Thema 3: Rücktritt

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I.Einleitung:
Die Schuldrechtsreform hat sich eine deutliche Vereinfachung des
Rücktrittsrechts zum Ziel gesetzt. Der Rücktritt ist nunmehr unabhängig
vom Vertretenmüssen des Schuldners zulässig. Gemäß § 325 BGB kann der
Gläubiger neben dem Rücktritt auch Schadensersatz verlangen, die bisherige
Alternativität von Rücktritt und Schadensersatz entfällt damit. Kauf- und
Werkvertragsrecht werden durch entsprechende Verweisungen eng an die
Regelungen des Allgemeinen Leistungsstörungsrechts angebunden. Die
Wandlung alter Form entfällt, die Rückabwicklung ist nunmehr auch im
Kaufrecht eindeutig als Gestaltungsrecht ausgeformt. Damit entfallen die
bisherigen theoretischen Schwierigkeiten hinsichtlich der Unterscheidung
zwischen Anspruch auf bzw. aus Wandlung.
Das Rücktrittsfolgenrecht wurde grundlegend überarbeitet. Die bisherige
Regelung gehörte zu den umstrittensten und schwierigsten im Zivilrecht
überhaupt. Die bisherigen Probleme werden durch eine weitgehende
Gleichstellung von gesetzlichem und vertraglichem Rücktrittsrecht beseitigt.
In den §§ 346 ff. BGB findet sich jetzt ein einheitliches Modell der
Rückabwicklung dem Werte nach. Daher kann der Rücktritt insbesondere
nicht mehr deswegen ausgeschlossen sein, weil der Rücktrittsberechtigte
den Untergang des empfangenen Gegenstandes verschuldet hat.
II.Allgemeines Rücktrittsrecht
Die allgemeinen Voraussetzungen des Rücktritts finden sich in den §§ 323 326 BGB. Kauf- und Werkvertragsrecht verweisen jeweils auf diese
Normen (§§ 437 Nr. 2, 634 Nr. 3 BGB).
Die Rechtsanwendung wird dadurch erleichtert, daß sich diese Vorschriften
in ihren Voraussetzungen von den Schadensersatzregelungen in den §§ 281283 BGB nur ausnahmsweise unterscheiden1. Für jedes Schadensersatzrecht
findet sich ein korrespondierendes Rücktrittsrecht.
1
BT-Drs. 14/6040 S.183
2
a.)§ 323 BGB Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß
erbrachter Leistung
§ 323 BGB enthält die allgemeinen Rücktrittsvoraussetzungen, auf die
nunmehr auch das Kauf- und Werkvertragsrecht verweisen und entspricht
damit der Schadensersatznorm des § 281 BGB2.
1.Gegenseitiger Vertrag
§ 326 BGB a.F. galt, zumindest theoretisch, nur für synallagmatische
Pflichten3. Der neue § 323 BGB verzichtet auf dieses Erfordernis, das
Vorliegen eines gegenseitigen Vertrages genügt also4.
2.Fälliger und durchsetzbarer Anspruch auf Leistung
Die Leistungspflicht des Schuldners muß fällig und möglich sein. Ist die
Leistung nach § 275 I-III BGB unmöglich, scheidet ein Rücktritt gem. § 323
BGB aus5. Vielmehr findet eine automatische Leistungsbefreiung nach §
326
BGB
statt.
Für
den
Fall,
daß
dem
Schuldner
ein
Leistungsverweigerungsrecht nach § 275 II-III BGB zusteht, gilt § 326 BGB
aber natürlich erst dann, wenn der Schuldner dieses geltend gemacht hat6.
Im ursprünglichen Entwurf (§ 323 III Nr.4 DiskE) war eine Bestimmung
vorgesehen, wonach der Rücktritt ausgeschlossen sei, wenn dem Schuldner
eine bereits erhobene oder zumindest unverzüglich nach dem Rücktritt
geltend gemachte Einrede zusteht. Die Vorschrift wurde jedoch nicht in die
endgültige Fassung übernommen, die Problematik sollte weiterhin
Rechtsprechung und Wissenschaft überlassen bleiben7.
Heranziehen kann man jedoch den bisherigen Meinungsstand über die
Auswirkungen der bloßen Einredemöglichkeit auf den Verzug. Diese galten
auch für den Rücktrittsausschluss8. Vertreten wurde, daß der Verzugseintritt
in diesem Fall an mangelnder Fälligkeit beziehungsweise Wirksamkeit der
2
BT-Drs. 14/6040 S.183
BT-Drs. 14/6040 S.183; Palandt-Heinrichs § 326 Rn.1
4
BT-Drs. 14/6040 S.183; Schwab JuS 2002 S.5; Teichmann BB 2001 S.1489
5
BT-Drs. 14/6040 S.184; Canaris JZ 2001 S.510
6
Canaris JZ 2001 S.508
7
Canaris JZ 2001 S.511,527
8
Roth Die Einrede des bürgerlichen Rechts S.151,153
3
3
Leistung scheitere oder aber am fehlenden Verschulden des Schuldners9.
Obwohl im Detail umstritten, bestand somit Einigkeit darüber, daß
denjenigen, der sich mit einer Einrede gegen den Gläubigeranspruch wehren
könnte, keine nachteiligen Folgen aufgrund der Nichtleistung treffen
dürfen10. Dies wird auch weiterhin gelten können, das bloße Bestehen der
Einredelage schließt den Rücktritt aus11.
3.Der Schuldner erbringt die geschuldete Leistung nicht oder nicht
vertragsgemäß
Wie auch § 281 BGB für den Schadensersatz statt der Leistung erfaßt § 323
I BGB die Nichtleistung (trotz Möglichkeit s.o.) und die nicht
vertragsgemäße
Leistung
(Schlechtleistung)12.
Teilweise
wurde
die
Verbrauchsgüterkaufrichtlinie dahingehend interpretiert, daß ein Rücktritt
selbst bei erfolgreicher Nacherfüllung zulässig sein sollte, wenn diese mit
erheblichen Unannehmlichkeiten für den Käufer verbunden war13. Der
deutsche Gesetzgeber hat eine solche Regelung jedenfalls nicht umgesetzt.
Bislang war der Rücktritt nur bei Verzug zulässig, der seinerseits
Verschulden voraussetzte (§§ 326 I , 285 BGB a.F.). § 323 BGB verzichtet
nunmehr auf dieses Erfordernis. Es macht nur Sinn für den Schadensersatz,
der Gläubiger hat zudem regelmäßig keinen Einblick in die Verhältnisse des
Schuldners. Klarheit im Hinblick auf den Rücktritt soll für ihn daher schon
dann bestehen, wenn die Leistung trotz Fristsetzung ausbleibt14.
4.Fristsetzung
Gemäß § 323 I BGB muß der Gläubiger dem Schuldner eine angemessene
Frist bestimmt haben, nach deren erfolglosen Ablauf er erst zurücktreten
9
Brox Allgemeines Schuldrecht Rn. 273; Erman-Battes § 284 Rn.14,15; MüKo-Thode §
284 Rn.19,20; Palandt-Heinrichs § 284 Rn.11
10
Medicus BR Rn 219 a; Soergel-Wiedemann § 284 Rn.14,15
11
Anwaltkommentar-Dauner-Lieb § 323 Rn.8; Palandt-Heinrichs Ergbd. 61 Aufl. § 286
Rn.12, § 323 Rn. 9,11
12
BT-Drs.14/6040 S.183,184; Canaris JZ 2001 S.509; Marx/Wenglorz Schuldrechtsreform
2002 S.29
13
Dauner-Lieb/Arnold/Dötsch/Kitz Fälle zum Neuen Schuldrecht S.115; Gsell JZ 2001
S.70; Westermann JZ 2001 S.537
14
BT-Drs. 14/6040 S.184; Teichmann BB 2001 S.1489
4
kann. Auf diese Weise soll der Vorrang der ordnungsgemäßen Erfüllung
gewahrt werden15.
In Bezug auf die Angemessenheit der Frist gilt das gleiche wie bisher (§ 326
BGB a.F.16): Die Frist muß daher nur ausreichen, um eine bereits
angefangene Leistung beenden zu können17. Wird eine unangemessen kurze
Frist gesetzt, läuft stattdessen eine angemessen Frist18.
Anders als bisher (§ 326 BGB a.F.) muß die Fristsetzung nicht mit einer
Ablehnungsandrohung verbunden werden, da deren Anforderungen in der
Praxis oft verfehlt wurden19. Der Gläubiger muß dem Schuldner nicht zu
erkennen geben, ob er beabsichtigt Schadensersatz zu verlangen bzw. von
seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen20. Es reicht also die einfache
Aufforderung zur Nacherfüllung. Damit wurde die Entwurfsbestimmung (§
323 I l. Hs.KE21) fallengelassen, wonach dem Gläubiger trotz Fristablauf der
Rücktritt verwehrt sein sollte, wenn der Schuldner mangels eindeutigem
Hinweis nicht mit diesem zu rechnen brauchte.
Darüber hinaus wird jetzt aber, entgegen dem Wortlaut des § 323 I BGB,
teilweise sogar die Pflicht des Gläubigers in Frage gestellt, dem Schuldner
überhaupt eine bestimmte Frist setzen zu müssen.
