Begründung

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Hubert Hermes
Bundesverband der Krankenhauspsychotherapeuten (BVKP)
Betr. :Stationär arbeitende Psychotherapeuten
Gegenüberstellung aktueller Gesetzestexte und notwendiger Veränderungen
im SGB V (Sozialgesetzbuch V) entsprechend
der Stellungnahme zum Gesundheitsmodernisierungsgesetz 9
der „Psychotherapieverbände Gesprächskreis II“ vom 17.Juni 2003
Derzeitiger Gesetzestext
Vorgeschlagene Veränderungen
§ 73 Kassenärztliche Versorgung
§73 Abs. 2 Satz 1 und 2
(2) Die vertragsärztliche Versorgung umfaßt die
1. ärztliche Behandlung,
2. zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz;
kieferorthopädische Behandlung nach Maßgabe des § 28 Abs. 2,
3. Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten,
4. ärztliche Betreuung bei Schwangerschaft und Mutterschaft,
5. Verordnung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
6. Anordnung der Hilfeleistung anderer Personen,
7. Verordnung von Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, Krankentransporten sowie
Krankenhausbehandlung oder Behandlung in Vorsorge- oder
Rehabilitationseinrichtungen,
8. Verordnung häuslicher Krankenpflege ,
9. Ausstellung von Bescheinigungen und Erstellung von Berichten, die die
Krankenkassen oder der Medizinische Dienst (§ 275) zur Durchführung ihrer
gesetzlichen Aufgaben oder die die Versicherten für den Anspruch auf Fortzahlung
des Arbeitsentgelts benötigen,
10. medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer
Schwangerschaft nach § 27 a Abs. 1,
11. ärztliche Maßnahmen nach den §§ 24a und 24b,
12. Verordnung von Soziotherapie.
Die Nummern 2 bis 8, 10 bis 12 sowie 9, soweit sich diese Regelung auf die Feststellung
und die Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit bezieht, gelten nicht für
Psychotherapeuten.
Abs. 2 Satz 2
sollte lauten: „Die
Nummern 2, 8 und
10 gelten nicht für
Psychotherapeuten.
In Nr. 7 ist die
Verordnung von
Arznei-, Verbandund Heilmitteln für
Psychotherapeuten
ausgenommen.“
Begründung:
Psychotherapeuten verfügen über hinreichende fachliche Kompetenzen zur Früherkennung psychischer
Störungen mit Krankheitswert und können nachweislich erheblich zur psychischen Stabilisierung von
schwangeren Frauen und von jungen Müttern beitragen. Im Rahmen eines psychotherapeutischen
Behandlungsplans kann sich zudem sowohl die Notwendigkeit von ergänzenden rehabilitativen Maßnahmen,
wie auch von Belastungserprobungen und Arbeitstherapie sowie die Anordnung der Hilfeleistung von anderen
Personen fachlich indiziert ergeben. Dies trifft ebenfalls zu auf die Einweisung in entsprechende stationäre
Einrichtungen sowie für die Behandlung in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen und für
Bescheinigungen über Arbeitsunfähigkeit bzw. die Verordnung von Soziotherapie.
Betr. :Stationär arbeitende Psychotherapeuten:
Gegenüberstellung aktueller Gesetzestexte und notwendiger Veränderungen im SGB V (Sozialgesetzbuch V)
entsprechend der Stellungnahme zum Gesundheitsmodernisierungsgesetz 9 der „Psychotherapieverbände
Gesprächskreis II“ vom 17.Juni 2003, S. 1 von 5 Seiten
Hubert Hermes
Bundesverband der Krankenhauspsychotherapeuten (BVKP)
Derzeitiger Gesetzestext
§ 107
Krankenhäuser, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen
(1) Krankenhäuser im Sinne dieses Gesetzbuchs sind Einrichtungen, die
1. der Krankenhausbehandlung oder Geburtshilfe dienen,
2. fachlich- medizinisch unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende,
ihrem Versorgungsauftrag entsprechende diagnostische und therapeutische
Möglichkeiten verfügen und nach wissenschaftlich anerkannten Methoden arbeiten,
3. mit Hilfe von jederzeit verfügbarem ärztlichem, Pflege-, Funktions- und
medizinisch- technischem Personal darauf eingerichtet sind, vorwiegend durch
ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten der Patienten zu erkennen, zu
heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten, Krankheitsbeschwerden zu lindern oder
Geburtshilfe zu leisten, und in denen
4. die Patienten untergebracht und verpflegt werden können.
