Krankheits- bedingt? - Rechtsanwälte Dr. Geisler, Dr. Franke

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Kündigung mit Attest
Krankheitsbedingt?
Landgericht Frankfurt/Main urteilt nach
Zurückverweisung durch BGH
Attest-Kündigung: Wie sollen Studiobetreiber verfahren, wenn sie Zweifel an
der Richtigkeit des Attestes haben? Das
Landgericht Frankfurt/Main hat nach
einer entsprechenden Zurückverweisung
durch den BGH jetzt ein klares Urteil
gesprochen. Für die Betreiber wird es
leider nicht einfacher, aber die Regeln
sind jetzt klar.
n seltenen Fällen gelangen Streitigkeiten zwischen
Fitnessstudio und Mitglied bis vor den Bundesgerichtshof (BGH). So hat der BGH auch am
08.02.2012 (Az.: XII ZR 42/10) ein viel beachtetes
Urteil gesprochen, in dem es um eine sogenannte
Attest-Kündigung ging.
I
Streitfall Kündigung mit Attest
Ausgangspunkt war ein Rechtsstreit zwischen einem
Fitnessstudio und einem Kunden über sieben Monatsbeiträge zu je 44,90 Euro. Zugrunde lag ein Vertrag
über eine Vertragsdauer von 24 Monaten, der sich
immer wieder um 12 Monate verlängern sollte, wenn er
nicht jeweils drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird.
Der Kunde hatte diesen Vertrag unter Beifügung
eines ärztlichen Attestes aufgrund angeblicher gesundheitlicher Probleme fristlos gekündigt. Der Studiobetreiber akzeptierte die fristlose Kündigung nicht. Der
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Kunde stellte die Zahlungen ein, weshalb es dann zu
dem Rechtstreit vor dem Amtsgericht Frankfurt kam.
In Ziffer 7 der Vertragsbedingungen des Fitnessstudios war folgende Regelung vorhanden:
„Der Nutzer kann den Vertrag mit Wirkung des Eingangs bei dem B…-Center kündigen, wenn er krankheitsbedingt für die restliche Vertragslaufzeit die
Einrichtung des Centers nicht nutzen kann. Zur Wirksamkeit der Kündigung ist erforderlich, dass sie unverzüglich, spätestens binnen zwei Wochen nach Kenntnis
des die Kündigung rechtfertigenden Umstandes erfolgt
und der Kündigungserklärung ein ärztliches Attest eingefügt wird, aus dem sich nachvollziehbar die Erkrankung/gesundheitliche Beeinträchtigung ergibt, die einer
Nutzung entgegenstehen soll.“
Das Amtsgericht Frankfurt/Main hatte die Klage des
Studiobetreibers im Wesentlichen abgewiesen. Dagegen
legte der Studiobetreiber Berufung zum Landgericht ein
und hatte Erfolg. Der Kunde wurde verurteilt. Dagegen
legte der Kunde Revision zum Bundesgerichtshof ein.
War die Kündigung rechtmäßig?
Der BGH hat in seinen Urteilsgründen zunächst klargestellt, dass die Laufzeit von 24 Monaten im vorliegenden Fall rechtmäßig ist.
Nach dem Inhalt des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages war der Kunde lediglich zur Nutzung
der Geräte und der Räumlichkeiten berechtigt. Weitere
Verpflichtungen des Studiobetreibers, etwa zu Unterrichts- oder anderen Dienstleistungen, bestanden nicht.
Wesentlicher Inhalt des Vertrages sei das Zur-Verfü-
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gung-Stellen der Fitnessgeräte und die Nutzung der
Räumlichkeiten des Fitnessstudios.
Die Revision des beklagten Kunden hatte dennoch
(vorläufig) Erfolg, weil das Berufungsgericht (Landgericht Frankfurt) nicht geprüft hatte, ob die von dem
Kunden erklärte Kündigung – als außerordentliche
Kündigung aus wichtigem Grund – zu einer Beendigung des Vertrages geführt hat.
Attest-Klausel nicht zulässig
Die (Attest-) Klausel, die der Studiobetreiber in seinen
Mitgliedsverträgen verwendete, hielt der BGH für unzulässig, weil diese Klausel das Recht des Kunden zur
außerordentlichen Kündigung unangemessen einschränkt. Diese Einschätzung des BGH erfolgte unter
Anwendung der für die Inhaltskontrolle maßgeblichen
kundenfeindlichsten Auslegung.
Es sei nicht zulässig, im außergerichtlichen Bereich
eine Klausel zu verwenden, die eine Kündigung von der
Vorlage eines ärztlichen Attestes abhängig macht, aus
der sich Art und Umfang der Erkrankung ergeben sollen. Der Studiobetreiber habe (außergerichtlich) keinen
Anspruch darauf von den Kunden Angaben über die
konkrete Art der Erkrankung zu verlangen.
Bei Zweifeln sei es dem Studiobetreiber jedoch unbenommen, die Berechtigung der außerordentlichen Kündigung infrage zu stellen und in einem gerichtlichen
Verfahren die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung prüfen zu lassen. In dem Gerichtsverfahren
würde der Kunde die Darlegungs- und Beweislast für
das Vorliegen eines wichtigen Grundes tragen.