Laut Gesetzesbegründung soll das Fristsetzungserfordernis „nicht zu einer
Hürde werden, an der“ der Gläubiger „aus formalen Gründen scheitert“22.
Im Anschluß an diese Formulierung wird daher in der Literatur eine
richtlinienkonforme
Auslegung
Verbrauchsgüterkaufrichtlinie
des
selbst
§
323
sehe
BGB
gefordert:
nämlich
gar
Die
kein
Fristsetzungserfordernis vor, vielmehr gestatte sie den Rücktritt schon dann,
wenn nach der Aufforderung zur Leistung nur rein tatsächlich eine
15
Marx/Wenglorz Schuldrechtsreform 2002 S.29; Schubel JuS 2002 S.317
BGH NJW 1982,1279,1280; Palandt-Heinrichs § 326 Rn. 16
17
BT-Drs. 14/6040 S.138; Dauner-Lieb/Arnold/Dötsch/Kitz Fälle zum Neuen Schuldrecht
S.116
18
BT-Drs. 14/6040 S.138; Dauner-Lieb/Arnold/Dötsch/Kitz Fälle zum Neuen Schuldrecht
S.93,94
19
BT-Drs. 14/6040 S.139; Haas BB 2001 S.1316; Teichmann BB 2001, 1489
20
BT-Drs. 14/6040 S.139,185
21
Canaris JZ 2001 S.510,527
22
BT-Drs. 14/6040 S.185
16
5
angemessene Frist abgelaufen ist, ohne daß der Schuldner nacherfüllt hat23.
Vom Gläubiger sei daher lediglich zu verlangen, daß er überhaupt sein
Nacherfüllungsverlangen zum Ausdruck bringt. Eine derartige Interpretation
der Richtlinie lehnt die Gesetzesbegründung selbst allerdings ab24.
Überlegungen werden auch dahingehend angestellt, ob eine Fristsetzung
schon vor Fälligkeit möglich ist25. Der bisherigen Regelung des § 326 BGB
a.F. zufolge konnte die Fristsetzung frühestens gleichzeitig mit dem
Verzugseintritt erfolgen, also nicht vor Fälligkeit.
Da die Neuregelung in § 323 BGB keinen Verzug mehr voraussetzt, könnte
der Gläubiger für den Fall der späteren Nichtleistung nunmehr schon bei
Vertragsschluß, etwa in AGB, eine Aufforderung zur Nacherfüllung mit
Fristsetzung bestimmen. Zumindest der Wortlaut des § 323 BGB
(„bestimmt hat“) könne der Zulässigkeit eines solchen Vorgehens nicht
entgegenstehen. Diese Überlegungen werden schließlich jedoch wieder
verworfen, da die Gesetzesbegründung nur von Fällen einer tatsächlich
vorliegenden, nicht nur hypothetischen zukünftigen Nichtleistung ausgehe26.
Wie schon erwähnt, verlangt § 323 BGB nicht mehr, daß der Schuldner sich
im Verzug befindet. Dieser wird nach erfolgter Fristsetzung jedoch
regelmäßig vorliegen, da hierin konkludent eine Mahnung zu erblicken ist27.
5.Entbehrlichkeit der Fristsetzung
Die Fristsetzung, d.h. das Abwarten einer Frist überhaupt, ist unter
Umständen ganz entbehrlich:
Gemäß
§
323
II
Nr.1
BGB
bei
ernsthafter
und
endgültiger
Leistungsverweigerung durch den Schuldner (sogenannte Vertragsaufsage).
In diesem Fall wäre eine Fristsetzung mit Aufforderung zur Nacherfüllung
eine unnötige Förmelei28.
23
Dauner-Lieb/Arnold/Dötsch/Kitz Fälle zum Neuen Schuldrecht S.116;Gsell JZ 2001 S.68
BT-Drs. 14/6040 S.222
25
Anwaltkommentar-Dauner-Lieb § 323 Rn.12
26
Dauner-Lieb/Arnold/Dötsch/Kitz Fälle zum Neuen Schuldrecht S.94
27
BT-Drs. 14/6040 S.138; Canaris JZ 2001 S.515; Teichmann BB 2001 S.1489
28
Schubel JuS 2002 S.317
24
6
§ 323 II BGB entbindet jedoch nicht von dem Fälligkeitserfordernis des §
323 I BGB. Den Fall, daß der Schuldner seine Leistung schon vor Fälligkeit
endgültig
verweigert
(vorweggenommener
Vertragsbruch),
hat
der
Gesetzgeber daher in § 323 IV BGB geregelt. Danach kann der Gläubiger
schon vor Fälligkeit zurücktreten, wenn der künftige Eintritt der
Rücktrittsvoraussetzungen offensichtlich ist. Genau dies ist aber bei
Vertragsaufsage des Schuldners vor Fälligkeit der Fall. Die Reform hat
damit lediglich ein allgemein anerkanntes Ergebnis normiert, dessen
dogmatische Grundlage bisher jedoch umstritten war: Teilweise wurde das
Rücktrittsrecht bei Vertragsaufsage vor Fälligkeit aus pvv abgeleitet,
teilweise wurde § 326 BGB a.F. doppelt analog angewendet29.
Gemäß § 323 II Nr. 2 BGB ist die Fristsetzung entbehrlich, wenn die
Leistung ausdrücklich an einen bestimmten Termin gebunden sein sollte.
Gemeint ist mithin ein relatives Fixgeschäft30, das absolute Fixgeschäft führt
bekanntlich schon zur Unmöglichkeit (§ 275 I BGB)31. Die bisherige
Regelung (§ 361 BGB a.F.) bestimmte lediglich eine dahingehende
Auslegungsregel, daß bei einem relativen Fixgeschäft im Zweifel dem
Gläubiger ein vertragliches Rücktrittsrecht zukomme32. Die Neuregelung
sieht jetzt ausdrücklich ein gesetzliches und sofortiges Rücktrittsrecht vor.
Insofern weicht § 323 BGB von dem ansonsten gleichlaufenden § 281 BGB
ab, da das Vorliegen eines relativen Fixgeschäfts allein dort noch nicht zum
sofortigen Schadensersatz statt der Leistung ohne Fristsetzung berechtigt.
Gemäß der Ausnahmevorschrift des § 323 II Nr. 3 BGB schließlich ist die
Fristsetzung entbehrlich wenn besondere Umstände unter Abwägung der
beiderseitigen Interessen einen sofortigen Rücktritt rechtfertigen. Es sollen
also Fälle erfaßt werden, in denen man genausogut über § 242 BGB zu dem
gleichen Ergebnis gelangen würde. Die Gesetzesbegründung bezieht sich
29
BT-Drs. 14/6040 S.185,186; Medicus BR Rn.308
BT-Drs. 14/6040 S.185,186; Krebs DB 2000 Beil. 14;12
31
Dauner-Lieb/Arnold/Dötsch/Kitz Fälle zum Neuen Schuldrecht S.62
32
Lorenz in Schulze/Schulte-Nölke S.340,341
30
7
insbesondere auf sogenannte Just-in-time-Verträge33. Bei solchen ist die
eine Vertragspartei auf pünktliche Lieferung angewiesen, um ihren
Produktionsbetrieb aufrechtzuerhalten. Bei Ausbleiben der Leistung besteht
daher ein berechtigtes Interesse an einer schnellen Ersatzbeschaffung. Erfaßt
sind also die Fälle, in denen die Annahme eines Fixgeschäfts ausscheidet,
weil die besondere Bedeutung des Termins im Vertrag nicht ausreichend
hervorgehoben wurde34.
Als besondere Umstände i.S.d. § 323 II Nr.3 BGB gelten wohl auch die
Fälle des Interessewegfalls (§ 326 II BGB a.F.) sowie der Zwecklosigkeit
oder Unzumutbarkeit der Nachfristsetzung allgemein35.
Die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung kann sich stets auch aus einer
entsprechenden Verzichtsvereinbarung zwischen den Parteien ergeben36.
Insofern ändert sich nichts. Ein solcher Verzicht ist jedoch gem. § 309 Nr. 4
BGB nur individualvertraglich zulässig, nicht in AGB
6.Abmahnung
Kommt nach Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht,
soll der Gläubiger stattdessen eine Abmahnung aussprechen (§ 323 III
BGB). Gemeint sind damit die Fälle, in denen die geschuldete Leistung in
einem Unterlassen besteht37.
7.Erfolgloser Fristablauf
Der Rücktritt ist zulässig, wenn der Schuldner innerhalb der gesetzten Frist
die geschuldete Leistung nicht bzw. nicht vertragsgemäß erbringt. Hierbei
kann es, wie bislang auch, nur auf die Rechtzeitigkeit der Leistungshandlung
ankommen, nicht darauf, ob der Leistungserfolg ebenfalls innerhalb der Frist
eintritt38. Denn durch die ordentlich vorgenommene Leistungshandlung
entfällt schon die bisherige Pflichtverletzung, es können sich daraus keine
33
BT-DRs.14/6040 S.140; Dauner-Lieb/Arnold/Dötsch/Kitz Fälle zum Neuen Schuldrecht
S.95,96
34
BT-Drs.14/6040 S.186
35
Dauner-Lieb/Arnold/Dötsch/Kitz Fälle zum Neuen Schuldrecht S.96
36
BGH NJW 1982,1036; Palandt-Heinrichs § 326 Rn.19
37
Marx/Wenglorz Schuldrechtsreform 2002 S.37
38
Anwaltkommentar-Dauner-Lieb § 323 Rn.13
8
nachteiligen Folgen in Form von Rücktritt oder Schadensersatz mehr
ergeben. Im Rahmen des § 326 BGB a.F. muß sich der Gläubiger selbst bis
zum Fristablauf weiterhin vertragstreu verhalten („tu quoque“ bzw. „clean
hands“-Grundsatz39). Dies gilt auch in Zukunft40.
