- Zahweh.ch

Werbung
Öffentliches Wirtschaftsrecht
Zusammenfassung
Literaturverzeichnis ............................................................................................................................... V
Abkürzungen ........................................................................................................................................ VI
A.
Koordinations- und Subordinationsproblematik der arbeitsteiligen Wirtschaft ................... 1
I.
Koordinationstypen ........................................................................................................................ 1
II.
Koordination, Subordination und Wettbewerb ............................................................................... 2
B.
Ordnungspolitischer Grundentscheid, Wirtschaftsfreiheit und Wirtschaftspolitik .............. 2
I.
Allgemein ....................................................................................................................................... 2
1.
Wirtschaftsrecht ....................................................................................................................... 2
2.
Wirtschaftskoordinationsrecht und Wirtschaftspolizeirecht ...................................................... 2
3.
Bindung des Gesetzgebers ...................................................................................................... 2
II.
Wirtschaftsfreiheit .......................................................................................................................... 2
1.
Funktionen der Wirtschaftsfreiheit ........................................................................................... 2
2.
Wirtschaftsfreiheit als Individualrecht ....................................................................................... 3
a.
Träger und Schutzobjekt der Wirtschaftsfreiheit ............................................................................ 3
b.
Elemente der Wirtschaftsfreiheit .................................................................................................... 3
c.
Grundsatz der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen ............................................................ 4
d.
Staatliche Eingriffe ......................................................................................................................... 4
3.
Ausschluss der Wirtschaftsfreiheit durch Monopole ................................................................ 4
a.
Einteilung der Monopole ................................................................................................................ 4
b.
Neue Monopole.............................................................................................................................. 5
III. Eigentumsgarantie ......................................................................................................................... 5
1.
a.
Die Eigentumsgarantie als Individualrecht ............................................................................... 5
Träger und Schutzobjekt der Eigentumsgarantie .......................................................................... 5
2.
Inhalt des Eigentumsschutzes ................................................................................................. 5
3.
Eigentumsgarantie als von der Wirtschaftsfreiheit vorausgesetztes Freiheitsrecht ................ 6
4.
Schranken (Bindungen) ........................................................................................................... 6
IV. Koalitionsfreiheit............................................................................................................................. 6
1.
Koalitionsfreiheit als Individualrecht ......................................................................................... 6
2.
Horizontalwirkung der Koalitionsfreiheit ................................................................................... 7
3.
Koalitionsfreiheit als kollektives Recht ..................................................................................... 7
a.
Tarifautonomie ............................................................................................................................... 7
b.
Arbeitskampffreiheit ....................................................................................................................... 7
V.
Ordnungspolitischer Grundentscheid ............................................................................................ 7
1.
Allgemein.................................................................................................................................. 7
2.
Impliziter Grundentscheid ........................................................................................................ 8
3.
Expliziter Grundentscheid ........................................................................................................ 8
VI. Ökonomische Gründe für staatliche Verantwortung im Bereich der Wirtschaft ............................ 8
C.
Bemerkungen zum Rechtsschutz .............................................................................................. 8
I.
Verfahrensrechtliche Grundlagen .................................................................................................. 8
1.
Kompetenzen und zentrale Erlasse ......................................................................................... 8
2.
Instanzenzug ............................................................................................................................ 9
a.
Streitiges und nicht streitiges Verfahren ........................................................................................ 9
b.
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ................................................................................................... 9
c.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ............................................................... 10
II.
Beschränkte Verfassungsgerichtsbarkeit .................................................................................... 10
D.
Volkerrecht ................................................................................................................................. 11
I.
Geltung, Rang und Anwendbarkeit des Völkerrechts .................................................................. 11
1.
Begriff und Rechtsquellen des Völkerrechts .......................................................................... 11
2.
Innerstaatliche Geltung des Völkerrechts .............................................................................. 11
3.
Innerstaatlicher Rang des Völkerrechts ................................................................................. 12
4.
Anwendbarkeit von Völkerrecht ............................................................................................. 12
II.
Das WTO-System ........................................................................................................................ 12
1.
Allgemein................................................................................................................................ 12
2.
Grundprinzipien des GATT .................................................................................................... 13
3.
Grundprinzipen des GATS ..................................................................................................... 13
4.
Weitere Abkommen ................................................................................................................ 14
5.
Innerstaatliche Anwendbarkeit des WTO-Rechts .................................................................. 14
III. Die Schweiz und Europa ............................................................................................................. 14
1.
Heutige Ausgangslage ........................................................................................................... 14
2.
Sektorielle Abkommen ........................................................................................................... 15
a.
Aufbau der Abkommen ................................................................................................................ 15
b.
Grundzüge einzelner Abkommen ................................................................................................ 15
3.
E.
Autonomer Nachvollzug von Gemeinschaftsrecht ................................................................. 16
Wettbewerb................................................................................................................................. 17
I.
Kartellgesetz ................................................................................................................................ 17
1.
Inhalt des Kartellgesetzes ...................................................................................................... 17
2.
Geltungs- und Anwendungsbereich ....................................................................................... 17
a.
Geltungsbereich ........................................................................................................................... 17
b.
Verhältnis und Abgrenzung zu anderen Rechtsvorschriften ....................................................... 17
3.
Abgrenzung des relevanten Marktes ..................................................................................... 18
4.
Beeinträchtigung des Wettbewerbs ....................................................................................... 18
a.
Wettbewerbsabreden ................................................................................................................... 18
b.
Verhalten marktbeherrschender Unternehmen ........................................................................... 19
c.
Unternehmenszusammenschlüsse ............................................................................................. 20
a.
5.
Prüfungsschema .................................................................................................................... 21
6.
Verfahren und Rechtsschutz .................................................................................................. 21
Verwaltungsrechtliches Verfahren ............................................................................................... 21
II
b.
Zivilrechtliches Verfahren ............................................................................................................ 22
7.
II.
Verwaltungs- und Strafsanktionen ......................................................................................... 22
Preisüberwachungsgesetz ........................................................................................................... 22
III. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ................................................................................. 23
F.
Binnenmarkt ............................................................................................................................... 24
I.
Binnenmarktgesetz ...................................................................................................................... 24
1.
Gegenstand und Geltungsbereich des Binnenmarktgesetzes ............................................... 24
2.
Grundsätze für den freien Zugang zum Markt ....................................................................... 24
3.
Beschränkung des freien Zuganges zum Markt .................................................................... 25
4.
Anerkennung von Fähigkeitsausweisen ................................................................................ 25
5.
Diskriminierungsverbot bei öffentlichen Rechtsträgern ......................................................... 25
6.
Empfehlungen und Rechtsschutz .......................................................................................... 25
II.
Anwaltsgesetz .............................................................................................................................. 26
III. Öffentliches Beschaffungswesen................................................................................................. 27
1.
Begriff ..................................................................................................................................... 27
2.
Völkerrechtliche Grundlagen .................................................................................................. 27
3.
Beschaffungswesen des Bundes ........................................................................................... 28
4.
Beschaffungswesen der Kantone .......................................................................................... 29
IV. Technische Handelshemmnisse .................................................................................................. 29
1.
Begriff ..................................................................................................................................... 29
2.
Völkerrecht ............................................................................................................................. 30
3.
Technische Vorschriften des Bundes .................................................................................... 30
G.
Finanzmarktaufsicht .................................................................................................................. 30
I.
Grundlagen der Wirtschaftsaufsicht............................................................................................. 30
II.
Völkerrecht und Verfassung ........................................................................................................ 31
III. Banken ......................................................................................................................................... 31
1.
Rechtsquellen ........................................................................................................................ 31
2.
Geltungsbereich des Bankgesetzes ...................................................................................... 31
3.
Bewilligung zum Geschäftsbetrieb ......................................................................................... 32
4.
Vorschriften im BankG ........................................................................................................... 33
5.
Überwachung und Revision ................................................................................................... 33
6.
Eidgenössische Bankenkommission (EBK) ........................................................................... 34
IV. Anlagefonds ................................................................................................................................. 34
V.
Börsen und Effektenhändler ........................................................................................................ 35
VI. Massnahmen gegen Geldwäscherei ........................................................................................... 36
H.
Sektorale Strukturpolitik am Beispiel Landwirtschaft ........................................................... 36
I.
Völkerrecht und Verfassung ........................................................................................................ 36
1.
Völkerrechtliche Grundlagen .................................................................................................. 36
2.
Verfassung ............................................................................................................................. 37
II.
1.
Landwirtschaftsgesetz ................................................................................................................. 37
Inhalt....................................................................................................................................... 37
III
2.
Geltungsbereich und allgemeine Grundsätze ........................................................................ 37
3.
Produktion und Absatz ........................................................................................................... 38
4.
Direktzahlungen ..................................................................................................................... 39
IV
Literaturverzeichnis
TOBIAS JAAG, Europarecht, Die europäischen Institutionen aus schweizerischer Sicht,
Zürich/Basel/Genf, 2005.
MATTHIAS HERDEGEN, Internationales Wirtschaftsrecht, 5. Auflage, München 2005.
RENÉ
RHINOW ,
Grundzüge
des
Schweizerischen
Verfassungsrechts,
Basel/Genf/München 2003.
KLAUS A. VALLENDER., Der ordnungspolitische Grundentscheid der schweizerischen
Bundesverfassung, in: Max-Emanuel Geis/Dieter Lorenz (Hrsg.), Staat –
Kirche – Verwaltung, Festschrift für Hartmut Maurer zum 70. Geburtstag,
München 2001, S. 1033 ff.
KLAUS A. VALLENDER/PETER HETTICH/JENS LEHNE, Wirtschaftsfreiheit und begrenzte
Staatsverantwortung, 4. Auflage, Bern 2006.
V
Abkürzungen
Abs.
ABV
Art.
BankG
BankV
BEHG
BGBM
BGFA
BGG
BKV
BoeB
BV
d. h.
DSB
DZV
EBK
EFTA
EG
EMRK
EU
EWR
f./ff.
FHA
Fr.
GATT
GATS
GAV
GwG
Hrsg.
i. d. R.
Absatz
Verordnung vom 21. Oktober 1996 über die ausländischen Banken in der
Schweiz (SR 951.111)
Artikel
Bundesgesetz vom 8 November 1934 über die Banken und Sparkassen (SR
952.0)
Verordnung vom 17. Mai 1972 über die Banken und Sparkassen (SR 952.02)
Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Börsen und den Effektenhandel
(SR 954.1)
Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den Binnenmarkt (SR 943.02)
Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und
Anwälte (SR 935.61)
Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (SR 173.110)
Verordnung der Eidgenössischen Bankenkommission vom 30. Juni 2005
zum Konkurs von Banken und Effektenhändlern (SR 952.812.32)
Bundesgesetz vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche
Beschaffungswesen (SR 172.056.1)
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18.
April 1999 (SR 101)
das heisst
Dispute Settlement Board (Streitbeilegungkomitee)
Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Direktzahlungen an die
Landwirtschaft (SR 910.13)
Eidgenössische Bankenkommission
European Free Trade Association (Europäische Freihandelsassoziation)
Europäische Gemeinschaft
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (SR 0.101)
Europäische Union
Europäischer Wirtschaftsraum
folgende
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 22. Juli 1972 (SR 0.632.401)
Schweizer Franken
Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen (GATT) vom 30. Oktober 1947
(SR 0.632.211)
Allgemeines Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen vom 27.
Februar 1998 (SR 0.632.205)
Gesamtarbeitsvertrag
Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 zur Bekämpfung der Geldwäscherei im
Finanzsektor (SR 955.0)
Herausgeber
in der Regel
VI
IVöB
KAG
Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen
(Kollektivanlagegesetz), SR 951.31
KG
Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere
Wettbewerbsbeschränkungen (SR 251)
lit.
litera (Buchstabe)
LwG
Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (SR 910.1)
Mio.
Million
Mrd.
Milliarde
OR
Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) (SR
220)
PüG
Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 1985 (SR 942.20)
SGG Bundesgesetz vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht (SR
173.71)
StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0)
SVKG Verordnung vom 12. März 2004 über die Sanktionen bei unzulässigen
Wettbewerbsbeschränkungen (SR 251.5)
THG Bundesgesetz
vom
6.
Oktober
1995
über
die
technischen
Handelshemmnisse (SR 946.51)
UNO United Nations Organisation (Vereinigte Nationen)
u. a.
und andere
ÜöB
Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. April 1994
(SR 0.632.231.422)
UWG Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 über den unlauteren Wettbewerb
(SR 241)
VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (SR
173.32)
VKU Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen vom
17. Juni 1996 (SR 251.4)
WEKO Eidgenössische Wettbewerbskommission
WTO World Trade Organisation (Welthandelsorganisation)
z. B.
zum Beispiel
ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (SR 210)
VII
A.
Koordinations- und Subordinationsproblematik der
arbeitsteiligen Wirtschaft1
Moderne zeichnen sich durch ein hohes Mass an Arbeitsteilung aus. Zu Gunsten der
ökonomischen Effizienz wurde auf Selbstversorgung verzichtet und sich auf die
Ausführung einer Aufgabe spezialisiert. Die Arbeitsteilung macht Koordination der
Wirtschaft notwendig. Zur Auswahl stehen vier Koordinationstypen: Markt,
Gruppenvereinbarung, zentrale Planung und Wahlen und Abstimmungen.
I.
Koordinationstypen
Markt
Auf dem Markt (Wettbewerb) erfolgt die Planung der Wirtschaft dezentral.
Entscheidungsträger sind die Produzenten von Gütern und Dienstleistungen als
Anbieter und die Haushalte als Nachfrager. Der Preis dient als Knappheitsindikator.
Belohnt werden Produzenten mit den geringsten Kosten und Abnehmer mit der
höchsten Zahlungsbereitschaft.
Der die perfekte Marktwirtschaft ist in Wirklichkeit nie erfüllt, trotzdem führt auch
teilweise verwirklichter Wettbewerb zu effizienten Resultaten.
Die Marktkoordination setzt rechtliche Rahmenordnungen voraus. Zum einen muss
die Wirtschaftsfreiheit im Sinne von Vertragsfreiheit, Berufswahl- und
Berufsausübungsfreiheit, Produktions- und Investitionsfreiheit gegeben sein. Des
weiteren muss der Wettbewerb vor staatlichen und privaten Eingriffen geschützt
werden. Sodann erfordert der Markt ein systemtaugliches Geld- und Finanzwesen.
Des weiteren muss eine gewisse Vertrauenskultur herrschen.
Zentrale Planung
Im System der zentralen Planung wird die Wirtschaftskoordination durch den Plan
einer Expertenkommission oder sonstigen Personen erledigt. Gemäss diesem Plan
stellen die Betriebe in die Güter und Dienstleistungen her und verteilen diese
ebenfalls gemäss Plan. Der Anstoss zur Produktion erfolgt per Direktive.
Gruppenvereinbarung
Bei der Gruppenvereinbarung erfolgt die Wirtschaftskoordination durch Vereinbarung
zwischen Interessenvertretern. Grundsätzlich lassen sich zwei Typen von
Gruppenvereinbarungen unterscheiden. Erstere sind Absprachen zwischen Akteuren
der selben Marktseite (z. B. Angebotskartelle), zweitere sind Absprachen zwischen
Akteuren beider Marktseiten (z. B. Gesamtarbeisverträge).
Auch der Mechanismus der Gruppenvereinbarung erfordert gewisse rechtliche
Rahmenbedingungen. So muss zur Vertragsfreiheit die Verbandsfreiheit
gewährleistet sein.
Wahlen und Abstimmungen
Gewisse Leistungen können nicht von Markt oder Gruppenvereinbarung koordiniert
werden. Insbesondere kommen hier öffentliche Güter in Frage. Da in demokratischen
Gesellschaften meistens auf zentrale Planung verzichtet wird, kommen hier Wahlen
und Abstimmungen zum tragen. Politiker versprechen ihren Wählern sich für eine
bestimmte Leistung des Staates einzusetzen, somit erfolgt die Planung der
staatlichen Leistungen durch Wahlen. Bei Abstimmungen können Bürgerinnen selber
über eine staatliche Leistung befinden.
Vor allem kommen Wahlen und Abstimmungen bei der Wahl der Grundzüge der
Wirtschaftspolitik oder bei der Festlegung des Angebots des öffentlichen Sektors
zum Zuge.
1
Vallender/Hettich/Lehne, S. 3 ff.
1
II.
Koordination, Subordination und Wettbewerb
Es stellt sich die Frage, welcher Koordinationstyp in einem bestimmten
Wirtschaftsfeld zur Anwendung kommen soll. Dabei ist auf die Zielsetzung für die
Wirtschaft abzustellen. Subordination heisst hier Unterordnung unter übergeordnete
Ziele. Die Koordinationsmechanismen werden als Mittel zur bestmöglichen
Zielereichung eingesetzt.
Die Bundesverfassung trifft die klare Wahl zu Gunsten der Privatautonomie und des
Wettbewerbes als grundsätzlichen Koordinationsmechanismus. Das heisst jedoch
nicht, dass andere Koordinationsmechanismen völlig ausgeschlossen sind.
B.
Ordnungspolitischer
Grundentscheid,
Wirtschaftsfreiheit und Wirtschaftspolitik2
I.
Allgemein
1.
Wirtschaftsrecht
Wirtschaftsverfassungsund
Wirtschaftsverwaltungsrecht
gehören
zum
Wirtschaftsrecht. Zur Frage, was Wirtschaftsrecht ausmache, sind zahlreiche
Lehrmeinungen vorhanden. Zusammengefasst kann man sagen, dass
Wirtschaftsrecht sich mit der Organisation der Wirtschaft befasst.
2.
Wirtschaftskoordinationsrecht und Wirtschaftspolizeirecht
Wirtschaftskoordinationsrecht befasst sich mit der Lenkung der Wirtschaft. Enthält
eine Rechtsordnung einen grundlegenden Entscheid, wie die Wirtschaft gelenkt
werden soll, spricht man von einem ordnungspolitischen Grundentscheid.
Wirtschaftspolizeirecht dient der Gefahrenabwehr in der Wirtschaftsordnung. Da
wirtschaftspolizeiliche oft andere als ökonomische Ziele verfolgen, war ein Teil der
Lehre der Meinung dieser Bereich gehöre nicht ins Wirtschaftsrecht. Auf Grund er
grossen praktischen Bedeutung und der durchaus ordnungspolitischen Relevanz
dieses Rechtsgebietes muss dem aber widersprochen werden.
