1. Grundlage - beim Kanton Aargau

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Botschaft des Regierungsrats des
Kantons Aargau an den Grossen Rat
vom 30. August 2006
06.170
Gesetz über die Umsetzung der neuen Bundesgesetzgebung im
Strafrecht und Strafprozessrecht
Bericht und Entwurf
zur 1. Beratung
-2-
Inhaltsverzeichnis
Seite
Zusammenfassung
4
1.
Grundlage
7
2.
Handlungsbedarf
8
3.
Wichtige Neuerungen und die daraus abgeleiteten Leitsätze
9
3.1
3.2
3.2.1
3.2.2
3.3
Kompetenzen der Gerichte im Bereich des Erwachsenenvollzugs ...................... 9
Neue Sanktionssysteme.....................................................................................10
Neues Sanktionssystem im Erwachsenenstrafrecht ...........................................10
Neues Sanktionssystem im Jugendstrafrecht .....................................................12
Auswirkungen der Sanktionssysteme auf die Zuständigkeiten der
strafrichterlichen Behörden ................................................................................13
3.3.1 Auswirkungen der Sanktionssysteme auf die Zuständigkeiten der
Strafbefehlsrichter und Strafbefehlsrichterinnen im Erwachsenenstrafrecht .......14
3.3.2 Auswirkungen der Sanktionssysteme auf die Zuständigkeiten der
Gerichtspräsidien im Erwachsenenstrafrecht .....................................................15
3.3.3 Auswirkungen der Sanktionssysteme auf die Zuständigkeiten der
Jugendanwaltschaft ...........................................................................................16
4.
Vernehmlassung
4.1
4.2
5.
Beibehaltung der Schulpflegen...........................................................................17
Erhöhung der strafrichterlichen Kompetenzen ....................................................18
Zu den einzelnen Bestimmungen
5.1
5.2
5.3
5.4
5.5
5.6
5.7
5.8
5.9
5.10
5.11
5.12
5.13
5.14
5.15
5.16
5.17
16
18
Gesetz über die Strafrechtspflege (Strafprozessordnung, StPO)........................18
Gesetz über die politischen Rechte (GPR) .........................................................35
Gerichtsorganisationsgesetz (Gesetz über die Organisation der ordentlichen
richterlichen Behörden) ......................................................................................35
Gesetz über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz) .................................35
Zivilrechtspflegegesetz (Zivilprozessordnung, ZPO) ...........................................36
Gesundheitsgesetz (GesG) ................................................................................36
Gesetz über die Bekämpfung der Tuberkulose (Tuberkulosegesetz) .................36
Schulgesetz .......................................................................................................36
Aargauisches Fachhochschulgesetz (AFHG) .....................................................37
Brandschutzgesetz (Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz) ...................37
Steuergesetz (StG) ............................................................................................37
Gesetz über die Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungsgesetz,
GebVG) ..............................................................................................................37
Gesetz über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz, BauG) .37
Einführungsgesetz zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz (EG GSchG) 38
Energiegesetz des Kantons Aargau (EnergieG) .................................................38
Gesetz über Kinderzulagen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ...............38
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung
(EG KVG) ...........................................................................................................38
-3-
5.18 Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention (Sozialhilfeund Präventionsgesetz, SPG) ............................................................................38
5.19 Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG)..........................................................39
5.20 Gesetz über die Ausübung der Fischerei............................................................39
5.21 Gesetz über die Feier der Sonn- und Festtage ...................................................39
5.22 Gesetz über den Vollzug des Strassenverkehrsrechtes .....................................39
6.
Finanzielle und personelle Auswirkungen
6.1
6.2
39
Personell ............................................................................................................40
Finanziell ............................................................................................................43
Antrag:
44
-4-
Sehr geehrte Frau Präsidentin
Sehr geehrte Damen und Herren
Wir unterbreiten Ihnen die Botschaft zu den Gesetzesänderungen für die Umsetzung der
Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB), des Bundesgesetzes über das
Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG), des Bundesgesetzes über die Verwendung von
DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten
Personen (DNA-Profil-Gesetz) und des Bundesgesetzes über die Teilung eingezogener
Vermögenswerte (TEVG) vom 19. März 2004.
Zusammenfassung
1.
Die Bundesversammlung hat am 13. Dezember 2002 die Änderung des Allgemeinen Teils
des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) und des Militärstrafgesetzbuches (MStG)
sowie am 20. Juni 2003 das neue Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht
(Jugendstrafgesetz, JStG) verabschiedet.
Auch wenn der Bundesrat beschlossen hat, das revidierte Strafgesetzbuch nochmals zu
überarbeiten, indem insbesondere auch der am 8. Februar 2004 vom Souverän
angenommene Art. 123a der Bundesverfassung (Verwahrungsinitiative) umgesetzt wird,
steht dennoch fest, dass das bereits verabschiedete neue Bundesrecht neben reinen
Anpassungen an die Rechtsprechung und Lehre viele Neuerungen betreffend Verfahren und
Zuständigkeiten bringt, die erhebliche Anpassungen des kantonalen Rechts erfordern.
Eine erste Nachbesserung wurde vom Bundesparlament am 24. März 2006 verabschiedet.
Die Referendumsfrist ist am 13. Juli 2006 abgelaufen. Insbesondere die Änderungen im
Verwahrungsrecht haben zu verschiedenen kleinen Anpassungen (§ 200 StPO) gegenüber
dem Anhörungsentwurf geführt. Am 5. Juli 2006 hat der Bundesrat beschlossen, das
Jugendstrafgesetz und die Änderung des Bundesstrafrechts für Erwachsene per 1. Januar
2007 in Kraft zu setzen. Bis zu diesem Datum können die erforderlichen Anpassungen im
kantonalen Gesetzesrecht nicht rechtzeitig abgeschlossen werden. Die zwingenden
Gesetzesänderungen werden deshalb vorerst mittels Übergangsverordnung gemäss § 91
Abs. 2bis lit. b Kantonsverfassung (KV) ins kantonale Recht überführt werden.
2.
Wichtige Änderungen des StGB sind insbesondere:
 Das bisherige Sanktionssystem wird vollkommen neu und flexibler geordnet. Einerseits
sollen Erleichterungen im Bereich der Bagatelldelikte und der "gewöhnlichen" Kriminalität
geschaffen werden, indem die kurzen Freiheitsstrafen weitgehend durch Geldstrafen und
durch gemeinnützige Arbeit ersetzt werden. Zudem werden die Möglichkeit der
Gewährung des bedingten Strafvollzugs sowie der Anwendungsbereich der erleichterten
Vollzugsformen, wie tageweiser Vollzug und Halbgefangenschaft, stark ausgeweitet.
Andererseits werden die Sanktionsinstrumente bei schwerer Kriminalität und
gemeingefährlichen Tätern und Täterinnen erheblich verschärft, so dass die Verwahrung
-5-
einerseits früher, andererseits aber auch erst nachträglich greifen kann und nur noch eine
bedingte Entlassung aus dem Massnahmenvollzug möglich ist. Bei Letzterem sind zudem
im Fall der gemeingefährlichen Straftäter und Straftäterinnen zusätzliche Sicherheiten
eingebaut worden, indem ein ärztliches Gutachten und die Empfehlung einer speziellen
Fachkommission eingeholt werden müssen.
 Die Vollzugsmodalitäten werden vermehrt durch die Gerichte festgelegt. Diese
entscheiden bereits im Urteil über die Strafverbüssung in der Form der gemeinnützigen
Arbeit. Bisher wurde diese Sanktionsform von den Vollzugsbehörden bewilligt.
 Die Rechte und Pflichten der Personen im Straf- und Massnahmenvollzug werden neu auf
Bundesebene detailliert geregelt.
 Der Geltungsbereich des schweizerischen Strafrechts wird territorial erweitert.
3.
Wichtige Änderungen des JStG sind insbesondere:
 Das Strafmündigkeitsalter wird vom 7. auf das 10. Altersjahr angehoben und die bisherige
Unterscheidung zwischen Kindern und Jugendlichen aufgehoben. Konsequenterweise
wird nur noch von "Jugendlichen" gesprochen. Bei Straftaten von nicht strafmündigen
Kindern sind nur noch die Eltern und bei Bedarf die Vormundschaftsbehörde zu
informieren.
 Das Strafverfahren kann zugunsten eines Mediationsverfahrens vorläufig eingestellt
werden.
 Das bisher geltende Sanktionssystem, wonach nur Strafe oder Massnahme angeordnet
werden konnte, wird durch das bereits im Erwachsenenstrafrecht geltende System, bei
dem sowohl Strafe als auch Massnahme angeordnet und der Vollzug der Ersteren
zugunsten Letzterer aufgeschoben werden kann, ersetzt.
 Das Sanktionssystem ist differenzierter und flexibler gestaltet.
 Bei besonders schweren Straftaten können Jugendliche, die das 16. Altersjahr vollendet
haben, mit Freiheitsentzug bis zu vier Jahren (bisher höchstens ein Jahr) bestraft werden.
Bei diesen Jugendlichen ist vor einem Entscheid über die bedingte Entlassung zudem
eine Fachkommission anzuhören.
 Die Verteidigungsrechte werden in zwei Richtungen ausgebaut. Zum einen kann eine
freiwillige Verteidigung bereits im Untersuchungsverfahren gewählt werden. Zum anderen
wird die notwendige Verteidigung eingeführt.
4.
Vor allem die Flexibilisierung des Sanktionswesens im Erwachsenenstrafrecht führt zu einer
erheblichen Mehrbelastung der strafrichterlichen Behörden im Bereich der Bagatelldelikte.
Zur Abfederung des Mehraufwands werden verschiedene Änderungen der Zuständigkeiten
vorgeschlagen, die zu einer Rationalisierung der Verfahren führen werden:
 Erhöhung der Strafbefehlskompetenz von drei auf sechs Monate im Bereich der
Freiheitsstrafen.
 Erhöhung der Kompetenz der Einzelrichter und -richterinnen in Strafsachen von sechs
Monaten auf ein Jahr im Bereich der Freiheitsstrafen.
 Einführung der Strafbefehlskompetenz für die kantonalen Untersuchungsrichter und
-richterinnen.
-6-
 Weitgehende Zentralisierung des Vollzugs von Freiheitsstrafen und Massnahmen.
Neben diesen wichtigen Änderungen der Strafprozessordnung müssen zahlreiche kleine,
zum Teil auch bloss formelle Anpassungen an das neue Bundesrecht vorgenommen
werden. Ebenfalls umzusetzen sind das per 1. Januar 2005 in Kraft getretene Bundesgesetz
über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von
unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Profil-Gesetz) und das per 1. August 2004 in
Kraft getretene Bundesgesetz über die Teilung eingezogener Vermögenswerte (TEVG).
5.
Im Weiteren werden auch Anpassungen vorgenommen, die sich aufgrund der praktischen
Erfahrungen zur Beseitigung komplizierter Regelungen oder Verfahrensabläufe aufdrängen.
So soll die Bussenkompetenz der Gemeinderäte weitestgehend einheitlich festgelegt und
das Abwesenheitsverfahren im Privatstrafverfahren vereinfacht werden.
6.
Trotz der vorgeschlagenen Rationalisierungsmassnahmen ist eine personelle Aufstockung
der Strafverfolgungs- und Strafvollzugsbehörden unumgänglich.
-7-
1.
Grundlage
Nach Art. 123 Abs. 1 Bundesverfassung ist der Bund zur Gesetzgebung auf dem Gebiet des
Strafrechts befugt. Gemäss Absatz 3 der vorgenannten Verfassungsbestimmung sind die
Kantone für die Regelung der Gerichtsorganisation, des gerichtlichen Verfahrens und der
Rechtsprechung zuständig. Die Zuständigkeit der Kantone gilt aber nicht unbeschränkt. Der
Bund kann Verfahrensbestimmungen erlassen, wenn dies zur einheitlichen und vollständigen
Anwendung des materiellen Strafrechts erforderlich ist. Der Bund hat bereits in der
Vergangenheit von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht, so auch mit dem Bundesgesetz
über die verdeckte Ermittlung (BVE), welches vorerst mit der Verordnung vom 24. November
2004 vorsorglich im kantonalen Recht umgesetzt worden ist, oder dem Bundesgesetz über
die Teilung eingezogener Vermögenswerte (TEVG), und hat dies im revidierten Allgemeinen
Teil des Strafgesetzbuches (AT StGB) und im neuen Jugendstrafgesetz (JStG) nun noch
vermehrt getan. Der Bundesgesetzgeber hat ausserdem eine Reihe von Bestimmungen über
die Grundsätze des Straf- und Massnahmenvollzugs in den neuen AT StGB aufgenommen,
die durch entsprechende Verweise (Art. 1 Abs. 2 lit. a, e–i JStG), auch für den
Jugendstrafvollzug gelten. Auch wenn diesbezüglich die verfassungsrechtliche Grundlage für
eine Bundeskompetenz nicht so eindeutig ist – der entsprechende neue Artikel der
Bundesverfassung (Art. 123 Abs. 2) ist noch nicht in Kraft gesetzt worden –, sind die
Kantone aufgrund des Vorranges des Bundesrechts dennoch gehalten, das geänderte
Bundesrecht umzusetzen.
Von der Gesetzesänderung sind die folgenden kantonalen Erlasse sachlich betroffen:
 Konkordat über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen
vom 5. November 1992 (SAR 250.100)
 Gesetz über die Strafrechtspflege (Strafprozessordnung, StPO) vom 11. November 1958
(SAR 251.100)
 Dekret über die Organisation der Staatsanwaltschaft sowie des kantonalen
Untersuchungsrichteramtes und die ergänzende Organisation des
Strafuntersuchungswesens bei den Bezirksämtern (Organisationsdekret zur
Strafprozessordnung) vom 11. Juni 1974 (SAR 251.110)
 Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über die verdeckte Ermittlung
(EV BVE) vom 24. November 2004 (SAR 251.113)
 Dekret über die Jugendstrafrechtspflege vom 27. Oktober 1959 (SAR 251.130)
 Konkordat über den Vollzug von Strafen und Massnahmen nach dem Schweizerischen
Strafgesetzbuch und dem Recht der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz
(Strafvollzugskonkordat) vom 4. März 1959 (SAR 253.010)
 Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsverordnung,
SMV) vom 9. Juli 2003 (SAR 253.111)
 Verordnung über die Organisation der Strafanstalt Lenzburg vom 21. Januar 2004
(SAR 253.331)
 Verordnung über die Organisation des Jugendheims Aarburg vom 21. Januar 2004
(SAR 253.371)
 Dekret über die Begnadigung vom 17. März 1981 (SAR 253.710)
Der Bundesrat hat am 5. Juli 2006 beschlossen, die Änderungen des AT StGB und das neue
Jugendstrafgesetz auf den 1. Januar 2007 in Kraft zu setzen. Die am 24. März 2006 vom
-8-
Bundesparlament verabschiedeten Nachbesserungen an den Änderungen des AT StGB
umfassen im Einzelnen folgende Aspekte und sind, soweit erforderlich, im Gesetzesentwurf
bereits berücksichtigt:




Verbindung bedingter Strafen mit unbedingten Geldstrafen oder Bussen
Erweiterung des Anlasstatenkatalogs für die Verwahrung
Möglichkeit der nachträglichen Verwahrung
Reduktion der Prüfungsaufgaben der Fachkommissionen für die Beurteilung
gemeingefährlicher Gefangener
 Ausdehnung des Wohn- und Arbeitsexternats auf den Massnahmenvollzug
 Busse als Disziplinarsanktion im Vollzug
 Anpassung der Vorschriften über die Entfernung von Urteilen mit Massnahmen aus dem
Strafregister
2.
