Werbung vor Schlussverkäufen Immer wieder ist zu beobachten, dass vor den Schlussverkäufen Werbemaßnahmen getroffen werden, die beim angesprochenen Publikum den Eindruck erwecken, der Schlussverkauf habe bei den werbenden Unternehmen bereits begonnen. Eine solche Werbung ist unzulässig und wettbewerbswidrig, weil sie die Schlussverkaufsregelung umgeht und die Käuferströme zu Lasten gesetzestreuer Mitbewerber auf das werbende Unternehmen zieht. Derartige Werbemaßnahmen gefährden darüber hinaus die geltenden Schlussverkaufsvorschriften, die besonders von Seiten der Handelsunternehmen im Hinblick auf Lagerräumung und Liquidität für unbedingt notwendig gehalten werden. Unzulässige Werbemaßnahmen In der Zeit vor den Schlussverkäufen darf durch die Art und den Umfang von Werbemaßnahmen in keinem Fall beim Publikum der Eindruck erweckt werden, - der Schlussverkauf habe in dem werbenden Unternehmen bereits begonnen oder - es werde außerhalb des normalen Geschäftsverkehrs eine Verkaufsveranstaltung zur Beschleunigung des Warenabsatzes durchgeführt. befristete Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann zuverlässig immer nur im Einzelfall beurteilt werden. Entscheidend sind die Gestaltung der Werbung, die zeitliche Lage zum Schlussverkauf oder die direkte oder indirekte Bezugnahme zum Saisonschluss. • Als Fälle eindeutiger Vorwegnahme sind zu nennen: - wenn in der Werbung direkt oder indirekt auf den bevorstehenden Schlussverkauf Bezug genommen wird (z.B.: „Sonderverkaufstage für den Schlussverkauf“, „Schlussverkauf vom 30.1. bis 12.2., wer jetzt kauft, spart viel Geld“; „Sommer-Sonder-Verkauf“; „Psst ... wir sind schon feste beim Reduzieren“; „Worauf warten Sie noch? Jetzt schon bringen wir ...“); wie überhaupt jede Werbung mit „jetzt“ oder „jetzt schon“ sowie auch eine Verwendung von für den Schlussverkauf typischen Preisschildern auf eine Vorziehung des Schlussverkaufs hindeuten kann - wenn Sonderangebote mit dem Ende der Saison, der Lagerräumung oder der Inventur begründet werden (z.B.: „Räumung des Winterlagers“; „Unsere Inventur ist Ihr Gewinn“; „Lagerverkäufe zu enorm herabgesetzten Preisen“, „Nachsaisonpreise“) - wenn die Sonderangebote sich nicht auf einzelne nach Güte oder Preis gekennzeichnete Waren beschränken, sondern wenn der Eindruck entsteht, dass mit Preisherabsetzungen für das ganze oder für wesentliche Teile des Sortiments geworben wird (z.B.: „Damen- und Herrenhosen, Röcke und Blusen sowie lange Kleider stark reduziert“; „Bei allen Mänteln, Hüten und Krawatten Tiefstpreise“; „Sommer-Preise für alle Pelze“) - wenn der Eindruck einer einmaligen, nur kurze Zeit dauernden Kaufgelegenheit erweckt wird (z.B.: „Einmalige Gelegenheit - nur 2 Tage“; „Sommerangebote“; „Super- 2 Sonderangebote zum langen Samstag“). Zulässige Sonderangebotswerbung Es wird von den Einzelhandelsunternehmen nicht erwartet, dass sie sich in der Zeit vor den Schlussverkäufen jeglicher Werbemaßnahmen zu enthalten hätten. Absatzwirtschaftliche, insbesondere betriebs-wirtschaftliche Gründe lassen es oft vielmehr geboten erscheinen, zur Überwindung absatzschwacher Perioden oder zur Verbesserung der Liquidität verstärkte Werbeanstrengungen zu unternehmen. Solche Werbemaßnahmen lassen sich in wirksamer Weise ohne Verstoß gegen die Wettbewerbsvorschriften auch in der Zeit vor den Abschnittsschlußverkäufen realisieren. So sind Sonderangebote vor der Karenzzeit grundsätzlich zulässig, auch wenn sie unter einem bestimmten Motto oder Slogan gemacht werden. Dabei ist allerdings darauf zu achten, dass die Sonderangebote sich nicht auf ganze Warenbereiche erstrecken und nicht durch ihre Massierung den Eindruck der Vorwegnahme des Abschnittsschlussverkaufs hervorrufen. Weitere Informationen zur Sonderangebotswerbung finden Sie im Merkblatt „Hinweise zu Werbung mit Sonderangeboten und Preisgegenüberstellungen“. Trier, Juni 2001 Werbung vor Schlussverkäufen Herausgegeben von der Industrie- und Handelskammer Trier. Abteilung Recht und Fair Play Rolf Ersfeld 06 51/ 97 77-4 10