Hanka Dieler

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Hanka Dieler
Sommersemester 2002
Der
Verbrauchsgüterkauf
§§ 474 - 479 BGB, § 377 HGB
Prof. Dr. Grunewald
Seminar zur Schuldrechtsreform
II
Gliederung
Gliederung.......................................................................................................................................................................I
Literaturverzeichnis......................................................................................................................................................V
A. Einführung..........................................................................................................................................1
I. europarechtliche Vorgaben...............................................................................................................................1
II. Vorläufer der jetzigen Reform........................................................................................................................1
III. Entstehungsgeschichte des Regierungsentwurfs........................................................................................1
B. Verbrauchsgüterkauf.........................................................................................................................2
I. § 474 BGB............................................................................................................................................................2
1. Anwendungsbereich....................................................................................................................................2
a. Verbraucher.........................................................................................................................................3
aa. § 13 BGB.......................................................................................................................................3
bb. Richtlinie 1999/44/EG..............................................................................................................3
cc. Personenmehrheiten................................................................................................................... 3
b. Unternehmer........................................................................................................................................3
aa. § 14 BGB.......................................................................................................................................3
bb. Richtlinie 1999/44/EG..............................................................................................................3
cc. Existenzaufgabe / -gründung....................................................................................................4
c. Bewegliche Sache.................................................................................................................................4
d. Verbrauchsgüter...................................................................................................................................4
2. Ausnahme der §§ 445 und 447 BGB von der Anwendung..................................................................4
a. § 445 BGB.............................................................................................................................................4
b. § 447 BGB.............................................................................................................................................4
II. §§ 475 – 477 BGB.............................................................................................................................................5
1. § 475 BGB....................................................................................................................................................5
a. § 475 I BGB...…...........................................................................................................….......….…..5
b. § 475 II BGB.........................................................................................................................................6
c. § 475 III BGB........................................................................................................................................7
2. § 476 BGB....................................................................................................................................................7
a. Regelungsgehalt.....................................................................................................................................7
b. Probleme................................................................................................................................................8
aa. Gebrauchtwagenkauf.................................................................................................................8
bb. Tierkauf........................................................................................................................................9
cc. Zweck der Beweislast zu Lasten des Unternehmers.........................................................9
c. Ausschluss der Beweislastumkehr.....................................................................................................9
aa. Voraussetzung..............................................................................................................................9
bb. Beispiele........................................................................................................................................9
(aa). Unvereinbar mit der Art der Sache.................................................................................9
(bb). Unvereinbar mit der Art des Mangels..........................................................................10
III
3. § 477 BGB.............................................................................................................................…………...10
a. § 477 I 1 BGB...............................................................................................................…….............10
b. § 477 I 2 BGB..........................................................................................................………….…...10
c. § 477 II BGB.......................................................................................................................................11
d. § 477 III BGB.....................................................................................................................................11
II. §§ 478 und 479 BGB......................................................................................................................................12
1. § 478 BGB..................................................................................................................................................12
a. Art. 4 der Richtlinie 99/44/EG.......................................................................................................12
aa. erste Ansicht...............................................................................................................................12
bb. zweite Ansicht............................................................................................................................13
b. §§ 478 I und II BGB – Regresskonzepte.......................................................................................13
aa. § 478 I BGB – Modifizierung des gültigen Kaufrechts.......................................................13
(aa). Rücknahme.......................................................................................................................13
(bb). Minderung........................................................................................................................13
(cc). Einschränkungen des Anwendungsbereiches..............................................................14
(dd). Rechtsfolge.......................................................................................................................14
bb. § 478 II BGB – Eigenständiger Rückgriffsanspruch...........................................................14
(aa). Voraussetzungen................................................................................................15
(bb). Aufwand..............................................................................................................15
(cc). Verhältnis zu den §§ 437 ff. BGB....................................................................15
((aa)). Bindung................................................................................................................15
((bb)). Grenze.................................................................................................................15
(dd). Konkurrenzen.................................................................................................................16
c. § 478 III BGB – Beweiserleichterungen.........................................................................................16
d. § 478 IV BGB - Einschränkungen der Vertragsfreiheit...............................................................16
e. § 478 V BGB – Lieferketten.............................................................................................................17
f. § 478 VI BGB – Unberührtheit des § 377 HGB............................................................................17
2. § 479 BGB..................................................................................................................................................18
a. § 479 I BGB........................................................................................................................................18
b. § 479 II BGB.......................................................................................................................................18
c. § 479 III BGB......................................................................................................................................19
C. Fälle....................................................................................................................................................19
I. Fall......................................................................................................................................19
1. Sachverhalt........................................................................................................................................19
2. Lösung nach altem Recht................................................................................................................19
3. Lösung nach neuem Recht..............................................................................................................19
4. Vergleich.............................................................................................................................................20
II. Fall....................................................................................................................................21
1. Sachverhalt...........................................................................................................................................21
2. Lösung nach altem Recht..................................................................................................................21
3. Lösung nach neuem Recht................................................................................................................21
4. Vergleich..............................................................................................................................................22
IV
III. Fall...................................................................................................................................22
1. Sachverhalt..........................................................................................................................................22
2. Lösung nach altem Recht.................................................................................................................23
3. Lösung nach neuem Recht...............................................................................................................23
4. Vergleich.............................................................................................................................................23
V
Literaturverzeichnis
1. Kommentare
Dauner-Lieb, Barbara
Heidel, Thomas
Lepa, Manfried
Ring, Gerhard
Anwaltskommentar – Schuldrecht
Deutscher Anwaltverein
Bonn, 2002
zit: Büdenbender, Ulrich / Pfeiffer, Thomas
Palandt
Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts
Ergänzungsband zum Palandt BGB 61. Auflage
München, 2002
zit: Putzo, Hans
2. Lehrbücher
Brox, Hans
Allgemeiner Teil des BGB
23. Auflage, Köln / Berlin / Bonn / München, 1999
Dauner-Lieb, Barbara
Heidel, Thomas
Lepa, Manfred
Ring, Gerhard
Das neue Schuldrecht
Anwaltspraxis
Dauner-Lieb, Barbara
Arnold, Arnd
Dötsch, Wolfgang
Kitz, Volker
Fälle zum neuen Schuldrecht
Heidelberg, 2002
Olzen, Dirk
Wank, Rolf
Die Schuldrechtsreform
Köln / Berlin / Bonn / München, 2002
Deutscher Anwaltverein
Heidelberg, 2002
3. Aufsätze
Adolphsen, Jens
in Agrarrecht 2001, 169
Die Schuldrechtsreform und der Wegfall des
Viehgewährleistungsrechts
Brüggemeier, Gert
in Juristen Zeitung 2000, 529
Zur Reform des deutschen Kaufrechts – Herausforderungen
durch die EG-Verbrauchsgüterkaufrichtlinie
Brüggemeier, Gert
in Betriebsberater 2001, 213
Europäisierung des BGB durch die große Schuldrechtsreform?
- Stellungnahme zum Entwurf eines
Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes
Büdenbender, Ulrich
in Deutsches Steuerrecht 2002, 312
Das Kaufrecht nach dem Schuldrechtsreformgesetz (Teil I)
Büdenbender, Ulrich
in Deutsches Steuerrecht 2002, 361
VI
Das Kaufrecht nach dem Schuldrechtsreformgesetz (Teil II)
Däubler-Gmelin, Herta
in Neue Juristische Wochenschrift 2001, 2281
Die Entscheidung für die sog. große Lösung bei der
Schuldrechtsreform - Zum Entwurf eines Gesetzes zur
Modernisierung des Schuldrechts
Dauner-Lieb, Barbara
in Juristenzeitung 2001, 8
Die geplante Schuldrechtsmodernisierung – Durchbruch oder
Schnellschuss?
Ernst, Wolfgang
Gsell, Beate
in Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 2000, 1812
Nochmals für die kleine Lösung
Ernst, Wolfgang
Gsell, Beate
in Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 2001, 1389
Kritisches zum Stand der Schuldrechtsmodernisierung – Beispiele
fragwürdiger Richtlinienumsetzung
Prinz von Sachsen Gessaphe
in Recht der internationalen Wirtschaft 2001, 721
Europäisches und deutsches Kaufrecht: Rückgriff des
Letztverkäufers
Gsell, Beate
in Juristenzeitung 2001, 65
Kaufrechtsrichtlinie und Schuldrechtsmodernisierung
Haas, Lothar
in Betriebs-Berater 2001, 1313
Entwurf eines Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes: Kauf- und
Werkvertragsrecht
Hoffmann, Jan
in ZRP 2001, 347
Verbrauchsgüterkaufrichtlinie und Schuldrechtsmodernisierungsgesetz
Honsell, Heinrich
in Juristenzeitung 2001, 278
Die EU-Richtlinie über den Verbrauchsgüterkauf und ihre
Umsetzung ins BGB
Jorden, Simone
Lehmann, Michael
in Juristenzeitung 2001, 952
Verbrauchsgüterkauf und Schuldrechtsmodernisierung – zur
geplanten Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG im Rahmen
eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts
Lehmann, Michael
in Juristen Zeitung 2000, 280
Informationsverantwortung und Gewährleistung für
Werbeangaben beim Verbrauchsgüterkauf
Mansel, Heinz-Peter
in Neue juristische Wochenschrift 2002, 89
Die Neuregelung des Verjährungsrechts
Pick, Eckhart
in Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 2001, 1173
Zum Stand der Schuldrechtsmodernisierung
Reich, Norbert
in Neue Juristische Wochenschrift 1999, 2397
Die Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG in das deutsche Recht
VII
Reinking, Kurt
in Deutsches Autorecht 2001, 8
Auswirkungen des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes auf den
Neu- und Gebrauchtwagenkauf
Reinking, Kurt
in Deutsches Autorecht 2002, 15
Die Haftung des Autoverkäufers für Sach- und Rechtsmängel
nach neuem Recht
Schmidt-Räutsch, Jürgen
in Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 1998, 849
Zum Stand der Kaufrechtsrichtlinie
Schmidt-Räutsch, Jürgen
Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 2000, 1639
Der Entwurf eines Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes
Schubel, Christian
in Juristenzeitung 2001, 1113
Schuldrechtsreform: Perspektivenwechsel im Bürgerlichen Recht
und AGB-Kontrolle für den Handelskauf
Schubel, Christian
in Juristische Schulung 2002, 313
Schuldrechtsmodernisierung 2001/2002 – Das neue Kaufrecht
Schwab, Martin
in Juristische Schulung 2002, 5
Das neue Schuldrecht im Überblick
Staudenmayer, Dirk
in Neue juristische Wochenschrift 1999, 2393
Die EG-Richtlinie über den Verbrauchsgüterkauf
Westermann, Harm Peter
in Juristenzeitung 2001, 530
Das neue Kaufrecht einschließlich des Verbrauchsgüterkaufs
Westermann, Harm Peter
in Neue Juristische Wochenschrift 2002, 241
Das neue Kaufrecht
Westphalen Graf von, Friedrich
in Der Betrieb 1999, 2553
Die Umsetzung der Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie im Blick
auf den Regress zwischen Händler und Hersteller
4. Sonstiges
Diskussionsentwurf
des Bundesjustizministeriums vom 6.3.2000
Regierungsentwurf
der Bundesregierung vom 9.5.2001
Richtlinie 1999/44/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.5.1999 zu
bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der
Garantien für Verbrauchsgüter
Hemmer/Wüst
Die Schuldrechtsreform
2002
1
A. Einführung
I. europarechtliche Vorgaben
Anlass für die Schuldrechtsreform war die Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zur
Umsetzung
dreier
verschiedener
Richtlinien.
