Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss TEN/517 Erschwinglichkeit der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse Brüssel, den 16. Dezember 2013 Informationsvermerk (495. Plenartagung) Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema Erschwinglichkeit der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse: Definition, Messung, Herausforderungen, europäische Initiativen (Initiativstellungnahme) STELLUNGNAHME: CES3890-2013_00_00_TRA_AS 1. Verfahren Rechtsgrundlage: Artikel 29 Absatz 2 der Geschäftsordnung Beschluss des Plenums: 14. Februar 2013 Zuständig: Fachgruppe Verkehr, Informationsgesellschaft Vorsitzender der Fachgruppe: Stéphane BUFFETAUT (FR-I) Regelung der Arbeiten der Fachgruppe: 27. Februar 2013 Studiengruppe: Erschwinglichkeit der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse Vorsitzender: Krzysztof BALON (PL-III) Berichterstatter: Raymond HENCKS (LU-II) Mitglieder: die Damen und Herren AGUDO I BATALLER (ES-II) ANGELOVA (für DANEV, Art. 62 GO) (BG-I) BATUT (FR-II) BRÖMS (für BACK, Art. 62 GO) (SE-I) CABRA DE LUNA (für PEREIRA MARTINS, Art. 62 GO) (ES-III) CROOK (für CURTIS, Art. 62 GO) (UK-II) CSUPORT (HU-I) D'SA (für STERN, Art. 62 GO) (UK-III) DUTTINE (DE-II) GUERINI (für TRANTINA, Art. 62 GO) (IT-III) Energie, Infrastrukturen, STELLUNGNAHME von der Fachgruppe am 19. November 2013 mit 68 gegen 17 Stimmen bei 10 Enthaltungen ANGENOMMEN TEN/517 - CES3890-2013_00_00_TRA_NISP (FR/EN) KL/ss Rue Belliard/Belliardstraat 99 — 1040 Bruxelles/Brussel — BELGIQUE/BELGIË Tel. +32 25469011 — Fax +32 25134893 — Internet: http://www.eesc.europa.eu .../... DE -2IONITA (RO-III) KARGAARD (DK-II) KATTNIG (AT-II) PLOSCEANU (RO-I) RODERT (für MACIULEVICIUS, Art. 62 GO) (SE-III) SCHLÜTER (für VARDAKASTANIS, Art. 62 GO) (DE-III) SIMONS (NL-I) SIRKEINEN (FI-I) ZVOLSKÁ (für ZBORIL, Art. 62 GO) (CZ-I) Sachverständiger Pierre BAUBY (für den Berichterstatter) 2. Hintergrund Jeder sechste Europäer ist von Unsicherheit des Arbeitsplatzes, Ausgrenzung und Armut betroffen. 80 Mio. Menschen haben beträchtliche Schwierigkeiten beim Zugang zu grundlegenden Leistungen der Daseinsvorsorge, wie angemessener Wohnraum, gesundheitliche Versorgung oder Sozialleistungen bei der Energieversorgung. Das Protokoll Nr. 26 des Vertrags von Lissabon verlangt aber von den Mitgliedstaaten, auf ein hohes Maß an Erschwinglichkeit von Dienstleistungen der Daseinsvorsorge zu achten. Bei den politischen Ansätzen und Instrumenten in Europa gibt es in Bezug auf die Erschwinglichkeit zwei nebeneinander bestehende Konzepte: Das eine hat universellen Charakter, das andere ist beschränkt auf gefährdete oder benachteiligte Bevölkerungsgruppen oder Menschen mit einem geringen Einkommen. Bei den Maßnahmen zur Liberalisierung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) wurde stets unterstrichen, dass das Erfordernis ihrer Erschwinglichkeit eng mit dem seitens der EU verfolgten Kohäsionsziel verbunden ist. Hiernach solle der Zugang zu den DAWI unabhängig vom Einkommen der Empfänger, von deren Alter oder deren Wohnsitz ermöglicht werden, um der Ausgrenzung vorzubeugen und diese zu bekämpfen. In diesem Zusammenhang werden der "niedrigste Preis" und "preiswertere Dienstleistungen" im Rahmen des Aufbaus des Binnenmarktes als Kernziele definiert. Die Erschwinglichkeit spiegelt sich insbesondere als ein Element zur Bestimmung des Begriffs "universelle Dienstleistung" in der Telekommunikation, den Postdienstleistungen und der Stromversorgung wider. Bis zum heutigen Tag jedoch gibt es bei der Überbrückung der digitalen Kluft oder bei der Bekämpfung der Energiearmut keine wirksamen Resultate. Erschwingliche Preise werden auch als grundlegende Elemente einer Verbraucherpolitik im Bereich der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse angesehen. Die Initiativstellungnahme zielt daher auf folgende Punkte ab: Begriffsbestimmung von "Erschwinglichkeit", Vorschlag von Messinstrumenten, TEN/517 - CES3890-2013_00_00_TRA_NISP (FR/EN) KL/ss .../... -3 Darstellung der Herausforderungen bei der Umsetzung dieses "gemeinsamen Wertes" im Sekundärrecht, Bestimmung der Art der Initiative(n), die die EU ergreifen könnte oder sollte, um die Einhaltung zu gewährleisten. 3. Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme des Ausschusses Im Fall von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, seien sie wirtschaftlicher oder nichtwirtschaftlicher Art, ist allen in dem betreffenden Land lebenden Bürgern der Zugang zu diesen Dienstleistungen sowie die Wahrung der Grundrechte zu garantieren; sie stehen in engem Zusammenhang mit dem von der Europäischen Union verfolgten wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt. Zahlreiche Bürger in der Europäischen Union haben in unterschiedlichem Maß je nach Mitgliedstaat große wirtschaftliche Schwierigkeiten beim Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse. Dabei wird mit einem hohen Niveau in Bezug auf Bezahlbarkeit der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse einer der sechs gemeinsamen, d.h. von allen Mitgliedstaaten der EU getragenen, Werte definiert, die im Protokoll Nr. 26 über Dienste von allgemeinem Interesse (im Anhang der Verträge) aufgenommen sind und denen die Union und die Mitgliedstaaten entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten bei der Umsetzung aller politischer Maßnahmen zu den Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse umfassend Rechnung tragen müssen. Allerdings gibt es auf Unionsebene keine einheitliche Definition und kein einheitliches Konzept für die Erschwinglichkeit bzw. wirtschaftliche Zugänglichkeit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, ebenso wenig wie ein Instrument, um dies zu messen. Der EWSA schlägt deshalb vor, dass die Europäische Union zum einen den Begriff Erschwinglichkeit der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse für alle klärt und ihn an die Anforderungen des Vertrags von Lissabon (Protokoll Nr. 26) sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen anpasst und zum anderen sekundärrechtliche Maßnahmen ergreift, die die Mitgliedstaaten verpflichten: Indikatoren festzulegen, um zu ermitteln, ob eine Dienstleistung erschwinglich ist, sowie einen Mechanismus zur unabhängigen Leistungsbewertung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse einzuführen, der auch die Wahrung der wirtschaftlichen Zugänglichkeit umfasst; einen Korb mit Dienstleistungen der Grundversorgung zusammenzustellen, dessen Aufwandsrate für einen Haushalt abhängig davon definiert wird, was angesichts des verfügbaren Einkommens annehmbar ist. Eine Höchstgrenze der Ausgaben für diese unabdingbaren Dienstleistungen ergibt eine objektive Grundlage für die Quantifizierung des Begriffs "Erschwinglichkeit" und für die Bestimmung des allgemeinen Prozentsatzes der Ausgaben eines Haushalts, jenseits dessen übermäßige Kosten vorliegen, die gegebenenfalls zur Inanspruchnahme öffentlicher Unterstützung berechtigen; TEN/517 - CES3890-2013_00_00_TRA_NISP (FR/EN) KL/ss .../... -4 die Begriffe "schutzbedürftige Personen" bzw. "benachteiligte Gruppen" zu präzisieren. In diesem Zusammenhang sollte die Europäische Kommission ihre Entscheidungspraxis in Bezug auf die Prüfung auf offensichtliche Fehler bei der Einstufung von staatlichen Beihilfen überdenken. _____________ TEN/517 - CES3890-2013_00_00_TRA_NISP (FR/EN) KL/ss