DOC - Europa.eu

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EUROPÄISCHE KOMMISSION
MEMO
Brüssel, den 27. September 2012
STEUERN UND
ZOLLUNION
GESUNDHEIT
UND
VERBRAUCHER
VERKEHR
BINNENMARKT
JUSTIZ
INNERES
X
UMWELT
X
UNTERNEHMEN
ENERGIE
AT
BE
BG
CY
DE
EE
EL
ES
FI
FR
HU
IT
LU
LV
NL
PL
PT
RO
SE
SI
UK
BESCHÄFTIGUNG
Vertragsverletzungsverfahren im September: wichtigste
Beschlüsse
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MEMO/12/708
In diesem Monat hat die Europäische Kommission rechtliche Schritte gegen die
Mitgliedstaaten eingeleitet, die ihren Verpflichtungen aus dem EU-Recht nicht
nachkommen. Mit diesen Verfahren, die zahlreiche Politikfelder betreffen, soll eine
vollständige Anwendung des EU-Rechts zugunsten der europäischen Bürger und
Unternehmen gewährleistet werden. Die Kommission hat heute 361 Beschlüsse gefasst,
darunter 27 mit Gründen versehene Stellungnahmen und 12 Klagen beim
Gerichtshof der Europäischen Union. Es folgt eine Zusammenfassung der wichtigsten
Beschlüsse.
Nähere Informationen über Vertragsverletzungsverfahren: siehe MEMO/12/12
1. Klagen beim Gerichtshof
 Mediation in Rechtssachen mit Auslandsbezug: Kommission klagt gegen Zypern
und die Niederlande wegen Nichtumsetzung von EU-Vorschriften
Die Europäische Kommission wird Zypern und die Niederlande vor den Gerichtshof der
Europäischen Union bringen, weil diese Mitgliedstaaten bislang keine Maßnahmen zur
Umsetzung der EU-Mediationsrichtlinie notifiziert haben, die zur Beilegung von
grenzübergreifenden Rechtsstreitigkeiten beitragen soll. Die Mediationsrichtlinie kommt
zur Anwendung, wenn zwei in eine grenzüberschreitende Streitigkeit verwickelte Parteien
mit Hilfe eines Mediators freiwillig eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts
anstreben. Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie in innerstaatliches Recht lief am
21. Mai 2011 ab.
Die Kommission schlägt ein Zwangsgeld zu einem Tagessatz von 6 758,40 EUR für Zypern
und von 70 553,60 EUR für die Niederlande vor. Der Betrag würde ab dem Datum fällig,
an dem der Gerichtshof die Rechtsauffassung der Kommission bestätigt, bis die
betreffenden Mitgliedstaaten die Kommission von der vollständigen Umsetzung der
Richtlinie in ihr innerstaatliches Recht unterrichten.
(weitere Informationen: IP/12/1016 – M. Andreeva – Tel.: +32 229-91382 – Mobil: +32
498991382)
 Öffentliches Auftragswesen: Kommission beantragt beim Gerichtshof Verhängung
eines Zwangsgelds gegen Polen, die Niederlande, Luxemburg und Slowenien
wegen
Nichtumsetzung
der
EU-Vorschriften
für
Beschaffungen
im
Verteidigungsbereich
Die Europäische Kommission hat beschlossen, vor dem Gerichtshof der Europäischen
Union Klage gegen Polen, die Niederlande, Luxemburg und Slowenien zu erheben,
weil diese die Richtlinie für die Beschaffung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial (und
von damit verbundenen Bau- und Dienstleistungen) im Bereich der Sicherheit nicht
vollständig umgesetzt haben. Die Richtlinie 2009/81/EG wurde im August 2009
verabschiedet und war bis zum 20. August 2011 von allen EU-Mitgliedstaaten umzusetzen.
Die Kommission hat außerdem beschlossen, beim Gerichtshof die Verhängung eines
täglichen Zwangsgelds gegen die vier Mitgliedstaaten zu beantragen, das so lange zu
zahlen wäre, bis die Richtlinie vollständig umgesetzt ist.
Die Kommission schlägt vor, die Höhe des Zwangsgelds auf einen Tagessatz von
70 561,92 EUR für Polen, 57 324,80 EUR für die Niederlande, 8 320,00 EUR für
Luxemburg und 7 038,72 EUR für Slowenien festzusetzen. Zu entrichten wäre das
Zwangsgeld ab dem Tag, an dem das entsprechende Urteil des Gerichtshofs ergeht, bis zu
dem Tag, an dem der jeweilige Mitgliedstaat der Kommission mitteilt, dass er die in Frage
stehenden Vorschriften vollständig in nationales Recht umgesetzt hat.
(weitere Informationen: IP/12/1020 – S. De Rynck – Tel.: +32 229-63421 – Mobil: +32
498983969)
2
 Umwelt: Kommission verklagt Griechenland vor dem Gerichtshof wegen
Abfalldeponie und gefährdeten Schildkröten
Die Europäische Kommission verklagt Griechenland vor dem Gerichtshof wegen einer
Abfalldeponie in einem Schutzgebiet auf der Insel Zakynthos. Die Deponie wird unter
Verstoß gegen das EU-Abfallrecht betrieben und bildet eine ernste Gefahr für die
menschliche Gesundheit, die Umwelt und insbesondere für nistende Schildkröten.
Griechenland muss die Deponie entweder schließen oder sie mit dem Abfallrecht der EU in
Einklang bringen. Auf Empfehlung von EU-Umweltkommissar Janez Potočnik verklagt die
Kommission Griechenland vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.