Bisher erlosch der ursprüngliche Leistungsanspruch automatisch mit
Fristablauf (§ 326 I S.2 2 Hs. BGB a.F.). Dies ist nunmehr anders. Der
Leistungsanspruch erlischt erst nach Abgabe der Rücktrittserklärung (§ 349
BGB) bzw. nach der Erklärung des Gläubigers, daß er Schadensersatz statt
der Leistung verlange (§ 281 IV BGB)41. Bis dahin kann der Gläubiger
genausogut weiter auf der Nacherfüllung bestehen. Bis dahin kann aber auch
noch Unmöglichkeit der ursprünglichen Leistungspflicht eintreten. Anstelle
der §§ 281 ,323 BGB gelten dann die §§ 283, 326 BGB für den
Schadensersatz statt der Leistung und für den Rücktritt.
8.Teilrücktritt und Gesamtrücktritt gem. § 323 V BGB
Für den Fall, daß der Schuldner nur eine nicht genehmigte Teilleistung
erbringt, sieht § 323 V 1 BGB vor, daß der Gläubiger nur dann zurücktreten
kann, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Eine niedrigere
Schwelle enthält § 323 V 2 BGB: Danach ist im Falle der nicht
vertragsgemäßen Leistung (Schlechtleistung) der Rücktritt nur dann
ausgeschlossen, wenn diese Pflichtverletzung als unerheblich anzusehen ist.
Der Käufer einer mangelhaften Sache ist dann z.B. auf die Minderung
beschränkt (diese war nach altem Recht bei unwesentlichen Mängeln gar
nicht zulässig, § 459 I 2 BGB a.F.).
Die beiden Fälle des § 323 V BGB sind voneinander abzugrenzen,
insbesondere sollen einzelne mangelhafte Stücke beim Kaufvertrag über
mehrere Sachen als Gesamtheit nicht etwa eine Teilleistung i.S.d. § 323 V 1
BGB darstellen42.
Beispiel43:
39
Palandt-Heinrichs § 326 Rn.10
Palandt-Heinrichs Ergbd. 61. Aufl. § 323 Rn.29
41
BT-Drs. 14/6040 S.185; Marx/Wenglorz Schuldrechtsreform 2002 S.37
42
BT-Drs. 14/6040 S.187
43
Dauner-Lieb/Arnold/Dötsch/Kitz Fälle zum Neuen Schuldrecht S.146
40
9
K kauft von V ein mehrteiliges Service aus Meissner Porzellan. Nach
Abnahme fällt ihm ein kleiner, kaum zu sehender Sprung an einem der
Stücke auf. Nachdem V die ihm gesetzte angemessene Frist zur
Nacherfüllung hat verstreichen lassen, will K das gesamte Service
zurückgeben und den Kaufpreis zurückerstattet bekommen.
Das Rücktrittsrecht des V hinsichtlich des einzelnen Stücks ergibt sich hier
aus den §§ 323, 437 Nr.2 1.Alt., 434 BGB.
Fraglich ist jedoch, an welcher der Alternativen des § 323 V BGB der
Rücktritt vom gesamten Vertrag zu messen ist. Anstatt als Schlechtleistung
i.S. des § 323 V 2 BGB könnte man die teilweise Mangelhaftigkeit des
Service ja auch als Teilleistung i.S.d. § 323 V 1 BGB verstehen. Dann wäre
ein Rücktritt in Bezug auf das gesamte Service nur bei fehlendem Interesse
des K an der Teilleistung zulässig. Im vorliegenden Fall würde man letzteres
aber wohl ohnehin bejahen (genau wie die Erheblichkeit dieser
Schlechtleistung gemäß § 323 V 2 BGB), da das gesamte Service in seinem
Sammlerwert beeinträchtigt ist.
Abgesehen von dieser Unbeachtlichkeit im Ergebnis des Beispielsfalls
kommt in der Gesetzesbegründung aber auch deutlich zum Ausdruck, daß §
323 V 1 BGB nicht gelten soll, wenn ein Käufer wegen eines Sachmangels
vom Vertrag zurücktritt44. Um Abgrenzungsschwierigkeiten zu vermeiden,
solle nur § 323 V 2 BGB Anwendung finden, der eine niedrigere
Rücktrittsschwelle enthalte. Der Käufer hat somit die Wahl, ob er nur wegen
des mangelhaften Teiles oder in Bezug auf den gesamten Vertrag
zurücktreten will45.
Einschränkend wird aber in Anlehnung an den nunmehr gestrichenen § 469
2 BGB a.F. verlangt, daß ein Gesamtrücktritt bei einem Kauf von mehreren
Sachen nur dann in Betracht komme, wenn diese auch wirklich als
zusammengehörend gekauft wurden46. Dies ist der Fall, wenn sie nach dem
Parteiwillen als Einheit anzusehen sind47. Wird anläßlich des Kaufs über das
mangelhafte Meissner-Service also einfach noch ein schlichter aber
44
BT-Drs. 14/6040 S.187
Dauner-Lieb/Arnold/Dötsch/Kitz Fälle zum Neuen Schuldrecht S.146
46
Dauner-Lieb/Arnold/Dötsch/Kitz Fälle zum Neuen Schuldrecht S.147
45
10
wenigstens intakter Kochtopf erworben, kann im Hinblick auf diesen nicht
zurückgetreten werden.
Aus der vom Gesetzgeber gewünschten Anwendung des § 323 V 2 BGB auf
alle Sachmängel ergibt sich jedoch ein Folgeproblem:
Gemäß § 434 III BGB ist im Kaufrecht die Zuweniglieferung (d.h. gerade
eine Teilleistung) einem Sachmangel gleichgestellt. Wenn auf Sachmängel
aber stets nur § 323 V 2 BGB Anwendung finden soll, liefe § 323 V 1 BGB,
der die Teilleistung behandelt, ja weitgehend leer48.
Daher wird dafür plädiert, zumindest auf die Zuweniglieferung § 323 V 1
BGB anzuwenden49.
9.Ausschluß des Rücktritts gemäß § 323 VI BGB
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der
ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend
verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende
Umstand während des Gläubigerverzuges eintritt.
Beim
Schadensersatzanspruch
statt
der
Leistung
wird
eine
Mitverantwortung des Gläubigers über § 254 BGB berücksichtigt. Eine
solche Teilung ist beim Rücktritt als Gestaltungsrecht aber nicht möglich
(„ganz oder gar nicht“). Daher wird das Rücktrittsrecht gem. § 323 VI BGB
nur dann ausgeschlossen, wenn das Verschulden des Gläubigers so
gravierend ist, daß auch ein Schadensersatzanspruch über § 254 BGB ganz
ausgeschlossen wäre50.
Was der Gläubiger genau „zu verantworten“ hat regelt das Gesetz zwar
nicht ausdrücklich, denn die §§ 276-278 BGB gelten nur für den Schuldner.
In Anlehnung an die bisherigen Ansichten zu § 324 BGB a.F.51 wird man
aber diese Normen auf den Gläubiger entsprechend anwenden dürfen52.
9.Verjährung
47
Palandt-Putzo § 469 Rn.3
Dauner-Lieb/Arnold/Dötsch/Kitz Fälle zum Neuen Schuldrecht S.131
49
Dauner-Lieb/Arnold/Dötsch/Kitz Fälle zum Neuen Schuldrecht S.131
50
BT-Drs. 14/6040 S.187; Canaris JZ 2001 S.511; Teichmann BB 2001 S.1488,1489
51
Palandt-Heinrichs § 324 Rn.4
48
11
Da der Rücktritt keinen Anspruch , sondern ein Gestaltungsrecht darstellt,
unterliegt er nicht unmittelbar der Verjährung53. Daher bindet § 218 I BGB
ihn an die Durchsetzbarkeit des Leistungs- bzw. Nacherfüllungsanspruchs.
Ist dieser verjährt, kommt auch ein Rücktritt nicht mehr in Betracht.
Zu achten ist auf eine genaue Unterscheidung: Im Kaufrecht z.B. verjährt
der Nacherfüllungsanspruch gem. § 438 I Nr.3 BGB schon in zwei Jahren
nach Übergabe, wohingegen der ursprüngliche Erfüllungsanspruch der
dreijährigen Regelverjährung gem. § 195 BGB unterliegt.
b.)§ 324 Rücktritt wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 II BGB
§ 324 BGB setzt voraus, daß der Schuldner nichtleistungsbezogene
Nebenpflichten i.S.v. § 241 II BGB verletzt hat54. Auf deren Erfüllung hat
der Gläubiger in der Regel zwar keinen einklagbaren Primäranspruch55, ihre
Verletzung aber hat für den Schuldner nachteilige Konsequenzen. Mit den in
§ 241 II BGB erwähnten Rücksichtspflichten hat der Gesetzgeber einen
Anhaltspunkt im Gesetz für die bislang schon im Rahmen der pvv-Haftung
herausgearbeiteten Pflichten geschaffen56. Ihr Schutz soll, wie bislang auch,
über den des allgemeinen Deliktsrecht hinausgehen, beispielsweise soll die
Formulierung „Rechtsgüter“ auch das bloße Vermögen umfassen57.
