so gut wie keine nationalen Grenzen, Nationalismus kaum

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Mittelalter
1050
1205
1230
1256-1273
- so gut wie keine nationalen Grenzen, Nationalismus kaum ausgeprägt
- rechtmäßige Herrschaft bedurfte göttlicher Sanktion
Die Kaiserkrone bot dank dieser Sanktion eine von jeder sozialen Legitimation
(also bspw. vom Volk) unabhängige Herrschaftsberechtigung.
Abhängigkeit bestand hingegen vom Papst.
Zwei-Schwerter-Lehre (geistliche und weltliche Gewalt)
Mit der Scholastik setzte die Ratio gepaart mit theologischen Überlegungen ein,
es entstanden Naturwissenschaften und Grundzüge des Naturrechts.
Albertus Magnus (1193-1280)
Thomas von Aquino (1225-1274) „Lex Aeterna, Lex Naturalis, Lex Positiva”
England: Magna Charta
Eike von Repgow: Sachenspiegel, regelt Landrecht, das Privat- und Strafrecht
umfaßt, findet weite Verbreitung.
Interregnum
Aus dem römischen Recht wird u.a. gelesen: Was der Kaiser befiehlt hat
Gesetzeskraft, da das Volk ihm seine Herrschaftsmacht übertrug.
Daraus folgern Translatisten die vollständige Übertragung (-> Absolutismus).
Die Concessionalisten verstehen darunter ebenfalls die Übertragung, allerdings unter
dem Vorbehalt, daß der Herrscher im Sinne des Volkes zu entscheiden hat, dies führt
zu Naturrecht und der Idee des Gesellschaftsvertrags. Marsilius von Padua
(1270-1340), Wilhelm von Ockham (1298-1350)
Nach Marsilius soll auch die Kirche der sozialen Herrschaftslegitimation bedürfen, da
auch sie auf dem freiwilligen Glauben der Menschen aufbaut.
Frankreich: Philip IV nimmt Papst in Gefangenschaft (Avignon)
1309
1314
1338
1356
Konzilslehre: Letztentscheidungskompetenzen liegen nun nicht mehr beim Papst,
sondern bei der Versammlung der Bischöfe. Konzile wurden 1409, 1414-17, 1431-39
abgehalten und dabei jeweils mehrere Päpste ernannt und abgesetzt.
Ludwig der Bayer läßt sich von einer Volksversammlung zum Kaiser im Namen
des römischen Volkes wählen, während der Papst in Avignon in Gefangenschaft
sitzt.
Kurverein zu Rhense erklärt die bisher notwendige Bestätigung der Königswahl
durch den Papst für rechtlich unerheblich.
HRRDN: Goldene Bulle
Regelung zur Krönung des Kaisers durch den Kurfürstenrat. Ihnen gegenüber gibt
der Kaiser eine Wahlkapitulation ab, eine Art Regierungsprogramm mit
Wahlversprechen. u.a. Privilegium de non appelando, Münz-, Salz- und
Bergwerksregal.
Die Kaiser stammten während des HRRDN immer aus dem Hause Habsburg
(Österreich), daher verlor er, obwohl seine Stellung als Kaiser schwand, nicht an
Macht!
1431-1439
Konzil zu Basel:
zum ersten Mal wird nach „Nationen” abgestimmt. Die sog. Reformatio Sigismundi
forder bereits Fehdeverbot und Schlichtung/Rechtsprechung auf Reichsebene.
Nikolaus Cusanus verfaßt „concordantia catholica”
1433
- naturrechtliche Grundlage
- enthält detaillierten Verfassungsentwurf, u.a. soll dem Fürsten ein Beirat aus
Untertanen(!) zur Seite gestellt werden, jedes Jahr Reichstag gehalten werden, die
Verwaltung beim Reichsrat liegen, Fehdeverbot
- Der Kaiser soll nur noch Reichsorgan sein.
Landfriedensordnung Friedrich III.,
1442
Fehde bleibt subsidiäres Recht.
1493-1519
1495
Maximilian I. als „erwählter deutscher Kaiser” verzichtet auf die Rom-Fahrt
nach seiner Krönung
HRRDN: Ewiger Landfriede und Reichskammergerichtsordnung
Verbot der Fehden. RkG sollte Streitigkeiten vor Gericht lösen. Neben dem RkG
existierte noch der Reichshofrat in Wien. Der Zug ans RkG wurde vielfach durch das
Zugeständnis des Kaisers an die Fürsten des Privileges „de non appelando“ vereitelt.
„Handhabung Frieden und Rechts”:
Versprechen des Kaisers zur Durchsetzung des ewigen Landfriedens und jedes Jahr
Reichstag abzuhalten für 1 Monat.
Reichstag:
Vertretung der Reichsstände gegen den Kaiser, bestand aus Kurfürsten,
Reichsfürsten und Städten (deren Mitbestimmungsrechte umstritten waren), er war
das zentrale Verfassungsorgan. Wegen der ständischen Libertät waren sie nur an die
Entscheidungen gebunden, bei denen sie tatsächlich dabei waren. ->
Vertragscharakter der Entscheidungen.
„Gemeiner Pfennig”:
Steuerabgabe zur Finanzierung der Außenpolitik und des Reichskammergerichts, an
alle Einwohner, mangels Behördenapparat nur geringe Steuereinnahmen.
Reichskammergerichtsordnung
1495
1500
1502
1507
1512
15.Jht
Seit 1519-56
Eine der Hauptrezeptionsquellen für römisches Recht, Ersatz für das an Bedeutung
verlierende kaiserliche Hofgericht, Partikularrechte wurden von den Richtern (meist
im Sinne des römischen Rechts) ausgelegt, die Glossen des römischen Rechts wurden
als unumstößliches Recht anerkannt.
Auch Universitäten wurden eingebunden (Aktenversendung). Richter wurden vom
Rechtsfinder zum Rechtsanwender. Wegen der oft vergebenen privilegia de non
appelando war das RKG oftmals nicht zu erreichen, es hatte aber hohe politische
Bedeutung, so entschied es Streits um Regalien, Steuerhoheit und Religionssachen
sowie Durchsetzung der Landfrieden.
U.a. stritten hier auch Opfer der Hexenprozesse gegen ihre Verfolger, in der Regel
erfolgreich!
Hinzu kam später der Reichshofrat in Wien dessen Vorsitz der Kaiser hatte und eine
kombiniertes Justiz- und Regierungsorgan war. RKG war kein Verfassungsgericht,
aber es entschied auch „Verfassungs”streitigkeiten.
Goethe später zu dem RKG: „...zu einem großen Zwecke wurden unzulängliche Mittel
angewandt.”
HRRDN: Regimentsordnung: die gesamte Reichsgewalt liegt nunmehr bei dem
Kaiser + 20 Mitgliedern der Reichsstände
HRRDN: Auflösung des Reichsregiments (v.a. wegen Inneffektivität)
HRRDN: Bambergische Halsgerichtsordnung
HRRDN: Reichstag in Köln, Einteilung in 10 Landfriedenskreise
Mos gallicus: Versuch denn reinen Sinngehalt des corpus iuris zu erhalten unter
Ausschluß der Glossatoren. (u.a. Jacob Cujatus, Hugo Donellus, Ulrich Zasius)
Populäre Bearbeitung des römischen Rechts, „Klagspiegel”, „Laienspiegel”,
enthalten Straf-, Zivil- und Prozeßrecht
HRRDN: Kaiser Karl V. muß zu seiner Wahl Wahlkapitulationen ausstellen,
also Zugeständnisse an die Reichsstände.
Als kaiserliche Rechte verbleiben bloße Reservatrechte: oberstes Richtertum, Recht
zur Verleihung von Privilegien, Standeserhöhungen, Lehnshoheit und
Lehnsgerichtsbarkeit. Der Rest verbleibt den Territorialherrschern.
Reichstag zu Worms , Luther schwört nicht ab (1517 Thesenanschlag)
1521
1522/27
Als Vorläufer des Bauernkrieges erstes sozialistisch-politisches Revolutionsprogramm
von Johann Eberlin v. Günzburg, fordert Gleichberechtigung von Bauern und Adel
und u.a. Anerkennung des Ackerbaus als einzige ehrliche Arbeit.
Macchiavelli schreibt „Principe” und „Discorsi” und beschreibt auf Basis des
grundsätzlich schlechten Menschen die Staatsraison.
Bauernkriege
1525
1529ff
Für „gutes altes Recht”, gegen Standesunterschiede, erfolglos. Folge war die
politische Schwächung der Bauern für die nächsten 3 Jht., ihre letztliche Befreiung
erhielt sie nur als Destinate des herrschaftlichen Wohlwollens.
HRRDN: u.a. Reichstag zu Speyer gegen die Protestanten.
Diese argumentieren erstmals mit der durch bloße Wahl auf den Kaiser übertragene
Gewalt.
1530
1532
1555
Reichspolizeiordnung, unterteilt als Bsp. für die Ständeordnung Stadtbürger in
Handwerker, Kaufleute und andere, jeweils mit eigenem Recht.
Constitutio Criminalis Carolina (=Peinliche Halsgerichtsordnung Karls V.)
Schöpfer vermutlich Johann v. Schwarzenberg, Prozeßordnung mit materiellem
Strafrecht, Grund war laut Kaiser Karl V., daß sich die Richter zu schlecht im
kaiserlichen Recht auskannten.
Sie war mehr am Gerechtigkeits- denn am Effektivitätsgedanken orientiert, die
Anwendung der Folter war dementsprechend seltener, grundsätzlich aber noch
genauso möglich wie zuvor.
Haftung für Zufallstaten entfiel. Teilweise Unterscheidung von Vorsatz und
Fahrlässigkeit, enumerative Regelung der Delikte mit Todestrafe.
Strafzweck weiterhin Vergeltung und präventive Abschreckung.
HRRDN: Reichsexekutionsordnung: Die Reichskreise haben den Landfrieden
zu überwachen.
Augsburger Reichsabschied = Augsburger Religionsfrieden: der ewige
Landfrieden wird auf religiöse Streitigkeiten ausgedehnt.
Landesherren können ihre Konfession wählen, das Volk hat diese anzunehmen.
„ cuius regio eius religio ” Es steht ihm alternativ frei, das Land zu verlassen (ein
Recht, da es ein Grundrecht auf Freizügigkeit noch nicht gab, dieses Abzugsrecht ist
wohl das erste Individualgrundrecht). Religionsbann schließt Duldung anderer
Religion aus.
