2007 - 2008 In der Sitzung vom Donnerstag 29. November 2007 ANGENOMMENE TEXTE P6_TA-PROV(2007)11-29 DE VORLÄUFIGE AUSGABE PE 399.342 DE INHALTSVERZEICHNIS VOM PARLAMENT ANGENOMMENE TEXTE P6_TA-PROV(2007)0545 Aufhebung der Richtlinie 84/539/EWG über die in der Veterinärmedizin eingesetzten elektrischen Geräte ***I (A6-0431/2007 - Berichterstatter: Arlene McCarthy) Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. November 2007 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufhebung der Richtlinie 84/539/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die in der Veterinärmedizin eingesetzten elektrischen Geräte (KOM(2007)0465 – C6-0255/2007 – 2007/0168(COD)) ............................................................. 1 P6_TA-PROV(2007)0546 Einheiten im Messwesen ***I (A6-0430/2007 - Berichterstatter: Arlene McCarthy) Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. November 2007 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 80/181/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Einheiten im Messwesen (KOM(2007)0510 – C6-0277/2007 – 2007/0187(COD)) ......................................................................................................................... 2 P6_TA-PROV(2007)0547 Änderung der Richtlinie 2003/54/EG hinsichtlich der Anwendung bestimmter Vorschriften auf Estland ***I (A6-0440/2007 - Berichterstatterin: Angelika Niebler) Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. November 2007 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/54/EG hinsichtlich der Anwendung bestimmter Vorschriften auf Estland (KOM(2007)0411 – C6-0230/2007 – 2007/0141(COD)) ................................................ 3 P6_TA-PROV(2007)0548 Wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit: Abkommen EG/Ägypten * (A6-0429/2007 - Berichterstatterin: (*) Angelika Niebler) Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. November 2007 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Arabischen Republik Ägypten (KOM(2007)0352 – C6-0247/2007 – 2007/0124(CNS)) .......................................................................................................................... 4 PE 399.342\ I DE P6_TA-PROV(2007)0549 Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften * (A6-0465/2007 - Berichterstatter: Jo Leinen) Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. November 2007 zu dem Entwurf einer Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (14320/2007 – C6-0411/2007 – 2007/0820(CNS)) ........................................... 5 P6_TA-PROV(2007)0550 Makrofinanzhilfe für Libanon * (A6-0452/2007 - Berichterstatter: Kader Arif) Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. November 2007 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über eine Makrofinanzhilfe der Gemeinschaft für Libanon (KOM(2007)0476 – C6-0290/2007 – 2007/0172(CNS)) ............................................... 6 P6_TA-PROV(2007)0551 Überwachungsanordnung in Ermittlungsverfahren innerhalb der Europäischen Union * (A6-0428/2007 - Berichterstatter: Ioannis Varvitsiotis) Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. November 2007 zu dem Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates über die Europäische Überwachungsanordnung in Ermittlungsverfahren innerhalb der Europäischen Union (KOM(2006)0468 – C6-0328/2006 – 2006/0158(CNS)) ........................................................... 17 P6_TA-PROV(2007)0552 Strafrechtliche Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit * (A6-0444/2007 - Berichterstatter: Martine Roure) Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. November 2007 zu dem Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (11522/2007 – C6-0246/2007 – 2001/0270(CNS)) .................................................................... 30 P6_TA-PROV(2007)0553 Behandlung von Vorabentscheidungsersuchen zum Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts * (A6-0451/2007 - Berichterstatterin: Diana Wallis) Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. November 2007 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über Änderungen des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs in Bezug auf die Behandlung von Vorabentscheidungsersuchen zum Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (11824/2007 – C6-0292/2007 – 2007/0812(CNS)) ........................................................................................................................ 37 P6_TA-PROV(2007)0554 Schutz der Immunität und der Vorrechte von Renato Brunetta (A6-0449/2007 - Berichterstatter: Aloyzas Sakalas) Beschluss des Europäischen Parlaments vom 29. November 2007 über den Antrag auf Schutz der Immunität und der Vorrechte von Renato Brunetta (2007/2172(IMM)) .................. 38 II /PE 399.342 DE P6_TA-PROV(2007)0555 Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit ***II (A6-0442/2007 - Berichterstatterin: Ruth Hieronymi) Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. November 2007 zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (10076/6/2007 – C6-0352/2007 – 2005/0260(COD)) ....................................................................................................................... 39 P6_TA-PROV(2007)0556 Gemeinschaftskodex für Humanarzneimittel (Durchführungsbefugnisse der Kommission) ***I (A6-0277/2007 - Berichterstatterin: Françoise Grossetête) Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. November 2007 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (KOM(2006)0919 – C6-0030/2007 – 2006/0295(COD))................. 40 P6_TA-PROV(2007)0557 Änderung der Richtlinie 2004/49/EG über die Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft ***I (A6-0346/2007 - Berichterstatter: Paolo Costa) Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. November 2007 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2004/49/EG über die Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft (KOM(2006)0784 – C6-0493/2006 – 2006/0272(COD)) ........................................................... 46 P6_TA-PROV(2007)0558 Errichtung einer Europäischen Eisenbahnagentur (Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004) ***I (A6-0350/2007 - Berichterstatter: Paolo Costa) Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. November 2007 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 zur Errichtung einer Europäischen Eisenbahnagentur (KOM(2006)0785 – C6-0473/2006 – 2006/0274(COD)) ........................................................... 60 P6_TA-PROV(2007)0559 Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen ***I (A6-0276/2007 - Berichterstatterin: Gisela Kallenbach) Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. November 2007 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (KOM(2006)0093 – C6-0081/2006 – 2006/0031(COD)) ....................................... 66 PE 399.342\ III DE P6_TA-PROV(2007)0560 Das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) ***I (A6-0450/2007 - Berichterstatter: Cristian Dumitrescu) Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. November 2007 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (KOM(2005)0650 – C6-0041/2005 –2005/0261 (COD)) ............................................................................................ 78 P6_TA-PROV(2007)0561 Genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Durchführungsbefugnisse der Kommission) ***I (A6-0299/2007 - Berichterstatterin: Karin Scheele) Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. November 2007 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (KOM(2006)0912 – C6-0027/2007 – 2006/0307(COD)) ......................................................... 103 P6_TA-PROV(2007)0562 Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung ***I (A6-0412/2007 - Berichterstatter: Jo Leinen) Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. November 2007 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung (KOM(2007)0364 – C6-0202/2007 – 2007/0130(COD)) ..................................................................................................................... 112 P6_TA-PROV(2007)0563 Pestizidrückstände in oder auf Lebens- und Futtermitteln (Durchführungsbefugnisse der Kommission) ***I (A6-0342/2007 - Berichterstatter: Robert Sturdy) Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. November 2007 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (KOM(2006)0908 – C6-0025/2007 – 2006/0294(COD)) .............. 128 Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 29. November 2007 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) …/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (KOM(2006)0908 – C6-0025/2007 – 2006/0294(COD)) .......................................................................................... 129 P6_TA-PROV(2007)0564 Ernennung eines Mitglieds des Rechnungshofes (David Bostock) (A6-0439/2007 - Berichterstatterin: Inés Ayala Sender) Beschluss des Europäischen Parlaments vom 29. November 2007 zur Ernennung von David Bostock zum Mitglied des Rechnungshofes (C6-0304/2007 – 2007/0813(CNS)) ........ 142 IV /PE 399.342 DE P6_TA-PROV(2007)0565 Ernennung eines Mitglieds des Rechnungshofes (Michel Cretin) (A6-0438/2007 - Berichterstatterin: Inés Ayala Sender) Beschluss des Europäischen Parlaments vom 29. November 2007 zur Ernennung von Michel Crétin zum Mitglied des Rechnungshofes (C6-0305/2007 – 2007/0814(CNS)) .......... 143 P6_TA-PROV(2007)0566 Ernennung eines Mitglieds des Rechnungshofes (Maarten B. Engwirda) (A6-0437/2007 - Berichterstatterin: Inés Ayala Sender) Beschluss des Europäischen Parlaments vom 29. November 2007 zur Ernennung von Maarten B. Engwirda zum Mitglied des Rechnungshofes (C6-0306/2007 – 2007/0815(CNS)) ...................................................................................................................... 144 P6_TA-PROV(2007)0567 Ernennung eines Mitglieds des Rechnungshofes (Henri Grethen) (A6-0436/2007 - Berichterstatterin: Inés Ayala Sender) Beschluss des Europäischen Parlaments vom 29. November 2007 zur Ernennung von Henri Grethen zum Mitglied des Rechnungshofes (C6-0307/2007 – 2007/0816(CNS)) ......... 145 P6_TA-PROV(2007)0568 Ernennung eines Mitglieds des Rechnungshofes (Harald Noack) (A6-0435/2007 - Berichterstatterin: Inés Ayala Sender) Beschluss des Europäischen Parlaments vom 29. November 2007 zur Ernennung von Harald Noack zum Mitglied des Rechnungshofes (C6-0308/2007 – 2007/0817(CNS)) .......... 146 P6_TA-PROV(2007)0569 Ernennung eines Mitglieds des Rechnungshofes (Ioannis Sarmas) (A6-0434/2007 - Berichterstatterin: Inés Ayala Sender) Beschluss des Europäischen Parlaments vom 29. November 2007 zur Ernennung von Ioannis Sarmas zum Mitglied des Rechnungshofes (C6-0309/2007 – 2007/0818(CNS))........ 147 P6_TA-PROV(2007)0570 Ernennung eines Mitglieds des Rechnungshofes (Hubert Weber) (A6-0433/2007 - Berichterstatterin: Inés Ayala Sender) Beschluss des Europäischen Parlaments vom 29. November 2007 zur Ernennung von Hubert Weber zum Mitglied des Rechnungshofes (C6-0310/2007 – 2007/0819(CNS)) ......... 148 P6_TA-PROV(2007)0571 Proklamierung des Konsens zur humanitären Hilfe (B6-0484/2007) Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. November 2007 zur Proklamierung eines europäischen Konsens zur humanitären Hilfe ................................................................. 149 P6_TA-PROV(2007)0572 Lage in Georgien (B6-0481, 0482, 0485, 0487, 0492 und 0493/2007 ) Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. November 2007 zur Lage in Georgien .................................................................................................................................... 150 PE 399.342\ V DE P6_TA-PROV(2007)0573 Billigung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union durch das Europäische Parlament (A6-0445/2007 - Berichterstatter: Jo Leinen) Beschluss des Europäischen Parlaments vom 29. November 2007 zur Billigung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union durch das Europäische Parlament (2007/2218(ACI)) ..................................................................................................................... 155 P6_TA-PROV(2007)0574 Gemeinsame Grundsätze beim Flexicurity-Ansatz (A6-04462007 - Berichterstatter: Ole Christensen) Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. November 2007 zu gemeinsamen Grundsätzen für den Flexicurity-Ansatz (2007/2209(INI)) ..................................................... 172 P6_TA-PROV(2007)0575 Eine neue EU-Tourismuspolitik (A6-0399/2007 - Berichterstatter: Paolo Costa) Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. November 2007 zum Thema „Eine neue EU-Tourismuspolitik: Wege zu mehr Partnerschaft für den europäischen Tourismus“ (2006/2129(INI)) ....................................................................................................................... 187 P6_TA-PROV(2007)0576 Handel und Klimawandel (A6-0409/2007 - Berichterstatter: Alain Lipietz) Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. November 2007 zu Handel und Klimaänderung (2007/2003(INI)) ............................................................................................. 200 P6_TA-PROV(2007)0577 Eine neue Dynamik für die afrikanische Landwirtschaft - Vorschlag für die landwirtschaftliche Entwicklung und die Nahrungsmittelsicherheit in Afrika (A6-0432/2007 - Berichterstatterin: Luisa Morgantini) Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. November 2007 über „Eine neue Dynamik für die afrikanische Landwirtschaft – Vorschlag für die Entwicklung der Landwirtschaft und für Nahrungsmittelsicherheit in Afrika“ (2007/2231(INI)) ..................... 211 VI /PE 399.342 DE P6_TA-PROV(2007)0545 Aufhebung der Richtlinie 84/539/EWG über die in der Veterinärmedizin eingesetzten elektrischen Geräte ***I Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. November 2007 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufhebung der Richtlinie 84/539/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die in der Veterinärmedizin eingesetzten elektrischen Geräte (KOM(2007)0465 – C6-0255/2007 – 2007/0168(COD)) (Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung) Das Europäische Parlament, – in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2007)0465), – gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0255/2007), – gestützt auf Artikel 51 und Artikel 43 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung, – in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A6-0431/2007), 1. billigt den Vorschlag der Kommission; 2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen; 3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln. 1 /PE 399.342 P6_TA-PROV(2007)0546 Einheiten im Messwesen ***I Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. November 2007 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 80/181/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Einheiten im Messwesen (KOM(2007)0510 – C6-0277/2007 – 2007/0187(COD)) (Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung) Das Europäische Parlament, – in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2007)0510 ), – gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0277/2007), – gestützt auf Artikel 51 und Artikel 43 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung, – in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A6-0430/2007), 1. billigt den Vorschlag der Kommission; 2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen; 3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln. 2 /PE 399.342 DE P6_TA-PROV(2007)0547 Änderung der Richtlinie 2003/54/EG hinsichtlich der Anwendung bestimmter Vorschriften auf Estland ***I Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. November 2007 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/54/EG hinsichtlich der Anwendung bestimmter Vorschriften auf Estland (KOM(2007)0411 – C6-0230/2007 – 2007/0141(COD)) (Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung) Das Europäische Parlament, – in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2007)0411), – gestützt auf Artikel 251 und Artikel 47 Absatz 2, Artikel 55 und Artikel 95 des EGVertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde, – gestützt auf Artikel 51 und Artikel 43 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung, – in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A6-0440/2007), 1. billigt den Vorschlag der Kommission; 2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen; 3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln. 3 /PE 399.342 P6_TA-PROV(2007)0548 Wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit: Abkommen EG/Ägypten * Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. November 2007 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Arabischen Republik Ägypten (KOM(2007)0352 – C6-0247/2007 – 2007/0124(CNS)) (Verfahren der Konsultation) Das Europäische Parlament, – in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates (KOM(2007)0352), – in Kenntnis des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013)1, – gestützt auf Artikel 170 und Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 des EG-Vertrags, – gestützt auf Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0247/2007), – gestützt auf Artikel 51, Artikel 83 Absatz 7 und Artikel 43 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung, – in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A6-0429/2007), 1. stimmt dem Abschluss des Abkommens zu; 2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Arabischen Republik Ägypten zu übermitteln. 1 ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1. 4 /PE 399.342 DE P6_TA-PROV(2007)0549 Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften * Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. November 2007 zu dem Entwurf einer Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (14320/2007 – C6-0411/2007 – 2007/0820(CNS)) (Verfahren der Konsultation) Das Europäische Parlament, – in Kenntnis des Entwurfs einer Verordnung des Rates (14320/2007), – in Kenntnis des Vorschlags der Kommission (KOM(2007)0364), – in Kenntnis der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften1, – in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung2, – gestützt auf Artikel 279 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0411/2007), – gestützt auf die Artikel 51 und 43 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung, – in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für konstitutionelle Fragen und des Schreibens des Haushaltsausschusses (A6-0465/2007), 1. billigt den Entwurf einer Verordnung des Rates; 2. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen; 3. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den zur Konsultation unterbreiteten Text entscheidend zu ändern; 4. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln. 1 ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 (ABl. L 390 vom 30.12.2006, S. 1) 2 ABl. L 297 vom 15.11.2003, S. 1 5 /PE 399.342 P6_TA-PROV(2007)0550 Makrofinanzhilfe für Libanon * Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. November 2007 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über eine Makrofinanzhilfe der Gemeinschaft für Libanon (KOM(2007)0476 – C6-0290/2007 – 2007/0172(CNS)) (Verfahren der Konsultation) Das Europäische Parlament, – in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2007)0476), – gestützt auf Artikel 308 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0290/2007), – gestützt auf Artikel 51 und Artikel 83 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung, – in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für internationalen Handel sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und des Haushaltsausschusses (A6-0452/2007), 1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung; 2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern; 3. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen; 4. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern; 5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln. Vorschlag der Kommission Abänderungen des Parlaments Abänderung 1 Erwägung -1 (neu) (-1) Es ist im Interesse der Europäischen Union, die Souveränität, territoriale Integrität und Unabhängigkeit des Libanon zu stärken, das Land von ausländischer Einflussnahme zu befreien und seine legitime demokratische Regierung zu unterstützen. 6 /PE 399.342 DE Abänderung 2 Erwägung -1 a (neu) (-1a) Die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten spielen eine bedeutende Rolle in der neuen Mission der UNIFIL (Übergangstruppe der Vereinten Nationen im Libanon) und haben sich zur vollständigen Umsetzung der Resolution 1701 (2006) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen verpflichtet, um die Region zu stabilisieren und eine langfristige Lösung für die Ursachen des Konflikts vom Sommer 2006 im Südlibanon zu finden. Abänderung 3 Erwägung 1 a (neu) (1a) Es ist im Interesse des Libanon, ein Gleichgewicht zwischen Nachkriegsausgaben, Wiederaufbau, Überschuldung und sozialen Bedürfnissen zu finden, wobei der Bildung, der Ausbildung und der Armutsbekämpfung besondere Aufmerksamkeit zu schenken ist. Abänderung 4 Erwägung 2 (2) Libanon einerseits und die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten andererseits haben ein Assoziierungsabkommen unterzeichnet, das am 1. April 2006 in Kraft trat. (2) Libanon einerseits und die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten andererseits haben im Rahmen der Partnerschaft Europa-Mittelmeer ein Assoziierungsabkommen unterzeichnet, das am 1. April 2006 in Kraft trat. Abänderung 5 Erwägung 4 (4) Die Beziehungen zwischen Libanon und der Europäischen Union entwickeln sich im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik; dies wird voraussichtlich zu einer vertieften wirtschaftlichen Integration führen. Die EU und Libanon haben im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik einen Aktionsplan vereinbart, in dem mittelfristige Prioritäten für die Beziehungen (4) Die Beziehungen zwischen Libanon und der Europäischen Union entwickeln sich auch im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik, zu deren Zielen die Vertiefung der wirtschaftlichen Integration zählt. Die EU und Libanon haben im Januar 2007 im Rahmen dieser Politik einen Aktionsplan vereinbart, in dem mittelfristige Prioritäten für ihre Beziehungen und für 7 /PE 399.342 zwischen der EU und Libanon und für damit im Zusammenhang stehende politische Maßnahmen aufgezeigt werden. damit im Zusammenhang stehende politische Maßnahmen aufgezeigt werden. Abänderung 6 Erwägung 4 a (neu) (4a) Insbesondere der am 19. Januar 2007 angenommene Aktionsplan für die europäische Nachbarschaftspolitik EULibanon hat in hohem Maße zur Stabilisierung des Landes beigetragen. Abänderung 7 Erwägung 4 b (neu) (4b) Die in dem vorliegenden Beschluss vorgesehene außerordentliche Makrofinanzhilfe wird umso dringender benötigt, als die Mittel im Rahmen des Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (ENPI) für sektorale Reformen erst ab 2009 Libanon zur Verfügung stehen werden. Die geplante außerordentliche Makrofinanzhilfe überbrückt diese zeitliche Kluft, da sie für den Zeitraum 2007-2009 bereitsteht und unmittelbare Auswirkungen auf die Zahlungsbilanz Libanons hat. Daher sollte in der gemeinsamen Absichtserklärung vorgesehen werden, dass sich beide Maßnahmen ergänzen. Abänderung 8 Erwägung 4 c (neu) (4c) In Anbetracht der makrofinanziellen Auswirkungen des Krieges von 2006 auf die Wirtschaft Libanons und der schädlichen Folgen der anhaltenden politischen Krise für das chronisch schwache und unsichere institutionelle System des Landes ist internationale Finanzhilfe, wie sie von der Internationalen Geberkonferenz vom Januar 2007 zur Unterstützung des Libanon (Paris III) teilweise vorgesehen wurde, umso dringender notwendig. Daher 8 /PE 399.342 DE muss die im vorliegenden Beschluss vorgesehene Makrofinanzhilfe als Teil der Zusage der Europäischen Union gegenüber dem Libanon unverzüglich umgesetzt werden. Abänderung 9 Erwägung 8 a (neu) (8a) Die Auswirkungen des Konfliktes mit Israel im Sommer 2006 und die kumulativen Ausbildung der früheren Wirtschaftspolitik haben zu einer schweren Wirtschafts- und Finanzkrise geführt, welche dringende Maßnahmen erfordert. Abänderung 10 Erwägung 8 b (neu) (8b) Die Makrofinanzhilfe der Europäischen Union sollte nicht nur die die Programme und Ressourcen der Bretton-Woods-Institutionen ergänzen, sondern einen Mehrwert des EUEngagements bringen. Abänderung 11 Erwägung 8 c (neu) (8c) Die Gemeinschaft sollte sicherstellen, dass die Makrofinanzhilfe der Europäischen Union rechtlich und technischem im Einklang mit den Maßnahmen in den verschieden außenpolitischen Bereichen und anderen Gemeinschaftspolitiken steht. Die Kohärenz sollte bei der Politikgestaltung einschließlich der gemeinsamen Absichtserklärung sowie der Finanzhilfevereinbarung und seiner Umsetzung sichergestellt werden. Abänderung 12 Erwägung 8 d (neu) (8d) Die Gemeinschaft sollte sicherstellen, dass die Makrofinanzhilfe der EU eine 9 /PE 399.342 Ausnahme und zeitlich befristet bleibt, die Hilfe der Bretton-Woods-Institutionen, bilateralen Geber und des Clubs von Paris ergänzt, an klar definierte Bedingungen, auch politische Vorbedingungen, gebunden ist, und sorgfältig überwacht und bewertet wird, um Betrug und finanzielle Unregelmäßigkeiten zu verhindern. Abänderung 13 Erwägung 9 (9) Die Freigabe der Finanzhilfe der Gemeinschaft erfolgt unbeschadet der Befugnisse der Haushaltsbehörde. (9) Diese Finanzhilfe sollte erst gewährt werden, wenn sichergestellt ist, dass die mit der libanesischen Regierung zu vereinbarenden Bedingungen zufrieden stellend erfüllt wurden. Die Bedingungen der Auszahlung der Raten der außerordentlichen Finanzhilfe, welche in der der gemeinsamen Absichtserklärung und in der Finanzhilfevereinbarung festgelegt werden sollten, sollten spezifische Ziele in den folgenden Bereichen umfassen: erhöhte Transparenz und Nachhaltigkeit der öffentlichen Finanzen; makroökonomische und budgetäre Prioritäten; vollständige Einhaltung der internationalen Normen für Demokratie, Menschenrechte und rechtsstaatliche Grundsätze. Die Auszahlung der einzelnen Raten sollte an Fortschritte bei der Erreichung dieser Ziele gebunden sein. Die Freigabe der Finanzhilfe der Gemeinschaft erfolgt unbeschadet der Befugnisse der Haushaltsbehörde. Abänderung 14 Erwägung 9 a (neu) (9a) Die bedeutende finanzielle und politische Hilfe der Europäischen Union sollte an den erfolgreichen Wiederaufbau eines libanesischen Staates, der die volle Souveränität über das gesamte Staatsgebiet ausübt, die Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Lage sowie der Stärkung des Demokratisierungs10 /PE 399.342 DE prozesses im Land gebunden sein. Abänderung 15 Erwägung 10 (10) Die Finanzhilfe sollte von der Kommission in Absprache mit dem Wirtschafts- und Finanzausschuss verwaltet werden. (10) Die Finanzhilfe sollte von der Kommission in Absprache mit dem Wirtschafts- und Finanzausschuss und dem Europäischen Parlament verwaltet werden. Abänderung 16 Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 (1) Die Gemeinschaft stellt Libanon eine Finanzhilfe von maximal 80 Mio. EUR zur Verfügung, um das Land in seinen Bemühungen beim Wiederaufbau nach dem Krieg und auf dem Weg zu einer nachhaltigen wirtschaftlichen Erholung zu unterstützen und auf diese Weise die finanziellen Belastungen bei der Durchführung des Wirtschaftsprogramms der Regierung abzufedern. (1) Die Gemeinschaft stellt Libanon eine außerordentliche Finanzhilfe von maximal 80 Mio. EUR zur Verfügung, um das Land in seinen Bemühungen beim Wiederaufbau nach dem Krieg und auf dem Weg zu einer nachhaltigen wirtschaftlichen Erholung zu unterstützen, auf diese Weise die finanziellen Belastungen bei der Durchführung des Wirtschaftsprogramms der Regierung abzufedern und eine weitere Verschlechterung der Handels- und Zahlungsbilanz des Libanons zu verhindern. Abänderung 17 Artikel 1 Absatz 2 (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird von der Kommission in Absprache mit dem Wirtschafts- und Finanzausschuss und im Einklang mit den zwischen dem Internationalen Währungsfonds (IWF) und Libanon getroffenen Vereinbarungen oder Absprachen verwaltet. (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird von der Kommission in Absprache mit dem Wirtschafts- und Finanzausschuss und im Einklang mit den zwischen dem Internationalen Währungsfonds (IWF) und Libanon getroffenen Vereinbarungen oder Absprachen verwaltet. Die Kommission informiert das Europäische Parlament regelmäßig über die Maßnahmen des Wirtschafts- und Finanzausschusses und übermittelt ihm die diesbezüglichen Unterlagen. 11 /PE 399.342 Abänderung 18 Artikel 1 Absatz 3 (3) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zwei Jahre lang bereitgestellt. Wenn die Umstände dies erfordern, kann die Kommission jedoch nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses eine Verlängerung des Bereitstellungszeitraums um höchstens ein Jahr beschließen. Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zwei Jahre lang bereitgestellt. Abänderung 19 Artikel 2 Absatz 1 (1) Die Kommission wird ermächtigt, mit den Behörden Libanons nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses die mit der Finanzhilfe verknüpften wirtschaftspolitischen Auflagen und finanziellen Bedingungen zu vereinbaren, die in einem „gemeinsame Absichtserklärung“ sowie in einer Zuschussvereinbarung und einer Darlehensvereinbarung niederzulegen sind. Diese Auflagen bzw. Bedingungen müssen mit den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Vereinbarungen oder Absprachen in Einklang stehen. 12 /PE 399.342 DE (1) Die Kommission wird ermächtigt, mit den Behörden Libanons nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses und des Europäischen Parlaments die mit der Finanzhilfe verknüpften wirtschaftspolitischen Auflagen und finanziellen Bedingungen zu vereinbaren, die in einem „gemeinsame Absichtserklärung“ sowie in einer Zuschussvereinbarung und einer Darlehensvereinbarung niederzulegen sind. Diese Auflagen bzw. Bedingungen müssen mit den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Vereinbarungen oder Absprachen in Einklang stehen. Die gemeinsame Absichtserklärung und die Finanzhilfevereinbarung werden dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt. Die in diesem Absatz genannten Bedingungen umfassen spezifische Ziele in den folgenden Bereichen: erhöhte Transparenz und Nachhaltigkeit der öffentlichen Finanzen; makroökonomische und budgetäre Prioritäten; vollständige Einhaltung der internationalen Normen für Demokratie, Menschenrechte und rechtsstaatliche Grundsätze. Diese Bedingungen haben ferner die Förderung einer Wirtschafts- und Sozialpolitik, die sich auf die Bekämpfung der Armut, auf das Bildungs- und auf das Gesundheitswesen konzentriert, zum Ziel. Die Auszahlung der einzelnen Raten sollte an Fortschritte bei der Erreichung dieser Ziele gebunden sein. Im Hinblick auf eine größere Transparenz und Rechenschaftspflicht werden die Bedingungen der Makrofinanzhilfe der Europäischen Union veröffentlicht. Abänderung 20 Artikel 2 Absatz 2 (2) Während der Durchführung der Finanzhilfe wird die Kommission prüfen, wie zuverlässig die für diese Finanzhilfe der Gemeinschaft relevanten Finanzregelungen, Verwaltungsverfahren sowie Mechanismen der internen und externen Kontrolle in Libanon sind. (2) Während der Durchführung der Finanzhilfe wird die Kommission sorgfältig prüfen, wie zuverlässig die für diese Finanzhilfe der Gemeinschaft relevanten Finanzregelungen, Verwaltungsverfahren sowie Mechanismen der internen und externen Kontrolle in Libanon sind. Abänderung 21 Artikel 2 Absatz 3 (3) Die Kommission überprüft in regelmäßigen Abständen, ob die Wirtschaftspolitik Libanons mit den Zielen der Finanzhilfe übereinstimmt und ob die vereinbarten wirtschaftspolitischen Auflagen und finanziellen Bedingungen in zufrieden stellendem Maße erfüllt werden. Dabei wird sich die Kommission eng mit den Bretton-Woods-Institutionen und, soweit erforderlich, mit dem Wirtschaftsund Finanzausschuss abstimmen. (3) Die Kommission überprüft in regelmäßigen Abständen, ob die Wirtschaftspolitik des Libanon mit den Zielen der Finanzhilfe übereinstimmt und ob die vereinbarten wirtschaftspolitischen Auflagen und finanziellen Bedingungen in zufrieden stellendem Maße erfüllt werden. Dabei wird sich die Kommission eng mit den Bretton-Woods-Institutionen und, soweit erforderlich, mit dem Wirtschaftsund Finanzausschuss sowie dem Europäischen Parlament abstimmen. Abänderung 22 Artikel 2 Absatz 3 a (neu) (3a) Die Kommission kann nach Unterrichtung des Europäischen Parlaments und des Rates die Bereitstellung der in dem vorliegenden Beschluss vorgesehen außerordentlichen Makrofinanzhilfe entsprechend den politischen Entwicklungen in Libanon anpassen, wobei stets zu beachten ist, wie wichtig es ist, die Stabilität des Landes zu verstärken und die innenpolitische Krise nicht noch 13 /PE 399.342 weiter zu verschärfen. Abänderung 23 Artikel 2 a (neu) Artikel 2a Nach Benachrichtigung des Europäischen Parlaments und des Rates kann die Kommission die Zahlung der außerordentlichen Makrofinanzhilfe unterbrechen, wenn die Erfüllung der Ziele aufgrund einer Verschlechterung der politischen Lage des Libanons in der Praxis unmöglich wird oder wenn es zu schweren Verstößen gegen die internationalen Normen für Menschenrechte und Demokratie sowie die rechtsstaatlichen Grundsätze kommt. Abänderung 24 Artikel 3 Absatz 1 (1) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird Libanon von der Kommission in maximal drei Tranchen zur Verfügung gestellt. (1) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird Libanon von der Kommission in drei Tranchen zur Verfügung gestellt. Abänderung 25 Artikel 3 Absatz 4 (4) Die Mittel werden an die Banque du Liban ausgezahlt und sind ausschließlich zur Deckung des Finanzierungsbedarfs Libanons bestimmt. (4) Die Mittel werden an die Banque du Liban ausgezahlt, sind ausschließlich zur Deckung des Finanzierungsbedarfs Libanons bestimmt und werden in der Rubrik „außerordentliche Finanzhilfe der Europäischen Union“ aufgeführt. Abänderung 26 Artikel 4 Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird im Einklang mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften und ihren Durchführungsbestimmungen durchgeführt. Insbesondere ist in dem 14 /PE 399.342 DE Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird im Einklang mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften und ihren Durchführungsbestimmungen durchgeführt. Insbesondere ist in dem „gemeinsame Absichtserklärung“ sowie in der Zuschussvereinbarung und der Darlehensvereinbarung mit der Regierung Libanons festzulegen, dass Libanon geeignete Maßnahmen vorsieht, um Betrugsdelikte, Korruption und andere Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dieser Hilfe zu verhindern bzw. dagegen vorzugehen. Ferner sind Kontrollen durch die Kommission vorzusehen, einschließlich des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung, die berechtigt sind, Kontrollen und Überprüfungen vor Ort vorzunehmen, sowie Prüfungen durch den Rechnungshof, die gegebenenfalls vor Ort stattfinden. „gemeinsame Absichtserklärung“ sowie in der Zuschussvereinbarung und der Darlehensvereinbarung mit der Regierung Libanons festzulegen, dass Libanon spezifische Maßnahmen vorsieht, um Betrugsdelikte, Korruption und andere Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dieser Hilfe zu verhindern bzw. dagegen vorzugehen. Ferner sind im Hinblick auf eine größere Transparenz und bei der Verwaltung und Auszahlung dieser Mittel Kontrollen durch die Kommission vorzusehen, einschließlich des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung, die berechtigt sind, Kontrollen und Überprüfungen vor Ort vorzunehmen, sowie Prüfungen durch den Rechnungshof und nach Genehmigung des betroffenen Akteure unabhängige Rechnungsprüfer, die gegebenenfalls vor Ort stattfinden. Abänderung 27 Artikel 5 Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat jedes Jahr vor dem 31. August einen Bericht mit einer Bewertung der Durchführung dieses Beschlusses im Vorjahr. In dem Bericht ist der Zusammenhang zwischen den in Artikel 2 Absatz 1 genannten Auflagen bzw. Bedingungen, der aktuellen Wirtschafts- und Finanzlage Libanons und dem Beschluss der Kommission zur Auszahlung der einzelnen Tranchen der Finanzhilfe darzulegen. Die Kommission unterbreitet den zuständigen Ausschüssen des Europäischen Parlaments und dem Rat jedes Jahr vor dem 31. August einen Bericht mit einer Bewertung der Durchführung dieses Beschlusses im Vorjahr. In dem Bericht ist der Zusammenhang zwischen den in Artikel 2 Absatz 1 genannten Auflagen bzw. Bedingungen, der aktuellen Wirtschafts- und Finanzlage Libanons und dem Beschluss der Kommission zur Auszahlung der einzelnen Tranchen der Finanzhilfe darzulegen. Abänderung 28 Artikel 5 a (neu) Artikel 5a Spätestens zwei Jahre nach dem Ende der Umsetzungsphase der in diesem Beschluss vorgesehenen Finanzhilfe unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen diesbezüglichen Ex-post- 15 /PE 399.342 Bewertungsbericht. Abänderung 29 Artikel 6 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. 16 /PE 399.342 DE Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft und gilt danach für einen Zeitraum von zwei Jahren. P6_TA-PROV(2007)0551 Überwachungsanordnung in Ermittlungsverfahren innerhalb der Europäischen Union * Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. November 2007 zu dem Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates über die Europäische Überwachungsanordnung in Ermittlungsverfahren innerhalb der Europäischen Union (KOM(2006)0468 – C6-0328/2006 – 2006/0158(CNS)) (Verfahren der Konsultation) Das Europäische Parlament, – in Kenntnis des Vorschlags der Kommission (KOM(2006)0468), – gestützt auf Artikel 31 Absatz 1 Buchstaben a und c sowie Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b des EU-Vertrags, – gestützt auf Artikel 39 Absatz 1 des EU-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0328/2006), – gestützt auf die Artikel 93 und 51 seiner Geschäftsordnung, – in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und der Stellungnahme des Rechtsausschusses (A6-0428/2007), 1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung; 2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern; 3. lenkt die Aufmerksamkeit der Kommission auf die Notwendigkeit, das Festnahme- und Übergabeverfahren des Europäischen Haftbefehls so anzupassen, dass es für alle Fälle gilt, in denen eine beschuldigte Person nach einem Verstoß gegen die Europäische Überwachungsanordnung in den Verhandlungsstaat überstellt werden muss; 4. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen; 5. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern; 6. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln. 17 /PE 399.342 Vorschlag der Kommission Abänderungen des Parlaments Abänderung 1 Erwägung 5 (5) Um unnötige Kosten und Schwierigkeiten zu vermeiden, die entstehen, wenn die beschuldigte Person zu einer Vorverhandlung oder zur Hauptverhandlung vor Gericht erscheinen muss, sollten die Mitgliedstaaten die Teilnahme an der Verhandlung per Video zulassen können. (5) Um unnötige Kosten und Schwierigkeiten zu vermeiden, die entstehen, wenn die beschuldigte Person zu einer Vorverhandlung oder zur Hauptverhandlung vor Gericht erscheinen muss, sollten die Mitgliedstaaten die Teilnahme an der Verhandlung nach dem Verfahren des Artikels 10 des Übereinkommens vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union1 zulassen können. ________________________ 1 ABl. C 197 vom 12.7.2000, S. 1. Abänderung 2 Erwägung 6 a (neu) (6a) Bei einem Verstoß gegen eine Europäische Überwachungsanordnung kann die Anordnungsbehörde beschließen, einen Europäischen Haftbefehl zum Zwecke der Überstellung der beschuldigten Person an den Anordnungsstaat zu erlassen. Unter solchen Umständen, die streng auf die Anwendung dieses Rahmenbeschlusses beschränkt sind, gilt der Rahmenbeschluss 2002/584/JI für alle Straftaten, bei denen eine Europäische Überwachungsanordnung ergehen kann. Abänderung 3 Artikel 1 Absatz 1 Mit diesem Rahmenbeschluss werden eine Europäische Überwachungsanordnung und ein Verfahren zur Überstellung von Personen während des Ermittlungsverfahrens innerhalb der Europäischen Union eingeführt. 18 /PE 399.342 DE Mit diesem Rahmenbeschluss wird eine Europäische Überwachungsanordnung eingeführt. Abänderung 4 Artikel 1 Absatz 2 Die Europäische Überwachungsanordnung ist eine von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats erlassene justizielle Entscheidung, die an einen gebietsfremden Beschuldigten gerichtet ist, um dieser Person die Rückkehr in ihren Wohnsitzmitgliedstaat unter der Bedingung zu ermöglichen, dass sie einer Überwachungsmaßnahme nachkommt, deren Ziel darin besteht, ein ordnungsgemäßes Verfahren zu gewährleisten und insbesondere sicherzustellen, dass die Person im Anordnungsmitgliedstaat vor Gericht erscheint. Die Europäische Überwachungsanordnung ist eine von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats erlassene justizielle Entscheidung, die an einen gebietsfremden Beschuldigten gerichtet ist, um dieser Person die Rückkehr in den Mitgliedstaat, in dem sie zur fraglichen Zeit ihren rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder in einen anderen Mitgliedstaat in Fällen, in denen die beschuldigte Person einen entsprechenden Antrag stellt und der betreffende Mitgliedstaat seine Zustimmung erteilt hat, unter der Bedingung zu ermöglichen, dass sie einer Überwachungsmaßnahme nachkommt, deren Ziel darin besteht, ein ordnungsgemäßes Verfahren zu gewährleisten und insbesondere sicherzustellen, dass die Person im Anordnungsmitgliedstaat vor Gericht erscheint. Abänderung 5 Artikel 3 Artikel 3 entfällt Pflicht zur Vollstreckung der Europäischen Überwachungsanordnung Die Mitgliedstaaten vollstrecken jede Europäische Überwachungsanordnung nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und gemäß den Bestimmungen dieses Rahmenbeschlusses. Abänderung 6 Artikel 4 a (neu) Artikel 4a Kosten (1) Die Kosten, die durch die Vollstreckung der Europäischen Überwachungsanordnung im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats entstehen, gehen zu dessen Lasten. 19 /PE 399.342 (2) Alle sonstigen Kosten gehen zulasten des Anordnungsstaats. Abänderung 7 Artikel 5 Absatz 1 (1) Bevor die Anordnungsbehörde eine Europäische Überwachungsanordnung erlässt, setzt sie die beschuldigte Person von den damit verbundenen Weisungen und Auflagen nach Artikel 6 und den insbesondere in den Artikeln 17 und 18 aufgeführten Folgen einer Nichtbeachtung dieser Weisungen und Auflagen in Kenntnis. (1) Nachdem die Anordnungsbehörde eine Europäische Überwachungsanordnung erlassen hat, setzt sie die beschuldigte Person von den damit verbundenen Weisungen und Auflagen nach Artikel 6 und den insbesondere in den Artikeln 17 und 18 aufgeführten Folgen einer Nichtbeachtung dieser Weisungen und Auflagen in einer Sprache in Kenntnis, die sie versteht. Abänderung 8 Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 Die Behinderung der Justiz oder das Begehen einer Straftat kann einen Verstoß gegen die Europäische Überwachungsanordnung darstellen. Die Behinderung der Justiz oder das Begehen einer Straftat stellt einen Verstoß gegen die Europäische Überwachungsanordnung dar. Abänderung 9 Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 3 Die Anordnungsbehörde kann die beschuldigte Person zu Folgendem verpflichten: Die Anordnungsbehörde kann die beschuldigte Person zu Folgendem verpflichten: a) zu Vorverhandlungen zu erscheinen, die die ihr zur Last gelegte(n) Straftat(en) betreffen, a) zu Vorverhandlungen zu erscheinen, die die ihr zur Last gelegte(n) Straftat(en) betreffen, b) bestimmte Orte im Anordnungsstaat nicht ohne Erlaubnis zu verlassen oder zu betreten oder b) bestimmte Orte oder Gebiete im Anordnungsstaat oder im Vollstreckungsstaat nicht ohne Erlaubnis zu verlassen oder zu betreten. c) die Kosten für ihre Überstellung zu einer Vorverhandlung oder zur Hauptverhandlung zu erstatten. Abänderung 10 Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe c a (neu) ca) die Vollstreckungsbehörde von einem 20 /PE 399.342 DE Wohnsitzwechsel im Vollstreckungsstaat zu unterrichten. Abänderung 11 Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c c) ihren Reisepass oder andere Ausweispapiere der Vollstreckungsbehörde auszuhändigen, entfällt Abänderung 12 Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe e e) sich zu bestimmten Zeiten an ihrem Arbeitsplatz im Vollstreckungsstaat aufzuhalten, e) sich zu bestimmten Zeiten an ihrem Arbeitsplatz, an dem Ort, an dem sie eine Dienstleistung erbringt, usw. im Vollstreckungsstaat aufzuhalten, Abänderung 13 Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe g a (neu) ga) den Kontakt mit bestimmten Personen oder Gegenständen zu meiden, Abänderung 14 Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe h h) sich einer bestimmten ärztlichen Behandlung zu unterziehen. h) sich einer bestimmten ärztlichen Behandlung zu unterziehen, wenn die beschuldigte Person zustimmt, Abänderung 15 Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe h a (neu) ha) sich elektronisch überwachen zu lassen. Abänderung 16 Artikel 6 Absatz 2 a (neu) (2a) Jeder Mitgliedstaat teilt dem Generalsekretariat des Rates bei der Umsetzung dieses Rahmenbeschlusses die Weisungen und Auflagen mit, die er neben den in den Absätzen 1 und 2 genannten Weisungen und Auflagen zu 21 /PE 399.342 überwachen bereit ist. Das Generalsekretariat des Rates macht die erhaltenen Angaben allen Mitgliedstaaten und der Kommission zugänglich. Abänderung 17 Artikel 6 Absatz 3 (3) Alle von der Anordnungsbehörde nach den Absätzen 1 bis 3 erteilten Weisungen und Auflagen werden in der Europäischen Überwachungsanordnung vermerkt. (3) Alle von der Anordnungsbehörde nach den Absätzen 1 und 2 erteilten Weisungen und Auflagen werden in der Europäischen Überwachungsanordnung vermerkt. Abänderung 18 Artikel 6 Absatz 4 Betrifft nicht die deutsche Fassung. Abänderung 19 Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1 a (neu) Gemäß Unterabsatz 1 sind jedoch nur rein technische Änderungen zulässig, und durch diese Änderungen selbst dürfen keine zusätzlichen Weisungen oder Auflagen für die beschuldigte Person angeordnet werden. Abänderung 20 Artikel 8 Absatz 1 a (neu) (1a) Auf Antrag des Beschuldigten wird die Europäische Überwachungsanordnung an einen anderen Mitgliedstaat übermittelt, wenn dessen zuständige Behörde dieser Übermittlung zustimmt. Abänderung 21 Artikel 10 Absatz 1 (1) Ein Gericht, Einzelrichter, Ermittlungsrichter oder Staatsanwalt im ersuchten Staat lehnt die Anerkennung und Vollstreckung einer Europäischen Überwachungsanordnung ab, wenn ein Strafverfahren wegen der Straftat, die der 22 /PE 399.342 DE (1) Die zuständige Behörde im ersuchten Staat lehnt die Anerkennung und Vollstreckung einer Europäischen Überwachungsanordnung ab, wenn ein Strafverfahren wegen der Straftat, die der Überwachungsanordnung zugrunde liegt, Überwachungsanordnung zugrunde liegt, eindeutig gegen den Grundsatz ne bis in idem verstoßen würde. eindeutig gegen den Grundsatz ne bis in idem verstoßen würde. Abänderung 22 Artikel 10 Absatz 2 Einleitung (2) Ein Gericht, Einzelrichter, Ermittlungsrichter oder Staatsanwalt im ersuchten Staat kann die Anerkennung und Vollstreckung einer Europäischen Überwachungsanordnung aus einem oder mehreren der nachstehenden Gründe ablehnen: (2) Die zuständige Behörde im ersuchten Staat kann die Anerkennung und Vollstreckung einer Europäischen Überwachungsanordnung aus einem oder mehreren der nachstehenden Gründe ablehnen: Abänderung 23 Artikel 12 Absatz 1 (1) Ein Gericht, Einzelrichter, Ermittlungsrichter oder Staatsanwalt im ersuchten Staat entscheidet so bald wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb von fünf Tagen nach Eingang der Europäischen Überwachungsanordnung, ob diese Überwachungsanordnung anerkannt und vollstreckt wird oder ob Ablehnungsgründe geltend gemacht werden. Die zuständige Behörde im ersuchten Staat unterrichtet die Anordnungsbehörde über diese Entscheidung in einer Weise, die eine schriftliche Aufzeichnung ermöglich. (1) Die zuständige Behörde im ersuchten Staat entscheidet so bald wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb von fünf Tagen nach Eingang der Europäischen Überwachungsanordnung, ob diese Überwachungsanordnung anerkannt und vollstreckt wird oder ob Ablehnungsgründe geltend gemacht werden. Die zuständige Behörde im ersuchten Staat unterrichtet die Anordnungsbehörde über diese Entscheidung in einer Weise, die eine schriftliche Aufzeichnung ermöglich. Abänderung 24 Artikel 12 Absatz 3 (3) Ist die Europäische Überwachungsanordnung unvollständig, kann das Gericht, der Einzelrichter, Ermittlungsrichter oder Staatsanwalt im ersuchten Staat die Entscheidung über die Anerkennung und Vollstreckung der Überwachungsanordnung aufschieben, bis die Anordnungsbehörde die Angaben vervollständigt hat. (3) Ist die Europäische Überwachungsanordnung unvollständig, kann die zuständige Behörde im ersuchten Staat die Entscheidung über die Anerkennung und Vollstreckung der Überwachungsanordnung aufschieben, bis die Anordnungsbehörde die Angaben vervollständigt hat. 23 /PE 399.342 Abänderung 25 Artikel 12 Absatz 4 (4) Wird die Anerkennung und Vollstreckung der Europäischen Überwachungsanordnung nach Absatz 3 aufgeschoben, teilt das Gericht, der Einzelrichter, Ermittlungsrichter oder Staatsanwalt im ersuchten Staat der Anordnungsbehörde dies direkt und unverzüglich in einer Weise, die eine schriftliche Aufzeichnung ermöglicht, unter Angabe der Gründe hierfür mit. (4) Wird die Anerkennung und Vollstreckung der Europäischen Überwachungsanordnung nach Absatz 3 aufgeschoben, teilt die zuständige Behörde im ersuchten Staat der Anordnungsbehörde dies direkt und unverzüglich in einer Weise, die eine schriftliche Aufzeichnung ermöglicht, unter Angabe der Gründe hierfür mit. Abänderung 26 Artikel 12 Absatz 4 a (neu) (4a) Die Anordnungsbehörde unterrichtet den Beschuldigten von einer etwaigen Aufschiebung der Anerkennung und Vollstreckung der Europäischen Überwachungsanordnung. Abänderung 27 Artikel 13 Absatz 4 (4) Die Anordnungsbehörde gewährt der beschuldigten Person rechtliches Gehör nach Maßgabe des Rechts des Anordnungsstaats. Diesem Recht kann mittels einer geeigneten Video- oder Telefonverbindung zur Anordnungsbehörde (Anhörung im Wege einer Video- oder Telefonkonferenz) Genüge getan werden. Die Vollstreckungsbehörde wird von der Anordnungsbehörde zur Überprüfung der Europäischen Überwachungsanordnung gehört. (4) Die Anordnungsbehörde gewährt der beschuldigten Person rechtliches Gehör nach Maßgabe des Rechts des Anordnungsstaats. Diesem Recht kann nach dem Verfahren des Artikels 10 des Übereinkommens vom 29. Mai 2000 zwischen Vollstreckungs- und Anordnungsbehörde Genüge getan werden. Die Vollstreckungsbehörde wird ebenfalls von der Anordnungsbehörde zur Überprüfung der Europäischen Überwachungsanordnung gehört. Abänderung 28 Artikel 17 Absatz 4 (4) Bei einer Entscheidung nach Absatz 1 gewährt die Anordnungsbehörde der beschuldigten Person rechtliches Gehör 24 /PE 399.342 DE (4) Bei einer Entscheidung nach Absatz 1 gewährt die Anordnungsbehörde der beschuldigten Person rechtliches Gehör nach Maßgabe des Rechts des Anordnungsstaats. Diesem Recht kann mittels einer geeigneten Video- oder Telefonverbindung zwischen Anordnungsund Vollstreckungsbehörde (Anhörung im Wege einer Video- oder Telefonkonferenz) Genüge getan werden. Die Vollstreckungsbehörde wird ebenfalls von der Anordnungsbehörde gehört. nach Maßgabe des Rechts des Anordnungsstaats. Diesem Recht kann nach dem Verfahren des Artikels 10 des Übereinkommens vom 29. Mai 2000 zwischen Anordnungs- und Vollstreckungsbehörde Genüge getan werden. Die Vollstreckungsbehörde wird ebenfalls von der Anordnungsbehörde gehört. Abänderung 29 Artikel 18 Voraussetzungen für die Festnahme und Überstellung des Beschuldigten Festnahme und Überstellung des Beschuldigten (1) Beschließt die Anordnungsbehörde die Festnahme der beschuldigten Person und ihre Überstellung in den Anordnungsstaat, wird der beschuldigten Person von einer Justizbehörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die beschuldigte Person festgenommen worden ist, rechtliches Gehör gewährt. (1) Beschließt die Anordnungsbehörde die Festnahme der beschuldigten Person und ihre Überstellung in den Anordnungsstaat, erlässt sie einen Europäischen Haftbefehl gemäß den Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI. (2) Stimmt die beschuldigte Person ihrer Überstellung zu, überstellt der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die beschuldigte Person festgenommen worden ist, die Person umgehend an den Anordnungsstaat. (2) Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 1 dieses Rahmenbeschlusses kann im Zusammenhang mit allen Straftaten, für die eine Europäische Überwachungsanordnung ergehen kann, ein Europäischer Haftbefehl erlassen und die beschuldigte Person in den Anordnungsstaat überstellt werden. (3) Stimmt die beschuldigte Person ihrer Überstellung nicht zu, überstellt der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die beschuldigte Person festgenommen worden ist, die Person umgehend an den Anordnungsstaat. Dieser kann die Festnahme und Überstellung der beschuldigten Person nur dann ablehnen, - wenn ein Strafverfahren wegen der Straftat, die der Überwachungsanordnung zugrunde liegt, eindeutig gegen den Grundsatz ne bis in idem verstoßen würde; - wenn die beschuldigte Person im Vollstreckungsmitgliedstaat wegen derselben Tatsachen verfolgt wird, die der Europäischen Überwachungsanordnung 25 /PE 399.342 zugrunde liegen; - wenn die Strafverfolgung oder Bestrafung der beschuldigten Person nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats verjährt ist und dieser Mitgliedstaat nach seinem eigenen Strafrecht für die Handlungen zuständig war; - wenn die Festnahme- und Überstellungsentscheidung neue Tatsachen betrifft, die von der Europäischen Überwachungsanordnung nicht erfasst sind. (4) Auch ein anderer Mitgliedstaat als der Vollstreckungsstaat kann die Festnahme und Überstellung der beschuldigten Person aus einem oder mehreren der in Artikel 10 aufgeführten Gründe ablehnen. Abänderung 30 Artikel 20 Artikel 20 Fristen für die Überstellung (1) Die beschuldigte Person wird zu einem von den betreffenden Mitgliedstaaten vereinbarten Termin gemäß Artikel 18 an den Anordnungsstaat überstellt, spätestens aber drei Tage nach der Festnahme. (2) Die Überstellung der beschuldigten Person kann aus schwerwiegenden humanitären Gründen, z. B. wenn ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass die Überstellung offensichtlich eine Gefährdung für Leib oder Leben der Person darstellt, ausnahmsweise aufgeschoben werden. Die Anordnungsbehörde wird umgehend von diesem Aufschub und den Gründen dafür unterrichtet. Die Überstellung der beschuldigten Person erfolgt, sobald diese Gründe nicht mehr gegeben sind zu einem von den betreffenden Mitgliedstaaten vereinbarten Termin. 