„Ein Ausdruck mangelnder Fürsorge“

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„Ein Ausdruck mangelnder Fürsorge“
Stellungnahme des Medizinethikers Dieter Birnbacher zur aktuellen Sterbehilfe-Debatte
Der Vorsitzende der Zentralen Ethikkommission bei der Bundesärztekammer Dieter Birnbacher hat
eine medizinethische Stellungnahme zur „Kampagne für das Recht auf Letzte Hilfe“ verfasst. Es
handelt sich dabei um die persönliche Position Birnbachers, der für sich keineswegs in Anspruch
nimmt, im Namen der gesamten Kommission zu sprechen:
In der Medizinethik gelten seit längerem zwei Prinzipien als oberste Leitbegriffe des Arzt-PatientVerhältnisses: die Fürsorge für das Wohl des Patienten und die Respektierung seines
Selbstbestimmungsrechts. Spätestens seit dem Nürnberger Kodex gilt dabei das Gebot, den
Patientenwillen zu respektieren, als vorrangig. Der Grundsatz „voluntas aegroti suprema lex“ hat
grundsätzlich – wenn auch nicht absolut – Priorität vor dem Grundsatz „salus aegroti suprema lex“.
Durch nichts anderes setzt sich die moderne Medizinethik deutlicher von der paternalistischen
Tradition der hippokratischen Medizin ab. Heute ist weithin akzeptiert, dass der Arzt den Willen des
Patienten gegen eine bestimmte Behandlung selbst dann respektieren muss, wenn die Behandlung
im Sinne des Patientenwohls indiziert ist und die Ablehnung der Behandlung durch den Patienten als
selbstschädigend gelten muss. Immer dann, wenn ihr der Wille des Patienten entgegensteht, endet
die Verpflichtung des Arztes, Krankheiten zu heilen und Leben zu erhalten.
Selbstbestimmung ist ein Recht, keine Pflicht, und Selbstbestimmung ist nicht allen Patienten gleich
wichtig. Es ist ethisch zutiefst problematisch, einen Patienten zur Selbstbestimmung zu drängen, der
sich – wie nach empirischen Erhebungen ungefähr die Hälfte aller Patienten – lieber vertrauensvoll
der Fürsorge anderer – seiner Ärzte, seiner Angehörigen oder seiner Weltanschauungsgemeinschaft
– überlässt, als mit eigenen Entscheidungen über das Ob und Wie einer Behandlung belastet zu
werden. Aber auch die Verpflichtung, keinen zur Selbstbestimmung zu drängen, ist in gewisser Weise
eine Respektierung von Selbstbestimmung. Nur dass sich die Respektierung in diesem Fall auf den
Wunsch richtet, über eine Behandlung nicht selbst zu bestimmen.
Selbstbestimmung ist in erster Linie ein Abwehrrecht – es dient der Abwehr von Zwang, Nötigung,
Druck und Suggestion von Seiten anderer. Damit ist der Gehalt von Selbst-bestimmung aber nicht
erschöpft. Die Möglichkeit zur Selbstbestimmung hängt nicht nur davon ab, dass andere Eingriffe in
die eigene Lebensführung unterlassen, sie hängt auch davon ab, dass der Einzelne zur
Selbstbestimmung allererst befähigt wird (durch Information, Aufklärung, Bildung) und zumindest
eine Chance hat, sein Recht auf Selbstbestimmung zu betätigen. Wie für andere von der Aufklärung
erkämpfte bürgerlichen Rechte – das Recht auf Meinungsfreiheit, Versammlungsfreiheit oder
Religionsfreiheit – gilt auch für das Recht auf die je eigene Lebensführung („Entfaltung der
Persönlichkeit“), dass es darauf angewiesen ist, dass seine Voraussetzungen gesichert sind und dass
es Chancen hat, unter den realen gesellschaftlichen Bedingungen – solange es andere nicht schädigt
oder unverhältnismäßigen Risiken aussetzt – ausgeübt zu werden. Das Selbstbestimmungsrecht
bedarf wie alle anderen Freiheitsrechte der „Effektivierung“: Es muss Sorge dafür getragen werden,
dass das in abstracto eingeräumte Recht auch in concreto in Anspruch genommen werden kann.
