Dienst- und Gehaltsordnung - Behindertenvertrauensperson

Werbung
Dienst- und Gehaltsordnung
der Beamten der
Landeshauptstadt Graz 1956,
LGBl 30/1957
(zuletzt in der Fassung LGBl 16/2012)
Stand 1. 3.2012
INHALTSVERZEICHNIS
Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der
Landeshauptstadt Graz 1956, LGBl 30/1957 --------11
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen -------------------11
§ 1 Geltungsbereich--------------------------------------------------------------------------------------------------- 11
§ 1a Sprachliche Gleichbehandlung ------------------------------------------------------------------------- 11
§ 1b Eingetragene Partnerschaft ------------------------------------------------------------------------------ 11
§ 2 Ausführungsbestimmungen -------------------------------------------------------------------------------- 12
§ 3 Allgemeine Anstellungserfordernisse ---------------------------------------------------------------- 12
§ 3a Verwendungsbeschränkungen ------------------------------------------------------------------------- 13
§ 4 Besondere Anstellungserfordernisse ----------------------------------------------------------------- 13
§ 5 Ausschließungsgründe ---------------------------------------------------------------------------------------- 14
§ 6 Anstellungs(Verwendungs)hindernisse ------------------------------------------------------------- 15
§ 7 Anstellung, Probezeit, Definitivum -------------------------------------------------------------------- 15
§ 8 Ernennung ------------------------------------------------------------------------------------------------------------ 16
§ 8a Zeitlich begrenzte Funktionen -------------------------------------------------------------------------- 17
§ 9 Anstellungs- und Ernennungsdekret ------------------------------------------------------------------ 17
§ 10 Gelöbnis ------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 18
§ 11 Standesausweis ------------------------------------------------------------------------------------------------- 18
15.05.2016
1/206
§ 12 Auflösung des Dienstverhältnisses ------------------------------------------------------------------ 20
§ 13 Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft bzw.
Staatsangehörigkeit(en), Dienstentsagung ------------------------------------------------------------- 20
§ 14 Kündigung ---------------------------------------------------------------------------------------------------------- 21
§ 15 Entlassung --------------------------------------------------------------------------------------------------------- 22
§ 16 Anrechenbare Dienstzeit; Vordienstzeiten; Anrechnung für den Ruhegenuss
------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------ 22
§ 16a Anrechnung von Vordienstzeiten für die Vorrückung ---------------------------------- 28
§ 17 Arbeitszeiten, Beschäftigungsausmaß ------------------------------------------------------------- 31
§ 17a Besondere Bestimmungen über die Herabsetzung der Wochendienstzeit
zur Pflege eines nahen Angehörigen ------------------------------------------------------------------------ 32
§ 17b Besondere Bestimmungen über die Herabsetzung der Wochendienstzeit
zur Pflege eines Kindes --------------------------------------------------------------------------------------------- 33
§ 17c Dienstleistung während der Herabsetzung der regelmäßigen
Wochendienstzeit ------------------------------------------------------------------------------------------------------ 34
§ 17d Anordnung zusätzlicher Dienstleistungen während der Herabsetzung der
regelmäßigen Wochendienstzeit ------------------------------------------------------------------------------ 34
§ 17e Vorzeitige Beendigung einer bewilligten Herabsetzung der
Wochendienstzeit ------------------------------------------------------------------------------------------------------ 35
§ 17f Mehrdienstleistungen, Überstunden --------------------------------------------------------------- 36
§ 17g Herabsetzung der Wochendienstzeit vor Übertritt in den Ruhestand -------- 38
§ 18 Dienstbeschreibung ------------------------------------------------------------------------------------------ 38
2. Abschnitt Pflichten ----------------------------------------43
§ 19 Allgemeine Dienstpflichten ------------------------------------------------------------------------------- 43
§ 20 Geschäftskreis, Versetzung auf andere Dienstposten, Überstellung in andere
Verwendungsgruppen ----------------------------------------------------------------------------------------------- 43
§ 21 Amtsverschwiegenheit-------------------------------------------------------------------------------------- 45
§ 22 Vertretung der Stadt bei gemischtwirtschaftlichen und sonstigen
Erwerbsgesellschaften ---------------------------------------------------------------------------------------------- 46
§ 22a Geschenkannahme ------------------------------------------------------------------------------------------ 46
§ 23 Nebenbeschäftigung ----------------------------------------------------------------------------------------- 46
§ 24 Einhaltung der vorgeschriebenen Arbeitszeit, Anzeige der
Dienstverhinderung, Versäumnis des Dienstes ------------------------------------------------------- 48
15.05.2016
2/206
§ 25 Amtliche Aufforderung zur Rückkehr in den Dienst -------------------------------------- 49
§ 26 Besondere Pflichten der Leiter der städtischen Dienststellen ----------------------- 49
§ 27 Wahl des Wohnsitzes ---------------------------------------------------------------------------------------- 50
§ 28 Dienstweg ---------------------------------------------------------------------------------------------------------- 51
§ 29 Pensionsbeitrag ------------------------------------------------------------------------------------------------- 52
§ 29a Pensionskassenvorsorge -------------------------------------------------------------------------------- 55
§ 29b Pensionskassenbeitrag ----------------------------------------------------------------------------------- 55
3. Abschnitt Rechte ------------------------------------------57
§ 30 Allgemeine Bestimmungen ------------------------------------------------------------------------------- 57
§ 31 Diensteinkommen --------------------------------------------------------------------------------------------- 57
§ 31a Überstundenvergütung ----------------------------------------------------------------------------------- 59
§ 31b Pauschalvergütung für verlängerte Wochenarbeitszeit ------------------------------- 61
§ 31c Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage) --------------------- 61
§ 31d Journaldienstzulage ---------------------------------------------------------------------------------------- 62
§ 31e Bereitschaftsentschädigung --------------------------------------------------------------------------- 62
§ 31f Mehrleistungszulagen -------------------------------------------------------------------------------------- 63
§ 31g Belohnung -------------------------------------------------------------------------------------------------------- 63
§ 31h Erschwerniszulage ------------------------------------------------------------------------------------------ 63
§ 31i Gefahrenzulage ------------------------------------------------------------------------------------------------ 64
§ 31j Aufwandsentschädigung --------------------------------------------------------------------------------- 64
§ 31k Fehlgeldentschädigung ----------------------------------------------------------------------------------- 64
§ 31l Fahrtkostenzuschuss --------------------------------------------------------------------------------------- 64
§ 31m Jubiläumszuwendung ------------------------------------------------------------------------------------ 66
§ 31n Treueentschädigung --------------------------------------------------------------------------------------- 68
§ 32 Bezugs- und Pensionsvorschüsse, Geldaushilfen ------------------------------------------- 69
§ 33 Naturalbezüge --------------------------------------------------------------------------------------------------- 70
§ 34 Übersiedlungskosten----------------------------------------------------------------------------------------- 71
§ 35 Dienstkleider ----------------------------------------------------------------------------------------------------- 71
15.05.2016
3/206
§ 36 (entfällt) ------------------------------------------------------------------------------------------------------------ 71
§ 37 Krankenfürsorge------------------------------------------------------------------------------------------------ 71
§ 37a Unfallfürsorge -------------------------------------------------------------------------------------------------- 74
§ 38 Urlaubsanspruch ----------------------------------------------------------------------------------------------- 75
§ 39 ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 75
§ 39a Urlaubsanspruch bei Präsenz(Zivil)dienst ---------------------------------------------------- 79
§ 40 Sonderurlaub ----------------------------------------------------------------------------------------------------- 79
§ 41 Karenzurlaub ----------------------------------------------------------------------------------------------------- 80
§ 41a Pflegefreistellung -------------------------------------------------------------------------------------------- 80
§ 41b Mutterschutz, Eltern-Karenzurlaub, Karenzurlaubsgeld ------------------------------ 82
§ 41c Freijahr ------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 82
§ 41d Familienhospizfreistellung ----------------------------------------------------------------------------- 83
§ 42 Dienstfreistellung und Außerdienststellung wegen Ausübung des Mandates
im Nationalrat, im Bundesrat oder in einem Landtag --------------------------------------------- 84
§ 42a --------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 86
§ 42b Anwendbarkeit von Landesgesetzen für öffentliche Funktionäre --------------- 86
§ 43 Ruhegenüsse ----------------------------------------------------------------------------------------------------- 86
§ 44 Versetzung in den Ruhestand --------------------------------------------------------------------------- 87
§ 45 Anspruch auf Versetzung in den Ruhestand --------------------------------------------------- 87
§ 45a Strukturbedingte Ruhestandsversetzung ------------------------------------------------------ 88
§ 46 Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung ----------------------------- 88
§ 47 Versetzung in den dauernden Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ------------- 88
§ 47a Versetzung in den zeitlichen Ruhestand ------------------------------------------------------- 89
§ 48 Verfahren bei der Versetzung in den Ruhestand -------------------------------------------- 90
§ 49 Ruhegenussermittlungsgrundlagen ----------------------------------------------------------------- 90
§ 49a Ruhegenussberechnungsgrundlage --------------------------------------------------------------- 90
§ 49b Ruhegenussbemessungsgrundlage---------------------------------------------------------------- 91
§ 49c Kinderzurechnungsbetrag ------------------------------------------------------------------------------- 93
15.05.2016
4/206
§ 49d Bestimmungen für Beamte, die nach dem 30. Juni 1961 geboren sind und
deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis vor dem 1. Juli 2011 begründet
wurde-------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 95
§ 50 Ausmaß des Ruhegenusses ------------------------------------------------------------------------------ 95
§ 50a Beitrag-------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 96
§ 51 Dauer des Ruhegenusses ---------------------------------------------------------------------------------- 97
§ 52 Ansprüche bei Versetzung in den Ruhestand und bei Auflösung des
Dienstverhältnisses in besonderen Fällen --------------------------------------------------------------- 98
§ 52a Ruhegenusszulage ----------------------------------------------------------------------------------------- 102
§ 53 Wiederaufnahme in den Dienststand -------------------------------------------------------------- 102
§ 54 Versorgungsbezug des überlebenden Ehegatten ------------------------------------------- 103
§ 54a Versorgungsbezug des früheren Ehegatten ------------------------------------------------- 104
§ 55 Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses ------------------------------ 106
§ 55a -------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 108
§ 55b Erhöhung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges --------------------------- 108
§ 55c Verminderung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges -------------------- 109
§ 55d Meldung des Einkommens ----------------------------------------------------------------------------- 109
§ 55e Vorschüsse auf den Witwen- und Witwerversorgungsbezug---------------------- 110
§ 55f Übergangsbeitrag ------------------------------------------------------------------------------------------- 110
§ 56 Dauer des Versorgungsgenusses -------------------------------------------------------------------- 111
§ 57 Abfertigung des überlebenden Ehegatten ------------------------------------------------------ 112
§ 58 Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss ------------------------------------------------------- 113
§ 59 Ausmaß des Waisenversorgungsgenusses ----------------------------------------------------- 115
§ 60 Waisenabfertigung ------------------------------------------------------------------------------------------- 116
§ 61 Versorgungsgenusszulage ------------------------------------------------------------------------------- 117
§ 61a (entfällt) --------------------------------------------------------------------------------------------------------- 117
§ 62 Außerordentliche, fortlaufende Zuwendung -------------------------------------------------- 117
§ 63 Vorläufige Versorgung der Angehörigen bei Abgängigkeit eines Beamten
des Dienststandes ---------------------------------------------------------------------------------------------------- 117
§ 63a Vorläufige Versorgung der Angehörigen bei Abgängigkeit eines Beamten
des Ruhestandes ------------------------------------------------------------------------------------------------------- 119
15.05.2016
5/206
§ 63b Vorläufige Versorgung der Halbwaise bei Abgängigkeit des überlebenden
Ehegatten ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------ 120
§63c Unterhaltsbeitrag für dieAngehörigen und Hinterbliebenen eines
entlassenen Beamten ----------------------------------------------------------------------------------------------- 120
§ 63d Unterhaltsbeitrag für ehemalige Beamte des Ruhestandes ------------------------ 120
§ 63e Unterhaltsbeitrag für die Hinterbliebenen eines ehemaligen Beamten des
Ruhestandes ------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 121
§63f Gemeinsame Bestimmungen für Empfänger von Unterhaltsbeiträgen -------- 122
§ 64 Auszahlung der Ruhe- und Versorgungsgenüsse; Meldepflicht -------------------- 122
§ 65 Wohnsitz der Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger ------------------------------ 123
§ 66 Todesfallbeitrag ------------------------------------------------------------------------------------------------ 123
Abschnitt 3a Ruhensbestimmungen – Teilpension ----- 125
§ 66a Begriffsbestimmungen ----------------------------------------------------------------------------------- 125
§ 66b (entfällt) --------------------------------------------------------------------------------------------------------- 125
§ 66c Berechnung der Pension und des Erwerbseinkommens ------------------------------ 125
4. Abschnitt Gehaltsordnung ----------------------------- 127
§ 67 Monatsbezüge, Sonderzahlungen an Beamte des Dienststandes und an
Pensionsparteien ------------------------------------------------------------------------------------------------------ 127
§ 67a Fortzahlung der Bezüge während einer Präsenzdienstleistung------------------ 129
§ 67b Sonderbestimmungen für das Freijahr --------------------------------------------------------- 130
§ 68 Schema I und II ----------------------------------------------------------------------------------------------- 130
§ 69 Gehalt ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 132
§ 70 Erreichen eines höheren Gehaltes ------------------------------------------------------------------ 137
§ 71 Vorrückung in höhere Bezüge durch Vorrückung in eine höher Gehaltsstufe
und durch Zeitvorrückung ---------------------------------------------------------------------------------------- 137
§ 72 Beförderung ------------------------------------------------------------------------------------------------------ 138
§ 73 Überstellung ----------------------------------------------------------------------------------------------------- 139
§ 74 Dienstalterszulagen, Dienstzulagen, Belohnungen --------------------------------------- 142
§ 74a (entfällt) --------------------------------------------------------------------------------------------------------- 143
§ 74b Verwendungszulage, Verwendungsabgeltung --------------------------------------------- 143
15.05.2016
6/206
§ 75 Kinderzulage ----------------------------------------------------------------------------------------------------- 144
§ 75a Ausgleichszulage -------------------------------------------------------------------------------------------- 146
§ 76 Überleitungs- und Übergangsbestimmung ----------------------------------------------------- 148
§ 77 Anfall und Einstellung des Monatsbezuges, Auszahlung ------------------------------- 148
§ 77a Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen------------------------------------------------- 150
§ 77b Verjährung ------------------------------------------------------------------------------------------------------ 151
5. Abschnitt Disziplinarrecht ----------------------------- 152
§ 78 Disziplinarrechtliche Verantwortlichkeit -------------------------------------------------------- 152
§ 79 Disziplinarstrafen --------------------------------------------------------------------------------------------- 152
§ 80 Strafbemessung ----------------------------------------------------------------------------------------------- 152
§ 81 Verjährung -------------------------------------------------------------------------------------------------------- 153
§ 82 Zusammentreffen von gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren
Handlungen mit Dienstpflichtverletzungen ------------------------------------------------------------ 154
§ 83 Disziplinarbehörden ----------------------------------------------------------------------------------------- 154
§ 84 Zuständigkeit ---------------------------------------------------------------------------------------------------- 155
§ 85 Bestellung und Zusammensetzung der Disziplinarkommission -------------------- 155
§ 86 (entfällt) ----------------------------------------------------------------------------------------------------------- 156
§ 87 Beschlussfassung der Disziplinarkommission ------------------------------------------------ 156
§ 88 Disziplinaroberkommission ----------------------------------------------------------------------------- 157
§ 89 (entfällt) ----------------------------------------------------------------------------------------------------------- 158
§ 90 Verlust und Ruhen der Mitgliedschaft------------------------------------------------------------- 158
§ 91 (entfällt) ----------------------------------------------------------------------------------------------------------- 159
§ 92 Disziplinaranwälte -------------------------------------------------------------------------------------------- 160
§ 93 Schriftführer ----------------------------------------------------------------------------------------------------- 160
§ 94 Anwendung des AVG und des Zustellgesetzes ----------------------------------------------- 160
§ 95 Parteien ------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 161
§ 96 Verteidiger -------------------------------------------------------------------------------------------------------- 161
§ 97 Zustellungen ----------------------------------------------------------------------------------------------------- 161
§ 98 Disziplinaranzeige -------------------------------------------------------------------------------------------- 162
15.05.2016
7/206
§ 99 Selbstanzeige --------------------------------------------------------------------------------------------------- 163
§ 100 Vorläufige Enthebung vom Dienst durch den Bürgermeister ---------------------- 163
§ 101 Enthebung vom Dienst durch die Disziplinarkommission
(Disziplinaroberkommission) ---------------------------------------------------------------------------------- 163
§ 102 Kürzung der Bezüge während der Enthebung vom Dienst -------------------------- 164
§ 103 Ende der Enthebung vom Dienste; Nachzahlung der Bezüge --------------------- 164
§ 104 Verbindung des Disziplinarverfahrens gegen mehrere Beschuldigte --------- 165
§ 105 Strafanzeige und Unterbrechung des Disziplinarverfahrens ---------------------- 165
§ 106 Entlassung auf Grund eines strafgerichtlichen Urteiles ------------------------------ 166
§ 107 Absehen von der Strafen ------------------------------------------------------------------------------- 166
§ 108 Aufschiebung der Vollziehung einer Disziplinarstrafe --------------------------------- 166
§ 109 Wiederaufnahme des Verfahrens und Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 167
§ 110 Kosten ------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 168
§ 111 Einstellung des Disziplinarverfahrens ---------------------------------------------------------- 168
§ 112 Entscheidungspflicht -------------------------------------------------------------------------------------- 169
§ 113 Auswirkung von Disziplinarstrafen --------------------------------------------------------------- 169
§ 114 Aufbewahrung der Akten ------------------------------------------------------------------------------- 170
§ 115 Verfahren vor der Disziplinarkommission; Einleitung des
Disziplinarverfahrens ----------------------------------------------------------------------------------------------- 170
§ 116 Verhandlungsbeschluss und mündliche Verhandlung --------------------------------- 170
§ 117 Verhandlungsprotokoll ---------------------------------------------------------------------------------- 172
§ 118 Unterbrechung oder Vertagung der mündlichen Verhandlung;
Wiederholung der mündlichen Verhandlung ---------------------------------------------------------- 172
§ 119 Disziplinarerkenntnis ------------------------------------------------------------------------------------- 173
§ 120 Ratenbewilligung und Verwendung der Geldstrafe und Geldbußen ----------- 174
§ 121 Mitteilungen an die Öffentlichkeit ----------------------------------------------------------------- 174
§ 122 Berufung --------------------------------------------------------------------------------------------------------- 175
§ 123 Verfahren vor der Disziplinaroberkommission -------------------------------------------- 175
§ 124 Vollzug des Disziplinarerkenntnisses ----------------------------------------------------------- 176
§125 Abgekürztes Verfahren; Disziplinarverfügung ---------------------------------------------- 176
15.05.2016
8/206
§ 126 Einspruch gegen eine Disziplinarverfügung ------------------------------------------------- 177
§ 127 Disziplinarrechtliche Verantwortlichkeit von Beamten des Ruhestandes -- 177
§ 128 Disziplinarstrafen gegen Beamte des Ruhestandes ------------------------------------ 177
§ 129 Eintragung in die Disziplinarkartei --------------------------------------------------------------- 178
§ 130 Nachsicht -------------------------------------------------------------------------------------------------------- 178
§ 131 Abgaben- und Gebührenfreiheit -------------------------------------------------------------------- 178
§§ 132 bis 137 (entfällt) ------------------------------------------------------------------------------------------ 178
6. Abschnitt Koalitionsfreiheit, Personalvertretungen,
gemeinderätliche Personalkommission ------------ 179
§ 138 Koalitionsfreiheit -------------------------------------------------------------------------------------------- 179
§ 139 (entfällt) --------------------------------------------------------------------------------------------------------- 179
§ 140 (entfällt) --------------------------------------------------------------------------------------------------------- 179
7. Abschnitt Übergangsbestimmungen ------------------ 180
§ 141 Wahrung erworbener Ansprüche ------------------------------------------------------------------ 180
§ 142 Auswirkung künftiger Änderungen dieses Landesgesetzes und des
ruhegenussfähigen Monatsbezuges, Teuerungszulage ----------------------------------------- 180
§ 143 gegenstandslos ---------------------------------------------------------------------------------------------- 181
8. Abschnitt Schlussbestimmungen ---------------------- 182
§ 144 Zuständigkeit, Rechtszug ------------------------------------------------------------------------------ 182
§ 144a Verweise ------------------------------------------------------------------------------------------------------- 182
§ 144b Gemeinschaftsrecht ------------------------------------------------------------------------------------- 183
§ 145 Inkrafttreten--------------------------------------------------------------------------------------------------- 184
§ 146 Übergangsbestimmungen ------------------------------------------------------------------------------ 187
§ 147 Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 1/2003 ---------------------------- 189
§ 148 Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 97/2005 -------------------------- 193
§ 149 Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 1/2008 --------------------------- 196
§ 150 Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 56/2008 ------------------------- 196
§ 151 Übergangsbestimmung zu § 45 – Pensionsantrittsalter --------------------------- 197
15.05.2016
9/206
§ 152 Übergangsbestimmung zu § 45 – Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand
----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 198
Anlage I zu § 76 in der Fassung des Art I des Gesetzes LGBl Nr 18/1957 ---------- 199
Anlage II zu § 76 in der Fassung des Art I des Gesetzes LGBl Nr 18/1957 --------- 199
A N H A N G --------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 200
Anlage zu § 16a Abs 2 Z 8 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der
Landeshauptstadt Graz ------------------------------------------------------------- 200
Rechtsquellenverzeichnis----------------------------------------------------------------------------------------- 201
Ergänzung zu den Übergangsbestimmungen --------------------------------------------------------- 204
15.05.2016
10/206
Dienst- und Gehaltsordnung
der Beamten
der Landeshauptstadt Graz 19561,
LGBl 30/19572
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§1
Geltungsbereich3
(1) Dieses Gesetz findet auf die Beamten der
Landeshauptstadt Graz, das sind die im öffentlichenrechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt (Hoheitsverwaltung und Unternehmungen) stehenden Bediensteten, Anwendung.
(2) Für Beamte der Landeshauptstadt Graz, die
Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Präsident des Rechnungshofes, Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied einer Landesregierung, des
Nationalrates, eines Landtages oder Leiter des Landesrechnungshofs sind, sind die für Landesbeamte in
gleichartigen Funktionen maßgebenden Landesgesetze in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß
anzuwenden.4
§ 1a
Sprachliche Gleichbehandlung5
Alle personenbezogenen Bezeichnungen, die in
diesem Gesetz in der männlichen Form verwendet
werden, gelten sinngemäß auch in der weiblichen
Form.
§ 1b
Eingetragene Partnerschaft6
§ 6 Abs. 1, § 17a Abs. 2, § 17b, § 41a Abs. 1 zweiter
Satz, § 49c Abs. 8, § 52 Abs. 6 Z. 1, § 54 Abs. 1 und
2 Z. 2 und 5, Abs. 3 Z. 1 und 2, Abs. 4 und 5, § 54a
Abs. 1 bis 3, Abs. 4 Z. 1, 2 und 3 lit. a, Abs. 5 bis 8,
1
LGBl 30/1957, Art 1 Abs 2, idF LGBl 49/1969, Art I Z 1; (27.6.1969 gem Art IV Z 6)
*
Kundmachung vom 7.3.1957 über die Wiederverlautbarung des Gesetzes vom
17.11.1954, LGBl Nr. 59, betreffend die Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der
Gemeinde Graz, idF des Gesetzes vom 8.7.1955, LGBl Nr. 53 (1.Novelle) und des
Gesetzes vom 5.12.1956, LGBl 18/1957 (2.Novelle)
3
LGBl 16/1984, Art V; (1.1.1984 gem Art IX)
4
LGBl 35/2001, Art IV Z 1; (3.7.2001 gem Art V Abs 1)
5
LGBl 1/2003, Art I Z 1; (1.3.2003)
6
LGBl 81/2010, Art 12 Z 1; (25.9.2010 gem § 145 Abs 23)
2
15.05.2016
11/206
§ 55 Abs. 1 bis 3, § 55b Abs. 1, § 55c Abs. 1, § 55e
Abs. 1, § 56, § 57, § 58 Abs. 4 lit. c, § 63 Abs. 4 und
6, § 63b, § 63e Abs. 4, § 64 Abs. 2, § 65, § 66 Abs.
2, § 71 Abs. 2 lit. b, § 75 Abs. 1 Z. 5, Abs. 2, 8 und
10, § 75a Abs. 5 und 6 und § 102 Abs. 2 dieses
Gesetzes
sind
auf
nach
dem
Eingetragene
Partnerschaft-Gesetz – EPG, BGBl. I Nr. 135/2009,
eingetragene
Partnerinnen
und
Partner
von
Beamtinnen/Beamten sinngemäß anzuwenden.
§2
Ausführungsbestimmungen7
Der Gemeinderat kann die Anwendung dieses
Gesetzes auf die besonderen Verhältnisse einer
Beamtengruppe (§ 68) durch Verordnung regeln.
§3
Allgemeine Anstellungserfordernisse8
(1) Zur Anstellung als Beamter ist erforderlich:
1. a) bei Verwendungen gemäß § 3a die österreichische Staatsbürgerschaft; 9
b) bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder die
Staatsangehörigkeit eines Landes, dessen
Angehörigen Österreich auf Grund eines
Staatsvertrages
im
Rahmen
der
Europäischen Integration dieselben Rechte
für den Berufszugang zu gewähren hat
wie
österreichischen
Staatsbürgern
(Inländern);10
2.
ein einwandfreies Vorleben;
3.
ein Lebensalter von mindestens 18 und
nicht mehr als 40 Jahren;
4.
die zur Erfüllung der Dienstobliegenheiten
notwendigen geistigen und körperlichen
Fähigkeiten.
(2) Die Voraussetzung nach Abs. 1 Z. 3 gilt als
erfüllt, wenn der Beamte vor Vollendung des 40.
Lebensjahres in den Dienst des Bundes, eines
Landes oder einer Gemeinde aufgenommen wurde
und seither ununterbrochen im Dienste stand.
LGBl 30/1957, Anlage zu Art I;
LGBl 30/1957, Anlage zu Art I;
9
LGBl 16/1995, Art I Z 1; 1.1.1994 gem Art II
10
LGBl 16/1995, Art I Z 1; 1.1.1994 gem Art II
15.05.2016
7
8
12/206
(3) Bei Vorliegen eines dienstlichen Interesses kann
vom Anstellungserfordernis nach Abs. 1 Z. 3
abgesehen werden.
(4) Das Erfordernis der Fähigkeiten gemäß Abs. 1 Z
4 umfasst auch die Beherrschung der deutschen
Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für
deren Ausübung die Beherrschung der deutschen
Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre
Beherrschung in dem für diese Verwendung
erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.11
§ 3a
Verwendungsbeschränkungen12
Verwendungen, die ein Verhältnis besonderer
Verbundenheit zu Österreich voraussetzen, das nur
von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann, sind ausschließlich
Beamten mit österreichischer Staatsbürgerschaft
zuzuweisen. Verwendungen, die
1. die unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an
der Besorgung hoheitlicher Aufgaben und
2. die Wahrnehmung
Staates
beinhalten, sind
zuzuweisen.
allgemeiner
österreichischen
Belange
des
Staatsbürgern
§4
Besondere Anstellungserfordernisse13
Die
besonderen
Anstellungserfordernisse
der
einzelnen Beamtengruppen (§ 68), die Erfordernisse
für die Einreihung in die Verwendungsgruppen (§ 68)
sowie für die Erreichung des Definitivums (§ 7) – vor
allem die erforderliche Vorbildung und Ausbildung –
werden durch Verordnung des Gemeinderates
festgesetzt.
§ 4a
Anerkennung von Berufsqualifikationen14
(1) Soweit in den Absätzen 2 bis 6 nichts
Abweichendes bestimmt ist, sind die Bestimmungen
des Steiermärkischen Gesetzes über die Anerkennung
von Berufsqualifikationen – StGAB, LGBl. Nr.
77/2008, anzuwenden.
LGBl 16/1995,
LGBl 16/1995,
13
LGBl 30/1957,
14
LGBl 77/2008,
15.05.2016
11
12
Art I Z 2; 1.1.1994 gem Art II
Art I Z 3; 1.1.1994 gem Art II
Anlage zu Art I;
Art 10 Z 1; ( 25.7.2008 gem § 145 Abs 17)
13/206
(2)
Für
Inländerinnen/Inländer
und
sonstige
Angehörige eines EU-Mitgliedstaates, Angehörige
eines EWR-Vertragsstaates und Drittstaatsangehörige,
soweit diesen nach dem Recht der Europäischen
Union oder auf Grund eines Staatsvertrages dieselben
Rechte für den Berufszugang zu gewähren sind wie
Inländerinnen/Inländern,
gelten
hinsichtlich
der
besonderen Anstellungserfordernisse ergänzend die
Abs. 3 bis 6.
(3) Personen mit einem Ausbildungsnachweis, der
zum unmittelbaren Zugang zu einem Beruf im
öffentlichen Dienst des Herkunftslandes berechtigt,
erfüllen die besonderen Anstellungserfordernisse für
eine Verwendung, die diesem Beruf im Wesentlichen
entspricht, wenn
1.
diese Entsprechung gemäß Abs. 5 festgestellt
worden ist und
2.
a) eine Anerkennung gemäß Abs. 5 ohne
Feststellung
zusätzlicher
Erfordernisse
ausgesprochen worden ist oder
b) die in der Anerkennung gemäß Abs. 5
festgelegten
zusätzlichen
Erfordernisse
erbracht worden sind.
(4) Ausbildungsnachweise nach Abs.
Nachweise gemäß § 3 Abs. 1 StGAB.
3
sind
die
(5) Über Antrag einer Bewerberin/eines Bewerbers
nach Abs. 2 um eine Inländern nicht vorbehaltene
Verwendung ist im Einzelfall zu entscheiden,
1.
ob ein im Abs. 3 genannter Beruf im öffentlichen
Dienst des Herkunftslandes der angestrebten
Verwendung im Wesentlichen entspricht und
2.
ob, in welcher Weise und in welchem Umfang es
die Bedachtnahme auf die Erfordernisse der
Verwendung verlangt, für die Anerkennung
zusätzliche Erfordernisse gemäß § 5 StGAB
festzulegen.
(6) Auf das Verfahren gemäß Abs. 5 ist das
Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)
anzuwenden.
(7) Für die Entscheidung
Stadtsenat zuständig.
nach
Abs.
5
ist
der
§5
Ausschließungsgründe15
(1) Ausgeschlossen von der Anstellung als Beamter
sind:
a)
Personen, die auf Grund einer gesetzlichen
Bestimmung zur Erlangung eines öffentlichen
LGBl 30/1957, Anlage zu Art I;
15.05.2016
15
14/206
Amtes oder Dienstes unfähig sind, weiters
Personen, die wegen eines Verbrechens
überhaupt oder wegen eines Vergehens aus
Gewinnsucht oder gegen die öffentliche
Sittlichkeit verurteilt worden sind;16
b)
Personen, die auf Grund eines strafgerichtlichen
Urteiles oder eines Disziplinarerkenntnisses aus
einem öffentlichen Dienstverhältnis entlassen
worden sind;
c)
Personen, deren Handlungsfähigkeit aus einem
anderen Grund als dem der Minderjährigkeit
beschränkt ist.
(2) Kommt es nachträglich heraus, dass ein Beamter
sich die Anstellung durch Vorweis ungültiger
Dokumente
oder
durch
Verschweigung
von
Umständen, die nach Abs. 1 die Anstellung
ausschließen, erschlichen hat, so kann er, sobald der
Ausschließungsgrund
bekannt
ist,
ohne
Disziplinarverfahren entlassen werden.
§6
Anstellungs(Verwendungs)hindernisse17
(1) Ehegatten, Verwandte in gerader Linie und
Seitenverwandte bis einschließlich Oheim und Neffe,
dann die im gleichen Grade verschwägerten sowie
solche Personen, die in dem durch Adoption
begründeten Verhältnis der Wahlverwandtschaft
stehen, dürfen nicht derart im Dienste angestellt
bzw. verwendet werden, dass der eine dem anderen
dienstlich unmittelbar untergeordnet wird oder
dessen unmittelbarer Kontrolle unterliegt.
(2) Wird ein im Abs. 1 bezeichnetes Hindernis
zwischen Beamten erst nach deren Anstellung
begründet, so ist durch entsprechende Versetzung
ohne
Beeinträchtigung
der
allgemeinen
Dienstesverwendung und der Bezüge Abhilfe zu
treffen.
§7
Anstellung, Probezeit, Definitivum18
(1) Die Anstellung erfolgt durch den Stadtsenat. Sie
kann nur vorgenommen werden, wenn die
Erfordernisse für die Anstellung erfüllt sind.19
LGBl 30/1957, Anlage zu Art I; idF LGBl 37/1989, Art I Z 1 („oder einer Übertretung“
entfällt); (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23)
17
LGBl 30/1957, Anlage zu Art I;
18
LGBl 30/1957, Anlage zu Art I;
19
LGBl 49/1969, Art I Z 3; 6.12.1967 gem Art IV Z 3
15.05.2016
15/206
16
(2) Die Anstellung erfolgt zunächst zur Probe. Die
Probedienstzeit beträgt 6 Jahre; sie endet jedoch
keinesfalls vor der Vollendung des 26. Lebensjahres.
In die Probedienstzeit sind Zeiten, die bei der Stadt
in
einem
der
Probedienstzeit
unmittelbar
vorangegangenen privatrechtlichen Dienstverhältnis
zugebracht wurden, einzurechnen. Sonstige bei der
Stadt zurückgelegte Dienstzeiten können in die
Probedienstzeit eingerechnet werden. Bei Beamten,
denen gem. § 69 Abs. 6 zweiter Satz, das Gehalt
einer höheren Dienstklasse bzw. Gehaltsstufe
zuerkannt wurde, kann die Probedienstzeit verkürzt
werden. Bei der Verkürzung der Probedienstzeit ist
auf die bisherige Berufslaufbahn und künftige
Verwendung des Beamten Bedacht zu nehmen.
(LGBl. Nr. 18/1957, Artikel I Ziffer 1)20
(3)
Die
Anstellung
wird
nach
Ablauf
der
Probedienstzeit definitiv, wenn die Erfordernisse für
die Definitivstellung, insbesondere die Voraussetzung
der
erfolgreichen
Ablegung
der
vorgeschriebenen
Fachprüfung
(Fachprüfungen)
erfüllt sind.
(4) Hat der Beamte bis zum Ablauf der
Probedienstzeit
die
für
die
Erreichung
des
Definitivums vorgeschriebene Fachprüfung (Fachprüfungen) nicht abgelegt, so kann, falls eine
Auflösung des Dienstverhältnisses gemäß § 14 nicht
erfolgt, die Probedienstzeit für die weitere Dauer von
mindestens 3 Monaten und höchstens zwei Jahren
vom Stadtsenat verlängert werden. Legt der Beamte
während der verlängerten Dauer der Probedienstzeit
die für die Definitivstellung erforderliche Fachprüfung (Fachprüfungen) ab, so tritt die definitive
Anstellung mit dem Tage der Ablegung der (letzten)
erforderlichen Fachprüfung ein. Erreicht der Beamte
während der verlängerten Probedienstzeit mangels
Erfüllung der Erfordernisse nicht die definitive
Anstellung, so gilt das Dienstverhältnis mit Ablauf
der verlängerten Probedienstzeit als aufgelöst. Einer
Kündigung bedarf es in diesem Falle nicht. Der
Anspruch auf Abfertigung richtet sich nach
§ 52 Abs. 7.21
§8
Ernennung22
(1) Eine Stellenbesetzung durch Ernennung erfolgt
bei der Anstellung, Reaktivierung eines Beamten des
Ruhestandes,
Beförderung,
Überstellung
oder
Verleihung eines Dienstpostens einer anderen
LGBl 30/1957, Anlage zu Art I; idF LGBl 49/1969, Art I Z 4; (27.6.1969 gem Art IV Z
6)
21
LGBl 30/1957, Anlage zu Art I; idF LGBl 26/1961, Art I Z 1; (12.3.1958 gem Art II Z 2)
22
LGBl 30/1957, Anlage zu Art I;
15.05.2016
16/206
20
Beamtengruppe. (LGBl. Nr. 18/1957, Artikel I Ziffer
2)
(2) Bei der Stellenbesetzung kommt zunächst die
höhere Befähigung und bessere Verwendbarkeit, bei
der Besetzung von leitenden Stellen überdies die
Leitungseignung in Betracht; das Dienstalter ist nur
bei sonst gleichen Diensteigenschaften maßgebend.
§ 8a
Zeitlich begrenzte Funktionen23
(1) Die Vorstände der Magistratsabteilungen und die
Leiter der Gemeindeanstalten sind durch befristete
Ernennung für einen Zeitraum von jeweils fünf
Jahren zu bestellen.
(2) Nach einer befristeten Ernennung gemäß Abs. 1
ist eine neuerliche befristete Ernennung nicht
zulässig.
(3) Endet der Zeitraum der befristeten Ernennung,
ohne dass eine unbefristete Ernennung erfolgt und
verbleibt der Beamte im Dienststand, ist ihm ein
anderer der früheren Verwendung gleichwertiger
Arbeitsplatz (Bewertung des Dienstpostens) zuzuweisen.
§9
Anstellungs- und Ernennungsdekret24
Über die provisorische Anstellung, die Übernahme in
das definitive Dienstverhältnis und über jede
sonstige Ernennung oder Reaktivierung ist dem
Beamten innerhalb zwei Wochen ein Dekret
auszufolgen, das zu enthalten hat:
a)
den Hinweis auf die der Verfügung
zugrundeliegende gesetzliche Bestimmung;
b)
den Tag der provisorischen Anstellung, der
Erreichung des Definitivums, der Ernennung
oder Reaktivierung;
c)
den Amtstitel;
d)
die Verwendungsgruppe, Dienstklasse und
Gehaltsstufe; (LGBl. Nr. 18/1957, Artikel I
Ziffer 3)
e)
die angerechneten Dienstzeiten, sofern eine
Anrechnung gleichzeitig erfolgt;
LGBl 1/2003, Art I Z 2; 1.3.2003
LGBl 30/1957, Anlage zu Art I;
15.05.2016
23
24
17/206
f)
die Höhe der Bezüge, Haushalts- und
sonstigen Zulagen;25
g)
den nächsten Vorrückungstermin;
h)
eine allfällige Frist zur Erfüllung besonderer
Anstellungserfordernisse (z.B. Dienst- bzw.
Fachprüfung).
§ 10
Gelöbnis26
(1) Der Beamte hat nach der Anstellung mit
Handschlag dem Bürgermeister (Stellvertreter,
Beauftragten) ein Dienstgelöbnis folgenden Inhaltes
abzulegen:
„Ich
gelobe,
dass
ich
die
Bundesverfassung,
die
Landesverfassung,
die
Bundes- und Landesgesetze sowie alle sonstigen
Rechtsvorschriften unverbrüchlich beachten, meine
Amtspflichten gewissenhaft erfüllen und meine ganze
Kraft in den Dienst der Heimat und der Stadt stellen
werde.“ 27
(2) Über die Angelobung ist eine Niederschrift
aufzunehmen, die dem Personalakt anzuschließen
ist.
§ 11
Standesausweis28
(1) Über jeden Beamten ist ein Standesausweis zu
führen, der zu enthalten hat:
a) Name, Geburtsjahr, Geburtstag, Geburtsort,
Personenstand29,
Staatsbürgerschaft
oder
Staatsangehörigkeit(en), Wohnungsanschrift;30
b) Verwandtschafts-, Ehe-, Schwägerschafts- und
Wahlverwandtschaftsverhältnisse
zu
anderen
Gemeindeangestellten (§ 6);
c) Studien, Befähigung, Sprachen
Kenntnisse, Fachprüfungen;
d) Vordienstzeiten,
angerechnete Dienstzeiten;
und
andere
Militärdienstzeiten,
LGBl 30/1957, Anlage zu Art I; idF LGBl 61/1967, Art I Z 21; (1.6.1965 gem Art III Z
5)
26
LGBl 30/1957, Anlage zu Art I;
27
LGBl 30/1957, Anlage zu Art I; idF LGBl 49/1969, Art I Z 4; (27.6.1969 gem Art IV Z
6)
28
LGBl 30/1957, Anlage zu Art I;
29
LGBl 81/2010, Art 12 Z 2; (25.9.2010 gem § 145 Abs 23)
30
LGBl 30/1957, Anlage zu Art I; idF LGBl 16/1995, Art I Z 4 (lit a), (1.1.1994 gem Art
II);
15.05.2016
18/206
25
e) Diensteigenschaft (Amtstitel), Angabe des
Tages der Anstellung, des Dienstantrittes, des
Gelöbnisses, der Erreichung des Definitivums;
f) Schema,
Verwendungsgruppe,
Dienstklasse,
Vorrückungsstichtag; (LGBl. Nr. 18/1957, Artikel
I Ziffer 4)
g) Vorrückungen und Ernennungen;
h) Sonderurlaube,
Urlaub
Dienstfreistellungen;
i)
ohne
Bezüge,
Dienstzuteilung und Art der Verwendung;
j) durchschnittliche
Gesamtbeurteilung
der
Beschreibungen, bei einer Beschreibung als
„minder entsprechend“ oder „nicht entsprechend“
die gemäß § 18 getroffenen Verfügungen;
k) Versetzung in den zeitlichen oder dauernden31
Ruhestand;32
l)
Auflösung des Dienstverhältnisses;33
m) sonstige für das Dienstverhältnis bedeutsame
Anmerkungen,
wie
Anerkennungen,
Kriegsversehrten – bzw. Zivilversehrtenstufe,
weiters
Dienstenthebungen,
Bestellung
als
Mitglied einer Disziplinar-, Beschreibungs- oder
Personalkommission u.a.34
n) (entfällt)35
(2) Der Beamte hat die erforderlichen Angaben bei
Dienstantritt zu machen und alle Veränderungen,
soweit sie nicht auf dienstlichen Verfügungen
beruhen, binnen 30 Tagen im Dienstwege der
Personaldienststelle anzuzeigen.36
(3) Der Beamte hat das Recht, in seinen
Standesausweis Einsicht zu nehmen und sich von
demselben Abschriften anzufertigen.
LGBl 56/2011, Z 1; (1.7.2011 gem § 145 Abs 24)
LGBl 30/1957, Anlage zu Art I; idF LGBl 37/1989, Art I Z 2 (Absatzbezeichnung);
10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23; LGBl 46/1996, Art I Z 2 (lit.k), (1.7.1996 gem Art
III); und LGBl 65/2000, Art I Z 2(lit. k); (1.7.1996 gem Art III Z 10)
33
LGBl 30/1957, Anlage zu Art I; idF LGBl 37/1989, Art I Z 2 (Absatzbezeichnung);
10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23
34
LGBl 30/1957, Anlage zu Art I; idF LGBl 37/1989, Art I Z 2 (Absatzbezeichnung);
10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23
35
LGBl 37/1989, Art I Z 2 (lit n erhält die Bezeichnung lit m, daher entfällt lit n)
36
LGBl 30/1957, Anlage zu Art I; {idF LGBl 16/1995 Z 5 (2.Satz) und LGBl 65/2000, Art I
Z 3; 1.11.2000 gem Art III Z 1 (2.Satz entfällt)}
15.05.2016
19/206
31
32
§ 12
Auflösung des Dienstverhältnisses37
(1)
Das Dienstverhältnis wird aufgelöst:
1. a) bei Verwendungen gemäß § 3 a:
durch Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft (§ 13 Abs 1);
b) bei sonstigen Verwendungen:
aa) durch Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines von § 3 Abs. 1 Z. 1 lit. b
erfassten Landes gegeben ist,
bb) durch Verlust der Staatsangehörigkeit eines
von § 3 Abs. 1 Z. 1 lit. b erfassten Landes,
wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines
anderen von § 3 Abs. 1 Z. 1 lit. b erfassten
Landes oder die österreichische Staatsbürgerschaft gegeben ist (§ 13 Abs. 1);
2. durch
a) Dienstentsagung (§ 13 Abs. 2);
b) Kündigung (§ 14);
c) Entlassung (§ 15);
3. durch Tod des Beamten.
(2) Ein Beamter hat der Stadt Graz im Falle der
Auflösung des Dienstverhältnisses nach Abs. 1 Z. 1
oder 2 die Ausbildungskosten zu ersetzen. Der Ersatz
der Ausbildungskosten entfällt, wenn das Dienstverhältnis mehr als fünf Jahre nach der Beendigung
der Ausbildung geendet hat und verringert sich für
jedes an die Ausbildung anschließende volle
Dienstjahr um 20 v.H.
(3) Bei der Berechnung der Frist nach Abs. 2 zweiter
Satz sind Zeiten eines Karenzurlaubes, mit Ausnahme einer Karenz nach dem St.-MSchKG, LGBl.
Nr. 52/2002, in der jeweils geltenden Fassung, nicht
zu berücksichtigen.38
§ 13
Verlust der österreichischen
Staatsbürgerschaft bzw.
Staatsangehörigkeit(en), Dienstentsagung39
(1) Wird ein Dienstverhältnis auf Grund des § 12
Abs. 1 Z. 1 aufgelöst, so wird der Beamte aller ihm
und seinen versorgungsberechtigten Angehörigen
LGBl 1/2003, Art I Z 3; (1.3.2003 gem Art II Z 1)
LGBl 97/2005, Z 1; (1.11.2005 gem § 145 Abs 2)
39
LGBl 16/1995, Art I Z 7; (1.1.1994 gem Art II)
15.05.2016
37
38
20/206
nach diesem Gesetz zustehenden Rechte verlustigt.
Die Bezüge sind vom nächstfolgenden Monatsersten
an einzustellen.40
(2) Jeder Beamte kann ohne Angabe von Gründen
dem Dienst entsagen. Die Dienstentsagung ist
schriftlich zu erklären; sie bedarf der Annahme durch
den Stadtsenat. Die Annahme kann nur verweigert
werden, wenn der Beamte in Disziplinaruntersuchung
steht
oder
Geldverbindlichkeiten
aus
dem
Dienstverhältnis bestehen. Durch die Annahme der
Dienstentsagung verliert der Beamte für sich und
seine versorgungsberechtigten Angehörigen alle ihm
nach diesem Gesetz zustehenden Rechte, sofern es
sich nicht um Beamte, die unter den Voraussetzungen des § 52 Abs. 6 dem Dienst entsagen,
handelt.41
§ 14
Kündigung42
(1) Während der Probedienstzeit (§ 7) kann das
Dienstverhältnis von der Stadt durch schriftliche
Kündigung zum Ende jedes Kalendermonates
aufgelöst werden. Die Kündigungsfrist beträgt
während
der
ersten
sechs
Monate
des
Dienstverhältnisses einen Monat, nach Ablauf von
sechs Monaten zwei Monate und nach Vollendung
des zweiten Dienstjahres drei Monate. Während der
ersten drei Monate des Dienstverhältnisses ist die
Kündigung ohne Angabe von Gründen möglich;
später kann eine Kündigung nur aus nachstehenden
Gründen erfolgen:43
a)
Nichterfüllung von
Definitivstellung;
Erfordernissen
für
die
b)
Mangel
der
körperlichen
oder
geistigen
Eignung; treffen jedoch die Voraussetzungen
für die Zuerkennung des Ruhegenusses nach
§ 52 Abs. 1 oder 2 zu, ist eine Kündigung
unzulässig;44
c)
unbefriedigender Arbeitserfolg;
d)
pflichtwidriges dienstliches oder außerdienstliches Verhalten;
LGBl 16/1995, Art I Z 8; (1.1.1994 gem Art II) idF LGBl 1/2003, Art I Z 4; (1.3.2003
gem Art II Z 1)
41
LGBl 30/1957, Anlage zu Art I; idF LGBl 26/1961 („Stadtsenat“), Art I Z 1; (12.3.1958
gem Art II Z 2) und LGBl 1/2003, Art I Z 5 („weibliche Beamte“); (1.3.2003 gem Art II
Z 1)
42
LGBl 30/1957, Anlage zu Art I;
43
LGBl 30/1957, Anlage zu Art I; idF LGBl 49/1969, Art I Z 4; (27.6.1969 gem Art IV Z
6)
44
LGBl 65/2000, Art I Z 4; (1.11.2000 gem Art III Z 1)
15.05.2016
21/206
40
e)
Bedarfsmangel.
(2) Hinsichtlich der Ansprüche auf eine Abfertigung
gelten die Bestimmungen des § 52 Abs. 7.
§ 15
Entlassung45
(1) Die Entlassung erfolgt auf Grund:
a)
eines rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteiles,
das nach den gesetzlichen Vorschriften den
Verlust des Amtes unmittelbar zur Folge hat
(§ 106)46;
b)
eines rechtskräftigen auf Entlassung lautenden
Disziplinarerkenntnisses (§ 79 Abs. 1 Z. 5)47
c)
des § 5 Abs. 2;
d)
des § 25 Abs. 2;48
e)
rechtskräftiger
auf
„nicht
entsprechend“
lautender Dienstbeschreibungen durch zwei
aufeinander folgende Kalenderjahre (§ 18 Abs.
10).49
(2)
Der
Entlassene
und
seine
versorgungsberechtigten Angehörigen werden aller
ihnen nach diesem Gesetze zustehenden Rechte
verlustig.
§ 16
Anrechenbare Dienstzeit; Vordienstzeiten;
Anrechnung für den Ruhegenuss50
(1) Für das Ausmaß der Abfertigung nach § 52 Abs.
5, 6 und 7, für die Begründung des Anspruches auf
Ruhegenuss
sowie
für
das
Ausmaß
des
Ruhegenusses sind dem Beamten anzurechnen:
a) die Zeit, die der Beamte im bestehenden
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ab dem
LGBl 30/1957, Anlage zu Art I;
LGBl 30/1957, Anlage zu Art I; idF LGBl 37/1989, Art I Z 3; (10.5.1989 gem Art
XXXVII Z 23)
47
LGBl 30/1957, Anlage zu Art I; idF LGBl 37/1989, Art I Z 3; (10.5.1989 gem Art
XXXVII Z 23)
48
LGBl 30/1957, Anlage zu Art I; idF LGBl 65/2000, Art I Z 5 (1.11.2005 gem Art III Z 1)
49
LGBl 65/2000, Art I Z 5; (1.11.2000 gem Art III Z 1)
50
LGBl 17/1976, Art I Z 1; (1.3.1969 gem Art VII Z 2)
15.05.2016
22/206
45
46
Tage des Dienstantrittes bis zum Ausscheiden
aus dem aktiven Dienststand zurückgelegt hat;
die im Militärdienst verbrachte Zeit, durch die
lediglich eine Unterbrechung der Dienstleistung
erfolgte, gilt als anrechenbare Dienstzeit;51 als
anrechenbare Dienstzeit gilt auch der im
bestehenden öffentlichen Dienstverhältnis zur
Stadt Graz zurückgelegte Karenzurlaub gemäß §
41b Abs. 1, die Zeit der Freistellung gemäß § 41c
(Freijahr) sowie die Zeit der Familienhospizfreistellung gemäß § 41d Abs. 1 Z 3;52 für die
Anrechenbarkeit eines Urlaubes gegen Entfall der
Bezüge gelten im Übrigen die Bestimmungen des
§ 41.53
b) die Zeit, die der Beamte in einem unmittelbar
vorangegangenen ununterbrochenen Vertragsdienstverhältnis zur Stadt zurückgelegt hat,
sowie
die
im
bestehenden
Vertragsdienstverhältnis zur Stadt zurückgelegten Zeiten
im Sinne lit. a zweiter, dritter und vierter
Halbsatz.54
(2) Über Antrag des Beamten sind für die im Abs 1
angeführten Rechte anzurechnen:
a) die in einem vorangegangenen öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt, zum Bund,
zu einer von ihm verwalteten Stiftung oder
Anstalt, zu einem Bundesland, zu einem Bezirk
oder zu einer anderen Gemeinde tatsächlich
zurückgelegte Dienstzeit;
b) eine Privatdienstzeit, soweit sie zur Zeit der
Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis Aufnahmebedingung war;
c) die in einem dem Antritt des öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses bei der Stadt oder
eines nach Abs 1 lit. b anzurechnenden
Vertragsdienstes unmittelbar vorangegangene,
nicht im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
zum Bund, zu einem von ihm verwalteten Fonds
oder einer von ihm verwalteten Stiftung oder
Anstalt, zu einem Bundesland, zu einem Bezirk
oder zu einer anderen Gemeinde oder zu einer
sonstigen
öffentlich-rechtlichen
Körperschaft
tatsächlich
ununterbrochen
zurückgelegte
Dienstzeit;55
LGBl 1/2003; Art I Z 6 (1.Halbsatz); (1.1.2005 gem Art II Z 9)
LGBl 97/2005, Z 2 (2.Halbsatz); (1.11.2005 gem § 145 Abs 2)
53
LGBl 1/2003; Art I Z 6 (3.Halbsatz); (1.1.2005 gem Art II Z 9)
54
LGBl 1/2003; Art I Z 6; (1.1.2005 gem Art II Z 9)
55
LGBl 17/1976, Art I Z 1; (1.3.1969 gem Art VII Z 2) idF LGBl 1/2003, Art I Z 7
(Strichpunkt); 1.1.1996 gem Art II Z 2
15.05.2016
23/206
51
52
d) die Zeit eines abgeschlossenen inländischen oder
einem solchen gleichzuhaltenden Studiums an
einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht
ausgestatteten mittleren Schule, höheren Schule,
Akademie oder verwandten Lehranstalt, soweit
die gesetzliche Mindestdauer des Studiums nicht
überschritten worden ist.56
(2a) Abs. 2 lit. d ist nur auf Beamte anzuwenden, die
für den Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der
Ruhegenussbemessungsgrundlage eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren benötigen.57
(3) Als ununterbrochen und unmittelbar vorangegangen im Sinne der Abs 1 und 2 sind
Dienstzeiten auch dann anzusehen, wenn eine
allfällige Dienstzeitunterbrechung, bei mehreren
Unterbrechungen jede für sich allein, 6 Monate nicht
übersteigt. Die Zeit einer Militärdienstleistung ist bei
der Beurteilung, ob eine Dienstzeit als ununterbrochen oder als unmittelbar vorangegangen anzusehen ist, außer Betracht zu lassen. Die Anrechnung
für das Ausmaß der Abfertigung nach § 52 Abs. 5, 6
und 7, für die Begründung des Anspruches auf den
Ruhegenuss sowie für das Ausmaß des Ruhegenusses wird bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch durchgeführt, wenn die nach Abs. 2
lit. c anzurechnende Dienstzeit nicht ununterbrochen
zurückgelegt wurde und dem Eintritt in den Dienst
der Stadt nicht unmittelbar vorangegangen ist.
(4) Für das Ausmaß der Abfertigung nach § 52 Abs.
5, 6 und 7, für die Begründung des Anspruches auf
den Ruhegenuss und für das Ausmaß des
Ruhegenusses hat der Stadtsenat unter der
Voraussetzung, dass die während der nachstehenden
Zeiträume
entfaltete
Tätigkeit
für
die
Beamtengruppe, in der der Beamte angestellt wird,
von wesentlicher Bedeutung ist, anzurechnen:
a) eine Dienstzeit gemäß Abs. 2 lit. c, die nicht
unmittelbar vorangegangen ist oder nicht ununterbrochen zurückgelegt wurde;
b) die Gerichtspraxis (Rechtspraktikantenzeit);
c) eine sonst in einem öffentlichen oder nicht
öffentlichen Dienst zugebrachte Zeit;
d) eine in einem freien Beruf in Vollbeschäftigung
zugebrachte Zeit, falls der Beamte nicht die Befugnis für die weitere Ausübung dieses freien
Berufes auf Grund strafgerichtlicher oder diszi-
LGBl 1/2003, Art I Z 8; 1.1.1996 gem Art II Z 2
LGBl 1/2003, Art I Z 9; 1.1.1996 gem Art II Z 2
15.05.2016
56
57
24/206
plinärer Verurteilung oder durch Verwaltungsverfügung verloren hat.
(5) Die Anrechnung einer sonstigen Dienstzeit für
alle oder einzelne im Abs 1 angeführten Rechte
kann, sofern es das in diesem Gesetz geregelte
öffentliche Interesse erfordert, der Gemeinderat
bewilligen.
(6)
Von
einer
Anrechnung
ist
ausgeschlossen:
a) die vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegte Zeit; dies gilt nicht für Zeiten, für die ein
Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu leisten ist;58
b) die Dienstzeit in einem Dienstverhältnis, die nach
den für dieses Dienstverhältnis geltenden
Bestimmungen für die Zeitvorrückung oder für
das Ausmaß der Abfertigung oder für die
Begründung des Anspruches auf den Ruhegenuss
oder für das Ausmaß des Ruhegenusses nicht
anrechenbar war;
c) die Dienstzeit in einem Dienstverhältnis, das
durch den freiwilligen Austritt des Beamten
während eines anhängigen Disziplinarverfahrens,
durch
Entlassung
auf
Grund
eines
Disziplinarerkenntnisses oder infolge strafrechtlicher Verurteilung aufgelöst wurde;
d) die Dienstzeit in einem nicht öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, das aus dem Verschulden des Beamten vom Dienstgeber vor
Ablauf der Zeit, auf die es eingegangen wurde,
oder ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
aufgelöst wurde;
e) die Dienstzeit, für die der Beamte einen
Ruhegenuss aus einem im Abs. 2 lit. a oder c
bezeichneten Dienstverhältnis bezieht; dies gilt
jedoch nicht, wenn der Ruhegenuss nach den
hiefür geltenden Bestimmungen wegen des
bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zur Stadt zur Gänze ruht; in diesem Falle
muss überdies auf jenen Teil des Ruhe(Versorgungs)genusses aus dem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt verzichtet
werden, der dem Ruhe(Versorgungs)genuss aus
dem früheren Dienstverhältnis entspricht.
(6a) Abs. 6 lit. a zweiter Halbsatz ist nur auf Beamte
anzuwenden, die für den Anspruch auf Ruhegenuss
im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage
LGBl 1/2003, Art I Z 10; (1.1.1996 gem Art II Z 2)
15.05.2016
58
25/206
eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren benötigen.59
(7) Eine Anrechnung kann nur dann und nur soweit
erfolgen, als sie nicht besonderen gesetzlichen
Bestimmungen widerspricht. Sie ist unzulässig, wenn
hiedurch der für die Anrechnung in Betracht
kommende kalendermäßige Zeitraum mehrfach
angerechnet würde.60 Zeiten, die vor Vollendung des
25. Lebensjahres der Beamtin/des Beamten liegen,
können für die Begründung und für das Ausmaß des
Ruhegenusses in folgenden Fällen angerechnet
werden:
a. Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
b. Erreichung der im § 45 Abs.
im § 152 bezeichneten Altersgrenze
1
und
c. Tod der Beamtin/des Beamten.61
(8) Die Anrechnung für die Begründung des
Anspruchs auf den Ruhegenuss und für das Ausmaß
des Ruhegenusses erfolgt nur gegen Nachzahlung
der Pensionsbeiträge für die anzurechnenden
Vordienstzeiten. Hierbei ist auf die Bestimmung des
§ 529 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl.
Nr. 189/1995 idF BGBl. I. Nr. 26/2000, in Verbindung mit § 6 des Bundesgesetzes, BGBl. Nr.
177/1948 über die Regelung sozialversicherungsrechtlicher Verhältnisse aus Anlass der Aufnahme in
ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis oder beim
Ausscheiden aus einem solchen insofern Bedacht zu
nehmen, dass die an die Stadt zu überweisende
Rentenleistung als Beitrag gilt; in diesem Fall sind
der Beamte, der Ruhegenussempfänger und seine
anspruchsberechtigten Hinterbliebenen verpflichtet,
ihre Rentenansprüche beim Sozialversicherungsträger jeweils über Verlangen der Stadt unverzüglich
geltend zu machen. Eine Beitragsnachzahlung
entfällt für Zeiten, die im öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis zur Stadt zurückgelegt wurden
sowie für Zeiten, für die die Stadt einen
Überweisungsbetrag nicht den Bestimmungen des
Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes,
des
Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr.
560/1978, oder des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 559/1978, erhalten hat. Der
Stadtsenat kann, wenn es das in diesem Gesetz
geregelte öffentliche Interesse erfordert, von einer
Beitragsnachzahlung absehen bei der Anrechnung
LGBl 1/2003, Art I Z 11; (1.1.1996 gem Art II Z 2)
LGBl 17/1976, Art I Z 1; (1.3.1969 gem Art VII Z 2)
61
LGBl 56/2011, Z 2; (1.7.2011 gem § 145 Abs 24)
15.05.2016
59
60
26/206
von Zeiträumen, während welcher der Beamte
infolge einer aus politischen Gründen oder aus
Gründen der Abstammung erfolgten Maßregelung
dem Dienst fern war, sofern der Stadt ein
Überweisungsbetrag nach § 308 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes oder eine Rentenleistung auf Grund des Bundesgesetzes, BGBl. Nr.