Durch die Bezugnahme auf § 241 II BGB entspricht die Rücktrittsvorschrift
des § 324 BGB der Schadensersatznorm des § 282 BGB58.
Beiden gemeinsam ist, daß sie nur zur Anwendung kommen, wenn die
verletzte Nebenpflicht nicht leistungsbezogen ist.
Beispiel59:
Ein Maler führt den von ihm geschuldeten Zimmeranstrich zwar ordentlich
durch, auf dem Weg dorthin verschmutzt er aber immer wieder andere Teile
der Wohnung in erheblichem Maße. Dem Gläubiger ist wegen dieser
52
Dauner-Lieb/Arnold/Dötsch/Kitz Fälle zum Neuen Schuldrecht S.23
BT-Drs. 14/6040 S.124; Marx/Wenglorz Schuldrechtsreform 2002 S.36
54
BT-Drs.14/6040 S.187; Canaris JZ 2001 S.509
55
Teichmann BB 2001 S.1492
56
Teichmann BB 2001 S.1486
57
Canaris JZ 2001 S.519; Krebs DB 2000 Beil. 14; 9
58
Marx/Wenglorz Schuldrechtsreform 2002 S.37; Teichmann BB 2001 S.1491
59
BT-Drs. 14/6040 S.141; Teichmann BB 2001 S.1490
53
12
Verletzung einer nichtleistungsbezogenen Rücksichtspflicht (der eigentliche
Zimmeranstrich ist tadellos) ein Festhalten am Vertrag nicht zuzumuten.
Anders als § 282 BGB (i.V.m. § 280 I BGB) verlangt § 324 BGB keine
schuldhafte Pflichtverletzung. Der Begriff Pflichtverletzung impliziert kein
Verschulden sondern stellt rein objektiv einen Verstoß gegen das
Pflichtenprogramm des Vertrages dar60.
Sobald die Verletzung einer Pflicht des § 241 II BGB auf die Hauptleistung
durchschlägt, liegt natürlich eine nicht vertragsgemäße Leistung vor, das
Rücktrittsrecht bemißt sich dann nicht nach § 324 BGB , sondern nach §
323 BGB61.
Bei der Verletzung von Pflichten i.S.v. § 241 II BGB ist eine Fristsetzung
nicht
denkbar.
Der
Vorrang
der
ursprünglich
geplanten
Vertragsdurchführung vor Sekundäransprüchen wird bei den §§ 282, 324
BGB dadurch gewahrt, daß dem Gläubiger die Leistung durch den
unzuverlässigen Schuldner nicht mehr zuzumuten sein darf62. An das
Vorliegen einer solchen Unzumutbarkeit sind hohe Anforderungen zu
stellen63. Als Beispiel werden diskriminierende Äußerungen am Arbeitsplatz
genannt64 Orientieren kann man sich hier an dem bisher aus pvv gewährten
Rücktrittsrecht65: Es muß sich in der Regel um zahlreiche unterschiedliche
Pflichtverletzungen handeln, eine einmalige Pflichtverletzung wird nur
ausreichen, wenn sie so schwerwiegend ist, daß schon dadurch die
Vertrauensgrundlage zwischen den Parteien zerstört ist (vorsätzliche
Schädigungen, Straftaten gegenüber dem Gläubiger)66.
c.)§ 325 Schadensersatz und Rücktritt
60
BT-Drs. 14/6040 S.135; Dauner-Lieb/Arnold/Dötsch/Kitz Fälle zum Neuen Schuldrecht
S.9,10,14; Marx/Wenglorz Schuldrechtsreform 2002 S.29; Westermann JZ 2001 S.536
61
Anwaltkommentar-Dasuner-Lieb § 324 Rn.6; Palandt-Heinrichs Ergbd. 61.Aufl. § 324
Rn. 2;Westermann JZ 2001 S.538
62
Marx/Wenglorz Schuldrechtsreform 2002 S.33
63
Teichmann BB 2001 S.1491
64
Teichmann BB 2001 S.1490
65
BT-Drs.14/6040 S.142; Dauner-Lieb/Arnold/Dötsch/Kitz Fälle zum Neuen Schuldrecht
S.191,192
66
Palandt-Heinrichs § 276 Rn 124,125
13
Diese Vorschrift bringt die Zulässigkeit der Kumulation von Rücktritt und
Geltendmachung von Schadensersatz zum Ausdruck. Damit ist das bisherige
strenge Alternativverhältnis67, das dem historischen Gesetzgeber zufolge
bestehen sollte, aufgehoben68.
So konnte zum Beispiel der Gläubiger nach fruchtlosem Fristablauf im
Rahmen des § 326 BGB a.F. seinen Schadensersatz nicht im Wege der
Differenztheorie berechnen, wenn er seine Gegenleistung schon erbracht
hatte. Denn für eine Berechnung im Wege der Differenztheorie hätte er
seine Leistung zurückverlangen müssen, genau das wäre aber eine
unzulässige Kombination von Rücktritt und Schadensersatz gewesen69. Der
Gläubiger war auf die Berechnung nach der Surrogationsmethode
angewiesen. Seine Gegenleistung konnte er somit nur unter Verzicht auf
seinen Schadensersatzanspruch zurückfordern, indem er den Rücktritt gem.
§ 326 I 2 BGB a.F.erklärte70.
Durch die Neuregelung entfällt auch die „Rücktrittsfalle“ des alten Rechts71.
Hatte der Gläubiger nach Fristablauf von seinem ius variandi versehentlich
zugunsten des Rücktritts Gebrauch gemacht, sollte er danach nicht mehr
zum
Schadensersatzverlangen
Gestaltungswirkung
der
übergehen
können.
Erklärung
war
Denn
kraft
bereits
der
ein
Rückgewährschuldverhältnis entstanden72. Zugunsten des Gläubigers wurde
daher
versucht,
die
ursprüngliche
Rücktrittserklärung
in
ein
Schadensersatzbegehren umzudeuten73.
d.)§ 326 Befreiung von der Gegenleistung und Rücktritt bei Ausschluß
der Leistungspflicht
§ 326 I 1 BGB regelt kein Rücktrittsrecht. Vielmehr wird der Gläubiger
schon kraft Gesetzes von seiner Pflicht zur Gegenleistung befreit, wenn die
67
Brüggemeier JZ 2000 S.537; Kaiser Die Rückabwicklung gegenseitiger Verträge S.521
Dauner-Lieb/Arnold/Dötsch/Kitz Fälle zum Neuen Schuldrecht S.103; Marx/Wenglorz
Schuldrechtsreform 2002 S.148
69
Lorenz in Schulze/Schulte-Nölke S.338
70
Lorenz in Schulze/Schulte-Nölke S.338
71
Marx/Wenglorz Schuldrechtsreform 2002 S.148
72
BGH NJW 1985,2697,2698
73
BT-Drs.14/6040 S.188; Dauner-Lieb/Arnold/Dötsch/Kitz Fälle zum Neuen Schuldrecht
S.103
68
14
Leistung des Schuldners nach § 275 I- III BGB unmöglich ist. Bei einer
Teilleistung findet das Minderungsrecht des § 441 III BGB Anwendung (§
326 I 1 2.Hs. BGB). Die Norm entspricht daher § 323 BGB a.F., so daß sie,
anders als der neue § 323 BGB, das Vorliegen einer synallagmatischen
Pflicht verlangt („Gegenleistung“)74.
Auf den ersten Blick ist nicht verständlich, wieso § 326 V BGB für die Fälle
des Ausschlusses der Leistungspflicht gem. § 275 I -III BGB noch ein
sofortiges Rücktrittsrecht des Gläubigers vorsieht75.
Hintergrund dieser Regelung ist, daß der Gläubiger die Ursache für das
Ausbleiben der ihm zustehenden Leistung oftmals nicht kennen wird76. Hat
er keinen Einblick in die Verhältnisse des Schuldners, ist er auf dessen
Mitteilungen angewiesen. Damit er Gewissheit darüber erlangt, ob er selbst
noch leisten muß, soll er daher selbst dann zurücktreten können, wenn das
Ausbleiben der Schuldnerleistung auf Unmöglichkeit beruht77. In der Praxis
könne dann offenbleiben, ob der Rücktritt nach § 326 V BGB erfolgt ist
oder nach § 323 BGB (für den Fall, daß doch keine Unmöglichkeit
vorlag)78. Die Fristsetzung kann sich der Gläubiger allerdings nur dann
ersparen, wenn § 326 V BGB wirklich greift oder aber wenigstens § 323 II
BGB79.
Den § 326 V BGB wird man aber bei abweichenden Gefahrtragungsregeln
nicht anwenden können.
