Reform- und Änderungsbedarf aus dem Bereich der Freiwilligen Gerichtsbarkeit Vorschläge des Bundes Deutscher Rechtspfleger aus dem Ergebnis der entsprechenden Arbeitsgruppe beim Rechtspflegertag in Essen 2012 Mitglieder der Kommission für die Vorarbeiten: Dipl.-Rechtspfleger Uwe Harm, Amtsgericht Bad Segeberg, Dipl.-Rechtspflegerin Judith Aßmann, Amtsgericht Norderstedt, Dipl.-Rechtspfleger Mario Buck, Amtsgericht Schwarzenbek. 1. Änderungsbedarf im Betreuungsrecht einschließlich FamFG a) Genehmigung eines Vollmachtswiderrufs durch den Betreuer Das Gesetz enthält keinen Genehmigungsvorbehalt für den Widerruf einer Vollmacht durch den Betreuer oder den Vollmachts-Kontroll-Betreuer. Zu einem Widerruf ist in der Regel schon der Vollmachts-Kontroll-Betreuer befugt, wenn ihm der gesetzliche Aufgabenumfang ohne Einschränkung übertragen wird (§ 1896 Abs. 3 BGB). In der Praxis besteht die Neigung, schon bei einem Verdacht, vorsichtshalber die Vollmacht zu widerrufen. Der Widerruf einer Vollmacht ist aber ein Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen und bedarf deshalb einer gesonderten gerichtlichen Kontrolle, die das BGB bisher nicht vorsieht. Der Widerruf – ob gegenüber einem Dritten oder dem Bevollmächtigten – ist ein einseitiges Rechtsgeschäft und kann nicht rückgängig gemacht werden. Zum Schutze vor voreiligen oder widerrechtlichen Widerrufen ist dringend eine Kontrolle des Gerichts in Form eines Genehmigungsverfahrens einzuführen. Materiellrechtlich wird folgende Regelung vorgeschlagen: Neuer Absatz in § 1907 BGB, Absatz 4 oder an anderer Stelle: Zum Widerruf einer Vollmacht des Betroffenen bedarf der Betreuer der Genehmigung des Betreuungsgerichtes. Da es sich um ein einseitiges Rechtsgeschäft handelt, ist ein wirksamer Widerruf nur mit Vorgenehmigung, also Beifügung des rechtskräftigen Genehmigungsbeschlusses wirksam (§ 1831 BGB). Die Wirksamkeit des Genehmigungsbeschlusses richtet sich dann nach § 40 Abs. 2 FamFG (mit Rechtskraft). In der Praxis gibt es allerdings die Fälle, in denen bei Verdacht eines Vollmachtsmissbrauchs ein vorläufiges Handeln zum Schutz des Betroffenen erforderlich macht. Einerseits kann schon bei erkennbarer Gefahr eines Vollmachtsmissbrauches der Richter im Rahmen der Betreuerbestellung den sofortigen Widerruf genehmigen. Der Betreuer ist dann gehalten, Dritte, die ihm bekannt sind, über die Prüfung des Widerrufs zu informieren, um zunächst bis zur Rechtskraft der Genehmigung weitere Vertretungshandlungen des Bevollmächtigten zu erschweren oder zu verhindern. Verfahrensrechtlich hält der Bund Deutscher Rechtspfleger einen Zusatz in § 299 FamFG für erforderlich: Neuer Absatz 2 in § 299 FamFG: Vor einer Entscheidung gem. (neue Norm) ist der Betroffene persönlich anzuhören. Dem Bevollmächtigten als Beteiligten ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Funktionelle Zuständigkeit: Für die vorgeschlagenen Regelungen würde nach dem RPflG der Rechtspfleger funktionell zuständig sein. Das sollte auch so bleiben. Der Rechtspfleger ist in aller Regel mit der Gefahr einer unredlich ausgeübten Vollmacht direkt und als erster befasst – außer bei Erkenntnissen schon im Rahmen der Betreuerbestellung (dann Richterzuständigkeit). Es geht in der Regel um Angelegenheiten der Vermögenssorge. Die Vollmacht kann allerdings auch weiter gefasst sein und Angelegenheiten der Personensorge umfassen. Wenn sich Unredlichkeit im Vermögensbereich herausstellt, ist das Vertrauen im Übrigen ebenfalls erschüttert, so dass ein Widerruf insgesamt gerechtfertigt ist. Alternativ wird auch ein Teilwiderruf möglich sein. Die Vollmachtsurkunde könnte insoweit eine Streichung erfahren, wenn dies