DR. REINHARD MARX - Rechtsanwalt RA Dr. Reinhard Marx - Mainzer Landstr. 127a – D-60327 Frankfurt am Main Mainzer Landstraße 127a (Eingang Rudolfstraße) D-60327 Frankfurt am Main Berufungszulassung und Verfasungsbeschwerde Telefon: 0049 / 69 / 24 27 17 34 Telefax: 0049 / 69 / E-Mail Büro: [email protected] im E-Mail: [email protected] 24 27 17 35 Internet: http://www.ramarx.de -- Ausländer- und Asylrecht 22. September 2012 Bei Antwort und Zahlung bitte angeben Gliederung A. Zulassungsberufung I. Zweck der Berufungszulassung II. Ernstliche Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) III. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) IV. Grundsatzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) 1. Voraussetzungen der Grundsatzrüge a) Zweck der Grundsatzrüge b) Prüfungsschema c) Voraussetzungen des Zulassungsantrags aa) Bezeichnung der konkreten Grundsatzfrage bb) Bezeichnung der Klärungsbedürftigkeit der Grundsatzfrage cc) Bezeichnung der Verallgemeinerungsfähigkeit Grundsatzfrage dd) Bezeichnung der Entscheidungserheblichkeit der Grundsatzfrage V. Divergenzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG) 1. Voraussetzungen der Divergenzrüge a) Zweck der Divergenzrüge b) Prüfungsschema 2. Voraussetzungen des Zulassungsantrags a) Bezeichnung des abstrakten Grundsatzes im angefochtenen Urteil b) Bezeichnung des divergierenden Grundsatzes c) Bezeichnung der objektiven Abweichung d) Bezeichnung der Entscheidungserheblichkeit Bankverbindung: Frankfurter Sparkasse von 1822 (BLZ 50050201) Kto.-Nr. 668 702 IBAN: DE68 5005 0201 0000 6687 02 SWIFT-BIC: HELADEF1822 Gerichtsstand für Streitigkeiten aus Anwaltsvertrag ist Frankfurt am Main 3 3 4 5 5 5 5 6 6 6 8 12 12 15 15 15 16 16 16 17 21 21 VI. Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG) 1. Funktion der Verfahrensrüge 2. Verfahrensrügen nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO 3. Gehörsrüge nach § 138 Nr. 3 VwGO a) Funktion der Gehörsrüge b) Prüfungsschema c) Voraussetzungen des Zulassungsantrags aa) Darlegung der Gehörsverletzung bb) Rechtsanwendungsfehler cc) Verletzung der Vorhaltepflicht dd) Maßgeblichkeit der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts ee) Ausschöpfung aller verfügbaren prozessualen Möglichkeiten ff) Aufklärungsrüge im Asylprozess gg) Unzulässige Überraschungsentscheidung hh) Beruhenserfordernis B. Verfassungsbeschwerde I. Prozessstrategische Überlegungen zur Verfassungsbeschwerde 1. Der Rechtsanwalt wird nach Ausschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs mit der Einlegung der Verfassungsbeschwerde beauftragt 2. Der Rechtsanwalt war bereits im fachgerichtlichen Verfahren mandatiert 3. Gibt es rechtliche Alternativen zur Verfassungsbeschwerde? 4. Soll im Anschluss an die Verfassungsbeschwerde eine Menschenrechtsbeschwerde an den EGMR (Art. 34 EMRK) eingereicht werden? II. Zulässigkeitsprobleme 1. Beschwerdebefugnis 2. Rechtswegerschöpfung a) Rechtsweg im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG b) Anhörungsrüge (§ 152a VwGO) c) Abänderungsantrag (§ 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO) 3. Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde 4. Formerfordernisse II. Begründetheitsprobleme 1. Begründungspflicht des Beschwerdeführers 2. Annahmeverfahren 3. Gegenstand der Verfassungsbeschwerde a) Grundrechte und grundrechtsgleiche Rechte b) Rechte nach der EMRK c) Europarecht 4. Wertungsrahmen des BVerfG 5. Verletzung von Art. 6 Abs. 1 und 2 GG 6. Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG III. Eilrechtsschutz (§ 32 BVerfGG) 2 24 24 24 25 26 26 28 28 29 30 32 32 33 36 37 38 38 38 39 39 41 41 41 41 42 43 44 46 47 47 47 48 48 48 48 51 52 52 54 A. Zulassungsberufung I. Zweck der Berufungszulassung Die Berufung findet statt, wenn sie vom Berufungsgericht (Oberverwaltungsgericht oder Verwaltungsgerichtshof) zugelassen wird (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO § 78 Abs. 2 S. 1 AsylVfG). Im allgemeinen Ausländerrecht kann sie auch durch das Verwaltungsgericht zugelassen werden (§ 124a Abs. 2 VwGO). Im Asylrecht besteht diese Möglichkeit nicht. Weder Art. 19 Abs. 4 GG noch andere Verfassungsbestimmungen gewährleisten einen Instanzenzug (kritisch zur Einführung der Zulassungsberufung in das allgemeine Verwaltungsprozessrecht Braun, NVwZ 2002, 690; Philipp, NVwZ 2000, 1265). Sehen freilich prozessrechtliche Vorschriften - wie früher § 32 AsylVfG 1982 und jetzt § 78 - die Möglichkeit vor, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten, so verbietet Art. 19 Abs. 4 GG eine Auslegung und Anwendung dieser Rechtsnormen, die die Beschreitung des eröffneten (Teil-)Rechtsweges in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert (BVerfG (Kammer), EZAR 633 Nr. 24; BVerfG (Kammer), NVwZ-Beil. 1994, 27; BVerfG (Kammer), InfAuslR 1995, 126 (128) = NVwZ-Beil. 1995, 9; BVerfG (Kammer), NVwZ-Beil. 1995, 17; BVerfG (Kammer), NVwZ-Beil. 1996, 10; BVerfG, B. v. 29. 11. 1994 - 2 BvR 2355/93). § 124 Abs. 2 VwGO enthält für das allgemeine Verwaltungsprozessrecht und § 78 Abs. 3 AsylVfG für den Asylprozess abschließend die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die weitergehenden Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO sind im Asylprozess nicht anwendbar (VGH BW, NVwZ-Beil. 1997, 90 = VBlBW 1997299 = AuAS 1997, 237). Für den allgemeinen verwaltungsprozessualen Zulassungsantrag gewährt das BVerfG erhebliche Erleichterungen. Danach ist es nicht erforderlich, dass der Antragsteller ausdrücklich einen der Zulassungsgründe oder die gesetzlich angeführten tatbestandlichen Zulassungsgründe bezeichnet. Ebenso unschädlich ist es, wenn der Antragsteller sein Vorbringen unter dem falschen Zulassungsgrund erörtert oder verschiedene Gesichtspunkte, die bei unterschiedlichen Zulassungsgründen relevant sein können, miteinander vermengt. Denn Art. 19 Abs. 4 GG verpflichtet das Berufungsgericht, den Zulassungsantrag angemessen zu würdigen und durch sachgerechte Auslegung selbständig zu ermitteln, welche Zulassungsgründe der Sache nach geltend gemacht werden und welche Einwände welchen Zulassungsgründen zuzuordnen sind. Erst dann, wenn aus einer nicht auf einzelne Zulassungsgründe zugeschnittenen Begründung auch durch Auslegung nicht eindeutig ermittelt werden kann, auf welchen Zulassungsgrund der Antrag gestützt wird, stellt dessen Zurückweisung keine unzumutbare Erschwerung des Zugangs zur Berufung dar (BVerfG (Kammer), NVwZ 2011, 547 (548)). Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs muss das Berufungsgericht dem Rechtsmittelführer vorher rechtliches Gehör gewähren, wenn es den Antrag zurückweisen will, weil sich das angefochtene Urteil aus anderen Gründen als vom Verwaltungsgericht angenommen als richtig darstellt (BVerfG (Kammer), NVwZ-RR 2011, 460 (461)). Die asylrechtliche Zulassungsberufung findet auf alle Rechtsstreitigkeiten nach dem AsylVfG Anwendung (§ 78 Abs. 1 S. 1 AsylVfG). Zulassungsbedürftig ist damit die Berufung in allen Streitigkeiten nach dem AsylVfG und für alle Beteiligten (Renner, AuslR, § 78 AsylVfG Rdn. 7). Jedenfalls die Grundsatz- und die Divergenzrüge dient ausschließlich der Wahrung 3 der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und damit der Rechtssicherheit und Rechtsfortbildung, nicht jedoch der Einzelfallgerechtigkeit (Hess.VGH, EZAR 633 Nr. 30; Thür.OVG, NVwZ 2001, 448 (449); Höllein, ZAR 1989, 109 (110); so auch Berlit, in: GK-AsylVfG, § 78 Rdn. 65). Lediglich die Zulassung wegen eines Verfahrensfehlers nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG in Verb. mit § 138 Nr. 3 VwGO dient demgegenüber dem individuellen Rechtsschutz im Einzelfall. Jedenfalls für die Anforderungen an die Darlegung der asylprozessualen Gehörsrüge dürfen nach der Rechtsprechung des BVerfG die Anforderungen nicht überspannt werden (BVerfG, NVwZ-Beil. 1995, 57). II. Ernstliche Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) Die Berufung ist zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, wenn gegen dessen Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte bestehen. Hiervon ist stets auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (BVerfG (Kammer), NVwZ 2000, 1163 (1164); s. auch BVerfG (Kammer), NVwZ-RR 2011, 460; BVerfG (Kammer), NVwZ 2011, 547) und sich ohne nähere Prüfung die Frage nicht beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise aus einem anderen Grund richtig ist (umstr.). Es muss die Möglichkeit bestehen, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (BVerwG, NVwZRR 2004, 542 (543); a.A. Nieders.OVG, InfAuslR 2012, 230 (231), hinreichende Wahrscheinlichkeit erforderlich). Das bedeutet: Die Richtigkeit der Entscheidung kann ernstlich nicht in Zweifel gezogen werden, wenn das Verwaltungsgericht bei der Sachverhaltsermittlung sachgerecht und prozessordnungsgemäß vorgegangen ist, die getroffene Feststellungen das Entscheidungsergebnis tragen und die Entscheidungsbegründung nachvollziehbar, in sich stimmig und angesichts von Literatur und Rechtsprechung gut vertretbar sind. Eine gut begründete und dichte Gegenargumentation gegen die Entscheidungsbegründung kann andererseits den Weg in die Berufung eröffnen. Eine Zulassung der Berufung hat insbesondere zu erfolgen, wenn eine erneute Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt (Nieders.OVG, NVwZ 2004, 1381). Auch bei Nichtberücksichtigung des Beteiligtenvorbringens kann sich eine erneute informatorische Befragung im Berufungsverfahren aufdrängen. Die Rechtsprechung erachtet aber jedenfalls dann, wenn dieselben Zeugen wie im erstinstanzlichen Verfahren für das Berufungsverfahren aufgeboten werden, ohne konkrete Anhaltspunkte dafür aufzuzeigen, warum diese im Berufungsverfahren günstigere Aussagen machen werden, eine vorweggenommene Beweiswürdigung im Antragsverfahren für zulässig (OVG MV, NVwZ-RR 2009, 544). Eine umfassende Überprüfung ist aber grundsätzlich dem Berufungsverfahren selbst überlassen (BVerfG (Kammer), NVwZ-RR 2011, 460 (461)). § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfasst alle Fehler, die dem Verwaltungsgericht bei der Rechtsanwendung und der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen. Defizite bei der Ermittlung des Sachverhalts können zusätzlich mit der Verfahrensrüge angegriffen werden. Erst sind – auf der Grundlage der materiellen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts - die Bedenken gegen die Sachverhaltsfeststellung (zu schmale Tatsachengrundlage, Nichtberücksichtigung entscheidungserheblichen Vorbringens) geltend zu machen. Werden 4 hierbei relevante Fehler festgestellt, führt dies regelmäßig zur Berufungszulassung (BVerfG (Kammer), NVwZ 2000, 1163 (1164)). Zu berücksichtigen sind auch Tatsachen und Beweismittel, die dem Verwaltungsgericht nicht unterbreitet wurden, wenn diese innerhalb der Begründungsfrist ordnungsgemäß dargelegt werden und vom Verwaltungsgericht mangels entsprechender Anhaltspunkte nicht von Amts wegen ermittelt werden konnten. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände dem Rechtsmittelführer bereits bekannt waren (BVerwG, NVwZ-RR 2002, 894). Auch nach Zustellung des Urteils eingetretene Tatsachen können berücksichtigt werden (BVerwG, NVwZ 2003, 490; BayVGH, EZAR 98 Nr. 25). Ebenso können nachträgliche eingetretene Rechtsänderungen, wenn sie innerhalb der Begründungsfrist ordnungsgemäß dargelegt werden, berücksichtigt werden (BVerwG, NVwZ 2004, 744; OVG NW, NVwZ-RR 2010, 40). Für nach Fristablauf eintretende Rechtsänderungen gilt dies grundsätzlich nicht, es sei denn, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils wurden gerade unter Bezug auf eine bevorstehende Rechtsänderung dargelegt (OVG NW, NVwZ-RR 2010, 40). Andererseits berücksichtigt die Rechtsprechung nach dem Ergehen des angefochtenen Urteils erfolgte Ergänzungen von Ermessenserwägungen bereits im Berufungszulassungsverfahren (OVG NW, AuAS 2011, 152, betrifft Ausweisung). Dies dürfte mit Art. 19 Abs. 4 GG kaum vereinbar sein. III. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) Die Berufung ist zuzulassen, wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist. Dieser Zulassungsgrund ist im Asylrecht nicht zugelassen. Der Rechtsmittelführer muss geltend machen, dass die Sache überdurchschnittliche Schwierigkeiten aufweist, die den Normalfall an Schwierigkeiten erheblich übersteigen oder die Schwierigkeit der Sache signifikant über dem Durchschnitt verwaltungsgerichtlicher Fälle liegt (VGH BW, NVwZ 1997, 1230; VGH BW, NVwZ-RR 1998, 371). Im Einzelfall kann schon der Hinweis auf den Begründungsaufwand des Verwaltungsgericht ausreichend sein IV. Grundsatzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) 1. Voraussetzungen der Grundsatzrüge a) Zweck der Grundsatzrüge Die Berufung ist zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Grundsatzberufung ist der Grundsatzrevision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nachgebildet. Sie setzt voraus, dass eine bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärte Frage aufgeworfen wird, die von verallgemeinerungsfähiger Bedeutung und entscheidungserheblich ist, also über den zu entscheidenden Fall hinausgeht und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung zugänglich ist und dieser Klärung auch bedarf. 5 b) Prüfungsschema 1. Bezeichnung der konkreten Grundsatzfrage 2. Bezeichnung der Klärungsbedürftig der aufgeworfenen Grundsatzfrage. 3. Bezeichnung der Verallgemeinerungsfähigkeit der aufgeworfenen Grundsatzfrage. Das ist sie nur, wenn in dem künftigen Berufungsverfahren eine grundsätzliche Klärung in dem Sinne zu erwarten ist, dass über den Einzelfall hinausgehende verallgemeinerungsfähige Aussagen getroffen werden können. 4. Bezeichnung der Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Grundsatzfrage. Die Grundsatzfrage muss anhand des Einzelfalls einer Klärung zugeführt werden können, d.h. die Frage muss entscheidungserheblich sein. c) Voraussetzungen des Zulassungsantrags aa) Bezeichnung der konkreten Grundsatzfrage In dem Antrag ist als erstes die konkrete Grundsatzfrage zu bezeichnen. d.h. es obliegt dem Antragsteller, mit hinreichender Deutlichkeit darzulegen, welche konkrete und in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehende Grundsatzfrage einer obergerichtlichen Klärung zugeführt werden soll (Hess.VGH, B. v. 24. 1. 1989 - 13 TE 2168/88). Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert wenigstens die Bezeichnung einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von Bedeutung war wie auch für das Berufungsverfahren erheblich sein wird. Darüber hinaus muss die Antragsschrift wenigstens auf den Grund hinweisen, der die Anerkennung der grundsätzlichen, d.h. über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der Sache rechtfertigen soll (VGH BW, B. v. 6. 10. 1983 - A 12 S 1823/93; VGH BW, B. v. 28. 3. 1995 - A 12 S 349/85; OVG Sachsen, B. v. 29. 8. 1995 - A 4S 128/95). Überlässt es die Formulierung des Antrags dem Berufungsgericht, sich einen Grund für die Berufungszulassung gleichsam auszusuchen, wird offenkundig dem gesetzlich verankerten Darlegungserfordernis nicht hinreichend Genüge getan (Hess.VGH, B. v. 24. 1. 1989 - 13 TE 2168/88). Vielmehr muss eine konkrete Grundsatzfrage bezeichnet und darüber hinaus dargelegt werden, warum prinzipielle Bedenken gegen den vom Verwaltungsgericht eingenommenen Standpunkt bestehen, warum es mithin erforderlich ist, dass sich das Berufungsgericht noch einmal klärend mit dieser Frage auseinandersetzt und entscheidet, ob die Bedenken durchgreifen (VGH BW, B. v. 6. 8. 1990 - A 14 S 654/89). Das Berufungsgericht muss über die Zulassung entscheiden können, ohne den gesamten Streitstoff durchdringen zu müssen. Das setzt voraus, dass es durch die Begründung in die Lage versetzt werden muss, ohne weitere Ermittlungen allein anhand der vorgetragenen Gründe darüber zu befinden, ob ein Zulassungsgrund vorliegt (OVG SH, AuAS 5/1992, 11). Allein die pauschale Bezugnahme auf früheres Vorbringen reicht deshalb nicht aus (OVG SH, AuAS 5/1992, 11). Deshalb ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn für die Darlegung lediglich allgemeine Hinweise als unzureichend angesehen werden und die Durchdringung des Prozessstoffs verlangt wird (BVerfG (Kammer), NVwZ-Beil. 1995, 17; vgl. auch BVerwG, EZAR 634 Nr. 2 = AuAS 1996, 83 (nur LS), für die Nichtzulassungsbeschwerde). Die Begründung muss deshalb eine Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs durch den Prozessbevollmächtigten und ein Mindestmaß der Geordnetheit des Vortrags erkennen lassen. Dabei verlangt das Darlegen - wie schon nach dem allgemeinem Sprachgebrauch im Sinne 6 von »erläutern« und »erklären« zu verstehen ist - ein Mindestmaß an Klarheit, Verständlichkeit und Übersichtlichkeit der Ausführungen (BVerwG, EZAR 634 Nr. 2). § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG umfasst zunächst die Grundsatzberufung wegen Rechtsfragen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf (BVerwG, B. v. 18. 1. 1984 - BVerwG 9 CB 444.81; Hess.VGH, B. v. 24. 1. 1989 - 13 TE 2168/88; VGH BW, B. v. 6. 10. 1983 - A 12 S 1823/93). Dabei obliegt es dem Antragsteller, mit hinreichender Deutlichkeit darzulegen, welche konkrete und in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfrage einer obergerichtlichen Klärung zugeführt werden soll (Hess.VGH, B. v. 24. 1. 1989 - 13 TE 2168/88). Gegen anfänglichen Widerstand einer Reihe von Obergerichten hat das BVerwG die Grundsatzberufung auch auf ungeklärte Tatsachenfragen erstreckt (BVerwGE 70, 24 = Buchholz 402.25 § 32 AsylVfG Nr. 4 = NVwZ 1985, 159 = InfAuslR 1985, 119; so auch Hess.VGH, NVwZ 1983, 237; VGH BW, EZAR 633 Nr. 2; InfAuslR 1983, 260; OVG Hamburg, DÖV 1983, 648; InfAuslR 1983, 262; so auch Büchner, DÖV 1984, 578; Ritter, NVwZ 1983, 203; Höllein, ZAR 1989, 109 (110); Renner, AuslR, § 78 AsylVfG Rdn. 11; Schenk, in: Hailbronner, AuslR, § 78 AsylVfG Rdn. 62f.; dagegen BayVGH, EZAR 633 Nr. 7; BayVBl. 1985, 181; OVG Bremen, NVwZ 1983, 237; OVG NW, EZAR 633 Nr. 6; OVG Berlin, B. v. 30. 8. 1983 - OVG 8 N 37.83; OVG Saarland, B. v. 1. 9. 1983 - 3 R 262/83; Fritz, ZAR 1984, 23 (26)). Das BVerwG hat den Begriff der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Einzelnen dahin konkretisiert, dass sich die grundsätzliche Bedeutung allein aus ihrem tatsächlichen Gewicht sowie aus ihren verallgemeinerungsfähigen Auswirkungen ergeben könne (BVerwGE 70, 24 (26) = NVwZ 1985, 159 = InfAuslR 1985, 119). Insoweit reiche zwar nicht aus, dass der Einzelfall als solcher überdurchschnittliche Schwierigkeiten aufweise. Zu bedenken sei aber, dass die in Asylverfahren geltend gemachten Verfolgungserlebnisse nach ihren Ursachen, ihren Erscheinungsformen, dem betroffenen Personenkreis sowie den Verfolgungsauswirkungen häufig von zahlreichen Asylsuchenden in übereinstimmender oder doch ähnlicher Weise geschildert würden, insbesondere in den zahlreichen Fällen von Gruppenverfolgungen. An die Darlegung des Zulassungsantrags bei geltend gemachter Grundsatzberufung wegen Tatsachenfragen sind zwar nach der Rechtsprechung nicht die gleichen Anforderungen wie an die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision zu stellen (OVG NW, B. v. 2. 11. 1988 18 B 22270/88; OVG SH, AuAS 5/1992, 11; Hess.VGH, NVwZ-RR 1994, 237 = AuAS 1993, 261). Dies gilt wegen des engen Zusammenhangs zwischen Tatsachen- und Rechtsfragen im Asylrecht an sich grundsätzlich auch für ungeklärte Rechtsfragen. Daher sind im Allgemeinen die Anforderungen an die Darlegung einer Grundsatzfrage rechtlicher wie tatsächlicher Art entsprechend den Besonderheiten des Asylrechts grundsätzlich weniger streng als im Revisionsrecht. Die rechtliche Grundsatzfrage kann eine Frage der materiellen wie des prozessualen Rechts wie auch des asylspezifischen Ausländerrechts zum Gegenstand haben. Wegen der Zulassung der Grundsatzberufung wegen Tatsachenfragen ist jedoch stets präzis herauszuarbeiten, ob allein eine Rechtsfrage oder eine Tatsachenfrage zum Gegenstand des Antrags gemacht wird. Werden beide Fragen zusammen zur Prüfung gestellt, sind jeweils die für die Rechtsfrage 7 einerseits wie für die Tatsachenfrage Voraussetzungen konkret herauszuarbeiten. andererseits maßgebenden spezifischen Dem Darlegungsgebot ist bei der Grundsatzberufung wegen Tatsachenfragen nur genügt, wenn eine bestimmte konkrete Tatsachenfrage aufgeworfen und erläutert wird, warum die aufgeworfene Frage grundsätzliche Bedeutung hat. Darüber hinaus muss der Antrag wenigstens ansatzweise erkennen lassen, in welcher Hinsicht und mit welchem Ziel eine weitergehende Klärung der tatsächlichen Verhältnisse im Herkunftsstaat des Klägers in dem anzustrebenden Berufungsverfahren erreicht werden soll (Hess.VGH, B. v. 27. 6. 1997 - 13 UZ 2109/97.A). Dabei sind insbesondere auch Änderungen der allgemeinen politischen Verhältnisse im Herkunftsstaat des Asylsuchenden in den Blick zu nehmen, wenn sie für die rechtliche Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs maßgeblich sein können und für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts maßgeblich waren. Die Einschätzung des Gerichts zu diesen veränderten Entwicklungen ist dann jedenfalls in Grundzügen darzutun und substanziiert in Zweifel zu ziehen (VGH BW, B. v. 9. 6. 1997 - A 16 S 1693/97). Wendet sich der Rechtsmittelführer andererseits gegen eine nur begrenzt in isolierte Argumente auflösbare Gesamtbeurteilung der Gefahrenlage einer Bevölkerungsgruppe in einem anderen Staat und setzt dieser in Form einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung eine andere differenzierte Gesamtbeurteilung entgegen, kann eine weitere Substanziierung nicht verlangt werden (BVerfG (Kammer), NVwZ-Beil. 1995, 17f.; s. auch BVerfG (Kammer), AuAS 1994, 238). Die fachgerichtliche Rechtsprechung verdeutlicht, dass wegen der Zulässigkeit der Grundsatzrüge wegen Tatsachenfragen die Abgrenzung zwischen der zulässigen Rüge wegen einer Grundsatzfrage und der nicht rügefähigen Einzelfallwürdigung nicht immer deutlich und präzis gezogen werden kann. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass sich die Abgrenzung zur Beweiswürdigung im Einzelfall vorrangig im Rahmen der Grundsatzberufung wegen ungeklärter Rechtsfragen stellt (vgl. BVerwG, InfAuslR 1984, 292; so auch VGH BW, B. v. 12. 10. 1992 - A 16 S 2356/92; BayVGH, B. v. 2151993 - 6 CZ 92.30906; 30. 4. 1993 - 9 CZ 92.30576). bb) Bezeichnung der Klärungsbedürftigkeit der Grundsatzfrage Im Antrag ist nach der Bezeichnung der konkreten Grundsatzfrage im Einzelnen darzulegen, dass in einem künftigen Berufungsverfahren anhand des konkreten Rechtsstreits Grundsatzfragen entschieden werden können, die sich anhand der Rechtsprechung des BVerfG sowie der des BVerwG oder der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht ohne weiteres beantworten lassen und warum sie im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts obergerichtlicher Klärung bedarf und warum sie sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen wird (Hess.VGH, AuAS 1993, 9; Hess.VGH, AuAS 1999, 115). Zu den Gerichten, deren Entscheidungen Streitfragen einer Klärung zuführen können, gehören mithin vor allem das BVerwG und die Obergerichte. Neben den Senatsentscheidungen des BVerfG kommt auch die Kammerrechtsprechung des BVerfG in Betracht, da durch diese die Leitentscheidungen des zuständigen Senates in rechtlicher Hinsicht fortentwickelt werden und wegen der spezifischen Besonderheit der Verfassungsbeschwerde im Asylrecht häufig auch Tatsachenfragen zum Inhalt hat. Im Antrag ist darzulegen, welche konkrete und in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehende Frage tatsächlicher Art im Berufungsverfahren geklärt werden soll. Sind Tatsachen, die vorliegen müssen, damit die aufgeworfene Rechtsfrage sich in einem Berufungsverfahren stellen könnte, vom Verwaltungsgericht nicht festgestellt worden, kann 8 die Berufung nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden (BVerwG, NVwZ 2011, 507). Nicht der Klärung bedarf eine Frage, die sich aus dem Gesetz mehr oder weniger zweifelsfrei beantworten lässt. Klärungsbedarf entsteht darüber hinaus nicht schon allein deshalb, weil Schrifttum und Rechtsprechung sich mit der bezeichneten Frage noch gar nicht befasst haben, sondern nur dann, wenn sich eine Rechts- oder Tatsachenfrage nur nach Durchführung eines Hauptsacheverfahrens beantworten lässt (Hess.VGH, EZAR 633 Nr. 30). Eine Antragszurückweisung mangels Klärungsbedarf ist nur dann gerechtfertigt, wenn eine grundsätzliche Frage zweifelsfrei beantwortet werden kann und nicht bereits dann, wenn bestimmte mit dieser im Zusammenhang stehende Tatsachen offenkundig sind (BVerfG (Kammer), NVwZ-Beil. 1996, 10). Die Begründung des Zulassungsantrags muss darüber hinaus deutlich machen, warum prinzipielle Bedenken gegen einen vom Verwaltungsgericht in einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage eingenommenen Standpunkt bestehen, warum es also erforderlich ist, dass sich das Berufungsgericht erstmals oder erneut klärend mit der aufgeworfenen Frage auseinandersetzt und entscheidet, ob die Bedenken durchgreifen (VGH BW, B. v. 9. 