Mittelalter 1050 1205 1230 1256-1273 - so gut wie keine nationalen Grenzen, Nationalismus kaum ausgeprägt - rechtmäßige Herrschaft bedurfte göttlicher Sanktion Die Kaiserkrone bot dank dieser Sanktion eine von jeder sozialen Legitimation (also bspw. vom Volk) unabhängige Herrschaftsberechtigung. Abhängigkeit bestand hingegen vom Papst. Zwei-Schwerter-Lehre (geistliche und weltliche Gewalt) Mit der Scholastik setzte die Ratio gepaart mit theologischen Überlegungen ein, es entstanden Naturwissenschaften und Grundzüge des Naturrechts. Albertus Magnus (1193-1280) Thomas von Aquino (1225-1274) „Lex Aeterna, Lex Naturalis, Lex Positiva” England: Magna Charta Eike von Repgow: Sachenspiegel, regelt Landrecht, das Privat- und Strafrecht umfaßt, findet weite Verbreitung. Interregnum Aus dem römischen Recht wird u.a. gelesen: Was der Kaiser befiehlt hat Gesetzeskraft, da das Volk ihm seine Herrschaftsmacht übertrug. Daraus folgern Translatisten die vollständige Übertragung (-> Absolutismus). Die Concessionalisten verstehen darunter ebenfalls die Übertragung, allerdings unter dem Vorbehalt, daß der Herrscher im Sinne des Volkes zu entscheiden hat, dies führt zu Naturrecht und der Idee des Gesellschaftsvertrags. Marsilius von Padua (1270-1340), Wilhelm von Ockham (1298-1350) Nach Marsilius soll auch die Kirche der sozialen Herrschaftslegitimation bedürfen, da auch sie auf dem freiwilligen Glauben der Menschen aufbaut. Frankreich: Philip IV nimmt Papst in Gefangenschaft (Avignon) 1309 1314 1338 1356 Konzilslehre: Letztentscheidungskompetenzen liegen nun nicht mehr beim Papst, sondern bei der Versammlung der Bischöfe. Konzile wurden 1409, 1414-17, 1431-39 abgehalten und dabei jeweils mehrere Päpste ernannt und abgesetzt. Ludwig der Bayer läßt sich von einer Volksversammlung zum Kaiser im Namen des römischen Volkes wählen, während der Papst in Avignon in Gefangenschaft sitzt. Kurverein zu Rhense erklärt die bisher notwendige Bestätigung der Königswahl durch den Papst für rechtlich unerheblich. HRRDN: Goldene Bulle Regelung zur Krönung des Kaisers durch den Kurfürstenrat. Ihnen gegenüber gibt der Kaiser eine Wahlkapitulation ab, eine Art Regierungsprogramm mit Wahlversprechen. u.a. Privilegium de non appelando, Münz-, Salz- und Bergwerksregal. Die Kaiser stammten während des HRRDN immer aus dem Hause Habsburg (Österreich), daher verlor er, obwohl seine Stellung als Kaiser schwand, nicht an Macht! 1431-1439 Konzil zu Basel: zum ersten Mal wird nach „Nationen” abgestimmt. Die sog. Reformatio Sigismundi forder bereits Fehdeverbot und Schlichtung/Rechtsprechung auf Reichsebene. Nikolaus Cusanus verfaßt „concordantia catholica” 1433 - naturrechtliche Grundlage - enthält detaillierten Verfassungsentwurf, u.a. soll dem Fürsten ein Beirat aus Untertanen(!) zur Seite gestellt werden, jedes Jahr Reichstag gehalten werden, die Verwaltung beim Reichsrat liegen, Fehdeverbot - Der Kaiser soll nur noch Reichsorgan sein. Landfriedensordnung Friedrich III., 1442 Fehde bleibt subsidiäres Recht. 1493-1519 1495 Maximilian I. als „erwählter deutscher Kaiser” verzichtet auf die Rom-Fahrt nach seiner Krönung HRRDN: Ewiger Landfriede und Reichskammergerichtsordnung Verbot der Fehden. RkG sollte Streitigkeiten vor Gericht lösen. Neben dem RkG existierte noch der Reichshofrat in Wien. Der Zug ans RkG wurde vielfach durch das Zugeständnis des Kaisers an die Fürsten des Privileges „de non appelando“ vereitelt. „Handhabung Frieden und Rechts”: Versprechen des Kaisers zur Durchsetzung des ewigen Landfriedens und jedes Jahr Reichstag abzuhalten für 1 Monat. Reichstag: Vertretung der Reichsstände gegen den Kaiser, bestand aus Kurfürsten, Reichsfürsten und Städten (deren Mitbestimmungsrechte umstritten waren), er war das zentrale Verfassungsorgan. Wegen der ständischen Libertät waren sie nur an die Entscheidungen gebunden, bei denen sie tatsächlich dabei waren. -> Vertragscharakter der Entscheidungen. „Gemeiner Pfennig”: Steuerabgabe zur Finanzierung der Außenpolitik und des Reichskammergerichts, an alle Einwohner, mangels Behördenapparat nur geringe Steuereinnahmen. Reichskammergerichtsordnung 1495 1500 1502 1507 1512 15.Jht Seit 1519-56 Eine der Hauptrezeptionsquellen für römisches Recht, Ersatz für das an Bedeutung verlierende kaiserliche Hofgericht, Partikularrechte wurden von den Richtern (meist im Sinne des römischen Rechts) ausgelegt, die Glossen des römischen Rechts wurden als unumstößliches Recht anerkannt. Auch Universitäten wurden eingebunden (Aktenversendung). Richter wurden vom Rechtsfinder zum Rechtsanwender. Wegen der oft vergebenen privilegia de non appelando war das RKG oftmals nicht zu erreichen, es hatte aber hohe politische Bedeutung, so entschied es Streits um Regalien, Steuerhoheit und Religionssachen sowie Durchsetzung der Landfrieden. U.a. stritten hier auch Opfer der Hexenprozesse gegen ihre Verfolger, in der Regel erfolgreich! Hinzu kam später der Reichshofrat in Wien dessen Vorsitz der Kaiser hatte und eine kombiniertes Justiz- und Regierungsorgan war. RKG war kein Verfassungsgericht, aber es entschied auch „Verfassungs”streitigkeiten. Goethe später zu dem RKG: „...zu einem großen Zwecke wurden unzulängliche Mittel angewandt.” HRRDN: Regimentsordnung: die gesamte Reichsgewalt liegt nunmehr bei dem Kaiser + 20 Mitgliedern der Reichsstände HRRDN: Auflösung des Reichsregiments (v.a. wegen Inneffektivität) HRRDN: Bambergische Halsgerichtsordnung HRRDN: Reichstag in Köln, Einteilung in 10 Landfriedenskreise Mos gallicus: Versuch denn reinen Sinngehalt des corpus iuris zu erhalten unter Ausschluß der Glossatoren. (u.a. Jacob Cujatus, Hugo Donellus, Ulrich Zasius) Populäre Bearbeitung des römischen Rechts, „Klagspiegel”, „Laienspiegel”, enthalten Straf-, Zivil- und Prozeßrecht HRRDN: Kaiser Karl V. muß zu seiner Wahl Wahlkapitulationen ausstellen, also Zugeständnisse an die Reichsstände. Als kaiserliche Rechte verbleiben bloße Reservatrechte: oberstes Richtertum, Recht zur Verleihung von Privilegien, Standeserhöhungen, Lehnshoheit und Lehnsgerichtsbarkeit. Der Rest verbleibt den Territorialherrschern. Reichstag zu Worms , Luther schwört nicht ab (1517 Thesenanschlag) 1521 1522/27 Als Vorläufer des Bauernkrieges erstes sozialistisch-politisches Revolutionsprogramm von Johann Eberlin v. Günzburg, fordert Gleichberechtigung von Bauern und Adel und u.a. Anerkennung des Ackerbaus als einzige ehrliche Arbeit. Macchiavelli schreibt „Principe” und „Discorsi” und beschreibt auf Basis des grundsätzlich schlechten Menschen die Staatsraison. Bauernkriege 1525 1529ff Für „gutes altes Recht”, gegen Standesunterschiede, erfolglos. Folge war die politische Schwächung der Bauern für die nächsten 3 Jht., ihre letztliche Befreiung erhielt sie nur als Destinate des herrschaftlichen Wohlwollens. HRRDN: u.a. Reichstag zu Speyer gegen die Protestanten. Diese argumentieren erstmals mit der durch bloße Wahl auf den Kaiser übertragene Gewalt. 1530 1532 1555 Reichspolizeiordnung, unterteilt als Bsp. für die Ständeordnung Stadtbürger in Handwerker, Kaufleute und andere, jeweils mit eigenem Recht. Constitutio Criminalis Carolina (=Peinliche Halsgerichtsordnung Karls V.) Schöpfer vermutlich Johann v. Schwarzenberg, Prozeßordnung mit materiellem Strafrecht, Grund war laut Kaiser Karl V., daß sich die Richter zu schlecht im kaiserlichen Recht auskannten. Sie war mehr am Gerechtigkeits- denn am Effektivitätsgedanken orientiert, die Anwendung der Folter war dementsprechend seltener, grundsätzlich aber noch genauso möglich wie zuvor. Haftung für Zufallstaten entfiel. Teilweise Unterscheidung von Vorsatz und Fahrlässigkeit, enumerative Regelung der Delikte mit Todestrafe. Strafzweck weiterhin Vergeltung und präventive Abschreckung. HRRDN: Reichsexekutionsordnung: Die Reichskreise haben den Landfrieden zu überwachen. Augsburger Reichsabschied = Augsburger Religionsfrieden: der ewige Landfrieden wird auf religiöse Streitigkeiten ausgedehnt. Landesherren können ihre Konfession wählen, das Volk hat diese anzunehmen. „ cuius regio eius religio ” Es steht ihm alternativ frei, das Land zu verlassen (ein Recht, da es ein Grundrecht auf Freizügigkeit noch nicht gab, dieses Abzugsrecht ist wohl das erste Individualgrundrecht). Religionsbann schließt Duldung anderer Religion aus. 1576 Ende 16. Jht 1607 1608 1625 1643 Jean Bodin Six livres de la repuplique « Die Souveränität ist die höchste und von den Gesetzen losgelöste Gewalt über Bürger und Untertanen », beschränkt aber durch das Naturrecht und Gerechtigkeit. Träger der Souveränität ist allein der Herrscher, nicht etwa der Staat. Hauptmerkmal des Herrschers ist nicht mehr die Gerichtsbarkeit, sondern die Gesetzgebung. Dem römisch-rechtlichen Corpus Iuris Civilis steht die Sammlung kirchlichen (kanonischen) Rechts Corpus Iuris Canonici gegenüber. Benannt nach Samuel Stryk setzt sich der „usus modernus pandectarum” durch, d.h. modernes römisches Recht mit deutschrechtl. Einschlag bis 19. Jht USA: Erste dauerhafte englische Siedlung in Jamestown, Virginia HRRDN: Katholische Reichsstände fordern zur Erneuerung des Religionsfriedens die Rückgabe der an die Protestanten gefallenen Güter. Hugo Grotius (1583-1645), entwickelt Naturrechtslehre auf Basis aller Quellen, also nicht mehr nur (moral-)theologischer Quellen. Vorläufer des noch heute geltenden Völkerrechts. Naturrecht existiere auch wenn es Gott nicht gäbe und gelte auch während Kriegszeiten (im Gegensatz zum ius civile) Auch Samuel Pufendorf (1632-1694) vertrat das Naturrecht wie Grotius (als Pflichtenlehre). Auf Grotious geht „pacta sunt servanda” zurück (?) Pufendorf: das absolute Naturrecht ist der Inbegriff aller welt- und geschichtsgestaltenden und -erhaltenden göttlichen Gesetze und der Vernunfterkenntnis zugänglich, ohne daß es einer theologischen Begründung bedarf. Ähnlich Christian Wolff, er vertritt die Theorie v. Gesellschaftsvertrag, spricht sich für einen Wohlfahrtsstaat mit großem Verwaltungsapparat aus. Hermann Conring (1606-1681), Begründer der Rechtsgeschichte, „De origine iuris germanici” Frankreich: Mit Ludwig XIV. beginnt der Absolutismus, „L'etat, c'est moi!” Aufgrund des zentralistischen Staatsaufbaus hat der Kaiser alle Macht. Anders im HRRDN: nicht der Kaiser, sondern die Territorialherrscher wachsen in absolute Herrscherstellung hinein. 1618-1648 1648 30jähriger Krieg, kaiserliches Heer unter Wallenstein, Territorien begehren auf, da ihnen das ius armorum (das Rechte eine eigene Armee zu stellen) aberkannt werden soll. HRRDN: Westfälischer Frieden Zwei Verträge: Instrumentum Pacis Osnabrugense IPO (Reich und Schweden) und Instrumentum Pacis Monasteriense IPM (Reich und Frankreich). Der Friede beendete den 30jährigen Krieg. Anfänge einer Religionsfreiheit. Verpflichtung zur Toleranz. Ausscheiden von Schweiz und Niederlanden aus dem Reich. Frankreich gewann Gebiete östlich des Rheins, Schweden trat mit Vorpommern, Bremen und Verden den Reichsständen bei. Die Reichsstände erhielten über den Reichstag ein umfassendes Mitbestimmungsrecht in allen Reichsangelegenheiten. Der Kaiser war in allen wichten Entscheidungen an den Reichstag gebunden. Der westfälische Friede erkennt die „Libertät” der Reichsstände an, also ihre Souveränität und damit die Grundlage für die späteren absolutistischen Territorialstaaten. Sie sollen umfassendes Mitbestimmungsrecht haben. Sie durften Bündnisse eingehen, der Kaiser hingegen nur mit Zustimmung der Stände. Weiterer Schritt zur Territorialisierung. Die Bündnisse durften sich nicht gegen das Reich richten. -> Reichstreue. Zwischen den Religionen wird Parität geschaffen, also Gleichberechtigung (Katholiken, Lutheraner und Reformierte). Streitigkeiten sollten im gütlichen Vergleich geschlichtet werden. Glaubenszwang der Untertanen wurde aufgehoben, allerdings hatte der Landesherr ein Ausweisungsrecht. Toleranz zwischen den Religionen entstand erst mit der Aufklärung der 2. Hälfte des 18. Jht. 1651 Reichsstädte unterstehen unmittelbar dem Kaiser und nicht den Landesherren, innerhalb des Stadtgebiets haben sie Landeshoheit, zudem Reichsstandschaft auf Reichstag (wenn auch von den anderen Reichsständen wenig anerkannt) Landesherren waren idR von den Landständen (also jenen, die Sitz und Stimme im Landtag hatten) abhängig. Gesetzgebung fand vor allem unter dem Begriff der „guten Polizey” auf Landesebene statt (Polizeiordnungen), obwohl auch die Reichsgesetzgebung nicht zu unterschätzen ist. Thomas Hobbes Leviathan Hobbes vertritt den absolutistischen Alleinherrscher ohne Beschränkung der Staatsgewalt bspw. durch Naturrecht. Grund sind die Unruhen in England, die er meint nur so lösen zu können. 1654 16xx „Jüngster Reichsabschied” erhebt Westfälischen Frieden zum Reichsgrundgesetz. Der Reichstag hatte das Recht Gesetze zu geben und zu interpretieren, Gerichte hingegen hatten bei Fragen diese dem Reichstag vorzulegen. Interpretationsrecht der Gerichte kam erst mit dem Naturrecht. John Locke: two treatises of government Anders als Hobbes vetritt er die Gewaltenteilung, drei Gewalten, Legislative, König und Auswärtige Beziehungen. Naturrechtsmethodiker neben Pufendorf auch Christian Thomasius (1655-1728) und Christian Wolff (1679-1754), bauten auf dem Vernunftrecht auf und waren beeinflußt durch die entstehenden Naturwissenschaften und ihre Methodik. (Galilei, Spinoza, Descartes) Unabhängigkeit von althergebrachten Lehren und auch vom usus modernus pandectarum. Thomasius vertrat ein „relatives Naturrecht”, also eines, daß jeweils von Ort und Zeit abhing und nicht immer gleich war. Seine Denkansätze waren logischer und praktischer Natur. Wolff ist Vater der Begriffs- und Konstruktionsjurisprudenz (Obersätze, allg. Rechtsbegriffe etc.) 1663 HRRDN: Immerwährender Reichstag zu Regensburg Bestand aus drei Kollegien: Kurfürstenrat, Fürstenrat und Städterat. Das Stimmrecht im Fürstenrat war Bedeutung gewichtet. 1713-1740 1732 1740 Preußen: Friedrich Wilhelm I. Erste Gedanken an ein ALR, weitergereicht an Thomasius, aber ergebnislos. USA: Gründung von Georgia, der letzten von 13 englischen Kolonien in Nordamerika Preußen: Regierungsantritt Friedrichs II. (des Großen) und Maria Theresias (Österreich) Mit Friedrich II. begann der aufgeklärte Absolutismus in Deutschland. Die Aufklärung fordert die geistige und wissenschaftliche Freiheit und Fortbildung, nicht aber die politische Freiheit. So auch Kant. Ganz allgemein breitete sich der aufgekl. Absolutismus in Deutschland und Europa aus. Friedrich II. sieht sich selbst als „ersten Diener des Staates“. Der Fürst verkörpert nicht mehr den Staat, sondern wird Staatsinstitution. Das Recht beschränkt die Allmacht des Staates. (aber: Bsp. Müller-Arnold-Prozeß) 1743 1745-1765 1746 1748 Preußen: Abschaffung der Folter und Beschränkung der Todesstrafe in Preußen Deutscher Kaiser Franz I., Ehemann von Maria Theresia (1740-1780), beide konservativ, keine Aufklärer Friedrich II. Beauftragt Samuel von Cocceji mit umfassender Justizreform, diese geriet ins Stocken und wurde später durch Johann Heinrich Casimir v. Carmer und Karl Gottlieb Svarez durchgeführt. Frankreich: Montesquieu’s De l’esprit des lois Ausarbeitung der Lehre von der Gewaltenteilung auf drei verschiedene Gewalten Ferner die Feststellung, daß Gesetze sich immer ihrer Umwelt anzupassen haben. 1752 1754-1763 Bayern: Codex Maximilianeus Bavaricus Civilis und Codex Juris Bavarici Criminalis Preußen: 1. Politisches Testament Friedrichs II. USA: Kolonialkrieg zwischen England und Frankreich Englang verlangt von den Kolonien eine stärkere finanzielle Beteiligung. 1762 Frankreich: Jean-Jaques Rousseau’s Du contrat social Gesetz der Nationalversammlung als Ausdruck des Gemeinwillens volonté générale 1765 USA: Stamp Act und Stempelsteuerkongreß in New York Die Kolonien sollen Abgaben auf die Ausfertigung von Dokumenten etc. leisten 1765-1790 1768 1773 Österreich: Deutscher Kaiser Joseph II., Aufklärer Preußen: 2. Politisches Testament Friedrichs II. USA: Boston Tea Party Kolonisten versenken Teeladung engl. Frachter in Boston 1774 USA: 1. Kontinentalkongreß in Philapelphia 1775-1781 USA: 2. Kontinentalkongreß Aufruf zum Widerstand gegen die engl. Zwangsmaßnahmen. Errichtung einer Kontinentalarmee unter George Washington, Kongreß übernahm alle Funktionen einer nationalen Regierung 1776 USA: Unabhängigkeitserklärung am 4.7. von Thomas Jefferson entworfen deutliche Naturrechtliche Spuren (bspw. Freiheit und Gleichheit) 1776 1776-1783 USA: Virginia Bill of Rights USA: Unabhängigkeitskrieg, der mit dem Frieden von Paris endet 1779 Preußen: Müller-Arnold-Prozeß Dem Müller Arnold wurde von seinem Grundherrn das Wasser abgeschnitten, wodurch er in finanzielle Schwierigkeiten geriet und das Land an den Grundherren verkaufen musste. Dies hielt das Berliner Kammergericht für rechtens. Friedrich ging dagegen mit einem Machtspruch vor und entließ und bestrafte die Richter. 