Aktuelles aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht Juni 2010

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AStW 2010/01
JStG 2010 – Viele Änderungen in Planung ................................................................................. 2
Kapitaleinkünfte .............................................................................................................. 2
Weitere geplante Änderungen im EStG .............................................................................. 3
Änderungen im UStG ....................................................................................................... 5
Änderungen in anderen Gesetzen ...................................................................................... 6
EStG – Aktualisierter Anwendungserlass zur Altersversorgung ...................................................... 8
Riester-Förderung im Ausland ........................................................................................... 8
Auswirkungen des geänderten Versorgungsausgleichs ......................................................... 9
§ 3c EStG – Kein Halbabzugsverbot bei einem Auflösungsverlust ohne Einnahmen ....................... 11
§§ 4, 9 EStG – Entfernungspauschale bei Fahrten von der elterlichen Wohnung aus ...................... 13
§ 5 EStG – Aktive RAP für Bearbeitungsgebühren öffentlich geförderter Kredite ............................ 14
§ 5 EStG – Gutscheine für künftige Dienstleistungen führen nicht zur Passivierung ........................... 16
§ 6 EStG – Mehrfache Anwendung der Listenpreisregel auf Betriebs-Kfz ...................................... 17
§ 6 EStG – Pflicht zur Abzinsung von Gesellschafterdarlehen ...................................................... 19
§ 6a EStG – Bezug zu künftigen gewinnabhängigen Leistungen darf nicht bestehen ...................... 20
§ 7 EStG – AfA-Befugnis bei Gebäude auf fremdem Grund und Boden ......................................... 21
§ 9 EStG – Fahrten mit dem Pkw der Eltern führen nicht zu Werbungskosten ............................... 22
§ 10 EStG – Private Steuerberaterkosten ab 2006 müssen nicht abziehbar sein ............................ 23
§ 10 EStG – Regeln zum Versorgungsausgleich ........................................................................ 25
§ 19 EStG – Unentgeltliche Verpflegung muss nicht immer Arbeitslohn sein ................................. 27
§ 19 EStG – Vertragswidrige private Fahrzeugnutzung kann Arbeitslohn sein ............................... 28
§ 21 EStG – Kein Werbungskostenabzug bei Zahlung durch den Mieter ....................................... 29
§ 21 EStG – Keine Werbungskosten bei uneinigen Erben über die Vermietung .............................. 30
§ 21 EStG – Aufwendungen zur Beseitigung verdeckter Mängel nach dem Kauf ............................ 31
§ 23 EStG – Zweifel an der Besteuerung von selbst errichteten Gebäuden ................................... 32
§ 33 EStG – Abzug von Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Scheidung ........................... 34
§ 33a EStG – Unterhalt an Schwiegereltern ist nicht absetzbar ................................................... 36
§ 8c KStG – Anwendung der Sanierungsklausel ........................................................................ 38
§ 3 UStG – Garantiezusage des Autohändlers ist eine steuerpflichtige sonstige Leistung ................ 40
§ 10 UStG – Verkauf von Prepaid-Karten durch Agentur ist durchlaufender Posten ........................ 42
§ 18 UStG – Online-Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung ist verpflichtend ............................. 43
AO, DBA – Regeln für geschlossene Auslandsfonds ................................................................... 44
§ 173 AO – Ansatz von neuen Tatsachen ................................................................................. 45
Verschulden des Steuerberaters bei verspäteter Vorlage von Belegen .................................. 45
Nur konkret vorliegende Anhaltspunkte schließen Änderung aus ......................................... 46
Steuern kompakt .................................................................................................................. 48
§ 3c EStG – Pauschale Nachtzuschläge können steuerfrei sein ............................................ 48
§ 9 EStG – Genauer Nachweis von Fachliteratur ................................................................ 48
§ 6 EStG – Private Pkw-Nutzung bei Durchschnittssatz-Besteuerung ................................... 48
§ 7g EStG – Keine Investition bei geplanter Rechtsnachfolge .............................................. 49
§ 16 EStG – Ein InternetDienst ist nur bei Trennung ein Teilbetrieb ..................................... 49
§ 17 EStG – Verlust bei Verkauf kurz zuvor geschenkter GmbH-Anteile ................................ 49
§ 19 EStG – Übernahme von Steuerberatungskosten ist Arbeitslohn .................................... 50
§ 20 EStG – Steuerfreiheit für Darlehenspolicen ................................................................ 50
§ 22 EStG – Container-Leasing fällt unter die sonstigen Einkünfte ....................................... 50
§ 32 EStG – Kein Kindergeld für die Zeit des Grundwehrdienstes ........................................ 51
§ 34 EStG – Anwaltshonorar für mehrere Jahre ist nicht tarifbegünstigt ............................... 51
§ 15 UStG – Anforderungen an den Inhalt einer Rechnung ................................................. 51
§ 10 ErbStG – Erbfallkostenpauschbetrag nur einmal pro Todesfall ...................................... 52
§ 371 AO – Selbstanzeige noch nach Auskunftsverlangen................................................... 52
AStW 2010/02
JStG 2010 – Viele Änderungen in
Planung
Der BMF-Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2010 beinhaltet eine
Vielzahl von Einzelmaßnahmen in zwölf Gesetzen. Das betrifft insbesondere Anpassungen bei der Umsatz- und Abgeltungsteuer sowie neue Kontrollen bei der Geldanlage. Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über
die wichtigsten Eckpunkte für die Beraterpraxis. Sofern nichts gesondert
vermerkt wurde, gelten die Änderungen ab dem Tag nach der Gesetzesverkündung.
Kapitaleinkünfte
 Kreditinstitute sollen Änderungen bei der Höhe der Kapitalerträge oder
der zu erhebenden Kapitalertragsteuer unabhängig vom Verschulden
nicht rückwirkend, sondern materiell-rechtlich erst im laufenden Jahr
vornehmen, um aufwendige jahresübergreifende Korrekturen zu vermeiden.
 Sparer sollen Fehler auf der Ebene der Banken ab 2009 nur noch dann
im Veranlagungsverfahren geltend machen können, wenn eine Bankbescheinigung mit der Bestätigung vorgelegt wird, dass keine Korrektur bei der Kapitalertragsteuer vorgenommen wurde.
 Sofern die Bank dem FA geschenkte Wertpapiere oder Depots meldet,
soll künftig auch die Steuer-Identifikationsnummer (ID) vom Schenker
und Beschenkten übermittelt werden. Liegen diese Daten nicht vor,
wird der Übertragungsvorgang als steuerpflichtige Veräußerung behandelt.
 Der neue § 44 Abs. 2a EStG soll den Freistellungsauftrag um die Steuer-Identifikationsnummer ergänzen, damit die rechtmäßige Inanspruchnahme effizienter im Rahmen des Kontrollverfahrens nach § 45d
EStG überprüft werden kann. Neu erteilte Freistellungsaufträge sind
nur dann wirksam, wenn der Sparer darin seine ID angibt. Für bereits
vorliegende Aufträge müsste dies bis Ende 2014 nachgeholt werden,
anderenfalls würden die Anträgen unwirksam.
AStW 2010/03
 Im Rahmen der Datenübermittlung nach § 45d Abs. 1 EStG über ausgezahlte Kapitaleinnahmen ohne Steuereinbehalt soll die Bank die ID
des Anlegers ab 2012 mitteilen, um den Finanzbehörden die Überprüfung durch die eindeutige Zuordnung zu erleichtern.
 Über § 52a Abs. 10 S. 7 EStG soll die bisherige Verwaltungsauffassung
gesetzlich untermauert werden, nach der erhaltene Stückzinsen aus
den Jahren nach 2008 auch dann steuerpflichtig sind, wenn die verkaufte Anleihe noch unter den Bestandsschutz und damit nicht unter
die Abgeltungsteuer fällt.
Weitere geplante Änderungen im EStG
 Die Regeln zur Verlustfeststellung in § 10d Abs. 4 EStG sollen ab 2010
geändert werden, weil die BFH-Rechtsprechung der Verwaltungspraxis
widerspricht. Bei Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags können dann Besteuerungsgrundlagen nur insoweit berücksichtigt werden,
als sie bei der Steuerfestsetzung zugrunde gelegt worden sind. Der
Einkommensteuerbescheid wirkt also wie ein Grundlagenbescheid. Eine
Ausnahme von dieser Bindungswirkung besteht nur dann, wenn der
Einkommensteuerbescheid zwar korrigiert werden könnte, dies aber
unterbleibt, weil sich die Höhe der festzusetzenden Steuer nicht ändert. Diese Regelung soll entsprechend auch für den Gewerbeverlust
im GewStG gelten.
 Im Rahmen vom sogenannten Wohn-Riester soll keine Nachversteuerung des Wohnförderkontos erfolgen, wenn die Aufgabe der Selbstnutzung der geförderten Wohnung aufgrund des Todes des Zulageberechtigten eintritt. Zudem sollen die Regeln der Eigenheimrente ab 2010
uneingeschränkt auch für das Dauerwohnrecht gelten. Daher wäre
dann auch die Entschuldung eines Dauerwohnrechts zu Beginn der
Auszahlungsphase möglich.
 Wird bei einer Scheidung die von Eheleuten erworbene Altersvorsorge
zwischen ihnen aufgeteilt, soll dies keine schädliche Verwendung darstellen.
AStW 2010/04
 Als Reaktion auf die BFH-Rechtsprechung soll der Verkauf von Gebrauchsgütern
nicht
mehr
zu
den
Spekulationsgeschäften
nach
§ 23 EStG zählen. Zudem soll klargestellt werden, dass die ab 2009
entstandenen Verluste aus dem Verkauf von Grundstücken und anderen Wirtschaftsgütern keine Altverluste darstellen. Damit können sie
keine Gewinne mindern, die der Abgeltungsteuer unterliegen.
 Die Förderung im Rahmen des § 35a EStG soll ab 2011 für Handwerkerleistungen entfallen, für die es öffentliche Mittel für Förderprogramme, zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse gibt. Dies
gilt derzeit nur für CO2-Gebäudesanierungsprogramme. Sofern allerdings die Förderung nicht in Anspruch genommen wird, bleibt es bei
der Steuerermäßigung.
 Die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale sollen um den Tag der
Geburt sowie Begründung oder Auflösung des Familienstands erweitert
werden, um einen Steuerklassenwechsel zutreffend durchführen zu
können. Zudem sollen einige Übergangsregelungen geschaffen werden.
So
hat
der
Arbeitgeber
bis
zur
Einführung
der
Wirtschafts-
Identifikationsnummer zur Authentifizierung seine Steuernummer anzugeben, unter welcher er die Lohnsteuer-Anmeldung abgibt. Da die
elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale erst 2012 eingeführt werden, es aber bereits 2011 keine Lohnsteuerkarte mehr gibt, müssen
Übergangsregelungen im neuen § 52b EStG geschaffen werden.
 Ermäßigt zu besteuernde Einkünfte wie Veräußerungsgewinne sollen
mindestens dem Eingangssteuersatz unterworfen werden. Dies wird
gesetzlich ab 2009 an den derzeit geltenden Satz von 14 % angepasst.
 Auf die Veranlagung von Arbeitnehmern soll trotz Freibetrag auf der
Lohnsteuerkarte verzichtet werden, wenn keine Einkommensteuerschuld entsteht. Dies gilt für alle Arbeitnehmer mit Arbeitslohn bis
10.200 EUR. Für Ehegatten gilt der erhöhte Betrag von 19.400 EUR.
Dabei ist es unerheblich, welcher der beiden Partner die Lohneinkünfte
erzielt.
AStW 2010/05
Änderungen im UStG
 Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers soll ab 2011 auf
Lieferungen von Industrieschrott, Altmetall und sonstige Abfallstoffe
sowie die Reinigung von Gebäuden, Hausfassaden, Räumen inklusive
Inventar und Fenstern erweitert werden. Beim Reinigen von Gebäuden
und Gebäudeteilen soll jedoch Voraussetzung sein, dass der Unternehmer, an den die Leistung erbracht wird, selbst derartige Leistungen
erbringt, damit es zu einer Umkehr der Steuerschuldnerschaft kommt.
 Über § 15 Abs. 1b UStG soll der Vorsteuerabzug für gemischt genutzte
Grundstücke ab 2011 auf die Verwendung für Zwecke des Unternehmens beschränkt werden. Dafür unterliegt dann die Verwendung des
Grundstücks für andere Zwecke nicht mehr der unentgeltlichen
Wertabgabe. Sofern sich die Verwendung in den Folgejahren ändert,
soll es zur Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 6a UStG kommen.
