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DE
RAT DER
EUROPÄISCHEN UNION
C/04/221
Brüssel, 19. Juli 2004
11234/2/04 REV 2 (Presse 221)
MITTEILUNG AN DIE PRESSE
2599. Tagung des Rates
Landwirtschaft und Fischerei
Brüssel, 19. Juli 2004
Präsident
Cornelis Pieter VEERMAN
Minister für Landwirtschaft, Natur und
Lebensmittelqualität der Niederlande
PRESSE
Rue de la Loi 175
B – 1048 BRÜSSEL
Tel. +32 (0)2 285 9589 / 6319
Fax: +32 (0)2 285 8026
[email protected] http://ue.eu.int/Newsroom
11234/2/04 REV 2 (Presse 221)
1
DE
Wichtigste Ergebnisse der Ratstagung
Der Rat hat im Rahmen der Erörterung der B-Punkte zwei wichtige Diskussionen über die geplante
Reform des Zuckersektors und über die Reform der Politik zur ländlichen Entwicklung eröffnet.
Die Erläuterungen der Kommission zu ihrem Vorschlag zur Entwicklung des ländlichen Raums und
zu ihrer Mitteilung über den Zuckersektor boten allen Delegationen Gelegenheit, eine erste Bewertung dieser Texte vorzunehmen.
Der Rat hat drei wichtige Beschlüsse über die Einfuhrzölle für Reis angenommen, die es der
Gemeinschaft ermöglichen, bis zum 1. September 2004, wenn die im Rahmen der GAP-Reform vom
Juni 2003 beschlossene Reform der gemeinsamen Marktorganisation für Reis umgesetzt wird, ein
neues Tarifsystem festzulegen.
Der Rat hat die neuesten Informationen der Kommission zu den Verhandlungen über Veterinärfragen zwischen der EU und Russland zur Kenntnis genommen.
Am Ende der Tagung wurde der Rat ferner im engeren Rahmen von der Kommission über den
letzten Stand der Verhandlungen im Rahmen der Welthandelsorganisation(WTO) und über die
letzten Gespräche mit den fünf interessierten Parteien (EU, Vereinigte Staaten, Indien, Brasilien,
Australien) unterrichtet.
Unter Teil A der Tagesordnung hat der Rat in erster Lesung einen gemeinsamen Standpunkt zu
einer Verordnung über Rückstandshöchstwerte der Gemeinschaft für Pestizide sowie Schlussfolgerungen über die Aalfischerei einerseits und über partnerschaftliche Fischereiabkommen
andererseits angenommen.
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DE
INHALT1
TEILNEHMER
5
ERÖRTERTE PUNKTE
ARBEITSPROGRAMM DES VORSITZES
7
LANDWIRTSCHAFT
7
–
7
LANDWIRTSCHAFTLICHE FORSCHUNG
–
VERHANDLUNGEN ÜBER VETERINÄRFRAGEN ZWISCHEN DER EU UND
RUSSLAND
8
–
GENTECHNISCH VERÄNDERTES LEBENSMITTEL NK 603
8
–
ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS
9
–
ZUCKER
9
–
REIS
10
FISCHEREI
11
–
11
EUROPÄISCHER FISCHEREIFONDS 2007-2013
SONSTIGES
11
–
11
Forstwirtschaft
SONSTIGE ANGENOMMENE PUNKTE
LANDWIRTSCHAFT
Neuaufteilung der im Rahmen von SAPARD bereitgestellten Finanzmittel auf Rumänien und
Bulgarien
13
Internationales Pflanzenschutzübereinkommen*
13
Pestizide*
13
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3
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FISCHEREI
Regionale Beiräte*
14
Durchführung der Verordnung für die westlichen Gewässer*
14
Gemeinschaftliche Strukturmaßnahmen im Fischereisektor*
14
Aal - Schlussfolgerungen des Rates*
15
Partnerschaftliche Fischereiabkommen mit Drittländern - Schlussfolgerungen des Rates
17
HANDELSPOLITIK
Zollkontingente für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren
20
FORSCHUNG
5. Rahmenprogramm für Forschung und technologische Entwicklung - Schlussfolgerungen des
Rates
21
WETTBEWERBSFÄHIGKEIT
Einstellung des Joint-European-Venture-Programms
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4
DE
TEILNEHMER
Die Regierungen der Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission waren wie folgt vertreten:
Belgien:
Sabine LARUELLE
Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft
Tschechische Republik:
Jaroslav PALAS
Minister für Landwirtschaft
Dänemark:
Mariann FISCHER BOEL
Ministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Fischerei
Deutschland:
Renate KÜNAST
Estland:
Ester TUIKSOO
Griechenland:
Savvas TSITOURIDIS
Spanien:
Elena ESPINOSA MANGANA
Frankreich:
Hervé GAYMARD
Bundesministerin für Verbraucherschutz, Ernährung und
Landwirtschaft
Ministerin für Landwirtschaft
Minister für Entwicklung des ländlichen Raums und
Ernährung
Ministerin für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung
Minister für Landwirtschaft, Ernährung, Fischerei und
Angelegenheiten des ländlichen Raums
Irland:
Joe WALSH
Minister für Landwirtschaft und Ernährung
Italien:
Giovanni ALEMANNO
Minister für Agrar- und Forstpolitik
Zypern:
Efthymios EFTHYMIOU
Minister für Landwirtschaft, Naturressourcen und Umwelt
Lettland:
Mārtiņš ROZE
Minister für Landwirtschaft
Litauen:
Vidmantas KANOPA
Staatssekretär im Ministerium für Landwirtschaft
Luxemburg:
Christian BRAUN
Stellvertreter des Ständigen Vertreters
Ungarn:
Imre NÉMETH
Minister für Landwirtschaft und regionale Entwicklung
Malta:
Francis AGIUS
Niederlande:
Ate OOSTRA
Österreich:
Josef PRÖLL
Polen:
Wojciech OLEJNICZAK
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Parlamentarischer Staatssekretär für Landwirtschaft und
Fischerei, Ministerium für Angelegenheiten des ländlichen
Raums und Umwelt
Generaldirektor im Ministerium für Landwirtschaft, Natur
und Lebensmittelqualität
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft
Minister für Landwirtschaft und Entwicklung des
ländlichen Raums
5
DE
Portugal:
Carlos COSTA NEVES
Minister für Landwirtschaft, Entwicklung des ländlichen
Raums und Fischerei
Slowenien:
Milan POGAČNIK
Minister für Landwirtschaft, Forsten und Ernährung
Slowakei:
Zsolt SIMON
Minister für Landwirtschaft
Finnland:
Juha KORKEAOJA
Minister für Landwirtschaft und Forsten
Schweden:
Ann-Christin NYKVIST
Ministerin für Landwirtschaft
Vereinigtes Königreich:
Margaret BECKETT
Kommission:
Franz FISCHLER
Philippe BUSQUIN
David BYRNE
Sandra KALNIETE
Pavel TELIČKA
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Ministerin für Umwelt, Ernährung und Angelegenheiten
des ländlichen Raums
Mitglied
Mitglied
Mitglied
Mitglied
Mitglied
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DE
ERÖRTERTE PUNKTE
ARBEITSPROGRAMM DES VORSITZES
Der niederländische Vorsitz stellte kurz sein Programm für den Bereich Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei1 vor.
