Letter - Copa

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AQA(11)1653:6 - CD/JF
Brüssel, den 15. April 2011
Original: Französisch
Stellungnahme von Copa und Cogeca zu den
Legislativvorschlägen aus dem europäischen „Qualitätspaket“
Copa - Cogeca | European Farmers European Agri-Cooperatives
61, Rue de Trèves | B - 1040 Bruxelles | www.copa-cogeca.eu
EC Register Number | Copa 44856881231-49 | Cogeca 09586631237-74
Stellungnahme von Copa und Cogeca zu den
Legislativvorschlägen aus dem europäischen „Qualitätspaket“
Allgemeine Bemerkungen
Copa und Cogeca begrüßen die Anstrengungen, die von den Dienststellen der Europäischen
Kommission unternommen wurden, um die Instrumente der Qualitätspolitik zu modernisieren
und eine bessere Information der Verbraucher über die Qualität europäischer Agrarerzeugnisse
und Lebensmittel sicherzustellen. In diesem Sinne greifen Copa und Cogeca die von der
Europäischen Kommission am 10. Dezember 2010 veröffentlichten Legislativvorschläge positiv
auf. Diese im „Qualitätspaket“ enthaltenen Vorschläge sollen es erlauben, das Fundament zu
einer Qualitätspolitik zu legen, die auch im Einklang mit den Herausforderungen steht, denen
sich die Landwirtschaft heutzutage gegenübersieht (Globalisierung des Handels, Klimawandel,
Volatilität der Preise, neue Erwartungen der Gesellschaft, …).
Zugleich ist aber zu befürchten, dass bestimmte Reformvorschläge des „Qualitätspakets“
letztendlich die Fundamente der Qualitätspolitik, wie sie bis heute aufgebaut wurde, schwächen
wenn nicht gar in Frage stellen werden.
Die Qualitätspolitik muss aus unserer Sicht als ein im Dienste der europäischen Landwirte und
landwirtschaftlichen Genossenschaften stehendes Instrument konzipiert werden, das sie in die
Lage versetzt, zu den besonderen Merkmalen der von ihnen auf den Markt gebrachten
Erzeugnisse zu kommunizieren. Abgesehen davon, dass alle europäischen Erzeugnisse sehr
hohen gesetzlichen Anforderungen nachkommen müssen, ist die EU-Qualitätspolitik zuallererst
als ein Mittel zu gestalten, das es den Landwirten erlaubt, die Verbraucher über die
Besonderheiten ihrer Erzeugnisse zu informieren, wenn diese Anforderungen erfüllen, die über
diesen „verbindlichen Gesetzesrahmen“ hinausgreifen. Vor dem Hintergrund der Öffnung der
Märkte und der Globalisierung des Handels sind diese Besonderheiten alles Trümpfe, auf die die
europäischen Landwirte und ihre Wirtschaftseinrichtungen aufbauen können müssen, um ihre
Wettbewerbsfähigkeit international zu stärken. Die Qualitätspolitik muss, indem sie
den europäischen Landwirten und Genossenschaften zu einer gerechten Abgeltung
unternommener Anstrengungen aus dem Markt verhilft, zu einer besseren Aufteilung des
Mehrwerts im Rahmen der Lebensmittelkette beitragen können.
Im Lichte der obigen Betrachtungen müssen die künftigen Überlegungen und Diskussionen zu
den Vorschlägen des „Qualitätspakets“ aus unserer Sicht auf drei Schwerpunkte gerichtet
werden, die Vorrang haben:
1.
Artikulation zwischen EU-Qualitätspolitik und GAP
Um den Ambitionen zu entsprechen, die man sich zu eigen gemacht hat, ist es wichtig, die
Vorschläge des „Qualitätspakets“ in ihrer „globaleren“ Dimension unter Bezugnahme auf ihre
Kohärenz mit den Zielen der gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) zu prüfen. Im Zuge der
Diskussionen über die Zukunft der GAP und ihres Haushalts muss folglich auch berücksichtigt
werden, was bei der europäischen Qualitätspolitik auf dem Spiel steht.
2.
Inwertsetzung der Qualitätsinstrumente für die europäischen Landwirte und
Genossenschaften
Die Modernisierung der europäischen Qualitätsinstrumente sowie die Vereinfachung des
gemeinschaftlichen „Rechtsinstrumentariums“ in diesem Bereich müssen die Antriebfeder für
das Handeln der öffentlichen Behörden sein. Copa und Cogeca teilen diese Ziele, werden aber
darauf achten, dass diese Anstrengungen nicht letztendlich zur Infragestellung der bestehenden
europäischen Normen führen. Durch diese Aktionen muss auch ein stärkerer Rückfluss des
Mehrwerts an die Landwirte und ihre Genossenschaften möglich werden.