177/1948, nicht zukommt. Das Gleiche gilt bei der
Anrechung von Kriegsdienstzeiten während der
Kriege 1914 bis 1918 und 1939 bis 1945 und bei der
Anrechnung von Zeiten einer mit diesen Kriegen in
Zusammenhang stehenden Kriegsgefangenschaft.62
(9) Der nachzuzahlende Pensionsbeitrag ist für jeden
vollen Monat der Ruhegenussvordienstzeiten, die
angerechnet werden, zu entrichten.63 Er beträgt den
gemäß § 29 zu berechnenden Prozentsatz des
Diensteinkommens,
das
im
Zeitpunkt
der
Einbringung
des
Anrechnungsansuchens
dem
Anfangsdiensteinkommen
(Gehalt,
Teuerungszuschläge, für die Bemessung des Ruhegenusses
anrechenbare Zulagen) jener Verwendungsgruppe
entspricht, in der der Beamte angestellt bzw. auf den
Personalstand übernommen wurde; werden jedoch
Zeiträume
nur
bedingt
für
den
Fall
der
Dienstunfähigkeit oder für den Fall des Todes (Abs.7)
angerechnet, so ermäßigt sich der Hundertsatz für
diese Zeiten auf die Hälfte des gemäß § 29 zu
berechnenden Prozentsatzes.64 Wird ein Beamter
unter Zuerkennung eines fortlaufenden Ruhegenusses in den Ruhestand versetzt oder stirbt er,
bevor er die Pensionsbeiträge voll nachgezahlt hat,
so wird auf Ansuchen des Ruhegenussempfängers
bzw. der versorgungsberechtigten Hinterbliebenen
die angerechnete Dienstzeit der Begründung des
Anspruches auf den Ruhegenuss und der Bemessung
des Ruhe- und Versorgungsgenusses zugrunde
gelegt; der von der Pensionsbeitragsnachzahlung
noch aushaftende Betrag wird jedoch nachträglich im
Abzugswege
vom
Ruhe(Versorgungs)genuss,
allenfalls in Monatsraten, hereingebracht.65
(10)
Eine
Rückzahlung
nachgezahlter
Pensionsbeiträge findet in keinem Falle statt.
(11) Der im Abs. 1 lit. b angeführte Zeitraum ist von
Amts wegen anzurechnen. Um die Anrechnung
sonstiger Zeiträume ist vom Beamten, im Falle
seines Todes von seinen versorgungsberechtigten
Angehörigen, schriftlich anzusuchen. Die auf Grund
der Anrechnung der vorangeführten Zeiträume sich
ergebenden Änderungen sind durchzuführen
LGBl 65/2000,
LGBl 17/1976,
64
LGBl 97/2005,
65
LGBl 17/1976,
15.05.2016
62
63
Art I Z 6a; (1.11.2000)
Art I Z 1; (1.3.1969 gem Art VII Z 2)
Z 4; (1.11.2005 gem § 145 Abs 2)
Art I Z 1; (1.3.1969 gem Art VII Z 2)
27/206
a) mit Wirksamkeit vom Tage der Anstellung,
wenn das Ansuchen binnen 6 Monaten nach
der Anstellung gestellt wird;
b) mit Wirksamkeit von dem auf die Einbringung
des Ansuchens folgenden Monatsersten, wenn
das Ansuchen später gestellt wird.
§ 16a
Anrechnung von Vordienstzeiten
für die Vorrückung66
(1) Für die Vorrückung sind Zeiträume, die zwischen
dem Tage der Vollendung des 18. Lebensjahres und
dem Anstellungstag liegen, anzurechnen, und zwar:
a)
die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze;
b)
die sonstigen Zeiten, soweit sie nicht nach
Abs.3 zur Gänze angerechnet werden und
soweit
sie insgesamt
drei
Jahre nicht
übersteigen, zur Hälfte.67
(2) Zur Gänze sind anzurechnen:
1.
die Zeit, die in einer Beschäftigung mit
mindestens der Hälfte des für Vollbeschäftigte
vorgeschriebenen Ausmaßes entweder in einem
Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder im Lehrberuf an einer
inländischen öffentlichen Schule oder an einer
mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule zurückgelegt worden
ist;
2.
die Zeit der Ableistung des Präsenzdienstes
nach dem Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 305,
und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679; 68
3.
die Zeit, in der der Beamte auf Grund des
Heeresversorgungsgesetzes,
BGBl.
Nr.
27/1964, Anspruch auf eine Beschädigtenrente
entsprechend
einer
Minderung
der
Erwerbsfähigkeit von mindestens 90 v.H.
gehabt hat;
4.
die Zeit der Einführung in das praktische
Lehramt, der Gerichtspraxis (Rechtsprakti-
LGBl 17/1976, Art I Z 2; (1.3.1969 gem Art VII Z 2)
LGBl 13/1996, Art I Z 2; (1.1.1996 gem Art II Abs 1); siehe § 146 Abs 1
Übergangsbestimmungen
68
LGBl 26/1980, Art I Z 1; (1.1.1975 gem Art VII Z 9); idF LGBl 65/2000, Art I Z 6b;
(1.11.2000)
15.05.2016
28/206
66
67
kantenzeit) und der nach dem Ärztegesetz
1998,
BGBl.I
Nr.
169,
zur
ärztlichen
Berufsausübung vorgeschriebenen praktischen
Tätigkeit an einer zugelassenen Ausbildungsstätte;69
5.
die Zeit einer Verwendung oder Ausbildung, die
über die gemeinsamen Erfordernisse für die
Erlangung von Dienstposten einer bestimmten
Verwendungsgruppe
hinaus
für
den
Dienstzweig vorgeschrieben ist, in den der
Beamte aufgenommen wird, sowie die nach der
Erlangung des Reifezeugnisses einer höheren
Lehranstalt für die Ausbildung zur Ablegung der
Befähigungsprüfung für den Fremdsprachenunterricht aufgewendete Zeit, soweit sie ein
Jahr nicht übersteigt;
6.
bei Beamten, die in die Verwendungsgruppen
A, B, K oder S aufgenommen werden, die Zeit
des erfolgreichen Studiums an einer höheren
Schule bis zu dem Zeitpunkt, an dem der
Beamte den Abschluss dieser Ausbildung auf
Grund
der
schulrechtlichen
Vorschriften
frühestens hätte erreichen können; mögliche
schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen sind
nicht zu berücksichtigen. Als Zeitpunkt des
möglichen Studienabschlusses ist bei Studien,
die mit dem Schuljahr enden, der 30. Juni und
bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden,
der 31. Dezember anzunehmen; 70
7.
die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an
einer
Akademie
oder
den
Akademien
verwandten Lehranstalt, das für den Beamten
Anstellungserfordernis gewesen ist, bis zum
Höchstausmaß von 2 Jahren;
8.
die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an
einer wissenschaftlichen Hochschule, Kunsthochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für den Beamten Anstellungserfordernis gewesen ist, bis zu dem aus der
Anlage
ersichtlichen
Höchstausmaß.
Zum
Studium zählt auch die für die Erwerbung eines
akademischen
Grades
erforderliche
Vorbereitungszeit.71
(3) Zeiten gemäß Abs. 1, die von Abs. 2 nicht erfasst
sind und in denen der Beamte eine Tätigkeit
LGBl 17/1976, Art I Z 2; (1.3.1969 gem Art VII Z 2); idF LGBl 65/2000, Art I Z6c;
(1.11.2000)
70
LGBl 17/1976, Art I Z 2; (1.3.1969 gem Art VII Z 2); LGBl 65/2000, Art I Z 7 („K“);
(1.9.1991 gem Art III Z 3); und LGBl 56/2008, Z 1 („S“); 1.1.2008 gem § 145 Abs 15
71
LGBl 17/1976, Art I Z 2; (1.3.1969 gem Art VII Z 2); siehe Anhang: Anlage zu § 16a
Abs 2 Z 8!
15.05.2016
29/206
69
ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können
vom Stadtsenat im öffentlichen Interesse insoweit
zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit
oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung
des Beamten von besonderer Bedeutung ist oder zur
Zeit der Aufnahme in das Dienstverhältnis zur Stadt
Graz Aufnahmebedingung war.72
(4) Zeiträume, in die die nachstehend angeführten
Zeiten fallen, sind von einer Anrechnung nach Abs. 1
ausgeschlossen:
1. die Zeit, die gemäß Abs. 2 Z. 1 zu
berücksichtigen wäre, wenn der Beamte auf
Grund
einer solchen Beschäftigung einen
Anspruch
auf
laufende
Pensionsleistungen
erworben und diese nicht der Stadt abgetreten
hat;
2. die Dienstzeit in einem öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis,
soweit
sie
nach
den
Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis
gegolten haben, für die Vorrückung in höhere
Bezüge nicht wirksam gewesen ist; diese
Bestimmung ist auf den Karenzurlaub gemäß §
41b Abs. 1 nicht und auf Karenzurlaube zur
Betreuung eines Kindes nach § 71 Abs. 2 letzter
Satz zweiter Halbsatz mit der Maßgabe
anzuwenden, dass diese Zeiten zur Hälfte für die
Ermittlung des Vorrückungsstichtages unter
sinngemäßer Anwendung des Abs. 6 zu
berücksichtigen sind, soweit für diese Zeiten
keine anderen Ausschlussgründe nach diesem
Absatz vorliegen,73
3. die Zeit, die im Zustand der Ämterunfähigkeit
zurückgelegt worden ist.
(5) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann
der Stadtsenat Nachsicht von den Ausschlussbestimmungen des Abs. 4 Z. 2 und 3 gewähren.
(6) Die im Abs. 2 Z. 1 und im Abs. 3 angeführten
Zeiten sind im vollen Ausmaß anzurechnen, wenn sie
nach Erfüllung der gemeinsamen Erfordernisse für
die Erlangung von Dienstposten der Verwendungsgruppe, in der die Anstellung erfolgt, und in einer
Verwendung zurückgelegt worden sind, die der
Verwendung in der Verwendungsgruppe, in der die
Anstellung erfolgt, mindestens gleichwertig ist;
soweit solche Zeiträume diesen Voraussetzungen
nicht entsprechen, sind sie in dem Ausmaß
LGBl 13/1996, Art I Z 3; (1.1.1996 gem Art II Abs 1); siehe § 146 Abs 1
Übergangsbestimmungen
73
LGBl 17/1994, Art I Z 3; (1.1.1994 gem Art IV Abs 2) idF LGBl 65/2000, Art I Z 8;
(1.11.2000 gem Art III Z 1) und LGBl 97/2005, Z 5; (1.11.2005 gem §145 Abs 2)
15.05.2016
30/206
72
anzurechnen, in dem sie im Falle einer Überstellung
aus der entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe in die höhere Verwendungsgruppe gemäß
dem § 73 für die Vorrückung anrechenbar wären.
(7) Die im Abs. 1 lit. b, Abs. 2 Z. 7 und 8 angeführten Zeiträume sind ohne weitere Kürzungen anzurechnen, wenn sie nach der Erfüllung der gemeinsamen Erfordernissen für die Erlangung von Dienstposten der Verwendungsgruppe, in der die Antellung erfolgt, zurückgelegt worden sind. Soweit
solche Zeiträume diesen Voraussetzungen nicht
entsprechen, sind sie in dem Ausmaß anzurechnen,
in dem sie bei der Überstellung aus der der
Vorbildung entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe in die Verwendungsgruppe, in der die
Anstellung erfolgt, gemäß § 73 für die Vorrückung
anrechenbar wären; hiebei sind Zeiten eines erfolgreichen, seit der Vollendung des 18. Lebensjahres
ununterbrochenen Studiums an einer höheren Schule
als der Verwendungsgruppe B gleichwertige Zeit
anzusehen.
(8) Die mehrfache Berücksichtigung eines und
desselben Zeitraumes für die Vorrückung ist abgesehen von den Fällen der Anlage I zu § 76 Z. 6 unzulässig. Nicht zu berücksichtigen sind ferner die
im Abs. 2 Z. 2 und 3 angeführten Zeiten, soweit sie
in den in Abs. 2 Z. 7 und 8 angeführten Zeitraum
fallen.
(9) Der Vorrückungsstichtag ist mit Bescheid
festzustellen. Die Feststellung soll möglichst gleichzeitig mit der Ernennung des Beamten vorgenommen werden.
§ 17
Arbeitszeiten, Beschäftigungsausmaß74
(1) Die regelmäßige Arbeitszeit ist nach den
besonderen
Bedürfnissen
für
die
einzelnen
Verwendungen vom Stadtsenat festzusetzen.
(2) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten
kann auf seinen Antrag bis auf die Hälfte des für eine
Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden,
wenn der Verwendung im
verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen
Interessen entgegenstehen.75
(3) Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen,
dass die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit
ein ganzzahliges Stundenausmaß umfasst. Das
LGBl 65/2000, Art I Z 9; (23.6.1995 gem Art III Z 8)
LGBl 97/2005, Z 6; (1.11.2005 gem § 145 Abs 2)
15.05.2016
74
75
31/206
Ausmaß darf nicht weniger als 20 und nicht mehr als
39 Stunden betragen.76
(4) Die Herabsetzung wird mindestens für die Dauer
von sechs Monaten wirksam.77
(5) Die regelmäßige Wochendienstzeit darf nicht
herabgesetzt werden, wenn der Beamte in Folge der
Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit
aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im
Rahmen seiner bisherigen Stelle noch auf einer
anderen seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest
entsprechenden Stelle verwendet werden könnte.78
§ 17a
Besondere Bestimmungen über die
Herabsetzung der Wochendienstzeit zur Pflege
eines nahen Angehörigen79
(1) Die Wochendienstzeit des Beamten kann auf
seinen Antrag auf die Hälfte herabgesetzt werden,
wenn dies zur Pflege oder Betreuung naher
Angehöriger notwendig ist und wichtige dienstliche
Interessen nicht entgegenstehen. Die Wochendienstzeit darf – ausgenommen im Falle des § 17e –
nur auf die Dauer eines Jahres oder des Vielfachen
eines Jahres herabgesetzt werden. Für einen
Beamten dürfen die Zeiträume dieser Herabsetzung
insgesamt vier Jahre nicht überschreiten.80
(2) Nahe Angehörige im Sinne des Abs. 1 sind der
Ehegatte und Personen, die mit dem Beamten in
gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister,
Schwiegereltern, Stief-, Wahl- und Pflegekinder
sowie die Person, mit der der Beamte in
Lebensgemeinschaft lebt.81
(3) Die Wochendienstzeit darf nicht herabgesetzt
werden, wenn
LGBl 97/2005,
LGBl 97/2005,
78
LGBl 97/2005,
79
LGBl 65/2000,
80
LGBl 37/1989,
81
LGBl 37/1989,
15.05.2016
76
77
1.
sich der Beamte in den vorangegangenen fünf
Jahren nicht ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft befunden hat oder
2.
der Beamte infolge der Herabsetzung der
Wochendienstzeit aus wichtigen dienstlichen
Gründen weder im Rahmen seines bisherigen
Arbeitsplatzes noch auf einem anderen seiner
Z 7; (1.11.2005 gem § 145 Abs 2)
Z 7; (1.11.2005 gem § 145 Abs 2)
Z 7; (1.11.2005 gem § 145 Abs 2)
Art I Z 10; (23.6.1995 gem Art III Z 8)
Art I Z 6; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23)
Art I Z 6; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23)
32/206
dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden
könnte.82
(4) Der Beamte hat den Antrag auf Herabsetzung
der Wochendienstzeit spätestens zwei Monate vor
dem gewollten Wirksamkeitstermin zu stellen.83
§ 17b
Besondere Bestimmungen über die
Herabsetzung der Wochendienstzeit zur Pflege
eines Kindes84
(1) Beamten, in deren Haushalt ein eigenes Kind,
Wahl- oder Pflegekind oder sonstiges Kind, das dem
Haushalt des Beamten angehört und für dessen
Unterhalt er und (oder) sein Ehegatte aufkommt,
lebt und die zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes
bereits in einem Dienstverhältnis zur Stadt Graz
standen, ist - unbeschadet § 17 Abs. 2 und § 17a auf ihren Antrag die Wochendienstzeit auf die Hälfte
des für Vollbeschäftigte geltenden Ausmaßes
herabzusetzen.
(2) Die Herabsetzung der Wochendienstzeit ist nur
für die Zeit, während der das Kind der Pflege oder
der Betreuung durch den Beamten bedarf, und nach
Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes auf
die Dauer eines Jahres oder des Vielfachen eines
Jahres - ausgenommen in den Fällen des Abs. 5 und
des § 17e - oder bis zum Schuleintritt des Kindes zu
bewilligen. Die Herabsetzung nach Abs. 1 endet
spätestens mit dem Schuleintritt des Kindes
(3) § 17a Abs. 4 ist anzuwenden.
(4)
Die
Zeiträume
der
Herabsetzung
der
Wochendienstzeit gemäß Abs. 1 zur Pflege von
Kindern, die das dritte Lebensjahr vollendet haben,
dürfen für einen Beamten insgesamt vier Jahre nicht
übersteigen.
(5) Zeiträume, die bei Beendigung der Herabsetzung
der Wochendienstzeit gemäß Abs. 2 die Dauer eines
Jahres oder das Vielfache eines Jahres unterschreiten, bleiben für eine neuerliche Herabsetzung
der Wochendienstzeit gewahrt. Bruchteile eines
Jahres können bei einer neuerlichen Herabsetzung
LGBl 37/1989, Art I Z 6; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23)
LGBl 37/1989, Art I Z 6; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23)
84
LGBl 65/2000, Art I Z 11, (23.6.1995 gem Art III Z 8)
15.05.2016
82
83
33/206
der Wochendienstzeit nur ungeteilt in Anspruch genommen werden.
(6) Abweichend von Abs. 1 ist dem Beamten für die
von ihm beantragte Dauer, während der er Anspruch
auf Kinderbetreuungsgeld hat, eine Herabsetzung
der Wochendienstzeit auch unter die Hälfte des für
eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes zu
gewähren.85
§ 17c
Dienstleistung während der Herabsetzung der
regelmäßigen Wochendienstzeit86
Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume,
in denen der Beamte, dessen Wochendienstzeit
gemäß § 17 Abs. 2, § 17a oder 17b herabgesetzt
wurde, Dienst zu versehen hat, ist auf die
persönlichen Verhältnisse des Beamten, insbesondere auf die Gründe, die zur Herabsetzung der
Wochendienstzeit geführt haben, soweit Rücksicht zu
nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen
entgegenstehen.87
§ 17d
Anordnung zusätzlicher Dienstleistungen
während der Herabsetzung der regelmäßigen
Wochendienstzeit88
(1) Ein Beamter, dessen Wochendienstzeit nach § 17
Abs. 2 oder § 17a herabgesetzt worden ist, kann
über die für ihn maßgebende Wochendienstzeit
hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden,
wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines
Schadens unverzüglich notwendig ist und ein
Bediensteter, dessen Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.89
(2) Die Zeit einer solchen zusätzlichen Dienstleistung
ist entweder durch Freizeit auszugleichen oder nach
den besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.90
(3) Ein Beamter, dessen Wochendienstzeit gemäß
§ 17b herabgesetzt worden ist, darf über die für ihn
maßgebende Wochendienstzeit hinaus nicht zur
Dienstleistung herangezogen werden.91
LGBl 97/2005, Z 8; (1.11.2005 gem § 145 Abs 2)
LGBl 97/2005, Z 9 (Überschrift); (1.11.2005 gem § 145 Abs 2)
87
LGBl 37/1989, Art I Z 6; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23) idF LGBl 65/2000, Art I Z
12; (23.6.1995 gem Art III Z 8)
88
LGBl 97/2005, Z 10(Überschrift); (1.11.2005 gem § 145 Abs 2)
89
LGBl 37/1989, Art I Z 6; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23) idF LGBl 65/2000, Art I Z 13
(Verweis); (23.6.1995 gem Art III Z 8)
90
LGBl 37/1989, Art I Z 6; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23)
91
LGBl 65/2000, Art I Z 14; (23.6.1995 gem Art III Z 8)
15.05.2016
34/206
85
86
§ 17e
Vorzeitige Beendigung einer bewilligten
Herabsetzung der Wochendienstzeit92
(1) Die vorzeitige Beendigung einer gemäß § 17a
bewilligten Herabsetzung der Wochendienstzeit kann
auf Antrag des Beamten verfügt werden, wenn
1.
der Grund für die Herabsetzung weggefallen ist,
2.
das Ausschöpfen der ursprünglich verfügten
Dauer der Herabsetzung für den Beamten eine
Härte bedeuten würde und
3.
keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2) Der Antrag gemäß Abs. 1 ist schriftlich unter
Bekanntgabe des beabsichtigten Termins der
Wiederaufnahme der Vollbeschäftigung einzubringen,
wobei zwischen diesem Termin und dem Tag der
Antragstellung ein Zeitraum von 6 Monaten liegen
muss.
(3) Zeiten, um die sich dadurch ein ursprünglich
vorgesehener Zeitraum der Herabsetzung der
Wochendienstzeit nach § 17a oder § 17b Abs. 4
verkürzt, bleiben für eine neuerliche Herabsetzung
der Wochendienstzeit gewahrt. Bruchteile eines
Jahres können bei einer neuerlichen Herabsetzung
der Wochendienstzeit nur ungeteilt in Anspruch
genommen werden.93
(4) Auf die gemäß § 17b bewilligte Herabsetzung der
Wochendienstzeit kann der Beamte jederzeit
verzichten. Der Verzicht ist schriftlich zu erklären
und wird mit dem Monatsersten wirksam, den der
Beamte bestimmt, wobei jedoch zwischen diesem
und dem Tag der Abgabe der Verzichtserklärung ein
Zeitraum von 6 Monaten liegen muss.94
(5) Der gemäß § 17 Abs. 2 teilbeschäftigte Beamte
hat Anspruch auf Vollbeschäftigung innerhalb eines
Jahres ab Einbringung des Antrages.95
(6) Unter besonders berücksichtigungswürdigen
Umständen kann die in den Abs. 2 und 4 festgelegte
LGBl 37/1989, Art I Z 6; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23)
LGBl 37/1989, Art I Z 6; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23) idF LGBl 65/2000, Art I Z
15; (23.6.1995 gem Art III Z 8)
94
LGBl 37/1989, Art I Z 6; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23) idF LGBl 65/2000, Art I Z 16
(Beamte); (1.11.2000 gem Art III Z 1)
95
LGBl 65/2000, Art I Z 17; (23.6.1995 gem Art III Z 8)
15.05.2016
35/206
92
93
Sechsmonatsfrist unterschritten werden, sofern
keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.96
§ 17f
Mehrdienstleistungen, Überstunden97
(1) Mitarbeiter des Schemas II haben auf Anordnung
über die vorgeschriebenen Dienststunden hinaus
Dienst zu versehen (Mehrdienstleistung). Den auf
Anordnung erbrachten Mehrdienstleistungen sind
Mehrdienstleistungen gleichzuhalten, wenn
1.
der Beamte einen zur Anordnung der
Mehrdienstleistung Befugten nicht erreichen
konnte,
2.
die Mehrdienstleistung zur Abwehr
Schadens unverzüglich notwendig war,
3.
die Notwendigkeit der Mehrdienstleistung nicht
auf Umstände zurückgeht, die von dem
Beamten, der die Mehrdienstleistung erbracht
hat, hätte vermieden werden können und
4.
der
Beamte
diese
Mehrdienstleistung
spätestens innerhalb einer Woche nach der
Erbringung schriftlich meldet; ist der Beamte
durch
ein
unvorhergesehenes
oder
unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden
verhindert, so verlängert sich die Meldefrist um
die Dauer der Verhinderung.
eines
(2) An Werktagen erbrachte Mehrdienstleistungen
sind nach Möglichkeit im selben Kalendervierteljahr
im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen.
Mehrdienstleistungen außerhalb der Nachtzeit sind
vor Mehrdienstleistungen in der Nachtzeit (22.00 Uhr
bis 6.00 Uhr) auszugleichen. Mehrdienstleistungen
an Sonn- und Feiertagen sind nicht durch Freizeit
auszugleichen.
(3) Mehrdienstleistungen an Werktagen, die im
betreffenden Kalendervierteljahr aus dienstlichen
Gründen nicht durch Freizeit ausgeglichen sind,
gelten mit Ablauf des Kalendervierteljahres als Überstunden. Mehrdienstleistungen an Sonn- und
Feiertagen gelten in jedem Fall als Überstunden und
sind nach § 31c abzugelten.
(4 ) Werktagsüberstunden sind je nach Anordnung
1.
im Verhältnis 1 : 1,5 in Freizeit auszugleichen
oder
LGBl 65/2000, Art I Z 17; (23.6.1995 gem Art III Z 8)
LGBl 97/2005, Z 11; (1.11.2005 gem § 145 Abs 2)
15.05.2016
96
97
36/206
2.
nach § 31a Abs. 2 Z. 1 abzugelten oder
3.
im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen und
zusätzlich nach § 31a Abs. 2 Z. 2 abzugelten.
(5) Auf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach
§ 28 Abs. 3 St.-MSchKG, LGBl. Nr. 52/2002, in der
jeweils geltenden Fassung, und nach § 17d dieses
Landesgesetzes, sind, soweit sie die regelmäßige
Wochendienstzeit nicht überschreiten, die Abs. 2 bis
4 nicht anzuwenden. Diese Zeiten gelten als
Mehrdienstleistung und sind
1.
innerhalb von sechs Monaten im Verhältnis 1 :
1 in Freizeit auszugleichen oder
2.
mit der Grundvergütung gemäß § 31a Abs. 3
abzugelten.
Soweit jedoch Zeiten einer solchen Dienstleistung die
regelmäßige Wochendienstzeit überschreiten, sind
auf sie die Abs. 2 bis 4 anzuwenden.
(6) Werktagsüberstunden außerhalb der Nachtzeit
sind vor Werktagsüberstunden in der Nachtzeit
(22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) auszugleichen.
(7) Ein Freizeitausgleich für Werktagsüberstunden ist
bis zum Ende des sechsten auf das Kalendervierteljahr der Leistung folgenden Monats zulässig.
(8) Folgende Zeiten gelten
Überstunden:
jedenfalls nicht
als
1. Zeiten einer vom Beamten angestrebten
Einarbeitung von Dienstzeit (z. B. im Fall eines
Diensttausches oder einer sonstigen angestrebten
Verlegung der Zeit der Dienstleistung) und
2. Zeitguthaben aus der gleitenden Dienstzeit, soweit
sie die im Gleitzeitdienstplan festgelegte Obergrenze
für jeweils in den Folgemonat übertragbare
Zeitguthaben nicht übersteigen.
Diese Zeiten sind, soweit dies nicht bereits erfolgt
ist, ausschließlich im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit
abzugelten.
15.05.2016
37/206
§ 17g
Herabsetzung der Wochendienstzeit vor
Übertritt in den Ruhestand 98
(1) Dem Beamten, der seinen 720. Lebensmonat
vollendet hat, kann auf Antrag eine Herabsetzung
der
Wochendienstzeit bis auf die Hälfte des für eine
Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes gewährt
werden,
wenn
keine
dienstlichen
Interessen
entgegenstehen.
(2)
Der
Antrag
auf
Herabsetzung
der
Wochendienstzeit ist spätestens drei Monate vor dem
gewollten Wirksamkeitstermin zu stellen.
(3) Die Herabsetzung der Wochendienstzeit nach
Abs. 1 endet spätestens mit Ablauf des Monats, in
dem der Beamte sein 65. Lebensjahr vollendet.
§ 18
Dienstbeschreibung99
(1) Die Dienstleistungen der Beamten
Dienstbeschreibungen zu beurteilen.
sind
in
(2) Die Beurteilung hat auf „ausgezeichnet“ zu
lauten,
wenn
der
Beamte
außergewöhnlich
hervorragende Leistungen aufweist, auf „sehr gut“,
wenn seine Leistungen überdurchschnittlich sind, auf
„gut“, wenn er den Anforderungen des Dienstes
vollkommen entspricht, auf „minder entsprechend“,
wenn er den Anforderungen des Dienstes nur
zeitweise entspricht oder zwar Leistungen im
unerlässlichen Mindestmaß aufweist, ohne jedoch
das Durchschnittsmaß zu erreichen, und auf „nicht
entsprechend“, wenn er den Anforderungen des
Dienstes nicht im unerlässlichen Mindestmaß
entspricht.
(3) Beamte, die zur Probe angestellt sind, sind
alljährlich, definitiv angestellte Beamte mit Ablauf
des der Definitivstellung folgenden Kalenderjahres zu
beurteilen. Diese Beurteilung bzw. die letzte
Beurteilung bleibt so lange aufrecht, bis eine neue
Beurteilung von Amts wegen oder auf Antrag des
Beamten erfolgt. Eine neue Beurteilung kann
vorgenommen werden bzw. der Antrag darauf
gestellt werden, wenn eine andere als die letzte,
mindestens
ein
Kalenderjahr
zurückliegende
Gesamtbeurteilung angemessen wäre. Lautet die
LGBl 56/2011, Z 3; (1.7.2011 gem § 145 Abs 24)
LGBl 26/1961, Art I Z 4; (10.4.1961 gem Art II Z 7)
15.05.2016
98
99
38/206
Dienstbeschreibung auf "minder entsprechend" oder
"nicht entsprechend", so ist der Beamte alljährlich zu
beurteilen.100
(3a) entfällt101
(3b) Wurde ein Antrag auf neue Beurteilung gestellt,
so hat die neue Beurteilung innerhalb von drei
Monaten nach Antragstellung zu erfolgen.102
(4) Der Magistratsdirektor und die Leiter der
Gemeindeanstalten sind vom Bürgermeister, die
Vorstände der Magistratsabteilungen sowie die zu
auswärtigen
Unternehmungen
abgeordneten
Beamten vom Magistratsdirektor zu beurteilen. Die
Beurteilung der zugeteilten Beamten erfolgt durch
den jeweiligen Vorstand der Magistratsabteilung bzw.
den Leiter der Gemeindeanstalt. Der Beurteilung hat
ein Gespräch zwischen dem Beurteiler und dem zu
beurteilenden Beamten vorauszugehen. Darin sind
dem Beamten die Gründe für die beabsichtigte
Beurteilung mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu
geben, dazu Stellung zu nehmen. Über das Gespräch
ist eine Niederschrift aufzunehmen. Dem Beurteilungsgespräch sind der unmittelbare Vorgesetzte des
Beamten sowie auch weitere Vorgesetzte, die für
eine
Beurteilung
ausschlaggebende
Aussagen
machen können, beizuziehen. Auf Wunsch des
Beamten kann auch ein Personalvertreter bzw. eine
andere Person seines Vertrauens an dem Gespräch
teilnehmen. Wenn es die Größe der Abteilung
erfordert, kann der Abteilungsvorstand mit Zustimmung des Magistratsdirektors auch einem
Vertreter die Durchführung des Beurteilungsgespräches übertragen.103
(5) In einer neuen Beurteilung von Amts wegen
(Abs. 3 zweiter Satz) kann eine Herabsetzung
gegenüber der letzten Beurteilung nur dann erfolgen,
wenn der Beamte mindestens ein Monat vor dem
Beurteilungsgespräch (Abs. 4) mündlich auf das
Nachlassen
seiner
Dienstleistung
hingewiesen
worden
ist.
Darüber
ist
eine
Niederschrift
aufzunehmen.104
(5a) Ist gegen den Beamten wegen eines in den
Beurteilungszeitraum
fallenden
Verhaltens
ein
LGBl 65/2000, Art I Z 18; (1.11.2000 gem Art III Z 1)
LGBl 1/2003, Art I Z 12; (1.3.2003 gem Art II Z 1)
102
LGBl 65/2000, Art I Z 18; (1.11.2000 gem Art III Z 1)
103
LGBl 65/2000, Art I Z 18; (1.11.2000 gem Art III Z 1)
104
LGBl 65/2000, Art I Z 18; (1.11.2000 gem Art III Z 1) idF LGBl 1/2003, Art I Z 13;
(1.3.2003 gem Art II Z 1)
15.05.2016
39/206
100
101
Disziplinarverfahren
wegen
Verdachtes
eines
Dienstvergehens eingeleitet worden (§ 115), so ist
das Dienstbeurteilungsverfahren bis zur rechtskräftigen Beendigung des Disziplinarverfahrens zu
unterbrechen.105
(6) Die mit einer Begründung versehene Beurteilung
ist dem Beamten zu eigenen Handen zuzustellen
sowie dem Beschreibungsanwalt (Abs. 7b) und dem
Magistratsdirektor zur Kenntnis zu bringen. Gegen
die Beurteilung können der Beamte und der
Beschreibungsanwalt innerhalb von zwei Wochen
nach Zustellung schriftlich begründete Beschwerde
erheben. Die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde
hat aufschiebende Wirkung. Über die Beschwerde
entscheidet die Dienstbeschreibungskommission.106
(7)a Die Dienstbeschreibungskommission ist nach
jeder Neuwahl des Gemeinderates innerhalb von vier
Wochen nach dessen Konstituierung für die
Funktionsdauer des Gemeinderates zu bestellen. Sie
besteht aus dem Magistratsdirektor oder seinem
gemäß § 70 Abs. 2 des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl. Nr. 130 in der jeweils
geltenden Fassung, bestellten Vertreter als Vorsitzenden und weiteren vier Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) aus dem Kreise der Beamten der Stadt.
Zwei dieser Mitglieder (Ersatzmitglieder) werden
vom Gemeinderat auf Vorschlag des Bürgermeisters,
zwei Mitglieder (Ersatzmitglieder) vom Bürgermeister
auf Vorschlag der Personalvertretung bestellt. Die
Mitglieder der Dienstbeschreibungskommission müssen mindestens fünf Jahre im Dienste der Stadt
stehen und disziplinär unbescholten sein. Für den
Verlust und das Ruhen der Mitgliedschaft gelten die
Bestimmungen des § 90 sinngemäß. Beamte, die die
Funktion eines Mitgliedes des Gemeinderates oder
eines Personalvertreters ausüben, können der
Dienstbeschreibungskommission nicht angehören.107
(7a)
(Verfassungsbestimmung)
enfällt108
Die
Mitglieder
und
Ersatzmitglieder
der
Dienstbeschreibungskommission sind in Ausübung
ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Sie
unterliegen im Rahmen ihrer Tätigkeit der Aufsicht
des Gemeinderates. Dieser hat das Recht, sich über
alle
Gegenstände
der
Geschäftsführung
zu
unterrichten. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der
Dienstbeschreibungskommission sind verpflichtet,
die vom Gemeinderat verlangten Auskünfte unter
LGBl 1/2003, Art I Z 14; (1.3.2003 gem Art II Z 1)
LGBl 65/2000, Art I Z 18; (1.11.2000 gem Art III Z 1)
107
LGBl 65/2000, Art I Z 18; (1.11.2000 gem Art III Z 1)
108
LGBl 5/2010, Art 4 Z 1; (30.1.2010 gem § 145 Abs.20)
15.05.2016
105
106
40/206
Wahrung des
erteilen.109
Grundrechts
auf
Datenschutz
zu
(7b) Die Wahrung der Interessen des Dienstgebers
im Beschreibungsverfahren obliegt dem Beschreibungsanwalt. Als Beschreibungsanwalt fungiert der
Leiter der die Personalangelegenheiten besorgenden
Magistratsabteilung, im Verhinderungsfalle sein
Vertreter. Für den Fall, dass der zu beschreibende
Beamte dieser Magistratsabteilung zugeteilt ist,
kommt die Funktion des Beschreibungsanwaltes dem
Leiter der Magistratsdirektion-Präsidialamt bzw.
dessen Vertreter zu. Der Beschreibungsanwalt ist
Partei im Verfahren vor der Dienstbeschreibungskommission.110
(7c)
Die
Dienstbeschreibungskommission
ist
beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein
Stellvertreter und alle weiteren Mitglieder anwesend
sind. Bei Verhinderung eines Mitgliedes tritt das
Ersatzmitglied an dessen Stelle. Die Dienstbeschreibungskommission hat den Beamten, den
Beschreibungsanwalt und den Verfasser der in
Beschwerde gezogenen Beurteilung bzw. dessen
beauftragten Vertreter zu hören und kann auch
weitere Bedienstete als Auskunftspersonen befragen.
Der Beschreibungsanwalt kann auf seine Anhörung
verzichten.
Die
Dienstbeschreibungskommission
entscheidet mit Stimmenmehrheit, der Vorsitzende
gibt seine Stimme als Letzter ab. Die Entscheidung
der
Dienstbeschreibungskommission
ist
dem
Beamten zu eigenen Handen zuzustellen. Entscheidungen der Dienstbeschreibungskommission unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im
Verwaltungswege.
Die
Beschwerde
an
den
Verwaltungsgerichtshof ist zulässig.111
(7d) Die Dienstbeschreibungskommission entscheidet auch über eine Beurteilung auf Antrag des
Beamten gemäß Abs. 3, wenn die beantragte Beurteilung nicht innerhalb von drei Monaten nach
Antragstellung erfolgt ist und der Beamte schriftlich
die
Entscheidung
der
Dienstbeschreibungskommission verlangt.112
(8) Wird ein Beamter als „minder entsprechend“
oder „nicht entsprechend“ beschrieben, so wird
hiedurch die laufende Frist für die Vorrückung in
höhere Bezüge so lange gehemmt, als diese
Beurteilung zu Recht besteht. Wird der Beamte in 2
LGBl 5/2010, Art. 4 Z
LGBl 65/2000, Art I Z
111
LGBl 65/2000, Art I Z
112
LGBl 65/2000, Art I Z
15.05.2016
109
110
2; (30.1.2010 gem §145 Abs.21)
19; (1.11.2000 gem Art III Z 1)
19; (1.11.2000 gem Art III Z 1)
19; (1.11.2000 gem Art III Z 1)
41/206
aufeinanderfolgenden Jahren als „minder entsprechend“ beschrieben, so kann eine Überstellung
in eine niedrigere Verwendungsgruppe oder eine
Überstellung aus dem Schema II in das Schema I
gemäß § 20 Abs. 4 lit. b oder die Versetzung in den
dauernden113 Ruhestand auch mit geminderten
Ruhebezügen (Abfertigung) vom Stadtsenat verfügt
werden.
Die
Minderung
der
Ruhebezüge
(Abfertigung) darf höchstens 25 v.H. betragen.114
(9) Nach Aufhebung der auf „minder entsprechend“
oder „nicht entsprechend“ lautenden Beschreibung
kann
der
Stadtsenat
bei
andauernder
zufriedenstellender Dienstleistung verfügen, dass der
Zeitraum,
während
dessen
der
Lauf
der
Vorrückungsfrist gehemmt war, ganz oder zum Teil
für die Vorrückung in höhere Bezüge angerechnet
wird. Eine Nachzahlung von Bezügen findet jedoch in
keinem Falle statt.
(10)
Ein
Beamter,
über
den
durch
zwei
aufeinanderfolgende Kalenderjahre die Beurteilung
„nicht entsprechend“ getroffen wurde, ist mit
Rechtskraft der Entscheidung über das zweite
Kalenderjahr entlassen.115
LGBl 56/2011, Z 4; (1.7.2011 gem § 145 Abs 24)
LGBl 26/1961, Art I Z 4; (10.4.1961 gem Art II Z 7); idF LGBl 46/1996, Art I Z 2;
(1.7.1996 gem Art III); und LGBl 65/2000, Art I Z 20 (‚oder „nicht entsprechend“’
entfällt); (1.11.2000 gem Art III Z 1)
115
LGBl 65/2000, Art I Z 21; (1.11.2000 gem Art III Z 1)
15.05.2016
42/206
113
114
2. Abschnitt
Pflichten
§ 19
Allgemeine Dienstpflichten116
(1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen
Aufgaben
unter
Beachtung
der
geltenden
Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch
mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus
eigenem zu besorgen.
(2) Der Beamte hat in seinem ganzen Verhalten
darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der
Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner
dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
(3) Der Beamte hat die Parteien, soweit es mit den
Interessen des Dienstes und dem Gebot der
Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im
Rahmen
seiner
dienstlichen
Aufgaben
zu
unterstützen und zu informieren.
(4) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu
unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu
befolgen.
(5) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung
ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem
unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die
Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(6) Hält der Beamte eine Weisung eines vorgesetzten Beamten aus einem anderen Grund für
rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen
Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine
Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.
§ 20
Geschäftskreis, Versetzung auf andere
Dienstposten, Überstellung in andere
Verwendungsgruppen117
(1) Der Beamte ist im Allgemeinen nur zur
Durchführung jener Geschäfte verpflichtet, zu deren
Verrichtung er auf Grund seiner Anstellung und des
LGBl 37/1989, Art I Z 11; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23)
LGBl 30/1957, Anlage zu Art I;
15.05.2016
116
117
43/206
allgemeinen Geschäftskreises seiner Beamtengruppe
(§ 68) bestimmt ist. Wenn es der Dienst jedoch
erfordert, kann er nach Maßgabe seiner Eignung
vorübergehend auch zur Verrichtung eines anderen
Geschäftskreises herangezogen werden.
(2) Versetzungen auf andere Dienstposten sind aus
Dienstesrücksichten zulässig.118
(3)
Eine
Überstellung
in
eine
andere
Verwendungsgruppe (§ 68) kann nur erfolgen, wenn
der Beamte die hiefür vorgeschriebenen Erfordernisse erfüllt.
(4) Eine Überstellung in eine niedrigere Verwendungsgruppe des gleichen Schemas oder eine Überstellung aus dem Schema II in das Schema I kann
ohne Zustimmung des Beamten nur erfolgen, wenn
a) der Beamte die für seine dienstrechtliche Stellung
vorgeschriebene Dienst(Fach)prüfung aus seinem
Verschulden nicht innerhalb der gestellten Frist
ablegt oder
b) die Gesamtbeurteilung in
aufeinanderfolgenden
Jahren
entsprechend“ gelautet hat.119
mindestens zwei
auf
„minder
(5)
Eine
Überstellung
in
eine
niedrigere
Verwendungsgruppe oder eine Überstellung vom
Schema II in das Schema I kann ohne Zustimmung
des Beamten nicht erfolgen, wenn der Beamte
bereits
eine
für
die
Ruhegenussbemessung
anrechenbare Dienstzeit von 20 Jahren aufweist oder
die Änderung der Verwendung eine unmittelbare
Folge eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit
ist. (LGBl. Nr. 18/1957, Artikel I Ziffer 7.)
(6) Die mit der Überstellung in eine andere
Verwendungsgruppe oder ein anderes Schema
allenfalls verbundene Änderung des Bezuges ist
durch § 73 geregelt. Unbeschadet der dort
getroffenen Regelung darf, falls der Beamte nach der
Überstellung in den Ruhestand versetzt wird, der
Ruhegenuss nicht niedriger bemessen werden, als er
gebührt hätte, wenn der Beamte im Zeitpunkte der
Überstellung in den Ruhestand versetzt worden
wäre. (LGBl. Nr. 18/1957, Artikel I Ziffer 7.)
LGBl 35/1959, Art I; (1.1.1959 gem Art II); idF LGBl 54/2003, Art II (2.Satz entfällt:
„Abordnungen von Beamten zu einer Verwendung bei wirtschaftlichen Unternehmen,
an denen die Stadtgemeinde Graz mit einem Kapital von mehr als 50% beteiligt ist,
sind aus Dienstesrücksichten ohne Zustimmung des Beamten dann und insolange
zulässig, als der Beamte bei diesem Unternehmen in einer seinem Geschäftskreis
vergleichbaren Weise verwendet wird.“); (1.8.2003 gem Art III)
119
LGBl 30/1957, Anlage zu Art I;
idF LGBl 65/2000, Art I Z 22 („oder ‚nicht
entsprechend’“ entfällt); (1.11.2000 gem Art III Z 1)
15.05.2016
44/206
118
(7) Der Beamte ist zu allen in seinen Geschäftskreis
fallenden Dienstleistungen auch außerhalb der
Diensträume
verpflichtet.
Inwiefern
anlässlich
solcher Dienstleistungen eine Entschädigung für
Mehrauslagen und für erhöhten Arbeitsaufwand
zukommt,
bestimmen
die
Nebengebührenvorschriften.
(8) Eine jährlich mehr als drei Monate übersteigende
dienstliche Verwendung eines Beamten außerhalb
des Grazer Gemeindegebietes kann im Falle seines
Einspruches nur der Gemeinderat verfügen.
§ 21
Amtsverschwiegenheit120
(1) Der Beamte ist verpflichtet, über Angelegenheiten, die ihm in Ausübung seines Dienstes
bekannt geworden sind und deren Geheimhaltung im
Interesse des Dienstes, der Stadt, einer sonstigen
Gebietskörperschaft oder einer Partei geboten ist,
insbesondere über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse oder über Angelegenheiten, die ihm als geheim
oder vertraulich zu behandeln ausdrücklich bezeichnet worden sind, gegen jedermann, dem er über
solche Angelegenheiten amtliche Mitteilungen zu
machen nicht verpflichtet ist, Stillschweigen zu
beobachten. Veröffentlichungen in Druckschriften
oder in anderer Art sind untersagt, wenn ihr
Gegenstand unter die Pflicht der Amtsverschwiegenheit fällt.121
(2) Die Pflicht der Amtsverschwiegenheit besteht
auch während einer Enthebung vom Dienst, im
zeitlichen oder dauernden122 Ruhestand oder nach
Auflösung des Dienstverhältnisses fort.123
(3) Eine Ausnahme tritt nur insoweit ein, als ein
Beamter
für
einen
bestimmten
Fall
vom
Bürgermeister (Magistratsdirektor, leitenden Direktor
der Unternehmung) von der Pflicht der Amtsverschwiegenheit entbunden wurde.
LGBl 30/1957, Anlage zu Art I;
LGBl 30/1957, Anlage zu Art I; idF LGBl 49/1969, Art I Z 4 (Stadt); (27.6.1969 gem
Art IV Z 6)
122
LGBl 56/2011, Z 5; (1.7.2011 gem § 145 Abs 24)
123
LGBl 30/1957, Anlage zu Art I; idF LGBl 46/1996, Art I Z 3; (1.7.1996 gem Art III)
15.05.2016
45/206
120
121
§ 22
Vertretung der Stadt bei
gemischtwirtschaftlichen und sonstigen
Erwerbsgesellschaften124
Ein Beamter, der in Vertretung der Stadt Funktionen
bei gemischtwirtschaftlichen oder sonstigen Erwerbsgesellschaften ausübt, darf von diesen eine
Entlohnung hiefür nur mit Zustimmung des
Bürgermeisters annehmen.
§ 22a
Geschenkannahme125
(1) Dem Beamten ist es untersagt, im Hinblick auf
seine amtliche Stellung für sich oder einen Dritten
ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder
einen sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder
sich versprechen zu lassen.
(2) Orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten von
geringem Wert gelten nicht als Geschenk im Sinne
des Abs. 1.
(3) Ehrengeschenke darf der Beamte entgegennehmen. Er hat den Bürgermeister hievon in Kenntnis zu setzen. Untersagt der Bürgermeister innerhalb
eines Monates die Annahme, so ist das Ehrengeschenk zurückzugeben.
§ 23
Nebenbeschäftigung126
(1) Der Beamte darf neben seinen dienstlichen oder
sonst im Auftrag der Stadt zu besorgenden Aufgaben
keine Beschäftigung ausüben und keine Stellung
annehmen,
die
seiner
dienstlichen
Stellung
widerstreiten, die ihn in der Erfüllung seiner
dienstlichen Aufgaben behindern, die die Vermutung
seiner Befangenheit im Dienst hervorrufen können
oder die sonstige wesentliche dienstliche Interessen
gefährden oder bei denen die Vermutung von
Kollisionen zwischen den Interessen der Stadt insbesondere ihrer Interessen als Träger von
Privatrechten - und den durch die Nebenbeschäftigung gegebenen Interessen des Bediensteten nicht
ausgeschlossen ist.
LGBl 30/1957, Anlage zu Art I; idF LGBl 49/1969, Art I Z 4; (27.6.1969 gem Art IV Z
6)
125
LGBl 37/1989, Art I Z 12; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23)
126
LGBl 37/1989, Art I Z 13; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23)
15.05.2016
46/206
124
(2) Soweit in den Abs. 6 und 7 nichts anderes
bestimmt ist, ist eine ausdrückliche Bewilligung zur
Ausübung
einer
Nebenbeschäftigung
nicht
erforderlich. Der Beamte ist jedoch verpflichtet, die
in den Abs. 3, 4 und 8 vorgeschriebene Meldung vor
der Übernahme einer Nebenbeschäftigung zu
erstatten. Unbeschadet der Bestimmungen der Abs.
3, 4 und 8 ist eine Nebenbeschäftigung vor ihrer
Übernahme auch dann zu melden, wenn Zweifel
bestehen, ob sie nach Abs. 1 zulässig ist.
(3) Jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung ist dem
Bürgermeister
schriftlich
zu
melden.
Nebenbeschäftigungen gelten als erwerbsmäßig, wenn die
daraus zu erwartenden Einkünfte oder sonstigen
wirtschaftlichen Vorteile im Jahr das Monatsgehalt
der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V übersteigen.
Einkünfte oder sonstige wirtschaftliche Vorteile aus
mehreren Nebenbeschäftigungen sind dabei zusammenzurechnen.
(4) Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf
Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten
Rechts einschließlich der nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz als gemeinnützig anerkannten Bauvereinigungen sowie die Übernahme einer
leitenden Stellung in einer solchen hat der Beamte
auch dann zu melden, wenn die Voraussetzungen
des Abs. 3 nicht vorliegen.
(5) Der Bürgermeister hat die Nebenbeschäftigung
zu untersagen, wenn diese den Bestimmungen des
Abs 1 widerspricht.
(6) Der Beamte, dessen Wochendienstzeit nach den
§§ 17 Abs. 2, 17a, 17b oder 17g herabgesetzt ist,
darf eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur
ausüben, wenn und insoweit der Bürgermeister dies
bewilligt.127 Die Bewilligung ist - abgesehen von den
Fällen des Abs 1 - zu versagen, wenn die Ausübung
dieser Nebenbeschäftigung dem Grund der Herabsetzung der Wochendienstzeit widerstreitet.128
(7) Kein Beamter darf ohne Bewilligung des
Bürgermeisters außergerichtlich ein Sachverständigengutachten abgeben. Die Bewilligung ist zu
versagen, wenn mit Rücksicht auf den Gegenstand
und Zweck des Gutachtens sowie Stellung und
Wirkungskreis des Beamten die im Abs 1 angeführten Interessen der Stadt gefährdet werden.
LGBl 56/2011, Z 6; (1.7.2011 gem § 145 Abs 24)
LGBl 37/1989, Art I Z 13; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23) idF LGBl 65/2000, Art I Z
23 (Verweis); (23.6.1995 gem Art III Z 8)
15.05.2016
47/206
127
128
(8) Die Heranziehung als Sachverständiger durch ein
Gericht bedarf keiner ausdrücklichen Bewilligung, ist
jedoch in jedem Einzelfall schriftlich zu melden. Auch
die Tätigkeit als gerichtlicher Sachverständiger kann
dem Beamten vom Bürgermeister untersagt werden,
wenn sie mit der Erfüllung seiner Dienstpflichten
nicht vereinbar ist.
(9) Das Unterlassen der in den Abs. 3, 4 und 8
vorgeschriebenen Meldung, die Ausübung einer
Nebenbeschäftigung, die gemäß Abs 1 unzulässig ist
und vom Beamten trotz offenkundiger Unzulässigkeit
nicht gemeldet wurde, die Ausübung einer untersagten Nebenbeschäftigung sowie die Ausübung
einer in den Abs. 6 und 7 angeführten Nebenbeschäftigung ohne entsprechende Bewilligung sind
disziplinär zu ahnden.
§ 24
Einhaltung der vorgeschriebenen Arbeitszeit,
Anzeige der Dienstverhinderung, Versäumnis
des Dienstes129
(1) Der Beamte hat die vorgeschriebene Arbeitszeit
einzuhalten.130
(2) Außer im Falle einer Krankheit oder eines
anderen
begründeten
Hindernisses
darf
kein
Beamter ohne Bewilligung seines unmittelbaren
Vorgesetzten bzw. des zur Erteilung eines Urlaubes
berufenen Organes dem Dienste fernbleiben.131
(3) Der Beamte hat die Dienstverhinderung seinem
unmittelbaren Vorgesetzten unverzüglich anzuzeigen und den Grund der Verhinderung über
Verlangen nachzuweisen. Ein wegen Krankheit vom
Dienst abwesender Beamter ist verpflichtet, über
Aufforderung die Art der Erkrankung binnen drei
Tagen im Wege der Vorlage einer ärztlichen
Diagnose bekannt zu geben und sich auf Anordnung
einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
Kommt der Beamte diesen Verpflichtungen nicht
rechtzeitig nach, entzieht er sich einer zumutbaren
Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung,
so gilt die Abwesenheit vom Dienst als nicht gerechtfertigt.132
(4) Der Beamte verliert für die Zeit seines
ungerechtfertigten Fernbleibens vom Dienst den
LGBl 30/1957, Anlage zu Art I;
LGBl 126/1968, Art I Z 4; 23.10.1968 gem Art III Z 8
131
LGBl 126/1968, Art I Z 4; (23.10.1968 gem Art III Z 8)
132
LGBl 65/2000, Art I Z 24; (1.11.2000 gem Art III Z 1)
15.05.2016
129
130
48/206
Anspruch auf Bezüge. Der Beamte verliert den
Anspruch auf Bezüge auch für die Zeit, die er dem
Dienst deshalb fernbleibt, weil er sie zufolge
strafgerichtlicher Verurteilung in Haft verbringt. Den
zu
seinem
Haushalt
gehörenden
schuldlosen
Angehörigen ist für die Zeit, für die die Bezüge
entfallen, ein angemessener Unterhaltsbeitrag zu
leisten, der 75 v.H. der Bezüge des Beamten nicht
übersteigen darf. Einem Beamten, der keine
anspruchsberechtigten Angehörigen hat, kann zur
Vermeidung eines Schadens, der sich z. B. durch
Nichteinhaltung gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen ergeben würde, ein solcher Unterhaltsbeitrag bis zu 50 v.H. der Bezüge des Beamten
zuerkannt werden.133
(5) Eine gerechtfertigte Abwesenheit vom Dienste
hat, abgesehen von der im § 41 bezeichneten Ausnahme, eine Schmälerung oder Einstellung der
Bezüge nicht zur Folge.134
§ 25
Amtliche Aufforderung zur
Rückkehr in den Dienst135
(1) Bleibt ein Beamter ohne Rechtfertigung länger
als drei Tage dem Dienste fern, so ist er schriftlich
oder, falls sein Aufenthalt unbekannt ist oder aus
anderen Gründen die Zustellung der schriftlichen
Aufforderung nicht bewirkt werden kann, durch
Kundmachung an der Amtstafel aufzufordern, seinen
Dienst anzutreten bzw. seine Abwesenheit zu rechtfertigen, und ihm anzudrohen, dass er nach
fruchtlosem Verlauf von sechs Wochen seit der
ergangenen Aufforderung entlassen wird. Die Frist
läuft von dem Tag, an dem die schriftliche
Aufforderung zugestellt bzw. die Kundmachung an
der Amtstafel angeschlagen wird.
(2) Tritt der Beamte innerhalb der in Abs 1
bezeichneten Frist den Dienst ohne Rechtfertigung
nicht an, so ist er ohne Disziplinarverfahren zu
entlassen.
§ 26
Besondere Pflichten der Leiter der städtischen
Dienststellen136
(1) Die Leiter der städtischen Dienststellen sind
verpflichtet,
für
die
Aufrechterhaltung
eines
LGBl 126/1968, Art I Z 4; (23.10.1968 gem Art III Z 8)
LGBl 126/1968, Art I Z 4; (23.10.1968 gem Art III Z 8)
135
LGBl 30/1957, Anlage zu Art I;
136
LGBl 30/1957, Anlage zu Art I;
15.05.2016
133
134
49/206
geregelten,
den
Vorschriften
entsprechenden
Dienstbetriebes und für eine gerechte Verteilung der
Arbeiten
unter
den
ihnen
untergeordneten
Bediensteten
zu
sorgen,
den
Geschäftsgang
zweckmäßig zu leiten, auf eine rasche und sorgsame
Abwicklung der Geschäfte zu dringen und alle
auftretenden Übelstände und Beschwerden im
kurzen Weg abzustellen; wenn hiebei die eigenen
Maßnahmen nichts fruchten oder Verfehlungen
wahrgenommen
werden,
haben
sie
die
Disziplinaranzeige zu erstatten.
(2) Insbesondere obliegt den Leitern der städtischen
Dienststellen die Überwachung der Einhaltung der
Arbeitszeit (§ 24).
(3) Die Leiter sind verpflichtet, den ihnen
unterstellten Bediensteten mit Anstand und Achtung
zu begegnen und ihre Tätigkeit gewissenhaft und
gerecht
zu
beurteilen.
Beschwerden
wegen
Verletzung
dieser
Pflichten
sind
an
den
Magistratsdirektor (leitenden Direktor der Unternehmung) zu richten, der die erforderlichen Maßnahmen zu treffen hat.
§ 27
Wahl des Wohnsitzes137
Eine Beschränkung in der Wahl des Wohnsitzes
findet nicht statt, doch ist der Beamte nicht
berechtigt, unter Hinweis auf seinen Wohnsitz bzw.
Wohnort Begünstigungen gegenüber anderen Beamten in Anspruch zu nehmen.
§ 27a
Meldepflichten138
(1) Wird dem Beamten in Ausübung seines Dienstes
der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu
verfolgenden
gerichtlich
strafbaren
Handlung
bekannt, die den Wirkungsbereich der Dienststelle
betrifft, der er angehört, so hat er dies unverzüglich
dem Leiter der Dienststelle zu melden.
(1a) Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 1 besteht,
wenn die Meldung eine Tätigkeit beeinträchtigen
würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen
Vertrauensverhältnisses bedarf.
(1b) Der Dienststellenleiter kann aus
LGBl 30/1957, Anlage zu Art I;
LGBl 65/2000, Art I Z 25; (1.11.2000 gem Art III Z 1)
15.05.2016
137
138
50/206
1. in der Person, auf die sich die amtliche Tätigkeit
bezieht, oder
2. in der amtlichen Tätigkeit selbst
gelegenen Gründen, abweichend von Abs. 1a, eine
Meldepflicht verfügen.
(2) Ist eine Dienstverhinderung des Beamten ganz
oder teilweise auf das Einwirken Dritter zurückzuführen, hat der Beamte dies unverzüglich seiner
Dienstbehörde zu melden. Auf Verlangen der
Dienstbehörde hat er sämtliche für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen erforderlichen Daten
und Beweismittel bekannt zu geben.
(3) Soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften
weitere Meldepflichten festgelegt sind, hat der
Beamte seiner Dienstbehörde zu melden:
1.
Namensänderung,
2.
Standesveränderung,
3.
jede Veränderung seiner Staatsbürgerschaft
oder Staatsangehörigkeit(en),
4.
Änderung des Wohnsitzes und vorübergehender
geänderter Aufenthalt während eines Krankenstandes,
5.
Verlust einer für die Ausübung des Dienstes
erforderlichen behördlichen Berechtigung oder
Befähigung, des Dienstausweises, der Dienstkleidung oder sonstiger Sachbehelfe,
6.
Besitz eines Bescheides nach § 14 Abs 1 oder 2
des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr.
22/1970.
§ 28
Dienstweg139
(1) Der Beamte hat Anbringen, die sich auf sein
Dienstverhältnis oder seine dienstlichen Aufgaben
beziehen, bei seinem unmittelbaren Vorgesetzten
einzubringen. Dieser hat das Anbringen unverzüglich
an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
(2) Von der Einbringung im Dienstweg darf bei
Gefahr in Verzug sowie dann abgesehen werden,
LGBl 65/2000, Art I Z 26; (1.11.2000 gem Art III Z 1)
15.05.2016
139
51/206
wenn die Einhaltung des Dienstweges dem Beamten
billigerweise nicht zumutbar ist.
(3)
In
Dienstrechtsangelegenheiten
und
in
Disziplinarangelegenheiten können ohne Einhaltung
des Dienstweges eingebracht werden:
1.
Rechtsmittel,
2.
Anträge auf Übergang der Entscheidungspflicht,
3.
Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand und
4.
Beschwerden an den Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof.
