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Prof. Dr. Franz Dorn
23.09.2009
Klausurenkurs - Zivilrecht
A.
Ausgangsfall (Ansprüche A gegen C)
I.
Anspruch aus § 280 I i.V.m. § 611 BGB
A könnte gegen C wegen der Tötung des Hundes Struppi Anspruch auf
Schadenersatz wegen einer Pflichtverletzung aus einem Vertrag gemäß §§ 280 I,
611 BGB haben.
1. Voraussetzung für diesen Anspruch ist, dass zwischen A und C ein Vertrag
zustande gekommen ist. Der in Betracht kommende Vertrag ist als Dienstvertrag
(§ 611 BGB) anzusehen, da das "Gassigehen" mit Struppi und somit eine
Tätigkeit als solche geschuldet wird.
2. A selbst hat keinen Vertrag mit C abgeschlossen. A könnte allerdings durch B
vertreten worden sein; denn A und B sind übereingekommen, dass B das
"Gassigehen" bei Dritten in Auftrag geben könne.
Damit A Vertragspartner des C wurde, müsste B als Vertreter des A gemäß §
164 BGB aufgetreten sein. B hat C allerdings nicht mitgeteilt, dass es sich bei
Struppi um den Hund des A handelt. Das Vertretungsgeschäft hat jedoch nur
dann Fremdwirkung, wenn der Vertreter erkennbar im Namen des Vertretenen
auftritt (Offenheitsgrundsatz). Insoweit fehlt es daher hier an einem Handeln im
fremden Namen1 (§ 164 I BGB). Ein Anspruch aus § 280 I i.V.m. § 611 BGB ist
daher nicht gegeben.
II.
Anspruch aus § 280 I i.V.m. § 611 BGB als Vertrag mit
Schutzwirkung zugunsten Dritter
A könnte gegen C einen eigenen Anspruch auf Schadenersatz wegen der Tötung
des Hundes Struppi aus dem zwischen B und C geschlossenen Vertrag haben.
Dies wäre der Fall, wenn A nach den Grundsätzen des Vertrages mit
Schutzwirkung zugunsten Dritter in den Vertrag mit einbezogen worden wäre.
1.
Nach allgemeinen Grundsätzen müssten hier eine Leistungsnähe, eine
Gläubigernähe (Einbeziehungsinteresse) sowie eine Erkennbarkeit von
Leistungsnähe und Gläubigernähe für den Schuldner vorliegen2.
1
2
Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 164
Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 328 Rn. 16 ff.
2
a)
Leistungsnähe liegt vor, sofern der Dritte bestimmungsgemäß mit der
Leistung in Berührung kommt und den Gefahren von Schutzpflichtverletzungen
ebenso ausgesetzt ist, wie der Schuldner selbst3. Hier ist Leistungsnähe gegeben,
da es vorliegend um eine Sorgfaltspflicht des C gegenüber dem im Eigentum des
A stehenden Hund ging.
b)
Eine Gläubigernähe (Einbeziehungsinteresse) ergibt sich daraus, dass es B
gegenüber A übernommen hat, auf den Hund aufzupassen. Nach heute
gefestigter Auffassung muss der Gläubiger - hier der B - nicht mehr schlechthin
für das "Wohl und Wehe" des Dri~ten mitverantwortlich sein4. Ein notwendiges
Einbeziehungsinteresse kann sich bereits daraus ergeben, dass der Gläubiger
aufgrund einer eigenen Verpflichtung gegenüber dem Dritten ein Interesse an
der Einbeziehung des Dritten in den Vertrag hat5. Vorliegend hat B gegenüber A
die Verpflichtung übernommen, den Hund in seine Obhut zu nehmen. Hierbei
kommt es nicht darauf an, ob es sich um einen (unentgeltlichen)
Verwahrungsvertrag (§§ 688 f. BGB), ein Gefälligkeitsverhältnis mit rechts
geschäftlichem Einschlag oder um ein reines Gefälligkeitsverhältnis handelt.
Auch bei einem reinen Gefälligkeitsverhältnis zwischen A und B lässt sich aus
der Sicht des B ein hinreichendes Interesse an der Einbeziehung des A in den
Schutzbereich des Vertrages mit C bejahen.