1780 Preußen: Graf von Carmer und Svarez beginnen Justizreformen -> ALR Entwurf war bereits früh fertig, aber sehr umfangreich (20.000 §§) Friedrich: „Es ist sehr dicke, und Gesetze müssen kurtz und nicht weitläufig seindt”, aber Svarez überzeugt ihn: Deutlichkeit für betroffene Bürger gehe vor. 1781 USA: Inkrafttreten der Konföderationsartikel Schaffung eines (schwachen) Staatenbundes 1784 1786 1787 1788 1789 Preußen: Kant: Was ist Aufklärung? Die Öffentlichkeit (Juristen, Professoren, Gelehrte) wird am Entwurf des ALR beteiligt. Preußen: Tod Friedrich II., Friedrich Wilhelm II. besteigt Thron deutlich reaktionärer als Friedrich II. USA: Verfassungskonvent von Philadelphia; Verabschiedung der Verfassung am 17.9. Preußen: Wöllner wird Justizminister USA: George Washington wird erster Präsident der USA USA: 12 Amendments (Grundrechte) werden der Verfassung hinzugefügt 25.9. Frankreich: Zusammentreten der Generalstände am 5. 5. Der dritte Stand machte bei gleichem Stimmrecht 95% der Bevölkerung aus. Streit über das Abstimmungsverfahren (nach Ständen oder nach Köpfen) Letzteres setzte sich letzten Endes durch, wodurch der dritte Stand mit Teilen des Klerus die Mehrheit erlangte. Frankreich: Verfassungsgebende Nationalversammlung 6. 7. Geplant war eine gemäßigte Verfassung unter Beibehaltung der Monarchie Frankreich: Sturm auf die Bastille 14. 7. Frankreich: Abschaffung der Feudalherrschaft 4. 8. in der Nationalversammlung als Reaktion auf den Sturm der Bastille und der Aufstände im Land. Frankreich: Sieyés: Was ist der dritte Stand? Die Macht geht vom Volke aus. Deshalb bedürfen die Gesetze der Nationalversammlung auch nicht der Bestätigung durch den Monarchen. Frankreich: Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte 26. 8. nach dem Vorbild der amerik. Bill of Rights, Entworfen von La Fayette und Sieyés. 1791 Frankreich: Säkularisation 3. 11. Preußen: Verkündung des Allgemeinen Gesetzbuchs für die Preußischen Staaten (AGB) Kodifikation iSv: Zusammenfassung des geltenden Rechts, eine Mischung aus sowohl Staats- wie auch Zivil- und Strafrecht. Annährend 20000 Paragraphen, möglichst verständlich formuliert. U.a. wurden Machtsprüche verboten. Wirksamkeit wird verhindert durch den konservativen Friedrich Wilhelm II. Svarez wollte im ALR verwirkliche: bürgerliche Freiheit, Unabhängigkeit der Rechtspflege und eine dem Staatszweck entsprechende Gesetzgebung, u.a. auch das Verbot rückwirkender Gesetze. Die Bestimmungen über die natürliche Freiheit und Rechte der Bürger, die nicht weiter eingeschränkt werden dürften, entfiel wegen Fr. Wilh. II. 1792 USA: Ratifikation der ersten zehn Zusatzartikel („Federal Bill of Rights“) Frankreich: Verabschiedung der Verfassung 3. 9. Preußen: Suspension des AGB Frankreich: Abschaffung der Monarchie und Ausrufung der Republik Dem König war ein Vetorecht verblieben, dass zu unlösbaren Konflikten führte. Insbes. im Rahmen des ausgebrochenen Krieges musste man schnell reagieren können. Man erklärte die Verfassung von 1791 für gescheitert. 1793 1794 HRRDN: Beginn der Koalitionskriege gegen Frankreich HRRDN: Kanonade von Valmy 20. 9. 2. Polnische Teilung Frankreich: Hinrichtung des Königs 21. 1. Frankreich: Verfassungsentwurf der Girondisten Februar Frankreich: Jakobinische Verfassung des Jahres I (24. 6.) Preußen: Inkrafttreten des Allgemeinen Landrechts für die Preußischen Staaten (ALR) Revision durch Justizminister Wöllner und Friedrich Wilhelm II., beide Anti-Aufklärer führt zu einer Abschwächung der reformerischen Tendenz. Machtsprüche blieben erlaubt. Staatsgewalt wurde nicht auf den Staatszweck begrenzt. Die Rechtsfortbildung war stark eingeschränkt, da die Kasuistik nicht durch Auslegung gestört werden sollte. Savigny dazu: „...in Form und Inhalt eine Sudeley” Einleitung §§74,75 ALR (Aufopferungsentschädigung) gelten noch immer! ALR ist ständisch gegliedert (Adel, Bürger, Bauern), aber Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, sowie Glaubens- und Gewissensfreiheit Frankreich: Abschaffung der Sklaverei in den Kolonien 4. 2. Frankreich: Sturz Robespierres 27. 7. Robespierre leitete den sog. Wohlfahrtsausschuss und errichtete eine Diktatur in Frankreich. 1795 Frankreich: Verfassung des Jahres III (Direktorialverfassung) Vorstellungen des Bürgertums, das zuviel Volksherrschaft verhinden wollte, werden verwirklicht. 1797-1840 1799 1800 1801 HRRDN: Sonderfrieden von Basel Preußen: Friedrich Wilhelm III. Frankreich: Staatsstreich Bonapartes 9. 11.; Konsulatsverfassung Unter dem Druck militärischer Niederlagen und der Zerstrittenheit innerhalb der Verfassung konnte Napoléon mit Unterstützung Sieyés den Staatsstreich vorbereiten. Die neue Verfassung wurde nicht durch einen Nationalversammlung, sondern von einem Direktorium von nur drei Männern (darunter Napoleon) entworfen. Ergebnis: die Grundrechte spielten nur noch eine untergeordnete Rolle, die Legislative ebenfalls, die eigentliche Macht lag bei den Konsuln. Im 19. Jht. verlangt der Liberalismus nach einem Rechts- und Verfassungsstaat, nicht Menschen sondern Normen sollen regieren, Forderung nach einer Verfassung, Überwindung des monarch. Absolutismus. Besonders unter Studenten kommt es mit Blick auf Frankreich zum revolutionären Nationalismus. In Preußen bildet sich mit Stein+Hardenberg sog. „Reformpartei” auch wenn es sich nur um eine Ausrichtung und nicht um eine Partei im modernen Sinne handelt. Ihr Gegenpart war die Restauration, die das „gute alte Recht” wollte. Frieden von Luneville 9. 2. Sieg Frankreichs über das Deutsche Reich. Folge daraus ist der Reichsdeputationshauptschluß. Gesamtes linkes Rheinufer fällt an Frankreich. Entschädigung der Fürsten soll eine vom Reichstag eingesetzte Deputation ausarbeiten. Ihr letzter Entwurf wurde zum Hauptschluß erhoben. 1802 Frankreich: Ernennung Napoleons zum Konsul auf Lebenszeit 1803 HRRDN: Reichsdeputationshauptschluß 25. 3. Abtretung linksrheinische Gebiete an Frankreich. Entschädigung der enteigneten Fürsten innerhalb des Reichs. Enteignung der klerikalen Güter. Säkularisierung und Mediatisierung. Letzteres bedeutete u.a. Aufhebung der Reichsunmittelbarkeit der Reichsstädte und Eingliederung in ein Fürstentum. Insbesondere die Säkularisierung ist Folge der franz. Revolution. Auch auf religiöse Toleranz wurde geachtet. An der Rechtmäßigkeit des RDH bestehen Zweifel, er ist eher als rechtssetzender revolitionärer Akt der Fürsten. Also Folge der Mediatisierung löste sich auch die Ritterschaft kurz darauf auf. Gebietszuwächse führen zu mehr mittelgroßen Staaten (iSv. Frankreich, das Preußen und Österreich Schwächen will) USA: Urteil des Surpreme Court in Sachen Marbury v. Madison SV: Es ging um die nicht mehr rechtzeitig vor Amtswechsel an Marbury ausgehändigte Urkunde zum Secretary of State. Dagegen wandte er sich gegen Madison, den jetzigen Inhaber. Im Laufe des Verfahrens berief sich der Richter Marshall sowohl auf das richterliche Prüfungsrecht als auch auf Unzuständigkeit aufgrund der Bindung an die Verfassung. Friedrich Carl v. Savigny bringt “Das Recht des Besitzes” heraus Savigny war Vertreter der historischen Rechtsschule. Sie wollte das Recht von seiner Wurzel, dem römischen Recht herleiten und hielt nichts von dem „modernen“ Recht. Insbesondere wandte sich Savigny gegen die großen Kodifikationen. Das Recht entstehe aus dem Volk über dessen Geschichte und entwickele sich zu dem was es ist. Zwar Gesetz, aber nicht Recht könne durch den Gesetzgeber erlassen werden. Dem stellte sich 1814 Anton Justus Friedrich Thibaut entgegen, indem er eine an die Bedürfnisse der Zeit angepasste Kodifikation des Rechts forderte. Vor dem Hintergrund der Industrialisierung etc. verständlich. 1804 Frankreich: Kaiserkrönung Napoleons Code civil (und diverse andere: code penal, de commerce, Prozeßrecht..) Geht von bürgerlicher Rechtsgleichheit im Gegensatz zum z.T. ständischen ALR aus. 1805 HRRDN: Schönbrunner Vertrag 15. 12. Vertrag zwischen Preußen und Frankreich über die Annexion Hannovers durch Frankreich. HRRDN: Pressburger Frieden 26.12. Erneuter Krieg zwischen Frankreich und Österreich, Russland, England. Bayern und Württemberg schlossen sich Frankreich an und wurden nach dem Sieg zu souveränen Staaten erklärt, ein weiterer Konflikt im Reich. 1806 Preußen: Niederlage Preußens in der Doppelschlacht bei Jena und Auerstedt Zusammen mit Russland ging nun auch Preußen gegen Frankreich vor, verlor aber. HRRDN: Gründung des Rheinbundes 12. 