3.
Bessere Information der Verbraucher
Mit den Reformvorschlägen zum Regelwerk der Gemeinschaft müssen Maßnahmen und
Haushaltsmittel zur Verstärkung der Kommunikationsarbeit gegenüber den Verbrauchern in
Bezug auf die europäischen Qualitätsregelungen einhergehen.
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Die weiter oben aufgeführten Prinzipien müssen aus unserer Sicht als „Leitfaden“ für die im
„Qualitätspaket“ enthaltenen Legislativvorschläge dienen. Abgesehen von diesen zwei
Textvorschlägen möchten Copa und Cogeca auch Nachdruck auf die Bedeutung legen, die für sie
die „Leitlinien für die Kennzeichnung von Lebensmitteln, die Zutaten mit geschützten
Ursprungsbezeichnungen (g.U.) und geschützten geografischen Angaben (g.g.A.) enthalten“,
und die Mitteilung der Kommission über „EU-Leitlinien für eine gute Praxis für freiwillige
Zertifizierungssysteme für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel“ haben, um diese
Ziele zu erreichen. Es ist wichtig, dass diese zwei Instrumente - wenn mal zur Durchführung
gebracht - in regelmäßigen Zeitabständen überprüft (und erforderlichenfalls revidiert) werden
können, um sich dessen zu vergewissern, dass die verfolgten Ziele auch tatsächlich erreicht
werden.
I. Bemerkungen zu dem Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung
der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in Bezug auf
Vermarktungsnormen
a.
Allgemeine Bemerkungen
- An erster Stelle begrüßen Copa und Cogeca die von der Europäischen
Kommission ergriffene Initiative, eine „allgemeine Vermarktungsnorm“ zu
schaffen, die insbesondere von wirklichem Nutzen für Sektoren sein kann, für die
bislang keine spezifische Gemeinschaftsnorm entwickelt wurde. Bezogen auf diesen
gezielten Fall ist es in der Tat wichtig, dass die betroffenen Erzeugnisse
Mindestanforderungen erfüllen, die gegebenenfalls auf internationaler Ebene definiert
worden sind, was so auch dazu beitrüge, größere Kohärenz zwischen den
Gemeinschaftsnormen und den international entwickelten Normen sicherzustellen. Die
Bedingungen, unter denen die international entwickelten Normen als der allgemeinen
Vermarktungsnorm der Gemeinschaft konform beurteilt werden können, werden
nichtsdestoweniger genau definiert und kontrolliert werden müssen - wie dies über
Artikel 112c des Textvorschlags möglich ist.
- In diesem Sinne lenken Copa und Cogeca die Aufmerksamkeit der
Dienststellen der Europäischen Kommission auf die Notwendigkeit,
bestehende sektorspezifische Besonderheiten beizubehalten. Eine Reihe von
Sektoren haben unmissverständlich ihren Wunsch zum Ausdruck gebracht, dass ein
„vertikaler“ Ansatz sowie die existierenden Normen erhalten bleiben sollten, da diese
ihren Nutzen deutlich unter Beweis gestellt haben, indem sie eine Basisqualität für die
landwirtschaftlichen Erzeugnisse und eine bessere Markttransparenz gewährleisten1.
Copa und Cogeca nehmen die Gelegenheit wahr, erneut ihr großes Bedauern über den
jüngsten Abbau einer ganzen Reihe von Vermarktungsnormen im Obst- und
Gemüsesektor zum Ausdruck zu bringen.
- Die mit diesem Verordnungsvorschlag eröffneten Möglichkeiten zur
Entwicklung neuer sektor- oder erzeugnisspezifischer Vermarktungsnormen
könnten hingegen eine interessante Opportunität für eine Reihe von
Sektoren bieten.2 Wir sind uns in der Tat der ggfs. entstehenden Notwendigkeit zur
Anpassung und Modernisierung der Normen in bestimmten Sektoren durchaus bewusst.
Dabei ist es jedoch wichtig, dass diese Normen weiterhin auf „essentielle“ Merkmale
des Produkts bezogen werden und es letztendlich erlauben, den Agrarrohstoff, aus dem
es hervorgegangen ist, in Wert zu setzen.
1
Siehe Stellungnahme von Copa und Cogeca zu dem Grünbuch zur Qualität von Agrarerzeugnissen - 16.
