Begründung - Stadt Dissen

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Stadt Dissen aTW
Bebauungsplan Nr. 89
„Gewerbe- und Industriepark südlich der A 33 - 2. Bauabschnitt“
mit örtlichen Bauvorschriften (ÖBV)
Begründung mit Umweltbericht
Entwurf zur erneuten Offenlage, Oktober 2016
In Zusammenarbeit mit der Verwaltung:
Büro für Stadtplanung und Kommunalberatung
Tischmann Schrooten
Berliner Straße 38, 33378 Rheda-Wiedenbrück
Telefon 05242/5509-0, Fax 05242/5509-29
Stadt Dissen aTW, Bebauungsplan Nr. 89 „Gewerbe- und Industriepark südlich der A 33 - 2. BA“ mit ÖBV
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Teil I: Begründung
1.
Einführung
2.
Lage und Größe des Plangebiets, räumlicher Geltungsbereich
3.
Städtebauliche Ausgangssituation und Planungsgrundlagen
3.1 Städtebauliche Situation und aktuelle Nutzung
3.2 Landesplanung und Flächennutzungsplan
3.3 Naturschutz und Landschaftspflege
3.4 Gewässer, Wasserschutzgebiete
3.5 Boden
3.6 Altlasten und Kampfmittel
3.7 Denkmalschutz und Denkmalpflege
4.
Planungsziele und Plankonzept
5.
Inhalte und Festsetzungen
5.1 Art der baulichen Nutzung
5.2 Maß der baulichen Nutzung, Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen
5.3 Örtliche Bauvorschriften gemäß § 9(4) BauGB i.V.m. § 84 NBauO
5.4 Erschließung und Verkehr
5.5 Immissionsschutz
5.6 Ver- und Entsorgung, Brandschutz, Wasserwirtschaft
5.7 Grünordnung, Naturschutz und Landschaftspflege
6.
Umweltrelevante Auswirkungen
6.1 Umweltprüfung und Umweltbericht
6.2 Bodenschutz und Flächenverbrauch
6.3 Artenschutzrechtliche Belange
6.4 Eingriffsregelung
6.5 Waldinanspruchnahme und Waldumwandlung
6.6 Klimaschutz und Klimaanpassung, Energienutzung
7.
Bodenordnung
8.
Flächenbilanz
9.
Verfahrensablauf und Planentscheidung
Stadt Dissen aTW, Bebauungsplan Nr. 89 „Gewerbe- und Industriepark südlich der A 33 - 2. BA“ mit ÖBV
Teil II: Umweltbericht
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- Gliederung siehe dort -
Teil III: Anlagen (zum 1. Original)
A 1:
Faunistische Untersuchung(en) zum geplanten Gewerbegebiet südlich der A 33
in Dissen“, AG Biotopkartierung Herford, Januar 2011 und Juli 2013
A 2:
Avifaunistische Untersuchung zum geplanten Gewerbegebiet südlich der A 33
in Dissen“, AG Biotopkartierung Herford, Juli 2012
A 3:
Faunistische Untersuchung zum B-Plan 87: Gewerbegebiet südlich der A 33 in
Dissen“, AG Biotopkartierung Herford, September 2014
A.4:
Rebhuhn-Bestandsaufnahme 2016 im Bereich des Bebauungsplans Nr. 89
„Gewerbe- und Industriepark südlich der A 33 – 2. BA“ und seinem weiteren
Umfeld, Stadt Dissen aTW, Landschaftsplanung - Osnabrück Volpers & Mütterlein GbR Osnabrück, Juli 2016
A 5:
Bericht zur artenschutzrechtlichen Prüfung, Landschaftsplanung - Osnabrück
Volpers & Mütterlein Osnabrück, Juli 2016
A 6:
Landespflegerischer Begleitplan (LBP), Bebauungsplan Nr. 89 „Gewerbe- und
Industriepark südlich der A 33 – 2. BA“ inklusive Bericht zur speziellen Artenschutzrechtlichen Prüfung (SAP), Bürogemeinschaft Planwerkstatt Dipl.-Ing.
Thomas Weidmann Osnabrück, Oktober 2016
A 7:
Schalltechnische Abschätzung der durch den KFZ-Verkehr auf der HauptErschließungsstraße eines möglichen Industrie-/Gewerbegebiets südlich der
A 33 / östlich der Versmolder Straße der Stadt Dissen entstehenden GeräuschImmissionen, AKUS GmbH Bielefeld, Dezember 2013
A 8:
Schalltechnischer Bericht Nr. LL12119.1/01 zur Geräuschsituation im Bereich
des Bebauungsplangebiets Nr. 89 „Gewerbe- und Industriepark südlich der A
33 – 2. Bauabschnitt“ der Stadt Dissen aTW, Zech GmbH Lingen, Oktober
2016
A 9:
Immissionsschutzgutachten (Geruch), Landwirtschaftskammer Niedersachsen
Fachbereich 3.12 Oldenburg, Juni 2015
A 10: Stadt Dissen aTW, Gewerbegebiet südlich der A 33, „Allgemeine Baugrunduntersuchung im Bereich östlich des Fledderbach“, Dr. E. Horsthemke Ingenieurgeologisches Büro Bad Iburg, Januar 2016
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Teil I: Begründung
1.
Einführung
Die Stadt Dissen aTW liegt auf der Südseite des Teutoburger Walds, südöstlich des
Oberzentrums Osnabrück. Die Verkehrsachsen der Bundesautobahn A 33, der Bahnstrecke des Haller Willem und der früheren Bundesstraße B 68 verlaufen in Ost-WestRichtung im Wesentlichen parallel durch das Stadtgebiet, die Siedlungsstruktur wird
hierdurch deutlich geprägt. Wohnnutzungen konzentrieren sich innerhalb dieses Ordnungssystems im Norden, gewerbliche und industrielle Nutzungen zwischen der Bahnstrecke und der A 33 im Süden der Ortslage. Mit einer nachhaltigen Revitalisierung
des Stadtkerns sowie durch gezielte Gewerbeflächenausweisungen im Nahbereich der
A 33 ist die Siedlungs- und Wirtschaftsstruktur Dissens innerhalb der letzten Jahrzehnte intensiv weiterentwickelt worden. Insbesondere vor dem Hintergrund der
guten Verkehrsanbindung und Einbindung in die Siedlungsstruktur bewirkt die Konzentration der gewerblichen und industriellen Entwicklung im Süden und Südwesten
der Ortslage eine deutliche Konfliktreduzierung bzw. -vermeidung in Bezug auf Verkehr und Immissionen im zentralen Stadtgebiet.
Die oben beschriebene gewerblich-industriell geprägte Siedlungsstruktur verläuft im
Wesentlichen auf einer Länge von rund 2,5 km auf der Nordseite der A 33. Mit den
Anbindungspunkten „Dissen/Bad Rothenfelde“ im Nordwesten und „Dissen-Süd“ im
mittleren Bereich bestehen in Dissen aTW zwei Möglichkeiten, die A 33 über kurze
Zubringer zu erreichen.
Auf der Grundlage der Ziele und Grundsätze der Raumordnung (siehe Regionales
Raumordnungsprogramm RROP) und verschiedener rechtskräftiger Bebauungspläne
konnten hier in den letzten Jahren zahlreiche Gewerbebetriebe angesiedelt oder im
Bestand weiterentwickelt werden. So wurden z.B. innerhalb von zwei Jahren bis
Herbst 2015 rund 10 ha neue gewerblich-industriell nutzbare Flächen vermarktet.
Derzeit stehen in Dissen aTW nur noch geringe Restflächen für neue gewerblichindustrielle Nutzungen zur Verfügung. Insbesondere handelt es sich hierbei um
Flächen südlich der A 33, die innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr.
87 liegen. Von den dort ca. 10,3 ha gewerblich-industriell nutzbarer Fläche sind
bereits ca. 5,0 ha durch eine Ansiedlung der Firma Claas in Anspruch genommen. Der
Stadt und dem Landkreis Osnabrück liegen weiterhin verschiedene Grundstücksanfragen von Gewerbetreibenden vor, darunter auch die Anfrage eines Produktionsbetriebs
mit hohem Flächenbedarf und dem Bedarf an einem möglichst großen, schalltechnischen Entwicklungspotenzial. Die Osnabrücker Land-Entwicklungsgesellschaft mbH
(oleg) bekräftigte diesbezüglich im Mai 2015, dass Dissen aTW und hier insbesondere
das südlich der A 33 liegende Areal ein hochwertiger und überregional attraktiver
Gewerbestandort ist, für den auch zukünftig ein hohes Nachfragepotenzial zu erwarten ist. Dies ist bereits 2008 bei der landkreisweiten Betrachtung der gewerblichindustriellen Entwicklungsoptionen festgehalten worden. Im Gewerbeflächenentwicklungskonzept für den Landkreis Osnabrück ist der Bereich südöstlich der A 33 in
Dissen aTW als einer der relativ wenigen verbliebenden „Hochwertigen/Herausragenden Vorschauflächen“ für die gewerblich-industrielle Entwicklung im Landkreis
insgesamt identifiziert worden.
Stadt Dissen aTW, Bebauungsplan Nr. 89 „Gewerbe- und Industriepark südlich der A 33 - 2. BA“ mit ÖBV
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In der Gesamtbetrachtung sieht sich die Stadt daher veranlasst, im Stadtgebiet die
Ausweisung und Umsetzung weiterer gewerblich-industriell nutzbarer Flächen voranzubringen. Im Ergebnis werden die Flächen südlich der A 33 und hier östlich der
Versmolder Straße (Kreisstraße K 335) als vorrangig geeignet angesehen. Hintergründe sind die besondere Lagegunst in direkter Nähe der Anschlussstelle Dissen-Süd der
A 33, der strukturell sinnvolle Anschluss an die nördlich der Autobahn gelegenen,
vorhandenen Industrie- und Gewerbeflächen sowie die im Umfeld vergleichsweise
wenigen bzw. räumlich konzentrierten Wohnnutzungen.
Aufgrund der Bedeutung Dissens als Wirtschafts- und Arbeitsstandort, die nicht zuletzt in den raumordnerischen Funktionszuweisungen des RROP sowie im Gewerbeflächenentwicklungskonzept 2008 für den Landkreis Osnabrück dargelegt ist, hat die
Stadt 2015 mit der 31. Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) eine zusammenhängende gewerblich-industrielle Entwicklung südlich der A 33 zwischen der Versmolder Straße und dem östlichen Bereich des Kampwegs vorbereitet.
Diese Entwicklung wurde parallel zur 31. FNP-Änderung mit einem ersten Bauabschnitt direkt entlang der Versmolder Straße bereits in die verbindliche Bauleitplanung
umgesetzt. Dazu wurde gleichzeitig der Bebauungsplan Nr. 87 „Gewerbe- und
Industriepark südlich der A 33 - 1. BA“ aufgestellt. Der vorliegende Bebauungsplan
Nr. 89 „Gewerbe- und Industriepark südlich der A 33 - 2. BA“ betrifft den hieran
unmittelbar östlich anschließenden Bauabschnitt entsprechend der Bauflächendarstellung der 31. FNP-Änderung.
Die Planung dient insgesamt der Förderung der regionalen Wirtschaftsstruktur, der
dauerhaften Sicherung und Entwicklung des Arbeitsplatzangebots und der nachhaltigen Stärkung Dissens als Wirtschaftsstandort.
Mit Blick auf die Ansiedlungsanfrage eines Produktionsbetriebs für die gesamten
gewerblich-industriellen Flächen des Bebauungsplans Nr. 89 hat sich gezeigt, dass die
weitere Fortentwicklung des Gewerbe- und Industrieparks eher kurzfristig, als mittelbis langfristig planungsrechtlich vorbereitet werden sollte, um diesem Unternehmen
einen dauerhaft tragfähigen Standort anbieten zu können. Daher hat der Stadtrat im
Oktober 2016 Aufstellungsbeschlüsse für die 34. FNP-Änderung und den Bebauungsplan Nr. 91 zur planungsrechtlichen Vorbereitung des 3. Bauabschnitts des
„Gewerbe- und Industrieparks südlich der A 33“ gefasst. Diese aufzustellenden Bauleitpläne beziehen sich auf die direkt an den vorliegenden Geltungsbereich östlich
anschließenden Flächen bis zur Langen Straße sowie die hierfür weiter östlich erforderlichen Flächen für die Regenwasserbehandlung. Damit kann unter Aufgabe des
Kampwegs innerhalb des „Gewerbe- und Industrieparks südlich der A 33 eine entsprechende Entwicklungsfläche für einen großen produzierenden Betrieb bereitgestellt
werden.
2.
Lage und Größe des Plangebiets, räumlicher Geltungsbereich
Das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 89 mit einer Größe von insgesamt etwa
16,3 ha liegt im Süden der Ortslage Dissen, ca. 350 m südöstlich der Anschlussstelle
Dissen-Süd der A 33.
Stadt Dissen aTW, Bebauungsplan Nr. 89 „Gewerbe- und Industriepark südlich der A 33 - 2. BA“ mit ÖBV
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Übersichtsplan (auf ALK-Montage Niedersachsen/NRW)
Quellen: Landkreis Osnabrück und Kreis Gütersloh, Stand Ende 2015, ohne Maßstab, genordet
Begrenzt wird es
 im Nordosten durch die Südseite A 33, ohne Einbindung des Regenrückhaltebeckens der Autobahn,
 im Südosten von landwirtschaftlichen Flächen zwischen Kampweg und Lange Straße,
 im Süden von landwirtschaftlichen Flächen südlich des bisherigen Mittelwegs und
 im Westen bzw. Nordwesten von der östlichen Grenze des vorangegangenen Bebauungsplans Nr. 87. Direkt angrenzend liegt darin der Bereich des Fledderbachs
mit wasserwirtschaftlichen und naturschutzfachlichen Festsetzungen und einem
begleitenden Wirtschaftsweg. Darauf folgen die bereits ausgewiesenen Gewerbeund Industriegebietsflächen.
Für eine minimale Teilfläche im Südwesten des Geltungsbereichs wird der Bebauungsplan Nr. 87 aktualisierend überplant, um die Flächen für Versorgungsanlagen
(Abwasser-Pumpwerk, Trafostation) anhand der zwischenzeitlich umgesetzten
Erschließung aus der Versmolder Straße anzupassen. Für diese rd. 20 m² große Teilfläche wird der Bebauungsplan Nr. 87 mit dem vorliegenden Bebauungsplan Nr. 89
geändert und vollständig ersetzt.
Zur genauen Abgrenzung wird auf die Plankarte des Bebauungsplans Nr. 89 verwiesen.
Stadt Dissen aTW, Bebauungsplan Nr. 89 „Gewerbe- und Industriepark südlich der A 33 - 2. BA“ mit ÖBV
3.
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Städtebauliche Ausgangssituation und Planungsgrundlagen
3.1 Städtebauliche Situation und aktuelle Nutzung
Das Stadtzentrum der Stadt Dissen aTW und Siedlungsbereiche, die vorrangig dem
Wohnen und der Versorgung dienen, sind im Wesentlichen nordöstlich der Bahnstrecke des Haller Willem gelegen. Zwischen Bahnstrecke und A 33 sind zwischenzeitlich auf ganzer Länge, d.h. zwischen Bahnhof im Nordwesten und dem Nahbereich
der Stadt- bzw. Landesgrenze im Südosten, gewerblich-industrielle Nutzungen entstanden. Die Flächen sind überwiegend durch Bebauungspläne abgedeckt. Die darin
eröffneten Entwicklungsmöglichkeiten für Industrie und Gewerbe sind bereits weitestgehend ausgeschöpft. Auch im angrenzenden Bebauungsplan Nr. 87 sind die
Flächen für Gewerbeentwicklungen im gewerblich-industriellen Rahmen bereits zu
großen Teilen veräußert. Daneben stehen hier i.W. noch Flächen für Gewerbenutzungen mit einem begrenzten Flächenbedarf und eher geringem Emissionspotenzial zur
Verfügung.
Bedeutsame Straßen für das Dissener Stadtgebiet insgesamt sind insbesondere die
A 33, die ehemalige B 68, die K 335 und der südliche Teilring. Die Autobahn A 33
als Verbindung zwischen der A 2 (Bielefeld) und der A 30 (Osnabrück), verläuft am
Südwestrand der heutigen Siedlungsbereiche. Als Anschlusspunkte befinden sich
„Dissen/Bad Rothenfelde“ und „Dissen-Süd“ in unmittelbarer Nähe des Siedlungskörpers. Die Bundesstraße B 68 führt von Bielefeld-Quelle über Halle (Westf.) nach
Dissen aTW. Der weitere Verlauf der ehemals quer durch das Stadtzentrum geführten
Bundesstraße wurde vor Jahren zur Beruhigung des Stadtkerns, zur Erschließung der
südlichen Gewerbe- und Industriegebiete sowie für eine Anbindung an die Autobahnanschlüsse „Dissen-Süd“ und „Dissen/Bad Rothenfelde“ geändert. Heute endet die
B 68 am östlichen Stadtrand und wird übergeleitet in eine örtliche Verbindungsstraße
im Süden der Stadt mit Anschlüssen an die A 33. Die Kreisstraße K 335 durchquert
das Stadtgebiet von Süden nach Nordwesten, wo sie über die Landesstraße L 94
ebenfalls eine Verbindung zur A 33 schafft. Durch das vorhandene Netz der öffentlichen Straßen sowie im öffentlichen Personennahverkehr durch verschiedene Buslinien und die Bahnstrecke des Haller Willem (Fahrtrichtungen Osnabrück und Bielefeld) ist Dissen aTW verkehrlich sehr gut erschlossen und an das Umland angebunden.
Südwestlich der A 33 befinden sich im Wesentlichen landwirtschaftlich genutzte
Flächen, die überwiegend durch verschiedene, zumeist untergeordnete Straßen und
Wirtschaftswege geteilt sind und in denen verstreut einzelne Wohnhäuser, Hofstellen
bzw. Siedlungsansätze liegen. Die Versmolder Straße mit ihrer Funktion als örtliche
und überörtliche Hauptverkehrsstraße durchschneidet diesen vormals landwirtschaftlich geprägten Raum. Im Nordwesten des vorliegenden Geltungsbereichs liegt im Übrigen ein Regenwasserrückhaltebecken der Autobahn. Dieses wird über den Grenzweg
außerhalb des vorliegenden Plangebiets erschlossen.
Westlich des vorliegenden Plangebiets wird derzeit der Bebauungsplan Nr. 87 umgesetzt. Die Erschließungsmaßnahmen sind Anfang 2016 gestartet und inzwischen
weitgehend abgeschlossen. Auch die Bauarbeiten eines ersten Betriebs sind dort
bereits fortgeschritten. Ebenfalls innerhalb des Geltungsbereichs des Nachbarbebauungsplans verläuft der Fledderbach als Gewässer III. Ordnung mit Fließrichtung nach
Süden zum Homann-Bach und von dort in den Dissener Bach. Er ist für die Ableitung
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des Regenwassers sowohl aus dem 1. Bauabschnitt, als auch aus dem vorliegenden
2. Bauabschnitt der gewerblichen Entwicklungsfläche nach der 31. FNP-Änderung
inzwischen ertüchtigt worden, ein entsprechendes Regenwasserrückhaltebecken ist
südlich des Mittelwegs auf Grundlage des Bebauungsplans Nr. 87 ebenfalls umgesetzt worden. Nördlich des Mittelwegs ist auf der Westseite ein durch eine Berme
vom vorhandenen Fledderbach getrennter, zusätzlicher Grabenzug angelegt worden.
Auf der Ostseite wird der Fledderbach durch Gehölzbestände begleitet, die sich in
Teilen als Erlen- und Eschen-Galeriewald zeigen. Dieser wird nach den Festsetzungen
des Bebauungsplans Nr. 87 ergänzt. Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 89 ein
Unterhaltungsweg mit Leitungstrassen verlaufen.
Die östlich hieran anschließenden Flächen des Bebauungsplans Nr. 89 werden derzeit
weiterhin überwiegend landwirtschaftlich als Grünland und Acker genutzt. Im Norden,
im Übergang zur A 33, befinden sich zudem eine Obstbaumplantage und beiderseits
des Kampwegs ein kleines Waldstück. Im Südosten verläuft zwischen Kampweg und
Lange Straße ein lineares Feldgehölz. Die Flächen liegen insgesamt im Außenbereich
nach § 35 BauGB.
Als öffentliche Straßen mit untergeordneter Erschließungsfunktion verlaufen im Plangebiet Teilabschnitte des Kampwegs und des Mittelwegs. Sie dienen bislang insbesondere dem landwirtschaftlichen Verkehr und der Erschließung der Streubebauung
im Außenbereich. Am Mittelweg Nr. 8 liegt ein Wohnhaus mit Nebengebäuden,
Gehölzbeständen und einem Gartenteich, das vor dem Hintergrund der angestrebten
Entwicklungen erworben und im Zuge der Umsetzung bereits abgerissen wurde.
Der nördliche Teil des Plangebiets mit einer Geländehöhe zwischen etwa 91 m und
95 m über Normalhöhennull (NHN, Höhensystem DHHN 92) liegt oberhalb der Fahrbahn der A 33, die durch eine Brücke im Verlauf des Kampwegs gequert wird. Diese
Brücke ist nach den Erkenntnissen der Stadt baulich für Schwerlastverkehr ausgelegt.
Im Nordosten steigt das Plangebiet entlang der A 33 auf einer Länge von ca. 230 m
von rd. 90 m über NHN auf rd. 95 m über NHN und damit um rd. 5 m an. Von Nordosten nach Südwesten, d.h. diagonal durch das Plangebiet, fällt das vorhandene
Gelände auf einer Länge von ca. 600 m von ca. 95,5 m über NHN stetig bis auf ca.
88,5 m über NHN, d.h. um insgesamt ca. 7 m.
3.2 Landesplanung und Flächennutzungsplan
Bauleitpläne sind nach § 1(4) BauGB den Zielen der Raumordnung und Landesplanung
anzupassen.
Die Stadt Dissen aTW ist im Regionalen Raumordnungsprogramm für den Landkreis
Osnabrück 2004 (RROP) als Grundzentrum festgelegt (D 1.6 01). Damit hat die Stadt
die Aufgabe der Bereitstellung zentraler Einrichtungen zur Deckung des allgemeinen,
täglichen Bedarfs.
Aufgrund der Lagegunst unmittelbar an der A 33 ist eine allgemein besonders günstige verkehrliche Erschließung gegeben. Somit ist die Stadt zur Übernahme von Entlastungs- und Ergänzungsfunktionen bei der Bereitstellung von Flächen für Industrie,
Gewerbe und Dienstleistung sehr gut geeignet. Unterstützend wirkt dabei die bereits
seit langer Zeit praktizierte Konzentration von Gewerbe- und Industrieflächen im
Stadt Dissen aTW, Bebauungsplan Nr. 89 „Gewerbe- und Industriepark südlich der A 33 - 2. BA“ mit ÖBV
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Süden des Stadtgebiets in direkter Nähe zur A 33. Vor diesem Hintergrund weist das
RROP der Stadt die Schwerpunktaufgabe der Sicherung und Entwicklung von Arbeitsstätten zu (D 1.6 02). Neben der Bereitstellung angemessener Entwicklungsflächen
ist die Sicherung und, wo erforderlich, auch Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur
und sonstiger wirtschaftsnaher Infrastruktur von großer Bedeutung.