1576
Ende 16. Jht
1607
1608
1625
1643
Jean Bodin Six livres de la repuplique
« Die Souveränität ist die höchste und von den Gesetzen losgelöste Gewalt über
Bürger und Untertanen », beschränkt aber durch das Naturrecht und Gerechtigkeit.
Träger der Souveränität ist allein der Herrscher, nicht etwa der Staat. Hauptmerkmal
des Herrschers ist nicht mehr die Gerichtsbarkeit, sondern die Gesetzgebung.
Dem römisch-rechtlichen Corpus Iuris Civilis steht die Sammlung kirchlichen
(kanonischen) Rechts Corpus Iuris Canonici gegenüber.
Benannt nach Samuel Stryk setzt sich der „usus modernus pandectarum” durch, d.h.
modernes römisches Recht mit deutschrechtl. Einschlag bis 19. Jht
USA: Erste dauerhafte englische Siedlung in Jamestown, Virginia
HRRDN: Katholische Reichsstände fordern zur Erneuerung des Religionsfriedens
die Rückgabe der an die Protestanten gefallenen Güter.
Hugo Grotius (1583-1645), entwickelt Naturrechtslehre auf Basis aller Quellen, also
nicht mehr nur (moral-)theologischer Quellen. Vorläufer des noch heute geltenden
Völkerrechts. Naturrecht existiere auch wenn es Gott nicht gäbe und gelte auch
während Kriegszeiten (im Gegensatz zum ius civile)
Auch Samuel Pufendorf (1632-1694) vertrat das Naturrecht wie Grotius (als
Pflichtenlehre). Auf Grotious geht „pacta sunt servanda” zurück (?)
Pufendorf: das absolute Naturrecht ist der Inbegriff aller welt- und
geschichtsgestaltenden und -erhaltenden göttlichen Gesetze und der
Vernunfterkenntnis zugänglich, ohne daß es einer theologischen Begründung bedarf.
Ähnlich Christian Wolff, er vertritt die Theorie v. Gesellschaftsvertrag, spricht sich
für einen Wohlfahrtsstaat mit großem Verwaltungsapparat aus.
Hermann Conring (1606-1681), Begründer der Rechtsgeschichte, „De origine
iuris germanici”
Frankreich: Mit Ludwig XIV. beginnt der Absolutismus, „L'etat, c'est moi!”
Aufgrund des zentralistischen Staatsaufbaus hat der Kaiser alle Macht. Anders im
HRRDN: nicht der Kaiser, sondern die Territorialherrscher wachsen in absolute
Herrscherstellung hinein.
1618-1648
1648
30jähriger Krieg, kaiserliches Heer unter Wallenstein, Territorien begehren auf,
da ihnen das ius armorum (das Rechte eine eigene Armee zu stellen) aberkannt
werden soll.
HRRDN: Westfälischer Frieden
Zwei Verträge: Instrumentum Pacis Osnabrugense IPO (Reich und Schweden) und
Instrumentum Pacis Monasteriense IPM (Reich und Frankreich). Der Friede beendete
den 30jährigen Krieg. Anfänge einer Religionsfreiheit. Verpflichtung zur Toleranz.
Ausscheiden von Schweiz und Niederlanden aus dem Reich. Frankreich gewann
Gebiete östlich des Rheins, Schweden trat mit Vorpommern, Bremen und Verden den
Reichsständen bei. Die Reichsstände erhielten über den Reichstag ein umfassendes
Mitbestimmungsrecht in allen Reichsangelegenheiten. Der Kaiser war in allen
wichten Entscheidungen an den Reichstag gebunden.
Der westfälische Friede erkennt die „Libertät” der Reichsstände an, also ihre
Souveränität und damit die Grundlage für die späteren absolutistischen
Territorialstaaten. Sie sollen umfassendes Mitbestimmungsrecht haben.
Sie durften Bündnisse eingehen, der Kaiser hingegen nur mit Zustimmung der Stände.
Weiterer Schritt zur Territorialisierung.
Die Bündnisse durften sich nicht gegen das Reich richten. -> Reichstreue.
Zwischen den Religionen wird Parität geschaffen, also Gleichberechtigung
(Katholiken, Lutheraner und Reformierte). Streitigkeiten sollten im gütlichen Vergleich
geschlichtet werden. Glaubenszwang der Untertanen wurde aufgehoben, allerdings
hatte der Landesherr ein Ausweisungsrecht.
Toleranz zwischen den Religionen entstand erst mit der Aufklärung der 2. Hälfte des
18. Jht.
1651
Reichsstädte unterstehen unmittelbar dem Kaiser und nicht den Landesherren,
innerhalb des Stadtgebiets haben sie Landeshoheit, zudem Reichsstandschaft auf
Reichstag (wenn auch von den anderen Reichsständen wenig anerkannt)
Landesherren waren idR von den Landständen (also jenen, die Sitz und
Stimme im Landtag hatten) abhängig. Gesetzgebung fand vor allem unter dem
Begriff der „guten Polizey” auf Landesebene statt (Polizeiordnungen), obwohl
auch die Reichsgesetzgebung nicht zu unterschätzen ist.
Thomas Hobbes Leviathan
Hobbes vertritt den absolutistischen Alleinherrscher ohne Beschränkung der
Staatsgewalt bspw. durch Naturrecht. Grund sind die Unruhen in England, die er meint
nur so lösen zu können.
1654
16xx
„Jüngster Reichsabschied” erhebt Westfälischen Frieden zum
Reichsgrundgesetz.
Der Reichstag hatte das Recht Gesetze zu geben und zu interpretieren, Gerichte
hingegen hatten bei Fragen diese dem Reichstag vorzulegen. Interpretationsrecht
der Gerichte kam erst mit dem Naturrecht.
John Locke: two treatises of government
Anders als Hobbes vetritt er die Gewaltenteilung, drei Gewalten, Legislative,
König und Auswärtige Beziehungen.
Naturrechtsmethodiker neben Pufendorf auch Christian Thomasius (1655-1728)
und Christian Wolff (1679-1754), bauten auf dem Vernunftrecht auf und waren
beeinflußt durch die entstehenden Naturwissenschaften und ihre Methodik.
(Galilei, Spinoza, Descartes) Unabhängigkeit von althergebrachten Lehren und
auch vom usus modernus pandectarum.
Thomasius vertrat ein „relatives Naturrecht”, also eines, daß jeweils von Ort und
Zeit abhing und nicht immer gleich war. Seine Denkansätze waren logischer und
praktischer Natur.
Wolff ist Vater der Begriffs- und Konstruktionsjurisprudenz (Obersätze, allg.
Rechtsbegriffe etc.)
1663
HRRDN: Immerwährender Reichstag zu Regensburg
Bestand aus drei Kollegien: Kurfürstenrat, Fürstenrat und Städterat. Das Stimmrecht
im Fürstenrat war Bedeutung gewichtet.
1713-1740
1732
1740
Preußen: Friedrich Wilhelm I.
Erste Gedanken an ein ALR, weitergereicht an Thomasius, aber ergebnislos.
USA: Gründung von Georgia, der letzten von 13 englischen Kolonien in
Nordamerika
Preußen: Regierungsantritt Friedrichs II. (des Großen) und Maria Theresias
(Österreich)
Mit Friedrich II. begann der aufgeklärte Absolutismus in Deutschland. Die
Aufklärung fordert die geistige und wissenschaftliche Freiheit und Fortbildung, nicht
aber die politische Freiheit. So auch Kant.
Ganz allgemein breitete sich der aufgekl. Absolutismus in Deutschland und Europa
aus.
Friedrich II. sieht sich selbst als „ersten Diener des Staates“. Der Fürst verkörpert
nicht mehr den Staat, sondern wird Staatsinstitution. Das Recht beschränkt die
Allmacht des Staates. (aber: Bsp. Müller-Arnold-Prozeß)
1743
1745-1765
1746
1748
Preußen: Abschaffung der Folter und Beschränkung der Todesstrafe in Preußen
Deutscher Kaiser Franz I., Ehemann von Maria Theresia (1740-1780), beide
konservativ, keine Aufklärer
Friedrich II. Beauftragt Samuel von Cocceji mit umfassender Justizreform, diese
geriet ins Stocken und wurde später durch Johann Heinrich Casimir v. Carmer
und Karl Gottlieb Svarez durchgeführt.
Frankreich: Montesquieu’s De l’esprit des lois
Ausarbeitung der Lehre von der Gewaltenteilung auf drei verschiedene Gewalten
Ferner die Feststellung, daß Gesetze sich immer ihrer Umwelt anzupassen haben.
1752
1754-1763
Bayern: Codex Maximilianeus Bavaricus Civilis und Codex Juris Bavarici
Criminalis
Preußen: 1. Politisches Testament Friedrichs II.
USA: Kolonialkrieg zwischen England und Frankreich
Englang verlangt von den Kolonien eine stärkere finanzielle Beteiligung.
1762
Frankreich: Jean-Jaques Rousseau’s Du contrat social
Gesetz der Nationalversammlung als Ausdruck des Gemeinwillens volonté générale
1765
USA: Stamp Act und Stempelsteuerkongreß in New York
Die Kolonien sollen Abgaben auf die Ausfertigung von Dokumenten etc. leisten
1765-1790
1768
1773
Österreich: Deutscher Kaiser Joseph II., Aufklärer
Preußen: 2. Politisches Testament Friedrichs II.
USA: Boston Tea Party
Kolonisten versenken Teeladung engl. Frachter in Boston
1774
USA: 1. Kontinentalkongreß in Philapelphia
1775-1781
USA: 2. Kontinentalkongreß
Aufruf zum Widerstand gegen die engl. Zwangsmaßnahmen.
Errichtung einer Kontinentalarmee unter George Washington, Kongreß übernahm alle
Funktionen einer nationalen Regierung
1776
USA: Unabhängigkeitserklärung am 4.7. von Thomas Jefferson entworfen
deutliche Naturrechtliche Spuren (bspw. Freiheit und Gleichheit)
1776
1776-1783
USA: Virginia Bill of Rights
USA: Unabhängigkeitskrieg, der mit dem Frieden von Paris endet
1779
Preußen: Müller-Arnold-Prozeß
Dem Müller Arnold wurde von seinem Grundherrn das Wasser abgeschnitten,
wodurch er in finanzielle Schwierigkeiten geriet und das Land an den Grundherren
verkaufen musste. Dies hielt das Berliner Kammergericht für rechtens. Friedrich ging
dagegen mit einem Machtspruch vor und entließ und bestrafte die Richter.