Die
hier
wesentliche
Richtlinie
ist
die
Verbrauchsgüterkaufrichtlinie 1999/44/EG, die gem. ihrem Art. 11 I von Deutschland bis zum
31.12.2001 in nationales Recht umgesetzt werden musste1.
II. Vorläufer der jetzigen Reform
1984 setzt die damalige CDU/CSU-Regierung die Kommission zur Überarbeitung des Schuldrechts
ein. Diese übergab 1991 dem damaligen Bundesjustizminister einen Entwurf, der insbesondere im
Leistungsrecht und im Kaufrecht dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den
Internationalen Warenkauf (CISG) entsprach. Auf diesen Entwurf wurde allerdings erst im Zuge der
Schuldrechtsreform zurück gegriffen2.
III. Entstehen des Regierungsentwurfs3
04.08.2000: Bundesregierung stellte einen Diskussionsentwurf zur Schuldrechtsmodernisierung vor;
dieser basierte auf dem Entwurf der Kommission von 1991 und gab deshalb Anlass zur Kritik der
Veraltung4
06.03.2001: eine Expertenkommission lies den Diskussionsentwurf, nachdem sie ihn in vielen Punkten
überarbeitet hatte, als sog. kollidierte Fassung neu veröffentlichen; wieder gab es erhebliche Kritik
Mai 2001: Bundesregierung und Regierungsfraktionen haben nach erneuter Überarbeitung einen
Entwurf der Bundesregierung zur Modernisierung des Schuldrechts in das Parlament eingebracht
18.05.2001: erste Beratung des Fraktionsentwurfs im Bundestag und Weiterleitung an den
Rechtsausschuss
13.07.2001: erste Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf der Bundesregierung; keine
grundsätzliche Kritik
31.08.2001: Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates
27.09.2001: erste Lesung des Regierungsentwurfes im Bundestag
09.10.2001: Erscheinen des Berichts und der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des
Bundestages
Olzen/Wank – Rn. 2 / Jorden/Lehmann – JZ 2001, 952 (952) / Das neue SchuldR, S. 1 / Palandt – Vorbemerkung zu §§ 474 – 479 BGB n.F., Rn. 1 und §
474, Rn. 1 / Brüggemeier – JZ 2000, 529 (529) / Büdenbender – DStR 2002, 312 (312)
2
Olzen/Wank, Rn. 6, 7 / Reich – NJW 1999, 2397 (2399, 2401) / Das neue SchuldR, S. 1
3
Olzen/Wank, Rn. 8 - 14
4
Dauner-Lieb – JZ 2001, 8 (15)
1
2
20.11.2001: nach zweiter und dritter Lesung von Regierungs- und Fraktionsentwurf Verabschiedung
des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts in der Fassung des Bundestag-Druckes
29.11.2001: das Gesetz passierte den Bundesrat, ohne dass ein Vermittlungsausschuss angerufen
wurde; Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt
01.01.2002: Inkrafttreten des Gesetzes
B. Verbrauchsgüterkauf
Die Reform macht erstmals im Bereich des Kaufrechts zwingendes Verbraucherrecht zum gesetzlichen
Regelungstatbestand5. Dies wurde von Art. 7 I 1 RiLi gefordert6. Mit der Umsetzung wird das
europäische Kaufrecht angeglichen, um dem Verbraucher die Nutzung des Binnenmarktes mit
größerem Vertrauen zu ermöglichen. Die bestehenden Unterschiede im Kaufrecht sollen durch ein
Mindestmaß an gemeinsamen Verbraucherrechten ausgeglichen werden7.
In Deutschland wurde die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie komplett im BGB umgesetzt, um eine
Aufspaltung des Kaufrechts zu vermeiden8.
Für den Verbrauchsgüterkauf gelten die §§ 433 ff. BGB, sofern das grundsätzlich dispositive
Kaufrecht nicht infolge des § 474 II spezialgesetzlich außer Kraft gesetzt wird9. Im Übrigen ist der
Verbrauchsgüterkauf in den §§ 474 bis 479 BGB geregelt. Da die Richtlinie vor allem im „normalen
Kaufrecht“ umgesetzt wurde, sind die Sonderregelungen für den Verbrauchsgüterkauf nicht sehr
umfangreich, dafür aber gewichtig.
I. § 474 BGB – Begriff des Verbrauchsgüterkaufs
1. Anwendungsbereich
Nach der Legaldefinition des § 474 I BGB liegt ein Verbrauchsgüterkauf vor, wenn ein Verbraucher
von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft10. Nicht erfasst werden somit Geschäfte
zwischen 2 Verbrauchern bzw. 2 Unternehmern oder Verkäufe von Verbrauchern an Unternehmer11.
Erfasst werden neue und gebrauchte bewegliche Sachen, allerdings nicht solche gebrauchten Sachen,
die in einer öffentlichen Versteigerung verkauft werden, an der ein Verbraucher persönlich teilnehmen
kann, § 474 I 2 BGB12. Es kommt nicht darauf an, dass der Verbraucher auch tatsächlich
Schubel – JZ 2001, 1113 (1113) / Dauner-Lieb – JZ 2001, 8 (13)
Gsell – JZ 2001, 65 (74) / Art. 7 der Richtlinie 1999/44/EG vom 25.5.1999 / Schubel – JuS 2002, 313 (314)
7
Richtlinie 1999/44/EG Abs. 2 und 5; Art.1
8
Brüggemeier/Reich – BB 2001, 213 (215) / Hoffmann – ZRP 2001, 347 (348) / Brüggemeier – JZ 2000, 529 (529) / Gessaphe – RIW 2001, 721 (725)
9
Anwaltskommentar – § 474, Rn. 6 / Westermann – JZ 2001, 530 (536) / Das neue SchuldR, S. 218, Rn. 79 / Palandt – Vorbemerkung zu §§ 474 – 479
BGB n.F., Rn. 1 und § 474 BGB n.F., Rn. 1 und § 474 BGB n.F., Rn. 6
10
Das neue SchuldR, S. 218, Rn. 79n / Palandt - § 474 BGB n.F., Rn. 2 / Schubel – JuS 2002, 313 (313) / Brüggemeier – JZ 2000, 529 (530) /
Büdenbender – DStR 2002, 362 (363) / Reinking – DAR 2002, 21 (22)
11
Jordan/Lehmann – JZ 2001, 952 (952) / Schubel – JZ 2001, 1113 (1115) / Honsell – JZ 2001, 278 (278) / Das neue SchuldR, S. 218, Rn. 80 /
Brüggemeier – JZ 2000, 529 (530) / Reinking – DAR 2001, 8 (9) / Reinking – DAR 2002, 21 (22) / Haas – BB 2001, 1313 (1313)
12
Olzen/Wank, Rn. 424 / Westermann, NJW 2002, 241 (251) / Das neue SchuldR, S. 218, Rn. 81 / Palandt - § 474 BGB n.F., Rn. 2
5
6
3
13
teilgenommen hat . Fraglich ist, ob unter derartigen Versteigerungen, bei denen die Verbraucher die
Möglichkeit haben, dem Verkauf beizuwohnen, auch sog. Online-Auktionen fallen14.
a. Verbraucher
aa. § 13 BGB
Gem. § 13 BGB ist Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck
abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet
werden kann. Allerdings werden hierbei diejenigen, die ein Rechtsgeschäft tätigen, das in
Zusammenhang mit einer abhängigen beruflichen Tätigkeit (z.B. Kauf eines PKW durch einen
Angestellten für die täglichen Fahrten zur Arbeitsstelle) steht, aus dem Kreis der Verbraucher nicht
ausgeschlossen15.
bb. Richtlinie 1999/44/EG
Der Verbraucherbegriff der Richtlinie ist insoweit enger als der Verbraucherbegriff des § 13 BGB, als
er Personen, die zu einem Zweck handeln, der ihrer unselbständigen Tätigkeit zuzurechnen ist, nicht
mit einbezieht16.
cc. Personenmehrheiten
Natürliche Personen iSd § 13 BGB ist der Einzelverbraucher. Er verliert seine Verbrauchereigenschaft
nicht dadurch, dass er mit anderen Verbrauchern als Gesamtschuldner ein privates Rechtsgeschäft
abschliesst (z.B. Kfz-Kauf von Eheleuten). So schließt § 13 BGB wohl auch Personenmehrheiten in
Gestalt einer GbR oder Erbengemeinschaft ein, nicht aber OHG und KG als eigenständige Träger von
Rechten und Pflichten17.
b. Unternehmer
aa. § 14 BGB
Gem. § 14 BGB ist Unternehmer eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige
Personengesellschaft (GbR, OHG, KG), die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung
ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
bb. Richtlinie 1999/44/EG
Der Unternehmerbegriff der Richtlinie ist insoweit weiter als der Unternehmerbegriff des § 14 BGB,
als er auch Akteure umfasst, die in Ausübung einer unselbständigen Berufstätigkeit handeln 18. Im
übrigen kommt es nach der Richtlinie nicht darauf an, dass der Verkauf von Gegenständen zum
typischen Geschäftsbereich des Unternehmers gehört19.
13
Palandt - § 474 BGB n.F., Rn. 2
Brüggemeier – JZ 2000, 529 (531)
15
Reinking – DAR 2001, 8 (8)
16
Jordan/Lehmann – JZ 2001, 952 (952)
17
Reinking – DAR 2001, 8 (9)
18
Jordan/Lehmann – JZ 2001, 952 (952)
14
4
cc. Existenzaufgabe / -gründung
Rechtsgeschäfte im Bereich der Existenzaufgabe gehören fraglos zur gewerblichen oder selbständigen
beruflichen Tätigkeit, so dass in diesem Stadium die Unternehmereigenschaft fortbesteht. Nach der
Legaldefinition des § 14 BGB wird die Phase der Existenzgründung ausgegrenzt, da die Ausübung
einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit deren Vorhandensein voraussetzt20.
c. bewegliche Sache
Bewegliche Sachen sind alle Gegenstände iSd § 90 BGB, die nicht Grundstücke sind21. Hierzu zählen
auch Tiere22, für die die besonderen Vorschriften der §§ 481 ff. BGB a.F. aufgehoben wurden23.
d. Verbrauchsgüter
Verbrauchsgüter sind neue oder gebrauchte bewegliche Sachen (§§ 90, 90a BGB), die an einen
Verbraucher verkauft werden24. Ausgenommen sind solche Sachen, die im Wege der
Zwangsvollstreckung oder durch gerichtliche Maßnahmen verkauft werden, ferner Strom, Wasser, und
Gas, wenn sie nicht in einem begrenzten Volumen bestehen oder abgefüllt sind25.
