Anforderungen im GQ- bzw. QS

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Anforderungen im GQ- bzw. QS-System
Kurzinformation
Nachfolgend erhalten Sie eine Übersicht mit den wichtigsten Prüfpunkten, die für die Zertifizierung
nachgewiesen werden müssen
Allgemein:
 Übersicht der Betriebsdaten / Stammdaten inkl. Betriebsskizze [K.O.]
 Korrektur der Abweichungen der letzten Kontrolle beseitigt [K.O.]
 Nachweis der Eigenkontrolle mittels Checkliste jährlich [K.O.]
(bei Erstkontrolle mind. einmal vor Kontrolle; bei Folgekontrolle mind. die jeweils letzten 3 Jahre)
 Bestandsaufzeichnungen / Bestandsregister [K.O.]
 Kennzeichnung aller Tiere mit Ohrmarken gemäß Viehverkehrsverordnung [K.O.]
 Bezug von Programm-Futtermitteln (A-Futter und/oder QS Futter; Dokumentation über Lieferscheine /
Rechnungen / Sackanhänger) [K.O.]

QS-Futtermittelhersteller | QS-Futtermittelhändler bei Zukauf von loser Ware

QS-fahrbare Mahl- und Mischanlage
 VVVO-Nr. für lose Mischfuttermittel auf Lieferscheinen oder Rechnungen
 Rationsberechnungen / Mischprotokolle
 Hygienische Futtermittellagerung
 Betreuungsvertrag mit dem Hoftierarzt [K.O.]
 Dokumentation der regelmäßigen Bestandsbetreuung durch den Tierarzt [K.O.]
(unabhängig von Krankheit der Tiere)
 Bestandsbuch / Arzneimittelaufzeichnungen [K.O.]
 Nährstoffvergleich
 Lagerung und unzulässige Abflüsse von Jauche, Gülle, Silosickersaft und Festmist
 Tierhaltung, -gesundheit und -schutz gemäß aktueller Verordnungen: Einhaltung der Bestandsdichte; Stallklima,
Temperatur, Beleuchtung, Lüftung etc.
 Hygiene: Aufstallung; Tränken; Gebäude und Anlagen, Schädlingsbekämpfung; Kadaverlagerung; regelmäßige
Reinigung und Desinfektion
 Hinweisschild „Betreten verboten - wertvoller Tierbestand“ am Stall
 Keine Ausbringung von industriellem, gewerblichem oder kommunalem Klärschlamm (GQ) [K.O.]
Für Schweine zusätzlich:
 Ferkelzukauf nur aus QS-Betrieben [K.O.]
 Ferkelkastration mit schmerzstillenden Mitteln [K.O.]
 Salmonellenmonitoring bei Mastschweinen: Nachweis über Einstufung der letzten 4 Quartale
(nicht bei Erstkontrollen notwendig)
 Antibiotikamonitoring: Nachweis über Therapieindex der letzten 4 Quartale
(nicht bei Erstkontrollen notwendig)
 Keine Verfütterung von fischmehlhaltigen Futtermitteln / Fischöl an Mastschweine (GQ) [K.O.]
 Kennzeichnung der GQ-Schweine mit einer Raute im Schlagstempel
(spätestens bei der Verladung zur Schlachtung)
Ausführliche Informationen erhalten Sie im Internet auf der Informationsplattform QUALIFOOD.
www.qualifood.de
LQB - Landwirtschaftliche Qualitätssicherung Bayern GmbH, Max-Joseph-Str. 9, 80333 München
Volks-/Raiffeisenbank, Dachau, BLZ 700 915 00, Konto Nr. 1021362
IBAN:DE15 7009 1500 0001 0213 62 | BIC: GENODEF1DCA
Geschäftsführer: Dr. Christian Kagerer, Carl von Butler
Handelsregister München: HRB 143527
Dezember 2015
Revisionsinformationen
zum Programm "Qualität und Sicherheit"
Änderungen gültig ab 01.01.2016
Die QS GmbH hat zum 01.01.2016 eine Revision der QS-Anforderungen für Rinder- und Schweinehalter mit
verschiedenen Anpassungen durchgeführt, die von den teilnehmenden Landwirten ab diesem Zeitpunkt
verpflichtend umgesetzt werden müssen.
1. Folgende Änderungen der Leitfäden Landwirtschaft Rind und Schwein sind ab dem 01.01.2016 gültig:

Prüfpunkt 2.1.1 [K.O.] Betriebsdaten
Dokumentation einer Tierbetreuerliste: Wenn mehr als eine Person für die Betreuung der Tiere zuständig ist,
muss eine Liste der Mitarbeiter geführt werden. Diese Liste muss vor dem Erstaudit und regelmäßig einmal pro
Kalenderjahr aktualisiert werden (sinnvollerweise in Kombination mit der Eigenkontrollcheckliste).

Prüfpunkt 3.1.4 [K.O.] Herkunft und Vermarktung
Wenn Tiere verkauft werden, müssen sowohl der Landwirt als auch der Abnehmer jeweils eine Kopie oder einen
Durchschlag des Lieferpapiers haben.

Prüfpunkt 3.2.1 [K.O.] Futtermittelbezug
Schließen sich mehrere Tierhalter zusammen, um Futter in Eigenregie für die Beteiligten herzustellen, muss der
Zusammenschluss vertraglich fixiert sein und es dürfen keine Futtermittel für Dritte, die nicht dem
Zusammenschluss angehören, hergestellt werden.

Prüfpunkt 3.5.3 Spezielle biosichernde Maßnahmen
Für die Abholung der Kadaver sind die Lager/Behälter nach Möglichkeit so zu platzieren, dass Fahrzeuge der
Tierkörperbeseitigungsunternehmen nicht in die unmittelbare Nähe der Stallungen gelangen.
Auch die zur Abholung der Kadaver bereit gestellten Behälter sollten gegen den Zugriff Unbefugter geschützt
sein. Die Standzeiten sind daher so kurz wie möglich zu halten. Nach der Entleerung sollten die Behälter vor
erneuter Benutzung ordnungsgemäß gereinigt und desinfiziert werden.
Befallsunabhängige Dauerbeköderung mit Rodentiziden der 2. Generation darf ausschließlich in Verantwortung
ausgebildeter Schädlingsbekämpfer durchgeführt werden. Tierhalter mit Sachkunde können hier bestimmte
Aufgaben übernehmen.

Prüfpunkt 3.6.3 Transportfähigkeit
Verantwortlich für die Überprüfung der Transportfähigkeit sind sowohl Tierhalter als auch Transporteur.

Prüfpunkt 3.6.12 Anforderungen an die Ver- und Entladeeinrichtungen für den Transport
Bei Rampenanlagen müssen Schutzgeländer vorhanden sein, damit die Tiere nicht seitlich entweichen können.
Für das Ver- und Entladen der Tiere sind geeignete Vorrichtungen vorzuhalten, so dass die Tiere ohne zu
rutschen und ohne Mühen hinauf- und hinabsteigen können.
2. Spezifische Änderungen im Leitfaden Schweinehaltung

Prüfpunkt 3.6.1 [K.O.] Überwachung und Pflege der Tiere
Die Buchten für kranke und verletzte Tiere müssen mit trockener und weicher Einstreu oder Unterlage versehen
sein. Einzeln gehaltene Schweine müssen zu jeder Zeit Sichtkontakt zu anderen dort gehaltenen Schweinen
haben und sich umdrehen können.

Prüfpunkt 3.6.13 Stalleinrichtung und Anlagen
Offene Beckentränken in (Brei-) Futterautomaten sind zulässig, wenn das Wasserbecken bauartbedingt deutlich
vom Futterbereich getrennt ist (z. B. durch Aufkantungen oder Stege).

