Stellungnahme zur Umsetzung der UN – Behindertenrechtskonvention Gleichberechtigte Teilhabe von Frauen Behinderungen ist Menschenrecht. und Mädchen mit Aus der UN-Konvention Art. 6, Frauen mit Behinderungen „Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen zur Sicherung der vollen Entfaltung, der Förderung und der Stärkung der Autonomie der Frauen, um zu garantieren, dass sie die in diesem Übereinkommen genannten Menschenrechte und Grundfreiheiten ausüben und genießen können.“ Die Vertragsstaaten erkennen die mehrfache Diskriminierung von Mädchen und Frauen mit Behinderung an. In den Bestimmungen zur Gesundheit und zur Freiheit von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch wird ausdrücklich auf die geschlechtsspezifischen Aspekte hingewiesen. Das Netzwerk und NetzwerkBüro begrüßen die Initiative der Landesregierung für einen Inklusionsaktionsplan unter der Berücksichtigung der Lebenssituation von Frauen und Mädchen mit Behinderung/schweren chronischen Erkrankungen. Wir gehen davon aus dass unter dem Begriff Behinderung auch diejenigen gefasst sind, die von Behinderung bedroht oder schwer chronisch erkrankt sind, sind doch die Probleme bezüglich der Teilhabe an unserer Gesellschaft grundsätzlich ähnlich. Wir vertreten und benennen in unserer Arbeit beide Gruppen. Themen des NetzwerkBüros und des Netzwerks Zur genaueren Beschreibung der Lebenssituation ist an dieser Stelle die Broschüre „Sichtwechsel“ des NetzwerkBüros benannt, hier werden alle relevanten Themen beleuchtet. Der mehrfachen Diskriminierung von Frauen und Mädchen mit Behinderung/chronischer Erkrankung müssen Konzepte zur Umsetzung ihrer Rechte entgegengehalten werden. Erstens benötigen wir Informationen zur realen Lebenslage von Frauen und Mädchen mit Behinderung und schweren chronischen Erkrankungen. Es kann nicht angehen, dass keine umfassenden Datenlagen, die der UNBehindertenrechtskonvention entsprechen und die sich auf unsere tatsächlichen Lebenslagen richtet, existieren. Wir benötigen keine abstrakte Statistiken sondern Informationen über Biografien und über die realen Barrieren, denen sich Frauen und Mädchen mit Behinderung tagtäglich gegenüber sehen. Nur so belegen wir, was die Forderung der UN-Behindertenrechtskonvention nach Inklusion wirklich für uns nahe legt und wo wir bei Veränderungen ansetzen müssen. Wir fordern genaue Daten und Analysen zu unserer Lebenssituation ein als eine zentrale Grundlage, die ein zielgerichtetes und wirksames Handeln ermöglicht und eine Umsetzung und Bewusstseinsbildung in der Öffentlichkeit erleichtert. Grundvoraussetzung dafür ist die Erforschung und Analyse der grundlegenden Daten zur Lebenssituation sowie eine Bedarfserhebung von Angeboten und Maßnahmen zu den Themen: Bildung Ausbildung und Beruf Gesundheit Selbstbestimmte Sexualität und Familienwunsch Gewalt und Selbstbehauptung umfassende Teilhabe am gesellschaftlichen Leben incl. der finanziellen Absicherung und Optimierung diesbezüglicher Instrumente (z.B. Persönliches Budget und Persönliche Assistenz) Das Netzwerk und NetzwerkBüro haben in den vergangenen Jahren folgende Schwerpunkte in ihrer Arbeit kontinuierlich entwickelt und konkrete Ergebnisse vorzeigen und Erfahrungen belegen können. Diese großen Themenschwerpunkte sind: Arbeit und Ausbildung Strukturelle, sexualisierte und andere Formen von Gewalt und ihre gesundheitlichen Folgen Gesundheit: Frauen - und behinderungsspezifische Anforderungen an eine gute Gesundheitspolitik Schwerpunkt: Depressionen und psychosomatische Störungen bei Frauen mit Behinderung/chronischer Erkrankung –Aufklärung und Entwicklung von Präventionsmaßnahmen Uns ist bewusst, dass die Umsetzung der UN Konvention als Querschnittsaufgabe verstanden werden muss, an der alle Organe des Parlaments und der Landesregierung von Nordrhein-Westfalen beteiligt werden müssen. Alle politischen Akteurinnen und Akteure sollen sich grundsätzlich dem gender mainstreaming und disability mainstreaming verpflichten. Unsere Themen - unsere Ziele Gewalt gegen Frauen und Mädchen mit Behinderung/chronischer Erkrankung Relevant für die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und Mädchen mit Behinderung/chronischer Erkrankung ist besonders Artikel 16, der explizit die Freiheit von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch als Ziel nennt. Die BRK sieht spezielle Schutzmaßnahmen zur Verhinderung von Gewalt an Frauen, Mädchen, (Männern und Jungen) mit Behinderung vor. Demnach muss das bestehende Hilfesystem gegen Gewalt barrierefrei ausgebaut werden. Das Projekt Laut(er) starke Frauen zur Prävention und Intervention von Gewalt gegen behinderte Frauen „Raus aus der Tabuzone und aktiv gegen Gewalt“ – auf diese kurze Formel lässt sich das Anliegen des Projektes des Bundesministeriums für Gesundheit in Kooperation mit der BAG SELBSTHILFE, der LAG SELBSTHILFE und dem NetzwerkBüro bringen. Das NetzwerkBüro wurde von der BAG Selbsthilfe als Kooperationspartner für das Projekt (Laufzeit 9, 2008-11, 2010) ausgewählt, weil es als Anlaufstelle für betroffene Frauen in seiner täglichen Arbeit sehr nah am Thema Gewalt ist und über einen direkten Zugang zu Erfahrungsberichten über die vielfältigen Formen und Ausprägungen von Gewalt verfügt. Das NetzwerkBüro hat mit diesem Projekt WissenschaftlerInnen und MitarbeiterInnen von Frauenprojekten und Beratungsstellen sowie Frauen mit Behinderung aus bundes- und landesweiten Netzwerken als Expertinnen in eigener Sache zusammengebracht. Neben der Anregung einer bundesweiten Vernetzung sind innovative Ansätze und Modelle zur umfassenden Vermeidung von Gewalt gebündelt worden. Aus bundesweit recherchierten Beispielen guter Praxis wurde eine Fülle von Handlungsempfehlungen herausgearbeitet, die bestehende Beratungs- und Unterstützungsangebote nachhaltig verbessern sollen. Verbindliche Qualitätsstandards und eine umfassende interdisziplinäre Vernetzung aller Verantwortlichen ist eine grundlegende Voraussetzung effektiver Gewaltprävention. Das umfangreiche Informationsmaterial des Projektes (inkl. der Beispiele guter Praxis) ist auf der Homepage des NetzwerkBüros www.netzwerk-nrw.de zu finden. Handlungsbedarfe im Bereich Schutz vor Gewalt /Sexualität - Artikel 16 Leitlinien zur Gewaltprävention und -intervention als Förderkriterium für Kostenträger Psychotherapeutische Angebote für gewaltbetroffene Frauen mit Behinderung Verankerung des Rechts auf gleichgeschlechtliche Pflege und Assistenz Barrierefreie Beratungsstellen und Zufluchtsstätten Berücksichtigung der spezifischen Bedarfe von Frauen und Mädchen mit Behinderung in allen Maßnahmen und Programmen im Bereich der Gewaltintervention und Gewaltprävention Sexuelle Aufklärung und Empowermentmaßnahmen im Sinne von Primärprävention barrierefreie Gestaltung von Informations- und Aufklärungsmaterialien (leichte Sprache für Frauen und Mädchen mit Lernbehinderung, entsprechende IT-Formate für Sehbehinderte, Gebärdensprachfilme für Frauen mit Hörbehinderung u.a.m.) Schließung der Lücken im Gewaltschutzgesetz (u.a. bundeseinheitliche Finanzierung von Frauenhäusern) Beispiele guter Praxis im Bereich Gewaltprävention: Projekt „Frauenbeauftragte in Einrichtungen“ Das Projekt "Frauenbeauftragte in Einrichtungen" wird von den Organisationen „Weibernetz e.V.