M E R K B L A T T zur Teilnahme von Tierheilpraktikerinnen und

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Regierungspräsidium Gießen
MERKBLATT
zur
Teilnahme von Tierheilpraktikerinnen und Tierheilpraktikern
am Verkehr mit Tierarzneimitteln
1. Begriffsbestimmung und Abkürzungen:
1.1 Begriffsbestimmung:
Tierheilpraktiker:
Unter der Bezeichnung „Tierheilpraktiker“ werden in diesem Merkblatt alle
Personen bzw. Berufsgruppen zusammengefasst, die zur Anwendung bei
Tieren bestimmte Arzneimittel berufs- oder gewerbsmäßig erwerben, in Verkehr
bringen, lagern oder bei Tieren anwenden, ohne Tierarzt oder Tierhalter zu
sein.
1.2 Abkürzungen:
Tierheilpraktiker:
Lebensmittel liefernde Tiere:
Nicht Lebensmittel liefernde Tiere:
Arzneimittelgesetz:
Arzneimittel:
Verordnung:
THP
LM-Tiere
Nicht LM-Tiere
AMG
AM
VO
2. Verfahren:
2.1 Allgemeine Grundsätze
Nach § 64 Abs. 1 AMG unterliegen Personen, die zur Anwendung bei Tieren
bestimmte Arzneimittel erwerben, in Verkehr bringen oder anwenden der
Überwachung.
Eine Anzeigepflicht gem. § 67 Abs. 1 AMG ergibt sich für THP, wenn
freiverkäufliche Arzneimittel gelagert oder in den Verkehr gebracht bzw.
apothekenpflichtige Arzneimittel gelagert werden.
Das Verbot der Anwendung von Stoffen gemäß der VO (EG) Nr. 470/2009 i.V. m.
VO (EG) 37/2010 bei LM-Tieren gilt auch für THP.
Eine Herstellung von Arzneimitteln zur Anwendung am Tier, einschließlich dem
Umfüllen, Abpacken oder Kennzeichnen von Arzneimitteln in unveränderter Form,
ist Tierheilpraktikern nicht erlaubt.
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2.1.1 Verschreibungspflichtige AM
Für Tierheilpraktiker gilt:
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



Verschreiben:
Erwerb:
Inverkehrbringen:
Lagern:
Anwenden:
nicht zulässig
nicht zulässig
nicht zulässig
nur als Beauftragter des Tierhalters
nur als Beauftragter des Tierhalters
2.1.2 Apothekenpflichtige, nicht verschreibungspflichtige AM
Für Tierheilpraktiker gilt:





Empfehlen:
zulässig
Erwerb:
nur in der Apotheke
Inverkehrbringen:
nicht zulässig
Lagern:
zulässig nach Anzeige gemäß § 67 Abs. 1 AMG (vgl.
Pkt 2.1)
Anwenden:
Bei der Anwendung apothekenpflichtiger, nicht verschreibungspflichtiger AM,
ist bei LM-Tieren zu beachten, dass:
o diese AM zugelassen sind
oder
o in den Anwendungsbereich der VO über Standardzulassungen von
Arzneimitteln fallen (z.B. Infusionslösungen, AM für Bienen)
oder
o homöopathische Arzneimittel von der Registrierung freigestellt sind
oder
o registrierte homöopathische Arzneimittel in Verkehr gebracht werden
dürfen.
Die Anwendung darf nur für die in der Kennzeichnung oder Packungsbeilage
der AM bezeichneten Tierarten und Anwendungsgebiete erfolgen.
Ausnahme: Bei homöopathischen Arzneimitteln schließt das Fehlen des
Anwendungsgebiets in der Packungsbeilage die Anwendung nicht aus.
Entsprechend darf die Anwendung homöopathischer Arzneimittel auch noch
in den Fällen stattfinden, in denen die Angabe der speziellen Tierart fehlt
(nur Angabe „Für Tiere“), die Menge nach Dosierung und Anwendungsdauer
der Kennzeichnung des Arzneimittels entspricht.
2.1.3 Freiverkäufliche AM
Für Tierheilpraktiker gilt:
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



Empfehlen:
Erwerb:
Inverkehrbringen:
Lagern:
Anwenden:
zulässig
zulässig
zulässig
zulässig
zulässig
Der THP darf solche AM nur in den Verkehr bringen, wenn er über die Sachkunde
nach § 50 Abs. 1 AMG verfügt. Eine Ausnahme hiervon besteht nach § 60 AMG für
Zierfische, Zier- oder Singvögle, Brieftauben, Terrarientieren, Kleinnagern, Frettchen
oder nicht der Gewinnung von Lebensmitteln dienenden Kaninchen. Tierarzneimittel
für diese Tierarten darf er unter der Voraussetzung abgeben, dass die Arzneimittel
entsprechend für die jeweiligen Tierarten gekennzeichnet sind.
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Das Lagern bzw. Inverkehrbringen freiverkäuflicher AM ist gemäß § 67 Abs. 1 AMG
beim
Regierungspräsidium Gießen
Dezernat V 54
Schanzenfeldstr. 8
35578 Wetzlar
vor der Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen (s. auch Punkt 2.1).
2.2 Nachweispflichten (Tierhalter- Arzneimittel-Nachweisverordnung)
THP haben über Lieferant und Verbleib von apothekenpflichtigen Arzneimitteln nach
Art, Menge und Erwerbsdatum, sowie über Name und Anschrift der Tierhalter
Nachweise zu führen. Als Nachweise für den Erwerb gelten die Rechnungen oder
Lieferscheine der Apotheken. Die Aufbewahrungsfristen für die Nachweise betragen
5 Jahre.
Dieses Merkblatt entspricht der Verfahrensanweisung 07112303 der
Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und
Medizinprodukten, genehmigt am 11.07.2012 durch das Hessische Ministerium
für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUELV).
Mai 2014
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