3.
Bindung des Gesetzgebers
Relevant wird die Charakterisierung der Wirtschaftsverfassung bei der Frage
inwiefern der Gesetzgeber an einen Grundentscheid gebunden ist. Ist der
Gesetzgeber nur geringfügig an einen Entscheid gebunden, spricht man von einer
offenen
Wirtschaftsverfassung
ansonsten
von
einer
geschlossenen
Wirtschaftsverfassung.
In einer offenen Wirtschaftsverfassung überlässt es der Verfassungsgeber
grundsätzlich dem Gesetzgeber das Wirtschaftskoordination durch den Einsatz
verschiedener
Mechanismen
zu
institutionalisieren.
In
einer
offenen
Wirtschaftsverfassung kann der Gesetzgeber die einzelnen Wirtschaftsbereiche,
sofern er die Verfassung einhält, recht frei gestalten. In einer Wirtschaftsverfassung
mit ordnungspolitischem Grundentscheid. Der Gesetzgeber ist an einen
grundsätzlichen Koordinationsmechanismus gebunden.
II.
Wirtschaftsfreiheit
1.
Funktionen der Wirtschaftsfreiheit
Die Wirtschaftsfreiheit hat eine individualrechtliche, eine bundesstaatliche und eine
institutionelle Funktion. Die individualrechtliche schützt den Privaten gegenüber
staatlichen Eingriffen, die bundesstaatliche Funktion sorgt für die Schaffung und
2
Vallender/Hettich/Lehne, S. 116 ff. und 283 ff.
2
Erhaltung eines einheitlichen Binnenmarktes und die institutionelle Funktion sorgt für
die Verwirklichung eines bestimmten Wirtschaftssystems.
2.
Wirtschaftsfreiheit als Individualrecht
Die Träger der Wirtschaftsfreiheit erfahren einen doppelten Schutz. Erstens schützt
die Wirtschaftsfreiheit jede privatwirtschaftliche Tätigkeit und zweitens sorgt sich für
die Beibehaltung einer der Wirtschaftsfreiheit entsprechenden Rechtsordnung. Einen
Anspruch auf staatliche Leistung vermittelt die Wirtschaftsfreiheit nicht
a.
Träger und Schutzobjekt der Wirtschaftsfreiheit
Träger der Wirtschaftsfreiheit
Träger der Wirtschaftsfreiheit sind alle Schweizer Bürgerinnen und Bürger sowie
schweizerische juristische Personen. Bezüglich Ausländerinnen besteht folgende
Regelung: Ausländerinnen, die auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt zugelassen
sind, sind Trägerinnen der Wirtschaftsfreiheit. Bisher offen ist, ob ausländische
juristische Personen Träger der Wirtschaftsfreiheit sind. Nicht Träger der
Wirtschaftsfreiheit ist, wer hoheitliche Tätigkeiten ausführt.
Schutzobjekt der Wirtschaftsfreiheit
Die Wirtschaftsfreiheit schützt jede privatwirtschaftliche Tätigkeit. Was privat ist lässt
sich negativ umschreiben: Jede Tätigkeit die nicht im Rahmen von öffentlichrechtlicher Aufgabenerfüllung oder in einem konzessionierten Monopolbereich
geschieht. Wirtschaftlich ist jede auf Gewinn oder Erwerb gerichtete Tätigkeit.
b.
Elemente der Wirtschaftsfreiheit
Die Wirtschaftsfreiheit ist umfassend gewährleistet. Das heisst jede
privatwirtschaftliche Tätigkeit ist grundsätzlich gewährleistet. Trotzdem werden in Art.
27 Abs. 2 BV einige Bereiche exemplarisch aufgezählt.
Berufswahl- und Berufsausübungsfreiheit
Die Berufswahl und –ausübungsfreiheit schützt die Wahl eines Berufes und den
Zugang zur Ausübung dieses Berufes. Der Private darf auch entscheiden, dass er
gar keinen Beruf ausübt. Er kann jedoch zur Arbeit angehalten werden, sofern er
Fürsorge in Anspruch nimmt und die Arbeit zumutbar ist. Einen Anspruch auf
Ausbildung vermittelt die Berufswahlfreiheit indessen nicht. Die freie Wahl der
Ausbildungsstätte ist jedoch gewährleistet.
Marktzugangs- und Aussenwirtschaftsfreiheit
Des weiteren gewährleistet die Wirtschaftsfreiheit die Marktzugangsfreiheit
einschliesslich der Aussenwirtschaftsfreiheit. Somit hat jeder grundsätzlich Anspruch
auf freien Marktzugang und Waren und Dienstleistungen dürfen frei exportiert
werden.
Die Freiheit der unternehmerischen Betätigung schützt insbesondere die freie Wahl
der Mitarbeiterinnen, der Organisation, der Niederlassung, der sachlichen Mittel
sowie der Rechtsform (im Rahmen des OR). Zudem schliesst die Wirtschaftsfreiheit
das Recht auf freie Werbung mit ein.
Konsumfreiheit
Eine Konsumfreiheit wurde vom Bundesgericht bisher noch nicht anerkannt.
Demnach hat der Verbraucher keinen Anspruch auf möglichst grosse Zahl von
Einkaufmöglichkeiten.
Vertragsfreiheit
Der Wirtschaftsfreiheit wird freilich die Vertragsfreiheit vorausgesetzt. Diese fand
keinen Einzug in die Verfassung wird aber durch Art. 19 Abs. 1 OR gewährleistet.
Danach der Inhalt des Vertrages im Rahmen des Gesetzes frei entschieden werden.
3
Des weiteren ist die Abschlussfreiheit gewährleistet. Jeder darf frei entscheiden, mit
wem er einen Vertrag eingehen will.
c.
Grundsatz der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen
Der Grundsatz der Gleichbehandlung wurde von der Rechtsprechung als Ableitung
der staatlichen Wettbewerbsneutralität entwickelt und fand keinen Einzug in die
Verfassung. Der Grundsatz der Gleichbehandlung direkter Konkurrenten besagt,
staatliche Massnahmen direkte Konkurrenten nicht benachteiligen oder bevorzugen
dürfen. Dabei sind direkte Konkurrenten Angehörige der gleichen Branche, die sich
mit dem gleichen Angebot ans gleiche Publikum wenden, um das gleiche Bedürfnis
zu befriedigen.
d.
Staatliche Eingriffe
Wie jedes Freiheitsrecht gilt die Wirtschaftsfreiheit nicht absolut. Sie kann von
staatlicher Seite eingeschränkt werden. Zu beachten ist die spezifische
Schrankenlösung. Diese teilt staatliche Eingriffe in grundsatzkonform und
grundsatzwidrig ein.
Grundsatzkonforme Eingriffe
Grundsatzkonforme Eingriffe sind Eingriffe die sich nicht gegen den Wettbewerb
richten. Sie müssen aber die Voraussetzungen von Art. 36 BV erfüllen. Danach
müssen eingriffe auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, müssen durch ein
überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt sein und den Grundsatz der
Verhältnismässigkeit und der Rechtsgleichheit einhalten. Zudem dürfen sie den
Kerngehalt des Freiheitsrechts nicht antasten.
Grundsatzwidrige Eingriffe
Grundsatzwidrige Eingriffe stellen Abweichungen vom Grundsatz der
Wirtschaftsfreiheit dar. Will der Gesetzgeber vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit
abweichen, muss der durch die Bundesverfassung selber dazu ermächtig sein (Art.
94 Abs. 4 BV). Daraus folgt, dass nur der Bund zum Erlass solcher Massnahmen
berechtigt ist. Implizite Abweichungskompetenzen dürfen nur dort angenommen
werden, wo sie sich durch überzeugende Auslegung der Verfassungsnorm
rechtfertigen lassen. Im Abschnitt „Wirtschaft“ müssen Abweichungskompetenzen
immer ausdrücklich erwähnt sein.
3.
Ausschluss der Wirtschaftsfreiheit durch Monopole
Im Bereich eines staatlichen Monopols teilt die Rechtsordnung eine wirtschaftliche
Tätigkeit ausschliesslich dem Gemeinwesen zu oder verleiht sie durch Konzession.
Dadurch wird diese Tätigkeit der Wirtschaftsfreiheit entzogen.
a.
Einteilung der Monopole
Rechtliche und faktische Monopole
Auf Grund rechtlicher Kriterien können Monopole in rechtliche und faktische
Monopole unterteilt werden. In einem rechtlichen Monopol ist eine Tätigkeit auf
Grund eines Rechtssatzes dem Staat vorbehalten. Oft handelt es sich dabei um eine
Verfassungsnorm. Bei faktischen Monopolen ist des Privaten auf Grund tatsächlicher
Umständen gar nicht möglich eine bestimmte Tätigkeit auszuüben. Dies ist
beispielsweise der Fall, wenn der Staat Hoheitsgewalt über eine öffentliche Sache
hat.
Wirtschaftspolitische, sozialpolitische, sicherheitspolitische und fiskalische
Monopole
Weiter können Monopole nach dem dominierenden Zweck eingeteilt werden. Dabei
kommen wirtschaftspolitische, sozialpolitische, sicherheitspolitische oder fiskalische
Monopole in Frage. Wirtschaftspolitische Monopole dienen in erster Linie der
4
Versorgung oder der Bereitstellung von Infrastrukturen. Sozialpolitische Monopole
dienen der sozialen Sicherheit und wirtschaftspolizeiliche Monopole der
Gefahrenabwehr. Fiskalische Monopole dienen alleine der Versorgung des
Gemeinwesens mit finanziellen Mitteln.
b.
Neue Monopole
Neue Monopole des Bundes
Der Bund benötigt für die Einführung eines neuen Monopols eine entsprechenden
Verfassungskompetenz. Das heisst die Verfassung müsste entsprechend angepasst
werden.
Neue Monopole der Kantone
Den Kantonen bleiben nach Art. 94 Abs. 4 BV die Regalrechte vorbehalten. Solche
Regale sind historisch begründet. Neue Monopole können nicht auf den
Regalvorbehalt abgestellt werden. Die Kantone dürfen aber neue polizeiliche oder
sozialpolitische Monopole begründen, sofern diese durch hinreichende Gründe des
öffentlichen Wohls begründet sind.
III.
Eigentumsgarantie
1.
Die Eigentumsgarantie als Individualrecht
a.
Träger und Schutzobjekt der Eigentumsgarantie
Träger der Eigentumsgarantie
Grundsätzlich ist jeder Mensch unabhängig seiner Staatsangehörigkeit Träger der
Eigentumsgarantie. Gewisse Einschränkungen gibt es bei Grundstückserwerb durch
Personen im Ausland („Lex Friedrich“). Weiter sind juristische Personen des
Privatrechts Trägerinnen der Eigentumsgarantie, jedoch nicht juristische Personen
des öffentlichen Rechts.
Schutzobjekt der Eigentumsgarantie
Gegenstand der Eigentumsgarantie sind sämtliche Vermögensrechte des
Privatrechts sowie die wohlerworbenen Rechte des öffentlichen Rechts. Als
Vermögensrechte des Privatrechts kommen das Eigentum, der Besitz, die
beschränkten dinglichen Rechte, die obligatorischen Rechte und die
Immaterialgüterrechte in Frage.
Unter wohlerworbenen Rechten versteht man vermögenswerte Ansprüche von
Bürgerinnen gegenüber dem Staat die durch deren besondere Rechtsbeständigkeit
charakterisiert sind. Es gibt unterschiedliche Gruppen von wohlerworbenen Rechten.
Die erste Gruppe bilden die vorbestandenen Rechte, d.h. Rechte die seit
unvordenklicher Zeit bestehen. Die zweite Gruppe umfasst Rechte aus öffentlichrechtlichen Verträgen oder ähnlichen Konstellationen, namentlich aus Konzessionen.
Weiter zählen wohlerworbene Beamtenansprüche zu den wohlerworbenen Rechten.
2.
Inhalt des Eigentumsschutzes
Bestandesgarantie
Die Eigentumsgarantie schützt erstens den Bestand des Eigentums. Der Eigentümer
hat das Recht, das Eigentum zu behalten, zu nutzen und darüber zu verfügen. Die
Bestandesgarantie darf unter den Voraussetzungen von Art. 36 BV eingeschränkt
werden.
Vermögenswertgarantie
Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen erfordern ein überwiegendes
öffentliches Interesse und eine gesetzliche Grundlage. Zudem müssen diese
verhältnismässig sein. Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen die solchen
gleich kommen müssen vom Staat entschädigt werden (Art. 26 Abs. 2 BV). In
5
solchen
Fällen
reduziert
sich
die
Bestandesgarantie
auf
eine
Vermögenswertgarantie. Diese ist jedoch ein rechtlicher Anspruch des Eigentümers
gegenüber dem Staat.
Institutsgarantie
Die Institutsgarantie schützt das Privateigentum als fundamentale Einrichtung der
schweizerischen Rechtsordnung. Eigentumsbeschränkungen dürfen nicht in der
Weise geschehen, dass das Rechtsinstitut Privateigentum völlig ausgehöhlt wird.
Zudem sind durch die Institutsgarantie Rechtsordnungen, die das Privateigentum
beseitigen möchten, ausgeschlossen.
3.
Eigentumsgarantie
als
von
vorausgesetztes Freiheitsrecht
der
Wirtschaftsfreiheit
Das Privateigentum ist Voraussetzung für die Wirtschaftsfreiheit. Ohne Eigentum an
Produktionsmitteln wäre insbesondere die selbständige Erwerbstätigkeit nicht
möglich. Deshalb fallen gewisse Sachverhalte sowohl unter den Schutzbereich der
Eigentumsgarantie als auch der Wirtschaftsfreiheit. Das Bundesgericht bejaht
mittlerweile die so genannte „Grundrechtskongruenz“. Demnach müssen derartige
Eingriffe sowohl vor der Wirtschaftsfreiheit und der Eigentumsgarantie stand halten.
4.
Schranken (Bindungen)
Wie jedes andere Freiheitsrecht kann auch die Eigentumsgarantie unter Einhaltung
der Voraussetzungen von Art. 36 BV eingeschränkt werden. Spezielle Regelungen
bestehen betreffend der Entschädigung im Falle von formeller und materieller
Enteignung.
Formelle Enteignung
Bei der formellen Enteignung wird das Eigentum vom Privaten auf den Staat
übertragen, diese müssen voll entschädigt werden um rechtmässig zu sein.
Entschädigungslos hinzunehmende Eigentumsbeschränkungen
Entschädigungslos
hinzunehmen
sind
nicht
schwerwiegende
Eigentumsbeschränkungen. Beispiele für solche Eigentumsbeschränkungen sind
bauliche Beschränkungen. Weiter sind bestimmte Eigentumsbeschränkungen zur
Gefahrenabwehr entschädigungslos hinzunehmen. Hier handelt es sich um rein
polizeiliche Massnahmen, wie z. B. Lawinenschutz.
Materielle Enteignung
Materielle Enteignungen sind Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung
gleich kommen. Die Beschränkung erfolgt hierbei als Nebenfolge eines vom
Gemeinwesen verfolgten Zieles. Solche Eigentumsbeschränkungen sind vom
Gemeinwesen ebenfalls zu entschädigen.
IV.
Koalitionsfreiheit
1.
Koalitionsfreiheit als Individualrecht
Schutzobjekt der Koalitionsfreiheit
Koalitionen sich Zusammenschlusse von Arbeitnehmern und Arbeitgebern.
Arbeitnehmerkoalitionen sind Gewerkschaften. Somit ist Art. 28 BV eine besondere
Ausprägung der Vereinsfreiheit.
Träger der Koalitionsfreiheit
Träger der Koalitionsfreiheit sind alle Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Die Nationalität
spielt keine Rolle, auch juristische Personen können Trägerinnen der
Koalitionsfreiheit sein.
Inhalte der Koalitionsfreiheit
6
Die Koalitionsfreiheit beinhaltet sowohl das Recht sich zu Koalitionen
zusammenzuschliessen (positive Koalitionsfreiheit) als auch solchen frei zu bleiben
(negative Koalitionsfreiheit). Die Koalitionsfreiheit beinhaltet weiter das Recht der
Koalitionen sich zu organisieren (Bestandesgarantie), frei tätig zu werden
(Betätigungsgarantie) und Verhandlungen zu führen und Gesamtarbeitsverträge
abzuschliessen (Tarifautonomie).
2.
Horizontalwirkung der Koalitionsfreiheit
Die Koalitionsfreiheit entfaltet programmatischen Gehalt im Sinne der indirekten
Drittwirkung. Nach Art. 35 Abs. 3 BV hat der Gesetzgeber darauf hinzuarbeiten, dass
Grundrechte auch unter Dritten wirksam werden. Diese Bestimmung verpflichtet nicht
die Privaten sondern viel mehr den Gesetzgeber selbst. Dieser hat die
Gesetzgebung so auszugestalten, dass die Ausübung der Koalitionsfreiheit möglich
ist. So beachtet das OR eine Kündigung, die wegen der Gewerkschaftszugehörigkeit
eines Arbeitnehmers ausgesprochen wurde, für missbräuchlich (Art. 336 Abs. 2 lit. a
OR). Zulässig ist jedoch der so genannte Anschluss. Besteht in einer Branche ein
GAV, der nicht für allgemeinverbindlich erklärt wurde, gilt dieser nur unter jenen
Arbeitnehmern und Arbeitgebern, die den Koalitionen angehören, welche den GAV
ausgehandelt haben. Art. 356b OR sieht in solchen Sachverhalten den Anschluss
von Nichtmitgliedern vor.
3.
Koalitionsfreiheit als kollektives Recht
a.