Die Gegenauffassung ist bei entsprechender Begründung ebenfalls vertretbar.
c)
Leistungsnähe und Gläubigernähe müssen für den Schuldner - hier der C schließlich erkennbar sein6. Vorliegend weist der Sachverhalt deutlich darauf
hin, dass für C das Einbeziehungsinteresse des B nach den Umständen nicht
erkennbar war. B hat dem C nicht berichtet, dass es sich um den Hund des A
handelte; sonstige Umstände, die hierfür gesprochen hätten, waren dem C nicht
erkennbar. C geht vielmehr davon aus, dass der Hund dem B gehört. Insoweit
fehlt es an einer Voraussetzung für eine Einbeziehung des A in den Vertrag nach
den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter.
Die abweichende Auffassung ist ebenfalls vertretbar, wenn in der Bearbeitung
abstrakt beziehungsweise typisierend darauf abgestellt wird, . dass sich in
diesen (Obhuts- )Fällen immer die Möglichkeit ergibt, dass der Vertragspartner
(B) selbst nicht Eigentümer der in Obhut gegebenen Sache ist. Der BGH hat
aber in einem Parallelfall eines Lagervertrags auf die konkrete Erkennbarkeit
3
Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 328 Rn. 16 m.w.N.
Vgl. etwa noch BGHZ 51, 91, 96.
5
Etwa Brox/Walker, Allgemeines Schuldrecht, § 33 Rn. 9ff.; BGH NJW 2006, 830 (835).
6
Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 328 Rn. 18 m.w.N.
4
3
im Einzelfall abgestellt7. Anderenfalls würde der Anwendungsbereich des
Vertrages mit Schutzwirkung zu weit ausgedehnt.
2
Ein Anspruch aus einem V ertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
besteht daher
nach der hier vertretenen Lösung nicht.
III.
Anspruch aus § 823 I BGB
Ein Anspruch des A gegen C auf Schadenersatz wegen des Todes des Hundes
könnte sich aus unerlaubter Handlung (§ 823 I BGB) ergeben. Dazu müsste C
schuldhaft eines der in § 823 I BGB geschützten Rechtsgüter verletzt haben.
Vorliegend ist eine Eigentumsverletzung gegeben. Der Hund Struppi stand im
Eigentum des A (vgl. § 90 a BGB). Jedoch ist nach dem Sachverhalt ein
Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) nicht nachweisbar. Die Beweislast
liegt diesbezüglich bei dem Gläubiger, so dass ein Anspruch insoweit
ausscheidet.
Die Nichtaufklärbarkeit des Verschuldens wird im Sachverhalt als
Rechtstatsache mitgeteilt; insoweit erübrigt sich eine weitergehende
eigenständige Prüfung.
IV.
Anspruch aus § 280 I i.V.m. § 611 BGB nach Abtretung durch B nach
den Grundsätzen der Drittschadensliquidation
1.
A könnte allerdings von B Abtretung der Schadensersatzansprüche des B
gegen C aus
einem Dienstvertrag nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation
verlangen.
Dazu müsste B gegen C einen Anspruch haben, aber keinen eigenen Schaden.
Ferner müsste A einen Schaden erlitten haben, aber keinen Anspruch gegen C
und auch nicht gegen B8 haben. Schließlich müsste es sich um eine zufällige
Schadensverlagerung handeln9.
7
BGH NJW 1985,2411, 2412: ,,Im Lagergeschäft kommt es zwar erfahrungsgemäß des öfteren vor, dass das
einzulagernde Gut nicht dem Einlagerer sondern einem Dritten gehört, und deshalb muss der Lagerhalter bei
Abschluss eines Lagervertrages auch mit der Möglichkeit rechnen, dass das Gut nicht im Eigentum des
Einlagerers steht. Daraus allein ergeben sich aber keine VertragsanspIij.che des Eigentümers, sondern
ausschließlich sachbezogene Obhuts- und FÜfsorgepflichten des Lagerhalters."
8
vgl. Bamberger/Roth/Schubert, BGB, § 249 Rn. 155.
9
vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O., Vor § 249 Rn. 112 ff.
4
a)
B könnte gegen C einen Anspruch aus § 280 I BGB haben. Vorliegend
bestand zwischen Bund C ein Dienstvertrag gemäß § 611 ff. BGB (s.o. 1.1). Da
der Hund entgegen der vertraglichen Vereinbarung kurze Zeit unangeleint war
und dadurch zu Schaden kam, hat C eine Schutzpflicht aus dem Dienstvertrag
verletzt. Ein Vertretenmüssen nach Maßgabe des § 276 BGB wird hier (anders
als im Falle des § 823 I BGB) zu Lasten des C vermutet (§ 280 I S. 2 BGB).