Für den Planbereich selbst sowie für weitere Flächen südlich der A 33 trifft das RROP
keine flächenhaften zeichnerischen Festlegungen. Er wird nördlich von der A 33 begrenzt (Ziel D 3.6.3 01, Autobahn). Westlich der Versmolder Straße (K 335) im Niederungsbereich des Dissener Bachs und östlich der Langen Straße im Niederungsbereich des Grenzbachs liegen Vorsorgegebiete für Landwirtschaft auf Grund besonderer Funktionen der Landwirtschaft, hier aufgrund des hohen, natürlichen, standortgebundenen landwirtschaftlichen Ertragspotenzials (Ziele D 1.9 01, D 3.2 02/03). Am
Rand bzw. im Umfeld des Planbereichs verlaufen Hauptversorgungsleitungen, die in
das RROP aufgenommen sind. Es handelt sich um eine Gasfernleitung in der Versmolder Straße (Ziel D 3.5 03) sowie um eine 110-kV-Stromleitung mit Umspannwerk
südwestlich des Planbereichs (Ziel D 3.5 04). Ein regional bedeutsamer Wanderweg
zwischen Dissen und Bad Laer wird über Mittelweg und Kampweg durch das Plangebiet geführt (Ziel D 3.8 03).
Die planerische Vorbereitung und Sicherung der gewerbliche-industriellen Entwicklung
ist danach grundsätzlich mit den raumordnerischen Zielen für die Stadt Dissen aTW
und mit den konkreten Gegebenheiten im Plangebiet vereinbar. Vor dem Hintergrund
der aktuellen Herausforderungen und Potentiale ist die schwerpunktmäßige Sicherung
der weiteren wirtschaftlichen Entwicklung ein zentrales Ziel der Stadt Dissen aTW
und, wie zuvor ausgeführt, auch der Raumordnung. Die Stadt sieht die Planung daher
als den Zielen der Raumordnung angepasst an (§ 1(4) BauGB).
Im wirksamen Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Dissen aTW sind die Entwicklungsflächen der Bebauungspläne 87 und 89 vollständig als gewerbliche Bauflächen
dargestellt. Die entsprechende Darstellung erfolgte im Rahmen der 31. FNP-Änderung, die am 30.01.2016 Wirksamkeit erlangt hat. Südlich des Mittelwegs ist im Hinblick auf die mit der 31. FNP-Änderung verfolgte Gesamtentwicklung zwischen Versmolder Straße (K 335) und Fledderbach eine Fläche für die Regenwasserbewirtschaftung als Versorgungsfläche im FNP ausgewiesen. Die Trasse der Autobahn A 33
inklusive des Anbindungspunkts „Dissen-Süd“ sowie die Versmolder Straße (K 335)
sind als Verkehrsfläche eingetragen. Nördlich der A 33 sind ebenfalls weitreichende
Flächen als gewerbliche Bauflächen dargestellt. Westlich, südlich und östlich schließen sich ausgedehnte Flächen für die Landwirtschaft an. Ein schmaler Streifen landwirtschaftlicher Flächen verbleibt zwischen dem Plangebiet Nr. 89 und der A 33. Hier
werden in Ergänzung vorhandener Strukturen entlang der Autobahn naturschutzfachliche Maßnahmen entwickelt.
Somit sind die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 89 gemäß § 8(2) BauGB aus
den Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt.
Stadt Dissen aTW, Bebauungsplan Nr. 89 „Gewerbe- und Industriepark südlich der A 33 - 2. BA“ mit ÖBV
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3.3 Naturschutz und Landespflege
Der Naturpark TERRA.vita, der Flächen des Teutoburger Walds, des Wiehengebirges
und des Osnabrücker Lands umfasst, erstreckt sich in einer Teilfläche nördlich und
westlich von Dissen aTW. Das Gelände des Naturparks beginnt rd. 3 km westlich und
rd. 2,5 km nördlich des vorliegenden Plangebiets. Innerhalb des Naturparks befindet
sich das FFH-Gebiet Teutoburger Wald/Kleiner Berg. Die untere Naturschutzbehörde
des Landkreises Osnabrück hat im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung mitgeteilt, dass nach der von ihr vorgenommenen FFH-Verträglichkeits-Vorprüfung keine
Beeinträchtigung erkennbar ist und keine Pflicht zur Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung besteht. Sollten sich im Zuge der Umsetzung Unternehmen ansiedeln, deren Emissionen ggf. das FFH-Gebiet beeinträchtigen können, ist im Einzelfall
auf Genehmigungsebene das Erfordernis einer FFH-Verträglichkeitsprüfung erneut zu
klären.
Weiterhin liegen Teilflächen des Landschaftsschutzgebiets Nördlicher Teutoburger
Wald/Wiehengebirge (LSG OS 1) westlich sowie Kern- und Pufferzonen des Landschaftsschutzgebiets Teutoburger Wald (LSG OS 49) nördlich innerhalb des Naturparks. Registrierte Biotope befinden sich mit einigen Teichanlagen mindestens rund
800 m südwestlich des Plangebiets entlang des Dissener Bachs.
Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale, Naturschutzgebiete, FFH-Gebiete sowie
EU-Vogelschutzgebiete sind somit im näheren Umfeld nicht vorhanden. Nordöstlich
liegt am Bühlenbach/Grenzbach ein ca. 500 m² großes, geschütztes Biotop als nährstoffreiches Großseggenried. Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 87
ist der erhaltend überplante Erlen-Eschen-Galeriewald auf der Ostseite des Fledderbachs als schützenswertes Biotop identifiziert worden. Bei beiden Strukturen handelt
es sich um Ausgleichsmaßnahmen aus dem Bau der A 33, die sich inzwischen entsprechend entwickelt haben. Aufgrund der Entfernung bzw. der Berücksichtigung im
Rahmen der Bauleitplanung zum Gesamtstandort sind bislang keine erheblichen Auswirkungen der Planung auf die umgebenden Schutzgebiete und -objekte des Naturund Landschaftsschutzes erkennbar. Im Plangebiet selbst befinden sich keine der o.g.
Schutzgebiete oder -objekte.
Der Landschaftsplan für die Stadt Dissen aTW von 1985 zeigt hier ebenfalls keine
Schutzgebiete und -objekte, schlägt aber als Maßnahmen für die Sicherung und Verbesserung des vorhandenen Landschaftspotenzials Einzelbaum- und Strauchpflanzungen, eine vorrangige Grünlandentwicklung besonders im Bereich des Fledderbachs
und eine landschaftliche Einbindung der Autobahntrasse durch Eingrünung vor. Weiterhin schlägt er für den Laubwaldbestand östlich des Kampwegs die Ausweisung als
geschützter Landschaftsbestandteil vor.
Gemäß Bundesnaturschutzgesetz sind Tiere und Pflanzen als Bestandteil des Naturhaushalts in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Artenvielfalt zu schützen.
Das Plangebiet gliedert sich in unterschiedliche Flächen und umfasst derzeit zu ca.
35 % artenarmes, nicht zusammenhängendes Grünland, ca. 35 % Sandacker sowie
ca. 20 % naturnahes, standortfremdes Feldgehölz (Wäldchen) und eine Obstbaumplantage. Die übrigen Flächen setzen sich im Wesentlichen aus Straßen sowie einem
in der jüngsten Vergangenheit aufgegebenen Wohnstandort mit Nebenanlagen und
Garten mit Teich zusammen.
Stadt Dissen aTW, Bebauungsplan Nr. 89 „Gewerbe- und Industriepark südlich der A 33 - 2. BA“ mit ÖBV
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Insgesamt ist das Plangebiet durch die Randlage der A 33 und die nahegelegene
Kreisstraße K 335 (Versmolder Straße) sowie die überwiegend intensive landwirtschaftliche Nutzung bereits heute beeinträchtigt. Hinzu kommen die planerisch bereits
vorbereiteten und in Umsetzung befindlichen gewerblich-industriellen Nutzungen im
Bereich des Bebauungsplans Nr. 87.
3.4 Gewässer, Wasserschutzgebiete
Am äußeren Weststrand außerhalb des Plangebiets fließt in Richtung Süden der Fledderbach (Gewässer III. Ordnung) und mündet südwestlich des Plangebiets in den
Homann-Bach (Gewässer II. Ordnung), der wiederum in den Dissener Bach (Gewässer
II. Ordnung) übergeht. Im Rahmen eines Entwässerungskonzepts für das gesamte
Gewerbegebiet südlich der A 33 wurde der Fledderbach wasserwirtschaftlich betrachtet. Im Ergebnis wird der Fledderbach zukünftig im 1. und 2. Bauabschnitt anfallendes, nicht verunreinigtes Niederschlagswasser überplanter Grundstücks- und Straßenflächen aufnehmen. Zur Sicherung der nachfolgenden Vorflut (Homann-Bach und Dissener Bach) erfolgt südlich der Bebauung am Mittelweg eine zentrale, öffentliche
Regenwasserrückhaltung. Zum Schutz der nachfolgenden Gewässer wird die Drosselabflussspende auf den natürlichen Landabfluss von 2,5 l/s*ha bemessen. Der Ausbau
des Fledderbachs und die Regenwasserrückhalteanlage sind auf Grundlage der entsprechenden Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 87 bereits realisiert worden.
Nordwestlich ebenfalls angrenzend an den vorliegenden Geltungsbereich besteht ein
Regenwasserrückhaltebecken der Autobahn A 33. Innerhalb des Plangebiets sind
keine Oberflächengewässer verblieben.
Das Plangebiet liegt nicht in einem Überschwemmungsgebiet.
Vom Plangebiet aus gesehen in westliche und nördliche Richtung erstreckt sich das
geplante Trinkwasserschutzgebiet Dissen - Bad Rothenfelde, hier zunächst mit der
Schutzzone IIIA. Nach aktuellen Erkenntnissen verbleiben die Grenzen des Wasserschutzgebiets außerhalb des vorliegenden Plangebiets. Die Schutzzone IV des Heilquellenschutzgebiets Bad Rothenfelde beginnt rund 1 km westlich des Geltungsbereichs.
3.5 Boden
Die Bodenschutzklausel im Sinne des § 1a(2) BauGB in Verbindung mit §§ 1ff. Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) ist zu beachten. Insbesondere sind Bodenversiegelungen zu begrenzen und schädliche Bodenveränderungen zu vermeiden, Wieder-/
Umnutzungen von versiegelten, sanierten Flächen genießen Vorrang. Besonders zu
schützen sind Böden mit hochwertigen Bodenfunktionen gemäß § 2(1) BBodSchG.
Entsprechend der Kartierungen im NIBIS Kartenserver des Landesamts für Bergbau,
Energie und Geologie (Geozentrum Hannover, Bodenübersichtskarte 1:50.000, Internetabfrage am 23.02.2016) liegt ausgehend vom Fledderbach im westlichen und südlichen Teil des Plangebiets Pseudogley mit einem mittleren Grundwasserhochstand von
2 dm unter Geländeoberfläche und einen mittleren Grundwassertiefstand von 13 dm
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unter Geländeoberfläche vor. Auf den übrigen Flächen des Geltungsbereichs beidseits
des Kampwegs wurde Gley kartiert, jedoch ohne weitere Angaben zu den Grundwasserständen. Die Grundwasserneubildungsrate bzw. Regenerationsfähigkeit des Grundwassers wird als mittel bis gering eingestuft. Es handelt sich um schwach durchlässige
bzw. grundwasserhemmende Böden. Das Stoffeintragsrisiko wird als mittel eingeschätzt.
Laut der Bodenkarte von Nordrhein-Westfalen (Blatt L 3914 „Bad Iburg“), in der auch
angrenzende Flächen in Niedersachsen kartiert sind, befinden sich unmittelbar unter der
ca. 0,3 m bis 0,4 m mächtigen Mutterbodenüberdeckung beidseits des Fledderbachs
schluffige und schluffig-tonige Böden mit überwiegend hohem Sandanteil. Es handelt
sich dabei um Pseudogley-Braunerde (sB7) z.T. tiefreichend humos, um Gley/stellenweise Anmoorgley (G5) sowie um Pseudogley (S71). Im Informationssystem Bodenkarte NRW sind im Plangebiet keine schutzwürdigen Böden erfasst.
Ergänzend können die Ergebnisse verschiedener hydrogeologischer Untersuchungen aus
den Jahren 1994 und 2013 bis 2016 herangezogen werden, die Einzelheiten zu den
Bodenverhältnissen benennen. Die letzte Untersuchung vom Januar 2016 ist dem
Bebauungsplan als Anlage beigefügt1. Sie führt u.a. die anderen Untersuchungen inklusive der Entnahmepunkte von Bodenproben auf. Nach Aussagen des Gutachtens ist für
das Plangebiet festzustellen, dass „die geologische Situation in der Umgebung geprägt
ist durch unverfestigte, quartäre Böden über den im tieferen Untergrund zu erwartenden Gesteinsschichten der Kreide“. Im gesamten Untersuchungsraum handelt es sich
um das Geschiebematerial der Grundmoränenkörper aus der saalezeitlichen Inlandvereisung. Hinsichtlich der Baugrundbeurteilung für Gründungen führt der Gutachter an,
dass die weitgehend anstehenden Geschiebevorkommen und die unterlagernden
Schluffe und Sande gemäß DIN 18 196 als „brauchbarer“ bis „geeigneter“ Baugrund
einzustufen sind.
3.6 Altlasten und Kampfmittel
Im Plangebiet selbst sind keine Altablagerungen, Altstandorte oder Verdachtsflächen
registriert. Im Umweltatlas des Landkreises Osnabrück ist im direkten Umfeld am Mittelweg Nr. 1 im Bereich der dortigen Wohnnutzungen eine Altlastenverdachtsfläche
registriert. Relevante Beeinträchtigungen oder Nutzungsbeschränkungen sind durch
die genannte Verdachtsfläche bisher nicht bekannt. Entsprechende Erkenntnisse
haben sich auch im Rahmen der bisher durchgeführten Beteiligungsschritte nicht
ergeben. Weitere Altstandorte befinden sich in Entfernungen zwischen etwa 600 und
1.000 m im Norden jenseits der A 33, im Westen und im Süden. Im Übrigen sind der
Stadt in der näheren Umgebung des Plangebiets - in einer Entfernung bis zu 500 m keine sonstigen Altablagerungen, Altstandorte oder Verdachtsflächen bekannt.
Hinsichtlich Kampfmittel haben Untersuchungen des Kampfmittelbeseitigungsdienstes
(LGNL, Regionaldirektion Hameln – Hannover) im März 2016 ergeben, dass im nördlichen Teil des Plangebiets keine Bombardierung erkennbar ist. Hiervon ausgenommen
1
Stadt Dissen aTW, Gewerbegebiet südlich der A 33, „Allgemeine Baugrunduntersuchung im Bereich
östlich des Fledderbach“; Dr. E. Horsthemke, Ingenieurgeologisches Büro, Bad Iburg, Januar 2016
Stadt Dissen aTW, Bebauungsplan Nr. 89 „Gewerbe- und Industriepark südlich der A 33 - 2. BA“ mit ÖBV
13
sind die heutigen Waldbereiche, für die keine Aussage getroffen werden kann. Im
südlichen Teil des Plangebiets zeigen Luftbilder im Maßstab 1:40.000, dass keine
Bombentrichter vorliegen. Aufgrund der vorliegenden Informationsquellen können hier
Aussagen über Bombenblindgängerverdachtspunkte jedoch nicht getroffen werden.
Vertiefende Untersuchungen können im Rahmen der Umsetzung erforderlich werden.
Grundsätzlich sind Tiefbauarbeiten im gesamten Plangebiet mit Vorsicht auszuführen,
da entsprechende Vorkommen nicht völlig ausgeschlossen werden können. Treten bei
Bodeneingriffen verdächtige Gegenstände oder Verfärbungen auf, sind die Arbeiten
aus Sicherheitsgründen unmittelbar einzustellen und der Kampfmittelbeseitigungsdienst des LGLN, das Ordnungsamt oder die zuständige Polizeidienststelle sind zu
benachrichtigen.
3.7 Denkmalschutz und Denkmalpflege
Im Plangebiet sind keine Natur-, Boden- oder Baudenkmale bekannt. In einigem Abstand östlich des 2. Bauabschnitts, hier westlich der Landesgrenze zu Westfalen bzw.
parallel zur Langen Straße, verlief nach einem literarischen Hinweis vermutlich eine
mittelalterliche, frühzeitliche Landwehr. Dieser Bereich ist aufgrund des Abstands von
rund 300 m zum Bebauungsplan Nr. 89 von dieser Bauleitplanung nicht betroffen.
Vorsorglich wird jedoch darauf hingewiesen, dass ur- und frühgeschichtliche Bodenfunde, die bei den geplanten Bau- und Erdarbeiten gemacht werden, meldepflichtig
sind. Die Funde sind unverzüglich der Denkmalbehörde des Landkreises Osnabrück zu
melden. Die Melde- und Sicherungspflicht von archäologischen Bodenfunden nach
§ 14 des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes (NDSchG) ist zu beachten.
4.
Planungsziele und Plankonzept
In Dissen aTW ist aufgrund konkreter Nachfragen nach wie vor ein Bedarf an neuen
gewerblich-industriell nutzbaren Bauflächen gegeben. Hinzu kommt die Zielsetzung
der Stadt, vor allem Gewerbeflächen für hochwertige Wirtschaftszweige und Branchen sowie qualitätvolle Arbeitsplätze schaffen zu wollen, um hierdurch eine dauerhafte Sicherung und Entwicklung des Arbeitsplatzangebots zu erzielen, insbesondere
auch im Hinblick auf eine nachhaltige Stärkung Dissens als Wirtschafts- und Wohnstandort. Die bereits im Rahmen des Bebauungsplans Nr. 87 sowie der 31. Änderung
des Flächennutzungsplans südlich der A 33 begonnene gewerblich-industrielle Entwicklung soll hierzu auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung nun für den östlichen
Teil des Änderungsbereichs der 31. FNP-Änderung fortgeführt werden.
Bereits seit längerer Zeit hat die Stadt die Suche nach geeigneten Flächen für eine
weitere, qualifizierte Gewerbe- und Industrieentwicklung intensiviert, wobei sich die
Flächen südlich der A 33 bzw. östlich der Versmolder Straße herauskristallisiert
haben. Vereinzelt liegende Wohngebäude/Siedlungsansätze bzw. Hofstellen sind bzw.
waren hier vom Flächenanteil her deutlich untergeordnet, wogegen im Vergleich an
vielen anderen Standorten in Dissen aTW die regionaltypische Streubebauung weit
intensiver vorliegt.
Stadt Dissen aTW, Bebauungsplan Nr. 89 „Gewerbe- und Industriepark südlich der A 33 - 2. BA“ mit ÖBV
14
Planungsziele der Stadt Dissen aTW sind entsprechend der raumordnerischen Funktionszuweisung und unter Berücksichtigung des Gewerbeflächenentwicklungskonzepts 2008 für den Landkreis Osnabrück schwerpunktmäßig die Sicherung und Entwicklung der örtlichen gewerblichen Wirtschaft und der Arbeitsplätze. Einer weiteren
wesentlichen Zielsetzung, der möglichst direkten verkehrlichen Einbindung durch
Ausnutzen der Lagegunst an der A 33, konnte bereits durch den zentralen Anbindungspunkt des Bebauungsplans Nr. 87 an die Versmolder Straße entsprochen werden. Durch diesen Anbindungspunkt sowie eine weitere Anbindung nach Norden über
den Kampweg kann die vorhandene örtliche und überörtliche Infrastruktur weitergehend ausgenutzt werden, zusätzliche Belastungen von (Wohn-)Siedlungsbereichen
durch gewerblich-industriellen Verkehr können weitgehend vermieden werden. Die
Entwicklungsvorschläge des ohnehin stark in die Jahre gekommenen Landschaftsplans von 1985 werden im Plangebiet daher zurückgestellt.
Im Rahmen der Vorprüfungen hat sich gezeigt, dass für die weitere bedarfsgerechte
Siedlungsentwicklung im gewerblich-industriellen Bereich eine weitere Fortentwicklung auf der Südseite der A 33 zwingend erforderlich ist. Für diesen Entwicklungsschritt in den freien Landschaftsraum sind bereits frühzeitig fachbezogene Prüfungen
und Untersuchungen erfolgt und bereits in die inzwischen wirksame 31. FNP-Änderung und den rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 87 eingeflossen. Dazu gehören
insbesondere mehrere faunistische Untersuchungen ab 2010 sowie wasserwirtschaftliche Voruntersuchungen. In den Ergebnissen hat sich gezeigt, dass die gewerblichindustrielle Entwicklungsabsicht auf den vorliegenden Planflächen im Süden der Stadt
als vertretbar angesehen werden kann und dass ein Interessenausgleich zwischen den
aufeinandertreffenden Belangen der Siedlungsentwicklung, von Natur und Landschaft,
einer verträglichen Ver- und Entsorgung und des Immissionsschutzes hier als herstellbar angesehen wird. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 89 werden die auf
FNP-Ebene und für den schon konkret in Umsetzung befindlichen 1. Bauabschnitt
verfolgten städtebaulichen Ziele auch für den 2. Bauabschnitt nun verbindlich gefasst.
Zusammenfassend werden folgende Ziele verfolgt/weitergeführt:
 Schaffung eines bedarfsgerechten Angebots an Gewerbe- und Industriegebietsflächen.
 Leistungsfähige Erschließung und kurze Anbindung an das überörtliche Verkehrsnetz über die Kreisstraße K 335 (Versmolder Straße) sowie ergänzend über den
Kampweg nach Norden in das vorhandene Gewerbe- und Industriegebiet sowie jeweils direkt weiter an die Autobahn A 33.
 Angemessene Berücksichtigung der Immissionsschutzbelange der Nachbarschaft.
 Vertretbare Einbindung in den Siedlungs- und Landschaftsraum.
 Angemessener Ausgleich der durch die Planung verursachten Eingriffe in Natur und
Landschaft i.W. auf externen Flächen.
 Berücksichtigung der Artenschutzbelange.
5.
Inhalte und Festsetzungen
Durch die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 89 „Gewerbe- und Industriepark südlich der A 33 – 2. Bauabschnitt“ mit örtlichen Bauvorschriften (ÖBV) werden die
rechtsverbindlichen Festsetzungen für eine städtebaulich geordnete Ergänzung des
Stadt Dissen aTW, Bebauungsplan Nr. 89 „Gewerbe- und Industriepark südlich der A 33 - 2. BA“ mit ÖBV
15
bereits in einem 1. Bauabschnitt planungsrechtlich vollständig realisierten Gewerbeund Industriegebiets im Südosten von Dissen aTW erarbeitet. Diese werden auf der
Grundlage der in den vorangehenden Kapiteln genannten Zielvorstellungen und Rahmenbedingungen entwickelt. Das Plankonzept strebt zum einen eine möglichst gute
Ausnutzung der verfügbaren Bauflächen und eine Weiterentwicklung der verkehrsgünstigen Anbindung des Gebiets an, zum anderen werden aber auch Abstufungen,
Eingrünungen etc. vorgenommen, um das Gebiet in gewissem Umfang in den Siedlungs- und Landschaftsraum einzubinden.
Die Festsetzungen berücksichtigen die von der Stadt Dissen aTW in der vorliegenden
Örtlichkeit angestrebte, allgemeine gewerblich-industrielle Entwicklung sowie auch
eine inzwischen vorliegende Ansiedlungsanfrage eines großen Produktionsbetriebs.