Das Programm sieht folgende öffentliche Aussprachen vor: auf der Ratstagung im Juli über den
Vorschlag über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen
Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (Landwirtschaft), auf der Ratstagung am 18./19. Oktober über die Einrichtung der Fischereiaufsichtsbehörde und im Dezember
über die Ergebnisse der Konferenz zur Politik im Bereich der Tiergesundheit. Die informelle
Ministertagung wird vom 5. bis 7. September 2004 in Noordwijk (Lisse) stattfinden und dem
Schwerpunktthema "Nachhaltige Landwirtschaft in den Augen der Öffentlichkeit" ("Sustainable
agriculture in the public eye") gewidmet sein, wobei insbesondere die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor im Bereich Landwirtschaft und
Ernährung und eine sozialverträglichere Landwirtschaft miteinander in Bezug gesetzt werden
sollen.
Besonderes Augenmerk wird der Vorsitz auf den Zusammenhang zwischen nachhaltiger Landwirtschaft und sozialen Zwängen richten und diesbezüglich die Vereinfachung und Verringerung der
administrativen Belastung von Landwirten und landwirtschaftlichen Unternehmen als vorrangiges
Ziel betrachten.
LANDWIRTSCHAFT
–
LANDWIRTSCHAFTLICHE FORSCHUNG
Der Rat hörte die Erläuterungen des Vorsitzes zu einer Initiative betreffend die Zusammenarbeit im
Bereich der landwirtschaftlichen Forschung (Dok. 11209/04 und 11476/04) und kam überein, dieses
Thema auf einer Tagung im November erneut zu erörtern.
Die Kommissionsmitglieder Busquin und Fischler vermittelten zusätzliche Informationen über den
bestehenden Rechtsrahmen für landwirtschaftliche Forschung und die verschiedenen Bereiche der
Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten; sie wiesen darauf hin, dass die Forschungsaktivitäten auf diesem Gebiet insbesondere darauf abzielten, eine nachhaltige Entwicklung der
Landwirtschaft zu gewährleisten und sowohl die Qualität als auch die Sicherheit der Nahrungsmittel
zu verbessern.
Der Vorsitz gab bekannt, dass er den Delegationen kurzfristig einen Fragebogen übermitteln wolle,
dessen Auswertungsergebnisse auf der November-Tagung verwendet würden; es gehe dabei hauptsächlich um eine Analyse der Situation im Bereich der landwirtschaftlichen Forschung, die Notwendigkeit der Zusammenarbeit und die Festlegung der Bereiche der landwirtschaftlichen
Forschung, in denen diese Zusammenarbeit erfolgen soll.
1
Dieses Programm kann auf der Website des niederländischen Vorsitzes unter "Priorities of the Presidency"
(S. 16-18)
aufgerufen
werden
(http://www.eu2004.nl/default.asp?CMS_TCP=tcpAsset&id=B8C7CFC83E384538A7019152FAF60B9A ).
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7
DE
–
VERHANDLUNGEN ÜBER VETERINÄRFRAGEN ZWISCHEN DER EU UND
RUSSLAND
Auf der Grundlage eines Berichts von Kommissionsmitglied Byrne bewertete der Rat die Ergebnisse der technischen Beratungen mit den russischen Behörden über die Frage der Zertifizierung
und die gegenüber diesen Behörden abzugebenden Garantien, um die Einhaltung der in Russland
bestehenden veterinärhygienischen Erfordernisse zu gewährleisten.
Der Rat bekräftigte seinen Willen, vor dem 30. September 2004 ein positives Verhandlungsergebnis
zu erzielen und die Beratungen über technischen Fragen fortzusetzen.
Der Rat befürwortete das Konzept der Kommission, das den russischen Behörden nach den jüngsten
technischen Beratungen in Moskau unterbreitet wurde, und begrüßte die auf der Ebene der Generaldirektoren der Veterinärdienste erzielte Vereinbarung über die hinsichtlich der Zertifikatsentwürfe
zu erteilende Antwort.
Der Rat beauftragte die Kommission, gemeinsam mit den Experten der Potsdam-Gruppe die
Gespräche mit den russischen Behörden aktiv fortzusetzen und vor der für den 7. September 2004
anberaumten informellen Tagung der Landwirtschaftsminister eine Evaluierung der Lage vorzulegen.
Der Vorsitz wird auf der Grundlage dieser Evaluierung mit der Kommission die erforderlichen
politischen Maßnahmen ergreifen, um diesem Dossier neue Impulse zu geben.
–
GENTECHNISCH VERÄNDERTES LEBENSMITTEL NK 603
Der Rat stellte fest, dass sich die von den Delegationen auf Ebene des Ständigen Ausschusses vertretenen Standpunkte nicht soweit geändert haben, dass es möglich gewesen wäre, zu einer Entscheidung über den Vorschlag der Kommission zu gelangen, der die Genehmigung des Inverkehrbringens von aus der gentechnisch veränderten Maissorte NK 603 gewonnenen Lebensmitteln
und Lebensmittelzutaten als neuartige Lebensmittel oder neuartige Lebensmittelzutaten vorsieht
(Dok. 11068/04).
Am 24. April 2001 stellte Monsanto bei den zuständigen Behörden der Niederlande gemäß
Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 über neuartige Lebensmittel (geändert durch Artikel 38
der Verordnung Nr. 1829/2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel) einen
Antrag auf Genehmigung des Inverkehrbringens von aus der gentechnisch veränderten Maissorte
NK 603 gewonnenen Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten als neuartige Lebensmittel oder
neuartige Lebensmittelzutaten. Gemäß der auf Ersuchen der Kommission abgegebenen
Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit vom 25. November 2003 ist
NK 603-Mais so sicher wie herkömmlicher Mais.
Am 30. April 2004 (vor der Erweiterung der EU um zehn neue Mitgliedstaaten) legte die
Kommission dem durch die Verordnung Nr. 178/2002 errichteten Ständigen Ausschuss für die
Lebensmittelkette und Tiergesundheit den Entwurf einer Entscheidung zur Zulassung des Inverkehrbringens von Mais der gentechnisch veränderten Sorte NK 603 auf dem Gemeinschaftsmarkt
zur Abstimmung vor. Der Ständige Ausschuss konnte keine Stellungnahme abgeben, da keine
qualifizierte Mehrheit erreicht wurde.
Wie erinnerlich prüfte der Rat (Umwelt) am 28. Juni den Vorschlag der Kommission für eine Entscheidung über die Genehmigung des Inverkehrbringens eines genetisch veränderten Maisprodukts
zur Verwendung als Futtermittel gemäß der Richtlinie 2001/18/EG über die Freisetzung. Es wurde
keine qualifizierte Mehrheit für die Annahme oder Ablehnung des Vorschlags erreicht.
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DE
–
ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS
Der Rat führte eine öffentliche Aussprache über die zentralen Aspekte des Vorschlags über die
Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds
für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER). Er nahm von den Informationen der
Kommission und dem ersten Meinungsaustausch der Mitgliedstaaten Kenntnis (Dok. 11495/04).
Der Rat beauftragte den Sonderausschuss Landwirtschaft, die Prüfung des Vorschlag so zu
gestalten, dass auf einer der nächsten Tagungen eingehend darüber beraten werden kann.
Ziel des Vorschlags ist es, für den Zeitraum 2007 bis 2013 einen einzigen Fonds (ELER) für
Anträge, Programmplanung und Kontrollen einzurichten und auch die Ziel-1-Gebiete in diesen
Fonds zu integrieren und dadurch das derzeitige System der Mittelzuteilung zu vereinfachen. Die
Mitgliedstaaten müssten eine Mindestprogrammfinanzierung für jede der drei folgenden Schwerpunktachsen einhalten: Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und Forstwirtschaft (15 %),
Umwelt und Bewirtschaftung des ländlichen Raums (25 %) und Maßnahmen zur Diversifizierung
(15 %). LEADER soll ebenfalls eine Schwerpunktachse für die Entwicklung des ländlichen Raums
bleiben (7 %). Je nach Schwerpunktachse und nach Region würde die finanzielle Beteiligung der
Gemeinschaft zwischen 50 % und 80 % ausmachen.