26 /PE 399.342 DE entfällt Abänderung 31 Artikel 21 Artikel 21 Durchbeförderung entfällt (1) Jeder Mitgliedstaat bewilligt die Durchbeförderung einer beschuldigten Person, die nach Maßgabe dieses Rahmenbeschlusses überstellt wird, durch sein Hoheitsgebiet, sofern ihm folgende Angaben übermittelt worden sind: a) die Identität und die Staatsangehörigkeit der Person, gegen die eine Europäische Überwachungsanordnung erlassen wurde, b) das Vorliegen einer Europäischen Überwachungsanordnung, c) die Art und die rechtliche Einstufung der Straftat, d) die Tatumstände einschließlich der Tatzeit und des Tatorts. (2) Jeder Mitgliedstaat bezeichnet eine zuständige Behörde für die Entgegennahme der Durchbeförderungsersuchen und der erforderlichen Unterlagen sowie des sonstigen amtlichen Schriftverkehrs im Zusammenhang mit Durchbeförderungsersuchen. Die Mitgliedstaaten teilen die bezeichneten Behörden dem Rat mit. (3) Das Durchbeförderungsersuchen und die Angaben nach Absatz 1 können der nach Absatz 2 bezeichneten Behörde in jeder Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht, übermittelt werden. Der Durchbeförderungsmitgliedstaat teilt seine Entscheidung auf dem gleichen Wege mit. (4) Dieser Rahmenbeschluss findet keine Anwendung auf die Durchbeförderung auf dem Luftweg ohne planmäßige Zwischenlandung. Kommt es jedoch zu einer außerplanmäßigen Landung, übermittelt der Anordnungsstaat der nach 27 /PE 399.342 Absatz 2 bezeichneten Behörde die Angaben nach Absatz 1. Abänderung 32 Artikel 22 Absatz 1 a (neu) Absatz 1 gilt auch, wenn in Fällen nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d mit der Europäischen Überwachungsanordnung angeordnet wurde, dass die beschuldigte Person ihren Wohnort oder irgend eine andere Wohnstatt während des gesamten in der Anordnung festgelegten Zeitraums nicht verlassen darf. Abänderung 33 Überschrift nach Artikel 22 Kapitel 5 a (neu) KAPITEL 5a - DATENSCHUTZ Abänderung 34 Artikel 22 a (neu) Artikel 22a Datenschutz Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke dieses Rahmenbeschlusses werden zumindest die folgenden Grundprinzipien beachtet: a) Die Datenverarbeitung erfolgt nur, wenn sie rechtlich zulässig und für die Erhebungs- und/oder Weiterverarbeitungszwecke erforderlich und verhältnismäßig ist. b) Daten werden nur für festgelegte und rechtmäßige Zwecke erhoben und in einer mit diesen Zwecken zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet. c) Die Daten müssen sachlich richtig und auf dem neuesten Stand sein. d) Besondere Datenkategorien, die die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, die Partei- oder Gewerkschaftszugehörigkeit, 28 /PE 399.342 DE die sexuelle Ausrichtung oder Gesundheit betreffen, werden nur verarbeitet, wenn dies absolut notwendig für den Zweck eines spezifischen Falls ist und in Übereinstimmung mit geeigneten Garantien steht. Abänderung 35 Artikel 22 b (neu) Artikel 22b Rechte der von der Datenverarbeitung betroffenen Personen (1) Alle von der Datenverarbeitung betroffenen Personen werden davon unterrichtet, dass sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Die Bereitstellung dieser Informationen kann verzögert werden, soweit dies erforderlich ist, um die Zwecke, für die die Daten verarbeitet werden, nicht zu beeinträchtigen. (2) Die betroffene Person hat das Recht, ohne unzumutbare Verzögerung in einer Sprache, die sie versteht, darüber informiert zu werden, welche Daten verarbeitet werden, sowie Daten zu berichtigen und gegebenenfalls zu löschen, die entgegen den in Artikel 22a aufgeführten Prinzipien verarbeitet wurden. (3) Die Bereitstellung der in den Absätzen 1 oder 2 genannten Informationen kann verweigert oder verzögert werden, wenn dies absolut notwendig ist, a) um die Sicherheit und die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, b) um eine Straftat zu verhindern, c) um die Ermittlung und Verfolgung von Straftaten nicht zu behindern oder d) um die Rechte von Dritten zu schützen. 29 /PE 399.342 P6_TA-PROV(2007)0552 Strafrechtliche Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit * Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. November 2007 zu dem Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (11522/2007 – C6-0246/2007 – 2001/0270(CNS)) (Verfahren der Konsultation – erneute Konsultation) Das Europäische Parlament, – in Kenntnis des Vorschlags des Rates (11522/2007), – in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2001)0664)1, – gestützt auf seinen Standpunkt vom 4. Juli 20022, – gestützt auf Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b des EU-Vertrags, – gestützt auf Artikel 39 Absatz 1 des EU-Vertrags, gemäß dem es vom Rat erneut konsultiert wurde (C6-0246/2007), – gestützt auf Artikel 93, Artikel 51 und Artikel 55 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung, – in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0444/2007), 1. billigt den Vorschlag des Rates in der geänderten Fassung; 2. fordert den Rat auf, seinen Vorschlag entsprechend zu ändern; 3. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen; 4. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen; 5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln. 1 2 ABl. C 75 E vom 26.3.2002, S. 269. ABl. C 271 E vom 12.11.2003, S. 558. 30 /PE 399.342 DE Vorschlag des Rates Abänderungen des Parlaments Abänderung 1 Erwägung 6 (6) Die Mitgliedstaaten erkennen an, dass die Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit verschiedene Maßnahmen innerhalb eines umfassenden Rahmens erfordert und nicht auf den Bereich des Strafrechts beschränkt werden darf. Der vorliegende Rahmenbeschluss beschränkt sich auf die strafrechtliche Bekämpfung besonders schwerer Formen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit. Da die kulturellen und rechtlichen Traditionen der Mitgliedstaaten zum Teil sehr unterschiedlich sind, ist insbesondere auf diesem Gebiet derzeit keine vollständige Harmonisierung der strafrechtlichen Vorschriften möglich. (6) Die Mitgliedstaaten erkennen an, dass die Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit verschiedene Maßnahmen innerhalb eines umfassenden Rahmens erfordert und nicht auf den Bereich des Strafrechts beschränkt werden darf. Es bedarf einer quer durch den Staat und die Gesellschaft verlaufenden Kultur der Toleranz. Der vorliegende Rahmenbeschluss beschränkt sich auf die strafrechtliche Bekämpfung besonders schwerer Formen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit. Da die kulturellen und rechtlichen Traditionen der Mitgliedstaaten zum Teil sehr unterschiedlich sind, ist insbesondere auf diesem Gebiet derzeit keine vollständige Harmonisierung der strafrechtlichen Vorschriften möglich. Abänderung 2 Erwägung 6 a (neu) (6a) Dieser Rahmenbeschluss legt ein Mindestniveau an Harmonisierung fest; seine Wirksamkeit wird durch die vorgesehenen Ausnahmen, einschließlich derjenigen in Artikel 1 Absatz 2, eingeschränkt. Abänderung 3 Erwägung 6 b (neu) (6b) Die Rechtsetzungspolitik sollte die Tatsache widerspiegeln, dass in einer demokratischen Gesellschaft das Strafrecht immer das letzte Mittel ist. Und sie sollte alle Werte, um die es geht, einschließlich des Rechts auf freie Meinungsäußerung und des Rechts jedes Einzelnen auf Gleichberechtigung und Achtung, berücksichtigen. 31 /PE 399.342 Abänderung 4 Erwägung 9 a (neu) (9a) Die Begehung einer rassistischen oder fremdenfeindlichen Straftat durch einen Amtsträger sollte als erschwerender Umstand eingestuft werden. Abänderung 5 Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b b) die Begehung einer Handlung nach Buchstabe a durch öffentliche Verbreitung oder Verteilung von Schriften, Bild- oder sonstigem Material; b) die öffentliche Verbreitung oder Verteilung von Schriften, Bild- oder sonstigem Material mit Inhalten, die eine Handlung im Sinne von Buchstabe a, c oder d darstellen; Abänderung 6 Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e e) Für die Zwecke von Absatz 1 steht es den Mitgliedstaaten frei, nur Handlungen unter Strafe zu stellen, die in einer Weise begangen werden, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, oder die Drohungen, Beschimpfungen oder Beleidigungen darstellen. e) Für die Zwecke dieses Absatzes steht es den Mitgliedstaaten frei, nur Handlungen unter Strafe zu stellen, die Drohungen, Beschimpfungen oder Beleidigungen darstellen. Abänderung 7 Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe f f) Für die Zwecke des Absatzes 1 soll der Verweis auf Religion mindestens Handlungsweisen erfassen, die als Vorwand für die Begehung von Handlungen gegen eine nach Rasse, Hautfarbe, Abstammung oder nationale oder ethnische Herkunft definierte Gruppe oder ein Mitglied einer solchen Gruppe dienen. 32 /PE 399.342 DE Für die Zwecke dieses Absatzes soll der Verweis auf Religion mindestens Handlungsweisen erfassen, die als Vorwand für die Begehung von Handlungen gegen eine nach Rasse, Hautfarbe, Abstammung oder nationale oder ethnische Herkunft definierte Gruppe oder ein Mitglied einer solchen Gruppe dienen. Kein Mitgliedstaat nimmt jedoch Worte oder Verhalten, mit denen bezweckt wird, Hass zu schüren, von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit aus. Die Achtung der Religionsfreiheit schränkt die Wirksamkeit dieses Rahmenbeschlusses nicht ein. Abänderung 8 Artikel 1 Absatz 2 (2) Jeder Mitgliedstaat kann bei der Annahme dieses Rahmenbeschlusses durch den Rat eine Erklärung abgeben, der zufolge er die Leugnung oder Verharmlosung der in Absatz 1 Buchstaben c und/oder d genannten Verbrechen nur dann unter Strafe stellt, wenn ein nationales Gericht dieses Mitgliedstaats und/oder ein internationales Gericht sie endgültig festgestellt haben oder wenn ausschließlich ein internationales Gericht sie endgültig festgestellt hat. (2) Jeder Mitgliedstaat kann bei der Annahme dieses Rahmenbeschlusses durch den Rat eine Erklärung abgeben, der zufolge er die Leugnung oder Verharmlosung der in Absatz 1 Buchstaben c und/oder d genannten Verbrechen nur dann unter Strafe stellt, wenn ein nationales Gericht dieses Mitgliedstaats und/oder ein internationales Gericht sie endgültig festgestellt haben. Abänderung 9 Artikel 2 Absatz 2 (2) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Anstiftung zu den Handlungen nach Artikel 1 Buchstaben c und d unter Strafe gestellt wird.. (2) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Anstiftung zu den Handlungen nach Artikel 1 unter Strafe gestellt wird. Abänderung 10 Artikel 5 Absatz 1 (1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine juristische Person für die in den Artikeln 1 und 2 aufgeführten Handlungen verantwortlich gemacht werden kann, die zu ihren Gunsten von einer Person begangen werden, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat aufgrund (1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine juristische Person für die in den Artikeln 1 und 2 aufgeführten Handlungen verantwortlich gemacht werden kann, die von einer Person begangen werden, die eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat aufgrund a) der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person oder a) der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person oder b) der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder b) der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder c) einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person. c) einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person und die in dieser Eigenschaft gehandelt 33 /PE 399.342 hat. Abänderung 11 Artikel 5 Absatz 2 (2) Neben den in Absatz 1 bereits vorgesehenen Fällen trifft jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle seitens einer der in Absatz 1 genannten Personen die Begehung der Handlungen nach den Artikeln 1 und 2 durch eine dieser unterstellten Person zugunsten der juristischen Person ermöglicht hat. (2) Neben den in Absatz 1 bereits vorgesehenen Fällen trifft jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle seitens einer der in Absatz 1 genannten Personen die Begehung der Handlungen nach den Artikeln 1 und 2 durch eine dieser unterstellten Person, deren Handeln der juristischen Person nach innerstaatlichem Recht zugerechnet werden kann, ermöglicht hat. Abänderung 12 Artikel 5 Absatz 3 (3) Die Verantwortlichkeit der juristischen Person nach den Absätzen 1 und 2 schließt die strafrechtliche Verfolgung natürlicher Personen nicht aus, die bei den Handlungen nach den Artikeln 1 und 2 Täter oder Gehilfen sind. (3) Die Verantwortlichkeit der juristischen Person nach den Absätzen 1 und 2 schließt die strafrechtliche Verfolgung natürlicher Personen nicht aus, die bei den Handlungen nach den Artikeln 1 und 2 Täter, Anstifter oder Gehilfen sind. Abänderung 13 Artikel 7 a (neu) Artikel 7a Mindestanforderungen (1) Es bleibt den Mitgliedstaaten unbenommen, bei der Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit ein höheres Schutzniveau als dasjenige, das sich aus den Bestimmungen dieses Rahmenbeschlusses ergibt, einzuführen oder beizubehalten. (2) Die Durchführung dieses Rahmenbeschlusses darf keinesfalls als Rechtfertigung für eine Absenkung des von den Mitgliedstaaten bereits garantierten Schutzniveaus in den von diesem Rahmenbeschluss abgedeckten 34 /PE 399.342 DE Bereichen benutzt werden. (3) Dieser Rahmenbeschluss kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass er Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus dem Internationalen Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung vom 7. März 1966 berührt. Die Mitgliedstaaten führen diesen Rahmenbeschluss im Einklang mit diesen Verpflichtungen durch. Abänderung 15 Artikel 7 Absatz 2 (2) Dieser Rahmenbeschluss verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, Maßnahmen zu ergreifen, die im Widerspruch zu Grundprinzipien stehen, die sich aus Verfassungsüberlieferungen ergeben und die Vereinigungsfreiheit und die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit und die Freiheit der Meinungsäußerung in anderen Medien, betreffen; er verpflichtet sie auch nicht dazu, Maßnahmen zu ergreifen, die in Widerspruch zu Bestimmungen stehen, die die Rechte und Verantwortlichkeiten sowie die Verfahrensgarantien für die Presse oder andere Medien regeln, wenn diese Bestimmungen sich auf die Feststellung oder Begrenzung der Verantwortlichkeit beziehen. (2) Dieser Rahmenbeschluss verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, Maßnahmen zu ergreifen, die im Widerspruch zu Grundprinzipien stehen, die sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben und die Vereinigungsfreiheit und die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit und die Freiheit der Meinungsäußerung in anderen Medien, betreffen; er verpflichtet sie auch nicht dazu, Maßnahmen zu ergreifen, die in Widerspruch zu Bestimmungen stehen, die die Rechte und Verantwortlichkeiten sowie die Verfahrensgarantien für die Presse oder andere Medien regeln, wenn diese Bestimmungen sich auf die Feststellung oder Begrenzung der Verantwortlichkeit beziehen. Abänderung 16 Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c c) zugunsten einer juristischen Personen, deren Hauptsitz sich im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats befindet, begangen wurden. c) sich der Hauptsitz der eventuell verantwortlich zu machenden juristischen Person im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats befindet. Abänderung 17 Artikel 10 Absatz 3 (3) Binnen drei Jahren nach der in Artikel 10 Absatz 1 genannten Frist überprüft der Rat diesen Rahmenbeschluss. Zur (3) Binnen drei Jahren nach der in Artikel 10 Absatz 1 genannten Frist überprüft der Rat diesen Rahmenbeschluss. Zur 35 /PE 399.342 Vorbereitung dieser Überprüfung zieht der Rat bei den Mitgliedstaaten Erkundigungen darüber ein, ob sie in Bezug auf die Straftaten nach Artikel 1 Absatz 1 Schwierigkeiten bei der justiziellen Zusammenarbeit festgestellt haben. Außerdem kann der Rat Eurojust um Vorlage eines Berichts darüber bitten, ob Unterschiede zwischen den nationalen Rechtsvorschriften zu Schwierigkeiten bei der justiziellen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in diesem Bereich geführt haben. Vorbereitung dieser Überprüfung zieht der Rat bei den Mitgliedstaaten Erkundigungen darüber ein, ob sie in Bezug auf die Straftaten nach Artikel 1 Absatz 1 Schwierigkeiten bei der justiziellen Zusammenarbeit festgestellt haben, und konsultiert das Europäische Parlament. Der Rat berücksichtigt bei der Überprüfung die Stellungnahmen der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und der nichtstaatlichen Organisationen, die in diesem Bereich tätig sind. Außerdem kann der Rat Eurojust um Vorlage eines Berichts darüber bitten, ob Unterschiede zwischen den nationalen Rechtsvorschriften zu Schwierigkeiten bei der justiziellen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in diesem Bereich geführt haben. Abänderung 18 Artikel 12 12. Dieser Rahmenbeschluss findet auf Gibraltar Anwendung. 36 /PE 399.342 DE 12. Dieser Rahmenbeschluss findet auch auf Gibraltar Anwendung. P6_TA-PROV(2007)0553 Behandlung von Vorabentscheidungsersuchen zum Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts * Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. November 2007 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über Änderungen des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs in Bezug auf die Behandlung von Vorabentscheidungsersuchen zum Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (11824/2007 – C6-0292/2007 – 2007/0812(CNS)) (Verfahren der Konsultation) Das Europäische Parlament, – in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates (11824/2007), – gestützt auf Artikel 245 Absatz 2 des EG-Vertrags und auf Artikel 160 des EuratomVertrags, gemäß denen es vom Rat konsultiert wurde (C6-0292/2007), – gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung, – in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A6-0451/2007), 1. billigt den Vorschlag für einen Beschluss des Rates; 2. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen; 3. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den zur Konsultation unterbreiteten Text entscheidend zu ändern; 4. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission und dem Gerichtshof zu übermitteln. 37 /PE 399.342 P6_TA-PROV(2007)0554 Schutz der Immunität und der Vorrechte von Renato Brunetta Beschluss des Europäischen Parlaments vom 29. November 2007 über den Antrag auf Schutz der Immunität und der Vorrechte von Renato Brunetta (2007/2172(IMM)) Das Europäische Parlament, – befasst mit einem von Renato Brunetta am 18. Januar 2007 übermittelten und am 31. Januar 2007 im Plenum bekannt gegebenen Antrag auf Schutz seiner Immunität im Zusammenhang mit dem beim Landgericht in Mailand gegen ihn anhängigen Zivilverfahren, – nach Anhörung von Renato Brunetta gemäß Artikel 7 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung, – gestützt auf die Artikel 9 und 10 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften vom 8. April 1965 und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments, – in Kenntnis der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Mai 1964 und vom 10. Juli 19861 , – gestützt auf Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 7 seiner Geschäftsordnung, – in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A6-0000/2007), 1. beschließt, die Immunität und die Vorrechte von Renato Brunetta zu schützen; 2. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und den Bericht des zuständigen Ausschusses unverzüglich den zuständigen Behörden der italienischen Republik zu übermitteln. 1 Rechtssache 101/63, Wagner/Fohrmann und Krier, Slg. 1964, S. 419, und Rechtssache 149/85, Wybot/Faure und andere, Slg. 1986, S. 2391. 38 /PE 399.342 DE P6_TA-PROV(2007)0555 Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit ***II Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. November 2007 zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (10076/6/2007 – C6-0352/2007 – 2005/0260(COD)) (Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung) Das Europäische Parlament, – in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (10076/6/2007 – C6-0352/2007), – unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung1 zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2005)0646), – in Kenntnis des geänderten Vorschlags der Kommission (KOM(2007)0170), – gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags, – gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung, – in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Kultur und Bildung für die zweite Lesung (A6-0442/2007), 1. billigt den Gemeinsamen Standpunkt; 2. stellt fest, dass der Rechtsakt entsprechend dem Gemeinsamen Standpunkt erlassen wird; 3. beauftragt seinen Präsidenten, den Rechtsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 254 Absatz 1 des EG-Vertrags zu unterzeichnen; 4. beauftragt seinen Generalsekretär, den Rechtsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Rechtsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen; 5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln. 1 Angenommene Texte vom 13.12.2006, P6_TA(2006)0559. 39 /PE 399.342 P6_TA-PROV(2007)0556 Gemeinschaftskodex für Humanarzneimittel (Durchführungsbefugnisse der Kommission) ***I Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. November 2007 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (KOM(2006)0919 – C6-0030/2007 – 2006/0295(COD)) (Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung) Das Europäische Parlament, – in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2006)0919), – gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0030/2007), – gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung, – in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A6-0277/2007), 1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung; 2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen; 3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln. 40 /PE 399.342 DE P6_TC1-COD(2006)0295 Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 29. November 2007 im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 95, auf Vorschlag der Kommission║, nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses1, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen2, nach dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In der Richtlinie 2001/83/EG ║4 ist festgelegt, dass bestimmte Maßnahmen gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse5 zu erlassen sind. (2) Der Beschluss 1999/468/EG wurde durch den Beschluss 2006/512/EG geändert. Mit letzterem wurde für Maßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen eines nach dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag erlassenen Basisrechtsakts, einschließlich durch Streichung einiger dieser Bestimmungen oder Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen, das Regelungsverfahren mit Kontrolle eingeführt. 1 2 3 4 5 ABl. C 161 vom 13.7.2005, S. 45. ABl. C Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 29. November 2007. ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 1). ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABL 200 vom 22.7.2006, S. 11). 41 /PE 399.342 (3) Gemäß der gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission1 zum Beschluss 2006/512/EG müssen Rechtsakte, die bereits in Kraft getreten sind und die gemäß dem Verfahren nach Artikel 251 des Vertrags erlassen wurden, nach den geltenden Verfahren angepasst werden, damit dieses neue Verfahren auf sie anwendbar ist. Die Erklärung enthält eine Liste der Rechtsakte, die dringend angepasst werden sollten. Dazu zählt auch die Richtlinie 2001/83/EG. (4) Insbesondere sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Bestimmungen und Anhänge anzupassen sowie Regelungen, Grundsätze, Leitlinien und spezifische Anwendungsbedingungen festzulegen. Da es sich hierbei um Maßnahmen allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung oder eine Streichung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2001/83/EG oder eine Ergänzung dieser Richtlinie durch Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen bewirken, müssen diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG erlassen werden. (5) Die Richtlinie 2001/83/EG ist entsprechend zu ändern. (6) Da es sich bei den Änderungen um technische Anpassungen handelt, die ausschließlich die Ausschussverfahren betreffen, müssen sie nicht durch die Mitgliedstaaten umgesetzt werden. Es sind also keine diesbezüglichen Bestimmungen vorzusehen - HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Die Richtlinie 2001/83/EG wird wie folgt geändert: 1. Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Sofern dies aus Gründen neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse gerechtfertigt erscheint, kann die Kommission Unterabsatz 1 dritter Gedankenstrich anpassen. Diese Maßnahme, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie bewirkt, wird gemäß Artikel 121 Absatz 2a nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“ 1 ABl. C 255 vom 21.10.2006, S. 1. 42 /PE 399.342 DE 2. Artikel 35 Absatz 1 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung: „Die Kommission trifft diese Vorkehrungen im Wege einer Durchführungsverordnung. Diese Maßnahme, die durch Hinzufügung eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie bewirkt, wird gemäß Artikel 121 Absatz 2a nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“ 3. Artikel 46 Buchstabe f Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Dieser Buchstabe gilt auch für bestimmte Arzneiträgerstoffe, die zusammen mit ihren spezifischen Anwendungsbedingungen in einer Richtlinie der Kommission aufgelistet werden. Diese Maßnahme, die durch Hinzufügung eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie bewirkt, wird gemäß Artikel 121 Absatz 2a nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“ 4. Artikel 46a Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Kommission kann Absatz 1 an den Stand der Wissenschaft und der Technik anpassen. Diese Maßnahme, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie bewirkt, wird gemäß Artikel 121 Absatz 2a nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“ 5. Artikel 47 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Die in Artikel 46 Buchstabe f vorgesehenen Grundsätze und Leitlinien guter Herstellungspraktiken für die Arzneimittel werden im Wege einer Richtlinie festgelegt. Diese Maßnahme, die durch Hinzufügung eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie bewirkt, wird gemäß Artikel 121 Absatz 2a nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“ 6. Artikel 104 Absatz 7 erhält folgende Fassung: „(7) Die Kommission kann Absatz 6 im Lichte der bei dessen Anwendung gewonnenen Erfahrungen ändern. Diese Maßnahme, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie bewirkt, wird gemäß Artikel 121 Absatz 2a nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“ 43 /PE 399.342 (7) Artikel 107 Absatz 2 Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung: „Die Entscheidung über die endgültigen Maßnahmen betreffend das Arzneimittel wird nach dem in Artikel 121 Absatz 3 genannten Verfahren getroffen.“ 8. Artikel 108 erhält folgende Fassung: „Artikel 108 Die Kommission nimmt jede Änderung an, die zur Anpassung der Artikel 101 bis 107 an den Stand der Wissenschaft und der Technik erforderlich ist. Diese Maßnahme, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie bewirkt, wird gemäß Artikel 121 Absatz 2a nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“ 9. Artikel 120 erhält folgende Fassung: „Artikel 120 Die Kommission kann Änderungen an Anhang I vornehmen, um diesen an den Stand der Wissenschaft und der Technik anzupassen. Diese Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie bewirken, werden gemäß Artikel 121 Absatz 2a nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“ 10. Artikel 121 wird wie folgt geändert: a) Folgender Absatz 2a wird eingefügt: „(2a) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5a Absätze 1 bis 4 sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“ b) Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Die Geschäftsordnung des Ständigen Ausschusses wird veröffentlicht.“ 44 /PE 399.342 DE Artikel 2 Diese Richtlinie tritt am […] Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 3 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu am Im Namen des Europäischen Parlaments Der Präsident Im Namen des Rates Der Präsident 45 /PE 399.342 P6_TA-PROV(2007)0557 Änderung der Richtlinie 2004/49/EG über die Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft ***I Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. November 2007 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2004/49/EG über die Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft (KOM(2006)0784 – C6-0493/2006 – 2006/0272(COD)) (Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung) Das Europäische Parlament, – in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM (2006)0784), – gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 71 Absatz 1 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0493/2006), – gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung, – in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A6-0346/2007), 1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung; 2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen; 3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln. Vorschlag der Kommission Abänderungen des Parlaments Abänderung 1 ERWÄGUNG 9 (9) Es ist insbesondere angezeigt, die Kommission zur Überarbeitung und Anpassung der Anhänge, zur Annahme und Überarbeitung gemeinsamer Sicherheitsmaßnahmen und gemeinsamer Sicherheitsziele sowie zur Festlegung eines Systems zur Bescheinigung von Fahrzeughaltern im Bereich der Instandhaltung zu ermächtigen. Da dies Maßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung von nicht wesentlichen 46 /PE 399.342 DE (9) Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis zur Überarbeitung und Anpassung der Anhänge, zur Annahme und Überarbeitung gemeinsamer Sicherheitsmaßnahmen und gemeinsamer Sicherheitsziele sowie zur Festlegung eines Systems zur Zertifizierung von Fahrzeughaltern im Bereich der Instandhaltung erhalten, da diese Maßnahmen für die Durchführung der Richtlinie 2004/49/EG erforderlich sind. Bestimmungen der Richtlinie 2004/49/EG oder zur Ergänzung der Richtlinie durch Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen sind, sind sie gemäß dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5 a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2004/49/EG oder deren Ergänzung durch Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen. Wenn aus Gründen äußerster Dringlichkeit die Fristen, die normalerweise im Rahmen des Regelungsverfahrens mit Kontrolle Anwendung finden, nicht eingehalten werden können, muss die Kommission beim Erlass der in der Richtlinie 2004/49/EG vorgesehenen Maßnahmen die Möglichkeit haben, auf das Dringlichkeitsverfahren des Artikels 5a Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG zurückzugreifen. Abänderung 2 ERWÄGUNG 9 A (neu) (9a) Nach Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung¹ sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Aufstellungen vorzunehmen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen der Richtlinie 2004/49/EG und ihren Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen. _________________ 1 ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1. Abänderung 3 ARTIKEL 1 NUMMER -1 (neu) Artikel 1 Buchstabe e a (neu) (Richtlinie 2004/49/EG) (-1) In Artikel 1 wird folgender Buchstabe ea angefügt: „ea) Beitrag zur Erfüllung der Ziele der Richtlinie 89/391/EWG betreffend die Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei 47 /PE 399.342 der Arbeit und die Festlegung spezifischer Vorschriften, um die Risiken des Eisenbahnbetriebs für die Beschäftigten zu minimieren.“ Abänderung 4 ARTIKEL 1 NUMMER 1 EINLEITUNG (1) In Artikel 3 wird folgende Begriffsbestimmung angefügt: (1) Artikel 3 wird wie folgt geändert: Abänderung 5 ARTIKEL 1 NUMMER 1 BUCHSTABE A (neu) Artikel 3 Buchstabe h (Richtlinie 2004/49/EG) a) Buchstabe h erhält folgende Fassung: „h) „nationale Sicherheitsvorschriften“ alle auf Ebene der Mitgliedstaaten erlassenen Vorschriften zur Eisenbahnsicherheit, die gewährleisten sollen, dass das Eisenbahnsystem, die Teilsysteme sowie die Komponenten einschließlich der Schnittstellen die grundlegenden Anforderungen erfüllen, und die für mehr als ein Eisenbahnunternehmen oder einen oder mehrere Infrastrukturbetreiber gelten, unabhängig davon, welche Stelle diese Vorschriften erlässt;“ Abänderung 6 ARTIKEL 1 NUMMER 1 BUCHSTABE B (NEU) b) Folgender Buchstabe ha wird eingefügt: Abänderung 7 ARTIKEL 1 NUMMER 1 Artikel 3 Buchstabe h a (neu) (Richtlinie 2004/49/EG) „ha) „grundlegende Anforderungen": alle in Anhang III der Richtlinie …/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom … [Interoperabilitätsrichtlinie]* festgelegten Bedingungen, welche das Eisenbahnsystem, die Teilsysteme und die Interoperabilitätskomponenten einschließlich der Schnittstellen erfüllen 48 /PE 399.342 DE müssen; ___________ * ABl. L“ Abänderung 8 ARTIKEL 1 NUMMER 1 BUCHSTABE C (NEU) Artikel 3 Buchstabe s (Richtlinie 2004/49/EG) c) Folgender Buchstabe s wird angefügt: s) ‚Fahrzeughalter’ die natürliche oder juristische Person, die als Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigter ein Fahrzeug dauerhaft als Beförderungsmittel wirtschaftlich nutzt. „s) ‚Fahrzeughalter’ die natürliche oder juristische Person, die als Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigter ein Fahrzeug als Beförderungsmittel nutzt und als solcher im nationalen Fahrzeugeinstellungsregister eingetragen ist, das in Artikel […] der Richtlinie …/…/EG [Interoperabilitätsrichtlinie] erwähnt ist.“ Abänderung 9 ARTIKEL 1 NUMMER 2 Artikel 4 Absatz 4 (Richtlinie 2004/49/EG) Betrifft nicht die deutsche Fassung. Abänderung 10 ARTIKEL 1 NUMMER 3 Artikel 5 Absatz 2 (Richtlinie 2004/49/EG) Anhang I wird vor dem 30. April 2009 überarbeitet, um insbesondere gemeinsame Definitionen für die CSI und gemeinsame Methoden für die Unfallkostenberechnung hinzuzufügen. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie wird gemäß dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 27 Absatz 2 a erlassen. (2) Anhang I wird vor dem 30. April 2009 überarbeitet, um insbesondere gemeinsame Definitionen für die CSI und gemeinsame Methoden für die Unfallkostenberechnung hinzuzufügen. Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, auch durch Hinzufügung neuer Bestimmungen, im Zusammenhang mit der Durchführung der Bestimmungen dieses Absatzes, werden nach dem in Artikel 27 Absatz 2a genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Aus Gründen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 27 Absatz 2b genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen. 49 /PE 399.342 Abänderung 11 ARTIKEL 1 NUMMER 4 BUCHSTABE A Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 3 (Richtlinie 2004/49EG) Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie durch deren Ergänzung werden gemäß dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 27 Absatz 2 a erlassen. Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, auch durch Hinzufügung neuer Bestimmungen, im Zusammenhang mit der Durchführung der Bestimmungen dieses Absatzes, werden nach dem in Artikel 27 Absatz 2a genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Aus Gründen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 27 Absatz 2b genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen. Abänderung 12 ARTIKEL 1 NUMMER 4 BUCHSTABE B Artikel 6 Absatz 4 (Richtlinie 2004/49EG) (4) Die CSM werden regelmäßig überarbeitet, wobei die bei ihrer Anwendung gewonnenen Erfahrungen, die allgemeine Entwicklung der Eisenbahnsicherheit sowie die in Artikel 4 Absatz 1 niedergelegten Verpflichtungen der Mitgliedstaaten zu berücksichtigen sind. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie durch deren Ergänzung wird gemäß dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 27 Absatz 2 a erlassen. (4) Die CSM werden regelmäßig überarbeitet, wobei die bei ihrer Anwendung gewonnenen Erfahrungen, die allgemeine Entwicklung der Eisenbahnsicherheit sowie die in Artikel 4 Absatz 1 niedergelegten Verpflichtungen der Mitgliedstaaten zu berücksichtigen sind. Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, auch durch Hinzufügung neuer Bestimmungen, im Zusammenhang mit der Durchführung der Bestimmungen dieses Absatzes, werden nach dem in Artikel 27 Absatz 2a genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Aus Gründen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 27 Absatz 2b genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen. Abänderung 13 ARTIKEL 1 NUMMER 5 BUCHSTABE A Artikel 7 Absatz 3 Unterabsätze 1 und 2 (Richtlinie 2004/49/EG) a) In Absatz 3 erhalten der erste und zweite 50 /PE 399.342 DE a) In Absatz 3 erhalten der erste und zweite Unterabsatz folgende Fassung: Unterabsatz folgende Fassung: „Die erste Reihe von CST-Entwürfen beruht auf einer Untersuchung der bestehenden Ziele und sicherheitsbezogenen Leistungsfähigkeit in den Mitgliedstaaten und gewährleistet, dass die bestehende sicherheitsbezogene Leistungsfähigkeit des Eisenbahnsystems in keinem Mitgliedstaat verringert wird. Sie wird von der Kommission vor dem 30. April 2009 erlassen und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie durch deren Ergänzung wird gemäß dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 27 Absatz 2 a erlassen.“ „Die erste Reihe von CST-Entwürfen beruht auf einer Untersuchung der bestehenden Ziele und sicherheitsbezogenen Leistungsfähigkeit in den Mitgliedstaaten und gewährleistet, dass die bestehende sicherheitsbezogene Leistungsfähigkeit des Eisenbahnsystems in keinem Mitgliedstaat verringert wird. Sie wird von der Kommission vor dem 30. April 2009 erlassen und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die zweite Reihe von CST-Entwürfen beruht auf den Erfahrungen, die mit der ersten Reihe von CST und deren Umsetzung gewonnen wurden. Sie tragen allen vorrangigen Bereichen Rechnung, in denen die Sicherheit verbessert werden muss. Sie werden von der Kommission vor dem 30. April 2011 erlassen und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie durch deren Ergänzung wird gemäß dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 27 Absatz 2 a erlassen.“ Die zweite Reihe von CST-Entwürfen beruht auf den Erfahrungen, die mit der ersten Reihe von CST und deren Umsetzung gewonnen wurden. Sie tragen allen vorrangigen Bereichen Rechnung, in denen die Sicherheit verbessert werden muss. Sie werden von der Kommission vor dem 30. April 2011 erlassen und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, auch durch Hinzufügung neuer Bestimmungen, im Zusammenhang mit dem ersten und zweiten CST-Entwurf, werden nach dem in Artikel 27 Absatz 2a genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Aus Gründen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 27 Absatz 2b genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen.“ Abänderung 14 ARTIKEL 1 NUMMER 5 BUCHSTABE A A (NEU) Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 3a (neu) (Richtlinie 2004/49/EG) aa) In Absatz 3 wird nach dem dritten Unterabsatz folgender Unterabsatz angefügt: 51 /PE 399.342 „Vor dem Entwurf oder der Überarbeitung von CST muss eine Kosten-Nutzen-Analyse zeigen, dass die erwarteten Auswirkungen der Entwicklung von CST das Verkehrssicherheitsniveau anheben und die optimale Nutzung des Eisenbahnsystems verbessern.“ Abänderung 15 ARTIKEL 1 NUMMER 5 BUCHSTABE B Artikel 7 Absatz 5 (Richtlinie 2004/49/EG) (5) Die CST werden regelmäßig überarbeitet, wobei die allgemeine Entwicklung der Eisenbahnsicherheit zu berücksichtigen ist. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie durch deren Ergänzung wird gemäß dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 27 Absatz 2 a erlassen. (5) Die CST werden regelmäßig überarbeitet, wobei die allgemeine Entwicklung der Eisenbahnsicherheit zu berücksichtigen ist. Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, auch durch Hinzufügung neuer Bestimmungen, im Zusammenhang mit der Durchführung der Bestimmungen dieses Absatzes, werden nach dem in Artikel 27 Absatz 2a genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Aus Gründen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 27 Absatz 2b genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen. Abänderung 16 ARTIKEL 1 NUMMER 6 BUCHSTABE A Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 (Richtlinie 2004/49/EG) Betrifft nicht die deutsche Fassung. Abänderung 17 ARTIKEL 1 NUMMER 6 BUCHSTABE B Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b (Richtlinie 2004/49/EG) Betrifft nicht die deutsche Fassung. Abänderung 18 ARTIKEL 1 NUMMER 7 Artikel 14 (Richtlinie 2004/49/EG) Inbetriebnahme von in Betrieb befindlichen Fahrzeugen (1) Fahrzeuge, die in einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 10 zur Inbetriebnahme 52 /PE 399.342 DE Inbetriebnahme von Eisenbahnfahrzeugen Eisenbahnfahrzeuge, die in einem Mitgliedstaat zur Inbetriebnahme zugelassen sind, werden von einem anderen Mitgliedstaat oder von anderen Mitgliedstaaten nach diesem Artikel zur Inbetriebnahme zugelassen, falls dieser Mitgliedstaat oder diese Mitgliedstaaten eine Zulassung verlangen. zugelassen sind, werden gemäß der in den Artikeln […] der Richtlinie …/…/EG [Interoperabilitätsrichtlinie] enthaltenen Anforderungen vor Inbetriebnahme in einem anderen Mitgliedstaat oder in anderen Mitgliedstaaten erneut zugelassen. Falls für die Fahrzeuge eine EGPrüferklärung ausgestellt wurde, findet Artikel 14 Absatz 8 der Richtlinie …/.../EG (*) [Richtlinie über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems] Anwendung. (2) Der Antragsteller legt der zuständigen Sicherheitsbehörde ein vollständiges technisches Dossier zu dem betreffenden Fahrzeug oder Fahrzeugtyp vor und gibt die vorgesehene Verwendung auf dem Netz an. Das Dossier umfasst Folgendes: a) Nachweis, dass die Inbetriebnahme des Fahrzeugs in einem anderen Mitgliedstaat genehmigt wurde, und Unterlagen zum durchgeführten Verfahren für den Nachweis, dass das Fahrzeug die geltenden Anforderungen bezüglich der Sicherheit erfüllt hat; b) technische Daten, Instandhaltungsprogramm und Betriebsmerkmale; c) Register mit Nachweisen zum Betrieb und zur Instandhaltung des Fahrzeugs und gegebenenfalls zu technischen Änderungen am Fahrzeug nach dessen Genehmigung; d) technische und betriebliche Merkmale zum Nachweis, dass das Fahrzeug mit den Infrastrukturen und den festen Einrichtungen vereinbar ist (Energieversorgungssysteme, Systeme für die Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung, Spurweite und Lichtraumprofil der Infrastruktur, maximale Achslast und andere Beschränkungen des Netzes). (3) Die in Absatz 2 Buchstabe a und b genannten Angaben können von der Sicherheitsbehörde nicht in Frage gestellt werden, es sei denn, die Sicher- 53 /PE 399.342 heitsbehörde kann das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos belegen. Nach Annahme des in Artikel 14 a genannten Referenzdokuments kann die Sicherheitsbehörde diesbezüglich keine Vorschrift heranziehen, die in Gruppe A dieses Dokuments eingestuft ist. (4) Die Sicherheitsbehörde kann verlangen, dass ergänzende Informationen vorgelegt, Risikoanalysen durchgeführt oder Tests auf dem Netz vorgenommen werden, um die Übereinstimmung der in Absatz 2 Buchstabe c und d genannten Angaben mit den geltenden nationalen Vorschriften zu überprüfen, die der Kommission gemäß Artikel 8 dieser Richtlinie oder Artikel 16 der Richtlinie …/../EG [Richtlinie über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems] gemeldet wurden. Nach Annahme des in Artikel 14 a genannten Referenzdokuments kann diese Überprüfung ausschließlich bezüglich nationaler Vorschriften vorgenommen werden, die in die Gruppen B oder C dieses Dokuments eingestuft sind. Die Sicherheitsbehörde legt im Einvernehmen mit dem Antragsteller Umfang und Inhalt der verlangten ergänzenden Informationen, Risikoanalysen oder Tests fest. Im Fall von Tests wird die Sicherheitsbehörde beim Infrastrukturverwalter vorstellig, damit die Tests innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung erfolgen können. (5) Anträge auf Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung, die gemäß diesem Artikel gestellt werden, sind Gegenstand einer Entscheidung der Sicherheitsbehörde, die so schnell wie möglich erfolgt und für die folgende Fristen gelten: a) vier Monate nach Vorlage des in Absatz 2 genannten technischen Dossiers; b) gegebenenfalls zwei Monate nach Vorlage der ergänzenden Informationen oder der Risikoanalysen, die von der 54 /PE 399.342 DE Sicherheitsbehörde gemäß Absatz 4 verlangt wurden; c) gegebenenfalls zwei Monate nach Vorlage der Ergebnisse der Tests, die von der Sicherheitsbehörde gemäß Absatz 4 verlangt wurden. Ergeht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen keine Entscheidung, gilt die Inbetriebnahme der betreffenden Fahrzeuge als genehmigt. An die Inbetriebnahmegenehmigung können Nutzungsbedingungen und andere Einschränkungen geknüpft sein. (6) Eine ablehnende Entscheidung der zuständigen Sicherheitsbehörde ist zu begründen und kann Gegenstand eines Antrags auf erneute Prüfung sein, der vom Antragsteller innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu stellen ist. Die Sicherheitsbehörde hat ihre Entscheidung daraufhin innerhalb eines Monats zu bestätigen oder aufzuheben. Bleibt es bei einer ablehnenden Entscheidung, kann die Regulierungsstelle gemäß Artikel 30 der Richtlinie 2001/14/EG angerufen werden. (7) Sind Fahrzeuge gemäß diesem Artikel in Betrieb zu nehmen, kann die Agentur zur technischen Stellungnahme gemäß Artikel 8 a der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 angerufen werden. (8) Die Mitgliedstaaten können Inbetriebnahmegenehmigungen für in Betrieb befindliche Fahrzeuge erteilen, die sich auf eine Fahrzeugreihe erstrecken. Die Sicherheitsbehörden setzen den Antragsteller von dem dazu durchzuführenden Verfahren in Kenntnis.“ Abänderung 19 ARTIKEL 1 NUMMER 8, EINLEITUNG (8) Folgende Artikel 14a und 14b werden eingefügt: (8) Folgender Artikel 14a wird eingefügt: 55 /PE 399.342 Abänderung 20 ARTIKEL 1 NUMMER 8 Artikel 14 a (Richtlinie 2004/49/EG) Artikel 14 a entfällt Einstufung der nationalen Vorschriften (1) Zur Erleichterung des Verfahrens der Erteilung von Genehmigungen zur Inbetriebnahme von in Betrieb befindlichen Fahrzeugen gemäß Artikel 14 werden die nationalen Vorschriften entsprechend Anhang VI in drei Gruppen eingestuft. (2) Die Agentur nimmt die Einstufung der erforderlichen nationalen Vorschriften im Hinblick auf die Annahme eines Referenzdokuments gemäß Artikel 8 a der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 vor. Die nationalen Behörden arbeiten bei der Durchführung dieser Aufgabe mit der Agentur zusammen. (3) Die Kommission nimmt das Referenzdokument sowie Entscheidungen betreffend dessen Aktualisierung auf der Grundlage der Empfehlungen der Agentur und nach dem Verfahren des Artikels 27 Absatz 2 an. Abänderung 21 ARTIKEL 1 NUMMER 8 Artikel 14 b (Richtlinie 2004/49/EG) Artikel 14b Artikel 14a Fahrzeuginstandhaltung Fahrzeuginstandhaltung (1) Bei der Inbetriebnahme eines Fahrzeugs wird eine Rechtsperson benannt, die für die Instandhaltung des Fahrzeugs verantwortlich ist. Diese Rechtsperson kann das Eisenbahnunternehmen, ein Unterauftragnehmer des Eisenbahnunternehmens oder der Fahrzeughalter sein. (1) Bei der Inbetriebnahme eines Fahrzeugs wird ein Fahrzeughalter benannt. Der Fahrzeughalter ist für die Instandhaltung des Fahrzeugs verantwortlich. Ein Eisenbahnunternehmen kann Fahrzeughalter sein. (2) Um im Rahmen der in Artikel 10 vorgesehenen Sicherheitsbescheinigung nachzuweisen, dass das Fahrzeug gemäß (2) Das Eisenbahnunternehmen ist für die Betriebssicherheit der Fahrzeuge, die auf dem Netz in Betrieb genommen werden, 56 /PE 399.342 DE den geltenden Anforderungen instandgehalten wird, gibt das Eisenbahnunternehmen an, welchen Rechtspersonen die Verantwortung für die Instandhaltung übertragen wurde, und legt Unterlagen vor, in denen die von diesen zur Durchführung der Instandhaltung angewendeten Verfahren dargelegt sind. verantwortlich. Um im Rahmen der in Artikel 10 vorgesehenen Sicherheitsbescheinigung nachzuweisen, dass das rollende Material gemäß den geltenden Anforderungen instand gehalten wird, macht das Eisenbahnunternehmen Angaben über die Fahrzeughalter und legt Unterlagen vor, in denen die von diesen zur Durchführung der Instandhaltung angewendeten Verfahren dargelegt sind. (3) Verwendet ein Eisenbahnunternehmen Wagen verschiedener Fahrzeughalter und wurde diesen die Verantwortung für die Instandhaltung übertragen, legt das Eisenbahnunternehmen die nötigen Verfahren fest, mit denen überprüft wird, dass die anwendbaren Anforderungen erfüllt werden. Gegebenenfalls legt die Kommission auf Empfehlung der Agentur ein System zur Bescheinigung der Fahrzeughalter bezüglich der Instandhaltung fest. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie durch deren Ergänzung wird gemäß dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 27 Absatz 2 a erlassen. (3) Verwendet ein Eisenbahnunternehmen Fahrzeuge, deren Fahrzeughalter es nicht selbst ist, legt es die nötigen Verfahren fest, mit denen überprüft wird, ob die anwendbaren Anforderungen, einschließlich der Instandhaltungsregeln nach den Bestimmungen der TSI, erfüllt werden. Bei einem Fahrzeughalterwechsel händigt der frühere Fahrzeughalter dem neuen Fahrzeughalter alle Instandhaltungsunterlagen in seinem Besitz aus, bevor der Wechsel im nationalen Fahrzeugeinstellungsregister eingetragen wird. (4) Die Kommission legt bis zum 1. Januar 2010 auf Empfehlung der Agentur ein verbindliches System zur Zertifizierung der Wagenhalter und Halter von anderen Fahrzeugen bezüglich der Instandhaltung fest. Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 27 Absatz 2a genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Aus Gründen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 27 Absatz 2b genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen. 57 /PE 399.342 Abänderung 22 ARTIKEL 1 NUMMER 8 A (neu) Artikel 17 a (neu) (Richtlinie 2004/49/EG) (8a) Der folgende Artikel 17a wird eingefügt: „Artikel 17a Entscheidungen, bei denen Stellungnahmen der Agentur eingeholt werden können Ein Antragsteller kann beantragen, dass die Agentur eine technische Stellungnahme zu einer ablehnenden Entscheidung abgibt, die von einer Sicherheitsbehörde in Bezug auf die Gewährung einer Sicherheitsbescheinigung oder Sicherheitsgenehmigung gemäß Artikel 10 und 11 getroffen wurde.“ Abänderung 23 ARTIKEL 1 NUMMER 9 Artikel 26 (Richtlinie 2004/49/EG) Die Anhänge werden an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt angepasst. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie wird gemäß dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 27 Absatz 2 a erlassen. Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Anpassung der Anhänge an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt werden nach dem in Artikel 27 Absatz 2a genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Aus Gründen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 27 Absatz 2b genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen. Abänderung 24 ARTIKEL 1 NUMMER 10 EINLEITUNG (10) In Artikel 27 wird der folgende Absatz 2 a eingefügt: 58 /PE 399.342 DE (10) In Artikel 27 werden die folgenden Absätze 2a und 2b eingefügt: Abänderung 25 ARTIKEL 1 NUMMER 10 Artikel 27 Absatz 2 b (neu) (Richtlinie 2004/49/EG) „(2b) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1, 2, 4 und 6 sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“ Abänderung 26 ARTIKEL 1 NUMMER 11 Anhang VI (Richtlinie 2004/49/EG) (11) Der dieser Richtlinie beigefügte Anhang VI wird angefügt. entfällt Abänderung 27 ANHANG Anhang entfällt 59 /PE 399.342 P6_TA-PROV(2007)0558 Errichtung einer Europäischen Eisenbahnagentur (Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004) ***I Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. November 2007 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 zur Errichtung einer Europäischen Eisenbahnagentur (KOM(2006)0785 – C6-0473/2006 – 2006/0274(COD)) (Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung) Das Europäische Parlament, – in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2006)0785), – gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 71 Absatz 1 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0473/2006), – gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung, – in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A6-0350/2007), 1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung; 2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen; 3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln. Vorschlag der Kommission Abänderungen des Parlaments Abänderung 1 ARTIKEL 1 NUMMER -1 (neu) Artikel 3 Absatz 1 (Verordnung (EG) Nr. 881/2004) -1. Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Zur Ausarbeitung der in den Artikeln 6, 7, 12, 14, 16, 17 und 18 vorgesehenen Empfehlungen richtet die Agentur eine begrenzte Anzahl von Arbeitsgruppen ein. Diese Arbeitsgruppen stützen sich zum einen auf die bei Fachleuten des Eisenbahnsektors vorhandenen Sachkenntnisse, 60 /PE 399.342 DE insbesondere auf die gesammelten Erfahrungen der Europäischen Vereinigung für die Interoperabilität im Bereich der Bahn (AEIF), und zum anderen auf die Sachkenntnisse der zuständigen nationalen Behörden. Die Agentur kann erforderlichenfalls auch horizontale Arbeitsgruppen für übergreifende Themenstellungen, wie etwa Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, einrichten. Die Agentur stellt sicher, dass ihre Arbeitsgruppen über die nötigen Kompetenzen verfügen und repräsentativ sind und dass in ihnen diejenigen Wirtschaftszweige und Nutzer angemessen vertreten sind, die von den Maßnahmen betroffen sein werden, die von der Kommission auf der Grundlage der von der Agentur an sie gerichteten Empfehlungen vorgeschlagen werden könnten. Die Arbeit der Arbeitsgruppen wird transparent durchgeführt. Sofern die in den Artikeln 6, 12, 16 und 17 vorgesehenen Arbeiten direkte Auswirkungen auf die Arbeitsbedingungen sowie auf Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer dieses Sektors haben, nehmen Vertreter der Arbeitnehmerorganisationen an den betreffenden Arbeitsgruppen teil.“ Abänderung 2 ARTIKEL 1 NUMMER 1 Artikel 8 a Absatz 2 (Verordnung (EG) Nr. 881/2004) (2) Die Agentur erarbeitet schrittweise ein Referenzdokument, mit dem die nationalen Vorschriften, die die Mitgliedstaaten bei der Inbetriebnahme von Fahrzeugen anwenden, in Beziehung zueinander gesetzt werden können. In dem Dokument werden für jeden der in Anhang VI der Richtlinie 2004/49/EG aufgeführten Parameter die in den Mitgliedstaaten jeweils geltenden Vorschriften sowie die in demselben Anhang genannten Gruppen angegeben, denen diese Vorschriften (2) Die Agentur erarbeitet schrittweise ein Referenzdokument, mit dem die nationalen Vorschriften, die die Mitgliedstaaten bei der Inbetriebnahme von Fahrzeugen anwenden, in Beziehung zueinander gesetzt werden können. In dem Dokument werden für jeden der in Anhang … der Richtlinie …/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom … [Interoperabilitätsrichtlinie]* aufgeführten Parameter die in den Mitgliedstaaten jeweils geltenden Vorschriften sowie die in 61 /PE 399.342 zugeordnet sind. Dies betrifft die Vorschriften, die gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie …/.../EG (*) [Richtlinie über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems], nach der Annahme der TSI (Sonderfälle, offene Punkte, Ausnahmen) sowie gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2004/49/EG notifiziert werden. Anhang … genannten Gruppen angegeben, denen diese Vorschriften zugeordnet sind. Dies betrifft die Vorschriften, die gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie …/.../EG [Interoperabilitätsrichtlinie], nach der Annahme der TSI (Sonderfälle, offene Punkte, Ausnahmen) sowie gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2004/49/EG notifiziert werden. Zu Beginn ermittelt und vergleicht die Agentur die Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten hinsichtlich des Sicherheitsabstands von Infrastruktur und Fahrzeugen. Im Rahmen dieser Arbeit wird eine Arbeitsgruppe eingerichtet; ferner werden gemäß Artikel 3 die relevanten Akteure einbezogen und die Vertreter der Sozialpartner gemäß den Bestimmungen des Artikels 4 konsultiert. ___________ * ABl. L… Abänderung 3 ARTIKEL 1 NUMMER 1 Artikel 8 a Absatz 4 a (neu) (Verordnung (EG) Nr. 881/2004) (4a) Bis zum 1. Januar 2010 schlägt die Agentur nach Konsultation der nationalen Sicherheitsbehörden Lösungen zur Verringerung der Zahl und des Geltungsbereichs der nationalen Vorschriften über die Einstufung von Fahrzeugen der Gruppe B vor. Abänderung 4 ARTIKEL 1 NUMMER 1 Artikel 8 a Absatz 4 b (neu) (Verordnung (EG) Nr. 881/2004) (4b) Ab 2015 wird der Agentur in Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Sicherheitsbehörden die Aufgabe übertragen, Inbetriebnahmegenehmigungen für mit den TSI übereinstimmende Fahrzeuge zu erteilen. 