2. Ausnahme der §§ 445 und 447 BGB von der Anwendung
§ 474 II BGB nimmt die §§ 445 und 447 BGB aus der Anwendung beim Verbrauchsgüterkauf heraus.
Diese Regelung trägt insgesamt den Interessen eines Verbrauchers Rechnung, der jetzt die Ware erst
bezahlen muss, wenn er sie auch erhalten hat26.
a. § 445 BGB – Haftungsbegrenzung bei öffentlichen Versteigerungen
§ 445 BGB wurde ausgeklammert, weil die dort angeordnete Haftungserleichterung für den Verkäufer
(dem Käufer einer versteigerten Sache stehen nur unter bestimmten Bedingungen, namentlich Arglist
und Garantie des Verkäufers, die Mängelrechte der §§ 437 ff. zu) nicht den Anforderungen der
Verbrauchsgüterkaufrichtlinie entspricht27. Was dazu führt, dass auch bei Versteigerungen
Mängelrechte, die nicht unter § 474 I S.2 BGB fallen, gewährleistet werden.
b. § 447 BGB – Gefahrübergang beim Versendungsverkauf
§ 447 BGB findet nach § 474 II BGB ebenfalls keine Anwendung. Die hat zur Folge, dass auch beim
Versendungskauf die Gefahr gem. § 446 BGB erst mit Besitzerlangung des Käufers auf diesen
Hemmer – Das neue Schuldrecht, S. 115, Rn. 256 / Reinking – DAR 2001, 8 (9)
Reinking – DAR 2001, 8 (9)
21
Brox, AT des BGB, Rn. 752
22
Palandt – Vorbemerkung zu §§ 474 – 479 BGB n.F., Rn. 2 / Brüggemeier – JZ 2000, 529 (530)
23
Däubler-Gmelin – NJW 2001, 2281 (2283)
24
Art. 1 II b der Richtlinie 1999/44/EG vom 25.5.1999 / Adolphsen – AgrarR 2001, 169 (170)
25
Palandt – Vorbemerkung zu §§ 474 – 479 BGB n.F., Rn. 3 und § 474 BGB n.F., Rn. 3 / Adolphsen – AgrarR 2001, 169 (170)
26
Olzen/Wank, Rn. 427
27
Anwaltskommentar – § 474, Rn. 6
19
20
5
28
übergeht . Der Grund für die Ausklammerung ist die Annahme, dass der Unternehmer mehr als der
Verbraucher Einfluss auf die Beförderung hat. Im übrigen entspricht es der Verkehrsauffassung, dass
die Versendung einer Ware in den Risikobereich des Verkäufers fällt29. Darüber hinaus kann der
Verkäufer eine Transportversicherung abschließen, welche er dann im Kaufpreis der Ware mit
einkalkuliert30.
Umständliche
Konstruktionen
zum
Schutze
des
Käufers,
wie
die
Drittschadensliquidation, sind nun entbehrlich geworden. Beim Untergang der Sache kann der
Verkäufer innerhalb seiner vertraglichen Beziehungen seinen eigenen Schaden gegenüber dem
Transportunternehmen geltend machen. Der Käufer wird gleichzeitig gem. § 326 I S.1, 1.HS BGB von
seiner Kaufpreiszahlungspflicht befreit, da er gemäß § 275 I BGB nicht zu leisten braucht.
II. §§ 475 – 477 BGB
Die §§ 475 – 477 BGB verbessern die Rechtsstellung des Verbrauchers, indem abweichende
Vereinbarungen gegenüber §§ 433 ff. BGB zu Lasten des Verbrauchers in den Grenzen des § 475 I
und II für unwirksam erklärt werden. Insoweit wird das Verbrauchsgüterkaufrecht partiell zum
zwingenden Recht31.
1. § 475 BGB – Abweichende Vereinbarungen
§ 475 BGB schreibt die Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufs und bestimmte allgemeine kaufrechtliche Bestimmungen zwingend fest. Die Vorschrift setzt den Art. 7 I der RiLi um 32, geht über
diesen jedoch insoweit hinaus, als § 475 BGB auch für die Rechtsmängelhaftung gilt33.
a. § 475 I BGB – Vereinbarungen zum Nachteil des Verbrauchers
§ 475 I BGB erklärt eine Verkürzung von Verbraucherrechten vor Mitteilung eines Mangels an den
Unternehmer für unwirksam, wenn sie vom Inhalt der §§ 433 – 435, 437, 439 – 443 BGB abweicht.
Somit ist ein Haftungsausschluss für Nacherfüllung, Minderung und Rücktritt nicht mehr möglich. Im
„normalen Kaufrecht“ gilt dies gem. § 444 BGB nur bei Vorliegen einer Garantieerklärung oder bei
Arglist des Verkäufers.
Eine Abweichung von den nicht zur Position der Vertragsparteien gestellten gesetzlichen Regelungen
liegt immer dann vor, wenn die dortige Rechtsfolge zu Lasten des Verbrauchers gänzlich
ausgeschlossen wird, für den Verbraucher vorteilhafte Rechtsfolgen in sachlicher oder zeitlicher
Anwaltskommentar – § 474, Rn. 7
Westermann, JZ 2001, 530 (536) / Anwaltskommentar – § 474, Rn. 7
30
Regierungsentwurf vom 9.5.2001 S. 573
31
Anwaltskommentar – § 474, Rn. 8 / Reinking – DAR 2001, 8 (9) / Schwab – JuS 2002, 5 (6) / Haas – BB 2001, 1313 (1319)
32
Palandt - § 475 BGB n.F., Rn. 1 / Art. 7 I der Richtlinie 1999/44/EG vom 25.5.1999 / Schubel – JuS 2002, 313 (314) / Hoffmann – ZRP 2001, 347
(347)
33
Jordan/Lehmann – JZ 2001, 952 (963)
28
29
6
Hinsicht beschränkt werden, ungünstige Beweislastregelungen vereinbart werden, und bei mit der
Durchsetzung verbundener Kostenübernahme34.
Durch § 475 I 2 BGB werden auch Umgehungsgeschäfte für unzulässig erklärt, was ohnehin aus § 134
BGB folgen würde35. Umgehen bedeutet eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung, welche die
Wirkungen einer Vorschrift auf einem anderen Weg beseitigt oder herbeiführt36.
Hierbei kommt es allein auf die wirtschaftliche Gleichwertigkeit des angestrebten mit dem gesetzlich
untersagten Ergebnis an37.
Rechtsfolge: Auf abweichende Vorschriften, die gegen Absatz I verstoßen, kann sich der Verkäufer
kraft Gesetzes nicht berufen. Dies bedeutet die Unwirksamkeit der Gewährleistungseinschränkung
unter voller Aufrechterhaltung des Kaufvertrages im Übrigen38. Vertragsabsprachen, die für den
Verbraucher von Vorteil sind, können vom Verkäufer nicht zu Fall gebracht werden. Das gilt auch
dann, wenn die vorteilhafte und die nachteilige Regelung miteinander verknüpft sind39.
b. § 475 II BGB - Verjährungsfristen
Diese Vorschrift setzt Art. 5und 7 der RiLi um40.
Nach § 475 II BGB gilt beim Verbrauchsgüterkauf eine Sonderregelung gegenüber § 202 BGB.
Die Vorschrift ist nur auf § 437 Nr. 1 und 3 BGB anwendbar, mit der logischen Folge, dass Rücktritt
und Minderung (§ 437 Nr. 2 BGB) als Gestaltungsrechte nicht verjähren, aber vom vorangegangenen
Nacherfüllungsanspruch (§ 437 Nr. 1 BGB) abhängen41.
§ 475 II BGB erklärt eine Verjährungsfrist von weniger als 2 Jahren, bei gebrauchten Sachen von
weniger als 1 Jahr, für unzulässig, während § 202 BGB grundsätzlich Regelungen zur Erleichterung
der Verjährung, mit Ausnahme von Fällen einer Haftung wegen Vorsatzes, gestattet.
Die Vorschrift gilt auch für Tiere, so dass auch hier in Zukunft eine Unterscheidung zwischen neu und
gebraucht gemacht werden muss; was äußerst kompliziert sein dürfte42. Gebraucht ist eine Sache
jedenfalls dann, wenn sie in Benutzung genommen ist43.
Bei § 475 II BGB geht es nur um Abreden, die vor Mitteilung eines Mangels an den Verkäufer zu
dessen Nachteil erfolgen, so dass einem späteren Vergleich nach erfolgter Mängelanzeige nicht
entgegensteht44. Hiermit soll erreicht werden, dass die Vertragsparteien bei mangelhafter Ware die
Abwicklung flexibel vollziehen können45. Die Mitteilung ist empfangsbedürftig (§ 130 BGB); daher
besteht die Unzulässigkeit bis zum Zugang (§ 130 BGB). An die betreffende Mitteilung sind dieselben
Anwaltskommentar – § 475, Rn. 3 / Palandt - § 475 BGB n.F., Rn. 3
Büdenbender – DStR 2002, 362 (264)
36
Palandt - § 475 BGB n.F., Rn. 6
37
Anwaltskommentar – § 475, Rn. 4 / Palandt - § 475 BGB n.F., Rn. 6
38
Anwaltskommentar – § 475, Rn. 10 / Palandt - § 475 BGB n.F., Rn. 5 / Reinking – DAR 2002, 21 (22)
39
Reinking – DAR 2002, 21 (22)
40
Palandt - § 475 BGB n.F., Rn. 9 / Art. 5 und 7 der Richtlinie 1999/44/EG vom 25.5.1999
41
Palandt - § 475 BGB n.F., Rn. 10
42
Olzen/Wank, Rn. 432 / Palandt - § 475 BGB n.F., Rn. 11 / BGH, NJW-RR 1986, 52 (52)
43
Palandt - § 475 BGB n.F., Rn. 11
44
Olzen/Wank, Rn. 431 / Das neue SchuldR, S. 219, Rn. 84 / Palandt - § 475 BGB n.F., Rn. 3
45 Anwaltskommentar - § 475, Rn. 8
34
35
7
46
Anforderungen zu stellen wie an eine Mängelanzeige nach altem Recht; d.h. sie muss die Tatsachen
bezeichnen, die den angezeigten Sach- oder Rechtsmangel ausmachen und erkennen lassen, dass der
Verbraucher sie Vertragswidrigkeit (§ 433 I 2 BGB) geltend macht47.
Nachteil ist auf die Rechtsstellung des Verbrauchers zu beziehen und kann unmittelbar oder mittelbar
sein48.
Problem: Es besteht die Gefahr, dass die zweijährige Verjährungsfrist für Sachmängel dadurch
unterlaufen wird, dass Neuwaren als Gebrauchtwaren deklariert werden. Speziell beim Kfz-Handel ist
diese Gefahr sehr groß, da so etwas schon heute zuweilen mit Fahrzeugen geschieht, die zuvor im
Ausland auf den Händler oder einen Dritten zugelassen waren oder die eine Tages- oder
Kurzzulassung aufweisen. Dies macht erforderlich, die Begriffe Neuwagen und Gebrauchtwagen noch
schärfer als bisher voneinander abzugrenzen. Ausschlaggebend für die Beurteilung dürfte sein, ob ein
Fahrzeug bereits zum Zweck der Teilnahme am StV in gebrauch genommen wurde49.