Handlungsbedarf
Das neue Bundesrecht bringt eine Vielzahl von zum Teil tief greifenden Änderungen, welche
nicht nur das materielle sondern vor allem auch das formelle Recht betreffen:
 Anpassungen an die geänderte Rechtsprechung und Lehre
 Erweiterung und Flexibilisierung des Sanktionssystems im Erwachsenenstrafrecht
 Verstärkung der Kompetenzen der Gericht im Vollzugsbereich mit entsprechend neuen
Schnittstellen im Bereich der Zusammenarbeit mit der Verwaltung im
Erwachsenenstrafrecht
 Schaffung eines separaten Jugendstrafrechts mit geändertem, erweitertem und
flexibilisiertem Sanktionssystem
 Einführung eines Mediationsverfahrens im Jugendstrafrecht
 Ausbau der Verteidigungsrechte im Jugendstrafrecht
Das neue Bundesrecht bedingt eine Anpassung des kantonalen Rechts, insbesondere des
Strafprozessrechts (StPO), des Jugendstrafverfahrensrechts (DJStP), der kantonalen
Strafbestimmungen und des Strafvollzugsrechts (SMV). Zudem müssen alle Verweise in
kantonalen Erlassen auf bestimmte Artikel des Strafgesetzbuches auf deren
Übereinstimmung mit dem neuen Recht geprüft werden. Daneben gibt es auch viele
Neuerungen im Bundesrecht, welche keine rechtsetzenden oder organisatorischen
Massnahmen, sondern nur eine Umsetzung durch die rechtsanwendenden Behörden
verlangen.
Weiterer Anpassungsbedarf besteht noch bei einzelnen interkantonalen Vereinbarungen,
weil in diesen die altrechtliche Terminologie des Sanktionssystems oder Verweise auf
altrechtliche StGB-Artikel enthalten sind. Im Einzelnen betrifft dies:
 Konkordat über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen
vom 5. November 1992 (SAR 250.100)
 Konkordat über den Vollzug von Strafen und Massnahmen nach dem Schweizerischen
Strafgesetzbuch und dem Recht der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz
(Strafvollzugskonkordat) vom 4. März 1959 (SAR 253.010)
 Interkantonale Übereinkunft über den Viehhandel (SAR 396.100)
-9-
 Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen
(SAR 400.700)
Das Strafvollzugskonkordat wird derzeit überarbeitet und dabei unter anderem auch an die
neue Rechtsgrundlage im Bund angepasst und voraussichtlich auch auf Teile des
Jugendstrafvollzugs ausgedehnt. Im Rechtshilfekonkordat ist lediglich ein Verweis auf einen
bestimmten StGB-Artikel enthalten, was ohne Probleme in der praktischen Anwendung
korrigiert werden kann. In den beiden anderen interkantonalen Übereinkünften sind hingegen
altrechtliche Sanktionen (Haft) enthalten. Deren Anpassung wäre wünschenswert und könnte
allenfalls über die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren
(KKJPD) angeregt werden. Da die Kantone aber sehr unterschiedliche und teilweise sehr
komplizierte Verfahren für die Änderung von interkantonalen Übereinkünften kennen, wird
sich deren formelle Anpassung an das neue Bundesrecht schwerlich und sicherlich kaum
rechtzeitig durchführen lassen. In der Praxis wird deshalb wohl hier noch längere Zeit mit
den altrechtlichen Begriffen zu arbeiten sein. Dieses Ergebnis ist zwar unbefriedigend, aber
ohne spürbare Folgen, weil bisher noch nie eine Strafe gestützt auf die fraglichen
Konkordatsbestimmungen ausgesprochen worden ist und auch künftig mit deren
Anwendbarkeit kaum zu rechnen sein wird. Dennoch wird sich der Kanton Aargau darum
bemühen, auch in den interkantonalen Übereinkünften eine Harmonisierung mit den neuen
Bundesrechtsbestimmungen herbeizuführen.
3.
Wichtige Neuerungen und die daraus abgeleiteten Leitsätze
3.1
Kompetenzen der Gerichte im Bereich des Erwachsenenvollzugs
Auf die Schaffung eines speziellen Vollzugsgerichts wird verzichtet.
Die neu den Gerichten zugewiesenen Vollzugsaufgaben vor, während und nach einer
Sanktionsvollstreckung werden durch die zuständigen Sachgerichte wahrgenommen.
Entscheide der Vollzugsbehörde sind nicht auf dem Verwaltungsrechtsweg anfechtbar,
wenn anschliessend von Gesetzes wegen oder auf Antrag ein Entscheid der
strafrichterlichen Behörde nachfolgt.
Das neue Bundesrecht bringt nicht nur ein vollkommen neues Sanktionssystem, bei dem die
Vermeidung kurzer Freiheitsstrafen im Vordergrund steht, sondern weist neu auch viele
Entscheide, die bisher von den Vollzugsbehörden getroffen worden sind, dem
Zuständigkeitsbereich der Gerichte zu.
Es stellt sich dabei die Frage, welche richterliche Instanz für diese Entscheide zuständig sein
soll, wenn nicht bereits der Bundesgesetzgeber diese Aufgabe ausdrücklich dem für die
Beurteilung einer neuen Straftat zuständigen Gericht zuweist (vgl. Art. 46 Abs. 3 und Art. 62a
Abs. 1 StGB). Grundsätzlich sind zwei Varianten denkbar: Es kann ein spezielles
Vollzugsgericht geschaffen oder das urteilende Sachgericht als zuständig erklärt werden.
- 10 -
Ein spezielles Vollzugsgericht hätte den Vorteil, dass es sich insbesondere bei den
Vollzugsentscheiden betreffend gemeingefährlicher Straftäter beziehungsweise -täterinnen
eine hohe Sachkompetenz aneignen könnte und für eine einheitliche Praxis im Kanton
sorgen würde. Allerdings hätte die Schaffung einer neuen Instanz den Nachteil, dass sich
diese für den blossen Vollzugsentscheid von Grund auf in den Fall einarbeiten müsste, was
regelmässig sehr zeitaufwändig wäre.
Demgegenüber hat die Zuweisung der nach dem Strafurteil zu fällenden Entscheide an das
urteilende Sachgericht den Vorteil, dass dieses die Strafakten, aber auch die Motive des
ursprünglichen Entscheids bereits kennt. Es kann somit rasch beurteilen, ob sich die
Verhältnisse geändert haben und ein neuer, vom ursprünglichen Urteil abweichender
Entscheid gefällt werden soll. Die Sicherstellung einer einheitlichen Praxis obliegt dem
Obergericht, das als Rechtsmittelinstanz korrigierend eingreifen kann. Allerdings ist darauf
hinzuweisen, dass das neue, viel komplexere Sanktionssystem grundsätzlich zu erheblich
mehr Gerichtsentscheiden führen wird. Das wird, wie noch aufgezeigt wird (vgl. unten Ziffer
6), nicht ohne personelle Aufstockung der Justiz und damit auch nicht ohne höhere Kosten
zu bewältigen sein.
Einige dieser dem Sachgericht zustehenden neuen Entscheidkompetenzen fallen erst nach
dem eigentlichen Strafurteil an und beziehen sich auf Vollzugsfragen, was jedenfalls eine
Anpassung des § 200 StPO bedingt. Sofern es beim zu fällenden Entscheid um die
Änderung einer Sanktion geht, ist die erstinstanzlich urteilende Gerichtsbehörde zuständig
und somit § 200 Abs. 1 StPO anzupassen. In den übrigen Fällen kann der Entscheid dem
Strafbefehlsrichter beziehungsweise der Strafbefehlsrichterin oder dem Gerichtspräsidium
überlassen werden, was eine Anpassung von § 200 Abs. 2 StPO bedingt. Das Bundesgesetz
sieht neu auch in verschiedenen Bestimmungen ein Antragsrecht der Vollzugsbehörde vor.
Diese Fälle werden ebenfalls nach ihrer Bedeutung vom Gesamtgericht oder vom
Gerichtspräsidium behandelt (§ 200 Abs. 4 und 5 StPO). Die Vollzugsbehörde ist jedoch
trotz Antragsrecht nicht Partei im gerichtlichen Verfahren. Weiterhin reicht die
Staatsanwaltschaft den Antrag der Vollzugsbehörde mit einem eigenen Antrag beim Gericht
ein. Ihr allein steht die Vertretung des Staats vor dem Gericht zu und der Rechtsmittelweg
offen. Als Entlastungsmassnahme zu verstehen ist die in § 241 Abs. 3 vorgesehene
Möglichkeit, durch Verordnung Entscheide der Vollzugsbehörde als nicht auf dem
Verwaltungsrechtsweg anfechtbar zu bezeichnen, wenn anschliessend von Gesetzes wegen
oder auf Antrag der Vollzugsbehörde beziehungsweise der verurteilten Person ein Entscheid
der strafrichterlichen Behörde nachfolgt. Damit werden Doppelspurigkeiten beim
Rechtsmittelweg vermieden (vgl. § 102 SMV).
3.2
Neue Sanktionssysteme
3.2.1 Neues Sanktionssystem im Erwachsenenstrafrecht
Die Terminologie des neuen Sanktionssystems wird in das kantonale
Übertretungsstrafrecht übernommen, das heisst die Begriffe "Gefängnis-" oder "Haftstrafe"
werden durch denjenigen der "Freiheitsstrafe" ersetzt beziehungsweise gestrichen.
- 11 -
Das geltende Strafrecht kennt drei verschiedene Kategorien von Sanktionen. Zunächst gibt
es die Strafen, wozu die in Zuchthaus-, Gefängnis- und Haftstrafen unterteilten
Freiheitsstrafen, die Busse und die Nebenstrafen, wie Amtsunfähigkeit, Entziehung der
elterlichen Gewalt, Berufsverbot, Landesverweisung und Wirtshausverbot, zählen. Dann gibt
es die sichernden Massnahmen, wozu die Verwahrung von Gewohnheitsverbrechern, die
Massnahmen an geistig Abnormen sowie die Behandlung von Trunk- und
Rauschgiftsüchtigen gehören. Als Sonderform einer Massnahme gegenüber jungen
Erwachsenen besteht die Möglichkeit der Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt.
Schliesslich gibt es noch die so genannten anderen Massnahmen, wie Friedensbürgschaft,
Einziehung, Urteilspublikation und das Strafregister.
Auch im neuen Recht wird weiterhin zwischen drei verschiedenen Sanktionskategorien
unterschieden, nämlich zwischen Strafen, Massnahmen und anderen Massnahmen. Die
einzelnen Sanktionen unterscheiden sich aber teilweise erheblich von der geltenden
Regelung. Einige Sanktionsformen werden abgeschafft (Landesverweisung, Entzug der
elterlichen Gewalt und Wirtshausverbot), andere neu eingeführt (Geldstrafen, gemeinnützige
Arbeit, Fahrverbot):
Bei den Strafen sind folgende Formen vorgesehen:




die Geldstrafe, welche in bis zu höchstens 360 Tagessätzen festzulegen ist
die gemeinnützige Arbeit bis zu 180 Tagen
die Freiheitsstrafe, ohne Unterscheidung nach Zuchthaus, Gefängnis oder Haft
die Busse
Zu den Massnahmen zählen folgende Sanktionen:





die stationäre therapeutische Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen
die stationäre therapeutische Massnahme zur Suchtbehandlung
die Massnahmen für junge Erwachsene
die ambulante Behandlung
die Verwahrung
Andere Massnahmen sind:





die Friedensbürgschaft
das Berufsverbot
das Fahrverbot
die Veröffentlichung des Urteils
die Einziehung
Das neue Sanktionssystem bedingt zunächst einmal eine terminologische Anpassung des
kantonalen Rechts, wo dieses heute gestützt auf das Strafgesetzbuch zwischen Zuchthaus,
Gefängnis oder Haft unterscheidet. In den kantonalen Übertretungsstrafbestimmungen ist in
Anpassung an das Bundesstrafrecht der Begriff der "Haft" zu streichen (Art. 335 Abs. 1
StGB). Hingegen sind die Kantone frei, in ihrem Verwaltungs- oder Prozessstrafrecht
weiterhin Haftstrafen vorzusehen (Art. 335 Abs. 2 StGB). Auch wenn somit die Anpassung
dieser Strafbestimmungen des kantonalen Rechts nicht zwingend ist, soll sie dennoch
vorgenommen werden, weil mit dem Begriff der "Freiheitsstrafe" eine einfache und
- 12 -
einheitliche Terminologie geschaffen werden kann und weil sonst eine Legaldefinition der
Haftstrafe im kantonalen Recht geschaffen werden müsste, da diejenige im Bundesrecht
entfällt. Bei der Anpassung des kantonalen Rechts wird auch hier der Begriff "Haft" nicht
ersetzt durch "Freiheitsstrafe", sondern ersatzlos gestrichen. Zum einen wird damit
vermieden, dass auf der kantonalen Ebene die vom Bundesrecht verpönten kurzen
Freiheitsstrafen wieder eingeführt werden. Zum anderen werden zusammen mit der Busse
zugleich Ersatzfreiheitsstrafen festgelegt. Zusätzlich ist der Begriff "Gefängnis" in den
kantonalen Erlassen durch denjenigen der "Freiheitsstrafe" zu ersetzen.
Die Anpassung der alten Strafbestimmungen in interkantonalen Vereinbarungen wäre
wünschenswert. Sie ist aber kaum zu bewerkstelligen, da alle beteiligten Kantone dieser
Änderung zustimmen müssen und die kantonalen Verfahren hierfür teilweise komplizierter
sind als für die übrigen Anpassungen im kantonalen Recht. Der Kanton Aargau wird sich
aber dafür einsetzen, dass die erforderlichen Anpassungen soweit und so schnell als
möglich vorgenommen werden können.
3.2.2 Neues Sanktionssystem im Jugendstrafrecht
Die Terminologie des neuen Sanktionssystems wird in das kantonale Recht übernommen.
Das geltende Strafrecht wendet bei Kindern und Jugendlichen das so genannte monistische
Sanktionssystem an. Das heisst, die urteilende Behörde kann nur entweder eine
Massnahme anordnen oder aber eine Strafe verhängen. Sie hat zu prüfen, ob die Kinder
beziehungsweise die Jugendlichen einer Betreuung oder Behandlung bedürfen. Wenn dies
bejaht wird, darf nur eine Massnahme angeordnet werden. Wird die Betreuungs- oder
Behandlungsbedürftigkeit verneint, kann nur eine Strafe angeordnet werden. Heute stehen
folgende Sanktionen zur Verfügung:
Massnahmen gegenüber Kindern:
–
–
Erziehungsmassnahmen (Erziehungshilfe, Unterbringung)
Besondere Behandlung
Zusätzliche Massnahmen gegenüber Jugendlichen:
–
–
Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt
Einweisung in ein Therapieheim oder eine Anstalt für Nacherziehung
Disziplinarstrafen gegenüber Kindern:
–
–
–
Verweis
Arbeitsleistung
Schularrest
Strafen gegenüber Jugendlichen:
–
–
Verweis
Arbeitsleistung
- 13 -
–
–
Busse
Einschliessung bis zu einem Jahr
Das neue Jugendstrafrecht übernimmt nun das so genannte dualistisch-vikariierende
Sanktionssystem aus dem Erwachsenenstrafrecht. Neu können somit Massnahmen und
Strafen ausgesprochen und der Vollzug der Strafe zugunsten der Massnahme aufgeschoben
werden. Zudem wird neu auch das System der Strafen flexibler, weil die Sanktionsform unter
gewissen Voraussetzungen geändert werden kann. Es sind dabei folgende Sanktionen
vorgesehen:
Schutzmassnahmen:
–
–
–
–
Aufsicht
Persönliche Betreuung
Ambulante Behandlung
Unterbringung
Strafen:
–
–
–
–
Verweis
Persönliche Leistung bis 10 Tage beziehungsweise 3 Monate, umwandelbar in Busse
oder Freiheitsentzug
Busse, umwandelbar in persönliche Leistung oder Freiheitsentzug bis 30 Tage
Freiheitsentzug bis 1 beziehungsweise 4 Jahre, umwandelbar in persönliche Leistung
Das bisherige Recht ist an die geänderten Bezeichnungen der Sanktionsformen und die
Flexibilisierung anzupassen.