1780
Preußen: Graf von Carmer und Svarez beginnen Justizreformen -> ALR
Entwurf war bereits früh fertig, aber sehr umfangreich (20.000 §§) Friedrich: „Es ist
sehr dicke, und Gesetze müssen kurtz und nicht weitläufig seindt”, aber Svarez
überzeugt ihn: Deutlichkeit für betroffene Bürger gehe vor.
1781
USA: Inkrafttreten der Konföderationsartikel
Schaffung eines (schwachen) Staatenbundes
1784
1786
1787
1788
1789
Preußen: Kant: Was ist Aufklärung?
Die Öffentlichkeit (Juristen, Professoren, Gelehrte) wird am Entwurf des ALR
beteiligt.
Preußen: Tod Friedrich II., Friedrich Wilhelm II. besteigt Thron
deutlich reaktionärer als Friedrich II.
USA: Verfassungskonvent von Philadelphia; Verabschiedung der Verfassung am
17.9.
Preußen: Wöllner wird Justizminister
USA: George Washington wird erster Präsident der USA
USA: 12 Amendments (Grundrechte) werden der Verfassung hinzugefügt 25.9.
Frankreich: Zusammentreten der Generalstände am 5. 5.
Der dritte Stand machte bei gleichem Stimmrecht 95% der Bevölkerung aus. Streit über
das Abstimmungsverfahren (nach Ständen oder nach Köpfen) Letzteres setzte sich
letzten Endes durch, wodurch der dritte Stand mit Teilen des Klerus die Mehrheit
erlangte.
Frankreich: Verfassungsgebende Nationalversammlung 6. 7.
Geplant war eine gemäßigte Verfassung unter Beibehaltung der Monarchie
Frankreich: Sturm auf die Bastille 14. 7.
Frankreich: Abschaffung der Feudalherrschaft 4. 8.
in der Nationalversammlung als Reaktion auf den Sturm der Bastille und der
Aufstände im Land.
Frankreich: Sieyés: Was ist der dritte Stand?
Die Macht geht vom Volke aus. Deshalb bedürfen die Gesetze der
Nationalversammlung auch nicht der Bestätigung durch den Monarchen.
Frankreich: Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte 26. 8.
nach dem Vorbild der amerik. Bill of Rights, Entworfen von La Fayette und Sieyés.
1791
Frankreich: Säkularisation 3. 11.
Preußen: Verkündung des Allgemeinen Gesetzbuchs für die Preußischen Staaten
(AGB)
Kodifikation iSv: Zusammenfassung des geltenden Rechts, eine Mischung aus
sowohl Staats- wie auch Zivil- und Strafrecht. Annährend 20000 Paragraphen,
möglichst verständlich formuliert. U.a. wurden Machtsprüche verboten.
Wirksamkeit wird verhindert durch den konservativen Friedrich Wilhelm II.
Svarez wollte im ALR verwirkliche: bürgerliche Freiheit, Unabhängigkeit der
Rechtspflege und eine dem Staatszweck entsprechende Gesetzgebung, u.a. auch das
Verbot rückwirkender Gesetze. Die Bestimmungen über die natürliche Freiheit und
Rechte der Bürger, die nicht weiter eingeschränkt werden dürften, entfiel wegen Fr.
Wilh. II.
1792
USA: Ratifikation der ersten zehn Zusatzartikel („Federal Bill of Rights“)
Frankreich: Verabschiedung der Verfassung 3. 9.
Preußen: Suspension des AGB
Frankreich: Abschaffung der Monarchie und Ausrufung der Republik
Dem König war ein Vetorecht verblieben, dass zu unlösbaren Konflikten führte.
Insbes. im Rahmen des ausgebrochenen Krieges musste man schnell reagieren
können. Man erklärte die Verfassung von 1791 für gescheitert.
1793
1794
HRRDN: Beginn der Koalitionskriege gegen Frankreich
HRRDN: Kanonade von Valmy 20. 9.
2. Polnische Teilung
Frankreich: Hinrichtung des Königs 21. 1.
Frankreich: Verfassungsentwurf der Girondisten Februar
Frankreich: Jakobinische Verfassung des Jahres I (24. 6.)
Preußen: Inkrafttreten des Allgemeinen Landrechts für die Preußischen Staaten
(ALR)
Revision durch Justizminister Wöllner und Friedrich Wilhelm II., beide Anti-Aufklärer
führt zu einer Abschwächung der reformerischen Tendenz. Machtsprüche blieben
erlaubt. Staatsgewalt wurde nicht auf den Staatszweck begrenzt.
Die Rechtsfortbildung war stark eingeschränkt, da die Kasuistik nicht durch
Auslegung gestört werden sollte. Savigny dazu: „...in Form und Inhalt eine Sudeley”
Einleitung §§74,75 ALR (Aufopferungsentschädigung) gelten noch immer!
ALR ist ständisch gegliedert (Adel, Bürger, Bauern), aber Gleichheit aller Staatsbürger
vor dem Gesetz, sowie Glaubens- und Gewissensfreiheit
Frankreich: Abschaffung der Sklaverei in den Kolonien 4. 2.
Frankreich: Sturz Robespierres 27. 7.
Robespierre leitete den sog. Wohlfahrtsausschuss und errichtete eine Diktatur in
Frankreich.
1795
Frankreich: Verfassung des Jahres III (Direktorialverfassung)
Vorstellungen des Bürgertums, das zuviel Volksherrschaft verhinden wollte, werden
verwirklicht.
1797-1840
1799
1800
1801
HRRDN: Sonderfrieden von Basel
Preußen: Friedrich Wilhelm III.
Frankreich: Staatsstreich Bonapartes 9. 11.; Konsulatsverfassung
Unter dem Druck militärischer Niederlagen und der Zerstrittenheit innerhalb der
Verfassung konnte Napoléon mit Unterstützung Sieyés den Staatsstreich vorbereiten.
Die neue Verfassung wurde nicht durch einen Nationalversammlung, sondern von
einem Direktorium von nur drei Männern (darunter Napoleon) entworfen.
Ergebnis: die Grundrechte spielten nur noch eine untergeordnete Rolle, die Legislative
ebenfalls, die eigentliche Macht lag bei den Konsuln.
Im 19. Jht. verlangt der Liberalismus nach einem Rechts- und Verfassungsstaat, nicht
Menschen sondern Normen sollen regieren, Forderung nach einer Verfassung,
Überwindung des monarch. Absolutismus. Besonders unter Studenten kommt es mit
Blick auf Frankreich zum revolutionären Nationalismus.
In Preußen bildet sich mit Stein+Hardenberg sog. „Reformpartei” auch wenn es sich
nur um eine Ausrichtung und nicht um eine Partei im modernen Sinne handelt. Ihr
Gegenpart war die Restauration, die das „gute alte Recht” wollte.
Frieden von Luneville 9. 2.
Sieg Frankreichs über das Deutsche Reich. Folge daraus ist der
Reichsdeputationshauptschluß. Gesamtes linkes Rheinufer fällt an Frankreich.
Entschädigung der Fürsten soll eine vom Reichstag eingesetzte Deputation
ausarbeiten. Ihr letzter Entwurf wurde zum Hauptschluß erhoben.
1802
Frankreich: Ernennung Napoleons zum Konsul auf Lebenszeit
1803
HRRDN: Reichsdeputationshauptschluß 25. 3.
Abtretung linksrheinische Gebiete an Frankreich. Entschädigung der enteigneten
Fürsten innerhalb des Reichs. Enteignung der klerikalen Güter. Säkularisierung und
Mediatisierung. Letzteres bedeutete u.a. Aufhebung der Reichsunmittelbarkeit der
Reichsstädte und Eingliederung in ein Fürstentum. Insbesondere die Säkularisierung
ist Folge der franz. Revolution. Auch auf religiöse Toleranz wurde geachtet. An der
Rechtmäßigkeit des RDH bestehen Zweifel, er ist eher als rechtssetzender
revolitionärer Akt der Fürsten. Also Folge der Mediatisierung löste sich auch die
Ritterschaft kurz darauf auf. Gebietszuwächse führen zu mehr mittelgroßen Staaten
(iSv. Frankreich, das Preußen und Österreich Schwächen will)
USA: Urteil des Surpreme Court in Sachen Marbury v. Madison
SV: Es ging um die nicht mehr rechtzeitig vor Amtswechsel an Marbury
ausgehändigte Urkunde zum Secretary of State. Dagegen wandte er sich gegen
Madison, den jetzigen Inhaber. Im Laufe des Verfahrens berief sich der Richter
Marshall sowohl auf das richterliche Prüfungsrecht als auch auf Unzuständigkeit
aufgrund der Bindung an die Verfassung.
Friedrich Carl v. Savigny bringt “Das Recht des Besitzes” heraus
Savigny war Vertreter der historischen Rechtsschule. Sie wollte das Recht von seiner
Wurzel, dem römischen Recht herleiten und hielt nichts von dem „modernen“ Recht.
Insbesondere wandte sich Savigny gegen die großen Kodifikationen. Das Recht
entstehe aus dem Volk über dessen Geschichte und entwickele sich zu dem was es ist.
Zwar Gesetz, aber nicht Recht könne durch den Gesetzgeber erlassen werden. Dem
stellte sich 1814 Anton Justus Friedrich Thibaut entgegen, indem er eine an die
Bedürfnisse der Zeit angepasste Kodifikation des Rechts forderte. Vor dem
Hintergrund der Industrialisierung etc. verständlich.
1804
Frankreich: Kaiserkrönung Napoleons
Code civil (und diverse andere: code penal, de commerce, Prozeßrecht..)
Geht von bürgerlicher Rechtsgleichheit im Gegensatz zum z.T. ständischen ALR aus.
1805
HRRDN: Schönbrunner Vertrag 15. 12.
Vertrag zwischen Preußen und Frankreich über die Annexion Hannovers durch
Frankreich.
HRRDN: Pressburger Frieden 26.12.
Erneuter Krieg zwischen Frankreich und Österreich, Russland, England. Bayern und
Württemberg schlossen sich Frankreich an und wurden nach dem Sieg zu souveränen
Staaten erklärt, ein weiterer Konflikt im Reich.
1806
Preußen: Niederlage Preußens in der Doppelschlacht bei Jena und Auerstedt
Zusammen mit Russland ging nun auch Preußen gegen Frankreich vor, verlor aber.
HRRDN: Gründung des Rheinbundes 12. 7. „Rheinbundakte”
Gestand vor allem aus Königreich Westfalen, Bayern, Baden, Württemberg und
Hessen-Darmstadt. Rheinbund und Deutscher Bund waren Konföderationen
souveräner Staaten = Staatenbund!
