Ausschuss für Umwelt und Technik TOP 5 öS 07.12.2015 1. Änderung des Bebauungsplans „Burgstockstraße“, Gemarkung Mittelurbach - Entwurfsbeschluss I. Zu beraten ist: Über den Entwurfsbeschluss für die 1. Änderung des Bebauungsplans „Burgstockstraße“, Gemarkung Mittelurbach. II. Zum Sachverhalt: Der Ausschuss für Umwelt und Technik hat am 01.12.2014 den Aufstellungsbeschluss für die 1. Änderung des Bebauungsplans „Burgstockstraße“, Gemarkung Mittelurbach, gefasst. Unter anderem wurde festgelegt, dass die Art der baulichen Nutzung von einem Dorfgebiet nach § 5 BauNVO in ein allgemeines Wohngebiet nach § 4 BauNVO geändert wird. Die betroffenen Stellungnahmen Träger öffentlicher Belange wurden in der beigefügten Planung berücksichtigt. Aus der Bürgerschaft kamen vom Grundstückseigentümer, Flst. Nr. 272/1 im nördlichen Teil des Plangebiets Bedenken hinsichtlich der Änderung von Dorfgebiet in allgemeines Wohngebiet. Begründet wurde dies im Wesentlichen mit einer bestehenden Hühnerhaltung und Aktivitäten für landwirtschaftliche Dienstleistungen in den Abendstunden sowie beabsichtigte künftige Nutzungen. Daher wurde im Rahmen der vorliegenden Planung das nördliche Teilgebiet als Dorfgebiet belassen und nur der Bereich südlich der Kreisstraße K 7934 als Wohngebiet vorgesehen. Die 1. Änderung des Bebauungsplans „Burgstockstraße“, Gemarkung Mittelurbach, kann in der übersandten Planfassung vom 16.11.2015 als Entwurf beschlossen werden. Als weitere Verfahrensschritte sind die Anhörung der Behörden und Träger öffentlicher Belange sowie die Offenlage für einen Monat vorgesehen. Der Ortschaftsrat Mittelurbach wird die Angelegenheit am 26.11.2015 vorberaten. Bauamt, den 16.11.2015 Natterer III. Beschlussvorschlag: 1. Die 1. Änderung des Bebauungsplans „Burgstockstraße“, Gemarkung Mittelurbach, wird in der übersandten Planfassung vom 16.11.2015 als Entwurf festgestellt. 2. Die Verwaltung wird beauftragt, die Stellungnahmen der berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange zum Planentwurf und zur Begründung einzuholen sowie den Bebauungsplan für einen Monat öffentlich auszulegen. Verteiler: BM Amt 20 Amt 60, Frau Denzel Amt 60, Herr Natterer SF (Herr Eisemann) Reg: 621.41 www.buerosieber.de 1. Änderung des Bebauungsplanes "Burgstockstraße" Stadt Bad Waldsee Fassung vom 16.11.2015 Inhaltsverzeichnis Seite 1 Rechtsgrundlagen für die zu ändernden Inhalte 3 2 Zusätzliche bzw. gegenüber dem zu ändernden Plan anders lautende Planungsrechtliche Festsetzungen (PF) mit Zeichenerklärung 4 3 Hinweise und Zeichenerklärung 7 4 Satzung 13 5 Begründung – Städtebaulicher Teil 14 6 Begründung – Abarbeitung der Umweltbelange (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB) 22 7 Begründung – Sonstiges 25 8 Begründung – Auszug aus übergeordneten Planungen 27 9 Begründung – Bilddokumentation 28 10 Verfahrensvermerke 29 Seite 2 Stadt Bad Waldsee 1. Änderung des Bebauungsplanes "Burgstockstraße" Textteil mit 30 Seiten, Fassung vom 16.11.2015 1 Rechtsgrundlagen für die zu ändernden Inhalte 1.1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31.08.2015 (BGBl. I S. 1474) 1.2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) 1.3 Planzeichenverordnung (PlanZV) in der Fassung vom 18.12.1990 (BGBl. I 1991 S. 58), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509); die im nachfolgenden Text zitierten Nummern beziehen sich auf den Anhang zur PlanZV 1.4 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 05.03.2010 (GBl. S. 357, ber. S. 416), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.11.2014 (GBl. S. 501) 1.5 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. BW S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.04.2013 (GBl. S. 55) 1.6 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in der Fassung vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31.08.2015 (BGBl. I S. 1474) 1.7 Naturschutzgesetz Baden-Württemberg (NatSchG Baden-Württemberg) vom 23.06.2015 (GBl. 2015 S. 585) 1.8 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31.08.2015 (BGBl. I S. 1474) Seite 3 Stadt Bad Waldsee 1. Änderung des Bebauungsplanes "Burgstockstraße" Textteil mit 30 Seiten, Fassung vom 16.11.2015 2 2.1 Zusätzliche bzw. gegenüber dem zu ändernden Plan anders lautende Planungsrechtliche Festsetzungen (PF) mit Zeichenerklärung WA Allgemeines Wohngebiet Die Nutzungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO (Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke) sind ausnahmsweise zulässig (§ 1 Abs. 5 BauNVO). Fernmeldetechnische Hauptanlagen nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO sind nicht zulässig (§ 1 Abs. 6 BauNVO i.V.m. § 1 Abs. 9 BauNVO). Die Zulässigkeit von fernmeldetechnischen Nebenanlagen im Sinne von § 14 Abs. 2 BauNVO wird dahin gehend modifiziert, dass Mobilfunkanlagen unzulässig sind (§ 14 Abs. 2 BauNVO, § 1 Abs. 6 i.V.m. Abs. 9 BauNVO). Die Nutzungen nach § 4 Abs. 3 Nrn. 3-5 BauNVO (Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe, Tankstellen) werden nicht Bestandteil der 1. Änderung des Bebauungsplanes (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO). (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 4 BauNVO; Nr. 1.1.3. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.2 GRZ .... Grundflächenzahl als Höchstmaß (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 16 Abs. 2 Nr. 1 und § 19 Abs. 1 BauNVO; Nr. 2.5. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.3 GFZ ..... Geschoßflächenzahl als Höchstmaß (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 16 Abs. 2 Nr. 2 u. § 20 Abs. 2 BauNVO; Nr. 2.1. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.4 Seite 4 Baugrenze (Überbaubarkeit Baugrundstücke) (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB; § 23 Abs. 1 u. 3 BauNVO; Nr. 3.5. PlanZV; siehe Planzeichnung) Stadt Bad Waldsee 1. Änderung des Bebauungsplanes "Burgstockstraße" Textteil mit 30 Seiten, Fassung vom 16.11.2015 2.5 IS 1 Umgrenzung der Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, Immissionsschutz-Festsetzung 1 mit folgendem Inhalt: Die Außenbauteile der Aufenthaltsräume (z.B. Wohnzimmer, Kinderzimmer, Schlafzimmer) sind gemäß den Anforderungen der DIN 4109 - Schallschutz im Hochbau - auszuführen. An den Fassaden liegt maximal die Anforderung von Lärmpegelbereich II (maßgeblicher Außenlärmpegel von 56 dB(A) bis 60 dB(A)) vor. Daraus ergibt sich für die die Außenbauteile der Aufenthaltsräume des Wohnbereiches ein erforderliches Gesamtschalldämmmaß R'W,res von mindestens 30 dB(A). Zum Lüften erforderliche Fensteröffnungen der zum Schlafen bestimmten Räume (z.B. Schlafzimmer, Kinderzimmer) sind auf die, der Kreis-Straße K 7934 rückwärtige Gebäudeseite zu orientieren; Ausnahmen von dieser Orientierungs-Pflicht können zugelassen werden, wenn alle anderen zum Schlafen bestimmten Räume des Gebäudes die o.g. Orientierung aufweisen und wenn gleichzeitig eine Unterbringung von Fensteröffnungen von weiteren zum Schlafen bestimmten Räume an allen hierfür zulässigen Gebäudeseiten (in den hierfür zulässigen Geschoßen) unter der Voraussetzung von funktional befriedigenden Raumzuschnitten unmöglich ist (z.B. bei überdurchschnittlichem Bedarf an Ruheräumen etc.) und wenn die betreffenden Räume ersatzweise mit ausreichend dimensionierten Lüftungs-Anlagen (z.B. integrierte Fensterrahmen-Lüftung, Einzel-Lüfter etc.) ausgestattet werden. (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB; Nr. 15.6. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.6 IS 2 Seite 5 Umgrenzung der Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, Immissionsschutz-Festsetzung 2 mit folgendem Inhalt: Zum Lüften erforderliche Fensteröffnungen der zum Schlafen bestimmten Räume (z.B. Schlafzimmer, Kinderzimmer) sind auf die, der Kreis-Straße K 7934 abgewandten Gebäudeseiten zu orientieren; Stadt Bad Waldsee 1. Änderung des Bebauungsplanes "Burgstockstraße" Textteil mit 30 Seiten, Fassung vom 16.11.2015 Ausnahmen von dieser Orientierungs-Pflicht können zugelassen werden, wenn alle anderen zum Schlafen bestimmten Räume des Gebäudes die o.g. Orientierung aufweisen und wenn gleichzeitig eine Unterbringung von Fensteröffnungen von weiteren zum Schlafen bestimmten Räume an allen hierfür zulässigen Gebäudeseiten (in den hierfür zulässigen Geschoßen) unter der Voraussetzung von funktional befriedigenden Raumzuschnitten unmöglich ist (z.B. bei überdurchschnittlichem Bedarf an Ruheräumen etc.) und wenn die betreffenden Räume ersatzweise mit ausreichend dimensionierten Lüftungs-Anlagen (z.B. integrierte Fensterrahmen-Lüftung, Einzel-Lüfter etc.) ausgestattet werden. (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB; Nr. 15.6. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.7 Seite 6 Grenze des räumlichen Geltungsbereiches der 1. Änderung des Bebauungsplanes "Burgstockstraße" der Stadt Bad Waldsee. Die Inhalte des Bebauungsplanes "Burgstockstraße" (Fassung vom 09.11.1999, rechtsverbindlich seit 29.01.2000) sowie alle Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen, die sich auf diesen Bebauungsplan beziehen, werden durch diese 1. Änderung des Bebauungsplanes "Burgstockstraße" ergänzt. Nunmehr anders lautende Inhalte ersetzen die bisherigen und von dieser Änderung betroffenen Inhalte vollständig. (§ 9 Abs. 7 BauGB; Nr. 15.13. PlanZV; siehe Planzeichnung) Stadt Bad Waldsee 1. Änderung des Bebauungsplanes "Burgstockstraße" Textteil mit 30 Seiten, Fassung vom 16.11.2015 3 Hinweise und Zeichenerklärung 3.1 Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes "Burgstockstraße" der Stadt Bad Waldsee (Fassung vom 09.11.1999, rechtsverbindlich seit 29.01.2000) 3.2 Bestehendes Gebäude zur Zeit der Planaufstellung (siehe Planzeichnung) 3.3 Bestehende Grundstücksgrenzen zur Zeit der Planaufstellung (siehe Planzeichnung) 3.4 Bestehende Flurstücksnummer (beispielhaft aus der Planzeichnung) 3.5 Artenschutz Gemäß § 44 des Bundes-Naturschutzgesetzes (BNatSchG) ist es verboten, die Fortpflanzungs- oder Ruhestätten besonders geschützter Arten zu zerstören sowie streng geschützte Arten und europäische Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeit erheblich zu stören. Um das Eintreten eines Verbots-Tatbestandes im Sinne des § 44 BNatSchG zu verhindern, ist daher vor dem Abriss von Gebäuden (insbesondere Wirtschaftsgebäuden/Scheunen) sowie vor der Rodung alter Bäume zu prüfen, ob diese von besonders geschützten Tieren bewohnt werden. Der Abriss bzw. die Rodung sollte im Falle eines Nachweises im Winter-Halbjahr erfolgen und mit der Unteren Naturschutzbehörde des Landratsamtes Ravensburg abgestimmt werden. 