zugunsten des Selbstbestimmungsrechtes des Betroffenen angezeigt wäre. Wird die Vollmacht hinsichtlich Gesundheitssorge und Freiheitsentzug missbräuchlich genutzt, kann schon bei Betreuerbestellung (weil die Vollmacht für den Betroffenen nicht „ebenso gut“ geeignet ist wie die Betreuerbestellung) der Richter mit der Betreuerbestellung die Genehmigung für den Widerruf erteilen. b) Stärkung der Aufsicht für die Fälle des § 1907 Abs. 2 Satz 2 BGB § 1907 Absatz 2 Satz 2 BGB – Fälle der faktischen Wohnungsaufgabe - wird in der Praxis oft vernachlässigt. Die Betreuer schaffen mit dem Umzug in ein Heim und einer tatsächlichen Wohnungsauflösung oft Tatsachen, die im Aufsichtswege im Nachhinein kaum noch korrigiert werden können. Unsicherheiten im Umgang mit dieser Vorschrift sind immer wieder zu beobachten. Es geht schließlich um ein hohes Rechtsgut, nämlich den Schutz der eigenen Wohnung als selbstbestimmten Lebensmittelpunkt der betreuten Person. Deshalb hier nachstehend eine – im Grunde nur redaktionelle – Verschärfung des Gesetzestextes als Vorschlag, um den Schutzzweck der Norm hervorzuheben: Abs. 2 Satz 2 wie folgt ergänzt: Will der Betreuer Wohnraum des Betreuten auf andere Weise als durch Kündigung oder Aufhebung eines Mietverhältnisses aufgeben, ist vorab die Erlaubnis des Betreuungsgerichts einzuholen. Die Fälle des Abs. 2 Satz 2 betreffen faktische Beendigungen einer Wohnsituation wie z. B. der Umzug vom Wohnrecht, Wohnungsrecht oder Nießbrauch in ein Pflegeheim oder die Aufgabe der Eigentumswohnung, des eigenen Wohnhauses mit Umzug in eine Einrichtung. In all diesen Fällen besteht in der Regel eine viel stärkere Bindung des Betroffenen an diese Wohnung als dies für Mietverhältnisse gilt (Fälle des Abs. 1). Dennoch hat der Gesetzgeber den Schutz hierfür unvollständig und deutlich schwächer geregelt. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass der aufgegebene Wohnraum auch nach Umzug in ein Heim rechtlich unberührt bleibt. Erst wenn darüber verfügt wird, findet wieder ein Genehmigungsverfahren statt. Deshalb ist in § 299 II FamFG dieser Abs. 2 von der Anhörungspflicht ausgenommen. Der genannte Einwand, die Wohnung bestehe ja noch rechtlich bis zur Löschung, Weitervermietung oder Verkauf zur Verfügung, geht aber fehl, da der Lebensmittelpunkt faktisch beendet, aufgelöst und verlassen wurde. Oft wird in diesem Zuge der gesamte Haushalt aufgelöst. Mit der Auflösung des Hausstandes wird aber „die Welt“ des Betroffenen vernichtet. Der Schutzzweck der Norm muss gerade diesen Vorgang erfassen. Ein neuer Anwendungsfall ist die Kündigung des Heimvertrages (eigenständiger Vertragstyp gem. WBVG). Um den Schutzzweck des WBVG nicht durch ein notwendig langes Genehmigungsverfahren ad absurdum zu führen, muss für diesen Fall eine Ausnahme von der sonst notwendigen Rechtskraftlösung normiert werden. Ferner sollte nun auch kein aufwendiges Genehmigungsverfahren eingeführt werden, sondern nur eine Aufsichtstätigkeit mit einer „Erlaubnis“ entsprechend einer Innengenehmigung, deren Form in das Ermessen des Gerichts gestellt werden sollte. Streng genommen handelt es sich bei dem obigen Vorschlag nur um eine redaktionelle Änderung, denn auch nach der bisherigen Formulierung ist die Aufsicht des Gerichts mit der Mitteilung ausgelöst. Dies sollte sich aber deutlicher aus dem Gesetzestext ergeben. Als Lösung bietet sich eine Art Innengenehmigung an, die frei gestaltbar bleiben muss, aber auch die pflichtgemäße Möglichkeit bietet, den Betroffenen anzuhören und ihm – bei entgegenstehendem Wunsch - den Rechtsweg zu eröffnen. Alternativ – und zusätzlich – wäre auch an eine Neufassung des § 299 Satz 2 FamFG zu denken mit einer