Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956, LGBl 30/1957 (zuletzt in der Fassung LGBl 16/2012) Stand 1. 3.2012 INHALTSVERZEICHNIS Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956, LGBl 30/1957 --------11 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen -------------------11 § 1 Geltungsbereich--------------------------------------------------------------------------------------------------- 11 § 1a Sprachliche Gleichbehandlung ------------------------------------------------------------------------- 11 § 1b Eingetragene Partnerschaft ------------------------------------------------------------------------------ 11 § 2 Ausführungsbestimmungen -------------------------------------------------------------------------------- 12 § 3 Allgemeine Anstellungserfordernisse ---------------------------------------------------------------- 12 § 3a Verwendungsbeschränkungen ------------------------------------------------------------------------- 13 § 4 Besondere Anstellungserfordernisse ----------------------------------------------------------------- 13 § 5 Ausschließungsgründe ---------------------------------------------------------------------------------------- 14 § 6 Anstellungs(Verwendungs)hindernisse ------------------------------------------------------------- 15 § 7 Anstellung, Probezeit, Definitivum -------------------------------------------------------------------- 15 § 8 Ernennung ------------------------------------------------------------------------------------------------------------ 16 § 8a Zeitlich begrenzte Funktionen -------------------------------------------------------------------------- 17 § 9 Anstellungs- und Ernennungsdekret ------------------------------------------------------------------ 17 § 10 Gelöbnis ------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 18 § 11 Standesausweis ------------------------------------------------------------------------------------------------- 18 15.05.2016 1/206 § 12 Auflösung des Dienstverhältnisses ------------------------------------------------------------------ 20 § 13 Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft bzw. Staatsangehörigkeit(en), Dienstentsagung ------------------------------------------------------------- 20 § 14 Kündigung ---------------------------------------------------------------------------------------------------------- 21 § 15 Entlassung --------------------------------------------------------------------------------------------------------- 22 § 16 Anrechenbare Dienstzeit; Vordienstzeiten; Anrechnung für den Ruhegenuss ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------ 22 § 16a Anrechnung von Vordienstzeiten für die Vorrückung ---------------------------------- 28 § 17 Arbeitszeiten, Beschäftigungsausmaß ------------------------------------------------------------- 31 § 17a Besondere Bestimmungen über die Herabsetzung der Wochendienstzeit zur Pflege eines nahen Angehörigen ------------------------------------------------------------------------ 32 § 17b Besondere Bestimmungen über die Herabsetzung der Wochendienstzeit zur Pflege eines Kindes --------------------------------------------------------------------------------------------- 33 § 17c Dienstleistung während der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit ------------------------------------------------------------------------------------------------------ 34 § 17d Anordnung zusätzlicher Dienstleistungen während der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit ------------------------------------------------------------------------------ 34 § 17e Vorzeitige Beendigung einer bewilligten Herabsetzung der Wochendienstzeit ------------------------------------------------------------------------------------------------------ 35 § 17f Mehrdienstleistungen, Überstunden --------------------------------------------------------------- 36 § 17g Herabsetzung der Wochendienstzeit vor Übertritt in den Ruhestand -------- 38 § 18 Dienstbeschreibung ------------------------------------------------------------------------------------------ 38 2. Abschnitt Pflichten ----------------------------------------43 § 19 Allgemeine Dienstpflichten ------------------------------------------------------------------------------- 43 § 20 Geschäftskreis, Versetzung auf andere Dienstposten, Überstellung in andere Verwendungsgruppen ----------------------------------------------------------------------------------------------- 43 § 21 Amtsverschwiegenheit-------------------------------------------------------------------------------------- 45 § 22 Vertretung der Stadt bei gemischtwirtschaftlichen und sonstigen Erwerbsgesellschaften ---------------------------------------------------------------------------------------------- 46 § 22a Geschenkannahme ------------------------------------------------------------------------------------------ 46 § 23 Nebenbeschäftigung ----------------------------------------------------------------------------------------- 46 § 24 Einhaltung der vorgeschriebenen Arbeitszeit, Anzeige der Dienstverhinderung, Versäumnis des Dienstes ------------------------------------------------------- 48 15.05.2016 2/206 § 25 Amtliche Aufforderung zur Rückkehr in den Dienst -------------------------------------- 49 § 26 Besondere Pflichten der Leiter der städtischen Dienststellen ----------------------- 49 § 27 Wahl des Wohnsitzes ---------------------------------------------------------------------------------------- 50 § 28 Dienstweg ---------------------------------------------------------------------------------------------------------- 51 § 29 Pensionsbeitrag ------------------------------------------------------------------------------------------------- 52 § 29a Pensionskassenvorsorge -------------------------------------------------------------------------------- 55 § 29b Pensionskassenbeitrag ----------------------------------------------------------------------------------- 55 3. Abschnitt Rechte ------------------------------------------57 § 30 Allgemeine Bestimmungen ------------------------------------------------------------------------------- 57 § 31 Diensteinkommen --------------------------------------------------------------------------------------------- 57 § 31a Überstundenvergütung ----------------------------------------------------------------------------------- 59 § 31b Pauschalvergütung für verlängerte Wochenarbeitszeit ------------------------------- 61 § 31c Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage) --------------------- 61 § 31d Journaldienstzulage ---------------------------------------------------------------------------------------- 62 § 31e Bereitschaftsentschädigung --------------------------------------------------------------------------- 62 § 31f Mehrleistungszulagen -------------------------------------------------------------------------------------- 63 § 31g Belohnung -------------------------------------------------------------------------------------------------------- 63 § 31h Erschwerniszulage ------------------------------------------------------------------------------------------ 63 § 31i Gefahrenzulage ------------------------------------------------------------------------------------------------ 64 § 31j Aufwandsentschädigung --------------------------------------------------------------------------------- 64 § 31k Fehlgeldentschädigung ----------------------------------------------------------------------------------- 64 § 31l Fahrtkostenzuschuss --------------------------------------------------------------------------------------- 64 § 31m Jubiläumszuwendung ------------------------------------------------------------------------------------ 66 § 31n Treueentschädigung --------------------------------------------------------------------------------------- 68 § 32 Bezugs- und Pensionsvorschüsse, Geldaushilfen ------------------------------------------- 69 § 33 Naturalbezüge --------------------------------------------------------------------------------------------------- 70 § 34 Übersiedlungskosten----------------------------------------------------------------------------------------- 71 § 35 Dienstkleider ----------------------------------------------------------------------------------------------------- 71 15.05.2016 3/206 § 36 (entfällt) ------------------------------------------------------------------------------------------------------------ 71 § 37 Krankenfürsorge------------------------------------------------------------------------------------------------ 71 § 37a Unfallfürsorge -------------------------------------------------------------------------------------------------- 74 § 38 Urlaubsanspruch ----------------------------------------------------------------------------------------------- 75 § 39 ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 75 § 39a Urlaubsanspruch bei Präsenz(Zivil)dienst ---------------------------------------------------- 79 § 40 Sonderurlaub ----------------------------------------------------------------------------------------------------- 79 § 41 Karenzurlaub ----------------------------------------------------------------------------------------------------- 80 § 41a Pflegefreistellung -------------------------------------------------------------------------------------------- 80 § 41b Mutterschutz, Eltern-Karenzurlaub, Karenzurlaubsgeld ------------------------------ 82 § 41c Freijahr ------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 82 § 41d Familienhospizfreistellung ----------------------------------------------------------------------------- 83 § 42 Dienstfreistellung und Außerdienststellung wegen Ausübung des Mandates im Nationalrat, im Bundesrat oder in einem Landtag --------------------------------------------- 84 § 42a --------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 86 § 42b Anwendbarkeit von Landesgesetzen für öffentliche Funktionäre --------------- 86 § 43 Ruhegenüsse ----------------------------------------------------------------------------------------------------- 86 § 44 Versetzung in den Ruhestand --------------------------------------------------------------------------- 87 § 45 Anspruch auf Versetzung in den Ruhestand --------------------------------------------------- 87 § 45a Strukturbedingte Ruhestandsversetzung ------------------------------------------------------ 88 § 46 Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung ----------------------------- 88 § 47 Versetzung in den dauernden Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ------------- 88 § 47a Versetzung in den zeitlichen Ruhestand ------------------------------------------------------- 89 § 48 Verfahren bei der Versetzung in den Ruhestand -------------------------------------------- 90 § 49 Ruhegenussermittlungsgrundlagen ----------------------------------------------------------------- 90 § 49a Ruhegenussberechnungsgrundlage --------------------------------------------------------------- 90 § 49b Ruhegenussbemessungsgrundlage---------------------------------------------------------------- 91 § 49c Kinderzurechnungsbetrag ------------------------------------------------------------------------------- 93 15.05.2016 4/206 § 49d Bestimmungen für Beamte, die nach dem 30. Juni 1961 geboren sind und deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis vor dem 1. Juli 2011 begründet wurde-------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 95 § 50 Ausmaß des Ruhegenusses ------------------------------------------------------------------------------ 95 § 50a Beitrag-------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 96 § 51 Dauer des Ruhegenusses ---------------------------------------------------------------------------------- 97 § 52 Ansprüche bei Versetzung in den Ruhestand und bei Auflösung des Dienstverhältnisses in besonderen Fällen --------------------------------------------------------------- 98 § 52a Ruhegenusszulage ----------------------------------------------------------------------------------------- 102 § 53 Wiederaufnahme in den Dienststand -------------------------------------------------------------- 102 § 54 Versorgungsbezug des überlebenden Ehegatten ------------------------------------------- 103 § 54a Versorgungsbezug des früheren Ehegatten ------------------------------------------------- 104 § 55 Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses ------------------------------ 106 § 55a -------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 108 § 55b Erhöhung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges --------------------------- 108 § 55c Verminderung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges -------------------- 109 § 55d Meldung des Einkommens ----------------------------------------------------------------------------- 109 § 55e Vorschüsse auf den Witwen- und Witwerversorgungsbezug---------------------- 110 § 55f Übergangsbeitrag ------------------------------------------------------------------------------------------- 110 § 56 Dauer des Versorgungsgenusses -------------------------------------------------------------------- 111 § 57 Abfertigung des überlebenden Ehegatten ------------------------------------------------------ 112 § 58 Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss ------------------------------------------------------- 113 § 59 Ausmaß des Waisenversorgungsgenusses ----------------------------------------------------- 115 § 60 Waisenabfertigung ------------------------------------------------------------------------------------------- 116 § 61 Versorgungsgenusszulage ------------------------------------------------------------------------------- 117 § 61a (entfällt) --------------------------------------------------------------------------------------------------------- 117 § 62 Außerordentliche, fortlaufende Zuwendung -------------------------------------------------- 117 § 63 Vorläufige Versorgung der Angehörigen bei Abgängigkeit eines Beamten des Dienststandes ---------------------------------------------------------------------------------------------------- 117 § 63a Vorläufige Versorgung der Angehörigen bei Abgängigkeit eines Beamten des Ruhestandes ------------------------------------------------------------------------------------------------------- 119 15.05.2016 5/206 § 63b Vorläufige Versorgung der Halbwaise bei Abgängigkeit des überlebenden Ehegatten ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------ 120 §63c Unterhaltsbeitrag für dieAngehörigen und Hinterbliebenen eines entlassenen Beamten ----------------------------------------------------------------------------------------------- 120 § 63d Unterhaltsbeitrag für ehemalige Beamte des Ruhestandes ------------------------ 120 § 63e Unterhaltsbeitrag für die Hinterbliebenen eines ehemaligen Beamten des Ruhestandes ------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 121 §63f Gemeinsame Bestimmungen für Empfänger von Unterhaltsbeiträgen -------- 122 § 64 Auszahlung der Ruhe- und Versorgungsgenüsse; Meldepflicht -------------------- 122 § 65 Wohnsitz der Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger ------------------------------ 123 § 66 Todesfallbeitrag ------------------------------------------------------------------------------------------------ 123 Abschnitt 3a Ruhensbestimmungen – Teilpension ----- 125 § 66a Begriffsbestimmungen ----------------------------------------------------------------------------------- 125 § 66b (entfällt) --------------------------------------------------------------------------------------------------------- 125 § 66c Berechnung der Pension und des Erwerbseinkommens ------------------------------ 125 4. Abschnitt Gehaltsordnung ----------------------------- 127 § 67 Monatsbezüge, Sonderzahlungen an Beamte des Dienststandes und an Pensionsparteien ------------------------------------------------------------------------------------------------------ 127 § 67a Fortzahlung der Bezüge während einer Präsenzdienstleistung------------------ 129 § 67b Sonderbestimmungen für das Freijahr --------------------------------------------------------- 130 § 68 Schema I und II ----------------------------------------------------------------------------------------------- 130 § 69 Gehalt ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 132 § 70 Erreichen eines höheren Gehaltes ------------------------------------------------------------------ 137 § 71 Vorrückung in höhere Bezüge durch Vorrückung in eine höher Gehaltsstufe und durch Zeitvorrückung ---------------------------------------------------------------------------------------- 137 § 72 Beförderung ------------------------------------------------------------------------------------------------------ 138 § 73 Überstellung ----------------------------------------------------------------------------------------------------- 139 § 74 Dienstalterszulagen, Dienstzulagen, Belohnungen --------------------------------------- 142 § 74a (entfällt) --------------------------------------------------------------------------------------------------------- 143 § 74b Verwendungszulage, Verwendungsabgeltung --------------------------------------------- 143 15.05.2016 6/206 § 75 Kinderzulage ----------------------------------------------------------------------------------------------------- 144 § 75a Ausgleichszulage -------------------------------------------------------------------------------------------- 146 § 76 Überleitungs- und Übergangsbestimmung ----------------------------------------------------- 148 § 77 Anfall und Einstellung des Monatsbezuges, Auszahlung ------------------------------- 148 § 77a Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen------------------------------------------------- 150 § 77b Verjährung ------------------------------------------------------------------------------------------------------ 151 5. Abschnitt Disziplinarrecht ----------------------------- 152 § 78 Disziplinarrechtliche Verantwortlichkeit -------------------------------------------------------- 152 § 79 Disziplinarstrafen --------------------------------------------------------------------------------------------- 152 § 80 Strafbemessung ----------------------------------------------------------------------------------------------- 152 § 81 Verjährung -------------------------------------------------------------------------------------------------------- 153 § 82 Zusammentreffen von gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlungen mit Dienstpflichtverletzungen ------------------------------------------------------------ 154 § 83 Disziplinarbehörden ----------------------------------------------------------------------------------------- 154 § 84 Zuständigkeit ---------------------------------------------------------------------------------------------------- 155 § 85 Bestellung und Zusammensetzung der Disziplinarkommission -------------------- 155 § 86 (entfällt) ----------------------------------------------------------------------------------------------------------- 156 § 87 Beschlussfassung der Disziplinarkommission ------------------------------------------------ 156 § 88 Disziplinaroberkommission ----------------------------------------------------------------------------- 157 § 89 (entfällt) ----------------------------------------------------------------------------------------------------------- 158 § 90 Verlust und Ruhen der Mitgliedschaft------------------------------------------------------------- 158 § 91 (entfällt) ----------------------------------------------------------------------------------------------------------- 159 § 92 Disziplinaranwälte -------------------------------------------------------------------------------------------- 160 § 93 Schriftführer ----------------------------------------------------------------------------------------------------- 160 § 94 Anwendung des AVG und des Zustellgesetzes ----------------------------------------------- 160 § 95 Parteien ------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 161 § 96 Verteidiger -------------------------------------------------------------------------------------------------------- 161 § 97 Zustellungen ----------------------------------------------------------------------------------------------------- 161 § 98 Disziplinaranzeige -------------------------------------------------------------------------------------------- 162 15.05.2016 7/206 § 99 Selbstanzeige --------------------------------------------------------------------------------------------------- 163 § 100 Vorläufige Enthebung vom Dienst durch den Bürgermeister ---------------------- 163 § 101 Enthebung vom Dienst durch die Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) ---------------------------------------------------------------------------------- 163 § 102 Kürzung der Bezüge während der Enthebung vom Dienst -------------------------- 164 § 103 Ende der Enthebung vom Dienste; Nachzahlung der Bezüge --------------------- 164 § 104 Verbindung des Disziplinarverfahrens gegen mehrere Beschuldigte --------- 165 § 105 Strafanzeige und Unterbrechung des Disziplinarverfahrens ---------------------- 165 § 106 Entlassung auf Grund eines strafgerichtlichen Urteiles ------------------------------ 166 § 107 Absehen von der Strafen ------------------------------------------------------------------------------- 166 § 108 Aufschiebung der Vollziehung einer Disziplinarstrafe --------------------------------- 166 § 109 Wiederaufnahme des Verfahrens und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 167 § 110 Kosten ------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 168 § 111 Einstellung des Disziplinarverfahrens ---------------------------------------------------------- 168 § 112 Entscheidungspflicht -------------------------------------------------------------------------------------- 169 § 113 Auswirkung von Disziplinarstrafen --------------------------------------------------------------- 169 § 114 Aufbewahrung der Akten ------------------------------------------------------------------------------- 170 § 115 Verfahren vor der Disziplinarkommission; Einleitung des Disziplinarverfahrens ----------------------------------------------------------------------------------------------- 170 § 116 Verhandlungsbeschluss und mündliche Verhandlung --------------------------------- 170 § 117 Verhandlungsprotokoll ---------------------------------------------------------------------------------- 172 § 118 Unterbrechung oder Vertagung der mündlichen Verhandlung; Wiederholung der mündlichen Verhandlung ---------------------------------------------------------- 172 § 119 Disziplinarerkenntnis ------------------------------------------------------------------------------------- 173 § 120 Ratenbewilligung und Verwendung der Geldstrafe und Geldbußen ----------- 174 § 121 Mitteilungen an die Öffentlichkeit ----------------------------------------------------------------- 174 § 122 Berufung --------------------------------------------------------------------------------------------------------- 175 § 123 Verfahren vor der Disziplinaroberkommission -------------------------------------------- 175 § 124 Vollzug des Disziplinarerkenntnisses ----------------------------------------------------------- 176 §125 Abgekürztes Verfahren; Disziplinarverfügung ---------------------------------------------- 176 15.05.2016 8/206 § 126 Einspruch gegen eine Disziplinarverfügung ------------------------------------------------- 177 § 127 Disziplinarrechtliche Verantwortlichkeit von Beamten des Ruhestandes -- 177 § 128 Disziplinarstrafen gegen Beamte des Ruhestandes ------------------------------------ 177 § 129 Eintragung in die Disziplinarkartei --------------------------------------------------------------- 178 § 130 Nachsicht -------------------------------------------------------------------------------------------------------- 178 § 131 Abgaben- und Gebührenfreiheit -------------------------------------------------------------------- 178 §§ 132 bis 137 (entfällt) ------------------------------------------------------------------------------------------ 178 6. Abschnitt Koalitionsfreiheit, Personalvertretungen, gemeinderätliche Personalkommission ------------ 179 § 138 Koalitionsfreiheit -------------------------------------------------------------------------------------------- 179 § 139 (entfällt) --------------------------------------------------------------------------------------------------------- 179 § 140 (entfällt) --------------------------------------------------------------------------------------------------------- 179 7. Abschnitt Übergangsbestimmungen ------------------ 180 § 141 Wahrung erworbener Ansprüche ------------------------------------------------------------------ 180 § 142 Auswirkung künftiger Änderungen dieses Landesgesetzes und des ruhegenussfähigen Monatsbezuges, Teuerungszulage ----------------------------------------- 180 § 143 gegenstandslos ---------------------------------------------------------------------------------------------- 181 8. Abschnitt Schlussbestimmungen ---------------------- 182 § 144 Zuständigkeit, Rechtszug ------------------------------------------------------------------------------ 182 § 144a Verweise ------------------------------------------------------------------------------------------------------- 182 § 144b Gemeinschaftsrecht ------------------------------------------------------------------------------------- 183 § 145 Inkrafttreten--------------------------------------------------------------------------------------------------- 184 § 146 Übergangsbestimmungen ------------------------------------------------------------------------------ 187 § 147 Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 1/2003 ---------------------------- 189 § 148 Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 97/2005 -------------------------- 193 § 149 Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 1/2008 --------------------------- 196 § 150 Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 56/2008 ------------------------- 196 § 151 Übergangsbestimmung zu § 45 – Pensionsantrittsalter --------------------------- 197 15.05.2016 9/206 § 152 Übergangsbestimmung zu § 45 – Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 198 Anlage I zu § 76 in der Fassung des Art I des Gesetzes LGBl Nr 18/1957 ---------- 199 Anlage II zu § 76 in der Fassung des Art I des Gesetzes LGBl Nr 18/1957 --------- 199 A N H A N G --------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 200 Anlage zu § 16a Abs 2 Z 8 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz ------------------------------------------------------------- 200 Rechtsquellenverzeichnis----------------------------------------------------------------------------------------- 201 Ergänzung zu den Übergangsbestimmungen --------------------------------------------------------- 204 15.05.2016 10/206 Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 19561, LGBl 30/19572 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen §1 Geltungsbereich3 (1) Dieses Gesetz findet auf die Beamten der Landeshauptstadt Graz, das sind die im öffentlichenrechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt (Hoheitsverwaltung und Unternehmungen) stehenden Bediensteten, Anwendung. (2) Für Beamte der Landeshauptstadt Graz, die Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Präsident des Rechnungshofes, Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied einer Landesregierung, des Nationalrates, eines Landtages oder Leiter des Landesrechnungshofs sind, sind die für Landesbeamte in gleichartigen Funktionen maßgebenden Landesgesetze in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.4 § 1a Sprachliche Gleichbehandlung5 Alle personenbezogenen Bezeichnungen, die in diesem Gesetz in der männlichen Form verwendet werden, gelten sinngemäß auch in der weiblichen Form. § 1b Eingetragene Partnerschaft6 § 6 Abs. 1, § 17a Abs. 2, § 17b, § 41a Abs. 1 zweiter Satz, § 49c Abs. 8, § 52 Abs. 6 Z. 1, § 54 Abs. 1 und 2 Z. 2 und 5, Abs. 3 Z. 1 und 2, Abs. 4 und 5, § 54a Abs. 1 bis 3, Abs. 4 Z. 1, 2 und 3 lit. a, Abs. 5 bis 8, 1 LGBl 30/1957, Art 1 Abs 2, idF LGBl 49/1969, Art I Z 1; (27.6.1969 gem Art IV Z 6) * Kundmachung vom 7.3.1957 über die Wiederverlautbarung des Gesetzes vom 17.11.1954, LGBl Nr. 59, betreffend die Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Gemeinde Graz, idF des Gesetzes vom 8.7.1955, LGBl Nr. 53 (1.Novelle) und des Gesetzes vom 5.12.1956, LGBl 18/1957 (2.Novelle) 3 LGBl 16/1984, Art V; (1.1.1984 gem Art IX) 4 LGBl 35/2001, Art IV Z 1; (3.7.2001 gem Art V Abs 1) 5 LGBl 1/2003, Art I Z 1; (1.3.2003) 6 LGBl 81/2010, Art 12 Z 1; (25.9.2010 gem § 145 Abs 23) 2 15.05.2016 11/206 § 55 Abs. 1 bis 3, § 55b Abs. 1, § 55c Abs. 1, § 55e Abs. 1, § 56, § 57, § 58 Abs. 4 lit. c, § 63 Abs. 4 und 6, § 63b, § 63e Abs. 4, § 64 Abs. 2, § 65, § 66 Abs. 2, § 71 Abs. 2 lit. b, § 75 Abs. 1 Z. 5, Abs. 2, 8 und 10, § 75a Abs. 5 und 6 und § 102 Abs. 2 dieses Gesetzes sind auf nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG, BGBl. I Nr. 135/2009, eingetragene Partnerinnen und Partner von Beamtinnen/Beamten sinngemäß anzuwenden. §2 Ausführungsbestimmungen7 Der Gemeinderat kann die Anwendung dieses Gesetzes auf die besonderen Verhältnisse einer Beamtengruppe (§ 68) durch Verordnung regeln. §3 Allgemeine Anstellungserfordernisse8 (1) Zur Anstellung als Beamter ist erforderlich: 1. a) bei Verwendungen gemäß § 3a die österreichische Staatsbürgerschaft; 9 b) bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines Landes, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der Europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern (Inländern);10 2. ein einwandfreies Vorleben; 3. ein Lebensalter von mindestens 18 und nicht mehr als 40 Jahren; 4. die zur Erfüllung der Dienstobliegenheiten notwendigen geistigen und körperlichen Fähigkeiten. (2) Die Voraussetzung nach Abs. 1 Z. 3 gilt als erfüllt, wenn der Beamte vor Vollendung des 40. Lebensjahres in den Dienst des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde aufgenommen wurde und seither ununterbrochen im Dienste stand. LGBl 30/1957, Anlage zu Art I; LGBl 30/1957, Anlage zu Art I; 9 LGBl 16/1995, Art I Z 1; 1.1.1994 gem Art II 10 LGBl 16/1995, Art I Z 1; 1.1.1994 gem Art II 15.05.2016 7 8 12/206 (3) Bei Vorliegen eines dienstlichen Interesses kann vom Anstellungserfordernis nach Abs. 1 Z. 3 abgesehen werden. (4) Das Erfordernis der Fähigkeiten gemäß Abs. 1 Z 4 umfasst auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.11 § 3a Verwendungsbeschränkungen12 Verwendungen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zu Österreich voraussetzen, das nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann, sind ausschließlich Beamten mit österreichischer Staatsbürgerschaft zuzuweisen. Verwendungen, die 1. die unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Besorgung hoheitlicher Aufgaben und 2. die Wahrnehmung Staates beinhalten, sind zuzuweisen. allgemeiner österreichischen Belange des Staatsbürgern §4 Besondere Anstellungserfordernisse13 Die besonderen Anstellungserfordernisse der einzelnen Beamtengruppen (§ 68), die Erfordernisse für die Einreihung in die Verwendungsgruppen (§ 68) sowie für die Erreichung des Definitivums (§ 7) – vor allem die erforderliche Vorbildung und Ausbildung – werden durch Verordnung des Gemeinderates festgesetzt. § 4a Anerkennung von Berufsqualifikationen14 (1) Soweit in den Absätzen 2 bis 6 nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Steiermärkischen Gesetzes über die Anerkennung von Berufsqualifikationen – StGAB, LGBl. Nr. 77/2008, anzuwenden. LGBl 16/1995, LGBl 16/1995, 13 LGBl 30/1957, 14 LGBl 77/2008, 15.05.2016 11 12 Art I Z 2; 1.1.1994 gem Art II Art I Z 3; 1.1.1994 gem Art II Anlage zu Art I; Art 10 Z 1; ( 25.7.2008 gem § 145 Abs 17) 13/206 (2) Für Inländerinnen/Inländer und sonstige Angehörige eines EU-Mitgliedstaates, Angehörige eines EWR-Vertragsstaates und Drittstaatsangehörige, soweit diesen nach dem Recht der Europäischen Union oder auf Grund eines Staatsvertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren sind wie Inländerinnen/Inländern, gelten hinsichtlich der besonderen Anstellungserfordernisse ergänzend die Abs. 3 bis 6. (3) Personen mit einem Ausbildungsnachweis, der zum unmittelbaren Zugang zu einem Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes berechtigt, erfüllen die besonderen Anstellungserfordernisse für eine Verwendung, die diesem Beruf im Wesentlichen entspricht, wenn 1. diese Entsprechung gemäß Abs. 5 festgestellt worden ist und 2. a) eine Anerkennung gemäß Abs. 5 ohne Feststellung zusätzlicher Erfordernisse ausgesprochen worden ist oder b) die in der Anerkennung gemäß Abs. 5 festgelegten zusätzlichen Erfordernisse erbracht worden sind. (4) Ausbildungsnachweise nach Abs. Nachweise gemäß § 3 Abs. 1 StGAB. 3 sind die (5) Über Antrag einer Bewerberin/eines Bewerbers nach Abs. 2 um eine Inländern nicht vorbehaltene Verwendung ist im Einzelfall zu entscheiden, 1. ob ein im Abs. 3 genannter Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes der angestrebten Verwendung im Wesentlichen entspricht und 2. ob, in welcher Weise und in welchem Umfang es die Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Verwendung verlangt, für die Anerkennung zusätzliche Erfordernisse gemäß § 5 StGAB festzulegen. (6) Auf das Verfahren gemäß Abs. 5 ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) anzuwenden. (7) Für die Entscheidung Stadtsenat zuständig. nach Abs. 5 ist der §5 Ausschließungsgründe15 (1) Ausgeschlossen von der Anstellung als Beamter sind: a) Personen, die auf Grund einer gesetzlichen Bestimmung zur Erlangung eines öffentlichen LGBl 30/1957, Anlage zu Art I; 15.05.2016 15 14/206 Amtes oder Dienstes unfähig sind, weiters Personen, die wegen eines Verbrechens überhaupt oder wegen eines Vergehens aus Gewinnsucht oder gegen die öffentliche Sittlichkeit verurteilt worden sind;16 b) Personen, die auf Grund eines strafgerichtlichen Urteiles oder eines Disziplinarerkenntnisses aus einem öffentlichen Dienstverhältnis entlassen worden sind; c) Personen, deren Handlungsfähigkeit aus einem anderen Grund als dem der Minderjährigkeit beschränkt ist. (2) Kommt es nachträglich heraus, dass ein Beamter sich die Anstellung durch Vorweis ungültiger Dokumente oder durch Verschweigung von Umständen, die nach Abs. 1 die Anstellung ausschließen, erschlichen hat, so kann er, sobald der Ausschließungsgrund bekannt ist, ohne Disziplinarverfahren entlassen werden. §6 Anstellungs(Verwendungs)hindernisse17 (1) Ehegatten, Verwandte in gerader Linie und Seitenverwandte bis einschließlich Oheim und Neffe, dann die im gleichen Grade verschwägerten sowie solche Personen, die in dem durch Adoption begründeten Verhältnis der Wahlverwandtschaft stehen, dürfen nicht derart im Dienste angestellt bzw. verwendet werden, dass der eine dem anderen dienstlich unmittelbar untergeordnet wird oder dessen unmittelbarer Kontrolle unterliegt. (2) Wird ein im Abs. 1 bezeichnetes Hindernis zwischen Beamten erst nach deren Anstellung begründet, so ist durch entsprechende Versetzung ohne Beeinträchtigung der allgemeinen Dienstesverwendung und der Bezüge Abhilfe zu treffen. §7 Anstellung, Probezeit, Definitivum18 (1) Die Anstellung erfolgt durch den Stadtsenat. Sie kann nur vorgenommen werden, wenn die Erfordernisse für die Anstellung erfüllt sind.19 LGBl 30/1957, Anlage zu Art I; idF LGBl 37/1989, Art I Z 1 („oder einer Übertretung“ entfällt); (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23) 17 LGBl 30/1957, Anlage zu Art I; 18 LGBl 30/1957, Anlage zu Art I; 19 LGBl 49/1969, Art I Z 3; 6.12.1967 gem Art IV Z 3 15.05.2016 15/206 16 (2) Die Anstellung erfolgt zunächst zur Probe. Die Probedienstzeit beträgt 6 Jahre; sie endet jedoch keinesfalls vor der Vollendung des 26. Lebensjahres. In die Probedienstzeit sind Zeiten, die bei der Stadt in einem der Probedienstzeit unmittelbar vorangegangenen privatrechtlichen Dienstverhältnis zugebracht wurden, einzurechnen. Sonstige bei der Stadt zurückgelegte Dienstzeiten können in die Probedienstzeit eingerechnet werden. Bei Beamten, denen gem. § 69 Abs. 6 zweiter Satz, das Gehalt einer höheren Dienstklasse bzw. Gehaltsstufe zuerkannt wurde, kann die Probedienstzeit verkürzt werden. Bei der Verkürzung der Probedienstzeit ist auf die bisherige Berufslaufbahn und künftige Verwendung des Beamten Bedacht zu nehmen. (LGBl. Nr. 18/1957, Artikel I Ziffer 1)20 (3) Die Anstellung wird nach Ablauf der Probedienstzeit definitiv, wenn die Erfordernisse für die Definitivstellung, insbesondere die Voraussetzung der erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Fachprüfung (Fachprüfungen) erfüllt sind. (4) Hat der Beamte bis zum Ablauf der Probedienstzeit die für die Erreichung des Definitivums vorgeschriebene Fachprüfung (Fachprüfungen) nicht abgelegt, so kann, falls eine Auflösung des Dienstverhältnisses gemäß § 14 nicht erfolgt, die Probedienstzeit für die weitere Dauer von mindestens 3 Monaten und höchstens zwei Jahren vom Stadtsenat verlängert werden. Legt der Beamte während der verlängerten Dauer der Probedienstzeit die für die Definitivstellung erforderliche Fachprüfung (Fachprüfungen) ab, so tritt die definitive Anstellung mit dem Tage der Ablegung der (letzten) erforderlichen Fachprüfung ein. Erreicht der Beamte während der verlängerten Probedienstzeit mangels Erfüllung der Erfordernisse nicht die definitive Anstellung, so gilt das Dienstverhältnis mit Ablauf der verlängerten Probedienstzeit als aufgelöst. Einer Kündigung bedarf es in diesem Falle nicht. Der Anspruch auf Abfertigung richtet sich nach § 52 Abs. 7.21 §8 Ernennung22 (1) Eine Stellenbesetzung durch Ernennung erfolgt bei der Anstellung, Reaktivierung eines Beamten des Ruhestandes, Beförderung, Überstellung oder Verleihung eines Dienstpostens einer anderen LGBl 30/1957, Anlage zu Art I; idF LGBl 49/1969, Art I Z 4; (27.6.1969 gem Art IV Z 6) 21 LGBl 30/1957, Anlage zu Art I; idF LGBl 26/1961, Art I Z 1; (12.3.1958 gem Art II Z 2) 22 LGBl 30/1957, Anlage zu Art I; 15.05.2016 16/206 20 Beamtengruppe. (LGBl. Nr. 18/1957, Artikel I Ziffer 2) (2) Bei der Stellenbesetzung kommt zunächst die höhere Befähigung und bessere Verwendbarkeit, bei der Besetzung von leitenden Stellen überdies die Leitungseignung in Betracht; das Dienstalter ist nur bei sonst gleichen Diensteigenschaften maßgebend. § 8a Zeitlich begrenzte Funktionen23 (1) Die Vorstände der Magistratsabteilungen und die Leiter der Gemeindeanstalten sind durch befristete Ernennung für einen Zeitraum von jeweils fünf Jahren zu bestellen. (2) Nach einer befristeten Ernennung gemäß Abs. 1 ist eine neuerliche befristete Ernennung nicht zulässig. (3) Endet der Zeitraum der befristeten Ernennung, ohne dass eine unbefristete Ernennung erfolgt und verbleibt der Beamte im Dienststand, ist ihm ein anderer der früheren Verwendung gleichwertiger Arbeitsplatz (Bewertung des Dienstpostens) zuzuweisen. §9 Anstellungs- und Ernennungsdekret24 Über die provisorische Anstellung, die Übernahme in das definitive Dienstverhältnis und über jede sonstige Ernennung oder Reaktivierung ist dem Beamten innerhalb zwei Wochen ein Dekret auszufolgen, das zu enthalten hat: a) den Hinweis auf die der Verfügung zugrundeliegende gesetzliche Bestimmung; b) den Tag der provisorischen Anstellung, der Erreichung des Definitivums, der Ernennung oder Reaktivierung; c) den Amtstitel; d) die Verwendungsgruppe, Dienstklasse und Gehaltsstufe; (LGBl. Nr. 18/1957, Artikel I Ziffer 3) e) die angerechneten Dienstzeiten, sofern eine Anrechnung gleichzeitig erfolgt; LGBl 1/2003, Art I Z 2; 1.3.2003 LGBl 30/1957, Anlage zu Art I; 15.05.2016 23 24 17/206 f) die Höhe der Bezüge, Haushalts- und sonstigen Zulagen;25 g) den nächsten Vorrückungstermin; h) eine allfällige Frist zur Erfüllung besonderer Anstellungserfordernisse (z.B. Dienst- bzw. Fachprüfung). § 10 Gelöbnis26 (1) Der Beamte hat nach der Anstellung mit Handschlag dem Bürgermeister (Stellvertreter, Beauftragten) ein Dienstgelöbnis folgenden Inhaltes abzulegen: „Ich gelobe, dass ich die Bundesverfassung, die Landesverfassung, die Bundes- und Landesgesetze sowie alle sonstigen Rechtsvorschriften unverbrüchlich beachten, meine Amtspflichten gewissenhaft erfüllen und meine ganze Kraft in den Dienst der Heimat und der Stadt stellen werde.“ 27 (2) Über die Angelobung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die dem Personalakt anzuschließen ist. § 11 Standesausweis28 (1) Über jeden Beamten ist ein Standesausweis zu führen, der zu enthalten hat: a) Name, Geburtsjahr, Geburtstag, Geburtsort, Personenstand29, Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit(en), Wohnungsanschrift;30 b) Verwandtschafts-, Ehe-, Schwägerschafts- und Wahlverwandtschaftsverhältnisse zu anderen Gemeindeangestellten (§ 6); c) Studien, Befähigung, Sprachen Kenntnisse, Fachprüfungen; d) Vordienstzeiten, angerechnete Dienstzeiten; und andere Militärdienstzeiten, LGBl 30/1957, Anlage zu Art I; idF LGBl 61/1967, Art I Z 21; (1.6.1965 gem Art III Z 5) 26 LGBl 30/1957, Anlage zu Art I; 27 LGBl 30/1957, Anlage zu Art I; idF LGBl 49/1969, Art I Z 4; (27.6.1969 gem Art IV Z 6) 28 LGBl 30/1957, Anlage zu Art I; 29 LGBl 81/2010, Art 12 Z 2; (25.9.2010 gem § 145 Abs 23) 30 LGBl 30/1957, Anlage zu Art I; idF LGBl 16/1995, Art I Z 4 (lit a), (1.1.1994 gem Art II); 15.05.2016 18/206 25 e) Diensteigenschaft (Amtstitel), Angabe des Tages der Anstellung, des Dienstantrittes, des Gelöbnisses, der Erreichung des Definitivums; f) Schema, Verwendungsgruppe, Dienstklasse, Vorrückungsstichtag; (LGBl. Nr. 18/1957, Artikel I Ziffer 4) g) Vorrückungen und Ernennungen; h) Sonderurlaube, Urlaub Dienstfreistellungen; i) ohne Bezüge, Dienstzuteilung und Art der Verwendung; j) durchschnittliche Gesamtbeurteilung der Beschreibungen, bei einer Beschreibung als „minder entsprechend“ oder „nicht entsprechend“ die gemäß § 18 getroffenen Verfügungen; k) Versetzung in den zeitlichen oder dauernden31 Ruhestand;32 l) Auflösung des Dienstverhältnisses;33 m) sonstige für das Dienstverhältnis bedeutsame Anmerkungen, wie Anerkennungen, Kriegsversehrten – bzw. Zivilversehrtenstufe, weiters Dienstenthebungen, Bestellung als Mitglied einer Disziplinar-, Beschreibungs- oder Personalkommission u.a.34 n) (entfällt)35 (2) Der Beamte hat die erforderlichen Angaben bei Dienstantritt zu machen und alle Veränderungen, soweit sie nicht auf dienstlichen Verfügungen beruhen, binnen 30 Tagen im Dienstwege der Personaldienststelle anzuzeigen.36 (3) Der Beamte hat das Recht, in seinen Standesausweis Einsicht zu nehmen und sich von demselben Abschriften anzufertigen. LGBl 56/2011, Z 1; (1.7.2011 gem § 145 Abs 24) LGBl 30/1957, Anlage zu Art I; idF LGBl 37/1989, Art I Z 2 (Absatzbezeichnung); 10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23; LGBl 46/1996, Art I Z 2 (lit.k), (1.7.1996 gem Art III); und LGBl 65/2000, Art I Z 2(lit. k); (1.7.1996 gem Art III Z 10) 33 LGBl 30/1957, Anlage zu Art I; idF LGBl 37/1989, Art I Z 2 (Absatzbezeichnung); 10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23 34 LGBl 30/1957, Anlage zu Art I; idF LGBl 37/1989, Art I Z 2 (Absatzbezeichnung); 10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23 35 LGBl 37/1989, Art I Z 2 (lit n erhält die Bezeichnung lit m, daher entfällt lit n) 36 LGBl 30/1957, Anlage zu Art I; {idF LGBl 16/1995 Z 5 (2.Satz) und LGBl 65/2000, Art I Z 3; 1.11.2000 gem Art III Z 1 (2.Satz entfällt)} 15.05.2016 19/206 31 32 § 12 Auflösung des Dienstverhältnisses37 (1) Das Dienstverhältnis wird aufgelöst: 1. a) bei Verwendungen gemäß § 3 a: durch Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft (§ 13 Abs 1); b) bei sonstigen Verwendungen: aa) durch Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines von § 3 Abs. 1 Z. 1 lit. b erfassten Landes gegeben ist, bb) durch Verlust der Staatsangehörigkeit eines von § 3 Abs. 1 Z. 1 lit. b erfassten Landes, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen von § 3 Abs. 1 Z. 1 lit. b erfassten Landes oder die österreichische Staatsbürgerschaft gegeben ist (§ 13 Abs. 1); 2. durch a) Dienstentsagung (§ 13 Abs. 2); b) Kündigung (§ 14); c) Entlassung (§ 15); 3. durch Tod des Beamten. (2) Ein Beamter hat der Stadt Graz im Falle der Auflösung des Dienstverhältnisses nach Abs. 1 Z. 1 oder 2 die Ausbildungskosten zu ersetzen. Der Ersatz der Ausbildungskosten entfällt, wenn das Dienstverhältnis mehr als fünf Jahre nach der Beendigung der Ausbildung geendet hat und verringert sich für jedes an die Ausbildung anschließende volle Dienstjahr um 20 v.H. (3) Bei der Berechnung der Frist nach Abs. 2 zweiter Satz sind Zeiten eines Karenzurlaubes, mit Ausnahme einer Karenz nach dem St.-MSchKG, LGBl. Nr. 52/2002, in der jeweils geltenden Fassung, nicht zu berücksichtigen.38 § 13 Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft bzw. Staatsangehörigkeit(en), Dienstentsagung39 (1) Wird ein Dienstverhältnis auf Grund des § 12 Abs. 1 Z. 1 aufgelöst, so wird der Beamte aller ihm und seinen versorgungsberechtigten Angehörigen LGBl 1/2003, Art I Z 3; (1.3.2003 gem Art II Z 1) LGBl 97/2005, Z 1; (1.11.2005 gem § 145 Abs 2) 39 LGBl 16/1995, Art I Z 7; (1.1.1994 gem Art II) 15.05.2016 37 38 20/206 nach diesem Gesetz zustehenden Rechte verlustigt. Die Bezüge sind vom nächstfolgenden Monatsersten an einzustellen.40 (2) Jeder Beamte kann ohne Angabe von Gründen dem Dienst entsagen. Die Dienstentsagung ist schriftlich zu erklären; sie bedarf der Annahme durch den Stadtsenat. Die Annahme kann nur verweigert werden, wenn der Beamte in Disziplinaruntersuchung steht oder Geldverbindlichkeiten aus dem Dienstverhältnis bestehen. Durch die Annahme der Dienstentsagung verliert der Beamte für sich und seine versorgungsberechtigten Angehörigen alle ihm nach diesem Gesetz zustehenden Rechte, sofern es sich nicht um Beamte, die unter den Voraussetzungen des § 52 Abs. 6 dem Dienst entsagen, handelt.41 § 14 Kündigung42 (1) Während der Probedienstzeit (§ 7) kann das Dienstverhältnis von der Stadt durch schriftliche Kündigung zum Ende jedes Kalendermonates aufgelöst werden. Die Kündigungsfrist beträgt während der ersten sechs Monate des Dienstverhältnisses einen Monat, nach Ablauf von sechs Monaten zwei Monate und nach Vollendung des zweiten Dienstjahres drei Monate. Während der ersten drei Monate des Dienstverhältnisses ist die Kündigung ohne Angabe von Gründen möglich; später kann eine Kündigung nur aus nachstehenden Gründen erfolgen:43 a) Nichterfüllung von Definitivstellung; Erfordernissen für die b) Mangel der körperlichen oder geistigen Eignung; treffen jedoch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Ruhegenusses nach § 52 Abs. 1 oder 2 zu, ist eine Kündigung unzulässig;44 c) unbefriedigender Arbeitserfolg; d) pflichtwidriges dienstliches oder außerdienstliches Verhalten; LGBl 16/1995, Art I Z 8; (1.1.1994 gem Art II) idF LGBl 1/2003, Art I Z 4; (1.3.2003 gem Art II Z 1) 41 LGBl 30/1957, Anlage zu Art I; idF LGBl 26/1961 („Stadtsenat“), Art I Z 1; (12.3.1958 gem Art II Z 2) und LGBl 1/2003, Art I Z 5 („weibliche Beamte“); (1.3.2003 gem Art II Z 1) 42 LGBl 30/1957, Anlage zu Art I; 43 LGBl 30/1957, Anlage zu Art I; idF LGBl 49/1969, Art I Z 4; (27.6.1969 gem Art IV Z 6) 44 LGBl 65/2000, Art I Z 4; (1.11.2000 gem Art III Z 1) 15.05.2016 21/206 40 e) Bedarfsmangel. (2) Hinsichtlich der Ansprüche auf eine Abfertigung gelten die Bestimmungen des § 52 Abs. 7. § 15 Entlassung45 (1) Die Entlassung erfolgt auf Grund: a) eines rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteiles, das nach den gesetzlichen Vorschriften den Verlust des Amtes unmittelbar zur Folge hat (§ 106)46; b) eines rechtskräftigen auf Entlassung lautenden Disziplinarerkenntnisses (§ 79 Abs. 1 Z. 5)47 c) des § 5 Abs. 2; d) des § 25 Abs. 2;48 e) rechtskräftiger auf „nicht entsprechend“ lautender Dienstbeschreibungen durch zwei aufeinander folgende Kalenderjahre (§ 18 Abs. 10).49 (2) Der Entlassene und seine versorgungsberechtigten Angehörigen werden aller ihnen nach diesem Gesetze zustehenden Rechte verlustig. § 16 Anrechenbare Dienstzeit; Vordienstzeiten; Anrechnung für den Ruhegenuss50 (1) Für das Ausmaß der Abfertigung nach § 52 Abs. 5, 6 und 7, für die Begründung des Anspruches auf Ruhegenuss sowie für das Ausmaß des Ruhegenusses sind dem Beamten anzurechnen: a) die Zeit, die der Beamte im bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ab dem LGBl 30/1957, Anlage zu Art I; LGBl 30/1957, Anlage zu Art I; idF LGBl 37/1989, Art I Z 3; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23) 47 LGBl 30/1957, Anlage zu Art I; idF LGBl 37/1989, Art I Z 3; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23) 48 LGBl 30/1957, Anlage zu Art I; idF LGBl 65/2000, Art I Z 5 (1.11.2005 gem Art III Z 1) 49 LGBl 65/2000, Art I Z 5; (1.11.2000 gem Art III Z 1) 50 LGBl 17/1976, Art I Z 1; (1.3.1969 gem Art VII Z 2) 15.05.2016 22/206 45 46 Tage des Dienstantrittes bis zum Ausscheiden aus dem aktiven Dienststand zurückgelegt hat; die im Militärdienst verbrachte Zeit, durch die lediglich eine Unterbrechung der Dienstleistung erfolgte, gilt als anrechenbare Dienstzeit;51 als anrechenbare Dienstzeit gilt auch der im bestehenden öffentlichen Dienstverhältnis zur Stadt Graz zurückgelegte Karenzurlaub gemäß § 41b Abs. 1, die Zeit der Freistellung gemäß § 41c (Freijahr) sowie die Zeit der Familienhospizfreistellung gemäß § 41d Abs. 1 Z 3;52 für die Anrechenbarkeit eines Urlaubes gegen Entfall der Bezüge gelten im Übrigen die Bestimmungen des § 41.53 b) die Zeit, die der Beamte in einem unmittelbar vorangegangenen ununterbrochenen Vertragsdienstverhältnis zur Stadt zurückgelegt hat, sowie die im bestehenden Vertragsdienstverhältnis zur Stadt zurückgelegten Zeiten im Sinne lit. a zweiter, dritter und vierter Halbsatz.54 (2) Über Antrag des Beamten sind für die im Abs 1 angeführten Rechte anzurechnen: a) die in einem vorangegangenen öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt, zum Bund, zu einer von ihm verwalteten Stiftung oder Anstalt, zu einem Bundesland, zu einem Bezirk oder zu einer anderen Gemeinde tatsächlich zurückgelegte Dienstzeit; b) eine Privatdienstzeit, soweit sie zur Zeit der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis Aufnahmebedingung war; c) die in einem dem Antritt des öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses bei der Stadt oder eines nach Abs 1 lit. b anzurechnenden Vertragsdienstes unmittelbar vorangegangene, nicht im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, zu einem von ihm verwalteten Fonds oder einer von ihm verwalteten Stiftung oder Anstalt, zu einem Bundesland, zu einem Bezirk oder zu einer anderen Gemeinde oder zu einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft tatsächlich ununterbrochen zurückgelegte Dienstzeit;55 LGBl 1/2003; Art I Z 6 (1.Halbsatz); (1.1.2005 gem Art II Z 9) LGBl 97/2005, Z 2 (2.Halbsatz); (1.11.2005 gem § 145 Abs 2) 53 LGBl 1/2003; Art I Z 6 (3.Halbsatz); (1.1.2005 gem Art II Z 9) 54 LGBl 1/2003; Art I Z 6; (1.1.2005 gem Art II Z 9) 55 LGBl 17/1976, Art I Z 1; (1.3.1969 gem Art VII Z 2) idF LGBl 1/2003, Art I Z 7 (Strichpunkt); 1.1.1996 gem Art II Z 2 15.05.2016 23/206 51 52 d) die Zeit eines abgeschlossenen inländischen oder einem solchen gleichzuhaltenden Studiums an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten mittleren Schule, höheren Schule, Akademie oder verwandten Lehranstalt, soweit die gesetzliche Mindestdauer des Studiums nicht überschritten worden ist.56 (2a) Abs. 2 lit. d ist nur auf Beamte anzuwenden, die für den Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren benötigen.57 (3) Als ununterbrochen und unmittelbar vorangegangen im Sinne der Abs 1 und 2 sind Dienstzeiten auch dann anzusehen, wenn eine allfällige Dienstzeitunterbrechung, bei mehreren Unterbrechungen jede für sich allein, 6 Monate nicht übersteigt. Die Zeit einer Militärdienstleistung ist bei der Beurteilung, ob eine Dienstzeit als ununterbrochen oder als unmittelbar vorangegangen anzusehen ist, außer Betracht zu lassen. Die Anrechnung für das Ausmaß der Abfertigung nach § 52 Abs. 5, 6 und 7, für die Begründung des Anspruches auf den Ruhegenuss sowie für das Ausmaß des Ruhegenusses wird bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch durchgeführt, wenn die nach Abs. 2 lit. c anzurechnende Dienstzeit nicht ununterbrochen zurückgelegt wurde und dem Eintritt in den Dienst der Stadt nicht unmittelbar vorangegangen ist. (4) Für das Ausmaß der Abfertigung nach § 52 Abs. 5, 6 und 7, für die Begründung des Anspruches auf den Ruhegenuss und für das Ausmaß des Ruhegenusses hat der Stadtsenat unter der Voraussetzung, dass die während der nachstehenden Zeiträume entfaltete Tätigkeit für die Beamtengruppe, in der der Beamte angestellt wird, von wesentlicher Bedeutung ist, anzurechnen: a) eine Dienstzeit gemäß Abs. 2 lit. c, die nicht unmittelbar vorangegangen ist oder nicht ununterbrochen zurückgelegt wurde; b) die Gerichtspraxis (Rechtspraktikantenzeit); c) eine sonst in einem öffentlichen oder nicht öffentlichen Dienst zugebrachte Zeit; d) eine in einem freien Beruf in Vollbeschäftigung zugebrachte Zeit, falls der Beamte nicht die Befugnis für die weitere Ausübung dieses freien Berufes auf Grund strafgerichtlicher oder diszi- LGBl 1/2003, Art I Z 8; 1.1.1996 gem Art II Z 2 LGBl 1/2003, Art I Z 9; 1.1.1996 gem Art II Z 2 15.05.2016 56 57 24/206 plinärer Verurteilung oder durch Verwaltungsverfügung verloren hat. (5) Die Anrechnung einer sonstigen Dienstzeit für alle oder einzelne im Abs 1 angeführten Rechte kann, sofern es das in diesem Gesetz geregelte öffentliche Interesse erfordert, der Gemeinderat bewilligen. (6) Von einer Anrechnung ist ausgeschlossen: a) die vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegte Zeit; dies gilt nicht für Zeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu leisten ist;58 b) die Dienstzeit in einem Dienstverhältnis, die nach den für dieses Dienstverhältnis geltenden Bestimmungen für die Zeitvorrückung oder für das Ausmaß der Abfertigung oder für die Begründung des Anspruches auf den Ruhegenuss oder für das Ausmaß des Ruhegenusses nicht anrechenbar war; c) die Dienstzeit in einem Dienstverhältnis, das durch den freiwilligen Austritt des Beamten während eines anhängigen Disziplinarverfahrens, durch Entlassung auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses oder infolge strafrechtlicher Verurteilung aufgelöst wurde; d) die Dienstzeit in einem nicht öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, das aus dem Verschulden des Beamten vom Dienstgeber vor Ablauf der Zeit, auf die es eingegangen wurde, oder ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aufgelöst wurde; e) die Dienstzeit, für die der Beamte einen Ruhegenuss aus einem im Abs. 2 lit. a oder c bezeichneten Dienstverhältnis bezieht; dies gilt jedoch nicht, wenn der Ruhegenuss nach den hiefür geltenden Bestimmungen wegen des bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zur Stadt zur Gänze ruht; in diesem Falle muss überdies auf jenen Teil des Ruhe(Versorgungs)genusses aus dem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt verzichtet werden, der dem Ruhe(Versorgungs)genuss aus dem früheren Dienstverhältnis entspricht. (6a) Abs. 6 lit. a zweiter Halbsatz ist nur auf Beamte anzuwenden, die für den Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage LGBl 1/2003, Art I Z 10; (1.1.1996 gem Art II Z 2) 15.05.2016 58 25/206 eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren benötigen.59 (7) Eine Anrechnung kann nur dann und nur soweit erfolgen, als sie nicht besonderen gesetzlichen Bestimmungen widerspricht. Sie ist unzulässig, wenn hiedurch der für die Anrechnung in Betracht kommende kalendermäßige Zeitraum mehrfach angerechnet würde.60 Zeiten, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres der Beamtin/des Beamten liegen, können für die Begründung und für das Ausmaß des Ruhegenusses in folgenden Fällen angerechnet werden: a. Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit b. Erreichung der im § 45 Abs. im § 152 bezeichneten Altersgrenze 1 und c. Tod der Beamtin/des Beamten.61 (8) Die Anrechnung für die Begründung des Anspruchs auf den Ruhegenuss und für das Ausmaß des Ruhegenusses erfolgt nur gegen Nachzahlung der Pensionsbeiträge für die anzurechnenden Vordienstzeiten. Hierbei ist auf die Bestimmung des § 529 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1995 idF BGBl. I. Nr. 26/2000, in Verbindung mit § 6 des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 177/1948 über die Regelung sozialversicherungsrechtlicher Verhältnisse aus Anlass der Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis oder beim Ausscheiden aus einem solchen insofern Bedacht zu nehmen, dass die an die Stadt zu überweisende Rentenleistung als Beitrag gilt; in diesem Fall sind der Beamte, der Ruhegenussempfänger und seine anspruchsberechtigten Hinterbliebenen verpflichtet, ihre Rentenansprüche beim Sozialversicherungsträger jeweils über Verlangen der Stadt unverzüglich geltend zu machen. Eine Beitragsnachzahlung entfällt für Zeiten, die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt zurückgelegt wurden sowie für Zeiten, für die die Stadt einen Überweisungsbetrag nicht den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978, oder des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 559/1978, erhalten hat. Der Stadtsenat kann, wenn es das in diesem Gesetz geregelte öffentliche Interesse erfordert, von einer Beitragsnachzahlung absehen bei der Anrechnung LGBl 1/2003, Art I Z 11; (1.1.1996 gem Art II Z 2) LGBl 17/1976, Art I Z 1; (1.3.1969 gem Art VII Z 2) 61 LGBl 56/2011, Z 2; (1.7.2011 gem § 145 Abs 24) 15.05.2016 59 60 26/206 von Zeiträumen, während welcher der Beamte infolge einer aus politischen Gründen oder aus Gründen der Abstammung erfolgten Maßregelung dem Dienst fern war, sofern der Stadt ein Überweisungsbetrag nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes oder eine Rentenleistung auf Grund des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 177/1948, nicht zukommt. Das Gleiche gilt bei der Anrechung von Kriegsdienstzeiten während der Kriege 1914 bis 1918 und 1939 bis 1945 und bei der Anrechnung von Zeiten einer mit diesen Kriegen in Zusammenhang stehenden Kriegsgefangenschaft.62 (9) Der nachzuzahlende Pensionsbeitrag ist für jeden vollen Monat der Ruhegenussvordienstzeiten, die angerechnet werden, zu entrichten.63 Er beträgt den gemäß § 29 zu berechnenden Prozentsatz des Diensteinkommens, das im Zeitpunkt der Einbringung des Anrechnungsansuchens dem Anfangsdiensteinkommen (Gehalt, Teuerungszuschläge, für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Zulagen) jener Verwendungsgruppe entspricht, in der der Beamte angestellt bzw. auf den Personalstand übernommen wurde; werden jedoch Zeiträume nur bedingt für den Fall der Dienstunfähigkeit oder für den Fall des Todes (Abs.7) angerechnet, so ermäßigt sich der Hundertsatz für diese Zeiten auf die Hälfte des gemäß § 29 zu berechnenden Prozentsatzes.64 Wird ein Beamter unter Zuerkennung eines fortlaufenden Ruhegenusses in den Ruhestand versetzt oder stirbt er, bevor er die Pensionsbeiträge voll nachgezahlt hat, so wird auf Ansuchen des Ruhegenussempfängers bzw. der versorgungsberechtigten Hinterbliebenen die angerechnete Dienstzeit der Begründung des Anspruches auf den Ruhegenuss und der Bemessung des Ruhe- und Versorgungsgenusses zugrunde gelegt; der von der Pensionsbeitragsnachzahlung noch aushaftende Betrag wird jedoch nachträglich im Abzugswege vom Ruhe(Versorgungs)genuss, allenfalls in Monatsraten, hereingebracht.65 (10) Eine Rückzahlung nachgezahlter Pensionsbeiträge findet in keinem Falle statt. (11) Der im Abs. 1 lit. b angeführte Zeitraum ist von Amts wegen anzurechnen. Um die Anrechnung sonstiger Zeiträume ist vom Beamten, im Falle seines Todes von seinen versorgungsberechtigten Angehörigen, schriftlich anzusuchen. Die auf Grund der Anrechnung der vorangeführten Zeiträume sich ergebenden Änderungen sind durchzuführen LGBl 65/2000, LGBl 17/1976, 64 LGBl 97/2005, 65 LGBl 17/1976, 15.05.2016 62 63 Art I Z 6a; (1.11.2000) Art I Z 1; (1.3.1969 gem Art VII Z 2) Z 4; (1.11.2005 gem § 145 Abs 2) Art I Z 1; (1.3.1969 gem Art VII Z 2) 27/206 a) mit Wirksamkeit vom Tage der Anstellung, wenn das Ansuchen binnen 6 Monaten nach der Anstellung gestellt wird; b) mit Wirksamkeit von dem auf die Einbringung des Ansuchens folgenden Monatsersten, wenn das Ansuchen später gestellt wird. § 16a Anrechnung von Vordienstzeiten für die Vorrückung66 (1) Für die Vorrückung sind Zeiträume, die zwischen dem Tage der Vollendung des 18. Lebensjahres und dem Anstellungstag liegen, anzurechnen, und zwar: a) die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze; b) die sonstigen Zeiten, soweit sie nicht nach Abs.3 zur Gänze angerechnet werden und soweit sie insgesamt drei Jahre nicht übersteigen, zur Hälfte.67 (2) Zur Gänze sind anzurechnen: 1. die Zeit, die in einer Beschäftigung mit mindestens der Hälfte des für Vollbeschäftigte vorgeschriebenen Ausmaßes entweder in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder im Lehrberuf an einer inländischen öffentlichen Schule oder an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule zurückgelegt worden ist; 2. die Zeit der Ableistung des Präsenzdienstes nach dem Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 305, und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679; 68 3. die Zeit, in der der Beamte auf Grund des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90 v.H. gehabt hat; 4. die Zeit der Einführung in das praktische Lehramt, der Gerichtspraxis (Rechtsprakti- LGBl 17/1976, Art I Z 2; (1.3.1969 gem Art VII Z 2) LGBl 13/1996, Art I Z 2; (1.1.1996 gem Art II Abs 1); siehe § 146 Abs 1 Übergangsbestimmungen 68 LGBl 26/1980, Art I Z 1; (1.1.1975 gem Art VII Z 9); idF LGBl 65/2000, Art I Z 6b; (1.11.2000) 15.05.2016 28/206 66 67 kantenzeit) und der nach dem Ärztegesetz 1998, BGBl.I Nr. 169, zur ärztlichen Berufsausübung vorgeschriebenen praktischen Tätigkeit an einer zugelassenen Ausbildungsstätte;69 5. die Zeit einer Verwendung oder Ausbildung, die über die gemeinsamen Erfordernisse für die Erlangung von Dienstposten einer bestimmten Verwendungsgruppe hinaus für den Dienstzweig vorgeschrieben ist, in den der Beamte aufgenommen wird, sowie die nach der Erlangung des Reifezeugnisses einer höheren Lehranstalt für die Ausbildung zur Ablegung der Befähigungsprüfung für den Fremdsprachenunterricht aufgewendete Zeit, soweit sie ein Jahr nicht übersteigt; 6. bei Beamten, die in die Verwendungsgruppen A, B, K oder S aufgenommen werden, die Zeit des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Beamte den Abschluss dieser Ausbildung auf Grund der schulrechtlichen Vorschriften frühestens hätte erreichen können; mögliche schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen sind nicht zu berücksichtigen. Als Zeitpunkt des möglichen Studienabschlusses ist bei Studien, die mit dem Schuljahr enden, der 30. Juni und bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31. Dezember anzunehmen; 70 7. die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Akademie oder den Akademien verwandten Lehranstalt, das für den Beamten Anstellungserfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß von 2 Jahren; 8. die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer wissenschaftlichen Hochschule, Kunsthochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für den Beamten Anstellungserfordernis gewesen ist, bis zu dem aus der Anlage ersichtlichen Höchstausmaß. Zum Studium zählt auch die für die Erwerbung eines akademischen Grades erforderliche Vorbereitungszeit.71 (3) Zeiten gemäß Abs. 1, die von Abs. 2 nicht erfasst sind und in denen der Beamte eine Tätigkeit LGBl 17/1976, Art I Z 2; (1.3.1969 gem Art VII Z 2); idF LGBl 65/2000, Art I Z6c; (1.11.2000) 70 LGBl 17/1976, Art I Z 2; (1.3.1969 gem Art VII Z 2); LGBl 65/2000, Art I Z 7 („K“); (1.9.1991 gem Art III Z 3); und LGBl 56/2008, Z 1 („S“); 1.1.2008 gem § 145 Abs 15 71 LGBl 17/1976, Art I Z 2; (1.3.1969 gem Art VII Z 2); siehe Anhang: Anlage zu § 16a Abs 2 Z 8! 15.05.2016 29/206 69 ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können vom Stadtsenat im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung ist oder zur Zeit der Aufnahme in das Dienstverhältnis zur Stadt Graz Aufnahmebedingung war.72 (4) Zeiträume, in die die nachstehend angeführten Zeiten fallen, sind von einer Anrechnung nach Abs. 1 ausgeschlossen: 1. die Zeit, die gemäß Abs. 2 Z. 1 zu berücksichtigen wäre, wenn der Beamte auf Grund einer solchen Beschäftigung einen Anspruch auf laufende Pensionsleistungen erworben und diese nicht der Stadt abgetreten hat; 2. die Dienstzeit in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen ist; diese Bestimmung ist auf den Karenzurlaub gemäß § 41b Abs. 1 nicht und auf Karenzurlaube zur Betreuung eines Kindes nach § 71 Abs. 2 letzter Satz zweiter Halbsatz mit der Maßgabe anzuwenden, dass diese Zeiten zur Hälfte für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 6 zu berücksichtigen sind, soweit für diese Zeiten keine anderen Ausschlussgründe nach diesem Absatz vorliegen,73 3. die Zeit, die im Zustand der Ämterunfähigkeit zurückgelegt worden ist. (5) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann der Stadtsenat Nachsicht von den Ausschlussbestimmungen des Abs. 4 Z. 2 und 3 gewähren. (6) Die im Abs. 2 Z. 1 und im Abs. 3 angeführten Zeiten sind im vollen Ausmaß anzurechnen, wenn sie nach Erfüllung der gemeinsamen Erfordernisse für die Erlangung von Dienstposten der Verwendungsgruppe, in der die Anstellung erfolgt, und in einer Verwendung zurückgelegt worden sind, die der Verwendung in der Verwendungsgruppe, in der die Anstellung erfolgt, mindestens gleichwertig ist; soweit solche Zeiträume diesen Voraussetzungen nicht entsprechen, sind sie in dem Ausmaß LGBl 13/1996, Art I Z 3; (1.1.1996 gem Art II Abs 1); siehe § 146 Abs 1 Übergangsbestimmungen 73 LGBl 17/1994, Art I Z 3; (1.1.1994 gem Art IV Abs 2) idF LGBl 65/2000, Art I Z 8; (1.11.2000 gem Art III Z 1) und LGBl 97/2005, Z 5; (1.11.2005 gem §145 Abs 2) 15.05.2016 30/206 72 anzurechnen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe in die höhere Verwendungsgruppe gemäß dem § 73 für die Vorrückung anrechenbar wären. (7) Die im Abs. 1 lit. b, Abs. 2 Z. 7 und 8 angeführten Zeiträume sind ohne weitere Kürzungen anzurechnen, wenn sie nach der Erfüllung der gemeinsamen Erfordernissen für die Erlangung von Dienstposten der Verwendungsgruppe, in der die Antellung erfolgt, zurückgelegt worden sind. Soweit solche Zeiträume diesen Voraussetzungen nicht entsprechen, sind sie in dem Ausmaß anzurechnen, in dem sie bei der Überstellung aus der der Vorbildung entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe in die Verwendungsgruppe, in der die Anstellung erfolgt, gemäß § 73 für die Vorrückung anrechenbar wären; hiebei sind Zeiten eines erfolgreichen, seit der Vollendung des 18. Lebensjahres ununterbrochenen Studiums an einer höheren Schule als der Verwendungsgruppe B gleichwertige Zeit anzusehen. (8) Die mehrfache Berücksichtigung eines und desselben Zeitraumes für die Vorrückung ist abgesehen von den Fällen der Anlage I zu § 76 Z. 6 unzulässig. Nicht zu berücksichtigen sind ferner die im Abs. 2 Z. 2 und 3 angeführten Zeiten, soweit sie in den in Abs. 2 Z. 7 und 8 angeführten Zeitraum fallen. (9) Der Vorrückungsstichtag ist mit Bescheid festzustellen. Die Feststellung soll möglichst gleichzeitig mit der Ernennung des Beamten vorgenommen werden. § 17 Arbeitszeiten, Beschäftigungsausmaß74 (1) Die regelmäßige Arbeitszeit ist nach den besonderen Bedürfnissen für die einzelnen Verwendungen vom Stadtsenat festzusetzen. (2) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten kann auf seinen Antrag bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.75 (3) Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, dass die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfasst. Das LGBl 65/2000, Art I Z 9; (23.6.1995 gem Art III Z 8) LGBl 97/2005, Z 6; (1.11.2005 gem § 145 Abs 2) 15.05.2016 74 75 31/206 Ausmaß darf nicht weniger als 20 und nicht mehr als 39 Stunden betragen.76 (4) Die Herabsetzung wird mindestens für die Dauer von sechs Monaten wirksam.77 (5) Die regelmäßige Wochendienstzeit darf nicht herabgesetzt werden, wenn der Beamte in Folge der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seiner bisherigen Stelle noch auf einer anderen seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Stelle verwendet werden könnte.78 § 17a Besondere Bestimmungen über die Herabsetzung der Wochendienstzeit zur Pflege eines nahen Angehörigen79 (1) Die Wochendienstzeit des Beamten kann auf seinen Antrag auf die Hälfte herabgesetzt werden, wenn dies zur Pflege oder Betreuung naher Angehöriger notwendig ist und wichtige dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Die Wochendienstzeit darf – ausgenommen im Falle des § 17e – nur auf die Dauer eines Jahres oder des Vielfachen eines Jahres herabgesetzt werden. Für einen Beamten dürfen die Zeiträume dieser Herabsetzung insgesamt vier Jahre nicht überschreiten.80 (2) Nahe Angehörige im Sinne des Abs. 1 sind der Ehegatte und Personen, die mit dem Beamten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Schwiegereltern, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft lebt.81 (3) Die Wochendienstzeit darf nicht herabgesetzt werden, wenn LGBl 97/2005, LGBl 97/2005, 78 LGBl 97/2005, 79 LGBl 65/2000, 80 LGBl 37/1989, 81 LGBl 37/1989, 15.05.2016 76 77 1. sich der Beamte in den vorangegangenen fünf Jahren nicht ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft befunden hat oder 2. der Beamte infolge der Herabsetzung der Wochendienstzeit aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen seiner Z 7; (1.11.2005 gem § 145 Abs 2) Z 7; (1.11.2005 gem § 145 Abs 2) Z 7; (1.11.2005 gem § 145 Abs 2) Art I Z 10; (23.6.1995 gem Art III Z 8) Art I Z 6; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23) Art I Z 6; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23) 32/206 dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.82 (4) Der Beamte hat den Antrag auf Herabsetzung der Wochendienstzeit spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitstermin zu stellen.83 § 17b Besondere Bestimmungen über die Herabsetzung der Wochendienstzeit zur Pflege eines Kindes84 (1) Beamten, in deren Haushalt ein eigenes Kind, Wahl- oder Pflegekind oder sonstiges Kind, das dem Haushalt des Beamten angehört und für dessen Unterhalt er und (oder) sein Ehegatte aufkommt, lebt und die zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes bereits in einem Dienstverhältnis zur Stadt Graz standen, ist - unbeschadet § 17 Abs. 2 und § 17a auf ihren Antrag die Wochendienstzeit auf die Hälfte des für Vollbeschäftigte geltenden Ausmaßes herabzusetzen. (2) Die Herabsetzung der Wochendienstzeit ist nur für die Zeit, während der das Kind der Pflege oder der Betreuung durch den Beamten bedarf, und nach Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes auf die Dauer eines Jahres oder des Vielfachen eines Jahres - ausgenommen in den Fällen des Abs. 5 und des § 17e - oder bis zum Schuleintritt des Kindes zu bewilligen. Die Herabsetzung nach Abs. 1 endet spätestens mit dem Schuleintritt des Kindes (3) § 17a Abs. 4 ist anzuwenden. (4) Die Zeiträume der Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß Abs. 1 zur Pflege von Kindern, die das dritte Lebensjahr vollendet haben, dürfen für einen Beamten insgesamt vier Jahre nicht übersteigen. (5) Zeiträume, die bei Beendigung der Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß Abs. 2 die Dauer eines Jahres oder das Vielfache eines Jahres unterschreiten, bleiben für eine neuerliche Herabsetzung der Wochendienstzeit gewahrt. Bruchteile eines Jahres können bei einer neuerlichen Herabsetzung LGBl 37/1989, Art I Z 6; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23) LGBl 37/1989, Art I Z 6; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23) 84 LGBl 65/2000, Art I Z 11, (23.6.1995 gem Art III Z 8) 15.05.2016 82 83 33/206 der Wochendienstzeit nur ungeteilt in Anspruch genommen werden. (6) Abweichend von Abs. 1 ist dem Beamten für die von ihm beantragte Dauer, während der er Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat, eine Herabsetzung der Wochendienstzeit auch unter die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes zu gewähren.85 § 17c Dienstleistung während der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit86 Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der Beamte, dessen Wochendienstzeit gemäß § 17 Abs. 2, § 17a oder 17b herabgesetzt wurde, Dienst zu versehen hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten, insbesondere auf die Gründe, die zur Herabsetzung der Wochendienstzeit geführt haben, soweit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.87 § 17d Anordnung zusätzlicher Dienstleistungen während der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit88 (1) Ein Beamter, dessen Wochendienstzeit nach § 17 Abs. 2 oder § 17a herabgesetzt worden ist, kann über die für ihn maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter, dessen Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.89 (2) Die Zeit einer solchen zusätzlichen Dienstleistung ist entweder durch Freizeit auszugleichen oder nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.90 (3) Ein Beamter, dessen Wochendienstzeit gemäß § 17b herabgesetzt worden ist, darf über die für ihn maßgebende Wochendienstzeit hinaus nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.91 LGBl 97/2005, Z 8; (1.11.2005 gem § 145 Abs 2) LGBl 97/2005, Z 9 (Überschrift); (1.11.2005 gem § 145 Abs 2) 87 LGBl 37/1989, Art I Z 6; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23) idF LGBl 65/2000, Art I Z 12; (23.6.1995 gem Art III Z 8) 88 LGBl 97/2005, Z 10(Überschrift); (1.11.2005 gem § 145 Abs 2) 89 LGBl 37/1989, Art I Z 6; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23) idF LGBl 65/2000, Art I Z 13 (Verweis); (23.6.1995 gem Art III Z 8) 90 LGBl 37/1989, Art I Z 6; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23) 91 LGBl 65/2000, Art I Z 14; (23.6.1995 gem Art III Z 8) 15.05.2016 34/206 85 86 § 17e Vorzeitige Beendigung einer bewilligten Herabsetzung der Wochendienstzeit92 (1) Die vorzeitige Beendigung einer gemäß § 17a bewilligten Herabsetzung der Wochendienstzeit kann auf Antrag des Beamten verfügt werden, wenn 1. der Grund für die Herabsetzung weggefallen ist, 2. das Ausschöpfen der ursprünglich verfügten Dauer der Herabsetzung für den Beamten eine Härte bedeuten würde und 3. keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. (2) Der Antrag gemäß Abs. 1 ist schriftlich unter Bekanntgabe des beabsichtigten Termins der Wiederaufnahme der Vollbeschäftigung einzubringen, wobei zwischen diesem Termin und dem Tag der Antragstellung ein Zeitraum von 6 Monaten liegen muss. (3) Zeiten, um die sich dadurch ein ursprünglich vorgesehener Zeitraum der Herabsetzung der Wochendienstzeit nach § 17a oder § 17b Abs. 4 verkürzt, bleiben für eine neuerliche Herabsetzung der Wochendienstzeit gewahrt. Bruchteile eines Jahres können bei einer neuerlichen Herabsetzung der Wochendienstzeit nur ungeteilt in Anspruch genommen werden.93 (4) Auf die gemäß § 17b bewilligte Herabsetzung der Wochendienstzeit kann der Beamte jederzeit verzichten. Der Verzicht ist schriftlich zu erklären und wird mit dem Monatsersten wirksam, den der Beamte bestimmt, wobei jedoch zwischen diesem und dem Tag der Abgabe der Verzichtserklärung ein Zeitraum von 6 Monaten liegen muss.94 (5) Der gemäß § 17 Abs. 2 teilbeschäftigte Beamte hat Anspruch auf Vollbeschäftigung innerhalb eines Jahres ab Einbringung des Antrages.95 (6) Unter besonders berücksichtigungswürdigen Umständen kann die in den Abs. 2 und 4 festgelegte LGBl 37/1989, Art I Z 6; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23) LGBl 37/1989, Art I Z 6; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23) idF LGBl 65/2000, Art I Z 15; (23.6.1995 gem Art III Z 8) 94 LGBl 37/1989, Art I Z 6; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23) idF LGBl 65/2000, Art I Z 16 (Beamte); (1.11.2000 gem Art III Z 1) 95 LGBl 65/2000, Art I Z 17; (23.6.1995 gem Art III Z 8) 15.05.2016 35/206 92 93 Sechsmonatsfrist unterschritten werden, sofern keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.96 § 17f Mehrdienstleistungen, Überstunden97 (1) Mitarbeiter des Schemas II haben auf Anordnung über die vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Mehrdienstleistung). Den auf Anordnung erbrachten Mehrdienstleistungen sind Mehrdienstleistungen gleichzuhalten, wenn 1. der Beamte einen zur Anordnung der Mehrdienstleistung Befugten nicht erreichen konnte, 2. die Mehrdienstleistung zur Abwehr Schadens unverzüglich notwendig war, 3. die Notwendigkeit der Mehrdienstleistung nicht auf Umstände zurückgeht, die von dem Beamten, der die Mehrdienstleistung erbracht hat, hätte vermieden werden können und 4. der Beamte diese Mehrdienstleistung spätestens innerhalb einer Woche nach der Erbringung schriftlich meldet; ist der Beamte durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden verhindert, so verlängert sich die Meldefrist um die Dauer der Verhinderung. eines (2) An Werktagen erbrachte Mehrdienstleistungen sind nach Möglichkeit im selben Kalendervierteljahr im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen. Mehrdienstleistungen außerhalb der Nachtzeit sind vor Mehrdienstleistungen in der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) auszugleichen. Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszugleichen. (3) Mehrdienstleistungen an Werktagen, die im betreffenden Kalendervierteljahr aus dienstlichen Gründen nicht durch Freizeit ausgeglichen sind, gelten mit Ablauf des Kalendervierteljahres als Überstunden. Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen gelten in jedem Fall als Überstunden und sind nach § 31c abzugelten. (4 ) Werktagsüberstunden sind je nach Anordnung 1. im Verhältnis 1 : 1,5 in Freizeit auszugleichen oder LGBl 65/2000, Art I Z 17; (23.6.1995 gem Art III Z 8) LGBl 97/2005, Z 11; (1.11.2005 gem § 145 Abs 2) 15.05.2016 96 97 36/206 2. nach § 31a Abs. 2 Z. 1 abzugelten oder 3. im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach § 31a Abs. 2 Z. 2 abzugelten. (5) Auf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 28 Abs. 3 St.-MSchKG, LGBl. Nr. 52/2002, in der jeweils geltenden Fassung, und nach § 17d dieses Landesgesetzes, sind, soweit sie die regelmäßige Wochendienstzeit nicht überschreiten, die Abs. 2 bis 4 nicht anzuwenden. Diese Zeiten gelten als Mehrdienstleistung und sind 1. innerhalb von sechs Monaten im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen oder 2. mit der Grundvergütung gemäß § 31a Abs. 3 abzugelten. Soweit jedoch Zeiten einer solchen Dienstleistung die regelmäßige Wochendienstzeit überschreiten, sind auf sie die Abs. 2 bis 4 anzuwenden. (6) Werktagsüberstunden außerhalb der Nachtzeit sind vor Werktagsüberstunden in der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) auszugleichen. (7) Ein Freizeitausgleich für Werktagsüberstunden ist bis zum Ende des sechsten auf das Kalendervierteljahr der Leistung folgenden Monats zulässig. (8) Folgende Zeiten gelten Überstunden: jedenfalls nicht als 1. Zeiten einer vom Beamten angestrebten Einarbeitung von Dienstzeit (z. B. im Fall eines Diensttausches oder einer sonstigen angestrebten Verlegung der Zeit der Dienstleistung) und 2. Zeitguthaben aus der gleitenden Dienstzeit, soweit sie die im Gleitzeitdienstplan festgelegte Obergrenze für jeweils in den Folgemonat übertragbare Zeitguthaben nicht übersteigen. Diese Zeiten sind, soweit dies nicht bereits erfolgt ist, ausschließlich im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit abzugelten. 15.05.2016 37/206 § 17g Herabsetzung der Wochendienstzeit vor Übertritt in den Ruhestand 98 (1) Dem Beamten, der seinen 720. Lebensmonat vollendet hat, kann auf Antrag eine Herabsetzung der Wochendienstzeit bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes gewährt werden, wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen. (2) Der Antrag auf Herabsetzung der Wochendienstzeit ist spätestens drei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitstermin zu stellen. (3) Die Herabsetzung der Wochendienstzeit nach Abs. 1 endet spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der Beamte sein 65. Lebensjahr vollendet. § 18 Dienstbeschreibung99 (1) Die Dienstleistungen der Beamten Dienstbeschreibungen zu beurteilen. sind in (2) Die Beurteilung hat auf „ausgezeichnet“ zu lauten, wenn der Beamte außergewöhnlich hervorragende Leistungen aufweist, auf „sehr gut“, wenn seine Leistungen überdurchschnittlich sind, auf „gut“, wenn er den Anforderungen des Dienstes vollkommen entspricht, auf „minder entsprechend“, wenn er den Anforderungen des Dienstes nur zeitweise entspricht oder zwar Leistungen im unerlässlichen Mindestmaß aufweist, ohne jedoch das Durchschnittsmaß zu erreichen, und auf „nicht entsprechend“, wenn er den Anforderungen des Dienstes nicht im unerlässlichen Mindestmaß entspricht. (3) Beamte, die zur Probe angestellt sind, sind alljährlich, definitiv angestellte Beamte mit Ablauf des der Definitivstellung folgenden Kalenderjahres zu beurteilen. Diese Beurteilung bzw. die letzte Beurteilung bleibt so lange aufrecht, bis eine neue Beurteilung von Amts wegen oder auf Antrag des Beamten erfolgt. Eine neue Beurteilung kann vorgenommen werden bzw. der Antrag darauf gestellt werden, wenn eine andere als die letzte, mindestens ein Kalenderjahr zurückliegende Gesamtbeurteilung angemessen wäre. Lautet die LGBl 56/2011, Z 3; (1.7.2011 gem § 145 Abs 24) LGBl 26/1961, Art I Z 4; (10.4.1961 gem Art II Z 7) 15.05.2016 98 99 38/206 Dienstbeschreibung auf "minder entsprechend" oder "nicht entsprechend", so ist der Beamte alljährlich zu beurteilen.100 (3a) entfällt101 (3b) Wurde ein Antrag auf neue Beurteilung gestellt, so hat die neue Beurteilung innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung zu erfolgen.102 (4) Der Magistratsdirektor und die Leiter der Gemeindeanstalten sind vom Bürgermeister, die Vorstände der Magistratsabteilungen sowie die zu auswärtigen Unternehmungen abgeordneten Beamten vom Magistratsdirektor zu beurteilen. Die Beurteilung der zugeteilten Beamten erfolgt durch den jeweiligen Vorstand der Magistratsabteilung bzw. den Leiter der Gemeindeanstalt. Der Beurteilung hat ein Gespräch zwischen dem Beurteiler und dem zu beurteilenden Beamten vorauszugehen. Darin sind dem Beamten die Gründe für die beabsichtigte Beurteilung mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen. Über das Gespräch ist eine Niederschrift aufzunehmen. Dem Beurteilungsgespräch sind der unmittelbare Vorgesetzte des Beamten sowie auch weitere Vorgesetzte, die für eine Beurteilung ausschlaggebende Aussagen machen können, beizuziehen. Auf Wunsch des Beamten kann auch ein Personalvertreter bzw. eine andere Person seines Vertrauens an dem Gespräch teilnehmen. Wenn es die Größe der Abteilung erfordert, kann der Abteilungsvorstand mit Zustimmung des Magistratsdirektors auch einem Vertreter die Durchführung des Beurteilungsgespräches übertragen.103 (5) In einer neuen Beurteilung von Amts wegen (Abs. 3 zweiter Satz) kann eine Herabsetzung gegenüber der letzten Beurteilung nur dann erfolgen, wenn der Beamte mindestens ein Monat vor dem Beurteilungsgespräch (Abs. 4) mündlich auf das Nachlassen seiner Dienstleistung hingewiesen worden ist. Darüber ist eine Niederschrift aufzunehmen.104 (5a) Ist gegen den Beamten wegen eines in den Beurteilungszeitraum fallenden Verhaltens ein LGBl 65/2000, Art I Z 18; (1.11.2000 gem Art III Z 1) LGBl 1/2003, Art I Z 12; (1.3.2003 gem Art II Z 1) 102 LGBl 65/2000, Art I Z 18; (1.11.2000 gem Art III Z 1) 103 LGBl 65/2000, Art I Z 18; (1.11.2000 gem Art III Z 1) 104 LGBl 65/2000, Art I Z 18; (1.11.2000 gem Art III Z 1) idF LGBl 1/2003, Art I Z 13; (1.3.2003 gem Art II Z 1) 15.05.2016 39/206 100 101 Disziplinarverfahren wegen Verdachtes eines Dienstvergehens eingeleitet worden (§ 115), so ist das Dienstbeurteilungsverfahren bis zur rechtskräftigen Beendigung des Disziplinarverfahrens zu unterbrechen.105 (6) Die mit einer Begründung versehene Beurteilung ist dem Beamten zu eigenen Handen zuzustellen sowie dem Beschreibungsanwalt (Abs. 7b) und dem Magistratsdirektor zur Kenntnis zu bringen. Gegen die Beurteilung können der Beamte und der Beschreibungsanwalt innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich begründete Beschwerde erheben. Die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Über die Beschwerde entscheidet die Dienstbeschreibungskommission.106 (7)a Die Dienstbeschreibungskommission ist nach jeder Neuwahl des Gemeinderates innerhalb von vier Wochen nach dessen Konstituierung für die Funktionsdauer des Gemeinderates zu bestellen. Sie besteht aus dem Magistratsdirektor oder seinem gemäß § 70 Abs. 2 des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl. Nr. 130 in der jeweils geltenden Fassung, bestellten Vertreter als Vorsitzenden und weiteren vier Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) aus dem Kreise der Beamten der Stadt. Zwei dieser Mitglieder (Ersatzmitglieder) werden vom Gemeinderat auf Vorschlag des Bürgermeisters, zwei Mitglieder (Ersatzmitglieder) vom Bürgermeister auf Vorschlag der Personalvertretung bestellt. Die Mitglieder der Dienstbeschreibungskommission müssen mindestens fünf Jahre im Dienste der Stadt stehen und disziplinär unbescholten sein. Für den Verlust und das Ruhen der Mitgliedschaft gelten die Bestimmungen des § 90 sinngemäß. Beamte, die die Funktion eines Mitgliedes des Gemeinderates oder eines Personalvertreters ausüben, können der Dienstbeschreibungskommission nicht angehören.107 (7a) (Verfassungsbestimmung) enfällt108 Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Dienstbeschreibungskommission sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Sie unterliegen im Rahmen ihrer Tätigkeit der Aufsicht des Gemeinderates. Dieser hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Dienstbeschreibungskommission sind verpflichtet, die vom Gemeinderat verlangten Auskünfte unter LGBl 1/2003, Art I Z 14; (1.3.2003 gem Art II Z 1) LGBl 65/2000, Art I Z 18; (1.11.2000 gem Art III Z 1) 107 LGBl 65/2000, Art I Z 18; (1.11.2000 gem Art III Z 1) 108 LGBl 5/2010, Art 4 Z 1; (30.1.2010 gem § 145 Abs.20) 15.05.2016 105 106 40/206 Wahrung des erteilen.109 Grundrechts auf Datenschutz zu (7b) Die Wahrung der Interessen des Dienstgebers im Beschreibungsverfahren obliegt dem Beschreibungsanwalt. Als Beschreibungsanwalt fungiert der Leiter der die Personalangelegenheiten besorgenden Magistratsabteilung, im Verhinderungsfalle sein Vertreter. Für den Fall, dass der zu beschreibende Beamte dieser Magistratsabteilung zugeteilt ist, kommt die Funktion des Beschreibungsanwaltes dem Leiter der Magistratsdirektion-Präsidialamt bzw. dessen Vertreter zu. Der Beschreibungsanwalt ist Partei im Verfahren vor der Dienstbeschreibungskommission.110 (7c) Die Dienstbeschreibungskommission ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und alle weiteren Mitglieder anwesend sind. Bei Verhinderung eines Mitgliedes tritt das Ersatzmitglied an dessen Stelle. Die Dienstbeschreibungskommission hat den Beamten, den Beschreibungsanwalt und den Verfasser der in Beschwerde gezogenen Beurteilung bzw. dessen beauftragten Vertreter zu hören und kann auch weitere Bedienstete als Auskunftspersonen befragen. Der Beschreibungsanwalt kann auf seine Anhörung verzichten. Die Dienstbeschreibungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit, der Vorsitzende gibt seine Stimme als Letzter ab. Die Entscheidung der Dienstbeschreibungskommission ist dem Beamten zu eigenen Handen zuzustellen. Entscheidungen der Dienstbeschreibungskommission unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungswege. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist zulässig.111 (7d) Die Dienstbeschreibungskommission entscheidet auch über eine Beurteilung auf Antrag des Beamten gemäß Abs. 3, wenn die beantragte Beurteilung nicht innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung erfolgt ist und der Beamte schriftlich die Entscheidung der Dienstbeschreibungskommission verlangt.112 (8) Wird ein Beamter als „minder entsprechend“ oder „nicht entsprechend“ beschrieben, so wird hiedurch die laufende Frist für die Vorrückung in höhere Bezüge so lange gehemmt, als diese Beurteilung zu Recht besteht. Wird der Beamte in 2 LGBl 5/2010, Art. 4 Z LGBl 65/2000, Art I Z 111 LGBl 65/2000, Art I Z 112 LGBl 65/2000, Art I Z 15.05.2016 109 110 2; (30.1.2010 gem §145 Abs.21) 19; (1.11.2000 gem Art III Z 1) 19; (1.11.2000 gem Art III Z 1) 19; (1.11.2000 gem Art III Z 1) 41/206 aufeinanderfolgenden Jahren als „minder entsprechend“ beschrieben, so kann eine Überstellung in eine niedrigere Verwendungsgruppe oder eine Überstellung aus dem Schema II in das Schema I gemäß § 20 Abs. 4 lit. b oder die Versetzung in den dauernden113 Ruhestand auch mit geminderten Ruhebezügen (Abfertigung) vom Stadtsenat verfügt werden. Die Minderung der Ruhebezüge (Abfertigung) darf höchstens 25 v.H. betragen.114 (9) Nach Aufhebung der auf „minder entsprechend“ oder „nicht entsprechend“ lautenden Beschreibung kann der Stadtsenat bei andauernder zufriedenstellender Dienstleistung verfügen, dass der Zeitraum, während dessen der Lauf der Vorrückungsfrist gehemmt war, ganz oder zum Teil für die Vorrückung in höhere Bezüge angerechnet wird. Eine Nachzahlung von Bezügen findet jedoch in keinem Falle statt. (10) Ein Beamter, über den durch zwei aufeinanderfolgende Kalenderjahre die Beurteilung „nicht entsprechend“ getroffen wurde, ist mit Rechtskraft der Entscheidung über das zweite Kalenderjahr entlassen.115 LGBl 56/2011, Z 4; (1.7.2011 gem § 145 Abs 24) LGBl 26/1961, Art I Z 4; (10.4.1961 gem Art II Z 7); idF LGBl 46/1996, Art I Z 2; (1.7.1996 gem Art III); und LGBl 65/2000, Art I Z 20 (‚oder „nicht entsprechend“’ entfällt); (1.11.2000 gem Art III Z 1) 115 LGBl 65/2000, Art I Z 21; (1.11.2000 gem Art III Z 1) 15.05.2016 42/206 113 114 2. Abschnitt Pflichten § 19 Allgemeine Dienstpflichten116 (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. (2) Der Beamte hat in seinem ganzen Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. (3) Der Beamte hat die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren. (4) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. (5) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde. (6) Hält der Beamte eine Weisung eines vorgesetzten Beamten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt. § 20 Geschäftskreis, Versetzung auf andere Dienstposten, Überstellung in andere Verwendungsgruppen117 (1) Der Beamte ist im Allgemeinen nur zur Durchführung jener Geschäfte verpflichtet, zu deren Verrichtung er auf Grund seiner Anstellung und des LGBl 37/1989, Art I Z 11; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23) LGBl 30/1957, Anlage zu Art I; 15.05.2016 116 117 43/206 allgemeinen Geschäftskreises seiner Beamtengruppe (§ 68) bestimmt ist. Wenn es der Dienst jedoch erfordert, kann er nach Maßgabe seiner Eignung vorübergehend auch zur Verrichtung eines anderen Geschäftskreises herangezogen werden. (2) Versetzungen auf andere Dienstposten sind aus Dienstesrücksichten zulässig.118 (3) Eine Überstellung in eine andere Verwendungsgruppe (§ 68) kann nur erfolgen, wenn der Beamte die hiefür vorgeschriebenen Erfordernisse erfüllt. (4) Eine Überstellung in eine niedrigere Verwendungsgruppe des gleichen Schemas oder eine Überstellung aus dem Schema II in das Schema I kann ohne Zustimmung des Beamten nur erfolgen, wenn a) der Beamte die für seine dienstrechtliche Stellung vorgeschriebene Dienst(Fach)prüfung aus seinem Verschulden nicht innerhalb der gestellten Frist ablegt oder b) die Gesamtbeurteilung in aufeinanderfolgenden Jahren entsprechend“ gelautet hat.119 mindestens zwei auf „minder (5) Eine Überstellung in eine niedrigere Verwendungsgruppe oder eine Überstellung vom Schema II in das Schema I kann ohne Zustimmung des Beamten nicht erfolgen, wenn der Beamte bereits eine für die Ruhegenussbemessung anrechenbare Dienstzeit von 20 Jahren aufweist oder die Änderung der Verwendung eine unmittelbare Folge eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit ist. (LGBl. Nr. 18/1957, Artikel I Ziffer 7.) (6) Die mit der Überstellung in eine andere Verwendungsgruppe oder ein anderes Schema allenfalls verbundene Änderung des Bezuges ist durch § 73 geregelt. Unbeschadet der dort getroffenen Regelung darf, falls der Beamte nach der Überstellung in den Ruhestand versetzt wird, der Ruhegenuss nicht niedriger bemessen werden, als er gebührt hätte, wenn der Beamte im Zeitpunkte der Überstellung in den Ruhestand versetzt worden wäre. (LGBl. Nr. 18/1957, Artikel I Ziffer 7.) LGBl 35/1959, Art I; (1.1.1959 gem Art II); idF LGBl 54/2003, Art II (2.Satz entfällt: „Abordnungen von Beamten zu einer Verwendung bei wirtschaftlichen Unternehmen, an denen die Stadtgemeinde Graz mit einem Kapital von mehr als 50% beteiligt ist, sind aus Dienstesrücksichten ohne Zustimmung des Beamten dann und insolange zulässig, als der Beamte bei diesem Unternehmen in einer seinem Geschäftskreis vergleichbaren Weise verwendet wird.“); (1.8.2003 gem Art III) 119 LGBl 30/1957, Anlage zu Art I; idF LGBl 65/2000, Art I Z 22 („oder ‚nicht entsprechend’“ entfällt); (1.11.2000 gem Art III Z 1) 15.05.2016 44/206 118 (7) Der Beamte ist zu allen in seinen Geschäftskreis fallenden Dienstleistungen auch außerhalb der Diensträume verpflichtet. Inwiefern anlässlich solcher Dienstleistungen eine Entschädigung für Mehrauslagen und für erhöhten Arbeitsaufwand zukommt, bestimmen die Nebengebührenvorschriften. (8) Eine jährlich mehr als drei Monate übersteigende dienstliche Verwendung eines Beamten außerhalb des Grazer Gemeindegebietes kann im Falle seines Einspruches nur der Gemeinderat verfügen. § 21 Amtsverschwiegenheit120 (1) Der Beamte ist verpflichtet, über Angelegenheiten, die ihm in Ausübung seines Dienstes bekannt geworden sind und deren Geheimhaltung im Interesse des Dienstes, der Stadt, einer sonstigen Gebietskörperschaft oder einer Partei geboten ist, insbesondere über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse oder über Angelegenheiten, die ihm als geheim oder vertraulich zu behandeln ausdrücklich bezeichnet worden sind, gegen jedermann, dem er über solche Angelegenheiten amtliche Mitteilungen zu machen nicht verpflichtet ist, Stillschweigen zu beobachten. Veröffentlichungen in Druckschriften oder in anderer Art sind untersagt, wenn ihr Gegenstand unter die Pflicht der Amtsverschwiegenheit fällt.121 (2) Die Pflicht der Amtsverschwiegenheit besteht auch während einer Enthebung vom Dienst, im zeitlichen oder dauernden122 Ruhestand oder nach Auflösung des Dienstverhältnisses fort.123 (3) Eine Ausnahme tritt nur insoweit ein, als ein Beamter für einen bestimmten Fall vom Bürgermeister (Magistratsdirektor, leitenden Direktor der Unternehmung) von der Pflicht der Amtsverschwiegenheit entbunden wurde. LGBl 30/1957, Anlage zu Art I; LGBl 30/1957, Anlage zu Art I; idF LGBl 49/1969, Art I Z 4 (Stadt); (27.6.1969 gem Art IV Z 6) 122 LGBl 56/2011, Z 5; (1.7.2011 gem § 145 Abs 24) 123 LGBl 30/1957, Anlage zu Art I; idF LGBl 46/1996, Art I Z 3; (1.7.1996 gem Art III) 15.05.2016 45/206 120 121 § 22 Vertretung der Stadt bei gemischtwirtschaftlichen und sonstigen Erwerbsgesellschaften124 Ein Beamter, der in Vertretung der Stadt Funktionen bei gemischtwirtschaftlichen oder sonstigen Erwerbsgesellschaften ausübt, darf von diesen eine Entlohnung hiefür nur mit Zustimmung des Bürgermeisters annehmen. § 22a Geschenkannahme125 (1) Dem Beamten ist es untersagt, im Hinblick auf seine amtliche Stellung für sich oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen. (2) Orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten von geringem Wert gelten nicht als Geschenk im Sinne des Abs. 1. (3) Ehrengeschenke darf der Beamte entgegennehmen. Er hat den Bürgermeister hievon in Kenntnis zu setzen. Untersagt der Bürgermeister innerhalb eines Monates die Annahme, so ist das Ehrengeschenk zurückzugeben. § 23 Nebenbeschäftigung126 (1) Der Beamte darf neben seinen dienstlichen oder sonst im Auftrag der Stadt zu besorgenden Aufgaben keine Beschäftigung ausüben und keine Stellung annehmen, die seiner dienstlichen Stellung widerstreiten, die ihn in der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindern, die die Vermutung seiner Befangenheit im Dienst hervorrufen können oder die sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährden oder bei denen die Vermutung von Kollisionen zwischen den Interessen der Stadt insbesondere ihrer Interessen als Träger von Privatrechten - und den durch die Nebenbeschäftigung gegebenen Interessen des Bediensteten nicht ausgeschlossen ist. LGBl 30/1957, Anlage zu Art I; idF LGBl 49/1969, Art I Z 4; (27.6.1969 gem Art IV Z 6) 125 LGBl 37/1989, Art I Z 12; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23) 126 LGBl 37/1989, Art I Z 13; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23) 15.05.2016 46/206 124 (2) Soweit in den Abs. 6 und 7 nichts anderes bestimmt ist, ist eine ausdrückliche Bewilligung zur Ausübung einer Nebenbeschäftigung nicht erforderlich. Der Beamte ist jedoch verpflichtet, die in den Abs. 3, 4 und 8 vorgeschriebene Meldung vor der Übernahme einer Nebenbeschäftigung zu erstatten. Unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 3, 4 und 8 ist eine Nebenbeschäftigung vor ihrer Übernahme auch dann zu melden, wenn Zweifel bestehen, ob sie nach Abs. 1 zulässig ist. (3) Jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung ist dem Bürgermeister schriftlich zu melden. Nebenbeschäftigungen gelten als erwerbsmäßig, wenn die daraus zu erwartenden Einkünfte oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteile im Jahr das Monatsgehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V übersteigen. Einkünfte oder sonstige wirtschaftliche Vorteile aus mehreren Nebenbeschäftigungen sind dabei zusammenzurechnen. (4) Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts einschließlich der nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz als gemeinnützig anerkannten Bauvereinigungen sowie die Übernahme einer leitenden Stellung in einer solchen hat der Beamte auch dann zu melden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 3 nicht vorliegen. (5) Der Bürgermeister hat die Nebenbeschäftigung zu untersagen, wenn diese den Bestimmungen des Abs 1 widerspricht. (6) Der Beamte, dessen Wochendienstzeit nach den §§ 17 Abs. 2, 17a, 17b oder 17g herabgesetzt ist, darf eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur ausüben, wenn und insoweit der Bürgermeister dies bewilligt.127 Die Bewilligung ist - abgesehen von den Fällen des Abs 1 - zu versagen, wenn die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung dem Grund der Herabsetzung der Wochendienstzeit widerstreitet.128 (7) Kein Beamter darf ohne Bewilligung des Bürgermeisters außergerichtlich ein Sachverständigengutachten abgeben. Die Bewilligung ist zu versagen, wenn mit Rücksicht auf den Gegenstand und Zweck des Gutachtens sowie Stellung und Wirkungskreis des Beamten die im Abs 1 angeführten Interessen der Stadt gefährdet werden. LGBl 56/2011, Z 6; (1.7.2011 gem § 145 Abs 24) LGBl 37/1989, Art I Z 13; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23) idF LGBl 65/2000, Art I Z 23 (Verweis); (23.6.1995 gem Art III Z 8) 15.05.2016 47/206 127 128 (8) Die Heranziehung als Sachverständiger durch ein Gericht bedarf keiner ausdrücklichen Bewilligung, ist jedoch in jedem Einzelfall schriftlich zu melden. Auch die Tätigkeit als gerichtlicher Sachverständiger kann dem Beamten vom Bürgermeister untersagt werden, wenn sie mit der Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht vereinbar ist. (9) Das Unterlassen der in den Abs. 3, 4 und 8 vorgeschriebenen Meldung, die Ausübung einer Nebenbeschäftigung, die gemäß Abs 1 unzulässig ist und vom Beamten trotz offenkundiger Unzulässigkeit nicht gemeldet wurde, die Ausübung einer untersagten Nebenbeschäftigung sowie die Ausübung einer in den Abs. 6 und 7 angeführten Nebenbeschäftigung ohne entsprechende Bewilligung sind disziplinär zu ahnden. § 24 Einhaltung der vorgeschriebenen Arbeitszeit, Anzeige der Dienstverhinderung, Versäumnis des Dienstes129 (1) Der Beamte hat die vorgeschriebene Arbeitszeit einzuhalten.130 (2) Außer im Falle einer Krankheit oder eines anderen begründeten Hindernisses darf kein Beamter ohne Bewilligung seines unmittelbaren Vorgesetzten bzw. des zur Erteilung eines Urlaubes berufenen Organes dem Dienste fernbleiben.131 (3) Der Beamte hat die Dienstverhinderung seinem unmittelbaren Vorgesetzten unverzüglich anzuzeigen und den Grund der Verhinderung über Verlangen nachzuweisen. Ein wegen Krankheit vom Dienst abwesender Beamter ist verpflichtet, über Aufforderung die Art der Erkrankung binnen drei Tagen im Wege der Vorlage einer ärztlichen Diagnose bekannt zu geben und sich auf Anordnung einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Kommt der Beamte diesen Verpflichtungen nicht rechtzeitig nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst als nicht gerechtfertigt.132 (4) Der Beamte verliert für die Zeit seines ungerechtfertigten Fernbleibens vom Dienst den LGBl 30/1957, Anlage zu Art I; LGBl 126/1968, Art I Z 4; 23.10.1968 gem Art III Z 8 131 LGBl 126/1968, Art I Z 4; (23.10.1968 gem Art III Z 8) 132 LGBl 65/2000, Art I Z 24; (1.11.2000 gem Art III Z 1) 15.05.2016 129 130 48/206 Anspruch auf Bezüge. Der Beamte verliert den Anspruch auf Bezüge auch für die Zeit, die er dem Dienst deshalb fernbleibt, weil er sie zufolge strafgerichtlicher Verurteilung in Haft verbringt. Den zu seinem Haushalt gehörenden schuldlosen Angehörigen ist für die Zeit, für die die Bezüge entfallen, ein angemessener Unterhaltsbeitrag zu leisten, der 75 v.H. der Bezüge des Beamten nicht übersteigen darf. Einem Beamten, der keine anspruchsberechtigten Angehörigen hat, kann zur Vermeidung eines Schadens, der sich z. B. durch Nichteinhaltung gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen ergeben würde, ein solcher Unterhaltsbeitrag bis zu 50 v.H. der Bezüge des Beamten zuerkannt werden.133 (5) Eine gerechtfertigte Abwesenheit vom Dienste hat, abgesehen von der im § 41 bezeichneten Ausnahme, eine Schmälerung oder Einstellung der Bezüge nicht zur Folge.134 § 25 Amtliche Aufforderung zur Rückkehr in den Dienst135 (1) Bleibt ein Beamter ohne Rechtfertigung länger als drei Tage dem Dienste fern, so ist er schriftlich oder, falls sein Aufenthalt unbekannt ist oder aus anderen Gründen die Zustellung der schriftlichen Aufforderung nicht bewirkt werden kann, durch Kundmachung an der Amtstafel aufzufordern, seinen Dienst anzutreten bzw. seine Abwesenheit zu rechtfertigen, und ihm anzudrohen, dass er nach fruchtlosem Verlauf von sechs Wochen seit der ergangenen Aufforderung entlassen wird. Die Frist läuft von dem Tag, an dem die schriftliche Aufforderung zugestellt bzw. die Kundmachung an der Amtstafel angeschlagen wird. (2) Tritt der Beamte innerhalb der in Abs 1 bezeichneten Frist den Dienst ohne Rechtfertigung nicht an, so ist er ohne Disziplinarverfahren zu entlassen. § 26 Besondere Pflichten der Leiter der städtischen Dienststellen136 (1) Die Leiter der städtischen Dienststellen sind verpflichtet, für die Aufrechterhaltung eines LGBl 126/1968, Art I Z 4; (23.10.1968 gem Art III Z 8) LGBl 126/1968, Art I Z 4; (23.10.1968 gem Art III Z 8) 135 LGBl 30/1957, Anlage zu Art I; 136 LGBl 30/1957, Anlage zu Art I; 15.05.2016 133 134 49/206 geregelten, den Vorschriften entsprechenden Dienstbetriebes und für eine gerechte Verteilung der Arbeiten unter den ihnen untergeordneten Bediensteten zu sorgen, den Geschäftsgang zweckmäßig zu leiten, auf eine rasche und sorgsame Abwicklung der Geschäfte zu dringen und alle auftretenden Übelstände und Beschwerden im kurzen Weg abzustellen; wenn hiebei die eigenen Maßnahmen nichts fruchten oder Verfehlungen wahrgenommen werden, haben sie die Disziplinaranzeige zu erstatten. (2) Insbesondere obliegt den Leitern der städtischen Dienststellen die Überwachung der Einhaltung der Arbeitszeit (§ 24). (3) Die Leiter sind verpflichtet, den ihnen unterstellten Bediensteten mit Anstand und Achtung zu begegnen und ihre Tätigkeit gewissenhaft und gerecht zu beurteilen. Beschwerden wegen Verletzung dieser Pflichten sind an den Magistratsdirektor (leitenden Direktor der Unternehmung) zu richten, der die erforderlichen Maßnahmen zu treffen hat. § 27 Wahl des Wohnsitzes137 Eine Beschränkung in der Wahl des Wohnsitzes findet nicht statt, doch ist der Beamte nicht berechtigt, unter Hinweis auf seinen Wohnsitz bzw. Wohnort Begünstigungen gegenüber anderen Beamten in Anspruch zu nehmen. § 27a Meldepflichten138 (1) Wird dem Beamten in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der er angehört, so hat er dies unverzüglich dem Leiter der Dienststelle zu melden. (1a) Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 1 besteht, wenn die Meldung eine Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf. (1b) Der Dienststellenleiter kann aus LGBl 30/1957, Anlage zu Art I; LGBl 65/2000, Art I Z 25; (1.11.2000 gem Art III Z 1) 15.05.2016 137 138 50/206 1. in der Person, auf die sich die amtliche Tätigkeit bezieht, oder 2. in der amtlichen Tätigkeit selbst gelegenen Gründen, abweichend von Abs. 1a, eine Meldepflicht verfügen. (2) Ist eine Dienstverhinderung des Beamten ganz oder teilweise auf das Einwirken Dritter zurückzuführen, hat der Beamte dies unverzüglich seiner Dienstbehörde zu melden. Auf Verlangen der Dienstbehörde hat er sämtliche für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen erforderlichen Daten und Beweismittel bekannt zu geben. (3) Soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften weitere Meldepflichten festgelegt sind, hat der Beamte seiner Dienstbehörde zu melden: 1. Namensänderung, 2. Standesveränderung, 3. jede Veränderung seiner Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit(en), 4. Änderung des Wohnsitzes und vorübergehender geänderter Aufenthalt während eines Krankenstandes, 5. Verlust einer für die Ausübung des Dienstes erforderlichen behördlichen Berechtigung oder Befähigung, des Dienstausweises, der Dienstkleidung oder sonstiger Sachbehelfe, 6. Besitz eines Bescheides nach § 14 Abs 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970. § 28 Dienstweg139 (1) Der Beamte hat Anbringen, die sich auf sein Dienstverhältnis oder seine dienstlichen Aufgaben beziehen, bei seinem unmittelbaren Vorgesetzten einzubringen. Dieser hat das Anbringen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten. (2) Von der Einbringung im Dienstweg darf bei Gefahr in Verzug sowie dann abgesehen werden, LGBl 65/2000, Art I Z 26; (1.11.2000 gem Art III Z 1) 15.05.2016 139 51/206 wenn die Einhaltung des Dienstweges dem Beamten billigerweise nicht zumutbar ist. (3) In Dienstrechtsangelegenheiten und in Disziplinarangelegenheiten können ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden: 1. Rechtsmittel, 2. Anträge auf Übergang der Entscheidungspflicht, 3. Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und 4. Beschwerden an den Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof. § 29 Pensionsbeitrag140 (1) Der Beamte des Dienststandes und des zeitlichen Ruhestandes hat, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, für jeden Monat seiner für den Ruhegenuss anrechenbaren Dienstzeit im Voraus einen monatlichen Pensionsbeitrag zu entrichten.141 (2) Der Pensionsbeitrag beträgt 10,25 v.H. der Bemessungsgrundlage. Diese besteht bei Beamten des Dienststandes aus dem Gehalt und den als ruhegenussfähig erklärten Zulagen, die der bezugsrechtlichen Stellung des Beamten entsprechen; bei Beamten des zeitlichen Ruhestandes des dem Ruhegenuss entsprechenden Bezuges (§ 47a Abs. 3).142 Den Pensionsbeitrag von 10,25 v.H. hat der Beamte auch von den Teilen der Sonderzahlung zu entrichten, die den oben genannten Geldleistungen entsprechen sowie von den für die Ruhegenusszulage anrechen-baren Zulagen und Nebengebühren.143 Kürzungen, die sich auf Grund der Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß § 17a oder § 17b, bei Inanspruchnahme der Familienhospizfreistellung gemäß § 41d Abs. 1 Z. 2 sowie gemäß § 67b auf Grund der Gewährung eines Freijahres ergeben, bleiben bei der Bemessung des Pensionsbeitrages unberücksichtigt, sofern dies der Beamte vor Beginn der Herabsetzung der LGBl 37/1989, Art I Z 14; (1.7.1988 gem Art XXXVII Z 21) LGBl 56/2011, Z 7; (1.7.2011 gem § 145 Abs 24) 142 LGBl 56/2011, Z 8; (1.7.2011 gem § 145 Abs 24 143 LGBl 1/2003, Art I Z 15; (1.1.2003 gem Art II Z 8) 15.05.2016 140 141 52/206 Wochendienstzeit oder der Inanspruchnahme des Freijahres beantragt.144 (2a) Der nach § 42 Abs. 1 freigestellte oder nach § 42 Abs. 3 oder 6 außer Dienst gestellte Beamte hat Pensionsbeiträge auch von den durch die Freistellung oder Außerdienststellung entfallenden Bezügen zu entrichten. Von Geldleistungen für zeit- und mengenmäßige Mehrleistungen ist ein Pensionsbeitrag nur zu entrichten, soweit sie während der Zeit einer Dienstfreistellung tatsächlich gebührten.145 (2b) Der § 67 Abs. 5a gekürzt sind, durch Kürzung Beamte, dessen Bezüge nach oder nach § 67 Abs. 6 letzter Satz hat Pensionsbeiträge auch von den entfallenden Bezügen zu leisten.146 (3) Der Pensionsbeitrag ist von den Bezügen des Beamten einzubehalten. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, hat der Beamte für die Monate, in denen ihm keine Bezüge gebühren, die Pensionsbeiträge einzuzahlen. In diesem Fall können aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen Zahlungserleichterungen (Stundung, Ratenzahlung) gewährt werden. (4) Für jene Kalendermonate der für den Ruhegenuss anrechenbaren Dienstzeit, in denen der Beamte wegen 1. Karenzurlaubes gemäß § 41b Abs 1 oder147 2. Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 oder Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986148 keinen Anspruch auf Bezüge Pensionsbeitrag zu leisten.149 hat, ist kein (5) Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge kann der Beamte nicht zurückfordern. Hat der Beamte für die Zeit eines Karenzurlaubes Pensionsbeiträge entrichtet und erhält die Stadt für diese Zeit oder einen Teil dieser Zeit einen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen, so ist der Überweisungsbetrag auf die in Betracht kommenden Monate gleichmäßig aufzuteilen. Die entrichteten Pensionsbeiträge sind dem Beamten LGBl 97/2005, Z 12 (Z 46); (1.11.2005 gem § 145 Abs 2) LGBl 72/1997, Art XI Z 1; (1.10.1997 gem Art XIII Abs 1) 146 LGBl 1/2003, Art I Z 16; (1.1.2003 gem Art II Z 8) 147 LGBl 17/1994, Art I Z 5; (1.1.1994 gem Art IV Abs 2), idF LGBl 97/2005, Z 5; (1.11.2005 gem § 145 Abs 2) 148 LGBl 1/2003, Art I Z 17; (1.3.2003 gem Art II Z 1 149 LGBl 37/1989, Art I Z 14; (1.7.1981 gem Art XXXVII Z 12) 15.05.2016 53/206 144 145 insoweit zu erstatten, als sie durch die Teile des Überweisungsbetrages gedeckt sind. (6) Für Beamte, die bis zum 31. Dezember 2004 das 60. Lebensjahr vollenden oder davor vollendet haben, beträgt der Pensionsbeitrag 11,75 v.H.150 (7) Für Beamte, die in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr den 738. Lebensmonat vollenden, errechnet sich der Prozentsatz nach Abs. 2 unter Berücksichtigung dieser Tabelle und Anwendung nachstehender Formel, wobei das Ergebnis auf zwei Kommastellen auf- bzw. abzurunden ist:151 Jahr Prozentsatz 2005 11,67 2006 11,58 2007 11,50 2008 11,42 2009 11,33 2010 11,25 2011 11,17 2012 11,08 2013 11,00 2014 10,92 2015 10,83 2016 10,75 2017 10,67 2018 10,58 2019 10,50 2020 10,42 2021 10,33 Prozentsatz des Jahres, in dem der Beamte seinen 738.Lebensmonat vollendet - Tage des Kalenderjahres, vom 1.Jänner bis zum Tag der Vollendung des 738. Lebensmonates X Veränderungswert______________ 365 (8) Der Veränderungswert im Sinne des Abs. 7 ist nach nachstehender Formel zu berechnen:152 LGBl 1/2003, Art I Z 18; (1.1.2003 gem Art II Z 8) LGBl 1/2003, Art I Z 18; (1.1.2003 gem Art II Z 8) 152 LGBl 1/2003, Art I Z 18; (1.1.2003 gem Art II Z 8) 15.05.2016 150 151 54/206 Höhe des Prozentsatzes (nach Abs. 7) des Jahres, in dem der Beamte seinen 738. Lebensmonat vollendet. - Höhe des Prozentsatzes (nach Abs. 7) des der Vollendung des 738. Lebensmonates- folgenden Jahres - (9) Der jeweilige Prozentsatz gemäß Abs. 2 oder der nach Abs. 6 bis 8 errechnete Prozentsatz erhöht sich für Beamte, die vor dem 1. Juli 1961 geboren sind, um 1,0 v. H., wobei dieser erhöhte Prozentsatz nur von jenem Teil des Bezuges zu entrichten ist, der über der Höchstbemessungsgrundlage liegt. Die Bemessungsgrundlage für das Jahr 2010 beträgt höchstens Euro 4.110,– (Höchstbemessungsgrundlage). Für die Höchstbemessungsgrundlage der Folgejahre ist § 181 Abs. 4 des Gesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark, LGBl. Nr. 29/2003, i. d. g. F, auch auf die Beamten der Stadt Graz anzuwenden.153 § 29a Pensionskassenvorsorge154 (1) Die Stadt Graz hat allen nach dem 31. Dezember 1944 geborenen Beamten ab 1. Jänner 2003 eine Pensionskassenzusage im Sinne des § 2 Z. 1 des Betriebspensionsgesetzes (BPG), BGBl.Nr. 282/1990, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2002, zu erteilen. (2) So weit dies zur Regelung der Pensionskassenvorsorge nach Abs. 1 erforderlich ist, ist mit dem nach § 13 Gemeinde-Personalvertretungsgesetz 1994, LGBl Nr. 37/1994, in der jeweils geltenden Fassung, eingerichteten Zentralausschuss eine Vereinbarung im Sinne des § 3 Abs. 2 BPG abzuschließen. Diese Vereinbarung hat insbesondere Regelungen über das Beitrags- und Leistungsrecht zu enthalten. (3) Die Stadt Graz gilt als Arbeitgeber im Sinne des BPG. § 29b Pensionskassenbeitrag155 (1) Die Stadt Graz hat entsprechend der Pensionskassenzusage nach § 29a als DienstgeberLGBl 56/2011, Z 9; (1.7.2011 gem § 145 Abs 24) LGBl 1/2003, Art I Z 19; (1.1.2003 gem Art II Z 8) 155 LGBl 1/2003, Art I Z 19; (1.1.2003 gem Art II Z 8) 15.05.2016 153 154 55/206 anteil einen Pensionskassenbeitrag in der Höhe von höchstens 3 v.H. der Bemessungsgrundlage nach § 29 Abs. 2 zu entrichten. (2) Der Beamte kann zusätzlich zum Dienstgeberanteil einen Dienstnehmeranteil bis zur Höhe des Dienstgeberanteiles an die Pensionskasse leisten. (3) Für Beamte, die in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr den 738. Lebensmonat vollenden, ist unter Berücksichtigung dieser Tabelle von der Stadt Graz jener Prozentsatz als Pensionskassenbeitrag (Dienstgeberanteil) zu entrichten, der sich unter Anwendung der nachstehenden Formel errechnet, wobei das Ergebnis auf zwei Kommastellen auf- bzw. abzurunden ist. Jahr 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 ab 2022 und Folgejahre Prozentsatz des Jahres, in dem der Beamte seinen 738. Lebensmonat vollendet Prozentsatz 1,58 1,67 1,75 1,83 1,92 2,00 2,08 2,17 2,25 2,33 2,42 2,50 2,58 2,67 2,75 2,83 2,92 3,00 Tage des Kalenderjahres, vom 1.Jänner bis zum Tag der Vollendung des 738. Lebensmonates X Veränderungswert 365 + (4) Der Veränderungswert im Sinn des Abs. 3 ist nach nachstehender Formel zu berechnen: Höhe des Prozentsatzes (nach Abs. 3) des der Vollendung des 738.Lebensmonates folgenden Jahres. - Höhe des Prozentsatzes (nach Abs. 3) des Jahres, in dem der Beamte das 738. Lebensmonat vollendet. 15.05.2016 56/206 3. Abschnitt Rechte § 30 Allgemeine Bestimmungen156 (1) Der Beamte erwirbt Rechtsansprüche nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes.157 (2) Durch die Herabsetzung der Wochendienstzeit sowie bei Inanspruchnahme eines Freijahres werden, soweit in diesem Gesetz nicht ausdrücklich anders bestimmt ist, weder von der Dauer des Dienstverhältnisses bzw. einer bestimmten Dienstzeit abhängende Rechte noch sonstige Rechtsansprüche des Beamten berührt.158 § 31 Diensteinkommen159 (1) Den Beamten kommen die im 4. Abschnitt dieses Gesetzes vorgesehenen Monatsbezüge und Sonderzahlungen sowie die im Abs. 2 angeführten Nebengebühren zu.160 (2) 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. Nebengebühren sind die Überstundenvergütung (§ 31a), die Pauschalvergütung für verlängerte Wochendienstzeit (31b) die Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage) (§ 31c), die Journaldienstzulage (§ 31d), die Bereitschaftsentschädigung (§ 31e), die Mehrleistungszulage (§ 31f), die Belohnung (§ 31g), die Erschwerniszulage (§ 31h), die Gefahrenzulage (§ 31i), die Aufwandsentschädigung (§ 31j), die Fehlgeldentschädigung (§ 31k), der Fahrtkostenzuschuss (§ 31l), die Jubiläumszuwendung (§ 31m), die Treueentschädigung (§ 31n)161. (3) Die unter Abs. 2 Z. 1, 4 bis 6, 8 bis 11 angeführten Nebengebühren sowie die im Abs. 2 Z. 3 angeführte Sonn- und Feiertagsvergütung können LGBl 30/1957, Anlage zu Art I; LGBl 30/1957, Anlage zu Art I; idF LGBl 37/1989, Art I Z 15 158 LGBl 1/2003, Art I Z 20; (1.1.2005 gem Art II Z 9;) s. Art VI! 159 LGBl 17/1976, Art I Z 6; (1.1.1973 gem Art VII Z 9) 160 LGBl 1/2003, Art I Z 21; (1.3.2003 gemäß Art II Z 1) 161 LGBl 26/1980, Art I Z 4; (1.12.1973 gem Art VII Z 6) 15.05.2016 156 157 57/206 pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist. Die Pauschalierung bedarf der Zustimmung des Stadtsenates. Die Festsetzung einheitlicher Pauschale für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig. Bei pauschalierten Überstundenvergütungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt. (4) Das Pauschale hat den ermittelten Durchschnittswerten unter Bedachtnahme auf Abs. 6 angemessen zu sein und ist 1. bei Pauschalierung der Überstundenvergütung und der Sonn- und Feiertagsvergütung in einem Hundertsatz des Gehaltes zuzüglich einer allfälligen Dienstalterszulage, Dienstzulage, Verwendungszulage, Ergänzungszulage und Teuerungszulage,162 2. bei Pauschalierung von Nebengebühren gemäß Abs. 2 Z. 2, 4 bis 6, 8 und 9 in einem Hundertsatz des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Stadt und 3. bei den übrigen Eurobetrag. 163 Nebengebühren in einem festzusetzen. (5) Pauschalierte Nebengebühren sind mit dem jeweiligen Monatsbezug im Voraus auszuzahlen.164 (6) Der Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren wird durch einen Urlaub, während dessen der Beamte Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit nicht berührt. Ist der Beamte aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend, so ruht die pauschalierte Nebengebühr von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatserste bis zum Letzten des Monates, in dem der Beamte den Dienst wieder antritt. Für Zeiträume, in denen die Wochendienstzeit nach den §§ 17 Abs. 2, 17a, 17b oder 17g herabgesetzt ist, gebühren dem Beamten abweichend von den Abs. 3 bis 5 keine LGBl 17/1976, Art I Z 6; (1.1.1973 gem Art VII Z 9); idF LGBl 1/2003, Art I Z 22 („Verwaltungszulage“ entfällt); 163 LGBl 56/2011, Z 10; (1.7.2011 gem § 145 Abs 24) 164 LGBl 17/1976, Art I Z 6; (1.1.1974 gem Art VII Z 11) 15.05.2016 58/206 162 pauschalierten Nebengebühren der im Abs. 2 Z. 1 und Z. 3 bis Z. 5 angeführten Art. Laufende pauschalierte Nebengebühren dieser Art erlöschen abweichend vom Abs. 7 mit dem Wirksamwerden der Herabsetzung der Wochendienstzeit. Sonstige pauschalierte Nebengebühren gebühren dem Beamten, dessen Wochendienstzeit nach den §§ 17 Abs. 2, 17a, 17b oder 17g herabgesetzt ist, in dem Ausmaß, das sich bei sinngemäßer Anwendung der Abs. 3 bis 5 durch die auf Grund der Herabsetzung der Wochendienstzeit geänderten Verhältnisse ergibt. Die sich daraus ergebende Verringerung solcher pauschalierter Nebengebühren wird abweichend vom Abs. 7 für den Zeitraum wirksam, für den die Wochendienstzeit herabgesetzt worden ist.165 (7) Die pauschalierte Nebengebühr ist neu zu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat. Die Neubemessung wird im Falle der Erhöhung der pauschalierten Nebengebühr mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten, in allen anderen Fällen mit dem auf die Zustellung des Bescheides folgenden Monatsersten wirksam. (8) Ist der Beamte auf Grund eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit länger als einen Monat vom Dienst abwesend, so gebühren ihm bis zu dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsletzten die nicht pauschalierten Nebengebühren in demselben Ausmaß, in dem sie ihm für den dem Beginn der Dienstverhinderung vorangegangenen Kalendermonat gebührten. Ist jedoch in den Tätigkeiten des Beamten, die den Anspruch auf derartige Nebengebühren begründen, seither eine wesentliche Änderung eingetreten bzw. wäre eine solche ohne Dienstverhinderung eingetreten, so gebühren ihm jene gemäß § 52a für die Ruhegenusszulage anrechenbaren nicht pauschalierten Nebengebühren, auf die er Anspruch hätte, wenn die Dienstverhinderung nicht eingetreten wäre.166 (9) Die Zuerkennung der Nebengebühren obliegt dem Stadtsenat. Eine gleichmäßige Behandlung aller Bediensteten ist zu gewährleisten. § 31a Überstundenvergütung167 (1) Dem Beamten gebührt für Überstunden, LGBl 56/2011, Z 11; (1.7.2011 gem § 145 Abs 24 LGBl 97/2005, Z 14; (1.7.2005 gem § 145 Abs 8) 167 LGBl 17/1976, Art I Z 7; (1.1.1973 gem Art VII Z 9) 15.05.2016 165 166 59/206 1. die nicht in Freizeit oder 2. die gemäß § 17 f Abs. 4 Z. 3 im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit ausgeglichen werden, eine Überstundenvergütung.168 (2) Die Überstundenvergütung umfasst 1. im Falle des § 17 f Abs. 4 Z. 2 die Grundvergütung und den Überstundenzuschlag, 2. im Falle des § 17 f Überstundenzuschlag.169 Abs. 4 Z. 3 den (3) Die Grundvergütung für die Überstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der vom Stadtsenat gemäß § 17 für die Beamten festgesetzten Wochenstundenzahl zu ermitteln. Die Bemessungsgrundlage besteht aus dem Gehalt zuzüglich allfälligen im § 67 Abs. 1 angeführten Zulagen des Beamten (ausgenommen Kinderzulage). Der Überstundenzuschlag beträgt 1. für Überstunden außerhalb der Nachtzeit 50 % und 2. für Überstunden während der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) 100% der Grundvergütung. Die Überstundenvergütung gebührt bereits vor Ablauf der im § 17 f Abs. 7 angeführten Frist, wenn feststeht, dass ein Freizeitausgleich bis zum Ablauf dieser Frist nicht möglich sein wird. 170 (4) Abrechnungszeitraum für die Überstundenvergütung ist das Kalendervierteljahr. Die im Kalendervierteljahr geleisteten Überstunden sind zusammenzuzählen. Bruchteile von Überstunden gemäß § 17 f Abs. 4 Z. 2 und 3, die sich dabei ergeben, sind bis zu einem Ausmaß von weniger als 30 Minuten zu vernachlässigen; Bruchteile von 30 Minuten und mehr sind auf eine volle Stunde aufzurunden.171 (5) Die Teilnahme an Empfängen und gesellschaftlichen Veranstaltungen begründet, auch wenn sie dienstlich notwendig ist, weder einen Anspruch auf Freizeitausgleich noch einen Anspruch auf Überstundenvergütung.172 LGBl 97/2005, LGBl 97/2005, 170 LGBl 97/2005, 171 LGBl 97/2005, 172 LGBl 97/2005, 15.05.2016 168 169 Z Z Z Z Z 15; 15; 15; 15; 15; (1.11.2005 (1.11.2005 (1.11.2005 (1.11.2005 (1.11.2005 gem gem gem gem gem § § § § § 145 145 145 145 145 Abs Abs Abs Abs Abs 2) 2) 2) 2) 2) 60/206 (6) Die Abs 1 bis 5 sind auf zusätzliche Dienstleistungen im Sinne des § 17d mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Überstundenzuschlag nur für Zeiten gebührt, mit denen der Beamte die volle Wochendienstzeit überschreitet. Werden in einem solchen Fall Dienstleistungen erbracht, die mit verschieden hohen Überstundenzuschlägen abzugelten wären, so sind jene als Überstunden im Sinne des ersten Satzes abzugelten, für die die höheren Überstundenzuschläge gebühren.173 § 31b Pauschalvergütung für verlängerte Wochenarbeitszeit174 (1) Beamten, für die vom Stadtsenat eine verlängerte Wochenarbeitszeit festgesetzt wird, gebührt für die über die regelmäßige Wochenarbeitszeit hinausgehende Zeit eine monatliche Pauschalvergütung. (2) Bei der Festsetzung der Pauschalvergütung ist nur auf das Ausmaß und die Intensität der Inanspruchnahme Bedacht zu nehmen. Eine einheitliche Festsetzung der Höhe der Pauschalvergütung für Beamte gleicher Verwendungsgruppen ist zulässig. (3) Auf die Pauschalvergütung ist § 31 Abs. 3 letzter Satz und Abs. 4 bis 7 anzuwenden. § 31c Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage)175 (1) Soweit im Abs. 4 nicht anderes bestimmt ist, gebührt den Beamten für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag an Stelle der Überstundenvergütung nach § 31a eine Sonn- und Feiertagsvergütung. (2) Die Sonn- und Feiertagsvergütung besteht aus der Grundvergütung nach § 31a Abs. 3 und einem Zuschlag. Der Zuschlag beträgt für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 100 v.H. und ab der neunten Stunde 200 v.H. der Grundvergütung. LGBl 37/1989, Art I Z 20; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23) LGBl 17/1976, Art I Z 7; (1.1.1973 gem Art VII Z 9) 175 LGBl 17/1976, Art I Z 7; (1.1.1973 gem Art VII Z 9) 15.05.2016 173 174 61/206 (3) Ist bei mehrschichtigem Dienst oder bei Wechseldienst regelmäßig an Sonn- und Feiertagen Dienst zu leisten und wird der Beamte turnusweise zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten unter Gewährung einer entsprechenden Ersatzruhezeit eingeteilt, so gilt der Dienst an dem Sonn- und Feiertag als Werktagsdienst; wird der Beamte während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, so gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst. (4) Dem unter Abs. 3 fallenden Beamten, der an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag Dienst leistet, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- und Feiertagszulage im Ausmaß von 1,31 v.T. des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage.176 (5) Die Abs. 4 bis 6 des § 31a sind sinngemäß anzuwenden.177 § 31d Journaldienstzulage178 (1) Dem Beamten, der außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit zu einem Journaldienst herangezogen wird, gebührt für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaftszeit und Dienstleistung an Stelle der Vergütungen nach §§ 31a und 31c eine Journaldienstzulage. (2) Die Höhe der Journaldienstzulage ist unter Bedachtnahme auf die Dauer des Dienstes und die durchschnittliche Inanspruchnahme während dieses Dienstes festzusetzen. § 31e Bereitschaftsentschädigung179 (1) Dem Beamten, der sich außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit auf Anordnung in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten hat, um bei Bedarf auf der Stelle seine dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können, gebührt hiefür an Stelle der in den §§ 31a bis 31d bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft Bedacht zu nehmen ist. LGBl 1/2003, Art I Z 24; (1.10.2001 gem Art II Z 6) LGBl 37/1989, Art I Z 21; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23) 178 LGBl 17/1976, Art I Z 7; (1.1.1973 gem Art VII Z 9) 179 LGBl 17/1976, Art I Z 7; (1.1.1973 gem Art VII Z 9) 15.05.2016 176 177 62/206 (2) Dem Beamten, der sich außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit sowohl in seiner Wohnung erreichbar zu halten als auch von sich aus bei Eintritt von ihm zu beobachtender Umstände seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen hat, gebührt hiefür an Stelle der in den §§ 31a bis 31d bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft und die Häufigkeit allenfalls vorgeschriebener Beobachtungen Bedacht zu nehmen ist. (3) Dem Beamten, der sich außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit erreichbar zu halten hat (Rufbereitschaft), gebührt hiefür an Stelle der in den §§ 31a bis 31d bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, deren Höhe nach der Dauer der Bereitschaft zu bemessen ist. § 31f Mehrleistungszulagen180 (1) Dem Beamten, der eine in fachlicher Hinsicht zumindest gute Leistung erbringt, die - bezogen auf eine Zeiteinheit - in mengenmäßiger Hinsicht erheblich über der Normalleistung liegt, gebührt eine Mehrleistungszulage. (2) Bei der Bemessung der Mehrleistungszulage ist auf das Verhältnis der Mehrleistung zur Normalleistung Bedacht zu nehmen. § 31g Belohnung181 (1) Belohnungen können in einzelnen Fällen Beamten für außergewöhnliche Dienstleistungen zuerkannt werden. (2) Bei der Festsetzung der Höhe der Belohnung ist auf die Bedeutung der Dienstleistung Rücksicht zu nehmen. § 31h Erschwerniszulage182 (1) Dem Beamten, der seinen Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten muss, gebührt eine Erschwerniszulage. LGBl 17/1976, Art I Z 7; (1.1.1973 gem Art VII Z 9) LGBl 17/1976, Art I Z 7; (1.1.1973 gem Art VII Z 9) 182 LGBl 17/1976, Art I Z 7; (1.1.1973 gem Art VII Z 9) 15.05.2016 180 181 63/206 (2) Bei der Bemessung der Erschwerniszulage ist auf die Art und das Ausmaß der Erschwernis angemessen Rücksicht zu nehmen. § 31i Gefahrenzulage183 (1) Dem Beamten, der Dienste verrichtet, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind, gebührt eine Gefahrenzulage. (2) Bei der Bemessung der Gefahrenzulage ist auf die Art und das Ausmaß der Gefahr angemessen Rücksicht zu nehmen. § 31j Aufwandsentschädigung184 (1) Der Beamte hat Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist. (2) Der Ersatz des Mehraufwandes, der einem Beamten durch eine auswärtige Dienstverrichtung entsteht, ist unter Bedachtnahme auf die Reisegebührenvorschrift des Landes Steiermark und die Gegebenheiten bei der Stadt durch Verordnung des Gemeinderates zu regeln. § 31k Fehlgeldentschädigung185 (1) Dem Beamten, der in erheblichem Ausmaß mit der Annahme oder Auszahlung von Bargeld, mit dem Verschleiß von Wertzeichen oder mit der Einlösung von Wertpapieren und Zinsscheinen beschäftigt ist, gebührt zum Ausgleich von Verlusten, die ihm durch entschuldbare Fehlleistungen im Verkehr mit Parteien und im inneren Amtsverkehr entstehen können, eine Fehlgeldentschädigung. (2) Die Fehlgeldentschädigung ist unter Zugrundelegung von Erfahrungswerten nach Billigkeit zu bemessen. § 31l Fahrtkostenzuschuss186 LGBl 17/1976, LGBl 17/1976, 185 LGBl 17/1976, 186 LGBl 17/1976, 15.05.2016 183 184 Art Art Art Art I I I I Z Z Z Z 7; 7; 7; 7; (1.1.1973 (1.1.1973 (1.1.1972 (1.1.1972 gem gem gem gem Art Art Art Art VII VII VII VII Z Z Z Z 9) 9) 7) 7) 64/206 (1) Dem Beamten gebührt ein Fahrtkostenzuschuss, wenn 1. die Wegstrecke zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung mehr als 2 Kilometer beträgt, 2. er diese Wegstrecke an regelmäßig zurückgelegt und den Arbeitstagen 3. die notwendigen monatlichen Fahrtauslagen für das billigste öffentliche Beförderungsmittel, das für den Beamten zweckmäßigerweise in Betracht kommt, den Fahrtkostenanteil übersteigen, den der Beamte nach Abs. 3 selbst zu tragen hat. (2) Soweit für Wegstrecken zwischen der nächstgelegenen Wohnung und der Dienststelle ein öffentliches Beförderungsmittel nicht in Betracht kommt und diese Wegstrecken in einer Richtung mehr als 2 Kilometer betragen, sind die monatlichen Fahrtauslagen hiefür nach den billigsten für Personenzüge zweiter Klasse in Betracht kommenden Fahrtkosten - gemessen an der kürzesten Wegstrecke - zu ermitteln. (3) Der Fahrtkostenanteil, den der Beamte selbst zu tragen hat (Eigenanteil), ist durch Verordnung des Gemeinderates mit dem Betrag festzusetzen, der den Beamten billigerweise zugemutet werden kann. (4) Die Höhe des monatlichen Fahrtkostenzuschusses ist durch Abzug des Eigenanteiles von den notwendigen monatlichen Fahrtauslagen (Abs 1 Z. 3) zu ermitteln und in einem um 5 v.H. verminderten Ausmaß flüssigzustellen. (5) Der Beamte ist vom Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss ausgeschlossen, solange er aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, mehr als 20 km außerhalb seines Dienstortes wohnt. (6) Auf den Anspruch und das Ruhen des Fahrtkostenzuschusses ist § 31 Abs. 6 sinngemäß anzuwenden.187 (7) Der Beamte hat alle Tatsachen, die für das Entstehen oder den Wegfall des Anspruches auf Fahrtkostenzuschuss oder für die Änderung seiner Höhe von Bedeutung sind, binnen einer Woche schriftlich zu melden. Wird die Meldung später erstattet, so gebührt der Fahrtkostenzuschuss oder seine Erhöhung von dem der Meldung folgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tage an. LGBl 26/1980, Art I Z 5; (20.7.1974 gem Art VII Z 7) 15.05.2016 187 65/206 In den übrigen Fällen wird die Neubemessung des Fahrtkostenzuschusses mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten oder, wenn die Änderung an einem Monatsersten erfolgte, mit diesem Tage wirksam.188 (8) Der Fahrtkostenzuschuss gilt als Aufwandsentschädigung. § 31m Jubiläumszuwendung189 (1) Dem Beamten kann aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 200 v.H. und bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 400 v.H. des Monatsbezuges, der der bezugsrechtlichen Stellung des Beamten in dem Monat entspricht, in den das Dienstjubiläum fällt.190 (2) Zur Dienstzeit im Sinne des Abs 1 zählen: 1. die im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegte Zeit, soweit sie für die Vorrückung wirksam ist, 2. die im § 16a Abs. 2 angeführten Zeiten, soweit sie für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt wurden, 3. die in Teilbeschäftigung in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegten Zeiten, soweit sie für die Vorrückung wirksam sind, 4. die im Ausbildungs- oder Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegten Zeiten, die für die Vorrückung bloß deshalb nicht wirksam sind, weil sie vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegen oder durch die Anwendung der Überstellungsbestimmungen für die Vorrückung unwirksam geworden sind, 5. die in einem Unternehmen zurückgelegte Zeit, wenn das Unternehmen von der Stadt übernommen worden und die Stadt gegenüber den Dienstnehmern in die Rechte des Dienstgebers eingetreten ist. LGBl 26/1980, Art I Z 5; (20.7.1974 gem Art VII Z 7) LGBl 17/1976, Art I Z 7; (1.7.1973 gem Art VII Z 10) 190 LGBl 37/1989, Art I Z 22; (1.1.1987 gem Art XXXVII Z 20); 3.Satz idF LGBl 65/2000, Art I Z 28, (23.6.1995 gem Art III Z 8) entfällt gem LGBl 1/2003, Art I Z 25; 1.1.2005 gem Art II Z 9 („Bei gemäß § 17 Abs 2 teilbeschäftigten oder teilbeschäftigt gewesenen Beamten ist der Berechnung der Jubiläumszuwendung der aus der Vollund Teilbeschäftigung zurückgelegten Dienstzeit errechnete Durchschnittsbezug auf der Grundlage des Monatsbezuges, der dem vollbeschäftigten Beamten gleicher Einstufung für den Monat gebührt, in den das Dienstjubiläum fällt, zugrunde zu legen. 15.05.2016 66/206 188 189 (3) (entfällt)191 (4) Hat der Beamte die Voraussetzung für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung erfüllt und ist er gestorben, ehe die Jubiläumszuwendung ausgezahlt worden ist, so kann die Jubiläumszuwendung seinen Hinterbliebenen zur ungeteilten Hand ausgezahlt werden. (5) Die Jubiläumszuwendung ist gemeinsam mit dem Monatsbezug (Ruhebezug) für den Monat Jänner oder Juli auszuzahlen, der dem Monat der Vollendung des betreffenden Dienstjubiläums als nächster folgt. Stirbt der Beamte, wird jedoch ein allfälliger Anspruch auf Jubiläumszuwendung spätestens mit dem Tod des Beamten fällig.192 (6) Für Beamte, für die ein Pensionskassenbeitrag durch die Stadt Graz entrichtet wird (§ 29b), kann eine Jubiläumszuwendung nach Abs. 1 und 3 nur mehr für den zeitlich am nächsten gelegenen Jubiläumszeitpunkt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen gewährt werden: 1. die Jubiläumszuwendung aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25 Jahren gebührt in jener Höhe, die der am 1. Jänner 2003 bereits vollendeten Dienstzeit (Abs. 2) im Verhältnis zu der erforderlichen Dienstzeit von 25 Jahren entspricht; 2. die Jubiläumszuwendung aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 40 Jahren gebührt in jener Höhe, die der am 1. Jänner 2003 bereits vollendeten Dienstzeit (Abs. 2), gerechnet von der zuletzt angefallenen Jubiläumszuwendung im Verhältnis zu der erforderlichen Dienstzeit von 15 Jahren entspricht. 193 (7) Die vollendete Dienstzeit nach Abs. 6 ist für die Vergleichsberechnung auf volle Monate aufzurunden.194 LGBl 97/2005, Z 16; (1.11.2005 gem § 145 LGBl 13/1996, Art I Z 5; (1.1.1996 gem Art 193 LGBl 1/2003, Art I Z 27; (1.1.2003 gem Art 194 LGBl 1/2003, Art I Z 27; (1.1.2003 gem Art 15.05.2016 191 192 Abs 2) II Abs 1) II Z 8) II Z 8) 67/206 § 31n Treueentschädigung195 (1) Dem Beamten, der in den dauernden196 Ruhestand tritt und in diesem Zeitpunkt eine mindestens 25-jährige Dienstzeit aufweist, gebührt eine Treueentschädigung.197 (2) Die Treueentschädigung beträgt bei einer Dienstzeit von mindestens 25 Jahren 100 v. H., bei einer solchen von mindestens 30 Jahren 200 v.H. und bei einer solchen von mindestens 35 Jahren 300 v.H. des Monatsbezuges, der der bezugsrechtlichen Stellung des Beamten in dem Monat entspricht, in dem er in den Ruhestand versetzt wird.198 (3) Unter Dienstzeit im Sinne der Abs. 1 und 2 sind die in § 31m Abs. 2 angeführten Zeiträume zu verstehen. (3a) Die Treueentschädigung beträgt bei einer Dienstzeit von mindestens 40 Jahren 400 % und bei einer Dienstzeit von mindestens 45 Jahren 500 % des Monatsbezuges, der der bezugsrechtlichen Stellung des Beamten in dem Monat entspricht, in dem er in den dauernden Ruhestand versetzt wird. 199 (3b) Unter Dienstzeit im Sinne des Abs. 3a sind zu verstehen: 1. die in einem Dienstverhältnis zur Stadt Graz zurückgelegte Zeit, soweit sie für die Vorrückung wirksam ist; 2. die im Ausbildungs- oder Dienstverhältnis zurückgelegte Zeit bei der Stadt Graz, die für die Vorrückung bloß deshalb nicht wirksam ist, weil sie vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegt; 3. die im § 16a Abs. 2 Z. 4 bis 8 angeführten Zeiten, soweit sie für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt wurden und diese Zeiten oder die in diesen Zeiten absolvierte Ausbildung bzw. ausgeübte Tätigkeit gemäß § 68 Abs. 6 Erfordernis für die Anstellung war.200 LGBl 26/1980, Art I Z 7; (1.12.1973 gem Art VII Z 6) LGBl 56/2011, Z 4; (1.7.2011 gem § 145 Abs 24) 197 LGBl 65/2000, Art I Z 30; (23.6.1995 gem Art III Z 8) idF LGBl 1/2003, Art I Z 28 (§ 31n Abs 1 zweiter Satz entfällt); (1.1.2005 gem Art II Z 9) 198 LGBl 37/1989, Art I Z 25; (1.1.1989 gem Art XXXVII Z 22) idF LGBl 1/2003, Art I Z 29; (1.3.2003 gem Art II Z 1) 199 LGBl 56/2011, Z 12; (1.7.2016 gem § 145 Abs 25) 200 LGBl 56/2011, Z 12; (1.7.2016 gem § 145 Abs 25) 15.05.2016 68/206 195 196 (4) Hat der Beamte die Voraussetzung für die Gewährung der Treueentschädigung erfüllt und ist er gestorben, ehe die Treueentschädigung ausgezahlt worden ist, so ist die Treueentschädigung seinen Hinterbliebenen zur ungeteilten Hand auszuzahlen. (5) Hat ein Beamter, der nach Wiederaufnahme in den Dienststand (§ 53) in den Ruhestand versetzt wird, anlässlich der früheren Ruhestandsversetzung eine Treueentschädigung erhalten, verringert sich die Anzahl der gemäß Abs. 2 gebührenden Monatsbezüge um die Anzahl der Monatsbezüge, die der Beamte anlässlich der früheren Ruhestandsversetzung als Treueentschädigung erhalten hat.201 § 32 Bezugs- und Pensionsvorschüsse, Geldaushilfen202 (1) Wenn ein Beamter oder eine Pensionspartei in Notlage geraten ist oder sonst berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen, kann auf Antrag ein unverzinslicher, längstens binnen vier Jahren zurückzuzahlender Bezugs- bzw. Pensionsvorschuss aus Gemeindemitteln gewährt werden. (2) Wenn zur Zeit der Bewilligung eines neuen Vorschusses ein früherer Vorschuss unberichtigt aushaftet, so ist der neue Vorschuss in erster Linie zur gänzlichen Rückzahlung des früheren Vorschusses heranzuziehen. (3) Der Bezugs- bzw. Pensionsvorschuss wird im Allgemeinen im Wege der Aufrechnung abgestattet. Der Beamte bzw. die Pensionspartei kann jedoch den Vorschuss vorzeitig zurückzahlen. (4) Zur Deckung eines beim Ableben eines Beamten oder einer Pensionspartei unberichtigten Vorschussrestes können Rückstände aus Bezugs-, Ruhe-, Versorgungsgenussoder Gebührenforderungen herangezogen werden. (5) In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen können weitergehende Begünstigungen gewährt und insbesondere zur Behebung eines augenblicklichen Notstandes einem Beamten oder einer Pensionspartei auf Antrag eine einmalige nicht rückzahlbare Geldaushilfe bewilligt werden. (LGBL. Nr. 18/1957, Artikel I Ziffer 9 A und B.) LGBl 65/2000, Art I Z 31; 1.7.1996 gem Art III Z 10 LGBl 30/1957, Anlage zu Art I; 15.05.2016 201 202 69/206 § 33 Naturalbezüge203 (1) Werden einem Beamten neben seinem Monatsbezug Sachbezüge (Verköstigung, Beheizung, Beleuchtung, Dienstkleidung, Dienstwohnung oder Naturalwohnung usw.) gewährt, so hat er hiefür eine angemessene Vergütung zu leisten, die im Wege der Aufrechnung hereingebracht werden kann. Bei Festsetzung der Höhe der Vergütung ist auf die örtlichen Verhältnisse und die der Stadt erwachsenen Gestehungskosten Bedacht zu nehmen. Die Höhe der Vergütung ist vom Stadtsenat allgemein durch Verordnung oder im Einzelfalle festzusetzen. Die Vergütung für Dienstkleider kann ermäßigt oder auch erlassen werden, wenn es das Interesse der Stadt geboten erscheinen lässt. Eine unentgeltliche Überlassung von Dienstkleidern in das Eigentum des Beamten ist jedoch nur zulässig, wenn die Tragdauer abgelaufen ist.204 (2) Durch die Zuweisung einer Dienst- oder Naturalwohnung an einen Beamten wird ein Bestandsverhältnis nicht begründet. Die Zuweisung einer solchen Wohnung kann jederzeit widerrufen werden.205 (3) Die Dienst- oder Naturalwohnung ist im Falle der Entlassung oder der Dienstentsagung sofort, in den übrigen Fällen der Auflösung oder Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses, binnen sechs Wochen zu räumen. Im Falle des Widerrufes der Zuweisung einer Dienst- oder Naturalwohnung aus dienstlichen Gründen ist diese Wohnung innerhalb der von der Stadt gestellten angemessenen Frist gegen Beistellung einer Ersatzwohnung zu räumen. 206 (4) Die Vorschriften der Abs 1 bis 3 finden auch Anwendung, wenn dem Beamten auf Grund seines dienstlichen Verhältnisses Grundstücke (z.B. Hausgärten) zur Verfügung gestellt werden. Weiters gelten die Vorschriften der Abs 1 bis 3 auch dann, wenn ein Beamter nach Versetzung in den Ruhestand oder nach Auflösung des Dienstverhältnisses oder, wenn seine Hinterbliebenen oder dritte Personen nach dem Ableben des Beamten im Genusse der ihm zur Verfügung gestellten Dienstoder Naturalwohnung oder in der Benützung des Hausgartens oder eines sonstigen Grundstückes belassen werden. LGBl 30/1957, Anlage zu Art I; LGBl 26/1961, Art I Z 5; (10.4.1961 gem Art II Z 7); idF LGBl 49/1969, Art I Z 4; (27.6.1969 gem Art IV Z 6) 205 LGBl 30/1957, Anlage zu Art I; 206 LGBl 30/1957, Anlage zu Art I; idF LGBl 49/1969, Art I Z 4; (27.6.1969 gem Art IV Z 6) 15.05.2016 70/206 203 204 (5) (entfällt)207 § 34 Übersiedlungskosten208 (1) Bei Versetzung eines Beamten von einem Dienstposten in Graz auf einen solchen außerhalb Graz und umgekehrt oder von einem Ort außerhalb Graz nach einem anderen Ort außerhalb Graz sind die Übersiedlungskosten nach den Nebengebührenvorschriften zu vergüten. (2) Bei Versetzung innerhalb des Gebietes von Graz gebührt einem in Graz wohnhaften Beamten der Ersatz der Übersiedlungskosten nur dann, wenn er durch die Versetzung gezwungen ist, seine Wohnung zu wechseln. Die Übersiedlung muss jedoch innerhalb eines Jahres nach der Versetzung stattfinden. Der Ersatz der Übersiedlungskosten steht dem Beamten auch zu, wenn er eine ihm zugewiesene Dienstwohnung bezieht oder über dienstlichen Auftrag räumt. § 35 Dienstkleider209 Den Beamten können Dienstkleider zur Verfügung gestellt werden, wenn sie zur Kennzeichnung der dienstlichen Funktion oder zu seinem Schutz insbesondere gegen Witterungseinflüsse während des Dienstes notwendig sind oder wenn die Kleidung bei Ausübung des Dienstes einer besonderen Beanspruchung oder Verschmutzung ausgesetzt ist. Die näheren Bestimmungen hiefür werden durch den Stadtsenat festgesetzt. 210 § 36 (entfällt)211 § 37 Krankenfürsorge212 (1) Die Stadt hat durch eine eigene Einrichtung mindestens jene Krankenfürsorge sicherzustellen, die für Bundesbeamte und ihre Hinterbliebenen vorLGBl 65/2000, LGBl 30/1957, 209 LGBl 30/1957, 210 LGBl 30/1957, 2) 211 LGBl 97/2005, 212 LGBl 30/1957, 15.05.2016 207 208 Art I Z 31a; Anlage zu Art I; Anlage zu Art I Anlage zu Art I; idF LGBl 26/1961, Art I Z 1; (12.3.1958 gem Art II Z Z 17; (1.11.2005 gem § 145 Abs 2) Anlage zu Art I; 71/206 gesehen ist. Im Zusammenhang mit dieser Leistungsverpflichtung gelten die Bestimmungen des Abschnittes II des Dritten Teiles des Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967, sinngemäß.213 (2) Zur Krankenfürsorgeeinrichtung der Stadt haben die Beamten laufende Beiträge bis zum Höchstausmaß von 4,3 v. H., die Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger bis zum Höchstausmaß von 4,5 v. H. ihrer Bezüge (Gehalt bzw. Ruhe- oder Versorgungsgenuss, Kinderzulage, Dienstalterszulage, Dienstzulagen, Ergänzungszulage, für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Zulagen, Sonderzahlungen, Teuerungszulagen, für die Ruhe- bzw. Versorgungsgenusszulage anrechenbare Nebengebühren, Ruhe- und Versorgungsgenusszulage) zu entrichten; die Stadt hat Zuschüsse in Höhe von 3,2 v.H. dieser Bemessungsgrundlage zu leisten.214 Den Beamten sowie den Ruhe- und Versorgungsgenussempfängern können überdies all jene Kostenbeiträge, wie Rezeptgebühr, Behandlungsbeitrag und Kostenanteil, bis zum Höchstausmaß jener Kostenbeiträge, die von den Beamten nach dem Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, zu den Leistungen der Krankenversicherung zu zahlen sind, auferlegt werden.215 Die Höhe der Kostenbeiträge ist in der Verordnung gemäß Abs. 4 festzusetzen.216 Für Leistungen, die über solcher der Krankenversicherung der Bundesangestellten hinausgehen, können besondere Beträge festgesetzt werden.217 (2a) Für Angehörige kann ein Zusatzbeitrag bis zum Höchstausmaß der Kostenbeiträge nach dem Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, in der Fassung BGBl I Nr. 4/2002, eingehoben werden. Die Beitragshöhe und die Beitragspflichtigen sind in der Verordnung gemäß Abs. 4 festzusetzen.218 (3) Die Krankenfürsorgeeinrichtung der Stadt ist durch einen Ausschuss zu verwalten, in dem der Dienstgeber und der Dienstnehmer durch je 8 Mitglieder (Ersatzmitglieder) vertreten sind. Der Ausschuss ist vom Bürgermeister nach jeder Neuwahl des Gemeinderates innerhalb von vier Wochen LGBl 30/1957, Anlage zu Art I; idF LGBl 49/1969, Art I Z 4; (27.6.1969 gem Art IV Z 6) und LGBl 17/1976, Art I Z 8; (1.1.1972 gem Art VII Z 7) 214 LGBl 97/2005, Z 18; (1.10.2001 gem § 145 Abs 4) 215 LGBl 46/1996, Art I Z 8; (1.7.1996 gem Art III); idF LGBl 65/2000, Art I Z 31b; („idF BGBl 832/1995“ entfällt) 216 LGBl 46/1996, Art I Z 2; (1.7.1996 gem Art III) 217 LGBl 37/1989, Art I Z 26; (1.1.1981 gem Art XXXVII Z 11) 218 LGBl 1/2003, Art I Z 30; (1.3.2003 gem Art II Z 1) 15.05.2016 72/206 213 nach dessen Konstituierung für die Funktionsdauer des Gemeinderates zu bestellen.219 Die Dienstnehmervertreter sind auf Grund von Vorschlägen der Personalvertretung nach dem Stärkeverhältnis der in der Personalvertretung vertretenen Wählergruppen, die Dienstgebervertreter aus der Mitte des Gemeinderats nach dem Stärkeverhältnis der im Gemeinderat vertretenen Parteien (d'Hondtsches Verfahren) zu bestellen.220 Bei der Bestellung ist festzulegen, welches Ersatzmitglied ein verhindertes Mitglied zu vertreten hat. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) aus dem Kreise der Beamten müssen disziplinär unbescholten sein. Der Bürgermeister hat den Ausschuss innerhalb von zwei Wochen nach dem Tag der Bestellung zur konstituierenden Sitzung einzuberufen, in der der Ausschuss sowohl aus dem Kreis der Dienstgebervertreter als auch aus dem Kreis der Dienstnehmervertreter ein Mitglied zum Vorsitzenden und ein Mitglied zu seinem Stellvertreter wählt. Die Vorsitzenden aus dem Kreis der Dienstgebervertreter und aus dem Kreis der Dienstnehmervertreter wechseln im Vorsitz halbjährlich ab, wobei die Reihenfolge im Vorsitz mit dem aus dem Kreis der Dienstgebervertreter gewählten Vorsitzenden beginnt. Im Fall der Verhinderung wird der Vorsitzende von seinem dem gleichen Kreis wie er angehörenden Stellvertreter vertreten. Vor Ablauf der Funktionsdauer des Ausschusses verlieren die aus der Mitte des Gemeinderates bestellten Mitglieder (Ersatzmitglieder) ihre Mitgliedschaft mit dem Ausscheiden aus dem Gemeinderat, die dem Kreis der Beamten angehörenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) mit der Auflösung des Dienstverhältnisses sowie der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe. Während der Dauer einer Enthebung vom Dienst und eines Disziplinarverfahrens ruht die Mitgliedschaft. Jedes Mitglied (Ersatzmitglied) ist berechtigt, auf seine Mitgliedschaft zu verzichten. Anstelle eines ausgeschiedenen Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) ist für den Rest der Funktionsdauer des Ausschusses ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen.221 (4) Das Nähere über die Krankenfürsorgeeinrichtung und ihre Verwaltung, den anspruchsberechtigten Personenkreis, die Leistungen und ihre Inanspruchnahme hat der Gemeinderat durch Verordnung zu regeln. In der Verordnung ist auch zu bestimmen, welche Angelegenheiten der Ausschuss in Sitzungen mit gemeinsamer Beratung zu entscheiden hat und welche Angelegenheiten den bei der Krankenfürsorgeeinrichtung verwendeten Bediensteten der Stadt zur Erledigung überlassen LGBl 37/1989, Art I Z 27; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23) LGBl 37/1994, Art IV Z 3; (18.6.1994 gem Art VI) 221 LGBl 37/1989, Art I Z 27; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23) 15.05.2016 219 220 73/206 werden können. Ferner sind in der Verordnung die gemäß Abs. 2 zu leistenden Beiträge unter Bedachtnahme auf die Kosten der zu erbringenden Leistungen festzusetzen.222 § 37a Unfallfürsorge223 (1) Die Stadt hat für die Beamten Sorge zu tragen. Unfallfürsorge ihrer (2) Die Mittel zur Bestreitung der Unfallfürsorge sind durch Beiträge der Stadt aufzubringen. (3) Hinsichtlich der Leistungen der Unfallfürsorge gelten die Bestimmungen des Zweiten Teiles Abschnitt I und III sowie des Dritten Teiles Abschnitt II und die Übergangsbestimmungen zum Zweiten Teil des Beamten- Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967, sinngemäß.224 (4) Die Unfallfürsorgeeinrichtung der Stadt ist durch einen Ausschuss zu verwalten, in dem der Dienstgeber und die Dienstnehmer durch je drei Mitglieder (Ersatzmitglieder) vertreten sind. Der Ausschuss ist vom Bürgermeister nach jeder Neuwahl des Gemeinderates innerhalb von vier Wochen nach dessen Konstituierung für die Funktionsdauer des Gemeinderates zu bestellen.225 Die Dienstnehmervertreter sind auf Grund von Vorschlägen der Personalvertretung entsprechend dem Stärkeverhältnis der in der Personalvertretung vertretenen Wählergruppen, die Dienstgebervertreter aus der Mitte des Gemeinderates zu bestellen.226 Bei der Bestellung ist festzulegen, welches Ersatzmitglied ein verhindertes Mitglied zu vertreten hat. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) aus dem Kreis der Beamten müssen disziplinär unbescholten sein. Der Bürgermeister hat den Ausschuss innerhalb von zwei Wochen nach dem Tag der Bestellung zur konstituierenden Sitzung einzuberufen, in der der Ausschuss sowohl aus dem Kreis der Dienstgebervertreter als auch aus dem Kreis der Dienstnehmervertreter ein Mitglied zum Vorsitzenden und ein Mitglied zu seinem Stellvertreter wählt. Die Vorsitzenden aus dem Kreis der Dienstgebervertreter und dem Kreis der Dienstnehmervertreter wechseln im Vorsitz halbjährlich ab, wobei die Reihenfolge im LGBl 26/1961, Art I Z 6; (1.2.1956 gem Art II Z 1) idF LGBl 49/1969, Art I Z 4; (27.6.1969 gem Art IV Z 6) 223 LGBl 49/1969, Art I Z 5; (1.7.1967 gem Art IV Z 2) 224 LGBl 49/1969, Art I Z 5; (1.7.1967 gem Art IV Z 2 idF LGBl 17/1976, Art I Z 10; (12.3.1976 gem Art VII Z 13); und LGBl 65/2000, Art I Z 31c; („idF BGBl 115/1986“ entfällt) 225 LGBl 37/1989, Art I Z 29; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23) 226 LGBl 37/1994, Art IV Z 4; (18.6.1994 gem Art VI) 15.05.2016 74/206 222 Vorsitz mit dem aus dem Kreis der Dienstgebervertreter gewählten Vorsitzenden beginnt. Im Fall der Verhinderung wird der Vorsitzende von seinem dem gleichen Kreis wie er angehörenden Stellvertreter vertreten. Vor Ablauf der Funktionsdauer des Ausschusses verlieren die aus der Mitte des Gemeinderates bestellten Mitglieder (Ersatzmitglieder) ihre Mitgliedschaft mit dem Ausscheiden aus dem Gemeinderat, die dem Kreis der Beamten angehörenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) mit der Auflösung des Dienstverhältnisses, der Versetzung in den dauernden227 Ruhestand sowie der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe. Während der Dauer einer Enthebung vom Dienst und eines Disziplinarverfahrens ruht die Mitgliedschaft. Jedes Mitglied (Ersatzmitglied) ist berechtigt, auf seine Mitglied-schaft zu verzichten. Anstelle eines ausgeschiedenen Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) ist für den Rest der Funktionsdauer des Ausschusses ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen.228 (5) Die Sitzungen des Unfallfürsorgeausschusses sind vom Vorsitzenden einzuberufen, so oft die Geschäfte dies erfordern. Der Ausschuss ist bei Anwesenheit des Vorsitzenden (Stellvertreters) und mindestens drei weiterer Mitglieder (Ersatzmitglieder) beschluss-fähig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (6) Die für die Verwaltung erforderlichen Satzungen sind nach den in Abs. 3 bis 5 festgelegten Grundsätzen vom Gemeinderat zu erlassen. § 38 Urlaubsanspruch229 Der Beamte erwirbt nach einer sechsmonatigen Dienstleistung das Recht auf einen jährlichen Urlaub (Gebührenurlaub). § 39230 (1) Der Beamte hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Gebührenurlaub. Der erstmalige Anspruch auf Gebührenurlaub entsteht, wenn das Dienstverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat. LGBl 56/2011, Z 4; (1.7.2011 gem § 145 Abs 24) LGBl 37/1989, Art I Z 29; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23) idF LGBl 46/1996, Art I Z 2; (1.7.1996 gem Art III) 229 LGBl 30/1957, Anlage zu Art I; 230 LGBl 37/1989, Art I Z 30; (1.1.1977 gem Art XXXVII Z 1) 15.05.2016 75/206 227 228 (2) Der Gebührenurlaub Gesamtdienstzeit beträgt bis zu 15 Jahren .......................... 30 von 15 bis 20 Jahren .................... 32 von 20 bis 25 Jahren .................... 34 von mehr als 25 Jahren ................ 36 bei einer Werktage, Werktage, Werktage, Werktage. 231 (3) Unter Gesamtdienstzeit ist die für die Zeitvorrückung angerechnete Dienstzeit zu verstehen, die der Beamte im laufenden Kalenderjahr vollendet. Zur Gesamtdienstzeit zählt für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes auch eine vor dem 18. Lebensjahr in einem Dienstverhältnis zur Stadt Graz zurückgelegte Zeit. Zeiten, die dem Beamten wegen der Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe nicht angerechnet wurden, sind für den Gebührenurlaub in dem Ausmaß anzurechnen, in dem sie in einer niedrigeren Verwendungsgruppe anrechenbar wären. Dem Beamten, der ein abgeschlossenes Hochschulstudium aufweist und einer Verwendungsgruppe angehört, für die die volle Hochschulbildung vorgeschrieben ist, ist die Zeit dieses Studiums für die Bemessung des Urlaubsausmaßes bis zu einem Höchstausmaß von 5 Jahren anzurechnen. Der für das Studium angerechnete Zeitraum vermindert sich insoweit, als dem Beamten die Zeit des Studiums bei der Feststellung der Gesamtdienstzeit bereits berücksichtigt wurde. (4) Beamten, die nach der Eigenart ihrer Tätigkeit einer besonderen Gefährdung ihrer Gesundheit ausgesetzt sind, kann der Bürgermeister einen Zusatzurlaub im Höchstausmaß von 8 Tagen gewähren, doch darf der Urlaub hiedurch 36 Werktage nicht übersteigen. (5) Der Beamte hat Anspruch auf Erhöhung des ihm gebührenden Urlaubsausmaßes um zwei Werktage, wenn eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist: 1. Bezug einer Rente auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, oder des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit; 2. Bezug einer Rente als Folge eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit im Dienste einer Gebietskörperschaft; 3. Besitz eines Bescheides gemäß § 14 Abs 1 oder 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969, BGBl. LGBl 37/1989, Art I Z 30; (1.1.1986 gem Art XXXVII Z 19) 15.05.2016 231 76/206 Nr. 22/1970, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 329/1973; 4. Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung gemäß § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 21, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 55/1958, oder gemäß § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969, in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 329/1973. Das Ausmaß von zwei Werktagen erhöht sich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 40 v.H. auf ............. 4 Werktage, 50 v.H. auf ............. 5 Werktage, 60 v.H. auf ............. 6 Werktage. Der blinde Beamte hat jedenfalls Anspruch auf Erhöhung des Urlaubsausmaßes um 6 Werktage. (6) In dem Kalenderjahr, in dem das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis begründet wurde, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Urlaubes ohne Bezüge (§ 41), so besteht Anspruch auf Gebührenurlaub, soweit er noch nicht verbraucht ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer des Karenzurlaubes verkürzten Kalenderjahr entspricht. Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes Teile von Tagen, so sind sie auf ganze Tage aufzurunden.232 (6a) Fällt in ein Urlaubsjahr ein Freijahr, so vermindert sich das Ausmaß des Gebührenurlaubes in dem Verhältnis, das der Dauer des Freijahres zum Urlaubsjahr entspricht. Ergeben sich hiebei Teile von Tagen, so sind diese auf ganze Tage aufzurunden.233 (6b) Für jenes Jahr, in dem der Beamte in den Ruhestand versetzt wird, gebührt ein Erholungsurlaub – soweit er noch nicht verbraucht ist – in dem Ausmaß, das dem um die Dauer des Ruhestandes verkürzten Kalenderjahr entspricht. Für jenes Jahr, in dem das Dienstverhältnis des Beamten aufgelöst wird, gebührt – soweit der Erholungsurlaub noch nicht verbraucht ist – für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Ergeben sich bei der Ermittlung des LGBl 37/1989, Art I Z 30; (1.1.1977 gem Art XXXVII Z 1) idF LGBl 97/2005, Z 19 [§ 39 Abs 6 2.Satz („Hat das Dienstverhältnis in diesem Kalenderjahr ununterbrochen sechs Monate gedauert, so gebührt der volle Gebührenurlaub“) entfällt]; (1.11.2005 gem § 145 Abs 2) 233 LGBl 1/2003, Art I Z 32; (1.7.2001 gem Art II Z 4) 15.05.2016 77/206 232 Urlaubsausmaßes Teile von Tagen, so sind diese auf ganze Tage aufzurunden.234 (7) Für die Feststellung des erstmaligen Anspruches auf Gebührenurlaub und für die Berechnung des Urlaubsausmaßes im ersten Kalenderjahr des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ist die Zeit eines unmittelbar vorangegangenen Vertragsdienstverhältnisses zur Stadt Graz dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis voranzusetzen. Ein Urlaub, der in einem solchen Vertragsdienstverhältnis für dasselbe Kalenderjahr bereits verbraucht wurde, ist auf das dem Beamten gemäß Abs. 2, 4 und 5 gebührende Urlaubsausmaß anzurechnen. Hat der Beamte aus dem Vertragsdienstverhältnis ein Urlaubsguthaben aus früheren Kalenderjahren, so darf er den Gebührenurlaub im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis verbrauchen. Dieser Gebührenurlaub verfällt, wenn er auch bei Fortbestand des Vertragsdienstverhältnisses verfallen wäre. (8) Der Gebührenurlaub ist - soweit es der Dienst zulässt - innerhalb der Zeit vom 1. Mai bis 30. September nach Möglichkeit ungeteilt zu gewähren, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, hat der Beamte Anspruch, die Hälfte des Gebührenurlaubes ungeteilt zu verbrauchen. Der Anspruch auf Gebührenurlaub verfällt, wenn der Beamte den Gebührenurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein.235 Hat der Beamte eine Karenz nach dem St.-MSchKG, LGBl. Nr. 52/2002, in der jeweils geltenden Fassung, in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um jenen Zeitraum hinausgeschoben, um den diese Karenz das Ausmaß von zehn Monaten übersteigt. 236 Eine Abgeltung des Gebührenurlaubes ist nicht zulässig.237 (9) Erkrankt ein Beamter während des Gebührenurlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so sind auf Werktage (Arbeitstage) fallende Tage der Erkrankung, an denen der Beamte durch die Erkrankung dienstunfähig war, auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen. Die Erkrankung ist durch ein ärztliches Zeugnis, dem bei Erkrankung im Ausland eine LGBl 97/2005, LGBl 37/1989, 236 LGBl 97/2005, 237 LGBl 37/1989, 15.05.2016 234 235 Z 20; (1.11.2005 gem § 145 Abs 2) Art I Z 30; (1.1.1977 gem Art XXXVII Z 1) Z 21; (1.11.2005 gem § 145 Abs 2) Art I Z 30; (1.1.1977 gem Art XXXVII Z 1) 78/206 behördliche Bestätigung darüber beizufügen ist, dass es von einem zur Ausübung des Arztberufes zugelassenen Arzt ausgestellt wurde, bei ambulanter oder stationärer Behandlung durch eine Bescheinigung der behandelnden Krankenanstalt oder eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers bzw. der Krankenfürsorgeanstalt nachzuweisen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für den Beamten, der infolge eines Unfalles dienstunfähig wird. (10) Für die durch eine unvorhergesehene Rückberufung vom Gebührenurlaub verursachten Reisen sind die Gebühren nach den jeweils geltenden Ansätzen der Reisegebührenvorschrift zu vergüten. § 39a Urlaubsanspruch bei Präsenz(Zivil)dienst238 (1) Fallen in ein Urlaubsjahr Zeiten eines Präsenz(Zivil-)dienstes, so gebührt der Urlaub - soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt - in dem Ausmaß, das dem um die Dauer des Präsenz-(Zivil-)dienstes verkürzten Urlaubsjahr entspricht. Ergeben sich bei der Berechnung des Urlaubsausmaßes Teile von Werktagen, so sind diese auf ganze Werktage aufzurunden. (2) Fällt in ein Urlaubsjahr eine kurzfristige Einberufung zum ordentlichen oder außerordentlichen Präsenz(Zivil)dienst, so tritt eine Verkürzung des Urlaubsanspruches nur dann ein, wenn die Zeit dieser Einberufung im Urlaubsjahr 30 Tage übersteigt. Mehrere derartige Einberufungen innerhalb des Urlaubsjahres sind zusammenzurechnen. Abs. 1 zweiter Satz gilt sinngemäß. § 40 Sonderurlaub239 (1) Dem Beamten kann über begründetes Ansuchen ein nicht auf den Gebührenurlaub anrechenbarer Sonderurlaub gewährt werden. (2) Einen Sonderurlaub bis zur Dauer von drei Tagen im Jahr kann der Magistratsdirektor (leitende DirekLGBl 65/2000, Art I Z 32; (1.1.1997 gem Art III Z 11) LGBl 30/1957, Anlage zu Art I; 15.05.2016 238 239 79/206 tor der Unternehmung) bewilligen. Die Bewilligung eines Sonderurlaubes für mehr als 3 bis höchstens 28 Tage im Jahr sowie die Bewilligung jedes an den Gebührenurlaub anschließenden Sonderurlaubes bis zu 28 Tagen obliegt dem Bürgermeister. Über die Gewährung eines 28 Tage übersteigenden Sonderurlaubes entscheidet der Stadtsenat.240 § 41 Karenzurlaub241 (1) Der Stadtsenat kann einem Beamten auf sein Ansuchen einen Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewähren, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. (2) Die Zeit des Karenzurlaubes ist, soferne in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.242 (3) Sind für die Gewährung eines Karenzurlaubes andere als private Interessen des Beamten maßgebend und liegen berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann der Stadtsenat verfügen, dass die gemäß Abs. 2 mit der Gewährung des Karenzurlaubes verbundenen Folgen nicht oder nicht in vollem Umfang eintreten. § 41a Pflegefreistellung243 (1) Der Beamte, der wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist, hat Anspruch auf Pflegefreistellung. Als nahe Angehörige sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Beamten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft lebt. (2) Die Pflegefreistellung kann tageweise oder stundenweise in Anspruch genommen werden, wobei begonnene Stunden pro Tag auf volle Stunden aufzurunden sind. Diese Pflegefreistellung darf im Kalenderjahr das Ausmaß der auf eine Woche entLGBl 30/1957, 2) 241 LGBl 37/1989, 242 LGBl 97/2005, 243 LGBl 65/2000, 15.05.2016 240 Anlage zu Art I; idF LGBl 26/1961, Art I Z 1; (12.3.1958 gem Art II Z Art I Z 31; (1.1.1980 gem Art XXXVII Z 8) Z 22; (1.3.2003 gem § 145 Abs 5) Art I Z 33; (1.1.1993 gem Art III Z 4) 80/206 fallenden Arbeitszeit des Beamten nach § 17 oder nach den §§ 17a bis 17d nicht übersteigen. (3) Darüber hinaus besteht Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß einer weiteren Woche der in Abs. 2 angeführten Arbeitszeit im Kalenderjahr, wenn der Beamte 1. den Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 verbraucht hat und 2. wegen der notwendigen Pflege seines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat, an der Dienstleistung neuerlich verhindert ist. (4) Ändert sich das Ausmaß der Arbeitszeit des Beamten während des Kalenderjahres, so ist die in diesem Kalenderjahr bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung in dem Ausmaß umzurechnen, das der Änderung des Ausmaßes der Wochenarbeitszeit entspricht. Bruchteile von Stunden sind hierbei auf volle Stunden aufzurunden. (5) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Pflegefreistellung in einem dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis unmittelbar vorangegangenen vertraglichen Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt Graz, so ist die im vertraglichen Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt Graz bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung auf den im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bestehenden Anspruch auf Pflegefreistellung anzurechnen. Hat sich das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden Arbeitszeit geändert, ist dabei auch Abs. 4 anzuwenden. (6) Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann auch eine Pflegefreistellung im Sinne des Abs. 1 gewährt werden, wenn durch eine stationäre Behandlung eine Person des eigenen Haushaltes gehindert ist, der ihr obliegenden notwendigen Aufsicht eines im Haushalt lebenden, noch nicht schulpflichtigen Kindes nachzukommen. (7) Die Beamtin/Der Beamte hat für Kinder ihrer/seines eingetragenen Partnerin/eingetragenen Partners nach Maßgabe der Abs. 1 bis 6 Anspruch auf Pflegefreistellung.244 LGBl 81/2010, Art 12 Z 3; (25.9.2010 gem § 145 Abs 23) 15.05.2016 244 81/206 § 41b Mutterschutz, Eltern-Karenzurlaub, Karenzurlaubsgeld245 (1) Das Steiermärkische Mutterschutzund Karenzgesetz – St.–MSchKG, LGBl. Nr. 52/2002, in der jeweils geltenden Fassung, gilt für Beamte nach diesem Gesetz.246 (2) (entfällt)247 (3) Das Karenzurlaubsgeldgesetz - KUG, BGBl. Nr. 395/1974, gilt für Beamte nach diesem Gesetz in der für Beamte des Landes jeweils geltenden Fassung § 41c Freijahr248 (1) Der Beamte, der zumindest sechs Jahre ununterbrochen im Dienst der Stadt Graz gestanden ist, kann auf Antrag innerhalb einer Rahmenzeit von fünf Jahren ein Jahr vom Dienst freigestellt werden (Freijahr), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. (2) Einem Beamten darf das Freijahr insgesamt höchstens dreimal gewährt werden. Freijahre, die in einem unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter der Stadt Graz verbraucht worden sind, sind anzurechnen. (3) Das Freijahr darf frühestens nach zwei Jahren der Rahmenzeit und muss mit einem 1. Jänner oder 1. Juli beginnen. (4) Der Antrag, in dem auch der gewünschte Beginn des Freijahres anzugeben ist, ist spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn der Rahmenzeit zu stellen. Eine Änderung des zu Beginn der Rahmenzeit bestehenden Beschäftigungsausmaßes ist nicht zulässig249. (5) Während der Rahmenzeit sind Karenzurlaube, auf die kein Rechtsanspruch besteht, unzulässig250. Ausgenommen sind Karenzurlaube, die allein oder für den Fall einer oder mehrerer Verlängerungen eine Gesamtdauer von drei Monaten nicht überschreiten. 245 246 247 248 249 250 LGBl 17/1994, Art I Z 7; (1.1.1994 gem Art IV Abs 2) LGBl 1/2003, Art I Z 32a; (1.3.2003 gem Art II Z 1) LGBl 97/2005, Z 23; (1.3.2003 gem §145 Abs 5) LGBl 1/2003, Art I Z 33; (1.7.2001 gem Art II Z 4) LGBl 16/2012, Z 1; (1.3.2012 gem § 145 Abs 29) LGBl 16/2012, Z 2; (1.3.2012 gem § 145 Abs 29) 15.05.2016 82/206 (6) Der Beamte darf während des Freijahres keine Erwerbstätigkeit ausüben. Dies gilt nicht für eine Nebenbeschäftigung, die schon vor Beginn des Freijahres ausgeübt worden ist, wobei deren Ausmaß nicht ausgeweitet werden darf. (7) Die Rahmenzeit (einschließlich des Freijahres) wird durch einen Karenzurlaub (Karenzurlaubsteil) bis zu drei Monaten, einen auf einen Rechtsanspruch beruhenden Karenzurlaub (Karenzurlaubsteil) von mehr als drei Monaten, ein Beschäftigungsverbot gemäß § 3 des Mutterschutzgesetzes 1979 – MSchG, BGBl. Nr. 221, in der Fassung BGBl. I Nr. 153/1999, oder gemäß § 4 des Steiermärkischen Mutterschutz und Karenzgesetzes – St.-MSchKG, durch die mehr als einmonatige Zeit eines Präsenz-, Ausbildungsoder Zivildienstes, einer (vorläufigen) Suspendierung oder eines eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst gehemmt. (8) Die Rahmenzeit (einschließlich des Freijahres) endet vorzeitig durch 1. eine Änderung des Beschäftigungsausmaßes, auf die ein Rechtsanspruch besteht, und251 2. die Versetzung in den Ruhestand oder die Auflösung des Dienstverhältnisses. (9) Der Stadtsenat kann auf Antrag des Beamten nach Maßgabe des Dienstbetriebes und bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe die vorzeitige Beendigung der Rahmenzeit (einschließlich des Freijahres) verfügen. § 41d Familienhospizfreistellung252 (1) Dem Beamten ist auf sein Ansuchen die zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinne des § 41a Abs. 1 zweiter Satz für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderliche 1. Dienstzeiterleichterung (z.B. Diensttausch, Einarbeitung), 2. Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit in dem von ihm beantragten prozentuellen Ausmaß unter anteiliger Kürzung seiner Bezüge oder 3. gänzliche Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge zu gewähren. Eine solche Maßnahme ist LGBl 16/2012, Z 3; (1.3.2012 gem § 145 Abs 29) LGBl 97/2005, Z 24; (1.11.2005 gem § 145 Abs 2) 15.05.2016 251 252 83/206 auch für die Sterbebegleitung von Schwiegereltern und Schwiegerkindern zu gewähren. Dienstzeiterleichterungen dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führen. Auf die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit eines Beamten sind die §§ 17c, 17d und 17e Abs. 1 anzuwenden. Dem Beamten ist auf sein Ansuchen eine Verlängerung der Maßnahme zu gewähren, wobei die Gesamtdauer der Maßnahmen pro Anlassfall sechs Monate nicht überschreiten darf. (2) Der Beamte hat sowohl den Grund für die Maßnahme und deren Verlängerung als auch das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen. Auf Verlangen der Dienstbehörde ist eine schriftliche Bescheinigung über das Angehörigenverhältnis vorzulegen. (3) Die Dienstbehörde hat über die vom Beamten beantragte Maßnahme innerhalb von fünf Arbeitstagen, über die Verlängerung innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Einlangen des Ansuchens zu entscheiden. (4) Die Abs. 1 bis 3 sind auch bei der Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwer erkrankten Kindern (Wahl- oder Pflegekindern) des Beamten anzuwenden. (5) Die Beamtin/Der Beamte hat für Kinder ihrer/seines eingetragenen Partnerin/eingetragenen Partners nach Maßgabe der Abs. 1 bis 4 Anspruch auf Familienhospizfreistellung.253 § 42 Dienstfreistellung und Außerdienststellung wegen Ausübung des Mandates im Nationalrat, im Bundesrat oder in einem Landtag254 (1) Soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, ist dem Beamten, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, die zur Ausübung seines Mandates erforderliche Dienstfreistellung in dem von ihm beantragten prozentuellen Ausmaß der regelmäßigen Wochendienstzeit unter anteiliger Kürzung seiner Bezüge zu gewähren. Die Dienstplanerleichterungen (z.B. Diensttausch, Einarbeitung) sind unter Berücksichtigung dienstlicher Interessen in größtmöglichem Ausmaß einzuräumen. LGBl 81/2010, Art 12 Z 4; (25.9.2010 gem § 145 Abs 23) LGBl 72/1997, Art XI Z 2; (1.10.1997 gem Art XIII Abs 1) 15.05.2016 253 254 84/206 (2) Das prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs 1 ist vom Beamten unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandates erforderliche Zeit, beginnend vom Tag der Angelobung bis zum Tag des Ausscheidens aus der Funktion, für jedes Kalenderjahr im vorhinein festzulegen. Über- oder Unterschreitungen dieses Prozentsatzes im Durchrechnungszeitraum sind zulässig. Das Ausmaß der festgelegten Dienstfreistellung ist im Dienstweg vom Beamten der nach Artikel 59b B-VG eingerichteten Kommission mitzuteilen. (3) Der Beamte, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, ist jedoch abweichend von Abs 1 für die Dauer der Mandatsausübung unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn er 1. dies beantragt oder 2. die Zuweisung eines seiner bisherigen Verwendung möglichst gleichwertigen Arbeitsplatzes ablehnt. Im Fall der Z. 2 ist er mit Wirksamkeit von dem auf den Ablauf von zwei Monaten folgenden Monatsersten, beginnend vom Tag der Angelobung, unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen. (4) Ist eine Weiterbeschäftigung des Beamten nach Abs 1 auf seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich, weil die weitere Tätigkeit auf dem bisherigen Arbeitsplatz auf Grund der besonderen Gegebenheiten neben der Ausübung des Mandates nur unter erheblicher Beeinträchtigung des Dienstbetriebes möglich wäre, so ist ihm innerhalb von zwei Monaten, beginnend vom Tag der Angelobung, ein seiner bisherigen Verwendung mindestens gleichwertiger zumutbarer Arbeitsplatz oder - mit seiner Zustimmung - ein seiner bisherigen Verwendung möglichst gleichwertiger Arbeitsplatz zuzuweisen. Bei der Auswahl des Arbeitsplatzes ist danach zu trachten, dem Beamten eine Teilbeschäftigung möglichst in dem von ihm gewählten Umfang anzubieten. § 20 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. (5) Wird über die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes nach Abs. 4 kein Einvernehmen mit dem Beamten erzielt, hat die Dienstbehörde hierüber mit Bescheid zu entscheiden. Auf Antrag der Dienstbehörde oder des Beamten ist zuvor eine Stellungnahme der nach Artikel 58b B-VG eingerichteten Kommission zu den bestehenden Meinungsverschiedenheiten einzuholen. (6) Der Beamte, der 15.05.2016 85/206 4. 5. Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident des Rechnungshofes, Präsident des Nationalrates, Obmann eines Klubs des Nationalrates, Amtsführender Präsident des Landesschulrates, Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglieder der Landesregierung, Leiter des Landesrechnungshofes oder255 a) Mitglied des Europäischen Parlaments oder b) der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist, ist für die Dauer dieser Funktion außer Dienst zu stellen. § 42a256 Dem Beamten, der sich um das Amt des Bundespräsidenten oder ein Mandat im Nationalrat, im Europäischen Parlament oder in einem Landtag bewirbt, ist ab der Einbringung des Wahlvorschlages bei der zuständigen Wahlbehörde bis zur Bekanntgabe des amtlichen Wahlergebnisses die erforderliche freie Zeit zu gewähren. § 42b Anwendbarkeit von Landesgesetzen für öffentliche Funktionäre257 Soweit nicht dieses Gesetz Bestimmungen enthält, gelten für Beamte, die Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages, des Europäischen Parlaments, der Bundesregierung, einer Landesregierung, der Volksanwaltschaft, der Kommission der Europäischen Gemeinschaft, die Staatssekretäre, Präsident des Rechnungshofes oder amtsführender Präsident des Landeschulrates sind, die für Landesbeamte in diesen Funktionen maßgebenden Landesgesetze in der jeweils geltenden Fassung. § 43 Ruhegenüsse258 (1) Der Beamte hat Anspruch auf den Ruhegenuss wenn er im Falle der Versetzung in den Ruhestand LGBl 1/2003, Art I Z 33a; (1.3.2003 gem Art II Z 1) LGBl 72/1997, Art XI Z 3; (1.10.1997 gem Art XIII Abs 1) 257 LGBl 65/2000, Art I Z 34; (1.11.2000 gem Art III Z 1) 258 LGBl 30/1957, Anlage zu Art I 15.05.2016 255 256 86/206 eine mindestens 15jährige, gemäß § 16 für die Begründung des Anspruches auf Ruhegenuss anrechenbare oder angerechnete Dienstzeit aufweist.259 (2) Von der gemäß § 16 Abs. 1 anzurechnenden Dienstzeit sind die Zeit eigenmächtigen Fernbleibens vom Dienst in der Dauer von mehr als 3 Tagen und die Zeit des Fernbleibens vom Dienst infolge Haft wegen strafgerichtlicher Verurteilung abzuziehen.260 (3) Der Ruhegenuss, die Ruhegenusszulage, die Kinderzulage, die Ausgleichszulage und der Kinderzurechnungsbetrag bilden zusammen den Ruhebezug.261 § 44 Versetzung in den Ruhestand262 Die Versetzung in den dauernden Ruhestand verfügt der Stadtsenat a) von Amts wegen, wenn die Voraussetzungen des § 45 vorliegen, b) von Amts wegen oder auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 47, c) auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 45a, 46, 151 und 152, d) bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 8. § 45 Anspruch auf Versetzung in den Ruhestand263 (1) Der Beamte hat Anspruch auf Versetzung in den dauernden Ruhestand mit Ablauf des Monats, in dem er sein 65. Lebensjahr vollendet. (2) Falls am Verbleiben des Beamten im Dienststand ein dienstliches Interesse besteht, kann die Versetzung in den dauernden Ruhestand vom Stadtsenat aufgeschoben werden. Der Aufschub darf jeweils höchstens für ein Jahr und insgesamt höchstens für fünf Jahre ausgesprochen werden. 259 260 261 262 263 LGBl 13/1996, Art I Z 7; (1.1.1996 gem Art II Abs 1) LGBl 126/1968, Art I Z 5; (23.10.1968 gem Art III Z 8) LGBl 1/2003, Art I Z 34; (1.1.2005 gem Art II Z 9) LGBl 56/2011, Z 13; (1.7.2011 gem § 145 Abs 24) LGBl 56/2011, Z 13; (1.7.2011 gem § 145 Abs 24) – siehe Übergangsbestimmungen/§§ 151 und 152 15.05.2016 87/206 § 45a Strukturbedingte Ruhestandsversetzung264 (1) Eine strukturbedingte Ruhestandsversetzung kann dem Beamten auf Antrag frühestens fünf Jahre vor dem gesetzlichen Ruhestandsversetzungsalter gemäß § 45 und § 151 gewährt werden, wenn 1. keine dienstlichen Gründe entgegenstehen und 2. ein gleichwertiger Dienstposten eingespart wird. (2) Die strukturbedingte Ruhestandsversetzung wird mit Ablauf des im Bescheid bestimmten Monats wirksam. (3) Eine strukturbedingte Ruhestandsversetzung ist während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß §§ 100ff. nicht zulässig. § 46 Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung265 (1) Der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den dauernden Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monates bewirken, in dem er seinen 744. Lebensmonat vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den dauernden Ruhestand eine für die Ruhegenussbemessung anrechenbare Dienstzeit von 450 Monaten aufweist. (2) § 45a Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. § 47 Versetzung in den dauernden266 Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit267 (1) Der Beamte ist von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den dauernden268 Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist. (2) Der Beamte ist dienstunfähig, wenn er infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm kein LGBl 56/2011, LGBl 56/2011, 266 LGBl 56/2011, 267 LGBl 46/1996, 268 LGBl 56/2011, 15.05.2016 264 265 Z 13; (1.7.2011 gem § 145 Abs 24) Z 13; (1.7.2011 gem § 145 Abs 24) Z 14; (1.7.2011 gem § 145 Abs 24) Art I Z 13; (1.7.1996 gem Art III) Z 4; (1.7.2011 gem § 145 Abs 24) 88/206 mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann. (3) Eine Versetzung in den dauernden269 Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß §§ 100 ff. nicht zulässig.270 § 47a Versetzung in den zeitlichen Ruhestand 271 (1) Der Stadtsenat verfügt die Versetzung in den zeitlichen Ruhestand, wenn der Beamte innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren infolge Krankheit mehr als 52 Wochen vom Dienst abwesend war und die Voraussetzungen für eine Versetzung in den dauernden Ruhestand nicht vorliegen. (2) Der Stadtsenat kann die Versetzung in den zeitlichen Ruhestand verfügen, wenn die Beamtin/der Beamte dienstunfähig und innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr infolge Krankheit mehr als 26 Wochen vom Dienst abwesend war und mit der Wiedererlangung der Dienstfähigkeit frühestens in sechs Monaten gerechnet werden kann. (3) Während des zeitlichen Ruhestandes erhält der Beamte Bezüge in der Höhe des Ruhegenusses. (4) Ein in den zeitlichen Ruhestand versetzter Beamter ist bei Wiedererlangung der Dienstfähigkeit bei sonstigem Verlust seiner Bezüge verpflichtet, sich zu Diensten, die seiner Anstellung gemäß § 20 entsprechen, wieder verwenden zu lassen. (5) Wird ein in den zeitlichen Ruhestand versetzter Beamter innerhalb von drei Jahren nicht wieder verwendet, so ist er in den dauernden Ruhestand zu versetzen. (6) Die im zeitlichen Ruhestand zugebrachte Zeit ist für das Ausmaß des Ruhegenusses anzurechnen, nicht aber für die Vorrückung in höhere Bezüge. (7) Eine Versetzung in den zeitlichen Ruhestand ist während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß §§ 100 ff. nicht zulässig. LGBl 56/2011, Z 4; (1.7.2011 gem § 145 Abs 24) LGBl 65/2000, Art I Z 35; (1.11.2000 gem Art III Z 1) 271 LGBl 56/2011, Z 15; (1.7.2011 gem § 145 Abs 24) 15.05.2016 269 270 89/206 § 48 Verfahren bei der Versetzung in den Ruhestand272 (1) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des im Bescheid festgesetzten Monatsletzten wirksam. Liegt dieser Termin vor der Zustellung des Bescheides wird die Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des der Zustellung folgenden Monatsletzten wirksam.273 (2) Solange über eine zulässige und rechtzeitige Berufung gegen eine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nicht entschieden ist, gilt der Beamte als beurlaubt.274 (3) Eine Versetzung in den Ruhestand gemäß den §§ 46 und 47 ist während einer (vorläufigen) Enthebung vom Dienst gemäß den §§ 100 ff. nicht zulässig. (4) Eine amtswegige Versetzung in den Ruhestand ist erst auszusprechen, wenn der Beamte innerhalb Monatsfrist nach Aufforderung seine Versetzung in den Ruhestand nicht beantragt hat. (5) Bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres obliegen dem Beamten des Ruhestandes die im § 23 Abs. 3, 4 und 7 genannten Pflichten.275 § 49 Ruhegenussermittlungsgrundlagen276 Der Ruhegenuss wird auf der Grundlage der Ruhegenussberechnungsgrundlage, der Ruhegenussbemessungsgrundlage und der für den Ruhegenuss anrechenbaren Zeiten ermittelt. § 49a Ruhegenussberechnungsgrundlage277 (1) Die Ruhegenussberechnungsgrundlage ist wie folgt zu ermitteln: 1. Für jeden nach dem 31. Dezember 1987 liegenden Monat der ruhegenussfähigen Dienstzeit bei der Stadt Graz, für den ein Pensionsbeitrag geleistet wurde (Beitrags- LGBl 46/1996, Art I Z 14; (1.7.1996 gem Art III) LGBl 65/2000, Art I Z 36; (1.11.2000 gem Art III Z 1) 274 LGBl 65/2000, Art I Z 37; (1.11.2000 gem Art III Z 1) 275 LGBl 56/2011, Z 16; (1.7.2011 gem § 145 Abs 24) 276 LGBl 1/2003, Art I Z 41; (1.1.2005 gem Art II Z 9); siehe Übergangsbestimmung/ § 147 Abs 3 277 LGBl 1/2003, Art I Z 41a; (1.1.2005 gem Art II Z 9) 15.05.2016 90/206 272 273 monat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach § 29 zu ermitteln. Sonderzahlungen und Nebengebühren bleiben dabei außer Betracht. 2. Beitragsgrundlagen aus den dem Jahr der Wirksamkeit des Ausscheidens aus dem Dienststand vorangegangenen Jahren sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß § 41 Abs. 4 des als Landesgesetz geltenden Pensionsgesetzes 1965, LGBl.Nr. 124/1974, in der jeweils geltenden Fassung, aufzuwerten. 3. Liegen mindestens 252 Beitragsmonate vor, so ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage die Summe der 252 höchsten Beitragsgrundlagen nach Z. 1 und 2, geteilt durch 252. 4. Liegen weniger als die nach Z. 3 jeweils zu berücksichtigenden Beitragsmonate vor, so ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage die Summe aller Beitragsgrundlagen nach Z. 1 und 2, geteilt durch die Anzahl der vorhandenen Beitragsmonate. (2) Die Beitragsgrundlagen sind monatlich schriftlich mitzuteilen. dem Beamten (3) Karenzzeiten nach dem St. MSchKG, LGBl. Nr. 52/2002, in der jeweils geltenden Fassung, Zeiten eines Karenzurlaubes gemäß § 41 zur Betreuung eines Kindes bzw. zur Pflege eines nahen Angehörigen im Sinne des § 17a Abs. 2 sowie Zeiten der Herabsetzung der Wochendienstzeit zur Pflege eines nahen Angehörigen bzw. zur Betreuung eines Kindes gemäß § 17 Abs. 2, § 17a und § 17b verringern die Anzahl der zur Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage heranzuziehenden Beitragsmonate gemäß Abs. 1 Z. 3 um höchstens 36 pro Kind bzw. je zu pflegenden Angehörigen. Die Anzahl von 180 Beitragsmonaten darf dadurch nicht unterschritten werden.278 § 49b Ruhegenussbemessungsgrundlage279 (1) 80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage bilden die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage. (2) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den zeitlichen oder dauernden Ruhestand und dem Ablauf des Tages liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand bewirken hätte LGBl 56/2011, Z 17; (1.7.2011 gem § 145 Abs 24) LGBl 56/2011, Z 18; (1.7.2011 gem § 145 Abs 24) 15.05.2016 278 279 91/206 können, ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80 % um 0,1667 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden. (3) Abweichend von Abs. 2 beträgt das Ausmaß der Kürzung 0,14 Prozentpunkte pro Monat bei einer Versetzung in den Ruhestand nach den §§ 45a und 46. (4) Bleibt der Beamte nach Vollendung seines 780. Lebensmonates im Dienststand, so ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage für jeden vollen Monat, der zwischen dem auf die Vollendung des 780. Lebensmonats folgenden Monatsersten und dem Monatsersten nach dem Übertritt in den Ruhestand liegt, um 0,28 Prozentpunkte zu erhöhen. (5) Eine Kürzung nach Abs. 2 findet nicht statt 1. im Falle des im Dienststand eingetretenen Todes des Beamten, 2. wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Beamten aus diesem Grund eine Versehrtenrente aus einer gesetzlichen Unfallversicherung gebührt, 3. im Falle der Herabsetzung Wochendienstzeit nach § 17g, 4. bei einer Versetzung in den Ruhestand nach § 152. der (6) Die Ruhegenussbemessungsgrundlage darf 62 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht unterschreiten und im Falle des Abs. 4 90,08 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht überschreiten. (7) Die sich aus Abs. 2 unter Berücksichtigung der Untergrenze gemäß Abs. 6 ergebende Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage vermindert sich um 0,29 Prozentpunkte je volles Kalenderjahr, in dem der Beamte als Bediensteter der Stadt Graz mindestens 40 Nachtdienste ohne Schlaferlaubnis oder mindestens 80 Nachtdienste mit Schlaferlaubnis geleistet hat; dabei liegt ein Nachtdienst vor, wenn in die Zeit von 22 bis 6 Uhr mindestens zwei Stunden der Arbeitszeit fallen. Wurden beide Arten von Nachtdiensten geleistet, so zählt ein Nachtdienst ohne Schlaferlaubnis wie zwei Nachtdienste mit Schlaferlaubnis. 15.05.2016 92/206 § 49c Kinderzurechnungsbetrag280 (1) Dem Beamten gebührt zum Ruhegenuss für Zeiten, in denen er sein Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat, ein Kinderzurechnungsbetrag, wenn und so weit diese Zeiten vor der Aufnahme 1. in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zur Stadt Graz oder 2. in ein diesem unmittelbar vorangehendes Dienstverhältnis zur Stadt Graz oder zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft liegen. (2) Als eigene Kinder im Sinne des Abs. 1 gelten: 1. Kinder im Sinne des § 58 Abs. 1 und 2. Pflegekinder, wenn die Übernahme in unentgeltliche Pflege nach dem 31. Dezember 1987 erfolgt ist. (3) Für das Ausmaß des Kinderzurechnungsbetrages werden nur Zeiten der Erziehung im Inland berücksichtigt, und zwar im Ausmaß von höchstens 48 Monaten, gezählt ab der Geburt des Kindes. Liegt die Geburt eines weiteren Kindes des Beamten, das dieser tatsächlich und überwiegend selbst erzieht, vor dem Ablauf dieses Zeitraums, so endet dieser Zeitraum mit dem der Geburt vorangehenden Tag. Endet die Erziehung des weiteren Kindes vor dem Tag, an dem der ursprüngliche Zeitraum im Falle des Unterbleibens seines vorzeitigen Endens abgelaufen wäre, sind die folgenden Monate bis zu seinem Ablauf wieder zu zählen. Einer Geburt sind die Annahme an Kindes statt und die Übernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege gleichzuhalten. (4) Der monatliche Kinderzurechnungsbetrag gebührt im Ausmaß von einem Zwölftel von 1,830 v.H. des Mindestsatzes nach § 75 a Abs. 5. (5) Wurden Zeiten eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15 b Mutterschutzgesetz 1979 – MSchG, BGBl. Nr. 221, in der Fassung BGBl. I Nr. 153/1999, oder §§ 2 bis 5 und 9 Eltern- Karenzurlaubsgesetz – EKUG, BGBl. Nr. 651, in der Fassung BGBl. I Nr. 6/2000, oder nach den §§ 18 bis 21, 27, 29 und 30 Steiermärkisches Mutterschutz- und Karenzgesetz – St.–MSchKG gemäß § 16 Abs. 1 lit. a als Vordienstzeiten angerechnet, so gebührt für Zeiten der Erziehung desjenigen Kindes, für dessen Erziehung der LGBl 1/2003, Art I Z 41a; (1.1.2005 gem Art II Z 9) 15.05.2016 280 93/206 jeweilige Karenzurlaub in Anspruch genommen wurde, kein Kinderzurechnungsbetrag nach Abs. 1. (6) Der Kinderzurechnungsbetrag darf die Differenz zwischen Ruhegenussbemessungsgrundlage und Ruhegenuss nicht übersteigen. (7) Anspruch auf Kinderzurechnungsbetrag für ein und dasselbe Kind besteht in den jeweiligen Zeiträumen nur für den Beamten, der das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat. Für den Elternteil, der im maßgeblichen Zeitraum Karenz(urlaubs)geld, Sondernotstandshilfe oder eine Leistung nach dem Betriebsbeihilfegesetz bezogen hat oder der im Gegensatz zum anderen Elternteil nicht berufstätig war, besteht die Vermutung, dass er das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat. Waren beide Elternteile oder keiner von beiden Elternteilen berufstätig oder bezogen beide Elternteile Karenz(urlaubs)geld (bei Teilzeit oder herabgesetzter Wochendienstzeit), besteht die widerlegbare Vermutung, dass die Mutter das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat. Die Widerlegung der Vermutung ist bis spätestens zu dem Zeitpunkt der bescheidmäßigen Bemessung des Ruhegenusses zulässig. (8) Dem überlebenden Ehegatten gebührt ein Kinderzurechnungsbetrag in der Höhe des sich aus § 55 Abs 2 ergebenden Prozentsatzes des Kinderzurechnungsbetrages, der dem verstorbenen Beamten gebührte oder gebührt hätte, wenn er im Fall seines Todes im Dienststand an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre.281 (9) Halbwaisen gebührt ein Kinderzurechnungsbetrag im Ausmaß von 24 v. H. und Vollwaisen ein Kinderzurechnungsbetrag im Ausmaß von 36 v. H. des Kinderzurechnungsbetrages, der dem verstorbenen Beamten gebührte oder gebührt hätte, wenn er im Falle seines Todes im Dienststand an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre. LGBl 1/2003, Art I Z 41a; (1.1.2005 gem Art II Z 9) idF LGBl 97/2005, Z 25; (1.1.2005 gem §145 Abs 6) 15.05.2016 94/206 281 § 49d Bestimmungen für Beamte, die nach dem 30. Juni 1961 geboren sind und deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis vor dem 1. Juli 2011 begründet wurde282 (1) Die Bestimmungen des 2. Hauptstückes, 2. Teil, des Steiermärkischen Pensionsgesetzes 2009, LGBl. Nr. 10/2009 in der Fassung LGBl. Nr. 79/2009, sind auf Beamte, die nach dem 30. Juni 1961 geboren sind, sinngemäß anzuwenden. (2) § 49a Abs. 3 ist mit Ausnahme einer Karenz nach dem St. MSchKG, LGBl. Nr. 52/2002, auch auf Beamte, die nach dem 30. Juni 1961 geboren sind, anzuwenden. § 50 Ausmaß des Ruhegenusses283 (1) Der Ruhegenuss beträgt nach einer für die Ruhegenussbemessung anrechenbaren Dienstzeit von 15 Jahren 50 v.H. der Ruhegenussbemessungsgrundlage und steigt für Beamte, die einen Ruhegenuss im Ausmaß der vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage a) nach 35 Dienstjahren erreichen, jährlich um 2,5 v.H. und monatlich um 0,208 v. H.; b) nach 40 Dienstjahren erreichen, jährlich um 2 v.H. und monatlich um 0,167 v. H. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden. Die für die Ruhegenussbemessung anrechenbare Dienstzeit ist in vollen Jahren und Monaten auszudrücken; Bruchteile eines Monates bleiben unberücksichtigt. 284 (1a) Für die Zeit einer Herabsetzung der Wochendienstzeit nach § 17g gebührt ein nach Abs. 1 ermittelter Ruhegenuss, der dem Beschäftigungsausmaß entspricht. Bei Beendigung der Herabsetzung der Wochendienstzeit ist der Ruhegenuss neu zu ermitteln. Zeiten, in denen die Wochendienstzeit herabgesetzt war, sind dabei zu berücksichtigen.285 (2) Die Beamtenkategorien, die bereits nach 35 Dienstjahren einen Ruhegenuss im Ausmaß der LGBl 56/2011, Z 19; (1.7.2011 gem § 145 Abs 24) LGBl 13/1996, Art I Z 10; (1.1.1996 gem Art II Abs 1) 284 LGBl 13/1996, Art I Z 10; (1.1.1996 gem Art II Abs 1) idF LGBl 65/2000, Art I Z 39; (1.7.1996 gem Art III Z 10); siehe § 146 Abs 3 Übergangsbestimmungen 285 LGBl 56/2011, Z 20; (1.7.2011 gem § 145 Abs 24) 15.05.2016 95/206 282 283 vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage erreichen, sind vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der besonderen Vorbildungserfordernisse oder der Gefährdung ihrer Gesundheit durch ihre Amtsobliegenheiten festzusetzen.286 (3) Der Ruhegenuss darf 1. die Ruhegenussbemessungsgrundlage nach § 49b nicht übersteigen und 2. 40 v.H. der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht unterschreiten.287 (4) (entfällt)288 § 50a Beitrag289 (1) Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger sowie Empfänger von Unterhaltsbeiträgen haben von den monatlich wiederkehrenden Geldleistungen, die ihnen nach diesem Gesetz gebühren oder gewährt werden, einen Beitrag zu entrichten.290 (2) Der Beitrag beträgt: 1. 1,3 Prozent der Bemessungsgrundlage, wenn die wiederkehrende Leistung nach diesem Gesetz erstmals vor dem 1. Jänner 1999 gebührt hat, 2. 1,5 Prozent der Bemessungsgrundlage, wenn die wiederkehrende Leistung nach diesem Gesetz erstmals nach dem 31. Dezember 1998 gebührt.291 Diese umfasst sämtliche monatlich wiederkehrende Geldleistungen sowie die Sonderzahlungen.292 (2a) Zusätzlich zum Beitrag nach Abs. 2 ist, in Verbindung mit § 147 Abs. 9, ein Beitrag von 1 % der Bemessungsgrundlage zu entrichten. Die Abs. 3 bis 5 sind auf diesen zusätzlichen Beitrag anzuwenden.293 (3) Die Kinderzulage und der der Kinderzulage entsprechende Teil der Sonderzahlung bleiben für die Bemessung des Beitrages außer Betracht. LGBl 13/1996, Art I Z 10; (1.1.1996 gem Art II Abs 1); siehe § 146 Abs 3 Übergangsbestimmungen 287 LGBl 1/2003, Art I Z 42; (1.1.2005 gem Art II Z 9) 288 LGBl 1/2003, Art I Z 43; (1.1.2005 gem Art II Z 9) 289 LGBl 46/1996, Art I Z 16; (1.7.1996 gem Art III) 290 LGBl 65/2000, Art I Z 42, (1.1.1999 gem Art III Z 13) 291 siehe Übergangsbestimmung/§ 147 Abs.9 292 LGBl 65/2000, Art I Z 42, (1.1.1999 gem Art III Z 13) 293 LGBl 56/2011, Z 21; (1.7.2011 gem § 145 Abs 24) 15.05.2016 96/206 286 (4) Von der Ausgleichszulage, von den Geldleistungen, zu denen eine Ausgleichszulage gebührt, von den dazu gebührenden Sonderzahlungen und von nichtzahlbaren Geldleistungen ist kein Beitrag zu entrichten. (5) Der Beitrag ist nur so weit zu entrichten, als damit die Mindestsätze des § 30 Abs. 5 des Steiermärkischen Pensionsgesetzes 2009, LGBl. Nr. 10/2009, i. d. g. F. nicht unterschritten werden. 294 § 51 Dauer des Ruhegenusses295 (1) Dem in den dauernden296 Ruhestand versetzten Beamten gebührt der Ruhegenuss auf Lebensdauer, soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt.297 (2) Der Anspruch auf Ruhegenuss erlischt 1. bei Verwendungen gemäß § 3a mit dem Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft (§ 13 Abs. 1); 2. bei sonstigen Verwendungen: a) mit dem Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines von § 3 Abs 1 Z. l lit. b erfassten Landes gegeben ist; b) mit dem Verlust der Staatsangehörigkeit eines von § 3 Abs 1 Z. 1 lit. b erfassten Landes, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen von § 3 Abs 1 Z. 1 lit. b erfassten Landes oder die österreichische Staatsbürgerschaft gegeben ist (§ 13 Abs 1).298 (3) Wenn nachträglich festgestellt wird, dass die vom Beamten zur Begründung seines Anspruches auf Ruhestandsversetzung vorgebrachten Umstände den Tatsachen nicht entsprechen, so kann unbeschadet einer disziplinären Ahndung die Versetzung in den dauernden299 Ruhestand aufgehoben und dem Beamten aufgetragen werden, den Dienst unverzüglich wieder anzutreten. (4) Der Anspruch auf Ruhegenuss erlischt durch Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafLGBl 56/2011, LGBl 30/1957, 296 LGBl 56/2011, 297 LGBl 30/1957, 298 LGBl 16/1995, 299 LGBl 56/2011, 15.05.2016 294 295 Z 22; (1.7.2011 gem § 145 Abs 24) Anlage zu Art I; Z 4; (1.7.2011 gem § 145 Abs 24) Anlage zu Art I; idF LGBl 46/1996, Art I Z 2; (1.7.1996 gem Art III) Art I Z 9; (1.1.1994 gem Art II) Z 4; (1.7.2011 gem § 145 Abs 24) 97/206 barer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe. Der Anspruch erlischt nicht, wenn diese Rechtsfolge der Verurteilung bedingt nachgesehen wird, es sei denn, dass die Nachsicht widerrufen wird.300 § 52 Ansprüche bei Versetzung in den Ruhestand und bei Auflösung des Dienstverhältnisses in besonderen Fällen301 (1) Ein Beamter, der wegen Krankheit oder wegen einer von ihm nicht absichtlich herbeigeführten körperlichen Beschädigung nach einer mindestens fünfjährigen, jedoch noch nicht fünfzehnjährigen für die Ruhegenussbemessung anrechenbaren Dienstzeit dienstunfähig geworden ist, wird hinsichtlich der Ruhegenussbemessung so behandelt, wie wenn er fünfzehn Dienstjahre zurückgelegt hätte.302 (2) Ist die Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen und gebührt dem Beamten aus diesem Grund die Versehrtenrente aus einer gesetzlichen Unfallversicherung, so besteht der Anspruch nach Abs. 1 ohne Rücksicht auf die Dauer der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit.303 (3) Ist der Beamte ohne sein vorsätzliches Verschulden zu einem zumutbaren Erwerb unfähig geworden und hat er die für den Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche Gesamtdienstzeit nicht erreicht, so ist ihm aus Anlass der Versetzung in den Ruhestand der Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages, zu dem der Beamte gemäß § 45 Abs. 1 frühestens seine Versetzung in den Ruhestand bewirken können hätte, höchstens jedoch zehn Jahre zu seiner ruhegenussfähigen Dienstzeit zuzurechnen.304 (4) Ist der Beamte wieder zu einem zumutbaren Erwerb fähig geworden und übt er ihn aus, so ruht auf die Dauer der Erwerbstätigkeit die durch Maßnahmen nach Abs. 3 bewirkte Erhöhung des Ruhegenusses. Das Ruhen endet mit dem Ablauf des LGBl 13/1996, Art I Z 12; (1.1.1996 gem Art II Abs 1) LGBl 30/1957, Anlage zu Art I; (1.5.1957 gem Art III 302 LGBl 126/1968, Art I Z 10; (1.8.1967 gem Art III Z 7) idF LGBl 13/1996, Art I Z 13; (1.1.1996 gem Art II Abs 1) siehe § 146 Abs 3 Übergangsbestimmungen! 303 LGBl 1/2003, Art I Z 44; (1.1.2005 gem Art II Z 9) 304 LGBl 1/2003, Art I Z 44; (1.1.2005 gem Art II Z 9) 15.05.2016 98/206 300 301 Jahres, in dem der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet.305 (4a) Die Bestimmungen des Abs. 3 sind nicht anzuwenden, wenn die Erwerbsunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Beamten aus diesem Grund eine Versehrtenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung gebührt.306 (4b) Maßnahmen nach Abs. 3, die wegen einer auf einen Dienstunfall oder einer Berufskrankheit zurückzuführenden Erwerbsunfähigkeit getroffen worden sind, werden mit Ablauf des dritten Kalendermonates nach rechtskräftiger Feststellung des Anspruches auf eine Versehrtenrente nach § 37a auf Grund dieses Dienstunfalles oder dieser Berufskrankheit wirkungslos. Die für die Zeit vom Anfall der Versehrtenrente bis zum Erlöschen der Maßnahmen nach Abs. 3 durch diese Maßnahmen eingetretene Erhöhung des Ruhegenusses und der Sonderzahlungen ist auf die für diese Zeit gebührende Versehrtenrente und Rentensonderzahlung anzurechnen.307 (4c) Scheidet der Beamte, dem aus Anlass einer früheren Versetzung in den Ruhestand Begünstigungen nach Abs. 3 gewährt worden sind, aus dem Dienststand aus, so gebührt ihm, wenn es für ihn günstiger ist, der Ruhegenuss, auf den er Anspruch hätte, wenn er nicht wieder in den Dienststand aufgenommen worden wäre. Disziplinarrechtliche Maßnahmen werden hiedurch nicht berührt.308 (5) Wird ein definitiver Beamter außer den im Abs. 1 und 2 angeführten Fällen vor Erreichung des Anspruches auf einen Ruhegenuss (§ 43) in den dauernden309 Ruhestand versetzt, so erhält er für jeden für die Ruhegenussbemessung (Abfertigung) anrechenbaren Dienstmonat 1,6 v.H. der auf Grundlage des Jahres-bezuges errechneten Ruhegenussbemessungsgrund-lage zuzüglich der jeweils festgesetzten Teuerungs-zulagen als Abfertigung. (LGBl.Nr. 18/1957, Artikel I Ziffer 14 C).310 (6) Eine Abfertigung gebührt außerdem LGBl 1/2003, Art I Z 44; (1.1.2005 gem Art II Z 9) LGBl 1/2003, Art I Z 45; (1.1.2005 gem Art II Z 9) 307 LGBl 1/2003, Art I Z 45; (1.1.2005 gem Art II Z 9) 308 LGBl 1/2003, Art I Z 45; (1.1.2005 gem Art II Z 9) 309 LGBl 56/2011, Z 4; (1.7.2011 gem § 145 Abs 24) 310 LGBl 30/1957, Anlage zu Art I; ; idF LGBl 13/1996, Art I Z 14; (1.1.1996 gem Art II Abs 1); und LGBl 46/1996, Art I Z 2; (1.7.1996 gem Art III) 15.05.2016 99/206 305 306 1. einem verheirateten Beamten, wenn er innerhalb von zwei Jahren nach seiner Eheschließung, 2. einem Beamten, wenn er innerhalb von 18 Jahren nach der Geburt a) eines eigenen Kindes, b) eines von ihm allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten an Kindes Statt angenommenen Kindes oder c) eines von ihm in unentgeltliche Pflege übernommenen Kindes (§ 15c Abs. 1 Z. 2 Mutterschutzgesetz 1979 – MSchG, BGBl. Nr. 221, in der Fassung BGBl. I Nr. 153/1999, oder § 5 Abs. 1 Z. 2 Eltern- und Karenzurlaubsgesetz – EKUG, BGBl. I Nr. 654/1989, in der Fassung BGBl. I Nr. 6/2000 oder §§ 21 Abs. 1 Z. 2 und 29 Steiermärkisches Mutterschutzgesetz – St.MSchKG), das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt, freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt.311 Eine Abfertigung nach Z. 1 und 2 gebührt nicht, wenn im Zeitpunkt des Austrittes ein weiteres Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besteht. Die Abfertigung beträgt für jedes volle, für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstjahr das Einfache des im letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden vollen Monatsbezuges und für jeden vollen, für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstmonat ein Zwölftel des Monatsbezuges.312 Kürzungen, die sich auf Grund der Herabsetzung der Wochendienstzeit sowie bei Inanspruchnahme des Freijahres ergeben, sind nicht zu berücksichtigen.313Dazu tritt: a) nach einer Dauer der für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit von 1 Jahr das Einfache, 3 Jahren das Zweifache, 5 Jahren das Dreifache, 10 Jahren das Vierfache, 15 Jahren das Sechsfache, 20 Jahren das Neunfache, 25 Jahren das Zwölffache des Monatsbezuges; 1.Satz: LGBl 65/2000, Art I Z 43; (1.11.2000 gem Art III Z 1); idF LGBl 1/2003, Art I Z 46a; (1.7.2001 gem Art II Z 4) 312 2.