Rechtsfolge: Hier fehlt im Gegensatz zu Absatz I eine ausdrückliche Anordnung der Unwirksamkeit,
dennoch treten bei Verstoß die gleichen Rechtsfolgen wie bei Absatz I ein, also eine partielle
Unwirksamkeit50.
c. § 475 III BGB – Ausnahme von der Anwendbarkeit
§ 475 III BGB nimmt den Ausschluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz aus
der Anwendbarkeit der Absätze I und II heraus. Eine Kontrolle im Rahmen der §§ 307 – 309 BGB (~
§§ 9 – 11 AGBG) soll ausreichen51. Somit kann der Anspruch auf Schadensersatz (z.B. im
Individualarbeitsvertrag) also ausgeschlossen werden52.
Dies ist zweifach zu begründen. Zunächst hat die Richtlinie dem nationalen Gesetzgeber hinsichtlich
der Schadensersatzansprüche keine Vorgaben gemacht hat. Außerdem erschien diese Ausnahme dem
Gesetzgeber deshalb gerechtfertigt, weil die Schadensersatzansprüche den Verkäufer, insbesondere bei
Mangelfolgeschäden, stärker belasten als die sonstigen rechtlichen Möglichkeiten eines Käufers, so
dass das Interessengewicht gestört würde53.
2. § 476 BGB - Beweislastumkehr
Die Vorschrift setzt den Art. 5 III der RiLi um54.
a. Regelungsgehalt
§ 476 BGB gehört zum Recht der Mängelgewährleistung55 und führt Beweiserleichterungen zugunsten
des Verbrauchers ein. Es wird vermutet, dass, wenn sich ein Mangel innerhalb von 6 Monaten ab
46
Palandt-Putzo Ergänzungsband zu Palandt BGB 61. Auflage §475, Rn.3
Palandt - § 475 BGB n.F., Rn. 3
48
Palandt - § 475 BGB n.F., Rn. 4
49
Reinking – DAR 2001, 8 (10)
50
Anwaltskommentar, § 475, Rn. 10 / Palandt - § 475 BGB n.F., Rn. 13
51
Das neue SchuldR, S. 219, Rn. 83 / Palandt - § 475 BGB n.F., Rn. 14
52
Schwab – JuS 2002, 5 (6)
53
Olzen/Wank, Rn. 431 / Jorden/Lehmann – JZ 2001, 952 (963)
54
Palandt - § 476 BGB n.F., Rn. 1 / Art. 5 III der Richtlinie 1999/44/EG vom 25.5.1999 / Brüggemeier – JZ 2000, 529 (531)
47
8
Gefahrübergang zeigt, die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese
Vermutung ist mit der Art des Gutes oder Mangels nicht vereinbar56. Die Berechnung rechnet sich
nach § 188 II BGB und der Fristbeginn nach § 187 I BGB57.
Es wird die an sich den Käufer treffende Beweislast für die Mangelhaftigkeit der Sache auf den
Verkäufer verlagert; allerdings nur für diese ersten 6 Monate58. Diese Norm enthält keine Fiktion,
sondern eine widerlegbare Vermutung. Soweit ihre Voraussetzungen bestehen, kann sie der Verkäufer
durch einen geeigneten Sachvortrag erschüttern59.
Der
Abschluss
eines
wirksamen
Kaufvertrages,
die
gegenwärtige
Mangelhaftigkeit
des
Kaufgegenstandes, sowie das Auftreten des Mangels innerhalb einer Frist von 6 Monaten fallen
uneingeschränkt in die Darlegungs- und Beweislast des Käufers60.
§ 476 BGB gilt nur für den Verbrauchsgüterkauf iSd § 474 BGB und nur für Sachmängel iSd § 434
BGB61. Dies ist damit zu begründen, dass die erheblichen Beweisschwierigkeiten für den Käufer nur
bei Vorliegen eines Sachmangels relevant sind; nicht dagegen bei Rechtsmängeln 62. Der Sachmangel
muss sich innerhalb einer Frist von 6 Monaten seit Gefahrübergang (§ 446 BGB) zeigen, d.h. er muss
erkennbar, also bereits optisch deutlich, werden63; was allerdings nicht bedeutet, dass sich der Mangel
„von sich aus“ zeigen muss64.
Nicht verlangt wird, dass der Käufer den Mangel bereits innerhalb von 6 Monaten dem Verkäufer
anzeigt, allerdings könnte das seine Beweislast bzgl. des Auftretens des Mangels innerhalb von 6
Monaten wesentlich erleichtern65.
Aus § 475 I 1 BGB ergibt sich die Unabdingbarkeit der Vorschrift. Eine abweichende Vereinbarung ist
erst ab Mitteilung des Sachmangels zulässig (wie bei § 475 BGB)66.
§ 476 soll dem Umstand Rechnung tragen, dass es für den Unternehmer idR leichter ist, den Beweis zu
führen, dass ein Mangel bei Gefahrübergang nicht vorlag, als das Umgekehrte für den Käufer67.
b. Probleme
aa. Abgesehen von den notwendigen konkreten Betrachtungen zu dem, was insoweit die „gewöhnliche
Verwendung“ und der Erwartungshorizont des Verkäufers „nach Art der Sache“ iSd § 434 I 2 BGB ist,
wird hier zu prüfen sein, ob nicht bei Gebrauchtwagen ein Auftreten eines Mangels innerhalb der 6-
Anwaltskommentar – § 476, Rn. 4
Gsell – JZ 2001, 65 (73) / Honsell – JZ 2001, 278 (280)
57
Palandt - § 476 BGB n.F., Rn. 6
58
Westermann – JZ 2001, 530 (540) / Reinking – DAR 2001, 8 (14)
59
Anwaltskommentar – § 476, Rn. 2 / Palandt - § 476 BGB n.F., Rn. 8 / Reinking – DAR 2002, 21 (23)
60
Anwaltskommentar – § 476, Rn. 3 / Palandt - § 476 BGB n.F., Rn. 5
61
Anwaltskommentar – § 476, Rn. 6 und 7 / Palandt - § 476 BGB n.F., Rn. 3
62
Anwaltskommentar - § 476, Rn. 7
63
Anwaltskommentar – § 476, Rn. 11 / Palandt - § 476 BGB n.F., Rn. 7
64
Reinking – Dar 2001, 8 (15)
65 Büdenbender - DStR 2002, 312 (364)
66
Palandt - § 476 BGB n.F., Rn. 4
67
Olzen/Wank, Rn. 436 / Palandt - § 476 BGB n.F., Rn. 2 / Reinking – DAR 2001, 8 (14)
55
56
9
Monatsfrist nur eine einfache Verschleißerscheinung ist, die keinen Schluss darauf zulässt, dass
gerade dieser Mangel schon bei Gefahrübergang vorhanden war68.
bb. Ein zweiter Problemkreis eröffnet sich bzgl. des Viehkaufs, dessen Sonderbehandlung durch
gänzliche Streichung der §§ 481 ff BGB a.F. beseitigt worden ist. Hierbei dürfte der Vorrang der
Nacherfüllung vor Rücktritt und Minderung nur selten relevant werden69. Fraglich ist, ob man nicht bei
vielen Tierkäufen sagen kann, dass die genannte Vermutung mit der Art der Sache oder des Mangels
unvereinbar ist, denn bei Tierkäufen besteht eine zu hohe Ungewissheit über den Zeitraum zwischen
Infektion und Ausbruch der Krankheit deren Anlage bei Kauf des Tieres nicht typisch ist70. Außerdem
beeinträchtigen die Beweislastregeln hier die Verkäuferinteressen massiv, da sich der Zustand eines
Tieres, in Abhängigkeit von Haltung, Pflege und Belastung in dieser Zeit erheblich verändert 71.
cc. Außerdem wird beim Zweck der Beweislast zu Lasten des Unternehmers übersehen, dass der
Verbrauchsgüterkauf auch solche Unternehmer betrifft, deren Gewerbe oder selbständige berufliche
Tätigkeit nicht darin besteht, Waren zu verkaufen72.
Bsp.: Der selbständige Architekt, der sein beruflich genutztes Kfz an einen Kfz-Meister zum Zwecke
der privaten Nutzung verkauft, verfügt idR über eine geringere Sachkunde als sein Vertragspartner,
muss aber trotzdem die Vermutung gegen sich gelten lassen.
c. Ausschluss der Beweislastumkehr
aa. Voraussetzung
§ 476 Hs. 2 BGB schließt die Beweislastumkehr aus, wenn sie mit der Art der Sache oder des Mangels
unvereinbar ist. Der Verkäufer trägt dabei die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen
Voraussetzungen dieser Ausnahmeregelung73. Liegt die Ausnahmeregelung vor, bleibt es bei der
Beweislast des Käufers für das Vorliegen eines Mangels bei Gefahrübergang.
bb. Beispiele
(aa). Unvereinbar mit Art der Sache
Bei Kaufverträgen über gebrauchte Sachen besteht bereits wegen des sehr unterschiedlichen Grades
der Abnutzung kein Erfahrungssatz, wie er § 476 Hs. 1 BGB zugrunde liegt. Deshalb betrifft die
Ausnahme vor allem Verbrauchsgegenstände mit kurzfristiger Nutzung wie Lebensmittel,
Schnittblumen usw.74. So wäre es z.B. mit der Art des Kaufgegenstandes unvereinbar, wenn ein
Käufer 4 Monate nach der Übergabe rügt, dass das gelieferte Obst faul sei.
Westermann, NJW 2002, 241 (252) / Reinking – DAR 2001, 8 (14)
Adolphsen, AgrarR 2001, 169 (171)
70
Palandt - § 476 BGB n.F., Rn. 11 / Honsell – JZ 2001, 278 (280) / Adolphsen – AgrarR 2001, 160 (171, 172)
71
Adolphsen – AgrarR 2001, 169 (172)
72
Reinking – DAR 2001, 8 (14)
73
Anwaltskommentar – § 476, Rn. 13 / Palandt - § 476 BGB n.F., Rn. 9
68
69
10
(bb). Unvereinbar mit Art des Mangels
Hierzu zählen vor allem klassische Umgangs- und Bedienungsfehler des Käufers, wie z.B. abgerissene
Knöpfe75.
Beim Gebrauchtwagenkauf lässt sich ganz allgemein sagen, dass die Einschränkung nach Art des
Mangels erst dann eingreift, wenn sich aufgrund technischer Gründe eindeutig ergibt, dass der Mangel
bei Gefahrübergang nicht vorhanden gewesen sein kann, oder dass er seiner Natur nach erst im Laufe
der Zeit –also nach Gefahrübergang- eingetreten sein muss76.
3. § 477 BGB – Sonderbestimmungen für Garantien
Die Vorschrift setzt Art. 6 II und III der RiLi um77.