(weitere Informationen: IP/12/1023 – J. Hennon – Tel.: +32 229-53593 – Mobil: +32
498953593)
 Umwelt: Kommission verklagt Schweden vor dem Gerichtshof wegen
Nichteinhaltung der Rechtsvorschriften für Elektroschrott
Die Europäische Kommission verklagt Schweden vor dem Gerichtshof der Europäischen
Union, da es die EU-Rechtsvorschriften für Elektroschrott nicht ordnungsgemäß umgesetzt
hat. Die Kommission hat Bedenken wegen Mängeln bei der Umsetzung der Richtlinie über
Elektro- und Elektronik-Altgeräte (WEEE-Richtlinie) in schwedisches Recht. Auf
Empfehlung von EU-Umweltkommissar Janez Potočnik bringt die Kommission den Fall
daher vor den Gerichtshof der Europäischen Union.
(weitere Informationen: IP/12/1024 – J. Hennon – Tel.: +32 229-53593 – Mobil: +32
498953593)
 Freizügigkeit: Kommission verklagt Belgien
Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, den Gerichtshof der Europäischen
Union anzurufen, weil Belgien das Recht auf Freizügigkeit von Kindern behindert, die in
Belgien geboren sind, und bei denen ein Elternteil die belgische Staatsangehörigkeit, der
andere Elternteil die Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaates besitzt.
Gegenwärtig verweigern die belgischen Gemeinden die Registrierung dieser Kinder unter
einem anderen Nachnamen als dem des Vaters, selbst wenn das Kind bereits im Konsulat
des anderen EU-Mitgliedstaats unter einem Doppelnamen geführt wird.
(weitere Informationen: IP/12/1021 – M. Andreeva – Tel.: +32 229-91382 – Mobil: +32
498991382)
 Steuern: Kommission verklagt Vereinigtes Königreich vor dem Gerichtshof der
Europäischen Union wegen seiner Regelung des grenzüberschreitenden
Verlustausgleichs
Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, das Vereinigte Königreich beim
Gerichtshof
der
Europäischen
Union
wegen
seiner
Steuervorschriften
zum
grenzüberschreitenden Verlustausgleich zu verklagen. Nach Ansicht der Kommission hat
das Vereinigte Königreich das diesbezügliche Urteil „Marks & Spencer“ des Gerichtshofs
der Europäischen Union (Rechtssache C-446/03) nicht ordnungsgemäß umgesetzt.
(weitere Informationen: IP/12/1017 – E. Traynor – Tel.: +32 229-21548 – Mobil: +32
498983871)
3
 Steuern: Kommission verklagt Deutschland beim Gerichtshof der Europäischen
Union wegen diskriminierender Erbschaftsteuerbestimmungen
Die Europäische Kommission hat beschlossen, Deutschland wegen seiner Erbschaft- und
Schenkungsteuervorschriften beim Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen. Nach
deutschem Recht wird für geerbte deutsche Vermögenswerte eine höhere Steuerbefreiung
gewährt, wenn der Erblasser oder der Erbe in Deutschland lebt, als wenn beide im Ausland
leben. Folglich werden Gebietsfremde für in Deutschland belegene, geerbte
Vermögenswerte höher besteuert als in Deutschland ansässige Personen. Eine solche
Bestimmung könnte im Ausland lebende Personen davon abhalten, in Deutschland in
Immobilien zu investieren. Nach Auffassung der Kommission ist diese Bestimmung
diskriminierend und stellt eine ungerechtfertigte Beschränkung des in den Verträgen
verankerten freien Kapitalverkehrs dar.
(weitere Informationen: IP/12/1018 – E. Traynor – Tel.: +32 229-21548 – Mobil: +32
498983871)
 Steuern:
Kommission
verklagt
Deutschland
wegen
diskriminierender
Steuervorschriften für stille Reserven
Die Europäische Kommission beschlossen, Deutschland beim Europäischen Gerichtshof
wegen diskriminierender Steuervorschriften für die Reinvestition stiller Reserven zu
verklagen. Nach deutschem Recht können stille Reserven nur dann steuerfrei auf eine
Reinvestition übertragen werden, wenn die neu angeschafften Wirtschaftsgüter zum
Anlagevermögen einer Betriebsstätte in Deutschland gehören. In der Praxis bedeutet dies,
dass ein Steuerpflichtiger, der Wirtschaftsgüter seines Anlagevermögens veräußern
möchte, um sich in einem anderen EU-Mitgliedstaat niederzulassen oder seine
wirtschaftlichen Aktivitäten im Ausland auszubauen, eindeutig benachteiligt ist. Diese
Ungleichbehandlung ist deshalb geeignet, ihn von grenzüberschreitenden Investitionen
abzuhalten, und diese diskriminierende Behandlung ist mit den EU-Vorschriften
unvereinbar.
(weitere Informationen: IP/12/1019 – E. Traynor – Tel.: +32 229-21548 – Mobil: +32
498983871)
2. Mit Gründen versehene Stellungnahmen
 Häfen: Kommission richtet mit Gründen versehene Stellungnahme an Spanien
wegen Nichteinhaltung des EU-Rechts bezüglich der Beschäftigung von
Hafenarbeitern
Die Kommission hat Spanien heute eine mit Gründen versehene Stellungnahme
übermittelt, weil im Ladungsumschlag tätige Unternehmen in mehreren spanischen Häfen
verpflichtet
sind,
sich
finanziell
am
Kapital
privater
HafenarbeiterÜberlassungsgesellschaften zu beteiligen, und es ihnen untersagt ist, ihr Personal auf dem
freien Markt anzuwerben, es sei denn, die von diesen privaten Gesellschaften vermittelten
Arbeitskräfte sind ungeeignet oder reichen nicht aus. Diese Vorschriften erschweren den
Zugang zum Markt für Ladungsumschlagdienste und halten möglicherweise Anbieter aus
anderen Mitgliedstaaten davon ab, sich in Spanien niederzulassen. Mit dem heutigen
Schritt leitet die Kommission die zweite Etappe des Vertragsverletzungsverfahrens ein.