62 /PE 399.342 DE Abänderung 5 ARTIKEL 1 NUMMER 1 A (neu) Artikel 10 Absätze 3 a und 3 b (neu) (Verordnung (EG) Nr. 881/2004) 1a. In Artikel 10 werden folgende neue Absätze 3a und 3b eingefügt: „(3a) Die Agentur kann von einem Antragsteller um technische Stellungnahme zu einer ablehnenden Entscheidung, die von einer Sicherheitsbehörde in Bezug auf die Gewährung einer Sicherheitsbescheinigung oder Sicherheitsgenehmigung gemäß Artikel 10 und 11 der Richtlinie 2004/49/EG getroffen wurde, zu ersuchen. (3b) Die Agentur kann um technische Stellungnahme zur Anwendung der geeigneten Fassung der ERTMSSpezifikationen gemäß Artikel 21a ersucht werden.“ Abänderung 6 ARTIKEL 1 NUMMER 5 Artikel 16 a (Verordnung (EG) Nr. 881/2004) Beziehungen zwischen Fahrzeughaltern und Eisenbahnunternehmen Beziehungen zwischen Fahrzeughaltern und Eisenbahnunternehmen (1) Gemäß Artikel 14b der Richtlinie 2004/49/EG nimmt die Agentur – für Wagen spätestens ein Jahr, – für andere Fahrzeuge spätestens zwei Jahre Gemäß Artikel 14b der Richtlinie 2004/49/EG nimmt die Agentur spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Bewertung der Beziehungen zwischen den Fahrzeughaltern und den Eisenbahnunternehmen auf dem Gebiet der Instandhaltung vor. Innerhalb derselben Frist übermittelt die Agentur der Kommission einen Bericht, in dem sie gegebenenfalls Empfehlungen für ein auf Freiwilligkeit beruhendes oder obligatorisches Verfahren für die nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Bewertung der Beziehungen zwischen den Fahrzeughaltern und den Eisenbahnunternehmen auf dem Gebiet der Instandhaltung vor. Innerhalb derselben Frist übermittelt die Agentur der Kommission einen Bericht, in dem sie Empfehlungen für ein obligatorisches Verfahren für die Zertifizierung von Fahrzeughaltern abgibt. 63 /PE 399.342 Zertifizierung von Fahrzeughaltern abgibt. Die Bewertung der Agentur ist insbesondere auf folgende Aspekte gerichtet: (2) Die Empfehlungen der Agentur betreffen insbesondere folgende Aspekte: a) den Inhalt und die Spezifikationen eines obligatorischen und gegenseitig anerkannten Verfahrens für die Zertifizierung von Fahrzeughaltern; b) die Art der Zertifizierungsstellen, die für die Umsetzung eines obligatorischen Systems bei nationalen Sicherheitsbehörden beziehungsweise benannten Stellen gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2004/49/EG zuständig sind; c) die technischen und operationellen Inspektionen und Kontrollen, die von den Behörden der Mitgliedstaaten durchzuführen sind; a) die Fähigkeit des Fahrzeughalters, die Instandhaltung seiner Wagen in organisatorischer, personeller und materieller Hinsicht zu gewährleisten; d) die Fähigkeit des Fahrzeughalters, die Instandhaltung seiner Fahrzeuge in organisatorischer, personeller und materieller Hinsicht zu gewährleisten und die Aufgaben des Auftraggebers nach der Richtlinie .../.../EG [Interoperabilitätsrichtlinie] zu übernehmen, wenn neue, umgerüstete oder erneuerte Teilsysteme oder Fahrzeuge in Auftrag gegeben werden; b) der Besitz der für die vorgesehene Instandhaltung notwendigen Informationen (insbesondere Instandhaltungsunterlagen und -pläne); e) den Besitz der für die vorgesehene Instandhaltung notwendigen Informationen (insbesondere Instandhaltungsunterlagen und -pläne); c) der Besitz der für die fortlaufende Überwachung des Zustands der Wagen notwendigen Werkzeuge.“ f) den Besitz der für die fortlaufende Überwachung des Zustands der Fahrzeuge notwendigen Werkzeuge; g) die Frage, ob eine Bedingung im Zusammenhang mit Versicherungen in die Spezifikationen des Zertifizierungssystems aufgenommen werden sollte. Abänderung 7 ARTIKEL 1 NUMMER 7 A (neu) Artikel 18 a (neu) (Verordnung (EG) Nr. 881/2004) 7a. Folgender Artikel 18a wird eingefügt: 64 /PE 399.342 DE „Artikel 18a Europäisches Register genehmigter Baumuster von Fahrzeugen Die Agentur errichtet und führt ein Europäisches Register genehmigter Baumuster von Fahrzeugen. Dieses Register enthält die von den Mitgliedstaaten genehmigten Baumuster von Schienenfahrzeugen und ist elektronisch zugänglich. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Agentur regelmäßig von erteilten oder ausgesetzten Genehmigungen.“ Abänderung 8 ARTIKEL 1 NUMMER 10 Artikel 21 a Absatz 5 a (neu) (Verordnung (EG) Nr. 881/2004) (5a) Auf Antrag eines Eisenbahnunternehmens, eines Infrastrukturbetreibers oder eines Infrastrukturanbieters erstellt die Agentur ein technisches Gutachten darüber, welche Fassung der ERTMSSpezifikationen angewendet werden sollte. Abänderung 9 ARTIKEL 1 NUMMER 10 A (neu) Artikel 24 Absatz 3 erster Gedankenstrich (neu) (Verordnung (EG) Nr. 881/2004) 10a. In Artikel 24 Absatz 3 erhält der erste Gedankenstrich folgende Fassung: „– Zeitbediensteten, die sie für höchstens fünf Jahre einstellt; hierbei handelt es sich um Eisenbahnfachleute, die aufgrund ihrer Qualifikation und Erfahrung im Bereich der Sicherheit und Interoperabilität im Eisenbahnverkehr ausgewählt werden; die Verträge solcher Mitarbeiter können um einen weiteren Zeitraum von bis zu höchstens drei Jahren verlängert werden, wenn dies erforderlich ist, um die Dienstkontinuität zu garantieren;“ 65 /PE 399.342 P6_TA-PROV(2007)0559 Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen ***I Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. November 2007 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (KOM(2006)0093 – C6-0081/2006 – 2006/0031(COD)) (Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung) Das Europäische Parlament, – in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2006)0093), – gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 Absatz 1 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0081/2006), – gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung, – in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz und der Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0276/2007), 1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung; 2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen; 3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln. 66 /PE 399.342 DE P6_TC1-COD(2006)0031 Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 29. November 2007 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (KOM(2006)0093 – C6-0081/2006 – 2006/0031(COD)) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95 Absatz 1, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses1, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen3 war eine Begleitmaßnahme zur Schaffung des Binnenmarktes. Mit ihr wird einerseits der freie Verkehr für bestimmte Feuerwaffen in der Gemeinschaft gewährleistet, aber andererseits dieser freie Verkehr auch durch bestimmte Sicherheitsvorkehrungen speziell für diese Waren wiederum eingeschränkt. (2) Gemäß dem Beschluss 2001/748/EG des Rates vom 16. Oktober 2001 zur Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des „Protokolls betreffend die Bekämpfung der unerlaubten Herstellung von und des unerlaubten Handels mit Schusswaffen, Teilen von Schusswaffen und Munition zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität“4 hat die Kommission im Namen der Gemeinschaft das genannte Protokoll (nachfolgend „das Protokoll“ genannt) unterzeichnet. (3) Die Kommission hat das Protokoll am 16. Januar 2002 im Namen der Gemeinschaft unterzeichnet. Durch den Beitritt der Gemeinschaft zu dem Protokoll werden Änderungen einiger Bestimmungen der Richtlinie 91/477/EWG erforderlich. Es ist nämlich notwendig, diejenigen internationalen Verpflichtungen, die sich auf die Richtlinie auswirken, einheitlich, wirksam und rasch umzusetzen. Ferner muss diese Überarbeitung dazu genutzt werden, an der Richtlinie Verbesserungen zur Lösung der bei ihrer Umsetzung aufgetretenen Probleme vorzunehmen, insbesondere was die in dem Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 15. Dezember 2000 über die Anwendung der Richtlinie 91/477/EWG aufgezeigten Probleme betrifft. 1 2 3 4 ABl. C […] vom […], S. […]. ABl. C […] vom […], S. […]. ABl. L 256 vom 13.9.1991, S. 51. ABl. L 280 vom 24.10.2001, S. 5. 67 /PE 399.342 (4) Da nachrichtendienstliche Beweise dafür vorliegen, dass die Verwendung umgebauter Waffen innerhalb der EU weiter zunimmt, muss gewährleistet werden, dass derartige umbaubare Waffen in die Begriffsbestimmung von „Feuerwaffen“ in der vorliegenden Richtlinie einbezogen werden. (5) Aus Drittländern eingeführte Feuerwaffen, Teile von Feuerwaffen und Munition unterliegen den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und somit auch den Bestimmungen dieser Richtlinie. (6) Es sollte daher präzisiert werden, was die Begriffe der unerlaubten Herstellung von und des unerlaubten Handels mit Feuerwaffen, Teilen von Feuerwaffen und Munition sowie der Begriff der Rückverfolgung im Sinne dieser Richtlinie bedeuten. (7) Das Protokoll sieht ferner eine Kennzeichnungspflicht für Waffen bei der Herstellung vor, sowie in den Fällen, in denen Waffen aus staatlichen Beständen einer ständigen zivilen Nutzung zugeführt werden, während die Kennzeichnungspflicht in der Richtlinie 91/477 nur indirekt erwähnt wird. Um die Rückverfolgung von Waffen zu erleichtern, dürfen nur alphanumerische Zeichen verwendet werden; ferner muss die Kennzeichnung das Herstellungsjahr der Waffe enthalten (soweit es nicht Teil der Seriennummer ist). Das Übereinkommen über die gegenseitige Anerkennung von Beschusszeichen für Handfeuerwaffen (CIP) vom 1. Juli 1969 sollte als Referenz für das Kennzeichnungssystem in der gesamten Europäischen Union verwendet werden. (8) Darüber hinaus ist im Protokoll zwar vorgesehen, die Mindestaufbewahrungszeit für die Waffenbücher auf mindestens zehn Jahre zu verlängern, doch ist es angesichts der Gefährlichkeit und der Langlebigkeit von Waffen erforderlich, diesen Zeitraum auf mindestens 20 Jahre zu verlängern, um eine angemessene Rückverfolgung von Feuerwaffen zu ermöglichen. Die Mitgliedstaaten müssen ferner ein computergestütztes zentrales Dateisystem einrichten, und zwar ein zentralisiertes oder ein dezentralisiertes System, das den Zugang der zuständigen Behörden zu der Zentraldatei gewährleistet, in der die erforderlichen Angaben zu jeder Feuerwaffe gespeichert sind. Der Zugang der Polizei-, Justiz- und sonstiger zuständiger Behörden zu den in der computergestützten Zentraldatei gespeicherten Angaben unterliegt dem Artikel 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten. (9) Außerdem muss deutlich gemacht werden, dass der Zwischenhandel, auf den in Artikel 15 des Protokolls verwiesen wird, für die Zwecke dieser Richtlinie definiert werden sollte. (10) In den Artikeln 5 und 6 des Protokolls sind für bestimmte schwere Vergehen strafrechtliche Sanktionen und die Einziehung der Waffen vorgesehen. ▌ (11) Bezüglich der Unbrauchbarmachung von Feuerwaffen findet sich in Anhang I Abschnitt III a) der Richtlinie lediglich ein Verweis auf die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften. Im Protokoll werden die allgemeinen Grundsätze der Unbrauchbarmachung der Waffen genauer benannt. Anhang I der Richtlinie ist entsprechend zu ergänzen. (12) Die Tätigkeit von Waffenhändlern muss aufgrund ihres besonderen Charakters einer strengen Kontrolle durch die Mitgliedstaaten unterliegen, wobei insbesondere die 68 /PE 399.342 DE Zuverlässigkeit und die beruflichen Fähigkeiten dieser Waffenhändler überprüft werden müssen. (13) Der zulässige Erwerb von Feuerwaffen durch Privatpersonen im Wege der Fernkommunikationstechnik, beispielsweise über das Internet, sollte den Vorschriften dieser Richtlinie unterliegen, und der Erwerb von Feuerwaffen durch Personen, die wegen bestimmter schwerer Straftaten rechtskräftig verurteilt wurden, sollte generell verboten werden. (14) Der Europäische Feuerwaffenpass funktioniert im Großen und Ganzen zufrieden stellend und sollte als alleiniges Dokument gelten, das Jäger und Sportschützen benötigen, um eine Feuerwaffe in einen anderen Mitgliedstaat zu verbringen. Die Mitgliedstaaten dürfen die Anerkennung des Europäischen Feuerwaffenpasses nicht von der Entrichtung einer Gebühr oder Abgabe abhängig machen. (15) Um die Rückverfolgung von Feuerwaffen zu erleichtern und den unerlaubten Handel mit und die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, Teilen von Feuerwaffen und Munition wirksam zu bekämpfen, muss der Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten verbessert werden. (16) Die Verarbeitung von Daten unterliegt der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr und darf das Niveau des Schutzes von Einzelpersonen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß den gemeinschaftlichen und den nationalen Rechtsvorschriften nicht präjudizieren; insbesondere darf sie die in der Richtlinie 95/46/EG festgelegten Rechte und Pflichten nicht beeinträchtigen. (17) Einige Mitgliedstaaten haben in jüngster Zeit die Einteilung der Feuerwaffen vereinfacht und von vier auf nur noch zwei Kategorien verringert: verbotene Feuerwaffen und genehmigungspflichtige Feuerwaffen. Die Mitgliedstaaten sollten sich dieser vereinfachten Einstufung anpassen, wobei jedoch Länder, in denen zurzeit eine unterschiedliche Unterteilung in mehrere Kategorien gilt, aufgrund des Subsidiaritätsprinzips die derzeitige Einstufung und das entsprechende Genehmigungssystem beibehalten können. (18) Die Genehmigung des Erwerbs und des Besitzes einer Feuerwaffe sollte möglichst durch ein und denselben Verwaltungsakt erfolgen. (19) In Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 91/477/EG ist unter anderem vorgesehen, dass der Erwerb oder Besitz von Waffen und Munition gemäß dem einzelstaatlichen Recht durch Waffensammler oder mit Waffen befasste kulturelle und historische Einrichtungen, die von dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet sie ansässig sind, als solche anerkannt sind, nicht unter diese Richtlinie fallen. (20) Gemäß Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung "Bessere Rechtsetzung" sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft Aufstellungen vorzunehmen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen. 69 /PE 399.342 (21) Die Richtlinie 91/477/EWG sollte daher entsprechend geändert werden - HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Die Richtlinie 91/477/EWG wird wie folgt geändert: 1) Artikel 1 wird wie folgt geändert: (a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Im Sinne dieser Richtlinie gilt als „Feuerwaffe“ jede tragbare Waffe, die Schrot, eine Kugel oder ein anderes Geschoss mittels Treibladung durch einen Lauf verschießt, die für diesen Zweck gebaut ist oder die ohne weiteres für diesen Zweck umgebaut werden kann, es sei denn, sie entspricht dieser Definition, ist aber aus einem der in Anhang I Abschnitt III genannten Gründe ausgenommen. Abschnitt II desselben Anhangs enthält eine Einteilung der Feuerwaffen.“ Im Sinne dieser Richtlinie gilt als „unbrauchbare Feuerwaffe“, die Schrot, eine Kugel oder ein anderes Geschoss mittels einer Treibladung verschießen kann, eine Waffe, die: – das Aussehen einer Feuerwaffe hat und – aufgrund ihrer Bauweise oder des Materials, aus dem sie hergestellt ist, derart umgebaut werden kann.“; (b) Die folgenden Absätze werden eingefügt: „(1a) Im Sinne dieser Richtlinie gelten als „Teile von Feuerwaffen“ jedes eigens für eine Feuerwaffe konstruierte und für ihr Funktionieren wesentliche Teil oder Ersatzteil, insbesondere der Lauf, der Rahmen oder das Gehäuse, der Schlitten oder die Trommel, der Verschluss oder das Verschlussstück und jede zur Dämpfung des Knalls einer Feuerwaffe bestimmte oder umgebaute Vorrichtung.“ (1b) Im Sinne dieser Richtlinie gelten als „Munition“ die vollständige Munition oder ihre Komponenten, einschließlich Patronenhülsen, Treibladungszünder, Treibladungspulver, Kugeln oder Geschosse, sofern sie als solche in dem betreffenden Mitgliedstaat einer Genehmigung unterliegen.“ (1c) Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet „Rückverfolgung“ die systematische Verfolgung des Weges von Feuerwaffen und nach Möglichkeit der dazugehörigen Teile und Munition vom Hersteller bis zum Käufer zu dem Zweck der Unterstützung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Aufdeckung, Untersuchung und Analyse der unerlaubten Herstellung und des unerlaubten Handels.“ (1d) Im Sinne dieser Richtlinie gilt als “Zwischenhändler“ jede natürliche oder juristische Person außer einem Waffenhändler, deren Beruf oder Gewerbe ganz oder teilweise darin besteht, dass sie Feuerwaffen, Teile von Feuerwaffen und Munition kauft, verkauft oder die Verbringung von Waffen organisiert.“; 70 /PE 399.342 DE (c) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Im Sinne dieser Richtlinie gilt als „Waffenhändler“ jede natürliche oder juristische Person, deren Beruf oder Gewerbe ganz oder teilweise darin besteht, dass sie Feuerwaffen, Teile von Feuerwaffen und Munition herstellt, damit Handel treibt oder diese tauscht, vermietet, repariert oder umbaut.“ (d) Folgende Absätze werden eingefügt: „(2a) Im Sinne dieser Richtlinie gilt als „unerlaubte Herstellung“ die Herstellung oder der Zusammenbau von Feuerwaffen, Teilen von Feuerwaffen und Munition aus wesentlichen Bauteilen, die aus unerlaubtem Handel stammen, ohne innerstaatliche Lizenz oder Genehmigung gemäß Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 4 dieser Richtlinie durch eine Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Herstellung oder der Zusammenbau stattfindet, ohne Kennzeichnung der zusammengebauten Feuerwaffen gemäß Artikel 4 Absatz 1 bei ihrer Herstellung. (2b) Im Sinne dieser Richtlinie gilt als „unerlaubter Handel“ der Erwerb, der Verkauf, die Lieferung, der Transport oder die Verbringung von Feuerwaffen, Teilen von Feuerwaffen und Munition aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder durch einen Mitgliedstaat in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats, wenn einer der betroffenen Mitgliedstaaten dies nicht gemäß dieser Richtlinie genehmigt oder wenn die zusammengebauten Feuerwaffen nicht gemäß Artikel 4 Absatz 1 gekennzeichnet sind.“ (e) Absatz 4 erhält folgende Fassung: "(4) Der „Europäische Feuerwaffenpass“ ist ein Dokument, das einer Person, die rechtmäßiger Inhaber oder Benutzer einer Feuerwaffe wird, auf Antrag von den Behörden der Mitgliedstaaten ausgestellt wird. Seine Gültigkeit beträgt höchstens fünf Jahre. Diese Gültigkeitsdauer kann verlängert werden. Der Feuerwaffenpass muss die in Anhang II vorgesehenen Angaben enthalten. Er ist ein personengebundenes Dokument, in dem die Feuerwaffe(n) eingetragen ist (sind), die sein Inhaber besitzt bzw. benutzt. Der Benutzer der Feuerwaffe muss den Waffenpass stets mit sich führen. Änderungen des Besitzverhältnisses oder der Merkmale der Waffe sowie deren Verlust oder Entwendung werden im Waffenpass vermerkt." 2) Artikel 4 erhält folgende Fassung: „Artikel 4 (1) Zum Zwecke der Identifizierung und der Rückverfolgbarkeit jeder zusammengebauten Feuerwaffe schreiben die Mitgliedstaaten entweder vor, dass jede Feuerwaffe zum Zeitpunkt ihrer Herstellung eine eindeutige Kennzeichnung mit Angabe des Herstellers, des Herstellungslandes oder -ortes, der Seriennummer und des Herstellungsjahres (soweit es nicht Teil der Seriennummer ist) zu erhalten hat. Dies steht der möglichen Anbringung der Handelsmarke nicht entgegen. Zu diesem Zweck können sich die Mitgliedstaaten für die Anwendung des Übereinkommens vom 1. Juli 1969 über die gegenseitige Anerkennung von Beschusszeichen für Handfeuerwaffen (CIP) entscheiden, oder sie legen eine andere eindeutige und benutzer- 71 /PE 399.342 freundliche Kennzeichnung mit einem numerischen oder alphanumerischen Code fest, die allen Staaten ohne Weiteres die Ermittlung des Herstellungslandes ermöglicht. Die Kennzeichnung ist auf einem wesentlichen Bestandteil oder tragenden Bauteil der Feuerwaffe anzubringen, dessen Zerstörung die Feuerwaffe unbrauchbar machen würde. Die Mitgliedstaaten schreiben die Kennzeichnung jeder kleinsten Verpackungseinheit der Munition mit dem Namen des Herstellers, der Identifikationsnummer der Charge (des Loses), dem Kaliber und dem Munitionstyp vor. Zu diesem Zweck können sich die Mitgliedstaaten für die Anwendung der Bestimmungen des CIP entscheiden. Ferner wachen die Mitgliedstaaten darüber, dass Feuerwaffen, die aus staatlichen Beständen in eine dauerhafte zivile Verwendung überführt werden, mit einer eindeutigen Kennzeichnung versehen sind, die es den Staaten ermöglicht, ohne Weiteres das überführende Land zu ermitteln. (2) Jeder Mitgliedstaat macht die Ausübung der Tätigkeit des Waffenhändlers in seinem Hoheitsgebiet von einer Zulassung abhängig, der zumindest eine Prüfung der persönlichen und beruflichen Zuverlässigkeit und der Fähigkeiten des Waffenhändlers zugrunde liegt. Bei juristischen Personen bezieht sich die Prüfung auf den Unternehmensleiter.“ ▌ (3) Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass bis spätestens 31. Dezember 2014 ein computergestütztes Dateisystem, und zwar entweder ein zentralisiertes oder ein dezentralisiertes System eingeführt wird, das den Zugang der zuständigen Behörden zu diesen Dateisystemen gewährleistet, in denen jede unter diese Richtlinie fallende Waffe registriert ist. In diesem Dateisystem werden für mindestens 20 Jahre Modell, Fabrikat, Kaliber, Seriennummer sowie Namen und Anschriften des Lieferers und der Person, die die Waffe erwirbt oder besitzt, registriert und gespeichert. ▌ Jeder Waffenhändler ist während seiner gesamten Tätigkeit gehalten, ein Waffenbuch zu führen, in das alle Eingänge und Ausgänge der unter diese Richtlinie fallenden Feuerwaffen sowie alle zur Identifikation und zur Rückverfolgung der Waffe erforderlichen Angaben, insbesondere über den Typ, das Modell, das Fabrikat, das Kaliber und die Seriennummer sowie Name und Anschrift des Lieferanten und des Erwerbers eingetragen werden. Bei Aufgabe seiner Tätigkeit übergibt der Waffenhändler das Waffenbuch der nationalen Behörde, die für die in Unterabsatz 1 vorgesehene Registrierung zuständig ist. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Feuerwaffen und Teile von Feuerwaffen, die in Verkehr gebracht werden, gemäß dieser Richtlinie gekennzeichnet und registriert sind oder unbrauchbar gemacht werden. (3a) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass bei allen Feuerwaffen eine Verbindung zu ihren derzeitigen Besitzern hergestellt werden kann. In Bezug auf Feuerwaffen der Kategorie D müssen die Mitgliedstaaten jedoch ab [Datum der Umsetzung] geeignete Rückverfolgungsmaßnahmen einführen, darunter ab 31. Dezember 2014 Maßnahmen, die es ermöglichen, eine Verbindung zu dem derzeitigen Besitzer von Feuerwaffen herzustellen, die nach dem [Datum der Umsetzung] in Verkehr gebracht wurden.“, 72 /PE 399.342 DE 3) Folgender Artikel 4a wird eingefügt: „Artikel 4a Unbeschadet von Artikel 3 gestatten die Mitgliedstaaten den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen der Kategorien C oder D ausschließlich Personen, die nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften eine entsprechende Genehmigung oder Erlaubnis erhalten haben.“ 4) Folgender Artikel 4b wird eingefügt: „Artikel 4b Die Mitgliedstaaten prüfen die Einrichtung eines Systems zur Regelung der Tätigkeit der Zwischenhändler. Ein derartiges System könnte eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen umfassen: 5) a) Verpflichtung zur Registrierung der auf ihrem Hoheitsgebiet tätigen Zwischenhändler; b) Verpflichtung zur Lizenzierung oder Genehmigung der Tätigkeit von Zwischenhändlern.“; Artikel 5 erhält folgende Fassung: „Artikel 5 Unbeschadet von Artikel 3 gestatten die Mitgliedstaaten den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen nur Personen, die dafür eine Rechtfertigung anführen können und außerdem a) 18 Jahre alt sind, außer im Falle des Erwerbs (nicht des Kaufs) und des Besitzes von Feuerwaffen für Jäger und Sportschützen, sofern Personen, die jünger als 18 Jahre sind, eine Erlaubnis der Eltern besitzen oder der Aufsicht und Anleitung eines Erwachsenen mit gültigem Waffenschein unterstehen oder sich in einem zugelassenen Trainingszentrum befinden; b) sich selbst, die öffentliche Ordnung und die öffentliche Sicherheit aller Voraussicht nach nicht gefährden. Die Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Gewaltverbrechens gilt als Anzeichen für eine derartige Gefährdung. Die Mitgliedstaaten können die Genehmigung für den Besitz von Waffen entziehen, wenn eine der Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung nicht mehr erfüllt ist. Die Mitgliedstaaten dürfen den in ihrem Gebiet ansässigen Personen den Besitz einer in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Waffe nur dann verbieten, wenn sie den Erwerb der gleichen Waffe im eigenen Gebiet untersagen. 6) In Artikel 6 wird folgender neuer Absatz 1a eingefügt: „(1a) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass außer im Falle von Waffenhändlern der zulässige Erwerb von Feuerwaffen, Teilen von Feuerwaffen und Munition im 73 /PE 399.342 Wege der Fernkommunikationstechnik gemäß Artikel 2 der Richtlinie 97/7/EG streng kontrolliert wird.“ 7) In Artikel 7 werden folgende Absätze angefügt: „(3a) Die Mitgliedstaaten können Personen, die die Voraussetzungen für die Gewährung einer Feuerwaffengenehmigung nachweislich erfüllen, eine mehrjährige Lizenz für den Erwerb und den Besitz aller genehmigungspflichtigen Feuerwaffen erteilen, unbeschadet der Verpflichtung, die zuständigen Behörden über Verkäufe zu unterrichten, der regelmäßigen Überprüfung, ob sie die Bedingungen weiterhin erfüllen, und der in den nationalen Rechtsvorschriften für den Besitz von Waffen festgelegten Obergrenzen.“ (3b) Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften, um sicherzustellen, dass Personen, die beim Inkrafttreten dieser Richtlinie nach nationalem Recht Genehmigungen für Feuerwaffen der Kategorie B besitzen, keine erneute Genehmigung für die in ihrem Besitz befindlichen Feuerwaffen der Kategorien C oder D aufgrund des Inkrafttretens dieser Richtlinie beantragen müssen. Allerdings ist jede spätere Verbringung von Waffen der Kategorien C oder D davon abhängig, dass der Empfänger eine Genehmigung erhält oder besitzt oder gemäß den nationalen Rechtsvorschriften über eine besondere Erlaubnis für den Besitz verfügt.“; 8) Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: “Vor dem Datum der Verbringung und innerhalb eines Zeitraums, der den Behörden des Mitgliedstaates, von dem aus die Verbringung erfolgt, genügend Zeit lässt, teilt der Waffenhändler diesen Behörden die Namen aller gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 registrierten Privatpersonen mit. Die Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten führen Stichprobenkontrollen vor Ort durch, um zu überprüfen, ob die Auskünfte der Waffenhändler und die tatsächlichen Merkmale der Verbringung übereinstimmen.“ 9) Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Abweichend von Absatz 1 können Jäger für Feuerwaffen der Kategorien C und D und Sportschützen für Feuerwaffen der Kategorien B, C und D, die durch zwei oder mehr Mitgliedstaaten reisen, um an einer Jagd teilzunehmen oder ihrem Sport nachzugehen, ohne Zustimmung eine oder mehrere Feuerwaffen mitführen, sofern sie den für diese Waffe(n) ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpass besitzen und den Grund ihrer Reise nachweisen können, z.B. durch Vorlage einer Einladung oder eines sonstigen Nachweises. Die Mitgliedstaaten dürfen die Anerkennung eines Europäischen Feuerwaffenpasses nicht von der Entrichtung einer Gebühr oder Abgabe abhängig machen.“ 10) Artikel 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Informationen, die die Mitgliedstaaten gemäß dem Verfahren nach Artikel 11 über die Verbringung von Feuerwaffen und nach Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 2 über den Erwerb und den Besitz dieser Waffen durch Nichtansässige erhalten, werden spätestens bei der Verbringung dem Bestimmungsmitgliedstaat und gegebenenfalls spätestens bei der Verbringung den Durchfuhrmitgliedstaaten übermittelt.“ 74 /PE 399.342 DE b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: “(3) Zur wirksamen Anwendung der Richtlinie tauschen die Mitgliedstaaten regelmäßig Informationen aus. Zu diesem Zweck setzt die Kommission bis spätestens ….* eine Kontaktgruppe für den Austausch von Informationen zwecks Anwendung dieses Artikels ein. Jeder Mitgliedstaat benennt den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission die einzelstaatlichen Behörden, die damit beauftragt sind, die Informationen zu sammeln und weiterzugeben und die Aufgaben gemäß Artikel 11 Absatz 4 zu wahrzunehmen. ___________ * Ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.“ 11) Folgender Artikel 13a wird eingefügt: „Artikel 13a (1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt. (3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.“ 12) Artikel 16 erhält folgende Fassung: „Artikel 16 ║Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen alle Maßnahmen, die notwendig sind, um deren Durchsetzung zu gewährleisten. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam und angemessen sein und abschreckende Wirkung haben.“ ▌ 13) Artikel 17 erhält folgende Fassung: „Artikel 17 Die Kommission berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat binnen fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht und danach alle fünf Jahre über die Lage, die sich aus deren Anwendung ergibt, und macht gegebenenfalls Vorschläge. Die Kommission führt binnen vier Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Richtlinie eine Studie durch und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die möglichen Vor- und Nachteile einer Verringerung auf zwei Kategorien von Feuerwaffen (verbotene oder genehmigungspflichtige Feuerwaffen) im Hinblick auf 75 /PE 399.342 das bessere Funktionieren des Binnenmarktes für die betreffenden Produkte im Wege einer möglichen Vereinfachung. Binnen zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Richtlinie wird ein Bericht mit den Schlussfolgerungen einer Studie über das Inverkehrbringen von nachgebildeten Feuerwaffen ausgearbeitet, um festzustellen, ob die Einbeziehung dieser Produkte in diese Richtlinie möglich und wünschenswert ist.;” 14) Anhang I wird wie folgt geändert: -a) In Abschnitt I erhält Spiegelstrich 1 folgende Fassung: „– die in Artikel 1 definierten Feuerwaffen,“ -b) Nummer 5 in Abschnitt II Teil A erhält folgende Fassung: "5. Pistolen- und Revolvermunition mit Expansivgeschossen sowie Geschosse für diese Munition mit Ausnahme solcher für Jagd- und Sportwaffen von Personen, die zur Benutzung dieser Waffen befugt sind.“ c) Abschnitt III Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) durch ein Verfahren endgültig unbrauchbar gemacht wurden, das verbürgt, dass alle wesentlichen Teile der Feuerwaffe dauerhaft unbrauchbar sind und nicht zum Zwecke einer wie auch immer gearteten Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit der Waffe entfernt, ersetzt oder geändert werden können“; d) In Abschnitt III wird nach dem ersten Absatz folgender Absatz eingefügt: „Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, um die Maßnahmen zur Unbrauchbarmachung gemäß Buchstabe a) durch eine zuständige Behörde überprüfen zu lassen, um sicherzustellen, dass die Änderungen an der Feuerwaffe diese auf Dauer unbrauchbar machen. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Überprüfung der Unbrauchbarmachung von Waffen entweder durch die Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung attestiert wird oder durch die Anbringung eines deutlich sichtbaren Zeichens auf der Feuerwaffe. Die Kommission erlässt nach dem Verfahren gemäß Artikel 13a Absatz 2 gemeinsame Leitlinien für Deaktivierungsstandards und -techniken, um sicherzustellen, dass deaktivierte Feuerwaffen endgültig unbrauchbar sind.“ Artikel 2 (1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, spätestens am [24 Monate nach Inkrafttreten] in Kraft. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen diesen Vorschriften und denen der vorliegenden Richtlinie bei. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten der Bezugnahme fest. 76 /PE 399.342 DE (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Artikel 3 Diese Richtlinie tritt zwanzig Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 4 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu ║ Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Der Präsident Der Präsident 77 /PE 399.342 P6_TA-PROV(2007)0560 Das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) ***I Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. November 2007 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (KOM(2005)0650 – C6-0041/2005 –2005/0261 (COD)) (Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung) Das Europäische Parlament, – in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2005)0650), – gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und die Artikel 61c und 67 Absatz 5 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0041/2005), – gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung, – in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses und der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A6-0450/2007), 1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung; 2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen; 3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln. 78 /PE 399.342 DE P6_TC1-COD(2005)0261 Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 29. November 2007 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 61 Buchstabe c und Artikel 67 Absatz 5, Zweiter Gedankenstrich, auf Vorschlag der Kommission║, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses1, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Gemeinschaft hat sich zum Ziel gesetzt, einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu erhalten und weiterzuentwickeln. Zur schrittweisen Schaffung eines solchen Raums muss die Gemeinschaft im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen, die einen grenzüberschreitenden Bezug aufweisen, Maßnahmen erlassen, soweit sie für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erforderlich sind.▌ (2) Nach Artikel 65 Buchstabe b des Vertrags schließen diese Maßnahmen solche ein, die die Vereinbarkeit der in den Mitgliedstaaten geltenden Kollisionsnormen und Vorschriften zur Vermeidung von Kompetenzkonflikten fördern. ▌ (3) Auf seiner Tagung vom 15. und 16. Oktober 1999 in Tampere hat der Europäische Rat den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Urteilen und anderen Entscheidungen als Eckstein der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen unterstützt und den Rat und die Kommission ersucht, ein Maßnahmenprogramm zur Umsetzung dieses Grundsatzes anzunehmen. (4) Der Rat hat am 30. November 2000 ein gemeinsames Maßnahmenprogramm der Kommission und des Rates zur Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen verabschiedet3. Nach dem Programm können Maßnahmen zur Harmonisierung der Kollisionsnormen dazu beitragen, die gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen zu vereinfachen. 1 2 3 ABl. C 318 vom 23.12.2006, S. 56. Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 29. November 2007. ABl. C 12 vom 15.1.2001, S. 1. 79 /PE 399.342 (5) In dem vom Europäischen Rat am 5. November 2004 angenommenen Haager Programm1 wurde dazu aufgerufen, die Beratungen über die Regelung der Kollisionsnormen für vertragliche Schuldverhältnisse ("Rom I") energisch voranzutreiben. (6) Um Wettbewerbsverzerrungen im Verhältnis zwischen Wettbewerbern aus der Gemeinschaft zu vermeiden, den Ausgang von Rechtsstreitigkeiten berechenbarer zu machen und die Rechtssicherheit sowie die gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen zu fördern, müssen die in den Mitgliedstaaten geltenden Kollisionsnormen im Interesse eines reibungslos funktionierenden Binnenmarkts unabhängig vom Gerichtsstand dieselben Anknüpfungspunkte zur Bestimmung des anwendbaren nationalen Rechts enthalten. ▌ ▌ (7) Der materielle Anwendungsbereich und die Bestimmungen dieser Verordnung sollten mit der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ("Brüssel I")2 und der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom II“)3 in Einklang stehen. (8) Familienverhältnisse sollten die Verwandtschaft in gerader Linie, die Ehe, die Schwägerschaft und die Verwandtschaft in der Seitenlinie umfassen. Die Bezugnahme in Artikel 1 Absatz 2 auf Verhältnisse, die mit der Ehe oder anderen Familienverhältnissen vergleichbare Wirkungen entfalten, sollte nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem sich das angerufene Gericht befindet, ausgelegt werden. (9) Unter Schuldverhältnisse aus Wechseln, Schecks, Eigenwechseln und anderen handelbaren Wertpapieren sollten auch Konnossements fallen, sofern die Schuldverhältnisse aus dem Konnossement aus dessen Handelbarkeit entstehen. (10) Schuldverhältnisse aus Verhandlungen vor Abschluss des Vertrags fallen unter Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007. Sie sollten daher vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden. (11) Die Kollisionsnormen für vertragliche Schuldverhältnisse müssen auf der freien Rechtswahl der Parteien gründen. (12) Wurde eine Rechtswahl getroffen und sind alle anderen Elemente des Sachverhalts in einem anderen als demjenigen Staat belegen, dessen Recht gewählt wurde, so berührt die Rechtswahl nicht die Anwendung derjenigen Bestimmungen des Rechts dieses anderen Staates, von denen nicht durch Vereinbarung abgewichen werden kann. Diese Regel sollte unabhängig davon angewandt werden, ob die Rechtswahl durch die Vereinbarung der Zuständigkeit eines Gerichts ergänzt wurde oder nicht. Da keine 1 2 3 ABl. C 53 vom 3.3.2005, S. 1. ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1). ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 40. 80 /PE 399.342 DE inhaltliche Änderung gegenüber Artikel 3 Absatz 3 des Übereinkommens von Rom beabsichtigt ist, wurde der Text so weit wie möglich an Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 angeglichen. (13) Die Kollisionsnormen sollten, wenn sie zum allgemeinen Ziel dieser Verordnung, d.h. zur Rechtssicherheit im europäischen Rechtsraum, beitragen sollen, ein hohes Maß an Berechenbarkeit aufweisen. Dennoch sollte das Gericht über ein gewisses Ermessen verfügen, um ▌das Recht bestimmen zu können, das zu dem Sachverhalt die engste Verbindung aufweist. (14) Eine Vereinbarung der Parteien, der zufolge ausschließlich ein Gericht oder mehrere Gerichte eines Mitgliedstaats über Streitigkeiten aus einem Vertrag entscheiden sollen, sollte bei der Entscheidung, ob eine Rechtswahl eindeutig getroffen wurde, als einer der Faktoren berücksichtigt werden. (15) Diese Verordnung hindert die Parteien nicht daran, in ihrem Vertrag auf eine nichtstaatliche Stelle oder eine internationale Übereinkunft Bezug zu nehmen. (16) Sollte die Gemeinschaft in einem geeigneten Rechtsakt Regeln des materiellen Vertragsrechts, einschließlich vertragsrechtlicher Standardbestimmungen, festlegen, so kann in einem solchen Rechtsakt vorgesehen werden, dass die Parteien entscheiden können, diese Regeln anzuwenden. (17) Was das mangels Rechtswahl anzuwendende Recht betrifft, so sollten die Begriffe „Erbringung von Dienstleistungen“ und „Verkauf beweglicher Sachen“ in derselben Weise ausgelegt werden wie bei der Anwendung von Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 44/2001, sofern Dienstleistungen unter jene Verordnung fallen. Franchiseverträge und Vertriebsverträge sind zwar Dienstleistungsverträge, unterliegen jedoch besonderen Regeln. (18) Was das mangels Rechtswahl anzuwendende Recht betrifft, sind unter multilateralen Systemen solche multilateralen Systeme zu verstehen, in denen Handel betrieben wird, wie geregelte Märkte und multilaterale Handelssysteme nach Artikel 4 Absatz 1 Nummern 14 und 15 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente1, und zwar ungeachtet dessen, ob sie sich auf eine zentrale Gegenpartei stützen oder nicht. (19) Ist keine Rechtswahl erfolgt, so sollte das anzuwendende Recht nach der für die spezifische Vertragsart angegebenen Regel bestimmt werden. Kann der Vertrag nicht als eine der spezifizierten Vertragsarten eingestuft werden oder sind die Bestandteile des Vertrags durch mehr als eine der spezifizierten Vertragsarten abgedeckt, so sollte der Vertrag dem Recht des Staates unterliegen, in dem die Partei, welche die für den Vertrag charakteristische Leistung zu erbringen hat, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Besteht ein Vertrag aus einem Bündel von Rechten und Pflichten, die als durch mehr als eine der spezifizierten Vertragsarten abgedeckt eingestuft werden können, so sollte die charakteristische Leistung des Vertrags nach ihrem Schwerpunkt bestimmt werden. 1 ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/44/EG (ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 1). 81 /PE 399.342 (20) Weist ein Vertrag eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen als dem in Artikel 4 Absätze 1 und 2 genannten Staat auf, so ist in einer Ausweichklausel festzulegen, dass das Recht dieses Staats angewandt werden sollte. In diesem Falle sollte unter anderem berücksichtigt werden, ob der betreffende Vertrag in einer sehr engen Verbindung zu einem anderen Vertrag oder Verträgen steht. (21) Kann das mangels Rechtswahl anzuwendende Recht weder aufgrund der Einstufung des Vertrags als eine der spezifizierten Vertragsarten noch als das Recht des Staates bestimmt werden, in dem die Partei, die die für den Vertrag charakteristische Leistung zu erbringen hat, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, so sollte der Vertrag dem Recht des Staates unterliegen, zu dem er die engste Verbindung aufweist. Bei der Bestimmung dieses Landes sollte unter anderem berücksichtigt werden, ob der betreffende Vertrag in einer sehr engen Verbindung zu einem anderen Vertrag oder anderen Verträgen steht. (22) Was die Auslegung von Güterbeförderungsverträgen betrifft, so ist nicht beabsichtigt, inhaltlich von Artikel 4 Absatz 4 Satz 3 des Übereinkommens von 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht1 abzuweichen. Folglich sollten als Güterbeförderungsverträge auch Charterverträge für eine einzige Reise und andere Verträge gelten, die in der Hauptsache der Güterbeförderung dienen. Für die Zwecke dieser Verordnung sollten der Begriff „Absender“ für Personen, die mit dem Beförderer einen Beförderungsvertrag abschließen, und der Begriff „Beförderer“ für die Vertragspartei gelten, die sich zur Beförderung der Güter verpflichtet, unabhängig davon, ob sie die Beförderung selbst durchführt. (23) Bei Verträgen, bei denen die eine Partei als schwächer angesehen wird, sollte die schwächere Partei durch Kollisionsnormen geschützt werden, die für sie günstiger sind als die allgemeine Regelung. (24) Insbesondere bei Verbraucherverträgen sollte die Kollisionsnorm eine Reduzierung der Kosten ermöglichen, die mit der Beilegung eines Rechtsstreits, der häufig einen geringen Streitwert aufweist, verbunden sind, und der Entwicklung des Fernabsatzes Rechnung tragen. Um die Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 zu wahren, ist zum einen als Voraussetzung für die Anwendung der Verbraucherschutznorm auf das Kriterium der auf einen anderen Mitgliedstaat ‚ausgerichteten Tätigkeit’ zu verweisen und zum anderen auf die Notwendigkeit, dass dieses Kriterium in den beiden Rechtsakten einheitlich ausgelegt wird. Hierzu wird in einer gemeinsamen Erklärung2 des Rates und der Kommission zu Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 ausgeführt, „dass es für die Anwendung von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c nicht ausreicht, dass ein Unternehmen seine Tätigkeiten auf den Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, oder auf mehrere Staaten - einschließlich des betreffenden Mitgliedstaats - , ausrichtet, sondern dass im Rahmen dieser Tätigkeiten auch ein Vertrag geschlossen worden sein muss.“ Des Weiteren heißt es in dieser Erklärung, „dass die Zugänglichkeit einer Website allein nicht ausreicht, um die Anwendbarkeit von Artikel 15 zu begründen; vielmehr ist erforderlich, dass diese Website auch den Vertragsabschluss im Fernabsatz anbietet und dass tatsächlich ein Vertragsabschluss im Fernabsatz erfolgt ist, mit welchem 1 2 ABl. C 334 vom 30.12.2005, S. 1. Einsehbar unter: http://europa.eu.int/comm/justice_home/unit/civil/justciv_conseil/justciv_de.pdf. 82 /PE 399.342 DE Mittel auch immer. Dabei sind auf einer Website die benutzte Sprache oder die Währung nicht von Bedeutung.“ (25) Verbraucher sollten dann durch solche Regelungen des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts geschützt werden, von denen nicht durch Vereinbarung abgewichen werden kann, wenn der Vertragsschluss darauf zurückzuführen ist, dass der Unternehmer in diesem speziellen Staat eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt. Der gleiche Schutz sollte gewährleistet werden, wenn ein Unternehmer zwar keine beruflichen oder gewerblichen Tätigkeiten in dem Staat, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, ausübt, seine Tätigkeiten aber auf irgend einem Wege auf diesen Staat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Staates, ausrichtet und der Vertragsschluss auf solche Tätigkeiten zurückzuführen ist. (26) Für Verbraucherverträge sollten verschiedene Ausnahmen von den allgemeinen Regeln zur Rechtswahl vorgesehen werden. Eine solche Ausnahme, bei der die allgemeinen Regeln nicht gelten, sind Verträge, die ein dingliches Recht an unbeweglichen Sachen oder die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen zum Gegenstand haben, mit Ausnahme von Verträgen über Teilzeitnutzungsrechte an Immobilien im Sinne der Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien1. (27) Werden in dieser Verordnung Rechte und Pflichten, durch die die Bedingungen für die Ausgabe, das öffentliche Angebot oder das öffentliche Übernahmeangebot bezüglich übertragbarer Wertpapiere festgelegt werden, oder die Zeichnung oder der Rückkauf von Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren erwähnt, sollten darunter auch die Bedingungen für die Zuteilung von Wertpapieren oder der Anteile, für die Rechte im Falle einer Überzeichnung, für Ziehungsrechte und ähnliche Fälle im Zusammenhang mit dem Angebot sowie die in den Artikel 10, 11, 12 und 13 dieser Verordnung geregelten Fälle fallen, damit sichergestellt ist, dass alle relevanten Vertragsaspekte eines Angebots, durch die sich der Emittent bzw. Anbieter gegenüber dem Verbraucher verpflichtet, einem einzigen Recht unterliegen. (28) Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Finanzinstrumente“ diejenigen Instrumente, die in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 17 der Richtlinie 2004/39/EG in ihrer geänderten Fassung erwähnt sind, und der Begriff „übertragbare Wertpapiere“ diejenigen Instrumente, die in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 18 derselben Richtlinie erwähnt sind. (29) Für die Zwecke dieser Verordnung sollten Finanzdienstleistungen wie Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten und Nebendienstleistungen nach Anhang I Abschnitt A und Abschnitt B der Richtlinie 2004/39/EG, die ein Unternehmer einem Verbraucher erbringt, sowie Verträge über den Verkauf von Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, selbst wenn sie nicht unter die Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)2 fallen, der 1 2 ABl. L 280 vom 29.10.1994, S. 83. ABl. L 375 vom 31.12.1985, S. 3. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 79 vom 24.3.2005, S. 9). 83 /PE 399.342 allgemeinen Regel für Verbraucherverträge unterliegen. So sollten, wenn die Bedingungen für die Ausgabe oder das öffentliche Angebot bezüglich übertragbarer Wertpapiere oder die Zeichnung oder der Rückkauf von Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren erwähnt werden, darunter auch alle Aspekte fallen, durch die sich der Emittent bzw. Anbieter gegenüber dem Verbraucher verpflichtet, nicht aber diejenigen Aspekte, die mit der Erbringung solcher Finanzdienstleistungen im Zusammenhang stehen. (30) Es muss sichergestellt werden, dass Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit einem Finanzinstrument nicht der allgemeinen Regel für Verbraucherverträge unterliegen, da dies dazu führen könnte, dass für jedes der ausgegebenen Instrumente ein anderes Recht anzuwenden wäre, wodurch ihr Wesen verändert würde und ihr fungibler Handel und ihr fungibles Angebot verhindert würden. Entsprechend sollte auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Emittenten bzw. dem Anbieter und dem Verbraucher bei Ausgabe oder Angebot solcher Instrumente nicht notwendigerweise die Anwendung des Rechts des gewöhnlichen Aufenthalts des Verbrauchers zwingend vorgeschrieben sein, da die Einheitlichkeit der Bedingungen einer Ausgabe oder eines Angebots sichergestellt werden muss. Gleiches sollte bei den multilateralen Systemen, die von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe hb erfasst werden, gelten; dabei sollte gewährleistet werden, dass das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Verbrauchers nicht die Regeln berührt, die auf Verträge innerhalb solcher Systeme oder mit dem Betreiber solcher Systeme anzuwenden sind. (31) Die Abwicklung einer förmlichen Vereinbarung, die als ein System im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen1 ausgestaltet ist, sollte durch diese Verordnung in keiner Weise berührt werden. (32) Wegen der Besonderheit von Beförderungsverträgen und Versicherungsverträgen sollten spezifische Vorschriften ein angemessenes Schutzniveau für Fahrgäste und Versicherungsnehmer gewährleisten. Deshalb sollte die Vorschrift über die Bestimmung des Rechts, das auf von Verbrauchern geschlossene Verträge anzuwenden ist, nicht im Zusammenhang mit diesen besonderen Verträgen gelten. (33) Deckt ein Versicherungsvertrag, der kein Großrisiko abdeckt, mehr als ein Risiko ab, von denen mindestens eines in einem Mitgliedstaat und mindestens eines in einem dritten Staat belegen ist, gelten die besonderen Regelungen für Versicherungsverträge in dieser Verordnung nur für das Risiko/die Risiken, das/die in dem betreffenden Mitgliedstaat bzw. den betreffenden Mitgliedstaaten belegen sind. (34) Die ▌ Kollisionsnorm für individuelle Arbeitsverträge lässt die Anwendung von Eingriffsnormen des Entsendestaats gemäß der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen2 unberührt. (35) Dem Arbeitnehmer darf nicht der Schutz entzogen werden, der ihm durch Bestimmungen gewährt wird, von denen nicht oder nur zu seinem Vorteil abgewichen werden darf. 1 2 ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45. ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1. 84 /PE 399.342 DE (36) Bezogen auf Beschäftigungsverträge gilt die Verrichtung der Arbeit in einem anderen Staat als vorübergehend, wenn der Arbeitnehmer nach seinem Arbeitseinsatz im Ausland seine Arbeit im Herkunftsstaat wiederzuaufnehmen hat. Der Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags mit dem ursprünglichen Arbeitgeber oder einem Arbeitgeber, der zur selben Unternehmensgruppe gehört wie der ursprüngliche Arbeitgeber, sollte nicht ausschließen, dass der Arbeitnehmer seine Arbeit vorübergehend in einem anderen Staat verrichtet. ▌ (37) Gründe des öffentlichen Interesses rechtfertigen es, dass die Gerichte der Mitgliedstaaten unter außergewöhnlichen Umständen die Vorbehaltsklausel (ordre public) und Eingriffsnormen anwenden können. Der Begriff „Eingriffsnormen“ sollte von dem Ausdruck „Bestimmungen, von denen nicht durch Vereinbarung abgewichen werden kann“, auf den zum Beispiel in Artikel 3 Absatz 3 Bezug genommen wird, unterschieden werden und sollte enger ausgelegt werden. (38) Im Zusammenhang mit der Übertragung der Forderung sollte mit dem Begriff „Verhältnis“ klargestellt werden, dass Artikel 14 Absatz 1 auch auf den dinglichen Vertrag zwischen Zedent und Zessionar anwendbar ist, wenn eine Rechtsordnung dingliche und schuldrechtliche Aspekte trennt (Abstraktionsprinzip). Allerdings sollte mit diesem Begriff nicht jedes beliebige Verhältnis zwischen Zedent und Zessionar gemeint sein. Insbesondere sollte sich der Begriff nicht auf die der Übertragung einer Forderung vorausgehenden Fragen erstrecken. Vielmehr sollte er sich ausschließlich auf die Aspekte beschränken, die für die betreffende Übertragung einer Forderung unmittelbar von Bedeutung sind. (39) Aus Gründen der Rechtssicherheit ist eine klare Definition des Begriffs „gewöhnlicher Aufenthalt“, insbesondere im Hinblick auf juristische Personen, erforderlich. Im Unterschied zu Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 44/2001, der drei Kriterien zur Wahl stellt, muss sich die Kollisionsnorm auf ein einziges Kriterium beschränken, da es für die Parteien andernfalls nicht möglich wäre, das auf ihren Fall anwendbare Recht vorherzusehen. (40) Die Aufteilung der Kollisionsnormen auf zahlreiche Rechtsakte sowie Unterschiede zwischen diesen Normen sollten vermieden werden. Diese Verordnung schließt jedoch die Möglichkeit der Aufnahme von Kollisionsnormen für vertragliche Schuldverhältnisse in Vorschriften des Gemeinschaftsrechts in Bezug auf besondere Gegenstände nicht aus. Diese Verordnung sollte die Anwendung anderer Rechtsakte nicht ausschließen, die Bestimmungen enthalten, die zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beitragen sollen, soweit sie nicht in Verbindung mit dem Recht angewendet werden können, auf das die Regeln dieser Verordnung verweisen. Die Anwendung der Bestimmungen des anzuwendenden Rechts, die durch die Regelungen dieser Verordnung geregelt ist, sollte den geregelten freien Waren- und Dienstleistungsverkehr, wie er durch gemeinschaftliche Instrumente wie beispielsweise die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, 85 /PE 399.342 insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“)1 geregelt wird, nicht beschränken. (41) Um die internationalen Verpflichtungen, die die Mitgliedstaaten eingegangen sind, zu wahren, darf sich die Verordnung nicht auf internationale Übereinkommen auswirken▌, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Annahme dieser Verordnung angehören. Um den Zugang zu den Rechtsakten zu erleichtern, sollte die Kommission anhand der Angaben der Mitgliedstaaten ein Verzeichnis der betreffenden Übereinkommen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichen. (42) Die Kommission wird dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag unterbreiten, nach welchen Verfahren und unter welchen Bedingungen die Mitgliedstaaten in Einzel- und Ausnahmefällen in eigenem Namen Übereinkünfte mit Drittländern über sektorspezifische Fragen aushandeln und abschließen dürfen, die Bestimmungen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht enthalten. (43) Da das Ziel dieser Verordnung ▌auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Verordnung besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem ebenfalls in diesem Artikel festgelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung ▌nicht über das zur Erreichung ihres Ziels erforderliche Maß hinaus. (44) Gemäß Artikel 3 des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft hat Irland mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen möchte.▌ (45) Gemäß den Artikeln 1 und 2 und unbeschadet des Artikels 4 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands beteiligt sich das Vereinigte Königreich nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für das Vereinigte Königreich nicht bindend oder anwendbar ist. (46) Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist – 1 ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1. 