Hubert Hermes Bundesverband der Krankenhauspsychotherapeuten (BVKP) Betr. :Stationär arbeitende Psychotherapeuten Gegenüberstellung aktueller Gesetzestexte und notwendiger Veränderungen im SGB V (Sozialgesetzbuch V) entsprechend der Stellungnahme zum Gesundheitsmodernisierungsgesetz 9 der „Psychotherapieverbände Gesprächskreis II“ vom 17.Juni 2003 Derzeitiger Gesetzestext Vorgeschlagene Veränderungen § 73 Kassenärztliche Versorgung §73 Abs. 2 Satz 1 und 2 (2) Die vertragsärztliche Versorgung umfaßt die 1. ärztliche Behandlung, 2. zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz; kieferorthopädische Behandlung nach Maßgabe des § 28 Abs. 2, 3. Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten, 4. ärztliche Betreuung bei Schwangerschaft und Mutterschaft, 5. Verordnung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, 6. Anordnung der Hilfeleistung anderer Personen, 7. Verordnung von Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, Krankentransporten sowie Krankenhausbehandlung oder Behandlung in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, 8. Verordnung häuslicher Krankenpflege , 9. Ausstellung von Bescheinigungen und Erstellung von Berichten, die die Krankenkassen oder der Medizinische Dienst (§ 275) zur Durchführung ihrer gesetzlichen Aufgaben oder die die Versicherten für den Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts benötigen, 10. medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nach § 27 a Abs. 1, 11. ärztliche Maßnahmen nach den §§ 24a und 24b, 12. Verordnung von Soziotherapie. Die Nummern 2 bis 8, 10 bis 12 sowie 9, soweit sich diese Regelung auf die Feststellung und die Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit bezieht, gelten nicht für Psychotherapeuten. Abs. 2 Satz 2 sollte lauten: „Die Nummern 2, 8 und 10 gelten nicht für Psychotherapeuten. In Nr. 7 ist die Verordnung von Arznei-, Verbandund Heilmitteln für Psychotherapeuten ausgenommen.“ Begründung: Psychotherapeuten verfügen über hinreichende fachliche Kompetenzen zur Früherkennung psychischer Störungen mit Krankheitswert und können nachweislich erheblich zur psychischen Stabilisierung von schwangeren Frauen und von jungen Müttern beitragen. Im Rahmen eines psychotherapeutischen Behandlungsplans kann sich zudem sowohl die Notwendigkeit von ergänzenden rehabilitativen Maßnahmen, wie auch von Belastungserprobungen und Arbeitstherapie sowie die Anordnung der Hilfeleistung von anderen Personen fachlich indiziert ergeben. Dies trifft ebenfalls zu auf die Einweisung in entsprechende stationäre Einrichtungen sowie für die Behandlung in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen und für Bescheinigungen über Arbeitsunfähigkeit bzw. die Verordnung von Soziotherapie. Betr. :Stationär arbeitende Psychotherapeuten: Gegenüberstellung aktueller Gesetzestexte und notwendiger Veränderungen im SGB V (Sozialgesetzbuch V) entsprechend der Stellungnahme zum Gesundheitsmodernisierungsgesetz 9 der „Psychotherapieverbände Gesprächskreis II“ vom 17.Juni 2003, S. 1 von 5 Seiten Hubert Hermes Bundesverband der Krankenhauspsychotherapeuten (BVKP) Derzeitiger Gesetzestext § 107 Krankenhäuser, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen (1) Krankenhäuser im Sinne dieses Gesetzbuchs sind Einrichtungen, die 1. der Krankenhausbehandlung oder Geburtshilfe dienen, 2. fachlich- medizinisch unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende, ihrem Versorgungsauftrag entsprechende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und nach wissenschaftlich anerkannten Methoden arbeiten, 3. mit Hilfe von jederzeit verfügbarem ärztlichem, Pflege-, Funktions- und medizinisch- technischem Personal darauf eingerichtet sind, vorwiegend durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten der Patienten zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten, Krankheitsbeschwerden zu lindern oder Geburtshilfe zu leisten, und in denen 4. die Patienten untergebracht und verpflegt werden können. (2) Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzbuchs sind Einrichtungen, die 1. der stationären Behandlung der Patienten dienen, um a. eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen oder einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken (Vorsorge) oder b. eine Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern oder im Anschluß an Krankenhausbehandlung den dabei erzielten Behandlungserfolg zu sichern oder zu festigen, auch mit dem Ziel, eine drohende Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern (Rehabilitation), wobei Leistungen der aktivierenden Pflege nicht von den Krankenkassen übernommen werden dürfen. 2. 3. fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Verantwortung und unter Mitwirkung von besonders geschultem Personal darauf eingerichtet sind, den Gesundheitszustand der Patienten nach einem ärztlichen Behandlungsplan vorwiegend durch Anwendung von Heilmitteln einschließlich Krankengymnastik, Bewegungstherapie, Sprachtherapie oder Arbeits- und Beschäftigungstherapie, ferner durch andere geeignete Hilfen, auch durch geistige und seelische Einwirkungen, zu verbessern und den Patienten bei der Entwicklung eigener Abwehr- und Heilungskräfte zu helfen, und in denen .die Patienten untergebracht und verpflegt werden können. Vorgeschlagene Veränderungen Einfügung in § 107 Abs. 1 Nr. 2: „fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher und/oder psychotherapeutischer Leitung stehen, ...“ In Nr. 3: „mit Hilfe von jederzeit verfügbarem ärztlichen, psychotherapeutischem ...darauf eingerichtet sind, vorwiegend durch ärztliche, psychotherapeutische und pflegerische Hilfeleistung...“ In Abs. 2 Nr. 2: „fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher und/oder psychotherapeutischer Verantwortung ... nach einem ärztlichen und/oder psychotherapeutischen Behandlungsplan ...“ Begründung Durch die vorgeschlagenen Einfügungen wird die in der ambulanten Versorgung durch das PsychThG intendierte Gleichstellung der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit psychotherapeutisch tätigen Ärzten folgerichtig auf die stationäre Versorgung erweitert. Dies ist aus Gründen der Sicherstellung einer ambulant-stationären psychotherapeutischen Versorgungskette dringend erforderlich, da nach wie vor gravierende Kapazitätsdefizite im Bereich der stationären psychotherapeutischen Akutversorgung bestehen. Darüber hinaus wird die Übernahme von Leitungsfunktionen in psychotherapeutisch ausgerichteten stationären Einrichtungen, für die Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in gleicher Weise wie psychotherapeutisch tätige Ärzte qualifiziert sind, durch die vorgesehenen Änderungen gesetzlich abgesichert. Betr. :Stationär arbeitende Psychotherapeuten: Gegenüberstellung aktueller Gesetzestexte und notwendiger Veränderungen im SGB V (Sozialgesetzbuch V) entsprechend der Stellungnahme zum Gesundheitsmodernisierungsgesetz 9 der „Psychotherapieverbände Gesprächskreis II“ vom 17.Juni 2003, S. 2 von 5 Seiten Hubert Hermes Bundesverband der Krankenhauspsychotherapeuten (BVKP) Derzeitiger Gesetzestext Vorgeschlagene Veränderungen § 115a: Vor- und nachstationäre Behandlung im Krankenhaus § 115 a Abs. 2 (2) Die vorstationäre Behandlung ist auf längstens drei Behandlungstage innerhalb von fünf Tagen vor Beginn der stationären Behandlung begrenzt. Die nachstationäre Behandlung darf sieben Behandlungstage innerhalb von 14 Tagen, bei Organübertragungen nach § 9 