DE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION C/04/221 Brüssel, 19. Juli 2004 11234/2/04 REV 2 (Presse 221) MITTEILUNG AN DIE PRESSE 2599. Tagung des Rates Landwirtschaft und Fischerei Brüssel, 19. Juli 2004 Präsident Cornelis Pieter VEERMAN Minister für Landwirtschaft, Natur und Lebensmittelqualität der Niederlande PRESSE Rue de la Loi 175 B – 1048 BRÜSSEL Tel. +32 (0)2 285 9589 / 6319 Fax: +32 (0)2 285 8026 [email protected] http://ue.eu.int/Newsroom 11234/2/04 REV 2 (Presse 221) 1 DE Wichtigste Ergebnisse der Ratstagung Der Rat hat im Rahmen der Erörterung der B-Punkte zwei wichtige Diskussionen über die geplante Reform des Zuckersektors und über die Reform der Politik zur ländlichen Entwicklung eröffnet. Die Erläuterungen der Kommission zu ihrem Vorschlag zur Entwicklung des ländlichen Raums und zu ihrer Mitteilung über den Zuckersektor boten allen Delegationen Gelegenheit, eine erste Bewertung dieser Texte vorzunehmen. Der Rat hat drei wichtige Beschlüsse über die Einfuhrzölle für Reis angenommen, die es der Gemeinschaft ermöglichen, bis zum 1. September 2004, wenn die im Rahmen der GAP-Reform vom Juni 2003 beschlossene Reform der gemeinsamen Marktorganisation für Reis umgesetzt wird, ein neues Tarifsystem festzulegen. Der Rat hat die neuesten Informationen der Kommission zu den Verhandlungen über Veterinärfragen zwischen der EU und Russland zur Kenntnis genommen. Am Ende der Tagung wurde der Rat ferner im engeren Rahmen von der Kommission über den letzten Stand der Verhandlungen im Rahmen der Welthandelsorganisation(WTO) und über die letzten Gespräche mit den fünf interessierten Parteien (EU, Vereinigte Staaten, Indien, Brasilien, Australien) unterrichtet. Unter Teil A der Tagesordnung hat der Rat in erster Lesung einen gemeinsamen Standpunkt zu einer Verordnung über Rückstandshöchstwerte der Gemeinschaft für Pestizide sowie Schlussfolgerungen über die Aalfischerei einerseits und über partnerschaftliche Fischereiabkommen andererseits angenommen. 11234/2/04 REV 2 (Presse 221) 2 DE INHALT1 TEILNEHMER 5 ERÖRTERTE PUNKTE ARBEITSPROGRAMM DES VORSITZES 7 LANDWIRTSCHAFT 7 – 7 LANDWIRTSCHAFTLICHE FORSCHUNG – VERHANDLUNGEN ÜBER VETERINÄRFRAGEN ZWISCHEN DER EU UND RUSSLAND 8 – GENTECHNISCH VERÄNDERTES LEBENSMITTEL NK 603 8 – ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS 9 – ZUCKER 9 – REIS 10 FISCHEREI 11 – 11 EUROPÄISCHER FISCHEREIFONDS 2007-2013 SONSTIGES 11 – 11 Forstwirtschaft SONSTIGE ANGENOMMENE PUNKTE LANDWIRTSCHAFT Neuaufteilung der im Rahmen von SAPARD bereitgestellten Finanzmittel auf Rumänien und Bulgarien 13 Internationales Pflanzenschutzübereinkommen* 13 Pestizide* 13 11234/2/04 REV 2 (Presse 221) 3 DE FISCHEREI Regionale Beiräte* 14 Durchführung der Verordnung für die westlichen Gewässer* 14 Gemeinschaftliche Strukturmaßnahmen im Fischereisektor* 14 Aal - Schlussfolgerungen des Rates* 15 Partnerschaftliche Fischereiabkommen mit Drittländern - Schlussfolgerungen des Rates 17 HANDELSPOLITIK Zollkontingente für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren 20 FORSCHUNG 5. Rahmenprogramm für Forschung und technologische Entwicklung - Schlussfolgerungen des Rates 21 WETTBEWERBSFÄHIGKEIT Einstellung des Joint-European-Venture-Programms 11234/2/04 REV 2 (Presse 221) 22 4 DE TEILNEHMER Die Regierungen der Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission waren wie folgt vertreten: Belgien: Sabine LARUELLE Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft Tschechische Republik: Jaroslav PALAS Minister für Landwirtschaft Dänemark: Mariann FISCHER BOEL Ministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Fischerei Deutschland: Renate KÜNAST Estland: Ester TUIKSOO Griechenland: Savvas TSITOURIDIS Spanien: Elena ESPINOSA MANGANA Frankreich: Hervé GAYMARD Bundesministerin für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft Ministerin für Landwirtschaft Minister für Entwicklung des ländlichen Raums und Ernährung Ministerin für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung Minister für Landwirtschaft, Ernährung, Fischerei und Angelegenheiten des ländlichen Raums Irland: Joe WALSH Minister für Landwirtschaft und Ernährung Italien: Giovanni ALEMANNO Minister für Agrar- und Forstpolitik Zypern: Efthymios EFTHYMIOU Minister für Landwirtschaft, Naturressourcen und Umwelt Lettland: Mārtiņš ROZE Minister für Landwirtschaft Litauen: Vidmantas KANOPA Staatssekretär im Ministerium für Landwirtschaft Luxemburg: Christian BRAUN Stellvertreter des Ständigen Vertreters Ungarn: Imre NÉMETH Minister für Landwirtschaft und regionale Entwicklung Malta: Francis AGIUS Niederlande: Ate OOSTRA Österreich: Josef PRÖLL Polen: Wojciech OLEJNICZAK 11234/2/04 REV 2 (Presse 221) Parlamentarischer Staatssekretär für Landwirtschaft und Fischerei, Ministerium für Angelegenheiten des ländlichen Raums und Umwelt Generaldirektor im Ministerium für Landwirtschaft, Natur und Lebensmittelqualität Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Minister für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums 5 DE Portugal: Carlos COSTA NEVES Minister für Landwirtschaft, Entwicklung des ländlichen Raums und Fischerei Slowenien: Milan POGAČNIK Minister für Landwirtschaft, Forsten und Ernährung Slowakei: Zsolt SIMON Minister für Landwirtschaft Finnland: Juha KORKEAOJA Minister für Landwirtschaft und Forsten Schweden: Ann-Christin NYKVIST Ministerin für Landwirtschaft Vereinigtes Königreich: Margaret BECKETT Kommission: Franz FISCHLER Philippe BUSQUIN David BYRNE Sandra KALNIETE Pavel TELIČKA 11234/2/04 REV 2 (Presse 221) Ministerin für Umwelt, Ernährung und Angelegenheiten des ländlichen Raums Mitglied Mitglied Mitglied Mitglied Mitglied 6 DE ERÖRTERTE PUNKTE ARBEITSPROGRAMM DES VORSITZES Der niederländische Vorsitz stellte kurz sein Programm für den Bereich Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei1 vor. Das Programm sieht folgende öffentliche Aussprachen vor: auf der Ratstagung im Juli über den Vorschlag über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (Landwirtschaft), auf der Ratstagung am 18./19. Oktober über die Einrichtung der Fischereiaufsichtsbehörde und im Dezember über die Ergebnisse der Konferenz zur Politik im Bereich der Tiergesundheit. Die informelle Ministertagung wird vom 5. bis 7. September 2004 in Noordwijk (Lisse) stattfinden und dem Schwerpunktthema "Nachhaltige Landwirtschaft in den Augen der Öffentlichkeit" ("Sustainable agriculture in the public eye") gewidmet sein, wobei insbesondere die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor im Bereich Landwirtschaft und