Inhaltsverzeichnis

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2007 - 2008
In der Sitzung vom
Donnerstag
29. November 2007
ANGENOMMENE TEXTE
P6_TA-PROV(2007)11-29
DE
VORLÄUFIGE AUSGABE
PE 399.342
DE
INHALTSVERZEICHNIS
VOM PARLAMENT ANGENOMMENE TEXTE
P6_TA-PROV(2007)0545
Aufhebung der Richtlinie 84/539/EWG über die in der Veterinärmedizin eingesetzten
elektrischen Geräte ***I
(A6-0431/2007 - Berichterstatter: Arlene McCarthy)
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. November 2007 zu dem
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufhebung
der Richtlinie 84/539/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die in der Veterinärmedizin eingesetzten elektrischen Geräte
(KOM(2007)0465 – C6-0255/2007 – 2007/0168(COD)) ............................................................. 1
P6_TA-PROV(2007)0546
Einheiten im Messwesen ***I
(A6-0430/2007 - Berichterstatter: Arlene McCarthy)
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. November 2007 zu dem
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung
der Richtlinie 80/181/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Einheiten im Messwesen (KOM(2007)0510 – C6-0277/2007 –
2007/0187(COD)) ......................................................................................................................... 2
P6_TA-PROV(2007)0547
Änderung der Richtlinie 2003/54/EG hinsichtlich der Anwendung bestimmter
Vorschriften auf Estland ***I
(A6-0440/2007 - Berichterstatterin: Angelika Niebler)
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. November 2007 zu dem
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung
der Richtlinie 2003/54/EG hinsichtlich der Anwendung bestimmter Vorschriften auf
Estland (KOM(2007)0411 – C6-0230/2007 – 2007/0141(COD)) ................................................ 3
P6_TA-PROV(2007)0548
Wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit: Abkommen EG/Ägypten *
(A6-0429/2007 - Berichterstatterin: (*) Angelika Niebler)
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. November 2007 zu dem
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens über
wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und der Arabischen Republik Ägypten (KOM(2007)0352 – C6-0247/2007 –
2007/0124(CNS)) .......................................................................................................................... 4
PE 399.342\ I
DE
P6_TA-PROV(2007)0549
Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften *
(A6-0465/2007 - Berichterstatter: Jo Leinen)
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. November 2007 zu dem
Entwurf einer Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr.
1605/2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen
Gemeinschaften (14320/2007 – C6-0411/2007 – 2007/0820(CNS)) ........................................... 5
P6_TA-PROV(2007)0550
Makrofinanzhilfe für Libanon *
(A6-0452/2007 - Berichterstatter: Kader Arif)
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. November 2007 zu dem
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über eine Makrofinanzhilfe der Gemeinschaft für
Libanon (KOM(2007)0476 – C6-0290/2007 – 2007/0172(CNS)) ............................................... 6
P6_TA-PROV(2007)0551
Überwachungsanordnung in Ermittlungsverfahren innerhalb der Europäischen Union *
(A6-0428/2007 - Berichterstatter: Ioannis Varvitsiotis)
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. November 2007 zu dem
Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates über die Europäische
Überwachungsanordnung in Ermittlungsverfahren innerhalb der Europäischen Union
(KOM(2006)0468 – C6-0328/2006 – 2006/0158(CNS)) ........................................................... 17
P6_TA-PROV(2007)0552
Strafrechtliche Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus
und Fremdenfeindlichkeit *
(A6-0444/2007 - Berichterstatter: Martine Roure)
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. November 2007 zu dem
Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates zur strafrechtlichen Bekämpfung
bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit
(11522/2007 – C6-0246/2007 – 2001/0270(CNS)) .................................................................... 30
P6_TA-PROV(2007)0553
Behandlung von Vorabentscheidungsersuchen zum Raum der Freiheit, der Sicherheit und
des Rechts *
(A6-0451/2007 - Berichterstatterin: Diana Wallis)
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. November 2007 zu dem
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über Änderungen des Protokolls über die Satzung
des Gerichtshofs in Bezug auf die Behandlung von Vorabentscheidungsersuchen zum
Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (11824/2007 – C6-0292/2007 –
2007/0812(CNS)) ........................................................................................................................ 37
P6_TA-PROV(2007)0554
Schutz der Immunität und der Vorrechte von Renato Brunetta
(A6-0449/2007 - Berichterstatter: Aloyzas Sakalas)
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 29. November 2007 über den Antrag auf
Schutz der Immunität und der Vorrechte von Renato Brunetta (2007/2172(IMM)) .................. 38
II /PE 399.342
DE
P6_TA-PROV(2007)0555
Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten
über die Ausübung der Fernsehtätigkeit ***II
(A6-0442/2007 - Berichterstatterin: Ruth Hieronymi)
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. November 2007 zu dem
Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des
Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des
Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (10076/6/2007 – C6-0352/2007 –
2005/0260(COD)) ....................................................................................................................... 39
P6_TA-PROV(2007)0556
Gemeinschaftskodex für Humanarzneimittel (Durchführungsbefugnisse der Kommission)
***I
(A6-0277/2007 - Berichterstatterin: Françoise Grossetête)
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. November 2007 zu dem
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung
der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für
Humanarzneimittel im Hinblick auf die der Kommission übertragenen
Durchführungsbefugnisse (KOM(2006)0919 – C6-0030/2007 – 2006/0295(COD))................. 40
P6_TA-PROV(2007)0557
Änderung der Richtlinie 2004/49/EG über die Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft
***I
(A6-0346/2007 - Berichterstatter: Paolo Costa)
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. November 2007 zu dem
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung
der Richtlinie 2004/49/EG über die Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft
(KOM(2006)0784 – C6-0493/2006 – 2006/0272(COD)) ........................................................... 46
P6_TA-PROV(2007)0558
Errichtung einer Europäischen Eisenbahnagentur (Änderung der Verordnung (EG) Nr.
881/2004) ***I
(A6-0350/2007 - Berichterstatter: Paolo Costa)
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. November 2007 zu dem
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung
der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 zur Errichtung einer Europäischen Eisenbahnagentur
(KOM(2006)0785 – C6-0473/2006 – 2006/0274(COD)) ........................................................... 60
P6_TA-PROV(2007)0559
Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen ***I
(A6-0276/2007 - Berichterstatterin: Gisela Kallenbach)
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. November 2007 zu dem
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung
der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes
von Waffen (KOM(2006)0093 – C6-0081/2006 – 2006/0031(COD)) ....................................... 66
PE 399.342\ III
DE
P6_TA-PROV(2007)0560
Das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) ***I
(A6-0450/2007 - Berichterstatter: Cristian Dumitrescu)
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. November 2007 zu dem
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf
vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (KOM(2005)0650 –
C6-0041/2005 –2005/0261 (COD)) ............................................................................................ 78
P6_TA-PROV(2007)0561
Genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Durchführungsbefugnisse der
Kommission) ***I
(A6-0299/2007 - Berichterstatterin: Karin Scheele)
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. November 2007 zu dem
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung
der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und
Futtermittel im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse
(KOM(2006)0912 – C6-0027/2007 – 2006/0307(COD)) ......................................................... 103
P6_TA-PROV(2007)0562
Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung
***I
(A6-0412/2007 - Berichterstatter: Jo Leinen)
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. November 2007 zu dem
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung
der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 über die Regelungen für die politischen Parteien auf
europäischer Ebene und ihre Finanzierung (KOM(2007)0364 – C6-0202/2007 –
2007/0130(COD)) ..................................................................................................................... 112
P6_TA-PROV(2007)0563
Pestizidrückstände in oder auf Lebens- und Futtermitteln (Durchführungsbefugnisse der
Kommission) ***I
(A6-0342/2007 - Berichterstatter: Robert Sturdy)
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. November 2007 zu dem
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung
der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf
Lebens- und Futtermitteln im Hinblick auf die der Kommission übertragenen
Durchführungsbefugnisse (KOM(2006)0908 – C6-0025/2007 – 2006/0294(COD)) .............. 128
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 29. November
2007 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) …/2007 des Europäischen
Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 über
Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln im Hinblick
auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (KOM(2006)0908 –
C6-0025/2007 – 2006/0294(COD)) .......................................................................................... 129
P6_TA-PROV(2007)0564
Ernennung eines Mitglieds des Rechnungshofes (David Bostock)
(A6-0439/2007 - Berichterstatterin: Inés Ayala Sender)
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 29. November 2007 zur Ernennung von
David Bostock zum Mitglied des Rechnungshofes (C6-0304/2007 – 2007/0813(CNS)) ........ 142
IV /PE 399.342
DE
P6_TA-PROV(2007)0565
Ernennung eines Mitglieds des Rechnungshofes (Michel Cretin)
(A6-0438/2007 - Berichterstatterin: Inés Ayala Sender)
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 29. November 2007 zur Ernennung von
Michel Crétin zum Mitglied des Rechnungshofes (C6-0305/2007 – 2007/0814(CNS)) .......... 143
P6_TA-PROV(2007)0566
Ernennung eines Mitglieds des Rechnungshofes (Maarten B. Engwirda)
(A6-0437/2007 - Berichterstatterin: Inés Ayala Sender)
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 29. November 2007 zur Ernennung von
Maarten B. Engwirda zum Mitglied des Rechnungshofes (C6-0306/2007 –
2007/0815(CNS)) ...................................................................................................................... 144
P6_TA-PROV(2007)0567
Ernennung eines Mitglieds des Rechnungshofes (Henri Grethen)
(A6-0436/2007 - Berichterstatterin: Inés Ayala Sender)
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 29. November 2007 zur Ernennung von
Henri Grethen zum Mitglied des Rechnungshofes (C6-0307/2007 – 2007/0816(CNS)) ......... 145
P6_TA-PROV(2007)0568
Ernennung eines Mitglieds des Rechnungshofes (Harald Noack)
(A6-0435/2007 - Berichterstatterin: Inés Ayala Sender)
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 29. November 2007 zur Ernennung von
Harald Noack zum Mitglied des Rechnungshofes (C6-0308/2007 – 2007/0817(CNS)) .......... 146
P6_TA-PROV(2007)0569
Ernennung eines Mitglieds des Rechnungshofes (Ioannis Sarmas)
(A6-0434/2007 - Berichterstatterin: Inés Ayala Sender)
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 29. November 2007 zur Ernennung von
Ioannis Sarmas zum Mitglied des Rechnungshofes (C6-0309/2007 – 2007/0818(CNS))........ 147
P6_TA-PROV(2007)0570
Ernennung eines Mitglieds des Rechnungshofes (Hubert Weber)
(A6-0433/2007 - Berichterstatterin: Inés Ayala Sender)
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 29. November 2007 zur Ernennung von
Hubert Weber zum Mitglied des Rechnungshofes (C6-0310/2007 – 2007/0819(CNS)) ......... 148
P6_TA-PROV(2007)0571
Proklamierung des Konsens zur humanitären Hilfe
(B6-0484/2007)
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. November 2007 zur Proklamierung
eines europäischen Konsens zur humanitären Hilfe ................................................................. 149
P6_TA-PROV(2007)0572
Lage in Georgien
(B6-0481, 0482, 0485, 0487, 0492 und 0493/2007 )
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. November 2007 zur Lage in
Georgien .................................................................................................................................... 150
PE 399.342\ V
DE
P6_TA-PROV(2007)0573
Billigung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union durch das Europäische
Parlament
(A6-0445/2007 - Berichterstatter: Jo Leinen)
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 29. November 2007 zur Billigung der Charta
der Grundrechte der Europäischen Union durch das Europäische Parlament
(2007/2218(ACI)) ..................................................................................................................... 155
P6_TA-PROV(2007)0574
Gemeinsame Grundsätze beim Flexicurity-Ansatz
(A6-04462007 - Berichterstatter: Ole Christensen)
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. November 2007 zu gemeinsamen
Grundsätzen für den Flexicurity-Ansatz (2007/2209(INI)) ..................................................... 172
P6_TA-PROV(2007)0575
Eine neue EU-Tourismuspolitik
(A6-0399/2007 - Berichterstatter: Paolo Costa)
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. November 2007 zum Thema „Eine
neue EU-Tourismuspolitik: Wege zu mehr Partnerschaft für den europäischen Tourismus“
(2006/2129(INI)) ....................................................................................................................... 187
P6_TA-PROV(2007)0576
Handel und Klimawandel
(A6-0409/2007 - Berichterstatter: Alain Lipietz)
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. November 2007 zu Handel und
Klimaänderung (2007/2003(INI)) ............................................................................................. 200
P6_TA-PROV(2007)0577
Eine neue Dynamik für die afrikanische Landwirtschaft - Vorschlag für die
landwirtschaftliche Entwicklung und die Nahrungsmittelsicherheit in Afrika
(A6-0432/2007 - Berichterstatterin: Luisa Morgantini)
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. November 2007 über „Eine neue
Dynamik für die afrikanische Landwirtschaft – Vorschlag für die Entwicklung der
Landwirtschaft und für Nahrungsmittelsicherheit in Afrika“ (2007/2231(INI)) ..................... 211
VI /PE 399.342
DE
P6_TA-PROV(2007)0545
Aufhebung der Richtlinie 84/539/EWG über die in der Veterinärmedizin
eingesetzten elektrischen Geräte ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. November 2007 zu dem
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufhebung
der Richtlinie 84/539/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die in der Veterinärmedizin eingesetzten elektrischen Geräte
(KOM(2007)0465 – C6-0255/2007 – 2007/0168(COD))
(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat
(KOM(2007)0465),
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm
der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0255/2007),
– gestützt auf Artikel 51 und Artikel 43 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz
(A6-0431/2007),
1. billigt den Vorschlag der Kommission;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag
entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der
Kommission zu übermitteln.
1 /PE 399.342
P6_TA-PROV(2007)0546
Einheiten im Messwesen ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. November 2007 zu dem
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung
der Richtlinie 80/181/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Einheiten im Messwesen (KOM(2007)0510 – C6-0277/2007 –
2007/0187(COD))
(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat
(KOM(2007)0510 ),
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm
der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0277/2007),
– gestützt auf Artikel 51 und Artikel 43 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz
(A6-0430/2007),
1. billigt den Vorschlag der Kommission;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag
entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der
Kommission zu übermitteln.
2 /PE 399.342
DE
P6_TA-PROV(2007)0547
Änderung der Richtlinie 2003/54/EG hinsichtlich der Anwendung
bestimmter Vorschriften auf Estland ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. November 2007 zu dem
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung
der Richtlinie 2003/54/EG hinsichtlich der Anwendung bestimmter Vorschriften auf
Estland (KOM(2007)0411 – C6-0230/2007 – 2007/0141(COD))
(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat
(KOM(2007)0411),
– gestützt auf Artikel 251 und Artikel 47 Absatz 2, Artikel 55 und Artikel 95 des EGVertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde,
– gestützt auf Artikel 51 und Artikel 43 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie
(A6-0440/2007),
1. billigt den Vorschlag der Kommission;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag
entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der
Kommission zu übermitteln.
3 /PE 399.342
P6_TA-PROV(2007)0548
Wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit: Abkommen EG/Ägypten *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. November 2007 zu dem
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens über
wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und der Arabischen Republik Ägypten (KOM(2007)0352 – C6-0247/2007 –
2007/0124(CNS))
(Verfahren der Konsultation)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates (KOM(2007)0352),
– in Kenntnis des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft
für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013)1,
– gestützt auf Artikel 170 und Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 des EG-Vertrags,
– gestützt auf Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat
konsultiert wurde (C6-0247/2007),
– gestützt auf Artikel 51, Artikel 83 Absatz 7 und Artikel 43 Absatz 1 seiner
Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie
(A6-0429/2007),
1. stimmt dem Abschluss des Abkommens zu;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der
Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der
Arabischen Republik Ägypten zu übermitteln.
1
ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1.
4 /PE 399.342
DE
P6_TA-PROV(2007)0549
Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen
Gemeinschaften *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. November 2007 zu dem
Entwurf einer Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr.
1605/2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen
Gemeinschaften (14320/2007 – C6-0411/2007 – 2007/0820(CNS))
(Verfahren der Konsultation)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Entwurfs einer Verordnung des Rates (14320/2007),
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission (KOM(2007)0364),
– in Kenntnis der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002
über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen
Gemeinschaften1,
– in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 über die Regelungen für die politischen
Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung2,
– gestützt auf Artikel 279 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde
(C6-0411/2007),
– gestützt auf die Artikel 51 und 43 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für konstitutionelle Fragen und des Schreibens
des Haushaltsausschusses (A6-0465/2007),
1. billigt den Entwurf einer Verordnung des Rates;
2. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament
gebilligten Text abzuweichen;
3. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den zur Konsultation
unterbreiteten Text entscheidend zu ändern;
4. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der
Kommission zu übermitteln.
1
ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 (ABl.
L 390 vom 30.12.2006, S. 1)
2
ABl. L 297 vom 15.11.2003, S. 1
5 /PE 399.342
P6_TA-PROV(2007)0550
Makrofinanzhilfe für Libanon *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. November 2007 zu dem
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über eine Makrofinanzhilfe der Gemeinschaft für
Libanon (KOM(2007)0476 – C6-0290/2007 – 2007/0172(CNS))
(Verfahren der Konsultation)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2007)0476),
– gestützt auf Artikel 308 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde
(C6-0290/2007),
– gestützt auf Artikel 51 und Artikel 83 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für internationalen Handel sowie der
Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und des
Haushaltsausschusses (A6-0452/2007),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags
entsprechend zu ändern;
3. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament
gebilligten Text abzuweichen;
4. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der
Kommission entscheidend zu ändern;
5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der
Kommission zu übermitteln.
Vorschlag der Kommission
Abänderungen des Parlaments
Abänderung 1
Erwägung -1 (neu)
(-1) Es ist im Interesse der Europäischen
Union, die Souveränität, territoriale
Integrität und Unabhängigkeit des
Libanon zu stärken, das Land von
ausländischer Einflussnahme zu befreien
und seine legitime demokratische
Regierung zu unterstützen.
6 /PE 399.342
DE
Abänderung 2
Erwägung -1 a (neu)
(-1a) Die Europäische Union und ihre
Mitgliedstaaten spielen eine bedeutende
Rolle in der neuen Mission der UNIFIL
(Übergangstruppe der Vereinten Nationen
im Libanon) und haben sich zur
vollständigen Umsetzung der Resolution
1701 (2006) des Sicherheitsrates der
Vereinten Nationen verpflichtet, um die
Region zu stabilisieren und eine langfristige Lösung für die Ursachen des
Konflikts vom Sommer 2006 im
Südlibanon zu finden.
Abänderung 3
Erwägung 1 a (neu)
(1a) Es ist im Interesse des Libanon, ein
Gleichgewicht zwischen Nachkriegsausgaben, Wiederaufbau, Überschuldung
und sozialen Bedürfnissen zu finden,
wobei der Bildung, der Ausbildung und
der Armutsbekämpfung besondere
Aufmerksamkeit zu schenken ist.
Abänderung 4
Erwägung 2
(2) Libanon einerseits und die Europäische
Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten
andererseits haben ein Assoziierungsabkommen unterzeichnet, das am 1. April 2006
in Kraft trat.
(2) Libanon einerseits und die Europäische
Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten
andererseits haben im Rahmen der
Partnerschaft Europa-Mittelmeer ein
Assoziierungsabkommen unterzeichnet, das
am 1. April 2006 in Kraft trat.
Abänderung 5
Erwägung 4
(4) Die Beziehungen zwischen Libanon und
der Europäischen Union entwickeln sich im
Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik; dies wird voraussichtlich zu einer
vertieften wirtschaftlichen Integration
führen. Die EU und Libanon haben im
Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik einen Aktionsplan vereinbart, in dem
mittelfristige Prioritäten für die Beziehungen
(4) Die Beziehungen zwischen Libanon und
der Europäischen Union entwickeln sich
auch im Rahmen der Europäischen
Nachbarschaftspolitik, zu deren Zielen die
Vertiefung der wirtschaftlichen Integration
zählt. Die EU und Libanon haben im Januar
2007 im Rahmen dieser Politik einen
Aktionsplan vereinbart, in dem mittelfristige
Prioritäten für ihre Beziehungen und für
7 /PE 399.342
zwischen der EU und Libanon und für
damit im Zusammenhang stehende
politische Maßnahmen aufgezeigt werden.
damit im Zusammenhang stehende
politische Maßnahmen aufgezeigt werden.
Abänderung 6
Erwägung 4 a (neu)
(4a) Insbesondere der am 19. Januar
2007 angenommene Aktionsplan für die
europäische Nachbarschaftspolitik EULibanon hat in hohem Maße zur Stabilisierung des Landes beigetragen.
Abänderung 7
Erwägung 4 b (neu)
(4b) Die in dem vorliegenden Beschluss
vorgesehene außerordentliche
Makrofinanzhilfe wird umso dringender
benötigt, als die Mittel im Rahmen des
Europäischen Nachbarschafts- und
Partnerschaftsinstruments (ENPI) für
sektorale Reformen erst ab 2009 Libanon
zur Verfügung stehen werden. Die geplante
außerordentliche Makrofinanzhilfe
überbrückt diese zeitliche Kluft, da sie für
den Zeitraum 2007-2009 bereitsteht und
unmittelbare Auswirkungen auf die
Zahlungsbilanz Libanons hat. Daher sollte
in der gemeinsamen Absichtserklärung
vorgesehen werden, dass sich beide
Maßnahmen ergänzen.
Abänderung 8
Erwägung 4 c (neu)
(4c) In Anbetracht der makrofinanziellen
Auswirkungen des Krieges von 2006 auf
die Wirtschaft Libanons und der
schädlichen Folgen der anhaltenden
politischen Krise für das chronisch
schwache und unsichere institutionelle
System des Landes ist internationale
Finanzhilfe, wie sie von der
Internationalen Geberkonferenz vom
Januar 2007 zur Unterstützung des
Libanon (Paris III) teilweise vorgesehen
wurde, umso dringender notwendig. Daher
8 /PE 399.342
DE
muss die im vorliegenden Beschluss
vorgesehene Makrofinanzhilfe als Teil der
Zusage der Europäischen Union gegenüber
dem Libanon unverzüglich umgesetzt
werden.
Abänderung 9
Erwägung 8 a (neu)
(8a) Die Auswirkungen des Konfliktes mit
Israel im Sommer 2006 und die
kumulativen Ausbildung der früheren
Wirtschaftspolitik haben zu einer
schweren Wirtschafts- und Finanzkrise
geführt, welche dringende Maßnahmen
erfordert.
Abänderung 10
Erwägung 8 b (neu)
(8b) Die Makrofinanzhilfe der
Europäischen Union sollte nicht nur die
die Programme und Ressourcen der
Bretton-Woods-Institutionen ergänzen,
sondern einen Mehrwert des EUEngagements bringen.
Abänderung 11
Erwägung 8 c (neu)
(8c) Die Gemeinschaft sollte sicherstellen,
dass die Makrofinanzhilfe der
Europäischen Union rechtlich und
technischem im Einklang mit den Maßnahmen in den verschieden außenpolitischen Bereichen und anderen
Gemeinschaftspolitiken steht. Die
Kohärenz sollte bei der Politikgestaltung
einschließlich der gemeinsamen Absichtserklärung sowie der Finanzhilfevereinbarung und seiner Umsetzung sichergestellt werden.
Abänderung 12
Erwägung 8 d (neu)
(8d) Die Gemeinschaft sollte sicherstellen,
dass die Makrofinanzhilfe der EU eine
9 /PE 399.342
Ausnahme und zeitlich befristet bleibt, die
Hilfe der Bretton-Woods-Institutionen,
bilateralen Geber und des Clubs von Paris
ergänzt, an klar definierte Bedingungen,
auch politische Vorbedingungen,
gebunden ist, und sorgfältig überwacht
und bewertet wird, um Betrug und
finanzielle Unregelmäßigkeiten zu
verhindern.
Abänderung 13
Erwägung 9
(9) Die Freigabe der Finanzhilfe der
Gemeinschaft erfolgt unbeschadet der
Befugnisse der Haushaltsbehörde.
(9) Diese Finanzhilfe sollte erst gewährt
werden, wenn sichergestellt ist, dass die
mit der libanesischen Regierung zu
vereinbarenden Bedingungen zufrieden
stellend erfüllt wurden. Die Bedingungen
der Auszahlung der Raten der
außerordentlichen Finanzhilfe, welche in
der der gemeinsamen Absichtserklärung
und in der Finanzhilfevereinbarung
festgelegt werden sollten, sollten
spezifische Ziele in den folgenden
Bereichen umfassen: erhöhte
Transparenz und Nachhaltigkeit der
öffentlichen Finanzen; makroökonomische und budgetäre Prioritäten; vollständige Einhaltung der internationalen
Normen für Demokratie, Menschenrechte
und rechtsstaatliche Grundsätze. Die
Auszahlung der einzelnen Raten sollte an
Fortschritte bei der Erreichung dieser
Ziele gebunden sein. Die Freigabe der
Finanzhilfe der Gemeinschaft erfolgt
unbeschadet der Befugnisse der
Haushaltsbehörde.
Abänderung 14
Erwägung 9 a (neu)
(9a) Die bedeutende finanzielle und
politische Hilfe der Europäischen Union
sollte an den erfolgreichen Wiederaufbau
eines libanesischen Staates, der die volle
Souveränität über das gesamte Staatsgebiet ausübt, die Verbesserung der
wirtschaftlichen und sozialen Lage sowie
der Stärkung des Demokratisierungs10 /PE 399.342
DE
prozesses im Land gebunden sein.
Abänderung 15
Erwägung 10
(10) Die Finanzhilfe sollte von der
Kommission in Absprache mit dem
Wirtschafts- und Finanzausschuss
verwaltet werden.
(10) Die Finanzhilfe sollte von der
Kommission in Absprache mit dem
Wirtschafts- und Finanzausschuss und dem
Europäischen Parlament verwaltet
werden.
Abänderung 16
Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1
(1) Die Gemeinschaft stellt Libanon eine
Finanzhilfe von maximal 80 Mio. EUR zur
Verfügung, um das Land in seinen
Bemühungen beim Wiederaufbau nach
dem Krieg und auf dem Weg zu einer
nachhaltigen wirtschaftlichen Erholung zu
unterstützen und auf diese Weise die
finanziellen Belastungen bei der Durchführung des Wirtschaftsprogramms der
Regierung abzufedern.
(1) Die Gemeinschaft stellt Libanon eine
außerordentliche Finanzhilfe von maximal
80 Mio. EUR zur Verfügung, um das Land
in seinen Bemühungen beim Wiederaufbau
nach dem Krieg und auf dem Weg zu einer
nachhaltigen wirtschaftlichen Erholung zu
unterstützen, auf diese Weise die
finanziellen Belastungen bei der Durchführung des Wirtschaftsprogramms der
Regierung abzufedern und eine weitere
Verschlechterung der Handels- und
Zahlungsbilanz des Libanons zu
verhindern.
Abänderung 17
Artikel 1 Absatz 2
(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird
von der Kommission in Absprache mit
dem Wirtschafts- und Finanzausschuss und
im Einklang mit den zwischen dem
Internationalen Währungsfonds (IWF) und
Libanon getroffenen Vereinbarungen oder
Absprachen verwaltet.
(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird
von der Kommission in Absprache mit
dem Wirtschafts- und Finanzausschuss und
im Einklang mit den zwischen dem
Internationalen Währungsfonds (IWF) und
Libanon getroffenen Vereinbarungen oder
Absprachen verwaltet. Die Kommission
informiert das Europäische Parlament
regelmäßig über die Maßnahmen des
Wirtschafts- und Finanzausschusses und
übermittelt ihm die diesbezüglichen
Unterlagen.
11 /PE 399.342
Abänderung 18
Artikel 1 Absatz 3
(3) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird
ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten dieses
Beschlusses zwei Jahre lang bereitgestellt.
Wenn die Umstände dies erfordern, kann
die Kommission jedoch nach Anhörung des
Wirtschafts- und Finanzausschusses eine
Verlängerung des Bereitstellungszeitraums
um höchstens ein Jahr beschließen.
Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird ab
dem ersten Tag nach Inkrafttreten dieses
Beschlusses zwei Jahre lang bereitgestellt.
Abänderung 19
Artikel 2 Absatz 1
(1) Die Kommission wird ermächtigt, mit
den Behörden Libanons nach Anhörung
des Wirtschafts- und Finanzausschusses
die mit der Finanzhilfe verknüpften
wirtschaftspolitischen Auflagen und
finanziellen Bedingungen zu vereinbaren,
die in einem „gemeinsame Absichtserklärung“ sowie in einer Zuschussvereinbarung und einer Darlehensvereinbarung niederzulegen sind. Diese
Auflagen bzw. Bedingungen müssen mit
den in Artikel 1 Absatz 2 genannten
Vereinbarungen oder Absprachen in
Einklang stehen.
12 /PE 399.342
DE
(1) Die Kommission wird ermächtigt, mit
den Behörden Libanons nach Anhörung
des Wirtschafts- und Finanzausschusses
und des Europäischen Parlaments die mit
der Finanzhilfe verknüpften wirtschaftspolitischen Auflagen und finanziellen
Bedingungen zu vereinbaren, die in einem
„gemeinsame Absichtserklärung“ sowie in
einer Zuschussvereinbarung und einer
Darlehensvereinbarung niederzulegen sind.
Diese Auflagen bzw. Bedingungen müssen
mit den in Artikel 1 Absatz 2 genannten
Vereinbarungen oder Absprachen in
Einklang stehen. Die gemeinsame
Absichtserklärung und die Finanzhilfevereinbarung werden dem Europäischen
Parlament und dem Rat vorgelegt. Die in
diesem Absatz genannten Bedingungen
umfassen spezifische Ziele in den
folgenden Bereichen: erhöhte
Transparenz und Nachhaltigkeit der
öffentlichen Finanzen; makroökonomische und budgetäre Prioritäten; vollständige Einhaltung der internationalen
Normen für Demokratie, Menschenrechte
und rechtsstaatliche Grundsätze. Diese
Bedingungen haben ferner die Förderung
einer Wirtschafts- und Sozialpolitik, die
sich auf die Bekämpfung der Armut, auf
das Bildungs- und auf das
Gesundheitswesen konzentriert, zum Ziel.
Die Auszahlung der einzelnen Raten
sollte an Fortschritte bei der Erreichung
dieser Ziele gebunden sein. Im Hinblick
auf eine größere Transparenz und
Rechenschaftspflicht werden die
Bedingungen der Makrofinanzhilfe der
Europäischen Union veröffentlicht.
Abänderung 20
Artikel 2 Absatz 2
(2) Während der Durchführung der
Finanzhilfe wird die Kommission prüfen,
wie zuverlässig die für diese Finanzhilfe
der Gemeinschaft relevanten Finanzregelungen, Verwaltungsverfahren sowie
Mechanismen der internen und externen
Kontrolle in Libanon sind.
(2) Während der Durchführung der
Finanzhilfe wird die Kommission
sorgfältig prüfen, wie zuverlässig die für
diese Finanzhilfe der Gemeinschaft
relevanten Finanzregelungen,
Verwaltungsverfahren sowie Mechanismen
der internen und externen Kontrolle in
Libanon sind.
Abänderung 21
Artikel 2 Absatz 3
(3) Die Kommission überprüft in regelmäßigen Abständen, ob die Wirtschaftspolitik Libanons mit den Zielen der
Finanzhilfe übereinstimmt und ob die
vereinbarten wirtschaftspolitischen
Auflagen und finanziellen Bedingungen in
zufrieden stellendem Maße erfüllt werden.
Dabei wird sich die Kommission eng mit
den Bretton-Woods-Institutionen und,
soweit erforderlich, mit dem Wirtschaftsund Finanzausschuss abstimmen.
(3) Die Kommission überprüft in regelmäßigen Abständen, ob die Wirtschaftspolitik des Libanon mit den Zielen der
Finanzhilfe übereinstimmt und ob die
vereinbarten wirtschaftspolitischen
Auflagen und finanziellen Bedingungen in
zufrieden stellendem Maße erfüllt werden.
Dabei wird sich die Kommission eng mit
den Bretton-Woods-Institutionen und,
soweit erforderlich, mit dem Wirtschaftsund Finanzausschuss sowie dem
Europäischen Parlament abstimmen.
Abänderung 22
Artikel 2 Absatz 3 a (neu)
(3a) Die Kommission kann nach Unterrichtung des Europäischen Parlaments und
des Rates die Bereitstellung der in dem
vorliegenden Beschluss vorgesehen
außerordentlichen Makrofinanzhilfe
entsprechend den politischen
Entwicklungen in Libanon anpassen,
wobei stets zu beachten ist, wie wichtig es
ist, die Stabilität des Landes zu verstärken
und die innenpolitische Krise nicht noch
13 /PE 399.342
weiter zu verschärfen.
Abänderung 23
Artikel 2 a (neu)
Artikel 2a
Nach Benachrichtigung des
Europäischen Parlaments und des Rates
kann die Kommission die Zahlung der
außerordentlichen Makrofinanzhilfe
unterbrechen, wenn die Erfüllung der
Ziele aufgrund einer Verschlechterung
der politischen Lage des Libanons in der
Praxis unmöglich wird oder wenn es zu
schweren Verstößen gegen die
internationalen Normen für Menschenrechte und Demokratie sowie die
rechtsstaatlichen Grundsätze kommt.
Abänderung 24
Artikel 3 Absatz 1
(1) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird
Libanon von der Kommission in maximal
drei Tranchen zur Verfügung gestellt.
(1) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird
Libanon von der Kommission in drei
Tranchen zur Verfügung gestellt.
Abänderung 25
Artikel 3 Absatz 4
(4) Die Mittel werden an die Banque du
Liban ausgezahlt und sind ausschließlich
zur Deckung des Finanzierungsbedarfs
Libanons bestimmt.
(4) Die Mittel werden an die Banque du
Liban ausgezahlt, sind ausschließlich zur
Deckung des Finanzierungsbedarfs
Libanons bestimmt und werden in der
Rubrik „außerordentliche Finanzhilfe der
Europäischen Union“ aufgeführt.
Abänderung 26
Artikel 4
Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird im
Einklang mit der Verordnung (EG,
Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom
25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung
für den Gesamthaushaltsplan der
Europäischen Gemeinschaften und ihren
Durchführungsbestimmungen durchgeführt. Insbesondere ist in dem
14 /PE 399.342
DE
Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird im
Einklang mit der Verordnung (EG,
Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom
25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung
für den Gesamthaushaltsplan der
Europäischen Gemeinschaften und ihren
Durchführungsbestimmungen durchgeführt. Insbesondere ist in dem
„gemeinsame Absichtserklärung“ sowie in
der Zuschussvereinbarung und der
Darlehensvereinbarung mit der Regierung
Libanons festzulegen, dass Libanon
geeignete Maßnahmen vorsieht, um
Betrugsdelikte, Korruption und andere
Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang
mit dieser Hilfe zu verhindern bzw.
dagegen vorzugehen. Ferner sind
Kontrollen durch die Kommission
vorzusehen, einschließlich des
Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung, die berechtigt sind, Kontrollen
und Überprüfungen vor Ort vorzunehmen,
sowie Prüfungen durch den Rechnungshof,
die gegebenenfalls vor Ort stattfinden.
„gemeinsame Absichtserklärung“ sowie in
der Zuschussvereinbarung und der
Darlehensvereinbarung mit der Regierung
Libanons festzulegen, dass Libanon
spezifische Maßnahmen vorsieht, um
Betrugsdelikte, Korruption und andere
Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang
mit dieser Hilfe zu verhindern bzw.
dagegen vorzugehen. Ferner sind im
Hinblick auf eine größere Transparenz
und bei der Verwaltung und Auszahlung
dieser Mittel Kontrollen durch die
Kommission vorzusehen, einschließlich
des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung, die berechtigt sind, Kontrollen
und Überprüfungen vor Ort vorzunehmen,
sowie Prüfungen durch den Rechnungshof
und nach Genehmigung des betroffenen
Akteure unabhängige Rechnungsprüfer,
die gegebenenfalls vor Ort stattfinden.
Abänderung 27
Artikel 5
Die Kommission unterbreitet dem
Europäischen Parlament und dem Rat jedes
Jahr vor dem 31. August einen Bericht mit
einer Bewertung der Durchführung dieses
Beschlusses im Vorjahr. In dem Bericht ist
der Zusammenhang zwischen den in
Artikel 2 Absatz 1 genannten Auflagen
bzw. Bedingungen, der aktuellen
Wirtschafts- und Finanzlage Libanons und
dem Beschluss der Kommission zur
Auszahlung der einzelnen Tranchen der
Finanzhilfe darzulegen.
Die Kommission unterbreitet den zuständigen Ausschüssen des Europäischen
Parlaments und dem Rat jedes Jahr vor
dem 31. August einen Bericht mit einer
Bewertung der Durchführung dieses
Beschlusses im Vorjahr. In dem Bericht ist
der Zusammenhang zwischen den in
Artikel 2 Absatz 1 genannten Auflagen
bzw. Bedingungen, der aktuellen
Wirtschafts- und Finanzlage Libanons und
dem Beschluss der Kommission zur
Auszahlung der einzelnen Tranchen der
Finanzhilfe darzulegen.
Abänderung 28
Artikel 5 a (neu)
Artikel 5a
Spätestens zwei Jahre nach dem Ende der
Umsetzungsphase der in diesem
Beschluss vorgesehenen Finanzhilfe
unterbreitet die Kommission dem
Europäischen Parlament und dem Rat
einen diesbezüglichen Ex-post-
15 /PE 399.342
Bewertungsbericht.
Abänderung 29
Artikel 6
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner
Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Union in Kraft.
16 /PE 399.342
DE
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner
Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Union in Kraft und gilt
danach für einen Zeitraum von zwei
Jahren.
P6_TA-PROV(2007)0551
Überwachungsanordnung in Ermittlungsverfahren innerhalb der
Europäischen Union *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. November 2007 zu dem
Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates über die Europäische
Überwachungsanordnung in Ermittlungsverfahren innerhalb der Europäischen Union
(KOM(2006)0468 – C6-0328/2006 – 2006/0158(CNS))
(Verfahren der Konsultation)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission (KOM(2006)0468),
– gestützt auf Artikel 31 Absatz 1 Buchstaben a und c sowie Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b
des EU-Vertrags,
– gestützt auf Artikel 39 Absatz 1 des EU-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde
(C6-0328/2006),
– gestützt auf die Artikel 93 und 51 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und
der Stellungnahme des Rechtsausschusses (A6-0428/2007),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags
entsprechend zu ändern;
3. lenkt die Aufmerksamkeit der Kommission auf die Notwendigkeit, das Festnahme- und
Übergabeverfahren des Europäischen Haftbefehls so anzupassen, dass es für alle Fälle gilt,
in denen eine beschuldigte Person nach einem Verstoß gegen die Europäische
Überwachungsanordnung in den Verhandlungsstaat überstellt werden muss;
4. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament
gebilligten Text abzuweichen;
5. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der
Kommission entscheidend zu ändern;
6. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der
Kommission zu übermitteln.
17 /PE 399.342
Vorschlag der Kommission
Abänderungen des Parlaments
Abänderung 1
Erwägung 5
(5) Um unnötige Kosten und Schwierigkeiten zu vermeiden, die entstehen, wenn
die beschuldigte Person zu einer Vorverhandlung oder zur Hauptverhandlung
vor Gericht erscheinen muss, sollten die
Mitgliedstaaten die Teilnahme an der
Verhandlung per Video zulassen können.
(5) Um unnötige Kosten und Schwierigkeiten zu vermeiden, die entstehen, wenn
die beschuldigte Person zu einer Vorverhandlung oder zur Hauptverhandlung
vor Gericht erscheinen muss, sollten die
Mitgliedstaaten die Teilnahme an der
Verhandlung nach dem Verfahren des
Artikels 10 des Übereinkommens vom 29.
Mai 2000 über die Rechtshilfe in
Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten
der Europäischen Union1 zulassen
können.
________________________
1
ABl. C 197 vom 12.7.2000, S. 1.
Abänderung 2
Erwägung 6 a (neu)
(6a) Bei einem Verstoß gegen eine
Europäische Überwachungsanordnung
kann die Anordnungsbehörde beschließen,
einen Europäischen Haftbefehl zum
Zwecke der Überstellung der beschuldigten
Person an den Anordnungsstaat zu
erlassen. Unter solchen Umständen, die
streng auf die Anwendung dieses Rahmenbeschlusses beschränkt sind, gilt der
Rahmenbeschluss 2002/584/JI für alle
Straftaten, bei denen eine Europäische
Überwachungsanordnung ergehen kann.
Abänderung 3
Artikel 1 Absatz 1
Mit diesem Rahmenbeschluss werden eine
Europäische Überwachungsanordnung und
ein Verfahren zur Überstellung von
Personen während des Ermittlungsverfahrens innerhalb der Europäischen
Union eingeführt.
18 /PE 399.342
DE
Mit diesem Rahmenbeschluss wird eine
Europäische Überwachungsanordnung
eingeführt.
Abänderung 4
Artikel 1 Absatz 2
Die Europäische Überwachungsanordnung
ist eine von einer zuständigen Behörde
eines Mitgliedstaats erlassene justizielle
Entscheidung, die an einen gebietsfremden
Beschuldigten gerichtet ist, um dieser
Person die Rückkehr in ihren Wohnsitzmitgliedstaat unter der Bedingung zu
ermöglichen, dass sie einer
Überwachungsmaßnahme nachkommt,
deren Ziel darin besteht, ein
ordnungsgemäßes Verfahren zu
gewährleisten und insbesondere
sicherzustellen, dass die Person im
Anordnungsmitgliedstaat vor Gericht
erscheint.
Die Europäische Überwachungsanordnung
ist eine von einer zuständigen Behörde
eines Mitgliedstaats erlassene justizielle
Entscheidung, die an einen gebietsfremden
Beschuldigten gerichtet ist, um dieser
Person die Rückkehr in den Mitgliedstaat,
in dem sie zur fraglichen Zeit ihren rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalt
hat, oder in einen anderen Mitgliedstaat
in Fällen, in denen die beschuldigte
Person einen entsprechenden Antrag
stellt und der betreffende Mitgliedstaat
seine Zustimmung erteilt hat, unter der
Bedingung zu ermöglichen, dass sie einer
Überwachungsmaßnahme nachkommt,
deren Ziel darin besteht, ein ordnungsgemäßes Verfahren zu gewährleisten und
insbesondere sicherzustellen, dass die
Person im Anordnungsmitgliedstaat vor
Gericht erscheint.
Abänderung 5
Artikel 3
Artikel 3
entfällt
Pflicht zur Vollstreckung der
Europäischen Überwachungsanordnung
Die Mitgliedstaaten vollstrecken jede
Europäische Überwachungsanordnung
nach dem Grundsatz der gegenseitigen
Anerkennung und gemäß den
Bestimmungen dieses
Rahmenbeschlusses.
Abänderung 6
Artikel 4 a (neu)
Artikel 4a
Kosten
(1) Die Kosten, die durch die Vollstreckung
der Europäischen Überwachungsanordnung im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats entstehen, gehen zu
dessen Lasten.
19 /PE 399.342
(2) Alle sonstigen Kosten gehen zulasten
des Anordnungsstaats.
Abänderung 7
Artikel 5 Absatz 1
(1) Bevor die Anordnungsbehörde eine
Europäische Überwachungsanordnung
erlässt, setzt sie die beschuldigte Person
von den damit verbundenen Weisungen
und Auflagen nach Artikel 6 und den
insbesondere in den Artikeln 17 und 18
aufgeführten Folgen einer Nichtbeachtung
dieser Weisungen und Auflagen in
Kenntnis.
(1) Nachdem die Anordnungsbehörde eine
Europäische Überwachungsanordnung
erlassen hat, setzt sie die beschuldigte
Person von den damit verbundenen
Weisungen und Auflagen nach Artikel 6
und den insbesondere in den Artikeln 17
und 18 aufgeführten Folgen einer
Nichtbeachtung dieser Weisungen und
Auflagen in einer Sprache in Kenntnis, die
sie versteht.
Abänderung 8
Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2
Die Behinderung der Justiz oder das
Begehen einer Straftat kann einen Verstoß
gegen die Europäische Überwachungsanordnung darstellen.
Die Behinderung der Justiz oder das
Begehen einer Straftat stellt einen Verstoß
gegen die Europäische Überwachungsanordnung dar.
Abänderung 9
Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 3
Die Anordnungsbehörde kann die
beschuldigte Person zu Folgendem
verpflichten:
Die Anordnungsbehörde kann die
beschuldigte Person zu Folgendem
verpflichten:
a) zu Vorverhandlungen zu erscheinen, die
die ihr zur Last gelegte(n) Straftat(en)
betreffen,
a) zu Vorverhandlungen zu erscheinen, die
die ihr zur Last gelegte(n) Straftat(en)
betreffen,
b) bestimmte Orte im Anordnungsstaat nicht
ohne Erlaubnis zu verlassen oder zu betreten
oder
b) bestimmte Orte oder Gebiete im
Anordnungsstaat oder im
Vollstreckungsstaat nicht ohne Erlaubnis zu
verlassen oder zu betreten.
c) die Kosten für ihre Überstellung zu einer
Vorverhandlung oder zur
Hauptverhandlung zu erstatten.
Abänderung 10
Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe c a (neu)
ca) die Vollstreckungsbehörde von einem
20 /PE 399.342
DE
Wohnsitzwechsel im Vollstreckungsstaat
zu unterrichten.
Abänderung 11
Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c
c) ihren Reisepass oder andere
Ausweispapiere der Vollstreckungsbehörde auszuhändigen,
entfällt
Abänderung 12
Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe e
e) sich zu bestimmten Zeiten an ihrem
Arbeitsplatz im Vollstreckungsstaat
aufzuhalten,
e) sich zu bestimmten Zeiten an ihrem
Arbeitsplatz, an dem Ort, an dem sie eine
Dienstleistung erbringt, usw. im
Vollstreckungsstaat aufzuhalten,
Abänderung 13
Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe g a (neu)
ga) den Kontakt mit bestimmten Personen
oder Gegenständen zu meiden,
Abänderung 14
Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe h
h) sich einer bestimmten ärztlichen
Behandlung zu unterziehen.
h) sich einer bestimmten ärztlichen
Behandlung zu unterziehen, wenn die
beschuldigte Person zustimmt,
Abänderung 15
Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe h a (neu)
ha) sich elektronisch überwachen zu
lassen.
Abänderung 16
Artikel 6 Absatz 2 a (neu)
(2a) Jeder Mitgliedstaat teilt dem
Generalsekretariat des Rates bei der
Umsetzung dieses Rahmenbeschlusses die
Weisungen und Auflagen mit, die er
neben den in den Absätzen 1 und 2
genannten Weisungen und Auflagen zu
21 /PE 399.342
überwachen bereit ist. Das Generalsekretariat des Rates macht die erhaltenen
Angaben allen Mitgliedstaaten und der
Kommission zugänglich.
Abänderung 17
Artikel 6 Absatz 3
(3) Alle von der Anordnungsbehörde nach
den Absätzen 1 bis 3 erteilten Weisungen
und Auflagen werden in der Europäischen
Überwachungsanordnung vermerkt.
(3) Alle von der Anordnungsbehörde nach
den Absätzen 1 und 2 erteilten Weisungen
und Auflagen werden in der Europäischen
Überwachungsanordnung vermerkt.
Abänderung 18
Artikel 6 Absatz 4
Betrifft nicht die deutsche Fassung.
Abänderung 19
Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1 a (neu)
Gemäß Unterabsatz 1 sind jedoch nur
rein technische Änderungen zulässig, und
durch diese Änderungen selbst dürfen
keine zusätzlichen Weisungen oder
Auflagen für die beschuldigte Person
angeordnet werden.
Abänderung 20
Artikel 8 Absatz 1 a (neu)
(1a) Auf Antrag des Beschuldigten wird
die Europäische Überwachungsanordnung an einen anderen Mitgliedstaat übermittelt, wenn dessen zuständige
Behörde dieser Übermittlung zustimmt.
Abänderung 21
Artikel 10 Absatz 1
(1) Ein Gericht, Einzelrichter,
Ermittlungsrichter oder Staatsanwalt im
ersuchten Staat lehnt die Anerkennung und
Vollstreckung einer Europäischen
Überwachungsanordnung ab, wenn ein
Strafverfahren wegen der Straftat, die der
22 /PE 399.342
DE
(1) Die zuständige Behörde im ersuchten
Staat lehnt die Anerkennung und
Vollstreckung einer Europäischen
Überwachungsanordnung ab, wenn ein
Strafverfahren wegen der Straftat, die der
Überwachungsanordnung zugrunde liegt,
Überwachungsanordnung zugrunde liegt,
eindeutig gegen den Grundsatz ne bis in
idem verstoßen würde.
eindeutig gegen den Grundsatz ne bis in
idem verstoßen würde.
Abänderung 22
Artikel 10 Absatz 2 Einleitung
(2) Ein Gericht, Einzelrichter,
Ermittlungsrichter oder Staatsanwalt im
ersuchten Staat kann die Anerkennung und
Vollstreckung einer Europäischen
Überwachungsanordnung aus einem oder
mehreren der nachstehenden Gründe
ablehnen:
(2) Die zuständige Behörde im ersuchten
Staat kann die Anerkennung und
Vollstreckung einer Europäischen
Überwachungsanordnung aus einem oder
mehreren der nachstehenden Gründe
ablehnen:
Abänderung 23
Artikel 12 Absatz 1
(1) Ein Gericht, Einzelrichter,
Ermittlungsrichter oder Staatsanwalt im
ersuchten Staat entscheidet so bald wie
möglich, in jedem Fall aber innerhalb von
fünf Tagen nach Eingang der Europäischen
Überwachungsanordnung, ob diese
Überwachungsanordnung anerkannt und
vollstreckt wird oder ob Ablehnungsgründe
geltend gemacht werden. Die zuständige
Behörde im ersuchten Staat unterrichtet die
Anordnungsbehörde über diese
Entscheidung in einer Weise, die eine
schriftliche Aufzeichnung ermöglich.