Tarifautonomie
Zu der Tätigkeit von Koalitionen gehört die Aushandlung und Abschliessung von
Gesamtarbeitsverträgen. Die GAV sind eine Rechtsquelle der besonderen Art. So
beinhaltet der GAV Elemente die die Vertragsparteien schuldrechtlich binden und
normative Elemente die gegenüber den Verbandsmitgliedern gelten, die selber nicht
Vertragspartei sind. Nach Art. 110 Abs. 1 lit. d BV kann der GAV für
allgemeinverbindlich erklärt werden, also auf Personen ausgedehnt werden, die nicht
Mitglied der Vertragsparteien sind. Art. 110 Abs. 2 BV legt die
Mindestvoraussetzungen für die Allgemeinverbindlichkeitserklärung fest. Danach darf
ein GAV nur für allgemeinverbindlich erklärt werden, wenn der Schutz der
Aussenseiter gewährleistet ist.
b.
Arbeitskampffreiheit
Art. 28 Abs. 2 BV erklärt Streik und Aussperrung für zulässig. Zudem stellt diese
Norm Bedingungen fest, unter denen Streik und Aussperrung zulässig sind. Die
Norm lässt Streiks und Aussperrungen nur zu, wenn sie Arbeitsbeziehungen
betreffen und wenn keine Verpflichtungen den Arbeitsfrieden zu wahren oder
Schlichtungsverhandlungen durchzuführen entgegen stehen. Als ungeschriebene
Voraussetzung muss der Streik von einer Arbeitnehmerorganisation getragen sein
und verhältnismässig sein. Die Arbeitskampfmittel stellen immer die ultima ratio dar.
V.
Ordnungspolitischer Grundentscheid3
1.
Allgemein
Mit dem ordnungspolitischen Grundentscheid fällt der Verfassungsgeber die
grundsätzliche Entscheidung zu Gunsten eines Koordinationstypen. Dies bedeutet
nicht, dass alle anderen Koordinationstypen grundsätzlich ausgeschlossen sind. Die
schweizerische
Bundesverfassung
enthält
einen
ordnungspolitischen
Grundentscheid. Dies geht aus der Gesamtschau der Präambel und des
Zweckartikels (Art. 2 BV), den Grundrechten und den Grundsätzen der Wirtschaft
3
Vallender, S. 1033 ff.
7
(Art. 94 BV), sowie den wirtschaftspolitischen Kompetenzen und Aufträgen hervor.
Der ordnungspolitische Grundentscheid lautet auf wettbewerbsorientierte
Privatwirtschaft.
2.
Impliziter Grundentscheid
Die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) schützt die jede privatwirtschaftliche Tätigkeit vor
hoheitlichen Eingriffen des Staates. Elemente der Wirtschaftsfreiheit sind die
Vertragsfreiheit, die Berufswahl- und Berufsausübungsfreiheit sowie die
Unternehmens- und Investitionsfreiheit. Voraussetzung für die Wirtschaftsfreiheit ist
die Eigentumsgarantie. Diese ist in Art. 26 BV gewährleistet. Die Ausübung dieser
Rechte ist nur in einem System, das die Privatautonomie und den freien Markt kennt
möglich.
Die Koalitionsfreiheit und die damit verbundene Tarifautonomie der Arbeitnehmerund
Arbeitgeberverbände
durchbrechen
dieses
System.
Durch
die
Bundeskompetenz Gesamtarbeitsverträge für allgemeinverbindlich zu erklären (Art.
110 Abs. 2 BV), ist in gewissen Bereichen Gruppenvereinbarung als
Koordinationsmechanismus möglich.
3.
Expliziter Grundentscheid
Art. 94 BV legt die Prinzipen der Wirtschaft fest. In Art. 94 Abs. 1 BV heisst es Bund
und Kantone halten sich an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit. Art. 94 Abs. 4 BV
sagt aus, dass Bund und Kantone Massnahmen zu unterlassen haben, welche sich
eben gegen diesen Grundsatz richten. Der Verfassungsgeber nennt welche
Massnahmen dies seien, nämlich Massnahmen die sich gegen den Wettbewerb
richten. Damit enthält die Wirtschaftsverfassung einen, zwar negativ formulierten,
expliziten ordnungspolischen Grundentscheid. Der Grundentscheid wird in Art. 96 BV
noch konkretisiert. Danach ergreift der Bund Massnahmen gegen private
Wettbewerbsbeschränkungen in der Form von Kartellen.
VI.
Ökonomische Gründe für staatliche Verantwortung im
Bereich der Wirtschaft
Wettbewerbsgesteuerte Koordination bedarf in verschiedener Hinsicht staatlicher
Einflussnahme. Neben der Wirtschaftsaufsicht, besteht in der Sicherung des
Wettbewerbes (Wettbewerbs- und Binnenmarktpolitik), der Korrektur unerwünschter
Entwicklung der Gesamtwirtschaft (z. B. Konjunkturpolitik), des Marktversagens
(öffentliche Güter, externe Effekte) und der unerwünschten Verteilung Bedarf an
staatlicher Einflussnahme.
C.
Bemerkungen zum Rechtsschutz4
I.
Verfahrensrechtliche Grundlagen
1.
Kompetenzen und zentrale Erlasse
Rechtsquellen
Das Verfahren vor Bundesbehörden wird durch Bundesrecht geregelt, das Verfahren
vor kantonalen Behörden richtet sich grundsätzlich nach kantonalem Recht. Das
kantonale Recht darf dabei dem Bundesrecht nicht entgegenstehen. Zudem
bestehen Mindestanforderungen an das Verfahren wie Art. 29 f. BV und Art. 6 und 13
EMRK.
Justizreform
4
Vallender/Hettich/Lehne, S. 330 ff.
8
Die Bundesrechtspflege wurde durch die Justizreform total revidiert. So wurde ein
Grundrecht auf gerichtliche Beurteilung eingeführt (Art. 29a BV), der Zugang zum
Bundesgericht neu geregelt (Art. 191 BV), der Bund mit der Schaffung eines
Bundesverwaltungs- und eines Bundesstrafgerichtes beauftragt (Art. 191a Abs. 2
BV) und die Kantone verpflichtet richterliche Behörden für die Beurteilung von
Verwaltungsstreitigkeiten zu bestellen (Art. 191b Abs. 1 BV).
Zudem wurde das OG aufgehoben und drei neue Gesetze erlassen: das
Bundesgerichtsgesetz (BGG), das Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG) und das
Bundesstrafgerichtsgesetz (SGG).
2.
Instanzenzug
a.
Streitiges und nicht streitiges Verfahren
Zu unterscheiden ist zwischen dem streitigen und dem nicht streitigen Verfahren.
Das nicht streitige Verfahren beinhaltet die Vorbereitung und der Erlass von
Rechtsakten (i. d. R. Verfügungen) durch die Verwaltungsbehörde. Das streitige
Verfahren hat die Anfechtung dieser Akte zum Gegenstand.
b.
Verwaltungsgerichtsbeschwerde
Bei Rechtsakten von Bundesbehörden gilt folgender Instanzenzug:
1. Verfügung eines Organs der Bundesverwaltung, einer eidgenössischen
Kommission oder einer Anstalt oder eines Betriebes des Bundes.
2. Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 ff
VGG)
3. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht
(Art. 82 ff BGG)
Das neue Bundesverwaltungsgericht ersetzt die zahlreichen Rekurs- und
Schiedskommissionen des Bundes. Sitz des Bundesverwaltungsgerichtes ist St.
Gallen.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht kann gegen
Verfügungen, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen ergriffen werden
(Art. 31 VGG).
Als zulässige Vorinstanzen gelten nach Art. 33 VGG unter anderem:
 Die Organe der Bundesverwaltung (Art. 33 lit. d VGG)
 Die Anstalten und Betriebe des Bundes (Art. 33 lit. e VGG)
 Die eidgenössischen Kommissionen wie die Bankenkommission oder die
Wettbewerbskommission (Art. 33 lit. f VGG)
Grundsätzlich
können
alle
Verfügungen
von
Bundesbehörden
beim
Bundesverwaltungsgericht als erste Instanz angefochten werden. Art. 32 VGG einige
Ausnahmen. Bei einer ersten Gruppe handelt es sich um Verfügungen, die bei einer
anderen Instanz angefochten werden können:
 Verfügungen die die politische Stimmberechtigung sowie Volkswahlen und
Volksabstimmungen betreffen. Diese können direkt beim Bundesgericht
angefochten werden (Art. 32 Abs. 1 lit. b und Art. 88 VGG)
 Entscheide der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen,
diese können direkt beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 32 Abs. 1 lit.
g VGG und Art. 86 Abs. 1 lit. c BGG)
 Sofern im Spezialgesetz ein eigener Instanzenzug vorgesehen ist, muss dieser
erst ausgeschöpft werden (Art. 33 Abs. 2 lit. a VGG)
 Wenn das Bundesgesetz die Beschwerde an eine kantonale Instanz vorsieht,
muss diese erst angerufen werden (Art. 33 Abs. 2 lit. b VGG)
9
Bei den restlichen Ausnahmen ist die Anfechtung nicht möglich. Es handelt sich hier
vor allem um Sachverhalte die nicht genügend justiziabel sind, oder die die innere
und äussere Sicherheit betreffen.
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichtes können grundsätzlich beim
Bundesgericht mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
angefochten werden (Art. 82 lit. a i. V. m. Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG). Art. 83 BGG sieht
einen Ausnahmenkatalog von Tatbeständen vor, die nicht beim Bundesgericht
angefochten werden können.
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht steht gegen
Verfügungen von Bundesbehörden nicht zur Verfügung (Art. 113 BGG).
c.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Der Instanzenzug bei Rechtsakten von kantonalen Behörden sieht wie folgt aus:
1. Verfügung eines kantonalen Organs
2. Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzuges
3. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht
(Art. 82 ff. BGG) ausnahmsweise die subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim
Bundesgericht (Art. 113 ff. BGG)
Der kantonale Instanzenzug muss immer ausgeschöpft werden, unabhängig davon
ob sich die Verfügung auf kantonales oder auf Bundesrecht stützt (Art. 86 Abs. 1 lit. d
BGG). Die Kantone sind angehalten, obere Gerichte als unmittelbare Vorinstanzen
des Bundesgerichtes einzusetzen (Art. 86 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann grundsätzlich gegen
alle kantonalen Entscheide des öffentlichen Rechts ergriffen werden (Art. 82 lit. a
BGG). Es gelten aber die Ausnahmen von Art. 83 BGG und die Streitwertgrenzen
von Art. 85 BGG.
Gegen kantonale Entscheide, die einen Ausnahmetatbestand von Art. 83 BGG
erfüllen, kann die subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht ergriffen
werden (Art. 113 BGG). Mit dieser Beschwerde kann nur die Verletzung von
verfassungsmässigen Rechten geltend gemacht werden (Art. 116 BGG).
Kantonale Erlasse können einerseits im Zusammenhang mit einer ergangenen
Verfügung angefochten werden (konkrete Normenkontrolle), aber auch ohne dass
eine Verfügung ergangen ist (abstrakte Normenkontrolle). Die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann gegen kantonale Erlasse ergriffen
werden, sofern kein kantonales Rechtsmittel gegen den kantonalen Erlass zur
Verfügung steht (Art. 82 lit. b BGG). Steht ein kantonales Rechtsmittel zur Verfügung
ist erst der kantonale Instanzenzug auszuschöpfen (Art. 87 BGG). Bei der
subsidiären
Verwaltungsbeschwerde
ist
die
abstrakte
Normenkontrolle
ausgeschlossen (Art. 113 BGG).
II.
Beschränkte Verfassungsgerichtsbarkeit
Verfassungsgerichtsbarkeit bedeutet gerichtliche Überprüfung von untergeordneten
Erlassen auf deren Verfassungsmässigkeit. In zahlreichen Staaten haben die
obersten Gerichte umfassende Verfassungsgerichtsbarkeit. So kann beispielsweise
das amerikanische Supreme Court Bundesgesetze für verfassungswidrig erklären. In
der Schweiz besteht nur eine beschränkte Verfassungsgerichtsbarkeit. Art. 191 BV
erklärt Bundesgesetze und Völkerrecht als für das Bundesgericht bindend. Das
Bundesgericht kann einem Bundesgesetz nicht die Anwendung versagen, selbst
wenn es zur Ansicht gelangt, dieses verstosse gegen die Verfassung.
Das Bundesgericht kann jedoch kantonale Gesetze auf ihre Verfassungsmässigkeit
hin überprüfen. Oftmals führt diese Überprüfung kantonaler Normen indirekt zur
Überprüfung von Bundesgesetzen. Weiter erklärt Art. 191 BV nur Bundesgesetze
10
und Völkerrecht für bindend, alle in anderer Form erlassenen Bundeserlasse sind
demnach überprüfbar. Ebenso können Anwendungsakte von Bundesbehörden
überprüft werden, es sei denn, diese Akte stützten sich auf ein Bundesgesetz. Weiter
dürfen Bundesgesetze durchaus auf ihre Verfassungsmässigkeit überprüft werden,
es darf ihnen lediglich die Anwendung nicht versagt werden. Weiter steht die
verfassungskonforme Auslegung bereit. Demnach können Bundesgesetze
verfassungskonform ausgelegt werden. Weiter erklärt Art. 191 BV neben
Bundesgesetzen auch Völkerrecht für massgeblich. Das Bundesgericht überprüft
mittlerweile Bundesgesetze auf ihre Konformität mit der EMRK. Dazu ist es auch
angehalten, da bei Verletzung der EMRK die Beschwerdemöglichkeit an den
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte offen steht. Die Schweiz hat sich zur
Anerkennung der Strassbourer Entscheide verpflichtet. Dies wurde in Art. 122 BGG
erstmals innerstaatlich umgesetzt.
D.
Volkerrecht
I.
Geltung, Rang und Anwendbarkeit des Völkerrechts
1.
Begriff und Rechtsquellen des Völkerrechts5
Quellen des Völkerrechts
Rechtsquelle des Völkerrechts sind die völkerrechtlichen Verträge, das internationale
Gewohnheitsrecht, die allgemeinen Rechtsgrundsätze, die Entscheide internationaler
Gerichte und Schiedsgerichte sowie die Völkerrechtslehre. Daneben werden
einseitige Rechtsakte und Beschlüsse internationaler Organisationen als „soft laws“
genannt.
Völkerrechtliche Verträge (Staatsverträge)
Völkerrechtliche Verträge sind dem Völkerrecht unterstehende, durch ausdrückliche
oder konkludente Handlung zu Stande gekommene Willenseinigungen zweier oder
mehrerer Staaten oder anderer Völkerrechtssubjekten. Völkerrechtliche Verträge
verpflichten die Vertragsparteien zu einem bestimmten Verhalten. Völkerrechtliche
Verträge lassen sich insbesondere in Verträge rechtsgeschäftlicher oder
rechtsetzender Natur unterscheiden. Rechtsgeschäftliche Verträge verpflichten die
Staaten zu einer Leistung im Einzelfall, bei rechtsetzenden Verträgen verpflichten
sich die Staaten in generell-abstrakter Weise.
Zwingendes Völkerrecht
Das zwingende Völkerrecht umfasst die Normen, welche als Fundamentalnormen
des Völkerrechts gelten. Das zwingende Völkerrecht ist allen übrigen Normen
hierarchisch übergeordnet. Zum zwingenden Völkerrecht zählen insbesondere die in
der UNO-Charta verankerten Kerngehalte der Menschenrechte und des humanitären
Völkerrechtes. Die Bundesverfassung darf keine Normen enthalten, welche das
zwingende Völkerrecht verletzen. Dies ist bei der Total- und der Teilrevision zu
beachten (Art. 193 Abs. 4 und Art. 194 Abs. 2 BV).
2.
Innerstaatliche Geltung des Völkerrechts6
Nach der Theorie des Dualismus sind Völkerrecht und Landesrecht zwei getrennte
Rechtsgebiete. Völkerrecht muss demnach erst in Landesrecht umgewandelt
werden, um im Inland Wirkung zu entfalten. Nach der Theorie des Monismus gelten
Völkerrecht und Landesrecht als einheitliche Rechtsordnung. Der innerstaatliche
Systementscheid zwischen Dualismus und Monismus ändert jedoch nichts an der
Verbindlichkeit des Völkerrechts.
5
6
Rhinow, S. 562 ff.
Rhinow, S. 565 f.
11
Nach schweizerischer Auffassung bilden Landesrecht und Völkerrecht eine
einheitliche Rechtsordnung. Das Völkerrecht gilt direkt, ein Transformationsakt wie
beim dualistischen System ist nicht nötig.
3.
Innerstaatlicher Rang des Völkerrechts7
Grundsätzlich hat das Völkerrecht Vorrang vor innerstaatlichem Recht (Art. 5 Abs. 4
BV). Dieser Vorrang wurde mehrfach von der Behördenpraxis und der
Rechtsprechung bestätigt. Nach Art. 191 BV ist Völkerrecht für alle
rechtsanwendenden Behörden verbindlich.
Geltung des Völkerrechts gegen innen
Deshalb kann sich eine Behörde nicht auf innerstaatliches Recht berufen, wenn sie
im innerstaatlichen Verhältnis völkerrechtswidrige Akte erlässt. Zudem ist
zwingendes Völkerrecht bei Verfassungsrevisionen verbindlich.
Vorrangsregeln des Völkerrechts
Die Vorrangsregeln gestalten sich demnach differenziert:
 Das zwingende Völkerrecht hat absoluten Vorrang gegenüber allem
Landesrecht.
 Völkerrecht geht allen Verordnungen des Bundesrechts vor.
 Völkerrecht geht allen kantonalen Normen vor.
Schubert-Praxis
Grundsätzlich geht Völkerrecht Bundesgesetzen vor. Die so genannte SchubertPraxis besagt, dass jüngeres Völkerrecht älteren Bundesgesetzen vorgeht. Älteres
Völkerrecht geht grundsätzlich auch neuerem Landesrecht vor, es sei denn der
Gesetzgeber sei bewusst vom Völkerrecht abgewichten.
4.
Anwendbarkeit von Völkerrecht8
Völkerrechtliche Normen sind auf den konkreten Fall nur dann Anwendbar wenn
diese „self executing“ sind, d.h. sie sich inhaltlich hinreichend bestimmt, um im
Einzelfall Grundlage des Entscheides zu bilden und sie begründen direkt Rechte und
Pflichten des einzelnen, weiter müssen die rechtsanwendenden Behörden
Adressaten der Norm sein.
II.
Das WTO-System9
1.