Die Gesamtmittel für die Entwicklung des ländlichen Raums von 2007 bis 2013 werden sich auf
96 Mrd. EUR (in Preisen von 2004) belaufen; dieser Betrag umfasst die Mittel des Bereichs
"Garantie" (56 Mrd. EUR), die Mittel des Bereichs "Ausrichtung" (33 Mrd. EUR) und die Modulation (7 Mrd. EUR).
Zusammen mit diesem Vorschlag legte die Kommission auch einen Vorschlag für eine Verordnung
über die Finanzierung der GAP vor, der die Finanzierung der Entwicklung des ländlichen Raum mit
einschließt.
In Anbetracht der parallel stattfindenden Beratungen über die Finanzielle Vorausschau forderte
Kommissionsmitglied Fischler eine enge Koordinierung zwischen den für Wirtschaftsfragen
zuständigen und den für Landwirtschaft zuständigen Ministern.
–
ZUCKER
Der Rat hörte die Ausführungen von Kommissionsmitglied Fischler zu der Mitteilung über die
Reform des Zuckersektors und die ersten Bemerkungen einer großen Mehrheit der Delegationen
(Dok. 11491/04). Er kam überein, dass eine Tagung mit den AKP-Ländern über die Folgen dieser
Mitteilung vorgesehen werden könnte; diese könnte zu einem späteren Zeitpunkt am Rande einer
Ratstagung stattfinden. Der Rat beauftragte den Sonderausschuss Landwirtschaft, alle Fragen eingehend zu prüfen und einen Bericht zu erstellen, den der Rat auf einer künftigen Tagung prüfen
wird.
Die Mehrheit der Delegationen räumte ein, dass eine Reform des Zuckersektors notwendig sei. Die
meisten Delegationen kritisierten jedoch den Zeitplan der vorgesehenen Reform, den Umfang und
die Stufen, die für die Senkung des Interventionspreises für Zucker und des Mindestpreises für
Zuckerrüben sowie der Quoten vorgeschlagen werden. Mehrere Delegationen äußerten außerdem
Bedenken hinsichtlich der vorgesehenen Zusammenlegung der A- und B-Quoten, der Übertragung
von Quoten zwischen Mitgliedstaaten und der Höhe des Ausgleichs für die Preissenkungen durch
eine produktionsentkoppelte Direktzahlung.
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DE
Im September 2003 hatte die Kommission eine erste Mitteilung (Dok. 12965/03) über die Reform
der vier Sektoren - drei Erzeugnisse des Mittelmeerraums (Olivenöl, Baumwolle, Tabak) und
Hopfen - zusammen mit einem Arbeitsdokument über Zucker (Dok. 12965/03 ADD 1) vorgelegt.
Die drei wichtigsten Optionen im Rahmen einer Reform der geltenden gemeinsamen Marktorganisation für Zucker, die 1968 geschaffen und zuletzt 2001 geändert worden war, waren daraufhin im
Rat und in den Fachgruppen erörtert worden: Beibehaltung des Status quo (Option 1), Liberalisierung des Zuckermarktes (Option 3) oder Senkung der internen Zuckerpreise und Ersetzung des
bestehenden Systems durch eine einzige produktionsentkoppelte Zahlung, mit der diese Preissenkung ausgeglichen wird.
Der Rat beriet am 17. November 2003 über diese verschiedenen Möglichkeiten, während der
Sonderausschuss Landwirtschaft den Inhalt der Mitteilung im Oktober 2003, im März und im Juni
2004 prüfte.
In der neuen Mitteilung wird eine spürbare zweistufige Senkung des Interventionspreises für Weißzucker um 33 % in den nächsten drei Jahren (2005/2006 und 2007/2008 von derzeit 632 EUR/t auf
421 EUR/t) und eine zweistufige Senkung des Mindestpreises für Zuckerrüben um 37 % in einem
Zeitraum von drei Jahren (von 43,6 EUR/t auf 27,4 EUR/t), die Einbeziehung von Zucker in die
produktionsentkoppelte Zahlung auf Hektarbasis zum partiellen Ausgleich der Preissenkung, die
Senkung der Zuckerproduktionsquoten (2,8 Mio. t in vier Stufen), die Möglichkeit der Übertragung
von Quoten zwischen den Wirtschaftsbeteiligten verschiedener Mitgliedstaaten, die Einführung der
privaten Lagerhaltung anstelle der staatlichen Intervention und eine Umstellungsregelung
(250 EUR/t) für aus dem Sektor ausscheidende Fabriken vorgesehen.
–
REIS
Der Rat nahm mit qualifizierter Mehrheit - die dänische, die schwedische und die britische Delegation stimmten dagegen, die litauische, die tschechische, die slowakische und die polnische Delegation enthielten sich der Stimme - drei Ratsbeschlüsse betreffend Reis an: zwei Beschlüsse über
den Abschluss eines Abkommens zwischen der EG und Indien sowie zwischen der EG und Pakistan
hinsichtlich der Änderung der im Rahmen des GATT vorgesehenen Zugeständnisse für Reis und
einen Beschluss über eine Änderung der gemeinschaftlichen Einfuhrregelung für Reis
(Dok. 11471/04 und Dok. 11294/04 bis 11298/04).
Der Rat beschloss einstimmig, diese drei Beschlüsse ausnahmsweise in den derzeit vorliegenden
Sprachfassungen anzunehmen.
Der Rat beschloss desgleichen einstimmig, die anderen Sprachfassungen im Wege des schriftlichen
Verfahrens anzunehmen, soweit sie vor dem 1. September 2004 vorliegen.
Die beiden Abkommen mit Indien und Pakistan, die beide als Lieferanten erhebliches Interesse an
Erzeugnissen von geschältem Reis haben, werden ab dem 1. September 2004 angewandt. Der Zollsatz für geschälten Reis (Code–Nummer 1006 20 der Kombinierten Nomenklatur) beträgt
65 EUR/t; für bestimmte Basmati-Reissorten der KN–Codes 1006 20 17 und 1006 20 98 beträgt der
Zollsatz Null, sofern keine Marktstörungen während des Übergangszeitraums eintreten, der vom 1.
September 2004 bis zum Inkrafttreten eines Kontrollsystems der Gemeinschaft für Reissorten, mit
dem Betrug im Zusammenhang mit Reissorten verhindert werden soll, höchstens aber bis zum 30.
Juni 2005 gilt. Diese Beschlüsse gestatten es der Kommission, während eines Übergangszeitraums
von der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für
Reis abzuweichen, soweit der Zollsatz ab dem 1. September 2004 auf Null festgesetzt wird.
Mit dem Beschluss über eine Änderung der gemeinschaftlichen Einfuhrregelung für Reis wird ein
neuer Zollsatz für geschälten Reis (65 EUR/t) und bearbeiteten Reis (175 EUR/t) festgelegt.
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Die deutsche Delegation gab eine Erklärung ab, in der sie die Abkommen mit Indien und Pakistan
begrüßt und die Kommission auffordert, die Verhandlungen mit Thailand und mit den Vereinigten
Staaten fortzusetzen, um ein zufrieden stellendes Ergebnis für alle Beteiligten zu erzielen. Die
irische, die finnische, die luxemburgische, die niederländische, die österreichische, die belgische,
die slowenische, die lettische, die ungarische und die zyprische Delegation schlossen sich dieser
Erklärung an.