“ und „Mensch zuerst - Netzwerk People First Deutschland e.V.“ durchgeführt und ist ein Beispiel guter Praxis zur Stärkung des Selbsthilfepotentials von betroffenen Frauen. Dieses Projekt bildet Frauen mit Lernschwierigkeiten zu Frauenbeauftragten in ihren Einrichtungen (Werkstätten und Wohnheimen) aus. Nach Abschluss der Schulung sollen die Frauen dazu befähigt sein, als Frauenbeauftragte in ihren Einrichtungen zu wirken. Sie fungieren dort als Ansprechpartnerinnen für Frauen, die Probleme haben und achten auf das Wohlbefinden der Frauen. Broschüre Häusliche Gewalt - Informationen für gehörlose Frauen in Münster Die Broschüre "Häusliche Gewalt" mit Informationen für gehörlose Frauen zum Thema wurde von der Selbsthilfegruppe gehörloser Frauen in Münster in Kooperation mit der Hörbehindertenberatung der Paritätischen Sozialdienste Münsterland gGmbH herausgegeben. Die Broschüre ist in Leichter Sprache geschrieben, zusätzlich erklären Zeichnungen die Texte. Gehörlose Frauen bekommen hier Informationen zu häuslicher Gewalt und zu Hilfemöglichkeiten. Die Broschüre hat eine große multiplikatorische Wirkung gezeigt. Mehrere Städte haben sie bereits adaptiert. Expertinnen zum Gewaltthema: Prof. Dr. Julia Zinsmeister (Recht), Dr. Monika Schröttle ( bundesweite Studie zur Gewaltprävalenz), Bärbel Mickler, Rita Schroll, Viktoria Przytulla (sex. Gewalt) Teilhabe und Chancengleichheit in Ausbildung und Arbeit Gemeinsam mit dem Expertinnenrat “Arbeit und Ausbildung für Frauen und Mädchen mit Behinderung/chronischer Erkrankung NRW“ hat das NetzwerkBüro das Ziel, Strategien und Forderungen zur nachhaltigen strukturellen Verbesserung der Teilhabechancen behinderter und chronisch erkrankter Frauen und Mädchen zu erarbeiten. Hier gilt es, die großen Institutionen wie Agenturen und Verbände auf diese Thematik hinzuweisen. Ebenso ist es notwendig Frauen und Mädchen mit Behinderung frühzeitig in Empowermentgruppen zur beruflichen Findung zusammenzuschließen, um Selbsthilfekräfte zu aktivieren und lokale Eingliederungsmöglichkeiten in Rehabilitation und ersten Arbeitsmarkt zu eruieren (siehe Projektergebnis G.I.B.). Das NetzwerkBüro schöpft Erfahrungen auch aus den gemeinsamen Projekten in NRW, die Beratungen und Qualifizierungen für Frauen anbieten. In der gemeinsam mit dem Expertinnenrat herausgegeben Zeitschrift „mittendrin“ wurden Best Practice Beispiele zum Thema Arbeit und Ausbildung veröffentlicht. Handlungsbedarfe im Bereich Arbeit, Ausbildung und Beruf – Artikel 27 und Vereinbarkeit von Beruf und Familie Evaluierung bestehender Arbeitsmarktprogramme und - gesetze im Hinblick auf ihre Wirkungen auf Frauen mit Behinderung Berufliche Fördermaßnahmen für behinderte Frauen zum Ausgleich von Benachteiligungen Im Bereich der beruflichen Teilhabe muss der Zugang zu qualifizierter Arbeit und Beschäftigung auf dem ersten Arbeitsmarkt als zentrale Perspektive der BRK im Aktionsplan Berücksichtigung und Ausdruck finden. Entsprechend sind qualifizierte Beratungs- und Vermittlungsangebote der Agenturen für Arbeit sowie der SGB-II-Träger erforderlich Haushaltsmittel sind zur Stärkung der Autonomie zur Sicherung der Teilhabe am Arbeitsmarkt einzustellen (Teilzeitstellen etc.) Gezielte Fortbildung von BeraterInnen der ARGEn, ärztlichen Dienste etc. zur Lebenssituation von behinderten Frauen Stärkung von Frauen und Mädchen mit Behinderung/schweren chronischen Erkrankungen in ihrem Bewusstsein für ihre Fähigkeiten Berufs- und Fortbildungsberatungsstellen für Frauen mit Behinderung Arbeitsassistenz Schutz vor (sexualisierter) Gewalt oder Belästigung am Arbeitsplatz (z.B. in Werkstätten) Sicherstellung der Anwendung von Schutzvorschiften bei Schwanger- und Mutterschaft Vereinbarkeit von Beruf und Familie für Mütter mit Behinderung Barrierefreie Kinderbetreuungsstätten Elternassistenz Gesundheit Frauen- und behinderungsspezifische Anforderungen an eine Gesundheitspolitik und Gesundheitsversorgung Schwerpunkt: Depressionen und psychosomatische Störungen bei Behinderung/chronischer Erkrankung - Aufklärung und Entwicklung von Präventionsmaßnahmen Aufgrund der starken Zunahme von Depressionen und psychosomatischen Störungen, insbesondere bei Frauen mit Behinderung / chronischer Erkrankung führt das NetzwerkBüro z.Zt. in Kooperation mit der LAG SELBSTHILFE NRW e.V. ein Projekt zum Thema durch. Das einjährige Projekt (15.05.09 – 15.05.10) konnte mit Hilfe der gemeinsamen Förderung durch Arbeitsagentur und die Krankenkassen AOK Rheinland/Hamburg und die AOK Westfalen-Lippe realisiert werden und wird seit dem 15.5.2010 durchgeführt. Mit dem Projekt soll das Thema Depressionen und psychosomatische Störungen bei Frauen und Männern mit Behinderung / chronischer Erkrankung stärker in die Öffentlichkeit getragen und Betroffene, Selbsthilfeverbände sowie die Gesundheitsversorgung und Politik darauf aufmerksam gemacht werden. Weiter sollen Anregungen für verbesserte Präventionsmöglichkeiten sowohl bei Betroffenen als auch in den Selbsthilfeverbänden und der Gesundheitsversorgung gegeben werden. Eine interdisziplinäre Vernetzung und Kooperation zum Thema psychosomatische und depressive Störungen bei Behinderung / chronischer Erkrankung soll angeregt werden, welche eine notwendige Voraussetzung in der Entwicklung geeigneter Konzepte darstellt. Hintergrund: Leben mit einer Behinderung/chronischen Erkrankung bedeutet in der Regel ein Leben mit großen gesundheitlichen Belastungen sowie lebenslange Abhängigkeit von Assistenz, Hilfen und Hilfsmitteln sowie von medizinischer Versorgung. Hinzu kommen vielfältige stresserzeugende Lebensbedingungen in Form von gesellschaftlicher Ausgrenzung bis hin zur Diskriminierung aufgrund körperlicher oder geistiger Beeinträchtigung sowie ein Mangel an psychosozialer Unterstützung bis hin zu Isolation und Vereinsamung. Diese im Alltag belastenden Erfahrungen ziehen häufig gravierende psychosomatische und / oder psychische Störungen wie z. B. Depressionen nach sich, welche wiederum den Umgang mit der Erkrankung oder Behinderung erheblich erschweren können. Hinzukommt die hohe Gewaltbetroffenheit von Frauen und Mädchen mit