3.3
Auswirkungen der Sanktionssysteme auf die Zuständigkeiten der
strafrichterlichen Behörden
Strafrichterliche Behörden nach geltendem Recht sind im Erwachsenenstrafrecht die
Gemeinderäte und andere Verwaltungsbehörden, die Strafbefehlsrichter, die Einzelrichter,
die Bezirksgerichte und das Obergericht (§§ 4–10 StPO). Im Jugendstrafrecht üben nach
geltendem Recht die Gemeinderäte, die Jugendanwaltschaft, die Schulpflegen, die
Bezirksschulräte, die Jugendgerichte sowie das Obergericht strafrichterliche Funktionen aus
(§§ 11–16 StPO und §§ 1–4 DJStP). Diese Behörden sollen – mit Ausnahme der
Gemeinderäte und der Bezirksschulräte im Jugendstrafverfahren (vgl. unten zu § 13 StPO) –
auch weiterhin ihre strafrichterlichen Aufgaben wahrnehmen. Allerdings wird aufgrund der
systematischen Ordnung des neuen Sanktionsrechts und auch als
Rationalisierungsmassnahme beziehungsweise als Gegengewicht zum beim Vollzug zu
erwartenden erheblichen Mehraufwand für die richterlichen Behörden vorgeschlagen, die
Kompetenzen des Strafbefehlsrichters beziehungsweise der Strafbefehlsrichterin, inklusive
Jugendanwaltschaft, und der Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterinnen angemessen
zu erhöhen.
- 14 -
3.3.1 Auswirkungen der Sanktionssysteme auf die Zuständigkeiten der
Strafbefehlsrichter und Strafbefehlsrichterinnen im Erwachsenenstrafrecht
Die Strafbefehlskompetenz wird auf Geldstrafen bis 180 Tagessätze beziehungsweise
sechs Monate Freiheitsstrafe oder gemeinnützige Arbeit angehoben.
Bis auf die Friedensbürgschaft (Art. 66) und das Berufsverbot (Art. 67 StGB) können
sämtliche "anderen Massnahmen" (Art. 67b–73 StGB) im Strafbefehlsverfahren
angeordnet werden.
Die kantonalen Untersuchungsrichter und Untersuchungsrichterinnen erhalten ebenfalls
die Strafbefehlskompetenz.
Nach geltendem Recht können die Strafbefehlsrichter und Strafbefehlsrichterinnen
Freiheitsstrafen von höchstens 90 Tagen mit oder ohne Busse und Bussen allein
aussprechen (§ 5 Abs. 1 StPO). Daneben können sie auch Nebenstrafen und Massnahmen
gemäss Art. 56 aStGB (Wirtshausverbot) und Art. 58 aStGB (Einziehung) sowie Art. 59–61
aStGB (Einziehung und Urteilspublikation) anordnen (§ 5 Abs. 3 StPO).
Die geltenden Kompetenzen müssen bezüglich der Nebenstrafen und Massnahmen
zwingend angepasst werden, weil das neue Recht nur noch "andere Massnahmen" kennt
(Art. 66–73 StGB). Zudem wird das Wirtshausverbot (Art. 56 aStGB) als Sanktion gestrichen
und im Gegenzug die Auferlegung eines Fahrverbots (Art. 67b StGB) neu eingeführt. Es
erscheint sinnvoll, die Anordnung dieser "anderen Massnahme" mittels Strafbefehl zu
ermöglichen. Das Berufsverbot (Art. 67 f. StGB; altrechtliches Verbot, einen Beruf, ein
Gewerbe oder ein Handelsgeschäft auszuüben, Art. 54 aStGB) wird aber weiterhin nur durch
das Gerichtspräsidium beziehungsweise das Bezirksgericht ausgesprochen werden können,
weil die erforderliche Hauptstrafe immer noch über sechs Monate Freiheitsstrafe betragen
muss. Ebenso wird die Friedensbürgschaft (Art. 66 StGB; Art. 57 aStGB) weiterhin nur durch
das Gerichtspräsidium beziehungsweise das Bezirksgericht angeordnet, weil darüber in
einem kontradiktorischen Verfahren zu befinden ist.
Die Strafkompetenz der Strafbefehlsrichter und Strafbefehlsrichterinnen muss ebenfalls
zwingend an die neue Terminologie des Strafgesetzbuches (Freiheitsstrafe, Geldstrafe,
gemeinnützige Arbeit) angepasst werden. Der Bundesgesetzgeber nimmt im neuen
Sanktionssystem selber die grosse Zäsur innerhalb der Strafen bei der Grenze von sechs
Monaten vor. Unter sechs Monaten soll es in der Regel keine Freiheitsstrafen mehr geben
(Art. 40 f. StGB). Sechs Monate sind auch die Grenze für die Möglichkeit der
Strafverbüssung in der Form der gemeinnützigen Arbeit (Art. 37 Abs. 1 StGB). Es soll
deshalb die Strafkompetenz im Strafbefehlsverfahren von bisher drei auf sechs Monate
angehoben werden. Dieser neue Strafrahmen für das Strafbefehlsverfahren entspricht auch
der im Entwurf zur Schweizerischen Strafprozessordnung vorgesehenen Lösung (vgl. Art.
355 E- StPO). Von der Kompetenzerhöhung wird eine spürbare Entlastung der
Bezirksgerichte erwartet, die ihrerseits aufgrund des flexibleren Sanktionssystems allerdings
auch so noch einen erheblichen Mehraufwand gewärtigen müssen.
- 15 -
Ausserdem wird vorgeschlagen, den kantonalen Untersuchungsrichtern beziehungsweise
-richterinnen ebenfalls eine Strafbefehlskompetenz einzuräumen. Damit ist es möglich, im
Rahmen eines komplexen vom kantonalen Untersuchungsrichteramt geführten
Strafverfahrens entdeckte geringfügigere Delikte (beispielsweise werden einfache
Verkehrsregelverletzungen im Rahmen von Ermittlungen wegen mehrfachen Betrugs
entdeckt) oder Strafverfahren, in deren Verlauf sich herausstellt, dass am Ende nur eine
geringfügige Sanktion angemessen ist, oder denjenigen Teil eines Strafverfahrens, der nur
eine Nebenfigur betrifft, die hierfür ebenfalls nur eine geringfügige Strafe zu erwarten hat, vor
der Verjährung rasch abzuschliessen, ohne dass das Dossier deswegen bereits über die
Staatsanwaltschaft an ein Bezirksamt überwiesen werden muss. In den 28 Strafverfahren,
die vom kantonalen Untersuchungsrichteramt (URA) in den letzten drei Jahren
abgeschlossen worden sind, hätten, gemessen am Strafantrag der Staatsanwaltschaft, bei
einer Strafbefehlskompetenz von 90 Tagen zwei Verfahren und bei einer
Strafbefehlskompetenz von 180 Tagen gar acht Verfahren vollständig vom URA mittels
Strafbefehl abgeschlossen werden können. Angesichts der Tatsache, dass auch in diesen
Fällen Akten in erheblichem Umfang anfallen, werden die Bezirksämter spürbar entlastet,
wenn diese Verfahren vom zuständigen kantonalen Untersuchungsrichter beziehungsweise
von der zuständigen kantonalen Untersuchungsrichterin direkt abgeschlossen werden
können. Auch die Bezirksgerichte werden entlastet, wenn sie sich nur noch mit den
Haupttätern und nicht auch noch mit sämtlichen Nebentätern befassen müssen.
Demgegenüber scheint der beim URA zu erwartende Mehraufwand wegen der neuen
Aufgaben im Vollzug analog den anderen strafrichterlichen Behörden (vgl. Ziffer 3.1)
vertretbar zu sein.
3.3.2 Auswirkungen der Sanktionssysteme auf die Zuständigkeiten der
Gerichtspräsidien im Erwachsenenstrafrecht
Die Strafkompetenz der Gerichtspräsidien wird auf Geldstrafen bis 360 Tagessätze,
gemeinnützige Arbeit und ein Jahr Freiheitsstrafe ausgeweitet.
Nach geltendem Recht kann das Gerichtspräsidium Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten,
mit oder ohne Bussen, oder Bussen allein aussprechen. Zudem kann es Nebenstrafen für
die Dauer von höchstens fünf Jahren und andere Massnahmen anordnen (§ 5a StPO).
Bezüglich der Anpassung der Kompetenzregelung an die neue Terminologie und das
Wegfallen der Nebenstrafen kann auf das oben zum Strafbefehlsverfahren Ausgeführte
(Ziffer 3.2.1) verwiesen werden. Auch hier gilt, dass das revidierte Strafgesetzbuch nicht
zwingend eine Erhöhung der Strafkompetenzen des Gerichtspräsidiums erfordert. Wird aber
die Strafbefehlskompetenz angehoben, muss auch diejenige des Gerichtspräsidiums
entsprechend angepasst werden, weil es keinen Sinn macht, zwei Instanzen mit den
gleichen Kompetenzen zu versehen. Unabhängig davon ist es aber aus grundsätzlichen
Überlegungen angezeigt, die Kompetenzen des Gerichtspräsidiums zu erhöhen. Diese
strafrichterliche Behörde soll auch künftig tatsächlich Freiheitsstrafen aussprechen können,
was kaum mehr der Fall wäre, wenn sie weiterhin nur Strafen bis sechs Monate verhängen
dürfte.
- 16 -
Die Kompetenz soll dabei auf ein Jahr angehoben werden. Das Gerichtspräsidium kann
damit Geldstrafen bis zum maximalen Umfang von 360 Tagessätzen aussprechen. Zugleich
ermöglicht die Kompetenzerhöhung in diesem Ausmass, dass es weiterhin genügend Fälle
gibt, bei denen die Laienrichter mitwirken können, so dass diese über ausreichend Erfahrung
verfügen.
3.3.3 Auswirkungen der Sanktionssysteme auf die Zuständigkeiten der
Jugendanwaltschaft
Die Jugendanwaltschaft kann Bussen und Einschliessungsstrafen bis zu drei Monaten
verhängen sowie Aufsicht, persönliche Betreuung und ambulante Behandlung anordnen.
Die Jugendanwaltschaft hat heute folgende Strafbefehlskompetenzen (§ 11 Abs. 2 StPO):
–
–
–
–
Verweis, Arbeitsleistung, Busse oder Einschliessung bis zu 14 Tagen (Art. 87 Abs. 1, 95
Ziff. 1 und 96 Ziff. 1 und 2 aStGB)
Erziehungshilfen (Art. 84 und 91 Ziff. 1 aStGB)
Aufschub der Anordnung von Strafen und Massnahmen (Art. 97 Abs. 1 aStGB)
Absehen von Strafen und Massnahmen (Art. 87 Abs. 2, 88 und 98 aStGB)
Die Jugendanwaltschaft soll weiterhin Bussen und persönliche Leistungen (bisher:
Arbeitsleistungen) verhängen dürfen. Da beide Sanktionsformen in Freiheitsentzug
umgewandelt werden können, soll der Jugendanwaltschaft auch die
Umwandlungskompetenz eingeräumt werden (vgl. § 200 Abs. 1 StPO). Dies bedingt aber
auch eine Erhöhung der Kompetenz beim Freiheitsentzug auf den bei der Umwandlung
möglichen Strafrahmen. Nach neuem Recht kann eine Busse in einen Freiheitsentzug von
bis zu 30 Tagen (Art. 24 Abs. 5 JStG) und eine persönliche Leistung in einen Freiheitsentzug
von bis zu drei Monaten (Art. 23 Abs. 3 und Abs. 6 lit. b JStG) beziehungsweise ein
Freiheitsentzug von bis zu drei Monaten in eine persönliche Leistung (Art. 26 JStG)
umgewandelt werden. Dementsprechend soll der Jugendanwaltschaft auch die Kompetenz
eingeräumt werden, Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten anzuordnen. Ausserdem soll die
Jugendanwaltschaft neben der Aufsicht und persönlichen Betreuung auch ambulante
Behandlungen (Art. 14 JStG) anordnen können. Letztere werden sehr oft zusammen mit
anderen Schutzmassnahmen angeordnet und gehen klar weniger weit als der
Freiheitsentzug. Es macht daher keinen Sinn, die ambulante Behandlung weiterhin
ausschliesslich den Jugendgerichten vorzubehalten (vgl. § 14 Abs. 1 lit. b StPO, wonach nur
das Jugendgericht besondere Behandlungen anordnen darf).
4.
Vernehmlassung
Der Vorentwurf des Gesetzes über die Umsetzung der Änderung des Schweizerischen
Strafgesetzbuches, des Bundesgesetzes über das Jugendstrafrecht und weitere
Bundesgesetze im Bereich der Strafverfolgung wurde am 16. Dezember 2005 in das
Anhörungsverfahren geschickt. Neben einer allgemeinen Stellungnahme zur Vorlage wurde
vor allem um die Meinungsäusserungen zu den Fragen des Festhaltens an den Schulpflegen
als jugendstrafrichterlicher Behörden und der Erhöhung der Kompetenzen der
strafrichterlichen Behörden ersucht.
- 17 -
Es sind 22 teilweise sehr ausführliche Stellungnahmen eingegangen. Die Stellungnahmen
sind grossmehrheitlich positiv ausgefallen. Kritik gab es am Zeitpunkt der Durchführung des
Anhörungsverfahrens. Es wurde bemängelt, dass der Revisionsentwurf vorgelegt wurde,
obwohl im Bundesparlament noch die Nachbesserung der bereits beschlossenen
Gesetzesänderung beraten worden sei. Es hätte zugewartet werden müssen, bis der
definitive Text des Bundesgesetzes vorliegen würde. Bei allem Verständnis für diese Kritik
muss festgehalten werden, dass die beschlossenen Nachbesserungen nur geringfügige
Auswirkungen auf das kantonale Recht haben werden. Zudem ist zu beachten, dass der
Bund bereits im Jahr 2005 angekündigt hat, das neue Recht per 1. Januar 2007 in Kraft zu
setzen. Bei einem Zuwarten mit dem Anhörungsverfahren bis zum Zeitpunkt, da der
definitive Text des Bundesrechts vorliegt, hätten vor dem zwingenden Inkraftsetzen des
kantonalen Rechts keine Stellungnahmen der Vernehmlassungsteilnehmer mehr eingeholt
beziehungsweise berücksichtigt werden können.
4.1
Beibehaltung der Schulpflegen
Befürwortet wurde die Beibehaltung der Schulpflegen als Organ der Jugendstrafrechtspflege
von der FDP, der EVP, der EDU, der Gemeindeammänner-Vereinigung, dem
Gemeindeschreiberverband sowie der Konferenz der Rektoren der Mittelschulen. Ablehnend
geäussert haben sich die CVP, die Grüne Partei, der Anwaltsverband sowie die
Jugendkommission. Die Ablehnung wurde unter anderem damit begründet, dass die
Strafverfolgung nicht zu den Kernaufgaben gehören würde (CVP), die Schulpflege als
Laienbehörde mit grossen personellen Wechseln beim neuen komplexen Sanktionssystem
überfordert wäre und keine Kontinuität erreichen könne (CVP, Jugendkommission) sowie
dass die Schulpflege keine richterliche Instanz wäre (Grüne Partei) und kein justizförmiges
Verfahren führen könne (Anwaltsverband).
Trotz dieser Kritik wird am Vorschlag festgehalten, die Schulpflegen weiterhin als
Jugendstrafbehörde einzusetzen. Die Vorteile der dezentralen Organisation der
Jugendstrafrechtspflege bei Bagatelldelikten schulpflichtiger Jugendlicher überwiegen die
geäusserten Bedenken. Dabei ist auch zu beachten, dass die Schulpflegen diese Aufgabe
bereits seit Jahrzehnten erfüllen und ihnen neu sogar noch strafrechtliche Funktionen
gegenüber Eltern oder Pflegeeltern übertragen wurden (§ 37a Schulgesetz). Das Problem
der hohen Fluktuationsrate bei den Mitgliedern der Schulpflegen wirkt sich auch hier, wie in
allen anderen Aufgaben, aus und muss hingenommen werden. Eine Überforderung wegen
des neuen Sanktionssystems im Jugendstrafrecht ist schon deswegen kaum zu erwarten,
weil die Schulpflegen wie bisher nur geringfügige Sanktionen verhängen dürfen. Dem
Umstand, dass es sich bei den Schulpflegen nicht um richterliche Instanzen handelt, wird mit
der Änderung der Rechtsmittelinstanz (Jugendgericht statt Bezirksschulrat) Rechnung
getragen (§ 13 Abs. 4 nStPO). Wie alle anderen Verwaltungsbehörden, die strafrichterliche
Funktionen ausüben, führen auch die Schulpflegen die Jugendstrafverfahren
selbstverständlich justizförmig; die betroffenen Jugendlichen haben sämtliche ihnen
zustehenden Parteirechte.
