AStW 2011/01 § 1 EStG – Auslandseinkünfte sind unabhängig von der Höhe stets nachzuweisen........................... 2 § 4 EStG – Getrennte Berechnung der Überentnahmen bei mehreren Betrieben ............................. 3 § 4 EStG – Hotelbetreiber kann Bewirtungskosten nur begrenzt absetzen ..................................... 4 § 4 EStG – Abzug von Geldbußen als Betriebsausgaben ............................................................... 5 §§ 4, 9 EStG – BMF aktualisiert Anwendungserlass zum häuslichen Arbeitszimmer ......................... 6 § 5 EStG – Verpflichtung aus einer Rückverkaufsoption ist zu passivieren ...................................... 8 § 6 EStG – Teilwert-AfA bei Wertminderungen........................................................................... 9 § 7g EStG – Aktuelle Entscheidungen zur Bildung des Investitionsabzugsbetrags .......................... 10 Bestellung ist für den Investitionsabzugsbetrag nicht nötig ................................................. 10 Zeitpunkt für den Ansatz und erforderliche Nachweise ....................................................... 10 Kein gemeinsamer Abzugsbetrag für mehrere Wirtschaftsgüter ........................................... 11 § 8 EStG – Nachträglicher Einbau einer Gasanlage erhöht den Listenpreis nicht ............................ 12 §§ 8 EStG, 3 UStG – Gutscheine des Arbeitgebers können steuerfreier Sachlohn sein.................... 13 Ertragsteuerliche Einordnungen des BFH .......................................................................... 13 Praxishinweise für die Lohnsteuer ................................................................................... 14 Umsatzsteuerpflicht auf Gutscheine ................................................................................. 15 § 9 EStG – Beurteilung des Verzichts auf Kreditrückzahlung gegen den Arbeitgeber ...................... 16 § 9 EStG – Abgrenzung von Ausbildungs- zu Werbungskosten bei einem Studenten ...................... 17 § 10 EStG – Steuerschädlicher Umgang mit Versorgungsleistungen ............................................ 18 Vermögensumschichtung gefährdet Abzug einer dauernden Last ......................................... 18 Verspätete Zahlung von Versorgungsleistungen ist unschädlich........................................... 18 § 12 EStG – Hinzurechnung der Umsatzsteuer für die Kfz-Privatnutzung ...................................... 20 § 17 EStG – Kein Gestaltungsmissbrauch beim ringweisen Verkauf von GmbH-Anteilen ................. 21 § 21 EStG – Unregelmäßigkeiten bei den Nebenkosten bei Verträgen unter Angehörigen ............... 22 § 33 EStG – Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung mit Fremdsamen .............................. 23 § 33 EStG – Beerdigungskosten nur in angemessener Höhe abzugsfähig ..................................... 24 § 33a EStG – Höhe des Ausbildungsfreibetrags ist verfassungskonform ....................................... 25 § 34 EStG – Tarifbegünstigung bei geringen oder außergewöhnlichen Entschädigungen ................. 26 § 42e EStG – Für die Anrufungsauskunft gelten die Regeln für Verwaltungsakte ........................... 27 § 7 GewStG – Einbeziehung von Gründungskosten bei Personengesellschaften ............................. 28 UStG, AO – Steuerliche Behandlung der Verpflegung durch Schulfördervereine ............................ 29 UStG – Fragen zu Vorsteuerabzug und Geschäftsveräußerung im Ganzen .................................... 31 § 1 UStG – Minderausgleich nach Ablauf eines Leasingvertrags ist nicht steuerbar ........................ 32 § 4 UStG – EuGH prüft Steuerfreiheit der Wertpapierverwaltung ................................................. 33 § 4 UStG – Nachträglich bescheinigte Steuerfreiheit wirkt rückwirkend ........................................ 34 § 13b UStG – Geänderter Anwendungserlass zur Umkehr der Steuerschuld ................................. 35 Verfahrensrecht – Rechtsschutz bei Zweifeln an Verfassungsmäßigkeit ........................................ 36 § 240 AO – Überweisungen ans Finanzamt am Freitag sind riskant ............................................. 37 § 13a ErbStG – Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit bei Auslandsvermögen ......................... 38 Steuern kompakt .................................................................................................................. 39 § 5 EStG – Rückstellung für die Vergütung von Mehrwegpaletten ........................................ 39 § 12 EStG – Steuerzinsen sind privat veranlasst ............................................................... 39 § 15 EStG – Kurberater ist nicht mit einem Rechtsanwalt vergleichbar ................................. 39 § 17 EStG – Verschmelzung kann Veräußerungsgewinn auslösen ........................................ 39 § 20 EStG – Einspruch gegen steuerpflichtige Stückzinsen kann ruhen ................................ 39 § 20 EStG – Steuer auf Zahlung einer Stiftung an Familienangehörige ................................. 40 § 23 EStG – Rechtslage im Veräußerungsjahr ist entscheidend ........................................... 40 § 24a EStG – Kein Altersentlastungsbetrag auf Kapitalerträge ............................................ 40 § 33 EStG – Besuchsfahrten zum Kind sind nicht absetzbar ................................................ 40 § 33 EStG – Einbau einer Kläranlage ist nicht außergewöhnlich ........................................... 41 § 33a EStG – Ländergruppeneinteilung ist nicht zu beanstanden ......................................... 41 AStW 2011/02 § 1 EStG – Auslandseinkünfte sind unabhängig von der Höhe stets nachzuweisen Beantragen Eheleute die fiktive unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG, müssen sie den Nachweis über die Höhe der nicht der deutschen Steuer unterliegenden Einkünfte auch dann über eine Bescheinigung der ausländischen Steuerbehörde vorlegen, wenn das Paar angibt, keine derartigen Einkünfte erzielt zu haben. Für diese materielle Tatbestandsvoraussetzung ist auch eine Nullbescheinigung erforderlich. Damit widerspricht der BFH der Literatur-Auffassung, wonach dann keine Bescheinigung erforderlich sein soll, wenn die Ehegatten erklären, keine entsprechenden Einkünfte erzielt zu haben. Auch durch die Bezifferung mit Null wird nämlich – so der BFH – eine bestimmte Höhe der betreffenden Einkünfte beschrieben. Die Pflicht zur Vorlage einer Nullbescheinigung soll der Verhinderung der Inanspruchnahme ungerechtfertigter Steuervorteile dienen. Soweit gegen die Pflicht eingewendet wird, ausländische Steuerbehörden stellten grundsätzlich eine Bescheinigung über Null aus, trifft das nicht generell für alle ausländischen Finanzbehörden zu. Soweit die Behörden die benötigten Bescheinigungen nach § 1 Abs. 3 S. 5 EStG tatsächlich nicht ausstellen sollten, lässt das BMF für Drittländer die Vorlage einer Bescheinigung einer deutschen Auslandsvertretung zu, in der dies bestätigt wird. Diese Billigkeitsregelung könnte laut BFH auch auf den Fall übertragen werden, dass ein EU/EWR-Mitgliedstaat die Ausstellung von Nullbescheinigungen verweigert. Die Verwendung eines bestimmten Vordrucks für die Bescheinigung ist nicht vorgeschrieben. Der Vorgabe des BMF für die Erteilung auf amtlichem Vordrucken kommt als Verwaltungsanweisung keine Gesetzeskraft zu. Fundstellen: BFH 8.9.10, I R 80/09, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 110084 BMF 30.12.96, IV B 4 - S 2303 - 266/96, BStBl I 96, 1506 AStW 2011/03 § 4 EStG – Getrennte Berechnung der Überentnahmen bei mehreren Betrieben Ist eine Person sowohl freiberuflich als auch gewerblich tätig, sind die Tätigkeiten zu trennen. Daher können nach einem Urteil des FG Baden-Württemberg in einem Betrieb schädliche Überentnahmen nach § 4 Abs. 4a EStG vorliegen, während im anderen Betrieb Verrechnungspotenzial vorhanden wäre. Im zugrunde liegenden Fall betrieb ein Physiotherapeut ein Fitnessstudio und eine Krankengymnastikpraxis in räumlicher Nähe. Für die Bestimmung der nicht abziehbaren Schuldzinsen ist dabei auf die Verhältnisse im einzelnen Betrieb und nicht auf den Saldo sämtlicher betrieblicher Einkunftsquellen abzustellen. Durch die betriebsbezogene Gewinnhinzurechnung sind Überentnahmen auch dann jeweils eigenständig zu bestimmen, wenn sachliche und wirtschaftliche Bezugspunkte zwischen den verschiedenen Tätigkeiten bestehen, sich die Betriebsräume in räumlicher Nähe befinden, eine Person alle Betriebe selbst leitet und ihnen sein Gepräge gibt oder zwischen den Tätigkeitsbereichen nicht unbedeutende sachliche und wirtschaftliche Bezüge bestehen. Entscheidend ist, dass die Tätigkeiten nicht derart miteinander verflochten sind, dass sie sich gegenseitig unlösbar bedingen. Dies ist für die Rechtsfrage der Überentnahme allein entscheidend. Fitnessstudios und Krankengymnastikpraxen lassen sich trennen. Sie werden regelmäßig separat betrieben und diese Erwerbstätigkeiten bedingen einander nicht. Es liegen getrennte Leistungen vor, die auch gesondert berechnet werden. Praxishinweis: Da sich Über- und Unterentnahmen aus zwei Betrieben nicht verrechnen lassen, ist es ratsam, nicht abzugsfähige Schuldzinsen durch gleichmäßige Entnahmen zu vermeiden. Fundstelle: FG Baden-Württemberg 27.10.10, 2 K 139/05, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 110786 AStW 2011/04 § 4 EStG – Hotelbetreiber kann Bewirtungskosten nur begrenzt absetzen Betrieblich oder beruflich veranlasste Bewirtungsaufwendungen werden wegen des untrennbaren Bezuges zur privaten Lebensführung gemäß § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG nur mit 70 % zum Abzug als Betriebsausgaben zugelassen, wenn die Aufzeichnungspflichten erfüllt sind. Abweichend hiervon gilt das Abzugsverbot über § 4 Abs. 5 S. 2 EStG nicht, wenn der Bewirtungszweck Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten gewerbsmäßigen Betätigung des Steuerpflichtigen ist. Das begünstigt in der Praxis insbesondere Gastwirte. Diese Ausnahme-regelung ist jedoch nicht uneingeschränkt auf alle Restaurantbetreiber für jegliche Art von Bewirtungsaufwendungen anwendbar, so das FG BerlinBrandenburg. Im Urteilsfall waren bei einem Unternehmen, das ein Hotel mit Gastronomie betrieb, Bewirtungsaufwendungen für Geschäftspartner angefallen. Hierbei handelte es sich überwiegend um Reiseveranstalter und Eventmanager. Hinzu kamen Aufwendungen für eine Jubiläumsfeier des Hotels. Hier lässt sich der volle Betriebsausgabenabzug nicht nutzen, weil die Sonderregel nur Bewirtungskosten erfasst, die als Werbe- oder Probeessen anzusehen sind. Insbesondere der Aufwand für die Jubiläumsfeier diente gerade nicht der Werbung für die Leistungen des Restaurants. Geschäftliche Besprechungen mit Lieferanten oder potenziellen Kunden sind dagegen auch ohne die Einnahme einer Mahlzeit vorstellbar. Werden lediglich Aufmerksamkeiten in geringem Umfang wie Kaffee, Tee, Gebäck angeboten, so handelt es sich hierbei nach R 4.10 Abs. 5 EStR nicht um eine Bewirtung. Fundstelle: FG Berlin-Brandenburg 