§ 477 BGB stellt formelle Anforderungen für Garantien nach § 443 BGB auf, die zugunsten des
Käufers in Verbrauchsgüterverträgen abgegeben werden. Sinn der Vorschrift ist es, dem Verbraucher
etwaige Beweisschwierigkeiten hinsichtlich des Inhalts der Garantie zu ersparen 78.
Garantien sind die vom Verkäufer oder Hersteller beim Kauf ohne Aufpreis eingegangene
Verpflichtung, den Kaufpreis zu erstatten, die verkaufte Sache zu ersetzen oder sonst Abhilfe zu
schaffen, wenn das Verbrauchsgut der Garantieerklärung oder den in der Werbung genannten
Eigenschaften nicht entspricht79.
a. § 477 I 1 BGB – einfache und verständliche Abfassung
§ 477 I 1 BGB stellt klar, dass die Sprache von Garantieerklärungen einfach und verständlich sein
muss.
Im Regelfall erfordert die Verständlichkeit der Garantieerklärung die deutsche Sprache. Dies ist
allerdings nicht vorgeschrieben, was Art. 6 IV der Richtlinie feststellt80. Ausnahmsweise kann auch
englisch genügen, wenn die Verwendung (z.B. bei Computern) üblich ist81. Maßgeblich ist stets, dass
ein durchschnittlicher Verbraucher Voraussetzungen, Inhalt und Reichweite der Garantieerklärung
verstehen kann. Fachausdrücke und Fremdwörter dürfen nur dann verwendet werden, wenn zu
erwarten ist, dass sie vom Adressatenkreis verstanden werden82.
b. § 477 I 2 BGB – Hinweise und Inhalt
Art. 477 I 2 BGB stellt bestimmte Hinweis– und Informationspflichten für die Garantieerklärungen
auf. Die Hinweise betreffen gesetzliche Rechte des Verbrauchers (sie müssen sich auf § 437 BGB
Anwaltskommentar – § 476, Rn. 14 / Büdenbender – DStR 2002, 362 (364)
Anwaltskommentar – § 476, Rn. 15
76
Reinking – DAR 2002, 21 (23)
77
Palandt - § 477 BGB n.F., Rn. 1 / Art. 6 II und II der Richtlinie 1999/44/EG vom 25.5.1999
78
Palandt - § 477 BGB n.F., Rn. 2
79
Palandt – Vorbemerkungen zu §§ 474 – 479 BGB n.F., Rn. 7
80
Art. 6 der Richtlinie 1999/44/EG vom 25.5.1999
81
Palandt - § 477 BGB n.F., Rn. 6
82
Anwaltskommentar – § 477, Rn. 4 und 5 / Palandt - § 477 BGB n.F., Rn. 7 und 8
74
75
11
beziehen und klarstellen, dass diese Rechte bestehen, wenn die Sache bei Gefahrübergang nicht
mangelfrei war) und auf den uneingeschränkten Bestand der gesetzlichen Rechte (unabhängig davon,
ob der Garantiefall eintritt und ob die Garantie in Anspruch genommen wird)83.
Die Informationen betreffen zunächst einmal die Abgrenzung zwischen der Garantie nach § 443 BGB
und den Gewährleistungsrechten nach §§ 437 ff. BGB. Der Garantiegeber hat den Verbraucher auf die
von der Garantie abzugrenzenden Rechte aus §§ 437 ff. BGB hinzuweisen sowie deren
Unabhängigkeit von der Garantiezusage hervorzuheben84. Des Weiteren betreffen die Informationen
den Inhalt der Garantiezusage. Hierzu zählen der Inhalt, die Dauer, der räumliche Geltungsbereich des
Garantieschutzes sowie Name und Anschrift des Garantiegebers85.
c. § 477 II BGB - Textform
Grundsätzlich ist die Form auch beim Verbrauchsgüterkauf frei, daher mündlich und stillschweigend
möglich86.
Nach § 477 II BGB kann der Verbraucher verlangen, dass ihm die Garantieerklärung in Anlehnung an
§ 126b BGB87 in Textform mitgeteilt wird. Dies bedeutet eine in lesbaren Schriftzeichen fixierte
Erklärung, wobei anders als bei der Schriftform keine Unterschrift des Erklärenden, sondern lediglich
ein erkennbarer Abschluss der Erklärung verlangt wird. Zulässig sind neben Erklärungen auf Papier
auch solche auf elektronischen Datenträgern (Diskette, CD-Rom). Auch E-Mails genügen der
Textform, wenn sie auf einem Server bei einem Online-Provider ankommen, auf den der Empfänger
zugreifen kann88; Art. 6 III der Richtlinie verlangt dabei allerdings eine Garantieerklärung entweder in
Schriftform oder auf eine dauerhaften Datenträger89. Ausreichend ist also z.B. nicht eine
Garantieerklärung auf einer jederzeit vom Garantiegeber abänderbaren Homepage90.
d. § 477 III BGB - Rechtsfolge
§ 477 III BGB stellt als Sonderregelung zu § 139 BGB klar, dass Verstöße gegen die genannten
Vorgaben die Wirksamkeit der Garantieverpflichtung unberührt lassen. Allerdings kann eine
Pflichtverletzung des
Unternehmers nach §§ 311 II, 241
II, 280 I BGB zu einer
Schadensersatzverpflichtung führen, deren Folge die Aufhebung des Vertrages wäre91. Dies setzt aber
voraus, dass die fehlerhafte Unterrichtung über die Garantie kausal für den Abschluss des Vertrages
war.
83
Palandt - § 477 BGB n.F., Rn. 8 und 9
Anwaltskommentar – § 477, Rn. 6 / Palandt - § 477 BGB n.F., Rn. 10 und 11
85
Anwaltskommentar – § 477, Rn. 7 / Palandt - § 477 BGB n.F., Rn. 12
86
Palandt - § 477 BGB n.F., Rn. 13
87
Palandt-Putzo, § 477 BGB n.F.., Rn. 13
88
Anwaltskommentar – § 477, Rn. 8 / Palandt - § 477 BGB n.F., Rn. 13
89
Art. 6 der Richtlinie 1999/44/EG vom 25.5.1999
90
Anwaltskommentar – § 477, Rn. 8
91
Westermann, NJW 2002, 241 (251) / Palandt - § 477 BGB n.F., Rn. 14
84
12
II. §§ 478 und 479 BGB
Die §§ 478 und 479 BGB stellen dem Unternehmer erleichterte Rückgriffsvorschriften gegenüber dem
Lieferanten zur Seite.
Die Vorschriften setzen Art. 4 der RiLi um92.
1. § 478 BGB – Rückgriff des Unternehmers
§ 478 BGB regelt den Rückgriff des Unternehmers und der vorhergehenden Glieder in der Lieferkette.
§ 478 BGB gibt dem Letztverkäufer allerdings keine neuen Rechte, sondern modifiziert nur den
Rückgriff gegen den Lieferanten nach den allg. Vorschriften der §§ 434 ff. BGB.
§ 478 BGB betrifft ausschließlich Rechtsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Lieferkette bis hin
zum Produzenten. Die Rückgriffsmöglichkeit stellt sicher, dass die wirtschaftlichen Folgen einer
mangelhaften Lieferung bei dem Verursacher des Mangels landen und leistet so einen Beitrag zur
Vertragsgerechtigkeit93. Ansonsten würde es zu einer inadäquaten Benachteiligung des Letztverkäufers
kommen, dem eine „Regressfalle“ drohen würde, wenn seine Gewährleistungsrechte gegenüber
seinem eigenen Lieferanten hinter den Rechten des Verbrauchers gegenüber ihm zurückbleiben94.
Betroffen sind nur Kaufverträge über neue Sachen, wie Absatz I und II deutlich zum Ausdruck
bringen. Dies wird damit begründet, dass bei gebrauchten Sachen der Bedarf einer Sonderregelung
fehlt, da geschlossene Vertriebssysteme für gebrauchte Sachen mit der Möglichkeit eines
durchgreifenden Rückgriffs in der Praxis nicht bestehen95. Die RiLi dagegen erstreckt sich ohne jeden
Zweifel auch auf gebrauchte Güter96, weshalb insofern fraglich ist, ob die §§ 478, 479 BGB die
Richtlinienvorgaben ausreichend umsetzen97.
a. Art. 4 der Richtlinie 99/44/EG
Umstritten ist, ob Art. 4 der Richtlinie eine solche Rückgriffsregelung, wie sie durch § 478 BGB
normiert wurde, überhaupt fordert. Der Wortlaut ist nicht eindeutig, denn es wird lediglich angeordnet,
dass der Letztverkäufer innerhalb der Lieferkette Regress nehmen kann. Dagegen wurde die
Umsetzung und Ausgestaltung dem nationalen Recht überlassen.
aa. eine Ansicht
Teilweise wird vertreten, es müsse nur überhaupt ein98 bzw. ein irgendwie gearteter
Rückgriffsanspruch99 gegeben sein, so dass die früher geltenden Vorschriften des deutschen
Palandt - § 478 BGB n.F., Rn. 2 / Art. 4 der Richtlinie 1999/44/EG vom 25.5.1999 / Schubel – JZ 2001. 1113 (1116)
Anwaltskommentar – § 478, Rn. 1 / Büdenbender – DStR 2002, 362 (364) / Schwab – JuS 2002, 5 (6)
94 Ernst/Gsell - ZIP 2001, 1389 (1393) / Gsell - JZ 2001, 65 (73)
95
Anwaltskommentar – § 478, Rn. 3
96
Art. 1 II b, III, Art. 7 I 2 der RiLi
97
Ernst/Gsell – ZIP 2001, 1389 (1402)
98
Schmidt-Räutsch – ZIP 98, 849 (850)
99
Staudenmayer – NJW 1999, 2393 (2396)
92
93
13
Kaufrechts aus gemeinschaftrechtlicher Hinsicht ausreichten. Es hätte sich nur ein faktischer Zwang
für den Gesetzgeber auch die für Kaufverträge unter Gewerbetreibenden über bewegliche Sachen
geltende Verjährungsfrist nach § 477 I BGB auf 2 Jahre zu verlängern100.
bb. andere Ansicht
Nach einer anderen Ansicht fordert Art. 4 der Richtlinie eine solche Rückgriffsregelung, ohne aber
deren Inhalt vorzugeben101. Vorgeschrieben wird lediglich, dass der Anspruchsgegner der
Vertragskette angehören und, dass ihm der Sachmangel zurechenbar sein müsste102.
b. § 478 I und II BGB - Regresskonzepte
Absatz I und II des § 478 BGB verfolgen zwei grundsätzlich verschiedene Regresskonzepte.
aa. § 478 I BGB – Modifizierung generell gültigen Kaufrechts
§ 478 I BGB gilt für die Fälle, in denen der Letztverkäufer die Sache wegen ihrer Mangelhaftigkeit auf
Verlangen des Käufers zurücknehmen musste oder er sich einer Minderung des Käufers ausgesetzt
sieht103, also nicht für alle Fälle der Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten des
Letztverkäufers104. Diese Begrenzung hat ihren Grund darin, dass die Rechtsfolge des § 478 I BGB,
den Letztverkäufer von der sonst gem. §§ 281 I, 323 I iVm 437 Nr. 2 und 3 BGB einschlägigen
Nachfristsetzung freizustellen, nur bei Bestehen eines solchen Erfordernisses eingreifen kann105.