Veräußerung oder Entnahme sollen hingegen bei Verzicht auf die Steuerbefreiung mit der vollen Umsatzsteuer belastet werden, was ebenfalls eine Vorsteuerberichtigung auslöst. Die bisherige Regelung soll lediglich noch für Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern, die vor 2011 fertiggestellt oder angeschafft worden
sind, bestehen bleiben. Die Mehrwertsteuer-Richtlinie erlaubt eine Begrenzung des Vorsteuerabzugs über die Grundstücke hinaus. Davon
wird im UStG derzeit noch kein Gebrauch gemacht. Daher sind auch
Gegenstände nicht von der Änderung betroffen, die wie beispielsweise
Photovoltaikanlagen umsatzsteuerlich keine Gebäudebestandteile darstellen.
 Bislang liegt der Ort bei kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen,
unterrichtenden, sportlichen, unterhaltenden oder ähnlichen Leistungen grundsätzlich dort, wo sie erbracht werden. Ab 2011 soll das nur
noch gelten, wenn der Leistungsempfänger ein Nichtunternehmer ist.
Bei Leistungen an Unternehmer richtet sich der Ort der Leistung dann
nach dem Sitz des Empfängers.
AStW 2010/06
 Nach dem neuen § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG sollen Eintrittskarten an Unternehmer zu kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, unterrichtenden, sportlichen und ähnlichen Veranstaltungen an dem Ort besteuert werden, an dem die Veranstaltung stattfindet.
 Seit 2010 wird die Abgabe von Speisen und Getränken auf einem Beförderungsmittel am Ort der tatsächlichen Leistung erbracht. Ist der
leistende Unternehmer im Ausland ansässig und erfolgt die Leistung an
einen Unternehmer, soll dieser Tatbestand aus dem Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers herausgenommen werden. Steuerschuldner wird dann der leistende Unternehmer.
 Beim innergemeinschaftlichen Erwerb soll es zum Verzicht auf die Anwendung der Erwerbsschwelle kommen. Zukünftig soll die Verwendung
der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gegenüber dem Lieferanten
als Verzichtserklärung gelten. Der Erwerber muss den Vorgang dann
der Umsatzsteuer unterwerfen.
Änderungen in anderen Gesetzen
 Bei Erwerben ab der Gesetzesverkündigung soll die Grenze von 10 %
für Verwaltungsvermögen auch bei Beteiligungen an Personen- und
Kapitalgesellschaften gelten, wodurch ein Redaktionsversehen beseitigt
wird. Derzeit rettet die Verteilung von Verwaltungsvermögen auf die
unteren Ebenen bei der Muttergesellschaft die komplette Steuerfreiheit, wenn die Untergesellschaft einen Verwaltungsvermögensanteil
von maximal 50 % ausweist und lediglich die Mutter die 10 %-Grenze
einhält.
 Durch die Neufassung des § 146 Abs. 2a AO dürfen elektronische Bücher und sonstige erforderliche elektronische Aufzeichnungen nicht nur
in den EU- oder EWR-Raum, sondern auch in Drittländer verlagert
werden. Generell wird auf die bisher geforderte Zustimmung des ausländischen Staates zur Durchführung des Datenzugriffs verzichtet.
AStW 2010/07
 Die Einkommensgrenzen für den Anspruch auf eine ArbeitnehmerSparzulage bestimmen sich nach dem zu versteuernden Einkommen,
was bis 2008 auch die Kapitaleinkünfte umfasste. Da diese mit Einführung der Abgeltungsteuer grundsätzlich nicht mehr Bestandteil des zu
versteuernden Einkommens sind, bleiben Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2009 bei den maßgebenden Einkommensgrenzen von 20.000
EUR oder 17.900 EUR grundsätzlich außer Betracht. In Fällen, in denen
Arbeitnehmer die Besteuerung ihrer Einkünfte aus Kapitalvermögen
mit dem günstigeren individuellen Steuersatz beantragen, fließen diese
Einkünfte in das zu versteuernde Einkommen ein. Dies ist jedoch für
die Arbeitnehmer-Sparzulage im Ergebnis regelmäßig ohne Bedeutung,
da sich die Günstiger-Prüfung nur auswirkt, wenn das zu versteuernde
Einkommen die für die Arbeitnehmer-Sparzulage maßgebenden Einkommensgrenzen nicht überschreitet.
 Bei der Festsetzung der Wohnungsbauprämie für Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung von Baudarlehen wird ab 2009 ebenfalls auf
den Einbezug der Kapitaleinkünfte verzichtet. Eine mögliche Regelung,
nach der im Antrag auf Wohnungsbauprämie Kapitalerträge detailliert
abgefragt werden, begegnet datenschutzrechtlichen Bedenken, da die
Anträge bei den jeweiligen Bausparkassen, Genossenschaften etc. einzureichen sind.
 Die Auszahlung von Kindergeld durch die Familienkassen und den Versorgungskassen im öffentlichen Dienst soll stärker kontrolliert werden,
um Doppelzahlungen zu vermeiden. Daher sollen zur Überprüfung bestimmte Angaben zu Kindern von beiden Kassen an das BZSt gemeldet
werden.
Fundstelle:
BMF-Referentenentwurf Jahressteuergesetz 2010, JStG 2010, 29.3.10,
unter www.iww.de, Abruf-Nr. 101232
AStW 2010/08
EStG – Aktualisierter Anwendungserlass
zur Altersversorgung
Das BMF hat sein Schreiben aus dem Jahr 2009 zur steuerlichen Förderung der privaten und betrieblichen Altersversorgung aufgrund verschiedener Gesetzesänderungen überarbeitet. Der 127 Seiten umfassende Erlass beinhaltet insbesondere die Angleichung der Riester-Rente an die
Vorgaben durch die EuGH-Rechtsprechung sowie im betrieblichen und
privaten Bereich die Anpassungen an das Gesetz zur Strukturreform des
Versorgungsausgleichs. Das Schreiben ist ab dem 1.1.2010 anzuwenden.
Soweit die Regelungen den Versorgungsausgleich betreffen, gelten diese
bereits ab Inkrafttreten des Gesetzes und somit ab dem 1.9.2009.
Riester-Förderung im Ausland
Eingefügt wurde die erweiterte Riester-Förderung für Arbeitnehmer aus
dem EU- und EWR-Raum, soweit diese in einem inländischen gesetzlichen
Alterssicherungssystem pflichtversichert sind. Dabei handelt es sich um
die gesetzliche Rentenversicherung, die Beamtenversorgung und die Alterssicherung der Landwirte. Betroffen ist auch die mittelbare Zulage für
den Ehegatten, bei dem die Voraussetzungen des § 26 EStG nur deshalb
nicht vorliegen, weil er seinen Wohnsitz im EU-Ausland hat. Im Gegenzug
sind Personen jetzt nicht mehr begünstigt, die in einem ausländischen
gesetzlichen Rentenversicherungssystem pflichtversichert sind und einen
Vertrag nach 2009 abschließen.
Hinzu kommt die steuerliche Förderung eines Riester-Vertrags zur Bildung von selbstgenutztem im EU-/EWR-Ausland belegenen Wohneigentum, sofern es die Hauptwohnung oder den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Zulageberechtigten darstellt. Ferien- oder Wochenendwohnungen sind von der Förderung ausdrücklich ausgeschlossen.
Bei Beendigung der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht im Falle des
Wegzugs ins EU-/EWR-Ausland wird auf die Rückforderung der steuerlichen Förderung verzichtet. Bei Umzug in ein Drittland besteht die Möglichkeit, die Tilgung des Rückzahlungsbetrages bis zu Beginn der Auszahlungsphase auf Antrag beim Anbieter verzinslich zu stunden. Eine weitere
AStW 2010/09
Verlängerung der Stundung ist möglich, wenn der Sparer den Rückzahlungsbetrag jedes Jahr mit 15 % der jährlichen Leistungen aus dem Vertrag tilgt.
Auswirkungen des geänderten Versorgungsausgleichs
Umfangreich sind die Erläuterungen zum grundlegend geänderten Versorgungsausgleich, wonach eine interne Teilung für alle Systeme der betrieblichen und privaten Altersversorgung vorgesehen ist. Hierbei werden
für den ausgleichsberechtigten Ehegatten oder eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartner eigenständige Versorgungsanrechte geschaffen und im jeweiligen System gesondert weitergeführt. Die Übertragung der Anrechte wird zum Zeitpunkt des Versorgungsausgleichs für
beide Gatten oder Lebenspartner nach § 3 Nr. 55a EStG steuerfrei gestellt. Erst während der Auszahlungsphase greift die nachgelagerte Besteuerung. Die später zufließenden Leistungen gehören bei beiden Partnern zur gleichen Einkunftsart, lediglich die individuellen Merkmale für die
Besteuerung sind bei jedem Gatten oder Lebenspartner gesondert zu ermitteln.
In Ausnahmefällen kommt es zum Ausgleich über ein anderes Versorgungssystem. Bei dieser externen Teilung bestimmt die berechtigte Person, in welches Versorgungssystem der Ausgleichswert zu transferieren
ist. Hier stellt § 3 Nr. 55b EStG die Leistung des Ausgleichswerts für beide Ehegatten steuerfrei, soweit das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung insgesamt eingehalten wird.
Unterliegen die späteren Leistungen bei der berechtigten Person jedoch
beispielsweise der Abgeltungsteuer als Kapitaleinnahme oder nur mit
dem Ertragsanteil dem § 22 EStG, greift die Steuerbefreiung nicht und
der Ausgleichswert wird bereits bei Übertragung beim ausgleichspflichtigen Ehegatten oder Lebenspartner besteuert. Die Besteuerung der später
zufließenden Leistungen erfolgt bei jedem Partner unabhängig davon, zu
welchen Einkünften die Leistungen jeweils führen und richtet sich danach,
aus welchem Versorgungssystem sie geleistet werden.
AStW 2010/010
Erfolgt aufgrund einer Entscheidung des Familiengerichts eine Übertragung des während der Ehe oder Lebenspartnerschaft gebildeten RiesterVermögens auf eine begünstigte private oder betriebliche Altersversorgung, ist diese nach § 93 Abs. 1a EStG steuerunschädlich. Unabhängig
davon, ob die ausgleichsberechtigte Person selbst zulageberechtigt ist,
führt das erhaltene Sparguthaben nicht zu steuerpflichtigen Einnahmen.
Mit der Übertragung des Riester-Vermögens geht die steuerliche Förderung mit allen Rechten und Pflichten auf die ausgleichsberechtigte Person
über. Dies hat zur Folge, dass der Partner die Förderung zurückzahlen
muss, der anschließend über das ihm zugerechnete geförderte Altersvorsorgevermögen schädlich verfügt. Die Leistungen aus dem geförderten
Altersvorsorgevermögen werden beim Empfänger nachgelagert besteuert.
Fundstellen:
Ab 2010: BMF 31.3.10, IV C 3 - S 2222/09/10041, unter www.iww.de,
Abruf-Nr. 101156
Bis 2009: BMF 20.1.09, IV C 3 - S 2496/08/10011 / IV C 5 - S
2333/07/0003, BStBl I 09, 273
Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs, Versorgungsausgleichsgesetz 3.4.09, BGBl I 09, 700
Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften 8.4.10, BGBl I 10, 386
AStW 2010/011
§ 3c EStG – Kein Halbabzugsverbot
bei einem Auflösungsverlust ohne Einnahmen
Der BFH hat seine aktuelle Rechtsprechung erneut bekräftigt, wonach
Erwerbsaufwand im Zusammenhang mit Einkünften aus § 17 EStG in voller Höhe abziehbar ist, wenn dem GmbH-Gesellschafter oder Aktionär
keinerlei Einnahmen aufgrund seiner Beteiligung zugehen. Mit diesem
Beschluss reagiert der BFH auf den Nichtanwendungserlass des BMF auf
die bisherigen Urteile, wonach das Halb- und ab 2009 Teileinkünfteverfahren auch in Verlustfällen unabhängig davon anzuwenden ist, ob Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen anfallen oder nicht.
Der BFH verweist jedoch darauf, dass es mangels Einnahmen nicht zu
einer Steuerbefreiung von 50 % bzw. 60 % kommt, sodass auch die Aufwendungen
nicht
nur
anteilig
zu
berücksichtigen
sind.
Die
§§ 3c Abs. 2 und 3 Nr. 40c EStG greifen nur, wenn Einnahmen anfallen.
Erforderlich ist daher ein wirtschaftlicher Zusammenhang der Aufwendungen mit zum Teil steuerfreien Einnahmen. Die Vorschrift verlangt
ausdrücklich, dass diese tatsächlich anfallen. Sie soll nämlich eine Doppelbegünstigung ausschließen, die mangels Einnahmen aber überhaupt
nicht entstehen kann.