5.1 Art der baulichen Nutzung
a) Art der baulichen Nutzung und Gliederung der Baugebiete
Grundlegendes Ziel der Stadt Dissen aTW ist die Bereitstellung möglichst restriktionsarmer gewerblich-industrieller Nutzflächen im Rahmen ihrer Bauleitplanung. Aufgrund
der regionaltypischen, intensiven Streubebauung im freien Landschaftsraum sind jedoch nur begrenzte Flächen verfügbar, die keinen oder zumindest wenigen Restriktionen durch umgebende, empfindliche Nutzungen ausgesetzt sind. Dem vorliegenden
Geltungsbereich benachbart liegen nur im Südwesten und Osten Siedlungsansätze im
Außenbereich mit überwiegender Wohnnutzung, so dass teils Abstufungen in der
Nutzungsintensität bzw. Immissionsschutzmaßnahmen erforderlich werden (baulich
und/oder organisatorisch). Die Stadt geht davon aus, dass diesen Anforderungen
sinnvoll und angemessen im Rahmen der Umsetzung und des späteren Betriebs Rechnung getragen werden kann, so dass die gesamten Baugebietsflächen des Plangebiets
Nr. 89 als eingeschränktes Industriegebiet GIe gemäß § 9 BauNVO entwickelt werden. Hintergrund ist der gegebene Bedarf an zusammenhängenden Entwicklungsflächen für große Produktionsbetriebe und das entsprechende, hier für das Plangebiet
inzwischen konkret bekannte Ansiedlungsvorhaben. In Bezug auf den Schallschutz
können die Immissionsschutzbelange dabei bereits sinnvoll auf Ebene des Bebauungsplans näher berücksichtigt werden. Dazu wird das eingeschränkte Industriegebiet
durch die Festsetzung von Lärmemissionskontingenten (LEK) schalltechnisch gegliedert.
Die Gebietsgliederung erfolgt nach § 1(4) Nr. 2 BauNVO hinsichtlich der besonderen
Eigenschaften der Betriebe und Anlagen nach dem Emissionsverhalten für Geräusche.
Hiernach sind jeweils Betriebe und Anlagen zulässig, deren gesamte Schallemissionen
auf dem Betriebsgelände das jeweils zulässige Geräuschkontingent für das einzelne
Grundstück nicht überschreiten.
In der Plankarte sind auf Basis des Schallgutachtens (siehe Kapitel 5.5c dieser
Begründung) die entsprechenden LEK für die Teilflächen eingetragen. Die maßgebenden Immissionspunkte liegen dabei in deutlich unterschiedlichen Entfernungen zum
Plangebiet. Daher schlägt der Schallgutachter über die schalltechnische Kontingentierung anhand des nächstgelegenen Immissionspunkts hinaus sogenannte „richtungsbezogene Zusatzkontingente“ (LEKzus) vor, um eine möglichst effektive Ausnutzung
des schalltechnischen Potenzials bei gleichzeitiger sicherer Berücksichtigung der
Stadt Dissen aTW, Bebauungsplan Nr. 89 „Gewerbe- und Industriepark südlich der A 33 - 2. BA“ mit ÖBV
16
Schallschutzansprüche der Umgebung zu gewährleisten. Auch diese richtungsbezogenen Zusatzkontingente werden aus den genannten Gründen im Bebauungsplan
festgesetzt. Innerhalb der betrieblichen Konzepte ist es dann möglich, die Nutzung der
jeweiligen Flächen zu optimieren, z.B. durch die gezielte Anordnung abschirmender
Gebäude oder die Einhausung von Lärmquellen.
Die Teilflächen sind grundsätzlich so gewählt, dass die Höhe der LEK von außen nach
innen wächst. D.h. in den Randbereichen in größerer Nähe zu den umgebenden
Immissionspunkten werden die relativ niedrigeren LEK zugelassen, ins Zentrum des
Plangebiets und nach Norden in Richtung des bestehenden Gewerbe- und Industriestandorts werden die höheren LEK ermöglicht. Die höchsten LEK werden schrittweise
in Richtung des Anschlusses an das öffentliche Verkehrsnetz im Norden vorgesehen
(Kampweg/Brücke über die A 33). Bei der insbesondere angestrebten Ansiedlung
eines großen Produktionsbetriebs auf den gesamten Flächen kann damit im Süden
insbesondere die Platzierung von Büro- und Verwaltungsnutzungen o.ä. erfolgen,
nördlich angrenzend z.B. Produktions- und Kommissionierungsflächen, im Zentrum
ebenfalls solche sowie auch z.B. Gebäude für Lager und Logistik. Im Nordosten, im
Übergang in Richtung der öffentlichen Verkehrsflächen bieten sich vor allem die Platzierung von Hof- und Rangierflächen zur Abwicklung des Lieferverkehrs an. Eine solche Konzeption bietet sich sowohl für das konkret bekannte Ansiedlungsvorhaben,
als auch für jeden anderen großen Produktionsbetrieb am hier geplanten Standort an.
Im Einzelnen können aber auch andere Zuordnungen sinnvoll sein, so dass die Flexibilität des Planungsinstruments der Lärmemissionskontingentierung für den vorliegenden Angebotsplan ausdrücklich als sinnvoll und wünschenswert angesehen wird.
Zur Vereinfachung für gering lärmemittierende Betriebe wird die Festsetzung der IFSP
durch die Einführung einer sogenannten „Kappungsgrenze“ ergänzt. Betriebe sind
demnach bereits zulässig, wenn der maßgebliche Immissionsrichtwert an dem vom
Lärm am stärksten betroffenen Immissionspunkt im Einwirkungsbereich um mindestens 15 dB(A) unterschritten wird. Die Regelung macht nur dann weitere gutachterliche Ermittlungen entbehrlich, wenn das Unterschreiten des Immissionsrichtwerts
offen zu Tage liegt. Beispiele für solche Fälle können Betriebe mit einem geringen
Fahrzeugverkehr und ohne lärmintensive Maschinen sein, wie z.B. eine Handelsvertretung oder ein Malerbetrieb. In allen Zweifelsfällen wird die Einhaltung der festgesetzten Geräuschkontingente im Rahmen des Genehmigungsverfahrens schalltechnisch
nachzuweisen sein. Im Sinne der Verhältnismäßigkeit kann auf diese Weise in klar
erkennbaren Fällen ein unnötiger Gutachteraufwand im Zuge der Bauplanung und Realisierung vermieden werden.
Das Schallgutachten vom Oktober 2016 hat unter Berücksichtigung der messtechnisch erfassten, tatsächlich vorhandenen Vorbelastung aus dem Gewerbe- und Industriestandort nördlich der A 33 nachgewiesen, dass durch die somit festgesetzte
Lärmemissionskontingentierung gewährleistet wird, dass an den Wohnnutzungen im
näheren Umfeld keine relevante Zusatzbelastung hervorgerufen wird, sofern durch die
Vorbelastung selbst bereits nahezu eine Vollausschöpfung der Richtwerte zu erwarten
ist. An den übrigen Immissionspunkten ist die Kontingentierung so ausgelegt, dass
unter Berücksichtigung der o.g. Vorbelastung die jeweils maßgeblichen Immissionsrichtwerte der TA Lärm höchstens ausgeschöpft, nicht jedoch überschritten werden.
Der Gutachter stellt somit fest, dass sich durch die gewählte Lärmemissionskontingentierung aus schalltechnischer Sicht keine Immissionskonflikte ergeben. Die Stadt
schließt sich dieser Bewertung an.
Stadt Dissen aTW, Bebauungsplan Nr. 89 „Gewerbe- und Industriepark südlich der A 33 - 2. BA“ mit ÖBV
17
Dabei sind in Bezug auf den östlich des Plangebiets gelegenen Wohnsiedlungsbereich
in Borgholzhausen-Westbarthausen entsprechend des dort geltenden Bebauungsplans
die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete WA mit 55 dB(A)
tags und 40 dB(A) nachts angesetzt worden. Die weiteren umgebenden Wohnstandorte liegen im Außenbereich, die Zugrundelegung des Schutzniveaus analog zu Mischgebieten mit 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts laut TA Lärm ist in solchen Lagen
allgemein anerkannt und wird auch hier somit für angemessen und vertretbar erachtet. Dies wird ausdrücklich auch für den zusammenhängenden Siedlungsbereich an
der Straße Kiebitzgrund im Westen so bewertet. Trotz des zusammenhängenden Charakters handelt es sich hier um eine inmitten des Freiraums entstandene Siedlung, die
seit jeher durch die umgebende landwirtschaftliche Nutzung geprägt und immissionsseitig mindestens im mischgebietstypischen Rahmen vorbelastet ist. Eine Erhöhung
des Schutzanspruchs gegenüber dieser überkommenen Situation anlässlich der nun
verfolgten gewerblich-industriellen Entwicklung wird daher nicht als notwendig bzw.
vertretbar angesehen. Diese Bewertung wird auch durch die Tatsache unterstützt,
dass der vorhandene Siedlungsansatz nicht durch einen Bebauungsplan oder eine Satzung (weder nach § 35, noch nach § 34 BauGB) erfasst ist und somit insgesamt dem
Außenbereich nach § 35 BauGB zuzuordnen ist.
Maßgebliche Kriterien für die Wahl des Gliederungsinstruments sind die angestrebte
Flexibilität zugunsten von Gewerbe und Industrie, die einzuhaltenden Schutzansprüche der Nachbarschaft, die erforderliche Praktikabilität und Nachvollziehbarkeit
der Planfestsetzungen sowie die akzeptorbezogene Betrachtungsweise nach BImSchG
und TA Lärm.
Neben der schalltechnischen Gliederung werden ergänzend aus städtebaulichen Gründen weitere Beschränkungen von „begleitenden“ Nutzungen im Industriegebiet festgesetzt, um die wertvollen künftigen Betriebsflächen den „eigentlichen“ gewerblichindustriellen Nutzungen im Sinne von Produktion mit zugehöriger Logistik, Forschung
und Entwicklung etc. vorzubehalten. Der innere Planbereich zwischen der Planstraße
des Bebauungsplans Nr. 87 und dem Kampweg wird dabei insgesamt als zusammenhängendes Industriegebiet ohne Durchschneidung durch öffentliche Straße o.ä. entwickelt, um insbesondere Produktionsbetrieben mit großem Flächenbedarf Ansiedlungsmöglichkeiten zu bieten.
b) Weitere Schutzvorkehrungen: Ausschluss von Gewerbebetrieben und Anlagen, die
ein Betriebsbereich oder Teil eines Betriebsbereichs im Sinne des § 3(5a) BImSchG
in Verbindung mit der 12. BImSchV (Störfall-Verordnung) sind - Steuerung gemäß
§ 1(9) BauNVO
In der Rechtsprechung des BVerwG sowie des EuGH ist klargestellt worden, dass in
der Projektentwicklung und nach Möglichkeit bereits auf Ebene der städtebaulichen
Planung das Erfordernis der Berücksichtigung angemessener Abstände zwischen Betriebsbereichen im Sinne von § 3(5a) BImSchG) und schutzwürdigen Gebieten im
Sinne des § 50 BImSchG besteht. Diese schutzwürdigen Gebiete sind dabei verkürzt
als von Menschen überwiegend bewohnte bzw. stark frequentierte Bereiche zu bezeichnen. Sie sind nach der einschlägigen Rechtsprechung durch die Kommune im
Rahmen der Ermittlung der Abwägungsgrundlagen zu identifizieren und zu bewerten.
Stadt Dissen aTW, Bebauungsplan Nr. 89 „Gewerbe- und Industriepark südlich der A 33 - 2. BA“ mit ÖBV
18
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 89 handelt es sich dabei nach Auffassung der Stadt insbesondere um den eigentlichen Siedlungskörper Dissens, der mit
dem Schwerpunkt Wohnen etwa 700 m nördlich, auf der Nordseite der Bahnlinie des
Haller Willem beginnt sowie im Osten in ca. 600 m Entfernung um die Ortslage Westbarthausen der Stadt Borgholzhausen in Nordrhein-Westfalen. Auch den westlich der
Versmolder Straße benachbarten Siedlungsansatz um die Straße Kiebitzgrund sieht
die Stadt als ein solches zu schützendes Gebiet. Darüber hinaus sind als stark frequentierte Bereiche in unterschiedlicher Intensität die Versmolder Straße im Westen
(rd. 90 m – 300 m Entfernung) sowie insbesondere die Trasse der Autobahn A 33 im
Norden des Plangebiets (rd. 50 m Entfernung) zu berücksichtigen.
Die Seveso-III-Richtlinie und die Störfallverordnung (12. BImSchV) definieren sehr
spezifische Grundlagen für die Ermittlung angemessener Abstände („Achtungsabstände“) zwischen schutzwürdigen Gebieten und Betriebsbereichen, in denen gefährliche Stoffe verwendet werden oder vorkommen.
Der Leitfaden „KAS 18“ soll als Grundlage für die Einbeziehung des Belangs in die
kommunale Bauleitplanung dienen2. Bei Neuplanungen enthält dieser Leitfaden Abstandsempfehlungen für Betriebsbereiche, in denen bestimmte Stoffe in bestimmten
Mengen vorkommen bzw. verwendet werden. Die aufgeführte Liste ist nicht abschließend. Auch sind mit Bezug auf die Seveso-III-Richtlinie sowie die Störfallverordnung beim Vorkommen bzw. der Verwendung von Mischungen gefährlicher Stoffe
ggf. andere Abstandserfordernisse gegeben.
Die aufgeführten Stoffe sind in dem Leitfaden Achtungsabständen der Klassen I bis IV
zugeordnet, für die Abstände zwischen mindestens 200 m sowie 1.500 m und mehr
definiert werden.
Daraus ergibt sich aufgrund der Lage und Ausdehnung des geplanten Gewerbe- und
Industrieparks insgesamt sowie auch des Geltungsbereichs des Bebauungsplans
Nr. 89 für sich genommen (rd. 450 m Nordsüd- und rd. 350 m Ostwest-Ausdehnung), dass in Bezug auf die o.g. schutzwürdigen Gebiete und Trassen nach den Abstandsempfehlungen der KAS die Planflächen weitestgehend nicht einmal für die Ansiedlung von Betrieben der Klasse I mit einem Achtungsabstand von 200 m geeignet
sind. Größere Achtungsabstände können kaum eingehalten werden.
Vor diesem Hintergrund entscheidet sich die Stadt hier für einen grundsätzlichen Ausschluss von Gewerbebetrieben und Anlagen mit Betriebsbereichen im Sinne des
§ 5(3a) BImSchG. Damit wird im Bebauungsplan bereits gesichert, dass in den vorliegenden, teils von schutzwürdigen Gebieten umgebenen Industriegebiet i.W. keine
sogenannten „Störfallbetriebe“ angesiedelt werden. Eine entsprechend formulierte
Ausnahmeregelung hierzu berücksichtigt jedoch den Umstand, dass im Einzelfall auch
geringere Abstände zu schutzwürdigen Gebieten ausreichen können, wenn bestimmte
2
Kommission für Anlagensicherheit -KAS- beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit: Leitfaden „Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der StörfallVerordnung und schutzwürdigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung - Umsetzung § 50
BImSchG“, erarbeitet von der Arbeitsgruppe „Fortschreibung des Leitfadens SFK/TAA-GS-1“,
2. überarbeitete Fassung, KAS 18, November 2010, abzurufen unter www.kas-bmu.de/publikationen/kas/KAS_18.pdf
Stadt Dissen aTW, Bebauungsplan Nr. 89 „Gewerbe- und Industriepark südlich der A 33 - 2. BA“ mit ÖBV
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bauliche und/oder technische Vorkehrungen an den Anlagen getroffen werden. Damit
wird unter Berücksichtigung des vorbeugenden Störfallschutzes dennoch ein dem
festgesetzten Gebietscharaktere angemessenes Nutzungsspektrum ermöglicht.
c) Ausschluss von Nutzungen gemäß §1(5, 6, 9) BauNVO
Relativ (immissions-)konfliktarme Gewerbe- und Industrieflächen sind aufgrund der
Rahmenbedingungen in der Region begrenzt und sollen daher ausdrücklich zweckgebunden vor allem für produzierende oder besonders zukunftsträchtige sowie ähnliche Gewerbe- und Industriezweige vorgehalten werden. Somit werden einige Nutzungen, die diese Zielsetzung beeinträchtigen können, nach § 1 (5, 6, 9) BauNVO
ausgeschlossen.
Aufgrund des Standorts, des Flächenbedarfs und der Gliederung bzw. Aufgabenteilung der Gewerbe- und Industriegebiete in der Stadt wird diese Vorgehensweise
unter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange für vertretbar gehalten.
Die Vermarktung des neuen Baulands erfolgt über die Kommune bzw. stellvertretend
die Niedersächsische Landgesellschaft mbH (NLG), die künftigen Bauwilligen werden
dabei bereits vor der Standortentscheidung über diese Planungsziele informiert. Diese
sind daraufhin mit dem Kaufvertrag akzeptierte Voraussetzung für die ansiedlungswilligen Betriebe. In bestehende Rechte wird nicht eingegriffen.
c.1) Gebäude für freie Berufe, Anlagen für kirchliche, kulturelle u.a. Zwecke
Bei diesen Nutzungen handelt es sich um solche, die möglichst zentral und in der
Nähe zu Wohnsiedlungsgebieten und/oder zu bereits multifunktional vorgeprägten
Bereichen angesiedelt werden sollten. Zielsetzungen sind u.a. eine sinnvolle und möglichst direkte Erreichbarkeit und die Vermeidung von Verkehr.
Die Ansiedlung solcher Nutzungen im Plangebiet widerspräche diesen Zielsetzungen
sowie ebenso den Planungszielen des Bebauungsplans Nr. 89. Sie werden daher im
Industriegebiet ausgeschlossen.
Zulässig bleiben Räume für freie Berufe, die als Ergänzung zu vergleichbaren Nutzungen übergeordneter Betriebe untergebracht werden. Die Ausbildung ganzer Gebäude
für freie Berufe entspricht jedoch überwiegend nicht den gewerblich-industriellen Zielsetzungen und damit der Schaffung bzw. Ausnutzung weitreichender Immissionspotenziale.
c.2)
Betriebe des Beherbergungsgewerbes
Für Betriebe des Beherbergungsgewerbes gilt im gesamten Plangebiet das gleiche,
wie unter c.1 bereits ausgeführt. Die Einbindung von Betrieben des Beherbergungsgewerbes wird mit Blick auf die zu erwartenden betrieblichen Wechselwirkungen ausgeschlossen.
Stadt Dissen aTW, Bebauungsplan Nr. 89 „Gewerbe- und Industriepark südlich der A 33 - 2. BA“ mit ÖBV
20
c.3) Bordelle und ähnliche Betriebe sowie Vergnügungsstätten
Bordelle und ähnliche Betriebe werden insgesamt im Plangebiet aus den oben genannten Gründen, aber auch aufgrund des speziellen Konfliktpotenzials dieser Nutzungen
gegenüber dem Planungsziel der Ansiedlung möglichst „hochwertiger“ Industrie- bzw.
Gewerbebetriebe ausgeschlossen. Vermieden werden soll in Bezug auf Bordelle und
ähnliche Betriebe zudem ein gegebenenfalls möglicher Imageverlust für das Plangebiet, der die Attraktivität des Standorts beeinträchtigen würde. Hierzu ist ebenfalls
anzumerken, dass der Standort am Rand des Siedlungsbereichs für derartige zentral
unterzubringende Nutzungen städtebaulich ungeeignet ist.
c.4) Einzelhandel
Neben der bestimmungsgemäßen Nutzung durch möglichst gewerbliche/industrielle
Betriebe im eigentlichen Sinne (Produktionsbetriebe u.ä.) stellt die Weiterentwicklung
des Stadtkerns eine weitere wichtige städtebauliche Zielsetzung dar. Einzelhandel ist
auf der Grundlage übergeordneter Planungen daher vorrangig im Stadtkern von Dissen
aTW vorzusehen, um diesen entsprechend seiner städtebaulichen und funktionalen
Aufgaben zu entwickeln und zu erhalten. Eine Etablierung von Einzelhandelsbetrieben
an peripheren Standorten innerhalb des gewerblich-industriellen Schwerpunkts im
Süden von Dissen aTW ist vor diesem Hintergrund grundsätzlich nicht denkbar. Auch
aus raumordnerischer Sicht wäre vor allem großflächiger Einzelhandel an Endverbraucher in dieser Situation in keiner Weise zustimmungsfähig. Daher werden im vorliegenden Industriegebiet Einzelhandelsbetriebe mit Verkauf an Endverbraucher grundsätzlich ausgeschlossen.
Eine Ausnahme hiervon kann nur für solche Verkaufsstätten bis zu einer maximalen
Größe von 400 m² Verkaufsfläche je Betrieb gewährt werden, die unter das sogenannte „Handwerkerprivileg“ fallen, d.h. Einzelhandelsnutzungen, die im Zusammenhang mit sonstigen, im Plangebiet zulässigen gewerblichen Tätigkeiten stehen und
diesen in ihrer Dimension eindeutig untergeordnet sind.
Im Ergebnis kann durch einen Handel aus eigener Herstellung (Werksverkauf) eine
Verbesserung der Standortfaktoren erreicht und damit verbunden eine Stärkung des
jeweiligen Betriebs begünstigt werden.
c.5) Betriebswohnungen
Betriebswohnungen könnten auf Grundlage der Baunutzungsverordnung (BauNVO)
auch im Industriegebiet gegebenenfalls als Ausnahme zugelassen werden. Am vorliegenden Standort soll jedoch das bereits stark eingegrenzte schalltechnische Entwicklungspotenzial ausdrücklich für die möglichst effektive gewerblich-industrielle Nutzung
vorgehalten werden. Mögliches Konfliktpotenzial in Bezug auf den Schutzanspruch
von Betriebswohnungen innerhalb des Gebiets selbst soll daher nicht ausgelöst werden. Sofern durch die Kontrolle der z.B. auf dem Betriebsgelände wohnenden
Betriebsinhaber Sicherheitsaspekten entsprochen werden soll, kann dies alternativ
durch Sicherheitsdienste erfolgen. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter werden daher insgesamt ausgeschlossen.
Stadt Dissen aTW, Bebauungsplan Nr. 89 „Gewerbe- und Industriepark südlich der A 33 - 2. BA“ mit ÖBV
21
5.2 Maß der baulichen Nutzung, Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen
Die Überplanung erfolgt bedarfsorientiert unter Beachtung der städtebaulichen Ziele
der Stadt. Zudem orientiert sie sich an den Anforderungen, die sich durch die Lage im
Übergang zum freien Landschaftsraum ergeben. Die folgenden Festsetzungen und
weiteren Regelungen gemäß § 9(1) Nr. 1 und 2 BauGB geben den Rahmen für die
künftigen Objektplanungen vor:
 Die Grundflächenzahl GRZ entspricht mit 0,8 der zulässigen Obergrenze nach § 17
BauNVO für Gewerbe- und Industriegebiete, um aufgrund des Bedarfs und der
schwierigen Gewerbe- und Industrieflächenentwicklung eine effektive und flexible
Ausnutzung der verfügbaren Baugrundstücke zu ermöglichen.
 Die Geschossflächenzahl GFZ wird mit 2,4 ebenfalls bei der der zulässigen Obergrenze nach § 17 BauNVO für Gewerbe- und Industriegebiete angesiedelt, um mit
Blick auf zum Teil zu erwartende Geschossbauten weiter sowohl auf eine ausreichende Flexibilität bei der Umsetzung, als auch auf eine angemessene Entwicklung der baulichen Verdichtung hinzuwirken.
 Ebenfalls zur Unterstützung einer effektiven und flexiblen Ausnutzbarkeit des Gebiets wird auch eine Baumassenzahl BMZ mit der zulässigen Obergrenze von 10,0
nach § 17 BauNVO festgesetzt.
 Ergänzend zu den allgemeinen städtebaulichen Werten zur baulichen Ausnutzung
mit GRZ, GFZ und BMZ werden Festsetzungen zu den maximal zulässigen Höhen
baulicher Anlagen getroffen. Die Vorgaben sollen ausdrücklich einen ausreichenden
Spielraum für die Bedarfe eines großflächigen Produktionsbetriebs einschließlich
zugehöriger Logistik eröffnen. Dies entspricht sowohl der allgemeinen Zielsetzung
der Stadt für die Fortentwicklung des Gewerbe- und Industrieparks südlich der
A 33 als auch den Anforderungen im Rahmen des zwischenzeitlich bekannten konkreten Ansiedlungsvorhabens. Die Vorgehensweise wird an dem durch gewerblichindustrielle Großbauten auf der Nordseite der A 33 vorbelasteten Standort sowie
unter Einbeziehung der im Süden und Norden festgesetzten Grünbereiche mit
Baum- und Heckenpflanzungen als vertretbar angesehen. Bei den Festsetzungen ist
mit Blick auf das von Nordosten nach Südwesten deutlich fallende Gelände eine
mittlere Basishöhe von 93 m ü. NHN angesetzt worden.