(1) Die zuständige Behörde im ersuchten
Staat entscheidet so bald wie möglich, in
jedem Fall aber innerhalb von fünf Tagen
nach Eingang der Europäischen
Überwachungsanordnung, ob diese
Überwachungsanordnung anerkannt und
vollstreckt wird oder ob Ablehnungsgründe
geltend gemacht werden. Die zuständige
Behörde im ersuchten Staat unterrichtet die
Anordnungsbehörde über diese
Entscheidung in einer Weise, die eine
schriftliche Aufzeichnung ermöglich.
Abänderung 24
Artikel 12 Absatz 3
(3) Ist die Europäische Überwachungsanordnung unvollständig, kann das
Gericht, der Einzelrichter,
Ermittlungsrichter oder Staatsanwalt im
ersuchten Staat die Entscheidung über die
Anerkennung und Vollstreckung der
Überwachungsanordnung aufschieben, bis
die Anordnungsbehörde die Angaben
vervollständigt hat.
(3) Ist die Europäische Überwachungsanordnung unvollständig, kann die
zuständige Behörde im ersuchten Staat die
Entscheidung über die Anerkennung und
Vollstreckung der Überwachungsanordnung aufschieben, bis die
Anordnungsbehörde die Angaben
vervollständigt hat.
23 /PE 399.342
Abänderung 25
Artikel 12 Absatz 4
(4) Wird die Anerkennung und
Vollstreckung der Europäischen
Überwachungsanordnung nach Absatz 3
aufgeschoben, teilt das Gericht, der
Einzelrichter, Ermittlungsrichter oder
Staatsanwalt im ersuchten Staat der
Anordnungsbehörde dies direkt und
unverzüglich in einer Weise, die eine
schriftliche Aufzeichnung ermöglicht,
unter Angabe der Gründe hierfür mit.
(4) Wird die Anerkennung und Vollstreckung der Europäischen Überwachungsanordnung nach Absatz 3 aufgeschoben, teilt die zuständige Behörde
im ersuchten Staat der Anordnungsbehörde
dies direkt und unverzüglich in einer
Weise, die eine schriftliche Aufzeichnung
ermöglicht, unter Angabe der Gründe
hierfür mit.
Abänderung 26
Artikel 12 Absatz 4 a (neu)
(4a) Die Anordnungsbehörde unterrichtet
den Beschuldigten von einer etwaigen
Aufschiebung der Anerkennung und
Vollstreckung der Europäischen Überwachungsanordnung.
Abänderung 27
Artikel 13 Absatz 4
(4) Die Anordnungsbehörde gewährt der
beschuldigten Person rechtliches Gehör
nach Maßgabe des Rechts des
Anordnungsstaats. Diesem Recht kann
mittels einer geeigneten Video- oder
Telefonverbindung zur
Anordnungsbehörde (Anhörung im Wege
einer Video- oder Telefonkonferenz)
Genüge getan werden. Die
Vollstreckungsbehörde wird von der
Anordnungsbehörde zur Überprüfung der
Europäischen Überwachungsanordnung
gehört.
(4) Die Anordnungsbehörde gewährt der
beschuldigten Person rechtliches Gehör
nach Maßgabe des Rechts des
Anordnungsstaats. Diesem Recht kann
nach dem Verfahren des Artikels 10 des
Übereinkommens vom 29. Mai 2000
zwischen Vollstreckungs- und
Anordnungsbehörde Genüge getan werden.
Die Vollstreckungsbehörde wird ebenfalls
von der Anordnungsbehörde zur
Überprüfung der Europäischen
Überwachungsanordnung gehört.
Abänderung 28
Artikel 17 Absatz 4
(4) Bei einer Entscheidung nach Absatz 1
gewährt die Anordnungsbehörde der
beschuldigten Person rechtliches Gehör
24 /PE 399.342
DE
(4) Bei einer Entscheidung nach Absatz 1
gewährt die Anordnungsbehörde der
beschuldigten Person rechtliches Gehör
nach Maßgabe des Rechts des
Anordnungsstaats. Diesem Recht kann
mittels einer geeigneten Video- oder
Telefonverbindung zwischen Anordnungsund Vollstreckungsbehörde (Anhörung im
Wege einer Video- oder Telefonkonferenz) Genüge getan werden. Die
Vollstreckungsbehörde wird ebenfalls von
der Anordnungsbehörde gehört.
nach Maßgabe des Rechts des
Anordnungsstaats. Diesem Recht kann
nach dem Verfahren des Artikels 10 des
Übereinkommens vom 29. Mai 2000
zwischen Anordnungs- und Vollstreckungsbehörde Genüge getan werden.
Die Vollstreckungsbehörde wird ebenfalls
von der Anordnungsbehörde gehört.
Abänderung 29
Artikel 18
Voraussetzungen für die Festnahme und
Überstellung des Beschuldigten
Festnahme und Überstellung des
Beschuldigten
(1) Beschließt die Anordnungsbehörde die
Festnahme der beschuldigten Person und
ihre Überstellung in den Anordnungsstaat,
wird der beschuldigten Person von einer
Justizbehörde des Mitgliedstaats, in dessen
Hoheitsgebiet die beschuldigte Person
festgenommen worden ist, rechtliches
Gehör gewährt.
(1) Beschließt die Anordnungsbehörde die
Festnahme der beschuldigten Person und
ihre Überstellung in den Anordnungsstaat,
erlässt sie einen Europäischen Haftbefehl
gemäß den Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI.
(2) Stimmt die beschuldigte Person ihrer
Überstellung zu, überstellt der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die
beschuldigte Person festgenommen worden
ist, die Person umgehend an den
Anordnungsstaat.
(2) Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 1
dieses Rahmenbeschlusses kann im
Zusammenhang mit allen Straftaten, für
die eine Europäische
Überwachungsanordnung ergehen kann,
ein Europäischer Haftbefehl erlassen und
die beschuldigte Person in den
Anordnungsstaat überstellt werden.
(3) Stimmt die beschuldigte Person ihrer
Überstellung nicht zu, überstellt der
Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die
beschuldigte Person festgenommen worden
ist, die Person umgehend an den
Anordnungsstaat. Dieser kann die Festnahme und Überstellung der
beschuldigten Person nur dann ablehnen,
- wenn ein Strafverfahren wegen der
Straftat, die der Überwachungsanordnung
zugrunde liegt, eindeutig gegen den
Grundsatz ne bis in idem verstoßen würde;
- wenn die beschuldigte Person im
Vollstreckungsmitgliedstaat wegen
derselben Tatsachen verfolgt wird, die der
Europäischen Überwachungsanordnung
25 /PE 399.342
zugrunde liegen;
- wenn die Strafverfolgung oder Bestrafung
der beschuldigten Person nach dem Recht
des Vollstreckungsmitgliedstaats verjährt
ist und dieser Mitgliedstaat nach seinem
eigenen Strafrecht für die Handlungen
zuständig war;
- wenn die Festnahme- und
Überstellungsentscheidung neue Tatsachen
betrifft, die von der Europäischen
Überwachungsanordnung nicht erfasst
sind.
(4) Auch ein anderer Mitgliedstaat als der
Vollstreckungsstaat kann die Festnahme
und Überstellung der beschuldigten Person
aus einem oder mehreren der in Artikel 10
aufgeführten Gründe ablehnen.
Abänderung 30
Artikel 20
Artikel 20
Fristen für die Überstellung
(1) Die beschuldigte Person wird zu einem
von den betreffenden Mitgliedstaaten
vereinbarten Termin gemäß Artikel 18 an
den Anordnungsstaat überstellt,
spätestens aber drei Tage nach der
Festnahme.
(2) Die Überstellung der beschuldigten
Person kann aus schwerwiegenden
humanitären Gründen, z. B. wenn
ernsthafte Gründe für die Annahme
bestehen, dass die Überstellung
offensichtlich eine Gefährdung für Leib
oder Leben der Person darstellt,
ausnahmsweise aufgeschoben werden.
Die Anordnungsbehörde wird umgehend
von diesem Aufschub und den Gründen
dafür unterrichtet. Die Überstellung der
beschuldigten Person erfolgt, sobald diese
Gründe nicht mehr gegeben sind zu
einem von den betreffenden Mitgliedstaaten vereinbarten Termin.
26 /PE 399.342
DE
entfällt
Abänderung 31
Artikel 21
Artikel 21
Durchbeförderung
entfällt
(1) Jeder Mitgliedstaat bewilligt die
Durchbeförderung einer beschuldigten
Person, die nach Maßgabe dieses
Rahmenbeschlusses überstellt wird, durch
sein Hoheitsgebiet, sofern ihm folgende
Angaben übermittelt worden sind:
a) die Identität und die Staatsangehörigkeit der Person, gegen die eine
Europäische Überwachungsanordnung
erlassen wurde,
b) das Vorliegen einer Europäischen
Überwachungsanordnung,
c) die Art und die rechtliche Einstufung
der Straftat,
d) die Tatumstände einschließlich der
Tatzeit und des Tatorts.
(2) Jeder Mitgliedstaat bezeichnet eine
zuständige Behörde für die Entgegennahme der Durchbeförderungsersuchen
und der erforderlichen Unterlagen sowie
des sonstigen amtlichen Schriftverkehrs
im Zusammenhang mit Durchbeförderungsersuchen. Die Mitgliedstaaten
teilen die bezeichneten Behörden dem Rat
mit.
(3) Das Durchbeförderungsersuchen und
die Angaben nach Absatz 1 können der
nach Absatz 2 bezeichneten Behörde in
jeder Form, die einen schriftlichen
Nachweis ermöglicht, übermittelt werden.
Der Durchbeförderungsmitgliedstaat teilt
seine Entscheidung auf dem gleichen
Wege mit.
(4) Dieser Rahmenbeschluss findet keine
Anwendung auf die Durchbeförderung
auf dem Luftweg ohne planmäßige
Zwischenlandung. Kommt es jedoch zu
einer außerplanmäßigen Landung,
übermittelt der Anordnungsstaat der nach
27 /PE 399.342
Absatz 2 bezeichneten Behörde die
Angaben nach Absatz 1.
Abänderung 32
Artikel 22 Absatz 1 a (neu)
Absatz 1 gilt auch, wenn in Fällen nach
Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d mit der
Europäischen Überwachungsanordnung
angeordnet wurde, dass die beschuldigte
Person ihren Wohnort oder irgend eine
andere Wohnstatt während des gesamten in
der Anordnung festgelegten Zeitraums
nicht verlassen darf.
Abänderung 33
Überschrift nach Artikel 22 Kapitel 5 a (neu)
KAPITEL 5a - DATENSCHUTZ
Abänderung 34
Artikel 22 a (neu)
Artikel 22a
Datenschutz
Bei der Verarbeitung personenbezogener
Daten für die Zwecke dieses
Rahmenbeschlusses werden zumindest die
folgenden Grundprinzipien beachtet:
a) Die Datenverarbeitung erfolgt nur,
wenn sie rechtlich zulässig und für die
Erhebungs- und/oder Weiterverarbeitungszwecke erforderlich und
verhältnismäßig ist.
b) Daten werden nur für festgelegte und
rechtmäßige Zwecke erhoben und in einer
mit diesen Zwecken zu vereinbarenden
Weise weiterverarbeitet.
c) Die Daten müssen sachlich richtig und
auf dem neuesten Stand sein.
d) Besondere Datenkategorien, die die
rassische oder ethnische Herkunft,
politische Meinungen, religiöse oder
philosophische Überzeugungen, die
Partei- oder Gewerkschaftszugehörigkeit,
28 /PE 399.342
DE
die sexuelle Ausrichtung oder Gesundheit
betreffen, werden nur verarbeitet, wenn
dies absolut notwendig für den Zweck
eines spezifischen Falls ist und in
Übereinstimmung mit geeigneten
Garantien steht.
Abänderung 35
Artikel 22 b (neu)
Artikel 22b
Rechte der von der Datenverarbeitung
betroffenen Personen
(1) Alle von der Datenverarbeitung
betroffenen Personen werden davon
unterrichtet, dass sie betreffende
personenbezogene Daten verarbeitet
werden.
Die Bereitstellung dieser Informationen
kann verzögert werden, soweit dies
erforderlich ist, um die Zwecke, für die
die Daten verarbeitet werden, nicht zu
beeinträchtigen.
(2) Die betroffene Person hat das Recht,
ohne unzumutbare Verzögerung in einer
Sprache, die sie versteht, darüber
informiert zu werden, welche Daten
verarbeitet werden, sowie Daten zu
berichtigen und gegebenenfalls zu
löschen, die entgegen den in Artikel 22a
aufgeführten Prinzipien verarbeitet
wurden.
(3) Die Bereitstellung der in den Absätzen
1 oder 2 genannten Informationen kann
verweigert oder verzögert werden, wenn
dies absolut notwendig ist,
a) um die Sicherheit und die öffentliche
Ordnung aufrechtzuerhalten,
b) um eine Straftat zu verhindern,
c) um die Ermittlung und Verfolgung von
Straftaten nicht zu behindern oder
d) um die Rechte von Dritten zu schützen.
29 /PE 399.342
P6_TA-PROV(2007)0552
Strafrechtliche Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von
Rassismus und Fremdenfeindlichkeit *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. November 2007 zu dem
Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates zur strafrechtlichen Bekämpfung
bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit
(11522/2007 – C6-0246/2007 – 2001/0270(CNS))
(Verfahren der Konsultation – erneute Konsultation)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags des Rates (11522/2007),
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2001)0664)1,
– gestützt auf seinen Standpunkt vom 4. Juli 20022,
– gestützt auf Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b des EU-Vertrags,
– gestützt auf Artikel 39 Absatz 1 des EU-Vertrags, gemäß dem es vom Rat erneut konsultiert
wurde (C6-0246/2007),
– gestützt auf Artikel 93, Artikel 51 und Artikel 55 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
(A6-0444/2007),
1. billigt den Vorschlag des Rates in der geänderten Fassung;
2. fordert den Rat auf, seinen Vorschlag entsprechend zu ändern;
3. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament
gebilligten Text abzuweichen;
4. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der
Kommission entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der
Kommission zu übermitteln.
1
2
ABl. C 75 E vom 26.3.2002, S. 269.
ABl. C 271 E vom 12.11.2003, S. 558.
30 /PE 399.342
DE
Vorschlag des Rates
Abänderungen des Parlaments
Abänderung 1
Erwägung 6
(6) Die Mitgliedstaaten erkennen an, dass
die Bekämpfung von Rassismus und
Fremdenfeindlichkeit verschiedene
Maßnahmen innerhalb eines umfassenden
Rahmens erfordert und nicht auf den Bereich
des Strafrechts beschränkt werden darf. Der
vorliegende Rahmenbeschluss beschränkt
sich auf die strafrechtliche Bekämpfung
besonders schwerer Formen von Rassismus
und Fremdenfeindlichkeit. Da die
kulturellen und rechtlichen Traditionen der
Mitgliedstaaten zum Teil sehr
unterschiedlich sind, ist insbesondere auf
diesem Gebiet derzeit keine vollständige
Harmonisierung der strafrechtlichen
Vorschriften möglich.
(6) Die Mitgliedstaaten erkennen an, dass
die Bekämpfung von Rassismus und
Fremdenfeindlichkeit verschiedene
Maßnahmen innerhalb eines umfassenden
Rahmens erfordert und nicht auf den Bereich
des Strafrechts beschränkt werden darf. Es
bedarf einer quer durch den Staat und die
Gesellschaft verlaufenden Kultur der
Toleranz. Der vorliegende Rahmenbeschluss
beschränkt sich auf die strafrechtliche
Bekämpfung besonders schwerer Formen
von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit.
Da die kulturellen und rechtlichen
Traditionen der Mitgliedstaaten zum Teil
sehr unterschiedlich sind, ist insbesondere
auf diesem Gebiet derzeit keine vollständige
Harmonisierung der strafrechtlichen
Vorschriften möglich.
Abänderung 2
Erwägung 6 a (neu)
(6a) Dieser Rahmenbeschluss legt ein
Mindestniveau an Harmonisierung
fest; seine Wirksamkeit wird durch die
vorgesehenen Ausnahmen,
einschließlich derjenigen in Artikel 1
Absatz 2, eingeschränkt.
Abänderung 3
Erwägung 6 b (neu)
(6b) Die Rechtsetzungspolitik sollte die
Tatsache widerspiegeln, dass in einer
demokratischen Gesellschaft das Strafrecht
immer das letzte Mittel ist. Und sie sollte
alle Werte, um die es geht, einschließlich
des Rechts auf freie Meinungsäußerung
und des Rechts jedes Einzelnen auf
Gleichberechtigung und Achtung,
berücksichtigen.
31 /PE 399.342
Abänderung 4
Erwägung 9 a (neu)
(9a) Die Begehung einer rassistischen oder
fremdenfeindlichen Straftat durch einen
Amtsträger sollte als erschwerender
Umstand eingestuft werden.
Abänderung 5
Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b
b) die Begehung einer Handlung nach
Buchstabe a durch öffentliche Verbreitung
oder Verteilung von Schriften, Bild- oder
sonstigem Material;
b) die öffentliche Verbreitung oder
Verteilung von Schriften, Bild- oder
sonstigem Material mit Inhalten, die eine
Handlung im Sinne von Buchstabe a, c
oder d darstellen;
Abänderung 6
Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e
e) Für die Zwecke von Absatz 1 steht es
den Mitgliedstaaten frei, nur Handlungen
unter Strafe zu stellen, die in einer Weise
begangen werden, die geeignet ist, den
öffentlichen Frieden zu stören, oder die
Drohungen, Beschimpfungen oder
Beleidigungen darstellen.
e) Für die Zwecke dieses Absatzes steht es
den Mitgliedstaaten frei, nur Handlungen
unter Strafe zu stellen, die Drohungen,
Beschimpfungen oder Beleidigungen
darstellen.
Abänderung 7
Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe f
f) Für die Zwecke des Absatzes 1 soll der
Verweis auf Religion mindestens
Handlungsweisen erfassen, die als Vorwand
für die Begehung von Handlungen gegen
eine nach Rasse, Hautfarbe, Abstammung
oder nationale oder ethnische Herkunft
definierte Gruppe oder ein Mitglied einer
solchen Gruppe dienen.
32 /PE 399.342
DE
Für die Zwecke dieses Absatzes soll der
Verweis auf Religion mindestens
Handlungsweisen erfassen, die als Vorwand
für die Begehung von Handlungen gegen
eine nach Rasse, Hautfarbe, Abstammung
oder nationale oder ethnische Herkunft
definierte Gruppe oder ein Mitglied einer
solchen Gruppe dienen. Kein Mitgliedstaat
nimmt jedoch Worte oder Verhalten, mit
denen bezweckt wird, Hass zu schüren, von
der strafrechtlichen Verantwortlichkeit
aus. Die Achtung der Religionsfreiheit
schränkt die Wirksamkeit dieses
Rahmenbeschlusses nicht ein.
Abänderung 8
Artikel 1 Absatz 2
(2) Jeder Mitgliedstaat kann bei der
Annahme dieses Rahmenbeschlusses
durch den Rat eine Erklärung abgeben,
der zufolge er die Leugnung oder
Verharmlosung der in Absatz 1
Buchstaben c und/oder d genannten
Verbrechen nur dann unter Strafe stellt,
wenn ein nationales Gericht dieses
Mitgliedstaats und/oder ein
internationales Gericht sie endgültig
festgestellt haben oder wenn
ausschließlich ein internationales
Gericht sie endgültig festgestellt hat.
(2) Jeder Mitgliedstaat kann bei der
Annahme dieses Rahmenbeschlusses durch
den Rat eine Erklärung abgeben, der
zufolge er die Leugnung oder
Verharmlosung der in Absatz 1
Buchstaben c und/oder d genannten
Verbrechen nur dann unter Strafe stellt,
wenn ein nationales Gericht dieses
Mitgliedstaats und/oder ein internationales
Gericht sie endgültig festgestellt haben.
Abänderung 9
Artikel 2 Absatz 2
(2) Jeder Mitgliedstaat trifft die
erforderlichen Maßnahmen, um
sicherzustellen, dass die Anstiftung zu den
Handlungen nach Artikel 1 Buchstaben c
und d unter Strafe gestellt wird..
(2) Jeder Mitgliedstaat trifft die
erforderlichen Maßnahmen, um
sicherzustellen, dass die Anstiftung zu den
Handlungen nach Artikel 1 unter Strafe
gestellt wird.
Abänderung 10
Artikel 5 Absatz 1
(1) Jeder Mitgliedstaat trifft die
erforderlichen Maßnahmen, um
sicherzustellen, dass eine juristische Person
für die in den Artikeln 1 und 2 aufgeführten
Handlungen verantwortlich gemacht werden
kann, die zu ihren Gunsten von einer Person
begangen werden, die entweder allein oder
als Teil eines Organs der juristischen Person
gehandelt hat und die eine Führungsposition
innerhalb der juristischen Person innehat
aufgrund
(1) Jeder Mitgliedstaat trifft die
erforderlichen Maßnahmen, um
sicherzustellen, dass eine juristische Person
für die in den Artikeln 1 und 2 aufgeführten
Handlungen verantwortlich gemacht werden
kann, die von einer Person begangen
werden, die eine Führungsposition innerhalb
der juristischen Person innehat aufgrund
a) der Befugnis zur Vertretung der
juristischen Person oder
a) der Befugnis zur Vertretung der
juristischen Person oder
b) der Befugnis, Entscheidungen im Namen
der juristischen Person zu treffen, oder
b) der Befugnis, Entscheidungen im Namen
der juristischen Person zu treffen, oder
c) einer Kontrollbefugnis innerhalb der
juristischen Person.
c) einer Kontrollbefugnis innerhalb der
juristischen Person
und die in dieser Eigenschaft gehandelt
33 /PE 399.342
hat.
Abänderung 11
Artikel 5 Absatz 2
(2) Neben den in Absatz 1 bereits
vorgesehenen Fällen trifft jeder
Mitgliedstaat die erforderlichen
Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine
juristische Person verantwortlich gemacht
werden kann, wenn mangelnde
Überwachung oder Kontrolle seitens einer
der in Absatz 1 genannten Personen die
Begehung der Handlungen nach den
Artikeln 1 und 2 durch eine dieser
unterstellten Person zugunsten der
juristischen Person ermöglicht hat.
(2) Neben den in Absatz 1 bereits
vorgesehenen Fällen trifft jeder
Mitgliedstaat die erforderlichen
Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine
juristische Person verantwortlich gemacht
werden kann, wenn mangelnde
Überwachung oder Kontrolle seitens einer
der in Absatz 1 genannten Personen die
Begehung der Handlungen nach den
Artikeln 1 und 2 durch eine dieser
unterstellten Person, deren Handeln der
juristischen Person nach innerstaatlichem
Recht zugerechnet werden kann,
ermöglicht hat.
Abänderung 12
Artikel 5 Absatz 3
(3) Die Verantwortlichkeit der juristischen
Person nach den Absätzen 1 und 2 schließt
die strafrechtliche Verfolgung natürlicher
Personen nicht aus, die bei den Handlungen
nach den Artikeln 1 und 2 Täter oder
Gehilfen sind.
(3) Die Verantwortlichkeit der juristischen
Person nach den Absätzen 1 und 2 schließt
die strafrechtliche Verfolgung natürlicher
Personen nicht aus, die bei den Handlungen
nach den Artikeln 1 und 2 Täter, Anstifter
oder Gehilfen sind.
Abänderung 13
Artikel 7 a (neu)
Artikel 7a
Mindestanforderungen
(1) Es bleibt den Mitgliedstaaten
unbenommen, bei der Bekämpfung von
Rassismus und Fremdenfeindlichkeit ein
höheres Schutzniveau als dasjenige, das
sich aus den Bestimmungen dieses
Rahmenbeschlusses ergibt, einzuführen
oder beizubehalten.
(2) Die Durchführung dieses Rahmenbeschlusses darf keinesfalls als
Rechtfertigung für eine Absenkung des
von den Mitgliedstaaten bereits
garantierten Schutzniveaus in den von
diesem Rahmenbeschluss abgedeckten
34 /PE 399.342
DE
Bereichen benutzt werden.
(3) Dieser Rahmenbeschluss kann nicht
dahingehend ausgelegt werden, dass er
Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus
dem Internationalen Übereinkommen zur
Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung vom 7. März 1966
berührt. Die Mitgliedstaaten führen
diesen Rahmenbeschluss im Einklang mit
diesen Verpflichtungen durch.
Abänderung 15
Artikel 7 Absatz 2
(2) Dieser Rahmenbeschluss verpflichtet die
Mitgliedstaaten nicht dazu, Maßnahmen zu
ergreifen, die im Widerspruch zu
Grundprinzipien stehen, die sich aus
Verfassungsüberlieferungen ergeben und die
Vereinigungsfreiheit und die Freiheit der
Meinungsäußerung, insbesondere die
Pressefreiheit und die Freiheit der
Meinungsäußerung in anderen Medien,
betreffen; er verpflichtet sie auch nicht dazu,
Maßnahmen zu ergreifen, die in
Widerspruch zu Bestimmungen stehen, die
die Rechte und Verantwortlichkeiten sowie
die Verfahrensgarantien für die Presse oder
andere Medien regeln, wenn diese
Bestimmungen sich auf die Feststellung oder
Begrenzung der Verantwortlichkeit
beziehen.
(2) Dieser Rahmenbeschluss verpflichtet die
Mitgliedstaaten nicht dazu, Maßnahmen zu
ergreifen, die im Widerspruch zu
Grundprinzipien stehen, die sich aus den
gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen
der Mitgliedstaaten ergeben und die
Vereinigungsfreiheit und die Freiheit der
Meinungsäußerung, insbesondere die
Pressefreiheit und die Freiheit der
Meinungsäußerung in anderen Medien,
betreffen; er verpflichtet sie auch nicht dazu,
Maßnahmen zu ergreifen, die in Widerspruch zu Bestimmungen stehen, die die
Rechte und Verantwortlichkeiten sowie die
Verfahrensgarantien für die Presse oder
andere Medien regeln, wenn diese
Bestimmungen sich auf die Feststellung oder
Begrenzung der Verantwortlichkeit
beziehen.
Abänderung 16
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c
c) zugunsten einer juristischen Personen,
deren Hauptsitz sich im Hoheitsgebiet dieses
Mitgliedstaats befindet, begangen wurden.
c) sich der Hauptsitz der eventuell
verantwortlich zu machenden juristischen
Person im Hoheitsgebiet dieses
Mitgliedstaats befindet.
Abänderung 17
Artikel 10 Absatz 3
(3) Binnen drei Jahren nach der in Artikel
10 Absatz 1 genannten Frist überprüft der
Rat diesen Rahmenbeschluss. Zur
(3) Binnen drei Jahren nach der in Artikel
10 Absatz 1 genannten Frist überprüft der
Rat diesen Rahmenbeschluss. Zur
35 /PE 399.342
Vorbereitung dieser Überprüfung zieht der
Rat bei den Mitgliedstaaten Erkundigungen
darüber ein, ob sie in Bezug auf die
Straftaten nach Artikel 1 Absatz 1
Schwierigkeiten bei der justiziellen
Zusammenarbeit festgestellt haben.
Außerdem kann der Rat Eurojust um
Vorlage eines Berichts darüber bitten, ob
Unterschiede zwischen den nationalen
Rechtsvorschriften zu Schwierigkeiten bei
der justiziellen Zusammenarbeit zwischen
den Mitgliedstaaten in diesem Bereich
geführt haben.
Vorbereitung dieser Überprüfung zieht der
Rat bei den Mitgliedstaaten Erkundigungen
darüber ein, ob sie in Bezug auf die
Straftaten nach Artikel 1 Absatz 1
Schwierigkeiten bei der justiziellen
Zusammenarbeit festgestellt haben, und
konsultiert das Europäische Parlament.
Der Rat berücksichtigt bei der
Überprüfung die Stellungnahmen der
Agentur der Europäischen Union für
Grundrechte und der nichtstaatlichen
Organisationen, die in diesem Bereich
tätig sind. Außerdem kann der Rat
Eurojust um Vorlage eines Berichts
darüber bitten, ob Unterschiede zwischen
den nationalen Rechtsvorschriften zu
Schwierigkeiten bei der justiziellen
Zusammenarbeit zwischen den
Mitgliedstaaten in diesem Bereich geführt
haben.
Abänderung 18
Artikel 12
12. Dieser Rahmenbeschluss findet auf
Gibraltar Anwendung.
36 /PE 399.342
DE
12. Dieser Rahmenbeschluss findet auch auf
Gibraltar Anwendung.
P6_TA-PROV(2007)0553
Behandlung von Vorabentscheidungsersuchen zum Raum der Freiheit, der
Sicherheit und des Rechts *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. November 2007 zu dem
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über Änderungen des Protokolls über die
Satzung des Gerichtshofs in Bezug auf die Behandlung von Vorabentscheidungsersuchen
zum Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (11824/2007 – C6-0292/2007 –
2007/0812(CNS))
(Verfahren der Konsultation)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates (11824/2007),
– gestützt auf Artikel 245 Absatz 2 des EG-Vertrags und auf Artikel 160 des EuratomVertrags, gemäß denen es vom Rat konsultiert wurde (C6-0292/2007),
– gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A6-0451/2007),
1. billigt den Vorschlag für einen Beschluss des Rates;
2. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament
gebilligten Text abzuweichen;
3. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den zur Konsultation
unterbreiteten Text entscheidend zu ändern;
4. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission
und dem Gerichtshof zu übermitteln.
37 /PE 399.342
P6_TA-PROV(2007)0554
Schutz der Immunität und der Vorrechte von Renato Brunetta
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 29. November 2007 über den Antrag auf
Schutz der Immunität und der Vorrechte von Renato Brunetta (2007/2172(IMM))
Das Europäische Parlament,
– befasst mit einem von Renato Brunetta am 18. Januar 2007 übermittelten und am 31. Januar
2007 im Plenum bekannt gegebenen Antrag auf Schutz seiner Immunität im
Zusammenhang mit dem beim Landgericht in Mailand gegen ihn anhängigen
Zivilverfahren,
– nach Anhörung von Renato Brunetta gemäß Artikel 7 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,
– gestützt auf die Artikel 9 und 10 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der
Europäischen Gemeinschaften vom 8. April 1965 und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom
20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten
des Europäischen Parlaments,
– in Kenntnis der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Mai
1964 und vom 10. Juli 19861 ,
– gestützt auf Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 7 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A6-0000/2007),
1. beschließt, die Immunität und die Vorrechte von Renato Brunetta zu schützen;
2. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und den Bericht des zuständigen
Ausschusses unverzüglich den zuständigen Behörden der italienischen Republik zu
übermitteln.
1
Rechtssache 101/63, Wagner/Fohrmann und Krier, Slg. 1964, S. 419, und Rechtssache 149/85,
Wybot/Faure und andere, Slg. 1986, S. 2391.
38 /PE 399.342
DE
P6_TA-PROV(2007)0555
Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit ***II
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. November 2007 zu dem
Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des
Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des
Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (10076/6/2007 – C6-0352/2007 –
2005/0260(COD))
(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (10076/6/2007 – C6-0352/2007),
– unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung1 zu dem Vorschlag der Kommission
an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2005)0646),
– in Kenntnis des geänderten Vorschlags der Kommission (KOM(2007)0170),
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,
– gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Kultur und Bildung für die zweite Lesung
(A6-0442/2007),
1. billigt den Gemeinsamen Standpunkt;
2. stellt fest, dass der Rechtsakt entsprechend dem Gemeinsamen Standpunkt erlassen wird;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Rechtsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel
254 Absatz 1 des EG-Vertrags zu unterzeichnen;
4. beauftragt seinen Generalsekretär, den Rechtsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft
worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im
Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Rechtsakts im
Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;
5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der
Kommission zu übermitteln.
1
Angenommene Texte vom 13.12.2006, P6_TA(2006)0559.
39 /PE 399.342
P6_TA-PROV(2007)0556
Gemeinschaftskodex für Humanarzneimittel (Durchführungsbefugnisse der
Kommission) ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. November 2007 zu dem
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung
der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse
(KOM(2006)0919 – C6-0030/2007 – 2006/0295(COD))
(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat
(KOM(2006)0919),
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm
der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0030/2007),
– gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und
Lebensmittelsicherheit (A6-0277/2007),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag
entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der
Kommission zu übermitteln.
40 /PE 399.342
DE
P6_TC1-COD(2006)0295
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 29. November
2007 im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des
Rates zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel im Hinblick auf die der Kommission übertragenen
Durchführungsbefugnisse
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere
Artikel 95,
auf Vorschlag der Kommission║,
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses1,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen2,
nach dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)
In der Richtlinie 2001/83/EG ║4 ist festgelegt, dass bestimmte Maßnahmen gemäß dem
Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten
für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse5 zu
erlassen sind.
(2)
Der Beschluss 1999/468/EG wurde durch den Beschluss 2006/512/EG geändert. Mit
letzterem wurde für Maßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung von nicht
wesentlichen Bestimmungen eines nach dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag
erlassenen Basisrechtsakts, einschließlich durch Streichung einiger dieser
Bestimmungen oder Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen, das
Regelungsverfahren mit Kontrolle eingeführt.
1
2
3
4
5
ABl. C 161 vom 13.7.2005, S. 45.
ABl. C
Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 29. November 2007.
ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr.
1901/2006 (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 1).
ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABL 200 vom
22.7.2006, S. 11).
41 /PE 399.342
(3)
Gemäß der gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der
Kommission1 zum Beschluss 2006/512/EG müssen Rechtsakte, die bereits in Kraft
getreten sind und die gemäß dem Verfahren nach Artikel 251 des Vertrags erlassen
wurden, nach den geltenden Verfahren angepasst werden, damit dieses neue Verfahren
auf sie anwendbar ist. Die Erklärung enthält eine Liste der Rechtsakte, die dringend
angepasst werden sollten. Dazu zählt auch die Richtlinie 2001/83/EG.
(4)
Insbesondere sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Bestimmungen
und Anhänge anzupassen sowie Regelungen, Grundsätze, Leitlinien und spezifische
Anwendungsbedingungen festzulegen. Da es sich hierbei um Maßnahmen allgemeiner
Tragweite handelt, die eine Änderung oder eine Streichung nicht wesentlicher
Bestimmungen der Richtlinie 2001/83/EG oder eine Ergänzung dieser Richtlinie durch
Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen bewirken, müssen diese
Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 5a des
Beschlusses 1999/468/EG erlassen werden.
(5)
Die Richtlinie 2001/83/EG ist entsprechend zu ändern.
(6)
Da es sich bei den Änderungen um technische Anpassungen handelt, die ausschließlich
die Ausschussverfahren betreffen, müssen sie nicht durch die Mitgliedstaaten umgesetzt
werden. Es sind also keine diesbezüglichen Bestimmungen vorzusehen -
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Die Richtlinie 2001/83/EG wird wie folgt geändert:
1.
Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
„Sofern dies aus Gründen neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse gerechtfertigt
erscheint, kann die Kommission Unterabsatz 1 dritter Gedankenstrich anpassen. Diese
Maßnahme, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie
bewirkt, wird gemäß Artikel 121 Absatz 2a nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle
erlassen.“
1
ABl. C 255 vom 21.10.2006, S. 1.
42 /PE 399.342
DE
2.
Artikel 35 Absatz 1 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:
„Die Kommission trifft diese Vorkehrungen im Wege einer Durchführungsverordnung.
Diese Maßnahme, die durch Hinzufügung eine Änderung nicht wesentlicher
Bestimmungen dieser Richtlinie bewirkt, wird gemäß Artikel 121 Absatz 2a nach dem
Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“
3.
Artikel 46 Buchstabe f Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
„Dieser Buchstabe gilt auch für bestimmte Arzneiträgerstoffe, die zusammen mit ihren
spezifischen Anwendungsbedingungen in einer Richtlinie der Kommission aufgelistet
werden. Diese Maßnahme, die durch Hinzufügung eine Änderung nicht wesentlicher
Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie bewirkt, wird gemäß Artikel 121 Absatz 2a
nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“
4.
Artikel 46a Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Die Kommission kann Absatz 1 an den Stand der Wissenschaft und der Technik
anpassen. Diese Maßnahme, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser
Richtlinie bewirkt, wird gemäß Artikel 121 Absatz 2a nach dem Regelungsverfahren mit
Kontrolle erlassen.“
5.
Artikel 47 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
„Die in Artikel 46 Buchstabe f vorgesehenen Grundsätze und Leitlinien guter
Herstellungspraktiken für die Arzneimittel werden im Wege einer Richtlinie festgelegt.
Diese Maßnahme, die durch Hinzufügung eine Änderung nicht wesentlicher
Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie bewirkt, wird gemäß Artikel 121 Absatz 2a
nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“
6.
Artikel 104 Absatz 7 erhält folgende Fassung:
„(7) Die Kommission kann Absatz 6 im Lichte der bei dessen Anwendung gewonnenen
Erfahrungen ändern. Diese Maßnahme, die eine Änderung nicht wesentlicher
Bestimmungen dieser Richtlinie bewirkt, wird gemäß Artikel 121 Absatz 2a nach dem
Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“
43 /PE 399.342
(7)
Artikel 107 Absatz 2 Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:
„Die Entscheidung über die endgültigen Maßnahmen betreffend das Arzneimittel
wird nach dem in Artikel 121 Absatz 3 genannten Verfahren getroffen.“
8.
Artikel 108 erhält folgende Fassung:
„Artikel 108
Die Kommission nimmt jede Änderung an, die zur Anpassung der Artikel 101 bis 107
an den Stand der Wissenschaft und der Technik erforderlich ist. Diese Maßnahme, die
eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie bewirkt, wird gemäß
Artikel 121 Absatz 2a nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“
9.
Artikel 120 erhält folgende Fassung:
„Artikel 120
Die Kommission kann Änderungen an Anhang I vornehmen, um diesen an den Stand
der Wissenschaft und der Technik anzupassen. Diese Maßnahmen, die eine Änderung
nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie bewirken, werden gemäß Artikel
121 Absatz 2a nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“
10.
Artikel 121 wird wie folgt geändert:
a)
Folgender Absatz 2a wird eingefügt:
„(2a) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5a Absätze
1 bis 4 sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen
Artikel 8.“
b)
Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Die Geschäftsordnung des Ständigen Ausschusses wird veröffentlicht.“
44 /PE 399.342
DE
Artikel 2
Diese Richtlinie tritt am […] Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen
Union in Kraft.
Artikel 3
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu
am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
45 /PE 399.342
P6_TA-PROV(2007)0557
Änderung der Richtlinie 2004/49/EG über die Eisenbahnsicherheit in der
Gemeinschaft ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. November 2007 zu dem
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung
der Richtlinie 2004/49/EG über die Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft
(KOM(2006)0784 – C6-0493/2006 – 2006/0272(COD))
(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat
(KOM (2006)0784),
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 71 Absatz 1 des EG-Vertrags, auf deren
Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0493/2006),
– gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr
(A6-0346/2007),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag
entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der
Kommission zu übermitteln.
Vorschlag der Kommission
Abänderungen des Parlaments
Abänderung 1
ERWÄGUNG 9
(9) Es ist insbesondere angezeigt, die
Kommission zur Überarbeitung und
Anpassung der Anhänge, zur Annahme
und Überarbeitung gemeinsamer
Sicherheitsmaßnahmen und gemeinsamer
Sicherheitsziele sowie zur Festlegung eines
Systems zur Bescheinigung von
Fahrzeughaltern im Bereich der
Instandhaltung zu ermächtigen. Da dies
Maßnahmen von allgemeiner Tragweite
zur Änderung von nicht wesentlichen
46 /PE 399.342
DE
(9) Insbesondere sollte die Kommission
die Befugnis zur Überarbeitung und
Anpassung der Anhänge, zur Annahme
und Überarbeitung gemeinsamer
Sicherheitsmaßnahmen und gemeinsamer
Sicherheitsziele sowie zur Festlegung eines
Systems zur Zertifizierung von
Fahrzeughaltern im Bereich der
Instandhaltung erhalten, da diese
Maßnahmen für die Durchführung der
Richtlinie 2004/49/EG erforderlich sind.
Bestimmungen der Richtlinie 2004/49/EG
oder zur Ergänzung der Richtlinie durch
Hinzufügung neuer nicht wesentlicher
Bestimmungen sind, sind sie gemäß dem
Regelungsverfahren mit Kontrolle des
Artikels 5 a des Beschlusses 1999/468/EG
zu erlassen.
Da es sich hierbei um Maßnahmen von
allgemeiner Tragweite handelt, die eine
Änderung nicht wesentlicher
Bestimmungen der Richtlinie 2004/49/EG
oder deren Ergänzung durch Hinzufügung
neuer nicht wesentlicher Bestimmungen
bewirken, sind diese Maßnahmen nach
dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des
Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG
zu erlassen. Wenn aus Gründen äußerster
Dringlichkeit die Fristen, die normalerweise im Rahmen des Regelungsverfahrens mit Kontrolle Anwendung finden,
nicht eingehalten werden können, muss
die Kommission beim Erlass der in der
Richtlinie 2004/49/EG vorgesehenen
Maßnahmen die Möglichkeit haben, auf
das Dringlichkeitsverfahren des Artikels
5a Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG
zurückzugreifen.
Abänderung 2
ERWÄGUNG 9 A (neu)
(9a) Nach Nummer 34 der
Interinstitutionellen Vereinbarung über
bessere Rechtsetzung¹ sind die
Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre
eigenen Zwecke und im Interesse der
Gemeinschaft eigene Aufstellungen
vorzunehmen, aus denen im Rahmen des
Möglichen die Entsprechungen zwischen
der Richtlinie 2004/49/EG und ihren
Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen
sind, und diese zu veröffentlichen.
_________________
1
ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.
Abänderung 3
ARTIKEL 1 NUMMER -1 (neu)
Artikel 1 Buchstabe e a (neu) (Richtlinie 2004/49/EG)
(-1) In Artikel 1 wird folgender Buchstabe
ea angefügt:
„ea) Beitrag zur Erfüllung der Ziele der
Richtlinie 89/391/EWG betreffend die
Verbesserung der Sicherheit und des
Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei
47 /PE 399.342
der Arbeit und die Festlegung spezifischer
Vorschriften, um die Risiken des
Eisenbahnbetriebs für die Beschäftigten zu
minimieren.“
Abänderung 4
ARTIKEL 1 NUMMER 1 EINLEITUNG
(1) In Artikel 3 wird folgende
Begriffsbestimmung angefügt:
(1) Artikel 3 wird wie folgt geändert:
Abänderung 5
ARTIKEL 1 NUMMER 1 BUCHSTABE A (neu)
Artikel 3 Buchstabe h (Richtlinie 2004/49/EG)
a) Buchstabe h erhält folgende Fassung:
„h) „nationale Sicherheitsvorschriften“
alle auf Ebene der Mitgliedstaaten
erlassenen Vorschriften zur Eisenbahnsicherheit, die gewährleisten sollen, dass
das Eisenbahnsystem, die Teilsysteme
sowie die Komponenten einschließlich der
Schnittstellen die grundlegenden
Anforderungen erfüllen, und die für mehr
als ein Eisenbahnunternehmen oder
einen oder mehrere Infrastrukturbetreiber
gelten, unabhängig davon, welche Stelle
diese Vorschriften erlässt;“
Abänderung 6
ARTIKEL 1 NUMMER 1 BUCHSTABE B (NEU)
b) Folgender Buchstabe ha wird
eingefügt:
Abänderung 7
ARTIKEL 1 NUMMER 1
Artikel 3 Buchstabe h a (neu) (Richtlinie 2004/49/EG)
„ha) „grundlegende Anforderungen":
alle in Anhang III der Richtlinie
…/…/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom …
[Interoperabilitätsrichtlinie]* festgelegten
Bedingungen, welche das
Eisenbahnsystem, die Teilsysteme und die
Interoperabilitätskomponenten
einschließlich der Schnittstellen erfüllen
48 /PE 399.342
DE
müssen;
___________
* ABl.
L“
Abänderung 8
ARTIKEL 1 NUMMER 1 BUCHSTABE C (NEU)
Artikel 3 Buchstabe s (Richtlinie 2004/49/EG)
c) Folgender Buchstabe s wird angefügt:
s) ‚Fahrzeughalter’ die natürliche oder
juristische Person, die als Eigentümer oder
sonst Verfügungsberechtigter ein Fahrzeug
dauerhaft als Beförderungsmittel
wirtschaftlich nutzt.
„s) ‚Fahrzeughalter’ die natürliche oder
juristische Person, die als Eigentümer oder
sonst Verfügungsberechtigter ein Fahrzeug
als Beförderungsmittel nutzt und als solcher
im nationalen Fahrzeugeinstellungsregister
eingetragen ist, das in Artikel […] der
Richtlinie …/…/EG
[Interoperabilitätsrichtlinie] erwähnt ist.“
Abänderung 9
ARTIKEL 1 NUMMER 2
Artikel 4 Absatz 4 (Richtlinie 2004/49/EG)
Betrifft nicht die deutsche Fassung.
Abänderung 10
ARTIKEL 1 NUMMER 3
Artikel 5 Absatz 2 (Richtlinie 2004/49/EG)
Anhang I wird vor dem 30. April 2009
überarbeitet, um insbesondere gemeinsame
Definitionen für die CSI und gemeinsame
Methoden für die Unfallkostenberechnung
hinzuzufügen. Diese Maßnahme zur
Änderung nicht wesentlicher
Bestimmungen der Richtlinie wird gemäß
dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des
Artikels 27 Absatz 2 a erlassen.
(2) Anhang I wird vor dem 30. April 2009
überarbeitet, um insbesondere gemeinsame
Definitionen für die CSI und gemeinsame
Methoden für die Unfallkostenberechnung
hinzuzufügen. Die Maßnahmen zur
Änderung nicht wesentlicher
Bestimmungen dieser Richtlinie, auch
durch Hinzufügung neuer
Bestimmungen, im Zusammenhang mit
der Durchführung der Bestimmungen
dieses Absatzes, werden nach dem in
Artikel 27 Absatz 2a genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Aus
Gründen äußerster Dringlichkeit kann die
Kommission auf das in Artikel 27
Absatz 2b genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen.
49 /PE 399.342
Abänderung 11
ARTIKEL 1 NUMMER 4 BUCHSTABE A
Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 3 (Richtlinie 2004/49EG)
Diese Maßnahmen zur Änderung nicht
wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie
durch deren Ergänzung werden gemäß
dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des
Artikels 27 Absatz 2 a erlassen.
Die Maßnahmen zur Änderung nicht
wesentlicher Bestimmungen dieser
Richtlinie, auch durch Hinzufügung
neuer Bestimmungen, im Zusammenhang
mit der Durchführung der Bestimmungen
dieses Absatzes, werden nach dem in
Artikel 27 Absatz 2a genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Aus
Gründen äußerster Dringlichkeit kann die
Kommission auf das in Artikel 27
Absatz 2b genannte
Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen.
Abänderung 12
ARTIKEL 1 NUMMER 4 BUCHSTABE B
Artikel 6 Absatz 4 (Richtlinie 2004/49EG)
(4) Die CSM werden regelmäßig
überarbeitet, wobei die bei ihrer
Anwendung gewonnenen Erfahrungen, die
allgemeine Entwicklung der
Eisenbahnsicherheit sowie die in Artikel 4
Absatz 1 niedergelegten Verpflichtungen
der Mitgliedstaaten zu berücksichtigen
sind. Diese Maßnahme zur Änderung nicht
wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie
durch deren Ergänzung wird gemäß dem
Regelungsverfahren mit Kontrolle des
Artikels 27 Absatz 2 a erlassen.
(4) Die CSM werden regelmäßig überarbeitet, wobei die bei ihrer Anwendung
gewonnenen Erfahrungen, die allgemeine
Entwicklung der Eisenbahnsicherheit
sowie die in Artikel 4 Absatz 1 niedergelegten Verpflichtungen der Mitgliedstaaten zu berücksichtigen sind. Die
Maßnahmen zur Änderung nicht
wesentlicher Bestimmungen dieser
Richtlinie, auch durch Hinzufügung
neuer Bestimmungen, im Zusammenhang
mit der Durchführung der Bestimmungen
dieses Absatzes, werden nach dem in
Artikel 27 Absatz 2a genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Aus
Gründen äußerster Dringlichkeit kann die
Kommission auf das in Artikel 27
Absatz 2b genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen.
Abänderung 13
ARTIKEL 1 NUMMER 5 BUCHSTABE A
Artikel 7 Absatz 3 Unterabsätze 1 und 2 (Richtlinie 2004/49/EG)
a) In Absatz 3 erhalten der erste und zweite
50 /PE 399.342
DE
a) In Absatz 3 erhalten der erste und zweite
Unterabsatz folgende Fassung:
Unterabsatz folgende Fassung:
„Die erste Reihe von CST-Entwürfen
beruht auf einer Untersuchung der
bestehenden Ziele und sicherheitsbezogenen Leistungsfähigkeit in den
Mitgliedstaaten und gewährleistet, dass die
bestehende sicherheitsbezogene
Leistungsfähigkeit des Eisenbahnsystems
in keinem Mitgliedstaat verringert wird.
Sie wird von der Kommission vor dem
30. April 2009 erlassen und im Amtsblatt
der Europäischen Union veröffentlicht.
Diese Maßnahme zur Änderung nicht
wesentlicher Bestimmungen der
Richtlinie durch deren Ergänzung wird
gemäß dem Regelungsverfahren mit
Kontrolle des Artikels 27 Absatz 2 a
erlassen.“
„Die erste Reihe von CST-Entwürfen beruht
auf einer Untersuchung der bestehenden
Ziele und sicherheitsbezogenen Leistungsfähigkeit in den Mitgliedstaaten und
gewährleistet, dass die bestehende sicherheitsbezogene Leistungsfähigkeit des
Eisenbahnsystems in keinem Mitgliedstaat
verringert wird. Sie wird von der
Kommission vor dem 30. April 2009
erlassen und im Amtsblatt der Europäischen
Union veröffentlicht.