Daher entspricht die BMF-Auffassung zu Verlusten im Rahmen des § 17
EStG nicht der gesetzgeberischen Vorhabe, in typisierender Betrachtung
Veräußerungsgewinn
und
Gewinnausschüttung
gleichzustellen.
Eine
Trennung von Vermögens- und Ertragsebene, wie sie dem BMF vorschwebt und die zur Folge hätte, nur Einnahmen auf der Vermögensebene einzubeziehen, ist laut BFH nicht folgerichtig. Aufgrund dieser eindeutigen Begründung ist es ratsam, entsprechende Fälle offenzuhalten,
bis der BFH ein wohl gleichlautendes Urteil zum Sachverhalt fällt.
Fundstellen:
BFH 18.3.10, IX B 227/09 unter www.iww.de, Abruf-Nr. 101112
BFH 25.6.09, IX R 42/08, BStBl II 10, 220
FG Köln 25.2.10, 6 K 4092/05
AStW 2010/012
BMF 15.2.10, IV C 6 - S 2244/09/10002, BStBl I 10, 181
AStW 2010/013
§§ 4, 9 EStG – Entfernungspauschale bei
Fahrten von der elterlichen Wohnung
aus
Ein verheiratetes Kind, das bislang bei seinen Eltern gewohnt hat, kann in
deren Domizil auch nach dem Bezug einer eigenen Wohnung am Ausbildungs- oder Arbeitsort weiterhin eine eigene Wohnung haben. Das gilt
nach einer Entscheidung des BFH zumindest dann, wenn es die Zimmer
weiterhin nutzen kann und nicht nur gelegentlich von dort den Ausbildungs- oder Arbeitsort aufsucht. Dann kann die Entfernungspauschale
auch für die weitere Strecke von der elterlichen Wohnung aus abgezogen
werden. Hat ein Berufstätiger mehrere Wohnungen, so sind die Wege
vom weiter von der Arbeitsstätte entfernt liegenden Ort zu berücksichtigen, wenn sich dort der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet und
dieser nicht nur gelegentlich aufgesucht wird.
Unter den weit auszulegenden Begriff Wohnung fallen grundsätzlich Unterkünfte jeglicher Art, die zur Übernachtung genutzt werden und von
denen aus ein Arbeitsplatz aufgesucht wird. Aufwendungen für Fahrten
werden jedoch grundsätzlich nur von der eigenen Wohnung aus berücksichtigt. Als Ausnahmen hiervon gelten die Übernachtung bei den Eltern,
Bekannten oder im Hotel, weil die eigene Wohnung renoviert wird, die
eigenen vier Wände zur Erreichung der Arbeitsstätte nicht geeignet oder
zu weit entfernt sind oder der Berufstätige am Arbeitsort noch keine
Zweitwohnung gefunden hat.
Ob die Wohnung bei den Eltern als eigene zugerechnet wird und noch den
Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet, ist anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen. Relevant ist hierbei vor
allem, dass diese Unterkunft nicht nur gelegentlich aufgesucht wurde.
Dies hatte der BFH bereits zuvor in seiner geänderten Rechtsprechung
zur doppelten Haushaltsführung bei Wegverlegungsfällen bekräftigt.
Fundstellen:
BFH 22.10.09, III R 48/09, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 101346
BFH 5.3.09, VI R 23/07, BStBl II 09, 1016
AStW 2010/014
§ 5 EStG – Aktive RAP für Bearbeitungsgebühren öffentlich geförderter Kredite
Verlangen Banken Bearbeitungsgebühren für die Gewährung von Darlehen, stellen diese bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ebenso wie die
Schuldzinsen selbst Vergütungen für die Überlassung des Kapitals dar.
Daher kann der Schuldner diese Kosten nicht sofort als Betriebsausgabe
absetzen. Stattdessen muss er hierfür einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten bilden. Dieser Grundsatz gilt nach einem aktuellen Urteil des
FG Köln auch für öffentlich geförderte Kredite, obwohl der Kreditnehmer
hier regelmäßig keine Wahl zwischen der Höhe der Bearbeitungsgebühr
und den Zinssätzen hat. Insgesamt ist von einem Gesamtentgelt für die
Überlassung des Kapitals auszugehen.
Diese Gebühren stellen Ausgaben vor dem Abschlussstichtag für eine bestimmte Zeit danach dar, sodass ein steuerliches Aktivierungsgebot nach
§ 5 Abs. 5 EStG besteht. Es handelt sich unter Hinweis auf die BGHRechtsprechung um die Vorleistung des Schuldners gegenüber der Bank,
die einem Wertverzehr unterliegt. Dies sind wirtschaftlich betrachtet Nebenkosten der Kreditgewährung, die für die Gewährung eines Darlehens
zu zahlen sind. Der Ausweis als RAP hat dabei unabhängig davon zu erfolgen, ob mit der Bank im Falle einer außerplanmäßigen Tilgung eine
anteilige Erstattung der Bearbeitungsgebühren vereinbart wird. Denn für
einen RAP gibt es keine Beschränkung auf Vorleistungen mit gegenseitigen Verpflichtungen.
Das FG hat gegen die Entscheidung Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen und weist ausdrücklich darauf hin, dass die zutreffende Behandlung öffentlich geförderter Kredite ein Massenphänomen
darstellt. Hierfür sollte durch eine Leitentscheidung des BFH Rechtsklarheit geschaffen werden.
Fundstellen:
FG Köln 12.11.09, 13 K 3803/06, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 101347
BFH 7.3.07, I R 18/06, BStBl II 07, 697; 24.6.09, IV R 96/06, BStBl II
09, 781
AStW 2010/015
BGH 12.5.92, XI ZR 258/91, DB 92, 1470; 19.10.93, XI ZR 49/93, DB
94, 138
AStW 2010/016
§ 5 EStG – Gutscheine für künftige
Dienstleistungen führen nicht zur
Passivierung
Die Ausgabe von Dienstleistungsgutscheinen zur Einlösung im Folgejahr
erlaubt weder den Ausweis einer Verbindlichkeit noch einer Rückstellung.
Nach einem aktuellen Urteil des FG Niedersachsen entsteht die Verpflichtung, aufgrund des Gutscheins einen Preisabschlag zu gewähren, rechtlich wirksam erst mit der Einlösung durch den Kunden. Bis dahin handelt
es sich lediglich um eine Verpflichtung, die vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt.
Eine Verbindlichkeit ist zu bilanzieren, wenn der Unternehmer zu einer
dem Inhalt und der Höhe nach bestimmten Leistung an einen Dritten
verpflichtet ist, die eine wirtschaftliche Belastung darstellt. Wird Kunden
aber lediglich zugesagt, bei Nachfrage von künftigen Dienstleistungen
gegen Vorlage der Gutscheine einen Rabatt zu gewähren, ist diese Verpflichtung am Bilanzstichtag noch ungewiss. Der Preisabschlag wird erst
voll wirksam, wenn es zur Abnahme der Leistung kommt. Aus Sicht des
Kunden stellen die Gutscheine lediglich den Anspruch auf einen Preisvorteil dar, bis er diesen Dienst tatsächlich in Anspruch nimmt. Nach dem
Grundsatz der Einzelbewertung in der Bilanz beruhen die Übergabe der
Gutscheine und die Dienstleistung auf rechtlich getrennten Verträgen.
Dabei mindert der Preisabschlag allein die Erlöse des Folgejahrs und ist
damit wirtschaftlich eng mit den künftigen Dienstleistungen verknüpft.
Der versprochene Rabatt ist auch nicht als Rückstellung für ungewisse
Verbindlichkeiten zu erfassen, weil der Preisnachlass nicht im alten Jahr
wirtschaftlich verursacht ist. Ein solcher Passivposten soll verhindern,
dass es zum Ausweis eines Gewinnes kommt, der wirtschaftlich noch gar
nicht voll verdient ist.
Fundstelle:
FG Niedersachsen 24.8.09, 9 K 547/05, Revision unter IV R 45/09, unter
www.iww.de, Abruf-Nr. 101348
AStW 2010/017
§ 6 EStG – Mehrfache Anwendung der
Listenpreisregel auf Betriebs-Kfz
Gehören mehrere Kfz zum Betriebsvermögen, ist die Ein-Prozent-Regel
grundsätzlich auch dann fahrzeugbezogen und daher mehrfach anzuwenden, wenn feststeht, dass ausschließlich eine Person die verschiedenen
Wagen auch privat genutzt hat. Das gilt nach einem aktuellen Urteil des
BFH in Fällen, in denen der Unternehmer kein Fahrtenbuch führt und er
selbst verschiedene Kfz zu Privatfahrten nutzen kann. Dieser Tenor entspricht der geänderten Verwaltungsauffassung, die für Wirtschaftsjahre
ab 2010 anzuwenden ist. Zuvor mussten Privatfahrten zumeist nur für
den Wagen mit dem höchsten Listenpreis berücksichtigt werden.
Im zugrunde liegenden Fall hatte der Unternehmer zwei bis drei Kfz in
seinem Betriebsvermögen, die er auch privat nutzte. Seine Ehefrau nutzte ihren eigenen Pkw, Kinder waren nicht vorhanden. Hier ist die Listenpreisregel für alle Fahrzeuge anzuwenden, auch wenn der Selbstständige
nicht mehrere Kfz gleichzeitig privat fahren kann und eine Nutzung durch
Familienangehörige ausgeschlossen ist. Dafür spricht der Wortlaut des
§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG, wonach eine Bewertung der Nutzungsentnahmen für jedes zum Betriebsvermögen zählende und auch privat genutzte Fahrzeug vorzunehmen ist. Lediglich die Wahl zwischen Listenpreis
und Fahrtenbuch muss nicht einheitlich ausgeübt werden.
Zwar vervielfältigt die mehrfache Anwendung der Ein-Prozent-Regel die
Privatnutzung ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Umfang. Das ist jedoch lediglich die automatische Folge der Typisierungsvorschrift, zumal
der Unternehmer jederzeit die Möglichkeit hat, den tatsächlichen privaten
Nutzungsanteil durch ein Fahrtenbuch zu ermitteln. Daher ist beim Listenpreis auch hinnehmbar, dass es nicht auf die Anzahl der nutzenden
Personen ankommt und es zu einer höheren Besteuerung als bei nur einem betrieblichen Kfz kommt. Entscheidet sich ein Steuerpflichtiger nicht
für die Fahrtenbuchführung, darf die typisierende und vereinfachende
Norm ohne Rücksicht auf die Zahl der Nutzer für diverse Fahrzeuge
mehrfach angewendet werden.
AStW 2010/018
Praxishinweise: Nach der neueren Auffassung des BMF (s. AStW 10,
129) ist der pauschale Nutzungswert grundsätzlich für jedes Kfz anzusetzen, das vom Unternehmer oder von Personen aus seiner Privatsphäre
für Privatfahrten genutzt wird. Dabei ist unerheblich, ob die Nutzung nur
gelegentlich oder regelmäßig erfolgt. Kann der Unternehmer glaubhaft
machen, dass bestimmte Wagen nur betrieblich gefahren werden, weil sie
für eine private Nutzung nicht geeignet sind oder ausschließlich eigenen
Arbeitnehmern zur Nutzung überlassen werden, ist insoweit kein pauschaler Nutzungswert zu ermitteln. Dabei gilt die widerlegbare Vermutung, dass für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten das Kfz mit dem höchsten Listenpreis genutzt wird.
Hier kommt es also nicht zu einem Ansatz pro Wagen im Betriebsvermögen.
Um bei großem Fahrzeugpark eine überhöhte Nutzungswertbesteuerung
zu vermeiden, empfiehlt sich die Führung von Fahrtenbüchern. Denn nur
dadurch ist gewährleistet, dass in der Summe über das Geschäftsjahr
gerechnet lediglich ein Wagen für die Privatfahrten berücksichtigt wird.
Fundstellen:
BFH 9.3.10, VIII R 24/08, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 101270
BFH 31.7.09, VIII B 28/09, BFH/NV 09, 1967
BMF 18.11.09, IV C 6 - S 2177/07/10004, BStBl I 09, 1326, Tz. 12;
21.1.02, IV A 6 - S 2177 - 1/02, BStBl I 02, 148, Tz.9
AStW 2010/019
§ 6 EStG – Pflicht zur Abzinsung von
Gesellschafterdarlehen
Unverzinsliche Gesellschafterdarlehen müssen nach einem aktuellen Urteil des BFH zwingend nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 EStG abgezinst werden,
wenn sie zwar keine feste Laufzeit aufweisen, der Kreditnehmer aber am
Bilanzstichtag mit einer Dauer der Kapitalüberlassung für mindestens
weitere zwölf Monate rechnen kann. Dabei stellt die Zweckbindung eines
Darlehens keine Verzinsung dar, wodurch die Abzinsung entfallen würde.
