Öffentliches Wirtschaftsrecht Zusammenfassung Literaturverzeichnis ............................................................................................................................... V Abkürzungen ........................................................................................................................................ VI A. Koordinations- und Subordinationsproblematik der arbeitsteiligen Wirtschaft ................... 1 I. Koordinationstypen ........................................................................................................................ 1 II. Koordination, Subordination und Wettbewerb ............................................................................... 2 B. Ordnungspolitischer Grundentscheid, Wirtschaftsfreiheit und Wirtschaftspolitik .............. 2 I. Allgemein ....................................................................................................................................... 2 1. Wirtschaftsrecht ....................................................................................................................... 2 2. Wirtschaftskoordinationsrecht und Wirtschaftspolizeirecht ...................................................... 2 3. Bindung des Gesetzgebers ...................................................................................................... 2 II. Wirtschaftsfreiheit .......................................................................................................................... 2 1. Funktionen der Wirtschaftsfreiheit ........................................................................................... 2 2. Wirtschaftsfreiheit als Individualrecht ....................................................................................... 3 a. Träger und Schutzobjekt der Wirtschaftsfreiheit ............................................................................ 3 b. Elemente der Wirtschaftsfreiheit .................................................................................................... 3 c. Grundsatz der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen ............................................................ 4 d. Staatliche Eingriffe ......................................................................................................................... 4 3. Ausschluss der Wirtschaftsfreiheit durch Monopole ................................................................ 4 a. Einteilung der Monopole ................................................................................................................ 4 b. Neue Monopole.............................................................................................................................. 5 III. Eigentumsgarantie ......................................................................................................................... 5 1. a. Die Eigentumsgarantie als Individualrecht ............................................................................... 5 Träger und Schutzobjekt der Eigentumsgarantie .......................................................................... 5 2. Inhalt des Eigentumsschutzes ................................................................................................. 5 3. Eigentumsgarantie als von der Wirtschaftsfreiheit vorausgesetztes Freiheitsrecht ................ 6 4. Schranken (Bindungen) ........................................................................................................... 6 IV. Koalitionsfreiheit............................................................................................................................. 6 1. Koalitionsfreiheit als Individualrecht ......................................................................................... 6 2. Horizontalwirkung der Koalitionsfreiheit ................................................................................... 7 3. Koalitionsfreiheit als kollektives Recht ..................................................................................... 7 a. Tarifautonomie ............................................................................................................................... 7 b. Arbeitskampffreiheit ....................................................................................................................... 7 V. Ordnungspolitischer Grundentscheid ............................................................................................ 7 1. Allgemein.................................................................................................................................. 7 2. Impliziter Grundentscheid ........................................................................................................ 8 3. Expliziter Grundentscheid ........................................................................................................ 8 VI. Ökonomische Gründe für staatliche Verantwortung im Bereich der Wirtschaft ............................ 8 C. Bemerkungen zum Rechtsschutz .............................................................................................. 8 I. Verfahrensrechtliche Grundlagen .................................................................................................. 8 1. Kompetenzen und zentrale Erlasse ......................................................................................... 8 2. Instanzenzug ............................................................................................................................ 9 a. Streitiges und nicht streitiges Verfahren ........................................................................................ 9 b. Verwaltungsgerichtsbeschwerde ................................................................................................... 9 c. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ............................................................... 10 II. Beschränkte Verfassungsgerichtsbarkeit .................................................................................... 10 D. Volkerrecht ................................................................................................................................. 11 I. Geltung, Rang und Anwendbarkeit des Völkerrechts .................................................................. 11 1. Begriff und Rechtsquellen des Völkerrechts .......................................................................... 11 2. Innerstaatliche Geltung des Völkerrechts .............................................................................. 11 3. Innerstaatlicher Rang des Völkerrechts ................................................................................. 12 4. Anwendbarkeit von Völkerrecht ............................................................................................. 12 II. Das WTO-System ........................................................................................................................ 12 1. Allgemein................................................................................................................................ 12 2. Grundprinzipien des GATT .................................................................................................... 13 3. Grundprinzipen des GATS ..................................................................................................... 13 4. Weitere Abkommen ................................................................................................................ 14 5. Innerstaatliche Anwendbarkeit des WTO-Rechts .................................................................. 14 III. Die Schweiz und Europa ............................................................................................................. 14 1. Heutige Ausgangslage ........................................................................................................... 14 2. Sektorielle Abkommen ........................................................................................................... 15 a. Aufbau der Abkommen ................................................................................................................ 15 b. Grundzüge einzelner Abkommen ................................................................................................ 15 3. E. Autonomer Nachvollzug von Gemeinschaftsrecht ................................................................. 16 Wettbewerb................................................................................................................................. 17 I. Kartellgesetz ................................................................................................................................ 17 1. Inhalt des Kartellgesetzes ...................................................................................................... 17 2. Geltungs- und Anwendungsbereich ....................................................................................... 17 a. Geltungsbereich ........................................................................................................................... 17 b. Verhältnis und Abgrenzung zu anderen Rechtsvorschriften ....................................................... 17 3. Abgrenzung des relevanten Marktes ..................................................................................... 18 4. Beeinträchtigung des Wettbewerbs ....................................................................................... 18 a. Wettbewerbsabreden ................................................................................................................... 18 b. Verhalten marktbeherrschender Unternehmen ........................................................................... 19 c. Unternehmenszusammenschlüsse ............................................................................................. 20 a. 5. Prüfungsschema .................................................................................................................... 21 6. Verfahren und Rechtsschutz .................................................................................................. 21 Verwaltungsrechtliches Verfahren ............................................................................................... 21 II b. Zivilrechtliches Verfahren ............................................................................................................ 22 7. II. Verwaltungs- und Strafsanktionen ......................................................................................... 22 Preisüberwachungsgesetz ........................................................................................................... 22 III. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ................................................................................. 23 F. Binnenmarkt ............................................................................................................................... 24 I. Binnenmarktgesetz ...................................................................................................................... 24 1. Gegenstand und Geltungsbereich des Binnenmarktgesetzes ............................................... 24 2. Grundsätze für den freien Zugang zum Markt ....................................................................... 24 3. Beschränkung des freien Zuganges zum Markt .................................................................... 25 4. Anerkennung von Fähigkeitsausweisen ................................................................................ 25 5. Diskriminierungsverbot bei öffentlichen Rechtsträgern ......................................................... 25 6. Empfehlungen und Rechtsschutz .......................................................................................... 25 II. Anwaltsgesetz .............................................................................................................................. 26 III. Öffentliches Beschaffungswesen................................................................................................. 27 1. Begriff ..................................................................................................................................... 27 2. Völkerrechtliche Grundlagen .................................................................................................. 27 3. Beschaffungswesen des Bundes ........................................................................................... 28 4. Beschaffungswesen der Kantone .......................................................................................... 29 IV. Technische Handelshemmnisse .................................................................................................. 29 1. Begriff ..................................................................................................................................... 29 2. Völkerrecht ............................................................................................................................. 30 3. Technische Vorschriften des Bundes .................................................................................... 30 G. Finanzmarktaufsicht .................................................................................................................. 30 I. Grundlagen der Wirtschaftsaufsicht............................................................................................. 30 II. Völkerrecht und Verfassung ........................................................................................................ 31 III. Banken ......................................................................................................................................... 31 1. Rechtsquellen ........................................................................................................................ 31 2. Geltungsbereich des Bankgesetzes ...................................................................................... 31 3. Bewilligung zum Geschäftsbetrieb ......................................................................................... 32 4. Vorschriften im BankG ........................................................................................................... 33 5. Überwachung und Revision ................................................................................................... 33 6. Eidgenössische Bankenkommission (EBK) ........................................................................... 34 IV. Anlagefonds ................................................................................................................................. 34 V. Börsen und Effektenhändler ........................................................................................................ 35 VI. Massnahmen gegen Geldwäscherei ........................................................................................... 36 H. Sektorale Strukturpolitik am Beispiel Landwirtschaft ........................................................... 36 I. Völkerrecht und Verfassung ........................................................................................................ 36 1. Völkerrechtliche Grundlagen .................................................................................................. 36 2. Verfassung ............................................................................................................................. 37 II. 1. Landwirtschaftsgesetz ................................................................................................................. 37 Inhalt....................................................................................................................................... 37 III 2. Geltungsbereich und allgemeine Grundsätze ........................................................................ 37 3. Produktion und Absatz ........................................................................................................... 38 4. Direktzahlungen ..................................................................................................................... 