(2) Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzbuchs sind
Einrichtungen, die
1. der stationären Behandlung der Patienten dienen, um
a. eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit
voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen
oder einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines
Kindes entgegenzuwirken (Vorsorge) oder
b. eine Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten
oder Krankheitsbeschwerden zu lindern oder im Anschluß an
Krankenhausbehandlung den dabei erzielten Behandlungserfolg
zu sichern oder zu festigen, auch mit dem Ziel, eine drohende
Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen,
zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten
oder ihre Folgen zu mildern (Rehabilitation), wobei Leistungen
der aktivierenden Pflege nicht von den Krankenkassen
übernommen werden dürfen.
2.
3.
fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Verantwortung und unter
Mitwirkung von besonders geschultem Personal darauf eingerichtet sind, den
Gesundheitszustand der Patienten nach einem ärztlichen Behandlungsplan
vorwiegend durch Anwendung von Heilmitteln einschließlich Krankengymnastik,
Bewegungstherapie, Sprachtherapie oder Arbeits- und Beschäftigungstherapie,
ferner durch andere geeignete Hilfen, auch durch geistige und seelische
Einwirkungen, zu verbessern und den Patienten bei der Entwicklung eigener
Abwehr- und Heilungskräfte zu helfen, und in denen
.die Patienten untergebracht und verpflegt werden können.
Vorgeschlagene
Veränderungen
Einfügung in § 107 Abs. 1
Nr. 2:
„fachlich-medizinisch unter
ständiger
ärztlicher
und/oder
psychotherapeutischer
Leitung stehen, ...“
In Nr. 3:
„mit Hilfe von jederzeit
verfügbarem
ärztlichen,
psychotherapeutischem
...darauf eingerichtet sind,
vorwiegend durch ärztliche,
psychotherapeutische und
pflegerische
Hilfeleistung...“
In Abs. 2 Nr. 2:
„fachlich-medizinisch unter
ständiger
ärztlicher
und/oder
psychotherapeutischer
Verantwortung ... nach
einem ärztlichen und/oder
psychotherapeutischen
Behandlungsplan ...“
Begründung
Durch die vorgeschlagenen Einfügungen wird die in der ambulanten Versorgung durch das PsychThG intendierte
Gleichstellung der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit
psychotherapeutisch tätigen Ärzten folgerichtig auf die stationäre Versorgung erweitert. Dies ist aus Gründen der
Sicherstellung einer ambulant-stationären psychotherapeutischen Versorgungskette dringend erforderlich, da nach wie vor
gravierende Kapazitätsdefizite im Bereich der stationären psychotherapeutischen Akutversorgung bestehen. Darüber
hinaus wird die Übernahme von Leitungsfunktionen in psychotherapeutisch ausgerichteten stationären Einrichtungen, für
die Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in gleicher Weise wie
psychotherapeutisch tätige Ärzte qualifiziert sind, durch die vorgesehenen Änderungen gesetzlich abgesichert.