7. „Rheinbundakte” Gestand vor allem aus Königreich Westfalen, Bayern, Baden, Württemberg und Hessen-Darmstadt. Rheinbund und Deutscher Bund waren Konföderationen souveräner Staaten = Staatenbund! HRRDN: Austritt der Rheinbund-Staaten aus dem Reich 1.8. HRRDN: Niederlegung der Kaiserkrone durch Franz II. 6. 8. 1. Niederlegung der Krone und des Amts des Kaisers 2. Entbindung aller Reichsstände und Reichsorgane/beamten von reichsrechtlichen Pflichten 3. Löslösung der habsburgischen Länder vom Reich. Hierzu hatte Franz II. keine Befugnis, von daher war das Reich rechtlich zu diesem Zeitpunkt nicht aufgelöst. Die rechtliche Auflösung fand daher eigentlich erst im Rahmen des Wiener Kongresses statt. Trotzdem muß bereits hier das Ende des HRRDN gesehen werden, dessen Auflösungserscheinungen nun den Höhepunkt fanden. 1807 Preußen: Friedensvertrag von Tilsit 9. 7. Preußen verliert fast die Hälfte seiner Fläche und Bevölkerung an Frankreich. Preußen: Nassauer Denkschrift des Freiherrn vom Stein (Juni) In Ungnade als Staatsminister entlassen verfasst Stein eine Niederschrift seiner geplanten Reformen. Im Oktober wird er ins Staatsministerium zurückberufen. Stein gehörte wie später Hardenberg zu der preuß. Reformpartei. Deren Reformen werden gern als Revolution von oben bezeichnet. Preußen: Edikt über die Bauernbefreiung 9.10. Gutsuntertänigkeit wird aufgehoben, Bauern wurden aber nur Besitzer, nicht Eigentümer des Bodens. Später Übergang an die Bauern aber mit Entschädigung an den Gutsherren. (1811 Regulierungsedikt) Ferner: Grundeigentum konnte ständeunabhängig erworben werden, Schulwesen wurde verstaatlicht und vereinheitlicht, die Unterschiede zwischen Bürgern waren nunmehr nicht ständisch sondern ökonomisch. 1808 Preußen: Städteordnung 19. 11. Einführung der Magistratverfassung in den Städten, die Bürger sollen wieder näher an den Staat herangeführt werden. Stadtverordnetenversammlung – Magistrat. Die Möglichkeiten Bürger zu werden wurden vereinfacht und ständeunabhängig. Preußen: Organisationsedikt betr. die Verfassung der obersten Staatsbehörden. Auflösung des Kabinetts (Berater des Königs), feste Zuordnung von Ministern zu Resorts, die auch dem Monarchen, später dem Parlament verantwortlich waren. 1810-1822 Preußen: Armeebefehl Napoleons zur Ächtung Steins 16. 12. Preußen: Preußische Regierung unter der Leitung Hardenbergs 1810 Preußen: Finanzedikt 27.10. Hardenberg führt u.a. das Kanzlerprinzip ein Das Edikt enthielt u.a. ein Verfassungsversprechen des Königs Friedrich Wilhelm III., in dem er zusagte für die erhöhten Abgaben eine nationale Repräsentation einzurichten. Das Versprechen wurde allerdings nicht eingehalten. Preußen: Gewerbesteuer-Edikt 28.10. Vollkommene Gewerbefreiheit, Gewerbeschein 1811 1812/1813 1812 1813 Österreich: ABGB Frankreich: Russlandfeldzug Napoleons Preußen: Edikt über die Judenemanzipation Völkerschlacht bei Leipzig Preußen, Österreich, Russland siegen über Frankreich, was nicht zuletzt auf die Opferbereitschaft des preuß. Volks zurückgeht und aufgrund deren Fr. Wilhelm III. ein erneutes Verfassungsversprechen abgibt (1815) Preußen: Einführung der allgemeinen Wehrpflicht Zuvor war bereits 1808 das Adelsmonopol für Offiziere abgeschafft worden. 1814 Frankreich: 1. Pariser Frieden Frankreich: Charte Constitutionelle Nach Stürzung Napoleons wollte der neue König Ludwig XVIII. kein König von Volkes Gnaden sein. Deshalb folgt die charte const. streng dem monarchischen Prinzip. Die Staatsgewalt liegt einzig beim König. Sie galt als Muster für die konstitutionelle Monarchie. Der König war souverän, band sich aber an die Verfassung, inbesondere an die Kollektive Gesetzgebung mit den Kammern. Verfassung von Nassau Thibaut schreibt über „die Notwendigkeit eines allgemeinen bürgerlichen Rechts für Deutschland”, Einheit der Nation durch nationales Gesetzbuch fördern. Savigny wandte sich dagegen in: „Vom Beruf unserer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft”, Rechtsfortbildung werde durch Gesetze gehemmt. Recht durch Evolution quasi aus Gewohnheitsrecht („Volksgeist”) und werde dann durch die Jurisprudenz erzeugt, nicht aber durch die Willkür eines Gesetzgebers. Savigny wollte mittels juristischer Methodenlehre das Recht aus den historischen Quellen und Traditionen ermitteln und dann in eine Systematik bringen. Dann erst sei es bereit für eine Kodifikation. Er gründet zusammen mit Eichhorn die „Zeitschrift für geschichtliche Rechtswissenschaft”. Eichhorn war Anhänger des germanistischen Zweigs der historischen Rechtsschule, er nahm an, daß es neben dem gemeinen römischen Recht auch ein gemeines deutsches Recht gebe, von dem die deutschen Partikularrechte abstammten. Zu dieser Schule gehörten auch die Brüder Jacob und Wilhelm Grimm. 1814/1815 Deutscher Bund: Wiener Kongreß Insbesondere Metternich war Gegner eines nationalen Deutschlands, da Österreich Vielvölkerstaat war. Preußen fürchtete eine Vorherrschaft Österreichs, das restliche Europa fürchtete eine Übermacht Deutschlands. Daher entschied man sich lediglich für ein Schutzbündnis, den Deutschen Bund. Zweck war vor allem die Gefahrenabwehr. Dabei gehörten nur die jeweils deutschen Teile dem Deutschen Bund an (bedeutsam für Österreich und Preußen). Es handelte sich um einen Staatenbund, bei dem die Staatsgewalt größtenteils bei den Mitgliedstaaten verblieb. Einziges Bundesorgan war der Bundestag in Frankfurt. Der Deutsche Bund war nach außen hin Völkerrechtssubjekt, gleichzeitig blieben dies auch die Gliedstaaten. Unklarheit herrschte, welche Verfassungen sich die Länder zu geben hatten. Metternich vertrat die Ansicht unter „Landständischer Verfassung“ könne nur eine monarchische sein, man fürchtete insbesondere das Aufkeimen parlamentarischer Verfassungen, Volksouveränität und Gewaltenteilung. Pressefreiheit unter Gesetzesvorbehalt. Bundesintervention: Bundeshilfe zur Abwehr innerer Unruhen in Teilstaaten Bundesexekution: Zwangsweises Vorgehen gegen einen Teilstaat 1815 Preußen: Erneutes Verfassungsversprechen Fr. Wilhelms III Wieder nicht eingehalten, diesmal aufgrund der erstarkten Restaurationspartei. 1815 Deutscher Bund: Deutsche Bundesakte 8.6. Frankreich: Schlacht von Waterloo 18.6. Endgültige Niederlage Napoleons 1816 1817 Deutscher Bund: Verfassung weiterer mitteldeutscher Kleinstaaten Deutscher Bund: Wartburgfest Oktober Deutsche Burschenschaften fordern nationale Einheit und Einführung der versprochenen Verfassungen. 1818 1819 Deutscher Bund: Verfassung von Baden und Bayern Deutscher Bund: Verfassung von Württemberg Deutscher Bund: Sand’sches Attentat; Karlsbader Beschlüsse August von Kotzebue (Zuträger der reaktionären russischen Regierung) wird von dem Burschenschaftler Karl Sand ermordert. Als Reaktion ergingen die Karlsbader Beschlüsse, die eine Presse- und Universitätszensur umfassten. 1820 Deutscher Bund: Verfassung von Hessen-Darmstadt Bis 1830 atmeten die dt. Verfassungen den Geist des dt. Frühkonstitutionalismus, der eine langsame Reform des dt. Ständestaates im Sinn hatte. Deutscher Bund: Wiener Schlussakte Streit um „landständische Verfassung” soll im Sinne der restaurativen Auslegung, also einer ständischen Verfassung nach dem monarchischen Prinzip geklärt werden. Allerdings haben sich bereits zu viele Staaten moderne Verfassungen gegeben. Preußen und Österreich als größte Staaten geben sich keine Verfassung und bleiben der Forderung aus 13 DBA säumig. Humboldt: DB = mit bundesstaatlichen Elementen durchsetzter Staatenbund 1830 Frankreich: Juli-Revolution in Frankreich Sturz des Königs Karl X. Ernennung von Louis Philippe, der einen Eid auf die Verfassung schwören musste. Die Revolution kam vor allem dem Bürgertum zugute. 1831 Deutscher Bund: Verfassungen von Kurhessen und Sachsen Verfassungen des mitteldeutschen Konstitutionalismus, d.h. Verfassungen wurden nunmehr vereinbart und nicht oktroyiert. Zudem wurde den Landtagen Gesetzesinitiative zuerkannt. Preußen: revidierte Städteordnung, verlieh allen Einwohnern Bürgerrecht, Stadtverordnetenversammlung rangiert nicht mehr vor Magistrat, die Polizeigewalt liegt beim Bürgermeister. Den Städten wurde die Gerichtsbarkeit entzogen, sie war Staatssache. Durch die Städtereform stieg der Bedarf an politisch denkenden Bürgern! 