Übermittelt Spanien keine zufriedenstellende Antwort, kann die Kommission den
Gerichtshof der Europäischen Union anrufen.
(weitere Informationen: IP/12/1022 – H. Kearns – Tel. +32 229-87638 – Mobile +32
498987638)
4
 Gesundheit und Sicherheit: Kommission fordert Spanien zur uneingeschränkten
Anwendung der Arbeitsschutzrichtlinie auf die Guardia Civil auf
Die Europäische Kommission hat Spanien aufgefordert, die notwendigen Maßnahmen zu
ergreifen, damit die in einer EU-Richtlinie enthaltenen grundlegenden Bestimmungen zum
Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Arbeitnehmern auch auf die Angehörigen der
Guardia Civil in vollem Umfang angewandt werden. Die Richtlinie (89/391/EWG)
verpflichtet die Mitgliedstaaten zum Erlass von Rechtsvorschriften zur Verhütung von
Unfällen und Berufskrankheiten, an die sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer halten müssen.
Diese Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten außerdem zur Verbesserung der Schulung,
Information und Anhörung von Arbeitnehmern im Bereich der Arbeitsschutzmaßnahmen.
In Spanien stellt sich das Problem, dass es bei der Guardia Civil bestimmte Arbeitsstätten
gibt, bei denen die Einhaltung der Arbeitsschutzmaßnahmen nicht überprüft wird, da
hierfür keine zuständigen Personen benannt wurden. Dies könnte eine Gefahr für die
Gesundheit und Sicherheit der Angehörigen der Guardia Civil darstellen. Teilt Spanien
nicht binnen zwei Monaten Maßnahmen mit, um den sich aus der Richtlinie ergebenden
Verpflichtungen in vollem Umfang nachzukommen, so kann die Kommission beschließen,
den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen.
(weitere Informationen: J. Todd – Tel.: +32 229-94107 – Mobil: +32 498994107)
 Gesundheit
und
Sicherheit:
Kommission
fordert
Österreich
zur
uneingeschränkten Anwendung von Arbeitsschutzrichtlinien im Bildungsbereich
auf
Die Europäische Kommission hat Österreich aufgefordert, zwei Arbeitsschutzrichtlinien
(die Rahmenrichtlinie 89/391/EWG und die Arbeitsstätten-Richtlinie 89/654/EWG) in
vollem Umfang im Bildungsbereich anzuwenden. Nach diesen Richtlinien müssen die
Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen, um Risikofaktoren für Berufskrankheiten und
Unfälle zu beseitigen oder zu verringern. In Österreich ist der Bildungsbereich jedoch
weitgehend von der Geltung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser
Richtlinie ausgenommen. Infolgedessen könnte der Schutz der Gesundheit und Sicherheit
von Lehrkräften und Dozenten eingeschränkt sein, etwa in Bezug auf Notausgänge oder
die Stabilität und Solidität von Gebäuden. Die Aufforderung ergeht in Form einer mit
Gründen versehenen Stellungnahme im Rahmen des EU-Vertragsverletzungsverfahrens.
Österreich hat nun zwei Monate Zeit, um der Kommission mitzuteilen, welche Maßnahmen
ergriffen wurden, um die Richtlinien in vollem Umfang anzuwenden. Andernfalls kann die
Kommission beschließen, Österreich vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu
verklagen.
(weitere Informationen: J. Todd – Tel.: +32 229-94107 – Mobil: +32 498994107)
5
 Erneuerbare Energiequellen: Österreichisches und bulgarisches Recht stehen
nicht im Einklang mit dem EU-Recht
Die Steigerung des Anteils der erneuerbaren Energien am Gesamtenergieverbrauch der EU
bis 2020 auf 20 % ist eine wichtige Voraussetzung für ein nachhaltigeres und
wettbewerbsfähiges Europa. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen sich alle Mitgliedstaaten
für die vollständige Umsetzung der einschlägigen EU-Rechtsvorschriften einsetzen. Die
Richtlinie über erneuerbare Energien (Richtlinie 2009/28/EG) musste von den
Mitgliedstaaten bis zum 5. Dezember 2010 umgesetzt werden. Die fristgerechte
Umsetzung dieser Richtlinie ist von entscheidender Bedeutung für die Kommission, da das
Erreichen des EU-Ziels für erneuerbare Energien durch Verzögerungen in Frage gestellt
wird. Österreich und Bulgarien haben der Kommission jedoch noch nicht die
vollständige Umsetzung der Richtlinie in nationales Rechts angezeigt. Deshalb hat die
Kommission heute beschlossen, diesen Mitgliedstaaten eine mit Gründen versehene
Stellungnahme zu übermitteln. Falls die Mitgliedstaaten ihren rechtlichen Verpflichtungen
nicht innerhalb von zwei Monaten nachkommen, kann die Kommission beschließen, sie vor
dem Gerichtshof zu verklagen. Neben diesen beiden Verfahren wurden bereits neun gegen
Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Malta, Polen, Slowenien, die Tschechische
Republik und Zypern eingeleitet.
Zusätzliche Informationen: http://ec.europa.eu/energy/infringements/index_de.htm
(weitere Informationen: M. Holzner – Tel.: +32 229-60196 – Mobil: +32 498982280)
 Freier
Warenverkehr:
Kommission
verwarnt
Frankreich
wegen
Handelshemmnissen für Bauprodukte
Die Europäische Kommission hat beschlossen, Frankreich eine mit Gründen versehene
Stellungnahme wegen Nichtachtung des EU-Rechts zur Harmonisierung der Vermarktung
von Bauprodukten zu übermitteln. Infolge der Maßnahmen Frankreichs können Hersteller
aus anderen Mitgliedstaaten bestimmte Bauprodukte nur unter großen Schwierigkeiten auf
dem französischen Markt verkaufen. Kommt Frankreich seinen Verpflichtungen gemäß EURecht nicht innerhalb von zwei Monaten nach, kann die Kommission den Fall vor den
Gerichtshof der Europäischen Union bringen.