Anhörungspflicht des Gerichts in all den genannten Fällen des § 1907 BGB. § 299 FamFG verweist zurzeit nicht auf den Abs. 2 des § 1907 BGB. § 299 FamFG Satz 2: ²Vor einer Entscheidung nach § 1907 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat das Gericht den Betroffenen persönlich anzuhören. d) Probleme der §§ 1812, 1813 BGB Ein Dauerproblem für die Praxis und Rechtsanwendung stellt der § 1812 BGB dar. Verfügungen über Forderungen und Wertpapiere (1) Der Vormund kann über eine Forderung oder über ein anderes Recht, kraft dessen der Mündel eine Leistung verlangen kann, sowie über ein Wertpapier des Mündels nur mit Genehmigung des Gegenvormunds verfügen…(fehlt der Gegenvormund, ist das Gericht für die Genehmigung zuständig – so Abs. 2). (2) Das Gleiche gilt von der Eingehung der Verpflichtung zu einer solchen Verfügung. Die Anwendungsfälle haben im Laufe der Zeit stets eine Erweiterung erfahren. Teilweise gilt die Vorschrift als eine Art Auffangtatbestand für Genehmigungen. Grund dafür ist angesichts der ursprünglichen Gesetzesmotive eine nicht ganz gelungene Formulierung. Bei der Gestaltung des Vormundschaftsrechts des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat die Preußische Vormundschaftsordnung vom 5. Juli 1875 (Gesetz-Sammlung für die KöniglichPreußischen Staaten, 1875, S. 431) als Vorbild gedient. Diese sah in § 41 eine Genehmigung des Gegenvormunds nur zur Veräußerung von Wertpapieren, zur Einziehung, Abtretung oder Verpfändung von Kapitalien (sofern dieselben nicht bei Sparkassen belegt waren) und zur Aufgabe oder Minderung der für eine Forderung bestellten Sicherheit vor. Hierbei zielte das Genehmigungserfordernis in § 1812 Abs. 1 BGB auf die vom Gesetzgeber als besonders schutzbedürftig angesehenen Leistungsansprüche des Mündels ab und sollte der Gefahr entgegenwirken, dass mit der Erfüllung der Obligation der Gegenstand der Leistung im Vermögen des Mündels an die Stelle des aufgehobenen Anspruchs tritt. Die Veränderung bestimmter Vermögensrechte in Geld, nicht aber die Begründung von Ansprüchen auf Leistung gegen Geld sollte erfasst werden. Der historische Gesetzgeber ist in diesem Zusammenhang ersichtlich nicht von der Genehmigungsbedürftigkeit schuldrechtlicher Verträge ausgegangen Der für ganz bestimmte Verfügungsgeschäfte vorgesehene Schutz in Satz 1 soll nicht dadurch umgangen werden, dass der Vormund sich zu einer solchen Verfügung schuldrechtlich verpflichtet und über den Weg einer Zwangsvollstreckung des Gläubigers ein Zustand hergestellt wird, der einer genehmigungsbedürftigen Verfügung entspricht. Dieser nur auf bestimmte rechtsgeschäftliche Vorgänge begrenzte Anwendungsbereich des § 1812 Abs. 1 BGB wird auch verdeutlicht durch die systematische Stellung der Norm im Rahmen der Regelungen über die Vermögensverwaltung in §§ 1802 ff BGB. Wenn man diesen ursprünglichen Schutzzweck zugrunde legt, müsste der erste Satz so formuliert sein: Der Vormund kann über eine nicht fällige Forderung oder über ein anderes Recht, kraft dessen der Mündel eine Geldleistung verlangen kann, sowie über ein Wertpapier des Mündels nur mit Genehmigung des Familiengerichts verfügen… Zum Einen wird klargestellt, dass nur nicht-fällige Forderungen und Rechte geschützt werden sollen. Fällige Forderungen sind einzuziehen und müssen keiner Annahmegenehmigung unterfallen. Über eine Verwendung eingezogener Ansprüche ist ohnehin zu berichten, bei Neuanlagen eine Genehmigung einzuholen. Die Erweiterung „Geldleistung“ im Text ist für klarstellend gedacht, um die Anwendung wieder auf die ursprünglichen Gesetzesmotive zurückzuführen. Es geht nicht um andere Leistungsarten. Dann würde der in § 1813 BGB