19.1.11, 12 K 8371/06 B, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 110673 AStW 2011/05 § 4 EStG – Abzug von Geldbußen als Betriebsausgaben Werden Geldbußen, Ordnungs- und Verwarnungsgelder von einem Gericht, einer Behörde oder von Organen der Europäischen Gemeinschaft festgesetzt, dürfen diese nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8 EStG grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Dieses Abzugsverbot gilt nach einem Urteil des FG Münster aber nur, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: Die festgesetzte Geldbuße darf den durch den Gesetzesverstoß erzielten wirtschaftlichen Vorteil nicht abgeschöpft haben. Bei der Bemessung der Höhe der Geldbuße wurde bereits die steuerliche Nichtabziehbarkeit der Geldbuße mindernd berücksichtigt. Nur wenn beide Voraussetzungen vorliegen, kommt es zum Betriebsausgabenabzugsverbot. Ist dies nicht der Fall, kann ein Betriebsausgabenabzug in Höhe des abgeschöpften wirtschaftlichen Vorteils erfolgen. Wird mit der festgesetzten Geldbuße schon dem Grunde nach kein wirtschaftlicher Vorteil abgeschöpft, greift schon die erste der beiden Bedingungen und damit ist die Geldbuße insgesamt nicht abzugsfähig. Das Bayerische LfSt verweist in diesem Zusammenhang auf eine Regelung der Europäischen Kommission wonach Geldbußen im Zuge von Verstößen gegen das EU- Wettbewerbsrecht rein bestrafender Natur sind und nicht als vorteilsabschöpfend angesehen werden können. Damit ist nicht von einem Abschöpfungsanteil als Bestandteil einer EU-Geldbuße auszugehen und die Darlegung oder der Nachweis eines Abschöpfungsanteils durch den Steuerpflichtigen bereits dem Grunde nach nicht möglich. Derartige Geldbußen sind in allen offenen Fällen in vollem Umfang steuerlich nicht abzugsfähig. Fundstellen: FG Münster 5.10.10, 13 K 3807/06 F, unter www.iww.de , Abruf-Nr. 110787 Bayerisches LfSt 5.11.10, S 2145.1.1-5/4 St32 AStW 2011/06 §§ 4, 9 EStG – BMF aktualisiert Anwendungserlass zum häuslichen Arbeitszimmer Das BMF hat den Anwendungserlass zur einkommensteuerlichen Behandlung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer an die Änderungen durch das Jahressteuergesetzes 2010 angepasst, wonach rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2007 ein begrenzter Abzug von Werbungskosten oder Betriebsausgaben bis zu 1.250 EUR jährlich möglich ist, wenn dem Arbeitnehmer oder Selbstständigen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Nachfolgend die wichtigsten Neuregelungen für die Praxis. Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, sind die Aufwendungen bis 1.250 EUR je Wirtschafts- oder Kalenderjahr als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar. Die 1.250 EUR sind kein Pausch-, sondern ein objektbezogener Höchstbetrag, der für verschiedene Tätigkeiten oder Personen nur einmal in Anspruch genommen werden kann und daher aufzuteilen ist. Als anderer Arbeitsplatz gilt grundsätzlich, was nach objektiven Gesichtspunkten zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist, unabhängig von den konkreten Arbeitsbedingungen und Umständen wie etwa Lärmbelästigung oder Publikumsverkehr. Daher sind auch Großraumbüro oder Schalterhalle einer Bank ein anderer Arbeitsplatz. Der andere Arbeitsplatz steht zur Verfügung, wenn ihn der Berufstätige im erforderlichen Umfang nutzen kann, er also grundsätzlich so beschaffen ist, dass er auf das häusliche Arbeitszimmer nicht angewiesen ist. Dieser steht auch dann zur Verfügung, wenn er außerhalb der üblichen Arbeitszeiten, wie am Wochenende nicht zugänglich ist. Muss ein Steuerpflichtiger im häuslichen Arbeitszimmer einen nicht unerheblichen Teil seiner beruflichen Tätigkeit verrichten, ist der andere Arbeitsplatz unschädlich, sodass ein begrenzter Kostenabzug möglich ist. Werden im Arbeitszimmer mehrere Tätigkeiten nebeneinander ausgeübt, ist für jede von ihnen zu prüfen, ob ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Der steht beispielsweise einem Schriftsteller nicht zur Verfügung, auch wenn er einen Firmenarbeitsplatz für seine Nebentätigkeit benutzen könnte. Kein anderer Arbeitsplatz ist vorhanden, bei einem Lehrer, der für seine Unterrichtsvorbereitung in der Schule keinen Schreibtisch hat, bei einem Orchestermusiker ohne Übungsmöglichkeiten im Konzertsaal oder bei einem angestellten Krankenhausarzt mit freiberuflicher Gutachtertätigkeit. Darüber hinaus steht der vorhandene andere Arbeitsplatz nicht für alle Aufgabenbereiche der Erwerbstätigkeit zur Verfügung, wenn bspw. ein EDV-Berater von zu Hause seinen Bereitschaftsdienst erledigen muss, dem Schulleiter nur ein Schreibtisch für die Verwaltungsarbeiten, nicht aber für die Vor- AStW 2011/07 und Nachbereitung des Unterrichts zur Verfügung steht oder der Bankangestellte außerhalb der Bürozeiten umfangreiche Arbeiten erledigen muss. Dann sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bis 1.250 EUR zu berücksichtigen. Das BMF-Schreiben erläutert ausführlich die Aufteilung des Höchstbetrags. Das Schreiben enthält Beispiele dafür, wenn mehrere Tätigkeiten nebeneinander ausgeübt werden, das heimische Büro aber nicht den Mittelpunkt der gesamten Betätigung darstellt, oder wenn das Arbeitszimmer durch mehrere Personen oder nur zeitlich begrenzt genutzt wird und wenn sich die Nutzungsverhältnisse innerhalb eines Jahres ändern. Neben den Ergänzungen zum beschränkten Kostenabzug ohne einen anderen Arbeitsplatz beinhaltet das BMF-Schreiben auch Erläuterungen zu den übrigen Sachverhalten, etwa zum Begriff des häuslichen Arbeitszimmers, den begünstigten Aufwendungen sowie zum Mittelpunkt der gesamten Betätigung, jeweils mit Verweis auf die BFH-Rechtsprechung. Fundstelle: BMF 2.3.11, IV C 6 - S 2145/07/10002 AStW 2011/08 § 5 EStG – Verpflichtung aus einer Rückverkaufsoption ist zu passivieren Verpflichtet sich ein Kfz-Händler gegen Aufgeld, verkaufte Autos auf Verlangen des Erwerbers zeitlich befristet wieder zurückzukaufen, hat er hierfür eine Verbindlichkeit in Höhe des dafür vereinnahmten Entgelts auszuweisen. Nach einem aktuellen Urteil des BFH handelt es sich hierbei um eine bestimmte Leistungspflicht, die erzwingbar ist und eine wirtschaftliche Belastung darstellt. Die Einräumung der Option ist losgelöst vom nachfolgenden Rückübertragungsgeschäft zu beurteilen. Aus diesem Grund können das erhaltene Entgelt für diese Zusicherung und die hieraus resultierende mögliche Rückgabe nicht saldiert werden, was das BMF in seinem Nichtanwendungserlass zur BFH-Sichtweise aufführt. Die Vorabzahlung dient der Entschädigung für die Bindung und die Risiken, die der KfzHändler durch die Zusage eingeht. Seine Verpflichtung als Stillhalter entfällt erst mit der Ausübung oder dem Verfall der Option. Bis zu diesem Zeitpunkt muss der Optionsgeber eine entsprechende Verbindlichkeit in Höhe des dafür vereinnahmten Entgelts ausweisen. Dieser Ausweis unterliegt nicht dem Verbot der Bilanzierung schwebender Geschäfte und ist erst bei Ausübung oder Verfall der Option auszubuchen. Auch der Umstand, dass die Ausübung des Rechts durch den Käufer bei Vertragsabschluss noch ungewiss ist, steht dieser Vorgehensweise nicht entgegen. Das hat lediglich Einfluss auf die Höhe der Verbindlichkeit, inwieweit aus dem späteren Rückkauf ein Verlust droht. Die Bewertung erfolgt nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 und 3 EStG mit den Anschaffungskosten oder dem höheren Teilwert, was die vereinnahmten Optionsprämien sind. Hierzu wird aus dem Gesamtkaufpreis ein Teilbetrag für die Einräumung der Rückverkaufsoption geschätzt. Fundstellen: BFH 17.11.10, I R 83/09, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 110093 BFH 11.10.07, IV R 52/04, BStBl II 09, 705; 16.5.07, I R 36/06, BFH/NV 07, 2252 BMF 12.8.09, IV C 6 - S 2137/09/10003, BStBl I 09, 890 AStW 2011/09 § 6 EStG – Teilwert-AfA bei Wertminderungen Bei Grund und Boden und Gebäuden kann der niedrigere Teilwert aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung angesetzt werden. Das erfordert ein nachhaltiges Absinken unter den maßgeblichen Buchwert, sodass eine nur vorübergehende Wertminderung für eine Teilwert-AfA nicht ausreicht. Dabei geht der BFH im Einklang mit der Verwaltung bei abnutzbaren Anlagegütern von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung aus, wenn der Teilwert mindestens für die halbe Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Restbuchwert liegt. Voraussetzung ist, dass zum Bilanzstichtag mehr Gründe für ein Andauern der Wertminderung sprechen als dagegen. Welcher Zeitraum hierbei zugrunde zu legen ist, kann nicht generell beantwortet werden. Dies richtet sich nach den prognostischen Möglichkeiten, die je nach Art des Wirtschaftsguts und des auslösenden Moments für die Wertminderung unterschiedlich sein können. Nicht entscheidend sind dabei jedoch schlichte Verweise auf die aktuelle Marktsituation, etwa die allgemeinen Schwierigkeiten bei Ost-Immobilien oder die pauschalen Folgen der weltweiten Immobilienkrise. Für den Teilwert ist nicht auf den möglichen Verkauf während der Restnutzungsdauer abzustellen. Maßgeblich ist die objektive Restnutzungsdauer und nicht die individuelle Verbleibensdauer beim betreffenden Unternehmen. Auch wenn das Wirtschaftsgut vor Ablauf seiner Nutzungsdauer veräußert werden soll, ist eine Teilwertabschreibung nur möglich, wenn der Teilwert mindestens während der Hälfte des betriebsgewöhnlichen Zeitraums unter seinem fortgeschriebenen Buchwert liegt. Für die Zulässigkeit einer Teilwert-AfA kommt es nämlich grundsätzlich nicht auf die von der individuellen Verbleibensdauer abhängige Frage an, ob und in welchem Zeitraum sich eine festgestellte Wertminderung wieder aufholen lässt. Fundstellen: BFH 9.9.10, IV R 38/08, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 110789 BFH 29.4.09, I R 74/08, BStBl II 09, 899 BMF 26.3.09, IV C 6 -S 2171-b/0, BStBl I 09, 514 AStW 2011/010 § 7g EStG – Aktuelle Entscheidungen zur Bildung des Investitionsabzugsbetrags Die FG München und Berlin-Brandenburg sowie der BFH haben sich mit praxisrelevanten Fragen zum Investitionsabzugsbetrag geäußert. Bestellung ist für den Investitionsabzugsbetrag nicht nötig Der für die ehemalige Ansparrücklage erforderliche Nachweis einer verbindlichen Bestellung ist beim Investitionsabzugsbetrag nicht notwendig. Nach dem Urteil des FG München ist im Gegensatz zur alten Rechtslage nunmehr nämlich eine Missbrauchsgefahr durch die Bildung ins Blaue hinein nahezu ausgeschlossen, weil durch die Verzinsung der Steuernachforderung bei Nichtinvestition kaum noch ein Stundungs-effekt eintreten kann. Für das Tatbestandsmerkmal der Investitionsabsicht ist kein besonderes Nachweiserfordernis eingeführt worden. § 7g EStG fordert lediglich, das begünstigte Wirtschaftsgut voraussichtlich in den folgenden drei Jahren anzuschaffen. Diese Tatbestandsvoraussetzung der Investitionsabsicht stellt zwar eine strenge Anforderung dar. Das heißt jedoch nicht, dass die für die Altfassung im Falle einer Betriebseröffnung benötigte verbindliche Bestellung von wesentlichen Betriebsgrundlagen Eins-zu-Eins ins neue Recht übergegangen