HRRDN: Austritt der Rheinbund-Staaten aus dem Reich 1.8.
HRRDN: Niederlegung der Kaiserkrone durch Franz II. 6. 8.
1. Niederlegung der Krone und des Amts des Kaisers
2. Entbindung aller Reichsstände und Reichsorgane/beamten von reichsrechtlichen
Pflichten
3. Löslösung der habsburgischen Länder vom Reich.
Hierzu hatte Franz II. keine Befugnis, von daher war das Reich rechtlich zu diesem
Zeitpunkt nicht aufgelöst. Die rechtliche Auflösung fand daher eigentlich erst im
Rahmen des Wiener Kongresses statt. Trotzdem muß bereits hier das Ende des
HRRDN gesehen werden, dessen Auflösungserscheinungen nun den Höhepunkt
fanden.
1807
Preußen: Friedensvertrag von Tilsit 9. 7.
Preußen verliert fast die Hälfte seiner Fläche und Bevölkerung an Frankreich.
Preußen: Nassauer Denkschrift des Freiherrn vom Stein (Juni)
In Ungnade als Staatsminister entlassen verfasst Stein eine Niederschrift seiner
geplanten Reformen. Im Oktober wird er ins Staatsministerium zurückberufen. Stein
gehörte wie später Hardenberg zu der preuß. Reformpartei. Deren Reformen werden
gern als Revolution von oben bezeichnet.
Preußen: Edikt über die Bauernbefreiung 9.10.
Gutsuntertänigkeit wird aufgehoben, Bauern wurden aber nur Besitzer, nicht
Eigentümer des Bodens. Später Übergang an die Bauern aber mit Entschädigung an
den Gutsherren. (1811 Regulierungsedikt)
Ferner: Grundeigentum konnte ständeunabhängig erworben werden, Schulwesen
wurde verstaatlicht und vereinheitlicht, die Unterschiede zwischen Bürgern waren
nunmehr nicht ständisch sondern ökonomisch.
1808
Preußen: Städteordnung 19. 11.
Einführung der Magistratverfassung in den Städten, die Bürger sollen wieder näher an
den Staat herangeführt werden. Stadtverordnetenversammlung – Magistrat.
Die Möglichkeiten Bürger zu werden wurden vereinfacht und ständeunabhängig.
Preußen: Organisationsedikt betr. die Verfassung der obersten Staatsbehörden.
Auflösung des Kabinetts (Berater des Königs), feste Zuordnung von Ministern zu
Resorts, die auch dem Monarchen, später dem Parlament verantwortlich waren.
1810-1822
Preußen: Armeebefehl Napoleons zur Ächtung Steins 16. 12.
Preußen: Preußische Regierung unter der Leitung Hardenbergs
1810
Preußen: Finanzedikt 27.10.
Hardenberg führt u.a. das Kanzlerprinzip ein
Das Edikt enthielt u.a. ein Verfassungsversprechen des Königs Friedrich Wilhelm III.,
in dem er zusagte für die erhöhten Abgaben eine nationale Repräsentation
einzurichten. Das Versprechen wurde allerdings nicht eingehalten.
Preußen: Gewerbesteuer-Edikt 28.10.
Vollkommene Gewerbefreiheit, Gewerbeschein
1811
1812/1813
1812
1813
Österreich: ABGB
Frankreich: Russlandfeldzug Napoleons
Preußen: Edikt über die Judenemanzipation
Völkerschlacht bei Leipzig
Preußen, Österreich, Russland siegen über Frankreich, was nicht zuletzt auf die
Opferbereitschaft des preuß. Volks zurückgeht und aufgrund deren Fr. Wilhelm III. ein
erneutes Verfassungsversprechen abgibt (1815)
Preußen: Einführung der allgemeinen Wehrpflicht
Zuvor war bereits 1808 das Adelsmonopol für Offiziere abgeschafft worden.
1814
Frankreich: 1. Pariser Frieden
Frankreich: Charte Constitutionelle
Nach Stürzung Napoleons wollte der neue König Ludwig XVIII. kein König von
Volkes Gnaden sein. Deshalb folgt die charte const. streng dem monarchischen
Prinzip. Die Staatsgewalt liegt einzig beim König. Sie galt als Muster für die
konstitutionelle Monarchie. Der König war souverän, band sich aber an die
Verfassung, inbesondere an die Kollektive Gesetzgebung mit den Kammern.
Verfassung von Nassau
Thibaut schreibt über „die Notwendigkeit eines allgemeinen bürgerlichen Rechts für
Deutschland”, Einheit der Nation durch nationales Gesetzbuch fördern. Savigny
wandte sich dagegen in: „Vom Beruf unserer Zeit für Gesetzgebung und
Rechtswissenschaft”, Rechtsfortbildung werde durch Gesetze gehemmt. Recht durch
Evolution quasi aus Gewohnheitsrecht („Volksgeist”) und werde dann durch die
Jurisprudenz erzeugt, nicht aber durch die Willkür eines Gesetzgebers. Savigny wollte
mittels juristischer Methodenlehre das Recht aus den historischen Quellen und
Traditionen ermitteln und dann in eine Systematik bringen. Dann erst sei es bereit für
eine Kodifikation. Er gründet zusammen mit Eichhorn die „Zeitschrift für
geschichtliche Rechtswissenschaft”.
Eichhorn war Anhänger des germanistischen Zweigs der historischen Rechtsschule,
er nahm an, daß es neben dem gemeinen römischen Recht auch ein gemeines
deutsches Recht gebe, von dem die deutschen Partikularrechte abstammten. Zu dieser
Schule gehörten auch die Brüder Jacob und Wilhelm Grimm.
1814/1815
Deutscher Bund: Wiener Kongreß
Insbesondere Metternich war Gegner eines nationalen Deutschlands, da Österreich
Vielvölkerstaat war. Preußen fürchtete eine Vorherrschaft Österreichs, das restliche
Europa fürchtete eine Übermacht Deutschlands. Daher entschied man sich lediglich
für ein Schutzbündnis, den Deutschen Bund. Zweck war vor allem die
Gefahrenabwehr. Dabei gehörten nur die jeweils deutschen Teile dem Deutschen
Bund an (bedeutsam für Österreich und Preußen). Es handelte sich um einen
Staatenbund, bei dem die Staatsgewalt größtenteils bei den Mitgliedstaaten verblieb.
Einziges Bundesorgan war der Bundestag in Frankfurt. Der Deutsche Bund war nach
außen hin Völkerrechtssubjekt, gleichzeitig blieben dies auch die Gliedstaaten.
Unklarheit herrschte, welche Verfassungen sich die Länder zu geben hatten.
Metternich vertrat die Ansicht unter „Landständischer Verfassung“ könne nur eine
monarchische sein, man fürchtete insbesondere das Aufkeimen parlamentarischer
Verfassungen, Volksouveränität und Gewaltenteilung. Pressefreiheit unter
Gesetzesvorbehalt.
Bundesintervention: Bundeshilfe zur Abwehr innerer Unruhen in Teilstaaten
Bundesexekution: Zwangsweises Vorgehen gegen einen Teilstaat
1815
Preußen: Erneutes Verfassungsversprechen Fr. Wilhelms III
Wieder nicht eingehalten, diesmal aufgrund der erstarkten Restaurationspartei.
1815
Deutscher Bund: Deutsche Bundesakte 8.6.
Frankreich: Schlacht von Waterloo 18.6.
Endgültige Niederlage Napoleons
1816
1817
Deutscher Bund: Verfassung weiterer mitteldeutscher Kleinstaaten
Deutscher Bund: Wartburgfest Oktober
Deutsche Burschenschaften fordern nationale Einheit und Einführung der
versprochenen Verfassungen.
1818
1819
Deutscher Bund: Verfassung von Baden und Bayern
Deutscher Bund: Verfassung von Württemberg
Deutscher Bund: Sand’sches Attentat; Karlsbader Beschlüsse
August von Kotzebue (Zuträger der reaktionären russischen Regierung) wird von
dem Burschenschaftler Karl Sand ermordert. Als Reaktion ergingen die Karlsbader
Beschlüsse, die eine Presse- und Universitätszensur umfassten.
1820
Deutscher Bund: Verfassung von Hessen-Darmstadt
Bis 1830 atmeten die dt. Verfassungen den Geist des dt. Frühkonstitutionalismus, der
eine langsame Reform des dt. Ständestaates im Sinn hatte.
Deutscher Bund: Wiener Schlussakte
Streit um „landständische Verfassung” soll im Sinne der restaurativen Auslegung,
also einer ständischen Verfassung nach dem monarchischen Prinzip geklärt werden.
Allerdings haben sich bereits zu viele Staaten moderne Verfassungen gegeben.
Preußen und Österreich als größte Staaten geben sich keine Verfassung und bleiben
der Forderung aus 13 DBA säumig.
Humboldt: DB = mit bundesstaatlichen Elementen durchsetzter Staatenbund
1830
Frankreich: Juli-Revolution in Frankreich
Sturz des Königs Karl X. Ernennung von Louis Philippe, der einen Eid auf die
Verfassung schwören musste. Die Revolution kam vor allem dem Bürgertum zugute.
1831
Deutscher Bund: Verfassungen von Kurhessen und Sachsen
Verfassungen des mitteldeutschen Konstitutionalismus, d.h. Verfassungen wurden
nunmehr vereinbart und nicht oktroyiert. Zudem wurde den Landtagen
Gesetzesinitiative zuerkannt.
Preußen: revidierte Städteordnung, verlieh allen Einwohnern Bürgerrecht,
Stadtverordnetenversammlung rangiert nicht mehr vor Magistrat, die Polizeigewalt
liegt beim Bürgermeister.
Den Städten wurde die Gerichtsbarkeit entzogen, sie war Staatssache. Durch die
Städtereform stieg der Bedarf an politisch denkenden Bürgern!
1832
Deutscher Bund: Hambacher Fest; Repressionsmaßnahmen des Deutschen
Bundes
Ähnlich dem Wartburgfest riefen die erneut durch die Juli-Revolution erstarkte
revolutionäre Opposition zum Fest auf dem Hambacher Schloß, wo sich zwischen 20
und 60 000 Menschen einfanden. Dabei wurden zum ersten Mal die Farben SchwarzRot-Gold als Farben der dt. Einheits- und Freiheitsbewegung gezeigt.
Reaktion des Dt. Bundes auf das Fest waren weitere repressive Maßnahmen, u.a.
