Art. 948-949 15. Dezember 1998 73. Sitzung 15. Dezember 1998, 10.00 Uhr Vorsitzender: Kurt Wernli, Windisch Protokollführer: Marc Pfirter, Staatsschreiber Tonaufnahme/Redaktion: Norbert Schüler Präsenz: Anwesend 181 Mitglieder Abwesend mit Entschuldigung 18 Mitglieder Entschuldigt abwesend: Böni Fredy, Möhlin; Bopp-Saxer Edith, Seengen; Fischer Patrick, Bremgarten AG; Frunz Eugen, Möhlin; Guignard Marcel, Aarau; Hasler-Burato Esther, Aarau; Hochuli-Rösti Hans-Rudolf, Reitnau; Kaufmann Rainer, Rupperswil; Leuthard Doris, Merenschwand; Lüpold Thomas, Möriken AG; Märki Dieter, Mandach; Müller Philipp, Reinach AG; Müller Urs, Schöftland; Piffaretti-Bopp Marianne, Wohlen AG; Weiersmüller-Scheuzger Susanne, Rohr AG; Werthmüller Ernst, Holziken; Zollinger-Keller Ursula, Untersiggenthal; Zubler Peter, Aarau Vorsitzender: Ich begrüsse Sie herzlich zur 73. Ratssitzung der laufenden Legislaturperiode. 948 Mitteilungen Vorsitzender: Sie finden auf ihren Pulten eine Botschaft des Regierungsrates betreffend Anpassung der aargauischen Steuergesetze an das Steuerharmonisierungsgesetz. Es ist unüblich, eine Botschaft auf diese Art zu überreichen. Der Grund dafür liegt darin, dass wir an der letzten Sitzung dringliche Behandlung beschlossen haben. Auf Wunsch des Regierungsrates soll dieses Geschäft am nächsten Dienstag behandelt werden. Damit Sie sich vorbereiten können, habe ich mich entschlossen, Ihnen dies auf das Pult legen zu lassen. Den Abwesenden wird es per Post zugestellt. Der zweite Grund liegt darin, dass die nichtständige Kommission Steuergesetzrevision dieses Geschäft heute beraten wird. Damit Sie allfällige Eingaben an diese Kommission tätigen können, müssen Sie im Besitz dieser Vorlage sein. Zum Geburtstag darf ich unserem Hauswart, Herrn Robert Uhlmann, ganz herzlich gratulieren. (Beifall) Regierungsrätliche Vernehmlassungen an Bundesbehörden: 1. Vom 25. November 1998 an das Eidg. Volkswirtschaftsdepartement zum Bundesbeschluss über die Förderung der schweizerischen Beteiligung an der Gemeinschaftsinitiative für grenzübergreifende, transnationale und interregionale Zusammenarbeit (INTERREG III) in den Jahren 2000 bis 2006 und für einen Finanzierungsbeschluss. 2. Vom 25. November 1998 an das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement zum Vorentwurf für eine Teilrevision des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes betreffend die strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität. 3. Vom 25. November 1998 an das Eidg. Departement des Innern zur 11. AHV-Revision und zur 1. BVG-Revision. Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Beschlüsse des Grossen Rates; Rückzug: Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde Vladimir Tomas Masarik, Mellingen, und Walter Muff, Mellingen, gegen den Beschluss des Grossen Rates vom 16. September 1997 betreffend Nutzungsplanung der Gemeinde Brunegg infolge Rückzug von der Geschäftskontrolle abgeschrieben. 949 Neueingänge 1. Kreisspital für das Freiamt, Muri; Projektgenehmigung und Kreditbewilligung für die Sanierung mit Um- und Anbauten. Vorlage des Regierungsrates vom 18. November 1998. - Geht an die Gesundheitskommission. 2. Gemeinde Mägenwil; Änderung Bauzonen- und Kulturlandplan "Lettenstrasse". Vorlage des Regierungsrates vom 18. November 1998. - Geht an die Bau- und Planungskommission. 3. Stadt Aarau; Bauzonenplanänderungen "Electrolux Systemtechnik", "Kern"- / "Militär"-Parkplatz, Schachen; "Areal Gasthof zum Schützen", Schachen. Vorlage des Regierungsrates vom 18. November 1998. - Geht an die Bau- und Planungskommission. 4. Ersatzwahl eines Mitgliedes des Regierungsrates für den Rest der laufenden Amtsperiode 1997/2001(1. Wahlgang: 27. September 1998; 2. Wahlgang: 29. November 1998); Genehmigung der Wahlprotokolle. Vorlage des Regierungsrates vom 2. Dezember 1998. - Geht an die nichtständige Wahlaktenprüfungskommission. 1461 15. Dezember 1998 950 Motion der SP-Fraktion betreffend Neuregelung der Arbeitszeiten für Assistenz- und Oberärztinnen und -ärzte an den aargauischen Krankenanstalten; Einreichung und schriftliche Begründung Von der SP-Fraktion wird folgende Motion eingereicht: Text: Der Regierungsrat wird aufgefordert, die gesetzlichen, personellen und finanziellen Grundlagen zu schaffen für eine verantwortbare Höchstarbeitszeit (exklusive Pikettdienst, aber inklusive Fort- und Weiterbildung) von 50 Stunden pro einzelne Kalenderwoche für Assistenz- und Oberärztinnen und -ärzte an den Krankenhäusern des Kantons. Die ununterbrochene Arbeitszeit darf nicht mehr als 12 Stunden dauern. Überstunden müssen 1:1 kompensiert werden. Die Regionalspitäler sind gemäss den gegebenen rechtlichen Möglichkeiten in die Neuregelungen einzubeziehen. Begründung: Die Arbeitszeit der Assistenz- und Oberärztinnen und -ärzte ist auch im Kanton Aargau unverantwortlich hoch. Schon in einer Studie des Gesundheitsdepartements von 1995 (vor Einführung des KVG) (Atag Ernst & Young Consulting: Arbeits- und Präsenzzeit-Analyse der Assistenzärztinnen und -ärzte des Kantons Aargau, Projekt 1995. 29. Februar 1996) wurde über alle Krankenhäuser des Kantons inklusive die Regionalspitäler eine Abweichung von durchschnittlich + 2.81 Stunden gemessen (=57.81 h/Woche) - mit Spitzen von durchschnittlich + 13.91 Stunden (Chirurgie Baden), + 11.99 (Neurologie Aarau), + 10.34 (Neurochirurgie Aarau) oder + 8.18 (Medizin Baden). Heute, nach Einführung des KVG, werden durchschnittlich 60 bis 80 Stunden pro Woche gearbeitet. Unter diesen Bedingungen leiden nicht nur die Ärztinnen und Ärzte und ihre Familien, vor allem leidet die Qualität der ärztlichen Arbeit. Es können "Kunstfehler" passieren, die Patientinnen und Patienten können (in Wort und Tat) nicht mehr genügend betreut werden, und bei der angewendeten Kunst wird aus Zeitmangel oft die teurere Methode gewählt. (s. Bericht der Arbeitsgruppe "Arbeitszeitverbesserung Assistenzärzte" (Gruppe "Merki") des Aargauer Gesundheitsdepartements vom Juni 1989, S. 21) Auch die eigentliche Weiterbildung der Ärztinnen und Ärzte kommt zu kurz. (Den aktuellsten und umfassendsten Überblick bietet die im Auftrag der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern verfasste Studie des Büros BASS: Arbeitszeiten von Assistenzärztinnen und -ärzte und Oberärztinnen und -ärzte im Kanton Bern. 143 Seiten mit Anhängen. Bern, 3. November 1998) Eine von über 11'000 Personen unterzeichnete Petition der Aargauer Sektion des Verbandes Schweizerischer Assistenz- und Oberärztinnen und -ärzte (VSAO) verlangte im Spätsommer 1998 die Einführung einer Höchstarbeitszeit von 50 Stunden, von maximal 12 Stunden ununterbrochener Arbeitszeit pro Tag und eine Kompensation der Überstunden im Verhältnis eins zu eins. Nach der Arbeitszeitregelung für Assistenz- und Oberärztinnen und -ärzte gelten im Moment 55 Stunden Höchstarbeitszeit und 24 Stunden ununterbrochene Arbeitszeit pro Tag. Diese nun seit zehn Jahren bestehende Regelung (zufolge RRB vom 14. August 1989) ist aber bis heute nie durchgesetzt worden. Gemäss neustem Verhandlungsstand sollen 1462 Art. 950-951 mindestens diese Regelungen bis Ende Dezember (KSA) bzw. bis Ende Januar (KSB) vollzogen werden. Sie genügen aber nicht. In einem beruflichen Umfeld, das sich nicht zuletzt aus wirtschaftlichen und Kostengründen massiv zuungunsten auch der Ärztinnen und Ärzte gewandelt hat, sind diese ultimativ nicht mehr bereit, viele Jahre unter unzumutbaren arbeitszeitlichen Bedingungen auszuharren. Es sind aber diese Ärztinnen und Ärzte, die den Betrieb in den Kantons- und Regionalspitälern aufrechterhalten. Eine Neuregelung der Arbeitszeit wird mit einer Aufstockung des Stellenplans im ärztlichen und im administrativen Bereich und kurzfristig mit Mehrkosten verbunden sein. Die genauen Beträge, um die die Globalbudgets der beiden Kantonsspitäler bzw. das Budget der Psychiatrischen Klinik Königsfelden erhöht werden sollen, müssen vom Gesundheitsdepartement in Zusammenarbeit mit den Spitälern noch definiert werden. Mit effizienteren Arbeitsabläufen und einer gewissen administrativen Entlastung der Ärztinnen und Ärzte wird auch ein Teil der ärztlichen Arbeitzeit "gespart" werden können. Auf keinen Fall dürfen die Ressourcen nur verschoben werden, etwa vom pflegerischen in den ärztlichen Etat. Denn auch dem pflegerischen wie auch dem übrigen Personal werden momentan sehr hohe teilweise zu hohe, Leistungen abverlangt. Im Interesse eines qualitativ konkurrenzfähigen aargauischen Krankenhauswesens werden die Neuregelungen mit den damit verbundenen Kosten aber nicht zu umgehen sein. 951 Motion Max Chopard-Acklin, Untersiggenthal, betreffend politische Rechte von Initiativ- und Referendumskomitees in staatlichen Abstimmungsbroschüren; Einreichung und schriftliche Begründung Von Max Chopard-Acklin, Untersiggenthal, und 49 mitunterzeichnenden Ratsmitgliedern wird folgende Motion eingereicht: Text: Der Regierungsrat wird beauftragt, das Gesetz über die politischen Rechte dahingehend zu ändern, dass bei Abstimmungen über kantonale Volksinitiativen und Referenden den Initianten in der Abstimmungsbroschüre das Recht eingeräumt wird, ihre Argumente und Standpunkte darzulegen. Begründung: Die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger haben unbestrittenermassen das Recht, dass bei Volksabstimmungen ausgewogen und umfassend informiert wird. Dies trifft in der Regel im Aargau auch zu. Ein Schwachpunkt der heutigen Praxis liegt bei Volksabstimmungen über kantonale Initiativen und Referenden vor. Bei der Gestaltung des Gesetzes über die politischen Rechte wurde die Chance für eine zeitgemässe Regelung klar verpasst. Dies führt zu einer grotesken Situation. Denn wenn - wie es bisher im Aargau der Fall war - nun von der Regierungsseite aus versucht wird, beide Standpunkte ausgewogen darzustellen (obwohl man ja nur einen wirklich vertritt), wird verständlicherweise der Standpunkt der Initiativ- und Referendumskomitees nicht mit der nötigen Unabhängigkeit und Klarheit berücksichtigt. Art.952-954 Diese Motion bezweckt deshalb, dass im Aargau die bewährte Praxis des Bundes übernommen wird. Den Aargauischen Initiativ- und Referendumskomitees soll künftig analog dem Bund in den Abstimmungsbroschüren Platz eingeräumt werden. Dies im Sinne der wirklich ausgewogenen Information, der Rechtsgleichheit und einer positiv gelebten direkten Demokratie, die das Volk im ungefilterten Wissen über allenfalls unterschiedliche Argumente und Standpunkte entscheiden lässt. 15. Dezember 1998 Der Regierungsrat wird beauftragt, die nötigen Massnahmen zu treffen, damit im Kanton Aargau so lange keine gentechnisch veränderten Pflanzen angebaut werden dürfen, bis deren langfristige ökologische und ökonomische Unbedenklichkeit zweifelsfrei bewiesen ist. Begründung: 952 Postulat Hans Bösch, Sins, betreffend vierteljährliche Meldepflicht der Gemeinden an das Statistische Amt des Kantons Aargau über den Verlust von erntefähigen Landflächen a. durch Verstrassung, b. durch allgemeine Überbauung; Einreichung und schriftliche Begründung Der Trend in Europa läuft zurzeit klar gegen die Gentechnologie in der Landwirtschaft. Zum Beispiel: Der Umweltausschuss des Europaparlamentes beantragte im Oktober dieses Jahres, ab sofort seien in der EU keine weiteren gentechnisch veränderten Produkte mehr zuzulassen. Begründung: die wissenschaftlichen Grundlagen über die Risiken der Gentechprodukte seien ungenügend. Österreich und Luxemburg haben einen Importstopp für gentechnisch veränderte Produkte verfügt und lassen keinen Anbau zu. Grossbritannien und Frankreich haben ein Moratorium erlassen. Von Hans Bösch, Sins, und 41 mitunterzeichnenden Ratsmitgliedern wird folgendes Postulat eingereicht: Die Schweiz weiss es offenbar besser: bei Plüss-Staufer Oftringen soll nächstes Jahr Gentech-Mais wachsen. Text : Zur Ökologie: Die eingebauten Resistenzgene gelangen mit den Pflanzen in die Umwelt und befruchten auch NichtGentech-Sorten in der Umgebung. Dies trifft besonders auf den Fremdbefruchter Mais zu, dessen Pollen vom Wind über viele Kilometer übertragen. Der Regierungsrat wird ersucht, in Anbetracht der enormen, der Landwirtschaft entzogenen erntefähigen Grünlandflächen, die Situation zu prüfen sowie die Gemeinden zu verpflichten, z.H. des Statistischen Amtes die entsprechenden Veränderungen allvierteljährlich zu melden. Begründung: Die ungebremste Inanspruchnahme von erntefähigen Kulturlandflächen durch Bauaktivitäten aller Art führt dazu, dass der Landwirtschaft und damit der landeseigenen Produktion lebensnotwendiger Güter die Substanz kontinuierlich weggenommen wird. Dies geschieht mit einer Selbstverständlichkeit, die zu grosser Sorge Anlass sein muss. Im Kanton Aargau hat sich die Vernichtung von landwirtschaftlich nutzbarer Fläche auf schätzungweise eine Hektare täglich "eingespielt". Jahresverlust demnach ca. 350 Hektaren. In zehn Jahren das zehnfache usw. Den kommenden Generationen darf m.E. die Lebensmittelproduktion nicht durch bauwirtschaftliche Kurzsichtigkeiten entzogen werden. Durch eine vierteljährliche Meldepflicht der Gemeindeverwaltungen über die Zweckentfemdung landwirtschaftlich nutzbarer Flächen in Quadratmeter oder Aren z.H. der Statistischen Informationen liesse sich das Problem offenlegen und vor allem die Lektüre dieser Infos etwas nachdenklicher gestalten. Die kleingedruckten Ergebnisse im Statistischen Jahrbuch sind in dieser Hinsicht ungenügend. 