Die zweite Reihe von CST-Entwürfen
beruht auf den Erfahrungen, die mit der
ersten Reihe von CST und deren
Umsetzung gewonnen wurden. Sie tragen
allen vorrangigen Bereichen Rechnung, in
denen die Sicherheit verbessert werden
muss. Sie werden von der Kommission vor
dem 30. April 2011 erlassen und im
Amtsblatt der Europäischen Union
veröffentlicht. Diese Maßnahme zur
Änderung nicht wesentlicher
Bestimmungen der Richtlinie durch deren
Ergänzung wird gemäß dem
Regelungsverfahren mit Kontrolle des
Artikels 27 Absatz 2 a erlassen.“
Die zweite Reihe von CST-Entwürfen
beruht auf den Erfahrungen, die mit der
ersten Reihe von CST und deren
Umsetzung gewonnen wurden. Sie tragen
allen vorrangigen Bereichen Rechnung, in
denen die Sicherheit verbessert werden
muss. Sie werden von der Kommission vor
dem 30. April 2011 erlassen und im
Amtsblatt der Europäischen Union
veröffentlicht. Die Maßnahmen zur
Änderung nicht wesentlicher
Bestimmungen dieser Richtlinie, auch
durch Hinzufügung neuer
Bestimmungen, im Zusammenhang mit
dem ersten und zweiten CST-Entwurf,
werden nach dem in Artikel 27 Absatz 2a
genannten Regelungsverfahren mit
Kontrolle erlassen. Aus Gründen
äußerster Dringlichkeit kann die
Kommission auf das in Artikel 27
Absatz 2b genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen.“
Abänderung 14
ARTIKEL 1 NUMMER 5 BUCHSTABE A A (NEU)
Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 3a (neu) (Richtlinie 2004/49/EG)
aa) In Absatz 3 wird nach dem dritten
Unterabsatz folgender Unterabsatz
angefügt:
51 /PE 399.342
„Vor dem Entwurf oder der Überarbeitung
von CST muss eine Kosten-Nutzen-Analyse
zeigen, dass die erwarteten Auswirkungen
der Entwicklung von CST das Verkehrssicherheitsniveau anheben und die
optimale Nutzung des Eisenbahnsystems
verbessern.“
Abänderung 15
ARTIKEL 1 NUMMER 5 BUCHSTABE B
Artikel 7 Absatz 5 (Richtlinie 2004/49/EG)
(5) Die CST werden regelmäßig
überarbeitet, wobei die allgemeine
Entwicklung der Eisenbahnsicherheit zu
berücksichtigen ist. Diese Maßnahme zur
Änderung nicht wesentlicher
Bestimmungen der Richtlinie durch deren
Ergänzung wird gemäß dem
Regelungsverfahren mit Kontrolle des
Artikels 27 Absatz 2 a erlassen.
(5) Die CST werden regelmäßig überarbeitet, wobei die allgemeine Entwicklung
der Eisenbahnsicherheit zu berücksichtigen
ist. Die Maßnahmen zur Änderung nicht
wesentlicher Bestimmungen dieser
Richtlinie, auch durch Hinzufügung
neuer Bestimmungen, im Zusammenhang
mit der Durchführung der Bestimmungen
dieses Absatzes, werden nach dem in
Artikel 27 Absatz 2a genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Aus
Gründen äußerster Dringlichkeit kann die
Kommission auf das in Artikel 27
Absatz 2b genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen.
Abänderung 16
ARTIKEL 1 NUMMER 6 BUCHSTABE A
Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 (Richtlinie 2004/49/EG)
Betrifft nicht die deutsche Fassung.
Abänderung 17
ARTIKEL 1 NUMMER 6 BUCHSTABE B
Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b (Richtlinie 2004/49/EG)
Betrifft nicht die deutsche Fassung.
Abänderung 18
ARTIKEL 1 NUMMER 7
Artikel 14 (Richtlinie 2004/49/EG)
Inbetriebnahme von in Betrieb
befindlichen Fahrzeugen
(1) Fahrzeuge, die in einem Mitgliedstaat
gemäß Artikel 10 zur Inbetriebnahme
52 /PE 399.342
DE
Inbetriebnahme von Eisenbahnfahrzeugen
Eisenbahnfahrzeuge, die in einem
Mitgliedstaat zur Inbetriebnahme
zugelassen sind, werden von einem
anderen Mitgliedstaat oder von anderen
Mitgliedstaaten nach diesem Artikel zur
Inbetriebnahme zugelassen, falls dieser
Mitgliedstaat oder diese Mitgliedstaaten
eine Zulassung verlangen.
zugelassen sind, werden gemäß der in den
Artikeln […] der Richtlinie …/…/EG
[Interoperabilitätsrichtlinie] enthaltenen
Anforderungen vor Inbetriebnahme in
einem anderen Mitgliedstaat oder in
anderen Mitgliedstaaten erneut
zugelassen.
Falls für die Fahrzeuge eine EGPrüferklärung ausgestellt wurde, findet
Artikel 14 Absatz 8 der Richtlinie
…/.../EG (*) [Richtlinie über die
Interoperabilität des Eisenbahnsystems]
Anwendung.
(2) Der Antragsteller legt der zuständigen
Sicherheitsbehörde ein vollständiges
technisches Dossier zu dem betreffenden
Fahrzeug oder Fahrzeugtyp vor und gibt
die vorgesehene Verwendung auf dem
Netz an. Das Dossier umfasst Folgendes:
a) Nachweis, dass die Inbetriebnahme des
Fahrzeugs in einem anderen
Mitgliedstaat genehmigt wurde, und
Unterlagen zum durchgeführten
Verfahren für den Nachweis, dass das
Fahrzeug die geltenden Anforderungen
bezüglich der Sicherheit erfüllt hat;
b) technische Daten, Instandhaltungsprogramm und Betriebsmerkmale;
c) Register mit Nachweisen zum Betrieb
und zur Instandhaltung des Fahrzeugs
und gegebenenfalls zu technischen
Änderungen am Fahrzeug nach dessen
Genehmigung;
d) technische und betriebliche Merkmale
zum Nachweis, dass das Fahrzeug mit den
Infrastrukturen und den festen Einrichtungen vereinbar ist (Energieversorgungssysteme, Systeme für die
Zugsteuerung, Zugsicherung und
Signalgebung, Spurweite und
Lichtraumprofil der Infrastruktur,
maximale Achslast und andere
Beschränkungen des Netzes).
(3) Die in Absatz 2 Buchstabe a und b
genannten Angaben können von der
Sicherheitsbehörde nicht in Frage gestellt
werden, es sei denn, die Sicher-
53 /PE 399.342
heitsbehörde kann das Vorliegen eines
Sicherheitsrisikos belegen. Nach
Annahme des in Artikel 14 a genannten
Referenzdokuments kann die
Sicherheitsbehörde diesbezüglich keine
Vorschrift heranziehen, die in Gruppe A
dieses Dokuments eingestuft ist.
(4) Die Sicherheitsbehörde kann verlangen, dass ergänzende Informationen
vorgelegt, Risikoanalysen durchgeführt
oder Tests auf dem Netz vorgenommen
werden, um die Übereinstimmung der in
Absatz 2 Buchstabe c und d genannten
Angaben mit den geltenden nationalen
Vorschriften zu überprüfen, die der
Kommission gemäß Artikel 8 dieser
Richtlinie oder Artikel 16 der Richtlinie
…/../EG [Richtlinie über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems]
gemeldet wurden. Nach Annahme des in
Artikel 14 a genannten Referenzdokuments kann diese Überprüfung
ausschließlich bezüglich nationaler
Vorschriften vorgenommen werden, die in
die Gruppen B oder C dieses Dokuments
eingestuft sind.
Die Sicherheitsbehörde legt im
Einvernehmen mit dem Antragsteller
Umfang und Inhalt der verlangten
ergänzenden Informationen,
Risikoanalysen oder Tests fest. Im Fall
von Tests wird die Sicherheitsbehörde
beim Infrastrukturverwalter vorstellig,
damit die Tests innerhalb von drei
Monaten nach Antragstellung erfolgen
können.
(5) Anträge auf Erteilung einer
Inbetriebnahmegenehmigung, die gemäß
diesem Artikel gestellt werden, sind
Gegenstand einer Entscheidung der
Sicherheitsbehörde, die so schnell wie
möglich erfolgt und für die folgende
Fristen gelten:
a) vier Monate nach Vorlage des in
Absatz 2 genannten technischen Dossiers;
b) gegebenenfalls zwei Monate nach
Vorlage der ergänzenden Informationen
oder der Risikoanalysen, die von der
54 /PE 399.342
DE
Sicherheitsbehörde gemäß Absatz 4
verlangt wurden;
c) gegebenenfalls zwei Monate nach
Vorlage der Ergebnisse der Tests, die von
der Sicherheitsbehörde gemäß Absatz 4
verlangt wurden.
Ergeht innerhalb der vorgeschriebenen
Fristen keine Entscheidung, gilt die
Inbetriebnahme der betreffenden
Fahrzeuge als genehmigt.
An die Inbetriebnahmegenehmigung
können Nutzungsbedingungen und
andere Einschränkungen geknüpft sein.
(6) Eine ablehnende Entscheidung der
zuständigen Sicherheitsbehörde ist zu
begründen und kann Gegenstand eines
Antrags auf erneute Prüfung sein, der
vom Antragsteller innerhalb eines Monats
nach Bekanntgabe der Entscheidung zu
stellen ist. Die Sicherheitsbehörde hat
ihre Entscheidung daraufhin innerhalb
eines Monats zu bestätigen oder
aufzuheben. Bleibt es bei einer
ablehnenden Entscheidung, kann die
Regulierungsstelle gemäß Artikel 30 der
Richtlinie 2001/14/EG angerufen werden.
(7) Sind Fahrzeuge gemäß diesem Artikel
in Betrieb zu nehmen, kann die Agentur
zur technischen Stellungnahme gemäß
Artikel 8 a der Verordnung (EG) Nr.
881/2004 angerufen werden.
(8) Die Mitgliedstaaten können
Inbetriebnahmegenehmigungen für in
Betrieb befindliche Fahrzeuge erteilen,
die sich auf eine Fahrzeugreihe
erstrecken. Die Sicherheitsbehörden
setzen den Antragsteller von dem dazu
durchzuführenden Verfahren in
Kenntnis.“
Abänderung 19
ARTIKEL 1 NUMMER 8, EINLEITUNG
(8) Folgende Artikel 14a und 14b werden
eingefügt:
(8) Folgender Artikel 14a wird eingefügt:
55 /PE 399.342
Abänderung 20
ARTIKEL 1 NUMMER 8
Artikel 14 a (Richtlinie 2004/49/EG)
Artikel 14 a
entfällt
Einstufung der nationalen Vorschriften
(1) Zur Erleichterung des Verfahrens der
Erteilung von Genehmigungen zur
Inbetriebnahme von in Betrieb
befindlichen Fahrzeugen gemäß Artikel
14 werden die nationalen Vorschriften
entsprechend Anhang VI in drei Gruppen
eingestuft.
(2) Die Agentur nimmt die Einstufung der
erforderlichen nationalen Vorschriften im
Hinblick auf die Annahme eines
Referenzdokuments gemäß Artikel 8 a der
Verordnung (EG) Nr. 881/2004 vor. Die
nationalen Behörden arbeiten bei der
Durchführung dieser Aufgabe mit der
Agentur zusammen.
(3) Die Kommission nimmt das
Referenzdokument sowie Entscheidungen
betreffend dessen Aktualisierung auf der
Grundlage der Empfehlungen der
Agentur und nach dem Verfahren des
Artikels 27 Absatz 2 an.
Abänderung 21
ARTIKEL 1 NUMMER 8
Artikel 14 b (Richtlinie 2004/49/EG)
Artikel 14b
Artikel 14a
Fahrzeuginstandhaltung
Fahrzeuginstandhaltung
(1) Bei der Inbetriebnahme eines
Fahrzeugs wird eine Rechtsperson
benannt, die für die Instandhaltung des
Fahrzeugs verantwortlich ist. Diese
Rechtsperson kann das
Eisenbahnunternehmen, ein
Unterauftragnehmer des
Eisenbahnunternehmens oder der
Fahrzeughalter sein.
(1) Bei der Inbetriebnahme eines
Fahrzeugs wird ein Fahrzeughalter
benannt. Der Fahrzeughalter ist für die
Instandhaltung des Fahrzeugs
verantwortlich. Ein Eisenbahnunternehmen
kann Fahrzeughalter sein.
(2) Um im Rahmen der in Artikel 10
vorgesehenen Sicherheitsbescheinigung
nachzuweisen, dass das Fahrzeug gemäß
(2) Das Eisenbahnunternehmen ist für die
Betriebssicherheit der Fahrzeuge, die auf
dem Netz in Betrieb genommen werden,
56 /PE 399.342
DE
den geltenden Anforderungen instandgehalten wird, gibt das Eisenbahnunternehmen an, welchen Rechtspersonen die
Verantwortung für die Instandhaltung
übertragen wurde, und legt Unterlagen
vor, in denen die von diesen zur
Durchführung der Instandhaltung
angewendeten Verfahren dargelegt sind.
verantwortlich. Um im Rahmen der in
Artikel 10 vorgesehenen Sicherheitsbescheinigung nachzuweisen, dass das
rollende Material gemäß den geltenden
Anforderungen instand gehalten wird,
macht das Eisenbahnunternehmen Angaben
über die Fahrzeughalter und legt
Unterlagen vor, in denen die von diesen
zur Durchführung der Instandhaltung
angewendeten Verfahren dargelegt sind.
(3) Verwendet ein Eisenbahnunternehmen
Wagen verschiedener Fahrzeughalter und
wurde diesen die Verantwortung für die
Instandhaltung übertragen, legt das
Eisenbahnunternehmen die nötigen
Verfahren fest, mit denen überprüft wird,
dass die anwendbaren Anforderungen
erfüllt werden. Gegebenenfalls legt die
Kommission auf Empfehlung der Agentur
ein System zur Bescheinigung der
Fahrzeughalter bezüglich der
Instandhaltung fest. Diese Maßnahme zur
Änderung nicht wesentlicher
Bestimmungen der Richtlinie durch deren
Ergänzung wird gemäß dem
Regelungsverfahren mit Kontrolle des
Artikels 27 Absatz 2 a erlassen.
(3) Verwendet ein Eisenbahnunternehmen
Fahrzeuge, deren Fahrzeughalter es nicht
selbst ist, legt es die nötigen Verfahren
fest, mit denen überprüft wird, ob die
anwendbaren Anforderungen, einschließlich der Instandhaltungsregeln
nach den Bestimmungen der TSI, erfüllt
werden. Bei einem Fahrzeughalterwechsel händigt der frühere Fahrzeughalter dem neuen Fahrzeughalter alle
Instandhaltungsunterlagen in seinem
Besitz aus, bevor der Wechsel im
nationalen Fahrzeugeinstellungsregister
eingetragen wird.
(4) Die Kommission legt bis zum
1. Januar 2010 auf Empfehlung der
Agentur ein verbindliches System zur
Zertifizierung der Wagenhalter und Halter
von anderen Fahrzeugen bezüglich der
Instandhaltung fest. Die Maßnahmen zur
Änderung nicht wesentlicher
Bestimmungen dieser Richtlinie, auch
durch Ergänzung, werden nach dem in
Artikel 27 Absatz 2a genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Aus
Gründen äußerster Dringlichkeit kann die
Kommission auf das in Artikel 27
Absatz 2b genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen.
57 /PE 399.342
Abänderung 22
ARTIKEL 1 NUMMER 8 A (neu)
Artikel 17 a (neu) (Richtlinie 2004/49/EG)
(8a) Der folgende Artikel 17a wird
eingefügt:
„Artikel 17a
Entscheidungen, bei denen
Stellungnahmen der Agentur eingeholt
werden können
Ein Antragsteller kann beantragen, dass
die Agentur eine technische Stellungnahme zu einer ablehnenden
Entscheidung abgibt, die von einer
Sicherheitsbehörde in Bezug auf die
Gewährung einer Sicherheitsbescheinigung oder Sicherheitsgenehmigung gemäß Artikel 10 und 11
getroffen wurde.“
Abänderung 23
ARTIKEL 1 NUMMER 9
Artikel 26 (Richtlinie 2004/49/EG)
Die Anhänge werden an den
wissenschaftlichen und technischen
Fortschritt angepasst. Diese Maßnahme
zur Änderung nicht wesentlicher
Bestimmungen der Richtlinie wird gemäß
dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des
Artikels 27 Absatz 2 a erlassen.
Maßnahmen zur Änderung nicht
wesentlicher Bestimmungen dieser
Richtlinie durch Anpassung der Anhänge
an den wissenschaftlichen und
technischen Fortschritt werden nach dem
in Artikel 27 Absatz 2a genannten
Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Aus Gründen äußerster Dringlichkeit
kann die Kommission auf das in
Artikel 27 Absatz 2b genannte
Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen.
Abänderung 24
ARTIKEL 1 NUMMER 10 EINLEITUNG
(10) In Artikel 27 wird der folgende
Absatz 2 a eingefügt:
58 /PE 399.342
DE
(10) In Artikel 27 werden die folgenden
Absätze 2a und 2b eingefügt:
Abänderung 25
ARTIKEL 1 NUMMER 10
Artikel 27 Absatz 2 b (neu) (Richtlinie 2004/49/EG)
„(2b) Wird auf diesen Absatz Bezug
genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1,
2, 4 und 6 sowie Artikel 7 des Beschlusses
1999/468/EG unter Beachtung von dessen
Artikel 8.“
Abänderung 26
ARTIKEL 1 NUMMER 11
Anhang VI (Richtlinie 2004/49/EG)
(11) Der dieser Richtlinie beigefügte
Anhang VI wird angefügt.
entfällt
Abänderung 27
ANHANG
Anhang entfällt
59 /PE 399.342
P6_TA-PROV(2007)0558
Errichtung einer Europäischen Eisenbahnagentur (Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 881/2004) ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. November 2007 zu dem
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 zur Errichtung einer Europäischen
Eisenbahnagentur (KOM(2006)0785 – C6-0473/2006 – 2006/0274(COD))
(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat
(KOM(2006)0785),
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 71 Absatz 1 des EG-Vertrags, auf deren
Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0473/2006),
– gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr
(A6-0350/2007),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag
entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der
Kommission zu übermitteln.
Vorschlag der Kommission
Abänderungen des Parlaments
Abänderung 1
ARTIKEL 1 NUMMER -1 (neu)
Artikel 3 Absatz 1 (Verordnung (EG) Nr. 881/2004)
-1. Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende
Fassung:
„(1) Zur Ausarbeitung der in den Artikeln
6, 7, 12, 14, 16, 17 und 18 vorgesehenen
Empfehlungen richtet die Agentur eine
begrenzte Anzahl von Arbeitsgruppen ein.
Diese Arbeitsgruppen stützen sich zum
einen auf die bei Fachleuten des Eisenbahnsektors vorhandenen Sachkenntnisse,
60 /PE 399.342
DE
insbesondere auf die gesammelten
Erfahrungen der Europäischen
Vereinigung für die Interoperabilität im
Bereich der Bahn (AEIF), und zum
anderen auf die Sachkenntnisse der
zuständigen nationalen Behörden. Die
Agentur kann erforderlichenfalls auch
horizontale Arbeitsgruppen für übergreifende Themenstellungen, wie etwa
Sicherheit und Gesundheitsschutz am
Arbeitsplatz, einrichten.
Die Agentur stellt sicher, dass ihre
Arbeitsgruppen über die nötigen
Kompetenzen verfügen und repräsentativ
sind und dass in ihnen diejenigen
Wirtschaftszweige und Nutzer angemessen
vertreten sind, die von den Maßnahmen
betroffen sein werden, die von der
Kommission auf der Grundlage der von der
Agentur an sie gerichteten Empfehlungen
vorgeschlagen werden könnten. Die Arbeit
der Arbeitsgruppen wird transparent
durchgeführt.
Sofern die in den Artikeln 6, 12, 16 und 17
vorgesehenen Arbeiten direkte Auswirkungen auf die Arbeitsbedingungen
sowie auf Gesundheit und Sicherheit der
Arbeitnehmer dieses Sektors haben,
nehmen Vertreter der Arbeitnehmerorganisationen an den betreffenden
Arbeitsgruppen teil.“
Abänderung 2
ARTIKEL 1 NUMMER 1
Artikel 8 a Absatz 2 (Verordnung (EG) Nr. 881/2004)
(2) Die Agentur erarbeitet schrittweise ein
Referenzdokument, mit dem die nationalen
Vorschriften, die die Mitgliedstaaten bei
der Inbetriebnahme von Fahrzeugen
anwenden, in Beziehung zueinander
gesetzt werden können. In dem Dokument
werden für jeden der in Anhang VI der
Richtlinie 2004/49/EG aufgeführten
Parameter die in den Mitgliedstaaten
jeweils geltenden Vorschriften sowie die in
demselben Anhang genannten Gruppen
angegeben, denen diese Vorschriften
(2) Die Agentur erarbeitet schrittweise ein
Referenzdokument, mit dem die nationalen
Vorschriften, die die Mitgliedstaaten bei
der Inbetriebnahme von Fahrzeugen
anwenden, in Beziehung zueinander
gesetzt werden können. In dem Dokument
werden für jeden der in Anhang … der
Richtlinie …/…/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom …
[Interoperabilitätsrichtlinie]* aufgeführten
Parameter die in den Mitgliedstaaten
jeweils geltenden Vorschriften sowie die in
61 /PE 399.342
zugeordnet sind. Dies betrifft die
Vorschriften, die gemäß Artikel 16
Absatz 3 der Richtlinie …/.../EG (*)
[Richtlinie über die Interoperabilität des
Eisenbahnsystems], nach der Annahme der
TSI (Sonderfälle, offene Punkte,
Ausnahmen) sowie gemäß Artikel 8 der
Richtlinie 2004/49/EG notifiziert werden.
Anhang … genannten Gruppen angegeben,
denen diese Vorschriften zugeordnet sind.
Dies betrifft die Vorschriften, die gemäß
Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie …/.../EG
[Interoperabilitätsrichtlinie], nach der
Annahme der TSI (Sonderfälle, offene
Punkte, Ausnahmen) sowie gemäß
Artikel 8 der Richtlinie 2004/49/EG
notifiziert werden.
Zu Beginn ermittelt und vergleicht die
Agentur die Unterschiede zwischen den
Mitgliedstaaten hinsichtlich des
Sicherheitsabstands von Infrastruktur
und Fahrzeugen.
Im Rahmen dieser Arbeit wird eine
Arbeitsgruppe eingerichtet; ferner werden
gemäß Artikel 3 die relevanten Akteure
einbezogen und die Vertreter der
Sozialpartner gemäß den Bestimmungen
des Artikels 4 konsultiert.
___________
* ABl.
L…
Abänderung 3
ARTIKEL 1 NUMMER 1
Artikel 8 a Absatz 4 a (neu) (Verordnung (EG) Nr. 881/2004)
(4a) Bis zum 1. Januar 2010 schlägt die
Agentur nach Konsultation der nationalen
Sicherheitsbehörden Lösungen zur
Verringerung der Zahl und des Geltungsbereichs der nationalen Vorschriften über
die Einstufung von Fahrzeugen der
Gruppe B vor.
Abänderung 4
ARTIKEL 1 NUMMER 1
Artikel 8 a Absatz 4 b (neu) (Verordnung (EG) Nr. 881/2004)
(4b) Ab 2015 wird der Agentur in
Zusammenarbeit mit den zuständigen
nationalen Sicherheitsbehörden die
Aufgabe übertragen, Inbetriebnahmegenehmigungen für mit den TSI
übereinstimmende Fahrzeuge zu erteilen.
62 /PE 399.342
DE
Abänderung 5
ARTIKEL 1 NUMMER 1 A (neu)
Artikel 10 Absätze 3 a und 3 b (neu) (Verordnung (EG) Nr. 881/2004)
1a. In Artikel 10 werden folgende neue
Absätze 3a und 3b eingefügt:
„(3a) Die Agentur kann von einem
Antragsteller um technische Stellungnahme zu einer ablehnenden
Entscheidung, die von einer Sicherheitsbehörde in Bezug auf die Gewährung
einer Sicherheitsbescheinigung oder
Sicherheitsgenehmigung gemäß Artikel
10 und 11 der Richtlinie 2004/49/EG
getroffen wurde, zu ersuchen.
(3b) Die Agentur kann um technische
Stellungnahme zur Anwendung der
geeigneten Fassung der ERTMSSpezifikationen gemäß Artikel 21a
ersucht werden.“
Abänderung 6
ARTIKEL 1 NUMMER 5
Artikel 16 a (Verordnung (EG) Nr. 881/2004)
Beziehungen zwischen Fahrzeughaltern
und Eisenbahnunternehmen
Beziehungen zwischen Fahrzeughaltern
und Eisenbahnunternehmen
(1) Gemäß Artikel 14b der Richtlinie
2004/49/EG nimmt die Agentur
– für Wagen spätestens ein Jahr,
– für andere Fahrzeuge spätestens zwei
Jahre
Gemäß Artikel 14b der Richtlinie
2004/49/EG nimmt die Agentur spätestens
ein Jahr nach Inkrafttreten dieser
Verordnung eine Bewertung der
Beziehungen zwischen den Fahrzeughaltern und den Eisenbahnunternehmen auf
dem Gebiet der Instandhaltung vor.
Innerhalb derselben Frist übermittelt die
Agentur der Kommission einen Bericht, in
dem sie gegebenenfalls Empfehlungen für
ein auf Freiwilligkeit beruhendes oder
obligatorisches Verfahren für die
nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine
Bewertung der Beziehungen zwischen den
Fahrzeughaltern und den Eisenbahnunternehmen auf dem Gebiet der
Instandhaltung vor. Innerhalb derselben
Frist übermittelt die Agentur der
Kommission einen Bericht, in dem sie
Empfehlungen für ein obligatorisches
Verfahren für die Zertifizierung von
Fahrzeughaltern abgibt.
63 /PE 399.342
Zertifizierung von Fahrzeughaltern abgibt.
Die Bewertung der Agentur ist
insbesondere auf folgende Aspekte
gerichtet:
(2) Die Empfehlungen der Agentur
betreffen insbesondere folgende Aspekte:
a) den Inhalt und die Spezifikationen
eines obligatorischen und gegenseitig
anerkannten Verfahrens für die
Zertifizierung von Fahrzeughaltern;
b) die Art der Zertifizierungsstellen, die
für die Umsetzung eines obligatorischen
Systems bei nationalen Sicherheitsbehörden beziehungsweise benannten
Stellen gemäß den Bestimmungen der
Richtlinie 2004/49/EG zuständig sind;
c) die technischen und operationellen
Inspektionen und Kontrollen, die von den
Behörden der Mitgliedstaaten
durchzuführen sind;
a) die Fähigkeit des Fahrzeughalters, die
Instandhaltung seiner Wagen in
organisatorischer, personeller und
materieller Hinsicht zu gewährleisten;
d) die Fähigkeit des Fahrzeughalters, die
Instandhaltung seiner Fahrzeuge in
organisatorischer, personeller und
materieller Hinsicht zu gewährleisten und
die Aufgaben des Auftraggebers nach der
Richtlinie .../.../EG [Interoperabilitätsrichtlinie] zu übernehmen, wenn
neue, umgerüstete oder erneuerte
Teilsysteme oder Fahrzeuge in Auftrag
gegeben werden;
b) der Besitz der für die vorgesehene
Instandhaltung notwendigen Informationen
(insbesondere Instandhaltungsunterlagen
und -pläne);
e) den Besitz der für die vorgesehene
Instandhaltung notwendigen Informationen
(insbesondere Instandhaltungsunterlagen
und -pläne);
c) der Besitz der für die fortlaufende
Überwachung des Zustands der Wagen
notwendigen Werkzeuge.“
f) den Besitz der für die fortlaufende
Überwachung des Zustands der Fahrzeuge
notwendigen Werkzeuge;
g) die Frage, ob eine Bedingung im
Zusammenhang mit Versicherungen in
die Spezifikationen des Zertifizierungssystems aufgenommen werden sollte.
Abänderung 7
ARTIKEL 1 NUMMER 7 A (neu)
Artikel 18 a (neu) (Verordnung (EG) Nr. 881/2004)
7a. Folgender Artikel 18a wird eingefügt:
64 /PE 399.342
DE
„Artikel 18a
Europäisches Register genehmigter
Baumuster von Fahrzeugen
Die Agentur errichtet und führt ein
Europäisches Register genehmigter
Baumuster von Fahrzeugen. Dieses
Register enthält die von den Mitgliedstaaten genehmigten Baumuster von
Schienenfahrzeugen und ist elektronisch
zugänglich. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Agentur regelmäßig von
erteilten oder ausgesetzten
Genehmigungen.“
Abänderung 8
ARTIKEL 1 NUMMER 10
Artikel 21 a Absatz 5 a (neu) (Verordnung (EG) Nr. 881/2004)
(5a) Auf Antrag eines Eisenbahnunternehmens, eines Infrastrukturbetreibers
oder eines Infrastrukturanbieters erstellt
die Agentur ein technisches Gutachten
darüber, welche Fassung der ERTMSSpezifikationen angewendet werden sollte.
Abänderung 9
ARTIKEL 1 NUMMER 10 A (neu)
Artikel 24 Absatz 3 erster Gedankenstrich (neu) (Verordnung (EG) Nr. 881/2004)
10a. In Artikel 24 Absatz 3 erhält der erste
Gedankenstrich folgende Fassung:
„– Zeitbediensteten, die sie für höchstens
fünf Jahre einstellt; hierbei handelt es sich
um Eisenbahnfachleute, die aufgrund ihrer
Qualifikation und Erfahrung im Bereich
der Sicherheit und Interoperabilität im
Eisenbahnverkehr ausgewählt werden; die
Verträge solcher Mitarbeiter können um
einen weiteren Zeitraum von bis zu
höchstens drei Jahren verlängert werden,
wenn dies erforderlich ist, um die
Dienstkontinuität zu garantieren;“
65 /PE 399.342
P6_TA-PROV(2007)0559
Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. November 2007 zu dem
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung
der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes
von Waffen (KOM(2006)0093 – C6-0081/2006 – 2006/0031(COD))
(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat
(KOM(2006)0093),
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 Absatz 1 des EG-Vertrags, auf deren
Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0081/2006),
– gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz und der
Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
(A6-0276/2007),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag
entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der
Kommission zu übermitteln.
66 /PE 399.342
DE
P6_TC1-COD(2006)0031
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 29. November
2007 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des
Rates zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs
und des Besitzes von Waffen (KOM(2006)0093 – C6-0081/2006 – 2006/0031(COD))
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf
Artikel 95 Absatz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses1,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)
Die Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des
Erwerbs und des Besitzes von Waffen3 war eine Begleitmaßnahme zur Schaffung des
Binnenmarktes. Mit ihr wird einerseits der freie Verkehr für bestimmte Feuerwaffen in
der Gemeinschaft gewährleistet, aber andererseits dieser freie Verkehr auch durch
bestimmte Sicherheitsvorkehrungen speziell für diese Waren wiederum eingeschränkt.
(2)
Gemäß dem Beschluss 2001/748/EG des Rates vom 16. Oktober 2001 zur
Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des „Protokolls
betreffend die Bekämpfung der unerlaubten Herstellung von und des unerlaubten
Handels mit Schusswaffen, Teilen von Schusswaffen und Munition zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte
Kriminalität“4 hat die Kommission im Namen der Gemeinschaft das genannte Protokoll
(nachfolgend „das Protokoll“ genannt) unterzeichnet.
(3)
Die Kommission hat das Protokoll am 16. Januar 2002 im Namen der Gemeinschaft
unterzeichnet. Durch den Beitritt der Gemeinschaft zu dem Protokoll werden
Änderungen einiger Bestimmungen der Richtlinie 91/477/EWG erforderlich. Es ist
nämlich notwendig, diejenigen internationalen Verpflichtungen, die sich auf die
Richtlinie auswirken, einheitlich, wirksam und rasch umzusetzen. Ferner muss diese
Überarbeitung dazu genutzt werden, an der Richtlinie Verbesserungen zur Lösung
der bei ihrer Umsetzung aufgetretenen Probleme vorzunehmen, insbesondere was die
in dem Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 15.
Dezember 2000 über die Anwendung der Richtlinie 91/477/EWG aufgezeigten
Probleme betrifft.
1
2
3
4
ABl. C […] vom […], S. […].
ABl. C […] vom […], S. […].
ABl. L 256 vom 13.9.1991, S. 51.
ABl. L 280 vom 24.10.2001, S. 5.
67 /PE 399.342
(4)
Da nachrichtendienstliche Beweise dafür vorliegen, dass die Verwendung
umgebauter Waffen innerhalb der EU weiter zunimmt, muss gewährleistet werden,
dass derartige umbaubare Waffen in die Begriffsbestimmung von „Feuerwaffen“ in
der vorliegenden Richtlinie einbezogen werden.
(5)
Aus Drittländern eingeführte Feuerwaffen, Teile von Feuerwaffen und Munition
unterliegen den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und somit auch den
Bestimmungen dieser Richtlinie.
(6)
Es sollte daher präzisiert werden, was die Begriffe der unerlaubten Herstellung von und
des unerlaubten Handels mit Feuerwaffen, Teilen von Feuerwaffen und Munition sowie
der Begriff der Rückverfolgung im Sinne dieser Richtlinie bedeuten.
(7)
Das Protokoll sieht ferner eine Kennzeichnungspflicht für Waffen bei der Herstellung
vor, sowie in den Fällen, in denen Waffen aus staatlichen Beständen einer ständigen
zivilen Nutzung zugeführt werden, während die Kennzeichnungspflicht in der Richtlinie
91/477 nur indirekt erwähnt wird. Um die Rückverfolgung von Waffen zu erleichtern,
dürfen nur alphanumerische Zeichen verwendet werden; ferner muss die
Kennzeichnung das Herstellungsjahr der Waffe enthalten (soweit es nicht Teil der
Seriennummer ist). Das Übereinkommen über die gegenseitige Anerkennung von
Beschusszeichen für Handfeuerwaffen (CIP) vom 1. Juli 1969 sollte als Referenz für
das Kennzeichnungssystem in der gesamten Europäischen Union verwendet werden.
(8)
Darüber hinaus ist im Protokoll zwar vorgesehen, die Mindestaufbewahrungszeit für die
Waffenbücher auf mindestens zehn Jahre zu verlängern, doch ist es angesichts der
Gefährlichkeit und der Langlebigkeit von Waffen erforderlich, diesen Zeitraum auf
mindestens 20 Jahre zu verlängern, um eine angemessene Rückverfolgung von
Feuerwaffen zu ermöglichen. Die Mitgliedstaaten müssen ferner ein
computergestütztes zentrales Dateisystem einrichten, und zwar ein zentralisiertes oder
ein dezentralisiertes System, das den Zugang der zuständigen Behörden zu der
Zentraldatei gewährleistet, in der die erforderlichen Angaben zu jeder Feuerwaffe
gespeichert sind. Der Zugang der Polizei-, Justiz- und sonstiger zuständiger Behörden
zu den in der computergestützten Zentraldatei gespeicherten Angaben unterliegt dem
Artikel 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten.
(9)
Außerdem muss deutlich gemacht werden, dass der Zwischenhandel, auf den in
Artikel 15 des Protokolls verwiesen wird, für die Zwecke dieser Richtlinie definiert
werden sollte.
(10)
In den Artikeln 5 und 6 des Protokolls sind für bestimmte schwere Vergehen strafrechtliche Sanktionen und die Einziehung der Waffen vorgesehen. ▌
(11)
Bezüglich der Unbrauchbarmachung von Feuerwaffen findet sich in Anhang I
Abschnitt III a) der Richtlinie lediglich ein Verweis auf die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften. Im Protokoll werden die allgemeinen Grundsätze der Unbrauchbarmachung der Waffen genauer benannt. Anhang I der Richtlinie ist entsprechend zu
ergänzen.
(12)
Die Tätigkeit von Waffenhändlern muss aufgrund ihres besonderen Charakters einer
strengen Kontrolle durch die Mitgliedstaaten unterliegen, wobei insbesondere die
68 /PE 399.342
DE
Zuverlässigkeit und die beruflichen Fähigkeiten dieser Waffenhändler überprüft
werden müssen.
(13)
Der zulässige Erwerb von Feuerwaffen durch Privatpersonen im Wege der
Fernkommunikationstechnik, beispielsweise über das Internet, sollte den Vorschriften
dieser Richtlinie unterliegen, und der Erwerb von Feuerwaffen durch Personen, die
wegen bestimmter schwerer Straftaten rechtskräftig verurteilt wurden, sollte generell
verboten werden.
(14)
Der Europäische Feuerwaffenpass funktioniert im Großen und Ganzen zufrieden
stellend und sollte als alleiniges Dokument gelten, das Jäger und Sportschützen
benötigen, um eine Feuerwaffe in einen anderen Mitgliedstaat zu verbringen. Die
Mitgliedstaaten dürfen die Anerkennung des Europäischen Feuerwaffenpasses nicht
von der Entrichtung einer Gebühr oder Abgabe abhängig machen.
(15)
Um die Rückverfolgung von Feuerwaffen zu erleichtern und den unerlaubten Handel
mit und die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, Teilen von Feuerwaffen und
Munition wirksam zu bekämpfen, muss der Informationsaustausch zwischen den
Mitgliedstaaten verbessert werden.
(16)
Die Verarbeitung von Daten unterliegt der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei
der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr und darf
das Niveau des Schutzes von Einzelpersonen in Bezug auf die Verarbeitung
personenbezogener Daten gemäß den gemeinschaftlichen und den nationalen
Rechtsvorschriften nicht präjudizieren; insbesondere darf sie die in der Richtlinie
95/46/EG festgelegten Rechte und Pflichten nicht beeinträchtigen.
(17)
Einige Mitgliedstaaten haben in jüngster Zeit die Einteilung der Feuerwaffen vereinfacht und von vier auf nur noch zwei Kategorien verringert: verbotene Feuerwaffen
und genehmigungspflichtige Feuerwaffen. Die Mitgliedstaaten sollten sich dieser
vereinfachten Einstufung anpassen, wobei jedoch Länder, in denen zurzeit eine
unterschiedliche Unterteilung in mehrere Kategorien gilt, aufgrund des Subsidiaritätsprinzips die derzeitige Einstufung und das entsprechende Genehmigungssystem
beibehalten können.
(18)
Die Genehmigung des Erwerbs und des Besitzes einer Feuerwaffe sollte möglichst
durch ein und denselben Verwaltungsakt erfolgen.
(19)
In Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 91/477/EG ist unter anderem vorgesehen, dass der
Erwerb oder Besitz von Waffen und Munition gemäß dem einzelstaatlichen Recht
durch Waffensammler oder mit Waffen befasste kulturelle und historische
Einrichtungen, die von dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet sie ansässig sind, als
solche anerkannt sind, nicht unter diese Richtlinie fallen.
(20)
Gemäß Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung "Bessere Rechtsetzung"
sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der
Gemeinschaft Aufstellungen vorzunehmen, aus denen im Rahmen des Möglichen die
Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu
entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen.
69 /PE 399.342
(21)
Die Richtlinie 91/477/EWG sollte daher entsprechend geändert werden -
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Die Richtlinie 91/477/EWG wird wie folgt geändert:
1)
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
(a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Im Sinne dieser Richtlinie gilt als „Feuerwaffe“ jede tragbare Waffe,
die Schrot, eine Kugel oder ein anderes Geschoss mittels Treibladung durch
einen Lauf verschießt, die für diesen Zweck gebaut ist oder die ohne weiteres
für diesen Zweck umgebaut werden kann, es sei denn, sie entspricht dieser
Definition, ist aber aus einem der in Anhang I Abschnitt III genannten
Gründe ausgenommen. Abschnitt II desselben Anhangs enthält eine
Einteilung der Feuerwaffen.“
Im Sinne dieser Richtlinie gilt als „unbrauchbare Feuerwaffe“, die Schrot,
eine Kugel oder ein anderes Geschoss mittels einer Treibladung verschießen
kann, eine Waffe, die:
– das Aussehen einer Feuerwaffe hat und
– aufgrund ihrer Bauweise oder des Materials, aus dem sie hergestellt ist,
derart umgebaut werden kann.“;
(b)
Die folgenden Absätze werden eingefügt:
„(1a) Im Sinne dieser Richtlinie gelten als „Teile von Feuerwaffen“ jedes
eigens für eine Feuerwaffe konstruierte und für ihr Funktionieren
wesentliche Teil oder Ersatzteil, insbesondere der Lauf, der Rahmen oder das
Gehäuse, der Schlitten oder die Trommel, der Verschluss oder das Verschlussstück und jede zur Dämpfung des Knalls einer Feuerwaffe bestimmte oder
umgebaute Vorrichtung.“
(1b) Im Sinne dieser Richtlinie gelten als „Munition“ die vollständige
Munition oder ihre Komponenten, einschließlich Patronenhülsen, Treibladungszünder, Treibladungspulver, Kugeln oder Geschosse, sofern sie als
solche in dem betreffenden Mitgliedstaat einer Genehmigung unterliegen.“
(1c) Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet „Rückverfolgung“ die
systematische Verfolgung des Weges von Feuerwaffen und nach Möglichkeit
der dazugehörigen Teile und Munition vom Hersteller bis zum Käufer zu dem
Zweck der Unterstützung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei
der Aufdeckung, Untersuchung und Analyse der unerlaubten Herstellung und
des unerlaubten Handels.“
(1d) Im Sinne dieser Richtlinie gilt als “Zwischenhändler“ jede natürliche
oder juristische Person außer einem Waffenhändler, deren Beruf oder
Gewerbe ganz oder teilweise darin besteht, dass sie Feuerwaffen, Teile von
Feuerwaffen und Munition kauft, verkauft oder die Verbringung von Waffen
organisiert.“;
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DE
(c)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Im Sinne dieser Richtlinie gilt als „Waffenhändler“ jede natürliche
oder juristische Person, deren Beruf oder Gewerbe ganz oder teilweise darin
besteht, dass sie Feuerwaffen, Teile von Feuerwaffen und Munition herstellt,
damit Handel treibt oder diese tauscht, vermietet, repariert oder umbaut.“
(d)
Folgende Absätze werden eingefügt:
„(2a) Im Sinne dieser Richtlinie gilt als „unerlaubte Herstellung“ die
Herstellung oder der Zusammenbau von Feuerwaffen, Teilen von Feuerwaffen
und Munition aus wesentlichen Bauteilen, die aus unerlaubtem Handel
stammen, ohne innerstaatliche Lizenz oder Genehmigung gemäß Artikel 1
Absatz 2 und Artikel 4 dieser Richtlinie durch eine Behörde des Mitgliedstaats,
in dem die Herstellung oder der Zusammenbau stattfindet, ohne Kennzeichnung
der zusammengebauten Feuerwaffen gemäß Artikel 4 Absatz 1 bei ihrer
Herstellung.
(2b) Im Sinne dieser Richtlinie gilt als „unerlaubter Handel“ der Erwerb, der
Verkauf, die Lieferung, der Transport oder die Verbringung von Feuerwaffen,
Teilen von Feuerwaffen und Munition aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder durch einen Mitgliedstaat in das Hoheitsgebiet eines anderen
Mitgliedstaats, wenn einer der betroffenen Mitgliedstaaten dies nicht gemäß
dieser Richtlinie genehmigt oder wenn die zusammengebauten Feuerwaffen
nicht gemäß Artikel 4 Absatz 1 gekennzeichnet sind.“
(e)
Absatz 4 erhält folgende Fassung:
"(4) Der „Europäische Feuerwaffenpass“ ist ein Dokument, das einer
Person, die rechtmäßiger Inhaber oder Benutzer einer Feuerwaffe wird, auf
Antrag von den Behörden der Mitgliedstaaten ausgestellt wird. Seine
Gültigkeit beträgt höchstens fünf Jahre. Diese Gültigkeitsdauer kann
verlängert werden. Der Feuerwaffenpass muss die in Anhang II vorgesehenen
Angaben enthalten. Er ist ein personengebundenes Dokument, in dem die
Feuerwaffe(n) eingetragen ist (sind), die sein Inhaber besitzt bzw. benutzt. Der
Benutzer der Feuerwaffe muss den Waffenpass stets mit sich führen.
Änderungen des Besitzverhältnisses oder der Merkmale der Waffe sowie deren
Verlust oder Entwendung werden im Waffenpass vermerkt."
2)
Artikel 4 erhält folgende Fassung:
„Artikel 4
(1) Zum Zwecke der Identifizierung und der Rückverfolgbarkeit jeder zusammengebauten Feuerwaffe schreiben die Mitgliedstaaten entweder vor, dass jede Feuerwaffe zum Zeitpunkt ihrer Herstellung eine eindeutige Kennzeichnung mit Angabe des
Herstellers, des Herstellungslandes oder -ortes, der Seriennummer und des Herstellungsjahres (soweit es nicht Teil der Seriennummer ist) zu erhalten hat. Dies steht
der möglichen Anbringung der Handelsmarke nicht entgegen. Zu diesem Zweck
können sich die Mitgliedstaaten für die Anwendung des Übereinkommens vom
1. Juli 1969 über die gegenseitige Anerkennung von Beschusszeichen für Handfeuerwaffen (CIP) entscheiden, oder sie legen eine andere eindeutige und benutzer-
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freundliche Kennzeichnung mit einem numerischen oder alphanumerischen Code fest,
die allen Staaten ohne Weiteres die Ermittlung des Herstellungslandes ermöglicht. Die
Kennzeichnung ist auf einem wesentlichen Bestandteil oder tragenden Bauteil der
Feuerwaffe anzubringen, dessen Zerstörung die Feuerwaffe unbrauchbar machen
würde.
Die Mitgliedstaaten schreiben die Kennzeichnung jeder kleinsten Verpackungseinheit der Munition mit dem Namen des Herstellers, der Identifikationsnummer der
Charge (des Loses), dem Kaliber und dem Munitionstyp vor. Zu diesem Zweck
können sich die Mitgliedstaaten für die Anwendung der Bestimmungen des CIP
entscheiden.
Ferner wachen die Mitgliedstaaten darüber, dass Feuerwaffen, die aus staatlichen
Beständen in eine dauerhafte zivile Verwendung überführt werden, mit einer
eindeutigen Kennzeichnung versehen sind, die es den Staaten ermöglicht, ohne
Weiteres das überführende Land zu ermitteln.
(2) Jeder Mitgliedstaat macht die Ausübung der Tätigkeit des Waffenhändlers in
seinem Hoheitsgebiet von einer Zulassung abhängig, der zumindest eine Prüfung
der persönlichen und beruflichen Zuverlässigkeit und der Fähigkeiten des
Waffenhändlers zugrunde liegt. Bei juristischen Personen bezieht sich die Prüfung
auf den Unternehmensleiter.“ ▌
(3) Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass bis spätestens 31. Dezember 2014
ein computergestütztes Dateisystem, und zwar entweder ein zentralisiertes oder ein
dezentralisiertes System eingeführt wird, das den Zugang der zuständigen Behörden
zu diesen Dateisystemen gewährleistet, in denen jede unter diese Richtlinie fallende
Waffe registriert ist. In diesem Dateisystem werden für mindestens 20 Jahre Modell,
Fabrikat, Kaliber, Seriennummer sowie Namen und Anschriften des Lieferers und der
Person, die die Waffe erwirbt oder besitzt, registriert und gespeichert. ▌
Jeder Waffenhändler ist während seiner gesamten Tätigkeit gehalten, ein Waffenbuch zu führen, in das alle Eingänge und Ausgänge der unter diese Richtlinie
fallenden Feuerwaffen sowie alle zur Identifikation und zur Rückverfolgung der
Waffe erforderlichen Angaben, insbesondere über den Typ, das Modell, das
Fabrikat, das Kaliber und die Seriennummer sowie Name und Anschrift des
Lieferanten und des Erwerbers eingetragen werden. Bei Aufgabe seiner Tätigkeit
übergibt der Waffenhändler das Waffenbuch der nationalen Behörde, die für die in
Unterabsatz 1 vorgesehene Registrierung zuständig ist.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Feuerwaffen und Teile von Feuerwaffen, die
in Verkehr gebracht werden, gemäß dieser Richtlinie gekennzeichnet und registriert
sind oder unbrauchbar gemacht werden.
(3a) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass bei allen Feuerwaffen eine
Verbindung zu ihren derzeitigen Besitzern hergestellt werden kann. In Bezug auf
Feuerwaffen der Kategorie D müssen die Mitgliedstaaten jedoch ab [Datum der
Umsetzung] geeignete Rückverfolgungsmaßnahmen einführen, darunter ab 31.