Prüfpunkt 3.7.3 Dokumentation der Befunddaten aus der Schlachtung
Die Befunddaten aus der Schlachtung können auf zwei Wegen dokumentiert werden: entweder über
Befunddatenergebnisse, die vom Schlachtunternehmen übermittelt werden (z.B. mit der Schlachtabrechnung)
oder über einen Eintrag in einer Befunddatenbank (z.B. www.qualifood.de), sofern das Schlachtunternehmen
dort die Befunddaten überträgt (Die Zugangsdaten zu Qualifood können beim Bündler abgefragt werden).

Prüfpunkt 3.7.4 Antibiotikamonitoring: Dokumentation des Therapieindex
Der Therapieindex ist zumindest für die letzten vier Quartale zu dokumentieren oder elektronisch vorzuweisen.
Die Dokumentation des Therapieindex ist elektronisch unter www.qualifood.de möglich und muss zum Audit
vorgezeigt werden.
Dezember 2015
Revisionsinformationen
zum Programm "Qualität und Sicherheit"
Änderungen gültig ab 01.01.2016

Prüfpunkt 2.2.3 Stichprobenschlüssel des Leitfaden Salmonellenmonitoring
In Anpassung an die gesetzlichen Vorgaben, wird die Probenanzahl bei Abgabe von weniger als 45 Tieren pro
Jahr von 10 auf 26 Proben sowie bei Abgabe von 45 bis 100 Tieren von 20 auf 38 Proben angepasst. Für alle
übrigen Betriebe (> 100 Tiere pro Jahr) gilt weiterhin der bekannte QS-Stichprobenschlüssel.
3. Anforderungen an Tierhalter (Rind und Schwein) mit eigenem Transport von Tieren
Wenn ein Tierhalter eigene Tiere mit eigenen (oder dazu geliehenen) Fahrzeugen transportiert, sind
nachfolgende Vorgaben einzuhalten, unabhängig davon ob es sich um Transporte innerhalb des Betriebes, zu
anderen Betrieben oder z. B. zu Schlachtunternehmen handelt.

Prüfpunkt 3.8.2 Anforderungen an das Transportmittel
Es müssen Vorrichtungen zur Anbindung der Rinder währen des Transports bereitgehalten werden. Die AnbindeVorrichtungen dürfen allerdings nur verwendet werden, wenn den Tieren hierdurch keine Schmerzen, Leiden
oder Schäden entstehen können.

Prüfpunkt 3.8.3 [K.O.] Platzangebot beim Tiertransport
Die Einhaltung des Platzbedarfs (Ladedichte) ist zu dokumentieren.

Prüfpunkt 3.8.5 Lieferpapiere
Absender und Abnehmer der Tiere müssen Kopie/Durchschlag des Lieferpapieres haben.
Hinweis Rind: Erstellung der Lebensmittelketteninformation durch den Tierhalter zur Übermittlung an den
Schlachthof.
Hinweis Schwein: Beim Transport von Schweinen ist zudem ein Herkunftsnachweis gemäß Verordnung (EG)
1337/2013 mit den Tieren mitzuführen. (Nach dieser Durchführungsverordnung besteht für die
Wertschöpfungsstufen Landwirtschaft, Schlachtung und Zerlegung die Verpflichtung zu ergänzenden Angaben
zur Herkunft des Fleisches).
Hinweis: der Tiertransporteur fungiert als Überbringer der Begleitpapiere.

Prüfpunkt 3.8.6 [K.O.] Zeitabstände für das Füttern und Tränken sowie Beförderungsdauer und Ruhezeiten
(für Transporte über 50 km)
Aufzeichnungen zu Beförderungsdauer und Ruhezeiten, Fahrtenbuch, Dokumentation über Tierversorgung,
Lieferpapiere sind zu führen.

Prüfpunkt 3.8.8 [K.O.] Befähigungsnachweis Fahrer/Betreuer (für Tiertransporte über 65 km)
Befähigungsnachweis ist beim Transport mitzuführen; Kopie verbleibt auf Betrieb.