Das Vereinigte Königreich, Schweden und Dänemark gaben ebenfalls eine gemeinsame Erklärung
ab. In dieser Erklärung werden die Abkommen mit Indien und Pakistan über Basmati-Reis begrüßt
und die Bedenken dieser Delegationen bezüglich der Berechnung und der Höhe der neuen Zollsätze
hervorgehoben; die Kommission wird darin nachdrücklich aufgefordert, mit den Vereinigten
Staaten und mit Thailand Verhandlungen zu führen, um zu einem für beide Seiten annehmbaren
Ergebnis zu gelangen. Die Tschechische Republik schloss sich dieser Erklärung an.
FISCHEREI
–
EUROPÄISCHER FISCHEREIFONDS 2007-2013
Der Rat hörte die Ausführungen von Kommissionsmitglied Fischler zum Vorschlag über den Europäischen Fischereifonds für den Zeitraum 2007 bis 2013 (Dok. 11493/04). Er beauftragte den
Ausschuss der Ständigen Vertreter, den Vorschlag im Einzelnen zu prüfen.
Dieser Vorschlag beinhaltet insofern einen neuen Ansatz, als der neue Fonds für 2007 bis 2013 kein
Strukturfonds im eigentlichen Sinne mehr sein wird; seine Grundlagen bleiben jedoch unverändert
und er wird sich auf die gleichen Grundsätze stützen, nämlich mehrjährige Programmplanung und
Begleitung, Partnerschaft, finanzielle Beteiligung, Subsidiarität und Konsultation zugunsten der am
stärksten benachteiligten Gebiete sowie jener Gebiete, in denen sich die Maßnahmen zur
Wiederauffüllung der Fischbestände am härtesten auswirken.
Der Schwerpunkt wird somit auf folgenden Maßnahmen liegen:
–
Abbau von Überkapazitäten und als erste Priorität wirtschaftlich wirksame und sozial
gerechte Maßnahmen in Verbindung mit den Plänen zur Wiederauffüllung oder zur
Bewirtschaftung der Bestände sowie andere Sofortmaßnahmen;
–
Entwicklung von Fangtechniken und Verbreitung von Fangmethoden, die einen schonenderen Umgang mit der Meeresumwelt und den Fischereiressourcen gewährleisten;
–
Entwicklung der Aquakultur;
–
Optimierung der Fänge und der Produktion;
–
Entwicklungsmaßnahmen für genau festgelegte Küstengebiete bzw. die Gemeinschaft
muss imstande sein, Unterstützungsmaßnahmen für die Umstellung der Gebiete, die von
der Umstrukturierung des Fischereisektors betroffen sind, durchzuführen.
SONSTIGES
–
Forstwirtschaft
Der Rat nahm von einem Bericht der Kommission über die Umsetzung des im Oktober 2003
beschlossenen Aktionsplans über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor
(FLEGT) Kenntnis. Mit diesem Aktionsplan wird das Problem des illegalen Holzeinschlags und
-handels angegangen. Der Rat begrüßte die Absicht der Kommission, bis Ende Juli den Vorschlag
für eine Verordnung über die Anwendung des freiwilligen Lizenzsystems für Holz anzunehmen.
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Kommissionsmitglied Fischler betonte, dass die Kommission entschlossen sei, den illegalen Holzeinschlag durch ein freiwilliges Genehmigungs- und Lizenzsystem für Holzeinfuhren zwischen der
Europäischen Gemeinschaft und den Holz erzeugenden Entwicklungsländern zu bekämpfen. Er
erklärte, dass die Kommission den Vorschlag am 20. Juli annehmen werde und dass die Gespräche
mit Holz erzeugenden Ländern, und zwar mit Ghana, Kongo, Malaysia und Indonesien, bereits aufgenommen worden seien. Dem Rat werde auch der Entwurf eines Verhandlungsmandats zum
Abschluss von freiwilligen Partnerschaftsabkommen vorgelegt.
Er wies die Delegationen darauf hin, dass im Rahmen der geltenden rechtlichen Regelungen bereits
ein Betrag von 30 Mio. EUR für den Aktionsplan zur Verfügung stehe und dass durch regionale
und nationale Programme zusätzliche Mittel für diese Maßnahmen gewährt werden könnten.
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SONSTIGE ANGENOMMENE PUNKTE
LANDWIRTSCHAFT
Neuaufteilung der im Rahmen von SAPARD bereitgestellten Finanzmittel auf Rumänien und
Bulgarien
Der Rat nahm einen Beschluss an, in dem das allgemeine Konzept für die Neuaufteilung der verfügbaren Finanzmittel für die Bereiche Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (SAPARDInstrument) zwischen den verbleibenden begünstigten Ländern, nämlich Rumänien und Bulgarien,
festgelegt wird (Dok. 10319/04 und 10359/04).
Für den Zeitraum 2004 bis 2006 werden die Mittel, die aufgrund der im Rahmen der Verordnung
(EG) Nr. 1268/1999 eingegangenen Verpflichtungen zur Verfügung stehen, im Verhältnis von 70 %
(Rumänien) zu 30 % (Bulgarien) auf diese beiden Länder aufgeteilt.
Internationales Pflanzenschutzübereinkommen*
Der Rat nahm den Beschluss zur Genehmigung des Beitritts der Europäischen Gemeinschaft zu
dem revidierten und auf der 29. Tagung der Konferenz der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (FAO) von November 1997 durch Entschließung 12/97 angenommenen Internationalen Pflanzenschutzübereinkommen an (Dok. 9609/04 und 10186/04 ADD 1).
Die Europäische Gemeinschaft beantragt somit den Beitritt zum Internationalen Pflanzenschutzübereinkommen, soweit es Fragen betrifft, die in ihre Zuständigkeit fallen.
Eines der Hauptziele des Übereinkommens besteht darin, ein gemeinsames und wirkungsvolles
Vorgehen gegen die Verbreitung und Einschleppung von Schadorganismen der Pflanzen und
Pflanzenerzeugnisse sicherzustellen und die Einführung von geeigneten Bekämpfungsmaßnahmen
zu fördern.
Pestizide*
Der Rat legte den Gemeinsamen Standpunkt zur Verordnung des Europäischen Parlaments und des
Rates über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen
und tierischen Ursprungs fest, damit er dem Europäischen Parlament zur zweiten Lesung vorgelegt
werden kann (Dok. 9262/04 und 9994/04 ADD 1).
Mit der Verordnung soll ein System zur Festlegung von gemeinschaftlichen Höchstwerten für
Pestizide in Erzeugnissen tierischen oder pflanzlichen Ursprungs eingeführt werden, wobei diese
Werte von der Toxizität der Pestizide abhängen. Mit dem Vorschlag soll die derzeitige Regelung
vereinfacht werden, indem das bestehende System einzelstaatlicher Zulassungen nach einem Übergangszeitraum durch ein gemeinschaftliches Verfahren der Zulassung durch die Europäische
Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) aufgrund einer Risikobewertung ersetzt wird. Die Verordnung wird den Handel zwischen den Mitgliedstaaten erleichtern und vier Richtlinien durch eine
einzige Verordnung im Bereich der Pestizidrückstände ersetzen. Ferner wird mit der Verordnung
ein Standardgrenzwert ("default limit") für den ungenehmigten Einsatz von Pestiziden (z.B. versehentliche Verwendung) festgelegt.