Dezember 2008 [AQA(08)7094 (rev.7)] S. 4
2
Siehe für weitere Einzelheiten entsprechende Beiträge einzelner Sektoren im Anhang
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Erzeugungsort des landwirtschaftlichen Produkts Ursprungskennzeichnung3
Die Vorschläge der Europäischen Kommission zur Regelung der Angabe des
Erzeugungsorts des landwirtschaftlichen Produkts in der Etikettierung werden ebenfalls
von uns anerkannt.
Für Copa und Cogeca kann die Ursprungskennzeichnung dazu beitragen, „(…) dem
Verbraucher relevante Information, bis herab zu der primären Zutat eines
Lebensmittels, zu liefern.“4
Es sollten neue Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet in Betracht gezogen werden,
vorausgesetzt dass für jeden betroffenen Sektor die Europäische Kommission die
relevanten Direktbeteiligten konsultiert und eine Folgenabschätzungsstudie erstellt.
Diese soll eine detaillierte Analyse des Nutzens, der für die Erzeuger und den
Endverbraucher zu erwarten steht, sowie der den Marktteilnehmern entstehenden
Kosten- und Verwaltungsbelastung umfassen.
Im Hinblick auf die Transparenz gegenüber den Verbrauchern ist es auch von höchster
Bedeutung, dass die Angabe des „Erzeugungsorts” als des Orts, wo das Erzeugnis
geerntet wurde /wo das Tier gehalten wurde, deutlich vom „Herkunftsort“, nämlich von
dem „Ort, an dem das Lebensmittel zuletzt erheblich verändert wurde“ (gemäß den im
Zollkodex der Gemeinschaft vorgesehenen nichtpräferentiellen Ursprungsregeln),
abgegrenzt wird.5
Der europäische Gesetzgeber sollte diesen Differenzen in der Terminologie in vollem
Umfang Rechnung tragen - nicht nur bei der Diskussion über das „Qualitätspaket“ der
EU, sondern auch im Zusammenhang mit der laufenden Diskussion zum Vorschlag für
eine Verordnung betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel. CopaCogeca stimmt zu, dass in Fällen, wo der Ursprung eines Lebensmittels auf dem Etikett
angegeben wird und dieser nicht mit demjenigen der primären Zutat(en) übereinstimmt,
auch der Ursprung der betreffenden primären Zutat(en) anzugeben ist.
b.
Spezifische Bemerkungen zur Einführung eines neuen
Gesetzgebungsverfahrens für die Annahme von Vermarktungsnormen
Die im Rahmen dieses neuen Verordnungsvorschlags eingeführten
„verfahrenstechnischen“ Änderungen (die einzelnen Vermarktungsnormen, die ab nun
über das Verfahren der „delegierten Rechtsakte“ geregelt werden sollen, beziehen sich entweder
auf sektorspezifische Vorschriften, die für ihre Annahme die Anwendung des
„Verwaltungsausschussverfahrens“ verlangt hätten, oder auf Vorschriften, die dem
„ordentlichen Rechtsetzungsverfahren“ unterliegen) stellen eine ganze Reihe von Fragen.
Zahlreiche Ungewissheiten umgeben insbesondere die Frage, ob diese Änderungen nicht zu
bedeutenden Umbrüchen in Bezug auf das Normensystem für die einzelnen von dem
Textvorschlag erfassten Sektoren (d.h. Olivenöl und Tafeloliven, Wein, Rindfleisch, Milch und
Milcherzeugnisse, Geflügelfleisch, Streichfette sowie Obst und Gemüse) führen werden. Zwecks
Vermeidung etwaiger „nachteiliger“ Konsequenzen aufgrund der Umsetzung entsprechender
Vorschriften für die betroffenen Sektoren möchten wir die Dienststellen der Europäischen
Kommission auf die folgenden drei Punkte aufmerksam machen:
- Zunächst soll das Verfahren der delegierten Rechtsakte nicht für „essentielle“ Bereiche der
Gemeinschaftsregelung zur Durchführung kommen, für die die weitere Anwendung des
„ordentlichen Rechtsetzungsverfahrens“ vorzuziehen wäre.6
3
Vorbehalt von Boerenbond, DAFC, DRV und IFA
4
Siehe „Position von Copa-Cogeca zu dem Vorschlag für eine Verordnung betreffend die Information der
Verbraucher über Lebensmittel (10. Juli 2008) [DA(08)2812 (rev.8)], S. 3
5
Siehe Entwurf einer Stellungnahme von Copa-Cogeca zu den Legislativvorschlägen aus dem europäischen
„Qualitätspaket“ (28. Februar 2011) [AQA(11)1653 (rev.1)], S.2
6
Punkt, der unter Anhang I für die betroffenen Sektoren fortentwickelt wird
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- In der Linie dieser Bemerkung erscheint es uns als wichtig, mit großer Aufmerksamkeit die
neuen Möglichkeiten zu verfolgen, die der Textvorschlag (mittels des Verfahrens der
delegierten Rechtsakte) im Hinblick auf die erhebliche Änderung bzw. selbst Streichung
ganzer Teile der EU-Gesetzesregelung in Bezug auf Vermarktungsnormen eröffnet:
Insbesondere trifft dies für Artikel 112f des Textvorschlags zu, wonach die Kommission im
Wege von delegierten Rechtsakten alle erforderlichen Änderungen, Abweichungen oder
Ausnahmen von den Begriffsbestimmungen und Verkehrsbezeichnungen des Anhangs XIIa
erlassen kann. Sollten entsprechende substantielle Änderungen bzw. Änderungen größeren
Ausmaßes vorgenommen werden, ist es wichtig, dass vorab Fall für Fall eine gründliche
Analyse insbesondere in Zusammenarbeit mit den betroffenen Interessenvertretungen
vonstatten geht.