Damit kommt erneut das Gebot der Fürsorge ins Spiel. Gerade an den Lebensgrenzen bedarf es
ärztlicher Hilfe, wenn Selbstbestimmung nicht nur proklamiert, sondern auch gelebt werden soll.
Fürsorge für den Patienten zeigt sich nicht zuletzt darin, dass die Wünsche des Patienten ernst
genommen werden (was eine kritische Prüfung dieser Wünsche nicht ausschließt), der Patient
sachgerecht beraten wird und ihm Wege zur Verwirklichung seines Lebensentwurfs aufgezeigt
werden. Das gilt auch für den Patienten, der lieber sterben als weiterleben möchte, dem dieser
Wunsch aber nicht durch den Abbruch oder die Nicht-Aufnahme einer medizinischen Behandlung
erfüllt werden kann. Selbstverständlich sollte kein Arzt verpflichtet sein, einem Sterbewilligen Mittel
zu einem Suizid zur Verfügung zu stellen. Das sollte seine persönliche Gewissensentscheidung
bleiben. Aber ihm sollten auch keine prohibitiven rechtlichen oder standesrechtlichen Hindernisse in
den Weg gelegt werden.
Das ist u. a. deshalb wichtig, weil vieles dafür spricht, Beratung und Praxis der Sterbehilfe –
zumindest auf lange Sicht – in die Hände von Ärzten zu legen. Nur Ärzte können – sofern sie sich die
dazu notwendigen Kompetenzen angeeignet haben – beurteilen, wie weit der Suizidwunsch eines
Patienten Ausdruck einer behandelbaren Depression oder anderen psychischen Störung ist und wie
weit er auf eine reale und dauerhafte Notlage zurückgeht, in der er einem nach seinen Maßstäben
unerträglichem Leiden ausgesetzt ist und die sich mit keinem anderen Mittel beheben oder lindern
lässt.
Eine solche Hilfe durch gesetzliche oder standesrechtliche Verbote zu vereiteln oder zu erschweren,
ist nicht im Interesse der großen Zahl von Patienten, denen ihr Selbstbestimmungsrecht wichtig ist.
Da so gut wie jeder ein potenzieller Patient ist, ist es gegen das Interesse großer Teile der
Gesellschaft. Die Chancen schwerkranker Patienten, ihren Wunsch nach einem selbstbestimmten
Sterben zu verwirklichen, würden weiter reduziert, die Aussichten, wenn nicht auf die Hilfe ihres
Hausarztes, so doch auf die eines anderen Arztes zählen zu können, zunichte gemacht. Natürlich ist
zu hoffen, dass die Verbesserung der Versorgung mit Palliativmedizin in Zukunft dazu führt, dass
weniger Sterbenskranke sich in einer so verzweifelten Lage sehen, dass sie sich einen früheren als
den „natürlich“ eintretenden Tod wünschen. Aber bis dahin ist es noch ein weiter Weg. Angesichts
der realen Verhältnisse zeugt der Versuch, die in Deutschland ohnehin erheblich eingeengten
Möglichkeiten der Sterbehilfe zu beschneiden, nicht nur von Geringschätzung des Rechts auf
Patientenselbstbestimmung, sondern auch von mangelnder Fürsorge.
Prof. Dr. Dieter Birnbacher, geboren 1946, ist einer der renommiertesten Ethikexperten im
deutschsprachigen Raum. Seit vielen Jahren beschäftigt er sich mit den anthropologischen und
ethischen Grundlagen- und Anwendungsproblemen der modernen Medizin (Organtransplantation,
Prädiktive
Medizin,
Reproduktionsmedizin,
Sterbehilfe,
Verteilungsgerechtigkeit
im
Gesundheitssystem etc.). Bis zu seiner Emeritierung 2012 war er Professor für Philosophie an der
Universität Düsseldorf, seit Ende 2013 ist er Vorsitzender der Zentralen Ethikkommission bei der
Bundesärztekammer.
20. Oktober 2014
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