AQA(11)1653:6 - CD/JF Brüssel, den 15. April 2011 Original: Französisch Stellungnahme von Copa und Cogeca zu den Legislativvorschlägen aus dem europäischen „Qualitätspaket“ Copa - Cogeca | European Farmers European Agri-Cooperatives 61, Rue de Trèves | B - 1040 Bruxelles | www.copa-cogeca.eu EC Register Number | Copa 44856881231-49 | Cogeca 09586631237-74 Stellungnahme von Copa und Cogeca zu den Legislativvorschlägen aus dem europäischen „Qualitätspaket“ Allgemeine Bemerkungen Copa und Cogeca begrüßen die Anstrengungen, die von den Dienststellen der Europäischen Kommission unternommen wurden, um die Instrumente der Qualitätspolitik zu modernisieren und eine bessere Information der Verbraucher über die Qualität europäischer Agrarerzeugnisse und Lebensmittel sicherzustellen. In diesem Sinne greifen Copa und Cogeca die von der Europäischen Kommission am 10. Dezember 2010 veröffentlichten Legislativvorschläge positiv auf. Diese im „Qualitätspaket“ enthaltenen Vorschläge sollen es erlauben, das Fundament zu einer Qualitätspolitik zu legen, die auch im Einklang mit den Herausforderungen steht, denen sich die Landwirtschaft heutzutage gegenübersieht (Globalisierung des Handels, Klimawandel, Volatilität der Preise, neue Erwartungen der Gesellschaft, …). Zugleich ist aber zu befürchten, dass bestimmte Reformvorschläge des „Qualitätspakets“ letztendlich die Fundamente der Qualitätspolitik, wie sie bis heute aufgebaut wurde, schwächen wenn nicht gar in Frage stellen werden. Die Qualitätspolitik muss aus unserer Sicht als ein im Dienste der europäischen Landwirte und landwirtschaftlichen Genossenschaften stehendes Instrument konzipiert werden, das sie in die Lage versetzt, zu den besonderen Merkmalen der von ihnen auf den Markt gebrachten Erzeugnisse zu kommunizieren. Abgesehen davon, dass alle europäischen Erzeugnisse sehr hohen gesetzlichen Anforderungen nachkommen müssen, ist die EU-Qualitätspolitik zuallererst als ein Mittel zu gestalten, das es den Landwirten erlaubt, die Verbraucher über die Besonderheiten ihrer Erzeugnisse zu informieren, wenn diese Anforderungen erfüllen, die über diesen „verbindlichen Gesetzesrahmen“ hinausgreifen. Vor dem Hintergrund der Öffnung der Märkte und der Globalisierung des Handels sind diese Besonderheiten alles Trümpfe, auf die die europäischen Landwirte und ihre Wirtschaftseinrichtungen aufbauen können müssen, um ihre Wettbewerbsfähigkeit international zu stärken. Die Qualitätspolitik muss, indem sie den europäischen Landwirten und Genossenschaften zu einer gerechten Abgeltung unternommener Anstrengungen aus dem Markt verhilft, zu einer besseren Aufteilung des Mehrwerts im Rahmen der Lebensmittelkette beitragen können. Im Lichte der obigen Betrachtungen müssen die künftigen Überlegungen und Diskussionen zu den Vorschlägen des „Qualitätspakets“ aus unserer Sicht auf drei Schwerpunkte gerichtet werden, die Vorrang haben: 1. Artikulation zwischen EU-Qualitätspolitik und GAP Um den Ambitionen zu entsprechen, die man sich zu eigen gemacht hat, ist es wichtig, die Vorschläge des „Qualitätspakets“ in ihrer „globaleren“ Dimension unter Bezugnahme auf ihre Kohärenz mit den Zielen der gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) zu prüfen. Im Zuge der Diskussionen über die Zukunft der GAP und ihres Haushalts muss folglich auch berücksichtigt werden, was bei der europäischen Qualitätspolitik auf dem Spiel steht. 2. Inwertsetzung der Qualitätsinstrumente für die europäischen Landwirte und Genossenschaften Die Modernisierung der europäischen Qualitätsinstrumente sowie die Vereinfachung des gemeinschaftlichen „Rechtsinstrumentariums“ in diesem Bereich müssen die Antriebfeder für das Handeln der öffentlichen Behörden sein. Copa und Cogeca teilen diese Ziele, werden aber darauf achten, dass diese Anstrengungen nicht letztendlich zur Infragestellung der bestehenden europäischen Normen führen. Durch diese Aktionen muss auch ein stärkerer Rückfluss des Mehrwerts an die Landwirte und ihre Genossenschaften möglich werden. 