Absatz I gibt allerdings keine eigenständige Anspruchsgrundlage, sondern führt den Regress des
Letztverkäufers gegenüber seinem Vorlieferanten im Rahmen des Kaufvertrages und der dort
angesiedelten Mängelhaftung nach §§ 437 ff. BGB durch106.
(aa). Rücknahme
Zur Rücknahme der mangelhaften Sache kommt es, wenn der Verbraucher sein Rücktrittsrecht nach
§§ 437 Nr. 2, 323 ff. BGB ausübt, wenn ein Fall des großen Schadensersatzes nach §§ 437 Nr. 3, 280,
281 I 3 BGB vorliegt107 und, wenn er sein Wahlrecht nach § 439 I BGB zugunsten einer Neulieferung
ausübt und der Verkäufer daher die mangelhafte Sache nach § 439 IV BGB zurücknimmt. Dieser letzte
Fall fällt nicht in den Anwendungsbereich des § 478 I BGB, weil § 478 I und II BGB in einem
Verhältnis der Exklusivität stehen und die Folgen der Nachlieferung durch den Verkäufer zu Lasten
des Vorlieferanten allein unter § 478 II BGB fallen108.
(bb). Minderung
Die in § 478 I BGB genannte Minderung betrifft die Fälle, in denen der Verbraucher direkt nach §§
437 Nr. 2, 441 BGB vorgeht109. Bzgl. Forderungen des kleinen Schadensersatzes aus §§ 437 Nr. 3, 280
Lehmann – JZ 2000, 280 (289) / Schmidt-Räutsch – ZIP 2000, 1639 (1639)
Pick – ZIP 2001, 1173 (1176) / Ernst/Gsell – ZIP 2000, 1812 (1815)
102
Gessaphe – RIW 2001, 721 (729)
103
Anwaltskommentar – § 478, Rn. 6
104
Anwaltskommentar - § 478, Rn. 21
105
Anwaltskommentar - § 478, Rn. 21
106
Das neue SchuldR, S. 220, Rn. 87 / Gessaphe – RIW 2001, 721 (731)
107
Anwaltskommentar - § 478, Rn. 22
108
Anwaltskommentar - § 478, Rn. 23 / Das neue SchuldR, S. 220, Rn. 87
109
Anwaltskommentar - § 478, Rn. 28
100
101
BGB besteht eine Regelungslücke, da sie weder in Absatz I noch in Absatz II geregelt sind
110
14
. Da
wirtschaftlich diese Fälle der Minderung insoweit vergleichbar sind, als der Käufer in beiden Fällen
die fehlerhafte Sache behält und sich wegen der daraus resultierenden Nachteile schadlos hält, wird §
478 I BGB auf sie analog angewendet111. Der Umfang der Minderung richtet sich gem. § 441 III BGB
nach dem Verhältnis Vorlieferant – Verkäufer. Daraus folgt, dass der anteilige Verlust der
Handelsspanne des Verkäufers nicht zu Lasten des Vorlieferanten geht112.
(cc). Einschränkungen des Anwendungsbereiches
§ 478 I BGB greift nur ein, wenn der Letztverkäufer zur Rücknahme der Kaufsache oder Akzeptanz
der Minderung verpflichtet war113 und, wenn die Möglichkeit des Verbrauchers zurückzutreten, zu
mindern oder Schadensersatz zu verlangen nicht dadurch begründet worden ist, dass der
Letztverkäufer seiner Nacherfüllungspflicht in zu vertretender Weise nicht nachgekommen ist 114. Es
müssen überhaupt Mängelgewährleistungsansprüche des Verkäufers gegen den Vorlieferanten
bestehen. Dies entspricht im Ergebnis der Rechtslage zu § 478 II BGB115. Von § 479 I BGB betroffen
sind Rücktritt, Minderung und Schadensersatz nach § 437 Nr. 2 BGB116.
(dd). Rechtsfolge
Rechtspolitisch wird durch § 478 I BGB der an sich auch im Verhältnis Vorlieferant – Verkäufer
bestehende Vorrang der Nacherfüllung des Kaufvertrages bei Lieferung einer mangelhaften Sache (§
439 I BGB) für die genannten Konstellationen aufgegeben.
bb. § 478 II BGB – Eigenständiger Rückgriffsanspruch
§ 478 II BGB betrifft den Fall, dass der Letztverkäufer von einem Käufer im Wege des
Nachlieferungsanspruches nach § 439 I BGB in Anspruch genommen wird. Da der Letztverkäufer
gem. § 439 I BGB den hieraus resultierenden Aufwand zu tragen hat, kann er ihn nach Absatz II auf
seinen
Vorlieferanten
verlagern117.
Insoweit
handelt
es
sich
um
eine
eigenständige
Anspruchsgrundlage im Rahmen der Regresssystematik des § 478 BGB und zwar einen
verschuldensunabhängigen Aufwendungsersatzanspruch118. Hiernach besteht die Möglichkeit, dem
jeweiligen Verkäufer für die Inanspruchnahme durch seinen Käufer außerhalb des Kaufvertrages mit
seinem Vorlieferanten einen gesetzlichen Rückgriffsanspruch zu geben119. Rechtssystematisch lässt
sich § 478 II BGB als die „Aufwertung“ der bilateralen120 Kostenzuordnungsregel des § 439 II BGB
zur Anspruchsgrundlage auf entsprechende Kostenerstattung in Regressfällen verstehen121.
110
Anwaltskommentar - § 478, Rn. 29
Anwaltskommentar - § 478, Rn. 30 / Das neue SchuldR, S. 220, Rn. 87
112
Anwaltskommentar - § 478, Rn. 36
113
Anwaltskommentar - § 478, Rn. 32 / Das neue SchuldR, S. 220, Rn. 87
114
Anwaltskommentar - § 478, Rn. 33
115
Anwaltskommentar - § 478, Rn. 34
116
Ernst/Gsell – ZIP, 2001, 1389 (1398)
117
Anwaltskommentar – § 478, Rn. 5 / Ernst/Gsell, - ZIP, 1389 (1394)
118
Anwaltskommentar - § 478, Rn. 19 / Das neue SchuldR, S. 221, Rn. 89 / Pick – ZIP 2001, 1173 (1177) / Gessaphe – RIW 2001, 721 (731)
119
Ernst/Gsell – ZIP 2001, 1389 (1394)
120
zweiseitig; zwei Seiten betreffend (bei Verträgen)
111
15
(aa). Voraussetzungen
Ein
Aufwendungsersatzanspruch
kommt
nur
bei
Vorliegen
aller
Voraussetzungen
einer
Nachlieferungspflicht in Betracht, insbesondere muss ein Fehler bestehen. Dies ergibt sich aus der
Formulierung, dass der Verkäufer die Aufwendungen „zu tragen hätte“122.
Zweite Voraussetzung ist, dass eine Mängelgewährleistung auch im Verhältnis zwischen Vorlieferant
und Verkäufer besteht. Diese Voraussetzung ist z.B. nicht erfüllt, wenn der Vorlieferant die
Fehlerhaftigkeit gegenüber dem Verkäufer als seinem Käufer offen gelegt hat, oder wenn der
Letztverkäufer in seiner Funktion als Käufer seiner Rügeobliegenheit nach § 377 HGB nicht
nachgekommen ist. Diese Voraussetzung folgt aus der Funktion des § 478 II BGB als Regressnorm 123.
(bb). Aufwand
Aufwand bedeutet bei dem Letztverkäufer entstehender Reparaturaufwand für die Nachbesserung
sowie der Aufwand für eine Ersatzlieferung, je nach dem für welche Variante sich der Verbraucher
nach § 439 I BGB entscheidet. Somit unterscheidet sich dieser Aufwendungsbegriff insoweit von dem
der §§ 256, 670 BGB, als in jenen Tatbeständen Aufwendungen als „freiwillige Vermögensopfer“
verstanden werden. Freiwilligkeit kann bei § 478 II BGB dagegen nicht angenommen werden;
vielmehr besteht nach § 439 BGB eine Pflicht des Letztverkäufers. Abgesehen davon sind die beiden
Begriffe allerdings identisch124.
(cc). Verhältnis zu den §§ 437 ff. BGB
((aa)). Bindung
Zwischen dem Letztverkäufer und seinem Verkäufer bestehen wiederum eigene vertragliche
Bindungen, die der Letztverkäufer beachten muss, denn das Mängelgewährleistungssystem dieses
Kaufvertrages wird nicht durch § 478 II BGB außer Kraft gesetzt.
Beispiel: So darf der Letztverkäufer sich z.B. bei Entscheidung für Nachlieferung nach § 439 I BGB
die neu zu liefernde Sache nicht einfach auf dem Markt besorgen125. Gleiches gilt, wenn er sich für
Nachbesserung entscheidet und er mangels „Reparaturabteilung“ auf dem Markt einkaufen will126.
((bb)). Grenze
Diese grundsätzliche Bindung des Letztverkäufers an seine vertraglichen Pflichten im Verhältnis zum
Vorlieferanten findet ihre Grenze dort, wo ihre Einhaltung mit den im Verhältnis Verbraucher –
Letztverkäufer gültigen Normen in Kontakt geriete.
Beispiel: Dies wäre z.B. dann gegeben, wenn der Verbraucher dem Letztverkäufer eine bestimmte
Frist zur Nachlieferung setzt. Der Vorlieferer (also Verkäufer des Letztverkäufers) muss die Chance
haben, das ihm gegenüber dem Letztverkäufer zustehende Recht zur 2. Andienung dadurch
wahrzunehmen, dass er innerhalb der Frist an den Verbraucher (Käufer des Letztverkäufers = Dritter
Anwaltskommentar – § 478, Rn. 7
Anwaltskommentar – § 478, Rn. 8
123
Anwaltskommentar – § 478, Rn. 9 und 10
124
Anwaltskommentar – § 478, Rn. 11 / Das neue SchuldR, S. 221, Rn. 89
125
Anwaltskommentar - § 478, Rn. 12 / Das neue SchuldR, S. 221, Rn. 90
126
Anwaltskommentar - § 478, Rn. 13
121
122
16
iSd § 276 BGB) nachbessert (er könnte auch an den Letztverkäufer nachliefern, allerdings verkürzt
sich dann wiederum die Frist). Erst, wenn feststeht, dass die Wahrnehmung des Nacherfüllungsrechts
des Vorlieferers nicht in dieser Frist erfolgt, entsteht ein Recht des Letztverkäufers zur
Fremdbeschaffung und Kostenabwälzung auf den Vorlieferer gem. § 478 II BGB127.