1832 Deutscher Bund: Hambacher Fest; Repressionsmaßnahmen des Deutschen Bundes Ähnlich dem Wartburgfest riefen die erneut durch die Juli-Revolution erstarkte revolutionäre Opposition zum Fest auf dem Hambacher Schloß, wo sich zwischen 20 und 60 000 Menschen einfanden. Dabei wurden zum ersten Mal die Farben SchwarzRot-Gold als Farben der dt. Einheits- und Freiheitsbewegung gezeigt. Reaktion des Dt. Bundes auf das Fest waren weitere repressive Maßnahmen, u.a. Überwachung der freien Rede, verschärfte Zensur, Verbot politischer Vereinigungen, Verfolgung der Wortführer des Hambacher Fests. 1833 Deutscher Bund: Verfassung von Hannover Hervorgegangen aus den Konflikten der Juli-Revolution gab sich Hannover eine von Dahlmann verfasste eine vhm. liberale Verfassung, der sich der damalige Thronfolger Ernst August entgegenstellte, der aber noch nichts dagegen unternehmen konnte. 1837 Deutscher Bund: Protest der Göttinger Sieben Bei seinem Amtsantritt am 28.6. vertagte Ernst August den Landtag um den Schwur auf die Verfassung zu umgehen. Daraufhin erklärte er sich als nicht an die Verfassung gebunden und dieselbe für ungültig zustandegekommen, da sie seiner Zustimmung bedürft habe. Er setzte die Verfassung von 1819 wieder in Kraft. Daraufhin verfassten sieben Göttinger Professoren am 18.11. ein Protestschreiben, in dem sie die 1833er Verfassung sehr wohl als wirksam zustande gekommen ansahen und sich mithin nur an diese gebunden sahen. Sie berufen sich auf den von den Beamten geleisteten Verfassungseid (bzw. dein antizipierten Eid, da 1833 die Beamten nicht noch einmal einen Eid leisteten). Als Reaktion darauf wurden sie z.T. des Landes verwiesen. Die eingereichte Klage wurde verschleppt, aber nicht abgewiesen, so dass man sich auch nicht an den Bundestag wenden konnte. 1839 entscheidet der Bundestag (bewußt falsch) zugunsten des Königs. 1840 gab sich Hannover eine weitere Verfassung, in der Ernst August Zugeständnisse an die liberale öffentliche Meinung machen musste. 1840-1849 1840-1861 1842 1847 Savigny: „System des heutigen römischen Rechts” Hauptsächlich Privatrecht anhand des klassischen römischen Rechts, das für ihn als Beispiel eines organisch gewachsenen Rechts galt. Miteinbezogen hat er auch dessen Weiterentwicklungen. Er stieß auf Kritik wegen mangelnden Gegenwartsbezuges. Preußen: Friedrich Wilhelm IV. Georg Friedrich Puchta übernimmt Savignys Lehrstuhl und veröffentlicht sein „Gewohnheitsrecht”. Der Jurist habe das Monopol für Theorie und Praxis des Rechts. Er legt noch größeren Wert auf Systematik als Savigny, der sein Recht vornehmlich nach Rechtsinstituten gliederte. Durch Puchta entfernte sich die Rechtswissenschaft noch weiter von der Wirklichkeit. Die historische Schule lehnte das Naturrecht ab. Carl Friedrich v. Gerber versuchte auch das deutsche Recht in ein System zu bringen und handelte sich den Vorwurf ein „die deutsche Seele im deutschen Recht zu töten” Zwischen Romanisten und Germanisten bestanden vor allem auch Unterschiede in der politischen Anschauung, unter den Germanisten fanden sich außerordentlich viele Liberale und Reformer. Offenburger Programm 12.9. Versammlung der Demokraten In den 40er Jahren begannen sich feste Gruppierungen zu bilden, die im weitesten Sinne als Parteien mit eigenem Programm bezeichnet werden können. Programm war u.a. die Berufung auf die Menschenrechte, wie sie in Frankreich und den USA bekannt waren, Aufhebung der Karlsbader Beschlüsse und der Pressezensur, Volksvertretung auch auf Bundesebene, Vereidigung des Militärs auf die Verfassung Heppenheimer Protokoll 10.10. Versammlung der Liberalen Das Protokoll war vorsichtiger formuliert als das der (Radikal-)Demokraten, inhaltlich aber ähnlich. Ganz allgemein verlangte die Opposition nach nationaler Einheit. 1848 Frankreich: Februar-Revolution in Paris Abschaffung der Monarchie und Wiedereinrichtung der Republik. Heidelberger Versammlung 5.3. 51 Oppositionspolitiker traten zusammen um die Wahl eines dt. Nationalparlaments vorzubereiten. „Siebzehnerausschuß” 10.3. (Repräsentanten der Staaten des Dt. Bundes) entwirft ein Reichsgrundgesetz im Bundestag, kann sich aber nicht durchsetzen, da der Bundestag das Vertrauen im Volk verloren hat, daher Neuwahlen zur Volksversammlung vorgeschlagen. Mit dem Siebzehnerausschuß, Vorparlament und Gesamtvertretung der Revolution verhandeln drei Gremien nebeneinander in Frankfurt. Österreich: Sturz Metternichs 13.3. Umsturz in Preußen 18./19.3 König Friedrich Wilhelm IV. lässt sich auf liberale Forderungen ein. Forderung der Protestierenden waren: Pressefreiheit, Vereins-/Versammlungsfreiheit, Schwurgerichte, Volksbewaffung und Verfassungseid des Heeres. Vorparlament in Frankfurt 31.3. 574 Ständemitglieder treffen sich zu einer viertägigen Beratung. Zugleich berät auch der Bundestag und ein von ihm berufener Ausschuß. Der Bundestag hebt alle Ausnahmegesetze (darunter Karlsbader Beschlüsse von 1819) auf. 2.4. Bundesbeschluß über Wahlgrundsätze 7.4. Zur Wahl der Nationalversammlung wurde ein neues, für die Zeit äußerst demokratisches Wahlgesetz erlassen. Jeder volljährige selbständige Staatsangehörige war wahlberechtigt (keine Frauen) Ausrufung der Rebublik Baden 12.4 Der Radikaldemokrat Heck hatte sich vom Vorparlament losgesagt und rief in Baden eigenständig die Republik aus, wurde aber von badischen und hessischen Trupper niedergeschlagen. Er floh darauf in die Schweiz. Wahl der Nationalversammlung 1.5. Eröffnungssitzung der Nationalversammlung in Frankfurt 18.5. Sie bestand zum größten Teil aus dem gebildeten Bürgertum, gut die Hälfte waren Juristen. Handwerker und Bauern waren nur in geringer Zahl vertreten. Die Tendenz zu Bildung von Parteien und Fraktionen wurde fortgeführt, die Fraktionen wurden nach den Namen der Tagungsorte benannt. Die Mitglieder der Fraktionen waren jedoch in stetigem Fluß. Heinrich von Gagern wird Präsident der Vers. Reichsgesetz über die Einführung einer provisorischen Zentralgewalt für Deutschland 28.6. Die Nationalversammlung verstand sich sowohl als verfassungsgebende Versammlung, als auch als oberste Reichsregierung, abgeleitet aus der Volkssouveränität, der sie entsprungen war. Man einigte sich auf Einsetzung eines Rechsverwesers als provisorisches Staatsoberhaupt. Wahl des Erzherzogs Johann zum Reichsverweser 29.6. Eröffnung der Grundrechtsdebatte im Plenum 3.7. Übertragung der Befugnisse der Bundesversammlung auf den Reichsverweser 12.7. Malmöer Waffenstillstand 29.8 Preußen verhandelt Waffenstillstand mit Dänemark, ohne zuvor die Zustimmung gem. dem Gesetz über die prov. Zentralgewalt einzuholen. Das Reichskabinett um Erzherzog Johann billigte notgedrungen dieses Vorgehen, die Nationalversammlung hingegen nicht, worauf das Kabinett zurücktrat. Es hielt sich mithin an die vorläufige Verfassung. Ratifikation des Malmöer Waffenstillstands durch die Nationalversammlung 16.9. Nur mit Mühe konnte man sich einigen, schon an dieser Frage drohte das Parlament zu uerbrechen. Letztlich nahm man den Waffenstillstand aber an. Die Bevölkerung legte der Versammlung diese nachgiebige Politik als Schwäche und Verrat aus. Es kommt zu gewalttätigen Auseinandersetzungen gegen die Nationalversammlung. Ausrufung der „Deutschen Republik“ durch Struve 21.9. Radikaldemokraten rufen die Republik aus und werden durch badische Truppern niedergeschlagen. Damit waren sie endgültig in die Illegalität abgedriftet und spielten faktisch im politischen Leben keine Rolle mehr. Die verbliebenen Mitglieder der Nationalversammlung vertraten eher einen Kurs der konstitutionellen Monarchie. Österreich: Eroberung Wiens durch Windischgrätz 31.10. Beginn der Gegenrevolution, der kaiserliche Feldmarschall Windischgrätz schlägt die revolutionären Wiederständler in Wien nieder und richtet den Paulskirchenabgeordneten Blum standrechtlich hin. Kabinett Brandenburg in Preußen 8.11. Österreich: Kabinett Schwarzenberg in Österreich 21.11. Vertreter der großösterreichischen Restauration Oktroyierte Verfassung in Preußen 5.12. König Friedrich Wilhelm IV. verhängt Belagerungszustand über Berlin, löst die preußische Nationalversammlung auf und oktroyiert eine neue Verfassung. Inhaltlich war diese zwar monarchisch, aber trotzdem liberal. Sie umfasste insbesondere einen umfangreichen Grundrechtskatalog. Hintergedanke war es aber nur, die Liberalen auf die Seite des Königs zu ziehen. Ihrer Beachtung wurde nicht viel Aufmerksamkeit geschenkt. Enthielt Dreiklassenwahlrecht. 