Mietergartenfibel Wildau, Schwartzkopff-Siedlung Stand 01/20014 1 Präambel Die Schwartzkopff-Siedlung und ihr dazugehöriges Wohnumfeld stehen unter Denkmalschutz. Die Gesamtanlage der Schwartzkopff -Siedlung hat einen starken ortsbildprägenden Charakter. Deshalb besteht ein hohes übergeordnetes Interesse daran, die Außenanlagen der SchwartzkopffSiedlung besonders im Auge zu behalten, damit das positive Erscheinungsbild von Wildau gestärkt und dauerhaft bewahrt wird. Der Wildauer Wohnungsbaugesellschaft mbH als Eigentümerin der Schwartzkopff-Siedlung kommt dabei die Aufgabe zu, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um das im Zuge der Sanierung der Gebäude und des Wohnumfeldes geschaffene Gesamtbild langfristig zu erhalten. Die Erfahrungen der vergangenen Jahre haben gezeigt, dass es ohne die Aufstellung und Einhaltung von verbindlichen Spielregeln und Normen zu einem unkontrollierbaren „Wildwuchs“ kommt, deren Beseitigung im Nachhinein mit hohen Aufwendungen verbunden ist. Nicht alles, was für sich betrachtet schön und nützlich erscheint, entfaltet auch in der Gesamtheit ein positives Erscheinungsbild. Um den Geschäftsverkehr zwischen Mieter und Vermieter überschaubar zu halten und Unsicherheiten bei der Nutzung und Gestaltung von Mietergärten zu vermeiden, bedarf es eines Regelwerkes, dass der Freiheit jedes Einzelnen gewisse Grenzen setzt, um das Gesamterscheinungsbild nicht zu gefährden. In diesem Sinne ist die vorliegende Mietergartenfibel zu verstehen. Mietergartenfibel Mit dieser Fibel wird den Mietern eine verbindliche Richtlinie für die Nutzung, Anlage, Pflege und Erhaltung des Gartens in die Hand gegeben – verbunden mit der Bitte, diese zur Bewahrung des denkmalgeschützten Gartenbereichs zu respektieren und aktiv umzusetzen. Da davon ausgegangen wird, dass übergeordnete Gesetze, Bestimmungen oder Verordnungen (wie z.B. zum Lärmschutz, Pflanzenschutz, Düngereinsatz) verantwortungsbewusst und selbstverständlich eingehalten werden, sind hierzu keine Regelungen getroffen. Ferner wird die gegenseitige nachbarschaftliche Rücksichtnahme in eigenem Interesse vorausgesetzt. Die Mietergartenfibel stellt eine Art Gebrauchsanweisung dar und entbindet den Mieter bzw. Pächter nicht von seinen Pflichten gemäß seinem Miet oder Pachtvertrag. Dies betrifft vor allem den Bereich der sog. baulichen Veränderungen bzw. Maßnahmen, wie die Errichtung und Erneuerung von Zäunen, Geräteschuppen, Sichtschutzwänden, Pflasterungen uns sonstigen Aufbauten sowie größere Erdbewegungen und Erdaufschüttungen (Mutterboden). Jede bauliche Veränderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Die Einführung der Mietergartenfibel ändert an dieser Verfahrensweise nichts. Die Bestimmungen und Empfehlungen der Mietergartenfibel sind für jeden Mieter bindend, unabhängig davon, ob der Mietergarten Bestandt eil des Wohnungsmietvertrages oder eines Gartenpachtvertrages ist. Eine Missachtung kann den Entzug des Mietergartens bzw. die Kündigung des Pachtvertrages zur Folge haben. Die Mietergartenfibel gilt jeweils in ihrer aktuellen Fassung. Der Vermieter behält sich vor, die Mietergartenfibel insgesamt oder in einzelnen Punkten zu ändern oder zu ergänzen, sofern er es für erforderlich hält. Änderungen der Mietergartenfibel werden von dem Vermieter in geeigneter Form bekannt gemacht. Die jeweils aktuelle Fassung kann sowohl in den Geschäftsräumen der WiWO als auch auf