953 Postulat Martin Bossard, Kölliken, betreffend Moratorium für Freisetzungsversuche mit gentechnisch veränderten Pflanzen im Kanton Aargau; Einreichung und schriftliche Begründung Von Martin Bossard, Kölliken, wird folgendes Postulat eingereicht: Text: Text und Begründung: Die meisten fraglichen Sorten enthalten zusätzlich ein Antibiotika-Resistenz-Gen, welches beim Wachstum und danach beim biologischen Abbau im Boden freigesetzt und u.U. in Mikroorganismen eingebaut wird. Zur Ökonomie: Die Landwirte sollen dazu gebracht werden, Saatgut und dazugehöriges Spritzmittel im Multipack zu kaufen. Im Falle von Plüss-Staufer stammen sowohl der Mais T25 ("LibertyLink") als auch das Herbizid "Liberty" vom gleichen Hersteller Hoechst-Schering-Agrevo, deren Schweizer Generalvertretung Plüss-Staufer innehat. Die Abhängigkeit von der Chemie steigt damit, anstatt - wie vom Bund mit mehreren 100 Millionen Franken jährlich vorgespurt und von den meisten Konsumentinnen und Konsumenten verlangt - zu sinken. Die Landwirte dürfen den Mais nicht selber weiter vermehren. Dies ist die Abschaffung des internationalen "Rechtes der Landwirte" (Farmer's Right). Im Falle der Firma Monsanto kontrollieren firmeneigene Polizisten die Einhaltung des entsprechenden Vertrages zwischen Monsanto und Landwirt. Zum guten Ton: Weder der Oftringer Gemeinderat noch der Kanton wurden von Plüss-Staufer vorgängig über das Gentechexperiment informiert. Schade! 954 Interpellation Elisabeth Heuberger, Gontenschwil, betreffend bürgerwehrähnliche Patrouillen in Dörfern des Kantons Aargau; Einreichung und schriftliche Begründung Von Elisabeth Heuberger, Gontenschwil, und 36 mitunterzeichnenden Ratsmitgliedern wird folgende Interpellation eingereicht: Mit Sorge habe ich davon Kenntnis genommen, dass in verschiedenen Dörfern des Kantons Aargau in den Abend1463 15. Dezember 1998 stunden Patrouillen unterwegs sind, welche die Bevölkerung schützen sollen, namentlich vor Einbrüchen. Scheinbar handelt es sich vor allem um Feuerwehrleute und Mitglieder des Zivilschutzes, zum Teil begleitet von Schutzhunden. Ich befürchte, dass solche Patrouillen unter Umständen mehr Schaden als Nutzen anrichten könnten und dass die Ängste in der Bevölkerung noch geschürt werden. Es ist meiner Meinung nach nicht ausgeschlossen, dass sich unvernünftige Personen diesen Patrouillen anschliessen könnten und dadurch die Sache ausser Kontrolle geriete. Ich bitte den Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen: 1. Ist der Regierungsrat der Meinung, dass es notwendig ist, die Bevölkerung durch privat organisierte Patrouillen zu schützen? Art. 955 In diesem Gesetzesartikel wurden aber keine Grenzen gesetzt, z.B. Vermittelbarkeit, prinzipielle Arbeitsbereitschaft oder dass die Frau jemals zuvor eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hätte. Prompt wurde diese Gesetzeslücke missbraucht, indem auch Frauen, die normalerweise keine Chance haben, je eine Arbeit zu erhalten (z.B. mangelhafte bis gar keine Deutschkenntnisse, noch zu versorgende Kleinkinder usw.) bei den Arbeitsämtern solche "Erziehungsgutschriften" forderten. Den Zeitungsberichten zufolge sollen die Gesuchstellerinnen überwiegend Ausländerinnen (vor allem aus Ex-Jugoslawien, dem Kosovo und der Türkei) sein und zwar im Verhältnis von etwa 5:1. Ich bitte deshalb den Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen: 2. Ist dem Regierungsrat bekannt, in wie vielen Gemeinden schon solche Patrouillen gebildet wurden? 1. Wie viele solche Fälle sind in den Jahren 1997 bzw. 1998 zu verzeichnen gewesen? 3. Wer erteilt die Bewilligung zur Bildung von solchen Gruppen und wer kontrolliert sie? 2. Wie viele davon betrafen Ausländerinnen, wieviele Schweizerinnen? 4. Wer bildet diese Patrouillen aus und wer übernimmt die Verantwortung, wenn ein Mitglied einer Patrouille verletzt oder getötet wird oder selbst einem Menschen Schaden zufügt? 3. Kommt es vor, dass auf solche Art Bezugsberechtigte eine zumutbare Arbeit ablehnten mit der Begründung, sie müssten zu Hause Kinder betreuen? Wenn ja, wie oft kam das in den Jahren 1997 bzw. 1998 vor? 5. Teilt der Regierungsrat meine Meinung, dass durch solche bürgerwehrähnliche Gruppierungen die Angst in der Bevölkerung nur unnötig geschürt wird und dass Bewegungen entstehen könnten, welche nicht mehr kontrollierbar sind und der Bevölkerung mehr schaden als nützen? 4. Wie viele dieser unter Frage 3 gestellten Frauen waren Ausländerinnen, wie viele Schweizerinnen? Ich danke dem Regierungsrat für die Beantwortung meiner Fragen. 955 Interpellation Dr. Dragan Najman, Baden, betreffend Missbrauch des AVIG; Einreichung und schriftliche Begründung Von Dr. Dragan Najman, Baden, und 10 mitunterzeichnenden Ratsmitgliedern wird folgende Interpellation eingereicht: Text und Begründung: In der Presse (u.a. einer Zürcher Tageszeitung - nicht Blick sowie in den Limmattaler-Nachrichten) konnte man kürzlich folgendes lesen: Bei der Revision des AVIG (Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung) wurde Art. 13 Abs. 2bis eingefügt. Dieser Artikel sollte es Frauen ermöglichen, Arbeitslosenunterstützung zu erhalten, auch wenn sie die notwendigen Voraussetzungen (keine oder nicht genügend beitragspflichtige Arbeitstage) nicht erfüllen. Dies wurde grundsätzlich deshalb vorgesehen, weil es Frauen gibt, die (wieder) arbeiten wollen oder müssen, aber wegen der Erziehung von Kindern aufgrund verloren gegangener oder nie erworbener Kenntnisse keine Möglichkeit haben, eine Arbeit zu finden. Dieser Art. 13 Abs. 2bis sollte also eine Art "Erziehungsgutschrift" sein (je nach Ausbildungsstand sind das zwischen 700 und 2'650 Franken pro Monat). 956 Martin Bossard, Kölliken; Abgabe einer Erklärung für die Fraktion der Grünen 1464 5. Stimmt es, dass caritative Organisationen oder sogenannte Hilfswerke wie Caritas, HEKS, Arbeiter/-innenhilfswerk usw. und sogar Sozialämter die Frauen auf diese Bezugsmöglichkeit aufmerksam machen, obwohl diese oft kein einziges Wort Deutsch können? 6. Welche Möglichkeiten sieht der Regierungsrat, diesem offensichtlichen Gesetzesmissbrauch einen Riegel zu schieben, z.B. sieht er die Möglichkeit einer entsprechenden Standesinitiative oder besteht die Möglichkeit, beim Bundesrat direkt zu intervenieren, um eine entsprechende Gesetzesänderung zu verlangen? 7. Wenn ja, wie rasch beabsichtigt der Regierungsrat etwas Konkretes zu unternehmen? In den eingangs erwähnten Zeitungsartikeln stand zu lesen, dass ein grosser Teil der diese finanziellen Leistungen beanspruchenden Frauen Ausländerinnen sind, die über nicht die geringsten Deutschkenntnisse verfügen. Zum einen ist es in solchen Fällen praktisch unmöglich, eine Arbeit zu vermitteln. Zum andern ist es schon sehr merkwürdig, dass solche Frauen, die nur schon für die Antragstellung eines Dolmetschers bedürfen, offenbar in der Lage sind, den sicher nicht einfachen Gesetzestext zu verstehen. Es liegt auf der Hand, dass da offenbar "von aussen" gütigst Hilfe geleistet wird. Sollte dieses "Buschtelephon" nicht nur via Landsleute funktionieren, sondern wie erwähnt auch von "Hilfswerken" oder gar Sozialämtern verwendet werden, wäre das ein Skandal, insbesondere da diese letzteren genau wissen müssen, dass für Personen ohne jede Deutschkenntnisse praktisch keine Vermittlungsmöglichkeiten bestehen, eine Grundbedingung zum Bezug von Arbeitslosenunterstützung. Solchem Treiben muss nach meiner Ansicht möglichst rasch ein Riegel geschoben werden. Martin Bossard, Kölliken: Ich gebe eine Fraktionserklärung zu einem Vorfall ab, der eigentlich nicht passieren dürfte, wenn sich alle in diesem Saal an das hielten, was sie als Art.956-958 Grossräte geloben. Es geht um die Sondermülldeponie und darum, was eine Fraktion und im besonderen eine Person aus dieser Fraktion sich leistet. Im letzten "Beobachter" war zu lesen, dass jemand aus diesem Rat im Besitz von schriftlichen und offenbar vertraulichen Informationen sei, die besagten, dass sich in der Sondermülldeponie Sachen befänden, die wesentlich schlimmer seien, als was man bis anhin befürchten musste. Ich zitiere: "Eines dieser Aktenstücke besagt, dass die in Kölliken vergrabenen Abfälle polychlorierte Dibenzo-p-Dioxine und Dibenzofurane enthalten. Es sind Stoffe, die als unerwünschte Begleiter in industriellen Chemikalien oder als Folge von Unglücksfällen wie Seveso in die Umwelt gelangen." Der betreffende Grossrat präsentierte diese Dokumente offenbar dem Beobachter, deckte aber verschiedene Namen mit schwarzem Filzstift ab. Es ist offenbar klar, dass derartige Analysen von eidgenössischen Forschungsanstalten gemacht wurden. Der betreffende Grossrat hält diese Informationen aber zurück: "...will ihn so lange unter Verschluss halten, bis der Zeitpunkt für seine politische Strategie stimmt." Der betreffende Grossrat ist Mitglied der Schweizer Demokraten. Ich möchte hier als Bürger von Kölliken, der von diesen Giften, die in die Umwelt und bereits ins Grundwasser austreten, betroffen ist, auf das Schärfste dagegen protestieren, dass Leute in diesem Saal, die gelobten, dass sie sich für das Wohl des Volkes einsetzen werden, Informationen zurückhalten, die lebenswichtig sein können. Der betreffende Grossrat verlangt eine PUK, die jedoch nicht gewährt wurde, da er seine Informationen nicht auf den Tisch legen wollte. Wenn dies wahr ist, dann möchte ich dagegen protestieren, dass das Baudepartement offenbar das angekündigte Gerichtsverfahren gegen den betreffenden Grossrat nicht eingeleitet hat. Ich verlange im Namen meiner Fraktion, dass gegen die betreffende Person vorgegangen wird und dass die Akten auf den Tisch gelegt werden. Wir können nicht tolerieren, dass man von derartigen Giften in dieser Deponie weiss, diese Informationen aber zurückgehalten werden. 957 Kommissionswahlen in nichtständige Kommission; Kenntnisnahme Vorsitzender: Gemäss schriftlicher Mitteilung hat das Büro an seiner Sitzung vom 1. Dezember 1998 gestützt auf § 12 Abs. 1 des Geschäftsverkehrsgesetzes folgende Wahlen in eigener Kompetenz (unter Vorbehalt von § 12 Abs. 4 des Geschäftsverkehrsgesetzes) vorgenommen: Nichtständige Kommission Nr. 0: Wahlaktenprüfungskommission: Urech Rolf, Hallwil, Präsident; Haller Christine, Reinach; Jakober Kurt, Zuzgen; Kalt Rudolf, Spreitenbach; Killer Hans, Untersiggenthal; Lanz Werner, Wettingen; Magon Rosi, Windisch; Mathys Hans Ulrich, Holziken; Müller Geri, Baden; Richner Sämi, Auenstein; Suhner Heidi, Dr., Unterbözberg. 15. Dezember 1998 Dazu liegen keine Wortmeldungen vor. Kenntnisnahme. 