- Zu letztgenanntem Punkt setzt für uns ein zentrales Anliegen bei den Modalitäten der
Beteiligung der europäischen Interessenvertretungen der Landwirtschaft und der
Lebensmittelkette (wie Copa-Cogeca) an der Beschlussfassung der Europäischen
Kommission mittels des Verfahrens von delegierten Rechtsakten an. Copa und Cogeca
fordern (im Sinne von Artikel 112f) vor jedem Vorschlag der Europäischen
Kommission für delegierte Rechtsakte in Bezug auf Vermarktungsnormen
und/oder Begriffsbestimmungen und Verkehrsbezeichnungen von
Agrarerzeugnissen konsultiert zu werden.
II. Vorschlag für eine Verordnung über Qualitätsregelungen für
Agrarerzeugnisse
a. Allgemeine Bemerkungen
Copa und Cogeca begrüßen die von der Europäischen Kommission ergriffene
Initiative, die Qualitätsregelungen (g.U. und g.g.A., garantiert traditionelle Spezialitäten
und fakultative Qualitätsangaben) zu einem „einheitlichen“ Regelwerk zu bündeln.
Diese in Richtung einer „administrativen Vereinfachung“ gehenden Elemente könnten ebenfalls
zu einer besseren globalen Lesbarkeit der Systematik für den Verbraucher beitragen. Die von
der Europäischen Kommission getroffenen Optionen dürfen allerdings nicht zu einer
Schwächung wenn nicht gar Destabilisierung der „Fundamente“ des Systems führen, die aus
unserer Sicht erhalten bleiben müssen (die einzelnen Punkte werden in diesem Kapitel weiter
entwickelt).
Insbesondere möchten wir folgende Bemerkungen vortragen:
-
Zunächst stellen wir mit Genugtuung fest, dass die Europäische Kommission letztendlich
darauf verzichtet hat, die Gesetzesregelungen für g.U. und g.g.A. mit den spezifischen
Rechtsvorschriften für Weine, Spirituosen und aromatische Getränke zu verschmelzen. Es
ist in der Tat für uns von wesentlicher Bedeutung, dass die Besonderheiten einer jeden
Produktkategorie erhalten bleiben, was „a contrario“ aber nicht bedeutet, dass nicht eine
Angleichung zwischen den einzelnen Systemen (insbesondere vom Verfahren her) erwogen
werden könnte.7
-
Copa und Cogeca begrüßen auch den Reformvorschlag, der darauf abzielt, die Rolle der
Erzeugerzusammenschlüsse bei der Verwaltung der von Ursprungsbezeichnungen oder
geografischen Angaben abgedeckten Erzeugnisse anzuerkennen (insbesondere für
Aktivitäten zur Sicherung der Produktqualität, Informationskampagnen und/oder
Maßnahmen für eine verbesserte Leistung des Systems …). Aus unserer Sicht müssen
im Übrigen Maßnahmen dieser Art durch konkrete Vorschläge der
Steuerung/Programmierung der Produktionsmengen begleitet werden.
Entsprechende Prärogativen sind in der Tat essentiell, da sie es erlauben, die Stabilität der
Märkte sicherzustellen, und so ein Schlüsselelement zur Erhaltung der Produktqualität und
zur Wahrung der betroffenen Produktionen darstellen.