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FISCHEREI
Regionale Beiräte*
Der Rat nahm einen Beschluss zur Einsetzung von sieben regionalen Beiräten für die Gemeinsame
Fischereipolitik an (Dok. 10825/04 und 10939/04 ADD 1).
Im Rahmen der im Dezember 2002 beschlossenen GFP-Reform wurde zur Unterstützung und
besseren Verwaltung der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) die Einrichtung regionaler Beiräte
vorgesehen und festgelegt, dass der Rat über die Einsetzung dieser regionalen Gremien entscheidet.
Solche regionalen Beiräte bieten den Interessengruppen Gelegenheit für eine stärkere Beteiligung
an den GFP-Prozessen.
Dieser Beschluss tritt am siebenten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Durchführung der Verordnung für die westlichen Gewässer*
Der Rat nahm die Verordnung zur Festsetzung des höchstzulässigen jährlichen Fischereiaufwands
für bestimmte Fanggebiete und Fischereien an (Dok. 10785/04 und 11019/04 ADD 1 REV 1)
Zweck der Verordnung ist die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 vom
4. November 2003 zur Steuerung des Fischereiaufwands für bestimmte Fanggebiete und Fischereiressourcen der Gemeinschaft ("westliche Gewässer").
Mit der Verordnung werden die Höchstgrenzen für den Fischereiaufwand nach Mitgliedstaaten
(9 Mitgliedstaaten stehen auf der Liste), Artengruppen (Grundfischarten, Kammmuscheln,
Taschenkrebse und Seespinnen) und Fanggebieten revidiert und aktualisiert. Der Fischereiaufwand
wird auf der Grundlage eines Systems von Kilowatt pro Tag zugewiesen und die Tätigkeit eines
Schiffes als Anzahl Tage auf See pro Fahrt in dem betreffenden Gebiet, auf ganze Zahlen auf- oder
abgerundet, definiert.
Der Rat war am 21. Juni 2004 zu einer politischen Einigung über diese Frage gelangt
(Dok. 9999/04).
Gemeinschaftliche Strukturmaßnahmen im Fischereisektor*
Der Rat nahm eine Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Finanzinstrument für die
Ausrichtung der Fischerei gemäß der Verordnung des Rates (EG) 2792/1999 an (Dok. 10548/04
ADD 1 + 2 und 10549/04).
Die Verordnung geht auf eine an das Europäische Parlament und den Rat übermittelte Mitteilung
über eine Strategie für die nachhaltige Entwicklung der Europäischen Aquakultur zurück. Bezweckt
wird eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates, damit das Finanzinstrument für
die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) wirksamer zur Umsetzung der Strategie für die nachhaltige
Entwicklung der europäischen Aquakultur beitragen kann.
Die Verordnung sieht unter anderem folgende Maßnahmen vor:
 Aussetzung der Schalentierernte: Im Kompromissvorschlag ist eine finanzielle Unterstützung für
die vorübergehende Aussetzung der Schalentierernte aufgrund des Wachstums toxischer Algen
vorgesehen.
 Ersatz von Fanggeräten bei Vorliegen eines Wiederauffüllungsplans: Die Kosten für Fanggeräte
sind jetzt erstattungsfähig, wenn das Schiff einem Wiederauffüllungsplan unterliegt und verpflichtet ist, seine Beteiligung an der betreffenden Fischerei aufzugeben und andere Arten mit
einem anderen Fanggerät zu befischen.
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 Bei Schiffen aus der Gemeinschaft kann verlangt werden, dass im Rahmen bestimmter Fischereiarten akustische Abschreckvorrichtungen eingesetzt werden, um Walbeifänge und die dadurch
verursachte Tötung von Walen zu verringern. Die durch eine solche Verpflichtung entstehenden
Kosten sollten im Rahmen der Schiffsmodernisierungsbeihilfe förderfähig sein.
Aal - Schlussfolgerungen des Rates*
Der Rat nahm folgende Schlussfolgerungen an:
"Der Rat
1.
BEGRÜSST die Mitteilung der Kommission über einen gemeinschaftlichen Aktionsplan
zur Bewirtschaftung des Europäischen Aals;
2.
IST SICH DESSEN BEWUSST, dass der Aal für die Fischerei, den Gewässerbesatz und
die Aquakultur in Europa wichtig ist und dass diese Tätigkeiten innerhalb Europas unterschiedlich ausgeprägt sind, was auf regionale Unterschiede bei der Verteilung der Entwicklungsstadien des Aals zurückzuführen ist;
3.
IST DER AUFFASSUNG, dass angesichts der von den Wissenschaftlern (ICES/EIFAC)
geäußerten Einschätzung, dass sich die Aalbestände außerhalb sicherer biologischer
Grenzen befinden, angesichts des ausgeprägten Wanderverhaltens des Europäischen Aals
weit über staatliche Grenzen hinaus sowie angesichts der langen Zeitspanne (etwa ein
Jahrzehnt), die Glasaale bis zur Laichreife benötigen, sowohl seitens der Gemeinschaft als
auch auf internationaler Ebene Maßnahmen ergriffen werden müssen, um die Erhaltung
des Aalbestands zu gewährleisten;
4.
STELLT ferner FEST, dass die Erhaltung des Aalbestands unter anderem sowohl von den
Steuermaßnahmen abhängt, die in Bezug auf die wirtschaftliche Nutzung, den Gewässerbesatz und den Handel getroffen werden, als auch vom Schutz des natürlichen Lebensraums der Aale und dessen Zugänglichkeit;
5.
UNTERSTREICHT, dass die Gemeinschaft sowohl Zielvorgaben für die Bestandserhaltung und die Datenerfassung festlegen als auch technische und wissenschaftliche
Unterstützung für lokale Bewirtschaftungsmaßnahmen und die Erhaltung des Aalbestands
auf internationaler Ebene gewähren sollte. Sie sollte ferner Überwachungsstandards festlegen, um das Erreichen dieser Bestandserhaltungsziele zu gewährleisten. Die Zuständigkeit für das Erreichen lokaler Ziele bei der Bewirtschaftung der Aalbestände und für die
Wahl der dafür einzusetzenden Bewirtschaftungsinstrumente muss jedoch weiterhin bei
den Mitgliedstaaten liegen;
6.
LEGT großen WERT auf ein integriertes und ausgewogenes Konzept, das die Festlegung
gemeinsamer Bewirtschaftungsziele für die verschiedenen Entwicklungsstadien des Aals
ermöglicht; für die Verwirklichung dieser Ziele sind Maßnahmen zu ergreifen, die auf die
lokalen Gegebenheiten zugeschnitten sind;
7.
STELLT FEST, dass zur vollständigen Umsetzung dieses Bewirtschaftungskonzepts in
beträchtlichem Umfang neue wissenschaftliche Daten erforderlich sind, damit insbesondere alle Faktoren beurteilt werden können, die sich auf die natürlichen Lebensräume
der Aale auswirken. Dies sollte jedoch kein Hinderungsgrund für die Anwendung wirksamer kurzfristiger Maßnahmen sein, die in Anbetracht des derzeitigen Bestands und
seiner biologischen Empfindlichkeit erforderlich sind;
11234/2/04 REV 2 (Presse 221)
15
DE
8.
BETONT, wie wichtig es in diesem Zusammenhang ist, eine Reihe vorsorglicher Maßnahmen festzulegen, die sofort durchgeführt werden können, während der Gesamtplan für
die Bewirtschaftung entwickelt wird und bessere wissenschaftliche Daten auf der Grundlage von Gutachten des ICES und der EIFAC beschafft werden, die den in wirtschaftlicher
und sozialer Hinsicht relevanten lokalen und regionalen Aspekten Rechnung tragen;
9.