§ 29
Pensionsbeitrag140
(1) Der Beamte des Dienststandes und des zeitlichen
Ruhestandes hat, soweit gesetzlich nicht anderes
bestimmt ist, für jeden Monat seiner für den
Ruhegenuss anrechenbaren Dienstzeit im Voraus
einen monatlichen Pensionsbeitrag zu entrichten.141
(2) Der Pensionsbeitrag beträgt 10,25 v.H. der
Bemessungsgrundlage. Diese besteht bei Beamten
des Dienststandes aus dem Gehalt und den als
ruhegenussfähig
erklärten
Zulagen,
die
der
bezugsrechtlichen
Stellung
des
Beamten
entsprechen;
bei
Beamten
des
zeitlichen
Ruhestandes des dem Ruhegenuss entsprechenden
Bezuges (§ 47a Abs. 3).142 Den Pensionsbeitrag von
10,25 v.H. hat der Beamte auch von den Teilen der
Sonderzahlung zu entrichten, die den oben
genannten Geldleistungen entsprechen sowie von
den für die Ruhegenusszulage anrechen-baren
Zulagen und Nebengebühren.143 Kürzungen, die sich
auf Grund der Herabsetzung der Wochendienstzeit
gemäß § 17a oder § 17b, bei Inanspruchnahme der
Familienhospizfreistellung gemäß § 41d Abs. 1 Z. 2
sowie gemäß § 67b auf Grund der Gewährung eines
Freijahres ergeben, bleiben bei der Bemessung des
Pensionsbeitrages unberücksichtigt, sofern dies der
Beamte
vor
Beginn
der
Herabsetzung
der
LGBl 37/1989, Art I Z 14; (1.7.1988 gem Art XXXVII Z 21)
LGBl 56/2011, Z 7; (1.7.2011 gem § 145 Abs 24)
142
LGBl 56/2011, Z 8; (1.7.2011 gem § 145 Abs 24
143
LGBl 1/2003, Art I Z 15; (1.1.2003 gem Art II Z 8)
15.05.2016
140
141
52/206
Wochendienstzeit oder der Inanspruchnahme des
Freijahres beantragt.144
(2a) Der nach § 42 Abs. 1 freigestellte oder nach
§ 42 Abs. 3 oder 6 außer Dienst gestellte Beamte hat
Pensionsbeiträge auch von den durch die Freistellung
oder Außerdienststellung entfallenden Bezügen zu
entrichten. Von Geldleistungen für zeit- und
mengenmäßige Mehrleistungen ist ein Pensionsbeitrag nur zu entrichten, soweit sie während der
Zeit einer Dienstfreistellung tatsächlich gebührten.145
(2b)
Der
§ 67 Abs. 5a
gekürzt sind,
durch Kürzung
Beamte,
dessen
Bezüge
nach
oder nach § 67 Abs. 6 letzter Satz
hat Pensionsbeiträge auch von den
entfallenden Bezügen zu leisten.146
(3) Der Pensionsbeitrag ist von den Bezügen des
Beamten einzubehalten. Soweit gesetzlich nicht
anderes bestimmt ist, hat der Beamte für die
Monate, in denen ihm keine Bezüge gebühren, die
Pensionsbeiträge einzuzahlen. In diesem Fall können
aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen
Zahlungserleichterungen (Stundung, Ratenzahlung)
gewährt werden.
(4) Für jene Kalendermonate der für den Ruhegenuss anrechenbaren Dienstzeit, in denen der
Beamte wegen
1.
Karenzurlaubes gemäß § 41b Abs 1 oder147
2.
Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem
Wehrgesetz 2001 oder Zivildienstes nach dem
Zivildienstgesetz 1986148
keinen Anspruch auf Bezüge
Pensionsbeitrag zu leisten.149
hat,
ist
kein
(5) Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge kann
der Beamte nicht zurückfordern. Hat der Beamte für
die Zeit eines Karenzurlaubes Pensionsbeiträge
entrichtet und erhält die Stadt für diese Zeit oder
einen Teil dieser Zeit einen Überweisungsbetrag nach
den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen,
so ist der Überweisungsbetrag auf die in Betracht
kommenden Monate gleichmäßig aufzuteilen. Die
entrichteten Pensionsbeiträge sind dem Beamten
LGBl 97/2005, Z 12 (Z 46); (1.11.2005 gem § 145 Abs 2)
LGBl 72/1997, Art XI Z 1; (1.10.1997 gem Art XIII Abs 1)
146
LGBl 1/2003, Art I Z 16; (1.1.2003 gem Art II Z 8)
147
LGBl 17/1994, Art I Z 5; (1.1.1994 gem Art IV Abs 2), idF LGBl 97/2005, Z 5;
(1.11.2005 gem § 145 Abs 2)
148
LGBl 1/2003, Art I Z 17; (1.3.2003 gem Art II Z 1
149
LGBl 37/1989, Art I Z 14; (1.7.1981 gem Art XXXVII Z 12)
15.05.2016
53/206
144
145
insoweit zu erstatten, als sie durch die Teile des
Überweisungsbetrages gedeckt sind.
(6) Für Beamte, die bis zum 31. Dezember 2004 das
60. Lebensjahr vollenden oder davor vollendet
haben, beträgt der Pensionsbeitrag 11,75 v.H.150
(7) Für Beamte, die in einem in der folgenden
Tabelle bezeichneten Jahr den 738. Lebensmonat
vollenden, errechnet sich der Prozentsatz nach
Abs. 2 unter Berücksichtigung dieser Tabelle und
Anwendung nachstehender Formel, wobei das
Ergebnis auf zwei Kommastellen auf- bzw.
abzurunden ist:151
Jahr
Prozentsatz
2005
11,67
2006
11,58
2007
11,50
2008
11,42
2009
11,33
2010
11,25
2011
11,17
2012
11,08
2013
11,00
2014
10,92
2015
10,83
2016
10,75
2017
10,67
2018
10,58
2019
10,50
2020
10,42
2021
10,33
Prozentsatz des Jahres,
in dem der Beamte
seinen
738.Lebensmonat vollendet
-
Tage des Kalenderjahres,
vom 1.Jänner bis zum Tag
der Vollendung des 738.
Lebensmonates X Veränderungswert______________
365
(8) Der Veränderungswert im Sinne des Abs. 7 ist
nach nachstehender Formel zu berechnen:152
LGBl 1/2003, Art I Z 18; (1.1.2003 gem Art II Z 8)
LGBl 1/2003, Art I Z 18; (1.1.2003 gem Art II Z 8)
152
LGBl 1/2003, Art I Z 18; (1.1.2003 gem Art II Z 8)
15.05.2016
150
151
54/206
Höhe des Prozentsatzes (nach
Abs. 7) des Jahres, in dem
der Beamte seinen 738.
Lebensmonat vollendet.
-
Höhe des Prozentsatzes
(nach Abs. 7) des der
Vollendung des 738. Lebensmonates- folgenden
Jahres
-
(9) Der jeweilige Prozentsatz gemäß Abs. 2 oder der
nach Abs. 6 bis 8 errechnete Prozentsatz erhöht sich
für Beamte, die vor dem 1. Juli 1961 geboren sind,
um 1,0 v. H., wobei dieser erhöhte Prozentsatz nur
von jenem Teil des Bezuges zu entrichten ist, der
über der Höchstbemessungsgrundlage liegt. Die
Bemessungsgrundlage für das Jahr 2010 beträgt
höchstens
Euro
4.110,–
(Höchstbemessungsgrundlage).
Für
die
Höchstbemessungsgrundlage der Folgejahre ist §
181 Abs. 4 des Gesetzes über das Dienst- und
Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes
Steiermark, LGBl. Nr. 29/2003, i. d. g. F, auch auf
die Beamten der Stadt Graz anzuwenden.153
§ 29a
Pensionskassenvorsorge154
(1) Die Stadt Graz hat allen nach dem 31. Dezember
1944 geborenen Beamten ab 1. Jänner 2003 eine
Pensionskassenzusage im Sinne des § 2 Z. 1 des
Betriebspensionsgesetzes (BPG), BGBl.Nr. 282/1990,
in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2002, zu erteilen.
(2)
So
weit
dies
zur
Regelung
der
Pensionskassenvorsorge nach Abs. 1 erforderlich ist,
ist mit dem nach § 13 Gemeinde-Personalvertretungsgesetz 1994, LGBl Nr. 37/1994, in der
jeweils geltenden Fassung, eingerichteten Zentralausschuss eine Vereinbarung im Sinne des § 3
Abs. 2 BPG abzuschließen. Diese Vereinbarung hat
insbesondere Regelungen über das Beitrags- und
Leistungsrecht zu enthalten.
(3) Die Stadt Graz gilt als Arbeitgeber im Sinne des
BPG.
§ 29b
Pensionskassenbeitrag155
(1) Die Stadt Graz hat entsprechend der
Pensionskassenzusage nach § 29a als DienstgeberLGBl 56/2011, Z 9; (1.7.2011 gem § 145 Abs 24)
LGBl 1/2003, Art I Z 19; (1.1.2003 gem Art II Z 8)
155
LGBl 1/2003, Art I Z 19; (1.1.2003 gem Art II Z 8)
15.05.2016
153
154
55/206
anteil einen Pensionskassenbeitrag in der Höhe von
höchstens 3 v.H. der Bemessungsgrundlage nach
§ 29 Abs. 2 zu entrichten.
(2) Der Beamte kann zusätzlich zum Dienstgeberanteil einen Dienstnehmeranteil bis zur Höhe des
Dienstgeberanteiles an die Pensionskasse leisten.
(3) Für Beamte, die in einem in der folgenden
Tabelle bezeichneten Jahr den 738. Lebensmonat
vollenden, ist unter Berücksichtigung dieser Tabelle
von der Stadt Graz jener Prozentsatz als
Pensionskassenbeitrag (Dienstgeberanteil) zu entrichten, der sich unter Anwendung der nachstehenden Formel errechnet, wobei das Ergebnis auf
zwei Kommastellen auf- bzw. abzurunden ist.
Jahr
2005
2006
2007
2008
2009
2010
2011
2012
2013
2014
2015
2016
2017
2018
2019
2020
2021
ab 2022
und Folgejahre
Prozentsatz des Jahres, in dem der Beamte seinen 738. Lebensmonat vollendet
Prozentsatz
1,58
1,67
1,75
1,83
1,92
2,00
2,08
2,17
2,25
2,33
2,42
2,50
2,58
2,67
2,75
2,83
2,92
3,00
Tage des Kalenderjahres,
vom 1.Jänner bis zum Tag
der Vollendung des 738.
Lebensmonates
X Veränderungswert
365
+
(4) Der Veränderungswert im Sinn des Abs. 3 ist
nach nachstehender Formel zu berechnen:
Höhe
des
Prozentsatzes
(nach Abs. 3) des der
Vollendung des 738.Lebensmonates folgenden Jahres.
-
Höhe des Prozentsatzes
(nach Abs. 3) des Jahres,
in dem der Beamte das
738. Lebensmonat
vollendet.
15.05.2016
56/206
3. Abschnitt
Rechte
§ 30
Allgemeine Bestimmungen156
(1) Der Beamte erwirbt Rechtsansprüche nach
Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes.157
(2) Durch die Herabsetzung der Wochendienstzeit
sowie bei Inanspruchnahme eines Freijahres werden,
soweit in diesem Gesetz nicht ausdrücklich anders
bestimmt ist, weder von der Dauer des Dienstverhältnisses bzw. einer bestimmten Dienstzeit abhängende Rechte noch sonstige Rechtsansprüche des
Beamten berührt.158
§ 31
Diensteinkommen159
(1) Den Beamten kommen die im 4. Abschnitt dieses
Gesetzes
vorgesehenen
Monatsbezüge
und
Sonderzahlungen sowie die im Abs. 2 angeführten
Nebengebühren zu.160
(2)
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
Nebengebühren sind
die Überstundenvergütung (§ 31a),
die
Pauschalvergütung
für
verlängerte
Wochendienstzeit (31b)
die Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und
Feiertagszulage) (§ 31c),
die Journaldienstzulage (§ 31d),
die Bereitschaftsentschädigung (§ 31e),
die Mehrleistungszulage (§ 31f),
die Belohnung (§ 31g),
die Erschwerniszulage (§ 31h),
die Gefahrenzulage (§ 31i),
die Aufwandsentschädigung (§ 31j),
die Fehlgeldentschädigung (§ 31k),
der Fahrtkostenzuschuss (§ 31l),
die Jubiläumszuwendung (§ 31m),
die Treueentschädigung (§ 31n)161.
(3) Die unter Abs. 2 Z. 1, 4 bis 6, 8 bis 11
angeführten Nebengebühren sowie die im Abs. 2 Z. 3
angeführte Sonn- und Feiertagsvergütung können
LGBl 30/1957, Anlage zu Art I;
LGBl 30/1957, Anlage zu Art I; idF LGBl 37/1989, Art I Z 15
158
LGBl 1/2003, Art I Z 20; (1.1.2005 gem Art II Z 9;) s. Art VI!
159
LGBl 17/1976, Art I Z 6; (1.1.1973 gem Art VII Z 9)
160
LGBl 1/2003, Art I Z 21; (1.3.2003 gemäß Art II Z 1)
161
LGBl 26/1980, Art I Z 4; (1.12.1973 gem Art VII Z 6)
15.05.2016
156
157
57/206
pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die
einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr
begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht
werden,
dass
die
Ermittlung
monatlicher
Durchschnittswerte möglich ist. Die Pauschalierung
bedarf der Zustimmung des Stadtsenates. Die
Festsetzung
einheitlicher
Pauschale
für
im
Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig. Bei
pauschalierten
Überstundenvergütungen
ist
zu
bestimmen, welcher Teil der Vergütung den
Überstundenzuschlag darstellt.
(4)
Das
Pauschale
hat
den
ermittelten
Durchschnittswerten unter Bedachtnahme auf Abs. 6
angemessen zu sein und ist
1. bei Pauschalierung der Überstundenvergütung
und der Sonn- und Feiertagsvergütung in einem
Hundertsatz des Gehaltes zuzüglich einer allfälligen Dienstalterszulage, Dienstzulage, Verwendungszulage, Ergänzungszulage und Teuerungszulage,162
2. bei Pauschalierung von Nebengebühren gemäß
Abs. 2 Z. 2, 4 bis 6, 8 und 9 in einem
Hundertsatz des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der
Dienstklasse V der Beamten der Stadt und
3. bei den übrigen
Eurobetrag. 163
Nebengebühren
in
einem
festzusetzen.
(5) Pauschalierte Nebengebühren sind mit dem
jeweiligen Monatsbezug im Voraus auszuzahlen.164
(6) Der Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren
wird durch einen Urlaub, während dessen der
Beamte Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder
eine
Dienstverhinderung
auf
Grund
eines
Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit nicht
berührt. Ist der Beamte aus einem anderen Grund
länger als einen Monat vom Dienst abwesend, so
ruht die pauschalierte Nebengebühr von dem auf den
Ablauf dieser Frist folgenden Monatserste bis zum
Letzten des Monates, in dem der Beamte den Dienst
wieder antritt. Für Zeiträume, in denen die
Wochendienstzeit nach den §§ 17 Abs. 2, 17a, 17b
oder 17g herabgesetzt ist, gebühren dem Beamten
abweichend von den Abs. 3 bis 5 keine
LGBl 17/1976, Art I Z 6; (1.1.1973 gem Art VII Z 9); idF LGBl 1/2003, Art I Z 22
(„Verwaltungszulage“ entfällt);
163
LGBl 56/2011, Z 10; (1.7.2011 gem § 145 Abs 24)
164
LGBl 17/1976, Art I Z 6; (1.1.1974 gem Art VII Z 11)
15.05.2016
58/206
162
pauschalierten Nebengebühren der im Abs. 2 Z. 1
und Z. 3 bis Z. 5 angeführten Art.
Laufende
pauschalierte Nebengebühren dieser Art erlöschen
abweichend vom Abs. 7 mit dem Wirksamwerden der
Herabsetzung
der
Wochendienstzeit.
Sonstige
pauschalierte
Nebengebühren
gebühren
dem
Beamten, dessen Wochendienstzeit nach den §§ 17
Abs. 2, 17a, 17b oder 17g herabgesetzt ist, in dem
Ausmaß, das sich bei sinngemäßer Anwendung der
Abs. 3 bis 5 durch die auf Grund der Herabsetzung
der
Wochendienstzeit
geänderten
Verhältnisse
ergibt. Die sich daraus ergebende Verringerung
solcher
pauschalierter
Nebengebühren
wird
abweichend vom Abs. 7 für den Zeitraum wirksam,
für den die Wochendienstzeit herabgesetzt worden
ist.165
(7) Die pauschalierte Nebengebühr ist neu zu
bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zugrunde
liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat. Die
Neubemessung wird im Falle der Erhöhung der
pauschalierten Nebengebühr mit dem auf die
Änderung folgenden Monatsersten, in allen anderen
Fällen mit dem auf die Zustellung des Bescheides
folgenden Monatsersten wirksam.
(8) Ist der Beamte auf Grund eines Dienstunfalles
oder einer Berufskrankheit länger als einen Monat
vom Dienst abwesend, so gebühren ihm bis zu dem
auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsletzten
die
nicht
pauschalierten
Nebengebühren
in
demselben Ausmaß, in dem sie ihm für den dem
Beginn der Dienstverhinderung vorangegangenen
Kalendermonat gebührten. Ist jedoch in den
Tätigkeiten des Beamten, die den Anspruch auf
derartige Nebengebühren begründen, seither eine
wesentliche Änderung eingetreten bzw. wäre eine
solche ohne Dienstverhinderung eingetreten, so
gebühren ihm jene gemäß § 52a für die Ruhegenusszulage anrechenbaren nicht pauschalierten Nebengebühren, auf die er Anspruch hätte, wenn die
Dienstverhinderung nicht eingetreten wäre.166
(9) Die Zuerkennung der Nebengebühren obliegt
dem Stadtsenat. Eine gleichmäßige Behandlung aller
Bediensteten ist zu gewährleisten.
§ 31a
Überstundenvergütung167
(1) Dem Beamten gebührt für Überstunden,
LGBl 56/2011, Z 11; (1.7.2011 gem § 145 Abs 24
LGBl 97/2005, Z 14; (1.7.2005 gem § 145 Abs 8)
167
LGBl 17/1976, Art I Z 7; (1.1.1973 gem Art VII Z 9)
15.05.2016
165
166
59/206
1. die nicht in Freizeit oder
2. die gemäß § 17 f Abs. 4 Z. 3 im Verhältnis 1 : 1
in Freizeit ausgeglichen werden,
eine Überstundenvergütung.168
(2) Die Überstundenvergütung umfasst
1. im Falle des § 17 f Abs. 4 Z. 2 die
Grundvergütung und den Überstundenzuschlag,
2. im Falle des § 17 f
Überstundenzuschlag.169
Abs.
4
Z.
3
den
(3) Die Grundvergütung für die Überstunde ist durch
die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden
Betrages durch die 4,33fache Anzahl der vom
Stadtsenat gemäß § 17 für die Beamten
festgesetzten Wochenstundenzahl zu ermitteln. Die
Bemessungsgrundlage besteht aus dem Gehalt
zuzüglich allfälligen im § 67 Abs. 1 angeführten
Zulagen des Beamten (ausgenommen Kinderzulage).
Der Überstundenzuschlag beträgt
1. für Überstunden außerhalb der Nachtzeit 50 %
und
2. für Überstunden während der Nachtzeit (22.00
Uhr bis 6.00 Uhr) 100%
der Grundvergütung.
Die Überstundenvergütung gebührt bereits vor
Ablauf der im § 17 f Abs. 7 angeführten Frist, wenn
feststeht, dass ein Freizeitausgleich bis zum Ablauf
dieser Frist nicht möglich sein wird. 170
(4) Abrechnungszeitraum für die Überstundenvergütung ist das Kalendervierteljahr. Die im
Kalendervierteljahr geleisteten Überstunden sind
zusammenzuzählen. Bruchteile von Überstunden
gemäß § 17 f Abs. 4 Z. 2 und 3, die sich dabei
ergeben, sind bis zu einem Ausmaß von weniger als
30 Minuten zu vernachlässigen; Bruchteile von 30
Minuten und mehr sind auf eine volle Stunde
aufzurunden.171
(5)
Die
Teilnahme
an
Empfängen
und
gesellschaftlichen Veranstaltungen begründet, auch
wenn sie dienstlich notwendig ist, weder einen
Anspruch auf Freizeitausgleich noch einen Anspruch
auf Überstundenvergütung.172
LGBl 97/2005,
LGBl 97/2005,
170
LGBl 97/2005,
171
LGBl 97/2005,
172
LGBl 97/2005,
15.05.2016
168
169
Z
Z
Z
Z
Z
15;
15;
15;
15;
15;
(1.11.2005
(1.11.2005
(1.11.2005
(1.11.2005
(1.11.2005
gem
gem
gem
gem
gem
§
§
§
§
§
145
145
145
145
145
Abs
Abs
Abs
Abs
Abs
2)
2)
2)
2)
2)
60/206
(6) Die Abs 1 bis 5 sind auf zusätzliche
Dienstleistungen im Sinne des § 17d mit der
Maßgabe anzuwenden, dass der Überstundenzuschlag nur für Zeiten gebührt, mit denen der
Beamte die volle Wochendienstzeit überschreitet.
Werden in einem solchen Fall Dienstleistungen
erbracht, die mit verschieden hohen Überstundenzuschlägen abzugelten wären, so sind jene als
Überstunden im Sinne des ersten Satzes abzugelten,
für die die höheren Überstundenzuschläge gebühren.173
§ 31b
Pauschalvergütung für verlängerte
Wochenarbeitszeit174
(1) Beamten, für die vom Stadtsenat eine
verlängerte Wochenarbeitszeit festgesetzt wird,
gebührt für die über die regelmäßige Wochenarbeitszeit hinausgehende Zeit eine monatliche
Pauschalvergütung.
(2) Bei der Festsetzung der Pauschalvergütung ist
nur auf das Ausmaß und die Intensität der
Inanspruchnahme Bedacht zu nehmen. Eine einheitliche Festsetzung der Höhe der Pauschalvergütung
für Beamte gleicher Verwendungsgruppen ist
zulässig.
(3) Auf die Pauschalvergütung ist § 31 Abs. 3 letzter
Satz und Abs. 4 bis 7 anzuwenden.
§ 31c
Sonn- und Feiertagsvergütung
(Sonn- und Feiertagszulage)175
(1) Soweit im Abs. 4 nicht anderes bestimmt ist,
gebührt den Beamten für jede Stunde der
Dienstleistung an einem Sonntag oder gesetzlichen
Feiertag an Stelle der Überstundenvergütung nach
§ 31a eine Sonn- und Feiertagsvergütung.
(2) Die Sonn- und Feiertagsvergütung besteht aus
der Grundvergütung nach § 31a Abs. 3 und einem
Zuschlag. Der Zuschlag beträgt für Dienstleistungen
bis einschließlich der achten Stunde 100 v.H. und ab
der neunten Stunde 200 v.H. der Grundvergütung.
LGBl 37/1989, Art I Z 20; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23)
LGBl 17/1976, Art I Z 7; (1.1.1973 gem Art VII Z 9)
175
LGBl 17/1976, Art I Z 7; (1.1.1973 gem Art VII Z 9)
15.05.2016
173
174
61/206
(3) Ist bei mehrschichtigem Dienst oder bei
Wechseldienst regelmäßig an Sonn- und Feiertagen
Dienst zu leisten und wird der Beamte turnusweise
zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten unter
Gewährung einer entsprechenden Ersatzruhezeit
eingeteilt, so gilt der Dienst an dem Sonn- und
Feiertag als Werktagsdienst; wird der Beamte
während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, so gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.
(4) Dem unter Abs. 3 fallenden Beamten, der an
einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag Dienst
leistet, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- und Feiertagszulage im Ausmaß
von 1,31 v.T. des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der
Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage.176
(5) Die Abs. 4 bis 6 des § 31a sind sinngemäß
anzuwenden.177
§ 31d
Journaldienstzulage178
(1) Dem Beamten, der außerhalb der regelmäßigen
Arbeitszeit zu einem Journaldienst herangezogen
wird, gebührt für die im Journaldienst enthaltene
Bereitschaftszeit und Dienstleistung an Stelle der
Vergütungen nach §§ 31a und 31c eine Journaldienstzulage.
(2) Die Höhe der Journaldienstzulage ist unter
Bedachtnahme auf die Dauer des Dienstes und die
durchschnittliche Inanspruchnahme während dieses
Dienstes festzusetzen.
§ 31e
Bereitschaftsentschädigung179
(1) Dem Beamten, der sich außerhalb der
regelmäßigen Arbeitszeit auf Anordnung in einer
Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort
aufzuhalten hat, um bei Bedarf auf der Stelle seine
dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können, gebührt
hiefür an Stelle der in den §§ 31a bis 31d
bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer
der Bereitschaft Bedacht zu nehmen ist.
LGBl 1/2003, Art I Z 24; (1.10.2001 gem Art II Z 6)
LGBl 37/1989, Art I Z 21; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23)
178
LGBl 17/1976, Art I Z 7; (1.1.1973 gem Art VII Z 9)
179
LGBl 17/1976, Art I Z 7; (1.1.1973 gem Art VII Z 9)
15.05.2016
176
177
62/206
(2) Dem Beamten, der sich außerhalb der
regelmäßigen Arbeitszeit sowohl in seiner Wohnung
erreichbar zu halten als auch von sich aus bei Eintritt
von ihm zu beobachtender Umstände seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen hat, gebührt hiefür an
Stelle der in den §§ 31a bis 31d bestimmten
Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei
deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft und
die Häufigkeit allenfalls vorgeschriebener Beobachtungen Bedacht zu nehmen ist.
(3) Dem Beamten, der sich außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit erreichbar zu halten hat
(Rufbereitschaft), gebührt hiefür an Stelle der in den
§§ 31a bis 31d bestimmten Nebengebühren eine
Bereitschaftsentschädigung, deren Höhe nach der
Dauer der Bereitschaft zu bemessen ist.
§ 31f
Mehrleistungszulagen180
(1) Dem Beamten, der eine in fachlicher Hinsicht
zumindest gute Leistung erbringt, die - bezogen auf
eine Zeiteinheit - in mengenmäßiger Hinsicht
erheblich über der Normalleistung liegt, gebührt eine
Mehrleistungszulage.
(2) Bei der Bemessung der Mehrleistungszulage ist
auf das Verhältnis der Mehrleistung zur Normalleistung Bedacht zu nehmen.
§ 31g
Belohnung181
(1) Belohnungen können in einzelnen Fällen Beamten
für außergewöhnliche Dienstleistungen zuerkannt
werden.
(2) Bei der Festsetzung der Höhe der Belohnung ist
auf die Bedeutung der Dienstleistung Rücksicht zu
nehmen.
§ 31h
Erschwerniszulage182
(1) Dem Beamten, der seinen Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen
besonders erschwerten Umständen verrichten muss,
gebührt eine Erschwerniszulage.
LGBl 17/1976, Art I Z 7; (1.1.1973 gem Art VII Z 9)
LGBl 17/1976, Art I Z 7; (1.1.1973 gem Art VII Z 9)
182
LGBl 17/1976, Art I Z 7; (1.1.1973 gem Art VII Z 9)
15.05.2016
180
181
63/206
(2) Bei der Bemessung der Erschwerniszulage ist auf
die Art und das Ausmaß der Erschwernis angemessen Rücksicht zu nehmen.
§ 31i
Gefahrenzulage183
(1) Dem Beamten, der Dienste verrichtet, die mit
besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben
verbunden sind, gebührt eine Gefahrenzulage.
(2) Bei der Bemessung der Gefahrenzulage ist auf
die Art und das Ausmaß der Gefahr angemessen
Rücksicht zu nehmen.
§ 31j
Aufwandsentschädigung184
(1) Der Beamte hat Anspruch auf Ersatz des
Mehraufwandes, der ihm in Ausübung des Dienstes
oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes
notwendigerweise entstanden ist.
(2) Der Ersatz des Mehraufwandes, der einem
Beamten durch eine auswärtige Dienstverrichtung
entsteht, ist unter Bedachtnahme auf die Reisegebührenvorschrift des Landes Steiermark und die
Gegebenheiten bei der Stadt durch Verordnung des
Gemeinderates zu regeln.
§ 31k
Fehlgeldentschädigung185
(1) Dem Beamten, der in erheblichem Ausmaß mit
der Annahme oder Auszahlung von Bargeld, mit dem
Verschleiß von Wertzeichen oder mit der Einlösung
von Wertpapieren und Zinsscheinen beschäftigt ist,
gebührt zum Ausgleich von Verlusten, die ihm durch
entschuldbare Fehlleistungen im Verkehr mit Parteien und im inneren Amtsverkehr entstehen können, eine Fehlgeldentschädigung.
(2) Die Fehlgeldentschädigung ist unter Zugrundelegung von Erfahrungswerten nach Billigkeit zu bemessen.
§ 31l
Fahrtkostenzuschuss186
LGBl 17/1976,
LGBl 17/1976,
185
LGBl 17/1976,
186
LGBl 17/1976,
15.05.2016
183
184
Art
Art
Art
Art
I
I
I
I
Z
Z
Z
Z
7;
7;
7;
7;
(1.1.1973
(1.1.1973
(1.1.1972
(1.1.1972
gem
gem
gem
gem
Art
Art
Art
Art
VII
VII
VII
VII
Z
Z
Z
Z
9)
9)
7)
7)
64/206
(1) Dem Beamten gebührt ein Fahrtkostenzuschuss,
wenn
1. die Wegstrecke zwischen der Dienststelle und der
nächstgelegenen Wohnung mehr als 2 Kilometer
beträgt,
2. er diese Wegstrecke an
regelmäßig zurückgelegt und
den
Arbeitstagen
3. die notwendigen monatlichen Fahrtauslagen für
das billigste öffentliche Beförderungsmittel, das
für den Beamten zweckmäßigerweise in Betracht
kommt, den Fahrtkostenanteil übersteigen, den
der Beamte nach Abs. 3 selbst zu tragen hat.
(2)
Soweit
für
Wegstrecken
zwischen
der
nächstgelegenen Wohnung und der Dienststelle ein
öffentliches Beförderungsmittel nicht in Betracht
kommt und diese Wegstrecken in einer Richtung
mehr als 2 Kilometer betragen, sind die monatlichen
Fahrtauslagen hiefür nach den billigsten für Personenzüge zweiter Klasse in Betracht kommenden
Fahrtkosten - gemessen an der kürzesten Wegstrecke - zu ermitteln.
(3) Der Fahrtkostenanteil, den der Beamte selbst zu
tragen hat (Eigenanteil), ist durch Verordnung des
Gemeinderates mit dem Betrag festzusetzen, der
den Beamten billigerweise zugemutet werden kann.
(4) Die Höhe des monatlichen Fahrtkostenzuschusses ist durch Abzug des Eigenanteiles von
den notwendigen monatlichen Fahrtauslagen (Abs 1
Z. 3) zu ermitteln und in einem um 5 v.H.
verminderten Ausmaß flüssigzustellen.
(5)
Der
Beamte
ist
vom
Anspruch
auf
Fahrtkostenzuschuss ausgeschlossen, solange er aus
Gründen, die er selbst zu vertreten hat, mehr als 20
km außerhalb seines Dienstortes wohnt.
(6) Auf den Anspruch und das Ruhen des
Fahrtkostenzuschusses ist § 31 Abs. 6 sinngemäß
anzuwenden.187
(7) Der Beamte hat alle Tatsachen, die für das
Entstehen oder den Wegfall des Anspruches auf
Fahrtkostenzuschuss oder für die Änderung seiner
Höhe von Bedeutung sind, binnen einer Woche
schriftlich zu melden. Wird die Meldung später
erstattet, so gebührt der Fahrtkostenzuschuss oder
seine Erhöhung von dem der Meldung folgenden
Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem
Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tage an.
LGBl 26/1980, Art I Z 5; (20.7.1974 gem Art VII Z 7)
15.05.2016
187
65/206
In den übrigen Fällen wird die Neubemessung des
Fahrtkostenzuschusses mit dem auf die Änderung
folgenden Monatsersten oder, wenn die Änderung an
einem Monatsersten erfolgte, mit diesem Tage
wirksam.188
(8) Der Fahrtkostenzuschuss gilt als Aufwandsentschädigung.
§ 31m
Jubiläumszuwendung189
(1) Dem Beamten kann aus Anlass der Vollendung
einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahren für treue
Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden.
Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einer Dienstzeit
von 25 Jahren 200 v.H. und bei einer Dienstzeit von
40 Jahren 400 v.H. des Monatsbezuges, der der
bezugsrechtlichen Stellung des Beamten in dem
Monat entspricht, in den das Dienstjubiläum fällt.190
(2) Zur Dienstzeit im Sinne des Abs 1 zählen:
1. die im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegte Zeit, soweit sie für die Vorrückung
wirksam ist,
2. die im § 16a Abs. 2 angeführten Zeiten, soweit
sie für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages
berücksichtigt wurden,
3. die in Teilbeschäftigung in einem Dienstverhältnis
zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegten Zeiten, soweit sie für die Vorrückung
wirksam sind,
4. die im Ausbildungs- oder Dienstverhältnis zu
einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegten Zeiten, die für die Vorrückung bloß
deshalb nicht wirksam sind, weil sie vor der
Vollendung des 18. Lebensjahres liegen oder
durch
die
Anwendung
der
Überstellungsbestimmungen für die Vorrückung unwirksam
geworden sind,
5. die in einem Unternehmen zurückgelegte Zeit,
wenn
das
Unternehmen
von
der
Stadt
übernommen worden und die Stadt gegenüber
den
Dienstnehmern
in
die
Rechte
des
Dienstgebers eingetreten ist.
LGBl 26/1980, Art I Z 5; (20.7.1974 gem Art VII Z 7)
LGBl 17/1976, Art I Z 7; (1.7.1973 gem Art VII Z 10)
190
LGBl 37/1989, Art I Z 22; (1.1.1987 gem Art XXXVII Z 20); 3.Satz idF LGBl 65/2000,
Art I Z 28, (23.6.1995 gem Art III Z 8) entfällt gem LGBl 1/2003, Art I Z 25; 1.1.2005
gem Art II Z 9 („Bei gemäß § 17 Abs 2 teilbeschäftigten oder teilbeschäftigt
gewesenen Beamten ist der Berechnung der Jubiläumszuwendung der aus der Vollund Teilbeschäftigung zurückgelegten Dienstzeit errechnete Durchschnittsbezug auf
der Grundlage des Monatsbezuges, der dem vollbeschäftigten Beamten gleicher
Einstufung für den Monat gebührt, in den das Dienstjubiläum fällt, zugrunde zu legen.
15.05.2016
66/206
188
189
(3) (entfällt)191
(4) Hat der Beamte die Voraussetzung für die
Gewährung einer Jubiläumszuwendung erfüllt und ist
er
gestorben,
ehe
die
Jubiläumszuwendung
ausgezahlt
worden
ist,
so
kann
die
Jubiläumszuwendung seinen Hinterbliebenen zur
ungeteilten Hand ausgezahlt werden.
(5) Die Jubiläumszuwendung ist gemeinsam mit dem
Monatsbezug (Ruhebezug) für den Monat Jänner
oder Juli auszuzahlen, der dem Monat der
Vollendung des betreffenden Dienstjubiläums als
nächster folgt. Stirbt der Beamte, wird jedoch ein
allfälliger
Anspruch
auf
Jubiläumszuwendung
spätestens mit dem Tod des Beamten fällig.192
(6) Für Beamte, für die ein Pensionskassenbeitrag
durch die Stadt Graz entrichtet wird (§ 29b), kann
eine Jubiläumszuwendung nach Abs. 1 und 3 nur
mehr für den zeitlich am nächsten gelegenen
Jubiläumszeitpunkt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen gewährt werden:
1. die
Jubiläumszuwendung
aus
Anlass
der
Vollendung einer Dienstzeit von 25 Jahren
gebührt in jener Höhe, die der am 1. Jänner 2003
bereits vollendeten Dienstzeit (Abs. 2) im
Verhältnis zu der erforderlichen Dienstzeit von 25
Jahren entspricht;
2. die
Jubiläumszuwendung
aus
Anlass
der
Vollendung einer Dienstzeit von 40 Jahren
gebührt in jener Höhe, die der am 1. Jänner 2003
bereits vollendeten Dienstzeit (Abs. 2), gerechnet
von
der
zuletzt
angefallenen
Jubiläumszuwendung im Verhältnis zu der erforderlichen
Dienstzeit von 15 Jahren entspricht. 193
(7) Die vollendete Dienstzeit nach Abs. 6 ist für die
Vergleichsberechnung auf volle Monate aufzurunden.194
LGBl 97/2005, Z 16; (1.11.2005 gem § 145
LGBl 13/1996, Art I Z 5; (1.1.1996 gem Art
193
LGBl 1/2003, Art I Z 27; (1.1.2003 gem Art
194
LGBl 1/2003, Art I Z 27; (1.1.2003 gem Art
15.05.2016
191
192
Abs 2)
II Abs 1)
II Z 8)
II Z 8)
67/206
§ 31n
Treueentschädigung195
(1) Dem Beamten, der in den dauernden196
Ruhestand tritt und in diesem Zeitpunkt eine
mindestens 25-jährige Dienstzeit aufweist, gebührt
eine Treueentschädigung.197
(2) Die Treueentschädigung beträgt bei einer Dienstzeit von mindestens 25 Jahren 100 v. H., bei einer
solchen von mindestens 30 Jahren 200 v.H. und bei
einer solchen von mindestens 35 Jahren 300 v.H.
des Monatsbezuges, der der bezugsrechtlichen
Stellung des Beamten in dem Monat entspricht, in
dem er in den Ruhestand versetzt wird.198
(3) Unter Dienstzeit im Sinne der Abs. 1 und 2 sind
die in § 31m Abs. 2 angeführten Zeiträume zu verstehen.
(3a) Die Treueentschädigung beträgt bei einer
Dienstzeit von mindestens 40 Jahren 400 % und bei
einer Dienstzeit von mindestens 45 Jahren 500 %
des Monatsbezuges, der der bezugsrechtlichen
Stellung des Beamten in dem Monat entspricht, in
dem er in den dauernden Ruhestand versetzt wird. 199
(3b) Unter Dienstzeit im Sinne des Abs. 3a sind zu
verstehen:
1. die in einem Dienstverhältnis zur Stadt Graz
zurückgelegte Zeit, soweit sie für die Vorrückung
wirksam
ist;
2. die im Ausbildungs- oder Dienstverhältnis
zurückgelegte Zeit bei der Stadt Graz, die für die
Vorrückung bloß deshalb nicht wirksam ist, weil
sie vor der Vollendung des 18. Lebensjahres
liegt;
3. die im § 16a Abs. 2 Z. 4 bis 8 angeführten
Zeiten, soweit sie für die Ermittlung des
Vorrückungsstichtages berücksichtigt wurden und
diese Zeiten oder die in diesen Zeiten absolvierte
Ausbildung bzw. ausgeübte Tätigkeit gemäß § 68
Abs. 6 Erfordernis für die Anstellung war.200
LGBl 26/1980, Art I Z 7; (1.12.1973 gem Art VII Z 6)
LGBl 56/2011, Z 4; (1.7.2011 gem § 145 Abs 24)
197
LGBl 65/2000, Art I Z 30; (23.6.1995 gem Art III Z 8) idF LGBl 1/2003, Art I Z 28 (§
31n Abs 1 zweiter Satz entfällt); (1.1.2005 gem Art II Z 9)
198
LGBl 37/1989, Art I Z 25; (1.1.1989 gem Art XXXVII Z 22) idF LGBl 1/2003, Art I Z
29; (1.3.2003 gem Art II Z 1)
199
LGBl 56/2011, Z 12; (1.7.2016 gem § 145 Abs 25)
200
LGBl 56/2011, Z 12; (1.7.2016 gem § 145 Abs 25)
15.05.2016
68/206
195
196
(4) Hat der Beamte die Voraussetzung für die
Gewährung der Treueentschädigung erfüllt und ist er
gestorben, ehe die Treueentschädigung ausgezahlt
worden ist, so ist die Treueentschädigung seinen
Hinterbliebenen zur ungeteilten Hand auszuzahlen.
(5) Hat ein Beamter, der nach Wiederaufnahme in
den Dienststand (§ 53) in den Ruhestand versetzt
wird, anlässlich der früheren Ruhestandsversetzung
eine Treueentschädigung erhalten, verringert sich die
Anzahl der gemäß Abs. 2 gebührenden Monatsbezüge um die Anzahl der Monatsbezüge, die der
Beamte
anlässlich
der
früheren
Ruhestandsversetzung als Treueentschädigung erhalten hat.201
§ 32
Bezugs- und Pensionsvorschüsse,
Geldaushilfen202
(1) Wenn ein Beamter oder eine Pensionspartei in
Notlage geraten ist oder sonst berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen, kann auf Antrag ein
unverzinslicher, längstens binnen vier Jahren
zurückzuzahlender Bezugs- bzw. Pensionsvorschuss
aus Gemeindemitteln gewährt werden.
(2) Wenn zur Zeit der Bewilligung eines neuen
Vorschusses ein früherer Vorschuss unberichtigt
aushaftet, so ist der neue Vorschuss in erster Linie
zur gänzlichen Rückzahlung des früheren Vorschusses heranzuziehen.
(3) Der Bezugs- bzw. Pensionsvorschuss wird im
Allgemeinen im Wege der Aufrechnung abgestattet.
Der Beamte bzw. die Pensionspartei kann jedoch den
Vorschuss vorzeitig zurückzahlen.
(4) Zur Deckung eines beim Ableben eines Beamten
oder einer Pensionspartei unberichtigten Vorschussrestes können Rückstände aus Bezugs-, Ruhe-,
Versorgungsgenussoder
Gebührenforderungen
herangezogen werden.
(5) In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
können weitergehende Begünstigungen gewährt und
insbesondere zur Behebung eines augenblicklichen
Notstandes einem Beamten oder einer Pensionspartei auf Antrag eine einmalige nicht rückzahlbare
Geldaushilfe bewilligt werden. (LGBL. Nr. 18/1957,
Artikel I Ziffer 9 A und B.)
LGBl 65/2000, Art I Z 31; 1.7.1996 gem Art III Z 10
LGBl 30/1957, Anlage zu Art I;
15.05.2016
201
202
69/206
§ 33
Naturalbezüge203
(1) Werden einem Beamten neben seinem
Monatsbezug Sachbezüge (Verköstigung, Beheizung,
Beleuchtung, Dienstkleidung, Dienstwohnung oder
Naturalwohnung usw.) gewährt, so hat er hiefür eine
angemessene Vergütung zu leisten, die im Wege der
Aufrechnung hereingebracht werden kann. Bei
Festsetzung der Höhe der Vergütung ist auf die
örtlichen Verhältnisse und die der Stadt erwachsenen
Gestehungskosten Bedacht zu nehmen. Die Höhe der
Vergütung ist vom Stadtsenat allgemein durch
Verordnung oder im Einzelfalle festzusetzen. Die
Vergütung für Dienstkleider kann ermäßigt oder auch
erlassen werden, wenn es das Interesse der Stadt
geboten erscheinen lässt. Eine unentgeltliche Überlassung von Dienstkleidern in das Eigentum des
Beamten ist jedoch nur zulässig, wenn die Tragdauer
abgelaufen ist.204
(2) Durch die Zuweisung einer Dienst- oder
Naturalwohnung an einen Beamten wird ein
Bestandsverhältnis nicht begründet. Die Zuweisung
einer solchen Wohnung kann jederzeit widerrufen
werden.205
(3) Die Dienst- oder Naturalwohnung ist im Falle der
Entlassung oder der Dienstentsagung sofort, in den
übrigen Fällen der Auflösung oder Beendigung des
aktiven Dienstverhältnisses, binnen sechs Wochen zu
räumen. Im Falle des Widerrufes der Zuweisung
einer Dienst- oder Naturalwohnung aus dienstlichen
Gründen ist diese Wohnung innerhalb der von der
Stadt gestellten angemessenen Frist gegen Beistellung einer Ersatzwohnung zu räumen. 206
(4) Die Vorschriften der Abs 1 bis 3 finden auch
Anwendung, wenn dem Beamten auf Grund seines
dienstlichen Verhältnisses Grundstücke (z.B. Hausgärten) zur Verfügung gestellt werden. Weiters
gelten die Vorschriften der Abs 1 bis 3 auch dann,
wenn ein Beamter nach Versetzung in den Ruhestand oder nach Auflösung des Dienstverhältnisses
oder, wenn seine Hinterbliebenen oder dritte
Personen nach dem Ableben des Beamten im
Genusse der ihm zur Verfügung gestellten Dienstoder Naturalwohnung oder in der Benützung des
Hausgartens oder eines sonstigen Grundstückes
belassen werden.
LGBl 30/1957, Anlage zu Art I;
LGBl 26/1961, Art I Z 5; (10.4.1961 gem Art II Z 7); idF LGBl 49/1969, Art I Z 4;
(27.6.1969 gem Art IV Z 6)
205
LGBl 30/1957, Anlage zu Art I;
206
LGBl 30/1957, Anlage zu Art I; idF LGBl 49/1969, Art I Z 4; (27.6.1969 gem Art IV Z
6)
15.05.2016
70/206
203
204
(5) (entfällt)207
§ 34
Übersiedlungskosten208
(1) Bei Versetzung eines Beamten von einem
Dienstposten in Graz auf einen solchen außerhalb
Graz und umgekehrt oder von einem Ort außerhalb
Graz nach einem anderen Ort außerhalb Graz sind
die Übersiedlungskosten nach den Nebengebührenvorschriften zu vergüten.
(2) Bei Versetzung innerhalb des Gebietes von Graz
gebührt einem in Graz wohnhaften Beamten der
Ersatz der Übersiedlungskosten nur dann, wenn er
durch die Versetzung gezwungen ist, seine Wohnung
zu wechseln. Die Übersiedlung muss jedoch innerhalb eines Jahres nach der Versetzung stattfinden.
Der Ersatz der Übersiedlungskosten steht dem
Beamten auch zu, wenn er eine ihm zugewiesene
Dienstwohnung bezieht oder über dienstlichen
Auftrag räumt.
§ 35
Dienstkleider209
Den Beamten können Dienstkleider zur Verfügung
gestellt werden, wenn sie zur Kennzeichnung der
dienstlichen Funktion oder zu seinem Schutz
insbesondere gegen Witterungseinflüsse während
des Dienstes notwendig sind oder wenn die Kleidung
bei Ausübung des Dienstes einer besonderen
Beanspruchung oder Verschmutzung ausgesetzt ist.
Die näheren Bestimmungen hiefür werden durch den
Stadtsenat festgesetzt. 210
§ 36
(entfällt)211
§ 37
Krankenfürsorge212
(1) Die Stadt hat durch eine eigene Einrichtung
mindestens jene Krankenfürsorge sicherzustellen, die
für Bundesbeamte und ihre Hinterbliebenen vorLGBl 65/2000,
LGBl 30/1957,
209
LGBl 30/1957,
210
LGBl 30/1957,
2)
211
LGBl 97/2005,
212
LGBl 30/1957,
15.05.2016
207
208
Art I Z 31a;
Anlage zu Art I;
Anlage zu Art I
Anlage zu Art I; idF LGBl 26/1961, Art I Z 1; (12.3.1958 gem Art II Z
Z 17; (1.11.2005 gem § 145 Abs 2)
Anlage zu Art I;
71/206
gesehen ist. Im Zusammenhang mit dieser Leistungsverpflichtung gelten die Bestimmungen des
Abschnittes II des Dritten Teiles des Beamten-,
Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr.
200/1967, sinngemäß.213
(2) Zur Krankenfürsorgeeinrichtung der Stadt haben
die Beamten laufende Beiträge bis zum Höchstausmaß von 4,3 v. H., die Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger bis zum Höchstausmaß von 4,5 v.
H. ihrer Bezüge (Gehalt bzw. Ruhe- oder
Versorgungsgenuss,
Kinderzulage,
Dienstalterszulage, Dienstzulagen, Ergänzungszulage, für die
Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Zulagen, Sonderzahlungen, Teuerungszulagen, für die
Ruhe- bzw. Versorgungsgenusszulage anrechenbare
Nebengebühren, Ruhe- und Versorgungsgenusszulage) zu entrichten; die Stadt hat Zuschüsse in
Höhe von 3,2 v.H. dieser Bemessungsgrundlage zu
leisten.214 Den Beamten sowie den Ruhe- und
Versorgungsgenussempfängern können überdies all
jene Kostenbeiträge, wie Rezeptgebühr, Behandlungsbeitrag und Kostenanteil, bis zum Höchstausmaß jener Kostenbeiträge, die von den Beamten
nach dem Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, zu
den Leistungen der Krankenversicherung zu zahlen
sind,
auferlegt
werden.215
Die
Höhe
der
Kostenbeiträge ist in der Verordnung gemäß Abs. 4
festzusetzen.216 Für Leistungen, die über solcher der
Krankenversicherung
der
Bundesangestellten
hinausgehen, können besondere Beträge festgesetzt
werden.217
(2a) Für Angehörige kann ein Zusatzbeitrag bis zum
Höchstausmaß der Kostenbeiträge nach dem
Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz,
B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, in der Fassung BGBl I
Nr. 4/2002, eingehoben werden. Die Beitragshöhe
und die Beitragspflichtigen sind in der Verordnung
gemäß Abs. 4 festzusetzen.218
(3) Die Krankenfürsorgeeinrichtung der Stadt ist
durch einen Ausschuss zu verwalten, in dem der
Dienstgeber und der Dienstnehmer durch je 8
Mitglieder (Ersatzmitglieder) vertreten sind. Der
Ausschuss ist vom Bürgermeister nach jeder Neuwahl des Gemeinderates innerhalb von vier Wochen
LGBl 30/1957, Anlage zu Art I; idF LGBl 49/1969, Art I Z 4; (27.6.1969 gem Art IV Z
6) und LGBl 17/1976, Art I Z 8; (1.1.1972 gem Art VII Z 7)
214
LGBl 97/2005, Z 18; (1.10.2001 gem § 145 Abs 4)
215
LGBl 46/1996, Art I Z 8; (1.7.1996 gem Art III); idF LGBl 65/2000, Art I Z 31b; („idF
BGBl 832/1995“ entfällt)
216
LGBl 46/1996, Art I Z 2; (1.7.1996 gem Art III)
217
LGBl 37/1989, Art I Z 26; (1.1.1981 gem Art XXXVII Z 11)
218
LGBl 1/2003, Art I Z 30; (1.3.2003 gem Art II Z 1)
15.05.2016
72/206
213
nach dessen Konstituierung für die Funktionsdauer
des Gemeinderates zu bestellen.219 Die Dienstnehmervertreter sind auf Grund von Vorschlägen der
Personalvertretung nach dem Stärkeverhältnis der in
der Personalvertretung vertretenen Wählergruppen,
die Dienstgebervertreter aus der Mitte des
Gemeinderats nach dem Stärkeverhältnis der im
Gemeinderat vertretenen Parteien (d'Hondtsches
Verfahren) zu bestellen.220 Bei der Bestellung ist
festzulegen, welches Ersatzmitglied ein verhindertes
Mitglied
zu
vertreten
hat.
Die
Mitglieder
(Ersatzmitglieder) aus dem Kreise der Beamten
müssen disziplinär unbescholten sein. Der Bürgermeister hat den Ausschuss innerhalb von zwei
Wochen nach dem Tag der Bestellung zur konstituierenden Sitzung einzuberufen, in der der Ausschuss sowohl aus dem Kreis der Dienstgebervertreter als auch aus dem Kreis der
Dienstnehmervertreter ein Mitglied zum Vorsitzenden
und ein Mitglied zu seinem Stellvertreter wählt. Die
Vorsitzenden aus dem Kreis der Dienstgebervertreter
und aus dem Kreis der Dienstnehmervertreter
wechseln im Vorsitz halbjährlich ab, wobei die
Reihenfolge im Vorsitz mit dem aus dem Kreis der
Dienstgebervertreter gewählten Vorsitzenden beginnt. Im Fall der Verhinderung wird der Vorsitzende
von seinem dem gleichen Kreis wie er angehörenden
Stellvertreter vertreten. Vor Ablauf der Funktionsdauer des Ausschusses verlieren die aus der Mitte
des Gemeinderates bestellten Mitglieder (Ersatzmitglieder) ihre Mitgliedschaft mit dem Ausscheiden
aus dem Gemeinderat, die dem Kreis der Beamten
angehörenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) mit der
Auflösung
des
Dienstverhältnisses
sowie
der
rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe.
Während der Dauer einer Enthebung vom Dienst und
eines Disziplinarverfahrens ruht die Mitgliedschaft.
Jedes Mitglied (Ersatzmitglied) ist berechtigt, auf
seine Mitgliedschaft zu verzichten. Anstelle eines
ausgeschiedenen Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) ist für
den Rest der Funktionsdauer des Ausschusses ein
neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen.221
(4) Das Nähere über die Krankenfürsorgeeinrichtung
und ihre Verwaltung, den anspruchsberechtigten
Personenkreis,
die
Leistungen
und
ihre
Inanspruchnahme hat der Gemeinderat durch
Verordnung zu regeln. In der Verordnung ist auch zu
bestimmen, welche Angelegenheiten der Ausschuss
in Sitzungen mit gemeinsamer Beratung zu
entscheiden hat und welche Angelegenheiten den bei
der
Krankenfürsorgeeinrichtung
verwendeten
Bediensteten der Stadt zur Erledigung überlassen
LGBl 37/1989, Art I Z 27; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23)
LGBl 37/1994, Art IV Z 3; (18.6.1994 gem Art VI)
221
LGBl 37/1989, Art I Z 27; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23)
15.05.2016
219
220
73/206
werden können. Ferner sind in der Verordnung die
gemäß Abs. 2 zu leistenden Beiträge unter
Bedachtnahme auf die Kosten der zu erbringenden
Leistungen festzusetzen.222
§ 37a
Unfallfürsorge223
(1) Die Stadt hat für die
Beamten Sorge zu tragen.
Unfallfürsorge
ihrer
(2) Die Mittel zur Bestreitung der Unfallfürsorge sind
durch Beiträge der Stadt aufzubringen.
(3) Hinsichtlich der Leistungen der Unfallfürsorge
gelten die Bestimmungen des Zweiten Teiles
Abschnitt I und III sowie des Dritten Teiles Abschnitt
II und die Übergangsbestimmungen zum Zweiten
Teil des Beamten- Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967, sinngemäß.224
(4) Die Unfallfürsorgeeinrichtung der Stadt ist durch
einen Ausschuss zu verwalten, in dem der Dienstgeber und die Dienstnehmer durch je drei Mitglieder
(Ersatzmitglieder) vertreten sind. Der Ausschuss ist
vom Bürgermeister nach jeder Neuwahl des
Gemeinderates innerhalb von vier Wochen nach
dessen Konstituierung für die Funktionsdauer des
Gemeinderates zu bestellen.225 Die Dienstnehmervertreter sind auf Grund von Vorschlägen der
Personalvertretung entsprechend dem Stärkeverhältnis der in der Personalvertretung vertretenen
Wählergruppen, die Dienstgebervertreter aus der
Mitte des Gemeinderates zu bestellen.226 Bei der
Bestellung ist festzulegen, welches Ersatzmitglied ein
verhindertes Mitglied zu vertreten hat. Die Mitglieder
(Ersatzmitglieder) aus dem Kreis der Beamten
müssen
disziplinär
unbescholten
sein.
Der
Bürgermeister hat den Ausschuss innerhalb von zwei
Wochen nach dem Tag der Bestellung zur
konstituierenden Sitzung einzuberufen, in der der
Ausschuss sowohl aus dem Kreis der Dienstgebervertreter als auch aus dem Kreis der Dienstnehmervertreter ein Mitglied zum Vorsitzenden und
ein Mitglied zu seinem Stellvertreter wählt. Die
Vorsitzenden aus dem Kreis der Dienstgebervertreter
und dem Kreis der Dienstnehmervertreter wechseln
im Vorsitz halbjährlich ab, wobei die Reihenfolge im
LGBl 26/1961, Art I Z 6; (1.2.1956 gem Art II Z 1) idF LGBl 49/1969, Art I Z 4;
(27.6.1969 gem Art IV Z 6)
223
LGBl 49/1969, Art I Z 5; (1.7.1967 gem Art IV Z 2)
224
LGBl 49/1969, Art I Z 5; (1.7.1967 gem Art IV Z 2 idF LGBl 17/1976, Art I Z 10;
(12.3.1976 gem Art VII Z 13); und LGBl 65/2000, Art I Z 31c; („idF BGBl 115/1986“
entfällt)
225
LGBl 37/1989, Art I Z 29; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23)
226
LGBl 37/1994, Art IV Z 4; (18.6.1994 gem Art VI)
15.05.2016
74/206
222
Vorsitz mit dem aus dem Kreis der Dienstgebervertreter gewählten Vorsitzenden beginnt. Im Fall
der Verhinderung wird der Vorsitzende von seinem
dem gleichen Kreis wie er angehörenden Stellvertreter vertreten. Vor Ablauf der Funktionsdauer
des Ausschusses verlieren die aus der Mitte des
Gemeinderates
bestellten
Mitglieder
(Ersatzmitglieder) ihre Mitgliedschaft mit dem Ausscheiden
aus dem Gemeinderat, die dem Kreis der Beamten
angehörenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) mit der
Auflösung des Dienstverhältnisses, der Versetzung in
den
dauernden227
Ruhestand
sowie
der
rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe.
Während der Dauer einer Enthebung vom Dienst und
eines Disziplinarverfahrens ruht die Mitgliedschaft.
Jedes Mitglied (Ersatzmitglied) ist berechtigt, auf
seine Mitglied-schaft zu verzichten. Anstelle eines
ausgeschiedenen Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) ist für
den Rest der Funktionsdauer des Ausschusses ein
neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen.228
(5) Die Sitzungen des Unfallfürsorgeausschusses
sind vom Vorsitzenden einzuberufen, so oft die
Geschäfte dies erfordern. Der Ausschuss ist bei
Anwesenheit des Vorsitzenden (Stellvertreters) und
mindestens
drei
weiterer
Mitglieder
(Ersatzmitglieder)
beschluss-fähig.
Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden
den Ausschlag.
(6) Die für die Verwaltung erforderlichen Satzungen
sind nach den in Abs. 3 bis 5 festgelegten Grundsätzen vom Gemeinderat zu erlassen.
§ 38
Urlaubsanspruch229
Der Beamte erwirbt nach einer sechsmonatigen
Dienstleistung das Recht auf einen jährlichen Urlaub
(Gebührenurlaub).
§ 39230
(1) Der Beamte hat in jedem Kalenderjahr Anspruch
auf Gebührenurlaub. Der erstmalige Anspruch auf
Gebührenurlaub entsteht, wenn das Dienstverhältnis
ununterbrochen sechs Monate gedauert hat.
LGBl 56/2011, Z 4; (1.7.2011 gem § 145 Abs 24)
LGBl 37/1989, Art I Z 29; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23) idF LGBl 46/1996, Art I Z
2; (1.7.1996 gem Art III)
229
LGBl 30/1957, Anlage zu Art I;
230
LGBl 37/1989, Art I Z 30; (1.1.1977 gem Art XXXVII Z 1)
15.05.2016
75/206
227
228
(2)
Der
Gebührenurlaub
Gesamtdienstzeit
beträgt
bis zu 15 Jahren .......................... 30
von 15 bis 20 Jahren .................... 32
von 20 bis 25 Jahren .................... 34
von mehr als 25 Jahren ................ 36
bei
einer
Werktage,
Werktage,
Werktage,
Werktage.
231
(3) Unter Gesamtdienstzeit ist die für die Zeitvorrückung angerechnete Dienstzeit zu verstehen,
die der Beamte im laufenden Kalenderjahr vollendet.
Zur Gesamtdienstzeit zählt für die Ermittlung des
Urlaubsausmaßes auch eine vor dem 18. Lebensjahr
in einem Dienstverhältnis zur Stadt Graz zurückgelegte Zeit. Zeiten, die dem Beamten wegen der
Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe
nicht angerechnet wurden, sind für den Gebührenurlaub in dem Ausmaß anzurechnen, in dem sie in
einer niedrigeren Verwendungsgruppe anrechenbar
wären. Dem Beamten, der ein abgeschlossenes
Hochschulstudium aufweist und einer Verwendungsgruppe angehört, für die die volle Hochschulbildung
vorgeschrieben ist, ist die Zeit dieses Studiums für
die Bemessung des Urlaubsausmaßes bis zu einem
Höchstausmaß von 5 Jahren anzurechnen. Der für
das Studium angerechnete Zeitraum vermindert sich
insoweit, als dem Beamten die Zeit des Studiums bei
der Feststellung der Gesamtdienstzeit bereits berücksichtigt wurde.
(4) Beamten, die nach der Eigenart ihrer Tätigkeit
einer besonderen Gefährdung ihrer Gesundheit ausgesetzt sind, kann der Bürgermeister einen Zusatzurlaub im Höchstausmaß von 8 Tagen gewähren,
doch darf der Urlaub hiedurch 36 Werktage nicht
übersteigen.
(5) Der Beamte hat Anspruch auf Erhöhung des ihm
gebührenden Urlaubsausmaßes um zwei Werktage,
wenn eine der folgenden Voraussetzungen gegeben
ist:
1. Bezug einer Rente auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, des
Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, oder
des
Heeresversorgungsgesetzes,
BGBl.
Nr.
27/1964, wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit;
2. Bezug einer Rente als Folge eines Dienstunfalles
oder einer Berufskrankheit im Dienste einer
Gebietskörperschaft;
3. Besitz eines Bescheides gemäß § 14 Abs 1 oder 2
des Invalideneinstellungsgesetzes 1969, BGBl.
LGBl 37/1989, Art I Z 30; (1.1.1986 gem Art XXXVII Z 19)
15.05.2016
231
76/206
Nr. 22/1970, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 329/1973;
4. Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung gemäß
§ 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes
1953, BGBl. Nr. 21, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 55/1958, oder gemäß § 13
Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969, in
der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 329/1973.
Das Ausmaß von zwei Werktagen erhöht sich bei
einer
Minderung
der
Erwerbsfähigkeit
von
mindestens
40 v.H. auf ............. 4 Werktage,
50 v.H. auf ............. 5 Werktage,
60 v.H. auf ............. 6 Werktage.
Der blinde Beamte hat jedenfalls Anspruch auf
Erhöhung des Urlaubsausmaßes um 6 Werktage.
(6) In dem Kalenderjahr, in dem das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis begründet wurde, beträgt
das Urlaubsausmaß für jeden begonnen Monat des
Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen
Ausmaßes. Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines
Urlaubes ohne Bezüge (§ 41), so besteht Anspruch
auf Gebührenurlaub, soweit er noch nicht verbraucht
ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer des
Karenzurlaubes verkürzten Kalenderjahr entspricht.
Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes Teile von Tagen, so sind sie auf ganze Tage
aufzurunden.232
(6a) Fällt in ein Urlaubsjahr ein Freijahr, so vermindert sich das Ausmaß des Gebührenurlaubes in dem
Verhältnis, das der Dauer des Freijahres zum Urlaubsjahr entspricht. Ergeben sich hiebei Teile von
Tagen, so sind diese auf ganze Tage aufzurunden.233
(6b) Für jenes Jahr, in dem der Beamte in den
Ruhestand versetzt wird, gebührt ein Erholungsurlaub – soweit er noch nicht verbraucht ist – in dem
Ausmaß, das dem um die Dauer des Ruhestandes
verkürzten Kalenderjahr entspricht. Für jenes Jahr,
in dem das Dienstverhältnis des Beamten aufgelöst
wird, gebührt – soweit der Erholungsurlaub noch
nicht verbraucht ist – für jeden begonnenen Monat
des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen
Ausmaßes. Ergeben sich bei der Ermittlung des
LGBl 37/1989, Art I Z 30; (1.1.1977 gem Art XXXVII Z 1) idF LGBl 97/2005, Z 19
[§ 39 Abs 6 2.Satz („Hat das Dienstverhältnis in diesem Kalenderjahr ununterbrochen
sechs Monate gedauert, so gebührt der volle Gebührenurlaub“) entfällt]; (1.11.2005
gem § 145 Abs 2)
233
LGBl 1/2003, Art I Z 32; (1.7.2001 gem Art II Z 4)
15.05.2016
77/206
232
Urlaubsausmaßes Teile von Tagen, so sind diese auf
ganze Tage aufzurunden.234
(7) Für die Feststellung des erstmaligen Anspruches
auf Gebührenurlaub und für die Berechnung des
Urlaubsausmaßes im ersten Kalenderjahr des
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ist die Zeit
eines unmittelbar vorangegangenen Vertragsdienstverhältnisses zur Stadt Graz dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis voranzusetzen. Ein Urlaub,
der in einem solchen Vertragsdienstverhältnis für
dasselbe Kalenderjahr bereits verbraucht wurde, ist
auf das dem Beamten gemäß Abs. 2, 4 und 5
gebührende Urlaubsausmaß anzurechnen. Hat der
Beamte aus dem Vertragsdienstverhältnis ein
Urlaubsguthaben aus früheren Kalenderjahren, so
darf er den Gebührenurlaub im öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis verbrauchen. Dieser Gebührenurlaub verfällt, wenn er auch bei Fortbestand des
Vertragsdienstverhältnisses verfallen wäre.
(8) Der Gebührenurlaub ist - soweit es der Dienst
zulässt - innerhalb der Zeit vom 1. Mai bis 30.
September nach Möglichkeit ungeteilt zu gewähren,
wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten
angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Soweit nicht
zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, hat
der
Beamte
Anspruch,
die
Hälfte
des
Gebührenurlaubes ungeteilt zu verbrauchen. Der
Anspruch auf Gebührenurlaub verfällt, wenn der
Beamte den Gebührenurlaub nicht bis zum 31.
Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu
diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen nicht
möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des
folgenden Kalenderjahres ein.235 Hat der Beamte
eine Karenz nach dem St.-MSchKG, LGBl. Nr.
52/2002, in der jeweils geltenden Fassung, in
Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um
jenen Zeitraum hinausgeschoben, um den diese
Karenz das Ausmaß von zehn Monaten übersteigt. 236
Eine Abgeltung des Gebührenurlaubes ist nicht
zulässig.237
(9)
Erkrankt
ein
Beamter
während
des
Gebührenurlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob
fahrlässig herbeigeführt zu haben, so sind auf
Werktage (Arbeitstage) fallende Tage der Erkrankung, an denen der Beamte durch die Erkrankung
dienstunfähig war, auf das Urlaubsausmaß nicht
anzurechnen. Die Erkrankung ist durch ein ärztliches
Zeugnis, dem bei Erkrankung im Ausland eine
LGBl 97/2005,
LGBl 37/1989,
236
LGBl 97/2005,
237
LGBl 37/1989,
15.05.2016
234
235
Z 20; (1.11.2005 gem § 145 Abs 2)
Art I Z 30; (1.1.1977 gem Art XXXVII Z 1)
Z 21; (1.11.2005 gem § 145 Abs 2)
Art I Z 30; (1.1.1977 gem Art XXXVII Z 1)
78/206
behördliche Bestätigung darüber beizufügen ist, dass
es von einem zur Ausübung des Arztberufes zugelassenen Arzt ausgestellt wurde, bei ambulanter oder
stationärer Behandlung durch eine Bescheinigung der
behandelnden Krankenanstalt oder eine Bestätigung
des zuständigen Krankenversicherungsträgers bzw.
der Krankenfürsorgeanstalt nachzuweisen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für den
Beamten, der infolge eines Unfalles dienstunfähig
wird.
(10)
Für die durch eine unvorhergesehene
Rückberufung vom Gebührenurlaub verursachten
Reisen sind die Gebühren nach den jeweils geltenden
Ansätzen der Reisegebührenvorschrift zu vergüten.
§ 39a
Urlaubsanspruch bei
Präsenz(Zivil)dienst238
(1) Fallen in ein Urlaubsjahr Zeiten eines Präsenz(Zivil-)dienstes, so gebührt der Urlaub - soweit
Abs. 2 nicht anderes bestimmt - in dem Ausmaß, das
dem um die Dauer des Präsenz-(Zivil-)dienstes
verkürzten Urlaubsjahr entspricht. Ergeben sich bei
der Berechnung des Urlaubsausmaßes Teile von
Werktagen, so sind diese auf ganze Werktage
aufzurunden.
(2) Fällt in ein Urlaubsjahr eine kurzfristige
Einberufung zum ordentlichen oder außerordentlichen Präsenz(Zivil)dienst, so tritt eine Verkürzung
des Urlaubsanspruches nur dann ein, wenn die Zeit
dieser Einberufung im Urlaubsjahr 30 Tage
übersteigt. Mehrere derartige Einberufungen innerhalb des Urlaubsjahres sind zusammenzurechnen.
Abs. 1 zweiter Satz gilt sinngemäß.
§ 40
Sonderurlaub239
(1) Dem Beamten kann über begründetes Ansuchen
ein nicht auf den Gebührenurlaub anrechenbarer
Sonderurlaub gewährt werden.
(2) Einen Sonderurlaub bis zur Dauer von drei Tagen
im Jahr kann der Magistratsdirektor (leitende DirekLGBl 65/2000, Art I Z 32; (1.1.1997 gem Art III Z 11)
LGBl 30/1957, Anlage zu Art I;
15.05.2016
238
239
79/206
tor der Unternehmung) bewilligen. Die Bewilligung
eines Sonderurlaubes für mehr als 3 bis höchstens
28 Tage im Jahr sowie die Bewilligung jedes an den
Gebührenurlaub anschließenden Sonderurlaubes bis
zu 28 Tagen obliegt dem Bürgermeister. Über die
Gewährung eines 28 Tage übersteigenden Sonderurlaubes entscheidet der Stadtsenat.240
§ 41
Karenzurlaub241
(1) Der Stadtsenat kann einem Beamten auf sein
Ansuchen einen Urlaub unter Entfall der Bezüge
(Karenzurlaub) gewähren, sofern nicht zwingende
dienstliche Gründe entgegenstehen.
(2) Die Zeit des Karenzurlaubes ist, soferne in
diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, für
Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses
abhängen, nicht zu berücksichtigen.242
(3) Sind für die Gewährung eines Karenzurlaubes
andere als private Interessen des Beamten maßgebend und liegen berücksichtigungswürdige Gründe
vor, so kann der Stadtsenat verfügen, dass die
gemäß Abs. 2 mit der Gewährung des Karenzurlaubes verbundenen Folgen nicht oder nicht in
vollem Umfang eintreten.
§ 41a
Pflegefreistellung243
(1) Der Beamte, der wegen der notwendigen Pflege
eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist, hat
Anspruch auf Pflegefreistellung. Als nahe Angehörige
sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit
dem Beamten in gerader Linie verwandt sind, ferner
Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie
die Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft lebt.
(2) Die Pflegefreistellung kann tageweise oder
stundenweise in Anspruch genommen werden, wobei
begonnene Stunden pro Tag auf volle Stunden
aufzurunden sind. Diese Pflegefreistellung darf im
Kalenderjahr das Ausmaß der auf eine Woche entLGBl 30/1957,
2)
241
LGBl 37/1989,
242
LGBl 97/2005,
243
LGBl 65/2000,
15.05.2016
240
Anlage zu Art I; idF LGBl 26/1961, Art I Z 1; (12.3.1958 gem Art II Z
Art I Z 31; (1.1.1980 gem Art XXXVII Z 8)
Z 22; (1.3.2003 gem § 145 Abs 5)
Art I Z 33; (1.1.1993 gem Art III Z 4)
80/206
fallenden Arbeitszeit des Beamten nach § 17 oder
nach den §§ 17a bis 17d nicht übersteigen.
(3) Darüber hinaus besteht Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß einer weiteren
Woche der in Abs. 2 angeführten Arbeitszeit im
Kalenderjahr, wenn der Beamte
1.
den Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1
verbraucht hat und
2.
wegen der notwendigen Pflege seines im
gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten
Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, das das
zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten
hat, an der Dienstleistung neuerlich verhindert
ist.
(4) Ändert sich das Ausmaß der Arbeitszeit des
Beamten während des Kalenderjahres, so ist die in
diesem Kalenderjahr bereits verbrauchte Zeit der
Pflegefreistellung in dem Ausmaß umzurechnen, das
der Änderung des Ausmaßes der Wochenarbeitszeit
entspricht. Bruchteile von Stunden sind hierbei auf
volle Stunden aufzurunden.
(5) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Pflegefreistellung in einem dem öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis unmittelbar vorangegangenen vertraglichen Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt
Graz, so ist die im vertraglichen Dienstverhältnis zur
Landeshauptstadt Graz bereits verbrauchte Zeit der
Pflegefreistellung auf den im öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis bestehenden Anspruch auf Pflegefreistellung anzurechnen. Hat sich das Ausmaß der
auf eine Woche entfallenden Arbeitszeit geändert, ist
dabei auch Abs. 4 anzuwenden.
(6) Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann auch eine Pflegefreistellung im Sinne des
Abs. 1 gewährt werden, wenn durch eine stationäre
Behandlung eine Person des eigenen Haushaltes
gehindert ist, der ihr obliegenden notwendigen Aufsicht eines im Haushalt lebenden, noch nicht schulpflichtigen Kindes nachzukommen.
(7) Die Beamtin/Der Beamte hat für Kinder
ihrer/seines eingetragenen Partnerin/eingetragenen
Partners nach Maßgabe der Abs. 1 bis 6 Anspruch
auf Pflegefreistellung.244
LGBl 81/2010, Art 12 Z 3; (25.9.2010 gem § 145 Abs 23)
15.05.2016
244
81/206
§ 41b
Mutterschutz, Eltern-Karenzurlaub,
Karenzurlaubsgeld245
(1)
Das
Steiermärkische
Mutterschutzund
Karenzgesetz – St.–MSchKG, LGBl. Nr. 52/2002, in
der jeweils geltenden Fassung, gilt für Beamte nach
diesem Gesetz.246
(2) (entfällt)247
(3) Das Karenzurlaubsgeldgesetz - KUG, BGBl. Nr.
395/1974, gilt für Beamte nach diesem Gesetz in der
für Beamte des Landes jeweils geltenden Fassung
§ 41c
Freijahr248
(1) Der Beamte, der zumindest sechs Jahre ununterbrochen im Dienst der Stadt Graz gestanden ist,
kann auf Antrag innerhalb einer Rahmenzeit von fünf
Jahren ein Jahr vom Dienst freigestellt werden
(Freijahr), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2) Einem Beamten darf das Freijahr insgesamt
höchstens dreimal gewährt werden. Freijahre, die in
einem unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter der Stadt Graz verbraucht worden sind, sind anzurechnen.
(3) Das Freijahr darf frühestens nach zwei Jahren
der Rahmenzeit und muss mit einem 1. Jänner oder
1. Juli beginnen.
(4) Der Antrag, in dem auch der gewünschte Beginn
des Freijahres anzugeben ist, ist spätestens drei
Monate vor dem gewünschten Beginn der Rahmenzeit zu stellen. Eine Änderung des zu Beginn der
Rahmenzeit bestehenden Beschäftigungsausmaßes
ist nicht zulässig249.
(5) Während der Rahmenzeit sind Karenzurlaube, auf
die kein Rechtsanspruch besteht, unzulässig250.
Ausgenommen sind Karenzurlaube, die allein oder
für den Fall einer oder mehrerer Verlängerungen eine
Gesamtdauer von drei Monaten nicht überschreiten.
245
246
247
248
249
250
LGBl 17/1994, Art I Z 7; (1.1.1994 gem Art IV Abs 2)
LGBl 1/2003, Art I Z 32a; (1.3.2003 gem Art II Z 1)
LGBl 97/2005, Z 23; (1.3.2003 gem §145 Abs 5)
LGBl 1/2003, Art I Z 33; (1.7.2001 gem Art II Z 4)
LGBl 16/2012, Z 1; (1.3.2012 gem § 145 Abs 29)
LGBl 16/2012, Z 2; (1.3.2012 gem § 145 Abs 29)
15.05.2016
82/206
(6) Der Beamte darf während des Freijahres keine
Erwerbstätigkeit ausüben. Dies gilt nicht für eine
Nebenbeschäftigung, die schon vor Beginn des Freijahres ausgeübt worden ist, wobei deren Ausmaß
nicht ausgeweitet werden darf.
(7) Die Rahmenzeit (einschließlich des Freijahres)
wird durch einen Karenzurlaub (Karenzurlaubsteil)
bis zu drei Monaten, einen auf einen Rechtsanspruch
beruhenden Karenzurlaub (Karenzurlaubsteil) von
mehr als drei Monaten, ein Beschäftigungsverbot
gemäß § 3 des Mutterschutzgesetzes 1979 – MSchG,
BGBl. Nr. 221, in der Fassung BGBl. I Nr. 153/1999,
oder gemäß § 4 des Steiermärkischen Mutterschutz
und Karenzgesetzes – St.-MSchKG, durch die mehr
als einmonatige Zeit eines Präsenz-, Ausbildungsoder Zivildienstes, einer (vorläufigen) Suspendierung
oder eines eigenmächtigen und unentschuldigten
Fernbleibens vom Dienst gehemmt.
(8) Die Rahmenzeit (einschließlich des Freijahres)
endet vorzeitig durch
1. eine Änderung des Beschäftigungsausmaßes, auf
die ein Rechtsanspruch besteht, und251
2. die Versetzung in den Ruhestand oder die Auflösung des Dienstverhältnisses.
(9) Der Stadtsenat kann auf Antrag des Beamten
nach Maßgabe des Dienstbetriebes und bei Vorliegen
berücksichtigungswürdiger Gründe die vorzeitige
Beendigung der Rahmenzeit (einschließlich des
Freijahres) verfügen.
§ 41d
Familienhospizfreistellung252
(1) Dem Beamten ist auf sein Ansuchen die zum
Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinne des § 41a Abs. 1 zweiter Satz für
einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden
Zeitraum erforderliche
1. Dienstzeiterleichterung (z.B. Diensttausch, Einarbeitung),
2. Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit in dem von ihm beantragten prozentuellen
Ausmaß unter anteiliger Kürzung seiner Bezüge
oder
3. gänzliche Dienstfreistellung gegen Entfall der
Bezüge zu gewähren. Eine solche Maßnahme ist
LGBl 16/2012, Z 3; (1.3.2012 gem § 145 Abs 29)
LGBl 97/2005, Z 24; (1.11.2005 gem § 145 Abs 2)
15.05.2016
251
252
83/206
auch für die Sterbebegleitung von Schwiegereltern und Schwiegerkindern zu gewähren.
Dienstzeiterleichterungen dürfen nicht zu einer
erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes
führen. Auf die Herabsetzung der regelmäßigen
Wochendienstzeit eines Beamten sind die §§ 17c,
17d und 17e Abs. 1 anzuwenden. Dem Beamten ist
auf sein Ansuchen eine Verlängerung der Maßnahme
zu gewähren, wobei die Gesamtdauer der Maßnahmen pro Anlassfall sechs Monate nicht überschreiten darf.
(2) Der Beamte hat sowohl den Grund für die Maßnahme und deren Verlängerung als auch das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen. Auf Verlangen der Dienstbehörde ist eine schriftliche
Bescheinigung über das Angehörigenverhältnis vorzulegen.
(3) Die Dienstbehörde hat über die vom Beamten
beantragte Maßnahme innerhalb von fünf Arbeitstagen, über die Verlängerung innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Einlangen des Ansuchens zu entscheiden.
(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auch bei der Betreuung von
im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwer erkrankten Kindern (Wahl- oder Pflegekindern) des
Beamten anzuwenden.
(5) Die Beamtin/Der Beamte hat für Kinder
ihrer/seines eingetragenen Partnerin/eingetragenen
Partners nach Maßgabe der Abs. 1 bis 4 Anspruch
auf Familienhospizfreistellung.253
§ 42
Dienstfreistellung und Außerdienststellung
wegen Ausübung des Mandates im Nationalrat,
im Bundesrat oder in einem Landtag254
(1) Soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes
bestimmt ist, ist dem Beamten, der Mitglied des
Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages
ist, die zur Ausübung seines Mandates erforderliche
Dienstfreistellung in dem von ihm beantragten
prozentuellen Ausmaß der regelmäßigen Wochendienstzeit unter anteiliger Kürzung seiner Bezüge zu
gewähren.
Die Dienstplanerleichterungen
(z.B.
Diensttausch, Einarbeitung) sind unter Berücksichtigung dienstlicher Interessen in größtmöglichem
Ausmaß einzuräumen.
LGBl 81/2010, Art 12 Z 4; (25.9.2010 gem § 145 Abs 23)
LGBl 72/1997, Art XI Z 2; (1.10.1997 gem Art XIII Abs 1)
15.05.2016
253
254
84/206
(2) Das prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung
nach Abs 1 ist vom Beamten unter Bedachtnahme
auf die zur Ausübung des Mandates erforderliche
Zeit, beginnend vom Tag der Angelobung bis zum
Tag des Ausscheidens aus der Funktion, für jedes
Kalenderjahr im vorhinein festzulegen. Über- oder
Unterschreitungen
dieses
Prozentsatzes
im
Durchrechnungszeitraum sind zulässig. Das Ausmaß
der festgelegten Dienstfreistellung ist im Dienstweg
vom Beamten der nach Artikel 59b B-VG
eingerichteten Kommission mitzuteilen.
(3) Der Beamte, der Mitglied des Nationalrates, des
Bundesrates oder eines Landtages ist, ist jedoch
abweichend von Abs 1 für die Dauer der Mandatsausübung unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu
stellen, wenn er
1.
dies beantragt oder
2.
die Zuweisung eines seiner bisherigen Verwendung möglichst gleichwertigen Arbeitsplatzes
ablehnt.
Im Fall der Z. 2 ist er mit Wirksamkeit von dem auf
den Ablauf von zwei Monaten folgenden Monatsersten, beginnend vom Tag der Angelobung, unter
Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.
(4) Ist eine Weiterbeschäftigung des Beamten nach
Abs 1 auf seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht
möglich, weil die weitere Tätigkeit auf dem
bisherigen Arbeitsplatz auf Grund der besonderen
Gegebenheiten neben der Ausübung des Mandates
nur unter erheblicher Beeinträchtigung des Dienstbetriebes möglich wäre, so ist ihm innerhalb von
zwei Monaten, beginnend vom Tag der Angelobung,
ein seiner bisherigen Verwendung mindestens gleichwertiger zumutbarer Arbeitsplatz oder - mit seiner
Zustimmung - ein seiner bisherigen Verwendung
möglichst gleichwertiger Arbeitsplatz zuzuweisen. Bei
der Auswahl des Arbeitsplatzes ist danach zu
trachten, dem Beamten eine Teilbeschäftigung
möglichst in dem von ihm gewählten Umfang
anzubieten. § 20 ist in diesen Fällen nicht
anzuwenden.
(5) Wird über die Zuweisung eines anderen
Arbeitsplatzes nach Abs. 4 kein Einvernehmen mit
dem Beamten erzielt, hat die Dienstbehörde hierüber
mit Bescheid zu entscheiden. Auf Antrag der
Dienstbehörde oder des Beamten ist zuvor eine
Stellungnahme der nach Artikel 58b B-VG eingerichteten Kommission zu den bestehenden
Meinungsverschiedenheiten einzuholen.
(6) Der Beamte, der
15.05.2016
85/206
4.
5.
Bundespräsident,
Mitglied
der
Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident des
Rechnungshofes, Präsident des Nationalrates,
Obmann eines Klubs des Nationalrates,
Amtsführender Präsident des Landesschulrates, Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglieder der Landesregierung, Leiter des Landesrechnungshofes oder255
a) Mitglied des Europäischen Parlaments oder
b) der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
ist, ist für die Dauer dieser Funktion außer Dienst zu
stellen.
§ 42a256
Dem Beamten, der sich um das Amt des Bundespräsidenten oder ein Mandat im Nationalrat, im Europäischen Parlament oder in einem Landtag bewirbt,
ist ab der Einbringung des Wahlvorschlages bei der
zuständigen Wahlbehörde bis zur Bekanntgabe des
amtlichen Wahlergebnisses die erforderliche freie
Zeit zu gewähren.
§ 42b
Anwendbarkeit von Landesgesetzen
für öffentliche Funktionäre257
Soweit nicht dieses Gesetz Bestimmungen enthält,
gelten für Beamte, die Mitglieder des Nationalrates,
des Bundesrates, eines Landtages, des Europäischen
Parlaments, der Bundesregierung, einer Landesregierung, der Volksanwaltschaft, der Kommission
der Europäischen Gemeinschaft, die Staatssekretäre,
Präsident des Rechnungshofes oder amtsführender
Präsident des Landeschulrates sind, die für
Landesbeamte in diesen Funktionen maßgebenden
Landesgesetze in der jeweils geltenden Fassung.
§ 43
Ruhegenüsse258
(1) Der Beamte hat Anspruch auf den Ruhegenuss
wenn er im Falle der Versetzung in den Ruhestand
LGBl 1/2003, Art I Z 33a; (1.3.2003 gem Art II Z 1)
LGBl 72/1997, Art XI Z 3; (1.10.1997 gem Art XIII Abs 1)
257
LGBl 65/2000, Art I Z 34; (1.11.2000 gem Art III Z 1)
258
LGBl 30/1957, Anlage zu Art I
15.05.2016
255
256
86/206
eine mindestens 15jährige, gemäß § 16 für die
Begründung des Anspruches auf Ruhegenuss
anrechenbare
oder
angerechnete
Dienstzeit
aufweist.259
(2) Von der gemäß § 16 Abs. 1 anzurechnenden
Dienstzeit sind die Zeit eigenmächtigen Fernbleibens
vom Dienst in der Dauer von mehr als 3 Tagen und
die Zeit des Fernbleibens vom Dienst infolge Haft
wegen strafgerichtlicher Verurteilung abzuziehen.260
(3) Der Ruhegenuss, die Ruhegenusszulage, die
Kinderzulage,
die
Ausgleichszulage
und
der
Kinderzurechnungsbetrag bilden zusammen den
Ruhebezug.261
§ 44
Versetzung in den Ruhestand262
Die Versetzung in den dauernden Ruhestand verfügt
der Stadtsenat
a) von Amts wegen, wenn die Voraussetzungen des
§ 45 vorliegen,
b) von Amts wegen oder auf Antrag bei Vorliegen
der Voraussetzungen des § 47,
c) auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen der
§§ 45a, 46, 151 und 152,
d) bei Vorliegen der Voraussetzungen des
§ 18 Abs. 8.
§ 45
Anspruch auf Versetzung in den Ruhestand263
(1) Der Beamte hat Anspruch auf Versetzung in den
dauernden Ruhestand mit Ablauf des Monats, in dem
er sein 65. Lebensjahr vollendet.
(2) Falls am Verbleiben des Beamten im Dienststand
ein dienstliches Interesse besteht, kann die
Versetzung in den dauernden Ruhestand vom
Stadtsenat aufgeschoben werden. Der Aufschub darf
jeweils höchstens für ein Jahr und insgesamt
höchstens für fünf Jahre ausgesprochen werden.
259
260
261
262
263
LGBl 13/1996, Art I Z 7; (1.1.1996 gem Art II Abs 1)
LGBl 126/1968, Art I Z 5; (23.10.1968 gem Art III Z 8)
LGBl 1/2003, Art I Z 34; (1.1.2005 gem Art II Z 9)
LGBl 56/2011, Z 13; (1.7.2011 gem § 145 Abs 24)
LGBl 56/2011, Z 13; (1.7.2011 gem § 145 Abs 24)
– siehe Übergangsbestimmungen/§§ 151 und 152
15.05.2016
87/206
§ 45a
Strukturbedingte Ruhestandsversetzung264
(1) Eine strukturbedingte Ruhestandsversetzung
kann dem Beamten auf Antrag frühestens fünf Jahre
vor dem gesetzlichen Ruhestandsversetzungsalter
gemäß § 45 und § 151 gewährt werden, wenn
1. keine dienstlichen Gründe entgegenstehen und
2. ein gleichwertiger Dienstposten eingespart wird.
(2) Die strukturbedingte Ruhestandsversetzung wird
mit Ablauf des im Bescheid bestimmten Monats
wirksam.
(3) Eine strukturbedingte Ruhestandsversetzung ist
während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß
§§ 100ff. nicht zulässig.
§ 46
Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand durch
Erklärung265
(1) Der Beamte kann durch schriftliche Erklärung,
aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine
Versetzung in den dauernden Ruhestand frühestens
mit Ablauf des Monates bewirken, in dem er seinen
744. Lebensmonat vollendet, wenn er zum Zeitpunkt
der Wirksamkeit der Versetzung in den dauernden
Ruhestand eine für die Ruhegenussbemessung
anrechenbare Dienstzeit von 450 Monaten aufweist.
(2) § 45a Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.
§ 47
Versetzung in den dauernden266 Ruhestand
wegen Dienstunfähigkeit267
(1) Der Beamte ist von Amts wegen oder auf seinen
Antrag in den dauernden268 Ruhestand zu versetzen,
wenn er dauernd dienstunfähig ist.
(2) Der Beamte ist dienstunfähig, wenn er infolge
seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine
dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm kein
LGBl 56/2011,
LGBl 56/2011,
266
LGBl 56/2011,
267
LGBl 46/1996,
268
LGBl 56/2011,
15.05.2016
264
265
Z 13; (1.7.2011 gem § 145 Abs 24)
Z 13; (1.7.2011 gem § 145 Abs 24)
Z 14; (1.7.2011 gem § 145 Abs 24)
Art I Z 13; (1.7.1996 gem Art III)
Z 4; (1.7.2011 gem § 145 Abs 24)
88/206
mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen
werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner
körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen
imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine
persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse
billigerweise zugemutet werden kann.
(3) Eine Versetzung in den dauernden269 Ruhestand
wegen
Dienstunfähigkeit
ist
während
einer
(vorläufigen) Suspendierung gemäß §§ 100 ff. nicht
zulässig.270
§ 47a
Versetzung in den zeitlichen Ruhestand 271
(1) Der Stadtsenat verfügt die Versetzung in den
zeitlichen Ruhestand, wenn der Beamte innerhalb
eines Zeitraumes von zwei Jahren infolge Krankheit
mehr als 52 Wochen vom Dienst abwesend war und
die Voraussetzungen für eine Versetzung in den
dauernden Ruhestand nicht vorliegen.
(2) Der Stadtsenat kann die Versetzung in den
zeitlichen
Ruhestand
verfügen,
wenn
die
Beamtin/der Beamte dienstunfähig und innerhalb
eines Zeitraumes von einem Jahr infolge Krankheit
mehr als 26 Wochen vom Dienst abwesend war und
mit der Wiedererlangung
der Dienstfähigkeit
frühestens in sechs Monaten gerechnet werden kann.
(3) Während des zeitlichen Ruhestandes erhält der
Beamte Bezüge in der Höhe des Ruhegenusses.
(4) Ein in den zeitlichen Ruhestand versetzter
Beamter ist bei Wiedererlangung der Dienstfähigkeit
bei sonstigem Verlust seiner Bezüge verpflichtet, sich
zu Diensten, die seiner Anstellung gemäß § 20
entsprechen, wieder verwenden zu lassen.
(5) Wird ein in den zeitlichen Ruhestand versetzter
Beamter innerhalb von drei Jahren nicht wieder
verwendet, so ist er in den dauernden Ruhestand zu
versetzen.
(6) Die im zeitlichen Ruhestand zugebrachte Zeit ist
für das Ausmaß des Ruhegenusses anzurechnen,
nicht aber für die Vorrückung in höhere Bezüge.
(7) Eine Versetzung in den zeitlichen Ruhestand ist
während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß
§§ 100 ff. nicht zulässig.
LGBl 56/2011, Z 4; (1.7.2011 gem § 145 Abs 24)
LGBl 65/2000, Art I Z 35; (1.11.2000 gem Art III Z 1)
271
LGBl 56/2011, Z 15; (1.7.2011 gem § 145 Abs 24)
15.05.2016
269
270
89/206
§ 48
Verfahren bei der Versetzung in den
Ruhestand272
(1) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf
des im Bescheid festgesetzten Monatsletzten
wirksam. Liegt dieser Termin vor der Zustellung des
Bescheides wird die Versetzung in den Ruhestand
mit
Ablauf
des
der
Zustellung
folgenden
Monatsletzten wirksam.273
(2) Solange über eine zulässige und rechtzeitige
Berufung gegen eine Versetzung in den Ruhestand
wegen Dienstunfähigkeit nicht entschieden ist, gilt
der Beamte als beurlaubt.274
(3) Eine Versetzung in den Ruhestand gemäß den §§
46 und 47 ist während einer (vorläufigen) Enthebung
vom Dienst gemäß den §§ 100 ff. nicht zulässig.
(4) Eine amtswegige Versetzung in den Ruhestand
ist erst auszusprechen, wenn der Beamte innerhalb
Monatsfrist nach Aufforderung seine Versetzung in
den Ruhestand nicht beantragt hat.
(5) Bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres obliegen
dem Beamten des Ruhestandes die im § 23 Abs. 3, 4
und 7 genannten Pflichten.275
§ 49
Ruhegenussermittlungsgrundlagen276
Der Ruhegenuss wird auf der Grundlage der
Ruhegenussberechnungsgrundlage, der Ruhegenussbemessungsgrundlage und der für den Ruhegenuss
anrechenbaren Zeiten ermittelt.
§ 49a
Ruhegenussberechnungsgrundlage277
(1) Die Ruhegenussberechnungsgrundlage ist wie
folgt zu ermitteln:
1.
Für jeden nach dem 31. Dezember 1987
liegenden
Monat
der
ruhegenussfähigen
Dienstzeit bei der Stadt Graz, für den ein
Pensionsbeitrag geleistet wurde (Beitrags-
LGBl 46/1996, Art I Z 14; (1.7.1996 gem Art III)
LGBl 65/2000, Art I Z 36; (1.11.2000 gem Art III Z 1)
274
LGBl 65/2000, Art I Z 37; (1.11.2000 gem Art III Z 1)
275
LGBl 56/2011, Z 16; (1.7.2011 gem § 145 Abs 24)
276
LGBl 1/2003, Art I Z 41; (1.1.2005 gem Art II Z 9); siehe Übergangsbestimmung/
§ 147 Abs 3
277
LGBl 1/2003, Art I Z 41a; (1.1.2005 gem Art II Z 9)
15.05.2016
90/206
272
273
monat), ist die Bemessungsgrundlage für den
Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach § 29
zu ermitteln. Sonderzahlungen und Nebengebühren bleiben dabei außer Betracht.
2.
Beitragsgrundlagen aus den dem Jahr der Wirksamkeit des Ausscheidens aus dem Dienststand
vorangegangenen Jahren sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß § 41 Abs. 4 des als Landesgesetz geltenden Pensionsgesetzes 1965,
LGBl.Nr. 124/1974, in der jeweils geltenden
Fassung, aufzuwerten.
3.
Liegen mindestens 252 Beitragsmonate vor, so
ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage die
Summe der 252 höchsten Beitragsgrundlagen
nach Z. 1 und 2, geteilt durch 252.
4.
Liegen weniger als die nach Z. 3 jeweils zu
berücksichtigenden Beitragsmonate vor, so ist
die
Ruhegenussberechnungsgrundlage
die
Summe aller Beitragsgrundlagen nach Z. 1 und
2, geteilt durch die Anzahl der vorhandenen
Beitragsmonate.
(2) Die Beitragsgrundlagen sind
monatlich schriftlich mitzuteilen.
dem
Beamten
(3) Karenzzeiten nach dem St. MSchKG, LGBl. Nr.
52/2002, in der jeweils geltenden Fassung, Zeiten
eines Karenzurlaubes gemäß § 41 zur Betreuung
eines Kindes bzw. zur Pflege eines nahen
Angehörigen im Sinne des § 17a Abs. 2 sowie Zeiten
der Herabsetzung der Wochendienstzeit zur Pflege
eines nahen Angehörigen bzw. zur Betreuung eines
Kindes gemäß § 17 Abs. 2, § 17a und § 17b
verringern die Anzahl der zur Ermittlung der
Ruhegenussberechnungsgrundlage
heranzuziehenden Beitragsmonate gemäß Abs. 1 Z. 3 um
höchstens 36 pro Kind bzw. je zu pflegenden
Angehörigen. Die Anzahl von 180 Beitragsmonaten
darf dadurch nicht unterschritten werden.278
§ 49b
Ruhegenussbemessungsgrundlage279
(1) 80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage
bilden die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage.
(2) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt
der Wirksamkeit der Versetzung in den zeitlichen
oder dauernden Ruhestand und dem Ablauf des
Tages liegt, zu dem der Beamte frühestens seine
Versetzung in den Ruhestand bewirken hätte
LGBl 56/2011, Z 17; (1.7.2011 gem § 145 Abs 24)
LGBl 56/2011, Z 18; (1.7.2011 gem § 145 Abs 24)
15.05.2016
278
279
91/206
können, ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage
von 80 % um 0,1667 Prozentpunkte zu kürzen. Das
sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß
der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei
Kommastellen zu runden.
(3) Abweichend von Abs. 2 beträgt das Ausmaß der
Kürzung 0,14 Prozentpunkte pro Monat bei einer
Versetzung in den Ruhestand nach den §§ 45a und
46.
(4) Bleibt der Beamte nach Vollendung seines 780.
Lebensmonates
im
Dienststand,
so
ist
die
Ruhegenussbemessungsgrundlage für jeden vollen
Monat, der zwischen dem auf die Vollendung des
780. Lebensmonats folgenden Monatsersten und
dem Monatsersten nach dem Übertritt in den
Ruhestand liegt, um 0,28 Prozentpunkte zu erhöhen.
(5) Eine Kürzung nach Abs. 2 findet nicht statt
1.
im Falle des im Dienststand eingetretenen
Todes des Beamten,
2.
wenn
die
Ruhestandsversetzung
wegen
Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder
eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und
dem Beamten aus diesem Grund eine
Versehrtenrente
aus
einer
gesetzlichen
Unfallversicherung gebührt,
3.
im
Falle
der
Herabsetzung
Wochendienstzeit nach § 17g,
4.
bei einer Versetzung in den Ruhestand nach
§ 152.
der
(6) Die Ruhegenussbemessungsgrundlage darf 62 %
der
Ruhegenussberechnungsgrundlage
nicht
unterschreiten und im Falle des Abs. 4 90,08 % der
Ruhegenussberechnungsgrundlage
nicht
überschreiten.
(7) Die sich aus Abs. 2 unter Berücksichtigung der
Untergrenze gemäß Abs. 6 ergebende Kürzung der
Ruhegenussbemessungsgrundlage vermindert sich
um 0,29 Prozentpunkte je volles Kalenderjahr, in
dem der Beamte als Bediensteter der Stadt Graz
mindestens 40 Nachtdienste ohne Schlaferlaubnis
oder mindestens 80 Nachtdienste mit Schlaferlaubnis
geleistet hat; dabei liegt ein Nachtdienst vor, wenn
in die Zeit von 22 bis 6 Uhr mindestens zwei Stunden
der Arbeitszeit fallen. Wurden beide Arten von
Nachtdiensten geleistet, so zählt ein Nachtdienst
ohne Schlaferlaubnis wie zwei Nachtdienste mit
Schlaferlaubnis.
15.05.2016
92/206
§ 49c
Kinderzurechnungsbetrag280
(1) Dem Beamten gebührt zum Ruhegenuss für
Zeiten, in denen er sein Kind tatsächlich und
überwiegend erzogen hat, ein Kinderzurechnungsbetrag, wenn und so weit diese Zeiten vor der
Aufnahme
1.
in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zur
Stadt Graz oder
2.
in ein diesem unmittelbar vorangehendes
Dienstverhältnis zur Stadt Graz oder zu einer
anderen
inländischen
Gebietskörperschaft
liegen.
(2) Als eigene Kinder im Sinne des Abs. 1 gelten:
1.
Kinder im Sinne des § 58 Abs. 1 und
2.
Pflegekinder,
wenn
die
Übernahme
in
unentgeltliche Pflege nach dem 31. Dezember
1987 erfolgt ist.
(3) Für das Ausmaß des Kinderzurechnungsbetrages
werden nur Zeiten der Erziehung im Inland
berücksichtigt, und zwar im Ausmaß von höchstens
48 Monaten, gezählt ab der Geburt des Kindes. Liegt
die Geburt eines weiteren Kindes des Beamten, das
dieser tatsächlich und überwiegend selbst erzieht,
vor dem Ablauf dieses Zeitraums, so endet dieser
Zeitraum mit dem der Geburt vorangehenden Tag.
Endet die Erziehung des weiteren Kindes vor dem
Tag, an dem der ursprüngliche Zeitraum im Falle des
Unterbleibens seines vorzeitigen Endens abgelaufen
wäre, sind die folgenden Monate bis zu seinem
Ablauf wieder zu zählen. Einer Geburt sind die
Annahme an Kindes statt und die Übernahme eines
Kindes in unentgeltliche Pflege gleichzuhalten.
(4) Der monatliche Kinderzurechnungsbetrag gebührt im Ausmaß von einem Zwölftel von 1,830 v.H.
des Mindestsatzes nach § 75 a Abs. 5.
(5) Wurden Zeiten eines Karenzurlaubes nach den §§
15 bis 15 b Mutterschutzgesetz 1979 – MSchG, BGBl.
Nr. 221, in der Fassung BGBl. I Nr. 153/1999, oder
§§ 2 bis 5 und 9 Eltern- Karenzurlaubsgesetz –
EKUG, BGBl. Nr. 651, in der Fassung BGBl. I Nr.
6/2000, oder nach den §§ 18 bis 21, 27, 29 und 30
Steiermärkisches Mutterschutz- und Karenzgesetz –
St.–MSchKG gemäß § 16 Abs. 1 lit. a als Vordienstzeiten angerechnet, so gebührt für Zeiten der Erziehung desjenigen Kindes, für dessen Erziehung der
LGBl 1/2003, Art I Z 41a; (1.1.2005 gem Art II Z 9)
15.05.2016
280
93/206
jeweilige Karenzurlaub in Anspruch genommen
wurde, kein Kinderzurechnungsbetrag nach Abs. 1.
(6) Der Kinderzurechnungsbetrag darf die Differenz
zwischen
Ruhegenussbemessungsgrundlage
und
Ruhegenuss nicht übersteigen.
(7) Anspruch auf Kinderzurechnungsbetrag für ein
und dasselbe Kind besteht in den jeweiligen
Zeiträumen nur für den Beamten, der das Kind
tatsächlich und überwiegend erzogen hat. Für den
Elternteil,
der
im
maßgeblichen
Zeitraum
Karenz(urlaubs)geld, Sondernotstandshilfe oder eine
Leistung nach dem Betriebsbeihilfegesetz bezogen
hat oder der im Gegensatz zum anderen Elternteil
nicht berufstätig war, besteht die Vermutung, dass
er das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen
hat. Waren beide Elternteile oder keiner von beiden
Elternteilen
berufstätig
oder
bezogen
beide
Elternteile Karenz(urlaubs)geld (bei Teilzeit oder
herabgesetzter
Wochendienstzeit),
besteht
die
widerlegbare Vermutung, dass die Mutter das Kind
tatsächlich und überwiegend erzogen hat. Die
Widerlegung der Vermutung ist bis spätestens zu
dem Zeitpunkt der bescheidmäßigen Bemessung des
Ruhegenusses zulässig.
(8) Dem überlebenden Ehegatten gebührt ein
Kinderzurechnungsbetrag in der Höhe des sich aus
§ 55 Abs 2 ergebenden Prozentsatzes des
Kinderzurechnungsbetrages, der dem verstorbenen
Beamten gebührte oder gebührt hätte, wenn er im
Fall seines Todes im Dienststand an seinem Todestag
in den Ruhestand versetzt worden wäre.281
(9) Halbwaisen gebührt ein Kinderzurechnungsbetrag
im Ausmaß von 24 v. H. und Vollwaisen ein
Kinderzurechnungsbetrag im Ausmaß von 36 v. H.
des
Kinderzurechnungsbetrages,
der
dem
verstorbenen Beamten gebührte oder gebührt hätte,
wenn er im Falle seines Todes im Dienststand an
seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden
wäre.
LGBl 1/2003, Art I Z 41a; (1.1.2005 gem Art II Z 9) idF LGBl 97/2005, Z 25;
(1.1.2005 gem §145 Abs 6)
15.05.2016
94/206
281
§ 49d
Bestimmungen für Beamte, die nach dem
30. Juni 1961 geboren sind und deren
öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis vor dem
1. Juli 2011 begründet wurde282
(1) Die Bestimmungen des 2. Hauptstückes, 2. Teil,
des Steiermärkischen Pensionsgesetzes 2009, LGBl.
Nr. 10/2009 in der Fassung LGBl. Nr. 79/2009, sind
auf Beamte, die nach dem 30. Juni 1961 geboren
sind, sinngemäß anzuwenden.
(2) § 49a Abs. 3 ist mit Ausnahme einer Karenz nach
dem St. MSchKG, LGBl. Nr. 52/2002, auch auf
Beamte, die nach dem 30. Juni 1961 geboren sind,
anzuwenden.
§ 50
Ausmaß des Ruhegenusses283
(1) Der Ruhegenuss beträgt nach einer für die
Ruhegenussbemessung anrechenbaren Dienstzeit
von
15
Jahren
50
v.H.
der
Ruhegenussbemessungsgrundlage und steigt für
Beamte, die einen Ruhegenuss im Ausmaß der vollen
Ruhegenussbemessungsgrundlage
a) nach 35 Dienstjahren erreichen, jährlich um 2,5
v.H. und monatlich um 0,208 v. H.;
b) nach 40 Dienstjahren erreichen, jährlich um 2
v.H. und monatlich um 0,167 v. H.
Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf
zwei Kommastellen zu runden. Die für die
Ruhegenussbemessung anrechenbare Dienstzeit ist
in vollen Jahren und Monaten auszudrücken;
Bruchteile eines Monates bleiben unberücksichtigt.
284
(1a) Für die Zeit einer Herabsetzung der
Wochendienstzeit nach § 17g gebührt ein nach
Abs.
1
ermittelter
Ruhegenuss,
der
dem
Beschäftigungsausmaß entspricht. Bei Beendigung
der Herabsetzung der Wochendienstzeit ist der
Ruhegenuss neu zu ermitteln. Zeiten, in denen die
Wochendienstzeit herabgesetzt war, sind dabei zu
berücksichtigen.285
(2) Die Beamtenkategorien, die bereits nach 35
Dienstjahren einen Ruhegenuss im Ausmaß der
LGBl 56/2011, Z 19; (1.7.2011 gem § 145 Abs 24)
LGBl 13/1996, Art I Z 10; (1.1.1996 gem Art II Abs 1)
284
LGBl 13/1996, Art I Z 10; (1.1.1996 gem Art II Abs 1) idF LGBl 65/2000, Art I Z 39;
(1.7.1996 gem Art III Z 10); siehe § 146 Abs 3 Übergangsbestimmungen
285
LGBl 56/2011, Z 20; (1.7.2011 gem § 145 Abs 24)
15.05.2016
95/206
282
283
vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage erreichen,
sind vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der
besonderen
Vorbildungserfordernisse
oder
der
Gefährdung
ihrer
Gesundheit
durch
ihre
Amtsobliegenheiten festzusetzen.286
(3) Der Ruhegenuss darf
1. die Ruhegenussbemessungsgrundlage nach § 49b
nicht übersteigen und
2. 40 v.H. der Ruhegenussberechnungsgrundlage
nicht unterschreiten.287
(4) (entfällt)288
§ 50a
Beitrag289
(1) Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger sowie
Empfänger von Unterhaltsbeiträgen haben von den
monatlich wiederkehrenden Geldleistungen, die
ihnen nach diesem Gesetz gebühren oder gewährt
werden, einen Beitrag zu entrichten.290
(2) Der Beitrag beträgt:
1. 1,3 Prozent der Bemessungsgrundlage, wenn die
wiederkehrende Leistung nach diesem Gesetz
erstmals vor dem 1. Jänner 1999 gebührt hat,
2. 1,5 Prozent der Bemessungsgrundlage, wenn die
wiederkehrende Leistung nach diesem Gesetz
erstmals nach dem 31. Dezember 1998
gebührt.291
Diese umfasst sämtliche monatlich wiederkehrende
Geldleistungen sowie die Sonderzahlungen.292
(2a) Zusätzlich zum Beitrag nach Abs. 2 ist, in
Verbindung mit § 147 Abs. 9, ein Beitrag von 1 %
der Bemessungsgrundlage zu entrichten. Die Abs. 3
bis 5 sind auf diesen zusätzlichen Beitrag
anzuwenden.293
(3) Die Kinderzulage und der der Kinderzulage
entsprechende Teil der Sonderzahlung bleiben für die
Bemessung des Beitrages außer Betracht.
LGBl 13/1996, Art I Z 10; (1.1.1996 gem Art II Abs 1); siehe § 146 Abs 3
Übergangsbestimmungen
287
LGBl 1/2003, Art I Z 42; (1.1.2005 gem Art II Z 9)
288
LGBl 1/2003, Art I Z 43; (1.1.2005 gem Art II Z 9)
289
LGBl 46/1996, Art I Z 16; (1.7.1996 gem Art III)
290
LGBl 65/2000, Art I Z 42, (1.1.1999 gem Art III Z 13)
291
siehe Übergangsbestimmung/§ 147 Abs.9
292
LGBl 65/2000, Art I Z 42, (1.1.1999 gem Art III Z 13)
293
LGBl 56/2011, Z 21; (1.7.2011 gem § 145 Abs 24)
15.05.2016
96/206
286
(4)
Von
der
Ausgleichszulage,
von
den
Geldleistungen, zu denen eine Ausgleichszulage
gebührt, von den dazu gebührenden Sonderzahlungen und von nichtzahlbaren Geldleistungen ist
kein Beitrag zu entrichten.
(5) Der Beitrag ist nur so weit zu entrichten, als
damit die Mindestsätze des § 30 Abs. 5 des
Steiermärkischen Pensionsgesetzes 2009, LGBl. Nr.
10/2009, i. d. g. F. nicht unterschritten werden. 294
§ 51
Dauer des Ruhegenusses295
(1) Dem in den dauernden296 Ruhestand versetzten
Beamten gebührt der Ruhegenuss auf Lebensdauer,
soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt.297
(2) Der Anspruch auf Ruhegenuss erlischt
1. bei Verwendungen gemäß § 3a mit dem Verlust
der österreichischen Staatsbürgerschaft (§ 13
Abs. 1);
2. bei sonstigen Verwendungen:
a) mit dem Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines von § 3 Abs 1 Z. l lit. b erfassten
Landes gegeben ist;
b) mit dem Verlust der Staatsangehörigkeit
eines von § 3 Abs 1 Z. 1 lit. b erfassten Landes, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines
anderen von § 3 Abs 1 Z. 1 lit. b erfassten
Landes oder die österreichische Staatsbürgerschaft gegeben ist (§ 13 Abs 1).298
(3) Wenn nachträglich festgestellt wird, dass die vom
Beamten zur Begründung seines Anspruches auf
Ruhestandsversetzung vorgebrachten Umstände den
Tatsachen nicht entsprechen, so kann unbeschadet
einer disziplinären Ahndung die Versetzung in den
dauernden299 Ruhestand aufgehoben und dem
Beamten
aufgetragen
werden,
den
Dienst
unverzüglich wieder anzutreten.
(4) Der Anspruch auf Ruhegenuss erlischt durch
Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen
einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafLGBl 56/2011,
LGBl 30/1957,
296
LGBl 56/2011,
297
LGBl 30/1957,
298
LGBl 16/1995,
299
LGBl 56/2011,
15.05.2016
294
295
Z 22; (1.7.2011 gem § 145 Abs 24)
Anlage zu Art I;
Z 4; (1.7.2011 gem § 145 Abs 24)
Anlage zu Art I; idF LGBl 46/1996, Art I Z 2; (1.7.1996 gem Art III)
Art I Z 9; (1.1.1994 gem Art II)
Z 4; (1.7.2011 gem § 145 Abs 24)
97/206
barer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe. Der Anspruch erlischt nicht, wenn diese
Rechtsfolge der Verurteilung bedingt nachgesehen
wird, es sei denn, dass die Nachsicht widerrufen
wird.300
§ 52
Ansprüche bei Versetzung in den Ruhestand
und bei Auflösung des Dienstverhältnisses in
besonderen Fällen301
(1) Ein Beamter, der wegen Krankheit oder wegen
einer von ihm nicht absichtlich herbeigeführten körperlichen Beschädigung nach einer mindestens fünfjährigen, jedoch noch nicht fünfzehnjährigen für die
Ruhegenussbemessung anrechenbaren Dienstzeit
dienstunfähig geworden ist, wird hinsichtlich der
Ruhegenussbemessung so behandelt, wie wenn er
fünfzehn Dienstjahre zurückgelegt hätte.302
(2) Ist die Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall
oder eine Berufskrankheit zurückzuführen und
gebührt dem Beamten aus diesem Grund die
Versehrtenrente aus einer gesetzlichen Unfallversicherung, so besteht der Anspruch nach Abs. 1 ohne
Rücksicht auf die Dauer der ruhegenussfähigen
Gesamtdienstzeit.303
(3) Ist der Beamte ohne sein vorsätzliches Verschulden zu einem zumutbaren Erwerb unfähig geworden
und hat er die für den Anspruch auf Ruhegenuss im
Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche Gesamtdienstzeit nicht erreicht, so ist ihm
aus Anlass der Versetzung in den Ruhestand der
Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit
der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf
des Tages, zu dem der Beamte gemäß § 45 Abs. 1
frühestens seine Versetzung in den Ruhestand
bewirken können hätte, höchstens jedoch zehn Jahre
zu seiner ruhegenussfähigen Dienstzeit zuzurechnen.304
(4) Ist der Beamte wieder zu einem zumutbaren
Erwerb fähig geworden und übt er ihn aus, so ruht
auf die Dauer der Erwerbstätigkeit die durch Maßnahmen nach Abs. 3 bewirkte Erhöhung des Ruhegenusses. Das Ruhen endet mit dem Ablauf des
LGBl 13/1996, Art I Z 12; (1.1.1996 gem Art II Abs 1)
LGBl 30/1957, Anlage zu Art I; (1.5.1957 gem Art III
302
LGBl 126/1968, Art I Z 10; (1.8.1967 gem Art III Z 7) idF LGBl 13/1996, Art I Z 13;
(1.1.1996 gem Art II Abs 1) siehe § 146 Abs 3 Übergangsbestimmungen!
303
LGBl 1/2003, Art I Z 44; (1.1.2005 gem Art II Z 9)
304
LGBl 1/2003, Art I Z 44; (1.1.2005 gem Art II Z 9)
15.05.2016
98/206
300
301
Jahres, in dem der Beamte das 65. Lebensjahr
vollendet.305
(4a) Die Bestimmungen des Abs. 3 sind nicht
anzuwenden, wenn die Erwerbsunfähigkeit auf einen
Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Beamten aus diesem Grund eine
Versehrtenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung gebührt.306
(4b) Maßnahmen nach Abs. 3, die wegen einer auf
einen Dienstunfall oder einer Berufskrankheit
zurückzuführenden
Erwerbsunfähigkeit
getroffen
worden sind, werden mit Ablauf des dritten
Kalendermonates nach rechtskräftiger Feststellung
des Anspruches auf eine Versehrtenrente nach § 37a
auf Grund dieses Dienstunfalles oder dieser
Berufskrankheit wirkungslos. Die für die Zeit vom
Anfall der Versehrtenrente bis zum Erlöschen der
Maßnahmen nach Abs. 3 durch diese Maßnahmen
eingetretene Erhöhung des Ruhegenusses und der
Sonderzahlungen ist auf die für diese Zeit
gebührende Versehrtenrente und Rentensonderzahlung anzurechnen.307
(4c) Scheidet der Beamte, dem aus Anlass einer
früheren Versetzung in den Ruhestand Begünstigungen nach Abs. 3 gewährt worden sind, aus dem
Dienststand aus, so gebührt ihm, wenn es für ihn
günstiger ist, der Ruhegenuss, auf den er Anspruch
hätte, wenn er nicht wieder in den Dienststand aufgenommen worden wäre. Disziplinarrechtliche Maßnahmen werden hiedurch nicht berührt.308
(5) Wird ein definitiver Beamter außer den im Abs. 1
und 2 angeführten Fällen vor Erreichung des Anspruches auf einen Ruhegenuss (§ 43) in den
dauernden309 Ruhestand versetzt, so erhält er für
jeden für die Ruhegenussbemessung (Abfertigung)
anrechenbaren Dienstmonat 1,6 v.H. der auf
Grundlage
des
Jahres-bezuges
errechneten
Ruhegenussbemessungsgrund-lage zuzüglich der
jeweils
festgesetzten
Teuerungs-zulagen
als
Abfertigung. (LGBl.Nr. 18/1957, Artikel I Ziffer 14
C).310
(6) Eine Abfertigung gebührt außerdem
LGBl 1/2003, Art I Z 44; (1.1.2005 gem Art II Z 9)
LGBl 1/2003, Art I Z 45; (1.1.2005 gem Art II Z 9)
307
LGBl 1/2003, Art I Z 45; (1.1.2005 gem Art II Z 9)
308
LGBl 1/2003, Art I Z 45; (1.1.2005 gem Art II Z 9)
309
LGBl 56/2011, Z 4; (1.7.2011 gem § 145 Abs 24)
310
LGBl 30/1957, Anlage zu Art I; ; idF LGBl 13/1996, Art I Z 14; (1.1.1996 gem Art II
Abs 1); und LGBl 46/1996, Art I Z 2; (1.7.1996 gem Art III)
15.05.2016
99/206
305
306
1. einem verheirateten Beamten, wenn er innerhalb
von zwei Jahren nach seiner Eheschließung,
2. einem Beamten, wenn er innerhalb von 18
Jahren nach der Geburt
a) eines eigenen Kindes,
b) eines von ihm allein oder gemeinsam mit
seinem Ehegatten an Kindes Statt angenommenen Kindes oder
c) eines von ihm in unentgeltliche Pflege
übernommenen Kindes (§ 15c Abs. 1 Z. 2
Mutterschutzgesetz 1979 – MSchG, BGBl. Nr.
221, in der Fassung BGBl. I Nr. 153/1999,
oder § 5 Abs. 1 Z. 2 Eltern- und
Karenzurlaubsgesetz – EKUG, BGBl. I Nr.
654/1989, in der Fassung BGBl. I Nr. 6/2000
oder §§ 21 Abs. 1 Z. 2 und 29
Steiermärkisches Mutterschutzgesetz – St.MSchKG), das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt,
freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt.311 Eine
Abfertigung nach Z. 1 und 2 gebührt nicht, wenn im
Zeitpunkt des Austrittes ein weiteres Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besteht. Die Abfertigung beträgt für jedes volle, für die
Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstjahr das Einfache des im letzten Monat des
Dienstverhältnisses gebührenden vollen Monatsbezuges und für jeden vollen, für die Bemessung des
Ruhegenusses anrechenbaren Dienstmonat ein
Zwölftel des Monatsbezuges.312 Kürzungen, die sich
auf Grund der Herabsetzung der Wochendienstzeit
sowie bei Inanspruchnahme des Freijahres ergeben,
sind nicht zu berücksichtigen.313Dazu tritt:
a) nach einer Dauer der für die Bemessung des
Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit von
1 Jahr
das Einfache,
3 Jahren
das Zweifache,
5 Jahren
das Dreifache,
10 Jahren
das Vierfache,
15 Jahren
das Sechsfache,
20 Jahren
das Neunfache,
25 Jahren
das Zwölffache
des Monatsbezuges;
1.Satz: LGBl 65/2000, Art I Z 43; (1.11.2000 gem Art III Z 1); idF LGBl 1/2003, Art I
Z 46a; (1.7.2001 gem Art II Z 4)
312
2.+3.Satz: LGBl 65/2000, Art I Z 43; (1.11.2000 gem Art III Z 1)
313
4.Satz: LGBl 65/2000, Art I Z 43; (1.11.2000 gem Art III Z 1); idF LGBl 97/2005, Z
26; (1.1.2005 gem §145 Abs 6)
15.05.2016
100/206
311
b) der Teil des Überweisungsbetrages, der der Stadt
für
bedingt
angerechnete
Ruhegenussvordienstzeiten gemäß § 308 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl.Nr.
189/1955, geleistet wurde;
c) der Teil des Pensionsbeitrages, der vom Beamten
für bedingt angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten entrichtet wurde.314
Ist die die so errechnete Abfertigung nicht um 20
v.H. höher als der sonst vom Dienstgeber nach § 311
des
Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes,
BGBl.Nr. 189/1955, zu leistende Überweisungsbetrag, so ist sie auf diesen Betrag zu erhöhen.
Entsagt ein Beamter weiblichen Geschlechts, der sich
im Ruhestand befunden hat und wieder angestellt
(reaktiviert) wurde, nach Eintritt der unter Z. 1 und
2 angeführten Voraussetzungen dem Dienst, so ist
die Summe der während der Dauer des Ruhestandes
empfangenen Ruhegenüsse und der auf die Zeit des
Ruhestandes entfallenden Sonderzahlungen in die
Abfertigung einzurechnen.315
(7) Wird das Dienstverhältnis eines Beamten
während der Probedienstzeit durch Kündigung aufgelöst, so erhält er für jedes tatsächlich vollstreckte
Dienstjahr einen Monatsbezug als Abfertigung; die
nach § 67 Abs. 3 gebührenden Sonderzahlungen sind
bei der Bemessung der Abfertigung anteilsmäßig zu
berücksichtigen. Im Falle einer vom Beamten verschuldeten Kündigung gebührt keine Abfertigung.316
(8) Bei gemäß § 17 Abs. 2 teilbeschäftigten oder
teilbeschäftigt gewesenen Beamten und bei gemäß
§ 17a oder § 17b sowie § 41d Abs. 1 Z. 2
teilbeschäftigten oder teilbeschäftigt gewesenen
Beamten, deren Kürzung des Monatsbezuges auf
Grund der Herabsetzung der Wochendienstzeit bei
der Bemessung des Pensionsbeitrages berücksichtigt
wurde, ist der Berechnung der Abfertigung der aus
der in Voll- und Teilbeschäftigung zurückgelegten
Dienstzeit errechnete Durchschnittsbezug auf der
Grundlage des einem vollbeschäftigten Beamten
gleicher
Einstufung
im
letzten
Monat
des
Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezuges
zugrunde zu legen.317
(9) Scheidet der Beamte, dem aus Anlass einer
früheren
Versetzung
in
den
Ruhestand
Begünstigungen nach den Abs. 2 oder 3 gewährt
5.Satz: LGBl 61/1967, Art I Z 5; (1.5.1963 gem Art III Z 2); idF LGBl 49/1969, Art I Z
4; (27.6.1969 gem Art IV Z 6)
315
6.+7.Satz: LGBl 61/1967, Art I Z 5; (1.5.1963 gem Art III Z 2)
316
LGBl 26/1961, Art I Z 10; (10.4.1961 gem Art II Z 7)
317
LGBl 97/2005, Z 27; (1.11.2005 gem § 145 Abs 2)
15.05.2016
101/206
314
worden sind, aus dem Dienststand aus, so gebührt
ihm, wenn es für ihn günstiger ist, der Ruhegenuss,
auf den er Anspruch hätte, wenn er nicht wieder in
den Dienststand aufgenommen worden wäre.
Disziplinarrechtliche Maßnahmen werden hierdurch
nicht berührt.318
§ 52a
Ruhegenusszulage319
Den
Beamten
kann
zum
Ruhegenuss
eine
Ruhegenusszulage gewährt werden, wenn sie durch
mindestens 60 Monate eine Entschädigung bezogen,
die im Sinne der Bestimmungen des § 49 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes BGBl.Nr.
189/1955, als Entgelt anzusehen ist.320 Die
Ruhegenusszulage beträgt höchstens 80 v.H. der
Entschädigung. Das Nähere über die Zuerkennung
der Ruhegenusszulage hat der Gemeinderat durch
Verordnung zu regeln.321 Liegt dem Ruhegenuss eine
gemäß § 49b Abs. 2 gekürzte Ruhegenussbemessungsgrundlage zu Grunde, so ist der
Berechnung der Ruhegenusszulage die gekürzte
Ruhegenussbemessungsgrundlage zu Grunde zu
legen.322
§ 53
Wiederaufnahme in den Dienststand323
(1) Der Beamte des Ruhestandes kann aus
dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder in den
Dienststand aufgenommen werden, wenn er seine
Dienstfähigkeit wiedererlangt hat.