Auf den überwiegenden Teilflächen des eingeschränkten Industriegebiets wird eine
Bauhöhe von 24 m über dieser mittleren Geländehöhe zugelassen. Große Produktionsbetriebe benötigen zunehmend derartige Bauhöhen, um neben konstruktiven
Aspekten auch weitere technische und organisatorische Anforderungen im Inneren
der Hallen umsetzen zu können. Dies betrifft z.B. zumindest abschnittsweise
Arbeitsbereiche auf mehreren Ebenen im Sinne einer effektiven Ausnutzung der nur
begrenzt verfügbaren gewerblich-industriellen Entwicklungsflächen, Erfordernisse
für freie WLAN-Achsen o.ä. Darüber hinaus benötigten solche Großbetriebe Möglichkeiten der konzentrierten Abwicklung von zugehöriger Lagerung und Logistik.
Im zentralen Bereich der Gesamtflächen nach der 31. FNP-Änderung, d.h. im
Nordwesten des Plangebiets Nr. 89, wird somit eine Bauhöhenentwicklung auf bis
zu 40 m über der o.g. mittleren Basishöhe ermöglicht, damit auch zentrale Hochregallagerflächen errichtet werden können.
Als Ausnahme gemäß § 31(1) BauGB kann für die Flächen mit festgesetzter
maximaler Bauhöhe von 24 m über einer mittleren Basishöhe von 93 m über NHN
eine Überschreitung der in der Plankarte festgesetzten maximalen Gesamthöhe
Stadt Dissen aTW, Bebauungsplan Nr. 89 „Gewerbe- und Industriepark südlich der A 33 - 2. BA“ mit ÖBV
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durch Dachaufbauten für Maschinen-/ Technikräume, Lüftungsanlagen, Fahrstühle
sowie durch bauliche Anlagen für Gewerbe-/Industrienutzungen mit betriebsbedingt notwendigen besonderen Höhenanforderungen (z.B. Schornsteine, Kranbahnen o.ä.) um bis zu 8 m zugelassen werden. Durch diese ausnahmsweise Überschreitungsmöglichkeit sollen funktional erforderliche und untergeordnete Aufbauten ermöglicht werden.
Durch die Vorgaben sollen einerseits die zu erwartenden Anforderungen künftiger
Betriebe im Rahmen der planerischen Zielsetzungen der Stadt berücksichtigt werden. Andererseits soll für das Umfeld ein verlässlicher Maximalrahmen definiert
werden.
 Entsprechend der allgemeinen Vorgehensweise in den Gewerbe- und Industriegebieten der Stadt Dissen aTW wird zusätzlich zu zulässige Höchstzahl der Vollgeschosse geregelt. Sie dient insbesondere auch der in Dissen aTW üblichen
Ermittlung des Umfangs der Erschließungsbeiträge. Auf den zentralen Flächen, auf
denen insbesondere die Umsetzung hoher Lagergebäude denkbar ist, ist nicht mit
Geschossbauten zu rechnen. Auf den übrigen Flächen sind ebenfalls überwiegend
baurechtlich eingeschossige Bauten für Produktion, Kommissionierung etc. zu
erwarten. Es ist jedoch auch zu erwarten, dass diese ggf. teilweise durch mehrgeschossige Verwaltungsbauten bzw. entsprechende integrierte mehrgeschossige
Bauteile für Verwaltungsnutzungen ergänzt werden. Daher wird durchgängig eine
Zahl von maximal vier Vollgeschossen erlaubt. Die Vorgehensweise dient dazu,
den künftigen Nutzern angemessene Flexibilität für die Umsetzung und den Betrieb
zu ermöglichen. Bei Einhaltung der festgesetzten maximalen Gesamthöhen ergeben
sich hierdurch keine relevanten zusätzlichen Auswirkungen auf das Umfeld.
 Eine Bauweise wird gemäß der „kann“-Vorschrift in § 22 BauNVO nicht festgesetzt, weil diese im Industriegebiet städtebaulich nicht erforderlich ist. Ferner soll
hierdurch zugunsten der betrieblichen Entwicklungen eine große Freizügigkeit in
der Anordnung der Baukörper eröffnet werden. Großzügige Spielräume in der Baukörperanordnung können auch aus Immissionsschutzgründen sinnvoll sein, um z.B.
durch gezielt positionierte längere Hallenbauten Lärmquellen gegenüber einer zu
schützenden Nachbarschaft abschirmen zu können.
 Die überbaubaren Flächen werden aus den o.g. Gründen ebenfalls möglichst großzügig bemessen. Bauordnungsrechtliche Anforderungen und Abstandsflächen sind
im Einzelfall im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu prüfen und können
dort gesichert werden.
5.3 Örtliche Bauvorschriften gemäß § 9(4) BauGB i.V.m. § 84 NBauO
Zur gestalterischen Ausformung von Werbeanlagen werden örtliche Bauvorschriften
(ÖBV) gemäß § 84 NBauO in den Bebauungsplan aufgenommen. Werbeanlagen können im Sinne einer gestalterischen Qualitätssicherung sehr negative Auswirkungen
auf Ortsbild und Nachbarschaft haben. Entsprechend dem allgemeinen Entwicklungsziel des § 9 BauNVO für Industriegebiete sind im Plangebiet Werbeanlagen an den
Gebäuden sowie auf den Grundstücken als Eigen- und Fremdwerbung prinzipiell
zulässig. Grundsätzliches Ziel ist es, bei der Ausgestaltung der Vorgaben zu Werbeanlagen einen Kompromiss zwischen der kommunalen Gestaltungs- und Ortsbild-
Stadt Dissen aTW, Bebauungsplan Nr. 89 „Gewerbe- und Industriepark südlich der A 33 - 2. BA“ mit ÖBV
23
pflege auf der einen und dem berechtigten privaten Interesse der Gewerbetreibenden
an Werbung zur Kontaktaufnahme mit dem Kunden auf der anderen Seite zu erreichen.
Entsprechend der gesetzlichen Vorgaben werden daher Festsetzungen getroffen, die
verhältnismäßig sind und die Gestaltungsfreiheit der Bauherren nicht übermäßig einengen. Sie orientieren sich einerseits an gestalterischen Zielsetzungen der Stadt und
eröffnen anderseits einen Spielraum zur individuellen Gestaltung. Sie dienen dem
Schutz vor geschäftsstörenden Beeinträchtigungen und der Gleichbehandlung der
Gewerbetreibenden untereinander. In der Gesamtbetrachtung ist davon auszugehen,
dass nicht nur die Örtlichkeit, sondern auch die Unternehmer selbst durch ein diesbezüglich zusammenhängend gestaltetes Gesamtbild profitieren.
Im Bebauungsplan Nr. 89 werden Vorgaben für Werbeanlagen u.a. im Hinblick auf
Anbringungsort, Größe und Beleuchtung getroffen. Im Einzelnen begründen sich die
gestalterischen Regelungen wie folgt:
 Damit die Gesamtansicht sowie der Gesamteindruck der Gebäude von der Gewerbetätigkeit geprägt bleibt und sich nicht zugunsten der Werbeanlagen verschiebt,
dürfen entsprechende Anlagen nicht oberhalb der Gebäudeoberkante angebracht
werden und maximal 25% der zugehörigen Fassadenfläche einnehmen. Die Prozentregelung erfolgt mit Blick auf unterschiedliche Baukörper und Bauvolumina.
 Werbeanlagen können mit Farbwahl und Beleuchtung das Ortsbild beeinträchtigen.
Darüber hinaus können im Randbereich Verkehrsteilnehmer durch auffällige, sich
ändernde Werbung abgelenkt und gefährdet werden. Aus diesem Grund werden
insbesondere „grelle“ Farben, die eine deutlich negative Signalwirkung entfalten
können und mit denen typischerweise Verkehrsschilder und Lichtsignalanlagen im
Straßenverkehr assoziiert werden, ausgeschlossen.
Ebenso werden Werbeanlagen mit wechselndem oder bewegtem Licht bzw. Werbeanlagen ähnlicher Bauart und Wirkung ausgeschlossen. Hierzu zählen u.a. Blinklichtanlagen, Wechsellichtanlagen, Gegenlichtanlagen, Digitalbildanlagen, Bild- und Filmprojektionen sowie angestrahlte Werbeanlagen, deren Lichtfarbe und -intensität
wechselt.
 Freistehende Werbeanlagen, wie beispielsweise Standtransparente, Tafeln oder
Steelen sowie Pylone werden in ihrer maximalen Höhe auf die jeweils festgesetzte,
maximale Höhe der baulichen Anlagen begrenzt. Zudem sind sie nur innerhalb der
überbaubaren Flächen zulässig. Insgesamt soll hierdurch u.a. der Blick auf die Gebäude nicht verstellt und vorgelagerte Bereiche von einer baulichen Inanspruchnahme freigehalten werden.
Im Übrigen dürfen gemäß § 9 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) entlang von Autobahnen, hier der A 33, in einem Abstand von 40 m vom befestigten Fahrbahnrand
(Standstreifen) grundsätzlich keine Werbeanlagen errichtet werden. In einem Abstand
von 40 bis 100 m zur Autobahn (Baubeschränkungszone) darf dies im Blickfeld zur
Straße nur mit Zustimmung der Straßenbauverwaltung erfolgen.
Stadt Dissen aTW, Bebauungsplan Nr. 89 „Gewerbe- und Industriepark südlich der A 33 - 2. BA“ mit ÖBV
24
Sofern die oben genannten, grundsätzlichen baugestalterischen Ziele gewahrt werden
und keine Beeinträchtigungen des Verkehrs auf der A 33 entstehen, können ggf. Abweichungen für Einzelanlagen oder -symbole auf der Grundlage eines mit den zuständigen Stellen abgestimmten Gestaltungskonzepts zugelassen werden.
5.4 Erschließung und Verkehr
Die Versmolder Straße, ausgebaut als zweispurige Kreisstraße K 335, grenzt direkt
westlich an den benachbarten 1. Bauabschnitt. Auf der Seite des geplanten Gewerbeund Industrieparks verläuft ein einseitiger Fuß- und Radweg. Im Nordwesten führt die
K 335 über die Autobahn A 33 hinweg in den inneren Siedlungsbereich Dissens.
Beidseitig der A 33 befinden sich hier mit der Bezeichnung „Dissen-Süd“ Anschlussstellen an die Autobahn.
Durch die mit dem Bebauungsplan Nr. 89 gesicherte Weiterentwicklung des Gesamtstandorts wird insbesondere durch Kraftfahrzeuge neuer Zu- und Abfahrtsverkehr entstehen. Es wird davon ausgegangen, dass das vorhandene örtliche und
überörtliche Straßennetz ausreichend leistungsfähig ist, um auch diesen zusätzlichen
Verkehr aufzunehmen. In diesem Zusammenhang wird auf die Lagegunst durch den
benachbarten Autobahnanschluss „Dissen-Süd“ und die damit vorhandene, direkte
Anbindung an das überregionale KFZ-Verkehrsnetz hingewiesen.
Die Anbindung der Planflächen an das weiterführende Straßenverkehrsnetz erfolgt
durch eine neue Aufmündung auf die K 335 (Versmolder Straße). Diese ist ca. 90 m
nördlich des Mittelwegs platziert und wurde bereits im 1. Bauabschnitt, d.h. im Bebauungsplan Nr. 87, umfassend untersucht und berücksichtigt. Der Anschluss ist
inzwischen hergestellt worden.
Vorplanung Einmündung K 335, Ing-Büro Tovar, Vorabzug Dezember 2014, ohne Maßstab, nicht genordet
Ausgehend von hier verläuft im 1. Bauabschnitt (= B-Plan Nr. 87) die neue, ca. 12 m
breite Planstraße in gerader Führung nach Osten, quert den Fledderbach und endet an
dessen Ostseite. Hier beginnen die Industriegebietsflächen des 2. Bauabschnitts und
damit des Bebauungsplans Nr. 89. Die öffentliche Straße wird im 2. Bauabschnitt zur
Anbindung einer nördlich angrenzenden Versorgungsfläche (unterirdisches Pumpwerk
und Trafostation) ca. 10 m fortgeführt und erschließt dann unmittelbar neue Bau-
Stadt Dissen aTW, Bebauungsplan Nr. 89 „Gewerbe- und Industriepark südlich der A 33 - 2. BA“ mit ÖBV
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gebietsflächen. Die Festsetzungen von Verkehrsflächen, öffentlichen Grünflächen und
Flächen für Geh-, Fahr- und Leitungsrechte werden hier mit dem vorliegenden Bebauungsplan geringfügig angepasst, in dem Zuge wird auch eine minimale Teilfläche des
Bebauungsplans Nr. 87 geändert und vollständig neu überplant. Damit werden die
Festsetzungen anhand der kürzlich umgesetzten Anlagen und unter Berücksichtigung
der aktuellen Erschließungskonzeption, das Innere des Plangebiets Nr. 89 von öffentlichen Erschließungsanlagen zugunsten der Entwicklung dringend benötigter, großer,
zusammenhängender Industriegebietsflächen freizuhalten, aktualisiert.
Im Nordwesten ist am Ende der bereits im Bebauungsplan Nr. 87 vorgesehenen Sticherschließung eine zweite Möglichkeit gegeben, ebenfalls über den Fledderbach hinweg die östlich angrenzenden Baugebietsflächen des 2. Bauabschnitts direkt zu erreichen. Auch hier wird eine Versorgungsfläche vorgesehen, in diesem Fall für ein
Löschwasserreservoir als Bestandteil des Konzepts zur unabhängigen Löschwasserversorgung der Gesamtflächen nach der 31. FNP-Änderung. Deren Anbindung soll
über den bereits im angrenzenden B-Plan Nr. 87 gesicherten Versorgungsweg auf der
Ostseite des Fledderbachs innerhalb einer öffentlichen Grünfläche erfolgen. Im
Zusammenhang mit der gewerblich-industriellen Überplanung des überwiegenden bisherigen Kampweg-Abschnitts innerhalb des vorliegenden Geltungsbereichs (s.u.) sollen hier auch weitere Versorgungsleitungen geführt werden, so dass die öffentliche
Grünfläche und die entsprechende Fläche für Geh-, Fahr und Leitungsrechte (GFL 1)
in das Plangebiet Nr. 89 hinein um 2 m verbreitert wird.
Ein dritter Anschluss an das öffentliche Erschließungsnetz bleibt über den nördlichen
Abschnitt des Kampwegs gesichert. Ausgehend von den bestehenden Gewerbe- und
Industriegebieten nördlich der A 33 führt die heute bereits vorhandene Straße mit
einer Brücke über die A 33. Diese Brücke (Baujahr 1997) ist nach den Erkenntnissen
der Stadt für Schwerlastverkehr ausgelegt, sie weist keine eingeschränkte Klasse auf.
Die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr hat hier zuletzt
2015 eine Hauptprüfung durchgeführt. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass die
Brücke im vollen Umfang den baulichen und technischen Anforderungen entspricht.
Sie wurde mit der Zustandsnote 2,3 bewertet.
Im vorliegenden Bebauungsplan wird der Verlauf des Kampwegs auf der Südseite der
A 33 nur noch soweit als öffentliche Straßenfläche festgesetzt, wie er zum Anschluss des neu vorgesehenen öffentlichen Wirtschafts- sowie Fuß- und Radwegs
nach Osten in Richtung Lange Straße benötigt wird (s.u.). Mit Blick auf das konkret
bekannte Ansiedlungsvorhaben eines einzelnen großen Produktionsbetriebs auf den
gesamten Industriegebietsflächen des Bebauungsplans Nr. 89 beabsichtigt die Stadt
in der Umsetzung eine Sperrung des nördlichen Abschnitts des Kampwegs für den
allgemeinen öffentlichen Verkehr ab der Südseite der Einmündung der Straße Am
Fledderbach. Lediglich für Unterhaltungsfahrzeuge und für den künftigen Anlieger im
Industriegebiet soll der weitere Verlauf des Kampwegs bis zur Südseite der Brücke
mit Kfz befahrbar bleiben. In Richtung Lange Straße beziehen sich die geplanten Verkehrsbeschränkungen für Kfz auf eine ausschließliche Durchlässigkeit nur noch für
Unterhaltungsfahrzeuge. Unterhaltungsfahrzeuge müssen den Bereich für erforderliche Maßnahmen an den geplanten Grünflächen auf der Südseite entlang der A 33
befahren können. Vor dem Hintergrund der Erläuterungen sieht die Stadt kein Erfordernis, auf der Südseite der Brücke über die A 33 eine öffentliche für eine Wendemöglichkeit festzusetzen.
Stadt Dissen aTW, Bebauungsplan Nr. 89 „Gewerbe- und Industriepark südlich der A 33 - 2. BA“ mit ÖBV
26
Aufgrund des direkten Anschlusses an die bestehenden Gewerbe- und Industriegebiete der Stadt nördlich der A 33 ist nicht zu erwarten, dass diese geplante Verkehrserschließung zu relevantem gewerblich-industriellen Zusatzverkehr in umgebenden Wohnsiedlungsbereichen bzw. multifunktional genutzten Siedlungsbereichen führen wird.
Im südlichen Verlauf des Kampwegs dient dieser überwiegend der Anliegererschließung für den Bereich bis zum Mittelweg. Zur planungsrechtlichen Absicherung wird
hier eine Festsetzung als Fläche für Geh-, Fahr- und Leitungsrechte zugunsten der
Anlieger am Mittelweg, außerhalb des Geltungsbereichs sowie der Ver- und Entsorgungsträger und des öffentlichen Fußgänger- und Radverkehrs als ausreichend angesehen (GFL 2). Unabhängig davon ist es vorgesehen, im Zuge der späteren Umsetzung Vorkehrungen zu treffen, die eine Ableitung des Gewerbeverkehrs über die südöstlich anschließenden Außenbereichsstraßen unterbinden.
Gleichwohl ist zu beachten, dass der Kampweg bisher auch durch den allgemeinen
öffentlichen Verkehr zwischen den östlichen Teilen von Dissen aTW und als Abkürzung zwischen Südring und Versmolder Straße genutzt wird. Eine mit den geänderten
Verkehrsverhältnissen somit zu erwartende „Rückverlagerung“ dieses Verkehrs auf
die örtlichen und überörtlichen Hauptverkehrsstraßen Südring, Am Hasenkamp, Industriestraße und Versmolder Straße ist aus Sicht der Stadt grundsätzlich wünschenswert, da diese Straßen für die Aufnahme auch dieses Verkehrs konzipiert sind. Die
bisherige teilweise Nutzung des „Kurzschlusses“ über den Kampweg stellt dagegen
bereits heute einen letztlich unerwünschten Schleichweg dar, der mit der vorliegenden Planung künftig unterbrochen wird.
In der Gesamtschau ist aufgrund der Planung neben dem zu erwartenden gewerblichindustriellen Zusatzverkehr mit gewissen Verkehrsverlagerungen im Südosten von
Dissen aTW und hier i.W. innerhalb des bestehenden und künftig erweiterten Gewerbe- und Industrieschwerpunkt der Stadt zu rechnen. Ein gutachterlicher Untersuchungsbedarf wird hierzu jedoch nicht gesehen, da keine Betroffenheit zusammenhängender Wohnsiedlungsbereiche im Umfeld zu erwarten ist.
Vervollständigt wird das Erschließungsgerüst durch weitere Flächen für Geh-, Fahrund Leitungsrechte bzw. für Leitungs- und Betretungsrechte (GFL). Die Fläche GFL 1
„Fläche für Leitungs- und Betretungsrechte zugunsten der Stadt Dissen aTW und der
Versorgungsträger“ stellt im westlichen Teil des Plangebiets eine Ergänzung der
öffentlichen Haupterschließung ausgehend vom Kampweg bis an den westlichen
Plangebietsrand dar, die der Sicherung der technischen Erschließung dient.
Die Fläche GFL 2 betrifft im südlichen Teil des Plangebiets den Mittelweg und die
hieran anschließenden Bereiche des Kampwegs. Hier sollen Geh-, Fahr- und Leitungsrechte zugunsten der Stadt Dissen aTW, der Ver- und Entsorgungsträger und der
Anlieger sowie ein Geh- und Radfahrrecht zugunsten der Öffentlichkeit heutige Nutzungen weiterhin absichern. Sofern erforderlich, werden unabhängig vom Bauleitplanverfahren im Sinne der Verkehrssicherheit oder -führung verkehrsregelnde Maßnahmen getroffen. Der zukünftige gewerbliche Verkehr soll ausdrücklich über die
Anschlüsse an den Kampweg im Norden und die inzwischen hergestellte Planstraße
im Westen geführt werden (s.o.).
Stadt Dissen aTW, Bebauungsplan Nr. 89 „Gewerbe- und Industriepark südlich der A 33 - 2. BA“ mit ÖBV
27
Zur Autobahn A 33 sind entsprechend § 9 Fernstraßengesetz (FStrG) gemessen vom
äußeren Rand der befestigten Fahrbahn in 40 m Abstand eine Bauverbotszone und in
100 m Abstand eine Baubeschränkungszone einzuhalten. Aufgrund der geplanten
naturnahen Eingrünung parallel der A 33 entspricht die neu festgesetzte, nördlichste
Baugrenze mindestens dem 40 m-Abstand, d.h. ein dichteres Heranrücken von
Bebauung an die A 33 ist ohnehin nicht möglich. Die 100 m Beschränkungszone ist
ebenfalls in der Plankarte gekennzeichnet. Werden bauliche Anlagen in dieser Zone
errichtet, erheblich geändert oder anders genutzt, bedürfen sie einer Zustimmung der
Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (Regionaler Geschäftsbereich Osnabrück) und des Landkreises Osnabrück. Gleiches gilt jeweils analog für
Werbeanlagen.
Private PKW- und LKW-Stellplätze sind innerhalb des Gewerbe- bzw. Industriegebiets
nach den Vorgaben der BauNVO und der NBauO auf den Baugrundstücken zulässig
und dort nachzuweisen. Ein zusätzlicher Bedarf an öffentlichen Stellplätzen ist daher
im Grundsatz nicht erkennbar.
Das Plangebiet selbst ist für Fußgänger und Radfahrer aus dem angrenzenden Umfeld
heraus gut über das vorhandene bzw. nach der Planumsetzung verbleibende Straßenund Wegenetz zu erreichen. Die nächstgelegenen Anbindung an den ÖPNV ist mit
dem Haltepunkt „Industriestraße“ in einem Abstand von ca. 700 m gegeben. Hier
besteht Anschluss an die Buslinie 475, die „Krümpel“ als zentralen Dissener Bushaltepunkt anfährt. Von hier verkehren Buslinien u.a. mit Anschlussmöglichkeiten
nach Bad Rothenfelde, Versmold, Glandorf, Hilter und Osnabrück. Für den schienengebundenen öffentlichen Personennahverkehr ist der Bahnhof Dissen der nächstgelegene Haltepunkt. Von hier stellt der Haller Willem Verbindungen nach Bielefeld und
Osnabrück her, von wo aus zahlreiche überregionale Ziele erreichbar sind. Fußläufig
oder mit dem Fahrrad liegt zwischen Plangebiet und Bahnhof eine Wegstrecke von ca.
1.800 m. Über eventuelle weitere Haltepunkte im künftigen Gewerbe- und Industriepark südlich der A 33 ist außerhalb der Bauleitplanung zu entscheiden.