Die Kommission hat zahlreiche Beschwerden von Herstellern und Importeuren von
Bauprodukten erhalten, die allesamt mit großen Schwierigkeiten beim Verkauf ihrer
Produkte auf dem französischen Markt konfrontiert waren. Grund dafür ist der Umstand,
dass Produkte laut französischem Recht zusätzliche französische Kennzeichnungen tragen
müssen, obwohl sie bereits mit einem CE-Zeichen versehen sind (das CE-Zeichen
bedeutet, dass die Produkte vor dem Inverkehrbringen bereits bewertet wurden) und in
anderen Mitgliedstaaten legal vertrieben werden.
Nach der Bauprodukterichtlinie (89/106/EWG) sind die Mitgliedstaaten befugt,
Leistungsanforderungen für Bauprodukte vorzuschreiben, vorausgesetzt, sie behindern
damit nicht den freien Verkehr mit Waren, die das CE-Zeichen tragen. Dieselbe Regelung
ist in der soeben verabschiedeten Bauprodukteverordnung (305/2011/EU) in sogar noch
eindeutigerer Form enthalten.
Weitere Informationen zur Bauprodukteverordnung
Weiterführende Informationen zum freien Warenverkehr
MEMO/12/431 – Das Bauwesen sollte die große Chance der Niedrigenergiehäuser ergreifen
(in englischer Sprache)
(weitere Informationen: C. Corazza – Tel.: +32 229-51752 – Mobil: +32 498992862)
6
 Umwelt: Kommission fordert Griechenland zum Schutz der Unechten
Karettschildkröte auf
Die Europäische Kommission hat Griechenland aufgefordert, den Schutz für
Meeresschildkröten in der Kyparissia-Bucht auf dem Westlichen Peloponnes zu verbessern.
Die Unechte Karettschildkröte (caretta caretta) ist eine weltweit bedrohte Art, die unter
der Habitatrichtlinie streng geschützt ist. In der fraglichen Bucht befindet sich einer ihrer
wichtigsten Niststrände. Obwohl die Kommission das Vertragsverletzungsverfahren in
dieser Angelegenheit bereits im Oktober 2011 eingeleitet hat, toleriert Griechenland in
diesem „Natura-2000“-Schutzgebiet offensichtlich noch immer zahlreiche Projekte und
Tätigkeiten, die keiner Verträglichkeitsprüfung unterzogen wurden. Außerdem hat
Griechenland nicht die erforderlichen Maßnahmen zur Einführung eines strengen Systems
zum Schutz der Meeresschildkröte in Kyparissia ergriffen, um zu verhindern, dass die
Schildkröten während der Fortpflanzungszeit gestört werden, und Tätigkeiten zu verbieten,
durch die die Fortpflanzungsstätten geschädigt oder zerstört werden. Die Aufforderung der
Kommission ergeht in Form einer mit Gründen versehenen Stellungnahme (der zweiten
Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens). Griechenland muss binnen zwei Monaten
reagieren.
(weitere Informationen: J. Hennon – Tel.: +32 229-53593 – Mobil: +32 498953593)
 Umwelt: Kommission fordert Griechenland auf, seine Wasserressourcen vor
Nitrat-Verunreinigungen zu schützen
Die Europäische Kommission hat Griechenland aufgefordert, die Rechtsvorschriften zum
Schutz der Gewässer vor der Verunreinigung durch Nitrate zu verbessern. Nitrate werden
häufig als Düngemittel eingesetzt, überhöhte Mengen können jedoch zu schweren
Verunreinigungen des Wassers führen. Gemäß EU-Recht müssen die Mitgliedstaaten
nitratgefährdete Zonen ausweisen und Maßnahmen zur Reduzierung und Vorbeugung von
Verunreinigungen in diesen Zonen ergreifen. Zu diesen Maßnahmen gehören Vorschriften
zu Zeiträumen, in denen das Ausbringen von Dung und chemischen Düngern verboten ist,
zu Kapazitäten für die Dunglagerung in diesen Zeiträumen und zum begrenzten Einsatz
von Düngemitteln. Nach Auffassung der Kommission muss Griechenland einige seiner
gefährdeten Zonen ausweiten und zusätzliche Zonen ausweisen. Obwohl Griechenland sich
zur Ausweisung zusätzlicher Zonen verpflichtet hat, wurden bisher keine konkreten
Schritte unternommen. Die Aufforderung der Kommission ergeht in Form einer mit
Gründen
versehenen
Stellungnahme
(der
zweiten
Stufe
des
Vertragsverletzungsverfahrens). Griechenland muss binnen zwei Monaten reagieren.
(weitere Informationen: J. Hennon – Tel.: +32 229-53593 – Mobil: +32 498953593)
 Umwelt: Kommission fordert Italien zur Einhaltung des EU-Rechts zu
Altfahrzeugen auf
Die Kommission fordert Italien auf, ihr die Umsetzung einer Richtlinie zur Änderung der
Rechtsvorschriften zu Altfahrzeugen in nationales Recht anzuzeigen. Die Änderung hätte
bis zum 31. Dezember 2011 angenommen werden müssen. Italien hat erklärt, dass ein
entsprechender Entwurf in Vorbereitung sei; bisher hat die Kommission jedoch keine
aktuellen Informationen erhalten. Daher wird Italien eine mit Gründen versehene
Stellungnahme (zweite Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens) übermittelt. Italien muss
binnen zwei Monaten reagieren.