6. 1997 - 16 S 1693/97). Auch wenn sich das angerufene Obergericht mit der aufgeworfenen Grundsatzfrage selbst noch nicht befasst hat, besteht keine Klärungsbedürftigkeit, wenn das Verwaltungsgericht diese Frage in Übereinstimmung mit der einhelligen und gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung im verneinenden Sinne beantwortet hat. Unter diesen Voraussetzungen bietet das Vorbringen keinen Anlass, diese Frage auch noch durch das angerufene Obergericht einer Klärung im Berufungsverfahren zuzuführen. Vielmehr hat der Antragsteller auch in diesem Fall darzulegen, warum die Frage aus Gründen der einheitlichen Rechtsanwendung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung durch das angerufene Obergericht bedarf (Hess.VGH, InfAuslR 2001, 156 (157); OVG NW, B. v. 3. 8. 2000 - 1 A 5949/98.A). Eine vereinheitlichende Wirkung der Rechtsprechung der Obergerichte erscheine nicht nur hinsichtlich bundesrechtlicher Fragen, sondern auch hinsichtlich solcher Tatsachenfragen naheliegend, die für die Anwendung des bundesrechtlichen Asylrechts bedeutsam seien und sich auf Vorgänge im Ausland bezögen, also keine landesrechtlichen Besonderheiten aufwiesen (Hess.VGH, InfAuslR 2001, 156 (157)). Die aufgeworfene Rechtsfrage muss eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die Rechtsanwendung wichtige Frage betreffen (BFH, NVwZ-RR 2002, 318 (319)). In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird allerdings eingewendet, dass es bei einer zur Prüfung gestellten grundsätzlichen Rechtsfrage dann nicht der Berufungszulassung bedarf, wenn die für klärungsbedürftig erachtete Rechtsfrage bereits im Rahmen des Zulassungsverfahrens behandelt werden kann und es nicht ersichtlich ist, dass sich für die Beantwortung dieser Rechtsfrage im Berufungsverfahren neue Erkenntnisse ergeben könnten. Dann aber bedürfe es nicht der Zulassung der Grundsatzberufung. Das Zulassungsverfahren hat jedoch nicht die Aufgabe, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen. An die Begründung des Zulassungsantrags dürfen deshalb nicht dieselben Anforderungen gestellt werden wie an die spätere Berufungsbegründung (BVerfG (Kammer), NVwZ 2000, 1163 (1164)). In dem auf die Grundsatzberufung wegen Tatsachenfragen zielenden Antrag ist darzulegen, dass die aufgeworfene Tatsachenfrage sich nicht ohne weiteres von selbst beantworten lässt, etwa weil sie bestritten oder nicht bereits ausreichend geklärt ist und daher ein Bedarf an einer berufungsgerichtlichen Klärung besteht (OVG NW, B. v. 10. 9. 1991 - 22 A 2143/91.A). Die bloße unterschiedliche Beurteilung einer tatsächlichen Grundsatzfrage durch zwei Verwaltungsgerichte im Bezirk des angerufenen Berufungsgericht verleiht einer Rechtssache für sich gesehen nicht ohne weiteres grundsätzliche Bedeutung. Vielmehr ist eine 9 Durchdringung des Streitstoffs des angefochtenen Urteils angezeigt und sind etwaige unterschiedliche Bewertungsansätze in diesem und sich hieraus ergebende Widersprüche zur Rechtsprechung des anderen Verwaltungsgerichts herauszuarbeiten und schließlich darzulegen, weshalb dessen Auffassung die sachlich richtige ist (VGH BW, B. v. 31. 8. 1998 - A 6 S 2094/97; Hess.VGH, B. v. 7. 2. 2003 - 12 UZ 710/02.A). Mit Blick auf eine widersprüchliche Auskunftslage ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage nur dann dargelegt, wenn besondere Umstände vorgetragen werden. Denn grundsätzlich ist eine widersprüchliche Auskunftslage im Rahmen der Sachverhaltsermittlung und -bewertung zu würdigen. Ohne Hinzutreten weiterer Umstände stellt diese deshalb keinen Zulassungsgrund unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung dar (BayVGH, B. v. 9. 4. 1987 - Nr. 25 CZ 87.30311). Insbesondere ist danach darzulegen, in welcher Weise ein Berufungsverfahren zusätzliche Erkenntnisquellen aufschließen würde, welche die behauptete widersprüchliche Auskunftslage in verallgemeinerungsfähiger Weise einer grundsätzlichen Klärung näher bringen könnte (BayVGH, 9. 4. 1987 - Nr. 25 CZ 87.30311). Eine Ablehnung des Zulassungsantrags mangels Klärungsbedarf ist jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn eine grundsätzliche Frage zweifelsfrei beantwortet werden kann und nicht bereits dann, wenn bestimmte mit dieser im Zusammenhang stehende Tatsachen offenkundig sind (BVerfG (Kammer), NVwZ-Beil. 1996, 10). Eine im Laufe des Antragsverfahrens eintretende Klärung der zunächst klärungsbedürftigen Frage führt nicht ohne weiteres zur Unbegründetheit des Zulassungsantrags, sondern verengt die Prüfungsreichweite des Berufungsgerichts auf die Frage, ob sich das verwaltungsgerichtliche Urteil in dem von einem Gericht höherer Instanz nachträglich gesteckten Rahmen hält (Höllein, ZAR 1989, 109 (110)). Grundsätzliche Bedeutung haben aufgeworfene Fragen so lange, wie eine Klärung durch die obergerichtliche Rechtsprechung nicht erfolgt ist. Bei Rechtssätzen muss die zunächst als klärungsbedürftig angesehene Frage als geklärt angesehen werden, wenn diese durch das BVerwG entschieden worden ist. Unstrittig ist auch, dass jedenfalls eine Entscheidung des BVerfG einer rechtlichen wie tatsächlichen Frage jeden weiteren Klärungsbedarf unter ansonsten gleichbleibenden Verhältnissen nimmt (vgl. BVerwGE 77, 258 (260f.) = EZAR 200 Nr. 19 = NVwZ 1987, 228 = InfAuslR 1987, 228). Für die höchstrichterliche Klärung von Rechtsfragen ist auf die Entscheidungen des BVerwG abzustellen (Schenk, in: Hailbronner, AuslR, § 78 AsylVfG Rdn. 65). Die bloße Stellungnahme zu einer Rechtsfrage in einer Hilfsbegründung reicht freilich nicht aus (BVerwG, NVwZ 1987, 55). Bei Tatsachenfragen ist eine nachträgliche Klärung hingegen dann anzunehmen, wenn das zuständige Obergericht die aufgeworfene Frage entschieden hat (Höllein, ZAR 1989, 109 (110)). Kommen jedoch andere Obergerichte zu divergierenden Entscheidungen in dieser Rechtsfrage, kann von einer nachträglichen Klärung der aufgeworfenen Grundsatzfrage nicht ausgegangen werden (so wohl auch BVerfG (Kammer), NVwZ 1993, 465; Hess.VGH, B. v. 14. 4. 1997 - 13 UZ 459/97.A; a.A. BayVGH, B. v. 21. 5. 1993 - 6 CZ 92.30906; BayVGH, B. v. 25. 5. 1993 - 14 CZ 92.31269; BayVGH, B. v. 30. 4. 1993 - 9 CZ 92.30576; VGH BW, B. v. 12. 2. 1993 - A 16 S 2244/92; s. hierzu auch Berlit, in: GK-AsylVfG, § 78 Rdn. 122 ff.). Nur in dem Fall, in dem das Berufungsgericht in Kenntnis divergierender Rechtsprechung anderer Obergerichte an seiner Auffassung festhält, wird man wohl von einer nicht mehr klärungsbedürftigen Frage auszugehen haben. Hat das BVerfG sich zu einer Tatsachen- oder Rechtsfrage wiederholt tendenziell anders als das zuständige Obergericht geäußert, jedoch noch keine verbindliche Aussage getroffen, kann 10 jedenfalls dann nicht von einer fehlenden Klärungsbedürftigkeit ausgegangen werden, wenn divergierende Rechtsprechung anderer Obergerichte vorliegt. Hat das zuständige Berufungsgericht eine Frage tatsächlicher Art grundsätzlich geklärt, können neuere tatsächliche Entwicklungen sowie neue, in der Grundsatzentscheidung nicht berücksichtigte Erkenntnisquellen erneuten Klärungsbedarf anzeigen und damit eine erneute Überprüfung der bereits entschiedenen Grundsatzfrage nahe legen. In diesem Fall ist jedoch unter Benennung genügender Anhaltspunkte und Erkenntnisquellen darzulegen, dass bedeutsame, bisher vom Berufungsgericht nicht berücksichtigte Aspekte einer Klärung zugeführt werden können (Hess.VGH, B. v. 6. 2. 1997 - 13 UZ 1895/95; Hess.VGH, B. v. 14. 4. 1997 - 13 UZ 459/96.A; OVG NW, B. v. 21. 3. 1996 - 9 A 6474/95.A; OVG NW, B. v. 21. 3. 1996 - 9 A 5490/95.A; OVG NW, B. v. 21. 3. 1996 - 9 A 317/96.A). Die geltend gemachten neuen Aspekte müssen verallgemeinerungsfähigen Charakter aufweisen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die in zulässiger Form erhobene Grundsatzrüge auch ohne Erfüllung der Bezeichnungsanforderungen wegen Abweichung zugelassen werden muss, wenn sich der Zulassungsantrag ursprünglich wegen grundsätzlicher Bedeutung rechtfertigte, dieser Zulassungsgrund aber nachträglich durch eine divergierende Entscheidung des BVerwG oder des zuständigen Berufungsgerichts entfallen ist (BVerfG (Kammer), NVwZ 1993, 465 (466); BVerfG (Kammer), InfAuslR 1999, 36; BVerfG (Kammer), InfAuslR 2000, 308 (310) = NVwZ-Beil. 2000, 34 = EZAR 633 Nr. 38; Hess.VGH, NVwZ-Beil. 1999, 96; Hess.VGH, B. v. 11. 3. 1997 - 13 UZ 1941/96.A; VGH BW, InfAuslR 1995, 84; VGH BW, AuAS 2004, 176; VGH BW, B. v. 12. 2. 1993 - A 16 S 2244/92; BayVGH, B. v. 21. 5. 1993 - 6 CZ 92.30906; OVG NW, B. v. 26. 11. 1996 - 25 A 794/96; Thür.OVG, B. v. 30. 7. 1997 - 3 ZO 209/96; so auch Berlit, in: GK-AsylVfG, II § 78 Rdn. 186; s. auch Günther, DVBl. 1998, 678). Grundgedanke ist in diesen Fällen, eine einmal als zulässig eingelegte Berufung nicht durch nachträgliche Änderungen in die Unzulässigkeit zu führen. Eine nachträgliche Divergenz ist aber dann nicht mehr zu entscheiden, wenn die aufgeworfene Frage weder für die streitige Entscheidung noch für künftige Entscheidungen der Instanzgerichte in „Altfällen“ von Bedeutung wäre. Denn unter diesen Voraussetzungen könnte im Rechtsmittelverfahren die aufgezeigte Divergenz nicht berichtigt und damit auch der ihretwegen geforderte Beitrag zur Rechtseinheit nicht geleistet werden (VGH BW, AuAS 2004, 176 (177), mit Hinweis auf BVerwG, NVwZ 196, 1010; BVerwG, Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 15). Ebenso wie »nachgewachsene« entscheidungserhebliche Tatsachen Zweifel an der Richtigkeit einer erstinstanzlichen Entscheidung begründen oder zerstreuen können, können auch während des Verfahrens auf Zulassung der Berufung eingetretene Rechtsänderungen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils in Frage stellen oder bestätigen können (VGH BW, NVwZ-RR 2003, 607; OVG NW, NVwZ 1998, 754; Hess.VGH, NVwZ 2000, 85; OVG RhPf, NVwZ 1998, 302; OVG Rh-Pf, NVwZ 1998, 1094 (1095); OVG Hamburg, NVwZ 1998, 863; a.A. VGH BW, NVwZ 1998, 199; BayVGH, NVwZ-RR 2001, 117; Hess.VGH, NVwZRR 2002, 235; OVG NW, NVwZ 2000, 334; s. auch OVG NW, NVwZ-RR 2004, 78). Die auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bezogene Begründung wird auch auf die Grundsatzrüge angewendet (OVG NW, NVwZ 1998, 754) und gilt deshalb auch für die Divergenzrüge. Teilweise werden aber nur Rechtsänderungen berücksichtigt, die innerhalb der Begründungsfrist eingetreten sind (Hess.VGH, NVwZ 2000, 85; OVG Rh-Pf, NVwZ 1998, 302; Nieders.OVG, DVBl. 1999, 476; OVG Rh-Pf, NVwZ 1998, 1094; so auch BVerwG, NVwZ-RR 2002, 894). Dies erscheint wenig plausibel, weil Grund für die Berücksichtigung nachträglicher Rechtsänderungen die Erwägung ist, dass es für die 11 Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG) ankommt, und sich deshalb die maßgebliche Erwartungsannahme auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts im Berufungsverfahren bezieht. Im Hinblick auf die revisionsgerichtliche Überprüfung des Berufungsurteils stellt das BVerwG auf die im Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgebliche Rechtslage ab (BVerwGE 41, 227 (230 f.); 96, 86 (87); siehe auch § 77 Abs. 1 AsylVfG). cc) Bezeichnung der Verallgemeinerungsfähigkeit der Grundsatzfrage Eine grundsätzliche Klärung der aufgeworfenen Frage ist nur zu erwarten, wenn in dem künftigen Berufungsverfahren über den Einzelfall hinausgehend Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Art einer Klärung zugeführt werden können (BFH, NVwZ-RR 2002, 318 (319). In Asylrechtsstreitigkeiten umfasst die Grundsatzberufung jedoch auch solche Fälle, in denen sich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache allein aus den verallgemeinerungsfähigen Auswirkungen ergibt, die die in der Berufungsentscheidung zu erwartende Klärung von Tatsachenfragen haben wird (BVerwG, Buchholz 402.25 § 32 AsylVfG Nr. 4). Unklarheiten oder Fehler bei der Rechtsanwendung im Einzelfall geben andererseits regelmäßig keine Veranlassung zur Klärung der aufgeworfenen Frage (BVerwG, NVwZ-RR 1996, 359). Ebenso wenig können in einem künftigen Berufungsverfahren über den konkreten Einzelfall hinaus verallgemeinerungsfähige Aussagen über die Anforderungen an die asylrechtliche Prognose getroffen werden, wenn auf die »Unabschätzbarkeit der weiteren Entwicklung« im Herkunftsland des Asylsuchenden sowie auf die »Auswirkungen nicht mehr abschätzbarer kriegerischer Konflikte« und auf einen »ständigen Wandel der Verhältnisse« im Bürgerkrieg hingewiesen wird. Vielmehr geht es in diesem Fall letztlich um den Inhalt der vom Verwaltungsgericht getroffenen Prognoseentscheidung (Hess. VGH, AuAS 1993, 9 (10). In der Rechtsprechung wird häufig nicht präzis zwischen den Voraussetzungen, die für die Verallgemeinerungsfähigkeit maßgeblich sind, und den Kriterien differenziert, die sich auf die anderen Anforderungen der Grundsatzrüge beziehen. Unklar ist etwa, ob zur Bezeichnung der Verallgemeinerungsfähigkeit auch Ausführungen zur Umstrittenheit der Grundsatzfrage gehören. So wird in der revisionsgerichtlichen Rechtsprechung die Darlegung verlangt, dass die Grundsatzfrage über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung habe. Soweit im Anschluss daran festgestellt wird, zur Darlegung gehörten auch Ausführungen zu den Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite diese Frage umstritten sei (BFH, NVwZ-RR 2002, 318 (319)), wird nicht deutlich, ob dieses Erfordernis sich auf die Verallgemeinerungsfähigkeit oder Klärungsbedürftigkeit der Grundsfrage bezieht. Für die Darlegung der verallgemeinerungsfähigen Bedeutung der Frage muss es ausreichen, dass Ausführungen dazu gemacht werden, dass es sich nicht lediglich um ein vereinzeltes Verfahren handelt, dessen Klärung zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Rechtsfortbildung nichts beitragen kann. Ob die Gerichte in der Vielzahl anderer Verfahren die Auffassung im angefochtenen Urteil teilen, ist hingegen keine Frage, die Einfluss auf die Verallgemeinerungsfähigkeit der Grundsatzfrage hat. Insoweit reicht die Darlegung aus, dass die zu erwartende Aussage zumindest für einige andere Verfahren von Bedeutung und auf sie übertragbar ist. dd) Bezeichnung der Entscheidungserheblichkeit der Grundsatzfrage Die Grundsatzfrage muss anhand des konkreten Einzelfalles einer Klärung zugeführt werden können, also entscheidungserheblich sein. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechts- oder Tatsachenfrage kann daher nur dann zur Zulassung der Berufung führen, wenn die Frage, so 12 wie sie mit dem Antrag aufgeworfen wird, für das angefochtene Urteil entscheidungserheblich gewesen ist (Berlit, in: GK-AsylVfG, II-§ 78 Rdn. 153). Dies kann jedoch nicht bedeuten, dass von vornherein zu allen möglichen Fragen, die eventuell entscheidungserheblich sein könnten, unabhängig davon Stellung genommen werden muss, ob sie nach der Begründung der angefochtenen Urteils von Bedeutung waren. Mit derart umfassenden Anforderungen wären die Anforderungen in einer mit dem Grundrecht auf wirksamen Rechtsschutz nicht vereinbaren Weise überspannt (BVerfG (Kammer), B. v. 16. 5. 2007 – 2 BvR 1782/04, mit Hinweis auf BVerfG (Kammer), InfAuslR 1995, 15 (17); BVerfG (Kammer), NVwZ 2006, 683 (684); BVerfG (Kammer), DVBl. 2007, 497 (498); BVerfG (Kammer),NVwZ 2000, 1163 (1164); BVerfG (Kammer), NVwZ-RR 2004, 542 (543)). Wer die Zulassung der Berufung beantragt, muss damit, dass das Berufungsgericht auf eine vom Verwaltungsgericht nicht herangezogene Begründung abstellt und daher die Entscheidungsewrheblichkeit der aufgeworfenen Frage verneint, jedenfalls dann nicht rechnen, wenn die alternative Begründung nicht auf der Hand liegt und selbst auf einen Zulassungsgrund führt, indem sie etwa ihrerseits grundsätzlich klärungsbedürftige Fragen aufwirft (BVerfG (Kammer), B. v. 16. 5. 2007 – 2 BvR 1782/04, mit Hinweis auf OVG Berlin, NVwZ 1998, 1318 (1319)). Es begründet deshalb eine Gehörsverletzung, wenn das Berufungsgericht vor seiner Entscheidung dem Rechtsmittelführer keine Gelegenheit zur Stellungnahme zu der in Aussicht genommenen alternativen Begründung gewährt (BVerfG (Kammer), B. v. 16. 5. 2007 – 2 BvR 1782/04). Aus dieser Begrenzung der Darlegungsanforderungen folgt, dass das Berufungsgericht dem Rechtsmittelführer in der Regel rechtliches Gehör gewähren muss, wenn es den Zulassungsantrag mit der Begründung ablehnen will, dass sich die in Anknüpfung an die tragenden Gründe des angefochtenen Urteils aufgeworfene Grundsatzfrage aus anderen als den vom Verwaltungsgericht herangezogenen Gründen im Berufungsverfahren nicht stellen werde (BVerfG (Kammer), NVwZ 2006, 683 (684), mit Verweis auf BVerwG, NVwZ-RR 2004, 542 (543), BVerfG (Kammer), NVwZ 2000, 1163 (1164)). Im Revisionsrecht ist anerkannt, dass in dem Fall, in dem das angefochtene Urteil nebeneinander auf mehrere je selbständig tragende Begründungen gestützt wird, zur Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Grundsatzfrage im Einzelnen auszuführen ist, dass im Hinblick auf jede dieser Urteilsbegründungen ein Zulassungsgrund vorliegt (BVerwG, InfAuslR 1983, 66; BVerwG, NVwZ-RR 1990, 379 = InfAuslR 1990, 38; BVerwG, NVwZ 1991, 376). Diese Rechtsprechung wird regelmäßig auch auf die asylspezifische Grundsatzrüge übertragen (Hess.VGH, B. v. 5. 1. 1989 - 13 TE 2847/88; Hess.VGH, B. v. 24. 1. 1989 - 13 TE 2168/88; VGH BW, B. v. 16. 8. 1994 - A 13 S 1745/94; Berlit, in: GK-AsylVfG, II-§ 78 Rdn. 153). Das Erfordernis der Klärungserwartung hat bei der Grundsatzrevision eine ähnliche Funktion wie das Beruhenserforderns bei der Divergenzrevision. Eine Klärung der Rechtsfrage ist insbesondere dann nicht zu erwarten, wenn sie lediglich in einer Hilfsbegründung des angefochtenen Urteils erörtert worden ist, die Hauptbegründung dagegen die Zulassung nicht rechtfertigt, weil sie mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung übereinstimmt (Pietzner, in: VwGO. Kommentar, Schoch u.a., § 132 Rdn. 53). Folgt man der herrschenden Ansicht in der obergerichtlichen Rechtsprechung, sind deshalb unter dem Gesichtspunkt der Klärungserwartung auch bei der asylspezifischen Grundsatzrüge sämtliche das Urteil tragende Gründe mit der Rüge anzugreifen. Hat das Verwaltungsgericht etwa eine Gruppenverfolgung verneint und zugleich die Frage eines internen Schutzortes nicht offen gelassen, sondern verbindlich verneint, müssen beide Gründe mit Rügen 13 angegriffen werden. Ebenso verhält es sich, wenn das Verwaltungsgericht eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure verneint und die Frage eines internen Schutzortes als offenkundig bezeichnet hat (BVerfG (Kammer), NVwZ-Beil. 1996, 10, zu Bosnien und Herzegowina). In diesem Fall wird das Urteil zwar durch zwei selbständige Gründe gestützt, die allerdings nicht tragfähig sind. Ihre mangelnde Tragfähigkeit muss jedoch jeweils mit Rügen angegriffen werden. Im entschiedenen Fall ging das BVerfG davon aus, dass weder die Frage nach dem möglichen Verfolgungssubjekt noch nach dem Bestehen eines internen Schutzortes eindeutig beantwortet worden war, sodass die Zurückweisung des Zulassungsantrags jedenfalls mit der gegebenen Begründung insgesamt nicht mehr vertretbar gewesen sei (BVerfG (Kammer), NVwZ-Beil. 1996, 10). Der Rechtsmittelführer darf sich nicht darauf beschränken, lediglich die Verneinung erheblicher Nachfluchtgründe durch das Verwaltungsgericht mit der Rüge anzugreifen, sondern muss darüber hinaus auch die Verneinung von Vorfluchtgründen zum Gegenstand des Antrags machen. Wird die auf die Nachfluchtgründe bezogene Rüge zurückgewiesen, hat das Berufungsgericht sich mit den die Vorfluchtgründe betreffenden Rügen auseinander zu setzen. Nur wenn die gegen die Verneinung der Nachfluchtgründe zielende Rüge Erfolg hat, wird die Berufung eröffnet. In diesem Fall wird die Berufung uneingeschränkt eröffnet, sodass das Berufungsgericht auch die Vorfluchtgründe zu behandeln hat, auch wenn deren Verneinung durch das Verwaltungsgericht nicht mit Rügen angegriffen wurde. Die selbe prozessuale Konstellation stellt sich, wenn das Verwaltungsgericht die Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung und zugleich auch deren politischen Charakter verneint. In diesem Fall darf der Rechtsmittelführer seine Rügen nicht lediglich auf die tatsächliche Frage der strafrechtlichen Verfolgung beschränken, sondern muss auch die Verneinung der Anknüpfung an Verfolgungsgründe mit Rügen angreifen. Grundsätzlich zielt die Grundsatzrüge aus Anlass des konkreten Einzelfalls auf die grundsätzliche Klärung verallgemeinerungsfähiger Fragen, deren Bedeutung für die Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung sowie der Rechtsfortbildung nicht abhängig davon ist, ob im Einzelfall das Sachvorbringen glaubhaft ist. Dies ist sozusagen die Kehrseite des Grundsatzes, dass die Grundsatz- und Divergenzrüge nicht der Herstellung von Einzelfallgerechtigkeit dienen. Hat mithin der Einzelfall lediglich Auslöserfunktion für die Prüfung und Klärung genereller Fragen, kann es jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Entscheidungserheblichkeit derart aufgeworfener grundsätzlicher Fragen nicht entscheidend auf die Art und Weise des Sachvorbringens im Einzelfall ankommen. Jedenfalls kann nicht mit dem pauschalen Hinweis auf die Unglaubwürdigkeit der Person des Asylsuchenden die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage verneint werden. Vielmehr muss gerade das Sachvorbringen, das Auslöser für diese Frage ist, vom Verwaltungsgericht als unglaubhaft bewertet worden sein. Daher ist Zurückhaltung angezeigt, soweit es um die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Glaubwürdigkeit des Asylsuchenden und Glaubhaftigkeit seiner Angaben geht. Zwar sind für das Zulassungsantragsverfahren die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zugrunde zu legen. Im Berufungsverfahren ist das Berufungsgericht indes nicht an die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts gebunden (vgl. § 128 VwGO) und kann daher der Rechtsmittelführer das angefochtene Urteil im vollen Umfang angreifen (BVerfG (Kammer), InfAuslR 1995, 126 (130) = NVwZ-Beil. 1995, 9). Auch bei fehlender Glaubhaftmachung in Ansehung bestimmter Tatsachen kann daher aus Anlass des konkreten Einzelfalls eine Grundsatzfrage einer Klärung zugeführt werden. Die bloße Möglichkeit, dass das Berufungsgericht das Verfolgungsvorbringen im Berufungsverfahren 14 abweichend von der Einschätzung des Verwaltungsgerichts als glaubhaft erachtet und deshalb veranlasst sein könnte, auf die Verfolgungssituation wegen der behaupteten Organisationszugehörigkeit einzugehen, genügt nicht, um der aufgeworfenen Tatsachenfrage die notwendige Entscheidungserheblichkeit zu verleihen. Denn entscheidungserheblich für das Berufungsverfahren sind nur solche Tatsachen- und Rechtsfragen, die bereits für die erstinstanzliche Entscheidung tragend gewesen sind (Hess.VGH, B. v. 13. 1. 