(dd). Konkurrenzen
Neben § 478 II BGB kann ein Anspruch aus § 437 Nr. 3, 280 BGB bei schuldhafter mangelhafter
Lieferung durch den Vorlieferanten bestehen, der zu dem Aufwendungsersatzanspruch des § 478 II
BGB in Anspruchskonkurrenz steht und alle adäquat-kausalen Vermögenseinbußen umfasst128.
c. § 478 III BGB – Beweislasterleichterung
§ 478 III BGB erweitert die Wirkung des § 476 BGB auf die Regresstatbestände des § 478 I und II
BGB. Wobei allerdings der Fristbeginn nach § 476 mit dem Übergang der Gefahr auf den Verbraucher
in dessen Verhältnis zum Letztverkäufer zu laufen beginnt 129. Problematisch stellt sich hierbei
allerdings dar, dass die 6-Monats-Frist so, je nach den Umständen des Falles, auf mehrere Jahre
anwachsen kann130.
d. § 478 IV BGB - Einschränkungen der Vertragsfreiheit
Die grundsätzlich zwischen Vorlieferant und Letztverkäufer bestehende Vertragsfreiheit wird durch §
478 IV BGB in enger Anlehnung an § 475 I BGB eingeschränkt. Die betroffenen Abweichungen von
den gesetzlichen Vorgaben sind in beiden Tatbeständen identisch. § 478 IV BGB schließt solche
Abweichungen zum Nachteil des Letztverkäufers von §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 443 aus, die nicht
zumindest einen gleichwertigen Ausgleich erfahren131. Allerdings ist die Voraussetzung nicht erfüllt,
wenn der Ausschluss der Mangelgewährleistungsrechte und der dafür gewährte Vorteil in einem völlig
unangemessenen Verhältnis stehen oder wenn die Vorteile gar nichts mit der mangelhaften Lieferung
zu tun haben132.
Rechtsfolge: Liegen die genannten Voraussetzungen nicht vor, wird dem Lieferanten die Berufung
auf die vereinbarten Abweichungen versagt. Dies entspricht der gesetzlichen Ausgestaltung in §§ 444,
475 I BGB und bedeutet im Ergebnis nichts anderes als eine partielle Nichtigkeitsregelung, die
sicherstellen soll, dass der Vertrag im Übrigen entgegen § 139 BGB wirksam bleibt 133. Gem. § 478 IV
2 BGB wird § 478 IV 1 BGB auch dann für anwendbar erklärt, wenn die dort im Ergebnis untersagte
Regelung durch eine anderweitige Gestaltung umgangen wird.
Problem: EG-rechtlich werfen die §§ 478, 479 BGB insofern ein Problem auf, als sie den in Satz 4
des 9. Erwägungsgrundes zur Richtlinie angesprochenen Grundsatz der Vertragsfreiheit mit dem
127
Anwaltskommentar - § 478, Rn. 14 / Das neue SchuldR, S. 222, Rn. 90
Anwaltskommentar - § 478, Rn. 19
129
Anwaltskommentar – § 478, Rn. 40
130
Ernst/Gsell – ZIP 2001, 13 89 (1397) / Gessaphe – RIW 2001, 721 (732)
131
Schubel – JZ 2001, 1113 (1118) / Ernst/Gsell – ZIP 2001, 1389 (1401)
132
Anwaltskommentar – § 478, RN. 43
128
17
Regelungsinhalt des § 478 IV BGB einschränken. Bei grenzüberschreitenden Lieferverträgen führen
die §§ 478, 479 BGB zu folgender seltsamer Konsequenz: Im Falle der -nach Art. 6 CISG möglichen
und rechtstatsächlich häufig vorgenommenen- Abbedingung des UN-Kaufrechts zugunsten des
autonomen nationalen Rechts sind deutsche Vorlieferanten (weil für deren Lieferungen nach Art. 3 I
EVÜ / 18 I und II EGBGB deutsches Recht gilt) durch § 478 IV BGB beschränkt wohingegen
ausländische Lieferanten bei ihren Geschäften mit deutschen Letztverkäufern (hier gilt das Recht des
Sitzes des ausländischen Lieferanten, Art. 3 I EVÜ / 28 I und II EGBGB) keiner solchen Bindung
unterliegen134.
e. § 478 V BGB - Lieferkette
§ 478 I bis IV BGB unter Einbeziehung des § 478 VI BGB betreffen unmittelbar das Verhältnis des
Letztverkäufers zu seinem Vorlieferanten. § 478 V BGB erklärt die Regelungen bzgl. des
Verhältnisses Vorlieferant/Letztverkäufer auch für alle Kaufverträge in der Lieferkette bis hin zum
Produzenten für entsprechend anwendbar, wenn die jeweiligen Schuldner Unternehmer sind. Hiermit
wird sicher gestellt, dass gewährte Erleichterungen für einen verbesserten Regress letztlich bis zu der
Stelle führen, wo die Verursachung des Mangels erfolgt ist135.
Allerdings ist für das jeweilige bilaterale Vertragsverhältnis zu prüfen, ob überhaupt eine
Mängelhaftung des dort als Verkäufer fungierenden Unternehmers besteht oder ob diese nicht nach §
442 BGB oder nach § 478 VI BGB iVm § 377 HGB ausgeschlossen ist. Auch die Möglichkeiten zur
Erhebung der Verjährungseinrede sind zu beachten (§§ 438, 214, 218 BGB). Im Übrigen gelten alle
Beweislastregeln, also die des §§ 478 I und II, 476 (über § 478 III und V BGB) und auch die
Begrenzung der Privatautonomie des § 478 IV BGB136.
§ 478 V BGB ist auf Fälle, in denen die Sache wegen ihrer Mangelhaftigkeit bei einem Unternehmer
als Käufer „hängen bleibt“ analog anzuwenden137.
f. § 478 VI BGB – Unberührtheit des § 377 HGB
Gem. § 478 VI BGB bleibt § 377 HGB unberührt. Nach § 377 HGB hat der Käufer eines
beiderseitigen Handelsgeschäftes die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer zu
untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen.
Diese Regelung stellt nur noch einmal klar, dass der Erfolg des Verkäuferregresses gem. §§ 437 ff.
BGB gegenüber seinem Vorlieferanten davon abhängt, dass dieser beim Bezug der Ware seinen
handelsrechtlichen Rügepflichten (§ 377 HGB) nachgekommen ist138. Soweit die handelsrechtlichen
Voraussetzungen für die Anwendung des § 377 HGB gegeben sind, ist dieser daher anzuwenden. Im
Anwaltskommentar – § 478, Rn. 44
Anwaltskommentar – Art. 4 Kauf-RL – Rn. 11
135
Anwaltskommentar _ § 478, Rn. 46 / Schubel – JZ 2001, 1113 (1116) / Das neue SchuldR, S. 224, Rn. 99
136
Anwaltskommentar – § 478, Rn. 47 und 48
137
Anwaltskommentar – § 478, Rn. 48
138
Das neue SchuldR, S. 222, Rn. 92 / Graf von Westphalen - DB 1999, 2553 (2553)
133
134
18
Ergebnis steht sich der Letztverkäufer durch diese Rechtslage in Regressfällen genauso, wie er
behandelt wird, wenn er seine Prüf- und Rügeobliegenheit aus § 377 HGB missachtet und sich die
Ware noch bei ihm befindet139.
Diese den Verkäufer/Händler in seiner Funktion als Käufer einer fehlerhaften Sache treffende
Rügepflicht gilt unabhängig davon, welche AGB-Klauseln im Verhältnis zwischen Verkäufer/Händler
und Hersteller zur Anwendung kommen140.
Zweck der Bestimmung (§ 377 HGB) ist es, die Interessen des Verkäufers zu schützen, um ihm
Gelegenheit zu geben, sich über die Berechtigung einer Mängelrüge unverzüglich zu unterrichten und
die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen vorzunehmen141.
2. § 479 BGB – Verjährung von Rückgriffsansprüchen
a. § 479 I BGB – Verjährung bei § 478 II BGB
§ 479 BGB regelt die Verjährung von Rückgriffsansprüchen. § 479, BGB der in engem sachlichen
Zusammenhang mit § 478 BGB steht, stellt auch in verjährungsrechtlicher Hinsicht den Regress in der
gesamten Lieferkette vor dem Hintergrund der jeweils bilateral gültigen zweijährigen Verjährungsfrist
sicher. Die zweijährige Verjährungsfrist beginnt jeweils erst bei Ablieferung zu laufen. Gemeint ist
damit die jeweilige Übergabe der Sache in dem Lieferverhältnis, um dessen Anspruchsverjährung es
geht (§ 478 V BGB). Dies entspricht der Verjährungsfrist des § 438 I Nr. 3 BGB für bewegliche
Sachen142.
b. § 479 II BGB – Verjährung bei §§ 437 und 478 II BGB
§ 479 BGB verlängert nicht die jeweilige Verjährungsfrist pauschal, sondern es hemmt § 479 II BGB
deren Ablauf; auf der anderen Seite wird die „Basis-Verjährung“ nicht verkürzt. Es tritt also die
Verjährung (für neue Sachen) frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der
Unternehmer die Ansprüche des Verbrauchers erfüllt hat143. Lief zu diesem Zeitpunkt –wegen
rechtzeitiger Geltendmachung der Käuferrechte- noch eine längere Restfrist für die Verjährung, gilt
diese. Es handelt sich bei § 479 II BGB insoweit um eine Sonderregelung zu §§ 203 ff. BGB144.
§ 479 II 2 BGB legt eine Höchstfrist von 5 Jahren für die Ablaufhemmung fest, welche sich nach der
Ablieferung der Sache seitens des Vorlieferanten an den Letztverkäufer bemisst145. Somit ergibt sich
eine maximale Frist, innerhalb derer Ansprüche verjähren, von 7 Jahren146.
139
Das neue SchuldR, S. 223, Rn. 92
Graf von Westphalen – DB 1999, 2553 (2553)
141
Graf von Westphalen –DB 1999, 2553 (2554)
142
Anwaltskommentar – § 479, Rn. 2
143
Mansel – NJW 2002, 89 (95)
144
Anwaltskommentar - § 479, Rn. 3 / Das neue SchuldR, S. 223, Rn. 96 / Ernst/Gsell – ZIP 2001, 1389 (1399)
145
Anwaltskommentar - § 479, Rn. 4 / Das neue SchuldR, S. 224, Rn. 98
146
Reinking – DAR 2002, 21 (23)
140
19
c. § 479 III BGB - Lieferkette
§ 479 III BGB erweitert den Geltungsbereich der Absätze I und II auf Ansprüche des Lieferanten und
der übrigen Käufer in der Lieferkette gegen die jeweiligen Verkäufer entsprechend, wenn die
Schuldner Unternehmer sind.
C. Fälle
I. Fall147
1. Sachverhalt
Privatmann K kauft vom Vertragshändler V einen Neuwagen. 2 Monate nach Übergabe fällt der Motor
aus. Es kann nicht festgestellt werden, ob dieser Defekt auf einen schon bei Übergabe vorliegenden
Materialfehler des Wagens oder auf unsachgemäße Benutzung durch K zurückzuführen ist. Kann K
gegen V Gewährleistungsrechte geltend machen?
2. Lösung nach altem Recht
K konnte unter den Voraussetzungen des § 469 BGB a.F. die Rechte des § 462 BGB a.F. geltend
machen. Allerdings verlangte § 459 BGB a.F. vom Käufer den Nachweis, dass der Mangel bei
Gefahrübergang vorgelegen hatte. Diese Beweislast des Käufers ergab sich aus dem Rechtsgedanken
des § 363 BGB. Da K diesen Nachweis nicht erbringen konnte, konnte er gegen V keine
Gewährleistungsansprüche geltend machen.