3.6 Vorhandene Gehölze Gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG bzw. § 43 Abs. 2 NatSchG BadenWürttemberg ist es verboten, in der Zeit vom 01.03. bis 30.09. außerhalb des Waldes vorkommende Bäume, Sträucher oder andere Gehölze zu roden. Notwendige Gehölzbeseitigungen sowie die Baufeldräumung sollten daher außerhalb der Brutzeit von Vögeln zwischen dem 01.10. und dem 28.02. des jeweiligen Jahres erfolgen. Seite 7 Stadt Bad Waldsee 1. Änderung des Bebauungsplanes "Burgstockstraße" Textteil mit 30 Seiten, Fassung vom 16.11.2015 Es wird empfohlen, vorhandene Gehölze möglichst zu erhalten (Erhaltung bzw. Beseitigung in Abhängigkeit von der jeweiligen Baumaßnahme) und während der Bauzeit mit entsprechenden Baumschutzmaßnahmen zu sichern. Um den Kronen- und Wurzelbereich vorhandener Bäume nicht zu beschädigen und den Gehölzbestand bestmöglich zu schützen, sollten alle baulichen Maßnahmen gemäß DIN 18920 "Landschaftsbau-Schutz von Bäumen, Pflanzbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen" sowie RAS-LP4 "Richtlinie für die Anlage von Straßen, Teil Landschaftspflege, Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen" durchgeführt werden. 3.7 Abwasseranschluss, Rück- Die Untergeschosse der Gebäude können wegen der Höhenlage des stausicherung, Kellerent- Schmutzwasserkanales u. U. nicht im Freispiegel entwässert werden. wässerung Kellerräumlichkeiten müssen daher ggf. über Hebeanlagen entwässert werden. Entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik, aber auch der Abwassersatzung der Stadt Bad Waldsee, sind Rückstaueinrichtungen für Entwässerungen unterhalb der Rückstauebene zwingend erforderlich. Bei entsprechender Festlegung der EFH gilt diese Regelung auch für über der Kellerebene liegende Gebäudeteile. Die Höhe der Rückstauebene ergibt sich aus der Höhe der Verkehrsflächenoberkante bzw. den entsprechenden Regelungen der kommunalen Abwassersatzung. 3.8 Beseitigung von Niederschlagswasser Seite 8 Die Verpflichtung zur schadlosen Ableitung des Niederschlagswassers obliegt dem Grundstückseigentümer. Der Funktionsnachweis seiner Versickerungsanlagen muss deshalb vor Baubeginn geführt werden. Die genannten üblichen Vorgaben zur Bemessung, Planung und (konstruktiver) Ausführung von Sickeranlagen sind u.a. dem Arbeitsblatt DWA-A 138 (4/2005) und dem Leitfaden "Naturverträgliche Regenwasserbewirtschaftung" des Landes Baden-Württemberg zu entnehmen. Stadt Bad Waldsee 1. Änderung des Bebauungsplanes "Burgstockstraße" Textteil mit 30 Seiten, Fassung vom 16.11.2015 Bemessung und konstruktive Ausführung der Versickerungsanlagen für Niederschlagswasser sind regelmäßig im bauaufsichtlichen Verfahren nachzuweisen (Darstellung im Baugesuch). Dabei sollten u.a. folgende Maßgaben Beachtung finden: Tiefe mind. 0,30 m Ausbildung als Einzelmulde oder vernetzte Mulden Lage und Gebäudeabstand, auch zu den Angrenzern, nach den Vorgaben des ATV-DVWK-A 138, Ziff. 3.2.2 Zufluss zur Versickerungsanlage für Niederschlagswasser möglichst oberflächig über bewachsenen Oberboden, Rinnen aus verfugten Pflastersteinen, o.ä. Bei unzureichend versickerungsfähigem Untergrund sind so genannte Mulden-Rigolen-Elemente nach ATV-DVWK-A 138, Ziff. 3.3.3 sinnvoll. Während der Bauzeit sollten die für die Versickerung vorgesehenen Flächen wie folgt vor Verdichtung geschützt werden: keine Lagerung von Baumaterialien und Bodenaushub kein Befahren keine Nutzung als Waschplatz jeglicher Art Zur fachgerechten Planung und Bauüberwachung der Versickerungsanlagen für Niederschlagswasser ist das Hinzuziehen eines Fach-Ingenieurs sinnvoll. Zur Vermeidung einer Verunreinigung des Niederschlagswassers sollte auf Tätigkeiten wie z.B. Autowäsche, andere Reinigungsarbeiten, Be- und Entladungsarbeiten gefährlicher Stoffe etc. verzichtet werden. Auch für die nicht großflächigen baukonstruktiven Elemente sollte auf die Verwendung von Oberflächen aus Zink, Titan-Zink, Kupfer oder Blei verzichtet werden. Als Alternativen für Rinnen und Fallrohre stehen Chrom-Nickel-Stähle (Edelstahl), Aluminium, Kunststoffe oder entsprechende Beschichtungen zur Verfügung. Bei Grundstücken, die angehoben werden müssen, ist bei der Auswahl des Auffüllmaterials im Bereich der Versickerung auf geeignetes Material zu achten. Die Verwendung von Bioziden ist aus rechtlichen Gründen, die außerhalb dieser Planung liegen, unzulässig. Seite 9 Stadt Bad Waldsee 1. Änderung des Bebauungsplanes "Burgstockstraße" Textteil mit 30 Seiten, Fassung vom 16.11.2015 3.9 Überflutungs-Schutz Bei Starkregen kann es aus verschiedenen Gründen, bspw. in Folge einer Kanalüberlastung, zu wild abfließenden Oberflächenabflüssen kommen. Um Überflutungen von Gebäuden zu vermeiden sind entsprechende (Schutz-) Vorkehrungen zu treffen. Insbesondere ist auf die Höhenlage der Eingangs- und Terrassentüren, der Lichtschächte, -höfe und des Einstiegs der Kellertreppen zu achten. Sie sollten möglichst hoch liegen, um vor wild abfließenden Wässern bei Starkregen zu schützen. EFH sollten im Rahmen der Vorgaben nach Gesichtspunkten des Überflutungsschutzes angemessen hoch gewählt werden. Maßnahmen zur Verbesserung des Überflutungsschutzes sind auch in der Planung der Außenanlage integrierbar. Tiefe Lichthöfe sind potentielle Überflutungsschwachstellen. Eine sichere Entwässerungsplanung muss auch mögliche Rückstaugefahren berücksichtigen. 3.10 Grundwasser Die Grundwasserverhältnisse können sich langfristig ändern. Denkbar sind steigende Grundwasserspiegel. Dies ist bei den Planungen insbesondere der tief liegenden Gebäudeteile zu berücksichtigen. 3.11 Drainagen Drainagen dürfen nicht der öffentlichen Kanalisation zugeleitet werden. 3.12 Grundwasserdichte, auftriebssichere Untergeschosse Innerhalb des Baugebietes kann ein Vernässen oder Einstauen des Arbeitsraumes um die Gebäude nicht ausgeschlossen werden. Im Falle einer Unterkellerung wird daher die Ausführung grundwasserdichter Untergeschosse empfohlen. 3.13 Betriebswassernutzung Werden zusätzlich zur Hausinstallation für die Wasserversorgung aus dem öffentlichen Wasserversorgungsnetz Brauch- bzw. Betriebswasseranlagen zur Regenwassernutzung eingerichtet, muss dies gemäß § 13 Abs. 3 der Trinkwasserverordnung dem Landratsamt Ravensburg, Fachbereich Gesundheit, angezeigt werden. Eine direkte Verbindung von Trinkwasseranlagen mit Brauch- bzw. Betriebswasseranlagen ist nach der Trinkwasserverordnung § 17 Abs. 2, DIN 1988-Teil 4-Abs. 3.2 und EN 1717 Abs. 4.2 nicht zuläs- Seite 10 Stadt Bad Waldsee 1. Änderung des Bebauungsplanes "Burgstockstraße" Textteil mit 30 Seiten, Fassung vom 16.11.2015 sig. Um Fehlanschlüssen und Fehlnutzungen und damit verbundenen hygienischen Risiken auch für das öffentliche Wasserversorgungsnetz vorzubeugen, ist auf eine ordnungsgemäße Installation zu achten. Brauchwasser- und Trinkwasserleitung müssen zweifarbig und absolut getrennt ausgeführt werden. Alle Entnahmestellen, die mit Betriebswasser gespeist werden, sind mit den Worten "kein Trinkwasser" schriftlich oder bildlich zu kennzeichnen (DIN 1988 Teil 2 Abs. 3.3.2). Auf die Wasserversorgungssatzung (Teilbefreiung von Benutzungszwang) und die Abwassersatzung der Stadt Bad Waldsee wird hingewiesen. 3.14 Bodenschutz Die DIN 19731 ("Bodenbeschaffenheit – Verwertung von Bodenmaterial") und DIN 18915 ("Vegetationstechnik im Landschaftsbau – Bodenarbeiten") sind bei der Bauausführung einzuhalten. 3.15 Städtische Stellplatz-Satzung Für den gesamten Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes "Burgstockstraße" gilt die städtische Stellplatz-Satzung in ihrer jeweils aktuellen Fassung. 3.16 Brandschutz Für die Zufahrten gilt die "Verwaltungsvorschrift über Flächen für Rettungsgeräte der Feuerwehr auf Grundstücken" in der jeweils aktuellen Fassung (VwV Feuerwehrflächen). Für die Ermittlung der Löschwasserversorgung gilt das Regelwerk der DVGW Arbeitsblatt W 405. Als Hydranten sollten Überflurhydranten DN 100 vorgesehen werden. Die Abstände der Hydranten zueinander sollten 100-200 m nicht überschreiten. Gewerbebetriebe, die auf Grund der Brandlasten die Löschwasserversorgung aus der öffentlichen Wasserversorgung überschreiten, sollten für den Objektschutz selbstständig genügend Löschwasser (z.B. Zisterne) vorhalten. 3.17 Ergänzende Hinweise Gemäß § 20 des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) ist das Auftreten von archäologischen Funden (Steinwerkzeuge, Metallteile, Keramikreste, Knochen) und Befunden (Gräber, Mauerwerk, Brandschichten) Seite 11 Stadt Bad Waldsee 1. Änderung des Bebauungsplanes "Burgstockstraße" Textteil mit 30 Seiten, Fassung vom 16.11.2015 im Zuge von Erdbauarbeiten unverzüglich der archäologischen Denkmalpflege mitzuteilen. Die Möglichkeit zur Fundbergung und Dokumentation ist einzuräumen. Werden bei Aushubarbeiten Verunreinigungen des Bodens festgestellt (z.B. Müllrückstände, Verfärbungen des Bodens, auffälliger Geruch o.ä.), ist das zuständige Landratsamt unverzüglich zu benachrichtigen. Auf Grund der angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen ist mit der Einwirkung von vorübergehenden belästigenden GeruchsImmissionen (z.B. durch Aufbringen von Flüssigdung, Pflanzenschutzmitteln etc.) sowie Lärm-Immissionen (z.B. Traktorengeräusche, Kuhglocken etc.) zu rechnen. Seite 12 Stadt Bad Waldsee 1. Änderung des Bebauungsplanes "Burgstockstraße" Textteil mit 30 Seiten, Fassung vom 16.11.2015 4 Satzung Auf Grund von § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31.08.2015 (BGBl. I S. 1474), § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. BW S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.04.2013 (GBl. S. 55), § 74 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 05.03.2010 (GBl. S. 357, ber. S. 416), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.11.2014 (GBl. S. 501), der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) sowie der Planzeichenverordnung (PlanZV) in der Fassung vom 18.12.1990 (BGBl. I 1991 S. 58), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509), hat der Gemeinderat der Stadt Bad Waldsee die 1. Änderung des Bebauungsplanes "Burgstockstraße" in öffentlicher Sitzung am ...................... beschlossen. §1 Räumlicher Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes "Burgstockstraße" ergibt sich aus deren zeichnerischem Teil vom 16.11.2015. §2 Bestandteile der Satzung Die 1. Änderung des Bebauungsplanes "Burgstockstraße" besteht aus der Planzeichnung und dem Textteil vom 16.11.2015 in Verbindung mit den bisherigen Inhalten (Fassung vom 09.11.1999, rechtsverbindlich seit 29.01.2000). Der 1. Änderung des Bebauungsplanes "Burgstockstraße" wird die Begründung vom 16.11.2015 beigefügt, ohne dessen Bestandteil zu sein. §4 In-Kraft-Treten Die 1. Änderung des Bebauungsplanes "Burgstockstraße" der Stadt Bad Waldsee tritt mit der ortsüblichen Bekanntmachung des jeweiligen Satzungsbeschlusses in Kraft (gem. § 10 Abs. 3 BauGB). Stadt Bad Waldsee, den ........................ .......................................................... (der Bürgermeister) Seite 13 (Dienstsiegel) Stadt Bad Waldsee 1. Änderung des Bebauungsplanes "Burgstockstraße" Textteil mit 30 Seiten, Fassung vom 16.11.2015 5 Begründung – Städtebaulicher Teil 5.1 Allgemeine Angaben 5.1.1 Zusammenfassung Der Planbereich befindet sich im Südosten des Stadtteils "Mittelurbach", unmittelbar südlich der Burgstockstraße. Im Zuge des Strukturwandels in der Landwirtschaft, meist in Zusammenhang mit einem Generationenwechsel, kam es zu Aufgaben oder Umnutzungen der landwirtschaftlichen Betriebe. Da dies mit den Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes nicht vereinbar ist, müssen diese an die tatsächlichen Nutzungen, den Bestand vor Ort und den aktuellen Bedürfnissen angepasst werden. Der Stadt Bad Waldsee erwächst daher ein Erfordernis bauleitplanerisch steuernd einzugreifen. Für den Änderungsbereich wird daher die Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung von einem Dorfgebiet (MD) in ein allgemeines Wohngebiet (WA) geändert. Zur besseren Nutzbarkeit der vorhandenen Bauflächen wird zudem die Grundflächenzahl (GRZ), die Geschossflächenzahl (GFZ) und die überbaubare Grundstücksfläche (Baugrenze) im Bereich der Grundstücke mit den Fl.-Nrn. 270 und 270/1 angepasst. Mit dieser Änderung wird ausschließlich die Anpassung der planungsrechtlichen Festsetzungen verfolgt. Die örtlichen Bauvorschriften werden nicht Bestandteil dieser 1. Änderung des Bebauungsplanes "Burgstockstraße". Somit gelten die örtlichen Bauvorschriften des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes "Burgstockstraße" in der Fassung vom 09.11.1999 auch für den Bereich der 1. Änderung unverändert weiter. Die Durchführung einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB sowie die Erstellung eines Umweltberichtes gem. § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB sowie Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB ist nicht erforderlich, da die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes "Burgstockstraße" im beschleunigten Verfahren (Bebauungspläne der Innenentwicklung) erfolgt (gem. § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB). Ein Ausgleich bzw. eine Abarbeitung der Eingriffs-Regelung ist nicht erforderlich. Eingriffe, die auf Grund des 1. Änderung des Bebauungsplanes "Burgstockstraße" zu erwarten sind, gelten als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig (gem. § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB). 5.1.2 Abgrenzung und Beschreibung des Änderungsbereiches Der zu überplanende Bereich befindet sich südlich des Hauptortes Bad Waldsee, im Südosten des Stadtteils "Mittelurbach", unmittelbar südlich der Burgstockstraße. Seite 14 Stadt Bad Waldsee 1. Änderung des Bebauungsplanes "Burgstockstraße" Textteil mit 30 Seiten, Fassung vom 16.11.2015 Der Änderungsgeltungsbereich beinhaltet dabei die Reihe der Baugrundstücke unmittelbar südlich der Burgstockstraße sowie unmittelbar südlich des Buchholzweges. Innerhalb des Geltungsbereiches befinden sich folgende Grundstücke: 164 (Teilfläche), 266/1 (Teilfläche), 270, 270/1, 309, 309/1 (Teilfläche), 309/2 (Teilfläche), 309/3 (Teilfläche), 309/6, 309/7, 309/8, 309/9 (Teilfläche), 324 (Teilfläche). 5.2 Städtebauliche und planungsrechtliche Belange 5.2.1 Bestands-Daten und allgemeine Grundstücks-Morphologie Die landschaftlichen Bezüge werden vom Oberschwäbischen Hügelland geprägt. Innerhalb des überplanten Bereiches befinden sich mehrere Wohngebäude sowie eine ehemalige landwirtschaftliche Hofstelle. Darüber hinaus sind keine naturräumlichen Einzelelemente vorhanden. Die Topografie innerhalb des überplanten Bereiches ist nahezu eben und lediglich durch die Geländemodellierung im Zusammenhang mit der Umsetzung der Bestandsgebäude vorgeprägt. 5.2.2 Erfordernis der Planung Im Zuge des Strukturwandels in der Landwirtschaft, meist in Zusammenhang mit einem Generationenwechsel, kam es zu Aufgaben oder Umnutzungen der landwirtschaftlichen Betriebe. Die Änderung des Bebauungsplans dient somit der Anpassung der Festsetzungen der rechtsverbindlichen Planung an die tatsächlichen und geplanten Nutzungen und des Bestands vor Ort. Seitens der Eigentümer ist vorgesehen, den Bestand der aufgegebenen Landwirtschaft auf den Grundstücken mit den Fl.-Nrn. 270 und 270/1 abzubrechen und mit Wohngebäuden zu bebauen. Die restlichen Gebäude im Plangebiet weisen ebenfalls überwiegend Wohnnutzung auf, so dass die Nutzung im Gebiet nicht mehr einem Dorfgebiet (MD) entspricht. Künftig soll deshalb im Bereich der Änderung ein allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt werden und die Baugrenze auf den Grundstücken mit den Fl.-Nrn. 270 und 270/1 für eine bessere Nutzbarkeit erweitert werden. Diese Festsetzungen entsprechen den entwicklungs-strukturellen Vorstellungen der Stadt sowie den tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort und privaten Interessen. Der Stadt Bad Waldsee erwächst daher ein Erfordernis bauleitplanerisch steuernd einzugreifen. 5.2.3 Übergeordnete Planungen, andere rechtliche Vorgaben Die Planung steht in keinem Widerspruch zu den o.g. für diesen Bereich relevanten Zielen des Landesentwicklungsplanes 2002 (LEP 2002) sowie des Regionalplanes Bodensee-Oberschwaben. Seite 15 Stadt Bad Waldsee 1. Änderung des Bebauungsplanes "Burgstockstraße" Textteil mit 30 Seiten, Fassung vom 16.11.2015 Es sind keine regionalen Grünzüge, Grünzäsuren oder schutzbedürftige Bereiche für Naturschutz und Landschaftspflege, für Landwirtschaft, für Forstwirtschaft sowie für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe betroffen. Die Stadt Bad Waldsee verfügt über einen rechtsgültigen Flächennutzungsplan. Die überplanten Flächen werden hierin überwiegend als als Wohnbauflächen (W) und im Westen ein kleiner Bereich als gemischte Bauflächen (M) dargestellt. Die Darstellung im Flächennutzungsplan ist gegenüber der vorliegenden Planung nicht parzellenscharf, so dass die Abgrenzung des allgemeinen Wohngebietes (WA) als aus dem Flächennutzungsplan hergeleitet angesehen werden kann. Das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist damit erfüllt. Die Vorgaben des Landschaftsplanes werden durch die 1. Änderung des Bebauungsplans in vollem Umfang umgesetzt. Innerhalb des Geltungsbereiches der 1. Änderung befinden sich keine Denkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes Baden-Württemberg (DSchG). Inhalte von anderen übergeordneten Planungen oder andere rechtliche Vorgaben werden durch diese Planung nicht tangiert. 5.2.4 Entwicklung, allgemeine Zielsetzung und Systematik der Planung Allgemeine Zielsetzung der Planung ist es, die planungsrechtlichen Grundlagen an die aktuellen und geplanten Nutzungen anzupassen um somit unter der Berücksichtigung und dem Erhalt der vorhandenen Siedlungsstruktur, für die ortsansässige Bevölkerung weiteren Wohnraum zu schaffen. Der geänderte Teilbereich basiert auf dem Festsetzungskonzept des ursprünglichen Planes und wird in bestimmten Teilbereichen verändert und/oder ergänzt. Die örtlichen Bauvorschriften des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes in der Fassung vom 09.11.1999 bleiben dabei unangetastet und gelten unverändert weiter. Die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes "Burgstockstraße" erfolgt im so genannten beschleunigten Verfahren gem. § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung). Dies ist aus folgenden Gründen möglich: bei dem Vorhaben handelt es sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung. die zulässige Grundfläche liegt bei 5.025 m² und folglich unter 20.000 m². es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter, da sich Bereiche solcher Schutzgüter nicht in räumlicher Nähe des überplanten Bereiches befinden. Seite 16 Stadt Bad Waldsee 1. Änderung des Bebauungsplanes "Burgstockstraße" Textteil mit 30 Seiten, Fassung vom 16.11.2015 Somit sind die Voraussetzungen für die Anwendung des beschleunigten Verfahrens im Sinne des § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB eingehalten. 5.3 Planungsrechtliche Festsetzungen vor der Änderung; Inhalt der Änderung 5.3.1 Stand vor der Änderung Im rechtsverbindlichen Bebauugsplan war für den überplanten Änderungsbereich ein Dorfgebiet (MD) festgesetzt. Die Baugrenze auf dem Grundstück mit den Fl.-Nrn. 270 und 270/1 war an die ehemalige landwirtschaftliche Hofstelle angepasst. Im Bereich des ehemaligen Dorfgebietes 1 (MD 1) wurde eine maximal zulässige Grundflächenzahl (GRZ) von 0,25 und eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,50 festgesetzt. 5.3.2 Inhalt der Änderung Für den Änderungsbereich ist ein allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt. Durch die Änderungen der Art der baulichen Nutzung im Rahmen der 1. Änderung des Bebauungsplanes "Burgstockstraße" in ein allgemeines Wohngebiet (WA) wird der Gebietstyp an die aktuellen baulichen Bedürfnisse angepasst. Auf der Grundlage des § 1 der BauNVO werden innerhalb des Änderungsbereiches Veränderungen wie folgt vorgenommen: Im allgemeinen Wohngebiet (WA) werden die Nutzungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 (Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke) auf eine ausnahmsweise Zulässigkeit beschränkt um Fehlentwicklungen zu vermeiden. Der Änderungsbereich ist auf Grund seiner Erschließungs-Situation und vor allem der Grundstücks-Bemessung nur bedingt geeignet, solche Nutzungen aufzunehmen. Zudem sind die damit u.U. verbundenen Nutzungskonflikte auf Grund der Kleinräumigkeit des geplanten Wohngebietes teilweise nur schwer lösbar. Grundsätzlich ausgeschlossen werden im allgemeinen Wohngebiet (WA) fernmeldetechnische Hauptanlagen gem. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO (z.B. Mobilfunkmasten). Der Ausschluss dieser Anlagen ist erforderlich, um dem Vorsorgegedanken Rechnung zu tragen. Genaue Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen sind zum Zeitpunkt der Planaufstellung noch nicht bekannt bzw. abgesichert. Gleichzeitig soll vermieden werden, dass durch das Erscheinungsbild der Anlagen eine negative optische Wirkung auf das Wohngebiet entstehen könnte. Die Bewohner könnten durch die Anlagen nachhaltig in ihrem Wohlbefinden beeinträchtigt werden, auch dann, wenn keine unmittelbare strahlentechnische Beeinträchtigung gegeben wäre. Dem Gedanken einer flächendeckenden Versorgung mit Mobilfunkanlagen im Gemeindegebiet, kann auch ohne eine detaillierte Untersuchung der funktechnischen Zusammenhänge entsprochen werden. Dies ist insbesondere dadurch gewährleistet, dass innerhalb des Ortsteils auch in ver- Seite 17 Stadt Bad Waldsee 1. Änderung des Bebauungsplanes "Burgstockstraße" Textteil mit 30 Seiten, Fassung vom 16.11.2015 tretbarer Nähe zum Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes Baugebiete vorhanden oder festgesetzt sind, in denen solche Anlagen generell zulässig sind und in denen keine Einschränkungen ihrer Zulässigkeit gelten oder geplant sind. Grundsätzlichen Ausschluss erfahren die in § 4 Abs. 3 Nrn. 3-5 BauNVO angeführten Nutzungen: Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe sowie Tankstellen. Die genannten Nutzungen sind nicht geeignet, innerhalb der überplanten Flächen aufgenommen zu werden. Unlösbare Nutzungskonflikte sowie die Unmöglichkeit der Integration in die kleinräumige städtebauliche Gesamtsituation sind die Gründe hierfür. Die Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung beschränken sich auf die maximal zulässige Grundflächenzahl (GRZ) sowie die Geschossflächenzahl (GFZ). Die festgesetzte Grundflächenzahl im Bereich der Grundstücke mit den Fl.-Nrn. 270 und 270/1 wird auf 0,3 erhöht und bietet einen größeren Spielraum bei der Verwirklichung von unterschiedlichen Gebäudetypen bzw. -anordnungen. Der festgesetzte Wert von 0,30 befindet sich im Rahmen der im § 17 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) definierten Obergrenzen für Wohngebiete. Der zulässige Höchstwert von 0,30 in diesem Bereich stellt eine für die ländliche Umgebung angepasste Festsetzung dar. Er orientiert sich insbesondere an der bestehenden Bebauung unter Berücksichtigung von angemessenen Erweiterungsmöglichkeiten im Falle eines Neubaus. Eine weitere Verdichtung in dieser Lage und an diesem Standort ist städtebaulich nicht angepasst. Die festgesetzte Geschoßflächenzahl im Bereich der Grundstücke mit den Fl.-Nrn. 270 und 270/1 wird auf 0,60 erhöht. Mit dieser Festsetzung wird einer möglichen Nachverdichtung im Rahmen eines Neubaus Rechnung getragen. Die überbaubaren Grundstücksflächen (Baugrenzen) sind so festgesetzt, dass sie über die mögliche Größe der Gebäude auf Grund der Nutzungsziffern (zulässige Grundfläche) hinausgehen. Nur die Baugrenze auf dem Grundstück mit den Fl.-Nrn. 270 und 270/1 wird im Rahmen der 1. Änderung erweitert, da in diesem Fall die überbaubare Grundstücksfläche im rechtsverbindlichen Bebauungsplan "Burgstockstraße" an die die Form und Lage der bestehenden landwirtschaftlichen Hofstelle angelehnt war. Dadurch entsteht für die Bauherrschaft zusätzliche Gestaltungsfreiheit für die Anordnung der Gebäude im Grundstück. Die Baugrenzen reichen über die einzelnen Grundstücksgrenzen hinweg. Dadurch wird die Möglichkeit geschaffen, im Rahmen der Vergabe der Grundstücke flexible Aufteilungen durchzuführen. 5.3.3 Verkehrsanbindung und Verkehrsflächen Die Bauflächen des Änderungsbereiches sind über die "Burgstockstraße" und die "Waldseer Straße" sowie deren spätere Einmündung in Kreis-Straße 7935 und die Bundes-Straße 30 ausreichend an das Verkehrsnetz angebunden. Seite 18 Stadt Bad Waldsee 1. Änderung des Bebauungsplanes "Burgstockstraße" Textteil mit 30 Seiten, Fassung vom 16.11.2015 5.3.4 Nutzungskonflikt-Lösung, Immissions-Schutz Auf das Plangebiet wirken die Schallimmissionen der Kreis-Straße K 7934 ein. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde eine schalltechnische Untersuchung der zu erwartenden Verkehrslärm-Immissionen im Planungsgebiet durch das Büro Sieber (Bericht vom 11.03.2015) durchgeführt. Es zeigt sich, dass die Orientierungswerte der DIN 18005-1, Beiblatt 1 für ein allgemeines Wohngebiet (WA) im geplanten Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes "Burgstockstraße" tagsüber und nachts überschritten werden. Die Werte für ein allgemeines Wohngebiet (WA) werden am nächstgelegenen Grundstück tagsüber um bis zu 2 dB(A) und nachts um bis zu 6 dB(A) überschritten. Es liegen tagsüber Überschreitungen bis zu einem Abstand von 14 m und nachts bis zu einem Abstand von 26 m zur Fahrbahnmitte vor. Die Immissionsgrenzwerte für ein allgemeines Wohngebiet (WA) werden tagsüber eingehalten und nachts bis zu einem Abstand von 10 m zur Straßenmitte überschritten. Zur Lösung des Lärmkonfliktes stehen aktive Maßnahmen (Lärmminderungsmaßnahmen im Schall-ausbreitungsweg, z.B. Lärmschutzwand oder –wall, Geschwindigkeitsreduzierung) und/oder passive Lärmschutz-Maßnahmen (Schallschutz-Maßnahmen am Gebäude, z.B. Schalldämmung der Außenbauteile, Grundrissorientierung) zur Verfügung. Prinzipiell sind aktive LärmschutzMaßnahmen den passiven Lärmschutz-Maßnahmen vorzuziehen, da aktive Lärmschutz-Maßnahmen an der Quelle ansetzen. Zudem wird bei einer aktiven Maßnahme zusätzlich der Außenbereich (z.B. Terrasse, Balkon) geschützt. Im Rahmen der schalltechnischen Berechnung wurde die Dimensionierung einer aktiven Lärmschutzmaßnahme geprüft. Um im 1. Obergeschoß weitgehende Konfliktfreiheit zu gewährleisten, wäre diese entlang beider Straßenseiten mit einer Höhe von 5,00 m über Gelände auszuführen. Die Realisierung dieser aktiven Lärmschutz-Maßnahmen ist aus gestalterischen und städtebaulichen Gründen an dieser Stelle nicht möglich. Es wird im vorliegenden Fall dem Grundsatz "aktivem vor passivem Schallschutz" nicht nachgekommen. Deshalb ist ein Ausgleich durch passive Maßnahmen am Immissionsort erforderlich. Auf Grund der Eigenabschirmung eines Gebäudes ist an den seitlich zur Straße liegenden Gebäudefassaden eine Pegelminderung von mindestens 2 dB(A) und an der zur Straße rückwärtigen Gebäudefassade eine Pegelminderung von mindestens 5 dB(A) zu erwarten. Das heißt, dass bei einer Überschreitung der Orientierungswerte von 2 dB(A) an der zur Straße zugewandten Fassade die Orientierungswerte an den übrigen drei Gebäudeseiten eingehalten werden und eine Orientierung der zum Lüften erforderlichen Fensteröffnungen in diese Richtungen möglich ist. Die für das Plangebiet daraus resultierenden Orientierungsauflagen wurden als Immissionsschutz-Festsetzungen aufgenommen. Falls eine Orientierung nicht möglich ist, sind die Räume (z.B. Schlafzimmer, Kinderzimmer) ersatzweise mit einer ausreichend dimensionierten Lüftungsanlage auszustatten. Die Orientierungsfestsetzungen werden ausschließlich für die zum Schlafen bestimmten Räume festge- Seite 19 Stadt Bad Waldsee 1. Änderung des Bebauungsplanes "Burgstockstraße" Textteil mit 30 Seiten, Fassung vom 16.11.2015 legt. Für die Aufenthaltsräume, in welchen der Tagesrichtwert überschritten ist, ist eine Orientierungsauflage nicht erforderlich, da es während des Tageszeitraumes prinzipiell möglich ist, eine ausreichende Luftzufuhr durch Stoßlüften zu erreichen. In diesem Bereich wird zur Einhaltung der Tagesrichtwerte das erforderliche Gesamtschalldämm-Maß der Außenbauteile festgesetzt (Immissionsschutz-Festsetzung 1). Die Immissionsschutz-Festsetzung 1 ist in den Bereichen gültig, in denen die Nachtorientierungswerte um 2 bis 6 dB(A) überschritten werden. Sie beinhaltet eine Orientierung der zum Lüften erforderlichen Fensteröffnungen von zum Schlafen bestimmten Räumen (z.B. Schlaf- und Kinderzimmer) auf die der Straße rückwärtige Gebäudeseite. Um eine größtmögliche Nutzbarkeit der Bauquartiere in diesem Bereich sicherzustellen, werden Ausnahmen von der Orientierungspflicht für die Fensteröffnungen von zum Schlafen bestimmter Räume zugelassen, wenn bei dem Gebäude weiterer Bedarf für diese Räume besteht und diese mit einer ausreichend dimensionierten, schallgedämpften Lüftungsanlage ausgestattet werden. Die Immissionsschutz-Festsetzung 2 ist in den Bereichen gültig, in denen die Nachtorientierungswerte um bis zu 2 dB(A) überschritten werden. Sie beinhaltet eine Orientierung der zum Lüften erforderlichen Fensteröffnungen von zum Schlafen bestimmten Räumen (z.B. Schlaf- und Kinderzimmer) auf die straßenabgewandten Gebäudeseiten. Zudem werden wiederum Ausnahmen von der Orientierungspflicht für die Fensteröffnungen von zum Schlafen bestimmter Räume zugelassen, wenn diese mit einer ausreichend dimensionierten, schallgedämpften Lüftungsanlage ausgestattet werden. Durch die Festsetzung schallgedämmter Außenbauteile und einer Orientierungspflicht der Fensteröffnungen der zum Schlafen bestimmten Räume (passive Lärmschutzmaßnahme) werden gesunde Wohnverhältnisse hinsichtlich der Verkehrslärm-Immissionen nach BImSchG gewährleistet. Auf mögliche temporäre Konflikte auf Grund von Immissionen der angrenzenden Landwirtschaft ist hingewiesen. 5.3.5 Wasserwirtschaft Die Gemeinde verfügt über ein Mischwasser-System zur Entsorgung der Abwässer. Das anfallende Schmutzwasser wird der gemeindlichen Kläranlage zugeführt. Die Anlage ist ist ausreichend dimensioniert. Die zur Bebauung vorgesehenen Flächen werden an die Frischwasserleitung des Wasserversorgungsbandes Obere Schussentalgruppe (OSG). Dadurch ist eine einwandfreie Trinkwasserversorgung gewährleistet. Seite 20 Stadt Bad Waldsee 1. Änderung des Bebauungsplanes "Burgstockstraße" Textteil mit 30 Seiten, Fassung vom 16.11.2015 5.3.6 Geologie Die Flächen sind aus geologischer Sicht für eine Bebauung geeignet. Mit landschaftstypischen und ortsüblichen Erschwernissen bei der Ausführung der Baumaßnahmen muss jedoch gerechnet werden. Seite 21 Stadt Bad Waldsee 1. Änderung des Bebauungsplanes "Burgstockstraße" Textteil mit 30 Seiten, Fassung vom 16.11.2015 6 Begründung – Abarbeitung der Umweltbelange (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB) 6.1 Umweltprüfung und Abarbeitung der Eingriffsregelung bei beschleunigtem Verfahren gem. § 13a BauGB 6.1.1 Umweltprüfung Die Durchführung einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB sowie die Erstellung eines Umweltberichtes gem. § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB sowie Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB ist nicht erforderlich, da die 1. Änderung des Bebauungsplanes "Burgstockstraße" im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) erfolgt (gem. § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB). 6.1.2 Abarbeitung der Eingriffsregelung Eingriffe, die auf Grund des 1. Änderung des Bebauungsplanes "Burgstockstraße" zu erwarten sind, gelten als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig (gem. § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB). Ein Ausgleich bzw. eine Abarbeitung der Eingriffs-Regelung ist somit nicht erforderlich. 