Behinderung / chronischer Erkrankung, die ebenfalls vielfältige psychosomatische und psychische Erkrankungen wie z.B. Depressionen zur Folge haben kann. Alle inklusive! Die neue UN-Konvention und die Gesundheitspolitik für Menschen mit Behinderungen Im Hinblick auf die verabschiedete UN – Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BRK) hat Deutschland sich durch den Abbau von Barrieren zu einer umfassenden Gleichstellung und Teilhabe behinderter Menschen an allen Bereichen der Gesellschaft verpflichtet. Diese Verpflichtung umschließt die Ergreifung aller Maßnahmen, die ein diskriminierungsfreies Gesundheitssystem ermöglichen, das auch die unterschiedlichen Bedürfnisse von Frauen und Männern berücksichtigt. Eine diesem Grundsatz verpflichtete Gesundheitsversorgung und – vorsorge beinhaltet folgende Handlungsempfehlungen: Handlungsbedarfe im Bereich Gesundheit – Artikel 25 Sicherstellung einer adäquaten Gesundheitsversorgung im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit Bereitstellung geschlechtersensibler Informationen über gesundheitliche Themen in barrierefreien Formaten Geschlechtersensible Gesundheits-und Rehabilitationsdienste (Erreichbarkeit, Zugänglichkeit, Qualität etc.) Gendergerechte Datenerfassung, Statistik und Forschung Barrierefreie Zugänge zu allen Angeboten der Gesundheitsversorgung undvorsorge hier insbesondere der freie Zugang zu den frauenspezifischen Verund Vorsorgeangeboten (Mammografie-Screening, gynäkologische Versorgung etc.) und der Prävention (Sport etc.) Verpflichtende Qualifizierungsprogramme zur Verbesserung des Kenntnisstandes über Bedarfe von Frauen und Mädchen mit Behinderung/chronischer Erkrankung für MedizinerInnen, TherapeutInnen, medizinisches Personal sowie MitarbeiterInnen von Krankenkassen und Beratungsstellen. Dazu gehört auch im Sinne der Barrierefreiheit die Vermittlung kommunikativer Kompetenzen, die die unterschiedlichen Bedarfe von Frauen mit Behinderung / chronischer Erkrankung berücksichtigen. Präventionsmodelle zur Vermeidung von psychosomatischen und psychischen Erkrankungen u. a. Burn - Out und Depressionen. Hier besteht hoher Forschungs- und Aufklärungsbedarf. Verbesserung der Krankenhausversorgung z. Zt. bestehende gravierende Mängel aufgrund fehlender Kenntnisse und notwendiger Hilfsmittel können für Frauen und Mädchen mit Behinderung/chronischer Erkrankung sowohl bei planbaren Behandlungen als auch in der Akutversorgung lebensbedrohliche Folgen haben Entwicklung von unabhängigen Beratungs- und Begleitstrukturen behinderter/ chronisch erkrankter Mädchen und Frauen im Sinne einer Lotsenfunktion Aufklärung der Gesundheitsversorgung.- und Vorsorge über die spezifischen Bedarfe von Frauen und Mädchen mit Behinderung / chronischer Erkrankung über Vorträge und die Erstellung und Verbreitung von Informationsmaterialien Sensibilisierung und Aufklärung über die Erstellung von Informationsmaterial und Vorträgen zum Thema Aufklärung und Entwicklung von Maßnahmen zur Prävention von Depressionen und anderen psychosomatischen Erkrankungen Vernetzung und Implementierung positiver Ansätze zur adäquaten Gesundheitsversorgung bei Depressionen und psychosomatischen Erkrankungen von Frauen mit Behinderung / chronischer Erkrankung in verschiedenen Kommunen in Nordrhein – Westfalen Allgemeine Handlungsbedarfe Grundsätzlich gilt es legislative Maßnahmen gegen Armut und damit einhergehende Diskriminierung zu ergreifen, die die Grundlage für Inklusion bilden. Darüber hinaus gibt es folgende Handlungsbedarfe: Entwicklung von unabhängigen Beratungs- und Begleitstrukturen behinderter/ chronisch erkrankter Mädchen und Frauen im Sinne einer Lotsenfunktion Förderung von Vernetzungsstrukturen und Zusammenarbeit der Interessenvertretungen behinderter Frauen und anderer Frauenorganisationen Die besondere Situation von Mädchen und Frauen mit Behinderung / chronischer Erkrankung muss durch Öffentlichkeitsarbeit verstärkt thematisiert werden mit der Zielsetzung, alle relevanten AkteurInnen und die Gesellschaft in NRW für die Themen zu sensibilisieren Unsere Interessen sind als Förderkriterium bei der Bewilligung von Projektanträgen vorzusehen und zu explizieren. Ergänzend sind frauenspezifische Projekte auf Landesebene einzurichten und zu fördern. Grundsätzlich gilt der Artikel 8 zur Bewusstseinsbildung Erstellen von Materialien zur Bewusstseinsbildung, Sensibilisierung und Aufklärung über die Lebensrealität von Frauen (und Männern) mit Behinderungen Verpflichtende Ausbildungsinhalte über die Lebensthemen in Aus-und Fortbildungen von allen Berufsfeldern, die mit Frauen und Männern, Mädchen und Jungen mit Behinderung zu tun haben - hier insbesondere LehrerInnen, ErzieherInnen, ÄrztInnen und das Personal der Rehabilitation Handlungsbedarfe zum Recht auf Elternschaft – Artikel 23 Schaffung von Wohn- und Unterstützungsmöglichkeiten für Eltern mit intellektuellen Beeinträchtigungen Ausbau von Modellen unterstützter Elternschaft Schaffung von Kinderbetreuungsmöglichkeiten in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation Elternassistenz für Eltern mit Körper- oder Sinnesbehinderung/chronischer Erkrankung Gewährung von Hilfsmitteln zur Familien-Alltagsorganisation Barrierefreie Gestaltung von Elternabenden (baulich und kommunikativ) Bewusstseinsbildung zum Abbau von Vorurteilen gegen das Recht auf Elternschaft Migrations- und geschlechtsspezifische Barrieren Dieses alles betrifft gleichermaßen und insbesondere Mädchen und Frauen mit Migrationshintergrund. • Betroffen insbesondere Frauen aus traditionelleren Gesellschaften, die sich aus dem hergebrachten Wertesystem ihrer Herkunftsfamilien kaum lösen können • Frauen ohne chronische Krankheit oder Behinderung können schon häufig kein selbstbestimmtes Leben führen – für chronisch kranke oder behinderte Frauen ist es bisher fast unmöglich. • Dies ist die Kombination migrations- und geschlechtsspezifischer Barrieren Vgl.: Ramazan Salman Barrierefreier Zugang zu Menschenrechten Impulsreferat für die Tagung „NRW-Dialog über die Umsetzung der UN Behindertenkonvention in Nordrhein-Westfalen“ 17. November 2010, Dortmund Informationen zum Thema „Noch immer ist es in Deutschland so, dass in der Begegnung mit behinderten Menschen die Behinderung im Vordergrund steht. Als Frau oder Mann werden Erwachsene mit Behinderung nicht immer selbstverständlich angesprochen. Um diese Zurückhaltung in der Ansprache von behinderten Menschen als Frauen und Männer zu demonstrieren, möchte ich an die Gestaltung von öffentlichen Toilettenanlagen in unserem Land erinnern. Wenn diese Toiletten barrierefrei zugänglich sind, finden wir fast durchgängig eine Aufteilung in „Damen- und HerrenWCs“ und dazu kommt dann – quasi für ein drittes Geschlecht – eine BehindertenToilette. D.h. die Behinderung scheint hier als Unterscheidungsmerkmal eine größere Rolle zu spielen als die sonst im Kontext von öffentlicher Toilette an erster Stelle getroffene Sortierung in Frauen oder Männer. In anderen Ländern, wie zum Beispiel den Vereinigten Staaten von Amerika, wäre dies übrigens ein Skandal…“ Vgl.: Fabian Schwarz, Fachtagung „weiblich- männlich- schon bewusst??