(2) Die Wiederaufnahme ist nur zulässig, wenn der
Beamte das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
und es wahrscheinlich ist, dass er noch durch
mindestens fünf Jahre seine dienstlichen Aufgaben
versehen kann.
LGBl 65/2000, Art I Z 45; (1.7.1996 gem Art III Z 10)
LGBl 126/1968, Art I Z 12; (1.1.1966 gem Art III Z 3)
320
LGBl 126/1968, Art I Z 12; (1.1.1966 gem Art III Z 3) idF LGBl 37/1989, Art I Z 33
(„aufgrund einer vom Gemeinderat gemäß § 31 Abs 2 erlassenen Verordnung“ entfällt
im Satz 1“); (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23)
321
LGBl 126/1968, Art I Z 12; (1.1.1966 gem Art III Z 3)
322
LGBl 65/2000, Art I Z 46; (1.7.1996 gem Art III Z 10) idF LGBl 1/2003, Art I Z 47;
(1.1.2005 gem Art II Z 9)
323
LGBl 46/1996, Art I Z 14; (1.7.1996 gem Art III)
15.05.2016
102/206
318
319
(3) Der Beamte hat den Dienst spätestens zwei
Wochen nach Rechtskraft des Bescheides, mit dem
die Wiederaufnahme in den Dienststand verfügt wird,
anzutreten.
(4) Wird ein Beamter des Ruhestandes wieder in den
Dienststand aufgenommen und ist damit keine Beförderung verbunden, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die er zum Zeitpunkt
seiner Versetzung in den Ruhestand innegehabt hat.
In diesem Fall ist dem Beamten in der Gehaltsstufe,
die er anlässlich der Wiederaufnahme in den Dienststand erhält, die Zeit, die er vor seiner Versetzung in
den Ruhestand in dieser Gehaltsstufe verbracht hat,
soweit für die Vorrückung anzurechnen, als sie nach
den damals geltenden Vorschriften für die Vorrückung wirksam gewesen ist.
§ 54
Versorgungsbezug des überlebenden
Ehegatten324
(1) Dem überlebenden Ehegatten eines Beamten
gebührt ein monatlicher Versorgungsgenuss, wenn
der Beamte am Sterbetag Anspruch auf Ruhegenuss
hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages
erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte.
(2) Der überlebende Ehegatte hat keinen Anspruch
auf Versorgungsgenuss, wenn er am Sterbetag des
Beamten das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet
hat. Dies gilt nicht, wenn
1.
2.
3.
4.
5.
der Beamte an den Folgen eines Dienstunfalles
oder einer Berufskrankheit gestorben ist,
die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat,
aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder
hervorgeht,
durch die Eheschließung ein Kind legitimiert
worden ist oder
am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des
überlebenden Ehegatten ein anderes als in der
Z. 3 oder 4 genanntes Kind des verstorbenen
Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss hat.
Andernfalls erhält der überlebende Ehegatte den
Versorgungsgenuss gemäß § 55 a für die Dauer
eines Jahres nach Eintritt des Versorgungsfalles.325
(3) Der überlebende Ehegatte hat ferner keinen
Anspruch auf Versorgungsgenuss, wenn die Ehe erst
LGBl 65/2000, Art I Z 47; (1.3.1985 gem Art III Z 2)
LGBl 65/2000, Art I Z 47; (1.3.1985 gem Art III Z 2) idF LGBl 1/2003, Art I Z 48;
(1.1.2005 gem Art II Z 9)
15.05.2016
103/206
324
325
während des Ruhestandes des Beamten geschlossen
worden ist. Dies gilt nicht, wenn
1. die Ehe mindestens drei Jahre gedauert und der
Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als
20 Jahre betragen hat oder die Ehe mindestens
fünf Jahre gedauert und der Altersunterschied der
Ehegatten nicht mehr als 25 Jahre betragen hat
oder die Ehe mindestens 10 Jahre gedauert und
der Altersunterschied mehr als 25 Jahre betragen
hat,
2. der Beamte nach der Eheschließung wieder in
den Dienststand aufgenommen worden ist,
3. aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder
hervorgeht,
4. durch die Ehe ein Kind legitimiert worden ist oder
5. am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des
überlebenden Ehegatten ein anderes als in der Z.
3 oder 4 genanntes Kind des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss hat.
(4) Hat sich der Beamte mit seinem früheren
Ehegatten wieder verehelicht, so sind bei der
Berechnung der Ehedauer die einzelnen Ehezeiten
zusammenzuzählen.
(5) Der Gemeinderat kann einem nicht anspruchsberechtigten überlebenden Ehegatten oder einem
Lebensgefährten, sofern ein solcher mit dem verstorbenen Beamten mindestens ein Jahr ununterbrochen im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, in
berücksichtigungswürdigen Fällen (z.B. kein eigenes
Einkommen, Lebensalter über 60 Jahre) einen außerordentlichen Versorgungsgenuss zuerkennen. Dieser
darf den Versorgungsgenuss gemäß § 55a nicht
übersteigen. Falls ein solcher außerordentlicher
Versorgungsgenuss neben einer Hinterbliebenenversorgung zuerkannt wird, darf hierdurch der
Ruhegenuss des verstorbenen Beamten nicht überschritten werden.326
(6) Der Versorgungsgenuss, die Versorgungsgenusszulage, die Kinderzulage, der Kinderzurechnungsbetrag und die Ausgleichszulage bilden zusammen
den Versorgungsbezug des überlebenden Ehegatten.327
§ 54a
Versorgungsbezug des früheren Ehegatten328
LGBl 65/2000, Art I Z 47; (1.3.1985 gem Art III Z 2) idF LGBl 1/2003, Art I Z 48;
(1.1.2005 gem Art II Z 9)
327
LGBl 1/2003, Art I Z 49; (1.1.2005 gem Art II Z 9)
328
LGBl 65/2000, Art I Z 48; (1.3.1985 gem Art III Z 2)
15.05.2016
104/206
326
(1) Die Bestimmungen über den Versorgungsanspruch des überlebenden Ehegatten und über das
Ausmaß der Versorgung des überlebenden Ehegatten
- ausgenommen die Bestimmungen des § 56 Abs. 3
bis 6 und des § 57 - gelten, soweit im Folgenden
nichts anderes bestimmt ist, sinngemäß für den
früheren Ehegatten des verstorbenen Beamten,
wenn dieser zur Zeit seines Todes auf Grund eines
gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches
oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung
der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung für
den Lebensunterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen hatte.
(2) Der Versorgungsgenuss gebührt dem früheren
Ehegatten nur auf Antrag. Er fällt, wenn der Antrag
binnen drei Monaten nach dem Tod des Beamten
gestellt wird, mit dem auf den Sterbetag folgenden
Monatsersten an. In allen übrigen Fällen gebührt der
Versorgungsgenuss von dem der Einbringung des
Antrages folgenden Monatsersten an; wird der
Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt
der Versorgungsgenuss von diesem Tag an.
(3) Hat der frühere Ehegatte gegen den verstorbenen Beamten nur einen befristeten Anspruch
auf Unterhaltsleistungen gehabt, so besteht der Versorgungsanspruch längstens bis zum Ablauf der
Frist.
(4) Der Versorgungsbezug - ausgenommen die Ausgleichszulage - darf die Unterhaltsleistung nicht
übersteigen, auf die der frühere Ehegatte gegen den
verstorbenen
Beamten
an
dessen
Sterbetag
Anspruch gehabt hat.329
Dies gilt jedoch nicht, wenn
1. das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch
nach § 61 Abs. 3 des Ehegesetzes enthält,
2. die Ehe mindestens 15 Jahre gedauert und
3. der frühere Ehegatte im Zeitpunkt des Eintrittes
der Rechtskraft des Scheidungsurteiles das 40.
Lebensjahr vollendet hat. Diese Voraussetzung
entfällt, wenn
a) der frühere Ehegatte seit dem Zeitpunkt des
Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles erwerbsunfähig ist oder
b) aus
der
geschiedenen
Ehe
ein
Kind
hervorgegangen oder durch diese Ehe legitimiert worden ist oder die Ehegatten gemeinsam ein Wahlkind angenommen haben und
das Kind am Sterbetag des Beamten dem
Haushalt des früheren Ehegatten angehört
und Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss
LGBl 65/2000, Art I Z 48; (21.8.1993 gem Art III Z 5)
15.05.2016
329
105/206
hat; das Erfordernis der Haushaltszugehörigkeit entfällt bei nachgeborenen Kindern.
(5) Versorgungsgenüsse mehrerer früherer Ehegatten dürfen zusammen 60 v.H. des Ruhegenusses,
auf den der verstorbene Beamte Anspruch gehabt
hätte, nicht übersteigen. Die Versorgungsgenüsse
sind gegebenenfalls im gleichen Verhältnis zu
kürzen.330
(6) Eine Erhöhung der Unterhaltsleistungen im
letzten Jahr vor dem Sterbetag des Beamten ist nur
beachtlich, wenn sie entweder in einem rechtskräftigen Urteil ausgesprochen oder schriftlich
vereinbart worden ist und wenn sie ihren Grund in
einer Steigerung der Leistungsfähigkeit des Beamten
oder in einer Steigerung der Bedürfnisse des
früheren Ehegatten gehabt hat.
(7) Unterhaltsleistungen, die die Erben des
verstorbenen Beamten auf Grund gesetzlicher
Verpflichtungen dem früheren Ehegatten erbringen,
sind auf den Versorgungsbezug des früheren
Ehegatten anzurechnen.
(8) Erlischt der Anspruch des überlebenden
Ehegatten oder eines früheren Ehegatten auf
Versorgungsgenuss, so ändert sich dadurch der
Versorgungsbezug
eines
allenfalls
noch
verbleibenden früheren Ehegatten nicht.
§ 55
Ausmaß des Witwen- und
Witwerversorgungsgenusses331
(1)
Das
Ausmaß
des
Witwenund
Witwerversorgungsgenusses ergibt sich aus einem
Prozentsatz des Ruhegenusses, der dem Beamten
gebührte oder im Falle seines Todes im Dienststand
gebührt hätte, wenn er an seinem Todestag in den
Ruhestand versetzt worden wäre. Ein gänzliches oder
teilweises Ruhen des Ruhegenusses ist dabei außer
Acht zu lassen.
(2) Zur Ermittlung des Prozentsatzes wird vorerst
der Anteil der Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten in Prozent an der Berechnungsgrundlage des verstorbenen Beamten errechnet. Bei
einem Anteil von 100 % beträgt der Prozentsatz 40.
Er erhöht/vermindert sich für jeden vollen Prozentpunkt des Anteils, der 100 unterschreitet oder
übersteigt, um 0,3. Er ist jedoch nach oben hin mit
60 und nach unten hin mit null begrenzt.
(3) Berechnungsgrundlage des überlebenden oder
verstorbenen Ehegatten ist jeweils das Einkommen
LGBl 1/2003, Art I Z 50; (1.1.2005 gem Art II Z 9)
LGBl 97/2005, Z 28; (1.1.2005 gem § 145 Abs 6)
15.05.2016
330
331
106/206
nach Abs. 4 in den letzten zwei Kalenderjahren vor
dem Todestag des Beamten.
(4) Als Einkommen nach Abs. 3 gelten:
1.
Erwerbseinkommen nach § 66a Abs. 1 Z. 1
bis 3,
2.
wiederkehrende Geldleistungen
a) aus der gesetzlichen Sozialversicherung
(mit Ausnahme eines Kinderzuschusses und
eines besonderen Steigerungsbetrages zur
Höherversicherung) und aus der Arbeitslosenversicherung sowie nach den Bestimmungen über die Arbeitsmarktförderung
und die Sonderunterstützung,
b) auf Grund gleichwertiger landesgesetzlicher
oder bundesgesetzlicher Regelungen der
Unfallfürsorge,
3.
wiederkehrende Geldleistungen auf Grund
a) dieses Gesetzes (mit Ausnahme der Kinderzulage),
b) von landes- oder bundesgesetzlichen Vorschriften, die dem Pensionsrecht der Beamten der Stadt Graz vergleichbar sind,
c)
des
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes,
BGBl. Nr. 302/1984,
d) des
Landund
forstwirtschaftlichen
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes,
BGBl.
Nr. 296/1985,
e) des
Steiermärkischen
Bezügegesetzes,
LGBl.
Nr.
28/1973,
des
LandesBezügegesetzes, LGBl. Nr. 72/1997, sowie
diesen vergleichbarer bundesgesetzlicher
und landesgesetzlicher Vorschriften,
f)
des Verfassungsgerichtshofgesetzes, BGBl.
Nr. 85/1953,
g) des Bundestheaterpensionsgesetzes, BGBl.
Nr. 159/1958,
h) des Bundesbahn-Pensionsgesetzes, BGBl. I
Nr. 86/2001,
i)
von
Dienst(Pensions)ordnungen
für
Dienstnehmer und ehemalige Dienstnehmer
von
aa)
öffentlich-rechtlichen
und
Körperschaften
bb)
Fonds,
Stiftungen,
Anstalten
und
Betrieben,
die
von
einer
Gebietskörperschaft oder von Personen
verwaltet
werden,
die hiezu von
Organen
einer
Gebietskörperschaft
bestellt sind,
15.05.2016
107/206
j)
sonstiger gemäß § 5 Abs. 1 Z. 3 ASVG
pensionsversicherungsfreier Dienstverhältnisse,
k) vertraglicher
Pensionszusagen
Gebietskörperschaft,
einer
4.
außerordentliche Versorgungsbezüge und
5.
Pensionen und gleichartige Leistungen auf
Grund ausländischer Versicherungs- und
Versorgungssysteme (mit Ausnahme einer
Kinderzulage oder einer vergleichbaren
Leistung), soweit es sich nicht um
Hinterbliebenenleistungen nach dem verstorbenen Beamten handelt.
(5) Solange das Einkommen eines Kalenderjahres
nicht feststeht, ist vorläufig das letzte feststehende
Einkommen heranzuziehen.
§ 55a332
Die dieses Gesetz vollziehende Stelle gilt für Zwecke
der Bemessung eines Witwen- oder Witwerversorgungsbezuges als Versicherungsträger im Sinne
der §§ 321 und 460e ASVG.
§ 55b
Erhöhung des Witwen- und
Witwerversorgungsbezuges333
(1) Erreicht die Summe aus Versorgungsbezug und
sonstigem Einkommen (§ 55 Abs. 4) des überlebenden Ehegatten nicht den Betrag von € 1.526,05,
so ist, solange diese Voraussetzung zutrifft, der
Versorgungsbezug so weit zu erhöhen, dass die
Summe den genannten Betrag erreicht. Der Prozentsatz des so ermittelten Versorgungsbezuges darf
jedoch 60 nicht überschreiten. An die Stelle des
Betrages von € 1.526,05 tritt ab 1. Jänner eines
jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2006, der unter
Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 ASVG mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108f ASVG) vervielfachte Betrag.
(2) Die Erhöhung des Versorgungsbezuges nach
Abs. 1 ist erstmalig im Zuge der Bemessung des
Versorgungsbezuges vorzunehmen. Sie gebührt ab
dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Erhöhung erfüllt sind.
(3) Werden die Voraussetzungen für eine (weitere)
Erhöhung zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt,
gebührt diese auf besonderen Antrag. Wird dieser
Antrag innerhalb eines Jahres ab Erfüllung der
LGBl 97/2005, Z 28; (1.1.2005 gem § 145 Abs 6)
LGBl 97/2005, Z 28; (1.1.2005 gem § 145 Abs 6)
15.05.2016
332
333
108/206
Voraussetzungen gestellt, gebührt die Erhöhung ab
dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, andernfalls ab dem Beginn
des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde.
§ 55c
Verminderung des Witwen- und
Witwerversorgungsbezuges334
(1) Überschreitet in einem Kalendermonat die
Summe aus Versorgungsbezug und sonstigem
Einkommen (§ 55 Abs. 4) des überlebenden
Ehegatten das Zweifache der jeweiligen monatlichen
Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG, so ist –
solange diese Voraussetzung
zutrifft
–
der
Versorgungsbezug so weit zu vermindern, dass
dieser Betrag nicht überschritten wird. Der Prozentsatz des so ermittelten Versorgungsbezuges ist
nach unten hin mit null begrenzt.
(2) Die Verminderung des Versorgungsbezuges nach
Abs. 1 erfolgt ab dem Beginn des Monats, in dem die
Voraussetzungen für die Verminderung vorliegen.
Ändert sich die Höhe des Einkommens nach § 55
Abs. 4, so ist diese Änderung bereits in dem Monat,
in dem die Änderung eingetreten ist, zu berücksichtigen.
(3) Wären nach den Abs.1 und 2 zwei oder mehrere
Versorgungsbezüge oder solchen Bezügen entsprechende Leistungen zu vermindern, so ist mit der
Verminderung immer beim betraglich geringsten
Versorgungsbezug bzw. der entsprechenden Leistung
zu beginnen.
§ 55d
Meldung des Einkommens335
(1) Die Pensionsbehörde hat jeden Bezieher eines
nach § 55b erhöhten oder nach § 55c verminderten
Versorgungsbezuges jährlich einmal zu einer Meldung seines Einkommens zu verhalten, sofern dieses
der Pensionsbehörde für das laufende Jahr noch
nicht bekannt gegeben worden ist.
(2) Kommt der Anspruchsberechtigte dieser Aufforderung innerhalb von zwei Monaten nicht nach, so
hat die Pensionsbehörde den den Hundertsatz nach
§ 55 Abs. 2 überschreitenden Teil des Versorgungs-
LGBl 97/2005, Z 28; (1.1.2005 gem § 145 Abs 6)
LGBl 1/2003, Art I Z 52; (1.1.2005 gem Art II Z 9)
15.05.2016
334
335
109/206
bezuges ab dem nächstfolgenden
zurückzubehalten.336
Monatsersten
(3) Dieser Teil des Versorgungsbezuges ist unter
Bedachtnahme auf § 77b nachzuzahlen, wenn der
Anspruchsberechtigte die Meldung erstattet oder die
Pensionsbehörde auf andere Weise von der maßgebenden Sachlage Kenntnis erhalten hat.
§ 55e
Vorschüsse auf den Witwen- und
Witwerversorgungsbezug337
(1) Auf Antrag des überlebenden Ehegatten können
vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens Vorschüsse
auf den Versorgungsbezug und die Sonderzahlung
gezahlt werden, wenn der Anspruch dem Grunde
nach feststeht und der überlebende Ehegatte
glaubhaft macht, dass sich voraussichtlich nach § 55
ein zahlbarer Versorgungsgenuss ergeben und eine
Verminderung des Prozentsatzes des Versorgungsbezuges auf null nach § 55c nicht eintreten wird. Die
Vorschüsse dürfen den sich voraussichtlich ergebenden Versorgungsbezug und die dazu gebührende
Sonderzahlung nicht überschreiten.338
(2) Die nach Abs. 1 gewährten Vorschüsse sind auf
den gebührenden Versorgungsbezug anzurechnen.
(3) Zu Unrecht empfangene Vorschüsse sind der
Stadt Graz gemäß § 77a zu ersetzen.
§ 55f
Übergangsbeitrag339
(1) Ist die Witwe im Zeitpunkt des Todes des Beamten schwanger und hat sie nach § 54 Abs. 2 oder 3
keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss, so gebührt
ihr auf die Dauer der Schwangerschaft ein monatlicher Übergangsbeitrag in der Höhe des Versorgungsbezuges, auf den sie Anspruch hätte, wenn sie
nach § 54 Abs. 2 oder 3 vom Anspruch auf Versorgungsgenuss nicht ausgeschlossen wäre.
(2) Der Übergangsbeitrag ist nach der Beendigung
der Schwangerschaft im Fall der Geburt eines
ehelichen Kindes auf den gebührenden VersorgungsLGBl 1/2003, Art I
gem § 145 Abs 6)
337
LGBl 1/2003, Art I
338
LGBl 1/2003, Art I
gem § 145 Abs 6)
339
LGBl 1/2003, Art I
15.05.2016
336
Z 52; (1.1.2005 gem Art II Z 9); idF LGBl 97/2005, Z 29; (1.1.2005
Z 52; (1.1.2005 gem Art II Z 9)
Z 52; (1.1.2005 gem Art II Z 9); idF LGBl 97/2005, Z 30; (1.1.2005
Z 52; (1.1.2005 gem Art II Z 9)
110/206
bezug, ansonsten auf die gebührende Abfertigung
anzurechnen.
§ 56
Dauer des Versorgungsgenusses340
(1) Der Versorgungsgenuss gebührt, soweit in den
folgenden Absätzen nicht einschränkende Bestimmungen entgegenstehen, der Witwe bzw. dem Witwer und dem früheren Ehegatten bis zum Lebensende.341
(2) Der Anspruch nach Abs. 1 erlischt durch
a) Verehelichung
b) Verurteilung durch ein inländisches Gericht
wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz
begangener strafbarer Handlungen zu einer
mehr als einjährigen Freiheitsstrafe. Der
Anspruch
erlischt
nicht,
wenn
diese
Rechtsfolge
der
Verurteilung
bedingt
nachgesehen wird, es sei denn, dass die
Nachsicht widerrufen wird oder wenn kraft
besonderer gesetzlicher Bestimmung die mit
der Verurteilung verbundenen Rechtsfolgen
nicht eintreten.342
(3) Dem überlebenden Ehegatten des Beamten, der
sich wieder verehelicht hat, gebührt eine Abfindung
in der Höhe des Siebzigfachen des Versorgungsbezuges, auf den er im Zeitpunkt der Schließung der
neuen Ehe Anspruch gehabt hat. Die Ausgleichszulage bleibt bei der Bemessung der Abfindung
außer Betracht.343
(4) Wird die neue Ehe durch den Tod des Ehegatten,
durch Scheidung oder durch Aufhebung aufgelöst
oder wird die neue Ehe für nichtig erklärt, so lebt
beim Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen der
Versorgungsanspruch aus der früheren Ehe wieder
auf.344
(5) Das Wiederaufleben des Versorgungsanspruches
tritt mit der Auflösung oder Nichtigerklärung der
letzten Ehe, frühestens jedoch 5 Jahre nach dem
seinerzeitigen Erlöschen des Versorgungsanspruches
ein.
LGBl 126/1968, Art I Z 13; (23.10.1968 gem Art III Z 8)
LGBl 65/2000, Art I Z 54; (1.3.1985 gem Art III Z 2)
342
LGBl 65/2000, Art I Z 54; (1.3.1985 gem Art III Z 2)
343
LGBl 65/2000, Art I Z 54; (1.3.1985 gem Art III Z 2)
344
LGBl 126/1968, Art I Z 13; (23.10.1968 gem Art III Z 8) idF LGBl 65/2000, Art I Z 55;
(1.3.1985 gem Art III Z 2)
15.05.2016
111/206
340
341
(6) Auf den Versorgungsbezug, der wieder aufgelebt
ist, sind Einkünfte (§ 75 Abs. 2) anzurechnen, die
dem überlebenden Ehegatten auf Grund der aufgelösten oder für nichtig erklärten Ehe zufließen.
Erhält der überlebende Ehegatte statt laufender
Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung, so ist auf
den monatlichen Versorgungsbezug ein Zwölftel des
Betrages anzurechnen, der sich bei der Annahme
eines jährlichen Ertrages von 4 v.H. des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital
ohne vorsätzliches Verschulden des überlebenden
Ehegatten unter, so entfällt die Anrechnung.345
(7) Sollte einem überlebenden Ehegatten, der sich
wiederverehelicht hat und abermals Witwe (Witwer)
wurde, ein zweiter Witwen(Witwer)bezug aus Mitteln
der Stadt gebühren, so erhält dieser nur den
höheren.346
§ 57
Abfertigung des überlebenden Ehegatten347
(1) Dem überlebenden Ehegatten eines im Dienststande verstorbenen Beamten, der nach den Bestimmungen dieses Gesetzes noch keinen Anspruch auf
Ruhegenuss hatte, gebührt, sofern nicht ein Anspruch auf Witwen- oder Witwerversorgung aus einer
früheren Ehe wieder auflebt, eine Abfertigung.348
(2) Die Bemessungsgrundlage der Abfertigung bildet
der Monatsbezug, der der dienstrechtlichen Stellung
entspricht, die der Beamte im Zeitpunkt seines
Todes erreicht hat. Die Bestimmung des § 55 Abs. 2
gilt sinngemäß.349
(3) Die Abfertigung des überlebenden Ehegatten
beträgt für jedes für den Ruhegenuss anrechenbare
Jahr das Zweifache der Bemessungsgrundlage und
für jeden für den Ruhegenuss anrechenbaren Monat
ein Sechstel der Bemessungsgrundlage, höchstens
jedoch das Zwanzigfache. Bei einer Gesamtdienstzeit
von weniger als einem Jahr gebührt eine Abfertigung
in der Höhe der Bemessungsgrundlage.350
LGBl 65/2000, Art I Z 56; (1.3.1985 gem Art III Z 2)
LGBl 65/2000, Art I Z 56; (1.3.1985 gem Art III Z 2)
347
LGBl 65/2000, Art I Z 57 (Überschrift); (1.3.1985 gem Art III Z 2)
348
LGBl 126/1968, Art I Z 13; (23.10.1968 gem Art III Z 8) idF LGBl 65/2000, Art I Z 58;
(1.3.1985 gem Art III Z 2)
349
LGBl 126/1968, Art I Z 13; (23.10.1968 gem Art III Z 8)
350
LGBl 126/1968, Art I Z 13; (23.10.1968 gem Art III Z 8); idF LGBl 65/2000, Art I Z
59; (1.1.1996 gem Art III Z 9)
15.05.2016
112/206
345
346
§ 58
Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss351
(1) Das eheliche, das legitimierte, das Wahl-, das
uneheliche und das Stiefkind eines verstorbenen
Beamten, das das 18. Lebensjahr noch nicht
vollendet hat, hat Anspruch auf einen Waisenversorgungsgenuss, wenn der Beamte zur Zeit des
Ablebens nach den Bestimmungen dieses Gesetzes
Anspruch auf Ruhegenuss hatte oder bereits einen
Ruhegenuss bezog.352 Ein Stiefkind hat nur dann
Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss, wenn es
am Sterbetag des Beamten bei der Bemessung der
Kinderzulage zu berücksichtigen gewesen ist.353
(2) Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das
18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet
hat,
gebührt
auf
Antrag
ein
monatlicher
Waisenversorgungsgenuss, solange es sich in einer
Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine
Arbeitskraft überwiegend beansprucht. 354
(2a) Besucht das Kind eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte
Einrichtung, gilt das Erfordernis des Abs. 2 nur dann
als erfüllt, wenn es ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt. Das Studium wird
ernsthaft und zielstrebig betrieben, wenn das Kind
im ersten Studienabschnitt nach jedem Studienjahr
nachweist:
1.
die Ablegung einer Teilprüfung der ersten
Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums
oder
2.
die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- oder
Wahlfächern des betriebenen Studiums im
Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden.355
(2b) Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als
Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr.
Die Erbringung des Studiennachweises ist Voraussetzung für den Anspruch ab dem zweiten Studienjahr des ersten Studienabschnittes. Der Nachweis ist
erstmals zu Beginn des Studienjahres 1993/94 und
unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder
des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen.356
LGBl 126/1968, Art I Z 13; (23.10.1968 gem Art III Z 8)
LGBl 126/1968, Art I Z 13; (23.10.1968 gem Art III Z 8); idF LGBl 13/1996, Art I Z
18; (1.1.1996 gem Art III Z 1)
353
LGBl 65/2000, Art I Z 60; (1.1.1996 gem Art III Z 9)
354
LGBl 17/1994, Art I Z 8; (1.1.1994 gem Art IV Abs 2)
355
LGBl 17/1994, Art I Z 9; (1.1.1994 gem Art IV Abs 2) idF LGBl 65/2000, Art I Z 60a;
356
LGBl 17/1994, Art I Z 9; (1.1.1994 gem Art IV Abs 2)
15.05.2016
113/206
351
352
(2c) Der Nachweiszeitraum nach den Abs. 2a und 2b
wird verlängert durch
1.
eine vollständige Studienbehinderung infolge
eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren
Ereignisses (z.B. Krankheit) oder
2.
ein nachgewiesenes Auslandsstudium.
Eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten
bewirkt dabei eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes um ein Semester.357
(2d) Der Ablauf des Nachweiszeitraumes nach den
Abs. 2a und 2b wird gehemmt durch
1.
Erfüllung der Wehrpflicht,
2.
Zeiten des Mutterschutzes oder
3.
Zeiten der Pflege und Erziehung eines eigenen
Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres.358
(2e) Zur Schul- oder Berufsausbildung zählt auch ein
angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die
Ablegung der entsprechenden Abschlussprüfungen
und auf die Erwerbung eines akademischen Grades.
Im Übrigen sind für die Beurteilung, ob die Schuloder Berufsausbildung beendet ist, das gewählte
Studien- oder Berufsziel und die für das Erreichen
des gewählten Zieles geltenden Ausbildungsvorschriften maßgebend.359
(2f) Hat
1. das Kind eines verstorbenen Beamten, das das
27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gemäß
§ 6 Abs. 2 lit. a oder
2. eine andere Person für ein solches Kind gemäß
§ 2 Abs 1 lit. b
des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl.
Nr. 376, Anspruch auf Familienbeihilfe, so gelten die
Voraussetzungen des Abs. 2 als erfüllt. Abs 1 letzter
Satz wird dadurch nicht berührt. 360
(3) Dem nach Abs 1 anspruchsberechtigten Kind
eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebensjahr
vollendet hat, gebührt auf Antrag ein Waisenversorgungsgenuss, wenn es seit der Vollendung des 18.
Lebensjahres oder seit dem Ablauf des im Abs. 2
genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder
Gebrechens erwerbsunfähig ist.
(4) Der Waisenversorgungsgenuss nach den Abs. 2
und 3 ruht, wenn das Kind
LGBl 17/1994,
LGBl 17/1994,
359
LGBl 17/1994,
360
LGBl 17/1994,
15.05.2016
357
358
Art
Art
Art
Art
I
I
I
I
Z
Z
Z
Z
9;
9;
9;
9;
(1.1.1994
(1.1.1994
(1.1.1994
(1.1.1994
gem
gem
gem
gem
Art
Art
Art
Art
IV
IV
IV
IV
Abs
Abs
Abs
Abs
2)
2)
2)
2) idF LGBl 65/2000, Art I Z 60b;
114/206
a) Einkünfte bezieht, die zur Bestreitung eines
angemessenen Lebensunterhaltes ausreichen,
b) einem Stift oder Kloster angehört und das Stift
oder Kloster für den Lebensunterhalt des Kindes
aufkommt,
c) verheiratet ist und die Einkünfte der Ehegatten
zur Bestreitung des angemessenen Lebensunterhaltes ausreichen.361
(5) Hinsichtlich der Einkunftsarten sowie des
Zeitraumes, für den sie bezogen werden, gelten die
Bestimmungen des § 75 Abs. 2 sinngemäß.362
(6) Der Waisenversorgungsgenuss, die Versorgungsgenusszulage, der Kinderzurechnungsbetrag,
die Kinderzulage und die Ausgleichszulage bilden
zusammen den Waisenversorgungsbezug.363
(7)
(entfällt)364
§ 59
Ausmaß des Waisenversorgungsgenusses365
(1) Der Waisenversorgungsgenuss beträgt für jede
Halbwaise 24 v.H. und für jede Vollwaise 36 v.H. des
Ruhegenusses, der dem Beamten
1. gebührte oder
2. im Falle des Todes im Dienststand gebühren
würde,
wenn er an seinem Todestag in den Ruhestand
versetzt worden wäre.366
(2) Bei der Ermittlung der für den Ruhegenuss
anrechenbaren Bezüge sind Nachteile, die sich aus
Disziplinarstrafen oder aus Dienstbeschreibungen,
die auf minder entsprechend oder nicht entsprechend lauten, ergeben, außer Betracht zu
lassen.
(3) (entfällt)367
(4) Ein Wahlkind ist Vollwaise, wenn seine
Wahleltern gestorben sind; es ist Halbwaise, wenn
nur ein Wahlelternteil gestorben ist. Ein Kind, das
vom Beamten, nicht aber von dessen Ehegatten an
Kindes Statt angenommen worden ist, gilt nur als
Halbwaise, wenn der Beamte zur Zeit seines Todes
LGBl 97/2005, Z 31; (1.1.2005 gem § 142 Abs 6)
LGBl 97/2005, Z 31; (1.1.2005 gem § 142 Abs 6)
363
LGBl 97/2005, Z 31; (1.1.2005 gem § 142 Abs 6)
364
LGBl 97/2005, Z 32; (1.1.2005 gem § 142 Abs 6)
365
LGBl 126/1968, Art I Z 13; (23.10.1968 gem Art III Z 8)
366
LGBl 1/2003, Art I Z 54; (1.1.2005 gem Art II Z 9)
367
LGBl 1/2003, Art I Z 55; (1.1.2005 gem Art II Z 9)
15.05.2016
361
362
115/206
mit seinem Ehegatten und seinem Wahlkind in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat.
(5) Ein Stiefkind ist Vollwaise, wenn beide Elternteile
aus der das Stiefverhältnis begründenden Ehe gestorben sind; es ist Halbwaise, wenn nur einer dieser
Elternteile gestorben ist.
(6) Auf die Waisenversorgung eines Wahl- oder
Stiefkindes sind laufende Unterhaltsleistungen anzurechnen, die das Kind von seinen leiblichen Eltern
erhält. Erhält das Kind statt laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalsabfindung, so ist auf die
monatliche Waisenversorgung ein Zwölftel des Betrages anzurechnen, der sich bei Annahme eines jährlichen Ertrages von 4 v.H. des Abfindungskapitales
ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne
vorsätzliches Verschulden der Waise unter, so entfällt die Anrechnung. Versorgungsleistungen, die das
Wahl- oder Stiefkind nach seinen leiblichen Eltern
erhält, sind ebenfalls auf die Waisenversorgung
anzurechnen.
(7) Die Bestimmungen des Abs. 3 sind nicht
anzuwenden, wenn die Dienst- bzw. Dienst- und
Erwerbsunfähigkeit des verstorbenen Beamten auf
einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und das anspruchsberechtigte Kind eine
Waisenrente aus einer gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallfürsorge) erhält. Ist die fortlaufende
Geldleistung aus der Unfallversicherung (Unfallfürsorge) geringer als der Betrag, der sich bei Anwendung der Bestimmungen des Abs. 3 ergeben würde,
so gebührt die Differenz zwischen diesen Beträgen
zum Waisenversorgungsgenuss.368
(8) Stirbt ein Beamter, dem aus Anlass einer
früheren Versetzung in den Ruhestand eine Begünstigung nach § 52 Abs. 2 oder 3 gewährt worden ist,
im Dienststand, dann ist die Waise, wenn es für sie
günstiger ist, so zu behandeln, als ob der Beamte
nicht wieder in den Dienststand aufgenommen worden wäre.369
§ 60
Waisenabfertigung370
(1) Der Waise eines verstorbenen Beamten, der noch
keinen Anspruch auf Ruhegenuss hatte, gebührt eine
Abfertigung.
LGBl 126/1968, Art I Z 13; (23.10.1968 gem Art III Z 8) idF LGBl 49/1969, Art I Z 8;
(23.10.1968 gem Art IV Z 5)
369
LGBl 65/2000, Art I Z 65; (1.7.1996 gem Art III Z 10)
370
LGBl 126/1968, Art I Z 13; (23.10.1968 gem Art III Z 8)
15.05.2016
116/206
368
(2) Die Waise hat keinen Anspruch auf Abfertigung,
wenn sie am Sterbetag des Beamten bei der
Bemessung der Kinderzulage nicht zu berücksichtigen gewesen ist. Dies gilt nicht für eine nachgeborene Waise.371
(3) Die Abfertigung der Halbwaise beträgt 40 v.H.,
die Abfertigung der Vollwaise 60 v.H. der für den
überlebenden Ehegatten vorgesehenen Abfertigung.372
§ 61
Versorgungsgenusszulage373
(1) Den Hinterbliebenen eines Beamten, der eine
Ruhegenusszulage bezog oder im Falle seiner Ruhestandsversetzung bezogen hätte, gebührt zum Versorgungsgenuss eine Versorgungsgenusszulage.
(2) Die Versorgungsgenusszulage wird in jenem
Ausmaß gewährt, das zur Ruhegenusszulage des
Beamten im gleichen Verhältnis steht wie der Versorgungsgenuss zum Ruhegenuss des Beamten.374
§ 61a
(entfällt)375
§ 62
Außerordentliche, fortlaufende Zuwendung376
Hinterlässt ein Beamter keine nach den vorstehenden Bestimmungen versorgungsberechtigten
Hinterbliebenen, so kann Personen, die nachweisbar
von dem Verstorbenen erhalten wurden, vom
Gemeinderat eine außerordentliche, fortlaufende Zuwendung auf die Dauer ihrer Bedürftigkeit bewilligt
werden.
§ 63
Vorläufige Versorgung der Angehörigen bei
Abgängigkeit eines Beamten des
Dienststandes377
(1) Ist ein Beamter des Dienststandes abgängig
geworden, so ruhen bis zu seiner Rückkehr seine
Bezüge.
LGBl 126/1968, Art I Z 13; (23.10.1968 gem Art III Z 8) idF LGBl 65/2000, Art I Z
65a;
372
LGBl 65/2000, Art I Z 66; (1.11.2000 gem Art III Z 1)
373
LGBl 126/1968, Art I Z 14; (1.1.1966 gem Art III Z 3)
374
LGBl 26/1980, Art I Z 14; (1.7.1971 gem Art VII Z 2)
375
LGBl 82/1993, Art I Z 5; (1.7.1993 gem Art II)
376
LGBl 30/1957; Anlage zu Art I;
377
LGBl 126/1968, Art I Z 16; (23.10.1968 gem Art III Z 8)
15.05.2016
117/206
371
(2) Solange die Bezüge nach Abs 1 ruhen, gebührt
dem Angehörigen des Beamten ein monatliches Versorgungsgeld in der Höhe des Versorgungsbezuges,
der ihm gebühren würde, wenn der Beamte im Zeitpunkt des Abgängigwerdens gestorben wäre. Das Erfordernis einer für die Ruhegenussbemessung anrechenbaren Dienstzeit von mindestens fünf Jahren
entfällt. Die Einschränkung des § 54 Abs. 2 gilt
nicht.378
(3) Angehörige, die ein vorsätzliches Verschulden
daran trifft, dass der Beamte abgängig geworden ist
oder dass er nicht zurückkehrt, haben keinen Anspruch auf Versorgungsgeld.
(4) Das dem Ehegatten und den Kindern gebührende
Versorgungsgeld ist für die ersten sechs Monate der
Abgängigkeit des Beamten im gleichen Verhältnis so
zu erhöhen, dass es zusammen mit einem allfälligen
Versorgungsgeld des früheren Ehegatten den
Monatsbezug erreicht, der der dienstrechtlichen
Stellung des Beamten im Zeitpunkt des Abgängigwerdens entspricht.379
(5) Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die
Abgängigkeit des Beamten auf einen Dienstunfall
oder auf andere mit der ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes zusammenhängende Umstände
zurückzuführen ist, so kann das Versorgungsgeld für
weitere sechs Monate nach der Bestimmung des
Abs. 4 erhöht werden. Für die darüber hinausgehende Zeit kann das Versorgungsgeld auf den
Betrag des Ruhegenusses erhöht werden, der dem
Beamten gebühren würde, wenn er im Zeitpunkt des
Abgängigwerdens in den Ruhestand versetzt worden
wäre.
(6) Dem früheren Ehegatten gebührt Versorgungsgeld nur auf Antrag. Es fällt, wenn der Antrag binnen
drei Monaten nach dem Abgängigwerden des
Beamten gestellt wird, mit dem auf den Tag des
Abgängigwerdens
folgenden
Monatsersten
an;
andernfalls gebührt das Versorgungsgeld von dem
der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten
gestellt, so gebührt das Versorgungsgeld von diesem
Tag an.380
(7) Hat ein Beamter, dessen Bezüge nach Abs 1
ruhen, keine anspruchsberechtigten Angehörigen, so
kann ihm zu Handen eines zu bestellenden Abwesenheitskurators längstens auf die Dauer von drei
LGBl 126/1968, Art I Z 16; (23.10.1968 gem Art III Z 8) idF LGBl 65/2000, Art I Z 67;
(1.3.1985 gem Art III Z 2)
379
LGBl 126/1968, Art I Z 16; (23.10.1968 gem Art III Z 8) idF LGBl 65/2000, Art I Z 68;
(1.3.1985 gem Art III Z 2)
380
LGBl 126/1968, Art I Z 16; (23.10.1968 gem Art III Z 8) idF LGBl 65/2000, Art I Z 69;
(1.3.1985 gem Art III Z 2)
15.05.2016
118/206
378
Jahren zur Bestreitung gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen ein monatliches Versorgungsgeld geleistet werden. Das Versorgungsgeld darf die
Hälfte des Ruhebezuges nicht übersteigen, der dem
Beamten gebühren würde, wenn er im Zeitpunkt des
Abgängigwerdens in den Ruhestand versetzt worden
wäre. Die Bestimmung des Abs. 2 zweiter Satz ist
anzuwenden. Zu diesem Versorgungsgeld gebührt
keine Sonderzahlung.
(8) Dem zurückgekehrten Beamten gebührt für die
Zeit bis zu seiner Rückkehr der Unterschiedsbetrag
zwischen dem nach diesem Gesetz geleisteten
Versorgungsgeld
bzw.
dem
nach
früheren
gesetzlichen Bestimmungen geleisteten Unterhaltsbeitrag einschließlich allfälliger Zulagen und dem
Ruhebezug, der ihm gebührt hätte, wenn er im
Zeitpunkt des Abgängigwerdens in den Ruhestand
versetzt worden wäre. Die Sonderzahlungen sind bei
der Berechnung des Unterschiedsbetrages zu berücksichtigen. Der Unterschiedsbetrag gebührt insoweit
nicht, als der Beamte eigenmächtig und ungerechtfertigt dem Dienst ferngeblieben ist.
(9) Im Falle des Todes des Beamten ist das nach
diesem Gesetz geleistete Versorgungsgeld bzw. der
nach früheren gesetzlichen Vorschriften geleistete
Unterhaltsbeitrag einschließlich allfälliger Zulagen auf
den für die gleiche Zeit gebührenden Versorgungsbezug anzurechnen. Die Sonderzahlungen sind bei
der Anrechnung zu berücksichtigen. Gebührt kein
Versorgungsbezug, so entfällt eine Anrechnung bzw.
Rückforderung.
(10) Die Bestimmungen der Abs 1 bis 9 gelten
sinngemäß für den Fall, dass ein Beamter des
Dienststandes
sich
im
Gewahrsam
einer
ausländischen Macht befindet.
§ 63a
Vorläufige Versorgung der Angehörigen bei
Abgängigkeit eines Beamten des
Ruhestandes381
(1) Die Bestimmungen des § 63 Abs 1, 2 erster und
letzter Satz, 3, 6, 7 und 9 sind im Falle der Abgängigkeit des Beamten im Ruhestand sinngemäß anzuwenden. Die Einschränkung des § 54 Abs. 4 gilt
nicht.
(2) Die Bestimmungen des Abs 1 gelten auch für den
Fall, dass der Beamte des Ruhestandes sich im Gewahrsam einer ausländischen Macht befindet.
(3) Dem zurückgekehrten Beamten gebührt für die
Zeit bis zu seiner Rückkehr der Unterschiedsbetrag
zwischen dem geleisteten Versorgungsgeld bzw. dem
LGBl 126/1968, Art I Z 16; (23.10.1968 gem Art III Z 8)
15.05.2016
381
119/206
nach früheren gesetzlichen Vorschriften geleisteten
Unterhaltsbeitrag einschließlich allfälliger Zulagen
und dem Ruhebezug. Die Sonderzahlungen sind bei
der Berechnung des Unterschiedsbetrages zu berücksichtigen.
§ 63b
Vorläufige Versorgung der Halbwaise bei
Abgängigkeit des überlebenden Ehegatten382
Auf die Dauer der Abgängigkeit des überlebenden
Ehegatten eines Beamten ist die von ihm hinterlassene Halbwaise wie eine Vollwaise zu behandeln.
§63c
Unterhaltsbeitrag für dieAngehörigen und
Hinterbliebenen eines entlassenen Beamten383
(1) Dem Angehörigen eines aus dem Dienststand
entlassenen Beamten kann auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag gewährt werden, vorausgesetzt, dass
der Angehörige über ein zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts ausreichendes Einkommen
nicht verfügt und Anspruch auf Versorgungsgenuss
hätte, wenn der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung
gestorben wäre. Der Unterhaltsbeitrag kann auch
befristet gewährt werden. Er ist zu entziehen, wenn
eine Voraussetzung für seine Gewährung weggefallen ist.
(2) Der Unterhaltsbeitrag darf den Versorgungsgenuss nicht übersteigen, auf den der Angehörige
Anspruch hätte, wenn der Beamte im Zeitpunkt der
Entlassung gestorben wäre. Im Fall einer Verurteilung des Angehörigen, die das Erlöschen des
Anspruches auf Versorgungsgenuss bewirken würde,
vermindert sich der Höchstbetrag des Unterhaltsbeitrages bis zum Ablauf des Monats, in dem die
Verurteilung getilgt wird, um 25 v.H.
(3) Auf den Hinterbliebenen eines aus dem Dienststand entlassenen Beamten sind die Bestimmungen
der Abs 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.
(4) Der Unterhaltsbeitrag gebührt von dem auf die
Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten
an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt,
von diesem Tag an.
§ 63d
Unterhaltsbeitrag für ehemalige Beamte des
Ruhestandes384
LGBl 65/2000, Art I Z 70; (1.3.1985 gem Art III Z 2)
LGBl 37/1989, Art I Z 38; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23)
384
LGBl 37/1989, Art I Z 38; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23)
15.05.2016
382
383
120/206
(1) Dem ehemaligen Beamten des Ruhestandes,
dessen Anspruch auf Ruhegenuss infolge gerichtlicher oder disziplinärer Verurteilung erloschen ist,
gebührt ein monatlicher Unterhaltsbeitrag in der
Höhe von 75 v.H. des Ruhegenusses, auf den der
ehemalige Beamte Anspruch hätte, wenn er nicht
verurteilt worden wäre.
(2) Der Unterhaltsbeitrag kann aus besonders
berücksichtigungswürdigen Gründen von dem der
Tilgung der Verurteilung folgenden Monatsersten an
bis zum Betrag des Ruhegenusses erhöht werden,
auf den der ehemalige Beamte Anspruch hätte, wenn
er nicht verurteilt worden wäre. Das gleiche gilt für
den Fall einer disziplinären Verurteilung, wenn seit
dem Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung drei
Jahre verstrichen sind.
(3) Die Bestimmungen des § 66 sind sinngemäß
anzuwenden.
§ 63e
Unterhaltsbeitrag für die Hinterbliebenen eines
ehemaligen Beamten des Ruhestandes385
(1) Dem Hinterbliebenen eines ehemaligen Beamten
des Ruhestandes, der am Sterbetag Anspruch auf
Unterhaltsbeitrag gehabt hat, gebührt ein monatlicher Unterhaltsbeitrag in der Höhe des Versorgungsgenusses, auf den der Hinterbliebene Anspruch
hätte, wenn der ehemalige Beamte nicht verurteilt
worden wäre. Im Falle einer gerichtlichen Verurteilung des Hinterbliebenen, die das Erlöschen des
Anspruches auf Versorgungsgenuss bewirken würde,
vermindert sich der Unterhaltsbeitrag um 25 v.H.
(2) Dem Hinterbliebenen, dessen Anspruch auf Versorgungsgenuss infolge gerichtlicher Verurteilung
erloschen ist, gebührt ein monatlicher Unterhaltsbeitrag in der Höhe von 75 v.H. des Versorgungsgenusses, auf den er Anspruch hätte, wenn er nicht
verurteilt worden wäre.
(3) Der Unterhaltsbeitrag kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen von dem der Tilgung der
Verurteilung folgenden Monatsersten an bis zum
Betrag des Versorgungsgenusses erhöht werden, auf
den der Hinterbliebene Anspruch hätte, wenn er
nicht verurteilt worden wäre.
(4) Dem früheren Ehegatten gebührt der Unterhaltsbeitrag nur auf Antrag. Er fällt, wenn der Antrag
binnen drei Monaten nach dem Tod des Beamten
gestellt wird, mit dem auf den Sterbetag folgenden
Monatsersten an. In allen übrigen Fällen gebührt der
Unterhaltsbeitrag von dem der Einbringung des
Antrages folgenden Monatsersten an; wird der
LGBl 37/1989, Art I Z 38; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23)
15.05.2016
385
121/206
Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt
der Unterhaltsbeitrag von diesem Tag an.386
§63f
Gemeinsame Bestimmungen für Empfänger von
Unterhaltsbeiträgen387
(1) Auf Empfänger von Unterhaltsbeiträgen sind die
Bestimmungen der §§ 32, 33, 37, 61a, 64, 67 Abs.
3, 75, 75a, 77, 77a, 142 Abs. 2 und 3 sinngemäß
anzuwenden.
(2) Der Unterhaltsbeitrag ruht auf die Dauer des
Vollzuges einer wegen einer oder mehrerer mit
Vorsatz begangener strafbarer Handlungen verhängten mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder der
zugleich mit einer solchen Freiheitsstrafe angeordneten mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme. In der Zeit, in der der Unterhaltsbeitrag eines ehemaligen Beamten des Ruhestandes ruht, ist der Angehörige dieses ehemaligen
Beamten wie ein Hinterbliebener zu behandeln.
§ 64
Auszahlung der Ruhe- und
Versorgungsgenüsse; Meldepflicht388
(1)
Für
die
Auszahlung
der
Ruheund
Versorgungsgenüsse gelten die Bestimmungen des
§ 77 sinngemäß mit der Maßgabe, dass Ruhe- und
Versorgungsgenüsse am Ersten jedes Monates,
Sonderzahlungen am Ersten des Monates der
Fälligkeit, wenn der jeweilige Monatserste kein
Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag im
Vorhinein auszuzahlen sind389. Der Anspruch auf den
Ruhegenuss wird mit dem Monatsersten erworben,
der der Versetzung in den Ruhestand nachfolgt. Der
Anspruch auf den Versorgungsgenuss wird, soweit
nicht anderes bestimmt ist, mit dem Monatsersten
erworben, der dem Ableben des Beamten folgt.
(2) Der überlebende Ehegatte und die Waise eines
Beamten haben ihre Anspruchsberechtigung der
Stadt zu melden. Erfolgt diese Meldung nicht
innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des
Beamten, von dem sich der Versorgungsgenussanspruch ableitet, so gebührt der Versorgungsgenuss
erst ab dem der Meldung folgenden Monatsersten,
LGBl 37/1989, Art I Z 38; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23) idF LGBl 65/2000, Art I Z
71; (1.3.1985 gem Art III Z 2)
387
LGBl 37/1989, Art I Z 38; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23)
388
LGBl 126/1968, Art I Z 16; (23.10.1968 gem Art III Z 8)
389
LGBl 16/2012, Z 4; (1.3.2012 gem § 145 Abs 29)
386
15.05.2016
122/206
wenn aber die Meldung am Monatsersten erfolgt ist,
ab diesem Tag.390
(3) Die Anspruchsberechtigten sind verpflichtet, jede
ihnen bekannte Veränderung in den Voraussetzungen, die den Verlust oder die Minderung des
Anspruches oder das Ruhen der Leistung begründet,
binnen einem Monat zu melden. Der Empfänger einer
Ausgleichszulage hat innerhalb dieser Frist überdies
jede Änderung seines Gesamteinkommens zu melden. Anspruchsberechtigte, die ihren Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, haben
überdies vierteljährlich eine amtliche Lebensbestätigung vorzulegen.
(4) Fallen wegen der Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder durch die
Nichteinhaltung der im § 16 Abs. 8 auferlegten
Verpflichtung, die Pensionsansprüche jeweils über
Verlangen der Personaldienststelle beim Sozialversicherungsträger unverzüglich geltend zu machen,
die gesetzlichen Leistungen des Pensionsversicherungsträgers an die Stadt ganz oder teilweise
aus, so ist für die Zeit des Ausfalles eine
Neubemessung des Ruhe-(Versorgungs-)genusses in
der Art vorzunehmen, dass die der ausfallenden
Pension entsprechenden Vordienstzeiten außer Betracht bleiben.391
§ 65
Wohnsitz der Ruhe- und
Versorgungsgenussempfänger392
Das Recht auf den Bezug des Ruhegenusses, der
Witwen- und Witwerversorgung, des Versorgungsgenusses des früheren Ehegatten, des Waisenversorgungsgenusses oder einer Abfertigung ist vom
Wohnsitz des Bezugsberechtigten unabhängig.393
§ 66
Todesfallbeitrag394
(1) Stirbt ein Beamter des Dienststandes, so haben
die in Abs. 2 genannten Personen Anspruch auf den
Todesfallbeitrag. Dieser beträgt 131 v.H. des jewei-
LGBl 126/1968, Art I Z 16; (23.10.1968 gem Art III Z 8) idF LGBl 49/1969, Art I Z 4;
(27.6.1969 gem Art IV Z 6;) und LGBl 65/2000, Art I Z 72; (1.3.1985 gem Art III Z 2)
391
LGBl 126/1968, Art I Z 16; (23.10.1968 gem Art III Z 8) idF LGBl 49/1969, Art I Z 4;
(27.6.1969 gem Art IV Z 6) und LGBl 37/1989, Art I Z 39; (10.5.1989 gem Art XXXVII
Z 23)
392
LGBl 126/1968, Art I Z 16; (23.10.1968 gem Art III Z 8)
393
LGBl 126/1968, Art I Z 16; (23.10.1968 gem Art III Z 8) idF LGBl 65/2000, Art I Z 73;
(1.3.1985 gem Art III Z 2)
394
LGBl 126/1968, Art I Z 16; (23.10.1968 gem Art III Z 8)
15.05.2016
123/206
390
ligen Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V.395
(2) Auf den Todesfallbeitrag haben nacheinander
Anspruch: Der überlebende Ehegatte, der am
Sterbetag des Beamten mit diesem in häuslicher
Gemeinschaft gelebt hat; hatten jedoch die Ehegatten die eheliche Gemeinschaft aufgegeben, so hat
der überlebende Ehegatte keinen Anspruch auf den
Todesfallbeitrag, es sei denn, dass die Ehegatten nur
wegen der Erziehung der Kinder, aus Gesundheitsrücksichten, aus wirtschaftlichen oder ähnlichen,
nicht in den persönlichen Beziehungen der Ehegatten
gelegenen Gründen abgesondert gelebt haben; das
Kind (§ 58 Abs 1), das am Sterbetag des Beamten
dessen Haushalt angehört hat; ist kein anspruchsberechtigtes Kind vorhanden, so ist das Enkelkind
anspruchsberechtigt, das am Sterbetag des Beamten
dessen Haushalt angehört hat; das Kind, das die
Kosten der Bestattung ganz oder teilweise bestritten
hat; ist kein anspruchsberechtigtes Kind vorhanden,
so ist das Enkelkind anspruchsberechtigt, das die
Kosten der Bestattung ganz oder teilweise bestritten
hat; sind mehrere Kinder (Enkelkinder) nebeneinander anspruchsberechtigt, so gebührt ihnen der
Todesfallbeitrag zur ungeteilten Hand; in Ermangelung solcher Nachkommen jener Person, die mit dem
verstorbenen Beamten im gemeinsamen Haushalt
gelebt und ihn vor dem Tode gepflegt hat.
(3) Den im Abs. 2 genannten Personen gebührt der
Todesfallbeitrag in der im Abs. 1 angegebenen Höhe,
wenn keine dritte Person die Bestattungskosten aus
eigenem ganz oder teilweise bestritten hat und den
Ersatz dieser Kosten, soweit diese im Nachlass des
Verstorbenen oder in einer Leistung der gesetzlichen
Krankenversicherung keine Deckung finden, beansprucht. Im letzteren Falle gebührt der dritten Person der Ersatz dieser Kosten bis zum vollen Betrag
des Todesfallbeitrages, den allenfalls vorhandenen
nach Abs. 2 anspruchsberechtigten Personen der
Restbetrag.
Mehrere
Bestattungskostenbeiträge
zusammen dürfen die Höhe des in Betracht kommenden Todesfallbeitrages nicht übersteigen.
LGBl 1/2003, Art I Z 56; (1.10.2001 gem Art II Z 6)
15.05.2016
395
124/206
Abschnitt 3a
Ruhensbestimmungen –
Teilpension
§ 66a
Begriffsbestimmungen396
(1) Erwerbseinkommen im Sinne dieses Abschnittes
ist:
1. das Entgelt
Erwerbstätigkeit,
aus
einer
unselbstständigen
2. das Einkommen aus einer selbstständigen
Erwerbstätigkeit, ausgenommen Ansprüche aus der
Verwertung von Urheberrechten sowie
3. die Bezüge der
a) im § 1 des Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr.
64/1997,
b) im § 1 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes
über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher
Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997,
c) in auf Grund des § 1 Abs. 2 des
Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung
von Bezügen öffentlicher Funktionäre ergehenden
landesgesetzlichen Vorschriften oder
d) in § 10 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes
über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher
Funktionäre genannten Organe oder Funktionäre,
wenn das monatliche Erwerbseinkommen die jeweils
geltende Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2
ASVG übersteigt.
(2) Jede Erwerbstätigkeit ist der Pensionsbehörde
binnen 14 Tagen nach ihrer Aufnahme zu melden.
§ 66b
(entfällt)397
§ 66c
Berechnung der Pension und des
Erwerbseinkommens398
LGBl 1/2003, Art I Z 57; 1.1.2005 gem Art II Z 9
LGBl 147/2006, Z 1; 1.1.2007 gem § 145 Abs 12
398
LGBl 1/2003, Art I Z 57; 1.1.2005 gem Art II Z 9
15.05.2016
396
397
125/206
(1) Beträge, die für einen größeren Zeitraum als den
Kalendermonat gebühren (z. B. Sonderzahlungen),
zählen nicht zur Pension.
(2) Als Erwerbseinkommen aus selbstständiger
Erwerbstätigkeit gilt für jeden Kalendermonat ein
Zwölftel des im selben Kalenderjahr aus dieser
Tätigkeit erzielten Einkommens. Solange das
Jahreseinkommen nicht feststeht, ist vorläufig das
letzte
feststehende
Erwerbseinkommen
heranzuziehen.
Wird
eine
selbstständige
Erwerbstätigkeit neu aufgenommen, so ist der
Berechnung des Teilruhebezuges vorläufig ein
monatliches Erwerbseinkommen von Euro 726,7 zu
Grunde zu legen, sofern die Person, die die
selbstständige
Erwerbstätigkeit
ausübt,
nicht
glaubhaft macht, dass im betreffenden Kalenderjahr
voraussichtlich
kein
Einkommen
aus
der
selbstständigen Erwerbstätigkeit erzielt werden wird.
(3)
Als
Einkommen
aus
unselbstständiger
Erwerbstätigkeit gilt das aus dieser Tätigkeit
gebührende Entgelt. Bezüge, die für einen größeren
Zeitraum als den Kalendermonat gebühren (z. B.
Weihnachts- und Urlaubsgeld, Sonderzahlungen,
Belohnungen), zählen nicht zum Einkommen.
15.05.2016
126/206
4. Abschnitt
Gehaltsordnung
§ 67
Monatsbezüge, Sonderzahlungen an Beamte
des Dienststandes und an Pensionsparteien399
(1) Dem Beamten gebühren Monatsbezüge.
(2) Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt und
allfälligen Zulagen (Kinderzulage, Dienstzulagen,
Dienstalterszulagen,
Verwendungszulage,
Ergänzungszulagen, Teuerungszulagen)400 Im Falle
einer Kürzung der Bezüge ist § 69 Abs. 8
anzuwenden.401
(3) Außer den Monatsbezügen gebührt dem Beamten
für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in
der Höhe von 50 v.H. des Monatsbezuges, der ihm
für
den
letzten
Monat
des
jeweiligen
Kalendervierteljahres zusteht.402 Steht ein Beamter
während des Kalendervierteljahres, für das die
Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im
Genuss des vollen Monatsbezuges, so gebührt ihm
als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als
Monat der Auszahlung gilt bei Ausscheiden aus dem
Dienststand jedenfalls der Monat des Ausscheidens
aus dem Dienststand. Den Pensionsparteien gebührt
außer
den
monatlichen
Ruhe-(Versorgungs-)
genüssen
für
jedes
Kalendervierteljahr
eine
Sonderzahlung in der Höhe von 50 v.H. des Ruhe(Versorgungs-)genusses und der Zulagen zum Ruhe(Versorgungs-)genuss, die ihnen für den Monat der
Auszahlung zustehen. Steht eine Pensionspartei
während des Kalendervierteljahres, für das die
Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im
Genuss des vollen Ruhe-(Versorgungs-)genusses
und der Zulagen zum Ruhe-(Versorgungs-)genuss,
so gebührt ihr der entsprechende Teil. Als Monat der
Auszahlung gilt bei Ausscheiden aus dem Ruhe(Versorgungs-)stand jeden-falls der Monat des
Ausscheidens aus dem Ruhe-(Versorgungs-)stand.403
(4)
Der
Ruhe(Versorgungs)genuss
der
Pensionsparteien, die am 1. Jänner 2006 Anspruch
LGBl 30/1957, Anlage zu Art I;
LGBl 30/1957, Anlage zu Art I; idF LGBl 97/2005, Z 33 („Verwaltungsdienstzulage“
entfällt); und LGBl 13/1996, Art I Z 20 („Kinderzulage“ statt „Haushaltszulage“);
(1.1.1996 gem Art II Abs 1) und LGBl 17/1976, Art I Z 16 („Verwaltungsdienstzulage,
Verwendungszulage“ eingefügt); (1.1.1973)
401
LGBl 1/2003, Art I Z 58; (1.1.2002 gem Art II Z 7)
402
LGBl 26/1980, Art I Z 15; (1.1.1973 gem Art VII Z 3)
403
LGBl 26/1961, Art I Z 16; (1.1.1960 gem Art II Z 5)
15.05.2016
127/206
399
400
auf einen Ruhe(Versorgungs)genuss haben, wird um
1,25 %, mindestens jedoch um folgenden Betrag
erhöht:
Ruhegenuss. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . € 17,40
Witwen-(Witwer)versorgungsgenuss. . . . . . € 10,44
Waisenversorgungsgenuss
a) für Vollwaise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . € 6,26
b) für Halbwaise . . . . . . . . . . . . . .. . . . . € 4,18404
(5) Nicht vollbeschäftigte Beamte erhalten den ihrer
Arbeitszeit entsprechenden Teil des Monatsbezuges.
