Burgstockstraße - Stadt Bad Waldsee

Werbung
Ausschuss für Umwelt und Technik
TOP 5
öS
07.12.2015
1. Änderung des Bebauungsplans „Burgstockstraße“, Gemarkung Mittelurbach - Entwurfsbeschluss
I. Zu beraten ist:
Über den Entwurfsbeschluss für die 1. Änderung des Bebauungsplans „Burgstockstraße“, Gemarkung
Mittelurbach.
II. Zum Sachverhalt:
Der Ausschuss für Umwelt und Technik hat am 01.12.2014 den Aufstellungsbeschluss für die 1. Änderung des Bebauungsplans „Burgstockstraße“, Gemarkung Mittelurbach, gefasst. Unter anderem wurde
festgelegt, dass die Art der baulichen Nutzung von einem Dorfgebiet nach § 5 BauNVO in ein allgemeines Wohngebiet nach § 4 BauNVO geändert wird.
Die betroffenen Stellungnahmen Träger öffentlicher Belange wurden in der beigefügten Planung berücksichtigt. Aus der Bürgerschaft kamen vom Grundstückseigentümer, Flst. Nr. 272/1 im nördlichen
Teil des Plangebiets Bedenken hinsichtlich der Änderung von Dorfgebiet in allgemeines Wohngebiet.
Begründet wurde dies im Wesentlichen mit einer bestehenden Hühnerhaltung und Aktivitäten für
landwirtschaftliche Dienstleistungen in den Abendstunden sowie beabsichtigte künftige Nutzungen.
Daher wurde im Rahmen der vorliegenden Planung das nördliche Teilgebiet als Dorfgebiet belassen
und nur der Bereich südlich der Kreisstraße K 7934 als Wohngebiet vorgesehen.
Die 1. Änderung des Bebauungsplans „Burgstockstraße“, Gemarkung Mittelurbach, kann in der übersandten Planfassung vom 16.11.2015 als Entwurf beschlossen werden. Als weitere Verfahrensschritte
sind die Anhörung der Behörden und Träger öffentlicher Belange sowie die Offenlage für einen Monat
vorgesehen.
Der Ortschaftsrat Mittelurbach wird die Angelegenheit am 26.11.2015 vorberaten.
Bauamt, den 16.11.2015
Natterer
III. Beschlussvorschlag:
1. Die 1. Änderung des Bebauungsplans „Burgstockstraße“, Gemarkung Mittelurbach, wird in der
übersandten Planfassung vom 16.11.2015 als Entwurf festgestellt.
2. Die Verwaltung wird beauftragt, die Stellungnahmen der berührten Behörden und sonstigen
Trägern öffentlicher Belange zum Planentwurf und zur Begründung einzuholen sowie den Bebauungsplan für einen Monat öffentlich auszulegen.
Verteiler:
BM
Amt 20
Amt 60, Frau Denzel
Amt 60, Herr Natterer
SF (Herr Eisemann)
Reg: 621.41
www.buerosieber.de
1. Änderung des Bebauungsplanes
"Burgstockstraße"
Stadt Bad Waldsee
Fassung vom 16.11.2015
Inhaltsverzeichnis
Seite
1
Rechtsgrundlagen für die zu ändernden Inhalte
3
2
Zusätzliche bzw. gegenüber dem zu ändernden Plan anders lautende Planungsrechtliche
Festsetzungen (PF) mit Zeichenerklärung
4
3
Hinweise und Zeichenerklärung
7
4
Satzung
13
5
Begründung – Städtebaulicher Teil
14
6
Begründung – Abarbeitung der Umweltbelange (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB)
22
7
Begründung – Sonstiges
25
8
Begründung – Auszug aus übergeordneten Planungen
27
9
Begründung – Bilddokumentation
28
10
Verfahrensvermerke
29
Seite 2
Stadt Bad Waldsee  1. Änderung des Bebauungsplanes "Burgstockstraße"
Textteil mit 30 Seiten, Fassung vom 16.11.2015
1
Rechtsgrundlagen für die zu ändernden Inhalte
1.1
Baugesetzbuch
(BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004
(BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Verordnung vom
31.08.2015 (BGBl. I S. 1474)
1.2
Baunutzungsverordnung
(BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990
(BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.06.2013
(BGBl. I S. 1548)
1.3
Planzeichenverordnung
(PlanZV) in der Fassung vom 18.12.1990 (BGBl. I 1991 S. 58), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509); die
im nachfolgenden Text zitierten Nummern beziehen sich auf den Anhang zur PlanZV
1.4
Landesbauordnung für
Baden-Württemberg
(LBO) in der Fassung vom 05.03.2010 (GBl. S. 357, ber. S. 416),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.11.2014 (GBl. S. 501)
1.5
Gemeindeordnung für
Baden-Württemberg
(GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. BW S. 581, ber.
S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.04.2013 (GBl. S. 55)
1.6
Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG) in der Fassung vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31.08.2015 (BGBl. I S. 1474)
1.7
Naturschutzgesetz Baden-Württemberg
(NatSchG Baden-Württemberg) vom 23.06.2015 (GBl. 2015
S. 585)
1.8
Bundes-Immissionsschutzgesetz
(BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.05.2013
(BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Verordnung vom
31.08.2015 (BGBl. I S. 1474)
Seite 3
Stadt Bad Waldsee  1. Änderung des Bebauungsplanes "Burgstockstraße"
Textteil mit 30 Seiten, Fassung vom 16.11.2015
2
2.1
Zusätzliche bzw. gegenüber dem zu ändernden Plan
anders lautende Planungsrechtliche Festsetzungen (PF) mit Zeichenerklärung
WA
Allgemeines Wohngebiet
Die Nutzungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO (Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke) sind
ausnahmsweise zulässig (§ 1 Abs. 5 BauNVO).
Fernmeldetechnische Hauptanlagen nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO
sind nicht zulässig (§ 1 Abs. 6 BauNVO i.V.m. § 1 Abs. 9 BauNVO).
Die Zulässigkeit von fernmeldetechnischen Nebenanlagen im Sinne
von § 14 Abs. 2 BauNVO wird dahin gehend modifiziert, dass Mobilfunkanlagen unzulässig sind (§ 14 Abs. 2 BauNVO, § 1 Abs. 6
i.V.m. Abs. 9 BauNVO).
Die Nutzungen nach § 4 Abs. 3 Nrn. 3-5 BauNVO (Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe, Tankstellen) werden nicht Bestandteil der 1. Änderung des Bebauungsplanes (§ 1 Abs. 6 Nr. 1
BauNVO).
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 4 BauNVO; Nr. 1.1.3. PlanZV; siehe Planzeichnung)
2.2
GRZ ....
Grundflächenzahl als Höchstmaß
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 16 Abs. 2 Nr. 1 und § 19 Abs. 1 BauNVO;
Nr. 2.5. PlanZV; siehe Planzeichnung)
2.3
GFZ .....
Geschoßflächenzahl als Höchstmaß
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 16 Abs. 2 Nr. 2 u. § 20 Abs. 2 BauNVO;
Nr. 2.1. PlanZV; siehe Planzeichnung)
2.4
Seite 4
Baugrenze (Überbaubarkeit Baugrundstücke)
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB; § 23 Abs. 1 u. 3 BauNVO; Nr. 3.5. PlanZV;
siehe Planzeichnung)
Stadt Bad Waldsee  1. Änderung des Bebauungsplanes "Burgstockstraße"
Textteil mit 30 Seiten, Fassung vom 16.11.2015
2.5
IS 1
Umgrenzung der Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, Immissionsschutz-Festsetzung 1
mit folgendem Inhalt:
 Die Außenbauteile der Aufenthaltsräume (z.B. Wohnzimmer,
Kinderzimmer, Schlafzimmer) sind gemäß den Anforderungen
der DIN 4109 - Schallschutz im Hochbau - auszuführen. An den
Fassaden liegt maximal die Anforderung von Lärmpegelbereich
II (maßgeblicher Außenlärmpegel von 56 dB(A) bis 60 dB(A))
vor. Daraus ergibt sich für die die Außenbauteile der Aufenthaltsräume des Wohnbereiches ein erforderliches Gesamtschalldämmmaß R'W,res von mindestens 30 dB(A).
 Zum Lüften erforderliche Fensteröffnungen der zum Schlafen bestimmten Räume (z.B. Schlafzimmer, Kinderzimmer) sind auf
die, der Kreis-Straße K 7934 rückwärtige Gebäudeseite zu orientieren;
 Ausnahmen von dieser Orientierungs-Pflicht können zugelassen
werden, wenn alle anderen zum Schlafen bestimmten Räume
des Gebäudes die o.g. Orientierung aufweisen und wenn gleichzeitig eine Unterbringung von Fensteröffnungen von weiteren
zum Schlafen bestimmten Räume an allen hierfür zulässigen Gebäudeseiten (in den hierfür zulässigen Geschoßen) unter der Voraussetzung von funktional befriedigenden Raumzuschnitten unmöglich ist (z.B. bei überdurchschnittlichem Bedarf an Ruheräumen etc.) und wenn die betreffenden Räume ersatzweise mit
ausreichend dimensionierten Lüftungs-Anlagen (z.B. integrierte
Fensterrahmen-Lüftung, Einzel-Lüfter etc.) ausgestattet werden.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB; Nr. 15.6. PlanZV; siehe Planzeichnung)
2.6
IS 2
Seite 5
Umgrenzung der Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, Immissionsschutz-Festsetzung 2
mit folgendem Inhalt:
 Zum Lüften erforderliche Fensteröffnungen der zum Schlafen bestimmten Räume (z.B. Schlafzimmer, Kinderzimmer) sind auf
die, der Kreis-Straße K 7934 abgewandten Gebäudeseiten zu
orientieren;
Stadt Bad Waldsee  1. Änderung des Bebauungsplanes "Burgstockstraße"
Textteil mit 30 Seiten, Fassung vom 16.11.2015
 Ausnahmen von dieser Orientierungs-Pflicht können zugelassen
werden, wenn alle anderen zum Schlafen bestimmten Räume
des Gebäudes die o.g. Orientierung aufweisen und wenn gleichzeitig eine Unterbringung von Fensteröffnungen von weiteren
zum Schlafen bestimmten Räume an allen hierfür zulässigen Gebäudeseiten (in den hierfür zulässigen Geschoßen) unter der Voraussetzung von funktional befriedigenden Raumzuschnitten unmöglich ist (z.B. bei überdurchschnittlichem Bedarf an Ruheräumen etc.) und wenn die betreffenden Räume ersatzweise mit
ausreichend dimensionierten Lüftungs-Anlagen (z.B. integrierte
Fensterrahmen-Lüftung, Einzel-Lüfter etc.) ausgestattet werden.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB; Nr. 15.6. PlanZV; siehe Planzeichnung)
2.7
Seite 6
Grenze des räumlichen Geltungsbereiches der 1. Änderung des
Bebauungsplanes "Burgstockstraße" der Stadt Bad Waldsee.
Die Inhalte des Bebauungsplanes "Burgstockstraße" (Fassung vom
09.11.1999, rechtsverbindlich seit 29.01.2000) sowie alle Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen, die sich auf diesen Bebauungsplan beziehen, werden durch diese 1. Änderung des Bebauungsplanes "Burgstockstraße" ergänzt. Nunmehr anders lautende
Inhalte ersetzen die bisherigen und von dieser Änderung betroffenen
Inhalte vollständig.
(§ 9 Abs. 7 BauGB; Nr. 15.13. PlanZV; siehe Planzeichnung)
Stadt Bad Waldsee  1. Änderung des Bebauungsplanes "Burgstockstraße"
Textteil mit 30 Seiten, Fassung vom 16.11.2015
3
Hinweise und Zeichenerklärung
3.1
Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes
"Burgstockstraße" der Stadt Bad Waldsee (Fassung vom
09.11.1999, rechtsverbindlich seit 29.01.2000)
3.2
Bestehendes Gebäude zur Zeit der Planaufstellung (siehe Planzeichnung)
3.3
Bestehende Grundstücksgrenzen zur Zeit der Planaufstellung
(siehe Planzeichnung)
3.4
Bestehende Flurstücksnummer (beispielhaft aus der Planzeichnung)
3.5
Artenschutz
Gemäß § 44 des Bundes-Naturschutzgesetzes (BNatSchG) ist es verboten, die Fortpflanzungs- oder Ruhestätten besonders geschützter
Arten zu zerstören sowie streng geschützte Arten und europäische
Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeit erheblich zu stören. Um das Eintreten eines Verbots-Tatbestandes im Sinne des § 44 BNatSchG zu
verhindern, ist daher vor dem Abriss von Gebäuden (insbesondere
Wirtschaftsgebäuden/Scheunen) sowie vor der Rodung alter Bäume
zu prüfen, ob diese von besonders geschützten Tieren bewohnt werden. Der Abriss bzw. die Rodung sollte im Falle eines Nachweises im
Winter-Halbjahr erfolgen und mit der Unteren Naturschutzbehörde
des Landratsamtes Ravensburg abgestimmt werden.