genannte Unterfall der „Verfügung“, die „Annahme einer geschuldeten Leistung“, sich auch nur auf diese eingeschränkten Anwendungsfälle beziehen und nicht auf alle fälligen Leistungen. Die Genehmigungsmöglichkeit des Gegenvormundes und des weiteren Vormundes sollte nicht entfallen. Diese Möglichkeit – wenn auch zu wenig genutzt – stellt bereits eine Vereinfachung für die Praxis dar. Die Genehmigung des Gegenvormundes hat auch keine Außenwirkung. Es handelt sich dabei um eine Innengenehmigung außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens. Der Gesetzgeber wollte hier lediglich ein „Vier-Augen-Prinzip“ etablieren, um der Gefahr von Veruntreuungen auf einfache Weise entgegen zu wirken. § 1812 BGB sollte ferner befreit werden von allen Grundbuchgeschäften, die jetzt noch zum Teil dort verortet werden. Bei Streichung von § 1821 Abs. 2 BGB würde § 1812 BGB von allen grundbucherheblichen Geschäften befreit sein. Die Befreiung der Eltern, die bisher auch für einige Grundstücksgeschäfte in Anwendung des § 1812 BGB gilt, sollte für § 1821 BGB nicht übernommen werden. Solche Geschäfte sind in der Regel komplex und für juristische Laien hinsichtlich seiner Rechtsfolgen nicht leicht zu verstehen, so dass gerichtliche Genehmigungsvorbehalte zum Schutz der Rechte von Kindern in diesen Fällen sinnvoll sind. Das Problem der Annahmegenehmigung des § 1813 BGB (1) Der Vormund bedarf nicht der Genehmigung des Gegenvormunds zur Annahme einer geschuldeten Leistung: (es folgen diverse Ausnahmen und Gegenausnahmen). § 1813 BGB regelt zu den Fällen des § 1812 BGB diverse Ausnahmen und Gegenausnahmen und nennt als einen Unterfall der „Verfügung“, die „Annahme einer geschuldeten Leistung“, die grundsätzlich, soweit nicht die nachfolgenden Ausnahmen greifen, der Genehmigungsbedürftigkeit unterliegen. Damit wird im Gegensatz zum Schuldrecht für die Erfüllung durch Zahlung von Geld die Vertragstheorie festgeschrieben. Im Schuldrecht hat sich die Vertragstheorie bei der Erfüllung (Annahme der Leistung) nicht durchgesetzt. Anstelle dieser ursprünglichen BGB-Idee hat sich die Lehre von der realen Leistungserfüllung etabliert. Die hier noch bestehende Vertragstheorie sollte vollständig entfallen. Die letzte Änderung dieser Vorschrift hat zwar zu gewissen Erleichterungen für Verfügungen auf den Girokonten der Betroffenen geführt (nun ohne Betragsbegrenzung), die Annahmegenehmigungen aber unverändert belassen. Bundestagsdrucksache 16/10798 S. 24 lautet die Begründung wie folgt: „Es sollen dabei nicht nur die Auszahlung des Geldes, sondern alle üblichen Nutzungen eines solchen Kontos, insbesondere also auch die Überweisung von Geld, erfasst werden, in denen zugleich auch eine Annahme der von der Bank dem Mündel/Betreuten geschuldeten Leistung im Sinne von § 1813 Abs. 1 erster Halbsatz BGB liegt.“ Neben dem Girokonto mit seiner gewollten generellen Befreiung sind Verfügungen über andere Geldanlagen gem. § 1813 BGB nur beschränkt von Genehmigungen befreit. Das hat die lästige Folge, dass z. B. eine Umbuchung von einem Sparkonto mit einem Guthaben über 3.000 Euro auf das Girokonto, um es für anstehende Ausgaben aufzufüllen, eine Verfügung – auch im Sinne einer „Annahme“ des Betrages - gem. § 1812 BGB darstellt und genehmigungsbedürftig ist. Das Verfahren unterliegt der Rechtskraftlösung des § 40 II FamFG und wird dadurch für die Praxis in vielen Fällen zu einer unangemessenen und auch rechtlich uneffektiven Förmelei. Bundestagsdrucksache 16/10798 führt auf Seite 24/25 weiter aus: „Soweit auf einem Giro- oder Kontokorrentkonto Zahlungen Dritter eingehen, bedarf der Vormund zur Annahme der den Zahlungen zugrunde liegenden dem Mündel geschuldeten Leistungen – z. B. einen Kaufpreisanspruch o. Ä. – ebenfalls der Genehmigung gemäß den §§ 1812, 1813 BGB. Diese entfällt nicht dadurch, dass der Vormund die Leistung über ein Verrechnungskonto des Mündels entgegennimmt.