Willensmängel

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Willensmängel
bei Entstehung
bei Erklärung
arglistige Täuschung
Drohung
anfechtbar,
§ 123 BGB
Wille u. Erkl. Fallen
bewusst auseinander
Geheimer
Vorbehalt:
§ 116 S. 1
Æunbeachtl.
§ 116 S. 2
Æ nichtig
Scheingeschäft
§ 117
Æ nichtig
Scherzgeschäft
§ 118
Æ nichtig
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BGB für Anfänger, Prof. Dr. iur. Peter Sester
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Wille u. Erkl.
fallen unbewusst
auseinander
anfechtbar
§ 119 BGB
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Willensmängel
Zulässigkeit der Anfechtung:
• Grds. darf jede WE unter den Vss. der §§ 119 ff. BGB
angefochten werden
• Sonderregeln im Familien- und Erbrecht
• Gründungs- und Beitrittserklärungen zu Kapitalgesellschaften nicht anfechtbar
• Soweit Anwendungsbereich der Gewährleistungsvorschriften reicht, ist § 119 II BGB ausgeschlossen
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Willensmängel
Voraussetzungen einer wirksamen Anfechtung
Anfechtungsgrund
(siehe nächste
Folie)
Anfechtungserklärung ggü
Anf.gegner,
§ 143 BGB
fristgemäß,
§§ 121,
124 BGB
Grds. formlos
möglich
Keine Bestätigung des anfechtbaren
Rechtsgeschäfts,
vgl. § 144 BGB
Rechtsfolge: - WE gem. § 142 von Anfang an nichtig
- ggf. §§ 812 ff., § 122, §§ 280 I, 311 II, 241 II
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Willensmängel
Anfechtungsgrund
Erklärungsirrtum,
§ 119 I 1
2. Alt.
Inhaltsirrtum,
§ 119 I 1
1. Alt.
Irrtum
über eine
verkehrswesentliche
Eigenschaft,
§ 119 II
Unrichtige Übermittlung,
§ 120
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Arglistige
Täuschung
§ 123
Widerrechtl.
Drohung
§ 123
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Willensmängel (Fall 1: Die Buchbestellung)
Sachverhalt:
K bestellt beim Versandhaus V ein Buch mit der Bestellnummer
5001 zum Preis von 29,80 Euro. Versehentlich schreibt er bei der
Eintragung der Bestellnummer in den Bestellschein jedoch „1005“.
Unter der Rubrik „Artikel und Preis“ trägt er ein: „Buch, Euro
20,80 Euro“. Daraufhin wird ihm ein anderes Buch, das die betreffende Bestellnummer hat und gleich-falls 29,80 Euro kostet, geliefert. K entdeckt nun seinen Irrtum.
Er schreibt dem Versandhaus, dass er sich beim Ausfüllen des
Bestellscheins verschrieben habe und dieses Buch gar nicht wolle.
V verlangt von K Bezahlung und Abnahme. Wenn dies aus
rechtlichen Gründen nicht möglich sei, müsse K aber wenigstens
die Verpackungs- und Versandkosten tragen.
Wie ist die Rechtslage?
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Willensmängel (Lösung: Die Buchbestellung)
A.
I.
1.
2.
Æ
Anspruch V gegen K aus § 433 II BGB:
Kaufvertrag V-K:
Angebot
Annahme
(+)
II. Anfechtung:
1.
Erklärung gem. § 143 I, II BGB
2.
Anfechtungsgrund gem. § 119 I, 2. Alt. BGB
3.
Irrtum subjektiv und objektiv kausal für abgegebene WE
4.
unverzüglich, § 121 I BGB
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Willensmängel (Lösung: Die Buchbestellung)
III. Ergebnis:
Anfechtung wirksam, WE des K gem. § 142 I BGB
nichtig, Kaufvertrag besteht nicht, kein Anspruch des V
auf Bezahlung.
B. Anspruch V gegen K aus § 122 I (Verpackungs- und
Versandkosten):
1. Wirksame Anfechtung
2. Kosten müssten dem V dadurch entstanden sein, dass er
auf die Gültigkeit der Bestellung vertraut.
3. Kein Ausschluss nach § 122 II BGB
4. Ergebnis: Anspruch aus § 122 I BGB (+)
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Willensmängel (Fall 2: die Mozartnoten)
Sachverhalt:
Am 25. 6. 02 findet in Karlsruhe ein öffentlicher Flohmarkt statt. Klavierlehrer
P stöbert am Stand des Hobbyhändlers H in einem großen Angebot an Notenheften, Notenblättern und Musikzeitschriften. P entdeckt einige Notenblätter,
die ihn interessieren und kauft alle Manuskripte zusammen für 10 Euro.