3. Lösung nach neuem Recht
K könnte gegen V einen Nacherfüllungsanspruch gem. §§ 439, 437 Nr. 1, 434 I 2 Nr. 2 BGB haben.
a. Mangel
Die setzt einen Mangel des verkauften Wagens voraus. Da K und V weder eine besondere
Beschaffenheit noch einen besonderen Vertragszweck des Wagens vereinbart haben, kommt nur ein
Sachmangel nach § 434 I 2 Nr.2 BGB in Betracht.
aa. Sachmangel iSd § 434 I 2 Nr. 2 BGB
Ein solcher liegt vor, wenn sich die Kaufsache nicht zur gewöhnlichen Verwendung eignet. Dies ist
bei Ausfalle des Motors zu bejahen.
bb. maßgeblicher Zeitpunkt
Abzustellen ist, wie sich aus § 434 I 1 BGB ergibt, auf den Zustand der Kaufsache bei
Gefahrübergang. Hier ist ungeklärt, ob der Neuwagen bereits bei Gefahrübergang mit einem
Materialfehler behaftet war.
b. § 476 BGB
20
Es könnte hier gem. § 476 BGB eine 6-monatige-Beweislastumkehr zuungunsten des Verkäufers
bestehen. Voraussetzung ist das Vorliegen eines Verbrauchsgüterkauf iSd § 474 I BGB.
aa. K als Verbraucher
Zunächst müsste K Verbraucher sein. K ist eine natürliche Person und hat den Wagen als Privatmann
gekauft, somit ist er Verbraucher.
bb. V als Unternehmer
Außerdem müsste V Unternehmer sein. Als Kfz-Händler hat V den Vertrag mit K im Rahmen seiner
gewerblichen Tätigkeit abgeschlossen und ist somit Unternehmer.
cc. Bewegliche Sache
Bei dem Verkaufsgegenstand muss es sich um eine bewegliche Sache handeln, was bei einem Auto zu
bejahen ist.
dd. Zwischenergebnis
Die §§ 474 ff BGB sind anwendbar, somit besteht grds. eine 6-monatige Beweislastumkehr zugunsten
des Verbrauchers, also K.
ee. § 476 2. HS BGB
Die Vermutung könnte gem. § 476 2. HS ausgeschlossen sein. Das ist der Fall, wenn sie mit der Art
des Mangels oder der Kaufsache nicht vereinbar
ist. Hier geht es allerdings um eine normale
Sachverhaltsunsicherheit. Ein Sonderfall iSd § 476 2. HS BGB liegt nicht vor.
ff. Ergebnis
Zugunsten des K greift hier die 6-monatige Beweislastumkehr des § 476 BGB ein.
Erbringt V keinen Gegenbeweis, wird vermutet, dass der von K gekaufte Wagen schon bei
Gefahrübergang mangelhaft war.
c. Ergebnis
K kann von V Nacherfüllung gem. §§ 439, 437 Nr. 1, 434 I 2 Nr. 2 BGB verlangen.
4. Vergleich
K hat nur nach neuem Recht einen Anspruch gegenüber V. Die Lösung nach neuem Recht entspricht
wesentlich mehr der Vertragsgerechtigkeit, als die nach altem Recht. Es dürfte dem privaten Käufer
wesentlich schwerer fallen, zu beweisen, dass ein bestimmter Mangel schon bei Gefahrübergang
vorgelegen habe, als es dem Verkäufer fallen dürfte, das Gegenteil zu beiweisen. Dem Verkäufer
stehen hierbei sowohl fachliche Kenntnisse als auch die geeigneten Untersuchungsgeräte zur
Verfügung, während der Käufer weder das eine noch das andere besitzt.
147
Fälle zum neuen Schuldrecht – Fall 82
21
II.
Fall148
1. Sachverhalt
Wie Fall 82. V nimmt den Wagen zurück und liefert K ein Ersatzmodell. V möchte wissen, ob der
Hersteller H, von dem er den Wagen gekauft hat, seinerseits das defekte Exemplar gegen Erstattung
des Kaufpreises zurücknehmen muss, obwohl seit dieser Übergabe schon 8 Monate vergangen sind
und V den H auch nicht über die Mangelhaftigkeit des Wagens in Kenntnis gesetzt hat.
2. Lösung nach altem Recht
V konnte unter den Voraussetzungen der §§ 459, 462 BGB a.F. von H Wandelung verlangen. Ebenso
wie K gegenüber V (s. Fall 82) traf auch V gegenüber H die Beweislast für das Vorliegen eines
Mangels nach § 459 BGB a.F. bei Gefahrübergang. Da ungeklärt war, was zu dem Motorschaden
geführt hat, konnte V den Nachweis nicht erbringen. Eine Berufung des V auf die Rechte der §§ 459 f.
BGB a.F. schied damit von vornherein aus. Weiterhin hätte Gewährleistungsansprüchen des V auch §
337 BGB entgegengestanden. Da zwischen V und H ein beiderseitiges Handelsgeschäft iSd § 434
HGB vorlag, hätte V die Rügeobliegenheit des § 377 HGB beachten müssen, um seine
Gewährleistungsrechte nicht zu verlieren. Hier ging es um einen versteckten Mangel, der nach § 377 II
HGB unverzüglich nach Entdeckung angezeigt werden musste. Diese Anzeige hatte V versäumt.
Schließlich wären entsprechende Gewährleistungsrechte des V gegenüber H auch nach § 447 BGB
a.F. verjährt gewesen.
3. Lösung nach neuem Recht
V könnte gegen H einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des defekten
Wagens gem. §§ 346 I, 323 I, 478 I, 437 Nr. 2 Alt.1, 434 I 2 Nr. 1 BGB haben.
a. mangelhafte Ware bei Gefahrübergang an V
In Betracht kommt ein Mangel gem. § 434 I 2 Nr. 1 BGB. Bei einem Kaufvertrag zwischen Hersteller
und Wiederverkäufer ist die vertraglich vorausgesetzte Verwendung der Kaufsache deren
Weiterverkauf. Hatte der Wagen bei Gefahrübergang tatsächlich einen Materialfehler, so eignete er
sich nicht für den Weiterverkauf. Diese Frage lässt sich aber nicht mehr aufklären.
b. § 478 III BGB
§ 478 II BGB erklärt die Regelung des § 476 BGB auch zugunsten des Letztverkäufers gegenüber
seinem Lieferanten für anwendbar. Voraussetzung ist, dass es sich hier (beim letzten Verkauf in der
Lieferkette – also beim Geschäft zwischen V und K) um einen Verbrauchsgüterkauf iSd §§ 474 ff.
BGB handelt. Das ist hier zu Bejahen (s. Fall 82). Zusätzlich müssen die Voraussetzungen der §§ 476,
478 BGB erfüllt sein.
148
Fälle zum neuen Schuldrecht – Fall 83
22
aa. neu hergestellte Sache
Es muss sich beim Kaufgegenstand gem. § 478 I BGB um eine neu hergestellte Sache handeln. Dies
ist bei dem Neuwagen zu bejahen.
bb. Rückgriffsanspruch des Käufers gegen den Letztverkäufer
Der Unternehmer muss die Sache von dem Verbraucher als Folge ihrer Mangelhaftigkeit
zurücknehmen muss. Eine solche Pflicht des V ergab sich hier aus §§ 439, 437 Nr. 1, 434 I 2 Nr. 2
BGB.
cc. Zwischenergebnis
Die Voraussetzungen des § 478 I BGB sind erfüllt. Somit wird gem. §§ 476, 478 III BGB vermutet,
dass der Neuwagen schon bei Gefahrübergang von H auf V mangelhaft war. V stehen damit die in §
437 BGB bezeichneten Rechte zu.
c. Rechte aus § 437 BGB
Gem. § 437 Nr. 2 1.Alt BGB kann V nach Maßgabe des § 323 I BGB vom Kaufvertrag zurücktreten.
Die von § 323 BGB grds. geforderte Nachfristsetzung ist gem. § 478 I BGB innerhalb der Lieferkette
entfallen.
d. Rügepflicht gem. § 377 HGB
Ein Rücktrittsrecht des V könnte gem. § 377 HGB ausgeschlossen sein. Gewährleistungsrechte des V
scheitern (wie nach altem Recht) an § 377 HGB, da er seiner Rügepflicht nicht nachgekommen ist.
4. Vergleich
V hat weder nach neuem, noch nach altem Recht einen Anspruch gegen H. Der Unterschied liegt
allerdings darin, dass nach altem Recht im vorliegenden Fall nie ein solcher Anspruch bestehen
könnte, während es nach neuem Recht nur an der Rüge nach § 377 HGB fehlt. Mit dieser Lösung wird
sicher gestellt, dass der Mangel und die sich daraus ergebenden Folgen denjenigen in der Lieferkette
treffen, der diesen zu verantworten hat. Die Rügepflicht stellt dabei allerdings klar, dass die Interessen
des Verkäufers dabei insoweit geschützt sind, dass er die Gelegenheit hat, sich über die Berechtigung
einer Mängelrüge unverzüglich zu unterrichten und die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen
vorzunehmen. Somit sind die Interessen beider Seiten (Letztverkäufer und Verkäufer) berücksichtigt.
III. Fall149
1. Sachverhalt
Wie Fall 82. V musste den Wagen nachbessern. Kann V von H Ersatz seiner Aufwendungen
verlangen?
149
Fälle zum neuen Schuldrecht – Fall 84
23
2. Lösung nach altem Recht
s. Fall 83
3. Lösung nach neuem Recht
Ein Ersatzanspruch des V gegen H könnte sich aus § 478 II BGB ergeben.
a. Verbrauchsgüterkauf
Hierfür müsste zunächst ein Verbrauchsgüterkauf iSd § 474 BGB vorliegen. Dies ist zu bejahen (s.
Fall 83).
b. neu hergestellte Sache
Weiterhin müsste es sich um eine neu hergestellte Sache handeln, was auch erfüllt ist (s. Fall 83).
c. Nacherfüllungspflicht des Letztverkäufers
V müsste gem. § 478 II BGB zur Nacherfüllung verpflichtet gewesen sein, was ebenfalls zu bejahen ist
(s. Fall 83).
d. Mangelhaftigkeit bei Gefahrübergang auf den Letztverkäufer
Gem. § 478 II 1 BGB muss die betreffende Kaufsache bei Übergang der Gefahr auf den Letztverkäufer
mangelhaft gewesen sein. Auch hier gilt gem. § 478 III BGB die Beweislastumkehr des § 476 BGB,
womit die Voraussetzungen des § 478 II BGB erfüllt sind.
e. § 377 HGB
Wie im vorherigen Fall scheitert die Geltendmachung des Anspruchs an der nicht eingehaltenen
Rügepflicht gem. § 377 HGB.
4. Vergleich
V hat nach neuem wie nach altem Recht keinen Anspruch gegen H. BZGL: DER Vor- und Nachteile
s.o. (Fall 83).
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