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entsprechend der Stellungnahme zum Gesundheitsmodernisierungsgesetz 9 der „Psychotherapieverbände
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Derzeitiger Gesetzestext
Vorgeschlagene
Veränderungen
§ 115a: Vor- und nachstationäre Behandlung im
Krankenhaus
§ 115 a Abs. 2
(2) Die vorstationäre Behandlung ist auf längstens drei
Behandlungstage innerhalb von fünf Tagen vor Beginn
der stationären Behandlung begrenzt. Die nachstationäre
Behandlung darf sieben Behandlungstage innerhalb von
14 Tagen, bei Organübertragungen nach § 9 des
Transplantationsgesetzes drei Monate nach Beendigung
der stationären Krankenhausbehandlung nicht
überschreiten. Die Frist von 14 Tagen oder drei Monaten
kann in medizinisch begründeten Einzelfällen im
Einvernehmen mit dem einweisenden Arzt verlängert
werden. Kontrolluntersuchungen bei
Organübertragungen nach § 9 des
Transplantationsgesetzes dürfen vom Krankenhaus auch
nach Beendigung der nachstationären Behandlung
fortgeführt werden, um die weitere Krankenbehandlung
oder Maßnahmen der Qualitätssicherung
wissenschaftlich zu begleiten oder zu unterstützen. Eine
notwendige ärztliche Behandlung außerhalb des
Krankenhauses während der vor- und nachstationären
Behandlung wird im Rahmen des Sicherstellungsauftrags
durch die an der vertragsärztlichen Versorgung
teilnehmenden Ärzte gewährleistet. Das Krankenhaus hat
den einweisenden Arzt über die vor- oder nachstationäre
Behandlung sowie diesen und die an der weiteren
Krankenbehandlung jeweils beteiligten Ärzte über die
Kontrolluntersuchungen und deren Ergebnis
unverzüglich zu unterrichten. Die Sätze 2 bis 6 gelten für
die Nachbetreuung von Organspendern nach § 8 Abs. 3
Satz 1 des Transplantationsgesetzes entsprechend.
Einfügung in § 115 a Abs. 2
Satz 3: „im Einvernehmen mit
dem einweisenden Arzt oder
Psychotherapeut...“
Einfügung in § 115 a Abs. 2
Satz 5:“Eine notwendige
ärztliche
oder
psychotherapeutische
Behandlung... durch die an
der
vertragsärztlichen
Versorgung
teilnehmenden
Ärzte
oder
Psychotherapeuten ....“
Einfügung in § 115 a Abs. 2
Satz 6:“ Das Krankenhaus hat
den einweisenden Arzt oder
Psychotherapeut ... sowie
diesen .... jeweils beteiligten
Ärzte
oder
Psychotherapeuten
...zu
unterrichten“„
Begründung
Die vorgesehenen Änderungen ergeben sich als Folge der vorgeschlagenen Änderungen
in § 73 Abs. 2 und fördern integrierte Versorgungsansätze auch im Bereich der
Psychotherapie.
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Derzeitiger Gesetzestext
§ 116
Ambulante Behandlung durch Krankenhausärzte
Krankenhausärzte mit abgeschlossener Weiterbildung
können mit Zustimmung des Krankenhausträgers vom
Zulassungsausschuß (§ 96) zur Teilnahme an der
vertragsärztlichen Versorgung der Versicherten
ermächtigt werden. Die Ermächtigung ist zu erteilen,
soweit und solange eine ausreichende ärztliche
Versorgung der Versicherten ohne die besonderen
Untersuchungs- und Behandlungsmethoden oder
Kenntnisse von hierfür geeigneten Krankenhausärzten
nicht sichergestellt wird.
Vorgeschlagene Veränderungen
Einfügung in § 116: „Ambulante Behandlung durch
Krankenhausärzte und Psychotherapeuten
Einfügung in § 116 Satz 1: „Krankenhausärzte mit
abgeschlossener
Weiterbildung
und
Psychotherapeuten ...“
Einfügung in § 116 Satz 2: “Die Ermächtigung ist zu
erteilen, soweit und solange eine ausreichende
ärztliche oder psychotherapeutische Versorgung ......
von hierfür geeigneten Krankenhausärzten bzw.
Psychotherapeuten ....“
Begründung
Die im § 116 vorgeschlagenen Ergänzungen sind geeignet, Versorgungsdefizite in psychotherapeutisch
unterversorgten Regionen abzubauen.