- 18 -
4.2
Erhöhung der strafrichterlichen Kompetenzen
Die Erhöhung der Kompetenz der Strafbefehlsrichter beziehungsweise -richterinnen und
Gerichtspräsidien wurde von der SVP, der FDP, der EVP, dem Anwaltsverband, der
Gemeindeammänner-Vereinigung, dem Gemeindeschreiberverband sowie der
Jugendkommission befürwortet. Die SVP wünscht sogar die Ausdehnung auf das von
Bundesrechts wegen maximal zulässige Mass. Abgelehnt wurde die Erhöhung dagegen von
der SP, der CVP, der Grünen Partei, der EDU, der Konferenz der Gerichtspräsidenten
(bezüglich Strafbefehlskompetenz). Die Ablehnung wird vor allem damit begründet, dass die
Erhöhung nicht eine zwingende Folge des neuen Bundesrechts sei (SP), bei einer
Strafbefehlskompetenz von bis zu sechs Monaten nicht mehr von Bagatelldelikten die Rede
sein könne (SP, Grüne Partei, Gerichtspräsidentenkonferenz), diese Delikte nicht mehr für
das Massengeschäft geeignet seien (Gerichtspräsidentenkonferenz) und der Abbau des
Rechtsschutzes deshalb hier nicht mehr sinnvoll sei (SP, Grüne Partei,
Gerichtspräsidentenkonferenz). Zudem sollen zuerst das Resultat der Beratung der
eidgenössischen Strafprozessordnung (SP, Gerichtspräsidentenkonferenz) beziehungsweise
die Auswertung der erst vor kurzer Zeit in Kraft getretenen Erhöhung der
Strafbefehlskompetenz und Einführung der Einzelgerichte abgewartet werden (CVP).
An der vorgeschlagenen Erhöhung der Strafkompetenzen der Strafbefehlsrichter und
-richterinnen sowie der Gerichtspräsidien wird festgehalten. Diese
verfahrensvereinfachenden Änderungen ermöglichen es, den mit dem neuem Bundesrecht
entstehenden Mehraufwand wesentlich zu reduzieren. Die Erhöhung der
Strafbefehlskompetenz steht zudem im Einklang mit der im Entwurf zur Schweizerischen
Strafprozessordnung vorgeschlagenen Regelung (Art. 355 E-StPO).
Die Vernehmlassungsteilnehmer wiesen noch auf verschiedene
Verbesserungsmöglichkeiten hin, welche weitgehend umgesetzt werden konnten. Hingegen
konnte die vereinzelte Kritik an der Bundesrechtsregelung naturgemäss in der kantonalen
Vorlage keine Berücksichtigung finden.
5.
Zu den einzelnen Bestimmungen
5.1
Gesetz über die Strafrechtspflege (Strafprozessordnung, StPO)
§4
Wird eine von Verwaltungsbehörden ausgesprochene Busse oder Geldstrafe nicht bezahlt
und ist sie auf dem Betreibungsweg tatsächlich oder voraussichtlich im Sinne des Art. 35
Abs. 3 StGB uneinbringlich, muss der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe in einem neuen
richterlichen Urteil angeordnet werden (Art. 36 Abs. 2 teilweise i.V.m. Art. 106 Abs. 5 StGB).
Für diesen Fall ist im neuen Absatz 2 eine Überweisungspflicht an die Anklagebehörde
vorgesehen. Da sich die Strafkompetenz der Verwaltungsbehörden im bisherigen Rahmen
(höchstens Haftstrafen bis 3 Monate) bewegt, werden die allenfalls von ihnen verhängten
Geldstrafen nicht höher als 90 Tagessätze ausfallen. Damit können die Ersatzfreiheitsstrafen
im Strafbefehlsverfahren ausgesprochen werden. Der Strafbefehl kann mittels Einsprache
angefochten werden. Über diese Einsprachen entscheidet das Gerichtspräsidium endgültig.
- 19 -
Damit wird erreicht, dass die betroffene Person für den blossen Umwandlungsentscheid
nicht über einen weitergehenden Rechtsmittelweg verfügt, als für den ursprünglichen
Strafentscheid (§ 112 Abs. 3 Gemeindegesetz).
§ 5 Abs. 1 und 3
Die kantonalen Untersuchungsrichter und Untersuchungsrichterinnen erhalten neu ebenfalls
die Kompetenz, Verfahren mit einem Strafbefehl abzuschliessen. Zudem wird die
Strafbefehlskompetenz auf sechs Monate angehoben (vgl. oben Ziffer 3.3.1) und es werden
die Sanktionsmöglichkeiten an das neue Sanktionssystem des Bundesrechts (Geldstrafen,
gemeinnützige Arbeit) angepasst. Zudem wird bereits die Formulierung des Entwurfs der
eidgenössischen Strafprozessordnung (Art. 355) übernommen, wonach bei der Festlegung
der Zuständigkeit auch allfällig zu widerrufende bedingte Vorstrafen oder bedingte
Entlassungen zu berücksichtigen sind.
Absatz 3 wird in Abs. 1 lit. e überführt und zugleich an die geänderte Terminologie des StGB
angepasst, die nicht mehr zwischen "Nebenstrafen" und "anderen Massnahmen"
unterscheidet, sondern nur noch "andere Massnahmen" kennt. Die Friedensbürgschaft wird
weiterhin im Privatstrafverfahren oder allenfalls im Rahmen eines ordentlichen
Strafverfahrens angeordnet, weil diese Verfahren im Gegensatz zum Strafbefehlsverfahren
kontradiktorisch sind. Das Berufsverbot kann grundsätzlich nicht mittels Strafbefehl
ausgesprochen werden, weil dies eine Grundstrafe von mehr als sechs Monaten
Freiheitsentzug beziehungsweise eine Geldstrafe von über 180 Tagessätzen voraussetzt
(Art. 67 Abs. 1 StGB).
§ 5a Abs. 1, 1bis und 3
Die Kompetenz der Gerichtspräsidien wird auf ein Jahr angehoben (vgl. oben Ziffer 3.3.2)
und die Sanktionsmöglichkeiten werden an das neue Sanktionssystem des
Bundesstrafrechts (Geldstrafen, gemeinnützige Arbeit) angepasst. Zudem wird klargestellt,
dass die Zuständigkeit des Gerichtspräsidiums in erster Linie durch den gestellten
Strafantrag bestimmt wird. Das Gerichtspräsidium darf folglich die Sache nur bei einem aus
seiner Sicht zu tiefen Antrag an das Bezirksgericht überweisen, nicht jedoch umgekehrt
(Absatz 1bis).
Absatz 3 wird in den neuen Abs. 1 lit. g überführt und zugleich an die geänderte
Terminologie des Bundesrechts angepasst, das nicht mehr zwischen "Nebenstrafen" und
"anderen Massnahmen" unterscheidet, sondern nur noch "andere Massnahmen" kennt.
§ 10 Abs. 1
Die Umschreibung der Zuständigkeit des Obergerichts wird mit dem Hinweis präzisiert, dass
die ausdrückliche gesetzliche Erklärung der Endgültigkeit eines vorinstanzlichen Entscheids
(beispielsweise §§ 4 Abs. 2, 13 Abs. 4 oder 134) vorbehalten bleibt.
§ 11 Abs. 2
- 20 -
Das Jugendstrafrecht führt für altrechtliche Sanktionen teilweise neue Begriffe ein. So wird
aus der bisherigen "Erziehungshilfe" die "Aufsicht" beziehungsweise "persönliche Betreuung"
und aus der "besonderen" die "ambulante" Behandlung oder aus der "Arbeitsleistung" wird
die "persönliche Leistung" und aus der "Einschliessung" der "Freiheitsentzug". § 11 Abs. 2
StPO ist an diese geänderte Terminologie anzupassen. Zugleich bringt das Jugendstrafrecht
eine flexiblere Handhabung des Sanktionsvollzugs. Einerseits können angeordnete
Massnahmen geändert und Bussen herabgesetzt werden, wenn sich die Verhältnisse
geändert haben (Art. 18 und Art. 24 Abs. 4 JStG). Andererseits können Strafen von Amts
wegen oder auf Gesuch des oder der Jugendlichen umgewandelt werden (Art. 23 Abs. 6,
Art. 24 Abs. 5 und Art. 26 JStG). Im Rahmen ihrer Strafbefehlskompetenz soll die
Jugendanwaltschaft auch diese nachträglichen Sanktionsänderungen verfügen können (vgl.
unten zu § 200 Abs. 1 StPO). Entsprechend ist ihre Kompetenz beim Freiheitsentzug auf drei
Monate zu erhöhen (Litera c; vgl. oben Ziffer 3.3.3). Diese Erhöhung entspricht auch der im
Entwurf zur Eidgenössischen Jugendstrafprozessordnung vorgesehenen
Strafbefehlskompetenz (Art. 32 Abs. 1 i.V.m. Art. 33 Abs. 2 lit. c Entwurf JStPO). Bisher war
das Jugendgericht zuständig für die Anordnung der besonderen Behandlung (§ 14 Abs. 1 lit.
b StPO). Da die ambulante Behandlung aber in der Regel – zumindest im Vergleich zum
Freiheitsentzug – kein sehr schwerwiegender Eingriff in die persönliche Freiheit der
Jugendlichen darstellt, soll neu die Jugendanwaltschaft auch ambulante Massnahmen (Art.
14 JStG) mit Strafbefehl anordnen können (Litera a). Diese Schutzmassnahme wird zudem
häufig zusammen mit der Aufsicht oder persönlichen Betreuung, die bereits nach geltendem
Recht in die Zuständigkeit der Jugendanwaltschaft fallen, angeordnet werden. Es dient
deshalb auch der Verfahrensökonomie, wenn hierfür nicht noch das Jugendgericht bemüht
werden muss (vgl. oben Ziffer 3.3.3). Nicht im Strafbefehlsverfahren abgewickelt wird die
Umwandlung einer Busse in persönliche Leistung, weil hierfür nicht die urteilende, sondern
die vollziehende Behörde zuständig ist (Art. 24 Abs. 3 JStG).
§ 13
Die Bestimmung ist an die neue Terminologie des Jugendstrafrechts und an die neue
gesetzliche Grundlage anzupassen. So ist der Begriff "Kinder" durch denjenigen der
"Jugendlichen, die das 15. Altersjahr nicht vollendet haben", zu ersetzen. Der mögliche
Sanktionskatalog ist ebenfalls anzupassen, indem "Arbeitsleistung" durch "persönliche
Leistung" ersetzt und der im neuen Recht begrifflich nicht mehr vorgesehene "Schularrest"
gestrichen wird. Weiterhin soll die Schulpflege aber auch bei Vorliegen der gesetzlichen
Voraussetzungen (Art. 21 JStG) von einer Bestrafung absehen können.
Die Regelung betreffend die Überweisung der Akten an die Jugendanwaltschaft (§ 13 Abs. 3
StPO) soll übernommen werden. Sie wird aber ergänzt mit der Pflicht der Schulpflegen, die
Überweisung der Akten schriftlich, inklusive einer kurzen Schilderung des bisherigen
Verfahrenslaufs, zu begründen. Nur so ist der Handlungsbedarf für die Jugendanwaltschaft
innert nützlicher Frist zu beurteilen. Ebenfalls neu sollen die Akten der Jugendanwaltschaft
überwiesen werden, wenn die betroffenen Jugendlichen nicht eine Volksschule, sondern
eine Privatschule besuchen, weil es diesfalls keine sachlich zuständige Schulpflege gibt. Der
Entscheid der Schulpflege, die Akten der Jugendanwaltschaft zu überweisen, soll nicht
anfechtbar sein, weil damit die Rechtsposition des betroffenen Jugendlichen nicht
verschlechtert wird. Im Gegenteil steht ihm dann sogar der Rechtsmittelweg bis ans
Obergericht offen.
- 21 -
Das Jugendstrafgesetz verpflichtet die Kantone, den Weiterzug der gestützt auf dieses
Gesetz ergangenen Beschlüsse, Entscheide und Verfügungen an eine gerichtliche Instanz
zu ermöglichen (Art. 41 Abs. 1 JStG). Die Bezirkschulräte sind jedoch – trotz der Volkswahl –
keine richterlichen Instanzen. Sie sind, wie sich aus der Systematik des Schulgesetzes klar
ergibt, hierarchisch in die Schulverwaltung eingebunden (Titel: G. Behörden, §§ 69–89
Schulgesetz). So kann mit Ausnahme der Entscheide über Rechtsmittel gegen
Jugendstrafentscheide der Schulpflegen gegen alle Beschlüsse und Entscheide der
Bezirksschulräte Beschwerde beim Erziehungsrat erhoben werden, welcher seinerseits
eindeutig eine Verwaltungsbehörde ist (§ 78 Schulgesetz). Im Übrigen sind die
Bezirksschulräte auch in der Kantonsverfassung nicht als strafrichterliche Behörde
aufgeführt (§ 99 KV). Um die bundesgesetzlichen Vorschriften, welche ihrerseits nur die
Vorgaben der EMRK konkretisieren, im kantonalen Recht umzusetzen, sind an Stelle der
Bezirksschulräte die Jugendgerichte als einzige Rechtsmittelinstanz gegen Strafentscheide
der Schulpflegen einzusetzen.
§ 14 Abs. 1
Die möglichen Sanktionen der Jugendgerichte sind begrifflich an die neue Terminologie
anzupassen. Ebenso sind die geänderten gesetzlichen Grundlagen aufzunehmen. Zu
streichen ist die bisherige Kompetenz, Friedensbürgschaften anzuordnen (§ 14 Abs. 1 lit. e
StPO). Mangels ausdrücklichem Verweis in Art. 1 Abs. 2 JStG sind andere Massnahmen des
Erwachsenenstrafrechts (Art. 66 ff. StGB) mit Ausnahme der Einziehung (Art. 69–73 StGB)
gegenüber Jugendlichen nicht anwendbar. Ebenfalls gestrichen wird die Kompetenz,
ambulante Massnahmen anordnen zu können. Diese Zuständigkeit liegt neu bei der
Jugendanwaltschaft (vgl. oben § 11 StPO). Die Kompetenz, Massnahmen zu ändern, wird
neu systematisch korrekt in § 200 Abs. 1 lit. h StPO geregelt. Neu aufgenommen wird die
Funktion als einzige kantonale Rechtsmittelinstanz gegen Entscheide der Schulpflegen und
die Möglichkeit der Strafbefreiung gemäss Art. 21 Abs. 1 und 2 JStG.
§ 17 Abs. 2 und 3
Art. 39 Abs. 2 JStG hält am Grundsatz fest, dass Verfahren gegen Jugendliche nicht
öffentlich sind. Diese Bestimmung lässt allerdings Ausnahmen zu, wenn die Jugendlichen es
verlangen und keine höherwertigen Interessen entgegenstehen oder wenn es das öffentliche
Interesse erfordert. Dieser differenzierteren Regelung ist mit einer Änderung des § 17 Abs. 2
letzter Satz StPO Rechnung zu tragen.
Da gegen Kinder keine Strafverfahren mehr geführt werden, ist Absatz 3 begrifflich zu
bereinigen.
§ 18 Abs. 2, 3 und 4
Mit der Änderung der Strafprozessordnung vom 2. Juli 2002, die per 1. Januar 2003 in Kraft
getreten ist, wurde dem Regierungsrat die umfassende Regelungskompetenz im Bereich des
Straf- und Massnahmenvollzugsrechts übertragen (§§ 241, 241b Abs. 2 und 242 Abs. 3
StPO). Der Regierungsrat hat mit Erlass der Verordnung über den Vollzug von Strafen und
Massnahmen (Strafvollzugsverordnung, SMV) vom 9. Juli 2003 von dieser Kompetenz
- 22 -
Gebrauch gemacht. In der Folge hat der Grosse Rat das durch diese Verordnung ersetzte
Dekret über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsdekret) mit Beschluss
vom 23. März 2004 aufgehoben. § 18 Abs. 2 StPO wird nun ebenfalls formell noch an die
geänderte Erlassgrundlage angepasst.