“ Die im Schuldrecht selbstverständlich gewordene Lehre von der realen Leistungserfüllung ist hier nicht anzuwenden. Fraglich ist dabei, ob der zugrundeliegende Schutzgedanke noch zeitgemäß ist. Auch nach dem Schuldrecht kann eine unvollständig angenommene Leistung noch vom Gläubiger hinsichtlich ihrer Erfüllungsgeltung moniert werden, wenn auch in Umkehrung der Beweislast (§ 363 BGB). Nach Auffassung des Bundes Deutscher Rechtspfleger sollte die Vertragstheorie auch hier aufgehoben werden. Vorschlag: § 1813 BGB – bei Aufgabe der Vertragstheorie: (1) Die Genehmigung gem. § 1812 BGB entfällt 1. für alle Verfügungen ein Giro- oder Kontokorrentverhältnis betreffend und für Geld, das der Vormund angelegt hat;, 2. für alle Verfügungen über sonstige Konten und Geldanlagen, soweit die Forderung nicht mehr als 3.000 Euro beträgt; 3. für die Annahme von Forderungen und sonstigen Geldleistungen fälliger Ansprüche und solcher aufgrund bereits genehmigter Rechtsgrundlagen. (2) Die Befreiungen gelten nicht für versperrte Geldanlagen und erfassen nicht Verfügungen über Geldanlagen nach § 1807 Abs. 1 Nr. 1 bis 4. Die Annahmegenehmigungen (= aufgrund Vertragstheorie der Erfüllungshandlung) würden mit diesem Textvorschlag vollständig entfallen. Das würde die Anwendung sehr erleichtern. Die Befreiungen wie zuletzt vom Gesetzgeber gewollt bezüglich Girokonten bleiben unverändert. Auch der Absatz 2 bleibt inhaltlich unverändert. e) Weitere Vorschläge zur Vereinfachung der Vermögenssorge Eine weitere Vereinfachung und Erleichterung für die Praxis sowohl der Gerichte wie auch der Betreuer (und Vormünder, Pfleger) kann eine Änderung des § 1817 BGB bewirken. Sie muss den Charakter der Ausnahmevorschrift verlieren und als offene Option ohne Antragsvoraussetzung formuliert werden: § 1817 BGB: (1) Das Familiengericht kann den Vormund (auf dessen Antrag = gestrichen) von den ihm nach den §§ 1806 bis 1816 obliegenden Verpflichtungen auch teilweise oder befristet entbinden, soweit 1. der Umfang der Vermögensverwaltung dies rechtfertigt und 2. eine Gefährdung des Vermögens nicht zu besorgen ist. Die Voraussetzungen der Nummer 1 liegen im Regelfall vor, wenn der Wert des Vermögens ohne Berücksichtigung von Grundbesitz 6.000 Euro nicht übersteigt oder das Vermögen fortlaufend für die monatlichen Lebenshaltungskosten verbraucht werden muss. (2) Das Familiengericht kann aus besonderen Gründen den Vormund von den ihm nach den §§ 1814, 1816 obliegenden Verpflichtungen auch dann entbinden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 nicht vorliegen. Diese Norm sollte eine legitime Erleichterung für alle Betreuungsfälle sein, wo es um geringe Vermögenswerte geht und um solche Vermögen, die laufend und zwar nur für die monatlichen Lebenshaltungskosten – nicht etwa für eingeschobene besondere Aufwendungen - verbraucht werden und deshalb immer wieder durch Rechtsgeschäfte verändert werden müssen (Umbuchungen, Kontoauflösungen, Kündigung von Geldanlagen u. ä.). Durch die Zusätze wird klargestellt, dass es sich nicht um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift handelt. Ferner kann das Gericht ohne Antrag des Vormundes oder Betreuers nach pflichtgemäßem Ermessen diese Befreiung erteilen, um das Verfahren zu vereinfachen. Der Ausnahmecharakter soll einer gleichwertigen Wahl nach Ermessen im Einzelfall weichen (kein Regel-Ausnahmeverhältnis, sondern auf den Einzelfall bezogene gleichwertige Optionen). Das