Überwachung der freien Rede, verschärfte Zensur, Verbot politischer Vereinigungen,
Verfolgung der Wortführer des Hambacher Fests.
1833
Deutscher Bund: Verfassung von Hannover
Hervorgegangen aus den Konflikten der Juli-Revolution gab sich Hannover eine von
Dahlmann verfasste eine vhm. liberale Verfassung, der sich der damalige Thronfolger
Ernst August entgegenstellte, der aber noch nichts dagegen unternehmen konnte.
1837
Deutscher Bund: Protest der Göttinger Sieben
Bei seinem Amtsantritt am 28.6. vertagte Ernst August den Landtag um den Schwur
auf die Verfassung zu umgehen. Daraufhin erklärte er sich als nicht an die Verfassung
gebunden und dieselbe für ungültig zustandegekommen, da sie seiner Zustimmung
bedürft habe. Er setzte die Verfassung von 1819 wieder in Kraft.
Daraufhin verfassten sieben Göttinger Professoren am 18.11. ein Protestschreiben, in
dem sie die 1833er Verfassung sehr wohl als wirksam zustande gekommen ansahen
und sich mithin nur an diese gebunden sahen. Sie berufen sich auf den von den
Beamten geleisteten Verfassungseid (bzw. dein antizipierten Eid, da 1833 die Beamten
nicht noch einmal einen Eid leisteten). Als Reaktion darauf wurden sie z.T. des Landes
verwiesen. Die eingereichte Klage wurde verschleppt, aber nicht abgewiesen, so dass
man sich auch nicht an den Bundestag wenden konnte. 1839 entscheidet der
Bundestag (bewußt falsch) zugunsten des Königs. 1840 gab sich Hannover eine
weitere Verfassung, in der Ernst August Zugeständnisse an die liberale öffentliche
Meinung machen musste.
1840-1849
1840-1861
1842
1847
Savigny: „System des heutigen römischen Rechts”
Hauptsächlich Privatrecht anhand des klassischen römischen Rechts, das für ihn als
Beispiel eines organisch gewachsenen Rechts galt. Miteinbezogen hat er auch
dessen Weiterentwicklungen. Er stieß auf Kritik wegen mangelnden
Gegenwartsbezuges.
Preußen: Friedrich Wilhelm IV.
Georg Friedrich Puchta übernimmt Savignys Lehrstuhl und veröffentlicht sein
„Gewohnheitsrecht”. Der Jurist habe das Monopol für Theorie und Praxis des Rechts.
Er legt noch größeren Wert auf Systematik als Savigny, der sein Recht vornehmlich
nach Rechtsinstituten gliederte. Durch Puchta entfernte sich die Rechtswissenschaft
noch weiter von der Wirklichkeit.
Die historische Schule lehnte das Naturrecht ab.
Carl Friedrich v. Gerber versuchte auch das deutsche Recht in ein System zu bringen
und handelte sich den Vorwurf ein „die deutsche Seele im deutschen Recht zu töten”
Zwischen Romanisten und Germanisten bestanden vor allem auch Unterschiede in der
politischen Anschauung, unter den Germanisten fanden sich außerordentlich viele
Liberale und Reformer.
Offenburger Programm 12.9.
Versammlung der Demokraten
In den 40er Jahren begannen sich feste Gruppierungen zu bilden, die im weitesten
Sinne als Parteien mit eigenem Programm bezeichnet werden können.
Programm war u.a. die Berufung auf die Menschenrechte, wie sie in Frankreich und
den USA bekannt waren, Aufhebung der Karlsbader Beschlüsse und der
Pressezensur, Volksvertretung auch auf Bundesebene, Vereidigung des Militärs auf
die Verfassung
Heppenheimer Protokoll 10.10.
Versammlung der Liberalen
Das Protokoll war vorsichtiger formuliert als das der (Radikal-)Demokraten, inhaltlich
aber ähnlich. Ganz allgemein verlangte die Opposition nach nationaler Einheit.
1848
Frankreich: Februar-Revolution in Paris
Abschaffung der Monarchie und Wiedereinrichtung der Republik.
Heidelberger Versammlung 5.3.
51 Oppositionspolitiker traten zusammen um die Wahl eines dt. Nationalparlaments
vorzubereiten.
„Siebzehnerausschuß” 10.3. (Repräsentanten der Staaten des Dt. Bundes)
entwirft ein Reichsgrundgesetz im Bundestag, kann sich aber nicht durchsetzen, da
der Bundestag das Vertrauen im Volk verloren hat, daher Neuwahlen zur
Volksversammlung vorgeschlagen.
Mit dem Siebzehnerausschuß, Vorparlament und Gesamtvertretung der Revolution
verhandeln drei Gremien nebeneinander in Frankfurt.
Österreich: Sturz Metternichs 13.3.
Umsturz in Preußen 18./19.3
König Friedrich Wilhelm IV. lässt sich auf liberale Forderungen ein. Forderung der
Protestierenden waren: Pressefreiheit, Vereins-/Versammlungsfreiheit, Schwurgerichte,
Volksbewaffung und Verfassungseid des Heeres.
Vorparlament in Frankfurt 31.3.
574 Ständemitglieder treffen sich zu einer viertägigen Beratung. Zugleich berät auch
der Bundestag und ein von ihm berufener Ausschuß.
Der Bundestag hebt alle Ausnahmegesetze (darunter Karlsbader Beschlüsse
von 1819) auf. 2.4.
Bundesbeschluß über Wahlgrundsätze 7.4.
Zur Wahl der Nationalversammlung wurde ein neues, für die Zeit äußerst
demokratisches Wahlgesetz erlassen. Jeder volljährige selbständige Staatsangehörige
war wahlberechtigt (keine Frauen)
Ausrufung der Rebublik Baden 12.4
Der Radikaldemokrat Heck hatte sich vom Vorparlament losgesagt und rief in Baden
eigenständig die Republik aus, wurde aber von badischen und hessischen Trupper
niedergeschlagen. Er floh darauf in die Schweiz.
Wahl der Nationalversammlung 1.5.
Eröffnungssitzung der Nationalversammlung in Frankfurt 18.5.
Sie bestand zum größten Teil aus dem gebildeten Bürgertum, gut die Hälfte waren
Juristen. Handwerker und Bauern waren nur in geringer Zahl vertreten. Die Tendenz
zu Bildung von Parteien und Fraktionen wurde fortgeführt, die Fraktionen wurden
nach den Namen der Tagungsorte benannt. Die Mitglieder der Fraktionen waren
jedoch in stetigem Fluß. Heinrich von Gagern wird Präsident der Vers.
Reichsgesetz über die Einführung einer provisorischen Zentralgewalt für
Deutschland 28.6.
Die Nationalversammlung verstand sich sowohl als verfassungsgebende
Versammlung, als auch als oberste Reichsregierung, abgeleitet aus der
Volkssouveränität, der sie entsprungen war. Man einigte sich auf Einsetzung eines
Rechsverwesers als provisorisches Staatsoberhaupt.
Wahl des Erzherzogs Johann zum Reichsverweser 29.6.
Eröffnung der Grundrechtsdebatte im Plenum 3.7.
Übertragung der Befugnisse der Bundesversammlung auf den Reichsverweser
12.7.
Malmöer Waffenstillstand 29.8
Preußen verhandelt Waffenstillstand mit Dänemark, ohne zuvor die Zustimmung gem.
dem Gesetz über die prov. Zentralgewalt einzuholen. Das Reichskabinett um Erzherzog
Johann billigte notgedrungen dieses Vorgehen, die Nationalversammlung hingegen
nicht, worauf das Kabinett zurücktrat. Es hielt sich mithin an die vorläufige
Verfassung.
Ratifikation des Malmöer Waffenstillstands durch die Nationalversammlung 16.9.
Nur mit Mühe konnte man sich einigen, schon an dieser Frage drohte das Parlament
zu uerbrechen. Letztlich nahm man den Waffenstillstand aber an. Die Bevölkerung
legte der Versammlung diese nachgiebige Politik als Schwäche und Verrat aus. Es
kommt zu gewalttätigen Auseinandersetzungen gegen die Nationalversammlung.
Ausrufung der „Deutschen Republik“ durch Struve 21.9.
Radikaldemokraten rufen die Republik aus und werden durch badische Truppern
niedergeschlagen. Damit waren sie endgültig in die Illegalität abgedriftet und spielten
faktisch im politischen Leben keine Rolle mehr. Die verbliebenen Mitglieder der
Nationalversammlung vertraten eher einen Kurs der konstitutionellen Monarchie.
Österreich: Eroberung Wiens durch Windischgrätz 31.10.
Beginn der Gegenrevolution, der kaiserliche Feldmarschall Windischgrätz schlägt die
revolutionären Wiederständler in Wien nieder und richtet den
Paulskirchenabgeordneten Blum standrechtlich hin.
Kabinett Brandenburg in Preußen 8.11.
Österreich: Kabinett Schwarzenberg in Österreich 21.11.
Vertreter der großösterreichischen Restauration
Oktroyierte Verfassung in Preußen 5.12.
König Friedrich Wilhelm IV. verhängt Belagerungszustand über Berlin, löst die
preußische Nationalversammlung auf und oktroyiert eine neue Verfassung. Inhaltlich
war diese zwar monarchisch, aber trotzdem liberal. Sie umfasste insbesondere einen
umfangreichen Grundrechtskatalog. Hintergedanke war es aber nur, die Liberalen auf
die Seite des Königs zu ziehen. Ihrer Beachtung wurde nicht viel Aufmerksamkeit
geschenkt. Enthielt Dreiklassenwahlrecht.
1849
Verkündung des Grundrechtsteils der Reichsverfassung als Gesetz 27.12.
Erlaß einer Allgemeinen Deutschen Wechselordnung, im Gegensatz zum
Privatrecht konnt man sich auf national einheitliche Gesetze einigen, da der Druck
der Wirtschaft groß war.
Annahme der Reichsverfassung 27.3.
Es hatten sich mittlerweile drei Parteien gebildet, die jeweils für einen Einheitsstaat,
eine kleindeutsche Lösung ohne Österreich und eine großdeutsche Lösung eintraten.
Die Vertreter der kleindeutschen Lösung (die Erbkaiserlichen) erlangten schließlich die
Oberhand. Ohnehin verlangte Österreich wenn, dann eine große Lösung unter
Leitung Österreichs.
Das Reich soll Bundesstaat sein. Sowohl Gliedstaaten als auch Reich haben eigene
Staatsqualität. Ausschließliche und konkurrierende Gesetzgebung wird normiert.
Reichsrecht bricht Landesrecht.