ist. Der von der Rechtsprechung gebildete Nachweis beruhte auf den Besonderheiten der Altfassung des § 7g EStG, die für den Investitionsabzugsbetrag gerade nicht zutreffen. Obwohl der Nachweis der verbindlichen Bestellung mangels gesetzlicher Vorgabe schon nach der alten Rechtslage umstritten war, stellt der Gesetzgeber an das Merkmal der Investitionsabsicht jetzt keine hohen Nachweiserfordernisse. Dies steht auch im Einklang mit dem Zweck der Investitionsförderung, die nicht durch erhöhte Nachweisanforderungen konterkariert werden soll. Ausreichend ist daher, wenn eine Investitionsabsicht ausreichend konkretisiert wird. Zeitpunkt für den Ansatz und erforderliche Nachweise Voraussetzung des § 7g EStG ist der Finanzierungszusammenhang zwischen der Investition und dem Abzugsbetrag. Hierfür ist es grundsätzlich erforderlich, dass die Absicht der Inanspruchnahme des Abzugsbetrags spätestens zum Zeitpunkt der Anschaffung des Wirtschaftsgutes vorliegt. Die Regelung ist nach dem Urteil des FG Berlin-Brandenburg nicht so zu verstehen, dass eine Ausschlussfrist zur Einreichung der Angaben geschaffen werden sollte. Eine nachträgliche Geltendmachung ist bis zur Bestandskraft der Steuerfestsetzung möglich. Die geforderten Angaben können auch noch im Einspruchs- oder Klageverfahren oder nach einer steuerlichen Außenprüfung nachgereicht werden. Für die Finanzbehörde muss nur die Feststellung möglich sein, für welche Wirtschaftsgüter der Abzugsbetrag beansprucht wird, um später prüfen zu können, ob die geplante Investition auch tatsächlich getätigt wurde oder ob der Abzug rückgängig zu machen ist. Dazu bedarf es Angaben, die sich – im Gegensatz zur Ansparrücklage – nicht mehr der Buchführung entnehmen lassen müssen. Da der Investitionsabzug außerbilanziell berücksich- AStW 2011/011 tigt wird, kann er in einer Bilanz weder enthalten sein noch erläutert werden. Daher sind dem FA grundsätzlich im Rahmen der Einreichung der Steuererklärung Unterlagen über die durch den Investitionsabzugsbetrag begünstigten Wirtschaftsgüter zugänglich zu machen. Dabei ist es unerheblich, in welcher Form dies geschieht. Der Steuerpflichtige muss das Wirtschaftsgut nur seiner Funktion nach benennen und die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten angeben. Diese Bedingung ersetzt das zur Ansparabschreibung bestehende Erfordernis, die geplante Investition hinreichend zu konkretisieren. Kein gemeinsamer Abzugsbetrag für mehrere Wirtschaftsgüter Für jedes Wirtschaftsgut, das voraussichtlich innerhalb des Begünstigungszeitraums angeschafft oder hergestellt werden soll, ist ein gesonderter Posten zu bilden. Diese Klarstellung durch den BFH ist zwar noch zur ehemaligen Ansparrücklage ergangen, lässt sich aber auch auf den Investitionsabzugsbetrag übertragen. Zwar ist – im Gegensatz zur Altregelung – jetzt nicht mehr erforderlich, dass das geplante Wirtschaftsgut genau bezeichnet wird. Ausreichend ist vielmehr bereits eine Benennung seiner Funktion nach. Dies bedeutet aber nicht, dass nunmehr eine Zusammenfassung mehrerer Wirtschaftsgüter mit ähnlicher Funktion in einem Investitionsabzugsbetrag möglich wäre. Es ist vielmehr auf die einzelne Anschaffung abzustellen, damit später nachvollzogen werden kann, in welcher Höhe und für welches Wirtschaftsgut der Abzugsbetrag in Anspruch genommen wurde. Lediglich funktionsgleiche Wirtschaftsgüter mit voraussichtlich identischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten dürfen in einem Investitionsabzugsbetrag zusammengefasst werden, wenn ihre Anzahl angegeben wird. Nach den Ausführungen des BFH kann eine im Rahmen des Jahresabschlusses zunächst gebildete Sammelbuchung keine gewinnmindernde Berücksichtigung finden. Das gilt auch dann, wenn auf Nachfrage des FA und vor der endgültigen Steuerfestsetzung die anzuschaffenden Wirtschaftsgüter konkretisiert und in der Buchführung verfolgbar gemacht werden. Grundsätzlich ist für jedes Wirtschaftsgut ein gesonderter Posten Rücklage zu bilden und dementsprechend sind bei mehreren künftigen Investitionen die einzelnen Beträge prinzipiell getrennt zu behandeln. Sammelbuchungen für mehrere Wirtschaftsgüter sind daher in aller Regel ausgeschlossen. Fundstellen: FG München 26.10.10, 2 K 655/10, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 110790 FG Ber l i n- B ra nd enb ur g 16 .9 .10 , 12 K 121 6 3/10 , Re vi sio n unter I R 90 /10 BFH 30.11.10, VIII B 3/10; 11.10.07, X R 1/06, BStBl II 08, 119 BMF 19.5.09, IV C 6 - S 2139-b/07/10002, Tz. 4; 8.5.09, IV C 6 - S 2139-b/07/10002, BStBl I 09, 633 AStW 2011/012 § 8 EStG – Nachträglicher Einbau einer Gasanlage erhöht den Listenpreis nicht Der nachträgliche Einbau einer Flüssiggasanlage in ein Firmenfahrzeug ist nicht als Sonderausstattung in die Bemessungsgrundlage des § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG einzubeziehen. Nach einem aktuellen Urteil des BFH liegt eine den Listenpreis erhöhende Sonderausstattung nur dann vor, wenn das Kfz bereits werkseitig im Zeitpunkt der Erstzulassung damit ausgestattet war. Im entschiedenen Fall wurden die Firmenwagen erst nach der Auslieferung für den Betrieb mit Flüssiggas umgerüstet. Die pauschalierende Bewertung der Privatnutzung nach dem Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich Umsatzsteuer beinhaltet auch Aufpreise für werkseitig zusätzlich eingebaute Ausstattungen. Der nachträgliche Einbau von zusätzlichen Ausstattungen ist dagegen nicht einzubeziehen. Denn es handelt sich dabei weder um werkseitig zusätzlich eingebaute Ausstattungen des Kfz noch ist das Extra im Zeitpunkt der Erstzulassung vorhanden. Nur das Abstellen auf die Erstzulassung trägt dem Zweck der typisierenden Bewertungsregel hinreichend Rechnung. Ansonsten müssten ohne zeitliche Begrenzung alle nachträglichen Umbaumaßnahmen an gebrauchten Fahrzeugen nachvollzogen werden. Erkennbar nachträgliche Wertveränderungen sollen aber von der 1 %-Regelung ausgenommen werden. Die Gasanlage ist auch kein eigenständiges Wirtschaftsgut, dessen Nutzbarkeit getrennt bewertet werden könnte. Als zusätzliches Ausstattungsmerkmal dient der Gasantrieb allein dem Gebrauch des Firmenwagens und erfüllt keinen eigenständigen Zweck. Fundstellen: BFH 13.10.10, VI R 12/09, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 110455 BFH 21.4.10, VI R 46/08, BStBl II 10, 848 AStW 2011/013 §§ 8 EStG, 3 UStG – Gutscheine des Arbeitgebers können steuerfreier Sachlohn sein Tankkarten, Tankgutscheine und Geschenkgutscheine können nach fünf aktuellen Urteilen des BFH Sachbezug darstellen, sodass die monatliche Freigrenze von 44 EUR genutzt werden kann. Damit gibt der BFH seine anderslautende Rechtsprechung ausdrücklich auf und wendet sich gegen die bislang strikte Sichtweise der Finanzverwaltung, die bei solchen Zuwendungen von nicht steuerbefreitem Barlohn ausgeht. Allerdings ist derzeit noch strittig, ob die Ausgabe eines Gutscheins der Umsatzsteuer unterliegt, was der EuGH zu einem Fall aus Großbritannien bejaht hatte. Ertragsteuerliche Einordnungen des BFH Den Entscheidungen des BFH zum geldwerten Vorteil für die Lohnsteuer lagen die folgenden vier Sachverhalte zugrunde: 1. Der Arbeitgeber hatte der Belegschaft das Recht eingeräumt, auf seine Kosten gegen Vorlage einer Tankkarte bei einer bestimmten Tankstelle bis zu einem Höchstbetrag von 44 EUR monatlich zu tanken. 2. Arbeitnehmer erhielten anlässlich ihres Geburtstages Geschenkgutscheine mit einem Höchstbetrag, den sie bei einer größeren Buchhandelskette einlösen konnten. 3. Die Angestellten durften mit vom Arbeitgeber ausgestellten Tankgutscheinen bei einer Tankstelle ihrer Wahl 30 Liter Super tanken und sich die Kosten dafür vom Betrieb erstatten lassen. 4. Arbeitnehmer erhielten auf Wunsch eine Tankkarte mit einem monatlichen Gesamtwert über 44 EUR, der bei einer bestimmten Tankstelle gegen Benzin, Tabak- und Süßwaren oder andere Warengruppen einlösbar war. In sämtlichen Fällen liegt Sachlohn vor. Die Differenzierung zwischen Sachbezügen und Barlöhnen erfolgt nach dem Rechtsgrund des Zuflusses, also danach, was der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber beanspruchen kann. Grundlage sind die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen, aus denen deutlich wird, welche Leistung der jeweilige Beschäftigte von seinem Arbeitgeber beanspruchen kann. Vor diesem Hintergrund ist die Unterscheidung nach der Art des arbeitgeberseitig zugesagten Vorteils vorzunehmen, den der Arbeitnehmer dann in Anspruch nehmen darf. Nicht entscheidend ist hingegen, auf welche Art und Weise der Arbeitgeber anschließend den Anspruch erfüllt und seinem Arbeitnehmer den zugesagten Vorteil verschafft. Kann der Arbeitnehmer lediglich Waren oder Dienstleistungen selbst beanspruchen, kommt eine Steuerbefreiung für Sachbezüge nach § 8 Abs. 2 S. 9 EStG unabhängig davon in Betracht, ob der Arbeitgeber zur Erfüllung dieses Anspruchs selbst tätig wird oder AStW 2011/014 er dem Arbeitnehmer gestattet, auf seine Kosten Sachen bei einem Dritten zu erwerben. Deshalb liegen Sachbezüge auch dann vor, wenn der Arbeitgeber seine Zahlung an die Belegschaft mit der Auflage verbindet, den empfangenen Geldbetrag nur in einer bestimmten Weise zu verwenden. Praxishinweise für die Lohnsteuer Nach R 8.1 Abs. 1 S. 7 LStR und H 8.1 „Warengutschein” LStH ist ein bei einem Dritten einzulösender Gutschein dann kein Sachbezug, wenn neben der Bezeichnung der abzugebenden Ware oder Dienstleistung ein anzurechnender Betrag oder ein Höchstbetrag angegeben ist. Darüber hinaus wurde die lohnsteuerliche Behandlung von Tankgutscheinen bislang sehr strikt und formal ausgelegt. Sollte sich die Verwaltung nunmehr der schlüssigen Begründungen des BFH anschließen, käme es für an Arbeitnehmer ausgegebene Waren- und Tankgutscheine häufiger zu steuerfreien Sachzuwendungen bis zur Freigrenze von 44 EUR im Monat und 528 EUR im Jahr. Unerheblich ist nunmehr, dass solche Gutscheine im täglichen Leben ähnlich dem Bargeld verwendbar sind, weil der Gutschein trotz einer gewissen Handelbarkeit oder Tausch-fähigkeit nicht in Geld besteht und damit ein Sachbezug bleibt. Hierbei sind folgende Fälle zu unterscheiden: Zufluss von Geld liegt vor, wenn der Barlohn nicht an den Arbeitnehmer ausbezahlt, sondern auf seine Weisung etwa zur Erfüllung einer Verbindlichkeit des Arbeitnehmers verwendet wird. Dies stellt lediglich eine Abkürzung des Zahlungsweges dar und lässt den Charakter der Zahlung als Barlohnzuwendung unberührt. Sachlohn liegt vor, wenn der Weg derart abgekürzt ist, dass der Arbeitgeber die Ware nicht selbst aushändigt, sondern der Arbeitnehmer von einem Dritten die vom Arbeitgeber zugesagte Sache oder Dienstleistung erwirbt und der Arbeitgeber das Entgelt dafür dem Dritten gegenüber erbringt. Kann der Arbeitnehmer wählen, ob sein Arbeitgeber ihm auch alternativ Geld in Höhe des Werts der Sachbezüge ausbezahlt, liegt Barlohn vor. Das gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber die Sache zuwendet. Das betrifft zum Beispiel Einkaufsgutscheine, die der Arbeitnehmer statt der Auszahlung des Urlaubsgeldes beziehen