Auch wenn die Zweckbindung wirtschaftlich durch erhöhte Ausschüttungen an den Gesellschafter ausgeglichen wird, kompensiert dies nicht die
Unverzinslichkeit.
Sofern die Laufzeit des Kredits unbestimmt ist, muss der jährliche Zinsvorteil von 5,5 % gemäß § 13 Abs. 2 BewG mit 9,3 multipliziert werden,
was im Einzelfall zu einer erheblichen Gewinnerhöhung führen kann. Für
Gesellschafterdarlehen gibt es keine Sonderbehandlung im Vergleich zu
normalen Krediten. Denn die Abzinsung beruht in beiden Fällen auf der
typisierenden Vorstellung, dass eine erst in der Zukunft zu erfüllende
Rückzahlung den Schuldner weniger belastet als eine sofortige Leistungspflicht.
Praxishinweis: Um die Gewinnerhöhung durch die Abzinsung der Gesellschafterdarlehen zu vermeiden oder zumindest zu mindern, sollten
Kredite mit fester Laufzeit vereinbart werden. Damit wird zumindest der
Multiplikator von 9,3 für die unbestimmte Dauer verhindert. Alternativ
kommt eine geringe Verzinsung in Betracht.
Fundstellen:
BFH 27.1.10, I R 35/09, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 100937
BFH 6.10.09, I R 4/08
AStW 2010/020
§ 6a EStG – Bezug zu künftigen
gewinnabhängigen Leistungen
darf nicht bestehen
Eine Pensionsrückstellung darf nur gebildet werden, wenn die Zusage
keine Leistungen in Abhängigkeit von künftigen gewinnabhängigen Bezügen vorsieht. Das ist nach einem Beschluss des BFH bei Gewinntantiemen
der Fall, die nach Erteilung der Pensionszusage entstehen. Nur Gehaltsbestandteile, die von bereits entstandenen Gewinnen abhängen, dürfen
gemäß § 6a Abs. 2 Nr. 2 EStG berücksichtigt werden.
Anderenfalls könnten Unternehmen ihre Pensionsverpflichtungen so gestalten, dass sich eine volle Ausfinanzierung in den Gewinnjahren ergibt
und gebildete Pensionsrückstellungen in Verlustjahren gewinnerhöhend
aufgelöst werden. Dadurch würde die Rückstellung die Funktion eines
Gewinnspeichers übernehmen, der in ertragreichen Jahren eine Besteuerung von erwirtschaftetem Gewinn verhindert, um in ertragsschwachen
Jahren zur Finanzierung herangezogen zu werden.
Der Teil der Pensionsleistungen, der auf künftigen freiwilligen gewinnabhängigen Zahlungen beruht, ist wirtschaftlich durch die künftige Gewinnbeteiligung verursacht und nicht allein durch die in der Vergangenheit
erteilte Pensionszusage. Dadurch werden künftige gewinnabhängige Gehaltsbestandteile von der steuerlichen Anerkennung ausgeschlossen, um
insbesondere ein gewinnabsaugendes Schwanken der Pensionsrückstellung zu verhindern. Dieser Regelungszweck würde unterlaufen, würde
man auf den jeweiligen Bilanzstichtag abstellen und alle gewinnabhängigen Vergütungsbestandteile bis zu diesem Zeitpunkt für die Rückstellung
berücksichtigen. Hierdurch drohen im Ergebnis nämlich gerade jene
Schwankungen der Rückstellungen, die durch § 6a Abs. 2 Nr. 2 EStG
verhindert werden sollen.
Fundstelle:
BFH 3.3.10, I R 31/09, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 101145
AStW 2010/021
§ 7 EStG – AfA-Befugnis bei Gebäude auf
fremdem Grund und Boden
Darf ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden zu betrieblichen Zwecken genutzt werden, ist es bilanziell wie ein materielles Wirtschaftsgut
zu behandeln und die selbst getragenen Herstellungskosten sind laut BFH
nach den für Gebäude geltenden Regeln abzuschreiben. Dabei ist irrelevant, ob die Nutzung auf einem unentgeltlichen oder entgeltlichen Verhältnis beruht, dem Nutzenden zivilrechtliche Ersatzansprüche gegen den
Eigentümer des Grundstücks zustehen oder ob die Übernahme der Herstellungskosten eine unentgeltliche Zuwendung an den Eigentümer des
Grundstücks oder Entgelt für die Nutzungsüberlassung darstellt.
Die Berechtigung zur Vornahme von AfA setzt nicht voraus, dass jemand
Eigentümer des Wirtschaftsguts ist, für das er Aufwendungen getätigt
hat. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob die Aufwendungen im betrieblichen
Interesse getätigt wurden. Nach dem allen Einkunftsarten zugrunde liegenden Nettoprinzip werden erwerbssichernde Aufwendungen von den
steuerpflichtigen Einnahmen abgezogen. Dieser Grundsatz gebietet den
Abzug auch dann, wenn diese Kosten auf in fremdem Eigentum stehende
Wirtschaftsgüter erbracht werden. In diesen Fällen werden die Herstellungskosten für das fremde Gebäude als Posten für die Verteilung eigenen Aufwands aktiviert und genauso wie die eigene Immobilie über die
voraussichtliche tatsächliche Nutzungsdauer abgeschrieben. § 7 Abs. 4
S. 2 EStG stellt ausdrücklich nicht auf die möglicherweise kürzere Miet-,
Pacht- oder sonstige Nutzungsdauer mit entsprechend höheren AfASätzen ab.
Praxishinweis: Die AfA-Berechtigung gilt selbst dann, wenn der Nutzer
des fremden Gebäudes nicht der wirtschaftliche Eigentümer ist oder die
Immobilie vom Eigentümer auf einen Dritten übertragen wird, dieser sie
aber weiterhin für Zwecke der Einkünfteerzielung nutzen darf.
Fundstellen:
BFH 25.2.10, IV R 2/07, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 101212
BFH 5.6.08, IV R 79/05, BStBl II 09, 15
AStW 2010/022
§ 9 EStG – Fahrten mit dem Pkw der
Eltern führen nicht zu Werbungskosten
Familienheimfahrten eines zur Berufsausbildung auswärts untergebrachten Kindes mindern dessen Einkünfte nicht, wenn die Eltern diese Fahrten
auf eigene Kosten mit ihrem Pkw durchführen. Der Tenor dieses BFHUrteils hat sowohl Auswirkungen auf Kindergeld und -freibeträge als auch
auf den Ausbildungsfreibetrag nach § 33a Abs. 2 EStG. In einem solchen
Fall liegen beim Nachwuchs keine eigenen Aufwendungen vor, sodass er
auch die Entfernungspauschale nicht ansetzen kann. Nach dem Grundsatz der persönlichen Leistungsfähigkeit sind nur die Aufwendungen im
Rahmen des § 9 EStG abziehbar, die persönlich getragen werden.
Zwar kann die Kilometerpauschale für Strecken zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte auch bei Fahrten mit einem vom Arbeitgeber zur Nutzung
überlassenen Kfz angesetzt werden. Diese typisierende Regelung bedeutet aber nicht, dass ein Ansatz der Pauschbeträge unabhängig von eigenen Aufwendungen möglich ist.
Die Aufwendungen können auch nicht unter dem Gesichtspunkt des
Drittaufwands beim Kind geltend gemacht werden. Nutzt eine Person ein
Wirtschaftsgut, das ihm nicht gehört und dessen Anschaffungs- und Herstellungskosten ein Dritter getragen hat, wird ihm eine Nutzungsmöglichkeit und kein Teil des Gegenstands oder dessen Kaufpreis zugewendet.
Damit bleibt allein der Dritte belastet. Der Aufwand kann zivil- und steuerrechtlich nicht übertragen werden. Dies gilt auch für laufende Kosten.
Der Dritte bezahlt nämlich eine aus Eigeninteresse eingegangene eigene
Schuld und dies schließt die Zurechnung des Aufwands auf den Nachwuchs aus, auch wenn sich dieser günstig auf die Höhe der Einkünfte
auswirken würde.
Fundstelle:
BFH 12.11.09, VI R 59/07, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 101349
AStW 2010/023
§ 10 EStG – Private Steuerberaterkosten
ab 2006 müssen nicht abziehbar sein
Durch die Streichung des § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG sind private Steuerberatungskosten seit 2006 nicht mehr als Sonderausgaben abzugsfähig. Der
BFH sieht in seiner ersten Entscheidung zu dieser Gesetzesänderung keine verfassungsrechtliche Verpflichtung des Gesetzgebers, den Abzug von
Steuerberatungskosten zuzulassen. Dieser Tenor liegt auf der Linie mehrerer FG-Urteile. Die Neuregelung verletzt nicht das steuerliche Nettoprinzip, weil die Honorare für Steuerberater oder Lohnsteuerhilfevereine weiterhin als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzbar sind,
sofern sie mit einer Einkunftsart im Zusammenhang stehen.
Die Neuregelung verletzt auch nicht das verfassungsrechtliche Gleichheitsgebot. Wenn bereits die unvermeidbar zu zahlenden Personensteuern als nicht abziehbar behandelt werden dürfen, dann gilt das erst recht
für die Aufwendungen zur Erfüllung dieser Steuerzahlungspflichten. Ein
Abzug ist auch im Hinblick auf die Kompliziertheit des Steuerrechts nicht
geboten, weil diese subjektive Einschätzung keine verfassungsrechtliche
Qualität hat. Es ist zwar unbestritten, dass die Einschaltung eines Steuerberaters einem ordnungsgemäßen Ablauf des Besteuerungsverfahrens
zugutekommt. Daraus folgt aber nicht die verfassungsrechtliche Verpflichtung, den Abzug von Steuerberatungskosten zwingend als Sonderausgabe zu normieren. Zudem beruht die Einschaltung eines steuerlichen
Beraters auf einer freien Entscheidung des Steuerpflichtigen, da kein Vertretungszwang besteht.
Die Gesetze verlangen nach Auffassung des BFH nichts Unmögliches,
wenn gemäß § 150 AO Angaben in den Steuererklärungen nach bestem
Wissen und Gewissen zu machen sind. Das Ausfüllen der Vordrucke kann
sicherlich erheblichen Aufwand verursachen. Diese Last ist aber – wie
auch andere Pflichten wie etwa der Wehrdienst – entschädigungslos hinzunehmen. Es ist die Pflicht eines jeden Staatsbürgers, Steuererklärungen zu erstellen. Dabei ist es ihm unbenommen, sich steuerlich beraten
zu lassen. Im privaten Bereich kann er aber insoweit keine steuerliche
Entlastung in Anspruch nehmen.
AStW 2010/024
Steuerberatungskosten sind auch nicht als außergewöhnliche Belastung
abziehbar, weil einer Person nicht zwangsläufig größere Aufwendungen
als der überwiegenden Mehrzahl der Bürger gleicher Verhältnisse erwachsen, zumal er sich ihnen entziehen kann. Ein Abzug als dauernde Last
kommt ebenfalls nicht in Betracht, weil keine Versorgungsleistungen vorliegen.
Einkommensteuerbescheide ergingen bislang aufgrund der anhängigen
Revision vorläufig. Dieser Vermerk wird wohl in Kürze aufgehoben. Für
die Beraterpraxis wird die strickte Zuordnung der Gebühren auf den Privat- und Einkünftebereich immer wichtiger. Hilfreich ist hierbei der BMFAnwendungserlass aus dem Jahre 2007, insbesondere die Vereinfachungsregel bis 100 EUR.
Praxishinweis: Laut Koalitionsvertrag der Bundesregierung soll der
steuerliche Abzug privater Steuerberatungskosten wieder eingeführt werden, damit die Differenzierung des Aufwands über den geplanten Bürokratieabbau entfallen kann. Dies ist allerdings bislang noch nicht umgesetzt worden, obwohl hierzu über das Jahressteuergesetz 2010 die Möglichkeit besteht. Das BMF hat jedoch mitgeteilt, dass die Wiedereinführung der Abzugsfähigkeit privater Steuerberatungskosten weiterhin geplant ist.