(weitere Informationen: J. Hennon – Tel.: +32 229-53593 – Mobil: +32 498953593)
7
 Umwelt: Kommission fordert von Lettland die Einhaltung des EU-Rechts zu
Bergbauabfällen
Die Kommission hat Lettland an seine Verpflichtung erinnert, die Bergbauabfallrichtlinie in
vollem Umfang umzusetzen. Die Kommission hat im April dieses Jahres ein
Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. Zwar wurden seither einige der ursprünglichen
Probleme gelöst, die lettischen Rechtsvorschriften sehen jedoch noch immer keine
Verpflichtung zur Erstellung externer Notfallpläne vor, die für den Zivilschutz äußerst
wichtig sind. Derzeit ist zudem nicht gewährleistet, dass die Öffentlichkeit ausreichend
über Entscheidungen bezüglich Genehmigungen informiert wird und dass Bemerkungen
und Standpunkte der Öffentlichkeit von der zuständigen Behörde berücksichtigt werden,
bevor eine endgültige Entscheidung getroffen wird. Lettland hat eingeräumt, dass die
Umsetzung nicht vollständig erfolgt ist, und Änderungen der nationalen Rechtsvorschriften
vorgeschlagen. Diese Änderungen wurden bisher nicht vorgenommen. Die Aufforderung
der Kommission ergeht in Form einer mit Gründen versehenen Stellungnahme (der
zweiten Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens). Lettland muss binnen zwei Monaten
reagieren.
(weitere Informationen: J. Hennon – Tel.: +32 229-53593 – Mobil: +32 498953593)
 Umwelt: Kommission fordert Lettland auf, das EU-Recht zur Vogeljagd
einzuhalten
Die Kommission fordert Lettland auf, sein Jagdrecht in Einklang mit den EURechtsvorschriften zu bringen. Das lettische Jagdrecht verstößt gegen den Grundsatz einer
vernünftigen Nutzung und einer ökologisch ausgewogenen Regulierung der Bestände und
gewährt Vögeln keinen Schutz während der Brut- und Aufzuchtszeit. Außerdem steht es
nicht im Einklang mit den strengen einschlägigen Regeln der Vogelschutzrichtlinie, die eine
Reihe von Bedingungen für Abweichungsregelungen vorsieht. Lettland hat die Mängel in
seinen Rechtsvorschriften eingeräumt und eine Änderung der fraglichen Gesetze
vorgeschlagen. Da die Kommission über keine Änderungen informiert wurde, übermittelt
sie
eine
mit
Gründen
versehene
Stellungnahme
(zweite
Phase
des
Vertragsverletzungsverfahrens). Lettland muss binnen zwei Monaten reagieren.
(weitere Informationen: J. Hennon – Tel.: +32 229-53593 – Mobil: +32 498953593)
 Umwelt: Kommission fordert von Estland die Einhaltung des EU-Recht zu
Batterien
Die Kommission fordert Estland auf, seine Rechtsvorschriften zu Batterien in Einklang mit
dem EU-Recht zu bringen. Gemäß estnischem Recht ist das Inverkehrbringen von
bleihaltigen Batterien und Akkumulatoren – außer für die Nutzung in Kraftfahrzeugen –
verboten, auch wenn sie den Anforderungen der Batterierichtlinie genügen. Außerdem ist
die nationale Definition des „Herstellers von Batterien oder Akkumulatoren“ zu weit
gefasst. Estland hat vorgeschlagen, sein nationales Recht zu ändern. Bisher ist jedoch
nichts geschehen. Daher übermittelt die Kommission eine mit Gründen versehene
Stellungnahme (zweite Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens). Estland muss binnen
zwei Monaten reagieren.
(weitere Informationen: J. Hennon – Tel.: +32 229-53593 – Mobil: +32 498953593)
8
 Umwelt: Kommission fordert Rumänien auf, das EU-Recht zur Reduzierung von
Benzindampfemissionen beim Tanken einzuhalten
Rumänien hat das EU-Recht zur Benzindampf-Rückgewinnung beim Betanken von
Kraftfahrzeugen an Tankstellen nicht in nationales Recht umgesetzt. Ziel dieser
Vorschriften ist es, Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen in die Atmosphäre
beim Betanken von Kraftfahrzeugen an Tankstellen zu reduzieren, da diese Verbindungen
Atemwegserkrankungen verursachen können und die Umwelt schädigen. Die Vorschriften
hätten bis zum 1. Januar 2012 in Kraft treten müssen. Die Kommission hat das
Vertragsverletzungsverfahren im März dieses Jahres eingeleitet; nun ergeht eine mit
Gründen versehene Stellungnahme (zweite Phase des Verfahrens). Rumänien muss
binnen zwei Monaten reagieren.
(weitere Informationen: J. Hennon – Tel.: +32 229-53593 – Mobil: +32 498953593)
 Umwelt: Kommission fordert Portugal zur Einhaltung des EU-Rechts zu
Bergbauabfällen auf
Die Europäische Kommission drängt Portugal, die Umsetzung einer Richtlinie zu
Bergbauabfällen zu verbessern. Portugal hat Mängel in Bezug auf technische
Bestimmungen und Zugang zu Informationen eingeräumt. Da es jedoch einige
Änderungen noch nicht angezeigt hat, wird eine mit Gründen versehene Stellungnahme
(zweite Phase des Vertragsverletzungsverfahrens) übermittelt. Portugal muss binnen zwei
Monaten reagieren.