Die Länder waren vertreten im Staatenhaus, das Volk im Volkshaus. Zusammen
bildeten sie den Reichstag, der sich die Regierungsgewalt mit dem Monarchen teilte.
Bei der Gesetzgebung stand der Reichsregierung unter dem Monarchen aber lediglich
ein Veto zu. Der Kaiser ernannte aber eigenständig die Minister.
Dem Reichsgericht wurden umfassende Befugnisse ähnlich dem heutigen BVerfG zu
Teil.
Die Grundrechte waren in den Einzelstaaten unmittelbar verbindlich und mussten
nicht erst umgesetzt werden.
Das Reich sollte einheitliches bürgerliches Recht, Handels- und Wechselrecht, Strafund Prozessrecht schaffen.
Verkündung der Reichsverfassung; Wahl König Friedrich Wilhems IV. von
Preußen zum deutschen Kaiser 28.3.
Ablehung der Kaiserkrone durch Friedrich Wilhelm IV. 3.4.7
Reichswahlgesetz 12.4.
Verwerfung der Reichsverfassung durch Preußen 28.4.
Reichsverfassungskampagne (Mai)
Die Reste der Nationalversammlung wollten die Geltung der Verfassung mit Gewalt
erzwingen, wurden aber niedergeschlagen.
Dreikönigsbündnis 26.5.
Bündnis Erfurter Union, gerichtet auf lockeren Zusammschluß der deutschen Staaten,
gegen Willen Österreichs
Entwurf der Erfurter Unionsverfassung 28.5.
angelehnt an die Frankfurter Reichsverfassung, aber mit stark monarchistischer
Prägung
Einführung des Dreiklassenwahlrechts in Preußen 30.5.
Gliederung in 3 Steuerklassen. Jede Klasse wählte über Wahlmänner 1/3 der Kammer.
Folge: In der obersten Steuerklasse höherer Erfolgswert einer Stimme. Wahl war
zudem öffentlich!
1850
Auflösung der Nationalversammlung (Rumpfparlament) in Stuttgart 18.6.
Revidierte Preußische Verfassung 31.1.
Vormachtstellung des Königs (Exekutive, Vetorecht bei Legislative), relativ
unabhängige Gerichte. Erste Anzeichen einer Gewaltenteilung. Zeitgenossen fassten
sie aber als streng monarchistisch auf. Sie enthält Freiheits- und Gleichheitsrechte, die
keine mit heute vergleichbare Wirkung entfalten, da Vorrang der Verfassung vor
König nicht bekannt war. Pressefreiheit eingeschränkt, Armee von Verfassungseid
befreit. Budget-Recht der Volksvertretung Gegenpol zum Monarchen.
Steuer-Notverordnung in Kurhessen 4.9.
Es mangelte an der von der Verfassung vorgeschriebenen Unterstützung der
Landstände zur Erhebung der Steuer. Die Notverordnung wurde von dem
Oberappelationsgericht Kassel als verfassungswidrig zurückgewiesen.
Inanspruchnahme richtlichen Prüfungsrechts!
Mit Unterstützung des Bundes wurde Kriegszustand ausgerufen und dem Gericht das
Prüfungsrecht abgesprochen, auch dies wurde von dem Gericht nicht anerkannt.
Sogar Beamte u. Militär verweigerten Gefolgschaft wegen Eid auf die Verfassung. Es
folgte militärische Bundesintervention!
Olmützer Punktation 29.11.
Keine kleindeutsche Lösung iSd. Erfurter Union ohne Österreich.
Deutscher Bund wieder auf dem Stand von 1815/1820
1851
1852
Rückkehr Preußens in den Bundestag 12.5.
Rudolph v. Iherings naturhistorische Methode, Rechtswissenschaft als geistige
Naturwissenschaft
Bundesreaktionsbeschluß; Aufhebung der Grundrechte 23.8.
Mit dem Scheitern der Nationalversammlung kam es zu einer „Restauration“ in
Deutschland. Die monarchischen Strukturen wurden wiederhergestellt, im Rahmen der
Revolution von 1848 vollzogene Änderungen wurden als unrechtmäßig Widerrufen,
so auch die Grundrechte.
1854
Bundes-Preßgesetz 6.6.; ferner neue Vereinsregelung.
Einschränkung der Pressefreiheit, Druck nur noch mit Konzession
1858
Beginn der Neuen Ära in Preußen
Übernahme der Regierung durch Prinz Wilhelm I., Pläne zur Heeresreform
(Aufstockung) stoßen im Abgeordnetenhaus auf Ablehnung, Gelder werden nur
unter Vorbehalt bewilligt. Wilhelm nutzt dies aber aus und als die Forderung nach
Offenlegung der Finanzen aufkommt löst er das Abgeordnetenhaus am 11.3.1862 auf.
1861
Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch
Erste große gemeindeutsche Kodifikation des 19.Jht.
Das gesamte 19.Jht. zeichnete sich durch seinen Drang nach einheitlichen
Gesetzeskodifikationen aus.
Bernhard Windscheid „Pandekten”
1863
1862-1866
Pandektenwissenschaft war für die Zusammenfassung des gemeinen Rechts für die
Praxis und hatte dementsprechend großen Einfluß auch auf das BGB
Nachteil der Begriffsjurisprudenz war ihre Ferne von sozialen und politischen Fragen,
dem Richter wurde kein Spielraum zur Weiterbildung des Rechts gelassen.
Preußischer Verfassungskonflikt
Ursache: durch Vermögensverschiebung iRd. Industrialisierung gelangten vermehrt
liberale Bürger in (Wahl-)Steuerklasse I und brachten somit entgegen der Erwartungen
mehr liberal in die 2. Kammer. Zudem: Verschiebung der Wahlkreise durch Wanderung
in die Städte.
Bei den Neuwahlen nach Auflösung gewinnen die Liberalen überrangend.
Einsetzung Otto von Bismarcks, dieser lässt Landtag schließen und geht zum sog.
budgetlosen Regiment über.
Das Problem war, dass für den Fall dass man sich nicht einig wurde, in der Verfassung
nicht festgelegt war, wer der Souverän im Staat war: Monarch oder Abgeordnete. Zu
diesem Zeitpunkt setzte sich im Zweifel faktisch die Monarchie durch
(„Lückentheorie“)
1864
Deutsch-dänischer Krieg
1866
Rücktritt Preußens vom Bundesvertrag 14.6.
Gemeinsamer Krieg Preußens und Österreichs gegen Dänemark
Preußen marschiert in Holstein ein, Bundesexekution gegen Preußen wird
beschlossen, -> Deutscher Krieg von 1866
Schlacht von Königgrätz 3.7.
Sieg über Österreich, kein Einmarsch in Österreich um nicht Frankreich auf den Plan zu
rufen.
Bündnisvertrag Preußens mit den Norddeutschen Staaten 18.8.
Schutz- und Trutzbündnis Preußens mit Bayern, Württemberg und Baden 22.8.
Frieden von Prag 23.8.
Auflösung des Deutschen Bundes, Gründung des Norddeutschen Bundes ohne
Österreich
Indemnitätsgesetz 14.9.
Das Abgeordnetenhaus bewilligt rückwirkend das budgetlose Regiment aufgrund der
Erfolge Bismarcks
1867
Annexion Hannovers, Kurhessens, Nassaus und Frankfurts 20.9.
Reichstagswahl (Februar)
Übereinkommen des Norddeutschen Bundes zur Gründung eines Bundesstaates.
Wahl auf Grundlage des (demokratischen!) Reichswahlgesetzes der
Paulskirchenverfassung!
Verfassung des Norddeutschen Bundes (16.4.)
Weitgehende Übereinstimmung mit der Reichverfassung von 1871. Hielt Waage
zwischen Staatenbund und Bundesstaat. In der Verfassung war vorgesehen, daß der
Norddt. Bund durch einfachen Rechtsakt zum Dt. Reich werden konnte.
1869
1870
Zoll-Staatenbund, bereits Vorstufe zu Reich von 1871, da auch süddeutsche
Staaten involviert.
Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund
Strafgesetzbuch 31.5.
Päpstliche Unfehlbarkeitsdogma 18.7.
Emser Depesche 13.7.
Einem Verwandten des preuß. Herrscherhauses wird der Thron von Spanien
angetragen, dies missfällt Frankreich, dass sich daraufhin mit dem preuß. König trifft.
Bismarck verändert den Bericht über das Treffen (=Emser Depesche) so, dass
Frankreich den Krieg erklärt.
Kriegserklärung Frankreichs an Preußen 19.7.
Sieg von Sedan 2.9.
Wie geplant stehen dem Norddeutschen Bund die süddeutschen Länder aus dem
Schutz/Trutzbündnis von 1866 bei.
Beitritt der süddeutschen Staaten zum Norddeutschen Bund
(Novemberverträge)
Wegen durch den gemeinsamen Krieg entstandenen Nationalgefühls. Schon vorher
Schutz- und Trutzbündnisse zwischen süddeutschen Staaten und Norddt. Bund.
1871
Empfang der Kaiserdeputation des Norddeutschen Reichstages 18.12.
Inkrafttreten der Reichsverfassung 1.1.
Das Deutsche Reich entsteht. Nach außen soll es die Fortsetzung des HRRDN
darstellen, tatsächlich hat es aber damit nichts mehr gemein. Der Großteil der
Bevölkerung sieht die Dinge aber ob der jüngsten Erfolge äußerst verklärt. Kein Reich,
da keine Zentralgewalt und Übermacht eines einzelnen Verbündeten (Preußen), kein
Nationalstaat da beträchtlicher Teil der Nation (Deutsch-Österreich) außen vor blieb
und bleiben sollte. Aber: Dt. Reich war Bundesstaat.
Verfassung ist vereinbarte Verfassung zwischen den einzelstaatlichen Souveränen
sowie den Landesparlamenten.
Dt. Reich 1871:
- Oberstes Organ: Bundesrat, Vetreter der 25 Einzelstaaten im Verhältnis der
Ländergrößen (wobei Preußen rechnerisch mehr hätte erhalten müssen, als es
erhielt). Er erließ zusammen mit dem Reichstag die Gesetze, deren Ausführung
Sache der Länder waren.
- Reichstag: allgemeine, gleiche, direkte und geheime Wahlen (während in Preußen
weiter Dreiklassenwahlrecht bis 1918), Mitglieder waren „Vertreter des gesamten
Volkes und an Aufträge und Instruktionen nicht gebunden.”