Fundstellen:
BFH 4.2.10, X R 10/08, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 101215
BFH 14.10.09, X R 29/08
FG Düsseldorf 19.3.10, 1 K 3692/07 E
BMF 21.12.07, IV B 2 - S 2144/07/0002, BStBl I 08, 256
AStW 2010/025
§ 10 EStG – Regeln zum Versorgungsausgleich
Aufgrund einer geplanten Neuregelung im Jahressteuergesetz 2010 sollen
ab dem Tag nach der Verkündung Ausgleichszahlungen im Rahmen des
Versorgungsausgleichs unter bestimmten Voraussetzungen für den EUund EWR-Raum auch als Sonderausgaben abzugsfähig sein, wenn der
Empfänger nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Zudem soll
der Sonderausgabenabzug in § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG auch bei Kapitalzahlungen aus betrieblichen Anrechten oder privaten Altersvorsorge- und
Basisrentenverträgen, die eine Kapitalisierung vorsehen, gelten. Im Gegenzug sollen diese Leistungen über § 22 Nr. 1b EStG unabhängig davon,
ob sich der Abzug als Sonderausgaben ausgewirkt hat, unter die sonstigen Einkünfte fallen.
Darüber hinaus erläutert ein BMF-Schreiben die einkommensteuerrechtliche Behandlung von Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs, das im Zuge der Scheidung von Ehegatten oder der Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft Anwendung findet. Der
Ausgleichsverpflichtete kann seine Zahlungen in dem Umfang als Sonderausgaben geltend machen, in dem diese Einnahmen bei ihm der Besteuerung unterliegen. Sind sie nicht steuerbar oder steuerfrei, kommt kein
Sonderausgabenabzug in Betracht. Der Ausgleichsberechtigte versteuert
Einkünfte nach § 22 Nr. 1c EStG und kann dabei den Werbungskostenpauschbetrag von 102 EUR abziehen. Ist er nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, kann der Leistende die Ausgleichszahlungen nicht als
Sonderausgaben geltend machen.
Das Schreiben äußert sich zu den verschiedenen Formen der Ausgleichszahlung, etwa durch Rente auf Lebenszeit oder laufende Zahlungen aus
Basisversorgung, Versorgungsbezug, Pensionskasse, Pensionsfonds, Direktversicherung oder Riester-Vertrag. Hinzu kommen Erläuterungen zum
Anspruch auf Ausgleich von Kapitalzahlungen sowie Abfindungen.
Fundstellen:
BMF-Referentenentwurf Jahressteuergesetz 2010, JStG 2010, 29.3.10
AStW 2010/026
BMF 9.4.10, IV C 3 - S 2221/09/10024, unter www.iww.de, Abruf-Nr.
101379
AStW 2010/027
§ 19 EStG – Unentgeltliche Verpflegung
muss nicht immer Arbeitslohn sein
Der Vorteil aus einer unentgeltlichen Verpflegung durch den Arbeitgeber
unterliegt nicht der Lohnsteuer, wenn die Mahlzeit wegen der besonderen
betrieblichen Abläufe im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers liegt.
Dieses BFH-Urteil zum Bordpersonal von Flusskreuzfahrtschiffen lässt sich
generell auf Auswärtstätigkeiten von Arbeitnehmern übertragen.
 Erhält die Belegschaft unentgeltlich Gemeinschaftsverpflegung, kann
es sich ausnahmsweise um eine von der Arbeitsleistung losgelöste betriebliche und damit steuerfreie Maßnahme des Arbeitgebers handeln.
Das liegt vor, wenn das Personal während der Reisen nicht an Land
gehen darf oder eine Selbstversorgung nicht möglich ist.
 Stellt die kostenlose Verpflegung demgegenüber Arbeitslohn dar, ist
die Zuwendung gemäß § 3 Nr. 16 EStG nur insoweit steuerbar, als der
Vorteil die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen überschreitet. Die Steuerfreiheit greift nämlich auch dann, wenn der Arbeitgeber keinen Geldbetrag, sondern die damit zu erbringende Leistung unmittelbar zuwendet.
 Bei
Gemeinschaftsverpflegung
findet
der
Rabattfreibetrag
nach
§ 8 Abs. 3 EStG Anwendung, wenn Kunden des Arbeitgebers, wie
Passagiere, und die Angestellten, wie die Besatzungsmitglieder, aus
derselben Küche verpflegt werden. In diesem Fall erhält ein Arbeitnehmer aufgrund seines Dienstverhältnisses Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Belegschaft hergestellt, vertrieben oder erbracht werden. Ausreichend
hierfür ist, dass eine Leistung wie die Zubereitung von Speisen überhaupt zur Produktpalette des Arbeitgebers gehört.
Fundstellen:
BFH 21.1.10, VI R 51/08, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 101035
BFH 22.7.08, VI R 47/06, BStBl II 09, 151; 19.11.08, VI R 80/06, BStBl
II 09, 547
AStW 2010/028
§ 19 EStG – Vertragswidrige private
Fahrzeugnutzung kann Arbeitslohn sein
Eine vertragswidrige private Nutzung eines betrieblichen Pkw durch einen
GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer ist nicht stets als vGA zu beurteilen. Nach einem aktuellen Urteil des BFH kann dieser Umstand sowohl
durch das Beteiligungs- als auch durch das Arbeitsverhältnis veranlasst
sein. Im zugrunde liegenden Fall durfte der Pkw ausschließlich für geschäftliche Zwecke genutzt werden, dieses wurde aber weder durch Fahrtenbuch noch durch eine Überwachung belegt. Daher ging die Betriebsprüfung von einer vGA aus.
Nutzt der Geschäftsführer den Betriebs-Pkw ohne Erlaubnis für private
Zwecke, liegt grundsätzlich eine vGA und kein Arbeitslohn vor. Nach Ansicht des BFH zeigt eine nachhaltige vertragswidrige private Nutzung,
dass die Beschränkung oder das Verbot nicht ernstlich, sondern lediglich
formal vereinbart worden sind, denn üblicherweise duldet der Arbeitgeber
eine unbefugte Nutzung durch den Arbeitnehmer nicht. Unterbindet die
Kapitalgesellschaft die unbefugte Nutzung durch den Geschäftsführer
nicht, kann dies durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sein. Nach den
Gesamtumständen des Einzelfalls kann nämlich die vertragswidrige Privatnutzung auf einer abweichenden mündlich oder konkludent getroffenen Vereinbarung beruhen und damit im Arbeitsverhältnis wurzeln.
Vor diesem Hintergrund ist zu untersuchen, ob der betriebliche Pkw tatsächlich privat gefahren worden ist. Bei Vorliegen dieser Tatsache ist eine
Wertung anzustellen. Geprüft werden muss dann, ob der Vorteil aus der
Privatnutzung eher dem Gesellschaftsarbeitsverhältnis zuzuordnen ist.
Insoweit eröffnet der BFH ein neues Schlupfloch bei einer nachträglich
aufgedeckten Privatnutzung. Die führt nicht mehr generell zu einer vGA.
Fundstellen:
BFH 11.2.10, VI R 43/09, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 101106
BFH 23.4.09, VI R 81/06; 23.1.08, I R 8/06, BFH/NV 08, 1057; 17.7.08,
I R 83/07, BFH/NV 09, 417
AStW 2010/029
§ 21 EStG – Kein Werbungskostenabzug
bei Zahlung durch den Mieter
Gibt der Pächter vertragsgemäß Erhaltungsaufwendungen in Auftrag und
übernimmt die anfallenden Aufwendungen selbst, kommt ein Abzug als
Werbungskosten beim Verpächter nicht in Betracht. Der Werbungskostenabzug steht nämlich nur der Person zu, die den Aufwand getragen hat,
weil dies dem Grundsatz der Besteuerung gemäß der persönlichen Leistungsfähigkeit entspricht.
Ausnahmen hiervon gibt es zwar für Bargeschäfte des täglichen Lebens
sowie für den Fall der Abkürzung des Zahlungs- oder Vertragsweges. Beide Sonderfälle lehnt das FG Köln jedoch ab, weil der Zahlende gerade
nicht im Einvernehmen mit dem Schuldner dessen Verbindlichkeit tilgt.
 Ein abgekürzter Zahlungsweg ist schon deshalb nicht gegeben, da
der Pächter selbst den Vertrag mit den Handwerkern abgeschlossen
und somit mit der von ihm geleisteten Zahlung eine eigene Verbindlichkeit getilgt hat.
Der Fall des abgekürzten Vertragsweges liegt nur vor, wenn jemand
im eigenen Namen für einen Dritten einen Vertrag abschließt und aufgrund dessen auch selbst die geschuldete Zahlung leistet. Allerdings
hat der Pächter den Vertrag über die Instandhaltungen nicht für den
Vermieter, sondern für sich selbst abgeschlossen. Er war aufgrund des
Pachtvertrags verpflichtet, die Aufwendungen zu tragen. Mit der
Vergabe der Aufträge ist der Pächter also seiner eigenen Verpflichtung
nachgekommen. In der Auftragsvergabe und der Zahlung liegt deshalb
keine Zuwendung an den Verpächter vor. Dies wäre nur der Fall, wenn
der Grundstücksbesitzer selbst verpflichtet gewesen wäre, die Instandhaltungskosten zu tragen.
Fundstellen:
FG Köln 7.12.09, 5 K 285/07, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 101355
BFH 15.1.08, IX R 45/07, BStBl II 08, 572
BMF 7.7.08, IV C 1 - S 2211/07/10007, BStBl I 08, 717
AStW 2010/030
§ 21 EStG – Keine Werbungskosten bei
uneinigen Erben über die Vermietung
Besteht zwischen Mitgliedern einer Erbengemeinschaft sowohl Uneinigkeit
über die künftige Verwendung des Objekts als auch über die Art möglicher Mieter, fehlt es am gemeinschaftlichen Willen, Einkünfte zu erzielen.
Daher sind die Aufwendungen für eine leer stehende Wohnung nicht als
vorab entstandene Werbungskosten abzugsfähig. Im vom FG München
rechtskräftig entschiedenen Fall hatten Schwestern eine Doppelhaushälfte
geerbt und umfangreiche Umbaumaßnahmen durchgeführt. Die hatten
sich länger als erwartet hingezogen und zwischen den Geschwistern kam
es zu Unstimmigkeiten. Das Objekt wurde daraufhin nach sechs Jahren
verkauft.
Aufwendungen für eine leer stehende Wohnung können nach der ständigen BFH-Rechtsprechung als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar sein, wenn sich der Hausbesitzer endgültig entschlossen hat, durch
die Vermietung Einkünfte zu erzielen und er diese Entscheidung später
nicht wieder aufgegeben hat. Dieser Wille muss aus äußeren Umständen
erkennbar und konkret sein. Werden Aufwendungen in dieser Zeit getätigt, besteht der Zusammenhang mit den Mieteinkünften auch dann noch,
wenn diese Absicht später wegfällt.
Dieser notwendige Vermietungswille fehlt aber, wenn das Objekt nach
dem Erbfall zunächst leer steht, erst langsam mit der Räumung begonnen
wird und zwischen den Erben Unklarheit über den Umfang notwendiger
Umbauarbeiten, die Kosten und über deren Verteilung bestand. Dann
müssen konkrete Nachweise – etwa durch Zeitungsinserate, Einschaltung
eines Maklers oder eindeutige Vermietungsbemühungen im persönlichen
Umfeld – erbracht werden. Ohne eine solche belegte Vermietungsabsicht
sind die Mieteinkünfte mit 0 EUR festzusetzen.
Fundstellen:
FG München 25.11.09, 10 K 3260/08, unter www.iww.de, Abruf-Nr.
101380
BFH 28.10.08, IX R 1/07, BStBl II 09, 848
AStW 2010/031
§ 21 EStG – Aufwendungen zur Beseitigung verdeckter Mängel nach dem Kauf
Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen
stellen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG Anschaffungskosten dar, wenn sie
innerhalb von drei Jahren nach dem Erwerb anfallen und 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen. Das gilt nach einem Urteil
des FG Münster nicht nur bei einer Hausmodernisierung, sondern auch
bei durchgeführten Arbeiten zur Mängelbeseitigung. Im zugrunde liegenden Fall wurden Maßnahmen durchgeführt, um das Eindringen von
Feuchtigkeit in die Wände zu verhindern. Hinzu kam der Austausch der
Heizungsanlage, die nicht mehr betrieben werden durfte.
Hierbei handelt es sich insbesondere nicht um jährlich üblicherweise anfallende Erhaltungsaufwendungen. Darüber hinaus ist die Einstufung als
anschaffungsnaher Aufwand auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil es
sich um Kosten für die Beseitigung verdeckter Mängel handelt. Auch solche Aufwendungen sind in die Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen einzubeziehen. Dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG ist
eine Einschränkung für die Aufwendungen zur Beseitigung verdeckter
Mängel nicht zu entnehmen.