Beispiel80:
A verkauft B unter Eigentumsvorbehalt ein wertvolles Buch. Nach
Übergabe, aber vor Zahlung der letzten Raten, verbrennt das Buch bei B
wegen eines Blitzeinschlag. Mit der Übergabe des Buches ging gem. § 446
74
Canaris JZ 2001 S.508; Dauner-Lieb/Arnold/Dötsch/Kitz Fälle zum Neuen Schuldrecht
S.16
75
Otto Jura 2002 S.10
76
Dauner-Lieb/Arnold/Dözsch/Kitz Fälle zum Neuen Schuldrecht S.16; Marx/Wenglorz
Schuldrechtsreform 2002 S.38
77
Marx/Wenglorz Schuldrechtsreform 2002 S.38
78
Dauner-Lieb/Arnold/Dötsch/Kitz Fälle zum Neuen Schuldrecht S.16; Marx/Wenglorz
Schuldrechtsreform 2002 S.38
79
Marx/Wenglorz Schuldrechtsreform 2002 S.38; Palandt-Heinrichs Ergbd. 61. Aufl. § 326
Rn.17
80
Dauner-Lieb/Arnold/Dötsch/Kitz Fälle zum Neuen Schuldrecht S.27 dazu auch PalandtHeinrichs Ergbd. 61 Aufl. § 326 Rn.3
15
BGB (als Ausnahmenorm zu § 326 I BGB) die Gefahr des zufälligen
Untergangs auf B über. A kann also weiterhin Zahlung verlangen. Eigentlich
wäre dem Wortlaut nach § 326 V BGB anwendbar (A kann B das Eigentum
am Buch gem. § 275 I BGB nicht mehr verschaffen). Danach könnte B noch
zurücktreten. Da dies aber der Wertung des § 446 BGB widersprechen
würde, soll § 326 V BGB wegen teleologischer Reduzierung hier nicht
greifen.
Zu beachten ist zudem Satz 2 des § 326 I BGB: Danach gilt § 326 I 1 BGB
dann nicht, wenn im Fall der Schlechtleistung dem Schuldner die
Nacherfüllung (Nachbesserung bzw. Lieferung einer neuen Sache) gem. §
275 I-III BGB unmöglich ist (irreparable Schlechtleistung)81. Stattdessen
kommt dem Gläubiger dann nur ein Rücktrittsrecht gem. § 326 V BGB zu
(vorherige Fristsetzung zur Nacherfüllung ist dann entbehrlich).
Sinn dieser Regelung: Die irreparable Schlechtleistung soll gerade nicht als
Teilunmöglichkeit unter § 326 I 1 2.Hs. BGB fallen (das galt auch schon zu
§ 323 BGB a.F.82). Andernfalls käme es zu einer Minderung kraft Gesetzes
neben einem Rücktrittsrecht, was jedoch zu Wertungswidersprüchen
gegenüber denjenigen Vertragstypen führen würde, bei denen die Minderung
ausdrücklich geregelt ist (etwa im Kaufrecht) und nur anstelle des Rücktritts
ausgeübt werden darf83.
§ 326 IV BGB regelt ebenfalls kein Rücktrittsrecht. Wenn der Gläubiger
jedoch die wegen § 326 II BGB zwar nicht geschuldete aber schon erbrachte
Leistung zurückfordern möchte, verweist diese Norm auf die Regeln des
Rücktrittsfolgenrechts
(§§
346
ff.
BGB).
Bisher
galt
hier
das
Bereicherungsrecht entsprechend (Verweis des § 323 III BGB a.F.), welches
jedoch weniger gut auf die Abwicklung fehlgeschlagener Verträge
81
Marx/Wenglorz Schuldrechtsreform 2002 S.37
Palandt-Heinrichs § 323 Rn.9
83
Anwaltkommentar-Dauner-Lieb § 326 Rn. 7; BT-Drs. 14/6040 S.189
82
16
zugeschnitten ist84. Damit entfällt künftig die Möglichkeit, sich auf
Entreicherung gem. § 818 III BGB berufen zu können85.
In der Literatur wird jedoch eine teleologische Reduktion des § 326 IV BGB
und eine Anwendung des milderen Bereicherungsrechts für den Fall
erwogen, daß der Schuldner die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat86.
III.Rechtsfolgen des Rücktritts §§ 346 ff.BGB
a.)Einleitung
Die wohl bedeutsamsten Änderungen haben sich bei der Überarbeitung des
Rücktrittsfolgenrechts ergeben. Die alte Regelung galt als kompliziert und
unverständlich und war vielfach umstritten87.
Durch die Reform sollte ein für alle Fälle einheitliches Modell der
Rückabwicklung
geschaffen
werden,
ohne
Verweisungen
auf
das
Bereicherungsrecht und das Eigentümer-Besitzerverhältnis88. Die §§ 346 ff.
BGB gelten daher grundsätzlich sowohl für das vertragliche als auch für das
gesetzliche Rücktrittsrecht89.
Insbesondere die Norm des § 327 BGB mit ihrem Verweis ins
Bereicherungsrecht sorgte für vielfachen Streit90, der sich durch die
Streichung nunmehr jedoch erledigt hat.
An die Stelle der alten Regelung ist eine einfache Systematik getreten mit
zwei grundsätzlichen Wertungen:
Die Parteien des Rückabwicklungsverhältnisses müssen die empfangenen
Leistungen zurückgewähren (§ 346 I BGB).
Wo dies nicht ordnungsgemäß möglich ist, ist stattdessen Wertersatz zu
leisten (§ 346 II BGB).
Eine deutliche Vereinfachung ergibt sich auch dadurch, daß mit der
Einführung der grundsätzlichen Wertersatzpflicht des § 346 II BGB die
bisherigen §§ 350 -353 BGB a.F. gestrichen wurden. Damit wird den
84
BT-Drs. 14/6040 S.189
Dauner-Lieb/Arnold/Dötsch/Kitz Fälle zum Neuen Schuldrecht S.16; Teichmann BB
2001 S.1488
86
Canaris JZ 2001 S.509
87
Kaiser Die Rückabwicklung gegenseitiger Verträge S.517
88
BT-Drs.14/6040 S.93,189; Kaiser JZ 2001 S.1068; Marx/Wenglorz Schuldrechtsreform
2002 S.149
89
Krebs DB 2000 Beil.14;12; Lorenz in Schulze/Schulte-Nölke S.341
90
BT-Drs. 14/6040 S.191; Kohler JZ 2001 S.328; Lorenz in Schulze/Schulte-Nölke S.341
85
17
zahlreichen Streitigkeiten wegen diesen Normen ein Ende gesetzt91. So
schloss
z.B.
§
351
BGB
a.F.
den
Rücktritt
aus,
wenn
der
Rücktrittsberechtigte eine wesentliche Verschlechterung des empfangenen
Gegenstandes verschuldet hatte. War die Verschlechterung nicht wesentlich,
konnte der Berechtigte zurücktreten, mußte allerdings Wertersatz gem. §
347 BGB a.F. leisten. Umstritten war daher, wann eine Verschlechterung
wesentlich war und wann nicht92. Der Neuregelung zufolge kann der
Rücktritt durch den Untergang der Sache nun gar nicht mehr ausgeschlossen
sein, allenfalls ist Wertersatz zu leisten93. In „krass liegenden Fällen“ soll
allerdings
weiterhin
ein
Ausschluß
des
Rücktrittsrechts
wegen
Rechtsmißbrauchs über § 242 BGB zu erwägen sein94. Ob das wirklich
angezeigt ist, kann man bezweifeln, da der Rücktrittsgegner ja durch die
Wertersatzpflicht des § 346 II BGB geschützt ist95.
Auch der komplizierte Streit um den Verschuldensbegriff96 in § 351 BGB
a.F. sollte beendet werden97.
Auch war umstritten, wie die Wertungen der §§ 350-353 BGB a.F. mit
denen der Saldotheorie in Einklang zu bringen seien, wenn z.B. nach
Anfechtung
gem.
§
123
BGB
eine
Rückabwicklung
über
das
Bereicherungsrecht erfolgt98. Durch die Streichung der bisherigen §§ 350353 BGB dürften sich hier nunmehr gleichlaufende Lösungen ergeben99.
b.)§ 346 I BGB
§ 346 I BGB regelt die grundsätzliche Rückgewährpflicht der Parteien
sowohl für das vertragliche als auch für das gesetzliche Rücktrittsrecht. Die
empfangenen Leistungen sind zurückzugewähren und die gezogenen
Nutzungen herauszugeben.
91
BT-Drs. 14/6040 S.192
BT-Drs. 14/6040 S.195; Lorenz in Schulze/Schulte-Nölke S.343; Palandt-Heinrichs §
351 Rn 2
93
BT-Drs. 14/6040 S.194; Lorenz in Schulze/Schulte-Nölke S.343
94
BT-Drs. 14/6040 S.195; Kohler JZ 2001 S.329
95
Dauner-Lieb/Arnold/Dötsch/Kitz Fälle zum Neuen Schuldrecht S.261
96
dazu Wanner Gefahrtragung und Haftung beim gesetzlichen Rücktritt S.30ff.
