Erschwinglichkeit der Dienstleistungen von allgemeinem

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Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss
TEN/517
Erschwinglichkeit der
Dienstleistungen von
allgemeinem
wirtschaftlichem Interesse
Brüssel, den 16. Dezember 2013
Informationsvermerk
(495. Plenartagung)
Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema
Erschwinglichkeit der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse: Definition,
Messung, Herausforderungen, europäische Initiativen (Initiativstellungnahme)
STELLUNGNAHME: CES3890-2013_00_00_TRA_AS
1.
Verfahren
Rechtsgrundlage:
Artikel 29 Absatz 2 der Geschäftsordnung
Beschluss des Plenums:
14. Februar 2013
Zuständig:
Fachgruppe Verkehr,
Informationsgesellschaft
Vorsitzender der Fachgruppe:
Stéphane BUFFETAUT (FR-I)
Regelung der Arbeiten der Fachgruppe:
27. Februar 2013
Studiengruppe:
Erschwinglichkeit der Dienstleistungen von
allgemeinem wirtschaftlichem Interesse
Vorsitzender:
Krzysztof BALON (PL-III)
Berichterstatter:
Raymond HENCKS (LU-II)
Mitglieder:
die Damen und Herren
AGUDO I BATALLER (ES-II)
ANGELOVA (für DANEV, Art. 62 GO)
(BG-I)
BATUT (FR-II)
BRÖMS (für BACK, Art. 62 GO) (SE-I)
CABRA DE LUNA (für PEREIRA
MARTINS, Art. 62 GO) (ES-III)
CROOK (für CURTIS, Art. 62 GO) (UK-II)
CSUPORT (HU-I)
D'SA (für STERN, Art. 62 GO) (UK-III)
DUTTINE (DE-II)
GUERINI (für TRANTINA, Art. 62 GO)
(IT-III)
Energie,
Infrastrukturen,
STELLUNGNAHME von der Fachgruppe am 19. November 2013 mit 68 gegen 17 Stimmen bei
10 Enthaltungen ANGENOMMEN
TEN/517 - CES3890-2013_00_00_TRA_NISP (FR/EN) KL/ss
Rue Belliard/Belliardstraat 99 — 1040 Bruxelles/Brussel — BELGIQUE/BELGIË
Tel. +32 25469011 — Fax +32 25134893 — Internet: http://www.eesc.europa.eu
.../...
DE
-2IONITA (RO-III)
KARGAARD (DK-II)
KATTNIG (AT-II)
PLOSCEANU (RO-I)
RODERT (für MACIULEVICIUS, Art. 62 GO)
(SE-III)
SCHLÜTER (für VARDAKASTANIS, Art. 62 GO)
(DE-III)
SIMONS (NL-I)
SIRKEINEN (FI-I)
ZVOLSKÁ (für ZBORIL, Art. 62 GO) (CZ-I)
Sachverständiger
Pierre BAUBY (für den Berichterstatter)
2.
Hintergrund
Jeder sechste Europäer ist von Unsicherheit des Arbeitsplatzes, Ausgrenzung und Armut betroffen.
80 Mio. Menschen haben beträchtliche Schwierigkeiten beim Zugang zu grundlegenden Leistungen
der Daseinsvorsorge, wie angemessener Wohnraum, gesundheitliche Versorgung oder
Sozialleistungen bei der Energieversorgung. Das Protokoll Nr. 26 des Vertrags von Lissabon verlangt
aber von den Mitgliedstaaten, auf ein hohes Maß an Erschwinglichkeit von Dienstleistungen der
Daseinsvorsorge zu achten.
Bei den politischen Ansätzen und Instrumenten in Europa gibt es in Bezug auf die Erschwinglichkeit
zwei nebeneinander bestehende Konzepte: Das eine hat universellen Charakter, das andere ist
beschränkt auf gefährdete oder benachteiligte Bevölkerungsgruppen oder Menschen mit einem
geringen Einkommen.
Bei den Maßnahmen zur Liberalisierung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem
Interesse (DAWI) wurde stets unterstrichen, dass das Erfordernis ihrer Erschwinglichkeit eng mit dem
seitens der EU verfolgten Kohäsionsziel verbunden ist. Hiernach solle der Zugang zu den DAWI
unabhängig vom Einkommen der Empfänger, von deren Alter oder deren Wohnsitz ermöglicht
werden, um der Ausgrenzung vorzubeugen und diese zu bekämpfen. In diesem Zusammenhang
werden der "niedrigste Preis" und "preiswertere Dienstleistungen" im Rahmen des Aufbaus des
Binnenmarktes als Kernziele definiert.
Die Erschwinglichkeit spiegelt sich insbesondere als ein Element zur Bestimmung des Begriffs
"universelle Dienstleistung" in der Telekommunikation, den Postdienstleistungen und der
Stromversorgung wider. Bis zum heutigen Tag jedoch gibt es bei der Überbrückung der digitalen
Kluft oder bei der Bekämpfung der Energiearmut keine wirksamen Resultate.
Erschwingliche Preise werden auch als grundlegende Elemente einer Verbraucherpolitik im Bereich
der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse angesehen.
Die Initiativstellungnahme zielt daher auf folgende Punkte ab:

Begriffsbestimmung von "Erschwinglichkeit",

Vorschlag von Messinstrumenten,
TEN/517 - CES3890-2013_00_00_TRA_NISP (FR/EN) KL/ss
.../...
-3
Darstellung der Herausforderungen bei der Umsetzung dieses "gemeinsamen Wertes" im
Sekundärrecht,

Bestimmung der Art der Initiative(n), die die EU ergreifen könnte oder sollte, um die
Einhaltung zu gewährleisten.
3.
Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme des Ausschusses
Im Fall von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, seien sie wirtschaftlicher oder nichtwirtschaftlicher Art, ist allen in dem betreffenden Land lebenden Bürgern der Zugang zu diesen
Dienstleistungen sowie die Wahrung der Grundrechte zu garantieren; sie stehen in engem
Zusammenhang mit dem von der Europäischen Union verfolgten wirtschaftlichen, sozialen und
territorialen Zusammenhalt.
Zahlreiche Bürger in der Europäischen Union haben in unterschiedlichem Maß je nach Mitgliedstaat
große wirtschaftliche Schwierigkeiten beim Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen von
allgemeinem wirtschaftlichem Interesse.
Dabei wird mit einem hohen Niveau in Bezug auf Bezahlbarkeit der Dienstleistungen von
allgemeinem wirtschaftlichem Interesse einer der sechs gemeinsamen, d.h. von allen Mitgliedstaaten
der EU getragenen, Werte definiert, die im Protokoll Nr. 26 über Dienste von allgemeinem Interesse
(im Anhang der Verträge) aufgenommen sind und denen die Union und die Mitgliedstaaten
entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten bei der Umsetzung aller politischer Maßnahmen zu
den Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse umfassend Rechnung tragen
müssen.
Allerdings gibt es auf Unionsebene keine einheitliche Definition und kein einheitliches Konzept für
die Erschwinglichkeit bzw. wirtschaftliche Zugänglichkeit einer Dienstleistung von allgemeinem
wirtschaftlichem Interesse, ebenso wenig wie ein Instrument, um dies zu messen.
Der EWSA schlägt deshalb vor, dass die Europäische Union zum einen den Begriff Erschwinglichkeit
der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse für alle klärt und ihn an die
Anforderungen des Vertrags von Lissabon (Protokoll Nr. 26) sowie des Übereinkommens der
Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen anpasst und zum anderen
sekundärrechtliche Maßnahmen ergreift, die die Mitgliedstaaten verpflichten:

Indikatoren festzulegen, um zu ermitteln, ob eine Dienstleistung erschwinglich ist, sowie
einen Mechanismus zur unabhängigen Leistungsbewertung der Dienstleistungen von
allgemeinem wirtschaftlichem Interesse einzuführen, der auch die Wahrung der
wirtschaftlichen Zugänglichkeit umfasst;

einen Korb mit Dienstleistungen der Grundversorgung zusammenzustellen, dessen
Aufwandsrate für einen Haushalt abhängig davon definiert wird, was angesichts des
verfügbaren Einkommens annehmbar ist. Eine Höchstgrenze der Ausgaben für diese
unabdingbaren Dienstleistungen ergibt eine objektive Grundlage für die Quantifizierung
des Begriffs "Erschwinglichkeit" und für die Bestimmung des allgemeinen Prozentsatzes
der Ausgaben eines Haushalts, jenseits dessen übermäßige Kosten vorliegen, die
gegebenenfalls zur Inanspruchnahme öffentlicher Unterstützung berechtigen;
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.../...
-4
die Begriffe "schutzbedürftige Personen" bzw. "benachteiligte Gruppen" zu präzisieren.
In diesem Zusammenhang sollte die Europäische Kommission ihre Entscheidungspraxis
in Bezug auf die Prüfung auf offensichtliche Fehler bei der Einstufung von staatlichen
Beihilfen überdenken.
_____________
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