Prüfpunkt 3.8.9 [K.O.] Zulassung Transportunternehmer und Transportplanung (für Tiertransporte über 65 km)
Dokumentation der Transportplanung.

Prüfpunkt 3.8.11 [K.O.] Fahrtenbuch (für lange Beförderungen)
Aufbewahrung des Fahrtenbuches für mindestens drei Jahre.
4. Des Weiteren gibt es einige Anpassungen in den Leitfäden Rinder- und Schweinehaltung, deren
Einhaltung empfohlen wird, die aber 2016 (noch) nicht verpflichtend umgesetzt werden müssen.

Prüfpunkt 2.1.5 Ereignis- und Krisenmanagement
Jeder Betrieb sollte einen Notfallplan haben (Musterformular Arbeitshilfe Notfallplan unter www.qualifood.de
abrufbar).
Hinweis: Ab dem 01.01.2017 muss ein Notfallplan vorliegen.

Prüfpunkt 3.6.1. [K.O.] Überwachung und Pflege der Tiere
Jeder Tierhalter und sämtliche Mitarbeiter sollten sich regelmäßig fortbilden.

Prüfpunkt 3.6.10 [K.O.] Alarmanlage und Prüfpunkt 3.6.11 Notstromaggregat
Funktionsprüfung sollte protokolliert werden.
Dezember 2015
5. Vorbereitung auf die anstehende Kontrolle
Zur Vorbereitung auf die anstehenden Kontrollen im nächsten Jahr möchten wir Sie auf folgende Punkte
hinweisen. Bei den nachstehend aufgeführten Punkten handelt es sich um die Hauptgründe die zu
Ausschlüssen im QS-System geführt haben.
1. Die Durchführung und Dokumentation der Eigenkontrolle ist mindestens einmal pro Kalenderjahr
durchzuführen. Die Eigenkontrollcheckliste können Sie unter der Rubrik „Info – Formulare – Eigenkontrolle“
auf www.qualifood.de abrufen.
2. Bei Lieferungen loser Mischfuttermittel muss die VVVO-Nr. des Landwirtes verpflichtend auf Lieferscheinen
oder Rechnungen stehen.
3. Korrekturmaßnahmen des letzten Audits müssen in der festgelegten Frist umgesetzt und an die
Zertifizierungsstelle rückgemeldet sein. Nicht korrigierte Abweichungen können zum Entzug der QSLieferberechtigung führen. Die Abweichungen der letzten Kontrolle können Sie mit Ihrem persönlichen
Zugang unter www.qualifood.de abrufen.
4. Die vertragliche Vereinbarung (Tierarztbetreuungsvertrag) muss in aktueller Form vorliegen und eingehalten
werden. Hierzu sind regelmäßige Bestandsbetreuungen durch den Hoftierarzt durchzuführen und zu
dokumentieren.
5. Eine dauerhafte Fixierung im Milchviehbereich durch Fußfesseln ist nicht erlaubt.
6. Der Tierhalter hat jede Arzneimittel- und Impfstoffanwendung an seine Nutztiere in chronologischer
Reihenfolge zu dokumentieren. Verabreicht der Tierarzt die Arzneimittel, sind die tierärztlichen ArzneimittelAnwendungs- und Abgabebelege ebenfalls chronologisch aufzubewahren.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an:
LQB - Landwirtschaftliche Qualitätssicherung Bayern GmbH
Am Branden 6c, 85256 Vierkirchen
Tel.: 08139 – 936831, FAX: 08139 – 936857, [email protected]
LQB - Landwirtschaftliche Qualitätssicherung Bayern GmbH, Max-Joseph-Str. 9, 80333 München
Volks-/Raiffeisenbank, Dachau, BLZ 700 915 00, Konto Nr. 1021362
IBAN:DE15 7009 1500 0001 0213 62 | BIC: GENODEF1DCA
Geschäftsführer: Dr. Christian Kagerer, Carl von Butler
Handelsregister München: HRB 143527
Dezember 2015
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