“ des Projekts „Frauen sind anders – Männer auch!“ Bundesverband für Körper- und mehrfachbehinderte Menschen e.V.11.2009 Gender-Perspektiven für Menschen mit Behinderung „Die Frage, ob jemand als Frau oder Mann lebt, spielt häufig eine zentrale Rolle. Besonders, wenn es darum geht, welche Möglichkeiten der privaten und beruflichen Lebensgestaltung die Gesellschaft zur Verfügung stellt. In der Begegnung mit behinderten Frauen und Männern wird der Geschlechtsidentität allerdings meist zu wenig Beachtung geschenkt. Oft steht die Behinderung im Vordergrund. „Gender Mainstreaming“ ist eine Möglichkeit, gegen die Ausblendung des sozialen Geschlechts vorzugehen und Chancengleichheit zu fördern. Wie sieht es mit der Umsetzung im Bereich der Behinderten(selbst)hilfe aus? Wie erkennt man geschlechterbezogene Ungleichheiten und was ist zu tun? Und was kann dazu beitragen, dass Menschen mit Behinderung eine selbstbestimmte Geschlechtsidentität entwickeln können? Was aber bedeutet nun diese Nicht-Unterscheidung zwischen Frauen und Männern, inwieweit uns der Ansatz des Gender Mainstreaming helfen kann, gegen die Ausblendung des sozialen Geschlechts im Zusammenhang mit Behinderung vorzugehen, ohne unfaire Rollenaufteilungen zu verfestigen und stattdessen Chancengleichheit und eine Vielfältigkeit weiblicher und männlicher Geschlechtsidentitäten zu fördern, wenn es um Menschen mit Behinderung geht? Könnten wir nicht einfach erleichtert aufatmen, weil wir endlich einen gesellschaftlichen Bereich gefunden haben, in denen die ungleiche Verteilung von Chancen, Risiken und Ressourcen entlang des Merkmals des sozialen Geschlechts nicht vorkommt? Wir aus der Projektgruppe denken „Nein“. Vielmehr ist doch zu fragen, ob sich nicht gerade deshalb, weil das soziale Geschlecht so wenig thematisiert wird im Zusammenhang mit Behinderung, eher heimlich stereotype Rollenmuster einschleichen in Einrichtungen der Behindertenhilfe, und auch hier Ungleichheiten zwischen Männern und Frauen produziert und reproduziert werden.“ Vgl.: Fabian Schwarz, Fachtagung „weiblich- männlich- schon bewusst??“ des Projekts „Frauen sind anders – Männer auch!“ Bundesverband für Körper- und mehrfachbehinderte Menschen e.V.11.2009 Geschlechterproblematik in der pädagogischen Arbeit mit Behinderungen Sonderpädagogik arbeitet auf der Basis von Schädigungsarten. Konzentration auf individuelle Beeinträchtigungen, ein besonderer Blick auf die Geschlechtsspezifik bedarf einer zusätzlichen Anstrengung Integrationspädagogik bemüht sich, ungleiche Verhältnisse bewusst zu machen Ungleichheiten stehen im Fokus, daher eher zugänglich für soziale und geschlechtsspezifische Differenzen Vgl.: Schildmann, U.; Gender in der Sonder- u Integrationspädagogik; in: Glaser u.a. (Hg.); Handbuch Gender und Erziehungswissenschaften 2004 Behinderung, Gender und Selbstbestimmung Die UN-Behindertenrechtskonvention ist Voraussetzung für den Perspektivenwechsel vom medizinischen Defizitblick auf Behinderung hin zu einer menschenrechtsorientierten Politik Die Vertragsstaaten verpflichten sich mit Artikel 6, bei allen Maßnahmen zur Umsetzung der Konvention die Genderperspektive zu berücksichtigen Vgl.: Fachtagung „weiblich- männlich- schon bewusst??“ des Projekts „Frauen sind anders – Männer auch!“ s.o. Auszüge aus „Forderungen des Deutschen Behindertenrats zum Handlungsfeld Politik für Frauen mit Behinderung“ In der UN-Behindertenrechtskonvention wird anerkannt, dass Frauen und Mädchen mit Behinderung mehrfacher Diskriminierung ausgesetzt und entsprechend Maßnahmen zu ergreifen sind, um dem entgegenzuwirken. Analog zur BRK sollten in einem Aktionsplan geschlechtssensible Forderungen in den unterschiedlichen Themenbereichen berücksichtigt werden, aber auch ein eigener Themenbereich „Frauen mit Behinderungen“ aufgenommen werden. Einrichtungen der Behindertenhilfe sollten sich verpflichten, Gleichstellungs- oder Frauenbeauftragte zu bestellen, um Benachteiligungen von Frauen entgegenzuwirken, indem diese beraten, Benachteiligungen von Frauen aufdecken, Gewaltprävention betreiben etc., ohne dadurch jedoch andere Entscheidungsträger aus ihrer Verantwortung zu entlassen. In Berichten der Bundesregierung zur Umsetzung der Konvention muss die Situation von Frauen mit Behinderung besondere Berücksichtigung erfahren. Konkrete Handlungsaufträge In der Präambel der BRK anerkennen die Vertragsstaaten, dass Frauen und Mädchen mit Behinderungen sowohl innerhalb als auch außerhalb ihres häuslichen Umfelds oft in stärkerem Maße durch Gewalt, Verletzung oder Missbrauch, Nichtbeachtung oder Vernachlässigung, Misshandlung oder Ausbeutung gefährdet sind. Insbesondere in Art. 16 BRK sind spezielle Regelungen zum Schutz und zur Verhinderung jeder Form von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch verankert. a) Zum Schutz und zur Verhinderung von Gewalt gegen Frauen und Mädchen mit Behinderung sind folgende Maßnahmen im Aktionsplan verbindlich zu regeln: Einrichtungen der Sozialleistungserbringer sind verpflichtet, Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragte einzusetzen; § 17 SGB I wird entsprechend ergänzt. Eine vergleichbare Pflicht für private Träger wird Bestandteil der Leistungsvereinbarungen. Der Strafrahmen bei sexuellem Missbrauch von widerstandsunfähigen Personen in § 179 StGB ist dem Strafrahmen des § 177 StGB anzupassen. Das Gewaltschutzgesetz ist zu überarbeiten, um zügige Lösungen zu ermöglichen, wenn der Täter Assistenzgeber oder Mitbewohner einer stationären Einrichtung ist. Durch Ausbildung, Fortbildungen und Schulungen sind Polizei, Justiz, Medizin, Rechtsmedizin, Gutachterstellen sowie Beratungsstellen für das Thema Gewalt gegen Frauen und Männer mit Behinderung verstärkt zu sensibilisieren. Prävention und Unterstützung nach erlebter Gewalt müssen verbessert werden. Die Bewusstseinsbildung bei Betroffenen, übergriffiges Verhalten und Gewalt zu erkennen und ggf. zu benennen, bedarf der Stärkung. Die Kostenträger müssen in den Ziel- und Leistungsvereinbarungen die Leistungserbringer im Sinne der Qualitätssicherung dazu verpflichten, Leitlinien zur Gewaltprävention sowie Interventionspläne für Gewalt zu erarbeiten. Gleiches gilt für Träger von Krankenhäusern, psychiatrischen Kliniken