3.6
Vorhandene Gehölze
Gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG bzw. § 43 Abs. 2 NatSchG BadenWürttemberg ist es verboten, in der Zeit vom 01.03. bis 30.09. außerhalb des Waldes vorkommende Bäume, Sträucher oder andere
Gehölze zu roden. Notwendige Gehölzbeseitigungen sowie die Baufeldräumung sollten daher außerhalb der Brutzeit von Vögeln zwischen dem 01.10. und dem 28.02. des jeweiligen Jahres erfolgen.
Seite 7
Stadt Bad Waldsee  1. Änderung des Bebauungsplanes "Burgstockstraße"
Textteil mit 30 Seiten, Fassung vom 16.11.2015
Es wird empfohlen, vorhandene Gehölze möglichst zu erhalten (Erhaltung bzw. Beseitigung in Abhängigkeit von der jeweiligen Baumaßnahme) und während der Bauzeit mit entsprechenden Baumschutzmaßnahmen zu sichern. Um den Kronen- und Wurzelbereich
vorhandener Bäume nicht zu beschädigen und den Gehölzbestand
bestmöglich zu schützen, sollten alle baulichen Maßnahmen gemäß
DIN 18920 "Landschaftsbau-Schutz von Bäumen, Pflanzbeständen
und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen" sowie RAS-LP4
"Richtlinie für die Anlage von Straßen, Teil Landschaftspflege, Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei
Baumaßnahmen" durchgeführt werden.
3.7
Abwasseranschluss, Rück- Die Untergeschosse der Gebäude können wegen der Höhenlage des
stausicherung, Kellerent- Schmutzwasserkanales u. U. nicht im Freispiegel entwässert werden.
wässerung
Kellerräumlichkeiten müssen daher ggf. über Hebeanlagen entwässert werden.
Entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik, aber
auch der Abwassersatzung der Stadt Bad Waldsee, sind Rückstaueinrichtungen für Entwässerungen unterhalb der Rückstauebene
zwingend erforderlich. Bei entsprechender Festlegung der EFH gilt
diese Regelung auch für über der Kellerebene liegende Gebäudeteile. Die Höhe der Rückstauebene ergibt sich aus der Höhe der Verkehrsflächenoberkante bzw. den entsprechenden Regelungen der
kommunalen Abwassersatzung.
3.8
Beseitigung von Niederschlagswasser
Seite 8
Die Verpflichtung zur schadlosen Ableitung des Niederschlagswassers obliegt dem Grundstückseigentümer. Der Funktionsnachweis
seiner Versickerungsanlagen muss deshalb vor Baubeginn geführt
werden.
Die genannten üblichen Vorgaben zur Bemessung, Planung und
(konstruktiver) Ausführung von Sickeranlagen sind u.a. dem Arbeitsblatt DWA-A 138 (4/2005) und dem Leitfaden "Naturverträgliche
Regenwasserbewirtschaftung" des Landes Baden-Württemberg zu
entnehmen.
Stadt Bad Waldsee  1. Änderung des Bebauungsplanes "Burgstockstraße"
Textteil mit 30 Seiten, Fassung vom 16.11.2015
Bemessung und konstruktive Ausführung der Versickerungsanlagen
für Niederschlagswasser sind regelmäßig im bauaufsichtlichen Verfahren nachzuweisen (Darstellung im Baugesuch). Dabei sollten u.a.
folgende Maßgaben Beachtung finden:
 Tiefe mind. 0,30 m
 Ausbildung als Einzelmulde oder vernetzte Mulden
 Lage und Gebäudeabstand, auch zu den Angrenzern, nach den
Vorgaben des ATV-DVWK-A 138, Ziff. 3.2.2
 Zufluss zur Versickerungsanlage für Niederschlagswasser möglichst oberflächig über bewachsenen Oberboden, Rinnen aus verfugten Pflastersteinen, o.ä.
 Bei unzureichend versickerungsfähigem Untergrund sind so genannte Mulden-Rigolen-Elemente nach ATV-DVWK-A 138,
Ziff. 3.3.3 sinnvoll.
Während der Bauzeit sollten die für die Versickerung vorgesehenen
Flächen wie folgt vor Verdichtung geschützt werden:
 keine Lagerung von Baumaterialien und Bodenaushub
 kein Befahren
 keine Nutzung als Waschplatz jeglicher Art
Zur fachgerechten Planung und Bauüberwachung der Versickerungsanlagen für Niederschlagswasser ist das Hinzuziehen eines Fach-Ingenieurs sinnvoll.
Zur Vermeidung einer Verunreinigung des Niederschlagswassers
sollte auf Tätigkeiten wie z.B. Autowäsche, andere Reinigungsarbeiten, Be- und Entladungsarbeiten gefährlicher Stoffe etc. verzichtet
werden.
Auch für die nicht großflächigen baukonstruktiven Elemente sollte
auf die Verwendung von Oberflächen aus Zink, Titan-Zink, Kupfer
oder Blei verzichtet werden. Als Alternativen für Rinnen und Fallrohre
stehen Chrom-Nickel-Stähle (Edelstahl), Aluminium, Kunststoffe oder entsprechende Beschichtungen zur Verfügung.
Bei Grundstücken, die angehoben werden müssen, ist bei der Auswahl des Auffüllmaterials im Bereich der Versickerung auf geeignetes Material zu achten. Die Verwendung von Bioziden ist aus rechtlichen Gründen, die außerhalb dieser Planung liegen, unzulässig.
Seite 9
Stadt Bad Waldsee  1. Änderung des Bebauungsplanes "Burgstockstraße"
Textteil mit 30 Seiten, Fassung vom 16.11.2015
3.9
Überflutungs-Schutz
Bei Starkregen kann es aus verschiedenen Gründen, bspw. in Folge
einer Kanalüberlastung, zu wild abfließenden Oberflächenabflüssen
kommen. Um Überflutungen von Gebäuden zu vermeiden sind entsprechende (Schutz-) Vorkehrungen zu treffen. Insbesondere ist auf
die Höhenlage der Eingangs- und Terrassentüren, der Lichtschächte,
-höfe und des Einstiegs der Kellertreppen zu achten. Sie sollten möglichst hoch liegen, um vor wild abfließenden Wässern bei Starkregen
zu schützen. EFH sollten im Rahmen der Vorgaben nach Gesichtspunkten des Überflutungsschutzes angemessen hoch gewählt werden. Maßnahmen zur Verbesserung des Überflutungsschutzes sind
auch in der Planung der Außenanlage integrierbar. Tiefe Lichthöfe
sind potentielle Überflutungsschwachstellen. Eine sichere Entwässerungsplanung muss auch mögliche Rückstaugefahren berücksichtigen.
3.10
Grundwasser
Die Grundwasserverhältnisse können sich langfristig ändern. Denkbar sind steigende Grundwasserspiegel. Dies ist bei den Planungen
insbesondere der tief liegenden Gebäudeteile zu berücksichtigen.
3.11
Drainagen
Drainagen dürfen nicht der öffentlichen Kanalisation zugeleitet werden.
3.12
Grundwasserdichte, auftriebssichere Untergeschosse
Innerhalb des Baugebietes kann ein Vernässen oder Einstauen des
Arbeitsraumes um die Gebäude nicht ausgeschlossen werden. Im
Falle einer Unterkellerung wird daher die Ausführung grundwasserdichter Untergeschosse empfohlen.
3.13
Betriebswassernutzung
Werden zusätzlich zur Hausinstallation für die Wasserversorgung aus
dem öffentlichen Wasserversorgungsnetz Brauch- bzw. Betriebswasseranlagen zur Regenwassernutzung eingerichtet, muss dies gemäß
§ 13 Abs. 3 der Trinkwasserverordnung dem Landratsamt Ravensburg, Fachbereich Gesundheit, angezeigt werden.
Eine direkte Verbindung von Trinkwasseranlagen mit Brauch- bzw.
Betriebswasseranlagen ist nach der Trinkwasserverordnung § 17
Abs. 2, DIN 1988-Teil 4-Abs. 3.2 und EN 1717 Abs. 4.2 nicht zuläs-
Seite 10
Stadt Bad Waldsee  1. Änderung des Bebauungsplanes "Burgstockstraße"
Textteil mit 30 Seiten, Fassung vom 16.11.2015
sig. Um Fehlanschlüssen und Fehlnutzungen und damit verbundenen hygienischen Risiken auch für das öffentliche Wasserversorgungsnetz vorzubeugen, ist auf eine ordnungsgemäße Installation
zu achten.
Brauchwasser- und Trinkwasserleitung müssen zweifarbig und absolut getrennt ausgeführt werden. Alle Entnahmestellen, die mit Betriebswasser gespeist werden, sind mit den Worten "kein Trinkwasser" schriftlich oder bildlich zu kennzeichnen (DIN 1988 Teil 2
Abs. 3.3.2). Auf die Wasserversorgungssatzung (Teilbefreiung von
Benutzungszwang) und die Abwassersatzung der Stadt Bad Waldsee
wird hingewiesen.
3.14
Bodenschutz
Die DIN 19731 ("Bodenbeschaffenheit – Verwertung von Bodenmaterial") und DIN 18915 ("Vegetationstechnik im Landschaftsbau –
Bodenarbeiten") sind bei der Bauausführung einzuhalten.
3.15
Städtische Stellplatz-Satzung
Für den gesamten Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes "Burgstockstraße" gilt die städtische Stellplatz-Satzung in ihrer jeweils aktuellen Fassung.
3.16
Brandschutz
Für die Zufahrten gilt die "Verwaltungsvorschrift über Flächen für
Rettungsgeräte der Feuerwehr auf Grundstücken" in der jeweils aktuellen Fassung (VwV Feuerwehrflächen).
Für die Ermittlung der Löschwasserversorgung gilt das Regelwerk der
DVGW Arbeitsblatt W 405.
Als Hydranten sollten Überflurhydranten DN 100 vorgesehen werden. Die Abstände der Hydranten zueinander sollten 100-200 m
nicht überschreiten.
Gewerbebetriebe, die auf Grund der Brandlasten die Löschwasserversorgung aus der öffentlichen Wasserversorgung überschreiten,
sollten für den Objektschutz selbstständig genügend Löschwasser
(z.B. Zisterne) vorhalten.
3.17
Ergänzende Hinweise
Gemäß § 20 des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) ist das Auftreten
von archäologischen Funden (Steinwerkzeuge, Metallteile, Keramikreste, Knochen) und Befunden (Gräber, Mauerwerk, Brandschichten)
Seite 11
Stadt Bad Waldsee  1. Änderung des Bebauungsplanes "Burgstockstraße"
Textteil mit 30 Seiten, Fassung vom 16.11.2015
im Zuge von Erdbauarbeiten unverzüglich der archäologischen
Denkmalpflege mitzuteilen. Die Möglichkeit zur Fundbergung und
Dokumentation ist einzuräumen. Werden bei Aushubarbeiten Verunreinigungen des Bodens festgestellt (z.B. Müllrückstände, Verfärbungen des Bodens, auffälliger Geruch o.ä.), ist das zuständige
Landratsamt unverzüglich zu benachrichtigen.
Auf Grund der angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen
ist mit der Einwirkung von vorübergehenden belästigenden GeruchsImmissionen (z.B. durch Aufbringen von Flüssigdung, Pflanzenschutzmitteln etc.) sowie Lärm-Immissionen (z.B. Traktorengeräusche, Kuhglocken etc.) zu rechnen.
Seite 12
Stadt Bad Waldsee  1. Änderung des Bebauungsplanes "Burgstockstraße"
Textteil mit 30 Seiten, Fassung vom 16.11.2015
4
Satzung
Auf Grund von § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004
(BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31.08.2015 (BGBl. I S. 1474), § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. BW S. 581, ber. S. 698),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.04.2013 (GBl. S. 55), § 74 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 05.03.2010 (GBl. S. 357, ber. S. 416), zuletzt geändert durch Gesetz vom
11.11.2014 (GBl. S. 501), der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom
23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) sowie der
Planzeichenverordnung (PlanZV) in der Fassung vom 18.12.1990 (BGBl. I 1991 S. 58), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509), hat der Gemeinderat der Stadt Bad Waldsee die 1. Änderung
des Bebauungsplanes "Burgstockstraße" in öffentlicher Sitzung am ...................... beschlossen.
§1
Räumlicher Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes "Burgstockstraße" ergibt sich aus deren
zeichnerischem Teil vom 16.11.2015.
§2
Bestandteile der Satzung
Die 1. Änderung des Bebauungsplanes "Burgstockstraße" besteht aus der Planzeichnung und dem Textteil vom
16.11.2015 in Verbindung mit den bisherigen Inhalten (Fassung vom 09.11.1999, rechtsverbindlich seit
29.01.2000). Der 1. Änderung des Bebauungsplanes "Burgstockstraße" wird die Begründung vom
16.11.2015 beigefügt, ohne dessen Bestandteil zu sein.
§4
In-Kraft-Treten
Die 1. Änderung des Bebauungsplanes "Burgstockstraße" der Stadt Bad Waldsee tritt mit der ortsüblichen
Bekanntmachung des jeweiligen Satzungsbeschlusses in Kraft (gem. § 10 Abs. 3 BauGB).
