Vorgang 0177: wf15-0177-v-Aenderungsantrag

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Drucksache 15 / Nummer
15. Wahlperiode
Änderungsantrag
der Fraktion der FDP
zum Antrag der Fraktion der FDP
Berlin als Forschungsstandort stärken – Bundesratsinitiative zur Liberalisierung der embryonalen Stammzellenforschung!
Drs 15/4166
Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:
infarkt, am größten sind. Hier wurden international erste
beachtliche Erfolge erzielt. Es gilt die Fehler der Vergangenheit, wie z. B. der Gentechnik, zu vermeiden. Hier
haben irrationale Ängste und Bedenken dazu geführt, dass
Deutschland den Anschluss (z.B. bei der Entwicklung von
synthetischem Insulin) verpasst hat. Dies ist zum Schaden
der betroffenen Personen.
Der Antrag wird folgendermaßen gefasst:
Der Senat wird aufgefordert, eine Initiative zur Novellierung des Stammzellengesetzes (StZG) auf Bundesratsebene einzuleiten, die folgende Forderungen zum Gegenstand hat:
1.
2.
3.
Deutsche Forscherinnen und Forscher, die sich im
Ausland an internationalen Vorhaben mit dort bereits existierenden Stammzellen beteiligen, sollen
sich nicht länger nach § 13 StZG strafbar machen.
Dazu ist in das Stammzellengesetz einzufügen,
dass § 9 Abs. 2 Satz 2 Strafgesetzbuch auf die
Strafbarkeit nach § 13 Abs. 1, 2 StZG keine Anwendung findet.
Die Bio- und Gentechnologie muss in der ganzen Breite
ihrer Anwendungsmöglichkeiten als Zukunftstechnologie
akzeptiert werden. Die interdisziplinäre Forschung ist zu
stärken und eine Vernetzung und Bildung von Forschungsverbünden zu fördern. Dabei sollen ethische und
moralische Fragestellung nicht ausgeklammert, sondern
offensiv thematisiert und einbezogen werden. Hier ist der
offene Diskurs mit Verbänden und Betroffenengruppen zu
suchen und zu fördern.
Die Stichtagsregelung wird abgeschafft, so dass die
Einfuhr und Verwendung von embryonalen
Stammzellen, die nach dem 01. Januar 2002 gewonnen wurden, möglich ist.
Die embryonale Stammzellenforschung ist für Berlin, als
Zentrum der Lebenswissenschaften, auch von besonderer
Bedeutung. Die FDP-Fraktion erwartet daher vom Senat
eine Bundesratsinitiative, um eine am Wohl der Menschen
orientierte Forschung zu ermöglichen und gleichzeitig den
Forschungsstandort Berlin zu stärken.
Das Stammzellengesetz soll nach fünf Jahren einer
Überprüfung unterzogen werden. Wenn die wissenschaftliche Entwicklung die in § 5 StZG genannten Ziele ohne die Forschung an embryonalen
Stammzellen erreichen kann, ist das Gesetz entsprechend zu überarbeiten.
Zu 1.:
Die von Deutschland ausgehende Beteiligung an der
Embryonen verbrauchenden Gewinnung von embryonalen
Stammzellen im Ausland ist nach dem Embryonenschutzgesetz strafbar. Dieser Schutz soll aufrechterhalten werden.
Die Gewinnung von embryonalen Stammzellen darf jedoch nicht mit der Teilnahme an der Forschung mit bereits bestehenden Stammzellen gleichgesetzt werden. Die
Bestimmungen des § 13 Abs. 1,2 StZG in Verbindung mit
§ 9 Abs. 2 Satz 2 StGB gefährden die internationale Zusammenarbeit. Denn deutsche Wissenschaftler könnten
sich strafbar machen, wenn sie sich an Forschungsvorha-
Begründung:
Es gilt die Aussichten für Menschen mit chronischen
Leiden zu verbessern. Die Entwicklung der letzten Jahre
in der embryonalen Stammzellenforschung, die bisher in
wesentlichen Teilen außerhalb Deutschlands stattgefunden hat, zeigt, dass in diesem Bereich die Aussicht auf
neue Heilungsmethoden für schwerste Erkrankungen, wie
bspw. Multiple Sklerose, Leukämie und andere Krebsformen, rheumatische Arthritis, Typ I Diabetes oder Herz-
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Abgeordnetenhaus Berlin – 15. Wahlperiode
Drucksache 15/
ben beteiligen, bei denen im Ausland an embryonalen
Stammzellen geforscht wird, die nach dem Stammzellengesetz nicht verwendet und eingeführt werden dürfen.
Diese Regelung schränkt die Forschungsfreiheit unverhältnismäßig ein und geht über den vom Stammzellengesetz verfolgten Schutzzweck hinaus.
Deutschen Forschern sollte es zumindest ermöglicht werden, sich ohne Strafbarkeit an internationalen Vorhaben
zu beteiligen.
Zu 2.:
Das Stammzellengesetz beabsichtigt mit der Formulierung des § 1 Nr. 2, dass es vermieden werden soll, von
Deutschland aus die Gewinnung embryonaler Stammzellen oder die Erzeugung von Embryonen zur Gewinnung
selbiger zu veranlassen. Die Verwendung von „zu vermeiden“ verdeutlicht, dass es jedoch zu einer Veranlassung kommen kann. Unter Beibehaltung der Stichtagsregelung wäre die Veranlassung nicht nur vermieden worden, sondern gänzlich unmöglich.
Embryonen, die für eine künstliche Befruchtung erzeugt
wurden, dann aber nicht verwendet wurden, werden aus
ethischen Gründen bis zu ihrem Absterben eingefroren.
Die Nutzung von Heilungsmöglichkeiten für schwerste
Erkrankungen, wie zum Beispiel Parkinson, Multiple
Sklerose oder Herzinfarkt, ist ebenfalls ein Gebot der
Ethik. Daher ist nicht erkennbar, weshalb überzählige
Embryonen nicht für die embryonale Stammzellforschung
und Therapie schwerster Krankheiten eingesetzt werden
können, um damit vielen kranken Menschen zu helfen.
Letztlich ist die Stichtagsregelung inkonsequent. Die
Regelungen des § 4 Abs. 2, 3 StZG tragen dem Embryonenschutz ausreichend Rechnung, auch um zu vermeiden,
dass Embryonen nur zum Zweck der Gewinnung embryonaler Stammzellen für Forschungszwecke erzeugt werden.
Zu 3.:
Durch die Überprüfung des Gesetzes nach fünf Jahren
wird sichergestellt, dass die Forschung an embryonalen
Stammzellen nur solange erlaubt wird, bis die wissenschaftliche Entwicklung alternative Verfahren, wie zum
Beispiel die Forschung an adulten Stammzellen, möglich
macht.
Dr. Lindner
Schmidt
und die übrigen Mitglieder der Fraktion der FDP
Ausschuss-Kennung : WissForschgcxzqsq
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