(weitere Informationen: J. Hennon – Tel.: +32 229-53593 – Mobil: +32 498953593)
 Bilaterales Abkommen zwischen Italien und China zur Visa-Befreiung von
Inhabern von Diplomatenpässen: Italien verstößt gegen Artikel 4 Absatz 3 EUV
Ungeachtet der Verhandlungsleitlinien, die die Kommission im Jahr 2005 für ein
Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und China erhalten hat,
u. a. über einen möglichen Wegfall der Visumspflicht für Inhaber von Diplomatenpässen,
hat Italien – ohne mit der Kommission zusammenzuarbeiten oder sie zu konsultieren – ein
bilaterales Abkommen mit China ausgehandelt und abgeschlossen, das Inhaber von
Diplomatenpässen von der Visumspflicht befreit. Damit hat Italien gegen den Grundsatz
der loyalen Zusammenarbeit und gegen Artikel 4 Absatz 3 EUV verstoßen, dem zufolge die
Mitgliedstaaten die Union bei der Erfüllung ihrer Aufgabe unterstützen und alle
Maßnahmen unterlassen müssen, die die Verwirklichung der Ziele der Union gefährden
könnten. Daher hat die Kommission heute eine mit Gründen versehene Stellungnahme
angenommen, mit der sie Italien auffordert, alle notwendigen Schritte zu unternehmen,
um das EU-Recht einzuhalten und die Ratifizierung des bilateralen Abkommens mit China
abzubrechen. Sollte die Kommission binnen zweier Monate keine zufriedenstellende
Antwort erhalten, kann sie Italien beim Europäischen Gerichtshof verklagen.
(weitere Informationen: M. Cercone – Tel.: +32 229-80963 – Mobil: +32 498982349)
9
 Binnenmarkt: Kommission drängt auf die Stärkung der Niederlassungsfreiheit für
Notare in Ungarn
Die Europäische Kommission hat heute Ungarn erneut aufgefordert, das EU-Recht
einzuhalten und das Staatsangehörigkeitserfordernis für Notare abzuschaffen. Der
Gerichtshof der Europäischen Union hat bereits entschieden, dass ein solches Erfordernis
gegen die Niederlassungsfreiheit gemäß Artikel 49 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (AEUV) verstößt, da die Tätigkeit von Notaren nicht von der
Ausnahmeregelung des Artikels 51 AEUV über Tätigkeiten zur Ausübung öffentlicher
Gewalt abgedeckt ist (siehe die Urteile vom 24.5.2011 betreffend Belgien, Frankreich,
Luxemburg, Österreich, Deutschland und Griechenland). Nach Ansicht Ungarns verfügen
Notare in Ungarn über justizielle Befugnisse. Sie sind jedoch nicht befugt, über Streitfälle
zu entscheiden. Obwohl Notare in Ungarn bevollmächtigt sind, in einigen Fällen
Entscheidungen zu treffen, die Gerichtsbeschlüssen gleichgestellt sind, reicht nach Ansicht
der Kommission eine solche Teilhabe an öffentlicher Gewalt nicht aus, um das
Staatsangehörigkeitserfordernis zu rechtfertigen. Die erneute Aufforderung ergeht in Form
einer
mit
Gründen
versehenen
Stellungnahme
im
Rahmen
des
EUVertragsverletzungsverfahrens. Ungarn muss nun der Kommission binnen zwei Monaten
die Maßnahmen zur Einhaltung der EU-Vorschriften in Bezug auf Notare mitteilen.
Andernfalls kann die Kommission beim Gerichtshof der Europäischen Union Klage gegen
Ungarn einreichen.
Nähere Informationen zur Niederlassungsfreiheit:
http://ec.europa.eu/internal_market/top_layer/living_working/servicesestablishment/index_de.htm
(weitere Informationen: S. De Rynck – Tel.: +32 229-63421 – Mobil: +32 498983969)
 Binnenmarkt:
Kommission
fordert
Luxemburg
zur
Stärkung
der
Niederlassungsfreiheit für Anwälte in Luxemburg auf
Die Europäische Kommission hat heute Luxemburg aufgefordert, seinen Verpflichtungen
gemäß EU-Recht nachzukommen und Anwälten zu gestatten, sich ungehindert in
Luxemburg niederzulassen. Derzeit müssen alle Anwälte nach luxemburgischem Recht
Französisch, Deutsch und Luxemburgisch beherrschen. Nach Ansicht der Kommission gibt
es weniger restriktive und wirksamere Mittel, um die Funktionsweise des Rechtssystems
sowie den Schutz der Klienten und der Sprachenkultur des Landes zu gewährleisten. Die
luxemburgische Anwaltskammer führt beispielsweise bereits eine öffentlich zugängliche
Liste, in denen die Anwälte entsprechend ihrem Fachgebiet und den Sprachen, in denen
sie ihren Beruf ausüben, aufgeführt sind. Die heutige Aufforderung der Kommission ergeht
in Form einer mit Gründen versehenen Stellungnahme im Rahmen des EUVertragsverletzungsverfahrens. Luxemburg muss nun der Kommission binnen zwei
Monaten seine Maßnahmen zur Einhaltung der EU-Vorschriften in Bezug auf Anwälte
mitteilen. Andernfalls kann die Kommission beim Gerichtshof der Europäischen Union
Klage gegen Luxemburg einreichen.