Es wäre schließlich inkonsequent, ungeschriebene Ausnahmen zuzulassen, obwohl sogar die gesetzlich vorgesehenen Sonderfälle bereits restriktiv
auszulegen
sind.
So
können
aufgrund
der
neueren
BFH-
Rechtsprechung selbst jährlich üblicherweise anfallende Erhaltungsaufwendungen und Schönheitsreparaturen nicht mehr sofort als Werbungskosten abgezogen werden, wenn die Aufwendungen im Rahmen einheitlich zu würdigender Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen
anfallen (s. AStW 10, 105). Für die Mängelbeseitigung kann daher nichts
anderes gelten.
Fundstellen:
FG Münster 20.1.10, 10 K 526/08 E, unter www.iww.de, Abruf-Nr.
101381
BFH 25.8.09, IX R 20/08, BStBl II 10, 125
AStW 2010/032
§ 23 EStG – Zweifel an der Besteuerung
von selbst errichteten Gebäuden
Dem BVerfG liegen bereits seit geraumer Zeit Beschwerden zur Frage
vor, ob die 1999 eingeführte Verlängerung der Spekulationsfrist von zwei
auf zehn Jahre eine unzulässige Rückwirkung für Immobilienbesitzer darstellt. Die Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Änderungen durch
das Steuerentlastungsgesetz erweitert das Hessische FG nun um vor
1999 errichtete private Gebäude. Das FG hält die Neuregelung für nicht
mit dem Grundgesetz vereinbar. Über die Gesetzesänderung wurde nämlich nicht nur die Spekulationsfrist verlängert, sondern auch die Steuerpflicht für selbst errichtete Gebäude eingeführt. Deren Verkauf war bis
1998 mangels Anschaffungsvorgang nicht steuerbar, sondern lediglich
der Erlös für den Grund und Boden.
Nach Überzeugung des FG verstößt die Übergangsregel gegen das
Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 GG sowie den Grundsatz der allgemeinen
Handlungsfreiheit des Art. 2 GG. Das betrifft Gewinne aus dem Verkauf
von errichteten Gebäuden, die bereits vor 1999 latent entstanden waren.
Ein Bauherr durfte bei seiner wirtschaftlichen Disposition aufgrund der
alten Rechtslage davon ausgehen, dass ein späterer Gebäudeverkauf keine
Besteuerung
auslöst.
Für
diesen
Herstellungsfall
muss
das
öffentliche Änderungsinteresse gegenüber dem Vertrauensschutz des
Bürgers zurücktreten. Der musste nicht mit dem steuerlichen Zugriff in
wirtschaftlich bereits eingetretene nicht steuerbare Vorgänge rechnen
und konnte dies bei seiner Disposition nicht berücksichtigen. Mit der Neuregelung wurde daher unzulässig ein Wertzuwachs versteuert, der in einem Zeitraum entstanden ist, in dem das errichtete Gebäude nicht steuerverhaftet gewesen ist.
Entsprechende Steuerbescheide sind über Ruhen des Verfahrens offenzuhalten, da die Verwaltung bislang keine vorläufige Festsetzung vornimmt.
AStW 2010/033
Fundstelle:
Hessisches FG 14.1.10, 8 K 283/04, beim BVerfG unter 2 BvL 2/10, unter
www.iww.de, Abruf-Nr. 101382
AStW 2010/034
§ 33 EStG – Abzug von Aufwendungen
im Zusammenhang mit einer Scheidung
Das FG München hat sich in einem Urteil gleich mit vier verschiedenen
familiären
Sachverhalten
im
Zusammenhang
mit
dem
Abzug
von
außergewöhnlichen Belastungen beschäftigt.
1. Die Ermäßigung für Unterhaltszahlungen an Kinder steht einem Elternteil nicht zu, wenn zwar nicht er, aber eine andere Person Anspruch
auf Kindergeld für den unterhaltenen Sprössling hat. Nach dem Wortlaut des § 33a Abs. 1 EStG kommt es allein darauf an, dass Anspruch
auf Kindergeld besteht.
2. Familienbedingte Aufwendungen und damit auch die Kosten des getrennt lebenden Elternteils für Besuche des Kindes sind durch den
Grundfreibetrag und den Familienleistungsausgleich abgegolten. Fahrten zur Kontaktpflege mit nahen Angehörigen sind nur dann außergewöhnlich, wenn sie ausschließlich zum Zwecke der Heilung oder Linderung einer Krankheit unternommen werden.
3. Scheidungsfolgekosten sind nicht zwangsläufig, auch wenn Streitpunkte wie die Auseinandersetzung über das gemeinsame Vermögen, Ehegatten- und Kindesunterhalt, Umgangs- und Sorgerecht durch das Familiengericht geregelt werden. Berücksichtigt werden lediglich Prozesskosten, die aus dem Gerichtsverfahren für die Scheidung und den Versorgungsausgleich als den sogenannten Zwangsverbund entstehen.
4. Aufwendungen in Zusammenhang mit der Veräußerung einer Eigentumswohnung sind auch dann nicht absetzbar, wenn der Verkauf erfolgen musste, um die wirtschaftlichen Belastungen in Zusammenhang
mit einer Trennung und Scheidung meistern zu können. Aufwendungen
im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung eines
Grundstücks sind steuerlich als Vorgang der normalen Lebensführung
anzusehen.
AStW 2010/035
Das FG München stellt weiterhin fest, dass die zumutbare Eigenbelastung, die sich nach § 33 Abs. 3 EStG mit einem Prozentsatz des Gesamtbetrags der Einkünfte bestimmt, verfassungsgemäß ist, soweit dem
Steuerpflichtigen ein verfügbares Einkommen verbleibt, das über dem
Existenzminimum liegt.
Fundstellen:
FG München 8.12.09, 13 K 2305/07, unter www.iww.de, Abruf-Nr.
101383
BFH 10.5.07, III R 39/05, BStBl II 07, 764; 27.9.07, III R 28/05, BStBl II
08, 287; III R 30/06, BFH/NV 08, 539
AStW 2010/036
§ 33a EStG – Unterhalt an Schwiegereltern ist nicht absetzbar
Leistungen an gesetzlich nicht Unterhaltsberechtigte sind nur dann gemäß § 33a EStG zu berücksichtigen, wenn sich der Leistende in einer
vergleichbaren Zwangslage wie der gesetzlich zum Unterhalt Verpflichtete
befindet. Daher ist freiwilliger Unterhalt steuerlich nur dann wie zivilrechtlich geschuldete Unterhaltszahlungen zu behandeln, wenn für den
Leistenden eine vergleichbare Zwangslage wie bei einem gesetzlich Unterhaltsverpflichteten besteht. Das ist nur in den Fällen anzunehmen, in
denen der Unterhalt durch eine andere Person sichergestellt ist und deshalb öffentliche Mittel gekürzt werden.
Bei Beachtung dieser vom BFH aufgestellten Grundsätze liegt keine
Zwangsläufigkeit vor, wenn Personen unterstützt werden, die nicht mit
dem Leistenden in einem Haushalt leben. Daher kommt eine Anerkennung der Zahlungen an die Schwiegertochter als außergewöhnliche Belastung nach dem Urteil der FG Saarland nicht in Betracht. Vom Abzug als
Unterhaltsleistungen sind nämlich Zahlungen ausgeschlossen, die aus
sittlich oder tatsächlich zwangsläufigen Gründen erbracht werden.
Werden dauernd getrennt lebende Eheleute getrennt veranlagt, kann ein
Ehegatte mangels Verwandtschaft in gerader Linie die von ihm geleisteten Aufwendungen für den Unterhalt der Schwiegereltern nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Eine Berücksichtigung kann
sich nach dem Urteil vom FG Berlin-Brandenburg auch nicht aus dem
Umstand ergeben, dass die Schwiegereltern gegenüber dem anderen
Ehegatten möglicherweise gesetzlich unterhaltsberechtigt sind. Kann der
Splittingtarif wegen dauernden Getrenntlebens nicht mehr angewendet
werden, sind die Ehegatten nicht mehr als Einheit zu behandeln.
Fundstellen:
FG Berlin-Brandenburg 20.1.10, 14 K 14112/08, unter www.iww.de,
Abruf-Nr. 101384
FG Saarland 23.9.09, 2 K 1393/07
AStW 2010/037
BFH 29.05.08, III R 23/07, BStBl II 09, 363; 23.10.02, III R 57/99, BStBl
II 03, 187
AStW 2010/038
§ 8c KStG – Anwendung der Sanierungsklausel
Bei Anteilsübertragungen nach 2007 kommt es bei einem schädlichen
Beteiligungserwerb nicht zu einem Wegfall von Verlusten einer Körperschaft, wenn die Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG greift, die
durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz leicht verändert wurde und
nunmehr zeitlich unbegrenzt gilt. Nach einer ausführlichen Verfügung der
OFD Rheinland ist Grundvoraussetzung für die Anwendung der Sanierungsklausel, dass der Anteilserwerb zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem
die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Körperschaft zumindest
droht oder bereits eingetreten ist. Im Zweifelsfall hat die Kapitalgesellschaft nachzuweisen, dass es bereits vor dem Beteiligungserwerb zu Zahlungsstockungen oder Finanzierungsschwierigkeiten gekommen war.
Der Erwerber muss innerhalb eines Jahres nach Anteilserwerb Maßnahmen ergreifen, die auf die Verhinderung oder Abwendung der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ausgerichtet sind, also etwa Kostenreduzierung, Umstrukturierung der geschäftlichen Tätigkeit oder Erschließung
von Finanzierungsquellen. Nicht erforderlich sind eigene Geld- oder Sachleistungen des erwerbenden Gesellschafters. Hat die Körperschaft ihren
Geschäftsbetrieb im Zeitpunkt des Beteiligungserwerbs bereits im Wesentlichen eingestellt, liegt keine Sanierung vor. Gleiches gilt, sofern innerhalb von fünf Jahren ein Branchenwechsel erfolgt. Hier gehen die Verluste rückwirkend unter.
Die Sanierungsklausel findet nur Anwendung, wenn zusätzlich zu den Sanierungsmaßnahmen die wesentlichen Betriebsstrukturen erhalten werden. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Körperschaft entweder eine geschlossene Betriebsvereinbarung befolgt, Betriebsvermögen zuführt oder
die Lohnsummenklausel beachtet. Da diese bei weniger als 21 Arbeitnehmern nicht anwendbar ist, kann die Körperschaft die Sanierungsklausel in solchen Fällen nur über die beiden anderen Alternativen erfüllen.
Allerdings hat die EU-Kommission ein förmliches Prüfverfahren in Bezug
auf die Sanierungsklausel eröffnet. Deshalb wird sie von der Finanzverwaltung nach Anweisung des BMF bis zu einem abschließenden Beschluss
AStW 2010/039
der Kommission nicht mehr angewendet. Die Kommission hat Zweifel an
der Vereinbarkeit der Regelung in § 8c Abs. 1a KStG mit dem gemeinsamen Markt. Entsprechende Bescheide können unmittelbar unter Hinweis
auf den Beschluss der EU-Kommission vom 24.2.2010 begründet werden.
Das gilt auch in den Fällen, in denen bereits eine verbindliche Auskunft
erteilt worden ist. Die betroffenen Bescheide sind unter dem Vorbehalt
der Nachprüfung zu erlassen. Die Voraussetzungen für eine vorläufige
Steuerfestsetzung liegen nicht vor.
Bereits unter Anwendung der Sanierungsklausel durchgeführte Veranlagungen bleiben einschließlich der entsprechenden Verlustfeststellungen
bis auf weiteres bestehen. Potenzielle Beihilfeempfänger werden darauf
hingewiesen, dass im Falle einer Negativentscheidung durch die Kommission alle rechtswidrigen Beihilfen von den Empfängern zurückgefordert
werden müssten. Alle potenziellen Beihilfeempfänger werden über die
Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens durch Übermittlung einer Kopie
des Schreibens der Kommission informiert.