Stadt Bad Waldsee, den ........................
..........................................................
(der Bürgermeister)
Seite 13
(Dienstsiegel)
Stadt Bad Waldsee  1. Änderung des Bebauungsplanes "Burgstockstraße"
Textteil mit 30 Seiten, Fassung vom 16.11.2015
5
Begründung – Städtebaulicher Teil
5.1
Allgemeine Angaben
5.1.1
Zusammenfassung
Der Planbereich befindet sich im Südosten des Stadtteils "Mittelurbach", unmittelbar südlich der
Burgstockstraße.
Im Zuge des Strukturwandels in der Landwirtschaft, meist in Zusammenhang mit einem Generationenwechsel, kam es zu Aufgaben oder Umnutzungen der landwirtschaftlichen Betriebe. Da dies mit
den Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes nicht vereinbar ist, müssen diese an
die tatsächlichen Nutzungen, den Bestand vor Ort und den aktuellen Bedürfnissen angepasst werden. Der Stadt Bad Waldsee erwächst daher ein Erfordernis bauleitplanerisch steuernd einzugreifen.
Für den Änderungsbereich wird daher die Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung von einem
Dorfgebiet (MD) in ein allgemeines Wohngebiet (WA) geändert. Zur besseren Nutzbarkeit der vorhandenen Bauflächen wird zudem die Grundflächenzahl (GRZ), die Geschossflächenzahl (GFZ) und
die überbaubare Grundstücksfläche (Baugrenze) im Bereich der Grundstücke mit den Fl.-Nrn. 270
und 270/1 angepasst.
Mit dieser Änderung wird ausschließlich die Anpassung der planungsrechtlichen Festsetzungen verfolgt. Die örtlichen Bauvorschriften werden nicht Bestandteil dieser 1. Änderung des Bebauungsplanes "Burgstockstraße". Somit gelten die örtlichen Bauvorschriften des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes "Burgstockstraße" in der Fassung vom 09.11.1999 auch für den Bereich der 1. Änderung
unverändert weiter.
Die Durchführung einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB sowie die Erstellung eines Umweltberichtes gem. § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB sowie Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB ist nicht erforderlich, da die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes "Burgstockstraße" im beschleunigten Verfahren (Bebauungspläne der Innenentwicklung) erfolgt (gem. § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB).
Ein Ausgleich bzw. eine Abarbeitung der Eingriffs-Regelung ist nicht erforderlich. Eingriffe, die auf
Grund des 1. Änderung des Bebauungsplanes "Burgstockstraße" zu erwarten sind, gelten als im
Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig (gem.
§ 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB).
5.1.2
Abgrenzung und Beschreibung des Änderungsbereiches
Der zu überplanende Bereich befindet sich südlich des Hauptortes Bad Waldsee, im Südosten des
Stadtteils "Mittelurbach", unmittelbar südlich der Burgstockstraße.
Seite 14
Stadt Bad Waldsee  1. Änderung des Bebauungsplanes "Burgstockstraße"
Textteil mit 30 Seiten, Fassung vom 16.11.2015
Der Änderungsgeltungsbereich beinhaltet dabei die Reihe der Baugrundstücke unmittelbar südlich
der Burgstockstraße sowie unmittelbar südlich des Buchholzweges.
Innerhalb des Geltungsbereiches befinden sich folgende Grundstücke: 164 (Teilfläche), 266/1
(Teilfläche), 270, 270/1, 309, 309/1 (Teilfläche), 309/2 (Teilfläche), 309/3 (Teilfläche), 309/6,
309/7, 309/8, 309/9 (Teilfläche), 324 (Teilfläche).
5.2
Städtebauliche und planungsrechtliche Belange
5.2.1
Bestands-Daten und allgemeine Grundstücks-Morphologie
Die landschaftlichen Bezüge werden vom Oberschwäbischen Hügelland geprägt.
Innerhalb des überplanten Bereiches befinden sich mehrere Wohngebäude sowie eine ehemalige
landwirtschaftliche Hofstelle. Darüber hinaus sind keine naturräumlichen Einzelelemente vorhanden.
Die Topografie innerhalb des überplanten Bereiches ist nahezu eben und lediglich durch die Geländemodellierung im Zusammenhang mit der Umsetzung der Bestandsgebäude vorgeprägt.
5.2.2
Erfordernis der Planung
Im Zuge des Strukturwandels in der Landwirtschaft, meist in Zusammenhang mit einem Generationenwechsel, kam es zu Aufgaben oder Umnutzungen der landwirtschaftlichen Betriebe. Die Änderung des Bebauungsplans dient somit der Anpassung der Festsetzungen der rechtsverbindlichen
Planung an die tatsächlichen und geplanten Nutzungen und des Bestands vor Ort. Seitens der
Eigentümer ist vorgesehen, den Bestand der aufgegebenen Landwirtschaft auf den Grundstücken
mit den Fl.-Nrn. 270 und 270/1 abzubrechen und mit Wohngebäuden zu bebauen. Die restlichen
Gebäude im Plangebiet weisen ebenfalls überwiegend Wohnnutzung auf, so dass die Nutzung im
Gebiet nicht mehr einem Dorfgebiet (MD) entspricht. Künftig soll deshalb im Bereich der Änderung
ein allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt werden und die Baugrenze auf den Grundstücken mit
den Fl.-Nrn. 270 und 270/1 für eine bessere Nutzbarkeit erweitert werden. Diese Festsetzungen
entsprechen den entwicklungs-strukturellen Vorstellungen der Stadt sowie den tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort und privaten Interessen. Der Stadt Bad Waldsee erwächst daher ein Erfordernis
bauleitplanerisch steuernd einzugreifen.
5.2.3
Übergeordnete Planungen, andere rechtliche Vorgaben
Die Planung steht in keinem Widerspruch zu den o.g. für diesen Bereich relevanten Zielen des
Landesentwicklungsplanes 2002 (LEP 2002) sowie des Regionalplanes Bodensee-Oberschwaben.
Seite 15
Stadt Bad Waldsee  1. Änderung des Bebauungsplanes "Burgstockstraße"
Textteil mit 30 Seiten, Fassung vom 16.11.2015
Es sind keine regionalen Grünzüge, Grünzäsuren oder schutzbedürftige Bereiche für Naturschutz
und Landschaftspflege, für Landwirtschaft, für Forstwirtschaft sowie für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe betroffen.
Die Stadt Bad Waldsee verfügt über einen rechtsgültigen Flächennutzungsplan. Die überplanten
Flächen werden hierin überwiegend als als Wohnbauflächen (W) und im Westen ein kleiner Bereich
als gemischte Bauflächen (M) dargestellt. Die Darstellung im Flächennutzungsplan ist gegenüber
der vorliegenden Planung nicht parzellenscharf, so dass die Abgrenzung des allgemeinen Wohngebietes (WA) als aus dem Flächennutzungsplan hergeleitet angesehen werden kann. Das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist damit erfüllt.
Die Vorgaben des Landschaftsplanes werden durch die 1. Änderung des Bebauungsplans in vollem
Umfang umgesetzt.
Innerhalb des Geltungsbereiches der 1. Änderung befinden sich keine Denkmäler im Sinne des
Denkmalschutzgesetzes Baden-Württemberg (DSchG).
Inhalte von anderen übergeordneten Planungen oder andere rechtliche Vorgaben werden durch
diese Planung nicht tangiert.
5.2.4
Entwicklung, allgemeine Zielsetzung und Systematik der Planung
Allgemeine Zielsetzung der Planung ist es, die planungsrechtlichen Grundlagen an die aktuellen
und geplanten Nutzungen anzupassen um somit unter der Berücksichtigung und dem Erhalt der
vorhandenen Siedlungsstruktur, für die ortsansässige Bevölkerung weiteren Wohnraum zu schaffen.
Der geänderte Teilbereich basiert auf dem Festsetzungskonzept des ursprünglichen Planes und wird
in bestimmten Teilbereichen verändert und/oder ergänzt. Die örtlichen Bauvorschriften des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes in der Fassung vom 09.11.1999 bleiben dabei unangetastet und
gelten unverändert weiter.
Die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes "Burgstockstraße" erfolgt im so genannten
beschleunigten Verfahren gem. § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung).
Dies ist aus folgenden Gründen möglich:
 bei dem Vorhaben handelt es sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung.
 die zulässige Grundfläche liegt bei 5.025 m² und folglich unter 20.000 m².
 es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b
BauGB genannten Schutzgüter, da sich Bereiche solcher Schutzgüter nicht in räumlicher Nähe
des überplanten Bereiches befinden.
Seite 16
Stadt Bad Waldsee  1. Änderung des Bebauungsplanes "Burgstockstraße"
Textteil mit 30 Seiten, Fassung vom 16.11.2015
Somit sind die Voraussetzungen für die Anwendung des beschleunigten Verfahrens im Sinne des
§ 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB eingehalten.
5.3
Planungsrechtliche Festsetzungen vor der Änderung; Inhalt der Änderung
5.3.1
Stand vor der Änderung
Im rechtsverbindlichen Bebauugsplan war für den überplanten Änderungsbereich ein Dorfgebiet (MD) festgesetzt. Die Baugrenze auf dem Grundstück mit den Fl.-Nrn. 270 und 270/1 war an
die ehemalige landwirtschaftliche Hofstelle angepasst. Im Bereich des ehemaligen Dorfgebietes 1
(MD 1) wurde eine maximal zulässige Grundflächenzahl (GRZ) von 0,25 und eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,50 festgesetzt.
5.3.2
Inhalt der Änderung
Für den Änderungsbereich ist ein allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt. Durch die Änderungen
der Art der baulichen Nutzung im Rahmen der 1. Änderung des Bebauungsplanes "Burgstockstraße" in ein allgemeines Wohngebiet (WA) wird der Gebietstyp an die aktuellen baulichen Bedürfnisse angepasst.
Auf der Grundlage des § 1 der BauNVO werden innerhalb des Änderungsbereiches Veränderungen
wie folgt vorgenommen:
 Im allgemeinen Wohngebiet (WA) werden die Nutzungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 (Anlagen für
kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke) auf eine ausnahmsweise
Zulässigkeit beschränkt um Fehlentwicklungen zu vermeiden. Der Änderungsbereich ist auf
Grund seiner Erschließungs-Situation und vor allem der Grundstücks-Bemessung nur bedingt
geeignet, solche Nutzungen aufzunehmen. Zudem sind die damit u.U. verbundenen Nutzungskonflikte auf Grund der Kleinräumigkeit des geplanten Wohngebietes teilweise nur schwer lösbar.
 Grundsätzlich ausgeschlossen werden im allgemeinen Wohngebiet (WA) fernmeldetechnische
Hauptanlagen gem. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO (z.B. Mobilfunkmasten). Der Ausschluss dieser
Anlagen ist erforderlich, um dem Vorsorgegedanken Rechnung zu tragen. Genaue Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen sind zum Zeitpunkt der Planaufstellung noch nicht bekannt bzw. abgesichert. Gleichzeitig soll vermieden werden, dass durch das Erscheinungsbild
der Anlagen eine negative optische Wirkung auf das Wohngebiet entstehen könnte. Die Bewohner könnten durch die Anlagen nachhaltig in ihrem Wohlbefinden beeinträchtigt werden,
auch dann, wenn keine unmittelbare strahlentechnische Beeinträchtigung gegeben wäre. Dem
Gedanken einer flächendeckenden Versorgung mit Mobilfunkanlagen im Gemeindegebiet, kann
auch ohne eine detaillierte Untersuchung der funktechnischen Zusammenhänge entsprochen
werden. Dies ist insbesondere dadurch gewährleistet, dass innerhalb des Ortsteils auch in ver-
Seite 17
Stadt Bad Waldsee  1. Änderung des Bebauungsplanes "Burgstockstraße"
Textteil mit 30 Seiten, Fassung vom 16.11.2015
tretbarer Nähe zum Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes Baugebiete vorhanden oder festgesetzt sind, in denen solche Anlagen generell zulässig sind und in denen keine Einschränkungen ihrer Zulässigkeit gelten oder geplant sind.
 Grundsätzlichen Ausschluss erfahren die in § 4 Abs. 3 Nrn. 3-5 BauNVO angeführten Nutzungen: Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe sowie Tankstellen. Die genannten Nutzungen sind nicht geeignet, innerhalb der überplanten Flächen aufgenommen zu werden. Unlösbare Nutzungskonflikte sowie die Unmöglichkeit der Integration in die kleinräumige städtebauliche Gesamtsituation sind die Gründe hierfür.
Die Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung beschränken sich auf die maximal zulässige Grundflächenzahl (GRZ) sowie die Geschossflächenzahl (GFZ).