Ernährung und eine sozialverträglichere Landwirtschaft miteinander in Bezug gesetzt werden sollen. Besonderes Augenmerk wird der Vorsitz auf den Zusammenhang zwischen nachhaltiger Landwirtschaft und sozialen Zwängen richten und diesbezüglich die Vereinfachung und Verringerung der administrativen Belastung von Landwirten und landwirtschaftlichen Unternehmen als vorrangiges Ziel betrachten. LANDWIRTSCHAFT – LANDWIRTSCHAFTLICHE FORSCHUNG Der Rat hörte die Erläuterungen des Vorsitzes zu einer Initiative betreffend die Zusammenarbeit im Bereich der landwirtschaftlichen Forschung (Dok. 11209/04 und 11476/04) und kam überein, dieses Thema auf einer Tagung im November erneut zu erörtern. Die Kommissionsmitglieder Busquin und Fischler vermittelten zusätzliche Informationen über den bestehenden Rechtsrahmen für landwirtschaftliche Forschung und die verschiedenen Bereiche der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten; sie wiesen darauf hin, dass die Forschungsaktivitäten auf diesem Gebiet insbesondere darauf abzielten, eine nachhaltige Entwicklung der Landwirtschaft zu gewährleisten und sowohl die Qualität als auch die Sicherheit der Nahrungsmittel zu verbessern. Der Vorsitz gab bekannt, dass er den Delegationen kurzfristig einen Fragebogen übermitteln wolle, dessen Auswertungsergebnisse auf der November-Tagung verwendet würden; es gehe dabei hauptsächlich um eine Analyse der Situation im Bereich der landwirtschaftlichen Forschung, die Notwendigkeit der Zusammenarbeit und die Festlegung der Bereiche der landwirtschaftlichen Forschung, in denen diese Zusammenarbeit erfolgen soll. 1 Dieses Programm kann auf der Website des niederländischen Vorsitzes unter "Priorities of the Presidency" (S. 16-18) aufgerufen werden (http://www.eu2004.nl/default.asp?CMS_TCP=tcpAsset&id=B8C7CFC83E384538A7019152FAF60B9A ). 11234/2/04 REV 2 (Presse 221) 7 DE – VERHANDLUNGEN ÜBER VETERINÄRFRAGEN ZWISCHEN DER EU UND RUSSLAND Auf der Grundlage eines Berichts von Kommissionsmitglied Byrne bewertete der Rat die Ergebnisse der technischen Beratungen mit den russischen Behörden über die Frage der Zertifizierung und die gegenüber diesen Behörden abzugebenden Garantien, um die Einhaltung der in Russland bestehenden veterinärhygienischen Erfordernisse zu gewährleisten. Der Rat bekräftigte seinen Willen, vor dem 30. September 2004 ein positives Verhandlungsergebnis zu erzielen und die Beratungen über technischen Fragen fortzusetzen. Der Rat befürwortete das Konzept der Kommission, das den russischen Behörden nach den jüngsten technischen Beratungen in Moskau unterbreitet wurde, und begrüßte die auf der Ebene der Generaldirektoren der Veterinärdienste erzielte Vereinbarung über die hinsichtlich der Zertifikatsentwürfe zu erteilende Antwort. Der Rat beauftragte die Kommission, gemeinsam mit den Experten der Potsdam-Gruppe die Gespräche mit den russischen Behörden aktiv fortzusetzen und vor der für den 7. September 2004 anberaumten informellen Tagung der Landwirtschaftsminister eine Evaluierung der Lage vorzulegen. Der Vorsitz wird auf der Grundlage dieser Evaluierung mit der Kommission die erforderlichen politischen Maßnahmen ergreifen, um diesem Dossier neue Impulse zu geben. – GENTECHNISCH VERÄNDERTES LEBENSMITTEL NK 603 Der Rat stellte fest, dass sich die von den Delegationen auf Ebene des Ständigen Ausschusses vertretenen Standpunkte nicht soweit geändert haben, dass es möglich gewesen wäre, zu einer Entscheidung über den Vorschlag der Kommission zu gelangen, der die Genehmigung des Inverkehrbringens von aus der gentechnisch veränderten Maissorte NK 603 gewonnenen Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten als neuartige Lebensmittel oder neuartige Lebensmittelzutaten vorsieht (Dok. 11068/04). Am 24. April 2001 stellte Monsanto bei den zuständigen Behörden der Niederlande gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 über neuartige Lebensmittel (geändert durch Artikel 38 der Verordnung Nr. 1829/2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel) einen Antrag auf Genehmigung des Inverkehrbringens von aus der gentechnisch veränderten Maissorte NK 603 gewonnenen Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten als neuartige Lebensmittel oder neuartige Lebensmittelzutaten. Gemäß der auf Ersuchen der Kommission abgegebenen Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit vom 25. November 2003 ist NK 603-Mais so sicher wie herkömmlicher Mais. Am 30. April 2004 (vor der Erweiterung der EU um zehn neue Mitgliedstaaten) legte die Kommission dem durch die Verordnung Nr. 178/2002 errichteten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit den Entwurf einer Entscheidung zur Zulassung des Inverkehrbringens von Mais der gentechnisch veränderten Sorte NK 603 auf dem Gemeinschaftsmarkt zur Abstimmung vor. Der Ständige Ausschuss konnte keine Stellungnahme abgeben, da keine qualifizierte Mehrheit erreicht wurde. Wie erinnerlich prüfte der Rat (Umwelt) am 28. Juni den Vorschlag der Kommission für eine Entscheidung über die Genehmigung des Inverkehrbringens eines genetisch veränderten Maisprodukts zur Verwendung als Futtermittel gemäß der Richtlinie 2001/18/EG über die Freisetzung. Es wurde keine qualifizierte Mehrheit für die Annahme oder Ablehnung des Vorschlags erreicht. 11234/2/04 REV 2 (Presse 221) 8 DE – ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS Der Rat führte eine öffentliche Aussprache über die zentralen Aspekte des Vorschlags über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER). Er nahm von den Informationen der Kommission und dem ersten Meinungsaustausch der Mitgliedstaaten Kenntnis (Dok. 11495/04). Der Rat beauftragte den Sonderausschuss Landwirtschaft, die Prüfung des Vorschlag so zu gestalten, dass auf einer der nächsten Tagungen eingehend darüber beraten werden kann. Ziel des Vorschlags ist es, für den Zeitraum 2007 bis 2013 einen einzigen Fonds (ELER) für Anträge, Programmplanung und Kontrollen einzurichten und auch die Ziel-1-Gebiete in diesen Fonds zu integrieren und dadurch das derzeitige System der Mittelzuteilung zu vereinfachen. Die Mitgliedstaaten müssten eine Mindestprogrammfinanzierung für jede der drei folgenden Schwerpunktachsen einhalten: Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und Forstwirtschaft (15 %), Umwelt und Bewirtschaftung des ländlichen Raums (25 %) und Maßnahmen zur Diversifizierung (15 %). LEADER soll ebenfalls eine Schwerpunktachse für die Entwicklung des ländlichen Raums bleiben (7 %). Je nach Schwerpunktachse und nach Region würde die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft zwischen 50 % und 80 % ausmachen. Die Gesamtmittel für die Entwicklung des ländlichen Raums von 2007 bis 2013 werden sich auf 96 Mrd. EUR (in Preisen von 2004) belaufen; dieser Betrag umfasst die Mittel des Bereichs "Garantie" (56 Mrd. EUR), die Mittel des Bereichs "Ausrichtung" (33 Mrd. EUR) und die Modulation (7 Mrd. EUR). Zusammen mit diesem Vorschlag legte die Kommission auch einen Vorschlag für eine Verordnung über die Finanzierung der GAP vor, der die Finanzierung der Entwicklung des ländlichen Raum mit einschließt. In Anbetracht der parallel stattfindenden Beratungen über die Finanzielle Vorausschau forderte Kommissionsmitglied Fischler eine enge Koordinierung zwischen den für Wirtschaftsfragen zuständigen und den für Landwirtschaft zuständigen Ministern. – ZUCKER Der Rat hörte die Ausführungen von Kommissionsmitglied Fischler zu der Mitteilung über die Reform des Zuckersektors und die ersten Bemerkungen einer großen Mehrheit der Delegationen (Dok. 11491/04). Er kam überein, dass eine Tagung mit den AKP-Ländern über die Folgen dieser Mitteilung vorgesehen werden könnte; diese könnte zu einem späteren Zeitpunkt am Rande einer Ratstagung stattfinden. Der Rat beauftragte den Sonderausschuss Landwirtschaft, alle Fragen eingehend zu prüfen und einen Bericht zu erstellen, den der Rat auf einer künftigen Tagung prüfen wird. Die Mehrheit der Delegationen räumte ein, dass eine Reform des Zuckersektors notwendig sei. Die meisten Delegationen kritisierten jedoch den Zeitplan der vorgesehenen Reform, den Umfang und die Stufen, die für die Senkung des Interventionspreises für Zucker und des Mindestpreises für Zuckerrüben sowie der Quoten vorgeschlagen werden. Mehrere Delegationen äußerten außerdem Bedenken hinsichtlich der vorgesehenen Zusammenlegung der A- und B-Quoten, der Übertragung von Quoten zwischen Mitgliedstaaten und der Höhe des Ausgleichs für die Preissenkungen durch eine produktionsentkoppelte Direktzahlung. 11234/2/04 REV 2 (Presse 221) 9 DE Im September 2003 hatte die Kommission eine erste Mitteilung (Dok. 12965/03) über die Reform der vier Sektoren - drei Erzeugnisse des Mittelmeerraums (Olivenöl, Baumwolle, Tabak) und Hopfen - zusammen mit einem Arbeitsdokument über Zucker (Dok. 12965/03 ADD 1) vorgelegt. Die drei wichtigsten Optionen im Rahmen einer Reform der geltenden gemeinsamen Marktorganisation für Zucker, die 1968 geschaffen und zuletzt 2001 geändert worden war, waren daraufhin im Rat und in den Fachgruppen erörtert worden: Beibehaltung des Status quo (Option 1), Liberalisierung des Zuckermarktes (Option 3) oder Senkung der internen Zuckerpreise und Ersetzung des bestehenden Systems durch eine einzige produktionsentkoppelte Zahlung, mit der diese Preissenkung ausgeglichen wird. Der Rat beriet am 17. November 2003 über diese verschiedenen Möglichkeiten, während der Sonderausschuss Landwirtschaft den Inhalt der Mitteilung im Oktober 2003, im März und im Juni 2004 prüfte. In der neuen Mitteilung wird eine spürbare zweistufige Senkung des Interventionspreises für Weißzucker um 33 % in den nächsten drei Jahren (2005/2006 und 2007/2008 von derzeit 632 EUR/t auf 421 EUR/t) und eine zweistufige Senkung des Mindestpreises für Zuckerrüben um 37 % in einem Zeitraum von drei Jahren (von 43,6 EUR/t auf 27,4 EUR/t), die Einbeziehung von Zucker in die produktionsentkoppelte Zahlung auf Hektarbasis zum partiellen Ausgleich der Preissenkung, die Senkung der Zuckerproduktionsquoten (2,8 Mio. t in vier Stufen), die Möglichkeit der Übertragung von Quoten zwischen den Wirtschaftsbeteiligten verschiedener Mitgliedstaaten, die Einführung der privaten Lagerhaltung anstelle der staatlichen Intervention und eine Umstellungsregelung (250 EUR/t) für aus dem Sektor ausscheidende Fabriken vorgesehen. – REIS Der Rat nahm mit qualifizierter Mehrheit - die dänische, die schwedische und die britische Delegation stimmten dagegen, die litauische, die tschechische, die slowakische und die polnische Delegation enthielten sich der Stimme - drei Ratsbeschlüsse betreffend Reis an: zwei Beschlüsse über den Abschluss eines Abkommens zwischen der EG und Indien sowie zwischen der EG und Pakistan hinsichtlich der Änderung der im Rahmen des GATT vorgesehenen Zugeständnisse für Reis und einen Beschluss über eine Änderung der gemeinschaftlichen Einfuhrregelung für Reis (Dok. 11471/04 und Dok. 11294/04 bis 11298/04). Der Rat beschloss einstimmig, diese drei Beschlüsse ausnahmsweise in den derzeit vorliegenden Sprachfassungen anzunehmen. Der Rat beschloss desgleichen einstimmig, die anderen Sprachfassungen im Wege des schriftlichen Verfahrens anzunehmen, soweit sie vor dem 1. September 2004 vorliegen. Die beiden Abkommen mit Indien und Pakistan, die beide als Lieferanten erhebliches Interesse an Erzeugnissen von geschältem Reis haben, werden ab dem 1. September 2004 angewandt. Der Zollsatz für geschälten Reis (Code–Nummer 1006 20 der Kombinierten Nomenklatur) beträgt 65 EUR/t; für bestimmte Basmati-Reissorten der KN–Codes 1006 20 17 und 1006 20 98 beträgt der Zollsatz Null, sofern keine Marktstörungen während des Übergangszeitraums eintreten, der vom 1. September 2004 bis zum Inkrafttreten eines Kontrollsystems der Gemeinschaft für Reissorten, mit dem Betrug im Zusammenhang mit Reissorten verhindert werden soll, höchstens aber bis zum 30. Juni 2005 gilt. Diese Beschlüsse gestatten es der Kommission, während eines Übergangszeitraums von der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Reis abzuweichen, soweit der Zollsatz ab dem 1. September 2004 auf Null festgesetzt wird. Mit dem Beschluss über eine Änderung der gemeinschaftlichen Einfuhrregelung für Reis wird ein neuer Zollsatz für geschälten Reis (65 EUR/t) und bearbeiteten Reis (175 EUR/t) festgelegt. 