3. Bessere Information der Verbraucher Mit den Reformvorschlägen zum Regelwerk der Gemeinschaft müssen Maßnahmen und Haushaltsmittel zur Verstärkung der Kommunikationsarbeit gegenüber den Verbrauchern in Bezug auf die europäischen Qualitätsregelungen einhergehen. 2 | 10 Die weiter oben aufgeführten Prinzipien müssen aus unserer Sicht als „Leitfaden“ für die im „Qualitätspaket“ enthaltenen Legislativvorschläge dienen. Abgesehen von diesen zwei Textvorschlägen möchten Copa und Cogeca auch Nachdruck auf die Bedeutung legen, die für sie die „Leitlinien für die Kennzeichnung von Lebensmitteln, die Zutaten mit geschützten Ursprungsbezeichnungen (g.U.) und geschützten geografischen Angaben (g.g.A.) enthalten“, und die Mitteilung der Kommission über „EU-Leitlinien für eine gute Praxis für freiwillige Zertifizierungssysteme für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel“ haben, um diese Ziele zu erreichen. Es ist wichtig, dass diese zwei Instrumente - wenn mal zur Durchführung gebracht - in regelmäßigen Zeitabständen überprüft (und erforderlichenfalls revidiert) werden können, um sich dessen zu vergewissern, dass die verfolgten Ziele auch tatsächlich erreicht werden. I. Bemerkungen zu dem Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in Bezug auf Vermarktungsnormen a. Allgemeine Bemerkungen - An erster Stelle begrüßen Copa und Cogeca die von der Europäischen Kommission ergriffene Initiative, eine „allgemeine Vermarktungsnorm“ zu schaffen, die insbesondere von wirklichem Nutzen für Sektoren sein kann, für die bislang keine spezifische Gemeinschaftsnorm entwickelt wurde. Bezogen auf diesen gezielten Fall ist es in der Tat wichtig, dass die betroffenen Erzeugnisse Mindestanforderungen erfüllen, die gegebenenfalls auf internationaler Ebene definiert worden sind, was so auch dazu beitrüge, größere Kohärenz zwischen den Gemeinschaftsnormen und den international entwickelten Normen sicherzustellen. Die Bedingungen, unter denen die international entwickelten Normen als der allgemeinen Vermarktungsnorm der Gemeinschaft konform beurteilt werden können, werden nichtsdestoweniger genau definiert und kontrolliert werden müssen - wie dies über Artikel 112c des Textvorschlags möglich ist. - In diesem Sinne lenken Copa und Cogeca die Aufmerksamkeit der Dienststellen der Europäischen Kommission auf die Notwendigkeit, bestehende sektorspezifische Besonderheiten beizubehalten. Eine Reihe von Sektoren haben unmissverständlich ihren Wunsch zum Ausdruck gebracht, dass ein „vertikaler“ Ansatz sowie die existierenden Normen erhalten bleiben sollten, da diese ihren Nutzen deutlich unter Beweis gestellt haben, indem sie eine Basisqualität für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse und eine bessere Markttransparenz gewährleisten1. Copa und Cogeca nehmen die Gelegenheit wahr, erneut ihr großes Bedauern über den jüngsten Abbau einer ganzen Reihe von Vermarktungsnormen im Obst- und Gemüsesektor zum Ausdruck zu bringen. - Die mit diesem Verordnungsvorschlag eröffneten Möglichkeiten zur Entwicklung neuer sektor- oder erzeugnisspezifischer Vermarktungsnormen könnten hingegen eine interessante Opportunität für eine Reihe von Sektoren bieten.2 Wir sind uns in der Tat der ggfs. entstehenden Notwendigkeit zur Anpassung und Modernisierung der Normen in bestimmten Sektoren durchaus bewusst. Dabei ist es jedoch wichtig, dass diese Normen weiterhin auf „essentielle“ Merkmale des Produkts bezogen werden und es letztendlich erlauben, den Agrarrohstoff, aus dem es hervorgegangen ist, in Wert zu setzen. 