 Die festgesetzte Grundflächenzahl im Bereich der Grundstücke mit den Fl.-Nrn. 270 und 270/1
wird auf 0,3 erhöht und bietet einen größeren Spielraum bei der Verwirklichung von unterschiedlichen Gebäudetypen bzw. -anordnungen. Der festgesetzte Wert von 0,30 befindet sich
im Rahmen der im § 17 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) definierten Obergrenzen für
Wohngebiete. Der zulässige Höchstwert von 0,30 in diesem Bereich stellt eine für die ländliche
Umgebung angepasste Festsetzung dar. Er orientiert sich insbesondere an der bestehenden
Bebauung unter Berücksichtigung von angemessenen Erweiterungsmöglichkeiten im Falle eines
Neubaus. Eine weitere Verdichtung in dieser Lage und an diesem Standort ist städtebaulich
nicht angepasst.
 Die festgesetzte Geschoßflächenzahl im Bereich der Grundstücke mit den Fl.-Nrn. 270 und
270/1 wird auf 0,60 erhöht. Mit dieser Festsetzung wird einer möglichen Nachverdichtung im
Rahmen eines Neubaus Rechnung getragen.
Die überbaubaren Grundstücksflächen (Baugrenzen) sind so festgesetzt, dass sie über die mögliche
Größe der Gebäude auf Grund der Nutzungsziffern (zulässige Grundfläche) hinausgehen.
Nur die Baugrenze auf dem Grundstück mit den Fl.-Nrn. 270 und 270/1 wird im Rahmen der
1. Änderung erweitert, da in diesem Fall die überbaubare Grundstücksfläche im rechtsverbindlichen
Bebauungsplan "Burgstockstraße" an die die Form und Lage der bestehenden landwirtschaftlichen
Hofstelle angelehnt war. Dadurch entsteht für die Bauherrschaft zusätzliche Gestaltungsfreiheit für
die Anordnung der Gebäude im Grundstück. Die Baugrenzen reichen über die einzelnen Grundstücksgrenzen hinweg. Dadurch wird die Möglichkeit geschaffen, im Rahmen der Vergabe der
Grundstücke flexible Aufteilungen durchzuführen.
5.3.3
Verkehrsanbindung und Verkehrsflächen
Die Bauflächen des Änderungsbereiches sind über die "Burgstockstraße" und die "Waldseer Straße"
sowie deren spätere Einmündung in Kreis-Straße 7935 und die Bundes-Straße 30 ausreichend an
das Verkehrsnetz angebunden.
Seite 18
Stadt Bad Waldsee  1. Änderung des Bebauungsplanes "Burgstockstraße"
Textteil mit 30 Seiten, Fassung vom 16.11.2015
5.3.4
Nutzungskonflikt-Lösung, Immissions-Schutz
Auf das Plangebiet wirken die Schallimmissionen der Kreis-Straße K 7934 ein. Im Rahmen des
Bebauungsplanverfahrens wurde eine schalltechnische Untersuchung der zu erwartenden Verkehrslärm-Immissionen im Planungsgebiet durch das Büro Sieber (Bericht vom 11.03.2015) durchgeführt.
Es zeigt sich, dass die Orientierungswerte der DIN 18005-1, Beiblatt 1 für ein allgemeines Wohngebiet (WA) im geplanten Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes "Burgstockstraße" tagsüber und nachts überschritten werden.
Die Werte für ein allgemeines Wohngebiet (WA) werden am nächstgelegenen Grundstück tagsüber
um bis zu 2 dB(A) und nachts um bis zu 6 dB(A) überschritten. Es liegen tagsüber Überschreitungen
bis zu einem Abstand von 14 m und nachts bis zu einem Abstand von 26 m zur Fahrbahnmitte vor.
Die Immissionsgrenzwerte für ein allgemeines Wohngebiet (WA) werden tagsüber eingehalten und
nachts bis zu einem Abstand von 10 m zur Straßenmitte überschritten.
Zur Lösung des Lärmkonfliktes stehen aktive Maßnahmen (Lärmminderungsmaßnahmen im
Schall-ausbreitungsweg, z.B. Lärmschutzwand oder –wall, Geschwindigkeitsreduzierung) und/oder passive Lärmschutz-Maßnahmen (Schallschutz-Maßnahmen am Gebäude, z.B. Schalldämmung der Außenbauteile, Grundrissorientierung) zur Verfügung. Prinzipiell sind aktive LärmschutzMaßnahmen den passiven Lärmschutz-Maßnahmen vorzuziehen, da aktive Lärmschutz-Maßnahmen an der Quelle ansetzen. Zudem wird bei einer aktiven Maßnahme zusätzlich der Außenbereich
(z.B. Terrasse, Balkon) geschützt.
Im Rahmen der schalltechnischen Berechnung wurde die Dimensionierung einer aktiven Lärmschutzmaßnahme geprüft. Um im 1. Obergeschoß weitgehende Konfliktfreiheit zu gewährleisten,
wäre diese entlang beider Straßenseiten mit einer Höhe von 5,00 m über Gelände auszuführen.
Die Realisierung dieser aktiven Lärmschutz-Maßnahmen ist aus gestalterischen und städtebaulichen Gründen an dieser Stelle nicht möglich.
Es wird im vorliegenden Fall dem Grundsatz "aktivem vor passivem Schallschutz" nicht nachgekommen. Deshalb ist ein Ausgleich durch passive Maßnahmen am Immissionsort erforderlich.
Auf Grund der Eigenabschirmung eines Gebäudes ist an den seitlich zur Straße liegenden Gebäudefassaden eine Pegelminderung von mindestens 2 dB(A) und an der zur Straße rückwärtigen Gebäudefassade eine Pegelminderung von mindestens 5 dB(A) zu erwarten. Das heißt, dass bei einer
Überschreitung der Orientierungswerte von 2 dB(A) an der zur Straße zugewandten Fassade die
Orientierungswerte an den übrigen drei Gebäudeseiten eingehalten werden und eine Orientierung
der zum Lüften erforderlichen Fensteröffnungen in diese Richtungen möglich ist. Die für das Plangebiet daraus resultierenden Orientierungsauflagen wurden als Immissionsschutz-Festsetzungen
aufgenommen. Falls eine Orientierung nicht möglich ist, sind die Räume (z.B. Schlafzimmer, Kinderzimmer) ersatzweise mit einer ausreichend dimensionierten Lüftungsanlage auszustatten. Die
Orientierungsfestsetzungen werden ausschließlich für die zum Schlafen bestimmten Räume festge-
Seite 19
Stadt Bad Waldsee  1. Änderung des Bebauungsplanes "Burgstockstraße"
Textteil mit 30 Seiten, Fassung vom 16.11.2015
legt. Für die Aufenthaltsräume, in welchen der Tagesrichtwert überschritten ist, ist eine Orientierungsauflage nicht erforderlich, da es während des Tageszeitraumes prinzipiell möglich ist, eine
ausreichende Luftzufuhr durch Stoßlüften zu erreichen. In diesem Bereich wird zur Einhaltung der
Tagesrichtwerte das erforderliche Gesamtschalldämm-Maß der Außenbauteile festgesetzt (Immissionsschutz-Festsetzung 1).
Die Immissionsschutz-Festsetzung 1 ist in den Bereichen gültig, in denen die Nachtorientierungswerte um 2 bis 6 dB(A) überschritten werden. Sie beinhaltet eine Orientierung der zum Lüften
erforderlichen Fensteröffnungen von zum Schlafen bestimmten Räumen (z.B. Schlaf- und Kinderzimmer) auf die der Straße rückwärtige Gebäudeseite. Um eine größtmögliche Nutzbarkeit der
Bauquartiere in diesem Bereich sicherzustellen, werden Ausnahmen von der Orientierungspflicht
für die Fensteröffnungen von zum Schlafen bestimmter Räume zugelassen, wenn bei dem Gebäude
weiterer Bedarf für diese Räume besteht und diese mit einer ausreichend dimensionierten, schallgedämpften Lüftungsanlage ausgestattet werden.
Die Immissionsschutz-Festsetzung 2 ist in den Bereichen gültig, in denen die Nachtorientierungswerte um bis zu 2 dB(A) überschritten werden. Sie beinhaltet eine Orientierung der zum Lüften
erforderlichen Fensteröffnungen von zum Schlafen bestimmten Räumen (z.B. Schlaf- und Kinderzimmer) auf die straßenabgewandten Gebäudeseiten. Zudem werden wiederum Ausnahmen von
der Orientierungspflicht für die Fensteröffnungen von zum Schlafen bestimmter Räume zugelassen,
wenn diese mit einer ausreichend dimensionierten, schallgedämpften Lüftungsanlage ausgestattet
werden.
Durch die Festsetzung schallgedämmter Außenbauteile und einer Orientierungspflicht der Fensteröffnungen der zum Schlafen bestimmten Räume (passive Lärmschutzmaßnahme) werden gesunde
Wohnverhältnisse hinsichtlich der Verkehrslärm-Immissionen nach BImSchG gewährleistet.
Auf mögliche temporäre Konflikte auf Grund von Immissionen der angrenzenden Landwirtschaft ist
hingewiesen.
5.3.5
Wasserwirtschaft
Die Gemeinde verfügt über ein Mischwasser-System zur Entsorgung der Abwässer.
Das anfallende Schmutzwasser wird der gemeindlichen Kläranlage zugeführt. Die Anlage ist
ist ausreichend dimensioniert.
Die zur Bebauung vorgesehenen Flächen werden an die Frischwasserleitung des Wasserversorgungsbandes Obere Schussentalgruppe (OSG). Dadurch ist eine einwandfreie Trinkwasserversorgung gewährleistet.
Seite 20
Stadt Bad Waldsee  1. Änderung des Bebauungsplanes "Burgstockstraße"
Textteil mit 30 Seiten, Fassung vom 16.11.2015
5.3.6
Geologie
Die Flächen sind aus geologischer Sicht für eine Bebauung geeignet. Mit landschaftstypischen und
ortsüblichen Erschwernissen bei der Ausführung der Baumaßnahmen muss jedoch gerechnet werden.
Seite 21
Stadt Bad Waldsee  1. Änderung des Bebauungsplanes "Burgstockstraße"
Textteil mit 30 Seiten, Fassung vom 16.11.2015
6
Begründung – Abarbeitung der Umweltbelange (§ 1
Abs. 6 Nr. 7 BauGB)
6.1
Umweltprüfung und Abarbeitung der Eingriffsregelung bei beschleunigtem Verfahren
gem. § 13a BauGB
6.1.1
Umweltprüfung
Die Durchführung einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB sowie die Erstellung eines Umweltberichtes gem. § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB sowie Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB ist nicht erforderlich, da die 1. Änderung des Bebauungsplanes "Burgstockstraße" im beschleunigten Verfahren
nach § 13a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) erfolgt (gem. § 13a Abs. 2 Nr. 1
BauGB).
6.1.2
Abarbeitung der Eingriffsregelung
Eingriffe, die auf Grund des 1. Änderung des Bebauungsplanes "Burgstockstraße" zu erwarten sind,
gelten als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder
zulässig (gem. § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB). Ein Ausgleich
bzw. eine Abarbeitung der Eingriffs-Regelung ist somit nicht erforderlich.
6.2
Abarbeitung der Umweltbelange (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB)
6.2.1
Bestandsaufnahme
Das Plangebiet befindet sich am südöstlichen Ortsrand von Mittelurbach. Das Gebiet ist bereits
vollständig bebaut. Neben sechs Wohngrundstücken befindet sich im nordwestlichen Bereich auch
eine aufgelassene landwirtschaftliche Hofstelle. Im Norden verläuft die "Burgstockstraße", weiter
südlich, zwischen den beiden Häuserreihen, quert der "Buchholzweg" das Plangebiet. Das weitere
landschaftliche Umfeld im Nordosten, Osten und im Süden ist von landwirtschaftlichen Nutzflächen
geprägt. Der rechtsverbindliche Bebauungsplan setzt im Änderungsbereich Dorfgebiete fest (MD1MD3) mit einer GRZ von 0,25 bzw. 0,3.
Schutzgut Arten und Lebensräume und Biologische Vielfalt (Tiere und Pflanzen; § 1 Abs. 6 Nr. 7
Buchst. a BauGB): Im Plangebiet handelt es sich um bereits bebaute Grundstücke. Die Gärten der
Wohngrundstücke stellen mit ihren teils naturnahen Gehölzen Lebensraum für Ubiquisten und Kulturfolger dar. Das aufgelassen landwirtschaftliche Gehöft bietet darüber hinaus potentiellen Lebensraum für gebäudebewohnende Vogel- und Fledermausarten. Das Plangebiet ist von geringer
bis möglicherweise mittlerer Bedeutung für das Schutzgut.
Seite 22
Stadt Bad Waldsee  1. Änderung des Bebauungsplanes "Burgstockstraße"
Textteil mit 30 Seiten, Fassung vom 16.11.2015
Schutzgebiete/Biotope (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB): Schutzgebiete oder Biotope befinden
sich weder im noch in räumlicher Nähe zum Plangebiet.