Familiengericht kann damit auch zeitlich begrenzt Befreiung erteilen, z. B. im Anfangsstadium zur Sondierung verstreuter Geldanlagen oder auch nur teilweise, z. B. nur die §§ 1812, 1813 BGB betreffend und selbst dort noch für besonders definierte Rechtsgeschäfte (z. B. für notwendige und fortlaufende Kontoänderungen). §§ 1840 – 1841 und 1890 BGB: Der Bund Deutscher Rechtspfleger schlägt Möglichkeiten vor, die Rechnungslegung in einfachen Fällen mit geringem Vermögen für Betreuer und Gericht zu vereinfachen: In der Praxis gibt es viele Fälle, in denen Betreuer nur geringe Geldmittel für eine betreute Person verwalten. Diese Fälle reichen von der vollständigen Verwendung der Einkünfte für den Lebensunterhalt bis zu einer zusätzlichen Verwaltung eines geringen Sparvermögens. In solchen Fällen erscheint die Pflicht einer geordneten Buchführung wie sie als Rechnungslegung in § 1841 Abs. 1 BGB gefordert wird überzogen. In der Praxis werden Betreuer (z. B. Eltern) genötigt, die Auszüge des oft einzigen Kontos in Listen nach Einnahmen und Ausgaben zu übertragen. Die Vorlage der Kontoauszüge wird von den Gerichten oft als unzureichend abgelehnt. Denkbar wären hier Befreiungsmöglichkeiten und Vereinfachungsregeln. So könnte eine Befreiung erfolgen, wenn – einmal nachgewiesen – die gesamten Einkünfte lediglich für den Lebensunterhalt verbraucht werden. Hier ist an die Fälle zu denken, wo Behinderte lediglich ihr Werkstatteinkommen und eine kleine Rente für ihren Lebensunterhalt verwenden. Sie sind auch nicht verpflichtet, Anteile des Einkommens zu sparen, wenn kein zwingendes Bedürfnis besteht. Für diese Fälle könnte nach einem erstmaligen Nachweis eine Befreiung erfolgen. In den Jahresberichten wäre stets anzugeben, wie die Einkünfte Verwendung finden. Im Zweifel könnte das Gericht eine eidesstattliche Versicherung vom Betreuer verlangen oder die Befreiung widerrufen. In anderen Fällen könnte eine Vereinfachung Entlastung für Betreuer und Gericht mit sich bringen, ohne dass das Vermögen von Betroffenen gefährdet wäre. Wenn Einkünfte teilweise für den Lebensunterhalt verwendet werden und ein Rest gespart wird, könnte die Rechnungslegung ohne eine geordnete Zusammenstellung allein durch Kopien oder Vorlage der Originale aller Kontoauszüge erfolgen. Grundsätzlich sollte das Gericht einen weiten Ermessensspielraum erhalten, weil die Fälle in der Praxis sehr unterschiedlich sind. Vorschläge: § 1840 BGB (neu formulierter Absatz 4): Ist die Verwaltung von geringem Umfang, so kann das Familiengericht den Vormund von der förmlichen Rechnungslegung ganz oder teilweise befreien oder nachdem sie Rechnung für das erste Jahr gelegt worden ist, anordnen, dass die Rechnung für längere, höchstens dreijährige Zeitabschnitte zu legen ist. Der Vormund hat in den Fällen einer Befreiung stets eine gesonderte chronologische Belegsammlung anzulegen. Eine weitere Erleichterung bzw. Befreiung sollte für enge Familienangehörige über den bisherigen Kreis gem. § 1857a BGB möglich sein. Der Ausschluss von Geschwistern bei den Befreiungen erscheint im Vergleich zu den Befreiungen von Abkömmlingen nicht sachgerecht. Eine insoweit erweiterte Befreiungsmöglichkeit könnte erreicht werden durch Ergänzung des § 1908i Abs. 2 Satz 2 BGB. § 1908 i Abs. 2 Satz 2 BGB: ² § 1857a ist auf die Betreuung durch den Vater, die Mutter, den Ehegatten, den Lebenspartner oder einen Abkömmling des Betreuten sowie auf den Vereinsbetreuer und den Behördenbetreuer sinngemäß anzuwenden, soweit das Betreuungsgericht nichts anderes anordnet. ³Nach Prüfung der ersten Rechnungslegung kann das Betreuungsgericht für weitere Familienangehörige über die im Satz 2 genannten Personen