97
Dauner-Lieb/Arnold/Dötsch/Kitz Fälle zum Neuen Schuldrecht S.248;Lorenz in
Schulze/Schulte Nölke S.343
98
Medicus BR Rn 228 ff.; Wanner Gefahrtragung und Haftung beim gesetzlichen Rücktritt
S.49
99
Lorenz in Schulze/Schulte-Nölke S.346; kritisch dazu Kohler JZ 2001 S.331
92
18
c.)§ 346 II BGB
Anstelle
dieser
Rückgewähr-
und
Herausgabepflichten
ist
verschuldensunabhängig Wertersatz zu leisten in den drei Fällen des § 346 II
BGB:
1.§ 346 II 1 Nr.1 BGB
Gem. Nr. 1 wenn Rückgewähr bzw. Herausgabe nach der Natur des
Erlangten ausgeschlossen sind. § 347 BGB a.F. stellte bei Verschlechterung,
Untergang oder einer sonstigen Unmöglichkeit der Herausgabe auf die
verschuldensabhängigen Normen des Eigentümer-Besitzer-Verhältnis ab.
2.§ 346 II 1 Nr.2 BGB
Gem. Nr.2 wenn der Rückgewährschuldner den empfangenen Gegenstand
verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat. Die
bisherigen §§ 352, 353 BGB a.F. schlossen in diesem Fall den Rücktritt des
Empfängers ganz aus.
Die Neuregelung drängt die Rückgewähr in natura stark zurück, da sie dem
Rücktrittsgläubiger auch dann nur Wertersatz zukommen läßt, wenn der
Schuldner Veräußerung, Belastung, Verarbeitung oder Umgestaltung ohne
großen Aufwand rückgängig machen könnte100.
Obwohl die Norm nur vom empfangenen Gegenstand spricht, wird man
hierunter doch auch die gezogenen Nutzungen verstehen müssen, für die §
346 I BGB ja auch eine Wertersatzpflicht vorsieht. Es wäre beispielsweise
nicht verständlich, warum hier keine Wertersatzpflicht bestehen sollte, wenn
der Schuldner die Nutzungen weiterveräußert101.
3.§ 346 II 1 Nr.3 BGB
Gem. Nr.3 wenn der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat
(nachhaltige Substanzverletzungen, Abnutzung durch übermäßigen, nicht
100
Dauner-Lieb/Arnold/Dötsch/Kitz Fälle zum Neuen Schuldrecht S.247; Krebs DB 2000
Beil.14;12,13
101
Dauner-Lieb/Arnold/Dötsch/Kitz Fälle zum Neuen Schuldrecht S.272
19
jedoch durch den bestimmungsgemäßen Verbrauch102) oder untergegangen
ist.
Daß die Verschlechterung ein größeres Ausmaß annimmt, ist allerdings
nicht erforderlich103.
Ein bestimmungsgemäßer Gebrauch liegt nicht etwa deswegen vor, weil der
empfangene Gegenstand nur anläßlich einer normalen Nutzung zufällig
untergeht104.
Beispiel: Das gekaufte Rad wird bei der ersten Fahrt durch Verschulden
eines anderen Verkehrsteilnehmers zerstört105.
4.§ 346 II 2 BGB Höhe des Wertersatzes
Bei der Ermittlung der Wertersatzpflicht muß gem. § 346 II 2 BGB die im
Vertrag für den empfangenen Gegenstand festgelegte Gegenleistung
zugrundegelegt werden. Auf diesem Weg soll das vertraglich ausgehandelte
Verhältnis der Leistungen erhalten bleiben. Erst wenn dies nicht möglich ist
(etwa wegen Anfechtung des Vertrages gem. § 123 BGB und Abwicklung
über das Bereicherungsrecht), sollen objektive Wertmaßstäbe gelten106. Ist
die zurückzugewährende Leistung mangelhaft, wird man nur einen
entsprechend § 441 III BGB geminderten Kaufpreis als Maßstab für den
Wertersatz nehmen können:
Beispiel: Der Käufer verschuldet grob fahrlässig eine Zerstörung des
erworbenen Fahrrades. Be diesem Anlaß entdeckt er, daß das Rad
schwerwiegende, aber verdeckte Mängel aufwies. Wenn K dann zurücktritt,
wird man den von ihm gem. § 346 II Nr.3 BGB zu leistenden Wertersatz
wegen der Mängel nur nach einem entsprechend geminderten Kaufpreis
berechnen können107.
d.)§ 346 III BGB Ausschluss der Wertersatzpflicht
Ausgeschlossen ist die Wertersatzpflicht in den Fällen des § 346 III 1 BGB:
102
Anwaltspraxis-Hager S.162; BT-Drs. 14/6040 S.196
Krebs DB 2000 Beil 14;12
104
Arnold Jura 2002 S.157; Gaier WM 2002 S.8
105
Dauner-Lieb/Arnold/Dötsch/Kitz Fälle zum Neuen Schuldrecht S.259
106
BT-Drs. 14/6040 S.196
103
20
1.§ 346 III 1 Nr. 1 BGB
Gem. Nr. 1 wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst bei der
Verarbeitung oder Umgestaltung des empfangenen Gegenstandes gezeigt hat
(dies entspricht dem Rechtsgedanken des bisherigen § 467 1 2.Hs BGB a.F.
wonach die kaufrechtliche Wandlung in diesem Fall nicht gem. § 352 BGB
a.F. ausgeschlossen sein sollte108).
2.§ 346 III 1 Nr.2 BGB
Gem. Nr. 2 wenn der Rückgewährgläubiger die Verschlechterung oder den
Untergang zu vertreten hat oder der Schaden auch bei ihm eingetreten wäre.
Damit wird der Rückgewährschuldner teilweise vom Zufallsrisiko
entlastet109.
3.§ 346 III 1 Nr.3 BGB
Gem. Nr. 3 wenn im Fall eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die
Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist,
obwohl dieser die eigenübliche Sorgfalt (diligentia quam in suis § 277 BGB)
beobachtet hat. Hier ergibt sich also doch noch ein Unterschied zwischen
vertraglichem und gesetzlichem Rücktrittsrecht. Der gesetzlich zum
Rücktritt Berechtigte wird gegenüber dem vertraglich Rücktrittsberechtigten
privilegiert. Grund: Der Gegner eines gesetzlichen Rücktritts hat sich diesen
selbst zuzuschreiben, da er eine objektive Pflichtverletzung begangen haben
muß
(etwa
Lieferung
einer
mangelhaften
Sache),
die
er
durch
ordnungsgemäße Nacherfüllung auch nicht beseitigt hat110. Insbesondere die
Gefahr des zufälligen Untergangs hat der Zurücktretende damit nicht zu
tragen111. Teilweise wird allerdings angezweifelt, ob es wirklich angebracht
sei, daß das Gesetz von zwei schuldlosen Parteien der einen, dem Verkäufer
also, die Gefahr des Sachverlust in dieser Weise auferlegt112.
107
Anwaltspraxis-Hager S.163; Gaier WM 2002 S.9
Krebs DB 2000 Beil. 14;12; Lorenz in Schulze/Schulte-Nölke S.344
109
Arnold Jura 2002 S.156
110
BT-Drs. 14/6040 S.196; Krebs DB 2000 Beil 14;13; Lorenz in Schulze/Schulte-Nölke
S.344
111
Dauner-Lieb/Arnold/Dötsch/Kitz Fälle zum Neuen Schuldrecht S.248
112
Kohler JZ 2001 S.332; Lorenz in Schulze/Schulte-Nölke S.345,354
108
21
Fraglich ist zudem, ob diese Privilegierung nur den Zeitraum vor oder auch
den nach Kenntnis vom Rücktrittsgrund erfaßt. Nimmt man an, daß auch
nach Kenntnis vom Rücktrittsgrund der Schuldner nur die eigenübliche
Sorgfalt zu beachten hat, stellt sich die weitere Frage, ob eine
Weiternutzung der Sache trotz dieser Kenntnis als grob fahrlässig i.S. d. §
277 BGB zu bewerten wäre113. Dann könnte sich der Schuldner also nicht
befreiend auf die eigenübliche Sorgfalt berufen.
Beispiel114: Der Käufer eines Fahrrads mit schwer erkennbar verrostetem
Rahmen benutzt es auch nach Entdeckung dieses Mangels weiter. Soll er
nach mangelbedingtem Rücktritt dann von seiner Wertersatzpflicht befreit
sein, wenn das Rad ohne sein Verschulden von einem anderen
Verkehrsteilnehmer zerstört wird ?
4. § 346 III 2 BGB Herausgabe der verbleibenden Bereicherung
Gemäß § 346 III 2 BGB ist eine verbleibende Bereicherung herauszugeben
(Rechtsfolgenverweis ins Bereicherungsrecht115).
e.)
§
346
IV
BGB
Verletzung
der
Pflichten
des
Rückgewährschuldverhältnis
Eine Verletzung der in § 346 I BGB normierten Pflichten kann zu einer
Haftung nach den allgemeinen Schadensersatzregeln der §§ 280-283 BGB
führen (§ 346 IV BGB).
Die Haftung erstreckt sich somit also auch auf Folgeschäden, die über die
Verschlechterung des empfangenen Gegenstandes hinausgehen, und daher
von der bloßen Wertersatzpflicht nicht erfaßt sind116. Diese Ersatzzpflicht
soll zumindest beim vertraglichen Rücktrittsrecht auch dann greifen, wenn
der Gegenstand schon vor Erklärung des Rücktritts untergegangen ist117.