+3.Satz: LGBl 65/2000, Art I Z 43; (1.11.2000 gem Art III Z 1) 313 4.Satz: LGBl 65/2000, Art I Z 43; (1.11.2000 gem Art III Z 1); idF LGBl 97/2005, Z 26; (1.1.2005 gem §145 Abs 6) 15.05.2016 100/206 311 b) der Teil des Überweisungsbetrages, der der Stadt für bedingt angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten gemäß § 308 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl.Nr. 189/1955, geleistet wurde; c) der Teil des Pensionsbeitrages, der vom Beamten für bedingt angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten entrichtet wurde.314 Ist die die so errechnete Abfertigung nicht um 20 v.H. höher als der sonst vom Dienstgeber nach § 311 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl.Nr. 189/1955, zu leistende Überweisungsbetrag, so ist sie auf diesen Betrag zu erhöhen. Entsagt ein Beamter weiblichen Geschlechts, der sich im Ruhestand befunden hat und wieder angestellt (reaktiviert) wurde, nach Eintritt der unter Z. 1 und 2 angeführten Voraussetzungen dem Dienst, so ist die Summe der während der Dauer des Ruhestandes empfangenen Ruhegenüsse und der auf die Zeit des Ruhestandes entfallenden Sonderzahlungen in die Abfertigung einzurechnen.315 (7) Wird das Dienstverhältnis eines Beamten während der Probedienstzeit durch Kündigung aufgelöst, so erhält er für jedes tatsächlich vollstreckte Dienstjahr einen Monatsbezug als Abfertigung; die nach § 67 Abs. 3 gebührenden Sonderzahlungen sind bei der Bemessung der Abfertigung anteilsmäßig zu berücksichtigen. Im Falle einer vom Beamten verschuldeten Kündigung gebührt keine Abfertigung.316 (8) Bei gemäß § 17 Abs. 2 teilbeschäftigten oder teilbeschäftigt gewesenen Beamten und bei gemäß § 17a oder § 17b sowie § 41d Abs. 1 Z. 2 teilbeschäftigten oder teilbeschäftigt gewesenen Beamten, deren Kürzung des Monatsbezuges auf Grund der Herabsetzung der Wochendienstzeit bei der Bemessung des Pensionsbeitrages berücksichtigt wurde, ist der Berechnung der Abfertigung der aus der in Voll- und Teilbeschäftigung zurückgelegten Dienstzeit errechnete Durchschnittsbezug auf der Grundlage des einem vollbeschäftigten Beamten gleicher Einstufung im letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezuges zugrunde zu legen.317 (9) Scheidet der Beamte, dem aus Anlass einer früheren Versetzung in den Ruhestand Begünstigungen nach den Abs. 2 oder 3 gewährt 5.Satz: LGBl 61/1967, Art I Z 5; (1.5.1963 gem Art III Z 2); idF LGBl 49/1969, Art I Z 4; (27.6.1969 gem Art IV Z 6) 315 6.+7.Satz: LGBl 61/1967, Art I Z 5; (1.5.1963 gem Art III Z 2) 316 LGBl 26/1961, Art I Z 10; (10.4.1961 gem Art II Z 7) 317 LGBl 97/2005, Z 27; (1.11.2005 gem § 145 Abs 2) 15.05.2016 101/206 314 worden sind, aus dem Dienststand aus, so gebührt ihm, wenn es für ihn günstiger ist, der Ruhegenuss, auf den er Anspruch hätte, wenn er nicht wieder in den Dienststand aufgenommen worden wäre. Disziplinarrechtliche Maßnahmen werden hierdurch nicht berührt.318 § 52a Ruhegenusszulage319 Den Beamten kann zum Ruhegenuss eine Ruhegenusszulage gewährt werden, wenn sie durch mindestens 60 Monate eine Entschädigung bezogen, die im Sinne der Bestimmungen des § 49 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes BGBl.Nr. 189/1955, als Entgelt anzusehen ist.320 Die Ruhegenusszulage beträgt höchstens 80 v.H. der Entschädigung. Das Nähere über die Zuerkennung der Ruhegenusszulage hat der Gemeinderat durch Verordnung zu regeln.321 Liegt dem Ruhegenuss eine gemäß § 49b Abs. 2 gekürzte Ruhegenussbemessungsgrundlage zu Grunde, so ist der Berechnung der Ruhegenusszulage die gekürzte Ruhegenussbemessungsgrundlage zu Grunde zu legen.322 § 53 Wiederaufnahme in den Dienststand323 (1) Der Beamte des Ruhestandes kann aus dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn er seine Dienstfähigkeit wiedererlangt hat. (2) Die Wiederaufnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und es wahrscheinlich ist, dass er noch durch mindestens fünf Jahre seine dienstlichen Aufgaben versehen kann. LGBl 65/2000, Art I Z 45; (1.7.1996 gem Art III Z 10) LGBl 126/1968, Art I Z 12; (1.1.1966 gem Art III Z 3) 320 LGBl 126/1968, Art I Z 12; (1.1.1966 gem Art III Z 3) idF LGBl 37/1989, Art I Z 33 („aufgrund einer vom Gemeinderat gemäß § 31 Abs 2 erlassenen Verordnung“ entfällt im Satz 1“); (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23) 321 LGBl 126/1968, Art I Z 12; (1.1.1966 gem Art III Z 3) 322 LGBl 65/2000, Art I Z 46; (1.7.1996 gem Art III Z 10) idF LGBl 1/2003, Art I Z 47; (1.1.2005 gem Art II Z 9) 323 LGBl 46/1996, Art I Z 14; (1.7.1996 gem Art III) 15.05.2016 102/206 318 319 (3) Der Beamte hat den Dienst spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides, mit dem die Wiederaufnahme in den Dienststand verfügt wird, anzutreten. (4) Wird ein Beamter des Ruhestandes wieder in den Dienststand aufgenommen und ist damit keine Beförderung verbunden, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die er zum Zeitpunkt seiner Versetzung in den Ruhestand innegehabt hat. In diesem Fall ist dem Beamten in der Gehaltsstufe, die er anlässlich der Wiederaufnahme in den Dienststand erhält, die Zeit, die er vor seiner Versetzung in den Ruhestand in dieser Gehaltsstufe verbracht hat, soweit für die Vorrückung anzurechnen, als sie nach den damals geltenden Vorschriften für die Vorrückung wirksam gewesen ist. § 54 Versorgungsbezug des überlebenden Ehegatten324 (1) Dem überlebenden Ehegatten eines Beamten gebührt ein monatlicher Versorgungsgenuss, wenn der Beamte am Sterbetag Anspruch auf Ruhegenuss hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte. (2) Der überlebende Ehegatte hat keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss, wenn er am Sterbetag des Beamten das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Dies gilt nicht, wenn 1. 2. 3. 4. 5. der Beamte an den Folgen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit gestorben ist, die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat, aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht, durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist oder am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in der Z. 3 oder 4 genanntes Kind des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss hat. Andernfalls erhält der überlebende Ehegatte den Versorgungsgenuss gemäß § 55 a für die Dauer eines Jahres nach Eintritt des Versorgungsfalles.325 (3) Der überlebende Ehegatte hat ferner keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss, wenn die Ehe erst LGBl 65/2000, Art I Z 47; (1.3.1985 gem Art III Z 2) LGBl 65/2000, Art I Z 47; (1.3.1985 gem Art III Z 2) idF LGBl 1/2003, Art I Z 48; (1.1.2005 gem Art II Z 9) 15.05.2016 103/206 324 325 während des Ruhestandes des Beamten geschlossen worden ist. Dies gilt nicht, wenn 1. die Ehe mindestens drei Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 20 Jahre betragen hat oder die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 25 Jahre betragen hat oder die Ehe mindestens 10 Jahre gedauert und der Altersunterschied mehr als 25 Jahre betragen hat, 2. der Beamte nach der Eheschließung wieder in den Dienststand aufgenommen worden ist, 3. aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht, 4. durch die Ehe ein Kind legitimiert worden ist oder 5. am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in der Z. 3 oder 4 genanntes Kind des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss hat. (4) Hat sich der Beamte mit seinem früheren Ehegatten wieder verehelicht, so sind bei der Berechnung der Ehedauer die einzelnen Ehezeiten zusammenzuzählen. (5) Der Gemeinderat kann einem nicht anspruchsberechtigten überlebenden Ehegatten oder einem Lebensgefährten, sofern ein solcher mit dem verstorbenen Beamten mindestens ein Jahr ununterbrochen im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, in berücksichtigungswürdigen Fällen (z.B. kein eigenes Einkommen, Lebensalter über 60 Jahre) einen außerordentlichen Versorgungsgenuss zuerkennen. Dieser darf den Versorgungsgenuss gemäß § 55a nicht übersteigen. Falls ein solcher außerordentlicher Versorgungsgenuss neben einer Hinterbliebenenversorgung zuerkannt wird, darf hierdurch der Ruhegenuss des verstorbenen Beamten nicht überschritten werden.326 (6) Der Versorgungsgenuss, die Versorgungsgenusszulage, die Kinderzulage, der Kinderzurechnungsbetrag und die Ausgleichszulage bilden zusammen den Versorgungsbezug des überlebenden Ehegatten.327 § 54a Versorgungsbezug des früheren Ehegatten328 LGBl 65/2000, Art I Z 47; (1.3.1985 gem Art III Z 2) idF LGBl 1/2003, Art I Z 48; (1.1.2005 gem Art II Z 9) 327 LGBl 1/2003, Art I Z 49; (1.1.2005 gem Art II Z 9) 328 LGBl 65/2000, Art I Z 48; (1.3.1985 gem Art III Z 2) 15.05.2016 104/206 326 (1) Die Bestimmungen über den Versorgungsanspruch des überlebenden Ehegatten und über das Ausmaß der Versorgung des überlebenden Ehegatten - ausgenommen die Bestimmungen des § 56 Abs. 3 bis 6 und des § 57 - gelten, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, sinngemäß für den früheren Ehegatten des verstorbenen Beamten, wenn dieser zur Zeit seines Todes auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen hatte. (2) Der Versorgungsgenuss gebührt dem früheren Ehegatten nur auf Antrag. Er fällt, wenn der Antrag binnen drei Monaten nach dem Tod des Beamten gestellt wird, mit dem auf den Sterbetag folgenden Monatsersten an. In allen übrigen Fällen gebührt der Versorgungsgenuss von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt der Versorgungsgenuss von diesem Tag an. (3) Hat der frühere Ehegatte gegen den verstorbenen Beamten nur einen befristeten Anspruch auf Unterhaltsleistungen gehabt, so besteht der Versorgungsanspruch längstens bis zum Ablauf der Frist. (4) Der Versorgungsbezug - ausgenommen die Ausgleichszulage - darf die Unterhaltsleistung nicht übersteigen, auf die der frühere Ehegatte gegen den verstorbenen Beamten an dessen Sterbetag Anspruch gehabt hat.329 Dies gilt jedoch nicht, wenn 1. das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch nach § 61 Abs. 3 des Ehegesetzes enthält, 2. die Ehe mindestens 15 Jahre gedauert und 3. der frühere Ehegatte im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles das 40. Lebensjahr vollendet hat. Diese Voraussetzung entfällt, wenn a) der frühere Ehegatte seit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles erwerbsunfähig ist oder b) aus der geschiedenen Ehe ein Kind hervorgegangen oder durch diese Ehe legitimiert worden ist oder die Ehegatten gemeinsam ein Wahlkind angenommen haben und das Kind am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des früheren Ehegatten angehört und Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss LGBl 65/2000, Art I Z 48; (21.8.1993 gem Art III Z 5) 15.05.2016 329 105/206 hat; das Erfordernis der Haushaltszugehörigkeit entfällt bei nachgeborenen Kindern. (5) Versorgungsgenüsse mehrerer früherer Ehegatten dürfen zusammen 60 v.H. des Ruhegenusses, auf den der verstorbene Beamte Anspruch gehabt hätte, nicht übersteigen. Die Versorgungsgenüsse sind gegebenenfalls im gleichen Verhältnis zu kürzen.330 (6) Eine Erhöhung der Unterhaltsleistungen im letzten Jahr vor dem Sterbetag des Beamten ist nur beachtlich, wenn sie entweder in einem rechtskräftigen Urteil ausgesprochen oder schriftlich vereinbart worden ist und wenn sie ihren Grund in einer Steigerung der Leistungsfähigkeit des Beamten oder in einer Steigerung der Bedürfnisse des früheren Ehegatten gehabt hat. (7) Unterhaltsleistungen, die die Erben des verstorbenen Beamten auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen dem früheren Ehegatten erbringen, sind auf den Versorgungsbezug des früheren Ehegatten anzurechnen. (8) Erlischt der Anspruch des überlebenden Ehegatten oder eines früheren Ehegatten auf Versorgungsgenuss, so ändert sich dadurch der Versorgungsbezug eines allenfalls noch verbleibenden früheren Ehegatten nicht. § 55 Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses331 (1) Das Ausmaß des Witwenund Witwerversorgungsgenusses ergibt sich aus einem Prozentsatz des Ruhegenusses, der dem Beamten gebührte oder im Falle seines Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn er an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre. Ein gänzliches oder teilweises Ruhen des Ruhegenusses ist dabei außer Acht zu lassen. (2) Zur Ermittlung des Prozentsatzes wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten in Prozent an der Berechnungsgrundlage des verstorbenen Beamten errechnet. Bei einem Anteil von 100 % beträgt der Prozentsatz 40. Er erhöht/vermindert sich für jeden vollen Prozentpunkt des Anteils, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er ist jedoch nach oben hin mit 60 und nach unten hin mit null begrenzt. (3) Berechnungsgrundlage des überlebenden oder verstorbenen Ehegatten ist jeweils das Einkommen LGBl 1/2003, Art I Z 50; (1.1.2005 gem Art II Z 9) LGBl 97/2005, Z 28; (1.1.2005 gem § 145 Abs 6) 15.05.2016 330 331 106/206 nach Abs. 4 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Todestag des Beamten. (4) Als Einkommen nach Abs. 3 gelten: 1. Erwerbseinkommen nach § 66a Abs. 1 Z. 1 bis 3, 2. wiederkehrende Geldleistungen a) aus der gesetzlichen Sozialversicherung (mit Ausnahme eines Kinderzuschusses und eines besonderen Steigerungsbetrages zur Höherversicherung) und aus der Arbeitslosenversicherung sowie nach den Bestimmungen über die Arbeitsmarktförderung und die Sonderunterstützung, b) auf Grund gleichwertiger landesgesetzlicher oder bundesgesetzlicher Regelungen der Unfallfürsorge, 3. wiederkehrende Geldleistungen auf Grund a) dieses Gesetzes (mit Ausnahme der Kinderzulage), b) von landes- oder bundesgesetzlichen Vorschriften, die dem Pensionsrecht der Beamten der Stadt Graz vergleichbar sind, c) des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984, d) des Landund forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 296/1985, e) des Steiermärkischen Bezügegesetzes, LGBl. Nr. 28/1973, des LandesBezügegesetzes, LGBl. Nr. 72/1997, sowie diesen vergleichbarer bundesgesetzlicher und landesgesetzlicher Vorschriften, f) des Verfassungsgerichtshofgesetzes, BGBl. Nr. 85/1953, g) des Bundestheaterpensionsgesetzes, BGBl. Nr. 159/1958, h) des Bundesbahn-Pensionsgesetzes, BGBl. I Nr. 86/2001, i) von Dienst(Pensions)ordnungen für Dienstnehmer und ehemalige Dienstnehmer von aa) öffentlich-rechtlichen und Körperschaften bb) Fonds, Stiftungen, Anstalten und Betrieben, die von einer Gebietskörperschaft oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen einer Gebietskörperschaft bestellt sind, 15.05.2016 107/206 j) sonstiger gemäß § 5 Abs. 1 Z. 3 ASVG pensionsversicherungsfreier Dienstverhältnisse, k) vertraglicher Pensionszusagen Gebietskörperschaft, einer 4. außerordentliche Versorgungsbezüge und 5. Pensionen und gleichartige Leistungen auf Grund ausländischer Versicherungs- und Versorgungssysteme (mit Ausnahme einer Kinderzulage oder einer vergleichbaren Leistung), soweit es sich nicht um Hinterbliebenenleistungen nach dem verstorbenen Beamten handelt. (5) Solange das Einkommen eines Kalenderjahres nicht feststeht, ist vorläufig das letzte feststehende Einkommen heranzuziehen. § 55a332 Die dieses Gesetz vollziehende Stelle gilt für Zwecke der Bemessung eines Witwen- oder Witwerversorgungsbezuges als Versicherungsträger im Sinne der §§ 321 und 460e ASVG. § 55b Erhöhung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges333 (1) Erreicht die Summe aus Versorgungsbezug und sonstigem Einkommen (§ 55 Abs. 4) des überlebenden Ehegatten nicht den Betrag von € 1.526,05, so ist, solange diese Voraussetzung zutrifft, der Versorgungsbezug so weit zu erhöhen, dass die Summe den genannten Betrag erreicht. Der Prozentsatz des so ermittelten Versorgungsbezuges darf jedoch 60 nicht überschreiten. An die Stelle des Betrages von € 1.526,05 tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2006, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 ASVG mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108f ASVG) vervielfachte Betrag. (2) Die Erhöhung des Versorgungsbezuges nach Abs. 1 ist erstmalig im Zuge der Bemessung des Versorgungsbezuges vorzunehmen. Sie gebührt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Erhöhung erfüllt sind. (3) Werden die Voraussetzungen für eine (weitere) Erhöhung zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, gebührt diese auf besonderen Antrag. Wird dieser Antrag innerhalb eines Jahres ab Erfüllung der LGBl 97/2005, Z 28; (1.1.2005 gem § 145 Abs 6) LGBl 97/2005, Z 28; (1.1.2005 gem § 145 Abs 6) 15.05.2016 332 333 108/206 Voraussetzungen gestellt, gebührt die Erhöhung ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, andernfalls ab dem Beginn des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde. § 55c Verminderung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges334 (1) Überschreitet in einem Kalendermonat die Summe aus Versorgungsbezug und sonstigem Einkommen (§ 55 Abs. 4) des überlebenden Ehegatten das Zweifache der jeweiligen monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG, so ist – solange diese Voraussetzung zutrifft – der Versorgungsbezug so weit zu vermindern, dass dieser Betrag nicht überschritten wird. Der Prozentsatz des so ermittelten Versorgungsbezuges ist nach unten hin mit null begrenzt. (2) Die Verminderung des Versorgungsbezuges nach Abs. 1 erfolgt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Verminderung vorliegen. Ändert sich die Höhe des Einkommens nach § 55 Abs. 4, so ist diese Änderung bereits in dem Monat, in dem die Änderung eingetreten ist, zu berücksichtigen. (3) Wären nach den Abs.1 und 2 zwei oder mehrere Versorgungsbezüge oder solchen Bezügen entsprechende Leistungen zu vermindern, so ist mit der Verminderung immer beim betraglich geringsten Versorgungsbezug bzw. der entsprechenden Leistung zu beginnen. § 55d Meldung des Einkommens335 (1) Die Pensionsbehörde hat jeden Bezieher eines nach § 55b erhöhten oder nach § 55c verminderten Versorgungsbezuges jährlich einmal zu einer Meldung seines Einkommens zu verhalten, sofern dieses der Pensionsbehörde für das laufende Jahr noch nicht bekannt gegeben worden ist. (2) Kommt der Anspruchsberechtigte dieser Aufforderung innerhalb von zwei Monaten nicht nach, so hat die Pensionsbehörde den den Hundertsatz nach § 55 Abs. 2 überschreitenden Teil des Versorgungs- LGBl 97/2005, Z 28; (1.1.2005 gem § 145 Abs 6) LGBl 1/2003, Art I Z 52; (1.1.2005 gem Art II Z 9) 15.05.2016 334 335 109/206 bezuges ab dem nächstfolgenden zurückzubehalten.336 Monatsersten (3) Dieser Teil des Versorgungsbezuges ist unter Bedachtnahme auf § 77b nachzuzahlen, wenn der Anspruchsberechtigte die Meldung erstattet oder die Pensionsbehörde auf andere Weise von der maßgebenden Sachlage Kenntnis erhalten hat. § 55e Vorschüsse auf den Witwen- und Witwerversorgungsbezug337 (1) Auf Antrag des überlebenden Ehegatten können vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens Vorschüsse auf den Versorgungsbezug und die Sonderzahlung gezahlt werden, wenn der Anspruch dem Grunde nach feststeht und der überlebende Ehegatte glaubhaft macht, dass sich voraussichtlich nach § 55 ein zahlbarer Versorgungsgenuss ergeben und eine Verminderung des Prozentsatzes des Versorgungsbezuges auf null nach § 55c nicht eintreten wird. Die Vorschüsse dürfen den sich voraussichtlich ergebenden Versorgungsbezug und die dazu gebührende Sonderzahlung nicht überschreiten.338 (2) Die nach Abs. 1 gewährten Vorschüsse sind auf den gebührenden Versorgungsbezug anzurechnen. (3) Zu Unrecht empfangene Vorschüsse sind der Stadt Graz gemäß § 77a zu ersetzen. § 55f Übergangsbeitrag339 (1) Ist die Witwe im Zeitpunkt des Todes des Beamten schwanger und hat sie nach § 54 Abs. 2 oder 3 keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss, so gebührt ihr auf die Dauer der Schwangerschaft ein monatlicher Übergangsbeitrag in der Höhe des Versorgungsbezuges, auf den sie Anspruch hätte, wenn sie nach § 54 Abs. 2 oder 3 vom Anspruch auf Versorgungsgenuss nicht ausgeschlossen wäre. (2) Der Übergangsbeitrag ist nach der Beendigung der Schwangerschaft im Fall der Geburt eines ehelichen Kindes auf den gebührenden VersorgungsLGBl 1/2003, Art I gem § 145 Abs 6) 337 LGBl 1/2003, Art I 338 LGBl 1/2003, Art I gem § 145 Abs 6) 339 LGBl 1/2003, Art I 15.05.2016 336 Z 52; (1.1.2005 gem Art II Z 9); idF LGBl 97/2005, Z 29; (1.1.2005 Z 52; (1.1.2005 gem Art II Z 9) Z 52; (1.1.2005 gem Art II Z 9); idF LGBl 97/2005, Z 30; (1.1.2005 Z 52; (1.1.2005 gem Art II Z 9) 110/206 bezug, ansonsten auf die gebührende Abfertigung anzurechnen. § 56 Dauer des Versorgungsgenusses340 (1) Der Versorgungsgenuss gebührt, soweit in den folgenden Absätzen nicht einschränkende Bestimmungen entgegenstehen, der Witwe bzw. dem Witwer und dem früheren Ehegatten bis zum Lebensende.341 (2) Der Anspruch nach Abs. 1 erlischt durch a) Verehelichung b) Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe. Der Anspruch erlischt nicht, wenn diese Rechtsfolge der Verurteilung bedingt nachgesehen wird, es sei denn, dass die Nachsicht widerrufen wird oder wenn kraft besonderer gesetzlicher Bestimmung die mit der Verurteilung verbundenen Rechtsfolgen nicht eintreten.342 (3) Dem überlebenden Ehegatten des Beamten, der sich wieder verehelicht hat, gebührt eine Abfindung in der Höhe des Siebzigfachen des Versorgungsbezuges, auf den er im Zeitpunkt der Schließung der neuen Ehe Anspruch gehabt hat. Die Ausgleichszulage bleibt bei der Bemessung der Abfindung außer Betracht.343 (4) Wird die neue Ehe durch den Tod des Ehegatten, durch Scheidung oder durch Aufhebung aufgelöst oder wird die neue Ehe für nichtig erklärt, so lebt beim Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen der Versorgungsanspruch aus der früheren Ehe wieder auf.344 (5) Das Wiederaufleben des Versorgungsanspruches tritt mit der Auflösung oder Nichtigerklärung der letzten Ehe, frühestens jedoch 5 Jahre nach dem seinerzeitigen Erlöschen des Versorgungsanspruches ein. LGBl 126/1968, Art I Z 13; (23.10.1968 gem Art III Z 8) LGBl 65/2000, Art I Z 54; (1.3.1985 gem Art III Z 2) 342 LGBl 65/2000, Art I Z 54; (1.3.1985 gem Art III Z 2) 343 LGBl 65/2000, Art I Z 54; (1.3.1985 gem Art III Z 2) 344 LGBl 126/1968, Art I Z 13; (23.10.1968 gem Art III Z 8) idF LGBl 65/2000, Art I Z 55; (1.3.1985 gem Art III Z 2) 15.05.2016 111/206 340 341 (6) Auf den Versorgungsbezug, der wieder aufgelebt ist, sind Einkünfte (§ 75 Abs. 2) anzurechnen, die dem überlebenden Ehegatten auf Grund der aufgelösten oder für nichtig erklärten Ehe zufließen. Erhält der überlebende Ehegatte statt laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung, so ist auf den monatlichen Versorgungsbezug ein Zwölftel des Betrages anzurechnen, der sich bei der Annahme eines jährlichen Ertrages von 4 v.H. des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden des überlebenden Ehegatten unter, so entfällt die Anrechnung.345 (7) Sollte einem überlebenden Ehegatten, der sich wiederverehelicht hat und abermals Witwe (Witwer) wurde, ein zweiter Witwen(Witwer)bezug aus Mitteln der Stadt gebühren, so erhält dieser nur den höheren.346 § 57 Abfertigung des überlebenden Ehegatten347 (1) Dem überlebenden Ehegatten eines im Dienststande verstorbenen Beamten, der nach den Bestimmungen dieses Gesetzes noch keinen Anspruch auf Ruhegenuss hatte, gebührt, sofern nicht ein Anspruch auf Witwen- oder Witwerversorgung aus einer früheren Ehe wieder auflebt, eine Abfertigung.348 (2) Die Bemessungsgrundlage der Abfertigung bildet der Monatsbezug, der der dienstrechtlichen Stellung entspricht, die der Beamte im Zeitpunkt seines Todes erreicht hat. Die Bestimmung des § 55 Abs. 2 gilt sinngemäß.349 (3) Die Abfertigung des überlebenden Ehegatten beträgt für jedes für den Ruhegenuss anrechenbare Jahr das Zweifache der Bemessungsgrundlage und für jeden für den Ruhegenuss anrechenbaren Monat ein Sechstel der Bemessungsgrundlage, höchstens jedoch das Zwanzigfache. Bei einer Gesamtdienstzeit von weniger als einem Jahr gebührt eine Abfertigung in der Höhe der Bemessungsgrundlage.350 LGBl 65/2000, Art I Z 56; (1.3.1985 gem Art III Z 2) LGBl 65/2000, Art I Z 56; (1.3.1985 gem Art III Z 2) 347 LGBl 65/2000, Art I Z 57 (Überschrift); (1.3.1985 gem Art III Z 2) 348 LGBl 126/1968, Art I Z 13; (23.10.1968 gem Art III Z 8) idF LGBl 65/2000, Art I Z 58; (1.3.1985 gem Art III Z 2) 349 LGBl 126/1968, Art I Z 13; (23.10.1968 gem Art III Z 8) 350 LGBl 126/1968, Art I Z 13; (23.10.1968 gem Art III Z 8); idF LGBl 65/2000, Art I Z 59; (1.1.1996 gem Art III Z 9) 15.05.2016 112/206 345 346 § 58 Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss351 (1) Das eheliche, das legitimierte, das Wahl-, das uneheliche und das Stiefkind eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, hat Anspruch auf einen Waisenversorgungsgenuss, wenn der Beamte zur Zeit des Ablebens nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Anspruch auf Ruhegenuss hatte oder bereits einen Ruhegenuss bezog.352 Ein Stiefkind hat nur dann Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss, wenn es am Sterbetag des Beamten bei der Bemessung der Kinderzulage zu berücksichtigen gewesen ist.353 (2) Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, solange es sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht. 354 (2a) Besucht das Kind eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung, gilt das Erfordernis des Abs. 2 nur dann als erfüllt, wenn es ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt. Das Studium wird ernsthaft und zielstrebig betrieben, wenn das Kind im ersten Studienabschnitt nach jedem Studienjahr nachweist: 1. die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder 2. die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- oder Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden.355 (2b) Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Die Erbringung des Studiennachweises ist Voraussetzung für den Anspruch ab dem zweiten Studienjahr des ersten Studienabschnittes. Der Nachweis ist erstmals zu Beginn des Studienjahres 1993/94 und unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen.356 LGBl 126/1968, Art I Z 13; (23.10.1968 gem Art III Z 8) LGBl 126/1968, Art I Z 13; (23.10.1968 gem Art III Z 8); idF LGBl 13/1996, Art I Z 18; (1.1.1996 gem Art III Z 1) 353 LGBl 65/2000, Art I Z 60; (1.1.1996 gem Art III Z 9) 354 LGBl 17/1994, Art I Z 8; (1.1.1994 gem Art IV Abs 2) 355 LGBl 17/1994, Art I Z 9; (1.1.1994 gem Art IV Abs 2) idF LGBl 65/2000, Art I Z 60a; 356 LGBl 17/1994, Art I Z 9; (1.1.1994 gem Art IV Abs 2) 15.05.2016 113/206 351 352 (2c) Der Nachweiszeitraum nach den Abs. 2a und 2b wird verlängert durch 1. eine vollständige Studienbehinderung infolge eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses (z.B. Krankheit) oder 2. ein nachgewiesenes Auslandsstudium. Eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten bewirkt dabei eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes um ein Semester.357 (2d) Der Ablauf des Nachweiszeitraumes nach den Abs. 2a und 2b wird gehemmt durch 1. Erfüllung der Wehrpflicht, 2. Zeiten des Mutterschutzes oder 3. Zeiten der Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres.358 (2e) Zur Schul- oder Berufsausbildung zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlussprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades. Im Übrigen sind für die Beurteilung, ob die Schuloder Berufsausbildung beendet ist, das gewählte Studien- oder Berufsziel und die für das Erreichen des gewählten Zieles geltenden Ausbildungsvorschriften maßgebend.359 (2f) Hat 1. das Kind eines verstorbenen Beamten, das das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gemäß § 6 Abs. 2 lit. a oder 2. eine andere Person für ein solches Kind gemäß § 2 Abs 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, Anspruch auf Familienbeihilfe, so gelten die Voraussetzungen des Abs. 2 als erfüllt. Abs 1 letzter Satz wird dadurch nicht berührt. 360 (3) Dem nach Abs 1 anspruchsberechtigten Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein Waisenversorgungsgenuss, wenn es seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des im Abs. 2 genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist. (4) Der Waisenversorgungsgenuss nach den Abs. 2 und 3 ruht, wenn das Kind LGBl 17/1994, LGBl 17/1994, 359 LGBl 17/1994, 360 LGBl 17/1994, 15.05.2016 357 358 Art Art Art Art I I I I Z Z Z Z 9; 9; 9; 9; (1.1.1994 (1.1.1994 (1.1.1994 (1.1.1994 gem gem gem gem Art Art Art Art IV IV IV IV Abs Abs Abs Abs 2) 2) 2) 2) idF LGBl 65/2000, Art I Z 60b; 114/206 a) Einkünfte bezieht, die zur Bestreitung eines angemessenen Lebensunterhaltes ausreichen, b) einem Stift oder Kloster angehört und das Stift oder Kloster für den Lebensunterhalt des Kindes aufkommt, c) verheiratet ist und die Einkünfte der Ehegatten zur Bestreitung des angemessenen Lebensunterhaltes ausreichen.361 (5) Hinsichtlich der Einkunftsarten sowie des Zeitraumes, für den sie bezogen werden, gelten die Bestimmungen des § 75 Abs. 2 sinngemäß.362 (6) Der Waisenversorgungsgenuss, die Versorgungsgenusszulage, der Kinderzurechnungsbetrag, die Kinderzulage und die Ausgleichszulage bilden zusammen den Waisenversorgungsbezug.363 (7) (entfällt)364 § 59 Ausmaß des Waisenversorgungsgenusses365 (1) Der Waisenversorgungsgenuss beträgt für jede Halbwaise 24 v.H. und für jede Vollwaise 36 v.H. des Ruhegenusses, der dem Beamten 1. gebührte oder 2. im Falle des Todes im Dienststand gebühren würde, wenn er an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre.366 (2) Bei der Ermittlung der für den Ruhegenuss anrechenbaren Bezüge sind Nachteile, die sich aus Disziplinarstrafen oder aus Dienstbeschreibungen, die auf minder entsprechend oder nicht entsprechend lauten, ergeben, außer Betracht zu lassen. (3) (entfällt)367 (4) Ein Wahlkind ist Vollwaise, wenn seine Wahleltern gestorben sind; es ist Halbwaise, wenn nur ein Wahlelternteil gestorben ist. Ein Kind, das vom Beamten, nicht aber von dessen Ehegatten an Kindes Statt angenommen worden ist, gilt nur als Halbwaise, wenn der Beamte zur Zeit seines Todes LGBl 97/2005, Z 31; (1.1.2005 gem § 142 Abs 6) LGBl 97/2005, Z 31; (1.1.2005 gem § 142 Abs 6) 363 LGBl 97/2005, Z 31; (1.1.2005 gem § 142 Abs 6) 364 LGBl 97/2005, Z 32; (1.1.2005 gem § 142 Abs 6) 365 LGBl 126/1968, Art I Z 13; (23.10.1968 gem Art III Z 8) 366 LGBl 1/2003, Art I Z 54; (1.1.2005 gem Art II Z 9) 367 LGBl 1/2003, Art I Z 55; (1.1.2005 gem Art II Z 9) 15.05.2016 361 362 115/206 mit seinem Ehegatten und seinem Wahlkind in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat. (5) Ein Stiefkind ist Vollwaise, wenn beide Elternteile aus der das Stiefverhältnis begründenden Ehe gestorben sind; es ist Halbwaise, wenn nur einer dieser Elternteile gestorben ist. (6) Auf die Waisenversorgung eines Wahl- oder Stiefkindes sind laufende Unterhaltsleistungen anzurechnen, die das Kind von seinen leiblichen Eltern erhält. Erhält das Kind statt laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalsabfindung, so ist auf die monatliche Waisenversorgung ein Zwölftel des Betrages anzurechnen, der sich bei Annahme eines jährlichen Ertrages von 4 v.H. des Abfindungskapitales ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden der Waise unter, so entfällt die Anrechnung. Versorgungsleistungen, die das Wahl- oder Stiefkind nach seinen leiblichen Eltern erhält, sind ebenfalls auf die Waisenversorgung anzurechnen. (7) Die Bestimmungen des Abs. 3 sind nicht anzuwenden, wenn die Dienst- bzw. Dienst- und Erwerbsunfähigkeit des verstorbenen Beamten auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und das anspruchsberechtigte Kind eine Waisenrente aus einer gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallfürsorge) erhält. Ist die fortlaufende Geldleistung aus der Unfallversicherung (Unfallfürsorge) geringer als der Betrag, der sich bei Anwendung der Bestimmungen des Abs. 3 ergeben würde, so gebührt die Differenz zwischen diesen Beträgen zum Waisenversorgungsgenuss.368 (8) Stirbt ein Beamter, dem aus Anlass einer früheren Versetzung in den Ruhestand eine Begünstigung nach § 52 Abs. 2 oder 3 gewährt worden ist, im Dienststand, dann ist die Waise, wenn es für sie günstiger ist, so zu behandeln, als ob der Beamte nicht wieder in den Dienststand aufgenommen worden wäre.369 § 60 Waisenabfertigung370 (1) Der Waise eines verstorbenen Beamten, der noch keinen Anspruch auf Ruhegenuss hatte, gebührt eine Abfertigung. LGBl 126/1968, Art I Z 13; (23.10.1968 gem Art III Z 8) idF LGBl 49/1969, Art I Z 8; (23.10.1968 gem Art IV Z 5) 369 LGBl 65/2000, Art I Z 65; (1.7.1996 gem Art III Z 10) 370 LGBl 126/1968, Art I Z 13; (23.10.1968 gem Art III Z 8) 15.05.2016 116/206 368 (2) Die Waise hat keinen Anspruch auf Abfertigung, wenn sie am Sterbetag des Beamten bei der Bemessung der Kinderzulage nicht zu berücksichtigen gewesen ist. Dies gilt nicht für eine nachgeborene Waise.371 (3) Die Abfertigung der Halbwaise beträgt 40 v.H., die Abfertigung der Vollwaise 60 v.H. der für den überlebenden Ehegatten vorgesehenen Abfertigung.372 § 61 Versorgungsgenusszulage373 (1) Den Hinterbliebenen eines Beamten, der eine Ruhegenusszulage bezog oder im Falle seiner Ruhestandsversetzung bezogen hätte, gebührt zum Versorgungsgenuss eine Versorgungsgenusszulage. (2) Die Versorgungsgenusszulage wird in jenem Ausmaß gewährt, das zur Ruhegenusszulage des Beamten im gleichen Verhältnis steht wie der Versorgungsgenuss zum Ruhegenuss des Beamten.374 § 61a (entfällt)375 § 62 Außerordentliche, fortlaufende Zuwendung376 Hinterlässt ein Beamter keine nach den vorstehenden Bestimmungen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen, so kann Personen, die nachweisbar von dem Verstorbenen erhalten wurden, vom Gemeinderat eine außerordentliche, fortlaufende Zuwendung auf die Dauer ihrer Bedürftigkeit bewilligt werden. § 63 Vorläufige Versorgung der Angehörigen bei Abgängigkeit eines Beamten des Dienststandes377 (1) Ist ein Beamter des Dienststandes abgängig geworden, so ruhen bis zu seiner Rückkehr seine Bezüge. LGBl 126/1968, Art I Z 13; (23.10.1968 gem Art III Z 8) idF LGBl 65/2000, Art I Z 65a; 372 LGBl 65/2000, Art I Z 66; (1.11.2000 gem Art III Z 1) 373 LGBl 126/1968, Art I Z 14; (1.1.1966 gem Art III Z 3) 374 LGBl 26/1980, Art I Z 14; (1.7.1971 gem Art VII Z 2) 375 LGBl 82/1993, Art I Z 5; (1.7.1993 gem Art II) 376 LGBl 30/1957; Anlage zu Art I; 377 LGBl 126/1968, Art I Z 16; (23.10.1968 gem Art III Z 8) 15.05.2016 117/206 371 (2) Solange die Bezüge nach Abs 1 ruhen, gebührt dem Angehörigen des Beamten ein monatliches Versorgungsgeld in der Höhe des Versorgungsbezuges, der ihm gebühren würde, wenn der Beamte im Zeitpunkt des Abgängigwerdens gestorben wäre. Das Erfordernis einer für die Ruhegenussbemessung anrechenbaren Dienstzeit von mindestens fünf Jahren entfällt. Die Einschränkung des § 54 Abs. 2 gilt nicht.378 (3) Angehörige, die ein vorsätzliches Verschulden daran trifft, dass der Beamte abgängig geworden ist oder dass er nicht zurückkehrt, haben keinen Anspruch auf Versorgungsgeld. (4) Das dem Ehegatten und den Kindern gebührende Versorgungsgeld ist für die ersten sechs Monate der Abgängigkeit des Beamten im gleichen Verhältnis so zu erhöhen, dass es zusammen mit einem allfälligen Versorgungsgeld des früheren Ehegatten den Monatsbezug erreicht, der der dienstrechtlichen Stellung des Beamten im Zeitpunkt des Abgängigwerdens entspricht.379 (5) Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Abgängigkeit des Beamten auf einen Dienstunfall oder auf andere mit der ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes zusammenhängende Umstände zurückzuführen ist, so kann das Versorgungsgeld für weitere sechs Monate nach der Bestimmung des Abs. 4 erhöht werden. Für die darüber hinausgehende Zeit kann das Versorgungsgeld auf den Betrag des Ruhegenusses erhöht werden, der dem Beamten gebühren würde, wenn er im Zeitpunkt des Abgängigwerdens in den Ruhestand versetzt worden wäre. (6) Dem früheren Ehegatten gebührt Versorgungsgeld nur auf Antrag. Es fällt, wenn der Antrag binnen drei Monaten nach dem Abgängigwerden des Beamten gestellt wird, mit dem auf den Tag des Abgängigwerdens folgenden Monatsersten an; andernfalls gebührt das Versorgungsgeld von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt das Versorgungsgeld von diesem Tag an.380 (7) Hat ein Beamter, dessen Bezüge nach Abs 1 ruhen, keine anspruchsberechtigten Angehörigen, so kann ihm zu Handen eines zu bestellenden Abwesenheitskurators längstens auf die Dauer von drei LGBl 126/1968, Art I Z 16; (23.10.1968 gem Art III Z 8) idF LGBl 65/2000, Art I Z 67; (1.3.1985 gem Art III Z 2) 379 LGBl 126/1968, Art I Z 16; (23.10.1968 gem Art III Z 8) idF LGBl 65/2000, Art I Z 68; (1.3.1985 gem Art III Z 2) 380 LGBl 126/1968, Art I Z 16; (23.10.1968 gem Art III Z 8) idF LGBl 65/2000, Art I Z 69; (1.3.1985 gem Art III Z 2) 15.05.2016 118/206 378 Jahren zur Bestreitung gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen ein monatliches Versorgungsgeld geleistet werden. Das Versorgungsgeld darf die Hälfte des Ruhebezuges nicht übersteigen, der dem Beamten gebühren würde, wenn er im Zeitpunkt des Abgängigwerdens in den Ruhestand versetzt worden wäre. Die Bestimmung des Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden. Zu diesem Versorgungsgeld gebührt keine Sonderzahlung. (8) Dem zurückgekehrten Beamten gebührt für die Zeit bis zu seiner Rückkehr der Unterschiedsbetrag zwischen dem nach diesem Gesetz geleisteten Versorgungsgeld bzw. dem nach früheren gesetzlichen Bestimmungen geleisteten Unterhaltsbeitrag einschließlich allfälliger Zulagen und dem Ruhebezug, der ihm gebührt hätte, wenn er im Zeitpunkt des Abgängigwerdens in den Ruhestand versetzt worden wäre. Die Sonderzahlungen sind bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages zu berücksichtigen. Der Unterschiedsbetrag gebührt insoweit nicht, als der Beamte eigenmächtig und ungerechtfertigt dem Dienst ferngeblieben ist. (9) Im Falle des Todes des Beamten ist das nach diesem Gesetz geleistete Versorgungsgeld bzw. der nach früheren gesetzlichen Vorschriften geleistete Unterhaltsbeitrag einschließlich allfälliger Zulagen auf den für die gleiche Zeit gebührenden Versorgungsbezug anzurechnen. Die Sonderzahlungen sind bei der Anrechnung zu berücksichtigen. Gebührt kein Versorgungsbezug, so entfällt eine Anrechnung bzw. Rückforderung. (10) Die Bestimmungen der Abs 1 bis 9 gelten sinngemäß für den Fall, dass ein Beamter des Dienststandes sich im Gewahrsam einer ausländischen Macht befindet. § 63a Vorläufige Versorgung der Angehörigen bei Abgängigkeit eines Beamten des Ruhestandes381 (1) Die Bestimmungen des § 63 Abs 1, 2 erster und letzter Satz, 3, 6, 7 und 9 sind im Falle der Abgängigkeit des Beamten im Ruhestand sinngemäß anzuwenden. Die Einschränkung des § 54 Abs. 4 gilt nicht. (2) Die Bestimmungen des Abs 1 gelten auch für den Fall, dass der Beamte des Ruhestandes sich im Gewahrsam einer ausländischen Macht befindet. (3) Dem zurückgekehrten Beamten gebührt für die Zeit bis zu seiner Rückkehr der Unterschiedsbetrag zwischen dem geleisteten Versorgungsgeld bzw. dem LGBl 126/1968, Art I Z 16; (23.10.1968 gem Art III Z 8) 15.05.2016 381 119/206 nach früheren gesetzlichen Vorschriften geleisteten Unterhaltsbeitrag einschließlich allfälliger Zulagen und dem Ruhebezug. Die Sonderzahlungen sind bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages zu berücksichtigen. § 63b Vorläufige Versorgung der Halbwaise bei Abgängigkeit des überlebenden Ehegatten382 Auf die Dauer der Abgängigkeit des überlebenden Ehegatten eines Beamten ist die von ihm hinterlassene Halbwaise wie eine Vollwaise zu behandeln. §63c Unterhaltsbeitrag für dieAngehörigen und Hinterbliebenen eines entlassenen Beamten383 (1) Dem Angehörigen eines aus dem Dienststand entlassenen Beamten kann auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag gewährt werden, vorausgesetzt, dass der Angehörige über ein zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts ausreichendes Einkommen nicht verfügt und Anspruch auf Versorgungsgenuss hätte, wenn der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung gestorben wäre. Der Unterhaltsbeitrag kann auch befristet gewährt werden. Er ist zu entziehen, wenn eine Voraussetzung für seine Gewährung weggefallen ist. (2) Der Unterhaltsbeitrag darf den Versorgungsgenuss nicht übersteigen, auf den der Angehörige Anspruch hätte, wenn der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung gestorben wäre. Im Fall einer Verurteilung des Angehörigen, die das Erlöschen des Anspruches auf Versorgungsgenuss bewirken würde, vermindert sich der Höchstbetrag des Unterhaltsbeitrages bis zum Ablauf des Monats, in dem die Verurteilung getilgt wird, um 25 v.H. (3) Auf den Hinterbliebenen eines aus dem Dienststand entlassenen Beamten sind die Bestimmungen der Abs 1 und 2 sinngemäß anzuwenden. (4) Der Unterhaltsbeitrag gebührt von dem auf die Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, von diesem Tag an. § 63d Unterhaltsbeitrag für ehemalige Beamte des Ruhestandes384 LGBl 65/2000, Art I Z 70; (1.3.1985 gem Art III Z 2) LGBl 37/1989, Art I Z 38; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23) 384 LGBl 37/1989, Art I Z 38; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23) 15.05.2016 382 383 120/206 (1) Dem ehemaligen Beamten des Ruhestandes, dessen Anspruch auf Ruhegenuss infolge gerichtlicher oder disziplinärer Verurteilung erloschen ist, gebührt ein monatlicher Unterhaltsbeitrag in der Höhe von 75 v.H. des Ruhegenusses, auf den der ehemalige Beamte Anspruch hätte, wenn er nicht verurteilt worden wäre. (2) Der Unterhaltsbeitrag kann aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen von dem der Tilgung der Verurteilung folgenden Monatsersten an bis zum Betrag des Ruhegenusses erhöht werden, auf den der ehemalige Beamte Anspruch hätte, wenn er nicht verurteilt worden wäre. Das gleiche gilt für den Fall einer disziplinären Verurteilung, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung drei Jahre verstrichen sind. (3) Die Bestimmungen des § 66 sind sinngemäß anzuwenden. § 63e Unterhaltsbeitrag für die Hinterbliebenen eines ehemaligen Beamten des Ruhestandes385 (1) Dem Hinterbliebenen eines ehemaligen Beamten des Ruhestandes, der am Sterbetag Anspruch auf Unterhaltsbeitrag gehabt hat, gebührt ein monatlicher Unterhaltsbeitrag in der Höhe des Versorgungsgenusses, auf den der Hinterbliebene Anspruch hätte, wenn der ehemalige Beamte nicht verurteilt worden wäre. Im Falle einer gerichtlichen Verurteilung des Hinterbliebenen, die das Erlöschen des Anspruches auf Versorgungsgenuss bewirken würde, vermindert sich der Unterhaltsbeitrag um 25 v.H. (2) Dem Hinterbliebenen, dessen Anspruch auf Versorgungsgenuss infolge gerichtlicher Verurteilung erloschen ist, gebührt ein monatlicher Unterhaltsbeitrag in der Höhe von 75 v.H. des Versorgungsgenusses, auf den er Anspruch hätte, wenn er nicht verurteilt worden wäre. (3) Der Unterhaltsbeitrag kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen von dem der Tilgung der Verurteilung folgenden Monatsersten an bis zum Betrag des Versorgungsgenusses erhöht werden, auf den der Hinterbliebene Anspruch hätte, wenn er nicht verurteilt worden wäre. (4) Dem früheren Ehegatten gebührt der Unterhaltsbeitrag nur auf Antrag. Er fällt, wenn der Antrag binnen drei Monaten nach dem Tod des Beamten gestellt wird, mit dem auf den Sterbetag folgenden Monatsersten an. In allen übrigen Fällen gebührt der Unterhaltsbeitrag von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der LGBl 37/1989, Art I Z 38; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23) 15.05.2016 385 121/206 Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt der Unterhaltsbeitrag von diesem Tag an.386 §63f Gemeinsame Bestimmungen für Empfänger von Unterhaltsbeiträgen387 (1) Auf Empfänger von Unterhaltsbeiträgen sind die Bestimmungen der §§ 32, 33, 37, 61a, 64, 67 Abs. 3, 75, 75a, 77, 77a, 142 Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden. (2) Der Unterhaltsbeitrag ruht auf die Dauer des Vollzuges einer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen verhängten mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder der zugleich mit einer solchen Freiheitsstrafe angeordneten mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme. In der Zeit, in der der Unterhaltsbeitrag eines ehemaligen Beamten des Ruhestandes ruht, ist der Angehörige dieses ehemaligen Beamten wie ein Hinterbliebener zu behandeln. § 64 Auszahlung der Ruhe- und Versorgungsgenüsse; Meldepflicht388 (1) Für die Auszahlung der Ruheund Versorgungsgenüsse gelten die Bestimmungen des § 77 sinngemäß mit der Maßgabe, dass Ruhe- und Versorgungsgenüsse am Ersten jedes Monates, Sonderzahlungen am Ersten des Monates der Fälligkeit, wenn der jeweilige Monatserste kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag im Vorhinein auszuzahlen sind389. Der Anspruch auf den Ruhegenuss wird mit dem Monatsersten erworben, der der Versetzung in den Ruhestand nachfolgt. Der Anspruch auf den Versorgungsgenuss wird, soweit nicht anderes bestimmt ist, mit dem Monatsersten erworben, der dem Ableben des Beamten folgt. (2) Der überlebende Ehegatte und die Waise eines Beamten haben ihre Anspruchsberechtigung der Stadt zu melden. Erfolgt diese Meldung nicht innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des Beamten, von dem sich der Versorgungsgenussanspruch ableitet, so gebührt der Versorgungsgenuss erst ab dem der Meldung folgenden Monatsersten, LGBl 37/1989, Art I Z 38; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23) idF LGBl 65/2000, Art I Z 71; (1.3.1985 gem Art III Z 2) 387 LGBl 37/1989, Art I Z 38; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23) 388 LGBl 126/1968, Art I Z 16; (23.10.1968 gem Art III Z 8) 389 LGBl 16/2012, Z 4; (1.3.2012 gem § 145 Abs 29) 386 15.05.2016 122/206 wenn aber die Meldung am Monatsersten erfolgt ist, ab diesem Tag.390 (3) Die Anspruchsberechtigten sind verpflichtet, jede ihnen bekannte Veränderung in den Voraussetzungen, die den Verlust oder die Minderung des Anspruches oder das Ruhen der Leistung begründet, binnen einem Monat zu melden. Der Empfänger einer Ausgleichszulage hat innerhalb dieser Frist überdies jede Änderung seines Gesamteinkommens zu melden. Anspruchsberechtigte, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, haben überdies vierteljährlich eine amtliche Lebensbestätigung vorzulegen. (4) Fallen wegen der Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder durch die Nichteinhaltung der im § 16 Abs. 8 auferlegten Verpflichtung, die Pensionsansprüche jeweils über Verlangen der Personaldienststelle beim Sozialversicherungsträger unverzüglich geltend zu machen, die gesetzlichen Leistungen des Pensionsversicherungsträgers an die Stadt ganz oder teilweise aus, so ist für die Zeit des Ausfalles eine Neubemessung des Ruhe-(Versorgungs-)genusses in der Art vorzunehmen, dass die der ausfallenden Pension entsprechenden Vordienstzeiten außer Betracht bleiben.391 § 65 Wohnsitz der Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger392 Das Recht auf den Bezug des Ruhegenusses, der Witwen- und Witwerversorgung, des Versorgungsgenusses des früheren Ehegatten, des Waisenversorgungsgenusses oder einer Abfertigung ist vom Wohnsitz des Bezugsberechtigten unabhängig.393 § 66 Todesfallbeitrag394 (1) Stirbt ein Beamter des Dienststandes, so haben die in Abs. 2 genannten Personen Anspruch auf den Todesfallbeitrag. Dieser beträgt 131 v.H. des jewei- LGBl 126/1968, Art I Z 16; (23.10.1968 gem Art III Z 8) idF LGBl 49/1969, Art I Z 4; (27.6.1969 gem Art IV Z 6;) und LGBl 65/2000, Art I Z 72; (1.3.1985 gem Art III Z 2) 391 LGBl 126/1968, Art I Z 16; (23.10.1968 gem Art III Z 8) idF LGBl 49/1969, Art I Z 4; (27.6.1969 gem Art IV Z 6) und LGBl 37/1989, Art I Z 39; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23) 392 LGBl 126/1968, Art I Z 16; (23.10.1968 gem Art III Z 8) 393 LGBl 126/1968, Art I Z 16; (23.10.1968 gem Art III Z 8) idF LGBl 65/2000, Art I Z 73; (1.3.1985 gem Art III Z 2) 394 LGBl 126/1968, Art I Z 16; (23.10.1968 gem Art III Z 8) 15.05.2016 123/206 390 ligen Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V.395 (2) Auf den Todesfallbeitrag haben nacheinander Anspruch: Der überlebende Ehegatte, der am Sterbetag des Beamten mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat; hatten jedoch die Ehegatten die eheliche Gemeinschaft aufgegeben, so hat der überlebende Ehegatte keinen Anspruch auf den Todesfallbeitrag, es sei denn, dass die Ehegatten nur wegen der Erziehung der Kinder, aus Gesundheitsrücksichten, aus wirtschaftlichen oder ähnlichen, nicht in den persönlichen Beziehungen der Ehegatten gelegenen Gründen abgesondert gelebt haben; das Kind (§ 58 Abs 1), das am Sterbetag des Beamten dessen Haushalt angehört hat; ist kein anspruchsberechtigtes Kind vorhanden, so ist das Enkelkind anspruchsberechtigt, das am Sterbetag des Beamten dessen Haushalt angehört hat; das Kind, das die Kosten der Bestattung ganz oder teilweise bestritten hat; ist kein anspruchsberechtigtes Kind vorhanden, so ist das Enkelkind anspruchsberechtigt, das die Kosten der Bestattung ganz oder teilweise bestritten hat; sind mehrere Kinder (Enkelkinder) nebeneinander anspruchsberechtigt, so gebührt ihnen der Todesfallbeitrag zur ungeteilten Hand; in Ermangelung solcher Nachkommen jener Person, die mit dem verstorbenen Beamten im gemeinsamen Haushalt gelebt und ihn vor dem Tode gepflegt hat. (3) Den im Abs. 2 genannten Personen gebührt der Todesfallbeitrag in der im Abs. 1 angegebenen Höhe, wenn keine dritte Person die Bestattungskosten aus eigenem ganz oder teilweise bestritten hat und den Ersatz dieser Kosten, soweit diese im Nachlass des Verstorbenen oder in einer Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung keine Deckung finden, beansprucht. Im letzteren Falle gebührt der dritten Person der Ersatz dieser Kosten bis zum vollen Betrag des Todesfallbeitrages, den allenfalls vorhandenen nach Abs. 2 anspruchsberechtigten Personen der Restbetrag. Mehrere Bestattungskostenbeiträge zusammen dürfen die Höhe des in Betracht kommenden Todesfallbeitrages nicht übersteigen. LGBl 1/2003, Art I Z 56; (1.10.2001 gem Art II Z 6) 15.05.2016 395 124/206 Abschnitt 3a Ruhensbestimmungen – Teilpension § 66a Begriffsbestimmungen396 (1) Erwerbseinkommen im Sinne dieses Abschnittes ist: 1. das Entgelt Erwerbstätigkeit, aus einer unselbstständigen 2. das Einkommen aus einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, ausgenommen Ansprüche aus der Verwertung von Urheberrechten sowie 3. die Bezüge der a) im § 1 des Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, b) im § 1 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, c) in auf Grund des § 1 Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre ergehenden landesgesetzlichen Vorschriften oder d) in § 10 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre genannten Organe oder Funktionäre, wenn das monatliche Erwerbseinkommen die jeweils geltende Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG übersteigt. (2) Jede Erwerbstätigkeit ist der Pensionsbehörde binnen 14 Tagen nach ihrer Aufnahme zu melden. § 66b (entfällt)397 § 66c Berechnung der Pension und des Erwerbseinkommens398 LGBl 1/2003, Art I Z 57; 1.1.2005 gem Art II Z 9 LGBl 147/2006, Z 1; 1.1.2007 gem § 145 Abs 12 398 LGBl 1/2003, Art I Z 57; 1.1.2005 gem Art II Z 9 15.05.2016 396 397 125/206 (1) Beträge, die für einen größeren Zeitraum als den Kalendermonat gebühren (z. B. Sonderzahlungen), zählen nicht zur Pension. (2) Als Erwerbseinkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gilt für jeden Kalendermonat ein Zwölftel des im selben Kalenderjahr aus dieser Tätigkeit erzielten Einkommens. Solange das Jahreseinkommen nicht feststeht, ist vorläufig das letzte feststehende Erwerbseinkommen heranzuziehen. Wird eine selbstständige Erwerbstätigkeit neu aufgenommen, so ist der Berechnung des Teilruhebezuges vorläufig ein monatliches Erwerbseinkommen von Euro 726,7 zu Grunde zu legen, sofern die Person, die die selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, nicht glaubhaft macht, dass im betreffenden Kalenderjahr voraussichtlich kein Einkommen aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit erzielt werden wird. (3) Als Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit gilt das aus dieser Tätigkeit gebührende Entgelt. Bezüge, die für einen größeren Zeitraum als den Kalendermonat gebühren (z. B. Weihnachts- und Urlaubsgeld, Sonderzahlungen, Belohnungen), zählen nicht zum Einkommen. 