Mietergartenfibel

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Mietergartenfibel
Wildau, Schwartzkopff-Siedlung
Stand 01/20014
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Präambel
Die Schwartzkopff-Siedlung und ihr dazugehöriges Wohnumfeld stehen
unter Denkmalschutz. Die Gesamtanlage der Schwartzkopff -Siedlung hat
einen starken ortsbildprägenden Charakter. Deshalb besteht ein hohes
übergeordnetes Interesse daran, die Außenanlagen der SchwartzkopffSiedlung besonders im Auge zu behalten, damit das positive
Erscheinungsbild von Wildau gestärkt und dauerhaft bewahrt wird.
Der Wildauer Wohnungsbaugesellschaft mbH als Eigentümerin der
Schwartzkopff-Siedlung kommt dabei die Aufgabe zu, geeignete
Maßnahmen zu ergreifen, um das im Zuge der Sanierung der Gebäude und
des Wohnumfeldes geschaffene Gesamtbild langfristig zu erhalten.
Die Erfahrungen der vergangenen Jahre haben gezeigt, dass es ohne die
Aufstellung und Einhaltung von verbindlichen Spielregeln und Normen zu
einem unkontrollierbaren „Wildwuchs“ kommt, deren Beseitigung im
Nachhinein mit hohen Aufwendungen verbunden ist. Nicht alles, was für
sich betrachtet schön und nützlich erscheint, entfaltet auch in der
Gesamtheit ein positives Erscheinungsbild.
Um den Geschäftsverkehr zwischen Mieter und Vermieter überschaubar zu
halten und Unsicherheiten bei der Nutzung und Gestaltung von
Mietergärten zu vermeiden, bedarf es eines Regelwerkes, dass der Freiheit
jedes Einzelnen gewisse Grenzen setzt, um das Gesamterscheinungsbild
nicht zu gefährden. In diesem Sinne ist die vorliegende Mietergartenfibel zu
verstehen.
Mietergartenfibel
Mit dieser Fibel wird den Mietern eine verbindliche Richtlinie für die
Nutzung, Anlage, Pflege und Erhaltung des Gartens in die Hand gegeben –
verbunden mit der Bitte, diese zur Bewahrung des denkmalgeschützten
Gartenbereichs zu respektieren und aktiv umzusetzen.
Da davon ausgegangen wird, dass übergeordnete Gesetze, Bestimmungen
oder Verordnungen (wie z.B. zum Lärmschutz, Pflanzenschutz, Düngereinsatz) verantwortungsbewusst und selbstverständlich eingehalten werden, sind hierzu keine Regelungen getroffen. Ferner wird die gegenseitige
nachbarschaftliche Rücksichtnahme in eigenem Interesse vorausgesetzt.
Die Mietergartenfibel stellt eine Art Gebrauchsanweisung dar und entbindet
den Mieter bzw. Pächter nicht von seinen Pflichten gemäß seinem Miet oder Pachtvertrag.
Dies betrifft vor allem den Bereich der sog. baulichen Veränderungen
bzw. Maßnahmen, wie die Errichtung und Erneuerung von Zäunen,
Geräteschuppen, Sichtschutzwänden, Pflasterungen uns sonstigen
Aufbauten sowie größere Erdbewegungen und Erdaufschüttungen
(Mutterboden). Jede bauliche Veränderung bedarf der vorherigen
schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Die Einführung der
Mietergartenfibel ändert an dieser Verfahrensweise nichts.
Die Bestimmungen und Empfehlungen der Mietergartenfibel sind für jeden
Mieter bindend, unabhängig davon, ob der Mietergarten Bestandt eil des
Wohnungsmietvertrages oder eines Gartenpachtvertrages ist. Eine
Missachtung kann den Entzug des Mietergartens bzw. die Kündigung des
Pachtvertrages zur Folge haben.
Die Mietergartenfibel gilt jeweils in ihrer aktuellen Fassung. Der Vermieter
behält sich vor, die Mietergartenfibel insgesamt oder in einzelnen Punkten
zu ändern oder zu ergänzen, sofern er es für erforderlich hält. Änderungen
der Mietergartenfibel werden von dem Vermieter in geeigneter Form
bekannt gemacht. Die jeweils aktuelle Fassung kann sowohl in den
Geschäftsräumen der WiWO als auch auf der Internethomepage
(www.wiwo-wildau.de) eingesehen werden. Änderungen entfalten jeweils
ab der Bekanntmachung für die Zukunft ihre Wirkung.