11234/2/04 REV 2 (Presse 221) 10 DE Die deutsche Delegation gab eine Erklärung ab, in der sie die Abkommen mit Indien und Pakistan begrüßt und die Kommission auffordert, die Verhandlungen mit Thailand und mit den Vereinigten Staaten fortzusetzen, um ein zufrieden stellendes Ergebnis für alle Beteiligten zu erzielen. Die irische, die finnische, die luxemburgische, die niederländische, die österreichische, die belgische, die slowenische, die lettische, die ungarische und die zyprische Delegation schlossen sich dieser Erklärung an. Das Vereinigte Königreich, Schweden und Dänemark gaben ebenfalls eine gemeinsame Erklärung ab. In dieser Erklärung werden die Abkommen mit Indien und Pakistan über Basmati-Reis begrüßt und die Bedenken dieser Delegationen bezüglich der Berechnung und der Höhe der neuen Zollsätze hervorgehoben; die Kommission wird darin nachdrücklich aufgefordert, mit den Vereinigten Staaten und mit Thailand Verhandlungen zu führen, um zu einem für beide Seiten annehmbaren Ergebnis zu gelangen. Die Tschechische Republik schloss sich dieser Erklärung an. FISCHEREI – EUROPÄISCHER FISCHEREIFONDS 2007-2013 Der Rat hörte die Ausführungen von Kommissionsmitglied Fischler zum Vorschlag über den Europäischen Fischereifonds für den Zeitraum 2007 bis 2013 (Dok. 11493/04). Er beauftragte den Ausschuss der Ständigen Vertreter, den Vorschlag im Einzelnen zu prüfen. Dieser Vorschlag beinhaltet insofern einen neuen Ansatz, als der neue Fonds für 2007 bis 2013 kein Strukturfonds im eigentlichen Sinne mehr sein wird; seine Grundlagen bleiben jedoch unverändert und er wird sich auf die gleichen Grundsätze stützen, nämlich mehrjährige Programmplanung und Begleitung, Partnerschaft, finanzielle Beteiligung, Subsidiarität und Konsultation zugunsten der am stärksten benachteiligten Gebiete sowie jener Gebiete, in denen sich die Maßnahmen zur Wiederauffüllung der Fischbestände am härtesten auswirken. Der Schwerpunkt wird somit auf folgenden Maßnahmen liegen: – Abbau von Überkapazitäten und als erste Priorität wirtschaftlich wirksame und sozial gerechte Maßnahmen in Verbindung mit den Plänen zur Wiederauffüllung oder zur Bewirtschaftung der Bestände sowie andere Sofortmaßnahmen; – Entwicklung von Fangtechniken und Verbreitung von Fangmethoden, die einen schonenderen Umgang mit der Meeresumwelt und den Fischereiressourcen gewährleisten; – Entwicklung der Aquakultur; – Optimierung der Fänge und der Produktion; – Entwicklungsmaßnahmen für genau festgelegte Küstengebiete bzw. die Gemeinschaft muss imstande sein, Unterstützungsmaßnahmen für die Umstellung der Gebiete, die von der Umstrukturierung des Fischereisektors betroffen sind, durchzuführen. SONSTIGES – Forstwirtschaft Der Rat nahm von einem Bericht der Kommission über die Umsetzung des im Oktober 2003 beschlossenen Aktionsplans über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (FLEGT) Kenntnis. Mit diesem Aktionsplan wird das Problem des illegalen Holzeinschlags und -handels angegangen. Der Rat begrüßte die Absicht der Kommission, bis Ende Juli den Vorschlag für eine Verordnung über die Anwendung des freiwilligen Lizenzsystems für Holz anzunehmen. 11234/2/04 REV 2 (Presse 221) 11 DE Kommissionsmitglied Fischler betonte, dass die Kommission entschlossen sei, den illegalen Holzeinschlag durch ein freiwilliges Genehmigungs- und Lizenzsystem für Holzeinfuhren zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Holz erzeugenden Entwicklungsländern zu bekämpfen. Er erklärte, dass die Kommission den Vorschlag am 20. Juli annehmen werde und dass die Gespräche mit Holz erzeugenden Ländern, und zwar mit Ghana, Kongo, Malaysia und Indonesien, bereits aufgenommen worden seien. Dem Rat werde auch der Entwurf eines Verhandlungsmandats zum Abschluss von freiwilligen Partnerschaftsabkommen vorgelegt. Er wies die Delegationen darauf hin, dass im Rahmen der geltenden rechtlichen Regelungen bereits ein Betrag von 30 Mio. EUR für den Aktionsplan zur Verfügung stehe und dass durch regionale und nationale Programme zusätzliche Mittel für diese Maßnahmen gewährt werden könnten. 11234/2/04 REV 2 (Presse 221) 12 DE SONSTIGE ANGENOMMENE PUNKTE LANDWIRTSCHAFT Neuaufteilung der im Rahmen von SAPARD bereitgestellten Finanzmittel auf Rumänien und Bulgarien Der Rat nahm einen Beschluss an, in dem das allgemeine Konzept für die Neuaufteilung der verfügbaren Finanzmittel für die Bereiche Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (SAPARDInstrument) zwischen den verbleibenden begünstigten Ländern, nämlich Rumänien und Bulgarien, festgelegt wird (Dok. 10319/04 und 10359/04). Für den Zeitraum 2004 bis 2006 werden die Mittel, die aufgrund der im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 eingegangenen Verpflichtungen zur Verfügung stehen, im Verhältnis von 70 % (Rumänien) zu 30 % (Bulgarien) auf diese beiden Länder aufgeteilt. Internationales Pflanzenschutzübereinkommen* Der Rat nahm den Beschluss zur Genehmigung des Beitritts der Europäischen Gemeinschaft zu dem revidierten und auf der 29. Tagung der Konferenz der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (FAO) von November 1997 durch Entschließung 12/97 angenommenen Internationalen Pflanzenschutzübereinkommen an (Dok. 9609/04 und 10186/04 ADD 1). Die Europäische Gemeinschaft beantragt somit den Beitritt zum Internationalen Pflanzenschutzübereinkommen, soweit es Fragen betrifft, die in ihre Zuständigkeit fallen. Eines der Hauptziele des Übereinkommens besteht darin, ein gemeinsames und wirkungsvolles Vorgehen gegen die Verbreitung und Einschleppung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse sicherzustellen und die Einführung von geeigneten Bekämpfungsmaßnahmen zu fördern. Pestizide* Der Rat legte den Gemeinsamen Standpunkt zur Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs fest, damit er dem Europäischen Parlament zur zweiten Lesung vorgelegt werden kann (Dok. 9262/04 und 9994/04 ADD 1). Mit der Verordnung soll ein System zur Festlegung von gemeinschaftlichen Höchstwerten für Pestizide in Erzeugnissen tierischen oder pflanzlichen Ursprungs eingeführt werden, wobei diese Werte von der Toxizität der Pestizide abhängen. Mit dem Vorschlag soll die derzeitige Regelung vereinfacht werden, indem das bestehende System einzelstaatlicher Zulassungen nach einem Übergangszeitraum durch ein gemeinschaftliches Verfahren der Zulassung durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) aufgrund einer Risikobewertung ersetzt wird. Die Verordnung wird den Handel zwischen den Mitgliedstaaten erleichtern und vier Richtlinien durch eine einzige Verordnung im Bereich der Pestizidrückstände ersetzen. Ferner wird mit der Verordnung ein Standardgrenzwert ("default limit") für den ungenehmigten Einsatz von Pestiziden (z.B. versehentliche Verwendung) festgelegt. 