Damit hat C darzulegen und zu beweisen, dass ihn kein Vertretenmüssen trifft.
Diesen Beweis kann er nach dem Sachverhalt nicht erbringen. Folglich hat B
gegen C dem Grunde nach einen Anspruch aus § 280 I BGB.
b)
Es fehlt aber ein Schaden, da B nicht Eigentümer des Hundes war.
Ein Schaden kann auch nicht darin gesehen werden, dass B selbst
Schadensersatzansprüchen des A ausgesetzt ist.
Ein Schadensersatzanspruch des A gegen B besteht nicht: Selbst wenn man von
einem Verwahrungsvertrag zwischen A und B ausgeht - und nicht nur von
einem nichtrechtsgeschäftlichen Gefälligkeitsverhältnis -, so war jedenfalls B
nach der getroffenen ' Vereinbarung nicht verpflichtet, den Hund auszuführen.
Er war nur dazu verpflichtet, einen anderen hiermit zu beauftragen. Damit
handelte C, als er den Hund ausführte, nicht im Pflichtenkreis des B, so dass
insoweit eine Zurechnung nach § 278 BGB ausscheidet.
Anhaltspunkte für eine eigene Pflichtverletzung beziehungsweise ein eigenes
Verschulden des B bestehen nicht. B durfte nach der Abrede mit A den Hund an
C übergeben; nach dem Sachverhalt war C als zuverlässig bekannt, so dass auch
ein Auswahlverschulden des B ausscheidet.
c)
A hat durch die Tötung des Hundes einen Schaden erlitten; eigene
Ansprüche gegen C
stehen ihm nicht zu (s.o. I, II, III). Einen Anspruch gegen B hat er ebenfalls
nicht (s.o. b).
d)
Es müsste des Weiteren eine zufällige Schadensverlagerung vorliegen.
Der BGH arbeitet hier mit einzelnen Fallgruppen10. Der vorliegende Fall lässt
sich in die Fallgruppe der so genannten "Obhutfälle" einordnen11. Zu diesen
führt der BGH aus12: "Schließlich gehören zum Gebiet der Schadensliquidation
im· Drittinteresse die Fälle der Obhut für eine fremde Sache. Eine vom
Vertragsgegner nach dem Vertrage geschuldete Fürsorge und Obhutspflicht
erstreckt sich auf eine von der Vertragspartei zur Verfügung gestellte, aber nicht
10
Vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O., Vor § 249 Rn. 115 ff.
Ferner BGH NJW 1974, 1614,1616; BGH, NJW 1985,2411. I2 Vgl. hierzu BGHZ 40,91, 101.
12
Vgl. hierzu BGHZ 40, 91, 101.
11
5
dieser, sondern einem Dritten gehörende Sache. Durch eine vom Vertragsgegner
begangene Verletzung dieser Pflicht wird der Eigentümer geschädigt. ... ".
Dass dem A gegebenenfalls selbst eigene deliktische Ansprüche gegen C
zustehen, steht nach der sehr umstrittenen Ansicht des BGH einer
Drittschadensliquidation auf der Ebene der vertraglichen Ansprüche nicht
entgegen13.
Da aber vorliegend davon auszugehen ist, dass das für den Anspruch des A
gegen C aus § 823 I BGB erforderliche Verschulden ohnehin nicht nachweisbar
ist (s.o. III.), muss in der Bearbeitung nicht auf diese umstrittene Problematik
eingegangen werden.
2.
Für den geschädigten Dritten gibt es bei den Fällen der
Drittschadensliquidation
mehrere Möglichkeiten, um an sein Recht gegenüber dem Schädiger zu
gelangen.
a)
A könnte zum einen von B analog § 285 BGB Abtretung des
Schadensersatzanspruchs gegen C aus § 280 I BGB verlangen14. Sodann kann er
den Anspruch gegenüber C geltend machen.
b)
Eine andere Möglichkeit besteht darin, dass der Verletzte den
Anspruchsinhaber ermächtigt, den Schaden im eigenen Namen geltend zu
machen15. Wer als berechtigter Besitzer einer fremden Sache einen Vertrag
abschließt, der hinsichtlich der Sache eine Obhutspflicht begründet, kann bei
Verletzung dieser Pflicht gegenüber dem Vertragsgegner den Schaden des
Eigentümers geltend machen16.