Der BGH hat die Sache zurück an das Landgericht
Frankfurt/Main verwiesen, um zu überprüfen, ob der
Kunde aufgrund der von ihm behaupteten Erkrankung
zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigt war.
Gutachten
widerlegt Attest
Das
Landgericht
Frankfurt/Main hatte
daher erneut darüber zu
entscheiden, ob dem
Studiobetreiber die zugesprochenen Beiträge
zustehen.
Mit
Urteil
vom
31.10.2013 hat das
Landgericht den Kunden wiederum zur vollständigen
Zahlung verurteilt. Durch die fristlose Kündigung sei
das Vertragsverhältnis nicht beendet worden, da kein
wichtiger Grund vorlag.
Das Landgericht hatte zuvor eine Beweisaufnahme
durchgeführt und das bereits außergerichtlich vorgelegte Attest des Internisten und seine Feststellungen
überprüfen lassen. Der Arzt des Kunden hatte behauptet, der Kunde dürfe aus gesundheitlichen Gründen kei-
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nen Sport ausüben. Das Gericht hatte zwecks Überprüfung dieser Angaben einen Sachverständigen mit der
Begutachtung beauftragt. Dieser kam nach einer
umfangreichen klinisch-orthopädischen Funktionsprüfung zu dem Ergebnis, dass der Kunde sich in einem
guten Trainingszustand befinde und er nicht durch eine
wesentliche Erkrankung auf orthopädischem Fachgebiet
beeinträchtigt sei.
Auch die von dem Arzt des Kunden behaupteten
Krankheitsanzeichen der Lendenwirbelsäule aufgrund
einer degenerativen Bandscheibenveränderung konnte
der gerichtlich beauftragte Sachverständige nicht feststellen. Nach Prüfung von Röntgenaufnahmen der
Halswirbelsäule gelangte der gerichtlich beauftragte
Sachverständige zu dem eindeutigen Ergebnis, dass es
keinen medizinischen Grund gab, Sport zu vermeiden.
Der Sachverständige empfahl vielmehr, „ein angepasstes Fitnesstraining an Geräten, verbunden mit Übungen, um die Rückenmuskulatur zu kräftigen, um so
Rückenschmerzen präventiv zu begegnen.“
Fazit
Das Urteil des BGH hat für viel Unruhe in der Fitnessbranche gesorgt, weil zahlreiche Journalisten und
Medien es verfälscht darstellten. So wurde – verkürzt –
behauptet, Kunden müssten außergerichtlich kein Attest
vorlegen. Daraus zogen viele Leser den Schluss, dass
Studiobetreiber stets krankheitsbedingte Kündigungen
zu akzeptieren hätten.
Der BGH hat jedoch lediglich ausgeurteilt, dass der
Kunde außergerichtlich nicht gezwungen werden kann,
ein Attest vorzulegen und die Gründe der behaupteten
Erkrankung darzulegen. Wenn der Studiobetreiber aber
Zweifel hat, so kann er den gerichtlichen Weg einschlagen.
Innerhalb des Gerichtsverfahrens muss der Kunde
darlegen und beweisen, dass er eine derart gravierende
Erkrankung hat, dass ihm ein weiteres Training nicht
möglich ist. Dies führt – leider – dazu, dass Kunden, die
eine Prüfung, ob tatsächlich ein außerordentlicher Kündigungsgrund vorliegt oder nicht, verklagt werden
müssen.
Sogenannte „Attest-Klauseln“ sind nicht notwendig.
Der Studiobetreiber sollte auf derartige Klauseln verzichten.
Die Sozietät des Verfassers hat tausende Gerichtsverfahren geführt, bei denen es um Attest-Kündigungen
ging. Soweit gerichtliche Sachverständigengutachten
eingeholt wurden, gelangten die gerichtlich beauftragten Sachverständigen in nahezu 100 % der Fälle zu dem
Ergebnis, dass Sport auch bei den behaupteten Krankheitssymptomen richtig und sinnvoll ist und sogar dazu
führt, dass die Beschwerden vermieden werden. <<
Dr. Hans Geisler,
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Dr. Geisler, Dr. Franke
und Kollegen
Die Anwaltssozietät Dr.
Geisler, Dr. Franke und
Kollegen steht für
kompetente, zielorientierte
und effektive Beratung.
Zu der Sozietät gehören
aktuell 12
Rechtsanwälte/innen und
über 30 Mitarbeiter.
Schwerpunkt ist die
bundesweite Beratung
mittelständischer und
großer Unternehmen in
nahezu allen Rechtsfragen. Sämtliche
Rechtsanwälte/innen
haben sich auf verschiedene Fachgebiete
spezialisiert, oftmals bis
zur Erlangung eines
Fachanwaltstitels.
Bezüglich aller denkbaren
Rechtsfragen in der
Fitness- und
Freizeitbranche verfügt
die Sozietät über ein
einzigartiges Know-how.
www.rae-geisler-franke.de
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