1849 Verkündung des Grundrechtsteils der Reichsverfassung als Gesetz 27.12. Erlaß einer Allgemeinen Deutschen Wechselordnung, im Gegensatz zum Privatrecht konnt man sich auf national einheitliche Gesetze einigen, da der Druck der Wirtschaft groß war. Annahme der Reichsverfassung 27.3. Es hatten sich mittlerweile drei Parteien gebildet, die jeweils für einen Einheitsstaat, eine kleindeutsche Lösung ohne Österreich und eine großdeutsche Lösung eintraten. Die Vertreter der kleindeutschen Lösung (die Erbkaiserlichen) erlangten schließlich die Oberhand. Ohnehin verlangte Österreich wenn, dann eine große Lösung unter Leitung Österreichs. Das Reich soll Bundesstaat sein. Sowohl Gliedstaaten als auch Reich haben eigene Staatsqualität. Ausschließliche und konkurrierende Gesetzgebung wird normiert. Reichsrecht bricht Landesrecht. Die Länder waren vertreten im Staatenhaus, das Volk im Volkshaus. Zusammen bildeten sie den Reichstag, der sich die Regierungsgewalt mit dem Monarchen teilte. Bei der Gesetzgebung stand der Reichsregierung unter dem Monarchen aber lediglich ein Veto zu. Der Kaiser ernannte aber eigenständig die Minister. Dem Reichsgericht wurden umfassende Befugnisse ähnlich dem heutigen BVerfG zu Teil. Die Grundrechte waren in den Einzelstaaten unmittelbar verbindlich und mussten nicht erst umgesetzt werden. Das Reich sollte einheitliches bürgerliches Recht, Handels- und Wechselrecht, Strafund Prozessrecht schaffen. Verkündung der Reichsverfassung; Wahl König Friedrich Wilhems IV. von Preußen zum deutschen Kaiser 28.3. Ablehung der Kaiserkrone durch Friedrich Wilhelm IV. 3.4.7 Reichswahlgesetz 12.4. Verwerfung der Reichsverfassung durch Preußen 28.4. Reichsverfassungskampagne (Mai) Die Reste der Nationalversammlung wollten die Geltung der Verfassung mit Gewalt erzwingen, wurden aber niedergeschlagen. Dreikönigsbündnis 26.5. Bündnis Erfurter Union, gerichtet auf lockeren Zusammschluß der deutschen Staaten, gegen Willen Österreichs Entwurf der Erfurter Unionsverfassung 28.5. angelehnt an die Frankfurter Reichsverfassung, aber mit stark monarchistischer Prägung Einführung des Dreiklassenwahlrechts in Preußen 30.5. Gliederung in 3 Steuerklassen. Jede Klasse wählte über Wahlmänner 1/3 der Kammer. Folge: In der obersten Steuerklasse höherer Erfolgswert einer Stimme. Wahl war zudem öffentlich! 1850 Auflösung der Nationalversammlung (Rumpfparlament) in Stuttgart 18.6. Revidierte Preußische Verfassung 31.1. Vormachtstellung des Königs (Exekutive, Vetorecht bei Legislative), relativ unabhängige Gerichte. Erste Anzeichen einer Gewaltenteilung. Zeitgenossen fassten sie aber als streng monarchistisch auf. Sie enthält Freiheits- und Gleichheitsrechte, die keine mit heute vergleichbare Wirkung entfalten, da Vorrang der Verfassung vor König nicht bekannt war. Pressefreiheit eingeschränkt, Armee von Verfassungseid befreit. Budget-Recht der Volksvertretung Gegenpol zum Monarchen. Steuer-Notverordnung in Kurhessen 4.9. Es mangelte an der von der Verfassung vorgeschriebenen Unterstützung der Landstände zur Erhebung der Steuer. Die Notverordnung wurde von dem Oberappelationsgericht Kassel als verfassungswidrig zurückgewiesen. Inanspruchnahme richtlichen Prüfungsrechts! Mit Unterstützung des Bundes wurde Kriegszustand ausgerufen und dem Gericht das Prüfungsrecht abgesprochen, auch dies wurde von dem Gericht nicht anerkannt. Sogar Beamte u. Militär verweigerten Gefolgschaft wegen Eid auf die Verfassung. Es folgte militärische Bundesintervention! Olmützer Punktation 29.11. Keine kleindeutsche Lösung iSd. Erfurter Union ohne Österreich. Deutscher Bund wieder auf dem Stand von 1815/1820 1851 1852 Rückkehr Preußens in den Bundestag 12.5. Rudolph v. Iherings naturhistorische Methode, Rechtswissenschaft als geistige Naturwissenschaft Bundesreaktionsbeschluß; Aufhebung der Grundrechte 23.8. Mit dem Scheitern der Nationalversammlung kam es zu einer „Restauration“ in Deutschland. Die monarchischen Strukturen wurden wiederhergestellt, im Rahmen der Revolution von 1848 vollzogene Änderungen wurden als unrechtmäßig Widerrufen, so auch die Grundrechte. 1854 Bundes-Preßgesetz 6.6.; ferner neue Vereinsregelung. Einschränkung der Pressefreiheit, Druck nur noch mit Konzession 1858 Beginn der Neuen Ära in Preußen Übernahme der Regierung durch Prinz Wilhelm I., Pläne zur Heeresreform (Aufstockung) stoßen im Abgeordnetenhaus auf Ablehnung, Gelder werden nur unter Vorbehalt bewilligt. Wilhelm nutzt dies aber aus und als die Forderung nach Offenlegung der Finanzen aufkommt löst er das Abgeordnetenhaus am 11.3.1862 auf. 1861 Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch Erste große gemeindeutsche Kodifikation des 19.Jht. Das gesamte 19.Jht. zeichnete sich durch seinen Drang nach einheitlichen Gesetzeskodifikationen aus. Bernhard Windscheid „Pandekten” 1863 1862-1866 Pandektenwissenschaft war für die Zusammenfassung des gemeinen Rechts für die Praxis und hatte dementsprechend großen Einfluß auch auf das BGB Nachteil der Begriffsjurisprudenz war ihre Ferne von sozialen und politischen Fragen, dem Richter wurde kein Spielraum zur Weiterbildung des Rechts gelassen. Preußischer Verfassungskonflikt Ursache: durch Vermögensverschiebung iRd. Industrialisierung gelangten vermehrt liberale Bürger in (Wahl-)Steuerklasse I und brachten somit entgegen der Erwartungen mehr liberal in die 2. Kammer. Zudem: Verschiebung der Wahlkreise durch Wanderung in die Städte. Bei den Neuwahlen nach Auflösung gewinnen die Liberalen überrangend. Einsetzung Otto von Bismarcks, dieser lässt Landtag schließen und geht zum sog. budgetlosen Regiment über. Das Problem war, dass für den Fall dass man sich nicht einig wurde, in der Verfassung nicht festgelegt war, wer der Souverän im Staat war: Monarch oder Abgeordnete. Zu diesem Zeitpunkt setzte sich im Zweifel faktisch die Monarchie durch („Lückentheorie“) 1864 Deutsch-dänischer Krieg 1866 Rücktritt Preußens vom Bundesvertrag 14.6. Gemeinsamer Krieg Preußens und Österreichs gegen Dänemark Preußen marschiert in Holstein ein, Bundesexekution gegen Preußen wird beschlossen, -> Deutscher Krieg von 1866 Schlacht von Königgrätz 3.7. Sieg über Österreich, kein Einmarsch in Österreich um nicht Frankreich auf den Plan zu rufen. Bündnisvertrag Preußens mit den Norddeutschen Staaten 18.8. Schutz- und Trutzbündnis Preußens mit Bayern, Württemberg und Baden 22.8. Frieden von Prag 23.8. Auflösung des Deutschen Bundes, Gründung des Norddeutschen Bundes ohne Österreich Indemnitätsgesetz 14.9. Das Abgeordnetenhaus bewilligt rückwirkend das budgetlose Regiment aufgrund der Erfolge Bismarcks 1867 Annexion Hannovers, Kurhessens, Nassaus und Frankfurts 20.9. Reichstagswahl (Februar) Übereinkommen des Norddeutschen Bundes zur Gründung eines Bundesstaates. Wahl auf Grundlage des (demokratischen!) Reichswahlgesetzes der Paulskirchenverfassung! Verfassung des Norddeutschen Bundes (16.4.) Weitgehende Übereinstimmung mit der Reichverfassung von 1871. Hielt Waage zwischen Staatenbund und Bundesstaat. In der Verfassung war vorgesehen, daß der Norddt. Bund durch einfachen Rechtsakt zum Dt. Reich werden konnte. 1869 1870 Zoll-Staatenbund, bereits Vorstufe zu Reich von 1871, da auch süddeutsche Staaten involviert. Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund Strafgesetzbuch 31.5. Päpstliche Unfehlbarkeitsdogma 18.7. Emser Depesche 13.7. Einem Verwandten des preuß. Herrscherhauses wird der Thron von Spanien angetragen, dies missfällt Frankreich, dass sich daraufhin mit dem preuß. König trifft. Bismarck verändert den Bericht über das Treffen (=Emser Depesche) so, dass Frankreich den Krieg erklärt. Kriegserklärung Frankreichs an Preußen 19.7. Sieg von Sedan 2.9. Wie geplant stehen dem Norddeutschen Bund die süddeutschen Länder aus dem Schutz/Trutzbündnis von 1866 bei. Beitritt der süddeutschen Staaten zum Norddeutschen Bund (Novemberverträge) Wegen durch den gemeinsamen Krieg entstandenen Nationalgefühls. Schon vorher Schutz- und Trutzbündnisse zwischen süddeutschen Staaten und Norddt. Bund. 1871 Empfang der Kaiserdeputation des Norddeutschen Reichstages 18.12. Inkrafttreten der Reichsverfassung 1.1. Das Deutsche Reich entsteht. Nach außen soll es die Fortsetzung des HRRDN darstellen, tatsächlich hat es aber damit nichts mehr gemein. Der Großteil der Bevölkerung sieht die Dinge aber ob der jüngsten Erfolge äußerst verklärt. Kein Reich, da keine Zentralgewalt und Übermacht eines einzelnen Verbündeten (Preußen), kein Nationalstaat da beträchtlicher Teil der Nation (Deutsch-Österreich) außen vor blieb und bleiben sollte. Aber: Dt. Reich war Bundesstaat. Verfassung ist vereinbarte Verfassung zwischen den einzelstaatlichen Souveränen sowie den Landesparlamenten. Dt. Reich 1871: - Oberstes Organ: Bundesrat, Vetreter der 25 Einzelstaaten im Verhältnis der Ländergrößen (wobei Preußen rechnerisch mehr hätte erhalten müssen, als es erhielt). Er erließ zusammen mit dem Reichstag die Gesetze, deren Ausführung Sache der Länder waren. - Reichstag: allgemeine, gleiche, direkte und geheime Wahlen (während in Preußen weiter Dreiklassenwahlrecht bis 1918), Mitglieder waren „Vertreter des gesamten Volkes und an Aufträge und Instruktionen nicht gebunden.” - Kanzler, Vorsitzender des Bundesrates, hatte eigentliche Regierungsgewalt, wurde vom Kaiser unabhängig vom Reichstag ernannt und war auch danach nicht von dessen Vertrauen abhängig. Kaiserproklamation Wilhelms I. im Spiegelsaal von Versaille 18.1 Gesetz betreffend die Verfassung des Deutschen Reiches 16.4 Zusammenfassung der Änderungsgesetzte bzgl. Kaisertum etc. Gliederung in Bundesrat (ähnlich heutigem Bundesrat), Präsidium (=Kaiser, mit ihm der Kanzler) und Reichstag. Dem preuß. Dreiklassenwahlrecht stand nunmehr das demokratische Reichswahlrecht gegenüber. Das Diätenverbot wurde 1906 aufgehoben, da es nicht den gewünschten Erfolg hatte und auch weniger vermögende Abgeordnete den Weg in den Reichstag fanden. Wichtig auch: Indemnität und Immunität der Abgeordneten. Keine Verfassungsgerichtsbarkeit, dies sollte Bundesrat übernehmen. Keine Grundrechte, nur die der Landesverfassungen. Das Deutsche Reich war „eingeschränkte Monarchie“, stellte den Übergang von Monarchie zu Demokratie dar. 1872 Reichsstrafgesetzbuch, basierend auf preußischem Strafgesetzbuch von 1851, generalpräventive Tatvergeltunsstrafe, „nulla poena...”-Grundsatz Jesuitengesetz Nur ein Teil des zwischen 1871 und 1878 stattfindenden „Kulturkampfes“. Neben anderen Gruppen war Bismarck insbes. die kath. Kirche ein Dorn im Auge, besonders aufgrund der „Unfehlbarkeitsdogma“ des Papstes, dass dieses gegen alle anderen durchzusetzen versuchte. Per Gesetz ging der Staat gegen die kath. Kirche vor. bspw. wurden die Jesuiten ausgewiesen. Verhaftung von August Bebel und Karl Liebknecht (Sozialdemokratische Arbeiterpartei) als Vorstufe zum Sozialistengesetz (März) 1873 1874 1875 1877 1878 Ihering: „Der Kampf ums Recht”, übt Kritik an den Auswüchsen der Begriffsjurisprudenz, an Savignys und Puchtas Vorstellung von „stillwirkenden Kräften”, die letzten Endes nur den Mächtigen helfen. Auch Otto von Gierke und Anton Menger waren sich einig, daß eine absolute rechtliche Chancengleicheit faktisch den wirtschaftlich Stärkeren bevorzuge. Lex Miquel-Lasker, Reich erhält nach Zustimmung des Bundesrates die Gesetzgebungskompetenz für das Zivilrecht 1. BGB Kommission tritt zusammen, Vorsitz hat von Pape, Vorberatungen finden statt. Einführung der obligatorischen Zivilehe 6.2. Gründung der Sozialistischen Arbeiterpartei Deutschlands (Mai) Preußisches Verwaltungsgerichtsgesetz 3.7. Gerichtsverfassungsgesetz 27.1. Strafprozessordnung 1.2. Stellvertretungsgesetz 17.3. Der Reichskanzler konnte sich nun durch Minister bei der Gegenzeichnung kaiserlicher Anordnungen vertreten lassen, hatte aber im Zweifel noch immer das letzte Wort. Sozialistengesetz 27.10. Verbot sozialdemokratischer, sozialistischer und kommunistischer Bestrebungen. Das Gesetz wurde viermal bis 1890 verlängert und dann entgegen Bismarck durch den Reichstag abgelehnt. 1879 1881 1883 1884 1889 1890 Reichsjustizgesetze, ZPO, StPO, GVG, KO Reichsgericht, unbeschränkte Unabhängigkeit, keine Disziplinargewalt Eine direkte Verfassungsgerichtsbarkeit gab es nicht, ggf. übernahm sie der Bundesrat. Bei Justizverweigerung direkte Verfassungsbeschwere an den Bundesrat möglich. Erste Kaiserliche Botschaft zur sozialen Frage 1. Kommission beginnt Hauptberatungen zum BGB zum ersten Entwurf Er war erheblicher Kritik ausgesetzt, zu dogmatisch, zu verworren, zu lebensfern („kleiner Windscheid”), materiellrechtlich allerdings war man größtenteils einverstanden. Otto v. Gierke und Anton Menger lehnten hingegen den Entwurf vollends ab, da das „deutsche Privatrecht” kaum berücksichtigt wurde. Gierke rügt den Individualismus und die kapitalistische Tendenz des Entwurfs. „Mit jedem Satz wendet dieses Gesetzbuch sich an den gelehrten Juristen, aber zum deutschen Volke spricht es nicht.” Krankenversicherungsgesetz Unfallversicherungsgesetz Bernhard Windscheid über die Aufgaben der Rechtswissenschaft:ethische, politische und volkswirtschaftliche Erwägungen sind nicht Sache des Juristen Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetz Entlassung Bismarcks Kaiser Wilhelm II. wollte das Reich selber und nicht durch Bismarck beherrschen. Dies tat er auch nach außen lauthals kund, wodurch er sich nicht gerade beliebt machte. Gleichzeitig erlangte aber ohne die straffe Führung Bismarcks die Reichsregierung, insb. der Reichstag mehr Macht. 1899 2. BGB Kommission unter Gottlieb Planck, primär Revision, grundsätzliche Fragen wurden nicht bearbeitet, Mittelstand und Arbeiter waren nicht vertreten. Geforderte Behandlung des Lohndienstvertrages fand nicht statt. Sozialpolitische Fragen wurden bewußt ausgeklammert, um nicht das ganze Gesetzeswerk aufgrund politischer Streitigkeiten scheitern zu lassen. Lex Hohenlohe u.a. Liberalisierung des Vereinsrechts, dass noch auf dem restriktiven Stand von 1854 stand (Verbindungsverbot von Ortsvereinen) 1900 Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches BGB am 1.1.1900, zugleich wird das HGB auf das BGB abgestimmt. Das BGB wurde stark von dem Dresdner Entwurf von 1866 beeinflußt. 1908 1912 1914 Reichsvereinsgesetz Einführung von Missbilligungsanträgen an die Geschäftsordnung des Reichstags Beginn des Ersten Weltkriegs Mit dem Kriegszustand fiel die Exekutive an die Militärbefehlshaber gem. den Gesetzen von 1851. Während dieser Zeit wurde die Verwaltung stark ausgebaut. 1918 Einführung der Verhältniswahl in großen Reichstagswahlkreisen 24.8. Damit wurde die Unverhältnismäßigkeit der Wahlen besonders in industrialisierten Gebieten wie Berling ausgeglichen. Verfassungsreformgesetz 28.10. Der Reichskanzler übernahm nicht mehr die alleinige Verantwortung, vielmehr lag diese nun bei Reichstag und Bundesrat, bei denen Rechenschaft abzulegen war. Dies stellte den Übergang zu einem parlamentarischen Regierungssystem dar. Beginn der Matrosenaufstände 29.10. Die Matrosen lehnten sich gegen eine aussichtslose Schlacht auf, der Krieg war ohnehin verloren. Der revolutionäre Funken sprang darauf auch auf die Arbeiter über. Arbeiter- und Soldatenräte bilden sich. Generalstreik in Berlin; Abdankung des Kaisers; Ebert (SPD) wird Reichskanzler; Scheidmann ruft die Republik aus 9.11. Zwei Stunden später rief auch Karl Liebknecht (USPD, Teil des sog. Spartakusbunds) die Republik aus, allerdings eine deutlich sozialistischer gefärbte. Kaiser Wilhelm II. geht ins Exil nach Holland; Einsetzung des Rats der Volksbeauftragten 10.11. Erlaß der Reichsregierung über das Weiterbestehen der Reichsämter 11.11. Reichswahlgesetz 30.11. Reichskongreß der Arbeiter- und Soldatenräte Deutschlands 16.-20.12. Antrag der USPD auf eine sozialistische Räterepublik im Stile Russlands wird mehrheitlich abgelehnt. 1919 Gründung der Kommunistischen Partei Deutschlands 1.1. Entstanden aus Spartakusbund und „Bremer Linksradikalen“ unter Leitung von Liebknecht und Rosa Luxemburg. Sog. Spartakusaufstand 5.-11.1. Wurde mit Hilfe des Militärs durch Ebert und Noske (SPD) gewaltsam niedergeschlagen. Liebknecht und Luxemburg wurden Freikorpsangehörigen getötet. Wahlen zu Nationalversammlung 19.1. Erstmals auch Frauen, Wahlalter auf 20 heruntergesetzt. Zentralrat überträgt Gewalt auf Nationalversammlung 4.2. Zusammentritt der Nationalversammlung in Weimar 6.2. Gesetz über die vorläufige Reichsgewalt 10.2. Wahl Eberts zum Reichspräsidenten 11.2. Berufung Scheidmanns zum Reichsministerpräsidenten 13.2. Überleitungsgesetz 4.3. Reichsgesetz zu Durchführung der Waffenstillstandsbestimmungen 6.3. Unterzeichnung des Versailler Friedensvertrages 28.6. Annahme der Weimarer Reichsverfassung 31.7. Ausfertigung der Weimarer Reichsverfassung 11.8. Reichstag wird wichtigstes Organ, Reichsrat rückt formell an letzte Stelle. Der Reichstag kann der Regierung das Misstrauen aussprechen. Problem: kein konstruktives Misstrauen wie heute im GG, d.h. es wurde keine neue Regierung vorgeschlagen. Daher wurden sehr viele Regierungen „verbraucht“, ohne neue, bessere an die Macht bringen zu können (oder zu wollen) Entgegen der ursprünglichen Absicht verschob sich die Macht sehr in Richtung Reichspräsident, der ein Auflösungsrecht des Reichstags inne hatte, ohne dies weiter begründen zu müssen. (=starkes politische Druckmittel). Ferner konnte er die „nötigen Maßnahmen zu Sicherung der öffentl. Sicherheit und Ordnung“ anordnen. Die Reichsregierung war ähnlich der heutigen aufgebaut. Der Reichsrat wurde so angepasst, dass die Übermacht Preußens abgefangen wurde. (wenn dies auch wegen der faktischen Größe Preußens nicht ganz gelang) Die WRV enthielt einen umfangreichen Grundrechtsteil, der zwar sehr sozial ausgerichtet, aber auch sehr schwammig formuliert war, so dass die Gerichte die Grundrechte eher als Programmsätze denn als geltendes Recht anwandten. 