6.2 Abarbeitung der Umweltbelange (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB) 6.2.1 Bestandsaufnahme Das Plangebiet befindet sich am südöstlichen Ortsrand von Mittelurbach. Das Gebiet ist bereits vollständig bebaut. Neben sechs Wohngrundstücken befindet sich im nordwestlichen Bereich auch eine aufgelassene landwirtschaftliche Hofstelle. Im Norden verläuft die "Burgstockstraße", weiter südlich, zwischen den beiden Häuserreihen, quert der "Buchholzweg" das Plangebiet. Das weitere landschaftliche Umfeld im Nordosten, Osten und im Süden ist von landwirtschaftlichen Nutzflächen geprägt. Der rechtsverbindliche Bebauungsplan setzt im Änderungsbereich Dorfgebiete fest (MD1MD3) mit einer GRZ von 0,25 bzw. 0,3. Schutzgut Arten und Lebensräume und Biologische Vielfalt (Tiere und Pflanzen; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Im Plangebiet handelt es sich um bereits bebaute Grundstücke. Die Gärten der Wohngrundstücke stellen mit ihren teils naturnahen Gehölzen Lebensraum für Ubiquisten und Kulturfolger dar. Das aufgelassen landwirtschaftliche Gehöft bietet darüber hinaus potentiellen Lebensraum für gebäudebewohnende Vogel- und Fledermausarten. Das Plangebiet ist von geringer bis möglicherweise mittlerer Bedeutung für das Schutzgut. Seite 22 Stadt Bad Waldsee 1. Änderung des Bebauungsplanes "Burgstockstraße" Textteil mit 30 Seiten, Fassung vom 16.11.2015 Schutzgebiete/Biotope (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB): Schutzgebiete oder Biotope befinden sich weder im noch in räumlicher Nähe zum Plangebiet. Schutzgut Boden und Geologie (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Das Plangebiet befindet sich aus geologischer Sicht im Bereich der hügeligen Jungmoränenlandschaft, die überwiegend von Lehmen mit unterschiedlichen Anteilen von Schluffen, Kiesen und Sanden geprägt ist. Im Bereich der Straße, Gebäude, Zufahrten und Wege wurden die natürlicherweise anstehenden Böden bereits durch Versiegelung zerstört. Im Bereich der Gärten und Freiflächen sind die Böden hingegen unversiegelt und mit semi-natürlicher Vegetation bewachsen. Sie können daher ihre Funktion als Ausgleichskörper im Wasserhaushalt sowie als Filter und Puffer für Schadstoffe noch weitestgehend unbeeinträchtigt erfüllen. Das Plangebiet ist von geringer Bedeutung für das Schutzgut. Schutzgut Wasser (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Etwa 100 m westlich verläuft der "Urbach" als nächstgelegenes Oberflächengewässer. Über die Grundwasserverhältnisse liegen im Plangebiet keine exakten Informationen vor. Die Versickerungsfähigkeit und die Grundwasserneubildung sind durch die Bestandsbebauung bereits begrenzt. Das über die versiegelten Flächen anfallende Niederschlagswasser wird versickert bzw. gedrosselt und vorgereinigt über Zisternen dem Mischwasserkanal zugeleitet. Die Auswirkungen auf den lokalen Wasserkreislauf sind daher begrenzt. Dem Plangebiet kommt eine geringe Bedeutung für das Schutzgut zu. Schutzgut Klima/Luft, Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a und h BauGB): Die bebauten bzw. befestigten Flächen fördern eine verstärkte Aufheizung der Luft, die bestehenden Gehölze in den Gärten produzieren wiederum Frischluft. Dem Bereich kommt eine geringe Bedeutung für das Schutzgut zu. Schutzgut Landschaftsbild (Landschaft; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Das Plangebiet liegt am südöstlichen Siedlungsrand von Mittelurbach östlich des Urbachtals. Das Plangebiet ist bereits bebaut und daher nur bedingt von den angrenzenden Straßen sowien aus der angrenzenden freien Landschaft einsehbar. Durch die Gehölze in den privaten Gärten sind die Wohngebäude in die umliegende Landschaft eingebunden. Dem Plangebiet kommt daher eine geringe bis mittlere Bedeutung für das Schutzgut zu. 6.2.2 Auswirkungen der Planung Mit der Änderung ist geplant, anstelle von Dorfgebieten ein allgemeines Wohngebiet als Art der baulichen Nutzung festzusetzen und die Baugrenze auf dem Grundstück des landwirtschaftlichen Gehöfts (Fl.-Nrn. 270 und 270/1), dass abgerissen und neu bebaut werden soll, zu erweitern. Schutzgut Arten und Lebensräume und Biologische Vielfalt (Tiere und Pflanzen; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Mit der Änderung der Planung gehen im Bereich der bestehenden Wohngrundstücke keine wesentlichen Änderungen für das Schutzgut einher. Vor Abriss des landwirtschaftlichen Gehöfts ist dieses auf seine artenschutzrechtliche Relevanz hin zu untersuchen und ggf. Maßnahmen zur Vermeidung und zum Ersatz zu treffen, um artenschutzrechtliche Verbotstatbestände im Seite 23 Stadt Bad Waldsee 1. Änderung des Bebauungsplanes "Burgstockstraße" Textteil mit 30 Seiten, Fassung vom 16.11.2015 Sinne des § 44 BNatSchG zu vermeiden. Der Bebauungsplan beinhaltet einen Hinweis hierzu. Darüber hinaus ist ein Hinweis aufgeführt, dass bei Rodung von Gehölzen die Vogelschutzzeiten zu beachten sind. Bei Berücksichtigung dieser Vorgaben entsteht ein geringer Eingriff in das Schutzgut. Schutzgebiete/Biotope (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB): Schutzgebiete und Biotope sind von der Änderung nicht betroffen. Schutzgut Boden und Geologie (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Mit der Änderung wird keine wesentliche Nachverdichtung ermöglicht. Zum Schutz des Bodens werden Oberflächen aus Zink, Titan-Zink, Kupfer oder Blei für baukonstruktive Elemente, die großflächig mit Niederschlagswasser in Berührung kommen, ausgeschlossen. Insofern ist der Eingriff in das Schutzgut unerheblich. Schutzgut Wasser (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Oberflächengewässer sind von der Änderung nicht berührt. Mit der Planung wird keine wesentliche Nachverdichtung ermöglicht, die den lokalen Wasserkreislauf beeinträchtigen könnte. Das über die versiegelten Flächen anfallende Niederschlagswasser ist weiterhin zu versickern. Zum Schutz des Grundwassers wird darauf hingewiesen, dass für baukonstruktive Elemente, die großflächig mit Niederschlagswasser in Berührung kommen, Oberflächen aus Zink, Titan-Zink, Kupfer oder Blei nicht verwendet werden sollten. Die Auswirkungen auf das Schutzgut sind daher unerheblich. Schutzgut Klima/Luft, Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a und h BauGB): Die Änderung führt zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzgutes. Schutzgut Landschaftsbild (Landschaft; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Die Änderung führt zu keinen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes. Innerörtliche Blickbezüge sowie das Ortsbild verändern sich in geringem Maße durch den Abriss des landwirtschaftlichen Gehöfts und die Neuerrichtung von Wohngebäuden. Seite 24 Stadt Bad Waldsee 1. Änderung des Bebauungsplanes "Burgstockstraße" Textteil mit 30 Seiten, Fassung vom 16.11.2015 7 Begründung – Sonstiges 7.1 Umsetzung der Planung 7.1.1 Maßnahmen und Zeitplan zur Verwirklichung Eine Veränderungssperre ist nicht erforderlich. Boden ordnende Maßnahmen (Grundstücks-Tausch, Umlegung) sind nicht erforderlich und nicht geplant. 7.1.2 Wesentliche Auswirkungen Wesentliche Auswirkungen auf die gesamtgemeindliche Situation sind auf Grund der bereits bestehenden Bebauung und der getroffenen Festsetzungen nicht erkennbar. Auf Grund der bereits bestehenden Bebauuung in dem Bereich sind keine wesentlichen Änderungen zur derzeitigen Situation zu erwarten. 7.2 Erschließungsrelevante Daten 7.2.1 Kennwerte Fläche des Geltungsbereiches der 1. Änderung: 0,83 ha 7.2.2 Erschließung Abwasserbeseitigung durch Anschluss an: bestehende Mischwasserkanalnetz der Stadt Bad Waldsee Wasserversorgung durch Anschluss an: Versorgungsnetz des Wasserversorgungsverbandes Obere Schussentalgruppe (OSG) Die Löschwasserversorgung ist durch eine entsprechende Dimensionierung der Wasserleitungen in Verbindung mit einer ausreichenden Anzahl von Hydranten sichergestellt. Stromversorgung durch Anschluss an: das Netz der Netze BW GmbH, Biberach Gasversorgung durch Anschluss an: das Netz der Thüga Energienetze GmbH, Bad Waldsee Müllentsorgung durch: Veolia GmbH, Bad Waldsee Seite 25 Stadt Bad Waldsee 1. Änderung des Bebauungsplanes "Burgstockstraße" Textteil mit 30 Seiten, Fassung vom 16.11.2015 Durch die 1. Änderung des Bebauungsplanes "Burgstockstraße" sind keine weiteren Erschließungsmaßnahmen erforderlich. Die vorhandenen Erschließungsanlagen (Verkehrsflächen, Versorgungsleitungen, Abwasserleitungen) sind ausreichend dimensioniert und funktionsfähig. Seite 26 Stadt Bad Waldsee 1. Änderung des Bebauungsplanes "Burgstockstraße" Textteil mit 30 Seiten, Fassung vom 16.11.2015 8 Begründung – Auszug aus übergeordneten Planungen Ausschnitt aus dem Landesentwicklungsplan Baden-Württemberg 2002, Karte zu 2.1.1 "Raumkategorien"; Darstellung als "ländlicher Raum im engeren Sinne" Ausschnitt aus dem Regionalplan Bodensee-Oberschwaben, "Strukturkarte"; Darstellung als "Unterzentrum" Auszug aus dem rechtsgültigen Flächennutzungsplan; Darstellung als gemischte Bauflächen (M), Wohnbauflächen (W) in Planung sowie im östlichen Bereich Flächen für die Landwirtschaft Seite 27 Stadt Bad Waldsee 1. Änderung des Bebauungsplanes "Burgstockstraße" Textteil mit 30 Seiten, Fassung vom 16.11.2015 9 Begründung – Bilddokumentation Blick von Osten in den "Buchholzweg" Blick auf die bestehende Wohnbebauung im Buchholzweg Blick von Süden in Richtung Nord-Osten auf den Änderungsbereich mit der bestehenden Wohnbebauung Seite 28 Stadt Bad Waldsee 1. Änderung des Bebauungsplanes "Burgstockstraße" Textteil mit 30 Seiten, Fassung vom 16.11.2015 10 10.1 Verfahrensvermerke Aufstellungsbeschluss zur 1. Änderung (gem. § 2 Abs. 1 BauGB) Der Aufstellungsbeschluss zur Änderung und Erweiterung erfolgte in der Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Technik vom …………. . Der Beschluss wurde am …………. ortsüblich bekannt gemacht. 10.2 Beteiligung der Öffentlichkeit (gem. § 3 BauGB) Von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit (gem. § 3 Abs. 1 BauGB) mit öffentlicher Unterrichtung sowie Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung wurde abgesehen (gem. § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB) Der Öffentlichkeit wurde gemäß § 13 a BauGB Gelegenheit gegeben, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung zu unterrichten und sich bis zum ……. zur Planung zu äußern (Bekanntmachung am ……….). Die öffentliche Auslegung fand in der Zeit vom …………. bis …………. (Billigungsbeschluss vom ………….; Entwurfsfassung vom ………….; Bekanntmachung am ………….) statt (gem. § 3 Abs. 2 BauGB). 