1997 - 13 UZ 3046/96.A) V. Divergenzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG) 1. Voraussetzungen der Divergenzberufung a) Zweck der Divergenzrüge Nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG ist die Berufung zuzulassen, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichtes von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes, des BVerwG, des Gemeinsamen Senates der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Die Divergenzrüge dient der Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung bzw. der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung in der Auslegung bestimmter Rechtsvorschriften. Sie verfolgt damit objektivrechtlich den Zweck de Wahrung der Rechtseinheit und subjektivrechtlich der Rechtsanwendungsgleichheit (Pietzner, VwGO, Kommentar, Schoch u.a., § 132 Rdn. 57). Die Divergenzrüge soll die Rechtseinheit vor grundsätzlich abweichenden Entscheidungen bewahren. Die mit der Zulassung der Berufung eröffnete Möglichkeit der Kassation der angefochtenen Entscheidung des Einzelfalls bildet nur eine Nebenfolge der Grundsatzabweichung zum Zwecke der Bewahrung von Rechtsgrundsätzen (Hess.VGH, EZAR 633 Nr. 36). Nicht Einzelfallgerechtigkeit, sondern die Verhinderung der Entwicklung unterschiedlicher Rechtsgrundsätze im Instanzenzug ist demnach das Ziel der Eröffnung der Berufung (Hess.VGH, EZAR 633 Nr. 36). Die Divergenzberufung wird allgemein als Unterfall der Grundsatzberufung angesehen (BVerfG (Kammer), NVwZ 1993, 465; BVerwGE 70, 24 (27) = NVwZ 1985, 159 = InfAuslR 1985, 119; Hess.VGH, EZAR 630 Nr. 30; Hess.VGH, EZAR 633 Nr. 36; OVG Lüneburg, B. v. 14. 1. 1988 - 11 OVG B 484/87; OVG Saarland, B. v. 17. 8. 2000 - 1 Q 22/00; BayVGH, B. v. 21. 5. 1993 - 6 CZ 92.30906; B. v. 30. 4. 1993 - 9 CZ 92.30576; B. v. 25. 5. 1993 - 14 CZ 92.31269; Fritz, ZAR 1984, 23 (26); Höllein, ZAR 1989, 109 (110); Pietzner, in: Schoch u.a., VwGO. Kommentar, § 132 Rdn. 58; Schenk, in: Hailbronner, AuslR, § 78 AsylVfG Rdn. 68; a.A. BayVGH, BayVBl. 1985, 181; Günther, DVBl. 1999, 678 (679 ff.); s. auch BVerfG (Kammer), NVwZ-Beil. 1994, 27). Die Divergenzberufung unterscheidet sich von der Grundsatzberufung nur dadurch, dass bei der Divergenzberufung bereits eine Grundsatzrechtsprechung existiert, die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung also nicht mehr erfolgen kann und die Gefährdung der Rechtseinheit nur durch das spezielle Instrument der Divergenzzulassung abzuwehren ist, und zwar erforderlichenfalls in jedem Fall der Abweichung (Hess.VGH, EZAR 633 Nr. 6). Liegt Divergenz vor, hat die Rechtssache immer grundsätzliche Bedeutung. Sie wird vom Gesetz gleichsam unwiderlegbar vermutet, sodass die Divergenzrüge sich lediglich als ein gesetzliche besonders hervorgehobener Fall der Grundsatzrüge darstellt (Pietzner, in: Schoch u.a., VwGO. Kommentar, § 132 Rd. 58). Weil der Anwendungsbereich der Divergenz mithin enger ist und sie grundsätzlich nicht der Fortentwicklung der Rechts dient, also nicht in die Zukunft gerichtet ist, sondern nur die Abwehr divergierender Entscheidungen von Rechtsgrundsätzen des geltenden Rechts zum Ziel hat, ist sie die schwächste Form der Rüge. 15 a) Prüfungsschema Die Abweichung muss grundsätzlicher Art sein. Das ist nur der Fall, wenn das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil einen Grundsatz rechtlicher oder tatsächlicher Art aufstellt, der in Widerspruch zu einem Grundsatz steht, den ein divergenzfähiges Gerichte aufgestellt hat (BVerwG, InfAuslR 1984, 13 (14); Schenk, in: Hailbronner, AuslR, B 2, § 78 AsylVfG Rdn. 69; Renner, AuslR, § 78 AsylVfG Rdn. 19). Eine Abweichung liegt nur vor, wenn das Verwaltungsgericht in einer Rechts- oder Tatsachenfrage anderer Auffassung ist, als sie von einem nach Abs. 3 Nr. 2 divergenzfähigen Gerichten vertreten worden ist. Es muss also seiner Entscheidung einen diese tragenden abstrakten Grundsatz zugrunde gelegt haben, der mit einem in der Rechtsprechung der divergenzfähigen Gerichte aufgestellten Grundsatz nicht übereinstimmt (VGH BW, B. v. 28. 3. 1995 - A 12 S 349/95; VGH BW, B. v. 19. 6. 1996 - A 16 S 8/96; vgl. auch BVerwG, InfAuslR 1984, 13 (14); BVerwG, InfAuslR 1988, 316; Schenk, in: Hailbronner, AuslR, § 78 AsylVfG Rdn. 69). Zunächst ist also die Bezeichnung des maßgeblichen abstrakten Grundsatzes rechtlicher oder tatsächlicher Art und sodann die Darlegung erforderlich, dass der von einem divergenzfähigen Gericht aufgestellte Grundsatz die Entscheidung trägt (VGH BW, B. v. 28. 3. 1995 - A 12 S 349/95). Anschließend ist darzulegen, dass das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil einen diesem Grundsatz widersprechenden Grundsatz aufgestellt hat. Im Zulassungsantrag sind daher aus systematischen Gründen in der folgenden Reihenfolge die folgenden Fragen zu behandeln: 1. Welcher abstrakte Grundsatz im angefochtenen Urteil ist Ausgangspunkt der Rüge? 2. Welcher abstrakte Grundsatz in der genau bezeichneten Entscheidung des divergenzfähigen Gerichts ist Bezugspunkt der Divergenz? 3. Liegt eine objektive Divergenz vor? 4. Beruht das angefochtene Urteil auf der Divergenz? 2. Voraussetzungen des Zulassungsantrags a) Bezeichnung des abstrakten Grundsatzes im angefochtenen Urteil Zunächst ist im Zulassungsantrag präzis der inhaltlich bestimmte abstrakte und das Urteil tragende abstrakte Grundsatz herauszuarbeiten und zu bezeichnen (Hess.VGH, NVwZ 1998, 303 (304); Hess.VGH, AuAS 2007, 59), der Grundlage der Divergenzrüge bilden soll. Die Entscheidung, von der das angefochtene Urteil abweichen soll, ist möglichst genau zu bezeichnen. Grundlage für die Rüge können nur die schriftlichen Entscheidungsgründe und nicht die mündlich mitgeteilten Gründe bilden. Letztere haben nur die Funktion einer vorläufigen und unmaßgeblichen Information der Beteiligten. Ein Abweichen zwischen mündlichen und schriftlichen Gründen ist unschädlich. Dementsprechend werden durch die mündlich mitgeteilten Gründe im Anschluss an die Verkündung des Urteils noch keine divergenzgeeigneten Grundsätze aufgestellt (VGH BW, NVwZ 1999, 669 = AuAS 1999, 95 (96)). 16 Die Ausführungen in der Antragsschrift dürfen sich nicht in der bloßen Wiedergabe eigener tatsächlicher und rechtlicher Feststellungen des Verwaltungsgerichts erschöpfen, ohne herauszuarbeiten, dass in diesen ein bestimmter, die erstinstanzliche Entscheidung tragender abstrakter Grundsatz zum Ausdruck kommt. Es ist nicht Aufgabe des Berufungsgerichts im Zulassungsverfahren einen unbestimmt gehaltenen Vortrag des Antragstellers weitergehend daraufhin zu überprüfen, ob sich aus ihm etwa bestimmte, üblicherweise in Widerspruch zu einer ober- oder höchstrichterlichen Entscheidung stehende abstrakte Grundsätze ergeben könnten (Hess.VGH, NVwZ 1998, 303 (304)). Es ist vielmehr Aufgabe des Antragstellers, seine Divergenzrüge so präzis zu fassen, dass das Berufungsgericht die sich gegenüberstehenden abstrakten Grundsätze ohne weiteren Interpretationsaufwand erkennen und darüber hinaus den Ausführungen des Antrags ohne weiteres zu entnehmen vermag, aus welchen näheren Gründen das Verwaltungsgericht mit dem von ihm aufgestellten Grundsatz von der Rechtsprechung eines divergenzfähigen Gerichts abgewichen ist (Hess.VGH, NVwZ 1998, 303 (304)). Das BVerwG hat ausdrücklich hervorgehoben, dass dem Berufungsgericht für seine Aufgabe, auf eine einheitliche Beurteilung bestimmter länderspezifischer Erkenntnisquellen hinzuwirken, auch die verfahrensrechtliche Handhabe der Divergenzberufung in Konsequenz der Ausweitung der Grundsatzberufung auf Tatsachenfragen zur Verfügung steht (BVerwGE 70, 24 (26) = EZAR 633 Nr. 9 = NVwZ 1985, 199 = InfAuslR 1985, 119). Daher kann mit dem Antrag eine Abweichung auch in Bezug auf eine abstrakte Tatsachenfrage geltend gemacht werden (BVerwGE 70, 24 (26); Hess.VGH, EZAR 633 Nr. 30; Hess.VGH, B. v. 4. 11. 1994 - 12 UZ 1548; Hess.VGH, B. v. 27. 2. 1995 - 12 UZ 381/94; Hess. 16. 7. 1996 12 UZ 3030/95; Hess.VGH, B. v. 24. 10. 2000 - 2 UZ 2394/97.A; Höllein, ZAR 1989, 109 (111); Renner, AuslR, § 78 AsylVfG Rdn. 18; Schenk, in: Hailbronner, AuslR, § 78 AsylVfG Rdn. 68; Berlit, in: GK-AsylVfG, § 78 Rdn. 158). Den Berufungsgerichten wird insoweit jedoch Zurückhaltung empfohlen, weil Abweichungen bei einzelfallbezogenen Tatsachenfeststellungen ohne verallgemeinerungsfähigen Inhalt nicht den Zugang zur Berufungsinstanz eröffnen (Höllein, ZAR 1989, 109 (111)). b) Bezeichnung des divergierenden Grundsatzes Nach Bezeichnung des abstrakten Grundsatzes im angefochtenen Urteil ist zunächst die bestimmte Entscheidung eines divergenzfähigen Gerichts zu bezeichnen. Darüber hinaus ist der abstrakte Grundsatz von dem abgewichen worden sein soll, unter Durchdringung des Prozessstoffs aufzuarbeiten (Thür.OVG, B. v. 5. 9. 1996 - 3 ZO 577/96; Nieders.OVG, B. v. 24. 5. 1996 - 13 L 2957/96). Ein divergierender Grundsatz ist nicht aufgezeigt, wenn der Antragsteller sich lediglich auf die ständige Rechtsprechung des zuständigen Berufungsgerichts zu einer bestimmten Frage beruft und dabei als Beispiele bestimmte Entscheidungen anführt. Denn die Berufung auf eine nicht näher bezeichnete »ständige Rechtsprechung« genügt dem Darlegungserfordernis nicht (Hess.VGH, EZAR 633 Nr. 39). Im Zusammenhang mit der Bezeichnung des divergierenden Grundsatzes ist die bestimmte Entscheidung des divergenzfähigen Gerichts grundsätzlich mit Datum und Aktenzeichen zu bezeichnen. Ist die Entscheidung veröffentlich worden, gehört die Angabe der Quelle nicht zu den notwendigen Angaben. Zwar hat das BVerwG für die revisionsrechtliche Divergenzrüge festgestellt, dass diese nicht ausreichend begründet ist, wenn sie das Urteil, von dem abgewichen worden sein soll, allein nach seinem Datum benennt (BVerwG, MDR 1964, 624). Für die Divergenzrüge nach Abs. 3 Nr. 2 ist das Unterlassen der genauen obergerichtlichen Entscheidung - mit Datum und Aktenzeichen - jedoch dann unschädlich, wenn sich aus dem angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Urteil mit hinreichender Deutlichkeit ergibt, welche 17 obergerichtliche Entscheidung gemeint ist (Hess.VGH, NVwZ-RR 1994, 237 (238) = AuAS 1993, 261). Die Form der Entscheidung eines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG genannten Gerichtes, von der das Verwaltungsgericht abweicht, ist unerheblich (Nieders.OVG, B. v. 1. 10. 1993 - 8 L 2546/93). Die divergenzfähige Entscheidung kann auch in Form eines Beschlusses (vgl. § 130 a VwGO) ergangen sein. Diese muss auch nicht in allgemein zugänglichen juristischen Fachzeitschriften oder amtlichen Sammlungen veröffentlicht worden sein. Eine Zulassung der Berufung wegen Divergenz von einem bislang lediglich als Pressemitteilung bekannten Urteil des BVerwG ist unzulässig, weil eine solche in knapper und allgemein verständlicher Form gehaltene Information keinen Aufschluss über die der Entscheidung im Einzelnen zugrunde liegenden grundsätzlichen Feststellungen und Überlegungen gibt, von denen das Verwaltungsgericht abweichen könnte (Hess.VGH, NVwZ 1998, 303 (304); Nieders.OVG, B. v. 10. 8. 1994 - 8 L 4793/94). Das BVerfG hat für eine ähnliche Verfahrenskonstellation dem Rechtsmittelführer aufgegeben, dass er innerhalb der Rechtsmittelfrist das zuständige Gericht darauf hinweisen müsse, er könne ohne Kenntnis der vollständigen höchstrichterlichen Entscheidung, aus der sich die Divergenz ergebe, das Rechtsmittel nicht in der erforderlichen Weise begründen und er sich diese Entscheidung trotz seiner Bemühungen nicht habe beschaffen können (BVerfGE 81, 22 (27f.); BVerfG (Kammer), NVwZ 1990, 551 (552)). Dementsprechend ist gegenüber dem Verwaltungsgericht die Erklärung abzugeben, dass die bezeichnete Entscheidung noch nicht schriftlich ausgefertigt worden ist. Offen ist, ob die Divergenzrüge dann zuzulassen ist, wenn die spätere Überprüfung ergibt, dass die Presseerklärung bezüglich der für die Feststellung der Divergenz maßgebenden Gründe mit dem Inhalt der schriftlichen Entscheidungsgründe übereinstimmt (Hess.VGH, NVwZ 1998, 303 (304)). Zu den divergenzfähigen Gerichten gehören das Oberverwaltungsgericht, des BVerwG, der Gemeinsame Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes und das BVerfG. In den Bundesländern, in denen das Berufungsgericht als Verwaltungsgerichtshof bezeichnet wird, kommt es auf dessen Entscheidungen an. Die Vorschrift umfasst nur die Abweichung von der Rechtsprechung des Berufungsgerichtes, das für das Verwaltungsgericht, dessen Urteil angefochten wird, zuständig ist. In Betracht kommt eine Divergenz in Ansehung aller Senate des zuständigen Berufungsgerichtes wie auch des BVerwG, und zwar unabhängig davon, ob diese für Asylrecht zuständig sind. Steht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des übergeordneten Berufungsgerichts, weicht dieses aber in einer entscheidungserheblichen Frage von der Rechtsprechung des BVerwG ab, so kann die Divergenzrüge erhoben werden. Die Grundsatzrüge wird hingegen in einem derartigen Fall für unzulässig angesehen (Berlit, in: GK-AsylVfG, II - § 78 Rdn. 201). Dem kann nicht gefolgt werden. Wenn zwischen dem zuständigen Berufungsgericht und dem Revisionsgericht in einer entscheidungserheblichen Frage Divergenz herrscht, besteht stets Klärungsbedarf und kann deshalb sowohl die Divergenz- wie auch die Grundsatzrüge erhoben werden. Die Abweichung des Urteils des Verwaltungsgerichtes von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes eines anderen Bundeslandes rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung (OVG Bremen, InfAuslR 1983, 86; OVG SH, NVwZ 1992, 200; OVG NW, AuAS 2004, 115117); Nieders.OVG, B. v. 24. 5. 1996 - 13 L 2957/96; so auch Höllein, ZAR 1989, 109 (110); Schenk, in: Hailbronner, AuslR, § 78 AsylVfG Rdn. 74; Berlit, in: GK-AsylVfG, II - § 78 Rdn. 199 ff.; Köhler, Asylverfahren, Rdn. 111; s. auch BVerfG (Kammer), NVwZ-Beil. 1994, 27). In Fällen, in denen divergierende Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte zu Rechts- wie 18 Tatsachenfragen vorliegt, kann aber die Zulassung der Berufung nach Abs. 3 Nr. 1 in Betracht kommen (Thür.OVG, B. v. 17. 6. 1997 - 3 ZKO 217/97). Teilweise geht die obergerichtliche Rechtsprechung jedoch davon aus, dass mit der Divergenzrüge lediglich die Abweichung von Entscheidungen einer der beiden Senate des BVerfG geltend gemacht werden könnte (Hess.VGH, EZAR 633 Nr. 23 = NVwZ-RR 1995, 56; VGH BW, InfAuslR 1995, 84 (85) = NVwZ-Beil. 1995, 27 = EZAR 631 Nr. 6; Schenk, in: Hailbronner, AuslR, § 78 AsylvfG Rdn. 73; a.A. BVerwG, B. v. 1. 12. 2000 - BVerwG 9 B 492.00; Hess.VGH, NVwZ-Beil. 1996 43 (44) = InfAuslR 1996, 186 = AuAS 1996, 141; ebenso Berlit, in: GK-AsylVfG, § 78 Rdn. 195; wohl auch Hess.VGH, B. v. 27. 2. 1995 - 12 UZ 381/94, Prüfung einer Divergenz von BVerfG (Kammer), InfAuslR 1993, 176). Diese Ansicht ist deshalb wenig überzeugend, weil die Kammern regelmäßig im Rahmen der von den Senaten entwickelten Rechtsgrundsätze darauf achten, dass diese von den Fachgerichten beachtet werden. In der Anwendung dieser Rechtsgrundsätze durch die Kammern mögen sich gewisse Fortentwicklungen und Präzisierungen zur Verdeutlichung der Senatsrechtsprechung ergeben. Letztlich handelt es sich jedoch um Bestätigungen und Bekräftigungen von Rechtsgrundsätzen, die von den Senaten entwickelt wurden, sodass auch Abweichungen von Entscheidungen der Kammern des BVerfG nach Abs. 3 Nr. 2 gerügt werden können. Nur dann, wenn die Kammern »verfassungsrechtliches Neuland« betreten, also ohne die nach § 93 c I 1 BVerfGG vorgeschriebene Anknüpfung an die Rechtsprechung des Senates eigenständige Rechtsgrundsätze entwickeln (Hess.VGH, NVwZ-Beil. 1996, 43 (44); vgl. auch VGH BW, InfAuslR 1995, 84 (85)), kann diesen ausnahmsweise keine Entscheidungserheblichkeit bei der Anwendung von Abs. 3 Nr. 2 beigemessen werden. Die Berufungszulassung kann auch mit einer Abweichung des Verwaltungsgerichts von tatsächlichen Feststellungen in einer Entscheidung des BVerfG beantragt werden. Denn das BVerfG nimmt für sich in Anspruch, Entscheidungen der Fachgerichte auch darauf hin zu überprüfen, ob zutreffend die tatsächlichen Voraussetzungen des Begriffs der politischen Verfolgung im Einzelfall erfüllt sind (BVerfGE 54, 341 (356) = EuGRZ 1980, 556 = DÖV 1981, 21 = DVBl. 1981, 115 = JZ 1981, 804), d.h. ob die Ermittlung des Sachverhalts durch das Fachgericht der Bedeutung der verfassungsrechtlichen Asylgewährleistung gerecht wird (BVerfGE 76, 143 (162) = EZAR 200 Nr. 20 = InfAuslR 1988, 87; BVerfG (Kammer), InfAuslR 1989, 63). Demgegenüber steht dem BVerwG eine derartige Kompetenz nicht zu. Vielmehr ist es nach § 137 II VwGO an die tatrichterlichen Feststellungen gebunden (BVerwG, NVwZ 1989, 70 (71); Hess.VGH, NVwZ 1998, 303 (304)). Dementsprechend kann das Verwaltungsgericht zwar von einem tatsächlichen Grundsatz des BVerfG abweichen. Eine Abweichung von der Rechtsprechung des BVerwG ist hingegen nur im Blick auf Rechtsgrundsätze möglich (so auch Schenk, in: Hailbronner, AuslR, § 78 AsylVfG Rdn. 68; Berlit, in: GK-AsylVfG, § 78 Rdn. 196). Die Abweichung des angefochtenen Urteils in einer entscheidungserheblichen Frage von einer Entscheidung des BGH ist kein Zulassungsgrund. Verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet dies nicht (BVerfG (Vorprüfungsausschuss), DVBl. 1985, 566 = NJW 1986, 658 (nur LS); Renner, AuslR, § 78 AsylVfG Rdn. 18). Weder im Hinblick auf Art. 3 I GG noch mit Blick auf Art. 101 I 2 GG ist eine Rechtsmittelzulassung wegen Divergenz zu einem fachfremden obersten Bundesgericht erst recht nicht in der Berufungsinstanz verfassungsrechtlich geboten (BVerfG (Vorprüfungsausschuss), DVBl. 1985, 566). Ergibt sich im Blick auf fachfremde Revisionsgerichte, wie etwa BGH, BSG, BAG, BFH, eine Abweichung, kann aber eine Grundsatzrüge in Betracht kommen. Insbesondere formelle prozessuale oder verfahrensrechtliche Fragen, wie etwa Rechtsprobleme der Zustellung, der 19 Wiedereinsetzung und des Prozesskostenhilferechts, können hier Grundsatzfragen aufwerfen. Die Zulassung der Berufung wegen einer Divergenz zur Rechtsprechung des EGMR scheidet danach von vornherein aus (vgl. BVerwG, B. v. 26. 2. 1997 - BVerwG 1 B 5.97, für § 132 II Nr. 2 VwGO). Das gilt auch für die Divergenz zu einer Entscheidung des EuGH. Hierfür ist der spezifische Weg des Vorabersuchens vorgesehen. Erforderlich ist, dass die Grundsatzentscheidung verbindlich getroffen, also über eine Rechtsoder Tatsachenfrage sachlich entschieden worden ist (Nieders.OVG, B. v. 1. 10. 1993 - 8 L 2546/93). Hieran fehlt es häufig in Entscheidungen über den vorläufigen Rechtsschutz, über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie bei obiter dicta oder bloßen Hinweisen auf die weitere Sachbehandlung (OVG Berlin, NVwZ 1998, 200 (201); OVG NW, AuAS 2004, 115 (117); Renner, AuslR, § 78 AsylVfG Rdn. 21; Pietzner, in: Schoch u.a., VwGO. Kommentar, § 132 Rdn. 81; Köhler, Asylverfahren, Rdn. 111). Bei einem für die Rechtsentwicklung bedeutsamen obiter dictum oder Hinweis kann aber die Zulassung der Grundsatzberufung in Frage kommen (Berlit, in: GK-AsylVfG, II - § 78 Rdn. 163); a.A. Pietzner, in: Schoch u.a., VwGO. Kommentar, § 132 Rdn. 81, für das Revisionsrecht) Umstritten ist, ob ein die Berufung oder Revision zulassender Beschluss eine divergenzfähige Entscheidung darstellt (dafür Hess.VGH, EZAR 633 Nr. 39; dagegen Hess.VGH, InfAuslR 1999, 480 (481); OVG NW, B. v. 27. 3. 2000 - 21 A 590/99.A). Grundsätzlich kann eine Divergenz nur zu einem entscheidungserheblichen Grundsatz in einer abschließenden Sachentscheidung bestehen, sodass Entscheidungen, mit denen Rechtsmittel zugelassen werden, nicht in Betracht kommen (Berlit, in: GK-AsylVfG, II - § 78 Rdn. 161f.). Nicht divergenzfähig sind darüber hinaus Ausführungen in einem Vorlagebeschluss an das BVerfG oder den EuGH (Rdn. 205) oder nicht das Urteil tragende Hilfserwägungen. Zur Berufungszulassung führt nur eine Abweichung von einer noch aktuellen Rechtsprechung (Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, Rdn. 171; Berlit, in: GK-AsylVfG, § 78 Rdn. 168). Auch wenn die angefochtene Entscheidung von der Rechtsprechung eines divergenzfähigen Gerichtes abweicht, wird es deshalb nicht als Abweichung bewertet, wenn die bezeichnete divergierende Rechtsprechung inzwischen ausdrücklich oder stillschweigend aufgegeben worden ist. Dementsprechend kommt eine Zulassung der Berufung wegen Divergenz nach Abs. 3 Nr. 2 nicht in Betracht, wenn eine ursprünglich gegebene Divergenz infolge einer weiteren Entscheidung desselben Gerichts nachträglich als überholt anzusehen ist (Nieders.OVG, B. v. 1. 10. 1993 - 8 L 2546/93; Hess. VGH, AuAS 2000, 251 (252); OVG NW, B. v. 1. 7. 1999 - 14 A 4481/94.A). Ebenso wenig kommt eine Berufungszulassung in Betracht, wenn das von dem Rechtsmittelführer bezeichnete divergierende Urteil des übergeordneten Berufungsgericht im Revisionsverfahren aufgehoben worden ist (Hess. VGH, NVwZ-Beil. 1998, 111). Insbesondere bei Tatsachensätzen kommt eine Berufungszulassung dann nicht mehr in Betracht, wenn sich seit der obergerichtlichen Entscheidung, in der ein bestimmter Grundsatz aufgestellt wurde, die tatsächlichen Verhältnisse nicht nur unwesentlich geändert haben und das Verwaltungsgericht seine abweichende Bewertung der Verfolgungssituation unter Bezeichnung der neu herangezogenen Erkenntnismittel auf diese Veränderungen ausdrücklich stützt (Hess.VGH, AuAS 2000, 251 (252)). Im Bereich von Tatsachenfragen ist nämlich zu berücksichtigen, dass die Verbindlichkeit einer Aussage unter dem Vorbehalt der Änderung der Sachlage steht, der Grundsatz der Geltung nur für die ihm zugrunde gelegte tatsächliche Erkenntnislage beansprucht (Hess.VGH, AuAS 2000, 251 (252)). 20 c) Bezeichnung der objektiven Abweichung Der Antragsteller hat darzulegen, dass das angefochtene Urteil bei objektiver Betrachtung von dem bezeichneten abstrakten Grundsatz eines divergenzfähigen Gerichts abweicht (BVerfG (Kammer), InfAuslR 1993, 300 (303); BVerfG (Kammer), InfAuslR 1993, 229 (235); Hess.VGH, EZAR 630 Nr. 30). Dabei muss die Abweichung sich unmittelbar aus dem angefochtenen Urteil ergeben. Eine weitere Sachaufklärung darf also nicht erforderlich sein (Fritz, ZAR 1984, 23 (27)). In dem Antrag ist deshalb die bezeichnete obergerichtliche oder höchstrichterliche Rechtsprechung und die Rechtsprechung in dem angegriffenen Urteil nebeneinander zu stellen und anschließend konkret aufzuzeigen, welche Frage das Verwaltungsgericht abweichend von der obergerichtlichen oder höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden hat. Hinreichend ist, dass das Verwaltungsgericht bewusst und ausdrücklich in einer bestimmten Grundsatzfrage von einem in seiner Entscheidung zutreffend bezeichneten Grundsatz eines Divergenzgerichts abweicht. Es indiziert allerdings keine Divergenz, wenn das Verwaltungsgericht an der Rechtsprechung eines Divergenzgerichtes lediglich Kritik übt oder Zweifel anmeldet, sich ihr dann aber doch ausdrücklich oder stillschweigend anschließt (Berlit, in: GK-AsylVfG, II - § 78 Rdn. 173). Das angefochtene Urteil muss objektiv von einem bestimmten abstrakten Grundsatz eines Divergenzgerichtes abweichen. Die Fälle, in denen das Verwaltungsgericht ausdrücklich und bewusst von einem abstrakten Grundsatz der bezeichneten Gerichte abweicht und dies in den Entscheidungsgründen auch deutlich macht, sodass die Abweichung bei einem Vergleich des angefochtenen Urteils mit der bezeichneten Entscheidung des Divergenzgerichts ins Auge springt, sind selten. Vielmehr ergibt sich regelmäßig erst aus einer Analyse und Bewertung des Gesamtzusammenhangs der Entscheidungsgründe der erstinstanzlichen Entscheidung, dass eine Abweichung vorliegt (dagegen Berlit, in: AsylVfG, § 78 Rdn. 176f.). Insoweit ist aber besonders sorgfältig darauf zu achten, dass die Darlegung sich nicht im Aufzeigen eines Rechtsanwendungsfehlers erschöpft. Dies erklärt die besonderen Schwierigkeiten der Darlegung und insbesondere auch die sehr geringe Erfolgsträchtigkeit der Divergenzrüge. Allgemein anerkannt ist zwar, dass der abstrakte Grundsatz im Urteil des Verwaltungsgerichts nicht ausdrücklich ausgesprochen sein (VGH BW, B. v. 19. 6. 1996 - A 16 S 8/96) oder bewusst oder gar vorsätzlich erfolgen muss. Das Verwaltungsgericht muss aber von der bezeichneten Entscheidung in der Weise abweichen, dass es seiner Entscheidung erkennbar eine Ansicht zugrunde legt, die dem aufgestellten Grundsatz widerspricht (Hess.VGH, ESVGH 38, 236 = EZAR 633 Nr. 13; Hess.VGH, ESVGH 38, 238; Hess.VGH, EZAR 633 Nr. 30; Hess.VGH, B. v. 13. 6. 1986 - 10 TE 862/86; Hess.VGH, B. v. 4. 11. 