STELLT FEST, dass das Kernziel dieser kurzfristigen Maßnahmen in einer ausgewogenen
Reduzierung der Bestandsentnahme in der gesamten Europäischen Gemeinschaft bestehen
sollte, und NIMMT ZUR KENNTNIS, dass die Kommission sich hinsichtlich der Art der
anzuwendenden Maßnahmen von Wissenschaftlern und Beteiligten sowie gegebenenfalls
unter Einschaltung der regionalen Beiräte beraten lassen wird;
10.
LEGT hinsichtlich der Durchführung der kurzfristigen Maßnahmen großen WERT auf eine
ausgewogene Beteiligung aller Betroffenen sowie darauf, dass diese Beiträge quantifiziert
und gerecht aufgeteilt werden;
11.
WEIST DARAUF HIN, wie wichtig es im Hinblick auf die Verbesserung der Lebensräume des Aals und die Beseitigung von Hindernissen für die Aalwanderung ist, dass die
Umweltpolitik der Gemeinschaft und dabei insbesondere die Wasserrahmenrichtlinie
(Richtlinie 2000/60/EG) umgesetzt wird;
12.
BETONT, wie wichtig es ist, für sämtliche Aspekte des gemeinschaftlichen Aktionsplans
eine regelmäßige Evaluierung der Fortschritte vorzusehen;
13.
FORDERT die Kommission AUF,
 zum Schutz der Aale so bald wie möglich einen Vorschlag für kurzfristige Maßnahmen
zur Verbesserung der Erhaltung des Aalbestands vorzulegen und darin folgenden
Punkten Rechnung zu tragen: den mit der Aalsterblichkeit zusammenhängenden
Faktoren, den verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten, den sozioökonomischen
Aspekten sowie Maßnahmen zur Verhinderung des illegalen Aalfangs;
 sowohl auf Gemeinschaftsebene als auch auf internationaler Ebene – insbesondere im
Rahmen der FAO – unter Berücksichtigung der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten die
Maßnahmen zu ergreifen, die für die Weiterentwicklung und Umsetzung des Bestandsbewirtschaftungsplans für Aale erforderlich sind, und dabei insbesondere alle Faktoren
zu beurteilen, die sich auf die natürlichen Lebensräume des Aals auswirken, damit der
Aal als wichtiges, die biologische Vielfalt des Meeres bereicherndes Naturgut und als
wichtige wirtschaftliche Ressource für die europäischen Fischer und Aquakulturproduzenten erhalten bleibt;
 gegebenenfalls Unterstützungsmassnahmen zu erwägen, die auf die Erholung des
europäischen Aalbestands abzielen;
 dem Rat und dem Europäischen Parlament regelmäßig über die Fortschritte bei allen
Aspekten des gemeinschaftlichen Aktionsplans zu berichten, wobei der Schwerpunkt
auf Sofortmaßnahmen, wissenschaftliche Informationen und einzelstaatliche Maßnahmen gelegt werden sollte."
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16
DE
Partnerschaftliche Fischereiabkommen mit Drittländern - Schlussfolgerungen des Rates
Der Rat nahm folgende Schlussfolgerungen an:
"1.
Im Anschluss an den Gedankenaustausch führte der Rat nach Kenntnisnahme der
Mitteilung der Kommission2 sowie unter Hinweis auf seine Entschließung vom
3. November 1976, seine Entschließung vom 10. November 20013, seine Schlussfolgerungen vom 30. Oktober 19974 sowie auf die Gesamtheit der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft, insbesondere diejenigen, die anlässlich des Weltgipfels für
nachhaltige Entwicklung (Johannesburg, 2002) eingegangen wurden, eine Aussprache über
die Zukunft der bilateralen Beziehungen im Fischereisektor zwischen der Gemeinschaft
und bestimmten Dritt-Küstenstaaten, in deren Rahmen eine finanzielle Gegenleistung
durch die Gemeinschaft vorgesehen ist.
2.
Unter Hinweis auf die politische, wirtschaftliche, ökologische und soziale Bedeutung, die
diesem Aspekt der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) auf gemeinschaftlicher wie auch
auf internationaler Ebene zukommt, BEKRÄFTIGT DER RAT SEINE ABSICHT,
–
an Fischereiabkommen als Mittel zum Erhalt der Fischerei und der mit dem Einsatz
der Fischereiflotten im Rahmen dieser Abkommen verbundenen Arbeitsplätze aufgrund ihrer besonderen Art und ihrer Verbindung mit stark vom Fischfang
abhängigen Regionen festzuhalten;
–
seine Maßnahmen zur Etablierung einer nachhaltigen Fischerei außerhalb der
Gemeinschaftsgewässer im Einklang mit den für die Erhaltung und nachhaltige
Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der GFP 5 festgelegten allgemeinen
Grundsätzen durchzuführen und zu intensivieren;
AUFGRUND DESSEN VERTRITT DER RAT zum gegenwärtigen Zeitpunkt DIE
AUFFASSUNG, dass die staatlichen Abkommen, die den Rahmen für sämtliche Fangtätigkeiten der Fischer der Gemeinschaft in den Gewässern unter der Hoheit und/oder
Gerichtsbarkeit von Dritt-Küstenstaaten bilden, das beste Mittel sind, um eine nachhaltige
Befischung der überschüssigen Bestände und eine stärkere Kohärenz der politischen
Initiativen der Gemeinschaft vor allem mit der Kooperations- und der Entwicklungspolitik
sicherzustellen.
3.
2
3
4
5
In der Überzeugung, dass die politischen Initiativen zur Förderung der europäischen Fernfischerei in Gewässern unter der Hoheit und/oder Gerichtsbarkeit von Dritt-Küstenstaaten
den verschiedenen internationalen Verpflichtungen, die die Gemeinschaft im Rahmen ihres
außenpolitischen Handelns eingegangen ist, sowie den in der Verordnung (EG)
Nr. 2371/2002 des Rates verankerten und für die Gemeinsame Fischereipolitik geltenden
Grundsätzen, insbesondere dem Vorsorgeprinzip, Rechnung tragen müssen, weist der Rat
darauf hin, dass es Aufgabe der Gemeinschaft ist,
Mitteilung der Kommission über einen integrierten Rahmen für partnerschaftliche Fischereiabkommen mit
Drittländern (Dok. 15243/02 PECHE 224).
Schlussfolgerungen des Rates zur Entschließung des Rates zu Fischerei und Armutsbekämpfung
(Dok. 13076/01 DEVGEN 156 PECHE 212).
Schlussfolgerungen des Rates zu den Fischereiabkommen der Europäischen Gemeinschaft mit Drittländern
(Dok. 11784/97 vom 4. November 1997).
Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige
Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik.