Allgemein
GATT, GATS und TRIPS
Der GATT (General Agreements on Trade and Tariffs) hat in erster Linie den Abbau
von Handelshemmnissen, wie Zölle und nichttarifäre Handelshemmnisse. Daneben
sollen die Märkte weltweit geöffnet werden, beispielsweise durch Abbau von
Subventionen.
Auf dem Boden des GATT wurde die Welthandelsorganisation (WTO) errichtet.
Neben dem GATT bestehen das GATS (Dienstleistungen) und das TRIPS (geistiges
Eigentum).
Welthandelsorganisation WTO
Die
Welthandelsorganisation
ist
der
institutionelle
Rahmen
für
die
Wirtschaftsbeziehungen der Mitgliedstaaten. Oberstes Organ der WTO ist die
Ministerkonferenz. Diese tritt mindestens alle zwei Jahre zusammen. Des weiteren
besteht der allgemeine Rat, welcher sich aus Vertretern aller Mitgliedstaaten
7
Rhinow, S. 566 ff.
Rhinow, S. 571 f.
9 Herdegen, S. 107 ff.
8
12
zusammensetzt und die Aufgaben der Ministerkonferenz wahrnimmt, wenn diese
nicht tagt. Weiter bestehen verschiedene Räte für die einzelnen Bereiche (z. B.
Council for Trade in Services). Die laufende Geschäftsführung der WTO liegt in den
Händen des Generalsekretärs. Eine wichtige Institution der WTO ist die
Streitbereinigungsinstanz (DSB).
Multilaterale und plurilaterale Abkommen
Den Kern der Welthandelsordnung machen die multilateralen Handelsabkommen
aus. Multilaterale Abkommen gelten umfassend für alle Mitglieder der WTO.
Plurilaterale Abkommen hingegen gelten hingegen nur für einen beschränkten
Mitgliederkreis.
2.
Grundprinzipien des GATT
Meistbegünstigung
Kernstück des GATT ist das Meistbegünstigungsprinzip (Art. 1 Abs. 1 GATT). Dieses
besagt, dass Handelsvorteile, die einem Mitglied gewährt werden, auch gegenüber
allen anderen Mitgliedern gewährt werden müssen. (Bsp. Die Schweiz senkt
gegenüber Indien die Zölle auf Textilimporten, den selben Zollnachlass muss sie
allen anderen GATT Parteien auch gewähren.)
Ausnahmen vom Meistbegünstigungsprinzip gelten für Zollunionen und
Freihandelsabkommen (Art. 24 GATT). Das GATT will damit regionale
Handelszusammenschlüsse fördern. Eine weitere Ausnahme besteht gegenüber
Entwicklungsländern. Die waiver-clause erlaubt es, bestimmten Ländern eine
Sondergenehmigung einzuräumen. Dazu ist die Zustimmung einer ZweidrittelsMehrheit aller Mitglieder notwendig (Art. 25 GATT). Somit kann Entwicklungsländern
Handelsvorteile im Sinne von Zollsenkungen gewährt werden, ohne dass die
Meistbegünstigung spielt.
Diskriminierungsverbot
Ein weiteres zentrales Prinzip des GATT ist das Diskriminierungsverbot (Art. 3
GATT). Dieses besagt, dass inländische Rechtsvorschriften ausländische Ware nicht
gegenüber inländischen diskriminieren dürfen (Bsp. wäre eine höhere
Mehrwertsteuer nur auf ausländischer Ware diskriminierend).
Voraussetzung hierfür ist, dass die Produkte gleichartig sind (Art. 3 Abs. 2 GATT).
Art. 3 Abs. 4 GATT legt die Kriterien für die Gleichartigkeit fest: Natur und
Eigenschaft des Produktes, Verwendungszweck, Verbrauchergewohnheiten und
Zollklassifizierung.
„Tariffs only“-Prinzip
Das „Tariffs only“-Prinzip dient dem Abbau von nicht tarifären Handelshemmnissen,
d.h. Hemmnisse die keine Zölle sind (Art 2 Abs. 7 GATT). Mengenmässige
Beschränkungen sind verboten (Art. 11 GATT), ansonsten verbietet das GATT nicht
tarifäre Handelshemmnisse nicht generell. Allerdings gibt es auch bei der
mengenmässigen
Beschränkung
Ausnahmen.
Ausgenommen
sind:
Einfuhrbeschränkungen zu Gunsten der Zahlungsbilanz (Art. 12 GATT) und
Ausfuhrbeschränkungen bei Warenmangel im Inland und Ein- oder
Ausfuhrbeschränkungen um Überschüsse von landwirtschaftlichen Produkten zu
beseitigen (Art. 11 Abs. 2 GATT).
3.
Grundprinzipen des GATS
Grundsätzlich
gilt
auch
beim
Handel
mit
Dienstleistungen
das
Meistbegünstigungsprinzip. Jedes Mitglied kann jedoch Negativlisten aufstellen,
womit es für gewisse Dienstleistungen das Meistbegünstigungsprinzip ausschliesst
(Art. 2 GATS).
13
Den Marktzugang gewähren die Mitglieder nur für auf Positivlisten festgehaltenen
Dienstleistungen (Art. 16 GATS). Für die auf diesen Listen festgehaltenen
Dienstleistungen gilt die Inländerbehandlung von Art. 17 GATS.
Diese Listen sind transparent zugänglich zu machen (Art. 3 GATS).
4.
Weitere Abkommen
Durch das Übereinkommen über technische Handelshemmniss (SR 0.632.21)
verpflichten sich die Staaten gegenseitig bei der Ausarbeitung und der Anwendung
von technischen Vorschriften zur Nichtdisrkriminierung (Art. 2.1) und zur Ausrichtung
auf internationale Standards (Art. 2.4).
Das nur für die unterzeichnenden Staaten verbindliche Übereinkommen über das
öffentliche Beschaffungswesen (ÜöB) legt fest, dass der Zugang zu den staatlichen
Beschaffungsmärkten ohne Diskriminierung gewährleistet ist (Art. 3 ÜöB).
5.
Innerstaatliche Anwendbarkeit des WTO-Rechts
In der Regel wird dem WTO-Recht keine direkte Anwendbarkeit bescheinigt. Der
Private kann sich nicht auf WTO-Recht berufen, wenn dieses seiner Meinung nach
durch innerstaatliche Organe verletzt wurde.
III.
Die Schweiz und Europa10
1.
Heutige Ausgangslage
Nach der Ablehnung des EWR-Beitritts drängte die Schweiz auf den Abschluss von
sektoriellen Abkommen. Die Beziehungen zwischen der Schweiz und der EG sollten
in Ergänzung des 1972 abgeschlossenen Freihandelsabkommen (FHA) ergänzt
werden. 1999 wurden sieben sektorielle abgeschlossen. Diese beinhalteten:
 die
wissenschaftliche
und
technische
Zusammenarbeit
(Forschungsabkommen)
 das öffentliche Beschaffungswesen
 die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (technische
Handelshemmnisse)
 den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen
 den Luftverkehr
 den Landverkehr
 die Personenfreizügigkeit
Mittlerweile wurden weitere Abkommen abgeschlossen und von Volk angenommen
(so genannte Bilaterale II):
 Dienstleistungen
 Ruhegehälter von pensionierten EU-Beamten
 verarbeitete Landwirtschaftsprodukte
 Bildung
 Berufsbildung und Jugend
 Medien
 Statistik
 Umwelt
 Zinsbesteuerung
 Betrugsbekämpfung
 polizeiliche und juristische Zusammenarbeit (Schengen)
 Asyl und Migration (Dublin)
10
Jaag, S. 364 ff.
14
2.
Sektorielle Abkommen
a.
Aufbau der Abkommen
Arten von Abkommen
Die meisten Abkommen haben die Schaffung binnenmarktähnlicher Verhältnisse
zum Gegenstand. Ziel der Abkommen ist es Handelshemmnisse abzubauen und die
Rechtsvorschriften zu harmonisieren. Durch die Abkommen werden die Parteien
verpflichtet, Gemeinschaftsrecht zu übernehmen und auf die Staatsangehörigen der
Gegenpartei anzuwenden. Oftmals bildet Gemeinschaftsrecht den Inhalt dieser
Abkommen. Somit findet Gemeinschaftsrecht Einzug in die schweizerische
Rechtsordnung. Ein Sonderfall stellt das Luftverkehrsabkommen dar. Durch dieses
Abkommen wird die Schweiz direkt den Gemeinschaftsorganen unterworfen (EUKommissionen und Europäischer Gerichtshof).
Verknüpfungs- und Guillotine-Klauseln
Die sieben Verträge sind miteinander verknüpft. Sie weisen Guillotine-Klauseln über
das Inkrafttreten und die Kündigung auf, d.h. entweder müssen alle Verträge in Kraft
treten bzw. gekündigt werden oder gar keiner.
Sektorielle Verträge und EU-Erweiterung
Die Verträge bei denen die EG Vertragspartei ist gelten automatisch auch für die
neuen EU-Mitglieder. Die Verträge bei denen sowohl die EG als auch die
Mitgliedstaaten Vertragspartei sind, müssen für die neuen EU-Mitglieder ausgedehnt
werden.
b.
Grundzüge einzelner Abkommen
Freier Warenverkehr
Das Freihandelsabkommen von 1972 (FHA) verpflichtet die Parteien alle
bestehenden Zölle für Waren abzuschaffen und keine neuen Ein- und Ausfuhrzölle
zu erheben. Des weiteren dürfen keine Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle
eingeführt
werden.
Zudem
müssen
mengenmässige
Einund
Ausfuhrbeschränkungen aufgehoben werden. Von der Liberalisierung weitgehend
ausgenommen sind landwirtschaftliche Produkte.
Die Beseitigung technischer Handelshemmnisse bildet Gegenstand des Abkommens
über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewegungen. Innerhalb der EU
gilt das so genannte Cassis de Dijon-Prinzip. Dies verpflichtet die EU-Staaten die
Zulassungsbedingungen eines anderen EU-Mitgliedes zu anerkennen, wenn diese
den einheimischen gleichwertig sind. In der Schweiz besteht das Bundesgesetz über
technische Handelshemmnisse, welches bestimmt, dass die Zulassungsbedingungen
auf die der wichtigsten Handelspartner abgestimmt werden.
Das Landwirtschaftsabkommen bringt die vollkommene Liberalisierung des
Käsehandels und den Abbau von Zöllen bei zahlreichen anderen Agrarprodukten wie
Früchten, Gemüse, Gartenbauprodukten, Trockenfleisch, Wein und Milchprodukten.
Freier Personen und Dienstleistungsverkehr
Durch das Personenfreizügigkeitsabkommen können sich Arbeitnehmer,
Selbständigerwebende und weitere Personenkategorien, nach einer längeren
Übergangsfrist, frei niederlassen und einer Tätigkeit nachgehen. Dies gilt in der
Schweiz für EU-Staatsangehörige, auf der anderen Seite für Schweizer in der
ganzen EU.
Arbeitnehmer
und
Arbeitnehmerinnen
haben
Anspruch
auf
eine
Niederlassungsbewilligung, wenn sie eine Stelle haben. Verlieren sie diese Stelle,
dürfen sie in jedem Vertragsstaat eine neue Stelle suchen. Selbständigerwerbende
15
und Unternehmen dürfen sich in jedem Vertragsstaat niederlassen. Die
Vertragsstaaten müssen den In- und Ausländern die gleichen Rechte garantieren.
Nichterwerbstätige dürfen sich niederlassen, wenn sie über genügend finanzielle
Mittel verfügen.
Unternehmen mit Sitz in der EU können für jährlich 90 Tage Arbeitnehmer in die
Schweiz entsenden um hier Aufträge zu erfüllen.
3.
Autonomer Nachvollzug von Gemeinschaftsrecht
Bundesrat und Gesetzgeber sind bestrebt, das schweizerische Recht
europakompatibel auszugestalten. Dies geschieht auf dem Weg des autonomen
Nachvollzuges von Gemeinschaftsrecht.
Grösstenteils wurden Bundesgesetze geändert. Zahlreiche Bundesgesetze würden
jedoch im Rahmen des autonomen Nachvollzuges neu erlassen:
 das Bundesgesetz vom 18. Juni 1993 über die Produktehaftpflicht
(Produktehaftpflichtgesetz, PrHG, SR 221.112.944)
 das Bundesgesetz vom 23. März 2001 über den Konsumkredit (KKG, SR
221.214.1)
 das Bundesgesetz vom 18. Juni 1993 über Pauschalreisen (SR 944.3)
 das Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Information und
Mitsprache der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Mitwirkungsgesetz, SR
822.14)
 das Bundesgesetz vom 18. Jun 1993 über die Personenbeförderung und die
Zulassung als Strassentransportunternehmen (Personenbeförderungsgesetz,
PBG, 744.10)
Andere Gesetze wurden „europatauglich“ gemacht:
 das Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und
Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG, SR 151.1)
 das Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Anlagen
(Kollektivanlagegesetz, KAG, SR 951.31)
 die Einführung der Mehrwertsteuer durch das Bundesgesetz vom 2.
September 1999 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG,
SR 641.20)
 das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen
Handelshemmnisse (THG, SR 946.51)
 das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den Binnenmarkt
(Binnenmarktgesetz, BGBM, SR 943.02).
Zum Teil findet der autonome Nachvollzug auf Verordnungsstufe. Der
Verordnungsgeber muss die Anforderungen des Gemeinschaftsrecht beachten,
wenn er Gesetzesvorschriften konkretisiert.
Eigentlich würde es durchaus Sinn machen, wenn die Rechtsprechung das Recht der
europäischen Gemeinschaft und deren Rechtsprechung berücksichtigen würde. Dies
ist heute jedoch erst vereinzelt der Fall.
Beim autonomen Nachvollzug handelt es sich um keine Verpflichtung. Er geschieht
nur im Hinblick auf die Wichtigkeit der wirtschaftlichen Beziehungen zur EU.
16
E.
Wettbewerb11
I.
Kartellgesetz
1.
Inhalt des Kartellgesetzes
Das Kartellgesetz (KG) ist in acht Kapiteln gegliedert:
 Allgemeine Bestimmungen (Art. 1 – 4 KG)
 Materialrechtliche Bestimmungen (Art. 5 – 8 KG und Art. 9 – 11 KG)
 Zivilrechtliches Verfahren (Art. 12 – 17 KG)
 Verwaltungsrechtliches Verfahren und Verwaltungssanktionen (Art. 18 – 53a
KG)
 Strafsanktionen (Art. 54 – 57 KG)
 Ausführung internationaler Abkommen (Art. 58 f. KG)
 Evaluation (Art. 59a KG)
 Schlussbestimmungen (Art. 60 – 63 KG)
Das Kartellgesetz wird ergänzt durch:
 Die Verordnung vom 17. Juni 1996 über die Kontrolle von
Unternehmenszusammenschlüssen (VKU)
 Die Verordnung vom 12. März 2004 über Sanktionen bei unzulässigen
Wettbewerbsbeschränkungen (SVKG)
 Die Bekanntmachungen der Wettbewerbskommission
2.
Geltungs- und Anwendungsbereich
a.
Geltungsbereich
Der Geltungsbereich des Kartellgesetzes wird in persönlicher, sachlicher, räumlicher
und zeitlicher Hinsicht begrenzt.
Persönlicher Geltungsbereich
Das Kartellrecht gilt für Unternehmen des privaten und des öffentlichen Rechtes (Art.
2 Abs. 1 KG). Als Unternehmen gilt, wer sich als Marktteilnehmer, selbständig als
Produzent von Gütern oder Dienstleistungen am Wirtschaftsprozess beteiligt (Art. 2
Abs. 1bis KG).
Sachlicher Geltungsbereich
Das Kartellgesetz findet Anwendung auf Kartell- und andere Wettbewerbsabreden,
sowie auf die Ausübung von Marktmacht und die Beteiligung an
Unternehmenszusammenschlüssen (Art. 2 Abs. 1 KG).
Räumlicher Geltungsbereich
Das Gesetz ist auf Sachverhalte die sich in der Schweiz auswirken anwendbar (Art. 2
Abs. 2 KG). Dabei spielt es keine Rolle ob die beteiligten Unternehmen Sitz in der
Schweiz oder im Ausland haben.
b.
Verhältnis und Abgrenzung zu anderen Rechtsvorschriften
Gesetzgebung über das geistige Eigentum
Auf Wettbewerbsbeschränkungen, die ausschliesslich unter die Gesetzgebung über
das geistige Eigentum fallen, ist das Kartellgesetz nicht anwendbar (Art. 3 Abs. 2
KG). Diese Vorschrift kommt insbesondere bei wirtschaftlich bedeutenden
Lizenzverträgen zum tragen.
Preisüberwachungsgesetz
11
Vallender/Hettich/Lehne, S. 383 ff.
17
Das Kartellgesetz geht dem Preisüberwachungsgesetz grundsätzlich vor (Art. 3 Abs.
3 KG). In gewissen Fällen ist jedoch die Zusammenarbeit zwischen
Wettbewerbskommission und Preisüberwacher notwendig.
Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb
Beide, Kartell- und Lauterkeitsrecht, schützen den Wettbewerb. Das Kartellgesetz hat
jedoch die Verhinderung von Wettbewerbseinschränkungen zum Gegenstand, das
UWG sorgt dafür, dass der Wettbewerb nicht entartet.
Binnenmarktgesetz
Das Binnenmarktgesetz richtet sich gegen Wettbewerbshindernisse in kantonalem
oder kommunalem Recht. Das Kartellgesetz richtet sich gegen private
Wettbewerbshindernisse.
3.
Abgrenzung des relevanten Marktes
Mit der Abgrenzung des relevanten Marktes soll festgestellt werden, welche
Unternehmen tatsächlich in der Lage sind, den Wettbewerb zu beschränken.
Sachlich relevanter Markt
Der sachlich relevante Markt umfasst alle Waren und Dienstleistungen, die
hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehenen Verwendungszweck als
substituierbar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 lit. a VKU).
Räumlich relevanter Markt
Der räumlich relevante Markt umfasst das Gebiet, in dem die Waren und
Dienstleistungen, welche den sachlich relevanten Markt ausmachen, angeboten oder
nachgefragt werden (Art. 11 Abs. 3 lit. b VKU).