des Transplantationsgesetzes drei Monate nach Beendigung der stationären Krankenhausbehandlung nicht überschreiten. Die Frist von 14 Tagen oder drei Monaten kann in medizinisch begründeten Einzelfällen im Einvernehmen mit dem einweisenden Arzt verlängert werden. Kontrolluntersuchungen bei Organübertragungen nach § 9 des Transplantationsgesetzes dürfen vom Krankenhaus auch nach Beendigung der nachstationären Behandlung fortgeführt werden, um die weitere Krankenbehandlung oder Maßnahmen der Qualitätssicherung wissenschaftlich zu begleiten oder zu unterstützen. Eine notwendige ärztliche Behandlung außerhalb des Krankenhauses während der vor- und nachstationären Behandlung wird im Rahmen des Sicherstellungsauftrags durch die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte gewährleistet. Das Krankenhaus hat den einweisenden Arzt über die vor- oder nachstationäre Behandlung sowie diesen und die an der weiteren Krankenbehandlung jeweils beteiligten Ärzte über die Kontrolluntersuchungen und deren Ergebnis unverzüglich zu unterrichten. Die Sätze 2 bis 6 gelten für die Nachbetreuung von Organspendern nach § 8 Abs. 3 Satz 1 des Transplantationsgesetzes entsprechend. Einfügung in § 115 a Abs. 2 Satz 3: „im Einvernehmen mit dem einweisenden Arzt oder Psychotherapeut...“ Einfügung in § 115 a Abs. 2 Satz 5:“Eine notwendige ärztliche oder psychotherapeutische Behandlung... durch die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte oder Psychotherapeuten ....“ Einfügung in § 115 a Abs. 2 Satz 6:“ Das Krankenhaus hat den einweisenden Arzt oder Psychotherapeut ... sowie diesen .... jeweils beteiligten Ärzte oder Psychotherapeuten ...zu unterrichten“„ Begründung Die vorgesehenen Änderungen ergeben sich als Folge der vorgeschlagenen Änderungen in § 73 Abs. 2 und fördern integrierte Versorgungsansätze auch im Bereich der Psychotherapie. Betr. :Stationär arbeitende Psychotherapeuten: Gegenüberstellung aktueller Gesetzestexte und notwendiger Veränderungen im SGB V (Sozialgesetzbuch V) entsprechend der Stellungnahme zum Gesundheitsmodernisierungsgesetz 9 der „Psychotherapieverbände Gesprächskreis II“ vom 17.Juni 2003, S. 3 von 5 Seiten Hubert Hermes Bundesverband der Krankenhauspsychotherapeuten (BVKP) Derzeitiger Gesetzestext § 116 Ambulante Behandlung durch Krankenhausärzte Krankenhausärzte mit abgeschlossener Weiterbildung können mit Zustimmung des Krankenhausträgers vom Zulassungsausschuß (§ 96) zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung der Versicherten ermächtigt werden. Die Ermächtigung ist zu erteilen, soweit und solange eine ausreichende ärztliche Versorgung der Versicherten ohne die besonderen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden oder Kenntnisse von hierfür geeigneten Krankenhausärzten nicht sichergestellt wird. Vorgeschlagene Veränderungen Einfügung in § 116: „Ambulante Behandlung durch Krankenhausärzte und Psychotherapeuten Einfügung in § 116 Satz 1: „Krankenhausärzte mit abgeschlossener Weiterbildung und Psychotherapeuten ...“ Einfügung in § 116 Satz 2: “Die Ermächtigung ist zu erteilen, soweit und solange eine ausreichende ärztliche oder psychotherapeutische Versorgung ...... von hierfür geeigneten Krankenhausärzten bzw. Psychotherapeuten ....