darf. Ein Sachbezug liegt hingegen auch dann vor, wenn der Arbeitgeber den Anspruch zum Bezug einer Sach- oder Dienstleistung einräumt und der Arbeitnehmer mit den erhaltenen Gutscheinen selbst eine Auswahl treffen kann, was er hierüber bei einem Dritten erwerben oder sich auf den Kaufpreis anrechnen lassen möchte. Zahlungen in einer gängigen ausländischen Währung sind stets Barlohn. Aktien, andere Wertpapiere und Edelmetalle sind Sachen, obwohl deren Wert sich einfach über den täglichen Börsenkurs ermitteln lässt. Sachlohn liegt vor, wenn der Arbeitgeber Geld an ein Leasingunternehmen für einen überlassenen Dienstwagen zahlt und der Arbeitnehmer Leasingnehmer des Kfz ist. AStW 2011/015 Umsatzsteuerpflicht auf Gutscheine Nach der aktuellen Rechtsprechung des EuGH stellt die Aushändigung von Gutscheinen an Arbeitnehmer eine Lieferung von Dienstleistungen gegen Entgelt dar. Diese Voraussetzung liegt vor, wenn zwischen der erbrachten Dienstleistung und dem empfangenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Die Beschäftigten verzichten auf einen Teil ihres Gehalts und leisten hierüber eine Gegenleistung. Da mit der Aushändigung der Gutscheine nicht unmittelbar die Befugnis übertragen wird, über einen Gegenstand zu verfügen, stellt diese keine Lieferung, sondern eine Dienstleistung dar. In Deutschland werden Nennwertgutscheine bislang noch als bloßer Zahlungsmitteltausch nicht der Umsatzsteuer unterworfen, weil der Wechsel von Geld gegen Gutschein lediglich als besondere Form eines Zahlungsmittels behandelt wird. Umsatzsteuerlich relevant ist nur der eigentliche Leistungsaustausch bei Einlösung des Gutscheins. Dies widerspricht dem EuGH-Urteil, weil bereits in der Herausgabe eines Gutscheins eine steuerpflichtige Leistung liegen soll. Die Finanzverwaltung wird allerdings ihre bisherige Besteuerungspraxis zunächst einmal weiter beibehalten, solange der EuGH noch nicht alle offenen Fragen zum Thema Nennwertgutschein als Teil des Arbeitsentgelts beantwortet hat. Fundstellen EStG: BFH 11.11.10, VI R 21/09, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 110547 BFH VI R 27/09; VI R 41/10; VI R 40/10; VI R 26/08; 6.3.08, VI R 6/05, BStBl II 08, 530; 27.10.04, VI R 51/03, BStBl II 05, 137 Benzingutscheine: OFD Hannover 24.4.08, S 2334 - 281 - StO 212 Fundstellen UStG: OFD Niedersachsen 17.1.11, S 7100 - 779 - St 171 EuGH 29.7.10, C-40/09, Rs. Astra Zeneca, BFH/NV 10, 1762 AStW 2011/016 § 9 EStG – Beurteilung des Verzichts auf Kreditrückzahlung gegen den Arbeitgeber Der BFH hat sich erneut damit beschäftigt, ob der Darlehensverzicht des Geschäftsführers gegen die GmbH durch das Gesellschafts- oder das Arbeitsverhältnis veranlasst ist. Dieser kann selbst dann zu Werbungskosten bei den Lohneinkünften führen, wenn das Darlehen aus im Gesellschaftsverhältnis liegenden Gründen gewährt worden war. Absetzbar ist dann der Betrag, den der Kredit im Zeitpunkt des Verzichts noch gehabt hatte, weil nur in dieser Höhe Aufwendungen entstanden sind. Gewährt ein Arbeitnehmer ein Darlehen, um Zinsen zu erwirtschaften, stehen regelmäßig die Kapitaleinkünfte im Vordergrund und ein Verlust des Kapitals ist im Rahmen des § 20 EStG grundsätzlich nicht abziehbar. Abzugrenzen hiervon ist aber der Fall, dass der Arbeitnehmer das Verlustrisiko aus beruflichen Gründen bewusst auf sich genommen hat, während etwa eine Bank kein Darlehen mehr gewährt hätte. Die Erzielung von Zinseinkünften ist dann nicht mehr das vorrangige Ziel. Sofern Arbeitgeber und Darlehensgeber auch gesellschaftsrechtlich verbunden sind, kommen weitere Abgrenzungskriterien hinzu, etwa die Höhe der Beteiligung, das Verhältnis der Lohneinkünfte im Vergleich zu den möglichen Beteiligungserträgen sowie die Frage, welche Konsequenzen sich für den Arbeitnehmer ergeben können, wenn er die entsprechende Finanzierungsmaßnahme nicht gewährt hätte. Berufliche Gründe liegen vor, wenn durch den Verzicht die weitere Anstellung als Geschäftsführer gesichert werden soll. Praxishinweis: Selbst wenn die Darlehensgewährung selbst durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, stellt der spätere Verzicht auf den Rückzahlungsanspruch eine weitere selbstständig zu würdigende Finanzierungsmaßnahme dar. Die muss nicht zwingend auf denselben Motiven gründen wie die zeitlich vorangehende Darlehensgewährung selbst. Fundstelle: BFH 25.11.10, VI R 34/08, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 110620 AStW 2011/017 § 9 EStG – Abgrenzung von Ausbildungszu Werbungskosten bei einem Studenten Nach der von der Verwaltung übernommenen BFH-Rechtsprechung sind Aufwendungen für ein Erststudium nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung als vorweggenommene Werbungskosten abziehbar. Diese Sichtweise hat aber auch zur Folge, dass es sich dann nicht mehr um Ausbildungskosten handelt. Ein Abzug als Sonderausgaben kommt daher nach einem erst jetzt vom FG Baden-Württemberg veröffentlichten Urteil selbst dann nicht in Betracht, wenn es sich dem Grunde nach um Werbungskosten handelt, die steuerlich aber nicht abzugsfähig sind. Im Urteilsfall ging es um die Aufwendungen eines Studenten für die Kosten der Wohnung am Ort der Fachhochschule sowie die Fahrten von dort zur elterlichen Wohnung. Hierbei handelt es sich grundsätzlich um vorweggenommene Werbungskosten, wenn eine doppelte Haushaltsführung vorliegt. Diese liegt aber dann nicht vor, wenn der Student durch fortgesetzte Nutzung seines Zimmers in die Wohnung der Eltern integriert ist und sich weder an den Kosten des Hausstands beteiligt noch die Haushaltsführung mitbestimmt. Der fehlende eigene Hausstand lässt sich besonders dann erkennen, wenn sich an der Nutzung des bis zum Schulabschluss genutzten Zimmers bei den Eltern durch die Aufnahme des Studiums sachlich wenig geändert hat. Ein Fahrraddiebstahl ist ebenfalls nicht absetzbar. Zwar kann auch der Verlust eines Wirtschaftsgutes zu Werbungskosten führen, wenn er so gut wie ausschließlich beruflich veranlasst ist. Erfolgt der Diebstahl aus dem Keller der Studentenwohnung, wurde kein durch den Unibesuch bedingtes Risiko realisiert. Der Diebstahl erfolgte damit im privaten Lebensumfeld. Fundstellen: FG Baden-Württemberg 16.12.09, 1 K 3933/09, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 110791 BFH 30.7.09, VI R 13/08, BFH/NV 09, 1986; 18.6.09, VI R 14/07, BStBl II 10, 816 BMF 22.9.10, IV C 4 - S 2227/07/10002 :002, BStBl I 10, 721 AStW 2011/018 § 10 EStG – Steuerschädlicher Umgang mit Versorgungsleistungen Der BFH hat sich mit zwei Abgrenzungskriterien bei der Vermögensübergabe beschäftigt, wenn die Versorgungsleistungen nicht vertragsgemäß bezahlt werden. Vermögensumschichtung gefährdet Abzug einer dauernden Last Nachdem der BFH jüngst bereits entschieden hatte, dass der Ertrag des umgeschichteten Vermögens zwingend die Versorgungsleistungen abdecken muss, um sie als Sonderausgaben abziehen zu können (s. AStW 10, 660), geht es in einem weiteren Urteil um einen vergleichbaren Sachverhalt, indem der Übernehmer das Vermögen in nicht ertragreiche Wirtschaftsgüter umschichtete. In diesem Fall sind die wiederkehrenden Leistungen selbst dann nicht abziehbar, wenn die Beteiligten die geschuldeten Versorgungsleistungen an die Erträge der neu erworbenen Vermögensgegenstände anpassen. Im zugrunde liegenden Fall wurde das erhaltene Gebäude veräußert und der Erlös zur Tilgung von Darlehen verwendet, die zu einer jährlichen Zinsersparnis führten. Anschließend wurden die monatlichen Versorgungsleistungen an die Eltern um mehr als die Hälfte auf nur noch 1.000 EUR reduziert. Die ab diesem Zeitpunkt geleisteten Zahlungen sind nach Auffassung des BFH nicht als Sonderausgaben anzuerkennen. Für das Prinzip der generationenübergreifenden Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen müssen nach der Umschichtung in ein Reinvestitionsgut die zugesagten Versorgungsleistungen weiterhin auf der Grundlage des Übergabevertrags erbracht werden. Insoweit müssen mit dem neuen Wirtschaftsgut genügend Nettoerträge erwirtschaftet werden, um die Leistungen zu decken. Diese Voraussetzung ist nicht mehr gegeben, wenn das übergebene Vermögen nicht in ausreichend ertragbringendes Vermögen umgeschichtet wurde. Dabei können Vertragsänderungen zur Minderung der Zahlung nicht berücksichtigt werden. Denn spätestens ab diesem Zeitpunkt dient die ursprüngliche familiäre Vereinbarung nicht mehr der Versorgung der Eltern. Sie lassen eher darauf schließen, dass der Wille zur dauerhaften Versorgung entfallen ist. Verspätete Zahlung von Versorgungsleistungen ist unschädlich Eine Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen kann der Besteuerung aber dann zugrunde gelegt werden, wenn die Parteien die Leistungen wie vereinbart erbringen. Allerdings rechtfertigt allein die verspätete Überweisung der Rente nicht den Schluss, dass sie ihren vertraglichen Pflichten insgesamt nicht mehr nachkommen wollen und der Sonderausgabenabzug entfällt. Lediglich die Unregelmäßigkeit der Zahlungen hindert für sich allein nicht die Anerkennung einer dauernden Last. So sind auch Mietverträge unter nahen Angehörigen anzuerkennen, wenn es zu unregelmäßigen Mietzahlungen kommt. Die Art und Weise der Zahlung von Versorgungsleistungen ist nur eines von mehreren Kriterien. Sie kann deshalb nicht isoliert betrachtet den Ausschlag für oder gegen die Anerkennung geben. Sprechen – abgesehen von unpünktlichen Zahlungen – keine weiteren AStW 2011/019 Kriterien gegen den Rechtsbindungswillen der Parteien, wird ein Übergabevertrag beachtet und es bleibt beim Sonderausgabenabzug. Dem steht nicht entgegen, wenn die Rente erst dann erbracht wird, wenn der Verpflichtete aufgrund der Kontodeckung wirtschaftlich hierzu in der Lage ist. Für den Abzug der Sonderausgaben ist das Abflussprinzip gemäß § 11 EStG zu beachten. Wird die Versorgungsleistung für den Monat Dezember erst im Januar nach Ablauf der zehntägigen Karenzzeit für wiederkehrende Bezüge entrichtet, kann diese Zahlung erst im Folgejahr steuermindernd berücksichtigt werden. Fundstellen: Umschichtung: BFH 18.8.10, X R 55/09, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 110459; 17.3.10, X R 38/06 Zahlungstermin: BFH 15.9.10, X R 10/09 AStW 2011/020 § 12 EStG – Hinzurechnung der Umsatzsteuer für die Kfz-Privatnutzung Weist ein Selbstständiger die Kosten für die Privatnutzung des Betriebs-Pkw durch ein fehlerhaftes Fahrtenbuch nach oder nutzt er die Deckelungsregel, wird diese bei überwiegend dienstlichen Fahrten ertragsteuerlich nach der 1 %-Regelung berechnet. Der BFH betont jedoch in einer aktuellen Entscheidung, dass bei der Umsatzsteuer anders zu verfahren ist: Zwar gibt es aus Vereinfachungsgründen das Wahlrecht, vom Listenpreis auszugehen und als Ausgleich für nicht mit Vorsteuern belastete Kfz-Kosten 80 % des Betrags als Bemessungsgrundlage zu nehmen. Will oder kann der Unternehmer aber nicht vom Wert nach der 1 %-Regel ausgehen, ist der Privatanteil zu schätzen. Vor diesem Hintergrund kann die nach § 12 Nr. 3 EStG nicht abzugsfähige Umsatzsteuer nicht mit 80 % des Bruttolistenpreises angesetzt werden. Nicht