Die Vertragspartei (B) könnte daher auch den Schaden des Eigentümers (A)
gegen C geltend machen, indem B im eigenen Namen gegen C Klage erhebt und
Zahlung an den A beantragt. Darauf hat A jedoch keinen durchsetzbaren
Anspruch.
In der Bearbeitung ist es aus dem letztgenannten Grund deshalb ausreichend,
wenn nur die erste der beiden Möglichkeiten genannt wird
B.
13
Abwandlung 1 (Ansprüche D gegen A):
BGH, NJW 1985, 2411, sehr str.
Bamberger/Roth/Schubert, a.a.O., § 249 Rn. 152.
15
Bamberger/Roth/Schubert, a.a.O., § 249 Rn. 152.
16
PalandtlHeinrichs, a.a.O., Vor. § 249 Rdnr. 116; BGH NJW-RR 2001, 1612.
14
6
1.
Anspruch aus § 833 S. 1 BGB
D könnte gegenüber A einen Anspruch auf Ersatz des durch den Hundebiss
entstandenen Schadens aus § 833 S. 1 BGB haben. Nach dieser Vorschrift ist
der Tierhalter unter anderem verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der durch
das Tier an der Gesundheit eines anderen Menschen verursacht wird.
1.
Vorliegend ist durch ein Tier, den Hund Struppi, die Gesundheit der D
verletzt worden.
Hierbei hat sich auch die spezifische Tiergefahr realisiert.
a)
Der Anspruch aus § 833 S. 1 BGB ist gegen den Tierhalter gerichtet.
Tierhalter ist derjenige, der die Bestimmungsmacht über das Tier hat, aus
eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt, den allgemeinen Wert
und Nutzen des Tieres für sich in Anspruch nimmt und das wirtschaftliche
Risiko seines Verlustes trägt17. Dies ist hier nach den Umständen der A. Die
vorübergehende Besitzüberlassung an den B ändert nichts daran, dass (allein) A
weiterhin Tierhalter bleibt. Dies gilt schon wegen der nur kurzen Dauer der
Überlassung, des Weiteren auch deshalb, weil A weiterhin für die Kosten des
Tieres aufkommt.
b)
Auf ein Verschulden kommt es bei § 833 S. 1 BGB nicht an; es handelt
sich auch nicht
um ein Nutztier im Sinne des § 833 S. 2 BGB.
c)
Der D ist ein Schaden in Form von Arzt- beziehungsweise
Behandlungskosten in Höhe von 2.000,- Euro entstanden. Dass die Eltern die
Bezahlung übernommen haben, ändert an dem eingetretenen Schadens nichts.
Dies ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus § 843 IV BGB, aber doch aus einer
entsprechenden Anwendung der Vorschrift18. Hiernach ist keine
Vorteilsausgleichung zu Lasten der D durchzuführen.
2.
Der Anspruch .der D könnte allerdings wegen eines Mitverschuldens zu
reduzieren sein.
a)
Ein eigenes Mitverschulden der D ist nicht gegeben. Es fehlt insoweit
bereits an einer Verschuldensfähigkeit. Diese ist nach zutreffender Auffassung
nach Maßgabe des § 828 I BGB zu bestimmen19. Da D noch keine sieben Jahre
alt ist, trifft sie gemäß § 828 I BGB auch keine Verantwortung.
17
BGHZ 117, 110 = NJW 1992, 1389; Palandt/Sprau, a.a.O., § 833 Rn. 9.
Vgl. Palandt/Sprau, a.a.O., § 843 Rn. 20; vgl. Bamberger/Roth/Spindler, a.a.O., § 843 Rn. 36.
19
Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 254 Rn. 2,9.
18
7
b)
Gegebenenfalls muss sich aber die D das Verschulden ihres Vaters C als
eigenes zurechnen lassen. Dies könnte sich aus § 254 II S. 2 LV.m. § 278 BGB
ergeben. Danach ist bei dem Mitverschulden auch das Verschulden des
gesetzlichen Vertreters zu berücksichtigen.
Bei der Verweisung des § 254 II S. 2 BGB auf § 278 BGB handelt es sich nach
ganz h.M. um eine Rechtsgrundverweisung20.