10.3 Beteiligung der Behörden (gem. § 4 BauGB) Von einer Unterrichtung und Aufforderung zur Äußerung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde abgesehen (gem. § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB) Von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurden Stellungnahmen eingeholt (gem. § 4 Abs. 2 BauGB). Sie wurden mit Schreiben vom …………. (Entwurfsfassung vom ………….; Billigungsbeschluss vom ……….) zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert. 10.4 Satzungsbeschluss (gem. § 10 Abs. 1 BauGB) Der Satzungsbeschluss erfolgte in der Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Technik vom …………. über die Entwurfsfassung vom …………. . Seite 29 Stadt Bad Waldsee 1. Änderung des Bebauungsplanes "Burgstockstraße" Textteil mit 30 Seiten, Fassung vom 16.11.2015 10.5 Ausfertigung Hiermit wird bestätigt, dass die 1. Änderung des Bebauungsplanes "Burgstockstraße" in der Fassung vom ……. dem Satzungsbeschluss des Ausschusses für Umwelt und Technik vom ……. zu Grunde lagen und dem Satzungsbeschluss entsprechen. Bad Waldsee, den …………. ………………………… (der Bürgermeister) 10.6 Bekanntmachung und In-Kraft-Treten (gem. § 10 Abs. 3 BauGB) Der Satzungsbeschluss wurde am …………. ortsüblich bekannt gemacht. Die 1. Änderung des Bebauungsplanes "Burgstockstraße" sind damit in Kraft getreten. Sie werden mit Begründung für jede Person zur Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Bad Waldsee, den …………. ………………………… (der Bürgermeister) Plan aufgestellt am: 16.11.2015 Planer: …………………………… Büro Sieber, Lindau (B) (i.A. B. Sc. Geogr. A. Holzlöhner) Die Planung ist nur zusammen mit Textteil und zeichnerischem Teil vollständig. Nur die versiegelten Originalausfertigungen tragen die Unterschrift des Planers. Der Text ist auf der Grundlage der jeweils aktuellen amtlichen Rechtschreibregeln erstellt. Seite 30 Stadt Bad Waldsee 1. Änderung des Bebauungsplanes "Burgstockstraße" Textteil mit 30 Seiten, Fassung vom 16.11.2015 19 188 180/2 174 51 281 272 167 20 277 271 53 177 274 273 13 176 176/4 18 /4 151 174 272/1 278/1 55 raße Burgstockst 176/1 176/2 58 173 Wilmenweg 54 173 54/1 165/1 23 25 21 309/7 270 172/7 62 309/6 309 270/1 12 309/8 Buchholzweg lzweg Buchho 15 28 26 165/2 24 22 20 308 32 4 309/1 164 18 309/3 309/2 172/11 /1 /9 266/1 16 309/4 269 166/1 310 183/5 14 172/12 309/5 265 12 266 183 16/1 183 11 M 1: 2.000 Bebauungsplan "Burgstockstraße" (Fassung vom 09.11.1999, rechtsverbindlich seit 29.01.2000) 19 M 1: 2.000 182 164 168/4 Auszug aus dem aktuellen Kataster 10 265/1 188 180/2 174 51 281 272 167 20 277 271 53 177 274 273 176 176/4 18 /4 151 174 272/1 278/1 55 raße Burgstockst 176/1 3,50 176/2 10,00 IS 1 IS 1 IS 2 173 54 173 58 IS 1 IS 2 IS 1 54/1 IS 2 IS 2 165/1 2,50 2,50 0 6,9 23 25 21 309/7 270 309/8 2,50 Buchholzweg 2,50 weg lz Buchho 15 309 2,50 WA 12 WA 2,50 GRZ 0,30 GFZ 0,60 270/1 62 309/6 7,5 28 0 26 165/2 32 4 308 0 6,9 WA 24 22 20 18 309/3 309/1 164 WA 309/2 172/11 /1 166/1 /9 266/1 16 309/4 269 310 183/5 14 172/12 309/5 265 12 266 183 11 182 164 168/4 10 265/1 M 1: 1.000 0 7 166/13 10 20 30 40 50 60 70 80 90 100m M 1: 1.000 Fassung vom 16.11.2015 www.buerosieber.de Stadt Bad Waldsee 1. Änderung des Bebauungsplanes "Burgstockstraße" 16/1 183 Schalltechnische Betrachtung zur 1. Änderung des Bebauungsplanes "Burgstockstraße" - Gemarkung Mittelurbach; Stadt Bad Waldsee Auftraggeber: Stadt Bad Waldsee Hauptstraße 29 88339 Bad Waldsee Bericht vom 11.03.2015 erstellt von Dipl.-Ing. (FH) V. Nell Projekt-Nr.: 14-275 1 Aufgabenstellung Die Stadt Bad Waldsee plant die Änderung des Bebauungsplanes "Burgstockstraße". Da innerhalb des Geltungsbereiches keine landwirtschaftliche Nutzung mehr vorliegt, ist es geplant, die festgesetzte Art der baulichen Nutzung eines Dorfgebietes (MD) in ein allgemeines Wohngebiet (WA) zu ändern und somit der tatsächlichen Nutzung anzupassen. Zudem ist es vorgesehen die Baugrenze auf dem Grundstück mit der Fl.-Nr. 270 zu erweitern, so dass nach Abriss der bestehenden landwirtschaftlichen Gebäude Wohnnutzungen angesiedelt werden können. Innerhalb und nördlich des Plangebietes verläuft die Kreis-Straße K 7934 ("Burgstockstraße"). In einer schalltechnischen Untersuchung sind die Verkehrslärm-Immissionen der Kreis-Straße K 7934 auf das Plangebiet gemäß der DIN 18005-1 (Schallschutz im Städtebau) zu berechnen und zu bewerten. Das Büro Sieber wurde von der Stadt Bad Waldsee beauftragt diese schalltechnische Untersuchung zu erstellen, Konfliktbereiche in der Bauleitplanung aufzuzeigen, notwendige Maßnahmen zur Konfliktlösung, Festsetzungen im Bebauungsplan sowie Textpassagen für die Begründung vorzuschlagen. 2 Verwendete Unterlagen und Informationen [1] [2] [3] [4] Seite 1 Lageplan (dxf-Format) Luftbild (jpg-Format) Bebauungsplan "Burgstockstraße" der Stadt Bad Waldsee; rechtsverbindlich seit 29.01.2000 E-Mail von Herrn Goth (Dr. Brenner Ingenieurgesellschaft mBH) vom 20.01.2015; Modellwerte des Verkehrsaufkommens auf der "Burgstockstraße", Status Quo 2009 Stadt Bad Waldsee Schalltechnische Betrachtung zur 1. Änderung des Bebauungsplanes "Burgstockstraße" – Gemarkung Mittelurbach Bericht mit 14 Seiten, Fassung vom 11.03.2015 [5] [6] [7] [8] [9] [10] [11] [12] [13] Seite 2 Verkehrsentwicklungsplan (VEP) der Stadt Bad Waldsee (Dr. Brenner Ingenieurgesellschaft mBH; Fassung vom 15.03.2010) Baugesetzbuch (BauGB) in der aktuellen Fassung Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in der aktuellen Fassung Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der aktuellen Fassung Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutz-Verordnung – 16. BImSchV) in der Fassung vom 12.06.1990 Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen RLS-90, der Bundesminister für Verkehr, Ausgabe 1990 DIN 4109, Schallschutz im Hochbau, Anforderungen und Nachweise, November 1989 DIN 18005-1 vom Juli 2002 "Schallschutz im Städtebau, Teil 1: Grundlagen und Hinweise für die Planung" mit Beiblatt 1 zur DIN 18005-1 vom Mai 1987, "Berechnungsverfahren, Schalltechnische Orientierungswerte für die städtebauliche Planung" Programmsystem IMMI 2014 – Software zur Berechnung von Lärm und Luftschadstoffen, WÖLFEL Meßsysteme Software GmbH & Co. KG Stadt Bad Waldsee Schalltechnische Betrachtung zur 1. Änderung des Bebauungsplanes "Burgstockstraße" – Gemarkung Mittelurbach Bericht mit 14 Seiten, Fassung vom 11.03.2015 3 Beurteilungsgrundlagen Gemäß § 1 Abs. 6 Baugesetzbuch (BauGB [6]) sind in der Bauleitplanung unter anderem die Belange des Umweltschutzes zu berücksichtigen. Der Lärmschutz wird für die Praxis durch die DIN 18005-1 (Schallschutz im Städtebau [12]) konkretisiert. Den im Geltungsbereich geplanten Nutzungen werden folgende Orientierungswerte gemäß dem Beiblatt 1 der DIN 18005-1 zugeordnet: Bauliche Nutzung Allgemeines Wohngebiet (WA) Orientierungswerte nach DIN 18005-1, Beiblatt 1 in dB(A) tagsüber nachts 55 45 bzw. 40 Der höhere Nachtwert wird zur Beurteilung von Verkehrslärm-Immissionen herangezogen. Die Nachtzeit beginnt um 22:00 Uhr und endet um 6:00 Uhr. Die Orientierungswerte der DIN 18005-1, Beiblatt 1 sind Zielwerte. Eine Überschreitung der Werte außen vor den betroffenen Räumen soll vermieden werden. Bezüglich ihrer Anwendung gibt die DIN 18005-1 folgende Hinweise: "In vorbelasteten Bereichen, insbesondere bei vorhandener Bebauung, bestehenden Verkehrswegen und in Gemengelagen, lassen sich die Orientierungswerte oft nicht einhalten. Wo im Rahmen der Abwägung mit plausibler Begründung von den Orientierungswerten abgewichen werden soll, weil andere Belange überwiegen, sollte möglichst ein Ausgleich durch andere geeignete Maßnahmen (passive Lärmschutz-Maßnahmen wie z.B. geeignete Gebäudeanordnung und Grundrissgestaltung, bauliche Schallschutz-Maßnahmen – insbesondere für Schlafräume) vorgesehen und planungsrechtlich abgesichert werden." Der Abwägungsspielraum sollte aber grundsätzlich in der städtebaulichen Planung durch die nachfolgenden Immissionsgrenzwerte der 16. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (16. BImSchV [9]) beschränkt werden. Die Immissionsgrenzwerte gelten für den Neubau oder die wesentliche Änderung eines Verkehrsweges. Im vorliegenden Fall werden die Grenzwerte als Erkenntnisquelle herangezogen, bei deren Überschreitung von schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne dieser Verordnung auszugehen ist. Den im Geltungsbereich geplanten Nutzungen werden folgende Immissionsgrenzwerte gemäß der 16. BImSchV (Verkehrslärmschutz-Verordnung) zugeordnet: Bauliche Nutzung Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV in dB(A) Allgemeines Wohngebiet (WA), Reines Wohngebiet (WR) Seite 3 tagsüber nachts 59 49 Stadt Bad Waldsee Schalltechnische Betrachtung zur 1. Änderung des Bebauungsplanes "Burgstockstraße" – Gemarkung Mittelurbach Bericht mit 14 Seiten, Fassung vom 11.03.2015 4 Schallemissionen Die Berechnung der Emissionspegel Lm,E des Straßenverkehrs der K 7934 ("Burgstockstraße") wird gemäß Ziffer 7.1 der DIN 18005-1 nach den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS-90) durchgeführt. Der Emissionspegel Lm,E ist der Mittelungspegel in 25 m Abstand von der Straßen-Achse bei freier Schallausbreitung unter Berücksichtigung aller Korrekturen. Er berechnet sich aus folgenden Parametern: Verkehrsmenge Lkw-Anteil zulässige Höchstgeschwindigkeit Art der Straßenoberfläche Steigung des Straßenabschnitts Die Emissionsberechnung erfolgt auf Grundlage von Modellwerten der Verkehrszahlen des durchschnittlichen täglichen Verkehrs (DTV) für die "Burgstockstraße" [4] basierend auf den Zählwerten aus dem Jahr 2009 zum Verkehrsentwicklungsplan der Stadt Bad Waldsee [5]. Die maßgebende Verkehrsstärke M (Kfz/h) für den Tages- und Nachtzeitraum errechnet sich nach der Tabelle 3, Zeile Nr. 3 der RLS-90. Der Schwerverkehrsanteil für den Tages- und Nachtzeitraum wurde aus einer 24-h-Zählung in der "Hittisweiler Straße" in Höhe B 30 hergeleitet [4] und wird für die Prognose übernommen. Des Weiteren werden die Emissionspegel für das Jahr 2025 prognostiziert. Für die Prognose für das Jahr 2025 wird von 1 % pro Jahr ausgegangen werden. Die Zahlen des durchschnittlichen täglichen Verkehrs (DTV), der maßgebenden stündlichen Verkehrsmenge (M) und der maßgebende Lkw-Anteil (p) der Kreis-Straße K 7934 sind in der nachfolgenden Tabelle aufgeführt (vgl. Liste der Eingabedaten in Anhang 1): DTV2009 in Kfz/24h 500 DTV2025 in Kfz/24h 586 M2025 in Kfz/h p2025 in % tags nachts tags nachts 35 5 8,0 12,0 Unter Berücksichtigung der in der Tabelle angegebenen Daten sowie der Geschwindigkeit von 100 km/h für Pkw und 60 km/h für Lkw östlich des Orts-Schildes und von 50 km/h für Pkw und Lkw innerorts wurden die nachfolgenden Emissionspegel berechnet: Seite 4 Stadt Bad Waldsee Schalltechnische Betrachtung zur 1. Änderung des Bebauungsplanes "Burgstockstraße" – Gemarkung Mittelurbach Bericht mit 14 Seiten, Fassung vom 11.03.2015 Straße Lm,E Tag in dB(A) Lm,E Nacht in dB(A) Kreis-Straße K 7934 außerorts 54,2 46,4 Kreis-Straße K 7934 innerorts 50,6 43,3 Zuschläge für Steigungen und Gefälle sind nicht erforderlich, da die Steigung unter 5 % liegt. Die Korrektur auf Grund unterschiedlicher Straßenoberflächen gemäß Tabelle 4 der RLS-90 beträgt 0 dB(A) für nicht geriffelten Guss-Asphalt. 