als Betriebsausgabe abziehbar ist vielmehr die nach dem UStG zu ermittelnde Umsatzsteuer auf die unentgeltliche Wertabgabe. Bemessungsgrundlage sind die Kosten, soweit sie zum Vorsteuerabzug berechtigt haben. Diese sind auf die privaten und unternehmerischen Fahrten aufzuteilen. Die so ermittelte Umsatzsteuer darf sich dann ertragsteuerlich nicht auf die Höhe des Gewinns auswirken. Dies korrespondiert in der Regel mit dem Betrag, der im jeweiligen Umsatzsteuerbescheid als Entnahme erfasst ist. Diese nach § 12 Nr. 3 EStG erforderliche Zurechnung ist sowohl beim Bilanzierenden als auch beim EÜR-Rechner bereits im Zeitpunkt der Entnahme vorzunehmen, also jeweils in dem Wirtschaftsjahr, in dem die Privatnutzung erfolgt war. Auch bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG kommt es dann nicht darauf an, wann die auf die Privatnutzung entfallende Umsatzsteuer gezahlt worden ist. Fundstellen: BFH 7.12.10, VIII R 54/07, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 110458 BFH 3.2.10, IV R 45/07, BStBl II 10, 689 BMF 18.11.09, IV C 6 - S 2177/07/10004 BStBl I 09, 1326, Tz. 35 AStW 2011/021 § 17 EStG – Kein Gestaltungsmissbrauch beim ringweisen Verkauf von GmbHAnteilen Der gezielte Verkauf einer wesentlichen Beteiligung gemäß § 17 EStG zur Verlustrealisierung stellt keinen Gestaltungsmissbrauch dar. Das gilt nach einem aktuellen Urteil des BFH auch dann, wenn die Anteile an einen Mitgesellschafter gehen und dieser im engen zeitlichen Zusammenhang wiederum Anteile an derselben GmbH in gleichem Umfang von einem Mitgesellschafter erwirbt. Es steht den Gesellschaftern nämlich frei, wann und an wen sie ihre Anteile veräußern. Da keine ausdrücklich geregelte Verlustabzugsbeschränkung greift, sind die Veräußerungsverluste entsprechend dem Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen, derzeit mit 60 % im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens. Diese steuermotivierte Vorgehensweise erfüllt die Voraussetzungen des § 17 EStG und verstößt damit nicht gegen eine vom Gesetzgeber vorgegebene Wertung. Die Beteiligten haben lediglich von einer ihnen durch das Gesetz eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht. In einem solchen Fall bedarf es hierfür grundsätzlich keiner weiteren, insbesondere keiner außersteuerlichen Motive mehr. Der gewählte Weg des Anteilsverkaufs zur Verlustnutzung ist zudem nicht ungewöhnlicher als etwa eine Liquidation, um die Verluste nutzen zu können. Übrigens ändert sich durch den erneuten Anteilserwerb die steuerliche Ausgangslage für den Gesellschafter. Der im Fall einer zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommenen Veräußerung dieser Anteile oder der bei Liquidation zu ermittelnde Gewinn oder Verlust wird dann unter Berücksichtigung der niedrigeren Anschaffungskosten aus dem Erwerbsvorgang ermittelt. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, die von § 17 EStG selbst nicht missbilligte Gestaltung mithilfe des § 42 AO zu korrigieren. Fundstellen: BFH 7.12.10, IX R 40/09; 29.5.08, IX R 77/06, BStBl II 08, 789 AStW 2011/022 § 21 EStG – Unregelmäßigkeiten bei den Nebenkosten bei Verträgen unter Angehörigen Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung eines Mietverhältnisses zwischen nahen Angehörigen ist, dass der Vertrag einem Fremdvergleich standhält. Dies bezieht sich insbesondere auf die Hauptpflichten wie das Überlassen der Wohnung und die Höhe der zu entrichtenden Miete. Bei der Zahlungsverpflichtung der Nebenkosten handelt es sich hingegen um eine Nebenpflicht. Hierbei auftretende Unregelmäßigkeiten führen nach einem Urteil des FG Niedersachsen nicht automatisch dazu, dass Mietverträge zwischen Angehörigen steuerlich nicht anerkannt werden können. Zwar sind auch Unklarheiten bei den Nebenabgaben bei zunehmender finanzieller Bedeutung gewichtige Anzeichen für die private Veranlassung der Wohnungsüberlassung. Nicht ausreichend ist aber, wenn Vereinbarungen über Nebenkosten fehlen oder keine Abrechnung hierüber erteilt wurde. Der Umstand nicht ordnungsgemäßer Abrechnung der Nebenkosten ist im Zusammenhang mit sämtlichen weiteren Feststellungen zu würdigen, die für oder gegen die private Veranlassung sprechen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es auch bei Fremdvermietungen häufig zu Unkorrektheiten und Nachlässigkeiten bei den Nebenkostenabreden und abrechnungen kommt. Unschädlich ist es deshalb, wenn eine Nebenkostenabrechnung verspätet erteilt, in bar vereinnahmt wird oder es an der Anpassung der Vorauszahlungen an die tatsächlich höheren Nebenkosten fehlt. Nach der BFH-Rechtsprechung kann nämlich unter Umständen sogar die überhaupt nicht erfolgte Vereinbarung und Abrechnung der Nebenkosten unschädlich sein. Auch nach Auffassung der Verwaltung führen fehlende Nebenkostenabreden nicht automatisch zur steuerlichen Nichtanerkennung, können aber Beweisanzeichen gegen die steuerliche Anerkennung eines Mietverhältnisses im Rahmen der Gesamtbetrachtung sein. Fundstellen: FG Niedersachsen 7.12.10, 3 K 251/08, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 110792 OFD Frankfurt 29.9.06, S 2253 A - 46 - St 214, DB 06, 2316 AStW 2011/023 § 33 EStG – Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung mit Fremdsamen Die Aufwendungen eines Ehepaares für eine Befruchtung mit Samen eines anonymen Spenders sind als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. Mit dieser Entscheidung zur heterologen künstlichen Befruchtung gibt der BFH seine bisherige Rechtsprechung auf. Danach stellten bisher Aufwendungen für eine Befruchtung mit Fremdsamen keine zwangsläufige Heilbehandlung dar, wenn der kranke Ehemann nicht behandelt wird und die behandelte Frau gesund ist. Bereits die Vorinstanz (s. AStW 10, 533) hatte jedoch entschieden, dass es sich um eine auf das spezielle Krankheitsbild des Mannes abgestimmte, medizinisch indizierte und ärztlich zulässige Heil- oder Therapiemaßnahme handelt, wenn der männliche Partner unter einer organisch bedingten Sterilität leidet und daher nicht in der Lage ist, auf natürlichem Weg Kinder zu zeugen. Die künstliche Befruchtung der gesunden Ehefrau mit Fremdsamen bezweckt zwar tatsächlich keine Beseitigung der Unfruchtbarkeit des Ehemannes. Sie zielt aber auf die Beseitigung der Kinderlosigkeit eines Paares ab und ist damit unmittelbare Folge der Erkrankung des Mannes, so der BFH. Damit wird auch bei einer Befruchtung mit Fremdsamen die durch Krankheit behinderte Körperfunktion beim Ehegatten durch eine medizinische Maßnahme ersetzt, die deshalb als Heilbehandlung anzusehen ist. Praxishinweis: Die Finanzverwaltung geht in H 33.1 - 33.4 EStH „Künstliche Befruchtung“ derzeit noch von der jetzt aufgegebenen alten BFH-Rechtsprechung aus. Hiernach werden nur die Kosten für eine künstliche Befruchtung wegen Empfängnisunfähigkeit der Ehefrau oder Frau in einer festen Partnerschaft anerkannt. Fundstellen: BFH 16.12.10, VI R 43/10, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 110793 BFH 10.5.07, III R 47/05, BStBl II 07, 871; 21.2.08, III R 30/07, BFH/NV 08, 1309 AStW 2011/024 § 33 EStG – Beerdigungskosten nur in angemessener Höhe abzugsfähig Ausgaben für die Beerdigung eines nahen Angehörigen sind zu berücksichtigen, sofern sie nicht aus dem Nachlass bestritten werden können, unmittelbar mit der eigentlichen Bestattung zusammenhängen und zwangsläufig sind. Daher scheiden Kosten für Traueressen, -kleidung und aufwendige Grabstätten und Grabmale mangels Zwangsläufigkeit aus. Die hiernach verbleibenden und dem Grunde nach zwangsläufigen Beerdigungskosten werden dann in angemessener Höhe berücksichtigt, wobei das FG Köln 7.500 EUR noch als angemessen ansieht. Nur in diesem Umfang sind die Nachkommen außergewöhnlich belastet, weil dies der Höhe nach notwendig erscheint. § 33 EStG soll nur der Minderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch existenziell notwendige und unvermeidbare private Aufwendungen Rechnung tragen. Zu berücksichtigen sind deshalb nur übliche, auf eine bescheidene Lebensführung zugeschnittene Aufwendungen, was sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls richtet. Die Höhe bemisst sich dabei losgelöst von den gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Verstorbenen oder seiner Erben lediglich nach objektiven Merkmalen. Allerdings ist laut BFH bei der Prüfung der Angemessenheit und Notwendigkeit eine großzügige Beurteilung geboten. Für die nach objektiven Kriterien anzustellende Angemessenheitsprüfung sind nach der Auffassung des FG Köln die durchschnittlichen Kosten einer Beerdigung im Todesjahr als Maßstab heranzuziehen. Nach einer Recherche der Stiftung Warentest kostete eine Bestattung in Deutschland im Jahr 2004 durchschnittlich rund 4.500 EUR. Praxishinweis: Die Finanzverwaltung erkennt seit dem Veranlagungszeitraum 2003 den Betrag von 7.500 EUR als angemessen an. Fundstellen: FG Köl n 29.9 .10 , 12 K 784/09 , rkr. , unter w w w.i w w.de , Abr uf- N r. 110 794 BFH 4.7.02, III R 58/98, BStBl II 02, 765; 17.6.94, III R 42/93, BStBl II 94, 754 AStW 2011/025 § 33a EStG – Höhe des Ausbildungsfreibetrags ist verfassungskonform Nach Ansicht des BFH wird der Mehrbedarf der Eltern für den Unterhalt auswärts studierender Kinder über 18 ausreichend steuerlich berücksichtigt. Zwar beträgt der Ausbildungsfreibetrag nach § 33a Abs. 2 EStG zur Abdeckung des Sonderbedarfs nur 924 EUR. Doch dieser Betrag darf nicht isoliert betrachtet werden, weil es zusätzlich zu einer ausreichenden steuerlichen Entlastung durch die Steuerfreibeträge für den Nachwuchs kommt, die in der Summe ausreichend sind. Das gilt auch dann, wenn Eltern aufgrund der Vergleichsrechnung nach § 31 EStG keinen Kinderfreibetrag erhalten, weil für sie das Kindergeld günstiger ist als die Steuerminderung. Es ist verfassungsrechtlich nicht geboten, den Aufwand, für die auswärtige Unterbringung weitergehend steuerlich zu entlasten. Nach der Rechtsprechung des BVerfG müssen Kosten für die Berufsausbildung – insbesondere für die auswärtige Unterbringung – nicht genauso behandelt werden wie Aufwendungen für die Sicherung des Existenzminimums. Eine Begrenzung auf die Hälfte der üblicherweise anfallenden Kosten ist verfassungskonform. Denn der Sonderbedarf für eine auswärtige Unterbringung ist nur eine Komponente der steuerlichen Entlastung von Eltern, deren Kinder sich in Ausbildung befinden. Ob diese ausreichend hoch ist, muss unter Einbezug aller Bestandteile des Familienleistungsausgleichs geprüft werden. Ein Vergleich mit den BAföG-Beträgen führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Die Summe der Steuerfreibeträge übersteigt die BAföG-Beträge im Jahr 2003. Auch hieraus ist nach Ansicht des BFH zu ersehen, dass die steuerliche Entlastung der Eltern ausreichend ist. Zwar sind die BAföG-Sätze seit 2003 angestiegen, aber auch die steuerlichen Freibeträge – zuletzt 2010 – mit Ausnahme des Ausbildungsfreibetrags. Fundstellen: BFH 25.11.10, III R 111/07, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 110451; 17.12.09, VI R 63/08, BStBl I 10, 341 BVerfG 10.11.98, 2 BvR 1057/91, BStBl II 99, 182; 26.1.94, 1 BvL 12/86 AStW 2011/026 § 34 EStG – Tarifbegünstigung bei geringen oder außergewöhnlichen Entschädigungen Das BMF hat die Tarifbegünstigung nach § 34 EStG auf Entschädigungsleistungen an die aktuelle BFH-Rechtsprechung in zwei Punkten angepasst. Dies ist in allen offenen Fällen anzuwenden. 