Schutzgut Boden und Geologie (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Das Plangebiet befindet sich
aus geologischer Sicht im Bereich der hügeligen Jungmoränenlandschaft, die überwiegend von
Lehmen mit unterschiedlichen Anteilen von Schluffen, Kiesen und Sanden geprägt ist. Im Bereich
der Straße, Gebäude, Zufahrten und Wege wurden die natürlicherweise anstehenden Böden bereits
durch Versiegelung zerstört. Im Bereich der Gärten und Freiflächen sind die Böden hingegen unversiegelt und mit semi-natürlicher Vegetation bewachsen. Sie können daher ihre Funktion als
Ausgleichskörper im Wasserhaushalt sowie als Filter und Puffer für Schadstoffe noch weitestgehend
unbeeinträchtigt erfüllen. Das Plangebiet ist von geringer Bedeutung für das Schutzgut.
Schutzgut Wasser (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Etwa 100 m westlich verläuft der "Urbach"
als nächstgelegenes Oberflächengewässer. Über die Grundwasserverhältnisse liegen im Plangebiet
keine exakten Informationen vor. Die Versickerungsfähigkeit und die Grundwasserneubildung sind
durch die Bestandsbebauung bereits begrenzt. Das über die versiegelten Flächen anfallende Niederschlagswasser wird versickert bzw. gedrosselt und vorgereinigt über Zisternen dem Mischwasserkanal zugeleitet. Die Auswirkungen auf den lokalen Wasserkreislauf sind daher begrenzt. Dem
Plangebiet kommt eine geringe Bedeutung für das Schutzgut zu.
Schutzgut Klima/Luft, Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a und h
BauGB): Die bebauten bzw. befestigten Flächen fördern eine verstärkte Aufheizung der Luft, die
bestehenden Gehölze in den Gärten produzieren wiederum Frischluft. Dem Bereich kommt eine
geringe Bedeutung für das Schutzgut zu.
Schutzgut Landschaftsbild (Landschaft; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Das Plangebiet liegt am
südöstlichen Siedlungsrand von Mittelurbach östlich des Urbachtals. Das Plangebiet ist bereits bebaut und daher nur bedingt von den angrenzenden Straßen sowien aus der angrenzenden freien
Landschaft einsehbar. Durch die Gehölze in den privaten Gärten sind die Wohngebäude in die
umliegende Landschaft eingebunden. Dem Plangebiet kommt daher eine geringe bis mittlere Bedeutung für das Schutzgut zu.
6.2.2
Auswirkungen der Planung
Mit der Änderung ist geplant, anstelle von Dorfgebieten ein allgemeines Wohngebiet als Art der
baulichen Nutzung festzusetzen und die Baugrenze auf dem Grundstück des landwirtschaftlichen
Gehöfts (Fl.-Nrn. 270 und 270/1), dass abgerissen und neu bebaut werden soll, zu erweitern.
Schutzgut Arten und Lebensräume und Biologische Vielfalt (Tiere und Pflanzen; § 1 Abs. 6 Nr. 7
Buchst. a BauGB): Mit der Änderung der Planung gehen im Bereich der bestehenden Wohngrundstücke keine wesentlichen Änderungen für das Schutzgut einher. Vor Abriss des landwirtschaftlichen
Gehöfts ist dieses auf seine artenschutzrechtliche Relevanz hin zu untersuchen und ggf. Maßnahmen zur Vermeidung und zum Ersatz zu treffen, um artenschutzrechtliche Verbotstatbestände im
Seite 23
Stadt Bad Waldsee  1. Änderung des Bebauungsplanes "Burgstockstraße"
Textteil mit 30 Seiten, Fassung vom 16.11.2015
Sinne des § 44 BNatSchG zu vermeiden. Der Bebauungsplan beinhaltet einen Hinweis hierzu. Darüber hinaus ist ein Hinweis aufgeführt, dass bei Rodung von Gehölzen die Vogelschutzzeiten zu
beachten sind. Bei Berücksichtigung dieser Vorgaben entsteht ein geringer Eingriff in das Schutzgut.
Schutzgebiete/Biotope (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB): Schutzgebiete und Biotope sind von der
Änderung nicht betroffen.
Schutzgut Boden und Geologie (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Mit der Änderung wird keine
wesentliche Nachverdichtung ermöglicht. Zum Schutz des Bodens werden Oberflächen aus Zink,
Titan-Zink, Kupfer oder Blei für baukonstruktive Elemente, die großflächig mit Niederschlagswasser
in Berührung kommen, ausgeschlossen. Insofern ist der Eingriff in das Schutzgut unerheblich.
Schutzgut Wasser (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Oberflächengewässer sind von der Änderung
nicht berührt. Mit der Planung wird keine wesentliche Nachverdichtung ermöglicht, die den lokalen
Wasserkreislauf beeinträchtigen könnte. Das über die versiegelten Flächen anfallende Niederschlagswasser ist weiterhin zu versickern. Zum Schutz des Grundwassers wird darauf hingewiesen,
dass für baukonstruktive Elemente, die großflächig mit Niederschlagswasser in Berührung kommen, Oberflächen aus Zink, Titan-Zink, Kupfer oder Blei nicht verwendet werden sollten. Die Auswirkungen auf das Schutzgut sind daher unerheblich.
Schutzgut Klima/Luft, Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a und h
BauGB): Die Änderung führt zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzgutes.
Schutzgut Landschaftsbild (Landschaft; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Die Änderung führt zu
keinen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes. Innerörtliche Blickbezüge sowie das Ortsbild verändern sich in geringem Maße durch den Abriss des landwirtschaftlichen Gehöfts und die Neuerrichtung von Wohngebäuden.
Seite 24
Stadt Bad Waldsee  1. Änderung des Bebauungsplanes "Burgstockstraße"
Textteil mit 30 Seiten, Fassung vom 16.11.2015
7
Begründung – Sonstiges
7.1
Umsetzung der Planung
7.1.1
Maßnahmen und Zeitplan zur Verwirklichung
Eine Veränderungssperre ist nicht erforderlich.
Boden ordnende Maßnahmen (Grundstücks-Tausch, Umlegung) sind nicht erforderlich und nicht
geplant.
7.1.2
Wesentliche Auswirkungen
Wesentliche Auswirkungen auf die gesamtgemeindliche Situation sind auf Grund der bereits bestehenden Bebauung und der getroffenen Festsetzungen nicht erkennbar.
Auf Grund der bereits bestehenden Bebauuung in dem Bereich sind keine wesentlichen Änderungen
zur derzeitigen Situation zu erwarten.
7.2
Erschließungsrelevante Daten
7.2.1
Kennwerte
Fläche des Geltungsbereiches der 1. Änderung: 0,83 ha
7.2.2
Erschließung
Abwasserbeseitigung durch Anschluss an: bestehende Mischwasserkanalnetz der Stadt Bad Waldsee
Wasserversorgung durch Anschluss an: Versorgungsnetz des Wasserversorgungsverbandes Obere
Schussentalgruppe (OSG)
Die Löschwasserversorgung ist durch eine entsprechende Dimensionierung der Wasserleitungen in
Verbindung mit einer ausreichenden Anzahl von Hydranten sichergestellt.
Stromversorgung durch Anschluss an: das Netz der Netze BW GmbH, Biberach
Gasversorgung durch Anschluss an: das Netz der Thüga Energienetze GmbH, Bad Waldsee
Müllentsorgung durch: Veolia GmbH, Bad Waldsee
Seite 25
Stadt Bad Waldsee  1. Änderung des Bebauungsplanes "Burgstockstraße"
Textteil mit 30 Seiten, Fassung vom 16.11.2015
Durch die 1. Änderung des Bebauungsplanes "Burgstockstraße" sind keine weiteren Erschließungsmaßnahmen erforderlich. Die vorhandenen Erschließungsanlagen (Verkehrsflächen, Versorgungsleitungen, Abwasserleitungen) sind ausreichend dimensioniert und funktionsfähig.
Seite 26
Stadt Bad Waldsee  1. Änderung des Bebauungsplanes "Burgstockstraße"
Textteil mit 30 Seiten, Fassung vom 16.11.2015
8
Begründung – Auszug aus übergeordneten Planungen
Ausschnitt aus dem Landesentwicklungsplan Baden-Württemberg 2002,
Karte zu 2.1.1 "Raumkategorien"; Darstellung als
"ländlicher Raum im engeren Sinne"
Ausschnitt aus dem Regionalplan Bodensee-Oberschwaben, "Strukturkarte"; Darstellung als
"Unterzentrum"
Auszug aus dem rechtsgültigen Flächennutzungsplan; Darstellung
als gemischte Bauflächen (M), Wohnbauflächen (W) in Planung sowie im östlichen Bereich
Flächen für die Landwirtschaft
Seite 27
Stadt Bad Waldsee  1. Änderung des Bebauungsplanes "Burgstockstraße"
Textteil mit 30 Seiten, Fassung vom 16.11.2015
9
Begründung – Bilddokumentation
Blick von Osten in den
"Buchholzweg"
Blick auf die bestehende
Wohnbebauung im Buchholzweg
Blick von Süden in Richtung Nord-Osten auf den
Änderungsbereich mit der
bestehenden Wohnbebauung
Seite 28
Stadt Bad Waldsee  1. Änderung des Bebauungsplanes "Burgstockstraße"
Textteil mit 30 Seiten, Fassung vom 16.11.2015
10
10.1
Verfahrensvermerke
Aufstellungsbeschluss zur 1. Änderung (gem. § 2 Abs. 1 BauGB)
Der Aufstellungsbeschluss zur Änderung und Erweiterung erfolgte in der Sitzung des Ausschusses
für Umwelt und Technik vom …………. . Der Beschluss wurde am …………. ortsüblich
bekannt gemacht.
10.2
Beteiligung der Öffentlichkeit (gem. § 3 BauGB)
Von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit (gem. § 3 Abs. 1 BauGB) mit öffentlicher Unterrichtung sowie Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung wurde abgesehen (gem. § 13a Abs. 2
Nr. 1 BauGB) Der Öffentlichkeit wurde gemäß § 13 a BauGB Gelegenheit gegeben, sich über die
allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung zu unterrichten
und sich bis zum ……. zur Planung zu äußern (Bekanntmachung am ……….).
Die öffentliche Auslegung fand in der Zeit vom …………. bis …………. (Billigungsbeschluss vom ………….; Entwurfsfassung vom ………….; Bekanntmachung am
………….) statt (gem. § 3 Abs. 2 BauGB).
10.3
Beteiligung der Behörden (gem. § 4 BauGB)
Von einer Unterrichtung und Aufforderung zur Äußerung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde abgesehen (gem. § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB)
Von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurden Stellungnahmen eingeholt
(gem. § 4 Abs. 2 BauGB). Sie wurden mit Schreiben vom …………. (Entwurfsfassung vom
………….; Billigungsbeschluss vom ……….) zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert.
10.4
Satzungsbeschluss (gem. § 10 Abs. 1 BauGB)
Der Satzungsbeschluss erfolgte in der Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Technik vom
…………. über die Entwurfsfassung vom …………. .
Seite 29
Stadt Bad Waldsee  1. Änderung des Bebauungsplanes "Burgstockstraße"
Textteil mit 30 Seiten, Fassung vom 16.11.2015
10.5
Ausfertigung
Hiermit wird bestätigt, dass die 1. Änderung des Bebauungsplanes "Burgstockstraße" in der Fassung vom ……. dem Satzungsbeschluss des Ausschusses für Umwelt und Technik vom …….
zu Grunde lagen und dem Satzungsbeschluss entsprechen.
Bad Waldsee, den ………….
…………………………
(der Bürgermeister)
10.6
Bekanntmachung und In-Kraft-Treten (gem. § 10 Abs. 3 BauGB)
Der Satzungsbeschluss wurde am …………. ortsüblich bekannt gemacht. Die 1. Änderung des
Bebauungsplanes "Burgstockstraße" sind damit in Kraft getreten. Sie werden mit Begründung für
jede Person zur Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.
Bad Waldsee, den ………….
…………………………
(der Bürgermeister)
Plan aufgestellt am:
16.11.2015
Planer:
……………………………
Büro Sieber, Lindau (B)
(i.A. B. Sc. Geogr. A. Holzlöhner)
Die Planung ist nur zusammen mit Textteil und zeichnerischem Teil vollständig. Nur die versiegelten Originalausfertigungen tragen die
Unterschrift des Planers. Der Text ist auf der Grundlage der jeweils aktuellen amtlichen Rechtschreibregeln erstellt.