15.05.2016 126/206 4. Abschnitt Gehaltsordnung § 67 Monatsbezüge, Sonderzahlungen an Beamte des Dienststandes und an Pensionsparteien399 (1) Dem Beamten gebühren Monatsbezüge. (2) Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt und allfälligen Zulagen (Kinderzulage, Dienstzulagen, Dienstalterszulagen, Verwendungszulage, Ergänzungszulagen, Teuerungszulagen)400 Im Falle einer Kürzung der Bezüge ist § 69 Abs. 8 anzuwenden.401 (3) Außer den Monatsbezügen gebührt dem Beamten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v.H. des Monatsbezuges, der ihm für den letzten Monat des jeweiligen Kalendervierteljahres zusteht.402 Steht ein Beamter während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Monatsbezuges, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt bei Ausscheiden aus dem Dienststand jedenfalls der Monat des Ausscheidens aus dem Dienststand. Den Pensionsparteien gebührt außer den monatlichen Ruhe-(Versorgungs-) genüssen für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v.H. des Ruhe(Versorgungs-)genusses und der Zulagen zum Ruhe(Versorgungs-)genuss, die ihnen für den Monat der Auszahlung zustehen. Steht eine Pensionspartei während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Ruhe-(Versorgungs-)genusses und der Zulagen zum Ruhe-(Versorgungs-)genuss, so gebührt ihr der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt bei Ausscheiden aus dem Ruhe(Versorgungs-)stand jeden-falls der Monat des Ausscheidens aus dem Ruhe-(Versorgungs-)stand.403 (4) Der Ruhe(Versorgungs)genuss der Pensionsparteien, die am 1. Jänner 2006 Anspruch LGBl 30/1957, Anlage zu Art I; LGBl 30/1957, Anlage zu Art I; idF LGBl 97/2005, Z 33 („Verwaltungsdienstzulage“ entfällt); und LGBl 13/1996, Art I Z 20 („Kinderzulage“ statt „Haushaltszulage“); (1.1.1996 gem Art II Abs 1) und LGBl 17/1976, Art I Z 16 („Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage“ eingefügt); (1.1.1973) 401 LGBl 1/2003, Art I Z 58; (1.1.2002 gem Art II Z 7) 402 LGBl 26/1980, Art I Z 15; (1.1.1973 gem Art VII Z 3) 403 LGBl 26/1961, Art I Z 16; (1.1.1960 gem Art II Z 5) 15.05.2016 127/206 399 400 auf einen Ruhe(Versorgungs)genuss haben, wird um 1,25 %, mindestens jedoch um folgenden Betrag erhöht: Ruhegenuss. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . € 17,40 Witwen-(Witwer)versorgungsgenuss. . . . . . € 10,44 Waisenversorgungsgenuss a) für Vollwaise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . € 6,26 b) für Halbwaise . . . . . . . . . . . . . .. . . . . € 4,18404 (5) Nicht vollbeschäftigte Beamte erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Monatsbezuges. Die Verminderung wird abweichend von § 77 für den Zeitraum wirksam, für den die Wochendienstzeit herabgesetzt worden ist.405 Teilbeschäftigte Beamte haben Anspruch auf die Kinderzulage in der sich aus § 75 Abs. 1 ergebenden Höhe.406 (5a) Eine dem Beamten gewährte Herabsetzung der Wochendienstzeit vor Übertritt in den Ruhestand gemäß § 17g bewirkt eine Kürzung der Bezüge, die dem prozentuellen Ausmaß der Verminderung entspricht.407 (6) Eine dem Beamten unter anteiliger Kürzung der Bezüge gewährte Dienstfreistellung gemäß § 42 Abs 1 bewirkt eine Kürzung der Dienstbezüge, die dem prozentuellen Ausmaß der Dienststunden entspricht, die im betreffenden Kalenderjahr durch die Dienstfreistellung entfallen sollen, mindestens jedoch im Ausmaß von 25 % dieser Dienstbezüge. Ausgenommen sind die Ansprüche nach den für Beamte geltenden reisegebührenrechtlichen Vorschriften. Die Kürzung wird für den Zeitraum wirksam, für den dem Beamten die Dienstfreistellung gewährt wurde. Die Dienstbezüge eines Beamten, der Mitglied eines Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist und der weder dienstfrei noch außer Dienst gestellt ist, sind um 25 % zu kürzen.408 (7) Überschreitet der Beamte im Durchrechnungszeitraum das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 6, erhöht sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend. Der Beamte hat die dadurch entstandenen Übergenüsse LGBl 97/2005, Z 34; (1.1.2006 gem § 145 Abs 9) LGBl 65/2000, Art I Z 74; (1.1.1998 gem Art III Z 12) 406 LGBl 1/2003, Art I Z 60; (1.8.2000 gem Art II Z 3) 407 LGBl 56/2011, Z 23; (1.7.2011 gem § 145 Abs 24) 408 LGBl 72/1997, Art XI Z 4; (1.10.1997 gem Art XIII Abs 1) 15.05.2016 404 405 128/206 abweichend vom § 77 a in jedem Fall der Gemeinde zu ersetzen.409 (8) Unterschreitet der Beamte im Durchrechnungszeitraum das festgesetzte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 6, vermindert sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend, darf aber 25 % der Dienstbezüge nicht unterschreiten. Die Differenz ist dem Beamten nachzuzahlen.410 (9) Dienstbezüge im Sinne des Abs. 6 sind alle auf Grund des Dienstverhältnisses nach dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften gebührenden Geldleistungen mit Ausnahme jener Geldleistungen, mit denen zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen abgegolten werden. Geldleistungen für zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen gebühren im Durchrechnungszeitraum nur, wenn der Beamte die volle Wochendienstleistung oder im Fall des Abs. 10 die durchschnittliche Auslastung durch die hauptberufliche Funktion überschreitet. 411 (10) Bei der Bemessung der Bezüge gemäß Abs. 6 erster Satz ist für jene Beamte, für die gesetzlich keine Wochenarbeitszeit festgelegt ist, von der Erfüllung der Dienstpflichten im Ausmaß der durchschnittlichen Auslastung durch die hauptberufliche Funktion auszugehen. Ist durch die Ausübung des Mandates die vollständige Erfüllung der Dienstpflichten nicht möglich, so verringern sich die Bezüge im selben Ausmaß, um das die durchschnittliche Auslastung unterschritten wird.412 (11) Die Dienstbezüge eines Beamten, der gemäß § 42 Abs. 3 oder 6 außer Dienst gestellt wurde, entfallen für die Dauer der Außerdienststellung sowie für die Zeiten des Empfanges eines nach bezügegesetzlichen Regelungen des Landes oder des Bundes angeführten Bezuges. 413 § 67a Fortzahlung der Bezüge während einer Präsenzdienstleistung414 Während einer Präsenzdienstleistung im Sinne des § 36 Abs. 1 des Heeresgebührengesetzes 2001, BGBl. I Nr. 31, werden dem Beamten die Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 2 zuzüglich allfälliger LGBl 72/1997, LGBl 72/1997, 411 LGBl 72/1997, 412 LGBl 72/1997, 413 LGBl 72/1997, 414 LGBl 13/1996, 15.05.2016 409 410 Art Art Art Art Art Art XI Z 4; (1.10.1997 gem Art XIII Abs XI Z 4; (1.10.1997 gem Art XIII Abs XI Z 4; (1.10.1997 gem Art XIII Abs XI Z 4; (1.10.1997 gem Art XIII Abs XI Z 4; (1.10.1997 gem Art XIII Abs I Z 21; (1.1.1996 gem Art II Abs 1) 1) 1) 1) 1) 1) 129/206 Nebengebühren nach Maßgabe Bestimmungen weitergezahlt: der folgenden 1. nicht pauschalierten Nebengebühren ist der Durchschnittswert jener Nebengebühren, die in den letzten drei Monaten (13 Wochen, 90 Tagen) vor der jeweiligen Präsenzdienstleistung bezogen wurden, zugrunde zu legen. Hiebei sind Belohnungen, Jubiläumszuwendungen sowie Reisegebühren nicht zu berücksichtigen; 2. das Monatsentgelt, allfällige Zulagen und Nebengebühren sowie die Sonderzahlung sind um die Sozialversicherungsbeiträge, den Wohnbauförderungsbeitrag, die Kammerumlage und die Kammerbeiträge zu kürzen; 3. die Bezüge sind um die gemäß § 36 Abs. 1 Heeresgebührengesetz gebührende Pauschalentschädigung zu kürzen.415 § 67b Sonderbestimmungen für das Freijahr416 (1) Dem Beamten, dem ein Freijahr gemäß § 41c gewährt worden ist, gebühren während der Rahmenzeit (einschließlich des Freijahres) 80 v. H. des Monatsbezuges, der seiner besoldungsrechtlichen Stellung entspricht. Die Kürzung wird abweichend von § 77 Abs. 3 für die Rahmenzeit (einschließlich des Freijahres) wirksam. (2) Nebengebühren stehen für die Rahmenzeit außerhalb des Freijahres ungeschmälert zu. Für die Zeit des Freijahres entfällt der Anspruch auf Nebengebühren. Wird die Rahmenzeit (einschließlich eines Freijahres) gemäß § 41 c Abs. 8 oder 9 vorzeitig beendet, so sind die Bezüge (Monatsbezüge und Sonderzahlungen) unter Berücksichtigung der vollen Bezüge während der Rahmenzeit außerhalb des Freijahres und des Entfalles der Bezüge während des Freijahres neu zu berechnen. Ein sich dabei ergebendes Guthaben des Beamten ist nachzuzahlen. Ein Übergenuss ist gemäß § 77 a zu ersetzen, wobei der Empfang im guten Glauben nicht eingewendet werden kann. § 68 Schema I und II417 LGBl 13/1996, Art I Z 21; (1.1.1996 gem Art II Abs 1) idF LGBl 1/2003, Art I Z 62; (1.3.2003 gem Art II Z 1) 416 LGBl 1/2003, Art I Z 63; (1.7.2001 gem Art II Z 4) 417 LGBl 30/1957, Anlage zu Art I; 15.05.2016 130/206 415 (1) Der Beamte erhält ein Gehalt entsprechend dem Schema, dem die Beamtengruppe, der er angehört, zugewiesen ist. (2) Es bestehen zwei Schemas: Das Schema I und das Schema II. (3) Jede Beamtengruppe des Schemas I und des Schemas II ist einer Verwendungsgruppe zuzuweisen.418 (4) Die Beamtengruppen des Schemas I sind den Verwendungsgruppen nach folgenden Richtlinien zuzuweisen: der Verwendungsgruppe l: Facharbeiter in besonderer Verwendung, der Verwendungsgruppe 2: Facharbeiter als Vorarbeiter oder Spezialfacharbeiter, der Verwendungsgruppe 3P: gelernte Facharbeiter, der Verwendungsgruppe 3A: a) Kraftwagenlenker, b) Kanalarbeiter und Mehrungsarbeiter dreijähriger Verwendung im KanalMehrungsdienst, c) angelernte Facharbeiter, nach bzw. der Verwendungsgruppe 3: Hilfsarbeiter in qualifizierter Verwendung.419 (5)420 Die Beamtengruppen des Schemas II sind nach folgenden Richtlinien den Verwendungsgruppen zuzuweisen: der Verwendungsgruppe A: für den höheren Dienst, der Verwendungsgruppe B: für den gehobenen Fachdienst, der Verwendungsgruppe C: für den Fachdienst, der Verwendungsgruppe D: für den mittleren Dienst,421 LGBl 37/1989, Art I Z 42; (1.7.1981 gem Art XXXVII Z 12) LGBl 37/1989, Art I Z 42; (1.7.1981 gem Art XXXVII Z 12) idF LGBl 1/2003, Art I Z 64 („der Verwendungsgruppe 4: Arbeitskräfte für einfache Reinigungsarbeiten“ entfällt); (1.3.2003 gem Art II Z 1) 420 LGBl 37/1989, Art I Z 43 [bisheriger Abs 5 entfällt; neue Absatzbezeichnung „(5)“statt „(6)“]; (1.7.1981 gem Art XXXVII Z 12) 15.05.2016 131/206 418 419 der Verwendungsgruppe K: für den Kindergarten- und Hortdienst,422 der Verwendungsgruppe S: für den sozialen Betreuungsdienst423 der Verwendungsgruppe KB: für den Kinderbetreuungsdienst,424 (6)425 Die Beamtengruppen und ihre Zuweisung zu den Verwendungsgruppen, die Voraussetzungen für die Erlangung von Dienstposten der einzelnen Beamtengruppen, vor allem die erforderliche Vorbildung und Ausbildung und die Vorschriften über die Fachprüfungen werden durch Verordnung des Gemeinderates bestimmt. Von den Voraussetzungen für die Erlangung von Dienstposten kann der Gemeinderat in Einzelfällen Ausnahmen gewähren, wenn es das dienstliche Interesse erfordert. Zu einer solchen Beschlussfassung ist die Anwesenheit von zwei Drittel sämtlicher Mitglieder des Gemeinderates notwendig. (LGBl. Nr. 18/1957, Artikel I, Ziffer 17)426 § 69 Gehalt (1) Das Gehalt wird durch die Dienstklasse und in ihr durch die Gehaltsstufe, in den Dienstklassen I bis III überdies durch die Verwendungsgruppe, in den Verwendungsgruppen K, KB und S ausschließlich durch Gehaltsstufen bestimmt.427 (2) Es kommen in Betracht für Beamte der Verwendungsgruppe A - die Dienstklassen III bis IX, der Verwendungsgruppe B - die Dienstklassen II bis VII, der Verwendungsgruppe C - die Dienstklassen I bis V, der Verwendungsgruppe D - die Dienstklassen I bis IV, LGBl 30/1957, Anlage zu Art I; idF LGBl 56/2008, Z 3 („der Verwendungsgruppe E: für den Hilfsdienst“ entfällt); (1.1.2008 gem § 145 Abs 15) 422 LGBl 65/2000, Art I Z 75; (1.9.1991 gem Art III Z 3) 423 LGBl 56/2008, Z 3; (1.1.2008 gem § 145 Abs 15) 424 LGBl 97/2005, Z 35; (1.4.2005 gem § 145 Abs 7) 425 LGBl 37/1989, Art I Z 43 [neue Absatzbezeichnung „(6)“ statt „(7)“]; (1.7.1981 gem Art XXXVII Z 12) 426 LGBl 30/1957, Anlage zu Art I; 427 LGBl 56/2008, Z 4; (1.1.2008 gem § 145 Abs 15) 15.05.2016 132/206 421 der Verwendungsgruppen l und 2 - die Dienstklassen I bis IV, der Verwendungsgruppen Dienstklassen I bis III. 428 3P, 3A und 3 - die (3) Der Beamte ist bei seiner Anstellung in die niedrigste Dienstklasse seiner Verwendungsgruppe einzureihen. Wenn es jedoch besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann der Gemeinderat das Gehalt einer höheren Dienstklasse zuerkennen; hiebei ist nach Maßgabe der Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag auf die bisherige Berufslaufbahn und auf die künftige Verwendung des Beamten Bedacht zu nehmen.429 (4) Das Gehalt beträgt auf einem Dienstposten des Schemas I: 430 1 in der Verwendungsgruppe 2 3P 3A in der in der Dienst Gehaltsstu klasse fe I II III 3 Euro 1 2 3 4 5 1.647,00 1.680,10 1.714,60 1.749,00 1.782,20 1.618,50 1.647,00 1.675,30 1.703,80 1.731,10 1.589,90 1.616,00 1.641,00 1.667,10 1.692,00 1.572,20 1.594,70 1.618,50 1.641,00 1.664,70 1.561,30 1.581,50 1.601,80 1.620,70 1.641,00 1 2 3 4 1.818,10 1.851,00 1.886,50 1.921,10 1.759,60 1.788,20 1.818,10 1.846,20 1.716,90 1.743,10 1.768,00 1.794,20 1.687,30 1.711,00 1.733,50 1.756,00 1.661,10 1.680,10 1.700,30 1.720,30 1 2 3 4 5 6 7 8 9 1.955,50 1.991,20 2.028,00 2.066,60 2.106,20 1.874,80 1.903,40 1.933,00 1.961,30 1.991,20 2.021,00 2.053,30 2.115,80 1.820,20 1.846,20 1.871,10 1.897,40 1.923,50 1.950,60 1.975,60 2.049,60 1.779,80 1.802,20 1.827,20 1.849,90 1.873,60 1.897,40 1.920,00 1.944,90 1.967,30 1.740,60 1.759,60 1.779,80 1.800,10 1.820,20 1.840,30 1.860,50 1.880,70 1.900,90 LGBl 37/1989, Art I Z 44; (1.7.1981 gem Art XXXVII Z 12); idF LGBl 1/2003, Art I Z 66 (Verweis auf Verwendungsgruppe 4 entfällt); (1.3.2003 gem Art II Z 1); und LGBl 56/2008, Z 5 („der Verwendungsgruppe E - die Dienstklassen I bis III“ entfällt); (1.1.2008 gem § 145 Abs 15) 429 LGBl 37/1989, Art I Z 44; (1.7.1981 gem Art XXXVII Z 12) 430 LGBl 16/2012, Z 5; (mit 1.1.2011 in Kraft und – soweit ab 1. Jänner 2013 eine Nachfolgeregelung für die vorgenannte Bestimmung geschaffen wird – mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft. gem § 145 Abs 26) 15.05.2016 133/206 428 (5) Für das Gehalt der Dienstklasse IV sind die im Abs. 6 für diese Dienstklasse vorgesehenen Gehaltsstufen und Gehaltsansätze maßgebend.431 (6) Das Gehalt beträgt auf einem Dienstposten des Schemas II:432 in der Verwendungsgruppe C B D Euro C in der in der Dienst- Gehaltsklasse stufe I II III D 1 2 3 4 5 1.589,90 1.616,00 1.641,00 1.667,10 1.692,00 1.647,00 1.680,10 1.714,60 1.749,00 1.782,20 1 2 3 4 1.716,90 1.743,10 1.768,00 1.794,20 1.818,10 1.851,10 1.886,50 1.921,10 1.818,10 1.860,50 1.903,40 1.947,20 1 2 3 4 5 6 7 8 1.820,20 1.846,20 1.871,10 1.897,40 1.923,50 1.950,60 1.975,60 2.049,60 1.955,50 1.991,20 2.028,00 1.991,20 2.036,40 2.085,70 in der Gehaltsst ufe A 2.213,10 in der Dienstklasse IV V VI 2.625,80 2.713,50 2.801,80 2.888,50 2.977,80 3.067,50 3.158,60 3.247,50 3.075,90 3.159,80 3.247,50 3.365,10 3.482,70 3.600,20 3.717,80 3.835,50 3.953,00 VII VIII IX 3.717,80 3.835,50 3.953,00 4.213,40 4.471,50 4.730,70 4.988,70 5.247,90 5.507,10 4.988,70 5.247,90 5.507,10 5.898,40 6.288,30 6.679,40 7.070,50 7.462,00 7.070,50 7.462,00 7.852,90 8.244,20 8.635,50 9.025,40 Euro 1 2 3 4 5 6 7 8 9 431 432 2.126,60 2.208,20 2.291,20 2.373,40 2.455,40 2.538,80 2.625,80 LGBl 37/1989, Art I Z 44; 1.7.1981 gem LGBl 16/2012, Z 6; (mit 1.1.2011 in Nachfolgeregelung für die vorgenannte 31. Dezember 2012 außer Kraft. gem § Art XXXVII Z 12 Kraft und – soweit ab 1. Jänner 2013 eine Bestimmung geschaffen wird – mit Ablauf des 145 Abs 26) 15.05.2016 134/206 in der Verwendungsgruppe K in der Gehaltsstufe Euro 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 1.822,60 1.865,40 1.909,20 1.951,90 1.995,90 2.039,90 2.131,40 2.221,70 2.312,90 2.403,10 2.493,60 2.587,60 2.676,80 2.796,90 2.919,50 3.042,30 3.165,90 3.289,40 3.413,00 3.536,70 in der Verwendungsgruppe KB in der Gehaltsstufe Euro 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 1.615,10 1.637,60 1.661,40 1.684,10 1.730,40 1.754,10 1.776,60 1.822,90 1.845,40 1.870,20 1.893,00 1.916,50 1.940,30 1.963,00 1.987,90 2.010,40 15.05.2016 135/206 in der Verwendungsgruppe S in der Gehaltsstufe 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 Euro 2.047,40 2.089,90 2.132,80 2.176,50 2.220,40 2.352,10 2.437,60 2.602,80 2.855,10 2.942,90 3.238,20 3.370,20 3.456,70 3.567,00 3.860,90 4.037,40 4.154,90 4.379,70 4.638,30 4.897,30 (7) Das Gehalt beginnt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, mit der Gehaltsstufe l. In der Dienstklasse IV beginnt das Gehalt in den Verwendungsgruppen l, 2, D und C mit der Gehaltsstufe 3, in der Verwendungsgruppe B mit der Gehaltsstufe 4 und in der Verwendungsgruppe A mit der Gehaltsstufe 5. In der Dienstklasse V beginnt das Gehalt in den Verwendungsgruppen C und B mit der Gehaltsstufe 2 und in der Verwendungsgruppe A mit der Gehaltsstufe 3. In der Dienstklasse VI beginnt das Gehalt in der Verwendungsgruppe A mit der Gehaltsstufe 2. Wenn es besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann dem Beamten bei der Anstellung durch den Gemeinderat unmittelbar eine höhere Gehaltsstufe zuerkannt werden; Abs. 3 letzter Halbsatz ist auch in diesen Fällen anzuwenden.433 (8) Ergeben sich bei der Ermittlung des festzusetzenden Betrages auf Grund einer Kürzung gemäß § 67 Beträge, die nicht durch 10 Cent teilbar sind, sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden (,kaufmännische Rundung‘)434. LGBl 37/1989, Art I Z 44; (1.7.1981 gem Art XXXVII Z 12) LGBl 1/2003, Art I Z 67; (1.3.2002 gem Art II Z 7) 15.05.2016 433 434 136/206 § 70 Erreichen eines höheren Gehaltes435 Der Beamte erreicht ein höheres Gehalt durch Vorrückung (§71 Abs 1 und 2), Zeitvorrückung (§71 Abs. 3 bis 6), Beförderung (§ 72), Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe (§ 73 Abs 1 bis 3 und 9 bis 10), Belohnung (§ 74 Abs. 3) und Neufestsetzung der bezugsrechtlichen Stellung (§ 73 Abs. 4). § 71 Vorrückung in höhere Bezüge durch Vorrückung in eine höher Gehaltsstufe und durch Zeitvorrückung436 (1) Der Beamte rückt, soweit in diesem Gesetze nichts anderes bestimmt ist, nach jeweils zwei Jahren, die er in einer Gehaltsstufe verbracht hat, in die nächsthöhere für ihn vorgesehene Gehaltsstufe vor. (2) Die Vorrückung in eine höhere Gehaltsstufe wird gehemmt a) durch eine auf „minder entsprechend“ oder „nicht entsprechend“ lautende Dienstbeschreibung (§ 18); b) durch Antritt eines Urlaubes ohne Bezüge (§ 41), soweit nicht gemäß § 41 Abs. 3 etwas anderes verfügt wurde; eine Hemmung tritt jedoch nicht ein, wenn der Karenzurlaub gemäß § 41 b Abs. 1 gewährt wurde. Der unter lit. b angeführte Hemmungszeitraum wird mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam,437 sofern der Karenzurlaub zur Betreuung eines eigenen Kindes oder eines Wahl- oder Pflegekindes oder eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Beamten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) dessen Ehegatte aufkommt, bis längstens zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes gewährt worden ist438. (3) Durch die Zeitvorrückung erreicht der Beamte nach Maßgabe der Abs. 4 bis 6 das Gehalt der LGBl 37/1989, Art I Z 45; (1.7.1981 gem Art XXXVII Z 12) LGBl 30/1957, Anlage zu Art I; 437 LGBl 37/1989, Art I Z 46; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23) idF LGBl 97/2005, Z 5; (1.11.2005 gem § 145 Abs 2) 438 LGBl 13/1996, Art I Z 22; (1.1.1996 gem Art II Abs 1); Übergangsbestimmungen gem § 146 Abs 5 15.05.2016 137/206 435 436 nächsthöheren Dienstklasse, ohne zum Beamten dieser Dienstklasse ernannt zu werden.439 (4) Im Wege der Zeitvorrückung erreicht der Beamte der Verwendungsgruppen 2, 3P, 3A, 3 und D die Dienstklassen II und III, der Verwendungsgruppen l und C die Dienstklassen II bis IV, der Verwendungsgruppe B die Dienstklassen III bis V, der Verwendungsgruppe A die Dienstklassen IV bis VI.440 (5) Die Zeitvorrückung tritt nach 2 Jahren, die der Beamte in der höchsten Gehaltsstufe seiner Dienstklasse verbracht hat, ein. Die Bestimmungen der Abs 1 und 2 sind sinngemäß anzuwenden.441 (6) Ist das Gehalt der niedrigsten in der neuen Dienstklasse für die Verwendungsgruppe des Beamten vorgesehenen Gehaltsstufe niedriger als das bisherige Gehalt oder ist es diesem gleich, so gebührt dem Beamten das in der neuen Dienstklasse vorgesehene nächsthöhere Gehalt.442 § 72 Beförderung443 (1) Beförderung ist die Ernennung eines Beamten zum Beamten der nächsthöheren Dienstklasse seiner Verwendungsgruppe. (2) Ist das Gehalt der niedrigsten in der neuen Dienstklasse für die Verwendungsgruppe eines Beamten vorgesehenen Gehaltsstufe niedriger als das bisherige Gehalt, so erhält der Beamte die dem bisherigen Gehalt entsprechende Gehaltsstufe, wenn aber ein solches Gehalt nicht vorgesehen ist, die Gehaltsstufe mit dem nächsthöheren Gehalt. Der Beamte rückt danach in dem Zeitpunkt vor, in dem er in der bisherigen Dienstklasse die Voraussetzung für das Erreichen der nächsthöheren Gehaltsstufe der neuen Dienstklasse erfüllt hätte, spätestens aber nach 2 Jahren. Eine in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse verbrachte Zeit wird bis zum Ausmaß von 4 Jahren angerechnet. Abweichend hievon wird bei einer Beförderung in die Dienstklasse II, III und IV die in der höchsten Gehaltsstufe der Dienstklasse, aus der die Beförderung erfolgt, verbrachte Zeit bis zum Ausmaß von 4 Jahren LGBl 37/1989, Art I Z 47; (1.7.1981 gem Art XXXVII Z 12) LGBl 37/1989, Art I Z 47; 1.7.1981 gem Art XXXVII Z 12 idF LGBl 1/2003, Art I Z 66 (Verweis auf Verwendungsgruppe 4 entfällt); (1.3.2003 gem Art II Z 1) und LGBl 56/2008, Z 8 („E“ entfällt); (20.6.2008 gem § 145 Abs 16) 441 LGBl 37/1989, Art I Z 47; (1.7.1981 gem Art XXXVII Z 12) 442 LGBl 37/1989, Art I Z 47; (1.7.1981 gem Art XXXVII Z 12) 443 LGBl 37/1989, Art I Z 48; (1.7.1981 gem Art XXXVII Z 12) 15.05.2016 138/206 439 440 angerechnet, soweit sie 2 in dieser Gehaltsstufe verbrachte Jahre übersteigt. Die Bestimmungen des § 71 Abs 1 und 2 sind sinngemäß anzuwenden. (3) Wird ein Beamter der Verwendungsgruppe C in die Dienstklasse V befördert, so wird abweichend vom Abs. 2 auch die in der Gehaltsstufe 8 der Dienstklasse IV zurückgelegte Dienstzeit angerechnet. Die Bestimmungen des § 71 Abs 1 und 2 sind sinngemäß anzuwenden. (4) Hat der Beamte das Gehalt der Dienstklasse, in die er ernannt wird, im Wege der Zeitvorrückung bereits erreicht, so ändern sich mit der Beförderung die Gehaltsstufe und der nächste Vorrückungstermin nicht. (5) Einem Beamten, der in eine höhere Dienstklasse befördert wird, gebühren für die Bemessung des Ruhe- und Versorgungsgenusses jedenfalls die Bezüge, die ihm als Beamter der niedrigeren Dienstklasse zugekommen wären, wenn er nicht in die höhere Dienstklasse befördert worden wäre. § 73 Überstellung444 (1) Überstellung ist die Ernennung zum Beamten eines anderen Schemas oder einer anderen Verwendungsgruppe. (2) Wird ein Beamter innerhalb der Verwendungsgruppen B, C, D, E, K, KB, S und 1-3 in eine höhere Verwendungsgruppe desselben Schemas oder in eine gleichwertige oder höhere Verwendungsgruppe des anderen Schemas überstellt, so gebührt ihm die bezugsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben würde, wenn er die in der bisherigen Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit als Beamter der neuen Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte.445 (3) Wird ein Beamter aus einer der im Abs. 2 angeführten Verwendungsgruppen in die Verwendungsgruppe A überstellt, so gebührt ihm die bezugsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben würde, wenn er die in der bisherigen Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit in dem Ausmaß in der Verwendungsgruppe A zurückgelegt hätte, um LGBl 37/1989, Art I Z 49; (1.1.1980 gem Art XXXVII Z 8) LGBl 37/1989, Art I Z 49; (1.1.1980 gem Art XXXVII Z 8) idF LGBl 65/2000, Art I Z 78; (1.9.1991 gem Art III Z 3); LGBl 1/2003, Art I Z 68; (1.1.2003 gem Art II Z 1) und LGBl 56/2008, Z 9; (1.1.2008 gem § 145 Abs 15) 15.05.2016 139/206 444 445 das diese Zeit, wenn der Beamte das Anstellungserfordernis für die Verwendungsgruppe A durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium erfüllt, den Zeitraum von vier Jahren, in den übrigen Fällen den Zeitraum von sechs Jahren übersteigt. (4) Erfüllt ein Beamter das im Abs. 3 angeführte Erfordernis des abgeschlossenen Hochschulstudiums erst nach der Überstellung in die Verwendungsgruppe A, ist seine bezugsrechtliche Stellung mit Wirkung vom Tage der Erfüllung dieses Erfordernisses entsprechend dem Abs. 3 neu festzusetzen. (5) Wird ein Beamter in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, so gebührt ihm die bezugsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben hätte, wenn er die in der bisherigen Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit als Beamter der niedrigeren Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte. (6) Ist ein Beamter in eine höhere Verwendungsgruppe überstellt worden und wird er nachher in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, so ist er so zu behandeln, als ob er bis zur Überstellung in die niedrigere Verwendungsgruppe in der Verwendungsgruppe geblieben wäre, aus der er in die höhere Verwendungsgruppe überstellt worden ist. (7) Bei Überstellung nach den Abs. 2, 3, 5 und 6 und bei einer Änderung der bezugsrechtlichen Stellung nach Abs. 4 ist die in der höchsten Gehaltsstufe einer Verwendungsgruppe oder einer Dienstklasse, aus der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen ist, verbrachte Zeit bis zum Ausmaß von vier Jahren für die Vorrückung und den Anfall der Dienstalterszulage zu berücksichtigen. Die Bestimmungen des § 71 Abs 1 und 2 sind sinngemäß anzuwenden. (8) Ist das jeweilige Gehalt in der neuen Verwendungsgruppe niedriger als das Gehalt, das dem Beamten jeweils in seiner bisherigen Verwendungsgruppe zukommen würde, so gebührt dem Beamten eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Ergänzungszulage auf dieses Gehalt. Ist jedoch das Gehalt, das der Beamte bei einer Überstellung in ein anderes Schema oder in eine niedrigere Verwendungsgruppe erhält, niedriger als das bisherige Gehalt, so gebührt dem Beamten abweichend vom ersten Satz eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes einzuziehende, für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Ergänzungszulage auf das bisherige Gehalt. Wenn die Änderung der Verwendung, auf Grund deren die Überstellung erfolgt, nach Vollendung einer für die 15.05.2016 140/206 Ruhegenussbemessung anrechenbaren Dienstzeit von 20 Jahren eintritt und das Gehalt zuzüglich einer allfälligen Dienstalterszulage in der neuen Verwendungsgruppe niedriger ist als das bisherige Gehalt zuzüglich einer allfälligen Dienstalterszulage, so gebührt dem Beamten eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Ergänzungszulage auf das Gehalt zuzüglich einer allfälligen Dienstalterszulage, das ihm jeweils in der bisherigen Verwendungsgruppe zukommen würde. Dasselbe gilt, wenn die Änderung der Verwendung die unmittelbare Folge eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit ist. Für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Zulagen – ausgenommen die Verwendungszulage - sind bei der Ermittlung der Ergänzungszulage dem Gehalt zuzurechnen. Wird ein Beamter des Schemas I vorübergehend in einer höheren Verwendungsgruppe dieses Schemas verwendet, wird für die Dauer dieser Verwendung eine Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedes der Monatsbezüge gewährt. Eine solche Zulage gebührt jedoch nur dann, wenn die vorübergehende Verwendung ununterbrochen länger als einen Monat dauert und der Beamte die für die Überstellung in die höhere Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt. (9) Wird ein Beamter der Dienstklasse IV oder einer höheren Dienstklasse in eine höhere Verwendungsgruppe überstellt und hat er in der bisherigen Verwendungsgruppe bereits eine in seiner Dienstklasse auch für die neue Verwendungsgruppe vorgesehene Gehaltsstufe erreicht, so ändern sich abweichend vom Abs. 2 und 3 die Gehaltsstufe und der nächste Vorrückungstermin nicht. Dem Beamten gebührt jedoch mindestens die bezugsrechtliche Stellung, die sich ergeben würde, wenn er die in der bisherigen Verwendungsgruppe für die Vorrückung berücksichtigte Gesamtdienstzeit in dem Ausmaß als Beamter der höheren Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte, das sich bei sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 bzw. Abs. 3 ergeben würde. (10) Ist bei einer Überstellung nach den Abs. 5 oder 6 die bisherige Dienstklasse des Beamten in der neuen Verwendungsgruppe nicht mehr durch Zeitvorrückung erreichbar, so gebühren dem Beamten die höchste Gehaltsstufe der Dienstklasse, die in der niedrigeren Verwendungsgruppe noch durch Zeitvorrückung erreichbar ist, und die entsprechende Dienstalterszulage. 15.05.2016 141/206 § 74 Dienstalterszulagen, Dienstzulagen, Belohnungen446 (1) Dem Beamten, der die höchste Gehaltsstufe einer Dienstklasse erreicht hat, aus der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen ist, gebührt 1. in den Verwendungsgruppen A, B, K und S nach vier Jahren, die er in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstalterszulage im Ausmaß von eineinhalb Vorrückungsbeträgen seiner Dienstklasse bzw. seiner Verwendungsgruppe;447 2. in den Verwendungsgruppen 1-3, C, D und KB nach zwei Jahren, die er in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstalterszulage im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages seiner Dienstklasse; die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren auf das Ausmaß von zweieinhalb Vorrückungsbeträgen seiner Dienstklasse.448 Hat der Beamte im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand in der durch Vorrückung oder Zeitvorrückung erreichbaren höchsten Gehaltsstufe mindestens die Hälfte der Zeit zurückgelegt, die für das Erreichen der Dienstalterszulage bzw. der erhöhten Dienstalterszulage erforderlich ist, dann ist er so zu behandeln, als ob er in diesem Zeitpunkt bereits Anspruch auf eine Dienstalterszulage bzw. auf die erhöhte Dienstalterszulage gehabt hätte. 449 Ist zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand der für das Erreichen der Dienstalterszulage oder der erhöhten Dienstalterszulage erforderliche Zeitraum bereits verstrichen, so sind der Beamte, seine Hinterbliebenen und Angehörigen so zu behandeln, als ob der Beamte in diesem Zeitpunkt bereits Anspruch auf die Dienstalterszulage oder die erhöhte Dienstalterszulage gehabt hätte.450 Die LGBl 37/1989, Art I Z 50; (1.7.1981 gem Art XXXVII Z 12) LGBl 65/2000, Art I Z 79; (1.9.1991 gem Art III Z 3) idF LGBl 56/2008, Z 10; (20.6.2008 gem § 145 Abs 16) 448 LGBl 37/1989, Art I Z 50; (1.7.1981 gem Art XXXVII Z 12) idF LGBl 1/2003, Art I Z 69; (1.1.2003 gem Art II Z 1); LGBl 97/2005, Z 39; (1.4.2005 gem § 145 Abs 7); und LGBl 56/2008, Z 11 („E“ entfällt); (20.6.2008 gem § 145 Abs 16) 449 LGBl 37/1989, Art I Z 50; (1.7.1981 gem Art XXXVII Z 12) 450 LGBl 13/1996, Art I Z 23; (1.1.1996 gem Art II Abs 1) Übergangsbestimmungen § 146 Abs 6 15.05.2016 142/206 446 447 Bestimmungen des § 71 Abs 1 und 2 sind sinngemäß anzuwenden.451 (2) Der Gemeinderat kann durch Verordnung verfügen, dass den Beamten Dienstzulagen zukommen. Dienstzulagen sind der Höhe nach unter Berücksichtigung der Vorbildung, der Besonderheit der Verwendung bzw. der Beanspruchung des Beamten festzusetzen und können für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbar erklärt werden. Im Falle einer Verwendungsänderung kann der Gemeinderat durch Verordnung unter Festlegung einer drei Jahre nicht unterschreitenden Zeitdauer des ununterbrochenen Bezuges den Verbleib von Dienstzulagen verfügen.452 (3) (entfällt)453 § 74a454 (entfällt) § 74b Verwendungszulage, Verwendungsabgeltung455 (1) Dem Beamten gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd 1. in erheblichem Ausmaß Dienste verrichtet, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind, 2. einen Dienst verrichtet, der regelmäßig nur von Beamten einer höheren Dienstklasse erwartet werden kann, oder 3. ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte zu tragen hat und diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, das Beamte in gleicher dienst und besoldungsrechtlicher Stellung tragen. (2) Die Verwendungszulage ist mit Vorrückungsbeträgen oder halben Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse und Verwendungsgruppe zu bemessen, der der Beamte angehört; sie darf in den Fällen des Abs 1 Z. l und 2 je drei Vorrückungsbeträge und im Falle des Abs 1 Z. LGBl 37/1989, Art I Z 50; (1.7.1981 gem Art XXXVII Z 12) LGBl 97/2005, Z 40; (1.11.2005 gem § 145 Abs 2) 453 LGBl 97/2005, Z 41; (1.11.2005 gem § 145 Abs 2) 454 LGBl 1/2003, Art I Z 70; (1.10.2001 gem Art II Z 6) 455 LGBl 17/1976, Art I Z 21; (1.1.1973 gem Art VII Z 9) 15.05.2016 451 452 143/206 3 vier Vorrückungsbeträge nicht übersteigen.456 In der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe A sind für die Ermittlung der Vorrückungsbeträge auch die für die Verwendungsgruppe A im Wege der Zeitvorrückung erreichbaren Gehaltsstufen der Dienstklasse IV zu berücksichtigen.457 Die Verwendungszulage nach Abs 1 Z. 3 kann auch in Hundertsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V bemessen werden, wenn dies im Hinblick auf den Grad der höheren Verantwortung erforderlich ist; sie darf in diesem Fall 50 v.H. dieses Gehaltes nicht übersteigen. Innerhalb dieser Grenzen ist die Verwendungszulage nach Abs 1 Z. l und 2 nach der Höherwertigkeit der Leistung, die Verwendungszulage nach Abs 1 Z. 3 nach dem Grad der höheren Verantwortung und unter entsprechender Bedachtnahme auf die vom Beamten in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht zu erbringenden Mehrleistungen zu bemessen. Die Bemessung obliegt dem Stadtsenat458 (3) Durch die Verwendungszulage nach Abs 1 Z. 3 gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. (4) Die Verwendungszulage ist neu zu bemessen, wenn der Beamte befördert, überstellt oder auf einen anderen Dienstposten versetzt wird. (5) Leistet der Beamte die im Abs 1 erwähnten Dienste nicht dauernd, aber mindestens während eines Zeitraumes von 30 Tagen, so gebührt ihm hiefür eine nicht ruhegenussfähige Verwendungsabgeltung, für deren Bemessung die Bestimmungen des Abs. 2 maßgebend sind.459 (6) Im Falle einer Verwendungsänderung kann der Gemeinderat unter Festlegung einer drei Jahre nicht unterschreitenden Zeitdauer des ununterbrochenen Bezuges den Verbleib von Verwendungszulagen durch Verordnung verfügen.460 § 75 Kinderzulage461 (1) Eine Kinderzulage von 16,40 Euro monatlich gebührt - soweit in den Abs. 4 und 5 nicht anderes bestimmt ist - für jedes der folgenden Kinder, für das LGBl 17/1976, Art I Z 21; (1.1.1973 gem Art VII Z 9) LGBl 37/1989, Art I Z 53; 458 LGBl 17/1976, Art I Z 21; (1.1.1973 gem Art VII Z 9) 459 LGBl 17/1976, Art I Z 21; (1.1.1973 gem Art VII Z 9) idF LGBl 65/2000, Art I Z 82; (1.1.1994 gem Art III Z 6) 460 LGBl 97/2005, Z 42; (1.11.2005 gem § 145 Abs 2) 461 LGBl 65/2000, Art I Z 83; (1.11.2000 gem Art III Z 1); siehe § 146 Abs 4 Übergangsbestimmungen! 15.05.2016 144/206 456 457 Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, bezogen wird: 1. eheliche Kinder, 2. legitimierte Kinder, 3. Wahlkinder, 4. uneheliche Kinder, 5. sonstige Kinder, wenn sie dem Haushalt des Beamten angehören und der Beamte überwiegend für die Kosten des Unterhalts aufkommt. (2) Für ein Kind, das seit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf die Kinderzulage nach Abs. 1 wegfällt, infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist, gebührt die Kinderzulage, wenn weder das Kind noch dessen Ehegatte über eigene Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400 verfügt, die den Betrag nach § 5 Abs. 2 lit. c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, monatlich übersteigen. (3) Für ein Kind, das das 19., aber noch nicht das 26. Lebensjahr vollendet hat, kann die Kinderzulage gewährt werden, wenn 1. berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen und 2. weder das Kind noch sein Ehegatte über eigene Einkünfte verfügt, die die Einkommensgrenze nach Abs. 2 übersteigen. (4) Ein Beamter hat keinen Anspruch auf die Kinderzulage für sein uneheliches Kind, wenn es nicht seinem Haushalt angehört und er - abgesehen von der Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 - für das Kind nicht einen Unterhaltsbeitrag leistet, der mindestens so hoch ist wie die Kinderzulage. (5) Für ein und dasselbe Kind gebührt die Kinderzulage nur einmal. Hätten mehrere Personen für ein und dasselbe Kind Anspruch auf diese Zulage oder eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, so gebührt die Kinderzulage nur 15.05.2016 145/206 dem Beamten, dessen Haushalt das Hierbei geht der früher entstandene später entstandenen vor. Bei Entstehen der Ansprüche geht der älteren Beamten vor. Kind angehört. Anspruch dem gleichzeitigem Anspruch des (6) Dem Haushalt des Beamten gehört ein Kind an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter der Leitung des Beamten dessen Wohnung teilt oder aus Gründen der Erziehung, Ausbildung, Krankheit oder Gebrechens woanders untergebracht ist. Durch die Ableistung des Präsenzdienstes bzw. des Zivildienstes wird die Haushaltszugehörigkeit nicht berührt. (7) Der Beamte ist verpflichtet, alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung der Kinderzulage von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache, wenn er aber nachweist, dass er von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, binnen einem Monat nach Kenntnis seiner Dienstbehörde zu melden. (8) Dem überlebenden Ehegatten, dessen Haushalt ein Kind angehört, das nach den für die Beamten geltenden Vorschriften bei der Bemessung der Kinderzulage zu berücksichtigen wäre, gebührt zum Witwenoder Witwerversorgungsgenuss die Kinderzulage, die dem Beamten gebühren würde, wenn er nicht gestorben wäre. Dies gilt nicht, wenn das Kind Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss hat. (9) Der Waise gebührt Waisenversorgungsgenuss die Kinderzulage. zum (10) Eine Zulage nach dem Abs. 8 oder 9 gebührt insoweit nicht, als der überlebende Ehegatte oder die Waise eine Kinderzulage oder eine gleichartige Zulage von einer anderen Stelle erhält. § 75a Ausgleichszulage462 (1) Einer Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss hat und deren monatliches Gesamteinkommen die Höhe des Mindestsatzes (Abs. 5) nicht erreicht, gebührt auf Antrag eine Ausgleichszulage in der Höhe des Unterschiedes zwischen dem monatlichen Gesamteinkommen und LGBl 126/1968, Art I Z 28; (1.8.1967 gem Art III Z 7) 15.05.2016 462 146/206 dem Mindestsatz. Das Erfordernis der Antragstellung entfällt, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch auf Ausgleichszulage schon beim Anfall des Ruheoder Versorgungsgenusses erfüllt sind.463 (2) Das monatliche Gesamteinkommen besteht aus: a) dem RuheAusnahme oder Versorgungsbezug mit der Ausgleichszulage,464 b) den anderen Einkünften (§ 75 Abs. 2) des Anspruchsberechtigten und465 c) den Einkünften (§ 75 Abs. 2) der Personen, die bei der Berechnung des Mindestsatzes zu berücksichtigen sind.466 (3) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ist stets der im § 16 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, für den vollen Kalendermonat vorgesehene Pauschalbetrag für Werbungskosten abzusetzen.467 (4) Für Zwecke der Ermittlung des monatlichen Gesamteinkommens gelten nicht als Einkünfte a) Sonderzahlungen, die neben den Ruhe- oder Versorgungsbezügen gebühren, b) Unterhaltsleistungen bis zur Hälfte des jeweils in Betracht kommenden Mindestsatzes, c) Einkünfte eines Kindes des Anspruchsberechtigten, das bei der Berechnung des Mindestsatzes zu berücksichtigen ist, soweit sie im Kalendermonat den Betrag übersteigen, um den sich der Mindestsatz für das Kind erhöht.468 (5) Die Mindestsätze für den Beamten, den überlebenden Ehegatten, die Halbwaise, die Vollwaise und den früheren Ehegatten haben jeweils LGBl 56/2008, Z 12; (20.6.2008 gem § 145 Abs 16) LGBl 126/1968, Art I Z 28; (1.8.1967 gem Art III Z 7) idF LGBl 65/2000, Art I Z 84 („und der Hilflosenzulage“ entfällt); (1.11.2000 gem Art III Z 1) 465 LGBl 126/1968, Art I Z 28; (1.8.1967 gem Art III Z 7) idF LGBl 65/2000, Art I Z 85; 1.1.1996 gem Art III Z 9 466 LGBl 126/1968, Art I Z 28; (1.8.1967 gem Art III Z 7) idF LGBl 65/2000, Art I Z 85; (1.1.1996 gem Art III Z 9) 467 LGBl 37/1989, Art I Z 57; (1.1.1979 gem Art XXXVII Z 7) idF LGBl 65/2000, Art I Z 85a 468 LGBl 37/1989, Art I Z 58; (1.1.1979 gem Art XXXVII Z 7) 15.05.2016 147/206 463 464 die Höhe der für die Beamten des Landes Steiermark geltenden Mindestsätze. 469 (6) Dem Beamten, der Anspruch auf Ruhegenuss hat, gebührt die Ausgleichszulage nicht, wenn die Einkünfte (§ 75 Abs. 2) des Ehegatten den für den Beamten maßgebenden Mindestsatz übersteigen. Die Ausgleichszulage gebührt außerdem nicht, wenn der Beamte bei der Berechnung des Mindestsatzes beim Ehegatten zu berücksichtigen ist. 470 (7) Besteht neben dem Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss noch ein Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, so gebührt die Ausgleichszulage nicht, wenn der Ruhe- oder Versorgungsbezug ohne Ausgleichszulage niedriger ist als die Pension ohne die nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz zustehende Ausgleichszulage.471 § 76 Überleitungs- und Übergangsbestimmung472 Die Überleitung der Beamten und Pensionsparteien auf die in diesem Abschnitt festgesetzten Bezüge erfolgt nach Maßgabe der einen Bestandteil des Gesetzes bildenden Anlage I473 und Anlage II (Überleitungstabellen474) (LGBl. Nr. 18/1957, Artikel I Ziffer 17) § 77 Anfall und Einstellung des Monatsbezuges, Auszahlung475 (1) Der Anspruch auf den Monatsbezug beginnt mit dem Tage des Dienstantrittes. (2) Der Anspruch auf den Monatsbezug endet mit Ablauf des Monates, in dem der Beamte aus dem Dienststand ausscheidet; im Falle der Dienstentsagung endet jedoch der Anspruch mit dem Tage ihres Wirksamwerdens. (3) Änderungen des Monatsbezuges werden mit dem auf den maßgebenden Tag folgenden Monatsersten oder, wenn der maßgebende Tag der Monatserste LGBl 65/2000, Art I Z 86; (1.3.1985 gem Art III Z 2 bzw 1.1.1996 gem Art III Z 9) LGBl 65/2000, Art I Z 86; 1.3.1985 gem Art III Z 2 bzw 1.1.1996 gem Art III Z 9 471 LGBl 126/1968, Art I Z 28; (1.8.1967 gem Art III Z 7) 472 LGBl 30/1957, Anlage zu Art I; 473 s. Anhang! idF LGBl 65/2000 474 s. Anhang 475 LGBl 26/1961, Art I Z 27; (1.1.1960 gem Art II Z 5) 15.05.2016 148/206 469 470 ist, mit diesem Tage wirksam. Maßgebend ist, unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 4 und 5, wenn die Änderungen keiner bescheidmäßigen Verfügung bedürfen, der Tag des die Änderung bewirkenden Ereignisses, wenn sie durch Bescheid verfügt werden, der im Bescheid festgesetzte Tag oder, wenn ein solcher nicht festgesetzt ist, der Tag des Eintrittes der Rechtskraft des Bescheides. (4) Hat der Beamte oder der Ruhegenussempfänger die Meldung nach § 75 Abs. 7 rechtzeitig erstattet, so gebührt die Kinderzulage oder die Erhöhung der Kinderzulage schon ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch eintreten. Hat der Beamte oder der Ruhegenussempfänger die Meldung nach § 75 Abs. 7 nicht rechtzeitig erstattet, so gebührt die Kinderzulage oder die Erhöhung der Kinderzulage erst von dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tage an.476 (5) Der Monatsbezug ist am Ersten jedes Monates oder, wenn der Monatserste kein Arbeitstag ist, am, dem Monatsersten nächstfolgenden Arbeitstag, im Vorhinein auszuzahlen477; eine vorzeitige Auszahlung ist auf Anordnung des Bürgermeisters zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung im Zusammenhang stehen, notwendig ist. (6) Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 1. März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. September und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Dezember auszuzahlen. Sind diese Tage keine Arbeitstage, ist die Sonderzahlung am, dem Monatsersten nächstfolgenden Arbeitstag, auszuzahlen478. Scheidet ein Beamter vor Ablauf eines Kalendervierteljahres aus dem Dienstverhältnis aus, so ist die Sonderzahlung binnen einem Monat nach Beendigung des Dienstverhältnisses auszuzahlen. Wird ein Beamter in den Ruhestand versetzt, so ist eine ihm allenfalls für die Zeit des Dienststandes noch gebührende Sonderzahlung zusammen mit der nächsten ihm als Beamten des LGBl 61/1967, Art I Z 17; (1.6.1965 gem Art III Z 5); idF LGBl 13/1996, Art 1 Z 25 („Kinderzulage“ statt „Haushaltszulage“), (1.1.1996 gem Art II Abs 1); und LGBl 65/2000, Art I Z 87; (1.11.2000 gem Art III Z 1) 477 LGBl 16/2012, Z 7; (1.3.2012 gem § 145 Abs 29) 478 LGBl 16/2012, Z 8; (1.3.2012 gem § 145 Abs 29) 15.05.2016 149/206 476 Ruhestandes auszuzahlen.479 gebührenden Sonderzahlung (7) Der Beamte ist verpflichtet, für die Möglichkeit vorzusorgen, dass die ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können. Die Überweisung hat so zu erfolgen, dass der Monatsbezug und die Sonderzahlungen spätestens an dem in den Abs. 5 und 6 angeführten Auszahlungstagen zur Verfügung stehen.480 § 77a Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen 481 (1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, zu ersetzen. (2) Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den nach diesem Gesetz gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. 482 (3) Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen. (4) Soweit die Ersatzforderung durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor. (5) Aus berücksichtungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung rückforderbarer Leistungen kann Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren zur Hereinbringung mit Kosten und Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag stehen würden. (6) Gegen die Rückforderung von Ruhebezügen, die für nach dem Zeitpunkt des Todes des Beamten liegende Zeiträume ausgezahlt worden sind, kann LGBl 26/1961, Art I Z 27; (1.1.1960 gem Art II Z 5) idF LGBl 65/2000, Art I Z 88; (1.11.1998 gem Art III Z 12) und LGBl 97/2005, Z 43; (1.1.2006 gem § 145 Abs 9) 480 LGBl 37/1989, Art I Z 60; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23) 481 LGBl 126/1968, Art I Z 29; (23.10.1968 gem Art III Z 8) 482 LGBl 126/1968, Art I Z 29; (23.10.1968 gem Art III Z 8) idF LGBl 65/2000, Art I Z 89; (letzter Satz entfällt) 15.05.2016 150/206 479 Empfang im werden.483 guten Glauben nicht eingewendet § 77b Verjährung484 (1) Der Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründenden Leistungen erbracht wurden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist. (2) Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung. (3) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden. (4) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind sinngemäß anzuwenden. LGBl 1/2003, Art I Z 71; (1.3.2003 gem Art II Z 2) LGBl 1/2003, Art I Z 72; (1.3.2003 gem Art II Z 2) 15.05.2016 483 484 151/206 5. Abschnitt Disziplinarrecht § 78 Disziplinarrechtliche Verantwortlichkeit 485 Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach den Bestimmungen dieses Abschnittes zur Verantwortung zu ziehen. § 79 Disziplinarstrafen486 (1) Disziplinarstrafen sind: 1. der Verweis, 2. die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges unter Ausschluss der Kinderzulage487, 3. die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Monatsbezügen unter Ausschluss der Kinderzulage488, 4. (entfällt)489 5. die Entlassung. (2) In den Fällen des Abs. 1 Z. 