Zeitlich relevanter Markt
Bei Waren oder Dienstleistungen mit saisonalen Schwankungen muss der zeitlich
relevante Markt abgegrenzt werden, ansonsten wird von Dauermärkten
ausgegangen.
4.
Beeinträchtigung des Wettbewerbs
a.
Wettbewerbsabreden
Begriff der Wettbewerbsabrede
Der Begriff der Wettbewerbsabrede nach Kartellgesetz ist recht breit gefasst (Art. 4
Abs. 1 KG):
 Die Wettbewerbsabrede kann eine rechtlich erzwingbar (z. B. Vertrag) oder
rechtlich nicht erzwingbar (z. B. Richtlinie) Vereinbarung sein.
 Sie muss aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen enthalten.
 Sie kann zwischen Unternehmen auf gleicher Stufe oder auf verschiedener
Stufe geschlossen werden (z. B. zwischen Bierbrauereien oder zwischen
Bierbrauereien und Restaurants).
 Sie muss eine Wettbewerbsbeschränkung bewirken oder bezwecken.
Unerhebliche Wettbewerbsabreden
Wettbewerbsabreden, die auf dem relevanten Markt keine Wirkung oder nur
unerhebliche zeigen sind zulässig. Zu beachten ist dabei ob sich die Situation des
Marktteilnehmers nennenswert verändert hat. (z. B.. Wettbewerbsabreden mit
grossen Preisspannen).
Effizienztest bei erheblichen Wettbewerbsabreden
Abreden mit erheblichen Auswirkungen auf den Wettbewerb sind zulässig, wenn sie
zur Steigerung der wirtschaftlichen Effizienz beitragen und die beteiligten
18
Unternehmen nicht die Möglichkeit haben, den wirksamen Wettbewerb gänzlich zu
beseitigen (Art. 5 Abs. 2 KG; Art. 5 Abs. 1 KG). Zudem darf der Wettbewerb nicht
übermässig eingeschränkt sein.
Indizien für erhebliche Auswirkungen von Wettbewerbsbeschränkungen sind unter
anderem:
 Abreden bei denen die beteiligten Unternehmen einen Marktanteil von 50 –
75% halten
 Kein Innenwettbewerb der beteiligten Unternehmen (geringe Preisspanne)
 Kartellaussenseiter orientieren sich an den Vorgaben des Kartells
Mögliche Rechtfertigungsgründe sind ausschliesslich (Art. 5 Abs. 2 KG):
 Senkung von Herstellungs- oder Vertriebskosten
 Förderung der Forschung
 Verbreitung von technischen oder beruflichem Wissen
 Rationelle Nutzung von Ressourcen
Vermutung der Beseitigung des wirksamen Wettbewerbes
Bei Abreden die den wirksamen Wettbewerb beseitigen, ist die Rechtfertigung
Effizienzgründen nicht möglich (Art. 5 Abs. 1 KG). Der wirksame Wettbewerb ist
grundsätzlich beseitigt, wenn die an der Abrede beteiligten nicht mehr im Wettbewerb
stehen (fehlender Innenwettbewerb) und die Kartellmitglieder Aussenstehende
dominieren.
Das Gesetz vermutet bei harten Kartellen grundsätzlich die Beseitigung des
wirksamen Wettbewerbes. Als harte Kartelle unter Unternehmen auf gleicher
Marktstufe gelten nach Art. 5 Abs. 3 KG, Abreden:
 die sich auf die Festsetzung von Preisen beziehen.
 die sich auf die Einschränkung des Angebots beziehen.
 die sich auf die Einteilung von Märkten beziehen.
Bei Unternehmen auf verschiedener Marktstufe, wird nach Art. 5 Abs. 4 KG ein
hartes Kartell vermutet, bei Abreden:
 über Mindest- und Festpreise.
 über die Zuweisung von Vertriebsgebieten.
 über den Ausschluss von gebietsfremdem Vertriebspartnern.
Die Vermutung des harten Kartells kann von dem an der Abrede Beteiligten widerlegt
werden. Sodann können diese Gründe der wirtschaftlichen Effizienz angeben.
Rechtfertigung aus überwiegendem öffentlichem Interesse
Grundsätzlich unzulässige Kartelle können sich nach Art. 8 KG an den Bundesrat
wenden. Dieser kann solche Kartelle aus überwiegendem öffentlichem Interesse für
zulässig erklären.
b.
Verhalten marktbeherrschender Unternehmen
Begriff des marktbeherrschenden Unternehmens
Marktbeherrschend ist ein bzw. mehrere Unternehmen, die in der Lage sind, sich auf
dem relevanten Markt in wesentlichem Umfang unabhängig von anderen
Marktteilnehmern zu verhalten (Art. 4 Abs. 2 KG). Indizien für die Marktbeherrschung
bieten die aktuelle Position des Unternehmens im Markt (Marktanteil), die Möglichkeit
des Neueintritts von Anbietern im Markt und die Stellung der Marktgegenseite.
Verhaltenskontrolle für marktbeherrschende Unternehmen
Marktbeherrschende Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn ihre Stellung auf
dem Markt missbrauchen, indem sie andere Unternehmen in der Aufnahme oder der
Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen (Art.
7 Abs. 1 KG). Als Beispiele nennt Art. 7 Abs. 2 KG die Verweigerung von
19
Geschäftsbeziehungen, die Diskriminierung von Handelspartner oder die Erzwingung
unangemessener Preise.
Nicht jedes dieser Verhalten ist missbräuchlich. Die Unternehmen ein Verhalten
durch ernsthafte, sachliche Gründe stützen.
Rechtfertigung aus überwiegendem öffentlichen Interesse
Auch marktbeherrschenden Unternehmen steht die Zulassung wegen
überwiegenden öffentlichen Interessen offen.
c.
Unternehmenszusammenschlüsse
Begriff des Unternehmenszusammenschlusses
Als Unternehmenszusammenschluss nach Art. 4 Abs. 3 KG gilt die Fusion zweier
unabhängiger Unternehmen und jeder Vorgang, bei dem ein oder mehrere
Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher
unabhängige Unternehmen erlangen.
Erfasst sind somit der Kontrollerwerb durch den Erwerb von Beteiligungen,
Nutzungsrechten oder mittels Verträgen (Art. 1 VKU), die Gründung eines
Gemeinschaftsunternehmens und der Kontrollerwerb durch mehrere Unternehmen
(Art. 2 VKU).
Umsatzschwellen als Aufgreifkriterien
Wenn ein Unternehmenszusammenschluss nach Art. 4 Abs. 3 KG vorliegt, müssen
die beteiligten Unternehmen diesen der Wettbewerbskommission melden, sofern die
Aufgreifkriterien von Art. 9 KG erfüllt sind (Art. 3 VKU).
Als Aufgreifkriterien legt das Gesetz grundsätzlich Umsatzschwellen fest:
 Der konsolidierte, konzernweite Umsatz beträgt weltweit 2 Mrd. Franken (Art. 9
Abs. 1 lit. a KG).
 Der konsolidierte, konzernwerte Umsatz beträgt in der Schweiz 500 Mio.
Franken (Art. 9 Abs. 1 lit. a KG)
 Zugleich erzielen die mindestens zwei der beteiligten Unternehmen
mindestens einen Umsatz in der Schweiz von 100 Mio. Franken (Art. 9 Abs. 1
lit. b KG).
 Spezielle Kriterien gelten für Banken und Versicherungen (Art. 9 Abs. 3 KG)
Qualifizierte Marktbeherrschung als Eingreifkriterium
Die Behörden können den Unternehmenszusammenschluss nach Art. 10 Abs. 2 KG
verbieten oder mit Auflagen versehen, wenn:
 Die beteiligten Unternehmen eine marktbeherrschende Stellung auf dem
relevanten Markt erhalten oder sich diese verstärkt,
 und dadurch wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann,
 und auf anderen Märkten zugleich keine Wettbewerbsverbesserung erzielt
werden, welche die Nachteile der marktbeherrschenden Stellung auf dem
relevanten Markt überwiegen.
20
5.
Prüfungsschema
persönlicher, sachlicher, räumlicher Geltungsbereich
(Art. 2 KG)
sachlich, räumlich, ev. zeitlich relevanter Markt
(Art. 11 Abs. 3 VKU)
Wettbewerbsabrede
(Art. 4 Abs. 1 KG)
erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung
(Art. 5 Abs. 1 KG)
hartes Kartell
(Art. 5 Abs. 3 und 4 KG)
Vermutung, der Beseitigung des
Wettbewerbes widerlegt
Nein
Wettbewerbsbeseitigung
(Art. 5 Abs. 1 KG)
Gründe der wirtschaftlichen Effizienz
(Art. 5 Abs. 2 KG)
Ja
Ausnahmsweise: überwiegendes öffentliches Interesse
(Art. 8 KG)
unzulässig
6.
zulässig
Verfahren und Rechtsschutz
a.
Verwaltungsrechtliches Verfahren
Wettbewerbskommission
Die verwaltungsrechtliche Durchsetzung des Kartellgesetz obliegt der
Wettbewerbskommission (WEKO). Die WEKO führt die wettbewerbliche Prüfung der
Wettbewerbsbeschränkung durch. Sie erlässt Verfügungen (Art. 18 Abs. 3 KG), gibt
Empfehlungen ab (Art. 45 Abs. 2 KG), gibt Stellungnahmen zu Handen der
politischen Behörden ab (Art. 46 Abs. 2 KG) und verfasst Gutachten (Art. 47 Abs. 1
KG).
Untersuchung von Wettbewerbsbeschränkungen
Die Wettbewerbskommission untersucht Wettbewerbsabreden und das Verhalten
marktbeherrschender Unternehmen. Dabei führt sie eine Voruntersuchung durch.
21
Bagatellfälle können oft bereits nach der Voruntersuchung erledigt werden. Anstoss
für eine Untersuchung kann die eigene Initiative der WEKO, das Begehren der
Beteiligten oder die Anzeige eines Dritten sein. Bestehen nach Abschluss der
Voruntersuchung genügend Anhaltspunkte eröffnet die WEKO eine Untersuchung
(Art. 27 Abs. 1 KG). Die Untersuchung wird mittels Verfügung abgeschlossen (Art. 30
KG).
Kommt die WEKO zum Schluss, dass die Wettbewerbsbeschränkung unzulässig ist,
können die Betroffenen binnen 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung beim
Volkswirtschaftsdepartement die ausnahmsweise Zulassung aus überwiegendem
öffentlichem Interesse beantragen (Art. 31 KG) oder die Verfügung beim
Bundesverwaltungsgericht anfechten (Art. 33 lit. f VGG).
Prüfung von Unternehmenszusammenschlüssen
Die Prüfung von Unternehmenszusammenschlüssen erfolgt in zwei Schritten.
Erstens wird ein Einleitungsverfahren durchgeführt. Dabei prüft die WEKO, ob
Anhaltspunkte für eine marktbeherrschende Stellung der beteiligten Unternehmen
gegeben ist (Art. 10 Abs. 1 KG). Die WEKO muss innerhalb eines Monats nach
Meldung des Zusammenschlusses entscheiden, ob sie eine Prüfung durchführen will.
Ansonsten gilt der Zusammenschluss als genehmigt (Art. 34 Abs. 2 KG).
Ergeben sich aus dem Zusammenschluss ernsthafte Bedenken in Hinblick auf den
wirksamen Wettbewerb, führt die WEKO das Prüfungsverfahren durch. Das
Prüfungsverfahren dauert längstens vier Monate. Innerhalb dieser Frist muss die
WEKO den Zusammenschluss mit Auflagen versehen oder ganz verbieten,
ansonsten gilt der Unternehmenszusammenschluss als genehmigt (Art. 34 Abs. 2
KG).
b.
Zivilrechtliches Verfahren
Das zivilrechtliche Verfahren dient der Durchsetzung des privaten Interesses an
freiem Marktzugang. Die zivilrechtlichen Ansprüche reichen von Beseitigung oder
Unterlassung der Behinderung, Schadenersatz (Art. 41 OR), Genugtuung (Art. 49
OR) bis zur Gewinnherausgabe (Art. 423 Abs. 1 OR).
Das zivilrechtliche Verfahren ist von untergeordneter Bedeutung. Da der Geschädigte
grundsätzlich die Beweislast zu tragen hat (Art. 8 ZGB), wird viel öfter von der
Anzeige an die WEKO Gebrauch gemacht.
7.
Verwaltungs- und Strafsanktionen
Das Kartellgesetz sieht einerseits Sanktionen gegen Unternehmen (Art. 49a ff. KG)
und dazu Sanktionen gegen natürliche Personen vor (Art. 54 ff. KG).
Nach Art. 49a Abs. 1 KG können die am Kartell beteiligten Unternehmen mit bis zu
10% des Umsatzes der letzten drei Jahre in der Schweiz gebüsst werden. Wirkt ein
Mitglied bei der Aufdeckung des Kartells mit, kann die Sanktion erlassen werden (Art.
49a Abs. 2 KG). Die Unternehmen könnend die Sanktion umgehen, indem sie die
Wettbewerbsbeschränkung freiwillig melden (Art. 49a Abs. 3 KG). Verstösst ein
Unternehmen gegen eine einvernehmliche Regelung oder gegen eine rechtskräftige
Verfügung, so kann dieses mit einer Busse von bis 10% des in den letzten drei
Jahren in der Schweiz erzielten Umsatz belegt werden.
Natürliche Personen, die vorsätzlich einer einvernehmenden Regelung, einer
rechtskräftigen Verfügung oder einem Entscheid zuwider handeln, werden mit einer
Busse von bis zu 100'000 Fr. bestraft (Art. 54 KG).
II.
Preisüberwachungsgesetz
Geltungsbereich
22
Der persönliche Geltungsbereich des Preisüberwachungsgesetzes ist der gleiche wie
beim Kartellgesetz. Der sachliche Geltungsbereich umfasst Preise von Waren und
Dienstleistungen einschliesslich Krediten. Ausgenommen sind Löhne und Leistungen
aus Arbeitsverhältnissen und die Kredittätigkeit der Schweizerischen Nationalbank.
Preisüberwacher
Der Preisüberwacher wird vom Bundesrat ernennt (Art. 3 Abs. 1 PüG). Der
Preisüberwacher beobachtet die Entwicklung der Preise. Seine Aufgabe ist es
missbräuchliche Preiserhöhungen zu verhindern oder zu beseitigen. Des weitern
wacht er über die missbräuchliche Beibehaltung hoher Preise und orientiert die
Öffentlichkeit (Art. 4 PüG).
Massnahmen gegen missbräuchliche Preise
Auslöser einer Massnahme des Preisüberwachers ist die Meldung von an
Wettbewerbsabreden Beteiligten oder eines marktmächtigen Unternehmens über die
Erhöhung eines Preises (Art. 6 PüG), die Meldung irgend einer Person (Art. 7 PüG)
oder die Beobachtung des Preisüberwachers selber (Art. 8 PüG).
Anschliessend prüft der Preisüberwacher ob Anhaltspunkte für missbräuchlich hohe
Preise vorliegen (Art. 8 PüG).
Stellt der Preisüberwacher einen Missbrauch fest, kann er bei behördlich
festgelegten oder genehmigten Preisen eine Empfehlung abgeben (Art. 14 PüG). Bei
anderen missbräuchlichen Preisen kann er auf eine einvernehmliche Lösung
hinarbeiten (Art. 9 PüG) oder eine Verfügung erlassen (Art. 10 PüG).
III.
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Gliederung und Zweck
Das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist wie folgt gegliedert:
 Zweck (Art. 1 UWG)
 Zivil- und prozessrechtliche Bestimmungen (Art. 2 – 15 UWG)
 Verwaltungsrechtliche Bestimmungen (Art. 16 – 20 UWG)
 Strafbestimmungen (Art. 23 – 27 UWG)
 Schlussbestimmungen (Art. 28 – 29 UWG)
Zweck des Lauterkeitsrechts ist die Gewährleistung des lauteren und unverfälschten
Wettbewerbes im Interesse aller Beteiligten zu gewährleisten.
Grundsatz
Nach Art. 2 UWG ist jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz
von Treu und Glauben verstossende Verhalten, welches das Verhältnis zwischen
Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst, unlauter und
widerrechtlich.
Tatbestände des UWG
Neben der Generalklausel von Art. 2 UWG sind in Art. 3 – 8 UWG weitere
Tatbestände beschrieben, die als unlauter gelten. Art. 2 UWG ist demnach nicht
anzuwenden, wenn ein Tatbestand von Art. 3 – 8 UWG zur Anwendung kommt ist.
Folgende Sachverhalte sind durch Art. 2 UWG erfasst:
 unlautere Kundenbeeinflussung insbesondere durch Täuschung, Ausübung
von Druck, Lotterien, Gewinnspiele nach dem Schneeballprinzip und
Suggestivwerbung
 Behinderung
insbesondere
durch
Bezugsbehinderung
oder
durch
vergleichende Werbung
 Ausbeutung insbesondere durch Nachahmen fremder Leistung, Werbung oder
Produkte, Rufausbeutung und Ausbeutung fremder Werbung
 Abwerben von Kunden
23
 Abwerben von Mitarbeitern
 Bestechung
Folgende Sachverhalte sind in Art. 3 ff UWG geregelt:
 Werbe- und Verkaufsmethoden (Art. 3 UWG)
 Verleitung zu Vertragsverletzung oder Vertragsauflösung (Art. 4 UWG)
 Bestechen oder sich bestechen lassen (Art. 4a UWG)
 Verwertung einer fremden Leistung (Art. 5 UWG)
 Verletzung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen (Art. 6 UWG)
 Nichteinhaltung von Arbeitsbedingungen (Art. 7 UWG)
 Verwendung missbräuchlicher Geschäftsbedingungen (Art. 8 UWG)
Rechtsdurchsetzung
Die Durchsetzung des UWG erfolgt meist auf privatem Weg. Derjenige der durch
unlauteren Wettbewerb wirtschaftlich bedroht oder verletzt ist, kann beim Richter
beantragen, die drohende Verletzung zu verbieten, eine bestehende Verletzung zu
beseitigen oder die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen (Art. 9 UWG).
Diese Klagen stehen auch Berufs- und Wirtschaftsverbänden sowie
Konsumentenorganisationen zu (Art. 10 Abs. 2 UWG).