Fundstelle:
OFD Rheinland 30.3.10, S-2745 - 1007 - St 131, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 101419
BMF 30.4.10, IV C 2 - S 2745-a/08/10005
EU-Kommission 24.2.10, C 7/2010, Amtsblatt EU 8.4.10
AStW 2010/040
§ 3 UStG – Garantiezusage des
Autohändlers ist eine steuerpflichtige
sonstige Leistung
Die entgeltliche Garantiezusage eines Autohändlers, durch die der Erwerber nach seiner Wahl Anspruch auf eine kostenlose Reparatur beim Verkäufer oder auf Kostenersatz gegenüber einem Versicherer bei einer Reparatur in einer anderen Werkstatt erhält, ist umsatzsteuerpflichtig. Mit
diesem Urteil ändert der BFH seine bisherige Rechtsprechung. Solche
Leistungen sind also nicht nach § 4 Nr. 8g UStG als Übernahme von Verbindlichkeiten umsatzsteuerfrei. Der EuGH hatte nämlich zwischenzeitlich
entschieden, dass der Begriff der Übernahme von Verbindlichkeiten nach
der Mehrwertsteuerrichtlinie nur Geldverbindlichkeiten umfasst, sodass
darunter nicht die Verpflichtung zur Durchführung einer Reparatur im Falle des Schadeneintritts oder die Übernahme der Verpflichtung zur Renovierung einer Immobilie fällt.
Im Urteilsfall hatte sich der Kfz-Händler zur Durchführung einer Reparatur und nicht zur Schadenersatzleistung in Geld verpflichtet. Danach hatte der Garantienehmer keinen Anspruch auf eine begünstigte Finanzdienstleistung und die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach §
4 Nr. 8g UStG liegen nicht vor. Es handelt sich bei der Garantiezusage
umsatzsteuerrechtlich um eine einheitliche Leistung und nicht um zwei
selbstständige Leistungen, die in den Anspruch auf Reparatur und die
Geldzahlung trennbar wäre. Das Garantie-Paket bietet miteinander verzahnte Leistungen.
Für die im Kfz-Handel verbreiteten Garantiemodelle bleibt das Entgelt
also nur steuerfrei, wenn lediglich Versicherungsschutz verschafft wird.
Ist die Zusage hingegen auf die Durchführung einer Reparatur gerichtet,
fällt Umsatzsteuer an. Aus Sicht des Autokäufers liegt ein Versprechen
der Einstandspflicht des Händlers im Garantiefall vor, also eine sonstige
Leistung.
Fundstellen:
BFH 10.2.10, XI R 49/07, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 101104
AStW 2010/041
EuGH 19.4.07, C-455/05, BFH/NV Beilage 07, 294
AStW 2010/042
§ 10 UStG – Verkauf von Prepaid-Karten
durch Agentur ist durchlaufender Posten
Gibt der Zwischenverkäufer von Prepaid-Telefonkarten eindeutig zu erkennen, dass er im fremden Namen und für fremde Rechnung für einen
Plattformbetreiber tätig wird, zählt die Zahlung des Telefonguthabens als
durchlaufender Posten nicht zum Entgelt der Vermittlungsleistung. Der
Kunde erklärt sich nämlich ausdrücklich oder stillschweigend mit der
Vermittlereigenschaft des Zwischenverkäufers einverstanden. Mit diesem
Urteil wendet sich das FG Baden-Württemberg gegen die Verwaltungsauffassung, wonach ein Vertrieb der Calling Card eine steuerbare Vermittlungsleistung darstellt und die Differenz zwischen dem geringeren Anund dem aufgedruckten Verkaufspreis als Bemessungsgrundlage gilt.
Für die Inanspruchnahme der Telekommunikationsleistung ist nach Ansicht des FG ausschließlich die Beziehung zu dem Plattformbetreiber von
Bedeutung, die der Käufer der Calling-Card durch den Gebrauch der persönlichen PIN-Nummer herstellt. Der Händler verkauft weder freigeschaltete Karten noch geht auf ihn die Gefahr des Untergangs über. Zudem
kann der Händler die Karten an die Telefongesellschaft zurückgeben. Der
Kunde kann sofort mit der Karte telefonieren, unabhängig davon, ob der
Zwischenhändler diese schon bezahlt hat. Daher stellt die Zahlung des
Guthabenbetrags durch die Kartenerwerber einen durchlaufenden Posten
im Sinne des § 10 Abs. 5 S. 5 UStG dar, der nicht zum Entgelt für die von
ihm erbrachte Vermittlungsleistung zählt.
Praxishinweis: Der gezahlte Preis für die Karte stellt vorausbezahltes
Entgelt für die später erbrachte Telekommunikationsdienstleistung nach
§ 13 Abs. 1 Nr. 1a UStG dar. Der Kunde ist nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn der Plattform-Betreiber eine ordnungsgemäße
Rechnung erteilt.
Fundstellen:
FG Baden-Württemberg 19.10.09, 9 K 447/06, unter www.iww.de, AbrufNr. 101385
OFD Hannover 8.7.09, S 7100 - 407 - StO 171
AStW 2010/043
§ 18 UStG – Online-Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung ist verpflichtend
Unternehmen müssen ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen auf elektronischem Weg übermitteln. Nach mehreren Urteilen des FG Niedersachsen
sind die Erfolgsaussichten auf Anerkennung eines Härtefalls – und damit
auf die Möglichkeit der Abgabe in Papierform – als gering einzustufen.
Weder die vorhandene Buchhaltung in Papierform, das Fehlen von PC und
Internetzugang oder Sicherheitsbedenken führen dazu, dass das FA die
Papierform erlauben müsste. Nach § 150 Abs. 8 AO ist die Abgabe auf
elektronischem Weg nur dann nicht zumutbar, wenn die Schaffung der
technischen Möglichkeiten nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen
Aufwand möglich wäre oder der Unternehmer nach seinen individuellen
Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist,
die Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen.
Der Wortlaut stellt nicht auf vorhandene EDV-Technik ab, sondern darauf,
ob die Schaffung nur mit einem erheblichen finanziellen Aufwand möglich
wäre. Daher sind fehlende Hard- und Software kein Grund für eine Befreiung von der elektronischen Abgabe. Zudem rechtfertigen Sicherheitsbedenken ebenso wenig die Annahme eines Härtefalls wie der Aufwand
für die Nutzung des ELSTER-Verfahrens. Praxisrelevante Manipulationsmöglichkeiten sind bislang nicht bekannt geworden und Unternehmer
müssen sich die für eine Steuererklärung erforderlichen Mittel auf eigene
Kosten beschaffen.
Praxishinweis: Für nach 2010 beginnende Wirtschaftsjahre sind sämtliche Steuererklärungen der Unternehmen nebst dem Jahresabschluss
standardmäßig elektronisch zu übermitteln. Hierzu hat das BMF den Mindestumfang der zu übermittelnden Daten bestimmt.
Fundstellen:
FG Niedersachsen 20.10.09, 5 K 149/05, Revision unter XI R 33/09, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 094193
FG Niedersachsen 9.11.09, 2 K 65/08; 17.3.09, 5 K 303/08
BMF 19.1.10, IV C 6 - S 2133-b/0
AStW 2010/044
AO, DBA – Regeln für geschlossene
Auslandsfonds
Das BMF hat sich in zwei Schreiben zur Anzeigepflicht und den DBARegeln bei geschlossenen Auslandsfonds geäußert. Treten Anleger einem
geschlossenen Auslandsfonds bei oder ändert sich das Beteiligungsverhältnis, muss dies dem Wohnsitzfinanzamt gemäß § 138 Abs. 2 Nr. 2 AO
binnen Monatsfrist mit dem Vordruck BZSt–2 angezeigt werden. Eine
Nichtbeachtung dieser Anzeigepflicht kann als Ordnungswidrigkeit mit
einer Geldbuße bis zu 5.000 EUR geahndet werden und zur Einschaltung
der Bußgeld- und Strafsachenstelle führen. Dies dient der rechtzeitigen
steuerlichen Erfassung und Überwachung grenzüberschreitender Sachverhalte. Die Informationen werden beim BZSt über die Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen IZA bundesweit gesammelt.
Die Meldepflichten dürfen auch von der ausländischen Fondsgesellschaft,
einem Treuhänder oder einem anderen Vertreter wahrgenommen werden. Voraussetzung ist allerdings, dass dem für die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte zuständigen Finanzamt Namen, Anschrift, Eintritt- oder Austrittsdatum, Wohnsitzfinanzamt und Steuernummer sowie die Höhe der Beteiligung des Anlegers mitgeteilt werden
und keine Übersendung fortgeschriebener Listen erfolgt. Die Rechtsfolgen
bei formalen Fehlern treffen den Beteiligten persönlich.
Bei der Anwendung der DBA auf Fondsgesellschaften und ihre Beteiligten
wird die Einordnung der Einkunftsart nach dem EStG vorgenommen. Entsprechend richtet sich nach deutschem Steuerrecht, ob ein Auslandsfonds
als Personen- oder Kapitalgesellschaft zu behandeln ist. Daher ist die
Einordnung nach dem Zivil- oder Steuerrecht des jeweiligen Sitzstaates
nicht maßgebend.
Fundstellen:
AO: BMF 15.4.10, IV B 5 - S 1300/07/10087, unter www.iww.de, AbrufNr. 101393
DBA: BMF 16.4.10, IV B 2 - S 1300/09/10003, unter www.iww.de, AbrufNr. 101394
AStW 2010/045
§ 173 AO – Ansatz von neuen Tatsachen
Zwei aktuelle Urteile beschäftigen sich mit den Fragen, ob neue Tatsachen wegen groben Verschuldens oder bei fehlender Ermittlung der Finanzverwaltung berücksichtigt werden können.
Verschulden des Steuerberaters bei verspäteter Vorlage von Belegen
Einem Steuerberater kann ein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden von Aufwendungen zur Last gelegt werden, wenn er versäumt, seinen Mandanten hiernach zu fragen. Eine Änderung kommt
nach § 173 AO nicht in Betracht. Im vom BFH entschiedenen Fall ging es
um die nachträgliche Berücksichtigung einer Zahnbehandlung von rund
35.000 EUR als außergewöhnliche Belastung. Die Abzugsmöglichkeit
wurde dem Patienten als Steuerlaien erst später bewusst. Auch aus den
dem Steuerberater vorgelegten Unterlagen ergab sich diese Abzugsposition nicht.
In einem solchen Fall ist von einem Verschulden des steuerlichen Beraters auszugehen. Ein Angehöriger der steuerberatenden Berufe darf gerade bei einem steuerlichen Laien nicht ohne Nachfrage davon ausgehen,
dass aufgrund der bestehenden Krankenversicherung und der hohen zumutbaren Belastung keine steuerlich relevanten Krankheitskosten vorliegen. Vielmehr muss er seinen Mandanten im Bereich der außergewöhnlichen Belastungen nach Aufwendungen fragen, die steuerlich zu berücksichtigen sind. Mandanten sind umfassend zu beraten. Im Rahmen dieser
Verpflichtung sind die für die Abgabe vollständiger Steuererklärungen
maßgebenden Sachverhalte zu ermitteln. Der Berater darf sich insbesondere nicht darauf verlassen, dass die steuerlich relevanten Angaben und
Unterlagen so aufbereitet werden, dass Nachfragen entbehrlich werden.
Insoweit handelt der Steuerberater grob fahrlässig.
Praxishinweis: Beruht die unvollständige Steuererklärung auf einem
Rechtsirrtum wegen mangelnder Kenntnis steuerrechtlicher Vorschriften,
ist dies einer Person in der Regel nicht als grobes Verschulden anzulasten.
AStW 2010/046
Nur konkret vorliegende Anhaltspunkte schließen Änderung aus
Eine Änderung nach § 173 AO wegen neuer Tatsachen mit einer höheren
Steuerfestsetzung ist grundsätzlich nur dann ausgeschlossen, wenn für
die Finanzbehörde erkennbar ein Anhaltspunkt vorlag, der zu weiteren
Ermittlungen Anlass geben musste. Im vom FG München entschiedenen
Fall ermittelte die Betriebsprüfung einen Grundstücksabgang und erfasste
den Gewinn nachträglich. In der Anlage zur Steuererklärung war dieser
Vorgang lediglich als Erlös ausgewiesen.
Hier liegen dem FA neue Tatsachen vor, die der für die Veranlagung berufenen Dienststelle zuvor nicht bekannt gewesen sind. Zwar war die Bewertungsstelle über diesen Vorgang informiert, doch der Sachbearbeiter
für die Veranlagung muss nicht die Akten einer anderen Dienststelle kennen oder sich Daten selbst zusammensuchen. Ein Ausschlussgrund liegt
nur vor, wenn im konkreten Fall eine Ermittlungspflicht nach § 88 AO besteht. Dabei braucht das FA nicht jede Angabe in der Steuererklärung zu
überprüfen, es hat nur bei Unklarheiten und Zweifelsfragen von sich aus
zu ermitteln. Ansonsten kann es auch dann davon ausgehen, dass die
Formulare vollständig und richtig sind, wenn allgemein denkbar ist, dass
sich hinter den Angaben kompliziertere Fälle verbergen können. Es ist
Sache des Steuerpflichtigen, bei schwierigen Sachverhalten Verträge oder
Unterlagen beizufügen.