der Internethomepage (www.wiwo-wildau.de) eingesehen werden. Änderungen entfalten jeweils ab der Bekanntmachung für die Zukunft ihre Wirkung. Mietergartenlage und -größe Die Lage und Größe jedes Mietergartens basiert auf der historischen Parzellierung der SchwartzkopffSiedlung. Mit der Anmietung eines Gartenstücks erhält jeder Mieter einen Übersichtsplan, in dem der zugehörige Garten mit entsprechender Nummer gekennzeichnet ist. Jeder Garten ist mittels im Boden versenkten Stahlnägeln an den Eckpunkten markiert. Damit sind die Grenzverläufe von Eckpunkt zu Eckpunkt leicht zu ermitteln. Die als Anlage beigefügten Abbildungen zur Parzellierung (siehe Anlage 1) sowie eines Mustermietergartens (siehe Anlagen 2 und 3) verdeutlichen die folgenden Bestimmungen. Einfriedungen aus Hecken Nach historischem Vorbild soll jeder Garten von einer Formhecke begrenzt sein. Als Zugang zum Garten soll eine 1,00 m breite Öffnung freigehalten werden. Auf dem Übersichtsplan (siehe Anlage 7) sind zu jedem Garten die Heckenseiten und der Zugang eingezeichnet, die dieser Parzelle zugeordnet sind. Der Mieter hat diese Hecken eigenverantwortlich anzulegen, zur Formhecke zu erziehen und über die Mietdauer zu erhalten und bedarfsgerecht zu pflegen. Abgestorbene Hecken sind zu ersetzen. Werden Hecken bei der Anmietung übernommen, gelten dieselben Regelungen. Lage angrenzend zu anderen Mietergärten: entlang und mittig auf der Parzellengrenze angrenzend an Wege und Grundstücksgrenzen: parallel zu diesen Grenzen mit einem Pflanzabstand von ca. 40 cm Höhe dauerhaft 1,30 m Form linear, trapezförmig, geschlossen zulässige Heckengehölze Acer campestre, Feldahorn (siehe Anlage 4) Carpinus betulus, Hainbuche Crataegus monogyna, Weißdorn Cornus mas, Kornelkirsche Ligustrum vulgare ‘Atrovirens’, Schwarzgrüner Liguster Spiraea cinerea ‘Grefsheim’, Weiße Rispenspiere Symphoricarpos albus laevigatus, Schneebeere 4 unzulässige Heckengehölze Koniferen, z.B. Thuja (Lebensbaum), Chamaecyparis (Zypressen) Pflanzung Die Mindesthöhe bei der Pflanzung beträgt 60 cm. Es sind mind. 3 Stück/Laufmeter zu setzen. Form- und Pflegeschnitt Mindestens 1x jährlich ist ein Schnitt zur Erhaltung von Form und Höhe (siehe Anlage 5) vorzunehmen. Dabei ist darauf zu achten, dass Hecken nicht in angrenzende Wege wachsen: Die lichte Wegebreite ist freizuhalten. Einfriedungen aus Zäunen Grundsätzlich erfolgt die Einfriedung über Hecken (siehe oben). Die Abgrenzung zur Hausgrundstücksgrenze (Straße oder öffentlicher Weg) erfolgt ausschließlich durch Hecken. Eine alternative oder zusätzliche Aufstellung von Zäunen an der Hausgrundstücksgrenze ist nicht gestattet. Die Abgrenzung eines Mietergartens zum Gebäude sowie gegenüber anderen Mietergärten erfolgt vorzugsweise durch Hecken (siehe oben). Alternativ ist es gestattet, entsprechend den nachstehenden Vorgaben auch einen Zaun zu errichten. Im Interesse eines einheitlichen Erscheinungsbildes ist nur ein einziger Zauntyp mit einheitlichen baulichen Vorgaben, der mit dem Denkmalschutz und der Gemeinde Wildau abgestimmt ist, zulässig. Es handelt sich dabei um einen handelsüblichen, preisgünstigen Staketenzaun aus Holz. Dieser ist u.a. bei BAUHAUS im A10-Center erhältlich. (siehe Anlage 6) Einfriedung bzw. Abgrenzung zur Hausgrundstücksgrenze (siehe oben) Ausschließlich durch Hecken Zaunart Senkrechtzaun (Staketenzaun) aus Holz Einganstüren oder Tore an der Hausgrundstücksgrenze