Mietergartenlage und -größe
Die Lage und Größe jedes Mietergartens basiert auf der historischen
Parzellierung
der
SchwartzkopffSiedlung.
Mit der Anmietung eines Gartenstücks erhält jeder Mieter einen Übersichtsplan, in dem der zugehörige Garten mit entsprechender Nummer gekennzeichnet ist.
Jeder Garten ist mittels im Boden versenkten Stahlnägeln an den Eckpunkten markiert. Damit sind die Grenzverläufe von Eckpunkt zu Eckpunkt
leicht zu ermitteln.
Die als Anlage beigefügten Abbildungen zur Parzellierung (siehe Anlage 1)
sowie eines Mustermietergartens (siehe Anlagen 2 und 3) verdeutlichen die
folgenden Bestimmungen.
Einfriedungen aus Hecken
Nach historischem Vorbild soll jeder Garten von einer Formhecke begrenzt
sein. Als Zugang zum Garten soll eine 1,00 m breite Öffnung freigehalten
werden.
Auf dem Übersichtsplan (siehe Anlage 7) sind zu jedem Garten die
Heckenseiten und der Zugang eingezeichnet, die dieser Parzelle zugeordnet sind. Der Mieter hat diese Hecken eigenverantwortlich anzulegen, zur
Formhecke zu erziehen und über die Mietdauer zu erhalten und bedarfsgerecht zu pflegen. Abgestorbene Hecken sind zu ersetzen. Werden
Hecken bei der Anmietung übernommen, gelten dieselben Regelungen.
Lage
angrenzend zu anderen Mietergärten:
entlang und mittig auf der Parzellengrenze
angrenzend an Wege und Grundstücksgrenzen:
parallel zu diesen Grenzen mit einem
Pflanzabstand von ca. 40 cm
Höhe
dauerhaft 1,30 m
Form
linear, trapezförmig, geschlossen
zulässige Heckengehölze
Acer campestre, Feldahorn
(siehe Anlage 4)
Carpinus betulus, Hainbuche
Crataegus monogyna, Weißdorn
Cornus mas, Kornelkirsche
Ligustrum vulgare ‘Atrovirens’,
Schwarzgrüner Liguster
Spiraea cinerea ‘Grefsheim’, Weiße
Rispenspiere
Symphoricarpos albus laevigatus,
Schneebeere
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unzulässige Heckengehölze
Koniferen, z.B. Thuja (Lebensbaum),
Chamaecyparis (Zypressen)
Pflanzung
Die Mindesthöhe bei der Pflanzung beträgt
60 cm. Es sind mind. 3 Stück/Laufmeter zu
setzen.
Form- und Pflegeschnitt
Mindestens 1x jährlich ist ein Schnitt zur
Erhaltung von Form und Höhe (siehe Anlage
5) vorzunehmen. Dabei ist darauf zu achten,
dass Hecken nicht in angrenzende Wege
wachsen: Die lichte Wegebreite ist
freizuhalten.
Einfriedungen aus Zäunen
Grundsätzlich erfolgt die Einfriedung über Hecken (siehe oben). Die
Abgrenzung zur Hausgrundstücksgrenze (Straße oder öffentlicher Weg) erfolgt
ausschließlich durch Hecken. Eine alternative oder zusätzliche Aufstellung von
Zäunen an der Hausgrundstücksgrenze ist nicht gestattet.
Die Abgrenzung eines Mietergartens zum Gebäude sowie gegenüber anderen
Mietergärten erfolgt vorzugsweise durch Hecken (siehe oben). Alternativ ist es
gestattet, entsprechend den nachstehenden Vorgaben auch einen Zaun zu
errichten.
Im Interesse eines einheitlichen Erscheinungsbildes ist nur ein einziger Zauntyp
mit einheitlichen baulichen Vorgaben, der mit dem Denkmalschutz und der
Gemeinde Wildau abgestimmt ist, zulässig. Es handelt sich dabei um einen
handelsüblichen, preisgünstigen Staketenzaun aus Holz. Dieser ist u.a. bei
BAUHAUS im A10-Center erhältlich. (siehe Anlage 6)
Einfriedung bzw.