958 Steuergesetz (StG); Totalrevision; zweite Beratung; Fortsetzung der Detailberatung (vgl. Art. 947 hievor) Detailberatung (Fortsetzung) § 75 Dr. Rudolf Rohr, Würenlos, Präsident der nichtständigen Kommission Nr. 7: Die Einfügung von § 75a bedingt eine Anpassung der Marginalie und der Absätze 4 und 5. Im übrigen bleibt § 75 gegenüber der ersten Lesung unverändert. Zustimmung § 75a Dr. Rudolf Rohr, Würenlos, Präsident der nichtständigen Kommission Nr. 7: Entgegen den Ergebnissen der ersten Lesung soll nun doch ein fakultatives Element der auf Bundesebene beschlossenen Reform der Unternehmensbesteuerung für den Aargau übernommen werden: die Ausdehnung des Beteiligungsabzuges auf Kapitalgewinne. Nachdem sich gezeigt hat, dass die meisten Kantone dieses in Art. 28 Abs. 1bis vorgesehene Instrument in das kantonale Recht überführen, will auch der Aargau nicht zurückstehen. Die daraus resultierenden, auf 5 Millionen Franken bezifferten Mindererträge wurden durch neu beantragte Vorkehren (Vorverlegung der Fälligkeit, Einführung einer Mindeststeuer auf Grundstücken) kompensiert. Wenn sie § 75a nun zugunsten der Steuerpflichten annehmen, dann bedingt dies nach Ansicht der Steuerverwaltung eine leichte Anpassung von § 70 Abs. 4 lit. c, den wir bereits behandelt haben. Es müsste dort, in Übereinstimmung mit den Materialien vorgesehen werden, dass nur die Übertragung von Aktiven und Passiven und Abspaltung von in sich geschlossener Betriebsteile als steuerfreie Umstrukturierung anerkannt wird, nicht aber die Übertragung von einzelnen Aktiven an die Tochtergesellschaft. Entsprechend müssten in § 70 Abs. 4 drei Worte gestrichen werden. Ich möchte es dem Herrn Grossratspräsidenten anheimstellen, ob er hierfür einen Rückkommensantrag verlangt oder ob er es mit Ihrer Einwilligung gestattet, dass wir § 70 an den neuen § 75a anpassen. Vorsitzender: Wir stimmen über die Neuformulierung von § 70 Abs. 4 lit. c ab. Ich stelle den Antrag auf Rückkommen. Das ist unbestritten. § 70 Abs. 4 lit. c Vorsitzender: Der Kommissionspräsident stellt den Antrag, § 70 Abs. 4 lit. c wie folgt zu fassen: "Aufteilung eines Unternehmens durch Übertragung von Aktiven und Passiven.. ." Der Regierungsrat signalisiert Zustimmung zu dieser Änderung. Es liegen dazu keine Wortmeldungen vor. Ich erkläre sie somit als beschlossen. §§ 76 und 77 Zustimmung 1465 15. Dezember 1998 § 78 Dr. Rudolf Rohr, Würenlos, Präsident der nichtständigen Kommission Nr. 7: Zur Herstellung der sprachlichen Einheitlichkeit mit § 75 soll in Marginalie und Abs. 2 der Begriff der Aufwertungsgewinne entfallen. Zustimmung § 79 Dr. Rudolf Rohr, Würenlos, Präsident der nichtständigen Kommission Nr. 7: Die Besteuerung der Vereine wird vom Steuergesetz grundsätzlich neu geregelt. Gegenüber der ersten Lesung erfolgt nur insofern eine Änderung, als im Gegensatz zu den gewinnstrebigen "übrigen juristischen Personen" nur gerade die Vereine und Stiftungen einen Anspruch auf einen Freibetrag haben sollen. Die Höhe des Freibetrages, nämlich Fr. 20'000.--, blieb unbestritten. Zustimmung §§ 80 - 83 Zustimmung § 84 Dr. Rudolf Rohr, Würenlos, Präsident der nichtständigen Kommission Nr. 7: Im Unterschied zu den Begehren der einschlägigen Initiative soll den Vereinen und Stiftungen nur ein Freibetrag von 50'000 Franken gewährt werden. Auch so resultiert gegenüber dem geltenden Recht eine spürbare Entlastung. Sie wird - zusammen mit der Verbesserung bei der Gewinnsteuer - auf 0,3 Millionen Franken oder rund 60 % der heutigen Steuern beziffert. Die Kommission stimmt der beantragten Regelung mit 16:0 Stimmen, bei 1 Enthaltung, zu. Art. 958 Kommission eingeschlossen, denn die Vereine sind ein wichtiger Bestandteil des öffentlichen Lebens. Wir sind daher mit der Botschaft des Regierungsrates und mit dem Antrag von Regierung und Kommission, den Initianten sehr weit entgegengekommen. Bei der Einkommenssteuer sind wir der Initiative in allen Punkten entgegengekommen. Bei der Vermögenssteuer sind wir der Initiative auch sehr weit entgegengekommen, indem wir die Freigrenze von Fr. 20'000.-- auf Fr. 50’000.-- erhöhen und zudem diese Freigrenze in dem Sinne zu einem echten Freibetrag gemacht haben, indem diese Fr. 50'000.-- wirklich in allen Fällen abgezogen werden konnten. Die Fr. 20'000.-- vorher waren nur ein unechter Freibetrag, der von denjenigen ab Fr. 21'000.-- Vermögen nicht abgezogen werden konnte. Es ist also nur noch eine sehr kleine Differenz zur Initiative. In vielen Punkten haben wir jetzt Lösungen, die sogar besser sind, als diejenigen, die die Initiative verlangt. Es ist also nur noch dieser eine Punkt, bei dem wir uns übrigens auch an das StGB zu halten haben, das eine Besteuerung der Vereine vorsieht. Ich bitte Sie also, die saubere und gute Linie, die Regierung und Kommission eingeschlagen haben, nun nicht wegen dieser letzten Differenz zu verlassen und bitte Sie, dem Antrag von Regierung und Kommission zuzustimmen und den Antrag von Herrn Birri abzulehnen. Vorsitzender: Zu Absatz 3 stehen sich zwei Anträge gegenüber: Der Antrag von Regierung und Kommission von Fr. 50'000.-- und der Antrag Birri von Fr. 100'000.--. Abstimmung: Für den Antrag von Regierung und Kommission: 110 Stimmen. Für den Antrag Birri: 27 Stimmen. Zustimmung zu den Absätzen 1 und 2. § 85 René Birri, Stein: Ich stelle zu Absatz 3 folgenden Antrag: "Das Eigenkapital der Vereine und Stiftungen wird besteuert, soweit es Fr. 100'000.-- übersteigt." Ich spreche im Namen der grossmehrheitlichen FDP-Fraktion und im Namen des Initiativkomitees für die erleichterte Besteuerung der Vereine. Ich brauche wohl nicht zu erläutern, welch wichtige Stellung die Vereine in unserer Gesellschaft übernehmen. Als zusätzliches Argument möchte ich hinzufügen, dass Einzelpersonen und Ehepaare wesentlich grössere Abzüge machen können. Das letzte Mal wurde ein Abzug in der Höhe von Fr. 180'000.-- bei der Besteuerung des Eigentums von Ehepaaren beschlossen. Sie wissen, dass Vereine und Stiftungen sich oftmals in freiwilliger Arbeit und mit grossem Einsatz für verschiedene Vereinshütten eingesetzt haben. Ich denke, dass wir durch die Erhöhung des Abzugs auf Fr. 100'000.-- einen Ausgleich zur Erhöhung des Abzugs für Privatpersonen schaffen. Ich bitte Sie, den Antrag zu unterstützen. Dr. Rudolf Rohr, Würenlos, Präsident der nichtständigen Kommission Nr. 7: Die Kommission hat sich nach eingehender Diskussion für eine Senkung des Kapitalsteuersatzes bei Holding- und Verwaltungsgesellschaften entschieden. Mit 11:4 Stimmen, bei 1 Enthaltung, beschloss sie eine Halbierung des Steuersatzes auf 0,15 %o. Die Mindererträge belaufen sich auf 1,2 Millionen Franken. Die Kommission erwartet, dass sich durch die verbesserte Attraktivität sowohl auf kantonaler Ebene als auch insbesondere aus Rückflüssen aus der direkten Bundessteuer per Saldo rasch Mehrerträge einstellen. Entgegen früheren Annahmen käme der Aargau selbst mit dem halbierten Satz nicht an die nationale Spitze. Thurgau, St.Gallen und auch Schaffhausen lägen weiterhin tiefer. Um wirklich an die Spitze zu gelangen, müsste der Satz nochmals, auf 0,075 %o, halbiert werden. Ein Rückkommensantrag auf Beibehaltung von 0,3 %o wurde mit 10:6 Stimmen bei 1 Enthaltung abgelehnt. Noch eine Bemerkung zur Initiative: Die Steuergesetzrevision ist den Begehren des Initiativkomitees zu grossen Teilen entgegengekommen. Es bleibt eigentlich nur noch diese Differenz. Ich bitte Sie darum, diesen Ausgleich von Fr. 50'000.-- auf Fr. 100'000.-- zu machen. Landammann Dr. Ulrich Siegrist: Wir stehen bei diesem Thema unter dem Eindruck einer Volksinitiative, die eine Erleichterung der Besteuerung von Vereinen will. Dieser Eindruck ist auf uns alle stark, den Regierungsrat und die 1466 Dr. Andreas Binder, Baden: Ich möchte am Votum des Kommissionspräsidenten anknüpfen und Ihnen im Namen der CVP-Fraktion einen Antrag stellen, den ich, zusammen mit meinem Votum unter das Motto "Go for Gold" stellen. Mein Antrag lautet wie folgt: "Holding- und Verwaltungsgesellschaften entrichten eine Steuer von 0,05 %o des steuerbaren Eigenkapitals." Ich begründe diesen Antrag wie folgt: Bei der Besteuerung von Holdinggesellschaften kann man sich praktisch nur noch durch den Steuersatz von den andern Kantonen und Wirtschaftsstandorten abheben. Dies Art.958 hat die Kommission auch erkannt, und daher hat sie beschlossen, diesen Steuersatz gegenüber dem geltenden Steuergesetz zu halbieren und auf 0,15 %o zu gehen. Das ursprüngliche Ziel der Kommission war es, an die Spitze zu gelangen. Vorher haben wir vom Herrn Kommissionspräsidenten gehört, dass dieses Ziel mit dem vorgeschlagenen Steuersatz noch nicht erreicht ist. St. Gallen, Schaffhausen und Thurgau liegen vor uns. Wir müssen aber daran denken, dass andere Kantone auch daran sind, ihr Steuergesetz zu revidieren und dass - wenn wir nun auf Platz 4 sind - wir schlussendlich in etwa auf Platz 8 landen werden. Mir ist klar, dass wir nicht überall an der Spitze sein können und müssen. Hier haben wir aber eine geradezu einmalige Chance, an die Spitze zu gelangen. Sie ist deshalb einmalig, weil es uns fast nichts kostet. Wir kommen in einem Bereich an die Spitze, der für die Wirtschaft und die Ausstrahlung dieses Kantons sehr bedeutsam ist. An jedem dritten Steuerrechtsseminar würde der Kanton Aargau als Vorbild erwähnt. Jedermann würde hören, dass die Holdingbesteuerung im Kanton Aargau die günstigste ist. Es ist für uns daher attraktiv, diesen Rang 1 einzunehmen, weil wir praktisch nichts verlieren. Wir haben heute fast keine Holdinggesellschaften, weil wir ein schlechter Holdingstandort sind. Wir können höchstens eine Millionen Franken verlieren und das wird durch Zuzüge mehr als kompensiert werden. Zum Mechanismus: Bei den Holdingsteuern geht es nicht um die Steuereinnahmen der Holdinggesellschaft, sondern es geht um die Steuereinnahmen des Umfeldes, das mit dieser Holdinggesellschaft in den Kanton Aargau kommt. Dieses Umfeld besteht nicht zuletzt aus natürlichen Personen, die hohe Einkommen haben und diese im Kanton Aargau versteuern werden. Helfen Sie mit, diese Chance zu packen. Wir dürfen uns diesmal nicht mit Silber oder Bronze zufriedengeben. Wir wollen Gold. Es wäre schön, wenn der Herr Regierungsrat hier ein Signal senden könnte, dass dieser Steuerausfall marginal ist und dass er sich diesem Antrag anschliessen kann. Patrizia Leoff, Hägglingen: Die SP-Fraktion beantragt Ihnen, die Kapitalsteuer von Holding- und Verwaltungsgesellschaften auf 0,3 %o des steuerbaren Eigenkapitals festzusetzen. Für die SP-Fraktion gibt es keinen Zweifel daran, dass jeder, der das Angebot und die Dienstleistungen unseres Staates benutzen will, seinen Obolus gemäss seiner eigenen wirtschaftlichen Möglichkeiten leisten soll, um diese zu finanzieren. Für uns ist es unverständlich, wie man die Steuerschraube für unnatürliche Personen im interkantonalen Wettbewerb immer mehr nach unten dreht. Geschieht dies vielleicht in der Hoffnung, dass es sich schon bald nicht mehr lohnt, eine Steuer für diese zu erheben? Das kann nicht der Weisheit letzter Schluss sein. Neue Holdinggesellschaften sollen in den Kanton Aargau gelockt werden. Wenn man aber ehrlich ist, dann weiss jeder, dass bei der Beurteilung eines Wirtschaftsstandortes verschiedene Faktoren eine weit wichtigere Rolle spielen als ein moderater Steuerfuss. Es sind dies hochqualifizierte Arbeitskräfte, Zugang zu Technologien, Verkehrserschliessung, Infrastruktur und vor allem Standortimage. Mit der von der Kommission beantragten Steuersatzsenkung profitieren von den heute 170 Holdinggesellschaften lediglich drei in einem beachtlichen Ausmass. Die Holdingbesteuerung insgesamt wird bereits auf allen Ebenen privilegiert behandelt. Lassen wir uns nicht vom Sog des ruinösen, interkantonalen Steuerwettbewerbs mitreissen, bis es sich fast nicht mehr lohnt, eine solche 15. Dezember 1998 überhaupt noch zu erheben. Die SP-Fraktion beantragt Ihnen deshalb, einem moderaten Steuersatz von 0,3 %o des steuerbaren Eigenkapitals für Holdings- und Verwaltungsgesellschaften zuzustimmen. Rudolf Hug, Oberrohrdorf: In der ersten Lesung stellte ich den Prüfungsantrag, der Satz sei soweit zu senken, dass ein Spitzenplatz erreicht werden könne. Das Ziel wurde nicht ganz erreicht. Zudem sind uns einige Kantone dicht auf den Fersen. In Anbetracht dessen, dass die Kapitalsteuern sowieso überholt sind, dass sie auf Bundesebene