Dezember 2014 Maßnahmen, die es ermöglichen, eine Verbindung zu dem
derzeitigen Besitzer von Feuerwaffen herzustellen, die nach dem [Datum der
Umsetzung] in Verkehr gebracht wurden.“,
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DE
3)
Folgender Artikel 4a wird eingefügt:
„Artikel 4a
Unbeschadet von Artikel 3 gestatten die Mitgliedstaaten den Erwerb und den Besitz
von Feuerwaffen der Kategorien C oder D ausschließlich Personen, die nach
Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften eine entsprechende Genehmigung oder
Erlaubnis erhalten haben.“
4)
Folgender Artikel 4b wird eingefügt:
„Artikel 4b
Die Mitgliedstaaten prüfen die Einrichtung eines Systems zur Regelung der Tätigkeit
der Zwischenhändler. Ein derartiges System könnte eine oder mehrere der folgenden
Maßnahmen umfassen:
5)
a)
Verpflichtung zur Registrierung der auf ihrem Hoheitsgebiet tätigen
Zwischenhändler;
b)
Verpflichtung zur Lizenzierung oder Genehmigung der Tätigkeit von
Zwischenhändlern.“;
Artikel 5 erhält folgende Fassung:
„Artikel 5
Unbeschadet von Artikel 3 gestatten die Mitgliedstaaten den Erwerb und den Besitz
von Feuerwaffen nur Personen, die dafür eine Rechtfertigung anführen können und
außerdem
a)
18 Jahre alt sind, außer im Falle des Erwerbs (nicht des Kaufs) und des
Besitzes von Feuerwaffen für Jäger und Sportschützen, sofern Personen, die
jünger als 18 Jahre sind, eine Erlaubnis der Eltern besitzen oder der Aufsicht
und Anleitung eines Erwachsenen mit gültigem Waffenschein unterstehen
oder sich in einem zugelassenen Trainingszentrum befinden;
b)
sich selbst, die öffentliche Ordnung und die öffentliche Sicherheit aller
Voraussicht nach nicht gefährden. Die Verurteilung wegen eines
vorsätzlichen Gewaltverbrechens gilt als Anzeichen für eine derartige
Gefährdung.
Die Mitgliedstaaten können die Genehmigung für den Besitz von Waffen entziehen,
wenn eine der Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung nicht mehr
erfüllt ist.
Die Mitgliedstaaten dürfen den in ihrem Gebiet ansässigen Personen den Besitz einer
in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Waffe nur dann verbieten, wenn sie den
Erwerb der gleichen Waffe im eigenen Gebiet untersagen.
6)
In Artikel 6 wird folgender neuer Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass außer im Falle von Waffenhändlern
der zulässige Erwerb von Feuerwaffen, Teilen von Feuerwaffen und Munition im
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Wege der Fernkommunikationstechnik gemäß Artikel 2 der Richtlinie 97/7/EG streng
kontrolliert wird.“
7)
In Artikel 7 werden folgende Absätze angefügt:
„(3a) Die Mitgliedstaaten können Personen, die die Voraussetzungen für die
Gewährung einer Feuerwaffengenehmigung nachweislich erfüllen, eine mehrjährige
Lizenz für den Erwerb und den Besitz aller genehmigungspflichtigen Feuerwaffen
erteilen, unbeschadet der Verpflichtung, die zuständigen Behörden über Verkäufe zu
unterrichten, der regelmäßigen Überprüfung, ob sie die Bedingungen weiterhin
erfüllen, und der in den nationalen Rechtsvorschriften für den Besitz von Waffen
festgelegten Obergrenzen.“
(3b) Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften, um sicherzustellen, dass Personen,
die beim Inkrafttreten dieser Richtlinie nach nationalem Recht Genehmigungen für
Feuerwaffen der Kategorie B besitzen, keine erneute Genehmigung für die in ihrem
Besitz befindlichen Feuerwaffen der Kategorien C oder D aufgrund des Inkrafttretens
dieser Richtlinie beantragen müssen. Allerdings ist jede spätere Verbringung von
Waffen der Kategorien C oder D davon abhängig, dass der Empfänger eine
Genehmigung erhält oder besitzt oder gemäß den nationalen Rechtsvorschriften über
eine besondere Erlaubnis für den Besitz verfügt.“;
8)
Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
“Vor dem Datum der Verbringung und innerhalb eines Zeitraums, der den Behörden
des Mitgliedstaates, von dem aus die Verbringung erfolgt, genügend Zeit lässt, teilt
der Waffenhändler diesen Behörden die Namen aller gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1
registrierten Privatpersonen mit. Die Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten
führen Stichprobenkontrollen vor Ort durch, um zu überprüfen, ob die Auskünfte der
Waffenhändler und die tatsächlichen Merkmale der Verbringung übereinstimmen.“
9)
Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
„Abweichend von Absatz 1 können Jäger für Feuerwaffen der Kategorien C und D
und Sportschützen für Feuerwaffen der Kategorien B, C und D, die durch zwei oder
mehr Mitgliedstaaten reisen, um an einer Jagd teilzunehmen oder ihrem Sport nachzugehen, ohne Zustimmung eine oder mehrere Feuerwaffen mitführen, sofern sie den
für diese Waffe(n) ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpass besitzen und den
Grund ihrer Reise nachweisen können, z.B. durch Vorlage einer Einladung oder
eines sonstigen Nachweises.
Die Mitgliedstaaten dürfen die Anerkennung eines Europäischen Feuerwaffenpasses
nicht von der Entrichtung einer Gebühr oder Abgabe abhängig machen.“
10)
Artikel 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Die Informationen, die die Mitgliedstaaten gemäß dem Verfahren nach Artikel
11 über die Verbringung von Feuerwaffen und nach Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 8
Absatz 2 über den Erwerb und den Besitz dieser Waffen durch Nichtansässige
erhalten, werden spätestens bei der Verbringung dem Bestimmungsmitgliedstaat und
gegebenenfalls spätestens bei der Verbringung den Durchfuhrmitgliedstaaten
übermittelt.“
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DE
b)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
“(3) Zur wirksamen Anwendung der Richtlinie tauschen die Mitgliedstaaten regelmäßig Informationen aus. Zu diesem Zweck setzt die Kommission bis spätestens ….*
eine Kontaktgruppe für den Austausch von Informationen zwecks Anwendung dieses
Artikels ein. Jeder Mitgliedstaat benennt den übrigen Mitgliedstaaten und der
Kommission die einzelstaatlichen Behörden, die damit beauftragt sind, die
Informationen zu sammeln und weiterzugeben und die Aufgaben gemäß Artikel 11
Absatz 4 zu wahrzunehmen.
___________
* Ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.“
11)
Folgender Artikel 13a wird eingefügt:
„Artikel 13a
(1)
Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
(2)
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des
Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei
Monate festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.“
12)
Artikel 16 erhält folgende Fassung:
„Artikel 16
║Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen die
einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und
treffen alle Maßnahmen, die notwendig sind, um deren Durchsetzung zu
gewährleisten. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam und angemessen sein
und abschreckende Wirkung haben.“
▌
13)
Artikel 17 erhält folgende Fassung:
„Artikel 17
Die Kommission berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat binnen fünf
Jahren ab dem Zeitpunkt der Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht und
danach alle fünf Jahre über die Lage, die sich aus deren Anwendung ergibt, und
macht gegebenenfalls Vorschläge.
Die Kommission führt binnen vier Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Richtlinie eine
Studie durch und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht
über die möglichen Vor- und Nachteile einer Verringerung auf zwei Kategorien von
Feuerwaffen (verbotene oder genehmigungspflichtige Feuerwaffen) im Hinblick auf
75 /PE 399.342
das bessere Funktionieren des Binnenmarktes für die betreffenden Produkte im Wege
einer möglichen Vereinfachung.
Binnen zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Richtlinie wird ein Bericht mit den
Schlussfolgerungen einer Studie über das Inverkehrbringen von nachgebildeten
Feuerwaffen ausgearbeitet, um festzustellen, ob die Einbeziehung dieser Produkte in
diese Richtlinie möglich und wünschenswert ist.;”
14)
Anhang I wird wie folgt geändert:
-a)
In Abschnitt I erhält Spiegelstrich 1 folgende Fassung:
„– die in Artikel 1 definierten Feuerwaffen,“
-b)
Nummer 5 in Abschnitt II Teil A erhält folgende Fassung:
"5. Pistolen- und Revolvermunition mit Expansivgeschossen sowie Geschosse für
diese Munition mit Ausnahme solcher für Jagd- und Sportwaffen von Personen, die
zur Benutzung dieser Waffen befugt sind.“
c)
Abschnitt III Buchstabe a erhält folgende Fassung:
„a) durch ein Verfahren endgültig unbrauchbar gemacht wurden, das verbürgt, dass
alle wesentlichen Teile der Feuerwaffe dauerhaft unbrauchbar sind und nicht zum
Zwecke einer wie auch immer gearteten Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit der
Waffe entfernt, ersetzt oder geändert werden können“;
d)
In Abschnitt III wird nach dem ersten Absatz folgender Absatz eingefügt:
„Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, um die Maßnahmen zur
Unbrauchbarmachung gemäß Buchstabe a) durch eine zuständige Behörde überprüfen
zu lassen, um sicherzustellen, dass die Änderungen an der Feuerwaffe diese auf Dauer
unbrauchbar machen. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Überprüfung der
Unbrauchbarmachung von Waffen entweder durch die Ausstellung einer
entsprechenden Bescheinigung attestiert wird oder durch die Anbringung eines
deutlich sichtbaren Zeichens auf der Feuerwaffe. Die Kommission erlässt nach dem
Verfahren gemäß Artikel 13a Absatz 2 gemeinsame Leitlinien für Deaktivierungsstandards und -techniken, um sicherzustellen, dass deaktivierte Feuerwaffen
endgültig unbrauchbar sind.“
Artikel 2
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind,
um dieser Richtlinie nachzukommen, spätestens am [24 Monate nach Inkrafttreten] in Kraft.
Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und fügen eine
Tabelle der Entsprechungen zwischen diesen Vorschriften und denen der vorliegenden
Richtlinie bei.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch
einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die
Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten der Bezugnahme fest.
76 /PE 399.342
DE
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen
Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 3
Diese Richtlinie tritt zwanzig Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen
Union in Kraft.
Artikel 4
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu ║
Im Namen des Europäischen Parlaments
Im Namen des Rates
Der Präsident
Der Präsident
77 /PE 399.342
P6_TA-PROV(2007)0560
Das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. November 2007 zu dem
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf
vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (KOM(2005)0650 –
C6-0041/2005 –2005/0261 (COD))
(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat
(KOM(2005)0650),
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und die Artikel 61c und 67 Absatz 5 des EG-Vertrags, auf
deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0041/2005),
– gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses und der Stellungnahme des Ausschusses für
Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A6-0450/2007),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag
entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der
Kommission zu übermitteln.
78 /PE 399.342
DE
P6_TC1-COD(2005)0261
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 29. November
2007 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2007 des Europäischen
Parlaments und des Rates über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende
Recht (Rom I)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf
Artikel 61 Buchstabe c und Artikel 67 Absatz 5, Zweiter Gedankenstrich,
auf Vorschlag der Kommission║,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses1,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)
Die Gemeinschaft hat sich zum Ziel gesetzt, einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und
des Rechts zu erhalten und weiterzuentwickeln. Zur schrittweisen Schaffung eines
solchen Raums muss die Gemeinschaft im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in
Zivilsachen, die einen grenzüberschreitenden Bezug aufweisen, Maßnahmen erlassen,
soweit sie für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erforderlich sind.▌
(2)
Nach Artikel 65 Buchstabe b des Vertrags schließen diese Maßnahmen solche ein, die
die Vereinbarkeit der in den Mitgliedstaaten geltenden Kollisionsnormen und
Vorschriften zur Vermeidung von Kompetenzkonflikten fördern.
▌
(3)
Auf seiner Tagung vom 15. und 16. Oktober 1999 in Tampere hat der Europäische Rat
den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Urteilen und anderen
Entscheidungen als Eckstein der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen unterstützt
und den Rat und die Kommission ersucht, ein Maßnahmenprogramm zur Umsetzung
dieses Grundsatzes anzunehmen.
(4)
Der Rat hat am 30. November 2000 ein gemeinsames Maßnahmenprogramm der
Kommission und des Rates zur Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen
Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
verabschiedet3. Nach dem Programm können Maßnahmen zur Harmonisierung der
Kollisionsnormen dazu beitragen, die gegenseitige Anerkennung gerichtlicher
Entscheidungen zu vereinfachen.
1
2
3
ABl. C 318 vom 23.12.2006, S. 56.
Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 29. November 2007.
ABl. C 12 vom 15.1.2001, S. 1.
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(5)
In dem vom Europäischen Rat am 5. November 2004 angenommenen Haager
Programm1 wurde dazu aufgerufen, die Beratungen über die Regelung der
Kollisionsnormen für vertragliche Schuldverhältnisse ("Rom I") energisch
voranzutreiben.
(6)
Um Wettbewerbsverzerrungen im Verhältnis zwischen Wettbewerbern aus der
Gemeinschaft zu vermeiden, den Ausgang von Rechtsstreitigkeiten berechenbarer zu
machen und die Rechtssicherheit sowie die gegenseitige Anerkennung gerichtlicher
Entscheidungen zu fördern, müssen die in den Mitgliedstaaten geltenden
Kollisionsnormen im Interesse eines reibungslos funktionierenden Binnenmarkts
unabhängig vom Gerichtsstand dieselben Anknüpfungspunkte zur Bestimmung des
anwendbaren nationalen Rechts enthalten. ▌
▌
(7)
Der materielle Anwendungsbereich und die Bestimmungen dieser Verordnung sollten
mit der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die
gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ("Brüssel I")2 und der Verordnung (EG)
Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf
außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom II“)3 in Einklang
stehen.
(8)
Familienverhältnisse sollten die Verwandtschaft in gerader Linie, die Ehe, die
Schwägerschaft und die Verwandtschaft in der Seitenlinie umfassen. Die Bezugnahme
in Artikel 1 Absatz 2 auf Verhältnisse, die mit der Ehe oder anderen
Familienverhältnissen vergleichbare Wirkungen entfalten, sollte nach dem Recht des
Mitgliedstaats, in dem sich das angerufene Gericht befindet, ausgelegt werden.
(9)
Unter Schuldverhältnisse aus Wechseln, Schecks, Eigenwechseln und anderen
handelbaren Wertpapieren sollten auch Konnossements fallen, sofern die
Schuldverhältnisse aus dem Konnossement aus dessen Handelbarkeit entstehen.
(10) Schuldverhältnisse aus Verhandlungen vor Abschluss des Vertrags fallen unter Artikel
12 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007. Sie sollten daher vom Anwendungsbereich
dieser Verordnung ausgenommen werden.
(11) Die Kollisionsnormen für vertragliche Schuldverhältnisse müssen auf der freien
Rechtswahl der Parteien gründen.
(12) Wurde eine Rechtswahl getroffen und sind alle anderen Elemente des Sachverhalts in
einem anderen als demjenigen Staat belegen, dessen Recht gewählt wurde, so berührt
die Rechtswahl nicht die Anwendung derjenigen Bestimmungen des Rechts dieses
anderen Staates, von denen nicht durch Vereinbarung abgewichen werden kann. Diese
Regel sollte unabhängig davon angewandt werden, ob die Rechtswahl durch die
Vereinbarung der Zuständigkeit eines Gerichts ergänzt wurde oder nicht. Da keine
1
2
3
ABl. C 53 vom 3.3.2005, S. 1.
ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006
(ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).
ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 40.
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DE
inhaltliche Änderung gegenüber Artikel 3 Absatz 3 des Übereinkommens von Rom
beabsichtigt ist, wurde der Text so weit wie möglich an Artikel 14 der Verordnung (EG)
Nr. 864/2007 angeglichen.
(13) Die Kollisionsnormen sollten, wenn sie zum allgemeinen Ziel dieser Verordnung, d.h. zur
Rechtssicherheit im europäischen Rechtsraum, beitragen sollen, ein hohes Maß an
Berechenbarkeit aufweisen. Dennoch sollte das Gericht über ein gewisses Ermessen
verfügen, um ▌das Recht bestimmen zu können, das zu dem Sachverhalt die engste
Verbindung aufweist.
(14) Eine Vereinbarung der Parteien, der zufolge ausschließlich ein Gericht oder mehrere
Gerichte eines Mitgliedstaats über Streitigkeiten aus einem Vertrag entscheiden sollen,
sollte bei der Entscheidung, ob eine Rechtswahl eindeutig getroffen wurde, als einer
der Faktoren berücksichtigt werden.
(15) Diese Verordnung hindert die Parteien nicht daran, in ihrem Vertrag auf eine
nichtstaatliche Stelle oder eine internationale Übereinkunft Bezug zu nehmen.
(16) Sollte die Gemeinschaft in einem geeigneten Rechtsakt Regeln des materiellen
Vertragsrechts, einschließlich vertragsrechtlicher Standardbestimmungen, festlegen, so
kann in einem solchen Rechtsakt vorgesehen werden, dass die Parteien entscheiden
können, diese Regeln anzuwenden.
(17) Was das mangels Rechtswahl anzuwendende Recht betrifft, so sollten die Begriffe
„Erbringung von Dienstleistungen“ und „Verkauf beweglicher Sachen“ in derselben
Weise ausgelegt werden wie bei der Anwendung von Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe b
der Verordnung (EG) Nr. 44/2001, sofern Dienstleistungen unter jene Verordnung
fallen. Franchiseverträge und Vertriebsverträge sind zwar Dienstleistungsverträge,
unterliegen jedoch besonderen Regeln.
(18) Was das mangels Rechtswahl anzuwendende Recht betrifft, sind unter multilateralen
Systemen solche multilateralen Systeme zu verstehen, in denen Handel betrieben wird,
wie geregelte Märkte und multilaterale Handelssysteme nach Artikel 4 Absatz 1
Nummern 14 und 15 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente1, und zwar ungeachtet
dessen, ob sie sich auf eine zentrale Gegenpartei stützen oder nicht.
(19) Ist keine Rechtswahl erfolgt, so sollte das anzuwendende Recht nach der für die
spezifische Vertragsart angegebenen Regel bestimmt werden. Kann der Vertrag nicht
als eine der spezifizierten Vertragsarten eingestuft werden oder sind die Bestandteile
des Vertrags durch mehr als eine der spezifizierten Vertragsarten abgedeckt, so sollte
der Vertrag dem Recht des Staates unterliegen, in dem die Partei, welche die für den
Vertrag charakteristische Leistung zu erbringen hat, ihren gewöhnlichen Aufenthalt
hat. Besteht ein Vertrag aus einem Bündel von Rechten und Pflichten, die als durch
mehr als eine der spezifizierten Vertragsarten abgedeckt eingestuft werden können, so
sollte die charakteristische Leistung des Vertrags nach ihrem Schwerpunkt bestimmt
werden.
1
ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/44/EG (ABl. L 247
vom 21.9.2007, S. 1).
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(20) Weist ein Vertrag eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen als dem in
Artikel 4 Absätze 1 und 2 genannten Staat auf, so ist in einer Ausweichklausel
festzulegen, dass das Recht dieses Staats angewandt werden sollte. In diesem Falle
sollte unter anderem berücksichtigt werden, ob der betreffende Vertrag in einer sehr
engen Verbindung zu einem anderen Vertrag oder Verträgen steht.
(21) Kann das mangels Rechtswahl anzuwendende Recht weder aufgrund der Einstufung
des Vertrags als eine der spezifizierten Vertragsarten noch als das Recht des Staates
bestimmt werden, in dem die Partei, die die für den Vertrag charakteristische Leistung
zu erbringen hat, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, so sollte der Vertrag dem Recht
des Staates unterliegen, zu dem er die engste Verbindung aufweist. Bei der
Bestimmung dieses Landes sollte unter anderem berücksichtigt werden, ob der
betreffende Vertrag in einer sehr engen Verbindung zu einem anderen Vertrag oder
anderen Verträgen steht.
(22) Was die Auslegung von Güterbeförderungsverträgen betrifft, so ist nicht beabsichtigt,
inhaltlich von Artikel 4 Absatz 4 Satz 3 des Übereinkommens von 1980 über das auf
vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht1 abzuweichen. Folglich sollten
als Güterbeförderungsverträge auch Charterverträge für eine einzige Reise und andere
Verträge gelten, die in der Hauptsache der Güterbeförderung dienen. Für die Zwecke
dieser Verordnung sollten der Begriff „Absender“ für Personen, die mit dem
Beförderer einen Beförderungsvertrag abschließen, und der Begriff „Beförderer“ für
die Vertragspartei gelten, die sich zur Beförderung der Güter verpflichtet, unabhängig
davon, ob sie die Beförderung selbst durchführt.
(23) Bei Verträgen, bei denen die eine Partei als schwächer angesehen wird, sollte die
schwächere Partei durch Kollisionsnormen geschützt werden, die für sie günstiger sind
als die allgemeine Regelung.
(24) Insbesondere bei Verbraucherverträgen sollte die Kollisionsnorm eine Reduzierung der
Kosten ermöglichen, die mit der Beilegung eines Rechtsstreits, der häufig einen geringen
Streitwert aufweist, verbunden sind, und der Entwicklung des Fernabsatzes Rechnung
tragen. Um die Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 zu wahren, ist
zum einen als Voraussetzung für die Anwendung der Verbraucherschutznorm auf das
Kriterium der auf einen anderen Mitgliedstaat ‚ausgerichteten Tätigkeit’ zu verweisen
und zum anderen auf die Notwendigkeit, dass dieses Kriterium in den beiden Rechtsakten
einheitlich ausgelegt wird. Hierzu wird in einer gemeinsamen Erklärung2 des Rates und
der Kommission zu Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 ausgeführt, „dass es für
die Anwendung von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c nicht ausreicht, dass ein
Unternehmen seine Tätigkeiten auf den Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher seinen
Wohnsitz hat, oder auf mehrere Staaten - einschließlich des betreffenden Mitgliedstaats - ,
ausrichtet, sondern dass im Rahmen dieser Tätigkeiten auch ein Vertrag geschlossen
worden sein muss.“ Des Weiteren heißt es in dieser Erklärung, „dass die Zugänglichkeit
einer Website allein nicht ausreicht, um die Anwendbarkeit von Artikel 15 zu begründen;
vielmehr ist erforderlich, dass diese Website auch den Vertragsabschluss im Fernabsatz
anbietet und dass tatsächlich ein Vertragsabschluss im Fernabsatz erfolgt ist, mit welchem
1
2
ABl. C 334 vom 30.12.2005, S. 1.
Einsehbar unter: http://europa.eu.int/comm/justice_home/unit/civil/justciv_conseil/justciv_de.pdf.
82 /PE 399.342
DE
Mittel auch immer. Dabei sind auf einer Website die benutzte Sprache oder die Währung
nicht von Bedeutung.“
(25) Verbraucher sollten dann durch solche Regelungen des Staates ihres gewöhnlichen
Aufenthalts geschützt werden, von denen nicht durch Vereinbarung abgewichen
werden kann, wenn der Vertragsschluss darauf zurückzuführen ist, dass der
Unternehmer in diesem speziellen Staat eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit
ausübt. Der gleiche Schutz sollte gewährleistet werden, wenn ein Unternehmer zwar
keine beruflichen oder gewerblichen Tätigkeiten in dem Staat, in dem der Verbraucher
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, ausübt, seine Tätigkeiten aber auf irgend einem
Wege auf diesen Staat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Staates,
ausrichtet und der Vertragsschluss auf solche Tätigkeiten zurückzuführen ist.
(26) Für Verbraucherverträge sollten verschiedene Ausnahmen von den allgemeinen
Regeln zur Rechtswahl vorgesehen werden. Eine solche Ausnahme, bei der die
allgemeinen Regeln nicht gelten, sind Verträge, die ein dingliches Recht an
unbeweglichen Sachen oder die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen zum
Gegenstand haben, mit Ausnahme von Verträgen über Teilzeitnutzungsrechte an
Immobilien im Sinne der Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte
Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien1.
(27) Werden in dieser Verordnung Rechte und Pflichten, durch die die Bedingungen für die
Ausgabe, das öffentliche Angebot oder das öffentliche Übernahmeangebot bezüglich
übertragbarer Wertpapiere festgelegt werden, oder die Zeichnung oder der Rückkauf
von Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren erwähnt,
sollten darunter auch die Bedingungen für die Zuteilung von Wertpapieren oder der
Anteile, für die Rechte im Falle einer Überzeichnung, für Ziehungsrechte und ähnliche
Fälle im Zusammenhang mit dem Angebot sowie die in den Artikel 10, 11, 12 und 13
dieser Verordnung geregelten Fälle fallen, damit sichergestellt ist, dass alle relevanten
Vertragsaspekte eines Angebots, durch die sich der Emittent bzw. Anbieter gegenüber
dem Verbraucher verpflichtet, einem einzigen Recht unterliegen.
(28) Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Finanzinstrumente“
diejenigen Instrumente, die in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 17 der Richtlinie
2004/39/EG in ihrer geänderten Fassung erwähnt sind, und der Begriff „übertragbare
Wertpapiere“ diejenigen Instrumente, die in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 18 derselben
Richtlinie erwähnt sind.
(29) Für die Zwecke dieser Verordnung sollten Finanzdienstleistungen wie
Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten und Nebendienstleistungen nach
Anhang I Abschnitt A und Abschnitt B der Richtlinie 2004/39/EG, die ein
Unternehmer einem Verbraucher erbringt, sowie Verträge über den Verkauf von
Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, selbst wenn sie
nicht unter die Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur
Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte
Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)2 fallen, der
1
2
ABl. L 280 vom 29.10.1994, S. 83.
ABl. L 375 vom 31.12.1985, S. 3. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/1/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 79 vom 24.3.2005, S. 9).
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allgemeinen Regel für Verbraucherverträge unterliegen. So sollten, wenn die
Bedingungen für die Ausgabe oder das öffentliche Angebot bezüglich übertragbarer
Wertpapiere oder die Zeichnung oder der Rückkauf von Anteilen an Organismen für
gemeinsame Anlagen in Wertpapieren erwähnt werden, darunter auch alle Aspekte
fallen, durch die sich der Emittent bzw. Anbieter gegenüber dem Verbraucher
verpflichtet, nicht aber diejenigen Aspekte, die mit der Erbringung solcher
Finanzdienstleistungen im Zusammenhang stehen.
(30) Es muss sichergestellt werden, dass Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit
einem Finanzinstrument nicht der allgemeinen Regel für Verbraucherverträge
unterliegen, da dies dazu führen könnte, dass für jedes der ausgegebenen Instrumente
ein anderes Recht anzuwenden wäre, wodurch ihr Wesen verändert würde und ihr
fungibler Handel und ihr fungibles Angebot verhindert würden. Entsprechend sollte
auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Emittenten bzw. dem Anbieter und dem
Verbraucher bei Ausgabe oder Angebot solcher Instrumente nicht notwendigerweise
die Anwendung des Rechts des gewöhnlichen Aufenthalts des Verbrauchers zwingend
vorgeschrieben sein, da die Einheitlichkeit der Bedingungen einer Ausgabe oder eines
Angebots sichergestellt werden muss. Gleiches sollte bei den multilateralen Systemen,
die von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe hb erfasst werden, gelten; dabei sollte
gewährleistet werden, dass das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Verbrauchers
nicht die Regeln berührt, die auf Verträge innerhalb solcher Systeme oder mit dem
Betreiber solcher Systeme anzuwenden sind.
(31)
Die Abwicklung einer förmlichen Vereinbarung, die als ein System im Sinne von
Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie
Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen1 ausgestaltet ist, sollte durch diese
Verordnung in keiner Weise berührt werden.
(32) Wegen der Besonderheit von Beförderungsverträgen und Versicherungsverträgen
sollten spezifische Vorschriften ein angemessenes Schutzniveau für Fahrgäste und
Versicherungsnehmer gewährleisten. Deshalb sollte die Vorschrift über die
Bestimmung des Rechts, das auf von Verbrauchern geschlossene Verträge anzuwenden
ist, nicht im Zusammenhang mit diesen besonderen Verträgen gelten.
(33) Deckt ein Versicherungsvertrag, der kein Großrisiko abdeckt, mehr als ein Risiko ab,
von denen mindestens eines in einem Mitgliedstaat und mindestens eines in einem
dritten Staat belegen ist, gelten die besonderen Regelungen für Versicherungsverträge
in dieser Verordnung nur für das Risiko/die Risiken, das/die in dem betreffenden
Mitgliedstaat bzw. den betreffenden Mitgliedstaaten belegen sind.
(34) Die ▌ Kollisionsnorm für individuelle Arbeitsverträge lässt die Anwendung von
Eingriffsnormen des Entsendestaats gemäß der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von
Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen2 unberührt.
(35) Dem Arbeitnehmer darf nicht der Schutz entzogen werden, der ihm durch
Bestimmungen gewährt wird, von denen nicht oder nur zu seinem Vorteil abgewichen
werden darf.
1
2
ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45.
ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1.
84 /PE 399.342
DE
(36) Bezogen auf Beschäftigungsverträge gilt die Verrichtung der Arbeit in einem anderen
Staat als vorübergehend, wenn der Arbeitnehmer nach seinem Arbeitseinsatz im
Ausland seine Arbeit im Herkunftsstaat wiederzuaufnehmen hat. Der Abschluss eines
neuen Arbeitsvertrags mit dem ursprünglichen Arbeitgeber oder einem Arbeitgeber, der
zur selben Unternehmensgruppe gehört wie der ursprüngliche Arbeitgeber, sollte nicht
ausschließen, dass der Arbeitnehmer seine Arbeit vorübergehend in einem anderen
Staat verrichtet.
▌
(37) Gründe des öffentlichen Interesses rechtfertigen es, dass die Gerichte der
Mitgliedstaaten unter außergewöhnlichen Umständen die Vorbehaltsklausel (ordre
public) und Eingriffsnormen anwenden können. Der Begriff „Eingriffsnormen“ sollte
von dem Ausdruck „Bestimmungen, von denen nicht durch Vereinbarung abgewichen
werden kann“, auf den zum Beispiel in Artikel 3 Absatz 3 Bezug genommen wird,
unterschieden werden und sollte enger ausgelegt werden.
(38) Im Zusammenhang mit der Übertragung der Forderung sollte mit dem Begriff
„Verhältnis“ klargestellt werden, dass Artikel 14 Absatz 1 auch auf den dinglichen
Vertrag zwischen Zedent und Zessionar anwendbar ist, wenn eine Rechtsordnung
dingliche und schuldrechtliche Aspekte trennt (Abstraktionsprinzip). Allerdings sollte
mit diesem Begriff nicht jedes beliebige Verhältnis zwischen Zedent und Zessionar
gemeint sein. Insbesondere sollte sich der Begriff nicht auf die der Übertragung einer
Forderung vorausgehenden Fragen erstrecken. Vielmehr sollte er sich ausschließlich
auf die Aspekte beschränken, die für die betreffende Übertragung einer Forderung
unmittelbar von Bedeutung sind.
(39) Aus Gründen der Rechtssicherheit ist eine klare Definition des Begriffs „gewöhnlicher
Aufenthalt“, insbesondere im Hinblick auf juristische Personen, erforderlich. Im
Unterschied zu Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 44/2001, der
drei Kriterien zur Wahl stellt, muss sich die Kollisionsnorm auf ein einziges Kriterium
beschränken, da es für die Parteien andernfalls nicht möglich wäre, das auf ihren Fall
anwendbare Recht vorherzusehen.
(40) Die Aufteilung der Kollisionsnormen auf zahlreiche Rechtsakte sowie Unterschiede
zwischen diesen Normen sollten vermieden werden. Diese Verordnung schließt jedoch
die Möglichkeit der Aufnahme von Kollisionsnormen für vertragliche
Schuldverhältnisse in Vorschriften des Gemeinschaftsrechts in Bezug auf besondere
Gegenstände nicht aus. Diese Verordnung sollte die Anwendung anderer Rechtsakte
nicht ausschließen, die Bestimmungen enthalten, die zum reibungslosen Funktionieren
des Binnenmarkts beitragen sollen, soweit sie nicht in Verbindung mit dem Recht
angewendet werden können, auf das die Regeln dieser Verordnung verweisen. Die
Anwendung der Bestimmungen des anzuwendenden Rechts, die durch die Regelungen
dieser Verordnung geregelt ist, sollte den geregelten freien Waren- und Dienstleistungsverkehr, wie er durch gemeinschaftliche Instrumente wie beispielsweise die
Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000
über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft,
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insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über
den elektronischen Geschäftsverkehr“)1 geregelt wird, nicht beschränken.
(41) Um die internationalen Verpflichtungen, die die Mitgliedstaaten eingegangen sind, zu
wahren, darf sich die Verordnung nicht auf internationale Übereinkommen auswirken▌,
denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Annahme dieser
Verordnung angehören. Um den Zugang zu den Rechtsakten zu erleichtern, sollte die
Kommission anhand der Angaben der Mitgliedstaaten ein Verzeichnis der betreffenden
Übereinkommen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichen.
(42) Die Kommission wird dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag
unterbreiten, nach welchen Verfahren und unter welchen Bedingungen die
Mitgliedstaaten in Einzel- und Ausnahmefällen in eigenem Namen Übereinkünfte mit
Drittländern über sektorspezifische Fragen aushandeln und abschließen dürfen, die
Bestimmungen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht
enthalten.
(43) Da das Ziel dieser Verordnung ▌auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend
verwirklicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der
Verordnung besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft
im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig
werden. Entsprechend dem ebenfalls in diesem Artikel festgelegten Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung ▌nicht über das zur Erreichung ihres Ziels
erforderliche Maß hinaus.
(44) Gemäß Artikel 3 des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und
Irlands im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaft hat Irland mitgeteilt, dass es sich an der
Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen möchte.▌
(45) Gemäß den Artikeln 1 und 2 und unbeschadet des Artikels 4 des dem Vertrag über die
Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands
beteiligt sich das Vereinigte Königreich nicht an der Annahme dieser Verordnung, die
für das Vereinigte Königreich nicht bindend oder anwendbar ist.
(46) Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die
Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung,
die für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist –
1
ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1.
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DE
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Kapitel I
Anwendungsbereich
Artikel 1
Sachlicher Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für vertragliche zivil- und handelsrechtliche Schuldverhältnisse,
die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen.
Sie gilt nicht für Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten.
(2)
Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sind:
a)
der Personenstand sowie die Rechts-, Geschäfts- und Handlungsfähigkeit natürlicher
Personen, vorbehaltlich des Artikels 13;
b)
Schuldverhältnisse aus einem Familienverhältnis oder aus Verhältnissen, die nach dem
auf diese Verhältnisse anzuwendenden Recht vergleichbare Wirkungen entfalten,
einschließlich der Unterhaltspflichten;
c)
Schuldverhältnisse aus ehelichen Güterständen, aus Güterständen aufgrund von
Verhältnissen, die nach dem auf diese Verhältnisse anzuwendenden Recht mit der Ehe
vergleichbare Wirkungen entfalten, und aus Testamenten und Erbrecht;
d)
Verpflichtungen aus Wechseln, Schecks, Eigenwechseln und anderen handelbaren
Wertpapieren, sofern die Verpflichtungen aus diesen anderen Wertpapieren aus deren
Handelbarkeit entstehen;
e)
Schieds- und Gerichtsstandsvereinbarungen;
f)
Fragen betreffend das Gesellschaftsrecht, das Vereinsrecht und das Recht der juristischen
Personen, wie die Errichtung durch Eintragung oder auf andere Weise, die Rechts- und
Handlungsfähigkeit, die innere Verfassung und die Auflösung von Gesellschaften,
Vereinen und juristischen Personen sowie die persönliche Haftung der Gesellschafter und
der Organe für die Verbindlichkeiten einer Gesellschaft, eines Vereins oder einer
juristischen Person▌;
g)
die Frage, ob ein Vertreter die Person, für deren Rechnung er zu handeln vorgibt,
Dritten gegenüber verpflichten kann, oder ob das Organ einer Gesellschaft, eines
Vereins oder einer juristischen Person diese Gesellschaft, diesen Verein oder diese
juristische Person gegenüber Dritten verpflichten kann;
h)
die Gründung von „Trusts“ sowie die dadurch geschaffenen Rechtsbeziehungen zwischen
den Verfügenden, den Treuhändern und den Begünstigten;
i)
der Beweis und das Verfahren, vorbehaltlich des Artikels 18;
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j)
Schuldverhältnisse aus Verhandlungen vor Abschluss eines Vertrags;
k)
Versicherungsverträge aus von anderen Einrichtungen als den in Artikel 2 der
Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November
2002 über Lebensversicherungen1 genannten Unternehmen durchgeführten
Geschäften, deren Zweck darin besteht, den unselbstständig oder selbstständig tätigen
Arbeitskräften eines Unternehmens oder einer Unternehmensgruppe oder den
Angehörigen eines Berufes oder einer Berufsgruppe im Todes- oder Erlebensfall oder
bei Arbeitseinstellung oder bei Minderung der Erwerbstätigkeit oder bei
arbeitsbedingter Krankheit oder Arbeitsunfällen Leistungen zu gewähren.
(3) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Mitgliedstaat“ die
Mitgliedstaaten, auf die diese Verordnung anwendbar ist. In Artikel 3 Absatz 4 bezeichnet der
Ausdruck jedoch alle Mitgliedstaaten.
Artikel 2
Anwendung des Rechts eines Drittstaats
Das nach dieser Verordnung bezeichnete Recht ist auch dann anzuwenden, wenn es nicht das
Recht eines Mitgliedstaats ist.
Kapitel II
Einheitliche Kollisionsnormen
Artikel 3
Freie Rechtswahl
(1)
Der Vertrag unterliegt ▌dem von den Parteien gewählten Recht.
Die Rechtswahl muss ausdrücklich erfolgen oder sich eindeutig aus den Bestimmungen des
Vertrages oder aus den Umständen des Falles ergeben. ▌
Die Parteien können die Rechtswahl für ihren ganzen Vertrag oder nur für einen Teil desselben
treffen.
▌
(2) Die Parteien können jederzeit vereinbaren, dass der Vertrag nach einem anderen Recht zu
beurteilen ist als dem, das zuvor entweder aufgrund einer früheren Rechtswahl nach diesem
Artikel oder aufgrund anderer Vorschriften dieser Verordnung für ihn maßgebend war. Die
Formgültigkeit des Vertrags im Sinne des Artikels 11 und Rechte Dritter werden durch eine
nach Vertragsschluss erfolgende Änderung der Bestimmung des anzuwendenden Rechts nicht
berührt.
1
ABl. L 345 vom 19.12.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/44/EG.
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DE
(3) Sind alle anderen Elemente des Sachverhalts zum Zeitpunkt der Rechtswahl in einem
anderen als demjenigen Staat belegen, dessen Recht gewählt wurde, so berührt die
Rechtswahl der Parteien nicht die Anwendung derjenigen Bestimmungen des Rechts dieses
anderen Staates, von denen nicht durch Vereinbarung abgewichen werden kann.
(4) Sind alle anderen Elemente des Sachverhalts zum Zeitpunkt der Rechtswahl in einem
oder mehreren Mitgliedstaaten belegen, so berührt die Wahl des Rechts eines Drittstaats
durch die Parteien nicht die Anwendung der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts –
gegebenenfalls in der von dem Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts umgesetzten Form –,
von denen nicht durch Vereinbarung abgewichen werden kann.
(5) Auf das Zustandekommen und die Wirksamkeit der Einigung der Parteien über das
anzuwendende Recht sind die Artikel 10, 11 und 13 anzuwenden.
Artikel 4
Mangels Rechtswahl anzuwendendes Recht
(1) Haben die Parteien keine Rechtswahl gemäß Artikel 3 getroffen, so bestimmt sich das auf
den Vertrag anzuwendende Recht unbeschadet der Artikel 5 bis 8 wie folgt:
a)
Kaufverträge über bewegliche Sachen unterliegen dem Recht des Staates, in dem der
Verkäufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
b)
Dienstleistungsverträge unterliegen dem Recht des Staates, in dem der Dienstleister
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
▌
c)
Verträge, die ein dingliches Recht an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht
unbeweglicher Sachen zum Gegenstand haben, unterliegen dem Recht des Staates, in
dem die unbewegliche Sache belegen ist.
d)
Ungeachtet des Buchstabens c unterliegt die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen zum
vorübergehenden privaten Gebrauch für höchstens sechs aufeinander folgende Monate
dem Recht des Staates, in dem der Vermieter oder Verpächter seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat, sofern der Mieter oder Pächter eine natürliche Person ist und seinen
gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Staat hat.
▌
e)
Franchiseverträge unterliegen dem Recht des Staates, in dem der Franchisenehmer seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat.
f)
Vertriebsverträge unterliegen dem Recht des Staates, in dem der Vertriebshändler seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat.
g)
Verträge über den Verkauf beweglicher Sachen durch Versteigerung unterliegen dem
Recht des Staates, in dem die Versteigerung abgehalten wird, sofern der Ort der
Versteigerung bestimmt werden kann.
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h)
Verträge, die innerhalb eines multilateralen Systems geschlossen werden, das die
Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten im
Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 17 der Richtlinie 2004/39/EG nach nichtdiskretionären Regeln und nach Maßgabe eines einzigen Rechts zusammenführt oder
das Zusammenführen fördert, unterliegen diesem Recht.
(2) Fällt der Vertrag nicht unter Absatz 1 oder sind die Bestandteile des Vertrags durch
mehr als einen der Buchstaben a bis h des Absatzes 1 abgedeckt, so unterliegt der Vertrag
dem Recht des Staates, in dem die Partei, welche die für den Vertrag charakteristische Leistung
zu erbringen hat, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. ▌
(3) Ergibt sich aus der Gesamtheit der Umstände, dass der Vertrag eine offensichtlich
engere Verbindung zu einem anderen als dem nach Absatz 1 oder 2 bestimmten Staat
aufweist, ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden.
(4) Kann das anzuwendende Recht nicht nach Absatz 1 oder 2 bestimmt werden, unterliegt
der Vertrag dem Recht des Staates, zu dem er die engste Verbindung aufweist.
Artikel 5
Beförderungsverträge
(1) Haben die Parteien in Bezug auf einen Vertrag über die Beförderung von Gütern keine
Rechtswahl nach Artikel 3 getroffen, so ist auf diese Verträge das Recht des Staates
anzuwenden, in dem der Beförderer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern sich in
diesem Staat auch der Empfangsort oder der Lieferort oder der gewöhnliche Aufenthalt des
Absenders befindet. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so ist das Recht des Staates des
von den Parteien vereinbarten Lieferorts anzuwenden.
(2) Haben die Parteien in Bezug auf einen Vertrag über die Beförderung von Personen
keine Rechtswahl nach Unterabsatz 2 getroffen, so ist das anzuwendende Recht das Recht
des Staates, in dem die zu befördernde Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern
sich in diesem Staat auch der Abgangsort oder der Bestimmungsort befindet. Sind diese
Voraussetzungen nicht erfüllt, so ist das Recht des Ortes anzuwenden, an dem der Beförderer
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Als auf den Vertrag über die Beförderung von Personen anzuwendendes Recht können die
Parteien nach Artikel 3 nur das Recht des Staates wählen,
a)
in dem die zu befördernde Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; oder
b)
in dem der Beförderer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; oder
d)
in dem der Beförderer seine Hauptverwaltung hat; oder
d)
in dem sich der Abgangsort befindet; oder
e)
in dem sich der Bestimmungsort befindet.
(3) Ergibt sich aus der Gesamtheit der Umstände, dass der Vertrag im Falle fehlender
Rechtswahl eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen als dem nach Absatz 1
oder 2 bestimmten Staat aufweist, so ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden.
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DE
Artikel 6
Verbraucherverträge
(1) Unbeschadet der Artikel 5 und 7 unterliegt ein Vertrag, den eine natürliche Person zu
einem Zweck, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden
kann („Verbraucher“), mit einer anderen Person geschlossen hat, die in Ausübung ihrer
beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt („Unternehmer“), dem Recht des Staates, in
dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Unternehmer
(a)
in dem Staat, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, eine
berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder
(b)
eine solche Tätigkeit auf irgend einem Wege auf diesen Staat oder auf mehrere
Staaten, einschließlich dieses Staates, ausrichtet
und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.
(2) Abweichend von Absatz 1 können die Parteien das auf einen Vertrag, der die
Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt, anzuwendende Recht nach Artikel 3 wählen. Die Wahl
der Parteien darf jedoch nicht dazu führen, dass dem Verbraucher der Schutz entzogen wird,
der ihm durch diejenigen Bestimmungen gewährt wird, von denen nach dem Recht, das nach
Absatz 1 mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre, nicht durch Vereinbarung
abgewichen werden darf.
(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Buchstabe a oder b nicht erfüllt, gelten für
die Bestimmung des auf einen Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem
Unternehmer anzuwendenden Rechts die Artikel 3 und 4.
(4)
Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die nachstehenden Verträge:
a)
Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen, wenn die dem Verbraucher
geschuldeten Dienstleistungen ausschließlich in einem anderen als dem Staat erbracht
werden müssen, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
b)
Beförderungsverträge mit Ausnahme von Pauschalreiseverträgen im Sinne der Richtlinie
90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen1;
c)
Verträge, die ein dingliches Recht an unbeweglichen Sachen oder die Miete oder Pacht
unbeweglicher Sachen zum Gegenstand haben, mit Ausnahme der Verträge über
Teilzeitnutzungsrechte an Immobilien im Sinne der Richtlinie 94/47/EG║;
d)
Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit einem Finanzinstrument sowie Rechte
und Pflichten, durch die die Bedingungen für die Ausgabe oder das öffentliche
Angebot und öffentliche Übernahmeangebote bezüglich übertragbarer Wertpapiere
und die Zeichnung oder den Rückkauf von Anteilen an Organismen für gemeinsame
Anlagen in Wertpapieren festgelegt werden, sofern es sich dabei nicht um die
Erbringung von Finanzdienstleistungen handelt;
1
ABl. L 158 vom 23.6.1990, S. 59.
91 /PE 399.342
e)
Verträge, die innerhalb der Art von Systemen geschlossen werden, auf die Artikel 4
Absatz 1 Buchstabe h Anwendung findet.
Artikel 7
Versicherungsverträge
(1) Dieser Artikel gilt für Verträge nach Absatz 2, unabhängig davon, ob das abgedeckte
Risiko in einem Mitgliedstaat belegen ist, und für alle anderen Versicherungsverträge, durch
die Risiken abgedeckt werden, die im Gebiet der Mitgliedstaaten belegen sind. Er gilt nicht
für Rückversicherungsverträge.
(2) Versicherungsverträge, die Großrisiken im Sinne von Artikel 5 Buchstabe d der Ersten
Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der
Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung)1 abdecken, unterliegen dem
von den Parteien nach Artikel 3 gewählten Recht.
Haben die Parteien keine Rechtswahl getroffen, ist für den Versicherungsvertrag das Recht
des Staats maßgebend, in dem der Versicherer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt
sich aus der Gesamtheit der Umstände, dass der Vertrag eine offensichtlich engere
Verbindung zu einem anderen Staat aufweist, ist das Recht dieses anderen Staates
anzuwenden.
(3) Bei Versicherungsverträgen, die keine Verträge nach Absatz 2 sind, dürfen die Parteien
nur die folgenden Rechte nach Artikel 3 wählen:
a)
das Recht des Mitgliedstaates, in dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses das Risiko
belegen ist;
b)
das Recht des Staates, an dem der Versicherungsnehmer seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat;
c)
im Falle von Lebensversicherungen das Recht des Mitgliedstaates, dessen
Staatsangehöriger der Versicherungsnehmer ist;
d)
für Versicherungsverträge, bei denen sich die abgedeckten Risiken auf Schadensfälle
beschränken, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat, in dem das
Risiko belegen ist, eintreten können, das Recht jenes Mitgliedstaats;
e)
wenn der Versicherungsnehmer mit einem Vertrag nach diesem Absatz eine berufliche
oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder freiberuflich tätig ist und der
Versicherungsvertrag zwei oder mehr Risiken abdeckt, die mit dieser Tätigkeit in
Zusammenhang stehen und in unterschiedlichen Mitgliedstaaten belegen sind, das
Recht eines betroffenen Mitgliedstaats oder das Recht des Staates, in dem sich der
gewöhnliche Aufenthaltsort des Versicherungsnehmers befindet.
Bieten in den Fällen nach den Buchstaben a, b oder e die genannten Mitgliedstaaten eine
größere Wahlfreiheit bezüglich des auf den Versicherungsvertrag anwendbaren Rechts,
1
ABl. L 5 vom 7.1.1978, S. 27. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/101/EG (ABl. L 363
vom 20.12.2006, S. 238).
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DE
können die Parteien diese Freiheit nutzen.
Haben die Parteien keine Rechtswahl gemäß diesem Absatz getroffen, ist für einen solchen
Vertrag das Recht des Mitgliedstaats maßgebend, in dem zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses das Risiko belegen ist.
(4) Die folgenden zusätzlichen Regelungen gelten für Versicherungsverträge, für die ein
Mitgliedstaat eine Versicherungspflicht vorschreibt:
a)
Der Versicherungsvertrag genügt der Versicherungspflicht nur, wenn er den von dem
Mitgliedstaat, der die Versicherungspflicht vorschreibt, vorgeschriebenen spezifischen
Bestimmungen für diese Versicherung entspricht. Widerspricht sich das Recht des
Mitgliedstaats, in dem das Risiko belegen ist, und dasjenige des Mitgliedstaates, der die
Versicherungspflicht vorschreibt, so hat das letztere Vorrang.
b)
Ein Mitgliedstaat kann abweichend von den Absätzen 2 und 3 vorschreiben, dass auf
den Versicherungsvertrag das Recht des Mitgliedstaates anzuwenden ist, der die
Versicherungspflicht vorschreibt.
(5) Deckt der Vertrag in mehr als einem Mitgliedstaat belegene Risiken ab, so wird für die
Zwecke von Absatz 3 letzter Unterabsatz und Absatz 4 davon ausgegangen, dass der Vertrag
mehreren Verträgen entspricht, von denen sich jeder auf jeweils einen Mitgliedstaat bezieht.
(6) Für die Zwecke dieses Artikels bestimmt sich der Staat, in dem das Risiko belegen ist,
nach Artikel 2 Buchstabe d der Zweiten Richtlinie 88/357/EWG des Rates vom 22. Juni 1988
zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit
Ausnahme der Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des
freien Dienstleistungsverkehrs1, und im Fall von Lebensversicherungen ist der Staat, in dem
das Risiko belegen ist, der Staat der Verpflichtung im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe
g der Richtlinie 2002/83/EG.
