KAT Haltungsanforderungen für Legehennen in: Boden- und Freilandhaltung Biohaltung „Tierschutz geprüft“ Begleitdokument zum KAT-Leitfaden Legebetriebe Version September 2013 Inhalt Gesetzliche Anforderungen Allgemeine Anforderungen Haltungsbedingungen / Stall Freilandkriterien Haltungsbedingungen Biohaltung Tiergesundheit / Tierseuchenprophylaxe Führung Eigenkontrollsystem Datenbank /Warenmeldungen Haltungsbedingungen „Tierschutz geprüft“ Risikobewertung Dioxin-/PCB-DL & NDL-PCB Verein für kontrollierte alternative Tierhaltungsformen e.V. -KATKonrad-Zuse-Platz 5 D-53227 Bonn Telefon Telefax + 49 228 95960 0 + 49 228 95960 50 E-Mail: Internet: [email protected] www.kat.ec Gesetzliche Grundlagen Es gelten die Vorgaben des Tierschutzgesetzes und die in den Vermarktungsnormen für Eier (Verordnung 589/2008/EG, 1234/2007/ EG), der Richtlinie 1999/74/EG, der TierschutzNutztierhaltungsverordnung inkl. ihrer Ausführungshinweise vom 04./05.12.12 und der Registrierungsrichtlinie 2002/4/EG festgelegten Mindestanforderungen in der jeweils geltenden Fassung sowie die national jeweils geltenden Anforderungen an das Halten von Legehennen sowie darüber hinaus die im Anhang zum Leitfaden aufgeführten Regelungen. Für die ökologische Erzeugung von Eiern gelten die in der Verordnung 834/2007 des Rates zur Einbeziehung der tierischen Erzeugung in den Geltungsbereich der VO 889/2008 über ökologischen Landbau festgelegten Mindestanforderungen in der jeweils geltenden Fassung sowie die national jeweils strengsten Anforderungen an das Halten von Legehennen. Änderungen und Aktualisierungen der Haltungsanforderungen gelten ebenfalls für den abgeschlossenen Teilnehmervertrag. Allgemeine Anforderungen KAT-Legebetrieben, die auf dem gleichen Gelände Ställe mit Freilandhaltung und Bodenhaltung betreiben und die Eier über ein Eierband sammeln, wird empfohlen unterschiedliche Hennenrassen (Eierfarben) einzustallen. Die Legehennen müssen bereits ab dem Kükenalter an die spätere Haltungsform gewöhnt werden, da nur so sichergestellt werden kann, dass die Tiere die ihnen gebotene Haltungsumgebung auch in vollem Umfange nutzen können. Liegt dem Legebetrieb eine behördliche Genehmigung für zwei Haltungsformen vor, muss er dokumentieren, zu welchen Zeiten er z.B. Freiland-, bzw. Bodenhaltung betreibt. Der Wechsel zwischen den Haltungsformen muss mindestens zwei Wochen vorab der Geschäftsstelle mitgeteilt werden. Verschließbare Haltungseinrichtungen werden im Rahmen der Neutralen Kontrolle verplombt. Sollten aus speziellen Gründen die Hennen in der Anlage verbleiben müssen, muss umgehend eine schriftliche Mitteilung an die Geschäftsstelle erfolgen. Die Kosten der erneuten Verplombung der Anlage durch das zuständige Prüfinstitut trägt der Betrieb. Fütterung und Pflege Die Tiere müssen ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen ernährt, gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht sein. Legehennenfutter darf ausschließlich von KATzugelassenen Mischfutterherstellern bzw. landwirtschaftlichen Selbstmischern bezogen werden. Selbstmischer und Verwender von eigenem Getreide müssen sich ebenfalls bei KAT anmelden und die im Kriterienkatalog für Mischfutterwerke & Selbstmischer beschriebenen Anforderungen erfüllen. Eine GlobalGAP-Zertifizierung auf landwirtschaftlicher Ebene (Selbstmischer, Verwender eigenes Getreide) ist empfohlen. Es muss sichergestellt sein, dass alle Tiere mit Futter und Wasser in ausreichender Qualität versorgt werden. Die Fütterung der Tiere erfolgt entsprechend einem Futterplan, der jederzeit einsehbar ist. Der Wasser- und Futterverbrauch ist zu dokumentieren (z.B. bei Abweichungen als frühzeitiger Indikator für Krankheiten). Der für die Fütterung und Pflege verantwortliche Mitarbeiter hat das Befinden der Tiere zweimal täglich sowie die Funktionsfähigkeit der Versorgungseinrichtungen (mindestens einmal täglich) zu überprüfen und Abweichungen umgehend zu beseitigen. Kontrollkriterien für die Beurteilung sind u.a.: Tierverteilung auf der nutzbare Fläche, Futter- und Wasseraufnahme, Fortbewegung der Tiere, Frequenz und Art der Atmung, Fußballenerkrankungen, Beschaffenheit des Gefieders, Veränderungen an Augen und Nasenöffnungen, Kotbeschaffenheit Die Tiere sind vor extremen Witterungsbedingungen (Zugluft, Nässe) zu schützen. KAT-Haltungsanforderungen für Legehennen Seite 1 Tierschutzaspekte Es ist eine Person zu benennen, die für die Einhaltung der Tierschutzstandards zuständig und verantwortlich ist. Eine fachliche Ausbildung der Farmleiter ist obligatorisch. Die fachliche Qualifikation zum Umgang mit Tieren unter Tierschutzaspekten kann erfolgen: in Form von Ausbildungsnachweisen, in Form von Schulungsnachweisen bzw. >3jährige Tätigkeit in der landwirtschaftlichen Tierhaltung Allgemeiner Zustand des Legebetriebes Das Stallgebäude muss so gebaut sein, dass die Eier gegen Witterungseinflüsse geschützt sind und keine negative Beeinflussung erfahren. Alle Ställe müssen verschließbar sein. Ein kontrollierter Zugang zum Stallgebäude ist zu gewährleisten. Die Printung des Erzeugercodes (Haltungsform/Land/Nummer) auf dem Legebetriebsgelände ist obligatorisch. Printerausfallmeldungen sind unverzüglich inkl. Vorlage von Reparatur- bzw. Wartungsnachweisen an die Geschäftsstelle und die zu beliefernde Packstelle zu melden. Es ist lebensmittelechte Printerfarbe zu verwenden. Ordnung und Sauberkeit Der Legebetrieb muss insgesamt