abgeschafft wurden, dass das StHG auf Kantonsebene aber immer noch eine solche verlangt, gibt es nur die Lösung, den Satz soweit als nur möglich zu senken, das heisst auf praktisch Null. Hier kann mit wenig Aufwand ein Spitzenplatz erreicht werden, der Signalwirkung haben wird. Wir von der FDPFraktion unterstützen den Antrag der CVP-Fraktion. Dr. Jan Kocher, Baden: Wie auch immer diese Abstimmung ausgehen wird: wichtiger als der Spitzenplatz sind für eine Holdinggesellschaft die Punkte, die von Frau Leoff genannt wurden: Gute Verkehrslage, rasche Gewährung von Ausländerbewilligungen für qualifiziertes Personal und ein positives Gesamtumfeld. Nebst der Senkung des Holdingsteuersatzes muss der Kanton Aargau unbedingt die Betreuung der Interessenten verbessern, den Wirtschaftsbeauftragten mit PR-Arbeit und Koordination der Fremdenpolizei und Steuerbehörden beauftragen, damit die Entscheide rasch und kundenfreundlich getroffen werden. Unsere Fraktion hat sich mit grosser Mehrheit für den Antrag von Herrn Binder ausgesprochen. Die Begleitmassnahmen müssen aber ebenfalls getroffen werden, sonst nützt der beste Steuersatz nichts. Landammann Dr. Ulrich Siegrist: Herr Kocher hat nun kurz und sehr gut zusammengefasst, worauf es ankommt und was die andern Faktoren ausmacht: Verkehrsverbindungen, Ausbildungsmöglichkeiten sowie Betreuung und PR als zusätzliche Staatsaufgabe. Das sind aber alles Aufgaben und Rahmenbedingungen, die etwas kosten. Daher ist es schwierig, verständlich zu machen, dass gerade diejenigen, die auf Rahmenbedingungen angewiesen sind, die etwas kosten, steuerlich noch weiter privilegiert werden sollen, als Regierung und Kommission dies bereits beantragen. Der Ablauf und die Rechnung sehen wie folgt aus: Die erste Rechnung haben wir mit 0,3 %o bestritten - dies war unbestritten. Der Grosse Rat wollte diesen 0,3 %o zunächst aber nur teilweise zustimmen. In der zweiten Lesung liegen nun diese 0,15 %o vor. Das ist eine Reduktion von 2,4 Millionen Franken auf 1,2 Millionen Franken. Wenn wir nun auf 0,05 %o reduzieren, würden wir damit etwas rein Symbolisches machen. Wir hätten dann noch Fr. 400'000.--, die von den ca. 160 Holdinggesellschaften im Kanton Aargau noch aufgebracht werden müssten. Bei allen guten Argumenten, die hier vorgetragen werden: Wie wollen Sie das denn der Öffentlichkeit in einem Abstimmungskampf plausibel machen, dass nun diese Holdinggesellschaften vom ganzen Kuchen gerade noch Fr. 400'000.-- aufbringen würden. Ich kann dem Antrag von Herrn Binder, der in der Kommission schon gestellt und abgelehnt wurde, daher nie und nimmer zustimmen. Ich möchte als neuen Antrag des Regierungsrates beantragen, auf 0,1 %o zu gehen, damit der Kanton Aargau hier doch zeigt, dass er bei der vordersten Spitze mithalten will. Das würde Steuererträgen von ca. 0,8 Millionen Franken 1467 15. Dezember 1998 entsprechen. Das wäre etwas, zu dem wir noch stehen können und das wir auch noch zeigen dürfen, das aber auf der andern Seite der Forderung, ein Zeichen zu setzen, noch gerecht würde. Ich bitte Sie, diesem Antrag von 0,1 %o zuzustimmen. Art. 958 Zustimmung §§ 87 - 93 Zustimmung § 94 Dr. Andreas Binder, Baden: Ich danke dem Herrn Finanzdirektor für den Schritt in die richtige Richtung. Ich möchte nun aber doch darum bitten, dass wir diesen Schritt ganz machen. Wir sind nun noch Fr. 400'000.-- auseinander. Wenn wir es mit dem Holdingstandort Aargau ernst meinen und an die Spitze gehen, dann werden wir diese Fr. 400'000.-- garantiert mit mehr Holdinggesellschaften hereinholen. Wegen Fr. 400'000.-- dürfen wir es uns mit Platz 1 nicht verscherzen. Ich bitte Sie, fassen Sie sich ein Herz und stimmen Sie unserem Antrag zu. Dr. Rudolf Rohr, Würenlos, Präsident der nichtständigen Kommission Nr. 7: In erster Lesung wurde die Prüfung der Frage verlangt, ob der Begriff der gemischten Schenkung nicht zu definieren wäre. Regierungsrat und Kommission möchten von einer solchen Definition absehen, da der Begriff der gemischten Schenkung bereits vom geltenden Steuergesetz (Art. 69) verwendet wird und die Handhabung keinerlei Anstände verursacht hat. Vorsitzender: Es liegen nun 4 Anträge vor: 1. der Antrag der Kommission auf 0,15 %o; 2. der Antrag von Herrn Binder auf 0,05 %o; 3. der Antrag von Frau Leoff auf 0,3 %o und 4. Der Antrag des Regierungsrates auf 0,1 %o. Ich schlage vor, den Antrag Binder gegen den Antrag Leoff auszumehren, dann den obsiegenden Antrag demjenigen der Kommission und schliesslich das daraus obsiegende Ergebnis dem Antrag der Regierung gegenüberzustellen. Die beantragte Umformulierung in Absatz 1 lit. e ist in Verbindung mit der in § 13 Abs. 2 lit. b vorgenommenen Änderung zu sehen. Sie bedeutet eine doppelte Erweiterung des Aufschubstatbestandes. In Absatz 1 lit. c ist die aargauische Formulierung bewusst grosszügiger gehalten als im StHG. Daran soll festgehalten werden. Zustimmung Eventualabstimmung: §§ 95 - 105 Für den Antrag Dr. Binder: 107 Stimmen. Für den Antrag Leoff: 49 Stimmen. Zustimmung Eventualabstimmung: Für den Antrag der Kommission: 86 Stimmen. Für den Antrag Dr. Binder: 67 Stimmen. Hauptabstimmung: Für den Antrag der Kommission: 57 Stimmen. Für den Antrag der Regierung: 105 Stimmen. Vorsitzender: Sie haben somit den Antrag des Regierungsrates von 0,1 %o beschlossen. § 86 Zustimmung § 86a Dr. Rudolf Rohr, Würenlos, Präsident der nichtständigen Kommission Nr. 7: Wie die Mehrheit der anderen Kantone möchte auch der Kanton Aargau auf dem Liegenschaftenbesitz von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften eine Mindeststeuer einführen. Die neue Bestimmung betrifft insbesondere ausserkantonale Gesellschaften, die im Aargau über Liegenschaften verfügen. Aus rechtlichen Gründen unterstehen ihr aber auch Unternehmungen mit Sitz im Kanton. Bestimmte Kategorien von Gesellschaften sind von der Steuer ausgenommen. Der Steuersatz soll unter Berücksichtigung der Bundesgerichtspraxis 1,5 %o betragen - und damit noch immer weniger als bei den steuerbefreiten juristischen Personen, die nach § 13 2 %o auf den Steuerwerten zu entrichten haben. Die neue Mindeststeuer soll - trotz dem gegenüber dem regierungsrätlichen Antrag reduzierten Ansatz - unverändert 2,5 Millionen Franken einbringen, wie eine Nachrechnung wegen Einbezuges innerkantonaler Gesellschaften ergeben hat. Die Kommission stimmt mit 13:0 Stimmen bei 2 Enthaltungen der Kommissionsfassung zu. 1468 § 106 Dr. Rudolf Rohr, Würenlos, Präsident der nichtständigen Kommission Nr. 7: Der Regierungsrat beantragt einen Grundstückgewinnsteuertarif, der nach einer Besitzesdauer von 6 Jahren höher ausfällt, als die Kommission in erster Lesung beschlossen hat, und der ab 25 Jahren einen Endtarif von 10 % vorsieht. Die Kommission hat in einer ersten Abstimmung mit 11:6 Stimmen am Beschluss des Grossen Rates festgehalten und bleibt bei einem Endtarif von 5 %. Mit dem gleichen Stimmenverhältnis hat sie diesen Entscheid gegenüber einem Rückkommensantrag bestätigt. Sie teilt die Ansicht nicht, dass die von ihr beschlossene Regelung gegen das StHG verstösst. In Anbetracht der anderweitig dem Grundeigentum zugemuteten Mehrbelastungen, möchte sie bei dem ihr aufgezwungenen Endtarif moderat bleiben. Der Regierungsrat hält an seinem Antrag fest. Werner Häfliger, Wettingen: Die FDP-Fraktion bleibt beim Ergebnis der ersten Beratung und lehnt die Anträge der Regierung und allenfalls anderer Fraktionen ab. Auch ein Endlostarif von 5 % nach 25 Besitzesjahren stellt für den Grundbesitzer, der sich vom Eigenheim oder von einer Immobilienanlage trennen muss, eine erhebliche Belastung dar. Die FDP-Fraktion lehnt es ab, diesen Satz zu erhöhen. Die Grundeigentümer dürfen durch die Steuergesetzrevision nicht noch weiter belastet werden. Martin Troller, Münchwilen: Gestatten Sie mir ein kleines Rechenbeispiel: Wir schreiben das Jahr 2001. Das Steuergesetz, das wir zurzeit beraten, ist seit dem 1. Januar in Kraft. Herr X ist bereit, an schönster Lage am Hallwilersee 10 Aaren Bauland zu einem Preis von 1 Millionen Franken zu verkaufen. Herr X hat das Grundstück 1974 zu einem Preis von 200 Franken/Quadratmeter erworben, also zu einem Kaufpreis von Fr. 200'000.--. Dass der Preis in den Jahren Art.958 1990/91 einmal auf Fr. 1'000.--/ Quadratmeter kletterte, spielt in dieser Abrechnung keine Rolle mehr. Nachdem das Grundstück nun seit mehr als 25 Jahren im Besitz von Herrn X war, gilt nach dem vorstehenden Paragraphen 102 "der kleinst mögliche Pauschalierungssatz für die Anlagekosten". Das heisst, der Erlös von einer Millionen Franken ergibt Anlagekosten von 600'000 Franken. Im Klartext heisst das: Damaliger Kaufpreis Fr. 200'000.--, Verkaufspreis eine Millionen Franken, Erlös Fr. 800'000.--, durch die Pauschalisierung der Anlagekosten von 60 % reduziert sich der steuerbare Gewinn von Fr. 800'000.-- auf Fr. 400'000.--. Diese Fr. 400'000.-- Gewinn ergeben mit der Variante Regierungsrat eine Steuer von Fr. 40'000.-- auf Fr. 800'000.-Grundstücksverkaufsgewinn. Dies ist der ungünstigste Fall. Sollten die Anlagekosten durch Investitionen höher sein als 60 %, so wird der Gewinn noch kleiner. Diese 10 % Minimalsteuern gelten als minimalste Steuerbelastung, die dem Steuerharmonisierungsgesetz noch standhalten. Die 5 %, die im Beschluss der Kommission vorgeschlagen werden, halten gemäss Expertenberichten, die der Kommission vorlagen, dem Steuerharmonisierungsgesetz nicht stand. Die SPFraktion beantragt Ihnen, der Fassung der Regierung zuzustimmen. Jakob Peterhans, Sins: Der Frontalangriff von Regierung und Verwaltung auf das Grundeigentum konnte in der ersten Lesung erfolgreich abgewendet werden. Die CVP-Fraktion befindet es für unnötig, hier Änderungen vorzunehmen. Wir stehen hinter dem Kommissionsantrag. An Herrn Troller möchte ich die Frage stellen, wer denn der ominöse Herr X ist. Zumindest ich bin es nicht und ich spreche auch nicht aus Eigeninteresse, da ich keine Grundstücksgewinnsteuern bezahle. Die einzigen, die noch Grundstücksgewinnsteuern bezahlen sind doch die Einfamilienhausbesitzer, die vielleicht bei Generationenwechseln eine Liegenschaft verkaufen müssen, weil sie sie in der Familie nicht weitergeben können. Diejenigen, die aber auf diesem Gebiet erwerbstätig sind, sämtliche Aktiengesellschaften und Liegenschaftshändler bezahlen aber keine Grundstücksgewinnsteuern. Diese liefern ihre Gewinne über die ordentlichen Steuererklärungen ab. Die Rechnung von Herrn Troller ist weitgehend Wunschdenken. Vielleicht kann ab und zu einer ein goldenes Ei dieser Art finden aber in der heutigen Zeit ist das Gegenteil sicherlich eher der Fall. Ich bitte Sie im Namen der CVP-Fraktion, dem Antrag der Kommission zuzustimmen. Ernst Frey, Kaiseraugst: Für unsere Partei ist das Grundeigentum noch immer von zentraler Bedeutung, im Gegensatz zu andern Parteien, die dazu ein anderes Verhältnis zu haben scheinen. Wir sagten bereits im Eintreten, dass wir uns mit Händen und Füssen gegen allfällige Anträge zu einer Verschärfung der Grundstücksgewinnsteuer wehren werden. Wir sind schon beim Endlostarif nur mit Knurren dazu bereit, dies zu akzeptieren und das auch nur, weil das Steuerharmonisierungsgesetz dies erfordert. Mit dem Kommissionsvorschlag von 5 % ist es aber genug. Das mag vor dem Steuerharmonisierungsgesetz noch gehen. Wir sind Ihnen auch bei Dingen entgegengekommen, Herr Troller, die dem Steuerharmonisierungsgesetz auch nicht unbedingt standhalten würden. In dieser Sache, so denken wir nach langer Diskussion in der Kommission, hält der Entscheid dem Steuerharmonisierungsgesetz aber stand. Wir lehnen den Antrag von Herrn Troller klar ab und bitten Sie, das auch zu tun. 15. Dezember 1998 Martin Troller, Münchwilen: Meine beiden Vorredner sangen soeben das Hohelied der Liegenschaftseigentümer. Hier geht es aber nicht mehr um diese. Die Leute, die verkaufen, sind dazu bereit, sich von ihrem Eigentum zu trennen. In diesem Fall sollte die jahrelang bevorzugte Behandlung etwas korrigiert werden. Das ist nur gerecht. Ich danke Ihnen für die Zustimmung zum Antrag des Regierungsrates. Landammann Dr. Ulrich Siegrist: Im Gegensatz zu dem, was vorhin