Am 27. 6. 02 berichtet die örtliche Presse von einem „sensationellen Mozartfund von beachtlichem Seltenheitswert“, der dem P auf besagtem Flohmarkt
gelungen sei. H wird hellhörig und sendet noch am selben Tag ein Schreiben an
P, in dem er die Anfechtung des Kaufs wegen Irrtums erklärt. Er schreibt, er
habe am Tag vor dem Flohmarkt aus seinem Bestand alle Exemplare aussortiert,
die vor 1905 erschienen sind, da er diese nicht verkaufen wollte. Hierunter
haben sich auch die Mozartstücke befunden, die er als solche aber nicht erkannt
habe. Aus ihm unerfindlichen Gründen seien die Mozart-Blätter wieder unter
die Flohmarktstücke geraten, ohne dass er dies bemerkt habe. Auch beim
Verkauf selbst habe er nicht darauf geachtet. P verweigert die Herausgabe.
Kann H die Übereignung der Noten anfechten? Es handelt sich tatsächlich um
originale, antiquarische Notenhefte Mozarts.
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Willensmängel (Lösung: die Mozartnoten)
Lösung:
H kann anfechten, wenn die Voraussetzung für Anfechtung
gegeben sind:
1. Anfechtungsgrund:
a) Inhaltsirrtum gem. § 119 I Fall 1 BGB?
aa) Irrtum des H über Bedeutung und Tragweite der Erklärung?
Æ (-)
bb) Irrtum über die Sollbeschaffenheit?
Herkunft der Blätter wurden nicht zur Sollbeschaffenheit gemacht Æ (-)
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Willensmängel (Lösung: Die Mozartnoten)
b)
Erklärungsirrtum gem. § 119 I Fall 2 BGB?
äußerer und innerer Erklärungstatbestand stimmen
überein Æ (-)
c) Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften i.S.d. §
119 II BGB
aa) Als Eigenschaften kommen in Betracht
- Wert der Noten (-)
- Urheberschaft Mozarts (+), da Beziehung der Sache
zur Umwelt, die untrennbar mit dem Gegenstand
verbunden.
- Alter der Noten (+) , ebenso
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Willensmängel (Lösung: die Mozartnoten)
bb) Eigenschaften „Urheberschaft Mozarts“ und „Alter“ im
Verkehr als wesentlich angesehen?
argumentieren!
Æ (+)
cc) Hat H über das Vorliegen dieser Eigenschaften geirrt?
argumentieren! (Er hat alte Noten aussortiert ./. Er hat sich keine
Gedanken gemacht über Urheberschaft Mozarts)
Æ (+)
dd) Berechtigt Eigenschaftsirrtum auch zur Anfechtung der
Verfügung?
Æ (+), da Eigenschaftsirrtum gerade auch für die
Vornahme der Übereignung kausal wurde.
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Willensmängel (Lösung: die Mozartnoten)
2. Anfechtungsfrist, § 121 BGB:
Æ (+)
3. Anfechtungserklärung, § 143 BGB
a) Gegenüber P (+), § 143 II BGB
b) H hat in Schreiben ausdrücklich den Kaufvertrag
angefochten, nicht die Übereignung.
Auslegung nach §§ 133, 157 BGB Æ H wollte nicht nur
das Verpflichtungsgeschäft, sondern auch das
Verfügungsgeschäft vernichten
4. Ergebnis:
H hat bereits wirksam die Übereignung der Noten
angefochten.
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Willensmängel (Fall 3: die Kommode)
Sachverhalt:
V hat von seiner Oma eine alte Kommode geschenkt gekommen. Da
sie ihm nicht gefällt, will er sie an seine Bekannte K verkaufen. V, der
weiß, dass es sich um eine alte Handarbeit handelt, die einigen Wert
haben dürfte, meint, 3000,- Euro sei ein angemessener Preis. Um aber
sicher zu gehen, fragt er den Antiquitätenhändler A um Rat. Obwohl
A sieht, dass die Kommode mehr als den doppelten Preis erzielen
könnte, erklärt er, die Preisvorstellung des V gehe in Ordnung. Darauf
verkauft V der K die Kommode für 3000,- Euro.
Noch vor der Übergabe an K erfährt V den wahren Wert der Kommode und erklärt, er widerrufe den Vertrag: Er habe sich zum einen über
den wirklichen Wert der Kommode geirrt, zum anderen sei er von A
arglistig hintergangen worden. K besteht auf dem Vertrag.
Muss V die Kommode an K liefern?
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Willensmängel (Lösung: Die Kommode)
Anspruch K ./. V auf Lieferung gem. §433 I, 1 BGB:
I.
Kaufvertrag (+)
II.
Anfechtung?
1.
Irrtum über Wert der Kommode
a) Anfechtungserklärung
b) Anfechtungsgrund, § 119 II BGB (-)
2.
Täuschung von A über Wert der Kommode
a) Anfechtungserklärung (+)
b) arglistige Täuschung, §123 BGB
aa) Täuschung (+)
bb) Kausalität (+)
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Willensmängel (Lösung: Die Kommode)
cc) widerrechtlich (+)
dd) arglistig (+)
ee) Täuschung erfolgte nicht durch K, sondern durch A
A = unbeteiligter Dritter, § 123 II BGB
K = nicht bösgläubig
Æ Täuschung berechtigt nicht zur Anfechtung
Ergebnis: Anspruch auf Lieferung gem. § 433 I, 1 BGB (+)
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