Vorliegend müsste also zwischen D und A eine rechtliche Sonderverbindung
bestanden haben; dies ist nicht der Fall.
Eine anspruchsminderndes Mitverschulden im Sinne des § 254 II S. 2 LV.m. §
278 BGB liegt also nicht vor.
Bei entsprechender Begründung ist es auch vertretbar, in § 254 II 2 BGB eine
Rechtsfolgenverweisung zu sehen, so dass es auf das Vorliegen einer
Sonderbeziehung nicht ankommt und ein mögliches Verschulden des C der D
zuzurechnen wäre21. In diesem Fall wäre allerdings zu erörtern, inwieweit sich
die Haftungsprivilegierung des C als Vater gemäß § 1664 B GB (vgl. unten 3. b
) auswirkt.
3.
Gegebenenfalls könnte der Anspruch der D allerdings nach den
Grundsätzen der
gestörten Gesamtschuld zu reduzieren sein.
a)
Ein gestörtes Gesamtschuldverhältnis liegt vor, wenn mehrere Schädiger
grundsätzlich gesamtschuldnerisch haften würden, diese Haftung jedoch durch
einen
Haftungsausschluss
beziehungsweise
eine
Haftungsmilderung
22
vertraglicher oder gesetzlicher Art beseitigt wurde . Grundsätzlich würden A
aus § 833 S. 1 BGB (v gl. oben 1.) und C aus §§ 823 I, 834 BGB
gesamtschuldnerisch haften (§ 840 I BGB).
Die Haftung des C gemäß § 834 BGB ergibt sich daraus, dass C gegenüber B für
die Zeiten des "Gassigehens" vertraglich die Aufsicht über den Hund Struppi
übernommen hat und dieser während dessen D den Schaden zufügte.
Die Haftung aus § 823 I BGB ergibt sich daraus, dass C seiner Aufsichtspflicht
gegenüber seiner Tochter D ·nicht in ausreichender Weise nachgekommen ist
20
So bereits BGH NJW 1980, 2090 = VersR 1980, 938; erneut BGHZ 103, 338.
Bamberger/Roth/Unberath, a.a.O., § 254 Rn. 40 m.w.N.
22
Vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 426 Rn. 14 ff.
21
8
und verhindert hat, dass diese derart in Kontakt mit dem Hund tritt, dass sie
verletzt wird.
b)
Die Haftung des C könnte aber durch eine gesetzliche Haftungsmilderung
beseitigt sein (§ 1664 BGB).
Nach § 1664 BGB haben die Eltern bei der Ausübung der elterlichen Sorge nur
die eigenübliche Sorgfalt anzuwenden. Erfasst werden auch deliktische
Ansprüche, jedenfalls dann, wenn ein innerer Zusammenhang des deliktischen
Verhaltens mit der elterlichen Sorge gegeben ist23. Ein derartiger
Zusammenhang ist hier zu bejahen24. Erfasst werden nach h.M. auch die Fälle
einer - hier in Betracht kommenden - Aufsichtspflichtverletzung. Der Wortlaut
des § 1664 BGB - und auch der Sinn der Vorschrift - schließen Fälle der
Aufsichtsverletzung nicht aus.
Bei entsprechender Argumentation ist in der Bearbeitung auch die Ansicht
vertretbar, dass im vorliegenden Fall die Haftungsprivilegierung des § 1664
BGB nicht eingreift. Dies kann damit begründet werden, dass hier gerade die
Aufsichtspflicht gegenüber dem Kind verletzt wurde; Der Schutzzweck der
Aufsichtspflicht gegenüber dem Kind schließt eine eigenübliche Sorgfalt jedoch
aus25.
Nach dieser Ansicht würde auch C uneingeschränkt gegenüber D haften, so dass
eine gestörte Gesamtschuld nicht vorläge.
C hat diejenige Sorgfalt aufgewendet, die er in eigenen Angelegenheiten
anzuwenden pflegt. Nach Aussage seiner Ehefrau ist er ein "richtiger Schussel",
so dass das von der Leine Lassen im Rahmen seiner normalen üblichen
Eigensorgfalt liegt. Ein Fall der groben Fahrlässigkeit, der nach § 277 BGB
nicht mehr von der Privilegierung des § 1664 BGB erfasst wäre, liegt nicht vor.