86 /PE 399.342 DE HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Kapitel I Anwendungsbereich Artikel 1 Sachlicher Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für vertragliche zivil- und handelsrechtliche Schuldverhältnisse, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen. Sie gilt nicht für Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten. (2) Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sind: a) der Personenstand sowie die Rechts-, Geschäfts- und Handlungsfähigkeit natürlicher Personen, vorbehaltlich des Artikels 13; b) Schuldverhältnisse aus einem Familienverhältnis oder aus Verhältnissen, die nach dem auf diese Verhältnisse anzuwendenden Recht vergleichbare Wirkungen entfalten, einschließlich der Unterhaltspflichten; c) Schuldverhältnisse aus ehelichen Güterständen, aus Güterständen aufgrund von Verhältnissen, die nach dem auf diese Verhältnisse anzuwendenden Recht mit der Ehe vergleichbare Wirkungen entfalten, und aus Testamenten und Erbrecht; d) Verpflichtungen aus Wechseln, Schecks, Eigenwechseln und anderen handelbaren Wertpapieren, sofern die Verpflichtungen aus diesen anderen Wertpapieren aus deren Handelbarkeit entstehen; e) Schieds- und Gerichtsstandsvereinbarungen; f) Fragen betreffend das Gesellschaftsrecht, das Vereinsrecht und das Recht der juristischen Personen, wie die Errichtung durch Eintragung oder auf andere Weise, die Rechts- und Handlungsfähigkeit, die innere Verfassung und die Auflösung von Gesellschaften, Vereinen und juristischen Personen sowie die persönliche Haftung der Gesellschafter und der Organe für die Verbindlichkeiten einer Gesellschaft, eines Vereins oder einer juristischen Person▌; g) die Frage, ob ein Vertreter die Person, für deren Rechnung er zu handeln vorgibt, Dritten gegenüber verpflichten kann, oder ob das Organ einer Gesellschaft, eines Vereins oder einer juristischen Person diese Gesellschaft, diesen Verein oder diese juristische Person gegenüber Dritten verpflichten kann; h) die Gründung von „Trusts“ sowie die dadurch geschaffenen Rechtsbeziehungen zwischen den Verfügenden, den Treuhändern und den Begünstigten; i) der Beweis und das Verfahren, vorbehaltlich des Artikels 18; 87 /PE 399.342 j) Schuldverhältnisse aus Verhandlungen vor Abschluss eines Vertrags; k) Versicherungsverträge aus von anderen Einrichtungen als den in Artikel 2 der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen1 genannten Unternehmen durchgeführten Geschäften, deren Zweck darin besteht, den unselbstständig oder selbstständig tätigen Arbeitskräften eines Unternehmens oder einer Unternehmensgruppe oder den Angehörigen eines Berufes oder einer Berufsgruppe im Todes- oder Erlebensfall oder bei Arbeitseinstellung oder bei Minderung der Erwerbstätigkeit oder bei arbeitsbedingter Krankheit oder Arbeitsunfällen Leistungen zu gewähren. (3) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Mitgliedstaat“ die Mitgliedstaaten, auf die diese Verordnung anwendbar ist. In Artikel 3 Absatz 4 bezeichnet der Ausdruck jedoch alle Mitgliedstaaten. Artikel 2 Anwendung des Rechts eines Drittstaats Das nach dieser Verordnung bezeichnete Recht ist auch dann anzuwenden, wenn es nicht das Recht eines Mitgliedstaats ist. Kapitel II Einheitliche Kollisionsnormen Artikel 3 Freie Rechtswahl (1) Der Vertrag unterliegt ▌dem von den Parteien gewählten Recht. Die Rechtswahl muss ausdrücklich erfolgen oder sich eindeutig aus den Bestimmungen des Vertrages oder aus den Umständen des Falles ergeben. ▌ Die Parteien können die Rechtswahl für ihren ganzen Vertrag oder nur für einen Teil desselben treffen. ▌ (2) Die Parteien können jederzeit vereinbaren, dass der Vertrag nach einem anderen Recht zu beurteilen ist als dem, das zuvor entweder aufgrund einer früheren Rechtswahl nach diesem Artikel oder aufgrund anderer Vorschriften dieser Verordnung für ihn maßgebend war. Die Formgültigkeit des Vertrags im Sinne des Artikels 11 und Rechte Dritter werden durch eine nach Vertragsschluss erfolgende Änderung der Bestimmung des anzuwendenden Rechts nicht berührt. 1 ABl. L 345 vom 19.12.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/44/EG. 88 /PE 399.342 DE (3) Sind alle anderen Elemente des Sachverhalts zum Zeitpunkt der Rechtswahl in einem anderen als demjenigen Staat belegen, dessen Recht gewählt wurde, so berührt die Rechtswahl der Parteien nicht die Anwendung derjenigen Bestimmungen des Rechts dieses anderen Staates, von denen nicht durch Vereinbarung abgewichen werden kann. (4) Sind alle anderen Elemente des Sachverhalts zum Zeitpunkt der Rechtswahl in einem oder mehreren Mitgliedstaaten belegen, so berührt die Wahl des Rechts eines Drittstaats durch die Parteien nicht die Anwendung der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts – gegebenenfalls in der von dem Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts umgesetzten Form –, von denen nicht durch Vereinbarung abgewichen werden kann. (5) Auf das Zustandekommen und die Wirksamkeit der Einigung der Parteien über das anzuwendende Recht sind die Artikel 10, 11 und 13 anzuwenden. Artikel 4 Mangels Rechtswahl anzuwendendes Recht (1) Haben die Parteien keine Rechtswahl gemäß Artikel 3 getroffen, so bestimmt sich das auf den Vertrag anzuwendende Recht unbeschadet der Artikel 5 bis 8 wie folgt: a) Kaufverträge über bewegliche Sachen unterliegen dem Recht des Staates, in dem der Verkäufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. b) Dienstleistungsverträge unterliegen dem Recht des Staates, in dem der Dienstleister seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. ▌ c) Verträge, die ein dingliches Recht an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen zum Gegenstand haben, unterliegen dem Recht des Staates, in dem die unbewegliche Sache belegen ist. d) Ungeachtet des Buchstabens c unterliegt die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen zum vorübergehenden privaten Gebrauch für höchstens sechs aufeinander folgende Monate dem Recht des Staates, in dem der Vermieter oder Verpächter seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Mieter oder Pächter eine natürliche Person ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Staat hat. ▌ e) Franchiseverträge unterliegen dem Recht des Staates, in dem der Franchisenehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. f) Vertriebsverträge unterliegen dem Recht des Staates, in dem der Vertriebshändler seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. g) Verträge über den Verkauf beweglicher Sachen durch Versteigerung unterliegen dem Recht des Staates, in dem die Versteigerung abgehalten wird, sofern der Ort der Versteigerung bestimmt werden kann. 89 /PE 399.342 h) Verträge, die innerhalb eines multilateralen Systems geschlossen werden, das die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 17 der Richtlinie 2004/39/EG nach nichtdiskretionären Regeln und nach Maßgabe eines einzigen Rechts zusammenführt oder das Zusammenführen fördert, unterliegen diesem Recht. (2) Fällt der Vertrag nicht unter Absatz 1 oder sind die Bestandteile des Vertrags durch mehr als einen der Buchstaben a bis h des Absatzes 1 abgedeckt, so unterliegt der Vertrag dem Recht des Staates, in dem die Partei, welche die für den Vertrag charakteristische Leistung zu erbringen hat, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. ▌ (3) Ergibt sich aus der Gesamtheit der Umstände, dass der Vertrag eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen als dem nach Absatz 1 oder 2 bestimmten Staat aufweist, ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden. (4) Kann das anzuwendende Recht nicht nach Absatz 1 oder 2 bestimmt werden, unterliegt der Vertrag dem Recht des Staates, zu dem er die engste Verbindung aufweist. Artikel 5 Beförderungsverträge (1) Haben die Parteien in Bezug auf einen Vertrag über die Beförderung von Gütern keine Rechtswahl nach Artikel 3 getroffen, so ist auf diese Verträge das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Beförderer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern sich in diesem Staat auch der Empfangsort oder der Lieferort oder der gewöhnliche Aufenthalt des Absenders befindet. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so ist das Recht des Staates des von den Parteien vereinbarten Lieferorts anzuwenden. (2) Haben die Parteien in Bezug auf einen Vertrag über die Beförderung von Personen keine Rechtswahl nach Unterabsatz 2 getroffen, so ist das anzuwendende Recht das Recht des Staates, in dem die zu befördernde Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern sich in diesem Staat auch der Abgangsort oder der Bestimmungsort befindet. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so ist das Recht des Ortes anzuwenden, an dem der Beförderer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Als auf den Vertrag über die Beförderung von Personen anzuwendendes Recht können die Parteien nach Artikel 3 nur das Recht des Staates wählen, a) in dem die zu befördernde Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; oder b) in dem der Beförderer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; oder d) in dem der Beförderer seine Hauptverwaltung hat; oder d) in dem sich der Abgangsort befindet; oder e) in dem sich der Bestimmungsort befindet. (3) Ergibt sich aus der Gesamtheit der Umstände, dass der Vertrag im Falle fehlender Rechtswahl eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen als dem nach Absatz 1 oder 2 bestimmten Staat aufweist, so ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden. 90 /PE 399.342 DE Artikel 6 Verbraucherverträge (1) Unbeschadet der Artikel 5 und 7 unterliegt ein Vertrag, den eine natürliche Person zu einem Zweck, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann („Verbraucher“), mit einer anderen Person geschlossen hat, die in Ausübung ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt („Unternehmer“), dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Unternehmer (a) in dem Staat, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder (b) eine solche Tätigkeit auf irgend einem Wege auf diesen Staat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Staates, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. (2) Abweichend von Absatz 1 können die Parteien das auf einen Vertrag, der die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt, anzuwendende Recht nach Artikel 3 wählen. Die Wahl der Parteien darf jedoch nicht dazu führen, dass dem Verbraucher der Schutz entzogen wird, der ihm durch diejenigen Bestimmungen gewährt wird, von denen nach dem Recht, das nach Absatz 1 mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf. (3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Buchstabe a oder b nicht erfüllt, gelten für die Bestimmung des auf einen Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer anzuwendenden Rechts die Artikel 3 und 4. (4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die nachstehenden Verträge: a) Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen, wenn die dem Verbraucher geschuldeten Dienstleistungen ausschließlich in einem anderen als dem Staat erbracht werden müssen, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; b) Beförderungsverträge mit Ausnahme von Pauschalreiseverträgen im Sinne der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen1; c) Verträge, die ein dingliches Recht an unbeweglichen Sachen oder die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen zum Gegenstand haben, mit Ausnahme der Verträge über Teilzeitnutzungsrechte an Immobilien im Sinne der Richtlinie 94/47/EG║; d) Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit einem Finanzinstrument sowie Rechte und Pflichten, durch die die Bedingungen für die Ausgabe oder das öffentliche Angebot und öffentliche Übernahmeangebote bezüglich übertragbarer Wertpapiere und die Zeichnung oder den Rückkauf von Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren festgelegt werden, sofern es sich dabei nicht um die Erbringung von Finanzdienstleistungen handelt; 1 ABl. L 158 vom 23.6.1990, S. 59. 91 /PE 399.342 e) Verträge, die innerhalb der Art von Systemen geschlossen werden, auf die Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h Anwendung findet. Artikel 7 Versicherungsverträge (1) Dieser Artikel gilt für Verträge nach Absatz 2, unabhängig davon, ob das abgedeckte Risiko in einem Mitgliedstaat belegen ist, und für alle anderen Versicherungsverträge, durch die Risiken abgedeckt werden, die im Gebiet der Mitgliedstaaten belegen sind. Er gilt nicht für Rückversicherungsverträge. (2) Versicherungsverträge, die Großrisiken im Sinne von Artikel 5 Buchstabe d der Ersten Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung)1 abdecken, unterliegen dem von den Parteien nach Artikel 3 gewählten Recht. Haben die Parteien keine Rechtswahl getroffen, ist für den Versicherungsvertrag das Recht des Staats maßgebend, in dem der Versicherer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich aus der Gesamtheit der Umstände, dass der Vertrag eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen Staat aufweist, ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden. (3) Bei Versicherungsverträgen, die keine Verträge nach Absatz 2 sind, dürfen die Parteien nur die folgenden Rechte nach Artikel 3 wählen: a) das Recht des Mitgliedstaates, in dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses das Risiko belegen ist; b) das Recht des Staates, an dem der Versicherungsnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; c) im Falle von Lebensversicherungen das Recht des Mitgliedstaates, dessen Staatsangehöriger der Versicherungsnehmer ist; d) für Versicherungsverträge, bei denen sich die abgedeckten Risiken auf Schadensfälle beschränken, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat, in dem das Risiko belegen ist, eintreten können, das Recht jenes Mitgliedstaats; e) wenn der Versicherungsnehmer mit einem Vertrag nach diesem Absatz eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder freiberuflich tätig ist und der Versicherungsvertrag zwei oder mehr Risiken abdeckt, die mit dieser Tätigkeit in Zusammenhang stehen und in unterschiedlichen Mitgliedstaaten belegen sind, das Recht eines betroffenen Mitgliedstaats oder das Recht des Staates, in dem sich der gewöhnliche Aufenthaltsort des Versicherungsnehmers befindet. Bieten in den Fällen nach den Buchstaben a, b oder e die genannten Mitgliedstaaten eine größere Wahlfreiheit bezüglich des auf den Versicherungsvertrag anwendbaren Rechts, 1 ABl. L 5 vom 7.1.1978, S. 27. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/101/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 238). 92 /PE 399.342 DE können die Parteien diese Freiheit nutzen. Haben die Parteien keine Rechtswahl gemäß diesem Absatz getroffen, ist für einen solchen Vertrag das Recht des Mitgliedstaats maßgebend, in dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses das Risiko belegen ist. (4) Die folgenden zusätzlichen Regelungen gelten für Versicherungsverträge, für die ein Mitgliedstaat eine Versicherungspflicht vorschreibt: a) Der Versicherungsvertrag genügt der Versicherungspflicht nur, wenn er den von dem Mitgliedstaat, der die Versicherungspflicht vorschreibt, vorgeschriebenen spezifischen Bestimmungen für diese Versicherung entspricht. Widerspricht sich das Recht des Mitgliedstaats, in dem das Risiko belegen ist, und dasjenige des Mitgliedstaates, der die Versicherungspflicht vorschreibt, so hat das letztere Vorrang. b) Ein Mitgliedstaat kann abweichend von den Absätzen 2 und 3 vorschreiben, dass auf den Versicherungsvertrag das Recht des Mitgliedstaates anzuwenden ist, der die Versicherungspflicht vorschreibt. (5) Deckt der Vertrag in mehr als einem Mitgliedstaat belegene Risiken ab, so wird für die Zwecke von Absatz 3 letzter Unterabsatz und Absatz 4 davon ausgegangen, dass der Vertrag mehreren Verträgen entspricht, von denen sich jeder auf jeweils einen Mitgliedstaat bezieht. (6) Für die Zwecke dieses Artikels bestimmt sich der Staat, in dem das Risiko belegen ist, nach Artikel 2 Buchstabe d der Zweiten Richtlinie 88/357/EWG des Rates vom 22. Juni 1988 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs1, und im Fall von Lebensversicherungen ist der Staat, in dem das Risiko belegen ist, der Staat der Verpflichtung im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 2002/83/EG. Artikel 8 Individuelle Arbeitsverträge (1) Individuelle Arbeitsverträge unterliegen dem von den Parteien nach Artikel 3 gewählten Recht. Die Rechtswahl der Parteien darf jedoch nicht dazu führen, dass dem Arbeitnehmer der Schutz entzogen wird, der ihm durch diejenigen Bestimmungen gewährt wird, von denen nach dem Recht, das nach den Absätzen 2, 3 und 4 mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf. (2) Soweit das auf den Arbeitsvertrag anzuwendende Recht nicht durch Rechtswahl bestimmt ist, unterliegt der Arbeitsvertrag dem Recht des Staates, in dem oder andernfalls von dem aus der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Der Staat, in dem die Arbeit gewöhnlich verrichtet wird, ändert sich nicht, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit vorübergehend in einem anderen Staat verrichtet. ▌ 1 ABl. L 172 vom 4.7.1988, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 14). 93 /PE 399.342 (3) Kann das anzuwendende Recht nicht nach Absatz 2 bestimmt werden, unterliegt der Vertrag dem Recht des Staates, in dem sich die Niederlassung befindet, die den Arbeitnehmer eingestellt hat. (4) Ergibt sich aus der Gesamtheit der Umstände, dass der Vertrag eine engere Verbindung zu einem anderen als dem in Absatz 2 oder 3 bezeichneten Staat aufweist, ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden. ▌ Artikel 9 Eingriffsnormen (1) Eine Eingriffsnorm ist eine zwingende Vorschrift, deren Einhaltung als so entscheidend für die Wahrung der politischen, sozialen oder wirtschaftlichen Organisation eines Staates angesehen wird, dass ihre Anwendung auf alle Sachverhalte, die in ihren Anwendungsbereich fallen, vorgeschrieben ist, ungeachtet des nach Maßgabe dieser Verordnung auf den Vertrag anzuwendenden Rechts. (2) Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung der Eingriffsnormen des angerufenen Gerichts. (3) Den Eingriffsnormen des Staates, in dem die durch den Vertrag begründeten Verpflichtungen erfüllt werden sollen oder erfüllt worden sind, kann Wirkung verliehen werden, soweit diese Eingriffsnormen die Erfüllung des Vertrags unrechtmäßig werden lassen. Bei der Entscheidung, ob diesen Eingriffsnormen Wirkung zu verleihen ist, werden Art und Zweck dieser Normen sowie die Folgen berücksichtigt, die sich aus ihrer Anwendung oder Nichtanwendung ergeben würden. Artikel 10 Einigung und materielle Wirksamkeit (1) Das Zustandekommen und die Wirksamkeit des Vertrages oder einer seiner Bestimmungen beurteilen sich nach dem Recht, das nach dieser Verordnung anzuwenden wäre, wenn der Vertrag oder die Bestimmung wirksam wäre. (2) Ergibt sich jedoch aus den Umständen, dass es nicht gerechtfertigt wäre, die Wirkung des Verhaltens einer Partei nach dem in Absatz 1 bezeichneten Recht zu bestimmen, so kann sich diese Partei für die Behauptung, sie habe dem Vertrag nicht zugestimmt, auf das Recht des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts berufen. Artikel 11 Formgültigkeit des Vertrags (1) Ein Vertrag, der zwischen Personen geschlossen wird, die oder deren Vertreter sich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in demselben Staat befinden, ist formgültig, wenn er die Formerfordernisse des auf ihn nach dieser Verordnung anzuwendenden Rechts oder die Formerfordernisse des Rechts des Staates, in dem er geschlossen wird, erfüllt. 94 /PE 399.342 DE (2) Ein Vertrag, der zwischen Personen geschlossen wird, die oder deren Vertreter sich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in verschiedenen Staaten befinden, ist formgültig, wenn er die Formerfordernisse des auf ihn nach dieser Verordnung anzuwendenden Rechts oder die Formerfordernisse des Rechts eines der Staaten, in denen sich eine der Vertragsparteien oder deren Vertreter zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses befindet, oder die Formerfordernisse des Rechts des Staates, in dem eine der Vertragsparteien zu diesem Zeitpunkt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, erfüllt. (3) Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das sich auf einen geschlossenen oder zu schließenden Vertrag bezieht, ist formgültig, wenn es die Formerfordernisse des Rechts, das nach dieser Verordnung auf den Vertrag anzuwenden ist oder anzuwenden wäre, oder die Formerfordernisse des Rechts des Staates erfüllt, in dem dieses Rechtsgeschäft vorgenommen worden ist oder in dem die Person, die das Rechtsgeschäft vorgenommen hat, zu diesem Zeitpunkt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. (4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten nicht für Verträge, die in den Anwendungsbereich von Artikel 5 fallen. Für die Form dieser Verträge ist das Recht des Staates maßgebend, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. (5) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 unterliegen Verträge, die ein dingliches Recht an einer unbeweglichen Sache oder die Miete oder Pacht einer unbeweglichen Sache zum Gegenstand haben, den Formvorschriften des Staates, in dem die unbewegliche Sache belegen ist, sofern diese Vorschriften nach dem Recht dieses Staates unabhängig davon gelten, in welchem Staat der Vertrag geschlossen wird oder welchem Recht dieser Vertrag unterliegt, und von ihnen nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf. Artikel 12 Geltungsbereich des auf den Vertrag anzuwendenden Rechts (1) Das nach dieser Verordnung auf einen Vertrag anzuwendende Recht ist insbesondere maßgebend für a) seine Auslegung, b) die Erfüllung der durch ihn begründeten Verpflichtungen, c) die Folgen der vollständigen oder teilweisen Nichterfüllung dieser Verpflichtungen, einschließlich der Schadensbemessung, soweit sie nach Rechtsnormen erfolgt, in den Grenzen der dem Gericht durch sein Prozessrecht eingeräumten Befugnisse, d) die verschiedenen Arten des Erlöschens der Verpflichtungen sowie die Verjährung und die Rechtsverluste, die sich aus dem Ablauf einer Frist ergeben, e) die Folgen der Nichtigkeit des Vertrages. (2) In Bezug auf die Art und Weise der Erfüllung und die vom Gläubiger im Falle mangelhafter Erfüllung zu treffenden Maßnahmen ist das Recht des Staates, in dem die Erfüllung erfolgt, zu berücksichtigen. 95 /PE 399.342 Artikel 13 Rechts-, Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit Bei einem zwischen Personen, die sich in demselben Staat befinden, geschlossenen Vertrag kann sich eine natürliche Person, die nach dem Recht dieses Staates rechts-, geschäfts- und handlungsfähig wäre, nur dann auf ihre aus dem Recht eines anderen Staates abgeleitete Rechts-, Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit berufen, wenn die andere Vertragspartei bei Vertragsschluss diese Rechts-, Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit kannte oder infolge eigener Fahrlässigkeit nicht kannte. Artikel 14 Übertragung der Forderung (1) Für das Verhältnis zwischen Zedent und Zessionar aus der Übertragung einer Forderung gegenüber einer anderen Person („Schuldner“) ist das Recht maßgebend, das nach dieser Verordnung auf den Vertrag zwischen ihnen anzuwenden ist. (2) Das Recht, dem die übertragene Forderung unterliegt, bestimmt ihre Übertragbarkeit, das Verhältnis zwischen Zessionar und Schuldner die Voraussetzungen, unter denen die Übertragung dem Schuldner entgegengehalten werden kann, und die befreiende Wirkung einer Leistung durch den Schuldner. (3) Der Begriff „Übertragung“ in diesem Artikel umfasst die uneingeschränkte Übertragung von Forderungen, die Übertragung von Forderungen zu Sicherungszwecken sowie Pfandrechte und andere Sicherungsrechte für Forderungen. Artikel 15 Gesetzlicher Forderungsübergang Hat eine Person („Gläubiger“) eine vertragliche Forderung gegen eine andere Person („Schuldner“) und ist ein Dritter verpflichtet, den Gläubiger zu befriedigen, oder hat er den Gläubiger aufgrund dieser Verpflichtung befriedigt, so bestimmt das für die Verpflichtung des Dritten gegenüber dem Gläubiger maßgebende Recht, ob und in welchem Umfang der Dritte die Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner nach dem für deren Beziehung maßgebenden Recht geltend zu machen berechtigt ist. Artikel 16 Schuldnermehrheit Hat ein Gläubiger eine Forderung gegen mehrere für dieselbe Forderung haftende Schuldner und ist er von einem dieser Schuldner vollständig oder teilweise befriedigt worden, so ist für das Recht dieses Schuldners, von den übrigen Schuldnern Ausgleich zu verlangen, das Recht maßgebend, das auf die Verpflichtung dieses Schuldners gegenüber dem Gläubiger anzuwenden ist. Die übrigen Schuldner sind berechtigt, diesem Schuldner diejenigen Verteidigungsmittel entgegenzuhalten, die ihnen nach Art und Umfang gemäß dem auf ihre Verpflichtung gegenüber dem Gläubiger anzuwendenden Recht zugestanden hätten. 96 /PE 399.342 DE Artikel 17 ▌Aufrechnung Sofern das Recht zur Aufrechnung nicht vertraglich vereinbart ist, gilt für die Aufrechnung das Recht, dem die Forderung unterliegt, gegen die aufgerechnet wird. Artikel 18 Beweis (1) Das nach dieser Verordnung für das vertragliche Schuldverhältnis maßgebende Recht ist insoweit anzuwenden, als es für vertragliche Schuldverhältnisse gesetzliche Vermutungen aufstellt oder die Beweislast verteilt. (2) Zum Beweis eines Rechtsgeschäfts sind alle Beweisarten der lex fori oder eines der in Artikel 10 bezeichneten Rechte, nach denen das Rechtsgeschäft formgültig ist, zulässig, sofern der Beweis in dieser Art vor dem angerufenen Gericht erbracht werden kann. Kapitel III Sonstige Vorschriften Artikel 19 ▌Gewöhnlicher Aufenthalt (1) Für die Zwecke dieser Verordnung ist der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts von Gesellschaften, Vereinen und juristischen Personen der Ort ihrer Hauptverwaltung. Als gewöhnlicher Aufenthalt einer natürlichen Person, die im Rahmen der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit handelt, gilt ihre Hauptniederlassung. (2) Wird der Vertrag im Rahmen des Betriebs einer Zweigniederlassung, einer Agentur oder einer sonstigen Niederlassung geschlossen oder ist für die Erfüllung gemäß dem Vertrag eine solche Niederlassung verantwortlich, entspricht der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts dem Ort, an dem sich die Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung befindet. (3) Für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblich. Artikel 20 Ausschluss der Rück- und Weiterverweisung Unter dem nach dieser Verordnung anzuwendenden Recht eines Staates sind die in diesem Staat geltenden Rechtsnormen unter Ausschluss derjenigen des Internationalen Privatrechts zu verstehen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. 97 /PE 399.342 Artikel 21 Öffentliche Ordnung im Staat des zuständigen Gerichts Die Anwendung einer Norm des nach dieser Verordnung bezeichneten Rechts kann nur versagt werden, wenn dies mit der öffentlichen Ordnung des Staates des angerufenen Gerichts offensichtlich unvereinbar ist. Artikel 22 Staaten ohne einheitliche Rechtsordnung (1) Umfasst ein Staat mehrere Gebietseinheiten, von denen jede eigene Rechtsnormen für vertragliche Schuldverhältnisse hat, so gilt für die Bestimmung des nach dieser Verordnung anzuwendenden Rechts jede Gebietseinheit als Staat. (2) Ein Mitgliedstaat, in dem verschiedene Gebietseinheiten ihre eigenen Rechtsnormen für vertragliche Schuldverhältnisse haben, ist nicht verpflichtet, diese Verordnung auf Kollisionen zwischen den Rechtsordnungen dieser Gebietseinheiten anzuwenden. Artikel 23 Verhältnis zu anderen Gemeinschaftsrechtsakten Mit Ausnahme von Artikel 7 berührt diese Verordnung nicht die Anwendung von Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, die in besonderen Bereichen Kollisionsnormen für vertragliche Schuldverhältnisse enthalten. ▌ Artikel 24 Beziehung zum Übereinkommen von Rom (1) Diese Verordnung tritt in den Mitgliedstaaten an die Stelle des Übereinkommens von Rom, außer hinsichtlich der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, die in den territorialen Anwendungsbereich dieses Übereinkommens fallen und für die aufgrund der Anwendung von Artikel 299 des Vertrags die vorliegende Verordnung nicht gilt. (2) Soweit diese Verordnung die Bestimmungen des Übereinkommens von Rom ersetzt, gelten Bezugnahmen auf dieses Übereinkommen als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung. Artikel 25 Verhältnis zu bestehenden internationalen Übereinkommen (1) Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung der internationalen Übereinkommen, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Annahme dieser Verordnung angehören und die Kollisionsnormen für vertragliche Schuldverhältnisse enthalten. ▌ 98 /PE 399.342 DE (2) Diese Verordnung hat jedoch in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten Vorrang vor den ausschließlich zwischen zwei oder mehreren Mitgliedstaaten geschlossenen Übereinkommen, soweit diese Bereiche betreffen, die in dieser Verordnung geregelt sind. ▌ Artikel 26 Verzeichnis der Übereinkommen (1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum ...* die Übereinkommen nach Artikel 25 Absatz 1. Kündigen die Mitgliedstaaten nach diesem Stichtag eines dieser Übereinkommen, so setzen sie die Kommission davon in Kenntnis. (2) Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union innerhalb von sechs Monaten nach deren Erhalt (i) ein Verzeichnis der in Absatz 1 genannten Übereinkommen; (ii) ein Verzeichnis der Kündigungen nach Absatz 1. Artikel 27 Überprüfungsklausel (1) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss bis spätestens ….** einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor. Diesem Bericht werden gegebenenfalls Vorschläge zur Anpassung der Verordnung beigefügt. Der Bericht umfasst: (i) eine Studie über das auf Versicherungsverträge anzuwendende Recht und eine Abschätzung der Folgen etwaiger einzuführender Bestimmungen und (ii) eine Bewertung der Anwendung von Artikel 6, insbesondere hinsichtlich der Kohärenz des Gemeinschaftsrechts im Bereich des Verbraucherschutzes. (2) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss bis spätestens ...*** einen Bericht über die Frage, ob die Übertragung einer Forderung Dritten entgegengehalten werden kann, und über den Rang dieser Forderung gegenüber einem Recht einer anderen Person vor. Dem Bericht wird gegebenenfalls ein Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung sowie eine Folgenabschätzung der einzuführenden Bestimmungen beigefügt. Artikel 28 Zeitliche Anwendbarkeit Diese Verordnung wird auf Verträge angewandt, die nach dem Zeitpunkt des Beginns ihrer Anwendung geschlossen werden. * ** *** 12 Monate nach der Annahme dieser Verordnung. Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung. Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung. 99 /PE 399.342 Kapitel IV Schlussbestimmungen Artikel 29 Zeitpunkt des Inkrafttretens und des Beginns der Anwendung Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab [achtzehn Monate nach dem Inkrafttreten], mit Ausnahme des Artikels 26, der ab dem...*. gilt. ▌ Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in den Mitgliedstaaten. Geschehen zu ║.... am Im Namen des Europäischen Parlaments Der Präsident * 12 Monate nach der Annahme der Verordnung. 100 /PE 399.342 DE Im Namen des Rates Der Präsident Anhang I Verzeichnis der Rechtsakte gemäß Artikel 23 – Richtlinie 93/7/EWG des Rates vom 15. März 1993 über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern – Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen – Zweite Richtlinie „Schadenversicherung“ (Richtlinie 88/357/EWG vom 22.6.1988, geändert und ergänzt durch die Richtlinien 92/49/EWG und 2002/13/EG) – Zweite Richtlinie „Lebensversicherung“ (Richtlinie 90/619/EWG vom 8.1.1990, geändert und ergänzt durch die Richtlinien 92/96/EWG und 2002/12/EG) 101 /PE 399.342 Anhang II Verzeichnis der bilateralen Übereinkommen gemäß Artikel 25 Absatz 2 […] 102 /PE 399.342 DE P6_TA-PROV(2007)0561 Genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Durchführungsbefugnisse der Kommission) ***I Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. November 2007 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (KOM(2006)0912 – C6-0027/2007 – 2006/0307(COD)) (Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung) Das Europäische Parlament, – in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2006)0912), – gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und die Artikel 37, 95 und 152 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0027/2007), – gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung, – in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A6-0299/2007), 1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung; 2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen; 3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln. 103 /PE 399.342 P6_TC1-COD(2006(0307) Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 29. November 2007 im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (KOM(2006)0912 – C6-0027/2007 – 2006/0307(COD)) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 37 und 95 sowie auf Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe b, auf Vorschlag der Kommission║, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses1, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen2, nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 3, in Erwägung nachstehender Gründe: 1 2 3 ABl. C 161 vom 13.7.2007, S. 45. ABl. C […] vom […], S. […]. Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 29. November 2007. 104 /PE 399.342 DE (1) Die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 ║1 bestimmt, dass bestimmte Maßnahmen gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse2 zu erlassen sind. (2) Der Beschluss 1999/468/EG wurde durch den Beschluss 2006/512/EG geändert, mit dem für den Erlass von Maßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung ║nicht wesentlicher Bestimmungen eines nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags erlassenen Basisrechtsakts, auch durch Streichung einiger dieser Bestimmungen oder Ergänzung dieses Rechtsakts durch Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen, das Regelungsverfahren mit Kontrolle eingeführt wurde. (3) Gemäß der ║ Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission3 zum Beschluss 2006/512/EG müssen Rechtsakte, die bereits in Kraft getreten sind und die nach dem Verfahren nach Artikel 251 des Vertrags erlassen wurden, nach den geltenden Verfahren angepasst werden, damit das Regelungsverfahren mit Kontrolle auf sie angewandt werden kann. ▌ 1 2 3 ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1. ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11). ABl. C 255 vom 21.10.2006, S. 1. 105 /PE 399.342 (4) Die Kommission sollte die Befugnis erhalten, zu bestimmen, ob ein bestimmtes Lebensoder Futtermittel in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 fällt; gleiches gilt für die Befugnis zur Festlegung eines niedrigeren Schwellenwerts für die Kennzeichnung eines zufälligen oder technisch nicht zu vermeidenden Vorhandenseins von Material, das genetisch veränderte Organismen enthält, aus solchen besteht oder aus solchen hergestellt ist, und für die Kennzeichnung eines zufälligen oder technisch nicht zu vermeidenden Vorhandenseins genetisch veränderten Materials, zu dem die Risikobewertung hinsichtlich der Lebens- und Futtermittelsicherheit befürwortend ausgefallen ist. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung ║nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 auch durch Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen ║bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen. ▌ 106 /PE 399.342 DE (5) Die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sollte daher entsprechend geändert werden — HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Maßnahmen zur Bestimmung, ob ein bestimmtes Lebensmittel in den Geltungsbereich dieses Abschnitts fällt, ▌ werden gegebenenfalls nach dem in Artikel 35 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen, da sie eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Hinzufügung neuer Bestimmungen bewirken.“ 2. Artikel 12 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Insbesondere in Bezug auf Lebensmittel, die GVO enthalten oder daraus bestehen, oder um Fortschritten in Wissenschaft und Technologie Rechnung zu tragen, können angemessene niedrigere Schwellenwerte festgelegt werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Hinzufügung neuer Bestimmungen werden nach dem in Artikel 35 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“ 107 /PE 399.342 (3) Artikel 14 erhält folgende Fassung: „Artikel 14 Durchführungsmaßnahmen (1) Die folgenden Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung auch durch Hinzufügung neuer Bestimmungen können von der Kommission erlassen werden: – die Maßnahmen, die die Unternehmer treffen müssen, um den Nachweis gegenüber den zuständigen Behörden gemäß Artikel 12 Absatz 3 zu erbringen; – die Maßnahmen, die die Unternehmer treffen müssen, um den Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 13 nachzukommen; – besondere Bestimmungen für die von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung, die Lebensmittel an den Endverbraucher abgeben, zu erteilenden Informationen. Zur Berücksichtigung der besonderen Situation von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung kann in diesen Bestimmungen die Anpassung der Anforderungen des Artikels 13 Absatz 1 Buchstabe e vorgesehen werden. Diese Maßnahmen werden nach dem in Artikel 35 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. (2) Um die einheitliche Anwendung von Artikel 13 zu erleichtern, können außerdem Durchführungsbestimmungen nach dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen werden.“ 108 /PE 399.342 DE 4. Artikel 15 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Maßnahmen zur Bestimmung, ob ein bestimmtes Futtermittel in den Geltungsbereich dieses Abschnitts fällt, ▌ werden gegebenenfalls nach dem in Artikel 35 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen, da sie eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Hinzufügung neuer Bestimmungen bewirken.“ 5. Artikel 24 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Maßnahmen zur Festlegung angemessener niedriger Schwellenwerte ║insbesondere für Futtermittel, die GVO enthalten oder aus solchen bestehen, ║sowie Maßnahmen, mit denen Fortschritten in Wissenschaft und Technologie Rechnung getragen werden soll, werden nach dem in Artikel 35 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen, da sie eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Hinzufügung neuer Bestimmungen bewirken.“ 6. Artikel 26 erhält folgende Fassung: „Artikel 26 Durchführungsmaßnahmen (1) Die folgenden Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung auch durch Hinzufügung neuer Bestimmungen können von der Kommission erlassen werden: – die Maßnahmen, die die Unternehmer treffen müssen, um den Nachweis gegenüber den zuständigen Behörden gemäß Artikel 24 Absatz 3 zu erbringen; – die Maßnahmen, die die Unternehmer treffen müssen, um den Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 25 nachzukommen. 109 /PE 399.342 Diese Maßnahmen werden nach dem in Artikel 35 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. (2) Um die einheitliche Anwendung von Artikel 25 zu erleichtern, können außerdem Durchführungsbestimmungen nach dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen werden.“ 7. Artikel 32 Absatz 5 erhält folgende Fassung: „Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel und zum Anhang können nach dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren beschlossen werden. Maßnahmen zur Änderung des Anhangs, die eine Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Verordnung bewirken, werden nach dem in Artikel 35 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“ 8. Artikel 35 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8 ║.“ ▌ 110 /PE 399.342 DE 9. Artikel 47 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Maßnahmen zur Senkung der in Absatz 1 genannten Schwellenwerte, insbesondere für GVO, die direkt an den Endverbraucher verkauft werden, die eine Änderung ║ nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Hinzufügung neuer Bestimmungen bewirken, können nach dem in Artikel 35 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen werden.“ Artikel 2 Diese Verordnung tritt am ║ Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu ║ Im Namen des Europäischen Parlaments Der Präsident Im Namen des Rates Der Präsident 111 /PE 399.342 P6_TA-PROV(2007)0562 Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung ***I Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. November 2007 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung (KOM(2007)0364 – C6-0202/2007 – 2007/0130(COD)) (Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung) Das Europäische Parlament, – in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2007)0364), – gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 191 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0202/2007), – gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung, – in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für konstitutionelle Fragen sowie der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses und des Haushaltskontrollausschusses (A6-0412/2007), 1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung; 2. ersucht sein Präsidium zu prüfen, auf welche Weise einer politischen Partei auf europäischer Ebene eine dreimonatige Übergangszeit gewährt werden kann, um die Zahl ihrer Mitglieder wiederaufzustocken, falls die Mitgliederzahl im Laufe des Geschäftsjahrs unter die Mindesterfordernisse der geänderten Verordnung gefallen ist; 3. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen; 4. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln. 112 /PE 399.342 DE P6_TC1-COD(2007)0130 Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 29. November 2007 im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 191, auf Vorschlag der Kommission║, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags1, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Europäische Parlament ist gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 2004/20032 gehalten, einen Bericht über die Anwendung der Verordnung vorzulegen, in dem es gegebenenfalls auch Änderungen am bestehenden Finanzierungssystem empfehlen kann. (2) In seiner Entschließung vom 23. März 2006 zu Europäischen Politischen Parteien3 vertrat das Europäische Parlament angesichts der bisherigen Erfahrungen mit der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 seit ihrem Inkrafttreten im Jahr 2003 die Auffassung, dass sie in einigen Punkten verbesserungswürdig ist, wobei bei allen das vorrangige Ziel verfolgt wird, die Finanzierungslage dieser politischen Parteien und der ihnen angeschlossenen Stiftungen zu verbessern. 1 2 3 Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 29. November 2007. ABl. L 297 vom 15.11.2003, S. 1. ABl. C 292 E vom 1.12.2006, S. 127. 113 /PE 399.342 (3) Die Verordnung sollte die Möglichkeit der finanziellen Unterstützung für politische Stiftungen auf europäischer Ebene vorsehen, da derartige, den politischen Parteien auf europäischer Ebene angeschlossene Stiftungen durch ihre Arbeit die Ziele der ║politischen Parteien auf europäischer Ebene unterstützen können, vor allem indem sie einen Beitrag zur Debatte über europapolitische Themen und europäische Integration leisten und als Katalysator für neue Ideen, Analysen und politische Optionen fungieren. Diese finanzielle Unterstützung wird im Einzelplan „Parlament“ des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union vorgesehen, wie es für politische Parteien auf europäischer Ebene der Fall ist. (4) Ein nach wie vor wichtiges Ziel ist die größtmögliche Beteiligung von Bürgern am demokratischen Leben der Union. Politische Jugendorganisationen können in besonderem Maße dazu beitragen, Jugendliche für das politische System der Union zu interessieren und das konkrete Wissen hierüber zu fördern, und so aktiv für eine Teilhabe der Jugend an den demokratischen Prozessen auf europäischer Ebene sorgen. ▌ 114 /PE 399.342 DE (5) Um die Voraussetzungen für die Finanzierung von politischen Parteien auf europäischer Ebene zu verbessern und die Parteien gleichzeitig zu einer angemessenen langfristigen Planung anzuhalten, soll der von ihnen geforderte Eigenanteil angepasst werden. Es ist angebracht, für politische Stiftungen auf europäischer Ebene denselben Eigenanteil an der Finanzierung vorzusehen. (6) Um den europäischen Charakter der Wahlen zum Europäischen Parlament stärker hervorzuheben und zu fördern, sollte ausdrücklich festgeschrieben werden, dass politische Parteien auf europäischer Ebene die Mittel, die sie aus dem EU-Haushalt erhalten, auch zur Finanzierung von Kampagnen im Zusammenhang mit den Wahlen zum Europaparlament verwenden dürfen, solange damit keine unmittelbare oder mittelbare Finanzierung von nationalen politischen Parteien oder ▌Kandidaten erfolgt. Politische Parteien auf europäischer Ebene sind im Zusammenhang mit den Wahlen zum Europäischen Parlament insbesondere tätig, um den europäischen Charakter dieser Wahlen herauszustellen. Gemäß Artikel 8 des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments1 wird die Finanzierung und die Beschränkung der Ausgaben für die Wahlen zum Europäischen Parlament in jedem Mitgliedstaat durch nationale Bestimmungen geregelt. Für Wahlausgaben bei nationalen Wahlen und nationalen Referenda gelten ebenfalls nationale Bestimmungen - HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: 1 Beschluss 76/787/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 20. September 1976 (ABl. L 278 vom 8.10.1976, S. 1). Geändert durch den Beschluss 2002/772/EG, Euratom vom 25. Juni 2002 und 23. September 2002 (ABl. L 283 vom 21.10.2002, S. 1). 115 /PE 399.342 Artikel 1 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 Die Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 2 werden die folgende Nummern 4 und 5 angefügt: „(4) „Politische Stiftungen auf europäischer Ebene“: Einrichtungen oder ein Netz von Einrichtungen, die in einem Mitgliedstaat über Rechtspersönlichkeit verfügen, einer politischen Partei auf europäischer Ebene angeschlossen sind und durch ihre Arbeit – im Rahmen der von der Europäischen Union angestrebten Ziele und Grundwerte – die Ziele dieser ║ politischen Partei auf europäischer Ebene unterstützen und ergänzen und dabei vor allem folgende Aufgaben wahrnehmen: 116 /PE 399.342 DE – Beobachtung, Analyse und Bereicherung von Debatten über europapolitische Themen und den Prozess der europäischen Integration, – Entwicklung von Tätigkeiten in Verbindung mit europapolitischen Themen wie z.B. die Durchführung oder Unterstützung von Seminaren, Fortbildungsmaßnahmen, Konferenzen und Studien zu diesen Themen unter Mitwirkung einschlägiger Akteure einschließlich Jugendorganisationen und sonstiger Vertreter der Zivilgesellschaft, – Entwicklung der Zusammenarbeit mit gleichartigen Einrichtungen, um die Demokratie zu fördern, – Schaffung einer Plattform für die Zusammenarbeit auf europäischer Ebene von nationalen politischen Stiftungen, Wissenschaftlern und anderen einschlägigen Akteuren. (5) „Finanzierung aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union“ eine Finanzhilfe nach Maßgabe des Artikels 108 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/20021. ____________________ 1 Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 vom 25. Juni 2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 (ABl. L 390 vom 30.12.2006, S. 1).“ 2. In Artikel 3 wird der einzige Absatz zu Absatz 1 und die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt: „(2) Eine politische Stiftung auf europäischer Ebene muss folgende Voraussetzungen erfüllen: a) Sie muss einer anerkannten politischen Partei auf europäischer Ebene im Sinne von Absatz 1 angeschlossen sein, was von Letzterer zu bestätigen ist; b) Sie muss in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, über Rechtspersönlichkeit verfügen. Diese Rechtspersönlichkeit muss von derjenigen der politischen Partei auf europäischer Ebene, der sie angeschlossen ist, getrennt sein; c) Sie lässt sich in ihrem Programm und bei ihrer Tätigkeit von den Grundsätzen leiten, auf denen die Europäische Union beruht, d.h. von den Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit; 117 /PE 399.342 d) Sie darf keine Gewinnzwecke verfolgen; e) Sie muss einen Verwaltungsrat mit geografisch ausgewogener Zusammensetzung haben. (3) Im Rahmen dieser Verordnung obliegt es den einzelnen politischen Parteien und Stiftungen auf europäischer Ebene, die besonderen Modalitäten ihres Verhältnisses zueinander entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften festzulegen. Hierzu gehört unter anderem eine angemessene Trennung zwischen der täglichen Verwaltung und den Leitungsstrukturen der politischen Stiftung auf europäischer Ebene einerseits und der politischen Partei, der sie angeschlossen ist, andererseits.“ 3. Artikel 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) b) Unterlagen, die bescheinigen, dass der Antragsteller die in den Artikeln 2 und 3 genannten Voraussetzungen erfüllt;“ Folgende Absätze 4, 5, 6 und 7 werden angefügt: „(4) Eine politische Stiftung auf europäischer Ebene kann nur über die politische Partei auf europäischer Ebene, der sie angeschlossen ist, einen Antrag auf Finanzierung aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union stellen. (5) Die Finanzierung einer politischen Stiftung auf europäischer Ebene erfolgt aufgrund der bestehenden Zugehörigkeit zu einer politischen Partei gemäß den Bestimmungen von Artikel 10 Absatz 1. Auf die dergestalt zugewiesenen Mittel finden die Artikel 9 und 9a Anwendung. (6) Die einer politischen Stiftung auf europäischer Ebene zugewiesenen Mittel werden ausschließlich zur Finanzierung der Arbeit der Stiftung im Sinne von Artikel 2 Nummer 4 verwendet. Auf keinen Fall dürfen sie zur Finanzierung von Wahlkämpfen oder Kampagnen für Referenda verwendet werden. (7) Für die Prüfung der Anträge politischer Stiftungen auf Finanzierung aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union gelten die Bestimmungen der Absätze 1 und 3 sinngemäß.“ 118 /PE 399.342 DE 4. In Artikel 5 werden ║ folgende Absätze 4, 5 und 6 angefügt: „(4) Die Bestimmungen von Absatz 2 gelten für die politischen Stiftungen auf europäischer Ebene sinngemäß. (5) Verliert die politische Partei auf europäischer Ebene, der eine politische Stiftung auf europäischer Ebene angeschlossen ist, ihren Status, wird die betreffende politische Stiftung auf europäischer Ebene von der Finanzierung nach dieser Verordnung ausgeschlossen. (6) Stellt das Europäische Parlament fest, dass eine der in Artikel 2 Buchstabe c genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist, so wird die betreffende politische Stiftung auf europäischer Ebene von der Finanzierung nach dieser Verordnung ausgeschlossen.“ 5. Artikel 6 erhält folgende Fassung: „Artikel 6 Pflichten im Zusammenhang mit der Finanzierung (1) Politische Parteien und Stiftungen auf europäischer Ebene a) veröffentlichen jährlich ihre Einnahmen und Ausgaben sowie eine Aufstellung ihrer Aktiva und Passiva; 119 /PE 399.342 b) geben Auskunft über ihre Finanzierungsquellen durch Vorlage eines Verzeichnisses, in dem die Spender und ihre jeweiligen Spenden - bis auf diejenigen, die 500 EUR pro Jahr und Spender nicht überschreiten - aufgeführt sind. (2) Nicht angenommen werden dürfen a) anonyme Spenden; b) Spenden aus dem Budget einer Fraktion des Europäischen Parlaments; c) Spenden von Unternehmen, auf die die öffentliche Hand in ihrer Eigenschaft als Eigentümer oder Anteilseigner oder aufgrund der Vorschriften, denen die Unternehmen unterliegen, unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann; d) Spenden von über 12 000 EUR pro Jahr und Spender von jeder natürlichen oder juristischen Person, die kein Unternehmen im Sinne der Buchstabe c) ist; die Absätze 3 und 4 bleiben hiervon unberührt; e) Spenden von öffentlichen Behörden eines Drittlandes, einschließlich von jedem Unternehmen, über das die öffentlichen Behörden direkt oder indirekt einen beherrschenden Einfluss ausüben können, sei es aufgrund der Eigentumsverhältnisse, der finanziellen Beteiligung oder der für das Unternehmen geltenden Vorschriften. 120 /PE 399.342 DE (3) Beiträge nationaler politischer Parteien, die einer politischen Partei auf europäischer Ebene angehören, oder einer natürlichen Person, die einer politischen Partei auf europäischer Ebene angehört, an eine politische Partei auf europäischer Ebene sind zulässig. Die Beiträge nationaler politischer Parteien oder einer natürlichen Person an eine politische Partei auf europäischer Ebene dürfen 40 % des Jahresbudgets dieser Partei nicht übersteigen. (4) Beiträge ║nationaler politischer Stiftungen, die Mitglieder einer politischen Stiftung auf europäischer Ebene sind, sowie von politischen Parteien auf europäischer Ebene an eine politische Stiftung auf europäischer Ebene sind zulässig. Sie dürfen 40 % des Jahresbudgets dieser Stiftung nicht übersteigen und dürfen nicht aus Mitteln stammen, die eine politische Partei auf europäischer Ebene gemäß dieser Verordnung aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union erhalten hat. Die Beweislast hierfür trägt die betreffende politische Partei auf europäischer Ebene.“ 6. Artikel 7 erhält folgende Fassung: „Artikel 7 Finanzierungsverbot (1) Die Mittel, die politische Parteien auf europäischer Ebene aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union oder aus anderen Quellen erhalten, dürfen nicht der unmittelbaren oder mittelbaren Finanzierung anderer politischer Parteien und insbesondere nicht ║ von nationalen politischen Parteien oder Kandidaten dienen. Auf diese nationalen politischen Parteien und Kandidaten finden weiterhin die nationalen Regelungen Anwendung. (2) Die Mittel, die politische Stiftungen auf europäischer Ebene aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union oder aus anderen Quellen erhalten, dürfen nicht der unmittelbaren oder mittelbaren Finanzierung von politischen Parteien oder von Kandidaten auf europäischer oder nationaler Ebene oder von Stiftungen auf nationaler Ebene dienen.“ 121 /PE 399.342 7. Artikel 8 erhält folgende Fassung: „Artikel 8 Art der Ausgaben Unbeschadet der Finanzierung politischer Stiftungen dürfen Mittel, die aufgrund dieser Verordnung aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union gewährt wurden, nur für Ausgaben verwendet werden, die unmittelbar mit den Zielen zusammenhängen, die in dem in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b genannten politischen Programm beschrieben sind. Zu diesen Ausgaben gehören unter anderem Verwaltungsausgaben sowie Ausgaben für technische Unterstützung, Sitzungen, Forschung, grenzüberschreitende Veranstaltungen, Studien, Information und Veröffentlichungen. In die Ausgaben von politischen Parteien auf europäischer Ebene eingeschlossen sind auch Mittel zur Finanzierung von Kampagnen der politischen Parteien auf europäischer Ebene im Zusammenhang mit den Wahlen zum Europäischen Parlament, zu denen sie sich gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d stellen müssen. Gemäß Artikel 7 dürfen mit diesen Mitteln keine nationalen politischen Parteien oder ▌Kandidaten unmittelbar oder mittelbar finanziert werden. 122 /PE 399.342 DE Diese Mittel werden nicht zur Finanzierung von Kampagnen für Referenda verwendet. Gemäß Artikel 8 des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments wird jedoch die Finanzierung und die Beschränkung von Wahlausgaben für alle Parteien und Kandidaten für die Wahlen zum Europäischen Parlament in jedem Mitgliedstaat durch nationale Bestimmungen geregelt.