F.
Binnenmarkt12
I.
Binnenmarktgesetz
1.
Gegenstand und Geltungsbereich des Binnenmarktgesetzes
Gegenstand
Das Binnenmarktgesetz gewährleistet allen Trägern der Wirtschaftsfreiheit mit
Niederlassung oder Sitz in der Schweiz den freien und gleichberechtigten
Marktzugang (Art. 1 BGBM).
Persönlicher und sachlicher Geltungsbereich
Der persönliche Geltungsbereich umfasst alle Träger der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27
BV). Der sachliche Geltungsbereich umfasst die Schutzobjekte der
Wirtschaftsfreiheit.
2.
Grundsätze für den freien Zugang zum Markt
Jeder Person wird durch das BGBM das Recht eingeräumt, Waren, Dienst- und
Arbeitsleistungen im gesamten Gebiet der Schweiz anzubieten, soweit die Ausübung
der betreffenden Erwerbstätigkeit in Kanton oder der Gemeinde ihrer Niederlassung
zulässig ist (Art. 2 Abs. 2 BGBM). Damit wurden die aus der Europäischen Union
stammenden Dassonville und Cassis de Dijon-Prinzipien auf die Schweiz übertragen.
Nach dem Dassonville-Prinzip ist jede Handelsregelung grundsätzlich unzulässig, die
geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar,
tatsächlich oder potentiell zu behindern. Nach den Cassis de Dijon-Prinzip müssen
Handelshemmnisse nur insoweit hingenommen werden, als die Bestimmungen
notwendig sind, um zwingenden Erfordernissen gerecht zu werden.
Das BGBM verpflichtet zudem Bund, Kantone und Gemeinden sowie Träger
öffentlicher Aufgaben den freien Marktzugang beim Erlass von Vorschriften und
Verfügungen zu wahren (Art. 2 Abs. 2 BGBM).
Das Herkunftsprinzip besagt, dass jede Person, die an ihrem Herkunftsort eine
Tätigkeit rechtmässig ausübt, diese Tätigkeit auch an jedem anderen Ort innerhalb
der Schweiz nach den Vorschriften des Herkunftsortes ausüben darf (Art. 2 Abs. 4
BGBM).
12
Vallender/Hettich/Lehne, S. 441 ff.
24
3.
Beschränkung des freien Zuganges zum Markt
Die Kantone dürfen nach Art. 3 BGBM den Marktzugang einschränken. Sie dürfen
aber ortsfremde Anbieter nicht diskriminieren, d.h. die Einschränkungen müssen
auch für ortsansässige Anbieter gelten. Weiter müssen die Einschränkungen im
öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (Art. 3 Abs. 1 BGBM). Solche
Beschränkungen dürfen keine versteckten Handelshemmnisse enthalten, die sich zu
Gunsten einheimischer Anbieter auswirken (Art. 3 Abs. 3 BGBM).
4.
Anerkennung von Fähigkeitsausweisen
Kantonale und kantonal anerkannte Fähigkeitsausweise gelten auf den gesamten
Gebiet der Schweiz (Art. 4 BGBM). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes
gilt dies nur für Fähigkeitsausweise die in der Schweiz erworben worden sind (BGE
125 I 267 ff., S. 273). Einschränkungen sind unter Einbehalt von Art. 3 BGBM
möglich.
5.
Diskriminierungsverbot bei öffentlichen Rechtsträgern
Nicht-Diskriminierung von kantonsfremden Anbietern
Das BGBM hält fest, dass sich das öffentliche Beschaffungswesen von Kantonen,
Gemeinden und anderer Träger öffentlicher Aufgaben nach kantonalem oder
interkantonalem
Recht
richte.
Diese
Vorschriften
des
öffentlichen
Beschaffungswesen dürfen Personen mit Sitz oder Niederlassung in der Schweiz
nicht in einer weise diskriminieren, die dem freien Marktzugang zuwider läuft (Art. 5
BGBM).
Die Kantone sind bereits tätig geworden und haben die interkantonale Vereinbarung
über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) erlassen. Diese Vereinbarung
verpflichtet die Kantone zum Erlass von Ausführungsbestimmungen, in einem nicht
diskriminierenden und wettbewerblichen Vergabeverfahren (Art. 11 IVöB).
Nicht-Diskriminierung von ausländischen Anbietern
Art. 6 Abs. 1 BGBM gewährt Personen mit Niederlassung oder Sitz in der Schweiz
den Anspruch, im Bereich des Markzuganges mindestens gleich gestellt zu werden,
wie ausländische Personen nach Massgabe völkerrechtlicher Verpflichtungen. (Bsp.
Inländerdiskriminierung).
6.
Empfehlungen und Rechtsschutz
Empfehlungen
Die Wettbewerbskommission wacht über die Einhaltung des BGBM (Art. 8 Abs. 1
BGBM). Sie kann Bund, Kantonen und Gemeinden Empfehlungen zu vorgesehenen
oder bestehenden Erlassen abgeben, sie kann Untersuchungen durchführen und
den betreffenden Behörden Empfehlungen abgeben (Art. 8 Abs. 2 BGBM). Des
weiteren kann die WEKO Gutachten zu Handen der Verwaltungsbehörden erstellen
(Art. 10 BGBM).
Rechtsschutz
Beschränkungen des freien Marktes sind in Form einer anfechtbaren Verfügung zu
erlassen (Art. 9 Abs. 1 BGBM). Die Kantone müssen mindestens eine,
verwaltungsunabhängige Beschwerdeinstanz zur Anfechtung solcher Verfügungen
vorsehen (Art. 9 Abs. 2 BGBM). Gegen den Entscheid des kantonalen Gerichtes
kann die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht
ergriffen werden (Art. 82 BGG).
Die Beschwerde steht grundsätzlich auch der WEKO zur Verfügung (Art. 9 Abs. 2bis
BGBM).
25
II.
Anwaltsgesetz
Gegenstand
Das Anwaltsgesetz (BGFA) gewährleistet komplementär zum Binnenmarktgesetz die
Freizügigkeit der Anwälte und Anwältinnen, legt Mindestanforderungen der
Berufsausübung fest und regelt den Zugang zum Anwaltsberuf für Staatsangehörige
von Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA.
Allgemeine Bestimmungen
Das Anwaltsgesetz regelt die Freizügigkeit und die Grundsätze bei der Festlegung
der Anforderungen den Anwaltsberuf auszuüben (Art. 1 BGFA). Demnach ersetzt
das Anwaltsgesetz die kantonalen Bestimmungen nicht, sondern vereinheitlicht
lediglich einige Punkte.
Die Kantone können weiterhin den Erwerb des Anwaltpatentes und die
Parteivertretung der Inhaber des kantonalen Anwaltspatentes vor den kantonalen
Gerichtsbehörden regeln (Art. 3 BGFA).
Das Anwaltsgesetz gilt für Personen, die über ein Anwaltspatent verfügen und im
Rahmen des kantonalen Rechts Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten sowie für
Anwälte die Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA sind und
dort den Anwaltsberuf nach der dort gebräuchlichen Bezeichnung ausüben (Art. 2
BGFA).
Freizügigkeit
Anwälte, die in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind, können in der
ganzen Schweiz Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten (Art. 4 BGFA). Die Kantone
haben demnach die Pflicht ein Anwaltsregister zu führen (Art. 5 BGFA). Als
Voraussetzung für die Eintragung ins Anwaltsregister gelten nach Art. 7 BGFA:
 ein juristisches Studium mit schweizerischem oder gleichwertigen
ausländischem Abschluss
 ein mindestens einjähriges Praktikum in der Schweiz, dass mit einem Examen
über theoretische und praktische juristische Kenntnisse abgeschlossen wird
Persönliche Voraussetzungen sind (Art. 8 BGFA):
 Handlungsfähigkeit
 keine strafrechtliche Verurteilung wegen Handlungen die mit dem Anwaltsberuf
nicht zu vereinbaren sind
 keine bestehenden Verlustscheine
 Unabhängigkeit
Anwälte eine der genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, werden aus dem
Anwaltsregister gelöscht (Art. 9 BGFA).
Anwälte verwenden die Berufsbezeichnung, die ihnen das Anwaltspatent oder der
Registereintrag verleiht. Im Geschäftsverkehr geben sie an, dass sie im kantonalen
Register eingetragen sind (Art. 11 BGFA).
Marktzugang für Anwälte aus der EU und der EFTA
Art. 21 – 33 BGFA regelt den Marktzugang für Anwälte die Staatsangehörige von
Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA sind und schweizer Staatsangehörigen die
den Anwaltsberuf nach einer dort gebräuchlichen Bezeichnung ausüben (Art. 2 und 3
BGFA). Dabei wird in drei Kategorien unterschieden:
 Ausübung des Anwaltsberufes im freien Dienstleistungsverkehr
 Dauernde Ausübung des Anwaltsberufes unter der ursprünglichen
Berufsbezeichnung
 Eintrag in ein kantonales Anwaltsregister
26
Anwälte aus EU und EFTA können ohne weiteres Parteien im freien
Dienstleistungsverkehr vor schweizerischen Gerichten vertreten. Sie müssen dabei
lediglich nachweisen, dass sie als Anwalt qualifiziert sind (Art. 22 BFGA).
Anwälte aus der EU und der EFTA können ständig in der Schweiz Parteien vertreten,
wenn sie bei den kantonalen Aufsichtsbehörde an ihrer Wohnadresse eingetragen
sind (Art. 27 f BGFA).
Anwältinnen und Anwälte aus der EU oder der EFTA können sich nach Art. 30 ff.
BGFA ins kantonale Anwaltsregister eintragen lassen, wenn:
 entweder eine Eignungsprüfung bestanden haben
 oder während mindestens dreier Jahre in der Liste nach Art. 27 BGFA
eingetragen wahren und nachweisen können, dass sie während dieser Zeit
tatsächlich und regelmässig in der Schweiz tätig waren oder ihre beruflichen
Fähigkeiten bei einem Gespräch unter Beweis stellen können.
Disziplinaraufsicht
Die Regelungen über die Disziplinaraufsicht im Anwaltsgesetz ersetzen die
kantonalen Regelungen. Für neue kantonale Regelungen besteht kein Platz. Das
Anwaltsgesetz sieht folgende Berufsregeln vor: Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit,
Unabhängigkeit, Meidung von Interessenkonflikten, Einschränkungen bei der
Werbung, Verbot der Abrede an der Beteiligung am Prozessgewinn oder Verzicht auf
Honorar bei ungünstigem Prozessverlauf zum Vornherein (pactum de quota litis),
Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung und die Verpflichtung zur Übernahme
von Pflichtverteidigungen. Zudem gilt gegenüber jedermann das Berufsgeheimnis
(Art. 12 BGFA).
Die Kantone haben eine Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte zu
bezeichnen (Art. 14 BGFA). Verletzungen der Berufsregeln sind der
Aufsichtsbehörde durch Gerichte oder Verwaltungsbehörden zu melden (Art. 15
BGFA). Die Aufsichtsbehörde kann folgende Massnahmen erlassen: Verwarnung,
Verweis, Busse bis zu 20'000 Fr. und ein bis zu zwei Jahre dauerndes oder ein
dauerndes Berufsausübungsverbot (Art. 17 BGFA). Die Massnahme hat in Form
einer Verfügung zu ergehen. Diese ist mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten beim Bundesgericht anfechtbar (Art. 82 BGG).
III.
Öffentliches Beschaffungswesen
1.
Begriff
Öffentliches Beschaffungswesen liegt vor, wenn die öffentliche Hand Erzeugnisse
erwirbt, um ihren Bedarf zu decken. Dabei spielt es keine Rolle ob diese von
Beschaffungsstellen der Regierung, öffentlichen Unternehmen oder privaten
Unternehmen, die auf Grund besonderen Rechts tätig sind durchgeführt wird.
Der Staat tritt hingegen immer als Endverbraucher auf, d.h. Erwerb von
Erzeugnissen zum Widerverkauf ist keine öffentliche Beschaffung.
2.
Völkerrechtliche Grundlagen
Den Bestimmungen über das öffentliche Beschaffungswesen unterliegen
grundsätzlich alle staatlichen Stellen und alle staatlich beherrschten Unternehmen
sowie Private die auf Grund besonderen Rechts tätig sind (Anhang I zum ÜöB).
Gewisse Ausnahmen statuiert Art. 23 ÜöB.
Personen mit Niederlassung in der Schweiz muss gleichwertiger Zugang zu
Aufträgen des öffentlichen Beschaffungswesen gewährt werden (Art. 5 i. V. m. 3
BGBM). Schweizerische Anbieter dürfen nur auf Grund nicht diskriminierender
Qualifikationsmerkmale ungleich behandelt werden (Art. 8 Abs. 1 lit. a BoeB). Weiter
27
rechtfertigen Besonderheiten die zur Vergabe im freihändigen Verfahren berechtigen
eine Ungleichbehandlung (Art. 13 Abs. 2 BoeB).
Ausländische Anbieter haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Teilnahme am
Vergabeverfahren. Ein Anspruch kann ihnen im Rahmen einer völkerrechtlichen
Vereinbarung mit ihrem Heimatstaat aber eingeräumt werden. Mit der EU und der
EFTA bestehen solche Vereinbarungen. Das ÜöB der WTO beruht auf dem
Grundsatz der Reziprozität (Gegenseitigkeit), d.h. nur Ausländer aus Staaten die
schweizerischen
Unternehmen
ebenfalls
Teilnahme
am
öffentlichen
Ausschreibungsverfahren zubilligen, können in der Schweiz am öffentlichen
Ausschreibungsverfahren teilnehmen.
3.
Beschaffungswesen des Bundes
Gegenstand und Zweck
Das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BoeB) bezweckt,
transparente Regeln für die Vergabe öffentlicher Aufträge zu schaffen, den
Wettbewerb im internationalen und nationalen Verhältnis zu stärken und öffentliche
Mittel effizient einzusetzen (Art. 1 Abs. 1 BoeB).
Voraussetzung zur Erfüllung des Zweckes ist die Gleichbehandlung von inländischen
und ausländischen Anbietern (Art. 1 Abs. 2 BoeB).
Geltungsbereich
Das BoeB gilt für alle Vergabestellen im Kompetenzbereich des Bundes, d.h. Stellen
der
Zentralverwaltung,
öffentlich-rechtliche
Unternehmen
des
Bundes,
privatrechtliche Unternehmen in den Bereichen Wasser, Energie, Verkehr und
Telekommunikation (Art. 2 BoeB). Ausgenommen sind beispielsweise die
Unterstützung von Behindertenwerkstätten und die Gesamtverteidigung (Art. 3
BoeB).
Zu beachten gilt es die in Art. 6 BoeB festgelegten Schwellenwerte. Aufträge, die
unter den Schwellenwert von Art. 6 BoeB fallen, haben nach Art. 32 ff. VoeB
trotzdem die Grundsätze des Vergabeverfahrens nach Art. 8 BoeB zu wahren.
Insbesondere
sind
inländische
Anbieter
gleich
zu
behandeln.
Das
Rechtsmittelverfahren wurde in solchen Fällen ausgeschlossen (Art. 2 Abs. 3 BoeB,
Art. 39 VoeB).
Vergabeverfahren
Öffentliche Aufträge werden grundsätzlich im offenen, selektiven oder freihändigen
Verfahren vergeben (Art. 13 Abs. 1 BoeB).
Beim freihändigen Verfahren wird der Auftrag ohne Ausschreibung einem Anbieter
vergeben (Art. 16 BoeB). Das freihändige Verfahren ist nach Art. 15 ÜöB eigentlich
ausgeschlossen, es kommt daher i. d. R. nur zur Anwendung, wenn eine
Ausschreibung sinnlos wäre (Art. 13 Abs. 1 VoeB).
Grundsätzlich sollen Aufträge im offenen oder im selektiven Verfahren öffentlich
ausgeschrieben werden (Art. 18 Abs. 1 BoeB). Die Ausschreibung enthält dabei
einen umfassenden Produkte- oder Aufgabenbeschrieb oder ein detailliertes
Leistungsverzeichnis (Art. 18 VoeB).
Im offenen Verfahren können alle Anbieter Angebote einreichen (Art. 14 Abs. 2
BoeB). Im selektiven Verfahren hingegen müssen die Anbieter erst einen Antrag auf
Teilnahme stellen (Art. 15 Abs. 2 BoeB). Aus den eingegangenen Anträgen, werden
dann auf Grund vorbestimmter und nicht diskriminierender Eignungskriterien (solche
Eignungskriterien umschreibt Art. 9 ff. BoeB, es sind dies z. B. die finanzielle,
technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit) möglichst viele Anbieter
ausgewählt, grundsätzlich dürfen alle geeigneten Anbieter ein Angebot einreichen
(Art. 15 Abs. 3 und 4 BoeB).
28
Den Zuschlag erhält das wirtschaftlich günstigste Angebot. In die Beurteilung fliessen
neben dem Preis auch die Wirtschaftlichkeit, die Betriebskosten, der Kundendienst,
die Zweckmässigkeit der Leistung, die Ästhetik, die Umweltverträglichkeit und der
technische Wert ein (Art. 21 Abs. 1 BoeB). Protektionistische und vergabefremde
Zuschlagskriterien sind nicht zulässig.
Rechtsschutz und Schadenersatz
Die Ausschreibung, der Zuschlag und die Auswahl der Anbieter beim selektiven
Verfahren ergehen per Verfügung (Art. 29 BoeB). Diese ist innert 20 Tagen seit
Eröffnung
beim
Bundesverwaltungsgericht
mittels
der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar (Art. 31 VGG).
Bund und andere Auftraggeber haften für den Schaden, den sie durch rechtswidrige
Verfügung verursacht haben (Art. 34 Abs. 1 BoeB). Die Rechtswidrigkeit muss dabei
im Beschwerde- oder im Revisionsverfahren festgestellt worden sein.
4.
Beschaffungswesen der Kantone
Nach Art. 3 BV sind die Kantone für das Beschaffungswesen im ihrem Bereich
zuständig und können demnach auch Regelungen über das öffentliche
Beschaffungswesen der Kantone erlassen. Trotzdem sind die Kantone wie der Bund
an die völkerrechtlichen Verpflichtungen gebunden. Die Interkantonale Vereinbarung
über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) der alle Kantone beigetreten sind,
trägt dem Rechnung.