Artikel 8
Individuelle Arbeitsverträge
(1) Individuelle Arbeitsverträge unterliegen dem von den Parteien nach Artikel 3
gewählten Recht. Die Rechtswahl der Parteien darf jedoch nicht dazu führen, dass dem
Arbeitnehmer der Schutz entzogen wird, der ihm durch diejenigen Bestimmungen gewährt
wird, von denen nach dem Recht, das nach den Absätzen 2, 3 und 4 mangels einer Rechtswahl
anzuwenden wäre, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf.
(2) Soweit das auf den Arbeitsvertrag anzuwendende Recht nicht durch Rechtswahl
bestimmt ist, unterliegt der Arbeitsvertrag dem Recht des Staates, in dem oder andernfalls von
dem aus der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Der
Staat, in dem die Arbeit gewöhnlich verrichtet wird, ändert sich nicht, wenn der Arbeitnehmer
seine Arbeit vorübergehend in einem anderen Staat verrichtet.
▌
1
ABl. L 172 vom 4.7.1988, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/14/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 14).
93 /PE 399.342
(3) Kann das anzuwendende Recht nicht nach Absatz 2 bestimmt werden, unterliegt der
Vertrag dem Recht des Staates, in dem sich die Niederlassung befindet, die den Arbeitnehmer
eingestellt hat.
(4) Ergibt sich aus der Gesamtheit der Umstände, dass der Vertrag eine engere Verbindung
zu einem anderen als dem in Absatz 2 oder 3 bezeichneten Staat aufweist, ist das Recht dieses
anderen Staates anzuwenden.
▌
Artikel 9
Eingriffsnormen
(1) Eine Eingriffsnorm ist eine zwingende Vorschrift, deren Einhaltung als so entscheidend
für die Wahrung der politischen, sozialen oder wirtschaftlichen Organisation eines Staates
angesehen wird, dass ihre Anwendung auf alle Sachverhalte, die in ihren Anwendungsbereich
fallen, vorgeschrieben ist, ungeachtet des nach Maßgabe dieser Verordnung auf den Vertrag
anzuwendenden Rechts.
(2) Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung der Eingriffsnormen des angerufenen
Gerichts.
(3) Den Eingriffsnormen des Staates, in dem die durch den Vertrag begründeten
Verpflichtungen erfüllt werden sollen oder erfüllt worden sind, kann Wirkung verliehen
werden, soweit diese Eingriffsnormen die Erfüllung des Vertrags unrechtmäßig werden
lassen. Bei der Entscheidung, ob diesen Eingriffsnormen Wirkung zu verleihen ist, werden Art
und Zweck dieser Normen sowie die Folgen berücksichtigt, die sich aus ihrer Anwendung oder
Nichtanwendung ergeben würden.
Artikel 10
Einigung und materielle Wirksamkeit
(1) Das Zustandekommen und die Wirksamkeit des Vertrages oder einer seiner
Bestimmungen beurteilen sich nach dem Recht, das nach dieser Verordnung anzuwenden wäre,
wenn der Vertrag oder die Bestimmung wirksam wäre.
(2) Ergibt sich jedoch aus den Umständen, dass es nicht gerechtfertigt wäre, die Wirkung des
Verhaltens einer Partei nach dem in Absatz 1 bezeichneten Recht zu bestimmen, so kann sich
diese Partei für die Behauptung, sie habe dem Vertrag nicht zugestimmt, auf das Recht des
Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts berufen.
Artikel 11
Formgültigkeit des Vertrags
(1) Ein Vertrag, der zwischen Personen geschlossen wird, die oder deren Vertreter sich zum
Zeitpunkt des Vertragsschlusses in demselben Staat befinden, ist formgültig, wenn er die
Formerfordernisse des auf ihn nach dieser Verordnung anzuwendenden Rechts oder die
Formerfordernisse des Rechts des Staates, in dem er geschlossen wird, erfüllt.
94 /PE 399.342
DE
(2) Ein Vertrag, der zwischen Personen geschlossen wird, die oder deren Vertreter sich
zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in verschiedenen Staaten befinden, ist formgültig, wenn
er die Formerfordernisse des auf ihn nach dieser Verordnung anzuwendenden Rechts oder
die Formerfordernisse des Rechts eines der Staaten, in denen sich eine der Vertragsparteien
oder deren Vertreter zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses befindet, oder die
Formerfordernisse des Rechts des Staates, in dem eine der Vertragsparteien zu diesem
Zeitpunkt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, erfüllt.
(3) Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das sich auf einen geschlossenen oder zu schließenden
Vertrag bezieht, ist formgültig, wenn es die Formerfordernisse des Rechts, das nach dieser
Verordnung auf den Vertrag anzuwenden ist oder anzuwenden wäre, oder die
Formerfordernisse des Rechts des Staates erfüllt, in dem dieses Rechtsgeschäft vorgenommen
worden ist oder in dem die Person, die das Rechtsgeschäft vorgenommen hat, zu diesem
Zeitpunkt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten nicht für Verträge, die in den Anwendungsbereich von
Artikel 5 fallen. Für die Form dieser Verträge ist das Recht des Staates maßgebend, in dem der
Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(5) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 unterliegen Verträge, die ein dingliches Recht an
einer unbeweglichen Sache oder die Miete oder Pacht einer unbeweglichen Sache zum
Gegenstand haben, den Formvorschriften des Staates, in dem die unbewegliche Sache belegen
ist, sofern diese Vorschriften nach dem Recht dieses Staates unabhängig davon gelten, in
welchem Staat der Vertrag geschlossen wird oder welchem Recht dieser Vertrag unterliegt,
und von ihnen nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf.
Artikel 12
Geltungsbereich des auf den Vertrag anzuwendenden Rechts
(1) Das nach dieser Verordnung auf einen Vertrag anzuwendende Recht ist insbesondere
maßgebend für
a)
seine Auslegung,
b)
die Erfüllung der durch ihn begründeten Verpflichtungen,
c)
die Folgen der vollständigen oder teilweisen Nichterfüllung dieser Verpflichtungen,
einschließlich der Schadensbemessung, soweit sie nach Rechtsnormen erfolgt, in den
Grenzen der dem Gericht durch sein Prozessrecht eingeräumten Befugnisse,
d)
die verschiedenen Arten des Erlöschens der Verpflichtungen sowie die Verjährung und
die Rechtsverluste, die sich aus dem Ablauf einer Frist ergeben,
e)
die Folgen der Nichtigkeit des Vertrages.
(2) In Bezug auf die Art und Weise der Erfüllung und die vom Gläubiger im Falle
mangelhafter Erfüllung zu treffenden Maßnahmen ist das Recht des Staates, in dem die
Erfüllung erfolgt, zu berücksichtigen.
95 /PE 399.342
Artikel 13
Rechts-, Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit
Bei einem zwischen Personen, die sich in demselben Staat befinden, geschlossenen Vertrag
kann sich eine natürliche Person, die nach dem Recht dieses Staates rechts-, geschäfts- und
handlungsfähig wäre, nur dann auf ihre aus dem Recht eines anderen Staates abgeleitete
Rechts-, Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit berufen, wenn die andere Vertragspartei bei
Vertragsschluss diese Rechts-, Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit kannte oder infolge
eigener Fahrlässigkeit nicht kannte.
Artikel 14
Übertragung der Forderung
(1) Für das Verhältnis zwischen Zedent und Zessionar aus der Übertragung einer Forderung
gegenüber einer anderen Person („Schuldner“) ist das Recht maßgebend, das nach dieser
Verordnung auf den Vertrag zwischen ihnen anzuwenden ist.
(2) Das Recht, dem die übertragene Forderung unterliegt, bestimmt ihre Übertragbarkeit, das
Verhältnis zwischen Zessionar und Schuldner die Voraussetzungen, unter denen die
Übertragung dem Schuldner entgegengehalten werden kann, und die befreiende Wirkung einer
Leistung durch den Schuldner.
(3) Der Begriff „Übertragung“ in diesem Artikel umfasst die uneingeschränkte
Übertragung von Forderungen, die Übertragung von Forderungen zu Sicherungszwecken
sowie Pfandrechte und andere Sicherungsrechte für Forderungen.
Artikel 15
Gesetzlicher Forderungsübergang
Hat eine Person („Gläubiger“) eine vertragliche Forderung gegen eine andere Person
(„Schuldner“) und ist ein Dritter verpflichtet, den Gläubiger zu befriedigen, oder hat er den
Gläubiger aufgrund dieser Verpflichtung befriedigt, so bestimmt das für die Verpflichtung
des Dritten gegenüber dem Gläubiger maßgebende Recht, ob und in welchem Umfang der
Dritte die Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner nach dem für deren Beziehung
maßgebenden Recht geltend zu machen berechtigt ist.
Artikel 16
Schuldnermehrheit
Hat ein Gläubiger eine Forderung gegen mehrere für dieselbe Forderung haftende Schuldner
und ist er von einem dieser Schuldner vollständig oder teilweise befriedigt worden, so ist für
das Recht dieses Schuldners, von den übrigen Schuldnern Ausgleich zu verlangen, das Recht
maßgebend, das auf die Verpflichtung dieses Schuldners gegenüber dem Gläubiger
anzuwenden ist. Die übrigen Schuldner sind berechtigt, diesem Schuldner diejenigen
Verteidigungsmittel entgegenzuhalten, die ihnen nach Art und Umfang gemäß dem auf ihre
Verpflichtung gegenüber dem Gläubiger anzuwendenden Recht zugestanden hätten.
96 /PE 399.342
DE
Artikel 17
▌Aufrechnung
Sofern das Recht zur Aufrechnung nicht vertraglich vereinbart ist, gilt für die Aufrechnung
das Recht, dem die Forderung unterliegt, gegen die aufgerechnet wird.
Artikel 18
Beweis
(1) Das nach dieser Verordnung für das vertragliche Schuldverhältnis maßgebende Recht ist
insoweit anzuwenden, als es für vertragliche Schuldverhältnisse gesetzliche Vermutungen
aufstellt oder die Beweislast verteilt.
(2) Zum Beweis eines Rechtsgeschäfts sind alle Beweisarten der lex fori oder eines der in
Artikel 10 bezeichneten Rechte, nach denen das Rechtsgeschäft formgültig ist, zulässig, sofern
der Beweis in dieser Art vor dem angerufenen Gericht erbracht werden kann.
Kapitel III
Sonstige Vorschriften
Artikel 19
▌Gewöhnlicher Aufenthalt
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung ist der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts von
Gesellschaften, Vereinen und juristischen Personen der Ort ihrer Hauptverwaltung.
Als gewöhnlicher Aufenthalt einer natürlichen Person, die im Rahmen der Ausübung ihrer
beruflichen Tätigkeit handelt, gilt ihre Hauptniederlassung.
(2) Wird der Vertrag im Rahmen des Betriebs einer Zweigniederlassung, einer Agentur oder
einer sonstigen Niederlassung geschlossen oder ist für die Erfüllung gemäß dem Vertrag eine
solche Niederlassung verantwortlich, entspricht der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts dem
Ort, an dem sich die Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung befindet.
(3) Für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblich.
Artikel 20
Ausschluss der Rück- und Weiterverweisung
Unter dem nach dieser Verordnung anzuwendenden Recht eines Staates sind die in diesem
Staat geltenden Rechtsnormen unter Ausschluss derjenigen des Internationalen Privatrechts zu
verstehen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
97 /PE 399.342
Artikel 21
Öffentliche Ordnung im Staat des zuständigen Gerichts
Die Anwendung einer Norm des nach dieser Verordnung bezeichneten Rechts kann nur versagt
werden, wenn dies mit der öffentlichen Ordnung des Staates des angerufenen Gerichts
offensichtlich unvereinbar ist.
Artikel 22
Staaten ohne einheitliche Rechtsordnung
(1) Umfasst ein Staat mehrere Gebietseinheiten, von denen jede eigene Rechtsnormen für
vertragliche Schuldverhältnisse hat, so gilt für die Bestimmung des nach dieser Verordnung
anzuwendenden Rechts jede Gebietseinheit als Staat.
(2) Ein Mitgliedstaat, in dem verschiedene Gebietseinheiten ihre eigenen Rechtsnormen
für vertragliche Schuldverhältnisse haben, ist nicht verpflichtet, diese Verordnung auf
Kollisionen zwischen den Rechtsordnungen dieser Gebietseinheiten anzuwenden.
Artikel 23
Verhältnis zu anderen Gemeinschaftsrechtsakten
Mit Ausnahme von Artikel 7 berührt diese Verordnung nicht die Anwendung von Vorschriften
des Gemeinschaftsrechts, die in besonderen Bereichen Kollisionsnormen für vertragliche
Schuldverhältnisse enthalten.
▌
Artikel 24
Beziehung zum Übereinkommen von Rom
(1) Diese Verordnung tritt in den Mitgliedstaaten an die Stelle des Übereinkommens von
Rom, außer hinsichtlich der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, die in den territorialen
Anwendungsbereich dieses Übereinkommens fallen und für die aufgrund der Anwendung
von Artikel 299 des Vertrags die vorliegende Verordnung nicht gilt.
(2) Soweit diese Verordnung die Bestimmungen des Übereinkommens von Rom ersetzt,
gelten Bezugnahmen auf dieses Übereinkommen als Bezugnahmen auf die vorliegende
Verordnung.
Artikel 25
Verhältnis zu bestehenden internationalen Übereinkommen
(1) Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung der internationalen Übereinkommen,
denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Annahme dieser Verordnung
angehören und die Kollisionsnormen für vertragliche Schuldverhältnisse enthalten.
▌
98 /PE 399.342
DE
(2) Diese Verordnung hat jedoch in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten
Vorrang vor den ausschließlich zwischen zwei oder mehreren Mitgliedstaaten geschlossenen
Übereinkommen, soweit diese Bereiche betreffen, die in dieser Verordnung geregelt sind. ▌
Artikel 26
Verzeichnis der Übereinkommen
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum ...* die Übereinkommen nach
Artikel 25 Absatz 1. Kündigen die Mitgliedstaaten nach diesem Stichtag eines dieser
Übereinkommen, so setzen sie die Kommission davon in Kenntnis.
(2) Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union innerhalb von
sechs Monaten nach deren Erhalt
(i)
ein Verzeichnis der in Absatz 1 genannten Übereinkommen;
(ii)
ein Verzeichnis der Kündigungen nach Absatz 1.
Artikel 27
Überprüfungsklausel
(1) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschuss bis spätestens ….** einen Bericht über die Anwendung
dieser Verordnung vor. Diesem Bericht werden gegebenenfalls Vorschläge zur Anpassung
der Verordnung beigefügt. Der Bericht umfasst:
(i)
eine Studie über das auf Versicherungsverträge anzuwendende Recht und eine
Abschätzung der Folgen etwaiger einzuführender Bestimmungen und
(ii)
eine Bewertung der Anwendung von Artikel 6, insbesondere hinsichtlich der Kohärenz
des Gemeinschaftsrechts im Bereich des Verbraucherschutzes.
(2) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschuss bis spätestens ...*** einen Bericht über die Frage, ob die
Übertragung einer Forderung Dritten entgegengehalten werden kann, und über den Rang
dieser Forderung gegenüber einem Recht einer anderen Person vor. Dem Bericht wird
gegebenenfalls ein Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung sowie eine
Folgenabschätzung der einzuführenden Bestimmungen beigefügt.
Artikel 28
Zeitliche Anwendbarkeit
Diese Verordnung wird auf Verträge angewandt, die nach dem Zeitpunkt des Beginns ihrer
Anwendung geschlossen werden.
*
**
***
12 Monate nach der Annahme dieser Verordnung.
Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
99 /PE 399.342
Kapitel IV
Schlussbestimmungen
Artikel 29
Zeitpunkt des Inkrafttretens und des Beginns der Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab [achtzehn Monate nach dem Inkrafttreten], mit Ausnahme des Artikels 26, der ab
dem...*. gilt.
▌
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
Geschehen zu ║.... am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
*
12 Monate nach der Annahme der Verordnung.
100 /PE 399.342
DE
Im Namen des Rates
Der Präsident
Anhang I
Verzeichnis der Rechtsakte gemäß Artikel 23
–
Richtlinie 93/7/EWG des Rates vom 15. März 1993 über die Rückgabe von unrechtmäßig
aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern
–
Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996
über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von
Dienstleistungen
–
Zweite Richtlinie „Schadenversicherung“ (Richtlinie 88/357/EWG vom 22.6.1988,
geändert und ergänzt durch die Richtlinien 92/49/EWG und 2002/13/EG)
–
Zweite Richtlinie „Lebensversicherung“ (Richtlinie 90/619/EWG vom 8.1.1990, geändert
und ergänzt durch die Richtlinien 92/96/EWG und 2002/12/EG)
101 /PE 399.342
Anhang II
Verzeichnis der bilateralen Übereinkommen gemäß Artikel 25 Absatz 2
[…]
102 /PE 399.342
DE
P6_TA-PROV(2007)0561
Genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel
(Durchführungsbefugnisse der Kommission) ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. November 2007 zu dem
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 über genetisch veränderte Lebensmittel
und Futtermittel im Hinblick auf die der Kommission übertragenen
Durchführungsbefugnisse (KOM(2006)0912 – C6-0027/2007 – 2006/0307(COD))
(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat
(KOM(2006)0912),
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und die Artikel 37, 95 und 152 des EG-Vertrags, auf deren
Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0027/2007),
– gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und
Lebensmittelsicherheit (A6-0299/2007),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag
entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der
Kommission zu übermitteln.
103 /PE 399.342
P6_TC1-COD(2006(0307)
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 29. November
2007 im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des
Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 über genetisch veränderte
Lebensmittel und Futtermittel im Hinblick auf die der Kommission übertragenen
Durchführungsbefugnisse (KOM(2006)0912 – C6-0027/2007 – 2006/0307(COD))
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die
Artikel 37 und 95 sowie auf Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe b,
auf Vorschlag der Kommission║,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses1,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen2,
nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1
2
3
ABl. C 161 vom 13.7.2007, S. 45.
ABl. C […] vom […], S. […].
Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 29. November 2007.
104 /PE 399.342
DE
(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 ║1 bestimmt, dass bestimmte Maßnahmen gemäß
dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten
für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse2 zu
erlassen sind.
(2)
Der Beschluss 1999/468/EG wurde durch den Beschluss 2006/512/EG geändert, mit dem
für den Erlass von Maßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung ║nicht
wesentlicher Bestimmungen eines nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags
erlassenen Basisrechtsakts, auch durch Streichung einiger dieser Bestimmungen oder
Ergänzung dieses Rechtsakts durch Hinzufügung neuer nicht wesentlicher
Bestimmungen, das Regelungsverfahren mit Kontrolle eingeführt wurde.
(3)
Gemäß der ║ Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission3
zum Beschluss 2006/512/EG müssen Rechtsakte, die bereits in Kraft getreten sind und
die nach dem Verfahren nach Artikel 251 des Vertrags erlassen wurden, nach den
geltenden Verfahren angepasst werden, damit das Regelungsverfahren mit Kontrolle auf
sie angewandt werden kann. ▌
1
2
3
ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.
ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom
22.7.2006, S. 11).
ABl. C 255 vom 21.10.2006, S. 1.
105 /PE 399.342
(4)
Die Kommission sollte die Befugnis erhalten, zu bestimmen, ob ein bestimmtes Lebensoder Futtermittel in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 fällt;
gleiches gilt für die Befugnis zur Festlegung eines niedrigeren Schwellenwerts für die
Kennzeichnung eines zufälligen oder technisch nicht zu vermeidenden Vorhandenseins
von Material, das genetisch veränderte Organismen enthält, aus solchen besteht oder aus
solchen hergestellt ist, und für die Kennzeichnung eines zufälligen oder technisch nicht zu
vermeidenden Vorhandenseins genetisch veränderten Materials, zu dem die
Risikobewertung hinsichtlich der Lebens- und Futtermittelsicherheit befürwortend
ausgefallen ist. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die
eine Änderung ║nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003
auch durch Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen ║bewirken, sind diese
Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 5a des
Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
▌
106 /PE 399.342
DE
(5)
Die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sollte daher entsprechend geändert werden —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 wird wie folgt geändert:
1.
Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Maßnahmen zur Bestimmung, ob ein bestimmtes Lebensmittel in den
Geltungsbereich dieses Abschnitts fällt, ▌ werden gegebenenfalls nach dem in Artikel 35
Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen, da sie eine Änderung
nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Hinzufügung neuer
Bestimmungen bewirken.“
2.
Artikel 12 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Insbesondere in Bezug auf Lebensmittel, die GVO enthalten oder daraus bestehen,
oder um Fortschritten in Wissenschaft und Technologie Rechnung zu tragen, können
angemessene niedrigere Schwellenwerte festgelegt werden. Diese Maßnahmen zur
Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Hinzufügung neuer
Bestimmungen werden nach dem in Artikel 35 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren
mit Kontrolle erlassen.“
107 /PE 399.342
(3) Artikel 14 erhält folgende Fassung:
„Artikel 14
Durchführungsmaßnahmen
(1)
Die folgenden Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser
Verordnung auch durch Hinzufügung neuer Bestimmungen können von der Kommission
erlassen werden:
– die Maßnahmen, die die Unternehmer treffen müssen, um den Nachweis gegenüber den
zuständigen Behörden gemäß Artikel 12 Absatz 3 zu erbringen;
– die Maßnahmen, die die Unternehmer treffen müssen, um den Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 13 nachzukommen;
– besondere Bestimmungen für die von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung, die
Lebensmittel an den Endverbraucher abgeben, zu erteilenden Informationen. Zur
Berücksichtigung der besonderen Situation von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung
kann in diesen Bestimmungen die Anpassung der Anforderungen des Artikels 13 Absatz 1
Buchstabe e vorgesehen werden.
Diese Maßnahmen werden nach dem in Artikel 35 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren
mit Kontrolle erlassen.
(2)
Um die einheitliche Anwendung von Artikel 13 zu erleichtern, können außerdem
Durchführungsbestimmungen nach dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten
Regelungsverfahren erlassen werden.“
108 /PE 399.342
DE
4.
Artikel 15 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Maßnahmen zur Bestimmung, ob ein bestimmtes Futtermittel in den
Geltungsbereich dieses Abschnitts fällt, ▌ werden gegebenenfalls nach dem in Artikel 35
Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen, da sie eine Änderung
nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Hinzufügung neuer
Bestimmungen bewirken.“
5.
Artikel 24 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Maßnahmen zur Festlegung angemessener niedriger Schwellenwerte
║insbesondere für Futtermittel, die GVO enthalten oder aus solchen bestehen, ║sowie
Maßnahmen, mit denen Fortschritten in Wissenschaft und Technologie Rechnung
getragen werden soll, werden nach dem in Artikel 35 Absatz 3 genannten
Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen, da sie eine Änderung nicht wesentlicher
Bestimmungen dieser Verordnung durch Hinzufügung neuer Bestimmungen
bewirken.“
6.
Artikel 26 erhält folgende Fassung:
„Artikel 26
Durchführungsmaßnahmen
(1) Die folgenden Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen
dieser Verordnung auch durch Hinzufügung neuer Bestimmungen können von der
Kommission erlassen werden:
–
die Maßnahmen, die die Unternehmer treffen müssen, um den Nachweis
gegenüber den zuständigen Behörden gemäß Artikel 24 Absatz 3 zu erbringen;
–
die Maßnahmen, die die Unternehmer treffen müssen, um den Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 25 nachzukommen.
109 /PE 399.342
Diese Maßnahmen werden nach dem in Artikel 35 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
(2) Um die einheitliche Anwendung von Artikel 25 zu erleichtern, können außerdem
Durchführungsbestimmungen nach dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten
Regelungsverfahren erlassen werden.“
7.
Artikel 32 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
„Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel und zum Anhang können nach dem
in Artikel 35 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren beschlossen werden.
Maßnahmen zur Änderung des Anhangs, die eine Änderung von nicht wesentlichen
Bestimmungen dieser Verordnung bewirken, werden nach dem in Artikel 35 Absatz 3
genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“
8.
Artikel 35 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und
Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8 ║.“
▌
110 /PE 399.342
DE
9.
Artikel 47 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Maßnahmen zur Senkung der in Absatz 1 genannten Schwellenwerte, insbesondere
für GVO, die direkt an den Endverbraucher verkauft werden, die eine Änderung ║ nicht
wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Hinzufügung neuer Bestimmungen
bewirken, können nach dem in Artikel 35 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit
Kontrolle erlassen werden.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am ║ Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen
Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.
Geschehen zu
║
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
111 /PE 399.342
P6_TA-PROV(2007)0562
Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre
Finanzierung ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. November 2007 zu dem
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 über die Regelungen für die politischen
Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung (KOM(2007)0364 – C6-0202/2007
– 2007/0130(COD))
(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat
(KOM(2007)0364),
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 191 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage
ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0202/2007),
– gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für konstitutionelle Fragen sowie der
Stellungnahmen des Haushaltsausschusses und des Haushaltskontrollausschusses
(A6-0412/2007),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. ersucht sein Präsidium zu prüfen, auf welche Weise einer politischen Partei auf
europäischer Ebene eine dreimonatige Übergangszeit gewährt werden kann, um die Zahl
ihrer Mitglieder wiederaufzustocken, falls die Mitgliederzahl im Laufe des Geschäftsjahrs
unter die Mindesterfordernisse der geänderten Verordnung gefallen ist;
3. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag
entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
4. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der
Kommission zu übermitteln.
112 /PE 399.342
DE
P6_TC1-COD(2007)0130
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 29. November
2007 im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des
Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 über die Regelungen für die
politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf
Artikel 191,
auf Vorschlag der Kommission║,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)
Das Europäische Parlament ist gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 2004/20032
gehalten, einen Bericht über die Anwendung der Verordnung vorzulegen, in dem es
gegebenenfalls auch Änderungen am bestehenden Finanzierungssystem empfehlen
kann.
(2)
In seiner Entschließung vom 23. März 2006 zu Europäischen Politischen Parteien3
vertrat das Europäische Parlament angesichts der bisherigen Erfahrungen mit der
Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 seit ihrem Inkrafttreten im Jahr 2003 die Auffassung,
dass sie in einigen Punkten verbesserungswürdig ist, wobei bei allen das vorrangige
Ziel verfolgt wird, die Finanzierungslage dieser politischen Parteien und der ihnen
angeschlossenen Stiftungen zu verbessern.
1
2
3
Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 29. November 2007.
ABl. L 297 vom 15.11.2003, S. 1.
ABl. C 292 E vom 1.12.2006, S. 127.
113 /PE 399.342
(3)
Die Verordnung sollte die Möglichkeit der finanziellen Unterstützung für politische
Stiftungen auf europäischer Ebene vorsehen, da derartige, den politischen Parteien auf
europäischer Ebene angeschlossene Stiftungen durch ihre Arbeit die Ziele der
║politischen Parteien auf europäischer Ebene unterstützen können, vor allem indem sie
einen Beitrag zur Debatte über europapolitische Themen und europäische Integration
leisten und als Katalysator für neue Ideen, Analysen und politische Optionen fungieren.
Diese finanzielle Unterstützung wird im Einzelplan „Parlament“ des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union vorgesehen, wie es für politische Parteien auf
europäischer Ebene der Fall ist.
(4)
Ein nach wie vor wichtiges Ziel ist die größtmögliche Beteiligung von Bürgern am
demokratischen Leben der Union. Politische Jugendorganisationen können in
besonderem Maße dazu beitragen, Jugendliche für das politische System der Union zu
interessieren und das konkrete Wissen hierüber zu fördern, und so aktiv für eine
Teilhabe der Jugend an den demokratischen Prozessen auf europäischer Ebene sorgen.
▌
114 /PE 399.342
DE
(5)
Um die Voraussetzungen für die Finanzierung von politischen Parteien auf europäischer
Ebene zu verbessern und die Parteien gleichzeitig zu einer angemessenen langfristigen
Planung anzuhalten, soll der von ihnen geforderte Eigenanteil angepasst werden. Es ist
angebracht, für politische Stiftungen auf europäischer Ebene denselben Eigenanteil
an der Finanzierung vorzusehen.
(6)
Um den europäischen Charakter der Wahlen zum Europäischen Parlament stärker
hervorzuheben und zu fördern, sollte ausdrücklich festgeschrieben werden, dass
politische Parteien auf europäischer Ebene die Mittel, die sie aus dem EU-Haushalt
erhalten, auch zur Finanzierung von Kampagnen im Zusammenhang mit den Wahlen
zum Europaparlament verwenden dürfen, solange damit keine unmittelbare oder
mittelbare Finanzierung von nationalen politischen Parteien oder ▌Kandidaten erfolgt.
Politische Parteien auf europäischer Ebene sind im Zusammenhang mit den Wahlen
zum Europäischen Parlament insbesondere tätig, um den europäischen Charakter
dieser Wahlen herauszustellen. Gemäß Artikel 8 des Akts zur Einführung allgemeiner
unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments1 wird die
Finanzierung und die Beschränkung der Ausgaben für die Wahlen zum
Europäischen Parlament in jedem Mitgliedstaat durch nationale Bestimmungen
geregelt. Für Wahlausgaben bei nationalen Wahlen und nationalen Referenda gelten
ebenfalls nationale Bestimmungen -
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
1
Beschluss 76/787/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 20. September 1976 (ABl. L 278 vom
8.10.1976, S. 1). Geändert durch den Beschluss 2002/772/EG, Euratom vom 25. Juni 2002 und
23. September 2002 (ABl. L 283 vom 21.10.2002, S. 1).
115 /PE 399.342
Artikel 1
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003
Die Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 wird wie folgt geändert:
1.
In Artikel 2 werden die folgende Nummern 4 und 5 angefügt:
„(4) „Politische Stiftungen auf europäischer Ebene“: Einrichtungen oder ein Netz von
Einrichtungen, die in einem Mitgliedstaat über Rechtspersönlichkeit verfügen,
einer politischen Partei auf europäischer Ebene angeschlossen sind und durch
ihre Arbeit – im Rahmen der von der Europäischen Union angestrebten Ziele
und Grundwerte – die Ziele dieser ║ politischen Partei auf europäischer Ebene
unterstützen und ergänzen und dabei vor allem folgende Aufgaben wahrnehmen:
116 /PE 399.342
DE
–
Beobachtung, Analyse und Bereicherung von Debatten über
europapolitische Themen und den Prozess der europäischen Integration,
–
Entwicklung von Tätigkeiten in Verbindung mit europapolitischen
Themen wie z.B. die Durchführung oder Unterstützung von Seminaren,
Fortbildungsmaßnahmen, Konferenzen und Studien zu diesen Themen
unter Mitwirkung einschlägiger Akteure einschließlich Jugendorganisationen und sonstiger Vertreter der Zivilgesellschaft,
–
Entwicklung der Zusammenarbeit mit gleichartigen Einrichtungen, um
die Demokratie zu fördern,
–
Schaffung einer Plattform für die Zusammenarbeit auf europäischer Ebene
von nationalen politischen Stiftungen, Wissenschaftlern und anderen
einschlägigen Akteuren.
(5)
„Finanzierung aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union“ eine
Finanzhilfe nach Maßgabe des Artikels 108 Absatz 1 der Verordnung (EG,
Euratom) Nr. 1605/20021.
____________________
1
Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 vom 25. Juni 2002 des Rates über
die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen
Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1). Zuletzt geändert durch die
Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 (ABl. L 390 vom 30.12.2006, S. 1).“
2.
In Artikel 3 wird der einzige Absatz zu Absatz 1 und die folgenden Absätze 2 und 3
werden angefügt:
„(2) Eine politische Stiftung auf europäischer Ebene muss folgende Voraussetzungen
erfüllen:
a)
Sie muss einer anerkannten politischen Partei auf europäischer Ebene im Sinne
von Absatz 1 angeschlossen sein, was von Letzterer zu bestätigen ist;
b)
Sie muss in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, über Rechtspersönlichkeit verfügen. Diese Rechtspersönlichkeit muss von derjenigen der politischen
Partei auf europäischer Ebene, der sie angeschlossen ist, getrennt sein;
c)
Sie lässt sich in ihrem Programm und bei ihrer Tätigkeit von den Grundsätzen
leiten, auf denen die Europäische Union beruht, d.h. von den Grundsätzen der
Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten
sowie der Rechtsstaatlichkeit;
117 /PE 399.342
d)
Sie darf keine Gewinnzwecke verfolgen;
e)
Sie muss einen Verwaltungsrat mit geografisch ausgewogener
Zusammensetzung haben.
(3) Im Rahmen dieser Verordnung obliegt es den einzelnen politischen Parteien und
Stiftungen auf europäischer Ebene, die besonderen Modalitäten ihres Verhältnisses
zueinander entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften festzulegen. Hierzu gehört
unter anderem eine angemessene Trennung zwischen der täglichen Verwaltung und den
Leitungsstrukturen der politischen Stiftung auf europäischer Ebene einerseits und der
politischen Partei, der sie angeschlossen ist, andererseits.“
3.
Artikel 4 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
„a)
b)
Unterlagen, die bescheinigen, dass der Antragsteller die in den Artikeln 2
und 3 genannten Voraussetzungen erfüllt;“
Folgende Absätze 4, 5, 6 und 7 werden angefügt:
„(4)
Eine politische Stiftung auf europäischer Ebene kann nur über die
politische Partei auf europäischer Ebene, der sie angeschlossen ist, einen Antrag
auf Finanzierung aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union
stellen.
(5)
Die Finanzierung einer politischen Stiftung auf europäischer Ebene
erfolgt aufgrund der bestehenden Zugehörigkeit zu einer politischen Partei gemäß
den Bestimmungen von Artikel 10 Absatz 1. Auf die dergestalt zugewiesenen
Mittel finden die Artikel 9 und 9a Anwendung.
(6)
Die einer politischen Stiftung auf europäischer Ebene zugewiesenen
Mittel werden ausschließlich zur Finanzierung der Arbeit der Stiftung im Sinne
von Artikel 2 Nummer 4 verwendet. Auf keinen Fall dürfen sie zur
Finanzierung von Wahlkämpfen oder Kampagnen für Referenda verwendet
werden.
(7)
Für die Prüfung der Anträge politischer Stiftungen auf Finanzierung aus
dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union gelten die Bestimmungen der
Absätze 1 und 3 sinngemäß.“
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DE
4.
In Artikel 5 werden ║ folgende Absätze 4, 5 und 6 angefügt:
„(4) Die Bestimmungen von Absatz 2 gelten für die politischen Stiftungen auf
europäischer Ebene sinngemäß.
(5) Verliert die politische Partei auf europäischer Ebene, der eine politische Stiftung
auf europäischer Ebene angeschlossen ist, ihren Status, wird die betreffende politische
Stiftung auf europäischer Ebene von der Finanzierung nach dieser Verordnung
ausgeschlossen.
(6) Stellt das Europäische Parlament fest, dass eine der in Artikel 2 Buchstabe c
genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist, so wird die betreffende politische
Stiftung auf europäischer Ebene von der Finanzierung nach dieser Verordnung
ausgeschlossen.“
5.
Artikel 6 erhält folgende Fassung:
„Artikel 6
Pflichten im Zusammenhang mit der Finanzierung
(1)
Politische Parteien und Stiftungen auf europäischer Ebene
a)
veröffentlichen jährlich ihre Einnahmen und Ausgaben sowie eine Aufstellung
ihrer Aktiva und Passiva;
119 /PE 399.342
b)
geben Auskunft über ihre Finanzierungsquellen durch Vorlage eines
Verzeichnisses, in dem die Spender und ihre jeweiligen Spenden - bis auf
diejenigen, die 500 EUR pro Jahr und Spender nicht überschreiten - aufgeführt
sind.
(2)
Nicht angenommen werden dürfen
a)
anonyme Spenden;
b)
Spenden aus dem Budget einer Fraktion des Europäischen Parlaments;
c)
Spenden von Unternehmen, auf die die öffentliche Hand in ihrer Eigenschaft als
Eigentümer oder Anteilseigner oder aufgrund der Vorschriften, denen die
Unternehmen unterliegen, unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden
Einfluss ausüben kann;
d)
Spenden von über 12 000 EUR pro Jahr und Spender von jeder natürlichen oder
juristischen Person, die kein Unternehmen im Sinne der Buchstabe c) ist; die
Absätze 3 und 4 bleiben hiervon unberührt;
e)
Spenden von öffentlichen Behörden eines Drittlandes, einschließlich von jedem
Unternehmen, über das die öffentlichen Behörden direkt oder indirekt einen
beherrschenden Einfluss ausüben können, sei es aufgrund der Eigentumsverhältnisse, der finanziellen Beteiligung oder der für das Unternehmen
geltenden Vorschriften.
120 /PE 399.342
DE
(3) Beiträge nationaler politischer Parteien, die einer politischen Partei auf
europäischer Ebene angehören, oder einer natürlichen Person, die einer politischen
Partei auf europäischer Ebene angehört, an eine politische Partei auf europäischer
Ebene sind zulässig. Die Beiträge nationaler politischer Parteien oder einer
natürlichen Person an eine politische Partei auf europäischer Ebene dürfen 40 % des
Jahresbudgets dieser Partei nicht übersteigen.
(4) Beiträge ║nationaler politischer Stiftungen, die Mitglieder einer politischen
Stiftung auf europäischer Ebene sind, sowie von politischen Parteien auf europäischer
Ebene an eine politische Stiftung auf europäischer Ebene sind zulässig. Sie dürfen 40 %
des Jahresbudgets dieser Stiftung nicht übersteigen und dürfen nicht aus Mitteln
stammen, die eine politische Partei auf europäischer Ebene gemäß dieser Verordnung
aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union erhalten hat.
Die Beweislast hierfür trägt die betreffende politische Partei auf europäischer
Ebene.“
6.
Artikel 7 erhält folgende Fassung:
„Artikel 7
Finanzierungsverbot
(1) Die Mittel, die politische Parteien auf europäischer Ebene aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union oder aus anderen Quellen erhalten, dürfen nicht
der unmittelbaren oder mittelbaren Finanzierung anderer politischer Parteien und
insbesondere nicht ║ von nationalen politischen Parteien oder Kandidaten dienen. Auf
diese nationalen politischen Parteien und Kandidaten finden weiterhin die nationalen
Regelungen Anwendung.
(2) Die Mittel, die politische Stiftungen auf europäischer Ebene aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union oder aus anderen Quellen erhalten, dürfen nicht
der unmittelbaren oder mittelbaren Finanzierung von politischen Parteien oder von
Kandidaten auf europäischer oder nationaler Ebene oder von Stiftungen auf nationaler
Ebene dienen.“
121 /PE 399.342
7.
Artikel 8 erhält folgende Fassung:
„Artikel 8
Art der Ausgaben
Unbeschadet der Finanzierung politischer Stiftungen dürfen Mittel, die aufgrund dieser
Verordnung aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union gewährt wurden,
nur für Ausgaben verwendet werden, die unmittelbar mit den Zielen zusammenhängen,
die in dem in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b genannten politischen Programm
beschrieben sind.
Zu diesen Ausgaben gehören unter anderem Verwaltungsausgaben sowie Ausgaben für
technische Unterstützung, Sitzungen, Forschung, grenzüberschreitende Veranstaltungen,
Studien, Information und Veröffentlichungen.
In die Ausgaben von politischen Parteien auf europäischer Ebene eingeschlossen sind
auch Mittel zur Finanzierung von Kampagnen der politischen Parteien auf europäischer
Ebene im Zusammenhang mit den Wahlen zum Europäischen Parlament, zu denen sie
sich gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d stellen müssen. Gemäß Artikel 7 dürfen mit
diesen Mitteln keine nationalen politischen Parteien oder ▌Kandidaten unmittelbar
oder mittelbar finanziert werden.
122 /PE 399.342
DE
Diese Mittel werden nicht zur Finanzierung von Kampagnen für Referenda
verwendet.
Gemäß Artikel 8 des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der
Mitglieder des Europäischen Parlaments wird jedoch die Finanzierung und die
Beschränkung von Wahlausgaben für alle Parteien und Kandidaten für die Wahlen
zum Europäischen Parlament in jedem Mitgliedstaat durch nationale Bestimmungen
geregelt.“
8.
Artikel 9 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die zur Finanzierung politischer Parteien auf europäischer Ebene und
politischer Stiftungen auf europäischer Ebene bereitgestellten Mittel werden im
Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens festgelegt und gemäß den
Bestimmungen der ║ Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 ║ und den
Durchführungsbestimmungen nach der Verordnung (EG, Euratom) Nr.
2342/20021) ausgeführt.
Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung werden vom
Anweisungsbefugten festgelegt.
___________________
║
1
Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember
2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr.
1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan
der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1.)“
123 /PE 399.342
b)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Die Bewertung der beweglichen und unbeweglichen Vermögensgegenstände sowie ihre Abschreibung erfolgen nach den für die Organe geltenden
Regeln, wie in Artikel 133 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002
vorgesehen.“
c)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Die Finanzkontrolle über die aufgrund dieser Verordnung gewährten Mittel
wird gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002
und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 ausgeübt.
Darüber hinaus nimmt ein externer unabhängiger Rechnungsprüfer eine jährliche
Buchprüfung vor. Die Prüfungsbescheinigung wird dem Europäischen Parlament
binnen sechs Monaten nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres übermittelt.“
▌
124 /PE 399.342
DE
9.
Folgender Artikel 9a wird eingefügt:
„Artikel 9a
Transparenz
Das Europäische Parlament veröffentlicht in einer zu diesem Zweck geschaffenen
Rubrik seiner Internetseite zusammen die folgenden Dokumente:
10.
–
einen Jahresbericht mit einer Übersicht über die an jede politische Partei und
jede politische Stiftung auf europäischer Ebene gezahlten Beträge, und zwar für
jedes Geschäftsjahr, für das Finanzhilfen gezahlt wurden;
–
den in Artikel 12 genannten Bericht des Europäischen Parlaments über die
Anwendung dieser Verordnung und die finanzierten Tätigkeiten;
–
die Bestimmungen für die Durchführung dieser Verordnung.“
Artikel 10 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Die Finanzierung aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union darf 85%
der Kosten einer politischen Partei oder politischen Stiftung auf europäischer Ebene,
die förderfähig sind, nicht überschreiten. Die Beweislast hierfür trägt die betreffende
politische Partei auf europäischer Ebene.“
125 /PE 399.342
11.
Artikel 12 erhält folgende Fassung:
„Artikel
Bewertung
12
Das Europäische Parlament veröffentlicht bis zum 15. Februar 2011 einen Bericht über
die Anwendung dieser Verordnung sowie über die finanzierten Tätigkeiten. In diesem
Bericht wird gegebenenfalls auf etwaige Änderungen hingewiesen, die an dem
Finanzierungssystem vorzunehmen sind.“
Artikel 2
Übergangsbestimmung
Die in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen gelten für Finanzhilfen, die den
politischen Parteien auf europäischer Ebene ab dem Geschäftsjahr 2008 gewährt werden.
Für das Geschäftsjahr 2008 beziehen sich alle Anträge auf Finanzierung von politischen
Stiftungen auf europäischer Ebene gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr.
2004/2003 ausschließlich auf zuschussfähige Kosten, die nach dem 1. September 2008
entstanden sind.
Politische Parteien auf europäischer Ebene, die ihre Anträge auf Finanzhilfen für 2008
ordnungsgemäß vorgelegt haben, können bis zum ... einen zusätzlichen Antrag auf
Finanzierung vorlegen, der auf den durch diese Verordnung eingeführten Änderungen
beruht, und gegebenenfalls einen Antrag auf Finanzhilfe für die Stiftung, die dieser
politischen Partei angeschlossen ist, einreichen. Das Europäische Parlament nimmt
entsprechende Durchführungsmaßnahmen an.

Drei Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
126 /PE 399.342
DE
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen
Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.
Geschehen zu
║
am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
127 /PE 399.342
P6_TA-PROV(2007)0563
Pestizidrückstände in oder auf Lebens- und Futtermitteln
(Durchführungsbefugnisse der Kommission) ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. November 2007 zu dem
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen
in oder auf Lebens- und Futtermitteln im Hinblick auf die der Kommission übertragenen
Durchführungsbefugnisse (KOM(2006)0908 – C6-0025/2007 – 2006/0294(COD))
(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat
(KOM(2006)0908),
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und die Artikel 37 und 152 Absatz 4 des EG-Vertrags, auf
deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0025/2007),
– gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und
Lebensmittelsicherheit (A6-0342/2007),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag
entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der
Kommission zu übermitteln.
128 /PE 399.342
DE
P6_TC1-COD(2006)0294
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 29. November
2007 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) …/2007 des Europäischen
Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 über
Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln im Hinblick
auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (KOM(2006)0908 –
C6-0025/2007 – 2006/0294(COD))
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf
Artikel 37 und Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe b,
auf Vorschlag der Kommission║,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses1,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen2,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1
2
3
ABl. C 161 vom 13.7.2007, S. 45.
ABl. C
Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 29. November 2007.
129 /PE 399.342
(1)
In der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom
23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und
Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie
91/414/EWG des Rates1 ist festgelegt, dass bestimmte Maßnahmen gemäß dem
Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten
für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse2 zu
erlassen sind.
(2)
Der Beschluss 1999/468/EG wurde durch den Beschluss 2006/512/EG geändert. Mit
letzterem wurde für Maßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung von nicht
wesentlichen Bestimmungen eines nach dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag
erlassenen Basisrechtsakts, einschließlich durch Streichung einiger dieser
Bestimmungen oder Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen, das
Regelungsverfahren mit Kontrolle eingeführt.
(3)
Gemäß der gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der
Kommission3 zum Beschluss 2006/512/EG müssen bereits geltende Rechtsakte, die
nach dem Verfahren gemäß Artikel 251 des Vertrags erlassen wurden, nach den
geltenden Verfahren angepasst werden, damit dieses neue Verfahren auf sie
angewandt werden kann. ▌
1
2
3
ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 178/2006 der
Kommission (ABl. L 29 vom 2.2.2006, S. 3).
ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom
22.7.2006, S. 11).
ABl. C 255 vom 21.10.2006, S. 1.
130 /PE 399.342
DE
(4)
Insbesondere sollte der Kommission die Befugnis zur Festlegung des Geltungsbereichs
dieser Verordnung übertragen werden; gleiches gilt für die Befugnis zur Festlegung der
Kriterien, die notwendig sind, um bestimmte Höchstgehalte an Pestizidrückständen in
oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs festzusetzen,
die in den entsprechenden Anhängen dieser Verordnung aufgeführt sind. Da es sich hier
um Maßnahmen allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung oder Streichung von
nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Verordnung oder eine Hinzufügung neuer
nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung bewirken, sollten diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 5a des Beschlusses
1999/468/EG erlassen werden.
(5)
Um für die Wirtschaftsbeteiligten einen raschen Entscheidungsprozess und für die
Verbraucher ein hohes Schutzniveau sicherzustellen, sollten die im neuen Verfahren
vorgesehenen Fristen aus Gründen der Effizienz verkürzt werden können. Die
normalerweise auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle anwendbaren Fristen müssen
aus Effizienzgründen verkürzt werden, wenn es um die Festlegung, Aufnahme,
Anwendung, Änderung oder Streichung von Rückstandshöchstgehalten geht; gleiches
gilt für die Festlegung einer Liste mit Wirkstoffen, für die keine Rückstandshöchstgehalte erforderlich sind sowie für die Festlegung einer Liste von Wirkstoff-ErzeugnisKombinationen, wenn die Wirkstoffe als Begasungsmittel nach der Ernte eingesetzt
werden. Wenn in Fällen äußerster Dringlichkeit, insbesondere wenn eine Gefahr für
Mensch und Tier besteht und die Fristen für das Regelungsverfahren mit Kontrolle nicht
eingehalten werden können, sollte die Kommission zur Festlegung, Aufnahme,
Anwendung, Änderung oder Streichung von Rückstandshöchstgehalten das in Artikel 5a
Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG genannte Dringlichkeitsverfahren anwenden
können.
131 /PE 399.342
(6)
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ist daher entsprechend zu ändern -
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wird wie folgt geändert:
1.
Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„1.
2.
Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„1.
132 /PE 399.342
DE
Die Erzeugnisse, Gruppen von Erzeugnissen und/oder Teile von Erzeugnissen
nach Artikel 2 Absatz 1, für die harmonisierte Rückstandshöchstgehalte gelten,
werden bestimmt und in Anhang I aufgeführt. Maßnahmen zur Änderung nicht
wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel
45 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Anhang I
enthält alle Erzeugnisse, für die Rückstandshöchstgehalte festgelegt sind,
sowie andere Erzeugnisse, für die insbesondere wegen der Bedeutung dieser
Erzeugnisse für die Ernährung der Verbraucher bzw. für den Handel
harmonisierte Rückstandshöchstgehalte gelten sollen. Die Erzeugnisse sind so
zu Gruppen zusammenzufassen, dass Rückstandshöchstgehalte so weit wie
möglich für eine Gruppe ähnlicher oder verwandter Erzeugnisse festgelegt
werden können.“
Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln, die im Rahmen der Richtlinie
91/414/EWG bewertet worden sind und für die keine Rückstandshöchstgehalte
erforderlich sind, werden in Anhang IV dieser Verordnung aufgeführt, wobei die
jeweilige Verwendung dieser Wirkstoffe sowie die in Artikel 14 Absatz 2
Buchstaben a, c und d dieser Verordnung genannten Faktoren zu berücksichtigen
sind. Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser
Verordnung bewirken, werden gemäß Artikel 45 Absatz 4 nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“
3.
Artikel 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„2.
4.
Die Anträge werden nach den einschlägigen Bestimmungen der einheitlichen
Grundsätze für die Bewertung und Zulassung von Pflanzenschutzmitteln in
Anhang VI der Richtlinie 91/414/EWG oder anhand spezifischer Bewertungsgrundsätze bewertet und in einer Kommissionsverordnung niedergelegt. Diese
Verordnung, die durch Hinzufügung eine Änderung nicht wesentlicher
Bestimmungen der vorliegenden Verordnung bewirkt, wird gemäß Artikel 45
Absatz 3 nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“
Artikel 14 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„1.