1. Es bleibt grundsätzlich dabei, dass die Anwendung der begünstigten Besteuerung voraussetzt, dass die Abfindung zusammengeballt in einem Veranlagungszeitraum zufließt und eine Auszahlung mehrerer Teilbeträge in unterschiedlichen Jahren deshalb grundsätzlich schädlich ist. Allerdings ist eine geringe Nachzahlung unschädlich, wobei der BFH offengelassen hatte, bis zu welcher Grenze solche unbeachtlichen Zahlungen anzunehmen sind (s. AStW 10, 19). Das BMF zieht nun eine absolute Grenze, sofern die Entschädigung im Verhältnis zur Hauptleistung maximal 5 % beträgt und in einem anderen Veranlagungszeitraum zufließt. 2. Bei Berechnung der Einkünfte, die der Steuerpflichtige beim Fortbestand des Vertragsverhältnisses im Veranlagungszeitraum bezogen hätte, ist generell auf die Einkünfte des Vorjahres abzustellen. Von diesem Grundsatz gibt es jetzt eine Ausnahme, wenn die Einnahmesituation in diesem Jahr durch außergewöhnliche Ereignisse geprägt ist. Der BFH hatte eine solche Sondersituation für den Fall angenommen, dass sich eine Abfindung aus den Komponenten Altersvorsorge, Gehalt und Provisionen zusammensetzt und der Arbeitnehmer im Vergleichsjahr geringere reguläre Einkünfte erzielt hatte. Dann ist der Durchschnitt des Gehalts mehrerer Vorjahre zugrunde zu legen. Lediglich in Hinsicht auf diese beiden Punkte erfolgt eine Aktualisierung des Anwendungserlasses zu Entschädigungsleistungen aus dem Jahr 2004. Fundstellen: BMF 17.1.11, IV C 4 - S 2290/07/10007 :005, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 110285; 24.5.04, IV A 5 - S 2290 - 20/04 BFH 11.5.10, IX R 39/09; 27.1.10, IX R 31/09; 25.8.09, IX R 11/09 AStW 2011/027 § 42e EStG – Für die Anrufungsauskunft gelten die Regeln für Verwaltungsakte Das BMF setzt jetzt die aktuelle BFH-Rechtsprechung um, wonach die dem Arbeitgeber oder Arbeitnehmer erteilte Anrufungsauskunft nicht nur eine unverbindliche Rechtsauskunft, sondern ein Verwaltungsakt ist (s. AStW 11, 129). Das FA kann diese nur für die Zukunft aufheben oder ändern. Da die Bestimmungen zur Lohnsteueranrufungsauskunft in § 42e EStG keine eigenen Korrekturbestimmungen enthalten, werden § 207 AO zur verbindlichen Zusage anlässlich einer Außenprüfung und der Anwendungserlass hierzu analog angewendet. Die Einordnung als Verwaltungsakt hat darüber hinaus weitere Praxisfolgen: Erteilung und Rücknahme der Anrufungsauskunft haben grundsätzlich schriftlich zu erfolgen. Dabei ist ein Widerruf vom FA zu begründen. Eine von vornherein zeitlich befristete Auskunft endet automatisch durch Zeitablauf und nicht durch gesonderten Verwaltungsakt. Beruht eine Anrufungsauskunft auf Vorschriften, die sich anschließend ändern, tritt sie außer Kraft. Den Antrag können sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber stellen, die Anrufungsauskunft wirkt als Verwaltungsakt allerdings nur gegenüber dem Antragsteller. Dabei kann das FA gegenüber dem Arbeitgeber eine für ihn ungünstigen Rechtsstandpunkt einnehmen. Die Gegenwehr ist über das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren möglich. Allerdings kommt im Falle der Ablehnung keine Aussetzung der Vollziehung in Betracht, da die Anrufungsauskunft kein vollziehbarer Verwaltungsakt ist. Praxishinweis: Das Wohnsitz-FA des Arbeitnehmers ist nicht an die zuvor getätigten Auskünfte im Rahmen der Veranlagung gebunden, weil die Zusage nur für das Lohnsteuerverfahren gilt. Fundstellen: BMF 18.2.11, IV C 5 - S 2388/0-01, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 110795 BFH 30.4.09, VI R 54/07; 2.9.10, VI R 3/09; 9.10.92, VI R 97/90, BStBl II 93, 166 AStW 2011/028 § 7 GewStG – Einbeziehung von Gründungskosten bei Personengesellschaften Das FG Berlin-Brandenburg fordert eine konsequente Umsetzung der Regelung in § 7 S. 2 GewStG, indem es zu einer Gleichstellung von Personen- mit Kapitalgesellschaften kommt. Das hat zur Folge, dass auch die im Zuge der Aufnahme des Geschäftsbetriebs entstehenden Betriebsausgaben gewerbesteuerlich ertragsmindernd berücksichtigt werden. Das FG beanstandet, dass Abwicklungsgewinne und Anteilsveräußerungen von Personengesellschaften, soweit an ihnen keine natürlichen Personen beteiligt sind, zwar dem Grunde nach wie bei Kapitalgesellschaften der Gewerbesteuer unterliegen, Gründungskosten aber nur bei der Kapitalgesellschaft ab Eintragung ins Handelsregister mindernd berücksichtigt werden. Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften beginnt die Gewerbesteuerpflicht erst, wenn sie am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnehmen. Sind an der Personengesellschaft aber nur Körperschaften beteiligt, werden ihre Veräußerungs- und Aufgabegewinne seit einer Gesetzesänderung im Jahre 2002 erfasst, Gründungskosten dürfen gewerbesteuerlich aber weiterhin nicht geltend gemacht werden. Durch die Neuregelung wurde das Prinzip der Besteuerung nur des laufenden Gewerbebetriebs bei Einstellung der gewerblichen Tätigkeit durchbrochen, was gegen das verfassungsrechtliche Prinzip der Folgerichtigkeit verstößt. Es erscheint nicht folgerichtig, Personengesellschaften mit besonderen Beteiligungsverhältnissen zwar im Rahmen der Liquidation, jedoch nicht im Rahmen des Betriebsausgabenabzugs in der Phase der Betriebsaufnahme wie Kapitalgesellschaften zu behandeln. Praxishinweis: Die Finanzverwaltung hat gegen das Urteil Revision eingelegt. Betroffene Personengesellschaften können ihre Fälle daher über einen ruhenden Einspruch offenhalten. Fundstelle: FG Berlin-Brandenburg 17.11.10, 7 K 1993/06, Revision unter IV R 54/10, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 110796 AStW 2011/029 UStG, AO – Steuerliche Behandlung der Verpflegung durch Schulfördervereine Die OFD Münster erläutert ausführlich, wie Schul- und Elternfördervereine zu behandeln sind, die sich um die Verpflegung der Schüler während der Mittags- und Pausenzeit kümmern. Die Förderung mildtätiger Zwecke gemäß § 53 AO kann durch die Zubereitung und Ausgabe von Mittagsmahlzeiten und Pausenverpflegungen verwirklicht werden, da bei Schülern und Studenten die wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit unterstellt wird. Die Tätigkeit muss sich auf eine Grundversorgung beschränken und der Verkauf von sonstigen Handelswaren darf nicht mehr als 5 % des Gesamtumsatzes ausmachen. Die Verpflegung von Bediensteten der Schule ist unschädlich. Verfolgt der Verein die Förderung der Bildung und Erziehung, kann er diese Zwecke durch die Abgabe von Speisen und Getränken an Schüler verwirklichen, da dies das Bildungsund Erziehungsangebot in Bezug auf eine regelmäßige Teilnahme an einer gesunden Ernährung ergänzt. Diese Betätigung ist kein schädlicher Wettbewerb des § 65 Nr. 3 AO, wenn externen Personen diese Leistungen nicht angeboten werden. Übernimmt ein Schulförderverein, der nach der Satzung ausschließlich den Sport fördert, die Verpflegung der Schüler, wird kein satzungsmäßiger gemeinnütziger Zweck verwirklicht und die Leistungen sind dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen. Durch die Verpflegung von Schülern und Lehrern wird der Schulförderverein zum Unternehmer. Dadurch unterliegen die aus dem Verkauf von Speisen und Getränken erzielten Umsätze grundsätzlich der Umsatzsteuer, sofern nicht die Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG in Anspruch genommen wird. Die Umsatzsteuer beträgt grundsätzlich 19 %, soweit nicht die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 UStG erfüllt sind. Die Essensausgabe kann allerdings nach § 4 Nr. 23 UStG umsatzsteuerfrei sein, wenn dem Schulförderverein selbst auch die Aufnahme der Jugendlichen zu Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecken obliegt. Wird etwa vom Verein die Hausaufgabenbetreuung übernommen, ist eine Steuerbefreiung für die erzielten Umsätze möglich. In Betracht kommt darüber hinaus noch die Befreiung nach § 4 Nr. 18 UStG, wenn der Schulförderverein einem Wohlfahrtsverband als Mitglied angeschlossen ist. Zahlt der Schulträger an den Verein einen Zuschuss für die Essensausgabe, kann dieser umsatzsteuerlich ein zusätzliches Entgelt darstellen oder aber ein sogenannter echter, nicht der Umsatzsteuer unterliegender Zuschuss sein. Echte Zuschüsse liegen vor, wenn die Zahlungen nicht aufgrund eines Leistungsaustauschverhältnisses erbracht werden. Das ist der Fall, wenn sie nicht an bestimmte Umsätze geknüpft sind, sondern unabhängig von einer Leistung gewährt werden. Dies liegt beispielsweise vor, wenn der leistende Unternehmer einen Anspruch auf die Zahlung hat oder dieser in Erfüllung einer öffentlichrechtlichen Verpflichtung an ihn gezahlt wird. Die OFD erläutert zudem, welche Fallgestaltungen im Rahmen der Verpflegung von Schülern umsatzsteuerlich denkbar sind. Hierzu werden sechs Beispiele aus der Praxis aufgeführt. AStW 2011/030 Fundstelle: OFD Münster 7.1.11, Kurzinfo Körperschaftsteuer 1/2011 AStW 2011/031 UStG – Fragen zu Vorsteuerabzug und Geschäftsveräußerung im Ganzen Das FG Rheinland-Pfalz hat sich mit zwei praxisrelevanten Fragen im Bereich der Umsatzsteuer auseinandergesetzt. 1. Berichtigt der Aussteller nachträglich eine Rechnung mit Umsatzsteuer, indem er nunmehr keine Umsatzsteuer ausweist, geht dem Empfänger der Vorsteuerabzug nicht rückwirkend verloren. Denn nach EU-Recht ist die Vorsteuer für den Zeitraum geltend zu machen, in dem die Leistung erbracht wird und die Rechnung vorliegt. Dabei fällt der Vorsteuerabzug nicht rückwirkend weg, wenn der Geschäftspartner bei falscher Sachbehandlung die ursprüngliche richtige Rechnung später berichtigt, indem er die Steuer niedriger oder überhaupt nicht mehr ausweist. Würde man nämlich in diesem Fall den Vorsteuerabzug nachträglich versagen, wäre die Erstattung übermäßig erschwert, ohne dass dafür eine Notwendigkeit bestünde. Der Unternehmer wähnt sich mit dem Erhalt der Rechnung in Sicherheit und zahlt daraufhin den vereinbarten Preis an den Leistungserbringer. 