Die Vereinbarung bedarf der Konkretisierung durch die Kantone (Art. 3 IVöB). Ein
interkantonales Organ (InöB) ist allerdings befugt, Entscheide zum Vollzug der
Vereinbarungen mit qualifizierter Mehrheit verbindlich für alle Kantone zu fällen (Art.
4 Abs. 3 IVöB).
Im von Staatsverträgen beschlagenem Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens
setzt die IVöB internationale Vereinbarungen im innerstaatlichen Recht um, im nicht
von Staatsverträgen beschlagenem Bereich harmonisiert die IVöB das kantonale
Recht (Art. 5bis IVöB).
Dem IVöB sind die Kantone, die kantonalen Anstalten, die Regierungsbetriebe, die
Gemeinden, die Gemeindeverbände, die Bezirke und die Organisationen oder
Unternehmen in den Bereichen Wasser, Energie, Verkehr und Kommunikation die
nicht unter Art. 8 BoeB fallen, unterstellt (Art. 8 Abs. 1 IVöB).
Die Vergabe erfolgt im offenen, selektiven oder freihändigen Verfahren, im
Einladungsverfahren
oder
im
Rahmen
des
Planungsoder
Gesamtleistungswettbewerbs (Art. 12 IVöB). Dabei spielen die Grundsätze der Nicht
Diskriminierung, des Wettbewerbs, des Verzichts auf Angebotsrunden, der
Beachtung der Ausstandsvorschriften, der Arbeitsschutzbestimmungen und der
Arbeitsbedingungen, der Gleichstellung von Mann und Frau sowie der Vertraulichkeit
der Informationen eine Rolle (Art. 11 IVöB). Den Zuschlag erhält das wirtschaftlich
günstigste Angebot (Art. 13 lit. f IVöB).
Gegen Verfügungen, insbesondere über den Zuschlag, ist binnen 10 Tagen die
Beschwerde an eine unabhängige kantonale Instanz möglich (Art. 15 IVöB). Gegen
den Entscheid der kantonalen Instanz kann die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten beim Bundesgericht ergriffen werden (Art. 82 BGG).
IV.
Technische Handelshemmnisse
1.
Begriff
Technische Handelshemmnisse sind Behinderungen des grenzüberschreitenden
Warenhandels die durch unterschiedliche technische Vorschriften oder Normen,
29
sowie
durch
Nicht
Anerkennung
von
ausländischen
Prüfungen,
Konformitätsbewertungen, Anmeldungen oder Zulassungsbedingungen entstehen.
2.
Völkerrecht
GATT-Übereinkommen über technische Handelshemmnisse
Das GATT-Übereinkommen über technische Handelshemmnisse (SR 0.632.21)
enthält sehr abstrakt formulierte Bestimmungen und richtet sich nur an die
Zentralregierungen. Des weiteren legt es bestimmte Verhaltensweisen bei der
Ausarbeitung, Annahme und Anwendung von Regelungen über technische
Vorschriften fest.
Mutual Recognition Agreement (MRA) mit der EG
Durch das MRA entfällt eine zweite Prüfung durch eine EG-Konformitätsstelle,
wodurch die Marktzutrittsbedingungen von Produzenten der Schweiz und der EG
einander angeglichen werden.
Das MRA gilt in Bereichen in denen harmonisierte technische Vorschriften der EG
bestehen. Nicht verwirklicht wird die gegenseitige Anerkennung der Konformität dort,
wo Vorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten bestehen. Das Cassis de Dijon-Prinzip
wird demnach nicht verwirklicht.
3.
Technische Vorschriften des Bundes
Das Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse (THG) schafft im Sinne
eines
Rahmenerlasses,
Grundlagen,
zur
Beseitigung
technischer
Handelshemmnisse im Regelungsbereich des Bundes (Art. 1 Abs. 1 THG).
Technische Vorschriften sollen in der Regel so ausgestaltet werden, dass sie sich
nicht als Handelshemmnisse erweisen (Art. 4 Abs. 1 THG). Dabei steht die
Angleichung an die Regelungen der wichtigen Handelspartner im Vordergrund,
womit die EG gemeint ist (Art. 4 Abs. 2 THG). Vom Grundsatz der gleichen
Ausgestaltung der Handelshemmnisse darf nur abgewichen werden, wenn
überwiegende öffentliche Interesse entgegenstehen (Art. 4 Abs. 4 THG), keine
willkürliche Diskriminierung oder verschleierte Beschränkung des Handels
geschaffen werden (Art. 4 Abs. 3 THG) und die Verhältnismässigkeit gewahrt ist.
G.
Finanzmarktaufsicht13
I.
Grundlagen der Wirtschaftsaufsicht14
Das Wirtschaftspolizeirecht dient in erster Linie dem Schutz der Polizeigüter
(öffentliche Ordnung, Ruhe, Gesundheit, Sicherheit, Treu und Glauben im
Geschäftsverkehr, Sittlichkeit). Dabei ist zu beachten, dass der Bund teilweise auch
Regelungen erlässt, die sozialpolitische oder wirtschaftspolitische Ziele verfolgen.
Soweit solche Erlasse vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen, können sie
nicht gestützt auf die Generalkompetenz von Art. 95 Abs. 1 BV erlassen werden,
sondern benötigen eine Abweichungskompetenz. Auch die Kantone dürfen
Regelungen im Bereich der Wirtschaftspolizei aufstellen, diese sind aber immer im
Lichte der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) zu werten.
Ausgangspunkt des Polizeirechts bildet die Polizeipflicht, d.h. jeder Private hat seine
Sachen und sein Verhalten so auszurichten, dass davon keine Gefahren ausgehen.
Der der seiner Polizeipflicht nicht nachkommt, ist ein Störer. Der Störer verursacht
die Störung oder die Gefahr oder hat Gewalt über Personen, die einen
ordnungswidrigen Zustand geschaffen haben.
13
14
Vallender/Hettich/Lehne, S. 544 ff.
Vallender/Hettich/Lehne, S. 529 ff.
30
II.
Völkerrecht und Verfassung
GATS
Das allgemeine Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen (GATS)
verpflichtet die Staaten grundsätzlich zu Meistbegünstigung und nach gewährtem
Marktzugang zur Inländerbehandlung. Bei der Meistbegünstigung können die
Staaten mittels Negativlisten gewisse Bereiche ausschliessen, den Marktzugang
muss von den Staaten mittels Positivlisten für gewisse Bereiche gewährleistet sein.
Wo der Marktzugang gewährleistet ist, spielt das Inländerbehandlungsprinzip. Im
Bereich der Banken gewährt die Schweiz sowohl den Marktzugang als auch die
Meistbegünstigung (unter Vorbehalt von geringfügigen Ausnahmen).
Verfassung
Nach Art. 98 BV kann der Bund Vorschriften über die Finanzdienstleistungen
erlassen. Grundsätzlich fällt diese Tätigkeit unter den Schutzbereich der
Wirtschaftsfreiheit und der Eigentumsgarantie. Des weiteren bietet Art. 98 BV keine
Abweichungskompetenz vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit, der Staat hat also
Privatautonomie und Wettbewerb zu respektieren.
Beim Bankenartikel geht es um zweierlei. In individueller Hinsicht um den Gläubigerund Anlegerschutz und in institutioneller Hinsicht um die Aufrechterhaltung des
Finanzmarktes, da dieser für jede Wirtschaft (Versorgung mit Kapital,
Geldmengensteuerung) von erheblicher Wichtigkeit ist.
Dabei hat sich der Staat beim Erlass von Vorschriften am Grundsatz der
Verhältnismässigkeit zu orientieren.
III.
Banken
1.
Rechtsquellen
Rechtsquellen des Bankenrechts sind das Bankengesetz (BankG), die
Bankverordnung (BankV), sowie die Auslandbankenverordnung (ABV), das
Reglement
der
Eidgenössischen
Bankenkommission
und
die
Bankenkonkursverordnung (BKV).
2.
Geltungsbereich des Bankgesetzes
Dem Bankengesetz unterstehen die Banken, Privatbankiers und die Sparkassen (Art.
1 Abs. 1 BankG). Art. 2a BankV konkretisiert, was unter Banken zu verstehen ist:
 Eine Unternehmung,
 die hauptsächlich im Finanzbereich tätig ist
 und sich insbesondere öffentlich zur Aufnahme fremder Gelder empfiehlt,
o um damit auf eigene Rechnung
o eine unbestimmte Zahl von Personen oder Unternehmungen
o mit denen sie keine wirtschaftliche Einheit bildet
o auf irgend eine Weise zu finanzieren
Natürliche und juristische Personen, die nicht dem BankG unterstehen, dürfen
gewerbsmässig keine Einlage von Publikum entgegennehmen (Art. 1 Abs. 2 BankG).
Nicht dem Bankgesetz unterstehen:
 Börsenagenten und Börsenfirmen, die nur Wertpapierhandel und damit
unmittelbar im Verhältnis stehende Tätigkeiten ausführen,
 Vermögensverwalter, Notare und Geschäftsagenten, die die Gelder ihrer
Kunden lediglich verwalten,
 Pfandbriefzentralen der schweizerischen Kantonalbanken und die
Pfandbriefbank schweizerischer Hypothekarinstitute
Hingegen unterstehen die Kantonalbanken dem Bankgesetz.
31
Die Bestimmungen des BankG finden auch auf die von ausländischen Banken
errichteten Sitze, Zweigniederlassungen und Agenturen in der Schweiz sowie in der
Schweiz tätigen Vertreter ausländischer Banken (Art. 2 BankG).
Art. 2 ABV legt die Bewilligungspflicht für Personen, die in der Schweiz dauernd und
geschäftsmässig einer Tätigkeit im Rahmen des BankG nachgehen. Demnach ist der
grenzüberschreitende Markt für Finanzdienstleistungen vollkommen liberalisiert
sofern keine Personen in der Schweiz beschäftigt sind, die dauernd und
geschäftsmässig von der Schweiz aus oder in der Schweiz für eine ausländische
Bank tätig sind.
3.
Bewilligung zum Geschäftsbetrieb
Polizeibewilligung
Damit die Bank ihre Geschäftstätigkeit aufnehmen kann, muss sie bei der
Eidgenössischen Bankenkommission eine Bewilligung einholen (Art. 3 Abs. 1
BankG). Dabei handelt es sich um eine klassische Polizeibewilligung, d.h. es besteht
ein bedingter Anspruch auf Bewilligung. Wenn die Bank die Voraussetzungen zur
Aufnahme einer Geschäftstätigkeit erfüllt, hat sie Anspruch auf Bewilligung. Dies im
Gegensatz zur wirtschaftspolitischen Bewilligung, wo kein Anspruch auf Bewilligung
besteht.
Bewilligungskriterien
Art. 3 Abs. 2 BankG nennt die Bewilligungskriterien:
 Die Bank umschreibt ihre Geschäftstätigkeit in ihren Statuten,
Gesellschaftsverträgen und Reglementen klar (lit. a Teilsatz 1).
 Dort wo der Gesellschaftszweck oder der Umfang der Bank es erfordert sind
getrennte Organe für Geschäftsleitung und für Oberleitung, Kontrolle und
Aufsicht vorgesehen (lit. a Teilsatz 3).
 Die Trennung zwischen Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgan ist derart
vorzunehmen, dass eine sachliche Überwachung der Geschäftsleitung
gewährleistet ist (lit. a Teilsatz 4).
 Das vorgeschriebene Mindestkapital ist voll einbezahlt (lit. b). Nach Art. 4
BankV beträgt das Mindestkapital 10 Mio. Fr.
 Die mit der Geschäftsführung beauftragten Personen haben einen guten
Leumund, verhalten sich ehrlich und sind in keine Interessenkonflikte involviert
(lit. c). Sie müssen über gewährleisten, dass die Geschäftsführung einwandfrei
erfolgt.
 Die Personen, die direkt oder indirekt mit mindestens 10% des Kapitals oder
der Stimmen an der Bank beteiligt sind oder auf andere Weise massgebenden
Einfluss auf die Bank ausüben können, bestätigen, dass sich ihr Einfluss nicht
zu Ungunsten der umsichtigen und soliden Geschäftstätigkeit auswirkt (lit. c bis).
Somit dürfen diese Personen nicht gegen die Interessen der Bank handeln,
allerdings sind die Anforderungen weniger hoch, als bei den Geschäftsführern.
 Die mit der Geschäftsführung beauftragten Personen haben ihren Wohnsitz
dort, von wo aus sie die Geschäftsführung tatsächlich ausüben können (lit. d).
Die Voraussetzungen müssen dauernd erfüllt sein. Die einwandfreie
Geschäftstätigkeit hängt von den persönlichen Eigenschaften der Mitarbeiter ab.
Insbesondere liegt die einwandfreie Geschäftsführung nicht mehr vor, wenn die Bank
rechts- oder sittenwidrige Geschäfte tätigt.
Alle Änderung des Gesellschaftszweckes, des Geschäftsbereiches, des
Grundkapitals oder der inneren Organisation sind von der EBK zu genehmigen (Art.
3 Abs. 3 BankG).
Ausländisch beherrschte Banken
32
Für ausländisch beherrschte Banken, die nach schweizerischem Recht organisiert
sind, bestehen zusätzliche Bewilligungskriterien.
Art. 3bis Abs. 1 lit. a BankG verlangt, dass die Staaten, in denen die Ausländer mit
qualifizierter Beteiligung ihren Wohnsitz bzw. Sitz haben, der Schweiz Gegenrecht
gewährt, d.h. dass diese Staaten schweizerisch beherrschten Banken ebenfalls
Marktzugang gewähren. Diese Voraussetzung wurde durch den Zusatz „sofern keine
anderslautenden internationalen Verpflichtungen entgegenstehen“ praktisch entleert.
Durch das GATS-Abkommen haben Banken aus WTO-Mitgliedstaaten Zugang auf
dem schweizerischen Markt. Das Gegenrechtserfordernis gilt als nur für Nicht WTO
Staaten.
Als weiteres Erfordernis, darf die Bezeichnung einer ausländisch beherrschten Bank
nicht auf eine schweizerische Bank hinweisen (Art. 3bis Abs. 1 lit. b BankG).
4.
Vorschriften im BankG
Im BankG finden sich weitere Vorschriften über die eigenen Mittel, die Liquidität und
die Geschäftstätigkeit der Bank (Art. 4 ff BankG). Muss die Bank über angemessene
eigene Mittel und Liquidität verfügen (Art. 4 Abs. 1 BankG, Art. 11 ff BankV). Die
Beteiligungen sind in Art. 4 Abs. 4 BankG geregelt: So dürfen diese an Unternehmen
ausserhalb des Finanz- und Versicherungssektors höchstens 15% des Eigenkapitals
betragen, Beteiligungen im Finanz- und Versicherungsbereich dürfen höchstens 60%
des Eigenkapitals ausmachen. Des weiteren gelten besondere Vorschriften:
 Kredite und Beteiligungen an Unternehmen müssen im angemessenen
Verhältnis zu den eigenen Mitteln stehen (Art. 4 bis Abs. 1 BankG). Damit wird
das Klumpenrisiko vermieden. Dieses liegt nach Art. 21 Abs. 1 BankV vor,
wenn die Risikopositionen mehr als 10% der anrechenbaren eigenen Mittel
ausmachen.
 Kredite an Mitglieder der Bankorgane und an Aktionäre dürfen nur nach den
anerkannten Grundsätzen des Bankgewerbes gewährt werden (Art. 4ter
BankG).
 Art. 4quarter BankG verbietet irreführende oder aufdringliche Werbung mit dem
Sitz der Bank in der Schweiz (Fall Citybank).
 Art. 4quinquies BankG regelt die Bedingungen unter denen die Banken ihren
Muttergesellschaften zur internen Konsolidierung notwendige, nicht öffentlich
zugängliche Auskünfte und Unterlagen übermitteln können.
 Art. 5 BankG regelt die Reservezuweisung.
 Art. 6 BankG regelt die Erstellung und Gliederung der Jahresrechnung und der
Bilanz
5.
Überwachung und Revision
Die Überwachung und Revision der Banken erfolgt einerseits durch die privaten
Revisionsgesellschaften, andererseits durch die EBK. Diese Zweiteilung ist ein
Ausfluss des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes
 Die Banken haben ihre Jahresrechung jedes Jahr durch eine ausserhalb des
Unternehmens stehende Revisionsgesellschaft prüfen zu lassen (Art. 18
BankG).
 Die Revisionsstelle prüft, ob die Jahresrechnung in Form und Inhalt gemäss
den gesetzlichen, statutarischen und reglementarischen Vorschriften erstellt
worden ist (Art. 19 Abs. 1 BankG). Dies stellt sie im Revisionsbericht fest (Art.
21 BankG).
 Dabei kann es sich bei der Revisionsstelle um einen Revisionsverband oder
eine Treuhandgesellschaft handeln, andere Revisionsstellen (wie etwa eine
Privatperson) sind nicht zulässig. Die Revisionsstelle muss von der EBK als
33


6.
Revisionsstelle für Banken anerkannt worden sein. Des weiteren muss die
Revisionsstelle von der Geschäftsführung und der Verwaltung der zu
revidierenden Bank unabhängig sein (Art. 20 Abs. 3 BankG).
Die Revision muss nach dem Sorgfaltsmassstab des ordentlichen und
sachkundigen Revisors durchgeführt werden (Art. 20 Abs. 4 BankG).
Stellt die Revisionsstelle Unregelmässigkeiten fest, und behebt die Bank diese
nicht innert einer von der Revisionsstelle gesetzten Frist, erstattet die
Revisionsstelle Meldung an die EBK (Art. 21 Abs. 3 BankG).
Eidgenössische Bankenkommission (EBK)
Die EBK ist das Aufsichtsorgan des Bundes über das Bankwesen. Neben den
Banken überwacht die EBK die Anlagefonds, das Börsenwesen, die Offenlegung
bedeutender Beteiligungen und die öffentlichen Kaufangebote. Die EBK hat im
Bankwesen folgende Kompetenzen:
 Sie kann von den Banken und deren Revisionsstellen Auskünfte und
Unterlagen verlangen (Art. 23bis Abs. 2 BankG).