Über den bisherigen Mittelweg und den Kampweg quert ein regional bedeutsamer
Wanderweg zwischen Dissen und Bad Laer das Plangebiet. Aufgrund der vorliegenden
Planung wird eine Änderung der Wegeführung erforderlich. Die Stadt plant einen
Anschluss des Wegs südlich der Autobahntrasse zwischen Kampweg und Lange
Straße. Letztere verläuft östlich parallel zum Kampweg. Im Weiteren könnte der Weg
etwa auf Höhe des bisherigen Mittelwegs wieder nach Westen geführt werden und
auf dem bisherigen Mittelweg wieder den heutigen Verlauf einnehmen. Alternativ
könnte ggf. im Süden eine weitere Führung über den Querweg erfolgen. Im vorliegenden Bebauungsplan Nr. 89 werden entsprechende Anschlussmöglichkeiten im Norden
und Süden zwischen den verbleibenden Abschnitten des Kampwegs und der Lange
Straße durch Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung für einen Wirtschafts- sowie Fuß- und Radweg im Norden und einer öffentlichen Grünfläche im Süden planungsrechtlich gesichert. Die Stadt geht davon aus,
dass der verbleibende Abschnitt dieser Wegeführungen nach Osten zur Lange Straße
auf Grundlage des § 35 BauGB errichtet werden kann. Darüber hinaus sind die Aufstellungsbeschlüsse für die Bauleitpläne zur planungsrechtlichen Vorbereitung des 3.
Bauabschnitts des „Gewerbe- und Industrieparks südlich der A 33 im Oktober 2016
bereits gefasst worden. Hier sollen die entsprechenden Wegeführungen ebenfalls wie
dargelegt planungsrechtlich nachvollzogen werden. Innerhalb dieser künftigen Flächen
können auch wiederum erforderliche Versorgungsleitungen untergebracht werden. Da
Stadt Dissen aTW, Bebauungsplan Nr. 89 „Gewerbe- und Industriepark südlich der A 33 - 2. BA“ mit ÖBV
28
hier eine Festsetzung als öffentliche Flächen erfolgt, werden derzeit keine Erfordernisse gesehen, hier ergänzend Flächen für Geh-, Fahr- und Leitungsrechte zu definieren. Die genauen Trassenverläufe etc. können außerhalb der Bauleitplanung näher
konkretisiert werden, die Festsetzungen stehen einer Realisierung in den genannten
Bereichen wie dargelegt nicht entgegen. Die Entscheidungen über den letztlich
gewählten neuen Verlauf des regionalbedeutsamen Wanderwegs sind jedoch grundsätzlich außerhalb der vorliegenden Bauleitplanung zu treffen. Diesen steht den verschiedenen Optionen aufgrund der dargelegten Vorgehensweise aber nicht entgegen.
5.5 Immissionsschutz
Standortentscheidung und Flächennutzung werden aus Sicht des vorbeugenden Immissionsschutzes und des heutigen Kenntnisstands wie folgt bewertet:
a) Mögliche Lärmeinwirkungen aus dem Umfeld im Plangebiet
Das Plangebiet ist durch die umgebenden Hauptverkehrstrassen der nördlich angrenzenden Autobahn A 33 und der westlich angrenzenden Kreisstraße K 335 (Versmolder Straße) sowie durch die bereits bestehenden Gewerbe- und Industrienutzungen
nördlich der A 33 und auch durch die künftigen Betriebe im 1. Bauabschnitt südlich
der A 33 (B-Plan Nr. 87) vorbelastet. Konflikte werden auf Grund der gewerblichindustriellen Nutzungsziele nicht gesehen. Gleichwohl ist bereits bei Aufstellung des
Bebauungsplans Nr. 87 von der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau
und Verkehr darauf hingewiesen worden, dass in Anbetracht der erheblichen Emissionen der Bundesautobahn A 33 gegenüber dem Träger der Straßenbaulast hinsichtlich
Immissionsschutz keinerlei Entschädigungsansprüche geltend gemacht werden können.
b) Mögliche Geruchsimmissionen aus dem Umfeld im Plangebiet
Im Hinblick auf Gerüche, die auf das Plangebiet einwirken, wurde im Juni 2015 von
der Landwirtschaftskammer Niedersachsen ein Immissionsschutzgutachten erstellt3.
Als für den Untersuchungsraum gegebenenfalls relevante Emissionsquellen wurden
mit Blick auf eine weitere Gewerbe-/Industrieentwicklung südlich der A 33 die nördlich der Autobahn gelegene Kläranlage und vier südlich vorhandene Hofstellen mit
ihren landwirtschaftlichen Nutzungen betrachtet. Bei den Hofstellen sind als Geruchsemittenten insbesondere Tierhaltungen mit Mastschweinen, Legehennen, Kälbermastund Fresserplätzen sowie mit Kühen inklusive Bullenmast und Kälberaufzucht berücksichtigt worden. Die untersuchten Anlagen sind jeweils weniger als 600 m vom Plangebiet entfernt.
Die untenstehende Grafik verdeutlicht, dass sich nach den Untersuchungsergebnissen
die im Plangebiet zu erwartenden, modifizierten Geruchsstundenhäufigkeiten in einem
Umfang von ca. 3 % - 7 % der Jahresstunden bewegen. Das bedeutet, dass der ent3
Immissionsschutzgutachten (Geruch), Landwirtschaftskammer Niedersachsen Fachbereich 3.12
Oldenburg, Juni 2015
Stadt Dissen aTW, Bebauungsplan Nr. 89 „Gewerbe- und Industriepark südlich der A 33 - 2. BA“ mit ÖBV
29
sprechend Geruchsimmissions-Richtlinie des Landes Niedersachsen (GIRL) für Gewerbe-/Industriegebiete einzuhaltende Immissionswert von 0,15, d.h. von 15 % der
Jahresstunden, im gesamten Untersuchungsraum deutlich unterschritten wird. Somit
bestehen durch die vorliegenden, unter 600 m entfernt zum Plangebiet gelegenen
Anlagen keine relevanten Beeinträchtigungen durch Gerüche. Bei Anlagen, die in über
600 m Entfernung liegen, wird davon ausgegangen, dass für das Plangebiet eine
Geruchsstundenhäufigkeit von lediglich maximal 2 % der Jahresstunden vorliegt, die
somit ebenfalls nicht relevant ist (Irrelevanzgrenze nach Nr. 3.3 der GIRL).
Grafische Darstellung der ermittelten modifizierten Geruchshäufigkeiten zwischen Versmolder Straße und
Landesgrenze, Immissionsschutzgutachten, Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Juni 2015, ohne
Maßstab, genordet
c) Lärmimmissionen der geplanten Nutzung im Umfeld
In Kapitel 5.1 sind die Grundsätze des Plankonzepts und die Gliederung des Gewerbeund Industrieparks nach § 1(4) Nr. 2 BauNVO hinsichtlich der besonderen Eigenschaften der Betriebe und Anlagen, hier Geräuschemissionen, erläutert worden. Die
Gliederung erfolgt durch Festsetzung von Lärmemissionskontingenten (LEK) in dB(A)
je m² Betriebsgrundstück. Als Bearbeitungs- und Abwägungsgrundlage zum Gewerbelärm wurde im Oktober 2016 ein schalltechnisches Gutachten für die Kontingentierung der Industriegebietsflächen des Plangebiets Nr. 89 erstellt4.
4
Schalltechnischer Bericht Nr. LL12119.1/01 zur Geräuschsituation im Bereich des Bebauungsplangebiets Nr. 89 „Gewerbe- und Industriepark südlich der A 33 – 2. Bauabschnitt“ der Stadt Dissen
aTW, Zech GmbH Lingen, Oktober 2016
Stadt Dissen aTW, Bebauungsplan Nr. 89 „Gewerbe- und Industriepark südlich der A 33 - 2. BA“ mit ÖBV
30
Der Schallgutachter hat acht Immissionspunkte im Umfeld des Plangebiets als maßgeblich ermittelt. IP 01 liegt im Bereich des Siedlungssplitters am Kiebitzgrund, IP 02
im Bereich der Streubebauung an der Ecke Versmolder Straße/bisheriger Mittelweg,
IP 03 südlich des Plangebiets am Kampweg, IP 04 östlich des Plangebiets auf der
Ostseite der Langen Straße, IP 05 südöstlich des Plangebiets an der Langen Straße,
IP 06 weiter östlich des Plangebiets an der Straße Eisdehne im Stadtgebiet Borgholzhausen, IP 07 weiter südöstlich am Rand des Wohnsiedlungsbereichs des Ortsteils
Borgholzhausen-Westbarthausen und IP 08 nördlich des Plangebiet an der Straße
Gräfenwiese. Bei den Immissionspunkten IP 01 bis IP 06 und IP 08 handelt es sich
um einen Siedlungssplitter sowie Streubebauungen im Außenbereich, für die entsprechende allgemein anerkannter Vorgehensweisen als Immissionsrichtwert. Dazu
wird ergänzend auf die Ausführungen in Kapitel 5.1 dieser Begründung verwiesen.
Im Schallgutachten wird die gewerblich-industrielle Vorbelastung aus den bestehenden Gewerbe- und Industriegebieten nördlich der A 33 berücksichtigt. Entlang der
Autobahn liegen diese in folgenden Bebauungsplänen: Nr. 55 „Dissener Heide“, Nr.
60 „Kläranlage“, Nr. 63 „Industriegebiet Dallhofweg / Gausereck“, Nr. 82 „Am
Wischkamp / Südring“, Nr. 85 „Am Wischkamp - Erweiterung“ und Nr. 87 „Gewerbeund Industriepark südlich der A 33 – 1. Bauabschnitt“. Die in den Plangebieten Nr. 85
und Nr. 87 festgesetzten Gewerbe- und Industriegebiete sind durch immissionswirksame, flächenbezogene Schallleistungspegel (IFSP) gegliedert. Innerhalb des Bebauungsplans Nr. 82 ist ein Unternehmen ansässig (Fa. Dachser), hierzu liegen schalltechnische Angaben aus der aktuellen Genehmigung vor. Die i.W. ursprünglich aus
den 1990er Jahren stammenden Bebauungspläne Nr. 55, 60 und 63 sowie ihre
Änderungen enthalten keine Festsetzungen zur schalltechnischen Gebietsgliederung
oder andere schalltechnische Regelungen. Sie sind seit langer Zeit vollständig umgesetzt. Hier besteht eine Vielzahl von Betrieben insbesondere der Logistikbranche. Die
Stadt geht daher davon aus, dass die gewerblich-industrielle Gebietsentwicklung hier
abgeschlossen ist und auch bei potenziell möglichen inneren Umstrukturierungen
nicht mit relevanten Änderungen der heute gegebenen Lärmemissionssituation auf
diesen Flächen zu rechnen ist. Insbesondere zur Berücksichtigung dieser Bereiche ist
daher eine messtechnische Erfassung der gewerblich-industriellen Vorbelastung als
sinnvoll und angemessen angesehen worden. Die Messpunkte hat der Schallgutachter
als MP 01 im Bereich des IP 04 und als MP 02 im Bereich des IP 01 gewählt.
Die Ansätze für die Vorbelastung sind vom Schallgutachter somit im Ergebnis wie
folgt gewählt worden:
Für die Nachtzeit wurden zum einen die plangegebenen und durch eine aktuelle
Genehmigung zu erwartenden Vorbelastungen aus den Plangebieten Nr. 85 und
Nr. 87 sowie Nr. 82 ermittelt. Zum anderen hat der Schallgutachter die Ergebnisse
der nächtlichen Immissionsmessungen unter Einbeziehung der Abstandsverhältnisse
zu den einzelnen maßgeblichen Immissionspunkten interpretiert und somit Ansätze für
die Vorbelastungen der sonstigen Betriebe getroffen und den plangegebenen und
durch eine aktuelle Genehmigung zu erwartenden Vorbelastungen hinzuaddiert. Am
IP 01 westlich der Versmolder Straße hat der Gutachter aufgrund der Messergebnisse
festgestellt, dass hier für die lauteste Nachtstunde von einer Ausschöpfung des für
Mischgebiete geltenden Immissionsrichtwerts von 45 dB(A) auszugehen ist. Gleiches
gilt für den IP 08 nördlich der Autobahn. Mit dem Ziel, hier jeweils auch künftig diesen Immissionsrichtwert einzuhalten, muss die Lärmemissionskontingentierung daher
so gewählt werden, dass hier keine relevante Zusatzbelastung auftritt. Für den IP 04
Stadt Dissen aTW, Bebauungsplan Nr. 89 „Gewerbe- und Industriepark südlich der A 33 - 2. BA“ mit ÖBV
31
stellt der Gutachter in Addition der plan- und genehmigungsrechtlich gegebenen Vorbelastung und der Ergebnisse der Messungen für die lauteste Nachtstunde ebenfalls
eine Ausschöpfung des o.g. Immissionsrichtwerts für die Nachtzeit fest. Die Stadt hat
die Aufgabe des Wohnstandorts mit dem Eigentümer am IP 04 vertraglich vereinbart.
Daher ist der IP 04 bei der Konzeption der Lärmemissionskontingentierung nicht mehr
berücksichtigt worden.
Für die Tagzeit sind zum einen ebenfalls die plangegebenen und durch eine aktuelle
Genehmigung zu erwartenden Vorbelastungen aus den Plangebieten Nr. 85 und
Nr. 87 sowie Nr. 82 ermittelt worden. Daneben bewertet der Schallgutachter die
gewerbliche Lärmvorbelastung von der Nordseite der A 33 für die Immissionspunkte
südlich der A 33 unter Verweis auf die im Schallgutachten zum Bebauungsplan Nr.
87 angegebene Vorbelastung tags als irrelevant im Sinne der TA Lärm, da diese die
anzusetzenden Immissionsrichtwerte südlich der A 33 jeweils um mehr als 10 dB(A)
unterschreitet. Dies kann anhand des Schallgutachtens der AKUS GmbH vom
18.12.2014 zum Bebauungsplan Nr. 87, insbesondere Tabelle 1, nachvollzogen werden. Für den IP 08 nördlich der Autobahn geht der Gutachter im Sinne einer Pessimalbetrachtung davon aus, dass der Immissionsrechtwert für Mischgebiete von 60
dB(A) tags hier ausgeschöpft wird. Mit dem Ziel, hier jeweils auch künftig diesen
Immissionsrichtwert einzuhalten, muss die Lärmemissionskontingentierung daher so
gewählt werden, dass hier keine relevante Zusatzbelastung auftritt.
Auf Grundlage der dargelegten Erkenntnisse zur Vorbelastung schlägt der Schallgutachter folgende Vorgehensweise für die Konzeption der festzusetzenden Lärmemissionskontingentierung vor: „Aufgrund der Vorbelastung ergeben sich - unter Berücksichtigung der jeweils geltenden Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm - die Potenziale der Gewerbelärmzusatzbelastung, welche schließlich durch die Ausweisung von
weiteren Industriegebietsflächen des Bebauungsplans Nr. 89 hervorgerufen werden
dürfen (= Immissionszielwerte). Sofern die Immissionsrichtwerte durch die Vorbelastung noch nicht ausgeschöpft werden, werden die Immissionszielwerte derart
berechnet, dass sie in energetischer Addition maximal eine Vollausschöpfung der
Richtwerte hervorrufen. Sofern durch die Vorbelastung selber bereits nahezu eine
Vollausschöpfung der Richtwerte zu erwarten ist, sollen die Immissionszielwerte
keine relevante Zusatzbelastung liefern. Hierbei wird auf die Definition der Relevanz
gemäß Punkt 3.2.1 der TA Lärm abgestellt, wonach bei Unterschreitung des Immissionsrichtwerts um 6 dB der [vom] Zielwert verursachte Immissionsbeitrag im Hinblick auf den Gesetzeszweck als nicht relevant anzusehen ist.“ (Schallgutachten, A.8
zu dieser Begründung, S. 16)
Die Stadt schließt sich diesen Ansätzen des Gutachters an und erachtet sie als
belastbare Grundlage für die Konzeption einer für die schalltechnisch relevante Nachbarschaft vertretbaren Lärmemissionskontingentierung.
Die Lärmemissionskontingentierung führt der Gutachter auf Grundlage der DIN 45691
durch. Begrenzender Faktor für die möglichen Lärmemissionskontingente (LEK) ist
dabei zunächst der IP 01, d.h. der Siedlungssplitter an der Straße Kiebitzgrund. Dieser
Bereich wird mit dem Richtungssektor A abgebildet, hierfür gelten die in der Planzeichnung aufgenommenen LEK für die einzelnen Teilflächen. Die Immissionspunkte
südlich und östlich/südöstlich sowie nördlich des Plangebiets liegen jeweils deutlich
weiter entfernt von diesem bzw. von den Emittenten der Vorbelastung. In diese Richtungen können somit teils größere Lärmemissionspotenziale ausgeschöpft werden.
Stadt Dissen aTW, Bebauungsplan Nr. 89 „Gewerbe- und Industriepark südlich der A 33 - 2. BA“ mit ÖBV
32
Der Gutachter hat für die Richtungssektoren B (etwa Norden) und C (etwa Süden/
Südosten) die möglichen richtungsbezogenen Zusatzkontingente LEKzus ermittelt. In
Richtung Norden kann dabei sowohl tags, als auch nachts ein Zusatzkontingent
angesetzt werden, in Richtung Süden/Südosten nur ein geringes Zusatzkontingent nur
in der Nachtzeit.
Der Gutachter stellt im Ergebnis fest, dass die gewählte Lärmemissionskontingentierung unter Berücksichtigung der bereits vorliegenden Gewerbelärmvorbelastung aus
schalltechnischer Sicht zu keinen Immissionskonflikten führt. Die Stadt schließt sich
dieser Bewertung an.
Durch Festsetzung der LEK sind Betriebe und Anlagen zulässig, deren gesamte
Schallemission gegebenenfalls unter Berücksichtigung aktiver, organisatorischer oder
sonstiger Schutzmaßnahmen auf dem Betriebsgelände das jeweils auf dem eigenen
Grundstück zulässige Geräuschkontingent nicht überschreitet. Im Ergebnis wird somit
für jeden Quadratmeter Baugebiet bzw. für ein späteres Betriebsgrundstück ein
maximales Emissionskontingent zugeordnet, das individuell durch den Betrieb beplant
und ausgenutzt werden kann. Diese Vorgehensweise ist gut nachvollziehbar sowie im
Baugenehmigungsverfahren gerecht und betriebsbezogen eindeutig umzusetzen.
Für gering lärmemittierende Betriebe ist eine Vereinfachung möglich, hierauf wird im
Kapitel 5.1 näher eingegangen („Kappungsgrenze“).
Der Schallgutachter verweist darüber hinaus darauf, dass eine Nutzung unabhängig
von den festgesetzten Lärmemissionskontingenten auch dann die Anforderungen des
Bebauungsplans erfüllt, wenn sie im Sinne der seltenen Ereignisse nach TA Lärm
zulässig ist. Da die schalltechnischen Rahmenbedingungen für seltene Ereignisse
direkt in der TA Lärm geregelt sind, wird dazu kein Festsetzungserfordernis gesehen.
Ebenfalls im Hinblick auf Lärmimmissionen der geplanten Nutzung im Umfeld des
Plangebiets sind die Geräuschimmissionen des neu zu erwartenden KFZ-Verkehrs zu
berücksichtigen. Diesbezüglich relevant ist insbesondere die Aufmündung der neuen
Haupterschließung des Plangebiets auf die Versmolder Straße (K 335). Vorbereitend
zu der in Punkt 5.4 „Erschließung und Verkehr“ beschriebenen Ausführung der Aufmündung der neuen Haupterschließung wurde daher bereits im Dezember 2013 eine
schalltechnische Abschätzung durchgeführt. Diese ist dem Bebauungsplan als Anlage
beigefügt5. Die Untersuchung berücksichtigt insbesondere die Wohnhäuser am Südrand des Mittelwegs und den Siedlungssplitter am Westrand der Versmolder Straße.
Zur Ermittlung des Beurteilungspegels hat der Gutachter anhand der von der Stadt zur
Verfügung gestellten Verkehrsdaten der Versmolder Straße (6.000 Kfz/24 h), des
nach einschlägigen Regelwerken abgeschätzten zusätzlichen Verkehrsaufkommens
aus dem gewerblich-industriellen Gesamtentwicklungsgebiet nach der 31. FNP-Änderung von rd. 3.000 Kfz/24 h und einer erwartenden schwerpunktmäßigen Verkehrsverteilung des Zusatzaufkommens in Richtung Norden zur Autobahn A 33
(75 %/25 %) die künftige Verkehrslärmbelastung im neuen Einmündungsbereich der
5
Schalltechnische Abschätzung der durch den KFZ-Verkehr auf der Haupt-Erschließungsstraße eines
möglichen Industrie-/Gewerbegebiets südlich der A 33 / östlich der Versmolder Straße der Stadt
Dissen entstehenden Geräusch-Immissionen; AKUS GmbH, Bielefeld, Dezember 2013
Stadt Dissen aTW, Bebauungsplan Nr. 89 „Gewerbe- und Industriepark südlich der A 33 - 2. BA“ mit ÖBV
33
Kreisstraße K 335 ermittelt. Auf dieser Grundlage werden Aussagen hinsichtlich der
Lage der zu bevorzugenden Aufmündung an der Versmolder Straße bzw. der Abstände zu den o.g. Wohnnutzungen getroffen, die bei der weiteren Bearbeitung des
Bebauungsplans berücksichtigt wurden. Der gewählte Abstand zwischen Mittelweg
und der Aufmündung beträgt ca. 90 m, ein geringerer Abstand kommt aus Gründen
des Schallschutzes nicht zum Tragen.
Mit der neuen Aufmündung werden an der südlichen Wohnbebauung Beurteilungspegel von tags ≤ 60 dB(A) und nachts ≤ 49 dB(A) prognostiziert. An der Siedlung
westlich der Versmolder Straße liegen die ermittelten Pegel bei tags ≤ 47 dB(A) und
nachts ≤ 37 dB(A). Die verkehrslärmbezogenen Orientierungswerte der DIN 18005
von 60 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts werden somit mindestens eingehalten sowie
überwiegend deutlich unterschritten. Die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV für
Mischgebiete von 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts werden insgesamt noch weit
unterschritten.
Weiterhin kann auf Grundlage des Gutachtens von 2013 auf die künftige Gesamtverkehrslärmbelastung geschlossen werden. Für die Versmolder Straße sind im nördlichen und südlichen Abschnitt Emissionspegel, d.h. Mittelungspegel in 25 m Abstand
zur Mitte der nächstgelegenen Fahrbahn in 4 m Höhe über Straßenniveau bei freier
Schallausbreitung von etwa 66-67 dB(A) tags und etwa 55-56 dB(A) nachts ermittelt
worden. Da die vorhandenen Gebäude vor Ort hier tatsächlich etwa einen Abstand
von 25 m zur Mitte der nächstgelegenen Fahrbahn aufweisen, ist davon auszugehen,
dass die Emissionspegel hier etwa 1:1 übertragen werden können. Damit werden die
Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV für Mischgebiete zwar um etwa 2-3 dB(A)
überschritten, die in der Rechtsprechung wiederholt genannten Schwellenwerte zur
Gesundheitsgefahr von 70 dB()A tags und 60 dB(A) nachts werden jedoch noch weit
unterschritten. Ggf. höheren Belastungen in den straßenzugewandten Gartenbereichen kann, wie auch bereits im Bestand, im Rahmen der jeweiligen Gartengestaltung
und -ausstattung Rechnung getragen werden. Die künftig zu erwartende Verkehrslärmsituation wird vor dem erläuterten Hintergrund daher als vertretbar angesehen.
d) Vorbeugender Störfallschutz
Neben der Berücksichtigung des Emissionspotentials der Betriebe während des Regelbetriebs ist hinsichtlich der erforderlichen planerischen Konfliktbewältigung im Sinne
des § 50 BImSchG grundsätzlich auch das Emissionsverhalten beim Auftreten von
Störfällen zu behandeln. Insbesondere in Industriegebieten ist u.a. die Ansiedlung von
Betrieben möglich, in denen mit Gefahrstoffen im Sinne der Störfallverordnung (StörfallV) umgegangen wird. Dazu liegt heute der Leitfaden „KAS 18“ vor. Dieser nennt
für „Planungen ohne Detailkenntnisse“ wie die vorliegende Bebauungsplanung (sogenannte „Angebotsplanung“) gestaffelt nach den einzelnen innerhalb der künftigen
Betriebe möglicher Weise verwendeten Stoffen Abstände zu schutzwürdigen Gebieten im Sinne des § 50 BImSchG. In der Projektentwicklung und nach Möglichkeit
bereits auf Ebene der städtebaulichen Planung besteht somit das Erfordernis zur
Berücksichtigung angemessener Abstände zwischen (künftigen/möglichen) Betriebsbereichen im Sinne von § 3(5a) BImSchG) und schutzwürdigen Gebieten (sogenannte
„Achtungsabstände“).