Abgrenzung zur
Hausgrundstücksgrenze
(siehe oben)
Ausschließlich durch Hecken
Zaunart
Senkrechtzaun (Staketenzaun) aus Holz
Einganstüren oder Tore an der
Hausgrundstücksgrenze sind nicht zulässig
Halbrund gefräste Latten, 6,2 cm breit,
Spitzen gekegelt, fertig verzinkt vernagelt,
Abstand zwischen den Latten mindestens
ein Drittel der Lattenbreite
Maße der Zaunfelder und
Tore
Zaunfeldmaße:
Höhe 1,00 m (ausschließlich)
Breite 2,50 m
Als Montagehöhe ergibt sich eine Zaunhöhe
von 1,10 bis 1,15 m
Tormaße:
Höhe: 1,00 m (ausschließlich)
Breite: 1,00 m
Anstrich, Farbe
Lasur witterungsfest, braun
Montage
Montage mittels verzinkten
Stahleinschlaghülsen und Kanthölzern
Zaunpfeiler:
Kantholz 7 cm Kantenlänge, verzinkte
Abdeckung möglich
Montage: Einschlaghülse aus Stahl verzinkt
Zaunpfeiler dürfen die Zaunhöhe nicht
überschreiten
Begrünung
Zäune können zusätzlich mit
Kletterpflanzen begrünt werden.
zulässige Kletterpflanzen:
Akebia quinata, Zaungurke
(siehe Anlagen 4 und 5)
Clematis spec., Waldrebe
Hedera helix, Efeu
Parthenocissus quinquefolia, Wilder Wein
Die Errichtung bzw. Erneuerung von Zaunanlagen bedarf der
vorherigen schriftlichen Zustimmung durch den Vermieter. Dazu
benötigt der Vermieter eine Beschreibung und Darstellung der
geplanten baulichen Maßnahme, ggf. unterstützt durch Zeichnungen,
Lagepläne und Fotos. Nach Fertigstellung ist eine Bauabnahme durch
den Vermieter erforderlich.
Begrünung
Nach historischem Vorbild muss jeder Garten überwiegend aus Vegetationsflächen bestehen. Der Mieter hat seine Grünflächen eigenverantwortlich anzulegen und bedarfsgerecht zu pflegen.
Für Bepflanzung, die bei der Anmietung übernommen wird, gelten
dieselben Regelungen.
zulässige Begrünung mit:
 Rasen, Wiese
 Obstbäumen mit einem Pflanzabstand zu
Gebäuden von mindestens 4,00 m und
einer max. Anzahl von 4 Stück
 Obststräuchern
 Zierpflanzen und Ziersträuchern bis zu
einer Höhe von 4,00 m und mit einem
Pflanzabstand zu Gebäuden von
mindestens 4,00 m
 Zierpflanzen und Ziersträuchern bis zu
einer Höhe von 2,00 m und mit einem
Pflanzabstand zu Gebäuden von
mindestens 2,00 m
 Ziersträuchern in Gruppen bis zu maximal
7 Stück
nicht zulässig:
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Koniferen, z.B. Nadelbäume, Lebensbäume,
Wacholder
Ausstattung
Angepasst an die Gartennutzung kann jede Parzelle mit losem Mobiliar
ausgestattet werden: z.B. Stühle, Bänke, Tische, Schirme, Wasserbecken
mit max. 2,00 m² Grundfläche. Feste, im Boden verankerte Einbauten, wie
z.B. Sichtschutzwände, sind nicht zulässig.
Kleinere und der Gartennutzung untergeordnete Flächen können mit losen
Wegebelägen ausgestattet werden: z.B. Platten oder Naturstein- oder
Ziegelpflaster in Sandbettung. Unzulässig sind fest eingebaute
Wegebeläge: z.B. Asphalt, Beton, Platten, Pflaster in Betonbettung sowie
jegliche Art von Verbundpflaster.
Offene, eingefriedete Kompostplätze oder geschlossene Kompostbehälter
zum ausschließlichen Kompostieren von Gartenabfällen können bis zu
einer Grundfläche von 1,50 m² und Höhe von 1,30 m errichtet werden. Sie
sind in der größtmöglichen Entfernung zu Wohngebäuden und Wegen
aufzustellen. Zur Vermeidung von Geruchsbelästigung dürfen keine
Küchenabfälle kompostiert werden.
Zelte jeglicher Art dürfen nur vorübergehend aufgestellt werden.
Nach Beendigung des Mietverhältnisses sind alle Ausstattungen aus dem
Garten zu entfernen.
„Optionale Gärten“ (Gärten, die an Haupterschließungswege angrenzen;
sie sind im Lageplan gekennzeichnet):
 Das Aufstellen von Wäschetrockeneinrichtungen ist nicht zulässig.
 Mobiliar, das höher als 1,30 m ist (z.B. Zelte und Palisadenwände), darf
nicht dauerhaft aufgestellt werden.
 Kompostanlagen sind nicht zulässig.