11234/2/04 REV 2 (Presse 221) 13 DE FISCHEREI Regionale Beiräte* Der Rat nahm einen Beschluss zur Einsetzung von sieben regionalen Beiräten für die Gemeinsame Fischereipolitik an (Dok. 10825/04 und 10939/04 ADD 1). Im Rahmen der im Dezember 2002 beschlossenen GFP-Reform wurde zur Unterstützung und besseren Verwaltung der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) die Einrichtung regionaler Beiräte vorgesehen und festgelegt, dass der Rat über die Einsetzung dieser regionalen Gremien entscheidet. Solche regionalen Beiräte bieten den Interessengruppen Gelegenheit für eine stärkere Beteiligung an den GFP-Prozessen. Dieser Beschluss tritt am siebenten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Durchführung der Verordnung für die westlichen Gewässer* Der Rat nahm die Verordnung zur Festsetzung des höchstzulässigen jährlichen Fischereiaufwands für bestimmte Fanggebiete und Fischereien an (Dok. 10785/04 und 11019/04 ADD 1 REV 1) Zweck der Verordnung ist die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 vom 4. November 2003 zur Steuerung des Fischereiaufwands für bestimmte Fanggebiete und Fischereiressourcen der Gemeinschaft ("westliche Gewässer"). Mit der Verordnung werden die Höchstgrenzen für den Fischereiaufwand nach Mitgliedstaaten (9 Mitgliedstaaten stehen auf der Liste), Artengruppen (Grundfischarten, Kammmuscheln, Taschenkrebse und Seespinnen) und Fanggebieten revidiert und aktualisiert. Der Fischereiaufwand wird auf der Grundlage eines Systems von Kilowatt pro Tag zugewiesen und die Tätigkeit eines Schiffes als Anzahl Tage auf See pro Fahrt in dem betreffenden Gebiet, auf ganze Zahlen auf- oder abgerundet, definiert. Der Rat war am 21. Juni 2004 zu einer politischen Einigung über diese Frage gelangt (Dok. 9999/04). Gemeinschaftliche Strukturmaßnahmen im Fischereisektor* Der Rat nahm eine Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei gemäß der Verordnung des Rates (EG) 2792/1999 an (Dok. 10548/04 ADD 1 + 2 und 10549/04). Die Verordnung geht auf eine an das Europäische Parlament und den Rat übermittelte Mitteilung über eine Strategie für die nachhaltige Entwicklung der Europäischen Aquakultur zurück. Bezweckt wird eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates, damit das Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) wirksamer zur Umsetzung der Strategie für die nachhaltige Entwicklung der europäischen Aquakultur beitragen kann. Die Verordnung sieht unter anderem folgende Maßnahmen vor: Aussetzung der Schalentierernte: Im Kompromissvorschlag ist eine finanzielle Unterstützung für die vorübergehende Aussetzung der Schalentierernte aufgrund des Wachstums toxischer Algen vorgesehen. Ersatz von Fanggeräten bei Vorliegen eines Wiederauffüllungsplans: Die Kosten für Fanggeräte sind jetzt erstattungsfähig, wenn das Schiff einem Wiederauffüllungsplan unterliegt und verpflichtet ist, seine Beteiligung an der betreffenden Fischerei aufzugeben und andere Arten mit einem anderen Fanggerät zu befischen. 11234/2/04 REV 2 (Presse 221) 14 DE Bei Schiffen aus der Gemeinschaft kann verlangt werden, dass im Rahmen bestimmter Fischereiarten akustische Abschreckvorrichtungen eingesetzt werden, um Walbeifänge und die dadurch verursachte Tötung von Walen zu verringern. Die durch eine solche Verpflichtung entstehenden Kosten sollten im Rahmen der Schiffsmodernisierungsbeihilfe förderfähig sein. Aal - Schlussfolgerungen des Rates* Der Rat nahm folgende Schlussfolgerungen an: "Der Rat 1. BEGRÜSST die Mitteilung der Kommission über einen gemeinschaftlichen Aktionsplan zur Bewirtschaftung des Europäischen Aals; 2. IST SICH DESSEN BEWUSST, dass der Aal für die Fischerei, den Gewässerbesatz und die Aquakultur in Europa wichtig ist und dass diese Tätigkeiten innerhalb Europas unterschiedlich ausgeprägt sind, was auf regionale Unterschiede bei der Verteilung der Entwicklungsstadien des Aals zurückzuführen ist; 3. IST DER AUFFASSUNG, dass angesichts der von den Wissenschaftlern (ICES/EIFAC) geäußerten Einschätzung, dass sich die Aalbestände außerhalb sicherer biologischer Grenzen befinden, angesichts des ausgeprägten Wanderverhaltens des Europäischen Aals weit über staatliche Grenzen hinaus sowie angesichts der langen Zeitspanne (etwa ein Jahrzehnt), die Glasaale bis zur Laichreife benötigen, sowohl seitens der Gemeinschaft als auch auf internationaler Ebene Maßnahmen ergriffen werden müssen, um die Erhaltung des Aalbestands zu gewährleisten; 4. STELLT ferner FEST, dass die Erhaltung des Aalbestands unter anderem sowohl von den Steuermaßnahmen abhängt, die in Bezug auf die wirtschaftliche Nutzung, den Gewässerbesatz und den Handel getroffen werden, als auch vom Schutz des natürlichen Lebensraums der Aale und dessen Zugänglichkeit; 5. UNTERSTREICHT, dass die Gemeinschaft sowohl Zielvorgaben für die Bestandserhaltung und die Datenerfassung festlegen als auch technische und wissenschaftliche Unterstützung für lokale Bewirtschaftungsmaßnahmen und die Erhaltung des Aalbestands auf internationaler Ebene gewähren sollte. Sie sollte ferner Überwachungsstandards festlegen, um das Erreichen dieser Bestandserhaltungsziele zu gewährleisten. Die Zuständigkeit für das Erreichen lokaler Ziele bei der Bewirtschaftung der Aalbestände und für die Wahl der dafür einzusetzenden Bewirtschaftungsinstrumente muss jedoch weiterhin bei den Mitgliedstaaten liegen; 6. LEGT großen WERT auf ein integriertes und ausgewogenes Konzept, das die Festlegung gemeinsamer Bewirtschaftungsziele für die verschiedenen Entwicklungsstadien des Aals ermöglicht; für die Verwirklichung dieser Ziele sind Maßnahmen zu ergreifen, die auf die lokalen Gegebenheiten zugeschnitten sind; 7. STELLT FEST, dass zur vollständigen Umsetzung dieses Bewirtschaftungskonzepts in beträchtlichem Umfang neue wissenschaftliche Daten erforderlich sind, damit insbesondere alle Faktoren beurteilt werden können, die sich auf die natürlichen Lebensräume der Aale auswirken. Dies sollte jedoch kein Hinderungsgrund für die Anwendung wirksamer kurzfristiger Maßnahmen sein, die in Anbetracht des derzeitigen Bestands und seiner biologischen Empfindlichkeit erforderlich sind; 11234/2/04 REV 2 (Presse 221) 15 DE 8. BETONT, wie wichtig es in diesem Zusammenhang ist, eine Reihe vorsorglicher Maßnahmen festzulegen, die sofort durchgeführt werden können, während der Gesamtplan für die Bewirtschaftung entwickelt wird und bessere wissenschaftliche Daten auf der Grundlage von Gutachten des ICES und der EIFAC beschafft werden, die den in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht relevanten lokalen und regionalen Aspekten Rechnung tragen; 9. STELLT FEST, dass das Kernziel dieser kurzfristigen Maßnahmen in einer ausgewogenen Reduzierung der Bestandsentnahme in der gesamten Europäischen Gemeinschaft bestehen sollte, und NIMMT ZUR KENNTNIS, dass die Kommission sich hinsichtlich der Art der anzuwendenden Maßnahmen von Wissenschaftlern und Beteiligten sowie gegebenenfalls unter Einschaltung der regionalen Beiräte beraten lassen wird; 10. LEGT hinsichtlich der Durchführung der kurzfristigen Maßnahmen großen WERT auf eine ausgewogene Beteiligung aller Betroffenen sowie darauf, dass diese Beiträge quantifiziert und gerecht aufgeteilt