Drucksache 15 / Nummer 15. Wahlperiode Änderungsantrag der Fraktion der FDP zum Antrag der Fraktion der FDP Berlin als Forschungsstandort stärken – Bundesratsinitiative zur Liberalisierung der embryonalen Stammzellenforschung! Drs 15/4166 Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen: infarkt, am größten sind. Hier wurden international erste beachtliche Erfolge erzielt. Es gilt die Fehler der Vergangenheit, wie z. B. der Gentechnik, zu vermeiden. Hier haben irrationale Ängste und Bedenken dazu geführt, dass Deutschland den Anschluss (z.B. bei der Entwicklung von synthetischem Insulin) verpasst hat. Dies ist zum Schaden der betroffenen Personen. Der Antrag wird folgendermaßen gefasst: Der Senat wird aufgefordert, eine Initiative zur Novellierung des Stammzellengesetzes (StZG) auf Bundesratsebene einzuleiten, die folgende Forderungen zum Gegenstand hat: 1. 2. 3. Deutsche Forscherinnen und Forscher, die sich im Ausland an internationalen Vorhaben mit dort bereits existierenden Stammzellen beteiligen, sollen sich nicht länger nach § 13 StZG strafbar machen. Dazu ist in das Stammzellengesetz einzufügen, dass § 9 Abs. 2 Satz 2 Strafgesetzbuch auf die Strafbarkeit nach § 13 Abs. 1, 2 StZG keine Anwendung findet. Die Bio- und Gentechnologie muss in der ganzen Breite ihrer Anwendungsmöglichkeiten als Zukunftstechnologie akzeptiert werden. Die interdisziplinäre Forschung ist zu stärken und eine Vernetzung und Bildung von Forschungsverbünden zu fördern. Dabei sollen ethische und moralische Fragestellung nicht ausgeklammert, sondern offensiv thematisiert und einbezogen werden. Hier ist der offene Diskurs mit Verbänden und Betroffenengruppen zu suchen und zu fördern. Die Stichtagsregelung wird abgeschafft, so dass die Einfuhr und Verwendung von embryonalen Stammzellen, die nach dem 01. Januar 2002 gewonnen wurden, möglich ist. Die embryonale Stammzellenforschung ist für Berlin, als Zentrum der Lebenswissenschaften, auch von besonderer Bedeutung. Die FDP-Fraktion erwartet daher vom Senat eine Bundesratsinitiative, um eine am Wohl der Menschen orientierte Forschung zu ermöglichen und gleichzeitig den Forschungsstandort Berlin zu stärken. Das Stammzellengesetz soll nach fünf Jahren einer Überprüfung unterzogen werden. Wenn die wissenschaftliche Entwicklung die in § 5 StZG genannten Ziele ohne die Forschung an embryonalen Stammzellen erreichen kann, ist das Gesetz entsprechend zu überarbeiten. Zu 1.: Die von Deutschland ausgehende Beteiligung an der Embryonen verbrauchenden Gewinnung von embryonalen Stammzellen im Ausland ist nach dem Embryonenschutzgesetz strafbar. Dieser Schutz soll aufrechterhalten werden. Die Gewinnung von embryonalen Stammzellen darf jedoch nicht mit der Teilnahme an der Forschung mit bereits bestehenden Stammzellen gleichgesetzt werden. Die Bestimmungen des § 13 Abs. 1,2 StZG in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Satz 2 StGB gefährden die internationale Zusammenarbeit. Denn deutsche Wissenschaftler könnten sich strafbar machen, wenn sie sich an Forschungsvorha- Begründung: Es gilt die Aussichten für Menschen mit chronischen Leiden zu verbessern. Die Entwicklung der letzten Jahre in der embryonalen Stammzellenforschung, die bisher in wesentlichen Teilen außerhalb Deutschlands stattgefunden hat, zeigt, dass in diesem Bereich die Aussicht auf neue Heilungsmethoden für schwerste Erkrankungen, wie bspw. Multiple Sklerose, Leukämie und andere Krebsformen, rheumatische Arthritis, Typ I Diabetes oder Herz- Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Abgeordnetenhaus Berlin – 15. Wahlperiode Drucksache 15/ ben beteiligen, bei denen im Ausland an embryonalen Stammzellen geforscht wird, die nach dem Stammzellengesetz nicht verwendet und eingeführt werden dürfen. Diese Regelung schränkt die Forschungsfreiheit unverhältnismäßig ein und geht über den vom Stammzellengesetz verfolgten Schutzzweck hinaus. Deutschen Forschern sollte es zumindest ermöglicht werden, sich ohne Strafbarkeit an internationalen Vorhaben zu beteiligen. Zu 2.: Das Stammzellengesetz beabsichtigt mit der Formulierung des § 1 Nr. 2, dass es vermieden werden soll, von Deutschland aus die Gewinnung embryonaler Stammzellen oder die Erzeugung von Embryonen zur Gewinnung selbiger zu veranlassen. Die Verwendung von „zu vermeiden“ verdeutlicht, dass es jedoch zu einer Veranlassung kommen kann. Unter Beibehaltung der Stichtagsregelung wäre die Veranlassung nicht nur vermieden worden, sondern gänzlich unmöglich. Embryonen, die für eine künstliche Befruchtung erzeugt wurden, dann aber nicht verwendet wurden, werden aus ethischen Gründen bis zu ihrem Absterben eingefroren. Die Nutzung von Heilungsmöglichkeiten für schwerste Erkrankungen, wie zum Beispiel Parkinson, Multiple Sklerose oder Herzinfarkt, ist ebenfalls ein Gebot der Ethik. Daher ist nicht erkennbar, weshalb überzählige Embryonen nicht für die embryonale Stammzellforschung und Therapie schwerster Krankheiten eingesetzt werden können, um damit vielen kranken Menschen zu helfen. Letztlich ist die Stichtagsregelung inkonsequent. Die Regelungen des § 4 Abs. 2, 3 StZG tragen dem Embryonenschutz ausreichend Rechnung, auch um zu vermeiden, dass Embryonen nur zum Zweck der Gewinnung embryonaler Stammzellen für Forschungszwecke erzeugt werden. Zu 3.: Durch die Überprüfung des Gesetzes nach fünf Jahren wird sichergestellt, dass die Forschung an embryonalen Stammzellen nur solange erlaubt wird, bis die wissenschaftliche Entwicklung alternative Verfahren, wie zum Beispiel die Forschung an adulten Stammzellen, möglich macht. Dr. Lindner Schmidt und die übrigen Mitglieder der Fraktion der FDP Ausschuss-Kennung : WissForschgcxzqsq 2