1 Siehe Stellungnahme von Copa und Cogeca zu dem Grünbuch zur Qualität von Agrarerzeugnissen - 16. Dezember 2008 [AQA(08)7094 (rev.7)] S. 4 2 Siehe für weitere Einzelheiten entsprechende Beiträge einzelner Sektoren im Anhang 3 | 10 Erzeugungsort des landwirtschaftlichen Produkts Ursprungskennzeichnung3 Die Vorschläge der Europäischen Kommission zur Regelung der Angabe des Erzeugungsorts des landwirtschaftlichen Produkts in der Etikettierung werden ebenfalls von uns anerkannt. Für Copa und Cogeca kann die Ursprungskennzeichnung dazu beitragen, „(…) dem Verbraucher relevante Information, bis herab zu der primären Zutat eines Lebensmittels, zu liefern.“4 Es sollten neue Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet in Betracht gezogen werden, vorausgesetzt dass für jeden betroffenen Sektor die Europäische Kommission die relevanten Direktbeteiligten konsultiert und eine Folgenabschätzungsstudie erstellt. Diese soll eine detaillierte Analyse des Nutzens, der für die Erzeuger und den Endverbraucher zu erwarten steht, sowie der den Marktteilnehmern entstehenden Kosten- und Verwaltungsbelastung umfassen. Im Hinblick auf die Transparenz gegenüber den Verbrauchern ist es auch von höchster Bedeutung, dass die Angabe des „Erzeugungsorts” als des Orts, wo das Erzeugnis geerntet wurde /wo das Tier gehalten wurde, deutlich vom „Herkunftsort“, nämlich von dem „Ort, an dem das Lebensmittel zuletzt erheblich verändert wurde“ (gemäß den im Zollkodex der Gemeinschaft vorgesehenen nichtpräferentiellen Ursprungsregeln), abgegrenzt wird.5 Der europäische Gesetzgeber sollte diesen Differenzen in der Terminologie in vollem Umfang Rechnung tragen - nicht nur bei der Diskussion über das „Qualitätspaket“ der EU, sondern auch im Zusammenhang mit der laufenden Diskussion zum Vorschlag für eine Verordnung betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel. CopaCogeca stimmt zu, dass in Fällen, wo der Ursprung eines Lebensmittels auf dem Etikett angegeben wird und dieser nicht mit demjenigen der primären Zutat(en) übereinstimmt, auch der Ursprung der betreffenden primären Zutat(en) anzugeben ist. b. Spezifische Bemerkungen zur Einführung eines neuen Gesetzgebungsverfahrens für die Annahme von Vermarktungsnormen Die im Rahmen dieses neuen Verordnungsvorschlags eingeführten „verfahrenstechnischen“ Änderungen (die einzelnen Vermarktungsnormen, die ab nun über das Verfahren der „delegierten Rechtsakte“ geregelt werden sollen, beziehen sich entweder auf sektorspezifische Vorschriften, die für ihre Annahme die Anwendung des „Verwaltungsausschussverfahrens“ verlangt hätten, oder auf Vorschriften, die dem „ordentlichen Rechtsetzungsverfahren“ unterliegen) stellen eine ganze Reihe von Fragen. Zahlreiche Ungewissheiten umgeben insbesondere die Frage, ob diese Änderungen nicht zu bedeutenden Umbrüchen in Bezug auf das Normensystem für die einzelnen von dem Textvorschlag erfassten Sektoren (d.h. Olivenöl und Tafeloliven, Wein, Rindfleisch, Milch und Milcherzeugnisse, Geflügelfleisch, Streichfette sowie Obst und Gemüse) führen werden. Zwecks Vermeidung etwaiger „nachteiliger“ Konsequenzen aufgrund der Umsetzung entsprechender Vorschriften für die betroffenen Sektoren möchten wir die Dienststellen der Europäischen Kommission auf die folgenden drei Punkte aufmerksam machen: - Zunächst soll das Verfahren der delegierten Rechtsakte nicht für „essentielle“ Bereiche der Gemeinschaftsregelung zur Durchführung kommen, für die die weitere Anwendung des „ordentlichen Rechtsetzungsverfahrens“ vorzuziehen wäre.6 3 Vorbehalt von Boerenbond, DAFC, DRV und IFA 4 Siehe „Position von Copa-Cogeca zu dem Vorschlag für eine Verordnung betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (10. Juli 2008) [DA(08)2812 (rev.8)], S. 3 5 Siehe Entwurf einer Stellungnahme von Copa-Cogeca zu den Legislativvorschlägen