Zu beachten ist allerdings, daß der Verweis auf § 280 BGB natürlich auch
dessen Verschuldenserfordernis mitumfaßt. Damit stellt sich die Frage,
113
Dauner-Lieb/Arnol/Dötsch/Kitz Fälle zum Neuen Schuldrecht S.259;Krebs DB 2000
Beil.14;13
114
Dauner-Lieb/Arnold/Dötsch/Kitz Fälle zum Neuen Schuldrecht S.259
115
BT-Drs. 14/6040 S.196
116
Dauner-Lieb/Arnold/Dötsch/Kitz Fälle zum Neuen Schuldrecht S.248
22
wann den Rückgewährschuldner überhaupt ein Verschulden trifft. Beim
vertraglichen Rücktrittsrecht wird man wohl wie bisher § 276 BGB
heranziehen können: Der Schuldner weiß hier um die Möglichkeit der
Rückabwicklung, ihm obliegt daher eine entsprechende Sorgfalt118.
Nicht ausdrücklich geregelt ist jedoch die Anwendung auf das gesetzliche
Rücktrittsrecht. Dort wird man eine Pflicht, die der Schuldner schuldhaft
verletzten könnte, wohl erst ab Kenntnis vom Rücktrittsgrund (z. B.
Entdeckung des zum Rücktritt berechtigenden Mangels) annehmen
können119. Gerade solche Unklarheiten sollten aber angesichts der bisher
schon deswegen bestehenden Streitigkeiten durch die Reform ja eigentlich
beseitigt werden120.
f.) Nutzungsersatz
§ 346 BGB I regelt auch die Pflicht zur Herausgabe gezogener Nutzungen.
Im Vergleich zu dem bisherigen Verweis des § 347 BGB a.F. auf das EBV
(§ 987 I BGB) ergeben sich kaum Unterschiede121.
Werden Nutzungen entgegen den Regeln ordnungsmäßiger Wirtschaft nicht
gezogen,
obwohl
dies
möglich
gewesen
wäre,
macht
sich
der
Rückgewährschuldner wertersatzpflichtig (§ 347 I 1 BGB). Dies entspricht
also weitestgehend dem bisherigen Recht122. Der gesetzlich zum Rücktritt
Berechtigte wird wiederum privilegiert, weil er nur die eigenübliche Sorgfalt
zu beachten hat (§ 347 I 2 BGB).
g.)§ 347 II BGB Verwendungsersatz
§ 347 II 1 BGB gilt nur für notwendige Verwendungen (d.h. die zur
Erhaltung oder ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Sache objektiv
erforderlichen Maßnahmen123).
117
BT-Drs. 14/6040 S.195
Kaiser JZ 2001 S.1062; Wanner Gefahrtragung und Rücktritt beim gesetzlichen Rücktritt
S.39
119
BT-Drs. 14/6040 S.195; Gaier WM 2002 S.12; Kohler JZ 2001 S.326
120
Anwaltspraxis-Hager S.165; Kohler JZ 2001 S.326
121
Kaiser JZ 2001 S.1066; Kohler JZ 2001 S.334; Lorenz in Schulze/Schulte-Nölke S.343
122
Krebs DB 2000 Beil.14;13
123
Palandt-Bassenge § 994 Rn.1
118
23
Diese sind dem Rückgewährschuldner gem. § 347 II 1 BGB zu ersetzen,
wenn er den Gegenstand zurückgibt, Wertersatz leistet oder seine
Wertersatzpflicht gem. § 346 III Nr.1 und 2 BGB ausgeschlossen ist (weil
der zum Rücktritt berechtigende Mangel sich erst bei der Verarbeitung/
Umgestaltung gezeigt hat bzw. weil der Gläubiger den Untergang/ die
Verschlechterung zu vertreten hat bzw. der Schaden auch bei ihm
eingetreten wäre).
Andere als notwendige Verwendungen kann der Schuldner ersetzt
verlangen, soweit der Gläubiger durch sie bereichert ist (§ 347 II 2 BGB).
Die Neuregelung verbessert damit die Stellung des Rückgewährschuldners,
weil der Ersatz nützlicher Verwendungen nach § 996 BGB von der
bisherigen Verweisung des § 347 BGB a.F. nicht erfaßt war124.
Hier kann sich, wie bislang auch, das Problem der aufgedrängten
Bereicherung stellen125, welches in der Gesetzesbegründung jedoch nicht
behandelt wird:
Befürwortet wird bisher eine Beschränkung der Ersatzpflicht auf die Höhe
desjenigen Wertes, den die Verwendung für den angeblich Bereicherten
selbst hat126. Es wird also darauf abgestellt, ob der Rückgewährsempfänger
aus den auf die Sache getätigten Verwendungen tatasächlich einen Nutzen
ziehen kann127. Diese Ansicht wird man wohl beibehalten können128.
IV.Rückabwicklung bei Störung der Geschäftsgrundlage
Das bisher nur gewohnheitsrechtlich anerkannte Institut des Wegfalls der
Geschäftsgrundlage (WGG) ist nunmehr als Störung der Geschäftsgrundlage
in § 313 BGB geregelt.
Bislang war streitig, ob eine Rückabwicklung gem. § 346 BGB oder über
das Bereicherungsrecht zu erfolgen habe, wenn eine Vertragsanpassung
nicht möglich war129.
124
Anwaltspraxis.Hager S.168; Lorenz in Schulze/Schulte-Nölke S.347
Anwaltspraxis-Hager S.168; Gaier WM 2002 S.7
126
Medicus BR Rn.899 ff.
127
MüKo-Lieb § 812 Rn.258,262
128
Arnold Jura 2002 S.160
129
Dauner-Lieb/Arnold/Dötsch/Kitz Fälle zum Neuen Schuldrecht S.237; MüKo/Roth §
242 Rn. 551;Teichmann BB 2001 S.1491
125
24
Nach der Reform kommt nur noch eine Abwicklung über die §§ 346 ff. in
Betracht. § 313 III BGB sieht jetzt in den entsprechenden Fällen
ausdrücklich ein Rücktrittsrecht der benachteiligten Partei vor.
Damit handelt es sich dann aber um ein gesetzliches Rücktrittsrecht und §
346 I BGB bringt deutlich zum Ausdruck, daß bei Vorliegen eines solchen
die Rückabwicklung nach dieser Norm zu erfolgen habe130.
Dies
hat
etwa
Folgen
für
die
Rückabwicklung
eines
Finanzierungsleasingvertrages:
Überwiegend wird angenommen, daß im Verhältnis zwischen Leasinggeber
und Leasingnehmer von vornherein die Geschäftsgrundlage fehlt, wenn es
zwischem Letzterem und dem Lieferanten zum Vollzug der Wandlung
kommt131. Die Reform wird an dieser Konstruktion zwar grundsätzlich
nichts ändern132. Die Rückabwicklung zwischen Leasingnehmer und
Leasinggeber sollte aber bisher über das Bereicherungsrecht erfolgen und
ließ damit insbesondere den Einwand der Entreicherung gem. § 818 III BGB
zu133.
Dies wird nun nicht mehr möglich sein, denn die Rückabwicklung bei
Störung der Geschäftsgrundlage richtete sich jetzt, wie gesehen, nach den §§
346 ff. BGB.
V.Vertragsauflösung durch Naturalrestitution wegen Haftung aus cic
§ 311 II BGB normiert nunmehr ausdrücklich die bisher im Rahmen der cic
anerkannten Fälle eines vorvertraglichen Schuldverhältnisses134. Eine
Verletzung der damit verbundenen Pflichten kann i.V. m. § 280 ff. BGB
zum Schadensersatz führen.
Der Klärung durch Rechtsprechung und Literatur bleibt jedoch weiterhin die
Frage überlassen, ob über eine solche Haftung auch eine Rückabwicklung
130
Dauner-Lieb/Arnold/Dötsch/Kitz Fälle zum neuen Schuldrecht S.238; Teichmann BB
2001 S.1491
131
BGH 109,139; Graf von Westphalen Der Leasingvertrag Rn.480
132
Graf von WestphalenDB 2001 S.1293
133
BGH DB 1990 S.106; Graf von Westphalen Der Leasingvertrag Rn.513, 514
134
Marx/Wenglorz Schuldrechtsreform 2002 S.84
25
des Vertrages im Wege der Naturalrestitution (§ 249 BGB) erreicht werden
kann.
Problematisch
bleibt
vorvertraglichen
also
Haftung
wie
zum
bislang
auch
das
Verhältnis
Gewährleistungsrecht
und
der
den
Anfechtungsregeln:
Hinsichtlich
des
Gewährleistungsrechts
wird
vertreten:
Eine
Rückabwicklung über §§ 280 I, 311 II, 241 II BGB (bisherige cic) soll
ausgeschlossen sein, wenn der Verkäufer den Käufer schuldhaft nicht über
einen Sachmangel aufgeklärt hat135. Grund seien die nach wie vor
bestehenden Unterschiede bei der Verjährung. Diese beträgt in der
kaufrechtlichen Gewährleistung in der Regel nur zwei Jahre (§ 438 I Nr.3
BGB). Bei der Haftung über §§ 280, 311 II, 241 II BGB greift jedoch die
Regelverjährung (§ 195 BGB) von drei Jahren, die zudem erst ab
Erkennbarkeit der anspruchsrelevanten Umstände zu laufen beginnt (§ 199 I
Nr.2 BGB). Durch ein Recht zum sofortigen Rücktritt nach bisheriger cic
würde auch der Vorrang der Nacherfüllung mißachtet136. Denn einen
solchen wird man zumindest bei einer bloß fahrlässigen Nichtaufklärung
weiter annehmen müssen (bei Vorsatz dürfte sich die Entbehrlichkeit der
Fristsetzung schon aus § 323 II Nr. 3 BGB ergeben). Teilweise wird
allerdings auch dafür plädiert, nunmehr die Gewährleistungsrechte mit dem
allgemeinen Regeln frei konkurrieren zu lassen137. Die cic wäre damit
uneingeschränkt neben den Käuferrechten aus § 437 BGB anwendbar.