etc. Einrichtungen, die Hilfen und Unterstützungsangebote für Frauen bereithalten, z. B. Beratungsstellen, Frauenhäuser, medizinische Einrichtungen, Ministerien, Justiz, müssen Informationen barrierefrei – auch in leichter Sprache – zur Verfügung stellen und einen barrierefreien Zugang ermöglichen. Kostenträger müssen die Schutz- und Hilfeeinrichtungen diesbezüglich finanziell unterstützen. Behinderteneinrichtungen und Selbsthilfeverbände müssen gemeinsam mit politisch Verantwortlichen interdisziplinär besetzte Runde Tische und Präventionsräte auf kommunaler und Landesebene zur Erarbeitung von Maßnahmen gegen Gewalt ein-richten. Es ist zu untersuchen, in welchen Fällen und in welchem Umfang die gesetzlichen Regelungen zur Sterilisation in § 1905 BGB angewandt werden. Ein entsprechender Untersuchungsauftrag ist im Aktionsplan zu verankern. b) Im Bereich der beruflichen Teilhabe muss der Zugang zu qualifizierter Arbeit und Beschäftigung auf dem ersten Arbeitsmarkt als zentrale Perspektive der BRK im Aktionsplan Berücksichtigung und Ausdruck finden. Entsprechend sind qualifizierte Beratungs- und Vermittlungsangebote der Agenturen für Arbeit sowie der SGB-II-Träger erforderlich. Die personellen, organisatorischen und finanziellen Voraussetzungen hierfür sind zu gewährleisten. Um insbesondere die innerbetriebliche und betriebsnahe Ausbildungssituation behinderter Jugendlicher (Anmerkung: Frauen und Männer) zu verbessern, bedarf es einer Ausbildungsoffensive der Arbeitgeber, der Fortentwicklung entsprechender Programme der Bundesregierung sowie der weiterhin unverzichtbaren Bildungsangebote der Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation. Die hohe Arbeitslosigkeit unter behinderten und schwerbehinderten Frauen und Männern muss im Aktionsplan politisch offensiv aufgegriffen werden. Es ist auf das klare Bekenntnis der Arbeitgeber hinzuwirken, ihrer gesellschaftlichen Pflicht zur Beschäftigung behinderter Menschen vollumfänglich nachzukommen. Ein Beschäftigungsaktionsprogramm, der verstärkte Abschluss von Integrationsvereinbarungen, aber auch die Anhebung der Schwerbehindertenabgabe sind hier zu erwägende Schritte. Zur Förderung der gleichberechtigten beruflichen Teilhabe in einem inklusiven Arbeitsmarkt sind die Förderinstrumente des SGB IX und SGB III offensiv zu nutzen. Möglichkeiten der Arbeitsassistenz, der unterstützten Beschäftigung und die Arbeit der Integrationsprojekte sind abzusichern. Auch ein dauerhafter Minderleistungsausgleich ist zu prüfen. Zur Verhinderung ausschließlicher institutioneller Sonderwege sind Beschäftigungsalternativen sowie verstärkt Übergangsmöglichkeiten aus der Werkstatt auf den Arbeitsmarkt zu eröffnen. Die hohe Qualität der Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation ist zu sichern und weiterzuentwickeln. Ein Konzept für ein flächendeckendes betriebliches Eingliederungs-management ist mit den Arbeitgeberverbänden zu entwickeln. Der DBR fordert eine aktive Arbeitsmarktpolitik, um die anhaltend hohe, überdurchschnittliche Arbeitslosigkeit schwerbehinderter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer abzubauen. Die arbeitsmarktpolitischen Instrumente und gesetzlichen Förderleistungen müssen erhalten und offensiv genutzt werden, um behinderten Menschen eine qualifizierte und entsprechend bezahlte Beschäftigung zu ermöglichen. Die flächendeckende Einrichtung des Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM), auch in kleineren und mittleren Unternehmen, sowie gesetzlich verpflichtende betriebliche Integrationsvereinbarungen helfen, Arbeitsplätze für chronisch kranke und behinderte Menschen zu schaffen, zu erhalten und zu sichern. Um dem entgegenzuwirken, dass schwerbehinderte Menschen überdurchschnittlich lange arbeitslos sind, müssen qualifizierte Betreuungsangebote für sie auch im Rechtskreis des SGB II aufgebaut werden. Forderungen zum Handlungsfeld Berufliche Teilhabe Der Zugang zu qualifizierter Arbeit und Beschäftigung auf dem ersten Arbeitsmarkt für behinderte Menschen ist eine zentrale Forderungsperspektive der Konvention. Hierzu muss der Nationale Aktionsplan ein klares Bekenntnis enthalten und konkret daraus erwachsende Handlungserfordernisse benennen. Beratung und Vermittlung Qualifizierte Beratungs- und Vermittlungsangebote bei den Agenturen für Arbeit und den SGB-II-Trägern sind unverzichtbar. Die Bundesregierung sollte für den Geschäftsbereich der Bundesagentur für Arbeit verstärkt auf die hierfür erforderlichen Strukturen und Kapazitäten – einschließlich der finanziellen – mit dem Ziel hinwirken, qualifizierte, barrierefreie Beratung und Vermittlung für behinderte und schwerbehinderte Menschen sicherzustellen, wobei geschlechterspezifische Belange besonders zu berücksichtigen sind. Die Bundesagentur für Arbeit muss die berufliche Rehabilitation und Teilhabe als geschäftspolitischen Schwerpunkt beibehalten. Bei der Neuorganisation der Jobcenter wirkt die Bundesregierung auf weitere Verbesserungen bei der Beratung und Vermittlung für behinderte und schwerbehinderte Menschen hin. Hierfür ist systematisch die Qualifizierung von Fachkräften in der Ausbildung, Beratung und Vermittlung zu verbessern, spezielle Anlaufstellen flächendeckend anzubieten und die Inanspruchnahme der gemeinsamen Servicestellen zu forcieren. Programme zur Wiedereingliederung von Hartz-IV-Empfängern mit Behinderungen sollten verstärkt entwickelt werden. Die Beauftragung und dauerhafte Finanzierung der wichtigen Arbeit der Integrations-fachdienste bedarf der Absicherung. Spezifisches Know-How hinsichtlich besonderer Zielgruppen, z. B. Menschen mit Sinnesbeeinträchtigungen, muss gewährleistet werden. Um die Belange von Frauen mit Behinderungen verstärkt zu berücksichtigen, sind spezifische Fortbildungsangebote zu entwickeln und den Beraterinnen und Beratern in den Agenturen für Arbeit, bei den SGB-II-Trägern sowie anderen in Beratung und Vermittlung involvierten Personenkreisen zugänglich zu machen. Ausbildung Die Ausbildungssituation behinderter und schwerbehinderter junger Menschen muss verbessert, insbesondere ihre betriebliche und betriebsnahe Ausbildung deutlich ausgebaut werden. Um dies zu erreichen, sind die Arbeitgeber in der Pflicht, verstärkte Anstrengungen zu unternehmen und eine Selbstverpflichtung für eine Ausbildungsoffensive zugunsten junger behinderter Menschen zu unterzeichnen. Weitergehende Initiativen und Programme der Bundesregierung zur Erhöhung betrieblicher Ausbildungsmöglichkeiten (job, Job4000, VAmB) sind fortzuführen bzw. fortzuentwickeln. Zugleich sind Optionen finanzieller Anreize zugunsten verstärkter betriebsnaher Ausbildungsangebote zu verstärken. Die Möglichkeiten, im dualen System