Für weitere Einzelheiten diesbezüglich siehe Beitrag von Copa-Cogeca in Bezug auf die Zusammenführung der
Regelungen für Wein, aromatisierten Wein, Spirituosen und Agrarerzeugnisse [VI(10)3563 (rev.3)]
7
5 | 10
-
Zu bedauern ist, dass die fakultative Qualitätsangabe „Erzeugnisse der
Berglandwirtschaft“ letztendlich nicht von der Europäischen Kommission in
ihrem Vorschlag aufgegriffen wurde, wo doch diese Frage Bestandteil ihrer Vorhaben
in der Mitteilung von Mai 2009 war. Eine solche Primärerzeugnissen und/oder
Verarbeitungserzeugnissen - sofern in Berggebieten produziert bzw. (im Fall der
Verarbeitungserzeugnisse) zubereitet - offen stehende Angabe ist für uns ein
Schlüsselelement, um die Aktionen der Erzeuger in Berggebieten ohne administrative und
finanzielle Mehrbelastung in Wert zu setzen - unter gleichzeitiger Achtung auf die legitimen
Erwartungen der Verbraucher. Es ist daher für uns von vorrangiger Bedeutung, dass diese
Bestimmung wieder eingebaut wird.
-
Schließlich kommt es aus unserer Sicht ganz wesentlich darauf an, die
Kommunikationsmittel (einschließlich finanzieller Art) in Bezug auf die europäischen
Qualitätsregelungen zu verstärken - insbesondere um mögliche Differenzen zwischen den
jeweiligen europäischen Gütezeichen herauszustellen.
b. Sonderbestimmungen zu den geschützten Ursprungsbezeichnungen und
den geschützten geografischen Angaben
-
Unter den wesentlichen Verbesserungen, die in diesem Text vorgeschlagen werden, sei
zunächst auf eine deutliche Verstärkung des Schutzniveaus für g.U. und g.g.A.
(Ansatz einer Anerkennung des „Verfahrens ex officio“, Klarstellungen in Bezug auf das
Verhältnis zwischen g.U./g.g.A. und Handelsmarken, Aufnahme von Kontrollen auf
Dienstleistungen) sowie auf die Kürzung der Eintragungsfristen für neue
Bezeichnungen (Frist für die Prüfung durch die Europäische Kommission) hingewiesen.
-
Andere von der Europäischen Kommission getroffene Optionen sind dagegen für uns
umstrittener:
 Größte Sorge bereiten uns insbesondere die Konsequenzen, die sich aus den
Änderungsvorschlägen zu den Begriffsbestimmungen für g.U. und g.g.A. (vor allem
hinsichtlich der Abschaffung der Bezugnahmen auf die Stufen der Auf- und
Zubereitung der Produkte) ergeben könnten. Entsprechende Änderungen können in
der Tat zu einer Aufweichung wenn nicht gar Verwässerung der Besonderheiten des
Systems der g.U. und g.g.A. führen. Zwecks Aufklärung des Verbrauchers und um
ihm eine bessere Lesbarkeit des Systems zu erlauben, erscheint es uns im Übrigen als
wichtig, die Voraussetzungen für eine deutliche Kennzeichnung des Ursprungs
landwirtschaftlicher Erzeugnisse in den g.A. zu schaffen.8
 Es ist aus unserer Sicht auch nicht wünschenswert, dass Erzeugnisse aus Drittländern
das europäische Logo in Fällen verwenden können, wo diese die Bedingungen und
das „normale“ Verfahren für die Eintragung - wie im Rahmen dieses
Verordnungsvorschlags vorgesehen - nicht einhalten würden. Entsprechende
Restriktionen sind essentiell, um jedwede Gefahr von Verwirrung des europäischen
Verbrauchers zu vermeiden.
 In Verbindung mit der vorigen Bemerkung ist zu bedauern, dass zugleich keinerlei
konkreter Vorschlag gemacht wurde, um den Schutz der europäischen geografischen
Angaben auf internationaler Ebene (sowohl im Rahmen der WTO-Verhandlungen
oder der bilateralen Abkommen als auch des Abkommens zur Bekämpfung von
Fälschung und Piraterie - ACTA) zu verbessern.9
8
Siehe Stellungnahme von Copa und Cogeca zu dem Grünbuch zur Qualität von Agrarerzeugnissen - 16.
Dezember 2008 [AQA(08)7094 (rev.7)] S. 6
9
Für weitere Einzelheiten zu der diesbezüglichen Stellungnahme von Copa-Cogeca siehe „Copa and Cogeca's
contribution to the Green Paper on agricultural product quality“ - 23. Dezember 2008 [AQA(08)8570 (rev.1)]
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c.