ein sauberes und ordentliches Erscheinungsbild haben, die Stallordnung und –hygiene muss gewährleistet sein, insbesondere was die Sauberkeit von Fütterungsanlagen/Tränken und die hygienische Lagerung des Verpackungsmaterials betrifft. Die Eiersammlung erfolgt mind. 1x täglich. Schmutz- und Brucheier sowie verlegte Eier werden aussortiert. Es wird empfohlen vor jedem Stall eine Übersicht mit den Stallinformationen (Stallgröße, m²-Innenfläche, Hennenanzahl/ Besatzdichte usw.) anzubringen. Die Eierlagerung erfolgt in sauberen Behältnissen in einem von den Tieren separierten Raum. Die Abholung der Eier jeden 3. Arbeitstag bzw. einmal wöchentlich, wenn eine Umgebungstemperatur von 18°C gewährleistet ist. Bei Transport der Eier, z.B. zur Packstelle, muss eine gleichbleibende Temperatur sichergestellt werden. Personalhygiene Betriebsfremde Personen stellen ein hygienisches Risiko dar. Grundsätzlich müssen alle Ställe verschließbar sein. Betriebsfremde Personen sollen nur dann Zugang zu den Ställen und Haltungseinrichtungen erhalten, wenn dies unbedingt erforderlich ist. Stallungen dürfen nur mit betriebseigener Kleidung bzw. betriebseigener Einwegkleidung betreten werden. Es ist sicherzustellen, dass der Stall oder der sonstige Aufenthaltsort der Tiere von betriebsfremden Personen nur in Abstimmung mit dem Tierhalten betreten werden darf. In jedem Stallvorraum sollte zumindest ein Waschbecken mit Wasser, Seifen- und Papierhandtuchspender vorhanden sein. Alle Personen müssen vor und nach Betreten der Ställe bzw. vor und nach Sortierung der Eier die Hände waschen. Handdesinfektion nach Waschen und Trocknen der Hände wird empfohlen. Das Personal ist regelmäßig hinsichtlich der Hygienevorschriften zu schulen, entsprechende Schulungsnachweise müssen vorliegen. Das Rauchen in den Stallgebäuden ist verboten. KAT-Haltungsanforderungen für Legehennen Seite 2 Haltungsbedingungen / Stall Als Legereife einer Henne gilt allgemein der Zeitpunkt, an dem die Henne mit dem Eierlegen beginnt. Von der Legereife einer Herde ist spätestens dann auszugehen, wenn eine Legeleistung von 50% in dieser Herde in drei aufeinanderfolgenden Tagen erreicht ist. Unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer Eingewöhnungsphase ist spätestens 3 Wochen nach der Einstallung der Zugang zum Einstreubereich zu gewähren. Die Tiere können jederzeit den gesamten Stallraum auf maximal drei Ebenen übereinander nutzen; Unterteilungen in Großgruppen sind möglich. Als Ebene gilt jede begehbare Fläche, die als Nutzfläche gezählt wird. Den Tieren steht ein jederzeit uneingeschränkt zugänglicher Scharrraum zur Verfügung. Im Falle von größeren Abständen zwischen den Ebenen sind diese mit Hühnerleitern zu überbrücken. Hennenbesatz Die Besatzdichte beträgt maximal 9 Hühner/m2 Nutzfläche (begehbare Fläche), empfohlen werden 6 Hühner/m² Bodenfläche, bei über 2 kg schweren Hennen ein ca. 15 % größeres Platzangebot. Es dürfen max. 6.000 Hennen pro Stalleinheit gehalten werden. Bei mehretagigen Systemen darf die Besatzdichte insgesamt 18 Hennen pro m² der von den Tieren nutzbaren Stallgrundfläche nicht überschreiten. Als Nutzfläche gelten Flächen, deren Bodenbeschaffenheit den Anforderungen an Scharrraum und Kotebene entspricht und die eine lichte Höhe von mindestens 45 cm und eine Breite von mindestens 30 cm aufweisen. Der Boden darf höchstens 14 % geneigt sein. Anzurechnen sind maximal drei Ebenen übereinander. Ebenen müssen so angeordnet sein, dass kein Kot auf die darunter gelegenen Ebenen durchfallen kann. Darunter liegende Ebenen sind z. B. der Stallboden bzw. Scharrraum, der Kotgrubenrost, die Volierenebene mit Kotband. Das Kotband muss bündig mit dem perforierten Boden der nutzbaren Fläche abschließen, um das Herunterfallen von Kot durch den Boden auf eine untere Ebene zu verhindern. Unmittelbar anschließende nicht perforierte Flächen (z.B. Abdeckflächen von Eierbändern oder Anflugbalkone) können nur dann der nutzbaren Fläche hinzugerechnet werden - bis zur Breite von höchstens 20 cm und - bei einem Höhenunterschied zur unmittelbar anschließenden perforierten Fläche bis max. 15 cm, - wenn sichergestellt ist, (z.B. durch eine leichte Abschrägung der Fläche zum Kotband), dass der Kot ebenfalls auf das Kotband gelangt und der Höhenunterschied so gestaltet ist, dass Hennen sich in dem Spalt nicht verfangen können (eine Sicherung durch stromführende Elemente ist verboten). Zusätzlich angebrachte Nutzflächen werden nicht akzeptiert. Nestflächen und erhöhte Sitzstangen sind nicht Bestandteil der Nutzfläche. Absperrungen im Bereich von Wänden und Ecken, die das Verlegen von Eiern oder das Erdrücken von Tieren verhindern sollen, sind zulässig, sofern dies die Tiere nicht gefährdet. Der Einsatz stromführender Drähte ist verboten. Die abgesperrten Bereiche sind aber nicht auf die nutzbare Fläche anrechenbar. Kotgrube Das Vorhandensein vorgeschrieben. einer ausreichend großen Kotgrube oder Kotbändern ist Als Kotebene gilt der Stallteil, der mit perforiertem Boden ausgestattet ist. Es muss sichergestellt sein, dass keine Verletzungen an den Fußballen und Krallen auftreten. Rostenboden: ca. 2,5 x 5 cm Weite bei einer Stärke von mindestens 2 mm. Die Roste sind so anzubringen, dass ein „Durchhängen“ vermieden wird. Bei Anlagen mit Kotgrube ist täglich zu prüfen, ob sich Tiere darunter/darin befinden. Es ist festzulegen, wie Tiere aus Kotgruben zu bergen sind und wie sie