1987 - 12 TE 3435/86; Hess.VGH, AuAS 1999, 114 (114)). Andererseits genügt jedenfalls nicht die Darlegung der bloßen Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils, auch wenn dieses aufgrund seiner Fehlerhaftigkeit von Entscheidungen des BVerwG etwa in dem Sinne abweicht, dass es danach notwendige rechtliche und tatsächliche Prüfungen unterlässt (Hess. VGH, EZAR 633 Nr. 25 = AuAS 1993, 127). Denn ein Verstoß gegen Art. 16 a Abs. 1 GG oder das allgemeine Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG allein rechtfertigt die Zulassung nicht. Diese ist vielmehr nur dann gerechtfertigt, wenn die Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung die Durchführung eines Berufungsverfahrens gebietet. Eine Divergenz im rechtlichen Bereich kann nicht festgestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht gegen den aufgestellten Rechtssatz dadurch verstößt, dass es diesen stillschweigend übergeht oder übersieht, den Sachverhalt nicht im erforderlichen Umfang aufklärt, eine rechtlich gebotene Prüfung unterlässt oder den Sachverhalt fehlerhaft würdigt (BVerwG, InfAuslR 1996, 29 (30); Hess.VGH, EZAR 633 Nr. 13; Hess.VGH, NJW 1986, 21 3042; Hess.VGH, EZAR 633 Nr. 30; VGH BW, B. v. 19. 6. 1996 - A 16 S 8/96; wohl auch BVerfG (Kammer), InfAuslR 1995, 126 (129) = NVwZ-Beil. 1995, 9) und damit Rechtsgrundsätze unzutreffend auslegt oder anwendet. Nicht jeder Rechtsverstoß in der Form einer unzutreffenden Auslegung oder Anwendung gefährdet die Einheit der Rechtsprechung (Hess.VGH, EZAR 631 Nr. 39; Hess.VGH, B. v. 4. 11. 1994 - 12 ZU 1548/94; Hess.VGH, B. v. 27. 5. 1995 - 12 ZU 381/94; Hess.VGH, B. v. 14. 1. 1997 - 10 ZU 3236/94.A). Diese aus dem Revisionsrecht übernommene Rechtsprechung ist jedoch auf die Divergenz zu einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage beschränkt. (vgl. BVerwG, InfAuslR 1996, 29 (30); BVerwG, NVwZ-RR 1996, 359; Hess.VGH, EZAR 630 Nr. 30). Weicht etwa das Berufungsgericht bei der Anwendung des Prognosemaßstabs von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ab und erschöpft sich die Rüge darin, dass das Berufungsgericht, den herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab unrichtig angewendet habe, wird ein Zulassungsgrund im rechtlichen Bereich nicht aufgezeigt. Aus den Darlegungsanforderungen für die Divergenzrüge wird der extrem schmale Grad deutlich, der zwischen einer erheblichen objektiven Abweichung und einer lediglich fehlerhaften Rechtsanwendung im Einzelfall besteht. Das BVerfG hat im Grundsatz diese engen Voraussetzungen der Divergenzrüge nicht beanstandet (BVerfG (Kammer), InfAuslR 1995, 126 (129) = NVwZ-Beil. 1995, 9), fordert jedoch eine strenge Überprüfung der Entscheidungsgründe im Hinblick auf eine Divergenz. Dies hat insbesondere Bedeutung für die Divergenz im tatsächlichen Bereich bei der Anwendung der Prognosegrundsätze (für das Revisionsrecht s. BVerwG, InfAuslR 1996, 29 (30); BVerwG, NVwZ-RR 1996, 359). Die Differenzierungen zwischen fehlerhafter Rechtsanwendung und objektiver Divergenz sind mitunter derart haarfein, dass Prognosen über den Ausgang des Verfahrens kaum möglich sind. So sieht die Rechtsprechung keine objektive Abweichung von einem abstrakten Grundsatz des Berufungsgerichts, demzufolge die Gefahr der Sippenhaft im Iran dann erheblich ist, wenn wegen der Person des Asylberechtigten oder der von ihm entfalteten politischen Aktivitäten von einem gesteigerten Verfolgungsinteresse auszugehen sei, das Verwaltungsgericht hingegen von einer widerleglichen Vermutung der Sippenhaft ausgeht. Begründet wird dies damit, dass das Verwaltungsgericht die maßgebliche Rechtsprechung des Berufungsgerichtes ausdrücklich in Bezug genommen und sich damit die dort aufgestellten Grundsätze zur Sippenhaft zu eigen gemacht habe (OVG NW, B. v. 23. 4. 1996 - 9 A 1620/96.A). d) Bezeichnung der Entscheidungserheblichkeit Im Zulassungsantrag ist die Entscheidungserheblichkeit der Divergenz darzulegen, weil nach dieser Vorschrift das angefochtene Urteil auf der Abweichung beruhen muss. Es muss in den tragenden Entscheidungsgründen auf einer abweichenden Ansicht beruhen (Fritz, ZAR 1984, 23 (27); Höllein, ZAR 1989, 109 (111); Schenk, in: Hailbronner, AuslR, § 78 AsylVfG Rdn. 75; BayVGH, AuAS 2002, 240). Das Kausalitätserfordernis bedeutet bei der Divergenzzulassung nichts anderes als bei der Grundsatzzulassung die Notwendigkeit, dass die Grundsatzfrage entscheidungserheblich sein muss, weil sie sonst einer Klärung nicht zugänglich ist. Angeknüpft wird in beiden Fällen an grundsätzliche Aussagen, die im konkreten Fall auch angewendet und nicht nur beiläufig geäußert worden sein müssen. Das angefochtene Urteil beruht auf der Divergenz, wenn mindestens die Möglichkeit besteht, dass das Verwaltungsgericht auch ohne den gerügten Rechtsverstoß zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, d.h. zu einer dem Rechtsmittelführer sachlich günstigeren Entscheidung hätte gelangen können ((BVerfG (Kammer); NVwZ-Beil. 1999, 11); BVerwGE 22 77, 65 (68); BVerwG, B. v. 10. 6. 1992 - BVerwG 9 B 176.91; Hess.VGH, NVwZ 1998, 303 (305); OVG NW, B. v. 21. 3. 1996 - 9 A 6474/95.A; OVG NW, B. v. 21. 3. 1996 - 9 A 317/96.A; Pietzner, in: Schoch u.a., VwGO. Kommentar, § 132 Rdn. 78; Berlit, in: GKAsylVfG, II - § 78 Rdn. 203), sich also ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Divergenz und dem Ergebnis nicht ausschließen lässt. Dies ist im Einzelnen anhand der Entscheidungsgründe zu belegen. Am Erfordernis der Entscheidungserheblichkeit scheitern viele Divergenzrügen. So wird davon ausgegangen, dass die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung nicht in Betracht kommt, wenn das Sachvorbringen insgesamt als unglaubhaft bewertet wird. In einem derartigen Fall beruht das angefochtene Urteil schon allein deshalb nicht auf der behaupteten Abweichung (Hess. VGH, B. v. 13. 1. 1997 - 13 UZ 3046/96). Hat indes der Einzelfall lediglich Auslöserfunktion für die Prüfung und Klärung genereller Fragen, kann es jedenfalls auch bei der Divergenzrüge unter dem Gesichtspunkt der Entscheidungserheblichkeit derart aufgeworfener grundsätzlicher Fragen nicht entscheidend auf die Art und Weise des Sachvorbringens im Einzelfall ankommen. Vielmehr muss gerade das Sachvorbringen, das Auslöser für diese Frage ist, vom Verwaltungsgericht als unglaubhaft bewertet worden sein. Umstritten ist, ob in Anlehnung an die Grundsatzberufung die Entscheidungserheblichkeit der Divergenzrüge Darlegungen dazu voraussetzt, dass sich das angefochtene Urteil auch aus anderen Gründen nicht als richtig erweist. Das BVerwG verlangt auch im Hinblick auf die revisionsrechtliche Divergenzrüge, dass zu jedem tragenden Begründungselement des angefochtenen Urteils Rügen erhoben werden. Sei ein Urteil auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, so könne die Revision nur dann zugelassen werden, wenn im Blick auf jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht werde und auch vorliege (BVerwGE 54, 99 (100f.); 99, 99 (100f.); BVerwG, B. v. 10. 6. 1992 - BVerwG 9 B 176.91; so auch OVG NW, EZAR 633 Nr. 18 zu § 32 II Nr. 2 AsylVfG 1982; OVG SA, NVwZ-Beil. 1999, 57; OVG MV, NVwZ-Beil. 2000, 93; a.A. Hess.VGH, EZAR 631 Nr. 39, S. 5; Hess.VGH, NVwZ-RR 1998, 203 (204); Hess.VGH, B. v. 16. 7. 1996 12 UZ 3030/95). Besteht die naheliegende Möglichkeit, dass das Berufungsgericht die angefochtene Entscheidung aus anderen Gründen als das Verwaltungsgericht bestätigt, so ist die Divergenzfrage im Berufungsverfahren unter Umständen nicht entscheidungserheblich. Zur ordnungsgemäßen Darlegung der Divergenz muss sich der Antrag in einem derartigen Fall deshalb mit der Frage auseinandersetzen und schlüssig dartun, dass auch das Berufungsgericht die bezeichnete Entscheidung, von der abgewichen worden sein soll, im künftigen Berufungsverfahren seiner Entscheidung wird zugrundelegen müssen (Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, Rdn. 168). Andererseits ist von der Vorschrift des § 144 Abs. 4 VwGO zurückhaltend Gebrauch zu machen und deshalb bei bestehender Divergenz die Berufung regelmäßig zuzulassen (Berlit, in: GK-AsylVfG, § 78 Rdn. 205 ff.). Es ist nicht die Aufgabe des Berufungsgerichts im Zulassungsverfahren, unabhängig von den es insoweit bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts über diese hinwegzugehen und dem angefochtenen Urteil einen Inhalt zu geben, den es nicht hat. Hier besteht stets die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung (BVerfG (Kammer); NVwZ-Beil. 1999, 11). Besondere Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang dem vom Verwaltungsgericht zugrundegelegten Prognosemaßstab zu. So kommt die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung nicht in Betracht, wenn die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Vorverfolgung zwar möglicherweise von der maßgeblichen Rechtsprechung abweichen, es jedoch ausdrücklich offen lässt, ob eine von der Klägerin behauptete Verfolgung asylerheblich ist, weil sie auch bei Annahme einer Vorverfolgung hinreichend sicher vor 23 Verfolgung im Heimatland ist (Hess.VGH, B. v. 13. 3. 1997 - 13 UZ 125/96). Ebenso liegt zwar eine Divergenz des erstinstanzlichen Urteils zur Rechtsprechung des BVerfG und BVerwG vor, wenn in diesem für eine den Asylsuchenden im Falle der Rückkehr offenstehende interne Schutzalternative vorausgesetzt wird, dass ihm dort nach dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit keine Verfolgung droht, während unter diesen Voraussetzungen BVerfG und BVerwG die Gefahr der Verfolgung nach dem herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab beurteilen. Führt das Verwaltungsgericht jedoch andererseits aus, dass dem Asylsuchenden auch bei Anwendung des strengeren Sicherheitsmaßstabes in Teilen des Herkunftslandes keine Verfolgung droht, beruht das Urteil nicht auf der Abweichung (BVerwG, NVwZ 1996, 359 = EZAR 634 Nr. 1). VI. Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, § 78 Abs. 3 AsylVfG) 1. Funktion der Verfahrensrüge Die Verfahrensrüge dient der Korrektur besonders schwerwiegender Verfahrensfehler innerhalb des verwaltungsgerichtlichen Instanzenzugs. Andererseits dient die Verfahrensrüge anders als die Grundsatz- und Divergenzrüge der Einzelfallgerechtigkeit, sodass bei der Auslegung und Anwendung der Vorschrift des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO der Grundsatz des Grundrechtsschutzes durch Verfahrensgewährleistung im Vordergrund steht. Die Verfahrensrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO unterscheidet sich wesentlich von der Verfahrensrüge nach § 78 Abs. 3 AsylVfG). Die allgemeine verwaltungsprozessuale Verfahrensrüge ist der revisionsgerichtlichen Verfahrensrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nachgebildet und umfasst alle gerichtlichen Verfahrensvorschriften. Demgegenüber ist die Verfahrensrüge nach § 78 Abs. 3 AsylVfG ausdrücklich auf die absoluten Revisionsgründe des § 138 Nr. 3 VwGO beschränkt. Dieser Unterschied hat insbesondere Bedeutung für die Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO), die nach allgemeiner, aber so pauschal nicht zutreffender Meinung der Obergerichte im Asylprozess nicht gegeben ist. Erfolgversprechend in der Praxis ist die Gehörsrüge nach § 138 Nr. 3 VwGO. Die anderen absoluten Revisionsgründe des § 138 VwGO werden hier nicht behandelt. 2. Verfahrensrügen nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO Gerügt werden können Mängel des Gerichtsverfahrens. Verfahrensfehler im Verwaltungsverfahren können nur ausnahmsweise geltend gemacht werden, wenn sich diese unmittelbar auf das Gerichtsverfahren auswirken (BVerwG, NVwZ-RR 1995, 113; BVerwG, NVwZ-RR 2000, 339). Rügeverlust (§ 173 VwGO in Verb. mit § 295 ZPO) tritt ein, wenn der Verfahrensmangel bereits im Verfahren bekannt war und nicht rechtzeitig gerügt wurde (OVG Sachsen, NVwZ-RR 1998, 693). Eine Divergenzrüge, mit der die fehlerhafte Anwendung von Prozessrecht betrifft, wird als Verfahrensrüge behandelt (BVerwG, NVwZ 2001, 918). Im Zulassungsantrag ist zunächst der Verfahrensfehler schlüssig darzulegen. Es müssen der Sachverhalt geschildert und der Verfahrensfehler auch in rechtlicher Hinsicht substanziiert dargelegt werden. Anschließend ist die Kausalität zwischen dem Verfahrensfehler und der angefochtenen Entscheidung zu behandeln. Es muss ein der Beurteilung des 24 Berufungsgerichts überprüfbarer Verfahrensmangel gerügt werden. Nicht rügefähig sind z.B. die rechtswidrige Gewährung der Wiedereinsetzung, Terminsladungen und –aufhebungen, ein Verweisungs- oder Verbindungsbeschluss. Fehler des materiellen Rechts (Beweismaßstab, Prognosegrundsätze, Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) sind nicht rügefähig (BVerwG, NVwZ-RR 2002, 140 (141)). Für den Indizienbeweis macht das BVerwG eine Ausnahme: Die Beachtung der gebotenen Folgerungen im Indizienbeweis ist eine Frage der richtigen Überzeugungsbildung. Insoweit wird die freie Beweiswürdigung eingeschränkt. Demgemäß kann die Missachtung der Voraussetzungen für einen Indizienbeweis ein Verfahrensmangel sein. Das ist dann der Fall, wenn sich der bei der richterlichen Überzeugungsbildung auftretende Verstoß gegen Denkgesetze hinreichend eindeutig von der rechtlichen Subsumtion und damit von der korrekten Anwendung des Rechts abgrenzen lässt. Diese Abgrenzung ist möglich, wenn die dem Beweisgang zugrunde gelegten Hilfstatsachen aus logischen Gründen ungeeignet sind, die gefolgerte Haupttatsache zu tragen (BVerwGE 84, 271 (273); zum Indizienbeweis Marx, AsylVfG, 7. Aufl., 2009, § 78 Rdn. 651 ff.). Die größte Bedeutung hat die Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO). Die Anforderungen sind sehr hoch. Es muss schlüssig dargelegt werden, dass sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Aufklärung hätte aufdrängen müssen. Das ist insbesondere der Fall, wenn es wesentliche Umstände übergeht. Dabei hat es jedoch nicht sein Bewenden. Vielmehr muss vorgetragen werden, anhand welcher im Zulassungsantrag im Einzelnen zu bezeichnenden Aufklärungsmaßnahmen sich welches Beweisergebnis zugunsten des Beteiligten ergeben hätte, welches Beweismittel dafür in Frage gekommen wäre, welches Ergebnis die unterbliebene Aufklärungsmaßnahme gehabt hätte und inwiefern die unterbliebene Aufklärung überhaupt zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geboten gewesen war und inwiefern das Ergebnis der vermissten Aufklärung zu einer für den Beteiligten günstigeren Entscheidung hätte führen können (BVerwG, NVwZ 1995, 373; s. hierzu Marx, AsylVfG, 7. Aufl., 2009, § 78 Rdn. 1070 ff.; s. auch nachfolgend unter Gehörsrüge). Ein Verwaltungsgericht verstößt grundsätzlich nicht gegen seine Aufklärungspflicht, wenn ein anwaltlich vertretener Beteiligter von der Stellung eines Beweisantrags absieht (BVerwG, NVwZ-RR 2002, 140). Bei den Ausführungen zum Beruhenserfordernis ist zu bedenken, dass es für die gerichtliche Handhabung der Verfahrensvorschriften auf die rechtliche Ansicht des Verwaltungsgerichts ankommt. 3. Gehörsrüge nach § 138 Nr. 3 VwGO a) Funktion der Gehörsrüge Die Gehörsrüge ist verfahrensrechtlicher Ausdruck des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG, d.h. der in dieser Verfassungsnorm verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör ist eine Ausprägung des Rechtsstaatsgedankens für das gerichtliche Verfahren (BVerfGE 84, 188 (190); BVerfG (Kammer), InfAuslR 1995, 69 (70); s. auch Spiecker genannt Döhmann, NVwZ 2003, 1464; s. auch Wimmer, DVBl. 1985,773). Dieser Anspruch stellt nicht nur »das prozessuale Urrecht des Menschen« dar, »sondern ein objektiv-rechtliches Verfahrensprinzip, das für ein gerichtliches Verfahren im Sinne des Grundgesetzes konstitutiv und schlechthin unabdingbar ist« (BVerfGE 55, 1 (6); 70, 180 25 (188)). Es verwehrt daher, dass mit dem Menschen »kurzer Prozess« gemacht wird (BVerfGE 55, 1 (6)). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs vor Gericht dient nicht nur der Abklärung der tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen, sondern auch der Achtung der Würde des Menschen, der in einer so schwerwiegenden Lage, wie ein Prozess sie für gewöhnlich darstellt, die Möglichkeit haben muss, sich mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten (BVerfGE 55, 1 (5f.); Fritz, ZAR 1984, 189f.). Ausgehend von der Rechtsposition des Rechtssuchenden kommt dem Anspruch auf rechtliches Gehör im Widerstreit öffentlicher und privater Interessen eine wesentliche Schutzfunktion zu, kraft derer eine Eingrenzung oder gar Abwehr von Bestrebungen erreicht wird, Verfahrensgestaltungen einseitig nach staatlichen Interessen auszurichten (Feuchthofen, DVBl. 1984, 170). Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, das tatsächliche und rechtliche Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen (BVerfGE 42, 364 (367); 47, 182 (187); 69, 141 (143); 70, 215 (218); 79, 51 (61); 83, 24 (35); BVerwG, NVwZ-RR 1994, 298). Dabei soll das Gebot des rechtlichen Gehörs als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die vom Gericht zu treffende Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben (BVerfGE 50, 32 (35); 54, 86 (91); 69, 141 (143); 70, 215 (218)). Dementsprechend gibt Art. 103 Abs. 1 GG den Beteiligten ein Recht zur Äußerung über Tatsachen, Beweisergebnisse und die Rechtslage (BVerfGE 83, 24 (35)). Sie sollen nicht bloß Objekt des Verfahrens sein, sondern vor einer Entscheidung, die ihre Recht betrifft, zu Wort kommen, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (BVerfGE 84, 188 (190)). Da dies nicht nur durch tatsächliches Vorbringen, sondern vielmehr auch durch Rechtsausführungen geschehen kann, gewährleistet Art. 103 Abs. 1 GG den Verfahrensbeteiligten auch das Recht, sich nicht nur zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt, sondern auch zur Rechtslage zu äußern (BVerfGE 60, 175 (210); 64, 135 (143); 65, 227 (234); 86, 133 (144)). Sie haben ferner das Recht, Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen (BVerfGE 6, 19 (20); 15, 303 (307); 36, 85 (87); 64, 135 (143f.)). In diesem Zusammenspiel von Äußern und Gehörtwerden, mithin in der diskurssicheren Funktion des Prozessrechts verwirklicht sich die für ein rechtsstaatliches Verfahren zentrale Befugnis, die Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet (BVerfGE 64, 135 (144)). Die Verwaltungsgerichte sind daher verpflichtet, das Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse zu stützen, zu denen die Beteiligten sich zuvor äußern konnten, und die Gründe in dem Urteil anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Sie dürfen deshalb nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse verwerten, die von einem Verfahrensbeteiligten oder dem Gericht im Einzelnen bezeichnet zum Gegenstand des Verfahrens gemacht wurden und zu denen die Beteiligten sich äußern konnten (BVerfGE 70, 180 (189); BVerwG, InfAuslR 1982, 250; BVerwG, InfAuslR 1983, 184; BVerwG, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 60; Hess.VGH, EZAR 633 Nr. 22; Renner, ZAR 1985, 62 (70f.)). Im Lichte dieser verfassungsrechtlichen Ausgangslage kommt der Gehörsrüge im Verwaltungsprozess eine besondere Bedeutung zu. Während die Erfolgsaussichten bei der Grundsatz- und Divergenzrüge eher als sehr gering einzuschätzen sind und auch die anderen Verfahrensrügen nach § 138 VwGO in aller Regel nicht durchgreifen, kann eine gut begründete Gehörsrüge wegen der überragenden Bedeutung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zum Erfolg führen. Allerdings müssen der Prozess und insbesondere die mündliche Verhandlung sehr gut vorbereitet und müssen während der mündlichen Verhandlung alle für den Erfolg der Gehörsrüge erforderlichen prozessualen Möglichkeit ausgeschöpft werden. 26 Denn die Gehörsrüge greift nur durch, wenn der Rechtsmittelführer dartun kann, dass er im erstinstanzlichen Verfahren alles unternommen hat, damit das Gericht von sich aus den Gehörsverstoß beseitigt. b) Prüfungsschema Um die Gehörsrüge erfolgversprechend begründen zu können, empfiehlt es sich, folgende Fragen in der vorgestellten Reihenfolge abzuhandeln: 1. Darlegung der den Gehörsverstoß begründenden Tatsachen und Umstände unter Durchdringung des bisherigen Prozessstoffs in systematischer und nachvollziehbarer Weise. Dabei sind bloße Verweise auf bisheriges Sachvorbringen zu vermeiden. Vielmehr sind die für die Prüfung der Gehörsverletzung erforderlichen Tatsachen im Zulassungsantrag unter Auseinandersetzung mit dem bisherigen Prozessstoff herauszuarbeiten. Dies hat seinen Grund darin, dass das Berufungsgericht nicht gehalten ist, zur Prüfung der Schlüssigkeit zunächst die Akte durchzuarbeiten. Vielmehr muss es anhand des Antragsvorbringens in die Lage versetzt werden, die Gehörsrüge zu prüfen. 2. Darlegung, dass der nicht berücksichtigte Tatsachenvortrag nach der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich war (ist grundsätzlich bei allen Prüfungspunkten zu beachten. Sollte daher nicht als eigenständiger Prüfungsschritt behandelt werden). 3. Darlegung, dass alle verfügbaren und zumutbaren prozessualen Möglichkeiten im erstinstanzlichen Verfahren ausgeschöpft wurden. Hier ist vorrangig die Prozessordnungswidrigkeit der Ablehnung des in der erforderlichen prozessualen Form gestellten Beweisantrags zu erörtern und darüber hinaus darzulegen, dass nach der Zurückweisung des Beweisantrags Gegenvorstellung erhoben wurde bzw. ist darzulegen, welche anderen verfügbaren und zumutbaren prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft wurden, um das Verwaltungsgericht von der Prozessordnungswidrigkeit des abgelehnten Beweisantrags zu überzeugen Dies gilt nicht bei der unzulässigen Überraschungsentscheidung. 4. Darlegung der Umstände, die belegen, dass kein Rügeverlust eingetreten ist. In aller Regel wird diesem prozessualen Erfordernis bereits mit der schlüssigen Darlegung, dass alle verfügbaren und zumutbaren prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft wurden, genügt. 5. Ausführliche Darlegung des alternativen (abgeschnittenen) Sachverhalts. Zweck: Erforderlich für das Beruhenserfordernis (Frage: besteht bei Berücksichtigung des alternativen Sachverhalts die Möglichkeit einer für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung?). Anmerkung: Obwohl das Rechtsmittelgericht auf der Grundlage der vom Verwaltungsgericht festgestellten Tatsachen entscheidet, ist bei diesem Prüfungsschritt nach Rücksprache mit dem Mandanten und unter Bezugnahme auf relevante Schriftsätze und Protokolle sowie Niederschriften der Sachverhalt zu bezeichnen, der vorgebracht worden wäre, hätte der Beteiligte den Gehörsverstoß voraussehen können). 6. Darlegung, dass das angefochtene Urteil auf dem Gehörsverstoß beruht. Das Beruhenserfordernis ist in Rechtsprechung und Literatur sehr umstritten. Ist bereits mit der schlüssigen Gehörsrüge dargelegt, dass das Verwaltungsgericht durch die Gehörsverletzung weiteres Sachvorbringen abgeschnitten hat, ist zugleich das 27 Beruhenserfordernis dargelegt. Mit der schlüssigen Darlegung der prozessordnungswidrigen Ablehnung des Vertagungsantrags oder einer unzulässigen Überraschungsentscheidung ist stets dargetan, dass weiterer Sachvortrag abgeschnitten wurde. Beim abgelehnten Beweisantrag mögen im Einzelfall zusätzliche Ausführungen zum Beruhenserfordernis erforderlich werden. 6. Darlegung, dass das nicht berücksichtigte Sachvorbringen entscheidungserheblich ist. Entsprechende Darlegungen sind nur erforderlich, wenn mit dem Verfahrensverstoß nicht weiteres Sachvorbringen abgeschnitten wurde. c) Voraussetzungen des Zulassungsantrags aa) Darlegung der Gehörsverletzung Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs muss hinreichend deutlich zum Ausdruck bringen, durch welche gerichtliche Verfahrensweisen im Einzelnen der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden ist. Einer ausdrücklichen Benennung der Vorschriften des Art. 103 Abs. 1 GG, des § 138 Nr. 3 VwGO bedarf es unter diesen Umständen nicht (Hess.VGH, InfAuslR 1994, 245 (246) = AuAS 1994, 166). Die Feststellung, wann im Einzelnen davon ausgegangen werden kann, dass das Verwaltungsgericht in prozessordnungswidriger Weise Sachvorbringen nicht zur Kenntnis genommen hat, ist im Einzelfall häufig schwierig zu treffen (BVerfGE 42, 364 (368)). Geht das Verwaltungsgericht jedoch auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstanziiert ist (BVerfGE 86, 133 (146); BVerfG (Kammer), NVwZ-Beil. 1998, 1 (2)). Die Voraussetzungen der Gehörsrüge sind im Lichte des verfassungsrechtlichen Grundsatzes des Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG und seinem einfachgesetzlichen Ausdruck in § 108 Abs. 1 und 2 VwGO zu bestimmen. Danach ist bei der Darlegung der Voraussetzungen der Gehörsrüge zu bedenken, dass das Verwaltungsgericht tatsächliches und rechtliches Sachvorbringen der Beteiligten zwar zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und in seiner Entscheidung zu verarbeiten hat. Es ist jedoch nicht gehalten, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (BVerfGE 13, 132 (149); 42, 364 (368); 47, 182 (187); 51, 126 (129); BVerwG, InfAuslR 1984, 326; BVerwG, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 60; BVerwG, NVwZ-RR 1994, 298; Hess.VGH, InfAuslR 1994, 245 = AuAS 1994, 166). Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist deshalb erst dann anzunehmen, wenn besondere Umstände deutlich ergeben, dass im Einzelfall das wesentliche Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist (BVerfGE 27, 248 (251f.); 47, 182 (187f.), 51, 126 (129); 65, 293 (295f.); 70, 288 (293); 86, 133 (145f.)). Grundsätzlich geht das BVerfG davon aus, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben (BVerfGE 40, 101 (104f.); 47, 182 (187); 86, 133 (146); ausdr. bekräftigt BVerfG (Kammer), NVwZ-Beil. 1998, 1 (2)). Aus der fehlenden Erörterung von Teilen des Vorbringens muss mithin der Schluss gezogen werden können, dass diese nicht erwogen worden sind. Dies ist der Fall, wenn Tatsachen oder Tatsachenkomplexe übergangen werden, deren Entscheidungserheblichkeit sich aufdrängt 28 (BVerwG, NVwZ-RR 1994, 298). Beim abgelehnten Beweisantrag ist aufzuzeigen, dass der Beweisantrag gestellt wurde, was insbesondere die Mitteilung der aufgestellten Beweisbehauptung (Beweisthema) und des für diese angebotenen Beweismittels erfordert. Darüber hinaus ist darzulegen, dass das Beweisthema nach der Auffassung des Verwaltungsgerichtes entscheidungserheblich und das angebotene Beweismittel zur Klärung der unter Beweis gestellten Tatsachenbehauptung tauglich gewesen ist. Schließlich ist in Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen darzulegen, dass die Ablehnung im Prozessrecht keine Stütze findet (Hess.VGH, AuAS 2007, 59). So verletzt es etwa das rechtliche Gehör des Beteiligten, wenn dessen vorgetragene exilpolitische Aktivitäten weder in der Darstellung des Sachverhalts noch in der Entscheidungsbegründung erwähnt werden (BVerfG (Kammer), AuAS 1996, 211 (212); ähnl. BVerfG (Kammer), NVwZ-Beil. 1998, 1 (2)). Ebenso verletzt das Verwaltungsgericht das rechtliche Gehör des Klägers, wenn es zwar im Tatbestand darauf hinweist, dieser habe verschiedene Zeitungsartikel vorgelegt, in den Entscheidungsgründen jedoch jede Auseinandersetzung mit der aus der Sicht des Klägers als Nachweis seiner individuellen Gefährdung dienenden wesentlichen Presseberichterstattung unterlässt (VGH BW, B. v. 13. 2. 1997 - A 14 S 313/97). Die Darlegung der Gehörsrüge muss demzufolge den wesentlichen Kern des Sachvorbringens herausarbeiten und darlegen, dass insoweit ein substanziierter Sachvortrag abgegeben worden war. Darüber hinaus ist im Einzelnen aufzuzeigen, dass dieses Sachvorbringen vom Verwaltungsgericht nicht zur Kenntnis genommen und nicht in Erwägung gezogen worden ist. Ob die Gehörsverletzung zur Berufungszulassung führt, ist allerdings von weiteren Voraussetzungen abhängig, insbesondere davon, dass der Rechtsmittelführer alle ihm verfügbaren und zumutbaren prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat. Ergibt sich aus den Ausführungen des Gerichts, dass es den Sachvortrag von seinem Rechtsstandpunkt aus nicht für entscheidungserheblich ansieht, ist gegebenenfalls die Divergenzrüge nach Abs. 3 Nr. 2 zu erheben. bb) Rechtsanwendungsfehler Es ist darzulegen, dass es sich um eine Gehörsverletzung und nicht um eine inhaltlich unrichtige Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung handelt. Diese begründet zwar ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, aber keine Gehörsverletzung. Das Recht auf Gehör gibt dem Beteiligten grundsätzlich keine verfahrensrechtliche Handhabe gegen eine unzureichende Verwertung des festgestellten Tatsachenmaterials. Daher werden nach der Rechtsprechung des BVerwG anders als beim Zulassungsgrund der »ernstlichen Zweifel« Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zugeordnet (BVerwG, NVwZ-RR 1996, 359 = EZAR 634 Nr. 1; BVerfG (Kammer), InfAuslR 1991, 262 (263); zur verfassungsrechtlichen Überprüfung der fachgerichtlichen Feststellungen zu Glaubhaftigkeitszweifeln s. BVerfG (Kammer), NVwZBeil. 2001, 17). Ein Fehler bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung betrifft ebenso wie die unrichtige Gesetzesauslegung den inneren Vorgang der richterlichen Rechtsfindung, nicht den äußeren Verfahrensgang (BVerwG, NVwZ-RR 1996, 359). Andererseits verlangt das Gebot der freien Beweiswürdigung, dass das Gericht seiner Überzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Wenn es daher seiner Entscheidung gewichtige Tatsachen- oder Tatsachenkomplexe, deren Entscheidungserheblichkeit sich aufdrängt, unerwähnt lässt, so spricht vieles dafür, dass es den entsprechenden Tatsachenstoff entweder nicht zur Kenntnis 29 genommen oder jedenfalls nicht in Erwägung gezogen hat (BVerwG, EZAR 630 Nr. 34). Die darin liegende Gehörsverletzung kann allerdings nur unter den weiteren Voraussetzungen der Gehörsrüge nach § 138 Nr. 3 VwGO gerügt werden. Unter Bezugnahme auf diese Rechtsprechung wird deshalb im Hinblick auf die unrichtige, weil die Tatsachen falsch bewertende Rechtsanwendung von vornherein die Gehörsrüge versagt (OVG Hamburg, AuAS 2005, 172 (173);Schenk, in: Hailbronner, AuslR, § 78 AsylVfG Rdn. 89, m. Hw.). Das BVerwG begründet seine Differenzierung zwischen dem nicht angreifbaren inneren Prozess der richterlichen Rechtsfindung und dem rügefähigen äußeren Verfahrensablauf mit dem Zweck der Revisionszulassung wegen Verfahrensmängel: Dieser bestehe in der Kontrolle des Verfahrensganges, nicht der Rechtsfindung. Ein Fehler, der sich nicht im Verfahrensablauf, sondern ohne Auswirkung auf den Verfahrensgang lediglich im Kopf des Richters ereigne, sei deshalb kein Verfahrensfehler, sondern ein Fehler, der die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung betreffe (BVerwG, NVwZ-RR 1996, 359). In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird in dem Fall ein erheblicher Gehörsverstoß angenommen, in dem dem Verwaltungsgericht bei der Umrechnung einer Bestechungssumme, die nach dem Vortrag des Asylsuchenden einem Beamten übergeben worden ist, eine offensichtliche Fehleinschätzung unterläuft und dieser insbesondere deshalb besonderes Gewicht zukommt, weil es aus dieser vermeintlichen Unrichtigkeit der Angaben des Beteiligten nicht nur auf deren Unglaubhaftigkeit, sondern darüber hinaus auf dessen Unglaubwürdigkeit insgesamt geschlossen hat (Hess.VGH, InfAuslR 1994, 245 (247) = AuAS 1994, 166). Ebenso ist eine Gehörsverletzung anzunehmen, wenn mit dieser Auswirkung das Gericht zeitliche Angaben des Asylsuchenden falsch umrechnet. Eine mit der Gehörsrüge angreifbare fehlerhafte Würdigung wesentlicher Sachangaben liegt auch dann vor, wenn das Verwaltungsgericht »schwerwiegende Widersprüche« aus einem Vergleich der Angaben vor der Grenzbehörde mit dem Vorbringen vor dem Bundesamt ableitet. Es widerspricht anerkannten Auslegungs- und Beweiswürdigungsgrundsätzen, wenn die eingeschränkten grenzbehördlichen Ermittlungsfunktionen bei der Bewertung der Angaben von Asylsuchenden gegenüber der Grenzbehörde außer acht gelassen werden (Hess.VGH, InfAuslR 1994, 245 (247))). Diesen Aussagen kommt wesentlich geringeres Gewicht für die Beweiswürdigung zu (BVerfGE 94, 166 (205) = NVwZ 1996, 678 = EZAR 632 Nr. 25; Hess.VGH, EZAR 210 Nr. 4; Hess.VGH, InfAuslR 1994, 245 (247)). Daher kommt es einer fehlenden Würdigung wesentlichen Sachvorbringens gleich, wenn das Verwaltungsgericht die in sich stimmigen und detaillierten Angaben des Asylsuchenden gegenüber dem zur asylrechtlichen Sachentscheidung berufenen Bundesamt allein mit der Begründung als unerheblich bewertet, weil sie im Widerspruch zu den Angaben gegenüber der Grenzbehörde stehen. cc) Verletzung der Vorhaltpflicht Bei Unstimmigkeiten und Widersprüchen im klägerischen Sachvortrag besteht zwar grundsätzlich keine Verpflichtung des Gerichts, von sich aus Nachforschungen durch weitere Fragen anzustellen und begründet dementsprechend die Tatsache, dass in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich auf bestimmte tatsächliche Gesichtspunkte eingegangen wurde, die in der Entscheidung maßgeblich verwertet werden, noch keine Gehörsverletzung. Die obergerichtliche Rechtsprechung prägt eine extrem zurückhaltende Tendenz in dieser Frage. Danach sei das Verwaltungsgericht bei umfassender Vernehmung und Anhörung des Asylsuchenden zum Verfolgungsvorbringen grundsätzlich nicht verpflichtet, sämtliche etwaige Widersprüchlichkeiten« des Asylsuchenden zu seinem früheren Vorbringen 30 aufzuklären (Hess.VGH, AuAS 2003, 176 (178); Nieders.OVG, AuAS 2003, 226 (227)). Erfolge wie üblich eine informatorische Befragung des Asylsuchenden zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts ersichtlich gerade auch unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftigkeit der Sachangaben des Asylsuchenden, sei für diesen erkennbar, dass es auch um die Stimmigkeit der Gesamtheit seiner Angaben bzw. der verschiedenen geschilderten Tatsachenkomplexe untereinander gehe sowie um die Übereinstimmung der Angaben bei der informatorischen Befragung durch das Gericht und den früheren Erklärungen des Asylbewerbers (OVG Brandenburg, EZAR 631 Nr. 50, S. 3 = DÖV 2000, 300). Eine prozessual sachgerechte Lösung ist aus dem Spannungsverhältnis zwischen den verfahrensrechtlichen Fürsorgepflichten einerseits und den Mitwirkungspflichten der Beteiligten andererseits abzuleiten. Die Asylsuchenden müssen erkennen können, was das Verwaltungsgericht für entscheidungserheblich erachtet und hierauf ihre Mitwirkungspflicht einstellen. Zwar verpflichtet die gerichtliche Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 104 Abs. 1, § 86 Abs. 1 VwGO) nicht dazu, den Asylsuchenden auf jeden Widerspruch und jede Unstimmigkeit in seinem Sachvorbringen hinzuweisen. Andererseits kann vom diesem nicht erwartet werden, dass er über die erschöpfende Erfüllung seine Mitwirkungspflichten hinaus jede mögliche nachträgliche Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts voraussehen und seinen Sachvortrag darauf entsprechend einstellen kann. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung sichert den Verwaltungsgerichten keinen unbegrenzten Vorrat an Glaubhaftigkeitsbedenken, deren Zustandekommen verfahrensrechtlich fragwürdig ist und den Grundsätzen eines fairen Verfahrens widerspricht. Ob das Verwaltungsgericht bedenken muss, dass der Asylsuchende Unstimmigkeiten und Zweifel ausräumen kann, ist vom bisherigen Sachvorbringen abhängig. Hat der Asylsuchende im bisherigen Verfahren und auch im Rahmen der informatorischen Befragung die wesentlichen Tatsachenkomplexe in sich stimmig und widerspruchsfrei vorgetragen, zwingt die gerichtliche Fürsorgepflicht dazu, den Asylsuchenden darauf hinzuweisen, dass aus Sicht des Gerichts entscheidungserhebliche Tatsachenkomplexe noch offen sind und der Aufklärung durch den Asylsuchenden bedürfen. Ob ein Sachvorbringen in sich stimmig und widerspruchsfrei ist, kann zwar erst im Rahmen der freien Beweiswürdigung entschieden werden. Hat der Asylsuchende jedoch im bisherigen Verlauf des Verfahrens und auch während der informatorischen Befragung durch das Gericht, entscheidungserhebliche Unstimmigkeiten oder Widersprüche überzeugend ausgeräumt, entzieht das Verwaltungsgericht ihm die Möglichkeit, sich klärend zu äußern, wenn es ihn nicht vorher auf seine Zweifel hinweist. Ermittelt das Verwaltungsgericht nur zu bestimmten einzelnen Sachverhaltspunkten, darf der Asylsuchende darauf schließen, dass es entscheidungserheblich nur auf diese Tatsachen ankommt. Schließt das Verwaltungsgericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung aufgrund von als entscheidungserheblich eingeschätzten Tatsachenangaben, die nicht Gegenstand der Befragung waren, auf die fehlende Glaubhaftigkeit der Tatsachen insgesamt, verletzt es das rechtliche Gehör des Beteiligten (OVG Brandenburg, EZAR 631 Nr. 50, S. 3 = DÖV 2000, 300). Das rechtliche Gehör wird ferner verletzt, wenn das Verwaltungsgericht einen Beteiligten mit einer Beweiswürdigung überrascht, mit der dieser nach dem bisherigen Verfahrensverlauf nicht zu rechnen brauchte (OVG Hamburg, AuAS 1993, 223). Das Verwaltungsgericht verstoße gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, wenn es die vom Beteiligten in der mündlichen Verhandlung geschilderten Foltererlebnisse als unglaubhaft qualifiziere, ohne in der Verhandlung seine Zweifel an dem Sachvortrag zu äußern. 31 Angesichts dessen dürfe der Beteiligte darauf vertrauen, dass das Verwaltungsgericht keine überraschende Entscheidung treffe (OVG Hamburg, AuAS 1993, 223). Ebenso verstößt das Verwaltungsgericht gegen das Verbot einer unzulässigen Überraschungsentscheidung, wenn es einen vorgelegten Haftbefehl als falsch qualifiziert, ohne in der mündlichen Verhandlung seine hierauf abzielenden Bedenken zu äußern (OVG Hamburg, AuAS 1993, 81). Mit einer solchen dem Prozessrecht widersprechenden Beweiswürdigung brauchte der Beteiligte nicht zu rechnen. Vielmehr durfte er im Hinblick darauf, dass das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung keine Zweifel an der Echtheit des Haftbefehls äußerte, sondern diesen lediglich durch den Dolmetscher übersetzen ließ und überdies keinerlei gutachtliche Stellungnahmen über die Beschaffenheit und Bekanntmachung türkischer Haftbefehle in das Verfahren eingeführt worden waren, darauf vertrauen, dass vor einer abschließenden Entscheidung ein Gutachten über die Echtheit des von ihm vorgelegten Haftbefehls eingeholt werde (OVG Hamburg, AuAS 1993, 81; s. hierzu aber OVG NW, AuAS 1997, 83). dd) Maßgeblichkeit der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Zu bedenken ist bei der Darlegung der Gehörsverletzung, dass der nicht berücksichtigte Tatsachenvortrag nach der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich sein muss (BVerfGE 86, 133 (146); BVerfG (Kammer), NVwZ-Beil. 1998, 1 (2); BVerwG, InfAuslR 2002, 150 (151); Hess.VGH, EZAR 633 Nr. 22; VGH BW, EZAR 633 Nr. 15; OVG Hamburg, AuAS 1993, 80 (81); Hess.VGH, AuAS 2007, 59). Kommt es nach der materiellen Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts auf den nicht berücksichtigten Tatsachenstoff nicht an, können im konkreten Einzelfall allerdings die Voraussetzungen der Grundsatz- oder Divergenzrüge gegeben sein. Diese muss allerdings ausdrücklich geltend gemacht werden. Eine Umdeutung der Gehörsrüge in eine Grundsatz- oder Divergenzrüge durch das Berufungsgericht kommt nicht in Betracht. ee) Ausschöpfung aller verfügbaren prozessualen Möglichkeiten Im Antrag ist darzulegen, dass im erstinstanzlichen Verfahren die nach Lage der Sache gegebenen prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft worden sind, um sich das rechtliche Gehör zu verschaffen (BVerfGE 74, 220 (225); BVerfG (Kammer), NVwZ-Beil. 1995, 57; BVerwG, InfAuslR 1984, 89 (90); BVerwG, EZAR 610 Nr. 25; BVerwG, NJW 1992, 3185 (3186); BVerwG, NJW 1995, 799 (780); OVG Hamburg, AuAS 1993, 80; Thür.OVG, EZAR 633 Nr. 28; Hess.VGH, EZAR 633 Nr. 22; a.A. OVG NW, InfAuslR 1984, 22 (23); Nieders.OVG, NVwZ-Beil. 1996, 67 (69); Nieders.OVG, AuAS 1998, 141; VGH BW, AuAS 1996, 251 (252)). Das BVerfG hat diese Voraussetzung allerdings nur im Hinblick auf die Verfassungsbeschwerde entwickelt. Wegen ihres subsidiären Charakters könne eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG mit der Verfassungsbeschwerde nur dann mit Erfolg gerügt werden, wenn der Beschwerdeführer zuvor die nach Lage der Sache gegebenen prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft habe, um sich das rechtliche Gehör zu verschaffen. Ob und in welchem Umfang dieser, im Wesentlichen für das verfassungsprozessuale Verfahren entwickelte Grundsatz im fachgerichtlichen Verfahren Geltung beanspruchen kann, hat es jedoch ausdrücklich offen gelassen (BVerfG (Kammer), NVwZ-Beil. 1995, 57). Jedenfalls dürfen insoweit die Anforderungen an die Darlegung der Gehörsrüge nicht überspannt werden (BVerfG, NVwZ-Beil. 1995, 57). Insbesondere kommt hier dem Beweisantrag eine besondere Bedeutung zu. Hätte der Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren die unterlassene Aufklärung mittels eines 32 Beweisantrags abwenden können, droht die Zurückweisung des Antrags. Grundsätzlich ist der Beweisantrag unbedingt zu stellen (Hinweise in Marx, AsylVfG, 7. Aufl., 2009, § 78 Rdn. 587; zur Protokollierungspflicht BVerwG, NVwZ 2012, 512). Durch die Behandlung eines bedingten Antrags kann jedoch das rechtliche Gehör verletzt werden, wenn dieser rechtsirrig mit der Begründung abgelehnt wird, der angebotene Beweis reiche zur Widerlegung des Fehlens einer Verfolgung nicht aus (VGH BW, AuAS 1994, 56 (57 f.)) oder das Gericht sich über die Bindungswirkung der Wahrunterstellung hinwegsetzt (VGH BW, AuAS 2012, 45 (47)). Bei der Gehörsrüge im Blick auf den abgelehnten Beweisantrag ist darzulegen, dass der Antragsteller die ordnungsgemäße Stellung eines Beweisantrags aufzeigt. Dies erfordert die Mitteilung der jeweils aufgestellten Beweisbehauptung (Beweisthema) und des für sie jeweils angebotenen Beweismittels, ferner die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit des Beweisthemas nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts und die Tauglichkeit des Beweisthemas. Schließlich ist in Auseinandersetzung mit dem vom Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung oder in den Urteilsgründen angegebenen Gründen für die Beweisablehnung darzulegen, dass die Ablehnung des Beweisantrags prozessual nicht ordnungsgemäß war (Hess.VGH, AuAS 2007, 59). Soweit die obergerichtliche Rechtsprechung darüber hinaus die Berufung trotz dargelegten Gehörsverstoßes nicht zulassen will, wenn der Gehörsverstoß sich nicht auf andere das Urteil tragende Feststellungen bezieht (Nieders.OVG, NVwZ-RR 2008, 142), wird hierdurch der Zugang zur Berufung unzumutbar erschwert (Art. 19 Abs. 4 GG). Auch können die Auswirkungen eines Gehörsverstoßes auf die einzelnen Feststellungen jedenfalls nicht jeweils mit der gebotenen Präzision im Zulassungsverfahren identifiziert werden. Zwar fällt die Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs in den gerichtlichen Verantwortungsbereich. Es ist auch keine generelle Pflicht der Verfahrensbeteiligten anerkannt, mögliche Verfahrensverstöße des Gerichts durch Hinweise oder Nachfragen abzuwenden. Voraussetzung für die Gehörsrüge ist, dass in der mündlichen Verhandlung noch der Versuch unternommen wird, sich Gehör zu verschaffen. Beim abgelehnten Beweisantrag ist in der mündlichen Verhandlung grundsätzlich Gegenvorstellung zu erheben und sind im Zulassungsantrag entsprechende Ausführungen erforderlich. Die Gehörsrüge ist nur dann begründet, wenn der Beteiligte sich nicht noch in der mündlichen Verhandlung hätte Gehör verschaffen können und wenn überdies die Ablehnung des Beweisantrags nicht aus (weiteren) prozess- oder materiell-rechtlichen Gründen gerechtfertigt gewesen wäre (OVG Brandenburg, AuAS 2004, 58 (59); Hess.VGH, AuAS 2005, 273 (275); a.A. VerfGH Berlin, AuAS 2007, 47; Sächs.OVG, AuAS 2006, 129 (130 f.)). Dazu gehört insbesondere, dass Ausführungen zur Prozessordnungswidrigkeit der Beweisablehnung zu Protokoll erklärt werden (Hess.VGH, AuAS 2005, 273 (275)). Es ist deshalb je nach Art der Gehörsverletzung darzulegen, welche prozessualen Möglichkeiten im erstinstanzlichen Verfahren zur Verfügung standen, um die diskurssichernde Funktion des Verfahrensrechts zu verwirklichen. So wird man regelmäßig erwarten können, dass die Beteiligten einen weiteren Beweisantrag stellen, wenn aus ihrer Sicht entscheidungserhebliche Tatsachenkomplexe aufklärungsbedürftig sind. Die Erörterung der Klärungsbedürftigkeit und Entscheidungserheblichkeit des Beweisantrags sowie im Falle der Durchführung der Beweisaufnahme die Erörterung des erzielten Ergebnisses sichern im besonderen Maße die diskurssichernde Funktion des Verfahrensrechts. Gegen diese Auffassung wird eingewandt, es begründe eine Gehörsverletzung, wenn beim abgelehnten Beweisantrag Darlegungen gefordert würden, dass das Verwaltungsgericht in der 33 mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen worden sei, die Ablehnung sei prozessordnungswidrig und verletze das rechtliche Gehör des Beteiligten. Die Annahme einer solchen generellen Rügeobliegenheit – außerhalb im Einzelfall gegebener Korrekturmöglichkeiten gerichtlicher Pannen, Irrtümer oder Missverständnisse bei Ablehnung eines Beweisantrages – stelle eine unzumutbare, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigende Erschwernis für die Beschreitung des eröffneten Rechtsweges dar (VerfGH Berlin, AuAS 2007, 47; Sächs.OVG, AuAS 2006, 129 (130 f.)). ff) Aufklärungsrüge im Asylprozess Nicht in allen Fällen der Gehörsverletzung kann die Stellung eines Beweisantrags zur prozessualen Voraussetzung der Gehörsrüge gemacht werden. So ist evident, dass das Verwaltungsgericht bei einer unzulässigen Überraschungsentscheidung die ihm obliegende Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs durch Diskursverweigerung ebenso verletzt wie bei einer sonstigen prozessordnungswidrigen Nichtberücksichtigung eines Sachvorbringens in welcher prozessualen Form auch immer, insbesondere durch prozessordnungswidrige Zurückweisung eines Vertagungsantrags. In diesen Fällen nimmt das Gericht den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit, prozessuale Möglichkeiten zur Wahrung des rechtlichen Gehörs auszuschöpfen, sodass mit der Bezeichnung der Gehörsverletzung die Gehörsrüge regelmäßig durchgreift. War für den Beteiligten aufgrund des bisherigen Prozessverlaufs nicht erkennbar, dass er seinen Sachvortrag zu bestimmten Tatsachen substanziieren muss, muss das Gericht diesem zu erkennen geben, dass es aufgrund des bisherigen Vortrags den geltend gemachten Anspruch nicht für hinreichend substanziiert hält (BVerfG, NJW 1991, 2823 (2824)). Dementsprechend wird im Schrifttum die Aufklärungsrüge entgegen der überwiegenden Rechtsprechung (z.B. VGH BW, AuAS 2012, 9 (10); VGH BW, AuAS 2012, 45 (46); Hess.VGH, AuAS 2007, 59) auch im Asylprozess für zulässig erachtet, wenn das Gericht etwa Beweisanregungen oder schriftlich angekündigte Beweisanträge eines Beteiligten ohne Begründung übergangen hat (Höllein, ZAR 1989, 109 (113); Marx, AsylVfG, 7. Aufl., 2009, § 78 Rdn. 1058 ff.). Dasselbe muss gelten, wenn der Beteiligte substanziiert und konkret Umstände vorgetragen hat, die eine Aufklärung von Amts wegen erfordern, das Gericht jedoch keinen Hinweis auf die sich hieraus ergebenden prozessualen Konsequenzen gibt. So erachtet es die Rechtsprechung im Blick auf die Beweiswürdigung für unzulässig, wegen der Täuschung über die Identität und den Reiseweg auf die Unwahrheit der Darlegungen zur Verfolgung zu schließen. Damit verletzt das Verwaltungsgericht seine Aufklärungspflicht. Um die unterlassene Aufklärung als Gehörsverletzung rügen zu können, ist aufzuzeigen, dass das Verwaltungsgericht wesentliches Vorbringen des Asylklägers übergangen hat (VGH BW, AuAS 2012, 9 (11)). Weigert sich das Verwaltungsgericht den Asylsuchenden anzuhören, ist Parteivernehmung (Marx, AsylVfG, 7. Aufl., 2009, § 78 Rdn. 632, 965) oder jedenfalls dessen informatorische Befragung zu beantragen und darauf zu achten, dass dessen wesentliche Angaben zu Protokoll genommen werden. Zwar sind Hinweis-, Aufklärungs- und Erörterungspflichten, die über das Recht der Beteiligten hinausgehen, sich zu dem der gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern, grundsätzlich nicht vom Schutzbereich des Art. 103 Abs. 1 GG erfasst (BVerfG (Vorprüfungsausschuss), NJW 1980, 1093). Dieser Verfassungsnorm ist kein allgemeines Frage- und Aufklärungsrecht des Gerichts zu entnehmen (BVerfG, NJW 1991, 2823 (2824); Thür.OVG, AuAS 1998, 190). Es kommt jedoch der Verhinderung eines Vortrags gleich, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis 34 Anforderungen an den Sachvortrag stellt, mit denen auch ein gewissenhafter und rechtskundiger Beteiligter - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (BVerfG, NJW 1991, 2832 (2824)). Die Hinweispflicht nach § 104 Abs. 1 VwGO steht im engen Zusammenhang mit der Pflicht des Gerichts, beratend auf die Stellung sachdienlicher Anträge und die Ergänzung ungenügender tatsächlicher Angaben hinzuwirken (§ 86 Abs. 3 VwGO). Diese Hinweis- und Beratungspflicht steht wiederum - wie sich bereits aus der systematischen Stellung ergibt - im engen Sachzusammenhang mit der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht muss Äußerungen der Parteien zu allen unter Umständen relevanten rechtlichen Überlegungen anregen. Eine dem verfassungsrechtlichen Anspruch des Art. 103 Abs. 1 GG genügende Gewährleistung rechtlichen Gehörs setzt nämlich voraus, dass der Beteiligte bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermag, auf welchen Sachvortrag es für die gerichtliche Entscheidung ankommt (BVerfG, NJW 1991, 2823 (2824)). Gerichtliche Hinweispflichten dienen damit gerade im besonderen Maße der Verwirklichung des rechtlichen Gehörs. Diese sind zwar bei anwaltlich vertretenen Beteiligten geringer, jedoch nicht von vornherein ausgeschlossen (BVerfG (Kammer), NVwZ 1992, 559). Die Verwaltungsgerichte dürfen die Klage nicht an der Unbeholfenheit des Beteiligten bei der Wahrnehmung seiner Rechte scheitern lassen. Sie müssen ihm vielmehr aufgrund ihres besseren Überblicks bei der Rechtsverfolgung durch die in § 86 Abs. 3 VwGO zur Pflicht gemachten Hinweise behilflich sein und ihm den rechten Weg weisen, wie er im Rahmen der jeweils gegebenen Möglichkeiten das erstrebte Ziel am besten und zweckmäßigsten erreichen kann (BVerwG, InfAuslR 1984, 292; BVerwG, U. v. 22. 