Nähere Informationen zur Niederlassungsfreiheit:
http://ec.europa.eu/internal_market/top_layer/living_working/servicesestablishment/index_de.htm
(weitere Informationen: S. De Rynck – Tel.: +32 229-63421 – Mobil: +32 498983969)
10
 Öffentliches Auftragswesen: Kommission fordert Polen zur Einhaltung des EURechts auf
Die Europäische Kommission hat heute Polen aufgefordert, seinen Verpflichtungen gemäß
dem EU-Recht zum öffentlichen Auftragswesen nachzukommen; dabei geht es
insbesondere um die zulässigen Kriterien für den Ausschluss von Kandidaten bei der
Vergabe öffentlicher Aufträge. Gemäß dem polnischen Gesetz über das öffentliche
Auftragswesen werden Wirtschaftsteilnehmer, die durch die Nichtausführung oder die nicht
ordnungsgemäße Ausführung eines Auftrags einen Schaden verursacht haben, von einem
Vergabeverfahren ausgeschlossen, wenn dieser Schaden in den drei Jahren vor dem
Vergabeverfahren Gegenstand eines Gerichtsurteils war. Zudem sieht das polnische
Gesetz zwingend den Ausschluss eines Auftragnehmers vor, dessen Vertrag vom
öffentlichen Auftraggeber aus Gründen beendet wurde, die in der Verantwortung des
Auftragnehmers lagen, wenn der Wert des nicht ausgeführten Teils des Auftrags
mindestens 5 % des Auftragsvolumens betrug. Nach Ansicht der Kommission gehen diese
Bestimmungen weiter als die erschöpfende Auflistung zulässiger Gründe für den
Ausschluss aus Gründen der beruflichen Qualifikation eines Auftragnehmers gemäß
Artikel 45 der Richtlinie 2004/18/EG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe
öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge. Die Aufforderung
ergeht in Form einer mit Gründen versehenen Stellungnahme im Rahmen des EUVertragsverletzungsverfahrens. Polen muss nun der Kommission binnen zwei Monaten
seine Maßnahmen zur Einhaltung der EU-Vorschriften über das öffentliche Auftragswesen
mitteilen. Andernfalls kann die Kommission beim Gerichtshof der Europäischen Union
Klage gegen Polen einreichen.
Nähere Informationen zum öffentlichen Auftragswesen:
http://ec.europa.eu/internal_market/publicprocurement/index_de.htm
(weitere Informationen: S. De Rynck – Tel.: +32 229-63421 – Mobil: +32 498983969)
 Verkehr: Die Kommission fordert Belgien, Deutschland, Finnland und Schweden
auf, nationale Maßnahmen zu Intelligenten Verkehrssystemen (IVS) zu ergreifen.
Die Europäische Kommission hat heute Belgien, Deutschland, Finnland und Schweden
aufgefordert, die Einführung Intelligenter Verkehrssysteme (IVS) zu ermöglichen. Die
Richtlinie 2010/40/EU steckt einen Rahmen für die Einführung Intelligenter
Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für intelligente Schnittstellen zu anderen
Verkehrsträgern. Die Kommission erlässt Spezifikationen, die erforderlich sind, um die
Kompatibilität, Interoperabilität und Kontinuität der Einführung und des Betriebs von IVS
zu gewährleisten. Belgien, Deutschland, Finnland und Schweden haben diese Richtlinie
noch nicht in nationales Recht umgesetzt, obwohl die Frist hierfür am 27. Februar 2012
auslief. Gemäß der Richtlinie sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass bei der Einführung von
IVS-Anwendungen und -Diensten die von der Kommission angenommenen Spezifikationen
angewandt werden. Wird die Richtlinie nicht fristgerecht umgesetzt, können diese
Spezifikationen möglicherweise nicht wirksam und rechtzeitig angewandt werden. Die
Aufforderung der Kommission ergeht in Form einer mit Gründen versehenen
Stellungnahme im Rahmen des EU-Vertragsverletzungsverfahrens. Informieren die
genannten Mitgliedstaaten die Kommission nicht binnen zwei Monaten über die
Maßnahmen, die sie ergriffen haben, um den Verpflichtungen des EU-Rechts
nachzukommen, so kann die Kommission beschließen, den Gerichtshof der Europäischen
Union anzurufen.
(weitere Informationen: H. Kearns – Tel. +32 229-87638 – Mobil: +32 498987638)
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 Tiergesundheit: Kommission drängt Schweden zum Stopp von ParatuberkuloseTests bei Rindern
Die Europäische Kommission hat heute Schweden (mittels einer mit Gründen versehenen
Stellungnahme) offiziell aufgefordert, Paratuberkulose-Tests bei Rindern zu stoppen. Die
einheitlichen Veterinärbedingungen für den Handel mit Rindern der Richtlinie 64/432/EWG
sehen keine tierseuchenrechtlichen Vorschriften für Paratuberkulose vor. Die Pflichttests,
die nach der Ankunft der Tiere durchgeführt werden, halten schwedische Landwirte von
der Einfuhr von Rindern aus anderen EU-Mitgliedstaaten ab; da die Tests nicht mit
gesundheitlichen Gesichtspunkten zu begründen sind, haben sie die gleiche Wirkung wie
Mengenbeschränkungen. Daher können sie nicht mit Artikel 36 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) bezüglich Einfuhrbeschränkungen und
-verboten begründet werden.
Paratuberkulose ist eine ansteckende Infektionskrankheit des Dünndarms bei Rindern oder
auch bei Schafen, deren Symptome – wenn überhaupt – erst nach langer Zeit auftreten.
Da es keine zuverlässigen und praktischen Tests zur Ermittlung infizierter Tiere gibt, hat
die EU keine Vorschriften zu dieser Krankheit erlassen.
Teilt Schweden der Kommission nicht innerhalb von zwei Monaten nach dieser offiziellen
Aufforderung den Stopp der Tests mit, kann die Kommission den Fall vor den Gerichtshof
der Europäischen Union bringen.
(weitere Informationen: F. Vincent – Tel.: +32 229-87166 – Mobile +32 498987166)
 Steuern: Kommission fordert Österreich auf, die Diskriminierung ausländischer
gemeinnütziger Organisationen zu beenden
Die Kommission hat Österreich offiziell aufgefordert, die diskriminierenden
Steuerrechtsvorschriften über Spenden an gemeinnützige Organisationen zu ändern.
Gemäß österreichischem Recht können Spenden an gemeinnützige Organisationen mit Sitz
in Österreich als „Sonderausgaben“ behandelt werden, Spenden an ähnliche
Organisationen im Ausland jedoch nicht. Dadurch werden Personen, die Spenden an
ausländische Organisationen zahlen, höher besteuert. Dies ist eine ungerechtfertigte
Einschränkung des in den Verträgen verankerten freien Kapitalverkehrs. Die Aufforderung
der Kommission ergeht in Form einer mit Gründen versehenen Stellungnahme (der
zweiten Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens). Sollte die Kommission innerhalb von
zwei Monaten keine zufriedenstellende Antwort erhalten, kann sie Österreich vor dem
Gerichtshof der Europäischen Union verklagen.