sind nicht zulässig Halbrund gefräste Latten, 6,2 cm breit, Spitzen gekegelt, fertig verzinkt vernagelt, Abstand zwischen den Latten mindestens ein Drittel der Lattenbreite Maße der Zaunfelder und Tore Zaunfeldmaße: Höhe 1,00 m (ausschließlich) Breite 2,50 m Als Montagehöhe ergibt sich eine Zaunhöhe von 1,10 bis 1,15 m Tormaße: Höhe: 1,00 m (ausschließlich) Breite: 1,00 m Anstrich, Farbe Lasur witterungsfest, braun Montage Montage mittels verzinkten Stahleinschlaghülsen und Kanthölzern Zaunpfeiler: Kantholz 7 cm Kantenlänge, verzinkte Abdeckung möglich Montage: Einschlaghülse aus Stahl verzinkt Zaunpfeiler dürfen die Zaunhöhe nicht überschreiten Begrünung Zäune können zusätzlich mit Kletterpflanzen begrünt werden. zulässige Kletterpflanzen: Akebia quinata, Zaungurke (siehe Anlagen 4 und 5) Clematis spec., Waldrebe Hedera helix, Efeu Parthenocissus quinquefolia, Wilder Wein Die Errichtung bzw. Erneuerung von Zaunanlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch den Vermieter. Dazu benötigt der Vermieter eine Beschreibung und Darstellung der geplanten baulichen Maßnahme, ggf. unterstützt durch Zeichnungen, Lagepläne und Fotos. Nach Fertigstellung ist eine Bauabnahme durch den Vermieter erforderlich. Begrünung Nach historischem Vorbild muss jeder Garten überwiegend aus Vegetationsflächen bestehen. Der Mieter hat seine Grünflächen eigenverantwortlich anzulegen und bedarfsgerecht zu pflegen. Für Bepflanzung, die bei der Anmietung übernommen wird, gelten dieselben Regelungen. zulässige Begrünung mit: Rasen, Wiese Obstbäumen mit einem Pflanzabstand zu Gebäuden von mindestens 4,00 m und einer max. Anzahl von 4 Stück Obststräuchern Zierpflanzen und Ziersträuchern bis zu einer Höhe von 4,00 m und mit einem Pflanzabstand zu Gebäuden von mindestens 4,00 m Zierpflanzen und Ziersträuchern bis zu einer Höhe von 2,00 m und mit einem Pflanzabstand zu Gebäuden von mindestens 2,00 m Ziersträuchern in Gruppen bis zu maximal 7 Stück nicht zulässig: 6 Koniferen, z.B. Nadelbäume, Lebensbäume, Wacholder Ausstattung Angepasst an die Gartennutzung kann jede Parzelle mit losem Mobiliar ausgestattet werden: z.B. Stühle, Bänke, Tische, Schirme, Wasserbecken mit max. 2,00 m² Grundfläche. Feste, im Boden verankerte Einbauten, wie z.B. Sichtschutzwände, sind nicht zulässig. Kleinere und der Gartennutzung untergeordnete Flächen können mit losen Wegebelägen ausgestattet werden: z.B. Platten oder Naturstein- oder Ziegelpflaster in Sandbettung. Unzulässig sind fest eingebaute Wegebeläge: z.B. Asphalt, Beton, Platten, Pflaster in Betonbettung sowie jegliche Art von Verbundpflaster. Offene, eingefriedete Kompostplätze oder geschlossene Kompostbehälter zum ausschließlichen Kompostieren von Gartenabfällen können bis zu einer Grundfläche von 1,50 m² und Höhe von 1,30 m errichtet werden. Sie sind in der größtmöglichen Entfernung zu Wohngebäuden und Wegen aufzustellen. Zur Vermeidung von Geruchsbelästigung dürfen keine Küchenabfälle kompostiert werden. Zelte jeglicher Art dürfen nur vorübergehend aufgestellt werden. Nach Beendigung des Mietverhältnisses sind alle Ausstattungen aus dem Garten zu entfernen. „Optionale Gärten“ (Gärten, die an Haupterschließungswege angrenzen; sie sind im Lageplan gekennzeichnet): Das Aufstellen von Wäschetrockeneinrichtungen ist nicht zulässig. Mobiliar, das höher als 1,30 m ist (z.B. Zelte und Palisadenwände), darf nicht dauerhaft aufgestellt