“ 8. Artikel 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die zur Finanzierung politischer Parteien auf europäischer Ebene und politischer Stiftungen auf europäischer Ebene bereitgestellten Mittel werden im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens festgelegt und gemäß den Bestimmungen der ║ Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 ║ und den Durchführungsbestimmungen nach der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/20021) ausgeführt. Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung werden vom Anweisungsbefugten festgelegt. ___________________ ║ 1 Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1.)“ 123 /PE 399.342 b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Bewertung der beweglichen und unbeweglichen Vermögensgegenstände sowie ihre Abschreibung erfolgen nach den für die Organe geltenden Regeln, wie in Artikel 133 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 vorgesehen.“ c) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die Finanzkontrolle über die aufgrund dieser Verordnung gewährten Mittel wird gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 ausgeübt. Darüber hinaus nimmt ein externer unabhängiger Rechnungsprüfer eine jährliche Buchprüfung vor. Die Prüfungsbescheinigung wird dem Europäischen Parlament binnen sechs Monaten nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres übermittelt.“ ▌ 124 /PE 399.342 DE 9. Folgender Artikel 9a wird eingefügt: „Artikel 9a Transparenz Das Europäische Parlament veröffentlicht in einer zu diesem Zweck geschaffenen Rubrik seiner Internetseite zusammen die folgenden Dokumente: 10. – einen Jahresbericht mit einer Übersicht über die an jede politische Partei und jede politische Stiftung auf europäischer Ebene gezahlten Beträge, und zwar für jedes Geschäftsjahr, für das Finanzhilfen gezahlt wurden; – den in Artikel 12 genannten Bericht des Europäischen Parlaments über die Anwendung dieser Verordnung und die finanzierten Tätigkeiten; – die Bestimmungen für die Durchführung dieser Verordnung.“ Artikel 10 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Finanzierung aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union darf 85% der Kosten einer politischen Partei oder politischen Stiftung auf europäischer Ebene, die förderfähig sind, nicht überschreiten. Die Beweislast hierfür trägt die betreffende politische Partei auf europäischer Ebene.“ 125 /PE 399.342 11. Artikel 12 erhält folgende Fassung: „Artikel Bewertung 12 Das Europäische Parlament veröffentlicht bis zum 15. Februar 2011 einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung sowie über die finanzierten Tätigkeiten. In diesem Bericht wird gegebenenfalls auf etwaige Änderungen hingewiesen, die an dem Finanzierungssystem vorzunehmen sind.“ Artikel 2 Übergangsbestimmung Die in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen gelten für Finanzhilfen, die den politischen Parteien auf europäischer Ebene ab dem Geschäftsjahr 2008 gewährt werden. Für das Geschäftsjahr 2008 beziehen sich alle Anträge auf Finanzierung von politischen Stiftungen auf europäischer Ebene gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 ausschließlich auf zuschussfähige Kosten, die nach dem 1. September 2008 entstanden sind. Politische Parteien auf europäischer Ebene, die ihre Anträge auf Finanzhilfen für 2008 ordnungsgemäß vorgelegt haben, können bis zum ... einen zusätzlichen Antrag auf Finanzierung vorlegen, der auf den durch diese Verordnung eingeführten Änderungen beruht, und gegebenenfalls einen Antrag auf Finanzhilfe für die Stiftung, die dieser politischen Partei angeschlossen ist, einreichen. Das Europäische Parlament nimmt entsprechende Durchführungsmaßnahmen an. Drei Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung. 126 /PE 399.342 DE Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu ║ am Im Namen des Europäischen Parlaments Der Präsident Im Namen des Rates Der Präsident 127 /PE 399.342 P6_TA-PROV(2007)0563 Pestizidrückstände in oder auf Lebens- und Futtermitteln (Durchführungsbefugnisse der Kommission) ***I Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. November 2007 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (KOM(2006)0908 – C6-0025/2007 – 2006/0294(COD)) (Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung) Das Europäische Parlament, – in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2006)0908), – gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und die Artikel 37 und 152 Absatz 4 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0025/2007), – gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung, – in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A6-0342/2007), 1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung; 2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen; 3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln. 128 /PE 399.342 DE P6_TC1-COD(2006)0294 Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 29. November 2007 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) …/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (KOM(2006)0908 – C6-0025/2007 – 2006/0294(COD)) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 und Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe b, auf Vorschlag der Kommission║, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses1, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen2, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 3, in Erwägung nachstehender Gründe: 1 2 3 ABl. C 161 vom 13.7.2007, S. 45. ABl. C Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 29. November 2007. 129 /PE 399.342 (1) In der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates1 ist festgelegt, dass bestimmte Maßnahmen gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse2 zu erlassen sind. (2) Der Beschluss 1999/468/EG wurde durch den Beschluss 2006/512/EG geändert. Mit letzterem wurde für Maßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen eines nach dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag erlassenen Basisrechtsakts, einschließlich durch Streichung einiger dieser Bestimmungen oder Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen, das Regelungsverfahren mit Kontrolle eingeführt. (3) Gemäß der gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission3 zum Beschluss 2006/512/EG müssen bereits geltende Rechtsakte, die nach dem Verfahren gemäß Artikel 251 des Vertrags erlassen wurden, nach den geltenden Verfahren angepasst werden, damit dieses neue Verfahren auf sie angewandt werden kann. ▌ 1 2 3 ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 178/2006 der Kommission (ABl. L 29 vom 2.2.2006, S. 3). ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11). ABl. C 255 vom 21.10.2006, S. 1. 130 /PE 399.342 DE (4) Insbesondere sollte der Kommission die Befugnis zur Festlegung des Geltungsbereichs dieser Verordnung übertragen werden; gleiches gilt für die Befugnis zur Festlegung der Kriterien, die notwendig sind, um bestimmte Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs festzusetzen, die in den entsprechenden Anhängen dieser Verordnung aufgeführt sind. Da es sich hier um Maßnahmen allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung oder Streichung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Verordnung oder eine Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung bewirken, sollten diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG erlassen werden. (5) Um für die Wirtschaftsbeteiligten einen raschen Entscheidungsprozess und für die Verbraucher ein hohes Schutzniveau sicherzustellen, sollten die im neuen Verfahren vorgesehenen Fristen aus Gründen der Effizienz verkürzt werden können. Die normalerweise auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle anwendbaren Fristen müssen aus Effizienzgründen verkürzt werden, wenn es um die Festlegung, Aufnahme, Anwendung, Änderung oder Streichung von Rückstandshöchstgehalten geht; gleiches gilt für die Festlegung einer Liste mit Wirkstoffen, für die keine Rückstandshöchstgehalte erforderlich sind sowie für die Festlegung einer Liste von Wirkstoff-ErzeugnisKombinationen, wenn die Wirkstoffe als Begasungsmittel nach der Ernte eingesetzt werden. Wenn in Fällen äußerster Dringlichkeit, insbesondere wenn eine Gefahr für Mensch und Tier besteht und die Fristen für das Regelungsverfahren mit Kontrolle nicht eingehalten werden können, sollte die Kommission zur Festlegung, Aufnahme, Anwendung, Änderung oder Streichung von Rückstandshöchstgehalten das in Artikel 5a Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG genannte Dringlichkeitsverfahren anwenden können. 131 /PE 399.342 (6) Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ist daher entsprechend zu ändern - HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „1. 2. Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „1. 132 /PE 399.342 DE Die Erzeugnisse, Gruppen von Erzeugnissen und/oder Teile von Erzeugnissen nach Artikel 2 Absatz 1, für die harmonisierte Rückstandshöchstgehalte gelten, werden bestimmt und in Anhang I aufgeführt. Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 45 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Anhang I enthält alle Erzeugnisse, für die Rückstandshöchstgehalte festgelegt sind, sowie andere Erzeugnisse, für die insbesondere wegen der Bedeutung dieser Erzeugnisse für die Ernährung der Verbraucher bzw. für den Handel harmonisierte Rückstandshöchstgehalte gelten sollen. Die Erzeugnisse sind so zu Gruppen zusammenzufassen, dass Rückstandshöchstgehalte so weit wie möglich für eine Gruppe ähnlicher oder verwandter Erzeugnisse festgelegt werden können.“ Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln, die im Rahmen der Richtlinie 91/414/EWG bewertet worden sind und für die keine Rückstandshöchstgehalte erforderlich sind, werden in Anhang IV dieser Verordnung aufgeführt, wobei die jeweilige Verwendung dieser Wirkstoffe sowie die in Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben a, c und d dieser Verordnung genannten Faktoren zu berücksichtigen sind. Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung bewirken, werden gemäß Artikel 45 Absatz 4 nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“ 3. Artikel 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „2. 4. Die Anträge werden nach den einschlägigen Bestimmungen der einheitlichen Grundsätze für die Bewertung und Zulassung von Pflanzenschutzmitteln in Anhang VI der Richtlinie 91/414/EWG oder anhand spezifischer Bewertungsgrundsätze bewertet und in einer Kommissionsverordnung niedergelegt. Diese Verordnung, die durch Hinzufügung eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der vorliegenden Verordnung bewirkt, wird gemäß Artikel 45 Absatz 3 nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“ Artikel 14 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „1. Nach Eingang der Stellungnahme der Behörde wird von der Kommission unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten einer der folgenden Rechtsakte ausgearbeitet: a) eine Verordnung zur Festlegung, Änderung oder Streichung eines Rückstandshöchstgehalts, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der vorliegenden Verordnung bewirkt und gemäß Artikel 45 Absatz 4 nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen wird; in Fällen äußerster Dringlichkeit, kann die Kommission das in Artikel 45 Absatz 5 vorgesehene Dringlichkeitsverfahren anwenden, um ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten; b) eine Entscheidung zur Ablehnung des Antrags, die nach dem Verfahren gemäß Artikel 45 Absatz 2 angenommen wird.“ 133 /PE 399.342 5. Artikel 15 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „2. Ein gemäß Absatz 1 Buchstabe b festgelegter vorläufiger Rückstandshöchstgehalt wird im Wege einer Verordnung ein Jahr nach der Aufnahme oder Nichtaufnahme des betreffenden Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aus Anhang III gestrichen. Diese Verordnung, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der vorliegenden Verordnung bewirkt, wird gemäß Artikel 45 Absatz 4 nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission das in Artikel 45 Absatz 5 vorgesehene Dringlichkeitsverfahren anwenden, um ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten. Auf Antrag eines oder mehrerer Mitgliedstaaten kann der vorläufige Rückstandshöchstgehalt jedoch ein weiteres Jahr beibehalten werden, bis die Bestätigung vorliegt, dass die zur Untermauerung eines Antrags auf Festlegung eines Rückstandshöchstgehalts erforderlichen wissenschaftlichen Untersuchungen durchgeführt wurden. Unter der Voraussetzung, dass diese Bestätigung vorliegt, wird der vorläufige Rückstandshöchstgehalt für weitere zwei Jahre beibehalten, sofern keine unannehmbaren Sicherheitsbedenken für den Verbraucher festgestellt wurden.“ 6. Artikel 18 erhält folgende Fassung: „1. Unter Anhang I fallende Erzeugnisse dürfen ab dem Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens als Lebensmittel oder Futtermittel bzw. ihrer Verfütterung an Tiere keine Pestizidrückstände enthalten, die folgende Werte überschreiten: a) 134 /PE 399.342 DE die in den Anhängen II und III festgelegten Rückstandshöchstgehalte für diese Erzeugnisse; b) 2. 3. bei Erzeugnissen, für die in den Anhängen II oder III kein spezifischer Rückstandshöchstgehalt festgelegt ist, oder für nicht in Anhang IV aufgeführte Wirkstoffe 0,01 mg/kg, es sei denn, dass unter Berücksichtigung der verfügbaren routinemäßigen Analysemethoden unterschiedliche Standardwerte für einen Wirkstoff festgelegt worden sind. Diese Standardwerte sind in Anhang V aufzuführen. Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung bewirken, werden gemäß Artikel 45 Absatz 4 nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission gemäß Artikel 45 Absatz 5 das Dringlichkeitsverfahren anwenden, um ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von unter Anhang I fallenden Erzeugnissen bzw. die Verfütterung solcher Erzeugnisse an für die Lebensmittelerzeugung bestimmte Tiere in ihrem Hoheitsgebiet nicht mit der Begründung verbieten oder verhindern, dass die Erzeugnisse Pestizidrückstände enthalten, vorausgesetzt, a) diese Erzeugnisse entsprechen Absatz 1 und Artikel 20 oder b) der Wirkstoff ist in Anhang IV aufgeführt. Im Falle einer Behandlung mit einem Begasungsmittel nach der Ernte dürfen die Mitgliedstaaten in ihren eigenen Hoheitsgebieten abweichend von Absatz 1 Rückstandsgehalte für einen Wirkstoff zulassen, die die in den Anhängen II und III angegebenen Höchstgehalte für ein unter Anhang I fallendes Erzeugnis überschreiten, wenn die betreffende Wirkstoff-Erzeugnis-Kombination in Anhang VII aufgeführt ist, sofern 135 /PE 399.342 a) die betreffenden Erzeugnisse nicht für den sofortigen Verbrauch bestimmt sind; b) geeignete Kontrollen eingeführt sind, die gewährleisten, dass solche Erzeugnisse bei einer Abgabe unmittelbar an den Endverwender oder Endverbraucher diesem so lange nicht zugänglich gemacht werden können, bis sie die in den Anhängen II oder III angegebenen Höchstgehalte nicht mehr überschreiten; c) die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission über die getroffenen Maßnahmen unterrichtet worden sind. Maßnahmen zur Festlegung der in Anhang VII aufgeführten WirkstoffErzeugnis-Kombinationen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung bewirken, werden gemäß Artikel 45 Absatz 4 nach dem in Artikel 45 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. 4. 136 /PE 399.342 DE In Ausnahmefällen, insbesondere bei Verwendung von Pflanzenschutzmitteln gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 91/414/EWG oder in Erfüllung der Verpflichtungen der Richtlinie 2000/29/EG (*), kann ein Mitgliedstaat das Inverkehrbringen und/oder die Verfütterung an Tiere von behandelten Lebensoder Futtermitteln, die Absatz 1 nicht entsprechen, in seinem Hoheitsgebiet zulassen, sofern diese Lebensmittel oder Futtermittel kein unannehmbares Risiko darstellen. Die Zulassungen werden zusammen mit einer entsprechenden Risikobewertung unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten, der Kommission und der Behörde notifiziert, damit ohne ungebührliche Verzögerung eine Prüfung erfolgt und sodann für einen bestimmten Zeitraum ein vorläufiger Rückstandshöchstgehalt festgesetzt wird oder sonstige im Zusammenhang mit diesen Erzeugnissen notwendige Maßnahmen ergriffen werden. Maßnahmen, die durch Hinzufügung eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung bewirken, werden gemäß Artikel 45 Absatz 4 nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission gemäß Artikel 45 Absatz 5 das Dringlichkeitsverfahren anwenden, um ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten.“ 7. Artikel 20 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „2. 8. Artikel 21 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „1. 9. Für bestimmte Verarbeitungs- und/oder Mischverfahren oder für bestimmte verarbeitete und/oder zusammengesetzte Erzeugnisse können spezifische Konzentrations- oder Verdünnungsfaktoren in die Liste in Anhang VI aufgenommen werden. Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung bewirken, werden nach dem in Artikel 45 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“ Rückstandshöchstgehalte für unter Anhang I fallende Erzeugnisse werden erstmals festgelegt und in Anhang II aufgenommen, wobei die Rückstandshöchstgehalte gemäß den Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG einzubeziehen und die in Artikel 14 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Kriterien zu berücksichtigen sind. Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung bewirken, werden nach dem in Artikel 45 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“ Artikel 22 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „1. Die vorläufigen Rückstandshöchstgehalte für Wirkstoffe, über deren Aufnahme bzw. Nichtaufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG noch nicht entschieden ist, werden erstmals festgelegt und, falls sie noch nicht in Anhang II dieser Verordnung aufgeführt sind, in Anhang III dieser Verordnung aufgenommen, wobei die von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen, gegebenenfalls die mit Gründen versehene Stellungnahme nach Artikel 24, die in Artikel 14 Absatz 2 genannten Faktoren und die folgenden Rückstandshöchstgehalte zu berücksichtigen sind: 137 /PE 399.342 a) die restlichen Rückstandshöchstgehalte aus dem Anhang der Richtlinie 76/895/EWG und b) die bislang nicht harmonisierten nationalen Rückstandshöchstgehalte. Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung bewirken, werden nach dem in Artikel 45 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“ 10. Artikel 27 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „2. 11. Maßnahmen zur Festlegung der Probenahmemethoden, die zur Kontrolle von anderen als den unter die Richtlinie 2002/63/EG (*) fallenden Pestizidrückständen notwendig sind, und die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung bewirken, werden nach dem in Artikel 45 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“ Artikel 45 erhält folgende Fassung: „Artikel 45 Ausschussverfahren 1. 138 /PE 399.342 DE Die Kommission wird von dem mit Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit (im Folgenden „Ausschuss“ genannt) unterstützt. 2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so sind Artikel 5 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8 anzuwenden. Die in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Frist wird auf drei Monate festgesetzt. 3. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so sind Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8 anzuwenden. 4. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so sind Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Absatz 5 Buchstabe b sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8 anzuwenden. Die in Artikel 5a Absatz 3 Buchstabe c und Absatz 4 Buchstabe b und Absatz 4 Buchstabe e des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehenen Fristen werden auf zwei Monate bzw. einen Monat bzw. zwei Monate festgesetzt. 5. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so sind Artikel 5a Absätze 1, 2, 4 und 6 sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8 anzuwenden.“ 139 /PE 399.342 12. 13. Artikel 46 erhält folgende Fassung: „1. Durchführungsmaßnahmen zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung dieser Verordnung, technische Leitfäden zur Unterstützung ihrer Anwendung und detaillierte Bestimmungen zu wissenschaftlichen Daten, die für die Festlegung von Rückstandshöchstgehalten erforderlich sind, können nach dem in Artikel 45 Absatz 2 genannten Verfahren - gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Behörde - festgelegt oder geändert werden. 2. Die Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung zur Festlegung oder Änderung der in Artikel 23, Artikel 29 Absatz 2, Artikel 30 Absatz 2, Artikel 31 Absatz 1 und Artikel 32 Absatz 5 vorgesehenen Zeitpunkte bewirken, werden gemäß Artikel 45 Absatz 3 nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen ▌und tragen erforderlichenfalls der Stellungnahme der Behörde Rechnung“ Artikel 49 erhält folgende Fassung: „1. Die Anforderungen des Kapitels III gelten nicht für Erzeugnisse, die vor dem in Artikel 50 Absatz 2 genannten Zeitpunkt vorschriftsmäßig erzeugt oder in die Gemeinschaft eingeführt wurden. Zur Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus können jedoch für diese Erzeugnisse geeignete Maßnahmen getroffen werden. Maßnahmen, die durch Hinzufügung eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung bewirken, werden gemäß Artikel 45 Absatz 5 nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. 140 /PE 399.342 DE 2. Damit die Erzeugnisse normal vermarktet, verarbeitet und verbraucht werden können, können für die Anwendung bestimmter Rückstandshöchstgehalte gemäß den Artikeln 15, 16, 21, 22 und 25 erforderlichenfalls weitere Übergangsmaßnahmen erlassen werden. Maßnahmen, die durch Hinzufügung eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung bewirken und die unbeschadet der Verpflichtung gelten, ein hohes Gesundheitsschutzniveau für den Verbraucher sicherzustellen, werden gemäß Artikel 45 Absatz 4 nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“ Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu ║ Im Namen des Europäischen Parlaments Der Präsident Im Namen des Rates Der Präsident 141 /PE 399.342 P6_TA-PROV(2007)0564 Ernennung eines Mitglieds des Rechnungshofes (David Bostock) Beschluss des Europäischen Parlaments vom 29. November 2007 zur Ernennung von David Bostock zum Mitglied des Rechnungshofes (C6-0304/2007 – 2007/0813(CNS)) Das Europäische Parlament, – gestützt auf Artikel 247 Absatz 3 des EG-Vertrags und Artikel 160 b Absatz 3 des EuratomVertrags, gemäß denen es vom Rat konsultiert wurde (C6-0304/2007), – in der Erwägung, dass der Haushaltskontrollausschuss in seiner Sitzung vom 6. November 2007 den Kandidaten des Rates für das Amt eines Mitglieds des Rechnungshofs angehört und die Qualifikationen des Bewerbers im Lichte der in Artikel 247 Absatz 2 des EGVertrags und Artikel 160b Absatz 2 des Euratom-Vertrags festgelegten Kriterien geprüft hat, – gestützt auf Artikel 101 seiner Geschäftsordnung, – in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A6-0439/2007), 1. gibt eine befürwortende Stellungnahme zur Ernennung von David Bostock zum Mitglied des Rechnungshofs ab; 2. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und, zur Information, dem Rechnungshof, den anderen Organen der Europäischen Gemeinschaften und den Rechnungskontrollbehörden der Mitgliedstaaten zu übermitteln. 142 /PE 399.342 DE P6_TA-PROV(2007)0565 Ernennung eines Mitglieds des Rechnungshofes (Michel Cretin) Beschluss des Europäischen Parlaments vom 29. November 2007 zur Ernennung von Michel Crétin zum Mitglied des Rechnungshofes (C6-0305/2007 – 2007/0814(CNS)) Das Europäische Parlament, – gestützt auf Artikel 247 Absatz 3 des EG-Vertrags und Artikel 160 b Absatz 3 des EuratomVertrags, gemäß denen es vom Rat konsultiert wurde (C6-0305/2007), – in der Erwägung, dass der Haushaltskontrollausschuss in seiner Sitzung vom 6. November 2007 den Kandidaten des Rates für das Amt eines Mitglieds des Rechnungshofs angehört und die Qualifikationen des Bewerbers im Lichte der in Artikel 247 Absatz 2 des EGVertrags und Artikel 160 b Absatz 2 des Euratom-Vertrags festgelegten Kriterien geprüft hat, – gestützt auf Artikel 101 seiner Geschäftsordnung, – in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A6-0438/2007), 1. gibt eine befürwortende Stellungnahme zur Ernennung von Michel Crétin zum Mitglied des Rechnungshofes ab; 2. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und, zur Information, dem Rechnungshof, den anderen Organen der Europäischen Gemeinschaften und den Rechnungsprüfungsorganen der Mitgliedstaaten zu übermitteln. 143 /PE 399.342 P6_TA-PROV(2007)0566 Ernennung eines Mitglieds des Rechnungshofes (Maarten B. Engwirda) Beschluss des Europäischen Parlaments vom 29. November 2007 zur Ernennung von Maarten B. Engwirda zum Mitglied des Rechnungshofes (C6-0306/2007 – 2007/0815(CNS)) Das Europäische Parlament, – gestützt auf Artikel 247 Absatz 3 des EG-Vertrags und Artikel 160 b Absatz 3 des EuratomVertrags, gemäß denen es vom Rat konsultiert wurde (C6-0306/2007), – in der Erwägung, dass der Haushaltskontrollausschuss in seiner Sitzung vom 6. November 2007 den Kandidaten des Rates für das Amt eines Mitglieds des Rechnungshofs angehört und die Qualifikationen des Bewerbers im Lichte der in Artikel 247 Absatz 2 des EGVertrags und Artikel 160 b Absatz 2 des Euratom-Vertrags festgelegten Kriterien geprüft hat, – gestützt auf Artikel 101 seiner Geschäftsordnung, – in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A6-0437/2007), 1. gibt eine befürwortende Stellungnahme zur Ernennung von Maarten B. Engwirda zum Mitglied des Rechnungshofes ab; 2. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und, zur Information, dem Rechnungshof, den anderen Organen der Europäischen Gemeinschaften und den Rechnungsprüfungsorganen der Mitgliedstaaten zu übermitteln. 144 /PE 399.342 DE P6_TA-PROV(2007)0567 Ernennung eines Mitglieds des Rechnungshofes (Henri Grethen) Beschluss des Europäischen Parlaments vom 29. November 2007 zur Ernennung von Henri Grethen zum Mitglied des Rechnungshofes (C6-0307/2007 – 2007/0816(CNS)) Das Europäische Parlament, – gestützt auf Artikel 247 Absatz 3 des EG-Vertrags und Artikel 160 b Absatz 3 des EuratomVertrags, gemäß denen es vom Rat konsultiert wurde (C6-0307/2007), – in der Erwägung, dass der Haushaltskontrollausschuss in seiner Sitzung vom 6. November 2007 den Kandidaten des Rates für das Amt eines Mitglieds des Rechnungshofes angehört und die Qualifikationen des Bewerbers im Lichte der in Artikel 247 Absatz 2 des EGVertrags und Artikel 160 b Absatz 2 des Euratom-Vertrags festgelegten Kriterien geprüft hat, – gestützt auf Artikel 101 seiner Geschäftsordnung, – in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A6-0436/2007), 1. gibt eine befürwortende Stellungnahme zur Ernennung von Henri Grethen zum Mitglied des Rechnungshofes ab; 2. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und, zur Information, dem Rechnungshof, den anderen Organen der Europäischen Gemeinschaften und den Rechnungsprüfungsorganen der Mitgliedstaaten zu übermitteln. 145 /PE 399.342 P6_TA-PROV(2007)0568 Ernennung eines Mitglieds des Rechnungshofes (Harald Noack) Beschluss des Europäischen Parlaments vom 29. November 2007 zur Ernennung von Harald Noack zum Mitglied des Rechnungshofes (C6-0308/2007 – 2007/0817(CNS)) Das Europäische Parlament, – gestützt auf Artikel 247 Absatz 3 des EG-Vertrags und Artikel 160 b Absatz 3 des EuratomVertrags, gemäß denen es vom Rat konsultiert wurde (C6-0308/2007), – in der Erwägung, dass der Haushaltskontrollausschuss in seiner Sitzung vom 6. November 2007 den Kandidaten des Rates für das Amt eines Mitglieds des Rechnungshofes angehört und die Qualifikationen des Bewerbers im Lichte der in Artikel 247 Absatz 2 des EGVertrags und Artikel 160 b Absatz 2 des Euratom-Vertrags festgelegten Kriterien geprüft hat, – gestützt auf Artikel 101 seiner Geschäftsordnung, – in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A6-0435/2007), 1. gibt eine befürwortende Stellungnahme zur Ernennung von Harald Noack zum Mitglied des Rechnungshofes ab; 2. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und, zur Information, dem Rechnungshof, den anderen Organen der Europäischen Gemeinschaften und den Rechnungsprüfungsorganen der Mitgliedstaaten zu übermitteln. 146 /PE 399.342 DE P6_TA-PROV(2007)0569 Ernennung eines Mitglieds des Rechnungshofes (Ioannis Sarmas) Beschluss des Europäischen Parlaments vom 29. November 2007 zur Ernennung von Ioannis Sarmas zum Mitglied des Rechnungshofes (C6-0309/2007 – 2007/0818(CNS)) Das Europäische Parlament, – gestützt auf Artikel 247 Absatz 3 des EG-Vertrags und Artikel 160 b Absatz 3 des EuratomVertrags, gemäß denen es vom Rat konsultiert wurde (C6-0309/2007), – in der Erwägung, dass der Haushaltskontrollausschuss in seiner Sitzung vom 6. November 2007 den Kandidaten des Rates für das Amt eines Mitglieds des Rechnungshofs angehört und die Qualifikationen des Bewerbers im Lichte der in Artikel 247 Absatz 2 des EGVertrags und Artikel 160b Absatz 2 des Euratom-Vertrags festgelegten Kriterien geprüft hat, – gestützt auf Artikel 101 seiner Geschäftsordnung, – in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A6-0434/2007), 1. gibt eine befürwortende Stellungnahme zur Ernennung von Ioannis Sarmas zum Mitglied des Rechnungshofs ab; 2. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und, zur Information, dem Rechnungshof, den anderen Organen der Europäischen Gemeinschaften und den Rechnungskontrollbehörden der Mitgliedstaaten zu übermitteln. 147 /PE 399.342 P6_TA-PROV(2007)0570 Ernennung eines Mitglieds des Rechnungshofes (Hubert Weber) Beschluss des Europäischen Parlaments vom 29. November 2007 zur Ernennung von Hubert Weber zum Mitglied des Rechnungshofes (C6-0310/2007 – 2007/0819(CNS)) Das Europäische Parlament, – gestützt auf Artikel 247 Absatz 3 des EG-Vertrags und Artikel 160 b Absatz 3 des EuratomVertrags, gemäß denen es vom Rat konsultiert wurde (C6-0310/2007), – in der Erwägung, dass der Haushaltskontrollausschuss in seiner Sitzung vom 6. November 2007 den Kandidaten des Rates für das Amt eines Mitglieds des Rechnungshofs angehört und die Qualifikationen des Bewerbers im Lichte der in Artikel 247 Absatz 2 des EGVertrags und Artikel 160 b Absatz 2 des Euratom-Vertrags festgelegten Kriterien geprüft hat, – gestützt auf Artikel 101 seiner Geschäftsordnung, – in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A6-0433/2007), 1. gibt eine befürwortende Stellungnahme zur Ernennung von Hubert Weber zum Mitglied des Rechnungshofes ab; 2. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und, zur Information, dem Rechnungshof, den anderen Organen der Europäischen Gemeinschaften und den Rechnungsprüfungsorganen der Mitgliedstaaten zu übermitteln. 148 /PE 399.342 DE P6_TA-PROV(2007)0571 Proklamierung des Konsens zur humanitären Hilfe Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. November 2007 zur Proklamierung eines europäischen Konsens zur humanitären Hilfe Das Europäische Parlament, – unter Hinweis auf den Konsens, der im Rat „Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen“ am 19. und 20. November 2007 über eine „Gemeinsame Erklärung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments und der Kommission über den europäischen Konsens zur humanitären Hilfe“ erzielt wurde, – unter Hinweis auf den auf der Tagung des Europäischen Rates am 18./19. Oktober 2007 vereinbarten Entwurf des Vertrags von Lissabon, in dem die humanitäre Hilfe als eigenständiges Politikfeld der Europäischen Union anerkannt wurde, – unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. November 2007 zu einem europäischen Konsens zur humanitären Hilfe1, – gestützt auf Artikel 103 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung, 1. begrüßt die Tatsache, dass der Rat und die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, das Europäischen Parlament und die Kommission sich erstmals darauf geeinigt haben, eine gemeinsame Vision, politische Ziele sowie gemeinsame Grundsätze für die Bereitstellung einer effizienteren humanitären Hilfe der Europäischen Union in Drittländern festzulegen; 2. billigt daher die Gemeinsame Erklärung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments und der Kommission über die humanitäre Hilfe der Europäischen Union: den europäischen Konsens zur humanitären Hilfe; 3. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln. 1 Angenommene Texte, P6_TA-PROV(2007)0508. 149 /PE 399.342 P6_TA-PROV(2007)0572 Lage in Georgien Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. November 2007 zur Lage in Georgien Das Europäische Parlament, – unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Georgien, insbesondere seine Entschließung vom 26. Februar 2004 mit der Empfehlung an den Rat zur Politik der Europäischen Union gegenüber dem Südkaukasus1, auf seine Entschließung vom 14. Oktober 2004 zu Georgien2 und auf seine Entschließung vom 26. Oktober 2006 zur Lage in Südossetien3, – unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. November 2007 zur Stärkung der Europäischen Nachbarschaftspolitik4 (ENP), – in Kenntnis des Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits5, das am 1. Juli 1999 in Kraft getreten ist, – in Kenntnis des ENP-Aktionsplans, der vom Kooperationsrat EU-Georgien am 14. November 2006 angenommen worden ist, – in Kenntnis der am 25./26. Juni 2007 vom Parlamentarischen Kooperationsausschuss EUGeorgien angenommenen Empfehlungen, – in Kenntnis der Erklärung des Portugiesischen Vorsitzes vom 8. November 2007 im Namen der Europäischen Union zur derzeitigen Lage in Georgien, – gestützt auf Artikel 103 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung, A. in der Erwägung, dass sich die Europäische Union weiterhin dazu verpflichtet, ihre Beziehungen zu Georgien auszubauen und zu vertiefen und das Land bei seinen Bemühungen, die notwendigen politischen und wirtschaftlichen Reformen vorzunehmen sowie Maßnahmen zur Schaffung stabiler und effizienter demokratischer Institutionen und zur Bekämpfung der Korruption zu ergreifen, zu unterstützen, sodass ein friedliches und wohlhabendes Georgien entsteht, das zur Stabilität in der Region und in ganz Europa beitragen kann, B. in Anerkennung der politischen, demokratischen und wirtschaftlichen Fortschritte, die der gegenwärtige Präsident und die Regierung Georgiens erzielt haben, C. in der Erwägung, dass die Oppositionskräfte am 2. November 2007 die zahlenmäßig größte 1 ABl. C 98 E vom 23.4.2004, S. 193. ABl. C 166 E vom 7.7.2005, S. 63. 3 ABl. C 313 E vom 20.12.2006, S. 429. 4 Angenommene Texte, P6_TA(2007)0538. 5 ABl. L 205 vom 4.8.1999, S. 3. 2 150 /PE 399.342 DE Kundgebung seit der Rosenrevolution 2003 mobilisiert haben, D. in der Erwägung, dass es nach sechs Tage anhaltenden Demonstrationen, die von der Opposition organisiert worden waren, zum Einsatz von Gewalt kam, als polizeiliche Sicherheitskräfte unverhältnismäßig brutal vorgingen, um die Demonstrationen aufzulösen, und Wasserwerfer, Gummigeschosse und Tränengas einsetzten, wobei bis zu fünfhundert Demonstranten verletzt wurden, darunter der georgische Bürgerbeauftragte Sozar Subari, E. in der Erwägung, dass Präsident Mikhail Saakaschwili am 7. November 2007 einen fünfzehntägigen Ausnahmezustand in Tiflis verhängt hat, der am 16. November aufgehoben wurde und nach Aussagen von Regierungsbeamten notwendig gewesen sei, um umgehend Recht und Ordnung wiederherzustellen, F. in der Erwägung, dass Ministerpräsident Zurab Nogaideli nach der Verhängung des Ausnahmezustands durch Präsident Saakaschwili erklärt hat, in dem Land habe ein Putschversuch stattgefunden und die genannten Maßnahmen seien nur eine Reaktion darauf; in der Erwägung, dass Präsident Saakaschwili in einer Rede für das Fernsehen den russischen Föderalen Sicherheitsdienst für die Ereignisse in Tiflis verantwortlich machte und angab, er sei vorab darüber unterrichtet gewesen, dass eine Verschwörung zum Sturz der georgischen Regierung noch vor Ende des Jahres in Gang sei, jedoch keine Beweise dafür vorgelegt hat, G. in der Erwägung, dass zwei oppositionelle Fernsehsender, Imedi und Caucasia, am Abend des 7. November 2007 gezwungen wurden, ihren Sendebetrieb einzustellen; in der Erwägung, dass die Gebäude des Fernseh- und Radiosenders Imedi ohne vorherige Ankündigung von bewaffneten und maskierten Sicherheitskräften gestürmt wurden, bevor der Ausnahmezustand verhängt wurde, und dass dabei ein Teil der technischen Ausrüstung des Senders zerstört wurde; in der Erwägung, dass ein Gericht in Tiflis die Sendelizenz von Imedi vorübergehend aufgehoben und sein Vermögen eingefroren hat, mit der Begründung, die Berichterstattung über die Ereignisse des 7. November 2007 komme einer Aufwiegelung zum Sturz der Regierung gleich; in der Erwägung, dass die Verfügung des Gerichts dem Direktor von Imedi erst eine Woche später zugestellt wurde; in der Erwägung, dass die Nationale Kommission für Kommunikation Georgiens die Sendelizenz für Imedi TV für drei Monate ausgesetzt hat, da der Sender gegen das Rundfunkgesetz verstoßen habe, H. in der Erwägung, dass Präsident Saakaschwili in einer versöhnlichen Geste am 8. November 2007 vorgeschlagen hat, am 5. Januar 2008 vorgezogene Präsidentschaftswahlen und gleichzeitig eine Volksabstimmung über den Termin der nächsten Parlamentswahlen abzuhalten, I. in der Erwägung, dass Russland seinen Militärstützpunkt in Batumi in der Autonomen Republik Adscharien am 13. November 2007, d. h. ein Jahr früher als geplant, an Georgien übergeben hat, nachdem der Abzug der russischen Truppen aus dem anderen Stützpunkt in Georgien, Achalkalaki, im Juni 2007 abgeschlossen worden war, J. in der Erwägung, dass die georgische Wirtschaft nach wie vor erheblich unter dem russischen Embargo für georgischen Wein und georgische Agrarerzeugnisse leidet, das zunehmend politisch motiviert scheint, K. in der Erwägung, dass die wirtschaftlichen und sozialen Reformen in Georgien den Lebensstandard der breiten Bevölkerung anheben sollten, 151 /PE 399.342 L. in der Erwägung, dass die Lage sowohl in Abchasien als auch in Südossetien die Spannungen in der Region weiter schürt; in der Erwägung, dass die russischen Truppen nicht länger als neutrale und unparteiische Kräfte zur Bewahrung des Friedens auftreten; in der Erwägung, dass die Entscheidung der russischen Staatsorgane, den Bewohnern dieser Teile des georgischen Staatsgebiets russische Pässe auszustellen, dazu beiträgt, die Lage weiter zu destabilisieren, 1. ist zutiefst besorgt über die aktuellen Entwicklungen in Georgien, vor allem über die jüngsten Ereignisse, d. h. die gewaltsame Zerschlagung friedlicher Demonstrationen durch die Polizei, die Schließung unabhängiger Medien und die Verhängung eines fünfzehntätigen Ausnahmezustands; 2. fordert die georgische Regierung auf, die Grundsätze der freien Meinungsäußerung, der Versammlungsfreiheit und der Freiheit der Medien zu achten; erinnert die Regierung an ihre Verpflichtung zur Achtung von Demokratie, Menschenrechten und Rechtsstaatlichkeit; 3. fordert alle Beteiligten auf, Offenheit und Zurückhaltung an den Tag zu legen, sich im Ton zu mäßigen und in einen konstruktiven und zielorientierten Dialog einzutreten, der dazu angetan ist, die noch gefährdeten demokratischen Institutionen in Georgien zu unterstützen und zu festigen; 4. fordert den Rat, den Hohen Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik sowie den Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Südkaukasus auf, alles in ihren Kräften Stehende zu tun, um den Dialog zwischen den Beteiligten zu fördern, Spannungen abzubauen und zur Wiederherstellung des gegenseitigen Vertrauens beizutragen; 5. fordert die georgische Regierung auf, eine gründliche, unparteiische und unabhängige Untersuchung der schweren Verstöße gegen die Menschenrechte und die Freiheit der Medien anzuordnen, vor allem in Bezug auf die Vorwürfe der unverhältnismäßigen Anwendung von Gewalt durch Polizeibeamte, damit alle Verantwortlichen ermittelt und vor Gericht gestellt werden können und gegen sie die straf- oder zivilrechtlichen Sanktionen verhängt werden, die das Gesetz in solchen Fällen vorsieht; 6. weist die staatlichen Organe mit Nachdruck auf die Besorgnis der internationalen Gemeinschaft über die jüngsten Zwischenfälle in Georgien hin, die in keiner Weise mit den euroatlantischen Werten vereinbar sind; weist Georgien darauf hin, dass Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit die Voraussetzungen für die Integration in europäische und euroatlantische Strukturen sind; 7. fordert den Rat und die Kommission, die EU-Mitgliedstaaten, die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), den Europarat, die NATO und die Vereinigten Staaten auf, künftig aktiver auf politische Missstände und Probleme in Georgien und dessen Nachbarschaft hinzuweisen, nicht zuletzt bei der Umsetzung des ENPAktionsplans; stellt fest, dass vielen Vorwürfen im Hinblick auf Verstöße gegen demokratische Verfahren und Menschenrechte in Georgien in den vergangenen Jahren nicht nachgegangen wurde; ist deshalb der Auffassung, dass eine offenere internationale Diskussion den pluralistischen öffentlichen Diskus und die demokratische Entwicklung in Georgien stärken könnte; 8. nimmt die Entscheidung, vorgezogene Präsidentschaftswahlen abzuhalten, zur Kenntnis und 152 /PE 399.342 DE fordert die Regierung auf, dafür zu sorgen, dass alle Kandidaten während des Wahlkampfs gleichberechtigten und unparteiischen Zugang zu den Medien haben; 9. fordert die georgischen Staatsorgane auf, freie und faire Wahlen gemäß internationalen Standards zu gewährleisten; fordert die Regierung auf, die Gewaltenteilung im politischen System Georgiens zu respektieren, keine „Verwaltungsmittel“ im Wahlkampf einzusetzen und allen Kandidaten Meinungsfreiheit zu garantieren; begrüßt das Ersuchen der georgischen Regierung, internationale Beobachter zu den Wahlen zu entsenden; 10. fordert die georgischen Staatsorgane auf, dafür zu sorgen, dass alle Medien objektiv und gemäß internationalen journalistischen Standards berichten und dass alle Parteien und Kandidaten einen fairen und ausgewogenen Zugang sowohl zu öffentlichen als auch zu privaten Medien haben; fordert die georgischen Staatsorgane auf, dafür zu sorgen, dass insbesondere Imedi TV und Radio Company ihren Sendebetrieb unverzüglich wiederaufnehmen können, und dass der Sender eine finanzielle Entschädigung für die Schäden an den Anlagen und die Zerstörung der Ausrüstung erhält; 11. begrüßt die Änderung des Wahlgesetzes, die das georgische Parlament angenommen hat und die es den Oppositionsparteien ermöglicht, sechs Vertreter in die zentrale Wahlkommission sowie in jede Bezirkswahlkommission zu entsenden; 12. fordert alle politischen Kräfte in Georgien auf, bei der Erarbeitung eines Gesetzes zur Regulierung von Rundfunk und Fernsehen zusammenzuarbeiten, damit mit Hilfe europäischer Fachleute dafür gesorgt wird, dass die bestehenden Regelungen, die die Meinungsfreiheit und eine faire öffentliche Diskussion garantieren, weiter verbessert und an die europäischen Grundsätze angepasst werden; 13. fordert alle politischen Kräfte und die Bürgergesellschaft Georgiens auf, eine Diskussion über die Gewaltenteilung im politischen System einzuleiten, die zu einer besseren Kontrolle der Tätigkeit der Exekutive führt und eine größere Zahl an verschiedenen Meinungen in der öffentlichen Debatte über zahlreiche wichtige Fragen zulässt, angefangen von den sozialen Folgen der Wirtschaftsreform und dem „russischen Faktor“ in der georgischen Innenpolitik bis hin zu verschiedenen Ansätzen in den schwelenden Konflikten; 14. nimmt die Vorwürfe einer Verwicklung der russischen Geheimdienste in den politischen Prozess in Georgien mit Besorgnis zur Kenntnis und betont, dass im politischen Leben mehr Transparenz erforderlich ist, insbesondere in Bezug auf die Parteienfinanzierung, den Zugang zu Medien und demokratische Verhältnisse innerhalb der Parteien; weist mit Nachdruck darauf hin, dass diese Behauptungen gemäß dem innerstaatlichen Recht und der internationalen Praxis bewiesen werden müssen; 15. fordert den Rat und die Kommission auf, eine entschlossenere Politik der EU gegenüber ihren östlichen Nachbarländern zu betreiben und dabei die Zusammenarbeit mit Russland nicht abzulehnen, sondern vielmehr – wo immer möglich – diesbezügliche Angebote zu unterbreiten; ist jedoch der Auffassung, dass die EU gleichzeitig eine striktere Haltung zu wichtigen Fragen in der Region beziehen und sich verstärkt engagieren sollte, und zwar trotz der momentan negativen Einstellung Russlands zu einem Engagement der EU in der gemeinsamen Nachbarschaft; betont, dass die russische Regierung letztlich begreifen muss, dass es nicht so sehr die geopolitische Rivalität mit der EU ist, die den russischen Einfluss in dessen Nachbarländern schmälert, sondern Russlands eigenes bedauerliches Auftreten gegenüber einigen seiner Nachbarstaaten; 153 /PE 399.342 16. bekräftigt sein Eintreten für die territoriale Integrität Georgiens und fordert den Rat und die Kommission auf, sich weiter darum zu bemühen, die Suche nach einer friedlichen und auf dem Verhandlungswege erzielten Beilegung der Konflikte in Südossetien und Abchasien zu unterstützen; 17. fordert den Rat und die Kommission auf, angemessen auf die Bedenken Georgiens in Bezug auf die Visaregelung einzugehen und das Verfahren der Aushandlung und des Abschlusses von Abkommen über Visaerleichterungen und Rückübernahme mit Georgien zu beschleunigen; 18. fordert, dass das Europäische Parlament eine Mission zur Beobachtung der bevorstehenden Präsidentschaftswahlen entsendet; 19. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Präsidenten und dem Parlament Georgiens, dem Europarat sowie dem Präsidenten und der Staatsduma der Russischen Föderation zu übermitteln. 154 /PE 399.342 DE P6_TA-PROV(2007)0573 Billigung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union durch das Europäische Parlament Beschluss des Europäischen Parlaments vom 29. November 2007 zur Billigung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union durch das Europäische Parlament (2007/2218(ACI)) Das Europäische Parlament, – in Kenntnis des Schreibens seines Präsidenten vom 25. Oktober 2007, – in Kenntnis der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die am 7. Dezember 2000 in Nizza unterzeichnet und proklamiert wurde1, – unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 14. November 2000 über die Annahme des Entwurfs der Charta der Grundrechte der Europäischen Union2, – unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Oktober 2002 zu der Wirkung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und ihren künftigen Status3, – unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. September 2003 zu dem Entwurf eines Vertrags über eine Verfassung für Europa und die Stellungnahme des Europäischen Parlaments zur Einberufung der Regierungskonferenz4, insbesondere auf Ziffer 4, – unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Januar 2005 zu dem Vertrag über eine Verfassung für Europa5, insbesondere auf Ziffer 5 Buchstabe a und Ziffer 6, – unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Juli 2007 zu der Einberufung der Regierungskonferenz: Stellungnahme des Europäischen Parlaments (Artikel 48 des Vertrags über die Europäische Union)6, insbesondere auf die Ziffern 8, 12 und 17, – unter Hinweis auf Artikel 6 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union in der durch den auf der Regierungskonferenz 2007 vereinbarten Vertrag von Lissabon überarbeiteten Fassung, – gestützt auf Artikel 120 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung, – in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A6-0445/2007), A. in der Erwägung, dass der Entwurf des Vertrags von Lissabon den rechtsverbindlichen Status der Charta der Grundrechte bestätigt und damit die Substanz der größten Errungenschaft, wie sie in Form von Teil II des Vertrags über eine Verfassung für Europa 1 ABl. C 364 vom 18.12.2000, S. 1. ABl. C 223 vom 8.8.2001, S. 74 (Bericht Duff/Voggenhuber). 3 ABl. C 300 E vom 11.12.2003, S. 432 (Bericht Duff). 4 ABl. C 77 E vom 26.3.2004, S. 255 (Bericht Gil-Robles Gil-Delgado/Tsatsos). 5 ABl. C 247 E vom 6.10.2005, S. 88 (Bericht Corbett/Méndez de Vigo). 6 Angenommene Texte, P6_TA(2007)0328 (Bericht Leinen). 2 155 /PE 399.342 vorgelegen hat, bewahrt, B. in der Erwägung, dass es die an der ursprünglich am 7. Dezember 2000 in Nizza feierlich proklamierten Charta der Grundrechte vorgenommenen Anpassungen bereits gebilligt hat, als es in seiner genannten Entschließung vom 24. September 2003 die Ergebnisse der Arbeiten des Konvents über die Zukunft Europas prüfte und in seiner genannten Entschließung vom 12. Januar 2005 den Verfassungsvertrag als Ergebnis der Arbeiten der Regierungskonferenz aus dem Jahre 2004 billigte, C. in der Erwägung, dass es in seiner genannten Entschließung vom 11. Juli 2007 seine Stellungnahme zum Zusammentreten der Regierungskonferenz 2007 abgab und dabei den Umstand begrüßte, dass mit dem Mandat der Regierungskonferenz der rechtsverbindliche Status der Charta der Grundrechte gewahrt wurde, wogegen es in Bezug auf das Protokoll über die Anwendung der Charta der Grundrechte auf Polen und das Vereinigte Königreich, mit dem versucht werden soll, die Einklagbarkeit der Charta in einzelnen Mitgliedstaaten einzuschränken, seine schwerwiegenden Bedenken geäußert hat, D. in der Erwägung, dass es in Ziffer 17 seiner genannten Entschließung vom 11. Juli 2007 seine Absicht bekundet hat, bei der Abgabe seiner Stellungnahme zum Vertrag von Lissabon nach dessen Unterzeichnung die Ergebnisse der Regierungskonferenz sorgfältig zu prüfen, 1. billigt die Charta der Grundrechte der Europäischen Union in der in der Anlage niedergelegten Fassung; 2. beauftragt seinen Präsidenten, vor der Unterzeichnung des Vertrags von Lissabon gemeinsam mit dem Präsidenten des Rates der Europäischen Union und dem Präsidenten der Kommission die Charta feierlich zu proklamieren, und beauftragt ihn, die notwendigen Schritte zu unternehmen, um sie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichen zu lassen; 3. appelliert eindringlich an Polen und das Vereinigte Königreich, alle Anstrengungen zu unternehmen, um doch noch zu einem Konsens über die uneingeschränkte Geltung der Charta zu kommen; 4. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Präsidenten des Rates der Europäischen Union und dem Präsidenten der Kommission zur Kenntnisnahme zu übermitteln. 156 /PE 399.342 DE ANHANG: CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission proklamieren feierlich den nachstehenden Text als Charta der Grundrechte der Europäischen Union: CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION PRÄAMBEL Die Völker Europas sind entschlossen, auf der Grundlage gemeinsamer Werte eine friedliche Zukunft zu teilen, indem sie sich zu einer immer engeren Union verbinden. In dem Bewusstsein ihres geistig-religiösen und sittlichen Erbes gründet sich die Union auf die unteilbaren und universellen Werte der Würde des Menschen, der Freiheit, der Gleichheit und der Solidarität. Sie beruht auf den Grundsätzen der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit. Sie stellt den Menschen in den Mittelpunkt ihres Handelns, indem sie die Unionsbürgerschaft und einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts begründet. Die Union trägt zur Erhaltung und zur Entwicklung dieser gemeinsamen Werte unter Achtung der Vielfalt der Kulturen und Traditionen der Völker Europas sowie der nationalen Identität der Mitgliedstaaten und der Organisation ihrer staatlichen Gewalt auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene bei. Sie ist bestrebt, eine ausgewogene und nachhaltige Entwicklung zu fördern und stellt den freien Personen-, Dienstleistungs-, Waren- und Kapitalverkehr sowie die Niederlassungsfreiheit sicher. Zu diesem Zweck ist es notwendig, angesichts der Weiterentwicklung der Gesellschaft, des sozialen Fortschritts und der wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen den Schutz der Grundrechte zu stärken, indem sie in einer Charta sichtbarer gemacht werden. Diese Charta bekräftigt unter Achtung der Zuständigkeiten und Aufgaben der Union und des Subsidiaritätsprinzips die Rechte, die sich vor allem aus den gemeinsamen Verfassungstraditionen und den gemeinsamen internationalen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, aus der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, aus den von der Union und dem Europarat beschlossenen Sozialchartas sowie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ergeben. In diesem Zusammenhang erfolgt die Auslegung der Charta durch die Gerichte der Union und der Mitgliedstaaten unter gebührender Berücksichtigung der Erläuterungen, die unter der Leitung des Präsidiums des Konvents zur Ausarbeitung der Charta formuliert und unter der Verantwortung des Präsidiums des Europäischen Konvents aktualisiert wurden. Die Ausübung dieser Rechte ist mit Verantwortung und mit Pflichten sowohl gegenüber den Mitmenschen als auch gegenüber der menschlichen Gemeinschaft und den künftigen Generationen verbunden. Daher erkennt die Union die nachstehend aufgeführten Rechte, Freiheiten und Grundsätze an. 157 /PE 399.342 TITEL I WÜRDE DES MENSCHEN ARTIKEL 1 Würde des Menschen Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie ist zu achten und zu schützen. ARTIKEL 2 Recht auf Leben (1) Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. (2) Niemand darf zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet werden. ARTIKEL 3 Recht auf Unversehrtheit (1) Jeder Mensch hat das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit. (2) Im Rahmen der Medizin und der Biologie muss insbesondere Folgendes beachtet werden: a) die freie Einwilligung des Betroffenen nach vorheriger Aufklärung entsprechend den gesetzlich festgelegten Einzelheiten, b) das Verbot eugenischer Praktiken, insbesondere derjenigen, welche die Selektion von Menschen zum Ziel haben, c) das Verbot, den menschlichen Körper und Teile davon als solche zur Erzielung von Gewinnen zu nutzen, d) das Verbot des reproduktiven Klonens von Menschen. ARTIKEL 4 Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 158 /PE 399.342 DE ARTIKEL 5 Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit (1) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden. (2) Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten. (3) Menschenhandel ist verboten. TITEL II FREIHEITEN ARTIKEL 6 Recht auf Freiheit und Sicherheit Jeder Mensch hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. ARTIKEL 7 Achtung des Privat- und Familienlebens Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihrer Kommunikation. ARTIKEL 8 Schutz personenbezogener Daten (1) Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten. (2) Diese Daten dürfen nur nach Treu und Glauben für festgelegte Zwecke und mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen gesetzlich geregelten legitimen Grundlage verarbeitet werden. Jede Person hat das Recht, Auskunft über die sie betreffenden erhobenen Daten zu erhalten und die Berichtigung der Daten zu erwirken. (3) Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von einer unabhängigen Stelle überwacht. ARTIKEL 9 Recht, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen Das Recht, eine Ehe einzugehen, und das Recht, eine Familie zu gründen, werden nach den einzelstaatlichen Gesetzen gewährleistet, welche die Ausübung dieser Rechte regeln. 