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DE
–
zu einer rationellen und nachhaltigen Bewirtschaftung der überschüssigen Meeresressourcen der Küstenstaaten vor allem dadurch beizutragen, dass eine Überfischung
der für die Bevölkerung vor Ort wichtigen Bestände vermieden wird; dabei ist den
Prioritäten des Küstenstaats für seinen privaten Sektor gebührend Rechnung zu
tragen;
–
den wissenschaftlich-technischen Kenntnisstand über die jeweiligen Fischgründe zu
verbessern, wobei die laufenden und noch zu leistenden Arbeiten auf der geeigneten
regionalen Ebene und die absehbare Auswirkung der Fischereitätigkeit auf die
Umwelt zu berücksichtigen sind;
–
bei der Bekämpfung illegaler, nicht regulierter und nicht gemeldeter Fischereipraktiken vor allem dadurch mitzuwirken, dass die Maßnahmen zur Steuerung,
Kontrolle und Überwachung der Fangtätigkeiten in nichtdiskriminierender Weise
intensiviert werden;
–
die vom Küstenstaat vorgegebenen Strategien zur nachhaltigen Bewirtschaftung der
Fischbestände vor allem dadurch zu unterstützen, dass die auf nationaler und/oder
regionaler Ebene und mit Hilfe der Gemeinschaft im Rahmen der Kooperations- und
Assoziationsabkommen aufgestellten Entwicklungsprogramme berücksichtigt
werden;
–
die Einbeziehung der Küstenentwicklungsländer in die Weltwirtschaft auch dadurch
zu erleichtern, dass sie angemessene Beschäftigungsbedingungen für die Arbeitnehmer im Fischereisektor fördert und die Schaffung eines für Privatinvestitionen
und die Entwicklung eines dynamischen, zukunftsfähigen und wettbewerbsorientierten Privatsektors günstigen Umfelds vor allem durch geeignete Rahmenbedingungen für europäische Investitionen und für den Technologietransfer und die
Überführung von Schiffen begünstigt;
–
eine bessere globale Steuerung der Fischerei in finanzieller und politischer Hinsicht
zu unterstützen, insbesondere durch die Stärkung der institutionellen Kapazitäten der
Küstenstaaten und durch die Bekämpfung der Korruption.
Ferner erinnert der Rat daran, dass im Hinblick auf eine größere Kohärenz der Maßnahmen
der Gemeinschaft und die erforderliche Komplementarität der Tätigkeiten der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten, eine Einbeziehung der verschiedenen Instrumente und
Politiken der Gemeinschaft sowie der Initiativen ihrer Mitgliedstaaten vor allem im
Rahmen ihrer Entwicklungszusammenarbeit und ihrer wissenschaftlich-technischen
Kooperation vonnöten ist, soweit diese Initiativen zu einer nachhaltigen Entwicklung der
Fischereipolitik der betroffenen Küstenstaaten beitragen können.
4.
In der Überzeugung, dass die Gemeinschaft auf der Grundlage von Nachhaltigkeit, Rationalität, Fairness und Ausgewogenheit einen Beitrag zu einer verantwortungsbewussten
Fischerei leisten sollte, hält es der Rat für erforderlich, schrittweise einen politischen Dialog auf nationaler und/oder regionaler Ebene mit denjenigen Küstenstaaten aufzunehmen,
die den Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft Zugang zu den überschüssigen Ressourcen
in den Gewässern unter ihrer Hoheit und/oder Gerichtsbarkeit gewähren.
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Da dieser Dialog nach Auffassung des Rates alle Abkommen betrifft, in denen eine finanzielle Gegenleistung seitens der Gemeinschaft vorgesehen ist, muss er durch ein verbindliches Instrument in Form eines partnerschaftlichen Fischereiabkommens (im Folgenden
als "PFA" bezeichnet) untermauert werden, das die Rechte und Pflichten der Partner und
der jeweils Beteiligten regelt und insbesondere Folgendes festlegt:
–
5.
die Fangmöglichkeiten für europäische Fischer und hierbei speziell
a)
die Bedingungen für die Fangtätigkeit aller Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft;
b)
die Bedingungen für die Erteilung von Fanglizenzen, wobei darauf zu achten
ist, dass die Höhe der von den Reedern der Gemeinschaft für die Fangtätigkeit
zu zahlenden Gebühren gerecht, ausgewogen und nicht diskriminierend ist;
c)
die Modalitäten für die Kontrolle und Überwachung der Fangtätigkeiten;
d)
alle weiteren Regelungen für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Valorisierung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen;
–
die Maßnahmen, mit denen ein angemessener Beitrag zur Finanzierung, Ausstattung
und wissenschaftlich-technischen, finanziellen und institutionellen Entwicklung des
Fischereisektors des Küstenstaats, auch in Bezug auf eine regelmäßige Kontrolle und
Überwachung, geleistet werden soll;
–
das von den Behörden des Küstenstaats oder der Küstenstaaten zu schaffende Unternehmensumfeld für den gesamten Fischereisektor und die damit verbundenen Tätigkeiten, einschließlich der Maßnahmen und Instrumente zur Förderung des Transfers
von Kapital, Technologien und Know-how;
–
die Verfahren zur Durchführung, Überwachung und Überprüfung der PFA.
Bedacht darauf, dass die finanzielle Gegenleistung der Gemeinschaft im Rahmen der GFP
einen wirksamen und angemessenen Beitrag zu einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Fischerei im Interesse der Partner leistet, hält es der Rat für erforderlich, bei der
Bemessung ihres Umfangs Folgendes zugrunde zu legen:
–
sämtliche Fangmöglichkeiten für die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, wobei
die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und die neuesten Erkenntnisse
über den Zustand der Fischbestände und den von den Flotten der Mitgliedstaaten und
den Flotten von Drittstaaten betriebenen Fischereiaufwand zu berücksichtigen sind;
–
die Ermittlung von Maßnahmen zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung der
Fischerei, insbesondere von solchen, die auf die Verbesserung der wissenschaftlichtechnischen Bewertung der betroffenen Bestände abzielen;
–
die Kontrolle und Überwachung der Fischereitätigkeiten, die Hygienebedingungen
und das Unternehmensumfeld im Fischereisektor;
–
die Auswirkungen des Partnerschaftsabkommens und der Beteiligung europäischer
Interessen auf den Fischereisektor des Partnerküstenstaats insgesamt hinsichtlich
seiner Bemühungen um eine Entwicklung unter rationellen und nachhaltigen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen und seines Engagements für die Umsetzung
einer nachhaltigen Fischereipolitik im beiderseitigen Interesse der Partner.
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Die Verwendung dieser einmaligen finanziellen Gegenleistung erfolgt nach den Haushaltsverfahren des Partnerstaats und entsprechend den Verhandlungsergebnissen.
6.
7.
Im Hinblick auf die Schaffung des Regelungs- und Finanzrahmens für die künftigen
Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und einem oder mehreren Küstenstaaten im
Fischereisektor und dessen ordnungsgemäße Anwendung fordert der Rat die Kommission
auf, für jedes Abkommen
–
entsprechende ex-ante- und ex-post-Bewertungen vorzunehmen, damit beurteilt
werden kann, welche ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen ein
solches Partnerschaftsabkommen hat, aber auch welche Chancen eine nachhaltige
Entwicklung des Fischereisektors bietet und inwieweit die Etablierung einer verantwortungsvollen Fischerei für den jeweiligen Küstenstaat, die betreffende europäische
Fernfischereiflotte und die Beschäftigung in der Gemeinschaft erforderlich ist;
–
den Partnern die Einrichtung eines bilateralen Wissenschaftlichen Ausschusses
vorzuschlagen, der vor dem Abschluss oder der Verlängerung der Partnerschaftsabkommen Empfehlungen hinsichtlich nachhaltiger Fangmöglichkeiten abgibt;
–
geeignete Initiativen für eine verantwortungsvolle Fischerei durchzuführen, damit
insbesondere die wissenschaftlich-technische Bewertung der Fischerei6 verbessert,
der Kampf gegen illegale, nicht regulierte und nicht gemeldete Fischereipraktiken
verstärkt und Versuchsfischereifahrten durchgeführt werden können;
–
die ständige Überwachung der PFA zu gewährleisten und auf der Grundlage vorgegebener Leistungsindikatoren regelmäßig über ihre Durchführung Bericht zu
erstatten;
–
die Verpflichtung einzugehen, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die
optimale Nutzung der Fangmöglichkeiten im Rahmen des Artikels 274 des Vertrags
zu fördern.