aus dem europäischen „Qualitätspaket“ (28. Februar 2011) [AQA(11)1653 (rev.1)], S.2 6 Punkt, der unter Anhang I für die betroffenen Sektoren fortentwickelt wird 4 | 10 - In der Linie dieser Bemerkung erscheint es uns als wichtig, mit großer Aufmerksamkeit die neuen Möglichkeiten zu verfolgen, die der Textvorschlag (mittels des Verfahrens der delegierten Rechtsakte) im Hinblick auf die erhebliche Änderung bzw. selbst Streichung ganzer Teile der EU-Gesetzesregelung in Bezug auf Vermarktungsnormen eröffnet: Insbesondere trifft dies für Artikel 112f des Textvorschlags zu, wonach die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten alle erforderlichen Änderungen, Abweichungen oder Ausnahmen von den Begriffsbestimmungen und Verkehrsbezeichnungen des Anhangs XIIa erlassen kann. Sollten entsprechende substantielle Änderungen bzw. Änderungen größeren Ausmaßes vorgenommen werden, ist es wichtig, dass vorab Fall für Fall eine gründliche Analyse insbesondere in Zusammenarbeit mit den betroffenen Interessenvertretungen vonstatten geht. - Zu letztgenanntem Punkt setzt für uns ein zentrales Anliegen bei den Modalitäten der Beteiligung der europäischen Interessenvertretungen der Landwirtschaft und der Lebensmittelkette (wie Copa-Cogeca) an der Beschlussfassung der Europäischen Kommission mittels des Verfahrens von delegierten Rechtsakten an. Copa und Cogeca fordern (im Sinne von Artikel 112f) vor jedem Vorschlag der Europäischen Kommission für delegierte Rechtsakte in Bezug auf Vermarktungsnormen und/oder Begriffsbestimmungen und Verkehrsbezeichnungen von Agrarerzeugnissen konsultiert zu werden. II. Vorschlag für eine Verordnung über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse a. Allgemeine Bemerkungen Copa und Cogeca begrüßen die von der Europäischen Kommission ergriffene Initiative, die Qualitätsregelungen (g.U. und g.g.A., garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben) zu einem „einheitlichen“ Regelwerk zu bündeln. Diese in Richtung einer „administrativen Vereinfachung“ gehenden Elemente könnten ebenfalls zu einer besseren globalen Lesbarkeit der Systematik für den Verbraucher beitragen. Die von der Europäischen Kommission getroffenen Optionen dürfen allerdings nicht zu einer Schwächung wenn nicht gar Destabilisierung der „Fundamente“ des Systems führen, die aus unserer Sicht erhalten bleiben müssen (die einzelnen Punkte werden in diesem Kapitel weiter entwickelt). Insbesondere möchten wir folgende Bemerkungen vortragen: - Zunächst stellen wir mit Genugtuung fest, dass die Europäische Kommission letztendlich darauf verzichtet hat, die Gesetzesregelungen für g.U. und g.g.A. mit den spezifischen Rechtsvorschriften für Weine, Spirituosen und aromatische Getränke zu verschmelzen. Es ist in der Tat für uns von wesentlicher Bedeutung, dass die Besonderheiten einer jeden Produktkategorie erhalten bleiben, was „a contrario“ aber nicht bedeutet, dass nicht eine Angleichung zwischen den einzelnen Systemen (insbesondere vom Verfahren her) erwogen werden könnte.7 - Copa und Cogeca begrüßen auch den Reformvorschlag, der darauf abzielt, die Rolle der Erzeugerzusammenschlüsse bei der Verwaltung der von Ursprungsbezeichnungen oder geografischen Angaben abgedeckten Erzeugnisse anzuerkennen (insbesondere für Aktivitäten zur Sicherung der Produktqualität, Informationskampagnen und/oder Maßnahmen für eine verbesserte Leistung des Systems …). Aus unserer Sicht müssen im Übrigen Maßnahmen dieser Art durch konkrete Vorschläge der Steuerung/Programmierung der Produktionsmengen begleitet werden. Entsprechende Prärogativen sind in der Tat essentiell, da sie es erlauben, die Stabilität der Märkte sicherzustellen, und so ein Schlüsselelement zur Erhaltung der Produktqualität und zur Wahrung der betroffenen Produktionen darstellen. Für