Stadt Dissen aTW, Bebauungsplan Nr. 89 „Gewerbe- und Industriepark südlich der A 33 - 2. BA“ mit ÖBV
34
Bei schutzwürdigen Gebieten handelt es sich um Wohngebiete, aber z.B. auch um
stark frequentierte Verkehrstrassen, öffentliche Gebäude etc. Die im vorliegenden Fall
nach Auffassung der Stadt schutzwürdigen Bereiche sind im Kapitel 5.1 näher beschrieben. Da darunter auch die benachbarten Verkehrstrassen der K 335 und der
A 33 fallen, verbleibt im Plangebiet - wenn überhaupt - ein nur noch stark begrenzter
Spielraum für eine eventuelle Ansiedlung von Störfallbetrieben.
Vor diesem Hintergrund geht die Stadt hier davon aus, dass der grundsätzliche Ausschluss von Gewerbebetrieben und Anlagen mit Betriebsbereichen im Sinne des
§ 5(3a) BImSchG im vorliegenden Fall sinnvoll und angemessen ist. Damit wird im
Bebauungsplan bereits klargestellt, dass in dem vorliegenden, von schutzwürdigen
Gebieten und Hauptverkehrstrassen umgebenen Gewerbe- und Industriegebiet zunächst keine sogenannten „Störfallbetriebe“ angesiedelt werden sollen. Jedoch ist im
Einzelfall nicht ausgeschlossen, dass ein „Störfallbetrieb“ ggf. unter Berücksichtigung
baulicher und/oder technischer Schutzmaßnahmen im Plangebiet angesiedelt werden
kann. Daher wird eine entsprechende Ausnahmeregelung unter dem Vorbehalt des
Nachweises der Verträglichkeit getroffen. Die Berücksichtigung des Trennungsgrundsatzes nach § 50 BImSchG stellt im dicht besiedelten südlichen Niedersachsen
einen besonderen städtebaulichen Belang dar, dem mit der vorliegenden Planung
nachgekommen wird. Durch die Vorgehensweise wird die Einhaltung ausreichender
Achtungsabstände vorbereitet, gleichzeitig werden angemessene betriebliche Entwicklungsmöglichkeiten offen gehalten.
e) Lichtemissionen
Aus Gründen des Artenschutzes und zur Vermeidung einer übermäßigen Ausleuchtung (Stichwort „Lichtverschmutzung“) werden für den gesamten Geltungsbereich
Festsetzungen zur Beleuchtung getroffen. Grundsätzlich ist in diesem Zusammenhang
eine Lichtstreuung über die zu beleuchtenden Anlagen und Flächen hinaus zu vermeiden und eine Beleuchtung der Außenanlagen auf die unbedingt notwendigen Flächen
und Wege zu begrenzen.
Die aufgeführten Hinweise zur Wahl und zum Einsatz umweltschonender Leuchtmittel
sind auf den heutigen Stand und die in Dissen aktuellen Standards bezogen und können sich daher insbesondere im Zuge technischer Entwicklungen ändern.
f) Sonstige Emissionen
Erkenntnisse für eine Relevanz sonstiger Immissionen für die vorliegende Bebauungsplanaufstellung, z.B. Gerüche, Staub, Erschütterungen etc. liegen nicht vor. Immissionsschutzfragen hinsichtlich sonstiger Emissionen können im vorliegenden Fall aus
Sicht der Stadt voraussichtlich konkret projektbezogen und sachgerecht in den nachfolgenden Genehmigungsverfahren unter fachkundiger Beteiligung der Fachbehörden
behandelt werden.
Im Rahmen der Bewirtschaftung der an den Planungsraum angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen können zwangsläufig insbesondere zu Vegetationsbeginn und
zum Zeitpunkt der Ernte auch im Plangebiet Geräusch-, Staub- und Geruchsimmissionen auftreten. Landwirtschaftliche Immissionen dieser Art sind im ortsüblichen Rahmen hinzunehmen.
Stadt Dissen aTW, Bebauungsplan Nr. 89 „Gewerbe- und Industriepark südlich der A 33 - 2. BA“ mit ÖBV
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g) Fazit
Nach derzeitigem Kenntnisstand geht die Stadt Dissen aTW davon aus, dass die Immissionsschutzbelange der Nachbarschaft durch die getroffenen Festsetzungen zur
Gliederung des Gewerbe- und Industrieparks durch Lärmemissionskontingente (LEK)
und zum Störfallschutz ausreichend und angemessen berücksichtigt werden. Die
Entwicklung des Gesamtstandorts wird somit als verträglich angesehen. Das Erfordernis weiterer Festsetzungen zum Schutz vor Immissionen auf Ebene des Bebauungsplans ist nicht erkennbar.
5.6 Ver- und Entsorgung, Brandschutz, Wasserwirtschaft
Die Versorgung mit Gas und Strom ist durch eine Ergänzung der vorhandenen Netze
vorgesehen. Die Zuständigkeit für die Stromversorgung wird im Bereich des vorliegenden Plangebiets voraussichtlich bis einschließlich 2017 bei der Westnetz GmbH
liegen und danach auf die Stadtwerke Versmold übergehen.
Die Versorgung mit leistungsfähigen Telekommunikationsnetzen und Breitbandanschlüssen ist eine wichtige Voraussetzung für zeitgemäße und zukunftsorientierte
Betriebe. Die Stadt ist daher bestrebt, dies in Abstimmung mit den Betreibern sicherzustellen. Betriebsbezogene Anforderungen sind daneben auch im Rahmen der künftigen Ansiedlungsvorhaben jeweils möglichst frühzeitig mit den einzelnen Versorgungsträgern abzustimmen.
Einschränkungen der möglichen Bebauung durch Richtfunktrassen bestehen nach bisheriger Kenntnis nicht.
Hinsichtlich der Frischwasserversorgung ist perspektivisch für alle Bauabschnitte eine
Hauptleitung vorgesehen, die als Ringleitung (DN 200) geführt werden soll. Die Trassenführung soll nördlich der A 33 von einer in der Straße Am Wischkamp vorhandenen Frischwasserleitung ausgehen und von dort unter der A 33 hindurch verlaufen.
Zur Anbindung der östlichen Flächen soll eine Trinkwasserleitung darüber hinaus auf
der Südseite entlang der A 33 innerhalb der festgesetzten Flächen für Unterhaltungswege und Leitungstrassen geführt werden. Unter der A 33 hindurch wird der
Ring in der Straße Am Fledderbach geschlossen, indem an eine bereits vorhandene
Leitung angeschlossen wird. Durch die Anlage einer leistungsstarken Ringleitung sollen die Frischwasserversorgung, eine gute Wasserqualität sowie die netzabhängige
Löschwasserversorgung gewährleistet werden.
Im Hinblick auf die Belange des abwehrenden Brandschutzes ist neben der o.g. netzabhängigen, auch eine netzunabhängige Löschwasserversorgung erforderlich. Diese
ist überwiegend aus einem Regenwasserrückhaltebecken im südlichen Teil des
1. Bauabschnitts durch Nutzung eines dort inzwischen errichteten Löschwasserreservoirs von etwa 1.000 m³ vorgesehen. Für den Erstangriff ist bereits für den nördlichen Teil des 1. Bauabschnitts zusätzlich im Bereich des 2. Bauabschnitts ein unterirdischer Löschwasserbehälter in einer Größe von etwa 100 m³ mit mindestens einem
fest installierten Saugrohr erforderlich. Hierfür sowie auch für die netzunabhängige
Löschwasserversorgung im Norden des 2. Bauabschnitts wird im Nordwesten des
Bebauungsplans Nr. 89 mit Anschluss an die Nordspitze der Planstraße im benachbarten Bebauungsplan Nr. 87 eine rd. 100 m² große Fläche für einen Löschwasserbehäl-
Stadt Dissen aTW, Bebauungsplan Nr. 89 „Gewerbe- und Industriepark südlich der A 33 - 2. BA“ mit ÖBV
36
ter vorgehalten. Im Übrigen sind in den Baugenehmigungsverfahren konkreter Vorhabenplanungen und Realisierungen mit den zuständigen Behörden (Brandschutzprüfer des Landkreises, Feuerwehr) betriebsbezogene Abstimmungen vorzunehmen.
Insgesamt ist hinsichtlich der Löschwasserversorgung für den 2. Bauabschnitt ein
Löschwasserbedarf von mindestens 192 m³/2h zu decken (DVGW, Arbeitsblatt W
405). Zu den Belangen des Brandschutzes sind ergänzend folgende Hinweise zu
geben:
- Die baurechtlichen Anforderungen und einschlägigen technischen Regeln zur
Zugänglichkeit und zu den Flächen für die Feuerwehr und zur entsprechenden
Gebäudeanordnung müssen im Rahmen der Umsetzung beachtet werden.
- Löschwasserentnahmestellen sind nach den Anforderungen des NBrandSchG herzustellen.
- Die technischen Einzelheiten zu den Entnahmestellen der unabhängigen Löschwasserversorgung sind mit dem zuständigen Gemeindebrandmeister und dem Brandschutzprüfer festzulegen.
- Weitere objektbezogene Anforderungen des vorbeugenden Brandschutzes in Bezug
auf die späteren konkreten Ansiedlungsvorhaben bleiben unbenommen.
Sowohl für die Behandlung des anfallenden Schmutz- und Niederschlagswassers, als
auch für die bereits zuvor behandelte Frischwasserversorgung wurden im Vorfeld und
im Zuge der bisherigen Planbearbeitung wasserwirtschaftliche Voruntersuchungen
erstellt6 und u.a. mit den zuständigen Stellen des Landkreises Osnabrück beraten.
Aufgrund der Höhenlagen und des örtlichen Anschlusspunkts ist die Entsorgung des
Schmutzwassers für den 1. und 2. Bauabschnitt über eine unterirdische Pumpstation
vorgesehen, die sich im südwestlichen Teil des Bebauungsplans Nr. 89 nördlich der
Haupterschließung von Westen bzw. östlich des gewässerbegleitenden Wirtschaftswegs befindet. Kanäle führen im Freispiegelgefälle zur zentralen Pumpstation. Von
hier wird das Schmutzwasser östlich des Fledderbachs und östlich des Regenwasserrückhaltebeckens über eine Druckrohrleitung unter der A 33 geführt und in der
Straße Dissener Heide in den vorhandenen Schmutzwasserkanal gepumpt. Von dort
fließt es im Freispiegelgefälle in Richtung Kläranlage. Das Pumpwerk „Dissener Heide“
wird nicht berührt. Soweit erforderlich, werden hierfür eine Versorgungsfläche für die
Pumpstation und Flächen für Geh-, Fahr- und Leitungsrechte zugunsten der Stadt
Dissen aTW und der Ver- und Entsorgungsträger festgesetzt. Im Bereich der geplanten Pumpstation ist zwischenzeitlich auch die Neuerrichtung eines Trafos vorgesehen,
der bislang am Mittelweg besteht. Aufgrund der Anpassungen wird ein geringer Teil
des B-Plans Nr. 87 in diesem Bereich mit der vorliegenden Planung geändert. Die Vorgehensweise dient der Gewährleistung einer sinnvollen und geordneten technischen
Ver- und Entsorgung des Gesamtstandorts nach der 31. FNP-Änderung.
Nicht verunreinigtes Niederschlagswasser aus dem 1. und 2. Bauabschnitt wird in
offenen Gräben oder Kanälen zum Fledderbach geführt. Der Fledderbach als Gewässer III. Ordnung fließt außerhalb am Weststrand des 2. Bauabschnitts in Richtung
6
Wasserwirtschaftliche Voruntersuchung „Gewerbe- und Industriegebiet südlich der A 33“;
Ingenieurbüro Hans Tovar & Partner; Osnabrück, Januar 2015, Anpassung Regelquerschnitt
Straßenraum und Gewässer April 2015
Stadt Dissen aTW, Bebauungsplan Nr. 89 „Gewerbe- und Industriepark südlich der A 33 - 2. BA“ mit ÖBV
37
Süden und mündet südwestlich des Plangebiets in den Homann-Bach (Gewässer
II. Ordnung), der wiederum in den Dissener Bach (Gewässer II. Ordnung) übergeht. Im
Rahmen eines Entwässerungskonzepts für den gesamten Gewerbe- und Industriepark
südlich der A 33 wurde daher der Fledderbach wasserwirtschaftlich besonders betrachtet. Danach soll die Ableitung des Regenwassers im Zusammenhang mit dem
Fledderbach erfolgen. Der entsprechende Bachausbau ist bereits im Bebauungsplan
Nr. 87 gesichert und zwischenzeitlich umgesetzt worden. Demnach ist der Fledderbach als vormals mäßig ausgebauter Bach in seinem Verlauf erhalten und naturnah
gestaltet worden. Ein westlich hierzu separat geführter Entwässerungsgraben (Berme)
nimmt zum Schutz des Gewässers im 1. und 2. Bauabschnitt anfallendes, nicht verunreinigtes Niederschlagswassers auf. Bei Starkregenereignissen wird das gesamte
Profil des Fledderbachs, bestehend aus Entwässerungsgraben und ökologisch ausgebautem Gewässer, für den Wasserabfluss genutzt. Ziel ist somit ein offener, naturnaher Hauptsammler, der weitestgehend unterhaltungsfrei ausgebaut ist.
Zur Sicherung der nachfolgenden Vorflut, gegeben durch Homann-Bach und Dissener
Bach, erfolgt südlich der Bebauung am Mittelweg eine zentrale, öffentliche Regenwasserrückhaltung. Zum Schutz der nachfolgenden Gewässer ist die Drosselabflussspende auf den natürlichen Landabfluss von 2,5 l/s*ha bemessen worden. Auch
diese Anlage zur Regenwasserbewirtschaftung ist bereits im Bebauungsplan Nr. 87
festgesetzt und inzwischen umgesetzt.
Aufgrund der örtlich gegebenen Bodenverhältnisse mit schwach durchlässigen Böden,
hohen Grundwasserständen etc. wird die Vorgehensweise als sinnvoll und angemessen angesehen. Die Umsetzung dezentraler Versickerungsanlagen ist aus den genannten Gründen nicht möglich bzw. nicht empfehlenswert.
Die Stadt geht davon aus, mit den vorbereiteten und inzwischen nahezu vollständig
umgesetzten Maßnahmen eine verträgliche und ausreichende Niederschlagswasserentwässerung für die Planflächen der 31. FNP-Änderung insgesamt zu gewährleisten.
Im Zuge der Umsetzung hat jeder anzusiedelnde Betrieb eine eigene Regenwasservorbehandlung zu errichten und hierfür einen Nachweis nach Merkblatt DWA-M 153 zu
erbringen. Auf diese Weise ist bei der Realisierung zu sichern, dass nur nicht verunreinigtes Niederschlagswasser in die Regenwasserentwässerung eingeleitet wird. Eine
Teilversickerung über das im Südwesten, außerhalb des vorliegenden Geltungsbereichs inzwischen umgesetzte, zentrale Regenwasserrückhaltebecken, ist grundsätzlich möglich.
Sofern im Zuge der Bauarbeiten eine Grundwasserhaltung erforderlich wird, ist hierfür
ab einer täglichen Entnahmemenge von 50 m³ eine wasserrechtliche Erlaubnis beim
Landkreis Osnabrück, Untere Wasserbehörde, zu beantragen. Für eine eventuelle
ständige Grundwasserentnahme vor Ort ist eine wasserrechtliche Erlaubnis nach
§§ 8-10 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) zu beantragen.
Stadt Dissen aTW, Bebauungsplan Nr. 89 „Gewerbe- und Industriepark südlich der A 33 - 2. BA“ mit ÖBV
38
5.7 Grünordnung, Naturschutz und Landschaftspflege
Durch die Planung werden Flächen, die bislang im Wesentlichen als Acker und Grünland landwirtschaftlich genutzt werden, aber in Teilen auch als Obstbaumplantage
und kleines Wäldchen vorliegen, weitestgehend einer baulichen Entwicklung zugeführt. In den Kapiteln 1 bis 4 dieser Begründung werden die städtebaulichen Rahmenbedingungen und die Planungsziele der Kommune dargelegt und die Standortwahl
begründet. Die Flächen des 2. Bauabschnitts sind an der Nordseite auf ganzer Länge
von der A 33 begrenzt. Nördlich der A 33 schließen sich bestehende Gewerbe- und
Industrienutzungen an, zudem westlich die des in Umsetzung befindlichen 1. Bauabschnitts auf Grundlage der 31. FNP-Änderung. Der überplante Bereich ist hierdurch
bereits Störeinflüssen durch Kraftfahrzeugverkehr sowie Gewerbe und Industrie ausgesetzt.
Im Norden des 2. Bauabschnitts schafft ein auf öffentlicher Fläche festgesetzter
Grünbereich eine Eingrünung des Baugebiets zur Trasse der A 33. Dieser ist im
Abschnitt westlich des Kampwegs etwa 22 m breit und wird mit einem zentralen
Blühstreifen bepflanzt, der durch Hecken eingefasst wird. Der Blühstreifen zwischen
den Hecken wird mit verschiedenen blühfreudigen Kräuterarten angelegt. Der Grünzug
wird als Leitstruktur insbesondere für Fledermäuse ausgebildet, wird aufgrund seiner
Ausprägung aber auch Potenzial als Fortpflanzungs- und Ruhestätte sowie Nahrungshabitat für Fledermäuse und weitere Arten bieten. Es handelt sich um eine allgemeine
Maßnahme des Artenschutzes, die darüber hinaus der Gebietseingrünung dient. Westlich setzt sich die Leitstruktur zunächst durch ein Regenrückhaltebecken und durch
eine bereits vorhandene Eingrünung aus Sträuchern entlang der Autobahn fort. Auf
der Ostseite des Kampwegs wird diese Leitstruktur durch ein etwa 40 m breites,
anzupflanzendes Schlehengebüsch fortgeführt.
Am Ostrand des 2. Bauabschnitts soll der Gewerbe- und Industriepark südlich der
A 33 in einem 3. Bauabschnitt weiterentwickelt werden. Trotz des zunächst direkten
Anschlusses des Bebauungsplans Nr. 89 an bisherige landwirtschaftliche Flächen
wird hier daher keine Gebietseingrünung vorgesehen, da der 3. Bauabschnitt anlässlich des konkret bekannten Ansiedlungsvorhabens eines großen Produktionsbetriebs
kurzfristig umgesetzt werden soll. Die entsprechenden Aufstellungsbeschlüsse für die
34. FNP-Änderung und den Bebauungsplan Nr. 91 sind im Oktober 2016 gefasst
worden.
An den südlichen Rändern des 2. Bauabschnitts, die u.a. aufgrund der Fernwirkung
am südlichen Stadtrand relevant sind, werden etwa 18-22 m breite Grünstreifen als
öffentliche Grünflächen entwickelt. Diese werden in sich unterschiedlich strukturiert
und mit breiten Hecken sowie teils mit ergänzenden Baumpflanzungen ausgestattet.
Im Bereich des bisherigen Mittelwegs werden der Verbleib des regional bedeutsamen
Wanderwegs sowie Leitungstrassen und ein Entwässerungsgraben integriert. Mit den
Maßnahmen soll eine möglichst wirksame Abschirmung auch der zu erwartenden
großen Bauten, wie z.B. Hochregallager, bewirkt und gleichzeitig das Ziel der möglichst effektiven Ausnutzung des Gesamtstandorts berücksichtigt werden. Dabei ist
es in Bezug auf die festgesetzten Baumpflanzungen nach der Konzeption innerhalb
der zur Verfügung stehenden Flächen nicht möglich, die erforderlichen Abstände der
Bäume zu Nachbargrundstücken einzuhalten. Nach Rücksprache der Stadt mit dem
Flächeneigentümer wird die vorgeschlagene Eingrünung von dort jedoch ausdrücklich
gewünscht und toleriert. Die Vorgehensweise wird daher für vertretbar und folgerichtig gehalten.
Stadt Dissen aTW, Bebauungsplan Nr. 89 „Gewerbe- und Industriepark südlich der A 33 - 2. BA“ mit ÖBV
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Gemäß BNatSchG sollen in der freien Natur Gehölze und Saatgut vorzugsweise innerhalb ihrer Vorkommensgebiete ausgebracht werden. Daher sollen im Plangebiet gebietseigene Gehölze aus dem Herkunftsgebet 4 und Saatgut aus der Herkunftsregion 2 verwendet werden. Dies ist in den Festsetzungen der grünordnerischen und
landschaftspflegerischen Maßnahmen auf Grundlage des Landschaftspflegerischen
Begleitplans (LBPs) berücksichtigt.
Zusätzlich werden im LBP verschiedene Vermeidungs- und Gestaltungsmaßnahmen
für eine weitere Durchgrünung des Plangebiets empfohlen:
- Pflanzung eines großkronigen Laubbaums je 500 m² Grundstücksfläche
- Herstellung der anhand der festgesetzten Grundflächenzahl GRZ erforderlichen betrieblichen Freiflächen (20 %) als extensive Freiflächen mit regionaltypischen
Wieseneinsaaten.
- Extensive Dachbegrünung in Bereichen ohne technische Anlagen und/oder Solaranlagen.
- Fassadenbegrünung bei fensterlosen Fassaden ab 5 m Länge.
Eine Festsetzung dieser Maßnahmen erfolgt nicht, um eine ausreichende Flexibilität
bei der betrieblichen Entwicklung und Umsetzung offen zu halten. Sie werden jedoch
auch städtebaulich für sehr sinnvoll gehalten und ausdrücklich empfohlen.
6.
Umweltrelevante Auswirkungen
6.1 Umweltprüfung und Umweltbericht
Nach dem BauGB ist jede Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von
Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen umweltprüfungspflichtig (UP-pflichtig).
Die Umweltprüfung ist nach den Vorschriften des BauGB durchzuführen. Nach § 2(4)
BauGB sind in der Umweltprüfung die voraussichtlichen erheblichen Umwelteinwirkungen des Bauleitplans zu ermitteln, in einem Umweltbericht zu beschreiben und zu
bewerten. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen.
Der Entwurf des Umweltberichts ist als Teil II der Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 89 beigefügt.
Nach dem bisherigen Kenntnisstand werden durch die Planung keine erheblichen
Umweltauswirkungen hervorgerufen, die z.B. durch Wahl eines anderen Standorts
oder Modifikation des Plankonzepts vermieden werden könnten.
Auftretende erhebliche Umweltauswirkungen können nach bisheriger Kenntnis ausreichend verringert oder teilweise durch CEF-Maßnahmen zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände vermieden oder ausgeglichen werden.
Stadt Dissen aTW, Bebauungsplan Nr. 89 „Gewerbe- und Industriepark südlich der A 33 - 2. BA“ mit ÖBV
40
6.2 Bodenschutz und Flächenverbrauch
Die Landwirtschaft ist als Wirtschaftsfaktor bedeutsam und erfüllt nicht nur wirtschaftliche Funktionen, sondern in erheblichem Maß auch öffentliche Aufgaben zum
Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen. Die durch das Industriegebiet zu erwartenden Eingriffe beanspruchen überwiegend landwirtschaftlich sowie teils auch gartenbaulich genutzte Flächen, die für diese Nutzung verloren gehen. Gleiches gilt grundsätzlich in Bezug auf die Landwirtschaft für erforderliche Ausgleichsmaßnahmen.