Absatz 3 wird insofern präzisiert, als im Hinblick auf das straffere Rechtsmittelverfahren im
neuen Verwaltungsrechtspflegegesetz, wonach es in der Regel nur noch eine
verwaltungsinterne Beschwerdeinstanz geben soll, Beschwerdeentscheide des
Departements Volkswirtschaft und Inneres nicht mehr beim Regierungsrat angefochten
werden.
In Absatz 4 soll ebenfalls im Hinblick auf das neue Verwaltungsrechtspflegegesetz, das
einen Regelrechtsmittelweg aufstellt und Ausnahmen nur bei ausdrücklicher gesetzlicher
Regelung zulässt, die gesetzliche Grundlage geschaffen werden für die in § 102 Abs. 6 SMV
vorgesehene Aufzählung derjenigen Entscheide der Vollzugsbehörde, die nicht auf dem
Verwaltungsrechtspflegeweg angefochten werden können, weil ihnen von Amts wegen oder
auf Antrag ein strafrichterlicher Entscheid nachfolgt. Diese Ausnahmeregelung ist zur
Verfahrensbeschleunigung zwingend erforderlich, damit nicht ein doppelter Instanzenweg
offen steht, indem die Betroffenen zuerst das gesamte Verwaltungsverfahren und
anschliessend für die selben materiellen Fragen nochmals das gesamte strafgerichtliche
Verfahren durchlaufen können.
§ 19 Abs. 1bis
Es handelt sich um Anpassungen an die neuen Sanktionsformen, Terminologien und
Artikelnummern des Bundesrechts. Zudem wird die Bezeichnung
"Begnadigungskommission" durch "Kommission für Justiz" ersetzt, da diese im Rahmen der
Parlamentsreform neu für die Behandlung von Gnadengesuchen zuständig erklärt wird (§ 20
Abs. 1 Ziff. 1 GO).
§ 20 Marginalie und Abs. 3
Eine inhaltliche Anpassung an den neuen Art. 379 Abs. 1 StGB und eine formelle Anpassung
an die geänderte Artikelnummer im StGB.
§ 29 Abs. 3
Anpassung an die geänderte strafgesetzliche Definition des Kindes (Art. 4 JStG
beziehungsweise Art. 82 aStGB).
§ 31 Abs. 1
Eine formelle Anpassung an die geänderten Artikelnummern im StGB.
§ 32 Abs. 2
Eine formelle Anpassung an die geänderten Artikelnummern im StGB.
- 23 -
§ 36 Abs. 1
Eine formelle Anpassung an die geänderte Artikelnummer im StGB.
§ 40 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c und f
Formelle Anpassungen an die geänderten Artikelnummern im StGB.
§ 56 Abs. 3
Das von einem Strafverfahren betroffene Unternehmen hat aus der Mitte der zu seiner
uneingeschränkten zivilrechtlichen Vertretung befugten Personen jemanden zu bestimmen,
der das Unternehmen im Strafverfahren vertritt (Art. 102a Abs. 1 StGB). Dieser Vertretung
stehen die gleichen Rechte und Pflichten wie jeder anderen beschuldigten oder angeklagten
Person zu. Das wird in § 56 Abs. 3 StPO klargestellt.
§ 58 Abs. 1 lit. a und c
Bisher wurde für die Bestellung eines amtlichen Verteidigers oder einer amtlichen
Verteidigerin auf Gesuch der beschuldigten Person hin unter anderem auf die Höhe der
Strafdrohung für die ihr zur Last gelegte Tat abgestellt. Diese musste mindestens sechs
Monate Gefängnis betragen. Diese Grenze soll beibehalten werden. Allerdings kennt das
neue Recht keine Strafdrohung von mindestens sechs Monaten Freiheitsstrafe mehr.
Freiheitsstrafen sollten grundsätzlich nicht für weniger als sechs Monate ausgesprochen
werden (Art. 40 f. StGB). Deshalb wird für die Bestellung einer amtlichen Verteidigung auf
die neu im Bundesrecht vorgesehene Mindeststrafdrohung der Geldstrafen von nicht unter
180 Tagessätzen oder die ausschliessliche Strafdrohung einer Freiheitsstrafe abgestellt.
Nach geltendem Recht hat jede beschuldigte Person Anrecht auf die Beigabe einer
amtlichen Verteidigung, sobald das gegen sie geführte Strafverfahren von einem
ausserordentlichen Untersuchungsrichter beziehungsweise einer ausserordentlichen
Untersuchungsrichterin geleitet wird (Litera c). Das führt dazu, dass allen Beschuldigten in
einer vom Untersuchungsrichteramt geführten Untersuchung unabhängig von der Schwere
des sie betreffenden Tatvorwurfs die amtliche Verteidigung gewährt werden muss. Damit
können auch Beteiligte, die nur in einem geringfügigen Mass beispielsweise nur in einem
einzigen von dutzenden Betrugsfällen oder nur als Gehilfe beschuldigt werden, die amtliche
Verteidigung verlangen. Diese weite Regelung ist nicht sachgerecht und soll deshalb
aufgehoben werden. Damit werden die Verteidigungsrechte der Hauptbeschuldigten nicht
berührt, da diese allein wegen der Schwere der Tatvorwürfe und der schwierigen Sach- und
Rechtslage (vgl. § 2 Abs. 3 StPO) jedenfalls Anspruch auf eine amtliche Verteidigung haben.
Die amtliche Verteidigung als Folge der Schwere des Tatvorwurfs ergibt sich aus Litera a,
diejenige als Folge der schwierigen Sach- und Rechtslage ergibt sich aus der neuen
Formulierung von Litera c, die sich an den Entwurf der Eidgenössischen
Strafprozessordnung (Art. 130 Abs. 2 lit. b) anlehnt.
§ 59 Abs. 1
- 24 -
Eine formelle Anpassung an den Wegfall der Nebenstrafen und an die geänderten
Artikelnummern im StGB.
§ 60a
Bezeichnet das Unternehmen, gegen das ein Strafverfahren eingeleitet wurde, nicht innert
angemessener Frist eine zur Vertretung befugte Person oder wird gegen die bezeichnete
Person in derselben oder in einer ähnlichen Sache ebenfalls ein Strafverfahren eröffnet,
ohne dass das Unternehmen eine andere Person als Vertretung bezeichnet, bestellt der
Untersuchungsrichter beziehungsweise die Untersuchungsrichterin oder das Präsidium des
zuständigen Gerichts einen Vertreter oder eine Vertreterin. Steht keine im StGB
vorgesehene Vertretung zur Verfügung, wird eine geeignete Drittperson bestellt (Art. 102a
Abs. 3 StGB). Diese neue Kompetenz wird in die Strafprozessordnung übernommen. Zudem
wird festgelegt, dass das Unternehmen zur Bestellung einer Drittperson anzuhören ist und
die Drittperson nach den Ansätzen der amtlichen Verteidigung (vgl. § 61 Abs. 3 StPO)
entschädigt wird.
§ 61 Marginalie, Abs. 1
Die Nummerierung der Marginalie wird an den neu eingefügten § 60a angepasst. Zudem
werden in Absatz 1 die Geschwister wieder als zur Vertretung berechtigte Personen
bezeichnet. Sie wurden versehentlich im Rahmen des Einführungsgesetzes zum
Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (EG BGFA) vom 2.
November 2004 gestrichen. Zugleich wird eine Anpassung an die Vorschriften des neuen
Anwaltsgesetzes des Bundes vorgenommen.
§ 62 Marginalie, Abs. 2
Mit der Revision der Strafprozessordnung vom 2. Juli 2002 wurden in § 62 neu die von der
Verfassung vorgegebenen Verteidigungsrechte (so genannte "Miranda Warning") eingeführt.
Dabei wurde die Marginalie versehentlich nicht entsprechend angepasst.
Zur Bestimmung des Tagessatzes der Geldstrafe müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse
abgeklärt werden. Das soll bereits im Vorverfahren geschehen. Entsprechend ist Absatz 2 zu
ergänzen. Die von der Polizei erhobenen Daten sind allerdings vom Gericht nochmals zu
verifizieren, da für die Festlegung der Tagessätze die Verhältnisse im Zeitpunkt des Urteils
massgebend sind (Art. 34 Abs. 2 StGB).
§ 95 Abs. 1
Zum einen wird die Bestimmung an die modernen Kommunikationsmittel und an den § 88
Abs. 6 StPO angepasst, indem nicht mehr nur die Überwachung des Telegramm- oder
Telefonverkehrs, sondern des Fernmeldeverkehrs allgemein vom Erfordernis der Bewilligung
des Präsidenten der Beschwerdekammer erfasst ist. Zum anderen wird klargestellt, dass der
Präsident der Beschwerdekammer die zuständige richterliche Behörde gemäss Art. 7 Abs. 3
DNA-Profil-Gesetz ist. Ihm obliegt damit der Entscheid über die Durchführung von
- 25 -
Massenuntersuchungen und die invasive Probenahme. Der entsprechende Antrag ist von
der zuständigen Untersuchungsbehörde beziehungsweise der Staatsanwaltschaft zu stellen.
§ 98 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 und Abs. 3
Wird ein Strafverfahren gegen ein Unternehmen geführt, steht allen Personen, die zur
uneingeschränkten zivilrechtlichen Vertretung des Unternehmens befugt sind, ein
Aussageverweigerungsrecht zu (Art. 102a Abs. 2 StGB). Entsprechend ist die Kategorie der
zur Zeugnisverweigerung berechtigten Personen zu erweitern.
In Absatz 3 erfolgt zudem eine formelle Anpassung an die geänderte Artikelnummer im
StGB.
§ 107 Marginalie, Abs. 1 und 3
Nach geltendem Strafrecht wird als Kind bezeichnet, wer das 15. Altersjahr noch nicht
zurückgelegt hat (Art. 82 Abs. 2 aStGB). Nach neuem Recht gilt als Kind nur noch, wer unter
zehn Jahre alt ist (Art. 4 JStG). Da aber, wer jünger als 15 Jahre ist, weiterhin nur als
Auskunftsperson befragt werden soll, sind die Marginalie und Absatz 1 des § 107 StPO
entsprechend zu ergänzen.
In Absatz 3 ist zudem eine formelle Anpassung an das geänderte Zivilrecht vorzunehmen,
das nicht mehr von der "elterlichen Gewalt", sondern von der "elterlichen Sorge" spricht
(Art. 296 ff. ZGB).
§ 110
Anpassung an die Änderung des Strafgesetzbuches im Bereich des
Schwangerschaftsabbruchs (Art. 118 ff. StGB).
§ 119 Abs. 3bis
Das neue Strafgesetzbuch sieht neu bestimmte Fälle vor, in denen bereits auf die Einleitung
eines Strafverfahrens verzichtet werden kann (Art. 52–54 StGB). Die in Absatz 3bis
vorgesehenen Fälle solcher Nichteintretensentscheide sind entsprechend zu ergänzen.
§ 136 Abs. 1 und 3
Absatz 1 wird an den neu eingeführten vierten Abschnitt "Strafbefreiung" (Art. 52–54 StGB)
angepasst. Der bisher vorgesehene Strafbefreiungsgrund der schweren Betroffenheit des
Täters gemäss Art. 66bis StGB ist neu in den Art. 52–54 StGB geregelt, weshalb ein Verweis
auf diese Bestimmungen genügt. Der Verweis auf den Strafbefreiungsgrund des
geringfügigen Verschuldens oder der geringfügigen Tatfolgen wird beibehalten, da er nicht
nur im Bundesrecht (Art. 52 StGB), sondern auch ausdrücklich in § 24 Abs. 2 StPO genannt
wird.
In Absatz 3 erfolgt eine formelle Anpassung an die geänderten Artikelnummern im StGB.
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§ 137 Abs. 2
Eine formelle Anpassung an die geänderten Artikelnummern im StGB.
§ 138 Abs. 3
Neu können auch Einstellungsverfügungen der Strafverfolgungsbehörden von Amts wegen
oder auf Antrag der betroffenen Person durch das Gericht veröffentlicht werden (Art. 68
Abs. 2 und 3 StGB). Diese neue Möglichkeit wird in die Strafprozessordnung übernommen.
Dabei wird auch das Antragsrecht der Staatsanwaltschaft aufgenommen. Sie erlässt die
Einstellungsverfügung und hat deshalb im Gegensatz zur richterlichen Behörde, die sich bis
dahin überhaupt nicht mit dem Fall befassen musste, Kenntnis von einem allenfalls
bestehenden öffentlichen Interesse an deren Veröffentlichung. Als zuständige richterliche
Behörde wird der Strafbefehlsrichter beziehungsweise die Strafbefehlsrichterin vorgesehen,
weil die Einstellung das Vorverfahren, genau wie der Strafbefehl, abschliesst und damit vor
der
Überweisung an das Gericht verfügt wird.
- 27 -
§ 149 Abs. 2
Einerseits wird die Umschreibung "Zuchthaus- oder Gefängnisstrafe" durch den neuen Begriff der "Freiheitsstrafe" ersetzt. Zum anderen soll auch die massgebliche
Strafantragsgrenze für das obligatorische Auftreten der Staatsanwaltschaft vor Gericht von
bisher 18 Monaten auf zwei Jahre angehoben werden, weil im Bundesrecht die Grenze für
die Gewährung des bedingten Strafvollzugs ebenfalls entsprechend angehoben wird.
§ 166
Art. 40 StGB bestimmt, dass die Freiheitsstrafen in der Regel mindestens sechs Monate
betragen müssen. Die strafrichterliche Behörde kann nur unter sehr einschränkenden
Voraussetzungen auf eine vollziehbare Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten
erkennen (Art. 41 Abs. 1 StGB) und muss diese Strafform näher begründen (Art. 41 Abs. 2).
Diese Begründungspflicht wird ausdrücklich in § 166 StPO aufgenommen. Ebenso ist die
Begründungspflicht betreffend Bewährungshilfe und Weisungen aufzunehmen (Art. 95 Abs.
2 StGB).
§ 167 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 4, Abs. 2bis
Heute müssen die Urteilsdispositive innert fünf Tagen zugestellt werden. In der Praxis kann
diese Ordnungsfrist von den Gerichten häufig, vor allem wenn noch Wochenenden oder
Feiertage in diese Frist fallen, nicht eingehalten werden. Auch wenn eine Verletzung einer
solchen blossen Ordnungsfrist keine rechtlichen Folgen nach sich zieht, sollte die Frist doch
soweit angepasst werden, dass sie tatsächlich auch eingehalten werden kann. Es wird
deshalb vorgeschlagen die Frist dadurch zu verlängern, dass nur Werktage massgebend
sind.
Abs. 2 Ziff. 4 enthält eine formelle Anpassung an den Wegfall der Nebenstrafen im neuen
StGB.
In Absatz 2bis wird sichergestellt, dass die neu vom Bundesrecht verlangte obligatorische
Urteilsbegründung auch dann erfolgt, wenn das Urteil ausnahmsweise nicht im Anschluss
der Verhandlung mündlich eröffnet worden ist.
§ 170 lit. b und d
In Litera b erfolgt eine formelle Anpassung an die geänderten Artikelnummern im StGB. In
Litera d werden die altrechtlichen Begriffe "Haft" und "Gefängnis" durch diejenigen der
"Freiheitsstrafe" und "Geldstrafe" ersetzt. Auch wenn es grundsätzlich keine Freiheitsstrafen
von weniger als einem Monat geben soll (Art. 40 StGB), wird an dieser Obergrenze
festgehalten, da Art. 41 Abs. 1 StGB ausdrücklich Ausnahmen zulässt.
§ 181 Abs. 1 Ziff. 8 und Abs. 2
Formelle Anpassungen an die geänderte Artikelnummer beziehungsweise geänderte
Ziffernummer innerhalb eines Artikels im neuen StGB.
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§ 183 Abs. 2
Eine formelle Anpassung an die geänderte Artikelnummer im neuen StGB.
§ 187
Eine formelle Anpassung an die geänderte Artikelnummer im neuen StGB.
§ 188
Sinngemässe Ausdehnung der Geltung des Abwesenheitsverfahrens (vgl. § 190 Abs. 3) auf
die Einvernahme der Parteien im Instruktionsverfahren.