bis zur Bergung gefüttert und getränkt werden sollen. KAT-Haltungsanforderungen für Legehennen Seite 3 Als Scharrraum gilt der Stallteil mit planbefestigtem Boden, der ganzflächig mit von Hühnern manipulierbarem Material bedeckt ist und die Möglichkeit zum Staubbaden bietet. Unter Einstreu wird trockenes Material mit lockerer Struktur verstanden (z.B. Hackschnitzel, Stohhäcksel, Sägespäne, Hobelspäne oder Sand). Sobald das Einstreumaterial von den Hennen verbraucht wurde, ist frisches Material einzubringen. Eine Flächendeckung mit Einstreu muss stets gegeben sein. Der Boden muss befestigt und hygienisch einwandfrei zu handhaben sein (ausgenommen hiervon sind Mobilställe, bei denen die Bodenhygiene durch den Standortwechsel gegeben ist). Picksteine bzw. sonstiges Material sollte zu Beschäftigungszwecken gegeben werden. Die Scharrfläche befindet sich nur auf einer Ebene. Die Größe muss mindestens 1/3 der Stallgrundfläche betragen, wobei jedem Huhn 250 cm² zur Verfügung stehen müssen. Ein Kaltscharrraum, der in unmittelbarer Anbindung mit dem Stall steht und von allen Tieren leicht und uneingeschränkt erreichbar ist, der überdacht ist und über befestigten Boden verfügt, kann als Scharrraum anerkannt werden, wenn den Hennen der Zugang täglich uneingeschränkt möglich ist. Der Kaltscharrraum sollte deutlich heller als das Stallinnere und so gegen die Witterung geschützt sein, dass eine Nutzung auch bei Schlechtwetterperioden sichergestellt ist (z. B. durch Anbringen von Jalousien). Die Durchgangsöffnungen müssen mindestens 35 cm hoch und 40 cm breit sein und gleichmäßig über die gesamte Länge der Außenwand verteilt sein. Für 1.000 Hühner müssen 2 Meter Durchgangsöffnung vorhanden sein, wenn der Kaltscharrraum Bestandteil der Nutzfläche ist; wird jedoch der Wintergarten als nutzbare Fläche angerechnet, ist die Herdentrennung im Wintergarten obligatorisch. Im Kaltscharrraum sollten Tränken vorhanden sein. Sitzstangen Die Gesamtlänge der Sitzstangen muss so bemessen sein, dass alle Tiere gleichzeitig darauf sitzen können, wobei mindestens 15 cm pro Huhn vorzusehen sind, empfohlen werden 25 cm. Sie müssen aus rutschfestem Material und so beschaffen sein, dass die Fußballengesundheit nicht beeinträchtigt wird. Die Fußballen sollen vollflächig auf der Sitzstange aufliegen können. Die umgreifbare Oberfläche der Sitzstangen sollte mindestens 3 cm betragen. Oberhalb der Sitzstangen ist ein Freiraum von mindestens 20 - 25 cm, besser 30 cm erforderlich, sofern die Sitzstangen ohne Anflug erreichbar sind. Ansonsten sind mindestens 40 cm vorzusehen. Wenn Sitzstangen von den Hühnern angeflogen werden müssen, muss mindestens 45 cm lichte Höhe zur Verfügung stehen. Der Abstand zur Wand muss mindestens 20 cm betragen, der Abstand zwischen zwei Sitzstangen 30 cm. Bei Bodenhaltungssystemen ohne die Möglichkeit eines erhöhten Aufbaumens der Tiere müssen die Sitzstangen in einer Höhe von mindestens 25 cm über dem Kotgrubengitter angebracht werden. Die Sitzstangen dürfen nicht über dem Einstreubereich angebracht werden und sind zu 50% in unterschiedlichen Höhen anzubringen. Es dürfen keine Spalten an den Verbindungsstellen entstehen. Integrierte Sitzstangen auf der Kotgrube müssen mindestens eine Höhe von 2 cm aufweisen. Ebenerdige Sitzstangen werden von der Nutzfläche abgezogen, wenn sie als solche deklariert werden. Sofern Bodenbestandteile, z. B. Lattenauflagen für die Drahtgitterböden u. ä. vom Material her als Sitzstangen geeignet sind, können sie bis zu 50 % des Sitzstangenanteils ausmachen. Nester Verwendung finden können Einzelnester (1 Nest/7 Hennen) oder Gruppennester (120 Hennen/m²), die den Tieren täglich während der Legephase uneingeschränkt zur Verfügung stehen. Einzelnester müssen mindestens eine Größe von 35 cm x 25 cm aufweisen, die Mindesttiefe für Gruppennester beträgt 30 cm. Die Nestfläche ergibt sich aus der frei zugänglichen, uneingeschränkt nutzbaren Nestbodenfläche (gemessen im Verlauf des Bodens); bereits genehmigte Anlagen erhalten Bestandsschutz. Der Nestboden muss aus verformbaren Material oder Kunstgrasmatten bestehen (Mindesthöhe 0,5 cm), dabei werden als „verformbar“ Materialien verstanden, die keine käfigtypischen Abrollspuren hinterlassen KAT-Haltungsanforderungen für Legehennen Seite 4 und von den Hennen manipulierbar sind. Jede Henne muss die Möglichkeit zu einer ungestörten Eiablage erhalten. Natürliche Beleuchtung Der Einfall von natürlichem Tageslicht ist für Gebäude, die nach dem 13. März 2002 in Benutzung genommen wurden, obligatorisch. Die Lichtöffnungen müssen mindestens 3 Prozent der Grundfläche entsprechen und eine gleichmäßige Verteilung des Lichts gewährleisten. Empfohlen werden Lichtbänder im Dachbereich mit Verdunkelungsmöglichkeit. Im Falle von Neubauten ab dem 01.06.2005 darf bei Seitenfenstern die Raumtiefe 12 m nicht überschreiten. Direkte Sonneneinstrahlung ist zu vermeiden. Bei fehlendem Tageslichteinfall kann eine dem natürlichen Licht so weit wie möglich entsprechende künstliche Beleuchtung durch Leuchtmittel mit UV-Spektrum (Tageslichtoder Vollspektrumleuchten) erreicht werden. Für eine gleichmäßige Ausleuchtung des Stalles im Aktivitätsbereich der Tiere ist zu sorgen. Legenester, Sitzstangen und Ruhezonen sind im dunkleren Bereich anzubringen. Künstliche Beleuchtung Die Lichtphase beträgt mindestens 8 bzw. maximal 16 Stunden/Tag bei mindestens 20 Lux im Tierbereich. Es ist eine