gesagt wurde, war der Antrag von Regierung und Verwaltung bei weitem kein Angriff gegen das Grundeigentum. Erinnern wir uns an das Umfeld, in dem die Diskussion damals stattfand. Es ging darum, ob gewisse Privilegien, die die Grundeigentümer im Kanton Aargau haben, teilweise zugunsten einer gerechten Lösung, korrigiert werden müssten. Zugegebenerweise hat sich das Umfeld in der Zwischenzeit ein wenig gewandelt, in dem vor allem im Zusammenhang mit der Neuschätzung von Liegenschaften eine etwas andere Ausgangslage vorhanden ist. Insofern ist es verständlich, dass ein Teil des Grossen Rates nun der Meinung ist, dass wenn der Grosse Rat nun gleich entscheide wie in der ersten Lesung, dann sei es diesmal weniger sündhaft als damals. Trotzdem gibt es für den Regierungsrat drei Gründe, an seinem Antrag festzuhalten: 1. Weil der Regierungsrat ihn als Minimalantrag betrachtet. Sie erinnern sich, wir haben seinerzeit im Endlostarif 15 % beantragt und 2. den Entscheid des Grossen Rates insofern akzeptiert, als wir darauf verzichteten, an dieser Position festzuhalten und mit den 10 % bereits einen Kompromiss vorgeschlagen haben, der den Kanton immerhin 5,5 Millionen Franken kostet. Zudem bringt diese Angelegenheit für den Wirtschaftsstandort Aargau an und für sich nichts, sie trägt aber zur Steuergerechtigkeit bei. 3. Ein rechtlicher Grund: Im Verlaufe der ersten Lesung, als diese Frage umstritten war, haben wir zur Frage, wo nach richtiger Auslegung des Steuerharmonisierungsgesetzes in etwa die Limite liegen könnte, ein Gutachten anfertigen lassen. Dieses Gutachten kam zum Ergebnis, dass diese Limite etwa bei 10 % liegt. Das heisst, ich muss Sie darauf aufmerksam machen, dass, wenn wir tiefer gehen, keine Sicherheit dafür besteht, ob diese Lösung noch vor einem Gerichtsverfahren sicher ist, ob sie dem Steuerharmonisierungsgesetz standhält. Wir müssen damit rechnen, dass eine Lösung mit 5 % nicht mehr rechtmässig wäre. Aus diesen Gründen ersucht Sie der Regierungsrat, der Lösung mit 10 % zuzustimmen. Vorsitzender: Es liegen zwei Anträge, nämlich derjenige der Kommission und derjenige des Regierungsrates vor. Abstimmung: Für den Antrag der Kommission: 92 Stimmen. Für den Antrag der Regierung: 56 Stimmen. §§ 107 - 125 Zustimmung § 126 Dr. Rudolf Rohr, Würenlos, Präsident der nichtständigen Kommission Nr. 7: In Übereinstimmung mit dem StHG muss die Haftungsbeschränkung fallen gelassen werden. Die Kommission stimmt zu. Zustimmung 1469 15. Dezember 1998 §§ 127 - 133 Zustimmung § 134 Dr. Rudolf Rohr, Würenlos, Präsident der nichtständigen Kommission Nr. 7: Auf Ersuchen eines Kommissionsmitglieds wurde geprüft, ob nicht auch Quellensteuerpflichtige einen Unterstützungsabzug geltend machen können. Die Abklärung ergab, dass die Kontrolle solcher Unterstützungszahlungen von ausländischen Arbeitnehmern an deren Verwandte im Ausland problematisch wäre, und dass deshalb vorzuziehen ist, diesen Abzug in den Tarif zu integrieren. Sollte auf Bundesebene eine Verpflichtung zur Rückerstattung statuiert werden, kann der Regierungsrat dies in Anwendung von § 134 Abs. 1 auf Verordnungsstufe berücksichtigen. Eine Änderung des in erster Lesung beschlossenen Gesetzestextes ist mithin nicht erforderlich. Zustimmung § 135 - 139 Zustimmung § 140 Dr. Rudolf Rohr, Würenlos, Präsident der nichtständigen Kommission Nr. 7: Zur Befreiung der Nachkommen von der Erbschafts- und Schenkungssteuer wurde erneut ein Ablehnungsantrag gestellt. Die Kommission hat mit 10:6 Stimmen eine Beibehaltung der Steuerpflicht für Nachkommen abgelehnt. Ebenso hat sie die Gleichstellung von Personen in langjährigen Wohngemeinschaften mit Ehegatten verworfen. Hingegen hat sie die Belastungen für solche Wohngemeinschaften gemildert, worauf bei § 146 einzugehen sein wird. Von einem Ratsmitglied wurde die Frage aufgeworfen, ob die Dauer eines Pflegeverhältnisses von 2 Jahren als Voraussetzung für steuerfreie Vermögensanfälle an Pflegekinder nicht zu kurz ist. Es wurde indessen betont, dass ein solches Pflegeverhältnis mit rechtlichen Verpflichtungen verbunden ist und deshalb nicht mit Formen des Konkubinates verglichen werden kann. Zustimmung zu den Abs. 1 - 3. Dr. Urs Hofmann, Aarau: Die SP-Fraktion stellt Ihnen zu Absatz 4 den Antrag, die Schenkungs- und Erbschaftssteuerpflicht für Nachkommen beizubehalten. Wir sind uns bewusst, dass in weiten Bevölkerungskreisen bei den Leuten, die einmal das Glück haben, beschenkt zu werden oder erben zu können, die Steuerpflicht nicht auf Gegenliebe stösst. Doch: Wer zahlt schon gerne Einkommenssteuern. Für uns stellt sich jedoch die Grundsatzfrage, woher der Staat sein Geld nehmen soll, das er braucht. Soll er es dort nehmen, wo jemand arbeitet oder dort, wo jemand das Glück hat, beschenkt zu werden? Wir sind der Überzeugung, dass es eine grundsätzliche Fehlentscheidung ist, wenn die Erbschaftssteuern für Nachkommen gänzlich abgeschafft werden und umgekehrt als Konsequenz davon, damit das gleiche Steuersubstrat generiert werden kann, bei den Einkommenssteuern oder den Vermögenssteuern bei den noch lebenden Personen mehr verlangt werden muss. Die CVP-Fraktion stellte den Antrag, der Mittelstand soll bei den Einkommenssteuern entlastet werden. Wir wären 1470 Art. 958 damit einverstanden gewesen, wenn die Steuerausfälle beispielsweise bei den Erbschaftssteuern hätten aufgefangen werden können. Die Schweiz geht hier - auch im internationalen Vergleich - den falschen Weg. Wenn Sie vor einigen Wochen die Sonntagszeitung gelesen haben, dann war es schon ausgesprochen auffällig, dass unter den reichsten Schweizerinnen und Schweizern vor allem Leute sind, die ihr Vermögen nicht selbst erarbeitet haben, sondern das Glück haben, in einer wohlhabenden Familie geboren zu sein. In den USA sieht das anders aus. Dort ist es so, dass derjenige, der etwas leistet, auch die Möglichkeit hat, ein Vermögen zu erarbeiten und nicht einfach auf seiner Erbschaft sitzen bleiben kann. Die Grundsatzfrage, die sich stellt, lautet wie folgt: Will der Staat Aargau die Arbeit mehr besteuern oder will er arbeitsloses Vermögen mehr besteuern. Wir sind aus Überzeugung der Ansicht, dass ein Steuergesetz nicht so geändert werden darf, dass mehr Einkommens- und Vermögenssteuern bezahlt werden müssen und gleichzeitig eine Entlastung bei der Erbschaftssteuer eintritt. Wir beantragen Ihnen, dass die Minderheitsanträge gemäss der Synopse zum Beschluss erhoben werden. Dies ist eine zukunftsgerichtete Steuergesetzgebung und nicht der Irrweg der Abschaffung der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Dr. Erich Stieger, Baden: Wenn der Kanton Aargau zu den steuergünstigeren Kantonen gehören will, so drängt es sich auf, die Nachkommen von den Erbschafts- und Schenkungssteuern zu befreien. Die CVP-Fraktion ist für diesen Antrag. Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass immer mehr Kantone diese Steuerbefreiung einführen - zuletzt der Kanton Appenzell-Ausserhoden im September. Der Kanton Aargau benachteiligt sich selbst, wenn er diesem Trend nicht folgt. Herr Hofmann sagte, man solle das Geld dort nehmen, wo es ohne Arbeit vorhanden ist. Die SP-Fraktion macht hier die Rechnung im eigentlichen Sinne ohne den Wirt, denn diejenigen Personen, die sich an den Erbschaftssteuern der Nachkommen stören, die werden den Wohnsitz aus dem Kanton Aargau verlegen und dadurch werden wir Steuern verlieren. Die Steuerbefreiung ist aber nicht nur aus Gründen des Standortwettbewerbes gerechtfertigt, sondern auch aus anderen Gründen. Die nächsten Angehörigen sollen Vermögen, das bereits mehrfach versteuert wurde, nicht nochmals versteuern. Die Steuerbefreiung steigert auch die Attraktivität des Unternehmenssteuerrechts, da die Erbschaftssteuer bei der Unternehmensnachfolge entfällt. Die CVP-Fraktion empfiehlt Ihnen, an der Fassung der ersten Lesung festzuhalten. Werner Häfliger, Wettingen: Die Steuergesetzrevision verfolgt das Ziel, den Kanton Aargau steuerlich attraktiv zu machen, nicht nur für Unternehmer, vielköpfige Familien und Leute mit tiefem Einkommen, sondern auch für die schwereren Leute, die etwas zu verschenken oder zu vererben haben. Vergessen wir für einmal die rein statistischen Betrachtungen bei der Ermittlung der mutmasslichen Steuerausfälle. Wir müssen beurteilen, wieviele Leute wir davon abhalten, ihr Domizil in den Kanton ihres Zweitwohnsitzes zu verlegen und wieviele Leute wir allenfalls mit einer attraktiven Erbschaftssteuer dazu bewegen, sich in unserm schönen Kanton niederzulassen. Zudem wurde der Tarif für die zweite Lesung so angesetzt, dass die übrigen Erbberechtigten um einiges mehr belastet werden und damit die Ausfälle bei den direkten Nachkommen teilweise kompensiert werden. Vererbtes Vermögen wurde zu Lebzeiten X-fach besteuert. Es muss daher möglich sein, bis zum Tod zusam- Art.958 mengehaltene Vermögen ungeschmälert an Töchter und Söhne weiterzugeben. Die FDP-Fraktion setzt sich daher dafür ein, dass die Erbschafts- und Schenkungssteuer für direkte Nachkommen inskünftig entfällt. Ernst Frey, Kaiseraugst: Unsere Fraktion hält daran fest, dass gemäss dem Antrag der Kommission bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer eine Entlastung stattfinden soll. Ich möchte die Argumente der Vorredner nicht wiederholen. Wenn das Vermögen infolge einer Erbschaft anfällt, so wurde es vorher bereits mehrfach versteuert. Es bleibt in der Familie und wenn man Familienpolitik in den Mittelpunkt stellen möchte, dann muss man die Besteuerung der direkten Nachkommen fallenlassen. Zudem hilft eine Abschaffung der Erbschafts- und Schenkungssteuern mit, den Standort Aargau attraktiver zu gestalten. Wir befürchten, ohne dies würde ein vermehrter Erbschaftstourismus stattfinden. Ich bitte Sie, dem Antrag der Kommission zuzustimmen und den Antrag der SP-Fraktion abzulehnen. Landammann Dr. Ulrich Siegrist: Ich legte Ihnen bereits in der ersten Lesung dar, dass die Einführung der Erbschaftssteuern eine Errungenschaft der liberalen Bewegung war. Das lässt sich historisch belegen. Es waren in der Schweiz vor allem liberale Kantone, die die Erbschaftssteuern eingeführt haben. Grundsätzlich empfinde ich den Weg, der nun gesamtschweizerisch immer stärker um sich greift, die Erbschaftssteuern teilweise abzuschaffen, als falsch, unliberal und ungerecht. Er ist auch sachlich falsch, weil diese Besteuerung an und für sich die wirtschaftlich bessere Besteuerung ist als die der Arbeit. Es gilt hier aber den andern Kontext zu berücksichtigen. Es hat sich in den 20 Jahren etwas geändert, nämlich die interkantonalen Querbeziehungen, das Hineinwachsen in grössere Räume und auch die grössere Mobilität des Wohnsitzes. In diesem interkantonalen Kontext Gerechtigkeit zu schaffen ist sehr schwierig geworden. Heute ist das eigentlich Ungerechte, dass man sich dieser Erbschaftssteuer durch einen Wohnsitzwechsel relativ leicht entziehen kann. Gerade bei grossem vererbbarem Vermögen ist diese Mobilität gegeben. An diesem Unrecht ändern wir nichts, indem wir diese Erbschaftssteuer im Kanton Aargau aufrechterhalten. Damit würden wir zwar ein gerechtes Gesetz machen, dessen Wirkung dann aber umso ungerechter sein würde, weil das Unrecht um so stärker empfunden würde, wenn man sich diesem Gesetz gestützt auf das Territorialprinzip entziehen kann, wenn immer mehr Kantone ihr System ändern. Es ist schwierig, diese Gerechtigkeit im grösseren Raum herzustellen. Von bürgerlichen Aargauern lag seinerzeit ein Antrag vor, man solle dies im Steuerharmonisierungsgesetz regeln. Dieser Antrag wurde abgelehnt. Es wird nicht leicht sein, dies wieder zu ändern. Wir lösen damit das Problem aber effektiv nicht. Mit der potentiellen Erbschaft geht dann nicht nur die Erbschaftssteuer aus dem Kanton, sondern auch noch die Vermögenssteuer. Aus diesen Überlegungen heraus hat sich der Regierungsrat letztlich dieser starken Mehrheit in der ersten Lesung angeschlossen. Dies in der Meinung, diese Ausfälle bei der Vermögens- und Einkommenssteuer wieder kompensieren zu können, was aber leider im Gesamtkontext nicht ganz gelungen ist. In diesem Sinne möchte ich Sie nicht