Seite 30
Stadt Bad Waldsee  1. Änderung des Bebauungsplanes "Burgstockstraße"
Textteil mit 30 Seiten, Fassung vom 16.11.2015
19
188
180/2
174
51
281
272
167
20
277
271
53
177
274
273
13
176
176/4
18
/4
151
174
272/1
278/1
55
raße
Burgstockst
176/1
176/2
58
173
Wilmenweg
54
173
54/1
165/1
23
25
21
309/7
270
172/7
62
309/6
309
270/1
12
309/8
Buchholzweg
lzweg
Buchho
15
28
26
165/2
24
22
20
308
32
4
309/1
164
18
309/3
309/2
172/11
/1
/9
266/1
16
309/4
269
166/1
310
183/5
14
172/12
309/5
265
12
266
183
16/1
183
11
M 1: 2.000
Bebauungsplan "Burgstockstraße" (Fassung vom
09.11.1999, rechtsverbindlich seit 29.01.2000)
19
M 1: 2.000
182
164
168/4
Auszug aus dem aktuellen Kataster
10
265/1
188
180/2
174
51
281
272
167
20
277
271
53
177
274
273
176
176/4
18
/4
151
174
272/1
278/1
55
raße
Burgstockst
176/1
3,50
176/2
10,00
IS 1
IS 1
IS 2
173
54
173
58
IS 1
IS 2
IS 1
54/1
IS 2
IS 2
165/1
2,50
2,50
0
6,9
23
25
21
309/7
270
309/8
2,50
Buchholzweg
2,50
weg
lz
Buchho
15
309
2,50
WA
12
WA
2,50
GRZ 0,30
GFZ 0,60
270/1
62
309/6
7,5
28
0
26
165/2
32
4
308
0
6,9
WA
24
22
20
18
309/3
309/1
164
WA
309/2
172/11
/1
166/1
/9
266/1
16
309/4
269
310
183/5
14
172/12
309/5
265
12
266
183
11
182
164
168/4
10
265/1
M 1: 1.000
0
7
166/13
10
20
30
40
50
60
70
80
90
100m
M 1: 1.000
Fassung vom 16.11.2015
www.buerosieber.de
Stadt Bad Waldsee
1. Änderung des Bebauungsplanes
"Burgstockstraße"
16/1
183
Schalltechnische Betrachtung zur 1. Änderung des Bebauungsplanes "Burgstockstraße" - Gemarkung Mittelurbach; Stadt Bad Waldsee
Auftraggeber:
Stadt Bad Waldsee
Hauptstraße 29
88339 Bad Waldsee
Bericht vom 11.03.2015
erstellt von Dipl.-Ing. (FH) V. Nell
Projekt-Nr.: 14-275
1
Aufgabenstellung
Die Stadt Bad Waldsee plant die Änderung des Bebauungsplanes "Burgstockstraße". Da innerhalb
des Geltungsbereiches keine landwirtschaftliche Nutzung mehr vorliegt, ist es geplant, die festgesetzte Art der baulichen Nutzung eines Dorfgebietes (MD) in ein allgemeines Wohngebiet (WA) zu
ändern und somit der tatsächlichen Nutzung anzupassen. Zudem ist es vorgesehen die Baugrenze
auf dem Grundstück mit der Fl.-Nr. 270 zu erweitern, so dass nach Abriss der bestehenden landwirtschaftlichen Gebäude Wohnnutzungen angesiedelt werden können.
Innerhalb und nördlich des Plangebietes verläuft die Kreis-Straße K 7934 ("Burgstockstraße"). In
einer schalltechnischen Untersuchung sind die Verkehrslärm-Immissionen der Kreis-Straße K 7934
auf das Plangebiet gemäß der DIN 18005-1 (Schallschutz im Städtebau) zu berechnen und zu bewerten.
Das Büro Sieber wurde von der Stadt Bad Waldsee beauftragt diese schalltechnische Untersuchung
zu erstellen, Konfliktbereiche in der Bauleitplanung aufzuzeigen, notwendige Maßnahmen zur Konfliktlösung, Festsetzungen im Bebauungsplan sowie Textpassagen für die Begründung vorzuschlagen.
2
Verwendete Unterlagen und Informationen
[1]
[2]
[3]
[4]
Seite 1
Lageplan (dxf-Format)
Luftbild (jpg-Format)
Bebauungsplan "Burgstockstraße" der Stadt Bad Waldsee; rechtsverbindlich seit
29.01.2000
E-Mail von Herrn Goth (Dr. Brenner Ingenieurgesellschaft mBH) vom 20.01.2015; Modellwerte des Verkehrsaufkommens auf der "Burgstockstraße", Status Quo 2009
Stadt Bad Waldsee  Schalltechnische Betrachtung zur 1. Änderung des Bebauungsplanes
"Burgstockstraße" – Gemarkung Mittelurbach
Bericht mit 14 Seiten, Fassung vom 11.03.2015
[5]
[6]
[7]
[8]
[9]
[10]
[11]
[12]
[13]
Seite 2
Verkehrsentwicklungsplan (VEP) der Stadt Bad Waldsee (Dr. Brenner Ingenieurgesellschaft mBH; Fassung vom 15.03.2010)
Baugesetzbuch (BauGB) in der aktuellen Fassung
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in der aktuellen Fassung
Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der aktuellen Fassung
Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutz-Verordnung – 16. BImSchV) in der Fassung vom 12.06.1990
Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen RLS-90, der Bundesminister für Verkehr, Ausgabe
1990
DIN 4109, Schallschutz im Hochbau, Anforderungen und Nachweise, November 1989
DIN 18005-1 vom Juli 2002 "Schallschutz im Städtebau, Teil 1: Grundlagen und Hinweise
für die Planung" mit Beiblatt 1 zur DIN 18005-1 vom Mai 1987, "Berechnungsverfahren,
Schalltechnische Orientierungswerte für die städtebauliche Planung"
Programmsystem IMMI 2014 – Software zur Berechnung von Lärm und Luftschadstoffen,
WÖLFEL Meßsysteme Software GmbH & Co. KG
Stadt Bad Waldsee  Schalltechnische Betrachtung zur 1. Änderung des Bebauungsplanes
"Burgstockstraße" – Gemarkung Mittelurbach
Bericht mit 14 Seiten, Fassung vom 11.03.2015
3
Beurteilungsgrundlagen
Gemäß § 1 Abs. 6 Baugesetzbuch (BauGB [6]) sind in der Bauleitplanung unter anderem die Belange
des Umweltschutzes zu berücksichtigen. Der Lärmschutz wird für die Praxis durch die DIN 18005-1
(Schallschutz im Städtebau [12]) konkretisiert.
Den im Geltungsbereich geplanten Nutzungen werden folgende Orientierungswerte gemäß dem Beiblatt 1 der DIN 18005-1 zugeordnet:
Bauliche Nutzung
Allgemeines Wohngebiet (WA)
Orientierungswerte nach DIN 18005-1, Beiblatt 1 in dB(A)
tagsüber
nachts
55
45 bzw. 40
Der höhere Nachtwert wird zur Beurteilung von Verkehrslärm-Immissionen herangezogen. Die Nachtzeit beginnt um 22:00 Uhr und endet um 6:00 Uhr.
Die Orientierungswerte der DIN 18005-1, Beiblatt 1 sind Zielwerte. Eine Überschreitung der Werte
außen vor den betroffenen Räumen soll vermieden werden.
Bezüglich ihrer Anwendung gibt die DIN 18005-1 folgende Hinweise: "In vorbelasteten Bereichen,
insbesondere bei vorhandener Bebauung, bestehenden Verkehrswegen und in Gemengelagen, lassen
sich die Orientierungswerte oft nicht einhalten. Wo im Rahmen der Abwägung mit plausibler Begründung von den Orientierungswerten abgewichen werden soll, weil andere Belange überwiegen,
sollte möglichst ein Ausgleich durch andere geeignete Maßnahmen (passive Lärmschutz-Maßnahmen wie z.B. geeignete Gebäudeanordnung und Grundrissgestaltung, bauliche Schallschutz-Maßnahmen – insbesondere für Schlafräume) vorgesehen und planungsrechtlich abgesichert werden."
Der Abwägungsspielraum sollte aber grundsätzlich in der städtebaulichen Planung durch die nachfolgenden Immissionsgrenzwerte der 16. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz
(16. BImSchV [9]) beschränkt werden. Die Immissionsgrenzwerte gelten für den Neubau oder die
wesentliche Änderung eines Verkehrsweges. Im vorliegenden Fall werden die Grenzwerte als Erkenntnisquelle herangezogen, bei deren Überschreitung von schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne
dieser Verordnung auszugehen ist.
Den im Geltungsbereich geplanten Nutzungen werden folgende Immissionsgrenzwerte gemäß der
16. BImSchV (Verkehrslärmschutz-Verordnung) zugeordnet:
Bauliche Nutzung
Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV in dB(A)
Allgemeines Wohngebiet (WA), Reines Wohngebiet (WR)
Seite 3
tagsüber
nachts
59
49
Stadt Bad Waldsee  Schalltechnische Betrachtung zur 1. Änderung des Bebauungsplanes
"Burgstockstraße" – Gemarkung Mittelurbach
Bericht mit 14 Seiten, Fassung vom 11.03.2015
4
Schallemissionen
Die Berechnung der Emissionspegel Lm,E des Straßenverkehrs der K 7934 ("Burgstockstraße") wird
gemäß Ziffer 7.1 der DIN 18005-1 nach den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS-90)
durchgeführt. Der Emissionspegel Lm,E ist der Mittelungspegel in 25 m Abstand von der Straßen-Achse
bei freier Schallausbreitung unter Berücksichtigung aller Korrekturen.
Er berechnet sich aus folgenden Parametern:





Verkehrsmenge
Lkw-Anteil
zulässige Höchstgeschwindigkeit
Art der Straßenoberfläche
Steigung des Straßenabschnitts
Die Emissionsberechnung erfolgt auf Grundlage von Modellwerten der Verkehrszahlen des durchschnittlichen täglichen Verkehrs (DTV) für die "Burgstockstraße" [4] basierend auf den Zählwerten
aus dem Jahr 2009 zum Verkehrsentwicklungsplan der Stadt Bad Waldsee [5]. Die maßgebende
Verkehrsstärke M (Kfz/h) für den Tages- und Nachtzeitraum errechnet sich nach der Tabelle 3, Zeile
Nr. 3 der RLS-90.
Der Schwerverkehrsanteil für den Tages- und Nachtzeitraum wurde aus einer 24-h-Zählung in der
"Hittisweiler Straße" in Höhe B 30 hergeleitet [4] und wird für die Prognose übernommen.
Des Weiteren werden die Emissionspegel für das Jahr 2025 prognostiziert. Für die Prognose für das
Jahr 2025 wird von 1 % pro Jahr ausgegangen werden.
Die Zahlen des durchschnittlichen täglichen Verkehrs (DTV), der maßgebenden stündlichen Verkehrsmenge (M) und der maßgebende Lkw-Anteil (p) der Kreis-Straße K 7934 sind in der nachfolgenden
Tabelle aufgeführt (vgl. Liste der Eingabedaten in Anhang 1):
DTV2009 in Kfz/24h
500
DTV2025 in Kfz/24h
586
M2025 in Kfz/h
p2025 in %
tags
nachts
tags
nachts
35
5
8,0
12,0
Unter Berücksichtigung der in der Tabelle angegebenen Daten sowie der Geschwindigkeit von
100 km/h für Pkw und 60 km/h für Lkw östlich des Orts-Schildes und von 50 km/h für Pkw und Lkw
innerorts wurden die nachfolgenden Emissionspegel berechnet:
Seite 4
Stadt Bad Waldsee  Schalltechnische Betrachtung zur 1. Änderung des Bebauungsplanes
"Burgstockstraße" – Gemarkung Mittelurbach
Bericht mit 14 Seiten, Fassung vom 11.03.2015
Straße
Lm,E Tag in dB(A)
Lm,E Nacht in dB(A)
Kreis-Straße K 7934 außerorts
54,2
46,4
Kreis-Straße K 7934 innerorts
50,6
43,3
Zuschläge für Steigungen und Gefälle sind nicht erforderlich, da die Steigung unter 5 % liegt.
Die Korrektur auf Grund unterschiedlicher Straßenoberflächen gemäß Tabelle 4 der RLS-90 beträgt
0 dB(A) für nicht geriffelten Guss-Asphalt.
5
Berechnung der Schallimmissionen
Ausgehend von den Emissionspegeln erfolgt die Berechnung der zu erwartenden Straßenverkehrslärm-Einwirkungen im Planungsgebiet unter Berücksichtigung des Straßenverlaufs der Kreis-Straße
K 7934 gemäß RLS-90. Der darin zu bestimmende Beurteilungspegel Lr,j gilt für leichten Wind (etwa
3 m/s) bzw. Temperaturinversion von der Straße zum Immissionsort. Der Einfluss der Straßennässe,
der evtl. zu höheren Beurteilungspegeln führt, wird hierbei nicht berücksichtigt.
Bei der Berechnung der Beurteilungspegel werden die Pegeländerungen auf Grund des Abstandes
und der Luftabsorption Ds⊥ , die Pegeländerungen durch die Boden- und Meteorologie-Dämpfung DBM⊥ sowie durch topographische Gegebenheiten und bauliche Maßnahmen DB⊥ berücksichtigt. Des Weiteren wird ggf. ein Zuschlag K für erhöhte Störwirkung von lichtzeichengeregelten Kreuzungen und Einmündungen gemäß Tabelle 2 der RLS-90 gegeben. Es gilt folgende Gleichung:
Lr,j =Lm,E +Ds⊥ +DBM⊥ +DB⊥ +K
Die Berechnung wird mit Hilfe des Schallausbreitungsberechnungsprogramms IMMI [13] durchgeführt.