Nach Eingang der Stellungnahme der Behörde wird von der Kommission unter
Berücksichtigung dieser Stellungnahme unverzüglich, spätestens jedoch
innerhalb von drei Monaten einer der folgenden Rechtsakte ausgearbeitet:
a)
eine Verordnung zur Festlegung, Änderung oder Streichung eines Rückstandshöchstgehalts, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen
der vorliegenden Verordnung bewirkt und gemäß Artikel 45 Absatz 4 nach
dem Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen wird; in Fällen äußerster
Dringlichkeit, kann die Kommission das in Artikel 45 Absatz 5 vorgesehene Dringlichkeitsverfahren anwenden, um ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten;
b)
eine Entscheidung zur Ablehnung des Antrags, die nach dem Verfahren
gemäß Artikel 45 Absatz 2 angenommen wird.“
133 /PE 399.342
5.
Artikel 15 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„2.
Ein gemäß Absatz 1 Buchstabe b festgelegter vorläufiger Rückstandshöchstgehalt wird im Wege einer Verordnung ein Jahr nach der Aufnahme oder
Nichtaufnahme des betreffenden Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie
91/414/EWG aus Anhang III gestrichen. Diese Verordnung, die eine Änderung
nicht wesentlicher Bestimmungen der vorliegenden Verordnung bewirkt, wird
gemäß Artikel 45 Absatz 4 nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission das in Artikel 45 Absatz
5 vorgesehene Dringlichkeitsverfahren anwenden, um ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten.
Auf Antrag eines oder mehrerer Mitgliedstaaten kann der vorläufige Rückstandshöchstgehalt jedoch ein weiteres Jahr beibehalten werden, bis die Bestätigung
vorliegt, dass die zur Untermauerung eines Antrags auf Festlegung eines
Rückstandshöchstgehalts erforderlichen wissenschaftlichen Untersuchungen
durchgeführt wurden. Unter der Voraussetzung, dass diese Bestätigung vorliegt,
wird der vorläufige Rückstandshöchstgehalt für weitere zwei Jahre beibehalten,
sofern keine unannehmbaren Sicherheitsbedenken für den Verbraucher
festgestellt wurden.“
6.
Artikel 18 erhält folgende Fassung:
„1.
Unter Anhang I fallende Erzeugnisse dürfen ab dem Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens als Lebensmittel oder Futtermittel bzw. ihrer Verfütterung an Tiere
keine Pestizidrückstände enthalten, die folgende Werte überschreiten:
a)
134 /PE 399.342
DE
die in den Anhängen II und III festgelegten Rückstandshöchstgehalte für
diese Erzeugnisse;
b)
2.
3.
bei Erzeugnissen, für die in den Anhängen II oder III kein spezifischer
Rückstandshöchstgehalt festgelegt ist, oder für nicht in Anhang IV
aufgeführte Wirkstoffe 0,01 mg/kg, es sei denn, dass unter Berücksichtigung der verfügbaren routinemäßigen Analysemethoden unterschiedliche Standardwerte für einen Wirkstoff festgelegt worden sind.
Diese Standardwerte sind in Anhang V aufzuführen. Maßnahmen, die eine
Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung bewirken,
werden gemäß Artikel 45 Absatz 4 nach dem Regelungsverfahren mit
Kontrolle erlassen. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission
gemäß Artikel 45 Absatz 5 das Dringlichkeitsverfahren anwenden, um ein
hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten.
Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von unter Anhang I fallenden
Erzeugnissen bzw. die Verfütterung solcher Erzeugnisse an für die Lebensmittelerzeugung bestimmte Tiere in ihrem Hoheitsgebiet nicht mit der Begründung
verbieten oder verhindern, dass die Erzeugnisse Pestizidrückstände enthalten,
vorausgesetzt,
a)
diese Erzeugnisse entsprechen Absatz 1 und Artikel 20 oder
b)
der Wirkstoff ist in Anhang IV aufgeführt.
Im Falle einer Behandlung mit einem Begasungsmittel nach der Ernte dürfen die
Mitgliedstaaten in ihren eigenen Hoheitsgebieten abweichend von Absatz 1
Rückstandsgehalte für einen Wirkstoff zulassen, die die in den Anhängen II und
III angegebenen Höchstgehalte für ein unter Anhang I fallendes Erzeugnis
überschreiten, wenn die betreffende Wirkstoff-Erzeugnis-Kombination in
Anhang VII aufgeführt ist, sofern
135 /PE 399.342
a)
die betreffenden Erzeugnisse nicht für den sofortigen Verbrauch bestimmt
sind;
b)
geeignete Kontrollen eingeführt sind, die gewährleisten, dass solche
Erzeugnisse bei einer Abgabe unmittelbar an den Endverwender oder
Endverbraucher diesem so lange nicht zugänglich gemacht werden können,
bis sie die in den Anhängen II oder III angegebenen Höchstgehalte nicht
mehr überschreiten;
c)
die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission über die getroffenen
Maßnahmen unterrichtet worden sind.
Maßnahmen zur Festlegung der in Anhang VII aufgeführten WirkstoffErzeugnis-Kombinationen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen
dieser Verordnung bewirken, werden gemäß Artikel 45 Absatz 4 nach dem in
Artikel 45 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
4.
136 /PE 399.342
DE
In Ausnahmefällen, insbesondere bei Verwendung von Pflanzenschutzmitteln
gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 91/414/EWG oder in Erfüllung der
Verpflichtungen der Richtlinie 2000/29/EG (*), kann ein Mitgliedstaat das
Inverkehrbringen und/oder die Verfütterung an Tiere von behandelten Lebensoder Futtermitteln, die Absatz 1 nicht entsprechen, in seinem Hoheitsgebiet
zulassen, sofern diese Lebensmittel oder Futtermittel kein unannehmbares Risiko
darstellen. Die Zulassungen werden zusammen mit einer entsprechenden
Risikobewertung unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten, der Kommission
und der Behörde notifiziert, damit ohne ungebührliche Verzögerung eine
Prüfung erfolgt und sodann für einen bestimmten Zeitraum ein vorläufiger
Rückstandshöchstgehalt festgesetzt wird oder sonstige im Zusammenhang mit
diesen Erzeugnissen notwendige Maßnahmen ergriffen werden. Maßnahmen, die
durch Hinzufügung eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser
Verordnung bewirken, werden gemäß Artikel 45 Absatz 4 nach dem
Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. In Fällen äußerster Dringlichkeit
kann die Kommission gemäß Artikel 45 Absatz 5 das Dringlichkeitsverfahren
anwenden, um ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten.“
7.
Artikel 20 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„2.
8.
Artikel 21 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„1.
9.
Für bestimmte Verarbeitungs- und/oder Mischverfahren oder für bestimmte
verarbeitete und/oder zusammengesetzte Erzeugnisse können spezifische
Konzentrations- oder Verdünnungsfaktoren in die Liste in Anhang VI
aufgenommen werden. Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher
Bestimmungen dieser Verordnung bewirken, werden nach dem in Artikel 45
Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“
Rückstandshöchstgehalte für unter Anhang I fallende Erzeugnisse werden erstmals festgelegt und in Anhang II aufgenommen, wobei die Rückstandshöchstgehalte gemäß den Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG
einzubeziehen und die in Artikel 14 Absatz 2 dieser Verordnung genannten
Kriterien zu berücksichtigen sind. Maßnahmen, die eine Änderung nicht
wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung bewirken, werden nach dem in
Artikel 45 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“
Artikel 22 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„1.
Die vorläufigen Rückstandshöchstgehalte für Wirkstoffe, über deren Aufnahme
bzw. Nichtaufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG noch nicht entschieden ist, werden erstmals festgelegt und, falls sie noch nicht in Anhang II
dieser Verordnung aufgeführt sind, in Anhang III dieser Verordnung aufgenommen, wobei die von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen,
gegebenenfalls die mit Gründen versehene Stellungnahme nach Artikel 24, die in
Artikel 14 Absatz 2 genannten Faktoren und die folgenden Rückstandshöchstgehalte zu berücksichtigen sind:
137 /PE 399.342
a)
die restlichen Rückstandshöchstgehalte aus dem Anhang der Richtlinie
76/895/EWG und
b)
die bislang nicht harmonisierten nationalen Rückstandshöchstgehalte.
Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser
Verordnung bewirken, werden nach dem in Artikel 45 Absatz 3 genannten
Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“
10.
Artikel 27 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„2.
11.
Maßnahmen zur Festlegung der Probenahmemethoden, die zur Kontrolle von
anderen als den unter die Richtlinie 2002/63/EG (*) fallenden Pestizidrückständen notwendig sind, und die eine Änderung nicht wesentlicher
Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung bewirken, werden nach dem
in Artikel 45 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung genannten
Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“
Artikel 45 erhält folgende Fassung:
„Artikel 45
Ausschussverfahren
1.
138 /PE 399.342
DE
Die Kommission wird von dem mit Artikel 58 der Verordnung (EG)
Nr. 178/2002 eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und
Tiergesundheit (im Folgenden „Ausschuss“ genannt) unterstützt.
2.
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so sind Artikel 5 und Artikel 7 des
Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8 anzuwenden.
Die in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Frist wird
auf drei Monate festgesetzt.
3.
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so sind Artikel 5a Absätze 1 bis 4
und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel
8 anzuwenden.
4.
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so sind Artikel 5a Absätze 1 bis 4
und Absatz 5 Buchstabe b sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter
Beachtung von dessen Artikel 8 anzuwenden.
Die in Artikel 5a Absatz 3 Buchstabe c und Absatz 4 Buchstabe b und Absatz 4
Buchstabe e des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehenen Fristen werden auf
zwei Monate bzw. einen Monat bzw. zwei Monate festgesetzt.
5.
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so sind Artikel 5a Absätze 1, 2, 4 und
6 sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen
Artikel 8 anzuwenden.“
139 /PE 399.342
12.
13.
Artikel 46 erhält folgende Fassung:
„1.
Durchführungsmaßnahmen zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung
dieser Verordnung, technische Leitfäden zur Unterstützung ihrer Anwendung
und detaillierte Bestimmungen zu wissenschaftlichen Daten, die für die
Festlegung von Rückstandshöchstgehalten erforderlich sind, können nach dem
in Artikel 45 Absatz 2 genannten Verfahren - gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Behörde - festgelegt oder geändert werden.
2.
Die Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser
Verordnung zur Festlegung oder Änderung der in Artikel 23, Artikel 29 Absatz
2, Artikel 30 Absatz 2, Artikel 31 Absatz 1 und Artikel 32 Absatz 5
vorgesehenen Zeitpunkte bewirken, werden gemäß Artikel 45 Absatz 3 nach
dem Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen ▌und tragen
erforderlichenfalls der Stellungnahme der Behörde Rechnung“
Artikel 49 erhält folgende Fassung:
„1.
Die Anforderungen des Kapitels III gelten nicht für Erzeugnisse, die vor dem in
Artikel 50 Absatz 2 genannten Zeitpunkt vorschriftsmäßig erzeugt oder in die
Gemeinschaft eingeführt wurden.
Zur Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus können jedoch für
diese Erzeugnisse geeignete Maßnahmen getroffen werden. Maßnahmen, die
durch Hinzufügung eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser
Verordnung bewirken, werden gemäß Artikel 45 Absatz 5 nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
140 /PE 399.342
DE
2.
Damit die Erzeugnisse normal vermarktet, verarbeitet und verbraucht werden
können, können für die Anwendung bestimmter Rückstandshöchstgehalte gemäß
den Artikeln 15, 16, 21, 22 und 25 erforderlichenfalls weitere Übergangsmaßnahmen erlassen werden. Maßnahmen, die durch Hinzufügung eine Änderung
nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung bewirken und die
unbeschadet der Verpflichtung gelten, ein hohes Gesundheitsschutzniveau für
den Verbraucher sicherzustellen, werden gemäß Artikel 45 Absatz 4 nach dem
Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen
Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.
Geschehen zu ║
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
141 /PE 399.342
P6_TA-PROV(2007)0564
Ernennung eines Mitglieds des Rechnungshofes (David Bostock)
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 29. November 2007 zur Ernennung von
David Bostock zum Mitglied des Rechnungshofes (C6-0304/2007 – 2007/0813(CNS))
Das Europäische Parlament,
– gestützt auf Artikel 247 Absatz 3 des EG-Vertrags und Artikel 160 b Absatz 3 des EuratomVertrags, gemäß denen es vom Rat konsultiert wurde (C6-0304/2007),
– in der Erwägung, dass der Haushaltskontrollausschuss in seiner Sitzung vom 6. November
2007 den Kandidaten des Rates für das Amt eines Mitglieds des Rechnungshofs angehört
und die Qualifikationen des Bewerbers im Lichte der in Artikel 247 Absatz 2 des EGVertrags und Artikel 160b Absatz 2 des Euratom-Vertrags festgelegten Kriterien geprüft
hat,
– gestützt auf Artikel 101 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A6-0439/2007),
1. gibt eine befürwortende Stellungnahme zur Ernennung von David Bostock zum Mitglied
des Rechnungshofs ab;
2. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und, zur Information, dem
Rechnungshof, den anderen Organen der Europäischen Gemeinschaften und den
Rechnungskontrollbehörden der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
142 /PE 399.342
DE
P6_TA-PROV(2007)0565
Ernennung eines Mitglieds des Rechnungshofes (Michel Cretin)
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 29. November 2007 zur Ernennung von
Michel Crétin zum Mitglied des Rechnungshofes (C6-0305/2007 – 2007/0814(CNS))
Das Europäische Parlament,
– gestützt auf Artikel 247 Absatz 3 des EG-Vertrags und Artikel 160 b Absatz 3 des EuratomVertrags, gemäß denen es vom Rat konsultiert wurde (C6-0305/2007),
– in der Erwägung, dass der Haushaltskontrollausschuss in seiner Sitzung vom 6. November
2007 den Kandidaten des Rates für das Amt eines Mitglieds des Rechnungshofs angehört
und die Qualifikationen des Bewerbers im Lichte der in Artikel 247 Absatz 2 des EGVertrags und Artikel 160 b Absatz 2 des Euratom-Vertrags festgelegten Kriterien geprüft
hat,
– gestützt auf Artikel 101 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A6-0438/2007),
1. gibt eine befürwortende Stellungnahme zur Ernennung von Michel Crétin zum Mitglied des
Rechnungshofes ab;
2. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und, zur Information, dem
Rechnungshof, den anderen Organen der Europäischen Gemeinschaften und den
Rechnungsprüfungsorganen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
143 /PE 399.342
P6_TA-PROV(2007)0566
Ernennung eines Mitglieds des Rechnungshofes (Maarten B. Engwirda)
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 29. November 2007 zur Ernennung von
Maarten B. Engwirda zum Mitglied des Rechnungshofes (C6-0306/2007 –
2007/0815(CNS))
Das Europäische Parlament,
– gestützt auf Artikel 247 Absatz 3 des EG-Vertrags und Artikel 160 b Absatz 3 des EuratomVertrags, gemäß denen es vom Rat konsultiert wurde (C6-0306/2007),
– in der Erwägung, dass der Haushaltskontrollausschuss in seiner Sitzung vom 6. November
2007 den Kandidaten des Rates für das Amt eines Mitglieds des Rechnungshofs angehört
und die Qualifikationen des Bewerbers im Lichte der in Artikel 247 Absatz 2 des EGVertrags und Artikel 160 b Absatz 2 des Euratom-Vertrags festgelegten Kriterien geprüft
hat,
– gestützt auf Artikel 101 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A6-0437/2007),
1. gibt eine befürwortende Stellungnahme zur Ernennung von Maarten B. Engwirda zum
Mitglied des Rechnungshofes ab;
2. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und, zur Information, dem
Rechnungshof, den anderen Organen der Europäischen Gemeinschaften und den
Rechnungsprüfungsorganen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
144 /PE 399.342
DE
P6_TA-PROV(2007)0567
Ernennung eines Mitglieds des Rechnungshofes (Henri Grethen)
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 29. November 2007 zur Ernennung von
Henri Grethen zum Mitglied des Rechnungshofes (C6-0307/2007 – 2007/0816(CNS))
Das Europäische Parlament,
– gestützt auf Artikel 247 Absatz 3 des EG-Vertrags und Artikel 160 b Absatz 3 des EuratomVertrags, gemäß denen es vom Rat konsultiert wurde (C6-0307/2007),
– in der Erwägung, dass der Haushaltskontrollausschuss in seiner Sitzung vom 6. November
2007 den Kandidaten des Rates für das Amt eines Mitglieds des Rechnungshofes angehört
und die Qualifikationen des Bewerbers im Lichte der in Artikel 247 Absatz 2 des EGVertrags und Artikel 160 b Absatz 2 des Euratom-Vertrags festgelegten Kriterien geprüft
hat,
– gestützt auf Artikel 101 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A6-0436/2007),
1. gibt eine befürwortende Stellungnahme zur Ernennung von Henri Grethen zum Mitglied des
Rechnungshofes ab;
2. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und, zur Information, dem
Rechnungshof, den anderen Organen der Europäischen Gemeinschaften und den
Rechnungsprüfungsorganen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
145 /PE 399.342
P6_TA-PROV(2007)0568
Ernennung eines Mitglieds des Rechnungshofes (Harald Noack)
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 29. November 2007 zur Ernennung von
Harald Noack zum Mitglied des Rechnungshofes (C6-0308/2007 – 2007/0817(CNS))
Das Europäische Parlament,
– gestützt auf Artikel 247 Absatz 3 des EG-Vertrags und Artikel 160 b Absatz 3 des EuratomVertrags, gemäß denen es vom Rat konsultiert wurde (C6-0308/2007),
– in der Erwägung, dass der Haushaltskontrollausschuss in seiner Sitzung vom 6. November
2007 den Kandidaten des Rates für das Amt eines Mitglieds des Rechnungshofes angehört
und die Qualifikationen des Bewerbers im Lichte der in Artikel 247 Absatz 2 des EGVertrags und Artikel 160 b Absatz 2 des Euratom-Vertrags festgelegten Kriterien geprüft
hat,
– gestützt auf Artikel 101 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A6-0435/2007),
1. gibt eine befürwortende Stellungnahme zur Ernennung von Harald Noack zum Mitglied des
Rechnungshofes ab;
2. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und, zur Information, dem
Rechnungshof, den anderen Organen der Europäischen Gemeinschaften und den
Rechnungsprüfungsorganen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
146 /PE 399.342
DE
P6_TA-PROV(2007)0569
Ernennung eines Mitglieds des Rechnungshofes (Ioannis Sarmas)
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 29. November 2007 zur Ernennung von
Ioannis Sarmas zum Mitglied des Rechnungshofes (C6-0309/2007 – 2007/0818(CNS))
Das Europäische Parlament,
– gestützt auf Artikel 247 Absatz 3 des EG-Vertrags und Artikel 160 b Absatz 3 des EuratomVertrags, gemäß denen es vom Rat konsultiert wurde (C6-0309/2007),
– in der Erwägung, dass der Haushaltskontrollausschuss in seiner Sitzung vom 6. November
2007 den Kandidaten des Rates für das Amt eines Mitglieds des Rechnungshofs angehört
und die Qualifikationen des Bewerbers im Lichte der in Artikel 247 Absatz 2 des EGVertrags und Artikel 160b Absatz 2 des Euratom-Vertrags festgelegten Kriterien geprüft
hat,
– gestützt auf Artikel 101 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A6-0434/2007),
1. gibt eine befürwortende Stellungnahme zur Ernennung von Ioannis Sarmas zum Mitglied
des Rechnungshofs ab;
2. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und, zur Information, dem
Rechnungshof, den anderen Organen der Europäischen Gemeinschaften und den
Rechnungskontrollbehörden der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
147 /PE 399.342
P6_TA-PROV(2007)0570
Ernennung eines Mitglieds des Rechnungshofes (Hubert Weber)
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 29. November 2007 zur Ernennung von
Hubert Weber zum Mitglied des Rechnungshofes (C6-0310/2007 – 2007/0819(CNS))
Das Europäische Parlament,
– gestützt auf Artikel 247 Absatz 3 des EG-Vertrags und Artikel 160 b Absatz 3 des EuratomVertrags, gemäß denen es vom Rat konsultiert wurde (C6-0310/2007),
– in der Erwägung, dass der Haushaltskontrollausschuss in seiner Sitzung vom 6. November
2007 den Kandidaten des Rates für das Amt eines Mitglieds des Rechnungshofs angehört
und die Qualifikationen des Bewerbers im Lichte der in Artikel 247 Absatz 2 des EGVertrags und Artikel 160 b Absatz 2 des Euratom-Vertrags festgelegten Kriterien geprüft
hat,
– gestützt auf Artikel 101 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A6-0433/2007),
1. gibt eine befürwortende Stellungnahme zur Ernennung von Hubert Weber zum Mitglied des
Rechnungshofes ab;
2. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und, zur Information, dem
Rechnungshof, den anderen Organen der Europäischen Gemeinschaften und den
Rechnungsprüfungsorganen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
148 /PE 399.342
DE
P6_TA-PROV(2007)0571
Proklamierung des Konsens zur humanitären Hilfe
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. November 2007 zur Proklamierung
eines europäischen Konsens zur humanitären Hilfe
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Konsens, der im Rat „Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen“ am 19. und 20. November 2007 über eine „Gemeinsame Erklärung des Rates
und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, des Europäischen
Parlaments und der Kommission über den europäischen Konsens zur humanitären Hilfe“
erzielt wurde,
– unter Hinweis auf den auf der Tagung des Europäischen Rates am 18./19. Oktober 2007
vereinbarten Entwurf des Vertrags von Lissabon, in dem die humanitäre Hilfe als
eigenständiges Politikfeld der Europäischen Union anerkannt wurde,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. November 2007 zu einem europäischen
Konsens zur humanitären Hilfe1,
– gestützt auf Artikel 103 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
1. begrüßt die Tatsache, dass der Rat und die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der
Mitgliedstaaten, das Europäischen Parlament und die Kommission sich erstmals darauf
geeinigt haben, eine gemeinsame Vision, politische Ziele sowie gemeinsame Grundsätze für
die Bereitstellung einer effizienteren humanitären Hilfe der Europäischen Union in Drittländern festzulegen;
2. billigt daher die Gemeinsame Erklärung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der
Regierungen der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments und der Kommission über
die humanitäre Hilfe der Europäischen Union: den europäischen Konsens zur humanitären
Hilfe;
3. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den
Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
1
Angenommene Texte, P6_TA-PROV(2007)0508.
149 /PE 399.342
P6_TA-PROV(2007)0572
Lage in Georgien
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. November 2007 zur Lage in
Georgien
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Georgien, insbesondere seine
Entschließung vom 26. Februar 2004 mit der Empfehlung an den Rat zur Politik der
Europäischen Union gegenüber dem Südkaukasus1, auf seine Entschließung vom
14. Oktober 2004 zu Georgien2 und auf seine Entschließung vom 26. Oktober 2006 zur
Lage in Südossetien3,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. November 2007 zur Stärkung der
Europäischen Nachbarschaftspolitik4 (ENP),
– in Kenntnis des Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den
Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien
andererseits5, das am 1. Juli 1999 in Kraft getreten ist,
– in Kenntnis des ENP-Aktionsplans, der vom Kooperationsrat EU-Georgien am
14. November 2006 angenommen worden ist,
– in Kenntnis der am 25./26. Juni 2007 vom Parlamentarischen Kooperationsausschuss EUGeorgien angenommenen Empfehlungen,
– in Kenntnis der Erklärung des Portugiesischen Vorsitzes vom 8. November 2007 im Namen
der Europäischen Union zur derzeitigen Lage in Georgien,
– gestützt auf Artikel 103 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass sich die Europäische Union weiterhin dazu verpflichtet, ihre
Beziehungen zu Georgien auszubauen und zu vertiefen und das Land bei seinen
Bemühungen, die notwendigen politischen und wirtschaftlichen Reformen vorzunehmen
sowie Maßnahmen zur Schaffung stabiler und effizienter demokratischer Institutionen und
zur Bekämpfung der Korruption zu ergreifen, zu unterstützen, sodass ein friedliches und
wohlhabendes Georgien entsteht, das zur Stabilität in der Region und in ganz Europa
beitragen kann,
B. in Anerkennung der politischen, demokratischen und wirtschaftlichen Fortschritte, die der
gegenwärtige Präsident und die Regierung Georgiens erzielt haben,
C. in der Erwägung, dass die Oppositionskräfte am 2. November 2007 die zahlenmäßig größte
1
ABl. C 98 E vom 23.4.2004, S. 193.
ABl. C 166 E vom 7.7.2005, S. 63.
3
ABl. C 313 E vom 20.12.2006, S. 429.
4
Angenommene Texte, P6_TA(2007)0538.
5
ABl. L 205 vom 4.8.1999, S. 3.
2
150 /PE 399.342
DE
Kundgebung seit der Rosenrevolution 2003 mobilisiert haben,
D. in der Erwägung, dass es nach sechs Tage anhaltenden Demonstrationen, die von der
Opposition organisiert worden waren, zum Einsatz von Gewalt kam, als polizeiliche
Sicherheitskräfte unverhältnismäßig brutal vorgingen, um die Demonstrationen aufzulösen,
und Wasserwerfer, Gummigeschosse und Tränengas einsetzten, wobei bis zu fünfhundert
Demonstranten verletzt wurden, darunter der georgische Bürgerbeauftragte Sozar Subari,
E. in der Erwägung, dass Präsident Mikhail Saakaschwili am 7. November 2007 einen
fünfzehntägigen Ausnahmezustand in Tiflis verhängt hat, der am 16. November aufgehoben
wurde und nach Aussagen von Regierungsbeamten notwendig gewesen sei, um umgehend
Recht und Ordnung wiederherzustellen,
F. in der Erwägung, dass Ministerpräsident Zurab Nogaideli nach der Verhängung des Ausnahmezustands durch Präsident Saakaschwili erklärt hat, in dem Land habe ein Putschversuch stattgefunden und die genannten Maßnahmen seien nur eine Reaktion darauf; in der
Erwägung, dass Präsident Saakaschwili in einer Rede für das Fernsehen den russischen
Föderalen Sicherheitsdienst für die Ereignisse in Tiflis verantwortlich machte und angab, er
sei vorab darüber unterrichtet gewesen, dass eine Verschwörung zum Sturz der georgischen
Regierung noch vor Ende des Jahres in Gang sei, jedoch keine Beweise dafür vorgelegt hat,
G. in der Erwägung, dass zwei oppositionelle Fernsehsender, Imedi und Caucasia, am Abend
des 7. November 2007 gezwungen wurden, ihren Sendebetrieb einzustellen; in der
Erwägung, dass die Gebäude des Fernseh- und Radiosenders Imedi ohne vorherige
Ankündigung von bewaffneten und maskierten Sicherheitskräften gestürmt wurden, bevor
der Ausnahmezustand verhängt wurde, und dass dabei ein Teil der technischen Ausrüstung
des Senders zerstört wurde; in der Erwägung, dass ein Gericht in Tiflis die Sendelizenz von
Imedi vorübergehend aufgehoben und sein Vermögen eingefroren hat, mit der Begründung,
die Berichterstattung über die Ereignisse des 7. November 2007 komme einer
Aufwiegelung zum Sturz der Regierung gleich; in der Erwägung, dass die Verfügung des
Gerichts dem Direktor von Imedi erst eine Woche später zugestellt wurde; in der Erwägung,
dass die Nationale Kommission für Kommunikation Georgiens die Sendelizenz für Imedi
TV für drei Monate ausgesetzt hat, da der Sender gegen das Rundfunkgesetz verstoßen
habe,
H. in der Erwägung, dass Präsident Saakaschwili in einer versöhnlichen Geste am 8. November
2007 vorgeschlagen hat, am 5. Januar 2008 vorgezogene Präsidentschaftswahlen und
gleichzeitig eine Volksabstimmung über den Termin der nächsten Parlamentswahlen
abzuhalten,
I. in der Erwägung, dass Russland seinen Militärstützpunkt in Batumi in der Autonomen
Republik Adscharien am 13. November 2007, d. h. ein Jahr früher als geplant, an Georgien
übergeben hat, nachdem der Abzug der russischen Truppen aus dem anderen Stützpunkt in
Georgien, Achalkalaki, im Juni 2007 abgeschlossen worden war,
J. in der Erwägung, dass die georgische Wirtschaft nach wie vor erheblich unter dem
russischen Embargo für georgischen Wein und georgische Agrarerzeugnisse leidet, das
zunehmend politisch motiviert scheint,
K. in der Erwägung, dass die wirtschaftlichen und sozialen Reformen in Georgien den
Lebensstandard der breiten Bevölkerung anheben sollten,
151 /PE 399.342
L. in der Erwägung, dass die Lage sowohl in Abchasien als auch in Südossetien die
Spannungen in der Region weiter schürt; in der Erwägung, dass die russischen Truppen
nicht länger als neutrale und unparteiische Kräfte zur Bewahrung des Friedens auftreten; in
der Erwägung, dass die Entscheidung der russischen Staatsorgane, den Bewohnern dieser
Teile des georgischen Staatsgebiets russische Pässe auszustellen, dazu beiträgt, die Lage
weiter zu destabilisieren,
1. ist zutiefst besorgt über die aktuellen Entwicklungen in Georgien, vor allem über die
jüngsten Ereignisse, d. h. die gewaltsame Zerschlagung friedlicher Demonstrationen durch
die Polizei, die Schließung unabhängiger Medien und die Verhängung eines fünfzehntätigen
Ausnahmezustands;
2. fordert die georgische Regierung auf, die Grundsätze der freien Meinungsäußerung, der
Versammlungsfreiheit und der Freiheit der Medien zu achten; erinnert die Regierung an ihre
Verpflichtung zur Achtung von Demokratie, Menschenrechten und Rechtsstaatlichkeit;
3. fordert alle Beteiligten auf, Offenheit und Zurückhaltung an den Tag zu legen, sich im Ton
zu mäßigen und in einen konstruktiven und zielorientierten Dialog einzutreten, der dazu
angetan ist, die noch gefährdeten demokratischen Institutionen in Georgien zu unterstützen
und zu festigen;
4. fordert den Rat, den Hohen Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik
sowie den Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Südkaukasus auf, alles in
ihren Kräften Stehende zu tun, um den Dialog zwischen den Beteiligten zu fördern,
Spannungen abzubauen und zur Wiederherstellung des gegenseitigen Vertrauens
beizutragen;
5. fordert die georgische Regierung auf, eine gründliche, unparteiische und unabhängige
Untersuchung der schweren Verstöße gegen die Menschenrechte und die Freiheit der
Medien anzuordnen, vor allem in Bezug auf die Vorwürfe der unverhältnismäßigen
Anwendung von Gewalt durch Polizeibeamte, damit alle Verantwortlichen ermittelt und vor
Gericht gestellt werden können und gegen sie die straf- oder zivilrechtlichen Sanktionen
verhängt werden, die das Gesetz in solchen Fällen vorsieht;
6. weist die staatlichen Organe mit Nachdruck auf die Besorgnis der internationalen
Gemeinschaft über die jüngsten Zwischenfälle in Georgien hin, die in keiner Weise mit den
euroatlantischen Werten vereinbar sind; weist Georgien darauf hin, dass Demokratie,
Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit die Voraussetzungen für die Integration in
europäische und euroatlantische Strukturen sind;
7. fordert den Rat und die Kommission, die EU-Mitgliedstaaten, die Organisation für
Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), den Europarat, die NATO und die
Vereinigten Staaten auf, künftig aktiver auf politische Missstände und Probleme in
Georgien und dessen Nachbarschaft hinzuweisen, nicht zuletzt bei der Umsetzung des ENPAktionsplans; stellt fest, dass vielen Vorwürfen im Hinblick auf Verstöße gegen
demokratische Verfahren und Menschenrechte in Georgien in den vergangenen Jahren nicht
nachgegangen wurde; ist deshalb der Auffassung, dass eine offenere internationale
Diskussion den pluralistischen öffentlichen Diskus und die demokratische Entwicklung in
Georgien stärken könnte;
8. nimmt die Entscheidung, vorgezogene Präsidentschaftswahlen abzuhalten, zur Kenntnis und
152 /PE 399.342
DE
fordert die Regierung auf, dafür zu sorgen, dass alle Kandidaten während des Wahlkampfs
gleichberechtigten und unparteiischen Zugang zu den Medien haben;
9. fordert die georgischen Staatsorgane auf, freie und faire Wahlen gemäß internationalen
Standards zu gewährleisten; fordert die Regierung auf, die Gewaltenteilung im politischen
System Georgiens zu respektieren, keine „Verwaltungsmittel“ im Wahlkampf einzusetzen
und allen Kandidaten Meinungsfreiheit zu garantieren; begrüßt das Ersuchen der
georgischen Regierung, internationale Beobachter zu den Wahlen zu entsenden;
10. fordert die georgischen Staatsorgane auf, dafür zu sorgen, dass alle Medien objektiv und
gemäß internationalen journalistischen Standards berichten und dass alle Parteien und
Kandidaten einen fairen und ausgewogenen Zugang sowohl zu öffentlichen als auch zu
privaten Medien haben; fordert die georgischen Staatsorgane auf, dafür zu sorgen, dass
insbesondere Imedi TV und Radio Company ihren Sendebetrieb unverzüglich wiederaufnehmen können, und dass der Sender eine finanzielle Entschädigung für die Schäden an
den Anlagen und die Zerstörung der Ausrüstung erhält;
11. begrüßt die Änderung des Wahlgesetzes, die das georgische Parlament angenommen hat
und die es den Oppositionsparteien ermöglicht, sechs Vertreter in die zentrale Wahlkommission sowie in jede Bezirkswahlkommission zu entsenden;
12. fordert alle politischen Kräfte in Georgien auf, bei der Erarbeitung eines Gesetzes zur
Regulierung von Rundfunk und Fernsehen zusammenzuarbeiten, damit mit Hilfe
europäischer Fachleute dafür gesorgt wird, dass die bestehenden Regelungen, die die
Meinungsfreiheit und eine faire öffentliche Diskussion garantieren, weiter verbessert und an
die europäischen Grundsätze angepasst werden;
13. fordert alle politischen Kräfte und die Bürgergesellschaft Georgiens auf, eine Diskussion
über die Gewaltenteilung im politischen System einzuleiten, die zu einer besseren Kontrolle
der Tätigkeit der Exekutive führt und eine größere Zahl an verschiedenen Meinungen in der
öffentlichen Debatte über zahlreiche wichtige Fragen zulässt, angefangen von den sozialen
Folgen der Wirtschaftsreform und dem „russischen Faktor“ in der georgischen Innenpolitik
bis hin zu verschiedenen Ansätzen in den schwelenden Konflikten;
14. nimmt die Vorwürfe einer Verwicklung der russischen Geheimdienste in den politischen
Prozess in Georgien mit Besorgnis zur Kenntnis und betont, dass im politischen Leben mehr
Transparenz erforderlich ist, insbesondere in Bezug auf die Parteienfinanzierung, den
Zugang zu Medien und demokratische Verhältnisse innerhalb der Parteien; weist mit
Nachdruck darauf hin, dass diese Behauptungen gemäß dem innerstaatlichen Recht und der
internationalen Praxis bewiesen werden müssen;
15. fordert den Rat und die Kommission auf, eine entschlossenere Politik der EU gegenüber
ihren östlichen Nachbarländern zu betreiben und dabei die Zusammenarbeit mit Russland
nicht abzulehnen, sondern vielmehr – wo immer möglich – diesbezügliche Angebote zu
unterbreiten; ist jedoch der Auffassung, dass die EU gleichzeitig eine striktere Haltung zu
wichtigen Fragen in der Region beziehen und sich verstärkt engagieren sollte, und zwar
trotz der momentan negativen Einstellung Russlands zu einem Engagement der EU in der
gemeinsamen Nachbarschaft; betont, dass die russische Regierung letztlich begreifen muss,
dass es nicht so sehr die geopolitische Rivalität mit der EU ist, die den russischen Einfluss
in dessen Nachbarländern schmälert, sondern Russlands eigenes bedauerliches Auftreten
gegenüber einigen seiner Nachbarstaaten;
153 /PE 399.342
16. bekräftigt sein Eintreten für die territoriale Integrität Georgiens und fordert den Rat und die
Kommission auf, sich weiter darum zu bemühen, die Suche nach einer friedlichen und auf
dem Verhandlungswege erzielten Beilegung der Konflikte in Südossetien und Abchasien zu
unterstützen;
17. fordert den Rat und die Kommission auf, angemessen auf die Bedenken Georgiens in Bezug
auf die Visaregelung einzugehen und das Verfahren der Aushandlung und des Abschlusses
von Abkommen über Visaerleichterungen und Rückübernahme mit Georgien zu
beschleunigen;
18. fordert, dass das Europäische Parlament eine Mission zur Beobachtung der bevorstehenden
Präsidentschaftswahlen entsendet;
19. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den
Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Präsidenten und dem Parlament
Georgiens, dem Europarat sowie dem Präsidenten und der Staatsduma der Russischen
Föderation zu übermitteln.
154 /PE 399.342
DE
P6_TA-PROV(2007)0573
Billigung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union durch das
Europäische Parlament
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 29. November 2007 zur Billigung der Charta
der Grundrechte der Europäischen Union durch das Europäische Parlament
(2007/2218(ACI))
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Schreibens seines Präsidenten vom 25. Oktober 2007,
– in Kenntnis der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die am 7. Dezember 2000
in Nizza unterzeichnet und proklamiert wurde1,
– unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 14. November 2000 über die Annahme des
Entwurfs der Charta der Grundrechte der Europäischen Union2,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Oktober 2002 zu der Wirkung der Charta
der Grundrechte der Europäischen Union und ihren künftigen Status3,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. September 2003 zu dem Entwurf eines
Vertrags über eine Verfassung für Europa und die Stellungnahme des Europäischen
Parlaments zur Einberufung der Regierungskonferenz4, insbesondere auf Ziffer 4,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Januar 2005 zu dem Vertrag über eine
Verfassung für Europa5, insbesondere auf Ziffer 5 Buchstabe a und Ziffer 6,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Juli 2007 zu der Einberufung der
Regierungskonferenz: Stellungnahme des Europäischen Parlaments (Artikel 48 des Vertrags
über die Europäische Union)6, insbesondere auf die Ziffern 8, 12 und 17,
– unter Hinweis auf Artikel 6 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union in der durch
den auf der Regierungskonferenz 2007 vereinbarten Vertrag von Lissabon überarbeiteten
Fassung,
– gestützt auf Artikel 120 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A6-0445/2007),
A. in der Erwägung, dass der Entwurf des Vertrags von Lissabon den rechtsverbindlichen
Status der Charta der Grundrechte bestätigt und damit die Substanz der größten
Errungenschaft, wie sie in Form von Teil II des Vertrags über eine Verfassung für Europa
1
ABl. C 364 vom 18.12.2000, S. 1.
ABl. C 223 vom 8.8.2001, S. 74 (Bericht Duff/Voggenhuber).
3
ABl. C 300 E vom 11.12.2003, S. 432 (Bericht Duff).
4
ABl. C 77 E vom 26.3.2004, S. 255 (Bericht Gil-Robles Gil-Delgado/Tsatsos).
5
ABl. C 247 E vom 6.10.2005, S. 88 (Bericht Corbett/Méndez de Vigo).
6
Angenommene Texte, P6_TA(2007)0328 (Bericht Leinen).
2
155 /PE 399.342
vorgelegen hat, bewahrt,
B. in der Erwägung, dass es die an der ursprünglich am 7. Dezember 2000 in Nizza feierlich
proklamierten Charta der Grundrechte vorgenommenen Anpassungen bereits gebilligt hat,
als es in seiner genannten Entschließung vom 24. September 2003 die Ergebnisse der
Arbeiten des Konvents über die Zukunft Europas prüfte und in seiner genannten
Entschließung vom 12. Januar 2005 den Verfassungsvertrag als Ergebnis der Arbeiten der
Regierungskonferenz aus dem Jahre 2004 billigte,
C. in der Erwägung, dass es in seiner genannten Entschließung vom 11. Juli 2007 seine
Stellungnahme zum Zusammentreten der Regierungskonferenz 2007 abgab und dabei den
Umstand begrüßte, dass mit dem Mandat der Regierungskonferenz der rechtsverbindliche
Status der Charta der Grundrechte gewahrt wurde, wogegen es in Bezug auf das Protokoll
über die Anwendung der Charta der Grundrechte auf Polen und das Vereinigte Königreich,
mit dem versucht werden soll, die Einklagbarkeit der Charta in einzelnen Mitgliedstaaten
einzuschränken, seine schwerwiegenden Bedenken geäußert hat,
D. in der Erwägung, dass es in Ziffer 17 seiner genannten Entschließung vom 11. Juli 2007
seine Absicht bekundet hat, bei der Abgabe seiner Stellungnahme zum Vertrag von
Lissabon nach dessen Unterzeichnung die Ergebnisse der Regierungskonferenz sorgfältig zu
prüfen,
1. billigt die Charta der Grundrechte der Europäischen Union in der in der Anlage
niedergelegten Fassung;
2. beauftragt seinen Präsidenten, vor der Unterzeichnung des Vertrags von Lissabon
gemeinsam mit dem Präsidenten des Rates der Europäischen Union und dem Präsidenten
der Kommission die Charta feierlich zu proklamieren, und beauftragt ihn, die notwendigen
Schritte zu unternehmen, um sie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichen zu
lassen;
3. appelliert eindringlich an Polen und das Vereinigte Königreich, alle Anstrengungen zu
unternehmen, um doch noch zu einem Konsens über die uneingeschränkte Geltung der
Charta zu kommen;
4. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Präsidenten des Rates der
Europäischen Union und dem Präsidenten der Kommission zur Kenntnisnahme zu
übermitteln.
156 /PE 399.342
DE
ANHANG: CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION
Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission proklamieren feierlich den
nachstehenden Text als Charta der Grundrechte der Europäischen Union:
CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION
PRÄAMBEL
Die Völker Europas sind entschlossen, auf der Grundlage gemeinsamer Werte eine friedliche
Zukunft zu teilen, indem sie sich zu einer immer engeren Union verbinden.
In dem Bewusstsein ihres geistig-religiösen und sittlichen Erbes gründet sich die Union auf die
unteilbaren und universellen Werte der Würde des Menschen, der Freiheit, der Gleichheit und
der Solidarität. Sie beruht auf den Grundsätzen der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit. Sie
stellt den Menschen in den Mittelpunkt ihres Handelns, indem sie die Unionsbürgerschaft und
einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts begründet.
Die Union trägt zur Erhaltung und zur Entwicklung dieser gemeinsamen Werte unter Achtung
der Vielfalt der Kulturen und Traditionen der Völker Europas sowie der nationalen Identität der
Mitgliedstaaten und der Organisation ihrer staatlichen Gewalt auf nationaler, regionaler und
lokaler Ebene bei. Sie ist bestrebt, eine ausgewogene und nachhaltige Entwicklung zu fördern
und stellt den freien Personen-, Dienstleistungs-, Waren- und Kapitalverkehr sowie die
Niederlassungsfreiheit sicher.
Zu diesem Zweck ist es notwendig, angesichts der Weiterentwicklung der Gesellschaft, des
sozialen Fortschritts und der wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen den
Schutz der Grundrechte zu stärken, indem sie in einer Charta sichtbarer gemacht werden.
Diese Charta bekräftigt unter Achtung der Zuständigkeiten und Aufgaben der Union und des
Subsidiaritätsprinzips die Rechte, die sich vor allem aus den gemeinsamen Verfassungstraditionen und den gemeinsamen internationalen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, aus der
Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, aus den von
der Union und dem Europarat beschlossenen Sozialchartas sowie aus der Rechtsprechung des
Gerichtshofs der Europäischen Union und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
ergeben. In diesem Zusammenhang erfolgt die Auslegung der Charta durch die Gerichte der
Union und der Mitgliedstaaten unter gebührender Berücksichtigung der Erläuterungen, die
unter der Leitung des Präsidiums des Konvents zur Ausarbeitung der Charta formuliert und
unter der Verantwortung des Präsidiums des Europäischen Konvents aktualisiert wurden.
Die Ausübung dieser Rechte ist mit Verantwortung und mit Pflichten sowohl gegenüber den
Mitmenschen als auch gegenüber der menschlichen Gemeinschaft und den künftigen
Generationen verbunden.
Daher erkennt die Union die nachstehend aufgeführten Rechte, Freiheiten und Grundsätze an.
157 /PE 399.342
TITEL I
WÜRDE DES MENSCHEN
ARTIKEL 1
Würde des Menschen
Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie ist zu achten und zu schützen.
ARTIKEL 2
Recht auf Leben
(1)
Jeder Mensch hat das Recht auf Leben.
(2)
Niemand darf zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet werden.
ARTIKEL 3
Recht auf Unversehrtheit
(1)
Jeder Mensch hat das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit.
(2)
Im Rahmen der Medizin und der Biologie muss insbesondere Folgendes beachtet
werden:
a)
die freie Einwilligung des Betroffenen nach vorheriger Aufklärung entsprechend den
gesetzlich festgelegten Einzelheiten,
b)
das Verbot eugenischer Praktiken, insbesondere derjenigen, welche die Selektion von
Menschen zum Ziel haben,
c)
das Verbot, den menschlichen Körper und Teile davon als solche zur Erzielung von
Gewinnen zu nutzen,
d)
das Verbot des reproduktiven Klonens von Menschen.
ARTIKEL 4
Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
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DE
ARTIKEL 5
Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit
(1)
Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.
(2)
Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten.
(3)
Menschenhandel ist verboten.
TITEL II
FREIHEITEN
ARTIKEL 6
Recht auf Freiheit und Sicherheit
Jeder Mensch hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit.
ARTIKEL 7
Achtung des Privat- und Familienlebens
Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie
ihrer Kommunikation.
ARTIKEL 8
Schutz personenbezogener Daten
(1)
Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten.
(2)
Diese Daten dürfen nur nach Treu und Glauben für festgelegte Zwecke und mit
Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen gesetzlich geregelten legitimen
Grundlage verarbeitet werden. Jede Person hat das Recht, Auskunft über die sie betreffenden
erhobenen Daten zu erhalten und die Berichtigung der Daten zu erwirken.
(3)
Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von einer unabhängigen Stelle überwacht.
ARTIKEL 9
Recht, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen
Das Recht, eine Ehe einzugehen, und das Recht, eine Familie zu gründen, werden nach den
einzelstaatlichen Gesetzen gewährleistet, welche die Ausübung dieser Rechte regeln.
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ARTIKEL 10
Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit
(1)
Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Dieses
Recht umfasst die Freiheit, die Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit,
seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat
durch Gottesdienst, Unterricht, Bräuche und Riten zu bekennen.
(2)
Das Recht auf Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen wird nach den
einzelstaatlichen Gesetzen anerkannt, welche die Ausübung dieses Rechts regeln.
ARTIKEL 11
Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit
(1)
Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die
Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und
ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.
(2)
Die Freiheit der Medien und ihre Pluralität werden geachtet.
ARTIKEL 12
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
(1)
Jede Person hat das Recht, sich insbesondere im politischen, gewerkschaftlichen und
zivilgesellschaftlichen Bereich auf allen Ebenen frei und friedlich mit anderen zu versammeln
und frei mit anderen zusammenzuschließen, was das Recht jeder Person umfasst, zum Schutz
ihrer Interessen Gewerkschaften zu gründen und Gewerkschaften beizutreten.
(2)
Politische Parteien auf der Ebene der Union tragen dazu bei, den politischen Willen der
Unionsbürgerinnen und Unionsbürger zum Ausdruck zu bringen.
ARTIKEL 13
Freiheit der Kunst und der Wissenschaft
Kunst und Forschung sind frei. Die akademische Freiheit wird geachtet.
ARTIKEL 14
Recht auf Bildung
(1)
Jede Person hat das Recht auf Bildung sowie auf Zugang zur beruflichen Ausbildung
und Weiterbildung.
160 /PE 399.342
DE
(2)
Dieses Recht umfasst die Möglichkeit, unentgeltlich am Pflichtschulunterricht
teilzunehmen.
(3)
Die Freiheit zur Gründung von Lehranstalten unter Achtung der demokratischen
Grundsätze sowie das Recht der Eltern, die Erziehung und den Unterricht ihrer Kinder
entsprechend ihren eigenen religiösen, weltanschaulichen und erzieherischen Überzeugungen
sicherzustellen, werden nach den einzelstaatlichen Gesetzen geachtet, welche ihre Ausübung
regeln.
ARTIKEL 15
Berufsfreiheit und Recht zu arbeiten
(1)
Jede Person hat das Recht, zu arbeiten und einen frei gewählten oder angenommenen
Beruf auszuüben.
(2)
Alle Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben die Freiheit, in jedem Mitgliedstaat
Arbeit zu suchen, zu arbeiten, sich niederzulassen oder Dienstleistungen zu erbringen.
(3)
Die Staatsangehörigen dritter Länder, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten arbeiten
dürfen, haben Anspruch auf Arbeitsbedingungen, die denen der Unionsbürgerinnen und
Unionsbürger entsprechen.
ARTIKEL 16
Unternehmerische Freiheit
Die unternehmerische Freiheit wird nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten anerkannt.
ARTIKEL 17
Eigentumsrecht
(1)
Jede Person hat das Recht, ihr rechtmäßig erworbenes Eigentum zu besitzen, zu nutzen,
darüber zu verfügen und es zu vererben. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es
sei denn aus Gründen des öffentlichen Interesses in den Fällen und unter den Bedingungen, die
in einem Gesetz vorgesehen sind, sowie gegen eine rechtzeitige angemessene Entschädigung
für den Verlust des Eigentums. Die Nutzung des Eigentums kann gesetzlich geregelt werden,
soweit dies für das Wohl der Allgemeinheit erforderlich ist.
(2)
Geistiges Eigentum wird geschützt.
161 /PE 399.342
ARTIKEL 18
Asylrecht
Das Recht auf Asyl wird nach Maßgabe des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 und des
Protokolls vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie nach Maßgabe
des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (im Folgenden „die Verträge“) gewährleistet.