hinaus eine Befreiung aussprechen. Die Praxis zeigt, dass auch weitere Familienangehörige, etwa Geschwister durchaus ordnungsgemäß und verantwortungsvoll gerade aus familiärer Verbundenheit Betreuungen mit Geldverwaltung führen. Für diesen Kreis sollte mit dieser Ergänzung die Möglichkeit bestehen, nach einmaliger ordnungsgemäßer Rechnungslegung Befreiung zu erhalten. Der Vorschlag zum § 1840 BGB ermöglichen bei geringem Vermögen darüber hinaus eine Befreiung und eine Vereinfachung der Rechnungslegung unabhängig von der Person des Betreuers. Das Problem der Schussrechnung gem. § 1890 BGB Die Schlussrechnung gem. § 1890 BGB stellt ein Dauerproblem dar. Befreiungen von der Rechnungslegung gelten nicht für die Schlussrechnung. Im Ergebnis ergeben die Befreiungen für die gesetzlichen Vertreter angesichts dieser Norm keine echte Erleichterung oder Entbürokratisierung. Der § 1890 BGB muss mit den Erleichterungen und Befreiungen auch korrespondieren. Andererseits kann einem Rechtsnachfolger nicht der Anspruch auf vollständige Auskunft und Rechenschaft entzogen werden. Hier bietet sich nur die Lösung an, dass das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen auch für die Schlussrechnung dem Gericht gegenüber Befreiung erteilen kann. Der Bund Deutscher Rechtspfleger schlägt deshalb folgende Änderung in § 1890 Satz 1 BGB vor: Der Vormund hat nach Beendigung seines Amts dem Mündel oder dessen Rechtsnachfolger das verwaltete Vermögen herauszugeben und auf Verlangen über Verwaltung Rechenschaft abzulegen. Das Familiengericht kann den Vormund von der Schlussrechnungslegung dem Gericht gegenüber befreien. 2. Das Problem des Vertretungshindernisses von Eltern in einem Genehmigungsverfahren elterlicher Rechtsgeschäfte. In einem Genehmigungsverfahren elterlicher Rechtsgeschäfte ist das unter 14jährige Kind gem. § 41 Abs. 3 FamFG durch förmliche Bekanntgabe der Entscheidung zu beteiligen. Die Eltern scheiden formal aus, weil ihr Rechtsgeschäft in Vertretung des Kindes geprüft wird. Auf die entsprechende Rechtsprechung wird verwiesen. Die Familiengerichte behelfen sich damit, nun einen Ergänzungspfleger zu bestellen. Diese Maßnahme greift aber in das elterliche Sorgerecht ein und beschränkt es. Der Ergänzungspfleger ist ferner erst wirksam mit seiner Verpflichtung bestellt. Dieses Verfahren ist systemwidrig, verzögert das Verfahren und greift unnötig in die Rechte der Eltern ein. Der Bund Deutscher Rechtspfleger schlägt folgende Lösung vor: § 41 Abs. 3 FamFG (neuer Satz 2): Für ein Kind unter 14 Jahren ist die Bekanntgabe an die sorgeberechtigten Eltern zu richten, soweit sie nicht hinsichtlich des Rechtsgeschäftes bereits von der Vertretung ausgeschlossen sind. Mit dieser Regelung würde dem durch die Verfassung besonders geschütztem Elternrecht Rechnung getragen werden. Wenn sie nicht gem. §§ 1629, 1795 BGB hinsichtlich des zu genehmigenden Rechtsgeschäftes von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen sind, sollen sie im Genehmigungsverfahren hinsichtlich der Verfahrensrechte an der Vertretung des Kindes auch nicht gehindert werden. Wie schon bei Entscheidungen die Personensorge betreffend sind den Eltern erweiterte Befugnisse (und Vertrauen) zu belassen. Fraglich ist, ob eine solche Regelung verfassungskonform wäre. Sie würde dem Grundsatz der Entscheidung des BVerfG vom 18.1.2000 (BVerfGE 101, 397) entgegen stehen. Allerdings führt diese Entscheidung auch aus, dass „im Regelfall“ das rechtliche Gehör nicht durch denjenigen vermittelt werden kann, dessen Handeln im Genehmigungsverfahren überprüft wird. Ausnahmen sind also denkbar. Für Entscheidungen die Personensorge betreffend hat der BGH am 7.9.2011 (FamRZ 2011, 1788 ff) z. B. eine Ergänzungspflegerbestellung als unzulässig abgelehnt und den besonderen Schutz des Elternrechts betont. Diese Grundsätze sollten auch auf die Vermögenssorge übertragen werden. Diese Alternative führt zu einem neuen Folgeproblem, wenn das Rechtsgeschäft aufgrund eines Vertretungshindernisses von einem Ergänzungspfleger abgeschlossen wurde. In diesen Fällen würde die unmittelbare Beteiligung des Kindes erforderlich bleiben. Die Eltern wären dann bereits an der Vertretung des Kindes gehindert. Eine weitere Gesetzesänderung würde dieses Problem lösen: Änderung des § 158 Abs. 4 Satz 6 FamFG: Der Verfahrensbeistand ist gesetzlicher Vertreter des Kindes neben den Eltern. Damit würde das ganze Problem elegant gelöst. Der Verfahrensbeistand ist gesetzlicher Vertreter des Kindes, kann somit auch rechtliches Gehör und Zustellungen des Gerichts im Namen des nicht verfahrensfähigen Kindes entgegen nehmen, verdrängt dabei aber das Sorgerecht der Eltern nicht. Diese Verfahrensrolle würde aber nur zum Tragen kommen, wenn die Eltern materiellrechtlich bereits zum Abschluss des Rechtsgeschäftes für das Kind gehindert wären. 3. Problem der formellen Beteiligung von unbekannten Beteiligten und unbekannten Erben in einem Genehmigungsverfahren, das der Pfleger beantragt hat. Wenn ein Nachlasspfleger oder ein Pfleger für unbekannte Beteiligte die Genehmigung eines Rechtsgeschäftes beantragt, wird inzwischen aufgrund einer Gesetzessystematik für die unbekannten Beteiligten und unbekannten Erben ein Verfahrenspfleger (teilweise ein Nachlass-Ergänzungspfleger) bestellt, an den insbesondere die Bekanntgabe gem. § 41 Abs. 3 FamFG gerichtet wird. Fraglich ist, ob gerade in den Fällen unbekannter Beteiligter und Erben, also Personen, von denen keine Kenntnis erlangt werden kann und deren Rechte deswegen allein nach objektiven Kriterien beurteilt werden müssen, eine rein formelle Beteiligung notwendig ist. Diese in der Praxis inzwischen geübte Systematik basiert auf die Entscheidung des BVerfG vom 18.1.2000 (BVerfGE 101, 397). Das BVerfG hat damals lediglich gerügt, dass die teilweise ermittelten Erben nicht beteiligt wurden. Dass daneben noch unbekannte Erben vom Nachlasspfleger vertreten wurden, stieß auf keine Bedenken! Tatsächlich hat bereits der Pfleger für unbekannte Beteiligte oder unbekannte Erben die objektiven Interessen wahrzunehmen. Andere Positionen sind nicht denkbar. Auch das Gericht hat diese Position einzunehmen und danach zu prüfen. Ein zusätzlich bestellter Verfahrenspfleger hätte ebenfalls nur die objektiven Interessen zu berücksichtigen. Hier drängt sich in der Tat der Gedanke auf, dass es sich um eine rechtlich uneffektive Förmelei handeln könnte. Allerdings nötigt nach aktueller Rechtslage allein der § 41 Abs. 3 FamFG schon zu dieser Vorgehensweise. Hier ließe sich ebenfalls eine Änderung wie folgt normieren: § 41 Abs. 3 FamFG (Einschub in Satz 1): Ein Beschluss, der die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts zum Gegenstand hat, ist mit Ausnahme unbekannter Beteiligter und unbekannter Erben auch demjenigen, für den das Rechtsgeschäft genehmigt wird, bekannt zu geben. Damit würden sich Genehmigungsverfahren bei Nachlasspflegschaften und Pflegschaften für unbekannte Beteiligte einfacher und schneller abwickeln können. Die Bestellung eines Verfahrenspflegers wäre nicht erforderlich. Sie bleibt aber erforderlich bei der Entscheidung über die Vergütung dieser Pfleger, soweit das verwaltete Vermögen dafür haften soll. Hier sind anders als bei den Genehmigungsverfahren von vornherein Eigeninteressen der Pfleger gegen die von ihm vertretenen unbekannten Personen im Vordergrund.