Derzeitiger Gesetzestext
Vorgeschlagene
Veränderungen
§ 118
Psychiatrische Institutsambulanzen
(1) Psychiatrische Krankenhäuser sind vorn Zulassungsausschuss. zur ambulanten
psychiatrischen und psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten zu
ermächtigen. Die Behandlung ist auf diejenigen Versicherten auszurichten, die
wegen Art, Schwere oder Dauer ihrer Erkrankung oder wegen zu großer Entfernung
zu geeigneten Ärzten auf die Behandlung durch diese Krankenhäuser angewiesen
sind. Der Krankenhausträger stellt sicher, dass die für die ambulante psychiatrische
und psychotherapeutische Behandlung erforderlichen Ärzte und nichtärztlichen
Fachkräfte sowie die notwendigen Einrichtungen bei Bedarf zur Verfügung stehen.
Einfügung in § 118 Abs.
1 Satz 3:
„Der Krankenhausträger
stellt sicher, dass die für
die
ambulante
psychiatrische
und
psychotherapeutische
Behandlung erforderlichen
Ärzte
und
Psychotherapeuten ....“
Begründung
Die Ergänzung ist notwendig, um ausreichende psychotherapeutische Behandlungskapazitäten im Rahmen der
Psychiatrischen Institutsambulanzen sicherzustellen.
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Derzeitiger
Gesetzesvorschlag
Vorgeschlagene Veränderungen
Nach § 119 ist folgender § 119a mit folgenden Änderungen einzufügen:
Erläuterung:
Nach dem
RegierungsEntwurf zum
GMG9 soll ein
§ 119a
eingefügt
werden, der
nur von
„ärztlicher“
Abteilung
bzw.
Behandlung
spricht.
„§ 119a
Ambulante Behandlung in Einrichtungen der Behindertenhilfe
und Rehabilitationseinrichtungen
Die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen gemeinsam
und einheitlich sind verpflichtet, mit solchen Einrichtungen der Behindertenhilfe und
Rehabilitationseinrichtungen, die über eine ärztlich oder psychotherapeutisch geleitete
Abteilung verfügen, Verträge über die ambulante ärztliche oder psychotherapeutische
Behandlung von Versicherten mit geistiger Behinderung zu schließen, soweit und
solange die Versicherten wegen der Art oder Schwere ihrer Behinderung oder wegen zu
großer Entfernung zu geeigneten Ärzten oder Psychotherapeuten auf die ambulante
Behandlung in diesen Einrichtungen angewiesen sind. Die ärztlich bzw.
psychotherapeutisch
geleiteten
Abteilungen
sollen
mit
den
übrigen
Leistungserbringern eng zusammenarbeiten. § 106b Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 10
gilt entsprechend.“
Begründung
Im Hinblick auf den spezifischen Versorgungsauftrag von Einrichtungen der Behindertenhilfe und von
Rehabilitationseinrichtungen erscheint es wenig sachgerecht, die Regelungen des neu einzuführenden § 119a von
einer ärztlichen Leitung abhängig zu machen, wenn die Leitungsfunktion in funktionaler Hinsicht mindestens
ebenso gut von Psychotherapeuten wahrgenommen werden kann. Um eine sachgerechte Versorgung und eine
ungerechtfertigte Benachteiligung der Psychotherapeuten zu gewährleisten, sind deshalb die aufgeführten
Ergänzungen erforderlich.
Derzeitiger Gesetzestext
Vorgeschlagene
Veränderungen
§ 120
Vergütung ambulanter Krankenhausleistungen
(1) Die im Krankenhaus erbrachten ambulanten ärztlichen Leistungen
der ermächtigten Krankenhausärzte und ermächtigter ärztlich geleiteter
Einrichtungen werden nach den für Vertragsärzte geltenden Grundsätzen
aus der vertragsärztlichen Gesamtvergütung vergütet.
Einfügung in § 120 Abs. 1 Satz 1:
„Die im Krankenhaus erbrachten
ambulanten ärztlichen und
psychotherapeutischen Leistung der
ermächtigten Krankenhausärzte und
Psychotherapeuten ...“
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Gegenüberstellung aktueller Gesetzestexte und notwendiger Veränderungen im SGB V (Sozialgesetzbuch V)
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