Die Verminderung wird abweichend von § 77 für den
Zeitraum wirksam, für den die Wochendienstzeit
herabgesetzt worden ist.405 Teilbeschäftigte Beamte
haben Anspruch auf die Kinderzulage in der sich aus
§ 75 Abs. 1 ergebenden Höhe.406
(5a) Eine dem Beamten gewährte Herabsetzung der
Wochendienstzeit vor Übertritt in den Ruhestand
gemäß § 17g bewirkt eine Kürzung der Bezüge, die
dem prozentuellen Ausmaß der Verminderung
entspricht.407
(6) Eine dem Beamten unter anteiliger Kürzung der
Bezüge gewährte Dienstfreistellung gemäß § 42 Abs
1 bewirkt eine Kürzung der Dienstbezüge, die dem
prozentuellen Ausmaß der Dienststunden entspricht,
die im betreffenden Kalenderjahr durch die
Dienstfreistellung entfallen sollen, mindestens jedoch
im Ausmaß von 25 % dieser Dienstbezüge.
Ausgenommen sind die Ansprüche nach den für
Beamte
geltenden
reisegebührenrechtlichen
Vorschriften. Die Kürzung wird für den Zeitraum
wirksam, für den dem Beamten die Dienstfreistellung
gewährt wurde. Die Dienstbezüge eines Beamten,
der Mitglied eines Nationalrates, des Bundesrates
oder eines Landtages ist und der weder dienstfrei
noch außer Dienst gestellt ist, sind um 25 % zu
kürzen.408
(7)
Überschreitet
der
Beamte
im
Durchrechnungszeitraum
das
festgelegte
prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs.
6, erhöht sich das Ausmaß der Bezugskürzung für
den Durchrechnungszeitraum entsprechend. Der
Beamte hat die dadurch entstandenen Übergenüsse
LGBl 97/2005, Z 34; (1.1.2006 gem § 145 Abs 9)
LGBl 65/2000, Art I Z 74; (1.1.1998 gem Art III Z 12)
406
LGBl 1/2003, Art I Z 60; (1.8.2000 gem Art II Z 3)
407
LGBl 56/2011, Z 23; (1.7.2011 gem § 145 Abs 24)
408
LGBl 72/1997, Art XI Z 4; (1.10.1997 gem Art XIII Abs 1)
15.05.2016
404
405
128/206
abweichend vom § 77 a in jedem Fall der Gemeinde
zu ersetzen.409
(8)
Unterschreitet
der
Beamte
im
Durchrechnungszeitraum
das
festgesetzte
prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs.
6, vermindert sich das Ausmaß der Bezugskürzung
für den Durchrechnungszeitraum entsprechend, darf
aber 25 % der Dienstbezüge nicht unterschreiten.
Die Differenz ist dem Beamten nachzuzahlen.410
(9) Dienstbezüge im Sinne des Abs. 6 sind alle auf
Grund des Dienstverhältnisses nach dienst- und
besoldungsrechtlichen
Vorschriften
gebührenden
Geldleistungen mit Ausnahme jener Geldleistungen,
mit denen zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen
abgegolten werden. Geldleistungen für zeit- oder
mengenmäßige
Mehrleistungen
gebühren
im
Durchrechnungszeitraum nur, wenn der Beamte die
volle Wochendienstleistung oder im Fall des Abs. 10
die
durchschnittliche
Auslastung
durch
die
hauptberufliche Funktion überschreitet. 411
(10) Bei der Bemessung der Bezüge gemäß Abs. 6
erster Satz ist für jene Beamte, für die gesetzlich
keine Wochenarbeitszeit festgelegt ist, von der
Erfüllung der Dienstpflichten im Ausmaß der
durchschnittlichen
Auslastung
durch
die
hauptberufliche Funktion auszugehen. Ist durch die
Ausübung des Mandates die vollständige Erfüllung
der Dienstpflichten nicht möglich, so verringern sich
die Bezüge im selben Ausmaß, um das die
durchschnittliche Auslastung unterschritten wird.412
(11) Die Dienstbezüge eines Beamten, der gemäß §
42 Abs. 3 oder 6 außer Dienst gestellt wurde,
entfallen für die Dauer der Außerdienststellung sowie
für die Zeiten des Empfanges eines nach
bezügegesetzlichen Regelungen des Landes oder des
Bundes angeführten Bezuges. 413
§ 67a
Fortzahlung der Bezüge während einer
Präsenzdienstleistung414
Während einer Präsenzdienstleistung im Sinne des
§ 36 Abs. 1 des Heeresgebührengesetzes 2001,
BGBl. I Nr. 31, werden dem Beamten die Bezüge im
Sinne des § 67 Abs. 2 zuzüglich allfälliger
LGBl 72/1997,
LGBl 72/1997,
411
LGBl 72/1997,
412
LGBl 72/1997,
413
LGBl 72/1997,
414
LGBl 13/1996,
15.05.2016
409
410
Art
Art
Art
Art
Art
Art
XI Z 4; (1.10.1997 gem Art XIII Abs
XI Z 4; (1.10.1997 gem Art XIII Abs
XI Z 4; (1.10.1997 gem Art XIII Abs
XI Z 4; (1.10.1997 gem Art XIII Abs
XI Z 4; (1.10.1997 gem Art XIII Abs
I Z 21; (1.1.1996 gem Art II Abs 1)
1)
1)
1)
1)
1)
129/206
Nebengebühren nach Maßgabe
Bestimmungen weitergezahlt:
der
folgenden
1. nicht pauschalierten Nebengebühren ist der
Durchschnittswert jener Nebengebühren, die in
den letzten drei Monaten (13 Wochen, 90 Tagen)
vor der jeweiligen Präsenzdienstleistung bezogen
wurden, zugrunde zu legen. Hiebei sind
Belohnungen, Jubiläumszuwendungen
sowie
Reisegebühren nicht zu berücksichtigen;
2. das Monatsentgelt, allfällige Zulagen und
Nebengebühren sowie die Sonderzahlung sind um
die
Sozialversicherungsbeiträge,
den
Wohnbauförderungsbeitrag, die Kammerumlage
und die Kammerbeiträge zu kürzen;
3. die
Bezüge
sind
um
die
gemäß
§ 36 Abs. 1 Heeresgebührengesetz gebührende
Pauschalentschädigung zu kürzen.415
§ 67b
Sonderbestimmungen für das Freijahr416
(1) Dem Beamten, dem ein Freijahr gemäß § 41c
gewährt worden ist, gebühren während der
Rahmenzeit (einschließlich des Freijahres) 80 v. H.
des
Monatsbezuges,
der
seiner
besoldungsrechtlichen
Stellung
entspricht.
Die
Kürzung wird abweichend von § 77 Abs. 3 für die
Rahmenzeit (einschließlich des Freijahres) wirksam.
(2) Nebengebühren stehen für die Rahmenzeit
außerhalb des Freijahres ungeschmälert zu. Für die
Zeit des Freijahres entfällt der Anspruch auf
Nebengebühren. Wird die Rahmenzeit (einschließlich
eines Freijahres) gemäß § 41 c Abs. 8 oder 9
vorzeitig beendet, so sind die Bezüge (Monatsbezüge
und Sonderzahlungen) unter Berücksichtigung der
vollen Bezüge während der Rahmenzeit außerhalb
des Freijahres und des Entfalles der Bezüge während
des Freijahres neu zu berechnen. Ein sich dabei
ergebendes
Guthaben
des
Beamten
ist
nachzuzahlen. Ein Übergenuss ist gemäß § 77 a zu
ersetzen, wobei der Empfang im guten Glauben nicht
eingewendet werden kann.
§ 68
Schema I und II417
LGBl 13/1996, Art I Z 21; (1.1.1996 gem Art II Abs 1) idF LGBl 1/2003, Art I Z 62;
(1.3.2003 gem Art II Z 1)
416
LGBl 1/2003, Art I Z 63; (1.7.2001 gem Art II Z 4)
417
LGBl 30/1957, Anlage zu Art I;
15.05.2016
130/206
415
(1) Der Beamte erhält ein Gehalt entsprechend dem
Schema, dem die Beamtengruppe, der er angehört,
zugewiesen ist.
(2) Es bestehen zwei Schemas: Das Schema I und
das Schema II.
(3) Jede Beamtengruppe des Schemas I und des
Schemas
II
ist
einer
Verwendungsgruppe
zuzuweisen.418
(4) Die Beamtengruppen des Schemas I sind den
Verwendungsgruppen nach folgenden Richtlinien
zuzuweisen:
der Verwendungsgruppe l:
Facharbeiter in besonderer Verwendung,
der Verwendungsgruppe 2:
Facharbeiter als Vorarbeiter oder Spezialfacharbeiter,
der Verwendungsgruppe 3P:
gelernte Facharbeiter,
der Verwendungsgruppe 3A:
a) Kraftwagenlenker,
b) Kanalarbeiter
und
Mehrungsarbeiter
dreijähriger
Verwendung
im
KanalMehrungsdienst,
c) angelernte Facharbeiter,
nach
bzw.
der Verwendungsgruppe 3:
Hilfsarbeiter in qualifizierter Verwendung.419
(5)420 Die Beamtengruppen des Schemas II sind
nach folgenden Richtlinien den Verwendungsgruppen
zuzuweisen:
der Verwendungsgruppe A:
für den höheren Dienst,
der Verwendungsgruppe B:
für den gehobenen Fachdienst,
der Verwendungsgruppe C:
für den Fachdienst,
der Verwendungsgruppe D:
für den mittleren Dienst,421
LGBl 37/1989, Art I Z 42; (1.7.1981 gem Art XXXVII Z 12)
LGBl 37/1989, Art I Z 42; (1.7.1981 gem Art XXXVII Z 12) idF LGBl 1/2003, Art I Z 64
(„der Verwendungsgruppe 4: Arbeitskräfte für einfache Reinigungsarbeiten“ entfällt);
(1.3.2003 gem Art II Z 1)
420
LGBl 37/1989, Art I Z 43 [bisheriger Abs 5 entfällt; neue Absatzbezeichnung „(5)“statt
„(6)“]; (1.7.1981 gem Art XXXVII Z 12)
15.05.2016
131/206
418
419
der Verwendungsgruppe K:
für den Kindergarten- und Hortdienst,422
der Verwendungsgruppe S:
für den sozialen Betreuungsdienst423
der Verwendungsgruppe KB:
für den Kinderbetreuungsdienst,424
(6)425 Die Beamtengruppen und ihre Zuweisung zu
den Verwendungsgruppen, die Voraussetzungen für
die Erlangung von Dienstposten der einzelnen
Beamtengruppen, vor allem die erforderliche
Vorbildung und Ausbildung und die Vorschriften über
die Fachprüfungen werden durch Verordnung des
Gemeinderates bestimmt. Von den Voraussetzungen
für die Erlangung von Dienstposten kann der
Gemeinderat in Einzelfällen Ausnahmen gewähren,
wenn es das dienstliche Interesse erfordert. Zu einer
solchen Beschlussfassung ist die Anwesenheit von
zwei Drittel sämtlicher Mitglieder des Gemeinderates
notwendig. (LGBl. Nr. 18/1957, Artikel I, Ziffer 17)426
§ 69
Gehalt
(1) Das Gehalt wird durch die Dienstklasse und in ihr
durch die Gehaltsstufe, in den Dienstklassen I bis III
überdies durch die Verwendungsgruppe, in den
Verwendungsgruppen K, KB und S ausschließlich
durch Gehaltsstufen bestimmt.427
(2)
Es kommen in Betracht für Beamte
der Verwendungsgruppe A - die Dienstklassen III bis
IX,
der Verwendungsgruppe B - die Dienstklassen II bis
VII,
der Verwendungsgruppe C - die Dienstklassen I bis
V,
der Verwendungsgruppe D - die Dienstklassen I bis
IV,
LGBl 30/1957, Anlage zu Art I; idF LGBl 56/2008, Z 3 („der Verwendungsgruppe E: für
den Hilfsdienst“ entfällt); (1.1.2008 gem § 145 Abs 15)
422
LGBl 65/2000, Art I Z 75; (1.9.1991 gem Art III Z 3)
423
LGBl 56/2008, Z 3; (1.1.2008 gem § 145 Abs 15)
424
LGBl 97/2005, Z 35; (1.4.2005 gem § 145 Abs 7)
425
LGBl 37/1989, Art I Z 43 [neue Absatzbezeichnung „(6)“ statt „(7)“]; (1.7.1981 gem
Art XXXVII Z 12)
426
LGBl 30/1957, Anlage zu Art I;
427
LGBl 56/2008, Z 4; (1.1.2008 gem § 145 Abs 15)
15.05.2016
132/206
421
der Verwendungsgruppen l und 2 - die Dienstklassen
I bis IV,
der Verwendungsgruppen
Dienstklassen I bis III. 428
3P,
3A
und
3
-
die
(3) Der Beamte ist bei seiner Anstellung in die
niedrigste Dienstklasse seiner Verwendungsgruppe
einzureihen. Wenn es jedoch besondere dienstliche
Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann der
Gemeinderat das Gehalt einer höheren Dienstklasse
zuerkennen;
hiebei
ist
nach
Maßgabe
der
Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag auf die
bisherige Berufslaufbahn und auf die künftige
Verwendung des Beamten Bedacht zu nehmen.429
(4) Das Gehalt beträgt auf einem Dienstposten des
Schemas I: 430
1
in der Verwendungsgruppe
2
3P
3A
in der in der
Dienst Gehaltsstu
klasse fe
I
II
III
3
Euro
1
2
3
4
5
1.647,00
1.680,10
1.714,60
1.749,00
1.782,20
1.618,50
1.647,00
1.675,30
1.703,80
1.731,10
1.589,90
1.616,00
1.641,00
1.667,10
1.692,00
1.572,20
1.594,70
1.618,50
1.641,00
1.664,70
1.561,30
1.581,50
1.601,80
1.620,70
1.641,00
1
2
3
4
1.818,10
1.851,00
1.886,50
1.921,10
1.759,60
1.788,20
1.818,10
1.846,20
1.716,90
1.743,10
1.768,00
1.794,20
1.687,30
1.711,00
1.733,50
1.756,00
1.661,10
1.680,10
1.700,30
1.720,30
1
2
3
4
5
6
7
8
9
1.955,50
1.991,20
2.028,00
2.066,60
2.106,20
1.874,80
1.903,40
1.933,00
1.961,30
1.991,20
2.021,00
2.053,30
2.115,80
1.820,20
1.846,20
1.871,10
1.897,40
1.923,50
1.950,60
1.975,60
2.049,60
1.779,80
1.802,20
1.827,20
1.849,90
1.873,60
1.897,40
1.920,00
1.944,90
1.967,30
1.740,60
1.759,60
1.779,80
1.800,10
1.820,20
1.840,30
1.860,50
1.880,70
1.900,90
LGBl 37/1989, Art I Z 44; (1.7.1981 gem Art XXXVII Z 12); idF LGBl 1/2003, Art I Z
66 (Verweis auf Verwendungsgruppe 4 entfällt); (1.3.2003 gem Art II Z 1); und LGBl
56/2008, Z 5 („der Verwendungsgruppe E - die Dienstklassen I bis III“ entfällt);
(1.1.2008 gem § 145 Abs 15)
429
LGBl 37/1989, Art I Z 44; (1.7.1981 gem Art XXXVII Z 12)
430
LGBl 16/2012, Z 5; (mit 1.1.2011 in Kraft und – soweit ab 1. Jänner 2013 eine
Nachfolgeregelung für die vorgenannte Bestimmung geschaffen wird – mit Ablauf des
31. Dezember 2012 außer Kraft. gem § 145 Abs 26)
15.05.2016
133/206
428
(5) Für das Gehalt der Dienstklasse IV sind die im
Abs. 6 für diese Dienstklasse vorgesehenen
Gehaltsstufen und Gehaltsansätze maßgebend.431
(6) Das Gehalt beträgt auf einem Dienstposten des
Schemas II:432
in der Verwendungsgruppe
C
B
D
Euro
C
in der in der
Dienst- Gehaltsklasse stufe
I
II
III
D
1
2
3
4
5
1.589,90
1.616,00
1.641,00
1.667,10
1.692,00
1.647,00
1.680,10
1.714,60
1.749,00
1.782,20
1
2
3
4
1.716,90
1.743,10
1.768,00
1.794,20
1.818,10
1.851,10
1.886,50
1.921,10
1.818,10
1.860,50
1.903,40
1.947,20
1
2
3
4
5
6
7
8
1.820,20
1.846,20
1.871,10
1.897,40
1.923,50
1.950,60
1.975,60
2.049,60
1.955,50
1.991,20
2.028,00
1.991,20
2.036,40
2.085,70
in der
Gehaltsst
ufe
A
2.213,10
in der Dienstklasse
IV
V
VI
2.625,80
2.713,50
2.801,80
2.888,50
2.977,80
3.067,50
3.158,60
3.247,50
3.075,90
3.159,80
3.247,50
3.365,10
3.482,70
3.600,20
3.717,80
3.835,50
3.953,00
VII
VIII
IX
3.717,80
3.835,50
3.953,00
4.213,40
4.471,50
4.730,70
4.988,70
5.247,90
5.507,10
4.988,70
5.247,90
5.507,10
5.898,40
6.288,30
6.679,40
7.070,50
7.462,00
7.070,50
7.462,00
7.852,90
8.244,20
8.635,50
9.025,40
Euro
1
2
3
4
5
6
7
8
9
431
432
2.126,60
2.208,20
2.291,20
2.373,40
2.455,40
2.538,80
2.625,80
LGBl 37/1989, Art I Z 44; 1.7.1981 gem
LGBl 16/2012, Z 6; (mit 1.1.2011 in
Nachfolgeregelung für die vorgenannte
31. Dezember 2012 außer Kraft. gem §
Art XXXVII Z 12
Kraft und – soweit ab 1. Jänner 2013 eine
Bestimmung geschaffen wird – mit Ablauf des
145 Abs 26)
15.05.2016
134/206
in der Verwendungsgruppe K
in der Gehaltsstufe
Euro
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
1.822,60
1.865,40
1.909,20
1.951,90
1.995,90
2.039,90
2.131,40
2.221,70
2.312,90
2.403,10
2.493,60
2.587,60
2.676,80
2.796,90
2.919,50
3.042,30
3.165,90
3.289,40
3.413,00
3.536,70
in der Verwendungsgruppe KB
in der Gehaltsstufe
Euro
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
1.615,10
1.637,60
1.661,40
1.684,10
1.730,40
1.754,10
1.776,60
1.822,90
1.845,40
1.870,20
1.893,00
1.916,50
1.940,30
1.963,00
1.987,90
2.010,40
15.05.2016
135/206
in der Verwendungsgruppe S
in der Gehaltsstufe
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
Euro
2.047,40
2.089,90
2.132,80
2.176,50
2.220,40
2.352,10
2.437,60
2.602,80
2.855,10
2.942,90
3.238,20
3.370,20
3.456,70
3.567,00
3.860,90
4.037,40
4.154,90
4.379,70
4.638,30
4.897,30
(7) Das Gehalt beginnt, soweit im Folgenden nichts
anderes bestimmt ist, mit der Gehaltsstufe l. In der
Dienstklasse IV beginnt das Gehalt in den
Verwendungsgruppen l, 2, D und C mit der
Gehaltsstufe 3, in der Verwendungsgruppe B mit der
Gehaltsstufe 4 und in der Verwendungsgruppe A mit
der Gehaltsstufe 5. In der Dienstklasse V beginnt das
Gehalt in den Verwendungsgruppen C und B mit der
Gehaltsstufe 2 und in der Verwendungsgruppe A mit
der Gehaltsstufe 3. In der Dienstklasse VI beginnt
das Gehalt in der Verwendungsgruppe A mit der
Gehaltsstufe 2. Wenn es besondere dienstliche
Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann dem
Beamten bei der Anstellung durch den Gemeinderat
unmittelbar eine höhere Gehaltsstufe zuerkannt
werden; Abs. 3 letzter Halbsatz ist auch in diesen
Fällen anzuwenden.433
(8)
Ergeben
sich
bei
der
Ermittlung
des
festzusetzenden Betrages auf Grund einer Kürzung
gemäß § 67 Beträge, die nicht durch 10 Cent teilbar
sind, sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu
vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und
mehr auf volle 10 Cent aufzurunden (,kaufmännische
Rundung‘)434.
LGBl 37/1989, Art I Z 44; (1.7.1981 gem Art XXXVII Z 12)
LGBl 1/2003, Art I Z 67; (1.3.2002 gem Art II Z 7)
15.05.2016
433
434
136/206
§ 70
Erreichen eines höheren Gehaltes435
Der Beamte erreicht ein höheres Gehalt durch
Vorrückung (§71 Abs 1 und 2), Zeitvorrückung (§71
Abs. 3 bis 6), Beförderung (§ 72), Überstellung in
eine höhere Verwendungsgruppe (§ 73 Abs 1 bis 3
und 9 bis 10), Belohnung (§ 74 Abs. 3) und
Neufestsetzung der bezugsrechtlichen Stellung (§ 73
Abs. 4).
§ 71
Vorrückung in höhere Bezüge durch
Vorrückung in eine höher Gehaltsstufe und
durch Zeitvorrückung436
(1) Der Beamte rückt, soweit in diesem Gesetze
nichts anderes bestimmt ist, nach jeweils zwei
Jahren, die er in einer Gehaltsstufe verbracht hat, in
die nächsthöhere für ihn vorgesehene Gehaltsstufe
vor.
(2) Die Vorrückung in eine höhere Gehaltsstufe wird
gehemmt
a)
durch eine auf „minder entsprechend“ oder
„nicht
entsprechend“
lautende
Dienstbeschreibung (§ 18);
b)
durch Antritt eines Urlaubes ohne Bezüge (§
41), soweit nicht gemäß § 41 Abs. 3 etwas
anderes verfügt wurde; eine Hemmung tritt
jedoch nicht ein, wenn der Karenzurlaub gemäß
§ 41 b Abs. 1 gewährt wurde.
Der unter lit. b angeführte Hemmungszeitraum wird
mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur
Hälfte für die Vorrückung wirksam,437 sofern der
Karenzurlaub zur Betreuung eines eigenen Kindes
oder eines Wahl- oder Pflegekindes oder eines
sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Beamten
angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er
und (oder) dessen Ehegatte aufkommt, bis längstens
zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes
gewährt worden ist438.
(3) Durch die Zeitvorrückung erreicht der Beamte
nach Maßgabe der Abs. 4 bis 6 das Gehalt der
LGBl 37/1989, Art I Z 45; (1.7.1981 gem Art XXXVII Z 12)
LGBl 30/1957, Anlage zu Art I;
437
LGBl 37/1989, Art I Z 46; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23) idF LGBl 97/2005, Z 5;
(1.11.2005 gem § 145 Abs 2)
438
LGBl 13/1996, Art I Z 22; (1.1.1996 gem Art II Abs 1); Übergangsbestimmungen gem
§ 146 Abs 5
15.05.2016
137/206
435
436
nächsthöheren Dienstklasse, ohne zum Beamten
dieser Dienstklasse ernannt zu werden.439
(4) Im Wege der Zeitvorrückung erreicht der Beamte
der Verwendungsgruppen 2, 3P, 3A, 3 und D die
Dienstklassen II und III, der Verwendungsgruppen l
und
C
die
Dienstklassen
II
bis
IV,
der
Verwendungsgruppe B die Dienstklassen III bis V,
der Verwendungsgruppe A die Dienstklassen IV bis
VI.440
(5) Die Zeitvorrückung tritt nach 2 Jahren, die der
Beamte in der höchsten Gehaltsstufe seiner
Dienstklasse verbracht hat, ein. Die Bestimmungen
der Abs 1 und 2 sind sinngemäß anzuwenden.441
(6) Ist das Gehalt der niedrigsten in der neuen
Dienstklasse für die Verwendungsgruppe des
Beamten vorgesehenen Gehaltsstufe niedriger als
das bisherige Gehalt oder ist es diesem gleich, so
gebührt dem Beamten das in der neuen Dienstklasse
vorgesehene nächsthöhere Gehalt.442
§ 72
Beförderung443
(1) Beförderung ist die Ernennung eines Beamten
zum Beamten der nächsthöheren Dienstklasse seiner
Verwendungsgruppe.
(2) Ist das Gehalt der niedrigsten in der neuen
Dienstklasse für die Verwendungsgruppe eines
Beamten vorgesehenen Gehaltsstufe niedriger als
das bisherige Gehalt, so erhält der Beamte die dem
bisherigen Gehalt entsprechende Gehaltsstufe, wenn
aber ein solches Gehalt nicht vorgesehen ist, die
Gehaltsstufe mit dem nächsthöheren Gehalt. Der
Beamte rückt danach in dem Zeitpunkt vor, in dem
er in der bisherigen Dienstklasse die Voraussetzung
für das Erreichen der nächsthöheren Gehaltsstufe
der neuen Dienstklasse erfüllt hätte, spätestens aber
nach 2 Jahren. Eine in der höchsten Gehaltsstufe
einer Dienstklasse verbrachte Zeit wird bis zum
Ausmaß von 4 Jahren angerechnet. Abweichend
hievon wird bei einer Beförderung in die Dienstklasse
II, III und IV die in der höchsten Gehaltsstufe der
Dienstklasse, aus der die Beförderung erfolgt,
verbrachte Zeit bis zum Ausmaß von 4 Jahren
LGBl 37/1989, Art I Z 47; (1.7.1981 gem Art XXXVII Z 12)
LGBl 37/1989, Art I Z 47; 1.7.1981 gem Art XXXVII Z 12 idF LGBl 1/2003, Art I Z 66
(Verweis auf Verwendungsgruppe 4 entfällt); (1.3.2003 gem Art II Z 1) und LGBl
56/2008, Z 8 („E“ entfällt); (20.6.2008 gem § 145 Abs 16)
441
LGBl 37/1989, Art I Z 47; (1.7.1981 gem Art XXXVII Z 12)
442
LGBl 37/1989, Art I Z 47; (1.7.1981 gem Art XXXVII Z 12)
443
LGBl 37/1989, Art I Z 48; (1.7.1981 gem Art XXXVII Z 12)
15.05.2016
138/206
439
440
angerechnet, soweit sie 2 in dieser Gehaltsstufe
verbrachte Jahre übersteigt. Die Bestimmungen des
§ 71 Abs 1 und 2 sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Wird ein Beamter der Verwendungsgruppe C in
die Dienstklasse V befördert, so wird abweichend
vom Abs. 2 auch die in der Gehaltsstufe 8 der
Dienstklasse
IV
zurückgelegte
Dienstzeit
angerechnet. Die Bestimmungen des § 71 Abs 1 und
2 sind sinngemäß anzuwenden.
(4) Hat der Beamte das Gehalt der Dienstklasse, in
die er ernannt wird, im Wege der Zeitvorrückung
bereits erreicht, so ändern sich mit der Beförderung
die Gehaltsstufe und der nächste Vorrückungstermin
nicht.
(5) Einem Beamten, der in eine höhere Dienstklasse
befördert wird, gebühren für die Bemessung des
Ruhe- und Versorgungsgenusses jedenfalls die
Bezüge, die ihm als Beamter der niedrigeren
Dienstklasse zugekommen wären, wenn er nicht in
die höhere Dienstklasse befördert worden wäre.
§ 73
Überstellung444
(1) Überstellung ist die Ernennung zum Beamten
eines anderen Schemas oder einer anderen
Verwendungsgruppe.
(2)
Wird
ein
Beamter
innerhalb
der
Verwendungsgruppen B, C, D, E, K, KB, S und 1-3 in
eine höhere Verwendungsgruppe desselben Schemas
oder
in
eine
gleichwertige
oder
höhere
Verwendungsgruppe
des
anderen
Schemas
überstellt, so gebührt ihm die bezugsrechtliche
Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder
Zeitvorrückung ergeben würde, wenn er die in der
bisherigen
Verwendungsgruppe
anrechenbare
Gesamtdienstzeit
als
Beamter
der
neuen
Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte.445
(3) Wird ein Beamter aus einer der im Abs. 2
angeführten
Verwendungsgruppen
in
die
Verwendungsgruppe A überstellt, so gebührt ihm die
bezugsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der
Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben würde,
wenn er die in der bisherigen Verwendungsgruppe
anrechenbare Gesamtdienstzeit in dem Ausmaß in
der Verwendungsgruppe A zurückgelegt hätte, um
LGBl 37/1989, Art I Z 49; (1.1.1980 gem Art XXXVII Z 8)
LGBl 37/1989, Art I Z 49; (1.1.1980 gem Art XXXVII Z 8) idF LGBl 65/2000, Art I Z
78; (1.9.1991 gem Art III Z 3); LGBl 1/2003, Art I Z 68; (1.1.2003 gem Art II Z 1)
und LGBl 56/2008, Z 9; (1.1.2008 gem § 145 Abs 15)
15.05.2016
139/206
444
445
das
diese
Zeit,
wenn
der
Beamte
das
Anstellungserfordernis für die Verwendungsgruppe A
durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium erfüllt,
den Zeitraum von vier Jahren, in den übrigen Fällen
den Zeitraum von sechs Jahren übersteigt.
(4) Erfüllt ein Beamter das im Abs. 3 angeführte
Erfordernis des abgeschlossenen Hochschulstudiums
erst
nach
der
Überstellung
in
die
Verwendungsgruppe A, ist seine bezugsrechtliche
Stellung mit Wirkung vom Tage der Erfüllung dieses
Erfordernisses entsprechend dem Abs. 3 neu
festzusetzen.
(5)
Wird
ein
Beamter
in
eine
niedrigere
Verwendungsgruppe überstellt, so gebührt ihm die
bezugsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der
Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben hätte,
wenn er die in der bisherigen Verwendungsgruppe
anrechenbare Gesamtdienstzeit als Beamter der
niedrigeren Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte.
(6)
Ist
ein
Beamter
in
eine
höhere
Verwendungsgruppe überstellt worden und wird er
nachher in eine niedrigere Verwendungsgruppe
überstellt, so ist er so zu behandeln, als ob er bis zur
Überstellung in die niedrigere Verwendungsgruppe in
der Verwendungsgruppe geblieben wäre, aus der er
in die höhere Verwendungsgruppe überstellt worden
ist.
(7) Bei Überstellung nach den Abs. 2, 3, 5 und 6 und
bei einer Änderung der bezugsrechtlichen Stellung
nach Abs. 4 ist die in der höchsten Gehaltsstufe einer
Verwendungsgruppe oder einer Dienstklasse, aus der
eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen ist,
verbrachte Zeit bis zum Ausmaß von vier Jahren für
die Vorrückung und den Anfall der Dienstalterszulage
zu berücksichtigen. Die Bestimmungen des § 71 Abs
1 und 2 sind sinngemäß anzuwenden.
(8) Ist das jeweilige Gehalt in der neuen
Verwendungsgruppe niedriger als das Gehalt, das
dem
Beamten
jeweils
in
seiner
bisherigen
Verwendungsgruppe zukommen würde, so gebührt
dem Beamten eine für die Bemessung des
Ruhegenusses anrechenbare Ergänzungszulage auf
dieses Gehalt. Ist jedoch das Gehalt, das der Beamte
bei einer Überstellung in ein anderes Schema oder in
eine niedrigere Verwendungsgruppe erhält, niedriger
als das bisherige Gehalt, so gebührt dem Beamten
abweichend vom ersten Satz eine nach Maßgabe des
Erreichens eines höheren Gehaltes einzuziehende,
für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare
Ergänzungszulage auf das bisherige Gehalt. Wenn
die Änderung der Verwendung, auf Grund deren die
Überstellung erfolgt, nach Vollendung einer für die
15.05.2016
140/206
Ruhegenussbemessung anrechenbaren Dienstzeit
von 20 Jahren eintritt und das Gehalt zuzüglich einer
allfälligen
Dienstalterszulage
in
der
neuen
Verwendungsgruppe niedriger ist als das bisherige
Gehalt zuzüglich einer allfälligen Dienstalterszulage,
so gebührt dem Beamten eine für die Bemessung
des Ruhegenusses anrechenbare Ergänzungszulage
auf
das
Gehalt
zuzüglich
einer
allfälligen
Dienstalterszulage, das ihm jeweils in der bisherigen
Verwendungsgruppe zukommen würde. Dasselbe
gilt, wenn die Änderung der Verwendung die
unmittelbare Folge eines Dienstunfalles oder einer
Berufskrankheit ist. Für die Bemessung des
Ruhegenusses
anrechenbare
Zulagen
–
ausgenommen die Verwendungszulage - sind bei der
Ermittlung der Ergänzungszulage dem Gehalt
zuzurechnen. Wird ein Beamter des Schemas I
vorübergehend in einer höheren Verwendungsgruppe
dieses Schemas verwendet, wird für die Dauer dieser
Verwendung eine Ergänzungszulage in der Höhe des
Unterschiedes der Monatsbezüge gewährt. Eine
solche Zulage gebührt jedoch nur dann, wenn die
vorübergehende Verwendung ununterbrochen länger
als einen Monat dauert und der Beamte die für die
Überstellung in die höhere Verwendungsgruppe
vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt.
(9) Wird ein Beamter der Dienstklasse IV oder einer
höheren
Dienstklasse
in
eine
höhere
Verwendungsgruppe überstellt und hat er in der
bisherigen Verwendungsgruppe bereits eine in seiner
Dienstklasse auch für die neue Verwendungsgruppe
vorgesehene Gehaltsstufe erreicht, so ändern sich
abweichend vom Abs. 2 und 3 die Gehaltsstufe und
der nächste Vorrückungstermin nicht. Dem Beamten
gebührt jedoch mindestens die bezugsrechtliche
Stellung, die sich ergeben würde, wenn er die in der
bisherigen Verwendungsgruppe für die Vorrückung
berücksichtigte Gesamtdienstzeit in dem Ausmaß als
Beamter
der
höheren
Verwendungsgruppe
zurückgelegt hätte, das sich bei sinngemäßer
Anwendung des Abs. 2 bzw. Abs. 3 ergeben würde.
(10) Ist bei einer Überstellung nach den Abs. 5 oder
6 die bisherige Dienstklasse des Beamten in der
neuen Verwendungsgruppe nicht mehr durch
Zeitvorrückung erreichbar, so gebühren dem
Beamten die höchste Gehaltsstufe der Dienstklasse,
die in der niedrigeren Verwendungsgruppe noch
durch Zeitvorrückung erreichbar ist, und die
entsprechende Dienstalterszulage.
15.05.2016
141/206
§ 74
Dienstalterszulagen, Dienstzulagen,
Belohnungen446
(1) Dem Beamten, der die höchste Gehaltsstufe
einer Dienstklasse erreicht hat, aus der eine
Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen ist, gebührt
1. in den Verwendungsgruppen A, B, K und S
nach vier Jahren, die er in der höchsten
Gehaltsstufe verbracht hat, eine für die
Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare
Dienstalterszulage im Ausmaß von eineinhalb
Vorrückungsbeträgen
seiner
Dienstklasse
bzw. seiner Verwendungsgruppe;447
2. in den Verwendungsgruppen 1-3, C, D und
KB nach zwei Jahren, die er in der höchsten
Gehaltsstufe verbracht hat, eine für die
Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare
Dienstalterszulage
im
Ausmaß
eines
Vorrückungsbetrages seiner Dienstklasse; die
Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in
der höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren
auf
das
Ausmaß
von
zweieinhalb
Vorrückungsbeträgen seiner Dienstklasse.448
Hat der Beamte im Zeitpunkt des Ausscheidens aus
dem Dienststand in der durch Vorrückung oder
Zeitvorrückung erreichbaren höchsten Gehaltsstufe
mindestens die Hälfte der Zeit zurückgelegt, die für
das Erreichen der Dienstalterszulage bzw. der
erhöhten Dienstalterszulage erforderlich ist, dann ist
er so zu behandeln, als ob er in diesem Zeitpunkt
bereits Anspruch auf eine Dienstalterszulage bzw.
auf die erhöhte Dienstalterszulage gehabt hätte. 449
Ist zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem
Dienststand
der
für
das
Erreichen
der
Dienstalterszulage
oder
der
erhöhten
Dienstalterszulage erforderliche Zeitraum bereits
verstrichen,
so
sind
der
Beamte,
seine
Hinterbliebenen und Angehörigen so zu behandeln,
als ob der Beamte in diesem Zeitpunkt bereits
Anspruch auf die Dienstalterszulage oder die erhöhte
Dienstalterszulage
gehabt
hätte.450
Die
LGBl 37/1989, Art I Z 50; (1.7.1981 gem Art XXXVII Z 12)
LGBl 65/2000, Art I Z 79; (1.9.1991 gem Art III Z 3) idF LGBl 56/2008, Z 10;
(20.6.2008 gem § 145 Abs 16)
448
LGBl 37/1989, Art I Z 50; (1.7.1981 gem Art XXXVII Z 12) idF LGBl 1/2003, Art I Z
69; (1.1.2003 gem Art II Z 1); LGBl 97/2005, Z 39; (1.4.2005 gem § 145 Abs 7); und
LGBl 56/2008, Z 11 („E“ entfällt); (20.6.2008 gem § 145 Abs 16)
449
LGBl 37/1989, Art I Z 50; (1.7.1981 gem Art XXXVII Z 12)
450
LGBl 13/1996, Art I Z 23; (1.1.1996 gem Art II Abs 1) Übergangsbestimmungen § 146
Abs 6
15.05.2016
142/206
446
447
Bestimmungen des § 71 Abs 1 und 2 sind sinngemäß
anzuwenden.451
(2) Der Gemeinderat kann durch Verordnung
verfügen,
dass
den
Beamten
Dienstzulagen
zukommen. Dienstzulagen sind der Höhe nach unter
Berücksichtigung der Vorbildung, der Besonderheit
der Verwendung bzw. der Beanspruchung des
Beamten
festzusetzen
und
können
für
die
Bemessung des Ruhegenusses anrechenbar erklärt
werden. Im Falle einer Verwendungsänderung kann
der Gemeinderat durch Verordnung unter Festlegung
einer drei Jahre nicht unterschreitenden Zeitdauer
des ununterbrochenen Bezuges den Verbleib von
Dienstzulagen verfügen.452
(3) (entfällt)453
§ 74a454
(entfällt)
§ 74b
Verwendungszulage, Verwendungsabgeltung455
(1) Dem Beamten gebührt eine ruhegenussfähige
Verwendungszulage, wenn er dauernd
1.
in erheblichem Ausmaß Dienste verrichtet, die
einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen
sind,
2.
einen Dienst verrichtet, der regelmäßig nur von
Beamten einer höheren Dienstklasse erwartet
werden kann, oder
3.
ein besonderes Maß an Verantwortung für die
Führung der Geschäfte zu tragen hat und diese
Verantwortung
über
dem
Ausmaß
an
Verantwortung liegt, das Beamte in gleicher
dienst und besoldungsrechtlicher Stellung
tragen.
(2)
Die
Verwendungszulage
ist
mit
Vorrückungsbeträgen
oder
halben
Vorrückungsbeträgen
der
Dienstklasse
und
Verwendungsgruppe zu bemessen, der der Beamte
angehört; sie darf in den Fällen des Abs 1 Z. l und 2
je drei Vorrückungsbeträge und im Falle des Abs 1 Z.
LGBl 37/1989, Art I Z 50; (1.7.1981 gem Art XXXVII Z 12)
LGBl 97/2005, Z 40; (1.11.2005 gem § 145 Abs 2)
453
LGBl 97/2005, Z 41; (1.11.2005 gem § 145 Abs 2)
454
LGBl 1/2003, Art I Z 70; (1.10.2001 gem Art II Z 6)
455
LGBl 17/1976, Art I Z 21; (1.1.1973 gem Art VII Z 9)
15.05.2016
451
452
143/206
3 vier Vorrückungsbeträge nicht übersteigen.456 In
der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe A sind
für die Ermittlung der Vorrückungsbeträge auch die
für die Verwendungsgruppe A im Wege der
Zeitvorrückung erreichbaren Gehaltsstufen der
Dienstklasse
IV
zu
berücksichtigen.457
Die
Verwendungszulage nach Abs 1 Z. 3 kann auch in
Hundertsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der
Dienstklasse V bemessen werden, wenn dies im
Hinblick auf den Grad der höheren Verantwortung
erforderlich ist; sie darf in diesem Fall 50 v.H. dieses
Gehaltes nicht übersteigen. Innerhalb dieser Grenzen
ist die Verwendungszulage nach Abs 1 Z. l und 2
nach der Höherwertigkeit der Leistung, die
Verwendungszulage nach Abs 1 Z. 3 nach dem Grad
der
höheren
Verantwortung
und
unter
entsprechender Bedachtnahme auf die vom Beamten
in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht zu
erbringenden Mehrleistungen zu bemessen. Die
Bemessung obliegt dem Stadtsenat458
(3) Durch die Verwendungszulage nach Abs 1 Z. 3
gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher
und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten.
(4) Die Verwendungszulage ist neu zu bemessen,
wenn der Beamte befördert, überstellt oder auf einen
anderen Dienstposten versetzt wird.
(5) Leistet der Beamte die im Abs 1 erwähnten
Dienste nicht dauernd, aber mindestens während
eines Zeitraumes von 30 Tagen, so gebührt ihm
hiefür
eine
nicht
ruhegenussfähige
Verwendungsabgeltung, für deren Bemessung die
Bestimmungen des Abs. 2 maßgebend sind.459
(6) Im Falle einer Verwendungsänderung kann der
Gemeinderat unter Festlegung einer drei Jahre nicht
unterschreitenden Zeitdauer des ununterbrochenen
Bezuges den Verbleib von Verwendungszulagen
durch Verordnung verfügen.460
§ 75
Kinderzulage461
(1) Eine Kinderzulage von 16,40 Euro monatlich
gebührt - soweit in den Abs. 4 und 5 nicht anderes
bestimmt ist - für jedes der folgenden Kinder, für das
LGBl 17/1976, Art I Z 21; (1.1.1973 gem Art VII Z 9)
LGBl 37/1989, Art I Z 53;
458
LGBl 17/1976, Art I Z 21; (1.1.1973 gem Art VII Z 9)
459
LGBl 17/1976, Art I Z 21; (1.1.1973 gem Art VII Z 9) idF LGBl 65/2000, Art I Z 82;
(1.1.1994 gem Art III Z 6)
460
LGBl 97/2005, Z 42; (1.11.2005 gem § 145 Abs 2)
461
LGBl 65/2000, Art I Z 83; (1.11.2000 gem Art III Z 1); siehe § 146 Abs 4
Übergangsbestimmungen!
15.05.2016
144/206
456
457
Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, bezogen wird:
1.
eheliche Kinder,
2.
legitimierte Kinder,
3.
Wahlkinder,
4.
uneheliche Kinder,
5.
sonstige Kinder, wenn sie dem Haushalt des
Beamten
angehören
und
der
Beamte
überwiegend für die Kosten des Unterhalts
aufkommt.
(2) Für ein Kind, das seit dem Zeitpunkt, in dem der
Anspruch auf die Kinderzulage nach Abs. 1 wegfällt,
infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig
ist, gebührt die Kinderzulage, wenn weder das Kind
noch dessen Ehegatte über eigene Einkünfte gemäß
§ 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988,
BGBl. Nr. 400 verfügt, die den Betrag nach § 5 Abs.
2 lit. c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
(ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, monatlich übersteigen.
(3) Für ein Kind, das das 19., aber noch nicht das
26. Lebensjahr vollendet hat, kann die Kinderzulage
gewährt werden, wenn
1. berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen und
2. weder das Kind noch sein Ehegatte über eigene
Einkünfte verfügt, die die Einkommensgrenze
nach Abs. 2 übersteigen.
(4) Ein Beamter hat keinen Anspruch auf die
Kinderzulage für sein uneheliches Kind, wenn es
nicht seinem Haushalt angehört und er - abgesehen
von
der
Familienbeihilfe
nach
dem
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 - für das Kind
nicht einen Unterhaltsbeitrag leistet, der mindestens
so hoch ist wie die Kinderzulage.
(5) Für ein und dasselbe Kind gebührt die
Kinderzulage nur einmal. Hätten mehrere Personen
für ein und dasselbe Kind Anspruch auf diese Zulage
oder
eine
ähnliche
Leistung
aus
einem
Dienstverhältnis
zu
einer
inländischen
Gebietskörperschaft, so gebührt die Kinderzulage nur
15.05.2016
145/206
dem Beamten, dessen Haushalt das
Hierbei geht der früher entstandene
später
entstandenen
vor.
Bei
Entstehen der Ansprüche geht der
älteren Beamten vor.
Kind angehört.
Anspruch dem
gleichzeitigem
Anspruch des
(6) Dem Haushalt des Beamten gehört ein Kind an,
wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter
der Leitung des Beamten dessen Wohnung teilt oder
aus Gründen der Erziehung, Ausbildung, Krankheit
oder Gebrechens woanders untergebracht ist. Durch
die Ableistung des Präsenzdienstes bzw. des
Zivildienstes wird die Haushaltszugehörigkeit nicht
berührt.
(7) Der Beamte ist verpflichtet, alle Tatsachen, die
für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung der
Kinderzulage von Bedeutung sind, binnen einem
Monat nach dem Eintritt der Tatsache, wenn er aber
nachweist, dass er von dieser Tatsache erst später
Kenntnis erlangt hat, binnen einem Monat nach
Kenntnis seiner Dienstbehörde zu melden.
(8) Dem überlebenden Ehegatten, dessen Haushalt
ein Kind angehört, das nach den für die Beamten
geltenden Vorschriften bei der Bemessung der
Kinderzulage zu berücksichtigen wäre, gebührt zum
Witwenoder
Witwerversorgungsgenuss
die
Kinderzulage, die dem Beamten gebühren würde,
wenn er nicht gestorben wäre. Dies gilt nicht, wenn
das Kind Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss
hat.
(9)
Der
Waise
gebührt
Waisenversorgungsgenuss die Kinderzulage.
zum
(10) Eine Zulage nach dem Abs. 8 oder 9 gebührt
insoweit nicht, als der überlebende Ehegatte oder die
Waise eine Kinderzulage oder eine gleichartige
Zulage von einer anderen Stelle erhält.
§ 75a
Ausgleichszulage462
(1) Einer Person, die Anspruch auf Ruhe- oder
Versorgungsgenuss hat und deren monatliches
Gesamteinkommen die Höhe des Mindestsatzes
(Abs. 5) nicht erreicht, gebührt auf Antrag eine
Ausgleichszulage in der Höhe des Unterschiedes
zwischen dem monatlichen Gesamteinkommen und
LGBl 126/1968, Art I Z 28; (1.8.1967 gem Art III Z 7)
15.05.2016
462
146/206
dem Mindestsatz. Das Erfordernis der Antragstellung
entfällt, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch
auf Ausgleichszulage schon beim Anfall des Ruheoder Versorgungsgenusses erfüllt sind.463
(2) Das monatliche Gesamteinkommen besteht aus:
a)
dem RuheAusnahme
oder Versorgungsbezug mit
der
Ausgleichszulage,464
b)
den anderen Einkünften (§ 75 Abs. 2) des
Anspruchsberechtigten und465
c)
den Einkünften (§ 75 Abs. 2) der Personen,
die bei der Berechnung des Mindestsatzes
zu berücksichtigen sind.466
(3) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit ist stets der im § 16 Abs. 3
des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400,
für
den
vollen
Kalendermonat
vorgesehene
Pauschalbetrag für Werbungskosten abzusetzen.467
(4) Für Zwecke der Ermittlung des monatlichen
Gesamteinkommens gelten nicht als Einkünfte
a)
Sonderzahlungen, die neben den Ruhe- oder
Versorgungsbezügen gebühren,
b)
Unterhaltsleistungen bis zur Hälfte des
jeweils
in
Betracht
kommenden
Mindestsatzes,
c)
Einkünfte
eines
Kindes
des
Anspruchsberechtigten,
das
bei
der
Berechnung
des
Mindestsatzes
zu
berücksichtigen
ist,
soweit
sie
im
Kalendermonat den Betrag übersteigen, um
den sich der Mindestsatz für das Kind
erhöht.468
(5) Die Mindestsätze für den Beamten, den
überlebenden
Ehegatten,
die
Halbwaise,
die
Vollwaise und den früheren Ehegatten haben jeweils
LGBl 56/2008, Z 12; (20.6.2008 gem § 145 Abs 16)
LGBl 126/1968, Art I Z 28; (1.8.1967 gem Art III Z 7) idF LGBl 65/2000, Art I Z 84
(„und der Hilflosenzulage“ entfällt); (1.11.2000 gem Art III Z 1)
465
LGBl 126/1968, Art I Z 28; (1.8.1967 gem Art III Z 7) idF LGBl 65/2000, Art I Z 85;
1.1.1996 gem Art III Z 9
466
LGBl 126/1968, Art I Z 28; (1.8.1967 gem Art III Z 7) idF LGBl 65/2000, Art I Z 85;
(1.1.1996 gem Art III Z 9)
467
LGBl 37/1989, Art I Z 57; (1.1.1979 gem Art XXXVII Z 7) idF LGBl 65/2000, Art I Z
85a
468
LGBl 37/1989, Art I Z 58; (1.1.1979 gem Art XXXVII Z 7)
15.05.2016
147/206
463
464
die Höhe der für die Beamten des Landes Steiermark
geltenden Mindestsätze. 469
(6) Dem Beamten, der Anspruch auf Ruhegenuss
hat, gebührt die Ausgleichszulage nicht, wenn die
Einkünfte (§ 75 Abs. 2) des Ehegatten den für den
Beamten maßgebenden Mindestsatz übersteigen. Die
Ausgleichszulage gebührt außerdem nicht, wenn der
Beamte bei der Berechnung des Mindestsatzes beim
Ehegatten zu berücksichtigen ist. 470
(7) Besteht neben dem Anspruch auf Ruhe- oder
Versorgungsgenuss noch ein Anspruch auf eine
Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung,
so gebührt die Ausgleichszulage nicht, wenn der
Ruhe- oder Versorgungsbezug ohne Ausgleichszulage
niedriger ist als die Pension ohne die nach dem
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz zustehende
Ausgleichszulage.471
§ 76
Überleitungs- und Übergangsbestimmung472
Die Überleitung der Beamten und Pensionsparteien
auf die in diesem Abschnitt festgesetzten Bezüge
erfolgt nach Maßgabe der einen Bestandteil des
Gesetzes bildenden Anlage I473 und Anlage II
(Überleitungstabellen474)
(LGBl. Nr. 18/1957, Artikel I Ziffer 17)
§ 77
Anfall und Einstellung des Monatsbezuges,
Auszahlung475
(1) Der Anspruch auf den Monatsbezug beginnt mit
dem Tage des Dienstantrittes.
(2) Der Anspruch auf den Monatsbezug endet mit
Ablauf des Monates, in dem der Beamte aus dem
Dienststand
ausscheidet;
im
Falle
der
Dienstentsagung endet jedoch der Anspruch mit dem
Tage ihres Wirksamwerdens.
(3) Änderungen des Monatsbezuges werden mit dem
auf den maßgebenden Tag folgenden Monatsersten
oder, wenn der maßgebende Tag der Monatserste
LGBl 65/2000, Art I Z 86; (1.3.1985 gem Art III Z 2 bzw 1.1.1996 gem Art III Z 9)
LGBl 65/2000, Art I Z 86; 1.3.1985 gem Art III Z 2 bzw 1.1.1996 gem Art III Z 9
471
LGBl 126/1968, Art I Z 28; (1.8.1967 gem Art III Z 7)
472
LGBl 30/1957, Anlage zu Art I;
473
s. Anhang! idF LGBl 65/2000
474
s. Anhang
475
LGBl 26/1961, Art I Z 27; (1.1.1960 gem Art II Z 5)
15.05.2016
148/206
469
470
ist, mit diesem Tage wirksam. Maßgebend ist,
unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 4 und 5,
wenn die Änderungen keiner bescheidmäßigen
Verfügung bedürfen, der Tag des die Änderung
bewirkenden Ereignisses, wenn sie durch Bescheid
verfügt werden, der im Bescheid festgesetzte Tag
oder, wenn ein solcher nicht festgesetzt ist, der Tag
des Eintrittes der Rechtskraft des Bescheides.
(4) Hat der Beamte oder der Ruhegenussempfänger
die Meldung nach § 75 Abs. 7 rechtzeitig erstattet,
so gebührt die Kinderzulage oder die Erhöhung der
Kinderzulage schon ab dem Monat, in dem die
Voraussetzungen für den Anspruch eintreten. Hat der
Beamte oder der Ruhegenussempfänger die Meldung
nach § 75 Abs. 7 nicht rechtzeitig erstattet, so
gebührt die Kinderzulage oder die Erhöhung der
Kinderzulage
erst
von
dem
der
Meldung
nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn die
Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde,
von diesem Tage an.476
(5) Der Monatsbezug ist am Ersten jedes Monates
oder, wenn der Monatserste kein Arbeitstag ist, am,
dem Monatsersten nächstfolgenden Arbeitstag, im
Vorhinein auszuzahlen477; eine vorzeitige Auszahlung
ist auf Anordnung des Bürgermeisters zulässig, wenn
sie aus organisatorischen Gründen, die mit der
Durchführung der Auszahlung im Zusammenhang
stehen, notwendig ist.
(6) Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende
Sonderzahlung ist am 1. März, die für das zweite
Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am
1. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr
gebührende Sonderzahlung am 1. September und
die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende
Sonderzahlung am 1. Dezember auszuzahlen. Sind
diese Tage keine Arbeitstage, ist die Sonderzahlung
am, dem Monatsersten nächstfolgenden Arbeitstag,
auszuzahlen478. Scheidet ein Beamter vor Ablauf
eines Kalendervierteljahres aus dem Dienstverhältnis
aus, so ist die Sonderzahlung binnen einem Monat
nach
Beendigung
des
Dienstverhältnisses
auszuzahlen. Wird ein Beamter in den Ruhestand
versetzt, so ist eine ihm allenfalls für die Zeit des
Dienststandes noch gebührende Sonderzahlung
zusammen mit der nächsten ihm als Beamten des
LGBl 61/1967, Art I Z 17; (1.6.1965 gem Art III Z 5); idF LGBl 13/1996, Art 1 Z 25
(„Kinderzulage“ statt „Haushaltszulage“), (1.1.1996 gem Art II Abs 1); und LGBl
65/2000, Art I Z 87; (1.11.2000 gem Art III Z 1)
477
LGBl 16/2012, Z 7; (1.3.2012 gem § 145 Abs 29)
478
LGBl 16/2012, Z 8; (1.3.2012 gem § 145 Abs 29)
15.05.2016
149/206
476
Ruhestandes
auszuzahlen.479
gebührenden
Sonderzahlung
(7) Der Beamte ist verpflichtet, für die Möglichkeit
vorzusorgen,
dass
die
ihm
gebührenden
Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen
werden können. Die Überweisung hat so zu erfolgen,
dass der Monatsbezug und die Sonderzahlungen
spätestens an dem in den Abs. 5 und 6 angeführten
Auszahlungstagen zur Verfügung stehen.480
§ 77a
Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen 481
(1)
Zu
Unrecht
empfangene
Leistungen
(Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten
Glauben empfangen worden sind, zu ersetzen.
(2) Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug
von den nach diesem Gesetz gebührenden
Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten
festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist
auf
die
wirtschaftlichen
Verhältnisse
des
Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die
Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der
Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. 482
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen
mit Bescheid festzustellen.
(4) Soweit die Ersatzforderung durch Abzug
hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen
anderer Personen vor.
(5) Aus berücksichtungswürdigen Gründen kann die
Rückzahlung
gestundet
werden.
Von
der
Hereinbringung rückforderbarer Leistungen kann
Abstand
genommen
werden,
wenn
die
Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten
würde oder wenn das Verfahren zur Hereinbringung
mit Kosten und Weiterungen verbunden wäre, die in
keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag stehen
würden.
(6) Gegen die Rückforderung von Ruhebezügen, die
für nach dem Zeitpunkt des Todes des Beamten
liegende Zeiträume ausgezahlt worden sind, kann
LGBl 26/1961, Art I Z 27; (1.1.1960 gem Art II Z 5) idF LGBl 65/2000, Art I Z 88;
(1.11.1998 gem Art III Z 12) und LGBl 97/2005, Z 43; (1.1.2006 gem § 145 Abs 9)
480
LGBl 37/1989, Art I Z 60; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23)
481
LGBl 126/1968, Art I Z 29; (23.10.1968 gem Art III Z 8)
482
LGBl 126/1968, Art I Z 29; (23.10.1968 gem Art III Z 8) idF LGBl 65/2000, Art I Z 89;
(letzter Satz entfällt)
15.05.2016
150/206
479
Empfang im
werden.483
guten
Glauben
nicht
eingewendet
§ 77b
Verjährung484
(1) Der Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er
nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht
wird,
nachdem
die
anspruchsbegründenden
Leistungen
erbracht
wurden
oder
der
anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.
(2) Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht
entrichteter Leistungen verjährt nach drei Jahren ab
ihrer Entrichtung.
(3) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann
nicht zurückgefordert werden.
(4) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes
über die Hemmung und Unterbrechung der
Verjährung sind sinngemäß anzuwenden.
LGBl 1/2003, Art I Z 71; (1.3.2003 gem Art II Z 2)
LGBl 1/2003, Art I Z 72; (1.3.2003 gem Art II Z 2)
15.05.2016
483
484
151/206
5. Abschnitt
Disziplinarrecht
§ 78
Disziplinarrechtliche Verantwortlichkeit 485
Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten
verletzt, ist nach den Bestimmungen dieses
Abschnittes zur Verantwortung zu ziehen.
§ 79
Disziplinarstrafen486
(1) Disziplinarstrafen sind:
1. der Verweis,
2. die Geldbuße bis zur Höhe eines halben
Monatsbezuges
unter
Ausschluss
der
Kinderzulage487,
3. die
Geldstrafe
bis
zur
Höhe
von
fünf
Monatsbezügen
unter
Ausschluss
der
Kinderzulage488,
4. (entfällt)489
5. die Entlassung.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z. 2 und 3 ist von dem
Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf
Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im
Zeitpunkt
der
Fällung
des
erstinstanzlichen
Disziplinarerkenntnisses bzw. im Zeitpunkt der
Verhängung
der
Disziplinarverfügung
gebührt.
Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der
Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.
(3) (entfällt)490
§ 80
Strafbemessung491
(1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere
der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist jedoch darauf
LGBl 37/1989, Art I Z 61;
LGBl 37/1989, Art I Z 61;
487
LGBl 13/1996, Art I Z 26
II Abs 1)
488
LGBl 13/1996, Art I Z 26
II Abs 1)
489
LGBl 46/1996, Art I Z 20;
490
LGBl 46/1996, Art I Z 21;
491
LGBl 37/1989, Art I Z 61;
15.05.2016
485
486
(10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23)
(10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23)
(„Kinderzulage“ statt „Haushaltszulage“); (1.1.1996 gem Art
(„Kinderzulage“ statt „Haushaltszulage“); (1.1.1996 gem Art
(1.7.1996 gem Art III)
(1.7.1996 gem Art III)
(10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23)
152/206
Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte
Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der
Begehung
weiterer
Dienstpflichtverletzungen
abzuhalten. Die nach dem Strafgesetzbuch für die
Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem
Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die
persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
(2) Hat der Beamte durch eine Tat oder durch
mehrere
selbstständige
Taten
mehrere
Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über
diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt,
so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der
schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist,
wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als
Erschwerungsgrund zu werten sind.
(3) Wird der Beamte, über den bereits eine
Disziplinarstrafe verhängt wurde, einer anderen vor
Verhängung der Strafe begangenen Pflichtverletzung
schuldig befunden, so ist bei Bemessung der Strafe
für die neu festgestellte Pflichtverletzung auf die
früher verhängte Strafe angemessene Rücksicht zu
nehmen.
§ 81
Verjährung492
(1)
Der
Beamte
darf
wegen
einer
Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden,
wenn gegen ihn nicht
1.
innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von
dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die
Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder
2.
innerhalb von drei Jahren, gerechnet von
dem
Zeitpunkt
der
Beendigung
der
Dienstpflichtverletzung,
eine
Disziplinarverfügung
erlassen
oder
ein
Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission
eingeleitet wurde.