Fakultative Qualitätsangaben
Es ist anzuerkennen, dass fakultative Qualitätsangaben nützliche Instrumente der
Vermarktung für die Landwirte und ihre Genossenschaften sein können. Die
vorbehaltenen fakultativen Angaben, die bereits in mehreren Sektoren im Rahmen des Systems
von Vermarktungsnormen entwickelt wurden, haben ihr Interesse durchaus unter Beweis
gestellt. In diesem Sinne ist auch zu begrüßen, dass in dem Text die Möglichkeit zur
Entwicklung neuer Qualitätsangaben eröffnet wird.
 Dieses neue Instrument stellt für eine Reihe von Sektoren eine interessante
Opportunität im Hinblick auf die Bekanntgabe besonderer Merkmale und des
Mehrwerts ihrer Erzeugnisse gegenüber den europäischen Verbrauchern dar. Es obliegt
damit auch den betroffenen Sektoren, Fall für Fall die Möglichkeiten zu untersuchen, die
diesbezüglich in Betracht gezogen werden können.10
 Praktiken, die in bestimmten Sektoren erprobt wurden, oder Beispiele aus bestehenden
nationalen Rechtsvorschriften können ebenfalls eine interessante Arbeitsgrundlage zur
Entwicklung fakultativer Qualitätsangaben für mehrere Sektoren sein (Beispiel der oben
genannten Angabe „Berglandwirtschaft“, Ausweitung der für den Sektor Geflügelfleisch
entwickelten Angabe „Auslaufhaltung“ auf sonstige Sektoren).
Die Definition neuer fakultativer Qualitätsangaben muss nichtsdestoweniger auf das nötige Maß
begrenzt werden.11 Zur Entwicklung neuer Angaben kommt es so aus unserer Sicht darauf an,
dass folgende Prinzipien eingehalten werden:
-
Jedwede neue Angabe muss zum Ziel haben, zu einer „originellen“ Qualität des Produkts zu
kommunizieren, die sowohl ein besonderes Merkmal und/oder ein besonderes
Produktionsverfahren als auch ein Merkmal aus der Produktverarbeitung (im Fall eines
verarbeiteten Erzeugnisses) betreffen kann.
-
Es muss dann nachgewiesen werden können, dass die vorgeschlagene Qualitätsangabe dem
betreffenden Produkt einen wirklichen Mehrwert verleiht.
-
Schließlich ist darauf zu achten, dass die Bedingungen der Produktion/Zubereitung des
Erzeugnisses mehreren Ländern gemeinsam sind und im Hinblick auf eine europaweite
Begriffsbestimmung vernünftig zwischen Ländern verglichen werden können.
Im Rahmen dieser Arbeiten fordern Copa und Cogeca wie hinsichtlich des auf
Vermarktungsnormen für Agrarerzeugnisse anwendbaren Verfahrens, vor jedem Vorschlag
der Europäischen Kommission für delegierte Rechtsakte zur Entwicklung neuer
fakultativer Qualitätsangaben verbindlich konsultiert zu werden.
d.
Garantiert traditionelle Spezialitäten
Copa und Cogeca begrüßen, dass die Europäische Kommission für die
Beibehaltung des Systems der „garantiert traditionellen Spezialitäten“ optiert hat.
Aus unserer Sicht muss dieses System auch in Zukunft noch eine wichtige Rolle spielen.12
In Reaktion auf die einzelnen Kommissionsvorschläge zur Reform des geltenden Systems
möchten Copa und Cogeca folgende Bemerkungen vortragen:
-
Dem Vorschlag, das Mindestbestehen der Begriffsbestimmung für den traditionellen
Charakter von 25 auf 50 Jahre zu verlängern, stehen wir positiv gegenüber.
-
Mit größerer Skepsis begegnen wir dagegen der Frage, welche Vorteile vernünftigermaßen
von der Streichung der Möglichkeit einer Eintragung ohne Vorbehaltung von Namen
erwartet werden können. Wir fordern jedenfalls, dass die existierenden Angaben, die im
Wege dieses Verfahrens eingetragen worden sind, über 2017 hinaus Bestand haben.
10
Für weitere Einzelheiten diesbezüglich siehe Anhang I
11
Siehe Stellungnahme von Copa und Cogeca zu dem Grünbuch zur Qualität von Agrarerzeugnissen - 16.