Gartengeräteschuppen
Jeder Mietergarten darf mit einem einzelnen Gartengeräteschuppen zur
ausschließlichen Unterbringung für Gartengeräte ausgestattet werden. Sie
müssen vom Mieter eigenverantwortlich aufgebaut werden. Sie sind über
die Mietdauer zu erhalten und bedarfsgerecht instand zu halten.
Werden bei der Anmietung Gartengeräteschuppen übernommen, gelten
dieselben Regelungen.
Lage
innenliegend parallel zur Hecke mit einem
lichten Abstand von ca. 40 cm zur
Grundstücksgrenze;
Abstand zu Gebäuden mind. 3,00 m
Größe
Grundfläche max. 5,00 m²
Firsthöhe
max. 2,50 m
Material
Wände und Tür aus Holz ohne äußere
Verkleidung
Farbe Wände, Tür
Holz: Braun, Natur
Farbe Dach
dunkel
Begrünung
Geräteschuppen können zusätzlich mit
Kletterpflanzen begrünt werden.
zulässige Kletterpflanzen:
Akebia quinata, Zaungurke
Clematis spec., Waldrebe
Hedera helix, Efeu
Parthenocissus quinquefolia, Wilder Wein
„Optionale Gärten“ (im Lageplan gekennzeichnet): Das Aufstellen von
Gartengeräteschuppen ist nicht zulässig.
Die Errichtung bzw. Erneuerung von Gartengeräteschuppen bedarf
der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch den Vermieter. Dazu
benötigt der Vermieter eine Darstellung der geplanten baulichen
Maßnahme, ggf. unterstützt durch Zeichnungen, Lagepläne, Fotos und
Produktvorschläge). Nach Fertigstellung ist eine Bauabnahme durch
den Vermieter erforderlich.
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Sonstiges
 In Mietergärten unzulässig ist das Aufstellen von Werbeanlagen und
-schildern.
 In Mietergärten unzulässig ist die Nutzung als Lagerfläche – auch auf
Teilflächen.
 In Mietergärten unzulässig ist die Unterbringung von motorisierten
Fahrzeugen.
 In Mietergärten unzulässig ist das Errichten von Lagerschuppen,
Garagen, Carports, Gewächshäusern, Gartenlauben, Ställen.
 Abgrabung oder
abzustimmen.
Aufschüttung
von
Boden
ist
mit
der
WiWO
 Der Wasserverbrauch aus dem Gemeinschaftsaußenwasserhahn ist auf
ein normales Maß zur ausschließlichen Bewässerung des Mietergartens
abzustellen.
Anmietung von mehreren Parzellen
Werden nebeneinander liegende Parzellen von einem Mieter angemietet,
kann in Absprache mit der WiWO von der Festsetzung der Heckenanlage
insofern abgewichen werden, dass die gemeinsame Grundstücksgrenze
nur an ihren Eckpunkten mit einer Hecke von mindestens 1,00 m Länge
eingefriedet werden muss. (siehe Anlage 1)
Anlagen
Anlage 1: Parzellierung der Mietergärten
Anlage 2: Muster für Mietergarten, Draufsicht
Anlage 3: Muster für Mietergarten, Schnitt
Anlage 4: Pflanzenbeschreibung
Anlage 5: Pflege von Hecken: richtiger Trapezschnitt
Anlage 6: Muster für Zäune
Anlage 1: Parzellierung der Mustergärten
Anlage 2: Muster für Mietergarten – Draufsicht
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Anlage 3: Muster für Mietergarten – Schnitt
Anlage 4: Pflanzenbeschreibung
Hecken
Feldahorn
Acer campestre
mehrstämmiger, dicht verzweigter Strauch
Blätter: dunkelgrün, gegenständig, 3–5-lappig
Herbstfärbung: leuchtend gelb bis orange,
gelegentlich auch in roten Tönen
Blüten: gelbgrüne Rispe während des
Laubaustriebs; Blütezeit im Mai
Frucht: zwei waagerechte Fruchtflügel in brauner
Färbung, Reife von August bis September
Hainbuche
Carpinus betulus
windresistent, Laub wirkt bodenverbessernd
Blätter: frischgrün, eiförmig bis elliptisch
Herbstfärbung: goldgelb, später braun,
Blätter haften bis zum Frühjahr
Blüten: gelbe und grüne Kätzchen
Frucht: in hellgrünen Büscheln, kleine Nüsschen
Weißdorn
Crataegus monogyna
aufrechter, stark bedornter Großstrauch