werden; 11. WEIST DARAUF HIN, wie wichtig es im Hinblick auf die Verbesserung der Lebensräume des Aals und die Beseitigung von Hindernissen für die Aalwanderung ist, dass die Umweltpolitik der Gemeinschaft und dabei insbesondere die Wasserrahmenrichtlinie (Richtlinie 2000/60/EG) umgesetzt wird; 12. BETONT, wie wichtig es ist, für sämtliche Aspekte des gemeinschaftlichen Aktionsplans eine regelmäßige Evaluierung der Fortschritte vorzusehen; 13. FORDERT die Kommission AUF, zum Schutz der Aale so bald wie möglich einen Vorschlag für kurzfristige Maßnahmen zur Verbesserung der Erhaltung des Aalbestands vorzulegen und darin folgenden Punkten Rechnung zu tragen: den mit der Aalsterblichkeit zusammenhängenden Faktoren, den verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten, den sozioökonomischen Aspekten sowie Maßnahmen zur Verhinderung des illegalen Aalfangs; sowohl auf Gemeinschaftsebene als auch auf internationaler Ebene – insbesondere im Rahmen der FAO – unter Berücksichtigung der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten die Maßnahmen zu ergreifen, die für die Weiterentwicklung und Umsetzung des Bestandsbewirtschaftungsplans für Aale erforderlich sind, und dabei insbesondere alle Faktoren zu beurteilen, die sich auf die natürlichen Lebensräume des Aals auswirken, damit der Aal als wichtiges, die biologische Vielfalt des Meeres bereicherndes Naturgut und als wichtige wirtschaftliche Ressource für die europäischen Fischer und Aquakulturproduzenten erhalten bleibt; gegebenenfalls Unterstützungsmassnahmen zu erwägen, die auf die Erholung des europäischen Aalbestands abzielen; dem Rat und dem Europäischen Parlament regelmäßig über die Fortschritte bei allen Aspekten des gemeinschaftlichen Aktionsplans zu berichten, wobei der Schwerpunkt auf Sofortmaßnahmen, wissenschaftliche Informationen und einzelstaatliche Maßnahmen gelegt werden sollte." 11234/2/04 REV 2 (Presse 221) 16 DE Partnerschaftliche Fischereiabkommen mit Drittländern - Schlussfolgerungen des Rates Der Rat nahm folgende Schlussfolgerungen an: "1. Im Anschluss an den Gedankenaustausch führte der Rat nach Kenntnisnahme der Mitteilung der Kommission2 sowie unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. November 1976, seine Entschließung vom 10. November 20013, seine Schlussfolgerungen vom 30. Oktober 19974 sowie auf die Gesamtheit der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft, insbesondere diejenigen, die anlässlich des Weltgipfels für nachhaltige Entwicklung (Johannesburg, 2002) eingegangen wurden, eine Aussprache über die Zukunft der bilateralen Beziehungen im Fischereisektor zwischen der Gemeinschaft und bestimmten Dritt-Küstenstaaten, in deren Rahmen eine finanzielle Gegenleistung durch die Gemeinschaft vorgesehen ist. 2. Unter Hinweis auf die politische, wirtschaftliche, ökologische und soziale Bedeutung, die diesem Aspekt der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) auf gemeinschaftlicher wie auch auf internationaler Ebene zukommt, BEKRÄFTIGT DER RAT SEINE ABSICHT, – an Fischereiabkommen als Mittel zum Erhalt der Fischerei und der mit dem Einsatz der Fischereiflotten im Rahmen dieser Abkommen verbundenen Arbeitsplätze aufgrund ihrer besonderen Art und ihrer Verbindung mit stark vom Fischfang abhängigen Regionen festzuhalten; – seine Maßnahmen zur Etablierung einer nachhaltigen Fischerei außerhalb der Gemeinschaftsgewässer im Einklang mit den für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der GFP 5 festgelegten allgemeinen Grundsätzen durchzuführen und zu intensivieren; AUFGRUND DESSEN VERTRITT DER RAT zum gegenwärtigen Zeitpunkt DIE AUFFASSUNG, dass die staatlichen Abkommen, die den Rahmen für sämtliche Fangtätigkeiten der Fischer der Gemeinschaft in den Gewässern unter der Hoheit und/oder Gerichtsbarkeit von Dritt-Küstenstaaten bilden, das beste Mittel sind, um eine nachhaltige Befischung der überschüssigen Bestände und eine stärkere Kohärenz der politischen Initiativen der Gemeinschaft vor allem mit der Kooperations- und der Entwicklungspolitik sicherzustellen. 3. 2 3 4 5 In der Überzeugung, dass die politischen Initiativen zur Förderung der europäischen Fernfischerei in Gewässern unter der Hoheit und/oder Gerichtsbarkeit von Dritt-Küstenstaaten den verschiedenen internationalen Verpflichtungen, die die Gemeinschaft im Rahmen ihres außenpolitischen Handelns eingegangen ist, sowie den in der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates verankerten und für die Gemeinsame Fischereipolitik geltenden Grundsätzen, insbesondere dem Vorsorgeprinzip, Rechnung tragen müssen, weist der Rat darauf hin, dass es Aufgabe der Gemeinschaft ist, Mitteilung der Kommission über einen integrierten Rahmen für partnerschaftliche Fischereiabkommen mit Drittländern (Dok. 15243/02 PECHE 224). Schlussfolgerungen des Rates zur Entschließung des Rates zu Fischerei und Armutsbekämpfung (Dok. 13076/01 DEVGEN 156 PECHE 212). Schlussfolgerungen des Rates zu den Fischereiabkommen der Europäischen Gemeinschaft mit Drittländern (Dok. 11784/97 vom 4. November 1997). Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik. 11234/2/04 REV 2 (Presse 221) 17 DE – zu einer rationellen und nachhaltigen Bewirtschaftung der überschüssigen Meeresressourcen der Küstenstaaten vor allem dadurch beizutragen, dass eine Überfischung der für die Bevölkerung vor Ort wichtigen Bestände vermieden wird; dabei ist den Prioritäten des Küstenstaats für seinen privaten Sektor gebührend Rechnung zu tragen; – den wissenschaftlich-technischen Kenntnisstand über die jeweiligen Fischgründe zu verbessern, wobei die laufenden und noch zu leistenden Arbeiten auf der geeigneten regionalen Ebene und die absehbare Auswirkung der Fischereitätigkeit auf die Umwelt zu berücksichtigen sind; – bei der Bekämpfung illegaler, nicht regulierter und nicht gemeldeter Fischereipraktiken vor allem dadurch mitzuwirken, dass die Maßnahmen zur Steuerung, Kontrolle und Überwachung der Fangtätigkeiten in nichtdiskriminierender Weise intensiviert werden; – die vom Küstenstaat vorgegebenen Strategien zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischbestände vor allem dadurch zu unterstützen, dass die auf nationaler und/oder regionaler Ebene und mit Hilfe der Gemeinschaft im Rahmen der Kooperations- und Assoziationsabkommen aufgestellten Entwicklungsprogramme berücksichtigt werden; – die Einbeziehung der Küstenentwicklungsländer in die Weltwirtschaft auch dadurch zu erleichtern, dass sie angemessene Beschäftigungsbedingungen für die Arbeitnehmer im Fischereisektor fördert und die Schaffung