159 /PE 399.342 ARTIKEL 10 Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit (1) Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Dieses Recht umfasst die Freiheit, die Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht, Bräuche und Riten zu bekennen. (2) Das Recht auf Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen wird nach den einzelstaatlichen Gesetzen anerkannt, welche die Ausübung dieses Rechts regeln. ARTIKEL 11 Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit (1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. (2) Die Freiheit der Medien und ihre Pluralität werden geachtet. ARTIKEL 12 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (1) Jede Person hat das Recht, sich insbesondere im politischen, gewerkschaftlichen und zivilgesellschaftlichen Bereich auf allen Ebenen frei und friedlich mit anderen zu versammeln und frei mit anderen zusammenzuschließen, was das Recht jeder Person umfasst, zum Schutz ihrer Interessen Gewerkschaften zu gründen und Gewerkschaften beizutreten. (2) Politische Parteien auf der Ebene der Union tragen dazu bei, den politischen Willen der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger zum Ausdruck zu bringen. ARTIKEL 13 Freiheit der Kunst und der Wissenschaft Kunst und Forschung sind frei. Die akademische Freiheit wird geachtet. ARTIKEL 14 Recht auf Bildung (1) Jede Person hat das Recht auf Bildung sowie auf Zugang zur beruflichen Ausbildung und Weiterbildung. 160 /PE 399.342 DE (2) Dieses Recht umfasst die Möglichkeit, unentgeltlich am Pflichtschulunterricht teilzunehmen. (3) Die Freiheit zur Gründung von Lehranstalten unter Achtung der demokratischen Grundsätze sowie das Recht der Eltern, die Erziehung und den Unterricht ihrer Kinder entsprechend ihren eigenen religiösen, weltanschaulichen und erzieherischen Überzeugungen sicherzustellen, werden nach den einzelstaatlichen Gesetzen geachtet, welche ihre Ausübung regeln. ARTIKEL 15 Berufsfreiheit und Recht zu arbeiten (1) Jede Person hat das Recht, zu arbeiten und einen frei gewählten oder angenommenen Beruf auszuüben. (2) Alle Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben die Freiheit, in jedem Mitgliedstaat Arbeit zu suchen, zu arbeiten, sich niederzulassen oder Dienstleistungen zu erbringen. (3) Die Staatsangehörigen dritter Länder, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten arbeiten dürfen, haben Anspruch auf Arbeitsbedingungen, die denen der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger entsprechen. ARTIKEL 16 Unternehmerische Freiheit Die unternehmerische Freiheit wird nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten anerkannt. ARTIKEL 17 Eigentumsrecht (1) Jede Person hat das Recht, ihr rechtmäßig erworbenes Eigentum zu besitzen, zu nutzen, darüber zu verfügen und es zu vererben. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn aus Gründen des öffentlichen Interesses in den Fällen und unter den Bedingungen, die in einem Gesetz vorgesehen sind, sowie gegen eine rechtzeitige angemessene Entschädigung für den Verlust des Eigentums. Die Nutzung des Eigentums kann gesetzlich geregelt werden, soweit dies für das Wohl der Allgemeinheit erforderlich ist. (2) Geistiges Eigentum wird geschützt. 161 /PE 399.342 ARTIKEL 18 Asylrecht Das Recht auf Asyl wird nach Maßgabe des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 und des Protokolls vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie nach Maßgabe des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „die Verträge“) gewährleistet. ARTIKEL 19 Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung (1) Kollektivausweisungen sind nicht zulässig. (2) Niemand darf in einen Staat abgeschoben oder ausgewiesen oder an einen Staat ausgeliefert werden, in dem für sie oder ihn das ernsthafte Risiko der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung besteht. TITEL III GLEICHHEIT ARTIKEL 20 Gleichheit vor dem Gesetz Alle Personen sind vor dem Gesetz gleich. ARTIKEL 21 Nichtdiskriminierung (1) Diskriminierungen insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung sind verboten. (2) Unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge ist in ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten. ARTIKEL 22 Vielfalt der Kulturen, Religionen und Sprachen Die Union achtet die Vielfalt der Kulturen, Religionen und Sprachen. 162 /PE 399.342 DE ARTIKEL 23 Gleichheit von Frauen und Männern Die Gleichheit von Frauen und Männern ist in allen Bereichen, einschließlich der Beschäftigung, der Arbeit und des Arbeitsentgelts, sicherzustellen. Der Grundsatz der Gleichheit steht der Beibehaltung oder der Einführung spezifischer Vergünstigungen für das unterrepräsentierte Geschlecht nicht entgegen. ARTIKEL 24 Rechte des Kindes (1) Kinder haben Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für ihr Wohlergehen notwendig sind. Sie können ihre Meinung frei äußern. Ihre Meinung wird in den Angelegenheiten, die sie betreffen, in einer ihrem Alter und ihrem Reifegrad entsprechenden Weise berücksichtigt. (2) Bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen muss das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein. (3) Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen. ARTIKEL 25 Rechte älterer Menschen Die Union anerkennt und achtet das Recht älterer Menschen auf ein würdiges und unabhängiges Leben und auf Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben. ARTIKEL 26 Integration von Menschen mit Behinderung Die Union anerkennt und achtet den Anspruch von Menschen mit Behinderung auf Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer Eigenständigkeit, ihrer sozialen und beruflichen Eingliederung und ihrer Teilnahme am Leben der Gemeinschaft. 163 /PE 399.342 TITEL IV SOLIDARITÄT ARTIKEL 27 Recht auf Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Unternehmen Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihre Vertreter muss auf den geeigneten Ebenen eine rechtzeitige Unterrichtung und Anhörung in den Fällen und unter den Voraussetzungen gewährleistet sein, die nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten vorgesehen sind. ARTIKEL 28 Recht auf Kollektivverhandlungen und Kollektivmaßnahmen Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber oder ihre jeweiligen Organisationen haben nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten das Recht, Tarifverträge auf den geeigneten Ebenen auszuhandeln und zu schließen sowie bei Interessenkonflikten kollektive Maßnahmen zur Verteidigung ihrer Interessen, einschließlich Streiks, zu ergreifen. ARTIKEL 29 Recht auf Zugang zu einem Arbeitsvermittlungsdienst Jeder Mensch hat das Recht auf Zugang zu einem unentgeltlichen Arbeitsvermittlungsdienst. ARTIKEL 30 Schutz bei ungerechtfertigter Entlassung Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten Anspruch auf Schutz vor ungerechtfertigter Entlassung. ARTIKEL 31 Gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen (1) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingungen. (2) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit, auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten sowie auf bezahlten Jahresurlaub. 164 /PE 399.342 DE ARTIKEL 32 Verbot der Kinderarbeit und Schutz der Jugendlichen am Arbeitsplatz Kinderarbeit ist verboten. Unbeschadet günstigerer Vorschriften für Jugendliche und abgesehen von begrenzten Ausnahmen darf das Mindestalter für den Eintritt in das Arbeitsleben das Alter, in dem die Schulpflicht endet, nicht unterschreiten. Zur Arbeit zugelassene Jugendliche müssen ihrem Alter angepasste Arbeitsbedingungen erhalten und vor wirtschaftlicher Ausbeutung und vor jeder Arbeit geschützt werden, die ihre Sicherheit, ihre Gesundheit, ihre körperliche, geistige, sittliche oder soziale Entwicklung beeinträchtigen oder ihre Erziehung gefährden könnte. ARTIKEL 33 Familien- und Berufsleben (1) Der rechtliche, wirtschaftliche und soziale Schutz der Familie wird gewährleistet. (2) Um Familien- und Berufsleben miteinander in Einklang bringen zu können, hat jeder Mensch das Recht auf Schutz vor Entlassung aus einem mit der Mutterschaft zusammenhängenden Grund sowie den Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub und auf einen Elternurlaub nach der Geburt oder Adoption eines Kindes. ARTIKEL 34 Soziale Sicherheit und soziale Unterstützung (1) Die Union anerkennt und achtet das Recht auf Zugang zu den Leistungen der sozialen Sicherheit und zu den sozialen Diensten, die in Fällen wie Mutterschaft, Krankheit, Arbeitsunfall, Pflegebedürftigkeit oder im Alter sowie bei Verlust des Arbeitsplatzes Schutz gewährleisten, nach Maßgabe des Unionsrechts und der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten. (2) Jeder Mensch, der in der Union seinen rechtmäßigen Wohnsitz hat und seinen Aufenthalt rechtmäßig wechselt, hat Anspruch auf die Leistungen der sozialen Sicherheit und die sozialen Vergünstigungen nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten. (3) Um die soziale Ausgrenzung und die Armut zu bekämpfen, anerkennt und achtet die Union das Recht auf eine soziale Unterstützung und eine Unterstützung für die Wohnung, die allen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, ein menschenwürdiges Dasein sicherstellen sollen, nach Maßgabe des Unionsrechts und der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten. 165 /PE 399.342 ARTIKEL 35 Gesundheitsschutz Jeder Mensch hat das Recht auf Zugang zur Gesundheitsvorsorge und auf ärztliche Versorgung nach Maßgabe der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten. Bei der Festlegung und Durchführung der Politik und Maßnahmen der Union in allen Bereichen wird ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt. ARTIKEL 36 Zugang zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse Die Union anerkennt und achtet den Zugang zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse, wie er durch die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten im Einklang mit den Verträgen geregelt ist, um den sozialen und territorialen Zusammenhalt der Union zu fördern. ARTIKEL 37 Umweltschutz Ein hohes Umweltschutzniveau und die Verbesserung der Umweltqualität müssen in die Politik der Union einbezogen und nach dem Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung sichergestellt werden. ARTIKEL 38 Verbraucherschutz Die Politik der Union stellt ein hohes Verbraucherschutzniveau sicher. TITEL V BÜRGERRECHTE ARTIKEL 39 Aktives und passives Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament (1) Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger besitzen in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament unter denselben Bedingungen wie die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats. (2) Die Mitglieder des Europäischen Parlaments werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier und geheimer Wahl gewählt. 166 /PE 399.342 DE ARTIKEL 40 Aktives und passives Wahlrecht bei den Kommunalwahlen Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger besitzen in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, das aktive und passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen unter denselben Bedingungen wie die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats. ARTIKEL 41 Recht auf eine gute Verwaltung (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Angelegenheiten von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden. (2) Dieses Recht umfasst insbesondere a) das Recht jeder Person, gehört zu werden, bevor ihr gegenüber eine für sie nachteilige individuelle Maßnahme getroffen wird, b) das Recht jeder Person auf Zugang zu den sie betreffenden Akten unter Wahrung des berechtigten Interesses der Vertraulichkeit sowie des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses, c) die Verpflichtung der Verwaltung, ihre Entscheidungen zu begründen. (3) Jede Person hat Anspruch darauf, dass die Union den durch ihre Organe oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen ersetzt, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind. (4) Jede Person kann sich in einer der Sprachen der Verträge an die Organe der Union wenden und muss eine Antwort in derselben Sprache erhalten. ARTIKEL 42 Recht auf Zugang zu Dokumenten Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat haben das Recht auf Zugang zu den Dokumenten der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, unabhängig von der Form der für diese Dokumente verwendeten Träger. 167 /PE 399.342 ARTIKEL 43 Der Europäische Bürgerbeauftragte Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat haben das Recht, den Europäischen Bürgerbeauftragten im Falle von Missständen bei der Tätigkeit der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, mit Ausnahme des Gerichtshofs der Europäischen Union in Ausübung seiner Rechtsprechungsbefugnisse, zu befassen. ARTIKEL 44 Petitionsrecht Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat haben das Recht, eine Petition an das Europäische Parlament zu richten. ARTIKEL 45 Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit (1) Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten. (2) Staatsangehörigen von Drittländern, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten, kann nach Maßgabe der Verträge Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit gewährt werden. ARTIKEL 46 Diplomatischer und konsularischer Schutz Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger genießen im Hoheitsgebiet eines Drittlands, in dem der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, nicht vertreten ist, den Schutz durch die diplomatischen und konsularischen Behörden eines jeden Mitgliedstaats unter denselben Bedingungen wie Staatsangehörige dieses Staates. TITEL VI JUSTIZIELLE RECHTE ARTIKEL 47 Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. 168 /PE 399.342 DE Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, wird Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten. ARTIKEL 48 Unschuldsvermutung und Verteidigungsrechte (1) Jeder Angeklagte gilt bis zum rechtsförmlich erbrachten Beweis seiner Schuld als unschuldig. (2) Jedem Angeklagten wird die Achtung der Verteidigungsrechte gewährleistet. ARTIKEL 49 Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen (1) Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Es darf auch keine schwerere Strafe als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt werden. Wird nach Begehung einer Straftat durch Gesetz eine mildere Strafe eingeführt, so ist diese zu verhängen. (2) Dieser Artikel schließt nicht aus, dass eine Person wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt oder bestraft wird, die zur Zeit ihrer Begehung nach den allgemeinen, von der Gesamtheit der Nationen anerkannten Grundsätzen strafbar war. (3) Das Strafmaß darf zur Straftat nicht unverhältnismäßig sein. ARTIKEL 50 Recht, wegen derselben Straftat nicht zweimal strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden Niemand darf wegen einer Straftat, derentwegen er bereits in der Union nach dem Gesetz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren erneut verfolgt oder bestraft werden. 169 /PE 399.342 TITEL VII ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE AUSLEGUNG UND ANWENDUNG DER CHARTA ARTIKEL 51 Anwendungsbereich (1) Diese Charta gilt für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips und für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union. Dementsprechend achten sie die Rechte, halten sie sich an die Grundsätze und fördern sie deren Anwendung entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten und unter Achtung der Grenzen der Zuständigkeiten, die der Union in den Verträgen übertragen werden. (2) Diese Charta dehnt den Geltungsbereich des Unionsrechts nicht über die Zuständigkeiten der Union hinaus aus und begründet weder neue Zuständigkeiten noch neue Aufgaben für die Union, noch ändert sie die in den Verträgen festgelegten Zuständigkeiten und Aufgaben. ARTIKEL 52 Tragweite und Auslegung der Rechte und Grundsätze (1) Jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten muss gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. (2) Die Ausübung der durch diese Charta anerkannten Rechte, die in den Verträgen geregelt sind, erfolgt im Rahmen der in den Verträgen festgelegten Bedingungen und Grenzen. (3) Soweit diese Charta Rechte enthält, die den durch die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten garantierten Rechten entsprechen, haben sie die gleiche Bedeutung und Tragweite, wie sie ihnen in der genannten Konvention verliehen wird. Diese Bestimmung steht dem nicht entgegen, dass das Recht der Union einen weiter gehenden Schutz gewährt. (4) Soweit in dieser Charta Grundrechte anerkannt werden, wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben, werden sie im Einklang mit diesen Überlieferungen ausgelegt. 170 /PE 399.342 DE (5) Die Bestimmungen dieser Charta, in denen Grundsätze festgelegt sind, können durch Akte der Gesetzgebung und der Ausführung der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie durch Akte der Mitgliedstaaten zur Durchführung des Rechts der Union in Ausübung ihrer jeweiligen Zuständigkeiten umgesetzt werden. Sie können vor Gericht nur bei der Auslegung dieser Akte und bei Entscheidungen über deren Rechtmäßigkeit herangezogen werden. (6) Den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten ist, wie es in dieser Charta bestimmt ist, in vollem Umfang Rechnung zu tragen. (7) Die Erläuterungen, die als Anleitung für die Auslegung dieser Charta verfasst wurden, sind von den Gerichten der Union und der Mitgliedstaaten gebührend zu berücksichtigen. ARTIKEL 53 Schutzniveau Keine Bestimmung dieser Charta ist als eine Einschränkung oder Verletzung der Menschenrechte und Grundfreiheiten auszulegen, die in dem jeweiligen Anwendungsbereich durch das Recht der Union und das Völkerrecht sowie durch die internationalen Übereinkünfte, bei denen die Union oder alle Mitgliedstaaten Vertragsparteien sind, darunter insbesondere die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, sowie durch die Verfassungen der Mitgliedstaaten anerkannt werden. ARTIKEL 54 Verbot des Missbrauchs der Rechte Keine Bestimmung dieser Charta ist so auszulegen, als begründe sie das Recht, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung vorzunehmen, die darauf abzielt, die in der Charta anerkannten Rechte und Freiheiten abzuschaffen oder sie stärker einzuschränken, als dies in der Charta vorgesehen ist. Der vorstehende Wortlaut übernimmt mit Anpassungen die am 7. Dezember 2000 proklamierte Charta und ersetzt sie ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon. Für das Europäische Parlament Für den Rat der Europäischen Union Für die Europäische Kommission 171 /PE 399.342 P6_TA-PROV(2007)0574 Gemeinsame Grundsätze beim Flexicurity-Ansatz Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. November 2007 zu gemeinsamen Grundsätzen für den Flexicurity-Ansatz (2007/2209(INI)) Das Europäische Parlament, – unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Gemeinsame Grundsätze für den Flexicurity-Ansatz herausarbeiten: Mehr und bessere Arbeitsplätze durch Flexibilität und Sicherheit“ (KOM(2007)0359) (Mitteilung der Kommission über Flexicurity), – unter Hinweis auf die Sondierungsstellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema „Flexicurity (die Dimension der internen Flexibilität – Tarifverhandlungen und Sozialer Dialog als Instrumente der Arbeitsmarktregulierung und -reform)“1, – unter Hinweis auf die Empfehlungen der europäischen Sozialpartner in dem Bericht „Key challenges facing European labour markets: European Social partners joint analysis" vom 18. Oktober 2007, – unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema „Rolle der Sozialpartner/Vereinbarung von Beruf, Familie und Privatleben“2, – unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema „Beschäftigung für vorrangige Bevölkerungsgruppen (Lissabon-Strategie)“3, – in Kenntnis des Grünbuchs der Kommission „Ein moderneres Arbeitsrecht für die Herausforderungen des 21. Jahrhunderts“ (KOM(2006)0708) und unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Juli 20074 zum gleichen Thema, – unter Hinweis auf den OECD-Beschäftigungsausblick – Ausgabe 2006: Mehr Arbeitsplätze, höhere Einkommen, – unter Hinweis auf den Bericht der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) mit dem Titel „Is a stable workforce good for the economy? – Insights into the tenure - productivity employment relationship“ vom August 2004, der die positive Beziehung zwischen stabilem Beschäftigungsstatus und Produktivität belegt, – unter Hinweis auf das ILO-Übereinkommen C87 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes (1948), das ILO-Übereinkommen C98 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen (1949) und die ILO-Empfehlung R198 betreffend das Arbeitsverhältnis (2006), 1 ABl. C 256 vom 27.10.2007, S. 108. ABl. C 256 vom 27.10.2007, S. 102. 3 ABl. C 256 vom 27.10.2007, S. 93. 4 Angenommene Texte, P6_TA(2007)0339. 2 172 /PE 399.342 DE – in Kenntnis der Richtlinie des Rates 2000/78/EG vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf1, die Diskriminierung wegen des Alters im Beruf verbietet, – unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. September 2006 zu einem Europäischen Sozialmodell für die Zukunft2, worin die gemeinsamen Werte der Europäischen Union betreffend Gleichheit, Solidarität, Nichtdiskriminierung und Umverteilung bekräftigt werden, – unter Hinweis auf die Artikel 136 und 145 des EG-Vertrags, – gestützt auf die Artikel 15, 20 und 27 bis 38 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere das Recht auf Schutz bei ungerechtfertigter Entlassung sowie faire und gerechte Arbeitsbedingungen, – unter Hinweis auf die Europäische Sozialcharta, – unter Hinweis auf den Bericht der Hochrangigen Gruppe über die Zukunft der Sozialpolitik in einer erweiterten Europäischen Union vom Mai 2004, – unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen mit dem Titel „Community Lisbon Programme: Technical implementation report“ (Lissabon-Programm der Gemeinschaft: Bericht über die technische Umsetzung 2006) (SEK(2006)1379), – unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen zum Fortschritt bei den Lissabon-Zielen in den Bereichen Bildung und Ausbildung (SEK(2006)0639), – unter Hinweis auf die Europäische Charta für Kleinunternehmen, – unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission über die Sozialpolitische Agenda (KOM(2005)0033), – unter Hinweis auf die von den Mitgliedstaaten vorgelegten nationalen Lissabon-Reformprogramme, – unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Ein wettbewerbsfähiges Europa in einer globalen Welt“ (KOM(2006)0567), – in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Integrierte Leitlinien für Wachstum und Beschäftigung“ (2005-2008) (KOM(2005)0141), – unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates vom 23. und 24. März 2000, 23. und 24. März 2001, 23. und 24. März und 16. und 17. Juni 2005 sowie März 23. und 24. 2006, – in Kenntnis der Richtlinie des Rates 1999/70/EG vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICECEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge3, 1 ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16. ABl. C 305 E vom 14.12.2006, S. 148. 3 ABl. L 175 vom 10.7.1999, S. 43. 2 173 /PE 399.342 – unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. März 2006 zu den demografischen Herausforderungen und der Solidarität zwischen den Generationen1, – unter Hinweis auf die Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen2, – unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. Oktober 2006 zur Anwendung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern3, – unter Hinweis auf die ILO-Übereinkommen über Wanderarbeiter von 1975 (ergänzende Bestimmungen), – unter Hinweis auf die ILO-Übereinkommen über private Arbeitsvermittler von 1997, – unter Hinweis auf die ILO-Übereinkommen über menschenwürdige Arbeit, – unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Menschenwürdige Arbeit für alle fördern: Der Beitrag der Europäischen Union zur weltweiten Umsetzung der Agenda für menschenwürdige Arbeit“ (KOM(2006)0249) sowie auf seine Entschließung vom 23. März 2007 zu dem Thema „Menschenwürdige Arbeit für alle fördern“4, – unter Hinweis auf die Richtlinie des 75/117/EWG Rates vom 10. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen5, – unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/54/ΕG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen6, – unter Hinweis auf die Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen7, – unter Hinweis auf die Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz 8, – unter Hinweis auf die Richtlinie 94/33/EG des Rates vom 22. Juni 1994 über den 1 ABl. C 292 E vom 1.12.2006, S. 131. ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1. 3 ABl. C 313 E vom 20.12.2006, S. 452. 4 Angenommene Texte, P6_TA(2007)0206. 5 ABl. L 45 vom 19.2.1975, S. 19. 6 ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 23. 7 ABl. L 39 vom 14.2.1976, S. 40. 8 ABl. L 348 vom 28.11.1992, S. 1. 2 174 /PE 399.342 DE Jugendarbeitsschutz1, – unter Hinweis auf die Richtlinie 94/45/EG des Rates vom 22. September 1994 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen2, – unter Hinweis auf die Richtlinie 2002/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 20023 zur Änderung der Richtlinie 76/207/EWG des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen4, – unter Hinweis auf die Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP and EGB geschlossenen Rahmenvereinigung über Teilzeitarbeit – Anhang: Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit5, – unter Hinweis auf den Bericht der europäischen Expertengruppe Flexicurity vom Juni 2007 mit dem Titel „Flexicurity Pathways: turning hurdles into stepping stones”, – unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. März 2007 zu der sozialen Verantwortung von Unternehmen: eine neue Partnerschaft 6, – gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung, – in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung, des Ausschusses für Kultur und Bildung und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A6-0446/2007), A. in der Erwägung, dass die Europäische Union nicht nur eine wirtschaftliche Union, sondern auch eine Wertegemeinschaft ist, weshalb jede Reform des Arbeitsrechts wie des Arbeitsmarktes diese Werte widerspiegeln sollte, sowie in der Erwägung, dass die auf europäischer Ebene entwickelten arbeitsrechtlichen Grundsätze weiterhin gültig bleiben sollten; in der Erwägung, dass Flexicurity den Dialog aller Sozialpartner wiedergeben sollte und ein gutes Gleichgewicht zwischen den Interessen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer auf der einen Seite und von Flexibilität und Sicherheit auf der anderen Seite widerspiegeln sollte; in der Erwägung, dass das Arbeitsrecht Beschäftigten wie Arbeitgebern durch Rechtsvorschriften oder Tarifverträge oder eine Mischung davon Rechtssicherheit und Schutz gewährt, und in der Erwägung, dass der Erfolg jedweder Änderung des Arbeitsrechts umso größer sein wird, je sicherer sich die Beschäftigten fühlen können; in der Erwägung, dass es notwendig ist, sowohl für die Arbeitnehmer als auch für die Arbeitgeber das Maß an Sicherheit zu erhöhen, insbesondere bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMU); in der Erwägung, dass diese Sicherheit auch davon abhängt, wie problemlos sich eine neue Stelle finden lässt; 1 ABl. L 216 vom 20.8.1994, S. 12. ABl. L 254 vom 30.9.1994, S. 64. 3 ABl. L 269 vom 5.10.2002, S. 15. 4 ABl. L 269 vom 5.10.2003, S. 15. 5 ABl. L 14 vom 20.1.1998, S. 9. 6 Angenommene Texte, P6_TA(2007)0062. 2 175 /PE 399.342 in der Erwägung, dass der weltweite Wettbewerb und die rasante Entwicklung der Technologien die Unternehmen zwingen, sich immer schneller anzupassen, B. in der Erwägung, dass Flexicurity daher als ein wichtiger Bestandteil des europäischen Sozialmodells anzusehen ist, das wettbewerbs- und anpassungsfähige Betriebe und Beschäftigte fördert; in der Erwägung, dass der Begriff „Flexicurity“ bei einigen europäischen Arbeitnehmern, die eine größere Beschäftigungsunsicherheit befürchten, große Besorgnis hervorruft und deshalb sehr präzise mit den festen Grundsätzen, die er beinhaltet, definiert werden muss, C. in der Erwägung, dass 16 Prozent der Europäer am Rande der Armutsgrenze und 10 % in erwerbslosen Haushalten leben und es daher entscheidend ist, dass sich jegliche Reform auf der Grundlage von Flexicurity auf eine detaillierte Verträglichkeitsprüfung im Hinblick auf gefährdete Gruppen stützen muss und darauf abzielen sollte, die soziale Eingliederung zu fördern und nicht zusätzliche Gruppen zu gefährden, D. in der Erwägung, dass die Erwerbslosigkeit in der Europäischen Union damit in Zusammenhang gebracht werden könnte, dass zu wenig Arbeitsplätze geschaffen werden, was unter anderem von dynamischen, innovativen und wettbewerbsfähigen Unternehmen und von Investitionen in Forschung und Entwicklung sowie lebenslangem Lernen abhängt, was ebenfalls zu einen dynamischen Arbeitsmarkt beitragen kann, E. in der Erwägung, dass eine hochmoderne, innovative, wissensbasierte Wirtschaft nach Wettbewerbsfähigkeit am oberen Ende der Wertschöpfungskette streben sollte, wobei zur Erreichung dieses Ziels langfristige Beschäftigungsverhältnisse sowie hochqualifizierte und hochmotivierte Arbeitskräfte erforderlich sind, F. in der Erwägung, dass Flexicurity unter anderem darauf abzielt, das Stellenangebot auf dem Arbeitsmarkt zu erweitern und gleichzeitig den Einzelnen und die Unternehmen in die Lage zu versetzen, mit den Veränderungen fertig zu werden und die Mobilität auf dem europäischen Arbeitsmarkt zu erhöhen, und mit einer Politik zur Schaffung von stabilen und nachhaltigen Arbeitsplätzen sowie existenzsichernden Einkommen einhergehen muss, G. in Erwägung, dass mobile Arbeitnehmer noch stets mit dem Verlust sozialer Sicherheit rechnen müssen, H. in der Erwägung, dass die Europäische Union und die Mitgliedstaaten, wenn sie auf dem Binnenmarkt unfairen Wettbewerb vermeiden wollen, ein gewisses Maß an gemeinsamen Standards in ihrem jeweiligen Arbeitsrecht einhalten müssen, wobei sie gleichzeitig darauf achten müssen, dass kein Mitgliedstaat davon abgehalten werden darf, höhere Standards einzuführen und beizubehalten, I. in der Erwägung, dass Flexicurity die gleichmäßige Verteilung von Rechten und Pflichten von Arbeitgebern, Beschäftigten, Arbeitssuchenden und Behörden voraussetzt und ein Klima des Vertrauens und einen transparenten Dialog zwischen den Behörden, den Sozialpartnern und anderen Akteuren erfordert, in dem alle bereit sind, sich für den Wandel einzusetzen und ausgewogene Maßnahmenbündel zu schnüren, um den Prozess der Schaffung von mehr und besseren Arbeitsplätzen für alle zu unterstützen, die Gleichstellung der Geschlechter zu gewährleisten und die Diskriminierung von anfälligen Gruppen von Arbeitnehmern wie Zugewanderten, jüngeren und älteren Beschäftigen und Menschen mit Behinderungen zu bekämpfen, 176 /PE 399.342 DE J. in der Erwägung, dass die Mitteilung der Kommission über Flexicurity den Grundsatz der Gleichheit von Frauen und Männern zwar feststellt, ihre Formulierung jedoch insofern nicht griffig ist, als sie die grundlegende Ungleichheit zwischen Frauen und Männern in Bezug auf den Zugang zum und die Teilhabe am Arbeitsmarkt und in Bezug auf die gemeinsame Übernahme unbezahlter Arbeit nicht in Frage stellt, K. in der Erwägung, dass hohe Arbeitslosigkeit und Arbeitsmarktsegmentierung überwunden werden müssen, indem die rechtlichen Ungleichheiten, von denen bestimmte Gruppen von unzureichend geschützten Arbeitnehmern betroffen sind, beseitigt, die Schaffung von Arbeitsplätzen gefördert und alle Beschäftigten einen Grundbestand an Rechten und den Zugang zum lebenslangen Lernen erhalten, L. in der Erwägung, dass Teilzeitarbeit, geringere Entlohnung und befristete Beschäftigungsverhältnisse - die Hauptrisiken für Armut trotz Erwerbstätigkeit - in erster Linie ein Merkmal von Beschäftigungsverhältnissen von Frauen sind, M. in der Erwägung, dass die Mitteilung der Kommission über Flexicurity als Ausgangspunkt für eine ausgewogenere Diskussion über Flexicurity verwendet werden muss; in der Erwägung, dass Studien der OECD und der ILO eine Politikstrategie unterstützen, die ein hohes Maß an sozialer Sicherheit mit einer positiven Wirkung auf Lohnersatzraten und Produktivität verbindet, und dass das Konzept der Europäischen Union von "guter Arbeit" Rechte und Teilhabe der Beschäftigten, gerechte Löhne, Schutz von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz wie auch eine familienfreundliche Arbeitsorganisation umfasst; in der Erwägung, dass diese Rechte unverzichtbar für die Akzeptanz der Europäischen Union durch ihre Bürgerinnen und Bürger sind, N. in der Erwägung, dass der Europäische Sozialfonds bei der Förderung des sozialen Dialogs sowie aktiver arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen eine entscheidende Rolle zu spielen hat, um ein starkes europäisches Sozialmodell mit mehr und besseren Arbeitsplätzen zu gewährleisten, O. in der Erwägung, dass die OECD kürzlich erklärt hat, dass Beschäftigungsschutzvorschriften keine bedeutenden Auswirkungen auf die Gesamtbeschäftigungsrate haben und dass sich hohe Lohnersatzraten der Arbeitslosenzahlungen positiv auf die Produktivität auswirken; ferner in der Erwägung, dass die ILO dargelegt hat, dass es einen positiven Zusammenhang zwischen stabilem Beschäftigungsverhältnis und Produktivität gibt, 1. ist der Auffassung, dass der Beweggrund für einen integrierten Flexicurity-Ansatz die Notwendigkeit ist, die Ziele der erneuerten Lissabon-Strategie, insbesondere mehr und bessere Arbeitsplätze, zu erreichen und gleichzeitig die europäischen Sozialmodelle zu modernisieren, was politische Maßnahmen erfordert, die die Flexibilität der Arbeitsmärkte, der Arbeitsorganisation und der Arbeitsbeziehungen gleichzeitig mit Sicherheit, Beschäftigungssicherheit und sozialer Sicherheit, berücksichtigen; 2. erkennt an, dass Europa, wenn es im 21. Jahrhundert erfolgreich sein will, gut ausgebildete Arbeitskräfte und Firmen braucht, die in einer raschlebigen Welt auftauchende Chancen sofort beim Schopf fassen, um die Produktivität zu erhöhen und die Innovation zu fördern; 3. schließt sich nachdrücklich der Schlussfolgerung an, dass Flexibilität sowohl im Interesse des Arbeitnehmers als auch des Arbeitgebers sein kann und dass sie durch die Förderung flexibler und zuverlässiger vertraglicher Vereinbarungen erreicht werden kann; 177 /PE 399.342 4. betont jedoch, dass Flexicurity eine politische Strategie zur Reform des Arbeitsmarktes darstellen kann und daher umfassend sein und alle vorhandenen Facetten der Beschäftigungs- und Sozialpolitik auf nationaler wie auf EU-Ebene einschließen muss; 5. ist sich bewusst, dass aufgrund der Umstellungen in den nationalen Sozialversicherungssystemen und des Arbeitsrechtes die Flexicurity-Optionen der Kommission zu einseitig ausgelegt sind, da sie den Kostenfaktor der Maßnahmen nicht berücksichtigen; fordert daher eine Kosten-Nutzen Analyse von der Kommission zu diesen Optionen; erinnert daran, dass ein Flexicurity-Konzept nur langfristig verwirklicht werden kann; 6. hebt hervor, dass die europäische Flexicurity-Strategie die Bedürfnisse der modernen Wirtschaft, die Anforderungen an die Belegschaften erfolgreicher europäischer Unternehmen und die wichtigsten bestehenden Hindernisse näher unter die Lupe nehmen sollte; hält es für notwendig, den besonderen Charakter von Ein-Mann-Betrieben, Mikrounternehmen und kleinen Unternehmen, die Waren und Dienstleistungen anbieten, in europäischen und nationalen Strategien zu berücksichtigen; bedauert, dass die Mitteilung der Kommission Flexicurity allein im Zusammenhang mit Beschäftigungsverhältnissen sieht; fordert daher eine mit Flexicurity verknüpfte staatliche Politik, um angemessene Bedingungen für die Gründung dieser Art von Unternehmen, für ihre Entwicklung und ihre Übertragung zu schaffen; 7. stellt mit großer Besorgnis fest, dass in der Mitteilung der Kommission über Flexicurity zwar auf die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter hinweist, die Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten im Rahmen der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Ein Fahrplan für die Gleichstellung von Frauen und Männern“ jedoch völlig ignoriert werden; kritisiert, dass die bestehenden EU-Rechtsvorschriften zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter bisher ihre Ziele nicht erreicht haben und dass die Einkommenskluft zwischen den Geschlechtern und die fehlenden Voraussetzungen betreffend die Vereinbarkeit von Arbeits- und Familienleben sowie öffentliche Kinderbetreuungseinrichtungen weiterhin zentrale Probleme europäischer Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind; 8. erinnert daran, dass die Umsetzung gemeinsamer Grundsätze für den Flexicurity-Ansatz den Grundsatz der Gleichstellung der Geschlechter einbeziehen und die nachstehenden Aspekte berücksichtigen muss: - die Überrepräsentierung von Frauen in Nicht-Standard-Arbeitsverhältnissen (NichtStandard-, befristete, Teilzeit-Arbeitsverhältnisse) und die Notwendigkeit der Umsetzung gleichstellungsorientierter arbeitspolitischer Maßnahmen, - der häufige Wechsel zwischen Erwerbs- und Pflegetätigkeiten bei Frauen und der Bedarf an angemessenem Schutz und entsprechenden Sozialleistungen während Übergangsphasen (Betreuungsaufgaben, familiäre Verpflichtungen, Bildung, Berufsbildung und berufliche Fortbildung), - die besondere Situation von allein erziehenden Eltern - in der überwiegenden Mehrheit Frauen, - Notwendigkeit einer flexiblen Aushandlung und Organisation von Beschäftigung und Arbeitszeiten, um die Vereinbarkeit von Beruf, Familie und Privatleben zu ermöglichen, - Notwendigkeit von Flexibilität bei Berufsbildung und Umschulung sowie bei allen 178 /PE 399.342 DE Instrumenten zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt - auch während Übergangszeiten - , um die Vereinbarkeit von Beruf, Familie und Privatleben zu ermöglichen. - der Europäische Pakt für die Gleichstellung, der Fahrplan für die Gleichstellung von Frauen und Männern und die Mitteilung der Kommission "Die demografische Zukunft Europas – Von der Herausforderung zur Chance (KOM(2006)0571); 9. ist der Auffassung, dass Flexicurity-Strategien Einstellungen erleichtern und rasche Reaktionen auf sich ändernde wirtschaftliche Gegebenheiten erleichtern sollten, dass diese Probleme mithilfe von Flexicurity-Strategien auf der Grundlage eines transparenten Dialogs mit den Sozialpartnern und anderen Akteuren gemäß nationalen Gepflogenheiten und Praktiken, wonach Flexibilität und Sicherheit sich gegenseitig stützen sollen, und gestützt auf eine Folgenabschätzung in Angriff genommen werden sollten; 10. fordert die Kommission auf, einen Vorschlag für eine begrenzte Anzahl von miteinander zusammenhängenden qualitativen Indikatoren betreffend die Qualität der Beschäftigung vorzulegen, die die bereits im Rahmen der 2001 in Laeken beschlossenen Reform der Beschäftigungsleitlinien vereinbarten Indikatoren ergänzen; ist der Auffassung, dass sich die Kommission auch auf Indikatoren zu Investitionen in die Qualifikation der Menschen, zum Niveau der Unsicherheit von Arbeitsplätzen und Verträgen und zum Übergang von Nicht-Standard- zu unbefristeten Verträgen verlassen sollte, um die Wirksamkeit von beschäftigungspolitischen Maßnahmen zu überwachen; 11. ist gegen die Einführung eines neuen Indikators betreffend „ausgeprägte Kündigungsschutzbestimmungen“, wie er von der Kommission vorgeschlagen wird; 12. ist allerdings der Auffassung, dass eines der Probleme in der Europäischen Union das Angebot an qualifizierten und anpassungsfähigen Arbeitskräften in wettbewerbsfähigen und innovativen Unternehmen betrifft; betont, dass es Hauptanliegen sein sollte, einen flexiblen Arbeitsmarkt zu schaffen, und zwar durch folgende Maßnahmen: Anhebung des Bildungsniveaus und Erweiterung des Angebots an Lehrmöglichkeiten, Ausbildungs- und Umschulungsprogrammen, Umsetzung wirksamer Maßnahmen gegen Diskriminierung; Abbau von Arbeitsmarktbarrieren für Frauen, Zugewanderte, ältere und jüngere Beschäftigte und andere benachteiligte Gruppen, Beseitigung von Hindernissen für die berufliche und geografische Mobilität und aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen zur Unterstützung des Übergangs von einem alten in ein neues Arbeitsverhältnis; betont die entscheidende Rolle von qualifizierten und anpassungsfähigen Beschäftigten und der neuen Technologien im Bereich von Bildung und Ausbildung und verweist auf die neuen Formen von Flexibilität, die aufgrund der Vereinbarung der Sozialpartner über Telearbeit, Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverhältnisse möglich sind; ist mit der Unterscheidung der Kommission zwischen "Insidern" und "Outsidern" nicht einverstanden; 13. schlägt deshalb vor, dass der Rat bis Ende 2007 die Möglichkeit prüft, den Zeitpunkt für die Aufhebung der Übergangsmaßnahmen, die die Freizügigkeit der Arbeitnehmer aus acht der neuen Mitgliedstaaten beeinträchtigen, auf den 1. Januar 2009 vorzuverlegen; betont, dass die Beseitigung der Mobilitätshindernisse am Ende des Jahres 2008 eine wichtige politische Botschaft in dem Sinne wäre, dass die Europäische Union ihrer Verpflichtung, alles für die Verbesserung der geografischen und beruflichen Mobilität der Arbeitnehmer zu tun, nachkommt; 179 /PE 399.342 14. erinnert daran, dass die Freizügigkeit der Arbeitnehmer einer der Eckpunkte der Europäischen Union ist, weshalb sie verpflichtet ist, viele Fragen im Zusammenhang mit der Kompatibilität und Koordinierung der Sozialsysteme der Mitgliedstaaten in Angriff zu nehmen, um die uneingeschränkte Verwirklichung dieser Freizügigkeit unter den für die Arbeitnehmer besten Bedingungen, zum Nutzen der europäischen Wettbewerbsfähigkeit und ohne Gefährdung der Errungenschaften und der Ausgewogenheit nationaler Sozialsysteme zu gewährleisten; 15. betont, dass die europäischen Mitgliedstaaten in einer globalisierten Welt ihre Bemühungen um die Gleichbehandlung aller Bürger in grenzüberschreitenden Regionen verstärken müssen und dass bewährte Verfahren den Abschluss fairer bilateraler Abkommen im Geiste der Gegenseitigkeit zwischen Mitgliedstaaten voraussetzen; 16. stellt fest, dass Flexicurity auf dem Wege der Förderung eines gleichberechtigten Zugangs zu hochwertiger Beschäftigung für Frauen und Männer sowie der Schaffung von Möglichkeiten für eine Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben die Geschlechtergleichstellung vorantreiben und in die Tat umsetzen sollte, und zwar insbesondere in Anbetracht des Umstands, dass drei Viertel der seit dem Jahr 2000 in der Europäischen Union geschaffenen neuen Arbeitsplätze von Frauen besetzt werden - und dies bereits meistens im Rahmen flexibler und weniger sicherer Arbeitsverträge; 17. schlägt daher vor, dass der Europäische Rat im Dezember 2007 einen ausgewogeneren Katalog von Flexicurity-Grundsätzen annimmt, die sich auf die Schaffung qualitativ hochwertiger Arbeitsplätze und die Stärkung der Werte des europäischen Sozialmodells stützen; hebt hervor, dass diese Grundsätze folgende Elemente beinhalten sollten: Förderung stabiler Beschäftigungsbeziehungen und nachhaltiger Arbeitsmarktpraktiken; – Maßnahmen zugunsten von flexiblen und zuverlässigen vertraglichen Vereinbarungen und Vorgehen gegen missbräuchliche Arbeitspraktiken, insbesondere in bestimmten Nicht-Standard-Verträgen; – Beseitigung der Arbeitsmarktsegmentierung durch Förderung der Beschäftigungssicherheit und durch Verbesserung der Arbeitsplatzsicherheit; alle Arbeitnehmer sollten unabhängig von ihrem Beschäftigungsstatus Grundrechte haben; – Vereinbarkeit von Beruf und Familien- bzw. Privatleben und Förderung des Konzepts "menschenwürdige Arbeit"; – Partnerschaft zwischen Regierung (auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene), Sozialpartnern und Zivilgesellschaft bei der Bewältigung des Wandels; – Gleichstellung der Geschlechter und Förderung gleicher Chancen für alle; – Entwicklung und Umsetzung nationaler Optionen in enger Absprache mit den Sozialpartnern und im Einklang mit nationalen Gepflogenheiten und Praktiken; – Verbesserung der Anpassungsfähigkeit von Unternehmen und Arbeitnehmern durch größere Sicherheit bei Übergängen durch bessere Mobilisierung aktiver arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen; 180 /PE 399.342 DE – qualifizierte und anpassungsfähige Arbeitskräfte, wofür aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen mit Investitionen in lebenslanges Lernen zu kombinieren sind, um die Beschäftigungsfähigkeit zu verbessern; – makroökonomische Rahmenbedingungen für ein ausgewogenes und nachhaltiges Wachstum und für mehr und bessere Arbeitsplätze; 18. verweist darauf, dass die Europäische Union bestimmte Zuständigkeiten im Bereich der Beschäftigungs- und der Sozialpolitik im Rahmen der Prinzipien der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit hat, und erinnert die Kommission und die Mitgliedstaaten an ihre Verantwortung, bestimmte Rechte auf EU-Ebene zu garantieren; weist darauf hin, dass die Rechtsvorschriften der Europäischen Union die nationalen Arbeitsmarktregelungen ergänzen und ein wichtiges Element im Hinblick auf die Sicherung der Arbeitnehmerrechte darstellen; 19. betont, wie wichtig das Subsidiaritätsprinzip ist; betont, dass die Mitgliedstaaten einen Spielraum benötigen, um einen Ausgleich zwischen dem Bedarf an Schutz und dem Bedarf an Flexibilität im Einklang mit den Gegebenheiten und Traditionen ihrer jeweiligen nationalen Arbeitsmärkte zu schaffen; 20. ersucht die Kommission und die Mitgliedstaaten, besondere Aufmerksamkeit der rechtlichen Situation der Selbstständigen, der Kleinunternehmer und der KMU, die durch eine starke wirtschaftliche Abhängigkeit gegenüber den Auftraggebern gekennzeichnet ist, zu widmen und gemeinsam über die geeignetsten rechtlichen Maßnahmen zur Verbesserung ihres sozialen Schutzniveaus nachzudenken; 21. betont, dass die besonderen Herausforderungen für KMU und die in KMU Beschäftigten in diesem Zusammenhang berücksichtigt werden müssen; 22. bedauert, dass es dem Rat nicht gelungen ist, Fortschritte bei entscheidenden Beschäftigungsdossiers zu erzielen, die helfen könnten, Flexicurity als positives Konzept zu fördern; 23. fordert, den Kampf gegen Schwarzarbeit und die Schattenwirtschaft wiederaufzunehmen, die beide — wenngleich in den einzelnen Mitgliedstaaten in unterschiedlichem Ausmaß — die Wirtschaft schädigen, die Beschäftigten schutzlos dastehen lassen, die Verbraucherinnen und Verbraucher gefährden, das Steueraufkommen verringern und zu unfairem Wettbewerb zwischen den Firmen führen; fordert die Kommission auf, Schwarzarbeit insbesondere mittels einer wirksameren Koordinierung sowie der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den nationalen Arbeitsinspektionen und/oder den Sozialpartnern zu bekämpfen; fordert eine intensive nationale Koordinierung der beteiligten öffentlichen und privaten Einrichtungen und fordert die Mitgliedstaaten auf, sich innovativer, auf branchenspezifischen Indikatoren und Richtwerten basierender Methoden zu bedienen, um die Steuererosion zu bekämpfen; fordert die Kommission auf, den Austausch von bewährten Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung von Schwarzarbeit zu unterstützen; 24. ist davon überzeugt, dass ein Klima des Vertrauens und des Dialogs am besten dann entstehen kann, wenn die Sozialpartner und andere Akteure an der Feinregulierung der nationalen Maßnahmen beteiligt werden sowie kollektive Vereinbarungen als Teil eines partizipativen Beschäftigungssystems gefördert werden, in dem ein hohes Maß an Vertrauen herrscht, das zu einem Interessenausgleich führt; betont die Notwendigkeit, gegen die Defizite beim Erfassungsgrad von Tarifverträgen vorzugehen sowie das Vereinigungsrecht 181 /PE 399.342 und die Vertretung beider Seiten der Wirtschaft zu gewährleisten; ermutigt dazu, Tarifverhandlungen und sozialen Dialog – einschließlich des grenzüberschreitenden und des sektorbezogenen Dialogs – im Einklang mit nationalen Gepflogenheiten und Praktiken auszuweiten auf Fortbildung, Arbeitsorganisation und Aspekte im Zusammenhang mit dem Vorgriff auf Wandel, Umstrukturierungen und Unternehmensverlagerungen; 25. weist darauf hin, dass es keinen pauschalen Flexicurity-Ansatz gibt und dass jeder Mitgliedstaat die Teile seines Flexicurity-Ansatzes auf der Grundlage seiner eigenen Situation und seiner eigenen nationalen Traditionen im Rahmen der gemeinsamen Grundsätze zusammenstellen sollte; 26. betont, dass alle Flexicurity-Modelle von den gemeinsamen Grundsätzen ausgehen sollten, auf denen das europäische Sozialmodell beruht; ist der Auffassung, dass die Anforderungen an Flexibilität und Sicherheit sich gegenseitig stützen und Flexicurity die Betriebe wie die Beschäftigten in die Lage versetzt, sich in geeigneter Weise an den neuen Weltmarkt, der durch einen scharfen Wettbewerb der Schwellenländer gekennzeichnet ist, anzupassen, und dabei ein hohes Niveau an sozialem Schutz, sozialer Sicherheit und Arbeitslosenunterstützung, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitplatz und aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen sowie Aus- und Fortbildungschancen als auch ein modernes und transparentes Arbeitsrecht beizubehalten; hebt ferner den Erfolg der regelmäßigen und effizienten Tarifverhandlungen, die starke und repräsentative Sozialpartner führen können, hervor und betont zudem die Notwendigkeit, für angemessene Maßnahmen und den allgemeinen Zugang zu Diensten von hoher Qualität zu sorgen, wie die Betreuung von Kindern und anderen Abhängigen; unterstreicht des Weiteren, dass die Garantie dieser hohen Sozialschutzstandards zu mehr Arbeitsmobilität führen und den Strukturwandel fördern kann, indem die Risikobereitschaft gestärkt wird; betont, dass gut konzipierte Systeme zum Schutz von Arbeitsplätzen der Wirtschaft Anreize geben, in die Kompetenzen der Arbeitnehmer zu investieren und nach innovativen und produktiven Wegen der Umstrukturierung zu suchen und dadurch die interne Flexibilität und die Anpassungsfähigkeit der Unternehmen steigern; 27. fordert die Kommission auf, den Ausbau der vier Komponenten zu fördern, die sie in ihrer Mitteilung über Flexicurity einführt: flexible und zuverlässige vertragliche Vereinbarungen, umfassende Strategien des lebenslangen Lernens, wirksame aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen, moderne Systeme der sozialen Sicherheit; fordert die Kommission ferner auf, Flexicurity im breiteren Kontext des europäischen Sozialmodells zu sehen; 28. hebt hervor, dass die Beseitigung der Arbeitsmarktsegmentierung auch bedeutet, dass die Grundrechte für alle Beschäftigten, nämlich Gleichbehandlung, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz sowie Arbeitszeit/Ruhezeitregelungen, Vereinigungs- und Vertretungsfreiheit, Schutz vor ungerechtfertigter Entlassung, Tarifverhandlungen und Kollektivmaßnahmen unabhängig vom Beschäftigungsstatus gelten müssen, und hebt die Bedeutung des Zugangs zu Fortbildung sowie den dauerhaften Schutz erworbener Rechte durch Anrechnung von Aus- und Fortbildungszeiten, verbesserte Betreuungsmöglichkeiten, Beibehaltung von zentralen sozialen Rechten wie Rentenansprüchen, Anspruch auf Ausbildung und Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit während Veränderungen der beruflichen Situation von einem Arbeitsvertrag zu einem anderen und von abhängiger Beschäftigung zu selbstständiger Tätigkeit hervor; weist darauf hin, dass die Grundrechte bzw. das Arbeitsrecht menschenwürdige Lebens- und Arbeitsbedingungen, angemessene Bezahlung und sozialen Schutz zusichern, die zu einer Garantie von 182 /PE 399.342 DE Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Leben führen; 29. betont die Notwendigkeit, vorbeugende Maßnahmen gegen die Ausbeutung der Arbeitnehmer durch die Häufung von Nicht-Standard-Verträgen, die nicht die gleiche Rechte wie Vollzeitarbeitsverträge enthalten, zu ergreifen; verlangt von jeder Beschäftigungspolitik der Gemeinschaft, das traditionelle Modell unbefristeter Beschäftigungsverträge, das die Grundlage der Systeme der sozialen Sicherheit in den Mitgliedstaaten bildet, weiterhin aufrechtzuerhalten; 30. betont die Notwendigkeit, vorbeugende und begleitende Maßnahmen gegen die regelmäßige Häufung atypischer Verträge zu ergreifen; 31. fordert die Einführung umfassender Fortbildungssysteme auch für Beschäftigte mit atypischen Arbeitsverträgen; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Strategien besonders auf die Schwachstellen in ihren Ländern zu konzentrieren und maßgeschneiderte Investitionen in die allgemeine und berufliche Bildung zu tätigen sowie sicherzustellen, dass sich die Leistung von Behörden und Unternehmen verbessert; fordert die Mitgliedstaaten auf, das Recht auf Ausbildung und den Zugang zur Ausbildung für alle sicherzustellen; 32. fordert, die Systeme der Arbeitsbeziehungen auf EU- und nationaler Ebene als Schlüsselelement zu stärken, um eine Flexicurity-Politik zu erreichen und umzusetzen, die ausgewogen ist und die den Unternehmen die richtige Art von Flexibilität verschafft und gleichzeitig gewährleistet, dass unlauterer Wettbewerb zu Lasten der Arbeitsbedingungen ausgeschlossen ist; 33. anerkennt nachdrücklich die Leistungen, die europäische Unternehmen im sozialen Bereich bereits freiwillig erbracht haben, und ermutigt sie, noch mehr zu tun; unterstützt die gut durchdachte Initiative der Kommission, die beabsichtigt, die Verpflichtung zur sozialen Verantwortung der Unternehmen auf freiwilliger Grundlage zu belassen und dadurch auch die Schaffung zusätzlicher Bürokratie zu verhindern; 34. unterstreicht die Notwendigkeit, dass die Unternehmen Veränderungen und ihren Bedarf im Bereich der Humanressourcen antizipieren, um interne Ausbildungs- und Umschulungspläne für ihre Beschäftigten aufzustellen; 35. weist darauf hin, dass Subunternehmer, neu eingestellte Arbeitnehmer und Gelegenheitsarbeiter die Beschäftigten sind, bei denen die Flexibilität mit der Wahrscheinlichkeit eines höheren Risikos verbunden ist, wie ihre hohe Unfallquote belegt ; 36. ist der Auffassung, dass das lebenslange Lernen einen Lösungsansatz für das Problem der geringeren Chancen bestimmter Arbeitskräfte bieten und schon bei der schulischen Grundbildung ansetzen sollten; ist der Ansicht, dass das Problem des Nicht-lesenschreiben-und-rechnen-Könnens angegangen und das Qualifikationsniveau aller Schulabgänger, angefangen bei der schulischen Grundbildung, verbessert werden muss; 37. fordert die Sozialpartner und die Behörden in den Mitgliedstaaten auf, in das lebenslange Lernen zu investieren; fordert die Mitgliedstaaten außerdem auf, die Unternehmen zu ermutigen, ihre Investitionen in lebenslanges Lernen zu erhöhen; 38. betont die Bedeutung des Siebten Rahmenprogramms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) für die Gründung neuer und besserer 183 /PE 399.342 Unternehmen, die ein Europa des Wissens voranbringen werden; 39. betont, das innovative Formen der Arbeitsorganisation wie lernende Organisationen, vielseitige Qualifikation und Jobrotation mittels vom Arbeitgeber angebotenen Fortbildungsmöglichkeiten, sektorale Fondsinitiativen, regionale Entwicklungshilfe und eine aktive Arbeitsmarktpolitik, einen integrativen Arbeitsmarkt unterstützen; 40. ist davon überzeugt, dass die Förderung stabiler Arbeitsbeziehungen durch eine verbesserte Arbeitsorganisation und bessere Beziehungen am Arbeitsplatz auf der Grundlage von Vertrauen und Dialog wichtig ist; ist ferner davon überzeugt, dass Arbeitsrecht, moderne Formen des lebenslangen Lernens, nachhaltige soziale Sicherungssysteme sowie eine effektive und effiziente Beschäftigungspolitik für ein hohes Maß an Vertrauen sorgen kann; 41. weist auf die Bedeutung einer erfolgreichen, aktiven Arbeitsmarktpolitik hin, die Beratung und Orientierung, Umschulung und Mobilitätshilfen umfasst, um den Übergang zwischen Beschäftigung und Sozialsystemen zu verkürzen und zur aktiven Suche nach einem Arbeitsplatz zu ermuntern und dabei auch die Bereitschaft zum Wechsel zu fördern, indem Einkommensverluste abgefedert und Bildungschancen geboten werden; 42. betont die Notwendigkeit, Mobilität zu erleichtern, indem Aufstiegschancen geschaffen werden, um Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern den Wechsel in besser abgesicherte, stabilere und hochqualifizierte Beschäftigung zu erleichtern und die Anerkennung von Fähigkeiten und Qualifikationen zu fördern, die im Rahmen formalen bzw. nicht formalen und informellen Lernens erworben wurden, wie es in dem oben genannten Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen zum Fortschritt bei den Lissabon-Zielen in den Bereichen Bildung und Ausbildung definiert ist; 43. bekräftigt das Recht auf Zugang zu lebenslanger Bildung sowie die Anerkennung und Übertragbarkeit von formaler, nicht formaler und informeller Bildung und der entsprechenden Kompetenzen, die entscheidende Faktoren dafür darstellen, dass Einzelpersonen zu Übergängen von einem Arbeitsplatz zum anderen und aus der Arbeitslosigkeit bzw. der Nichterwerbstätigkeit in die Beschäftigung befähigt werden, da es sich hierbei um Elemente handelt, die deren Beschäftigungschancen verbessern; 44. fordert die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen einzuleiten, die – in Einklang mit dem Europäischen Pakt für Gleichstellung und der Mitteilung über die demographische Zukunft Europas – Männern und Frauen den gleichen Zugang zu hochwertiger Beschäftigung sichern; fordert die Mitgliedstaaten auf, das bestehende Lohngefälle zwischen den Geschlechtern beseitigen; 45. stellt fest, dass Frauen und Männer auf dem Arbeitsmarkt nicht dieselben Ausgangspunkte haben, weder in punkto Leistungsbilanz noch im Hinblick auf die Verteilung unbezahlter Arbeit; 46. unterstreicht, dass es wichtig ist, alle Aspekte der Flexibilität zu berücksichtigen, einschließlich die der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeiten, insbesondere unter Einsatz der neuen Technologien; betont die Notwendigkeit, dass die Sozialpartner Arbeitszeitvereinbarungen besser aushandeln, die flexibel genug sind, um den Bedürfnissen von Arbeitgebern wie Beschäftigten entgegenzukommen und es den Menschen ermöglichen, Beruf, Familie und Privatleben zu vereinbaren; 184 /PE 399.342 DE 47. fordert die Mitgliedstaaten und die Sozialpartner auf, weniger Maßnahmen zur vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand zu ergreifen und Vereinbarungen zur Unterstützung flexibler Ruhestandsregelungen für ältere Beschäftigte mittels Teilzeitarbeit, Arbeitsplatzteilung und ähnlichen Regelungen zu treffen, die das „aktive Altern“ fördern und mehr ältere Beschäftigte in den Arbeitsmarkt integrieren können; 48. weist die Mitgliedstaaten darauf hin, dass günstige makroökonomische Rahmenbedingungen notwendig sind, wenn sich Flexicurity in höherer Beschäftigung niederschlagen soll und dass die Flexicurity-Strategie ferner eine verbesserte Koordinierung der makroökonomischen Maßnahmen und der öffentlichen Ausgaben zur Förderung eines intelligenten Wachstums umfassen muss, was eine Akzentverlagerung bei den Ausgaben in Richtung der Ziele der Lissabon-Strategie erfordert; 49. weist die Kommission auf die Notwendigkeit hin, dem Parlament die notwendige Zeit einzuräumen – auf keinen Fall weniger als fünf Monate –, um seiner beratenden Funktion gerecht zu werden; 50. ist der Auffassung, dass die gemeinsamen Flexicurity-Grundsätze von den EU-Institutionen und den Mitgliedstaaten im Rahmen der Lissabon-Strategie als Querschnittsthema aufgegriffen und von den EU-Institutionen und den Mitgliedstaaten im Rahmen der LissabonStrategie umgesetzt werden sollten; fordert eine Überarbeitung der beschäftigungspolitischen Leitlinien, um den Flexicurity-Aspekten Rechnung zu tragen, sowie die Aufnahme eines spezifischen Kapitels betreffend die Qualität und die Stärke des sozialen Dialogs in den jährlichen Gemeinsamen Beschäftigungsbericht; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente und die Sozialpartner im Einklang mit nationalen Gepflogenheiten und Praktiken und Überwachung der Methode der offenen Koordinierung, einschließlich der europäischen Beschäftigungsstrategie und der beschäftigungspolitischen Leitlinien, zu beteiligen, um die Wirksamkeit dieser Maßnahmen zu optimieren; stellt fest, dass die Maßnahmen, die unter die beschäftigungspolitischen Leitlinien fallen, einschließlich Flexicurity, durch den Europäischen Sozialfonds (ESF) gefördert werden können, insbesondere Ausbildungsmaßnahmen und aktive arbeitspolitische Maßnahmen, und fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass ESF-Programme zur Umsetzung der Europäischen Beschäftigungsstrategie und zu Flexicurity-Strategien beitragen; 51. fordert den Rat und die Kommission auf, eine ehrgeizige Reformagenda für soziale Reformen auf nationaler wie auf EU-Ebene zu erstellen; fordert die Institutionen ferner auf, gemeinsam mit dem Parlament eine Vision für die Zukunft des sozialen Europas zu entwerfen; hebt daher hervor, dass die fest in der europäischen Tradition verankerten sozialen Rechte wie die soziale Absicherung gewahrt bleiben müssen, um das Wachstum zu stärken und das Beschäftigungsniveau und die Qualität der Arbeit zu erhöhen; betont, dass das europäische Sozialmodell, im Verein mit ehrgeizigen nationalen Reformen zur Förderung von mehr Beschäftigung auf diese Weise einen echten Mehrwert für die arbeitenden Menschen und die Bevölkerung insgesamt schafft, indem alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel genutzt werden; ist der Auffassung, dass nur ein Binnenmarkt, in dem sich wirtschaftliche Freiheit und soziale Rechte die Waage halten, die Unterstützung der Bürgerinnen und Bürger erlangen kann; 52. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission, dem Ausschuss für Sozialschutz, dem Europäischen Beschäftigungsausschuss sowie den 185 /PE 399.342 Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Beitrittskandidaten zu übermitteln. 186 /PE 399.342 DE P6_TA-PROV(2007)0575 Eine neue EU-Tourismuspolitik Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. November 2007 zum Thema „Eine neue EU-Tourismuspolitik: Wege zu mehr Partnerschaft für den europäischen Tourismus“ (2006/2129(INI)) Das Europäische Parlament, – in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 17. März 2006 „Eine neue EUTourismuspolitik: Wege zu mehr Partnerschaft für den europäischen Tourismus“ (KOM(2006)0134), – in Kenntnis der Mitteilung der Kommission "Agenda für einen nachhaltigen und wettbewerbsfähigen Tourismus" (KOM(2007)0621) ("Agenda 21"), – unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. September 2005 zu den neuen Perspektiven und neuen Herausforderungen für einen nachhaltigen europäischen Fremdenverkehr1, – gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung, – in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr und der Stellungnahmen des Ausschusses für Kultur und Bildung sowie des Ausschusses für regionale Entwicklung (A6-0399/2007), A. in der Erwägung, dass der Fremdenverkehr im EG-Vertrag zwar an einer Stelle als Tätigkeitsbereich genannt wird, in dem „Maßnahmen“ ergriffen werden können (Artikel 3 des EG-Vertrags), jedoch nicht als globale EU-Kompetenz oder EU-Politik verstanden wird, B. in der Erwägung, dass die Gemeinschaft jedoch befugt ist, Maßnahmen zur Sicherstellung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts einschließlich der Fremdenverkehrsdienstleistungen zu ergreifen (Artikel 95 des Vertrags), wobei der Aspekt des Verbraucherschutzes besonders von Belang ist, C. in der Erwägung, dass der Fremdenverkehrssektor im Schnittpunkt zahlreicher EUPolitiken liegt, die wesentlichen Einfluss auf seine Effizienz und seinen potenziellen Beitrag zu Wachstum, Beschäftigung und dem sozialen und territorialen Zusammenhalt haben, D. in der Erwägung, dass es trotz der Tatsache, dass das Parlament in seiner oben genannten Entschließung eindeutig die Grundprinzipien festgelegt hat, die bei einer europäischen Politik des nachhaltigen Fremdenverkehrs zu beachten sind, zweckmäßig ist, einige Aspekte dieser Politik hervorzuheben, um ihre Durchführung zu beschleunigen, 1 ABl. C 193 E vom 17.8.2006, S 325. 187 /PE 399.342 E. in Kenntnis des Berichts der Sachverständigengruppe „Nachhaltigkeit im Tourismus“ von Februar 2007, dessen Leitlinien der Kommission als Grundlage für die Agenda für einen nachhaltigen und wettbewerbsfähigen Tourismus gedient haben, F. in der Erwägung, dass kein in sich schlüssiges politikübergreifendes Tourismuskonzept auf EU-Ebene entwickelt werden konnte, was nachteilige Folgen für den Sektor und seine Entwicklung hat, während zugleich die Gefahr des Verlusts europäischer Marktanteile in diesem Sektor zunimmt, G. in der Erwägung, dass die ökosoziale Dimension des Tourismus im Sinne der Nachhaltigkeit deutlich hervorgehoben werden muss, H. in Erwägung, dass sich in bestimmten beliebten Fremdenverkehrszielen Europas die Bedingungen verschlechtern und es manchmal zu Tumulten und gewalttätigen Ausschreitungen kommt, die Attraktivität dieser Orte schmälern, I. in der Erwägung, dass der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union in dem neuen Artikel 176b der Europäischen Union und insbesondere dem Europäischen Parlament mehr Befugnisse im Bereich der Tourismuspolitik gibt, J. in der Erwägung, dass die wichtige Rolle des Fremdenverkehr als Mittel zur gesellschaftlichen Integration und zur Integration der am meisten benachteiligten Bevölkerungsgruppen betont werden sollte, Der Fremdenverkehr und die Visapolitik der Europäischen Union 1. betont die Bedeutung des Tourismus auch aus Drittländern für Europa; 2. unterstreicht insbesondere die Notwendigkeit, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit die Visaverfahren zu vereinfachen und die Kosten von Touristenvisa für die Einreise in alle Mitgliedstaaten zu senken; 3. betont, dass betroffene Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, die Verordnung (EG) Nr. 1931/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Festlegung von Vorschriften über den kleinen Grenzverkehr an den Landaußengrenzen der Mitgliedstaaten sowie zur Änderung der Bestimmungen des Übereinkommens von Schengen1 als neues Instrument zur Erleichterung des Fremdenverkehrs aus angrenzenden Drittstaaten zu nutzen; 4. fordert die am Schengen-Abkommen beteiligten Mitgliedstaaten auf, gemeinsame Konsularstellen für die Erteilung von Visa für Antragsteller aus Drittländern einzurichten, für eine einheitliche Arbeitsweise und die Anwendung einheitlicher Visakriterien durch diese Stellen zu sorgen sowie die Qualität des Empfangs der Antragsteller zu verbessern – dies gilt u. a. für die Terminvergabe, die Art der Gesprächsführung und die Bearbeitungsfristen –, wobei das Ganze den Mitgliedstaaten auch Ausgaben in erheblichem Umfang ersparen würde; 1 ABl. L 405 vom 30.12.2006, S. 1. 188 /PE 399.342 DE 5. verweist auf die Notwendigkeit einer Überprüfung des Vorschlags über einen Visakodex der Gemeinschaft1, was Anzahl und Art der für die Beantragung benötigen Unterlagen angeht; 6. empfiehlt nachdrücklich, in der EU-Visapolitik generell von der Erteilung von Mehrfachvisa auszugehen; 7. weist darauf hin, dass Reiseveranstalter und Verkehrsunternehmen längerfristige Visa mit mindestens einjähriger Gültigkeit benötigen, um geeignetes, den Bedürfnissen ihrer Kunden entsprechendes Personal einstellen zu können; weist nachdrücklich auf die Notwendigkeit hin, die Erteilung von Gruppenvisa beizubehalten und auszuweiten; 8. fordert die Schengen-Mitgliedstaaten zur Vereinfachung der Schengen-Visaverfahren für Touristen auf, denen bereits Visa für Nicht-Schengen-Mitgliedstaaten erteilt wurden bzw. die bereits in solche Länder eingereist sind, und fordert die Nicht-Schengen-Mitgliedstaaten auf, eine solche Vereinfachung für die Inhaber von Schengen-Visa vorzunehmen; 9. ist sich allerdings der Tatsache bewusst, dass die Vereinfachung der Visumantragsverfahren im Hinblick auf ihre Harmonisierung und eine allgemeine Erleichterung des Zugangs von Touristen, die aus Drittländern stammen, in die Europäische Union mit den Sicherheitsregelungen vereinbar sein muss, die für die Bekämpfung der illegalen Einwanderung, des Terrorismus und der organisierten Kriminalität, insbesondere der grenzüberschreitenden Kriminalität, erforderlich sind; Statistische Daten 10. erachtet es für dringend erforderlich, ausreichende, zuverlässige, einheitliche und aktualisierte Daten zum Fremdenverkehr zu erfassen, die der öffentliche und private Sektor als Grundlage für strategische und operative Schlüsselentscheidungen nutzen kann, und auf EU-Ebene zweckmäßige flankierende Maßnahmen und Orientierungsvorgaben zu entwickeln, damit Europa auf internationaler Ebene das Hauptreiseziel bleibt und wieder wettbewerbsfähig wird; 11. fordert die Änderung der Richtlinie 95/57/EG des Rates vom 23. November 1995 über die Erhebung statistischer Daten im Bereich des Tourismus2, damit eine bessere Harmonisierung der Datenerfassung durch die Mitgliedstaaten gewährleistet ist, sowohl was die quantitativen als auch was die qualitativen Aspekte der Bereitstellung von Daten betrifft; 12. begrüßt die Initiative zur Modernisierung des Rechtsrahmens für den Tourismus durch eine neue, in der Europäischen Union einheitlich umzusetzende Verordnung; weist darauf hin, dass diese Reform zügig durchgeführt werden sollte; 13. fordert die Kommission auf, nach Möglichkeiten zu suchen, wie Tourismus-Satellitenkonten (TSA) in den Mitgliedstaaten gefördert werden können, da solche Instrumente es ermöglichen, den Fremdenverkehr exakt mit anderen Branchen der Wirtschaft zu 1 Vorschlag der Kommission vom 19. Juli 2006 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Visakodex der Gemeinschaft (KOM(2006)0403). 2 ABl. L 291 vom 6.12.1995, S. 32. 189 /PE 399.342 vergleichen, und zu einem besseren Verständnis des wahren Umfangs und des wahren Werts des Fremdenverkehrs beitragen können; 14. unterstreicht, dass das Bewusstsein für die Bedeutung gestärkt werden muss, die der Fremdenverkehr für die Wirtschaft und die regionale Entwicklung hat; fordert die Mitgliedstaaten auf, die TSA vollständig umzusetzen und die Statistiken jährlich zu aktualisieren, um zu gewährleisten, dass rechtzeitig geeignete Daten zur Verfügung stehen, wenn es darum geht, die vollständige und reibungslose Einbeziehung des Fremdenverkehrs in die Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik zu fördern; 15. fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob statistische Angaben und qualitative Daten erfasst werden sollten, um die Auswirkungen des Fremdenverkehrs auf die Wirtschaft, die Umwelt und die Lebensqualität der Einwohner beliebter Fremdenverkehrsziele bewerten zu können; 16. fordert die Kommission auf, einen Bericht über die verschiedenen nationalen Regelungen zum Schutz von natürlichen Lebensräumen und wertvollen historischen Stätten durch besondere städtebauliche und bauliche Vorschriften zu veröffentlichen und bewährte Verfahren auf diesem Gebiet gegebenenfalls durch die Herausgabe von Leitlinien zu fördern; 17. fordert die Kommission auf, einen harmonisierten Fortschrittsbericht über den Zustand natürlicher und historischer Stätten auszuarbeiten, in dem vor allem die Folgen des Tourismus für diese Gebiete berücksichtigt werden, damit ihre touristische Nutzung gesteuert und ihre Erhaltung und Bewahrung für künftige Generationen gewährleistet werden kann; 18. fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, eine Raumordnungspolitik zu fördern, die mit dazu beiträgt, das Entstehen neuer, auf Massentourismus ausgerichteter Unternehmen zu verhindern, die gravierende Auswirkungen auf den Schutz der Natur und des historischen und kulturellen Erbes haben und sich weder in die lokalen Gemeinden einfügen noch diese in ihre Tätigkeit einbeziehen; Harmonisierung von Qualitätsstandards für Beherbergungsbetriebe in Europa 19. stellt fest, dass in den Mitgliedstaaten eine Vielzahl von Klassifizierungen besteht, und ist der Auffassung, dass dies aus Sicht der Verbraucher die Verlässlichkeit und Transparenz beeinträchtigt; 20. verweist darauf, dass die Verbraucher das System der Klassifizierung als wichtiges Hilfsmittel bei der Wahl eines Hotels oder einer Unterkunft ansehen; hält es daher für wichtig, dass die Verbraucher leicht Zugang zu präzisen Informationen über die Bedeutung der Klassifizierung in den verschiedenen Ländern haben und dass dabei ihre Bedürfnisse berücksichtigt werden; 21. erachtet es für ratsam und möglich, eine gemeinsame Ausgangsbasis mit einheitlichen Kriterien zu schaffen, damit an einer Auslandsreise interessierte Kunden ihre Wahl auf der Grundlage klarer und vergleichbarer Klassifizierungskriterien treffen können; 190 /PE 399.342 DE 22. weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass in bestimmten nationalen und regionalen Systemen eine Vielzahl von Kriterien besteht und die Vereinfachung der derzeitigen Standards es ermöglichen würde, den Verbraucher eindeutiger und leichter zu informieren und auch seitens der Beherbergungsbetriebe ein höheres Maß an Transparenz zu garantieren; 23. fordert das europäische Fremdenverkehrsgewerbe auf: – das Benchmarking der wichtigsten Aspekte der verschiedenen Klassifizierungssysteme weiterzuführen und seine Anstrengungen um eine Annäherung dieser Systeme fortzusetzen, und zwar ohne Unterbrechung der bestehenden Systeme, was den Verbrauchern und dem Gewerbe zum Nachteil gereichen würde; – sich weiter darum zu bemühen, dass die Bedeutung der „Sterne“ in den einzelnen Mitgliedstaaten besser verständlich wird; – die Gemeinschaftsorgane regelmäßig über die erzielten Fortschritte zu unterrichten; 24. fordert die lokalen, regionalen und nationalen Behörden auf, soweit sie zu den Klassifizierungssystemen beitragen, im Rahmen einer echten öffentlich-privaten Partnerschaft die gegenwärtige Arbeit des europäischen Fremdenverkehrsgewerbes zu unterstützen, sowohl was die Transparenz als auch was die Annäherung der bestehenden Klassifizierungssysteme betrifft, die durch Benchmarking erfolgen soll; 25. ist sich bewusst, dass ein gemeinsames Klassifizierungssystem auf EU-Ebene in Anbetracht der großen Vielfalt von Beherbergungsbetriebstypen, die eine Folge lokaler Erfordernisse, Kulturen und Befindlichkeiten ist, sehr schwer zu verwirklichen wäre, auch angesichts der sehr unterschiedlichen Strukturen der derzeit geplanten Klassifizierung; 26. ist jedoch der Auffassung, dass ein Bündel von Leitlinien, die auf gemeinsamen und einheitlichen Kriterien für die gesamte Europäische Union beruhen, den Interessen der Kunden Rechnung tragen und zugleich die Umwelt und die lokalen Gegebenheiten respektieren könnte; 27. fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit Europäischen Verbänden des Beherbergungsgewerbes wie HOTREC (Dachverband der Europäischen Hotel- und Gaststättenverbände) und den Europäischen Verbraucherschutzorganisationen eine Methodik zur Schaffung derartiger Mindeststandards für die Sicherheit und Qualität von Beherbergungsleistungen festzulegen; hebt hervor, dass diese Methodik die Einführung einer CE-Kennzeichnung für Unterkünfte einschließen könnte, die auf einheitlichen gesamteuropäischen Kriterien beruht, so dass die Kunden Gewissheit über das zu erwartende Mindestqualitätsniveau haben, egal in welchen Mitgliedstaat sie reisen; Systeme für das Qualitätsmanagement 28. fordert die europäische Fremdenverkehrsindustrie auf, weiter an der Schaffung eines europäischen Forums für Systeme für das Qualitätsmanagement zu arbeiten und die Gemeinschaftsorgane regelmäßig über die erzielten Fortschritte zu unterrichten; 29. fordert die Beteiligten des europäischen Fremdenverkehrsgewerbes auf, europäische Standards weiterzuentwickeln mit dem Ziel, unter anderem die Übermittlung von Informationen an die Empfänger zu erleichtern und die Qualität der erbrachten Dienst- 191 /PE 399.342 leistung zu verbessern; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, deren Anstrengungen – wenn notwendig – zu unterstützen; 30. fordert die lokalen, regionalen und nationalen Behörden auf, soweit sie an Systemen für das Qualitätsmanagement beteiligt sind, im Rahmen einer echten öffentlich-privaten Partnerschaft die gegenwärtige Arbeit des europäischen Fremdenverkehrsgewerbes zu unterstützen, was das europäische Forum für Systeme für das Qualitätsmanagement betrifft; 31. begrüßt, dass es immer mehr Umweltschutz-Gütezeichen gibt, ist aber der Ansicht, dass die Zunahme von Gütezeichen auf lokaler Ebene bei den Touristen für Verwirrung sorgen und der Transparenz abträglich sein kann und es folglich erforderlich macht, die Touristen besser zu informieren und bestehende Gütezeichen zusammenzuführen, um ihren internationalen Wiedererkennungswert zu gewährleisten; 32. fordert die Kommission auf, unter Beteiligung von HOTREC als dem Europäischen Verband des Beherbergungsgewerbes die Vergabe von Gütezeichen für Touristenunterkünfte in den Mitgliedstaaten anzuregen sowie im Interesse größerer Sichtbarkeit Qualitätsmodelle zu fördern, die sich anderswo als effektiv erwiesen haben (wie z. B. das Qualmark-Gütezeichen in Neuseeland); 33. fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Interessenträger auf, durch Präsentation und Weitergabe bewährter Praktiken sowie durch die Ermutigung von Initiativen der Branchenführer zu einer nachhaltigen Vergabe von Gütezeichen, die auf wirtschaftlichen, sozialen, territorialen, ökologischen und kulturellen Kriterien basieren, beizutragen; 34. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Verwendung von „Öko-Labels“ für touristische Betriebe, Einrichtungen und Dienstleistungen zu fördern; Verbraucherschutz 35. ist sich bewusst, dass Touristen ihre Reisen (Beförderung, Unterkunft usw.) zunehmend direkt auf elektronischem Wege buchen und damit die Vermittler – Reiseveranstalter und Reisebüros – umgehen, deren Marktanteil sinkt (von 98 % im Jahr 1997 auf 60 % im Jahr 2007), die aber dennoch rechtlichen Regelungen wie der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen1 unterliegen; betont, dass diese Anomalie beseitigt werden muss, indem die Richtlinie 90/314/EWG auf alle Websites ausgedehnt wird, die mehr als eine Dienstleistung verkaufen, wie es beispielsweise bei Billigfluggesellschaften und anderen Marktbeteiligten der Fall ist; 36. begrüßt deshalb das Arbeitspapier der Kommission vom 26. Juli 2007 zur Änderung der Richtlinie 90/314/EWG, in der es um Fragen der verschiedenen rechtlichen Regelungen für traditionelle Reiseveranstalter und für Internetanbieter flexibler Reisepakete geht; 37. hebt die zunehmende Bedeutung der neuen Technologien für den Fremdenverkehrssektor hervor, insbesondere für die Vermarktung touristischer Produkte und vor allem für die Erschließung von Kulturgütern und die Förderung kultureller Veranstaltungen; 1 ABl. L 158 vom 23.6.1990, S. 59. 192 /PE 399.342 DE 38. ist der Auffassung, dass die rasche Entwicklung bei der Nutzung von IT-Technologien im Bereich der Tourismusdienstleistungen einen Rahmen für den Verbraucherschutz sowie den Schutz personenbezogener Daten bei elektronischen Buchungen erforderlich macht, der auf einer vorherigen Analyse dieses Marktes durch die Kommission beruhen könnte; ist der Auffassung, dass dieser Rahmen gewährleisten sollte, dass die digitalen Verbraucherrechte sowie die personenbezogenen Daten geschützt werden und die Verbraucher wahre, nicht irreführende, aktuelle und unmissverständliche Informationen erhalten; im Dienste des Verbraucherschutzes empfiehlt sich eine Autorisierung der Websites, die Informationen und Dienste für Touristen (Reservierungen, Zahlungen) anbieten, auf elektronischem Wege; 39. betont die positive Rolle, die Organisationen im Bereich des Sozialtourismus in diesem Zusammenhang spielen, und ist der Auffassung, dass ihre Tätigkeit unterstützt und gefördert werden sollte; 40. begrüßt den Vorschlag der Kommission vom 7. Juni 2007 zur Änderung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungsrechten, langfristigen Urlaubsprodukten sowie des Wiederverkaufs und Tausches derselben (KOM(2007)0303), mit dem der Geltungsbereich des existierenden Rechtsrahmens auf neue langfristige Urlaubsprodukte ausgedehnt werden soll, die in den letzten Jahren auf den Markt gekommen sind, sowie auf bestimmte Geschäfte wie den Wiederverkauf und Tausch im Zusammenhang mit Teilzeitnutzungsrechten; ist der Auffassung, dass der Vorschlag den Verbraucherschutz im Fremdenverkehrssektor stärken und gleiche Bedingungen schaffen wird, mit denen redliche Anbieter der Teilzeitnutzungsbranche vor unlauterem Wettbewerb geschützt werden; 41. bedauert, dass es kein eigenes Rechtsinstrument für die Sicherheit von Dienstleistungen gibt, da ein solches von entscheidender Bedeutung für den Fremdenverkehr wäre, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, diesen Punkt anzusprechen, um den von einigen Mitgliedern des Parlaments geäußerten Sorgen Rechnung zu tragen; 42. fordert die Kommission auf, eine europäische Kampagne zur Förderung der Straßenverkehrssicherheit durchzuführen und auch neue gemeinsame Kontrollinstrumente in den Vordergrund zu rücken, um die Touristen über die verschiedenen bestehenden Vorschriften auch in anderen Mitgliedstaaten als ihrem Wohnsitzstaat aufzuklären; 43. fordert die Kommission auf, die Verfahren im Zusammenhang mit dem HACCP-System (Hazard Analysis and Critical Control Point, Gefahrenanalyse und Kritischer Kontrollpunkt) zu vereinfachen und den Bedürfnissen der KMU Rechnung zu tragen, unter besonderer Berücksichtigung der Kleinstunternehmen; 193 /PE 399.342 Gesundheitstourismus 44. betont, dass alle verfügbaren Gemeinschaftsprogramme, einschließlich des zweiten Aktionsprogramms der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit (2008 - 2013)1, genutzt werden sollten, um den Gesundheitstourismus zu fördern; 45. betont, dass die Unternehmen des Versicherungssektors verstärkt zur Unterstützung des Gesundheitstourismus herangezogen werden sollten; betont zudem, dass die Unternehmen des Versicherungssektors dabei unterstützt werden sollten, Lösungen für die grenzübergreifende Zusammenarbeit zur Finanzierung von Gesundheitstourismus zu finden; 46. hält in Anbetracht des im Gesundheitstourismus zu verzeichnenden Abwärtstrends den Erlass einer spezifischen Gemeinschaftsrichtlinie zur Festlegung der Anerkennung und Nutzung der Thermal- und Mineralwasserressourcen und genereller der Rolle des Thermaltourismus und der Thermalkuren nicht nur im Bereich der Gesundheits-, Vorsorge- und Versicherungssysteme, sondern auch im Rahmen der touristischen Systeme der verschiedenen Länder für erforderlich, durch die darüber hinaus auch ausreichende finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt werden sollten, damit in einem für die Wirtschaft der Mitgliedstaaten strategisch wichtigen Sektor ein Entwicklungsprozess ermöglicht wird, durch den auch in erheblichem Umfang neue direkte oder indirekte Beschäftigung geschaffen werden kann; Barrierefreier Tourismus 47. begrüßt die Initiativen zur europaweiten Koordinierung von Informationen über barrierefreien Tourismus, die es Touristen mit eingeschränkter Mobilität und deren Familien ermöglichen, sich über die Behindertenfreundlichkeit von Reisezielen zu informieren; ruft alle Mitgliedstaaten, Tourismusanbieter sowie nationalen und lokalen Tourismusorganisationen auf, sich derartigen Initiativen anzuschließen und/oder sie zu fördern; 48. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, zu prüfen, ob angesichts der Tumulte und gewaltsamen Ausschreitungen, die von europäischen Touristen an europäischen Fremdenverkehrszielen verursacht wurden, eine Charta der Rechte und Pflichten des europäischen Touristen sowie ein europäischer Verhaltenskodex für Fremdenverkehrsunternehmen erstellt werden sollten; 49. ruft die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, das Verfahren für die Einführung eines CE-Kennzeichens „Access for all“ („Zugang für alle“) zu beginnen, das ein Grundangebot an behindertengerechten Einrichtungen für Touristen mit eingeschränkter Mobilität gewährleistet, wozu unter anderem Unterkünfte, Gaststätten, Freizeit- und Naturstätten, Veranstaltungsräume, Denkmäler, Museen usw. gehören; 50. bekräftigt insbesondere, dass das europäische Kulturerbe geschützt, bewahrt und wiederhergestellt werden muss, und fordert striktere Maßnahmen für Kulturstätten und die Art und Weise, in der sie besichtigt werden, sowie eine Verstärkung der Bemühungen 1 Beschluss Nr. 1350/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über ein zweites Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit (ABl. L 301 vom 20.11.2007, S. 3). 194 /PE 399.342 DE um Verbesserung des Zugangs für behinderte Menschen, deren Teilnahme an touristischen Reisen zunimmt; 51. ruft die Kommission auf, eine Mitteilung mit einem Aktionsplan zur Förderung eines solchen CE-Kennzeichens "Zugang für alle" zu erarbeiten, die sich auf ihre bereits geleistete Arbeit sowie auf die Erfahrungen und optimalen Verfahren auf nationaler und lokaler Ebene stützt und eine Bestandsaufnahme der EU-weiten Fortschritte im Verkehrsbereich enthält; 52. stellt fest, dass sich die Frage der Zugänglichkeit der Reiseziele ebenfalls auf die erbrachten oder verfügbaren Verkehrsdienste bezieht; fordert die Kommission deshalb auf, im Rahmen der neuen EU-Tourismuspolitik und bei der Erarbeitung der europäischen Verkehrspolitik die schlechte Anbindung der Regionen mit besonderen natürlichen oder geographischen Merkmalen, wie der Gebiete in äußerster Randlage, der Insel- und Bergregionen sowie der nördlichsten Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte, gebührend zu berücksichtigen; Soziale, ökonomische und ökologische Nachhaltigkeit 53. betont besonders die Notwendigkeit, dass durch die neue Tourismuspolitik die (wirtschaftliche, soziale, territoriale, ökologische und kulturelle) Nachhaltigkeit des europäischen Fremdenverkehrs sichergestellt wird; begrüßt in diesem Sinne die von der Kommission für die Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Nachhaltigkeit des europäischen Fremdenverkehrs vorgeschlagenen spezifischen Aktionen und beglückwünscht die Kommission zu ihrer Initiative, die Agenda für einen nachhaltigen und wettbewerbsfähigen Tourismus zu erarbeiten; 54. begrüßt, dass die Kommission ausdrücklich die Förderung der Nachhaltigkeit im Tourismus fordert, und unterstreicht, dass soziale, ökonomische und ökologische Nachhaltigkeit eine Grundvoraussetzung für die Entwicklung und Aufrechterhaltung jeder touristischen Aktivität ist; 55. betont nachdrücklich die Notwendigkeit, nachhaltigere und sozialere Praktiken des Tourismus zu unterstützen und zu fördern und ihre Effizienz zu bewerten, damit dieser Sektor in der überarbeiteten Lissabon-Strategie an Bedeutung gewinnt; 56. betont, dass ein auf Nachhaltigkeit angelegter Tourismus den Volkswirtschaften in den betreffenden Ländern (und besonders in benachteiligten Regionen) langfristige Einkommensquellen bieten, zur Schaffung stabiler und rechtlich abgesicherter Beschäftigungsverhältnisse beitragen und andere Wirtschaftstätigkeiten (in vor- wie nachgelagerten Bereichen) fördern muss, gleichzeitig aber auch zur Bewahrung und Pflege des kulturellen, historischen, landschaftlichen und ökologischen Erbes beitragen muss; 57. begrüßt die Initiative der Kommission zur Vorlage der Agenda für einen nachhaltigen und wettbewerbsfähigen Tourismus für den Tourismus als Grundlage für die Tourismuspolitik; fordert von der Kommission, für die Mitgliedstaaten einen Leitfaden zur Verfügung zu stellen, der eine bessere politische Koordination in der touristischen Entwicklung auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene und eine Verbesserung der Nachhaltigkeit bei touristischen Aktivitäten ermöglicht; 195 /PE 399.342 58. betont, dass Gefahren für die Umwelt, insbesondere Kohlendioxidemissionen, es erfordern, dass die Fremdenverkehrsindustrie bei der Konzipierung von umweltpolitischen Maßnahmen in die Aufklärung der Touristen über Umweltthemen einbezogen wird; 59. ist der Auffassung, dass der Fremdenverkehr mitverantwortlich für Umweltschäden ist, was mit dem zunehmenden Reiseverkehr zusammenhängt; betont, dass sich die Vertreter der Tourismusindustrie an Aktivitäten beteiligen sollten, die Umweltschutzmaßnahmen und deren Planung betreffen; 60. fordert die Kommission auf, mit den benachbarten Staaten (ENP-Ländern und anderen osteuropäischen Ländern und die MED-Region) und den Staaten der ENP (Europäische Nachbarschaftspolitik) im Tourismusbereich zusammenzuarbeiten und Entwicklungsländer mit niedrigem und mittlerem Einkommen durch Direktinvestitionen der Europäischen Union und Gemeinschaftsunternehmen im Tourismussektor im Rahmen einer Strategie zur Förderung eines nachhaltigen Tourismus zu unterstützen; Passagierrechte 61. ist der Auffassung, dass auf EU-Ebene ein beachtliches Regelwerk für Passagierrechte im Bereich des Flugverkehrs besteht, das für eine bessere Zugänglichkeit sorgt und eine angemessene Entschädigung im Falle von Verspätungen oder Flugausfällen, aber auch von Unfällen gewährleistet; 62. hebt hervor, dass es sich gegenwärtig bemüht, sicherzustellen, dass wichtige zusätzliche Bestimmungen zum Ausbau solcher Rechte für Bahn- und Schiffsreisende entwickelt werden, um eine harmonisierte Regelung auf EU-Ebene durchzusetzen; 63. ruft die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Bereitstellung von Informationen für die Reisenden und vor allem die ordnungsgemäße Verwirklichung dieser Passagierrechte, insbesondere der Rechte von Flugreisenden, sicherzustellen und dafür zu sorgen, dass die Mitgliedstaaten leicht zugängliche Schlichtungsmechanismen für die Fälle schaffen, in denen ein säumiger Reiseveranstalter keine Entschädigung zahlt; 64. ruft die Kommission auf, eine EU-Regelung zum Schutz von Passagieren ins Auge zufassen, die wegen Insolvenz oder vorsätzlicher Pflichtverletzung des Charterunternehmens oder Reisevermittlers am Urlaubsort festsitzen; empfiehlt die Aufstellung einer EU-weiten schwarzen Liste derartiger Unternehmen anhand von eindeutigen Kriterien, die von der Kommission nach Konsultation der Beförderungs- und/oder Touristikunternehmen und der Verbraucherschutzorganisationen festgelegt werden; Werbung für die europäischen Reiseziele 65. begrüßt die Einrichtung des von der Kommission unterstützten Webportals für das Reiseziel Europa, des „European Tourist Destinations Portal“; fordert die Kommission auf, weiterhin zur Werbung für Europa als einem attraktiven Reiseziel bzw. einer Gruppe attraktiver Reiseziele insbesondere dadurch beizutragen, dass sie „Europa“-Gütezeichen schafft und für sie wirbt sowie Mechanismen und Strukturen für die Zusammenstellung 196 /PE 399.342 DE von Informationen über die europäischen Reiseziele einrichtet, die sie dann den Akteuren des Tourismussektors außerhalb Europas zur Verfügung stellt; 66. begrüßt die Einführung eines Verfahrens für die jährliche Wahl von herausragenden europäischen Reisezielen („European destination of excellence“), die es in seiner oben genannten Entschließung vorgeschlagen hat; hält solche Initiativen für wertvoll, da sie die Vielfalt und den Reichtum touristischer Attraktionen in Europa besser sichtbar machen; betont, dass die Europäische Union möglichst weniger bekannte Reiseziele insbesondere in den neuen Mitgliedstaaten fördern sollte; 67. hält es für zweckmäßig, diese Initiative zur Entwicklung eines verantwortungsbewussten und nachhaltigen Fremdenverkehrs in allen Tourismusgebieten der Europäischen Union zu nutzen, da die Qualität des touristischen Angebots an beliebten Tourismuszielen der Europäischen Union geschützt werden muss; 68. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, grenzübergreifende Infrastrukturen, einschließlich (Binnen)Wasserstraßen, die Erholungszwecken dienen, auszubauen, da solche Infrastrukturen von erheblicher Bedeutung für den europäischen Fremdenverkehr sind; 69. fordert die Kommission auf, das verkehrstechnische und industrielle Erbe in Europa stärker zu fördern; 70. spricht sich deshalb für Initiativen aus, die darauf zielen, das europäische Kulturerbe, etwa die Kulturwege des Europarats, aufzuwerten, und fordert dazu auf, diese besser bekannt zu machen; schlägt in diesem Zusammenhang vor, die Schaffung eines Gütezeichens für das europäische Erbe zu fördern, durch das die europäische Dimension der Kulturstätten, Bauwerke und Denkmäler der Europäischen Union hervorgehoben wird; 71. erachtet es als dringend notwendig, die traditionelle Kultur zu schützen, insbesondere das Volks- und Kunsthandwerk sowie die aussterbenden Berufe und Fertigkeiten, die für die Bewahrung der nationalen Identität und der touristischen Attraktivität in ländlichen Gebieten von wesentlicher Bedeutung sind; 72. ruft die Kommission auf, in Ländern, deren Saisonspitzen mit der europäischen Nebensaison zusammenfallen, für europäische Reiseziele zu werben und zu prüfen, ob mit diesen Drittländern Vereinbarungen – beispielsweise in Form von Absichtserklärungen - geschlossen werden könnten, um eine optimale saisonale Verteilung der Tourismusströme herbeizuführen; 73. fordert die Kommission auf, die kulturellen Aspekte des europäischen Fremdenverkehrs herauszustellen, indem europäische Stätten des von der UNESCO erfassten Weltkulturerbes als Zeugen europäischer Kultur gefördert werden; 74. ermutigt die Kommission, den grenzüberschreitenden Gedenk-Fahrradweg entlang dem ehemaligen Eisernen Vorhang als Beispiel der sanften Mobilität im Tourismus und als Symbol für die Wiedervereinigung Europas zu fördern; 197 /PE 399.342 Entwicklung des Fremdenverkehrs 75. fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten, die Regionen, die örtlichen Behörden und die Tourismuswirtschaft auf, die politischen Maßnahmen mit unmittelbaren oder mittelbaren Auswirkungen auf den Fremdenverkehr abzustimmen, enger miteinander zusammenzuarbeiten und die bestehenden europäischen Finanzinstrumente im Zeitraum von 2007 bis 2013 besser zu nutzen, um den europäischen Fremdenverkehr und insbesondere die Wettbewerbsfähigkeit der Tourismuswirtschaft und der Reiseziele zu stärken, die Unternehmen, die Dienstleistungen und die Infrastrukturen im Fremdenverkehr weiterzuentwickeln, Arbeitsplätze zu schaffen, die Mobilität und die Schulung der in diesem Sektor Beschäftigten zu fördern, die Wirtschaft zu diversifizieren und die europäischen Regionen zu entwickeln, vor allem die besonders benachteiligten Gebiete; 76. fordert die Kommission auf, einen Bewertungsbogen über die Auswirkungen auszuarbeiten, , die die Aktionen und Vorschläge im Rahmen anderer gemeinschaftspolitischer Maßnahmen auf den Fremdenverkehrssektor haben können, um einen ganzheitlichen und integrierten Ansatz gegenüber dem Sektor verfolgen zu können und eine Fragmentierung der Europäischen Tourismuspolitik zu verhindern; 77. fordert alle Beteiligten auf, Fremdenverkehrsziele in Beitrittsländern zu fördern, betont jedoch, dass eine finanzielle Unterstützung des Fremdenverkehrs durch die Europäische Union an die Förderung qualitativ hoher Standards in der Erbringung von touristischen Dienstleistungen geknüpft werden muss; 78. ist sich bewusst, dass Busreisen für Touristen mit geringem Einkommen vorteilhaft sind und die Entwicklung des Fremdenverkehrs in Regionen begünstigen, die nicht an regionale Flughäfen oder Eisenbahnstrecken angebunden sind; weist auf die besondere Situation kleiner und mittlerer Busunternehmen hin, was die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr1, insbesondere in Bezug auf Rundreisen, betrifft; fordert die Kommission auf, sich dieser besonderen Frage anzunehmen und zu prüfen, ob die Ruhezeit auf die Zeit nach der Rundreise (nicht länger als zwölf Tage) verschoben werden kann; 79. betont, dass kleine und mittlere Unternehmen stärker in das Fremdenverkehrsgewerbe eingebunden werden sollten und dass nach Möglichkeiten gesucht werden sollte, die Verfahren für die Beantragung von EU-Beihilfen zu vereinfachen; betont ferner, dass EUfinanzierte Kurse für Weiterbildung und Austausch bewährter Verfahren in den Regionen eingeführt werden sollten, vor allem in den neuen Mitgliedstaaten; 80. schlägt vor, dass die Kommission prüft, ob ein „Verkehrspass für Jugendliche“ für junge Stipendiaten der Programme Erasmus, Leonardo und Comenius bzw. für Freiwillige im Rahmen des europäischen Zivildienstes eingeführt werden könnte, um diesen jungen Menschen Reisen und das Kennenlernen des Gastlandes zu erleichtern; 81. betont, dass das Programm Leonardo da Vinci ein einzigartiges Programm für den Fremdenverkehr vieler Länder ist und dass seine Möglichkeiten deshalb entwickelt und 1 ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 1. 198 /PE 399.342 DE bekannt gemacht werden sollten; betont, dass dies zu einer erheblichen Verbesserung im Bildungsprogramm führen würde; weist nachdrücklich darauf hin, dass zusätzlich zur Umsetzung des Programms auch die dabei erzielten Ergebnisse untersucht werden sollten; Verschiedenes 82. hebt in Anbetracht der bevorstehenden erheblichen Veränderungen in der demografischen Struktur der Europäischen Union die Notwendigkeit hervor, ein europäisches Tourismusprogramm für ältere Menschen in der Nebensaison einzuleiten, das zur Lebensqualität der Senioren in der Europäischen Union, zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zum Entstehen einer größeren Nachfrage und eines stärkeren Wachstums in der europäischen Wirtschaft beitragen würde; vertritt die Ansicht, dass dieses Programm Ulysses (Odysseus) genannt werden könnte; 83. begrüßt die Pläne der Kommission, die Zusammenarbeit von Einrichtungen zu fördern, die der Wissensvermittlung dienen, wie Universitäten, Forschungsinstitute und öffentliche und private Beobachtungsstellen im Fremdenverkehrssektor, und die Mobilität innerhalb Europas durch Unterstützung grenzüberschreitender Ausbildungs- und Beschäftigungsangebote und Austauschprogramme und durch die Entwicklung von Ausbildungsmethoden, -materialien und -inhalten zu fördern; 84. fordert die Kommission auf, die Durchführung einer generellen Folgenabschätzung im Zusammenhang mit der Idee einer zeitlich und regional gestaffelten europäischen Ferienordnung zu beantragen; 85. unterstreicht die Notwendigkeit einer Gemeinschaftsunterstützung für Mitgliedstaaten, in denen Naturkatastrophen den Touristiksektor geschädigt haben; 86. unterstreicht die Bedeutung der Mehrsprachigkeit in der Fremdenverkehrspolitik und ermuntert dazu, die Informationen über die Reiseziele in möglichst vielen Sprachen der EU-Mitgliedstaaten anzubieten. o o 87. o beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln. 199 /PE 399.342 P6_TA-PROV(2007)0576 Handel und Klimawandel Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. November 2007 zu Handel und Klimaänderung (2007/2003(INI)) Das Europäische Parlament, – unter Hinweis auf die im Jahr 2007 veröffentlichten Berichte „Mitigation of Climate Change“, „Impacts, Adaptation and Vulnerability“ und „The Physical Science Basis“ der drei Arbeitgruppen des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen (IPCC), – unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Mai 2007 zur handelsbezogenen Hilfe der EU1, – unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Vorsitzes der Tagung des Europäischen Rates vom 8. und 9. Mai 2007, – unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission „Begrenzung des globalen Klimawandels auf 2 Grad Celsius – Der Weg in die Zukunft bis 2020 und darüber hinaus“ (KOM(2007)0002), – unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Einbeziehung des Luftverkehrs in das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (KOM(2006)0818), – unter Hinweis auf die am 30. Oktober 2006 vorgestellte Studie „Review on the Economics of Climate Change“ von Nicholas Stern, – unter Hinweis auf den OECD-Bericht „Biofuels: is the cure worse than the disease“ vom 11./12. September 2007 (SG/SD/RT(2007)3), – unter Hinweis auf die Vorträge von Bert Merz, Mitvorsitzender der IPCC-Arbeitsgruppe III, und der weiteren vom Europäischen Parlament benannten Sachverständigen bei der Anhörung zu Handel und Klimaänderung vom 27. Juni 2007, – unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2006 zu dem Jahresbericht der Kommission an das Europäische Parlament über die Antidumping-, Antisubventions- und Schutzmaßnahmen von Drittländern gegen die Gemeinschaft (2004)2, – unter Hinweis auf seine Entschließungen über bilateralen Handel und bilaterale Investitionstätigkeiten, insbesondere die Entschließung vom 13. Oktober 2005 zu den Perspektiven für die Handelsbeziehungen zwischen der Europäischen Union und China3 und die Entschließung vom 28. September 2006 zu den Wirtschafts- und Handels- 1 Angenommene Texte, P6_TA(2007)0203. ABl. C 313 E vom 20.12.2006, S. 276. 3 ABl. C 233 E vom 28.9.2006, S. 103. 2 200 /PE 399.342 DE beziehungen zwischen der Europäischen Union und Indien1, – unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Juli 2006 zur Verringerung der Klimaauswirkungen des Luftverkehrs2, – unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. November 2005 zu der Strategie für eine erfolgreiche Bekämpfung der globalen Klimaänderung3, – gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung, – in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für internationalen Handel sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit und des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A6-0409/2007), A. in der Erwägung, dass die wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen des Klimawandels ein beunruhigendes Ausmaß annehmen und die EU, die auf diesem Gebiet bereits politisch führend aufgetreten ist, ihre Anstrengungen verdoppeln sollte, B. in der Erwägung, dass eine Verringerung der weltweiten Emissionen bereits im Jahr 2015, bei einem Rückgang von 25 bis 40 % in den Industriestaaten bis 2020, Schätzungen zufolge nicht gewährleisten würde, dass das Ziel der Begrenzung des Temperaturanstiegs auf 2°C über dem vorindustriellen Niveau erreicht wird, C. in der Erwägung, dass durch die Begrenzung der globalen Erwärmung auf 2˚C die dramatischen Auswirkungen auf Landwirtschaft, wetterbedingte Gefahren, Migration und biologische Vielfalt nur gemildert, aber nicht beseitigt würden, D. in der Erwägung, dass in den vergangenen Jahrzehnten die Zunahme des Welthandels mehr als doppelt so hoch ausgefallen ist wie der Anstieg der weltweiten Wirtschaftsleistung, E. in der Erwägung, dass zwar der Umfang des Seetransports vierzig Mal größer ist als der des Lufttransports (gemessen in t/km), dieser Bereich jedoch nur eine doppelt so große Menge an Treibhausgasen bewirkt, während Lastkraftwagen pro t/km eine vier Mal so große Menge an Treibhausgasemissionen verursachen wie Züge, F. unter Hinweis darauf, dass die Freiheit der Wahl der Beförderungsmittel im weltweiten Handel entscheidende Bedeutung hat, G. in der Erwägung, dass dringend Produktions-, Konsum- und Handelsmuster entwickelt werden müssen, mit denen der Klimawandel und seine wirtschaftlichen Auswirkungen gemildert werden und das Gemeinwohl in größtmöglichen Umfang gesteigert wird, H. in der Erwägung, dass die Energieeffizienz, eine nachhaltige Verkehrssteuerung und kürzere Entfernungen zwischen Herstellern bzw. zwischen Herstellern und Verbrauchern Elemente einer Handelspolitik der Europäischen Union sein müssen, die auf das Problem des Klimawandels Einfluss nimmt, 1 ABl. C 306 E vom 15.12.2006, S. 400. ABl. C 303 E vom 13.12.2006, S. 119. 3 ABl. C 280 E vom 18.11.2006, S. 120. 2 201 /PE 399.342 I. in der Erwägung, dass die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung weiterhin das Hauptziel der EU-Handelspolitik sein sollte und dass dazu auch gehört, sich darum zu bemühen, dass auf diese Weise der Übergang zu einer Gesamtwirtschaft mit niedrigen CO2Emissionen und hoher Energieeffizienz beschleunigt wird, J. in der Erwägung, dass die Verbraucher die bestmöglichen Informationen über die Auswirkungen der von ihnen gekauften Güter in Bezug auf Treibhausgasemissionen erhalten sollten, K. in der Erwägung, dass die Kosten für globales Gemeingut wie stabiles Klima in die Preise eingerechnet werden müssen, L. in der Erwägung, dass bei der VN-Konferenz über Klimaänderungen (13. Konferenz der Vertragsparteien) in Bali im Dezember 2007 Verhandlungen zur Ausarbeitung eines weltweit geltenden umfassenden Post-Kyoto-Übereinkommen (für die Zeit ab 1. Januar 2013), einschließlich verbindlicher Ziele für Treibhausgasemissionen, in Gang gesetzt werden sollten, M. in der Erwägung, dass die langfristige Zielsetzung darin bestehen sollte, bis 2050 für die weltweite Konvergenz der pro Kopf verursachten Treibhausgasemissionen zu sorgen, N. in der Erwägung, dass die Wettbewerbsfähigkeit der Unterzeichnerstaaten des KyotoProtokolls nicht beeinträchtigt wurde (mit der wesentlichen Ausnahme des Zementsektors) und dass sie eine Vorreiterrolle in einer Welt übernommen haben, in der künftig die Treibhausgasemissionen möglicherweise geregelt sind, O. in der Erwägung, dass diese Wettbewerbssituation nach dem Auslaufen des KyotoProtokolls möglicherweise keinen Bestand haben wird, wenn einige Länder, neben anderen insbesondere die USA, Australien, China und Indien, bei dem „+2°C-Ziel“ nicht mitmachen und folglich den Wettbewerb zugunsten von Unternehmen verzerren werden, die ihren Sitz an Standorte ohne Regulierung verlegen und die Treibhausgasemissionen durch Produktion und Transport steigern, P. in der Erwägung, dass in großem Maßstab Maßnahmen gegen den Klimawandel eingeleitet werden müssen und dass alle international wichtigen Akteure von weltweiter Bedeutung sich nach Maßgabe ihres Entwicklungsstandes auf handelspolitische Ausrichtungen einigen müssen, die mit dem Ziel der Bekämpfung des Klimawandels in Einklang stehen, damit diese Maßnahmen greifen, Vom Konsens zu Maßnahmen 1. begrüßt den breiten wissenschaftlichen und politischen Konsens über das Ausmaß des Problems des Klimawandels; fordert mit Nachdruck, dass ein ambitioniert gefasstes, weltweit geltendes Post-Kyoto-Übereinkommen geschlossen wird, das dem von der Arbeitsgruppe III des Zwischenstaatlichen Ausschusses über Klimaänderungen aufgezeigten Szenario im Zusammenhang mit der Notwendigkeit der Begrenzung des Temperaturanstiegs auf 2°C Rechnung trägt, und dass entsprechende Anpassungen an anderen internationalen Übereinkommen über den Handel, die Zivilluftfahrt und die Rechte an geistigem Eigentum vorgenommen werden; ist der Auffassung, dass ein Rechtsrahmen für die Zeit nach 2012 die Möglichkeit schaffen sollte, dass einzelne Länder entsprechend ihren eigenen Gegebenheiten sich mit einem kurzfristig angelegten und mehrere Phasen 202 /PE 399.342 DE umfassenden Ansatz beteiligen, und dass mittelfristig die Emissionsmengen nach Einwohnerzahl zugeteilt werden sollten, und zwar zunächst für Industrieländer, letztlich aber für alle Länder; fordert den Rat und die Kommission auf, auf einen Konsens über einen Rechtsrahmen für die Zeit nach 2012 hinzuarbeiten, indem sie die Bemühungen verstärken, entscheidende Vertragsparteien, für die gegenwärtig das Kyoto-Protokoll nicht gilt, besonders die USA und Australien, einzubeziehen und, solange die Regierungen keine Verpflichtungen übernommen haben, mit einzelnen Staaten und Unternehmen zusammenzuarbeiten; 2. vertritt die Auffassung, dass die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten sich bemühen müssen, die Durchsetzungsmechanismen des Kyoto-Protokolls durchgreifend anzuwenden, wenn es in Kraft tritt, damit Staaten, die keine Zielvorgaben übernommen haben oder solche nicht einhalten, keine ungerechtfertigten Vorteile genießen, und dass die Industrie, solange Unternehmen unlauterem Wettbewerb von Ländern ausgesetzt sind, die keine Zielvorgaben akzeptieren, es stets schwierig finden wird, die Kohlenstoffeffizienz ihrer eigenen Betriebsschritte zu verbessern; vertritt die Auffassung, dass ein Staat, der im ersten Verpflichtungszeitraum über seine Emissionsmengenzuteilung hinausgeht, die Pflicht haben sollte, im zweiten Verpflichtungszeitraum die Differenz auszugleichen, wobei als Sanktion 30 % abgezogen werden; hebt hervor, dass die EU sicherstellen muss, dass dieses Erfordernis so streng wie möglich angewendet wird, wenn es in ganzem Umfang in Kraft tritt; 3. befürwortet den Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung (CDM) im KyotoProtokoll, der Anreize für Investitionen in Entwicklungsländern schafft, die die CO2Emissionen reduzieren, stellt aber fest, dass das noch nicht ausreicht, um die Investitionsmuster in den Sektoren mit den stärksten Klimaauswirkungen, wie Stromerzeugung, Verkehr und industrielle Energienutzungen, wesentlich zu verändern; vertritt die Auffassung, dass die EU, um das zu ändern, die Führung unter den Industrieländern übernehmen sollte, indem sie die im Rahmen der Globalen Umweltfazilität verfügbaren Ressourcen aufstockt; 4. vertritt die Auffassung, dass der zunehmende Handel als günstiger Faktor für das Wirtschaftswachstum und das Wohlergehen der Bürger zu gelten hat, soweit die Probleme des Klimawandels berücksichtigt werden; ist darüber besorgt, dass die Zunahme des Handelsvolumens in erheblichem Ausmaß zum Klimawandel beiträgt, und ist der Auffassung, dass deshalb die Handelspolitik zur Lösung der Probleme beitragen muss; betont, dass die Europäische Union angesichts des wachsenden Konsenses darüber, dass der Klimawandel dringend bekämpft werden muss, in zunehmendem Umfang handels- und investitionspolitische Maßnahmen treffen muss, aus denen sich wirtschaftliche Anreize zur Erfüllung klimaschutzpolitischer Ziele ergeben; betont, dass die Europäische Union entsprechende Regeln unter Umständen einsetzen muss, um mit wirtschaftlichen Mitteln von klimaschädlichen Aktivitäten abzuschrecken, was jedoch nicht als Vorwand dafür genommen werden darf, protektionistische Maßnahmen zum Nachteil von Entwicklungsländern zu treffen; 5. bedauert, dass das derzeitige Handelssystem eine weltweite Arbeitsteilung bewirkt, die einen sehr hohen Umfang an Transport von einheitlichen Produkten voraussetzt, die genauso in nächster Umgebung hergestellt werden könnten, und dass die bei diesem Transport entstehenden Umweltkosten nicht gedeckt werden; 203 /PE 399.342 6. verweist darauf, dass zwar der Handel erheblich zur Entwicklung der Wirtschaft und zum Wohlstand der Menschen beitragen kann, dass aber der den Handel mit Gütern und Rohstoffen abwickelnde Verkehrssektor (vor allem der Straßengüterverkehr) für ein Drittel der weltweiten Treibhausgasemissionen verantwortlich ist; hält es für unbedingt notwendig, Maßnahmen zur Verlagerung des Verkehrs auf umweltfreundlichere Verkehrarten (z.B. Eisenbahn und Wasserverkehr) zu fördern und die beim Güterverkehr entstehenden Treibhausgasemissionen zu senken; 7. ist der Ansicht, dass die Europäische Union als Handelspartner von weltweiter Bedeutung gute Voraussetzungen dafür hat, einen Beitrag zur Änderung der Produktionsmuster und Verkehrskonzepte zu leisten, und dass ein in vorderster Front aktives Europa in Sachen Wettbewerbsfähigkeit günstiger gestellt ist, wenn weltweit strengere Vorschriften erlassen werden; 8. erinnert daran, dass der Abbau staatlicher Handelshemmnisse und der Kampf gegen den Klimawandel nur durch koordinierte multilaterale Maßnahmen zu verwirklichen sind, die auch für die EU, die in beiden Bereichen eine führende Rolle spielt, von grundlegendem Interesse ist, besonders mit Blick auf die Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit Europas; Wege zu einem multilateralen Ansatz bei der Bekämpfung des Klimawandels 9. betont die Notwendigkeit einer engen Zusammenarbeit zwischen den Teilnehmern am Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP), den Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens über Klimaänderungen und der WTO und fordert die Kommission auf, eine Initiative zur Unterstützung dieses Ziels auszuarbeiten; fordert rasche Fortschritte bei der Überarbeitung der WTO-Definition für umweltfreundliche Waren und Dienstleistungen, besonders bei den Verhandlungen der laufenden Doha-Runde, empfiehlt als Ausgangspunkt jedoch eine Verknüpfung mit dem Klimawandel, um eine Einigung über die Beseitigung tariflicher und nichttariflicher Hemmnisse für umweltverträgliche Waren und Dienstleistungen zu erzielen, , welche die Verbreitung von