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses bzw. im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen. (3) (entfällt)490 § 80 Strafbemessung491 (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist jedoch darauf LGBl 37/1989, Art I Z 61; LGBl 37/1989, Art I Z 61; 487 LGBl 13/1996, Art I Z 26 II Abs 1) 488 LGBl 13/1996, Art I Z 26 II Abs 1) 489 LGBl 46/1996, Art I Z 20; 490 LGBl 46/1996, Art I Z 21; 491 LGBl 37/1989, Art I Z 61; 15.05.2016 485 486 (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23) (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23) („Kinderzulage“ statt „Haushaltszulage“); (1.1.1996 gem Art („Kinderzulage“ statt „Haushaltszulage“); (1.1.1996 gem Art (1.7.1996 gem Art III) (1.7.1996 gem Art III) (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23) 152/206 Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen. (2) Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbstständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind. (3) Wird der Beamte, über den bereits eine Disziplinarstrafe verhängt wurde, einer anderen vor Verhängung der Strafe begangenen Pflichtverletzung schuldig befunden, so ist bei Bemessung der Strafe für die neu festgestellte Pflichtverletzung auf die früher verhängte Strafe angemessene Rücksicht zu nehmen. § 81 Verjährung492 (1) Der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht 1. innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder 2. innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde. (2) Der Lauf der in Abs. 1 genannten Fristen wird für die Dauer eines strafgerichtlichen Verfahrens oder eines Verwaltungsstrafverfahrens gehemmt, wenn der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand eines solchen Verfahrens ist. LGBl 37/1989, Art I Z 61; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23) 15.05.2016 492 153/206 (3) Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Abs. 1 Z. 2 genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist. § 82 Zusammentreffen von gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlungen mit Dienstpflichtverletzungen493 (1)Wurde der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, so ist von der Verfolgung abzusehen, wenn anzunehmen ist, dass die Verhängung einer Disziplinarstrafe nicht erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. (2) Die Disziplinarbehörde ist an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteiles zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes (Straferkenntnis einer Verwaltungsbehörde) gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht (die Verwaltungsbehörde) als nicht erweisbar angenommen hat. (3) Wird von der Verfolgung nicht abgesehen, dann ist, wenn sich eine strafgerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verurteilung auf denselben Sachverhalt bezieht, eine Strafe nur auszusprechen, wenn und soweit dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. § 83 Disziplinarbehörden494 Disziplinarbehörden sind 1. 2. 3. die Dienststellenleiter, der Magistratsdirektor, der Bürgermeister, LGBl 37/1989, Art I Z 61; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23) LGBl 37/1989, Art I Z 61; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23) 15.05.2016 493 494 154/206 4. 5. die Disziplinarkommission, die Disziplinaroberkommission. § 84 Zuständigkeit495 Zuständig sind 1. die Dienststellenleiter zur Erlassung von Disziplinarverfügungen gemäß § 125 Abs. 1 hinsichtlich der Beamten ihrer Dienststelle, 2. der Magistratsdirektor zur Erlassung von Disziplinarverfügungen gemäß § 125 Abs. 2, 3. der Bürgermeister zur vorläufigen Enthebung vom Dienst gemäß § 101, 4. die Disziplinarkommission zur Erlassung von Disziplinarerkenntnissen und zur Entscheidung über die Enthebung vom Dienst, 5. die Disziplinaroberkommission zur Entscheidung über Berufungen gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Disziplinarkommission. § 85 Bestellung und Zusammensetzung der Disziplinarkommission496 (1) Die Disziplinarkommission besteht aus dem Vorsitzenden und weiteren zwei Mitgliedern. Für den Vorsitzenden sind zwei Stellvertreter, für jedes weitere Mitglied zwei Ersatzmitglieder zu bestellen. Die Mitglieder der Disziplinarkommission, ausgenommen der Vorsitzende und seine Stellvertreter, müssen Bedienstete des Dienststandes der Stadt sein, gegen die kein Disziplinarverfahren, Kündigungsoder Entlassungsverfahren, Strafverfahren vor dem Strafgericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängig ist. Die Funktion des Vorsitzenden (Stellvertreters des Vorsitzenden) kann auch von Personen ausgeübt werden, die nicht dem Dienststand der Stadt angehören. Diese Personen müssen österreichische Staatsbürger sein und die Eignung zur Ausübung dieser Funktion besitzen, das ist der Nachweis der Vollendung des rechtswissenschaftlichen Studiums und einer mindestens fünfjährigen einschlägigen Berufsausübung. Gegen sie darf kein Strafverfahren LGBl 37/1989, Art I Z 61; 10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23 LGBl 65/2000, Art I Z 90; 1.11.2000 gem Art III Z 1 15.05.2016 495 496 155/206 vor dem Strafgericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängig sein.497 (2) Personen, die die Funktion eines Mitgliedes des Gemeinderates oder eines Personalvertreters ausüben, können der Disziplinarkommission nicht angehören.498 (3) Die Disziplinarkommission ist nach jeder Neuwahl des Gemeinderates innerhalb von vier Wochen nach dessen Konstituierung für die Funktionsdauer des Gemeinderates zu bestellen. Den Vorsitzenden und seine Stellvertreter bestellt der Gemeinderat auf Vorschlag des Bürgermeisters, die weiteren Mitglieder (Ersatzmitglieder) bestellt der Bürgermeister je zur Hälfte auf Vorschlag des Magistratsdirektors und der Personalvertretung. Erstattet die Personalvertretung keinen oder einen unvollständigen Vorschlag, geht diesbezüglich das Recht zur Bestellung ohne Vorschlag für die Dauer der Funktionsperiode des Gemeinderates auf den Bürgermeister über.499 (4) (Verfassungsbestimmung) entfällt500 Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Disziplinarkommission sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Sie unterliegen im Rahmen ihrer Tätigkeit der Aufsicht des Gemeinderates. Dieser hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Disziplinarkommission sind verpflichtet, die vom Gemeinderat verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz zu erteilen.501 § 86 (entfällt) 502 § 87 Beschlussfassung der Disziplinarkommission503 (1) Die Disziplinarkommission ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter und alle weiteren Mitglieder anwesend sind; bei LGBl 1/2008, Z 1; 5.1.2008 gem § 145 Abs 14 LGBl 1/2008, Z 1; (5.1.2008 gem § 145 Abs 14) 499 LGBl 1/2008, Z 1; (5.1.2008 gem § 145 Abs 14) 500 LGBl 5/2010, Art. 4 Z 3; (30.1.2010 gem §145 Abs.20) 501 LGBl 5/2010, Art. 4 Z 4; (30.1.2010 gem §145 Abs.21) 502 LGBl 65/2000, Art I Z 91; (1.11.2000 gem Art III Z 1) 503 LGBl 1/2008, Z 2; (5.1.2008 gem § 145 Abs 14); Übergangsbestimmungen gem § 149 15.05.2016 156/206 497 498 Verhinderung eines Mitgliedes tritt ein Ersatzmitglied an dessen Stelle. Sie fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. (2) Über Schuld und Strafe ist getrennt abzustimmen. An der Abstimmung über die Strafe beteiligt sich auch jenes Mitglied der Disziplinarkommission, das die Schuldfrage verneint hat. Kommt hinsichtlich der Strafe kein Beschluss mit Stimmenmehrheit zustande, so wird die Stimme für die strengste Strafe für die nächstniedrigere zugezählt. § 88 Disziplinaroberkommission504 (1) Der Disziplinaroberkommission obliegt die Entscheidung über Berufungen gegen Erkenntnisse der Disziplinarkommission. Die Disziplinaroberkommission übt auch die in den verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse im Disziplinarverfahren aus. (2) Die Disziplinaroberkommission besteht aus einem Vorsitzenden und weiteren zwei Mitgliedern. Für den Vorsitzenden sind zwei Stellvertreter, für jedes weitere Mitglied zwei Ersatzmitglieder zu bestellen. Die Mitglieder, ausgenommen der Vorsitzende und seine Stellvertreter, müssen Bedienstete des Dienststandes der Stadt sein, gegen die kein Disziplinarverfahren, Kündigungsoder Entlassungsverfahren, Strafverfahren vor dem Strafgericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängig ist. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter müssen rechtskundig sein. Die Funktion des Vorsitzenden (Stellvertreters des Vorsitzenden) kann auch von Personen ausgeübt werden, die nicht dem Dienststand der Stadt angehören. Diese Personen müssen österreichische Staatsbürger sein und die Eignung zur Ausübung dieser Funktion besitzen, das ist der Nachweis der Vollendung des rechtswissenschaftlichen Studiums und einer mindestens fünfjährigen einschlägigen Berufsausübung. Gegen sie darf kein Strafverfahren vor dem Strafgericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängig sein.505 (3) Personen, die die Funktion eines Mitgliedes des Gemeinderates, eines Personalvertreters oder eines Mitgliedes der Disziplinarkommission ausüben, LGBl 65/2000, Art I Z 94; (1.11.2000 gem Art III Z 1) LGBl 1/2008, Z 3; (5.1.2008 gem § 145 Abs 14) 15.05.2016 504 505 157/206 können der angehören.506 Disziplinaroberkommission nicht (4) Die Disziplinaroberkommission ist nach jeder Neuwahl des Gemeinderates durch diesen innerhalb von vier Wochen nach seiner Konstituierung für die Funktionsdauer des Gemeinderates zu bestellen. Die Bestellung des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter und von einem Mitglied (einschließlich Ersatzmitgliedern) erfolgt auf Grund eines Vorschlages des Bürgermeisters, die Bestellung vom zweiten Mitglied (einschließlich Ersatzmitgliedern) erfolgt auf Grund eines Vorschlages der Personalvertretung. Erstattet die Personalvertretung keinen oder einen unvollständigen Vorschlag, geht diesbezüglich das Vorschlagsrecht für die Dauer der Funktionsperiode des Gemeinderates auf den Bürgermeister über.507 (5) (Verfassungsbestimmung)508 Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Disziplinaroberkommission sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Sie unterliegen im Rahmen ihrer Tätigkeit der Aufsicht des Gemeinderates. Dieser hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Disziplinaroberkommission sind verpflichtet, die vom Gemeinderat verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz zu erteilen.509 (6) Für die Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Disziplinaroberkommission gelten die Bestimmungen des § 87 sinngemäß. (7) Entscheidungen der Disziplinaroberkommission unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungswege. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist zulässig. § 89 (entfällt)510 § 90 Verlust und Ruhen der Mitgliedschaft511 (1) Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission und Disziplinaroberkommission ruht vom Zeitpunkt der LGBl 1/2008, Z 1; (5.1.2008 gem § 145 Abs 14) LGBl 1/2008, Z 1; (5.1.2008 gem § 145 Abs 14) 508 LGBl 5/2010, Art. 4 Z 5; (30.1.2010 gem §145 Abs.20) 509 LGBl 5/2010, Art. 4 Z 6; (30.1.2010 gem §145 Abs.21) 510 LGBl 65/2000, Art I Z 95; (1.11.2000 gem Art III Z 1) 511 LGBl 1/2008, Z 4, (5.1.2008 gem § 145 Abs 14) 15.05.2016 506 507 158/206 Einleitung eines strafrechtlichen Verfahrens oder Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der Enthebung vom Dienst, der Erteilung eines Urlaubes von mehr als 3 Monaten und der Ableistung des Präsenzdienstes oder des Zivildienstes. (2) Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission und Disziplinaroberkommission endet mit dem Ablauf der Bestellungsdauer, mit der rechtskräftigen Verhängung einer strafgerichtlichen Strafe oder einer Disziplinarstrafe sowie mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand. (3) Der Gemeinderat hat das Recht, die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Disziplinarkommission und Disziplinaroberkommission aus wichtigem Grund mit Bescheid abzuberufen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn 1. die Voraussetzungen für die Bestellung nachträglich weggefallen sind oder ihr Fehlen nachträglich bekannt wird oder 2. die Mitglieder oder Ersatzmitglieder gröblich oder wiederholt gegen ihre Pflichten verstoßen oder ein mit ihrer Stellung unvereinbares Verhalten gezeigt haben oder 3. die Mitglieder oder Ersatzmitglieder ihre Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können.512 (4) Außer in den Fällen des Abs. 2 und 3 kann vor Ablauf der Funktionsdauer der Disziplinarkommission und der Disziplinaroberkommission die Mitgliedschaft nur über begründetes Ansuchen des Mitgliedes mit Zustimmung des Gemeinderates (beim Vorsitzenden und den Vorsitzenden-Stellvertretern der Disziplinarkommission sowie den Mitgliedern der Disziplinaroberkommission) bzw. des Bürgermeisters (bei den weiteren Mitgliedern der Disziplinarkommission) beendet werden.513 (5) Im Bedarfsfall sind die Kommissionen durch Neubestellung von Kommissionsmitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.514 § 91 (entfällt) 515 LGBl 5/2010, Art. 4 Z LGBl 5/2010, Art. 4 Z 514 LGBl 37/1989, Art I Z 515 LGBl 65/2000, Art I Z 15.05.2016 512 513 7; (30.1.2010 gem §145 Abs.21) 8; (30.1.2010 gem §145 Abs.21) 61; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23) 97a; (1.11.2000 gem Art III Z 1) 159/206 § 92 Disziplinaranwälte516 (1) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren ist aus der Zahl der rechtskundigen Beamten der Stadt die erforderliche Zahl von Disziplinaranwälten vom Bürgermeister zu bestellen. (2) Auf den Disziplinaranwalt ist § 90 sinngemäß anzuwenden. (3) Der Disziplinaranwalt ist vor jeder Beschlussfassung der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) zur Wahrung der ihm anvertrauten Interessen zu hören.517 (4) Der Disziplinaranwalt hat das Recht, gegen Entscheidungen der Disziplinaroberkommission Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. 518 § 93 Schriftführer519 Der Disziplinarkommission und der Disziplinaroberkommission ist ein rechtskundiger Beamter als Schriftführer beizugeben. Die Bestellung der erforderlichen Anzahl von Schriftführern obliegt dem Magistratsdirektor.520 § 94 Anwendung des AVG und des Zustellgesetzes521 Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Disziplinarverfahren 1. das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 42 Abs. 1 bis 3, 44a bis 44g, 51a bis 51d, 53b, 63 Abs. 1 und Abs. 5 zweiter Halbsatz des ersten Satzes, 64 Abs. 2, 64a, 67a bis 67g, 68 Abs. 2 und 3 und 75 bis 80 sowie 2. das Zustellgesetz anzuwenden. LGBl 37/1989, Art I Z 61; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23) LGBl 37/1989, Art I Z 61; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23;) idF LGBl 65/2000, Art I Z 98; (1.11.2000 gem Art III Z 1) 518 LGBl 65/2000, Art I Z 99; (1.11.2000 gem Art III Z 1) 519 LGBl 37/1989, Art I Z 61; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23) 520 LGBl 37/1989, Art I Z 61; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23) idF LGBl 65/2000, Art I Z 100; (1.11.2000 gem Art III Z 1) 521 LGBl 65/2000, Art I Z 101; (1.11.2000 gem Art III Z 1) 15.05.2016 160/206 516 517 § 95 Parteien522 Parteien im Disziplinarverfahren Beschuldigte und der Disziplinaranwalt. sind der § 96 Verteidiger523 (1) Der Beschuldigte kann sich selbst verteidigen oder durch einen Rechtsanwalt, einen Verteidiger in Strafsachen oder einen Beamten verteidigen lassen. (2) Der Magistratsdirektor hat eine angemessene Zahl von Beamten des Dienststandes als Verteidiger zu bestellen, aus deren Kreis dem Beschuldigten auf sein Verlangen ein Verteidiger beizugeben ist. (3) Abgesehen von dem im Abs. 2 genannten Fall ist der Beamte zur Übernahme einer Verteidigung nicht verpflichtet. Er darf in keinem Fall eine Belohung annehmen und hat gegenüber dem Beschuldigten nur Anspruch auf Vergütung des im Interesse der Verteidigung notwendigen und zweckmäßigen Aufwandes. (4) Die Bestellung eines Verteidigers schließt nicht aus, dass der Beschuldigte im eigenen Namen Erklärungen abgibt. (5) Der Verteidiger, sofern es sich um einen Beamten handelt, ist über alle ihm in dieser Eigenschaft zukommenden Mitteilungen zur Verschwiegenheit verpflichtet. § 97 Zustellungen524 (1) Zustellungen an die Parteien haben zu eigenen Handen zu erfolgen. (2) Sofern der Beschuldigte einen Verteidiger hat, sind sämtliche Schriftstücke auch dem Verteidiger zu eigenen Handen zuzustellen. Ist der Verteidiger zustellungsbevollmächtigt, so treten die Rechtswirkungen der Zustellung für den Beschuldigten mit dem Zeitpunkt der Zustellung an den Verteidiger ein. LGBl 37/1989, Art I Z 61; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23) LGBl 37/1989, Art I Z 61; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23) 524 LGBl 37/1989, Art I Z 61; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23) 15.05.2016 522 523 161/206 § 98 Disziplinaranzeige525 (1) Jeder Dienststellenleiter hat bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung der ihm zugeteilten Beamten die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu pflegen und sodann unverzüglich die Disziplinaranzeige an den Magistratsdirektor zu erstatten. Die Anzeige kann auch von der mit der Dienstaufsicht beauftragten Dienststelle erstattet werden. (2) Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so hat sich der Dienststellenleiter jeder Erhebung zu enthalten und sofort dem Magistratsdirektor zu berichten. Dieser hat gemäß § 84 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631, vorzugehen. (3) Von einer Disziplinaranzeige an den Magistratsdirektor ist abzusehen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 6 vorliegen und nach Ansicht des Dienststellenleiters eine Belehrung oder Ermahnung ausreicht oder der Dienststellenleiter eine Disziplinarverfügung gemäß § 125 Abs. 1 erlässt. (4) Der Magistratsdirektor hat, sofern es sich nicht um eine Selbstanzeige handelt, eine Abschrift der Disziplinaranzeige unverzüglich dem Beschuldigten zuzustellen. (5) 1. Auf Grund der Disziplinaranzeige ist eine Disziplinarverfügung zu erlassen oder 2. die Disziplinaranzeige an die Disziplinarkommission und an den Disziplinaranwalt weiterzuleiten. (6) Von der Erlassung einer Disziplinarverfügung oder der Weiterleitung der Disziplinaranzeige kann abgesehen werden, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen der Dienstpflichtverletzung unbedeutend sind. Auf Verlangen des Beamten ist dieser hievon formlos zu verständigen. LGBl 37/1989, Art I Z 61; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23) 15.05.2016 525 162/206 § 99 Selbstanzeige526 (1) Jeder Beamte hat das Recht, beim Magistratsdirektor schriftlich die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst zu beantragen. (2) Hat ein Beamter die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst beantragt, so ist nach § 98 Abs. 5 und 6 vorzugehen. Auf Verlangen des Beamten ist dieser Antrag unverzüglich dem Vorsitzenden der Disziplinarkommission und dem Disziplinaranwalt zu übermitteln. § 100 Vorläufige Enthebung vom Dienst durch den Bürgermeister527 (1) Wird über den Beamten die Untersuchungshaft verhängt oder würden durch die Belassung des Beamten im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung das Ansehen der Stadt oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, so hat der Bürgermeister nach Anhörung des Magistratsdirektors (leitenden Direktors der Unternehmung) die vorläufige Enthebung vom Dienst zu verfügen. Gegen eine vorläufige Enthebung vom Dienst ist kein Rechtsmittel zulässig. (2) Eine nach Abs. 1 verfügte vorläufige Enthebung vom Dienst ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die darüber zu entscheiden hat. Sie verliert ihre Wirksamkeit, wenn sie nicht binnen 14 Tagen von der Disziplinarkommission bestätigt wird. § 101 Enthebung vom Dienst durch die Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission)528 (1) Ist ein Disziplinarverfahren bei der Disziplinarkommission bereits anhängig, so hat bei Vorliegen der im § 100 Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Disziplinarkommission, wenn das Disziplinarverfahren jedoch bereits bei der Disziplinaroberkommission anhängig ist, diese die Enthebung des Beamten vom Dienst zu verfügen. LGBl 37/1989, Art I Z 61; 10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23 LGBl 37/1989, Art I Z 61; 10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23 528 LGBl 37/1989, Art I Z 61; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23) 15.05.2016 526 527 163/206 Die Disziplinarkommission bzw. Disziplinaroberkommission entscheidet hier mündliche Verhandlung.529 die ohne (2) Gegen die von der Disziplinarkommission verfügte Enthebung vom Dienst kann binnen zwei Wochen nach Zustellung die Berufung erhoben werden. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung; über die Berufung hat die Disziplinaroberkommission ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. § 102 Kürzung der Bezüge während der Enthebung vom Dienst530 (1) Jede durch Beschluss der Disziplinarkommission (DOK) verfügte Enthebung vom Dienst hat die Kürzung des Monatsbezuges des Beamten – unter Ausschluss der Kinderzulage – auf zwei Drittel für die Dauer der Enthebung vom Dienst zur Folge.531 (2) Die Disziplinarkommission (DOK) kann auf Antrag des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung vermindern oder aufheben, wenn und soweit dies zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes des Beamten und seiner Familienangehörigen, für die er sorgepflichtig ist, unbedingt erforderlich ist. (3) Die Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) beschließt über die Kürzung der Bezüge und deren gänzliche oder teilweise Aufhebung ohne mündliche Verhandlung. Die Verfügung der Disziplinarkommission kann binnen zwei Wochen nach Zustellung durch Berufung angefochten werden. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung; über die Berufung hat die Disziplinaroberkommission ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.532 § 103 Ende der Enthebung vom Dienste; Nachzahlung der Bezüge533 (1) Fallen die Umstände weg, die für die Enthebung vom Dienste maßgebend gewesen sind, so ist sie von LGBl 37/1989, Art I Z 61; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23); idF LGBl 17/1994, Art I Z 14; (1.1.1994 gem Art IV Abs 2) 530 LGBl 37/1989, Art I Z 61; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23) 531 LGBl 37/1989, Art I Z 61; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23) idF LGBl 13/1996, Art I Z 27; (1.1.1996 gem Art II Abs 1) 532 LGBl 37/1989, Art I Z 61; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23) 533 LGBl 37/1989, Art I Z 61; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23) 15.05.2016 164/206 529 der Disziplinarkommission, wenn das Verfahren jedoch bereits bei der Disziplinaroberkommission anhängig ist, von dieser, aufzuheben. (2) Die Enthebung vom Dienst endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. (3) Ist aus Anlass der Enthebung vom Dienst der Monatsbezug gekürzt worden, so wird die Kürzung endgütig, wenn 1. der Beamte strafgerichtlich verurteilt wird, 2. über ihn im Disziplinarverfahren eine Geldstrafe oder die Entlassung verhängt wird oder 3. er während des strafgerichtlichen oder des Disziplinarverfahrens aus dem Dienstverhältnis austritt. Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, so sind die infolge der Kürzung einbehaltenen Beträge dem Beamten nachzuzahlen. (4) Wenn die Endgültigkeit der Kürzung der Bezüge mit Rücksicht auf die Beschaffenheit der Tat und das Ausmaß der Schuld sowie auf die persönlichen und familiären Verhältnisse des Beamten eine außerordentliche Härte bedeuten würde, so hat der Gemeinderat auf Antrag des Beamten zu verfügen, dass die einbehaltenen Beträge dem Beamten insoweit auszuzahlen sind, als dies zur Beseitigung der außerordentlichen Härte notwendig ist. § 104 Verbindung des Disziplinarverfahrens gegen mehrere Beschuldigte534 Sind an einer Dienstpflichtverletzung mehrer Beamte beteiligt, so ist das Disziplinarverfahren vor der Kommission für alle Beteiligten gemeinsam durchzuführen. § 105 Strafanzeige und Unterbrechung des Disziplinarverfahrens535 (1) Kommt die Disziplinarbehörde während des Disziplinarverfahrens zur Ansicht, dass eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlung vorliegt, LGBl 37/1989, Art I Z 61; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23) LGBl 37/1989, Art I Z 61; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23) 15.05.2016 534 535 165/206 so hat sie das Disziplinarverfahren zu unterbrechen und der zuständigen Staatsanwaltschaft oder der zuständigen Verwaltungsbehörde Strafanzeige zu erstatten. (2) Das Disziplinarverfahren ist nach rechtskräftigem Abschluss des strafgerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahrens weiterzuführen, soweit nicht gemäß § 82 vorzugehen ist. § 106 Entlassung auf Grund eines strafgerichtlichen Urteiles536 (1) Ist gegen einen Beamten ein strafgerichtliches Urteil rechtskräftig gefällt worden, das nach den gesetzlichen Vorschriften den Verlust des Amtes unmittelbar zur Folge hat, so ist die Entlassung ohne weiteres Verfahren vom Stadtsenat durchzuführen. (2) Die Bestimmungen des § 63 c finden sinngemäß Anwendung. § 107 Absehen von der Strafen537 Im Falle eines Schulspruches kann von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden, wenn dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit des Beamten angenommen werden kann, dass ein Schuldspruch allein genügen wird, den Beschuldigten von weiteren Verfehlungen abzuhalten. § 108 Aufschiebung der Vollziehung einer Disziplinarstrafe538 (1) Wenn aus besonderen Gründen die bloße Androhung der Vollziehung allein zweckmäßiger erscheint als die Vollstreckung der Strafe, kann die Vollziehung der im § 79 Abs. 1 Z. 2 und 3 genannten Disziplinarstrafen aufgeschoben werden. LGBl 37/1989, Art I Z 61; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23) LGBl 37/1989, Art I Z 61; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23) 538 LGBl 37/1989, Art I Z 61; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23) 15.05.2016 536 537 166/206 (2) Neben der Beschaffenheit der Dienstpflichtverletzung und dem Grade des Verschuldens ist dabei vornehmlich auf das Alter des Bestraften, seine wirtschaftliche Lage und seine bisherige dienstliche Führung sowie darauf zu sehen, ob er sich bemüht hat, den Schaden nach Kräften wieder gutzumachen. (3) Wird die Vollziehung der Disziplinarstrafe aufgeschoben, so bestimmt die Disziplinarkommission bzw. Disziplinaroberkommission eine Bewährungsfrist von ein bis drei Jahren. Der Lauf der Bewährungszeit beginnt mit dem Tage der Rechtskraft des Erkenntnisses. (4) Wird gegen den Bestraften innerhalb der Bewährungsfrist neuerlich eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt, so ist die nicht vollzogene Strafe so zu vollziehen, wie wenn sie im Zeitpunkt der neuerlichen Bestrafung rechtskräftig verhängt worden wäre. § 109 Wiederaufnahme des Verfahrens und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand539 (1) Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, sind für die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Bestimmungen der §§ 69 bis 72 AVG anzuwenden.540 (2) § 69 Abs. 2 und 3 des AVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die mit drei Jahren festgesetzten Fristen im Disziplinarverfahren zehn Jahre betragen.541 (3) Vor der Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens oder über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind die Parteien zu hören. (4) Die Wiederaufnahme eines Verfahrens zum Nachteil des Beschuldigten ist nur innerhalb der im § 81 festgelegten Fristen zulässig. Im Falle der Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag des Beschuldigten und im Falle der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darf über den Beschuldigten keine strengere als die bereits verhängte Strafe ausgesprochen werden. LGBl 37/1989, Art I Z 61; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23) LGBl 37/1989, Art I Z 61; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23) idF LGBl 65/2000, Art I Z 101a; (1.11.2000 gem Art III Z 1) 541 LGBl 37/1989, Art I Z 61; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23) idF LGBl 65/2000, Art I Z 101a; (1.11.2000 gem Art III Z 1) 15.05.2016 167/206 539 540 (5) Nach dem Tod des Beamten können auch Personen die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen, die nach dem bestraften Beamten einen Versorgungsanspruch nach diesem Gesetz besitzen. Hat das Erkenntnis auf Entlassung gelautet, so steht dieses Recht den Personen zu, die bei Nichtvorliegen dieser Strafe einen Versorgungsanspruch besäßen. (6) Durch die Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens und die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird der frühere Bescheid nicht aufgehoben. § 110 Kosten542 (1) Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Reisegebühren und der Gebühren für Zeugen und Sachverständige sind von der Stadt Graz zu tragen, wenn a) das Verfahren eingestellt, b) der Beamte freigesprochen oder c) gegen den Beamten eine Disziplinarverfügung erlassen wird. (2) Wird über den Beamten von der Disziplinarkommission eine Disziplinarstrafe verhängt, so ist im Erkenntnis auszusprechen, ob und inwieweit er mit Rücksicht auf den von ihm verursachten Verfahrensaufwand, seine persönlichen Verhältnisses und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit die Kosten des Verfahrens zu ersetzen hat; dasselbe gilt, wenn im Schuldspruch von der Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen wird. Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenden Kosten hat in allen Fällen der Beamte zu tragen. (3) Hinsichtlich der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen und Dolmetscher ist das Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl. Nr. 136, sinngemäß anzuwenden. § 111 Einstellung des Disziplinarverfahrens543 (1) Das Disziplinarverfahren einzustellen, wenn ist mit Bescheid LGBl 37/1989, Art I Z 61; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23) LGBl 37/1989, Art I Z 61; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23) 15.05.2016 542 543 168/206 a) der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, b) die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt, c) Umstände vorliegen, ausschließlich, oder die die Verfolgung d) die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken. (2) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet. (3) Gegen den Bescheid nach Abs. 1 steht dem Disziplinaranwalt das Rechtsmittel der Berufung zu. § 112 Entscheidungspflicht544 § 73 des AVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Entscheidung über die Berufung gegen eine Enthebung vom Dienst diese Frist einen Monat beträgt.545 § 113 Auswirkung von Disziplinarstrafen546 (1) Eine Dienstpflichtverletzung darf über eine Disziplinarstrafe hinaus zu keinen dienstrechtlichen Nachteilen führen. (2) Hat der Beamte innerhalb von drei Jahren nach Rechtskraft der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses keine Dienstpflichtverletzung begangen, so darf die erfolgte Bestrafung in einem weiteren Disziplinarverfahren nicht berücksichtigt werden. LGBl 37/1989, Art I Z 61; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23) LGBl 37/1989, Art I Z 61; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23) idF LGBl 65/2000, Art I Z 101a; (1.11.2000 gem Art III Z 1) 546 LGBl 37/1989, Art I Z 61; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23) 15.05.2016 169/206 544 545 § 114 Aufbewahrung der Akten547 Nach endgültigem Abschluss des Disziplinarverfahrens sind die Akten unter Verschluss aufzubewahren. § 115 Verfahren vor der Disziplinarkommission; Einleitung des Disziplinarverfahrens548 (1) Der Vorsitzende der Disziplinarkommission hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige die Disziplinarkommission zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der mit der Besorgung der Geschäfte in Disziplinarangelegenheiten beauftragten Dienststelle im Auftrag der Disziplinarkommission durchzuführen. (2) Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Beschluss dem beschuldigten Beamten, dem Disziplinaranwalt und dem Magistratsdirektor zuzustellen. Gegen die Einleitung des Disziplinarverfahrens ist kein Rechtsmittel zulässig. (3) Sind in anderen Rechtsvorschriften an die Einleitung des Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen geknüpft, so treten diese nur im Falle des Beschlusses der Disziplinarkommission, ein Disziplinarverfahren durchzuführen, und im Falle der Enthebung vom Dienst ein. § 116 Verhandlungsbeschluss und mündliche Verhandlung549 (1) Ist nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen der Sachverhalt ausreichend geklärt, so hat die Disziplinarkommission die mündliche Verhandlung anzuberaumen (Verhandlungsbeschluss) und zu dieser die Parteien sowie die in Betracht kommenden Zeugen und Sachverständigen zu laden. Die mündliche Verhandlung ist so anzuberaumen, dass zwischen ihr LGBl 37/1989, Art I Z 61; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23) LGBl 37/1989, Art I Z 61; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23) 549 LGBl 37/1989, Art I Z 61; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23) 15.05.2016 547 548 170/206 und der Zustellung des Beschlusses ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegt. (2) Im Verhandlungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen. Gegen den Verhandlungsbeschluss ist kein Rechtsmittel zulässig. (3) Im Verhandlungsbeschluss ist dem Beschuldigten die Zusammensetzung der Disziplinarkommission bekannt zu geben. Der Beschuldigte hat das Recht, binnen einer Woche nach Zustellung des Verhandlungsbeschlusses zwei Mitglieder der Disziplinarkommission ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Auf Verlangen des Beschuldigten dürfen bei der mündlichen Verhandlung bis zu drei Beamte als Vertrauenspersonen anwesend sein. Die mündliche Verhandlung ist ansonsten nicht öffentlich.550 Erscheint der Beschuldigte trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung unentschuldigt nicht zur mündlichen Verhandlung, so kann diese in seiner Abwesenheit durchgeführt werden.551 (4) Die Beratungen und Abstimmungen Disziplinarkommission sind vertraulich.552 der (5) Die mündliche Verhandlung hat mit Verlesung des Verhandlungsbeschlusses beginnen. Sodann ist der Beschuldigte vernehmen. der zu zu (6) Nach der Vernehmung des Beschuldigten sind die Beweise in der vom Vorsitzenden bestimmten Reihenfolge aufzunehmen. Die Parteien haben das Recht, Beweisanträge zu stellen. Über die Berücksichtigung dieser Anträge hat der Vorsitzende zu entscheiden; die übrigen Mitglieder der Disziplinarkommission haben jedoch das Recht, eine Beschlussfassung der Disziplinarkommission über die Berücksichtigung der Beweisanträge zu verlangen. Gegen die Entscheidung des Vorsitzenden und die der Disziplinarkommission ist kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig.553 (7) Der Beschuldigte darf zur Beantwortung der an ihn gestellten Fragen nicht gezwungen werden. (8) Erfordert der Gang der Beweisaufnahme eine Unterbrechung der mündlichen Verhandlung, so hat LGBl 37/1989, Art I Z 61; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23) idF LGBl 65/2000, Art I Z 102; (1.11.2000 gem Art III Z 1;) 551 LGBl 65/2000, Art I Z 103; (1.11.2000 gem Art III Z 1) 552 LGBl 37/1989, Art I Z 61; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23); idF LGBl 65/2000, Art I Z 102; (1.11.2000 gem Art III Z 1) 553 LGBl 37/1989, Art I Z 61; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23); idF LGBl 65/2000, Art I Z 102; (1.11.2000 gem Art III Z 1) 15.05.2016 171/206 550 hierüber die Disziplinarkommission nach Beratung zu beschließen.554 (9) Nach Abschluss des Beweisverfahrens ist dem Disziplinaranwalt das Wort zu erteilen. Der Disziplinaranwalt hat hierauf die Ergebnisse der Beweisführung zusammenzufassen sowie seine Anträge zu stellen und zu begründen. (10) Nach dem Disziplinaranwalt ist dem Beschuldigten das Wort zu erteilen. Findet der Disziplinaranwalt hierauf etwas zu erwidern, so hat der Beschuldigte jedenfalls das Schlusswort. (11) Nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat sich die Disziplinarkommission zur Beratung zurückzuziehen.555 (12) Unmittelbar nach dem Beschluss der Disziplinarkommission ist das Erkenntnis samt den wesentlichen Gründen mündlich zu verkünden.556 § 117 Verhandlungsprotokoll557 (1) Über die mündliche Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das die Namen der Anwesenden und eine Darstellung des Ganges der Verhandlung in allen wesentlichen Punkten zu enthalten hat. (2) Über die Beratungen und Abstimmungen ist ein gesondertes Protokoll zu führen. (3) Beide Protokolle sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen. (4) Protokolle über die Beratungen und Abstimmungen sind nach Fertigung unter Verschluss zu verwahren. § 118 Unterbrechung oder Vertagung der mündlichen Verhandlung; Wiederholung der mündlichen Verhandlung558 LGBl 37/1989, Art I Z 61; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23); idF LGBl 65/2000, Art I Z 102; (1.11.2000 gem Art III Z 1) 555 LGBl 37/1989, Art I Z 61; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23); idF LGBl 65/2000, Art I Z 102; (1.11.2000 gem Art III Z 1) 556 LGBl 37/1989, Art I Z 61; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23); idF LGBl 65/2000, Art I Z 102; (1.11.2000 gem Art III Z 1) 557 LGBl 37/1989, Art I Z 61; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23) 558 LGBl 37/1989, Art I Z 61; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23) 15.05.2016 172/206 554 Der Vorsitzende ist berechtigt, bei Vorliegen besonderer Gründe die mündliche Verhandlung zu unterbrechen oder zu vertagen. Wurde die Verhandlung vertagt, so hat der Vorsitzende bei der Wiederaufnahme der Verhandlung die wesentlichen Vorgänge der vertagten Verhandlung nach dem Protokoll und den sonst zu berücksichtigenden Akten mündlich vorzutragen. Die Verhandlung ist jedoch zu wiederholen, wenn sich die Zusammensetzung der Disziplinarkommission geändert hat oder seit der Vertagung mehr als drei Monate verstrichen sind.559 § 119 Disziplinarerkenntnis560 (1) Die Disziplinarkommission hat bei der Beschlussfassung über das Disziplinarerkenntnis nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist. (2) Das Disziplinarerkenntnis hat auf Schuldspruch oder Freispruch zu lauten und im Falle des Schuldspruches, sofern nicht nach § 82 Abs. 3 oder § 107 von einem Strafausspruch abgesehen wird, die Strafe festzusetzen. (3) Das Disziplinarerkenntnis ist mündlich zu verkünden und sonach vom Schriftführer schriftlich auszufertigen. Die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses ist den Parteien längstens binnen drei Wochen zuzustellen. (4) Die Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses muss enthalten: a) die Bezeichnung der Disziplinarkommission; b) die Namen des Vorsitzenden und der Mitglieder der Disziplinarkommission; c) die Namen des Schriftführers Disziplinaranwaltes; d) den Namen, Vornamen, Amtstitel sowie die Wohnungsanschrift und die Geburtsdaten des Beschuldigten; e) den Namen und die Anschrift eines allfälligen Verteidigers; f) den Tag der Disziplinarerkenntnisses; Fällung und des des LGBl 37/1989, Art I Z 61; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23); idF LGBl 65/2000, Art I Z 102; (1.11.2000 gem Art III Z 1) 560 LGBl 37/1989, Art I Z 61; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23) 15.05.2016 173/206 559 g) den Ausspruch über Schuld, Strafe und Kosten; h) die Entscheidungsgründe unter allfälliger ErschwerungsMilderungsumstände; i) die Rechtsmittelbelehrung.561 Anführung und § 120 Ratenbewilligung und Verwendung der Geldstrafe und Geldbußen562 (1) Bei der Hereinbringung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen. (2) Die Disziplinarkommission darf die Abstattung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße in höchstens 36 Monatsraten bewilligen. Die Geldstrafen und Geldbußen sind erforderlichenfalls durch Abzug vom Monatsbezug (Ruhebezug) hereinzubringen.563 (3) Die eingegangenen Geldstrafen und Geldbußen sind für Wohlfahrtszwecke zugunsten der Beamten, insbesondere zur Gewährung nicht rückzahlbarer Geldaushilfen gemäß § 32 Abs. 5 zu verwenden. § 121 Mitteilungen an die Öffentlichkeit564 Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Inhalt der mündlichen Verhandlung sind untersagt. Der Beamte, auf den sich das Disziplinarverfahren bezogen hat, und dessen Hinterbliebene dürfen den Inhalt eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses insoweit veröffentlichen, als eine solche Veröffentlichung von der Disziplinarkommission im Spruch des Disziplinarerkenntnisses nicht deshalb ausgeschlossen wird, weil er der Verschwiegenheitspflicht unterliegt. Wurde gemäß § 98 Abs. 6 von einer Ahndung, von der Erlassung einer Disziplinarverfügung abgesehen oder der Weiterleitung der Disziplinaranzeige abgesehen oder hat die Disziplinarkommission das bei ihr anhängige Verfahren eingestellt, so darf der Beamte oder LGBl 37/1989, Art I Z 61; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23); idF LGBl 65/2000, Art I Z 102; (1.11.2000 gem Art III Z 1) 562 LGBl 37/1989, Art I Z 61; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23) 563 LGBl 37/1989, Art I Z 61; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23); idF LGBl 65/2000, Art I Z 104; (1.11.2000 gem Art III Z 1) 564 LGBl 37/1989, Art I Z 61; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23) 15.05.2016 174/206 561 dessen Hinterbliebene veröffentlichen. diese Tatsache ebenfalls § 122 Berufung565 (1) Gegen das Erkenntnis der Disziplinarkommission kann vom Beschuldigten und vom Disziplinaranwalt wegen des Ausspruches über Schuld und Strafe sowie wegen der Entscheidung über den Kostenersatz binnen zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung die Berufung an die Disziplinaroberkommission erhoben werden. (2) Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. (3) Die Berufung muß das angefochtene Erkenntnis genau bezeichnen und einen begründeten Berufungsantrag enthalten. (4) Bei falscher Rechtsmittelbelehrung im Disziplinarerkenntnis sind die Vorschriften des AVG sinngemäß anzuwenden.566 § 123 Verfahren vor der Disziplinaroberkommission567 (1) Die Disziplinaroberkommission entscheidet in mündlicher Verhandlung und, sofern in den folgenden Absätzen nichts Gegenteiliges bestimmt ist, grundsätzlich in der Sache selbst. Sie kann das angefochtene Erkenntnis in jeder Richtung abändern, doch darf das Disziplinarerkenntnis auf Grund einer vom Beschuldigten erhobenen Berufung nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden. (2) Von der Anberaumung Verhandlung ist abzusehen: einer mündlichen a) wenn die Berufung als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist; b) wenn wesentliche Mängel des Verfahrens seine Wiederholung in erster Instanz erforderlich machen; in diesem Fall ist das angefochtene Erkenntnis aufzuheben und die Sache zur Erlassung eines neuen Disziplinarerkenntnisses an die Disziplinarkommission zurückzuverweisen; LGBl 37/1989, Art I Z 61; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23) LGBl 37/1989, Art I Z 61; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23); LGBl 65/2000, Art I Z 101a; (1.11.2000 gem Art III Z 1) 567 LGBl 37/1989, Art I Z 61; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23) 15.05.2016 175/206 565 566 c) wenn eine Berufung nur die Entscheidung über den Kostenersatz betrifft; d) wenn der Sachverhalt nach der Aktenlage hinreichend geklärt ist und die Parteien nicht ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt haben.568 (3) Auf das Verfahren vor der Disziplinaroberkommission haben im übrigen die Vorschriften über das Verfahren vor der Disziplinarkommission sinngemäß Anwendung zu finden. (4) Das Berufungserkenntnis ist den Parteien sowie der Disziplinarkommission zuzustellen. Der Ausfertigung an die Disziplinarkommission sind die Disziplinarakten anzuschließen. (5) Gegen die Entscheidung der Disziplinaroberkommission und gegen den Bescheid, mit dem vom Vorsitzenden der Disziplinaroberkommission eine Ordnungsstrafe gemäß § 34 AVG verhängt wurde, ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig.569 § 124 Vollzug des Disziplinarerkenntnisses570 Nach Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses hat der Vorsitzende der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) den Vollzug der Strafe im Wege des Magistratsdirektors zu veranlassen.571 §125 Abgekürztes Verfahren; Disziplinarverfügung572 (1) Hat der Beamte vor dem Dienststellenleiter eine Dienstpflichtverletzung gestanden, so kann der Dienststellenleiter hinsichtlich dieser Dienstpflichtverletzung ohne weiteres Verfahren schriftlich eine Disziplinarverfügung erlassen. In der Disziplinarverfügung darf nur der Verweis LGBl 65/2000, Art I Z 105; (1.11.2000 gem Art III Z 1) LGBl 37/1989, Art I Z 61; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23); LGBl 65/2000, Art I Z 101a; (1.11.2000 gem Art III Z 1) 570 LGBl 37/1989, Art I Z 61; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23) 571 LGBl 37/1989, Art I Z 61; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23); LGBl 65/2000, Art I Z 106; (1.11.2000 gem Art III Z 1) 572 LGBl 37/1989, Art I Z 61; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23) 15.05.2016 176/206 568 569 ausgesprochen werden. Die Disziplinarverfügung ist auch dem Magistratsdirektor und dem Disziplinaranwalt zuzustellen. (2) Hat der Beamte vor dem Dienststellenleiter, der mit der Dienstaufsicht beauftragten Dienststelle oder dem Magistratsdirektor eine Dienstpflichtverletzung gestanden und ist der Dienststellenleiter nicht bereits gemäß Abs. 1 vorgegangen, so kann der Magistratsdirektor hinsichtlich dieser Dienstpflichtverletzung ohne weiteres Verfahren schriftlich eine Disziplinarverfügung erlassen, in der der Verweis ausgesprochen oder eine Geldbuße bis zur Höhe von 10 v.H. des Monatsbezuges – unter Ausschluss der Kinderzulage -, auf den der Beamte im Zeitpunkt der Erlassung der Disziplinarverfügung Anspruch hat, verhängt werden kann. Die Disziplinarverfügung ist auch dem Disziplinaranwalt zuzustellen.573 § 126 Einspruch gegen eine Disziplinarverfügung574 Der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt können gegen die Disziplinarverfügung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch erheben. Der rechtzeitige Einspruch setzt die Disziplinarverfügung außer Kraft; die Disziplinarkommission hat zu entscheiden, ob ein Verfahren einzuleiten ist. § 127 Disziplinarrechtliche Verantwortlichkeit von Beamten des Ruhestandes575 Beamte des Ruhestandes sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung oder wegen gröblicher Verletzung der ihnen im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen zur Verantwortung zu ziehen.576 § 128 Disziplinarstrafen gegen Beamte des Ruhestandes577 LGBl 37/1989, Art I Z 61; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23); idF LGBl 65/2000, Art I Z 107; (1.1.1996 gem Art III Z 9) 574 LGBl 37/1989, Art I Z 61; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23) 575 LGBl 37/1989, Art I Z 61; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23) 576 LGBl 37/1989, Art I Z 61; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23); idF LGBl 46/1996, Art I Z 22; (1.7.1996 gem Art III) 577 LGBl 37/1989, Art I Z 61; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23) 15.05.2016 177/206 573 Disziplinarstrafen gegen Beamte des Ruhestandes sind: a) der Verweis, b) die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Ruhebezügen unter Ausschluss der Kinderzulage und der Hilflosenzulage,578 c) der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche. § 129 Eintragung in die Disziplinarkartei579 Beim Magistratsdirektor ist eine Disziplinarkartei zu führen, in die jede gegen einen Beamten rechtskräftig verhängte Disziplinarverfügung und Disziplinarstrafe einzutragen ist. Bei jeder Eintragung ist zu vermerken, ab welchem Zeitpunkt die erfolgte Bestrafung in einem weiteren Disziplinarverfahren nicht mehr berücksichtigt werden darf. § 130 Nachsicht580 (1) Der Gemeinderat kann über Antrag des Beamten oder dessen Hinterbliebenen verhängte Disziplinarstrafen erlassen oder mildern. (2) Eine Nachzahlung von Bezügen findet nicht statt. § 131 Abgaben- und Gebührenfreiheit581 Schriften und Amtshandlungen auf Grund dieses Abschnittes sind von der Entrichtung bundesgesetzlich geregelter Abgaben und Gebühren befreit. §§ 132 bis 137 (entfällt) 582 LGBl 37/1989, Art I Z 61; 10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23; idF LGBl 82/1993, Art I Z 6 („und der Hilflosenzulage“ entfällt); (1.7.1993 gem Art II) und LGBl 13/1996, Art I Z 28; (1.1.1996 gem Art II Abs 1) 579 LGBl 37/1989, Art I Z 61; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23) 580 LGBl 37/1989, Art I Z 61; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23) 581 LGBl 37/1989, Art I Z 61; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23) 582 LGBl 37/1989, Art I Z 63; 10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23 15.05.2016 178/206 578 6. Abschnitt Koalitionsfreiheit, Personalvertretungen, gemeinderätliche Personalkommission § 138 Koalitionsfreiheit583 Die Freiheit der Beamten, sich zum Schutze ihrer wirtschaftlichen und beruflichen Interessen zu Vereinigungen zusammenzuschließen, die sich die Vertretung dieser Interessen gegenüber dem Dienstgeber zur Aufgabe machen, ist verfassungsmäßig gewährleistet. § 139 (entfällt)584 § 140 (entfällt)585 LGBl 30/1957, Anlage zu Art I; LGBl 37/1994, Art IV Z 7; (18.6.1994 gem Art VI) 585 LGBl 37/1994, Art IV Z 8; (18.6.1994 gem Art VI) 15.05.2016 583 584 179/206 7. Abschnitt Übergangsbestimmungen § 141 Wahrung erworbener Ansprüche586 (1) Die am 31. Dezember 1955 bestandenen Zusicherungen der Anrechnung einer Dienstzeit bzw. Zurechnung von sonstigen Zeiten (Kriegsdienstzeiten, Kriegsmehrdienstzeiten, Invalidenjahre, Haftzeigen und dergleichen) bleiben aufrecht. Die an diesem Tage erlangten Anwartschaften auf Ruhe- oder Versorgungsgenüsse werden durch dieses Gesetz weder dem Grunde noch dem prozentuellen Ausmaß nach geschmälert. (2) Die dienstrechtlichen Ansprüche, die nach den am 31. Dezember 1955 bestandenen Vorschriften den aus politischen Gründen gemaßregelten Beamten oder Spätheimkehrern eingeräumt waren, bleiben aufrecht. Die Kriegsbeschädigtenzulage gebührt nach Maßgabe der am 31. Dezember 1955 bestandenen Vorschriften weiter. (LGBl Nr 18/1957, Art I Z 24) § 142 Auswirkung künftiger Änderungen dieses Landesgesetzes und des ruhegenussfähigen Monatsbezuges, Teuerungszulage587 (1) Die nach diesem Gesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge - mit Ausnahme der Zulagen gemäß § 75 und § 75a - sowie zu Ruhe- oder Versorgungsgenüssen gebührende Nebengebührenzulagen sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem jeweils in Betracht kommenden Anpassungsfaktor nach Abs 2 zu vervielfachen, wenn auf sie bereits 1. vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder 2. sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat. (2) Der Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2012 beträgt 1,027.588 LGBl 30/1957, Anlage zu Art I; LGBl 65/2000, Art I Z 107a; (1.1.2000 gem Art III Z 14) 588 LGBl 16/2012, Z 9; (1.1.2012 gem § 145 Abs 28) 15.05.2016 586 587 180/206 (3) Abweichend von Abs. 1 sind im Kalenderjahr 2012 nur jene Ruhe- und Versorgungsbezüge, die den Betrag von € 3.300,– nicht übersteigen, mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Beträgt der Ruhe- oder Versorgungsbezug monatlich 1. mehr als € 3.300,– bis zu € 5.940,–, ist er um einen Prozentsatz zu erhöhen, der zwischen den genannten Werten von 2,7 % auf 1,5 % linear absinkt; 2. mehr als € 5.940,–, ist er um 1,5 % zu erhöhen..589 (4) entfällt590 (5) entfällt591 § 143 gegenstandslos592 LGBl 16/2012, Z 9; (1.1.2012 gem § 145 Abs 28) LGBl 71/2010; (ab 1.1.2010 gem § 145 Abs. 22) 591 LGBl 56/2008, Z 14; (1.1.2008 gem § 145 Abs 15) 592 LGBl 30/1957, Anlage zu Art I; 15.05.2016 589 590 181/206 8. Abschnitt Schlussbestimmungen § 144 Zuständigkeit, Rechtszug593 (1) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Stadt sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.594 (2) Wenn nicht Abweichendes bestimmt ist, sind Entscheidungen und Verfügungen nach diesem Gesetz von jenem Organ der Gemeinde zu treffen, das hiefür nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung (Statut) zuständig ist.595 (3) Gegen Bescheide, die auf Grund dieses Gesetzes von einem dem Gemeinderat nachgeordneten Organ erlassen wurde, ist, wenn durch dieses Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die Berufung an den Gemeinderat zulässig.596 (4) Gegen alle auf Grund dieses Gesetzes vom Gemeinderat getroffenen Entscheidungen ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.597 § 144a Verweise598 Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze gelten – soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist – als Verweise auf jene Fassung, die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Landtages in Kraft stehen. LGBl 30/1957, Anlage zu Art I; LGBl 49/1969, Art I Z 15; (27.6.1969 gem Art IV Z 6) 595 LGBl 30/1957, Anlage zu Art I; idF LGBl 126/1968, Art I Z 34 [Absatzbezeichnung „(2)“ statt „(1)“]; (23.10.2008 gem Art III Z 8) 596 LGBl 26/1961, Art I Z 35; ( 10.4.1961 gem Art II Z 7) idF LGBl 126/1968, Art I Z 34 [Absatzbezeichnung „(3)“ statt „(2)“]; (23.10.2008 gem Art III Z 8) 597 LGBl 30/1957, Anlage zu Art I; idF LGBl 126/1968, Art I Z 34 [Absatzbezeichnung „(4)“ statt „(3)“]; (23.10.2008 gem Art III Z 8) 598 LGBl 65/2000, Art I Z 108; (1.11.2000 gem Art III Z 1) 15.05.2016 182/206 593 594 § 144b Gemeinschaftsrecht599 Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt: 1. Richtlinie 1979/7/EWG: Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit, ABl. L 006 vom 10/1/1979, S. 24; 2. Richtlinie 1989/391/EWG: Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit, ABl. L. 183 vom 29/6/1989, S. 1–8; 3. Richtlinie 1991/533/EWG: Richtlinie 91/533/EWG des Rates vom 14. Oktober 1991 über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen, ABl. L. 288 vom 28/10/1991, S. 32; 4. Richtlinie 1993/104/EG: Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, ABl. L. 307 vom 13/12/1993, S. 18; 5. Richtlinie 1997/81/EG: Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit – Anhang: Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit, ABl. L. 014, vom 20/1/1998, S. 9; 6. Richtlinie 2003/109/EG: Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003, betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsan-gehörigen, ABl. L. 16 vom 23. 