39 IV Literaturverzeichnis TOBIAS JAAG, Europarecht, Die europäischen Institutionen aus schweizerischer Sicht, Zürich/Basel/Genf, 2005. MATTHIAS HERDEGEN, Internationales Wirtschaftsrecht, 5. Auflage, München 2005. RENÉ RHINOW , Grundzüge des Schweizerischen Verfassungsrechts, Basel/Genf/München 2003. KLAUS A. VALLENDER., Der ordnungspolitische Grundentscheid der schweizerischen Bundesverfassung, in: Max-Emanuel Geis/Dieter Lorenz (Hrsg.), Staat – Kirche – Verwaltung, Festschrift für Hartmut Maurer zum 70. Geburtstag, München 2001, S. 1033 ff. KLAUS A. VALLENDER/PETER HETTICH/JENS LEHNE, Wirtschaftsfreiheit und begrenzte Staatsverantwortung, 4. Auflage, Bern 2006. V Abkürzungen Abs. ABV Art. BankG BankV BEHG BGBM BGFA BGG BKV BoeB BV d. h. DSB DZV EBK EFTA EG EMRK EU EWR f./ff. FHA Fr. GATT GATS GAV GwG Hrsg. i. d. R. Absatz Verordnung vom 21. Oktober 1996 über die ausländischen Banken in der Schweiz (SR 951.111) Artikel Bundesgesetz vom 8 November 1934 über die Banken und Sparkassen (SR 952.0) Verordnung vom 17. Mai 1972 über die Banken und Sparkassen (SR 952.02) Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Börsen und den Effektenhandel (SR 954.1) Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den Binnenmarkt (SR 943.02) Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (SR 935.61) Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (SR 173.110) Verordnung der Eidgenössischen Bankenkommission vom 30. Juni 2005 zum Konkurs von Banken und Effektenhändlern (SR 952.812.32) Bundesgesetz vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (SR 172.056.1) Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101) das heisst Dispute Settlement Board (Streitbeilegungkomitee) Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (SR 910.13) Eidgenössische Bankenkommission European Free Trade Association (Europäische Freihandelsassoziation) Europäische Gemeinschaft Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101) Europäische Union Europäischer Wirtschaftsraum folgende Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 22. Juli 1972 (SR 0.632.401) Schweizer Franken Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen (GATT) vom 30. Oktober 1947 (SR 0.632.211) Allgemeines Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen vom 27. Februar 1998 (SR 0.632.205) Gesamtarbeitsvertrag Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 zur Bekämpfung der Geldwäscherei im Finanzsektor (SR 955.0) Herausgeber in der Regel VI IVöB KAG Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagegesetz), SR 951.31 KG Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (SR 251) lit. litera (Buchstabe) LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (SR 910.1) Mio. Million Mrd. Milliarde OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) (SR 220) PüG Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 1985 (SR 942.20) SGG Bundesgesetz vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht (SR 173.71) StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0) SVKG Verordnung vom 12. März 2004 über die Sanktionen bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen (SR 251.5) THG Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (SR 946.51) UNO United Nations Organisation (Vereinigte Nationen) u. a. und andere ÜöB Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. April 1994 (SR 0.632.231.422) UWG Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 über den unlauteren Wettbewerb (SR 241) VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (SR 173.32) VKU Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen vom 17. Juni 1996 (SR 251.4) WEKO Eidgenössische Wettbewerbskommission WTO World Trade Organisation (Welthandelsorganisation) z. B. zum Beispiel ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (SR 210) VII A. Koordinations- und Subordinationsproblematik der arbeitsteiligen Wirtschaft1 Moderne zeichnen sich durch ein hohes Mass an Arbeitsteilung aus. Zu Gunsten der ökonomischen Effizienz wurde auf Selbstversorgung verzichtet und sich auf die Ausführung einer Aufgabe spezialisiert. Die Arbeitsteilung macht Koordination der Wirtschaft notwendig. Zur Auswahl stehen vier Koordinationstypen: Markt, Gruppenvereinbarung, zentrale Planung und Wahlen und Abstimmungen. I. Koordinationstypen Markt Auf dem Markt (Wettbewerb) erfolgt die Planung der Wirtschaft dezentral. Entscheidungsträger sind die Produzenten von Gütern und Dienstleistungen als Anbieter und die Haushalte als Nachfrager. Der Preis dient als Knappheitsindikator. Belohnt werden Produzenten mit den geringsten Kosten und Abnehmer mit der höchsten Zahlungsbereitschaft. Der die perfekte Marktwirtschaft ist in Wirklichkeit nie erfüllt, trotzdem führt auch teilweise verwirklichter Wettbewerb zu effizienten Resultaten. Die Marktkoordination setzt rechtliche Rahmenordnungen voraus. Zum einen muss die Wirtschaftsfreiheit im Sinne von Vertragsfreiheit, Berufswahl- und Berufsausübungsfreiheit, Produktions- und Investitionsfreiheit gegeben sein. Des weiteren muss der Wettbewerb vor staatlichen und privaten Eingriffen geschützt werden. Sodann erfordert der Markt ein systemtaugliches Geld- und Finanzwesen. Des weiteren muss eine gewisse Vertrauenskultur herrschen. Zentrale Planung Im System der zentralen Planung wird die Wirtschaftskoordination durch den Plan einer Expertenkommission oder sonstigen Personen erledigt. Gemäss diesem Plan stellen die Betriebe in die Güter und Dienstleistungen her und verteilen diese ebenfalls gemäss Plan. Der Anstoss zur Produktion erfolgt per Direktive. Gruppenvereinbarung Bei der Gruppenvereinbarung erfolgt die Wirtschaftskoordination durch Vereinbarung zwischen Interessenvertretern. Grundsätzlich lassen sich zwei Typen von Gruppenvereinbarungen unterscheiden. Erstere sind Absprachen zwischen Akteuren der selben Marktseite (z. B. Angebotskartelle), zweitere sind Absprachen zwischen Akteuren beider Marktseiten (z. B. Gesamtarbeisverträge). Auch der Mechanismus der Gruppenvereinbarung erfordert gewisse rechtliche Rahmenbedingungen. So muss zur Vertragsfreiheit die Verbandsfreiheit gewährleistet sein. Wahlen und Abstimmungen Gewisse Leistungen können nicht von Markt oder Gruppenvereinbarung koordiniert werden. Insbesondere kommen hier öffentliche Güter in Frage. Da in demokratischen Gesellschaften meistens auf zentrale Planung verzichtet wird, kommen hier Wahlen und Abstimmungen zum tragen. Politiker versprechen ihren Wählern sich für eine bestimmte Leistung des Staates einzusetzen, somit erfolgt die Planung der staatlichen Leistungen durch Wahlen. Bei Abstimmungen können Bürgerinnen selber über eine staatliche Leistung befinden. Vor allem kommen Wahlen und Abstimmungen bei der Wahl der Grundzüge der Wirtschaftspolitik oder bei der Festlegung des Angebots des öffentlichen Sektors zum Zuge. 1 Vallender/Hettich/Lehne, S. 3 ff. 1 II. Koordination, Subordination und Wettbewerb Es stellt sich die Frage, welcher Koordinationstyp in einem bestimmten Wirtschaftsfeld zur Anwendung kommen soll. Dabei ist auf die Zielsetzung für die Wirtschaft abzustellen. Subordination heisst hier Unterordnung unter übergeordnete Ziele. Die Koordinationsmechanismen werden als Mittel zur bestmöglichen Zielereichung eingesetzt. Die Bundesverfassung trifft die klare Wahl zu Gunsten der Privatautonomie und des Wettbewerbes als grundsätzlichen Koordinationsmechanismus. Das heisst jedoch nicht, dass andere Koordinationsmechanismen völlig ausgeschlossen sind. B. Ordnungspolitischer Grundentscheid, Wirtschaftsfreiheit und Wirtschaftspolitik2 I. Allgemein 1. Wirtschaftsrecht Wirtschaftsverfassungsund Wirtschaftsverwaltungsrecht gehören zum Wirtschaftsrecht. Zur Frage, was Wirtschaftsrecht ausmache, sind zahlreiche Lehrmeinungen vorhanden. Zusammengefasst kann man sagen, dass Wirtschaftsrecht sich mit der Organisation der Wirtschaft befasst. 2. Wirtschaftskoordinationsrecht und Wirtschaftspolizeirecht Wirtschaftskoordinationsrecht befasst sich mit der Lenkung der Wirtschaft. Enthält eine Rechtsordnung einen grundlegenden Entscheid, wie die Wirtschaft gelenkt werden soll, spricht man von einem ordnungspolitischen Grundentscheid. Wirtschaftspolizeirecht dient der Gefahrenabwehr in der Wirtschaftsordnung. Da wirtschaftspolizeiliche oft andere als ökonomische Ziele verfolgen, war ein Teil der Lehre der Meinung dieser Bereich gehöre nicht ins Wirtschaftsrecht. Auf Grund er grossen praktischen Bedeutung und der durchaus ordnungspolitischen Relevanz dieses Rechtsgebietes muss dem aber widersprochen werden. 3. Bindung des Gesetzgebers Relevant wird die Charakterisierung der Wirtschaftsverfassung bei der Frage inwiefern der Gesetzgeber an einen Grundentscheid gebunden ist. Ist der Gesetzgeber nur geringfügig an einen Entscheid gebunden, spricht man von einer offenen Wirtschaftsverfassung ansonsten von einer geschlossenen Wirtschaftsverfassung. In einer offenen Wirtschaftsverfassung überlässt es der Verfassungsgeber grundsätzlich dem Gesetzgeber das Wirtschaftskoordination durch den Einsatz verschiedener Mechanismen zu institutionalisieren. In einer offenen Wirtschaftsverfassung kann der Gesetzgeber die einzelnen Wirtschaftsbereiche, sofern er die Verfassung einhält, recht frei gestalten. In einer Wirtschaftsverfassung mit ordnungspolitischem Grundentscheid. Der Gesetzgeber ist an einen grundsätzlichen Koordinationsmechanismus gebunden. II. Wirtschaftsfreiheit 1. Funktionen der Wirtschaftsfreiheit Die Wirtschaftsfreiheit hat eine individualrechtliche, eine bundesstaatliche und eine institutionelle Funktion. Die individualrechtliche schützt den Privaten gegenüber staatlichen Eingriffen, die bundesstaatliche Funktion sorgt für die Schaffung und 2 Vallender/Hettich/Lehne, S. 116 ff. und 283 ff. 2 Erhaltung eines einheitlichen Binnenmarktes und die institutionelle Funktion sorgt für die Verwirklichung eines bestimmten Wirtschaftssystems. 2. Wirtschaftsfreiheit als Individualrecht Die Träger der Wirtschaftsfreiheit erfahren einen doppelten Schutz. Erstens schützt die Wirtschaftsfreiheit jede privatwirtschaftliche Tätigkeit und zweitens sorgt sich für die Beibehaltung einer der Wirtschaftsfreiheit entsprechenden Rechtsordnung. Einen Anspruch auf staatliche Leistung vermittelt die Wirtschaftsfreiheit nicht a. Träger und Schutzobjekt der Wirtschaftsfreiheit Träger der Wirtschaftsfreiheit Träger der Wirtschaftsfreiheit sind alle Schweizer Bürgerinnen und Bürger sowie schweizerische juristische Personen. Bezüglich Ausländerinnen besteht folgende Regelung: Ausländerinnen, die auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt zugelassen sind, sind Trägerinnen der Wirtschaftsfreiheit. Bisher offen ist, ob ausländische juristische Personen Träger der Wirtschaftsfreiheit sind. Nicht Träger der Wirtschaftsfreiheit ist, wer hoheitliche Tätigkeiten ausführt. Schutzobjekt der Wirtschaftsfreiheit Die Wirtschaftsfreiheit schützt jede privatwirtschaftliche Tätigkeit. Was privat ist lässt sich negativ umschreiben: Jede Tätigkeit die nicht im Rahmen von öffentlichrechtlicher Aufgabenerfüllung oder in einem konzessionierten Monopolbereich geschieht. Wirtschaftlich ist jede auf Gewinn oder Erwerb gerichtete Tätigkeit. b. Elemente der Wirtschaftsfreiheit Die Wirtschaftsfreiheit ist umfassend gewährleistet. Das heisst jede privatwirtschaftliche Tätigkeit ist grundsätzlich gewährleistet. Trotzdem werden in Art. 27 Abs. 2 BV einige Bereiche exemplarisch aufgezählt. Berufswahl- und Berufsausübungsfreiheit Die Berufswahl und –ausübungsfreiheit schützt die Wahl eines Berufes und den Zugang zur Ausübung dieses Berufes. Der Private darf auch entscheiden, dass er gar keinen Beruf ausübt. Er kann jedoch zur Arbeit angehalten werden, sofern er Fürsorge in Anspruch nimmt und die Arbeit zumutbar ist. Einen Anspruch auf Ausbildung vermittelt die Berufswahlfreiheit indessen nicht. Die freie Wahl der Ausbildungsstätte ist jedoch gewährleistet. Marktzugangs- und Aussenwirtschaftsfreiheit Des weiteren gewährleistet die Wirtschaftsfreiheit die Marktzugangsfreiheit einschliesslich der Aussenwirtschaftsfreiheit. Somit hat jeder grundsätzlich Anspruch auf freien Marktzugang und Waren und Dienstleistungen dürfen frei exportiert werden. Die Freiheit der unternehmerischen Betätigung schützt insbesondere die freie Wahl der Mitarbeiterinnen, der Organisation, der Niederlassung, der sachlichen Mittel sowie der Rechtsform (im Rahmen des OR). Zudem schliesst die Wirtschaftsfreiheit das Recht auf freie Werbung mit ein. Konsumfreiheit Eine Konsumfreiheit wurde vom Bundesgericht bisher noch nicht anerkannt. Demnach hat der Verbraucher keinen Anspruch auf möglichst grosse Zahl von Einkaufmöglichkeiten. Vertragsfreiheit Der Wirtschaftsfreiheit wird freilich die Vertragsfreiheit vorausgesetzt. Diese fand keinen Einzug in die Verfassung wird aber durch Art. 19 Abs. 1 OR gewährleistet. Danach der Inhalt des Vertrages im Rahmen des Gesetzes frei entschieden werden. 3 Des weiteren ist die Abschlussfreiheit gewährleistet. Jeder darf frei entscheiden, mit wem er einen Vertrag eingehen will. c. Grundsatz der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen Der Grundsatz der Gleichbehandlung wurde von der Rechtsprechung als Ableitung der staatlichen Wettbewerbsneutralität entwickelt und fand keinen Einzug in die Verfassung. Der Grundsatz der Gleichbehandlung direkter Konkurrenten besagt, staatliche Massnahmen direkte Konkurrenten nicht benachteiligen oder bevorzugen dürfen. Dabei sind direkte Konkurrenten Angehörige der gleichen Branche, die sich mit dem gleichen Angebot ans gleiche Publikum wenden, um das gleiche Bedürfnis zu befriedigen. d. Staatliche Eingriffe Wie jedes Freiheitsrecht gilt die Wirtschaftsfreiheit nicht absolut. Sie kann von staatlicher Seite eingeschränkt werden. Zu beachten ist die spezifische Schrankenlösung. Diese teilt staatliche Eingriffe in grundsatzkonform und grundsatzwidrig ein. Grundsatzkonforme Eingriffe Grundsatzkonforme Eingriffe sind Eingriffe die sich nicht gegen den Wettbewerb richten. Sie müssen aber die Voraussetzungen von Art. 36 BV erfüllen. Danach müssen eingriffe auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, müssen durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt sein und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit und der Rechtsgleichheit einhalten. Zudem dürfen sie den Kerngehalt des Freiheitsrechts nicht antasten. Grundsatzwidrige Eingriffe Grundsatzwidrige Eingriffe stellen Abweichungen vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit dar. Will der Gesetzgeber vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen, muss der durch die Bundesverfassung selber dazu ermächtig sein (Art. 94 Abs. 4 BV). Daraus folgt, dass nur der Bund zum Erlass solcher Massnahmen berechtigt ist. Implizite Abweichungskompetenzen dürfen nur dort angenommen werden, wo sie sich durch überzeugende Auslegung der Verfassungsnorm rechtfertigen lassen. Im Abschnitt „Wirtschaft“ müssen Abweichungskompetenzen immer ausdrücklich erwähnt sein. 3. Ausschluss der Wirtschaftsfreiheit durch Monopole Im Bereich eines staatlichen Monopols teilt die Rechtsordnung eine wirtschaftliche Tätigkeit ausschliesslich dem Gemeinwesen zu oder verleiht sie durch Konzession. Dadurch wird diese Tätigkeit der Wirtschaftsfreiheit entzogen. a. Einteilung der Monopole Rechtliche und faktische Monopole Auf Grund rechtlicher Kriterien können Monopole in rechtliche und faktische Monopole unterteilt werden. In einem rechtlichen Monopol ist eine Tätigkeit auf Grund eines Rechtssatzes dem Staat vorbehalten. Oft handelt es sich dabei um eine Verfassungsnorm. Bei faktischen Monopolen ist des Privaten auf Grund tatsächlicher Umständen gar nicht möglich eine bestimmte Tätigkeit auszuüben. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Staat Hoheitsgewalt über eine öffentliche Sache hat. Wirtschaftspolitische, sozialpolitische, sicherheitspolitische und fiskalische Monopole Weiter können Monopole nach dem dominierenden Zweck eingeteilt werden. Dabei kommen wirtschaftspolitische, sozialpolitische, sicherheitspolitische oder fiskalische Monopole in Frage. Wirtschaftspolitische Monopole dienen in erster Linie der 4 Versorgung oder der Bereitstellung von Infrastrukturen. Sozialpolitische Monopole dienen der sozialen Sicherheit und wirtschaftspolizeiliche Monopole der Gefahrenabwehr. Fiskalische Monopole dienen alleine der Versorgung des Gemeinwesens mit finanziellen Mitteln. b. Neue Monopole Neue Monopole des Bundes Der Bund benötigt für die Einführung eines neuen Monopols eine entsprechenden Verfassungskompetenz. Das heisst die Verfassung müsste entsprechend angepasst werden. Neue Monopole der Kantone Den Kantonen bleiben nach Art. 94 Abs. 4 BV die Regalrechte vorbehalten. Solche Regale sind historisch begründet. Neue Monopole können nicht auf den Regalvorbehalt abgestellt werden. Die Kantone dürfen aber neue polizeiliche oder sozialpolitische Monopole begründen, sofern diese durch hinreichende Gründe des öffentlichen Wohls begründet sind. III. Eigentumsgarantie 1. Die Eigentumsgarantie als Individualrecht a. Träger und Schutzobjekt der Eigentumsgarantie Träger der Eigentumsgarantie Grundsätzlich ist jeder Mensch unabhängig seiner Staatsangehörigkeit Träger der Eigentumsgarantie. Gewisse Einschränkungen gibt es bei Grundstückserwerb durch Personen im Ausland („Lex Friedrich“). Weiter sind juristische Personen des Privatrechts Trägerinnen der Eigentumsgarantie, jedoch nicht juristische Personen des öffentlichen Rechts. Schutzobjekt der Eigentumsgarantie Gegenstand der Eigentumsgarantie sind sämtliche Vermögensrechte des Privatrechts sowie die wohlerworbenen Rechte des öffentlichen Rechts. Als Vermögensrechte des Privatrechts kommen das Eigentum, der Besitz, die beschränkten dinglichen Rechte, die obligatorischen Rechte und die Immaterialgüterrechte in Frage. Unter wohlerworbenen Rechten versteht man vermögenswerte Ansprüche von Bürgerinnen gegenüber dem Staat die durch deren besondere Rechtsbeständigkeit charakterisiert sind. Es gibt unterschiedliche Gruppen von wohlerworbenen Rechten. Die erste Gruppe bilden die vorbestandenen Rechte, d.h. Rechte die seit unvordenklicher Zeit bestehen. Die zweite Gruppe umfasst Rechte aus öffentlichrechtlichen Verträgen oder ähnlichen Konstellationen, namentlich aus Konzessionen. Weiter zählen wohlerworbene Beamtenansprüche zu den wohlerworbenen Rechten. 2. Inhalt des Eigentumsschutzes Bestandesgarantie Die Eigentumsgarantie schützt erstens den Bestand des Eigentums. Der Eigentümer hat das Recht, das Eigentum zu behalten, zu nutzen und darüber zu verfügen. Die Bestandesgarantie darf unter den Voraussetzungen von Art. 36 BV eingeschränkt werden. Vermögenswertgarantie Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen erfordern ein überwiegendes öffentliches Interesse und eine gesetzliche Grundlage. Zudem müssen diese verhältnismässig sein. Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen die solchen gleich kommen müssen vom Staat entschädigt werden (Art. 26 Abs. 2 BV). In 5 solchen Fällen reduziert sich die Bestandesgarantie auf eine Vermögenswertgarantie. Diese ist jedoch ein rechtlicher Anspruch des Eigentümers gegenüber dem Staat. Institutsgarantie Die Institutsgarantie schützt das Privateigentum als fundamentale Einrichtung der schweizerischen Rechtsordnung. Eigentumsbeschränkungen dürfen nicht in der Weise geschehen, dass das Rechtsinstitut Privateigentum völlig ausgehöhlt wird. Zudem sind durch die Institutsgarantie Rechtsordnungen, die das Privateigentum beseitigen möchten, ausgeschlossen. 3. Eigentumsgarantie als von vorausgesetztes Freiheitsrecht der Wirtschaftsfreiheit Das Privateigentum ist Voraussetzung für die Wirtschaftsfreiheit. Ohne Eigentum an Produktionsmitteln wäre insbesondere die selbständige Erwerbstätigkeit nicht möglich. Deshalb fallen gewisse Sachverhalte sowohl unter den Schutzbereich der Eigentumsgarantie als auch der Wirtschaftsfreiheit. Das Bundesgericht bejaht mittlerweile die so genannte „Grundrechtskongruenz“. Demnach müssen derartige Eingriffe sowohl vor der Wirtschaftsfreiheit und der Eigentumsgarantie stand halten. 4. Schranken (Bindungen) Wie jedes andere Freiheitsrecht kann auch die Eigentumsgarantie unter Einhaltung der Voraussetzungen von Art. 36 BV eingeschränkt werden. Spezielle Regelungen bestehen betreffend der Entschädigung im Falle von formeller und materieller Enteignung. Formelle Enteignung Bei der formellen Enteignung wird das Eigentum vom Privaten auf den Staat übertragen, diese müssen voll entschädigt werden um rechtmässig zu sein. Entschädigungslos hinzunehmende Eigentumsbeschränkungen Entschädigungslos hinzunehmen sind nicht schwerwiegende Eigentumsbeschränkungen. Beispiele für solche Eigentumsbeschränkungen sind bauliche Beschränkungen. Weiter sind bestimmte Eigentumsbeschränkungen zur Gefahrenabwehr entschädigungslos hinzunehmen. Hier handelt es sich um rein polizeiliche Massnahmen, wie z. B. Lawinenschutz. Materielle Enteignung Materielle Enteignungen sind Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleich kommen. Die Beschränkung erfolgt hierbei als Nebenfolge eines vom Gemeinwesen verfolgten Zieles. Solche Eigentumsbeschränkungen sind vom Gemeinwesen ebenfalls zu entschädigen. IV. Koalitionsfreiheit 1. Koalitionsfreiheit als Individualrecht Schutzobjekt der Koalitionsfreiheit Koalitionen sich Zusammenschlusse von Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Arbeitnehmerkoalitionen sind Gewerkschaften. Somit ist Art. 28 BV eine besondere Ausprägung der Vereinsfreiheit. Träger der Koalitionsfreiheit Träger der Koalitionsfreiheit sind alle Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Die Nationalität spielt keine Rolle, auch juristische Personen können Trägerinnen der Koalitionsfreiheit sein. Inhalte der Koalitionsfreiheit 6 Die Koalitionsfreiheit beinhaltet sowohl das Recht sich zu Koalitionen zusammenzuschliessen (positive Koalitionsfreiheit) als auch solchen frei zu bleiben (negative Koalitionsfreiheit). Die Koalitionsfreiheit beinhaltet weiter das Recht der Koalitionen sich zu organisieren (Bestandesgarantie), frei tätig zu werden (Betätigungsgarantie) und Verhandlungen zu führen und Gesamtarbeitsverträge abzuschliessen (Tarifautonomie). 2. Horizontalwirkung der Koalitionsfreiheit Die Koalitionsfreiheit entfaltet programmatischen Gehalt im Sinne der indirekten Drittwirkung. Nach Art. 35 Abs. 3 BV hat der Gesetzgeber darauf hinzuarbeiten, dass Grundrechte auch unter Dritten wirksam werden. Diese Bestimmung verpflichtet nicht die Privaten sondern viel mehr den Gesetzgeber selbst. Dieser hat die Gesetzgebung so auszugestalten, dass die Ausübung der Koalitionsfreiheit möglich ist. So beachtet das OR eine Kündigung, die wegen der Gewerkschaftszugehörigkeit eines Arbeitnehmers ausgesprochen wurde, für missbräuchlich (Art. 336 Abs. 2 lit. a OR). Zulässig ist jedoch der so genannte Anschluss. Besteht in einer Branche ein GAV, der nicht für allgemeinverbindlich erklärt wurde, gilt dieser nur unter jenen Arbeitnehmern und Arbeitgebern, die den Koalitionen angehören, welche den GAV ausgehandelt haben. Art. 356b OR sieht in solchen Sachverhalten den Anschluss von Nichtmitgliedern vor. 3. Koalitionsfreiheit als kollektives Recht a. Tarifautonomie Zu der Tätigkeit von Koalitionen gehört die Aushandlung und Abschliessung von Gesamtarbeitsverträgen. Die GAV sind eine Rechtsquelle der besonderen Art. So beinhaltet der GAV Elemente die die Vertragsparteien schuldrechtlich binden und normative Elemente die gegenüber den Verbandsmitgliedern gelten, die selber nicht Vertragspartei sind. Nach Art. 110 Abs. 1 lit. d BV kann der GAV für allgemeinverbindlich erklärt werden, also auf Personen ausgedehnt werden, die nicht Mitglied der Vertragsparteien sind. Art. 110 Abs. 2 BV legt die Mindestvoraussetzungen für die Allgemeinverbindlichkeitserklärung fest. Danach darf ein GAV nur für allgemeinverbindlich erklärt werden, wenn der Schutz der Aussenseiter gewährleistet ist. b. Arbeitskampffreiheit Art. 28 Abs. 2 BV erklärt Streik und Aussperrung für zulässig. Zudem stellt diese Norm Bedingungen fest, unter denen Streik und Aussperrung zulässig sind. Die Norm lässt Streiks und Aussperrungen nur zu, wenn sie Arbeitsbeziehungen betreffen und wenn keine Verpflichtungen den Arbeitsfrieden zu wahren oder Schlichtungsverhandlungen durchzuführen entgegen stehen. Als ungeschriebene Voraussetzung muss der Streik von einer Arbeitnehmerorganisation getragen sein und verhältnismässig sein. Die Arbeitskampfmittel stellen immer die ultima ratio dar. V. Ordnungspolitischer Grundentscheid3 1. Allgemein Mit dem ordnungspolitischen Grundentscheid fällt der Verfassungsgeber die grundsätzliche Entscheidung zu Gunsten eines Koordinationstypen. Dies bedeutet nicht, dass alle anderen Koordinationstypen grundsätzlich ausgeschlossen sind. Die schweizerische Bundesverfassung enthält einen ordnungspolitischen Grundentscheid. Dies geht aus der Gesamtschau der Präambel und des Zweckartikels (Art. 2 BV), den Grundrechten und den Grundsätzen der Wirtschaft 3 Vallender, S. 1033 ff. 7 (Art. 94 BV), sowie den wirtschaftspolitischen Kompetenzen und Aufträgen hervor. Der ordnungspolitische Grundentscheid lautet auf wettbewerbsorientierte Privatwirtschaft. 2. Impliziter Grundentscheid Die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) schützt die jede privatwirtschaftliche Tätigkeit vor hoheitlichen Eingriffen des Staates. Elemente der Wirtschaftsfreiheit sind die Vertragsfreiheit, die Berufswahl- und Berufsausübungsfreiheit sowie die Unternehmens- und Investitionsfreiheit. Voraussetzung für die Wirtschaftsfreiheit ist die Eigentumsgarantie. Diese ist in Art. 26 BV gewährleistet. Die Ausübung dieser Rechte ist nur in einem System, das die Privatautonomie und den freien Markt kennt möglich. Die Koalitionsfreiheit und die damit verbundene Tarifautonomie der Arbeitnehmerund Arbeitgeberverbände durchbrechen dieses System. Durch die Bundeskompetenz Gesamtarbeitsverträge für allgemeinverbindlich zu erklären (Art. 110 Abs. 2 BV), ist in gewissen Bereichen Gruppenvereinbarung als Koordinationsmechanismus möglich. 3. Expliziter Grundentscheid Art. 94 BV legt die Prinzipen der Wirtschaft fest. In Art. 94 Abs. 1 BV heisst es Bund und Kantone halten sich an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit. Art. 94 Abs. 4 BV sagt aus, dass Bund und Kantone Massnahmen zu unterlassen haben, welche sich eben gegen diesen Grundsatz richten. Der Verfassungsgeber nennt welche Massnahmen dies seien, nämlich Massnahmen die sich gegen den Wettbewerb richten. Damit enthält die Wirtschaftsverfassung einen, zwar negativ formulierten, expliziten ordnungspolischen Grundentscheid. Der Grundentscheid wird in Art. 96 BV noch konkretisiert. Danach ergreift der Bund Massnahmen gegen private Wettbewerbsbeschränkungen in der Form von Kartellen. VI. Ökonomische Gründe für staatliche Verantwortung im Bereich der Wirtschaft Wettbewerbsgesteuerte Koordination bedarf in verschiedener Hinsicht staatlicher Einflussnahme. Neben der Wirtschaftsaufsicht, besteht in der Sicherung des Wettbewerbes (Wettbewerbs- und Binnenmarktpolitik), der Korrektur unerwünschter Entwicklung der Gesamtwirtschaft (z. B. Konjunkturpolitik), des Marktversagens (öffentliche Güter, externe Effekte) und der unerwünschten Verteilung Bedarf an staatlicher Einflussnahme. C. Bemerkungen zum Rechtsschutz4 I. Verfahrensrechtliche Grundlagen 1. Kompetenzen und zentrale Erlasse Rechtsquellen Das Verfahren vor Bundesbehörden wird durch Bundesrecht geregelt, das Verfahren vor kantonalen Behörden richtet sich grundsätzlich nach kantonalem Recht. Das kantonale Recht darf dabei dem Bundesrecht nicht entgegenstehen. Zudem bestehen Mindestanforderungen an das Verfahren wie Art. 29 f. BV und Art. 6 und 13 EMRK. Justizreform 4 Vallender/Hettich/Lehne, S. 330 ff. 8 Die Bundesrechtspflege wurde durch die Justizreform total revidiert. So wurde ein Grundrecht auf gerichtliche Beurteilung eingeführt (Art. 29a BV), der Zugang zum Bundesgericht neu geregelt (Art. 191 BV), der Bund mit der Schaffung eines Bundesverwaltungs- und eines Bundesstrafgerichtes beauftragt (Art. 191a Abs. 2 BV) und die Kantone verpflichtet richterliche Behörden für die Beurteilung von Verwaltungsstreitigkeiten zu bestellen (Art. 191b Abs. 1 BV). Zudem wurde das OG aufgehoben und drei neue Gesetze erlassen: das Bundesgerichtsgesetz (BGG), das Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG) und das Bundesstrafgerichtsgesetz (SGG). 2. Instanzenzug a. Streitiges und nicht streitiges Verfahren Zu unterscheiden ist zwischen dem streitigen und dem nicht streitigen Verfahren. Das nicht streitige Verfahren beinhaltet die Vorbereitung und der Erlass von Rechtsakten (i. d. R. Verfügungen) durch die Verwaltungsbehörde. Das streitige Verfahren hat die Anfechtung dieser Akte zum Gegenstand. b. Verwaltungsgerichtsbeschwerde Bei Rechtsakten von Bundesbehörden gilt folgender Instanzenzug: 1. Verfügung eines Organs der Bundesverwaltung, einer eidgenössischen Kommission oder einer Anstalt oder eines Betriebes des Bundes. 2. Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 ff VGG) 3. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht (Art. 82 ff BGG) Das neue Bundesverwaltungsgericht ersetzt die zahlreichen Rekurs- und Schiedskommissionen des Bundes. Sitz des Bundesverwaltungsgerichtes ist St. Gallen. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht kann gegen Verfügungen, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen ergriffen werden (Art. 31 VGG). Als zulässige Vorinstanzen gelten nach Art. 33 VGG unter anderem: Die Organe der Bundesverwaltung (Art. 33 lit. d VGG) Die Anstalten und Betriebe des Bundes (Art. 33 lit. e VGG) Die eidgenössischen Kommissionen wie die Bankenkommission oder die Wettbewerbskommission (Art. 33 lit. f VGG) Grundsätzlich können alle Verfügungen von Bundesbehörden beim Bundesverwaltungsgericht als erste Instanz angefochten werden. Art. 32 VGG einige Ausnahmen. Bei einer ersten Gruppe handelt es sich um Verfügungen, die bei einer anderen Instanz angefochten werden können: Verfügungen die die politische Stimmberechtigung sowie Volkswahlen und Volksabstimmungen betreffen. Diese können direkt beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 32 Abs. 1 lit. b und Art. 88 VGG) Entscheide der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, diese können direkt beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 32 Abs. 1 lit. g VGG und Art. 86 Abs. 1 lit. c BGG) Sofern im Spezialgesetz ein eigener Instanzenzug vorgesehen ist, muss dieser erst ausgeschöpft werden (Art. 33 Abs. 2 lit. a VGG) Wenn das Bundesgesetz die Beschwerde an eine kantonale Instanz vorsieht, muss diese erst angerufen werden (Art. 33 Abs. 2 lit. b VGG) 9 Bei den restlichen Ausnahmen ist die Anfechtung nicht möglich. Es handelt sich hier vor allem um Sachverhalte die nicht genügend justiziabel sind, oder die die innere und äussere Sicherheit betreffen. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichtes können grundsätzlich beim Bundesgericht mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden (Art. 82 lit. a i. V. m. Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG). Art. 83 BGG sieht einen Ausnahmenkatalog von Tatbeständen vor, die nicht beim Bundesgericht angefochten werden können. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht steht gegen Verfügungen von Bundesbehörden nicht zur Verfügung (Art. 113 BGG). c. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Der Instanzenzug bei Rechtsakten von kantonalen Behörden sieht wie folgt aus: 1. Verfügung eines kantonalen Organs 2. Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzuges 3. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht (Art. 82 ff. BGG) ausnahmsweise die subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht (Art. 113 ff. BGG) Der kantonale Instanzenzug muss immer ausgeschöpft werden, unabhängig davon ob sich die Verfügung auf kantonales oder auf Bundesrecht stützt (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Die Kantone sind angehalten, obere Gerichte als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichtes einzusetzen (Art. 86 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann grundsätzlich gegen alle kantonalen Entscheide des öffentlichen Rechts ergriffen werden (Art. 82 lit. a BGG). Es gelten aber die Ausnahmen von Art. 83 BGG und die Streitwertgrenzen von Art. 85 BGG. Gegen kantonale Entscheide, die einen Ausnahmetatbestand von Art. 83 BGG erfüllen, kann die subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht ergriffen werden (Art. 113 BGG). Mit dieser Beschwerde kann nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten geltend gemacht werden (Art. 116 BGG). Kantonale Erlasse können einerseits im Zusammenhang mit einer ergangenen Verfügung angefochten werden (konkrete Normenkontrolle), aber auch ohne dass eine Verfügung ergangen ist (abstrakte Normenkontrolle). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann gegen kantonale Erlasse ergriffen werden, sofern kein kantonales Rechtsmittel gegen den kantonalen Erlass zur Verfügung steht (Art. 82 lit. b BGG). Steht ein kantonales Rechtsmittel zur Verfügung ist erst der kantonale Instanzenzug auszuschöpfen (Art. 87 BGG). Bei der subsidiären Verwaltungsbeschwerde ist die abstrakte Normenkontrolle ausgeschlossen (Art. 113 BGG). II. Beschränkte Verfassungsgerichtsbarkeit Verfassungsgerichtsbarkeit bedeutet gerichtliche Überprüfung von untergeordneten Erlassen auf deren Verfassungsmässigkeit. In zahlreichen Staaten haben die obersten Gerichte umfassende Verfassungsgerichtsbarkeit. So kann beispielsweise das amerikanische Supreme Court Bundesgesetze für verfassungswidrig erklären. In der Schweiz besteht nur eine beschränkte Verfassungsgerichtsbarkeit. Art. 191 BV erklärt Bundesgesetze und Völkerrecht als für das Bundesgericht bindend. Das Bundesgericht kann einem Bundesgesetz nicht die Anwendung versagen, selbst wenn es zur Ansicht gelangt, dieses verstosse gegen die Verfassung. Das Bundesgericht kann jedoch kantonale Gesetze auf ihre Verfassungsmässigkeit hin überprüfen. Oftmals führt diese Überprüfung kantonaler Normen indirekt zur Überprüfung von Bundesgesetzen. Weiter erklärt Art. 191 BV nur Bundesgesetze 10 und Völkerrecht für bindend, alle in anderer Form erlassenen Bundeserlasse sind demnach überprüfbar. Ebenso können Anwendungsakte von Bundesbehörden überprüft werden, es sei denn, diese Akte stützten sich auf ein Bundesgesetz. Weiter dürfen Bundesgesetze durchaus auf ihre Verfassungsmässigkeit überprüft werden, es darf ihnen lediglich die Anwendung nicht versagt werden. Weiter steht die verfassungskonforme Auslegung bereit. Demnach können Bundesgesetze verfassungskonform ausgelegt werden. Weiter erklärt Art. 191 BV neben Bundesgesetzen auch Völkerrecht für massgeblich. Das Bundesgericht überprüft mittlerweile Bundesgesetze auf ihre Konformität mit der EMRK. Dazu ist es auch angehalten, da bei Verletzung der EMRK die Beschwerdemöglichkeit an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte offen steht. Die Schweiz hat sich zur Anerkennung der Strassbourer Entscheide verpflichtet. Dies wurde in Art. 122 BGG erstmals innerstaatlich umgesetzt. D. Volkerrecht I. Geltung, Rang und Anwendbarkeit des Völkerrechts 1. Begriff und Rechtsquellen des Völkerrechts5 Quellen des Völkerrechts Rechtsquelle des Völkerrechts sind die völkerrechtlichen Verträge, das internationale Gewohnheitsrecht, die allgemeinen Rechtsgrundsätze, die Entscheide internationaler Gerichte und Schiedsgerichte sowie die Völkerrechtslehre. Daneben werden einseitige Rechtsakte und Beschlüsse internationaler Organisationen als „soft laws“ genannt. Völkerrechtliche Verträge (Staatsverträge) Völkerrechtliche Verträge sind dem Völkerrecht unterstehende, durch ausdrückliche oder konkludente Handlung zu Stande gekommene Willenseinigungen zweier oder mehrerer Staaten oder anderer Völkerrechtssubjekten. Völkerrechtliche Verträge verpflichten die Vertragsparteien zu einem bestimmten Verhalten. Völkerrechtliche Verträge lassen sich insbesondere in Verträge rechtsgeschäftlicher oder rechtsetzender Natur unterscheiden. Rechtsgeschäftliche Verträge verpflichten die Staaten zu einer Leistung im Einzelfall, bei rechtsetzenden Verträgen verpflichten sich die Staaten in generell-abstrakter Weise. Zwingendes Völkerrecht Das zwingende Völkerrecht umfasst die Normen, welche als Fundamentalnormen des Völkerrechts gelten. Das zwingende Völkerrecht ist allen übrigen Normen hierarchisch übergeordnet. Zum zwingenden Völkerrecht zählen insbesondere die in der UNO-Charta verankerten Kerngehalte der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechtes. Die Bundesverfassung darf keine Normen enthalten, welche das zwingende Völkerrecht verletzen. Dies ist bei der Total- und der Teilrevision zu beachten (Art. 193 Abs. 4 und Art. 194 Abs. 2 BV). 2. Innerstaatliche Geltung des Völkerrechts6 Nach der Theorie des Dualismus sind Völkerrecht und Landesrecht zwei getrennte Rechtsgebiete. Völkerrecht muss demnach erst in Landesrecht umgewandelt werden, um im Inland Wirkung zu entfalten. Nach der Theorie des Monismus gelten Völkerrecht und Landesrecht als einheitliche Rechtsordnung. Der innerstaatliche Systementscheid zwischen Dualismus und Monismus ändert jedoch nichts an der Verbindlichkeit des Völkerrechts. 5 6 Rhinow, S. 562 ff. Rhinow, S. 565 f. 11 Nach schweizerischer Auffassung bilden Landesrecht und Völkerrecht eine einheitliche Rechtsordnung. Das Völkerrecht gilt direkt, ein Transformationsakt wie beim dualistischen System ist nicht nötig. 3. Innerstaatlicher Rang des Völkerrechts7 Grundsätzlich hat das Völkerrecht Vorrang vor innerstaatlichem Recht (Art. 5 Abs. 4 BV). Dieser Vorrang wurde mehrfach von der Behördenpraxis und der Rechtsprechung bestätigt. Nach Art. 191 BV ist Völkerrecht für alle rechtsanwendenden Behörden verbindlich. Geltung des Völkerrechts gegen innen Deshalb kann sich eine Behörde nicht auf innerstaatliches Recht berufen, wenn sie im innerstaatlichen Verhältnis völkerrechtswidrige Akte erlässt. Zudem ist zwingendes Völkerrecht bei Verfassungsrevisionen verbindlich. Vorrangsregeln des Völkerrechts Die Vorrangsregeln gestalten sich demnach differenziert: Das zwingende Völkerrecht hat absoluten Vorrang gegenüber allem Landesrecht. Völkerrecht geht allen Verordnungen des Bundesrechts vor. Völkerrecht geht allen kantonalen Normen vor. Schubert-Praxis Grundsätzlich geht Völkerrecht Bundesgesetzen vor. Die so genannte SchubertPraxis besagt, dass jüngeres Völkerrecht älteren Bundesgesetzen vorgeht. Älteres Völkerrecht geht grundsätzlich auch neuerem Landesrecht vor, es sei denn der Gesetzgeber sei bewusst vom Völkerrecht abgewichten. 4. Anwendbarkeit von Völkerrecht8 Völkerrechtliche Normen sind auf den konkreten Fall nur dann Anwendbar wenn diese „self executing“ sind, d.h. sie sich inhaltlich hinreichend bestimmt, um im Einzelfall Grundlage des Entscheides zu bilden und sie begründen direkt Rechte und Pflichten des einzelnen, weiter müssen die rechtsanwendenden Behörden Adressaten der Norm sein. II. Das WTO-System9 1. Allgemein GATT, GATS und TRIPS Der GATT (General Agreements on Trade and Tariffs) hat in erster Linie den Abbau von Handelshemmnissen, wie Zölle und nichttarifäre Handelshemmnisse. Daneben sollen die Märkte weltweit geöffnet werden, beispielsweise durch Abbau von Subventionen. Auf dem Boden des GATT wurde die Welthandelsorganisation (WTO) errichtet. Neben dem GATT bestehen das GATS (Dienstleistungen) und das TRIPS (geistiges Eigentum). Welthandelsorganisation WTO Die Welthandelsorganisation ist der institutionelle Rahmen für die Wirtschaftsbeziehungen der Mitgliedstaaten. Oberstes Organ der WTO ist die Ministerkonferenz. Diese tritt mindestens alle zwei Jahre zusammen. Des weiteren besteht der allgemeine Rat, welcher sich aus Vertretern aller Mitgliedstaaten 7 Rhinow, S. 566 ff. Rhinow, S. 571 f. 9 Herdegen, S. 107 ff. 8 12 zusammensetzt und die Aufgaben der Ministerkonferenz wahrnimmt, wenn diese nicht tagt. Weiter bestehen verschiedene Räte für die einzelnen Bereiche (z. B. Council for Trade in Services). Die laufende Geschäftsführung der WTO liegt in den Händen des Generalsekretärs. Eine wichtige Institution der WTO ist die Streitbereinigungsinstanz (DSB). Multilaterale und plurilaterale Abkommen Den Kern der Welthandelsordnung machen die multilateralen Handelsabkommen aus. Multilaterale Abkommen gelten umfassend für alle Mitglieder der WTO. Plurilaterale Abkommen hingegen gelten hingegen nur für einen beschränkten Mitgliederkreis. 2. Grundprinzipien des GATT Meistbegünstigung Kernstück des GATT ist das Meistbegünstigungsprinzip (Art. 1 Abs. 1 GATT). Dieses besagt, dass Handelsvorteile, die einem Mitglied gewährt werden, auch gegenüber allen anderen Mitgliedern gewährt werden müssen. (Bsp. Die Schweiz senkt gegenüber Indien die Zölle auf Textilimporten, den selben Zollnachlass muss sie allen anderen GATT Parteien auch gewähren.) Ausnahmen vom Meistbegünstigungsprinzip gelten für Zollunionen und Freihandelsabkommen (Art. 24 GATT). Das GATT will damit regionale Handelszusammenschlüsse fördern. Eine weitere Ausnahme besteht gegenüber Entwicklungsländern. Die waiver-clause erlaubt es, bestimmten Ländern eine Sondergenehmigung einzuräumen. Dazu ist die Zustimmung einer ZweidrittelsMehrheit aller Mitglieder notwendig (Art. 25 GATT). Somit kann Entwicklungsländern Handelsvorteile im Sinne von Zollsenkungen gewährt werden, ohne dass die Meistbegünstigung spielt. Diskriminierungsverbot Ein weiteres zentrales Prinzip des GATT ist das Diskriminierungsverbot (Art. 3 GATT). Dieses besagt, dass inländische Rechtsvorschriften ausländische Ware nicht gegenüber inländischen diskriminieren dürfen (Bsp. wäre eine höhere Mehrwertsteuer nur auf ausländischer Ware diskriminierend). Voraussetzung hierfür ist, dass die Produkte gleichartig sind (Art. 3 Abs. 2 GATT). Art. 3 Abs. 4 GATT legt die Kriterien für die Gleichartigkeit fest: Natur und Eigenschaft des Produktes, Verwendungszweck, Verbrauchergewohnheiten und Zollklassifizierung. „Tariffs only“-Prinzip Das „Tariffs only“-Prinzip dient dem Abbau von nicht tarifären Handelshemmnissen, d.h. Hemmnisse die keine Zölle sind (Art 2 Abs. 7 GATT). Mengenmässige Beschränkungen sind verboten (Art. 11 GATT), ansonsten verbietet das GATT nicht tarifäre Handelshemmnisse nicht generell. Allerdings gibt es auch bei der mengenmässigen Beschränkung Ausnahmen. Ausgenommen sind: Einfuhrbeschränkungen zu Gunsten der Zahlungsbilanz (Art. 12 GATT) und Ausfuhrbeschränkungen bei Warenmangel im Inland und Ein- oder Ausfuhrbeschränkungen um Überschüsse von landwirtschaftlichen Produkten zu beseitigen (Art. 11 Abs. 2 GATT). 3. Grundprinzipen des GATS Grundsätzlich gilt auch beim Handel mit Dienstleistungen das Meistbegünstigungsprinzip. Jedes Mitglied kann jedoch Negativlisten aufstellen, womit es für gewisse Dienstleistungen das Meistbegünstigungsprinzip ausschliesst (Art. 2 GATS). 13 Den Marktzugang gewähren die Mitglieder nur für auf Positivlisten festgehaltenen Dienstleistungen (Art. 16 GATS). Für die auf diesen Listen festgehaltenen Dienstleistungen gilt die Inländerbehandlung von Art. 17 GATS. Diese Listen sind transparent zugänglich zu machen (Art. 3 GATS). 4. Weitere Abkommen Durch das Übereinkommen über technische Handelshemmniss (SR 0.632.21) verpflichten sich die Staaten gegenseitig bei der Ausarbeitung und der Anwendung von technischen Vorschriften zur Nichtdisrkriminierung (Art. 2.1) und zur Ausrichtung auf internationale Standards (Art. 2.4). Das nur für die unterzeichnenden Staaten verbindliche Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (ÜöB) legt fest, dass der Zugang zu den staatlichen Beschaffungsmärkten ohne Diskriminierung gewährleistet ist (Art. 3 ÜöB). 5. Innerstaatliche Anwendbarkeit des WTO-Rechts In der Regel wird dem WTO-Recht keine direkte Anwendbarkeit bescheinigt. Der Private kann sich nicht auf WTO-Recht berufen, wenn dieses seiner Meinung nach durch innerstaatliche Organe verletzt wurde. III. Die Schweiz und Europa10 1. Heutige Ausgangslage Nach der Ablehnung des EWR-Beitritts drängte die Schweiz auf den Abschluss von sektoriellen Abkommen. Die Beziehungen zwischen der Schweiz und der EG sollten in Ergänzung des 1972 abgeschlossenen Freihandelsabkommen (FHA) ergänzt werden. 1999 wurden sieben sektorielle abgeschlossen. Diese beinhalteten: die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit (Forschungsabkommen) das öffentliche Beschaffungswesen die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (technische Handelshemmnisse) den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen den Luftverkehr den Landverkehr die Personenfreizügigkeit Mittlerweile wurden weitere Abkommen abgeschlossen und von Volk angenommen (so genannte Bilaterale II): Dienstleistungen Ruhegehälter von pensionierten EU-Beamten verarbeitete Landwirtschaftsprodukte Bildung Berufsbildung und Jugend Medien Statistik Umwelt Zinsbesteuerung Betrugsbekämpfung polizeiliche und juristische Zusammenarbeit (Schengen) Asyl und Migration (Dublin) 10 Jaag, S. 364 ff. 14 2. Sektorielle Abkommen a. Aufbau der Abkommen Arten von Abkommen Die meisten Abkommen haben die Schaffung binnenmarktähnlicher Verhältnisse zum Gegenstand. Ziel der Abkommen ist es Handelshemmnisse abzubauen und die Rechtsvorschriften zu harmonisieren. Durch die Abkommen werden die Parteien verpflichtet, Gemeinschaftsrecht zu übernehmen und auf die Staatsangehörigen der Gegenpartei anzuwenden. Oftmals bildet Gemeinschaftsrecht den Inhalt dieser Abkommen. Somit findet Gemeinschaftsrecht Einzug in die schweizerische Rechtsordnung. Ein Sonderfall stellt das Luftverkehrsabkommen dar. Durch dieses Abkommen wird die Schweiz direkt den Gemeinschaftsorganen unterworfen (EUKommissionen und Europäischer Gerichtshof). Verknüpfungs- und Guillotine-Klauseln Die sieben Verträge sind miteinander verknüpft. Sie weisen Guillotine-Klauseln über das Inkrafttreten und die Kündigung auf, d.h. entweder müssen alle Verträge in Kraft treten bzw. gekündigt werden oder gar keiner. Sektorielle Verträge und EU-Erweiterung Die Verträge bei denen die EG Vertragspartei ist gelten automatisch auch für die neuen EU-Mitglieder. Die Verträge bei denen sowohl die EG als auch die Mitgliedstaaten Vertragspartei sind, müssen für die neuen EU-Mitglieder ausgedehnt werden. b. Grundzüge einzelner Abkommen Freier Warenverkehr Das Freihandelsabkommen von 1972 (FHA) verpflichtet die Parteien alle bestehenden Zölle für Waren abzuschaffen und keine neuen Ein- und Ausfuhrzölle zu erheben. Des weiteren dürfen keine Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle eingeführt werden. Zudem müssen mengenmässige Einund Ausfuhrbeschränkungen aufgehoben werden. Von der Liberalisierung weitgehend ausgenommen sind landwirtschaftliche Produkte. Die Beseitigung technischer Handelshemmnisse bildet Gegenstand des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewegungen. Innerhalb der EU gilt das so genannte Cassis de Dijon-Prinzip. Dies verpflichtet die EU-Staaten die Zulassungsbedingungen eines anderen EU-Mitgliedes zu anerkennen, wenn diese den einheimischen gleichwertig sind. In der Schweiz besteht das Bundesgesetz über technische Handelshemmnisse, welches bestimmt, dass die Zulassungsbedingungen auf die der wichtigsten Handelspartner abgestimmt werden. Das Landwirtschaftsabkommen bringt die vollkommene Liberalisierung des Käsehandels und den Abbau von Zöllen bei zahlreichen anderen Agrarprodukten wie Früchten, Gemüse, Gartenbauprodukten, Trockenfleisch, Wein und Milchprodukten. Freier Personen und Dienstleistungsverkehr Durch das Personenfreizügigkeitsabkommen können sich Arbeitnehmer, Selbständigerwebende und weitere Personenkategorien, nach einer längeren Übergangsfrist, frei niederlassen und einer Tätigkeit nachgehen. Dies gilt in der Schweiz für EU-Staatsangehörige, auf der anderen Seite für Schweizer in der ganzen EU. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen haben Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung, wenn sie eine Stelle haben. Verlieren sie diese Stelle, dürfen sie in jedem Vertragsstaat eine neue Stelle suchen. Selbständigerwerbende 15 und Unternehmen dürfen sich in jedem Vertragsstaat niederlassen. Die Vertragsstaaten müssen den In- und Ausländern die gleichen Rechte garantieren. Nichterwerbstätige dürfen sich niederlassen, wenn sie über genügend finanzielle Mittel verfügen. Unternehmen mit Sitz in der EU können für jährlich 90 Tage Arbeitnehmer in die Schweiz entsenden um hier Aufträge zu erfüllen. 