eigentlich darum bitten, Regierung und Kommission zuzustimmen. Mir war lediglich daran gelegen, nochmals darzulegen, weshalb der Regierungsrat sich dieser Lösung umgekehrt nicht mehr widersetzt. Er tut dies nicht mit we- 15. Dezember 1998 henden Fahnen, sondern wegen der Vernunft hinsichtlich einer Gesamtbeurteilung. Vorsitzender: Zu § 140 Abs. 4 liegen zwei Anträge vor: Der Antrag von Regierung und Kommission sowie der Minderheitsantrag Dr. Hofmann. Abstimmung: Für den Antrag von Regierung und Kommission: 111 Stimmen. Für den Antrag Dr. Hofmann: 51 Stimmen. § 141 Zustimmung § 142 Dr. Rudolf Rohr, Würenlos, Präsident der nichtständigen Kommission Nr. 7: Überprüft wurde hier die Frage, ob nicht auch die Schenkungen von juristischen Personen der Schenkungssteuer zu unterwerfen wären. Die Frage wurde verneint, zumal auch die anderen Kantone dies nicht vorsehen. Allfällige Zahlungen von juristischen Personen an irgendwelche Dritte würden als geldwerte Leistungen von der Einkommenssteuer erfasst. Zustimmung §§ 143 - 145 Dr. Rudolf Rohr, Würenlos, Präsident der nichtständigen Kommission Nr. 7: Zu den §§ 143 und 144 sind keine Bemerkungen anzubringen. § 145 bleibt gestrichen. Zustimmung § 146 Dr. Rudolf Rohr, Würenlos, Präsident der nichtständigen Kommission Nr. 7: Gegenüber dem Ergebnis der 1. Lesung beantragt der Regierungsrat, die Klassen 3 - 5 in eine einzige Klasse zusammenzufassen. Damit entfällt die Privilegierung von Nichten und Neffen sowie von Tanten und Onkeln. Die Kommission stimmt mit 10:6 Stimmen zu. Eine Besserstellung der Wohngemeinschaften hat die Kommission in einer ersten Abstimmung mit 11:5 Stimmen abgelehnt. Als drittes konsensbildendes Element - ich erinnere hier an die Beiträge an Arbeitnehmerorganisationen und an die Betreuungskostenabzüge - hat sie indessen diese Besserstellung, nämlich Einreihung in die Klasse 1, am Schlusstag doch noch gutgeheissen. Gleichzeitig hat sie, mit 9:7 Stimmen, bei 1 Enthaltung, auch die Voraussetzungen für diese Besserstellung gemildert, indem sie die Frist von 7 Jahren auf 5 Jahre verkürzt hat. Aus diesem Entgegenkommen wird ein Minderertrag von 0,2 Millionen Franken erwartet. Über den in der Synopse aufgeführten Minderheitsantrag ist bereits mit § 140 entschieden worden. Er steht nicht mehr zur Diskussion. Zustimmung § 147 Zustimmung § 148 Dr. Rudolf Rohr, Würenlos, Präsident der nichtständigen Kommission Nr. 7: Als Teilkompensation für die Ertrags- 1471 15. Dezember 1998 Art. 958 ausfälle zufolge der Steuerbefreiung der Nachkommen beantragt der Regierungsrat eine Verschärfung des Tarifs für einzelne Erbenkategorien. Die Verschärfung betrifft die Klasse 2 (Geschwister und Grosseltern) und die ursprünglichen Klassen 3 und 4 (Nichten und Neffen, Onkeln und Tanten). Damit sollten etwa 30 % der bei den Nachkommen entstehenden Ausfälle wettgemacht werden. in § 156 eingeführt werden. Die Kommission stimmt ohne Gegenstimmen zu. Die Kommission wollte diese Verschärfung, die für Geschwister zu Mehrbelastungen bis zu 40 % geführt hätte, nicht voll mittragen. Sie hat deshalb für die untersten drei Tarifstufen der Klasse 2 mildere Sätze beschlossen, so dass die Mehrbelastung für bescheidene Vermögensanfälle an Geschwister ganz entfällt und für mittlere und grössere Vermögensanfälle in abnehmendem Masse gemildert wird. Die von der Verschärfung erwarteten Mehrerträge reduzieren sich dadurch von 3,8 Millionen Franken um 0,6 Millionen Franken auf 3,2 Millionen Franken § 158 Nicht verändert wurde von der Kommission die Verschärfung für Nichten und Neffen, die bei Vermögensanfällen bis zu Fr. 100'000.-- volle 50 % gegenüber der ersten Lesung und gegenüber dem geltenden Recht ausmacht. Bei höheren Summen reduziert sich die Mehrbelastung etwas, bleibt aber immer noch im Bereich von 40 %. Der in der Synopse aufgeführte Minderheitsantrag gilt nur für den Fall, dass an der Steuerpflicht der Nachkommen festgehalten worden wäre, was nicht der Fall ist. Zustimmung § 149 Dr. Rudolf Rohr, Würenlos, Präsident der nichtständigen Kommission Nr. 7: Der Antrag eines Ratsmitgliedes, in Wahrung der Organisationsautonomie der Gemeinden nicht im Gesetz festzulegen, dass der Gemeinderat die Erbschaftsund Schenkungssteuer zu beziehen habe, wurde abgelehnt. Die bisherige Regelung hat sich bewährt. Der Gemeinderat kann den Vollzug trotzdem delegieren. Würde im Gesetz für den Bezug einfach auf die Gemeinden verwiesen, müsste die Zuständigkeit in den einzelnen Gemeindeordnungen jeweils geregelt werden. Das ist nicht opportun. Zustimmung § 150 Dr. Rudolf Rohr, Würenlos, Präsident der nichtständigen Kommission Nr. 7: An der geltenden und auch für das neue Gesetz vorgesehenen Aufteilung der Erträge zwischen Kanton und Gemeinden im Verhältnis 2:1 will die Kommissionsmehrheit festhalten. Die hälftige Aufteilung wurde mit 8:4 Stimmen, bei 3 Enthaltungen, abgelehnt. Zustimmung §§ 151 -155 Zustimmung § 156 Dr. Rudolf Rohr, Würenlos, Präsident der nichtständigen Kommission Nr. 7: Die innerkantonale Steuerausscheidung bei natürlichen Personen soll mit dem neuen Steuergesetz vereinfacht werden. Unbestrittenermassen soll es dagegen bei juristischen Personen bei den heutigen Steuerausscheidungsregeln bleiben. Die entsprechende Bestimmung muss 1472 Zustimmung § 157 Zustimmung Dr. Rudolf Rohr, Würenlos, Präsident der nichtständigen Kommission Nr. 7: § 158 soll aus Transparenzgründen und zur Aufwandoptimierung gestrichen werden. Dieser Paragraph wäre eine Spezialbestimmung zu § 153 Abs. 3 Satz 2, wonach für die Bemessung der Kirchensteuer die Wohnsitzund Familienverhältnisse am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht massgebend sind. Im Falle des Austritts aus der Landeskirche während des Kalenderjahres entfällt mithin die Pflicht, eine pro-rata-Kirchensteuer zu entrichten. Die Kommission hat dieser Streichung mit 10:2 Stimmen, bei 3 Enthaltungen, zugestimmt. Zustimmung §§ 159 - 162 Zustimmung § 163 Dr. Rudolf Rohr, Würenlos, Präsident der nichtständigen Kommission Nr. 7: Im Absatz 1 wird zunächst eine sprachliche Anpassung an Absatz 2 vorgeschlagen. Sodann hat der Regierungsrat beantragt, das Verb "wählen" durch "bestimmen" zu ersetzen. Die Gemeinde wird damit in die Lage versetzt, selber darüber zu entscheiden, ob sie den Vorsteher bzw. die Vorsteherin des Steueramtes in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis oder aber im Beamtenstatus anstellen will. Im Interesse der Organisationsautonomie der Gemeinden soll der Beamtenstatus nicht mehr vom Kanton vorgeschrieben werden. Die Kommission stimmt der vom Regierungsrat beantragten offeneren Formulierung mit 16:1 Stimmen zu. Die von der Kommission in Absatz 2 vorgenommene Veränderung hat lediglich redaktionellen Charakter. Heinz Senn, Oftringen: Ich stelle mich zusammen mit der SP-Fraktion gegen die offensichtliche Aufhebung des Beamtenstatus, der Steueramtsvorsteherin bzw. des -vorstehers im Wissen, dass die Aufhebung des Beamtenstatus voll im Trend liegt. Es gilt aber zu unterscheiden, wo diese Regelung Sinn macht und wo sie auch kontraproduktiv sein könnte. Der Gesetzgeber verfolgte eine bestimmte Absicht, als er bestimmte Funktionäre des Staates mit dem Beamtenstatus ausstatten liess. Ich stelle folgenden Antrag zu § 163: "Jede Gemeinde führt ein Gemeindesteueramt. Der Gemeinderat wählt einen Vorsteher bzw. eine Vorsteherin und einen Stellvertreter bzw. eine Stellvertreterin. Diese sind Beamte der Gemeinde." Bis anhin lautete die Regelung dahingehend, dass in jeder Gemeinde ein Steueramt besteht und der Gemeinderat dessen Personal wählt. In der ersten Lesung wurde dahingehend präzisiert, dass der Gemeinderat nicht mehr das Personal, sondern einen Vorsteher bzw. eine Vorsteherin des Steueramtes wählt. In der vorliegenden Fassung "wählt" der Gemeinderat nicht mehr, sondern er "bestimmt". Durch diese Änderung wird der Beamtenstatus ausdrücklich aus dem kantonalen Gesetz gekippt. Soweit zur Vorgeschichte. Art.958 In einer Stellungnahme zum Thema der Beamtung äusserte sich die Gemeindeabteilung am 3. April 1997 wie folgt: "Grundsätzlich sind Funktionäre der kommunalen Verwaltung dann im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Beamte, das heisst auf Amtszeit zu wählen, wenn das übergeordnete Recht die Wahl als Beamter, die Wahl auf Amtszeit oder die Inpflichtnahme als Beamter im Sinne von § 74 der Kantonsverfassung ausdrücklich vorschreibt. Im Sinne dieser Regelung ist der Beamtenstatus für folgende Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer als erforderlich anzusehen: Gemeindeschreiber, Finanzverwalter, Betreibungsbeamter, Zivilstandesbeamter, Steueramtsvorsteher, Einwohnerkontrollführer, Stimmregisterführer und der Gemeindeförster." Wenn wir nun den Beamtenstatus für diese Funktionen aufheben, dann entstehen neue fragwürdige Voraussetzungen für die Steueramtsvorsteherin bzw. den Steueramtsvorsteher in arbeitsrechtlicher wie auch in arbeitspsychologischer Hinsicht. Diese Funktion stellt eine exponierte Vertrauensposition im Dienst der öffentlichen Hand dar. Es ist eine Tatsache, dass Steuerbehörden als Veranlagungsbehörden Druckversuchen ausgesetzt sind und dass sie oft unbequeme Entscheide treffen müssen, die oft zu Repressionen führen. Wenn es der Wille des Gesetzgebers sein sollte, diesen Druck auf Veranlagungsbehörden, insbesondere auf deren Chef, aufrecht zu erhalten und wirksam werden zu lassen, dann ist die Abschaffung sicherlich ein taugliches Mittel. Sollte der Steueramtsvorsteher den Rückhalt des Staates, den er mit der Beamtung geniesst, wie nicht mehr in Anspruch nehmen können, dann wird er sich in Zukunft davor hüten, sich allzu sehr zu exponieren. Bis zur Stunde schützt das StGB vor Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, sowie vor Hinderung einer Amtshandlung und Ungehorsam. Bei Aufhebung des Beamtenstatus würden folgende Vorteile wegfallen: Die Unabhängigkeit des Steueramtsvorstehers im Veranlagungsverfahren, Schutz einer exponierten Amtstätigkeit. Strafverfolgung bei Bedrohung, Behinderung oder Ungehorsam durch den Staat und die Gleichstellung mit dem Gemeindeschreiber. Die EU kennt die Abschaffung des Beamtenverhältnisses im Steuer- und Polizeibereich nicht. Sie hält explizit daran fest. Sie werden nun sagen, dass es für die Gemeinden weiterhin möglich ist, den Beamtenstatus für die Funktionäre aufrechtzuerhalten. Tatsache wird aber sein, dass sich die Gemeinden in derart grundsätzlichen Fragen kaum abseits von der kantonalen Regelung bewegen werden. Sie werden im Zuge von Erneuerungen ihrer Personalreglemente die Abschaffung des Beamtenstatus überall vornehmen. Ich bitte Sie, diesen Antrag zu unterstützen, damit die Steueramtsvorsteher ihre Aufgabe auch in Zukunft unabhängig und wirksam im Sinne des Staates wahrnehmen können. Katrin Kuhn, Wohlen: Ich habe das Gefühl, dass diese Frage vernachlässigt wurde. Mir selber wurde in der ganzen Kommissionsarbeit nicht klar, was dafür spricht, diesen Beamtenstatus in diesem Bereich wegzunehmen. Ich verstehe, dass wir in diversen Bereichen etwas zu viele Beamtinnen und Beamte haben. Warum aber explizit an einer derart heiklen Position auf den Beamtenstatus verzichtet werden soll, das verstehe ich nicht. Ich wäre froh, wenn man mir dies erklären könnte. Wer mit Steuerbeamtinnen und -beamten in Kontakt steht weiss, in welch schwierige Situationen diese manchmal völlig unerwartet geraten. Das ist zum Teil bereits heute schwer auszuhalten. Ich sehe keinen Sinn darin, diesen die Situation noch zu erschweren. 