ununterbrochene Dunkelphase von mindestens acht Stunden vorzusehen mit einer Beleuchtungsstärke von weniger als 0,5 Lux. Der Dunkelphase sollte jeweils eine Dämmerungsphase vorgeschaltet werden. Das Beleuchtungsschema wird dokumentiert. Stallklima Im Stallbereich muss ein für die Besatzdichte und das Alter der Hennen entsprechendes Stallklima (Belüftungssystem, Umgebungstemperatur) gewährleistet werden. Die Stalltemperatur muss regelmäßig überprüft werden. Freilandkriterien Definition Es gelten die Kriterien der Bodenhaltung. Der Freilandauslauf muss in der unmittelbaren Umgebung des Stalles liegen und für die Hühner direkt erreichbar sein. Für die Freilandhaltung sind bei Anmeldung entsprechende Pläne/Flurkarten mit Vermessung der Freilandflächen von öffentlich bestellten Vermessungsstellen vorzulegen. Ställe dürfen eine maximale Breite von 15 m nicht überschreiten, wenn nur an einer Längsseite Auslauföffnungen zur Freifläche angebracht sind. Dies gilt auch, wenn sich an der zweiten Seite lediglich ein Kaltauslauf ohne Zugang zur Freifläche befindet. Kaltscharrraum (Kaltauslauf) Für Neuanmeldungen und Neubauten ist ab dem 01. Juni 2006 ein Kaltscharrraum (Kaltauslauf) mit einer Größe von 50% der Stallinnenraumfläche, die von den Tieren uneingeschränkt genutzt wird (Tierbereich im Stall) obligatorisch. Der Kaltscharrraum kann der Nutzfläche zugerechnet werden, wenn er den Tieren uneingeschränkt zur Verfügung steht, die gesetzlichen Anforderungen sind zu beachten. Zusätzlich angebrachte Flächen im Kaltauslauf sind nicht Bestandteil der Nutzfläche.Es werden nur Einrichtungen angerechnet, die sich im Stallinneren befinden. Der Kaltscharrraum (Wintergarten) sollte eine Deckenhöhe von mindestens 2 m und eine Vorhanghöhe von etwa 70 % der Wandhöhe vorweisen. Die Konstruktion des Kaltauslaufs muss so beschaffen sein, dass ein Fremdeindringen von Wildvögeln nicht möglich ist (z.B. Verwendung von feinmaschigem Draht/Gewebe). Eine Herdentrennung im Wintergarten wird empfohlen; wird jedoch der Wintergarten als nutzbare Fläche angerechnet, ist die Herdentrennung im Wintergarten obligatorisch. KAT-Haltungsanforderungen für Legehennen Seite 5 Auslauföffnungen Für 1.000 Tiere müssen mindestens 2 m Auslauföffnung zur Verfügung stehen. Befindet sich zwischen dem Stall und der Auslauffläche ein Kaltscharrraum, muss die Länge der Auslauföffnungen vom Stall in den Kaltscharrraum ebenfalls 2 m für 1.000 Hennen betragen. Die Öffnungen müssen gleichmäßig über die gesamte Stallfläche verteilt bzw. von allen Hennen ohne Hindernis erreichbar sein. Die Auslauföffnungen müssen ebenerdig liegen und dürfen nicht übereinander angebracht werden. Die Funktionalität der Auslauföffnungen ist gegeben. Größe / Zulassung der Auslaufflächen 4 m2/Tier uneingeschränkter Auslauf bei einen Radius von 150 m zur der nächstgelegenen Auslauföffnung des Stalles. Eine Vergrößerung auf bis zu 350 m von der nächstgelegenen Auslauföffnung des Stalles ist zulässig, wenn mindestens 4 Unterschlupfmöglichkeiten/ha gleichmäßig über die gesamte Auslauffläche verteilt sind. Die behördliche Zulassung der Freilandfläche zur Nutzung für die Legehennenhaltung muss vorliegen. Zustand / Ausstattung der Auslauffläche Es gelten die gesetzlichen Anforderungen der Vermarktungsnormen Eier, Anhang 2. Nutzung der Freilandfläche Der Auslauf muss täglich spätestens ab 10:00 Uhr bis zum Sonnenuntergang gewährleistet sein, empfohlen ist eine Auslaufzeit von 8 Stunden; um das Risiko von Parasiteninfektionen zu vermindern, wird eine wechselweise Nutzung empfohlen. Mindestbreiten im Auslauf Die Mindestbreite für den Auslauf, unabhängig davon, ob ein weiteres Gebäude vis à vis steht, muss mindestens so breit sein, wie die Gesamtlänge der an der betreffenden Wand zur Verfügung stehenden Auslauföffnungen (2 m für 1.000 Hennen). Einzäunung der Auslauffläche Empfohlen wird eine 1,25 m hohe Außeneinzäunung der Auslauffläche in Stallnähe, die im Weiteren mindestens 1m hoch sein sollte. Stalleinrichtung Für die Stalleinrichtungen bei Auslaufhaltungen gelten die in den Anforderungen für Bodenhaltung dargelegten Vorgaben. Dokumentation Täglich muss der Zeitraum der Auslaufnutzung dokumentiert werden. Ebenfalls sind die Gründe zu notieren für den Fall, dass kein Auslauf gewährt werden konnte (Formblatt Auslaufjournal). Auslaufjournale sind mindestens ein Jahr aufzubewahren und möglichst in gebundener Form zu führen. Im Falle einer amtstierärztlichen Bescheinigung der zuständigen Behörde auf Aufstallung dürfen die Hennen maximal 12 Wochen in den Ställen bleiben und die Eier dennoch als Freilandware vermarktet werden. Danach ist eine Kennzeichnung und Verkauf der Eier nur noch als Bodenhaltungsware möglich. Die 12-Wochenfrist wird auf max. 2 x jährlich beschränkt. Haltungsanforderungen Biohaltung Es gelten die Anforderungen der EG-Öko-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung. Hinsichtlich der Bedingungen für die Gebäude gelten die gleichen Anforderungen wie in der Freiland– und Bodenhaltung. Die Tiere können jederzeit den gesamten Stallraum auf maximal drei Ebenen nutzen. Der Betrieb weist eine gültige Konformitätsbescheinigung einer Öko-Kontrollstelle (gültiges Bio-Zertifikat) vor. KAT-Haltungsanforderungen für Legehennen Seite 6 Besatzdichte Die Besatzdichte beträgt maximal 6 Hühner/m2 Nutzfläche. Bei mehretagigen Systemen darf die Besatzdichte insgesamt 12 Hennen pro m² Bodenfläche nicht