(2) Der Lauf der in Abs. 1 genannten Fristen wird für
die Dauer eines strafgerichtlichen Verfahrens oder
eines Verwaltungsstrafverfahrens gehemmt, wenn
der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende
Sachverhalt Gegenstand eines solchen Verfahrens
ist.
LGBl 37/1989, Art I Z 61; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23)
15.05.2016
492
153/206
(3)
Hat
der
Sachverhalt,
der
einer
Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer
strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die
strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Abs.
1 Z. 2 genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser
Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.
§ 82
Zusammentreffen von gerichtlich oder
verwaltungsbehördlich strafbaren Handlungen
mit Dienstpflichtverletzungen493
(1)Wurde der Beamte wegen einer gerichtlich oder
verwaltungsbehördlich
strafbaren
Handlung
rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die
Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des
strafbaren Tatbestandes, so ist von der Verfolgung
abzusehen, wenn anzunehmen ist, dass die
Verhängung einer Disziplinarstrafe nicht erforderlich
ist, um den Beamten von der Begehung weiterer
Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.
(2) Die Disziplinarbehörde ist an die dem Spruch
eines rechtskräftigen Urteiles zugrunde gelegte
Tatsachenfeststellung
eines
Strafgerichtes
(Straferkenntnis
einer
Verwaltungsbehörde)
gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als
erwiesen
annehmen,
die
das
Gericht
(die
Verwaltungsbehörde)
als
nicht
erweisbar
angenommen hat.
(3) Wird von der Verfolgung nicht abgesehen, dann
ist,
wenn
sich
eine
strafgerichtliche
oder
verwaltungsbehördliche Verurteilung auf denselben
Sachverhalt bezieht, eine Strafe nur auszusprechen,
wenn und soweit dies zusätzlich erforderlich ist, um
den
Beamten
von
der
Begehung
weiterer
Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.
§ 83
Disziplinarbehörden494
Disziplinarbehörden sind
1.
2.
3.
die Dienststellenleiter,
der Magistratsdirektor,
der Bürgermeister,
LGBl 37/1989, Art I Z 61; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23)
LGBl 37/1989, Art I Z 61; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23)
15.05.2016
493
494
154/206
4.
5.
die Disziplinarkommission,
die Disziplinaroberkommission.
§ 84
Zuständigkeit495
Zuständig sind
1.
die Dienststellenleiter zur Erlassung von
Disziplinarverfügungen gemäß § 125 Abs. 1
hinsichtlich der Beamten ihrer Dienststelle,
2.
der Magistratsdirektor zur Erlassung von
Disziplinarverfügungen gemäß § 125 Abs. 2,
3.
der Bürgermeister zur vorläufigen Enthebung
vom Dienst gemäß § 101,
4.
die Disziplinarkommission zur Erlassung von
Disziplinarerkenntnissen und zur Entscheidung
über die Enthebung vom Dienst,
5.
die Disziplinaroberkommission zur Entscheidung
über Berufungen gegen Erkenntnisse und
Beschlüsse der Disziplinarkommission.
§ 85
Bestellung und Zusammensetzung der
Disziplinarkommission496
(1) Die Disziplinarkommission besteht aus dem
Vorsitzenden und weiteren zwei Mitgliedern. Für den
Vorsitzenden sind zwei Stellvertreter, für jedes
weitere Mitglied zwei Ersatzmitglieder zu bestellen.
Die
Mitglieder
der
Disziplinarkommission,
ausgenommen
der
Vorsitzende
und
seine
Stellvertreter,
müssen
Bedienstete
des
Dienststandes der Stadt sein, gegen die kein
Disziplinarverfahren,
Kündigungsoder
Entlassungsverfahren,
Strafverfahren
vor
dem
Strafgericht
oder
einer
Verwaltungsbehörde
anhängig ist. Die Funktion des Vorsitzenden
(Stellvertreters des Vorsitzenden) kann auch von
Personen
ausgeübt
werden,
die
nicht
dem
Dienststand der Stadt angehören. Diese Personen
müssen österreichische Staatsbürger sein und die
Eignung zur Ausübung dieser Funktion besitzen, das
ist
der
Nachweis
der
Vollendung
des
rechtswissenschaftlichen
Studiums
und
einer
mindestens
fünfjährigen
einschlägigen
Berufsausübung. Gegen sie darf kein Strafverfahren
LGBl 37/1989, Art I Z 61; 10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23
LGBl 65/2000, Art I Z 90; 1.11.2000 gem Art III Z 1
15.05.2016
495
496
155/206
vor dem Strafgericht oder einer Verwaltungsbehörde
anhängig sein.497
(2) Personen, die die Funktion eines Mitgliedes des
Gemeinderates
oder
eines
Personalvertreters
ausüben, können der Disziplinarkommission nicht
angehören.498
(3) Die Disziplinarkommission ist nach jeder Neuwahl
des Gemeinderates innerhalb von vier Wochen nach
dessen Konstituierung für die Funktionsdauer des
Gemeinderates zu bestellen. Den Vorsitzenden und
seine Stellvertreter bestellt der Gemeinderat auf
Vorschlag
des
Bürgermeisters,
die
weiteren
Mitglieder
(Ersatzmitglieder)
bestellt
der
Bürgermeister je zur Hälfte auf Vorschlag des
Magistratsdirektors und der Personalvertretung.
Erstattet die Personalvertretung keinen oder einen
unvollständigen Vorschlag, geht diesbezüglich das
Recht zur Bestellung ohne Vorschlag für die Dauer
der Funktionsperiode des Gemeinderates auf den
Bürgermeister über.499
(4)
(Verfassungsbestimmung)
entfällt500
Die
Mitglieder
und
Ersatzmitglieder
der
Disziplinarkommission sind in Ausübung ihres
Amtes an keine Weisungen gebunden. Sie
unterliegen im Rahmen ihrer Tätigkeit der Aufsicht
des Gemeinderates. Dieser hat das Recht, sich über
alle
Gegenstände
der
Geschäftsführung
zu
unterrichten. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder
der Disziplinarkommission sind verpflichtet, die
vom Gemeinderat verlangten Auskünfte unter
Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz zu
erteilen.501
§ 86
(entfällt) 502
§ 87
Beschlussfassung der Disziplinarkommission503
(1) Die Disziplinarkommission ist beschlussfähig,
wenn der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter
und alle weiteren Mitglieder anwesend sind; bei
LGBl 1/2008, Z 1; 5.1.2008 gem § 145 Abs 14
LGBl 1/2008, Z 1; (5.1.2008 gem § 145 Abs 14)
499
LGBl 1/2008, Z 1; (5.1.2008 gem § 145 Abs 14)
500
LGBl 5/2010, Art. 4 Z 3; (30.1.2010 gem §145 Abs.20)
501
LGBl 5/2010, Art. 4 Z 4; (30.1.2010 gem §145 Abs.21)
502
LGBl 65/2000, Art I Z 91; (1.11.2000 gem Art III Z 1)
503
LGBl 1/2008, Z 2; (5.1.2008 gem § 145 Abs 14); Übergangsbestimmungen gem § 149
15.05.2016
156/206
497
498
Verhinderung eines Mitgliedes tritt ein Ersatzmitglied
an dessen Stelle. Sie fasst ihre Beschlüsse mit
Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende gibt seine
Stimme zuletzt ab. Eine Stimmenthaltung ist
unzulässig.
(2)
Über
Schuld
und
Strafe
ist
getrennt
abzustimmen. An der Abstimmung über die Strafe
beteiligt
sich
auch
jenes
Mitglied
der
Disziplinarkommission, das die Schuldfrage verneint
hat. Kommt hinsichtlich der Strafe kein
Beschluss mit Stimmenmehrheit zustande, so wird
die Stimme für die strengste Strafe für die
nächstniedrigere zugezählt.
§ 88
Disziplinaroberkommission504
(1) Der Disziplinaroberkommission obliegt die
Entscheidung über Berufungen gegen Erkenntnisse
der
Disziplinarkommission.
Die
Disziplinaroberkommission übt auch die in den
verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen
oberbehördlichen Befugnisse im Disziplinarverfahren
aus.
(2) Die Disziplinaroberkommission besteht aus einem
Vorsitzenden und weiteren zwei Mitgliedern. Für den
Vorsitzenden sind zwei Stellvertreter, für jedes
weitere Mitglied zwei Ersatzmitglieder zu bestellen.
Die Mitglieder, ausgenommen der Vorsitzende und
seine Stellvertreter, müssen Bedienstete des
Dienststandes der Stadt sein, gegen die kein
Disziplinarverfahren,
Kündigungsoder
Entlassungsverfahren,
Strafverfahren
vor
dem
Strafgericht
oder
einer
Verwaltungsbehörde
anhängig
ist.
Der
Vorsitzende
und
seine
Stellvertreter müssen
rechtskundig sein. Die
Funktion des Vorsitzenden (Stellvertreters des
Vorsitzenden) kann auch von Personen ausgeübt
werden, die nicht dem Dienststand der Stadt
angehören. Diese Personen müssen österreichische
Staatsbürger sein und die Eignung zur Ausübung
dieser Funktion besitzen, das ist der Nachweis der
Vollendung des rechtswissenschaftlichen Studiums
und einer mindestens fünfjährigen einschlägigen
Berufsausübung. Gegen sie darf kein Strafverfahren
vor dem Strafgericht oder einer Verwaltungsbehörde
anhängig sein.505
(3) Personen, die die Funktion eines Mitgliedes des
Gemeinderates, eines Personalvertreters oder eines
Mitgliedes
der
Disziplinarkommission
ausüben,
LGBl 65/2000, Art I Z 94; (1.11.2000 gem Art III Z 1)
LGBl 1/2008, Z 3; (5.1.2008 gem § 145 Abs 14)
15.05.2016
504
505
157/206
können
der
angehören.506
Disziplinaroberkommission
nicht
(4) Die Disziplinaroberkommission ist nach jeder
Neuwahl des Gemeinderates durch diesen innerhalb
von vier Wochen nach seiner Konstituierung für die
Funktionsdauer des Gemeinderates zu bestellen. Die
Bestellung des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter
und
von
einem
Mitglied
(einschließlich
Ersatzmitgliedern)
erfolgt
auf
Grund
eines
Vorschlages des Bürgermeisters, die Bestellung vom
zweiten Mitglied (einschließlich Ersatzmitgliedern)
erfolgt
auf
Grund
eines
Vorschlages
der
Personalvertretung. Erstattet die Personalvertretung
keinen oder einen unvollständigen Vorschlag, geht
diesbezüglich das Vorschlagsrecht für die Dauer der
Funktionsperiode des Gemeinderates auf den
Bürgermeister über.507
(5) (Verfassungsbestimmung)508 Die Mitglieder und
Ersatzmitglieder der Disziplinaroberkommission sind
in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen
gebunden. Sie unterliegen im Rahmen ihrer Tätigkeit
der Aufsicht des Gemeinderates. Dieser hat das
Recht,
sich
über
alle
Gegenstände
der
Geschäftsführung zu unterrichten. Die Mitglieder und
Ersatzmitglieder der Disziplinaroberkommission sind
verpflichtet, die vom Gemeinderat verlangten
Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf
Datenschutz zu erteilen.509
(6) Für die Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung
der
Disziplinaroberkommission
gelten
die
Bestimmungen des § 87 sinngemäß.
(7) Entscheidungen der Disziplinaroberkommission
unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im
Verwaltungswege.
Die
Beschwerde
an
den
Verwaltungsgerichtshof ist zulässig.
§ 89
(entfällt)510
§ 90
Verlust und Ruhen der Mitgliedschaft511
(1) Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission und
Disziplinaroberkommission ruht vom Zeitpunkt der
LGBl 1/2008, Z 1; (5.1.2008 gem § 145 Abs 14)
LGBl 1/2008, Z 1; (5.1.2008 gem § 145 Abs 14)
508
LGBl 5/2010, Art. 4 Z 5; (30.1.2010 gem §145 Abs.20)
509
LGBl 5/2010, Art. 4 Z 6; (30.1.2010 gem §145 Abs.21)
510
LGBl 65/2000, Art I Z 95; (1.11.2000 gem Art III Z 1)
511
LGBl 1/2008, Z 4, (5.1.2008 gem § 145 Abs 14)
15.05.2016
506
507
158/206
Einleitung eines strafrechtlichen Verfahrens oder
Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem
Abschluss, während der Zeit der Enthebung vom
Dienst, der Erteilung eines Urlaubes von mehr als 3
Monaten und der Ableistung des Präsenzdienstes
oder des Zivildienstes.
(2) Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission und
Disziplinaroberkommission endet mit dem Ablauf der
Bestellungsdauer,
mit
der
rechtskräftigen
Verhängung einer strafgerichtlichen Strafe oder einer
Disziplinarstrafe sowie mit dem Ausscheiden aus
dem Dienststand.
(3) Der Gemeinderat hat das Recht, die Mitglieder
und Ersatzmitglieder der Disziplinarkommission und
Disziplinaroberkommission aus wichtigem Grund mit
Bescheid abzuberufen. Ein wichtiger Grund liegt vor,
wenn
1. die
Voraussetzungen
für
die
Bestellung
nachträglich weggefallen sind oder ihr Fehlen
nachträglich bekannt wird oder
2. die Mitglieder oder Ersatzmitglieder gröblich oder
wiederholt gegen ihre Pflichten verstoßen oder ein
mit ihrer Stellung unvereinbares Verhalten gezeigt
haben oder
3. die Mitglieder oder Ersatzmitglieder ihre Funktion
aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr
ausüben können.512
(4) Außer in den Fällen des Abs. 2 und 3 kann vor
Ablauf der Funktionsdauer der Disziplinarkommission
und der Disziplinaroberkommission die Mitgliedschaft
nur über begründetes Ansuchen des Mitgliedes mit
Zustimmung des Gemeinderates (beim Vorsitzenden
und
den
Vorsitzenden-Stellvertretern
der
Disziplinarkommission sowie den Mitgliedern der
Disziplinaroberkommission) bzw. des Bürgermeisters
(bei
den
weiteren
Mitgliedern
der
Disziplinarkommission) beendet werden.513
(5) Im Bedarfsfall sind die Kommissionen durch
Neubestellung von Kommissionsmitgliedern für den
Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.514
§ 91
(entfällt) 515
LGBl 5/2010, Art. 4 Z
LGBl 5/2010, Art. 4 Z
514
LGBl 37/1989, Art I Z
515
LGBl 65/2000, Art I Z
15.05.2016
512
513
7; (30.1.2010 gem §145 Abs.21)
8; (30.1.2010 gem §145 Abs.21)
61; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23)
97a; (1.11.2000 gem Art III Z 1)
159/206
§ 92
Disziplinaranwälte516
(1) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen im
Disziplinarverfahren
ist
aus
der
Zahl
der
rechtskundigen Beamten der Stadt die erforderliche
Zahl von Disziplinaranwälten vom Bürgermeister zu
bestellen.
(2) Auf den Disziplinaranwalt ist § 90 sinngemäß
anzuwenden.
(3)
Der
Disziplinaranwalt
ist
vor
jeder
Beschlussfassung
der
Disziplinarkommission
(Disziplinaroberkommission) zur Wahrung der ihm
anvertrauten Interessen zu hören.517
(4) Der Disziplinaranwalt hat das Recht, gegen
Entscheidungen
der
Disziplinaroberkommission
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben. 518
§ 93
Schriftführer519
Der
Disziplinarkommission
und
der
Disziplinaroberkommission ist ein rechtskundiger
Beamter als Schriftführer beizugeben. Die Bestellung
der erforderlichen Anzahl von Schriftführern obliegt
dem Magistratsdirektor.520
§ 94
Anwendung des AVG und des Zustellgesetzes521
Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt
ist, sind auf das Disziplinarverfahren
1. das
Allgemeine
Verwaltungsverfahrensgesetz
1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit Ausnahme der §§
2 bis 4, 12, 42 Abs. 1 bis 3, 44a bis 44g, 51a bis
51d, 53b, 63 Abs. 1 und Abs. 5 zweiter Halbsatz
des ersten Satzes, 64 Abs. 2, 64a, 67a bis 67g,
68 Abs. 2 und 3 und 75 bis 80 sowie
2. das Zustellgesetz anzuwenden.
LGBl 37/1989, Art I Z 61; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23)
LGBl 37/1989, Art I Z 61; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23;) idF LGBl 65/2000, Art I Z
98; (1.11.2000 gem Art III Z 1)
518
LGBl 65/2000, Art I Z 99; (1.11.2000 gem Art III Z 1)
519
LGBl 37/1989, Art I Z 61; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23)
520
LGBl 37/1989, Art I Z 61; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23) idF LGBl 65/2000, Art I Z
100; (1.11.2000 gem Art III Z 1)
521
LGBl 65/2000, Art I Z 101; (1.11.2000 gem Art III Z 1)
15.05.2016
160/206
516
517
§ 95
Parteien522
Parteien
im
Disziplinarverfahren
Beschuldigte und der Disziplinaranwalt.
sind
der
§ 96
Verteidiger523
(1) Der Beschuldigte kann sich selbst verteidigen
oder durch einen Rechtsanwalt, einen Verteidiger in
Strafsachen oder einen Beamten verteidigen lassen.
(2) Der Magistratsdirektor hat eine angemessene
Zahl von Beamten des Dienststandes als Verteidiger
zu bestellen, aus deren Kreis dem Beschuldigten auf
sein Verlangen ein Verteidiger beizugeben ist.
(3) Abgesehen von dem im Abs. 2 genannten Fall ist
der Beamte zur Übernahme einer Verteidigung nicht
verpflichtet. Er darf in keinem Fall eine Belohung
annehmen und hat gegenüber dem Beschuldigten
nur Anspruch auf Vergütung des im Interesse der
Verteidigung
notwendigen
und
zweckmäßigen
Aufwandes.
(4) Die Bestellung eines Verteidigers schließt nicht
aus, dass der Beschuldigte im eigenen Namen
Erklärungen abgibt.
(5) Der Verteidiger, sofern es sich um einen
Beamten handelt, ist über alle ihm in dieser
Eigenschaft
zukommenden
Mitteilungen
zur
Verschwiegenheit verpflichtet.
§ 97
Zustellungen524
(1) Zustellungen an die Parteien haben zu eigenen
Handen zu erfolgen.
(2) Sofern der Beschuldigte einen Verteidiger hat,
sind sämtliche Schriftstücke auch dem Verteidiger zu
eigenen Handen zuzustellen. Ist der Verteidiger
zustellungsbevollmächtigt,
so
treten
die
Rechtswirkungen
der
Zustellung
für
den
Beschuldigten mit dem Zeitpunkt der Zustellung an
den Verteidiger ein.
LGBl 37/1989, Art I Z 61; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23)
LGBl 37/1989, Art I Z 61; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23)
524
LGBl 37/1989, Art I Z 61; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23)
15.05.2016
522
523
161/206
§ 98
Disziplinaranzeige525
(1) Jeder Dienststellenleiter hat bei
jedem
begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung
der ihm zugeteilten Beamten die zur vorläufigen
Klarstellung
des
Sachverhaltes
erforderlichen
Erhebungen zu pflegen und sodann unverzüglich die
Disziplinaranzeige an den Magistratsdirektor zu
erstatten. Die Anzeige kann auch von der mit der
Dienstaufsicht beauftragten Dienststelle erstattet
werden.
(2)
Erweckt
der
Verdacht
einer
Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von
Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren
Handlung, so hat sich der Dienststellenleiter jeder
Erhebung
zu
enthalten
und
sofort
dem
Magistratsdirektor zu berichten. Dieser hat gemäß §
84 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631,
vorzugehen.
(3)
Von
einer
Disziplinaranzeige
an
den
Magistratsdirektor
ist
abzusehen,
wenn
die
Voraussetzungen des Abs. 6 vorliegen und nach
Ansicht des Dienststellenleiters eine Belehrung oder
Ermahnung ausreicht oder der Dienststellenleiter
eine Disziplinarverfügung gemäß § 125 Abs. 1
erlässt.
(4) Der Magistratsdirektor hat, sofern es sich nicht
um eine Selbstanzeige handelt, eine Abschrift der
Disziplinaranzeige unverzüglich dem Beschuldigten
zuzustellen.
(5)
1.
Auf
Grund
der
Disziplinaranzeige
ist
eine Disziplinarverfügung zu erlassen oder
2.
die
Disziplinaranzeige
an
die
Disziplinarkommission und an den Disziplinaranwalt
weiterzuleiten.
(6) Von der Erlassung einer Disziplinarverfügung
oder der Weiterleitung der Disziplinaranzeige kann
abgesehen
werden,
wenn
das
Verschulden
geringfügig
und
die
Folgen
der
Dienstpflichtverletzung
unbedeutend
sind.
Auf
Verlangen des Beamten ist dieser hievon formlos zu
verständigen.
LGBl 37/1989, Art I Z 61; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23)
15.05.2016
525
162/206
§ 99
Selbstanzeige526
(1)
Jeder
Beamte
hat
das
Recht,
beim
Magistratsdirektor schriftlich die Einleitung eines
Disziplinarverfahrens
gegen
sich
selbst
zu
beantragen.
(2) Hat ein Beamter die Einleitung eines
Disziplinarverfahrens gegen sich selbst beantragt, so
ist nach § 98 Abs. 5 und 6 vorzugehen. Auf
Verlangen
des
Beamten
ist
dieser
Antrag
unverzüglich
dem
Vorsitzenden
der
Disziplinarkommission und dem Disziplinaranwalt zu
übermitteln.
§ 100
Vorläufige Enthebung vom Dienst durch den
Bürgermeister527
(1) Wird über den Beamten die Untersuchungshaft
verhängt oder würden durch die Belassung des
Beamten im Dienst wegen der Art der ihm zur Last
gelegten Dienstpflichtverletzung das Ansehen der
Stadt oder wesentliche Interessen des Dienstes
gefährdet, so hat der Bürgermeister nach Anhörung
des Magistratsdirektors (leitenden Direktors der
Unternehmung) die vorläufige Enthebung vom Dienst
zu verfügen. Gegen eine vorläufige Enthebung vom
Dienst ist kein Rechtsmittel zulässig.
(2) Eine nach Abs. 1 verfügte vorläufige Enthebung
vom
Dienst
ist
unverzüglich
der
Disziplinarkommission mitzuteilen, die darüber zu
entscheiden hat. Sie verliert ihre Wirksamkeit, wenn
sie
nicht
binnen
14
Tagen
von
der
Disziplinarkommission bestätigt wird.
§ 101
Enthebung vom Dienst durch die
Disziplinarkommission
(Disziplinaroberkommission)528
(1)
Ist
ein
Disziplinarverfahren
bei
der
Disziplinarkommission bereits anhängig, so hat bei
Vorliegen der im § 100 Abs. 1 genannten
Voraussetzungen die Disziplinarkommission, wenn
das Disziplinarverfahren jedoch bereits bei der
Disziplinaroberkommission anhängig ist, diese die
Enthebung des Beamten vom Dienst zu verfügen.
LGBl 37/1989, Art I Z 61; 10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23
LGBl 37/1989, Art I Z 61; 10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23
528
LGBl 37/1989, Art I Z 61; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23)
15.05.2016
526
527
163/206
Die
Disziplinarkommission
bzw.
Disziplinaroberkommission entscheidet hier
mündliche Verhandlung.529
die
ohne
(2) Gegen die von der Disziplinarkommission
verfügte Enthebung vom Dienst kann binnen zwei
Wochen nach Zustellung die Berufung erhoben
werden. Die Berufung hat keine aufschiebende
Wirkung;
über
die
Berufung
hat
die
Disziplinaroberkommission
ohne
mündliche
Verhandlung zu entscheiden.
§ 102
Kürzung der Bezüge während der Enthebung
vom Dienst530
(1) Jede durch Beschluss der Disziplinarkommission
(DOK) verfügte Enthebung vom Dienst hat die
Kürzung des Monatsbezuges des Beamten – unter
Ausschluss der Kinderzulage – auf zwei Drittel für die
Dauer der Enthebung vom Dienst zur Folge.531
(2) Die Disziplinarkommission (DOK) kann auf
Antrag des Beamten oder von Amts wegen die
Kürzung vermindern oder aufheben, wenn und
soweit dies zur Aufrechterhaltung des notwendigen
Lebensunterhaltes
des
Beamten
und
seiner
Familienangehörigen, für die er sorgepflichtig ist,
unbedingt erforderlich ist.
(3) Die Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) beschließt über die Kürzung der Bezüge
und deren gänzliche oder teilweise Aufhebung ohne
mündliche
Verhandlung.
Die
Verfügung
der
Disziplinarkommission kann binnen zwei Wochen
nach Zustellung durch Berufung angefochten
werden. Die Berufung hat keine aufschiebende
Wirkung;
über
die
Berufung
hat
die
Disziplinaroberkommission
ohne
mündliche
Verhandlung zu entscheiden.532
§ 103
Ende der Enthebung vom Dienste; Nachzahlung
der Bezüge533
(1) Fallen die Umstände weg, die für die Enthebung
vom Dienste maßgebend gewesen sind, so ist sie von
LGBl 37/1989, Art I Z 61; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23); idF LGBl 17/1994, Art I Z
14; (1.1.1994 gem Art IV Abs 2)
530
LGBl 37/1989, Art I Z 61; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23)
531
LGBl 37/1989, Art I Z 61; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23) idF LGBl 13/1996, Art I Z
27; (1.1.1996 gem Art II Abs 1)
532
LGBl 37/1989, Art I Z 61; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23)
533
LGBl 37/1989, Art I Z 61; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23)
15.05.2016
164/206
529
der Disziplinarkommission, wenn das Verfahren
jedoch bereits bei der Disziplinaroberkommission
anhängig ist, von dieser, aufzuheben.
(2) Die Enthebung vom Dienst endet spätestens mit
dem
rechtskräftigen
Abschluss
des
Disziplinarverfahrens.
(3) Ist aus Anlass der Enthebung vom Dienst der
Monatsbezug gekürzt worden, so wird die Kürzung
endgütig, wenn
1. der Beamte strafgerichtlich verurteilt wird,
2. über ihn im Disziplinarverfahren eine Geldstrafe
oder die Entlassung verhängt wird oder
3. er während des strafgerichtlichen oder des
Disziplinarverfahrens aus dem Dienstverhältnis
austritt.
Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, so sind die
infolge der Kürzung einbehaltenen Beträge dem
Beamten nachzuzahlen.
(4) Wenn die Endgültigkeit der Kürzung der Bezüge
mit Rücksicht auf die Beschaffenheit der Tat und das
Ausmaß der Schuld sowie auf die persönlichen und
familiären
Verhältnisse
des
Beamten
eine
außerordentliche Härte bedeuten würde, so hat der
Gemeinderat auf Antrag des Beamten zu verfügen,
dass die einbehaltenen Beträge dem Beamten
insoweit auszuzahlen sind, als dies zur Beseitigung
der außerordentlichen Härte notwendig ist.
§ 104
Verbindung des Disziplinarverfahrens gegen
mehrere Beschuldigte534
Sind an einer Dienstpflichtverletzung mehrer Beamte
beteiligt, so ist das Disziplinarverfahren vor der
Kommission
für
alle
Beteiligten
gemeinsam
durchzuführen.
§ 105
Strafanzeige und Unterbrechung des
Disziplinarverfahrens535
(1) Kommt die Disziplinarbehörde während des
Disziplinarverfahrens zur Ansicht, dass eine von
Amts wegen zu verfolgende gerichtlich oder
verwaltungsbehördlich strafbare Handlung vorliegt,
LGBl 37/1989, Art I Z 61; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23)
LGBl 37/1989, Art I Z 61; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23)
15.05.2016
534
535
165/206
so hat sie das Disziplinarverfahren zu unterbrechen
und der zuständigen Staatsanwaltschaft oder der
zuständigen Verwaltungsbehörde Strafanzeige zu
erstatten.
(2) Das Disziplinarverfahren ist nach rechtskräftigem
Abschluss
des
strafgerichtlichen
oder
verwaltungsbehördlichen Verfahrens weiterzuführen,
soweit nicht gemäß § 82 vorzugehen ist.
§ 106
Entlassung auf Grund eines strafgerichtlichen
Urteiles536
(1) Ist gegen einen Beamten ein strafgerichtliches
Urteil rechtskräftig gefällt worden, das nach den
gesetzlichen Vorschriften den Verlust des Amtes
unmittelbar zur Folge hat, so ist die Entlassung ohne
weiteres Verfahren vom Stadtsenat durchzuführen.
(2) Die Bestimmungen des § 63 c finden sinngemäß
Anwendung.
§ 107
Absehen von der Strafen537
Im Falle eines Schulspruches kann von der
Verhängung einer Strafe abgesehen werden, wenn
dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich
ist und nach den Umständen des Falles und nach der
Persönlichkeit des Beamten angenommen werden
kann, dass ein Schuldspruch allein genügen wird,
den Beschuldigten von weiteren Verfehlungen
abzuhalten.
§ 108
Aufschiebung der Vollziehung einer
Disziplinarstrafe538
(1) Wenn aus besonderen Gründen die bloße
Androhung der Vollziehung allein zweckmäßiger
erscheint als die Vollstreckung der Strafe, kann die
Vollziehung der im § 79 Abs. 1 Z. 2 und 3 genannten
Disziplinarstrafen aufgeschoben werden.
LGBl 37/1989, Art I Z 61; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23)
LGBl 37/1989, Art I Z 61; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23)
538
LGBl 37/1989, Art I Z 61; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23)
15.05.2016
536
537
166/206
(2)
Neben
der
Beschaffenheit
der
Dienstpflichtverletzung
und
dem
Grade
des
Verschuldens ist dabei vornehmlich auf das Alter des
Bestraften, seine wirtschaftliche Lage und seine
bisherige dienstliche Führung sowie darauf zu sehen,
ob er sich bemüht hat, den Schaden nach Kräften
wieder gutzumachen.
(3) Wird die Vollziehung der Disziplinarstrafe
aufgeschoben,
so
bestimmt
die
Disziplinarkommission
bzw.
Disziplinaroberkommission eine Bewährungsfrist von
ein bis drei Jahren. Der Lauf der Bewährungszeit
beginnt mit dem Tage der Rechtskraft des
Erkenntnisses.
(4) Wird gegen den Bestraften innerhalb der
Bewährungsfrist neuerlich eine Disziplinarstrafe
rechtskräftig verhängt, so ist die nicht vollzogene
Strafe so zu vollziehen, wie wenn sie im Zeitpunkt
der neuerlichen Bestrafung rechtskräftig verhängt
worden wäre.
§ 109
Wiederaufnahme des Verfahrens und
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand539
(1) Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist,
sind für die Wiederaufnahme des Verfahrens und die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die
Bestimmungen der §§ 69 bis 72 AVG anzuwenden.540
(2) § 69 Abs. 2 und 3 des AVG ist mit der Maßgabe
anzuwenden, dass die mit drei Jahren festgesetzten
Fristen
im
Disziplinarverfahren
zehn
Jahre
betragen.541
(3) Vor der Entscheidung über die Wiederaufnahme
des Verfahrens oder über die Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand sind die Parteien zu hören.
(4) Die Wiederaufnahme eines Verfahrens zum
Nachteil des Beschuldigten ist nur innerhalb der im §
81 festgelegten Fristen zulässig. Im Falle der
Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag des
Beschuldigten und im Falle der Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand darf über den Beschuldigten keine
strengere
als
die
bereits
verhängte
Strafe
ausgesprochen werden.
LGBl 37/1989, Art I Z 61; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23)
LGBl 37/1989, Art I Z 61; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23) idF LGBl 65/2000, Art I Z
101a; (1.11.2000 gem Art III Z 1)
541
LGBl 37/1989, Art I Z 61; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23) idF LGBl 65/2000, Art I Z
101a; (1.11.2000 gem Art III Z 1)
15.05.2016
167/206
539
540
(5) Nach dem Tod des Beamten können auch
Personen die Wiederaufnahme des Verfahrens und
die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
beantragen, die nach dem bestraften Beamten einen
Versorgungsanspruch nach diesem Gesetz besitzen.
Hat das Erkenntnis auf Entlassung gelautet, so steht
dieses Recht den Personen zu, die bei Nichtvorliegen
dieser Strafe einen Versorgungsanspruch besäßen.
(6) Durch die Verfügung der Wiederaufnahme des
Verfahrens und die Bewilligung der Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand wird der frühere Bescheid nicht
aufgehoben.
§ 110
Kosten542
(1) Die Kosten des Verfahrens einschließlich der
Reisegebühren und der Gebühren für Zeugen und
Sachverständige sind von der Stadt Graz zu tragen,
wenn
a)
das Verfahren eingestellt,
b)
der Beamte freigesprochen oder
c)
gegen den Beamten eine Disziplinarverfügung
erlassen wird.
(2)
Wird
über
den
Beamten
von
der
Disziplinarkommission
eine
Disziplinarstrafe
verhängt, so ist im Erkenntnis auszusprechen, ob
und inwieweit er mit Rücksicht auf den von ihm
verursachten Verfahrensaufwand, seine persönlichen
Verhältnisses
und
seine
wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit die Kosten des Verfahrens zu
ersetzen hat; dasselbe gilt, wenn im Schuldspruch
von
der
Verhängung
einer
Disziplinarstrafe
abgesehen wird. Die aus der Beiziehung eines
Verteidigers erwachsenden Kosten hat in allen Fällen
der Beamte zu tragen.
(3) Hinsichtlich der Gebühren der Zeugen,
Sachverständigen
und
Dolmetscher
ist
das
Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl. Nr. 136,
sinngemäß anzuwenden.
§ 111
Einstellung des Disziplinarverfahrens543
(1) Das Disziplinarverfahren
einzustellen, wenn
ist
mit
Bescheid
LGBl 37/1989, Art I Z 61; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23)
LGBl 37/1989, Art I Z 61; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23)
15.05.2016
542
543
168/206
a) der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte
Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder
Umstände
vorliegen,
die
die
Strafbarkeit
ausschließen,
b) die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht
erwiesen
werden
kann
oder
keine
Dienstpflichtverletzung darstellt,
c) Umstände
vorliegen,
ausschließlich, oder
die
die
Verfolgung
d) die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat
keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich
gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht
geboten ist, um den Beschuldigten von der
Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder
der Verletzung von Dienstpflichten durch andere
Beamte entgegenzuwirken.
(2) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn
das
öffentlich-rechtliche
Dienstverhältnis
des
Beschuldigten endet.
(3) Gegen den Bescheid nach Abs. 1 steht dem
Disziplinaranwalt das Rechtsmittel der Berufung zu.
§ 112
Entscheidungspflicht544
§ 73 des AVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
bei der Entscheidung über die Berufung gegen eine
Enthebung vom Dienst diese Frist einen Monat
beträgt.545
§ 113
Auswirkung von Disziplinarstrafen546
(1) Eine Dienstpflichtverletzung darf über eine
Disziplinarstrafe hinaus zu keinen dienstrechtlichen
Nachteilen führen.
(2) Hat der Beamte innerhalb von drei Jahren nach
Rechtskraft der Disziplinarverfügung oder des
Disziplinarerkenntnisses
keine
Dienstpflichtverletzung begangen, so darf die erfolgte Bestrafung
in
einem
weiteren
Disziplinarverfahren
nicht
berücksichtigt werden.
LGBl 37/1989, Art I Z 61; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23)
LGBl 37/1989, Art I Z 61; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23) idF LGBl 65/2000, Art I Z
101a; (1.11.2000 gem Art III Z 1)
546
LGBl 37/1989, Art I Z 61; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23)
15.05.2016
169/206
544
545
§ 114
Aufbewahrung der Akten547
Nach
endgültigem
Abschluss
des
Disziplinarverfahrens sind die Akten unter Verschluss
aufzubewahren.
§ 115
Verfahren vor der Disziplinarkommission;
Einleitung des Disziplinarverfahrens548
(1) Der Vorsitzende der Disziplinarkommission hat
nach
Einlangen
der
Disziplinaranzeige
die
Disziplinarkommission zur Entscheidung darüber
einzuberufen,
ob
ein
Disziplinarverfahren
durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von
der
mit
der
Besorgung
der
Geschäfte
in
Disziplinarangelegenheiten beauftragten Dienststelle
im Auftrag der Disziplinarkommission durchzuführen.
(2) Hat die Disziplinarkommission die Durchführung
eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser
Beschluss dem beschuldigten Beamten, dem
Disziplinaranwalt
und
dem
Magistratsdirektor
zuzustellen.
Gegen
die
Einleitung
des
Disziplinarverfahrens ist kein Rechtsmittel zulässig.
(3) Sind in anderen Rechtsvorschriften an die
Einleitung des Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen
geknüpft, so treten diese nur im Falle des
Beschlusses
der
Disziplinarkommission,
ein
Disziplinarverfahren durchzuführen, und im Falle der
Enthebung vom Dienst ein.
§ 116
Verhandlungsbeschluss und mündliche
Verhandlung549
(1) Ist nach Durchführung der notwendigen
Ermittlungen der Sachverhalt ausreichend geklärt, so
hat
die
Disziplinarkommission
die
mündliche
Verhandlung
anzuberaumen
(Verhandlungsbeschluss) und zu dieser die Parteien
sowie die in Betracht kommenden Zeugen und
Sachverständigen
zu
laden.
Die
mündliche
Verhandlung ist so anzuberaumen, dass zwischen ihr
LGBl 37/1989, Art I Z 61; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23)
LGBl 37/1989, Art I Z 61; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23)
549
LGBl 37/1989, Art I Z 61; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23)
15.05.2016
547
548
170/206
und der Zustellung des Beschlusses ein Zeitraum von
mindestens zwei Wochen liegt.
(2)
Im
Verhandlungsbeschluss
sind
die
Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen. Gegen
den Verhandlungsbeschluss ist kein Rechtsmittel
zulässig.
(3) Im Verhandlungsbeschluss ist dem Beschuldigten
die Zusammensetzung der Disziplinarkommission
bekannt zu geben. Der Beschuldigte hat das Recht,
binnen
einer
Woche
nach
Zustellung
des
Verhandlungsbeschlusses
zwei
Mitglieder
der
Disziplinarkommission ohne Angabe von Gründen
abzulehnen. Auf Verlangen des Beschuldigten dürfen
bei der mündlichen Verhandlung bis zu drei Beamte
als
Vertrauenspersonen
anwesend
sein.
Die
mündliche
Verhandlung
ist
ansonsten
nicht
öffentlich.550 Erscheint der Beschuldigte trotz
ordnungsgemäß zugestellter Ladung unentschuldigt
nicht zur mündlichen Verhandlung, so kann diese in
seiner Abwesenheit durchgeführt werden.551
(4) Die Beratungen und Abstimmungen
Disziplinarkommission sind vertraulich.552
der
(5) Die mündliche Verhandlung hat mit
Verlesung
des
Verhandlungsbeschlusses
beginnen.
Sodann
ist
der
Beschuldigte
vernehmen.
der
zu
zu
(6) Nach der Vernehmung des Beschuldigten sind die
Beweise in der vom Vorsitzenden bestimmten
Reihenfolge aufzunehmen. Die Parteien haben das
Recht,
Beweisanträge
zu
stellen.
Über
die
Berücksichtigung dieser Anträge hat der Vorsitzende
zu
entscheiden;
die übrigen
Mitglieder
der
Disziplinarkommission haben jedoch das Recht, eine
Beschlussfassung der Disziplinarkommission über die
Berücksichtigung der Beweisanträge zu verlangen.
Gegen die Entscheidung des Vorsitzenden und die
der Disziplinarkommission ist kein abgesondertes
Rechtsmittel zulässig.553
(7) Der Beschuldigte darf zur Beantwortung der an
ihn gestellten Fragen nicht gezwungen werden.
(8) Erfordert der Gang der Beweisaufnahme eine
Unterbrechung der mündlichen Verhandlung, so hat
LGBl 37/1989, Art I Z 61; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23) idF LGBl 65/2000, Art I Z
102; (1.11.2000 gem Art III Z 1;)
551
LGBl 65/2000, Art I Z 103; (1.11.2000 gem Art III Z 1)
552
LGBl 37/1989, Art I Z 61; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23); idF LGBl 65/2000, Art I Z
102; (1.11.2000 gem Art III Z 1)
553
LGBl 37/1989, Art I Z 61; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23); idF LGBl 65/2000, Art I Z
102; (1.11.2000 gem Art III Z 1)
15.05.2016
171/206
550
hierüber die Disziplinarkommission nach Beratung zu
beschließen.554
(9) Nach Abschluss des Beweisverfahrens ist dem
Disziplinaranwalt das Wort zu erteilen. Der
Disziplinaranwalt hat hierauf die Ergebnisse der
Beweisführung zusammenzufassen sowie seine
Anträge zu stellen und zu begründen.
(10)
Nach
dem
Disziplinaranwalt
ist
dem
Beschuldigten das Wort zu erteilen. Findet der
Disziplinaranwalt hierauf etwas zu erwidern, so hat
der Beschuldigte jedenfalls das Schlusswort.
(11) Nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat
sich
die
Disziplinarkommission
zur
Beratung
zurückzuziehen.555
(12)
Unmittelbar
nach
dem
Beschluss
der
Disziplinarkommission ist das Erkenntnis samt den
wesentlichen Gründen mündlich zu verkünden.556
§ 117
Verhandlungsprotokoll557
(1) Über die mündliche Verhandlung ist ein Protokoll
aufzunehmen, das die Namen der Anwesenden und
eine Darstellung des Ganges der Verhandlung in
allen wesentlichen Punkten zu enthalten hat.
(2) Über die Beratungen und Abstimmungen ist ein
gesondertes Protokoll zu führen.
(3) Beide Protokolle sind vom Vorsitzenden und vom
Schriftführer zu unterzeichnen.
(4)
Protokolle
über
die
Beratungen
und
Abstimmungen sind nach Fertigung unter Verschluss
zu verwahren.
§ 118
Unterbrechung oder Vertagung der mündlichen
Verhandlung; Wiederholung der mündlichen
Verhandlung558
LGBl 37/1989, Art I Z 61; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23); idF LGBl 65/2000, Art I Z
102; (1.11.2000 gem Art III Z 1)
555
LGBl 37/1989, Art I Z 61; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23); idF LGBl 65/2000, Art I Z
102; (1.11.2000 gem Art III Z 1)
556
LGBl 37/1989, Art I Z 61; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23); idF LGBl 65/2000, Art I Z
102; (1.11.2000 gem Art III Z 1)
557
LGBl 37/1989, Art I Z 61; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23)
558
LGBl 37/1989, Art I Z 61; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23)
15.05.2016
172/206
554
Der Vorsitzende ist berechtigt, bei Vorliegen
besonderer Gründe die mündliche Verhandlung zu
unterbrechen oder zu vertagen. Wurde die
Verhandlung vertagt, so hat der Vorsitzende bei der
Wiederaufnahme der Verhandlung die wesentlichen
Vorgänge der vertagten Verhandlung nach dem
Protokoll und den sonst zu berücksichtigenden Akten
mündlich vorzutragen. Die Verhandlung ist jedoch zu
wiederholen, wenn sich die Zusammensetzung der
Disziplinarkommission geändert hat oder seit der
Vertagung mehr als drei Monate verstrichen sind.559
§ 119
Disziplinarerkenntnis560
(1)
Die
Disziplinarkommission
hat
bei
der
Beschlussfassung über das Disziplinarerkenntnis nur
auf das Rücksicht zu nehmen, was in der mündlichen
Verhandlung vorgekommen ist.
(2) Das Disziplinarerkenntnis hat auf Schuldspruch
oder Freispruch zu lauten und im Falle des
Schuldspruches, sofern nicht nach § 82 Abs. 3 oder
§ 107 von einem Strafausspruch abgesehen wird, die
Strafe festzusetzen.
(3) Das Disziplinarerkenntnis ist mündlich zu
verkünden und sonach vom Schriftführer schriftlich
auszufertigen. Die schriftliche Ausfertigung des
Erkenntnisses ist den Parteien längstens binnen drei
Wochen zuzustellen.
(4) Die Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses
muss enthalten:
a)
die Bezeichnung der Disziplinarkommission;
b)
die Namen des Vorsitzenden und der Mitglieder
der Disziplinarkommission;
c)
die Namen des Schriftführers
Disziplinaranwaltes;
d)
den Namen, Vornamen, Amtstitel sowie die
Wohnungsanschrift und die Geburtsdaten des
Beschuldigten;
e)
den Namen und die Anschrift eines allfälligen
Verteidigers;
f)
den
Tag
der
Disziplinarerkenntnisses;
Fällung
und
des
des
LGBl 37/1989, Art I Z 61; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23); idF LGBl 65/2000, Art I Z
102; (1.11.2000 gem Art III Z 1)
560
LGBl 37/1989, Art I Z 61; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23)
15.05.2016
173/206
559
g)
den Ausspruch über Schuld, Strafe und Kosten;
h)
die Entscheidungsgründe unter
allfälliger
ErschwerungsMilderungsumstände;
i)
die Rechtsmittelbelehrung.561
Anführung
und
§ 120
Ratenbewilligung und Verwendung der
Geldstrafe und Geldbußen562
(1) Bei der Hereinbringung einer Geldstrafe oder
einer Geldbuße ist auf die persönlichen Verhältnisse
und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Beamten Bedacht zu nehmen.
(2) Die Disziplinarkommission darf die Abstattung
einer Geldstrafe oder einer Geldbuße in höchstens 36
Monatsraten
bewilligen.
Die
Geldstrafen
und
Geldbußen sind erforderlichenfalls durch Abzug vom
Monatsbezug (Ruhebezug) hereinzubringen.563
(3) Die eingegangenen Geldstrafen und Geldbußen
sind für Wohlfahrtszwecke zugunsten der Beamten,
insbesondere zur Gewährung nicht rückzahlbarer
Geldaushilfen gemäß § 32 Abs. 5 zu verwenden.
§ 121
Mitteilungen an die Öffentlichkeit564
Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Inhalt der
mündlichen Verhandlung sind untersagt. Der
Beamte, auf den sich das Disziplinarverfahren
bezogen hat, und dessen Hinterbliebene dürfen den
Inhalt eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses
insoweit
veröffentlichen,
als
eine
solche
Veröffentlichung von der Disziplinarkommission im
Spruch des Disziplinarerkenntnisses nicht deshalb
ausgeschlossen
wird,
weil
er
der
Verschwiegenheitspflicht unterliegt. Wurde gemäß §
98 Abs. 6 von einer Ahndung, von der Erlassung
einer Disziplinarverfügung abgesehen oder der
Weiterleitung der Disziplinaranzeige abgesehen oder
hat die Disziplinarkommission das bei ihr anhängige
Verfahren eingestellt, so darf der Beamte oder
LGBl 37/1989, Art I Z 61; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23); idF LGBl 65/2000, Art I Z
102; (1.11.2000 gem Art III Z 1)
562
LGBl 37/1989, Art I Z 61; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23)
563
LGBl 37/1989, Art I Z 61; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23); idF LGBl 65/2000, Art I Z
104; (1.11.2000 gem Art III Z 1)
564
LGBl 37/1989, Art I Z 61; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23)
15.05.2016
174/206
561
dessen Hinterbliebene
veröffentlichen.
diese
Tatsache
ebenfalls
§ 122
Berufung565
(1) Gegen das Erkenntnis der Disziplinarkommission
kann vom Beschuldigten und vom Disziplinaranwalt
wegen des Ausspruches über Schuld und Strafe
sowie
wegen
der
Entscheidung
über
den
Kostenersatz binnen zwei Wochen nach Zustellung
der schriftlichen Ausfertigung die Berufung an die
Disziplinaroberkommission erhoben werden.
(2) Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.
(3) Die Berufung muß das angefochtene Erkenntnis
genau
bezeichnen
und
einen
begründeten
Berufungsantrag enthalten.
(4)
Bei
falscher
Rechtsmittelbelehrung
im
Disziplinarerkenntnis sind die Vorschriften des AVG
sinngemäß anzuwenden.566
§ 123
Verfahren vor der Disziplinaroberkommission567
(1) Die Disziplinaroberkommission entscheidet in
mündlicher Verhandlung und, sofern in den
folgenden Absätzen nichts Gegenteiliges bestimmt
ist, grundsätzlich in der Sache selbst. Sie kann das
angefochtene Erkenntnis in jeder Richtung abändern,
doch darf das Disziplinarerkenntnis auf Grund einer
vom Beschuldigten erhobenen Berufung nicht zu
seinen Ungunsten abgeändert werden.
(2) Von der Anberaumung
Verhandlung ist abzusehen:
einer
mündlichen
a) wenn die Berufung als unzulässig oder verspätet
zurückzuweisen ist;
b) wenn wesentliche Mängel des Verfahrens seine
Wiederholung in erster Instanz erforderlich
machen; in diesem Fall ist das angefochtene
Erkenntnis aufzuheben und die Sache zur
Erlassung eines neuen Disziplinarerkenntnisses
an die Disziplinarkommission zurückzuverweisen;
LGBl 37/1989, Art I Z 61; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23)
LGBl 37/1989, Art I Z 61; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23); LGBl 65/2000, Art I Z
101a; (1.11.2000 gem Art III Z 1)
567
LGBl 37/1989, Art I Z 61; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23)
15.05.2016
175/206
565
566
c) wenn eine Berufung nur die Entscheidung über
den Kostenersatz betrifft;
d) wenn der Sachverhalt nach der Aktenlage
hinreichend geklärt ist und die Parteien nicht
ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung beantragt haben.568
(3)
Auf
das
Verfahren
vor
der
Disziplinaroberkommission haben im übrigen die
Vorschriften
über
das
Verfahren
vor
der
Disziplinarkommission sinngemäß Anwendung zu
finden.
(4) Das Berufungserkenntnis ist den Parteien sowie
der
Disziplinarkommission
zuzustellen.
Der
Ausfertigung an die Disziplinarkommission sind die
Disziplinarakten anzuschließen.
(5)
Gegen
die
Entscheidung
der
Disziplinaroberkommission und gegen den Bescheid,
mit
dem
vom
Vorsitzenden
der
Disziplinaroberkommission
eine
Ordnungsstrafe
gemäß § 34 AVG verhängt wurde, ist ein weiteres
Rechtsmittel nicht zulässig.569
§ 124
Vollzug des Disziplinarerkenntnisses570
Nach
Eintritt
der
Rechtskraft
des
Disziplinarerkenntnisses hat der Vorsitzende der
Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission)
den
Vollzug
der
Strafe
im
Wege
des
Magistratsdirektors zu veranlassen.571
§125
Abgekürztes Verfahren; Disziplinarverfügung572
(1) Hat der Beamte vor dem Dienststellenleiter eine
Dienstpflichtverletzung gestanden, so kann der
Dienststellenleiter
hinsichtlich
dieser
Dienstpflichtverletzung ohne weiteres Verfahren
schriftlich eine Disziplinarverfügung erlassen. In der
Disziplinarverfügung
darf
nur
der
Verweis
LGBl 65/2000, Art I Z 105; (1.11.2000 gem Art III Z 1)
LGBl 37/1989, Art I Z 61; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23); LGBl 65/2000, Art I Z
101a; (1.11.2000 gem Art III Z 1)
570
LGBl 37/1989, Art I Z 61; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23)
571
LGBl 37/1989, Art I Z 61; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23); LGBl 65/2000, Art I Z
106; (1.11.2000 gem Art III Z 1)
572
LGBl 37/1989, Art I Z 61; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23)
15.05.2016
176/206
568
569
ausgesprochen werden. Die Disziplinarverfügung ist
auch
dem
Magistratsdirektor
und
dem
Disziplinaranwalt zuzustellen.
(2) Hat der Beamte vor dem Dienststellenleiter, der
mit der Dienstaufsicht beauftragten Dienststelle oder
dem Magistratsdirektor eine Dienstpflichtverletzung
gestanden und ist der Dienststellenleiter nicht bereits
gemäß Abs. 1 vorgegangen, so kann der
Magistratsdirektor
hinsichtlich
dieser
Dienstpflichtverletzung ohne weiteres Verfahren
schriftlich eine Disziplinarverfügung erlassen, in der
der Verweis ausgesprochen oder eine Geldbuße bis
zur Höhe von 10 v.H. des Monatsbezuges – unter
Ausschluss der Kinderzulage -, auf den der Beamte
im Zeitpunkt der Erlassung der Disziplinarverfügung
Anspruch
hat,
verhängt
werden
kann.
Die
Disziplinarverfügung ist auch dem Disziplinaranwalt
zuzustellen.573
§ 126
Einspruch gegen eine Disziplinarverfügung574
Der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt können
gegen die Disziplinarverfügung innerhalb von zwei
Wochen nach Zustellung Einspruch erheben. Der
rechtzeitige Einspruch setzt die Disziplinarverfügung
außer Kraft; die Disziplinarkommission hat zu
entscheiden, ob ein Verfahren einzuleiten ist.
§ 127
Disziplinarrechtliche Verantwortlichkeit von
Beamten des Ruhestandes575
Beamte
des
Ruhestandes
sind
nach
den
Bestimmungen dieses Gesetzes wegen einer im
Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung oder
wegen gröblicher Verletzung der ihnen im Ruhestand
obliegenden Verpflichtungen zur Verantwortung zu
ziehen.576
§ 128
Disziplinarstrafen gegen Beamte des
Ruhestandes577
LGBl 37/1989, Art I Z 61; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23); idF LGBl 65/2000, Art I Z
107; (1.1.1996 gem Art III Z 9)
574
LGBl 37/1989, Art I Z 61; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23)
575
LGBl 37/1989, Art I Z 61; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23)
576
LGBl 37/1989, Art I Z 61; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23); idF LGBl 46/1996, Art I Z
22; (1.7.1996 gem Art III)
577
LGBl 37/1989, Art I Z 61; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23)
15.05.2016
177/206
573
Disziplinarstrafen gegen Beamte des Ruhestandes
sind:
a) der Verweis,
b) die
Geldstrafe
bis
zur
Höhe
von
fünf
Ruhebezügen unter Ausschluss der Kinderzulage
und der Hilflosenzulage,578
c) der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis
fließenden Rechte und Ansprüche.
§ 129
Eintragung in die Disziplinarkartei579
Beim Magistratsdirektor ist eine Disziplinarkartei zu
führen, in die jede gegen einen Beamten
rechtskräftig verhängte Disziplinarverfügung und
Disziplinarstrafe einzutragen ist. Bei jeder Eintragung
ist zu vermerken, ab welchem Zeitpunkt die erfolgte
Bestrafung in einem weiteren Disziplinarverfahren
nicht mehr berücksichtigt werden darf.
§ 130
Nachsicht580
(1) Der Gemeinderat kann über Antrag des Beamten
oder
dessen
Hinterbliebenen
verhängte
Disziplinarstrafen erlassen oder mildern.
(2) Eine Nachzahlung von Bezügen findet nicht statt.
§ 131
Abgaben- und Gebührenfreiheit581
Schriften und Amtshandlungen auf Grund dieses
Abschnittes
sind
von
der
Entrichtung
bundesgesetzlich geregelter Abgaben und Gebühren
befreit.
§§ 132 bis 137
(entfällt) 582
LGBl 37/1989, Art I Z 61; 10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23; idF LGBl 82/1993, Art I Z 6
(„und der Hilflosenzulage“ entfällt); (1.7.1993 gem Art II) und LGBl 13/1996, Art I Z
28; (1.1.1996 gem Art II Abs 1)
579
LGBl 37/1989, Art I Z 61; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23)
580
LGBl 37/1989, Art I Z 61; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23)
581
LGBl 37/1989, Art I Z 61; (10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23)
582
LGBl 37/1989, Art I Z 63; 10.5.1989 gem Art XXXVII Z 23
15.05.2016
178/206
578
6. Abschnitt
Koalitionsfreiheit,
Personalvertretungen,
gemeinderätliche
Personalkommission
§ 138
Koalitionsfreiheit583
Die Freiheit der Beamten, sich zum Schutze ihrer
wirtschaftlichen und beruflichen Interessen zu
Vereinigungen zusammenzuschließen, die sich die
Vertretung dieser Interessen gegenüber dem
Dienstgeber
zur
Aufgabe
machen,
ist
verfassungsmäßig gewährleistet.
§ 139
(entfällt)584
§ 140
(entfällt)585
LGBl 30/1957, Anlage zu Art I;
LGBl 37/1994, Art IV Z 7; (18.6.1994 gem Art VI)
585
LGBl 37/1994, Art IV Z 8; (18.6.1994 gem Art VI)
15.05.2016
583
584
179/206
7. Abschnitt
Übergangsbestimmungen
§ 141
Wahrung erworbener Ansprüche586
(1) Die am 31. Dezember
1955 bestandenen
Zusicherungen der Anrechnung einer Dienstzeit bzw.
Zurechnung
von
sonstigen
Zeiten
(Kriegsdienstzeiten,
Kriegsmehrdienstzeiten,
Invalidenjahre, Haftzeigen und dergleichen) bleiben
aufrecht.
Die
an
diesem
Tage
erlangten
Anwartschaften auf Ruhe- oder Versorgungsgenüsse
werden durch dieses Gesetz weder dem Grunde noch
dem prozentuellen Ausmaß nach geschmälert.
(2) Die dienstrechtlichen Ansprüche, die nach den
am 31. Dezember 1955 bestandenen Vorschriften
den
aus
politischen
Gründen
gemaßregelten
Beamten oder Spätheimkehrern eingeräumt waren,
bleiben aufrecht. Die Kriegsbeschädigtenzulage
gebührt nach Maßgabe der am 31. Dezember 1955
bestandenen Vorschriften weiter. (LGBl Nr 18/1957,
Art I Z 24)
§ 142
Auswirkung künftiger Änderungen dieses
Landesgesetzes und des ruhegenussfähigen
Monatsbezuges, Teuerungszulage587
(1) Die nach diesem Gesetz gebührenden Ruhe- und
Versorgungsbezüge - mit Ausnahme der Zulagen
gemäß § 75 und § 75a - sowie zu Ruhe- oder
Versorgungsgenüssen gebührende Nebengebührenzulagen sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden
Jahres mit dem jeweils in Betracht kommenden
Anpassungsfaktor nach Abs 2 zu vervielfachen, wenn
auf sie bereits
1. vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein
Anspruch bestanden hat oder
2. sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf
die vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres
ein Anspruch bestanden hat.
(2) Der Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2012
beträgt 1,027.588
LGBl 30/1957, Anlage zu Art I;
LGBl 65/2000, Art I Z 107a; (1.1.2000 gem Art III Z 14)
588
LGBl 16/2012, Z 9; (1.1.2012 gem § 145 Abs 28)
15.05.2016
586
587
180/206
(3) Abweichend von Abs. 1 sind im Kalenderjahr
2012 nur jene Ruhe- und Versorgungsbezüge, die
den Betrag von € 3.300,– nicht übersteigen, mit dem
Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Beträgt der
Ruhe- oder Versorgungsbezug monatlich
1. mehr als € 3.300,– bis zu € 5.940,–, ist er um
einen Prozentsatz zu erhöhen, der zwischen den
genannten Werten von 2,7 % auf 1,5 % linear
absinkt;
2. mehr als € 5.940,–, ist er um 1,5 % zu
erhöhen..589
(4) entfällt590
(5) entfällt591
§ 143
gegenstandslos592
LGBl 16/2012, Z 9; (1.1.2012 gem § 145 Abs 28)
LGBl 71/2010; (ab 1.1.2010 gem § 145 Abs. 22)
591
LGBl 56/2008, Z 14; (1.1.2008 gem § 145 Abs 15)
592
LGBl 30/1957, Anlage zu Art I;
15.05.2016
589
590
181/206
8. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 144
Zuständigkeit, Rechtszug593
(1) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der
Stadt sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.594
(2) Wenn nicht Abweichendes bestimmt ist, sind
Entscheidungen und Verfügungen nach diesem
Gesetz von jenem Organ der Gemeinde zu treffen,
das
hiefür
nach
den
Bestimmungen
der
Gemeindeordnung (Statut) zuständig ist.595
(3) Gegen Bescheide, die auf Grund dieses Gesetzes
von einem dem Gemeinderat nachgeordneten Organ
erlassen wurde, ist, wenn durch dieses Gesetz nichts
anderes bestimmt ist, die Berufung an den
Gemeinderat zulässig.596
(4) Gegen alle auf Grund dieses Gesetzes vom
Gemeinderat getroffenen Entscheidungen ist ein
ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.597
§ 144a
Verweise598
Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze gelten
– soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt
ist – als Verweise auf jene Fassung, die zum
Zeitpunkt der Beschlussfassung des Landtages in
Kraft stehen.
LGBl 30/1957, Anlage zu Art I;
LGBl 49/1969, Art I Z 15; (27.6.1969 gem Art IV Z 6)
595
LGBl 30/1957, Anlage zu Art I; idF LGBl 126/1968, Art I Z 34 [Absatzbezeichnung
„(2)“ statt „(1)“]; (23.10.2008 gem Art III Z 8)
596
LGBl 26/1961, Art I Z 35; ( 10.4.1961 gem Art II Z 7) idF LGBl 126/1968, Art I Z 34
[Absatzbezeichnung „(3)“ statt „(2)“]; (23.10.2008 gem Art III Z 8)
597
LGBl 30/1957, Anlage zu Art I; idF LGBl 126/1968, Art I Z 34 [Absatzbezeichnung
„(4)“ statt „(3)“]; (23.10.2008 gem Art III Z 8)
598
LGBl 65/2000, Art I Z 108; (1.11.2000 gem Art III Z 1)
15.05.2016
182/206
593
594
§ 144b
Gemeinschaftsrecht599
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der
Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
1. Richtlinie 1979/7/EWG: Richtlinie 79/7/EWG
des Rates vom 19. Dezember 1978 zur
schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der
Gleichbehandlung von Männern und Frauen im
Bereich der sozialen Sicherheit, ABl. L 006 vom
10/1/1979, S. 24;
2. Richtlinie
1989/391/EWG:
Richtlinie
89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über
die
Durchführung
von
Maßnahmen
zur
Verbesserung
der
Sicherheit
und
des
Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der
Arbeit, ABl. L. 183 vom 29/6/1989, S. 1–8;
3. Richtlinie
1991/533/EWG:
Richtlinie
91/533/EWG des Rates vom 14. Oktober 1991
über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung
des
Arbeitnehmers
über
die
für
seinen
Arbeitsvertrag
oder
sein
Arbeitsverhältnis
geltenden Bedingungen, ABl. L. 288 vom
28/10/1991, S. 32;
4. Richtlinie 1993/104/EG: Richtlinie 93/104/EG
des Rates vom 23. November 1993 über
bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, ABl.