4. 1986 BVerwG 9 C 318.85). Die Sachaufklärungspflicht, die das Gericht ohnehin von Amts wegen zur weiteren Beweiserhebung zwingt, und die Mitwirkungspflicht des Beteiligten sind zwei zusammenhängende Elemente eines prozessualen Wirkungszusammenhangs. Die Mitwirkungspflichten, die ihrerseits die Aufklärungspflicht begrenzen, sind im Verwaltungsprozess einerseits sehr hoch, andererseits aber auch im besonderen Maße verfassungsrechtlich durch den Grundsatz des rechtliches Gehörs geschützt. Trägt der Beteiligte daher in Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht konkrete und substanziierte Umstände vor, ohne zu erkennen, welche prozessualen Folgen hieraus zu ziehen sind, so hat er zur optimalen Verwirklichung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör ein verfassungsrechtlich geschütztes Recht darauf, durch das Gericht auf die gebotenen prozessualen Konsequenzen hingewiesen zu werden. Teilweise schirmt die obergerichtliche Rechtsprechung die gerichtliche Aufklärungspflicht gegen Verfahrensrügen ab: Mit dem Zulassungsantrag könne nicht im Gewande der Verfahrensrüge die dem Verwaltungsgericht vorbehaltene Feststellung des Sachverhalts und die rechtliche Würdigung angegriffen werden. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht liege vielmehr regelmäßig dann nicht vor, wenn das Verwaltungsgericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt aufgrund der beigezogenen Verwaltungsvorgänge für aufgeklärt hält und die sachkundig vertretenen Verfahrensbeteiligten Beweiserhebungen nicht in der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO gebotenen Form beantragt hätten (BayVGH, AuAS 2005, 206 (207)). Hohe prozessuale Hürden bei der Darlegung stehen häufig dem Erfolg der Aufklärungsrüge entgegen. Für den Asylprozess ergibt sich hierbei wegen der eingeschränkten Geltendmachung der Aufklärungsmängel auf den durch den Grundsatz des rechtlichen Gehörs 35 begrenzten Bereich eine weitere prozessuale Verschärfung: Zunächst sind im Zulassungsantrag neben der verletzten Rechtsnorm die Tatsachen konkret und bestimmt zu bezeichnen, die den gerügten Mangel ergeben. Nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG ist der Verfahrensmangel der unzureichenden Sachaufklärung nur dann ausreichend bezeichnet, wenn angegeben wird, inwiefern sich der Vorinstanz - ausgehend von deren materiellrechtlicher Sicht - eine weitere Erforschung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen, anhand welcher im Zulassungsantrag im Einzelnen zu bezeichnenden Aufklärungsmaßnahmen sich welches Beweisergebnis zugunsten des Beteiligten ergeben hätte, welche Beweismittel dafür in Frage gekommen wären, welches Ergebnis die unterbliebene Aufklärung im Einzelnen gehabt hätte und inwiefern die vermissten weiteren Ermittlungen überhaupt zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geboten gewesen wäre und inwiefern das Ergebnis der vermissten Aufklärung zu einer für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätte führen können (BVerwG, NVwZ 1995, 373 = InfAuslR 1995, 23 = AuAS 1995, 20; BVerwG, InfAuslR 1998, 219 (220); BVerwG, B. v. 21. 11. 1994 BVerwG 9 B 666.94; BVerwG, B. v. 13. 5. 1996 - BVerwG 9 B 174.96; BVerwG, B. v. 17. 5. 2006 – BVerwG 1 B 100.05; BayVGH, AuAS 2005, 206 (207)). Nur wenn die Möglichkeit bestand, dass die Vorinstanz zu einer in diesem Sinne günstigeren Entscheidung hätte gelangen können, »beruht« die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel (BVerwG, B. v. 10. 6. 1992 - BVerwG 9 B 176.91). Es sind also regelmäßig nähere Ausführungen dazu geboten, welche tatsächlichen Feststellungen mit der Rüge angegriffen werden und zu welchen konkreten Tatsachenfeststellungen das Verwaltungsgericht keine Möglichkeit zur Äußerung eingeräumt hat. Überdies ist darzulegen, was gegebenenfalls dazu - bei Beachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - vorgetragen worden wäre und inwiefern dieser Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet, also entscheidungserheblich gewesen wäre, in welcher Weise der Beteiligte also bei der vom Gericht gewählten prozessualen Verfahrensweise gehindert gewesen ist, sich mit bestimmten - näher bezeichneten - tatsächlichen und rechtlichen Argumenten rechtliches Gehör zu verschaffen (OVG NW, B. v. 20. 3. 1997 - 8 B 334/97). Da aus Art. 103 Abs. 1 GG keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Gerichts folgt (BVerfG, NJW 1991, 2823 (2824)), muss also der Rechtsmittelführer in der Vorinstanz weitere Sachaufklärung zumindest substanziiert angeregt haben, um später mit der Gehörsrüge die unterbliebene Sachaufklärung als Verfahrensmangel geltend machen zu können. Im Unterschied dazu genügt nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO die Darlegung, dass und aus welchen Gründen sich die Klärungsbedürftigkeit einer bestimmten Frage geradezu hätte aufdrängen müssen (Höllein, ZAR 1989, 109 (113)). gg) Unzulässige Überraschungsentscheidung Das Verbot einer unzulässigen Überraschungsentscheidung verbietet es, dass das Gericht einen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht, wenn es damit dem Rechtsstreit eine Wende gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verfahrensverlauf nicht zu rechnen brauchten (BVerfGE 84, 188 (190); BVerfG (Kammer), InfAuslR 1992, 231 (234); BVerfG (Kammer), NJW 2002, 1334 = NVwZ 2002, 852 (LS); BayVerfGH, NJW 1992, 1094; BVerwG, NJW 1983, 770; BVerwG, NJW 1984, 140; BVerwG, NJW 1986, 445; BFH, NVwZ-RR 2002, 239; Nieders.OVG, AuAS 1998, 125 (126) = NVwZ-Beil. 1997, 74 (LS); Berlit, in: GK-AsylVfG, § 78 Rdn. 284). Art: 103 Abs. 1 GG verlangt zwar grundsätzlich nicht, dass das Gericht vor seiner Entscheidung auf seine Rechtsauffassung hinweist. Ihr ist auch keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Gerichts zu 36 entnehmen. Das setzt freilich voraus, dass der Verfahrensbeteiligte bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt schon von sich aus erkennen kann, auf welche Gesichtspunkte es für die Entscheidung ankommen kann (BVerfG (Kammer), InfAuslR 1995, 69 (79) = EZAR 630 Nr. 33 = AuAS 1995, 7 = NVwZ-Beil. 1995, 11; BVerfG (Kammer), NVwZ-Beil. 1995, 66). Es kann dann im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrags gleichkommen, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (BVerfGE 84, 188 (190); BVerfG (Kammer), InfAuslR 1995, 69 (70); BVerfG (Kammer), NVwZ 1995, 66). Dagegen kann von einer Überraschungsentscheidung nicht gesprochen werden, wenn das Gericht Schlussfolgerungen aus dem tatsächlichen Vorbringen zieht, die nicht den Erwartungen eines Beteiligten entsprechen und von ihm für unrichtig gehalten werden. Vielmehr ist das Gericht unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs grundsätzlich nicht verpflichtet, seine Schlussfolgerungen vorab mit den Beteiligten zu erörtern (BVerwG, B. v. 14. 11. 2007 – BVerwG 10 B 47.07). Eine Gehörsverletzung in Gestalt der unzulässigen Überraschungsentscheidung kann auf einer Verletzung der gerichtlichen Fürsorgepflicht beruhen. Bei Unstimmigkeiten und Widersprüchen im klägerischen Sachvortrag besteht zwar grundsätzlich keine Verpflichtung des Gerichts, von sich aus Nachforschungen durch weitere Fragen anzustellen (BVerwG, U. v. 22. 4. 1986 - BVerwG 9 C 318.85; Thür.OVG, AuAS 1998, 190 (191); Nieders.OVG AuAS 1997, 213 (214); Nieders.OVG, B. v. 18. 5. 2000 - 9 L 1171/00). Darüber hinaus ist das Gericht auch grundsätzlich nicht gehalten, auf die Stellung eines Beweisantrages hinzuwirken (BSG, NVwZ-RR 1998, 203). Lehnt das Verwaltungsgericht den Antrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens mit der Begründung ab, dass ihm bereits genügende Erkenntnismittel zu der Beweisfrage vorliegen, ist die Ablehnung des Beweisantrags mit dieser Begründung prozessordnungsgemäß. Sie kann daher auch nicht unter dem prozessualen Gesichtspunkt der unzulässigen Überraschungsentscheidung das Gehör des Beteiligten verletzen (Hess. VGH, AuAS 1999, 21 (22)). Eine das rechtliche Gehör der Beteiligten verletzende Überraschungsentscheidung ist jedoch dann anzunehmen, wenn das Verwaltungsgericht einen Gesichtspunkt, zu dem bereits etwa durch Zeugenvernehmung Beweis erhoben worden ist, nicht mehr für entscheidungserheblich ansieht. In diesem Fall kann eine Gehörsverletzung nur durch einen ausdrücklichen Hinweis des Verwaltungsgerichts, dass und warum es bei seiner Entscheidung entgegen der bisher erkennbar gewordenen Auffassung auf diesen Punkt nicht einzugehen beabsichtigt, vermieden werden (BVerwG, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 65). Wird andererseits ein Beteiligter schon vor der mündlichen Verhandlung darauf aufmerksam gemacht, dass z.B. der bisher lediglich schriftsätzlich gestellte Klageantrag nicht bedenkenfrei ist, ist er gehalten, diese Frage zusammen mit dem Gericht in der mündlichen Verhandlung zu erörtern (BVerfG (Kammer), NVwZ 1992, 259). Der gerichtlichen Fürsorgepflicht korrespondiert auch insoweit eine Mitwirkungspflicht des Beteiligten (BVerfG (Kammer), NVwZ 1992, 259). hh) Beruhenserfordernis Zwar wird die Gehörsrüge den absoluten Revisionsgründen zugeordnet, sodass anders als bei der Verfahrensrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 5, § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO an sich keine besonderen Ausführungen zum Beruhenserfordernis erforderlich sind. Die herrschende Ansicht legt für den Asylprozess bei der Gehörsrüge jedoch die zu § 132 II Nr. 3 VwGO 37 entwickelten Darlegungsanforderungen zugrunde. Allerdings ist es in den Fällen, in denen bereits mit der Bezeichnung der Gehörsverletzung dargelegt wird, dass durch die gerichtliche Verfahrensweise das Sachvorbringen abgeschnitten worden ist, nicht möglich, hypothetische Tatsachen vorzutragen, um die Möglichkeit einer anderweitigen Entscheidung darzutun. Daher ist anerkannt, dass für die Gehörsrüge allein die Bezeichnung des Gehörsverstoßes ausreichen kann, wenn der Beteiligte sich zu dem Prozessstoff insgesamt, also dem Gesamtergebnis des Verfahrens im Sinne von § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, nicht äußern konnte, etwa weil das Gericht ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ohne dass die Voraussetzungen dafür vorlagen, oder wenn zwar eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, das Gericht die Teilnahme eines Beteiligten an ihr oder dessen Äußerung in ihr gänzlich verhindert hat. Eine eingeschränkte Darlegungslast kann auch daraus folgern, dass dem Beteiligten in rechtswidriger Weise auch bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist die begehrte Akteneinsicht nach § 100 VwGO verweigert worden ist (OVG NW, AuAS 2007, 45 (46)). Beim abgelehnten Beweisantrag setzt die schlüssige Darlegung voraus, dass die Tatsachen bezeichnet werden, aus denen sich ergibt, dass dieser in prozessordnungswidriger Weise nicht behandelt worden ist. Das Gericht muss Beweisanträge nicht behandeln, wenn das Beweisthema nicht hinreichend substanziiert wird. Mit der Bezeichnung der Tatsachen, die zur Substanziierung des Beweisthemas vorgetragen worden sind, ist damit zugleich auch die Basis für die erforderliche Hypothese dargelegt. In all diesen Fällen bedarf es zur Geltendmachung des Gehörsverstoßes nicht der Darlegung etwaigen weiteren Vorbringens bei ordnungsgemäßer Verfahrensweise des Gerichts. Denn der Verfahrensverstoß beruht ja gerade auf der Nichtberücksichtigung entscheidungserheblichen Vorbringens (Hess.VGH, EZAR 633 Nr. 22, S. 9; VGH BW, EZAR 610 Nr. 34). Wird eine in der mündlichen Verhandlung prozessordnungswidrig begründete Ablehnung eines Beweisantrags in den schriftlichen Entscheidungsgründen durch eine prozessordnungsgemäße Begründung ersetzt, ist eine Gehörsrüge nach der obergerichtlichen Rechtsprechung nur schlüssig erhoben, wenn der Rechtsmittelführer darlegt, wie er sich auf die ihm erst durch das Urteil bekannt gewordenen prozessordnungsgemäßen Ablehnungsgründe erklärt hätte, wenn sein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag vorab mit der im Urteil gegebenen Begründung abgelehnt worden wäre (OVG NW, AuAS 2002, 212 (213)). Bei einem prozessordnungswidrig präkludierten Beweisantrag verlangt die Rechtsprechung, dass sich die Gehörsrüge mit dem in den Entscheidungsgründen geltend gemachten Einwand der Entscheidungsunerheblichkeit der Beweisfrage auseinandersetzt (Hess.VGH, AuAS 2005, 273 (275); s. aber Rdn. 382 ff.). Eines Vortrags von Umständen und Tatsachen, die der Beteiligte bei prozessordnungsgemäßer Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte, bedarf es nur dann, wenn den Beteiligten während des Verfahrens überhaupt Gelegenheit gegeben worden ist, sich im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu den für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts maßgebenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten zu äußern (Hess.VGH, AuAS 1997, 69 (71)). Hatte er hingegen wegen Nichtteilnahme an der mündlichen Verhandlung überhaupt keine Möglichkeit, sich umfassend zur Sach- und Rechtslage zu äußern, ist die Möglichkeit einer anderweitigen gerichtlichen Entscheidung auch ohne entsprechenden Vortrag des Beteiligten in Betracht zu ziehen, wenn diesem rechtliches Gehör gewährt worden wäre. 38 B. Verfassungsbeschwerde I. Prozessstrategische Überlegungen zur Verfassungsbeschwerde 1. Der Rechtsanwalt wird nach Ausschöpfung des fachgerichtlichen Rechtsweges mit der Einlegung der Verfassungsbeschwerde beauftragt In diesem Fall ist im Rahmen der Begutachtung sehr sorgfältig zu prüfen ist, ob die Zulässigkeitsvoraussetzungen vorliegen (insbesondere Substanziierung der Grundrechtsrüge dem Grunde nach im fachgerichtlichen Verfahren/Ausschöpfung aller rechtlichen und sonstigen Rechtsbehelfe) sowie die entscheidungserheblichen Tatsachen als glaubhaft gemacht gewertet wurden. Erst nach positiver Prüfung dieser Voraussetzungen kann die Prüfung der materiellrechtlichen Voraussetzungen der Grundrechtsrüge geprüft werden. Hier ist zu bedenken, dass im Blick auf materielle Fragen die Verfassungsbeschwerde insbesondere im Asylrecht weitgehend durch das Verfahren der Vorabentscheidung nach Art. 267 Abs. 3 AEUV zurückgedrängt worden ist. Insoweit konnte auch bereits früher (§ 51 Abs. 1 AuslG 1990) eine Grundrechtsbeschwerde nur auf der extrem engen Grundlage des Willkürverbotes eingelegt bzw. im Blick auf die Ausschaltung des EuGH die Rüge nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG erhoben werden. Das BVerfG hat bislang diese Frage allerdings nicht problematisiert. 2. Der Rechtsanwalt war bereits im fachgerichtlichen Verfahren mandatiert In diesem Fall ist während des fachgerichtlichen Verfahrens darauf zu achten, dass dieses im Hinblick auf die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde nach Maßgabe der unter Nr. I bezeichneten Gesichtspunkte ordnungsgemäß betrieben wird. 3. Gibt es rechtliche Alternativen zur Verfassungsbeschwerde? Die Verfassungsbeschwerde ist nur in Ausnahmefällen das Mittel, um rechtgrundsätzliche Fragen einer Klärung zuführen zu lassen (Grundsatzannahme nach § 93a BVerfGG). Im Asylrecht kann angesichts der Dichte der revisionsgerichtlichen und verfassungsgerichtlichen Entscheidungen zum materiellen Asylrecht von der Einlegung der Verfassungsbeschwerde nur abgeraten werden, es sei denn, es soll eine Gehörsverletzung (Durchsetzungsannahme nach § 93a BVerfGG) gerügt werden. Im Ausländerrecht ist die Ausgangslage allerdings anders. Aber auch hier sind in den letzten Jahren insbesondere zu Art. 6 GG eine Reihe von verfassungsgerichtlichen Klärungen erfolgt. Insbesondere der ausweisungsrechtliche Schutz der Angehörigen der Zweiten Generation ist noch immer nicht ausreichend verfassungsrechtlich abgesichert, sofern nicht Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 oder die Daueraufenthaltsrichtlinie den ausweisungsrechtlichen Schutz verstärkt. Für die Durchsetzungsannahme kann angesichts der zunehmend strenger gehandhabten Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen vor der vorschnellen Einlegung der Verfassungsbeschwerde nur gewarnt werden. Im Grundsatz gilt, nie ohne Not den Weg der Verfassungsbeschwerde wählen. Stets ist vor der auf die Durchsetzungsannahme gerichteten 39 Verfassungsbeschwerde zu prüfen, ob es im Hinblick auf das angestrebte Bleiberecht aufenthaltsrechtliche Alternativen zur Verfassungsbeschwerde gibt, wie z.B. - - - - Verfahren der Härtfallkommission (§ 23a AufenthG). Petition beim Landtag (wegen aufenthaltsrechtlicher Lösung) und/oder beim Bundestag (wegen asylverfahrensrechtlicher Lösung). Härtefallkommission und Petition beim Landtag schließen sich allerdings gegenseitig aus. Wenn nicht wie etwa in Hessen der Weg zur HFK über die Petition läuft, ist stets die Einschaltung der HFK in geeigneter Weise (kein Antragsrecht!) zu empfehlen. Antrag auf Duldung wegen tatsächlicher und rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung (§ 60a Abs. 2 und 4 AufenthG)). Insbesondere dann, wenn es um die familiäre Gemeinschaft zwischen nichtsorgeberechtigtem Vater und seinem Kind geht, ist dies der geeignete Weg zur Streitschlichtung. Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO (muss gegebenenfalls ohnehin als Zulässigkeitsvorausaussetzung der Verfassungsbeschwerde eingereicht werden). Wiederaufgreifensantrag nach § 51 Abs. 5 VwVfG beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (insbesondere bei medizinischen Abschiebungshindernissen). Mit dem Mandanten muss allerdings ausführlich der zur Verfassungsbeschwerde alternative Weg erörtert werden. Nach Fristablauf ist die Option der Verfassungsbeschwerde entfallen. Durch Aktenvermerke und Bestätigungsschreiben an den Mandanten sollte der Rechtsanwalt sich insoweit gegenüber späteren Regressansprüchen absichern. 4. Soll im Anschluss an die Verfassungsbeschwerde eine Menschenrechtsbeschwerde an den EGMR (Art. 34 EMRK) eingereicht werden? Zulässigkeitsvoraussetzung der Menschenrechtsbeschwerde ist die vollständige Ausschöpfung des innerstaatlichen Rechtsweges. Dazu gehört für die Vertragsstaaten, in denen das System der Verfassungsbeschwerde besteht, auch die Einlegung der Verfassungsbeschwerde. Dies hat der EGMR u.a. für Deutschland (Nr. 38365/97, 17. Okt. 2002 – Thieme v. Germany) entschieden. Die Rechtsprechung des EGMR verlangt, dass die Rügen der Sache nach und in Übereinstimmung mit den förmlichen Voraussetzungen sowie auch den Fristbestimmungen im innerstaatlichen Verfahren geltend gemacht und sämtliche verfahrensrechtlichen innerstaatlichen Möglichkeiten ausgeschöpft wurden (EGMR, Series A Nr. 2000, S. 18, § 34 – Cardot v. France = HRLJ 1991, 158; EGMR, HRLJ 1997, 203 (209) – Akvidar et. al. v. Turkey). Wird mithin die Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, kann dies dazu führen, dass der EGMR die Beschwerde ebenfalls als unzulässig zurückweist, weil das innerstaatliche Verfahren nicht sachgerecht geführt wurde. Allerdings prüft der EGMR in Fällen, in denen die Verfassungsbeschwerde nicht verfristet, aber aus anderen Gründen als unzulässig zurück gewiesen wurde, sorgfältig, ob der Sache nach die Beschwerde beim BVerfG wie auch beim EGMR genügend substanziiert war bzw. ist. Der Sache nach müssen die die Beschwerde nach Art. 34 EMRK stützenden Rügen innerhalb des innerstaatlichen Verfahrens geltend gemacht worden sein. Wer erst nach Zurückweisung 40 der Verfassungsbeschwerde die Menschenrechtsbeschwerde auf bislang nicht vorgebrachte Tatsachen und Umstände stützt, wird deshalb auch beim EGMR scheitern. Der Beschwerdeführer muss im innerstaatlichen Verfahren nicht die Konventionsnormen bezeichnet haben, wohl aber die tatsächlichen Gründe, die den gerügten Verletzungen zugrunde liegen. In diesem Fall muss der Beschwerdeführer darlegen, dass das im innerstaatlichen Verfahren gerügte Recht mit dem Konventionsrecht in etwa identisch ist (EKMR, DR 9, 175 (179) – Krzycki v. Germany). Wenn Sachverhalte nach Art. 6 Abs. 1 und 2 GG oder Art. 1 Abs. 1 in Verb. mit Art. 2 Abs. 2 GG im innerstaatlichen Verfahren gerügt wurden, kann mithin im Beschwerdeverfahren die Rüge auf Art. 8 oder Art. 3 EMRK gestützt werden. Der EGMR überprüft grundsätzlich nicht die Tatsachenermittlungen der innerstaatlichen Instanzen, es sei denn, es liegt Willkür vor. Der EGMR hat wiederholt darauf hingewiesen, dass er seine eigenen Feststellungen nicht an die Stelle der Tatsachenermittlungen der innerstaatlichen Instanzen setzt (EGMR, Series A Nr. 269, §§ 29 – Klaas; EGMR, 26. 10. 2000, Nr. 61479/00 – Damla), sodass in Fällen unglaubhaften Tatsachenvortrags die Menschenrechtsbeschwerde scheitert. I. Zulässigkeitsprobleme 1. Beschwerdebefugnis S. hierzu BVerfGE 35, 382 (397); 53, 30 (53 f.); 59, 63 (83 f.); 76, (40); Lechner/Zuck, BVerfGG. Kommentar, § 90 Rdn. 64 ff., 120 ff. Der Beschwerdeführer muss darlegen, dass er selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen ist (Betroffenheitstrias). Aus Maßnahmen gegen einen Familienangehörigen kann eine selbständige Beschwer folgen (BVerfG (Kammer), InfAuslR 2002, 171 (172); BVerfG (Kammer), InfAuslR 2006, 320: das nichtssorgeberechtigte Kind wird durch aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen den Vater in seinem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG betroffen; s. hierzu auch die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zur Klagebefugnis/Antragsbefugnis des Ehegatten sowie die Kinder (Marx, Aufenthalts-, Asylund Flüchtlingsrecht, 4. Aufl., 2011, S. 906 ff.). Allerdings müssen im Blick auf jeden Angehörigen die Zulässigkeitsvoraussetzungen (insbesondere Verfristung der Verfassungsbeschwerde) dargelegt werden. 2. Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) Zweck der Rechtswegerschöpfung ist die Entlastung des BVerfG. In diesem Zusammenhang hat das BVerfG in E 94, 166 (214) grundsätzlich Ausführungen zum Verhältnis zwischen Verfassungsgericht und Fachgerichtsbarkeit gemacht und wohl zu seiner Entlastung den Verwaltungsgerichten jedenfalls für den Bereich des Asylrechts die vorrangige Aufgabe des Grundrechtsschutzes zugewiesen. a) Rechtsweg im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG Nicht erschöpft ist der Rechtsweg, wenn der Beschwerdeführer sich nicht fristgerecht oder in der gebotenen Form darum bemüht hat, mittels der je gegebenen Rechtsbehelfe schon im fachgerichtlichen Verfahren die Beseitigung des Hoheitsaktes zu erreichen, dessen 41 Grundrechtswidrigkeit er geltend macht. Die Verfassungsbeschwerde ist deshalb unzulässig, wenn im fachgerichtlichen Verfahren - ein Rechtsmittel als unzulässig verworfen wurde und dies auf prozessualer Nachlässigkeit des Beschwerdeführers beruht (BVerfGE 16, 124 (127) oder - wenn ein statthaftes Rechtsmittel deshalb nicht genutzt wurde, weil seine Erfolgsaussichten ungewiss sind (BVerfGE 16, 1 (2); 51, 386 (395 f.); 52, 380 (387), es sei denn, die Erschöpfung des Rechtsweges war unzumutbar (BVerfGE 9, 7 (7 f.); 10, 308 (308 f.) – heute wohl kaum noch relevant; s. hierzu Hänlein, AnwBl. 