Berufsausbildungen zu modularisieren bzw. flexibler auszugestalten und damit jungen behinderten Menschen verstärkt individualisierte Ausbildungsoptionen anbieten zu können, sollten geprüft werden. Ziel muss die bestmögliche berufliche Qualifizierung dieser Personengruppe sein. Aufwendungen des behinderungsbedingten Mehrbedarfs über den ersten Qualifizierungsabschluss hinaus bedürfen der Finanzierung. Die qualifizierten Bildungsangebote der Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation sind unverzichtbar und wichtiger Bestandteil des Gesamtprozesses. Die Qualität in diesen Einrichtungen darf nicht unter Kostenvorbehalt stehen. Beschäftigungssituation Die hohe Betroffenheit behinderter und schwerbehinderter Menschen von Arbeitslosigkeit muss im Nationalen Aktionsplan politisch aufgegriffen werden. Ihre Zahl ist unter Einbeziehung der Optionskommunen bundesweit zu erheben und transparent zu veröffentlichen. Auch die Arbeitslosigkeitsquote unter schwerbehinderten Menschen ist transparent und geschlechterdifferenziert zu veröffentlichen. Die Bundesregierung wirkt im Zusammenwirken mit den Arbeitgebern und ihren Verbänden auf ein klares Bekenntnis der Arbeitgeber hin, ihrer gesellschaftlichen Verpflichtung zur Beschäftigung behinderter und schwerbehinderter Arbeitnehmer in vollem Umfang nachzukommen und verstärkt Konzepte zur Umsetzung zu entwickeln. Die Arbeitgeber verpflichten sich, aktiv und in enger Zusammenarbeit mit den Schwerbehindertenvertretungen verstärkt Integrationsvereinbarungen (§ 83 SGB IX) zu treffen. Hierzu sind konkrete Zielsetzungen in zeitlicher und quantitativer Art erforderlich. Darüber hinaus sollte die Bundesregierung die Schwerbehindertenabgabe im Hinblick auf die Unternehmen erhöhen, die ihrer Beschäftigungspflicht – auch über längere Zeit – nicht bzw. nicht in vollem Umfang nachkommen. Entsprechend der besonderen Verpflichtung der öffentlichen Arbeitgeber nach § 82 SGB IX verpflichten sich Bund, Länder und Kommunen, in ihrer Vorbildfunktion besondere Verantwortung bei der Beschäftigung behinderter und schwerbehinderter Menschen zu übernehmen, die über die Erfüllung ihrer Beschäftigungspflicht hinausgeht und hierüber jeweils spezifisch die Öffentlichkeit zu informieren. Die Bundesregierung sollte verstärkt Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik zugunsten behinderter Menschen ergreifen. Eine Initiative für ein Beschäftigungsaktionsprogramm für speziell diese Zielgruppe sollte im Nationalen Aktionsplan verankert und zeitnah erarbeitet werden. Zur Gewährleistung des Rechts auf gleichberechtigte Teilhabe am Arbeitsleben in einem inklusiven Arbeitsmarkt sollte die Bundesregierung Maßnahmen ergreifen, um allen Menschen mit Behinderungen einen chancengleichen Zugang zu ermöglichen. Vor diesem Hintergrund bedarf es verstärkter Anstrengungen zur Vermeidung ausschließlicher institutioneller Sonderwege beim Übergang von der Schule in den Beruf, unter anderem durch die Verhinderung des automatischen Übergangs von der Förderschule in die Werkstatt. Verbesserte Angebote der Beratung und Begleitung sowie die Schaffung von Beschäftigungsalternativen können dabei helfen, dass alle Menschen mit Behinderungen die Wahl zwischen gleichwertigen Alternativen erhalten. Um gezielt den Belangen behinderter Frauen Rechnung zu tragen und ihre Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu fördern, bedarf es dabei der Entwicklung spezifischer Programme. Zeitnah verstärkt werden sollten Anstrengungen, Werkstattbeschäftigten vermehrt Übergänge auf den Arbeitsmarkt zu ermöglichen. Die Weiterentwicklung der Werkstätten (WfbM) sollte mit dem Ziel vorangebracht werden, dass diese sich für Kooperationen mit Unternehmen des freien Arbeitsmarktes öffnen. Werkstattbeschäftigte sollten ein existenzsicherndes Einkommen erhalten. Der DBR betont das Erfordernis, niemanden wegen der Art und Schwere einer Behinderung von der Werkstattaufnahme auszuschließen und auf Einrichtungen „unterhalb“ der Werkstatt für behinderte Menschen zu verweisen oder ihnen den Status als WfbMBeschäftigte vorzuenthalten. Vor dem Hintergrund der benannten Zielsetzungen sind insbesondere Möglichkeiten der Arbeitsassistenz und der unterstützten Beschäftigung mit dem Ziel zu nutzen und zu verstärken, qualifizierte Beschäftigungen für behinderte Menschen auf dem ersten Arbeitsmarkt zu ermöglichen und ein Höchstmaß an Entfaltung und Selbstbestimmung zu erreichen. Auch Möglichkeiten eines dauerhaften Minderleistungsausgleiches sollten forciert werden. Zudem ist die Arbeit der Integrationsprojekte u. a. durch originäre Förderung seitens der Bundesagentur für Arbeit, sicherzustellen, auszubauen und weiterzuentwickeln, denn sie leisten einen wichtigen und wachsenden Beitrag zur Beschäftigung behinderter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf dem ersten Arbeitsmarkt. Die Auslobung von Preisen für die gelungene berufliche Teilhabe von Frauen mit Behinderung, behinderten Menschen mit Migrationshintergrund, aber auch schwerbehinderten Menschen auf dem Arbeitsmarkt durch Bundes- und Landesministerien sowie Kommunen ist aus Sicht des DBR wünschenswert. Förderinstrumente Die Förderinstrumentarien des SGB IX und des SGB III müssen transparent ausgestaltet werden, um ihre offensive und umfassende Nutzung zugunsten behinderter Menschen sicherzustellen. Eine Überprüfung der Instrumentarien mit dem Ziel der Vereinfachung darf nicht zu einer Reduzierung des Leistungsumfangs führen. Berufliche Rehabilitation Zur Sicherung beruflicher Teilhabe ist die berufliche Rehabilitation von großer Wichtigkeit. Berufsbildungswerke, Berufsförderungswerke, berufliche Trainingszentren u.a. eröffnen umfassende Qualifizierungs- und Weiterbildungsmöglichkeiten für Menschen mit Behinderungen und ergänzen damit die vorrangig den Arbeitgebern obliegende Verpflichtung, die Voraussetzungen für eine qualifizierte und dauerhafte Beschäftigung dieser Personengruppe zu schaffen. Die hohe Qualität der Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation in Deutschland ist zu sichern und weiterzuentwickeln. Hierbei müssen die Empfehlungen der Wissenschaftlichen Fachgruppe RehaFutur umfassend Auswertung und Berücksichtigung erfahren. Auf die Verzahnung der beruflichen mit der medizinischen Rehabilitation ist verstärkt hinzuwirken. In der beruflichen Rehabilitation, insbesondere in der Erstausbildung, müssen verstärkt Ausbildungsberufe offeriert werden, die die Berufsperspektiven für Frauen erweitern. Die Industrie- und Handelskammern müssen sich an den Lern- und Lebensbedingungen von Frauen und Männern mit Behinderung orientieren. Hierfür sind Materialien zu Rehabilitations- und Erwerbsmöglichkeiten von Frauen