werden. Kompostanlagen sind nicht zulässig. Gartengeräteschuppen Jeder Mietergarten darf mit einem einzelnen Gartengeräteschuppen zur ausschließlichen Unterbringung für Gartengeräte ausgestattet werden. Sie müssen vom Mieter eigenverantwortlich aufgebaut werden. Sie sind über die Mietdauer zu erhalten und bedarfsgerecht instand zu halten. Werden bei der Anmietung Gartengeräteschuppen übernommen, gelten dieselben Regelungen. Lage innenliegend parallel zur Hecke mit einem lichten Abstand von ca. 40 cm zur Grundstücksgrenze; Abstand zu Gebäuden mind. 3,00 m Größe Grundfläche max. 5,00 m² Firsthöhe max. 2,50 m Material Wände und Tür aus Holz ohne äußere Verkleidung Farbe Wände, Tür Holz: Braun, Natur Farbe Dach dunkel Begrünung Geräteschuppen können zusätzlich mit Kletterpflanzen begrünt werden. zulässige Kletterpflanzen: Akebia quinata, Zaungurke Clematis spec., Waldrebe Hedera helix, Efeu Parthenocissus quinquefolia, Wilder Wein „Optionale Gärten“ (im Lageplan gekennzeichnet): Das Aufstellen von Gartengeräteschuppen ist nicht zulässig. Die Errichtung bzw. Erneuerung von Gartengeräteschuppen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch den Vermieter. Dazu benötigt der Vermieter eine Darstellung der geplanten baulichen Maßnahme, ggf. unterstützt durch Zeichnungen, Lagepläne, Fotos und Produktvorschläge). Nach Fertigstellung ist eine Bauabnahme durch den Vermieter erforderlich. 8 Sonstiges In Mietergärten unzulässig ist das Aufstellen von Werbeanlagen und -schildern. In Mietergärten unzulässig ist die Nutzung als Lagerfläche – auch auf Teilflächen. In Mietergärten unzulässig ist die Unterbringung von motorisierten Fahrzeugen. In Mietergärten unzulässig ist das Errichten von Lagerschuppen, Garagen, Carports, Gewächshäusern, Gartenlauben, Ställen. Abgrabung oder abzustimmen. Aufschüttung von Boden ist mit der WiWO Der Wasserverbrauch aus dem Gemeinschaftsaußenwasserhahn ist auf ein normales Maß zur ausschließlichen Bewässerung des Mietergartens abzustellen. Anmietung von mehreren Parzellen Werden nebeneinander liegende Parzellen von einem Mieter angemietet, kann in Absprache mit der WiWO von der Festsetzung der Heckenanlage insofern abgewichen werden, dass die gemeinsame Grundstücksgrenze nur an ihren Eckpunkten mit einer Hecke von mindestens 1,00 m Länge eingefriedet werden muss. (siehe Anlage 1) Anlagen Anlage 1: Parzellierung der Mietergärten Anlage 2: Muster für Mietergarten, Draufsicht Anlage 3: Muster für Mietergarten, Schnitt Anlage 4: Pflanzenbeschreibung Anlage 5: Pflege von Hecken: richtiger Trapezschnitt Anlage 6: Muster für Zäune Anlage 1: Parzellierung der Mustergärten Anlage 2: Muster für Mietergarten – Draufsicht 2 Anlage 3: Muster für Mietergarten – Schnitt Anlage 4: Pflanzenbeschreibung Hecken Feldahorn Acer campestre mehrstämmiger, dicht verzweigter Strauch Blätter: dunkelgrün, gegenständig, 3–5-lappig Herbstfärbung: leuchtend gelb bis orange, gelegentlich auch in roten Tönen Blüten: gelbgrüne Rispe während des Laubaustriebs; Blütezeit im Mai Frucht: zwei waagerechte Fruchtflügel in brauner Färbung, Reife von August bis September Hainbuche Carpinus betulus windresistent, Laub wirkt bodenverbessernd Blätter: frischgrün, eiförmig bis elliptisch Herbstfärbung: goldgelb, später braun, Blätter haften bis zum Frühjahr Blüten: gelbe und grüne Kätzchen Frucht: in hellgrünen Büscheln, kleine Nüsschen Weißdorn Crataegus monogyna aufrechter, stark bedornter