3. Autonomer Nachvollzug von Gemeinschaftsrecht Bundesrat und Gesetzgeber sind bestrebt, das schweizerische Recht europakompatibel auszugestalten. Dies geschieht auf dem Weg des autonomen Nachvollzuges von Gemeinschaftsrecht. Grösstenteils wurden Bundesgesetze geändert. Zahlreiche Bundesgesetze würden jedoch im Rahmen des autonomen Nachvollzuges neu erlassen: das Bundesgesetz vom 18. Juni 1993 über die Produktehaftpflicht (Produktehaftpflichtgesetz, PrHG, SR 221.112.944) das Bundesgesetz vom 23. März 2001 über den Konsumkredit (KKG, SR 221.214.1) das Bundesgesetz vom 18. Juni 1993 über Pauschalreisen (SR 944.3) das Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Mitwirkungsgesetz, SR 822.14) das Bundesgesetz vom 18. Jun 1993 über die Personenbeförderung und die Zulassung als Strassentransportunternehmen (Personenbeförderungsgesetz, PBG, 744.10) Andere Gesetze wurden „europatauglich“ gemacht: das Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG, SR 151.1) das Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Anlagen (Kollektivanlagegesetz, KAG, SR 951.31) die Einführung der Mehrwertsteuer durch das Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20) das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG, SR 946.51) das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den Binnenmarkt (Binnenmarktgesetz, BGBM, SR 943.02). Zum Teil findet der autonome Nachvollzug auf Verordnungsstufe. Der Verordnungsgeber muss die Anforderungen des Gemeinschaftsrecht beachten, wenn er Gesetzesvorschriften konkretisiert. Eigentlich würde es durchaus Sinn machen, wenn die Rechtsprechung das Recht der europäischen Gemeinschaft und deren Rechtsprechung berücksichtigen würde. Dies ist heute jedoch erst vereinzelt der Fall. Beim autonomen Nachvollzug handelt es sich um keine Verpflichtung. Er geschieht nur im Hinblick auf die Wichtigkeit der wirtschaftlichen Beziehungen zur EU. 16 E. Wettbewerb11 I. Kartellgesetz 1. Inhalt des Kartellgesetzes Das Kartellgesetz (KG) ist in acht Kapiteln gegliedert: Allgemeine Bestimmungen (Art. 1 – 4 KG) Materialrechtliche Bestimmungen (Art. 5 – 8 KG und Art. 9 – 11 KG) Zivilrechtliches Verfahren (Art. 12 – 17 KG) Verwaltungsrechtliches Verfahren und Verwaltungssanktionen (Art. 18 – 53a KG) Strafsanktionen (Art. 54 – 57 KG) Ausführung internationaler Abkommen (Art. 58 f. KG) Evaluation (Art. 59a KG) Schlussbestimmungen (Art. 60 – 63 KG) Das Kartellgesetz wird ergänzt durch: Die Verordnung vom 17. Juni 1996 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (VKU) Die Verordnung vom 12. März 2004 über Sanktionen bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen (SVKG) Die Bekanntmachungen der Wettbewerbskommission 2. Geltungs- und Anwendungsbereich a. Geltungsbereich Der Geltungsbereich des Kartellgesetzes wird in persönlicher, sachlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht begrenzt. Persönlicher Geltungsbereich Das Kartellrecht gilt für Unternehmen des privaten und des öffentlichen Rechtes (Art. 2 Abs. 1 KG). Als Unternehmen gilt, wer sich als Marktteilnehmer, selbständig als Produzent von Gütern oder Dienstleistungen am Wirtschaftsprozess beteiligt (Art. 2 Abs. 1bis KG). Sachlicher Geltungsbereich Das Kartellgesetz findet Anwendung auf Kartell- und andere Wettbewerbsabreden, sowie auf die Ausübung von Marktmacht und die Beteiligung an Unternehmenszusammenschlüssen (Art. 2 Abs. 1 KG). Räumlicher Geltungsbereich Das Gesetz ist auf Sachverhalte die sich in der Schweiz auswirken anwendbar (Art. 2 Abs. 2 KG). Dabei spielt es keine Rolle ob die beteiligten Unternehmen Sitz in der Schweiz oder im Ausland haben. b. Verhältnis und Abgrenzung zu anderen Rechtsvorschriften Gesetzgebung über das geistige Eigentum Auf Wettbewerbsbeschränkungen, die ausschliesslich unter die Gesetzgebung über das geistige Eigentum fallen, ist das Kartellgesetz nicht anwendbar (Art. 3 Abs. 2 KG). Diese Vorschrift kommt insbesondere bei wirtschaftlich bedeutenden Lizenzverträgen zum tragen. Preisüberwachungsgesetz 11 Vallender/Hettich/Lehne, S. 383 ff. 17 Das Kartellgesetz geht dem Preisüberwachungsgesetz grundsätzlich vor (Art. 3 Abs. 3 KG). In gewissen Fällen ist jedoch die Zusammenarbeit zwischen Wettbewerbskommission und Preisüberwacher notwendig. Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb Beide, Kartell- und Lauterkeitsrecht, schützen den Wettbewerb. Das Kartellgesetz hat jedoch die Verhinderung von Wettbewerbseinschränkungen zum Gegenstand, das UWG sorgt dafür, dass der Wettbewerb nicht entartet. Binnenmarktgesetz Das Binnenmarktgesetz richtet sich gegen Wettbewerbshindernisse in kantonalem oder kommunalem Recht. Das Kartellgesetz richtet sich gegen private Wettbewerbshindernisse. 3. Abgrenzung des relevanten Marktes Mit der Abgrenzung des relevanten Marktes soll festgestellt werden, welche Unternehmen tatsächlich in der Lage sind, den Wettbewerb zu beschränken. Sachlich relevanter Markt Der sachlich relevante Markt umfasst alle Waren und Dienstleistungen, die hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehenen Verwendungszweck als substituierbar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 lit. a VKU). Räumlich relevanter Markt Der räumlich relevante Markt umfasst das Gebiet, in dem die Waren und Dienstleistungen, welche den sachlich relevanten Markt ausmachen, angeboten oder nachgefragt werden (Art. 11 Abs. 3 lit. b VKU). Zeitlich relevanter Markt Bei Waren oder Dienstleistungen mit saisonalen Schwankungen muss der zeitlich relevante Markt abgegrenzt werden, ansonsten wird von Dauermärkten ausgegangen. 4. Beeinträchtigung des Wettbewerbs a. Wettbewerbsabreden Begriff der Wettbewerbsabrede Der Begriff der Wettbewerbsabrede nach Kartellgesetz ist recht breit gefasst (Art. 4 Abs. 1 KG): Die Wettbewerbsabrede kann eine rechtlich erzwingbar (z. B. Vertrag) oder rechtlich nicht erzwingbar (z. B. Richtlinie) Vereinbarung sein. Sie muss aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen enthalten. Sie kann zwischen Unternehmen auf gleicher Stufe oder auf verschiedener Stufe geschlossen werden (z. B. zwischen Bierbrauereien oder zwischen Bierbrauereien und Restaurants). Sie muss eine Wettbewerbsbeschränkung bewirken oder bezwecken. Unerhebliche Wettbewerbsabreden Wettbewerbsabreden, die auf dem relevanten Markt keine Wirkung oder nur unerhebliche zeigen sind zulässig. Zu beachten ist dabei ob sich die Situation des Marktteilnehmers nennenswert verändert hat. (z. B.. Wettbewerbsabreden mit grossen Preisspannen). Effizienztest bei erheblichen Wettbewerbsabreden Abreden mit erheblichen Auswirkungen auf den Wettbewerb sind zulässig, wenn sie zur Steigerung der wirtschaftlichen Effizienz beitragen und die beteiligten 18 Unternehmen nicht die Möglichkeit haben, den wirksamen Wettbewerb gänzlich zu beseitigen (Art. 5 Abs. 2 KG; Art. 5 Abs. 1 KG). Zudem darf der Wettbewerb nicht übermässig eingeschränkt sein. Indizien für erhebliche Auswirkungen von Wettbewerbsbeschränkungen sind unter anderem: Abreden bei denen die beteiligten Unternehmen einen Marktanteil von 50 – 75% halten Kein Innenwettbewerb der beteiligten Unternehmen (geringe Preisspanne) Kartellaussenseiter orientieren sich an den Vorgaben des Kartells Mögliche Rechtfertigungsgründe sind ausschliesslich (Art. 5 Abs. 2 KG): Senkung von Herstellungs- oder Vertriebskosten Förderung der Forschung Verbreitung von technischen oder beruflichem Wissen Rationelle Nutzung von Ressourcen Vermutung der Beseitigung des wirksamen Wettbewerbes Bei Abreden die den wirksamen Wettbewerb beseitigen, ist die Rechtfertigung Effizienzgründen nicht möglich (Art. 5 Abs. 1 KG). Der wirksame Wettbewerb ist grundsätzlich beseitigt, wenn die an der Abrede beteiligten nicht mehr im Wettbewerb stehen (fehlender Innenwettbewerb) und die Kartellmitglieder Aussenstehende dominieren. Das Gesetz vermutet bei harten Kartellen grundsätzlich die Beseitigung des wirksamen Wettbewerbes. Als harte Kartelle unter Unternehmen auf gleicher Marktstufe gelten nach Art. 5 Abs. 3 KG, Abreden: die sich auf die Festsetzung von Preisen beziehen. die sich auf die Einschränkung des Angebots beziehen. die sich auf die Einteilung von Märkten beziehen. Bei Unternehmen auf verschiedener Marktstufe, wird nach Art. 5 Abs. 4 KG ein hartes Kartell vermutet, bei Abreden: über Mindest- und Festpreise. über die Zuweisung von Vertriebsgebieten. über den Ausschluss von gebietsfremdem Vertriebspartnern. Die Vermutung des harten Kartells kann von dem an der Abrede Beteiligten widerlegt werden. Sodann können diese Gründe der wirtschaftlichen Effizienz angeben. Rechtfertigung aus überwiegendem öffentlichem Interesse Grundsätzlich unzulässige Kartelle können sich nach Art. 8 KG an den Bundesrat wenden. Dieser kann solche Kartelle aus überwiegendem öffentlichem Interesse für zulässig erklären. b. Verhalten marktbeherrschender Unternehmen Begriff des marktbeherrschenden Unternehmens Marktbeherrschend ist ein bzw. mehrere Unternehmen, die in der Lage sind, sich auf dem relevanten Markt in wesentlichem Umfang unabhängig von anderen Marktteilnehmern zu verhalten (Art. 4 Abs. 2 KG). Indizien für die Marktbeherrschung bieten die aktuelle Position des Unternehmens im Markt (Marktanteil), die Möglichkeit des Neueintritts von Anbietern im Markt und die Stellung der Marktgegenseite. Verhaltenskontrolle für marktbeherrschende Unternehmen Marktbeherrschende Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn ihre Stellung auf dem Markt missbrauchen, indem sie andere Unternehmen in der Aufnahme oder der Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen (Art. 7 Abs. 1 KG). Als Beispiele nennt Art. 7 Abs. 2 KG die Verweigerung von 19 Geschäftsbeziehungen, die Diskriminierung von Handelspartner oder die Erzwingung unangemessener Preise. Nicht jedes dieser Verhalten ist missbräuchlich. Die Unternehmen ein Verhalten durch ernsthafte, sachliche Gründe stützen. Rechtfertigung aus überwiegendem öffentlichen Interesse Auch marktbeherrschenden Unternehmen steht die Zulassung wegen überwiegenden öffentlichen Interessen offen. c. Unternehmenszusammenschlüsse Begriff des Unternehmenszusammenschlusses Als Unternehmenszusammenschluss nach Art. 4 Abs. 3 KG gilt die Fusion zweier unabhängiger Unternehmen und jeder Vorgang, bei dem ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen erlangen. Erfasst sind somit der Kontrollerwerb durch den Erwerb von Beteiligungen, Nutzungsrechten oder mittels Verträgen (Art. 1 VKU), die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens und der Kontrollerwerb durch mehrere Unternehmen (Art. 2 VKU). Umsatzschwellen als Aufgreifkriterien Wenn ein Unternehmenszusammenschluss nach Art. 4 Abs. 3 KG vorliegt, müssen die beteiligten Unternehmen diesen der Wettbewerbskommission melden, sofern die Aufgreifkriterien von Art. 9 KG erfüllt sind (Art. 3 VKU). Als Aufgreifkriterien legt das Gesetz grundsätzlich Umsatzschwellen fest: Der konsolidierte, konzernweite Umsatz beträgt weltweit 2 Mrd. Franken (Art. 9 Abs. 1 lit. a KG). Der konsolidierte, konzernwerte Umsatz beträgt in der Schweiz 500 Mio. Franken (Art. 9 Abs. 1 lit. a KG) Zugleich erzielen die mindestens zwei der beteiligten Unternehmen mindestens einen Umsatz in der Schweiz von 100 Mio. Franken (Art. 9 Abs. 1 lit. b KG). Spezielle Kriterien gelten für Banken und Versicherungen (Art. 9 Abs. 3 KG) Qualifizierte Marktbeherrschung als Eingreifkriterium Die Behörden können den Unternehmenszusammenschluss nach Art. 10 Abs. 2 KG verbieten oder mit Auflagen versehen, wenn: Die beteiligten Unternehmen eine marktbeherrschende Stellung auf dem relevanten Markt erhalten oder sich diese verstärkt, und dadurch wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann, und auf anderen Märkten zugleich keine Wettbewerbsverbesserung erzielt werden, welche die Nachteile der marktbeherrschenden Stellung auf dem relevanten Markt überwiegen. 20 5. Prüfungsschema persönlicher, sachlicher, räumlicher Geltungsbereich (Art. 2 KG) sachlich, räumlich, ev. zeitlich relevanter Markt (Art. 11 Abs. 3 VKU) Wettbewerbsabrede (Art. 4 Abs. 1 KG) erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung (Art. 5 Abs. 1 KG) hartes Kartell (Art. 5 Abs. 3 und 4 KG) Vermutung, der Beseitigung des Wettbewerbes widerlegt Nein Wettbewerbsbeseitigung (Art. 5 Abs. 1 KG) Gründe der wirtschaftlichen Effizienz (Art. 5 Abs. 2 KG) Ja Ausnahmsweise: überwiegendes öffentliches Interesse (Art. 8 KG) unzulässig 6. zulässig Verfahren und Rechtsschutz a. Verwaltungsrechtliches Verfahren Wettbewerbskommission Die verwaltungsrechtliche Durchsetzung des Kartellgesetz obliegt der Wettbewerbskommission (WEKO). Die WEKO führt die wettbewerbliche Prüfung der Wettbewerbsbeschränkung durch. Sie erlässt Verfügungen (Art. 18 Abs. 3 KG), gibt Empfehlungen ab (Art. 45 Abs. 2 KG), gibt Stellungnahmen zu Handen der politischen Behörden ab (Art. 46 Abs. 2 KG) und verfasst Gutachten (Art. 47 Abs. 1 KG). Untersuchung von Wettbewerbsbeschränkungen Die Wettbewerbskommission untersucht Wettbewerbsabreden und das Verhalten marktbeherrschender Unternehmen. Dabei führt sie eine Voruntersuchung durch. 21 Bagatellfälle können oft bereits nach der Voruntersuchung erledigt werden. Anstoss für eine Untersuchung kann die eigene Initiative der WEKO, das Begehren der Beteiligten oder die Anzeige eines Dritten sein. Bestehen nach Abschluss der Voruntersuchung genügend Anhaltspunkte eröffnet die WEKO eine Untersuchung (Art. 27 Abs. 1 KG). Die Untersuchung wird mittels Verfügung abgeschlossen (Art. 30 KG). Kommt die WEKO zum Schluss, dass die Wettbewerbsbeschränkung unzulässig ist, können die Betroffenen binnen 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung beim Volkswirtschaftsdepartement die ausnahmsweise Zulassung aus überwiegendem öffentlichem Interesse beantragen (Art. 31 KG) oder die Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht anfechten (Art. 33 lit. f VGG). Prüfung von Unternehmenszusammenschlüssen Die Prüfung von Unternehmenszusammenschlüssen erfolgt in zwei Schritten. Erstens wird ein Einleitungsverfahren durchgeführt. Dabei prüft die WEKO, ob Anhaltspunkte für eine marktbeherrschende Stellung der beteiligten Unternehmen gegeben ist (Art. 10 Abs. 1 KG). Die WEKO muss innerhalb eines Monats nach Meldung des Zusammenschlusses entscheiden, ob sie eine Prüfung durchführen will. Ansonsten gilt der Zusammenschluss als genehmigt (Art. 34 Abs. 2 KG). Ergeben sich aus dem Zusammenschluss ernsthafte Bedenken in Hinblick auf den wirksamen Wettbewerb, führt die WEKO das Prüfungsverfahren durch. Das Prüfungsverfahren dauert längstens vier Monate. Innerhalb dieser Frist muss die WEKO den Zusammenschluss mit Auflagen versehen oder ganz verbieten, ansonsten gilt der Unternehmenszusammenschluss als genehmigt (Art. 34 Abs. 2 KG). b. Zivilrechtliches Verfahren Das zivilrechtliche Verfahren dient der Durchsetzung des privaten Interesses an freiem Marktzugang. Die zivilrechtlichen Ansprüche reichen von Beseitigung oder Unterlassung der Behinderung, Schadenersatz (Art. 41 OR), Genugtuung (Art. 49 OR) bis zur Gewinnherausgabe (Art. 423 Abs. 1 OR). Das zivilrechtliche Verfahren ist von untergeordneter Bedeutung. Da der Geschädigte grundsätzlich die Beweislast zu tragen hat (Art. 8 ZGB), wird viel öfter von der Anzeige an die WEKO Gebrauch gemacht. 