überschreiten. Die Besatzdichte in einem Stall beträgt maximal 3.000 Hennen. Unter einem Dach dürfen mehrere Ställe vorhanden sein, jedoch ist eine feste Abtrennung (kein Draht, Folie o. ä.) zwischen den Ställen notwendig. Für Altgebäude können Ausnahmeregelungen bei der Kontrollstelle bzw. –behörde beantragt werden. In jedem Fall ist ein Sichtkontakt zwischen den Herden zu vermeiden. Sitzstangen Die Gesamtlänge der Sitzstangen muss so bemessen sein, dass alle Tiere gleichzeitig darauf sitzen können, wobei mindestens 18 cm pro Huhn vorzusehen sind, empfohlen werden 25 cm. Nester 7 Legehennen je Einzelnest, bei Familiennestern 120 cm² je Henne (83,3 Hennen je m² Nestfläche) ohne Eierkanal. Futter Die Hühner dürfen nur mit ökologischen Futtermitteln gefüttert werden. Für den Zukauf von Futter ist die Konformitätsbescheinigung vorzuweisen. Gemäß der Regelungen der EUVerordnung 889/2008 ist jeder futtermittelverbrauchende Betrieb (Legehennenhalter) verpflichtet, 20% Futter/Jahr aus der Region zu beziehen. Kaltscharraum (Kaltauslauf) obligatorisch Für Neuanmeldungen und Neubauten ist analog der Freilandhaltung ein Kaltscharrraum (Kaltauslauf) mit einer Größe von 50% der Stallinnenraumfläche, die von den Tieren uneingeschränkt genutzt wird (Tierbereich im Stall) obligatorisch. Im KAT-System bestehende Biobetriebe (vor dem 1. August 2010) ohne angebauten Wintergarten erhalten Bestandsschutz. Auslaufkriterien Für Eier aus ökologischer Erzeugung ist eine Freilandhaltung (z.B. Auslauffläche, Nutzung, Zulassung der Freilandfläche) obligatorisch. Nutzung Der Auslauf muss täglich spätestens ab 10:00 Uhr bis zum Sonnenuntergang gewährleistet sein, empfohlen ist eine Auslaufzeit von 8 Stunden. Um das Risiko von Parasiteninfektionen zu vermindern, wird eine wechselweise Nutzung empfohlen. Ist diese nicht möglich, hat sich auch das Aufbringen einer neuen Schicht Muttererde auf die besonders stark benutzten Flächen bewährt. Bei der Umstallung vom Junghennenstall in den Legehennenstall dürfen die Junghennen max. 3 Tage im Warmstall belassen werden. Ab dem Legebeginn dürfen die Junghennen noch max. 7 Tage im Stall (der Zugang zum Kaltscharrraum ist zu gewährleisten) bleiben und müssen ab dem 7.Tag nach Legebeginn (Legebeginn ist der Tag mit dem 1. gelegten Ei) spätestens ab 13:00 Uhr bis Sonnenuntergang Zugang zur Freilandfläche haben. Der ganztägige Auslauf ist spätestens nach Erreichen der Legereife (3 Tage hintereinander mind. 50% Legeleistung) zu gewährleisten. Auslauföffnungen Die Berechnung der Länge der Auslaufklappen bezieht sich auf die für die Tieranzahl notwendige verfügbare Stallnettofläche. Beispiel: bei einer Stallnutzfläche von 500 m2 müssen über eine kombinierte Länge mindestens 20 m Auslaufklappen zur Verfügung stehen. Die Länge der Auslauföffnungen vom Stall in den Wintergarten muss 2 m je 500 Hennen betragen. Umstellung der Haltungsform In der KAT-Biohaltung gilt die Freilandhaltung. Bio-Legehennen, die als Bodenhaltung gehalten werden, können nicht während der laufenden Legeperiode auf Bio umgestellt werden. KAT-Haltungsanforderungen für Legehennen Seite 7 Trennung zu konventionellen Ställen Die vollständige Trennung der Produktionseinheiten mit Stallungen für die Produktion von Öko-Eiern und konventionellen Eiern (alternativ oder Käfig) muss gem. EG Öko VO 834/2007 Art. 40 gewährleistet sein. In einem Betrieb dürfen nicht gleichzeitig ökologische und konventionelle Hennen gehalten werden. Einsatz zugelassener Desinfektionsmittel Es sind nur Desinfektionsmittel zugelassen, die im Anhang 7 VO889/2008 aufgeführt sind. Tiergesundheit / Tierseuchenprophylaxe Prüfgegenstand des Kriteriums „Tiergesundheit/Tierseuchenprophylaxe“ sind u.a. Aufzeichnungen über den Bezug und den Verbleib von Arzneimitteln sowie deren Aufbewahrung im Betrieb, über die Desinfektion und Schädlingsbekämpfung Tägliche Gesundheitskontrolle Die Verantwortlichkeiten für die tägliche Gesundheitskontrolle sind festgelegt. Tote Tiere müssen täglich im Stall entfernt werden. Jeder Tierhalter hat einen Betreuungsvertrag mit seinem Hoftierarzt abzuschließen, der im Falle von Auffälligkeiten und Krankheiten der Hennen entsprechend zu konsultieren ist. Der Hoftierarzt muss alle unerklärlichen Vorfälle (z.B. erhöhte Mortalitätsraten) untersuchen. Zur Vermeidung von wiederholtem Auftreten sind die getroffenen Maßnahmen zu dokumentieren. Rezeptpflichtige Medikamente sind nur zu verabreichen, wenn diese von einem Tierarzt verschrieben und in Übereinstimmung mit den Produktlizenzbestimmungen verwendet werden. Die Verabreichung der tierärztlichen Arzneimittel hat nach den gültigen arzneimittelrechtlichen Vorschriften zu erfolgen. Verantwortlich für die Verabreichung ist ausschließlich der behandelnde Tierarzt. Die angegebenen Wartezeiten sind strikt einzuhalten. Darüber hinaus ist der Betriebsleiter dazu verpflichtet, zusätzlich zu den Anwendungs- und Abgabebelegen ein Bestandsbuch über die Anwendung der Arzneimittel zu führen; die Verantwortung liegt hierfür beim Betriebsleiter. Die formale Vollständigkeit des Bestandsbuches wird überprüft. Es sollen Informationen über Tierarztbesuche, Datum, Anzahl, Identität und Standort der behandelten Herde, Arzneimittelbezeichnung, Wartezeit und Anwender aus dem Bestandsbuch hervorgehen. Die Rückverfolgbarkeit anhand des Bestandsbuches zum Arzneimittelanwendungs- und Abgabebeleg und umgekehrt muss möglich sein. Stichprobenartig