Dezember 2008 [AQA(08)7094 (rev.7)] S. 4
12
Zu diesem Punkt siehe insbesondere die Stellungnahme von Copa und Cogeca zur Mitteilung der Kommission
über die Qualitätspolitik für Agrarerzeugnisse [AQA(09)5967 (rev.3)] S. 4
7 | 10
-
Schließlich ist die Richtigkeit der Option, die Zugangsbedingungen zu dem neuen System
einzig und allein Verarbeitungserzeugnissen zu öffnen, höchst zweifelhaft. Aus unserer
Sicht ist dieser Vorschlag nicht mit dem von der Europäischen Kommission an den Tag
gelegten Ehrgeiz, dieses System attraktiver auszugestalten, zu vereinbaren. Sollten die
Dienststellen der Kommission trotzdem beschließen, auf diesem Weg zu bleiben, ist von
wesentlicher Bedeutung, globale Überlegungen anzustellen, damit „alternative“ Wege für
unverarbeitete Erzeugnisse erschlossen werden, die Anspruch auf eine Eintragung als
„garantiert traditionelle Spezialitäten“ erheben können.
e.
Frage der kurzen Versorgungsketten und Verkäufe in nächster Umgebung
Grundsätzlich erachten es Copa und Cogeca als von wesentlicher Bedeutung, Instrumente zu
entwickeln, die es erlauben, kurze Versorgungsketten/Verkäufe in nächster Umgebung als
zusätzlichen Absatzmarkt zu etablieren.13
In diesem Sinne könnten etwaige Legislativvorschläge zur Schaffung eines
gemeinschaftlichen Regelwerks in diesem Bereich eine interessante Opportunität
bieten, auch wenn anzuerkennen ist, dass bei der Entwicklung der lokalen Verkäufe und von
Verkaufskanälen in nächster Umgebung nicht einzig und allein die Frage der in Wert setzenden
Angabe auf einer Etikettierung auf dem Spiel steht.
Jedenfalls ist es für uns wichtig, dass ohne weiteren Verzug eine umfassende konstruktive
Debatte zu dieser Frage geführt wird:
-
Verkäufe in nächster Umgebung/lokal sind ein neues gesellschaftliches Anliegen, das mit
größter Aufmerksamkeit zu verfolgen ist: Diese Verkaufskanäle bieten ebenfalls
interessante Opportunitäten zur Entwicklung des Agrarsektors im ländlichen Raum.
-
Dieses Konzept ist von Verkäufen in kurzen Versorgungsketten zu unterscheiden, die
dahingehend definiert werden können, dass zwischen Erzeugern und Verbrauchern keine
bzw. eine sehr begrenzte Anzahl von zwischengeschalteten Stellen vorzufinden sind.
-
Es sei auch daran erinnert, dass landwirtschaftliche Genossenschaften bei der
Strukturierung des Angebots und der wirtschaftlichen Organisation dieser kurzen
Versorgungsketten eine erstrangige Rolle spielen und mit Blick hierauf in der Lage sein
können, einen direkten Kontakt mit dem Verbraucher und den Lokalmärkten herzustellen.
Diese Aspekte müssen für uns den Anstoß zu Überlegungen über einen kohärenten
Mechanismus geben, der darauf abgestellt ist, eine bessere Inwertsetzung lokal vermarkteter
Erzeugnisse zu ermöglichen und fortzuentwickeln.
f.
„Integrierter Landbau mit hohem Umweltnutzen"
Es ist zu bedauern, dass seitens der Europäischen Kommission keine
besondere(n) Maßnahme(n) zur Angleichung der nationalen Rechtsvorschriften
im Bereich des „integrierten Landbaus mit hohem Umweltnutzen“ vorgeschlagen
wurde(n). Wir vertreten in der Tat den Standpunkt, dass eine gemeinschaftsweite
Begriffsbestimmung des Konzepts „integrierter Landbau“ von großem Nutzen für die
europäischen Erzeuger wäre, da die Verbraucher Erzeugnissen, die aus diesem Landbau
hervorgehen, wachsendes Interesse entgegenbringen.
13
Zu dieser Themenstellung siehe Position von Copa und Cogeca zur Zukunft der GAP nach 2013 [PAC(10)7142
(rev.5)] S. 14
8 | 10
ANHANG
I.
Bemerkungen zum Weinsektor:
Copa und Cogeca äußern sich besorgt über die Sondervorschriften des Vorschlags für
eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (siehe Kapitel I dieses
Positionspapiers) für Wein. Die Besorgnisse setzen im Wesentlichen bei zwei Punkten an:
a.
Einführung von Vorschriften „horizontaler Tragweite“ über die Annahme von
Vermarktungsnormen unter Artikel 112e, die unterschiedslos die unter Artikel 112f
genannten Sektoren abdecken: Es ist in der Tat wichtig, dass die Besonderheiten des
Weinsektors erhalten bleiben, was die Beibehaltung einer „vertikalen Gesetzesregelung“ in
diesem Bereich voraussetzt.
b.