7. Verwaltungs- und Strafsanktionen Das Kartellgesetz sieht einerseits Sanktionen gegen Unternehmen (Art. 49a ff. KG) und dazu Sanktionen gegen natürliche Personen vor (Art. 54 ff. KG). Nach Art. 49a Abs. 1 KG können die am Kartell beteiligten Unternehmen mit bis zu 10% des Umsatzes der letzten drei Jahre in der Schweiz gebüsst werden. Wirkt ein Mitglied bei der Aufdeckung des Kartells mit, kann die Sanktion erlassen werden (Art. 49a Abs. 2 KG). Die Unternehmen könnend die Sanktion umgehen, indem sie die Wettbewerbsbeschränkung freiwillig melden (Art. 49a Abs. 3 KG). Verstösst ein Unternehmen gegen eine einvernehmliche Regelung oder gegen eine rechtskräftige Verfügung, so kann dieses mit einer Busse von bis 10% des in den letzten drei Jahren in der Schweiz erzielten Umsatz belegt werden. Natürliche Personen, die vorsätzlich einer einvernehmenden Regelung, einer rechtskräftigen Verfügung oder einem Entscheid zuwider handeln, werden mit einer Busse von bis zu 100'000 Fr. bestraft (Art. 54 KG). II. Preisüberwachungsgesetz Geltungsbereich 22 Der persönliche Geltungsbereich des Preisüberwachungsgesetzes ist der gleiche wie beim Kartellgesetz. Der sachliche Geltungsbereich umfasst Preise von Waren und Dienstleistungen einschliesslich Krediten. Ausgenommen sind Löhne und Leistungen aus Arbeitsverhältnissen und die Kredittätigkeit der Schweizerischen Nationalbank. Preisüberwacher Der Preisüberwacher wird vom Bundesrat ernennt (Art. 3 Abs. 1 PüG). Der Preisüberwacher beobachtet die Entwicklung der Preise. Seine Aufgabe ist es missbräuchliche Preiserhöhungen zu verhindern oder zu beseitigen. Des weitern wacht er über die missbräuchliche Beibehaltung hoher Preise und orientiert die Öffentlichkeit (Art. 4 PüG). Massnahmen gegen missbräuchliche Preise Auslöser einer Massnahme des Preisüberwachers ist die Meldung von an Wettbewerbsabreden Beteiligten oder eines marktmächtigen Unternehmens über die Erhöhung eines Preises (Art. 6 PüG), die Meldung irgend einer Person (Art. 7 PüG) oder die Beobachtung des Preisüberwachers selber (Art. 8 PüG). Anschliessend prüft der Preisüberwacher ob Anhaltspunkte für missbräuchlich hohe Preise vorliegen (Art. 8 PüG). Stellt der Preisüberwacher einen Missbrauch fest, kann er bei behördlich festgelegten oder genehmigten Preisen eine Empfehlung abgeben (Art. 14 PüG). Bei anderen missbräuchlichen Preisen kann er auf eine einvernehmliche Lösung hinarbeiten (Art. 9 PüG) oder eine Verfügung erlassen (Art. 10 PüG). III. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb Gliederung und Zweck Das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist wie folgt gegliedert: Zweck (Art. 1 UWG) Zivil- und prozessrechtliche Bestimmungen (Art. 2 – 15 UWG) Verwaltungsrechtliche Bestimmungen (Art. 16 – 20 UWG) Strafbestimmungen (Art. 23 – 27 UWG) Schlussbestimmungen (Art. 28 – 29 UWG) Zweck des Lauterkeitsrechts ist die Gewährleistung des lauteren und unverfälschten Wettbewerbes im Interesse aller Beteiligten zu gewährleisten. Grundsatz Nach Art. 2 UWG ist jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst, unlauter und widerrechtlich. Tatbestände des UWG Neben der Generalklausel von Art. 2 UWG sind in Art. 3 – 8 UWG weitere Tatbestände beschrieben, die als unlauter gelten. Art. 2 UWG ist demnach nicht anzuwenden, wenn ein Tatbestand von Art. 3 – 8 UWG zur Anwendung kommt ist. Folgende Sachverhalte sind durch Art. 2 UWG erfasst: unlautere Kundenbeeinflussung insbesondere durch Täuschung, Ausübung von Druck, Lotterien, Gewinnspiele nach dem Schneeballprinzip und Suggestivwerbung Behinderung insbesondere durch Bezugsbehinderung oder durch vergleichende Werbung Ausbeutung insbesondere durch Nachahmen fremder Leistung, Werbung oder Produkte, Rufausbeutung und Ausbeutung fremder Werbung Abwerben von Kunden 23 Abwerben von Mitarbeitern Bestechung Folgende Sachverhalte sind in Art. 3 ff UWG geregelt: Werbe- und Verkaufsmethoden (Art. 3 UWG) Verleitung zu Vertragsverletzung oder Vertragsauflösung (Art. 4 UWG) Bestechen oder sich bestechen lassen (Art. 4a UWG) Verwertung einer fremden Leistung (Art. 5 UWG) Verletzung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen (Art. 6 UWG) Nichteinhaltung von Arbeitsbedingungen (Art. 7 UWG) Verwendung missbräuchlicher Geschäftsbedingungen (Art. 8 UWG) Rechtsdurchsetzung Die Durchsetzung des UWG erfolgt meist auf privatem Weg. Derjenige der durch unlauteren Wettbewerb wirtschaftlich bedroht oder verletzt ist, kann beim Richter beantragen, die drohende Verletzung zu verbieten, eine bestehende Verletzung zu beseitigen oder die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen (Art. 9 UWG). Diese Klagen stehen auch Berufs- und Wirtschaftsverbänden sowie Konsumentenorganisationen zu (Art. 10 Abs. 2 UWG). F. Binnenmarkt12 I. Binnenmarktgesetz 1. Gegenstand und Geltungsbereich des Binnenmarktgesetzes Gegenstand Das Binnenmarktgesetz gewährleistet allen Trägern der Wirtschaftsfreiheit mit Niederlassung oder Sitz in der Schweiz den freien und gleichberechtigten Marktzugang (Art. 1 BGBM). Persönlicher und sachlicher Geltungsbereich Der persönliche Geltungsbereich umfasst alle Träger der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV). Der sachliche Geltungsbereich umfasst die Schutzobjekte der Wirtschaftsfreiheit. 2. Grundsätze für den freien Zugang zum Markt Jeder Person wird durch das BGBM das Recht eingeräumt, Waren, Dienst- und Arbeitsleistungen im gesamten Gebiet der Schweiz anzubieten, soweit die Ausübung der betreffenden Erwerbstätigkeit in Kanton oder der Gemeinde ihrer Niederlassung zulässig ist (Art. 2 Abs. 2 BGBM). Damit wurden die aus der Europäischen Union stammenden Dassonville und Cassis de Dijon-Prinzipien auf die Schweiz übertragen. Nach dem Dassonville-Prinzip ist jede Handelsregelung grundsätzlich unzulässig, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern. Nach den Cassis de Dijon-Prinzip müssen Handelshemmnisse nur insoweit hingenommen werden, als die Bestimmungen notwendig sind, um zwingenden Erfordernissen gerecht zu werden. Das BGBM verpflichtet zudem Bund, Kantone und Gemeinden sowie Träger öffentlicher Aufgaben den freien Marktzugang beim Erlass von Vorschriften und Verfügungen zu wahren (Art. 2 Abs. 2 BGBM). Das Herkunftsprinzip besagt, dass jede Person, die an ihrem Herkunftsort eine Tätigkeit rechtmässig ausübt, diese Tätigkeit auch an jedem anderen Ort innerhalb der Schweiz nach den Vorschriften des Herkunftsortes ausüben darf (Art. 2 Abs. 4 BGBM). 12 Vallender/Hettich/Lehne, S. 441 ff. 24 3. Beschränkung des freien Zuganges zum Markt Die Kantone dürfen nach Art. 3 BGBM den Marktzugang einschränken. Sie dürfen aber ortsfremde Anbieter nicht diskriminieren, d.h. die Einschränkungen müssen auch für ortsansässige Anbieter gelten. Weiter müssen die Einschränkungen im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (Art. 3 Abs. 1 BGBM). Solche Beschränkungen dürfen keine versteckten Handelshemmnisse enthalten, die sich zu Gunsten einheimischer Anbieter auswirken (Art. 3 Abs. 3 BGBM). 4. Anerkennung von Fähigkeitsausweisen Kantonale und kantonal anerkannte Fähigkeitsausweise gelten auf den gesamten Gebiet der Schweiz (Art. 4 BGBM). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes gilt dies nur für Fähigkeitsausweise die in der Schweiz erworben worden sind (BGE 125 I 267 ff., S. 273). Einschränkungen sind unter Einbehalt von Art. 3 BGBM möglich. 5. Diskriminierungsverbot bei öffentlichen Rechtsträgern Nicht-Diskriminierung von kantonsfremden Anbietern Das BGBM hält fest, dass sich das öffentliche Beschaffungswesen von Kantonen, Gemeinden und anderer Träger öffentlicher Aufgaben nach kantonalem oder interkantonalem Recht richte. Diese Vorschriften des öffentlichen Beschaffungswesen dürfen Personen mit Sitz oder Niederlassung in der Schweiz nicht in einer weise diskriminieren, die dem freien Marktzugang zuwider läuft (Art. 5 BGBM). Die Kantone sind bereits tätig geworden und haben die interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) erlassen. Diese Vereinbarung verpflichtet die Kantone zum Erlass von Ausführungsbestimmungen, in einem nicht diskriminierenden und wettbewerblichen Vergabeverfahren (Art. 11 IVöB). Nicht-Diskriminierung von ausländischen Anbietern Art. 6 Abs. 1 BGBM gewährt Personen mit Niederlassung oder Sitz in der Schweiz den Anspruch, im Bereich des Markzuganges mindestens gleich gestellt zu werden, wie ausländische Personen nach Massgabe völkerrechtlicher Verpflichtungen. (Bsp. Inländerdiskriminierung). 6. Empfehlungen und Rechtsschutz Empfehlungen Die Wettbewerbskommission wacht über die Einhaltung des BGBM (Art. 8 Abs. 1 BGBM). Sie kann Bund, Kantonen und Gemeinden Empfehlungen zu vorgesehenen oder bestehenden Erlassen abgeben, sie kann Untersuchungen durchführen und den betreffenden Behörden Empfehlungen abgeben (Art. 8 Abs. 2 BGBM). Des weiteren kann die WEKO Gutachten zu Handen der Verwaltungsbehörden erstellen (Art. 10 BGBM). Rechtsschutz Beschränkungen des freien Marktes sind in Form einer anfechtbaren Verfügung zu erlassen (Art. 9 Abs. 1 BGBM). Die Kantone müssen mindestens eine, verwaltungsunabhängige Beschwerdeinstanz zur Anfechtung solcher Verfügungen vorsehen (Art. 9 Abs. 2 BGBM). Gegen den Entscheid des kantonalen Gerichtes kann die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ergriffen werden (Art. 82 BGG). Die Beschwerde steht grundsätzlich auch der WEKO zur Verfügung (Art. 9 Abs. 2bis BGBM). 25 II. Anwaltsgesetz Gegenstand Das Anwaltsgesetz (BGFA) gewährleistet komplementär zum Binnenmarktgesetz die Freizügigkeit der Anwälte und Anwältinnen, legt Mindestanforderungen der Berufsausübung fest und regelt den Zugang zum Anwaltsberuf für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA. Allgemeine Bestimmungen Das Anwaltsgesetz regelt die Freizügigkeit und die Grundsätze bei der Festlegung der Anforderungen den Anwaltsberuf auszuüben (Art. 1 BGFA). Demnach ersetzt das Anwaltsgesetz die kantonalen Bestimmungen nicht, sondern vereinheitlicht lediglich einige Punkte. Die Kantone können weiterhin den Erwerb des Anwaltpatentes und die Parteivertretung der Inhaber des kantonalen Anwaltspatentes vor den kantonalen Gerichtsbehörden regeln (Art. 3 BGFA). Das Anwaltsgesetz gilt für Personen, die über ein Anwaltspatent verfügen und im Rahmen des kantonalen Rechts Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten sowie für Anwälte die Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA sind und dort den Anwaltsberuf nach der dort gebräuchlichen Bezeichnung ausüben (Art. 2 BGFA). Freizügigkeit Anwälte, die in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind, können in der ganzen Schweiz Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten (Art. 4 BGFA). Die Kantone haben demnach die Pflicht ein Anwaltsregister zu führen (Art. 5 BGFA). Als Voraussetzung für die Eintragung ins Anwaltsregister gelten nach Art. 7 BGFA: ein juristisches Studium mit schweizerischem oder gleichwertigen ausländischem Abschluss ein mindestens einjähriges Praktikum in der Schweiz, dass mit einem Examen über theoretische und praktische juristische Kenntnisse abgeschlossen wird Persönliche Voraussetzungen sind (Art. 8 BGFA): Handlungsfähigkeit keine strafrechtliche Verurteilung wegen Handlungen die mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren sind keine bestehenden Verlustscheine Unabhängigkeit Anwälte eine der genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, werden aus dem Anwaltsregister gelöscht (Art. 9 BGFA). Anwälte verwenden die Berufsbezeichnung, die ihnen das Anwaltspatent oder der Registereintrag verleiht. Im Geschäftsverkehr geben sie an, dass sie im kantonalen Register eingetragen sind (Art. 11 BGFA). Marktzugang für Anwälte aus der EU und der EFTA Art. 21 – 33 BGFA regelt den Marktzugang für Anwälte die Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA sind und schweizer Staatsangehörigen die den Anwaltsberuf nach einer dort gebräuchlichen Bezeichnung ausüben (Art. 2 und 3 BGFA). Dabei wird in drei Kategorien unterschieden: Ausübung des Anwaltsberufes im freien Dienstleistungsverkehr Dauernde Ausübung des Anwaltsberufes unter der ursprünglichen Berufsbezeichnung Eintrag in ein kantonales Anwaltsregister 26 Anwälte aus EU und EFTA können ohne weiteres Parteien im freien Dienstleistungsverkehr vor schweizerischen Gerichten vertreten. Sie müssen dabei lediglich nachweisen, dass sie als Anwalt qualifiziert sind (Art. 22 BFGA). Anwälte aus der EU und der EFTA können ständig in der Schweiz Parteien vertreten, wenn sie bei den kantonalen Aufsichtsbehörde an ihrer Wohnadresse eingetragen sind (Art. 27 f BGFA). Anwältinnen und Anwälte aus der EU oder der EFTA können sich nach Art. 30 ff. BGFA ins kantonale Anwaltsregister eintragen lassen, wenn: entweder eine Eignungsprüfung bestanden haben oder während mindestens dreier Jahre in der Liste nach Art. 27 BGFA eingetragen wahren und nachweisen können, dass sie während dieser Zeit tatsächlich und regelmässig in der Schweiz tätig waren oder ihre beruflichen Fähigkeiten bei einem Gespräch unter Beweis stellen können. Disziplinaraufsicht Die Regelungen über die Disziplinaraufsicht im Anwaltsgesetz ersetzen die kantonalen Regelungen. Für neue kantonale Regelungen besteht kein Platz. Das Anwaltsgesetz sieht folgende Berufsregeln vor: Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit, Unabhängigkeit, Meidung von Interessenkonflikten, Einschränkungen bei der Werbung, Verbot der Abrede an der Beteiligung am Prozessgewinn oder Verzicht auf Honorar bei ungünstigem Prozessverlauf zum Vornherein (pactum de quota litis), Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung und die Verpflichtung zur Übernahme von Pflichtverteidigungen. Zudem gilt gegenüber jedermann das Berufsgeheimnis (Art. 12 BGFA). Die Kantone haben eine Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte zu bezeichnen (Art. 14 BGFA). Verletzungen der Berufsregeln sind der Aufsichtsbehörde durch Gerichte oder Verwaltungsbehörden zu melden (Art. 15 BGFA). Die Aufsichtsbehörde kann folgende Massnahmen erlassen: Verwarnung, Verweis, Busse bis zu 20'000 Fr. und ein bis zu zwei Jahre dauerndes oder ein dauerndes Berufsausübungsverbot (Art. 17 BGFA). Die Massnahme hat in Form einer Verfügung zu ergehen. Diese ist mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht anfechtbar (Art. 82 BGG). III. Öffentliches Beschaffungswesen 1. Begriff Öffentliches Beschaffungswesen liegt vor, wenn die öffentliche Hand Erzeugnisse erwirbt, um ihren Bedarf zu decken. Dabei spielt es keine Rolle ob diese von Beschaffungsstellen der Regierung, öffentlichen Unternehmen oder privaten Unternehmen, die auf Grund besonderen Rechts tätig sind durchgeführt wird. Der Staat tritt hingegen immer als Endverbraucher auf, d.h. Erwerb von Erzeugnissen zum Widerverkauf ist keine öffentliche Beschaffung. 2. Völkerrechtliche Grundlagen Den Bestimmungen über das öffentliche Beschaffungswesen unterliegen grundsätzlich alle staatlichen Stellen und alle staatlich beherrschten Unternehmen sowie Private die auf Grund besonderen Rechts tätig sind (Anhang I zum ÜöB). Gewisse Ausnahmen statuiert Art. 23 ÜöB. Personen mit Niederlassung in der Schweiz muss gleichwertiger Zugang zu Aufträgen des öffentlichen Beschaffungswesen gewährt werden (Art. 5 i. V. m. 3 BGBM). Schweizerische Anbieter dürfen nur auf Grund nicht diskriminierender Qualifikationsmerkmale ungleich behandelt werden (Art. 8 Abs. 1 lit. a BoeB). Weiter 27 rechtfertigen Besonderheiten die zur Vergabe im freihändigen Verfahren berechtigen eine Ungleichbehandlung (Art. 13 Abs. 2 BoeB). Ausländische Anbieter haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Teilnahme am Vergabeverfahren. Ein Anspruch kann ihnen im Rahmen einer völkerrechtlichen Vereinbarung mit ihrem Heimatstaat aber eingeräumt werden. Mit der EU und der EFTA bestehen solche Vereinbarungen. Das ÜöB der WTO beruht auf dem Grundsatz der Reziprozität (Gegenseitigkeit), d.h. nur Ausländer aus Staaten die schweizerischen Unternehmen ebenfalls Teilnahme am öffentlichen Ausschreibungsverfahren zubilligen, können in der Schweiz am öffentlichen Ausschreibungsverfahren teilnehmen. 