Technologien mit niedrigen Kohlenstoffemissionen verhindern oder verlangsamen; fordert die Kommission auf, auf einen Konsens darüber hinzuarbeiten, dass den Sekretariaten von multilateralen Umweltschutzübereinkommen Beobachterstatus bei allen WTO-Treffen eingeräumt wird, die für die Angelegenheiten dieser Übereinkommen relevant sind; betont, dass zu einer dauerhaften Lösung zwangsläufig ein starkes politisches Signal gehört, mit dem eine sinnvolle Arbeitsteilung zwischen dem WTO-System und den Systemen der multilateralen Umweltübereinkommen nach Maßgabe von Kernkompetenzen anerkannt wird; ist davon überzeugt, dass die Zuständigkeiten des WTO-Ausschusses für Handel und Umwelt neu festgelegt werden müssen; empfiehlt, dass eine Studie zur möglichen Änderung des WTOÜbereinkommens über die handelsbezogenen Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (TRIPS) ausgearbeitet wird, um die Erteilung von Zwangslizenzen für Technologien, deren Anwendung aus Umweltschutzgründen notwendig ist, innerhalb eines Rahmens mit klaren und strengen Regeln zum Schutz des geistigen Eigentums, deren Umsetzung weltweit genau überwacht werden muss, zu ermöglichen; 10. betont, dass die Verpflichtungen aus multilateralen Umweltabkommen wie dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen oder dem zugehörigen Kyoto-Protokoll eingehalten werden müssen und dass eine restriktive Auslegung der Handelsregeln nicht das Erreichen der betreffenden Ziele hemmen bzw. verhindern darf; 11. ist der Ansicht, dass die WTO-Vorschriften nicht dadurch, dass sie technische Neutralität 204 /PE 399.342 DE verlangen, die Mitgliedstaaten daran hindern dürfen, die Weiterentwicklung von Niedrigenergietechnologien zu fördern, weil durch ein solches Hindernis die Anreize zur Entwicklung von Technologien für erneuerbare Energieträger geschwächt werden könnten; 12. fordert die Kommission auf, auf internationaler Ebene und besonders im WTO-Rahmen Initiativen zu ergreifen, damit die Handelspolitik insgesamt und bezüglich der Entwicklung der Handelsvolumen ihren möglichen Auswirkungen auf den Klimawandel Rechnung trägt; 13. fordert den Rat und die Kommission auf, im Hinblick auf den Schutz und die Erhaltung der Umwelt in den bilateralen Handelsabkommen der Europäischen Union und in den multilateralen WTO-Handelsabkommen die Bestimmungen des WTO-Übereinkommens geltend zu machen, nach denen der internationale Handel gemäß dem Ziel der nachhaltigen Entwicklung die bestmögliche Nutzung der weltweiten Ressourcen gewährleisten soll; empfiehlt die Aufnahme der „Nachhaltigkeitsklausel“ in das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen (GATT), das Kernabkommen des WTO-Systems, das vereinbarte Grundsätze der Umweltpolitik enthält, etwa das Verursacherprinzip und das Vorsorgeprinzip, anhand derer Maßnahmen beurteilt werden können; 14. fordert den Rat und die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass das WTO-Streitbeilegungsgremium in Einklang mit Artikel 20 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) handelt, aufgrund dessen seine Mitglieder die zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen sowie zur Erhaltung der nicht regenerativen natürlichen Ressourcen notwendigen, auch protektionistischen, Maßnahmen ergreifen können; 15. stellt fest, dass die Europäische Union bereits heute eine weltweit führende Rolle im Bereich der Technologien für alternative Energieträger, etwa bei Sonnenkollektoren und Windturbinen, spielt, dass sie dank den effizienten und technologisch innovativen europäischen Unternehmen beim weltweiten Export von umweltfreundlichen Produkten und Dienstleistungen eine führende Rolle am Markt einnehmen sollte und dass das Programm Galileo und das System für die Globale Umwelt- und Sicherheitsüberwachung (GMES) zur Überwachung von CO2-Emissionen genutzt werden sollten; 16. fordert die Europäische Union auf, zur Erreichung der Ziele von Lissabon „klimafreundliche Industrie“ weltweit zu konzipieren und zu fördern, gerade weil der Handel ein wichtiges Instrument des Technologietransfers zugunsten der Entwicklungsländer ist; betont die Notwendigkeit, die Hemmnisse für den „umweltfreundlichen Handel“ abzubauen, indem unter anderem auf WTO-Ebene die Zölle für Ökoprodukte abgeschafft werden, die Bestimmungen über die Rechte an geistigem Eigentum überarbeitet werden, der Marktzugang für umweltfreundliche Technologie dadurch begünstigt wird, dass Klimaschutzbelange zu Kriterien für die Gewährung von Ausfuhrkreditbürgschaften gemacht werden, und indem Anreize, die das Gegenteil des Gewünschten bewirken, und Marktverzerrungen wie etwa Subventionen für fossile Brennstoffe abgeschafft werden; 17. fordert die Schaffung einer Internationalen Umweltorganisation, die für die Einhaltung internationaler Verträge und Übereinkommen über den Umweltschutz und die Bekämpfung des Klimawandels zu sorgen hat und unter anderem Probleme der Auswirkungen des Handels auf die Umwelt zu behandeln und hier mit der WTO zusammenzuarbeiten hätte; 18. stellt fest, dass die Europäische Union eine historische Verantwortung für den Ausstoß von Treibhausgasen trägt, und ist sich darüber im Klaren, dass wesentliche Veränderungen ihrer 205 /PE 399.342 Handelspolitik erforderlich sind, um die lokale Produktion zu fördern und auf diese Weise den Transportbedarf zu verringern; betont die Notwendigkeit zu einer intensiveren technologischen Zusammenarbeit mit den Entwicklungs- und Schwellenländern, vor allem China, Brasilien und Indien, damit diese den Umweltschutz in ihre Politik einbeziehen können; bedauert jedoch, dass die bestehenden Technologietransfermechanismen wie der Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung unzureichend sind, und fordert deshalb eine Stärkung von Kofinanzierungen und Maßnahmen zum Aufbau von Kapazitäten; 19. stellt fest, dass der Transfer von Energieeffizienztechnologie und anderen umweltfreundlichen Technologien von der Europäischen Union zu den Entwicklungsländern wesentlich zur Entkopplung von wirtschaftlicher Entwicklung und Treibhausgasemissionen beizutragen hat und dass angemessene Investitionen notwendig sind, um den genannten Prozess zu fördern; fordert die Kommission auf, durch angemessene finanzielle Unterstützung und den Transfer von Know-how Anreize zu schaffen; 20. fordert die Kommission auf, Umweltschutzklauseln mit besonderer Bezugnahme auf die Eindämmung von Kohlendioxidemissionen systematisch in ihre Handelsabkommen mit Drittstaaten einzubeziehen; fordert den Transfer von Technologien und Handelssystemen mit niedrigem CO2-Ausstoß in Entwicklungsländer; fordert die zuständigen Dienststellen der Kommission auf, im Rahmen ihrer Nachhaltigkeitsprüfungen rasch auf den Klimawandel bezogene Kriterien zu entwickeln, diese mit dem Parlament zu erörtern und sie vor dem Abschluss dieser Abkommen systematisch anzuwenden; 21. fordert die Kommission auf, sich im Rahmen der WTO-Abkommen für die Berücksichtigung der Methode der Nachhaltigkeitsprüfung einzusetzen und dabei langfristig zu überprüfen, inwieweit die Klassifizierung von Umweltgütern im Bereich der erneuerbaren Energieträger bei bilateralen und multilateralen Abkommen angemessen berücksichtigt wird; 22. fordert den Rat und die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Verhandlungen über die neuen Freihandelsabkommen mit Partnern in Asien und Lateinamerika Verpflichtungen in Bezug auf die sozial- und umweltpolitischen Aspekte des Handels unter besonderer Berücksichtigung des Handels und der Investitionen im Bereich der auf erneuerbaren Energieträgern beruhenden Waren und Dienstleistungen und bezüglich der nachhaltigen Entwicklung und der wirksamen Umsetzung von multilateralen Umweltübereinkommen vorsehen; stellt fest, dass die Liberalisierung des Handels mit Gütern und Technologien im Bereich erneuerbare Energieträger und die Verbesserung des Zugangs zu UmweltschutzDienstleistungen ein wesentliches Ziel der Kommission in den bevorstehenden Verhandlungen über Freihandelsabkommen sein sollten; betont die Notwendigkeit, in bilaterale Abkommen systematisch Strategien für umweltverträgliche öffentliche Aufträge, die WTOkompatibel sind, aufzunehmen; 23. fordert eingehende Analysen der Auswirkungen der zwischen der Europäischen Union und Drittländern ausgehandelten multilateralen und bilateralen Handelsabkommen unter den Aspekten Klima, Gleichbehandlung der Geschlechter und Nachhaltigkeit und fordert die Kommission auf, ausdrückliche Unterstützung für Maßnahmen zur Eindämmung des Klimawandels in allen Handelshilfemaßnahmen sowie in allen übrigen einschlägigen Entwicklungshilfemaßnahmen zu erlauben; 24. unterstützt den Vorschlag der Kommission, in jedem Handelsabkommen die Einrichtung eines Forums für nachhaltige Entwicklung, das sich verstärkt dem Klimaschutz widmet und 206 /PE 399.342 DE gewählten Volksvertretern sowie der Bürgergesellschaft (insbesondere nichtstaatlichen Organisationen, die im Umweltschutzbereich tätig sind) und anderen wichtigen Betroffenen offen stünde, festzulegen, und fordert die Gewährleistung dieser Foren bei den derzeitigen Verhandlungen; 25. betont die Notwendigkeit, die umweltschutzpolitischen Dialoge ebenso wie den energiepolitischen Dialog – die Elemente der EU-Abkommen mit Drittstaaten oder Regionen über Angelegenheiten des Klimawandels sind – erweitert werden müssen, und fordert die Kommission auf, konkrete Vorschläge für je nach Art des Landes unterschiedliche Leistungsvergleichswerte (Benchmarks) für Fortschritte vorzulegen; 26. ist der Ansicht, dass Ökosysteme, die eine wichtige Rolle als CO2-Senken und Reservate der biologischen Vielfalt spielen, als öffentliches Gut der ganzen Welt erhalten werden sollten und besonderen Schutz und internationale finanzielle Unterstützung benötigen; schlägt vor, dass die Partnerschaftsabkommen für Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (FLEGT) in alle bestehenden und künftigen Abkommen mit Drittstaaten einbezogen werden; 27. stellt fest, dass der Handel häufig eine übermäßige Nutzung von Ökosystemen, insbesondere Wäldern, der Entwicklungsländer bewirkt; fordert die Industriestaaten auf, Verantwortung für die durch den internationalen Handel bedingte umfangreiche Abholzung zu übernehmen; betont die erheblichen Auswirkungen der Abholzung auf das Klima und damit den langfristigen wirtschaftlichen Wert und die Bedeutung der Erhaltung intakter Wälder; fordert seriöse Anstrengungen der Europäischen Union um die Schaffung eines Mechanismus zur Honorierung der „vermiedenen Abholzung“ im Rahmen der internationalen Klimaschutz-Verhandlungen, neben anderen energischen politischen Maßnahmen zur Förderung eines verantwortbaren Handels mit natürlichen Ressourcen; betont, dass die einzelnen Länder politische Maßnahmen für eine verstärkte und nachhaltige Forstwirtschaft durchführen sollten, und fordert die Kommission auf, diesbezüglich finanzielle und technische Unterstützung zu leisten; betont, dass die Unterstützung der internationalen Gemeinschaft die Kosten für alternative Flächennutzungen, die Kosten für Verwaltungs- und Schutzmaßnahmen sowie die Herausforderungen im Hinblick auf den Umgang mit dem politischen Wandel, durch den bestehende Interessen zurückgedrängt werden, berücksichtigen sollte; betont, dass ergänzende Programme zur Ermittlung neuer Einkommensquellen von entscheidender Bedeutung sind, um die Arbeitslosigkeit in den ländlichen Gebieten und eine Landflucht zu verhindern; 28. befürwortet den Vorschlag der Kommission, die Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern in Bereichen der Anpassung an den Klimawandel und der Begrenzung des Klimawandels durch Schaffung einer weltweiten Allianz für Klimapolitik zu intensivieren; betont, dass eine Priorität für die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten darin bestehen muss, mit wichtigen aufstrebenden Volkswirtschaften wie China, Indien, Brasilien, Ukraine und Südafrika einen intensiveren Dialog zu führen und auf die Ausarbeitung und Umsetzung gemeinsamer Programme in Bereichen mit gemeinsamen Umweltschutzanliegen hinzuarbeiten, wie Klimawandel, Abfallbewirtschaftung und illegaler Holzeinschlag; 29. fordert die Aufhebung der öffentlichen Unterstützung durch Exportkreditanstalten und öffentliche Investitionsbanken für Projekte, die fossile Brennstoffe betreffen, sowie weitaus größere Bemühungen um einen verstärkten Transfer von Technologien für erneuerbare Energieträger und energieeffiziente Technologien; 207 /PE 399.342 30. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, legislative Instrumente vorzuschlagen, damit die Ausfuhrkreditanstalten der Mitgliedstaaten und die Europäischen Investitionsbank die klimaschädlichen Auswirkungen von Projekten, für die sie Kredite oder Bürgschaften gewähren, berücksichtigen und entsprechend den Empfehlungen der OECD, der G8 und der „Extractive Industries Review“ ein Zahlungsmoratorium verhängen, bis genügend Daten zur Verfügung stehen; 31. empfiehlt, das WTO-Subventionsübereinkommen dahingehend zu ändern, dass eine Klausel wiedereingeführt wird, die die Nichtverhandelbarkeit bestimmter UmweltschutzSubventionen vorsieht; Größere Anstrengung der Europäischen Union zur Vermeidung von CO2 - Emissionen 32. betont erneut die Notwendigkeit, unabhängig von den Verpflichtungen von Drittländern die Treibhausgasemissionen der Europäischen Union bis 2020 um 30 % zu senken; 33. betont die Notwendigkeit, die Öffentlichkeit für die vollständigen Umweltkosten von Konsumgütern zu sensibilisieren; fordert die Kommission und den Rat auf, Maßnahmen zur Aufklärung über Energieverbrauch und Treibhausgasemissionen bei der Herstellung und dem Transport von in der Europäischen Union auf den Markt gebrachten Produkten vorzuschlagen, wie z.B. das Vorhaben der britischen Regierung, die Kennzeichnung des bei der Erzeugung, dem Transport und der späteren Entsorgung von Produkten entstandenen CO2 in Form eines „CO2-Fußabdrucks“ einzuführen; 34. fordert eindringlich, dass im Rahmen einer umfassenderen Verbraucherinformationspolitik WTO-kompatible gemeinsame Normen und Kennzeichnungsvorschriften im Zusammenhang mit den Auswirkungen verschiedener Erzeugnisse – auch in den Phasen der Herstellung und des Transports – auf den Treibhauseffekt eingeführt werden, wodurch die Verbraucher Gelegenheit erhalten, zur Verringerung von CO2-Emissionen beizutragen; 35. fordert die Kommission mit Nachdruck auf, ein geeignetes Verfahren zur Prüfung und Kennzeichnung dieser „ökologischen Fußabdrücke“ auszuarbeiten und eine Software zu entwickeln, mit der Unternehmen die Menge der bei den einzelnen Produktionsprozessen ausgestoßenen Treibhausgase ermitteln können; 36. betont, dass die Internalisierung von handelsbezogenen externen Effekten (beispielsweise schädliche Umweltauswirkungen), d.h. die Umsetzung dieser Effekte in Preissignale auf dem Markt, sowie – durch die Umsetzung des Verursacherprinzips – die Förderung eines fairen Wettbewerbs (besonders im Bereich des Straßen- und des Luftverkehrs) vorzugsweise durch die Ausdehnung des Systems für den Handel mit Emissionsberechtigungen auf die ganze Welt angestrebt werden muss; 37. verweist auf den unlösbaren Zusammenhang zwischen Handel und Transport; fordert nachdrücklich die Berücksichtigung sämtlicher Transportmittel, insbesondere jener, deren Emissionen in den letzten Jahren erheblich gestiegen sind, wie der Schifffahrt (die doppelt so viel Kohlendioxidemissionen wie der Luftverkehr ausstoßen soll, wobei dieser Ausstoß in den nächsten 15 bis 20 Jahren noch um weitere 75 % steigen könnte); 38. begrüßt, dass im Rahmen des „Fußabdruck-Ansatzes“ in Europa landende Flugzeuge letztlich in das EU-System für den Handel mit Emissionsberechtigungen einbezogen werden; fordert die Prüfung des Vorschlags, dieses System auszuweiten, um mehr Sektoren 208 /PE 399.342 DE abzudecken, und den Seeverkehr einzubeziehen; 39. betrachtet die Förderung IKT-gestützter Lösungen, die Einrechnung der Umweltkosten des Transports in die Kraftstoffpreise, die Förderung des Eisenbahnverkehrs und der Küstenschifffahrt, nachhaltige Biokraftstoffe sowie die zügige Einbeziehung des Luftverkehrs in ein streng konzipiertes System für den Handel mit Treibhausgasemissionsberechtigungen als entscheidende Maßnahmen zur Eindämmung der Klimaauswirkungen von Handel und Transport; fordert die Kommission und den Rat auf, Maßnahmen zur Förderung und zur Wahl möglichst umweltfreundlicher Transportmittel vorzuschlagen, indem sie insbesondere Vorschriften über verschiedene Marktinstrumente ausarbeiten; 40. fordert, bei der Berechnung der dem Transportsektor zu gewährenden Fördermittel die Klimaauswirkungen der einzelnen Verkehrsträger zu berücksichtigen und die Heranziehung von marktkonformen handelspolitischen Instrumenten der WTO, die den Klimaschutz fördern (wie Kennzeichnung und Normen) in Betracht zu ziehen; 41. ist der Ansicht, dass Stützungsregelungen zur Förderung nachhaltiger lokaler Erzeugung als akzeptabel gelten und so gefördert werden sollten, dass ein übermäßiger Straßentransport von Lebensmitteln zurückgedrängt wird, nachdem die realen CO2-Kosten des Straßengüterverkehrs, insbesondere bei Lebensmitteln und anderen Gütern des täglichen Bedarfs, nicht bekannt sind; empfiehlt zudem die Einführung von mit den WTO-Regeln vereinbaren Normen für die Kennzeichnung von Produkten in Bezug auf Klimafolgen, um die Verbraucher über den „ökologischen Fußabdruck“ der Produkte zu informieren; 42. erklärt sich besonders besorgt wegen der potenziell negativen ökologischen und sozialen Auswirkungen der Maßnahmen zur Förderung der Nutzung von Biokraftstoffen und Biomasse in Europa; fordert die Kommission erneut auf, ein mit den WTO-Regeln vereinbares System für die Zertifizierung der Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen (bzw. von deren Ausgangsstoffen) als Bedingung für deren Einsatz und ihre Übereinstimmung mit den obligatorischen sektoralen und in der gesamten EU geltenden Zielen einzuführen; unterstreicht, dass die Entwicklung von Anbaukulturen zur Gewinnung von Biokraftstoffen der ersten Generation für die Zukunft der europäischen Landwirte, die von der Reform der GAP und der Reform der Gemeinsamen Marktorganisation für Zucker betroffen sind, eine äußerst bedeutende Rolle spielt; verlangt, dass Maßnahmen eingeleitet werden, um während des gesamten Herstellungsprozesses die Nachhaltigkeit sicherzustellen; 43. fordert dazu auf, alle Abkommen über die Abnahme von Biokraftstoffen von Klauseln darüber abhängig zu machen, dass die dem Schutz der Artenvielfalt und der menschlichen Ernährung dienenden Flächen nicht angetastet werden; 44. fordert die Kommission auf, die Klimafolgen der Einfuhr von Soja und Palmöl in die Europäische Union unter Berücksichtigung ihres Einflusses auf die Abholzung der tropischen Wälder, von der vor allem Borneo und das Amazonasgebiet betroffen sind, zu untersuchen und Maßnahmen zur Einbeziehung der klimabezogenen Kosten in die Preise zu ergreifen; 45. fordert die Kommission auf, europäisches Engagement für bewährte Verfahren und Verfahren zum Leistungsvergleich im Zusammenhang mit Aspekten des Klimawandels bei der Standortwahl insbesondere im Zusammenhang mit der Produktionskette, die räumlich zunehmend auseinandergezerrt ist, und der zeitoptimalen Produktion zu fördern und entsprechende Vorschläge vorzulegen; 209 /PE 399.342 46. fordert die Kommission auf, die Möglichkeiten für WTO-kompatible Mechanismen und klimaverträgliche Handelspolitik zu untersuchen, um das Problem der Drittländer zu lösen, die nicht an das Kyoto-Protokoll gebunden sind, und darauf hinzuwirken, dass in künftigen Fassungen des Protokolls solche Möglichkeiten ausdrücklicher als bisher vorgesehen werden; vertritt die Auffassung, dass handelspolitische Maßnahmen nur dann ergriffen werden sollten, wenn Alternativmaßnahmen nicht zu einem bestimmten umweltpolitischen Ziel führen; vertritt die Auffassung, dass die eingesetzten handelspolitischen Maßnahmen den Handel nicht stärker beschränken sollten, als zum Erreichen des Ziels notwendig ist, und keine willkürliche oder nicht zu rechtfertigende Diskriminierung mit sich bringen sollten; 47. empfiehlt die langfristige Entwicklung eines auf soliden Lebenszyklus-Daten beruhenden Systems, mit dem Fertigprodukte wie Autos und elektronische Geräte erforderlichenfalls in den steuerlichen Grenzausgleich einbezogen werden; 48. verlangt, dass künftige Vorschläge in voller Übereinstimmung mit den internationalen Verpflichtungen der Europäischen Union stehen, insbesondere mit denjenigen, die durch die WTO, einschließlich Artikel XX des GATT, geschaffen wurden; 49. fordert die Kommission auf zu bewerten, ob die Regeln über Handelsschutzmaßnahmen, wie etwa diejenigen über Anti-Dumping-Maßnahmen oder Subventionen, unter Führung der WTO überarbeitet werden sollten, damit die Nichteinhaltung von weltweit geltenden Übereinkommen oder internationalen Vereinbarungen über soziale Normen und Umweltschutz als Form von Dumping oder ungerechtfertigter Subventionierung zur Geltung kommt; 50. betont gleichzeitig, dass die handelspolitischen Abwehrinstrumente, wenn sie überarbeitet werden, der Machbarkeit der Einführung umweltbezogener Faktoren Rechnung tragen sollten, damit das Umweltdumping bei Erzeugnissen aus den Ländern verhindert wird, die das Post-Kyoto-Protokoll nicht unterzeichnen; 51. befürwortet die Schaffung von Anreizen für die Herstellung von Produkten, die zur Verringerung der CO2-Emissionen beitragen, durch staatliche oder gemeinschaftliche Zuschüsse und die Begünstigung der Verwendung dieser Produkte durch Senkung der Mehrwertsteuer; o o o 52. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln. 210 /PE 399.342 DE P6_TA-PROV(2007)0577 Eine neue Dynamik für die afrikanische Landwirtschaft - Vorschlag für die landwirtschaftliche Entwicklung und die Nahrungsmittelsicherheit in Afrika Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. November 2007 über „Eine neue Dynamik für die afrikanische Landwirtschaft – Vorschlag für die Entwicklung der Landwirtschaft und für Nahrungsmittelsicherheit in Afrika“ (2007/2231(INI)) Das Europäische Parlament, – in Kenntnis der Mitteilung der Kommission „Eine neue Dynamik für die afrikanische Landwirtschaft – Vorschlag für eine kontinentweite und regionale Zusammenarbeit im Bereich der landwirtschaftlichen Entwicklung in Afrika“ vom 24. Juli 2007 (KOM(2007)0440), – unter Hinweis auf die Verpflichtungen, die sich aus dem Zweiten Europäischen Forum für Nachhaltige Entwicklung in Berlin vom 18.-21. Juni 2007 ergeben, – unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 27. Juni 2007 „Von Kairo nach Lissabon - Die strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und Afrika“ (KOM(2007)0357), – unter Hinweis auf das Gemeinsame Papier von Kommission und Ratssekretariat vom 27. Juni 2007 „Über Lissabon hinaus für eine funktionierende strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und Afrika“ (SEK(2007)0856), – unter Hinweis auf die Entschließung zur Bekämpfung der Armut von Kleinbauern in den AKP-Staaten, die von der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU am 29. Juni 2007 in Wiesbaden angenommen wurde (AKP-EU/100.011/07/endg.), – unter Hinweis auf den Strategieplan 2006-2010 „Ein Afrika, Eine Stimme“ des Panafrikanischen Parlaments (PAP) vom November 2005, – unter Hinweis auf die EU-Strategie „Die EU und Afrika: Auf dem Weg zu einer strategischen Partnerschaft“ (Die europäische Afrikastrategie), die der Europäische Rat auf seiner Sitzung am 15. und 16. Dezember 2005 angenommen hat, – unter Hinweis auf die Ergebnisse und Schlussfolgerungen der Konsultation der Organisationen der afrikanischen Zivilgesellschaft zur Gemeinsamen Strategie AU-EU für die Entwicklung Afrikas, die von der Kommission der Afrikanischen Union (AUC) in Accra, Ghana, am 26.- 28. März 2007 organisiert wurde, – unter Hinweis auf die Abschlusserklärung „Eine Einschätzung der Bedeutung der Landwirtschaft für die NEPAD durch die Landwirte“, die von Vertretern von vier afrikanischen Regionalnetzwerken der Landwirte am 25. April 2004 in Pretoria angenommen wurde, – unter Hinweis auf die Erklärung des Gipfels zur Nahrungsmittelsicherheit in Abuja im Dezember 2006, 211 /PE 399.342 – unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. November 2005 zu einer Entwicklungsstrategie für Afrika1, – unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. März 2006 zu den Auswirkungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) auf die Entwicklung2, – unter Hinweis auf den Bericht des UN-Sonderbeauftragten an die UN-Menschenrechtskommission vom März 2002 über Ernährungssicherheit in den Entwicklungsländern, – unter Hinweis auf die im September 2000 beim UN-Millenniumsgipfel in New York angenommenen Millenniums-Entwicklungsziele, insbesondere auf das MillenniumsEntwicklungsziel, extreme Armut und Hungersnot durch Halbierung des Anteils der Menschen, die an Hunger leiden, bis 2015 zu beseitigen, – unter Hinweis auf die Jahresberichte des Generalsekretärs der Vereinten Nationen über die Umsetzung der UN-Millenniumserklärung, dessen letzter Bericht im Juli 2006 veröffentlicht wurde, – unter Hinweis auf das Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen, das am 13. April 1999 in London unterzeichnet wurde und auf einen Beitrag zur weltweiten Nahrungsmittelsicherheit sowie die Verbesserung der Fähigkeit der internationalen Gemeinschaft abzielt, auf Fälle von Nahrungsmittelknappheit oder andere Ernährungsbedürfnisse von Entwicklungsländern besser zu reagieren, – unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die „Millennium-Entwicklungsziele 2000-2004“ (SEK(2004)1379), – unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 12. April 2005 zu der Rolle der Europäischen Union bei der Erreichung der Millennium-Entwicklungsziele3 sowie vom 20. Juni 2007 zu den Millenniumsentwicklungszielen – Halbzeitstand4, – unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates auf seiner Tagung vom 16. und 17. Dezember 2004 in Brüssel, in denen die uneingeschränkte Unterstützung der Europäischen Union für die Millennium-Entwicklungsziele und die Kohärenz der Politiken bekräftigt wurde, – unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments und der Kommission zur Entwicklungspolitik der Europäischen Union: „Der Europäische Konsens“ (der Europäische Konsens über die Entwicklung), die am 20. Dezember 2005 unterzeichnet wurde5, – unter Hinweis auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und deren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet am 1 ABl. C 280 E vom 18.11.2006, S. 475. ABl. C 292 E vom 1.12.2006, S. 121. 3 ABl. C 33 E vom 9.2.2006, S. 311. 4 Angenommene Texte, P6_TA(2007)0274. 5 ABl. C 46 vom 24.2.2006, S. 1. 2 212 /PE 399.342 DE 23. Juni 2000 in Cotonou1, in der durch das am 25. Juni 2005 in Luxemburg unterzeichnete Abkommen zur Änderung des Partnerschaftsabkommens geänderten Fassung („Abkommen von Cotonou“)2, – unter Hinweis auf die im Anschluss an das Hochrangige Forum zur Harmonisierung am 25. Februar 2003 angenommene Erklärung von Rom sowie auf die zur Durchführung, Angleichung und Wirksamkeit der Entwicklungshilfe am 2. März 2005 angenommene Erklärung von Paris, – unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (nachstehend DCI – „Development Cooperation Instrument“)3, – unter Hinweis auf die 2005 auf dem G8-Gipfel in Gleneagles eingegangenen Verpflichtungen in Bezug auf den Umfang der Hilfe, die Hilfe für das südlich der Sahara gelegene Afrika und die Qualität der Hilfe, – unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW), – unter Hinweis auf die internationale Konferenz über Entwicklungsfinanzierung im März 2002 in Monterrey sowie auf den Weltgipfel für nachhaltige Entwicklung im September 2002 in Johannesburg, – unter Hinweis auf die New Yorker Erklärung über Maßnahmen zur Bekämpfung von Hunger und Armut vom 20. September 2004, die von 111 nationalen Regierungen, einschließlich aller EU-Mitgliedstaaten, unterzeichnet wurde, – unter Hinweis auf das auf dem Welternährungsgipfel im Jahre 1996 gegebene Versprechen, die Zahl der Hunger leidenden Menschen bis zum Jahr 2015 auf die Hälfte zu reduzieren, – unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „EU-Entwicklungszusammenarbeit: Mehr, besser und schneller helfen“ (KOM(2006)0087), – unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament mit dem Titel „Stärkeres Engagement für die Verwirklichung der MillenniumsEntwicklungsziele - Entwicklungsfinanzierung und Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit“ (KOM(2005)0133), – unter Hinweis auf die am 10. Dezember 2006 veröffentlichten Halbzeitbewertung der WPAs durch das regionale AKP-Netzwerk der Landwirtschaftsverbände und der laufenden WPA-Verhandlungen, – gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung, – in Kenntnis des Berichts des Entwicklungsausschusses (A6-0432/2007), 1 ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3. ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 27. 3 ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41. 2 213 /PE 399.342 A. in der Erwägung, dass die Landwirtschaft der beschäftigungsintensivste Sektor für die Mehrheit der afrikanischen Staaten ist und dass die Haupteinnahmequelle von der landwirtschaftlichen Produktion und damit einhergehender Tätigkeit abhängt, B. in der Erwägung, dass der Hauptzweck der Mitteilung der Kommission über „Eine neue Dynamik für die afrikanische Landwirtschaft“ darin besteht, Grundsätze und Kernbereiche einer regional und kontinentweit ausgerichteten Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der AU (Afrikanische Union) vorzuschlagen, C. in der Erwägung, dass sowohl vom Europäischen Konsens als auch der EU-Strategie für Afrika bekräftigt wird, dass Landwirtschaft und ländliche Entwicklung eine entscheidende Rolle bei der Armutsverringerung spielen, D. in der Erwägung, dass allein in Afrika südlich der Sahara mehr als 200 Millionen Menschen unterernährt sind, das sind 30 Millionen mehr als vor einem Jahrzehnt, und in der Erwägung, dass die meisten dieser Menschen in ländlichen Gebieten leben und für ihre Einkünfte und die Nahrungsmittelsicherheit von der Landwirtschaft abhängen, E. in der Erwägung, dass der Zugang zu gesunder, sicherer und nahrhafter Nahrung das Recht jedes Einzelnen ist sowie jedem Einzelnen das Grundrecht zusteht, keinen Hunger zu leiden, F. in der Erwägung, dass die Beseitigung extremer Armut und des Hungers das erste der UNMillennium-Entwicklungsziele ist, G. in der Erwägung, dass auf dem im Dezember 2007 in Lissabon stattfindenden zweiten EUAfrika-Gipfel die Staats- und Regierungschefs eine gemeinsame Strategie EU-Afrika verabschieden sollen, H. in der Erwägung, dass in der Erklärung „Welternährungsgipfel: Fünf Jahre danach“ die Verpflichtungen erneuert werden, Nahrungsmittelsicherheit für alle zu erlangen, sowie in Kenntnis der Bemühungen zur Beseitigung des Hungers in allen Ländern mit dem Sofortziel der Reduzierung der Anzahl unterernährter Menschen auf die Hälfte bis spätestens 2015, I. in der Erwägung, dass in Afrika bis zu 80 % der Bevölkerung in ländlichen Regionen leben und 73 % der Landbevölkerung Afrikas Subsistenzlandwirte sind, die ihren Lebensunterhalt größtenteils aus der Erzeugung von Nahrungsmittel durch Pflanzenanbau oder Viehhaltung bestreiten, J. in der Erwägung, dass die Landwirtschaft Beschäftigung und Einkommen für mehr als 60 % der Erwerbsbevölkerung in den Entwicklungsländern bietet und Politiken der ländlichen Entwicklung für die Bekämpfung von Armut und Hunger unerlässlich sind, K. in der Erwägung, dass ländliche Gemeinden durch Konflikte, Naturkatastrophen und andere Katastrophen besonders gefährdet sind, L. in der Erwägung, dass 70 % der 1,3 Milliarden Menschen, die in extremer Armut leben, Frauen sind und dass Frauen weltweit die notwendigen Möglichkeiten vorenthalten werden, ihre wirtschaftliche und soziale Stellung zu verbessern, beispielsweise Eigentums- oder Erbrechte bzw. Zugang zu Bildung oder Beschäftigung, 214 /PE 399.342 DE M. in der Erwägung, dass die traditionellen Finanzinstitute in ländlichen Regionen wegen hoher Kosten und Risiken sowie wegen fehlender offizieller Grundbucheintragungen keine Kredite vergeben, N. in der Erwägung, dass der zweiten Ausgabe des UN-Weltwasserentwicklungsberichts (2006) zufolge 75 % der afrikanischen Bevölkerung in Trocken- oder Halbtrockengebieten sowie ca. 20 % in Regionen mit starken jährlichen Klimaschwankungen leben, O. in der Erwägung, dass abgelegene ländliche Gebiete besonders stark unter fehlender physischer Infrastruktur für Energieversorgung, Verkehr und Telekommunikation leiden und oftmals über nur unzureichende oder unzuverlässige Wasserversorgung verfügen, P. in der Erwägung, dass armutsbedingte Krankheiten, insbesondere HIV/Aids, Tuberkulose und Malaria, Hauptursache und zugleich Folge der beträchtlichen Armut in vielen afrikanischen Ländern sind, Q. in der Erwägung, dass europäische NRO im Laufe der Jahre Partnerschaftsbeziehungen zu Organisationen der Landbevölkerung in Afrika aufgebaut haben und in diesem Prozess den Dialog und das gegenseitige Verständnis mit der europäischen Zivilgesellschaft ermöglicht und wichtige Erfahrungen bei der Förderung der kleinbäuerlichen Landwirtschaft gesammelt haben, R. in der Erwägung, dass es in seiner Entschließung vom 6. Juli 2006 zu fairem Handel und zu Entwicklungsfragen1 die Rolle des fairen Handels bei der Verbesserung des Lebensstandards von Kleinbauern und Erzeugern in den Entwicklungsländern anerkennt, da er ein nachhaltiges Produktionsmodell mit garantierten Einkommen für die Erzeuger ermöglicht, S. in der Erwägung, dass der derzeitige WPA-Verhandlungsprozess sowohl Chancen als auch Herausforderungen für die AKP-Staaten bereithält, insbesondere für den Agrarsektor in vielen afrikanischen Ländern, T. in der Erwägung, dass sich die Parlamente als Hauptakteure im Entwicklungsprozess an den Strategien und Aktionsplänen für die Bevölkerungen, die sie vertreten, aktiv beteiligen müssen, 1. begrüßt die vorstehend genannte Mitteilung der Kommission über „Eine neue Dynamik für die afrikanische Landwirtschaft“, insbesondere die Aussage, dass „Landwirtschaft und ländliche Entwicklung eine entscheidende Rolle bei Armutsverringerung und Wachstum spielen“; teilt die Auffassung, dass Wachstum nur dann eine armutverringernde Wirkung hat, wenn es breit angelegt ist, die Kleinbauern erfasst und Arbeitsmöglichkeiten eröffnet; bedauert jedoch, dass diese Aussage nicht im Wortlaut der Mitteilung, sondern nur im Arbeitsdokument enthalten ist; 2. begrüßt die Anerkennung der Unterschiede zwischen den afrikanischen Ländern, da es von grundlegender Bedeutung ist, die Abweichungen und Ungleichgewichte, die nicht allein auf regionaler Ebene in Afrika, sondern auch innerhalb der afrikanischen Länder existieren, zu berücksichtigen; 1 ABl. C 303 E vom 13.12.2006, S. 865 215 /PE 399.342 3. teilt die in dem von der Kommission im Januar 2007 veröffentlichten Diskussionspapier noch vor der oben genannten Mitteilung über "Eine neue Dynamik für die afrikanische Landwirtschaft" geäußerte Ansicht, dass 'Afrika zwar auf eine lange Geschichte oftmals kostspieliger staatlicher Eingriffe in die Landwirtschaft zurückblickt, die mit unterschiedlicher Effektivität durchgeführt wurden, dass aber die nachfolgenden Liberalisierungsprozesse ebenfalls nicht umfassend, überzeugend und/oder erfolgreich waren'; 4. teilt die Auffassung, dass Wettbewerbsfähigkeit auf regionalen und internationalen Märkten vor diesem Hintergrund ein Hauptschwerpunkt ist, betont, wie wichtig es ist, Kleinerzeuger zu unterstützen und ihnen zu helfen sowie ihnen ausreichenden Zugang zu diesen Märkten zu ermöglichen; 5. betont, wie wichtig es ist, die regionalen Märkte Afrikas zu integrieren und die Hemmnisse zwischen afrikanischen Ländern schrittweise abzubauen, um die Märkte für die Erzeuger zu vergrößern; 6. betont die wichtige Rolle, die die Europäische Union in internationalen Institutionen wie der Welthandelsorganisation, dem Internationalen Währungsfonds und der Weltbank spielen sollte, indem sie nachdrücklich für das Recht der afrikanischen Staaten, die nationalen und regionalen Märkte auf dem afrikanischen Kontinent gegen Importe zu schützen, die das Überleben der lokalen Erzeuger von wichtigen landwirtschaftlichen Erzeugnissen bedrohen, eintritt; 7. begrüßt den breit angelegten Beratungsansatz, den die Kommission für die Verabschiedung ihrer Mitteilung gewählt hat; 8. hofft, dass dieser Ansatz kein Einzelfall bleibt, sondern Teil eines Mechanismus wird, der die Beteiligung der Zivilgesellschaft und der demokratischen Einrichtungen in Europa und Afrika ermöglicht, wie es im vorstehend genannten Gemeinsamen Papier von Kommission und Ratssekretariat „Über Lissabon hinaus: für eine funktionierende strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und Afrika“ gefordert wird; wünscht, dass die Kommission einen Prozess in Gang setzt, um mit den Parlamenten und Akteuren der Zivilgesellschaft über deren Rolle bei der Umsetzung und Überwachung der gemeinsamen Strategie EU-Afrika zu verhandeln; 9. fordert die Afrikanische Union auf, ihr Engagement für die in der Afrikanischen Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker verankerten Werte, die die Vorgängerin der AU, die Organisation für Afrikanische Einheit, als Pionierin ausgearbeitet hat und die auch Simbabwe unterzeichnet hat, mit neuem Elan erneut aufzugreifen; 10. verweist auf die Bedeutung der Förderung einer stärkeren Beteiligung der Regierungen, einzelstaatlichen Behörden und sowohl nationaler als auch regionaler Parlamente an Entscheidungsfindungsprozessen in Bezug auf Agrarpolitik und Nahrungsmittelsicherheit, aber auch die Ermöglichung einer intensiveren Einbeziehung der Zivilgesellschaft; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, die Formulierung und die Umsetzung einer gemeinsamen Regionalpolitik für die Landwirtschaft unter wirksamer Einbeziehung der Marktteilnehmer zu unterstützen; 11. ist besorgt über die mangelnde Klarheit im Zusammenhang mit dem Entscheidungsprozess zur Mitteilung sowohl in der Europäischen Union als auch außerhalb davon (sofern es um 216 /PE 399.342 DE Verhandlungen mit afrikanischen Regierungen geht); ruft zu mehr Transparenz in den Verhandlungen auf, die die Kommission mit den afrikanischen Regierungen zum Zwecke der Aufnahme der Zusammenarbeit zwischen Europäischen Union und AU hinsichtlich der landwirtschaftlichen Entwicklung in Afrika führt; 12. weist darauf hin, dass in dem Vorschlag, der sich vorrangig der Zusammenarbeit mit kontinentweit und regional tätigen afrikanischen Organisationen widmet, insbesondere der AU-Kommission, NEPAD (Neue Partnerschaft für die Entwicklung Afrikas) und den regionalen Wirtschaftsgemeinschaften (REC), auch Mechanismen enthalten sein sollten, die Interessengruppen, Basisgemeinschaften und die Zivilgesellschaft einbeziehen, damit die verarmten Landwirte besser in der Lage sind, politische Prozesse wirksam zu beeinflussen; 13. bedauert die Tatsache, dass in der Gemeinsamen Strategie EU-Afrika die Probleme im Zusammenhang mit der ländlichen Entwicklung und der Nahrungsmittelsicherheit in Afrika nur kurz angerissen werden; hofft, dass dies durch mehr Substanz in dem Aktionsplan, der zur Flankierung der gemeinsamen Strategie vorgesehen ist, kompensiert werden wird; 14. verweist auf die Notwendigkeit, dass die Mitgliedstaaten und die Kommission sicherstellen, dass die Entwicklungshilfe in stärkerem Maße koordiniert und harmonisiert wird, und dass sie allgemein alle anderen Ziele, die im Rahmen des Prozesses zur Verbesserung der Wirksamkeit der europäischen Entwicklungshilfe festgelegt wurden, unverzüglich in Angriff nehmen; 15. betont, wie wichtig es für die Kommission und die Mitgliedstaaten ist, klar und deutlich aufzuzeigen, auf welche Art und Weise die Empfängerländer und die Zivilgesellschaft die vollständige Kontrolle über ihre Entwicklungspolitiken sichern sollen, und Ergebnisindikatoren festzulegen, sodass die nationalen und regionalen Parlamente sowie die Zivilgesellschaft die Auswirkungen der Entwicklungshilfe nachvollziehen können; 16. betont wie wichtig es ist, dass bei den Verhandlungen auf europäischer Ebene strittige Themen behandelt werden, die Verbraucher, Erzeuger und sektorspezifische Organisationen auch aus den Entwicklungsländern einbeziehen, sodass die agroindustriellen Unternehmen und die verarbeitende Industrie eingebunden werden und keine untergeordnete Rolle spielen; 17. hält es für besonders notwendig, eine wissensbasierte afrikanische Bioökonomie zu stärken, und fordert daher die Mitgliedstaaten auf, ihr agronomisches Know-how mit den afrikanischen Forschern und Landwirten zu teilen sowie Technologie und andere innovative Methoden in der Landwirtschaft mit den afrikanischen Ländern zu teilen, um deren Wettbewerbsfähigkeit zu steigern und den Mehrwert der Landwirtschaft auf dem Kontinent zu vergrößern; 18. hält es für besonders notwendig, die Rechte des geistigen Eigentums der afrikanischen Forschung und des afrikanischen Wissens zu respektieren; fordert die Kommission, den Rat und die Mitgliedstaaten auf, die europäischen Rechtsvorschriften zu verbessern, sodass die Vorteile von manchmal altem Wissen um das (z.B. pharmazeutische) Potenzial von Pflanzen zu denjenigen zurückfließen, die es ursprünglich entdeckt haben; 19. fordert die Mitgliedstaaten auf, in jedem Jahr und mit größtmöglicher Transparenz ihre finanziellen Zusagen für Entwicklungshilfe anzugeben, und verlangt, dass Finanzbeträge für Initiativen, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Entwicklung stehen (z. B. 217 /PE 399.342 Schuldenerlass), ausdrücklich nicht in die Berechnung der Gesamtausgaben für Entwicklungshilfe aufgenommen werden, die gemäß den Bestimmungen des Entwicklungshilfeausschusses der Organisation für Entwicklung und Zusammenarbeit (OEDC/DAC) als staatliche Entwicklungshilfe (ODA) klassifiziert werden können; erinnert diesbezüglich daran, dass es die Entwicklung der Debatten zu dieser Thematik innerhalb des OECD/DAC aufmerksam verfolgen wird; 20. spricht sich ausdrücklich dafür aus, dass Nahrungsmittelhilfepolitiken und -programme weder den Ausbau lokaler und innerstaatlicher Nahrungsmittelproduktionskapazitäten verhindern noch zu Abhängigkeit, Verzerrung lokaler und nationaler Märkte, Korruption oder zur Verwendung gesundheitsschädlicher Nahrungsmittel (GVO) beitragen dürfen; 21. ruft die internationalen Gremien zu einer Politik auf, die zur allmählichen Ablösung der Nahrungsmittelhilfe durch die Förderung und Entwicklung der lokalen Landwirtschaft führt; sollte Nahrungsmittelhilfe die einzige Alternative sein, so fordert es, dass dem Einkauf auf lokaler Ebene und/oder dem Einkauf in Gebieten, die an das in Schwierigkeiten befindliche Land angrenzen, oder in der Region Vorrang eingeräumt wird; 22. betont die Bedeutung der Aufstockung der von den Geberländern für die Entwicklung des ländlichen Raums und die Nahrungsmittelsicherheit bereitgestellten Finanzmittel und beharrt auf der Notwendigkeit, dass die afrikanischen Regierungen den Landwirtschaftssektor in die eigenen politischen Prioritäten aufnehmen, sodass sie Unterstützung im Rahmen des Europäischen Entwicklungsfonds erhalten; 23. betont, dass die EU-Politik in verschiedenen Bereichen ihren umfassenden Zielen gerecht werden sollte; beharrt darauf, dass die EU-Handelspolitik und die Gemeinsame Agrarpolitik mit der EU-Entwicklungspolitik kohärent sein sollte; betont deshalb die Notwendigkeit, die Zölle auf allen landwirtschaftlichen Erzeugnissen – nicht verarbeitete und verarbeitete Erzeugnisse – aufzuheben, um den europäischen Markt unverzüglich für alle Agrarerzeugnisse vom afrikanischen Kontinent zu öffnen; 24. fordert die Europäische Union auf, einen Zeitplan aufzustellen, der auf die Abschaffung von Agrarexportpolitiken abzielt, mit denen wirtschaftlich schwachen landwirtschaftlichen Betrieben in den Entwicklungsländern Schaden zugefügt wird, und auf andere internationale Akteure Druck auszuüben, genauso so zu handeln; 25. sieht die Chancen, die sich durch WPA bieten, um den Agrarhandel zu erleichtern; erinnert aber die Kommission in diesem Zusammenhang daran, dass diese Abkommen noch nicht unterzeichnet wurden und immer noch eine Reihe strittiger Fragen zu lösen sind; 26. erkennt an, dass die WPA zu einem wichtigen Instrument für den afrikanischen Handel und die regionale Integration werden können, aber nur unter der Voraussetzung, dass sie „entwicklungsfreundlich“ sind und Ausnahmeregelungen sowie gegebenenfalls lange Übergangsfristen zulassen, wenn diese für einheimische Erzeuger und„junge" Industriezweige erforderlich sind, um sich an neue Marktsituationen anzupassen; 27. betont die Notwendigkeit von Maßnahmen gegen die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen/Nahrungsmitteln, die sich für die lokalen Erzeuger nachteilig auswirken, wobei bei diesen Maßnahmen der geografischen, geschichtlichen und kulturellen Vielfalt der Länder Afrikas dadurch Rechnung getragen wird, dass der Beitrag, den die ländlichen 218 /PE 399.342 DE und einheimischen Gemeinschaften zur Sicherung einer nachhaltigen Ressourcennutzung leisten, stärker zur Geltung gebracht wird; 28. bedauert, dass in der Mitteilung „Eine neue Dynamik für die afrikanische Landwirtschaft“ der Markt für Biokraftstoffe mit anderen Nischenmärkten zusammengelegt wird, da der Wachstumskurs der aufstrebenden Biokraftstoffbranche auch eine nachteilige Wirkung auf die Nahrungsmittelversorgung haben kann, weil durch den Anbau von Biomasse der landwirtschaftlichen Produktion Bodenfläche, Wasser und andere Ressourcen entzogen werden; teilt jedoch die Auffassung, dass es wichtig ist, die Märkte für ökologische Erzeugnisse sowie den fairen und auf Gegenseitigkeit beruhenden Handel zu unterstützen; 29. bekräftigt erneut, dass Entwicklungshilfepolitiken und –programme erforderlich sind, bei denen das Recht jedes einzelnen Volkes, eigene Nahrungsmittelstrategien festzulegen und die nationale Agrarproduktion und den lokalen Markt zu schützen und zu regeln, unterstützt wird; 30. macht auf die Inkonsequenz in der Mitteilung „Eine neue Dynamik für die afrikanische Landwirtschaft“ aufmerksam, in der die Bedeutung der Rolle hervorgehoben wird, die Frauen in der afrikanischen Agrarproduktion spielen, diese Frauen allerdings nicht in dem Kapitel erwähnt werden, in dem es um Bereiche der Zusammenarbeit geht; verweist aber darauf, dass Maßnahmen zur Entwicklung der Landwirtschaft in Afrika zuallererst auf Frauen ausgerichtet sein sollten und dazu spezifische Maßnahmen eingeführt werden sollten, um den Zugang zu den Produktivressourcen und deren Kontrolle, insbesondere Landrechte, Kapazitätsaufbau, Finanzierung von Mikrounternehmen, Verbesserung der Lebensbedingungen, Wohlergehen in Bezug auf Ernährung und Gesundheit, Bildung und eine aktivere Teilhabe am sozialen und politischen Leben zu gewährleisten; 31. betont, wie notwendig es ist, die Gründung, Organisation und Stärkung von Gruppen von Landwirten, insbesondere Bäuerinnen, auf nationaler und regionaler Ebene zu unterstützen; 32. hebt die Tatsache hervor, dass in der Mitteilung ein scheinbar klar auf der Hand liegender Punkt fehlt, dass die Hilfe vorrangig für die benachteiligten Bevölkerungsgruppen und die benachteiligten Gebiete (abgelegene ländliche Gebiete) geleistet werden sollte, in denen die isolierte geografische Lage und physische Grenzen der Produktivität der landwirtschaftlichen Erzeugung den Grad der chronischen Armut noch verschärfen 33. bekräftigt erneut, dass die Mitgliedstaaten ihre Verpflichtungen erfüllen müssen, als Voraussetzung für Nahrungsmittelsicherheit dauerhaften Frieden zu sichern und sie daher der Friedensförderung besonderen Vorrang einräumen müssen; fordert die Regierungen sowohl im Norden als auch im Süden auf, friedliche Konfliktlösungen anzustreben und wiederholt, dass dem illegalen Waffen- und Antipersonenminenhandel Einhalt geboten werden muss; 34. betont die Bedeutung (um einen gewichtigen und wirksamen Beitrag zur Bekämpfung der Armut zu leisten) der Förderung von Mikrofinanzinstrumenten und insbesondere von Mikrokreditprogrammen als maßgeblichem Bestandteil der Politik zur wirtschaftlichen Entwicklung im Agrarsektor; 35. bekräftigt, dass die Landwirtschaft gewährleisten muss, dass die verarmten Bevölkerungsschichten auf dem Lande gleichberechtigten Zugang zu Grund und Boden, Wasser und den 219 /PE 399.342 Ressourcen haben, die notwendig sind, damit sie ihren Lebensunterhalt nachhaltig bestreiten können. wobei dies auch die entsprechende Kontrolle darüber einschließt; 36. fordert, dass das Recht auf Wasser für alle auf internationaler Ebene bestehen bleibt, da die Wasservorräte ein öffentliches Gut sind, das vor allem für die Versorgung zukünftiger Generationen erhalten werden muss; 37. fordert die afrikanischen Regierungen auf, sich in ihren Ländern für Agrarreformen einzusetzen, um der Landbevölkerung sicheren Zugang zu Grund und Boden sowie zu Produktionsressourcen zu gestatten, vor allem Familien auf dem Lande, die keinen Eigentumstitel besitzen; fordert in diesem Zusammenhang, dass der Aktionsplan, der die gemeinsame Strategie EU-Afrika flankiert, der Einrichtung und der Verbesserung von Katastern sowie der Stärkung der Rechtssysteme, damit die Gerichte Eigentumsrechte wirksam durchsetzen können, hohe Priorität einräumt; 38. macht erneut auf das Schlüsselthema Landbesitzrechte für die Ausschöpfung des Entwicklungspotenzials aufmerksam und erkennt an, dass Eigentumstitel die Kreditaufnahme zu vernünftigen Zinssätzen ermöglichen, Geld, das dann verwendet werden kann, um ein Unternehmen zu gründen und zu erweitern; drängt deshalb auf die vorrangige Einrichtung und/oder Verbesserung von Kataster und die Bereitstellung von Ressourcen für die Kartierung und Registrierung von Grund und Boden und von Gerichten, um Eigentumsrechte durchzusetzen; 39. fordert die afrikanischen Regierungen auf, die stärkere Diversifizierung von Produktionsmodellen zu unterstützen (um zu vermeiden, dass intensive Monokultursysteme eingeführt werden) und sich für nachhaltige Produktionsmodelle einzusetzen, die an ihr Umfeld besser angepasst sind; 40. beharrt darauf, dass die Herstellung von Biokraftstoffen für die Landwirtschaft in afrikanischen Ländern potenziell sehr wichtig ist, dass jedoch die ökologischen Vorteile weitgehend von der Art der Energiepflanzen wie auch von der Energie abhängen, die in der gesamten Produktionskette verbraucht wird, während die tatsächlichen Vorteile im Sinne einer CO2-Verringerung noch überprüft werden müssen; ist der Auffassung, dass mögliche Schäden an Natur und Umwelt aufgrund einer unkontrollierten Produktionssteigerung von Biokraftstoffen unbedingt zu vermeiden sind; 41. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, wirksamere Entwicklungsstrategien auszuarbeiten, die es ermöglichen, die Infrastrukturbasis im Dienste des Agrarsektors (Bewässerungs-, Elektrizitäts-, Verkehrs- und Straßennetz usw.) auszuweiten und die für grundlegende öffentliche Dienstleistungen dieser Art eingestellten Mittel besser zu verteilen; 42. ist der Auffassung, dass zugängliche und zielgerichtete Informationen Kleinbauern verfügbar und in den lokalen Sprachen überall verbreitet werden sollten, beispielsweise durch Radiosender auf dem Land; hält es für besonders notwendig, Informations- und Kommunikationstechnologien zu entwickeln, um die digitale Spaltung in ländlichen Gebieten zu verringern; 43. mahnt die Umsetzung von Politiken zur Förderung von Methoden und Verfahren an, die umweltverträglich und mit der (für eine harmonische und nachhaltige Entwicklung) unverzichtbaren Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen vereinbar sind, wobei ein 220 /PE 399.342 DE weiteres Ziel darin bestehen muss, dass landwirtschaftlich genutzte Flächen und Agrarökosysteme besser gepflegt werden, um ein weiteres Voranschreiten der sich gegenwärtig vollziehenden Wüstenbildungsprozesse zu verhindern; 44. fordert die Europäische Union auf, die wirksamere Integration der nationalen Pläne zum Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung (UNCCD) in die nationalen Entwicklungsstrategien der afrikanischen Partner zu unterstützen; 45. fordert die Kommission auf, eine wirksame Zusammenarbeit mit der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (FAO) und dem Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung (IFAD) aufzubauen, die sich auf die komparativen Vorteile dieser Institutionen auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen und ländlichen Entwicklung stützt; 46. fordert die internationale Gemeinschaft und die afrikanischen Regierungen auf, sich gemeinsam für die Bekämpfung der HIV-/AIDS-Epidemie zu engagieren; 47. unterstützt Bemühungen auf nationaler und regionaler Ebene, um ländliche Interessengruppen und ihre repräsentativen Organisationen in den Konsultationsprozess zu sie betreffenden politischen Themen einzubeziehen; stellt fest, dass der Aufbau von Kapazitäten innerhalb einer Interessenvertretung für die Landbevölkerung, bei der der Mensch im Mittelpunkt steht, für diesen Prozess von entscheidender Bedeutung ist; betont, dass die Unterstützung von kleinen landwirtschaftlichen Familienbetrieben sowie agroökologische Verfahren Schlüsselstrategien darstellen, um die Verringerung der Armut und Nahrungsmittelsicherheit zu erreichen; 48. betont, dass der missbräuchliche Einsatz von Kindern bei Arbeit in der Landwirtschaft in Afrika weit verbreitet und nicht geregelt ist, und fordert die Kommission auf, internationale Bemühungen, insbesondere der FAO und der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), zu unterstützen, um dieses wichtige Problem zu bekämpfen; 49. fordert Maßnahmen zur Verbesserung der Ausbildung, um junge Menschen in die Lage zu versetzen, eine höhere agrarwissenschaftliche und –technische Bildung zu erlangen und Arbeitsmöglichkeiten für Absolventen landwirtschaftlicher Hochschulen zu schaffen, deren Hauptziel darin besteht, die Abwanderung aus ländlichen in städtische Gebiete und in der Tat auch aus Entwicklungsländern in Industrieländer zu verringern, und betont, dass dies mit der Stärkung der lokalen Regierungen und Behörden verknüpft sein muss, damit von den Kommunen gestaltete Raumordnung Realität wird; 50. fordert, dass die gemeinsame Strategie die eigentliche Ursache der Migration an der Wurzel anpackt und dem Thema Braindrain besonderes Augenmerk widmet; betont, dass zwar die Hilfe nicht von einer Beschränkung der Zuwanderung in die Europäische Union abhängig gemacht werden sollte, fordert aber mehr Bewusstsein für den enormen Schaden, den Migration am Sozialgefüge in Afrika anrichtet, und für ihre negativen Auswirkungen, indem sie Fortschritte verhindert, um Afrikas ganzes Entwicklungspotenzial auszuschöpfen; 51. macht darauf aufmerksam, dass auf dem Gebiet der Migrationspolitik ein umfassendes Konzept dringend erforderlich ist, das auf dem Grundsatz der Solidarität mit den Ländern Afrikas und der gemeinsamen Entwicklung beruhen sollte, und fordert eine stärkere Partnerschaft zwischen lokalen Einrichtungen und Einrichtungen mit Sitz in den Mitglied staaten; 221 /PE 399.342 52. unterstützt den Kommissionsvorschlag zur Förderung der zirkulären Migration, um den Umlauf erworbener Kenntnisse und Erfahrungen zu ermöglichen, und unterstützt Initiativen zur partnerschaftlichen Entwicklung mit dem Ziel, den von den Migrantengemeinschaften geleisteten Beitrag zur Entwicklung ihrer Herkunftsländer stärker zur Geltung zu bringen; 53. empfiehlt, genaue Informationen darüber zu veröffentlichen, was zur Unterstützung des Agrarsektors, der ländlichen Entwicklung und der Nahrungsmittelsicherheit in Afrika getan wird, um eine stärkere Sensibilisierung zu bewirken und infolgedessen die Geber zu einem weiter reichenden Engagement zu veranlassen; 54. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, der Kommission der Afrikanischen Union, dem Exekutivrat der Afrikanischen Union, dem Panafrikanischen Parlament, dem AKP-Ministerrat und der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU zu übermitteln. 222 /PE 399.342 DE