weitere Einzelheiten diesbezüglich siehe Beitrag von Copa-Cogeca in Bezug auf die Zusammenführung der Regelungen für Wein, aromatisierten Wein, Spirituosen und Agrarerzeugnisse [VI(10)3563 (rev.3)] 7 5 | 10 - Zu bedauern ist, dass die fakultative Qualitätsangabe „Erzeugnisse der Berglandwirtschaft“ letztendlich nicht von der Europäischen Kommission in ihrem Vorschlag aufgegriffen wurde, wo doch diese Frage Bestandteil ihrer Vorhaben in der Mitteilung von Mai 2009 war. Eine solche Primärerzeugnissen und/oder Verarbeitungserzeugnissen - sofern in Berggebieten produziert bzw. (im Fall der Verarbeitungserzeugnisse) zubereitet - offen stehende Angabe ist für uns ein Schlüsselelement, um die Aktionen der Erzeuger in Berggebieten ohne administrative und finanzielle Mehrbelastung in Wert zu setzen - unter gleichzeitiger Achtung auf die legitimen Erwartungen der Verbraucher. Es ist daher für uns von vorrangiger Bedeutung, dass diese Bestimmung wieder eingebaut wird. - Schließlich kommt es aus unserer Sicht ganz wesentlich darauf an, die Kommunikationsmittel (einschließlich finanzieller Art) in Bezug auf die europäischen Qualitätsregelungen zu verstärken - insbesondere um mögliche Differenzen zwischen den jeweiligen europäischen Gütezeichen herauszustellen. b. Sonderbestimmungen zu den geschützten Ursprungsbezeichnungen und den geschützten geografischen Angaben - Unter den wesentlichen Verbesserungen, die in diesem Text vorgeschlagen werden, sei zunächst auf eine deutliche Verstärkung des Schutzniveaus für g.U. und g.g.A. (Ansatz einer Anerkennung des „Verfahrens ex officio“, Klarstellungen in Bezug auf das Verhältnis zwischen g.U./g.g.A. und Handelsmarken, Aufnahme von Kontrollen auf Dienstleistungen) sowie auf die Kürzung der Eintragungsfristen für neue Bezeichnungen (Frist für die Prüfung durch die Europäische Kommission) hingewiesen. - Andere von der Europäischen Kommission getroffene Optionen sind dagegen für uns umstrittener: Größte Sorge bereiten uns insbesondere die Konsequenzen, die sich aus den Änderungsvorschlägen zu den Begriffsbestimmungen für g.U. und g.g.A. (vor allem hinsichtlich der Abschaffung der Bezugnahmen auf die Stufen der Auf- und Zubereitung der Produkte) ergeben könnten. Entsprechende Änderungen können in der Tat zu einer Aufweichung wenn nicht gar Verwässerung der Besonderheiten des Systems der g.U. und g.g.A. führen. Zwecks Aufklärung des Verbrauchers und um ihm eine bessere Lesbarkeit des Systems zu erlauben, erscheint es uns im Übrigen als wichtig, die Voraussetzungen für eine deutliche Kennzeichnung des Ursprungs landwirtschaftlicher Erzeugnisse in den g.A. zu schaffen.8 Es ist aus unserer Sicht auch nicht wünschenswert, dass Erzeugnisse aus Drittländern das europäische Logo in Fällen verwenden können, wo diese die Bedingungen und das „normale“ Verfahren für die Eintragung - wie im Rahmen dieses Verordnungsvorschlags vorgesehen - nicht einhalten würden. Entsprechende Restriktionen sind essentiell, um jedwede Gefahr von Verwirrung des europäischen Verbrauchers zu vermeiden. In Verbindung mit der vorigen Bemerkung ist zu bedauern, dass zugleich keinerlei konkreter Vorschlag gemacht wurde, um den Schutz der europäischen geografischen Angaben auf internationaler Ebene (sowohl im Rahmen der WTO-Verhandlungen oder der bilateralen Abkommen als auch des Abkommens zur Bekämpfung von Fälschung und Piraterie - ACTA) zu verbessern.9 8 Siehe Stellungnahme von Copa und Cogeca zu dem Grünbuch zur Qualität von Agrarerzeugnissen - 16. Dezember 2008 [AQA(08)7094 (rev.7)] S. 6 9 Für weitere Einzelheiten zu der diesbezüglichen Stellungnahme von Copa-Cogeca siehe „Copa and Cogeca's contribution to the Green Paper on agricultural product quality“ - 23. Dezember 2008 [AQA(08)8570 (rev.1)] 6 | 10 c. Fakultative Qualitätsangaben