 Erhält sie Kenntnis von Verstössen der Banken oder der Revisionsstellen,
kann sie Verfügungen zur Widerherstellung des ordnungsgemässen Zustandes
erlassen (Art. 23ter Abs. 1 BankG).
Als Massnahmen zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes kommen
in Frage:
 Missfallensäusserung hinsichtlich der Revision
 Androhung des Entzuges der Anerkennung als bankengesetzliche
Revisionsstelle
 Androhung des Bewilligungsentzuges
 Beauftragung einer unabhängigen und fachkundigen Person zur Abklärung
aufsichtsrechtlich relevanter Sachverhalte
 Umsetzung angedrohter aufsichtsrechtlicher Massnahen (Art. 23 quarter Abs. 1
BankG)
 Entzug der Bewilligung (Art. 23quinquies BankG)
Gegen Verfügungen der EBK kann die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans
Bundesverwaltungsgericht ergriffen werden (Art. 31 VGG).
IV.
Anlagefonds
Das Kollektivanlagegesetz (KAG) ersetzt das bis Anfang 2007 in Kraft gewesene
Anlagefondsgesetz.
Das KAG bezweckt den Schutz der Anlegerinnen und Anleger sowie die Transparenz
und die Funktionsfähigkeit des Marktes für kollektive Anlagen (Art. 1 KAG).
Dem KAG sind alle, unabhängig von ihrer Rechtsform, kollektiven Kapitalanlagen
und alle Personen, die diese verwalten oder verwahren. Nicht dem KAG unterstellt
sind insbesondere: Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und Investmentclubs,
sofern deren Mitglieder in der Lage sind, ihre Interessen selber zu wahren (Art. 2
KAG). Zudem gilt das KAG grundsätzlich nicht für Sondervermögen, die Banken und
Effektenhändler zur kollektiven Verwaltung von Vermögen von Kundinnen und
Kunden schaffen (Art. 4 KAG).
Nach dem KAG sind Kollektivanlangen offene oder geschlossene Vermögen, die von
Anlegerinnen und Anlegern zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage aufgebracht und
für deren Rechnung verwaltet werden (Art. 7 KAG).
Wer kollektive Vermögen verwaltet, benötigt eine Bewilligung der Aufsichtsbehörde
(Art. 13 KAG). Die Bewilligungspflicht betrifft die Fondsleitung, die
Investmentgesellschaft mit variablem Kapital, die Kommanditgesellschaft für
34
kollektive Kaptialanlagen, die Investmentgesellschaft mit festem Kapital, die
Depotbank, die Vermögensverwalter schweizerischer kollektiver Kapitalanlagen
sowie die Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen. Die Voraussetzungen
sind dabei gleich wie im BankG und im BEHG (Art. 14 KAG). Die Bewilligungsträger
und ihre Beauftragten trifft eine Treue-, Sorgfalts- und Informationspflicht gegenüber
den Anlegern (Art. 19 KAG).
Des weiteren regelt das KAG:
 die Typen der kollektiven Kapitalanlagen und die ausländischen Kapitalanlagen
(Art. 25 – 125 KAG)
o die vertraglichen Anlagefonds (Art. 25 – 35 KAG)
o die Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (Art. 36 – 52 KAG)
o die Effektenfonds (Art. 53 – 57 KAG)
o die Immobilienfonds (Art. 58 – 67 KAG)
o die übrigen Fonds (Art. 68 – 71 KAG)
o die Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (Art. 98 – 109
KAG)
o die Investmentgesellschaft mit festem Kapital (Art. 110 – 119 KAG)
o die ausländischen kollektiven Kapitalanlagen (Art. 119 – 122 KAG)
 die Revision (Art. 126 – 131 KAG)
 die Aufsicht (Art. 132 – 144 KAG)
V.
Börsen und Effektenhändler
Das Bundesgesetz über den Börsen- und Effektenhandel (BEHG) bezweckt zum
einen den Schutz der Anlegerinnen und Anleger sowie die Sicherung der
Funktionalität der Effektenmärkte (Art. 1 BEHG).
Das BEHG liefert für die grundlegenden Begriffe eine Legaldefinition:
 Effekten sind nach Art. 2 lit. a BEHG „vereinheitlichte und zum massenweisen
Handel geeignete Wertpapiere, nicht verurkundete Rechte mit gleicher
Funktion und Derivate.“
 Börsen sind nach Art. 2 lit. b BEHG „Einrichtungen des Effektenhandels, die
den gleichzeitigen Austausch von Angeboten unter mehreren Effektenhändlern
sowie den Vertragsabschluss bezwecken.“
 Effektenhändler sind nach Art. 2 lit. d BEHG „natürliche und juristische
Personen und Personengesellschaften, die gewerbsmässig für eigene
Rechnung zum kurzfristigen Wiederverkauf oder für Rechnung Dritter Effekten
auf dem Sekundärmarkt kaufen und verkaufen, auf dem Primärmarkt öffentlich
anbieten oder selbst Derivate schaffen oder öffentlich anbieten.“
Im Bereich Börsen regelt das BEHG insbesondere:
 die Bewilligungsvoraussetzungen (Art. 3 BEHG)
 die Organisation des Handels (Art. 5 BEHG)
 die Überwachung des Handels (Art. 6 BEHG)
 die Zulassung von Effekten und Effektenhändlern (Art. 7 f. BEHG)
Im Bereich Effektenhändler regelt das BEHG insbesondere:
 die Bewilligungsvoraussetzungen (Art. 10 BEHG)
 die Zahlungs- und Effektenabwicklungssysteme (Art. 10bis BEHG)
 die Verhaltenregeln (Art. 11 BEHG)
 die Eigenmittel (Art. 12 BEHG)
 die Rechnungslegung (Art. 15 f. BEHG)
 die Revision (Art. 17 ff. BEHG)
Weiter enthält das BEHG Vorschriften über:
35






VI.
die Offenlegung der Beteiligungen (Art. 20 – 21 BEHG)
öffentliche Kaufangebote (Art. 22 – 33 BEHG)
die Aufsichtsbehörde (Art. 34 – 36 BEHG)
das Verhältnis zum Ausland (Art. 37 – 38a BEHG)
das Beschwerdeverfahren (Art. 39 BEHG)
Strafbestimmungen (Art. 40 – 44 BEHG)
Massnahmen gegen Geldwäscherei
In Ergänzung der einschlägigen Normen im Strafgesetzbuch (Art. 59, 305 bis und
305ter StGB) erliess der Gesetzgeber das Geldwäschereigesetz (GwG). Ziel des
Geldwäschereigesetzes ist es, Sorgfaltsmassstäbe die für Banken bei der Annahme
von Geldern gelten auf den „Parabankensektor“ auszuweiten. Das GwG beruht auf
dem Prinzip der Selbstregulierung.
Finanzinstitute, die bereits einer Kontrollstelle angeschlossen sind (Banken,
Anlagefonds, Effektenhändler, Privatversicherungen) verbleiben bei dieser (Art. 2
Abs. 2 GwG i. V. m. Art. 12 GwG). Diese Behörde erlässt die entsprechenden
Ausführungsverordnungen. Andere Finanzintermediäre (Treuhänder, Rechtsanwälte,
u. a.) können selber eine anerkennungsbedürftige Selbstregulierungsorganisation
gründen, die prüft ob die gesetzlichen Pflichten eingehalten werden und Sanktionen
verhängt (Art. 13 Abs. 1 lit. a GwG i. V. m. Art. 24 ff GwG).
Finanzintermediäre die keiner anerkannten Selbstregulierungsorganisation
angeschlossen sind, werden von der Kontrollstelle für die Bekämpfung der
Geldwäscherei beaufsichtigt (Art. 13 Abs. 1 lit. b GwG i. V. m. Art. 17 ff. GwG).
Die Finanzintermediäre benötigen eine Bewilligung der Aufsichtsbehörde (Art. 14
Abs. 2 GwG), die Aufsichtsbehörde hat ein umfassendes Auskunftsrecht (Art. 19
GwG) und die Aufsichtsbehörde kann notwendige Massnahmen zum Vollzug des
Gesetzes erlassen (Art. 20 GwG).
Die Finanzintermediäre haben folgende Pflichten:
 Identifizierung des Kunden (Art. 4 GwG)
 Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten (Art. 6 GwG)
 Pflicht zur Abklärung des wirtschaftlichen Hintergrundes (Art. 7 GwG)
 Dokumentationspflichten (Art. 8 GwG)
Das GwG enthält Strafbestimmungen. Ein Finanzintermediär, der ohne Bewilligung
tätig ist, kann mit bis zu 200'000 Fr. gebüsst werden (Art. 36 GwG). Weiter wird
bestraft, wer gegen die Meldepflicht von Art. 9 GwG verstösst (Art. 37 GwG).
H.
Sektorale
Strukturpolitik
15
Landwirtschaft
I.
Völkerrecht und Verfassung
1.
Völkerrechtliche Grundlagen
am
Beispiel
An der Uruguay-Runde 1994 wurde die Landwirtschaft in das GATT/WTO-System
eingebunden. Das Übereinkommen über die Landwirtschaft enthält in den
Grundzügen folgende Bestimmungen:
 Nicht tarifäre Handelshemmnisse (z. B. mengenmässige Beschränkungen)
sind in Zölle umzuwandeln (Art. 4).
 Die Zölle sind um durchschnittlich 36% abzubauen.
15
Vallender/Hettich/Lehne, S. 917 ff.
36

Zollkontingente in der Höhe der Einfuhrmengen von 1986 oder 5% des
Inlandkonsums sind einzuführen, d.h. für diese Mengen müssen angemessene
Zölle gelten, was darüber ist darf hoch bezollt werden.
 Die interne Stützung (Subventionen) soll um 20% abgebaut werden, wobei
unabhängig von der Produktion gewährte Direktzahlungen ausgenommen sind.
 Exportsubventionen sind um 36% des Preises und 21% der Menge zu kürzen.
In der folgenden Doha-Runde soll der Markt für Landwirtschaftsgüter weiter geöffnet
werden, wogegen sich insbesondere die Schweiz und die EU sperren.
Das Freihandelsabkommen Schweiz – EU (FHA) von 1972 nimmt landwirtschaftliche
Güter beinahe vollständig aus. Im sektoriellen Abkommen vom 21. Juni 1999 über
den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (SR 0.0916.026.81) soll den
Handel mit landwirtschaftlichen Produkten verbessern. Dabei ist der Marktzugang
durch den Abbau von technischen Handelshemmnissen verbessert worden.
2.
Verfassung
Art. 104 BV befasst sich mit der Landwirtschaft. Dabei betont Art. 104 BV
insbesondere die Multifunktionalität der Landwirtschaft. Zum einen soll die
Landwirtschaft durch nachhaltige auf den Markt ausgerichtete Produktion einen
wesentlichen Beitrag zur Versorgung der Bevölkerung leisten, zum anderen soll sie
zur Pflege der natürlichen Lebensgrundlagen und der dezentralen Besiedelung des
Landes dienen (Art. 104 Abs. 1 BV).
Massnamen zur Förderung- und Erhaltung dürfen unter Wahrung des Grundsatzes
der Verhältnismässigkeit und der zumutbaren Selbsthilfe nötigenfalls vom Grundsatz
der Wirtschaftsfreiheit abweichen (Art. 104 Abs. 2 BV).
II.
Landwirtschaftsgesetz
1.
Inhalt
Das Landwirtschaftsgesetz (LwG) ist in neun Titel gegliedert:
 Ziele der Landwirtschaftspolitik (Art. 1 – 6 LwG)
 Produktion und Absatz (Art. 7 – 69 LwG)
 Direktzahlungen (Art. 70 – 77 LwG)
 soziale Begleitmassnahmen (Art. 78 – 86a LwG)
 Strukturverbesserungsmassnahmen (Art. 87 – 112 LwG)
 Forschung, Beratung und Förderung der Pflanzen- und Tierzucht (Art. 113 –
147 LwG)
 Pflanzenschutz und Produktionsmittel (Art. 148 – 165 LwG)
Zum Landwirtschaftsgesetz besteht eine Vielzahl von Verordnungen. Zudem
bestehen unter anderem als flankierende Gesetze:
 das Bundesgesetz von 13. Dezember 1974 über die Ein- und Ausfuhr von
Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten (sog. Schoggigesetz, SR
632.111.72)
 das Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der
Landwirtschaft (FLG, SR 836.1)
 das Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG, SR 916.40)
 das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht
(BGBB, SR 211.412.11)
 das Bundsgesetz vom 4. Oktober 1985 über die landwirtschaftliche Pacht
(LPG, SR 221.213.2)
2.
Geltungsbereich und allgemeine Grundsätze
Geltungsbereich
37
Der Geltungsbereich des LwG erstreckt sich auf:
 die Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung
(Art. 3 Abs. 1 lit. a LwG)
 Aufbereitung, Lagerung und Verkauf dieser Erzeugnisse auf den
Produktionsbetrieben (Art. 3 Abs. 1 lit. b LwG)
 Bewirtschaftung von naturnahen Flächen (Art. 3 Abs. 1 lit. c LwG)
Allgemeine Grundsätze
 Art. 1 LwG wiederholt die in der Verfassung festgehaltene Multifunktionalität
der Landwirtschaft. Die Landwirtschaft soll durch nachhaltige auf den Markt
ausgerichtete Produktion einen Beitrag zur sicheren Versorgung der
Bevölkerung, zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen, zur Pflege der
Kulturlandschaft und zur dezentralen Besiedelung leisten.
 Der Bund ergreift Massnahmen unter Vorbehalt der zumutbaren Selbsthilfe.
Ziel solcher Massnahmen ist es, den Absatz der Produktion zu fördern und die
gemeinwirtschaftlichen Leistungen abzugelten (Art. 2 LwG).
 Einem nachhaltig wirtschaftendem und ökonomisch leistungsfähigem Betrieb
soll ein Einkommen gewährt werden, das mit dem Einkommen der übrigen
erwerbstätigen Bevölkerung der entsprechenden Region vergleichbar ist (Art. 5
Abs. 1 LwG).
3.
Produktion und Absatz
Allgemeine wirtschaftliche Bestimmungen
Die Förderung der Qualität und des Absatzes sowie die Anpassung der Produktion
und des Angebotes an die Erfordernisse des Marktes ist grundsätzlich Sache der
Produzentenorganisationen der entsprechenden Branchen (Art. 8 Abs. 1 LwG). Die
Produzentenorganisationen können dabei Richtpreise herausgeben auf die sie sich
mit den Abnehmern und Lieferanten geeinigt haben (Art. 8a Abs. 1 LwG). Diese
Absprachen unterliegen nicht dem Kartellgesetz (Art. 3 Abs. 1 lit. a KG). Das
einzelne Unternehmen kann nicht gezwungen werden, die Richtpreise einzuhalten
(Art. 8a Abs. 3 LwG). Konsumentenpreise dürfen nicht durch Richtpreise festgelegt
werden (Art. 8a Abs. 4 LwG).
Subsidiär kann der Bund die Selbsthilfe unterstützen:
 durch allgemein verbindliche Vorschriften (Art. 9 LwG betr. Unterstützung von
Organisationen, Art. 10 LwG betr. Qualitätsvorschriften)
 durch Qualitätssicherungsdienste (Art. 11 LwG)
 durch Absatz- oder Marktförderungsmassnahmen (Art. 12 f. LwG)
Weiter enthalten die allgemeinen Bestimmungen Vorschriften über:
 die Kennzeichnung von landwirtschaftlichen Produkten (Art. 14 – 16 LwG)
 die Einfuhr (Art. 17 – 25 LwG)
 die Ausfuhr (Art. 26 LwG)
 die Preisbeobachtung (Art. 27 LwG)
 die Gentechnik (Art. 27a LwG)
Besondere wirtschaftliche Bestimmungen
Das LwG enthält Bestimmungen über:
 die Milchwirtschaft (Art. 28 – 45 LwG)
 die Viehwirtschaft (Art. 46 – 53 LwG)
 den Pflanzenanbau (Art. 54 – 59 LwG)
 die Weinwirtschaft (Art. 60 – 69 LwG)
38
4.
Direktzahlungen
Direktzahlungen werden unabhängig von der Produktion ausbezahlt. Diese ersetzen
weitgehend das System der Preis- und Absatzgarantien. Direktzahlungen werden als
Abgeltung der gesamtwirtschaftlichen Leistungen der Landwirte verstanden. Mit dem
Instrument der Direktzahlungen soll die intensive Landwirtschaft verhindert und
hingegen die flächendeckende, nachhaltige Bewirtschaftung gefördert weden.
Der Bund gewährt Direktzahlungen, wenn die in Art. 70 LwG genannten
Voraussetzungen (ökologischer Leistungsnachweis) erfüllt sind. Die Direktzahlungen
werden durch die Direktzahlungsverordnung (DZV) konkretisiert. Direktzahlungen
werden in allgemeine Direktzahlungen, Ökobeiträge und Ethobeiträge unterschieden.
 Allgemeine Direktzahlungen umfassen:
o Flächenbeiträge (Art. 72 LwG, Art. 27 DZV)
o Beiträge für die Haltung rauhfutterverzehrende Nutztiere (Art. 73 LwG,
Art. 28 ff. DZV)
o Beiträge
für
die
Tierhaltung
unter
erschwerten
Produktionsbedingungen (Art. 74 LwG, Art. 33 ff. DZV)
o Hangbeiträge (Art. 75 LwG, Art. 35 ff. DZV)
 Ökologische Direktzahlungen umfassen Beiträge, die auf Grund besonderes
naturnaher und umweltfreundlicher Produktionsformen ausgerichtet werden
(Art. 76 LwG, Art. 40 ff. DZV). Dazu zählen Beiträge für:
o den ökologische Ausgleich
o die extensive Produktion von Getreide und Raps
o den biologischen Landbau
 Ethobeiträge werden für besonders tierfreundliche Produktionsformen
ausgerichtet (Art. 76a LwG, Art. 59 ff. DZV). Als besonders tierfreundlich
gelten u.a.:
o tierfreundliche Stallhaltungssysteme
o regelmässiger Auslauf im Freien
39
Herunterladen