Erhalten bleibt wohl auch der hinlänglich bekannte Streit über das
Verhältnis des Rücktritts aus cic (auch bei lediglicher Fahrlässigkeit) zur
Anfechtung wegen arglistiger (d.h. vorsätzlicher) Täuschung gem. §§ 123,
124 BGB: Das Problem mag zwar dadurch entschärft sein, daß die
Naturalrestitution über §§ 280 I, 311 II, 241 II BGB nunmehr an die
dreijährige Regelverjährung (§ 195 BGB bisher 30 Jahre) gebunden ist138.
Eine ausdrückliche Lösung ist aber im Zuge der Reform eben nicht
135
Dauner-Lieb/ Arnol/Dötsch/Kitz Fälle zum neuen Schuldrecht S. 120
Dauner-Lieb/ Arnold/Dötsch/Kitz Fälle zum neuen Schuldrecht S. 120
137
Köndgen in Schulze/Schulte-Nölke S.239
136
26
erfolgt139. Die hierzu vertretenen Meinungen140 werden also weiterhin zu
hören sein141.
VI. Fall:
Die Vorzüge der Reform lassen sich an einem klassischen Fall aufzeigen,
dessen Lösung sich bisher nicht aus dem Gesetz ergab:
K kauft Anfang April 1990 von V in dessen Elektrowarengeschäft einen
Farbfernseher. Da K den Kaufpreis nicht sofort aufbringen kann, wird
138
Köndgen in Schulze/Schulte-Nölke S.239; Lorenz in Schulze/Schulte-Nölke S.330,331
Canaris JZ 2001 S.519
140
BGH NJW 1998, 302; Medicus BR Rn.150
139
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vereinbart, daß der Fernseher bis zur völligen Bezahlung im Eigentum des V
verbleiben solle. Nachdem K die erste Rate gezahlt hatte, geriet er in
finanzielle
Schwierigkeiten.
Der
Buchhalter
des
V
ist
jedoch
alkoholabhängig, so daß die Nichtzahlung nicht weiter auffällt. Erst als im
Januar 1993 der V einen neuen Buchhalter einstellt, fällt diesem die noch
offene Rechnung des K auf. V verlangt von K Bezahlung.
K beruft sich jedoch auf Verjährung. Für den Fall, daß die Forderung
wirklich verjährt sein sollte, will V von K wenigstens den Fernseher
herausverlangen.
Die Lösung nach altem Recht bereitete Probleme:
V könnte von K den Anspruch auf Kaufpreiszahlung gem. § 433 BGB
geltend machen.Die Forderung war zwar wirksam entstanden, jedoch
möglicherweise verjährt.
Gem. § 196 I Nr. 1 BGB a.F. verjähren die Ansprüche eines Kaufmanns aus
einer Warenlieferung in 2 Jahren, es sei denn, daß diese für den
Gewerbebetrieb des Schuldners erfolgt. V ist Kaufmann, der Verkauf des
Fernsehers gehörte auch zu seiner Kaufmannstätigkeit und war für K ein
Privatgeschäft. Damit griff die kurze Verjährung des § 196 I Nr.1 BGB a..F.
Gem.
§§
201
1,
198
BGB
a.F.
begann
die
Verjährung
des
Kaufpreisanspruchs am 31.12.1990 um 24.00 Uhr. Gem. §§ 187 I, 188 BGB
a.F. war der Anspruch des V mit Ablauf des 31.12.1992 verjährt. Damit
konnte sich V im Januar 1993 auf Verjährung des Kaufpreisanspruchs
berufen.
Möglicherweise konnte V jedoch wenigstens die Rückgabe des Fernsehers
gem. § 346 BGB verlangen. Dann müßte ihm ein vertragliches oder
gesetzliches Rücktrittsrecht zustehen. V und K hatten hier einen Kauf unter
Eigentumsvorbehalt vereinbart (§§ 929 1, 158 I BGB). Entsprechend der
Auslegungsregel des § 455 BGB a.F. galt im Zweifel beim Kauf unter
Eigentumsvorbehalt ein vertragliches Rücktrittsrecht als vereinbart für den
Fall, daß der Käufer mit seinen Zahlungen in Verzug gerät.
141
Lorenz in Schulze/Schulte-Nölke S.331,332,333
28
Dann müßte K in Verzug geraten sein. V könnte ihn spätestens mit der
Zahlungsaufforderung im Januar 1993 in Verzug gesetzt haben (§ 284 BGB
a.F.). Der Verzug wurde aber jedenfalls dadurch beendet, daß K sich auf die
Verjährung berief. In Fall der Verjährungseinrede fehlt es an der
Verzugsvoraussetzung der Durchsetzbarkeit des Anspruchs142.
Ein Rücktritt des V und ein Rückgewähranspruch gem. § 346 BGB schied
damit aus.
Möglicherweise konnte V jedoch gem. § 985 BGB Herausgabe des
Fernsehers
verlangen.
Da
die
aufschiebende
Bedingung
für
den
Eigentumsübergang (Bezahlung des Restkaufpreises) noch nicht eingetreten
war, wäre V Eigentümer des Fernsehers geblieben.
Etwas anderes würde nur gelten, wenn mit Verjährungseintritt das Eigentum
am Fernseher automatisch auf K übergegangen wäre.
Da der Eigentumsvorbehalt gerade die Zahlung des Kaufpreisanspruchs des
V sichern sollte, dieser Anspruch jedoch mittlerweile verjährt und damit
nicht mehr durchsetzbar war (§ 222 BGB a.F.), könnte man der Meinung
sein, daß der Eigentumsvorbehalt nach Verjährung der zu sichernden
Forderung wegfällt. Diese Überlegung trägt jedoch letztlich nicht, da
schließlich auch der Kaufpreisanspruch gem. § 433 II BGB nach Eintritt der
Verjährung bestehen bleibt, nur dessen Erfüllung nicht mehr erzwungen
werden kann. V blieb also Eigentümer des Fernsehers.
Der geschlossene Kaufvertrag gab dem K jedoch grundsätzlich ein Recht
zum Besitz im Sinne des § 986 I BGB. Weil der Rücktritt des V, wie
gesehen, ausgeschlossen war, blieb der Kaufvertrag auch weiterhin
bestehen. Ein derartiges dauerhaftes Auseinanderfallen von Eigentum und
Besitz sollte jedoch nach Möglichkleit vermieden werden143. Ganz
überwiegend wurde daher auf Fälle dieser Art § 223 II BGB a.F. analog
angewandt, da die Sicherung durch Eigentumsvorbehalt der dort
behandelten Übertragung eines Rechts als Sicherheit vergleichbar sei144. Der
Unterschied liegt allein darin, daß gerade nur eine bedingte Übertragung
142
Palandt-Heinrichs § 284 Rn.11
Medicus BR Rn.294
144
BGH NJW 1979 S.2195,2196; Palandt-Heinrichs § 223 Rn.3; Serick
Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübereignung Band I S.441 ff.; a.A.Staudinger-Peters §
223 Rn.10
143
29
stattfindet, zudem leistet ausnahmsweise der Verkäufer als eigentlicher
Gläubiger selbst die Sicherheit. Der Verkäufer sollte daher seine unter
Eigentumsvorbehalt gelieferte Sache trotz Verjährung herausverlangen
können gem. § 985 BGB. Teilweise wurde allerdings vertreten, daß dies nur
zum Zwecke der Verwertung geschehen dürfe, ein dabei anfallender
Überschuß sei an den Käufer auszukehren145.
Lösung nach neuem Recht:
Die aufgezeigte, bislang erst mittels Analogie gewonnene Lösung der
Problematik ergibt sich nunmehr aus dem Gesetz selbst (§ 216 II 2 BGB).
Die Reform hat damit lediglich die bisherige Rechtsprechung umgesetzt146.
Da der Gesetzgeber trotz Kenntnis der entsprechenden Ansichten in der
Literatur nicht bestimmt hat, daß die Herausgabe nur zum Zwecke der
Verwertung verlangt werden könne, darf man davon ausgehen, daß der
Vorbehaltsverkäufer die Herausgabe ohne Einschränkung verlangen kann147.
Zu
beachten
ist
für
den
Eigentumsvorbehalt
desweiteren:
Die
Entbehrlichkeit einer Nachfristsetzung gem. § 455 BGB a.F. entfällt, der
Rücktritt richtet sich jetzt nach der allgemeinen Norm des § 323 BGB.
145
Palandt-Heinrichs § 223 Rn. 3; Serick a.a.O.;
BT-Drs.14/6040 S.123
147
Dauner-Lieb/Arnold/Dötsch/Kitz Fälle zum neuen Schuldrecht S.335
146
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