Im Verhältnis zu D liegt daher keine Haftung des C vor.
c)
Wie sich derartige Haftungsmilderungen auf das Gesamtschuldverhältnis
auswirken, ist umstritten. Es kommen drei Lösungsansätze in Betracht:
(1) Kürzung des Anspruchs des Geschädigten im Außenverhältnis
Der Ersatzanspruch gegen den Zweitschädiger ist nach der h.L. um den
Haftungsanteil des freigestellten Schuldners zu kürzen26.
23
Etwa OLG Düsseldorf FamRZ 2000, 438; OLG Hamm NJW 1993, 542. Vgl. ferner die Nachweise bei
AnwaltKommentar/Rakete-Dombek, § 1664 Rn. 8, Fn. 17.
24
Für Anwendung des § 1664 in einem vergleichbaren Fall - Unfall auf einem Kinderspielplatz - auch BGHZ
103, 338.
25
Palandt/Diederichsen, a.a.O., § 1664 Rn. 2.
26
Vgl. etwa Esser/Schmidt, § 39 II 2.2; Hager, NJW 1989, 1642; Reinicke/Tiedtke, Gesamtschuld, S. 77).
9
Der freigestellte Erstschädiger dürfe nicht schlechter stehen als bei einer
alleinigen Haftung; andererseits dürfe sich die Haftungsmilderung im Verhältnis
zwischen dem freigestellten Erstschädiger und dem Geschädigten nicht zu
Lasten des Zweitschädigers auswirken. Der Konflikt sei deshalb' zu Lasten des
Geschädigten zu lösen. Das Ergebnis lässt sich in der Sache damit begründen,
dass der Geschädigte für den Fall, dass der Schaden allein von dem
Erstschädiger zu verantworten gewesen wäre, überhaupt keine Ansprüche hätte
geltend machen können. Dies spricht für eine "gleitende" Anspruchsreduzierung
für den Fall, dass der Erstschädiger teilweise oder überwiegend
mitverantwortlich ist.
Nach dieser Lösung wäre der Anspruch von D gegen A um den Anteil zu
kürzen, in welchem ihren Vater C ein Mitverschulden an den Verletzungen
trifft.
Eine genaue Bezifferung des Anteils kann in der Bearbeitung nicht erwartet
werden.
Die Rechtsprechung folgt diesem Lösungsansatz im Falle der hier
interessierenden gesetzlichen Haftungsprivilegierung des Erstschädigers nicht.
(2) Volle Ersatzpflicht des nicht freigestellten Schädigers ohne
Ausgleichsmöglichkeit
Nach der Rechtsprechung haftet der Zweitschädiger im Außenverhältnis zum
Geschädigten jedenfalls dann voll, wenn die Freistellung des Erstschädigers auf
einer gesetzlichen Vorschrift und nicht einer vertraglichen Vereinbarung
(Haftungsmilderung oder -ausschluss) beruht. Der nicht freigestellte
Zweitschädiger habe auch keine Ausgleichmöglichkeit im Innenverhältnis zum
Erstschädiger. Formal argumentiert der BGH bei der gesetzlichen
Haftungsmilderung damit, dass aufgrund der gesetzlichen Haftungsmilderung
von vornherein kein Gesamtschuldverhältnis entstehe. Dies hat der BGH
insbesondere im Hinblick auf die hier einschlägige Haftungsmilderung des §
1664 vertreten27.
Nach dieser Lösung hätte D Anspruch auf vollen Schadenersatz gegenüber A.
(3) Volle Ersatzpflicht des nicht freigestellten Schädigers, aber mit
Ausgleichsmöglichkeit
Vielfach wird aber auch - vor allem mit Blick auf eine vertragliche
Haftungsmilderung - die Auffassung vertreten, dass der "privilegierte"
Erstschädiger zwar im Außenverhältnis zum Geschädigten nicht hafte, aber doch
27
BGHZ 103, 338, 346.
10
dem Rückgriffsanspruch des Zweitschädigers so ausgesetzt sei, als -bestünde
eine
gesamtschuldnerische
Haftung28.
Für
die
Annahme
eines
gesamtschuldnerischen Rückgriffs spricht im Falle der vertraglichen
Haftungsmilderung, dass ein Ausschluss des Rückgriffs sich praktisch als
"Vertrag zu Lasten Dritter" (nämlich zu Lasten des nicht privilegiert haftenden
Zweitschädigers) auswirken würde.