ARTIKEL 19
Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung
(1)
Kollektivausweisungen sind nicht zulässig.
(2)
Niemand darf in einen Staat abgeschoben oder ausgewiesen oder an einen Staat
ausgeliefert werden, in dem für sie oder ihn das ernsthafte Risiko der Todesstrafe, der Folter
oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung besteht.
TITEL III
GLEICHHEIT
ARTIKEL 20
Gleichheit vor dem Gesetz
Alle Personen sind vor dem Gesetz gleich.
ARTIKEL 21
Nichtdiskriminierung
(1)
Diskriminierungen insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der
ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder
der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer
nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der
sexuellen Ausrichtung sind verboten.
(2)
Unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge ist in ihrem Anwendungsbereich
jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.
ARTIKEL 22
Vielfalt der Kulturen, Religionen und Sprachen
Die Union achtet die Vielfalt der Kulturen, Religionen und Sprachen.
162 /PE 399.342
DE
ARTIKEL 23
Gleichheit von Frauen und Männern
Die Gleichheit von Frauen und Männern ist in allen Bereichen, einschließlich der
Beschäftigung, der Arbeit und des Arbeitsentgelts, sicherzustellen.
Der Grundsatz der Gleichheit steht der Beibehaltung oder der Einführung spezifischer
Vergünstigungen für das unterrepräsentierte Geschlecht nicht entgegen.
ARTIKEL 24
Rechte des Kindes
(1)
Kinder haben Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für ihr Wohlergehen
notwendig sind. Sie können ihre Meinung frei äußern. Ihre Meinung wird in den
Angelegenheiten, die sie betreffen, in einer ihrem Alter und ihrem Reifegrad entsprechenden
Weise berücksichtigt.
(2)
Bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater
Einrichtungen muss das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein.
(3)
Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte
Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen.
ARTIKEL 25
Rechte älterer Menschen
Die Union anerkennt und achtet das Recht älterer Menschen auf ein würdiges und
unabhängiges Leben und auf Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben.
ARTIKEL 26
Integration von Menschen mit Behinderung
Die Union anerkennt und achtet den Anspruch von Menschen mit Behinderung auf Maßnahmen
zur Gewährleistung ihrer Eigenständigkeit, ihrer sozialen und beruflichen Eingliederung und
ihrer Teilnahme am Leben der Gemeinschaft.
163 /PE 399.342
TITEL IV
SOLIDARITÄT
ARTIKEL 27
Recht auf Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im
Unternehmen
Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihre Vertreter muss auf den geeigneten
Ebenen eine rechtzeitige Unterrichtung und Anhörung in den Fällen und unter den
Voraussetzungen gewährleistet sein, die nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten vorgesehen sind.
ARTIKEL 28
Recht auf Kollektivverhandlungen und Kollektivmaßnahmen
Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber oder
ihre jeweiligen Organisationen haben nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten das Recht, Tarifverträge auf den geeigneten Ebenen
auszuhandeln und zu schließen sowie bei Interessenkonflikten kollektive Maßnahmen zur
Verteidigung ihrer Interessen, einschließlich Streiks, zu ergreifen.
ARTIKEL 29
Recht auf Zugang zu einem Arbeitsvermittlungsdienst
Jeder Mensch hat das Recht auf Zugang zu einem unentgeltlichen Arbeitsvermittlungsdienst.
ARTIKEL 30
Schutz bei ungerechtfertigter Entlassung
Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat nach dem Unionsrecht und den
einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten Anspruch auf Schutz vor
ungerechtfertigter Entlassung.
ARTIKEL 31
Gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen
(1)
Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf gesunde, sichere und
würdige Arbeitsbedingungen.
(2)
Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf eine Begrenzung der
Höchstarbeitszeit, auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten sowie auf bezahlten Jahresurlaub.
164 /PE 399.342
DE
ARTIKEL 32
Verbot der Kinderarbeit und Schutz der Jugendlichen am Arbeitsplatz
Kinderarbeit ist verboten. Unbeschadet günstigerer Vorschriften für Jugendliche und abgesehen
von begrenzten Ausnahmen darf das Mindestalter für den Eintritt in das Arbeitsleben das Alter,
in dem die Schulpflicht endet, nicht unterschreiten.
Zur Arbeit zugelassene Jugendliche müssen ihrem Alter angepasste Arbeitsbedingungen
erhalten und vor wirtschaftlicher Ausbeutung und vor jeder Arbeit geschützt werden, die ihre
Sicherheit, ihre Gesundheit, ihre körperliche, geistige, sittliche oder soziale Entwicklung
beeinträchtigen oder ihre Erziehung gefährden könnte.
ARTIKEL 33
Familien- und Berufsleben
(1)
Der rechtliche, wirtschaftliche und soziale Schutz der Familie wird gewährleistet.
(2)
Um Familien- und Berufsleben miteinander in Einklang bringen zu können, hat jeder
Mensch das Recht auf Schutz vor Entlassung aus einem mit der Mutterschaft
zusammenhängenden Grund sowie den Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub und
auf einen Elternurlaub nach der Geburt oder Adoption eines Kindes.
ARTIKEL 34
Soziale Sicherheit und soziale Unterstützung
(1)
Die Union anerkennt und achtet das Recht auf Zugang zu den Leistungen der sozialen
Sicherheit und zu den sozialen Diensten, die in Fällen wie Mutterschaft, Krankheit,
Arbeitsunfall, Pflegebedürftigkeit oder im Alter sowie bei Verlust des Arbeitsplatzes Schutz
gewährleisten, nach Maßgabe des Unionsrechts und der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften
und Gepflogenheiten.
(2)
Jeder Mensch, der in der Union seinen rechtmäßigen Wohnsitz hat und seinen
Aufenthalt rechtmäßig wechselt, hat Anspruch auf die Leistungen der sozialen Sicherheit und
die sozialen Vergünstigungen nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten.
(3)
Um die soziale Ausgrenzung und die Armut zu bekämpfen, anerkennt und achtet die
Union das Recht auf eine soziale Unterstützung und eine Unterstützung für die Wohnung, die
allen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, ein menschenwürdiges Dasein sicherstellen
sollen, nach Maßgabe des Unionsrechts und der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und
Gepflogenheiten.
165 /PE 399.342
ARTIKEL 35
Gesundheitsschutz
Jeder Mensch hat das Recht auf Zugang zur Gesundheitsvorsorge und auf ärztliche Versorgung
nach Maßgabe der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten. Bei der
Festlegung und Durchführung der Politik und Maßnahmen der Union in allen Bereichen wird
ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt.
ARTIKEL 36
Zugang zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse
Die Union anerkennt und achtet den Zugang zu Dienstleistungen von allgemeinem
wirtschaftlichen Interesse, wie er durch die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und
Gepflogenheiten im Einklang mit den Verträgen geregelt ist, um den sozialen und territorialen
Zusammenhalt der Union zu fördern.
ARTIKEL 37
Umweltschutz
Ein hohes Umweltschutzniveau und die Verbesserung der Umweltqualität müssen in die Politik
der Union einbezogen und nach dem Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung sichergestellt
werden.
ARTIKEL 38
Verbraucherschutz
Die Politik der Union stellt ein hohes Verbraucherschutzniveau sicher.
TITEL V
BÜRGERRECHTE
ARTIKEL 39
Aktives und passives Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament
(1)
Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger besitzen in dem Mitgliedstaat, in dem sie
ihren Wohnsitz haben, das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen
Parlament unter denselben Bedingungen wie die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats.
(2)
Die Mitglieder des Europäischen Parlaments werden in allgemeiner, unmittelbarer,
freier und geheimer Wahl gewählt.
166 /PE 399.342
DE
ARTIKEL 40
Aktives und passives Wahlrecht bei den Kommunalwahlen
Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger besitzen in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren
Wohnsitz haben, das aktive und passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen unter denselben
Bedingungen wie die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats.
ARTIKEL 41
Recht auf eine gute Verwaltung
(1)
Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Angelegenheiten von den Organen,
Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unparteiisch, gerecht und innerhalb einer
angemessenen Frist behandelt werden.
(2)
Dieses Recht umfasst insbesondere
a)
das Recht jeder Person, gehört zu werden, bevor ihr gegenüber eine für sie nachteilige
individuelle Maßnahme getroffen wird,
b)
das Recht jeder Person auf Zugang zu den sie betreffenden Akten unter Wahrung des
berechtigten Interesses der Vertraulichkeit sowie des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses,
c)
die Verpflichtung der Verwaltung, ihre Entscheidungen zu begründen.
(3)
Jede Person hat Anspruch darauf, dass die Union den durch ihre Organe oder
Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen
Rechtsgrundsätzen ersetzt, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.
(4)
Jede Person kann sich in einer der Sprachen der Verträge an die Organe der Union
wenden und muss eine Antwort in derselben Sprache erhalten.
ARTIKEL 42
Recht auf Zugang zu Dokumenten
Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit
Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat haben das Recht auf Zugang zu
den Dokumenten der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, unabhängig von
der Form der für diese Dokumente verwendeten Träger.
167 /PE 399.342
ARTIKEL 43
Der Europäische Bürgerbeauftragte
Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit
Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat haben das Recht, den
Europäischen Bürgerbeauftragten im Falle von Missständen bei der Tätigkeit der Organe,
Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, mit Ausnahme des Gerichtshofs der
Europäischen Union in Ausübung seiner Rechtsprechungsbefugnisse, zu befassen.
ARTIKEL 44
Petitionsrecht
Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit
Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat haben das Recht, eine Petition an
das Europäische Parlament zu richten.
ARTIKEL 45
Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit
(1)
Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben das Recht, sich im Hoheitsgebiet der
Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten.
(2)
Staatsangehörigen von Drittländern, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines
Mitgliedstaats aufhalten, kann nach Maßgabe der Verträge Freizügigkeit und
Aufenthaltsfreiheit gewährt werden.
ARTIKEL 46
Diplomatischer und konsularischer Schutz
Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger genießen im Hoheitsgebiet eines Drittlands, in dem
der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, nicht vertreten ist, den Schutz durch
die diplomatischen und konsularischen Behörden eines jeden Mitgliedstaats unter denselben
Bedingungen wie Staatsangehörige dieses Staates.
TITEL VI
JUSTIZIELLE RECHTE
ARTIKEL 47
Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht
Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt
worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen
bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.
168 /PE 399.342
DE
Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und
zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb
angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten
lassen.
Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, wird Prozesskostenhilfe bewilligt,
soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.
ARTIKEL 48
Unschuldsvermutung und Verteidigungsrechte
(1)
Jeder Angeklagte gilt bis zum rechtsförmlich erbrachten Beweis seiner Schuld als
unschuldig.
(2)
Jedem Angeklagten wird die Achtung der Verteidigungsrechte gewährleistet.
ARTIKEL 49
Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit
im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen
(1)
Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit
ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Es darf
auch keine schwerere Strafe als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt werden.
Wird nach Begehung einer Straftat durch Gesetz eine mildere Strafe eingeführt, so ist diese zu
verhängen.
(2)
Dieser Artikel schließt nicht aus, dass eine Person wegen einer Handlung oder
Unterlassung verurteilt oder bestraft wird, die zur Zeit ihrer Begehung nach den allgemeinen,
von der Gesamtheit der Nationen anerkannten Grundsätzen strafbar war.
(3)
Das Strafmaß darf zur Straftat nicht unverhältnismäßig sein.
ARTIKEL 50
Recht, wegen derselben Straftat nicht zweimal strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden
Niemand darf wegen einer Straftat, derentwegen er bereits in der Union nach dem Gesetz
rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren erneut verfolgt
oder bestraft werden.
169 /PE 399.342
TITEL VII
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE AUSLEGUNG
UND ANWENDUNG DER CHARTA
ARTIKEL 51
Anwendungsbereich
(1)
Diese Charta gilt für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unter
Wahrung des Subsidiaritätsprinzips und für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der
Durchführung des Rechts der Union. Dementsprechend achten sie die Rechte, halten sie sich an
die Grundsätze und fördern sie deren Anwendung entsprechend ihren jeweiligen
Zuständigkeiten und unter Achtung der Grenzen der Zuständigkeiten, die der Union in den
Verträgen übertragen werden.
(2)
Diese Charta dehnt den Geltungsbereich des Unionsrechts nicht über die
Zuständigkeiten der Union hinaus aus und begründet weder neue Zuständigkeiten noch neue
Aufgaben für die Union, noch ändert sie die in den Verträgen festgelegten Zuständigkeiten und
Aufgaben.
ARTIKEL 52
Tragweite und Auslegung der Rechte und Grundsätze
(1)
Jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und
Freiheiten muss gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten
achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur
vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem
Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und
Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
(2)
Die Ausübung der durch diese Charta anerkannten Rechte, die in den Verträgen geregelt
sind, erfolgt im Rahmen der in den Verträgen festgelegten Bedingungen und Grenzen.
(3)
Soweit diese Charta Rechte enthält, die den durch die Europäische Konvention zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten garantierten Rechten entsprechen, haben sie
die gleiche Bedeutung und Tragweite, wie sie ihnen in der genannten Konvention verliehen
wird. Diese Bestimmung steht dem nicht entgegen, dass das Recht der Union einen weiter
gehenden Schutz gewährt.
(4)
Soweit in dieser Charta Grundrechte anerkannt werden, wie sie sich aus den
gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben, werden sie im Einklang
mit diesen Überlieferungen ausgelegt.
170 /PE 399.342
DE
(5)
Die Bestimmungen dieser Charta, in denen Grundsätze festgelegt sind, können durch
Akte der Gesetzgebung und der Ausführung der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen
der Union sowie durch Akte der Mitgliedstaaten zur Durchführung des Rechts der Union in
Ausübung ihrer jeweiligen Zuständigkeiten umgesetzt werden. Sie können vor Gericht nur bei
der Auslegung dieser Akte und bei Entscheidungen über deren Rechtmäßigkeit herangezogen
werden.
(6)
Den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten ist, wie es in dieser
Charta bestimmt ist, in vollem Umfang Rechnung zu tragen.
(7)
Die Erläuterungen, die als Anleitung für die Auslegung dieser Charta verfasst wurden,
sind von den Gerichten der Union und der Mitgliedstaaten gebührend zu berücksichtigen.
ARTIKEL 53
Schutzniveau
Keine Bestimmung dieser Charta ist als eine Einschränkung oder Verletzung der
Menschenrechte und Grundfreiheiten auszulegen, die in dem jeweiligen Anwendungsbereich
durch das Recht der Union und das Völkerrecht sowie durch die internationalen Übereinkünfte,
bei denen die Union oder alle Mitgliedstaaten Vertragsparteien sind, darunter insbesondere die
Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, sowie durch die
Verfassungen der Mitgliedstaaten anerkannt werden.
ARTIKEL 54
Verbot des Missbrauchs der Rechte
Keine Bestimmung dieser Charta ist so auszulegen, als begründe sie das Recht, eine Tätigkeit
auszuüben oder eine Handlung vorzunehmen, die darauf abzielt, die in der Charta anerkannten
Rechte und Freiheiten abzuschaffen oder sie stärker einzuschränken, als dies in der Charta
vorgesehen ist.
Der vorstehende Wortlaut übernimmt mit Anpassungen die am 7. Dezember 2000 proklamierte
Charta und ersetzt sie ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon.
Für das Europäische Parlament
Für den Rat der Europäischen Union
Für die Europäische Kommission
171 /PE 399.342
P6_TA-PROV(2007)0574
Gemeinsame Grundsätze beim Flexicurity-Ansatz
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. November 2007 zu gemeinsamen
Grundsätzen für den Flexicurity-Ansatz (2007/2209(INI))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Gemeinsame Grundsätze
für den Flexicurity-Ansatz herausarbeiten: Mehr und bessere Arbeitsplätze durch
Flexibilität und Sicherheit“ (KOM(2007)0359) (Mitteilung der Kommission über
Flexicurity),
– unter Hinweis auf die Sondierungsstellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschusses zum Thema „Flexicurity (die Dimension der internen Flexibilität –
Tarifverhandlungen und Sozialer Dialog als Instrumente der Arbeitsmarktregulierung und
-reform)“1,
– unter Hinweis auf die Empfehlungen der europäischen Sozialpartner in dem Bericht „Key
challenges facing European labour markets: European Social partners joint analysis" vom
18. Oktober 2007,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses
zum Thema „Rolle der Sozialpartner/Vereinbarung von Beruf, Familie und Privatleben“2,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses
zum Thema „Beschäftigung für vorrangige Bevölkerungsgruppen (Lissabon-Strategie)“3,
– in Kenntnis des Grünbuchs der Kommission „Ein moderneres Arbeitsrecht für die
Herausforderungen des 21. Jahrhunderts“ (KOM(2006)0708) und unter Hinweis auf seine
Entschließung vom 11. Juli 20074 zum gleichen Thema,
– unter Hinweis auf den OECD-Beschäftigungsausblick – Ausgabe 2006: Mehr Arbeitsplätze,
höhere Einkommen,
– unter Hinweis auf den Bericht der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) mit dem Titel
„Is a stable workforce good for the economy? – Insights into the tenure - productivity employment relationship“ vom August 2004, der die positive Beziehung zwischen stabilem
Beschäftigungsstatus und Produktivität belegt,
– unter Hinweis auf das ILO-Übereinkommen C87 über die Vereinigungsfreiheit und den
Schutz des Vereinigungsrechtes (1948), das ILO-Übereinkommen C98 über die
Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen (1949) und die ILO-Empfehlung R198 betreffend das Arbeitsverhältnis
(2006),
1
ABl. C 256 vom 27.10.2007, S. 108.
ABl. C 256 vom 27.10.2007, S. 102.
3
ABl. C 256 vom 27.10.2007, S. 93.
4
Angenommene Texte, P6_TA(2007)0339.
2
172 /PE 399.342
DE
– in Kenntnis der Richtlinie des Rates 2000/78/EG vom 27. November 2000 zur Festlegung
eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung
und Beruf1, die Diskriminierung wegen des Alters im Beruf verbietet,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. September 2006 zu einem Europäischen
Sozialmodell für die Zukunft2, worin die gemeinsamen Werte der Europäischen Union
betreffend Gleichheit, Solidarität, Nichtdiskriminierung und Umverteilung bekräftigt
werden,
– unter Hinweis auf die Artikel 136 und 145 des EG-Vertrags,
– gestützt auf die Artikel 15, 20 und 27 bis 38 der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union, insbesondere das Recht auf Schutz bei ungerechtfertigter Entlassung sowie faire und
gerechte Arbeitsbedingungen,
– unter Hinweis auf die Europäische Sozialcharta,
– unter Hinweis auf den Bericht der Hochrangigen Gruppe über die Zukunft der Sozialpolitik
in einer erweiterten Europäischen Union vom Mai 2004,
– unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen mit dem Titel
„Community Lisbon Programme: Technical implementation report“ (Lissabon-Programm
der Gemeinschaft: Bericht über die technische Umsetzung 2006) (SEK(2006)1379),
– unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen zum Fortschritt bei
den Lissabon-Zielen in den Bereichen Bildung und Ausbildung (SEK(2006)0639),
– unter Hinweis auf die Europäische Charta für Kleinunternehmen,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission über die Sozialpolitische Agenda
(KOM(2005)0033),
– unter Hinweis auf die von den Mitgliedstaaten vorgelegten nationalen Lissabon-Reformprogramme,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Ein wettbewerbsfähiges
Europa in einer globalen Welt“ (KOM(2006)0567),
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Integrierte Leitlinien für
Wachstum und Beschäftigung“ (2005-2008) (KOM(2005)0141),
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates vom 23.
und 24. März 2000, 23. und 24. März 2001, 23. und 24. März und 16. und 17. Juni 2005
sowie März 23. und 24. 2006,
– in Kenntnis der Richtlinie des Rates 1999/70/EG vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICECEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge3,
1
ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16.
ABl. C 305 E vom 14.12.2006, S. 148.
3
ABl. L 175 vom 10.7.1999, S. 43.
2
173 /PE 399.342
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. März 2006 zu den demografischen Herausforderungen und der Solidarität zwischen den Generationen1,
– unter Hinweis auf die Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung
von Dienstleistungen2,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. Oktober 2006 zur Anwendung der
Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern3,
– unter Hinweis auf die ILO-Übereinkommen über Wanderarbeiter von 1975 (ergänzende
Bestimmungen),
– unter Hinweis auf die ILO-Übereinkommen über private Arbeitsvermittler von 1997,
– unter Hinweis auf die ILO-Übereinkommen über menschenwürdige Arbeit,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Menschenwürdige Arbeit
für alle fördern: Der Beitrag der Europäischen Union zur weltweiten Umsetzung der
Agenda für menschenwürdige Arbeit“ (KOM(2006)0249) sowie auf seine Entschließung
vom 23. März 2007 zu dem Thema „Menschenwürdige Arbeit für alle fördern“4,
– unter Hinweis auf die Richtlinie des 75/117/EWG Rates vom 10. Februar 1975 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des
Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen5,
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/54/ΕG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen6,
– unter Hinweis auf die Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur
Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen
hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen
Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen7,
– unter Hinweis auf die Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die
Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des
Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden
Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz 8,
– unter Hinweis auf die Richtlinie 94/33/EG des Rates vom 22. Juni 1994 über den
1
ABl. C 292 E vom 1.12.2006, S. 131.
ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1.
3
ABl. C 313 E vom 20.12.2006, S. 452.
4
Angenommene Texte, P6_TA(2007)0206.
5
ABl. L 45 vom 19.2.1975, S. 19.
6
ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 23.
7
ABl. L 39 vom 14.2.1976, S. 40.
8
ABl. L 348 vom 28.11.1992, S. 1.
2
174 /PE 399.342
DE
Jugendarbeitsschutz1,
– unter Hinweis auf die Richtlinie 94/45/EG des Rates vom 22. September 1994 über die
Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur
Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden
Unternehmen und Unternehmensgruppen2,
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2002/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 23. September 20023 zur Änderung der Richtlinie 76/207/EWG des Rates zur
Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen
hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen
Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen4,
– unter Hinweis auf die Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von
UNICE, CEEP and EGB geschlossenen Rahmenvereinigung über Teilzeitarbeit – Anhang:
Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit5,
– unter Hinweis auf den Bericht der europäischen Expertengruppe Flexicurity vom Juni 2007
mit dem Titel „Flexicurity Pathways: turning hurdles into stepping stones”,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. März 2007 zu der sozialen Verantwortung
von Unternehmen: eine neue Partnerschaft 6,
– gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten
sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung, des Ausschusses
für Kultur und Bildung und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung
der Geschlechter (A6-0446/2007),
A. in der Erwägung, dass die Europäische Union nicht nur eine wirtschaftliche Union, sondern
auch eine Wertegemeinschaft ist, weshalb jede Reform des Arbeitsrechts wie des Arbeitsmarktes diese Werte widerspiegeln sollte, sowie in der Erwägung, dass die auf europäischer
Ebene entwickelten arbeitsrechtlichen Grundsätze weiterhin gültig bleiben sollten; in der
Erwägung, dass Flexicurity den Dialog aller Sozialpartner wiedergeben sollte und ein gutes
Gleichgewicht zwischen den Interessen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer auf der einen
Seite und von Flexibilität und Sicherheit auf der anderen Seite widerspiegeln sollte; in der
Erwägung, dass das Arbeitsrecht Beschäftigten wie Arbeitgebern durch Rechtsvorschriften
oder Tarifverträge oder eine Mischung davon Rechtssicherheit und Schutz gewährt, und in
der Erwägung, dass der Erfolg jedweder Änderung des Arbeitsrechts umso größer sein wird,
je sicherer sich die Beschäftigten fühlen können; in der Erwägung, dass es notwendig ist,
sowohl für die Arbeitnehmer als auch für die Arbeitgeber das Maß an Sicherheit zu
erhöhen, insbesondere bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMU); in der Erwägung,
dass diese Sicherheit auch davon abhängt, wie problemlos sich eine neue Stelle finden lässt;
1
ABl. L 216 vom 20.8.1994, S. 12.
ABl. L 254 vom 30.9.1994, S. 64.
3
ABl. L 269 vom 5.10.2002, S. 15.
4
ABl. L 269 vom 5.10.2003, S. 15.
5
ABl. L 14 vom 20.1.1998, S. 9.
6
Angenommene Texte, P6_TA(2007)0062.
2
175 /PE 399.342
in der Erwägung, dass der weltweite Wettbewerb und die rasante Entwicklung der
Technologien die Unternehmen zwingen, sich immer schneller anzupassen,
B. in der Erwägung, dass Flexicurity daher als ein wichtiger Bestandteil des europäischen
Sozialmodells anzusehen ist, das wettbewerbs- und anpassungsfähige Betriebe und
Beschäftigte fördert; in der Erwägung, dass der Begriff „Flexicurity“ bei einigen
europäischen Arbeitnehmern, die eine größere Beschäftigungsunsicherheit befürchten,
große Besorgnis hervorruft und deshalb sehr präzise mit den festen Grundsätzen, die er
beinhaltet, definiert werden muss,
C. in der Erwägung, dass 16 Prozent der Europäer am Rande der Armutsgrenze und 10 % in
erwerbslosen Haushalten leben und es daher entscheidend ist, dass sich jegliche Reform auf
der Grundlage von Flexicurity auf eine detaillierte Verträglichkeitsprüfung im Hinblick auf
gefährdete Gruppen stützen muss und darauf abzielen sollte, die soziale Eingliederung zu
fördern und nicht zusätzliche Gruppen zu gefährden,
D. in der Erwägung, dass die Erwerbslosigkeit in der Europäischen Union damit in
Zusammenhang gebracht werden könnte, dass zu wenig Arbeitsplätze geschaffen werden,
was unter anderem von dynamischen, innovativen und wettbewerbsfähigen Unternehmen
und von Investitionen in Forschung und Entwicklung sowie lebenslangem Lernen abhängt,
was ebenfalls zu einen dynamischen Arbeitsmarkt beitragen kann,
E. in der Erwägung, dass eine hochmoderne, innovative, wissensbasierte Wirtschaft nach
Wettbewerbsfähigkeit am oberen Ende der Wertschöpfungskette streben sollte, wobei zur
Erreichung dieses Ziels langfristige Beschäftigungsverhältnisse sowie hochqualifizierte und
hochmotivierte Arbeitskräfte erforderlich sind,
F. in der Erwägung, dass Flexicurity unter anderem darauf abzielt, das Stellenangebot auf dem
Arbeitsmarkt zu erweitern und gleichzeitig den Einzelnen und die Unternehmen in die Lage
zu versetzen, mit den Veränderungen fertig zu werden und die Mobilität auf dem
europäischen Arbeitsmarkt zu erhöhen, und mit einer Politik zur Schaffung von stabilen und
nachhaltigen Arbeitsplätzen sowie existenzsichernden Einkommen einhergehen muss,
G. in Erwägung, dass mobile Arbeitnehmer noch stets mit dem Verlust sozialer Sicherheit
rechnen müssen,
H. in der Erwägung, dass die Europäische Union und die Mitgliedstaaten, wenn sie auf dem
Binnenmarkt unfairen Wettbewerb vermeiden wollen, ein gewisses Maß an gemeinsamen
Standards in ihrem jeweiligen Arbeitsrecht einhalten müssen, wobei sie gleichzeitig darauf
achten müssen, dass kein Mitgliedstaat davon abgehalten werden darf, höhere Standards
einzuführen und beizubehalten,
I. in der Erwägung, dass Flexicurity die gleichmäßige Verteilung von Rechten und Pflichten
von Arbeitgebern, Beschäftigten, Arbeitssuchenden und Behörden voraussetzt und ein
Klima des Vertrauens und einen transparenten Dialog zwischen den Behörden, den
Sozialpartnern und anderen Akteuren erfordert, in dem alle bereit sind, sich für den Wandel
einzusetzen und ausgewogene Maßnahmenbündel zu schnüren, um den Prozess der
Schaffung von mehr und besseren Arbeitsplätzen für alle zu unterstützen, die Gleichstellung
der Geschlechter zu gewährleisten und die Diskriminierung von anfälligen Gruppen von
Arbeitnehmern wie Zugewanderten, jüngeren und älteren Beschäftigen und Menschen mit
Behinderungen zu bekämpfen,
176 /PE 399.342
DE
J. in der Erwägung, dass die Mitteilung der Kommission über Flexicurity den Grundsatz der
Gleichheit von Frauen und Männern zwar feststellt, ihre Formulierung jedoch insofern nicht
griffig ist, als sie die grundlegende Ungleichheit zwischen Frauen und Männern in Bezug
auf den Zugang zum und die Teilhabe am Arbeitsmarkt und in Bezug auf die gemeinsame
Übernahme unbezahlter Arbeit nicht in Frage stellt,
K. in der Erwägung, dass hohe Arbeitslosigkeit und Arbeitsmarktsegmentierung überwunden
werden müssen, indem die rechtlichen Ungleichheiten, von denen bestimmte Gruppen von
unzureichend geschützten Arbeitnehmern betroffen sind, beseitigt, die Schaffung von
Arbeitsplätzen gefördert und alle Beschäftigten einen Grundbestand an Rechten und den
Zugang zum lebenslangen Lernen erhalten,
L. in der Erwägung, dass Teilzeitarbeit, geringere Entlohnung und befristete Beschäftigungsverhältnisse - die Hauptrisiken für Armut trotz Erwerbstätigkeit - in erster Linie ein
Merkmal von Beschäftigungsverhältnissen von Frauen sind,
M. in der Erwägung, dass die Mitteilung der Kommission über Flexicurity als Ausgangspunkt
für eine ausgewogenere Diskussion über Flexicurity verwendet werden muss; in der
Erwägung, dass Studien der OECD und der ILO eine Politikstrategie unterstützen, die ein
hohes Maß an sozialer Sicherheit mit einer positiven Wirkung auf Lohnersatzraten und
Produktivität verbindet, und dass das Konzept der Europäischen Union von "guter Arbeit"
Rechte und Teilhabe der Beschäftigten, gerechte Löhne, Schutz von Sicherheit und
Gesundheit am Arbeitsplatz wie auch eine familienfreundliche Arbeitsorganisation umfasst;
in der Erwägung, dass diese Rechte unverzichtbar für die Akzeptanz der Europäischen
Union durch ihre Bürgerinnen und Bürger sind,
N. in der Erwägung, dass der Europäische Sozialfonds bei der Förderung des sozialen Dialogs
sowie aktiver arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen eine entscheidende Rolle zu spielen hat,
um ein starkes europäisches Sozialmodell mit mehr und besseren Arbeitsplätzen zu gewährleisten,
O. in der Erwägung, dass die OECD kürzlich erklärt hat, dass Beschäftigungsschutzvorschriften keine bedeutenden Auswirkungen auf die Gesamtbeschäftigungsrate haben und
dass sich hohe Lohnersatzraten der Arbeitslosenzahlungen positiv auf die Produktivität
auswirken; ferner in der Erwägung, dass die ILO dargelegt hat, dass es einen positiven
Zusammenhang zwischen stabilem Beschäftigungsverhältnis und Produktivität gibt,
1. ist der Auffassung, dass der Beweggrund für einen integrierten Flexicurity-Ansatz die
Notwendigkeit ist, die Ziele der erneuerten Lissabon-Strategie, insbesondere mehr und
bessere Arbeitsplätze, zu erreichen und gleichzeitig die europäischen Sozialmodelle zu
modernisieren, was politische Maßnahmen erfordert, die die Flexibilität der Arbeitsmärkte,
der Arbeitsorganisation und der Arbeitsbeziehungen gleichzeitig mit Sicherheit,
Beschäftigungssicherheit und sozialer Sicherheit, berücksichtigen;
2. erkennt an, dass Europa, wenn es im 21. Jahrhundert erfolgreich sein will, gut ausgebildete
Arbeitskräfte und Firmen braucht, die in einer raschlebigen Welt auftauchende Chancen
sofort beim Schopf fassen, um die Produktivität zu erhöhen und die Innovation zu fördern;
3. schließt sich nachdrücklich der Schlussfolgerung an, dass Flexibilität sowohl im Interesse
des Arbeitnehmers als auch des Arbeitgebers sein kann und dass sie durch die Förderung
flexibler und zuverlässiger vertraglicher Vereinbarungen erreicht werden kann;
177 /PE 399.342
4. betont jedoch, dass Flexicurity eine politische Strategie zur Reform des Arbeitsmarktes
darstellen kann und daher umfassend sein und alle vorhandenen Facetten der
Beschäftigungs- und Sozialpolitik auf nationaler wie auf EU-Ebene einschließen muss;
5. ist sich bewusst, dass aufgrund der Umstellungen in den nationalen Sozialversicherungssystemen und des Arbeitsrechtes die Flexicurity-Optionen der Kommission zu einseitig
ausgelegt sind, da sie den Kostenfaktor der Maßnahmen nicht berücksichtigen; fordert daher
eine Kosten-Nutzen Analyse von der Kommission zu diesen Optionen; erinnert daran, dass
ein Flexicurity-Konzept nur langfristig verwirklicht werden kann;
6. hebt hervor, dass die europäische Flexicurity-Strategie die Bedürfnisse der modernen
Wirtschaft, die Anforderungen an die Belegschaften erfolgreicher europäischer Unternehmen und die wichtigsten bestehenden Hindernisse näher unter die Lupe nehmen sollte;
hält es für notwendig, den besonderen Charakter von Ein-Mann-Betrieben, Mikrounternehmen und kleinen Unternehmen, die Waren und Dienstleistungen anbieten, in
europäischen und nationalen Strategien zu berücksichtigen; bedauert, dass die Mitteilung
der Kommission Flexicurity allein im Zusammenhang mit Beschäftigungsverhältnissen
sieht; fordert daher eine mit Flexicurity verknüpfte staatliche Politik, um angemessene
Bedingungen für die Gründung dieser Art von Unternehmen, für ihre Entwicklung und ihre
Übertragung zu schaffen;
7. stellt mit großer Besorgnis fest, dass in der Mitteilung der Kommission über Flexicurity
zwar auf die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter hinweist, die Verpflichtungen
und Verantwortlichkeiten im Rahmen der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Ein
Fahrplan für die Gleichstellung von Frauen und Männern“ jedoch völlig ignoriert werden;
kritisiert, dass die bestehenden EU-Rechtsvorschriften zur Förderung der Gleichstellung der
Geschlechter bisher ihre Ziele nicht erreicht haben und dass die Einkommenskluft zwischen
den Geschlechtern und die fehlenden Voraussetzungen betreffend die Vereinbarkeit von
Arbeits- und Familienleben sowie öffentliche Kinderbetreuungseinrichtungen weiterhin
zentrale Probleme europäischer Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind;
8. erinnert daran, dass die Umsetzung gemeinsamer Grundsätze für den Flexicurity-Ansatz
den Grundsatz der Gleichstellung der Geschlechter einbeziehen und die nachstehenden
Aspekte berücksichtigen muss:
- die Überrepräsentierung von Frauen in Nicht-Standard-Arbeitsverhältnissen (NichtStandard-, befristete, Teilzeit-Arbeitsverhältnisse) und die Notwendigkeit der
Umsetzung gleichstellungsorientierter arbeitspolitischer Maßnahmen,
-
der häufige Wechsel zwischen Erwerbs- und Pflegetätigkeiten bei Frauen und der
Bedarf an angemessenem Schutz und entsprechenden Sozialleistungen während
Übergangsphasen (Betreuungsaufgaben, familiäre Verpflichtungen, Bildung,
Berufsbildung und berufliche Fortbildung),
-
die besondere Situation von allein erziehenden Eltern - in der überwiegenden Mehrheit
Frauen,
-
Notwendigkeit einer flexiblen Aushandlung und Organisation von Beschäftigung und
Arbeitszeiten, um die Vereinbarkeit von Beruf, Familie und Privatleben zu
ermöglichen,
-
Notwendigkeit von Flexibilität bei Berufsbildung und Umschulung sowie bei allen
178 /PE 399.342
DE
Instrumenten zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt - auch während
Übergangszeiten - , um die Vereinbarkeit von Beruf, Familie und Privatleben zu
ermöglichen.
-
der Europäische Pakt für die Gleichstellung, der Fahrplan für die Gleichstellung von
Frauen und Männern und die Mitteilung der Kommission "Die demografische Zukunft
Europas – Von der Herausforderung zur Chance (KOM(2006)0571);
9. ist der Auffassung, dass Flexicurity-Strategien Einstellungen erleichtern und rasche
Reaktionen auf sich ändernde wirtschaftliche Gegebenheiten erleichtern sollten, dass diese
Probleme mithilfe von Flexicurity-Strategien auf der Grundlage eines transparenten Dialogs
mit den Sozialpartnern und anderen Akteuren gemäß nationalen Gepflogenheiten und
Praktiken, wonach Flexibilität und Sicherheit sich gegenseitig stützen sollen, und gestützt
auf eine Folgenabschätzung in Angriff genommen werden sollten;
10. fordert die Kommission auf, einen Vorschlag für eine begrenzte Anzahl von miteinander
zusammenhängenden qualitativen Indikatoren betreffend die Qualität der Beschäftigung
vorzulegen, die die bereits im Rahmen der 2001 in Laeken beschlossenen Reform der
Beschäftigungsleitlinien vereinbarten Indikatoren ergänzen; ist der Auffassung, dass sich
die Kommission auch auf Indikatoren zu Investitionen in die Qualifikation der Menschen,
zum Niveau der Unsicherheit von Arbeitsplätzen und Verträgen und zum Übergang von
Nicht-Standard- zu unbefristeten Verträgen verlassen sollte, um die Wirksamkeit von
beschäftigungspolitischen Maßnahmen zu überwachen;
11. ist gegen die Einführung eines neuen Indikators betreffend „ausgeprägte Kündigungsschutzbestimmungen“, wie er von der Kommission vorgeschlagen wird;
12. ist allerdings der Auffassung, dass eines der Probleme in der Europäischen Union das
Angebot an qualifizierten und anpassungsfähigen Arbeitskräften in wettbewerbsfähigen und
innovativen Unternehmen betrifft; betont, dass es Hauptanliegen sein sollte, einen flexiblen
Arbeitsmarkt zu schaffen, und zwar durch folgende Maßnahmen: Anhebung des
Bildungsniveaus und Erweiterung des Angebots an Lehrmöglichkeiten, Ausbildungs- und
Umschulungsprogrammen, Umsetzung wirksamer Maßnahmen gegen Diskriminierung;
Abbau von Arbeitsmarktbarrieren für Frauen, Zugewanderte, ältere und jüngere
Beschäftigte und andere benachteiligte Gruppen, Beseitigung von Hindernissen für die
berufliche und geografische Mobilität und aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen zur
Unterstützung des Übergangs von einem alten in ein neues Arbeitsverhältnis; betont die
entscheidende Rolle von qualifizierten und anpassungsfähigen Beschäftigten und der neuen
Technologien im Bereich von Bildung und Ausbildung und verweist auf die neuen Formen
von Flexibilität, die aufgrund der Vereinbarung der Sozialpartner über Telearbeit, Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverhältnisse möglich sind; ist mit der Unterscheidung der
Kommission zwischen "Insidern" und "Outsidern" nicht einverstanden;
13. schlägt deshalb vor, dass der Rat bis Ende 2007 die Möglichkeit prüft, den Zeitpunkt für die
Aufhebung der Übergangsmaßnahmen, die die Freizügigkeit der Arbeitnehmer aus acht der
neuen Mitgliedstaaten beeinträchtigen, auf den 1. Januar 2009 vorzuverlegen; betont, dass
die Beseitigung der Mobilitätshindernisse am Ende des Jahres 2008 eine wichtige politische
Botschaft in dem Sinne wäre, dass die Europäische Union ihrer Verpflichtung, alles für die
Verbesserung der geografischen und beruflichen Mobilität der Arbeitnehmer zu tun,
nachkommt;
179 /PE 399.342
14. erinnert daran, dass die Freizügigkeit der Arbeitnehmer einer der Eckpunkte der
Europäischen Union ist, weshalb sie verpflichtet ist, viele Fragen im Zusammenhang mit
der Kompatibilität und Koordinierung der Sozialsysteme der Mitgliedstaaten in Angriff zu
nehmen, um die uneingeschränkte Verwirklichung dieser Freizügigkeit unter den für die
Arbeitnehmer besten Bedingungen, zum Nutzen der europäischen Wettbewerbsfähigkeit
und ohne Gefährdung der Errungenschaften und der Ausgewogenheit nationaler Sozialsysteme zu gewährleisten;
15. betont, dass die europäischen Mitgliedstaaten in einer globalisierten Welt ihre Bemühungen
um die Gleichbehandlung aller Bürger in grenzüberschreitenden Regionen verstärken
müssen und dass bewährte Verfahren den Abschluss fairer bilateraler Abkommen im Geiste
der Gegenseitigkeit zwischen Mitgliedstaaten voraussetzen;
16. stellt fest, dass Flexicurity auf dem Wege der Förderung eines gleichberechtigten Zugangs
zu hochwertiger Beschäftigung für Frauen und Männer sowie der Schaffung von
Möglichkeiten für eine Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben die Geschlechtergleichstellung vorantreiben und in die Tat umsetzen sollte, und zwar insbesondere in
Anbetracht des Umstands, dass drei Viertel der seit dem Jahr 2000 in der Europäischen
Union geschaffenen neuen Arbeitsplätze von Frauen besetzt werden - und dies bereits
meistens im Rahmen flexibler und weniger sicherer Arbeitsverträge;
17. schlägt daher vor, dass der Europäische Rat im Dezember 2007 einen ausgewogeneren
Katalog von Flexicurity-Grundsätzen annimmt, die sich auf die Schaffung qualitativ
hochwertiger Arbeitsplätze und die Stärkung der Werte des europäischen Sozialmodells
stützen; hebt hervor, dass diese Grundsätze folgende Elemente beinhalten sollten:
 Förderung stabiler Beschäftigungsbeziehungen und nachhaltiger Arbeitsmarktpraktiken;
–
Maßnahmen zugunsten von flexiblen und zuverlässigen vertraglichen Vereinbarungen
und Vorgehen gegen missbräuchliche Arbeitspraktiken, insbesondere in bestimmten
Nicht-Standard-Verträgen;
–
Beseitigung der Arbeitsmarktsegmentierung durch Förderung der Beschäftigungssicherheit und durch Verbesserung der Arbeitsplatzsicherheit; alle Arbeitnehmer sollten
unabhängig von ihrem Beschäftigungsstatus Grundrechte haben;
–
Vereinbarkeit von Beruf und Familien- bzw. Privatleben und Förderung des Konzepts
"menschenwürdige Arbeit";
–
Partnerschaft zwischen Regierung (auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene),
Sozialpartnern und Zivilgesellschaft bei der Bewältigung des Wandels;
–
Gleichstellung der Geschlechter und Förderung gleicher Chancen für alle;
–
Entwicklung und Umsetzung nationaler Optionen in enger Absprache mit den
Sozialpartnern und im Einklang mit nationalen Gepflogenheiten und Praktiken;
–
Verbesserung der Anpassungsfähigkeit von Unternehmen und Arbeitnehmern durch
größere Sicherheit bei Übergängen durch bessere Mobilisierung aktiver
arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen;
180 /PE 399.342
DE
– qualifizierte und anpassungsfähige Arbeitskräfte, wofür aktive arbeitsmarktpolitische
Maßnahmen mit Investitionen in lebenslanges Lernen zu kombinieren sind, um die
Beschäftigungsfähigkeit zu verbessern;
– makroökonomische Rahmenbedingungen für ein ausgewogenes und nachhaltiges
Wachstum und für mehr und bessere Arbeitsplätze;
18.
verweist darauf, dass die Europäische Union bestimmte Zuständigkeiten im Bereich der
Beschäftigungs- und der Sozialpolitik im Rahmen der Prinzipien der Subsidiarität und
Verhältnismäßigkeit hat, und erinnert die Kommission und die Mitgliedstaaten an ihre
Verantwortung, bestimmte Rechte auf EU-Ebene zu garantieren; weist darauf hin, dass
die Rechtsvorschriften der Europäischen Union die nationalen Arbeitsmarktregelungen
ergänzen und ein wichtiges Element im Hinblick auf die Sicherung der
Arbeitnehmerrechte darstellen;
19.
