Bedeutung der ausländischen Erbschaftsteuer

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Bedeutung der ausländischen Erbschaftsteuer auf Kapitalvermögen
eines inländischen Erblassers für die deutsche Erbschaftsteuer
StB/WP/RA/Bevollmächtigte(r) des Mandanten Vor- und Nachname, Adresse
Finanzamt Musterstadt
Musterstraße 13
13131313 Musterstadt
Ort, Datum
Mandant: Vor- und Nachname, Adresse
Steuernummer:
Einspruch
Gegen den Erbschaftsteuer - Bescheid vom ………………….
Es wird beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend zu ändern, dass die ausländische
Erbschaftsteuer steuermindernd berücksichtigt wird.
Begründung
Zur Einspruchsbegründung wird vorgetragen:
1. Die Erbschaftsteuer, die ein ausländischer Staat auf den Erwerb von Kapitalvermögen erhebt, das
ein inländischer Erblasser in dem Staat angelegt hatte, ist bei Fehlen eines DBA entweder auf die
deutsche Erbschaftsteuer anzurechnen oder als Nachlassverbindlichkeit zu berücksichtigen.
2. Die Nichtanrechnung der ausländischen Erbschaftsteuer in einem solchen Fall würde sowohl gegen
die Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 23 GG als auch gegen Unionsrecht, und
gegen Art. 1 des 1. ZP-EMRK verstoßen.
3. Gemäß § 10 Abs. 8 ErbStG ist die von dem Erwerber zu entrichtende eigene Erbschaftsteuer nicht
abzugsfähig. Dies gilt allerdings nur für die Erbschaftsteuer nach dem ErbStG, und nicht
gleichermaßen auch für ausländische Steuern, die der deutschen Erbschaftsteuer entsprechen. Die
Berücksichtigung ausländischer Erbschaftsteuer ist vorbehaltlich von Billigkeitsmaßnahmen in § 21
ErbStG eingehend und differenziert geregelt und erfolgt im Wege der Anrechnung. Dabei handelt es
sich nicht um eine abschließende Regelung, die den Abzug ausländischer Erbschaftsteuern als
Nachlassverbindlichkeiten ausschließt. Auch Unionsrecht zwingt zum Abzug ausländischer
Erbschaftsteuern als Nachlassverbindlichkeiten.
A.A. BFH, Urteil v. 19.06.2013, II R 10/12.
Beim BVerfG ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig (1 BvR 2488/13).
Unter Bezugnahme auf das vorgenannte Verfahren beim BVerfG beantrage ich daher außerdem, das
Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen.
NWB Datenbank
Seite 1
Der strittige Verwaltungsakt ist im Übrigen nicht nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 3 und 4 AO insoweit
vorläufig ergangen.
Mit freundlichen Grüßen,
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Unterschrift StB/WP/RA/Bevollmächtigte(r) des Mandanten
(eigenhändige Unterschrift)
Anlagen
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NWB Datenbank
Seite 2
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