mit Behinderung zu erarbeiten, die u. a. Fragen zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf und zu Teilzeitarbeit aufgreifen. Die Bundesregierung sollte darauf hinwirken, unter enger Einbindung der Arbeitgeberverbände und der Vertretungen der behinderten Menschen, ein Konzept zum flächendeckenden Ausbau des betrieblichen Eingliederungsmanagements nach § 84 Abs. 2 SGB IX, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, zu entwickeln und hierbei die Ergebnisse des Modellprojekts EIBE (Entwicklung und Integration eines betrieblichen Eingliederungsmanagements) einbeziehen. Barrierefreiheit Um die barrierefreie Arbeitsplatzgestaltung deutlich voranzubringen, sollte die Bundesregierung den Anwendungsbereich der Arbeitsstättenverordnung erweitern. Die Pflicht zur Herstellung von Barrierefreiheit nach § 3 Abs. 2 ArbStättVO sollte für alle wesentlichen Um- und Neubauten begründet werden und nicht mehr an die konkrete Beschäftigung behinderter Arbeitnehmer im Betrieb gebunden ___________________________________________________________________________ EXKURS : Zum besseren Verstehen des ganzen Abstrakten Welche Rechte im SGB IX haben Frauen mit Behinderung und wie können sie umgesetzt werden Differenzierte Handlungsempfehlungen zum Thema: Geschlechtergerechte Gestaltung von Angeboten der Rehabilitation zur Förderung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Frauen – ein Umsetzungserfordernis im Rahmen des SGB IX von Elke Schön Frauenförderung nach dem Neunten Sozialgesetzbuch – SGB IX In der Zielsetzung zu Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und am Arbeitsleben wird ausdrücklich formuliert, dass den »besonderen Bedürfnissen« von Frauen mit Behinderung und von Frauen, die von Behinderung bedroht sind, Rechnung zu tragen ist (§ 1, S. 2). Wichtig für Frauen ist auch das Wunsch- und Wahlrecht (§ 9), über das viele betroffene Frauen immer noch nicht ausreichend informiert sind. Beispielsweise können Frauen bei der Entscheidung für eine berufliche Bildung oder Ausbildung sagen, welche berufliche Tätigkeit sie anspricht. Sie sollten zwischen verschiedenen Möglichkeiten eine eigene Wahl treffen können. Sie können wählen, ob sie eine Ausbildung in einer Einrichtung der Rehabilitation oder in einem Betrieb machen möchten. Sie können sich auch für das Persönliche Budget entscheiden. Spezielle frauenbezogene Regelungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, die beispielsweise berufsbildende oder berufliche Angebote zu erfüllen haben: Geeignete, wohnortnahe und in Teilzeit nutzbare Angebote (§ 33) Wichtig für Frauen ist der Satz: »Behinderten Frauen werden gleiche Chancen im Erwerbsleben gesichert, insbesondere durch in der beruflichen Zielsetzung geeignete, wohnortnahe und auch in Teilzeit nutzbare Angebote«. Dazu folgende Erläuterung (§ 33) »Geeignet« bedeutet: Konzepte, Inhalte, Rahmenbedingungen von Angeboten sind frauengerecht zu gestalten. Dabei ist der Forderung nach einem breiten Spektrum von zukunftsträchtigen Berufen für Frauen gerecht zu werden. Frauen wollen nicht nur hauswirtschaftliche Assistentin oder Bürokauffrau werden. »Wohnortnah« bedeutet: Ausbildung, Qualifizierung, Umschulung und Arbeit sind auch in der näheren Wohnumgebung anzubieten (=> Dezentralisierung von Einrichtungen). Die meisten Frauen bevorzugen ein Bildungsangebot in Nähe ihres Wohnorts, sie möchten nicht ihr Wohnumfeld verlassen und beispielsweise in einem Internat leben müssen. »Teilzeit« bedeutet: Teilnahme an einem berufsbildenden Angebot der Rehabilitation oder Arbeit in einer WfbM muss grundsätzlich auch in Teilzeit möglich sein. Gleiche Chancen im Arbeitsleben sichern: Das geht nur, wenn Frauen und Mädchen in Berufsbildungs- und -förderungswerken nicht in sogenannte typische Frauenberufe gedrängt werden. Also: Mehr Zukunftsberufe für Frauen! Einrichtungen müssen sich nach den Berufs- und Arbeitswünschen von Frauen richten. Das gilt auch für WfbMs / Werkstätten für behinderte Menschen. Übungen zur Stärkung des Selbstbewusstseins (ergänzende Leistung in § 44, Abs. 1, Nr. 3) von Mädchen und Frauen mit Behinderung -. Die Übungspläne, die vom Projekt »SELBST« für die Praxis innerhalb und außerhalb des Behindertensports konzipiert wurden, sind im Rehabilitationssport bislang noch wenig zur Anwendung gekommen. Reisekosten (§ 53), Haushaltshilfe oder Kinderbetreuung (§ 54) Damit eine Frau mit Kindern an einer Qualifizierung teilnehmen kann, sollten finanzielle Rahmenbedingungen dafür geschaffen werden. Im Zusammenhang mit einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben werden vom Kostenträger unter sehr engen Voraussetzungen Kosten in geringem Umfang erstattet. Von Frauennetzwerken, Behindertenverbänden und Elterninitiativen wird inzwischen auf politischer Ebene die Gewährung von Elternassistenz als Komplexleistung gefordert. Dazu gibt es nun auch ein Rechtsgutachten von Julia Zinsmeister, erstellt im Auftrag des Netzwerks behinderter Frauen Berlin e.V. (www.elternassistenz.de). Rechte wie die Rechte für Arbeitnehmerinnen ... • ... gelten nahezu genauso für Frauen in Einrichtungen der Rehabilitation (also zum Beispiel in einer WfbM, einem BBW, einem BFW). • Frauen können sich auf Arbeitsschutzgesetze berufen, wie z.B. Regelungen zum Mutterschutz und Schutz vor sexualisierter Gewalt am Arbeitsplatz. (dazu die Literaturangabe: Julia Zinsmeister, 2003) Beschäftigungspflicht der Betriebe (§ 71, Abs. 1) Betriebe mit mindestens 20 Arbeitsplätzen müssen wenigstens 5 % der Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen beschäftigen (§ 73). Dabei sind schwerbehinderte Frauen »besonders zu berücksichtigen«. (...) Leider ist eine quotierte Beschäftigung nicht vorgesehen. Anspruch auf Arbeitsassistenz (§ 33) Es gibt einen gesetzlichen Anspruch auf Arbeitsassistenz für ArbeitnehmerInnen und Selbstständige. Arbeitsassistenz kann bereits bei einem vorgeschriebenen Vorpraktikum in Anspruch genommen werden. Integrationsfachdienste – IFD`s (§ 109 ff.) Aufgabe: Berufliche Beratung und Arbeitsvermittlung von Frauen und Männern mit Behinderung. Bei der Stellenbesetzung der IFDs »wird ein angemessener Anteil der Stellen mit schwerbehinderten Frauen besetzt« (§ 112). Das ist leider keine verbindliche Verpflichtung. Dennoch scheint dieses Umsetzungserfordernis bei den IFDs angekommen zu sein, es werden mehr Frauen mit Behinderung in den Diensten eingestellt. Integrationsprojekte (§§132 ff). Beschäftigung von Frauen und Männern mit Behinderung, die bisher nicht in den allgemeinen Arbeitsmarkt vermittelt werden konnten. Sie bieten eine Chance, außerhalb von WfbM`s als ArbeitnehmerInnen arbeiten zu können. Frauen mit Behinderung sollten von dieser Möglichkeit