eines für Privatinvestitionen und die Entwicklung eines dynamischen, zukunftsfähigen und wettbewerbsorientierten Privatsektors günstigen Umfelds vor allem durch geeignete Rahmenbedingungen für europäische Investitionen und für den Technologietransfer und die Überführung von Schiffen begünstigt; – eine bessere globale Steuerung der Fischerei in finanzieller und politischer Hinsicht zu unterstützen, insbesondere durch die Stärkung der institutionellen Kapazitäten der Küstenstaaten und durch die Bekämpfung der Korruption. Ferner erinnert der Rat daran, dass im Hinblick auf eine größere Kohärenz der Maßnahmen der Gemeinschaft und die erforderliche Komplementarität der Tätigkeiten der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten, eine Einbeziehung der verschiedenen Instrumente und Politiken der Gemeinschaft sowie der Initiativen ihrer Mitgliedstaaten vor allem im Rahmen ihrer Entwicklungszusammenarbeit und ihrer wissenschaftlich-technischen Kooperation vonnöten ist, soweit diese Initiativen zu einer nachhaltigen Entwicklung der Fischereipolitik der betroffenen Küstenstaaten beitragen können. 4. In der Überzeugung, dass die Gemeinschaft auf der Grundlage von Nachhaltigkeit, Rationalität, Fairness und Ausgewogenheit einen Beitrag zu einer verantwortungsbewussten Fischerei leisten sollte, hält es der Rat für erforderlich, schrittweise einen politischen Dialog auf nationaler und/oder regionaler Ebene mit denjenigen Küstenstaaten aufzunehmen, die den Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft Zugang zu den überschüssigen Ressourcen in den Gewässern unter ihrer Hoheit und/oder Gerichtsbarkeit gewähren. 11234/2/04 REV 2 (Presse 221) 18 DE Da dieser Dialog nach Auffassung des Rates alle Abkommen betrifft, in denen eine finanzielle Gegenleistung seitens der Gemeinschaft vorgesehen ist, muss er durch ein verbindliches Instrument in Form eines partnerschaftlichen Fischereiabkommens (im Folgenden als "PFA" bezeichnet) untermauert werden, das die Rechte und Pflichten der Partner und der jeweils Beteiligten regelt und insbesondere Folgendes festlegt: – 5. die Fangmöglichkeiten für europäische Fischer und hierbei speziell a) die Bedingungen für die Fangtätigkeit aller Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft; b) die Bedingungen für die Erteilung von Fanglizenzen, wobei darauf zu achten ist, dass die Höhe der von den Reedern der Gemeinschaft für die Fangtätigkeit zu zahlenden Gebühren gerecht, ausgewogen und nicht diskriminierend ist; c) die Modalitäten für die Kontrolle und Überwachung der Fangtätigkeiten; d) alle weiteren Regelungen für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Valorisierung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen; – die Maßnahmen, mit denen ein angemessener Beitrag zur Finanzierung, Ausstattung und wissenschaftlich-technischen, finanziellen und institutionellen Entwicklung des Fischereisektors des Küstenstaats, auch in Bezug auf eine regelmäßige Kontrolle und Überwachung, geleistet werden soll; – das von den Behörden des Küstenstaats oder der Küstenstaaten zu schaffende Unternehmensumfeld für den gesamten Fischereisektor und die damit verbundenen Tätigkeiten, einschließlich der Maßnahmen und Instrumente zur Förderung des Transfers von Kapital, Technologien und Know-how; – die Verfahren zur Durchführung, Überwachung und Überprüfung der PFA. Bedacht darauf, dass die finanzielle Gegenleistung der Gemeinschaft im Rahmen der GFP einen wirksamen und angemessenen Beitrag zu einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Fischerei im Interesse der Partner leistet, hält es der Rat für erforderlich, bei der Bemessung ihres Umfangs Folgendes zugrunde zu legen: – sämtliche Fangmöglichkeiten für die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, wobei die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und die neuesten Erkenntnisse über den Zustand der Fischbestände und den von den Flotten der Mitgliedstaaten und den Flotten von Drittstaaten betriebenen Fischereiaufwand zu berücksichtigen sind; – die Ermittlung von Maßnahmen zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung der Fischerei, insbesondere von solchen, die auf die Verbesserung der wissenschaftlichtechnischen Bewertung der betroffenen Bestände abzielen; – die Kontrolle und Überwachung der Fischereitätigkeiten, die Hygienebedingungen und das Unternehmensumfeld im Fischereisektor; – die Auswirkungen des Partnerschaftsabkommens und der Beteiligung europäischer Interessen auf den Fischereisektor des Partnerküstenstaats insgesamt hinsichtlich seiner Bemühungen um eine Entwicklung unter rationellen und nachhaltigen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen und seines Engagements für die Umsetzung einer nachhaltigen Fischereipolitik im beiderseitigen Interesse der Partner. 11234/2/04 REV 2 (Presse 221) 19 DE Die Verwendung dieser einmaligen finanziellen Gegenleistung erfolgt nach den Haushaltsverfahren des Partnerstaats und entsprechend den Verhandlungsergebnissen. 6. 7. Im Hinblick auf die Schaffung des Regelungs- und Finanzrahmens für die künftigen Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und einem oder mehreren Küstenstaaten im Fischereisektor und dessen ordnungsgemäße Anwendung fordert der Rat die Kommission auf, für jedes Abkommen – entsprechende ex-ante- und ex-post-Bewertungen vorzunehmen, damit beurteilt werden kann, welche ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen ein solches Partnerschaftsabkommen hat, aber auch welche Chancen eine nachhaltige Entwicklung des Fischereisektors bietet und inwieweit die Etablierung einer verantwortungsvollen Fischerei für den jeweiligen Küstenstaat, die betreffende europäische Fernfischereiflotte und die Beschäftigung in der Gemeinschaft erforderlich ist; – den Partnern die Einrichtung eines bilateralen Wissenschaftlichen Ausschusses vorzuschlagen, der vor dem Abschluss oder der Verlängerung der Partnerschaftsabkommen Empfehlungen hinsichtlich nachhaltiger Fangmöglichkeiten abgibt; – geeignete Initiativen für eine verantwortungsvolle Fischerei durchzuführen, damit insbesondere die wissenschaftlich-technische Bewertung der Fischerei6 verbessert, der Kampf gegen illegale, nicht regulierte und nicht gemeldete Fischereipraktiken verstärkt und Versuchsfischereifahrten durchgeführt werden können; – die ständige Überwachung der PFA zu gewährleisten und auf der Grundlage vorgegebener Leistungsindikatoren regelmäßig über ihre Durchführung Bericht zu erstatten; – die Verpflichtung einzugehen, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die optimale Nutzung der Fangmöglichkeiten im Rahmen des Artikels 274 des Vertrags zu fördern. In Anbetracht dessen vertritt der Rat die Auffassung, dass dieses Konzept schrittweise weiterentwickelt und in die Praxis umgesetzt werden sollte, und fordert die Kommission auf, zu veranlassen, dass im Hinblick auf die Aushandlung partnerschaftlicher Fischereiabkommen ab dem Jahr 2004 sowohl für die geltenden Fischereiabkommen und Protokolle als auch für die Küstenstaaten, mit denen etwaige Fangmöglichkeiten ermittelt würden, Folgenabschätzungen vorgenommen werden, deren wesentliche Inhalte den Mitgliedstaaten rechtzeitig zugänglich zu machen sind." HANDELSPOLITIK Zollkontingente für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren Der Rat nahm eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2505/96 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren an (Dok. 10953/04). 