Dieser Lösungsansatz ließe sich auch auf den Fall der gesetzlichen
Haftungsprivilegierung übertragen. Die Folge wäre allerdings, dass dann die
gesetzliche Haftungsprivilegierung praktisch (da der privilegierte Schädiger dem
Rückgriffsanspruch ausgesetzt wäre) ins Leere liefe.
Nach dieser Lösung hätte D - ebenso wie nach der vorherigen Ansicht Anspruch auf vollen Schadenersatz gegenüber A.
Im Rahmen der Klausur sind alle Lösungsmöglichkeiten vertretbar, soweit nur
das Problem als solches erkannt und diskutiert wird.
II.
Anspruch aus § 823 I BGB
Ein Anspruch aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 I BGB scheidet mangels
eines eigenen Verschuldens des A aus.
III.
Anspruch aus § 831 BGB
C ist nicht als Verrichtungsgehilfe des A anzusehen, da er nicht von A bestellt
wurde und auch nicht in dessen Einflussbereich steht und nicht in einer gewissen
Abhängigkeit zu A steht29. Insoweit scheidet ein Anspruch aus § 831 aus.
C.
Abwandlung 2 (Ansprüche A gegen C):
1.
Anspruch aus §§ 426 I, 840 I, III BGB
A könnte nach § 426 I LV.m. § 840 I, III BGB bei C in Höhe von 5000,- Euro
Rückgriff nehmen.
1.
Dazu müssten A und C gegenüber E als Gesamtschuldner haften.
a)
A ist dem E grundsätzlich aus § 833 S. 1 BGB verpflichtet (vgl. oben
B.I.).
Fraglich ist allerdings, ob der Anspruch in einer Höhe von 5000,- Euro besteht.
28
29
So noch BGHZ 12, 213; 35, 323; 58; 220; ferner BGH NJW 1989, 2387.
Vgl. Palandt/Sprau, a.a.O., § 831 Rn. 6.
11
Zweifel könnten insoweit bestehen, als die Höhe des Schadens auf eine
besondere Schadensanfälligkeit des E - die Bluterkrankheit - zurückzuführen ist.
Bei einer Person ohne Bluterkrankheit wäre nur ein Schaden in Höhe von 400,Euro entstanden. Grundsätzlich ist nach den §§ 249 ff. der Schädiger
verpflichtet, den gesamten, ihm zurechenbaren Schaden zu ersetzen.
Die Frage, ob dem A der entstandene Schaden im Rahmen des § 833 S. 1 BGB
zurechenbar ist, ist nach dem Kriterium der Äquivalenz, der Adäquanz sowie
des Schutzzwecks der Norm zu beurteilen30.
Eine Kausalität im Sinne der Äquivalenz-Theorie liegt vor. Das Verhalten des
Hundes des A kann nicht hinweggedacht werden, ohne dass der Schaden
entfiele. Auch die Adäquanz ist zu bejahen, da es nicht gänzlich außerhalb der
Wahrscheinlichkeit liegt, dass das Opfer eines Hundebisses eine Vorerkrankung
aufweist.
Maßgeblich ist allerdings, ob der entstandene Schaden nach dem Schutzzweck
der Norm von E zu ersetzen ist. Dies ist anhand einer wertenden Betrachtung zu
entscheiden. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist in den Fällen einer
Vorerkrankung des Opfers im Regelfall eine Zurechnung zu bejahen: Der
Schädiger könne sich nicht darauf berufen, dass der Schaden nur deshalb
eingetreten sei oder ein besonderes Ausmaß erlangt habe, weil der Verletzte
infolge von körperlichen Anomalien oder Dispositionen zur Krankheit
besonders anfa1lig gewesen sei. Wer einen gesundheitlich schon geschwächten
Menschen verletze, könne nicht verlangen, so gestellt zu werden, als wenn der
Betroffene gesund gewesen wäre31.
b) C könnte dem E aus § 834 BGB verpflichtet sein. Der Körper des E wurde
durch den Biss des Hundes Struppi verletzt. Ursache dafür war, dass der Hund
sich von der Leine des C losriss während dieser die Aufsicht über den Hund
innehatte (vgl. oben B.I.3.a). Möglicherweise könnte C sich jedoch gemäß § 834
S. 2 BGB entlasten, indem er nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft.
(1) Zu prüfen ist insoweit, ob das Urteil - das einen Anspruch des E gegen C
verneint auch im Verhältnis A zu C Wirkungen hat.