L. 307 vom 13/12/1993, S. 18;
5. Richtlinie 1997/81/EG: Richtlinie 97/81/EG des
Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE,
CEEP
und
EGB
geschlossenen
Rahmenvereinbarung
über
Teilzeitarbeit
–
Anhang: Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit,
ABl. L. 014, vom 20/1/1998, S. 9;
6. Richtlinie
2003/109/EG:
Richtlinie
2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003,
betreffend die Rechtsstellung der langfristig
aufenthaltsberechtigten Drittstaatsan-gehörigen,
ABl. L. 16 vom 23. 1. 2004, S. 44;
7. Richtlinie 2005/36/EG: Richtlinie 2005/36/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
7. September 2005 über die Anerkennung von
Berufsqualifikationen, ABl. L 255 vom 30. 9. 2005,
S. 22, zuletzt in der Fassung der Verordnung (EG)
Nr. 1430/2007 der Kommission vom 5. Dezember
2007 zur Änderung der Anhänge II und III der
Richtlinie 2005/36/EG, ABl. L 320 vom 6.12.2007,
S. 3;
8. Richtlinie 2004/38/EG: Richtlinie 2004/38/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
LGBl 77/2008, Art 10 Z 2; (25.7.2008 gem § 145 Abs 17)
15.05.2016
599
183/206
29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger
und
ihrer
Familienangehörigen,
sich
im
Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen
und aufzuhalten, ABl. L 158 vom 30.4.2004, S.
77, in der Fassung ABl. Nr. L 229 vom 29.6.2004,
S. 35.
§ 145
Inkrafttreten600
(1) Dieses Gesetz ist in seinem ursprünglichen
Wortlaut, soweit Abs. 2 nicht Abweichendes
bestimmt, am 1. Jänner 1955 in Kraft getreten. Die
auf Grund des Gesetzes vom 8. Juli 1955, LGBl. Nr.
53 (1. Novelle), eingetretene Änderung des § 72 ist
am 15. September 1955 in Kraft getreten und verlor
gemäß Artikel II des Gesetzes vom 5. Dezember
1956, LGBl. Nr. 18/1957 (2. Novelle), mit 31. Jänner
1956 ihre Wirksamkeit. Die auf Grund des Gesetzes
vom 5. Dezember 1956, LGBl. Nr. 18/1957 (2.
Novelle), eingetretenen Änderungen sind wie folgt in
Kraft getreten:
a) die Bestimmungen des Artikels I Ziffer 15 am 1.
Jänner 1955;
b) die Bestimmungen des Artikels I Ziffer 14 A und
25 sowie Ziffer 7 der Anlage I am 1. Jänner
1956;
c) die übrigen Bestimmungen, unbeschadet der
Vorschriften der Ziffern 11 und 14 der Anlage I,
am 1. Februar 1956.
(2) Die Änderung des § 16 Abs. 1 lit. a, des § 16
Abs. 9 zweiter Satz, des § 16 a Abs. 4 Z. 2, des § 17
Abs. 2, der Überschriften der §§ 17 c und 17 d, des
§ 29 Abs. 2 letzter Satz, des § 29 Abs. 4 Z. 1, des §
31 a Abs. 1 bis 5, des § 37 Abs. 2 erster Satz, des §
39 Abs. 8, des § 52 Abs. 8, des § 71 Abs. 2 lit. b,
des § 74 Abs. 2, der Überschrift des § 147, die
Anfügung des § 12 Abs. 2, des § 17 Abs. 3 bis 5, des
§ 17 b Abs. 6, des § 17 f, des § 74 b Abs. 6, die
Einfügung des § 39 Abs. 6 b, des § 41 d und der
Entfall des § 31 Abs. 6 dritter Satz, des § 31 m Abs.
3, des § 36, des § 39 Abs. 6 zweiter Satz und des §
74 Abs. 3 sind mit 1. November 2005 in Kraft
getreten.601
(3) Die Änderung des § 16 Abs. 7 dritter Satz ist mit
1. Jänner 1996 in Kraft getreten.602
LGBl 30/1957, Anlage zu Art I;
LGBl 147/2006, Z 5
602
LGBl 147/2006, Z 5
15.05.2016
600
601
184/206
(4) Die Änderung des § 67 Abs. 2 ist mit 1. Oktober
2001 in Kraft getreten.603
(5) Die Änderung des § 41 Abs. 2 sowie der Entfall
des § 41 b Abs. 2 sind mit 1. März 2003 in Kraft
getreten.604
(6) Die Änderung des § 49 c Abs. 8, des § 52 Abs. 6,
der §§ 55 bis 55 c, des § 55 d Abs. 2, des § 55 e
Abs. 1, des § 58 Abs. 4 bis 6, des § 142 Abs. 2 und 3
sowie der Entfall des § 58 Abs. 7 sind mit 1. Jänner
2005 in Kraft getreten.605
(7) Die Änderung des § 68 Abs. 5 letzter Satz, des §
69 Abs. 1, des § 73 Abs. 2 und des § 74 Abs. 1 Z. 2
ist mit 1. April 2005 in Kraft getreten.606
(8) Die Änderung des § 31 Abs. 8 ist mit 1. Juli 2005
in Kraft getreten.607
(9) Die Änderung des § 67 Abs. 4, des § 69 Abs. 4
und 6 und des § 77 Abs. 6 erster Satz ist mit 1.
Jänner 2006 in Kraft getreten.608
(10) Die Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.
Nr. 97/2005 sind wie folgt in Kraft getreten:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
§
§
§
§
§
§
148
148
148
148
148
148
Abs.
Abs.
Abs.
Abs.
Abs.
Abs.
6 mit 1. Juli 2001;
7 und 8 mit 1. Jänner 2003;
9 mit 1. Juli 2003;
10 bis 12 mit 1. Jänner 2004;
2 bis 5 und 13 mit 1. April 2005;
1 und 14 mit 1. August 2005.609
(11) Die Änderung des § 69 Abs. 4, des § 69 Abs. 6
sowie des § 142 Abs. 2 und 3 durch die Novelle LGBl.
Nr. 147/2006 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.610
(12) Der Entfall des § 66 b durch die Novelle LGBl.
Nr. 147/2006 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.611
(13) Die Änderung des § 69 Abs. 4 und 6 und des §
142 Abs. 2 und 3 sowie die Einfügung des § 142 Abs.
4 und 5 durch die Novelle LGBl. Nr. 53/2007 treten
mit 1. Jänner 2007 in Kraft.612
LGBl 147/2006, Z 5
LGBl 147/2006, Z 5
605
LGBl 147/2006, Z 5
606
LGBl 147/2006, Z 5
607
LGBl 147/2006, Z 5
608
LGBl 147/2006, Z 5
609
LGBl 147/2006, Z 5
610
LGBl 147/2006, Z 5
611
LGBl 147/2006, Z 5
612
LGBl 53/2007, Art 2
15.05.2016
603
604
185/206
(14) Die Änderung des § 85 Abs. 1 bis 3, §§ 87 und
88 Abs. 2 bis 4 und des § 90 Abs. 1 und 2 sowie die
Anfügung des § 149 durch die Novelle LGBl. Nr.
1/2008 treten mit dem der Kundmachung folgenden
Tag, das ist der 5. Jänner 2008, in Kraft.613
(15) Die Änderung des § 16 a Abs. 2 Z. 6, § 68 Abs.
5, § 69 Abs. 1, 4 und 6, § 73 Abs. 2 und § 74 Abs. 1
Z. 1 sowie § 142 Abs. 2 und 3, der Entfall des § 142
Abs. 4 und 5 sowie die Anfügung des § 150 durch die
Novelle LGBl. Nr. 56/2008 treten mit 1. Jänner 2008
in Kraft.614
(16) Die Änderung des § 55 b Abs. 1, § 69 Abs. 2, §
71 Abs. 4, § 74 Abs. 1 Z. 2 und § 75 a Abs. 1 durch
die Novelle LGBl. Nr. 56/2008 tritt mit dem der
Kundmachung folgenden Tag, das ist der 20. Juni
2008, in Kraft.615
(17) Die Einfügung der §§ 4 a und 144 b durch die
Novelle LGBl. Nr. 77/2008 tritt mit dem der
Kundmachung folgenden Tag, das ist der 25. Juli
2008, in Kraft.616
(18) Die Änderung des § 142 Abs 2 und 3 sowie die
Einfügung des § 142 Abs 4 durch die Novelle LGBl Nr.
38/2009 treten mit 1. November 2008 in Kraft.617
(19) Die Änderung des § 69 Abs 4 und 6 durch die
Novelle LGBl Nr. 38/2009 tritt mit 1. Jänner 2009 in
Kraft.618
(20) (Verfassungsbestimmung) Der Entfall der
Bezeichnung ,(Verfassungsbestimmung)‘ in § 18 Abs.
7a, § 85 Abs. 4 sowie § 88 Abs. 5 durch die Novelle
LGBl. Nr. 5/2010 tritt mit dem der Kundmachung
folgenden Tag, das ist der 30. Jänner 2010, in
Kraft.619
(21) ) Die Änderung des § 18 Abs. 7a, des § 85 Abs.
4, des § 88 Abs. 5 sowie des § 90 Abs. 4 und die
Einfügung des § 90 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr.
5/2010 treten mit dem der Kundmachung folgenden
Tag, das ist der 30. Jänner 2010, in Kraft.620
(22) Die Änderung des § 69 Abs 4 und 6 und des
§ 142 Abs 2 und 3 sowie der Entfall des § 142 Abs 4
durch die Novelle LGBl. Nr. 71/2010 tritt mit 1. Jänner
2010 in Kraft.621
LGBl 1/2008, Z 5
LGBl 56/2008, Z 15
615
LGBl 56/2008, Z 15
616
LGBl 77/2008, Art 10 Z 3
617
LGBl 38/2009, Z 5
618
LGBl 38/2009, Z 5
619
LGBl 5/2010, Art. 4 Z 9
620
LGBl 5/2010, Art. 4 Z 10
621
LGBl 71/2010, Z 5
15.05.2016
613
614
186/206
(23) Die Änderung des § 11 Abs. 1 lit. a sowie die
Einfügung der §§ 1b und 41a Abs. 7 und des § 41d
Abs. 5 durch die Novelle LGBl. Nr. 81/2010 treten mit
dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 25.
September 2010, in Kraft.622
(24) Die Änderung des § 11 Abs. 1 lit. k, des § 16
Abs. 7 dritter Satz, der §§ 18 Abs. 8, 21 Abs. 2, 23
Abs. 6 erster Satz, 29 Abs. 1, 29 Abs. 2 zweiter Satz,
29 Abs. 9, 31 Abs. 4 Z. 3, 31 Abs. 6, 31n Abs. 1, 37a
Abs. 4, der §§ 44, 45, 45a und 46, der Überschrift des
§ 47, des § 47 Abs. 1 und 3, des § 48 Abs. 5, der §§
49b und 50a Abs. 5, der §§ 51 Abs. 1 und 3, 52 Abs.
5, 67 Abs. 5a, 147 Abs. 9, 147 Abs. 13, sowie die
Einfügung der §§ 17g, 47a, 49a Abs. 3, 49d, 50 Abs.
1a, 50a Abs. 2a, 147 Abs. 13a und 13b, sowie der §§
151 und 152 durch die Novelle LGBl. Nr. 56/2011
treten mit 1. Juli 2011 in Kraft.623
(25) Die Einfügung des § 31n Abs. 3a und 3b durch
die Novelle LGBl. Nr. 56/2011 tritt mit 1. Juli 2016 in
Kraft.624
(26) Die Änderung des § 69 Abs. 4 und 6 durch die
Novelle LGBl. Nr. 16/2012 tritt mit 1. Jänner 2011 in
Kraft und – soweit ab 1. Jänner 2013 eine
Nachfolgeregelung für die vorgenannte Bestimmung
geschaffen wird – mit Ablauf des 31. Dezember 2012
außer Kraft.625
(27) Die Einfügung des § 153 durch die Novelle
LGBl. Nr. 16/2012 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft. 626
(28) Die Änderung des § 142 Abs. 2 und 3 durch die
Novelle LGBl. Nr. 16/2012 tritt mit 1. Jänner 2012 in
Kraft.627
(29) Die Änderung des § 41c Abs. 4 letzter Satz,
§ 41c Abs. 5 erster Satz, § 41c Abs. 8 Z. 1, § 64
Abs. 1 erster Satz, § 77 Abs. 5 erster Satz und § 77
Abs. 6 zweiter Satz durch die Novelle LGBl.
Nr. 16/2012 tritt mit dem der Kundmachung
folgenden Monatsersten, das ist der 1. März 2012, in
Kraft.628
§ 146
Übergangsbestimmungen629
LGBl 81/2010, Art 12 Z 5;
LGBl 56/2011, Z 24
624
LGBl 56/2011, Z 24
625
LGBl 16/2012, Z 10
626
LGBl 16/2012, Z 10
627
LGBl 16/2012, Z 10
628
LGBl 16/2012, Z 10
629
LGBl 13/1996, Art I Z 30; (1.1.1996 gem Art II Abs 1)
15.05.2016
622
623
187/206
(1) Auf Beamte, die vor dem 1. Juli 1995 in ein
Dienstverhältnis zur Stadt Graz eingetreten und
seither
ohne
Unterbrechung
in
einem
Dienstverhältnis zur Stadt Graz gestanden sind, sind
die Regelungen des § 16a über die Berücksichtigung
sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes vorangegangenen
Tages geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.b
(2) Ist am 1. Jänner 1996 bereits die Hälfte des für
die nächste Vorrückung oder für die Zeitvorrückung
in die nächsthöhere Dienstklasse erforderlichen
Zeitraums verstrichen und scheidet der Beamte
längstens bis zum Ende des für die nächste
Vorrückung bzw. die Zeitvorrückung in die
nächsthöhere Dienstklasse in Frage kommenden
Zeitraums aus dem Dienststand aus, so sind der
Beamte, seine Hinterbliebenen und Angehörigen so
zu behandeln, als ob die Vorrückung oder Zeitvorrückung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem
Dienststand bereits eingetreten wäre. Auf Beamte,
die zwischen dem der Kundmachung folgenden
Monatsersten und dem 31. Dezember 1995 in den
Ruhestand versetzt werden, ist § 49 Abs. 1 lit. b in
der bis zum Ablauf des dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes vorangegangenen Tages geltenden Fassung
weiterhin anzuwenden.
(3) Die §§ 50 Abs. 1 und 2 sowie 52 Abs. 1 in der bis
zum Ablauf des dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
vorangegangenen Tages geltenden Fassung, sind auf
Beamte, die vor dem 1. Juli 1995 in ein
Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft aufgenommen worden sind und seither
bis zum Zeitpunkt ihrer Ruhestandsversetzung
ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einer
österreichischen Gebietskörperschaft stehen, weiterhin anzuwenden.c
(4)
Ansprüche
auf
den
Grundbetrag
der
Haushaltszulage enden spätestens mit Ablauf des
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorangegangenen
Tages. Ansprüche auf einen Steigerungsbetrag der
Haushaltszulage gelten, wenn die Anspruchsvoraussetzungen nach wie vor gegeben sind, ab dem
der Kundmachung folgenden Monatsersten als
Ansprüche auf Kinderzulage.
(5)
Auf
Karenzurlaube,
die
vor
dem
der
Kundmachung folgenden Monatsersten angetreten
worden sind, ist § 71 Abs. 2 in der bis zum Ablauf
des
dem
Inkrafttreten
dieses
Gesetzes
vorangegangenen
Tages
geltenden
Fassung
weiterhin anzuwenden.
(6) Ist am 1. Jänner 1996 bereits die Hälfte des für
das Erreichen der Dienstalterszulage oder der
15.05.2016
188/206
erhöhten Dienstalterszulage erforderlichen Zeitraums
verstrichen und scheidet der Beamte längstens bis
zum
Ende
des
für
das
Erreichen
der
Dienstalterszulage
oder
der
erhöhten
Dienstalterszulage in Frage kommenden Zeitraums
aus dem Dienststand aus, so sind der Beamte, seine
Hinterbliebenen und Angehörigen so zu behandeln,
als ob der Beamte in diesem Zeitpunkt Anspruch auf
die
Dienstalterszulage
oder
erhöhte
Dienstalterszulage gehabt hätte.
§ 147
Übergangsbestimmungen zur Novelle
LGBl. Nr. 1/2003630
(1) Für die Zeit vom 1. Jänner 2003 bis zum 31.
Dezember 2004 lautet § 45a Abs. 1 Z. 1 und 3 wie
folgt:
„1. der Beamte mindestens das 55. Lebensjahr
vollendet hat,
3. der Beamte mit Vollendung des 60. Lebensjahres
in den Ruhestand tritt und“
(2) Auf Beamte, die vor dem 1. Jänner 1945 geboren
sind, ist § 45 in der bis zum 31. Dezember 2004
geltenden Fassung anzuwenden.d
(3) § 49 in der am 31. Dezember 2004 geltenden
Fassung ist weiterhin anzuwenden:
1. auf Beamte, die bis zum 31. Dezember 2004 das
60. Lebensjahr vollenden oder bei denen zu diesem
Zeitpunkt gemäß § 47 ein von Amts wegen
eingeleitetes
Ruhestandsversetzungsverfahren
anhängig ist,
2. auf Hinterbliebene, die am 31. Dezember 2004
Anspruch auf Ruhe- und Versorgungsbezug
haben sowie
3. bei der Bemessung von Versorgungsbezügen
nach solchen Ruhebezügen.e
(4) Gebührt ein Witwen(Witwer)versorgungsbezug
erstmals in einem in der folgenden Tabelle
bezeichneten Jahr, so ist die Zahl „560“ in § 55 Abs.
3 Z. 2 und Abs. 5 Z 2 jeweils durch folgende Zahlen
zu ersetzen:
Jahr
2005
2006
Zahl
364
378
LGBl 1/2003, Art I Z 74; (1.1.2003 gem Art II Z 8) idF LGBl 97/2005, Z 47
15.05.2016
630
189/206
2007
392
2008
406
2009
420
2010
434
2011
448
2012
462
2013
476
2014
490
2015
504
2016
518
2017
532
2018
546
(5)
Gebührt
ein
Ruhebezug
oder
ein
Versorgungsbezug nach einem im Dienststand
verstorbenen Beamten erstmals in den Jahren 2005
bis 2028, sind für den Fall, dass der Beamte seinen
738. Lebensmonat noch nicht vollendet hat, die
Zahlen ,252‘ im § 49 a Abs. 1 Z. 3 durch jene zu ersetzen, die sich unter Berücksichtigung folgender
Tabelle und Anwendung der nachstehenden Formel
errechnen, wobei das Ergebnis auf volle Monate aufbzw. abzurunden ist:
Jahr
Zahl
2005
12
2006
24
2007
36
2008
48
2009
60
2010
72
2011
84
2012
96
2013
108
2014
120
2015
132
2016
144
2017
156
2018
168
2019
180
2020
192
2021
204
2022
216
2023
222
2024
228
2025
234
2026
240
2027
246
2028
252
Anzahl
der
Durchrechnungsmonate
des
Jahres, das dem Jahr, in
dem der Beamte in den
Ruhestand versetzt wird,
vorangeht.
+
Tage des Kalender-jahres
vom 1.Jänner bis zum Tag
der Ruhestandsversetzung X
Veränderungswert________
365
(6) Der Veränderungswert für die Formel nach Abs
5 ist nach nachstehender Formel zu berechnen:
15.05.2016
190/206
Anzahl
der
Durchrechnungsmonate (nach
Abs 5) des Jahres, in dem
der
Beamte
in
den
Ruhestand versetzt wird.
-
Anzahl
der
Durchrechnungsmonate (nach Abs
5) des der Ruhestandsversetzung
vorangegangenen Jahres
(7) Gebührt
ein
Ruhebezug
oder
ein
Versorgungsbezug nach einem im Dienststand
verstorbenen Beamten erstmals in den Jahren 2005
bis 2028, ist für den Fall, dass der Beamte seinen
738. Lebensmonat bereits vollendet hat, die Zahl
nach Abs 5 durch jene zu ersetzen, die sich unter
Anwendung der nachstehenden Formel errechnet,
wobei das Ergebnis auf volle Monate auf- bzw
abzurunden ist:
Anzahl
der
Durchrechnungsmonate
des Jahres, das dem Jahr
vorangeht, in dem der
Beamte
seinen
738.
Lebensmonat
vollendet
hat.
+
Tage
des
Kalenderjahres
vom 1. Jänner bis zum Tag
der Vollendung des 738.
Lebensmonates
X
Veränderungswert___________
365
(8) Der Veränderungswert im Sinn des Abs 7 ist nach
nachstehender Formel zu berechnen:
Anzahl
der
Durchrechnungsmonate (nach
Abs 5) des Jahres, in dem
der
Beamte
in
den
Ruhestand versetzt wird.
-
Anzahl
der
Durchrechnungsmonate (nach Abs
5) des der Vollendung des
738.
Lebensmonates
vorangegangenen Jahres.
(9)
Gebührt
ein
Ruhebezug
oder
ein
Versorgungsbezug nach einem im Dienststand
verstorbenen Beamten erstmals in einem in der
folgenden Tabelle bezeichneten Jahr, ist der
Prozentsatz
gemäß §
50a
durch
folgenden
Prozentsatz zu ersetzen. Die Höhe des Beitrages für
einen Versorgungsbezug nach einem im Ruhestand
verstorbenen Beamten entspricht dem für den
Ruhegenuss entrichteten Prozentsatz:
Jahr
Zahl
2005
1,47
2006
1,44
2007
1,41
2008
1,38
2009
1,35
2010
1,32
2011
1,29
2012
1,26
2013
1,23
2014
1,20
2015
1,17
15.05.2016
191/206
2016
2017
2018
2019
2020
2021
Ab 2022
1,14
1,11
1,08
1,05
1,02
0,99
0,00
631
(10)
Gebührt
ein
Ruhebezug
oder
ein
Versorgungsbezug nach einem im Dienststand
verstorbenen Beamten erstmals in den Jahren 2005
bis 2021, ist für den Fall, dass der Beamte seinen
738. Lebensmonat bereits vollendet hat, der
Prozentsatz nach Abs 9 durch jenen zu ersetzen, der
sich unter Anwendung nachstehender Formel
errechnet,
wobei
das
Ergebnis
auf
zwei
Kommastellen auf- bzw abzurunden ist:
Prozentsatz des Jahres, in
Tage des Kalender-jahres
dem der Beamte seinen
vom 1.Jänner bis zum Tag
738.
Lebensmonat - der Vollendung des 738.
vollendet.
Lebensmonates
X
Veränderungswert____
365
(11) Der Veränderungswert im Sinn des Abs 10 ist
nach nachstehender Formel zu berechnen:
Höhe des Prozentsatzes
(nach Abs 9) des Jahres,
in dem der Beamte seinen
738.
Lebensmonat
vollendet.
-
Höhe
des
Prozentsatzes
(nach Abs 9) des der
Vollendung
des
738.
Lebensmonates
folgenden
Jahres.
(12) Die nach Abs. 9 bis 11 errechneten
Prozentsätze gelten jeweils für die gesamte
Bemessungsgrundlage gemäß § 50 a Abs. 2 sowie
für
Versorgungsgenüsse
nach
solchen
Ruhegenüssen. Die Abs. 9 bis 11 gelten nicht für
Beamte, die vor dem 1. Jänner 2005 ihr 60.
Lebensjahr vollenden. Von Ruhegenüssen und
Versorgungsgenüssen
nach
im
Dienststand
verstorbenen Beamten, die erstmals ab dem 1.
Jänner 2022 gebühren, ist ausschließlich ein Beitrag
nach Abs. 13 zu entrichten.
(13) Der jeweilige Prozentsatz gemäß § 50a oder der
gemäß Abs. 9 bis 11 errechnete Prozentsatz erhöht
sich um 2,5 %, wobei dieser erhöhte Prozentsatz nur
von dem Teil der Ruhe- und Versorgungsgenüsse zu
entrichten ist, der über der Höchstbemessungsgrundlage (§ 29 Abs. 9) liegt.632
(13a) Für Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger,
für die vor dem 1. Jänner 2003 Anspruch auf RuheLGBl 56/2011, Z 25; (1.7.2011 gem § 145 Abs 24)
LGBl 56/2011, Z 26; (1.7.2011 gem § 145 Abs 24)
15.05.2016
631
632
192/206
oder Versorgungsgenuss bestanden hat bzw. wenn
der Versorgungsgenuss von einem Ruhegenuss
abgeleitet wird, auf den bereits vor dem 1. Jänner
2003 Anspruch bestanden hat, erhöht sich der
jeweilige Prozentsatz gemäß Abs. 13b. 633
(13b)
Übersteigt die Summe aus Ruhe- oder
Versorgungsgenuss, Kinderzurechnungsbetrag und
Ruhe- oder Versorgungsgenusszulage nach Abzug
der Beiträge gemäß § 50a Abs. 2 und Abs. 2a 70 %
der monatlichen Höchstbemessungsgrundlage, ist
von dem übersteigenden Teil (Überschreitungsbetrag) ein weiterer Beitrag zu entrichten, der für
jenen
Teil
des
Überschreitungsbetrages,
der
zwischen 70 % und 140 % der monatlichen
Höchstbemessungsgrundlage liegt, 5 % und von dem
darüber liegenden Teil 10 % beträgt. Gleiches gilt für
die.
Summe
der
diesen
Geldleistungen
entsprechenden Sonderzahlungen.634
(14) Die §§ 45 und 46 sind auf vor dem 1. Jänner
1946
geborene
Beamte
mit
der
Maßgabe
anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand
über Antrag oder von Amts wegen frühestens mit
Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem der Beamte
sein 60. Lebensjahr vollendet, wenn er zum
Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den
Ruhestand eine für die Ruhegenussbemessung
anrechenbare Dienstzeit von 40 Jahren aufweist.
(15) § 49 c ist nur auf Beamte anzuwenden, deren
Ausscheiden aus dem Dienststand nach dem 31.
Dezember 2004 wirksam wird.
(16) Die §§ 66 a bis 66 c sind nur auf Ruhegenüsse
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004
erstmals gebühren.
§ 148
Übergangsbestimmungen zur Novelle
LGBl. Nr. 97/2005635
(1) Für die Zeit bis zum 31. Dezember 2005 wird im
§ 67 Abs. 4 die Wortfolge ,20 v. H.‘ durch die
Wortfolge ,17,5 v. H.‘ und die Wortfolge ,Euro
324,30‘ durch die Wortfolge ,Euro 304,50‘ ersetzt.
(2) Beamte der Verwendungsgruppen 3 und 3 A, die
am
31.
März
2005
der
Beamtengruppe
,KinderbetreuerIn‘ bzw. ,KinderbetreuerIn nach
dreijähriger Verwendung in Verwendungsgruppe 3‘
angehören und am 1. April 2005 noch Beamte des
LGBl 56/2011, Z 27; (1.7.2011 gem § 145 Abs 24)
LGBl 56/2011, Z 27; (1.7.2011 gem § 145 Abs 24)
635
LGBl 97/2005, Z 48
15.05.2016
633
634
193/206
Aktivstandes sind, werden – sofern sie als
KinderbetreuerIn in Verwendung stehen – mit 1.
April 2005 Beamte der Verwendungsgruppe KB.
(3) Ausgehend von der bisherigen Einreihung in
Verwendungsgruppe 3 bzw. 3 A werden nunmehrige
Beamte der Verwendungsgruppe KB in folgende
Gehaltsstufen eingereiht:
Verwendungsgruppe3 und 3 A/
DienstklasseGehalt
sstufe
I/1
I/2
I/3
I/4
I/5
II/1
II/2
II/3
II/4
III/1
III/2
III/3
III/4
III/5
III/6
III/7
III/8
III/9
VerwendungsGruppe
KB
Gehaltsstufe
1
2
3
4
5
5
6
7
8
8
9
10
11
12
13
14
15
16
(4) Der Termin für die nächste Vorrückung ändert
sich nicht, mit folgenden Ausnahmen:
a) Bei einer Überleitung aus der Verwendungsgruppe
3 oder 3 A, Dienstklasse I, Gehaltsstufe 5 in die
Verwendungsgruppe KB, Gehaltsstufe 5 wird dem
Stichtag für die nächste Vorrückung ein Jahr
hinzugerechnet, sofern die in der Gehaltsstufe 5
zugebrachte Zeit fünf Monate übersteigt.
b) Bei einer Überleitung aus der Verwendungsgruppe
3 oder 3 A, Dienstklasse II, Gehaltsstufe 4 in die
Verwendungsgruppe KB, Gehaltsstufe 8 wird dem
Stichtag für die nächste Vorrückung ein Jahr
hinzugerechnet, sofern die in der Gehaltsstufe 4
zugebrachte Zeit fünf Monate übersteigt.
(5)
Bei
einer
Überleitung
aus
der
Verwendungsgruppe 3 oder 3 A, Dienstklasse III,
Gehaltsstufe 9 in die Verwendungsgruppe KB,
Gehaltsstufe 16 wird die bisher in der Gehaltsstufe 9
der Dienstklasse III zugebrachte Zeit für die
15.05.2016
194/206
Zuerkennung der Dienstalterszulage gemäß § 74
Abs. 1 Z. 2 angerechnet.
(6) Für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum 31.
Dezember 2004 wird im § 52 Abs. 6 die Wortfolge
,Kürzungen, die sich auf Grund der Herabsetzung der
Wochendienstzeit gemäß § 17a oder § 17b ergeben‘
durch die Wortfolge ,Kürzungen, die sich auf Grund
der Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß
§ 17a oder § 17b sowie bei Inanspruchnahme des
Freijahres ergeben‘ ersetzt.
(7) Für die Zeit vom 1. Jänner 2003 bis 31.
Dezember 2003 lautet § 142 Abs. 2 bis 4:
„(2) Der Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr
2003 beträgt 1,005.
(3) Personen, die im Dezember 2002 Anspruch auf
Ruhe- oder Versorgungsbezug nach diesem Gesetz
haben, gebührt im Jahr 2003 als Wertausgleich
eine Einmalzahlung. Diese beträgt für Personen mit
einem Gesamtpensionseinkommen von nicht mehr
als
1
26.600,–
1,5
%
des
Gesamtpensionseinkommens. Für Personen mit
einem höheren Gesamtpensionseinkommen als 1
26.600,– gebührt die Einmalzahlung im Ausmaß
der Differenz von 1 532,– und der Erhöhung des
Gesamtpensionseinkommens aus der Anpassung
mit dem Anpassungsfaktor. Die Einmalzahlung ist
in 14 Teilbeträgen zusammen mit dem laufenden
Ruhe- und Versorgungsbezug auszuzahlen.
(4) Als Gesamtpensionseinkommen im Sinne des
Abs. 3 gilt das Vierzehnfache des Ruhe- und
Versorgungsbezuges
–
mit
Ausnahme
der
Kinderzulage und der Ausgleichszulage –, auf den
im Dezember 2002 Anspruch besteht.“
(8) Gehaltstabellen gem § 69 Abs 4 und 6 für
1.1.2003-30.6.2003
(9) Gehaltstabellen gem § 69 Abs 4 und 6 für
1.7.2003-31.12.2003
(10) Gehaltstabellen gem § 69 Abs 4 und 6 für
1.1.2004- 31.7.2005
(11) Für die Zeit vom 1. Jänner 2004 bis 31.
Dezember 2004 lautet § 142 Abs. 2 und 3:
„(2) Abweichend von Abs. 1 ist die Erhöhung
der Ruhe- und Versorgungsbezüge sowie der
zu den Ruhe- und Versorgungsgenüssen
gebührenden Nebengebührenzulagen für das
Kalenderjahr 2004 so vorzunehmen, dass an
Stelle
der
Vervielfachung
mit
dem
Anpassungsfaktor wie folgt zu erhöhen ist:
1. Die Erhöhung jener Ruhe- und
Versorgungsbezüge, die die Höhe der
Medianpension nicht überschreiten, ist
15.05.2016
195/206
auf
Grund
der
Erhöhung
der
Verbraucherpreise nach § 299 a Abs. 2
ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der
Fassung
BGBl.
I
Nr.
71/2003
vorzunehmen.
2. Alle
übrigen
Ruheund
Versorgungsbezüge sind mit einem
Fixbetrag
zu
erhöhen,
der
der
Erhöhung der Medianpension nach Z. 1
entspricht. Medianpension im Sinne
der Z. 1 und 2 ist die Medianpension
nach dem ASVG des Monats Jänner
des dem jeweiligen Anpassungsjahr
vorangegangenen Kalenderjahres.
(3) Die Erhöhung der Verbraucherpreise
gemäß Abs. 2 Z. 1 für die Kalendermonate
August 2002 bis Juli 2003 beträgt 1,5 %.
Die Medianpension gemäß Abs. 2 Z. 2 für
den Kalendermonat Jänner 2003 wird mit
1 667,80 festgesetzt.“
(12) § 142 Abs. 4 entfällt.
(13) Für die Zeit vom 1. April bis 31. Juli 2005 wird
§ 69 Abs. 6 folgende Tabelle angefügt: KB-Gehaltstabelle
(14) § 69 Abs 4 und 6 für 1.8.2005-31.12.2005
§ 149
Übergangsbestimmungen
zur Novelle LGBl. Nr. 1/2008636
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle
LGBl. Nr. 1/2008 anhängigen Disziplinarverfahren
sind von der zuständigen Disziplinarkommission oder
Disziplinaroberkommission
in
der
bis
zum
Inkrafttreten
der
Novelle
bestimmten
Zusammensetzung und nach den bis dahin in
Geltung stehenden Regeln über die Beschlussfassung
(§ 87) weiterzuführen und abzuschließen.
§ 150
Übergangsbestimmungen
zur Novelle LGBl. Nr. 56/2008637
(1) Beamte der Verwendungsgruppe ,B‘, die am 31.
Dezember 2007 der Beamtengruppe ,Gehobener
Dienst
der
Sozialarbeiter‘
angehören,
eine
Verwendung als Diplomsozialarbeiter aufweisen und
nicht
den
Organisationseinheiten
Geriatrische
Gesundheitszentren
oder
Gesundheitsamt
LGBl 1/2008, Z 6; 5.1.2008 gem § 145 Abs 14
LGBl 56/2008, Z 16; 1.1.2008 gem § 145 Abs 15
15.05.2016
636
637
196/206
angehören, werden mit Wirkung vom 1. Jänner 2008
Beamte der Verwendungsgruppe ,S‘.
(2) Dem Beamten gebührt jene Gehaltsstufe der
Verwendungsgruppe ,S‘, die dem Gehalt des
Beamten ohne Überleitung am 1. Jänner 2008
zuzüglich € 219,50 entsprechen würde. Wenn aber
ein solches Gehalt nicht vorgesehen ist, die
Gehaltsstufe mit dem nächsthöheren Gehalt.
(3) Der Beamte der Verwendungsgruppe ,S‘ rückt
danach in dem Zeitpunkt in die nächste Gehaltsstufe
vor, in dem er in der Verwendungsgruppe ,B‘ die
Voraussetzung für das Erreichen der nächsthöheren
Gehaltsstufe erfüllt hätte.
§ 151
Übergangsbestimmung zu § 45 –
Pensionsantrittsalter 638 639
Beamte, die in den in der folgenden Tabelle
angegebenen Zeiträumen geboren sind, können ihre
Versetzung in den Ruhestand in Abweichung des im
§ 45 angeführten 65. Lebensjahres mit Ablauf des
jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführten
Lebensmonates bewirken:
bis einschließlich 31. Dezember 1952
1. Jänner 1953 bis 30. April 1953
1. Mai 1953 bis 31. Juli 1953
1. August 1953 bis 31. Oktober 1953
1. November 1953 bis 31. Jänner 1954
1. Februar 1954 bis 30. April 1954
1. Mai 1954 bis 31. Juli 1954
1. August 1954 bis 31. Oktober 1954
1. November 1954 bis 31. Jänner 1955
1. Februar 1955 bis 30. April 1955
1. Mai 1955 bis 31. Juli 1955
1. August 1955 bis 31. Oktober 1955
1. November 1955 bis 31. Jänner 1956
1. Februar 1956 bis 30. April 1956
1. Mai 1956 bis 31. Juli 1956
1. August 1956 bis 31. Oktober 1956
1. November 1956 bis 31. Jänner 1957
1. Februar 1957 bis 30. April 1957
1. Mai 1957 bis 31. Juli 1957
1. August 1957 bis 31.Oktober 1957
1. November 1957 bis 31. Dezember 1957
1. Jänner 1958 bis 29. Februar 1958
1. März 1958 bis 30. April 1958
1. Mai 1958 bis 30. Juni 1958
1. Juli 1958 bis 31. August 1958
1. September 1958 bis 31. Oktober 1958
1. November 1958 bis 31. Dezember 1958
1. Jänner 1959 bis 28. Februar 1959
1. März 1959 bis 30. April 1959
738
739
740
741
742
743
744
745
746
747
748
749
750
751
752
753
754
755
756
757
758
759
760
761
762
763
764
765
766
638
LGBl 56/2011, Z 28; (1.7.2011 gem § 145 Abs 24)
639
Abweichend davon Übergangsbestimmungen für Beamtinnen gem. GRB. vom 24.6.2010
15.05.2016
197/206
1. Mai 1959 bis 30. Juni 1959
1. Juli 1959 bis 31. August 1959
1. September 1959 bis 31. Oktober 1959
1. November 1959 bis 31. Dezember 1959
1. Jänner 1960 bis 29. Februar 1960
1. März 1960 bis 30. April 1960
1. Mai 1960 bis 30. Juni 1960
1. Juli 1960 bis 31. August 1960
1. September 1960 bis 31. Oktober 1960
1. November 1960 bis 31. Dezember 1960
1. Jänner 1961 bis 28. Februar 1961
1. März 1961 bis 31. April 1961
1. Mai 1961 bis 30. Juni 1961
Ab 1. Juli 1961
767
768
769
770
771
772
773
774
775
776
777
778
779
780
§ 152
Übergangsbestimmung zu § 45 – Vorzeitige
Versetzung in den Ruhestand 640
§ 45 ist auf Beamte, die in den in der linken Spalte
der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen
geboren sind, mit der Maßgabe anzuwenden, dass
eine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit
Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem der Beamte
sein in der rechten Spalte der Tabelle angeführtes
Lebensjahr vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der
Versetzung in den Ruhestand eine für die
Ruhegenussbemessung anrechenbare Dienstzeit von
40 Jahren aufweist:
Bis einschließlich 31. Dezember 1954
1. Jänner 1955 bis 31. Dezember 1955
1. Jänner 1956 bis 31. Dezember 1956
1. Jänner 1957 bis 31. Dezember 1957
60
61
62
63
§ 153
Übergangsbestimmungen zur Novelle
LGBl. Nr. 16/2012641
(1) Der Anpassungsfaktor gemäß § 142 für das
Kalenderjahr 2011 beträgt 1,012.
(2) Abweichend von Abs. 1 sind im Kalenderjahr
2011 nur jene Ruhe- und Versorgungsbezüge, die
den Betrag von € 2.310,– nicht übersteigen, zu
erhöhen. Beträgt der Ruhe- oder Versorgungsbezug
monatlich
1. nicht mehr als € 2.000,–, ist er mit dem
Anpassungsfaktor zu vervielfachen;
2. mehr als € 2.000,– bis zu € 2.310,–, ist er um
einen Prozentsatz zu erhöhen, der zwischen den
genannten Werten von 1,2 % auf 0,0 % linear
absinkt.
LGBl 56/2011, Z 28; (1.7.2011 gem § 145 Abs 24)
LGBl 16/2012, Z 11; (1.1.2011 gem § 145 Abs 27)
15.05.2016
640
641
198/206
ANLAGEN
Anlage I zu § 76
in der Fassung des Art I des Gesetzes
LGBl Nr 18/1957642
Anlage II zu § 76
in der Fassung des Art I des Gesetzes
LGBl Nr 18/1957643
LGBl 30/1957 idF LGBl 26/1961, LGBl 126/1968, LGBl 17/1976, LGBl 26/1980, LGBl
37/1989 und LGBl 65/2000
643
LGBl 30/1957 idF LGBl 153/1962 und LGBl 61/1967
15.05.2016
199/206
642
ANHANG
Anlage zu § 16a Abs 2 Z 8 der Dienst- und
Gehaltsordnung der Beamten der
Landeshauptstadt Graz
1.
Ab 1. März 1969 beträgt das Höchstausmaß für die
Berücksichtigung der Zeit des Hochschulstudiums
nach § 16a Abs 2 Z 8 der Dienst- und
Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt
Graz, LGBl 37/1957:
a)
7 Jahre für die Studienrichtungen Chemie,
Nachrichtentechnik und Elektrotechnik;
b)
6
Jahre
für
die
Studienrichtungen
Bauingenieurwesen, Medizin, Schiffstechnik und
Technische Chemie;
c)
5½ Jahre für die Studienrichtungen Physik,
Architektur, Maschinenbau, Technische Physik,
Wirtschaftsingenieurwesen,
Kulturtechnik,
Bergwesen, Hüttenwesen, Erdölwesen und
Markscheidewesen;
d)
5 Jahre für die Studienrichtungen Theologie,
Psychologie, Tierheilkunde, Feuerungs- und
Gastechnik,
Papierund
Zellstofftechnik,
Vermessungswesen und Forstwirtschaft;
e)
4½ Jahre für alle übrigen Studienrichtungen.
2.
Als Beginn des Studiums ist, wenn das erste
Semester ein Wintersemester war, der 1. Juli, und
wenn das erste Semester ein Sommersemester
war, der 1. Jänner des betreffenden Jahres
anzusehen.
Wurde das Studium mit einem Trimester
begonnen, so ist als Beginn des Studiums, wenn
das
erste
Trimester
ein
Sommeroder
Herbsttrimester war, der 1. Juli, wenn das erste
Trimester ein Wintertrimester war, der 1. Jänner
des betreffenden Jahres anzusehen. 644
3.
644
LGBl 17/1976, Art I Z 3; (1.3.1969 gem Art VII Z 2): Anlage zu § 16a Abs 2 Z 8
(ersetzt die Anlage zu § 16 Abs 3 gem LGBl 126/1968, Art I Z 1):
15.05.2016
200/206
Rechtsquellenverzeichnis
LGBl 30/1957
Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7.März 1957
über die Wiederverlautbarung des Gesetzes vom 17. November 1954,
LGBl Nr 59, betreffend die Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der
Gemeinde Graz, in der Fassung des Gesetzes vom 8. Juli 1955, LGBl Nr 53
(1.Novelle) und des Gesetzes vom 5. Dezember 1956, LGBl Nr 18/1957
(2.Novelle).
LGBl 20/1959
Gesetz vom 5. November 1958, mit dem die Dienst- und Gehaltsordnung
der Beamten der Gemeinde Graz 1956 abgeändert wird.
LGBl 35/1959
Gesetz vom 19. Februar 1959, mit dem die Dienst- und Gehaltsordnung
der Beamten der Gemeinde Graz neuerlich abgeändert und ergänzt wird.
LGBl 26/1961
Gesetz vom 1. Dezember 1960, mit dem die Dienst- und Gehaltsordnung
der Beamten der Gemeinde Graz 1956, LGBl Nr 30/1957, neuerlich
abgeändert und ergänzt wird.
LGBl 103/1961 Gesetz vom 11. Juli 1961, mit dem die Dienst- und Gehaltsordnung der
Beamten der Gemeinde Graz 1956, LGBl Nr 30/1957, neuerlich
abgeändert und ergänzt wird.
LGBl 153/1962 Gesetz vom 13. Juni 1962, mit dem die Dienst- und Gehaltsordnung der
Beamten der Gemeinde Graz 1956, LGBl 30/ 1957, neuerlich abgeändert
wird.
LGBl 61/1967
Gesetz vom 14. März 1967, mit dem die Dienst- und Gehaltsordnung der
Beamten der Gemeinde Graz 1956, LGBl 30/1957, neuerlich abgeändert
und ergänzt wird.
LGBl 126/1968 Gesetz vom 3. Juli 1968, mit dem die Dienst- und Gehaltsordnung der
Beamten der Gemeinde Graz 1956, LGBl 30/1957, neuerlich abgeändert
und ergänzt wird.
LGBl 49/1969
Gesetz vom 10. Juni 1969, mit dem die Dienst- und Gehaltsordnung der
Gemeinde Graz 1956 neuerlich abgeändert und ergänzt wird.
LGBl 17/1976
Gesetz vom 3. Februar 1976, mit dem die Dienst- und Gehaltsordnung der
Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 abgeändert wird.
LGBl 26/1980
Gesetz vom 7. Dezember 1979, mit dem die Dienst- und Gehaltsordnung
der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 abgeändert wird.
LGBl 16/1984
Gesetz vom 16. Dezember 1983, mit dem das Landes-Verfassungsgesetz
1960, das Landesbeamtengesetz 1974, die Dienst- und Gehaltsordnung
der
Beamten
der
Landeshauptstadt
Graz
1956,
das
Grazer
Gemeindevertragsbedienstetengesetz
1974,
das
Steiermärkische
Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1962 und das Steiermärkische
Bezügegesetz geändert werden.
LGBl 13/1987
Kundmachung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 10. Februar
1987 über die Aufhebung einer Bestimmung der Dienst- und
Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz durch den
Verfassungsgerichtshof.
LGBl 37/1989
Gesetz vom 22. November 1988, mit dem die Dienst- und Gehaltsordnung
der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 abgeändert wird.
LGBl 10/1993
Kundmachung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 7. Februar
1993 über die Aufhebung einer Bestimmung der Dienst- und
Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz durch den
Verfassungsgerichtshof.
LGBl 82/1993
Gesetz vom 15. Juni 1993, mit dem das Gesetz betreffend die Dienst- und
Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz, LGBl 30/1957,
in der Fassung LGBl 37/1989, geändert wird.
LGBl 17/1994
Gesetz vom 9. Dezember 1993, mit dem die Dienst- und Gehaltsordnung
der Beamten der Landeshauptstadt Graz geändert wird.
15.05.2016
201/206
LGBl 37/1994
Gesetz vom 1. März 1994, betreffend die Personalvertretung in den
steirischen Gemeinden (Gemeinde-Personalvertretungsgesetz 1994)
LGBl 16/1995
Gesetz vom 8. November 1994, mit dem die Dienst- und Gehaltsordnung
der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 geändert wird.
LGBl 13/1996
Gesetz vom 21. November 1995, mit dem die Dienst- und Gehaltsordnung
der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 geändert wird.
LGBl 46/1996
Gesetz vom 11. Juni 1996, mit dem die Dienst- und Gehaltsordnung der
Beamten der Landeshauptstadt Graz geändert wird.
LGBl 72/1997
Steiermärkisches Bezügereformgesetz vom 1. Juli 1997, umfassend:
Gesetz über die Bezüge der obersten Organe des Landes Steiermark
(Steiermärkisches Landes-Bezügegesetz – Stmk. LBezG.).
Gesetz, mit dem das Gesetz über die Bezüge und Pensionen der obersten
Organe des Landes geändert wird (Steiermärkische Bezügegesetz-Novelle
1997).
Gesetz, mit dem die als Landesgesetz geltende Dienstpragmatik 1914 und
das als Landesgesetz geltende Gehaltsgesetz 1956 geändert werden.
Gesetz über die freiwillige Pensionskassenvorsorge für Personen, die dem
Steiermärkischen
Landesbezügegesetz
und
dem
Steiermärkischen
Gemeinde-Bezügegesetz, jeweils LGBl. Nr. 72/1997, unterliegen
(Steiermärkisches Pensionskassenvorsorgegesetz– Stmk. PKVG).
Gesetz über die Bezüge der Organe in den Gemeinden des Landes
Steiermark (Steiermärkisches Gemeinde-Bezügegesetz– Stmk. GBezG).
Gesetz, mit dem das Gesetz über die Ruhebezüge der Bürgermeister der
steirischen Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut
geändert wird.
Gesetz, mit dem die Gemeindeordnung 1967 geändert wird.
Gesetz, mit dem das Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 geändert
wird.
Gesetz, mit dem das Gemeindebedienstetengesetz 1957 geändert wird.
Gesetz, mit dem die Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der
Landeshauptstadt Graz 1956 geändert wird.
Gesetz, mit dem das Steiermärkische Parteienförderungsgesetz 1991
geändert wird (Steiermärkische Parteienförderungsgesetz-Novelle 1997).
LGBl 65/2000
Gesetz vom 4. Juli 2000, mit dem die Dienst- und Gehaltsordnung der
Beamten der Landeshauptstadt Graz geändert wird.
LGBl 35/2001
Gesetz vom 20. März 2001, mit dem das Gesetz über die rechtliche
Stellung des Leiters des Landesrechnungshofs und dessen Stellvertreters,
die Dienstpragmatik 1914, das Steiermärkische Gemeindebedienstetengesetz 1957, die Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der
Landeshauptstadt Graz 1956, das Steiermärkische Vergabegesetz 1998
und das Gesetz über die Geschäftsordnung des Steiermärkischen
Landtages geändert werden.
LGBl 62/2001
Gesetz vom 3. Juli 2001, mit dem das Lustbarkeitsabgabegesetz, das
Hundeabgabegesetz, das Steiermärkische Parkgebührengesetz, das
Wasserleitungsbeitragsgesetz, das Getränke- und Speiseeisabgabegesetz
1993, die Steiermärkische Gemeindeordnung 1967, das Statut der
Landeshauptstadt Graz 1967, die Gemeindewahlordnung Graz 1992, die
Gemeindewahlordnung 1960, die Landtags-Wahlordnung 1960, das
Steiermärkische Musiklehrergesetz, das Gemeindebedienstetengesetz
1957, das Steiermärkische Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1962,
das Steiermärkische Gemeinde-Bezügegesetz und die Dienst- und
Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 geändert
werden.
LGBl 1/2003
Gesetz vom 22. Oktober 2002, mit dem die Dienst- und Gehaltsordnung
der Beamten der Landeshauptstadt Graz geändert wird.
15.05.2016
202/206
LGBl 54/2003
Gesetz vom 8. April 2003, mit dem das Gesetz über die Zuweisung von
Bediensteten der Gemeinde an Dritte (Steiermärkisches Gemeindebediensteten-Zuweisungsgesetz) erlassen wird sowie die Dienst- und
Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 geändert
wird. [Celex-Nr. 377L0187; 398L0050]
LGBl 97/2005
Gesetz vom 5. Juli 2005, mit dem die Dienst- und Gehaltsordnung der
Beamten der Landeshauptstadt Graz geändert wird. [EZ. 2340/1 Blg. Nr.
272 XIV. GPStLT]
LGBl 147/2006 Gesetz vom 17. Oktober 2006, mit dem die Dienst- und Gehaltsordnung
der Beamten der Landeshauptstadt Graz geändert wird. [XV. GPStLT RV
EZ 768/1 AB EZ 768/2]
LGBl 53/2007
Gesetz vom 26. April 2007, mit dem die Dienst- und Gehaltsordnung der
Beamten der Landeshauptstadt Graz geändert wird. [XV. GPStLT RV EZ
1156/1 AB EZ 1156/2]
LGBl 1/2008
Gesetz vom 16. Oktober 2007, mit dem die Dienst- und Gehaltsordnung
der Beamten der Landeshauptstadt Graz geändert wird. [XV. GPStLT RV
EZ 1573/1 AB EZ 1573/4]
LGBl 56/2008
Gesetz vom 22. April 2008, mit dem die Dienst- und Gehaltsordnung der
Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 geändert wird. [XV. GPStLT RV
EZ 1939/1 AB EZ 1939/2]
LGBl 77/2008
Gesetz vom 20. Mai 2008, mit dem ein Gesetz über die
Anerkennung von Berufsqualifikationen erlassen wird und das
Berufsjägerprüfungsgesetz, das Steiermärkische Schischulgesetz
1997, das Steiermärkische Berg- und Schiführergesetz 1976, das
Steiermärkische
Tanzschulgesetz,
das
Dienstrecht
und
Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark, das
Gemeindebedienstetengesetz
1957,
das
Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1962, die Dienst- und Gehaltsordnung der
Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 und das Grazer
Gemeindevertragsbedienstetengesetz geändert werden
LGBl 38/2009
Gesetz vom 17.März 2009, mit dem die Dienst- und
Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz geändert
wird [XV. GPStLT RV EZ 2698/1 AB EZ 2698/2]
LGBl 5/2010
Gesetz, mit dem die Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der
Landeshauptstadt Graz geändert wird [XV. GPStLT RV EZ 3290/1 AB
EZ 3290/4]
LGBl 71/2010
Gesetz vom 15.Juni 2010, mit dem die Dienst- und Gehaltsordnung
der Beamten der Landeshauptstadt Graz geändert wird [XV. GPStLT
RV EZ 3696/1 AB EZ 3696/3]
LGBl 81/2010 Gesetz vom 6.Juli 2010, mit dem die Dienst- und Gehaltsordnung
der Beamten der Landeshauptstadt Graz geändert wird [XV.
GPStLT RV EZ 3701/1 AB EZ 3701/5]
LGBl 56/2011 Gesetz vom 27.April 2011, mit dem die Dienst- und
Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz geändert
wird [XVI. GPStLT RV EZ 167/1 AB EZ 167/4]
LGBl 16/2012 Gesetz vom 13.Dezember 2011, mit dem die Dienst- und
Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz geändert
wird [XVI. GPStLT RV EZ 915/1 AB EZ 915/3]
15.05.2016
203/206
Ergänzung zu den Übergangsbestimmungen
a
LGBl. Nr. 65/2000, Art. II Abs. 1
Übergangsbestimmungen zu § 18 Abs 7
-
3;
(1.11.2000
gem
Art
III
Z
1):
(1) Die
Mitglieder
der
Dienstbeschreibungskommission (§ 18 Abs. 7), der Disziplinarkommission
(85) und der Disziplinaroberkommission (§ 88) sind
innerhalb von vier Wochen nach Inkraftreten dieses
Gesetzes für die laufende Funktionsperiode des
Gemeinderates zu bestellen.
(2) Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Gesetzes bei der Disziplinarkommission (Disziplinarsenat) oder der Disziplinaroberkommission (Berufungssenat) anhängige Verfahren gelten die Bestimmungen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes. Für
nach dem Inkrafttreten erhobene Berufungen gelten
die Bestimmungen dieses Gesetzes.
(3) Auf anhängige Leistungsfeststellungsverfahren
(Dienstbeschreibungen) sind die Bestimmungen vor
Inkrafttreten dieses Gesetzes weiter anzuwenden.
b
Die Regelungen des § 16a Abs 1 lit b und Abs 3 über die Berücksichtigung sonstiger
Zeiten in der bis zum 31.12.1995 geltenden Fassung sind gem § 146 Abs 1 auf Beamte,
die vor dem 1. Juli 1995 in ein Dienstverhältnis zur Stadt Graz eingetreten und seither
ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis zur Stadt Graz gestanden sind, weiterhin
anzuwenden:
§ 16a Abs 1 lit b idF LGBl 17/1976: „b) die sonstigen Zeiten zur Hälfte“
§ 16a Abs 3 idF LGBl 17/1976:
„(3) Zeiten gemäß Abs 1 lit b, in denen der Beamte eine
Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat,
können vom Stadtsenat im öffentlichen Interesse
insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die
Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche
Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung
ist.“
c
Die §§ 50 Abs. 1 und 2 sowie 52 Abs. 1 in der bis 31.12.1995 geltenden Fassung sind
gem § 146 Abs 3 auf Beamte, die vor dem 1. Juli 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer
österreichischen Gebietskörperschaft aufgenommen worden sind und seither bis zum
Zeitpunkt ihrer Ruhestandsversetzung ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einer
österreichischen Gebietskörperschaft stehen, weiterhin anzuwenden:
§ 50 Abs 1 idF LGBl 126/1980: „(1) Der Ruhegenuss beträgt nach einer für die
Ruhegenussbemessung anrechenbaren Dienstzeit von 10
Jahren 50 v.H. der Ruhegenussbemessungsgrundlage und
steigt für Beamte, die einen Ruhegenuss im Ausmaß der
vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage
15.05.2016
204/206
a)
b)
c)
§ 50 Abs 2 idF LGBl 30/1957:
nach 30 Dienstjahren erreichen, jährlich um 2,5
v.H.,
nach 32½ Dienstjahren erreichen, jährlich um
2,22 v.H.,
nach 35 Dienstjahren erreichen, jährlich um 2
v.H.“
„(2) Die Beamtenkategorien, die bereits nach 30 oder
32½ Dienstjahren einen Ruhegenuss im Ausmaß der
vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage erreichen, sind
vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der besonderen
Vorbildungserfordernisse oder der Gefährdung ihrer
Gesundheit durch ihre Amtsobliegenheiten festzusetzen.“
§ 52 Abs 1 idF LGBl 126/1980: „(1) Ein Beamter, der wegen Krankheit oder wegen einer
von ihm nicht absichtlich herbeigeführten körperlichen
Beschädigung nach einer mindestens fünfjährigen, jedoch
noch nicht zehnjährigen für die Ruhegenussbemessung
anrechenbaren Dienstzeit dienstunfähig geworden ist, wird
hinsichtlich der Ruhegenussbemessung so behandelt, wie
wenn er zehn Dienstjahre zurückgelegt hätte.“
d
§ 45 Abs 1 in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung ist auf Beamte, die vor dem
1.1.1945 geboren sind, weiterhin anzuwenden:
§ 45 Abs 1 idF LGBl 46/1996:
e
„(1) Der Beamte hat Anspruch auf Versetzung in den
Ruhestand, wenn er das 60. Lebensjahr überschritten
hat.“
§ 49 in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung:
„(1) Die zur Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren
Bezüge sind:
a) das letzte Gehalt;
b) jene Zulagen, die für die Ruhegenussbemessung
als anrechenbar erklärt wurden.
Kürzungen, die sich auf Grund der Herabsetzung der
Wochendienstzeit gemäß § 17 a oder 17 b ergeben, sind
nicht zu berücksichtigen. Ist zum Zeitpunkt des
Ausscheidens aus dem Dienststand der für die nächste
Vorrückung bzw. für die Zeitvorrückung in die nächsthöhere
Dienstklasse erforderliche Zeitraum bereits verstrichen, so
sind der Beamte, seine Hinterbliebenen und Angehörigen so
zu behandeln, als ob die Vorrückung oder Zeitvorrückung im
Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand bereits
eingetreten wäre.“ (LGBl 13/1996)
(2) Die Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt 80 v.H.
der für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren
Bezüge. (LGBl 1957/30 idF 153/1962)
„(3) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der
Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem
Ablauf des Monats liegt, in dem der Beamte sein 60.
Lebensjahr vollendet haben wird, ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80 v.H. um 0,1667 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende
15.05.2016
205/206
Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist
auf zwei Kommastellen zu runden. (LGBl 1996/46)
(4) Eine Kürzung nach Abs. 3 findet nicht statt
a) im Fall des im Dienststand eingetretenen Todes
des Beamten,
b) wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine
Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem
Beamten aus diesem Grund eine Versehrtenrente gebührt. (LGBl 1996/46)
(5) Die Ruhegenussbemessungsgrundlage darf 62 v.H. des
ruhegenussfähigen Monatsbezuges nicht unterschreiten.“
(LGBl 1996/46)
„(6) Die Ruhegenussbemessungsgrundlage des gemäß § 17
Abs. 2 teilbeschäftigten oder teilbeschäftigt gewesenen
Beamten bilden 80 v.H. des aus der Voll- und Teilbeschäftigung berechneten Durchschnittsbezuges auf der
Grundlage des einem vollbeschäftigten Beamten gleicher
Einstufung im letzten Monat des Dienstverhältnisses
gebührenden Monatsbezuges. Die Bestimmungen des § 50
Abs. 4 sind sinngemäß anzuwenden. (LGBl 65/2000)
(7) Die sich aus Abs. 3 unter Berücksichtigung der
Untergrenze gemäß Abs. 5 ergebende Kürzung der
Ruhegenussbemessungsgrundlage vermindert sich um 0,29
Prozentpunkte je volles Kalenderjahr, in dem der Beamte
als Bediensteter der Stadt Graz mindestens 40 Nachtdienste
ohne Schlaferlaubnis oder mindestens 80 Nachtdienste mit
Schlaferlaubnis geleistet hat; dabei liegt ein Nachtdienst
vor, wenn in die Zeit von 22 bis 6 Uhr mindestens zwei
Stunden der Arbeitszeit fallen. Wurden beide Arten von
Nachtdiensten geleistet, so zählt ein Nachtdienst ohne
Schlaferlaubnis wie zwei Nachtdienste mit Schlaferlaubnis.“
(LGBl 65/2000)
15.05.2016
206/206
Herunterladen