§ 190 Abs. 3
Bei der letzten Revision der Strafprozessordnung, die am 1. Januar 2003 in Kraft getreten
ist, wurde für die ordentlichen Strafverfahren in § 170 lit. a eine Vereinfachung des
Abwesenheitsverfahrens eingeführt, indem bei kleineren Delikten die Beurteilung in
Abwesenheit möglich ist, wenn die angeklagte Person die Annahme der Vorladung
verweigert oder dieser nicht Folge leistet. Bei den Privatstrafverfahren wurde diese
Erleichterung nicht vorgesehen. Seit 1998 müssen Übertretungen der allgemeinen Verbote
gemäss Art. 309 ff. ZPO durch die Bezirksgerichte im Privatstrafverfahren abgeurteilt
werden. Bei diesen Verboten handelt es sich um Massenbagatelldelikte. Zwar können die
meisten dieser Anzeigen im vereinfachten Verfahren nach § 185a StPO abgehandelt
werden. Dennoch bleibt eine erhebliche Anzahl Verfahren, die im ordentlichen
Privatstrafverfahren behandelt werden muss. Gerade in diesen Fällen zeigen sich die
Beklagten häufig wenig kooperativ, so dass hier im Instruktions- und im Hauptverfahren
jeweils mehrere Vorladungen verschickt werden müssen. Diese Aufblähung der Verfahren ist
der geringen Bedeutung der Sache nicht angemessen. Deshalb wird zur
Verfahrensbeschleunigung die Einführung des vereinfachten Abwesenheitsverfahrens im
Hauptprivatstrafverfahren vorgeschlagen. Diese Regelung gilt sinngemäss auch für das
Instruktionsverfahren (vgl. § 188).
§ 195 Ziff. 5
Da es keine bedingte Bussenlöschung mehr geben wird, ist auch der entsprechende Hinweis
in § 195 Ziff. 5 zu streichen.
Die Strafbefehlsrichter können neu Freiheitsstrafen bis zu sechs Monate aussprechen (vgl.
§ 5 StPO). Werden derart kurze Strafen unbedingt ausgesprochen, so ist dies speziell zu
begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Auch die Anordnung der Bewährungshilfe und die
Erteilung von Weisungen müssen begründet werden (Art. 95 Abs. 2 StGB). Diese
Begründungpflicht wird deshalb ausdrücklich in § 195 Ziff. 5 festgehalten. Ebenso muss die
Erklärung der Bedeutung des bedingten oder teilbedingten Strafvollzugs (Art. 44 Abs. 3
StGB) im Strafbefehl aufgenommen werden. Auf diese Art und Weise wird sichergestellt,
dass das Strafbefehlsverfahren trotz der bundesrechtlichen Begründungs- und
Erklärungspflicht schlank durchgeführt werden kann und nicht alle Betroffenen zur
mündlichen Eröffnung des Strafbefehls vorgeladen werden müssen.
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§ 200
Einige der bisher von den Gerichten nach dem Urteil zu fällenden Entscheide (zum Beispiel
Löschungen der Strafregistereinträge, Bussenumwandlungen, Wirtshausverbot oder
Rehabilitation) fallen mit dem neuen StGB weg. Dafür kommen verschiedene neue
Entscheide auf die Gerichte zu (zum Beispiel Änderung der Sanktionen oder
Rückversetzung in den Straf- und Massnahmenvollzug). § 200 ist an diese Änderungen
anzupassen. Beibehalten werden soll weiterhin die Unterscheidung der Zuständigkeiten
zwischen den erstinstanzlich urteilenden Gerichten beziehungsweise
Strafbefehlsrichterinnen und -richtern einerseits und den Präsidien beziehungsweise
Strafbefehlsrichterinnen und -richtern andererseits. Erstere sind zuständig für
einschneidende Entscheide, wie beispielsweise Änderung der Sanktionen. Neu eingeführt
werden auch diejenigen Entscheide, die gestützt auf einen ursprünglichen Antrag der
Vollzugsbehörde zu fällen sind. Auch hier wird zwischen der Zuständigkeit des
Gesamtgerichts und des Präsidiums je nach Tragweite der Entscheide unterschieden (Abs. 4
und 5). Da im Strafbefehlsverfahren keine Massnahmen angeordnet werden können, werden
in Absatz 4 nur die Bezirksgerichte und Gerichtspräsidien genannt. Demgegenüber wird
Absatz 3 aufgehoben. Der Verweis auf die Zuständigkeit bei Löschungen von Strafen, die
gestützt auf Vorschriften des Militärstrafgesetzes ausgefällt worden sind, ist unnötig. Analog
zum neuen Art. 45 StGB sieht auch der neue Art. 39 MStG keine Löschung des
Registereintrags bei Bewährung mehr vor.
Ausserdem ist in Absatz 1 auch die flexiblere Handhabung des Sanktionsvollzugs im
Jugendstrafgesetz anzupassen (vgl. oben zu § 11 Abs. 2 StPO). Einerseits können
angeordnete Massnahmen geändert und Bussen herabgesetzt werden, wenn sich die
Verhältnisse geändert haben (Art. 18 und Art. 24 Abs. 4 JStG). Andererseits können Strafen
von Amts wegen oder auf Gesuch des oder der Jugendlichen umgewandelt werden (Art. 23
Abs. 6, Art. 24 Abs. 5 und Art. 26 JStG). Es handelt sich dabei um Entscheide nach der
Urteilsfällung, mit welcher die ursprüngliche Sanktion verändert wird, und die deshalb vom
selben Spruchkörper zu fällen sind, der das ursprüngliche Urteil gesprochen hat. Nicht zu
diesen Entscheiden zu zählen sind die Änderung einer Massnahme, sofern sie nicht
verschärft wird (Art. 18 Abs. 1 JStG), und die Umwandlung einer Busse in persönliche
Leistung (Art. 24 Abs. 3 JStG), weil hierfür nicht die urteilende, sondern die vollziehende
Behörde zuständig ist.
§ 201 Abs. 1 und 2
Absatz 1 erfährt eine rein sprachliche Verbesserung. Sowohl die Rehabilitation als auch das
Wirtshausverbot kommen im neuen Strafgesetzbuch nicht mehr vor. Die entsprechenden
kantonalen Ausführungsbestimmungen in Absatz 2 können aufgehoben werden.
§ 203 Abs. 2
Die Urteilslöschungen werden nicht mehr im Strafgesetzbuch geregelt und die Entfernung
des Registereintrags erfolgt von Amtes wegen (Art. 369 StGB), so dass kein richterlicher
Entscheid mehr nötig ist. Der entsprechende Verweis in der kantonalen
Ausführungsbestimmung kann deshalb aufgehoben werden. Damit die übrigen richterlichen
- 30 -
Entscheide nach der Urteilsfällung nun nicht stets aufgrund einer mündlichen Verhandlung
getroffen werden müssen, soll die mündliche Verhandlung nur noch die Regel sein.
Insbesondere bei den nachträglichen Anpassungen der Geldstrafen und Bussen (Art. 36
Abs. 3 und Art. 106 Abs. 5 StGB), die aufgrund der von den Betroffenen eingereichten
Unterlagen vorzunehmen sind, kann häufig aufgrund der Akten entschieden werden. Damit
können die strafrichterlichen Behörden im Bereich des Massengeschäfts entlastet werden.
§ 204
Die Urteilslöschungen werden nicht mehr im Strafgesetzbuch geregelt und die Entfernung
des Registereintrags erfolgt von Amtes wegen (Art. 369 StGB), so dass kein richterlicher
Entscheid mehr nötig ist. Der entsprechende Verweis in der kantonalen
Ausführungsbestimmung kann deshalb aufgehoben werden.
§ 213 Abs. 1
Das Geschworenengericht wurde bereits per 31. Dezember 1977 aufgehoben. Nun wird
auch der letzte überflüssige Hinweis auf diese Instanz gestrichen.
§ 222 Abs. 1
Die massgebliche Grenze des erstinstanzlichen Strafmasses für die Durchführung einer
Parteiverhandlung vor dem Obergericht im Berufungsverfahren soll von bisher 18 Monaten
auf zwei Jahre angehoben werden, weil das neue Bundesrecht die Grenze für die
Gewährung des bedingten Strafvollzugs ebenfalls entsprechend anhebt (Art. 42 Abs. 1
StGB). Zudem wird ein gesetzgeberisches Versehen korrigiert, indem die Behandlung eines
Wiederaufnahmegesuchs nicht mehr automatisch in einer Parteiverhandlung beurteilt
werden muss. Damit steht § 222 Abs. 1 nicht mehr im Widerspruch zu § 233 Abs. 2 StPO,
der eine mündliche Verhandlung bei Wiederaufnahmegesuchen nur auf ausdrücklichen
Antrag der Parteien vorsieht.
§ 237 Abs. 2
Anpassung an die Terminologie des neuen Strafgesetzbuches, das von stationären
therapeutischen Massnahmen (Titel Zweites Kapitel, Erster Abschnitt StGB) und auch von
Vollzugseinrichtungen (Art. 377 StGB) spricht.
§ 238 Abs. 1 lit. a
Das neue Recht kennt den Begriff der "Geisteskrankheit" (vgl. Art. 10 aStGB) nicht mehr,
sondern verwendet die Umschreibung "psychische Störungen" (Art. 59 StGB).
§ 239 Abs. 2
Das neue Recht kennt weder den Begriff der "sichernden Massnahme" noch setzt es
weiterhin eine Mindestdauer für den Massnahmenvollzug fest. Es wird deshalb nur noch
allgemein festgelegt, dass die Direktion der Anstalt oder Einrichtung, in der die verurteilte
Person ihre Sanktion verbüsst, der Vollzugsbehörde rechtzeitig und unaufgefordert Bericht
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und Antrag für die Prüfung der bedingten Entlassung unterbreitet. Diese Pflicht soll aber
praxisgemäss nun beim Vollzug sämtlicher freiheitsentziehender Sanktionen gelten.
§ 240 Abs. 1 und 2bis
Absatz 1 erfährt einerseits eine formelle Anpassung an die neu eingeführte Geldstrafe und
die geänderten Artikelnummern im neuen StGB. Zudem wird auf den Vorrang des speziellen
Bundesgesetzes über die Teilung von eingezogenen Vermögenswerten verwiesen (TEVG;
vgl. Art. 381 Abs. 3 aStGB). Dieses neue Bundesgesetz, das die Teilung von eingezogenen
Vermögenswerten regelt, wenn deren Bruttowert Fr. 100'000.– übersteigt und mehrere
Gemeinwesen beteiligt sind, sieht für die kantonalen Behörden verschiedene Meldepflichten
beziehungsweise Informationsansprüche vor. Zum einen müssen kantonale
Einziehungsentscheide, die unter den Anwendungsbereich des Bundesgesetzes fallen,
innert 10 Tagen nach Rechtskraft dem Bundesamt für Justiz gemeldet werden. Diese
Meldung wird, wie bei den übrigen in Bundesgesetzen vorgesehenen Meldepflichten, direkt
durch das urteilende Gericht vorgenommen.
Die übrigen den kantonalen Behörden zugewiesenen Aufgaben sollen von der
Staatsanwaltschaft übernommen werden, die bereits heute Aufgaben im Zusammenhang mit
der Verwertung von eingezogenen Gegenständen wahrnimmt (§ 240 Abs. 2 StPO). Sie soll
die Stellungnahmen zuhanden des Bundes abgeben (Art. 6 Abs. 4 TEVG), die
Bundesbehörden auf mögliche internationale Bezüge hinweisen (Art. 12 TEVG), die
Rückerstattung der verteilten Vermögenswerte nach einer Änderung der
Einziehungsverfügung geltend machen (Art. 9 TEVG) und auch die den Kantonen
zustehenden Rechtsmittel einlegen (Art. 7 TEVG). Auch wenn es sich bei Letzterem um ein
Verwaltungsverfahren handelt, ist die Zuweisung der Rechtsmittelkompetenz an die
Staatsanwaltschaft sachgerecht. Als von Beginn an involvierte Behörde kennt sie den
Sachverhalt am besten und kann deshalb die Interessen des Kantons optimal vertreten.
§ 241 Abs. 1 Einleitungssatz, Ziff. 2 und 4 und Abs. 2
Abs. 1 Ziff. 2 ist an die neue Terminologie des Strafgesetzbuches, das nicht mehr von
Verdienstanteil, sondern von Arbeitsentgelt spricht, sowie an die geänderte Artikelnummer
anzupassen. Vorbehalten bleiben allfällige weitere Anpassungen an die noch vom Bundesrat
zu erlassende Verordnung (Art. 387 Abs. 1 lit. e StGB). Der Einleitungssatz von Absatz 1
wird ferner durch den neuen Begriff "Einrichtungen" ergänzt.
In Abs. 1 Ziff. 4 soll im Hinblick auf das neue Verwaltungsrechtspflegegesetz, das eine
Regelrechtsmittelfrist aufstellt und Ausnahmen nur bei ausdrücklicher gesetzlicher Regelung
zulässt, die gesetzliche Grundlage geschaffen werden für die in § 76 Abs. 2 SMV
vorgesehene kürzere Beschwerdefrist von 3 Tagen betreffend Disziplinarentscheide.
In Absatz 2 sind die exemplarisch aufgezählten besonderen Vollzugsformen zu streichen,
weil diese neu als Regelvollzug auf Gesetzesstufe vorgesehen sind. Die Kompetenz des
Regierungsrats, auf dem Verordnungsweg weitere durch Bundesverordnung zugelassene
alternative Vollzugsformen einzuführen, wie beispielsweise das im Entwurf der
Bundesverordnung vorgesehene Electronic Monitoring, wird beibehalten, um die nötige
Flexibilität bei der Einführung neuer Vollzugsformen zu erhalten.
- 32 -
- 33 -
§ 241a Abs. 2
In Litera a erfolgt eine formelle Anpassung an die geänderten Artikelnummern im neuen
StGB. In Litera b muss ein Formulierungsfehler korrigiert werden. Massgebend für die
Zulässigkeit einer medizinischen Zwangsbehandlung ist nicht die vom Richter zu
beurteilende Zurechnungsunfähigkeit, sondern die von der Ärztin oder dem Arzt
festzustellende Urteilsunfähigkeit der betroffenen Person.
§ 241b Marginalie, Abs. 1 lit. a und Abs. 2
Eine formelle Anpassung an die geänderte Terminologie im neuen StGB (Art. 93 ff. StGB),
mit der die "Schutzaufsicht" durch "Bewährungshilfe" ersetzt und neu die freiwillige soziale
Betreuung vorgesehen wird.
§ 242 Abs. 2 und 3
Das neue StGB sieht vor, dass die Gefangenen ihren Beitrag an die Vollzugskosten durch
Verrechnung mit ihrer Arbeitsleistung tragen (Art. 380 Abs. 2 lit. a StGB). Eine Festlegung
der Gefangenenbeiträge anhand der Einkommens- und Vermögensverhältnisse ist im
Normalvollzug nur noch möglich, wenn die Gefangenen eine zugewiesene und zumutbare
Arbeit verweigern (Art. 380 Abs. 2 lit. b StGB). Dementsprechend ist § 242 Abs. 2
anzupassen. Da die Gefangenen nur noch bei eigenem Fehlverhalten zu zusätzlichen
Kostenbeiträgen verpflichtet werden können, muss auf die im geltenden Recht vorgesehene
Ersatzpflicht bei "günstigen" finanziellen Verhältnissen verzichtet werden. Erfahrungsgemäss
erfüllen die Gefangenen aber ihre Arbeitspflicht praktisch immer, so dass es in der Praxis
wohl sehr selten zur Festlegung der Kostenbeiträge an den Normalvollzug kommen wird.
Sollte es ausnahmsweise zu einer Arbeitsverweigerung kommen, stellt sich allerdings das
praktische Problem, dass die Gefangenen in der Regel über kein Einkommen und im
überwiegenden Teil der Fälle auch über kein Vermögen verfügen, so dass eine
Kostenbeteiligung ohnehin ausscheidet.