Das Urteil entfaltet eine Rechtskraftwirkung jedoch nur zwischen den Parteien
beziehungsweise deren Rechtsnachfolgern (§ 325 I S. 1 ZPO). Parteien des
Rechtsstreits waren nur E und C. A ist auch nicht Rechtsnachfolger von E oder
C. Dementsprechend wirkt das Urteil nur im Verhältnis E - C und hat daher für
30
Vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O., vor § 249 Rn. 57 ff.
Etwa BGHZ 20, 137, 139; 107, 359, 363, st. Rspr. Für die Bluterkrankheit ist in der Rechtsprechung bereits
entschieden worden, dass sie die Zurechenbarkeit nicht ausschließt (OLG Karlsruhe VRS 72 (1983), 403.
31
12
A keine Wirkung32. Dies wird durch § 425 II BGB nochmals bestätigt33.
(2) Damit ist für den Anspruch des A gegen C neu zu prüfen, ob C dem E aus
§ 834 BGB verpflichtet ist. Hierbei ist auch die Frage des Verschuldens neu zu
prüfen. Nach der wahrheitsgemäßen Aussage des Zeugen F ist von einem
Verschulden des C auszugehen. Dieser hatte die Leine aus Unachtsamkeit nicht
richtig in der Hand gehalten und so das Losreißen des Hundes ermöglicht. Er
kann sich somit nicht entlasten.
c)
A und C schulden damit beide dem E Schadensersatz aus einer
unerlaubten Handlung. Damit liegt gemäß der ausdrücklichen gesetzlichen
Anordnung in § 840 I BGB eine Gesamtschuld vor.
2.
Nach § 426 I S. 1 BGB sind die Gesamtschuldner im Verhältnis
zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt
ist.
A und C haften somit beide jeweils zur Hälfte.
A hat den E in Höhe von 5000 Euro befriedigt. Hierdurch wandelt sich der in §
426 I BGB vorgesehene Schuldbefreiungs- in einen Ausgleichsanspruch in
Höhe von 2.500 Euro um.
3.
A kann von C nach §§ 426 I, 840 I, III BGB Rückgriff nur in Höhe von
2.500 Euro nehmen.
II.
Anspruch aus ~ 426 II i.V.m. ~ 834 BGB
Daneben könnte sich ein Anspruch des A gegen C auch aus § 426 II LV.m. §
834 BGB (Fall des gesetzlichen Forderungsübergangs) ergeben. § 426 II LV.m.
§ 834 BGB würde hier neben § 426 I BGB zu einem zusätzlichen Anspruch
führen.
Allerdings könnte dem die Regelung des § 325 I ZPO entgegenstehen, wenn A
das Urteil E C gemäß § 325 I ZPO gegen sich gelten lassen müsste. Zu
berücksichtigen ist, dass § 426 II BGB zu einem gesetzlichen
Forderungsübergang führt, der Anspruch aus § 834 BGB aber im Verhältnis E C nicht zugesprochen worden ist. Der gesetzliche Forderungsübergang·führt zu
einer Rechtsnachfolge im Sinne des § 325 I ZPO, so dass A das Urteil insoweit
gegen sich gelten lassen muss34.
32
Vgl. BayObLG NJW-RR 1998, 1164.
Medicus, Bürgerliches Recht, Rn. 909.
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Medicus, Bürgerliches Recht, Rn. 909.
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A hat somit keinen Anspruch gegen C auch aus § 426 i.V.m. § 834 BGB.
Den Rückgriff über § 426 I BGB betrifft das Urteil demgegenüber nicht, weil
sich dieser Rückgriff allein nach dem Innenverhältnis der beiden
Gesamtschuldner bestimmt.
III.
Anspruch aus § 255 i.V.m. §834 BGB
Ein Anspruch des A gegen C aus einem nach § 255 BGB an A abgetretenen
Anspruch des E gegen C scheitert daran, dass § 255 BGB,auf die Fälle der
Gesamtschuld nicht anwendbar ist und A ebenso wie im Fall des § 426 11 BGB
(s.o. 11.) das Urteil E - C gemäß § 325 I ZPO gegen sich gelten lassen muss.
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