1995, 60). Es sind danach alle ordentlichen Rechtsbehelfe auszuschöpfen, so z. B. der berufungsgerichtliche Zulassungsantrag (BVerfG (Kammer), InfAuslR 1994, 18), die Berufung, die revisionsrechtliche Nichtzulassungsbeschwerde, die Revision und gegebenenfalls nach Zurückverweisung erneut Berufung und Nichtzulassungsbeschwerde einschließlich Revision. Auch gegen Entscheidungen im Eilrechtsschutzverfahren kann Verfassungsbeschwerde erhoben werden (s. hierzu BVerfG (Kammer), InfAuslR 2006, 122 (123): Bereits die Versagung des Eilrechtsschutzes hat die Möglichkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers und damit die Vereitelung des von ihm beanspruchten Rechts auf ein ununterbrochenes familiäres Zusammenleben mit seinem Kind zur Folge (Dem Sachverhalt kann nicht entnommen werden, ob Antrag nach § 32 BVerfGG gestellt wurde). Der Beschwerdeführer greift die Versagung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung und damit eine spezifische Besonderheit des vorläufigen Rechtsschutzes an. Gerade hierin liegen die gerügten grundrechtsrelevanten Nachteile. Der Grundrechtsverstoß liegt hier in der Verletzung der verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG. Die nach § 80 Abs. 1 VwGO für den Regelfall vorgeschriebene aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage ist eine adäquate Ausprägung dieser Garantie (BVerfG (Kammer), B. v. 29. März 2007 – 2 BvR 1977/06). Die Verletzung des Gebots der Rechtswegerschöpfung kann nachträglich geheilt werden. So wird die fristgerecht und in prozessual zulässiger Weise gegen das Berufungsurteil gerichtete Verfassungsbeschwerde mit Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde nachträglich zulässig, wenn der Beschwerdeführer gleichzeitig und in zulässiger Weise das revisionsrechtliche Beschwerdeverfahren erfolglos betrieben hat BVerfGE 54, 53 (66)). b) Anhörungsrüge (§ 152a VwGO) Wird die Gehörsrüge nach Art. 103 Abs. 1 GG erhoben, muss der Beschwerdeführer darlegen, dass er im fachgerichtlichen Verfahren die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO erhoben hat (s. hierzu Schenke, NVwZ 2005, 729; Zuck, NVwZ 2005, 739; Heinrichsmeier, NVwZ 2010, 229). Zum Umgang mit der Anhörungsrüge in Beziehung zur Verfassungsbeschwerde gelten folgende Grundsätze: - - Gegenvorstellung und außerordentliche Beschwerde (s. hierzu BVerfGE 63, 77 (79); 73, 322 (326 f.) werden durch die Anhörungsrüge ersetzt. Ein unter den früheren Bezeichnungen erhobener außerordentlicher Rechtsbehelf ist in eine Anhörungsrüge umzudeuten. Gegenstand der Anhörungsrüge sind Gehörsverletzungen. Bei der Verletzung anderer verfahrensrechtlicher Vorschriften (z.B. § 86 Abs. 1, § 104 Abs. 1, § 42 - - - - c) 108 Abs. 2 VwGO) muss bedacht werden, dass in diesen regelmäßig eine Gehörsverletzung enthalten sein kann, so dass im Zweifel die Anhörungsrüge zu erheben ist. Das BVerfG prüft nämlich, ob dem Vorbringen eine Gehörsverletzung zu entnehmen ist (BVerfG (Kammer), InfAuslR 2011, 287 (288)). Auf die Verletzung materiellrechtlicher Vorschriften bezieht sich die Anhörungsrüge nicht (unklar Zuck, NVwZ 2005, 739 (743)). Diese sind innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG beim BVerfG geltend zu machen. Die Kammern verwerfen nicht nur die Gehörsrüge, sondern auch die anderen innerhalb der Monatsfrist geltend gemachten Grundrechtsrügen als unzulässig, wenn die Anhörungsrüge nicht erhoben wurde. Dringend ist anzuraten neben der Anhörungsrüge beim Fachgericht (Zweiwochenfrist) zugleich auch die verfassungsrechtliche Gehörsrüge zusammen mit den anderen Grundrechtsrügen (Monatsfrist) beim BVerfG zu erheben (Doppelverfahren) und dieses auf die zugleich geltend gemachte Anhörungsrüge hinzuweisen. Die Verfassungsbeschwerde erhält dann zunächst nur eine AR-Nummer. Nach Zustellung des zurückweisenden Beschlusses im Anhörungsrügeverfahren ist das BVerfG hierüber zu informieren, damit die Verfassungsbeschwerde nunmehr bearbeitet werden kann. Gegen den Beschluss kann innerhalb der Monatsfrist die Gehörsrüge nach Art. 103 Abs. 1 GG erhoben werden, wenn dieser seinerseits diese Norm verletzt (BVerwG, NVwZ 2009, 329, zum fachgerichtlichen Prüfungsumfang im Anhörungsrügeverfahren). Das BVerfG hält die Heilung eines Gehörsverstoßes durch ergänzende Erwägungen in einer die Anhörungsrüge als unbegründet zurückweisenden Entscheidung jedenfalls dann für statthaft, wenn das Fachgericht dem Gehörsverstoß durch bloße Rechtsausführungen zum Beteiligtenvorbringen in der Anhörungsrüge abhelfen kann (BVerfG (Kammer), NVwZ 2009, 580 (581), mit Hinweisen auf Kammerrechtspr.). In diesem Fall wird die Gehörsrüge als unbegründet zurückgewiesen. Die anderen Grundrechtsrügen sind hiervon nicht betroffen. Abänderungsantrag (§ 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO) Nach gefestigter Rechtsprechung des BVerfG ist als Ausfluss der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde vor Einlegung der Verfassungsbeschwerde stets der Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO zu stellen, wenn die entsprechenden prozessualen Voraussetzungen erfüllt sind (BVerfGE 70, 180; BVerfG (Kammer), InfAuslR 2003, 244; BVerfG (Kammer), NVwZ 1998, 1174; BVerfG (Kammer), NVwZ 1998, 272 (273); Roeser/Hänlein, NVwZ 1995, 1082). Einerseits hat der Beschwerdeführer als Zulässigkeitsvoraussetzung den Abänderungsantrag zu stellen, andererseits erhält nicht jeder mit dem Abänderungsantrag geltend gemachte Verstoß die Frist nach § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG: Die Verfassungsbeschwerdefrist wird durch die Einlegung eines nicht offensichtlich unzulässigen Rechtsbehelfs dergestalt offen gehalten, dass mit der den Rechtsbehelf zurückweisenden Entscheidung zugleich die Ausgangsentscheidung fristgerecht angegriffen 43 werden kann (BVerfG (Kammer), InfAuslR 2003, 244 (247); s. auch BVerfG (Kammer), InfAuslR 1994, 159). Gebot des Doppelverfahrens: Ob die Voraussetzungen des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO erfüllt sind, der Abänderungsantrag mithin nicht offensichtlich unzulässig ist, kann naturgemäß nicht prognostiziert werden. Es empfiehlt sich deshalb in Zweifelsfällen die Stellung des Abänderungsantrags und die gleichzeitige Einreichung der Verfassungsbeschwerde. Zugleich sollte das BVerfG auf den zugleich gestellten Abänderungsantrag hingewiesen werden. In diesem Fall wird die Verfassungsbeschwerde zunächst nur unter einer AR-Nummer registriert und erst nach Mitteilung des den Abänderungsantrag zurückweisenden Beschlusses unter der für Verfassungsbeschwerdeverfahren üblichen BvR-Nr. registriert. Stets, auch wenn nicht das Doppelverfahren gewählt wird, sind mit der Verfassungsbeschwerde die Erstentscheidung wie auch die Abänderungsentscheidung anzugreifen. Nach der Rechtsprechung des BVerfG kann das Abänderungsverfahren Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör korrigieren, wobei dieses Verfahren dann zugleich Gelegenheit bietet, auch andere mutmaßliche verfassungsrechtliche Mängel zu beseitigen, die mit dem geltend gemachten Gehörsverstoß nicht notwendig im Zusammenhang stehen. Nur wenn der Abänderungsantrag in diesem Sinne genutzt wird, hält er die Verfassungsbeschwerdefrist offen. Werden hingegen im Änderungsantrag neue oder bisher nicht vorgebrachte Umstände geltend gemacht, so handelt es nicht um einen Rechtsbehelf gegen die Erstentscheidung (BVerfG (Kammer), NVwZ 1998, 1174). Diese Rechtsprechung ist dahin zu verstehen, dass für neue oder unverschuldet bisher nicht vorgebrachte Umstände der Weg über § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG zu wählen ist und bei drohender Abschiebung gegen den zurückweisenden Beschluss des letztinstanzlichen Verwaltungsgerichts die Verfassungsbeschwerde erhoben werden kann (vgl. BVerfG (Kammer), InfAuslR 2006, 122 (123)). Bei verschuldet nicht vorgebrachten Umständen scheitert die Verfassungsbeschwerde am Einwand der fehlenden Rechtswegerschöpfung. 3 Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde S. hierzu Lechner/Zuck, BVerfGG. Kommentar, § 90 Rdn. 159 ff.; Hänlein, Anwaltsblatt 1995, 60; van den Hövel, NVwZ 1993, 549; BVerfG (Kammer), NJW 1993, 1060 Die wichtigste Ausformung des Grundsatzes der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde ist die prozessuale Zulässigkeitsvoraussetzung der Rechtswegerschöpfung. Er umfasst aber weitere Voraussetzungen. Danach muss der Beschwerdeführer im fachgerichtlichen Verfahren alle prozessualen Möglichkeiten nutzen, um eine Korrektur der Grundrechtsverletzung in der Fachgerichtsbarkeit zu erwirken oder von vornherein zu verhindern. Hierunter fallen insbesondere die Fälle des Rügeverlustes wie auch der Präklusion. Dem Erfordernis der Rechtswegerschöpfung ist nicht genügt, wenn ein Verfassungsverstoß im fachgerichtlichen Verfahren zwar gerügt wurde, jedoch deshalb nicht geprüft werden konnte, weil die Rüge prozessual präkludiert (vgl. § 87 b Abs. 3 VwGO) war (BVerfGE 54, 53 (56)). Der Beschwerdeführer muss im Verfahren seine prozessualen Verfahrensrechte nutzen, hier im strafprozessualen Revisionsverfahren die Aufklärungsrüge erheben (BVerfGE 110, 1 (12)). 44 Ob auch der unterlassene Beweisantrag im Asylprozess zu den gebotenen prozessualen Verfahrensrechten gehört, kann angesichts der Vielzahl und Dichte von Erkenntnismitteln jedenfalls für den Sachverständigenbeweis nicht pauschal eingewandt werden. Als Grundsatz wird man insoweit festhalten müssen, dass das BVerfG vom Beschwerdeführer in gefestigter Rechtsprechung verlangt, Mängel in ordnungsgemäßer Form zu rügen (z.B. BVerfGE 107, 257 (267)), sodass die Verfassungsbeschwerde erfolglos bleibt, wenn ein an sich gegebenes Rechtsmittel aus prozessualen Gründen erfolglos bleibt. Daraus wird man folgern können, dass der unterlassene Beweisantrag in der jeweiligen Tatsacheninstanz nicht zu den prozessualen Pflichten des Beschwerdeführers gehört, wenn sich ihm dessen Geltendmachung nicht offensichtlich aufdrängen musste. Der prozessuale Zusammenhang zwischen der Aufklärungsrüge und der Gehörsrüge ist eng. Andererseits lehnt die obergerichtliche Rechtsprechung die Zulässigkeit der Aufklärungsrüge für den Asylprozess ab. Nur in sehr eindeutigen Fällen wird man daher im unterlassenen Beweisantrag in Verbindung mit der unterlassenen zulassungsrechtlichen Gehörsrüge einen prozessualen Einwand gegen die Verfassungsbeschwerde erkennen können. Scheitert der Zulassungsantrag im Ausländer- oder im Asylrecht aber an allgemeinen prozessualen Einwänden wirkt sich dies negativ auf die Verfassungsbeschwerde aus. Für das gerichtliche Verfahren bedeutet der Subsidiaritätsgrundsatz, dass der Beschwerdeführer seine prozessualen Möglichkeiten innerhalb des fachgerichtlichen Verfahrens zu nutzen. Dies bedeutet im Einzelnen (vgl. Lechner/Zuck, BVerfGG. Kommentar, § 90 Rdn. 161 ff.): o Der Beschwerdeführer muss im Verfahren den erforderlichen Tatsachenvortrag halten (s. oben). o Der Beschwerdeführer muss im Verfahren einfach-rechtlich erschöpfend zur Rechtslage vortragen (Rechtsvortrag). Er muss bereits im fachgerichtlichen Verfahren Angriffe gegen den beanstandeten Hoheitsakt so deutlich vortragen, dass deren Prüfung in diesem Verfahren gewährleistet ist. Dazu gehört, dass er sich auch mit der Begründung auseinandersetzt, auf die sich die angegriffene Maßnahme stützt (BVerfGE 73, 174 (190)). o Umstritten war, ob der Beschwerdeführer im fachgerichtlichen Verfahren auch materielle Grundrechtsargumente bei der Beurteilung der einfachrechtlichen Rechtslage vorbringen muss (krit. hierzu Lechner/Zuck, BVerfGG. Kommentar, § 90 Rdn. 162 mit zahlreichen Hinweisen). Das BVerfG hatte früher gefordert, dass der Beschwerdeführer im fachgerichtlichen Verfahren zwar nicht das in Rede stehende Grundrecht rügen muss. Er habe jedoch einen Sachverhalt darzulegen und verfassungsrechtlich zu beanstanden, aus dem sich die Grundrechtsrelevanz ohne weiteres ergibt (BVerfGE 59, 985 (101)). o Das BVerfG hat diesen Streit inzwischen geklärt. Danach muss der Beschwerdeführer bei Erhebung der Verfassungsbeschwerde nicht darlegen, dass er von Beginn des fachgerichtlichen Verfahrens an verfassungsrechtliche Erwägungen und Bedenken vorgetragen hat. Vielmehr kann er sich im fachgerichtlichen Verfahren darauf beschränken, auf eine ihm günstige Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts hinzuwirken, ohne dass ihm daraus prozessuale Nachteile im 45 Verfassungsbeschwerdeverfahren erwachsen. Er ist durch das Gebot der Rechtswegerschöpfung nicht verpflichtet, bereits das fachgerichtliche Verfahren als „Verfassungsprozess“ zu führen (BVerfGE 112, 50 (61); s. auch Lübbe-Wolff, AnwBl. 2005, 509 (514 f.)). o Wird mit der Verfassungsbeschwerde die fachgerichtliche Verletzung von Verfassungsrecht bei der Auslegung des einfachen Rechts und Handhabung der Subsumtionsvorgänge gerügt, bedarf es allerdings einer erhöhten prozessualen Darlegung, warum bei der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts spezifisches Verfassungsrecht verletzt wurde. Dies ist nämlich nur der Fall, wenn der Auslegungsfehler auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruht und auch in seiner materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht ist (BVerfGE 18, 85 (93), krit. hierzu Weyreuther, DVBl. 1997, 925 (929)). Insbesondere bei asylrechtlichen Verfassungsbeschwerden misst das BVerfG die tatrichterlichen Feststellungen anhand des den Fachgerichten überlassenen „Wertungsrahmens“ (BVerfGE 76, 143 (162)). Dies wird von Vertretern der Fachgerichtsbarkeit als unzulässiger Eingriff in deren Zuständigkeitsbereich heftig kritisiert. 4. Formerfordernisse Der Beschwerdeführer muss sämtliche Behördenbescheide und gerichtlichen Entscheidungen, soweit sie ihn belasten, innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG bezeichnen und diese Entscheidungen dem Schriftsatz beilegen. Wichtig: Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, wenn eine der den Beschwerdeführer belastenden Entscheidungen in Kopie nicht innerhalb der Monatsfrist vorgelegt wird. Ratsam ist auch alle sonstigen Unterlagen, wie etwa Bescheide, Urteile aus anderen Verfahren und Erkenntnismittel, innerhalb der Monatsfrist vorzulegen, soweit unter Hinweis hierauf die Verfassungsbeschwerde begründet wird. Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist die Verfassungsbeschwerde nicht hinreichend substanziiert, wenn die angefochtenen Entscheidungen nicht entweder selbst vorgelegt oder ihr wesentlicher Inhalt mitgeteilt wird. Ihre teilweise Wiedergabe etwa in einem Beschluss des Revisionsgerichtes und in der fristgerecht eingereichten Revisionsbegründungsschrift reicht nicht aus (BVerfGE 88, 40 (44 f.)). Zwar kann hiernach auch an Stelle der Vorlage der wesentliche Inhalt der angegriffenen Entscheidung mitgeteilt werden. Vor einem derartigen Verfahren ist angesichts der zunehmend strenger gehandhabten Substanziierungspflichten jedoch deutlich zu warnen. Es ist unabdingbar, stets eine Kopie der angefochtenen Entscheidungen innerhalb der Monatsfrist vorzulegen. Weitere im Verfahren ergangene Entscheidungen sowie sonstige Unterlagen, die zur Stützung der Argumentation in der Verfassungsbeschwerde bezeichnet werden, sind ebenfalls innerhalb der Monatsfrist vorzulegen. Werden sie nicht vorgelegt, kann die Verfassungsbeschwerde am Einwand der mangelnden Substanziierung scheitern, weil die Behauptungen nicht belegt sind. Früher ließ das BVerfG im Allgemeinen zusätzlichen Vortrag nach Fristablauf zu, aber nicht, um eine unschlüssige Verfassungsbeschwerde nachträglich schlüssig zu machen (Zuck, NJW 1993, 2641 (2642). 46 Das BVerfG zieht keine Akten der Fachgerichte bei, sondern entscheidet allein auf der Grundlage des ihm vorgetragenen Sachverhalts. Daher ist der Beschwerdeführer gehalten, sämtliche Unterlagen aus dem fachgerichtlichen Verfahren, die in diesem von entscheidungserheblicher Bedeutung waren und deren Kenntnis und Berücksichtigung für die Bewertung der Grundrechtsverletzung wesentlich ist, innerhalb der Monatsfrist vorzulegen. II. Begründetheitsprobleme S. hierzu Zuck, NJW 1993, 2641; Hänlein, AnwBl. 1995, 116 1. Begründungspflicht des Beschwerdeführers Eine Verfassungsbeschwerde ist nur dann hinreichend begründet (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG), wenn sie sich mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts auseinandersetzt und substanziiert darlegt, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint. Bei Urteilsverfassungsbeschwerden verlangt dies in der Regel eine ins Einzelne gehende, argumentative Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung (BVerfG (Kammer), NVwZ 1998, 949; BVerfG (Kammer), NJW 2000, 3557; BVerfG (Kammer), NVwZ 2010, 441); Musterantrag: Es wird unter Vorlage einer besonderen Vollmacht beantragt, festzustellen, dass der Beschwerdeführer durch die bezeichneten Entscheidungen in seinen Grundrechten aus Art. 1 Abs. 1 in Verb. mit Art. 2 Abs. 2, Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 und 2 GG verletzt wird. Nimmt das BVerfG die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, entspricht es im Beschlusstenor diesem Feststellungsantrag und hebt zugleich die letztinstanzliche Entscheidung des fachgerichtlichen Verfahrens auf und verweist die Sache an diese Instanz zurück. In der Begründung sehr ausführlich darlegen, inwiefern der in Rede stehende Hoheitsakt das entsprechende Grundrecht verletzt (materielle Auseinandersetzung mit den angefochtenen Entscheidungen) 2. Annahmeverfahren Zum Annahmeverfahren (§ 93a Abs. 1 BVerfGG s. BVerfGE 90, 22 (24 f.); BVerfG, InfAuslR 2007, 162; Hänlein, AnwBl. 1995, 116 (118); Klein, NJW 1993, 2073. Bei der Abfassung der Begründung der Verfassungsbeschwerde sollten stets die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG als Maßstab für die Begründung der Grundrechtsrügen insgesamt bedacht und diese hierauf abgestellt werden. Ein eigenständiger Abschnitt in der Begründung; in dem gesondert die Annahmevoraussetzungen abgehandelt werden, empfiehlt sich grundsätzlich nicht. Das Gericht überprüft ohnehin die gesamte 47 Begründung am Maßstab des § 93a Abs. 2 BVerfGG. Bei einer mehr als zehn Seiten umfassenden Begründung sollte allerdings zu Beginn oder am Schluss eine Zusammenfassung der Begründung erfolgen. Diese kann mit den entsprechenden Annahmevoraussetzungen (z.B. „Die Verfassungsbeschwerde bedarf zur Durchsetzung der verletzten Grundrechte sowie auch zur Abwehr eines besonders schweren Nachteils zu Lasten des Beschwerdeführer der Annahme zur Entscheidung, weil …. ( anschließend folgt die Zusammenfassung)“). Bei einer längeren Begründung sollte eine Gliederungsübersicht vorangestellt werden. Schwerpunkt der Verfassungsbeschwerden bildet die Durchsetzungsannahme im Sinne von § 93a Abs. 2b BVerfGG. 3. Gegenstand der Verfassungsbeschwerde Die gerügte Grundrechtsverletzung muss sorgfältig begründet werden. Dazu ist zunächst das verletzte Recht zu bezeichnen. Anschließend sind unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung zum Inhalt und zur Reichweite sowie zu den Grenzen des Rechts, dessen Verletzung behauptet wird, die Tatsachen und Umstände zu bezeichnen, die eine Verletzung des Rechts begründen. a) Grundrechte und grundrechtsgleiche Rechte Zu Art. 6 Abs. 1 und 2 GG (BVerfG (Kammer), InfAuslR 2002, 172; BVerfG (Kammer), InfAuslR 2004, 280; BVerfG (Kammer), InfAuslR 2002, 172; BVerfG (Kammer), NVwZ 2007, 1300 (1301) = InfAuslR 2007, 443; BVerfG (Kammer), NVwZ 2007, 946 (948) = InfAuslR 2007, 275) b) Rechte nach der EMRK Zwar kann die Verletzung von Konventionsnormen nicht mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden (BVerfGE 10, 271 (274); 34, 384 (395); 41, 88 (105 f.); 41126 (149); 64, 135 (157); 74, 102 (128)). Das BVerfG zieht bei der Auslegung des Grundgesetzes jedoch auch Inhalt und Entwicklungsstand der EMRK in Betracht, sofern dies nicht zu einer Einschränkung oder Minderung des Grundrechtsschutzes führt. Dies bedeutet, dass die Rechtsprechung des EGMR als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechtsnormen und rechtsstaatlichen Grundsätzen des GG dient (BVerfGE 74, 358 (370); bekräftigt BVerfG (Kammer), InfAuslR 2004, 280 (281), zur Bedeutung der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK für das deutsche Ausweisungsrecht BVerfG (Kammer), InfAuslR 2001, 116, BVerfG (Kammer), InfAuslR 2004, 280, BVerfG (Kammer), NVwZ 2007, 1300 (1301) = InfAuslR 2007, 443; BVerfG (Kammer), NVwZ 2007, 946 (948) = InfAuslR 2007, 275). c) Europarecht Das deutsche Asyl- und Aufenthaltsrecht ist weitgehend vergemeinschaftet worden. Die Richtlinienumsetzungsgesetze 2007 und 2011 belegen dies. Während Unionsrecht bis dahin nur bei Unionsbürgern und diesen gleichgestellten Personen sowie bei türkischen Assoziationsberechtigten eine spezifische Bedeutung erlangen konnte, hat sich dies seit einigen Jahren geändert Dies gilt in Besonderheit für das Asylrecht, die Rechtsstellung von 48 langfristig Aufenthaltsberechtigten und deren Erlöschen sowie die Unterwerfung des entsprechenden Ausweisungsschutzes unter das starre deutsche System (vgl. § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a AufenthG, s. hierzu EuGH, InfAuslR 2012, 43 Ziebell), das schwerwiegende unionsrechtliche Bedenken aufwirft. Darüber hinaus wird durch die Familienzusammenführungsrichtlinie die Familienzusamenführung unionsrechtlichen Grundsätzen unterworfen. Für Flüchtlinge ist von Bedeutung, dass deren Asylgesuch nach Maßgabe der Richtlinie 2004/83/EG, ab Dezember 2013 in Gestalt der Änderungsrichtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) zu behandeln ist. Stets ist allerdings sorgfältig zu prüfen, ob der zur Prüfung gestellte Sachverhalt überhaupt nach Unionsrecht geregelt wird. Nicht alle im Zusammenhang mit der familiären Gemeinschaft stehenden Fragen werden durch die entsprechende Richtlinie behandelt (z.B. Aufenthaltsrecht oder Duldungsanspruch des nichtsorgeberechtigten Vaters, Nachzug von deutsch-verheirateten Ehegatten). Die Qualifikationsrichtlinie regelt allerdings abschließend alle mit den flüchtlingsrechtlichen Anerkennungsvoraussetzungen zusammenhängenden Fragen, nicht jedoch die Asylanerkennung (diese ist allerdings seit BVerfGE 94, 166 (1995) für die Verfassungsbeschwerde kaum noch von Bedeutung) Unzulässig ist im Verfahren der Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung des Europarechts. Unionsrechtlich begründete Rechte gehören nicht zu den Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten. Für die Verletzung des Anwendungsvorrangs ist das BVerfG nicht zuständig (BVerfG, NJW 2006, 1261 – Oddset). Sekundäres Unionsrecht (Verordnungen, Richtlinien) wird grundsätzlich nicht am Maßstab der Grundrechte geprüft, solange die Union insbesondere die Rechtsprechung des EuGH einen wirksamen Grundrechtsschutz gegenüber der Hoheitsgewalt der Gemeinschaften generell gewährleisten, der dem vom Grundgesetz als unabdingbar gebotenen Grundrechtsschutz im Wesentlichen gleich zu achten ist (BVerwG, NVwZ 2005, 1178 (1181), unter Bezugnahme auf die Solange-Rechtsprechung des BVerfG; s. auch BVerfGE 102, 128). Soweit Richtlinien den Grundrechtsstandard des Unionsrechts verletzen sollten, gewährt der EuGH Grundrechtsschutz entweder unmittelbar nach Maßgabe des Art. 173 Abs. 2 EGV oder im Wege der Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV (BVerfG (Kammer), NVwZ 1993, 883; zum Grundrechtsschutz durch den EuGH und zur Vorlagepflicht App, DZWIR 2002, 232; Rossi, in: Callies/Ruffert, EUV-EGV, Kommentar, 3. Aufl., Art 658 EGV Rdn. 3 ff.; Oster, JA 2007, 96 Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde ergeben sich hieraus nachfolgende Folgerungen: - Eine Verletzung einfachgesetzlicher Umsetzungsnormen (z.B. § 60 Abs. 1 AufenthG in Verb. mit Art. 4 bis 10 RL 2004/83/EG) kann als solche nur nach Maßgabe des Willkürverbotes im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG geltend gemacht werden (BVerfG (Kammer), NVwZ 1993, 460: Die Anwendung des § 51 Abs. 1 AuslG 1990 kann Art. 3 Abs. 1 GG verletzen. Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG ist ein Richterspruch erst dann willkürlich, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Willkür liegt erst vor, wenn die Rechtslage krass verkannt wird. Hingegen kann von willkürlicher Missdeutung nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und 49 seine Auffassung nicht jeglichen sachlichen Grundes entbehrt (BVerfGE 112, 216 (215 f.), mit Hinweisen). Nicht subjektive Willkür führt zu einem Verfassungsverstoß, sondern die tatsächliche und eindeutige Unangemessenheit einer Maßnahme in Verbindung zu der tatsächlichen Situation, deren sie Herr werden soll (BVerfGE 62, 189 (192); 80, 48 (51)). Ein Verstoß gegen das Willkürverbot liegt zwar noch nicht vor, wenn die Rechtsanwendung oder das eingeschlagene Verfahren Fehler enthalten. Hinzukommen muss vielmehr, dass diese bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen (BVerfGE 4, 1 (7); 62, 189 (192)). Dies ist etwa der Fall, wenn der Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet wird (BVerfGE 87, 273 (279); s. auch BVerfG (Kammer), NVwZ 2012, 426 = InfAuslR 2012, 7, willkürliche Auslegung des § 6 Abs. 5 Satz 3 FreizügG/EU): - Eine unanfechtbare Klageabweisung kann den Weg zum EuGH als „gesetzlichem Richter“ im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sperren und deshalb eine Grundrechtsverletzung darstellen. Denn der EuGH ist gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (BVerfGE 73, 339 (366 f.); BVerfG (Kammer), NVwZ 2012, 426 (427) = InfAuslR 2012, 7). Zu den Voraussetzungen einer entsprechenden Grundrechtsverletzung hat das BVerfG festgestellt: 1. Eine Vorlagepflicht kann nur bei dem Gericht eintreten, das letztinstanzlich über die Zulassung des Rechtsmittels zu entscheiden hat BVerfG (Kammer), NVwZ 2012, 426 (427) = InfAuslR 2012, 7). Das ist im Berufungszulassungsverfahren das Berufungsgericht, im Revisionszulassungsverfahren das BVerwG. Dass sich nach erfolgter Zulassung ein weiteres Rechtsmittel anschließt, ändert daran nichts. Wird das Rechtsmittel nicht zugelassen, ist diese Entscheidung an den verfassungsrechtlichen Maßstäben für die Vorlageverpflichtung letztinstanzlicher Gerichte zu messen (BVerfG (Kammer), NVwZ 2012, 426 (427) = InfAuslR 2012, 7; BVerfG (Kammer), NJW 1994, 2017, mit Verweis auf BVerfGE 82, 159 (192 ff.); BVerfG (Kammer), NJW 2001, 1267; BVerfG (Kammer), NVwZ 2005, 572 (574); s. hierzu auch Kleine-Cosack, Verfassungsbeschwerden und Menschenrechtsbeschwerden, 2. Aufl., 2007, S. 20 ff.; zu den verfassungsgerichtlichen Maßstäben BVerfGE 82, 159 (194 ff.) = NVwZ 1991, 53; BVerfGE 126, 286 (315 ff.) = NVwZ 2010, 3422; BVerfG (Kammer), NJW 1994, 2017, mit Verweis auf BVerfGE 82, 159 (192 ff.); BVerfG (Kammer), NJW 2001, 1267; BVerfG (Kammer), NVwZ 2005, 572 (574); s. hierzu auch Kleine-Cosack, Verfassungsbeschwerden und Menschenrechtsbeschwerden, 2. Aufl., 2007, S. 20 ff.). 3. Wäre im Berufungs- oder Revisionsverfahren voraussichtlich eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen, kann die Erfolgsaussicht des Rechtsmittels erst nach Abschluss des Zulassungsverfahrens sicher beurteilt werden. Beschließt das Rechtsmittelgericht, das Rechtsmittel nicht zuzulassen, liegt darin zugleich die Entscheidung, die unionsrechtliche Frage dem EuGH nicht vorzulegen, sondern sie in eigener Verantwortung zu beurteilen. 4. Offensichtlich unhaltbar und daher verfassungswidrig gehandhabt wird die Vorlagepflicht insbesondere in den Fällen, in denen ein letztinstanzliches Hauptsachegericht eine Vorlage trotz der – seiner Auffassung nach 50 bestehenden – Entscheidungserheblichkeit überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hegt. Gleiches gilt in den Fällen, in denen das letztinstanzliche Hauptsachegericht in seiner Entscheidung bewusst von der EuGHRechtsprechung abweicht und gleichwohl nicht oder nicht erneut vorlegt. 5. Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Gemeinschaftsrechts einschlägige Rechtsprechung des EuGH noch nicht vor oder hat eine vorliegende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des EuGH nicht nur als entfernte Möglichkeit, wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nur dann verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschritten hat. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn mögliche Gegenauffassungen zu der entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts gegenüber der vom Gericht vertretenen Meinung eindeutig vorzuziehen sind (BVerfG (Kammer), NJW 1994, 2017, mit Verweis auf BVerfGE 82, 159 (192 ff.); BVerfG (Kammer), NVwZ 2012, 426 (427) = InfAuslR 2012, 7). 6. Für die Auslegung der gerade in der Familienzusammenführungs- wie auch in der Qualifikationsrichtlinie enthaltenen zahlreichen Freistellungsklauseln auch Öffnungsklauseln genannt – ist ebenfalls der EuGH und nicht das BVerfG zuständig. Diese eröffnen den Mitgliedstaaten für die Beibehaltung ihres nationalen Rechts einen beträchtlichen Spielraum. Ob und in welchem Umfang eine Abweichung von den Mindestnormen der Richtlinie zulässig ist, ist jedoch eine unionsrechtlich determinierte Frage und deshalb der Zuständigkeit des BVerfG entzogen (BVerfG (Kammer), NVwZ 2004, 1346). 7. Auch wenn es materiellrechtlich im fachgerichtlichen Verfahren um eine unionsrechtliche Norm geht, kann das Verwaltungsgericht durch die Art und Weise des gewählten Verfahrens das Recht auf Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) oder der verfassungsrechtliche Rechtsschutzgarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) verletzen. Es verletzt die Rechtsschutzgarantie, wenn das Gericht trotz Vorliegens erheblicher Zweifel der Gerichte anderer Mitgliedstaaten an der Gültigkeit einer unionsrechtlichen Norm den Eilrechtsschutz versagt (BVerfG (Kammer), NVwZ 2004, 1346 (1347)). Die Nichtzulassung der Berufung trotz divergierender Rechtsprechung zu einer Frage des § 51 Abs. 1 AuslG 1990 verletzt Art. 19 Abs. 4 GG (BVerfG (Kammer), NVwZ 1993, 465). Die Nichtberücksichtigung eines zur Aufklärung eines nach § 51 Abs. 1 AuslG 1990 einscheidungserheblichen Sachverhaltes gestellten Beweisantrags verletzt Art. 103 Abs. 1 GG (BVerfG (Kammer), NVwZ 1994, 60); s. auch BVerfG (Kammer), B. v. 16. Mai 2007 – 2 BvR 1782/04: Gehörsverletzung in einem auf § 51 Abs. 1 AuslG 1990 gerichteten fachgerichtlichem Verfahren. 4. Wertungsrahmen des BVerfG Zwar ist die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Tatbestandes, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall nach der ständigen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung allein Sache des Fachgerichts und der 51 Nachprüfung durch das BVerfG entzogen. Nur bei einer Verletzung von spezifischem Verfassungsrecht durch das Fachgericht kann das BVerfG auf Verfassungsbeschwerde hin eingreifen (BVerfGE 18, 85 (92); 42, 143 (148); 43, 130 (135); 108, 282 (294)). Die entsprechende Grenze kann jedoch nicht stets präzise gezogen werden. Allgemein werden die normalen Subsumtionsvorgänge dem einfachen Recht zugeordnet, es sei denn, es werden Auslegungsfehler erkennbar, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind, etwa wegen der Intensität der Grundrechtsbeeinträchtigung (BVerfGE 18, 85 (92); 42, 143 (148); 43, 130 (135); 108, 282 (294)). Je nachhaltiger ein Urteil im Ergebnis in die Grundrechtssphäre des Betroffenen eingreift, desto strengere Anforderungen sind an die Begründung dieses Eingriffs zu stellen und desto weiter reichen die Nachprüfungsmöglichkeiten des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfGE 43, 130 (135)). Soweit allerdings das Fachgericht, dessen Entscheidung mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen wird, Grundrechtsbestimmungen unmittelbar selbst ausgelegt und angewandt hat, obliegt es dem BVerfG, Reichweite und Grenzen der Grundrechte zu bestimmen und festzustellen, ob Grundrechte nach ihrem Umfang und Gewicht in verfassungsrechtlich zutreffender Weise berücksichtigt worden sind (BVerfGE 108, 282 (294)). Betrifft die Anwendung des einfachen Rechts unmittelbar die Anwendung der Grundrechtsnorm, ja die Trägerschaft des Grundrechts, unterfällt einerseits die rechtliche Bewertung des ermittelten Sachverhalts und andererseits auch die Einschätzung von Sachverhaltselementen selbst der Nachprüfung durch das BVerfG (BVerfGE 76, 143 (162)). Im Asylprozess hat dieses Problem wegen der nicht auf Art. 16a Abs. 1 GG, sondern auf Art. 1 A Nr. 2 GFK in Verb. mit der Qualifikationsrichtlinie beruhenden Auslegung und Anwendung der materiellen Voraussetzungen des Flüchtlingsschutzes keine Bedeutung mehr. Bei subsidiären Schutz bleibt allerdings die Berufungsmöglichkeit auf Art. 1 Abs. 1 in Verb. mit Art. 2 Abs. 2 GG). Im Ausländerrecht kann diese Rechtsprechung bei Berufung auf Art. 6 GG von Bedeutung sein. 5. Verletzung von Art. 6 Abs. 1 und 2 GG Es ist mit Art. 6 Abs. 1 und 2 GG unvereinbar, bei pflegebedürftigen stammberechtigten Ehegatten, der auf die Lebenshilfe seines Partners angewiesen ist, die begehrte Aufenthaltserlaubnis allein mit Blick auf den Visumverstoß abzulehnen (BVerfG (Kammer), InfAuslR 2011, 286); BVerfG (Kammer), InfAuslR 2011, 287 (290), zur Beistandsgemeinschaft. Hat der ausländische Elternteil regelmäßig Umgang mit seinem Kind, ist von einer familiären Lebensgemeinschaft auszugehen. Dafür spricht insbesondere, dass dieser sich bereits kurze Zeit nach der Geburt die Vaterschaft bei Gericht um die Feststellung der Vaterschaft bemüht hat BVerfG (Kammer), InfAuslR 2009, 150 (151 f.). 6. Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG Das BVerfG räumt Art. 19 Abs. 4 GG neben Art. 103 Abs. 1 GG erhebliche Bedeutung bei. Allerdings ist hier das Verhältnis zwischen Einzelgrundrecht und Art. 19 Abs. 4 GG nicht klar. Der grundrechtliche Schutz, der die Fachgerichte bei der Tatsachenfeststellung und Würdigung leitet, wird durch Art. 19 Abs. 4 GG verstärkt. Diese Norm gewährleistet dem 52 Einzelnen im Hinblick auf die Wahrung oder Durchsetzung seiner subjektiv-öffentlichen Rechte eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle. Dies schließt einen möglichst lückenlosen gerichtlichen Schutz gegen Verletzungen der Individualrechtssphäre durch Eingriffe der öffentlichen Gewalt ein (BVerfGE 101, 106 (122 f.), stdg. Rspr.). Diese Verfassungsnorm stellt im Zusammenwirken mit anderen verfassungsrechtlichen Gewährleistungen sowie weiteren aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Anforderungen an das gerichtliche Verfahren die zentrale Verbürgung gerichtlichen Rechtsschutzes auch der Grundrechte im gerichtlichen Verfahren vor den Fachgerichten dar. Zwar bestimmt sich das Maß wirkungsvollen Rechtsschutzes entscheidend nach dem sachlichen Gehalt der Einzelgrundrechte. Jedoch gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG zusätzlich, dass durch die normative Ausgestaltung der gerichtlichen Verfahrensordnung die umfassende Nachprüfung des Verfahrensgegenstandes in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht und eine dem Rechtsschutzbegehren angemessene Entscheidungsart und Entscheidungswirkung sichergestellt wird (BVerfGE 60, 253 (297)). Zur Effektivität des Rechtsschutzes gehört es insbesondere, dass das Fachgericht das Rechtsschutzbegehren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht prüfen kann und genügend Entscheidungsbefugnis besitzt, um drohende Rechtsverletzungen abzuwenden oder erfolgte Rechtsverletzungen zu beheben (BVerfGE 101, 106 (123)). Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes ist dahin zu verstehen, dass die gerichtliche Durchsetzbarkeit bereits wesensnotwendiger Bestandteil der einzelnen materiellen Grundrechte selbst ist und diese den durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierten Individualrechtsschutz ergänzen (BVerfGE 49, 252 (257)) und verstärken (BVerfGE 60, 253 (297)). Die Literatur sieht dieses in seiner konkreten Auswirkung nicht vollständig geklärte Nebeneinander unterschiedlicher verfassungsrechtlicher Grundlagen für die gerichtliche Durchsetzbarkeit materieller Grundrechtsverbürgungen eher kritisch und betont stärker den selbständigen Regelungsgehalt von Art. 19 Abs. 4 GG. Zum Zuge dürfte Art. 19 Abs. 4 GG insbesondere dann kommen, wenn die grundrechtliche Verbürgung als solche keinen Anspruch auf eine verfassungsgerichtliche Prüfung der fachgerichtlichen Sachverhaltsfeststellung und Rechtsanwendung gewährleistet. Einen derartigen Anspruch hat das Bundesverfassungsgericht bislang nur für die Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 und 3 GG und Art. 16a Abs. 1 GG, inzwischen aber auch für das Verbot religiöser Vereinigungen anerkannt. Fehler bei der Sachverhaltsfeststellung und Rechtsanwendung können andererseits stets nach Art. 19 Abs. 4 GG gerügt werden. Zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes gehört insbesondere, dass dem Richter eine hinreichende Prüfungsbefugnis hinsichtlich der tatsächlichen und rechtlichen Seite eines Streitfalls zukommt (BVerfGE 113, 273 (310); 118, 168 (208)). Das Gericht muss daher die tatsächlichen Grundlagen seiner Entscheidung selbst ermitteln (BVerfGE 101, 106 (123)). Mit der Rüge nach Art. 19 Abs. 4 GG kann insbesondere die Verhinderung oder unzumutbare Erschwerung des Zugangs zum Gerichtsverfahren geltend gemacht werden. In diesem Rahmen kann auch die Zurückweisung des Zulassungsantrags nach Art. 19 Abs. 4 GG gerügt werden, wenn aus der obergerichtlichen Begründung eine unzumutbare Erschwernis des Zugangs zum Berufungsverfahren deutlich wird. So verletzt es diese Norm, wenn das Berufungsgericht die Begründung des Verwaltungsgerichts mit Erwägungen aufrechterhält, die nicht ohne weiteres auf der Hand liegen und deren Heranziehung deshalb über den mit Blick auf den eingeschränkten Zweck des Zulassungsverfahrens zu leistenden Prüfungsumfang hinausgeht (BVerfG (Kammer), NVwZ-RR 2011, 460). Art. 19 Abs. 4 GG verpflichtet das Berufungsgericht, den Zulassungsantrag angemessen zu würdigen und durch 53 sachgerechte Auslegung selbständig zu ermitteln, welche Zulassungsgründe der Sache nach geltend gemacht werden und welche Einwände welchen Zulassungsgründen zuzuordnen sind. Erst dann, wenn aus einer nicht auf einzelne Zulassungsgründe zugeschnittenen Begründung auch durch Auslegung nicht eindeutig ermittelt werden kann, auf welche Zulassungsgrund der Antrag gestützt wird, stellt dessen Zurückweisung keine unzumutbare Erschwerung des Zugangs zur Berufung dar (BVerfG (Kammer), NVwZ 2011, 547 (548)). Das BVerfG erstreckt seine Prüfung im Rahmen der Verfassungsbeschwerde auch dann auf Art. 19 Abs. 4 GG, wenn der Beschwerdeführer selbst eine Verletzung dieses Rechts nicht ausdrücklich rügt (BVerfGE 54, 117 (124); 58, 163 (167); 71, 202 (204)). Es hat deshalb von sich aus eine Überprüfung an diesem Maßstab vorgenommen, um die im Verfassungsbeschwerdeverfahren aufgeworfenen Rechtsfragen rechtsgrundsätzlicher Klärung zuzuführen. Der Sicherung des fachgerichtlichen Vorrangs kommt seiner Ansicht nach insbesondere dann besonderes Gewicht zu, wenn die Verwaltungsgerichte bei ihrer Prüfung die Vorgaben der Qualifikationsrichtlinie und der GFK unmittelbar zu beachten haben, während diese Normen im Verfassungsbeschwerdeverfahren jedenfalls nicht unmittelbar als Prüfungsmaßstab von Bedeutung sind. Sieht § 78 Abs. 3 und 4 AsylVfG die Möglichkeit vor, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten, verbietet Art. 19 Abs. 4 GG eine Auslegung und Anwendung dieser Rechtsnormen, die die Beschreitung des eröffneten (Teil-)Rechtswegs in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert (BVerfG (Kammer), Beschluss vom 12. Mai 2008 – 2 BvR 378/05, in InfAuslR 2008, 263 nicht abgedruckt). Damit setzt das BVerfG seine Linie fort, bei divergierender obergerichtlicher Rechtsprechung zu unionsrechtlichen Fragen nach Art. 19 Abs. 4 GG die Verfassungsbeschwerde anzunehmen, wenn der Beschwerdeführer derartige Fragen mit der Grundsatzberufung im Zulassungsantragsverfahren nach § 124 Abs. 2 VwGO oder § 78 Abs. 3 AsylVfG geltend gemacht hatte (BVerfG (Kammer), Beschluss vom 11. Februar 2008 – 2 BvR 2575/07; BVerfG (Kammer), InfAuslR 2009, 417, beide zur umstrittenen Frage der Anwendbarkeit von Art. 28 Abs. 3 Buchst. a) RL 2004/38/EG auf assoziationsberechtigte Türken, s. hierzu aber jetzt EuGH, InfAuslR 2012, 43 Ziebell). Die Rüge nach Art. 19 Abs. 4 GG gegen die Versagung fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes hat Erfolg, wenn dargelegt wird, dass Art. 8 EMRK und seine Auswirkung auf § 25 Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 Satz 1 AufenthG im Hauptsacheverfahren zu klärende Sach- und Rechtsfragen aufgeworfen hatte (BVerfG (Kammer), InfAuslR 2011, 235 (236)) oder das Verwaltungsgericht im Eilrechtsschutzverfahren methodisch fehlerhaft eine Wiederholungsgefahr im Falle des von Ausweisung betroffenen Beschwerdeführers festgestellt hatte (BVerfG (Kammer), InfAuslR 2011, 287 (289 f.)). Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, einen im Rahmen eines Klageverfahrens wegen eines Asylfolgeantrags gestellten Abänderungsantrag im Blick auf die anwaltliche Vertretung als unzulässig zu bewerten und ihn nicht in Anwendung von § 88 VwGO als neuerlichen Antrag nach § 123 VwGO auszulegen oder zumindest vor einer Entscheidung in Anwendung von § 86 Abs. 3 einen Hinweis auf mögliche Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit des Antrags zu geben, verletzt Art. 19 Abs. 4 GG. Jedenfalls dann, wenn das Rechtsschutzziel klar aus dem Antrag und seiner Begründung zu erkennen ist und dieses Rechtsschutzziel zulässigerweise verfolgt werden kann, stellt die Behandlung des Antrags als unzulässig auch gegenüber einem anwaltlich vertretenen Antragsteller eine unzumutbare Erschwerung des Rechtswegs dar (BVerfG (Kammer), Beschluss vom 23. Oktober 2007 – 2 BvR 542/07). III. Eilrechtsschutz (§ 32 BVerfGG) 54 S. hierzu Lechner/Zuck, BVerfGG. Kommentar, § 32 Rdn. 41 ff.;Hänlein, AnwBl. 1995, 116 (119); Marx, Kommentar zum AsylVfG, 7. Auflage, 2009, § 36 Rdn. 190 ff.; Rozek, DVBl. 1997, 519 (523); BVerfGE 94, 166 (215) = NVwZ 1996, 678; BVerfG, InfAuslR 2005, 48 (49); BVerfG, InfAuslR 2005, 471. Für den Asylprozess hat das BVerfG entschieden, insbesondere im Flughafenverfahren grundsätzlich keinen Eilrechtsschluss mehr zu gewähren, weil den Verwaltungsgerichten die primäre Aufgabe des Grundrechtsschutzes übertragen worden sei (BVerfGE 94, 166 (215) = NVwZ 1996, 678; s. hierzu Marx, AsylVfG, 7. Aufl., 2009, § 36 Rdn. 197 ff.). Es hat in der Folgezeit jedoch wiederholt Eilrechtsschutz im Flughafenverfahren gewährt (BVerfG (Kammer), AuAS 2008, 226 Der Antrag sollte im unmittelbaren Anschluss an den Antrag im Hauptsacheverfahren gestellt werden und lautet: Musterantrag: Des Weiteren wird beantragt Zur Abwehr schwerer Nachteile für den Beschwerdeführer dessen Abschiebung in die Türkei einstweilen auszusetzen Es gibt keine Notkompetenz des einzelnen Richters. Auch gibt es keine gerichtsinternen Vorkehrungen für einen Notdienst (Hänlein, AnwBl. 1995, 116 (119). Stillhaltezusagen werden im Allgemeinen nicht eingeholt. In der früheren Gerichtspraxis war allerdings die Schiebeanordnung praktiziert worden (BVerfGE 85, 127 (128); 88, 185 (186 f.); s. hierzu Marx, Kommentar zum AsylVfG, 7. Auflage, 2009, § 36 Rdn. 216 f.). Das BVerfG kann auf Antrag oder von Amts wegen zur Sicherung eines in der Sache vor dem BVerfG später durchzuführenden Eilrechtsschutzverfahrens die Schiebeanordnung erlassen. Dabei wird gefordert, dass der Eilrechtsschutzantrag nicht nur rechtzeitig gestellt, sondern grundsätzlich auch begründet wird (BVerfG (Kammer), NVwZ-Beil. 1996, 9). Wer die Verfassungsbeschwerde mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbindet, sollte das Risiko eines solchen Vorgehens für die Verfassungsbeschwerde bedenken. Das BVerfG muss schnell entscheiden. Eine tiefreichende Auseinandersetzung mit den Argumenten des Beschwerdeführers wird dadurch möglicherweise verhindert (Lechner/Zuck, BVerfGG. Kommentar, § 32 Rdn. 42). Deshalb sollte nur in nicht von der Hand zu weisenden Notfällen der Antrag nach § 32 BVerfGG gestellt werden. Manchmal kann auch durch eine Petition beim Landtag oder durch eine Stillhaltezusage der zuständigen Ausländerbehörde das mit dem verfassungsprozessualen Eilrechtsschutz verfolgte Anliegen erreicht werden Das BVerfG trifft grundsätzlich keine gesonderte Entscheidung über den Eilrechtsschutzantrag, sondern entscheidet zugleich in der Sache. Es tenoriert in diesen Fällen, dass die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wird und sich damit der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt hat oder umgekehrt, dass die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung angenommen und ihr stattgegeben wird und sich dadurch der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt hat. Literatur zur Verfassungsbeschwerde 55 Hänlein, Andreas, Prozessuale Probleme der Verfassungsbeschwerde in Asylsachen, in: AnwBl. 1995, 116 Hänlein, Andreas, Prozessuale Probleme der Verfassungsbeschwerde in Asylsachen, in: AnwBl. 1995, 57 Heinrichsmeier, Paul, Probleme der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit dem fachgerichtlichen Anhörungsrügeverfahren, in: NVwZ 2010, 229 Klein, Eckart, Konzentration durch Entlastung?, in: NJW 1993, 2073 van den Hövel, Markus, Die Urteils-Verfassungsbeschwerde als einzig erforderliche Verfassungsbeschwerde in der Rechtspraxis?, in: NVwZ 1993, 549 Kleine-Cosack, Michael, Verfassungsbeschwerden und Menschenrechtsbeschwerde, 2. Aufl., 2007 Lechner, Hans/Zuck, Rüdiger, Bundesverfassungsgerichtsgesetz. Kommentar, 5. Aufl., 2006 Lübbe-Wolff, Die erfolgreiche Verfassungsbeschwerde, in: AnwBl. 2005, 509 Roeser, Thomas/ Hänlein, Andreas, Das Abänderungsverfahren nach § 80 VII VwGO und der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde, in: NVwZ 1995, 1082 Rozek, Jochen, Abschied von der Verfassungsbeschwerde auf Raten?, in: DVBl. 1997, 519 Schenke, Wolf-Rüdiger, Außerordentliche Rechtsbehelfe im Verfassungsprozess nach Erlass des Anhörungsrügengesetzes, in: NVwZ 2005, 729 Zuck, Rüdiger, Das Recht der Verfassungsbeschwerde, 3. Aufl., 2006 Weyreuther, Felix, Bundesverfassungsgericht und Verfassungsbeschwerde; Kompetenz und Kompetenzüberschreitung, in: DVBl. 1997, 925 Zuck, Rüdiger, Das Verhältnis von Anhörungsrüge und Verfassungsbeschwerde, in: NVwZ 2004, 739 Zuck, Rüdiger, Neues zum rechtlichen Gehör, in: NVwZ 2012, 479 Anhang: Auswertungsbogen für Fortbildungsveranstaltung Berufungszulassungsrecht und Verfassungsbeschwerde im Ausl- und AsylR mit Rechtsanwalt Dr. Reinhard Marx in Frankfurt am Main am 22. September.2012, Tagungszentrum Cosmopolitan im Hbf (18 abgegebene Bewertungsbögen) 56 I. Kriterien für Auswahl des Seminars Zufriedenheit mit den Leistungen des Dozenten hinsichtlich der fachlichen Kompetenz 16: vollkommen zufrieden 2 zufrieden 0 unzufrieden der Praxisnähe/Praxisrelevanz: 13 vollkommen zufrieden 5 zufrieden 0 unzufrieden der rhetorischen Fähigkeit, den Stoff zu vermitteln: 11 vollkommen zufrieden 7 zufrieden der didaktisch-methodischen Fähigkeiten: 7 vollkommen zufrieden 11 zufrieden 0 unzufrieden der Struktur des Vortrags: 10 vollkommen zufrieden 8 zufrieden 0 unzufrieden Anregung/Kritik: Bester Vortrag seit langem. – Referent kann wieder eingeladen werden. – Das Skript ist sehr gut, daher war noch mehr Diskussion/Erfahrungsaustausch möglich. Verhältnis Stofffülle zur verfügbaren Zeit 11 genau richtig 2 zu wenig 4 zu viel 1 k.A. Beurteilung der Themenauswahl und –gewichtung 18 in Ordnung 0 recht in Ordnung weil folgende Themen fehlten oder zu oberflächlich behandelt wurden: Zufriedenheit mit den Seminarunterlagen hinsichtlich Umfangs: 12 vollkommen zufrieden 6 zufrieden 0 unzufrieden Gestaltung: 10 vollkommen zufrieden 8 zufrieden 0 unzufrieden Inhalts: 12 vollkommen zufrieden 6 zufrieden 0 unzufrieden Anregung/Kritik - Lob für die Chance, das Skript vorher auszudrucken. – Mailversand sollte immer erfolgen. 57