In Anbetracht dessen vertritt der Rat die Auffassung, dass dieses Konzept schrittweise
weiterentwickelt und in die Praxis umgesetzt werden sollte, und fordert die Kommission
auf, zu veranlassen, dass im Hinblick auf die Aushandlung partnerschaftlicher Fischereiabkommen ab dem Jahr 2004 sowohl für die geltenden Fischereiabkommen und Protokolle
als auch für die Küstenstaaten, mit denen etwaige Fangmöglichkeiten ermittelt würden,
Folgenabschätzungen vorgenommen werden, deren wesentliche Inhalte den Mitgliedstaaten rechtzeitig zugänglich zu machen sind."
HANDELSPOLITIK
Zollkontingente für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren
Der Rat nahm eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2505/96 zur Eröffnung und
Verwaltung autonomer Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren an (Dok. 10953/04).
6
Wie erinnerlich ist in der Mitteilung der Kommission über die Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik
("Fahrplan" - Dok. 9371/02 - KOM(2002) 181 endg. vom 28. Mai 2002) vorgesehen, dass die Kommission zu
einem späteren Zeitpunkt einen Aktionsplan zur Verbesserung von Bestandsabschätzungen außerhalb der
Gemeinschaftsgewässer vorlegt.
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FORSCHUNG
5. Rahmenprogramm für Forschung und technologische Entwicklung - Schlussfolgerungen
des Rates
Der Rat nahm folgende Schlussfolgerungen an:
"DER RAT – nach Prüfung des Sonderberichts Nr. 1/2004 und der diesbezüglichen Antworten der
Kommission7 –
1.
BEGRÜSST diesen Bericht, in dem die Organisations-, Verwaltungs- und Finanzaspekte
der Durchführung des Fünften Rahmenprogramms nach strengen Maßstäben analysiert
worden sind;
2.
ERKENNT die allgemeinen Schlussfolgerungen des Berichts AN, in denen auf die
Komplexität der für die Interventionsmechanismen des Fünften Rahmenprogramms
geltenden Bestimmungen hingewiesen wird, aber auch auf Unzulänglichkeiten in den
Organisations-, Koordinations- und Verwaltungsstrukturen der Kommission, die auf fünf
Generaldirektionen verteilt sind, sowie auf unzureichende Personalressourcen und Unterstützungsinstrumente;
3.
BEGRÜSST die Erfolge, die die Kommission im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung des Sechsten Rahmenprogramms bei der Wahrnehmung und Umsetzung der
Empfehlungen des Rechnungshofs in Bereichen wie interner Koordination und Verwaltungsinstrumente, nachträglicher Projektüberprüfung, Personalausstattung und ITNutzung bereits erzielt hat;
4.
ERINNERT mit Genugtuung daran, wie zügig die Rechtsetzungsbeschlüsse zum Sechsten
Rahmenprogramm8 zusammen mit dem Europäischen Parlament im Rahmen des Mitentscheidungsverfahrens angenommen worden sind, was dazu beigetragen hat, dass das
Programm tatsächlich anlaufen konnte;
5.
ERKENNT AN, dass noch an einer weiteren Straffung der Verwaltung sowie der Verfahren für Projekt-Vorschlagende und -Träger im Rahmen des Sechsten Rahmenprogramms gearbeitet werden muss, damit eine qualitativ hoch stehende Beteiligung an
FTE-Gemeinschaftsprogrammen erreicht und unnötiger Verwaltungsaufwand vermieden
wird und zugleich die finanziellen Interessen der Gemeinschaft gemäß der Haushaltsordnung gewahrt werden;
6.
STELLT FEST, dass
–
7
8
die Auswahl der den Teilnehmern angebotenen Abrechnungsmodelle die
unterschiedlichen in den Mitgliedstaaten und bei den betreffenden FTE-Einrichtungen gehandhabten Buchführungskonzepte berücksichtigen sollte, damit die
Beteiligung so umfassend wie möglich sein kann;
Dok. 8595/04 FIN 208 RECH 75 + ADD 1-3.
Beschluss Nr. 1513/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über das Sechste
Rahmenprogramm
(ABl.
L 232
vom
29.8.2002,
S. 1);
Verordnung (EG) Nr. 2321/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über
Regeln für die Beteiligung am Sechsten Rahmenprogramm (ABl. L 355 vom 30.12.2002, S. 23).
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DE
–
es nach wie vor erforderlich ist, nach bewährten Verfahren vorzugehen, um die
durchschnittliche Frist für die Genehmigung und Finanzierung von Projekten deutlich zu senken und zugleich die Transparenz der Verfahren zu gewährleisten;
–
die Qualität der wissenschaftlichen Beurteilung und der Auswahlverfahren für Finanzierungsvorschläge sichergestellt sein sollte, und zwar unter anderem durch die
umfassende Einbeziehung der Programmausschüsse;
–
es in der Natur ehrgeiziger und innovativer FTE-Projekte liegt, dass sie hinsichtlich
der Ergebnisse ein gewisses Risiko mit sich bringen;
7.
RUFT die Kommission dazu AUF, ihre Bemühungen im Anschluss an den Sonderbericht
fortzusetzen, ihre Herangehensweise bei Organisations- und Verwaltungsfragen des
Sechsten Rahmenprogramms zu verbessern und hierüber – soweit möglich auf der Grundlage quantitativer Indikatoren und anhand von Beiträgen der Teilnehmer – vor Ende 2004
Bericht zu erstatten. Dies sollte - im Einklang mit der Haushaltsordnung - im Rahmen der
Bewertungen und Berichte erfolgen, die die Kommission nach den Artikeln 4 und 6 des
Beschlusses über das Sechste Rahmenprogramm vor der Unterbreitung ihres Vorschlags
für das folgende Rahmenprogramm vorzulegen hat, wobei der Vorschlag seinerseits darauf
abzielen sollte, die Durchführung zu vereinfachen, damit diese insbesondere für kleine und
mittlere Unternehmen sowie Jungunternehmen nutzerfreundlicher wird;
8.
VERPFLICHTET SICH dazu, gemeinsam mit der Kommission im Rahmen der jeweiligen
Zuständigkeiten sicherzustellen, dass die Durchführungsverordnungen und die begleitenden Leitfäden rechtzeitig vor dem Beginn des Siebten Rahmenprogramms angenommen
werden."
WETTBEWERBSFÄHIGKEIT
Einstellung des Joint-European-Venture-Programms
Der Rat nahm den Beschluss zur Änderung der Entscheidung 2000/819/EG über ein Mehrjahresprogramm für Unternehmen und unternehmerische Initiative, insbesondere für die kleinen und
mittleren Unternehmen (KMU) (2001-2005) an, mit dem das Joint-European-Venture-Programm
eingestellt werden soll (Dok. 3675/04). Der Beschluss wurde im Rahmen des Mitentscheidungsverfahrens gemeinsam mit dem Europäischen Parlament gefasst.
Mit dem durch die Entscheidung 2000/819/EG5 beschlossenen Mehrjahresprogramm sollten die
finanziellen Rahmenbedingungen für die Unternehmen verbessert werden. Nach einer sorgfältigen
Prüfung wurde der Schluss gezogen, dass das JEV-Programm vom Markt nur wenig in Anspruch
genommen wird, dass seine Beschäftigungswirksamkeit begrenzt ist, dass seine Verwaltungskosten
sehr hoch sind und dass das Programm so bald wie möglich eingestellt werden sollte.
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