2. Der Verkauf einer Kundenliste stellt keine Geschäftsveräußerung im Ganzen dar, wenn der Erwerber das Anzeigenblatt des Veräußerers nicht fortführt, sondern die Kundenliste für selbst erstellte Presseerzeugnisse verwendet. Die nicht steuerbare Geschäftsveräußerung setzt voraus, dass die übertragenen Vermögensgegenstände die Fortsetzung einer bisher durch den Veräußerer ausgeübten Tätigkeit ermöglichen. Hier geht es aber nicht um die Fortführung des Unternehmens, sondern um die bessere Geschäftslage. Die Verwendung der Kundenliste für eigene Presseerzeugnisse ist keine modifizierte Betriebsfortführung, sondern vergleichbar mit dem Abschluss eines neuen Mietvertrags, bei dem ebenfalls keine Fortführung des bisherigen Unternehmens vorliegt. Fundstelle: FG Rheinland-Pfalz 25.11.10, 6 K 2114/08, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 110797 AStW 2011/032 § 1 UStG – Minderausgleich nach Ablauf eines Leasingvertrags ist nicht steuerbar Hat der Leasingnehmer ein Fahrzeug nach Ablauf der Vertragslaufzeit in einem dem Alter und der Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand, schadensfrei und verkehrssicher zurückzugeben, und entspricht das Kfz nicht diesem Zustand, sehen die allgemeinen Leasingbedingungen einen Schadenersatzanspruch vor. Nach Verwaltungsauffassung unterliegt dieser Minderwertausgleich der Umsatzsteuer, weil er Entgelt für die vereinbarte Gebrauchsüberlassung darstellt, die auch die Duldung einer den vertragsgemäßen Gebrauch überschreitenden Nutzung beinhaltet. Dem widerspricht das FG Niedersachsen und hält die in der Praxis übliche Ausgleichszahlung des Leasingnehmers nach Ablauf eines Leasingvertrages nicht für umsatzsteuerbar. Sie steht in keinem Austausch mit Leistungen des Leasinggebers, weil es an der erforderlichen Wechselbeziehung zwischen Leistung und Gegenleistung fehlt. Steuerpflichtig ist vielmehr die Gebrauchsüberlassung des Autos auf Zeit, was mit Ablauf der vereinbarten Leasingzeit erfüllt ist. Insoweit erbringt der Leasingnehmer die von ihm noch geschuldete Ausgleichszahlung nicht, um eine Leistung zu erhalten, sondern weil er vertraglich zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet ist. Das FG verweist in seiner Begründung auf die EuGH- und BFH-Rechtsprechung, wonach zwischen Leistung und Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen muss und echte Entschädigungs- oder Schadenersatzleistungen kein Entgelt im Sinne des UStG darstellen. Sofern Unternehmer die Vorsteuer aus dem Kfz nicht vollständig geltend machen können, sollten sie ihre Umsatzsteuerfälle insoweit offenhalten. Fundstellen: FG Niedersachsen 2.12.10, 5 K 224/09, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 110607, BFH XI R 6/11 BMF 22.5.08, IV B 8 - S 7100/07/10007, BStBl I 08, 632 BFH 30.6.10, XI R 22/08, BFH/NV 10, 2362; 18.12.08, V R 38/06 AStW 2011/033 § 4 UStG – EuGH prüft Steuerfreiheit der Wertpapierverwaltung Der BFH hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob Banken und andere Vermögensverwalter, die für einzelne Anleger Wertpapiere verwalten, mit dieser Leistung der Umsatzsteuer unterliegen. Dabei ist zu klären, ob es unter Wettbewerbsgesichtspunkten sachlich gerechtfertigt ist, dass für die kollektive Wertpapieranlage durch Anleger über herkömmliche Investmentfonds eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8h UStG besteht, während die sogenannte individuelle Portfolioverwaltung über die Bank für einzelne Anleger nach Auffassung der deutschen Finanzverwaltung der Umsatzsteuer unterliegen soll. Der BFH hatte bereits 2007 entschieden, dass die Steuerbefreiung bei richtlinienkonformer Auslegung nicht nur für Leistungen der Fondsgesellschaft selbst, sondern auch für einen außenstehenden Verwalter in Betracht kommt. Dieses Urteil wendet das BMF nicht an, da § 4 Nr. 8h UStG nur auf Investmentvermögen nach dem InvG anzuwenden sei. Diese Differenzierung ist auch in Abschnitt 4.8.8 und 4.8.13 UStAE eingeflossen. Der BFH zweifelt daran, weil nach der Definition des EuGH der Wertpapierhandel ähnlich dem Überweisungs- oder Zahlungsverkehr insgesamt eine steuerfreie Finanzdienstleistung darstellt. Die Antworten des EuGH haben für die gesamte Branche der individuellen Vermögensverwaltung Bedeutung. Das betrifft auch die Frage, ob eine Pauschalvergütung in zwei Teile für die eigentliche Vermögensverwaltung und den An- und Verkauf von Wertpapieren aufzuteilen ist. Sollte der EuGH die Steuerfreiheit der individuellen Verwaltung bejahen, kann für den Anleger ein Rückforderungsanspruch hinsichtlich der in Rechnung gestellten Umsatzsteuer bestehen. Fundstellen: BFH 28.10.10, V R 9/10, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 110453, beim EuGH unter C44/11; 11.10.07, V R 22/04 BMF 9.12.08, IV B 9 - S 7117-f/07/10003, BStBl I 08, 1086 EuGH 19.4.07, C-455/05; 5.6.97, C-2/95; 13.12.01, C-235/00 AStW 2011/034 § 4 UStG – Nachträglich bescheinigte Steuerfreiheit wirkt rückwirkend Eine für die Umsatzsteuerbefreiung von Unterrichtsleistungen nach § 4 Nr. 21 UStG erforderliche Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde stellt einen für die Finanzbehörden bindenden Grundlagenbescheid dar. Dies gilt nach dem Urteil des FG Niedersachsen auch noch dann, wenn der Unternehmer die Bescheinigung erst nach Jahrzehnten beantragt und die Umsatzsteuer längst bestandskräftig festgesetzt worden war. Das Finanzamt hatte noch argumentiert, dass der Gedanke des Rechtsfriedens vor der materiellen Rechtsrichtigkeit für den Fall Gültigkeit haben müsse, wenn die Bescheinigung für die Steuerbefreiung wie im Urteilsfall erst 30 Jahre später beantragt und vorgelegt wird. Die Umsatzsteuerbescheide sind trotz Bestandskraft noch zu ändern, weil die Bescheinigungen als Grundlagenbescheide im Sinne des § 171 Abs. 10 AO Basis für eine Änderung nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO für das Finanzamt bindend sind. Maßgeblich für die rückwirkende Korrektur sind allein die in der Bescheinigung angegebenen Zeiträume. Unerheblich ist dabei, dass ein Antrag auf Steuerbefreiung erst so spät gestellt wird, da der Gesetzgeber insofern keine Fristen vorgesehen hat. Die Änderung hat damit innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids zu erfolgen, da die Festsetzungsfrist so lange gehemmt wird. Praxishinweis: Um diese Berichtigung alter Bescheide zu verhindern, beträgt die Frist für die Änderung bei Bescheinigungen über die Künstlereigenschaft nach § 4 Nr. 20a UStG durch das Jahressteuergesetz 2010 grundsätzlich nur noch vier Jahre. Das Vorhaben, diese Einschränkung auf Unterrichtsleistungen auszuweiten, wurde im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens wieder fallen gelassen. Fundstellen: FG Niedersachsen 16.9.10, 16 K 295/09, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 110798 BFH 18.2.10, V R 28/08, BFH/NV 10, 1206 AStW 2011/035 § 13b UStG – Geänderter Anwendungserlass zur Umkehr der Steuerschuld Durch das Jahressteuergesetz 2010 wurde die Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Umsätzen ab dem 1.1.2011 auf die Lieferung von Wärme und Kälte, Industrieschrott, Altmetalle und sonstigen Abfallstoffe, Gold sowie das Reinigen von Gebäuden erweitert. Aus diesem Grund wurde der UStAE geändert. Ein aktuelles BMF-Schreiben erläutert über 15 Seiten die Neuregelungen. Unter anderem wird hierin definiert, was unter die Lieferung der neu hinzugekommenen Tatbestände fällt. Beinhalten Warenzusammensetzungen sowohl betroffene als auch nicht darunter fallende Gegenstände, sind die Bestandteile grundsätzlich getrennt zu beurteilen. In Hinblick auf die Reinigung gehören nicht zum Gebäude vorübergehende Baulichkeiten wie Büro- oder Wohncontainer, Baubuden, Kioske, Tribünen und ähnliche Einrichtungen. Das Schreiben enthält eine Auflistung, was unter den Begriff Reinigung fällt und was nicht. Enthalten sind Reinigung von haustechnischen Anlagen, soweit es sich nicht um Wartungsarbeiten handelt sowie Hausmeisterdienste und Objektbetreuung, wenn sie auch Reinigungsleistungen beinhalten. Nicht unter § 13b UStG fallen hingegen Schornsteinreinigung, Schädlingsbekämpfung, Winterdienst und die Reinigung von Inventar, soweit es sich um eine eigenständige Leistung handelt. Ausgenommen ist die Arbeitnehmerüberlassung, auch wenn die Arbeitnehmer Gebäudereinigungsleistungen erbringen. Darüber hinaus erläutert der BMF-Erlass Übergangsregeln zum Jahreswechsel 2010/2011, etwa bei Teilleistungen und Anzahlungen sowie den Inhalt einer Schlussrechnung über nach 2010 erbrachte Leistungen bei Abschlagszahlungen vor dem 1.1.2011. Zu allen Aspekten gibt es Beispiele, um die Anwendung und Umsetzung in der Praxis zu erläutern. Fundstellen: BMF 4.2.11, IV D 3 - S 7279/10/10006, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 110543 Nachweis Gebäudereinigung: BMF 4.1.11, IV D 3 - S 7279/10/10004 AStW 2011/036 Verfahrensrecht – Rechtsschutz bei Zweifeln an Verfassungsmäßigkeit Das FG Niedersachsen hält die Besteuerung einer Grundstücksübertragung zwischen eingetragenen Lebenspartnern gegenüber der Steuerbefreiung bei Ehegatten als Gleichheitsverstoß für verfassungswidrig. Zwar wurde dies über das Jahressteuergesetz 2010 für Erwerbe ab dem 14.12.2010 beseitigt. Das FG fordert aber die Anwendung der Neufassung für alle noch nicht bestandskräftigen Fälle, so wie dies für das ErbStG geregelt wurde. Nur hierdurch könne die Vorgabe des BVerfG umgesetzt werden, wonach für eine steuerliche Schlechterstellung der Lebenspartnerschaft gegenüber der Ehe keine gravierenden Unterschiede bestehen, die eine Benachteiligung rechtfertigen könnten. Daher wurde Aussetzung der Vollziehung gewährt. Der Beschluss beinhaltet darüber hinaus massive Kritik an der Ablehnung einer Aussetzung der Vollziehung, wenn dieses Bedürfnis hinter das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung zurücktritt. Nach Ansicht der FG wird hierdurch der vorläufige Rechtsschutz gegen vermutlich verfassungswidrige Steuergesetze beschnitten und so zudem die Entscheidungen des BVerfG unterstützt, die Neufassung verfassungswidriger Normen erst mit Wirkung für die Zukunft zu fordern. Es ist unzulässig, Grundrechte zeitweise nicht anzuwenden, nur weil es womöglich viel Geld kostet. Vielmehr ist eine Rückbesinnung auf allgemeine Grundsätze des Rechtsstaates geboten, wozu die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG gehört. Praxishinweis: Das FG hat zwar keine Beschwerde gegen den Beschluss zugelassen. Dennoch werden diese Ausführungen in Zukunft eine Diskussion in Bewegung setzen, ob Steuerpflichtigen öfters Aussetzung gewährt werden muss. Dies würde auch das Risiko minimieren, dass der Fiskus mit Geldern plant, die später in eine Steuerrückzahlung fließen müssen. Fundstellen: FG Ni edersachsen 6.1.11, 7 V 66/10, unter www.iww.de , Abruf-Nr. 110799 BVerfG 21.7.10, 1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07 AStW 2011/037 § 240 AO – Überweisungen ans Finanzamt am Freitag sind riskant Die dreitägige Schonfrist des § 240 Abs. 3 AO für Überweisungen endet erst am nächstfolgenden Werktag. Abweichend hiervon zählen Samstag und Sonntag bei der Fristberechnung mit, sofern die Frist nicht an einem der beiden Tage endet. Das führt nach dem Beschluss des BFH dazu, dass die Schonfrist für die jeweils an einem Freitag fälligen Steuerschulden am Montag abläuft und eine am Dienstag beim Finanzamt eingehende Überweisung verspätet erfolgt ist. Damit fallen Säumniszuschläge an, obwohl der Zahlungsvorgang innerhalb von zwei Bankgeschäftstagen erfolgt ist, weil der Sonntag nicht dazu gehört. Für die verspätete Zahlung ist dies bedeutungslos. Der Gesetzgeber billigt in § 240 AO lediglich drei Schontage und bringt hierdurch nicht zum Ausdruck, dass eine inhaltliche Übereinstimmung mit den zivilrechtlichen Vorschriften zu den Höchstlaufzeiten von inländischen Überweisungen von drei Bankarbeitstagen herbeigeführt werden sollte. Im Hinblick auf die Befugnis zur Typisierung im steuerlichen Masseverfahren ist es nicht zu