Befindet sich der oder die Gefangene nicht im Normal- oder Massnahmenvollzug, so legt die
Vollzugsbehörde den Kostenbeitrag fest durch einen Abzug eines Teils des Einkommens,
das er oder sie an der externen Arbeitsstelle verdient (Art. 380 Abs. 2 lit. c StGB). In der
Strafvollzugsverordnung sollen die Beiträge zur Vermeidung eines enormen
Abklärungsaufwands weiterhin mit einer Pauschale festgelegt werden (§ 99 Abs. 2 SMV). §
242 Abs. 3 ist zudem mit den Begriffen Arbeitsexternat und Wohnexternat zu ergänzen.
Entgegen dem reinen Wortlaut der Bundesbestimmung sollen weiterhin auch Beiträge für
den tageweisen Vollzug erhoben werden. Die Betroffenen gehen auch bei dieser
Vollzugsform einer auswärtigen Beschäftigung nach, und es ist folglich nicht einzusehen,
weshalb sie, anders als etwa Personen in Halbgefangenschaft, keinen Kostenbeitrag leisten
sollten. Eine solche Ausdehnung ist zulässig, weil die Kantone die Kostenbeteiligungen der
Verurteilten näher regeln dürfen (Art. 380 Abs. 3 StGB). Sollte das Strafvollzugskonkordat in
diesem Bereich eine einheitliche, von der aargauischen Lösung abweichende Regelung
treffen, geht diese aber gestützt auf § 245 vor.
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§ 243 Marginalie, Abs. 1 Einleitungssatz und lit. b und Abs. 2
Die Marginalie und der Einleitungssatz des Absatzes 1 sind an die geänderten
Artikelnummern im neuen StGB und im neuen Jugendstrafrecht anzupassen. Ebenso soll in
Anpassung an die neue Terminologie im Jugendstrafrecht nicht mehr von Erziehungs-,
sondern von Schutzmassnahmen gesprochen werden.
Da der Bund in Art. 380 StGB die Kostentragung neu regelt und dabei die Beiträge der
betroffenen Personen in erster Linie durch deren Arbeitsleistung als erbracht erachtet, ist
Abs. 1 lit. b entsprechend anzupassen. Neu werden Beiträge nur noch erhoben, wenn die
betroffenen Erwachsenen, die ihnen zugewiesene Arbeit verweigern. Jugendliche haben
unabhängig von einer eigenen Arbeits- oder Ausbildungsleistung einen angemessenen
Beitrag zu leisten, wenn sie über ein regelmässiges Erwerbseinkommen oder über
Vermögen verfügen (Art. 43 Abs. 5 JStG). Dasselbe gilt für die Eltern der Jugendlichen, die
wie bisher im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht einen Kostenbeitrag leisten müssen (Art. 43
Abs. 4 JStG). Liegen günstige finanzielle Verhältnisse vor, soll auch eine weitergehende
Kostenbelastung möglich sein. Die Ausdehnung der Kostenhaftung ist zulässig, weil gemäss
Art. 380 Abs. 3 StGB, der gemäss Verweis auch für das Jugendstrafrecht gilt (Art. 1 Abs. 2
lit. n), die Kantone nähere Vorschriften über die Kostenbeteiligung erlassen dürfen.
Es ist davon auszugehen, dass nur noch in ganz wenigen Fällen Beiträge der betroffenen
Personen erhoben werden können beziehungsweise müssen. Diese Beiträge haben sich an
den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der betroffenen Personen zu orientieren.
Folglich sollten die Personen grundsätzlich immer in der Lage sein, den festgelegten Beitrag
zu bezahlen. Eine spätere Nachforderung, wenn die Person in günstigere wirtschaftliche
Verhältnisse gelangen sollte, ist somit weder nötig noch zulässig. Absatz 2 ist deshalb
aufzuheben.
§ 244
Eine formelle Anpassung an die geänderte Artikelnummer im neuen StGB.
§ 246
Die Marginalie muss an den mit der Revision vom 2. Juli 2002 geänderten Inhalt der
Bestimmung angepasst werden. Zudem muss die geänderte Artikelnummer im neuen StGB
berücksichtigt werden.
§ 247
Eine formelle Anpassung an die geänderte Artikelnummer im neuen StGB.
§ 248 Abs. 2
Da Bussen nicht mehr nachträglich in Haftstrafen umgewandelt werden müssen und im
kantonalen Übertretungsstrafrecht auf die Beibehaltung der Haft als Sanktionsform verzichtet
wird (vgl. oben Ziffer 3.2.1), kann auch die entsprechende Bestimmung in der
Strafprozessordnung gestrichen werden.
- 35 -
§ 248c (neu)
Bei der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und
Kantonen (NFA) wird auch der Bereich des Straf- und Massnahmenvollzugs berührt. Unter
anderem soll im Bereich der Bundesbeiträge an den Betrieb von Erziehungsheimen die
Möglichkeit des Abschlusses von Leistungsvereinbarungen zwischen Bund und Kantonen
geschaffen werden (Art. 7 Abs. 2bis LSMG). In diesen Vereinbarungen wird festgelegt, welche
Heime zu welchen Bedingungen für welche Klientel vom Bund anerkannt werden und
deshalb beitragsberechtigt sind. Im neuen § 248c wird der Regierungsrat entsprechend
seiner grundsätzlichen Zuständigkeit im Bereich des Straf- und Massnahmenvollzugs als
zuständige Behörde für den Abschluss der Leistungsvereinbarungen mit dem Bund
bezeichnet. Vorbehalten bleibt selbstverständlich die finanzrechtliche Zuständigkeit des
Grossen Rats. Der NFA soll auf den 1. Januar 2008 in Kraft treten. Davon ausgehend, dass
die Änderung der StPO ebenfalls auf diesen Zeitpunkt möglich sein wird, wird die
Kompetenznorm im Rahmen dieser Gesetzesänderung eingeführt.
§ 249
Diese Bestimmung betrifft einen vor über 20 Jahren aufgehobenen Erlass und kann deshalb
als gegenstandslos aufgehoben werden.
5.2
Gesetz über die politischen Rechte (GPR)
§ 73 Abs. 1
Anpassung an die neue Terminologie im StGB (Wegfall der Haftstrafen).
5.3
Gerichtsorganisationsgesetz (Gesetz über die Organisation der ordentlichen
richterlichen Behörden)
§ 14 Abs. 3
Anpassung an die neue Terminologie im StGB (Wegfall der Haftstrafen).
5.4
Gesetz über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz)
§ 38 Abs. 1
Im Rahmen des ersten Pakets der Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden
(GAT I) wurde die Bussenkompetenz der Gemeinderäte von Fr. 200.– auf Fr. 500.–
angehoben. Es wird vorgeschlagen, diese Kompetenz der Gemeinderäte generell nochmals
auf neu Fr. 1'000.– zu erhöhen.
§ 112 Marginalie und Abs. 4
Bussen werden nicht mehr umgewandelt (Art. 106 StGB). Über die Ersatzfreiheitsstrafe hat
der Strafbefehlsrichter beziehungsweise die Strafbefehlsrichterin zu entscheiden (Art. 36
- 36 -
Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 5 StGB). Mit dem Verweis auf die Geltung des Strafgesetzbuches
und der Strafprozessordnung wird das korrekte Verfahren bei schuldhafter Nichtbezahlung
der vom Gemeinderat auferlegten Bussen sichergestellt.
5.5
Zivilrechtspflegegesetz (Zivilprozessordnung, ZPO)
§ 74 Abs. 2
Das Zivilgerichtspräsidium kann im Rahmen seiner sitzungspolizeilichen Zuständigkeiten
unter anderem auch Haft bis zum Verhandlungsabschluss anordnen. Auch wenn hier nicht
die Haft als strafrechtliche Sanktion gemeint ist, sollte dennoch auch im Hinblick auf eine
einheitliche Terminologie (vgl. §§ 46 f. StPO) neu der Begriff des Arrestes aus dem
Disziplinarrecht verwendet werden.
§ 313 Abs. 2
Anpassung an die neue Terminologie im StGB (Wegfall der Haftstrafen).
§ 425 Abs. 1
Anpassung an die neue Terminologie im StGB (Wegfall der Haftstrafen) und, in Analogie zu
Art. 106 Abs. 1 nStGB, zugleich Erhöhung der Bussenhöhe als Kompensation des Wegfalls
der Haftdrohung.
5.6
Gesundheitsgesetz (GesG)
§ 66 Abs. 1
Anpassung an die neue Terminologie im StGB (Wegfall der Haftstrafen).
5.7
Gesetz über die Bekämpfung der Tuberkulose (Tuberkulosegesetz)
§ 20
Anpassung an die neue Terminologie im StGB (Wegfall der Haftstrafen).
5.8
Schulgesetz
§ 75
Formelle Anpassung an den geänderten Rechtsmittelweg bei Strafentscheiden der
Schulpflegen (vgl. § 13 Abs. 4 StPO) sowie an den bereits neu eingeführten Rechtsmittelweg
bei Strafverfahren gegen die Eltern beziehungsweise die Pflegeeltern gemäss § 37a SchulG.
- 37 -
§ 77 Abs. 3
Formelle Anpassung an den geänderten Rechtsmittelweg bei Strafentscheiden der
Schulpflegen (vgl. § 13 Abs. 4 StPO) sowie an den bereits neu eingeführten Rechtsmittelweg
bei Strafverfahren gegen die Eltern beziehungsweise die Pflegeeltern gemäss § 37a SchulG.
5.9
Aargauisches Fachhochschulgesetz (AFHG)
§ 33 Abs. 1 und 2
Anpassung an die neue Terminologie im StGB (Wegfall der Haftstrafen).
5.10 Brandschutzgesetz (Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz)
§ 26 Abs. 1
Anpassung an die neue Terminologie im StGB (Wegfall der Haftstrafen).
5.11 Steuergesetz (StG)
§ 235 Abs. 2
Anpassung an die neue Terminologie im StGB (Wegfall der Haftstrafen).
§ 255 Abs. 1
Anpassung an die neue Terminologie (Wegfall der Gefängnisstrafe) und die neue
Sanktionsform der Geldstrafe im StGB. Gestützt auf die Einwände in der Anhörung wird der
bisherige Bussenhöchstbetrag beibehalten.
§ 256 Abs. 1
Anpassung an die neue Terminologie (Wegfall der Gefängnisstrafe) und die neue
Sanktionsform der Geldstrafe im StGB. Gestützt auf die Einwände in der Anhörung wird der
bisherige Bussenhöchstbetrag beibehalten.
5.12 Gesetz über die Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG)
§ 77 Abs. 1
Anpassung an die neue Terminologie im StGB (Wegfall der Haftstrafen).
5.13 Gesetz über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz, BauG)
§ 160 Abs. 1
Anpassung an die neue Terminologie im StGB (Wegfall der Haftstrafen). Gestützt auf die
Einwände in der Anhörung wird der bisherige Bussenhöchstbetrag beibehalten.
- 38 -
§ 162 Abs. 2
Anpassung an die neue Terminologie im StGB (Wegfall der Haftstrafen). Zudem wird die
Bussenhöchstgrenze an diejenige des EG GSchG und den neuen § 38 Abs. 1
Gemeindegesetz angepasst.
5.14 Einführungsgesetz zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz (EG GSchG)
§ 44 Abs. 3
Anpassung an die neue Terminologie im StGB (Wegfall der Haftstrafen).
5.15 Energiegesetz des Kantons Aargau (EnergieG)
§ 29 Abs. 1
Anpassung an die neue Terminologie im StGB (Wegfall der Haftstrafen). Gestützt auf die
Einwände in der Anhörung wird der bisherige Bussenhöchstbetrag beibehalten.
§ 31 Abs. 2
Anpassung an die neue Terminologie im StGB (Wegfall der Haftstrafen). Zudem wird die
Bussenhöchstgrenze an diejenige des EG GSchG und den neuen § 38 Abs. 1
Gemeindegesetz angepasst.
5.16 Gesetz über Kinderzulagen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
§ 33 Abs. 1 Einleitungssatz
Anpassung an die neue Terminologie (Wegfall der Gefängnisstrafe) und an die neue
Sanktionsform der Geldstrafe im StGB.
5.17 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG)
§ 33 Abs. 1 Einleitungssatz
Anpassung an die neue Terminologie im StGB (Wegfall der Haftstrafen). Gestützt auf die
Einwände in der Anhörung wird der bisherige Bussenhöchstbetrag beibehalten.
5.18 Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention (Sozialhilfeund Präventionsgesetz, SPG)
§ 59 Abs. 1
Anpassung an die neue Terminologie im StGB (Wegfall der Haftstrafen).
- 39 -
5.19 Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG)
§ 36 Abs. 1 Einleitungssatz
Anpassung an die neue Terminologie im StGB (Wegfall der Haftstrafen). Gestützt auf die
Einwände in der Anhörung wird der bisherige Bussenhöchstbetrag beibehalten.
§ 38 Abs. 2
Anpassung an die neue Terminologie im StGB (Wegfall der Haftstrafen). Zudem wird die
Bussenhöchstgrenze an diejenige des EG GSchG und den neuen § 38 Abs. 1
Gemeindegesetz angepasst.
5.20 Gesetz über die Ausübung der Fischerei
§ 12 Abs. 1
Anpassung an die neue Terminologie im StGB (Wegfall der Haftstrafen).
§ 13 Abs. 1 Einleitungssatz
Anpassung an die neue Terminologie im StGB (Wegfall der Haftstrafen).
5.21 Gesetz über die Feier der Sonn- und Festtage
§ 8 Abs. 2
Anpassung an die neue Terminologie im StGB (Wegfall der Haftstrafen).
§ 10 Abs. 2
Anpassung an die neue Terminologie im StGB (Wegfall der Haftstrafen).
5.22 Gesetz über den Vollzug des Strassenverkehrsrechtes
§ 11
Anpassung an die neue Terminologie im StGB (Wegfall der Haftstrafen).
6.
Finanzielle und personelle Auswirkungen
Wie bereits mehrfach erwähnt, haben der revidierte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches
und das neue Jugendstrafgesetz, trotz möglichst schlanker Verfahren, Ausdehnung der
Zuständigkeit der Strafbefehlsrichter und -richterinnen sowie der Gerichtspräsidien und
Verzicht auf ein Vollstreckungsgericht, erhebliche Auswirkungen finanzieller und personeller
Art.
- 40 -
6.1
Personell
Da die Gerichte im Erwachsenenstrafrecht neu vermehrt Entscheide betreffend den Vollzug
der angeordneten Sanktion fällen müssen, wird ihre Belastung ansteigen. Insbesondere bei
Strafverfahren, in denen die Strafe nicht höher als ein Jahr ausfällt und damit in der Regel
Geldstrafen angeordnet werden, ist das Vollzugsverfahren mit den verschiedenen
Anpassungsmöglichkeiten der ursprünglichen Sanktion sehr komplex ausgestaltet. Diese
Verfahren machen aber rund 94 % aller Strafurteile mit unbedingten Sanktionen aus, so dass
das komplizierte Vollzugsverfahren im Anschluss an das eigentliche Strafverfahren die Regel
werden dürfte. Die Mehrzahl dieser Strafverfahren dürfte allerdings im Strafbefehlsverfahren
erledigt werden können. Dennoch sind vor allem bei den Bezirksgerichten, die bisher nur ein
vollamtliches Präsidium haben und die im Verhältnis zu den übrigen Gerichten am meisten
belastet sind (Brugg und Rheinfelden) kurzfristig noch zwei Halbpensen für Gerichtspräsidien
zu schaffen. Zugleich müssen bei den Bezirksgerichten weitere Stellen für Gerichtsschreiber
beziehungsweise Gerichtsschreiberinnen geschaffen werden.
Mit der steigenden Zahl neuer Verfahren auf der Stufe der Bezirksgerichte und wegen der
mit dem neuen Recht verbundenen Rechtsunsicherheit wird auch die Belastung der
Rechtsmittelinstanzen (Strafgericht und Verwaltungsgericht) anwachsen. Es müssen deshalb
auch am Obergericht zusätzliche personelle Ressourcen geschaffen werden.