15. Dezember 1998 Landammann Dr. Ulrich Siegrist: Es geht hier nicht um die Frage, ob wir den Beamtenstatus auf Gemeindeebene abschaffen wollen oder nicht, sondern es geht um die Frage, ob wir es den Gemeinden freistellen oder ob wir im Steuergesetz verbindlich vorschreiben wollen, in welchem rechtlichen Verhältnis die Steueramtsvorsteher stehen müssen. Wenn es so wäre, dass man einen glaubwürdigen, sauberen, druckresistenten und unabhängigen Vollzug des Steuerrechtes nur dann machen kann, wenn man im Beamtenstatus ist, dann müssten wir dies tatsächlich, und zwar nebst der Gemeindeebene auch im Kanton, vorschreiben. Das ist im Entwurf aber nicht vorgesehen. Im Entwurf steht nicht geschrieben, ob wir Hans Zbinden und seine Mitarbeiter übernächstes Jahr noch im Beamtenstatus haben wollen oder ob wir ihn in einen öffentlich-rechtlichen Angestellten umfunktionieren werden. Wenn es so ist, dass dies für einen sauberen Vollzug des Steuerrechts dringend nötig wäre, dann müssten wir dies im Gesetz so vorsehen. Letztlich geht es um die Frage, ob wir den Gemeinden diesbezüglich eine Vorschrift machen wollen oder ob wir dies dem Gemeinderecht überlassen wollen. Bei andern hoheitlichen Funktionen, die auch manchmal unter Druck stehen wie beispielsweise ein Bauverwalter oder ein Gemeindeschreiber überlassen wir es auch dem Gemeinderecht, die angemessene Dienst- und Besoldungsordnung festzulegen. Wir müssen den Gemeinden auch die Möglichkeit geben, ihre wichtigsten Beamten etwa gleich behandeln zu können. Das heisst den Steueramtsvorsteher etwa gleich wie den Bauamtsvorsteher. Um Missverständnisse zu vermeiden, ist zu präzisieren: Die Sonderbestimmungen für Beamte im StGB kommen auch für die öffentlich-rechtlichen Angestellten zur Anwendung. Sie sind also nicht davon abhängig, ob es um Beamte im engeren, formellen Sinne geht. Der Beamtenstatus kann im formellen Sinne auch verschiedenartig umschrieben werden. Wenn man sagt, dass es Beamte seien, dann ist noch nicht endgültig klar, wie die einzelne Gemeinde den Beamtenstatus genau umschreibt. Es stimmt aber, dass unsere Steueramtsvorsteher einem speziellen Druck ausgesetzt sind und dass sie in unserem Staatswesen Vertrauenspersonen sind. Sie müssen in ihren Entscheiden unabhängig sein. Das garantieren wir aber am besten, indem wir den Rücken dieser Funktionäre als politische Behörden stärken und hinter ihnen stehen. Wir müssen dafür sorgen, dass wir Steueramtsvorsteher haben, die in der Sache derart kompetent sind, dass sie diese Unabhängigkeit auch haben. Solche Leute haben wir im Kanton Aargau und daher können wir der neuen Fassung zustimmen, dass es den Gemeinden und ihren Dienstreglementen zu überlassen ist, in welchen Status sie die Steueramtsvorsteher versetzen wollen. Es braucht dies kein privatrechtliches Anstellungsverhältnis zu sein, sondern es wird in vielen Fällen der Status des öffentlich-rechtlichen Angestellten sein. Lassen Sie den Gemeinden diesen Freiraum für ihre Besoldungsund Dienstreglemente. Vorsitzender: Es liegen zwei Anträge zu Abs. 1 vor: Der Antrag von Regierung und Kommission sowie der Antrag Senn, der wie folgt lautet: "Jede Gemeinde führt ein Gemeindesteueramt. Der Gemeinderat wählt einen Vorsteher bzw. eine Vorsteherin und einen Stellvertreter bzw. Stellvertreterin. Diese sind Beamte der Gemeinde." 1473 15. Dezember 1998 Abstimmung: Für den Antrag von Regierung und Kommission: 108 Stimmen. Für den Antrag Senn: 32 Stimmen. Vorsitzender: Daraus ergibt sich auch Abs. 2 laut Fassung von Regierung und Kommission vom 9. November 1998 sowie Abs. 3 gemäss Beschluss aus der ersten Lesung. § 164 Dr. Rudolf Rohr, Würenlos, Präsident der nichtständigen Kommission Nr. 7: In der Kommission wurde die Frage aufgeworfen, ob wirklich jede Gemeinde drei Ersatzmitglieder in die Steuerkommission abordnen müsse. Diese Frage stellt sich vor allem auch dann, wenn mehrere Gemeinden ein gemeinsames Steueramt führen. Benötigt wird eine Vertretung in der Regel nur dann, wenn ein Kommissionsmitglied während mehreren Monaten ausfällt. Es genügt deshalb, wenn jede Gemeinde 1 Ersatzmitglied wählt. Die Kommission hat sich aus einer Reihe von Varianten einstimmig für diese Lösung entschieden. Andere Anträge, so auf gänzlichen Verzicht auf Ersatzmitglieder oder auf Delegation des Entscheids über die Zahl der Ersatzmitglieder an die Gemeinde, wurden zurückgezogen. Nicht übernommen wurde auch die Idee, bei einem gemeinsamen Steueramt nur eine einzige Steuerkommission wählen zu lassen. Josef Winter, Kaisten: Ich stelle Ihnen den Antrag, die Möglichkeit zu schaffen, eine gemeinsame Veranlagungsbehörde für mehrere Gemeinden zu bestellen. Im revidierten Steuergesetz soll damit die Möglichkeit geschaffen werden, dass mehrere Gemeinden eine gemeinsame Steuerkommission haben können. Das ist ein analoger Schritt zu einem gemeinsamen Steueramt. Weitere Gründe sprechen auch deshalb für eine gemeinsame Steuerkommission, weil viele kleinere Landgemeinden oft Mühe damit bekunden, geeignete Personen für die Kommission zu finden. Wir wissen alle, dass es im Trend der Zeit liegt, in den Regionen vermehrt zusammenzuarbeiten. Wir tun dies vermehrt auch in andern Bereichen. Ich habe meinen Antrag daher analog zu § 163 formuliert, wo es um das gemeinsame Steueramt geht. Ich bitte Sie, meinem Vorschlag, der zukunftsgerichtet ist und der es ermöglicht, dass wirklich kompetente Leute in den Steuerkommissionen sitzen, zu unterstützen. Zudem ist der Antrag kein Angriff auf die Gemeindeautonomie, da er offen formuliert ist. Vorsitzender: Herr Winter stellt folgenden Antrag zu § 164: Absatz 1 gemäss Beschluss 1. Beratung. Neuer Absatz 2: "Mehrere Einwohnergemeinden können eine gemeinsame Steuerkommission bestellen." Absatz 3: "Die Steuerkommission für eine Gemeinde besteht..." (gemäss Beschluss 1. Beratung). Neuer Absatz 4: "Die Steuerkommission für mehrere Gemeinden besteht aus einem kantonalen Steuerkommissär bzw. einer kantonalen Steuerkommissärin, dem Vorsteher bzw. der Vorsteherin des zuständigen Gemeindesteueramtes und mindestens je einem gewählten Mitglied aus jeder der beteiligten Gemeinden. Jede Einwohnergemeinde wählt zudem ein Ersatzmitglied." Absätze 5 und 6 gemäss Beschluss 1. Beratung Absätze 3 und 4. Landammann Dr. Ulrich Siegrist: Ich möchte bei diesem Antrag zunächst auf ein praktisches Problem aufmerksam machen, das darin besteht, dass dann, wenn aus jeder Ge1474 Art. 958 meinde ein Mitglied in eine solche gemeinsame Kommission gewählt werden muss, das dann unter Umständen eine recht grosse Steuerkommission werden kann. Diese müsste sich in der praktischen Arbeit dann in Subkommissionen aufgliedern und das wäre dann nicht mehr ganz der Sinn einer Steuerkommission. Warum haben wir aber diese Möglichkeit bewusst nicht vorgesehen? Wir brauchen die Regionalisierung und die Zusammenlegung von Steuerämtern, damit sie auch in Zukunft in einer schwierigeren Zeit hochprofessionell bleiben. Wir wollen die Steuerkommissionen in den ländlichen Gegenden nicht deshalb, weil wir denken, dass sie genügend professionell sind, sondern weil dem Professionalismus der Steuerämter die örtliche Verankerung der Kommission, das Laienelement, als Pendant gegenübergestellt wird. Deshalb haben wir uns auf das Vernehmlassungsverfahren dazu entschieden, die Steuerkommissionen mit diesem neuen System aufrechtzuerhalten. Es soll und muss in unserem Staat nicht immer alles professionell sein. Die andern Kommission mit der örtlichen Verankerung bringen dafür andere Qualitäten mit ins System hinein. Es wäre also nicht folgerichtig, wenn wir die Argumente, die wir für die Regionalisierung der Steuerämter geltend machen, auch für das Zusammenlegen der Kommission benutzen, weil dann gerade das entscheidende Element der Steuerkommissionen wegrationalisiert würde. Dann müsste man sich effektiv die Frage stellen, ob es die Steuerkommission noch braucht oder ob wir nicht besser zu einem voll rationalisierten professionellen System übergehen sollten. Vom Grundsatz her sollten wir die Steuerkommissionen also beibehalten und sie sollten jede für sich in ihrer Gemeinde örtlich verankert sein. Zusammengelegte Steuerämter sind in der Gemeinde nicht mehr so gut verankert. Dann sollten zumindest noch die Steuerkommissionen gut in der Gemeinde verankert sein. Lieber etwas kleinere Kommissionen und jede Gemeinde für sich, dann hat die Beibehaltung der Kommissionen einen Sinn. Abstimmung: Für den Antrag von Regierung und Kommission: 84 Stimmen. Für den Antrag Winter: 43 Stimmen. § 165 Dr. Rudolf Rohr, Würenlos, Präsident der nichtständigen Kommission Nr. 7: In Absatz 3 wird analog zum Steueramt auch für die Schätzungsbehörde der Entscheid über den Status der Gemeindevertretung an die Gemeinde delegiert. Zustimmung § 166 Zustimmung § 167 Dr. Rudolf Rohr, Würenlos, Präsident der nichtständigen Kommission Nr. 7: In Absatz 1 soll klargestellt werden, dass in bedeutenden Fällen das Gericht in einer Fünferbesetzung tagt und nicht etwa unter Einbezug sämtlicher Ersatzrichter. In Absatz 3 wird die von der Praxis erhärtete Unvereinbarkeitsregel im Gesetz ausdrücklich festgehalten. Die Kommission hat beiden Anträgen diskussionslos zugestimmt. Vorsitzender: Dazu liegen keine Wortmeldungen vor. Es ist somit beschlossen: Abs. 1 gemäss Antrag Regierungsrat Art.958 vom 19. August (neu); die Absätze 3 und 4 gemäss erste Beratung werden zu Abs. 4 und 5. §§ 168 - 170 Zustimmung § 171 Dr. Rudolf Rohr, Würenlos, Präsident der nichtständigen Kommission Nr. 7: Nach Auffassung des eidgenössischen Datenschutzbeauftragten und der aargauischen Datenschutzkommission ist eine gesetzliche Grundlage für die vorgesehenen elektronischen Abrufverfahren erforderlich. Die Kommission stimmt zu. Vorsitzender: Abs. 1 ist gemäss 1. Beratung beschlossen, Abs. 2 gemäss Fassung Regierungsrat vom 19. August 1998 und Abs. 3 gemäss Fassung 1. Beratung. § 171a Dr. Rudolf Rohr, Würenlos, Präsident der nichtständigen Kommission Nr. 7: In der ersten Lesung ist ein Antrag auf Beibehaltung der Steuerbuchauflage mit 52:51 Stimmen abgelehnt worden. In der Kommission wurde erneut ein entsprechender Antrag gestellt. Dabei wurde geltend gemacht, dass sich die Gemeindeammänner des Bezirks Laufenburg vor kurzem klar für die Steuerbuchauflage ausgesprochen hätten. Ebenso wurde auf ein neueres Bundesgerichtsurteil hingewiesen, das ein öffentliches Interesse an einer gewissen Transparenz über die Steuerverhältnisse anerkennt und es dem Gesetzgeber erlaubt, ein entsprechendes Einsichtsrecht zu statuieren. Die Kommission folgte dieser Argumentation und hiess den Antrag mit 8:7 Stimmen bei 1 Enthaltung gut. Hans Ulrich Mathys, Holziken: Die Kommission hat die Steuerbuchauflage erstaunlicherweise wieder in das Gesetz aufgenommen. Diese Auflage ist ein Instrument, das dazu angetan ist, Unsicherheit und Unfrieden zu schüren. Wir kennen dies in der Praxis zur Genüge. Es ist eine Minderheit, die von der Steuerbuchauflage Gebrauch macht, wohl kaum mehr als 1 % der Steuerpflichtigen. Ich lehne eine Steuerbuchauflage, wie sie im Gesetz vorgesehen ist, aus folgenden Gründen ab: In der Steuerbuchauflage sind lediglich Name, Adresse, sowie zwei nackte Zahlen, nämlich das steuerbare Einkommen und das steuerbare Vermögen ersichtlich. Der Bürger ist also nicht in der Lage die Zahlen zu interpretieren. Es ist ebenfalls nicht ersichtlich, wie sich die Faktoren steuerbares Einkommen und steuerbares Vermögen zusammensetzen. Die Steuerbuchauflage führt zu falschen Anschuldigungen. Es entstehen Unruhen und Unzufriedenheit. Vielfach ist die Steuerbuchauflage auch Ursache für kreditschädigende Gerüchte. Nicht selten erheben Vorsorgeberater von Banken und Versicherungen Daten für kommerzielle Zwecke. Die Steuerbuchauflage ist auch aus Gründen des Datenschutzes problematisch. Sie ist ein unzeitgemässes, überholtes Instrument. In der Diskussion wurde darüber diskutiert, ob ein Abschaffen der Auflage zum Sargnagel für das gesamte Gesetz werden könnte. Ich denke dass andere Argumente für oder gegen das neue Steuergesetz ins Feld geführt werden müssen. Unser Fraktionssprecher sagte es bereits beim Eintreten: Die SVPFraktion ist grossmehrheitlich für die Abschaffung der Steuerbuchauflage. Ich stelle Ihnen den Antrag, § 171a sei zu streichen. 15. Dezember 1998 Damian Keller, Endingen: Ich spreche im Namen der CVPFraktion und bitte Sie, die in heutiger Form praktizierte Steuerbuchauflage inskünftig abzuschaffen und den Antrag des Vorredners zu unterstützen. Es wurden bereits zahlreiche Argumente für die Abschaffung genannt und ich möchte hier noch drei Punkte anfügen: 1. Der Anteil der Bevölkerung, der von der Steuerbuchauflage Gebrauch macht, ist nur noch sehr klein und das Interesse dementsprechend gering. 