Es wurden die Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche für das 1. Obergeschoß (relative Höhe:
6,30 m) berechnet. Die Beurteilungspegel sind in Anhang 2 in Form von farbigen Rasterlärmkarten
für den Tages- und den Nachtzeitraum dargestellt.
6
Bewertung
Aus den Rasterlärmkarten in Anhang 2 ist zu erkennen, dass die Orientierungswerte der
DIN 18005-1, Beiblatt 1 für ein allgemeines Wohngebiet (WA) im Geltungsbereich der 1. Änderung
des Bebauungsplanes "Burgstockstraße" tagsüber bis zu einem Abstand von 11 bis 14 m und nachts
bis zu einem Abstand von 20 bis 26 m zur Straßenmitte der K 7934 überschritten werden.
Die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV werden tagsüber eingehalten und während der Nachtzeit
bis zu einem Abstand von 8 bis 10 m zur Fahrbahnmitte der K 7934 überschritten.
Seite 5
Stadt Bad Waldsee  Schalltechnische Betrachtung zur 1. Änderung des Bebauungsplanes
"Burgstockstraße" – Gemarkung Mittelurbach
Bericht mit 14 Seiten, Fassung vom 11.03.2015
Die im Rahmen der Bauleitplanung zu berücksichtigenden gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse
(§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) sind somit im Planungsgebiet hinsichtlich der Straßenverkehrslärmeinwirkungen nicht gewährleistet.
Um die Einhaltung der Orientierungswerte der DIN 18005-1, Beiblatt 1 im Planungsgebiet zu gewährleisten, sind Lärmschutz-Maßnahmen erforderlich.
7
Möglichkeiten zur Konfliktlösung
Zur Lösung des Lärmkonfliktes stehen aktive Maßnahmen (Lärmminderungsmaßnahmen im Schallausbreitungsweg, z.B. Lärmschutzwand oder -wall) und/oder passive Lärmschutz-Maßnahmen
(Schallschutz-Maßnahmen am Gebäude, z.B. Schalldämmung der Außenbauteile, Grundrissorientierung) zur Verfügung. Prinzipiell sind aktive Lärmschutz-Maßnahmen den passiven Lärmschutz-Maßnahmen vorzuziehen, da aktive Lärmschutz-Maßnahmen an der Quelle ansetzen. Zudem wird bei
einer aktiven Maßnahme zusätzlich der Außenbereich (z.B. Terrasse, Balkon) geschützt.
Mit Hilfe des Schallausbreitungsberechnungsprogrammes IMMI 2014 wurde die erforderliche Länge
und Höhe einer aktiven Lärmschutz-Maßnahmen (Wand) zur Abschirmung der Verkehrslärmeinwirkungen im Planungsgebiet berechnet. Zur Einhaltung der zulässigen Orientierungswerte im
1. Obergeschoß ist eine geschlossene und fugendichte Lärmschutzwand mit einer Höhe von 5,00 m
entlang der südlichen und nördlichen Straßenseite der Kreis-Straße K 7934 gemäß des nachfolgenden Lageplanes zu errichten. Aus Sicht der Stadt Bad Waldsee ist die Realisierung einer aktiven
Lärmschutz-Maßnahme sowohl aus gestalterischen und städtebaulichen Gründen als auch auf
Grund der bestehenden Bebauung im Plangebiet an dieser Stelle nicht möglich.
Seite 6
Stadt Bad Waldsee  Schalltechnische Betrachtung zur 1. Änderung des Bebauungsplanes
"Burgstockstraße" – Gemarkung Mittelurbach
Bericht mit 14 Seiten, Fassung vom 11.03.2015
maßstabslos
Wenn eine aktive Lärmschutz-Maßnahme nicht möglich ist, ist ein Ausgleich durch geeignete Maßnahmen am Immissionsort erforderlich, so genannte passive Lärmschutz-Maßnahmen. Durch Gebäudeorientierung und/oder eine schalloptimierte Grundrissgestaltung von Wohnungen sowie durch
Schallschutz-Maßnahmen an Gebäuden soll hier zumindest eine unzumutbare Beeinträchtigung in
Aufenthaltsräumen und Ruheräumen verhindert werden. Auf Grund der Eigenabschirmung eines Gebäudes ist an den seitlich zur Straße liegenden Gebäudefassaden eine Pegelminderung von mindestens 2 dB(A) und an der zur Straße rückwärtigen Gebäudefassade eine Pegelminderung von mindestens 5 dB(A) zu erwarten. Das heißt, dass bei einer Überschreitung der Orientierungswerte von
2 dB(A) an der zur Straße zugewandten Fassade die Orientierungswerte an den übrigen drei Gebäudeseiten eingehalten werden und eine Orientierung der zum Lüften erforderlichen Fensteröffnungen
in diese Richtungen möglich ist.
Falls eine Orientierung nicht möglich ist, sind die Aufenthaltsräume ersatzweise mit einer ausreichend
dimensionierten Lüftungsanlage auszustatten.
Seite 7
Stadt Bad Waldsee  Schalltechnische Betrachtung zur 1. Änderung des Bebauungsplanes
"Burgstockstraße" – Gemarkung Mittelurbach
Bericht mit 14 Seiten, Fassung vom 11.03.2015
Während des Tageszeitraumes ist es prinzipiell möglich eine ausreichende Luftzufuhr durch Stoßlüften zu erreichen. Eine Orientierung der zum Lüften erforderlichen Fensteröffnungen ist daher nur für
zum Schlafen bestimmte Räume (z.B. Schlaf- und Kinderzimmer) erforderlich.
Zusätzlich zur Orientierung der zum Lüften erforderlichen Fensteröffnungen in den konfliktfreien Bereich ist das Gesamtschalldämm-Maß der Außenbauteile festzusetzen.
8
Ermittlung des Gesamtschalldämm-Maßes der Außenbauteile
Zur Ermittlung des erforderlichen Gesamtschalldämm-Maßes wird die DIN 4109 (Schallschutz im
Hochbau) herangezogen. Diese definiert Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen von Gebäuden unter Berücksichtigung unterschiedlicher Raumarten oder Nutzungen in Abhängigkeit der verschiedenen Lärmarten (Verkehrs- oder Gewerbelärm).
Das erforderliche Schalldämm-Maß der Außenbauteile wird aus den definierten Lärmpegelbereichen
des maßgeblichen Außenlärmpegels für die jeweilige Nutzung gemäß Tabelle 8 der DIN 4109 bestimmt:
Lärmpegelbereich
Maßgeblicher Außenlärmpegel in dB(A)
Erforderliches resultierendes Schalldämm-Maß R'W,res des Außenbauteils in dB(A) von Aufenthaltsräumen in Wohnungen
I
bis 55
30
II
56 bis 60
30
III
61 bis 65
35
IV
66 bis 70
40
V
71 bis 75
45
VI
76 bis 80
50
VII
> 80
Anforderungen sind auf Grund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen
Der maßgebliche Außenlärmpegel bezieht sich auf den Tageszeitraum (6:00 bis 22:00 Uhr). Er ist
gemäß Punkt 5.5.2 (Straße) der DIN 4109 aus dem Beurteilungspegel für den Tag der DIN 180051 zu bestimmen, wobei bei Straßenverkehr zu den errechneten Werten ein Zuschlag von 3 dB(A) zu
addieren ist.
An den Fassaden der ersten Häuserzeile entlang der Kreis-Straße K 7934 liegt maximal die Anforderung von Lärmpegelbereich II vor. Daraus ergibt sich für die Außenbauteile mindestens ein erforderliches Gesamt-Schalldämm-Maß R'W,res von 30 dB(A).
Seite 8
Stadt Bad Waldsee  Schalltechnische Betrachtung zur 1. Änderung des Bebauungsplanes
"Burgstockstraße" – Gemarkung Mittelurbach
Bericht mit 14 Seiten, Fassung vom 11.03.2015
Das erforderliche Schalldämm-Maß der einzelnen Außenbauteile (Wände, Fenster und Türen) ist von
den tatsächlichen Gebäude- bzw. Raumdaten (Fensterflächenanteil, Grundfläche des Aufenthaltsraumes, Schalldämmung der Außenwand usw.) abhängig und ist nach DIN 4109 Beiblatt 1 Abschnitt 11
und Abschnitt 12 zu bestimmen.
Es ist zu beachten, dass die Anforderungen bis einschließlich des Lärmpegelbereiches III für Wohnnutzung auf Grund der heute aus Wärmeschutzgründen erforderlichen Isolierverglasung bei ansonsten Massivbauweise und entsprechendem Fensterflächenverhältnis keine "echten" Anforderungen an
die Fassadendämmung darstellen.
Seite 9
Stadt Bad Waldsee  Schalltechnische Betrachtung zur 1. Änderung des Bebauungsplanes
"Burgstockstraße" – Gemarkung Mittelurbach
Bericht mit 14 Seiten, Fassung vom 11.03.2015
9
Vorschläge für die Bauleitplanung
9.1
Festsetzungen
Im Bebauungsplan sind Festsetzungen für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des BImSchG zu treffen.
Es werden folgende Festsetzungen vorgeschlagen:
9.1.1
Übersichtsplan zu den Immissionsschutz-Festsetzungen:
maßstabslos
Seite 10
Stadt Bad Waldsee  Schalltechnische Betrachtung zur 1. Änderung des Bebauungsplanes
"Burgstockstraße" – Gemarkung Mittelurbach
Bericht mit 14 Seiten, Fassung vom 11.03.2015
9.1.2
Textliche Festsetzungen
IS 1
 Die Außenbauteile der Aufenthaltsräume (z.B. Wohnzimmer, Kinderzimmer, Schlafzimmer) sind
gemäß den Anforderungen der DIN 4109 - Schallschutz im Hochbau - auszuführen. An den Fassaden liegt maximal die Anforderung von Lärmpegelbereich II (maßgeblicher Außenlärmpegel
von 56 dB(A) bis 60 dB(A)) vor. Daraus ergibt sich für die die Außenbauteile der Aufenthaltsräume
des Wohnbereiches ein erforderliches Gesamtschalldämmmaß R'W,res von mindestens 30 dB(A).
 Zum Lüften erforderliche Fensteröffnungen der zum Schlafen bestimmten Räume (z.B. Schlafzimmer, Kinderzimmer) sind auf die, der Kreis-Straße K 7934 rückwärtige Gebäudeseite zu orientieren;
 Ausnahmen von dieser Orientierungs-Pflicht können zugelassen werden, wenn alle anderen zum
Schlafen bestimmten Räume des Gebäudes die o.g. Orientierung aufweisen und wenn gleichzeitig
eine Unterbringung von Fensteröffnungen von weiteren zum Schlafen bestimmten Räume an allen hierfür zulässigen Gebäudeseiten (in den hierfür zulässigen Geschoßen) unter der Voraussetzung von funktional befriedigenden Raumzuschnitten unmöglich ist (z.B. bei überdurchschnittlichem Bedarf an Ruheräumen etc.) und wenn die betreffenden Räume ersatzweise mit ausreichend dimensionierten Lüftungs-Anlagen (z.B. integrierte Fensterrahmen-Lüftung, Einzel-Lüfter
etc.) mit einer Mindest-Luftwechselrate von 0,5/h ausgestattet werden.
IS 2
 Zum Lüften erforderliche Fensteröffnungen der zum Schlafen bestimmten Räume (z.B. Schlafzimmer, Kinderzimmer) sind auf die, der Kreis-Straße K 7934 abgewandten Gebäudeseiten zu orientieren;
 Ausnahmen von dieser Orientierungs-Pflicht können zugelassen werden, wenn alle anderen zum
Schlafen bestimmten Räume des Gebäudes die o.g. Orientierung aufweisen und wenn gleichzeitig
eine Unterbringung von Fensteröffnungen von weiteren zum Schlafen bestimmten Räume an allen hierfür zulässigen Gebäudeseiten (in den hierfür zulässigen Geschoßen) unter der Voraussetzung von funktional befriedigenden Raumzuschnitten unmöglich ist (z.B. bei überdurchschnittlichem Bedarf an Ruheräumen etc.) und wenn die betreffenden Räume ersatzweise mit ausreichend dimensionierten Lüftungs-Anlagen (z.B. integrierte Fensterrahmen-Lüftung, Einzel-Lüfter
etc.) mit einer Mindest-Luftwechselrate von 0,5/h ausgestattet werden.
9.2
Begründung
Im Bebauungsplan sind die Nutzungskonflikte im Bereich Immissionsschutz zu nennen und die Konfliktlösungen zu erläutern. Es wird folgender Text vorgeschlagen:
Seite 11
Stadt Bad Waldsee  Schalltechnische Betrachtung zur 1. Änderung des Bebauungsplanes
"Burgstockstraße" – Gemarkung Mittelurbach
Bericht mit 14 Seiten, Fassung vom 11.03.2015
"Auf das Plangebiet wirken die Schallimmissionen der Kreis-Straße K 7934 ein. Im Rahmen des
Bebauungsplanverfahrens wurde eine schalltechnische Untersuchung der zu erwartenden Verkehrslärm-Immissionen im Planungsgebiet durch das Büro Sieber (Bericht vom 11.03.2015) durchgeführt.