Auch die Zahl der Mitarbeitenden in den Bezirksämtern ist aufzustocken. Einerseits nimmt
deren Belastung mit Vollzugsentscheiden zu, weil rund 90 % der unbedingten Strafen in
ihren Zuständigkeitsbereich fallen und das Vollzugsverfahren gerade auch, wie oben
dargestellt, für derartige Strafen komplizierter wird. Andererseits haben sie wegen der
Erhöhung ihrer Strafkompetenz nicht nur mehr Fälle zu behandeln, sondern müssen in
diesen Fällen auch genauere Abklärungen (betreffend die finanziellen Verhältnisse zur
Festlegung der Geldstrafen) vornehmen.
Die Strafbefehlsrichter und -richterinnen (Bezirksamtmann und Stellvertreter) sollen durch
die Unterstützung von zusätzlichen Untersuchungsrichtern und -richterinnen entlastet
werden. Anders als im Anhörungsbericht vorgesehen, soll hingegen die Zahl der
Strafbefehlsrichter beziehungsweise -richterinnen (Bezirksamtmann-Stellvertreter) nicht
erhöht werden. Damit kann auch vermieden werden, dass weitere durch Volkswahl zu
besetzende Stellen geschaffen werden, deren künftiger Einsatzbereich im Hinblick auf die
bevorstehende Eidgenössische Strafprozessordnung unsicher ist. Die zu schaffenden
Untersuchungsrichter- und Kanzleistellen werden nach Bedarf auf die einzelnen
Bezirksämter verteilt, wobei in erster Linie die drei grössten Bezirke Baden (11'709
Strafbefehle im Jahr 2004), Zofingen (7'276) und Aarau (6'225) berücksichtigt werden.
Wegen des Mehraufwands im Zusammenhang mit den komplizierteren Vollzugsverfahren
und den im Hinblick auf die möglichen Änderungen der ursprünglichen Sanktion
erforderlichen intensiveren Kontrolle des einzelnen Vollzugs sowie wegen der längeren
Betreuungszeit beim Vollzug der gemeinnützigen Arbeit ist die Sektion Straf- und
Massnahmenvollzug mit der Stelle eines Fachspezialisten beziehungsweise einer
Fachspezialistin und einer halben Sekretariatsstelle aufzustocken.
- 41 -
Im Jugendstrafverfahren wird die Belastung der Jugendanwaltschaft ansteigen. In ihrer
Funktion als Untersuchungsbehörde wird sie es häufiger mit Strafverteidigern und
Strafverteidigerinnen zu tun haben, was insbesondere wegen der zu erwartenden steigenden
Anzahl eingelegter Rechtsmittel zu aufwändigeren Verfahren führt. In ihrer Funktion als
Vollzugsbehörde wird die Jugendanwaltschaft vor allem durch die regelmässigen Prüfungen
der bedingten Entlassung aus dem Freiheitsentzug und durch die aufgrund der längeren
Strafdauer zu erwartende Aufwandsteigerung bei der Betreuung während der Probezeit eine
Mehrbelastung erfahren. Die Jugendanwaltschaft ist deshalb personell aufzustocken (vgl.
auch separate Botschaft zum Dekret über die Jugendstrafrechtspflege).
Die einzelnen Stellen sollen in zwei Etappen besetzt werden. Die Stellen der I. Etappe sind
dabei bereits drei Monate vor Inkrafttreten der Gesetzesänderungen, das heisst ab
Oktober 2006, schrittweise zu besetzen, damit das Personal genügend Einarbeitungszeit hat
und der Übergang reibungslos funktioniert. Die II. Etappe soll voraussichtlich 2009/2010
umgesetzt werden. Im Einzelnen sieht der Stellenbedarf wie folgt aus:
I. Etappe Justizbehörde (ab 2006/2007)
Funktion
Kosten
1 Obergerichtsschreiber/in
123'000
0.5 Sachbearbeiter/in Obergericht
37'000
1 Bezirksgerichtspräsident/in
186'000
5 Gerichtsschreiber/in Bezirksgericht
614'000
Total 7.5 Stellen
Total Kosten
960'000
+ 40 % Gemeinkosten
384'000
Total Kosten inklusive Gemeinkostenanteil
1'344'000
II. Etappe Justizbehörde (ab 2009/2010)
Funktion
Kosten
1 Obergerichtsschreiber/in
123'000
3 Gerichtsschreiber/in Bezirksgericht
368'000
Total 4 Stellen
Total Kosten
491'000
+ 40 % Gemeinkosten
196'000
Total Kosten inklusive Gemeinkostenanteil
687'000
- 42 -
Total I. und II. Etappe Justizbehörde
Kosten
Total 11.5 Stellen
Total Kosten
+ 40 % Gemeinkosten
Total Kosten inklusive Gemeinkostenanteil
1'451'000
580'000
2'031'000
I. Etappe Departement Volkswirtschaft und Inneres (ab 2006/2007)
Funktion
Kosten
3 Untersuchungsrichter/in
357'000
1 Jugendanwalt/anwältin
140'000
1 Sozialarbeiter/in Jugendanwaltschaft
100'000
0.5 Sachbearbeiter/in Jugendanwaltschaft
1 Fachspezialist/in Straf- und Massnahmenvollzug
0.5 Sachbearbeiter/in Straf- und Massnahmenvollzug
45'000
115'000
35'000
Total 7 Stellen
Total Kosten
792'000
+ 40 % Gemeinkosten
317'000
Total Kosten inklusive Gemeinkostenanteil
1'109'000
II. Etappe Departement Volkswirtschaft und Inneres (ab 2009/2010)
Funktion
Kosten
4 Untersuchungsrichter/in
476'000
4 Sachbearbeiter/in Bezirksamt
334'000
Total 8 Stellen
Total Kosten
810'000
+ 40 % Gemeinkosten
324'000
Total Kosten inklusive Gemeinkostenanteil
1'134'000
Total I. und II. Etappe Departement Volkswirtschaft und Inneres
Kosten
Total 15 Stellen
Total Kosten
+ 40 % Gemeinkosten
Total Kosten inklusive Gemeinkostenanteil
1'602'000
641'000
2'243'000
- 43 -
Total I. und II. Etappe Justizbehörde und Departement Volkswirtschaft und Inneres
Kosten
Total 26.5 Stellen
Total Kosten
3'053'000
+ 40 % Gemeinkosten
1'221'000
Total Kosten inklusive Gemeinkostenanteil
4'274'000
Die Gesetzesänderungen bedingen auch eine Anpassung des von den Strafverfolgungs- und
Strafvollzugsbehörden genutzten EDV-Systems (JURIS). Für diese Anpassungsarbeiten und
deren Funktionskontrolle ist vorübergehend im Departement Volkswirtschaft und Inneres und
bei den Justizbehörden je eine Fachperson eingestellt worden.
Mit der Pflicht, vermehrt forensische Gutachten einholen zu müssen, und mit den
verschärften Unabhängigkeitsvorschriften für die eingesetzten Gutachter und Gutachterinnen
steigt der Bedarf an entsprechenden Sachverständigen. Hier tut frühzeitiges Handeln Not, da
Personal mit den erforderlichen Qualifikationen rar ist und sich dieselbe Problematik bei
anderen Kantonen auch stellt. Mit der Umwandlung der Psychiatrischen Dienste des
Kantons Aargau in die Psychiatrische Dienste Aargau AG können die erforderlichen
personellen Ressourcen nicht mehr vom Kanton zur Verfügung gestellt werden, sondern sind
von der Aktiengesellschaft nach Massgabe einer zeitgerechten und qualitativ einwandfreien
Erfüllung des Leistungsauftrags einzustellen.
6.2
Finanziell
Die voraussichtlichen Mehrkosten im Personalbereich belaufen sich nach den Berechnungen
gemäss Ziffer 6.1 unter Berücksichtigung des gemäss Funktion und Lohnstufe möglichen
Durchschnittsbruttolohns mit Einführung des neuen Bundesrechts ab 2007 auf ca.
Fr. 2'500'000.– pro Jahr und ab ca. 2010 auf zusätzlich ca. Fr. 1'850'000.– pro Jahr (jeweils
inklusive Arbeitgeberbeiträge und Gemeinkostenanteil).
Zusätzlicher Finanzbedarf im Personalbereich:
DVI
Justizbehörde
Budget 2006
Fr. 295'000.–
Fr. 285'000.–
Phase I ab 2007
Fr. 1'109'000.–
(jährlich wiederkehrend)
Fr. 1'344'000.–
(jährlich wiederkehrend)
Phase II ab 2009/2010
(zusätzlich zu Phase I)
Fr. 1'134'000.–
(jährlich wiederkehrend)
Fr. 687'000.–
(jährlich wiederkehrend)
Die allfälligen Mehrkosten im Personalbereich der Psychiatrischen Dienste Aargau AG fallen
zwar zunächst bei der Aktiengesellschaft an. Diese Kosten werden dann aber indirekt wieder
von den Strafverfolgungs- und Strafvollzugsbehörden getragen, weil mit der steigenden
Anzahl Gutachteraufträge auch die der Psychiatrischen Dienste Aargau AG ausbezahlten
Vergütungen ansteigen. Das Departement Volkswirtschaft und Inneres hat mit der
- 44 -
Psychiatrischen Dienste Aargau AG eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen. Die
gutachterlichen Leistungen werden grundsätzlich nach dem TARMED-Tarifsystem
verrechnet. Als Leistungskomponente ist der Taxpunktewert von der Bearbeitungsfrist für die
Gutachten abhängig. Die aktuelle Leistungsvereinbarung gilt vorerst bis Ende 2006. Die
Kosten pro Gutachten, das innert der Normalfrist abgeliefert wird, belaufen sich dabei
abhängig vom Umfang des Auftrags auf ca. Fr. 2'500.– bis ca. Fr. 14'000.–. Der durch die
erhöhte Anzahl einzuholender Gutachten verursachte finanzielle Mehraufwand für die
Strafverfolgungs- und Strafvollzugsbehörden lässt sich nicht präzise ermitteln. Es ist mit
jährlichen Mehrkosten von ca. Fr. 250'000.– zu rechnen. Davon werden ca. Fr. 150'000.–
zulasten des Strafvollzugs und ca. Fr. 100'000.– zulasten des Strafverfahrens anfallen.
Die neu durch das Bundesrecht vorgeschriebene Betreuung der Personen in
Halbgefangenschaft und die neu zu stellende unabhängige Betreuung der Jugendlichen, die
eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Monat zu verbüssen haben, sowie die Begleitung
der Jugendlichen während der Probezeit soll zumindest teilweise beim Verein für
Bewährungshilfe eingekauft werden. Die dabei anfallenden Kosten werden mit ca. Fr.
10'000.- pro Jahr veranschlagt.
Davon ausgehend, dass ein grosser Teil der bisher unbedingt ausgesprochenen
Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr tatsächlich durch Geldstrafen ersetzt werden und von
diesen – vorsichtig geschätzt – 25 % tatsächlich bezahlt werden, würden ca. 7'000
Vollzugstage (von total 30'000 Vollzugstagen pro Jahr) entfallen und damit die Kosten des
Strafvollzugs bei einem durchschnittlichen Kostgeld von ca. Fr. 150.– um ca. Fr. 1'000'000.–
pro Jahr reduziert. Gleichzeitig würden zusätzliche Einnahmen aus Geldstrafen (bei
geschätzten durchschnittlichen Tagessätzen von Fr. 50.–) von gesamthaft ca. Fr. 350'000.–
anfallen.
Zudem sollten noch Mehreinnahmen über die Beiträge der Verurteilten an den Vollzug der
Halbgefangenschaft anfallen, da diese Vollzugsform auf Strafen bis zu einem Jahr
ausgedehnt wird. Ausgehend von den im Schnitt in den vergangenen Jahren angefallenen
ca. 12'000 Vollzugstagen im Bereich zwischen 181 und 365 Tagen, ist - abzüglich des durch
die Geldstrafen wegfallenden Viertels - von ca. 9'000 zusätzlichen Vollzugstagen der
Halbgefangenschaft auszugehen. Bei einem Tagesbeitragssatz von Fr. 30.- können somit
zusätzlich Fr. 270'000.- Mehreinnahmen anfallen.
Im Jugendstrafverfahren stellt die neu eingeführte notwendige Verteidigung, wenn die
Untersuchungshaft länger als 24 Stunden dauert (Art. 40 Abs. 2 lit. c JStG), einen weiteren
Kostenfaktor dar. Gestützt auf die Haftstatistiken 2003 - 2005 kann davon ausgegangen
werden, dass es jährlich rund 80 Haftfälle geben wird, in denen die Haftdauer mehr als einen
Tag aber weniger als 14 Tage dauert. Wobei die Tendenz eher steigend ist. Bei geschätzten
durchschnittlichen Verteidigungskosten pro Fall von ca. Fr. 3'000.– sind somit jährliche
Mehrkosten von ca. Fr. 250'000.– zu erwarten. Davon dürfte nur ein verschwindend kleiner
Teil den Eltern oder den betroffenen Jugendlichen weiterbelastet werden können.
Auch das neu eingeführte Mediationsverfahren im Jugendstrafverfahren wird Mehrkosten
verursachen, die nur geringfügig durch den Wegfall eines gerichtlichen Verfahrens
kompensiert werden. Schätzungsweise dürfte es ca. vier Fälle pro Jahr geben, in denen ein
Mediationsverfahren durchgeführt werden kann. Geht man auch hier von durchschnittlichen
- 45 -
Kosten von Fr. 3'000.– pro Mediation aus, so entstehen Mehrkosten in der Grössenordnung
von ca. Fr. 12'000.–.
Inwiefern sich die Erhöhung der Dauer eines Freiheitsentzugs für von Jugendlichen
begangene schwerwiegende Verbrechen von einem auf vier Jahre finanziell auswirkt, ist
schwer abzuschätzen. Es wird vermutet, dass es gesamtschweizerisch ca. 20 bis 30
entsprechende Vollzugsplätze braucht. Angesichts der gemeinhin erwarteten geringen
Fallzahl, lassen sich für die wegen des längeren Freiheitsentzugs allenfalls ansteigenden
Vollzugskosten im Kanton Aargau keine verlässlichen Angaben machen.
Zusammenfassend präsentiert sich die Berechnung der Kostenentwicklung (ohne
Personalaufwand und vorbehältlich der noch nicht zu beziffernden Mehrkosten aufgrund der
längeren Dauer des Freiheitsentzugs im Jugendstrafrecht) wie folgt (- = Verbesserung, + =
Verschlechterung):
Bereich
Betrag
Forensisch-psychiatrische Gutachten
Fr.
+ 250'000.–
Bewährungshilfe
Fr.
+ 10'000.–
Strafvollzugskosten
Fr.
- 1'000'000.–
Kostenbeiträge Halbgefangenschaft
Fr.
- 270'000.–
Einnahmen aus Geldstrafen
Fr.
- 350'000.–
Verteidigungskosten im Jugendstrafverfahren
Fr.
+ 250'000.–
Kosten Mediation im Jugendstrafverfahren
Fr.
+ 12'000.–
Saldo (gerundet)
Fr.
- 1'100'000.–
Gesamthaft (Personalaufwand und übrige Kosten) ergibt sich durch das neue Bundesrecht
ab 2010 voraussichtlich die folgende Nettomehrbelastung pro Jahr:
Bereich
Betrag
Personalaufwand Justizbehörde (inklusive Gemeinkosten)
Fr.
+ 2'031'000.–
Personalaufwand Departement Volkswirtschaft und
Inneres (inklusive Gemeinkosten)
Fr.
+ 2'243'000.–
Minderaufwand Sachbereich
Fr.
- 1'100'000.–
Nettomehraufwand (gerundet)
Fr.
+ 3'200'000.–
Die zusätzlichen Mittel sind im Aufgaben- und Finanzplan ab 2006 entsprechend dem
schrittweisen personellen Aufbau in den Aufgabenbereichen 710 „Rechtsprechung“ und
220 „Strafverfolgung und Strafvollzug“ eingestellt.
- 46 -
Antrag:
Der vorliegende Entwurf des Gesetzes über die Umsetzung der neuen Bundesgesetzgebung
im Strafrecht und Strafprozessrecht wird in 1. Beratung zum Beschluss erhoben.
Aarau, 30. August 2006
IM NAMEN DES REGIERUNGSRATS
Landammann:
Kurt Wernli
Staatsschreiber:
Dr. Peter Grünenfelder
Beilage:
–
Synopse
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