Flächenverluste können zudem wegen der Bindung der Tierhaltung an die Fläche zu
einer Verringerung des Tierbestands und damit zu einer Verringerung der Einkommensmöglichkeiten führen und Entwicklungsmöglichkeiten der betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe begrenzen. Mit der Umsetzung der vorliegenden Planung werden
die Bodenfunktionen als Lebensraum für Pflanzen, Tiere und Bodenorganismen, als
Produktionsfläche für Lebensmittel und als Filterkörper bei der Grundwasserneubildung in den künftig bebauten bzw. in anderer Weise versiegelten Bereichen lokal
vollständig verloren gehen.
Die Stadt Dissen aTW ist sich dieser Konfliktlage bewusst. Gleichwohl sind die Belange der Landwirtschaft und des Bodenschutzes mit den anderen gemäß BauGB zu
beachtenden Belangen abzugleichen.
Nach dem Landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP) ist die natürliche Ertragsfähigkeit der Böden im Plangebiet auf Grundlage der Bodenschätzungskarte (1:5.000,
LBEG) sowohl in Bezug auf das Grünland, als auch hinsichtlich des Ackers als gering
bis mittel einzuschätzen. Gleiches gilt für die Filterwirkung der Böden sowie die
Lebensraumfunktion der bewirtschaftungsbedingt überprägten Böden, deren Profilaufbau durch jahrzehntelange Landwirtschaft gestört ist. Im Plangebiet ist danach auch
kein schutzwürdiger Bereich in Bezug auf die kulturhistorische Archivfunktion der
Böden bekannt.
Angesichts der städtebaulichen und landschaftsplanerischen Rahmenbedingungen im
Stadtgebiet mit Teutoburger Wald, den im Umfeld großflächigen LSG- und NSGGebieten, den zum Teil konkurrierenden Siedlungsbereichen, verbreiteter Streubebauung, teilweise schwieriger Erschließungen etc., werden aufgrund der hier günstigen
Rahmenbedingungen für das konkrete Plangebiet die Belange des Bodenschutzes in
der Abwägung begründet zurückgestellt. In Dissen aTW sind keine ausreichend immissionskonfliktfreien alternativen Entwicklungsflächen mit ausreichender Größe verfügbar, auch keine Konversionsflächen o.ä., die für eine gewerblich-industrielle Entwicklung geeignet wären. Die Standortentscheidung wird nicht zuletzt aufgrund der
besonderen Lagegunst und der sinnvollen Fortentwicklung des gewerblich-industriellen Schwerpunktbereichs der Stadt für sachgerecht gehalten.
Im Bereich der festgesetzten Grünflächen und Anpflanzungen erfolgt eine gewisse
Minderung der Bodeneingriffe durch Herausnahme aus der intensiven Nutzung. Während der Bauarbeiten ist unnötiges Befahren, die Lagerung von Fremdstoffen etc. insbesondere im Plangebiet zu vermeiden. Auffüllungen sollten möglichst mit dem vor
Ort vorhandenen Material erfolgen.
Stadt Dissen aTW, Bebauungsplan Nr. 89 „Gewerbe- und Industriepark südlich der A 33 - 2. BA“ mit ÖBV
41
6.3 Artenschutzrechtliche Belange
Im Hinblick auf die teilweise inzwischen in Umsetzung befindlichen und weiter geplanten gewerblich-industrielle Nutzungen südlich der A 33, östlich der Versmolder
Straße (K 335) haben zur Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Belange zwischen
2010 und 2014 verschiedene faunistische Untersuchungen und fachgutachterliche
Beratungen zu den Artengruppen Vögel, Fledermäuse und Amphibien stattgefunden.
Diese betrafen je nach inhaltlichen Schwerpunkten die Planflächen der 31. FNPÄnderung mit dem weiteren Umfeld, als auch besonders relevante Teilbereiche des
Plangebiets Nr. 89. Die Trasse der A 33 wurde überwiegend als nördliche Grenze
angenommen. Der ersten grundlegenden Untersuchung von 2010 folgte eine vertiefende Untersuchung der Feldvögel 2012, konkret in Bezug auf Kiebitz und Rebhuhn
2013 und hinsichtlich Baumfalke und Bechsteinfledermaus 2014. Aufgrund der räumlich, inhaltlich und zeitlich engen Zusammenhänge wird hierauf auch für den vorliegenden Bebauungsplans Nr. 89 aufgebaut. Darüber hinaus sind im Sommerhalbjahr
2016 nochmals Kartierungen und Recherchen in Bezug auf das Rebhuhn vorgenommen worden. Untersuchungsumfänge und -ergebnisse sind bereits im Zuge der Aufstellung der 31. FNP-Änderung und des Bebauungsplans Nr. 87 mit der unteren
Naturschutzbehörde (UNB) des Landkreises Osnabrück sukzessive beraten und erörtert worden. Gleiches gilt für die aktuellen Untersuchungen in 2016. Zusammenfassend ist zum vorliegenden Bebauungsplanentwurf der aktuelle Kenntnisstand einschließlich der zur Vermeidung von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen Maßnahmen in einem Bericht zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (SAP) dargelegt worden.
Bei den Vögeln wurden alle hör- und sichtbaren Arten kartiert. Insgesamt wurden 50
Vogelarten nachgewiesen, davon 41 als Brutvögel, sieben die das Untersuchungsgebiet zur Nahrungssuche nutzten und zwei als Durchzügler. Besonderer Untersuchungsbedarf hat sich für die in der Roten Liste enthaltenen Arten des Offenlands
Kiebitz und Rebhuhn ergeben, denen als Brutvögel und Nahrungsgast in Niedersachsen „höchste Priorität“ eingeräumt ist. Vor allem in Bezug auf die Belange von Kiebitz
und Rebhuhn sind im Zeitraum von 2012 bis 2014 vertiefende Kartierungen erfolgt.
In Bezug auf das Rebhuhn wurden diese im Sommerhalbjahr 2016 nochmals weitergeführt.
Fünf der ursprünglich nachgewiesenen Brutvogelarten sind streng geschützt (Baumfalke, Grünspecht, Kiebitz, Mäusebussard, Teichhuhn), vier weiteren festgestellten
Arten wird in Niedersachsen Priorität eingeräumt (Kiebitz, Rebhuhn, Feldlerche, Grünspecht). Der Kiebitz wurde durchschnittlich mit zwei Revieren kartiert, das Rebhuhn
bis zuletzt 2013 mit nur einem Revier. Im Sommerhalbjahr 2016 konnte nach einschlägigen Methodenstandards kein Verdacht mehr auf eine Brut oder ein Revier des
Rebhuhns im Plangebiet festgestellt werden. Fünf weitere Arten werden auf der
regionalen Roten Liste sowie der Vorwarnliste geführt. Baumfalke und Star gehören
unter den kartierten Vögeln den gefährdeten Arten an. Im Übrigen wurden überwiegend anspruchslose Gehölzbrüter in geringer Dichte aufgefunden.
Der Kiebitz ist nach dem Bundesnaturschutzgesetz eine streng geschützte Art. Als
Bodenbrüter in der offenen Landschaft ist er nach den vorliegenden Ergebnissen mit
ca. 10 Brutpaaren innerhalb des Stadtgebiets anzutreffen. Mit Beginn der Brutzeit
Anfang April eines jeden Jahres sind die Gelege insbesondere bei landwirtschaftlich
genutzten Flächen durch das Umbrechen der Böden gefährdet. So wurden am
Stadt Dissen aTW, Bebauungsplan Nr. 89 „Gewerbe- und Industriepark südlich der A 33 - 2. BA“ mit ÖBV
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Gesamtstandort nach der 31. FNP-Änderung bis zu drei Brutpaare angetroffen, deren
Gelege bei späteren Kartierungen teilweise mitunter nicht mehr aufzufinden oder verwaist waren.
Durch die begonnene und weiter vorgesehene Umsetzung der neuen gewerblichindustriellen Baugebiete ist davon auszugehen, dass der Kiebitz die überplanten
Lebensräume verliert. Für diese Art erscheint ein Ausweichen aufgrund benachbarter,
bereits besetzter Reviere ohne zusätzliche Maßnahmen nicht möglich. Die Planung
stellt für sie somit einen gravierenden Eingriff dar.
Als der Baugebietsumsetzung vorgezogene Maßnahme für den Artenschutz (sogenannte CEF-Maßnahme) sind für den Kiebitz daher Ersatz-Lebensräume nördlich der
A 33 beidseits der Kreis- und Landesgrenze vorgesehen worden. Diese Maßnahmen
wurden als CEF-Maßnahmen bereits für den Gesamtstandort nach der 31. FNPÄnderung im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 87 abschließend abgestimmt, sie sind inzwischen vollständig realisiert. Dazu ist Extensivgrünland mit Blänken entwickelt worden. Zur Kontrolle des Erfolgs der Maßnahmen und um bei Bedarf
ggf. Anpassungen vornehmen zu können, wird für diese Maßnahme ein Monitoring
durchgeführt. Dieses sieht eine sehr enge Prüfungsdichte im ersten Jahr, jährliche
Untersuchungen in den folgenden vier Jahren und danach für weitere 10 Jahre größere Untersuchungsintervalle vor. Durch die vorgezogen umgesetzten CEF-Maßnahmen
wird das Eintreten von Verbotstatbeständen nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG) in Bezug auf den Kiebitz vermieden.
Ein Zwischenbericht zum Kiebitz-Monitoring liegt mit Stand vom August 2016 vor
(Bericht „Kiebitz-Bestandsaufnahme“, Landschaftsplanung – Osnabrück, Volpers &
Mütterlein). Untersucht wurden an 12 Kartierterminen zwischen März und Juli 2016
demnach zum einen die Fläche der CEF-Maßnahmen nördlich A 33, östlich angrenzend an dortige gewerblich-industrielle Flächen sowie zum anderen der großräumige
Bereich des in Planung und Umsetzung befindlichen Gewerbe- und Industrieparks südlich der A 33 sowie westlich, südlich und östlich angrenzende Flächen. Die Kartierungen fanden vormittags, abends oder frühmorgens statt.
Im Ergebnis wurden auf den Flächen der CEF-Maßnahmen und im Umfeld einzelne
Kiebitze festgestellt, ein Brutnachweis konnte jedoch noch nicht erbracht werden. Die
Kompensationsfläche erfüllt somit momentan noch nicht die Funktion als ErsatzBruthabitat für den Kiebitz. Im Untersuchungsgebiet südlich der Autobahn und südlich
des Plangebiets wurden 5 Bruten und 2 zusätzliche Reviere festgestellt. Auffällig
waren die jahreszeitlich späten Brutnachweise.
Zum weiteren Vorgehen empfiehlt der Gutachter die Fortführung des Kiebitz-Monitorings in den Folgejahren sowohl nördlich, als auch südlich der Autobahn, um feststellen zu können, wie sich der Gesamtbestand des Kiebitzes nach Inanspruchnahme der
Flächen des Gewerbe- und Industrieparks südlich der A 33 entwickelt. Dieser gutachterlichen Empfehlung wird gefolgt.
Das Rebhuhn kommt im Untersuchungsraum nach den Kartierungen und Einschätzungen der Gutachter selten vor. Im Bereich der gesamten neuen Flächen südlich der
A 33 konnte bis 2013 jeweils nur ein Brutpaar nachgewiesen werden. Die genaue
Lage und Abgrenzung der Reviere war dabei nicht festgestellt worden. Daher wurden
im Sommerhalbjahr 2016 großräumig weitere vertiefende Untersuchungen und
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Recherchen zum potenziellen Rebhuhnvorkommen durchgeführt. Dabei wurden auch
Fremdhinweise auf ein Rebhuhnrevier nordöstlich der A 33 und auf Rebhuhnvorkommen südlich der A 33 gesammelt. Innerhalb des Plangebiets wurde im Juni 2016 an
einem der insgesamt 9 Erfassungstermine zwischen Anfang April und Anfang Juli
2016 ein einzelnes Rebhuhn beobachtet. Nach den einschlägigen Methodenstandards
zur Brutvogelerfassung begründet dies keinen Verdacht auf eine Brut oder ein Revier.
Das Erfordernis von CEF- oder FCS-Maßnahmen (vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen
oder Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustands) hat sich für das Rebhuhn
daher bisher nicht ergeben.
Der bei den ursprünglichen Untersuchungen noch festgestellte Baumfalke konnte
2014 nicht mehr nachgewiesen werden. Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände in
Bezug auf diese Vogelart sind somit nicht betroffen.
Der Star ist zwar als gefährdet eingestuft, gehört aber dennoch zu den häufigsten
Brutvogelarten in Niedersachsen. Im TK-25-Quadranten des Plangebiets und in allen
daran angrenzenden Blattschnitten besetzt der Star nach der einschlägigen Literatur
zum allgemeinen Artenvorkommen 401 bis 1.000 Quartiere. Der Verlust eines einzelnen Reviers aufgrund der Planung ist daher in der SAP als unerheblich eingestuft
worden. In Bezug auf diese Vogelart wird somit ebenfalls kein Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände gesehen.
Auch in Bezug auf die im Übrigen angetroffenen anspruchslosen Arten bzw. „Allerweltsarten“ ist das Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände nicht zu erwarten. Diese können voraussichtlich in das frei bleibende Umfeld ausweichen bzw.
finden auch innerhalb des Plangebiets nach Umsetzung der Planung wieder gewisse
Lebensraumpotenziale.
Die Fläche hat laut SAP aufgrund ihrer Prägung und Lage keine besondere Bedeutung
als Ruhestätte für Europäische Vogelarten.
Zur Erfassung der Fledermäuse fanden im Jahr 2010 im Zeitraum vom April bis September sechs Begehungen statt. Neben einer Sichtbeobachtung mit Rotlichtstrahlern
und Infrarot-Nachtsichtgeräten wurden auch Stereo-Ultraschalldetektoren u.a. zur
Flugstraßenuntersuchung (Einsatz von 57 Hochkisten über die ganze Nacht) und eine
computerunterstützte Rufanalyse zur Artdiagnose eingesetzt. Zudem wurden im Plangebiet sämtliche Bäume im Offenland auf Strukturen untersucht, ob sie im Grundsatz
für Fledermäuse durch z.B. Fäulnishöhlen, Spechthöhlen, Stammrisse oder Rindenabplatzungen als potentielle Quartiere dienen können. Mögliche Quartiere innerhalb
von Gebäuden, in Bäumen, die sich im direkten Umfeld von Gebäuden befinden,
sowie in Waldbereichen, wurden nicht untersucht. Für den Fall, dass im Verlauf der
weiteren Planung und insbesondere der Umsetzung Gebäude und Bäume direkt betroffen sein sollten, sind diesbezüglich vertiefende Untersuchungen erforderlich.
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Faunistische Untersuchung zum geplanten Gewerbegebiet südlich der A 33 in Dissen, AG Biotopkartierung, Herford; Januar 2011: Tabelle 4.1 „Fledermausarten im Untersuchungsgebiet“, Seite 28
Durch die o.g. Erfassungsmethoden wurden die obenstehenden elf Arten nachgewiesen, neun konnten bis zum Artniveau bestimmt werden. Alle sind auf der Roten Liste
Niedersachsen geführt, fünf der Arten auch auf der Roten Liste für Deutschland. Alle
Fledermausarten sind streng geschützt. Auch werden sie als prioritäre und höchstprioritäre Arten in Niedersachsen geführt. Im Bereich des kleinen Waldstücks im
Nordosten des Plangebiets wurde eine überdurchschnittliche Dichte an Höhlenbäumen
festgestellt. Gerichtete Flugbewegungen bestanden entlang des südlichen Waldrands,
daher kommt diesem Bereich nach der gutachterlichen Bewertung eine besondere
Bedeutung für die Vernetzung von Teillebensräumen zu. Weitere potenzielle Quartiere
können in den vereinzelten Gehölzen sowie der noch bestehenden Hofstelle im Plangebiet vorkommen.
Aufgrund des Wegfalls von 20 potenziellen Quartierbäumen innerhalb des nordöstlichen Wäldchens hat der Biologe anlässlich der Gesamtgebietsentwicklung anhand
der 31. FNP-Änderung die Schaffung von Ersatz-Quartierstrukturen für Fledermäuse,
insbesondere für die Bechsteinfledermaus vorgeschlagen. Dazu sind im Juni 2015
und damit als der Umsetzung vorgezogene Maßnahme für den Artenschutz (sogenannte CEF-Maßnahme) 23 Nistkästen und -höhlungen in zwei ortsnahen, zum Plangebiet südlich gelegenen Flächen mit Wald bzw. Altbaumbeständen angebracht worden.
Angesichts der festgestellten, gerichteten Flugbewegungen entlang des Wäldchens in
Ostwestrichtung hat der Gutachter darüber hinaus empfohlen, entlang der Nordseite
des Gesamtstandorts in einem Korridor von 20-30 m parallel zur Autobahn eine Leitstruktur für Fledermäuse zu entwickeln. Nördlich des benachbarten Plangebiets
Nr. 87 werden dazu vorhandene Strukturen mit den dort vorhandenen Ausgleichsmaßnahmen für die Autobahn nördlich des Grenzwegs und der offenen Fläche des
wenig befahrenen Grenzwegs selbst genutzt. Auf Umsetzungsebene wird dies durch
eine höhere geschlossene Zaunanlage des dort derzeit in Ansiedlung befindlichen Betriebs optimiert. Nordöstlich daran anschließend, d.h. im Nordwesten angrenzend an
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das vorliegende Plangebiet, wird dazu mit dem dortigen gehölzumstandenen Regenwasserrückhaltebecken der Autobahn ebenfalls eine bereits bestehende Struktur dazu
genutzt. Diese Elemente werden im vorliegenden Plangebiet durch einen anzulegenden, mindestens 15 m breiten Blühstreifen mit beidseitiger Pflanzung von dreireihigen
Strauch-Baum-Hecken ergänzt. Eine entsprechende Festsetzung nach § 9(1) Nr. 20
BauGB sichert die Umsetzung dieser Maßnahme planungsrechtlich ab. Damit wird auf
der Nordseite des künftigen gewerblich-industriellen Gesamtstandorts durchgängig die
bisherige Leitstruktur für Fledermäuse (Wäldchen) ersetzt und weiterentwickelt.
Mit den getroffenen und gesicherten Maßnahmen kann das Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände in Bezug auf Fledermäuse insgesamt vermieden werden.
Ergänzend ist festzuhalten, dass der neu zu entwickelnde Blühstreifen mit beidseitigen Hecken nicht nur als Leitstruktur für Fledermäuse dient, sondern gleichzeitig
Lebensraum z.B. für verschiedene Vogel- und Insektenarten bietet. Es handelt sich
somit um eine multifunktionale Maßnahme, die auch allgemein als Minderungsmaße in
Bezug auf Artenschutzbelange fungiert.
Im Hinblick auf Amphibien wurden im Umfeld der Planungen zwölf Gewässer gutachterlich betrachtet. Nachgewiesen werden konnten mit dem Berg-, Faden- und
Teichmolch, der Erdkröte sowie dem Gras- und Teichfrosch insgesamt sechs Amphibienarten. In Niedersachen prioritäre Arten sowie streng geschützte Arten wurden
nicht nachgewiesen. Nordwestlich angrenzend an den vorliegenden Geltungsbereich
sind vom Gutachter das Regenwasserrückhaltebecken der Autobahn und südlich
hieran anschließend ein namenloser Bach zwischen Regenrückhaltebecken und Fledderbach kartiert worden. Für beide ist insbesondere eine Funktion als Fortpflanzungshabiat anzunehmen.
Durch die Planung werden sich die Sommerlebensräume der vorkommenden Amphibien verringern. Insgesamt erscheint es durch die Ausführung des im Süden inzwischen umgesetzten Regenwasserrückhaltebeckens und die Verbindung mit dem vorhandenen Becken über den ebenfalls inzwischen erfolgten naturnahen Ausbau des
Fledderbachs aber möglich, einerseits bisherige Teillebensräume der vorkommenden
Amphibienarten zu erhalten und andererseits in gewissem Rahmen neue zu schaffen
und diese sowohl innerhalb des neuen Baugebiets, als auch mit Anbindung an die
freie Landschaft zu vernetzen.
Als ergänzende Maßnahme zur Gewährleistung der Durchlässigkeit des Gebiets für
Amphibien sind laut SAP Gewässerüberfahrten (hier i.W. von Entwässerungsgräben)
mit einem Leitsystem für Amphibien zu verwenden. Es wird nach § 9(1) Nr. 20
BauGB festgesetzt, dass Rahmendurchlässe mit beidseitig trockenen Banketten zu
verwenden sind. Das Eintreten von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen in
Bezug auf Amphibien ist im Ergebnis nicht zu erwarten.
Aufgrund der Habitatausstattung, der bisher/vormals intensiven, insbesondere landwirtschaftlichen Nutzung, der räumlichen Lage und der Verbreitung sind laut SAP
artenschutzrechtlich relevante Arten aus anderen Gruppen (Pflanzen, Säugetiere –
außer Fledermäuse, Reptilien, Fische, Molusken, Insekten) im Plangebiet und auf den
angrenzenden Flächen nicht zu erwarten.
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Allgemein ist davon auszugehen, dass die Fortentwicklung der Leitstruktur für Fledermäuse im Norden des Plangebiets in Zusammenhang mit der Sicherung und Fortentwicklung des Kulissenwalds entlang des Fledderbachs und den weiteren Maßnahmen
der Gebietseingrünung nicht nur für Fledermäuse Leitstrukturen um und durch das
Gebiet bieten, sondern auch für andere Arten Vernetzungsfunktionen erfüllen und
gewisse Lebensraumpotenziale bieten.
Bei Umsetzung der geplanten gewerblich-industriellen Nutzungen ist mit bau- und betriebsbedingten Beeinträchtigungen des Fledermausbestands und der anderen vorkommenden Arten in und um das Plangebiet zu rechnen. Dies betrifft neben einem
Verlust entsprechender Lebensräume insbesondere artbedingt unterschiedlich einzustufende Störungen durch Lärm- und Lichtemissionen sowie allgemein die Zerschneidung der Flugkorridore bzw. Leitlinien und die Beanspruchung von Lebensräumen.
Für eine vertiefende Betrachtung wird auf die Gutachten selbst verwiesen. In der
Gesamtbetrachtung ergeben sich vorhabenbedingt insbesondere für Kiebitz und
Fledermäuse artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44(1) BNatSchG.
Durch vorgezogene Ausgleichs- bzw. Vermeidungsmaßnahmen und ergänzende Maßnahmen im Plangebiet sowie allgemeine Artenschutzmaßnahmen (Einhaltung von
artenschutzrechtlich relevanten Abriss- und Rodungsfristen, u.U. biologische Begleitung von Abriss- und Rodungsmaßnahmen) können diese in Bezug auf den Kiebitz
und Fledermäuse jedoch unterbunden werden. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Populationen dieser artenschutzrechtlich relevanten Arten wird
somit nach Einschätzung der Gutachter nicht eintreten.
Die Fachbehörden werden ausdrücklich gebeten, ggf. ergänzend vorliegende Informationen oder Erkenntnisse im Aufstellungsverfahren mitzuteilen.