5 Berechnung der Schallimmissionen Ausgehend von den Emissionspegeln erfolgt die Berechnung der zu erwartenden Straßenverkehrslärm-Einwirkungen im Planungsgebiet unter Berücksichtigung des Straßenverlaufs der Kreis-Straße K 7934 gemäß RLS-90. Der darin zu bestimmende Beurteilungspegel Lr,j gilt für leichten Wind (etwa 3 m/s) bzw. Temperaturinversion von der Straße zum Immissionsort. Der Einfluss der Straßennässe, der evtl. zu höheren Beurteilungspegeln führt, wird hierbei nicht berücksichtigt. Bei der Berechnung der Beurteilungspegel werden die Pegeländerungen auf Grund des Abstandes und der Luftabsorption Ds⊥ , die Pegeländerungen durch die Boden- und Meteorologie-Dämpfung DBM⊥ sowie durch topographische Gegebenheiten und bauliche Maßnahmen DB⊥ berücksichtigt. Des Weiteren wird ggf. ein Zuschlag K für erhöhte Störwirkung von lichtzeichengeregelten Kreuzungen und Einmündungen gemäß Tabelle 2 der RLS-90 gegeben. Es gilt folgende Gleichung: Lr,j =Lm,E +Ds⊥ +DBM⊥ +DB⊥ +K Die Berechnung wird mit Hilfe des Schallausbreitungsberechnungsprogramms IMMI [13] durchgeführt. Es wurden die Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche für das 1. Obergeschoß (relative Höhe: 6,30 m) berechnet. Die Beurteilungspegel sind in Anhang 2 in Form von farbigen Rasterlärmkarten für den Tages- und den Nachtzeitraum dargestellt. 6 Bewertung Aus den Rasterlärmkarten in Anhang 2 ist zu erkennen, dass die Orientierungswerte der DIN 18005-1, Beiblatt 1 für ein allgemeines Wohngebiet (WA) im Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes "Burgstockstraße" tagsüber bis zu einem Abstand von 11 bis 14 m und nachts bis zu einem Abstand von 20 bis 26 m zur Straßenmitte der K 7934 überschritten werden. Die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV werden tagsüber eingehalten und während der Nachtzeit bis zu einem Abstand von 8 bis 10 m zur Fahrbahnmitte der K 7934 überschritten. Seite 5 Stadt Bad Waldsee Schalltechnische Betrachtung zur 1. Änderung des Bebauungsplanes "Burgstockstraße" – Gemarkung Mittelurbach Bericht mit 14 Seiten, Fassung vom 11.03.2015 Die im Rahmen der Bauleitplanung zu berücksichtigenden gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) sind somit im Planungsgebiet hinsichtlich der Straßenverkehrslärmeinwirkungen nicht gewährleistet. Um die Einhaltung der Orientierungswerte der DIN 18005-1, Beiblatt 1 im Planungsgebiet zu gewährleisten, sind Lärmschutz-Maßnahmen erforderlich. 7 Möglichkeiten zur Konfliktlösung Zur Lösung des Lärmkonfliktes stehen aktive Maßnahmen (Lärmminderungsmaßnahmen im Schallausbreitungsweg, z.B. Lärmschutzwand oder -wall) und/oder passive Lärmschutz-Maßnahmen (Schallschutz-Maßnahmen am Gebäude, z.B. Schalldämmung der Außenbauteile, Grundrissorientierung) zur Verfügung. Prinzipiell sind aktive Lärmschutz-Maßnahmen den passiven Lärmschutz-Maßnahmen vorzuziehen, da aktive Lärmschutz-Maßnahmen an der Quelle ansetzen. Zudem wird bei einer aktiven Maßnahme zusätzlich der Außenbereich (z.B. Terrasse, Balkon) geschützt. Mit Hilfe des Schallausbreitungsberechnungsprogrammes IMMI 2014 wurde die erforderliche Länge und Höhe einer aktiven Lärmschutz-Maßnahmen (Wand) zur Abschirmung der Verkehrslärmeinwirkungen im Planungsgebiet berechnet. Zur Einhaltung der zulässigen Orientierungswerte im 1. Obergeschoß ist eine geschlossene und fugendichte Lärmschutzwand mit einer Höhe von 5,00 m entlang der südlichen und nördlichen Straßenseite der Kreis-Straße K 7934 gemäß des nachfolgenden Lageplanes zu errichten. Aus Sicht der Stadt Bad Waldsee ist die Realisierung einer aktiven Lärmschutz-Maßnahme sowohl aus gestalterischen und städtebaulichen Gründen als auch auf Grund der bestehenden Bebauung im Plangebiet an dieser Stelle nicht möglich. Seite 6 Stadt Bad Waldsee Schalltechnische Betrachtung zur 1. Änderung des Bebauungsplanes "Burgstockstraße" – Gemarkung Mittelurbach Bericht mit 14 Seiten, Fassung vom 11.03.2015 maßstabslos Wenn eine aktive Lärmschutz-Maßnahme nicht möglich ist, ist ein Ausgleich durch geeignete Maßnahmen am Immissionsort erforderlich, so genannte passive Lärmschutz-Maßnahmen. Durch Gebäudeorientierung und/oder eine schalloptimierte Grundrissgestaltung von Wohnungen sowie durch Schallschutz-Maßnahmen an Gebäuden soll hier zumindest eine unzumutbare Beeinträchtigung in Aufenthaltsräumen und Ruheräumen verhindert werden. Auf Grund der Eigenabschirmung eines Gebäudes ist an den seitlich zur Straße liegenden Gebäudefassaden eine Pegelminderung von mindestens 2 dB(A) und an der zur Straße rückwärtigen Gebäudefassade eine Pegelminderung von mindestens 5 dB(A) zu erwarten. Das heißt, dass bei einer Überschreitung der Orientierungswerte von 2 dB(A) an der zur Straße zugewandten Fassade die Orientierungswerte an den übrigen drei Gebäudeseiten eingehalten werden und eine Orientierung der zum Lüften erforderlichen Fensteröffnungen in diese Richtungen möglich ist. Falls eine Orientierung nicht möglich ist, sind die Aufenthaltsräume ersatzweise mit einer ausreichend dimensionierten Lüftungsanlage auszustatten. Seite 7 Stadt Bad Waldsee Schalltechnische Betrachtung zur 1. Änderung des Bebauungsplanes "Burgstockstraße" – Gemarkung Mittelurbach Bericht mit 14 Seiten, Fassung vom 11.03.2015 Während des Tageszeitraumes ist es prinzipiell möglich eine ausreichende Luftzufuhr durch Stoßlüften zu erreichen. Eine Orientierung der zum Lüften erforderlichen Fensteröffnungen ist daher nur für zum Schlafen bestimmte Räume (z.B. Schlaf- und Kinderzimmer) erforderlich. Zusätzlich zur Orientierung der zum Lüften erforderlichen Fensteröffnungen in den konfliktfreien Bereich ist das Gesamtschalldämm-Maß der Außenbauteile festzusetzen. 8 Ermittlung des Gesamtschalldämm-Maßes der Außenbauteile Zur Ermittlung des erforderlichen Gesamtschalldämm-Maßes wird die DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) herangezogen. Diese definiert Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen von Gebäuden unter Berücksichtigung unterschiedlicher Raumarten oder Nutzungen in Abhängigkeit der verschiedenen Lärmarten (Verkehrs- oder Gewerbelärm). Das erforderliche Schalldämm-Maß der Außenbauteile wird aus den definierten Lärmpegelbereichen des maßgeblichen Außenlärmpegels für die jeweilige Nutzung gemäß Tabelle 8 der DIN 4109 bestimmt: Lärmpegelbereich Maßgeblicher Außenlärmpegel in dB(A) Erforderliches resultierendes Schalldämm-Maß R'W,res des Außenbauteils in dB(A) von Aufenthaltsräumen in Wohnungen I bis 55 30 II 56 bis 60 30 III 61 bis 65 35 IV 66 bis 70 40 V 71 bis 75 45 VI 76 bis 80 50 VII > 80 Anforderungen sind auf Grund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen Der maßgebliche Außenlärmpegel bezieht sich auf den Tageszeitraum (6:00 bis 22:00 Uhr). Er ist gemäß Punkt 5.5.2 (Straße) der DIN 4109 aus dem Beurteilungspegel für den Tag der DIN 180051 zu bestimmen, wobei bei Straßenverkehr zu den errechneten Werten ein Zuschlag von 3 dB(A) zu addieren ist. An den Fassaden der ersten Häuserzeile entlang der Kreis-Straße K 7934 liegt maximal die Anforderung von Lärmpegelbereich II vor. Daraus ergibt sich für die Außenbauteile mindestens ein erforderliches Gesamt-Schalldämm-Maß R'W,res von 30 dB(A). Seite 8 Stadt Bad Waldsee Schalltechnische Betrachtung zur 1. Änderung des Bebauungsplanes "Burgstockstraße" – Gemarkung Mittelurbach Bericht mit 14 Seiten, Fassung vom 11.03.2015 Das erforderliche Schalldämm-Maß der einzelnen Außenbauteile (Wände, Fenster und Türen) ist von den tatsächlichen Gebäude- bzw. Raumdaten (Fensterflächenanteil, Grundfläche des Aufenthaltsraumes, Schalldämmung der Außenwand usw.) abhängig und ist nach DIN 4109 Beiblatt 1 Abschnitt 11 und Abschnitt 12 zu bestimmen. Es ist zu beachten, dass die Anforderungen bis einschließlich des Lärmpegelbereiches III für Wohnnutzung auf Grund der heute aus Wärmeschutzgründen erforderlichen Isolierverglasung bei ansonsten Massivbauweise und entsprechendem Fensterflächenverhältnis keine "echten" Anforderungen an die Fassadendämmung darstellen. Seite 9 Stadt Bad Waldsee Schalltechnische Betrachtung zur 1. Änderung des Bebauungsplanes "Burgstockstraße" – Gemarkung Mittelurbach Bericht mit 14 Seiten, Fassung vom 11.03.2015 9 Vorschläge für die Bauleitplanung 9.1 Festsetzungen Im Bebauungsplan sind Festsetzungen für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des BImSchG zu treffen. Es werden folgende Festsetzungen vorgeschlagen: 9.1.1 Übersichtsplan zu den Immissionsschutz-Festsetzungen: maßstabslos Seite 10 Stadt Bad Waldsee Schalltechnische Betrachtung zur 1. Änderung des Bebauungsplanes "Burgstockstraße" – Gemarkung Mittelurbach Bericht mit 14 Seiten, Fassung vom 11.03.2015 9.1.2 Textliche Festsetzungen IS 1 Die Außenbauteile der Aufenthaltsräume (z.B. Wohnzimmer, Kinderzimmer, Schlafzimmer) sind gemäß den Anforderungen der DIN 4109 - Schallschutz im Hochbau - auszuführen. An den Fassaden liegt maximal die Anforderung von Lärmpegelbereich II (maßgeblicher Außenlärmpegel von 56 dB(A) bis 60 dB(A)) vor. Daraus ergibt sich für die die Außenbauteile der Aufenthaltsräume des Wohnbereiches ein erforderliches Gesamtschalldämmmaß R'W,res von mindestens 30 dB(A). Zum Lüften erforderliche Fensteröffnungen der zum Schlafen bestimmten Räume (z.B. Schlafzimmer, Kinderzimmer) sind auf die, der Kreis-Straße K 7934 rückwärtige Gebäudeseite zu orientieren; Ausnahmen von dieser Orientierungs-Pflicht können zugelassen werden, wenn alle anderen zum Schlafen bestimmten Räume des Gebäudes die o.g. Orientierung aufweisen und wenn gleichzeitig eine Unterbringung von Fensteröffnungen von weiteren zum Schlafen bestimmten Räume an allen hierfür zulässigen Gebäudeseiten (in den hierfür zulässigen Geschoßen) unter der Voraussetzung von funktional befriedigenden Raumzuschnitten unmöglich ist (z.B. bei überdurchschnittlichem Bedarf an Ruheräumen etc.) und wenn die betreffenden Räume ersatzweise mit ausreichend dimensionierten Lüftungs-Anlagen (z.B. integrierte Fensterrahmen-Lüftung, Einzel-Lüfter etc.) mit einer Mindest-Luftwechselrate von 0,5/h ausgestattet werden. IS 2 Zum Lüften erforderliche Fensteröffnungen der zum Schlafen bestimmten Räume (z.B. Schlafzimmer, Kinderzimmer) sind auf die, der Kreis-Straße K 7934 abgewandten Gebäudeseiten zu orientieren; Ausnahmen von dieser Orientierungs-Pflicht können zugelassen werden, wenn alle anderen zum Schlafen bestimmten Räume des Gebäudes die o.g. Orientierung aufweisen und wenn gleichzeitig eine Unterbringung von Fensteröffnungen von weiteren zum Schlafen bestimmten Räume an allen hierfür zulässigen Gebäudeseiten (in den hierfür zulässigen Geschoßen) unter der Voraussetzung von funktional befriedigenden Raumzuschnitten unmöglich ist (z.B. bei überdurchschnittlichem Bedarf an Ruheräumen etc.) und wenn die betreffenden Räume ersatzweise mit ausreichend dimensionierten Lüftungs-Anlagen (z.B. integrierte Fensterrahmen-Lüftung, Einzel-Lüfter etc.) mit einer Mindest-Luftwechselrate von 0,5/h ausgestattet werden. 