3. Beschaffungswesen des Bundes Gegenstand und Zweck Das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BoeB) bezweckt, transparente Regeln für die Vergabe öffentlicher Aufträge zu schaffen, den Wettbewerb im internationalen und nationalen Verhältnis zu stärken und öffentliche Mittel effizient einzusetzen (Art. 1 Abs. 1 BoeB). Voraussetzung zur Erfüllung des Zweckes ist die Gleichbehandlung von inländischen und ausländischen Anbietern (Art. 1 Abs. 2 BoeB). Geltungsbereich Das BoeB gilt für alle Vergabestellen im Kompetenzbereich des Bundes, d.h. Stellen der Zentralverwaltung, öffentlich-rechtliche Unternehmen des Bundes, privatrechtliche Unternehmen in den Bereichen Wasser, Energie, Verkehr und Telekommunikation (Art. 2 BoeB). Ausgenommen sind beispielsweise die Unterstützung von Behindertenwerkstätten und die Gesamtverteidigung (Art. 3 BoeB). Zu beachten gilt es die in Art. 6 BoeB festgelegten Schwellenwerte. Aufträge, die unter den Schwellenwert von Art. 6 BoeB fallen, haben nach Art. 32 ff. VoeB trotzdem die Grundsätze des Vergabeverfahrens nach Art. 8 BoeB zu wahren. Insbesondere sind inländische Anbieter gleich zu behandeln. Das Rechtsmittelverfahren wurde in solchen Fällen ausgeschlossen (Art. 2 Abs. 3 BoeB, Art. 39 VoeB). Vergabeverfahren Öffentliche Aufträge werden grundsätzlich im offenen, selektiven oder freihändigen Verfahren vergeben (Art. 13 Abs. 1 BoeB). Beim freihändigen Verfahren wird der Auftrag ohne Ausschreibung einem Anbieter vergeben (Art. 16 BoeB). Das freihändige Verfahren ist nach Art. 15 ÜöB eigentlich ausgeschlossen, es kommt daher i. d. R. nur zur Anwendung, wenn eine Ausschreibung sinnlos wäre (Art. 13 Abs. 1 VoeB). Grundsätzlich sollen Aufträge im offenen oder im selektiven Verfahren öffentlich ausgeschrieben werden (Art. 18 Abs. 1 BoeB). Die Ausschreibung enthält dabei einen umfassenden Produkte- oder Aufgabenbeschrieb oder ein detailliertes Leistungsverzeichnis (Art. 18 VoeB). Im offenen Verfahren können alle Anbieter Angebote einreichen (Art. 14 Abs. 2 BoeB). Im selektiven Verfahren hingegen müssen die Anbieter erst einen Antrag auf Teilnahme stellen (Art. 15 Abs. 2 BoeB). Aus den eingegangenen Anträgen, werden dann auf Grund vorbestimmter und nicht diskriminierender Eignungskriterien (solche Eignungskriterien umschreibt Art. 9 ff. BoeB, es sind dies z. B. die finanzielle, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit) möglichst viele Anbieter ausgewählt, grundsätzlich dürfen alle geeigneten Anbieter ein Angebot einreichen (Art. 15 Abs. 3 und 4 BoeB). 28 Den Zuschlag erhält das wirtschaftlich günstigste Angebot. In die Beurteilung fliessen neben dem Preis auch die Wirtschaftlichkeit, die Betriebskosten, der Kundendienst, die Zweckmässigkeit der Leistung, die Ästhetik, die Umweltverträglichkeit und der technische Wert ein (Art. 21 Abs. 1 BoeB). Protektionistische und vergabefremde Zuschlagskriterien sind nicht zulässig. Rechtsschutz und Schadenersatz Die Ausschreibung, der Zuschlag und die Auswahl der Anbieter beim selektiven Verfahren ergehen per Verfügung (Art. 29 BoeB). Diese ist innert 20 Tagen seit Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht mittels der Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar (Art. 31 VGG). Bund und andere Auftraggeber haften für den Schaden, den sie durch rechtswidrige Verfügung verursacht haben (Art. 34 Abs. 1 BoeB). Die Rechtswidrigkeit muss dabei im Beschwerde- oder im Revisionsverfahren festgestellt worden sein. 4. Beschaffungswesen der Kantone Nach Art. 3 BV sind die Kantone für das Beschaffungswesen im ihrem Bereich zuständig und können demnach auch Regelungen über das öffentliche Beschaffungswesen der Kantone erlassen. Trotzdem sind die Kantone wie der Bund an die völkerrechtlichen Verpflichtungen gebunden. Die Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) der alle Kantone beigetreten sind, trägt dem Rechnung. Die Vereinbarung bedarf der Konkretisierung durch die Kantone (Art. 3 IVöB). Ein interkantonales Organ (InöB) ist allerdings befugt, Entscheide zum Vollzug der Vereinbarungen mit qualifizierter Mehrheit verbindlich für alle Kantone zu fällen (Art. 4 Abs. 3 IVöB). Im von Staatsverträgen beschlagenem Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens setzt die IVöB internationale Vereinbarungen im innerstaatlichen Recht um, im nicht von Staatsverträgen beschlagenem Bereich harmonisiert die IVöB das kantonale Recht (Art. 5bis IVöB). Dem IVöB sind die Kantone, die kantonalen Anstalten, die Regierungsbetriebe, die Gemeinden, die Gemeindeverbände, die Bezirke und die Organisationen oder Unternehmen in den Bereichen Wasser, Energie, Verkehr und Kommunikation die nicht unter Art. 8 BoeB fallen, unterstellt (Art. 8 Abs. 1 IVöB). Die Vergabe erfolgt im offenen, selektiven oder freihändigen Verfahren, im Einladungsverfahren oder im Rahmen des Planungsoder Gesamtleistungswettbewerbs (Art. 12 IVöB). Dabei spielen die Grundsätze der Nicht Diskriminierung, des Wettbewerbs, des Verzichts auf Angebotsrunden, der Beachtung der Ausstandsvorschriften, der Arbeitsschutzbestimmungen und der Arbeitsbedingungen, der Gleichstellung von Mann und Frau sowie der Vertraulichkeit der Informationen eine Rolle (Art. 11 IVöB). Den Zuschlag erhält das wirtschaftlich günstigste Angebot (Art. 13 lit. f IVöB). Gegen Verfügungen, insbesondere über den Zuschlag, ist binnen 10 Tagen die Beschwerde an eine unabhängige kantonale Instanz möglich (Art. 15 IVöB). Gegen den Entscheid der kantonalen Instanz kann die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ergriffen werden (Art. 82 BGG). IV. Technische Handelshemmnisse 1. Begriff Technische Handelshemmnisse sind Behinderungen des grenzüberschreitenden Warenhandels die durch unterschiedliche technische Vorschriften oder Normen, 29 sowie durch Nicht Anerkennung von ausländischen Prüfungen, Konformitätsbewertungen, Anmeldungen oder Zulassungsbedingungen entstehen. 2. Völkerrecht GATT-Übereinkommen über technische Handelshemmnisse Das GATT-Übereinkommen über technische Handelshemmnisse (SR 0.632.21) enthält sehr abstrakt formulierte Bestimmungen und richtet sich nur an die Zentralregierungen. Des weiteren legt es bestimmte Verhaltensweisen bei der Ausarbeitung, Annahme und Anwendung von Regelungen über technische Vorschriften fest. Mutual Recognition Agreement (MRA) mit der EG Durch das MRA entfällt eine zweite Prüfung durch eine EG-Konformitätsstelle, wodurch die Marktzutrittsbedingungen von Produzenten der Schweiz und der EG einander angeglichen werden. Das MRA gilt in Bereichen in denen harmonisierte technische Vorschriften der EG bestehen. Nicht verwirklicht wird die gegenseitige Anerkennung der Konformität dort, wo Vorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten bestehen. Das Cassis de Dijon-Prinzip wird demnach nicht verwirklicht. 3. Technische Vorschriften des Bundes Das Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse (THG) schafft im Sinne eines Rahmenerlasses, Grundlagen, zur Beseitigung technischer Handelshemmnisse im Regelungsbereich des Bundes (Art. 1 Abs. 1 THG). Technische Vorschriften sollen in der Regel so ausgestaltet werden, dass sie sich nicht als Handelshemmnisse erweisen (Art. 4 Abs. 1 THG). Dabei steht die Angleichung an die Regelungen der wichtigen Handelspartner im Vordergrund, womit die EG gemeint ist (Art. 4 Abs. 2 THG). Vom Grundsatz der gleichen Ausgestaltung der Handelshemmnisse darf nur abgewichen werden, wenn überwiegende öffentliche Interesse entgegenstehen (Art. 4 Abs. 4 THG), keine willkürliche Diskriminierung oder verschleierte Beschränkung des Handels geschaffen werden (Art. 4 Abs. 3 THG) und die Verhältnismässigkeit gewahrt ist. G. Finanzmarktaufsicht13 I. Grundlagen der Wirtschaftsaufsicht14 Das Wirtschaftspolizeirecht dient in erster Linie dem Schutz der Polizeigüter (öffentliche Ordnung, Ruhe, Gesundheit, Sicherheit, Treu und Glauben im Geschäftsverkehr, Sittlichkeit). Dabei ist zu beachten, dass der Bund teilweise auch Regelungen erlässt, die sozialpolitische oder wirtschaftspolitische Ziele verfolgen. Soweit solche Erlasse vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen, können sie nicht gestützt auf die Generalkompetenz von Art. 95 Abs. 1 BV erlassen werden, sondern benötigen eine Abweichungskompetenz. Auch die Kantone dürfen Regelungen im Bereich der Wirtschaftspolizei aufstellen, diese sind aber immer im Lichte der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) zu werten. Ausgangspunkt des Polizeirechts bildet die Polizeipflicht, d.h. jeder Private hat seine Sachen und sein Verhalten so auszurichten, dass davon keine Gefahren ausgehen. Der der seiner Polizeipflicht nicht nachkommt, ist ein Störer. Der Störer verursacht die Störung oder die Gefahr oder hat Gewalt über Personen, die einen ordnungswidrigen Zustand geschaffen haben. 13 14 Vallender/Hettich/Lehne, S. 544 ff. Vallender/Hettich/Lehne, S. 529 ff. 30 II. Völkerrecht und Verfassung GATS Das allgemeine Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) verpflichtet die Staaten grundsätzlich zu Meistbegünstigung und nach gewährtem Marktzugang zur Inländerbehandlung. Bei der Meistbegünstigung können die Staaten mittels Negativlisten gewisse Bereiche ausschliessen, den Marktzugang muss von den Staaten mittels Positivlisten für gewisse Bereiche gewährleistet sein. Wo der Marktzugang gewährleistet ist, spielt das Inländerbehandlungsprinzip. Im Bereich der Banken gewährt die Schweiz sowohl den Marktzugang als auch die Meistbegünstigung (unter Vorbehalt von geringfügigen Ausnahmen). Verfassung Nach Art. 98 BV kann der Bund Vorschriften über die Finanzdienstleistungen erlassen. Grundsätzlich fällt diese Tätigkeit unter den Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit und der Eigentumsgarantie. Des weiteren bietet Art. 98 BV keine Abweichungskompetenz vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit, der Staat hat also Privatautonomie und Wettbewerb zu respektieren. Beim Bankenartikel geht es um zweierlei. In individueller Hinsicht um den Gläubigerund Anlegerschutz und in institutioneller Hinsicht um die Aufrechterhaltung des Finanzmarktes, da dieser für jede Wirtschaft (Versorgung mit Kapital, Geldmengensteuerung) von erheblicher Wichtigkeit ist. Dabei hat sich der Staat beim Erlass von Vorschriften am Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu orientieren. III. Banken 1. Rechtsquellen Rechtsquellen des Bankenrechts sind das Bankengesetz (BankG), die Bankverordnung (BankV), sowie die Auslandbankenverordnung (ABV), das Reglement der Eidgenössischen Bankenkommission und die Bankenkonkursverordnung (BKV). 2. Geltungsbereich des Bankgesetzes Dem Bankengesetz unterstehen die Banken, Privatbankiers und die Sparkassen (Art. 1 Abs. 1 BankG). Art. 2a BankV konkretisiert, was unter Banken zu verstehen ist: Eine Unternehmung, die hauptsächlich im Finanzbereich tätig ist und sich insbesondere öffentlich zur Aufnahme fremder Gelder empfiehlt, o um damit auf eigene Rechnung o eine unbestimmte Zahl von Personen oder Unternehmungen o mit denen sie keine wirtschaftliche Einheit bildet o auf irgend eine Weise zu finanzieren Natürliche und juristische Personen, die nicht dem BankG unterstehen, dürfen gewerbsmässig keine Einlage von Publikum entgegennehmen (Art. 1 Abs. 2 BankG). Nicht dem Bankgesetz unterstehen: Börsenagenten und Börsenfirmen, die nur Wertpapierhandel und damit unmittelbar im Verhältnis stehende Tätigkeiten ausführen, Vermögensverwalter, Notare und Geschäftsagenten, die die Gelder ihrer Kunden lediglich verwalten, Pfandbriefzentralen der schweizerischen Kantonalbanken und die Pfandbriefbank schweizerischer Hypothekarinstitute Hingegen unterstehen die Kantonalbanken dem Bankgesetz. 31 Die Bestimmungen des BankG finden auch auf die von ausländischen Banken errichteten Sitze, Zweigniederlassungen und Agenturen in der Schweiz sowie in der Schweiz tätigen Vertreter ausländischer Banken (Art. 2 BankG). Art. 2 ABV legt die Bewilligungspflicht für Personen, die in der Schweiz dauernd und geschäftsmässig einer Tätigkeit im Rahmen des BankG nachgehen. Demnach ist der grenzüberschreitende Markt für Finanzdienstleistungen vollkommen liberalisiert sofern keine Personen in der Schweiz beschäftigt sind, die dauernd und geschäftsmässig von der Schweiz aus oder in der Schweiz für eine ausländische Bank tätig sind. 3. Bewilligung zum Geschäftsbetrieb Polizeibewilligung Damit die Bank ihre Geschäftstätigkeit aufnehmen kann, muss sie bei der Eidgenössischen Bankenkommission eine Bewilligung einholen (Art. 3 Abs. 1 BankG). Dabei handelt es sich um eine klassische Polizeibewilligung, d.h. es besteht ein bedingter Anspruch auf Bewilligung. Wenn die Bank die Voraussetzungen zur Aufnahme einer Geschäftstätigkeit erfüllt, hat sie Anspruch auf Bewilligung. Dies im Gegensatz zur wirtschaftspolitischen Bewilligung, wo kein Anspruch auf Bewilligung besteht. Bewilligungskriterien Art. 3 Abs. 2 BankG nennt die Bewilligungskriterien: Die Bank umschreibt ihre Geschäftstätigkeit in ihren Statuten, Gesellschaftsverträgen und Reglementen klar (lit. a Teilsatz 1). Dort wo der Gesellschaftszweck oder der Umfang der Bank es erfordert sind getrennte Organe für Geschäftsleitung und für Oberleitung, Kontrolle und Aufsicht vorgesehen (lit. a Teilsatz 3). Die Trennung zwischen Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgan ist derart vorzunehmen, dass eine sachliche Überwachung der Geschäftsleitung gewährleistet ist (lit. a Teilsatz 4). Das vorgeschriebene Mindestkapital ist voll einbezahlt (lit. b). Nach Art. 4 BankV beträgt das Mindestkapital 10 Mio. Fr. Die mit der Geschäftsführung beauftragten Personen haben einen guten Leumund, verhalten sich ehrlich und sind in keine Interessenkonflikte involviert (lit. c). Sie müssen über gewährleisten, dass die Geschäftsführung einwandfrei erfolgt. Die Personen, die direkt oder indirekt mit mindestens 10% des Kapitals oder der Stimmen an der Bank beteiligt sind oder auf andere Weise massgebenden Einfluss auf die Bank ausüben können, bestätigen, dass sich ihr Einfluss nicht zu Ungunsten der umsichtigen und soliden Geschäftstätigkeit auswirkt (lit. c bis). Somit dürfen diese Personen nicht gegen die Interessen der Bank handeln, allerdings sind die Anforderungen weniger hoch, als bei den Geschäftsführern. Die mit der Geschäftsführung beauftragten Personen haben ihren Wohnsitz dort, von wo aus sie die Geschäftsführung tatsächlich ausüben können (lit. d). Die Voraussetzungen müssen dauernd erfüllt sein. Die einwandfreie Geschäftstätigkeit hängt von den persönlichen Eigenschaften der Mitarbeiter ab. Insbesondere liegt die einwandfreie Geschäftsführung nicht mehr vor, wenn die Bank rechts- oder sittenwidrige Geschäfte tätigt. Alle Änderung des Gesellschaftszweckes, des Geschäftsbereiches, des Grundkapitals oder der inneren Organisation sind von der EBK zu genehmigen (Art. 3 Abs. 3 BankG). Ausländisch beherrschte Banken 32 Für ausländisch beherrschte Banken, die nach schweizerischem Recht organisiert sind, bestehen zusätzliche Bewilligungskriterien. Art. 3bis Abs. 1 lit. a BankG verlangt, dass die Staaten, in denen die Ausländer mit qualifizierter Beteiligung ihren Wohnsitz bzw. Sitz haben, der Schweiz Gegenrecht gewährt, d.h. dass diese Staaten schweizerisch beherrschten Banken ebenfalls Marktzugang gewähren. Diese Voraussetzung wurde durch den Zusatz „sofern keine anderslautenden internationalen Verpflichtungen entgegenstehen“ praktisch entleert. Durch das GATS-Abkommen haben Banken aus WTO-Mitgliedstaaten Zugang auf dem schweizerischen Markt. Das Gegenrechtserfordernis gilt als nur für Nicht WTO Staaten. Als weiteres Erfordernis, darf die Bezeichnung einer ausländisch beherrschten Bank nicht auf eine schweizerische Bank hinweisen (Art. 3bis Abs. 1 lit. b BankG). 