und im Verdachtsfall wird geprüft, ob Medikamente ohne Abgabebeleg existieren. Auffällige und kranke Tiere (z.B. abnormale Verhaltensauffälligkeiten) sind unverzüglich aus dem Stall zu entfernen und ggf. in eigener Sektion (mit Futter- und Trinkwasserversorgung) zu behandeln. Tiere, die nicht behandelbar sind und offensichtlich unter ihrem Gesundheitszustand leiden, sind unverzüglich fachgerecht und schmerzfrei nach vorheriger Betäubung zu töten. Es sind nur legale/gesetzlich erlaubte Tötungsmethoden anzuwenden. Nur Mitarbeiter, die artgerechte Tötungsmethoden erlernt haben und diese fachgerecht anwenden können, dürfen auf dem Betrieb Tiere töten. Gesundheits- und Tierschutzindikatoren müssen aufgezeichnet werden. Medikamentenlagerung Medikamente sind entsprechend der Medikamentenaufdrucke aufzubewahren. Die Aufbewahrung hat in einem abgeschlossenen Schrank zu erfolgen. Nach Ablauf der Verfallsdaten sind die Arzneimittel vorschriftsmäßig zu entsorgen. Die Sauberkeit und Zweckmäßigkeit der zur Medikamentengabe verwendeten Instrumente ist sicherzustellen. Ferner wird darauf geachtet, ob Medikamente mit überschrittenen Mindesthaltbarkeitsdatum oder Medikamentenflaschen ohne Etikett vorhanden sind. Zugang zu Arzneimitteln dürfen nur autorisierte Personen haben. Bei Verwendung von Futterarzneimitteln muss die getrennte Lagerung von anderen Futtermitteln sichergestellt sein. KAT-Haltungsanforderungen für Legehennen Seite 8 Schädlingsbekämpfung Der Legebetrieb muss einen spezifischen Prophylaxeplan durch einen zugelassenen Schädlingsbekämpfer erarbeiten lassen. Dabei ist die Häufigkeit der Bekämpfung von der Art der Schädlinge und der Befallsstärke abhängig zu machen. Mindestforderungen sind z.B.: · Skizzierter Aufstellungsplan von Ködern und/oder Fallen an durch Schädlinge stark frequentierte Stellen · Kontrolle der Annahme und des Verbrauches von Ködern sowie die regelmäßige Kontrolle der Köderkisten · Dokumentation der Maßnahmen. Betriebshygiene & Desinfektion im Service Für Neubauten wird die Einrichtung von Trockenschleusen (Schuhwechsel, Überzieher, Overall) im Vorraum von Ställen empfohlen. Die Trennung der Räume kann mittels einer niedrigen Mauer oder einer Bank vollzogen werden, solange das Material hygienisch einwandfrei und leicht zu reinigen ist. Um einem Salmonelleneintrag entgegenzuwirken, ist während der gesamten Legephase auf absolute Hygiene und Sauberkeit, insbesondere Staubreduzierung, im Stall zu achten. Nach jeder Ausstallung sind die Stallgebäude inkl. aller Einrichtungen (wie z.B. Futtersilos und gesamte Fütterungstechnik) zu reinigen und zu desinfizieren. Einstreumaterialien sind trocken und sauber zu lagern. Feuchte oder kontaminierte Einstreu darf nicht verwendet werden. Notstromversorgung Eine Notstromversorgung ist für alle Ställe bereitzustellen. Das Notstromaggregat muss regelmäßig auf Funktionalität getestet werden. Die Tests sind zu dokumentieren. Visuelle Tierbeurteilung Auffälligkeiten hinsichtlich des Allgemeinzustandes „Bemerkungen“ in der Datenbank zu dokumentieren der Legehennen sind unter Lagerung Kot / Lagerung tote Tiere Kot muss unzugänglich für die Legehennen gelagert werden. Verendete Tiere sind schnellstmöglich (täglich) aus dem Stall zu entfernen. Die Kadaverlagerung muss in gekühlten Kadaverboxen erfolgen. Junghennenaufzucht KAT-Legebetriebe dürfen Aufzuchtbetrieben beziehen. Junghennen und Küken nur aus KAT-registrierten Eigenkontrollsystem Dokumentationen Ein- und Ausstallungen haben grundsätzlich unter Beachtung des § 1 Tierschutzgesetz zu erfolgen. Vor jeder Ein- und Ausstallung sind die handelnden Personen vom Legehennenhalter oder dessen Beauftragten aktenkundig zu belehren. Ausstallungsfirmen werden auf der Checkliste erfasst und registriert. Vor einer Ausstallung wird eine Lebendtierbeschau durch den Amtstierarzt durchgeführt, der u.a. genehmigt, dass die Tiere geschlachtet werden dürfen und transportfähig sind. Während der Ausstallung sind die Lichtverhältnisse zur Beruhigung der Tiere entsprechend herunterzufahren bzw. abzudunkeln; der Lichteinfall beim Öffnen und Schließen der Türen ist zu beachten. Bis zum Abschluss der Ausstallung ist der ständige Zugang zum Trinkwasser und zum Futter zu gewährleisten. Die Einstalldaten sowie die tägliche Hennenzahl pro Altersgruppe/tägliche Eierzahl, der Futterverbrauch und die Legeleistung sind entsprechend zu dokumentieren. Die Geschäftsführung von KAT ist unverzüglich zu informieren: KAT-Haltungsanforderungen für Legehennen Seite 9 wenn der Verdacht oder die Annahme besteht, dass ein Produkt nicht verkehrsfähig nach den jeweils geltenden Gesetzen ist und/oder den Anforderungskriterien nicht entspricht. bei Feststellung eines positiven Salmonellenbefundes im Falle der behördlichen Anordnung von Aufstallungspflichten bzw. Ausnahmegenehmigungen. wenn bei verschließbaren Anlagen aus speziellen Gründen die Verplombung entfernt werden muss. Krisenmanagement (Notfallpläne) Für Krisenfälle müssen Notfallpläne mit klaren Verantwortlichkeiten (Telefonnummern) vorliegen. Diese sind mindestens jährlich zu testen und ggf. zu aktualisieren. Die Notfallpläne müssen u.a. nachfolgende Verhaltensregeln beinhalten: * Verhalten im Falle von unfallbedingten Verletzungen, * Verhalten bei Feuer, Hochwasser, Stromausfall usw; zu den Feuerschutzmaßnahmen gehört der beschränkte Zugang zu Gebäuden und die sichere Handhabung und Lagerung