9.2 Begründung Im Bebauungsplan sind die Nutzungskonflikte im Bereich Immissionsschutz zu nennen und die Konfliktlösungen zu erläutern. Es wird folgender Text vorgeschlagen: Seite 11 Stadt Bad Waldsee Schalltechnische Betrachtung zur 1. Änderung des Bebauungsplanes "Burgstockstraße" – Gemarkung Mittelurbach Bericht mit 14 Seiten, Fassung vom 11.03.2015 "Auf das Plangebiet wirken die Schallimmissionen der Kreis-Straße K 7934 ein. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde eine schalltechnische Untersuchung der zu erwartenden Verkehrslärm-Immissionen im Planungsgebiet durch das Büro Sieber (Bericht vom 11.03.2015) durchgeführt. Es zeigt sich, dass die Orientierungswerte der DIN 18005-1, Beiblatt 1 für ein allgemeines Wohngebiet (WA) im geplanten Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes "Burgstockstraße" tagsüber und nachts überschritten werden. Die Werte für ein allgemeines Wohngebiet (WA) werden am nächstgelegenen Grundstück tagsüber um bis zu 2 dB(A) und nachts um bis zu 6 dB(A) überschritten. Es liegen tagsüber Überschreitungen bis zu einem Abstand von 14 m und nachts bis zu einem Abstand von 26 m zur Fahrbahnmitte vor. Die Immissionsgrenzwerte für ein allgemeines Wohngebiet (WA) werden tagsüber eingehalten und nachts bis zu einem Abstand von 10 m zur Straßenmitte überschritten. Zur Lösung des Lärmkonfliktes stehen aktive Maßnahmen (Lärmminderungsmaßnahmen im Schallausbreitungsweg, z.B. Lärmschutzwand oder –wall, Geschwindigkeitsreduzierung) und/oder passive Lärmschutz-Maßnahmen (Schallschutz-Maßnahmen am Gebäude, z.B. Schalldämmung der Außenbauteile, Grundrissorientierung) zur Verfügung. Prinzipiell sind aktive Lärmschutz-Maßnahmen den passiven Lärmschutz-Maßnahmen vorzuziehen, da aktive Lärmschutz-Maßnahmen an der Quelle ansetzen. Zudem wird bei einer aktiven Maßnahme zusätzlich der Außenbereich (z.B. Terrasse, Balkon) geschützt. Im Rahmen der schalltechnischen Berechnung wurde die Dimensionierung einer aktiven Lärmschutzmaßnahme geprüft. Um im 1. Obergeschoß weitgehende Konfliktfreiheit zu gewährleisten, wäre diese entlang beider Straßenseiten mit einer Höhe von 5,00 m über Gelände auszuführen. Die Realisierung dieser aktiven Lärmschutz-Maßnahmen ist aus gestalterischen und städtebaulichen Gründen an dieser Stelle nicht möglich. Es wird im vorliegenden Fall dem Grundsatz "aktivem vor passivem Schallschutz" nicht nachgekommen. Deshalb ist ein Ausgleich durch passive Maßnahmen am Immissionsort erforderlich. Auf Grund der Eigenabschirmung eines Gebäudes ist an den seitlich zur Straße liegenden Gebäudefassaden eine Pegelminderung von mindestens 2 dB(A) und an der zur Straße rückwärtigen Gebäudefassade eine Pegelminderung von mindestens 5 dB(A) zu erwarten. Das heißt, dass bei einer Überschreitung der Orientierungswerte von 2 dB(A) an der zur Straße zugewandten Fassade die Orientierungswerte an den übrigen drei Gebäudeseiten eingehalten werden und eine Orientierung der zum Lüften erforderlichen Fensteröffnungen in diese Richtungen möglich ist. Die für das Plangebiet daraus resultierenden Orientierungsauflagen wurden als Immissionsschutz-Festsetzungen aufgenommen. Falls eine Orientierung nicht möglich ist, sind die Räume (z.B. Schlafzimmer, Kinderzimmer) ersatzweise mit einer ausreichend dimensionierten Lüftungsanlage auszustatten. Die Orientierungsfestsetzungen werden ausschließlich für die zum Schlafen bestimmten Räume festgelegt. Für die Aufenthaltsräume, in welchen der Tagesrichtwert überschritten ist, ist eine Orientierungsauflage nicht erforderlich, da es während des Tageszeitraumes prinzipiell möglich ist, eine ausreichende Luftzufuhr Seite 12 Stadt Bad Waldsee Schalltechnische Betrachtung zur 1. Änderung des Bebauungsplanes "Burgstockstraße" – Gemarkung Mittelurbach Bericht mit 14 Seiten, Fassung vom 11.03.2015 durch Stoßlüften zu erreichen. In diesem Bereich wird zur Einhaltung der Tagesrichtwerte das erforderliche Gesamtschalldämm-Maß der Außenbauteile festgesetzt (Immissionsschutz-Festsetzung 1). Die Immissionsschutz-Festsetzung 1 ist in den Bereichen gültig, in denen die Nachtorientierungswerte um 2 bis 6 dB(A) überschritten werden. Sie beinhaltet eine Orientierung der zum Lüften erforderlichen Fensteröffnungen von zum Schlafen bestimmten Räumen (z.B. Schlaf- und Kinderzimmer) auf die der Straße rückwärtige Gebäudeseite. Um eine größtmögliche Nutzbarkeit der Bauquartiere in diesem Bereich sicherzustellen, werden Ausnahmen von der Orientierungspflicht für die Fensteröffnungen von zum Schlafen bestimmter Räume zugelassen, wenn bei dem Gebäude weiterer Bedarf für diese Räume besteht und diese mit einer ausreichend dimensionierten, schallgedämpften Lüftungsanlage ausgestattet werden. Die Immissionsschutz-Festsetzung 2 ist in den Bereichen gültig, in denen die Nachtorientierungswerte um bis zu 2 dB(A) überschritten werden. Sie beinhaltet eine Orientierung der zum Lüften erforderlichen Fensteröffnungen von zum Schlafen bestimmten Räumen (z.B. Schlaf- und Kinderzimmer) auf die straßenabgewandten Gebäudeseiten. Zudem werden wiederum Ausnahmen von der Orientierungspflicht für die Fensteröffnungen von zum Schlafen bestimmter Räume zugelassen, wenn diese mit einer ausreichend dimensionierten, schallgedämpften Lüftungsanlage ausgestattet werden. Durch die Festsetzung schallgedämmter Außenbauteile und einer Orientierungspflicht der Fensteröffnungen der zum Schlafen bestimmten Räume (passive Lärmschutzmaßnahme) werden gesunde Wohnverhältnisse hinsichtlich der Verkehrslärm-Immissionen nach BImSchG gewährleistet." Seite 13 Stadt Bad Waldsee Schalltechnische Betrachtung zur 1. Änderung des Bebauungsplanes "Burgstockstraße" – Gemarkung Mittelurbach Bericht mit 14 Seiten, Fassung vom 11.03.2015 10 Anhang Anhang 1: Liste der Eingabedaten Anhang 2: Rasterlärmkarten "Verkehrslärm" für den Tages- und Nachtzeitraum Bericht erstellt am: 11.03.2015 …………………………… Büro Sieber, Lindau (B) (Unterschrift) Bearbeiterin: Dipl.-Ing. (FH) V. Nell Die in der vorliegenden schalltechnischen Untersuchung enthaltenen Ergebnisse basieren auf Messungen/Berechnungen nach den genannten Regelwerken sowie auf den vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Daten. Eine Gewähr für die sachliche Richtigkeit wird ausschließlich für selbst ermittelte Informationen/Daten im Rahmen der üblichen Sorgfaltspflicht übernommen. Für die Einhaltung der Ergebnisse von Schallprognosen werden keine Garantien übernommen. Die vorliegende schalltechnische Untersuchung ist nur zusammen mit allen Anlagen vollständig und unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen. Eine Veröffentlichung bedarf der Genehmigung des Büros Sieber. Die Weitergabe an Dritte bedarf der Zustimmung des Auftraggebers. Nur die gebundenen Originalausfertigungen tragen eine Unterschrift. Seite 14 Stadt Bad Waldsee Schalltechnische Betrachtung zur 1. Änderung des Bebauungsplanes "Burgstockstraße" – Gemarkung Mittelurbach Bericht mit 14 Seiten, Fassung vom 11.03.2015 Anhang 1: Liste der Eingabedaten Straße /RLS-90 (2) STRb002 Variante 0 Bezeichnung Gruppe Bezeichnung K7934 innerorts Wirkradius /m Gruppe Gruppe 0 Mehrf. Refl. Drefl /dB 0.00 Knotenzahl 12 Steigung max. % (aus z-Koord.) 0.00 Länge /m 235.90 d/m(Emissionslinie) Länge /m (2D) 235.90 Straßenoberfläche Fläche /m² Emiss.Variante --Zeitraum M in Kfz / h p/% v Pkw /km/h v Lkw /km/h Lm,25 /dB(A) Lm,E /dB(A) Tag 0.00 - 35.00 8.00 50.00 50.00 54.93 50.56 Nacht 0.00 - 5.00 12.00 50.00 50.00 47.27 43.31 ImpulsZuschlag Spitzenpegel DIN 18005 - Beurteilungszeitraum / Zeitzone Dauer /h Ton-Zuschlag 0.0 Emi.-Var. Tag (6h-22h) Lm,E /dB(A) 16.00 Tag Nacht (22h-6h) 8.00 Nacht Info.-Zuschlag Extra-Zuschlag 0.0 0.0 n-mal Einwirkzeit /h - 0.0 dLi /dB Lm,Er /dB(A) 50.6 1.00 16.00000 0.00 50.6 43.3 1.00 8.00000 0.00 43.3 Bezeichnung K 7934 außerorts Wirkradius /m Gruppe Gruppe 0 Mehrf. Refl. Drefl /dB 0.00 Knotenzahl 3 Steigung max. % (aus z-Koord.) 0.00 Länge /m 106.75 d/m(Emissionslinie) Länge /m (2D) 106.75 Straßenoberfläche Fläche /m² Emiss.Variante 99999.00 1.50 Nicht geriffelter Gußasphalt --DStrO Zeitraum M in Kfz / h p/% v Pkw /km/h v Lkw /km/h Lm,25 /dB(A) Lm,E /dB(A) Tag 0.00 - 35.00 8.00 100.00 60.00 54.93 54.24 Nacht 0.00 - 5.00 12.00 100.00 60.00 47.27 46.40 Beurteilungsvorschrift Beurteilungszeitraum / Zeitzone Tag (6h-22h) Nacht (22h-6h) ImpulsZuschlag Spitzenpegel DIN 18005 Seite 1 1.50 Nicht geriffelter Gußasphalt DStrO Beurteilungsvorschrift STRb001 99999.00 Dauer /h Ton-Zuschlag 0.0 Emi.-Var. 16.00 Tag 8.00 Nacht Info.-Zuschlag 0.0 Lm,E /dB(A) 0.0 Einwirkzeit /h n-mal Extra-Zuschlag dLi /dB 0.0 Lm,Er /dB(A) 54.2 1.00 16.00000 0.00 54.2 46.4 1.00 8.00000 0.00 46.4 Stadt Bad Waldsee Schalltechnische Betrachtung zur 1. Änderung des Bebauungsplanes "Burgstockstraße" – Gemarkung Mittelurbach Anhang 1 mit 1 Seite, Fassung vom 11.03.2015 163/4 163/4 163/1 163/1 45 47 42 45 47 42 281 281 277 274 274 188 188 273 272 51 167 167 271 /4 272/1 177 ße ockstra Burgst 4 K 793 55 53 53 177 273 272 174 51 174 ße ockstra Burgst 4 K 793 271 /4 272/1 176/2 55 176/2 173 58 54 54/1 301 165/1 309 270 14 12 265 269 309/2 266/1 /9 309/1 18 16/1 M 1:1500 266 28 16 14 12 265 269 266/1 22 24 309/2 /9 308 309/1 309/3 309/4 309/5 16/1 182 0 M 1:1500 266 Stadt Bad Waldsee Legende Pegel in dB(A) >..-35 >35-40 >40-45 >45-50 >50-55 >55-60 >60-65 >65-70 >70-75 >75-80 >80-.. IMMI 2014-2 11/2014 100 m 309/8 Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) Tagzeitraum (6:00 bis 22:00 Uhr) Tag (6h-22h) Pegel dB(A) /1 /5 183 62 309/6 26 309/3 309/4 25 Buchholzweg 15 165/2 308 0 309 270 270/1 28 23 309/7 21 309/6 309/5 182 301 62 Buchholzw eg 16 54/1 20 /1 /5 20 18 58 54 165/1 25 26 22 24 173 309/8 Buchholzweg 15 165/2 183 23 309/7 21 270/1 Buchholzw eg 277 Konfliktbereich WA nachts tags Geltungsbereich K 7934 innerorts (STRb) K 7934 außerorts (STRb) Schalltechnische Betrachtung zur 1. Änderung des Bebauungsplanes "Burgstockstraße" - Gemarkung Mittelurbach Anhang 2: Rasterlärmkarten "Verkehrslärm" für den Tagesund Nachtzeitraum im 1. Obergeschoß (relative Höhe: 6,30 m) Fassung vom 11.03.2015 100 m