Es ist anzuerkennen, dass fakultative Qualitätsangaben nützliche Instrumente der Vermarktung für die Landwirte und ihre Genossenschaften sein können. Die vorbehaltenen fakultativen Angaben, die bereits in mehreren Sektoren im Rahmen des Systems von Vermarktungsnormen entwickelt wurden, haben ihr Interesse durchaus unter Beweis gestellt. In diesem Sinne ist auch zu begrüßen, dass in dem Text die Möglichkeit zur Entwicklung neuer Qualitätsangaben eröffnet wird. Dieses neue Instrument stellt für eine Reihe von Sektoren eine interessante Opportunität im Hinblick auf die Bekanntgabe besonderer Merkmale und des Mehrwerts ihrer Erzeugnisse gegenüber den europäischen Verbrauchern dar. Es obliegt damit auch den betroffenen Sektoren, Fall für Fall die Möglichkeiten zu untersuchen, die diesbezüglich in Betracht gezogen werden können.10 Praktiken, die in bestimmten Sektoren erprobt wurden, oder Beispiele aus bestehenden nationalen Rechtsvorschriften können ebenfalls eine interessante Arbeitsgrundlage zur Entwicklung fakultativer Qualitätsangaben für mehrere Sektoren sein (Beispiel der oben genannten Angabe „Berglandwirtschaft“, Ausweitung der für den Sektor Geflügelfleisch entwickelten Angabe „Auslaufhaltung“ auf sonstige Sektoren). Die Definition neuer fakultativer Qualitätsangaben muss nichtsdestoweniger auf das nötige Maß begrenzt werden.11 Zur Entwicklung neuer Angaben kommt es so aus unserer Sicht darauf an, dass folgende Prinzipien eingehalten werden: - Jedwede neue Angabe muss zum Ziel haben, zu einer „originellen“ Qualität des Produkts zu kommunizieren, die sowohl ein besonderes Merkmal und/oder ein besonderes Produktionsverfahren als auch ein Merkmal aus der Produktverarbeitung (im Fall eines verarbeiteten Erzeugnisses) betreffen kann. - Es muss dann nachgewiesen werden können, dass die vorgeschlagene Qualitätsangabe dem betreffenden Produkt einen wirklichen Mehrwert verleiht. - Schließlich ist darauf zu achten, dass die Bedingungen der Produktion/Zubereitung des Erzeugnisses mehreren Ländern gemeinsam sind und im Hinblick auf eine europaweite Begriffsbestimmung vernünftig zwischen Ländern verglichen werden können. Im Rahmen dieser Arbeiten fordern Copa und Cogeca wie hinsichtlich des auf Vermarktungsnormen für Agrarerzeugnisse anwendbaren Verfahrens, vor jedem Vorschlag der Europäischen Kommission für delegierte Rechtsakte zur Entwicklung neuer fakultativer Qualitätsangaben verbindlich konsultiert zu werden. d. Garantiert traditionelle Spezialitäten Copa und Cogeca begrüßen, dass die Europäische Kommission für die Beibehaltung des Systems der „garantiert traditionellen Spezialitäten“ optiert hat. Aus unserer Sicht muss dieses System auch in Zukunft noch eine wichtige Rolle spielen.12 In Reaktion auf die einzelnen Kommissionsvorschläge zur Reform des geltenden Systems möchten Copa und Cogeca folgende Bemerkungen vortragen: - Dem Vorschlag, das Mindestbestehen der Begriffsbestimmung für den traditionellen Charakter von 25 auf 50 Jahre zu verlängern, stehen wir positiv gegenüber. - Mit größerer Skepsis begegnen wir dagegen der Frage, welche Vorteile vernünftigermaßen von der Streichung der Möglichkeit einer Eintragung ohne Vorbehaltung von Namen erwartet werden können. Wir fordern jedenfalls, dass die existierenden Angaben, die im Wege dieses Verfahrens eingetragen worden sind, über 2017 hinaus Bestand haben. 