- Kanzler, Vorsitzender des Bundesrates, hatte eigentliche Regierungsgewalt,
wurde vom Kaiser unabhängig vom Reichstag ernannt und war auch danach nicht
von dessen Vertrauen abhängig.
Kaiserproklamation Wilhelms I. im Spiegelsaal von Versaille 18.1
Gesetz betreffend die Verfassung des Deutschen Reiches 16.4
Zusammenfassung der Änderungsgesetzte bzgl. Kaisertum etc.
Gliederung in Bundesrat (ähnlich heutigem Bundesrat), Präsidium (=Kaiser, mit ihm
der Kanzler) und Reichstag.
Dem preuß. Dreiklassenwahlrecht stand nunmehr das demokratische Reichswahlrecht
gegenüber. Das Diätenverbot wurde 1906 aufgehoben, da es nicht den gewünschten
Erfolg hatte und auch weniger vermögende Abgeordnete den Weg in den Reichstag
fanden. Wichtig auch: Indemnität und Immunität der Abgeordneten.
Keine Verfassungsgerichtsbarkeit, dies sollte Bundesrat übernehmen. Keine
Grundrechte, nur die der Landesverfassungen.
Das Deutsche Reich war „eingeschränkte Monarchie“, stellte den Übergang von
Monarchie zu Demokratie dar.
1872
Reichsstrafgesetzbuch, basierend auf preußischem Strafgesetzbuch von 1851,
generalpräventive Tatvergeltunsstrafe, „nulla poena...”-Grundsatz
Jesuitengesetz
Nur ein Teil des zwischen 1871 und 1878 stattfindenden „Kulturkampfes“. Neben
anderen Gruppen war Bismarck insbes. die kath. Kirche ein Dorn im Auge, besonders
aufgrund der „Unfehlbarkeitsdogma“ des Papstes, dass dieses gegen alle anderen
durchzusetzen versuchte. Per Gesetz ging der Staat gegen die kath. Kirche vor.
bspw. wurden die Jesuiten ausgewiesen.
Verhaftung von August Bebel und Karl Liebknecht (Sozialdemokratische
Arbeiterpartei) als Vorstufe zum Sozialistengesetz (März)
1873
1874
1875
1877
1878
Ihering: „Der Kampf ums Recht”, übt Kritik an den Auswüchsen der
Begriffsjurisprudenz, an Savignys und Puchtas Vorstellung von „stillwirkenden
Kräften”, die letzten Endes nur den Mächtigen helfen.
Auch Otto von Gierke und Anton Menger waren sich einig, daß eine absolute
rechtliche Chancengleicheit faktisch den wirtschaftlich Stärkeren bevorzuge.
Lex Miquel-Lasker, Reich erhält nach Zustimmung des Bundesrates die
Gesetzgebungskompetenz für das Zivilrecht
1. BGB Kommission tritt zusammen, Vorsitz hat von Pape, Vorberatungen finden
statt.
Einführung der obligatorischen Zivilehe 6.2.
Gründung der Sozialistischen Arbeiterpartei Deutschlands (Mai)
Preußisches Verwaltungsgerichtsgesetz 3.7.
Gerichtsverfassungsgesetz 27.1.
Strafprozessordnung 1.2.
Stellvertretungsgesetz 17.3.
Der Reichskanzler konnte sich nun durch Minister bei der Gegenzeichnung
kaiserlicher Anordnungen vertreten lassen, hatte aber im Zweifel noch immer das
letzte Wort.
Sozialistengesetz 27.10.
Verbot sozialdemokratischer, sozialistischer und kommunistischer Bestrebungen. Das
Gesetz wurde viermal bis 1890 verlängert und dann entgegen Bismarck durch den
Reichstag abgelehnt.
1879
1881
1883
1884
1889
1890
Reichsjustizgesetze, ZPO, StPO, GVG, KO
Reichsgericht, unbeschränkte Unabhängigkeit, keine Disziplinargewalt
Eine direkte Verfassungsgerichtsbarkeit gab es nicht, ggf. übernahm sie der
Bundesrat. Bei Justizverweigerung direkte Verfassungsbeschwere an den
Bundesrat möglich.
Erste Kaiserliche Botschaft zur sozialen Frage
1. Kommission beginnt Hauptberatungen zum BGB zum ersten Entwurf
Er war erheblicher Kritik ausgesetzt, zu dogmatisch, zu verworren, zu lebensfern
(„kleiner Windscheid”), materiellrechtlich allerdings war man größtenteils
einverstanden.
Otto v. Gierke und Anton Menger lehnten hingegen den Entwurf vollends ab, da
das „deutsche Privatrecht” kaum berücksichtigt wurde. Gierke rügt den
Individualismus und die kapitalistische Tendenz des Entwurfs.
„Mit jedem Satz wendet dieses Gesetzbuch sich an den gelehrten Juristen, aber
zum deutschen Volke spricht es nicht.”
Krankenversicherungsgesetz
Unfallversicherungsgesetz
Bernhard Windscheid über die Aufgaben der Rechtswissenschaft:ethische,
politische und volkswirtschaftliche Erwägungen sind nicht Sache des Juristen
Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetz
Entlassung Bismarcks
Kaiser Wilhelm II. wollte das Reich selber und nicht durch Bismarck beherrschen. Dies
tat er auch nach außen lauthals kund, wodurch er sich nicht gerade beliebt machte.
Gleichzeitig erlangte aber ohne die straffe Führung Bismarcks die Reichsregierung,
insb. der Reichstag mehr Macht.
1899
2. BGB Kommission unter Gottlieb Planck, primär Revision, grundsätzliche
Fragen wurden nicht bearbeitet, Mittelstand und Arbeiter waren nicht vertreten.
Geforderte Behandlung des Lohndienstvertrages fand nicht statt.
Sozialpolitische Fragen wurden bewußt ausgeklammert, um nicht das ganze
Gesetzeswerk aufgrund politischer Streitigkeiten scheitern zu lassen.
Lex Hohenlohe
u.a. Liberalisierung des Vereinsrechts, dass noch auf dem restriktiven Stand von 1854
stand (Verbindungsverbot von Ortsvereinen)
1900
Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches BGB am 1.1.1900, zugleich wird das
HGB auf das BGB abgestimmt.
Das BGB wurde stark von dem Dresdner Entwurf von 1866 beeinflußt.
1908
1912
1914
Reichsvereinsgesetz
Einführung von Missbilligungsanträgen an die Geschäftsordnung des Reichstags
Beginn des Ersten Weltkriegs
Mit dem Kriegszustand fiel die Exekutive an die Militärbefehlshaber gem. den
Gesetzen von 1851.
Während dieser Zeit wurde die Verwaltung stark ausgebaut.
1918
Einführung der Verhältniswahl in großen Reichstagswahlkreisen 24.8.
Damit wurde die Unverhältnismäßigkeit der Wahlen besonders in industrialisierten
Gebieten wie Berling ausgeglichen.
Verfassungsreformgesetz 28.10.
Der Reichskanzler übernahm nicht mehr die alleinige Verantwortung, vielmehr lag
diese nun bei Reichstag und Bundesrat, bei denen Rechenschaft abzulegen war. Dies
stellte den Übergang zu einem parlamentarischen Regierungssystem dar.
Beginn der Matrosenaufstände 29.10.
Die Matrosen lehnten sich gegen eine aussichtslose Schlacht auf, der Krieg war
ohnehin verloren. Der revolutionäre Funken sprang darauf auch auf die Arbeiter über.
Arbeiter- und Soldatenräte bilden sich.
Generalstreik in Berlin; Abdankung des Kaisers; Ebert (SPD) wird Reichskanzler;
Scheidmann ruft die Republik aus 9.11.
Zwei Stunden später rief auch Karl Liebknecht (USPD, Teil des sog. Spartakusbunds)
die Republik aus, allerdings eine deutlich sozialistischer gefärbte.
Kaiser Wilhelm II. geht ins Exil nach Holland; Einsetzung des Rats der
Volksbeauftragten 10.11.
Erlaß der Reichsregierung über das Weiterbestehen der Reichsämter 11.11.
Reichswahlgesetz 30.11.
Reichskongreß der Arbeiter- und Soldatenräte Deutschlands 16.-20.12.
Antrag der USPD auf eine sozialistische Räterepublik im Stile Russlands wird
mehrheitlich abgelehnt.
1919
Gründung der Kommunistischen Partei Deutschlands 1.1.
Entstanden aus Spartakusbund und „Bremer Linksradikalen“ unter Leitung von
Liebknecht und Rosa Luxemburg.
Sog. Spartakusaufstand 5.-11.1.
Wurde mit Hilfe des Militärs durch Ebert und Noske (SPD) gewaltsam
niedergeschlagen. Liebknecht und Luxemburg wurden Freikorpsangehörigen getötet.
Wahlen zu Nationalversammlung 19.1.
Erstmals auch Frauen, Wahlalter auf 20 heruntergesetzt.
Zentralrat überträgt Gewalt auf Nationalversammlung 4.2.
Zusammentritt der Nationalversammlung in Weimar 6.2.
Gesetz über die vorläufige Reichsgewalt 10.2.
Wahl Eberts zum Reichspräsidenten 11.2.
Berufung Scheidmanns zum Reichsministerpräsidenten 13.2.
Überleitungsgesetz 4.3.
Reichsgesetz zu Durchführung der Waffenstillstandsbestimmungen 6.3.
Unterzeichnung des Versailler Friedensvertrages 28.6.
Annahme der Weimarer Reichsverfassung 31.7.
Ausfertigung der Weimarer Reichsverfassung 11.8.
Reichstag wird wichtigstes Organ, Reichsrat rückt formell an letzte Stelle. Der
Reichstag kann der Regierung das Misstrauen aussprechen. Problem: kein
konstruktives Misstrauen wie heute im GG, d.h. es wurde keine neue Regierung
vorgeschlagen. Daher wurden sehr viele Regierungen „verbraucht“, ohne neue,
bessere an die Macht bringen zu können (oder zu wollen)
Entgegen der ursprünglichen Absicht verschob sich die Macht sehr in Richtung
Reichspräsident, der ein Auflösungsrecht des Reichstags inne hatte, ohne dies weiter
begründen zu müssen. (=starkes politische Druckmittel). Ferner konnte er die „nötigen
Maßnahmen zu Sicherung der öffentl. Sicherheit und Ordnung“ anordnen.