6 Wie erinnerlich ist in der Mitteilung der Kommission über die Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik ("Fahrplan" - Dok. 9371/02 - KOM(2002) 181 endg. vom 28. Mai 2002) vorgesehen, dass die Kommission zu einem späteren Zeitpunkt einen Aktionsplan zur Verbesserung von Bestandsabschätzungen außerhalb der Gemeinschaftsgewässer vorlegt. 11234/2/04 REV 2 (Presse 221) 20 DE FORSCHUNG 5. Rahmenprogramm für Forschung und technologische Entwicklung - Schlussfolgerungen des Rates Der Rat nahm folgende Schlussfolgerungen an: "DER RAT – nach Prüfung des Sonderberichts Nr. 1/2004 und der diesbezüglichen Antworten der Kommission7 – 1. BEGRÜSST diesen Bericht, in dem die Organisations-, Verwaltungs- und Finanzaspekte der Durchführung des Fünften Rahmenprogramms nach strengen Maßstäben analysiert worden sind; 2. ERKENNT die allgemeinen Schlussfolgerungen des Berichts AN, in denen auf die Komplexität der für die Interventionsmechanismen des Fünften Rahmenprogramms geltenden Bestimmungen hingewiesen wird, aber auch auf Unzulänglichkeiten in den Organisations-, Koordinations- und Verwaltungsstrukturen der Kommission, die auf fünf Generaldirektionen verteilt sind, sowie auf unzureichende Personalressourcen und Unterstützungsinstrumente; 3. BEGRÜSST die Erfolge, die die Kommission im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung des Sechsten Rahmenprogramms bei der Wahrnehmung und Umsetzung der Empfehlungen des Rechnungshofs in Bereichen wie interner Koordination und Verwaltungsinstrumente, nachträglicher Projektüberprüfung, Personalausstattung und ITNutzung bereits erzielt hat; 4. ERINNERT mit Genugtuung daran, wie zügig die Rechtsetzungsbeschlüsse zum Sechsten Rahmenprogramm8 zusammen mit dem Europäischen Parlament im Rahmen des Mitentscheidungsverfahrens angenommen worden sind, was dazu beigetragen hat, dass das Programm tatsächlich anlaufen konnte; 5. ERKENNT AN, dass noch an einer weiteren Straffung der Verwaltung sowie der Verfahren für Projekt-Vorschlagende und -Träger im Rahmen des Sechsten Rahmenprogramms gearbeitet werden muss, damit eine qualitativ hoch stehende Beteiligung an FTE-Gemeinschaftsprogrammen erreicht und unnötiger Verwaltungsaufwand vermieden wird und zugleich die finanziellen Interessen der Gemeinschaft gemäß der Haushaltsordnung gewahrt werden; 6. STELLT FEST, dass – 7 8 die Auswahl der den Teilnehmern angebotenen Abrechnungsmodelle die unterschiedlichen in den Mitgliedstaaten und bei den betreffenden FTE-Einrichtungen gehandhabten Buchführungskonzepte berücksichtigen sollte, damit die Beteiligung so umfassend wie möglich sein kann; Dok. 8595/04 FIN 208 RECH 75 + ADD 1-3. Beschluss Nr. 1513/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über das Sechste Rahmenprogramm (ABl. L 232 vom 29.8.2002, S. 1); Verordnung (EG) Nr. 2321/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über Regeln für die Beteiligung am Sechsten Rahmenprogramm (ABl. L 355 vom 30.12.2002, S. 23). 11234/2/04 REV 2 (Presse 221) 21 DE – es nach wie vor erforderlich ist, nach bewährten Verfahren vorzugehen, um die durchschnittliche Frist für die Genehmigung und Finanzierung von Projekten deutlich zu senken und zugleich die Transparenz der Verfahren zu gewährleisten; – die Qualität der wissenschaftlichen Beurteilung und der Auswahlverfahren für Finanzierungsvorschläge sichergestellt sein sollte, und zwar unter anderem durch die umfassende Einbeziehung der Programmausschüsse; – es in der Natur ehrgeiziger und innovativer FTE-Projekte liegt, dass sie hinsichtlich der Ergebnisse ein gewisses Risiko mit sich bringen; 7. RUFT die Kommission dazu AUF, ihre Bemühungen im Anschluss an den Sonderbericht fortzusetzen, ihre Herangehensweise bei Organisations- und Verwaltungsfragen des Sechsten Rahmenprogramms zu verbessern und hierüber – soweit möglich auf der Grundlage quantitativer Indikatoren und anhand von Beiträgen der Teilnehmer – vor Ende 2004 Bericht zu erstatten. Dies sollte - im Einklang mit der Haushaltsordnung - im Rahmen der Bewertungen und Berichte erfolgen, die die Kommission nach den Artikeln 4 und 6 des Beschlusses über das Sechste Rahmenprogramm vor der Unterbreitung ihres Vorschlags für das folgende Rahmenprogramm vorzulegen hat, wobei der Vorschlag seinerseits darauf abzielen sollte, die Durchführung zu vereinfachen, damit diese insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen sowie Jungunternehmen nutzerfreundlicher wird; 8. VERPFLICHTET SICH dazu, gemeinsam mit der Kommission im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten sicherzustellen, dass die Durchführungsverordnungen und die begleitenden Leitfäden rechtzeitig vor dem Beginn des Siebten Rahmenprogramms angenommen werden." WETTBEWERBSFÄHIGKEIT Einstellung des Joint-European-Venture-Programms Der Rat nahm den Beschluss zur Änderung der Entscheidung 2000/819/EG über ein Mehrjahresprogramm für Unternehmen und unternehmerische Initiative, insbesondere für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) (2001-2005) an, mit dem das Joint-European-Venture-Programm eingestellt werden soll (Dok. 3675/04). Der Beschluss wurde im Rahmen des Mitentscheidungsverfahrens gemeinsam mit dem Europäischen Parlament gefasst. Mit dem durch die Entscheidung 2000/819/EG5 beschlossenen Mehrjahresprogramm sollten die finanziellen Rahmenbedingungen für die Unternehmen verbessert werden. Nach einer sorgfältigen Prüfung wurde der Schluss gezogen, dass das JEV-Programm vom Markt nur wenig in Anspruch genommen wird, dass seine Beschäftigungswirksamkeit begrenzt ist, dass seine Verwaltungskosten sehr hoch sind und dass das Programm so bald wie möglich eingestellt werden sollte. 11234/2/04 REV 2 (Presse 221) 22 DE