Großstrauch Blätter: sommergrün, kaum glänzend, unterseits bläulich-gelb; tief eingeschnitten Herbstfärbung: gelb Blüten: weiße, endständige Schirmrispen, Blütezeit im Mai und Juni (in großer Fülle) Frucht: dunkelrote, 8–9 mm dicke Steinfrüchte (essbar, im Geschmack eher fad) 4 Kornelkirsche Cornus mas Großstrauch mit mehreren starken Grundtrieben Blätter: gegenständige, glänzend grüne Blätter, beidseitig behaart und eiförmige bis elliptische Form, Rand ist oft wellig Herbstfärbung: gelblich bis rotorange Blüten: gelbe, kleine und kugelige Dolden, März und April Frucht: rote, ovale und essbare Steinfrüchte (säuerlicher Geschmack) Schwarzgrüner Liguster Ligustrum vulgare ’Atrovierens’ aufrecht wachsender, hoher Strauch, dicht verzweigt Blätter: wintergrün, dunkelgrün bis schwarzgrün und gegenständig, eilänglich bis lanzettlich, im Winter oft violettbraun und metallisch glänzend Blüten: kleine, cremeweiße Rispen (duftend), Blütezeit von Juni bis Juli Frucht: kugelig, aus vielen verholzten Kapseln Weiße Rispenspiere Spiraea cinerea ’Grefsheim’ breit, aufrecht wachsender, dichtbuschiger Strauch; Zweige dünn und zierlich überhängend Blätter: lanzettliche, stumpfgrüne, fast kahle Blätter mit behaarter Unterseite, Enden sind spitz, glatter Rand oder im oberen Teil mit wenigen Zähnen Herbstfärbung: gelblich Blüten: schneeweiß, April bis Anfang Mai Frucht: unbedeutend Schneebeere Symphoricarpos albus laevigatus buschig, aufrechter, dicht verzweigter Strauch; breitet sich stark aus Blätter: gegenständig, oberseits dunkelgrün, unterseits hellgrün, eirundlich und ganzrandig; Herbstfärbung: lange haftende, gelbliche Blätter Blüten: rosaweiß, glockenförmig, Blütezeit von Juli bis September Frucht: giftig, weiß bis grünlichweiße Beeren Kletterpflanzen Zaungurke Akebia quinata Schlingstrauch, hochwindend und raschwüchsig Blätter: in milden Wintern immergrün, dunkelgrüne Färbung, sehr dekorativ, 5 handförmig zusammengesetzte Einzelblättchen Blüten: violettbraun, duftend, Blütezeit im Mai Frucht: purpurviolett, gurkenförmig (essbar) Waldrebe Clematis spec. Schlingstrauch Blätter: gegenständig, bronzegrün, eiförmig und gezähnt Blüten: anemonenähnlich, reichen vom reinsten weiß über porzellanrosa bis rubinrot Frucht: Sammelfrucht, kurze fedrige Griffel Efeu Hedera helix kriechender oder kletternder Strauch Blätter: immergrün, glänzend dunkelgrün, sehr variabel, 3-lappig, rauten- bis herzförmig, schöne weißliche Blattnervatur Blüten: grüngelblich, echter Herbstblüher, d.h. Blütezeit von September bis Oktober Frucht: kugelig und erbsengroß, zunächst rötlichviolett, reifen aber erst im darauf folgenden Frühjahr, dann mit schwarzblauer Färbung (schwach giftig) Wilder Wein Parthenocissus quinquefolia raschwüchsiger, mittels Haftscheiben kletternder Strauch Blätter: sommergrün, wechselständig, 5-zählig, elliptisch bis schmal, verkehrt eiförmig, Färbung ist stumpf dunkelgrün, Unterseite bläulich Herbstfärbung: prachtvoll brennendrot bis scharlachrot Blüten: weiß, Blütezeit von Juli bis August in weißen Rispen Frucht: kugelig, blauschwarz, schwach bereift 6 Anlage 5: Heckenpflege – Trapezschnitt Anlage 6: Zaunbeschreibung Handelsüblicher Senkrechtzaun: - halbrund gefräste Latten, 6,2 cm breit, Spitzen gekegelt, fertig verzinkt vernagelt z.B. von TIP-HOLZ – Der Gartenprofi, Bezugsquelle BAUHAUS im A10-Center Quelle: Verkaufsprospekt der Firma TIP-HOLZ, BAUHAUS im A10-Center 8