10 Für weitere Einzelheiten diesbezüglich siehe Anhang I 11 Siehe Stellungnahme von Copa und Cogeca zu dem Grünbuch zur Qualität von Agrarerzeugnissen - 16. Dezember 2008 [AQA(08)7094 (rev.7)] S. 4 12 Zu diesem Punkt siehe insbesondere die Stellungnahme von Copa und Cogeca zur Mitteilung der Kommission über die Qualitätspolitik für Agrarerzeugnisse [AQA(09)5967 (rev.3)] S. 4 7 | 10 - Schließlich ist die Richtigkeit der Option, die Zugangsbedingungen zu dem neuen System einzig und allein Verarbeitungserzeugnissen zu öffnen, höchst zweifelhaft. Aus unserer Sicht ist dieser Vorschlag nicht mit dem von der Europäischen Kommission an den Tag gelegten Ehrgeiz, dieses System attraktiver auszugestalten, zu vereinbaren. Sollten die Dienststellen der Kommission trotzdem beschließen, auf diesem Weg zu bleiben, ist von wesentlicher Bedeutung, globale Überlegungen anzustellen, damit „alternative“ Wege für unverarbeitete Erzeugnisse erschlossen werden, die Anspruch auf eine Eintragung als „garantiert traditionelle Spezialitäten“ erheben können. e. Frage der kurzen Versorgungsketten und Verkäufe in nächster Umgebung Grundsätzlich erachten es Copa und Cogeca als von wesentlicher Bedeutung, Instrumente zu entwickeln, die es erlauben, kurze Versorgungsketten/Verkäufe in nächster Umgebung als zusätzlichen Absatzmarkt zu etablieren.13 In diesem Sinne könnten etwaige Legislativvorschläge zur Schaffung eines gemeinschaftlichen Regelwerks in diesem Bereich eine interessante Opportunität bieten, auch wenn anzuerkennen ist, dass bei der Entwicklung der lokalen Verkäufe und von Verkaufskanälen in nächster Umgebung nicht einzig und allein die Frage der in Wert setzenden Angabe auf einer Etikettierung auf dem Spiel steht. Jedenfalls ist es für uns wichtig, dass ohne weiteren Verzug eine umfassende konstruktive Debatte zu dieser Frage geführt wird: - Verkäufe in nächster Umgebung/lokal sind ein neues gesellschaftliches Anliegen, das mit größter Aufmerksamkeit zu verfolgen ist: Diese Verkaufskanäle bieten ebenfalls interessante Opportunitäten zur Entwicklung des Agrarsektors im ländlichen Raum. - Dieses Konzept ist von Verkäufen in kurzen Versorgungsketten zu unterscheiden, die dahingehend definiert werden können, dass zwischen Erzeugern und Verbrauchern keine bzw. eine sehr begrenzte Anzahl von zwischengeschalteten Stellen vorzufinden sind. - Es sei auch daran erinnert, dass landwirtschaftliche Genossenschaften bei der Strukturierung des Angebots und der wirtschaftlichen Organisation dieser kurzen Versorgungsketten eine erstrangige Rolle spielen und mit Blick hierauf in der Lage sein können, einen direkten Kontakt mit dem Verbraucher und den Lokalmärkten herzustellen. Diese Aspekte müssen für uns den Anstoß zu Überlegungen über einen kohärenten Mechanismus geben, der darauf abgestellt ist, eine bessere Inwertsetzung lokal vermarkteter Erzeugnisse zu ermöglichen und fortzuentwickeln. f. „Integrierter Landbau mit hohem Umweltnutzen" Es ist zu bedauern, dass seitens der Europäischen Kommission keine besondere(n) Maßnahme(n) zur Angleichung der nationalen Rechtsvorschriften im Bereich des „integrierten Landbaus mit hohem Umweltnutzen“ vorgeschlagen wurde(n). Wir vertreten in der Tat den Standpunkt, dass eine gemeinschaftsweite Begriffsbestimmung des Konzepts „integrierter Landbau“ von großem Nutzen für die europäischen Erzeuger wäre, da die Verbraucher Erzeugnissen, die aus diesem Landbau hervorgehen, wachsendes Interesse entgegenbringen. 13 Zu dieser Themenstellung siehe Position von Copa und Cogeca zur Zukunft der GAP nach 2013 [PAC(10)7142 (rev.5)] S. 14 8 | 10 ANHANG I. Bemerkungen zum Weinsektor: Copa und Cogeca äußern sich besorgt über die Sondervorschriften des Vorschlags für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (siehe Kapitel I dieses Positionspapiers) für Wein. Die Besorgnisse setzen im Wesentlichen bei zwei Punkten an: a. Einführung von Vorschriften „horizontaler Tragweite“ über die Annahme von Vermarktungsnormen unter Artikel 112e, die unterschiedslos die unter Artikel 112f genannten Sektoren abdecken: Es ist in der Tat wichtig, dass die Besonderheiten des Weinsektors erhalten bleiben, was die Beibehaltung einer „vertikalen Gesetzesregelung“ in diesem Bereich