(weitere Informationen: E. Traynor – Tel.: +32 229-21548 – Mobil: +32 498983871)
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 Mehrwertsteuer: Kommission fordert Deutschland auf, seine Vorschriften zur
Mehrwertsteuer-Rückerstattung für Unternehmen aus Drittstaaten zu ändern
Die Europäische Kommission hat Deutschland aufgefordert, die Rechtsvorschriften zu
ändern, denen zufolge Anträge von Unternehmen aus Drittstaaten auf MehrwertsteuerRückerstattung von den Antragstellern persönlich zu unterzeichnen sind. Nach Ansicht der
Kommission verstößt eine solche Maßnahme gegen die Grundsätze der Wirksamkeit, der
Verhältnismäßigkeit und der Gleichwertigkeit des EU-Rechts. Die einschlägigen EUBestimmungen schreiben nicht vor, dass Anträge auf Mehrwertsteuer-Rückerstattung
persönlich unterzeichnet werden müssen. Durch das Fordern einer persönlichen
Unterschrift kann eine Mehrwertsteuer-Rückerstattung für Unternehmen, die keinen Sitz in
der EU haben, übermäßig erschwert werden. Die Kommission ist der Auffassung, dass das
Ziel Deutschlands – Bekämpfung von Steuerflucht und Gewährleistung eines
ordnungsgemäßen Rückerstattungsverfahrens – mit anderen Mitteln erreicht werden kann,
z. B. durch die Ernennung eines Steuervertreters. Die Aufforderung ergeht in Form einer
mit
Gründen
versehenen
Stellungnahme
(zweite
Stufe
des
Vertragsverletzungsverfahrens). Kommt Deutschland der Aufforderung nicht innerhalb von
zwei Monaten nach, kann die Kommission den Gerichtshof der Europäischen Union
anrufen.
(weitere Informationen: E. Traynor – Tel.: +32 229-21548 – Mobil: +32 498983871)
 Steuern: Kommission fordert Griechenland zur Änderung der Vorschriften zur
Kraftfahrzeugsteuer auf
Die Europäische Kommission hat Griechenland offiziell aufgefordert, seine Vorschriften
zur Kraftfahrzeugsteuer für Dienstwagen, die Personen mit Wohnsitz in Griechenland von
Unternehmen ohne Sitz in Griechenland zur Verfügung gestellt werden, zu ändern.
Wenn ein Unternehmen, das in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, einem
Beschäftigten, der seinen Wohnsitz in Griechenlang hat, einen Dienstwagen zur Verfügung
stellt, gelten gemäß griechischem Recht die Vorschriften für die vorübergehende Einfuhr.
Das bedeutet, dass die Person mit Wohnsitz in Griechenland ihren Dienstwagen in
Griechenland für sechs aufeinanderfolgende Monate oder sechs nicht aufeinanderfolgende
Monate in einem Jahr nutzen kann (mit Verlängerungsmöglichkeit aufgrund
außergewöhnlicher Umstände). Nach sechs Monaten fällt für das Fahrzeug
Kraftfahrzeugsteuer an. Griechenland hat die Frage grenzüberschreitender Dienstwagen
nicht rechtlich geregelt und missachtet so die Rechtsprechung des Gerichtshofs der
Europäischen Union. Infolgedessen trägt ein Beschäftigter, der einen im Sitzstaat seines
Arbeitgebers registrierten Dienstwagen erhält, aufgrund seiner grenzüberschreitenden
Tätigkeit möglicherweise zusätzliche Kosten. Dies könnte Personen von einer
grenzüberschreitenden Tätigkeit abhalten, was gegen die in den Verträgen verankerten
Grundsätze der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und der Niederlassungsfreiheit verstößt.
Die Aufforderung der Kommission ergeht in Form einer mit Gründen versehenen
Stellungnahme (der zweiten Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens). Kommt
Griechenland dieser Aufforderung nicht binnen zwei Monaten nach, so kann die
Kommission den Gerichtshof der Europäischen Union anrufen.
(weitere Informationen: E. Traynor – Tel.: +32 229-21548 – Mobil: +32 498983871)
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 Steuern:
Kommission
fordert
Spanien
auf,
sein
diskriminierendes
Immobiliensteuersystem zu ändern
Die Kommission hat Spanien aufgefordert, seine Steuervorschriften für bestimmte
Immobilienverkäufe zu ändern. Gemäß spanischem Recht sind Kapitalgewinne aus dem
Verkauf einer Hauptwohnsitzimmobilie steuerfrei, wenn mit dem Erlös eine neue Immobilie
erworben wird, die wieder als Hauptwohnsitz dient. Diese Regelung gilt jedoch nur für
Personen mit Wohnsitz in Spanien, was eine Diskriminierung von Personen darstellt, die
ihren Wohnsitz nicht in Spanien haben. Diese Regelung stellt einen Verstoß gegen die in
den Verträgen garantierten Grundfreiheiten dar. Die Aufforderung der Kommission ergeht
in Form einer mit Gründen versehenen Stellungnahme (der zweiten Stufe des
Vertragsverletzungsverfahrens). Kommt Spanien der Stellungnahme nicht binnen zwei
Monaten nach, so kann die Kommission den Gerichtshof der Europäischen Union anrufen.
(weitere Informationen: E. Traynor – Tel.: +32 229-21548 – Mobil: +32 498983871)
Nähere Informationen über Vertragsverletzungsverfahren: siehe MEMO/12/12.
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