Im Streitfall war das zugrunde liegende Grundstücksgeschäft der zuständigen Veranlagungsstelle nicht bekannt. Sie hatte keine Kenntnis von
dem Grundstückstauschgeschäft. Aus dem vorgelegten Jahresabschluss
konnten keine derartigen Rückschlüsse gezogen werden und die vorgelegten Angaben beinhalteten auch keine objektiven Unklarheiten oder
warfen Zweifelsfragen auf, die weitere Ermittlungen erfordert hätten.
Fundstellen:
Belege: BFH 3.12.09, VI R 58/07, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 100689;
23.2.00, VIII R 80/98, BFH/NV 00, 978; 31.1.05, VIII B 18/02, BFH/NV
05, 1212
AStW 2010/047
Ermittlung: FG München 2.10.09, 6 K 486/08, unter www.iww.de, AbrufNr. 101395
AStW 2010/048
Steuern kompakt
§ 3c EStG – Pauschale Nachtzuschläge können steuerfrei sein
Neben dem Grundlohn gezahlte Nachtzuschläge sind nur dann steuerfrei,
wenn sie auf tatsächlich geleistete Nachtarbeit entfallen und die entsprechenden Stunden durch Einzelaufstellungen nachgewiesen werden. Einer
Aufzeichnung über tatsächlich erbrachte Arbeitsstunden zur Nachtzeit
und einer jährlichen Abrechnung nach § 41b Abs. 1 EStG bedarf es jedoch nicht, wenn die Arbeitsleistungen fast ausschließlich zur Nachtzeit
erbracht werden und die Zuschläge vereinbarungsgemäß so bemessen
sind, dass sie unter Einbezug von Urlaub und Fehlzeiten aufs Jahr bezogen die Voraussetzungen der Steuerfreiheit erfüllen (BFH 22.10.09, VI R
16/08, BFH/NV 10, 201, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 100295).
§ 9 EStG – Genauer Nachweis von Fachliteratur
Der tatsächliche Verwendungszweck von Fachliteratur muss darauf untersucht werden, ob es sich um ein Arbeitsmittel handelt. Zur Feststellung
der Verwendung von Büchern und Zeitschriften hat der Arbeitnehmer für
jedes einzelne Exemplar konkret darzulegen, in welchem Umfang das jeweilige Werk beruflich verwendet wird. Ohne diese Angaben lässt sich die
nahezu ausschließliche berufliche Verwendung nur zuverlässig beurteilen,
sofern es sich um unentbehrliche und eindeutige Fachliteratur handelt,
bei der die Annahme einer privaten Mitverwendung regelmäßig ausgeschlossen werden kann (FG Rheinland-Pfalz 2.10.08, 4 K 2895/04, Revision unter VI R 53/09, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 101396).
§ 6 EStG – Private Pkw-Nutzung bei Durchschnittssatz-Besteuerung
Ermittelt ein Landwirt die private Pkw-Nutzung nach der Ein-ProzentRegelung und pauschaliert er die Umsatzsteuer nach § 24 UStG, ist die
Nutzungsentnahme nicht um eine fiktive Umsatzsteuer zu erhöhen. Bemessungsgrundlage ist der Bruttolistenpreis, sodass es auf die Höhe und
die Zusammensetzung der tatsächlich entstandenen Selbstkosten ebenso
wenig ankommt, wie auf die Frage, ob die Umsatzsteuer Bestandteil die-
AStW 2010/049
ser Kosten ist (BFH 3.2.10, IV R 45/07, unter www.iww.de, Abruf-Nr.
101107).
§ 7g EStG – Keine Investition bei geplanter Rechtsnachfolge
Die Bildung einer Ansparabschreibung durch den Rechtsvorgänger ist
nicht mehr zulässig, wenn der Betrieb im Zeitpunkt der Bilanzeinreichung
beim Finanzamt bereits im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf
den Rechtsnachfolger übergegangen ist. Entsprechendes gilt für den neuen Investitionsabzugsbetrag, weil die am Bilanzstichtag geplante Investition dann nicht mehr realisiert werden kann. Diese BFH-Rechtsprechung
ist anzuwenden bei zwischenzeitlicher Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs und entsprechend auch auf die Fälle der Betriebsübergabe im Wege
der vorweggenommenen Erbfolge (FG Rheinland-Pfalz 23.2.10, 3 K
2497/08, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 101397).
§ 16 EStG – Ein InternetDienst ist nur bei Trennung ein Teilbetrieb
Werden im Rahmen eines Einzelunternehmens mehrere relativ gleichartige Internet-Dienste betrieben, stellt die Veräußerung eines Dienstes keine begünstigte Teilbetriebsveräußerung dar, wenn zwischen den einzelnen Internet-Diensten keine klare organisatorische Trennung besteht. Ein
Teilbetrieb ist jedoch möglich, wenn eine starke Trennung etwa durch
eigene Anmeldung, Firma, Verwaltung, Organisation, Anlagevermögen,
Abrechnungen, Räumlichkeiten, gesonderte Buchführung sowie einen unterscheidbaren Außenauftritt dokumentiert wird (BFH 9.12.09, X R 4/07,
unter www.iww.de, Abruf-Nr. 101398).
§ 17 EStG – Verlust bei Verkauf kurz zuvor geschenkter GmbH-Anteile
Schenkt ein wesentlich beteiligter Vater seinem Sohn GmbH-Anteile, die
das Kind postwendend am nächsten Tag an eine Gesellschaft verkauft, an
der es beteiligt ist, erhöhen die ehemaligen Anschaffungskosten des Vaters beim Sohn den Veräußerungsverlust, da der Verlust auch durch den
Vater hätte geltend gemacht werden können. Ein Gestaltungsmissbrauch
ist insoweit nicht gegeben. § 42 AO läuft ins Leere, wenn der Vorbesitzer
anstelle des Beschenkten den Verlust selbst hätte geltend machen kön-
AStW 2010/050
nen (FG München 15.12.09, 2 K 2608/06, unter www.iww.de, Abruf-Nr.
101399).
§ 19 EStG – Übernahme von Steuerberatungskosten ist Arbeitslohn
Übernimmt der Arbeitgeber Steuerberatungskosten für die Erstellung von
Einkommensteuererklärungen seiner Arbeitnehmer, führt dies bei einer
Nettolohnvereinbarung zu Arbeitslohn. Diese bei ausländischen Angestellten übliche Vereinbarung liegt nicht im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers. Bei Übernahme der Kosten treten diese
gegenüber dem offenkundigen eigenen Interesse der ausländischen Arbeitnehmer zumindest nicht evident hervor (BFH 21.1.10, V R 2/08, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 101400).
§ 20 EStG – Steuerfreiheit für Darlehenspolicen
Dient ein Kredit, zu dessen Besicherung Ansprüche aus Kapitallebensversicherungen eingesetzt werden, dazu, unmittelbar und ausschließlich Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts zu finanzieren,
so ist das bei vor 2005 abgeschlossenen sogenannten Darlehenspolicen
für die Steuerfreiheit nach zwölfjähriger Laufzeit unschädlich. Dabei darf
die mit der Lebensversicherung abgedeckte Finanzierung auch ein bankübliches Disagio umfassen. Das begünstigte Darlehen muss nämlich lediglich der Finanzierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten dienen, nicht hingegen unmittelbar der Investition selbst (BFH 19.1.10, VIII
R 40/06, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 101143).
§ 22 EStG – Container-Leasing fällt unter die sonstigen Einkünfte
Einnahmen aus der Vermietung von Containern sind sonstige Einkünfte
nach § 22 Nr. 3 EStG und keine Kapitaleinkünfte, wenn die Mietzeit unter
der Nutzungsdauer liegt und der Mieter (Leasingnehmer) weder ein Ankaufsrecht noch sonst die Möglichkeit der Nutzung der Wertsteigerung
hat. Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn der Vermieter (Leasinggeber) im Falle einer Kündigung nur den Anspruch auf Herausgabe eines
bau- und typengleichen Containers gleichen Herstellungsdatums hat. Vorteilhaft an dieser Rechtsprechung ist, dass die Werbungskosten abzugs-
AStW 2010/051
fähig bleiben und beim Verkauf die Spekulationsfrist des § 23 EStG
nutzbar ist (FG Baden-Württemberg 23.11.09, 10 K 206/07, unter
www.iww.de, Abruf-Nr. 101401).
§ 32 EStG – Kein Kindergeld für die Zeit des Grundwehrdienstes
Es verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG, dass
volljährige Kinder bei Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes anders als Kinder in der Berufsausbildung nicht berücksichtigt werden. Der
Ausschluss ist sachlich gerechtfertigt, weil Wehrdienst und Zivildienst
Leistende eine einheitliche und umfängliche Besoldung erhalten und den
Eltern regelmäßig keine Unterhaltsaufwendungen entstehen, die im Rahmen
des
Familienleistungsausgleichs
berücksichtigt
werden
sollen.
Schließlich ist der Zivildienst grundsätzlich keine Berufsausbildung, da er
im Regelfall nicht der Vorbereitung auf einen konkret angestrebten Beruf
dient (BFH 17.2.10, III B 64/09, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 101356).
§ 34 EStG – Anwaltshonorar für mehrere Jahre ist nicht tarifbegünstigt
Ein Honorar, das einem Rechtsanwalt für die mehrjährige Bearbeitung
diverser Klageverfahren für die selben Mandanten in einem Betrag in einem einzigen Jahr zufließt, ist nicht den außerordentlichen Einkünften
nach § 34 EStG zuzuordnen. Einkünfte aus selbstständiger Arbeit sind nur
dann den außerordentlichen Einkünften zuzuordnen, wenn der Freiberufler sich während mehrerer Jahre ausschließlich einer bestimmten Sache
gewidmet und die Vergütung dafür in einer Summe erhalten hat oder
wenn sich eine Sondertätigkeit über mehrere Jahre erstreckt und in einem einzigen Jahr entlohnt wird (FG Hamburg 28.9.09, 5 K 201/08, NZB
unter VIII B 7/10, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 101402).
§ 15 UStG – Anforderungen an den Inhalt einer Rechnung
Allgemeine Beschreibungen wie Trockenbau-, Fliesen- und Außenputzarbeiten genügen nicht den Anforderungen in einer zum Vorsteuerabzug
berechtigenden Rechnung. Diese muss vielmehr Angaben tatsächlicher
Art enthalten, welche die Identifizierung der abgerechneten Leistung eindeutig und leicht nachprüfbar ermöglicht. Mit diesem Beschluss setzt der
AStW 2010/052
BFH seine Rechtsprechung zu den Inhaltsangaben fort, die er bereits zuvor für Bauarbeiten sowie Bau- oder Beratungsleistungen entschieden
hatte. Bei solch allgemeinen Bezeichnungen wird eine mehrfache Abrechnung der damit verbundenen Leistungen nicht ausgeschlossen (BFH
5.2.10, XI B 31/09, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 101154).
§ 10 ErbStG – Erbfallkostenpauschbetrag nur einmal pro Todesfall
Erwerber können für die Kosten eines Erbfalls pauschal insgesamt nicht
mehr als 10.300 EUR abziehen. Somit können Miterben den Pauschbetrag
nur anteilig beanspruchen und müssen ihn untereinander aufteilen. Hiermit erfasst sind die Kosten der Bestattung, für ein angemessenes Grabdenkmal, für die übliche Grabpflege mit ihrem Kapitalwert für eine unbestimmte Dauer sowie der Aufwand, der unmittelbar im Zusammenhang
mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses entsteht.
Das beinhaltet etwa Gebühren für Testamentseröffnung, Erbscheinerteilung oder Grundbuchumschreibung (BFH 24.2.10, II R 31/08, unter
www.iww.de, Abruf-Nr. 101113).
§ 371 AO – Selbstanzeige noch nach Auskunftsverlangen
Ein schriftliches Auskunftsverlangen mit der Aufforderung, bestimmte
Unterlagen über ausländische Konten und Depots vorzulegen, hemmt
zwar den Ablauf der Festsetzungsfrist gemäß § 171 Abs. 5 AO. Allerdings
schließt nicht bereits der Beginn von solchen Ermittlungshandlungen den
Eintritt der Straffreiheit für eine Selbstanzeige aus. Voraussetzung dafür
ist entweder, dass ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen
Prüfung oder zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist oder dass die Einleitung eines Straf- oder
Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist (BFH
3.2.10, VIII B 164/09, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 101403).
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