“ Begründung Die im § 116 vorgeschlagenen Ergänzungen sind geeignet, Versorgungsdefizite in psychotherapeutisch unterversorgten Regionen abzubauen. Derzeitiger Gesetzestext Vorgeschlagene Veränderungen § 118 Psychiatrische Institutsambulanzen (1) Psychiatrische Krankenhäuser sind vorn Zulassungsausschuss. zur ambulanten psychiatrischen und psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten zu ermächtigen. Die Behandlung ist auf diejenigen Versicherten auszurichten, die wegen Art, Schwere oder Dauer ihrer Erkrankung oder wegen zu großer Entfernung zu geeigneten Ärzten auf die Behandlung durch diese Krankenhäuser angewiesen sind. Der Krankenhausträger stellt sicher, dass die für die ambulante psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung erforderlichen Ärzte und nichtärztlichen Fachkräfte sowie die notwendigen Einrichtungen bei Bedarf zur Verfügung stehen. Einfügung in § 118 Abs. 1 Satz 3: „Der Krankenhausträger stellt sicher, dass die für die ambulante psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung erforderlichen Ärzte und Psychotherapeuten ....“ Begründung Die Ergänzung ist notwendig, um ausreichende psychotherapeutische Behandlungskapazitäten im Rahmen der Psychiatrischen Institutsambulanzen sicherzustellen. Betr. :Stationär arbeitende Psychotherapeuten: Gegenüberstellung aktueller Gesetzestexte und notwendiger Veränderungen im SGB V (Sozialgesetzbuch V) entsprechend der Stellungnahme zum Gesundheitsmodernisierungsgesetz 9 der „Psychotherapieverbände Gesprächskreis II“ vom 17.Juni 2003, S. 4 von 5 Seiten Hubert Hermes Bundesverband der Krankenhauspsychotherapeuten (BVKP) Derzeitiger Gesetzesvorschlag Vorgeschlagene Veränderungen Nach § 119 ist folgender § 119a mit folgenden Änderungen einzufügen: Erläuterung: Nach dem RegierungsEntwurf zum GMG9 soll ein § 119a eingefügt werden, der nur von „ärztlicher“ Abteilung bzw. Behandlung spricht. „§ 119a Ambulante Behandlung in Einrichtungen der Behindertenhilfe und Rehabilitationseinrichtungen Die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich sind verpflichtet, mit solchen Einrichtungen der Behindertenhilfe und Rehabilitationseinrichtungen, die über eine ärztlich oder psychotherapeutisch geleitete Abteilung verfügen, Verträge über die ambulante ärztliche oder psychotherapeutische Behandlung von Versicherten mit geistiger Behinderung zu schließen, soweit und solange die Versicherten wegen der Art oder Schwere ihrer Behinderung oder wegen zu großer Entfernung zu geeigneten Ärzten oder Psychotherapeuten auf die ambulante Behandlung in diesen Einrichtungen angewiesen sind. Die ärztlich bzw. psychotherapeutisch geleiteten Abteilungen sollen mit den übrigen Leistungserbringern eng zusammenarbeiten. § 106b Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 10 gilt entsprechend.“ Begründung Im Hinblick auf den spezifischen Versorgungsauftrag von Einrichtungen der Behindertenhilfe und von Rehabilitationseinrichtungen erscheint es wenig sachgerecht, die Regelungen des neu einzuführenden § 119a von einer ärztlichen Leitung abhängig zu machen, wenn die Leitungsfunktion in funktionaler Hinsicht mindestens ebenso gut von Psychotherapeuten wahrgenommen werden kann. Um eine sachgerechte Versorgung und eine ungerechtfertigte Benachteiligung der Psychotherapeuten zu gewährleisten, sind deshalb die aufgeführten Ergänzungen erforderlich. Derzeitiger Gesetzestext Vorgeschlagene Veränderungen § 120 Vergütung ambulanter Krankenhausleistungen (1) Die im Krankenhaus erbrachten ambulanten ärztlichen Leistungen der ermächtigten Krankenhausärzte und ermächtigter ärztlich geleiteter Einrichtungen werden nach den für Vertragsärzte geltenden Grundsätzen aus der vertragsärztlichen Gesamtvergütung vergütet. Einfügung in § 120 Abs. 1 Satz 1: „Die im Krankenhaus erbrachten ambulanten ärztlichen und psychotherapeutischen Leistung der ermächtigten Krankenhausärzte und Psychotherapeuten ...“ Betr. :Stationär arbeitende Psychotherapeuten: Gegenüberstellung aktueller Gesetzestexte und notwendiger Veränderungen im SGB V (Sozialgesetzbuch V) entsprechend der Stellungnahme zum Gesundheitsmodernisierungsgesetz 9 der „Psychotherapieverbände Gesprächskreis II“ vom 17.Juni 2003, S. 5 von 5 Seiten