1920 Kapp-Putsch 13.3. Im Reich macht sich Unmut breit. Die Reperationszahlungen des Krieges sind zu hoch für die deutsche Wirtschaft, eine Inflation naht. Zudem werden Gerüchte seitens der Linken und Rechten gegen die Regierung genährt. Das Vertrauen in die Parteien der WRV schwindet. 1922 Vertrag von Rapallo zwischen dem Deutschen Reich und der Sowjetunion 16.4. Schaffte Ausgleich mit der Sowjetunion hinsichtlich des 1. WK. Ermordung Walther Rathenaus 24.6. Auch die außenpolitischen Erfolge helfen offenbar nicht gegen die Stimmung im Reich 1923 1925 Gesetzesbeschluß zur Verlängerung der Amtszeit des Reichspräsidenten Ebert 24.10. Besetzung des Ruhrgebiets durch Frankreich 9.1. Hitler-Putsch 8./.9.11. Konferenz von Locarno 5.-16.10 Wahl Hindenburgs zum Reichspräsidenten 26.4. Ebert starb überraschend am 28.2. Daraufhin kam es zur ersten Volkswahl des Reichspräsidenten, in der die liberalen Parteien um SPD/Zentrum/DVP massiv Stimmen verloren und der konservativ-rechte Hindenburg gewählt wurde. 1926 1929 Erlaß der Flaggenverordnung durch Hindenburg 5.5. Berliner Vertrag 24.4. Aufnahme Deutschlands in den Völkerbund 8.9. Konferenz in Den Haag, Annahme des Young-Plans 6.-31.8. Tod Gustav Stresemanns 3.10. Volksbegehren gegen den Young-Plan Initiiert durch die rechten Parteien. u.a. DNVP und NSDAP. Gegen Räumung des Ruhrgebiets, Anerkennung der Kriegsschuld 1.WK und Reperationszahlungen. New-Yorker Börsencrash, Beginn der Weltwirtschaftskrise 25.10. 1930 Einsetzung des Präsidialkabinetts Brüning 30.3. Die Regierung wurde durch den Präsidenten und nicht durch das Parlament eingesetzt. Beide Brüning und Hindenburg waren Gegner der parlamentarischen Demokratie. Ohne die Unterstützung des Parlaments stützte sich die Regierung auf die Notverordnungskompetenz des Reichspräsidenten. Im Laufe der Zeit nutzte Hindenburg immer öfter den Art 48 WRV um das Parlament aufzulösen und so seine Gesetzesvorhaben als Notverordnung durchzubringen. Das Parlament verlor mehr und mehr an Bedeutung. sog. Erbittungswahlen 14.9. Hitler legt Legalitätseid iRd. sog. Reichswehrprozesses ab 25.9. Hitler erklärte, seine Ziele nur auf streng legalem Wege erreichen zu wollen und machte sich auf diese Art „salonfähig“. Stichwort „Legale Revolution“. 1932 Wiederwahl Hindenburgs zum Reichspräsidenten 10.4. Hindenburg wurde von Zentrum und SPD als kleineres Übel ggü. Hitler und Thälmann (KPD) angesehen Rücktritt Brünings 30.5. Dies geschah im Einklang mit Hitler. Der schon 84-jährige Hindenburg wollte an Beliebtheit im Volk gewinnen. Initiator war u.a. sein Berater Kurt von Schleicher. Einsetzung der Regierung Papen 1.6. Abkommen von Lausanne – Streichung der Reparationen 8.7. „Preußenschlag“ 20.7. Preußens Regierung war eine letzte große „Bastion“ der WRV-Liberalen. Dagegen erließ Hindenburg zwei Notverordungen, die einerseits die Regierung Preußens durch Papen als Reichskommissar ersetzen lies, und zweitens in Berlin und Brandenburg einige Grundrechte außer Kraft setzte, um die vollziehende Gewalt auf Schleicher übergehen lassen zu können. Begründung war, Preußen stelle eine Gefahr für die öffentl. Sicherheit u. Ordnung dar, da es nicht hinreichend gegen die „Gefahr kommunistischer Zersetzungs- und Umsturztätigkeit“ vorginge. Reichstagswahl 31.7. NSDAP wird stärkste Fraktion, Hitler fordert Kanzleramt, Hindenburg lehnt ab und wählt Papen. Misstrauensvotum gegen Papen ist erfolgreich, daraufhin löst Hindenburg den Reichstag auf. Urteil des Staatsgerichtshofs zum „Preußenschlag“ 25.10. Dagegen riefen Preußens amtsenthobene Staatsminister den Staatsgerichtshof des Deutschen Reiches an, der sich aber aus der Affaire zog. Einerseits sei die Enthebung der preuß. Regierung wirksam, nicht aber hinsichtlich ihrer Entfernung aus dem Reichsrat. Das Urteil vermied konsequent die Frage, ob nicht die ganze Aktion lediglich politisch motiviert war. Reichstagswahl 6.11. Hindenburg beauftrag Schleicher mit Regierungsbildung. 1933 Ernennung Schleichers zum Reichskanzler 3.12. Rücktritt des Reichskanzlers Schleicher 28.1. Ernennung Hitlers zum Reichskanzler durch Reichspräsident Hindenburg 30.1. Auflösung des Reichstags 1.2. „Schubladenverordnung“ 4.2. Enschränkung von Versammlung, Presse etc. bei Gefahr für öffentliche Sicherheit u. Ordnung, Missbrauch entstand durch die willkürliche Anwendung. Reichstagsbrand 27.2. „Reichstagsbrandverordnung“ 28.2. Außerkraftsetzung zentraler Grundrechte, Ausnahmezustand, VO blieb bis zum Ende des dritten Reichs in Kraft. Reichstagswahl 5.3. „Ermächtigungsgesetz“ 24.3. Übertragung der Gesetzgebungsbefugnis an die Reichsregierung, Exekutive und Legislative waren eins. Wurde zweimal verlängert bis 1943. Vorläufiges Gesetz zu Gleichschaltung der Länder mit dem Reich 31.3. Nationalsozialistische Landesexekutive erhält mehr Macht. Zweites Gesetz zu Gleichschaltung der Länder mit dem Reich 7.4. Einsetzung von Reichsstatthaltern zur Überwachung der Öffentlichen Sicherheit. Gesetz zu Wiederherstellung des Berufsbeamtentums 7.4. „Erbgesundheitsgesetz“ 14.7. Gründung der Deutschen Arbeiterfront DAF 10.5. Ausschaltung der Gewerkschaften, Einzige Institution zur Verhandlung von Arbeitsverträgen, Ende der Tarifautonomie. Bücherverbrennung 10.5. Gesetz über Treuhänder der Arbeit 19.5. Gesetz über Einziehung kommunistischen Vermögens 26.5. Selbstauflösung der DNF (vormals DNVP) 27.6. Selbstauflösung der Zentrums-Partei 5.7. Mit Zustimmung der katholischen Kirche, die sich trotzdem noch Einfluß in Schule und Vereinswesen versprach. Verordnung des Reichsinnenministers zur Auflösung der SPD 7.7. Gesetz gegen die Neubildung von Parteien 14.7. Einzige Partei bleibt die NSDAP 1934 Gesetz über die Einziehung volks- und staatsfeindlichen Vermögens Gesetz über Volksabstimmungen 14.7. Konkordat zwischen Heiligen Stuhl und Deutschem Reich 20.7. Reichkulturkammergesetz 22.9. Austritt des Deutschen Reiches aus dem Völkerbund 14.10. Reichstagswahl 12.11. Gesetz zur Sicherung der Einheit von Partei und Staat 1.12. Gesetz zur Neuordnung der nationalen Arbeit 20.1. Betriebliche Mitbestimmung der Belegschaft wird vollständig abgeschafft. Gesetz über den Neuaufbau des Reichs 30.1. Der Föderalismus wird aufgehoben, die Regierungen der Länder treten ihre Macht an das Reich ab, Landesregierungen unterstehen der Reichsregierung, ebenso die Reichsstatthalter. Reichsregierung kann neues Verfassungsrecht setzen. 1935 Einrichtung des Volksgerichtshof 24.4. Massaker an SA-Führern 30.6.-2.7. Gesetz über Maßnahmen der Staatsnotwehr 3.7. Gesetz über das Staatsoberhaupt des Deutschen Reiches 1.8. Tod Hindenburgs 2.8. Gesetz über die Vereidigung der Beamten und der Soldanten der Wehrmacht 20.8. „Heimtückegesetz“ 20.12. Reichsbürgergesetz; „Nürnberger Gesetze“ 15.9. Festlegung wer Deutscher ist – Menschen deutschen od. artverwandten Blutes. Es folgte das sog. Blutschutzgesetz (Verbot der Ehe zwischen Juden und Deutschen etc.) 1936 „Ehegesundheitsgesetz“ 18.10. Volksbefragung über Billigung der Politik Hitlers 29.3. 1937 1938 1939 1941 1942 Gesetz über den Volksgerichtshof 18.4. Erlaß über die Einsetzung eines Chefs der Deutschen Polizei im Reichsministerium des Inneren 17.6. Deutsches Beamtengesetz 26.1. Reichsprogromnacht 9.11. durch SA und Gestapo Deutscher Überfall auf Polen; Ausbruch des 2. Weltkriegs 1.9. Gründung des Reichssicherheitshauptamtes 27.10. „Führerbefehl“ zur „Endlösung der Judenfrage“ (Juli); Heydrich mit der Durchführung beauftragt 31.7. „Wannsee-Konferenz“ 20.1. Ausarbeitung des Programms zur endgült. Vernichtung der europ. Juden. 1943 1944 1945 Goebbels im Sportpalast „Wollt ihr den totalen Krieg?“ 18.2. Alliierte Landung in der Normandie 6.6. Attentat auf Hitler durch Graf von Stauffenberg 20.7. Selbstmord Hitlers 30.4. Bedingungslose Kapitulation der deutschen Wehrmacht 7./8.5.