entflammbarer Materialien. * Pläne der Stallgebäude mit allen Zugängen inkl. Angaben zu Feuerlöschern, Erste HilfeSet, Wasseranschlüssen usw. Die Betriebe müssen alle Mitarbeiter in eigens entwickelte Katastrophen- und Notfallpläne sowie -maßnahmen einweisen, um möglichen Gefahren wie Feuer, Hochwasser oder Unfällen am Arbeitsplatz begegnen zu können. Weiterhin müssen die Betriebe über Katastrophenpläne verfügen, die die Betriebsfortführung im Falle anzuzeigender Krankheitsausbrüche (einschließlich Vogelgrippe) gewährleisten. Nachweis Impflicht Junghennen / Salmonellenuntersuchungen Junghennen müssen spätestens in der 18. Lebenswoche, jedoch mindestens 10 Tage vor Einstallung in den Legebetrieb eine Salmonellenimpfung erhalten. KAT-Legebetriebe müssen ab einem Alter der Hennen von 22 bis 26 Wochen im Abstand von 15 Wochen Salmonellenproben (Stiefelüberzieher bzw. Sockenproben) untersuchen lassen. Ergebnisse müssen hierfür für jeden separaten Stall vorliegen (keine Poolproben). Futtermittellieferant Legehennenfutter darf nur von zugelassenen KAT-Futtermittelwerken bezogen werden. Im Falle der Verwendung von eigenem Getreide muss der Betrieb sich als Selbstmischer anmelden und wird im Rahmen eines Kombinationsaudits Legebetrieb/Selbst-mischer gemäß Kriterienkatalog Futtermittel (Checkliste Prüfpunkt 9) auf die dortigen Parameter mit kontrolliert. Wasserqualität Trinkwasser ist entsprechend den gesetzlichen Vorgaben (als Trinkwasser geeignet) einzusetzen. Bei Nutzung nichtöffentlicher Wasserversorgungen bzw. Brunnenwasser sind mikrobiologische Qualitätsuntersuchungen alle 12 Monate notwendig und entsprechende Laborergebnisse vorzulegen. Digitale Aufnahmen Im Rahmen des Audits werden Fotos von Stallgebäude/Freiland und/oder Mängeln gemacht. Führung Besucherlisten Es sind Besucherlisten für betriebsfremde Personen zu führen. Diese Nachweise müssen mindestens ein Jahr aufbewahrt werden und sind bei Verlangen vorzulegen. Dioxin-/PCB-DL und NDL-PCB Analysen Für die Zulassung von Bio-, Freilandhaltungs- und Bodenhaltungsbetrieben ist eine Dioxin/PCB-DL- & NDL-PCB-Analyse der Eier obligatorisch. Die Probenziehung kann durch das Prüfinstitut erfolgen und ist nachfolgend jährlich durchzuführen. Eigene Analyseergebnisse KAT-Haltungsanforderungen für Legehennen Seite 10 werden akzeptiert, sofern die Untersuchungen entsprechend wissenschaftlich bzw. amtlich anerkannter Verfahren durchgeführt wurden und diese der KAT-Geschäftsstelle bzw. dem Auditor zum Zeitpunkt der Prüfung vorliegen. Datenbank / Warenmeldungen In der KAT-Datenbank werden sämtliche Betriebs- und Stalldaten dokumentiert (Hennenbestände, Stallgröße, Anzahl Futterketten, Sitzstangen, Tränken usw.). Ein- und Ausstalldaten (Legehennenbestände) sind der KAT-Geschäftsstelle sofort mitzuteilen (Formblatt Meldung Legehennenbestand). Meldungen über Warenbewegungen der Prozesskette müssen detailliert wöchentlich bis Mittwoch 24 Uhr der Folgewoche gemäß Vorgabe in die Online-Datenbank eingetragen werden (Anweisung Datenbankeingabe). Der Geschäftsstelle muss in schriftlicher Form bekannt gegeben werden, wer der derzeitige Futtermittellieferant ist. Über Änderungen gilt es entsprechend KAT zu informieren. Jeder Betrieb ist für die vertrauliche Behandlung der Zugangsdaten und entsprechend für sämtliche eingegebenen Daten inhaltlich selbst verantwortlich. Der Legehennenhalter trägt darüber hinaus ebenfalls Meldungen zu Futtermittellieferungen ein. Haltungsanforderungen „Tierschutz geprüft“ Die deutschen Tierschutzorganisationen Deutscher Tierschutzbund e.V., Bundesverband Tierschutz e.V. und der Bund gegen Missbrauch der Tiere e.V. stellen weitergehende Anforderungen an das Halten von Legehennen. Ziel ist eine besonders artgerechte Haltung für Legehennen in Boden- und Freilandbetrieben. Gemeinsam mit dem „Verein für kontrollierte alternative Tierhaltungsformen e V. (KAT)“ für Eier aus Bio-, Boden- und Freilandhaltung und den Tierschutzverbänden wurden für Legehennen aus diesen Systemen über den KAT-Standard hinaus zusätzliche Anforderungen erarbeitet. Die Auslobung „Tierschutz geprüft“ darf nur für Eier aus Haltungsformen verwendet werden, die einer Legehennenhaltung gemäß den nachfolgenden zusätzlichen Anforderungen entsprechen. Darüber hinaus gelten die Haltungskriterien der Boden- und Freilandhaltung. Bei einer Vermarktung von Eiern aus Bodenhaltung unter dem Zeichen „Tierschutz geprüft“ gelten die Kriterien entsprechend der Freilandhaltung. Ein Freilandauslauf ist jedoch nicht vorgegeben. Der Außenscharrraum ist jedoch für eine Bodenhaltung obligatorisch. Für Legehennenfutter gilt der Verzicht auf gentechnisch veränderte Bestandteile entsprechend des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes. Haltungsbedingungen Stall „Tierschutz geprüft“ Besatzdichte Die Besatzdichte beträgt 7 Hennen/m2 nutzbare Fläche. Es dürfen maximal 9.000 Hennen pro Stall (eine Altersgruppe) gehalten werden, eine Gruppengröße von maximal 1.500 Tieren ist obligatorisch. Bei mehretagigen Systemen darf die Besatzdichte insgesamt 14 Hennen/m² der von den Tieren nutzbaren Stallgrundfläche nicht überschreiten. Maximal 3 Stallungen à 9.000 Tiere gelten als ein Legebetrieb (Legebetrieb = hygienisch abgetrennte Einheit). Sitzstangen Die Gesamtlänge der Sitzstangen muss so bemessen sein, dass alle Tiere gleichzeitig darauf sitzen können, wobei mindestens 20 cm pro Huhn vorzusehen sind. KAT-Haltungsanforderungen