Zu beachten sind die Artenschutzbelange neben der planerischen Berücksichtigung im
Bauleitplanverfahren auch im Rahmen der Umsetzung. Insbesondere auf das im Einzelfall bei Baumaßnahmen zu beachtende Tötungsverbot für geschützte Arten wird
hingewiesen. Hierzu kann im vorliegenden Bebauungsplanverfahren keine abschließende Aussage getroffen werden, da im Zuge der Planaufstellung noch nicht ersichtlich ist, welche konkreten Vorhaben später auf Grund der Festsetzungen des Bebauungsplans genehmigt werden, welche spezifischen Nachteile für den Natur- und
Artenschutz mit ihrer Verwirklichung verbunden sind und wie sich der Umweltzustand
im Plangebiet bis zur Realisierung der Vorhaben entwickelt. Insoweit können nicht alle
möglichen nachteiligen Auswirkungen jeder zulässigen Nutzung auf Ebene der Bauleitplanung ermittelt werden, so dass eine Enthaftungsmöglichkeit für Schäden nach dem
Umweltschadensgesetz gemäß § 19(1) Satz 2 BNatSchG nicht gegeben ist.
6.4 Eingriffsregelung
Die Aufstellung eines Bebauungsplans kann Eingriffe in Natur und Landschaft vorbereiten. Nach § 1a BauGB sind die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege
nach den Grundsätzen der Eingriffsregelung in der Abwägung zu berücksichtigen.
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Zu prüfen ist bei Planaufstellung zunächst, ob die Planung erforderlich und aus Naturschutzsicht vertretbar ist, ob und inwieweit Eingriffe erstmals ermöglicht und ob ggf.
Maßnahmen zum Ausgleich erforderlich werden.
Die vorliegende Planung dient der Fortentwicklung des Gewerbe- und Industriestandorts im Süden/Südosten von Dissen aTW. Damit wird der raumordnerisch zugewiesenen Schwerpunktaufgabe der Sicherung und Entwicklung von Arbeitsstätten weiter
Rechnung getragen und der kontinuierlich bestehenden Nachfrage insbesondere auch
nach möglichst flexibel nutzbaren, größeren zusammenhängenden industrietauglichen
Flächen nachgekommen. Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege können nach derzeitiger Kenntnis grundsätzlich in angemessener Weise berücksichtigt
und/oder ausgeglichen werden.
Nach der grundlegenden Entscheidung für die Überplanung sind vor diesem Hintergrund die Grundsätze der planerischen Eingriffsregelung in die Abwägung einzustellen.
Hierzu ist ein Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP)7 mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanz erstellt worden. Die Ermittlung der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen ist
nach dem Osnabrücker Kompensationsmodell (Landkreis Osnabrück 2009) erfolgt.
Der Eingriffsregelung ist der planungsrechtliche Bestand bzw. die tatsächliche Nutzung zu Grunde gelegt worden. Im Plangebiet des 2. Bauabschnitts besteht eine eher
vielfältige Mischung von Biotoptypen. Diese bestehen zu ca. 35 % aus artenarmem,
nicht zusammenhängendem Grünland, zu ca. 35 % aus Sandacker sowie zu ca. 20 %
aus naturnahem, standortfremdem Feldgehölz (Wäldchen) und einer Obstplantage.
Die verbleibenden Flächen sind im Wesentlichen untergeordnete Straßen sowie ein
noch verbliebener Wohnstandort mit Nebenanlagen und Garten. Auszugleichen bzw.
umzuwandeln sind somit i.W. Wald und Offenlandbiotope bestehend aus Grünland
und Acker. Offenlandbiotope sind als Lebensraum im Besonderen für den Kiebitz und
ggf. das Rebhuhn sowie der Wald für Fledermausarten von Bedeutung.
Der innerhalb des Plangebiets am Nordrand aus Artenschutzgründen insbesondere in
Bezug auf Fledermäuse festgesetzte, ca. 20 m - 40 m breite Grünstruktur dient
gleichzeitig auch als interner Ausgleich der durch die Planung vorbereiteten, zusätzlichen Eingriffe in die Leistungsfähigkeit von Natur und Landschaft. Hinzu kommen im
Plangebiet Anpflanzungen in Form einer strauchbetonten Gehölzpflanzung am Südrand sowie einer straßenbegleitenden Baumpflanzung südlich des bisherigen Mittelwegs. Hierbei handelt es sich um Maßnahmen, die insbesondere auch der Eingrünung
des Gebiets dienen. Insgesamt verbleibt damit im Plangebiet unter Berücksichtigung
der Planung ein Biotopwert von knapp 39.000 Werteinheiten.
Im Inneren soll das Plangebiet mit Blick auf die grundlegende, gewerblich-industrielle
Zielsetzung und die in derartigen Gebieten üblichen Nutzungen vorrangig den betrieblichen Anforderungen entsprechen können. Aus diesem Grund wird der verbleibende
Ausgleichsbedarf von knapp 171.000 Werteinheiten auf externen Flächen angestrebt.
7
Landespflegerischer Begleitplan (LBP), Bebauungsplan Nr. 89 „Gewerbe- und Industriepark südlich der
A 33 – 2. BA“, Stadt Dissen aTW; Bürogemeinschaft Planwerkstatt, Dipl.-Ing. Thomas Weidmann,
Osnabrück, Entwurf Oktober 2016
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Das externe Ausgleichsdefizit wird über den Flächenpool „Meyer zu Reckendorf“ in
Hilter-Natrup abgelöst. Die dortigen Maßnahmen sind bereits umgesetzt und werden
kontinuierlich durch die Untere Naturschutzbehörde überprüft und begleitet. Die
Sicherung der Teilinanspruchnahme für den vorliegenden Bebauungsplan erfolgt durch
vertragliche Regelungen sowie Eintrag im Kompensationsflächenkataster des Landkreises Osnabrück.
Im Ergebnis ist von einem vollständigen Ausgleich des ermittelten Kompensationsdefizits und damit der durch die Planung zu erwartenden Beeinträchtigungen auszugehen. Dies wird aufgrund der Weiterentwicklung der erst kürzlich auf die Südseite
der A 33 übertragenen Fortentwicklung des großräumigen Gewerbe- und Industriestandorts im Süden/Südosten von Dissen aTW und der vollständigen bisherigen
Außenbereichslage hier als angemessen und folgerichtig angesehen.
Für Detailbetrachtungen wird auf den Landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP) und
die diesbezüglichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 89 verwiesen.
6.5 Waldinanspruchnahme und Waldumwandlung
Für die Überplanung des Waldstücks westlich und östlich des Kampwegs unterhalb
der Brücke über die Autobahn ist nach § 12 Niedersächsisches Gesetz über den Wald
und die Landschaftsordnung (NWaldLG) ein Waldumwandlungsverfahren erforderlich,
welches hier nach Vorklärung mit der unteren Waldbehörde zunächst in das Verfahren
der Bebauungsplanaufstellung integriert worden ist. Um mit Blick auf die zwischenzeitlich aus Anlass des konkret bekannten Ansiedlungsvorhabens erfolgende erneute
öffentliche Auslegung und Behördenbeteiligung zeitliche Abhängigkeiten vom formalen Abschluss des vorliegenden Aufstellungsverfahrens zu vermeiden, ist der Antrag
auf Waldumwandlung ergänzend gesondert gestellt worden. Eine Genehmigung ist
seitens des Landkreises Osnabrück, Untere Waldbehörde, auf Grundlage der umfangreichen Vorberatungen und des bereits vorliegenden Kenntnisstands für Anfang
November 2016 in Aussicht gestellt worden. Aufgrund der geringen Flächengröße
des betroffenen Waldstücks von knapp 1,9 ha und der inhaltlichen Einbeziehung in
das Bebauungsplanverfahren ist dafür keine gesonderte Prüfung der Umweltverträglichkeit erforderlich. Diese wird im Rahmen der Umweltprüfung zu diesem Bebauungsplan mit behandelt. Die Rodungsmaßnahmen sind für Anfang Januar bis spätestens Ende Februar 2017 vorgesehen. Zur Abhandlung der Waldumwandlung im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ist hier im Ergebnis lediglich ein Waldersatz im
angemessenen Umfang verbindlich zu sichern. Aufgrund des Zustands des vorhandenen Walds ist nach den Vorberatungen mit der unteren Waldbehörde des Landkreises Osnabrück ein Waldersatz im Verhältnis 1:1,5 angemessen und ausreichend.
Damit ergibt sich eine erforderlich Größe von etwa 2,82 ha. Hierzu soll eine Fläche
der Niedersächsischen Landesforsten (NLF) im Norden der Ortslage Dissen am Fuße
des Teutoburger Walds mit Traubeneichenmischwald aufgeforstet und im Westen ein
Waldrand ausgebildet werden (Flurstücke 27/1, 27/4, 28/2, 28/3 und 29, Gemarkung
Dissen, Flur 6). Die Gesamtfläche hat eine Größe von ca. knapp 4,38 ha und soll
komplett aufgeforstet werden. Der verbleibende Überschuss von knapp 1,56 ha kann
für Ausgleichs-/Umwandlungserfordernisse in anderen Projekten verwendet werden.
(Waldumwandlungs- bzw. Ökokonto).
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Östlich außerhalb des Plangebiets verbleibt noch ein kleines Waldstück. Zur Gewährleistung der Anstoßwirkung wird hier ein 20 m tiefer Bereich in das neu geplante
Industriegebiet hinein markiert, in dem insbesondere mit Baumfall u.ä. zu rechnen ist.
Hier sind im Rahmen der Umsetzung ggf. zusätzliche Maßnahmen zum Schutz von
baulichen Anlagen und von Personen zu treffen.
6.6 Klimaschutz und Klimaanpassung, Energienutzung
Die Bauleitplanung muss - nicht erst seit der letzten Änderung des BauGB durch Artikel 1 des Gesetzes zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) - die Belange des Umweltschutzes und damit auch den Klimaschutz berücksichtigen. Mit der oben genannten
Änderung ist aber nunmehr klargestellt, dass hierzu auch der globale Klimaschutz
durch Energieeinsparung, Nutzung regenerativer Energien, vermindertes Verkehrsaufkommen und vieles mehr gehört und dass diesbezügliche Maßnahmen zulässig sein
können, auch wenn ggf. nicht der unmittelbare städtebauliche (Boden-)Bezug im
Plangebiet gegeben ist. Darüber hinaus sind die sich ändernden klimatischen Rahmenbedingungen zu bedenken, gegebenenfalls können frühzeitige Anpassungsmaßnahmen an den Klimawandel sinnvoll sein oder erforderlich werden.
Hierbei können durchaus auch Konflikte entstehen. Im Sinne der Energieeinsparung
und des Leitbilds der kompakten „Stadt der kurzen Wege“ mit reduziertem Verkehrsaufkommen sind verdichtete bauliche Strukturen sinnvoll. Die globale Erwärmung,
zunehmende Starkregenereignisse etc. erfordern dagegen aber auch die Erhaltung von
Grün-/Freiflächen und Frischluftschneisen in der Stadt. Die zunehmenden Nachverdichtungen in den Städten können insofern und mit Blick auf das Konfliktfeld Immissionsschutz (Gemengelagenproblematik etc.) durchaus auch kritisch sein. In beiden
Aufgabenbereichen ergeben sich eine Vielzahl von Überschneidungen und Wechselwirkungen mit den Themen Art und Maß der baulichen Nutzung, Verkehr, Wasserwirtschaft, Naturschutz/Landschaftspflege etc.
Im vorliegenden Bebauungsplangebiet Nr. 89 „Gewerbe- und Industriepark südlich der
A 33 – 2. Bauabschnitt“ ist zunächst zu berücksichtigen, dass hinsichtlich der Immissionsschutzanforderungen eine Ansiedlung angestrebt ist, bei der sich auf der Nordseite die A 33 und westlich angrenzend im 1. Bauabschnitt weitere intensiv gewerblich-industriell genutzte Bereiche befinden. Auf den verbleibenden Ost- und Südseiten
schließen sich nur punktuell besiedelte Bereiche des freien Landschaftsraums an.
Der Bereich des Plangebiets ist als Freilandklimatop einzustufen (Acker-, Wiesenflächen). Es handelt sich damit je nach Nutzung und Exposition um ein mehr oder
weniger ausgeprägtes Kaltluftentstehungsgebiet. Untersuchungen zur Luftqualität
liegen für Dissen aTW nicht vor. Grundsätzlich ist in Bezug auf die Güte der Luft
einerseits auf den Flächen südlich der Autobahn A 33 einschließlich der innerhalb des
Plangebiets gelegenen Waldflächen mit Vorbelastungen durch Immissionen der Verkehrstrasse zu rechnen. Mit dem künftig zu erwartenden Lückenschluss der A 33 in
Richtung A 2 ist mit einem entsprechend erhöhten Verkehrsaufkommen und zusätzlichen Verkehrsimmissionen zu rechnen. Andererseits liegt das Plangebiet im offenen,
gut durchlüfteten Landschaftsraum. Der westlich des Bebauungsplans Nr. 89 verlaufende Fledderbach ist inklusive der inzwischen umgesetzten Maßnahmen für die
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Regenwasserbewirtschaftung auf Grundlage der Festsetzungen des benachbarten
Bebauungsplans Nr. 87 naturnah ausgebaut worden. Dabei ist die im Rahmen des
Autobahnbaus realisierte Ausgleichsmaßnahme einer Kulissenpflanzung östlich des
Bachverlaufs integriert worden. Auch die nordwestlich an das Plangebiet im südlichen
Randbereich der A 33 anschließenden Ausgleichsflächen für den Autobahnbau bleiben bestehen und werden im Bebauungsplan Nr. 89 an dessen inneren Nordrand
ergänzt. Darüber hinaus werden im Bebauungsplan Nr. 89 weitere grünordnerische/
landschaftspflegerische Maßnahmen vorgegeben, wie z.B. die Eingrünungen am südlichen Rand. Insgesamt werden somit Minderungen der planbedingten Auswirkungen
auf die Luftqualität im direkten Umfeld und auch innerhalb des Geltungsbereichs des
Bebauungsplan Nr. 89 selbst erreicht.
Die Ergänzung des Gewerbe- und Industrieparks stellt eine Angebotsplanung dar, d.h.
vorerst bestehen keine abschließenden Kenntnisse über die anzusiedelnden Betriebe.
Zentrale Herausforderung ist, dass je nach Branche, Produktionsmethoden und Größe
völlig unterschiedliche energetische Anforderungen bestehen, im Vorfeld jedoch Branchen, Anlagenarten etc. nicht mit ausreichender Sicherheit bekannt sind. Somit ist
eine Abschätzung der Anforderungen künftiger Unternehmen am Standort nicht möglich, auch eine Clusterbildung mit vorhersehbaren Anforderungen ist hier nicht gegeben. Die Parameter Energiebedarf (Strom, Wärme- oder Kältebedarf bzw. -überschuss), Stoffströme, Produktionsabläufe und die Auslegung der Anlagen können erst
im Zuge der Objektplanungen ausreichend sicher abgeschätzt werden. In dieser Situation sind öffentliche Investitionen im Vorfeld z.B. in ein Blockheizkraftwerk und in
Leitungsnetze o.ä. nicht sinnvoll möglich.
Unter den Aspekten globaler Klimaschutz und Energienutzung sind nach heutigem
Stand insbesondere folgende Maßnahmen im Bebauungsplanverfahren vorbereitet
worden, deren weitere Umsetzung aber erst im Zuge der Realisierung in der Erschließungsplanung, Ansiedlungspolitik und Objektplanung erfolgen kann:
 Sinnvolle Lage des 2. Bauabschnitts mit Anschluss an den 1. Bauabschnitt und
von hier Anbindung an die Kreisstraße K 335 und darüber ortsnah an die Autobahn
A 33. Die verkehrliche Anbindung ist insbesondere wichtig für den gewerblichen
Güterfernverkehr. D.h. eine direkte Einbindung in das Erschließungssystem des bestehenden Gesamtstandorts mit einer direkten Verkehrsableitung zur nahe gelegenen A 33, ohne dabei das Stadtzentrum queren zu müssen.
 Ebenfalls sinnvolle zweite verkehrliche Abflussmöglichkeit über den Kampweg
nach Norden sowie über den dort bereits vorhandenen Gewerbe- und Industriestandort ebenfalls in Richtung Anschlussstelle Dissen-Süd der A 33 und in das
sonstige weiterführende Straßennetz, auch hier ohne Querung von Wohnsiedlungsbereichen oder des Stadtzentrums.
 Effektive Flächennutzungen werden durch die Bauleitplanung vorbereitet. Die Umsetzung energiesparender verdichteter Baukonzepte ist abhängig von Betriebsgrößen/Branchen.
 Grundsätzlich gelten beim Bau von neuen Gebäuden die Vorgaben der Energieeinsparverordnung und des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes auch für Büro-/
Gewerbebauten, die nach § 1 der EnEV 2014 unter Einsatz von Energie beheizt/
gekühlt werden. Weitergehende Anforderungen werden hier nicht formuliert.
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 Eine Nutzung regenerativer Energien ist umfassend möglich (z.B. Photovoltaik,
Brauchwassererwärmung auf Dachflächen), ist aber abhängig von Betrieben, Branchen, Hallenbauten etc.
 Die Beachtung ökologischer Aspekte wie Rückhaltung/teilweise Versickerung unbelasteten Regenwassers, Verwendung versickerungsfähiger Materialien, Dach-/
Fassadenbegrünung, hochwertige Anlage von Freiflächen, aber auch von betriebsgebundenen Reserveflächen („Natur auf Zeit“), insektenfreundliche Beleuchtung
etc. werden im Zuge der Vermarktung erörtert.
Fachbehörden und Versorgungsunternehmen werden gebeten, im Zuge des Aufstellungsverfahrens und/oder der Realisierung der Erschließung, Möglichkeiten und Angebote darzulegen sowie in Kooperation mit der Stadt und den ansiedlungswilligen
Unternehmen gemeinsam Lösungen zu erarbeiten.
Unter dem Aspekt Anpassungsmaßnahmen an den Klimawandel sind insbesondere
die folgenden Maßnahmen im Plankonzept von Bedeutung:
 Naturnaher Ausbau des zur offenen Aufnahme von nicht verunreinigtem Niederschlagswasser zu ertüchtigenden Fledderbachs mit durchgrüntem Randstreifen bei
Lage im späteren Inneren des Gesamtgebiets (Festsetzungen bereits im Bebauungsplan Nr. 87 - zwischenzeitlich umgesetzt). Hierdurch gewisse klimatische Ausgleichsfunktion gegen Überhitzung der neuen Bauflächen.
 Entwicklung eines etwa 20-40 m breiten „grünen“ Korridors überwiegend als Blühstreifen zwischen beidseitigen Hecken sowie teils als Schlehengebüsch im Norden
entlang der Autobahn sowie weitere Gebietseingrünung im Süden beidseits des
bisherigen Mittelwegs. Am Mittelweg werden u.a. Baumpflanzungen vorgesehen.
Da der hierfür gewählte Bereich direkt an die südlich benachbarten Ackerflächen
anschließt, sind dafür eher schlank wachsende Baumarten ausgesucht worden.
Auch durch diese Maßnahmen ergibt sich die o.g. gewisse klimatische Ausgleichsfunktion.
Im Juli 2014 ist das Integrierte Klimaschutzkonzept für Dissen aTW aufgestellt worden. Folgende dort genannten Ziele für das Handlungsfeld Stadtentwicklung sind für
die vorliegende Planung relevant:
Ziel 5.3 „Energetische Straßenbeleuchtung“
Dieses Ziel ist auf Ebene der Umsetzung zu realisieren. Die festgesetzte insektenfreundliche Beleuchtung sowohl für Privatflächen, als auch für den öffentlichen Raum
kommt diesem Ziel zumindest bei Verwendung von LED-Beleuchtung entgegen.
Ziel 5.4 „Solar optimierte Bebauungspläne“
Der Bebauungsplan enthält keine Festsetzungen, die zu einer Beschränkung solarenergetischer Nutzungen führen. Im Rahmen einer gewerblich-industriellen Planung
wird dies als Beitrag zu dem bauleitplanerischen Ziel als angemessen und ausreichend
angesehen.
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Bodenordnung
Das Erfordernis bodenordnender Maßnahmen ist nicht erkennbar. Grundsätzlich sind
Regelungen zu den möglichen Maßnahmen der Bodenordnung, z.B. der Umlegung, im
BauGB getroffen.
8.
Flächenbilanz
Es ergibt sich folgende Flächenbilanz im Plangebiet:
Teilflächen/Nutzungen
Eingeschränktes Industriegebiet GIe
14,94
Öffentliche Verkehrsflächen, Summe
- davon Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung Wirtschaftsweg, Fuß-/Radweg ca. 0,02 ha
0,13
Versorgungsflächen, Summe
0,02
Öffentliche Grünflächen
- davon am Nordrand überlagernde Fläche für Maßnahmen zum
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft ca. 0,50 ha
- davon am Südrand überlagernde Pflanzfestsetzung ca. 0,29 ha
1,21
Gesamtfläche Bebauungsplan Nr. 89
*
9.
Größe in ca. ha
16,30
Flächenbilanz auf Basis der Plankarte 1:1.000, Werte gerundet
Verfahrensablauf und Planentscheidung
a) Verfahrensablauf
Der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplans Nr. 89 „Gewerbe- und Industriepark südlich der A 33 – 2. BA (Bauabschnitt)“ mit örtlichen Bauvorschriften (ÖBV)
sowie der Beschluss zur Durchführung der Beteiligungen gemäß der § 3(1)/§4(1)
BauGB ist am 17.11.2015 gefasst worden.
Die frühzeitigen Beteiligungsschritte wurden wie folgt durchgeführt: Der Vorentwurf
des Bebauungsplans Nr. 89 lag in der Zeit vom 01.03.2016 bis einschließlich zum
17.03.2016 zu jedermanns Einsicht- und Stellungnahme Rathaus bereit. Am
10.03.2016 wurde er zusätzlich in einer Bürgerversammlung erläutert und erörtert.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbarkommunen
wurden mit Schreiben vom 03.03.2016 über die Planung informiert; ihnen wurde bis
einschließlich dem 04.04.2016 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Die Durchführung der öffentlichen Auslegung und Behördenbeteiligung zum Bebauungsplan Nr. 89 ist im Juni 2016 beschlossen worden. Die Verfahrensschritte sind im
August/September 2016 erfolgt.
(wird im Zuge des Aufstellungsverfahrens ergänzt)
Stadt Dissen aTW, Bebauungsplan Nr. 89 „Gewerbe- und Industriepark südlich der A 33 - 2. BA“ mit ÖBV
53
b) Planentscheidung
Das Regionale Raumordnungsprogramm für den Landkreis Osnabrück 2004 (RROP)
und das Gewerbeflächenentwicklungskonzept 2008 für den Landkreis Osnabrück
haben für Dissen aTW u.a. aufgrund der Lagegunst an der Autobahn A 33 die
Schwerpunktaufgabe der Sicherung und Entwicklung von Arbeitsstätten und damit
verbunden eine allgemeine Stärkung als Wirtschaftsstandort festgelegt.
Die vorliegende Planung hat das Ziel, der weiterhin kontinuierlich vorhandenen Nachfrage an gewerblich-industriell nutzbaren Flächen durch die Entwicklung neuer, nunmehr südlich der Bundesautobahn A 33 gelegener Flächen, zu entsprechen. Dies erfolgt nach der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 87 als 1. Bauabschnitt nun mit
der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 89 im östlichen Bereich der mit der 31. FNPÄnderung vorbereiteten Gesamtentwicklung. Umweltbelange, insbesondere Immissionsschutzbelange der Nachbarschaft, sind angemessen in das Plankonzept integriert
und berücksichtigt worden.
Die Aufstellung entspricht den Intentionen und Darstellungen des Regionalen Raumordnungsprogramms für den Landkreis Osnabrück 2004 (RROP), des Gewerbeflächenentwicklungskonzepts 2008 für den Landkreis Osnabrück und des wirksamen
Flächennutzungsplans der Stadt Dissen aTW.
Dissen aTW, den
Der Bürgermeister
(Nümann)
In Zusammenarbeit mit dem
Büro für Stadtplanung und Kommunalberatung
Tischmann Schrooten
Rheda-Wiedenbrück, Oktober 2016
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