Blätter: sommergrün, kaum glänzend, unterseits
bläulich-gelb; tief eingeschnitten
Herbstfärbung: gelb
Blüten: weiße, endständige Schirmrispen, Blütezeit
im Mai und Juni (in großer Fülle)
Frucht: dunkelrote, 8–9 mm dicke Steinfrüchte
(essbar, im Geschmack eher fad)
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Kornelkirsche
Cornus mas
Großstrauch mit mehreren starken Grundtrieben
Blätter: gegenständige, glänzend grüne Blätter,
beidseitig behaart und eiförmige bis
elliptische Form, Rand ist oft wellig
Herbstfärbung: gelblich bis rotorange
Blüten: gelbe, kleine und kugelige Dolden, März
und April
Frucht: rote, ovale und essbare Steinfrüchte
(säuerlicher Geschmack)
Schwarzgrüner Liguster
Ligustrum vulgare ’Atrovierens’
aufrecht wachsender, hoher Strauch, dicht verzweigt
Blätter: wintergrün, dunkelgrün bis schwarzgrün
und gegenständig, eilänglich bis lanzettlich,
im Winter oft violettbraun und metallisch
glänzend
Blüten: kleine, cremeweiße Rispen (duftend),
Blütezeit von Juni bis Juli
Frucht: kugelig, aus vielen verholzten Kapseln
Weiße Rispenspiere
Spiraea cinerea ’Grefsheim’
breit, aufrecht wachsender, dichtbuschiger Strauch;
Zweige dünn und zierlich überhängend
Blätter: lanzettliche, stumpfgrüne, fast kahle Blätter
mit behaarter Unterseite, Enden sind spitz,
glatter Rand oder im oberen Teil mit
wenigen Zähnen
Herbstfärbung: gelblich
Blüten: schneeweiß, April bis Anfang Mai
Frucht: unbedeutend
Schneebeere
Symphoricarpos albus laevigatus
buschig, aufrechter, dicht verzweigter Strauch;
breitet sich stark aus
Blätter: gegenständig, oberseits dunkelgrün,
unterseits hellgrün, eirundlich und
ganzrandig; Herbstfärbung: lange haftende,
gelbliche Blätter
Blüten: rosaweiß, glockenförmig, Blütezeit von Juli
bis September
Frucht: giftig, weiß bis grünlichweiße Beeren
Kletterpflanzen
Zaungurke
Akebia quinata
Schlingstrauch, hochwindend und raschwüchsig
Blätter: in milden Wintern immergrün, dunkelgrüne
Färbung, sehr dekorativ, 5 handförmig
zusammengesetzte Einzelblättchen
Blüten: violettbraun, duftend, Blütezeit im Mai
Frucht: purpurviolett, gurkenförmig (essbar)
Waldrebe
Clematis spec.
Schlingstrauch
Blätter: gegenständig, bronzegrün, eiförmig und
gezähnt
Blüten: anemonenähnlich, reichen vom reinsten
weiß über porzellanrosa bis rubinrot
Frucht: Sammelfrucht, kurze fedrige Griffel
Efeu
Hedera helix
kriechender oder kletternder Strauch
Blätter: immergrün, glänzend dunkelgrün, sehr
variabel, 3-lappig, rauten- bis herzförmig,
schöne weißliche Blattnervatur
Blüten: grüngelblich, echter Herbstblüher, d.h.
Blütezeit von September bis Oktober
Frucht: kugelig und erbsengroß, zunächst rötlichviolett, reifen aber erst im darauf folgenden
Frühjahr, dann mit schwarzblauer Färbung
(schwach giftig)
Wilder Wein
Parthenocissus quinquefolia
raschwüchsiger, mittels Haftscheiben kletternder
Strauch
Blätter: sommergrün, wechselständig, 5-zählig,
elliptisch bis schmal, verkehrt eiförmig,
Färbung ist stumpf dunkelgrün, Unterseite
bläulich
Herbstfärbung: prachtvoll brennendrot bis
scharlachrot
Blüten: weiß, Blütezeit von Juli bis August in
weißen Rispen
Frucht: kugelig, blauschwarz, schwach bereift
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Anlage 5: Heckenpflege – Trapezschnitt
Anlage 6: Zaunbeschreibung
Handelsüblicher Senkrechtzaun:
-
halbrund gefräste Latten, 6,2 cm breit, Spitzen gekegelt, fertig verzinkt
vernagelt
z.B. von TIP-HOLZ – Der Gartenprofi, Bezugsquelle BAUHAUS im
A10-Center
Quelle: Verkaufsprospekt der Firma TIP-HOLZ, BAUHAUS im A10-Center
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