für Legehennen Seite 11 Nester Verwendung finden können Einzelnester (1 Nest/6 Hennen) oder Gruppennester (80 Hennen/m²) bzw. Einstreunester (100 Hennen/m²), die den Tieren täglich während der Legephase uneingeschränkt zur Verfügung stehen. Natürliche Beleuchtung Der Einfall von natürlichem Tageslicht ist obligatorisch. Die Fensterfläche muss mindestens 5 Prozent der Stallfläche entsprechen und eine gleichmäßige Verteilung des Lichts gewährleisten. Empfohlen werden Lichtbänder im Dachbereich mit Verdunkelungsmöglichkeit. Bei Seitenfenstern darf die Raumtiefe 12 m nicht überschreiten. Direkte Sonneneinstrahlung ist zu vermeiden. Für eine gleichmäßige Ausleuchtung des Stalles im Aktivitätsbereich der Tiere ist zu sorgen. Die Lichtverhältnisse müssen den Tieren einen klaren Tag-Nacht-Wechsel gewährleisten und die Möglichkeit geben, sich bei Tage zu orientieren, andere Artgenossen zu erkennen und ihre normalen Aktivitätsmuster auszuführen. Legenester, Sitzstangen und Ruhezonen sind im dunkleren Bereich anzubringen. Künstliche Beleuchtung Die Lichtphase beträgt mindestens 8 bzw. maximal 16 Stunden/Tag bei mindestens 20 Lux im Tierbereich. Es ist eine ununterbrochene Dunkelphase von mindestens acht Stunden vorzusehen mit einer Beleuchtungsstärke von weniger als 0,5 Lux. Insbesondere soll verhindert werden, dass die Hennen aus Angst vor Federpicken und Kannibalismus im Dämmerlicht gehalten werden und die gesamte Aktivität der Hennen künstlich reduziert wird. Der Dunkelphase sollte jeweils eine Dämmerungsphase vorgeschaltet werden. Das Beleuchtungsschema wird protokolliert. Eine gesteuerte Beleuchtung erfolgt nur mit Warmtonlampen; weißes Neonlicht ist verboten. UV-Licht wird empfohlen. Freilandkriterien „Tierschutz geprüft“ Außenscharrraum/Kaltscharrraum Definition: Ein Außenscharrraum/Kaltscharrraum ist eine überdachte und durch Windschutznetze oder Gitter (Wind- und Raubtierschutz) begrenzte Fläche mit Außenklima, die unmittelbar an den Stallraum anschließt und von allen Tieren leicht und uneingeschränkt erreichbar ist. Der planbefestigte Boden ist mit einem geeigneten Scharrmaterial eingestreut. Der Außenscharrraum ist über den ganzen Lichttag, bei jeder Witterung und zu jeder Jahreszeit für die Hühner frei zugängig. Flächen im Außenscharrraum sind nicht als nutzbare Fläche anrechenbar. Ein Außenscharrraum ist im Ausmaß von mind. 50 % der nutzbaren Stallgrundfläche oder einer maximalen Besatzdichte von 28 Hennen/m² verpflichtend. Mind. 3 m2 für 1000 Tiere müssen den Tieren im Außenscharrraum als Staubbad zur Gefiederpflege zur Verfügung stehen, empfohlen werden 5 m2. Auslaufgegebenheiten Der Freilandauslauf muss in der unmittelbaren Umgebung des Stalles liegen und für die Hühner direkt erreichbar sein und im Umkreis von maximal 150 m um den Stall liegen. Jeder Stall von 9.000 Hennen bildet eine getrennte Einheit im Auslauf. Für die Freilandhaltung sind bei Anmeldung entsprechende Pläne/Flurkarten mit Kenntlichmachung der Freilandflächen vorzulegen. Ziel ist eine ausreichende Nutzung der Ausläufe durch die Hennen. Der Auslauf muss täglich spätestens ab 10.00 Uhr bis zum Sonnenuntergang gewährleistet sein, empfohlen ist eine Auslaufzeit von 8 Stunden entsprechend guter landwirtschaftlicher Praxis. Die behördliche Zulassung der Freilandfläche zur Nutzung für die Legehennenhaltung muss vorliegen. Größe der Auslaufflächen Die Tiere müssen grundsätzlich Zugang zur Freilandfläche (4 m2/Tier uneingeschränkter KAT-Haltungsanforderungen für Legehennen Seite 12 Auslauf) haben. Die maximale Auslaufentfernung beträgt 150 m zur der nächstgelegenen Auslauföffnung des Stalles. Zustand / Ausstattung der Freilandflächen Es gelten die gesetzlichen Anforderungen. Die ersten Meter vom Stall auf die Auslauffläche sollen aus hygienischen Gründen befestigt sein (Schotter, Kies); empfohlene Breite der Befestigung 2-3 Meter. Die Auslaufflächen müssen größtenteils Pflanzenbewuchs aufweisen und mit Schutzvorrichtungen versehen sein. Über die gesamte Fläche sollten gleichmäßig verteilt Buschwerk, Hecken u.ä. als Schutz- und Unterschlupfmöglichkeiten für die Tiere angepflanzt und gepflegt werden. Der Auslauf muss in regelmäßigen Abständen kurz gehalten werden. Visuelle Tierbeurteilung Eine visuelle Tierbeurteilung hinsichtlich des Allgemeinzustandes und z.B. des Gefieders ist zu beobachten und zu vermerken. Das Kürzen der Schnäbel ist grundsätzlich verboten. Junghennen aus Aufzuchtbetrieben mit Tageslicht Junghennen dürfen nur aus Aufzuchtbetrieben mit Tageslicht bzw. „tageslichtähnlichen Verhältnissen“ bezogen werden. Hinsichtlich tageslichtähnlicher Verhältnisse werden Tageslichtlampen, d.h. Vollspektrumlampen, die sowohl UV-A als auch UV-B-Licht abstrahlen, anerkannt. Tageslichtlampen müssen nach 1 Jahr ausgetauscht werden. Risikobewertung Dioxin-/PCB In allen KAT-Legebetrieben mit Freiauslauf (Freilandhaltung/Bio/Tierschutz geprüft) wird eine Bestandsaufnahme /Risikobewertung hinsichtlich möglicher Dioxin-/PCBEintragsrisiken erhoben und ggfs. bei Veränderungen im Betrieb (Umbau, Verwendung anderer Materialien usw.) wiederholt. Bei risikohaften Standortbedingungen oder Verwendung von risikohaften Materialien / Anstrichen wird dem Legebetrieb die Ziehung von Eierproben zur Dioxin-/PCB-Analyse durch den Auditor sowie eine detaillierte Betriebsanalyse durch einen Experten empfohlen. KAT-Haltungsanforderungen für Legehennen Seite 13