2. Die bei der Steuerbuchauflage ersichtlichen Daten sind von geringem Wert. Sie werden oftmals fehlinterpretiert. 3. Wir sind uns doch alle einig, dass die heutige Steuerbuchauflage ein alter Zopf ist. Was uns vielleicht daran hindert, ist der referendumspolitische Aspekt, oder wir haben Angst vor einer Abschaffung, weil ein paar wenige Leute sich sehr lauthals dafür einsetzen. Dies allein rechtfertigt aber die Beibehaltung der Steuerbuchauflage nicht. Unterstützen Sie bitte den Antrag des Vorredners. Kurt Stierli, Muri: Im Gegensatz zu den beiden Vorrednern bin ich zusammen mit meiner Fraktion der Meinung, man sollte die Steuerbuchauflage beibehalten. Sie ist die einzige soziale Kontrolle, und die ist notwendig ist. Wir alle beklagen das mangelnde Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in den Staat. Wenn wir die Steuerbuchauflage nun abschaffen, dann besteht für den einzelnen Bürger keine Möglichkeit mehr, sie zu konsultieren. Es stimmt, dass das Steuerbuch nur wenige Daten enthält. Das heisst aber nicht, dass es sinnlos ist. Auch dass nur wenige Leute von der Steuerbuchauflage Gebrauch machen, bedeutet noch nicht, dass man es darum abschaffen muss. Wir sollten das Vertrauen des Bürgers nicht untergraben. Er sollte die Möglichkeit haben, dieses Steuerbuch konsultieren zu können, wenn er das will. Ich bitte Sie, diese Steuerbuchauflage weiterhin aufrechtzuerhalten. Annette Heuberger-Kellenberger, Menziken: Die Redner der SVP-Fraktion und der CVP-Fraktion führten Argumente gegen die Steuerbuchauflage an. Sie sagten, dass eine verschwindend kleine Anzahl der Mitbürgerinnen und Mitbürger überhaupt von diesem Recht Gebrauch machen würden. Da verstehe ich erst recht nicht, warum man darauf verzichten soll. Wer nichts zu verbergen hat, der hat auch von dieser Einsicht nichts zu befürchten. Ich bitte Sie, die Steuerbuchauflage weiterhin im Steuergesetz zu belassen. Josef Bürge, Baden: Ich bin etwas von den Arbeiten in finanzpolitischen Fragen während der letzten 12 Monate geprägt. Was Kurt Stierli hier anführt, das sind keine Begründungen. Wir haben Wichtigeres zu tun, als den Gewunder, den Neid und die Missgunst und bei gewissen Interessensvertretern die Geschäftsvorbereitung zu forcieren. Ich spreche hier von den Versicherungsvertretern. Schneiden wir diesen alten Zopf endlich ab. Die Herren Mathys und Keller begründeten dies, während die Votantin und der Votant vorher ein altes Liedlein gesungen haben. Wir müssen dies endlich abschaffen. Abstimmung: Für den Antrag von Regierung und Kommission: 69 Stimmen. Für den Antrag Mathys: 77 Stimmen. 1475 15. Dezember 1998 § 172 Esther Egger-Wyss, Obersiggenthal: Ich möchte mich zu § 172 Abs. 2, zur Doppelunterschrift von Ehepaaren, äussern. Rund die Hälfte der eingehenden Steuererklärungen enthalten nur eine Unterschrift. Diese sind meistens schlecht bis überhaupt nicht lesbar. Es kann somit nicht festgestellt werden, von welchem Teil der Ehegatten die Unterschrift überhaupt stammt. Vom Steueramt muss jedoch diejenige Person angeschrieben werden, die noch nicht unterzeichnet hat. Oft sind ältere Menschen auch nicht mehr in der Lage zu unterschreiben oder persönlich auf dem Amt vorbeizukommen. Gemäss Abs. 2 wird nach Ablauf der Frist zur Doppelunterzeichnung die vertragliche Vertretung unter Verheirateten angenommen. Hier besteht meiner Meinung nach ein Widerspruch. Die Doppelunterzeichnung ist ein reines Vollzugsproblem und kein Problem der Gleichstellung. Die alljährliche Aufforderung für die zweite Unterschrift müsste an ungefähr 66'000 Steuerpflichtige im Kanton Aargau erfolgen. Die Kosten für die Gemeinden werden mit rund einer Millionen Franken beziffert. Allfällige Vertrauensprobleme zwischen Ehepaaren können wir sicher nicht im Rahmen dieses Steuergesetzes lösen. Die vertragliche Vertretung tritt auch im neuen Gesetz in Kraft. Ich stelle Ihnen daher folgenden Antrag, Abs. 2 wie folgt zu ändern: "Sie unterschreiben die Steuererklärung gemeinsam. Ist die Steuererklärung nur vom Ehegatten oder von der Ehegattin unterzeichnet, so wird die vertragliche Vertretung angenommen." Ich bitte Sie, dieser Vereinfachung des Vollzuges zuzustimmen. Elisabeth Sailer-Albrecht, Widen: Aus diesem Antrag spricht die Gemeinderätin, das entnehme ich nicht zuletzt auch der Diskussion in der Fraktion. Ich habe Verständnis für die Nöte, die einige Steueramtsvorsteher oder -vorsteherinnen in den Gemeinden haben. Ich glaube gerne, dass es nicht immer leicht ist, beide Unterschriften beizubringen. Rechtfertigt sich aber dieser Weg des allergeringsten Widerstandes, indem man die Bestimmung kurzerhand wegstreicht? Wäre es nicht eher angebracht, dass die betreffenden Gemeinden ihre Information verbessern würden. Sie können sich das Know-how bei denjenigen Gemeinden holen, die seit der Einführung der Unterschrift beider Ehegatten damit keine Probleme haben, weil sie gross auf den Umstand der Doppelunterschrift hinweisen. Ich wehre mich darum gegen die Streichung, weil sich seit Einführung des neuen Eherechtes und des Gleichstellungsgesetzes die Praxis durchgesetzt hat, dass sich auch ein Ehepaar aus zwei Individuen zusammensetzt, Individuen mit Rechten und Pflichten. Aus diesem Grunde ist beispielsweise auch bei einer Wohnungskündigung die Unterschrift beider Gatten verlangt und muss ohne Ausnahme beigebracht werden. Der Staat fährt da mit dem Zusatz im gleichen Abschnitt bereits ein Sonderzüglein. Ich bitte Sie, bei § 21 nachzuschlagen. Da steht unter Haftung: "Verheiratete, die in rechtlich und tatsächlich in ungetrennter Ehe leben, haften solidarisch für die Gesamtsteuern". Wir müssen diesen Zusammenhang also dringend aufzeigen. Man kann doch nicht eine Solidarhaftung postulieren und zugleich riskieren, dass ein Partner oder eine Partnerin nicht informiert ist. Zu diesem Schluss kam auch der Bund. Er verlangt die Unterschrift beider Gatten. Die Steuerämter werden also nach wie vor gezwungen sein, die Doppelunterschrift für den Bogen der direkten Bundessteuer zu verlangen. Auch wenn der Antrag Egger 1476 Art. 958 verführerisch tönt, bitte ich Sie, ihn aus all diesen Gründen abzulehnen. Alexander Hürzeler, Oeschgen: Ich bitte Sie, dem Antrag von Frau Egger zuzustimmen. Es ist klar, dass wir hier die Möglichkeit hätten, eine deutliche Aufwandverminderung in der Steueramtspraxis zu erreichen. Es ist nicht nur oft schwierig, die Unterschriften zu erkennen, sondern es gibt noch andere Gründe. Ältere Leute sind oftmals gar nicht mehr in der Lage zu unterschreiben. Zudem weckt eine Aufforderung seitens der Steuerverwaltung oftmals Emotionen, die unnötig wären. Es weckt schon genug Emotionen, dass die Leute inskünftig alljährlich eine Steuererklärung ausfüllen müssen. Die Statistik zeigt heute, dass 50 % aller Steuererklärungen nur von einem Ehegatten ausgefüllt werden. Wir würden künftig bei 50 % aller Ehegatten im Nachhinein nochmals Emotionen wecken, wenn wir sie ermahnen würden. Für mich ist es nicht nachvollziehbar, dass wir diesen Passus hier unbedingt beibehalten sollten, da allfällige Eheprobleme durch dieses Steuergesetz nicht behoben werden könnten. Ich kann mir auch nicht vorstellen, dass wir dadurch eine Verbesserung des Steuerertrages erreichen würden. Das Veranlagungsverfahren wird aber unnötig erschwert und verteuert - denken Sie an die Gemeindesteuerämter, die in Zukunft sowieso mehr Arbeit haben werden. Machen wir diesen Schritt und streichen wir den unnötigen Satz in der Mitte von § 172. Denise Widmer, Brugg: In diesem Paragraphen ist höchstens der letzte Satz unnötig, Herr Hürzeler. Frau Sailer führte in ihrem Votum bereits die wichtigsten Gründe an, warum man auf diesen Satz verzichten sollte. Wir machen hier ausserdem ein neues Gesetz, das kompatibel zu den andern Gesetzen werden soll. Es gibt heute keine Wohnung mehr, bei der nicht beide Partner den Vertrag unterschreiben. Es gibt keine andern Verträge mehr, wo eine Solidarhaftung besteht, die nicht von beiden Ehegatten unterzeichnet würden. Was wäre es für ein Rückschritt, dies hier, wo es um Geld geht, abzuschaffen. Ich verstehe daher nicht, warum man, nur um einen administrativen Aufwand zu umgehen, den man auch anders angehen könnte, bei einer Errungenschaft, für die wir alle hier genügend gekämpft haben, einen Rückschritt machen will. Ich bitte Sie, diesen Satz unter keinen Umständen zu streichen. Landammann Dr. Ulrich Siegrist: Ich würde viel dazulernen, wenn mir jemand sagen würde, dass es irgendwo auf der Welt ein Rechtssystem gibt, in dem eine Person mit ihrer Unterschrift gleich auch noch eine andere Person mitverpflichten kann. Mit ein und derselben Steuerklärung werden doch zwei Personen, zwei Rechtssubjekte, verpflichtet. Dieses System der gemeinsamen Steuererklärung von Steuergatten ist gut, dazu haben wir Ja gesagt. Dazu gehören aber folglich auch beide Unterschriften. Seit das DBG die Doppelunterschrift eingeführt hat, haben wir im Kanton Aargau ohne Rechtsgrundlage die Kästchen für die Doppelunterschrift bereits vorgesehen. Nun stelle ich fest, dass bis heute in einigen Fällen offenbar nicht beide unterschrieben haben. Ich dachte immer, dass das selbstverständlich sei. Dazu kommt noch, dass die Möglichkeit der Einreichung von Einsprachen oder von Rekursen gewahrt werden muss. Nach heutigen Recht ist das so. Es ist doch wichtig, dass die Abläufe schon in der ersten Instanz der Steuererklärung richtig ablaufen. Es kommt noch dazu, dass es gerade bei Leuten, die nicht mehr so gut unterschreiben können, wichtig ist, dass nicht irgend jemand für diese unterschreibt, Art.958 15. Dezember 1998 sondern dass auch diese einbezogen werden und wissen worum es geht. Zudem würde dies dem Steuerharmonisierungsgesetz, aber auch unserer allgemeinen Vernunft widersprechen, dass jemand mit seiner alleinigen Unterschrift jemand anders verpflichten könnte. In diesem Sinne bitte ich Sie, den Antrag von Frau Egger abzulehnen. Alexander Hürzeler, Oeschgen: Ich muss nun aber zurückfragen, warum man denn dann den letzten Satz "Nach unbenutztem Ablauf wird die vertragliche Vertretung unter Verheirateten angenommen." stehen lässt. Hier gewähren wir eine rechtliche Anhörung während einer bestimmten Frist, haben Porto und Rechnungen in der Höhe von ca. einer Millionen Franken bezahlt, ansonsten aber nichts erreicht. Vielleicht kommen pro Gemeinde ein paar vorbei. Ich glaube nicht, dass ein Mahnschreiben diese Nicht-Unterschrift aufhebt. Warum schreiben wir denn diesen Satz hinein? Landammann Dr. Ulrich Siegrist: Wir sind übrigens nicht die ersten, sondern das ist schon im Steuerharmonisierungsgesetz so festgelegt. Das ist so, weil bei allen Säumnisfolgen, die in unserem Staat geregelt werden müssen, irgendwann ein Fristablauf besteht. Die Folgen eines Säumnisses müssen immer geregelt werden. Wenn Sie beim Friedensrichter nach der Nachfrist zum zweiten Mal auch nicht erscheinen, dann läuft das Verfahren ohne Sie auch weiter. Das ist eine Art von Säumnisfolgen, die wir in andern Be- reichen der Rechtsordnung auch haben. Das ist für das Fortführen von Verfahren notwendig. Die entsprechende Person wurde aber durch die Nachfrist darauf aufmerksam gemacht und sie hat noch einmal die Möglichkeit erhalten, zu entscheiden, ob sie unterschreiben will oder nicht. Das ist dann eine ähnliche Situation wie wenn schon die erste Person sich weigert, eine unterschriebene Steuererklärung abzugeben. Das hat dann auch Säumnisfolgen. Vorsitzender: Es liegen zwei Anträge vor: Der Antrag von Regierung und Kommission gemäss Beschluss 1. Beratung, sowie der Antrag von Frau Egger, der wie folgt lautet. "Sie unterschreiben die Steuererklärung gemeinsam. Ist die Steuererklärung nur vom Ehegatten oder von der Ehegattin unterzeichnet, so wird die vertragliche Vertretung angenommen." Abstimmung: Für den Antrag von Regierung und Kommission: 109 Stimmen. Für den Antrag Egger: 34 Stimmen. Im übrigen Zustimmung. Vorsitzender: Damit schliesse ich die Morgensitzung und wünsche Ihnen allen einen guten Appetit. (Schluss der Sitzung um 12.40 Uhr.) _________________________________________________ 1477