ebenso wie Männer profitieren können. Beteiligung der Interessenvertretung behinderter Frauen • bei der Erarbeitung der Gemeinsamen Empfehlungen (§§ 13 und 20) • bei der Beratung durch die Gemeinsamen Servicestellen (§ 22) • bei der Erörterung des Berichts der Rehabilitationsträger (§ 24) (dazu die Kommentierung von Weibernetz e.V., 2005, Literaturangaben) Mit dem Gesetz wurde ein behinderten- und frauenpolitischer Blickwechsel vollzogen. Frauen mit Behinderung wird in den Leistungsgesetzen ein individueller, ihren Bedürfnissen entsprechender Anspruch auf Leistungen eingeräumt. Seit das Gesetz in Kraft getreten ist, wird von Trägern der Kosten und Leistungen gefordert, frauengerechte Strukturen und Angebote zu schaffen. Es gibt sie jedoch leider immer noch: Einrichtungen und Dienste, in denen die Gestaltung mädchen- und frauengerechter Angebote nicht zur Selbstverständlichkeit geworden ist. Wie kann die Umsetzung zur frauen- und mädchengerechten Gestaltung angegangen werden? a) auf Ebene von Einrichtungen und Dienste: • frauen- und geschlechter-sensibles Arbeiten zur Chef- oder Chefinnensache erklären • Prävention und Schutz vor sexualisierter Gewalt • Weiterbildung, Schulung der MitarbeiterInnen • Strategien aus gelungenen Modellprojekten in die Praxis übertragen • Qualitätsstandards für frauen- und geschlechtergerechtes Arbeiten entwickeln • mit Frauennetzwerken in der Region kooperieren b) auf Ebene der Frauen / Mädchen mit Behinderung: • Frauen / Mädchen über ihre Rechte informieren • Frauen / Mädchen in Interessenvertretungen, Netzwerke einbeziehen • Frauen / Mädchen an der Gestaltung von Angeboten und Rahmenbedingungen beteiligen • Selbstbehauptungskurse anbieten • Zugänge zu frauenspezifischen Beratungen und Angeboten im Lebensumfeld und außerhalb von Einrichtungen schaffen c) auf betriebs-und arbeitsbezogener Ebene: • Integrationsvereinbarungen mit Frauenförderung abschließen, Schwerbehindertenvertreterinnen mehr unterstützen • in WfbM`s / Werkstätten für behinderte Menschen gezielte frauengerechte Unterstützung aufbauen, zum Beispiel: Einführung von Richtlinien und präventiven Maßnahmen gegen sexualisierte Gewalt, Kurse in Selbstbehauptung für Frauen anbieten, Stellen für Frauenbeauftragte einrichten (Peer Counseling), berufliche Bildungsprojekte für Frauen anbieten (etwa Computerkurse), frauengerechte Übergänge in Betriebe erproben. Positive Beispiele aus der Praxis Wenn auch immer noch zu selten und immer noch zu oft mit Projektcharakter, es gibt sie dennoch, die positiven Beispiele guter Praxis in: (Sonder-)Schulen, Integrationsfachdiensten (IFD), Berufsbildungswerken (BBW), Berufsförderungswerken (BFW), Werkstätten für Behinderte (WfbM) und Betrieben. Über Initiativen von allgemeinen Bildungsträgern und Vereinen und fraueneigenen Netzwerken sind regionale Projekte entstanden, die an den mädchen- und frauenspezifischen Wünschen ansetzen. Im Folgenden seien einige herausgegriffen, um zu zeigen, welche Schritte im Interesse von Mädchen und Frauen mit Behinderung notwendig sind: Initiativen zur Berufsfindung, Berufsorientierung, Berufsvorbereitung • Mädchenwerkstatt »Girls do it«, Stuttgarter Jugendhaus e.V. Stuttgart • Berufsorientierende und -bildende Projekte der Lebenshilfe Tübingen e.V., • Projekt Multimediale Berufswahlorientierung, BBW Waiblingen • Holzwerkstatt für Mädchen mit Körperbehinderung, BBW Neckargemünd • Von der Berufsorientierungsbörse für Mädchen mit Behinderung zur Webseite als Infoportal, Landesstelle für Mädchenarbeit Sachsen-Anhalt, Magdeburg • »Job Werkstatt Mädchen«, Technischer Jugendfreizeit- und Bildungsverein e.V. Berlin Angebote zur Beratung, beruflichen Qualifizierung, Begleitung zur betrieblichen Teilhabe • Vorbereitungsprogramm für Frauen, BFW Heidelberg • »talente« bei der Hamburger Arbeitsassistenz • Berufliche Beratung für Frauen mit Behinderung / chronischer Erkrankung, BiBeZ e.V. Heidelberg • PerSpeQtive – Individuelle Begleitung mit einem Schwerpunkt Gender Mainstreaming, ARKADE-Pauline 13 gGmbH, Ravensburg • Berufliche Anlauf- und Beratungsstelle für Frauen mit Behinderung, mixed pickles e.V., Lübeck • Innerbetriebliches Qualifizierungsangebot für Frauen mit Behinderung und chronischer Erkrankung, Robert-Bosch GmbH, Reutlingen • Personenbezogene EDV-Schulungen für behinderte Frauen, KOBRA / DieSL, Mainz • Telelearning-Kurse und Umschulungen mit Telelearning: verschiedene BFW`s Mädchen- / frauengerechte Rahmenbedingungen in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation • Projekt »Frauenbeauftragte in Einrichtungen«, Weibernetz e.V., Kassel • Ausschuss: »Junge Frauen im BBW », BBW Waiblingen • Projekt Mädchenwohnung, Nikolauspflege, Stuttgart • Themenbezogene Mädchengruppe, Christliches Jugenddorfwerk (CJD), Offenburg • Frauen- und elterngerechte Rahmenbedingungen: Angebot »Mutter-Kind, VaterKind«, Berufsförderungswerk Schömberg • Leitlinien zu Prävention und Schutz vor sexualisierter Gewalt: gibt es inzwischen in vielen Schulen, BBW`s, BFW`s, einigen WfbM`s ... • Selbstbehauptungs- und Selbstverteidungsangebote für Mädchen und Frauen mit Behinderung (nach § 44, SGB IX): gibt es inzwischen an vielen BFW`s, BBW`s und zunehmend auch an WfbM`s. Zunehmend kooperieren Einrichtungen auch mit Frauennetzwerken, die solche Kurse organisieren. Darauf haben auch die AG Teilnehmerinnen aus Netzwerken verwiesen. Literaturangaben: E.Schön / G. Richter-Witzgall / B. Klein (2004): Berufliche Teilhabe von Frauen mit (unterschiedlichen) Behinderungen unter der besonderen Berücksichtigung von Frauen mit Betreuungspflichten – Wissenschaftliche Begleitung zur Umsetzung des SGB IX im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung. Dortmund Herunterladbar unter: http://www.bmas.de/portal/10166/ People First: Informationen zum Sozialgesetzbuch IX – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – Zusammenfassung in einfacher Sprache. Herunterladbar unter: http://www.behindertenbeauftragter.de/cln_108/nn_1040298/sid_BEDEB3BD99417D 9D0BCB012EE0E54B12/nsc_true/SharedDocs/EinfacheSprache/DE/Artikel/SGBIX_ _einfache__sprache.html?__nnn=true Anmerkung: Leider berücksichtigt der Text nicht die frauenfördernden Inhalte des SGB IX. Weibernetz e.V. (2005): Was sind frauenspezifische Belange im SGB IX? Kassel. Julia Zinsmeister (2003) Mit mir nicht! Das Beschäftigtenschutzgesetz in leichter Sprache. Die Broschüre wurde herausgegeben von bifos e.V., Kassel. Gertrud Servos, Sprecherin Netzwerk von Frauen und Mädchen mit Behinderung/chronischer Erkrankung NRW Petra Stahr -Hitz, Leiterin NetzwerkBüro Monika Pelkmann, Referentin NetzwerkBüro Das NetzwerkBüro befindet sich in Trägerschaft der LAG SELBSTHILFE NRW e.V. und wird