Es zeigt sich, dass die Orientierungswerte der DIN 18005-1, Beiblatt 1 für ein allgemeines Wohngebiet (WA) im geplanten Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes "Burgstockstraße"
tagsüber und nachts überschritten werden.
Die Werte für ein allgemeines Wohngebiet (WA) werden am nächstgelegenen Grundstück tagsüber
um bis zu 2 dB(A) und nachts um bis zu 6 dB(A) überschritten. Es liegen tagsüber Überschreitungen
bis zu einem Abstand von 14 m und nachts bis zu einem Abstand von 26 m zur Fahrbahnmitte vor.
Die Immissionsgrenzwerte für ein allgemeines Wohngebiet (WA) werden tagsüber eingehalten und
nachts bis zu einem Abstand von 10 m zur Straßenmitte überschritten.
Zur Lösung des Lärmkonfliktes stehen aktive Maßnahmen (Lärmminderungsmaßnahmen im Schallausbreitungsweg, z.B. Lärmschutzwand oder –wall, Geschwindigkeitsreduzierung) und/oder passive
Lärmschutz-Maßnahmen (Schallschutz-Maßnahmen am Gebäude, z.B. Schalldämmung der Außenbauteile, Grundrissorientierung) zur Verfügung. Prinzipiell sind aktive Lärmschutz-Maßnahmen den
passiven Lärmschutz-Maßnahmen vorzuziehen, da aktive Lärmschutz-Maßnahmen an der Quelle
ansetzen. Zudem wird bei einer aktiven Maßnahme zusätzlich der Außenbereich (z.B. Terrasse, Balkon) geschützt.
Im Rahmen der schalltechnischen Berechnung wurde die Dimensionierung einer aktiven Lärmschutzmaßnahme geprüft. Um im 1. Obergeschoß weitgehende Konfliktfreiheit zu gewährleisten, wäre
diese entlang beider Straßenseiten mit einer Höhe von 5,00 m über Gelände auszuführen. Die Realisierung dieser aktiven Lärmschutz-Maßnahmen ist aus gestalterischen und städtebaulichen Gründen an dieser Stelle nicht möglich.
Es wird im vorliegenden Fall dem Grundsatz "aktivem vor passivem Schallschutz" nicht nachgekommen. Deshalb ist ein Ausgleich durch passive Maßnahmen am Immissionsort erforderlich.
Auf Grund der Eigenabschirmung eines Gebäudes ist an den seitlich zur Straße liegenden Gebäudefassaden eine Pegelminderung von mindestens 2 dB(A) und an der zur Straße rückwärtigen Gebäudefassade eine Pegelminderung von mindestens 5 dB(A) zu erwarten. Das heißt, dass bei einer Überschreitung der Orientierungswerte von 2 dB(A) an der zur Straße zugewandten Fassade die Orientierungswerte an den übrigen drei Gebäudeseiten eingehalten werden und eine Orientierung der zum
Lüften erforderlichen Fensteröffnungen in diese Richtungen möglich ist. Die für das Plangebiet daraus
resultierenden Orientierungsauflagen wurden als Immissionsschutz-Festsetzungen aufgenommen.
Falls eine Orientierung nicht möglich ist, sind die Räume (z.B. Schlafzimmer, Kinderzimmer) ersatzweise mit einer ausreichend dimensionierten Lüftungsanlage auszustatten. Die Orientierungsfestsetzungen werden ausschließlich für die zum Schlafen bestimmten Räume festgelegt. Für die Aufenthaltsräume, in welchen der Tagesrichtwert überschritten ist, ist eine Orientierungsauflage nicht erforderlich, da es während des Tageszeitraumes prinzipiell möglich ist, eine ausreichende Luftzufuhr
Seite 12
Stadt Bad Waldsee  Schalltechnische Betrachtung zur 1. Änderung des Bebauungsplanes
"Burgstockstraße" – Gemarkung Mittelurbach
Bericht mit 14 Seiten, Fassung vom 11.03.2015
durch Stoßlüften zu erreichen. In diesem Bereich wird zur Einhaltung der Tagesrichtwerte das erforderliche Gesamtschalldämm-Maß der Außenbauteile festgesetzt (Immissionsschutz-Festsetzung 1).
Die Immissionsschutz-Festsetzung 1 ist in den Bereichen gültig, in denen die Nachtorientierungswerte
um 2 bis 6 dB(A) überschritten werden. Sie beinhaltet eine Orientierung der zum Lüften erforderlichen
Fensteröffnungen von zum Schlafen bestimmten Räumen (z.B. Schlaf- und Kinderzimmer) auf die
der Straße rückwärtige Gebäudeseite. Um eine größtmögliche Nutzbarkeit der Bauquartiere in diesem Bereich sicherzustellen, werden Ausnahmen von der Orientierungspflicht für die Fensteröffnungen von zum Schlafen bestimmter Räume zugelassen, wenn bei dem Gebäude weiterer Bedarf für
diese Räume besteht und diese mit einer ausreichend dimensionierten, schallgedämpften Lüftungsanlage ausgestattet werden.
Die Immissionsschutz-Festsetzung 2 ist in den Bereichen gültig, in denen die Nachtorientierungswerte
um bis zu 2 dB(A) überschritten werden. Sie beinhaltet eine Orientierung der zum Lüften erforderlichen Fensteröffnungen von zum Schlafen bestimmten Räumen (z.B. Schlaf- und Kinderzimmer) auf
die straßenabgewandten Gebäudeseiten. Zudem werden wiederum Ausnahmen von der Orientierungspflicht für die Fensteröffnungen von zum Schlafen bestimmter Räume zugelassen, wenn diese
mit einer ausreichend dimensionierten, schallgedämpften Lüftungsanlage ausgestattet werden.
Durch die Festsetzung schallgedämmter Außenbauteile und einer Orientierungspflicht der Fensteröffnungen der zum Schlafen bestimmten Räume (passive Lärmschutzmaßnahme) werden gesunde
Wohnverhältnisse hinsichtlich der Verkehrslärm-Immissionen nach BImSchG gewährleistet."
Seite 13
Stadt Bad Waldsee  Schalltechnische Betrachtung zur 1. Änderung des Bebauungsplanes
"Burgstockstraße" – Gemarkung Mittelurbach
Bericht mit 14 Seiten, Fassung vom 11.03.2015
10
Anhang
 Anhang 1: Liste der Eingabedaten
 Anhang 2: Rasterlärmkarten "Verkehrslärm" für den Tages- und Nachtzeitraum
Bericht erstellt am:
11.03.2015
……………………………
Büro Sieber, Lindau (B)
(Unterschrift)
Bearbeiterin: Dipl.-Ing. (FH) V. Nell
Die in der vorliegenden schalltechnischen Untersuchung enthaltenen Ergebnisse basieren auf Messungen/Berechnungen nach den genannten Regelwerken sowie auf den vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Daten. Eine Gewähr für die sachliche Richtigkeit wird ausschließlich für selbst ermittelte Informationen/Daten im Rahmen der üblichen Sorgfaltspflicht übernommen. Für die Einhaltung der Ergebnisse von Schallprognosen werden keine Garantien übernommen. Die vorliegende schalltechnische Untersuchung ist nur zusammen mit
allen Anlagen vollständig und unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen. Eine Veröffentlichung bedarf der Genehmigung des
Büros Sieber. Die Weitergabe an Dritte bedarf der Zustimmung des Auftraggebers. Nur die gebundenen Originalausfertigungen tragen eine
Unterschrift.
Seite 14
Stadt Bad Waldsee  Schalltechnische Betrachtung zur 1. Änderung des Bebauungsplanes
"Burgstockstraße" – Gemarkung Mittelurbach
Bericht mit 14 Seiten, Fassung vom 11.03.2015
Anhang 1: Liste der Eingabedaten
Straße /RLS-90 (2)
STRb002
Variante 0
Bezeichnung
Gruppe
Bezeichnung
K7934 innerorts
Wirkradius /m
Gruppe
Gruppe 0
Mehrf. Refl. Drefl /dB
0.00
Knotenzahl
12
Steigung max. % (aus z-Koord.)
0.00
Länge /m
235.90
d/m(Emissionslinie)
Länge /m (2D)
235.90
Straßenoberfläche
Fläche /m²
Emiss.Variante
--Zeitraum
M in Kfz / h
p/%
v Pkw /km/h
v Lkw /km/h
Lm,25 /dB(A)
Lm,E /dB(A)
Tag
0.00
-
35.00
8.00
50.00
50.00
54.93
50.56
Nacht
0.00
-
5.00
12.00
50.00
50.00
47.27
43.31
ImpulsZuschlag
Spitzenpegel
DIN 18005
-
Beurteilungszeitraum / Zeitzone
Dauer /h
Ton-Zuschlag
0.0
Emi.-Var.
Tag (6h-22h)
Lm,E /dB(A)
16.00 Tag
Nacht (22h-6h)
8.00 Nacht
Info.-Zuschlag
Extra-Zuschlag
0.0
0.0
n-mal
Einwirkzeit
/h
-
0.0
dLi /dB
Lm,Er /dB(A)
50.6
1.00
16.00000
0.00
50.6
43.3
1.00
8.00000
0.00
43.3
Bezeichnung
K 7934 außerorts
Wirkradius /m
Gruppe
Gruppe 0
Mehrf. Refl. Drefl /dB
0.00
Knotenzahl
3
Steigung max. % (aus z-Koord.)
0.00
Länge /m
106.75
d/m(Emissionslinie)
Länge /m (2D)
106.75
Straßenoberfläche
Fläche /m²
Emiss.Variante
99999.00
1.50
Nicht geriffelter Gußasphalt
--DStrO
Zeitraum
M in Kfz / h
p/%
v Pkw /km/h
v Lkw /km/h
Lm,25 /dB(A)
Lm,E /dB(A)
Tag
0.00
-
35.00
8.00
100.00
60.00
54.93
54.24
Nacht
0.00
-
5.00
12.00
100.00
60.00
47.27
46.40
Beurteilungsvorschrift
Beurteilungszeitraum / Zeitzone
Tag (6h-22h)
Nacht (22h-6h)
ImpulsZuschlag
Spitzenpegel
DIN 18005
Seite 1
1.50
Nicht geriffelter Gußasphalt
DStrO
Beurteilungsvorschrift
STRb001
99999.00
Dauer /h
Ton-Zuschlag
0.0
Emi.-Var.
16.00 Tag
8.00 Nacht
Info.-Zuschlag
0.0
Lm,E /dB(A)
0.0
Einwirkzeit
/h
n-mal
Extra-Zuschlag
dLi /dB
0.0
Lm,Er /dB(A)
54.2
1.00
16.00000
0.00
54.2
46.4
1.00
8.00000
0.00
46.4
Stadt Bad Waldsee  Schalltechnische Betrachtung zur 1. Änderung des Bebauungsplanes
"Burgstockstraße" – Gemarkung Mittelurbach
Anhang 1 mit 1 Seite, Fassung vom 11.03.2015
163/4
163/4
163/1
163/1
45
47
42
45
47
42
281
281
277
274
274
188
188
273
272
51
167
167
271
/4
272/1
177
ße
ockstra
Burgst 4
K 793
55
53
53
177
273
272
174
51
174
ße
ockstra
Burgst 4
K 793
271
/4
272/1
176/2
55
176/2
173
58
54
54/1
301
165/1
309
270
14
12
265
269
309/2
266/1
/9
309/1
18
16/1
M 1:1500
266
28
16
14
12
265
269
266/1
22 24
309/2
/9
308
309/1
309/3
309/4
309/5
16/1
182
0
M 1:1500
266
Stadt Bad Waldsee
Legende
Pegel in dB(A)
>..-35
>35-40
>40-45
>45-50
>50-55
>55-60
>60-65
>65-70
>70-75
>75-80
>80-..
IMMI 2014-2 11/2014
100 m
309/8
Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr)
Tagzeitraum (6:00 bis 22:00 Uhr)
Tag (6h-22h)
Pegel
dB(A)
/1
/5
183
62
309/6
26
309/3
309/4
25
Buchholzweg
15
165/2
308
0
309
270
270/1
28
23
309/7
21
309/6
309/5
182
301
62
Buchholzw
eg
16
54/1
20
/1
/5
20
18
58
54
165/1
25
26
22 24
173
309/8
Buchholzweg
15
165/2
183
23
309/7
21
270/1
Buchholzw
eg
277
Konfliktbereich WA
nachts
tags
Geltungsbereich
K 7934 innerorts (STRb)
K 7934 außerorts (STRb)
Schalltechnische Betrachtung zur
1. Änderung des Bebauungsplanes
"Burgstockstraße" - Gemarkung
Mittelurbach
Anhang 2: Rasterlärmkarten "Verkehrslärm" für den Tagesund Nachtzeitraum
im 1. Obergeschoß (relative Höhe: 6,30 m)
Fassung vom 11.03.2015
100 m
Herunterladen