beanstanden, dass eine Zahlungsschonfrist von drei Tagen für ausreichend erachtet wird. Diese Schonfrist wird dem Steuerpflichtigen zum Ausgleich dafür eingeräumt, dass er das Risiko einer verzögerten Überweisung trägt. Insoweit ist allerdings auch zu berücksichtigen, dass er seine Steuerschulden rechtzeitig bis zum Fälligkeitstag zu zahlen und im Falle der Schuldbegleichung durch Überweisung eine ausreichende Laufzeit einzurechnen hat. Praxishinweis: Durch diese in der Praxis nicht generell bekannte Fristberechnung ist der Anfall von Säumniszuschlägen nicht auszuschließen, wenn betriebliche oder private Steuern an einem Freitag zur Zahlung angewiesen werden. Durch das Wochenende ist nicht gewährleistet, dass das Geld am Montag bei der Finanzkasse eingeht. Dabei ließ der BFH offen, ob bei dieser Konstellation ein Erlass des Säumniszuschlags geboten ist. Fundstellen: BFH 21.12.10, V B 16/09, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 110800; V B 17/09 AStW 2011/038 § 13a ErbStG – Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit bei Auslandsvermögen Vermögen aus EU- und EWR-Staaten wird in allen offenen Fällen bis 2008 sowie im Rahmen der Erbschaftsteuerreform 2009 wie Inlandsvermögen behandelt. Der BFH hat aktuell dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die weiterhin bestehende Nicht-Begünstigung nach § 13a ErbStG für Betriebsvermögen aus Drittländern gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt. Im zugrunde liegenden Fall geht es um den Erwerb von Anteilen an einer kanadischen Kapitalgesellschaft. Der BFH begründet die Vorlage damit, dass die steuerliche Behandlung von Erbschaften nach ständiger EuGH-Rechtsprechung unabhängig davon, ob es sich um Geld, bewegliche oder unbewegliche Güter handelt, unter die Vertragsbestimmungen über den Kapitalverkehr fällt. Insoweit liegt daher ein Verstoß dagegen vor, wenn Steuervergünstigungen nur für Inlands-, nicht jedoch für Auslandsvermögen gewährt werden. Da der EuGH bereits 2008 für Betriebsvermögen im EU-Ausland einen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit erkannt hatte, sprechen nach Ansicht des BFH gute Gründe dafür, dass auch eine Erbschaft insoweit in den Schutzbereich fällt, als sich darin Anteile an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung in einem Drittland handelt. Denn nach EU-Recht sind alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs auch zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verboten. Erbschaften, mit denen das Vermögen eines Verstorbenen auf eine oder mehrere Personen übergeht, fallen in die Rubrik des Kapitalverkehrs mit persönlichem Charakter. Praxishinweis: Fälle sollten nicht nur in Hinsicht auf Betriebsvermögen, sondern auch auf Immobilien aus Drittländern offengehalten werden. Hier wird nämlich weiterhin der Verkehrswert nicht nach den drei Bewertungsverfahren ermittelt und für Mietshäuser erfolgt kein Abschlag. Fundstellen: BFH 15.12.10, II R 63/09, beim EuGH unter C 31/11, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 110267 EuGH 17.1.08, C 256/06, BFH/NV 08, 120; 22.4.10, BFH/NV 10, 1212 AStW 2011/039 Steuern kompakt § 5 EStG – Rückstellung für die Vergütung von Mehrwegpaletten Transportiert ein Lieferant seine Waren auf Mehrwegpaletten und berechnet er dem Kunden für die Überlassung der Paletten Geld, hat er für die Verpflichtung zur Rücknahme und Vergütung eine Rückstellung zu bilden, sofern die Paletten seinem Unternehmen zugeordnet werden. Die Überlassung und spätere Rücknahme der Paletten ist als leiheähnliche Gebrauchsüberlassung zu werten, weil der vom Kunden für die Überlassung der Paletten zu zahlende Betrag mit einem Pfandgeld vergleichbar ist. Die Verpflichtung zur Rückzahlung ist bereits im Zeitpunkt der Überlassung der Paletten wirtschaftlich verursacht (FG Rheinland-Pfalz 22.9.10, 2 K 2467/08, rkr., unter www.iww.de, Abruf-Nr. 110801). § 12 EStG – Steuerzinsen sind privat veranlasst Aus dem privaten Charakter der Einkommensteuer ergibt sich, dass Erstattungsbeträge selbst dann nicht als Betriebseinnahme anzusetzen sind, wenn sie mit betrieblichen Einkünften zusammenhängen. Da sie der privaten Sphäre zugewiesen sind, berechtigt auch die Rückforderung einer überhöhten Einkommensteuererstattung nicht zum Betriebsausgabenabzug, was infolge auch für die Verzinsung als Nebenleistungen gilt. Dabei ist unerheblich, dass die überhöhte Einkommensteuererstattung nicht dem materiellen Recht entsprochen hat (BFH 21.10.10, IV R 6/08, NV, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 110802). § 15 EStG – Kurberater ist nicht mit einem Rechtsanwalt vergleichbar Einkünfte aus Kurberatung sind nach § 15 EStG gewerblich, wenn es dem Beratenden an einer umfassenden juristischen Vorbildung und an den zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs erforderlichen Staatsprüfungen fehlt. Fachkenntnisse nur in einem Teil des Sozialrechts schaffen keine dem freien Beruf des Rechtsanwalts ähnliche Qualifikation (BFH 7.9.10, VIII B 23/10, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 110051). § 17 EStG – Verschmelzung kann Veräußerungsgewinn auslösen Eine nicht den Wertverhältnissen entsprechende Verschmelzung kann anteilig zu einer nach § 17 EStG steuerbaren verdeckten Einlage zugunsten der gewährten Geschäftsanteile führen. Das gilt, wenn das Kapital der aufnehmenden Gesellschaft um den Nominalwert der Anteile der übertragenden Kapitalgesellschaft erhöht wird und die natürliche Person sowohl an der übernehmenden wie auch an der übertragenden Kapitalgesellschaft maßgebend beteiligt ist. Die verdeckte Einlage steht der Veräußerung von Anteilen gleich. Hierzu gehören auch Bezugsrechte, die aufgrund einer Kapitalerhöhung entstehen können (BFH 9.11.10, IX R 24/09, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 110348). § 20 EStG – Einspruch gegen steuerpflichtige Stückzinsen kann ruhen AStW 2011/040 Mit dem Jahressteuergesetz 2010 wurde die Verwaltungsauffassung klarstellend geregelt, dass erhaltene Stückzinsen auch dann zu versteuern sind, wenn sie aus der Veräußerung von vor 2009 angeschafften Anleihen stammen, die dem Bestandsschutz unterliegen. Da beim FG Münster eine Klage zu der Frage anhängig ist, ob es sich bei der Gesetzesänderung um eine unzulässige Rückwirkung handelt, können Einsprüche ruhen, sofern sie sich auf das anhängige Verfahren stützen. AdV wird nicht gewährt (OFD Münster 2.2.11, Kurzinfo ESt 3/2011; beim FG Münster unter 2 K 3644/10 E, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 110803). § 20 EStG – Steuer auf Zahlung einer Stiftung an Familienangehörige Zahlungen einer Familienstiftung an Familienangehörige des Stifters sind auch dann Einkünfte aus Kapitalvermögen, wenn diese nicht beteiligt sind. § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG knüpft an die Ausschüttung auch dann an, wenn die Leistungsempfänger zumindest mittelbar Einfluss auf das Ausschüttungsverhalten der Stiftung nehmen können. War die Stiftung ihrer gesetzlichen Verpflichtung nicht nachgekommen, Kapitalertragsteuer einzubehalten und ans Finanzamt abzuführen, handelt sie grob fahrlässig und haftet für den Steuerbetrag. Das gilt auch bei nicht eindeutiger Rechtslage, denn hier ist eine abweichende Auffassung im Rechtsbehelfsverfahren durchzusetzen (BFH 3.11.10, I R 98/09, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 110728). § 23 EStG – Rechtslage im Veräußerungsjahr ist entscheidend Die Besteuerung eines Spekulationsgewinns ist allein nach der im Zeitpunkt des Verkaufs geltenden Rechtslage zu beurteilen und nicht nach dem Zufluss der Einnahmen. Veräußert der Anleger z.B. 1997 Aktien durch die Annahme einer Abfindung im Rahmen eines Squeeze-out und erfolgt Jahre später eine Erhöhung der ursprünglichen Barabfindung, so ist kein Spekulationsgewinn zu versteuern, weil das BVerfG dies für die Jahre 1997 und 1998 wegen struktureller Vollzugshindernisse ausgeschlossen hat (FG Düsseldorf 14.10.10, 14 K 1324/10 F, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 110804). § 24a EStG – Kein Altersentlastungsbetrag auf Kapitalerträge In die Berechnung des Altersentlastungsbetrags fließen Kapitalerträge gemäß § 2 Abs. 5b S. 1 EStG nicht ein, sofern sie der Abgeltungsteuer unterliegen. Damit sind nur die erzielten übrigen positiven Einkünfte berücksichtigungsfähig. Dazu gehören weder Versorgungsbezüge noch Leibrenten. Handelt es sich also um Rentner mit Kapitaleinkünften, entfällt der Altersentlastungsbetrag vollständig (FG Düsseldorf 13.10.10, 15 K 2712/10 E, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 110805). Praxishinweis: Sofern die Kapitalerträge über die Günstiger-Prüfung der tariflichen Einkommensteuer unterworfen werden, lässt sich der Altersentlastungsbetrag auch von den Einkünften nach § 20 EStG abziehen. § 33 EStG – Besuchsfahrten zum Kind sind nicht absetzbar AStW 2011/041 Der Aufwand für Besuche der beim anderen Elternteil lebenden Kinder ist nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Die Änderungen zum Umgangsrecht geben keinen Anlass, die bisherige BFH-Rechtsprechung zu ändern. Aufgrund der ausdrücklich geregelten Rechtspflicht ist der Umgang mit dem Kind zwar als zwangsläufig anzusehen. Durch diese Kontaktpflicht sind typische Kosten der Lebensführung aber nicht außergewöhnlich, weil diese Rechte und Pflichten zum gemeinsamen Sorgerecht für die Kinder auch bei intakten Ehen bestehen. Durch den Familienleistungsausgleich sind die Kosten für Wochenendfahrten zum getrennt lebenden Kind in Erfüllung der elterlichen Pflicht abgegolten (FG BadenWürttemberg 26.11.10, 10 K 2352/10, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 110806). § 33 EStG – Einbau einer Kläranlage ist nicht außergewöhnlich Anschaffungskosten für eine Kläranlage sind auch dann nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig, wenn das Einfamilienhaus in der dünnbesiedelten Gegend wegen der schweren Erreichbarkeit nicht ans kommunale Abwassernetz angeschlossen ist. Zwar entstehen die Kosten zwangsläufig, denn der Hausbesitzer ist zur Abwasserbeseitigung gesetzlich verpflichtet. Allerdings ist er wirtschaftlich nicht belastet, weil er einen marktfähigen Gegenstand anschafft und es sich um eine bloße Umschichtung von Vermögenswerten handelt (FG Münster 12.11.10, 4 K 1393/08 E, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 110807). § 33a EStG – Ländergruppeneinteilung ist nicht zu beanstanden Die Ermittlung der Angemessenheit und Notwendigkeit von Unterhaltsleistungen an Empfänger im Ausland anhand des Pro-Kopf-Einkommens des jeweiligen Staates ist nicht zu beanstanden, weil die Lebensverhältnisse eines Staates dadurch realitätsgerecht abgebildet werden. Durch den direkten Bezug zum Bruttoinlandsprodukt fließen vielfältige Faktoren in die Einordnung in eine Ländergruppe ein. Der Vergleich der nationalen Lebensverhältnisse ist durch das Pro-Kopf-Einkommen statt dem nationalstaatlichen Existenzminimum gewährleistet und führt nicht zu einem offensichtlich falschen Ergebnis (BFH 25.11.10, VI R 28/10, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 110456).