4. Vorschriften im BankG Im BankG finden sich weitere Vorschriften über die eigenen Mittel, die Liquidität und die Geschäftstätigkeit der Bank (Art. 4 ff BankG). Muss die Bank über angemessene eigene Mittel und Liquidität verfügen (Art. 4 Abs. 1 BankG, Art. 11 ff BankV). Die Beteiligungen sind in Art. 4 Abs. 4 BankG geregelt: So dürfen diese an Unternehmen ausserhalb des Finanz- und Versicherungssektors höchstens 15% des Eigenkapitals betragen, Beteiligungen im Finanz- und Versicherungsbereich dürfen höchstens 60% des Eigenkapitals ausmachen. Des weiteren gelten besondere Vorschriften: Kredite und Beteiligungen an Unternehmen müssen im angemessenen Verhältnis zu den eigenen Mitteln stehen (Art. 4 bis Abs. 1 BankG). Damit wird das Klumpenrisiko vermieden. Dieses liegt nach Art. 21 Abs. 1 BankV vor, wenn die Risikopositionen mehr als 10% der anrechenbaren eigenen Mittel ausmachen. Kredite an Mitglieder der Bankorgane und an Aktionäre dürfen nur nach den anerkannten Grundsätzen des Bankgewerbes gewährt werden (Art. 4ter BankG). Art. 4quarter BankG verbietet irreführende oder aufdringliche Werbung mit dem Sitz der Bank in der Schweiz (Fall Citybank). Art. 4quinquies BankG regelt die Bedingungen unter denen die Banken ihren Muttergesellschaften zur internen Konsolidierung notwendige, nicht öffentlich zugängliche Auskünfte und Unterlagen übermitteln können. Art. 5 BankG regelt die Reservezuweisung. Art. 6 BankG regelt die Erstellung und Gliederung der Jahresrechnung und der Bilanz 5. Überwachung und Revision Die Überwachung und Revision der Banken erfolgt einerseits durch die privaten Revisionsgesellschaften, andererseits durch die EBK. Diese Zweiteilung ist ein Ausfluss des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes Die Banken haben ihre Jahresrechung jedes Jahr durch eine ausserhalb des Unternehmens stehende Revisionsgesellschaft prüfen zu lassen (Art. 18 BankG). Die Revisionsstelle prüft, ob die Jahresrechnung in Form und Inhalt gemäss den gesetzlichen, statutarischen und reglementarischen Vorschriften erstellt worden ist (Art. 19 Abs. 1 BankG). Dies stellt sie im Revisionsbericht fest (Art. 21 BankG). Dabei kann es sich bei der Revisionsstelle um einen Revisionsverband oder eine Treuhandgesellschaft handeln, andere Revisionsstellen (wie etwa eine Privatperson) sind nicht zulässig. Die Revisionsstelle muss von der EBK als 33 6. Revisionsstelle für Banken anerkannt worden sein. Des weiteren muss die Revisionsstelle von der Geschäftsführung und der Verwaltung der zu revidierenden Bank unabhängig sein (Art. 20 Abs. 3 BankG). Die Revision muss nach dem Sorgfaltsmassstab des ordentlichen und sachkundigen Revisors durchgeführt werden (Art. 20 Abs. 4 BankG). Stellt die Revisionsstelle Unregelmässigkeiten fest, und behebt die Bank diese nicht innert einer von der Revisionsstelle gesetzten Frist, erstattet die Revisionsstelle Meldung an die EBK (Art. 21 Abs. 3 BankG). Eidgenössische Bankenkommission (EBK) Die EBK ist das Aufsichtsorgan des Bundes über das Bankwesen. Neben den Banken überwacht die EBK die Anlagefonds, das Börsenwesen, die Offenlegung bedeutender Beteiligungen und die öffentlichen Kaufangebote. Die EBK hat im Bankwesen folgende Kompetenzen: Sie kann von den Banken und deren Revisionsstellen Auskünfte und Unterlagen verlangen (Art. 23bis Abs. 2 BankG). Erhält sie Kenntnis von Verstössen der Banken oder der Revisionsstellen, kann sie Verfügungen zur Widerherstellung des ordnungsgemässen Zustandes erlassen (Art. 23ter Abs. 1 BankG). Als Massnahmen zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes kommen in Frage: Missfallensäusserung hinsichtlich der Revision Androhung des Entzuges der Anerkennung als bankengesetzliche Revisionsstelle Androhung des Bewilligungsentzuges Beauftragung einer unabhängigen und fachkundigen Person zur Abklärung aufsichtsrechtlich relevanter Sachverhalte Umsetzung angedrohter aufsichtsrechtlicher Massnahen (Art. 23 quarter Abs. 1 BankG) Entzug der Bewilligung (Art. 23quinquies BankG) Gegen Verfügungen der EBK kann die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ergriffen werden (Art. 31 VGG). IV. Anlagefonds Das Kollektivanlagegesetz (KAG) ersetzt das bis Anfang 2007 in Kraft gewesene Anlagefondsgesetz. Das KAG bezweckt den Schutz der Anlegerinnen und Anleger sowie die Transparenz und die Funktionsfähigkeit des Marktes für kollektive Anlagen (Art. 1 KAG). Dem KAG sind alle, unabhängig von ihrer Rechtsform, kollektiven Kapitalanlagen und alle Personen, die diese verwalten oder verwahren. Nicht dem KAG unterstellt sind insbesondere: Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und Investmentclubs, sofern deren Mitglieder in der Lage sind, ihre Interessen selber zu wahren (Art. 2 KAG). Zudem gilt das KAG grundsätzlich nicht für Sondervermögen, die Banken und Effektenhändler zur kollektiven Verwaltung von Vermögen von Kundinnen und Kunden schaffen (Art. 4 KAG). Nach dem KAG sind Kollektivanlangen offene oder geschlossene Vermögen, die von Anlegerinnen und Anlegern zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage aufgebracht und für deren Rechnung verwaltet werden (Art. 7 KAG). Wer kollektive Vermögen verwaltet, benötigt eine Bewilligung der Aufsichtsbehörde (Art. 13 KAG). Die Bewilligungspflicht betrifft die Fondsleitung, die Investmentgesellschaft mit variablem Kapital, die Kommanditgesellschaft für 34 kollektive Kaptialanlagen, die Investmentgesellschaft mit festem Kapital, die Depotbank, die Vermögensverwalter schweizerischer kollektiver Kapitalanlagen sowie die Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen. Die Voraussetzungen sind dabei gleich wie im BankG und im BEHG (Art. 14 KAG). Die Bewilligungsträger und ihre Beauftragten trifft eine Treue-, Sorgfalts- und Informationspflicht gegenüber den Anlegern (Art. 19 KAG). Des weiteren regelt das KAG: die Typen der kollektiven Kapitalanlagen und die ausländischen Kapitalanlagen (Art. 25 – 125 KAG) o die vertraglichen Anlagefonds (Art. 25 – 35 KAG) o die Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (Art. 36 – 52 KAG) o die Effektenfonds (Art. 53 – 57 KAG) o die Immobilienfonds (Art. 58 – 67 KAG) o die übrigen Fonds (Art. 68 – 71 KAG) o die Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (Art. 98 – 109 KAG) o die Investmentgesellschaft mit festem Kapital (Art. 110 – 119 KAG) o die ausländischen kollektiven Kapitalanlagen (Art. 119 – 122 KAG) die Revision (Art. 126 – 131 KAG) die Aufsicht (Art. 132 – 144 KAG) V. Börsen und Effektenhändler Das Bundesgesetz über den Börsen- und Effektenhandel (BEHG) bezweckt zum einen den Schutz der Anlegerinnen und Anleger sowie die Sicherung der Funktionalität der Effektenmärkte (Art. 1 BEHG). Das BEHG liefert für die grundlegenden Begriffe eine Legaldefinition: Effekten sind nach Art. 2 lit. a BEHG „vereinheitlichte und zum massenweisen Handel geeignete Wertpapiere, nicht verurkundete Rechte mit gleicher Funktion und Derivate.“ Börsen sind nach Art. 2 lit. b BEHG „Einrichtungen des Effektenhandels, die den gleichzeitigen Austausch von Angeboten unter mehreren Effektenhändlern sowie den Vertragsabschluss bezwecken.“ Effektenhändler sind nach Art. 2 lit. d BEHG „natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften, die gewerbsmässig für eigene Rechnung zum kurzfristigen Wiederverkauf oder für Rechnung Dritter Effekten auf dem Sekundärmarkt kaufen und verkaufen, auf dem Primärmarkt öffentlich anbieten oder selbst Derivate schaffen oder öffentlich anbieten.“ Im Bereich Börsen regelt das BEHG insbesondere: die Bewilligungsvoraussetzungen (Art. 3 BEHG) die Organisation des Handels (Art. 5 BEHG) die Überwachung des Handels (Art. 6 BEHG) die Zulassung von Effekten und Effektenhändlern (Art. 7 f. BEHG) Im Bereich Effektenhändler regelt das BEHG insbesondere: die Bewilligungsvoraussetzungen (Art. 10 BEHG) die Zahlungs- und Effektenabwicklungssysteme (Art. 10bis BEHG) die Verhaltenregeln (Art. 11 BEHG) die Eigenmittel (Art. 12 BEHG) die Rechnungslegung (Art. 15 f. BEHG) die Revision (Art. 17 ff. BEHG) Weiter enthält das BEHG Vorschriften über: 35 VI. die Offenlegung der Beteiligungen (Art. 20 – 21 BEHG) öffentliche Kaufangebote (Art. 22 – 33 BEHG) die Aufsichtsbehörde (Art. 34 – 36 BEHG) das Verhältnis zum Ausland (Art. 37 – 38a BEHG) das Beschwerdeverfahren (Art. 39 BEHG) Strafbestimmungen (Art. 40 – 44 BEHG) Massnahmen gegen Geldwäscherei In Ergänzung der einschlägigen Normen im Strafgesetzbuch (Art. 59, 305 bis und 305ter StGB) erliess der Gesetzgeber das Geldwäschereigesetz (GwG). Ziel des Geldwäschereigesetzes ist es, Sorgfaltsmassstäbe die für Banken bei der Annahme von Geldern gelten auf den „Parabankensektor“ auszuweiten. Das GwG beruht auf dem Prinzip der Selbstregulierung. Finanzinstitute, die bereits einer Kontrollstelle angeschlossen sind (Banken, Anlagefonds, Effektenhändler, Privatversicherungen) verbleiben bei dieser (Art. 2 Abs. 2 GwG i. V. m. Art. 12 GwG). Diese Behörde erlässt die entsprechenden Ausführungsverordnungen. Andere Finanzintermediäre (Treuhänder, Rechtsanwälte, u. a.) können selber eine anerkennungsbedürftige Selbstregulierungsorganisation gründen, die prüft ob die gesetzlichen Pflichten eingehalten werden und Sanktionen verhängt (Art. 13 Abs. 1 lit. a GwG i. V. m. Art. 24 ff GwG). Finanzintermediäre die keiner anerkannten Selbstregulierungsorganisation angeschlossen sind, werden von der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei beaufsichtigt (Art. 13 Abs. 1 lit. b GwG i. V. m. Art. 17 ff. GwG). Die Finanzintermediäre benötigen eine Bewilligung der Aufsichtsbehörde (Art. 14 Abs. 2 GwG), die Aufsichtsbehörde hat ein umfassendes Auskunftsrecht (Art. 19 GwG) und die Aufsichtsbehörde kann notwendige Massnahmen zum Vollzug des Gesetzes erlassen (Art. 20 GwG). Die Finanzintermediäre haben folgende Pflichten: Identifizierung des Kunden (Art. 4 GwG) Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten (Art. 6 GwG) Pflicht zur Abklärung des wirtschaftlichen Hintergrundes (Art. 7 GwG) Dokumentationspflichten (Art. 8 GwG) Das GwG enthält Strafbestimmungen. Ein Finanzintermediär, der ohne Bewilligung tätig ist, kann mit bis zu 200'000 Fr. gebüsst werden (Art. 36 GwG). Weiter wird bestraft, wer gegen die Meldepflicht von Art. 9 GwG verstösst (Art. 37 GwG). H. Sektorale Strukturpolitik 15 Landwirtschaft I. Völkerrecht und Verfassung 1. Völkerrechtliche Grundlagen am Beispiel An der Uruguay-Runde 1994 wurde die Landwirtschaft in das GATT/WTO-System eingebunden. Das Übereinkommen über die Landwirtschaft enthält in den Grundzügen folgende Bestimmungen: Nicht tarifäre Handelshemmnisse (z. B. mengenmässige Beschränkungen) sind in Zölle umzuwandeln (Art. 4). Die Zölle sind um durchschnittlich 36% abzubauen. 15 Vallender/Hettich/Lehne, S. 917 ff. 36 Zollkontingente in der Höhe der Einfuhrmengen von 1986 oder 5% des Inlandkonsums sind einzuführen, d.h. für diese Mengen müssen angemessene Zölle gelten, was darüber ist darf hoch bezollt werden. Die interne Stützung (Subventionen) soll um 20% abgebaut werden, wobei unabhängig von der Produktion gewährte Direktzahlungen ausgenommen sind. Exportsubventionen sind um 36% des Preises und 21% der Menge zu kürzen. In der folgenden Doha-Runde soll der Markt für Landwirtschaftsgüter weiter geöffnet werden, wogegen sich insbesondere die Schweiz und die EU sperren. Das Freihandelsabkommen Schweiz – EU (FHA) von 1972 nimmt landwirtschaftliche Güter beinahe vollständig aus. Im sektoriellen Abkommen vom 21. Juni 1999 über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (SR 0.0916.026.81) soll den Handel mit landwirtschaftlichen Produkten verbessern. Dabei ist der Marktzugang durch den Abbau von technischen Handelshemmnissen verbessert worden. 2. Verfassung Art. 104 BV befasst sich mit der Landwirtschaft. Dabei betont Art. 104 BV insbesondere die Multifunktionalität der Landwirtschaft. Zum einen soll die Landwirtschaft durch nachhaltige auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag zur Versorgung der Bevölkerung leisten, zum anderen soll sie zur Pflege der natürlichen Lebensgrundlagen und der dezentralen Besiedelung des Landes dienen (Art. 104 Abs. 1 BV). Massnamen zur Förderung- und Erhaltung dürfen unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit und der zumutbaren Selbsthilfe nötigenfalls vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen (Art. 104 Abs. 2 BV). II. Landwirtschaftsgesetz 1. Inhalt Das Landwirtschaftsgesetz (LwG) ist in neun Titel gegliedert: Ziele der Landwirtschaftspolitik (Art. 1 – 6 LwG) Produktion und Absatz (Art. 7 – 69 LwG) Direktzahlungen (Art. 70 – 77 LwG) soziale Begleitmassnahmen (Art. 78 – 86a LwG) Strukturverbesserungsmassnahmen (Art. 87 – 112 LwG) Forschung, Beratung und Förderung der Pflanzen- und Tierzucht (Art. 113 – 147 LwG) Pflanzenschutz und Produktionsmittel (Art. 148 – 165 LwG) Zum Landwirtschaftsgesetz besteht eine Vielzahl von Verordnungen. Zudem bestehen unter anderem als flankierende Gesetze: das Bundesgesetz von 13. Dezember 1974 über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten (sog. Schoggigesetz, SR 632.111.72) das Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG, SR 836.1) das Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG, SR 916.40) das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB, SR 211.412.11) das Bundsgesetz vom 4. Oktober 1985 über die landwirtschaftliche Pacht (LPG, SR 221.213.2) 2. Geltungsbereich und allgemeine Grundsätze Geltungsbereich 37 Der Geltungsbereich des LwG erstreckt sich auf: die Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung (Art. 3 Abs. 1 lit. a LwG) Aufbereitung, Lagerung und Verkauf dieser Erzeugnisse auf den Produktionsbetrieben (Art. 3 Abs. 1 lit. b LwG) Bewirtschaftung von naturnahen Flächen (Art. 3 Abs. 1 lit. c LwG) Allgemeine Grundsätze Art. 1 LwG wiederholt die in der Verfassung festgehaltene Multifunktionalität der Landwirtschaft. Die Landwirtschaft soll durch nachhaltige auf den Markt ausgerichtete Produktion einen Beitrag zur sicheren Versorgung der Bevölkerung, zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen, zur Pflege der Kulturlandschaft und zur dezentralen Besiedelung leisten. Der Bund ergreift Massnahmen unter Vorbehalt der zumutbaren Selbsthilfe. Ziel solcher Massnahmen ist es, den Absatz der Produktion zu fördern und die gemeinwirtschaftlichen Leistungen abzugelten (Art. 2 LwG). Einem nachhaltig wirtschaftendem und ökonomisch leistungsfähigem Betrieb soll ein Einkommen gewährt werden, das mit dem Einkommen der übrigen erwerbstätigen Bevölkerung der entsprechenden Region vergleichbar ist (Art. 5 Abs. 1 LwG). 3. Produktion und Absatz Allgemeine wirtschaftliche Bestimmungen Die Förderung der Qualität und des Absatzes sowie die Anpassung der Produktion und des Angebotes an die Erfordernisse des Marktes ist grundsätzlich Sache der Produzentenorganisationen der entsprechenden Branchen (Art. 8 Abs. 1 LwG). Die Produzentenorganisationen können dabei Richtpreise herausgeben auf die sie sich mit den Abnehmern und Lieferanten geeinigt haben (Art. 8a Abs. 1 LwG). Diese Absprachen unterliegen nicht dem Kartellgesetz (Art. 3 Abs. 1 lit. a KG). Das einzelne Unternehmen kann nicht gezwungen werden, die Richtpreise einzuhalten (Art. 8a Abs. 3 LwG). Konsumentenpreise dürfen nicht durch Richtpreise festgelegt werden (Art. 8a Abs. 4 LwG). Subsidiär kann der Bund die Selbsthilfe unterstützen: durch allgemein verbindliche Vorschriften (Art. 9 LwG betr. Unterstützung von Organisationen, Art. 10 LwG betr. Qualitätsvorschriften) durch Qualitätssicherungsdienste (Art. 11 LwG) durch Absatz- oder Marktförderungsmassnahmen (Art. 12 f. LwG) Weiter enthalten die allgemeinen Bestimmungen Vorschriften über: die Kennzeichnung von landwirtschaftlichen Produkten (Art. 14 – 16 LwG) die Einfuhr (Art. 17 – 25 LwG) die Ausfuhr (Art. 26 LwG) die Preisbeobachtung (Art. 27 LwG) die Gentechnik (Art. 27a LwG) Besondere wirtschaftliche Bestimmungen Das LwG enthält Bestimmungen über: die Milchwirtschaft (Art. 28 – 45 LwG) die Viehwirtschaft (Art. 46 – 53 LwG) den Pflanzenanbau (Art. 54 – 59 LwG) die Weinwirtschaft (Art. 60 – 69 LwG) 38 4. Direktzahlungen Direktzahlungen werden unabhängig von der Produktion ausbezahlt. Diese ersetzen weitgehend das System der Preis- und Absatzgarantien. Direktzahlungen werden als Abgeltung der gesamtwirtschaftlichen Leistungen der Landwirte verstanden. Mit dem Instrument der Direktzahlungen soll die intensive Landwirtschaft verhindert und hingegen die flächendeckende, nachhaltige Bewirtschaftung gefördert weden. Der Bund gewährt Direktzahlungen, wenn die in Art. 70 LwG genannten Voraussetzungen (ökologischer Leistungsnachweis) erfüllt sind. Die Direktzahlungen werden durch die Direktzahlungsverordnung (DZV) konkretisiert. Direktzahlungen werden in allgemeine Direktzahlungen, Ökobeiträge und Ethobeiträge unterschieden. Allgemeine Direktzahlungen umfassen: o Flächenbeiträge (Art. 72 LwG, Art. 27 DZV) o Beiträge für die Haltung rauhfutterverzehrende Nutztiere (Art. 73 LwG, Art. 28 ff. DZV) o Beiträge für die Tierhaltung unter erschwerten Produktionsbedingungen (Art. 74 LwG, Art. 33 ff. DZV) o Hangbeiträge (Art. 75 LwG, Art. 35 ff. DZV) Ökologische Direktzahlungen umfassen Beiträge, die auf Grund besonderes naturnaher und umweltfreundlicher Produktionsformen ausgerichtet werden (Art. 76 LwG, Art. 40 ff. DZV). Dazu zählen Beiträge für: o den ökologische Ausgleich o die extensive Produktion von Getreide und Raps o den biologischen Landbau Ethobeiträge werden für besonders tierfreundliche Produktionsformen ausgerichtet (Art. 76a LwG, Art. 59 ff. DZV). Als besonders tierfreundlich gelten u.a.: o tierfreundliche Stallhaltungssysteme o regelmässiger Auslauf im Freien 39