voraussetzt. b. Tatsache, dass „wesentliche“ Teile der Gesetzesregelung im Weinsektor nunmehr in den Bereich der delegierten Rechtsakte fallen. Betroffene Rechtsakte: - Vorschriften unter Artikel 112e über die Kennzeichnung des Erzeugungsorts des landwirtschaftlichen Produkts und/oder des Ursprungsorts bzw. den Verschnitt von Traubenmost und Wein. - Vorschriften unter Artikel 112f über die Begriffsbestimmungen, Bezeichnungen und/oder Verkehrsbezeichnungen des Produkts. - Annahme von önologischen Verfahren gemäß Artikel 112h, die sich insbesondere auf die Vorschriften des Anhangs XIIc über die „Anreicherung, Säuerung und Entsäuerung in bestimmten Weinbauzonen“ gründen. Die in diesen einzelnen Bereichen anwendbaren Vorschriften stellen „essentielle Rechtsakte“ der Gesetzesregelung dar und sollten daher nur im Wege einer „ordentlichen“ Rechtsetzung (Verordnung des Rates) geändert werden können. II. Bemerkungen zum Milchsektor: Was die insbesondere für den Milchsektor relevanten Vorschriften des Vorschlags für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 betrifft, möchten Copa und Cogeca folgende Bemerkungen vortragen: - Zunächst begrüßen Copa und Cogeca einmal mehr die von der Europäischen Kommission ergriffene Initiative, die Möglichkeiten für eine größere Konformität des Systems mit den internationalen Regeln zu eröffnen (durch die Forderung, dass nicht von europäischen Normen abgedeckte Erzeugnisse zumindest einer anwendbaren, möglicherweise auf internationaler Ebene entwickelten Norm gerecht werden). Entsprechende Anpassungen dürften eine positive Rolle im Milchsektor spielen. - Copa und Cogeca halten es auch für zweckmäßig, in Zukunft die „vertikale“ Regelung im Milchsektor zu entwickeln/anzupassen, um insbesondere eine größere Harmonisierung in den Verkaufsbedingungen auf dem europäischen Markt zustande zu bringen: Es sollte zum Beispiel in Betracht gezogen werden, die Bedingungen, unter denen die Bezeichnungen von Milcherzeugnissen wie Käse verwendet werden, besser zu definieren, damit insbesondere deutlich zwischen Erzeugnissen aus natürlichen Rohstoffen und sogenannten Substitutionsprodukten unterschieden werden kann. - Schließlich müssen die europäischen Vermarktungsnormen sowie die Begriffsbestimmungen, Bezeichnungen und/oder Verkehrsbezeichnungen, die in diesem Sektor entwickelt wurden und in den Anhang I (Teile III und IV) dieses Textvorschlags übernommen wurden, erhalten bleiben. 9 | 10 III. Bemerkungen zum Sektor der Bienenzucht: Copa und Cogeca vertreten den Standpunkt, dass der Sektor der Bienenzucht von den neuen Vorschriften, die mit dem Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 eingeführt wurden, abgedeckt werden sollten. Abgesehen von Honig, der Gegenstand einer Begriffsbestimmung im Rahmen der Richtlinie (EG) Nr. 2001/110 des Rates vom 20. Dezember 2001 ist, sind die anderen Erzeugnisse der Bienenzucht (Gelée Royale, Pollen, Wachs, Propolis) bis heute nicht gesetzlich definiert. Diese Produkte könnten im Rahmen der einheitlichen GMO reglementiert werden. Es wäre insbesondere von größtem Nutzen, bestimmte Produkte auf Basis von Vermarktungsnormen differenzieren zu können. Schließlich sind Copa und Cogeca der Ansicht, dass die Frage der vorbehaltenen Angaben für den Sektor der Bienenzucht von wesentlicher Bedeutung ist, wobei es darum geht, den Mehrwert dieser Produkte zu valorisieren und gegenüber den Verbrauchern zu kommunizieren: - Copa und Cogeca fordern insbesondere, dass die Angabe „handwerklicher Honig“ oder „traditioneller Honig“ geschaffen wird. - Wichtig ist ebenfalls, dass „Gebirgshonige“ als spezifische fakultative Qualitätsangabe eingetragen werden können. - Schließlich sollten „Sortenhonige“ Gegenstand einer Präzisierung qua Begriffsbestimmung sein. __________________ 10 | 10