1. 2004, S. 44; 7. Richtlinie 2005/36/EG: Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. L 255 vom 30. 9. 2005, S. 22, zuletzt in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1430/2007 der Kommission vom 5. Dezember 2007 zur Änderung der Anhänge II und III der Richtlinie 2005/36/EG, ABl. L 320 vom 6.12.2007, S. 3; 8. Richtlinie 2004/38/EG: Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom LGBl 77/2008, Art 10 Z 2; (25.7.2008 gem § 145 Abs 17) 15.05.2016 599 183/206 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77, in der Fassung ABl. Nr. L 229 vom 29.6.2004, S. 35. § 145 Inkrafttreten600 (1) Dieses Gesetz ist in seinem ursprünglichen Wortlaut, soweit Abs. 2 nicht Abweichendes bestimmt, am 1. Jänner 1955 in Kraft getreten. Die auf Grund des Gesetzes vom 8. Juli 1955, LGBl. Nr. 53 (1. Novelle), eingetretene Änderung des § 72 ist am 15. September 1955 in Kraft getreten und verlor gemäß Artikel II des Gesetzes vom 5. Dezember 1956, LGBl. Nr. 18/1957 (2. Novelle), mit 31. Jänner 1956 ihre Wirksamkeit. Die auf Grund des Gesetzes vom 5. Dezember 1956, LGBl. Nr. 18/1957 (2. Novelle), eingetretenen Änderungen sind wie folgt in Kraft getreten: a) die Bestimmungen des Artikels I Ziffer 15 am 1. Jänner 1955; b) die Bestimmungen des Artikels I Ziffer 14 A und 25 sowie Ziffer 7 der Anlage I am 1. Jänner 1956; c) die übrigen Bestimmungen, unbeschadet der Vorschriften der Ziffern 11 und 14 der Anlage I, am 1. Februar 1956. (2) Die Änderung des § 16 Abs. 1 lit. a, des § 16 Abs. 9 zweiter Satz, des § 16 a Abs. 4 Z. 2, des § 17 Abs. 2, der Überschriften der §§ 17 c und 17 d, des § 29 Abs. 2 letzter Satz, des § 29 Abs. 4 Z. 1, des § 31 a Abs. 1 bis 5, des § 37 Abs. 2 erster Satz, des § 39 Abs. 8, des § 52 Abs. 8, des § 71 Abs. 2 lit. b, des § 74 Abs. 2, der Überschrift des § 147, die Anfügung des § 12 Abs. 2, des § 17 Abs. 3 bis 5, des § 17 b Abs. 6, des § 17 f, des § 74 b Abs. 6, die Einfügung des § 39 Abs. 6 b, des § 41 d und der Entfall des § 31 Abs. 6 dritter Satz, des § 31 m Abs. 3, des § 36, des § 39 Abs. 6 zweiter Satz und des § 74 Abs. 3 sind mit 1. November 2005 in Kraft getreten.601 (3) Die Änderung des § 16 Abs. 7 dritter Satz ist mit 1. Jänner 1996 in Kraft getreten.602 LGBl 30/1957, Anlage zu Art I; LGBl 147/2006, Z 5 602 LGBl 147/2006, Z 5 15.05.2016 600 601 184/206 (4) Die Änderung des § 67 Abs. 2 ist mit 1. Oktober 2001 in Kraft getreten.603 (5) Die Änderung des § 41 Abs. 2 sowie der Entfall des § 41 b Abs. 2 sind mit 1. März 2003 in Kraft getreten.604 (6) Die Änderung des § 49 c Abs. 8, des § 52 Abs. 6, der §§ 55 bis 55 c, des § 55 d Abs. 2, des § 55 e Abs. 1, des § 58 Abs. 4 bis 6, des § 142 Abs. 2 und 3 sowie der Entfall des § 58 Abs. 7 sind mit 1. Jänner 2005 in Kraft getreten.605 (7) Die Änderung des § 68 Abs. 5 letzter Satz, des § 69 Abs. 1, des § 73 Abs. 2 und des § 74 Abs. 1 Z. 2 ist mit 1. April 2005 in Kraft getreten.606 (8) Die Änderung des § 31 Abs. 8 ist mit 1. Juli 2005 in Kraft getreten.607 (9) Die Änderung des § 67 Abs. 4, des § 69 Abs. 4 und 6 und des § 77 Abs. 6 erster Satz ist mit 1. Jänner 2006 in Kraft getreten.608 (10) Die Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 97/2005 sind wie folgt in Kraft getreten: 1. 2. 3. 4. 5. 6. § § § § § § 148 148 148 148 148 148 Abs. Abs. Abs. Abs. Abs. Abs. 6 mit 1. Juli 2001; 7 und 8 mit 1. Jänner 2003; 9 mit 1. Juli 2003; 10 bis 12 mit 1. Jänner 2004; 2 bis 5 und 13 mit 1. April 2005; 1 und 14 mit 1. August 2005.609 (11) Die Änderung des § 69 Abs. 4, des § 69 Abs. 6 sowie des § 142 Abs. 2 und 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 147/2006 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.610 (12) Der Entfall des § 66 b durch die Novelle LGBl. Nr. 147/2006 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.611 (13) Die Änderung des § 69 Abs. 4 und 6 und des § 142 Abs. 2 und 3 sowie die Einfügung des § 142 Abs. 4 und 5 durch die Novelle LGBl. Nr. 53/2007 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.612 LGBl 147/2006, Z 5 LGBl 147/2006, Z 5 605 LGBl 147/2006, Z 5 606 LGBl 147/2006, Z 5 607 LGBl 147/2006, Z 5 608 LGBl 147/2006, Z 5 609 LGBl 147/2006, Z 5 610 LGBl 147/2006, Z 5 611 LGBl 147/2006, Z 5 612 LGBl 53/2007, Art 2 15.05.2016 603 604 185/206 (14) Die Änderung des § 85 Abs. 1 bis 3, §§ 87 und 88 Abs. 2 bis 4 und des § 90 Abs. 1 und 2 sowie die Anfügung des § 149 durch die Novelle LGBl. Nr. 1/2008 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 5. Jänner 2008, in Kraft.613 (15) Die Änderung des § 16 a Abs. 2 Z. 6, § 68 Abs. 5, § 69 Abs. 1, 4 und 6, § 73 Abs. 2 und § 74 Abs. 1 Z. 1 sowie § 142 Abs. 2 und 3, der Entfall des § 142 Abs. 4 und 5 sowie die Anfügung des § 150 durch die Novelle LGBl. Nr. 56/2008 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.614 (16) Die Änderung des § 55 b Abs. 1, § 69 Abs. 2, § 71 Abs. 4, § 74 Abs. 1 Z. 2 und § 75 a Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 56/2008 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 20. Juni 2008, in Kraft.615 (17) Die Einfügung der §§ 4 a und 144 b durch die Novelle LGBl. Nr. 77/2008 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 25. Juli 2008, in Kraft.616 (18) Die Änderung des § 142 Abs 2 und 3 sowie die Einfügung des § 142 Abs 4 durch die Novelle LGBl Nr. 38/2009 treten mit 1. November 2008 in Kraft.617 (19) Die Änderung des § 69 Abs 4 und 6 durch die Novelle LGBl Nr. 38/2009 tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.618 (20) (Verfassungsbestimmung) Der Entfall der Bezeichnung ,(Verfassungsbestimmung)‘ in § 18 Abs. 7a, § 85 Abs. 4 sowie § 88 Abs. 5 durch die Novelle LGBl. Nr. 5/2010 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. Jänner 2010, in Kraft.619 (21) ) Die Änderung des § 18 Abs. 7a, des § 85 Abs. 4, des § 88 Abs. 5 sowie des § 90 Abs. 4 und die Einfügung des § 90 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 5/2010 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. Jänner 2010, in Kraft.620 (22) Die Änderung des § 69 Abs 4 und 6 und des § 142 Abs 2 und 3 sowie der Entfall des § 142 Abs 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 71/2010 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.621 LGBl 1/2008, Z 5 LGBl 56/2008, Z 15 615 LGBl 56/2008, Z 15 616 LGBl 77/2008, Art 10 Z 3 617 LGBl 38/2009, Z 5 618 LGBl 38/2009, Z 5 619 LGBl 5/2010, Art. 4 Z 9 620 LGBl 5/2010, Art. 4 Z 10 621 LGBl 71/2010, Z 5 15.05.2016 613 614 186/206 (23) Die Änderung des § 11 Abs. 1 lit. a sowie die Einfügung der §§ 1b und 41a Abs. 7 und des § 41d Abs. 5 durch die Novelle LGBl. Nr. 81/2010 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 25. September 2010, in Kraft.622 (24) Die Änderung des § 11 Abs. 1 lit. k, des § 16 Abs. 7 dritter Satz, der §§ 18 Abs. 8, 21 Abs. 2, 23 Abs. 6 erster Satz, 29 Abs. 1, 29 Abs. 2 zweiter Satz, 29 Abs. 9, 31 Abs. 4 Z. 3, 31 Abs. 6, 31n Abs. 1, 37a Abs. 4, der §§ 44, 45, 45a und 46, der Überschrift des § 47, des § 47 Abs. 1 und 3, des § 48 Abs. 5, der §§ 49b und 50a Abs. 5, der §§ 51 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5, 67 Abs. 5a, 147 Abs. 9, 147 Abs. 13, sowie die Einfügung der §§ 17g, 47a, 49a Abs. 3, 49d, 50 Abs. 1a, 50a Abs. 2a, 147 Abs. 13a und 13b, sowie der §§ 151 und 152 durch die Novelle LGBl. Nr. 56/2011 treten mit 1. Juli 2011 in Kraft.623 (25) Die Einfügung des § 31n Abs. 3a und 3b durch die Novelle LGBl. Nr. 56/2011 tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft.624 (26) Die Änderung des § 69 Abs. 4 und 6 durch die Novelle LGBl. Nr. 16/2012 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft und – soweit ab 1. Jänner 2013 eine Nachfolgeregelung für die vorgenannte Bestimmung geschaffen wird – mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.625 (27) Die Einfügung des § 153 durch die Novelle LGBl. Nr. 16/2012 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft. 626 (28) Die Änderung des § 142 Abs. 2 und 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 16/2012 tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.627 (29) Die Änderung des § 41c Abs. 4 letzter Satz, § 41c Abs. 5 erster Satz, § 41c Abs. 8 Z. 1, § 64 Abs. 1 erster Satz, § 77 Abs. 5 erster Satz und § 77 Abs. 6 zweiter Satz durch die Novelle LGBl. Nr. 16/2012 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. März 2012, in Kraft.628 § 146 Übergangsbestimmungen629 LGBl 81/2010, Art 12 Z 5; LGBl 56/2011, Z 24 624 LGBl 56/2011, Z 24 625 LGBl 16/2012, Z 10 626 LGBl 16/2012, Z 10 627 LGBl 16/2012, Z 10 628 LGBl 16/2012, Z 10 629 LGBl 13/1996, Art I Z 30; (1.1.1996 gem Art II Abs 1) 15.05.2016 622 623 187/206 (1) Auf Beamte, die vor dem 1. Juli 1995 in ein Dienstverhältnis zur Stadt Graz eingetreten und seither ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis zur Stadt Graz gestanden sind, sind die Regelungen des § 16a über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorangegangenen Tages geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.b (2) Ist am 1. Jänner 1996 bereits die Hälfte des für die nächste Vorrückung oder für die Zeitvorrückung in die nächsthöhere Dienstklasse erforderlichen Zeitraums verstrichen und scheidet der Beamte längstens bis zum Ende des für die nächste Vorrückung bzw. die Zeitvorrückung in die nächsthöhere Dienstklasse in Frage kommenden Zeitraums aus dem Dienststand aus, so sind der Beamte, seine Hinterbliebenen und Angehörigen so zu behandeln, als ob die Vorrückung oder Zeitvorrückung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand bereits eingetreten wäre. Auf Beamte, die zwischen dem der Kundmachung folgenden Monatsersten und dem 31. Dezember 1995 in den Ruhestand versetzt werden, ist § 49 Abs. 1 lit. b in der bis zum Ablauf des dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorangegangenen Tages geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. (3) Die §§ 50 Abs. 1 und 2 sowie 52 Abs. 1 in der bis zum Ablauf des dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorangegangenen Tages geltenden Fassung, sind auf Beamte, die vor dem 1. Juli 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft aufgenommen worden sind und seither bis zum Zeitpunkt ihrer Ruhestandsversetzung ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft stehen, weiterhin anzuwenden.c (4) Ansprüche auf den Grundbetrag der Haushaltszulage enden spätestens mit Ablauf des dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorangegangenen Tages. Ansprüche auf einen Steigerungsbetrag der Haushaltszulage gelten, wenn die Anspruchsvoraussetzungen nach wie vor gegeben sind, ab dem der Kundmachung folgenden Monatsersten als Ansprüche auf Kinderzulage. (5) Auf Karenzurlaube, die vor dem der Kundmachung folgenden Monatsersten angetreten worden sind, ist § 71 Abs. 2 in der bis zum Ablauf des dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorangegangenen Tages geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. (6) Ist am 1. Jänner 1996 bereits die Hälfte des für das Erreichen der Dienstalterszulage oder der 15.05.2016 188/206 erhöhten Dienstalterszulage erforderlichen Zeitraums verstrichen und scheidet der Beamte längstens bis zum Ende des für das Erreichen der Dienstalterszulage oder der erhöhten Dienstalterszulage in Frage kommenden Zeitraums aus dem Dienststand aus, so sind der Beamte, seine Hinterbliebenen und Angehörigen so zu behandeln, als ob der Beamte in diesem Zeitpunkt Anspruch auf die Dienstalterszulage oder erhöhte Dienstalterszulage gehabt hätte. § 147 Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 1/2003630 (1) Für die Zeit vom 1. Jänner 2003 bis zum 31. Dezember 2004 lautet § 45a Abs. 1 Z. 1 und 3 wie folgt: „1. der Beamte mindestens das 55. Lebensjahr vollendet hat, 3. der Beamte mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand tritt und“ (2) Auf Beamte, die vor dem 1. Jänner 1945 geboren sind, ist § 45 in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung anzuwenden.d (3) § 49 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden: 1. auf Beamte, die bis zum 31. Dezember 2004 das 60. Lebensjahr vollenden oder bei denen zu diesem Zeitpunkt gemäß § 47 ein von Amts wegen eingeleitetes Ruhestandsversetzungsverfahren anhängig ist, 2. auf Hinterbliebene, die am 31. Dezember 2004 Anspruch auf Ruhe- und Versorgungsbezug haben sowie 3. bei der Bemessung von Versorgungsbezügen nach solchen Ruhebezügen.e (4) Gebührt ein Witwen(Witwer)versorgungsbezug erstmals in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr, so ist die Zahl „560“ in § 55 Abs. 3 Z. 2 und Abs. 5 Z 2 jeweils durch folgende Zahlen zu ersetzen: Jahr 2005 2006 Zahl 364 378 LGBl 1/2003, Art I Z 74; (1.1.2003 gem Art II Z 8) idF LGBl 97/2005, Z 47 15.05.2016 630 189/206 2007 392 2008 406 2009 420 2010 434 2011 448 2012 462 2013 476 2014 490 2015 504 2016 518 2017 532 2018 546 (5) Gebührt ein Ruhebezug oder ein Versorgungsbezug nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten erstmals in den Jahren 2005 bis 2028, sind für den Fall, dass der Beamte seinen 738. Lebensmonat noch nicht vollendet hat, die Zahlen ,252‘ im § 49 a Abs. 1 Z. 3 durch jene zu ersetzen, die sich unter Berücksichtigung folgender Tabelle und Anwendung der nachstehenden Formel errechnen, wobei das Ergebnis auf volle Monate aufbzw. abzurunden ist: Jahr Zahl 2005 12 2006 24 2007 36 2008 48 2009 60 2010 72 2011 84 2012 96 2013 108 2014 120 2015 132 2016 144 2017 156 2018 168 2019 180 2020 192 2021 204 2022 216 2023 222 2024 228 2025 234 2026 240 2027 246 2028 252 Anzahl der Durchrechnungsmonate des Jahres, das dem Jahr, in dem der Beamte in den Ruhestand versetzt wird, vorangeht. + Tage des Kalender-jahres vom 1.Jänner bis zum Tag der Ruhestandsversetzung X Veränderungswert________ 365 (6) Der Veränderungswert für die Formel nach Abs 5 ist nach nachstehender Formel zu berechnen: 15.05.2016 190/206 Anzahl der Durchrechnungsmonate (nach Abs 5) des Jahres, in dem der Beamte in den Ruhestand versetzt wird. - Anzahl der Durchrechnungsmonate (nach Abs 5) des der Ruhestandsversetzung vorangegangenen Jahres (7) Gebührt ein Ruhebezug oder ein Versorgungsbezug nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten erstmals in den Jahren 2005 bis 2028, ist für den Fall, dass der Beamte seinen 738. Lebensmonat bereits vollendet hat, die Zahl nach Abs 5 durch jene zu ersetzen, die sich unter Anwendung der nachstehenden Formel errechnet, wobei das Ergebnis auf volle Monate auf- bzw abzurunden ist: Anzahl der Durchrechnungsmonate des Jahres, das dem Jahr vorangeht, in dem der Beamte seinen 738. Lebensmonat vollendet hat. + Tage des Kalenderjahres vom 1. Jänner bis zum Tag der Vollendung des 738. Lebensmonates X Veränderungswert___________ 365 (8) Der Veränderungswert im Sinn des Abs 7 ist nach nachstehender Formel zu berechnen: Anzahl der Durchrechnungsmonate (nach Abs 5) des Jahres, in dem der Beamte in den Ruhestand versetzt wird. - Anzahl der Durchrechnungsmonate (nach Abs 5) des der Vollendung des 738. Lebensmonates vorangegangenen Jahres. (9) Gebührt ein Ruhebezug oder ein Versorgungsbezug nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten erstmals in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr, ist der Prozentsatz gemäß § 50a durch folgenden Prozentsatz zu ersetzen. Die Höhe des Beitrages für einen Versorgungsbezug nach einem im Ruhestand verstorbenen Beamten entspricht dem für den Ruhegenuss entrichteten Prozentsatz: Jahr Zahl 2005 1,47 2006 1,44 2007 1,41 2008 1,38 2009 1,35 2010 1,32 2011 1,29 2012 1,26 2013 1,23 2014 1,20 2015 1,17 15.05.2016 191/206 2016 2017 2018 2019 2020 2021 Ab 2022 1,14 1,11 1,08 1,05 1,02 0,99 0,00 631 (10) Gebührt ein Ruhebezug oder ein Versorgungsbezug nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten erstmals in den Jahren 2005 bis 2021, ist für den Fall, dass der Beamte seinen 738. Lebensmonat bereits vollendet hat, der Prozentsatz nach Abs 9 durch jenen zu ersetzen, der sich unter Anwendung nachstehender Formel errechnet, wobei das Ergebnis auf zwei Kommastellen auf- bzw abzurunden ist: Prozentsatz des Jahres, in Tage des Kalender-jahres dem der Beamte seinen vom 1.Jänner bis zum Tag 738. Lebensmonat - der Vollendung des 738. vollendet. Lebensmonates X Veränderungswert____ 365 (11) Der Veränderungswert im Sinn des Abs 10 ist nach nachstehender Formel zu berechnen: Höhe des Prozentsatzes (nach Abs 9) des Jahres, in dem der Beamte seinen 738. Lebensmonat vollendet. - Höhe des Prozentsatzes (nach Abs 9) des der Vollendung des 738. Lebensmonates folgenden Jahres. (12) Die nach Abs. 9 bis 11 errechneten Prozentsätze gelten jeweils für die gesamte Bemessungsgrundlage gemäß § 50 a Abs. 2 sowie für Versorgungsgenüsse nach solchen Ruhegenüssen. Die Abs. 9 bis 11 gelten nicht für Beamte, die vor dem 1. Jänner 2005 ihr 60. Lebensjahr vollenden. Von Ruhegenüssen und Versorgungsgenüssen nach im Dienststand verstorbenen Beamten, die erstmals ab dem 1. Jänner 2022 gebühren, ist ausschließlich ein Beitrag nach Abs. 13 zu entrichten. (13) Der jeweilige Prozentsatz gemäß § 50a oder der gemäß Abs. 9 bis 11 errechnete Prozentsatz erhöht sich um 2,5 %, wobei dieser erhöhte Prozentsatz nur von dem Teil der Ruhe- und Versorgungsgenüsse zu entrichten ist, der über der Höchstbemessungsgrundlage (§ 29 Abs. 9) liegt.632 (13a) Für Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger, für die vor dem 1. Jänner 2003 Anspruch auf RuheLGBl 56/2011, Z 25; (1.7.2011 gem § 145 Abs 24) LGBl 56/2011, Z 26; (1.7.2011 gem § 145 Abs 24) 15.05.2016 631 632 192/206 oder Versorgungsgenuss bestanden hat bzw. wenn der Versorgungsgenuss von einem Ruhegenuss abgeleitet wird, auf den bereits vor dem 1. Jänner 2003 Anspruch bestanden hat, erhöht sich der jeweilige Prozentsatz gemäß Abs. 13b. 633 (13b) Übersteigt die Summe aus Ruhe- oder Versorgungsgenuss, Kinderzurechnungsbetrag und Ruhe- oder Versorgungsgenusszulage nach Abzug der Beiträge gemäß § 50a Abs. 2 und Abs. 2a 70 % der monatlichen Höchstbemessungsgrundlage, ist von dem übersteigenden Teil (Überschreitungsbetrag) ein weiterer Beitrag zu entrichten, der für jenen Teil des Überschreitungsbetrages, der zwischen 70 % und 140 % der monatlichen Höchstbemessungsgrundlage liegt, 5 % und von dem darüber liegenden Teil 10 % beträgt. Gleiches gilt für die. Summe der diesen Geldleistungen entsprechenden Sonderzahlungen.634 (14) Die §§ 45 und 46 sind auf vor dem 1. Jänner 1946 geborene Beamte mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand über Antrag oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem der Beamte sein 60. Lebensjahr vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine für die Ruhegenussbemessung anrechenbare Dienstzeit von 40 Jahren aufweist. (15) § 49 c ist nur auf Beamte anzuwenden, deren Ausscheiden aus dem Dienststand nach dem 31. Dezember 2004 wirksam wird. (16) Die §§ 66 a bis 66 c sind nur auf Ruhegenüsse anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 erstmals gebühren. § 148 Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 97/2005635 (1) Für die Zeit bis zum 31. Dezember 2005 wird im § 67 Abs. 4 die Wortfolge ,20 v. H.‘ durch die Wortfolge ,17,5 v. H.‘ und die Wortfolge ,Euro 324,30‘ durch die Wortfolge ,Euro 304,50‘ ersetzt. (2) Beamte der Verwendungsgruppen 3 und 3 A, die am 31. März 2005 der Beamtengruppe ,KinderbetreuerIn‘ bzw. ,KinderbetreuerIn nach dreijähriger Verwendung in Verwendungsgruppe 3‘ angehören und am 1. April 2005 noch Beamte des LGBl 56/2011, Z 27; (1.7.2011 gem § 145 Abs 24) LGBl 56/2011, Z 27; (1.7.2011 gem § 145 Abs 24) 635 LGBl 97/2005, Z 48 15.05.2016 633 634 193/206 Aktivstandes sind, werden – sofern sie als KinderbetreuerIn in Verwendung stehen – mit 1. April 2005 Beamte der Verwendungsgruppe KB. (3) Ausgehend von der bisherigen Einreihung in Verwendungsgruppe 3 bzw. 3 A werden nunmehrige Beamte der Verwendungsgruppe KB in folgende Gehaltsstufen eingereiht: Verwendungsgruppe3 und 3 A/ DienstklasseGehalt sstufe I/1 I/2 I/3 I/4 I/5 II/1 II/2 II/3 II/4 III/1 III/2 III/3 III/4 III/5 III/6 III/7 III/8 III/9 VerwendungsGruppe KB Gehaltsstufe 1 2 3 4 5 5 6 7 8 8 9 10 11 12 13 14 15 16 (4) Der Termin für die nächste Vorrückung ändert sich nicht, mit folgenden Ausnahmen: a) Bei einer Überleitung aus der Verwendungsgruppe 3 oder 3 A, Dienstklasse I, Gehaltsstufe 5 in die Verwendungsgruppe KB, Gehaltsstufe 5 wird dem Stichtag für die nächste Vorrückung ein Jahr hinzugerechnet, sofern die in der Gehaltsstufe 5 zugebrachte Zeit fünf Monate übersteigt. b) Bei einer Überleitung aus der Verwendungsgruppe 3 oder 3 A, Dienstklasse II, Gehaltsstufe 4 in die Verwendungsgruppe KB, Gehaltsstufe 8 wird dem Stichtag für die nächste Vorrückung ein Jahr hinzugerechnet, sofern die in der Gehaltsstufe 4 zugebrachte Zeit fünf Monate übersteigt. (5) Bei einer Überleitung aus der Verwendungsgruppe 3 oder 3 A, Dienstklasse III, Gehaltsstufe 9 in die Verwendungsgruppe KB, Gehaltsstufe 16 wird die bisher in der Gehaltsstufe 9 der Dienstklasse III zugebrachte Zeit für die 15.05.2016 194/206 Zuerkennung der Dienstalterszulage gemäß § 74 Abs. 1 Z. 2 angerechnet. (6) Für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum 31. Dezember 2004 wird im § 52 Abs. 6 die Wortfolge ,Kürzungen, die sich auf Grund der Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß § 17a oder § 17b ergeben‘ durch die Wortfolge ,Kürzungen, die sich auf Grund der Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß § 17a oder § 17b sowie bei Inanspruchnahme des Freijahres ergeben‘ ersetzt. (7) Für die Zeit vom 1. Jänner 2003 bis 31. Dezember 2003 lautet § 142 Abs. 2 bis 4: „(2) Der Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2003 beträgt 1,005. (3) Personen, die im Dezember 2002 Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsbezug nach diesem Gesetz haben, gebührt im Jahr 2003 als Wertausgleich eine Einmalzahlung. Diese beträgt für Personen mit einem Gesamtpensionseinkommen von nicht mehr als 1 26.600,– 1,5 % des Gesamtpensionseinkommens. Für Personen mit einem höheren Gesamtpensionseinkommen als 1 26.600,– gebührt die Einmalzahlung im Ausmaß der Differenz von 1 532,– und der Erhöhung des Gesamtpensionseinkommens aus der Anpassung mit dem Anpassungsfaktor. Die Einmalzahlung ist in 14 Teilbeträgen zusammen mit dem laufenden Ruhe- und Versorgungsbezug auszuzahlen. (4) Als Gesamtpensionseinkommen im Sinne des Abs. 3 gilt das Vierzehnfache des Ruhe- und Versorgungsbezuges – mit Ausnahme der Kinderzulage und der Ausgleichszulage –, auf den im Dezember 2002 Anspruch besteht.“ (8) Gehaltstabellen gem § 69 Abs 4 und 6 für 1.1.2003-30.6.2003 (9) Gehaltstabellen gem § 69 Abs 4 und 6 für 1.7.2003-31.12.2003 (10) Gehaltstabellen gem § 69 Abs 4 und 6 für 1.1.2004- 31.7.2005 (11) Für die Zeit vom 1. Jänner 2004 bis 31. Dezember 2004 lautet § 142 Abs. 2 und 3: „(2) Abweichend von Abs. 1 ist die Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge sowie der zu den Ruhe- und Versorgungsgenüssen gebührenden Nebengebührenzulagen für das Kalenderjahr 2004 so vorzunehmen, dass an Stelle der Vervielfachung mit dem Anpassungsfaktor wie folgt zu erhöhen ist: 1. Die Erhöhung jener Ruhe- und Versorgungsbezüge, die die Höhe der Medianpension nicht überschreiten, ist 15.05.2016 195/206 auf Grund der Erhöhung der Verbraucherpreise nach § 299 a Abs. 2 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2003 vorzunehmen. 2. Alle übrigen Ruheund Versorgungsbezüge sind mit einem Fixbetrag zu erhöhen, der der Erhöhung der Medianpension nach Z. 1 entspricht. Medianpension im Sinne der Z. 1 und 2 ist die Medianpension nach dem ASVG des Monats Jänner des dem jeweiligen Anpassungsjahr vorangegangenen Kalenderjahres. (3) Die Erhöhung der Verbraucherpreise gemäß Abs. 2 Z. 1 für die Kalendermonate August 2002 bis Juli 2003 beträgt 1,5 %. Die Medianpension gemäß Abs. 2 Z. 2 für den Kalendermonat Jänner 2003 wird mit 1 667,80 festgesetzt.“ (12) § 142 Abs. 4 entfällt. (13) Für die Zeit vom 1. April bis 31. Juli 2005 wird § 69 Abs. 6 folgende Tabelle angefügt: KB-Gehaltstabelle (14) § 69 Abs 4 und 6 für 1.8.2005-31.12.2005 § 149 Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 1/2008636 Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 1/2008 anhängigen Disziplinarverfahren sind von der zuständigen Disziplinarkommission oder Disziplinaroberkommission in der bis zum Inkrafttreten der Novelle bestimmten Zusammensetzung und nach den bis dahin in Geltung stehenden Regeln über die Beschlussfassung (§ 87) weiterzuführen und abzuschließen. § 150 Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 56/2008637 (1) Beamte der Verwendungsgruppe ,B‘, die am 31. Dezember 2007 der Beamtengruppe ,Gehobener Dienst der Sozialarbeiter‘ angehören, eine Verwendung als Diplomsozialarbeiter aufweisen und nicht den Organisationseinheiten Geriatrische Gesundheitszentren oder Gesundheitsamt LGBl 1/2008, Z 6; 5.1.2008 gem § 145 Abs 14 LGBl 56/2008, Z 16; 1.1.2008 gem § 145 Abs 15 15.05.2016 636 637 196/206 angehören, werden mit Wirkung vom 1. Jänner 2008 Beamte der Verwendungsgruppe ,S‘. (2) Dem Beamten gebührt jene Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe ,S‘, die dem Gehalt des Beamten ohne Überleitung am 1. Jänner 2008 zuzüglich € 219,50 entsprechen würde. Wenn aber ein solches Gehalt nicht vorgesehen ist, die Gehaltsstufe mit dem nächsthöheren Gehalt. (3) Der Beamte der Verwendungsgruppe ,S‘ rückt danach in dem Zeitpunkt in die nächste Gehaltsstufe vor, in dem er in der Verwendungsgruppe ,B‘ die Voraussetzung für das Erreichen der nächsthöheren Gehaltsstufe erfüllt hätte. § 151 Übergangsbestimmung zu § 45 – Pensionsantrittsalter 638 639 Beamte, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, können ihre Versetzung in den Ruhestand in Abweichung des im § 45 angeführten 65. Lebensjahres mit Ablauf des jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführten Lebensmonates bewirken: bis einschließlich 31. Dezember 1952 1. Jänner 1953 bis 30. April 1953 1. Mai 1953 bis 31. Juli 1953 1. August 1953 bis 31. Oktober 1953 1. November 1953 bis 31. Jänner 1954 1. Februar 1954 bis 30. April 1954 1. Mai 1954 bis 31. Juli 1954 1. August 1954 bis 31. Oktober 1954 1. November 1954 bis 31. Jänner 1955 1. Februar 1955 bis 30. April 1955 1. Mai 1955 bis 31. Juli 1955 1. August 1955 bis 31. Oktober 1955 1. November 1955 bis 31. Jänner 1956 1. Februar 1956 bis 30. April 1956 1. Mai 1956 bis 31. Juli 1956 1. August 1956 bis 31. Oktober 1956 1. November 1956 bis 31. Jänner 1957 1. Februar 1957 bis 30. April 1957 1. Mai 1957 bis 31. Juli 1957 1. August 1957 bis 31.Oktober 1957 1. November 1957 bis 31. Dezember 1957 1. Jänner 1958 bis 29. Februar 1958 1. März 1958 bis 30. April 1958 1. Mai 1958 bis 30. Juni 1958 1. Juli 1958 bis 31. August 1958 1. September 1958 bis 31. Oktober 1958 1. November 1958 bis 31. Dezember 1958 1. Jänner 1959 bis 28. Februar 1959 1. März 1959 bis 30. April 1959 738 739 740 741 742 743 744 745 746 747 748 749 750 751 752 753 754 755 756 757 758 759 760 761 762 763 764 765 766 638 LGBl 56/2011, Z 28; (1.7.2011 gem § 145 Abs 24) 639 Abweichend davon Übergangsbestimmungen für Beamtinnen gem. GRB. vom 24.6.2010 15.05.2016 197/206 1. Mai 1959 bis 30. Juni 1959 1. Juli 1959 bis 31. August 1959 1. September 1959 bis 31. Oktober 1959 1. November 1959 bis 31. Dezember 1959 1. Jänner 1960 bis 29. Februar 1960 1. März 1960 bis 30. April 1960 1. Mai 1960 bis 30. Juni 1960 1. Juli 1960 bis 31. August 1960 1. September 1960 bis 31. Oktober 1960 1. November 1960 bis 31. Dezember 1960 1. Jänner 1961 bis 28. Februar 1961 1. März 1961 bis 31. April 1961 1. Mai 1961 bis 30. Juni 1961 Ab 1. Juli 1961 767 768 769 770 771 772 773 774 775 776 777 778 779 780 § 152 Übergangsbestimmung zu § 45 – Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand 640 § 45 ist auf Beamte, die in den in der linken Spalte der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem der Beamte sein in der rechten Spalte der Tabelle angeführtes Lebensjahr vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand eine für die Ruhegenussbemessung anrechenbare Dienstzeit von 40 Jahren aufweist: Bis einschließlich 31. Dezember 1954 1. Jänner 1955 bis 31. Dezember 1955 1. Jänner 1956 bis 31. Dezember 1956 1. Jänner 1957 bis 31. Dezember 1957 60 61 62 63 § 153 Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 16/2012641 (1) Der Anpassungsfaktor gemäß § 142 für das Kalenderjahr 2011 beträgt 1,012. (2) Abweichend von Abs. 1 sind im Kalenderjahr 2011 nur jene Ruhe- und Versorgungsbezüge, die den Betrag von € 2.310,– nicht übersteigen, zu erhöhen. Beträgt der Ruhe- oder Versorgungsbezug monatlich 1. nicht mehr als € 2.000,–, ist er mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen; 2. mehr als € 2.000,– bis zu € 2.310,–, ist er um einen Prozentsatz zu erhöhen, der zwischen den genannten Werten von 1,2 % auf 0,0 % linear absinkt. LGBl 56/2011, Z 28; (1.7.2011 gem § 145 Abs 24) LGBl 16/2012, Z 11; (1.1.2011 gem § 145 Abs 27) 15.05.2016 640 641 198/206 ANLAGEN Anlage I zu § 76 in der Fassung des Art I des Gesetzes LGBl Nr 18/1957642 Anlage II zu § 76 in der Fassung des Art I des Gesetzes LGBl Nr 18/1957643 LGBl 30/1957 idF LGBl 26/1961, LGBl 126/1968, LGBl 17/1976, LGBl 26/1980, LGBl 37/1989 und LGBl 65/2000 643 LGBl 30/1957 idF LGBl 153/1962 und LGBl 61/1967 15.05.2016 199/206 642 ANHANG Anlage zu § 16a Abs 2 Z 8 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1. Ab 1. März 1969 beträgt das Höchstausmaß für die Berücksichtigung der Zeit des Hochschulstudiums nach § 16a Abs 2 Z 8 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz, LGBl 37/1957: a) 7 Jahre für die Studienrichtungen Chemie, Nachrichtentechnik und Elektrotechnik; b) 6 Jahre für die Studienrichtungen Bauingenieurwesen, Medizin, Schiffstechnik und Technische Chemie; c) 5½ Jahre für die Studienrichtungen Physik, Architektur, Maschinenbau, Technische Physik, Wirtschaftsingenieurwesen, Kulturtechnik, Bergwesen, Hüttenwesen, Erdölwesen und Markscheidewesen; d) 5 Jahre für die Studienrichtungen Theologie, Psychologie, Tierheilkunde, Feuerungs- und Gastechnik, Papierund Zellstofftechnik, Vermessungswesen und Forstwirtschaft; e) 4½ Jahre für alle übrigen Studienrichtungen. 2. Als Beginn des Studiums ist, wenn das erste Semester ein Wintersemester war, der 1. Juli, und wenn das erste Semester ein Sommersemester war, der 1. Jänner des betreffenden Jahres anzusehen. Wurde das Studium mit einem Trimester begonnen, so ist als Beginn des Studiums, wenn das erste Trimester ein Sommeroder Herbsttrimester war, der 1. Juli, wenn das erste Trimester ein Wintertrimester war, der 1. Jänner des betreffenden Jahres anzusehen. 644 3. 644 LGBl 17/1976, Art I Z 3; (1.3.1969 gem Art VII Z 2): Anlage zu § 16a Abs 2 Z 8 (ersetzt die Anlage zu § 16 Abs 3 gem LGBl 126/1968, Art I Z 1): 15.05.2016 200/206 Rechtsquellenverzeichnis LGBl 30/1957 Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7.März 1957 über die Wiederverlautbarung des Gesetzes vom 17. November 1954, LGBl Nr 59, betreffend die Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Gemeinde Graz, in der Fassung des Gesetzes vom 8. Juli 1955, LGBl Nr 53 (1.Novelle) und des Gesetzes vom 5. Dezember 1956, LGBl Nr 18/1957 (2.Novelle). LGBl 20/1959 Gesetz vom 5. November 1958, mit dem die Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Gemeinde Graz 1956 abgeändert wird. LGBl 35/1959 Gesetz vom 19. Februar 1959, mit dem die Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Gemeinde Graz neuerlich abgeändert und ergänzt wird. LGBl 26/1961 Gesetz vom 1. Dezember 1960, mit dem die Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Gemeinde Graz 1956, LGBl Nr 30/1957, neuerlich abgeändert und ergänzt wird. LGBl 103/1961 Gesetz vom 11. Juli 1961, mit dem die Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Gemeinde Graz 1956, LGBl Nr 30/1957, neuerlich abgeändert und ergänzt wird. LGBl 153/1962 Gesetz vom 13. Juni 1962, mit dem die Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Gemeinde Graz 1956, LGBl 30/ 1957, neuerlich abgeändert wird. LGBl 61/1967 Gesetz vom 14. März 1967, mit dem die Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Gemeinde Graz 1956, LGBl 30/1957, neuerlich abgeändert und ergänzt wird. LGBl 126/1968 Gesetz vom 3. Juli 1968, mit dem die Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Gemeinde Graz 1956, LGBl 30/1957, neuerlich abgeändert und ergänzt wird. LGBl 49/1969 Gesetz vom 10. Juni 1969, mit dem die Dienst- und Gehaltsordnung der Gemeinde Graz 1956 neuerlich abgeändert und ergänzt wird. LGBl 17/1976 Gesetz vom 3. Februar 1976, mit dem die Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 abgeändert wird. LGBl 26/1980 Gesetz vom 7. Dezember 1979, mit dem die Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 abgeändert wird. LGBl 16/1984 Gesetz vom 16. Dezember 1983, mit dem das Landes-Verfassungsgesetz 1960, das Landesbeamtengesetz 1974, die Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956, das Grazer Gemeindevertragsbedienstetengesetz 1974, das Steiermärkische Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1962 und das Steiermärkische Bezügegesetz geändert werden. LGBl 13/1987 Kundmachung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 10. Februar 1987 über die Aufhebung einer Bestimmung der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz durch den Verfassungsgerichtshof. LGBl 37/1989 Gesetz vom 22. November 1988, mit dem die Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 abgeändert wird. LGBl 10/1993 Kundmachung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 7. Februar 1993 über die Aufhebung einer Bestimmung der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz durch den Verfassungsgerichtshof. LGBl 82/1993 Gesetz vom 15. Juni 1993, mit dem das Gesetz betreffend die Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz, LGBl 30/1957, in der Fassung LGBl 37/1989, geändert wird. LGBl 17/1994 Gesetz vom 9. Dezember 1993, mit dem die Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz geändert wird. 15.05.2016 201/206 LGBl 37/1994 Gesetz vom 1. März 1994, betreffend die Personalvertretung in den steirischen Gemeinden (Gemeinde-Personalvertretungsgesetz 1994) LGBl 16/1995 Gesetz vom 8. November 1994, mit dem die Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 geändert wird. LGBl 13/1996 Gesetz vom 21. November 1995, mit dem die Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 geändert wird. LGBl 46/1996 Gesetz vom 11. Juni 1996, mit dem die Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz geändert wird. LGBl 72/1997 Steiermärkisches Bezügereformgesetz vom 1. Juli 1997, umfassend: Gesetz über die Bezüge der obersten Organe des Landes Steiermark (Steiermärkisches Landes-Bezügegesetz – Stmk. LBezG.). Gesetz, mit dem das Gesetz über die Bezüge und Pensionen der obersten Organe des Landes geändert wird (Steiermärkische Bezügegesetz-Novelle 1997). Gesetz, mit dem die als Landesgesetz geltende Dienstpragmatik 1914 und das als Landesgesetz geltende Gehaltsgesetz 1956 geändert werden. Gesetz über die freiwillige Pensionskassenvorsorge für Personen, die dem Steiermärkischen Landesbezügegesetz und dem Steiermärkischen Gemeinde-Bezügegesetz, jeweils LGBl. Nr. 72/1997, unterliegen (Steiermärkisches Pensionskassenvorsorgegesetz– Stmk. PKVG). Gesetz über die Bezüge der Organe in den Gemeinden des Landes Steiermark (Steiermärkisches Gemeinde-Bezügegesetz– Stmk. GBezG). Gesetz, mit dem das Gesetz über die Ruhebezüge der Bürgermeister der steirischen Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut geändert wird. Gesetz, mit dem die Gemeindeordnung 1967 geändert wird. Gesetz, mit dem das Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 geändert wird. Gesetz, mit dem das Gemeindebedienstetengesetz 1957 geändert wird. Gesetz, mit dem die Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 geändert wird. Gesetz, mit dem das Steiermärkische Parteienförderungsgesetz 1991 geändert wird (Steiermärkische Parteienförderungsgesetz-Novelle 1997). LGBl 65/2000 Gesetz vom 4. Juli 2000, mit dem die Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz geändert wird. LGBl 35/2001 Gesetz vom 20. März 2001, mit dem das Gesetz über die rechtliche Stellung des Leiters des Landesrechnungshofs und dessen Stellvertreters, die Dienstpragmatik 1914, das Steiermärkische Gemeindebedienstetengesetz 1957, die Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956, das Steiermärkische Vergabegesetz 1998 und das Gesetz über die Geschäftsordnung des Steiermärkischen Landtages geändert werden. LGBl 62/2001 Gesetz vom 3. Juli 2001, mit dem das Lustbarkeitsabgabegesetz, das Hundeabgabegesetz, das Steiermärkische Parkgebührengesetz, das Wasserleitungsbeitragsgesetz, das Getränke- und Speiseeisabgabegesetz 1993, die Steiermärkische Gemeindeordnung 1967, das Statut der Landeshauptstadt Graz 1967, die Gemeindewahlordnung Graz 1992, die Gemeindewahlordnung 1960, die Landtags-Wahlordnung 1960, das Steiermärkische Musiklehrergesetz, das Gemeindebedienstetengesetz 1957, das Steiermärkische Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1962, das Steiermärkische Gemeinde-Bezügegesetz und die Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 geändert werden. LGBl 1/2003 Gesetz vom 22. Oktober 2002, mit dem die Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz geändert wird. 15.05.2016 202/206 LGBl 54/2003 Gesetz vom 8. April 2003, mit dem das Gesetz über die Zuweisung von Bediensteten der Gemeinde an Dritte (Steiermärkisches Gemeindebediensteten-Zuweisungsgesetz) erlassen wird sowie die Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 geändert wird. [Celex-Nr. 377L0187; 398L0050] LGBl 97/2005 Gesetz vom 5. Juli 2005, mit dem die Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz geändert wird. [EZ. 2340/1 Blg. Nr. 272 XIV. GPStLT] LGBl 147/2006 Gesetz vom 17. Oktober 2006, mit dem die Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz geändert wird. [XV. GPStLT RV EZ 768/1 AB EZ 768/2] LGBl 53/2007 Gesetz vom 26. April 2007, mit dem die Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz geändert wird. [XV. GPStLT RV EZ 1156/1 AB EZ 1156/2] LGBl 1/2008 Gesetz vom 16. Oktober 2007, mit dem die Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz geändert wird. [XV. GPStLT RV EZ 1573/1 AB EZ 1573/4] LGBl 56/2008 Gesetz vom 22. April 2008, mit dem die Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 geändert wird. [XV. GPStLT RV EZ 1939/1 AB EZ 1939/2] LGBl 77/2008 Gesetz vom 20. Mai 2008, mit dem ein Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen erlassen wird und das Berufsjägerprüfungsgesetz, das Steiermärkische Schischulgesetz 1997, das Steiermärkische Berg- und Schiführergesetz 1976, das Steiermärkische Tanzschulgesetz, das Dienstrecht und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark, das Gemeindebedienstetengesetz 1957, das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1962, die Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 und das Grazer Gemeindevertragsbedienstetengesetz geändert werden LGBl 38/2009 Gesetz vom 17.März 2009, mit dem die Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz geändert wird [XV. GPStLT RV EZ 2698/1 AB EZ 2698/2] LGBl 5/2010 Gesetz, mit dem die Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz geändert wird [XV. GPStLT RV EZ 3290/1 AB EZ 3290/4] LGBl 71/2010 Gesetz vom 15.Juni 2010, mit dem die Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz geändert wird [XV. GPStLT RV EZ 3696/1 AB EZ 3696/3] LGBl 81/2010 Gesetz vom 6.Juli 2010, mit dem die Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz geändert wird [XV. GPStLT RV EZ 3701/1 AB EZ 3701/5] LGBl 56/2011 Gesetz vom 27.April 2011, mit dem die Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz geändert wird [XVI. GPStLT RV EZ 167/1 AB EZ 167/4] LGBl 16/2012 Gesetz vom 13.Dezember 2011, mit dem die Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz geändert wird [XVI. GPStLT RV EZ 915/1 AB EZ 915/3] 15.05.2016 203/206 Ergänzung zu den Übergangsbestimmungen a LGBl. Nr. 65/2000, Art. II Abs. 1 Übergangsbestimmungen zu § 18 Abs 7 - 3; (1.11.2000 gem Art III Z 1): (1) Die Mitglieder der Dienstbeschreibungskommission (§ 18 Abs. 7), der Disziplinarkommission (85) und der Disziplinaroberkommission (§ 88) sind innerhalb von vier Wochen nach Inkraftreten dieses Gesetzes für die laufende Funktionsperiode des Gemeinderates zu bestellen. (2) Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei der Disziplinarkommission (Disziplinarsenat) oder der Disziplinaroberkommission (Berufungssenat) anhängige Verfahren gelten die Bestimmungen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes. Für nach dem Inkrafttreten erhobene Berufungen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes. (3) Auf anhängige Leistungsfeststellungsverfahren (Dienstbeschreibungen) sind die Bestimmungen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes weiter anzuwenden. b Die Regelungen des § 16a Abs 1 lit b und Abs 3 über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum 31.12.1995 geltenden Fassung sind gem § 146 Abs 1 auf Beamte, die vor dem 1. Juli 1995 in ein Dienstverhältnis zur Stadt Graz eingetreten und seither ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis zur Stadt Graz gestanden sind, weiterhin anzuwenden: § 16a Abs 1 lit b idF LGBl 17/1976: „b) die sonstigen Zeiten zur Hälfte“ § 16a Abs 3 idF LGBl 17/1976: „(3) Zeiten gemäß Abs 1 lit b, in denen der Beamte eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können vom Stadtsenat im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung ist.“ c Die §§ 50 Abs. 1 und 2 sowie 52 Abs. 1 in der bis 31.12.1995 geltenden Fassung sind gem § 146 Abs 3 auf Beamte, die vor dem 1. Juli 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft aufgenommen worden sind und seither bis zum Zeitpunkt ihrer Ruhestandsversetzung ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft stehen, weiterhin anzuwenden: § 50 Abs 1 idF LGBl 126/1980: „(1) Der Ruhegenuss beträgt nach einer für die Ruhegenussbemessung anrechenbaren Dienstzeit von 10 Jahren 50 v.H. der Ruhegenussbemessungsgrundlage und steigt für Beamte, die einen Ruhegenuss im Ausmaß der vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage 15.05.2016 204/206 a) b) c) § 50 Abs 2 idF LGBl 30/1957: nach 30 Dienstjahren erreichen, jährlich um 2,5 v.H., nach 32½ Dienstjahren erreichen, jährlich um 2,22 v.H., nach 35 Dienstjahren erreichen, jährlich um 2 v.H.“ „(2) Die Beamtenkategorien, die bereits nach 30 oder 32½ Dienstjahren einen Ruhegenuss im Ausmaß der vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage erreichen, sind vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der besonderen Vorbildungserfordernisse oder der Gefährdung ihrer Gesundheit durch ihre Amtsobliegenheiten festzusetzen.“ § 52 Abs 1 idF LGBl 126/1980: „(1) Ein Beamter, der wegen Krankheit oder wegen einer von ihm nicht absichtlich herbeigeführten körperlichen Beschädigung nach einer mindestens fünfjährigen, jedoch noch nicht zehnjährigen für die Ruhegenussbemessung anrechenbaren Dienstzeit dienstunfähig geworden ist, wird hinsichtlich der Ruhegenussbemessung so behandelt, wie wenn er zehn Dienstjahre zurückgelegt hätte.“ d § 45 Abs 1 in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung ist auf Beamte, die vor dem 1.1.1945 geboren sind, weiterhin anzuwenden: § 45 Abs 1 idF LGBl 46/1996: e „(1) Der Beamte hat Anspruch auf Versetzung in den Ruhestand, wenn er das 60. Lebensjahr überschritten hat.“ § 49 in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung: „(1) Die zur Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Bezüge sind: a) das letzte Gehalt; b) jene Zulagen, die für die Ruhegenussbemessung als anrechenbar erklärt wurden. Kürzungen, die sich auf Grund der Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß § 17 a oder 17 b ergeben, sind nicht zu berücksichtigen. Ist zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand der für die nächste Vorrückung bzw. für die Zeitvorrückung in die nächsthöhere Dienstklasse erforderliche Zeitraum bereits verstrichen, so sind der Beamte, seine Hinterbliebenen und Angehörigen so zu behandeln, als ob die Vorrückung oder Zeitvorrückung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand bereits eingetreten wäre.“ (LGBl 13/1996) (2) Die Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt 80 v.H. der für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Bezüge. (LGBl 1957/30 idF 153/1962) „(3) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem der Beamte sein 60. Lebensjahr vollendet haben wird, ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80 v.H. um 0,1667 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende 15.05.2016 205/206 Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden. (LGBl 1996/46) (4) Eine Kürzung nach Abs. 3 findet nicht statt a) im Fall des im Dienststand eingetretenen Todes des Beamten, b) wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Beamten aus diesem Grund eine Versehrtenrente gebührt. (LGBl 1996/46) (5) Die Ruhegenussbemessungsgrundlage darf 62 v.H. des ruhegenussfähigen Monatsbezuges nicht unterschreiten.“ (LGBl 1996/46) „(6) Die Ruhegenussbemessungsgrundlage des gemäß § 17 Abs. 2 teilbeschäftigten oder teilbeschäftigt gewesenen Beamten bilden 80 v.H. des aus der Voll- und Teilbeschäftigung berechneten Durchschnittsbezuges auf der Grundlage des einem vollbeschäftigten Beamten gleicher Einstufung im letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezuges. Die Bestimmungen des § 50 Abs. 4 sind sinngemäß anzuwenden. (LGBl 65/2000) (7) Die sich aus Abs. 3 unter Berücksichtigung der Untergrenze gemäß Abs. 5 ergebende Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage vermindert sich um 0,29 Prozentpunkte je volles Kalenderjahr, in dem der Beamte als Bediensteter der Stadt Graz mindestens 40 Nachtdienste ohne Schlaferlaubnis oder mindestens 80 Nachtdienste mit Schlaferlaubnis geleistet hat; dabei liegt ein Nachtdienst vor, wenn in die Zeit von 22 bis 6 Uhr mindestens zwei Stunden der Arbeitszeit fallen. Wurden beide Arten von Nachtdiensten geleistet, so zählt ein Nachtdienst ohne Schlaferlaubnis wie zwei Nachtdienste mit Schlaferlaubnis.“ (LGBl 65/2000) 15.05.2016 206/206