Die Reichsregierung war ähnlich der heutigen aufgebaut. Der Reichsrat wurde so
angepasst, dass die Übermacht Preußens abgefangen wurde. (wenn dies auch wegen
der faktischen Größe Preußens nicht ganz gelang)
Die WRV enthielt einen umfangreichen Grundrechtsteil, der zwar sehr sozial
ausgerichtet, aber auch sehr schwammig formuliert war, so dass die Gerichte die
Grundrechte eher als Programmsätze denn als geltendes Recht anwandten.
1920
Kapp-Putsch 13.3.
Im Reich macht sich Unmut breit. Die Reperationszahlungen des Krieges sind zu hoch
für die deutsche Wirtschaft, eine Inflation naht. Zudem werden Gerüchte seitens der
Linken und Rechten gegen die Regierung genährt. Das Vertrauen in die Parteien der
WRV schwindet.
1922
Vertrag von Rapallo zwischen dem Deutschen Reich und der Sowjetunion 16.4.
Schaffte Ausgleich mit der Sowjetunion hinsichtlich des 1. WK.
Ermordung Walther Rathenaus 24.6.
Auch die außenpolitischen Erfolge helfen offenbar nicht gegen die Stimmung im Reich
1923
1925
Gesetzesbeschluß zur Verlängerung der Amtszeit des Reichspräsidenten Ebert
24.10.
Besetzung des Ruhrgebiets durch Frankreich 9.1.
Hitler-Putsch 8./.9.11.
Konferenz von Locarno 5.-16.10
Wahl Hindenburgs zum Reichspräsidenten 26.4.
Ebert starb überraschend am 28.2. Daraufhin kam es zur ersten Volkswahl des
Reichspräsidenten, in der die liberalen Parteien um SPD/Zentrum/DVP massiv Stimmen
verloren und der konservativ-rechte Hindenburg gewählt wurde.
1926
1929
Erlaß der Flaggenverordnung durch Hindenburg 5.5.
Berliner Vertrag 24.4.
Aufnahme Deutschlands in den Völkerbund 8.9.
Konferenz in Den Haag, Annahme des Young-Plans 6.-31.8.
Tod Gustav Stresemanns 3.10.
Volksbegehren gegen den Young-Plan
Initiiert durch die rechten Parteien. u.a. DNVP und NSDAP. Gegen Räumung des
Ruhrgebiets, Anerkennung der Kriegsschuld 1.WK und Reperationszahlungen.
New-Yorker Börsencrash, Beginn der Weltwirtschaftskrise 25.10.
1930
Einsetzung des Präsidialkabinetts Brüning 30.3.
Die Regierung wurde durch den Präsidenten und nicht durch das Parlament
eingesetzt. Beide Brüning und Hindenburg waren Gegner der parlamentarischen
Demokratie. Ohne die Unterstützung des Parlaments stützte sich die Regierung auf die
Notverordnungskompetenz des Reichspräsidenten.
Im Laufe der Zeit nutzte Hindenburg immer öfter den Art 48 WRV um das Parlament
aufzulösen und so seine Gesetzesvorhaben als Notverordnung durchzubringen. Das
Parlament verlor mehr und mehr an Bedeutung.
sog. Erbittungswahlen 14.9.
Hitler legt Legalitätseid iRd. sog. Reichswehrprozesses ab 25.9.
Hitler erklärte, seine Ziele nur auf streng legalem Wege erreichen zu wollen und
machte sich auf diese Art „salonfähig“. Stichwort „Legale Revolution“.
1932
Wiederwahl Hindenburgs zum Reichspräsidenten 10.4.
Hindenburg wurde von Zentrum und SPD als kleineres Übel ggü. Hitler und Thälmann
(KPD) angesehen
Rücktritt Brünings 30.5.
Dies geschah im Einklang mit Hitler. Der schon 84-jährige Hindenburg wollte an
Beliebtheit im Volk gewinnen. Initiator war u.a. sein Berater Kurt von Schleicher.
Einsetzung der Regierung Papen 1.6.
Abkommen von Lausanne – Streichung der Reparationen 8.7.
„Preußenschlag“ 20.7.
Preußens Regierung war eine letzte große „Bastion“ der WRV-Liberalen. Dagegen
erließ Hindenburg zwei Notverordungen, die einerseits die Regierung Preußens durch
Papen als Reichskommissar ersetzen lies, und zweitens in Berlin und Brandenburg
einige Grundrechte außer Kraft setzte, um die vollziehende Gewalt auf Schleicher
übergehen lassen zu können. Begründung war, Preußen stelle eine Gefahr für die
öffentl. Sicherheit u. Ordnung dar, da es nicht hinreichend gegen die „Gefahr
kommunistischer Zersetzungs- und Umsturztätigkeit“ vorginge.
Reichstagswahl 31.7.
NSDAP wird stärkste Fraktion, Hitler fordert Kanzleramt, Hindenburg lehnt ab und
wählt Papen. Misstrauensvotum gegen Papen ist erfolgreich, daraufhin löst
Hindenburg den Reichstag auf.
Urteil des Staatsgerichtshofs zum „Preußenschlag“ 25.10.
Dagegen riefen Preußens amtsenthobene Staatsminister den Staatsgerichtshof des
Deutschen Reiches an, der sich aber aus der Affaire zog. Einerseits sei die Enthebung
der preuß. Regierung wirksam, nicht aber hinsichtlich ihrer Entfernung aus dem
Reichsrat. Das Urteil vermied konsequent die Frage, ob nicht die ganze Aktion
lediglich politisch motiviert war.
Reichstagswahl 6.11.
Hindenburg beauftrag Schleicher mit Regierungsbildung.
1933
Ernennung Schleichers zum Reichskanzler 3.12.
Rücktritt des Reichskanzlers Schleicher 28.1.
Ernennung Hitlers zum Reichskanzler durch Reichspräsident Hindenburg 30.1.
Auflösung des Reichstags 1.2.
„Schubladenverordnung“ 4.2.
Enschränkung von Versammlung, Presse etc. bei Gefahr für öffentliche Sicherheit u.
Ordnung, Missbrauch entstand durch die willkürliche Anwendung.
Reichstagsbrand 27.2.
„Reichstagsbrandverordnung“ 28.2.
Außerkraftsetzung zentraler Grundrechte, Ausnahmezustand, VO blieb bis zum Ende
des dritten Reichs in Kraft.
Reichstagswahl 5.3.
„Ermächtigungsgesetz“ 24.3.
Übertragung der Gesetzgebungsbefugnis an die Reichsregierung, Exekutive und
Legislative waren eins. Wurde zweimal verlängert bis 1943.
Vorläufiges Gesetz zu Gleichschaltung der Länder mit dem Reich 31.3.
Nationalsozialistische Landesexekutive erhält mehr Macht.
Zweites Gesetz zu Gleichschaltung der Länder mit dem Reich 7.4.
Einsetzung von Reichsstatthaltern zur Überwachung der Öffentlichen Sicherheit.
Gesetz zu Wiederherstellung des Berufsbeamtentums 7.4.
„Erbgesundheitsgesetz“ 14.7.
Gründung der Deutschen Arbeiterfront DAF 10.5.
Ausschaltung der Gewerkschaften, Einzige Institution zur Verhandlung von
Arbeitsverträgen, Ende der Tarifautonomie.
Bücherverbrennung 10.5.
Gesetz über Treuhänder der Arbeit 19.5.
Gesetz über Einziehung kommunistischen Vermögens 26.5.
Selbstauflösung der DNF (vormals DNVP) 27.6.
Selbstauflösung der Zentrums-Partei 5.7.
Mit Zustimmung der katholischen Kirche, die sich trotzdem noch Einfluß in Schule
und Vereinswesen versprach.
Verordnung des Reichsinnenministers zur Auflösung der SPD 7.7.
Gesetz gegen die Neubildung von Parteien 14.7.
Einzige Partei bleibt die NSDAP
1934
Gesetz über die Einziehung volks- und staatsfeindlichen Vermögens
Gesetz über Volksabstimmungen 14.7.
Konkordat zwischen Heiligen Stuhl und Deutschem Reich 20.7.
Reichkulturkammergesetz 22.9.
Austritt des Deutschen Reiches aus dem Völkerbund 14.10.
Reichstagswahl 12.11.
Gesetz zur Sicherung der Einheit von Partei und Staat 1.12.
Gesetz zur Neuordnung der nationalen Arbeit 20.1.
Betriebliche Mitbestimmung der Belegschaft wird vollständig abgeschafft.
Gesetz über den Neuaufbau des Reichs 30.1.
Der Föderalismus wird aufgehoben, die Regierungen der Länder treten ihre Macht an
das Reich ab, Landesregierungen unterstehen der Reichsregierung, ebenso die
Reichsstatthalter. Reichsregierung kann neues Verfassungsrecht setzen.
1935
Einrichtung des Volksgerichtshof 24.4.
Massaker an SA-Führern 30.6.-2.7.
Gesetz über Maßnahmen der Staatsnotwehr 3.7.
Gesetz über das Staatsoberhaupt des Deutschen Reiches 1.8.
Tod Hindenburgs 2.8.
Gesetz über die Vereidigung der Beamten und der Soldanten der Wehrmacht
20.8.
„Heimtückegesetz“ 20.12.
Reichsbürgergesetz; „Nürnberger Gesetze“ 15.9.
Festlegung wer Deutscher ist – Menschen deutschen od. artverwandten Blutes. Es
folgte das sog. Blutschutzgesetz (Verbot der Ehe zwischen Juden und Deutschen etc.)
1936
„Ehegesundheitsgesetz“ 18.10.
Volksbefragung über Billigung der Politik Hitlers 29.3.
1937
1938
1939
1941
1942
Gesetz über den Volksgerichtshof 18.4.
Erlaß über die Einsetzung eines Chefs der Deutschen Polizei im Reichsministerium
des Inneren 17.6.
Deutsches Beamtengesetz 26.1.
Reichsprogromnacht 9.11. durch SA und Gestapo
Deutscher Überfall auf Polen; Ausbruch des 2. Weltkriegs 1.9.
Gründung des Reichssicherheitshauptamtes 27.10.
„Führerbefehl“ zur „Endlösung der Judenfrage“ (Juli); Heydrich mit der
Durchführung beauftragt 31.7.
„Wannsee-Konferenz“ 20.1.
Ausarbeitung des Programms zur endgült. Vernichtung der europ. Juden.
1943
1944
1945
Goebbels im Sportpalast „Wollt ihr den totalen Krieg?“ 18.2.
Alliierte Landung in der Normandie 6.6.
Attentat auf Hitler durch Graf von Stauffenberg 20.7.
Selbstmord Hitlers 30.4.
Bedingungslose Kapitulation der deutschen Wehrmacht 7./8.5.
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