Tatsache, dass „wesentliche“ Teile der Gesetzesregelung im Weinsektor nunmehr in den
Bereich der delegierten Rechtsakte fallen. Betroffene Rechtsakte:
-
Vorschriften unter Artikel 112e über die Kennzeichnung des Erzeugungsorts des
landwirtschaftlichen Produkts und/oder des Ursprungsorts bzw. den Verschnitt von
Traubenmost und Wein.
-
Vorschriften unter Artikel 112f über die Begriffsbestimmungen, Bezeichnungen und/oder
Verkehrsbezeichnungen des Produkts.
-
Annahme von önologischen Verfahren gemäß Artikel 112h, die sich insbesondere auf die
Vorschriften des Anhangs XIIc über die „Anreicherung, Säuerung und Entsäuerung in
bestimmten Weinbauzonen“ gründen.
Die in diesen einzelnen Bereichen anwendbaren Vorschriften stellen „essentielle Rechtsakte“ der
Gesetzesregelung dar und sollten daher nur im Wege einer „ordentlichen“ Rechtsetzung
(Verordnung des Rates) geändert werden können.
II. Bemerkungen zum Milchsektor:
Was die insbesondere für den Milchsektor relevanten Vorschriften des Vorschlags für eine
Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 betrifft, möchten Copa und
Cogeca folgende Bemerkungen vortragen:
-
Zunächst begrüßen Copa und Cogeca einmal mehr die von der Europäischen Kommission
ergriffene Initiative, die Möglichkeiten für eine größere Konformität des Systems mit den
internationalen Regeln zu eröffnen (durch die Forderung, dass nicht von europäischen
Normen abgedeckte Erzeugnisse zumindest einer anwendbaren, möglicherweise auf
internationaler Ebene entwickelten Norm gerecht werden). Entsprechende Anpassungen
dürften eine positive Rolle im Milchsektor spielen.
-
Copa und Cogeca halten es auch für zweckmäßig, in Zukunft die „vertikale“ Regelung im
Milchsektor zu entwickeln/anzupassen, um insbesondere eine größere Harmonisierung in
den Verkaufsbedingungen auf dem europäischen Markt zustande zu bringen: Es sollte zum
Beispiel in Betracht gezogen werden, die Bedingungen, unter denen die Bezeichnungen von
Milcherzeugnissen wie Käse verwendet werden, besser zu definieren, damit insbesondere
deutlich zwischen Erzeugnissen aus natürlichen Rohstoffen und sogenannten
Substitutionsprodukten unterschieden werden kann.
-
Schließlich müssen die europäischen Vermarktungsnormen sowie die
Begriffsbestimmungen, Bezeichnungen und/oder Verkehrsbezeichnungen, die in diesem
Sektor entwickelt wurden und in den Anhang I (Teile III und IV) dieses Textvorschlags
übernommen wurden, erhalten bleiben.
9 | 10
III. Bemerkungen zum Sektor der Bienenzucht:
Copa und Cogeca vertreten den Standpunkt, dass der Sektor der Bienenzucht von den neuen
Vorschriften, die mit dem Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 1234/2007 eingeführt wurden, abgedeckt werden sollten.
Abgesehen von Honig, der Gegenstand einer Begriffsbestimmung im Rahmen der Richtlinie
(EG) Nr. 2001/110 des Rates vom 20. Dezember 2001 ist, sind die anderen Erzeugnisse der
Bienenzucht (Gelée Royale, Pollen, Wachs, Propolis) bis heute nicht gesetzlich definiert. Diese
Produkte könnten im Rahmen der einheitlichen GMO reglementiert werden. Es wäre
insbesondere von größtem Nutzen, bestimmte Produkte auf Basis von Vermarktungsnormen
differenzieren zu können.
Schließlich sind Copa und Cogeca der Ansicht, dass die Frage der vorbehaltenen Angaben für
den Sektor der Bienenzucht von wesentlicher Bedeutung ist, wobei es darum geht, den
Mehrwert dieser Produkte zu valorisieren und gegenüber den Verbrauchern zu kommunizieren:
-
Copa und Cogeca fordern insbesondere, dass die Angabe „handwerklicher Honig“ oder
„traditioneller Honig“ geschaffen wird.
-
Wichtig ist ebenfalls, dass „Gebirgshonige“ als spezifische fakultative Qualitätsangabe
eingetragen werden können.
-
Schließlich sollten „Sortenhonige“ Gegenstand einer Präzisierung qua Begriffsbestimmung
sein.
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