betont, wie wichtig das Subsidiaritätsprinzip ist; betont, dass die Mitgliedstaaten einen
Spielraum benötigen, um einen Ausgleich zwischen dem Bedarf an Schutz und dem
Bedarf an Flexibilität im Einklang mit den Gegebenheiten und Traditionen ihrer
jeweiligen nationalen Arbeitsmärkte zu schaffen;
20. ersucht die Kommission und die Mitgliedstaaten, besondere Aufmerksamkeit der
rechtlichen Situation der Selbstständigen, der Kleinunternehmer und der KMU, die durch
eine starke wirtschaftliche Abhängigkeit gegenüber den Auftraggebern gekennzeichnet ist,
zu widmen und gemeinsam über die geeignetsten rechtlichen Maßnahmen zur Verbesserung
ihres sozialen Schutzniveaus nachzudenken;
21. betont, dass die besonderen Herausforderungen für KMU und die in KMU Beschäftigten in
diesem Zusammenhang berücksichtigt werden müssen;
22. bedauert, dass es dem Rat nicht gelungen ist, Fortschritte bei entscheidenden Beschäftigungsdossiers zu erzielen, die helfen könnten, Flexicurity als positives Konzept zu fördern;
23. fordert, den Kampf gegen Schwarzarbeit und die Schattenwirtschaft wiederaufzunehmen,
die beide — wenngleich in den einzelnen Mitgliedstaaten in unterschiedlichem Ausmaß —
die Wirtschaft schädigen, die Beschäftigten schutzlos dastehen lassen, die Verbraucherinnen
und Verbraucher gefährden, das Steueraufkommen verringern und zu unfairem Wettbewerb
zwischen den Firmen führen; fordert die Kommission auf, Schwarzarbeit insbesondere
mittels einer wirksameren Koordinierung sowie der Verwaltungszusammenarbeit zwischen
den nationalen Arbeitsinspektionen und/oder den Sozialpartnern zu bekämpfen; fordert eine
intensive nationale Koordinierung der beteiligten öffentlichen und privaten Einrichtungen
und fordert die Mitgliedstaaten auf, sich innovativer, auf branchenspezifischen Indikatoren
und Richtwerten basierender Methoden zu bedienen, um die Steuererosion zu bekämpfen;
fordert die Kommission auf, den Austausch von bewährten Verfahren zwischen den
Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung von Schwarzarbeit zu unterstützen;
24. ist davon überzeugt, dass ein Klima des Vertrauens und des Dialogs am besten dann
entstehen kann, wenn die Sozialpartner und andere Akteure an der Feinregulierung der
nationalen Maßnahmen beteiligt werden sowie kollektive Vereinbarungen als Teil eines
partizipativen Beschäftigungssystems gefördert werden, in dem ein hohes Maß an Vertrauen
herrscht, das zu einem Interessenausgleich führt; betont die Notwendigkeit, gegen die
Defizite beim Erfassungsgrad von Tarifverträgen vorzugehen sowie das Vereinigungsrecht
181 /PE 399.342
und die Vertretung beider Seiten der Wirtschaft zu gewährleisten; ermutigt dazu,
Tarifverhandlungen und sozialen Dialog – einschließlich des grenzüberschreitenden und des
sektorbezogenen Dialogs – im Einklang mit nationalen Gepflogenheiten und Praktiken
auszuweiten auf Fortbildung, Arbeitsorganisation und Aspekte im Zusammenhang mit dem
Vorgriff auf Wandel, Umstrukturierungen und Unternehmensverlagerungen;
25. weist darauf hin, dass es keinen pauschalen Flexicurity-Ansatz gibt und dass jeder
Mitgliedstaat die Teile seines Flexicurity-Ansatzes auf der Grundlage seiner eigenen
Situation und seiner eigenen nationalen Traditionen im Rahmen der gemeinsamen
Grundsätze zusammenstellen sollte;
26. betont, dass alle Flexicurity-Modelle von den gemeinsamen Grundsätzen ausgehen sollten,
auf denen das europäische Sozialmodell beruht; ist der Auffassung, dass die Anforderungen
an Flexibilität und Sicherheit sich gegenseitig stützen und Flexicurity die Betriebe wie die
Beschäftigten in die Lage versetzt, sich in geeigneter Weise an den neuen Weltmarkt, der
durch einen scharfen Wettbewerb der Schwellenländer gekennzeichnet ist, anzupassen, und
dabei ein hohes Niveau an sozialem Schutz, sozialer Sicherheit und
Arbeitslosenunterstützung, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitplatz und aktive
arbeitsmarktpolitische Maßnahmen sowie Aus- und Fortbildungschancen als auch ein
modernes und transparentes Arbeitsrecht beizubehalten; hebt ferner den Erfolg der
regelmäßigen und effizienten Tarifverhandlungen, die starke und repräsentative
Sozialpartner führen können, hervor und betont zudem die Notwendigkeit, für angemessene
Maßnahmen und den allgemeinen Zugang zu Diensten von hoher Qualität zu sorgen, wie
die Betreuung von Kindern und anderen Abhängigen; unterstreicht des Weiteren, dass die
Garantie dieser hohen Sozialschutzstandards zu mehr Arbeitsmobilität führen und den
Strukturwandel fördern kann, indem die Risikobereitschaft gestärkt wird; betont, dass gut
konzipierte Systeme zum Schutz von Arbeitsplätzen der Wirtschaft Anreize geben, in die
Kompetenzen der Arbeitnehmer zu investieren und nach innovativen und produktiven
Wegen der Umstrukturierung zu suchen und dadurch die interne Flexibilität und die
Anpassungsfähigkeit der Unternehmen steigern;
27. fordert die Kommission auf, den Ausbau der vier Komponenten zu fördern, die sie in ihrer
Mitteilung über Flexicurity einführt: flexible und zuverlässige vertragliche Vereinbarungen,
umfassende Strategien des lebenslangen Lernens, wirksame aktive arbeitsmarktpolitische
Maßnahmen, moderne Systeme der sozialen Sicherheit; fordert die Kommission ferner auf,
Flexicurity im breiteren Kontext des europäischen Sozialmodells zu sehen;
28. hebt hervor, dass die Beseitigung der Arbeitsmarktsegmentierung auch bedeutet, dass die
Grundrechte für alle Beschäftigten, nämlich Gleichbehandlung, Gesundheit und Sicherheit
am Arbeitsplatz sowie Arbeitszeit/Ruhezeitregelungen, Vereinigungs- und Vertretungsfreiheit, Schutz vor ungerechtfertigter Entlassung, Tarifverhandlungen und Kollektivmaßnahmen unabhängig vom Beschäftigungsstatus gelten müssen, und hebt die Bedeutung des
Zugangs zu Fortbildung sowie den dauerhaften Schutz erworbener Rechte durch
Anrechnung von Aus- und Fortbildungszeiten, verbesserte Betreuungsmöglichkeiten,
Beibehaltung von zentralen sozialen Rechten wie Rentenansprüchen, Anspruch auf
Ausbildung und Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit während Veränderungen der
beruflichen Situation von einem Arbeitsvertrag zu einem anderen und von abhängiger
Beschäftigung zu selbstständiger Tätigkeit hervor; weist darauf hin, dass die Grundrechte
bzw. das Arbeitsrecht menschenwürdige Lebens- und Arbeitsbedingungen, angemessene
Bezahlung und sozialen Schutz zusichern, die zu einer Garantie von
182 /PE 399.342
DE
Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Leben führen;
29. betont die Notwendigkeit, vorbeugende Maßnahmen gegen die Ausbeutung der Arbeitnehmer durch die Häufung von Nicht-Standard-Verträgen, die nicht die gleiche Rechte wie
Vollzeitarbeitsverträge enthalten, zu ergreifen; verlangt von jeder Beschäftigungspolitik der
Gemeinschaft, das traditionelle Modell unbefristeter Beschäftigungsverträge, das die
Grundlage der Systeme der sozialen Sicherheit in den Mitgliedstaaten bildet, weiterhin
aufrechtzuerhalten;
30. betont die Notwendigkeit, vorbeugende und begleitende Maßnahmen gegen die regelmäßige
Häufung atypischer Verträge zu ergreifen;
31. fordert die Einführung umfassender Fortbildungssysteme auch für Beschäftigte mit
atypischen Arbeitsverträgen; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Strategien besonders auf
die Schwachstellen in ihren Ländern zu konzentrieren und maßgeschneiderte Investitionen
in die allgemeine und berufliche Bildung zu tätigen sowie sicherzustellen, dass sich die
Leistung von Behörden und Unternehmen verbessert; fordert die Mitgliedstaaten auf, das
Recht auf Ausbildung und den Zugang zur Ausbildung für alle sicherzustellen;
32. fordert, die Systeme der Arbeitsbeziehungen auf EU- und nationaler Ebene als Schlüsselelement zu stärken, um eine Flexicurity-Politik zu erreichen und umzusetzen, die ausgewogen ist und die den Unternehmen die richtige Art von Flexibilität verschafft und
gleichzeitig gewährleistet, dass unlauterer Wettbewerb zu Lasten der Arbeitsbedingungen
ausgeschlossen ist;
33. anerkennt nachdrücklich die Leistungen, die europäische Unternehmen im sozialen Bereich
bereits freiwillig erbracht haben, und ermutigt sie, noch mehr zu tun; unterstützt die gut
durchdachte Initiative der Kommission, die beabsichtigt, die Verpflichtung zur sozialen
Verantwortung der Unternehmen auf freiwilliger Grundlage zu belassen und dadurch auch
die Schaffung zusätzlicher Bürokratie zu verhindern;
34. unterstreicht die Notwendigkeit, dass die Unternehmen Veränderungen und ihren Bedarf im
Bereich der Humanressourcen antizipieren, um interne Ausbildungs- und Umschulungspläne für ihre Beschäftigten aufzustellen;
35. weist darauf hin, dass Subunternehmer, neu eingestellte Arbeitnehmer und
Gelegenheitsarbeiter die Beschäftigten sind, bei denen die Flexibilität mit der
Wahrscheinlichkeit eines höheren Risikos verbunden ist, wie ihre hohe Unfallquote belegt ;
36. ist der Auffassung, dass das lebenslange Lernen einen Lösungsansatz für das Problem der
geringeren Chancen bestimmter Arbeitskräfte bieten und schon bei der schulischen
Grundbildung ansetzen sollten; ist der Ansicht, dass das Problem des Nicht-lesenschreiben-und-rechnen-Könnens angegangen und das Qualifikationsniveau aller
Schulabgänger, angefangen bei der schulischen Grundbildung, verbessert werden muss;
37. fordert die Sozialpartner und die Behörden in den Mitgliedstaaten auf, in das lebenslange
Lernen zu investieren; fordert die Mitgliedstaaten außerdem auf, die Unternehmen zu
ermutigen, ihre Investitionen in lebenslanges Lernen zu erhöhen;
38. betont die Bedeutung des Siebten Rahmenprogramms für Forschung, technologische
Entwicklung und Demonstration (2007-2013) für die Gründung neuer und besserer
183 /PE 399.342
Unternehmen, die ein Europa des Wissens voranbringen werden;
39. betont, das innovative Formen der Arbeitsorganisation wie lernende Organisationen,
vielseitige Qualifikation und Jobrotation mittels vom Arbeitgeber angebotenen
Fortbildungsmöglichkeiten, sektorale Fondsinitiativen, regionale Entwicklungshilfe und
eine aktive Arbeitsmarktpolitik, einen integrativen Arbeitsmarkt unterstützen;
40. ist davon überzeugt, dass die Förderung stabiler Arbeitsbeziehungen durch eine verbesserte
Arbeitsorganisation und bessere Beziehungen am Arbeitsplatz auf der Grundlage von
Vertrauen und Dialog wichtig ist; ist ferner davon überzeugt, dass Arbeitsrecht, moderne
Formen des lebenslangen Lernens, nachhaltige soziale Sicherungssysteme sowie eine
effektive und effiziente Beschäftigungspolitik für ein hohes Maß an Vertrauen sorgen kann;
41. weist auf die Bedeutung einer erfolgreichen, aktiven Arbeitsmarktpolitik hin, die Beratung
und Orientierung, Umschulung und Mobilitätshilfen umfasst, um den Übergang zwischen
Beschäftigung und Sozialsystemen zu verkürzen und zur aktiven Suche nach einem
Arbeitsplatz zu ermuntern und dabei auch die Bereitschaft zum Wechsel zu fördern, indem
Einkommensverluste abgefedert und Bildungschancen geboten werden;
42. betont die Notwendigkeit, Mobilität zu erleichtern, indem Aufstiegschancen geschaffen
werden, um Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern den Wechsel in besser abgesicherte,
stabilere und hochqualifizierte Beschäftigung zu erleichtern und die Anerkennung von
Fähigkeiten und Qualifikationen zu fördern, die im Rahmen formalen bzw. nicht formalen
und informellen Lernens erworben wurden, wie es in dem oben genannten Arbeitsdokument
der Kommissionsdienststellen zum Fortschritt bei den Lissabon-Zielen in den Bereichen
Bildung und Ausbildung definiert ist;
43. bekräftigt das Recht auf Zugang zu lebenslanger Bildung sowie die Anerkennung und
Übertragbarkeit von formaler, nicht formaler und informeller Bildung und der
entsprechenden Kompetenzen, die entscheidende Faktoren dafür darstellen, dass
Einzelpersonen zu Übergängen von einem Arbeitsplatz zum anderen und aus der
Arbeitslosigkeit bzw. der Nichterwerbstätigkeit in die Beschäftigung befähigt werden, da es
sich hierbei um Elemente handelt, die deren Beschäftigungschancen verbessern;
44. fordert die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen einzuleiten, die – in Einklang mit dem
Europäischen Pakt für Gleichstellung und der Mitteilung über die demographische Zukunft
Europas – Männern und Frauen den gleichen Zugang zu hochwertiger Beschäftigung
sichern; fordert die Mitgliedstaaten auf, das bestehende Lohngefälle zwischen den
Geschlechtern beseitigen;
45. stellt fest, dass Frauen und Männer auf dem Arbeitsmarkt nicht dieselben Ausgangspunkte
haben, weder in punkto Leistungsbilanz noch im Hinblick auf die Verteilung unbezahlter
Arbeit;
46. unterstreicht, dass es wichtig ist, alle Aspekte der Flexibilität zu berücksichtigen, einschließlich die der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeiten, insbesondere unter Einsatz
der neuen Technologien; betont die Notwendigkeit, dass die Sozialpartner Arbeitszeitvereinbarungen besser aushandeln, die flexibel genug sind, um den Bedürfnissen von
Arbeitgebern wie Beschäftigten entgegenzukommen und es den Menschen ermöglichen,
Beruf, Familie und Privatleben zu vereinbaren;
184 /PE 399.342
DE
47. fordert die Mitgliedstaaten und die Sozialpartner auf, weniger Maßnahmen zur vorzeitigen
Versetzung in den Ruhestand zu ergreifen und Vereinbarungen zur Unterstützung flexibler
Ruhestandsregelungen für ältere Beschäftigte mittels Teilzeitarbeit, Arbeitsplatzteilung und
ähnlichen Regelungen zu treffen, die das „aktive Altern“ fördern und mehr ältere
Beschäftigte in den Arbeitsmarkt integrieren können;
48. weist die Mitgliedstaaten darauf hin, dass günstige makroökonomische Rahmenbedingungen notwendig sind, wenn sich Flexicurity in höherer Beschäftigung niederschlagen
soll und dass die Flexicurity-Strategie ferner eine verbesserte Koordinierung der makroökonomischen Maßnahmen und der öffentlichen Ausgaben zur Förderung eines
intelligenten Wachstums umfassen muss, was eine Akzentverlagerung bei den Ausgaben in
Richtung der Ziele der Lissabon-Strategie erfordert;
49. weist die Kommission auf die Notwendigkeit hin, dem Parlament die notwendige Zeit
einzuräumen – auf keinen Fall weniger als fünf Monate –, um seiner beratenden Funktion
gerecht zu werden;
50. ist der Auffassung, dass die gemeinsamen Flexicurity-Grundsätze von den EU-Institutionen
und den Mitgliedstaaten im Rahmen der Lissabon-Strategie als Querschnittsthema aufgegriffen und von den EU-Institutionen und den Mitgliedstaaten im Rahmen der LissabonStrategie umgesetzt werden sollten; fordert eine Überarbeitung der beschäftigungspolitischen Leitlinien, um den Flexicurity-Aspekten Rechnung zu tragen, sowie die
Aufnahme eines spezifischen Kapitels betreffend die Qualität und die Stärke des sozialen
Dialogs in den jährlichen Gemeinsamen Beschäftigungsbericht; fordert die Kommission
und die Mitgliedstaaten auf, das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente und
die Sozialpartner im Einklang mit nationalen Gepflogenheiten und Praktiken und
Überwachung der Methode der offenen Koordinierung, einschließlich der europäischen
Beschäftigungsstrategie und der beschäftigungspolitischen Leitlinien, zu beteiligen, um die
Wirksamkeit dieser Maßnahmen zu optimieren; stellt fest, dass die Maßnahmen, die unter
die beschäftigungspolitischen Leitlinien fallen, einschließlich Flexicurity, durch den
Europäischen Sozialfonds (ESF) gefördert werden können, insbesondere
Ausbildungsmaßnahmen und aktive arbeitspolitische Maßnahmen, und fordert die
Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass ESF-Programme zur Umsetzung der
Europäischen Beschäftigungsstrategie und zu Flexicurity-Strategien beitragen;
51. fordert den Rat und die Kommission auf, eine ehrgeizige Reformagenda für soziale
Reformen auf nationaler wie auf EU-Ebene zu erstellen; fordert die Institutionen ferner auf,
gemeinsam mit dem Parlament eine Vision für die Zukunft des sozialen Europas zu
entwerfen; hebt daher hervor, dass die fest in der europäischen Tradition verankerten
sozialen Rechte wie die soziale Absicherung gewahrt bleiben müssen, um das Wachstum zu
stärken und das Beschäftigungsniveau und die Qualität der Arbeit zu erhöhen; betont, dass
das europäische Sozialmodell, im Verein mit ehrgeizigen nationalen Reformen zur
Förderung von mehr Beschäftigung auf diese Weise einen echten Mehrwert für die
arbeitenden Menschen und die Bevölkerung insgesamt schafft, indem alle ihm zur
Verfügung stehenden Mittel genutzt werden; ist der Auffassung, dass nur ein Binnenmarkt,
in dem sich wirtschaftliche Freiheit und soziale Rechte die Waage halten, die Unterstützung
der Bürgerinnen und Bürger erlangen kann;
52. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission, dem
Ausschuss für Sozialschutz, dem Europäischen Beschäftigungsausschuss sowie den
185 /PE 399.342
Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Beitrittskandidaten zu
übermitteln.
186 /PE 399.342
DE
P6_TA-PROV(2007)0575
Eine neue EU-Tourismuspolitik
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. November 2007 zum Thema „Eine
neue EU-Tourismuspolitik: Wege zu mehr Partnerschaft für den europäischen
Tourismus“ (2006/2129(INI))
Das Europäische Parlament,
–
in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 17. März 2006 „Eine neue EUTourismuspolitik: Wege zu mehr Partnerschaft für den europäischen Tourismus“
(KOM(2006)0134),
–
in Kenntnis der Mitteilung der Kommission "Agenda für einen nachhaltigen und
wettbewerbsfähigen Tourismus" (KOM(2007)0621) ("Agenda 21"),
–
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. September 2005 zu den neuen
Perspektiven und neuen Herausforderungen für einen nachhaltigen europäischen
Fremdenverkehr1,
–
gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,
–
in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr und der
Stellungnahmen des Ausschusses für Kultur und Bildung sowie des Ausschusses für
regionale Entwicklung (A6-0399/2007),
A.
in der Erwägung, dass der Fremdenverkehr im EG-Vertrag zwar an einer Stelle als
Tätigkeitsbereich genannt wird, in dem „Maßnahmen“ ergriffen werden können (Artikel 3
des EG-Vertrags), jedoch nicht als globale EU-Kompetenz oder EU-Politik verstanden
wird,
B.
in der Erwägung, dass die Gemeinschaft jedoch befugt ist, Maßnahmen zur Sicherstellung
des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts einschließlich der Fremdenverkehrsdienstleistungen zu ergreifen (Artikel 95 des Vertrags), wobei der Aspekt des
Verbraucherschutzes besonders von Belang ist,
C.
in der Erwägung, dass der Fremdenverkehrssektor im Schnittpunkt zahlreicher EUPolitiken liegt, die wesentlichen Einfluss auf seine Effizienz und seinen potenziellen
Beitrag zu Wachstum, Beschäftigung und dem sozialen und territorialen Zusammenhalt
haben,
D.
in der Erwägung, dass es trotz der Tatsache, dass das Parlament in seiner oben genannten
Entschließung eindeutig die Grundprinzipien festgelegt hat, die bei einer europäischen
Politik des nachhaltigen Fremdenverkehrs zu beachten sind, zweckmäßig ist, einige
Aspekte dieser Politik hervorzuheben, um ihre Durchführung zu beschleunigen,
1
ABl. C 193 E vom 17.8.2006, S 325.
187 /PE 399.342
E.
in Kenntnis des Berichts der Sachverständigengruppe „Nachhaltigkeit im Tourismus“ von
Februar 2007, dessen Leitlinien der Kommission als Grundlage für die Agenda für einen
nachhaltigen und wettbewerbsfähigen Tourismus gedient haben,
F.
in der Erwägung, dass kein in sich schlüssiges politikübergreifendes Tourismuskonzept
auf EU-Ebene entwickelt werden konnte, was nachteilige Folgen für den Sektor und seine
Entwicklung hat, während zugleich die Gefahr des Verlusts europäischer Marktanteile in
diesem Sektor zunimmt,
G.
in der Erwägung, dass die ökosoziale Dimension des Tourismus im Sinne der Nachhaltigkeit deutlich hervorgehoben werden muss,
H.
in Erwägung, dass sich in bestimmten beliebten Fremdenverkehrszielen Europas die
Bedingungen verschlechtern und es manchmal zu Tumulten und gewalttätigen
Ausschreitungen kommt, die Attraktivität dieser Orte schmälern,
I.
in der Erwägung, dass der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union in dem
neuen Artikel 176b der Europäischen Union und insbesondere dem Europäischen
Parlament mehr Befugnisse im Bereich der Tourismuspolitik gibt,
J.
in der Erwägung, dass die wichtige Rolle des Fremdenverkehr als Mittel zur gesellschaftlichen Integration und zur Integration der am meisten benachteiligten
Bevölkerungsgruppen betont werden sollte,
Der Fremdenverkehr und die Visapolitik der Europäischen Union
1.
betont die Bedeutung des Tourismus auch aus Drittländern für Europa;
2.
unterstreicht insbesondere die Notwendigkeit, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit die
Visaverfahren zu vereinfachen und die Kosten von Touristenvisa für die Einreise in alle
Mitgliedstaaten zu senken;
3.
betont, dass betroffene Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, die Verordnung (EG)
Nr. 1931/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur
Festlegung von Vorschriften über den kleinen Grenzverkehr an den Landaußengrenzen
der Mitgliedstaaten sowie zur Änderung der Bestimmungen des Übereinkommens von
Schengen1 als neues Instrument zur Erleichterung des Fremdenverkehrs aus angrenzenden
Drittstaaten zu nutzen;
4.
fordert die am Schengen-Abkommen beteiligten Mitgliedstaaten auf, gemeinsame
Konsularstellen für die Erteilung von Visa für Antragsteller aus Drittländern einzurichten,
für eine einheitliche Arbeitsweise und die Anwendung einheitlicher Visakriterien durch
diese Stellen zu sorgen sowie die Qualität des Empfangs der Antragsteller zu verbessern –
dies gilt u. a. für die Terminvergabe, die Art der Gesprächsführung und die
Bearbeitungsfristen –, wobei das Ganze den Mitgliedstaaten auch Ausgaben in
erheblichem Umfang ersparen würde;
1
ABl. L 405 vom 30.12.2006, S. 1.
188 /PE 399.342
DE
5.
verweist auf die Notwendigkeit einer Überprüfung des Vorschlags über einen Visakodex
der Gemeinschaft1, was Anzahl und Art der für die Beantragung benötigen Unterlagen
angeht;
6.
empfiehlt nachdrücklich, in der EU-Visapolitik generell von der Erteilung von Mehrfachvisa auszugehen;
7.
weist darauf hin, dass Reiseveranstalter und Verkehrsunternehmen längerfristige Visa mit
mindestens einjähriger Gültigkeit benötigen, um geeignetes, den Bedürfnissen ihrer
Kunden entsprechendes Personal einstellen zu können; weist nachdrücklich auf die
Notwendigkeit hin, die Erteilung von Gruppenvisa beizubehalten und auszuweiten;
8.
fordert die Schengen-Mitgliedstaaten zur Vereinfachung der Schengen-Visaverfahren für
Touristen auf, denen bereits Visa für Nicht-Schengen-Mitgliedstaaten erteilt wurden bzw.
die bereits in solche Länder eingereist sind, und fordert die Nicht-Schengen-Mitgliedstaaten auf, eine solche Vereinfachung für die Inhaber von Schengen-Visa vorzunehmen;
9.
ist sich allerdings der Tatsache bewusst, dass die Vereinfachung der Visumantragsverfahren im Hinblick auf ihre Harmonisierung und eine allgemeine Erleichterung des
Zugangs von Touristen, die aus Drittländern stammen, in die Europäische Union mit den
Sicherheitsregelungen vereinbar sein muss, die für die Bekämpfung der illegalen
Einwanderung, des Terrorismus und der organisierten Kriminalität, insbesondere der
grenzüberschreitenden Kriminalität, erforderlich sind;
Statistische Daten
10.
erachtet es für dringend erforderlich, ausreichende, zuverlässige, einheitliche und
aktualisierte Daten zum Fremdenverkehr zu erfassen, die der öffentliche und private
Sektor als Grundlage für strategische und operative Schlüsselentscheidungen nutzen
kann, und auf EU-Ebene zweckmäßige flankierende Maßnahmen und Orientierungsvorgaben zu entwickeln, damit Europa auf internationaler Ebene das Hauptreiseziel bleibt
und wieder wettbewerbsfähig wird;
11.
fordert die Änderung der Richtlinie 95/57/EG des Rates vom 23. November 1995 über die
Erhebung statistischer Daten im Bereich des Tourismus2, damit eine bessere
Harmonisierung der Datenerfassung durch die Mitgliedstaaten gewährleistet ist, sowohl
was die quantitativen als auch was die qualitativen Aspekte der Bereitstellung von Daten
betrifft;
12.
begrüßt die Initiative zur Modernisierung des Rechtsrahmens für den Tourismus durch
eine neue, in der Europäischen Union einheitlich umzusetzende Verordnung; weist darauf
hin, dass diese Reform zügig durchgeführt werden sollte;
13.
fordert die Kommission auf, nach Möglichkeiten zu suchen, wie Tourismus-Satellitenkonten (TSA) in den Mitgliedstaaten gefördert werden können, da solche Instrumente es
ermöglichen, den Fremdenverkehr exakt mit anderen Branchen der Wirtschaft zu
1
Vorschlag der Kommission vom 19. Juli 2006 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und
des Rates über einen Visakodex der Gemeinschaft (KOM(2006)0403).
2
ABl. L 291 vom 6.12.1995, S. 32.
189 /PE 399.342
vergleichen, und zu einem besseren Verständnis des wahren Umfangs und des wahren
Werts des Fremdenverkehrs beitragen können;
14.
unterstreicht, dass das Bewusstsein für die Bedeutung gestärkt werden muss, die der
Fremdenverkehr für die Wirtschaft und die regionale Entwicklung hat; fordert die
Mitgliedstaaten auf, die TSA vollständig umzusetzen und die Statistiken jährlich zu
aktualisieren, um zu gewährleisten, dass rechtzeitig geeignete Daten zur Verfügung
stehen, wenn es darum geht, die vollständige und reibungslose Einbeziehung des
Fremdenverkehrs in die Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik zu fördern;
15.
fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob statistische Angaben und qualitative Daten
erfasst werden sollten, um die Auswirkungen des Fremdenverkehrs auf die Wirtschaft,
die Umwelt und die Lebensqualität der Einwohner beliebter Fremdenverkehrsziele
bewerten zu können;
16.
fordert die Kommission auf, einen Bericht über die verschiedenen nationalen
Regelungen zum Schutz von natürlichen Lebensräumen und wertvollen historischen
Stätten durch besondere städtebauliche und bauliche Vorschriften zu veröffentlichen
und bewährte Verfahren auf diesem Gebiet gegebenenfalls durch die Herausgabe von
Leitlinien zu fördern;
17.
fordert die Kommission auf, einen harmonisierten Fortschrittsbericht über den Zustand
natürlicher und historischer Stätten auszuarbeiten, in dem vor allem die Folgen des
Tourismus für diese Gebiete berücksichtigt werden, damit ihre touristische Nutzung
gesteuert und ihre Erhaltung und Bewahrung für künftige Generationen gewährleistet
werden kann;
18.
fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, eine Raumordnungspolitik zu fördern, die
mit dazu beiträgt, das Entstehen neuer, auf Massentourismus ausgerichteter
Unternehmen zu verhindern, die gravierende Auswirkungen auf den Schutz der Natur
und des historischen und kulturellen Erbes haben und sich weder in die lokalen
Gemeinden einfügen noch diese in ihre Tätigkeit einbeziehen;
Harmonisierung von Qualitätsstandards für Beherbergungsbetriebe in Europa
19.
stellt fest, dass in den Mitgliedstaaten eine Vielzahl von Klassifizierungen besteht, und ist
der Auffassung, dass dies aus Sicht der Verbraucher die Verlässlichkeit und Transparenz
beeinträchtigt;
20.
verweist darauf, dass die Verbraucher das System der Klassifizierung als wichtiges Hilfsmittel bei der Wahl eines Hotels oder einer Unterkunft ansehen; hält es daher für wichtig,
dass die Verbraucher leicht Zugang zu präzisen Informationen über die Bedeutung der
Klassifizierung in den verschiedenen Ländern haben und dass dabei ihre Bedürfnisse
berücksichtigt werden;
21.
erachtet es für ratsam und möglich, eine gemeinsame Ausgangsbasis mit einheitlichen
Kriterien zu schaffen, damit an einer Auslandsreise interessierte Kunden ihre Wahl auf
der Grundlage klarer und vergleichbarer Klassifizierungskriterien treffen können;
190 /PE 399.342
DE
22.
weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass in bestimmten nationalen und regionalen
Systemen eine Vielzahl von Kriterien besteht und die Vereinfachung der derzeitigen
Standards es ermöglichen würde, den Verbraucher eindeutiger und leichter zu informieren
und auch seitens der Beherbergungsbetriebe ein höheres Maß an Transparenz zu
garantieren;
23.
fordert das europäische Fremdenverkehrsgewerbe auf:
– das Benchmarking der wichtigsten Aspekte der verschiedenen Klassifizierungssysteme weiterzuführen und seine Anstrengungen um eine Annäherung dieser
Systeme fortzusetzen, und zwar ohne Unterbrechung der bestehenden Systeme, was
den Verbrauchern und dem Gewerbe zum Nachteil gereichen würde;
– sich weiter darum zu bemühen, dass die Bedeutung der „Sterne“ in den einzelnen
Mitgliedstaaten besser verständlich wird;
– die Gemeinschaftsorgane regelmäßig über die erzielten Fortschritte zu unterrichten;
24.
fordert die lokalen, regionalen und nationalen Behörden auf, soweit sie zu den
Klassifizierungssystemen beitragen, im Rahmen einer echten öffentlich-privaten
Partnerschaft die gegenwärtige Arbeit des europäischen Fremdenverkehrsgewerbes zu
unterstützen, sowohl was die Transparenz als auch was die Annäherung der bestehenden
Klassifizierungssysteme betrifft, die durch Benchmarking erfolgen soll;
25.
ist sich bewusst, dass ein gemeinsames Klassifizierungssystem auf EU-Ebene in
Anbetracht der großen Vielfalt von Beherbergungsbetriebstypen, die eine Folge lokaler
Erfordernisse, Kulturen und Befindlichkeiten ist, sehr schwer zu verwirklichen wäre, auch
angesichts der sehr unterschiedlichen Strukturen der derzeit geplanten Klassifizierung;
26.
ist jedoch der Auffassung, dass ein Bündel von Leitlinien, die auf gemeinsamen und
einheitlichen Kriterien für die gesamte Europäische Union beruhen, den Interessen der
Kunden Rechnung tragen und zugleich die Umwelt und die lokalen Gegebenheiten
respektieren könnte;
27.
fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit Europäischen Verbänden des
Beherbergungsgewerbes wie HOTREC (Dachverband der Europäischen Hotel- und
Gaststättenverbände) und den Europäischen Verbraucherschutzorganisationen eine
Methodik zur Schaffung derartiger Mindeststandards für die Sicherheit und Qualität von
Beherbergungsleistungen festzulegen; hebt hervor, dass diese Methodik die Einführung
einer CE-Kennzeichnung für Unterkünfte einschließen könnte, die auf einheitlichen
gesamteuropäischen Kriterien beruht, so dass die Kunden Gewissheit über das zu
erwartende Mindestqualitätsniveau haben, egal in welchen Mitgliedstaat sie reisen;
Systeme für das Qualitätsmanagement
28.
fordert die europäische Fremdenverkehrsindustrie auf, weiter an der Schaffung eines
europäischen Forums für Systeme für das Qualitätsmanagement zu arbeiten und die
Gemeinschaftsorgane regelmäßig über die erzielten Fortschritte zu unterrichten;
29.
fordert die Beteiligten des europäischen Fremdenverkehrsgewerbes auf, europäische
Standards weiterzuentwickeln mit dem Ziel, unter anderem die Übermittlung von
Informationen an die Empfänger zu erleichtern und die Qualität der erbrachten Dienst-
191 /PE 399.342
leistung zu verbessern; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, deren
Anstrengungen – wenn notwendig – zu unterstützen;
30.
fordert die lokalen, regionalen und nationalen Behörden auf, soweit sie an Systemen für
das Qualitätsmanagement beteiligt sind, im Rahmen einer echten öffentlich-privaten
Partnerschaft die gegenwärtige Arbeit des europäischen Fremdenverkehrsgewerbes zu
unterstützen, was das europäische Forum für Systeme für das Qualitätsmanagement
betrifft;
31.
begrüßt, dass es immer mehr Umweltschutz-Gütezeichen gibt, ist aber der Ansicht, dass
die Zunahme von Gütezeichen auf lokaler Ebene bei den Touristen für Verwirrung sorgen
und der Transparenz abträglich sein kann und es folglich erforderlich macht, die
Touristen besser zu informieren und bestehende Gütezeichen zusammenzuführen, um
ihren internationalen Wiedererkennungswert zu gewährleisten;
32.
fordert die Kommission auf, unter Beteiligung von HOTREC als dem Europäischen
Verband des Beherbergungsgewerbes die Vergabe von Gütezeichen für Touristenunterkünfte in den Mitgliedstaaten anzuregen sowie im Interesse größerer Sichtbarkeit
Qualitätsmodelle zu fördern, die sich anderswo als effektiv erwiesen haben (wie z. B. das
Qualmark-Gütezeichen in Neuseeland);
33.
fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Interessenträger auf, durch
Präsentation und Weitergabe bewährter Praktiken sowie durch die Ermutigung von
Initiativen der Branchenführer zu einer nachhaltigen Vergabe von Gütezeichen, die auf
wirtschaftlichen, sozialen, territorialen, ökologischen und kulturellen Kriterien basieren,
beizutragen;
34.
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Verwendung von „Öko-Labels“
für touristische Betriebe, Einrichtungen und Dienstleistungen zu fördern;
Verbraucherschutz
35.
ist sich bewusst, dass Touristen ihre Reisen (Beförderung, Unterkunft usw.) zunehmend
direkt auf elektronischem Wege buchen und damit die Vermittler – Reiseveranstalter und
Reisebüros – umgehen, deren Marktanteil sinkt (von 98 % im Jahr 1997 auf 60 % im Jahr
2007), die aber dennoch rechtlichen Regelungen wie der Richtlinie 90/314/EWG des
Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen1 unterliegen; betont, dass diese Anomalie
beseitigt werden muss, indem die Richtlinie 90/314/EWG auf alle Websites ausgedehnt
wird, die mehr als eine Dienstleistung verkaufen, wie es beispielsweise bei Billigfluggesellschaften und anderen Marktbeteiligten der Fall ist;
36.
begrüßt deshalb das Arbeitspapier der Kommission vom 26. Juli 2007 zur Änderung der
Richtlinie 90/314/EWG, in der es um Fragen der verschiedenen rechtlichen Regelungen
für traditionelle Reiseveranstalter und für Internetanbieter flexibler Reisepakete geht;
37.
hebt die zunehmende Bedeutung der neuen Technologien für den Fremdenverkehrssektor
hervor, insbesondere für die Vermarktung touristischer Produkte und vor allem für die
Erschließung von Kulturgütern und die Förderung kultureller Veranstaltungen;
1
ABl. L 158 vom 23.6.1990, S. 59.
192 /PE 399.342
DE
38.
ist der Auffassung, dass die rasche Entwicklung bei der Nutzung von IT-Technologien im
Bereich der Tourismusdienstleistungen einen Rahmen für den Verbraucherschutz sowie
den Schutz personenbezogener Daten bei elektronischen Buchungen erforderlich macht,
der auf einer vorherigen Analyse dieses Marktes durch die Kommission beruhen könnte;
ist der Auffassung, dass dieser Rahmen gewährleisten sollte, dass die digitalen
Verbraucherrechte sowie die personenbezogenen Daten geschützt werden und die
Verbraucher wahre, nicht irreführende, aktuelle und unmissverständliche Informationen
erhalten; im Dienste des Verbraucherschutzes empfiehlt sich eine Autorisierung der
Websites, die Informationen und Dienste für Touristen (Reservierungen, Zahlungen)
anbieten, auf elektronischem Wege;
39.
betont die positive Rolle, die Organisationen im Bereich des Sozialtourismus in diesem
Zusammenhang spielen, und ist der Auffassung, dass ihre Tätigkeit unterstützt und
gefördert werden sollte;
40.
begrüßt den Vorschlag der Kommission vom 7. Juni 2007 zur Änderung der Richtlinie
des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz der Verbraucher im Hinblick
auf bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungsrechten, langfristigen Urlaubsprodukten
sowie des Wiederverkaufs und Tausches derselben (KOM(2007)0303), mit dem der
Geltungsbereich des existierenden Rechtsrahmens auf neue langfristige Urlaubsprodukte
ausgedehnt werden soll, die in den letzten Jahren auf den Markt gekommen sind, sowie
auf bestimmte Geschäfte wie den Wiederverkauf und Tausch im Zusammenhang mit
Teilzeitnutzungsrechten; ist der Auffassung, dass der Vorschlag den Verbraucherschutz
im Fremdenverkehrssektor stärken und gleiche Bedingungen schaffen wird, mit denen
redliche Anbieter der Teilzeitnutzungsbranche vor unlauterem Wettbewerb geschützt
werden;
41.
bedauert, dass es kein eigenes Rechtsinstrument für die Sicherheit von Dienstleistungen
gibt, da ein solches von entscheidender Bedeutung für den Fremdenverkehr wäre, und
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, diesen Punkt anzusprechen, um den
von einigen Mitgliedern des Parlaments geäußerten Sorgen Rechnung zu tragen;
42.
fordert die Kommission auf, eine europäische Kampagne zur Förderung der Straßenverkehrssicherheit durchzuführen und auch neue gemeinsame Kontrollinstrumente in den
Vordergrund zu rücken, um die Touristen über die verschiedenen bestehenden
Vorschriften auch in anderen Mitgliedstaaten als ihrem Wohnsitzstaat aufzuklären;
43.
fordert die Kommission auf, die Verfahren im Zusammenhang mit dem HACCP-System
(Hazard Analysis and Critical Control Point, Gefahrenanalyse und Kritischer Kontrollpunkt) zu vereinfachen und den Bedürfnissen der KMU Rechnung zu tragen, unter
besonderer Berücksichtigung der Kleinstunternehmen;
193 /PE 399.342
Gesundheitstourismus
44.
betont, dass alle verfügbaren Gemeinschaftsprogramme, einschließlich des zweiten
Aktionsprogramms der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit (2008 - 2013)1, genutzt
werden sollten, um den Gesundheitstourismus zu fördern;
45.
betont, dass die Unternehmen des Versicherungssektors verstärkt zur Unterstützung des
Gesundheitstourismus herangezogen werden sollten; betont zudem, dass die Unternehmen
des Versicherungssektors dabei unterstützt werden sollten, Lösungen für die grenzübergreifende Zusammenarbeit zur Finanzierung von Gesundheitstourismus zu finden;
46.
hält in Anbetracht des im Gesundheitstourismus zu verzeichnenden Abwärtstrends den
Erlass einer spezifischen Gemeinschaftsrichtlinie zur Festlegung der Anerkennung und
Nutzung der Thermal- und Mineralwasserressourcen und genereller der Rolle des
Thermaltourismus und der Thermalkuren nicht nur im Bereich der Gesundheits-,
Vorsorge- und Versicherungssysteme, sondern auch im Rahmen der touristischen
Systeme der verschiedenen Länder für erforderlich, durch die darüber hinaus auch
ausreichende finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt werden sollten, damit in einem für
die Wirtschaft der Mitgliedstaaten strategisch wichtigen Sektor ein Entwicklungsprozess
ermöglicht wird, durch den auch in erheblichem Umfang neue direkte oder indirekte
Beschäftigung geschaffen werden kann;
Barrierefreier Tourismus
47.
begrüßt die Initiativen zur europaweiten Koordinierung von Informationen über barrierefreien Tourismus, die es Touristen mit eingeschränkter Mobilität und deren Familien
ermöglichen, sich über die Behindertenfreundlichkeit von Reisezielen zu informieren; ruft
alle Mitgliedstaaten, Tourismusanbieter sowie nationalen und lokalen Tourismusorganisationen auf, sich derartigen Initiativen anzuschließen und/oder sie zu fördern;
48.
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, zu prüfen, ob angesichts der
Tumulte und gewaltsamen Ausschreitungen, die von europäischen Touristen an
europäischen Fremdenverkehrszielen verursacht wurden, eine Charta der Rechte und
Pflichten des europäischen Touristen sowie ein europäischer Verhaltenskodex für
Fremdenverkehrsunternehmen erstellt werden sollten;
49.
ruft die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, das Verfahren für die Einführung eines
CE-Kennzeichens „Access for all“ („Zugang für alle“) zu beginnen, das ein
Grundangebot an behindertengerechten Einrichtungen für Touristen mit eingeschränkter
Mobilität gewährleistet, wozu unter anderem Unterkünfte, Gaststätten, Freizeit- und
Naturstätten, Veranstaltungsräume, Denkmäler, Museen usw. gehören;
50.
bekräftigt insbesondere, dass das europäische Kulturerbe geschützt, bewahrt und
wiederhergestellt werden muss, und fordert striktere Maßnahmen für Kulturstätten und
die Art und Weise, in der sie besichtigt werden, sowie eine Verstärkung der Bemühungen
1
Beschluss Nr. 1350/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über
ein zweites Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit (ABl. L 301 vom
20.11.2007, S. 3).
194 /PE 399.342
DE
um Verbesserung des Zugangs für behinderte Menschen, deren Teilnahme an
touristischen Reisen zunimmt;
51.
ruft die Kommission auf, eine Mitteilung mit einem Aktionsplan zur Förderung eines
solchen CE-Kennzeichens "Zugang für alle" zu erarbeiten, die sich auf ihre bereits
geleistete Arbeit sowie auf die Erfahrungen und optimalen Verfahren auf nationaler und
lokaler Ebene stützt und eine Bestandsaufnahme der EU-weiten Fortschritte im
Verkehrsbereich enthält;
52.
stellt fest, dass sich die Frage der Zugänglichkeit der Reiseziele ebenfalls auf die
erbrachten oder verfügbaren Verkehrsdienste bezieht; fordert die Kommission deshalb
auf, im Rahmen der neuen EU-Tourismuspolitik und bei der Erarbeitung der
europäischen Verkehrspolitik die schlechte Anbindung der Regionen mit besonderen
natürlichen oder geographischen Merkmalen, wie der Gebiete in äußerster Randlage, der
Insel- und Bergregionen sowie der nördlichsten Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte, gebührend zu berücksichtigen;
Soziale, ökonomische und ökologische Nachhaltigkeit
53.
betont besonders die Notwendigkeit, dass durch die neue Tourismuspolitik die
(wirtschaftliche, soziale, territoriale, ökologische und kulturelle) Nachhaltigkeit des
europäischen Fremdenverkehrs sichergestellt wird; begrüßt in diesem Sinne die von der
Kommission für die Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Nachhaltigkeit des
europäischen Fremdenverkehrs vorgeschlagenen spezifischen Aktionen und
beglückwünscht die Kommission zu ihrer Initiative, die Agenda für einen nachhaltigen
und wettbewerbsfähigen Tourismus zu erarbeiten;
54.
begrüßt, dass die Kommission ausdrücklich die Förderung der Nachhaltigkeit im
Tourismus fordert, und unterstreicht, dass soziale, ökonomische und ökologische
Nachhaltigkeit eine Grundvoraussetzung für die Entwicklung und Aufrechterhaltung
jeder touristischen Aktivität ist;
55.
betont nachdrücklich die Notwendigkeit, nachhaltigere und sozialere Praktiken des
Tourismus zu unterstützen und zu fördern und ihre Effizienz zu bewerten, damit dieser
Sektor in der überarbeiteten Lissabon-Strategie an Bedeutung gewinnt;
56.
betont, dass ein auf Nachhaltigkeit angelegter Tourismus den Volkswirtschaften in den
betreffenden Ländern (und besonders in benachteiligten Regionen) langfristige
Einkommensquellen bieten, zur Schaffung stabiler und rechtlich abgesicherter
Beschäftigungsverhältnisse beitragen und andere Wirtschaftstätigkeiten (in vor- wie
nachgelagerten Bereichen) fördern muss, gleichzeitig aber auch zur Bewahrung und
Pflege des kulturellen, historischen, landschaftlichen und ökologischen Erbes beitragen
muss;
57.
begrüßt die Initiative der Kommission zur Vorlage der Agenda für einen nachhaltigen und
wettbewerbsfähigen Tourismus für den Tourismus als Grundlage für die
Tourismuspolitik; fordert von der Kommission, für die Mitgliedstaaten einen Leitfaden
zur Verfügung zu stellen, der eine bessere politische Koordination in der touristischen
Entwicklung auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene und eine Verbesserung der
Nachhaltigkeit bei touristischen Aktivitäten ermöglicht;
195 /PE 399.342
58.
betont, dass Gefahren für die Umwelt, insbesondere Kohlendioxidemissionen, es
erfordern, dass die Fremdenverkehrsindustrie bei der Konzipierung von umweltpolitischen Maßnahmen in die Aufklärung der Touristen über Umweltthemen einbezogen
wird;
59.
ist der Auffassung, dass der Fremdenverkehr mitverantwortlich für Umweltschäden ist,
was mit dem zunehmenden Reiseverkehr zusammenhängt; betont, dass sich die Vertreter
der Tourismusindustrie an Aktivitäten beteiligen sollten, die Umweltschutzmaßnahmen
und deren Planung betreffen;
60.
fordert die Kommission auf, mit den benachbarten Staaten (ENP-Ländern und anderen
osteuropäischen Ländern und die MED-Region) und den Staaten der ENP (Europäische
Nachbarschaftspolitik) im Tourismusbereich zusammenzuarbeiten und
Entwicklungsländer mit niedrigem und mittlerem Einkommen durch Direktinvestitionen
der Europäischen Union und Gemeinschaftsunternehmen im Tourismussektor im Rahmen
einer Strategie zur Förderung eines nachhaltigen Tourismus zu unterstützen;
Passagierrechte
61.
ist der Auffassung, dass auf EU-Ebene ein beachtliches Regelwerk für Passagierrechte im
Bereich des Flugverkehrs besteht, das für eine bessere Zugänglichkeit sorgt und eine
angemessene Entschädigung im Falle von Verspätungen oder Flugausfällen, aber auch
von Unfällen gewährleistet;
62.
hebt hervor, dass es sich gegenwärtig bemüht, sicherzustellen, dass wichtige zusätzliche
Bestimmungen zum Ausbau solcher Rechte für Bahn- und Schiffsreisende entwickelt
werden, um eine harmonisierte Regelung auf EU-Ebene durchzusetzen;
63.
ruft die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Bereitstellung von Informationen
für die Reisenden und vor allem die ordnungsgemäße Verwirklichung dieser Passagierrechte, insbesondere der Rechte von Flugreisenden, sicherzustellen und dafür zu sorgen,
dass die Mitgliedstaaten leicht zugängliche Schlichtungsmechanismen für die Fälle
schaffen, in denen ein säumiger Reiseveranstalter keine Entschädigung zahlt;
64.
ruft die Kommission auf, eine EU-Regelung zum Schutz von Passagieren ins Auge
zufassen, die wegen Insolvenz oder vorsätzlicher Pflichtverletzung des Charterunternehmens oder Reisevermittlers am Urlaubsort festsitzen; empfiehlt die Aufstellung einer
EU-weiten schwarzen Liste derartiger Unternehmen anhand von eindeutigen Kriterien,
die von der Kommission nach Konsultation der Beförderungs- und/oder Touristikunternehmen und der Verbraucherschutzorganisationen festgelegt werden;
Werbung für die europäischen Reiseziele
65.
begrüßt die Einrichtung des von der Kommission unterstützten Webportals für das Reiseziel Europa, des „European Tourist Destinations Portal“; fordert die Kommission auf,
weiterhin zur Werbung für Europa als einem attraktiven Reiseziel bzw. einer Gruppe
attraktiver Reiseziele insbesondere dadurch beizutragen, dass sie „Europa“-Gütezeichen
schafft und für sie wirbt sowie Mechanismen und Strukturen für die Zusammenstellung
196 /PE 399.342
DE
von Informationen über die europäischen Reiseziele einrichtet, die sie dann den Akteuren
des Tourismussektors außerhalb Europas zur Verfügung stellt;
66.
begrüßt die Einführung eines Verfahrens für die jährliche Wahl von herausragenden
europäischen Reisezielen („European destination of excellence“), die es in seiner oben
genannten Entschließung vorgeschlagen hat; hält solche Initiativen für wertvoll, da sie die
Vielfalt und den Reichtum touristischer Attraktionen in Europa besser sichtbar machen;
betont, dass die Europäische Union möglichst weniger bekannte Reiseziele insbesondere
in den neuen Mitgliedstaaten fördern sollte;
67.
hält es für zweckmäßig, diese Initiative zur Entwicklung eines verantwortungsbewussten
und nachhaltigen Fremdenverkehrs in allen Tourismusgebieten der Europäischen Union
zu nutzen, da die Qualität des touristischen Angebots an beliebten Tourismuszielen der
Europäischen Union geschützt werden muss;
68.
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, grenzübergreifende Infrastrukturen,
einschließlich (Binnen)Wasserstraßen, die Erholungszwecken dienen, auszubauen, da
solche Infrastrukturen von erheblicher Bedeutung für den europäischen Fremdenverkehr
sind;
69.
fordert die Kommission auf, das verkehrstechnische und industrielle Erbe in Europa
stärker zu fördern;
70.
spricht sich deshalb für Initiativen aus, die darauf zielen, das europäische Kulturerbe,
etwa die Kulturwege des Europarats, aufzuwerten, und fordert dazu auf, diese besser
bekannt zu machen; schlägt in diesem Zusammenhang vor, die Schaffung eines Gütezeichens für das europäische Erbe zu fördern, durch das die europäische Dimension der
Kulturstätten, Bauwerke und Denkmäler der Europäischen Union hervorgehoben wird;
71.
erachtet es als dringend notwendig, die traditionelle Kultur zu schützen, insbesondere das
Volks- und Kunsthandwerk sowie die aussterbenden Berufe und Fertigkeiten, die für die
Bewahrung der nationalen Identität und der touristischen Attraktivität in ländlichen
Gebieten von wesentlicher Bedeutung sind;
72.
ruft die Kommission auf, in Ländern, deren Saisonspitzen mit der europäischen
Nebensaison zusammenfallen, für europäische Reiseziele zu werben und zu prüfen, ob
mit diesen Drittländern Vereinbarungen – beispielsweise in Form von Absichtserklärungen - geschlossen werden könnten, um eine optimale saisonale Verteilung der
Tourismusströme herbeizuführen;
73.
fordert die Kommission auf, die kulturellen Aspekte des europäischen Fremdenverkehrs
herauszustellen, indem europäische Stätten des von der UNESCO erfassten Weltkulturerbes als Zeugen europäischer Kultur gefördert werden;
74.
ermutigt die Kommission, den grenzüberschreitenden Gedenk-Fahrradweg entlang dem
ehemaligen Eisernen Vorhang als Beispiel der sanften Mobilität im Tourismus und als
Symbol für die Wiedervereinigung Europas zu fördern;
197 /PE 399.342
Entwicklung des Fremdenverkehrs
75.
fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten, die Regionen, die örtlichen Behörden und
die Tourismuswirtschaft auf, die politischen Maßnahmen mit unmittelbaren oder
mittelbaren Auswirkungen auf den Fremdenverkehr abzustimmen, enger miteinander
zusammenzuarbeiten und die bestehenden europäischen Finanzinstrumente im Zeitraum
von 2007 bis 2013 besser zu nutzen, um den europäischen Fremdenverkehr und
insbesondere die Wettbewerbsfähigkeit der Tourismuswirtschaft und der Reiseziele zu
stärken, die Unternehmen, die Dienstleistungen und die Infrastrukturen im Fremdenverkehr weiterzuentwickeln, Arbeitsplätze zu schaffen, die Mobilität und die Schulung
der in diesem Sektor Beschäftigten zu fördern, die Wirtschaft zu diversifizieren und die
europäischen Regionen zu entwickeln, vor allem die besonders benachteiligten Gebiete;
76.
fordert die Kommission auf, einen Bewertungsbogen über die Auswirkungen
auszuarbeiten, , die die Aktionen und Vorschläge im Rahmen anderer
gemeinschaftspolitischer Maßnahmen auf den Fremdenverkehrssektor haben können, um
einen ganzheitlichen und integrierten Ansatz gegenüber dem Sektor verfolgen zu können
und eine Fragmentierung der Europäischen Tourismuspolitik zu verhindern;
77.
fordert alle Beteiligten auf, Fremdenverkehrsziele in Beitrittsländern zu fördern, betont
jedoch, dass eine finanzielle Unterstützung des Fremdenverkehrs durch die Europäische
Union an die Förderung qualitativ hoher Standards in der Erbringung von touristischen
Dienstleistungen geknüpft werden muss;
78.
ist sich bewusst, dass Busreisen für Touristen mit geringem Einkommen vorteilhaft sind
und die Entwicklung des Fremdenverkehrs in Regionen begünstigen, die nicht an
regionale Flughäfen oder Eisenbahnstrecken angebunden sind; weist auf die besondere
Situation kleiner und mittlerer Busunternehmen hin, was die Verordnung (EG) Nr.
561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur
Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr1, insbesondere in
Bezug auf Rundreisen, betrifft; fordert die Kommission auf, sich dieser besonderen Frage
anzunehmen und zu prüfen, ob die Ruhezeit auf die Zeit nach der Rundreise (nicht länger
als zwölf Tage) verschoben werden kann;
79.
betont, dass kleine und mittlere Unternehmen stärker in das Fremdenverkehrsgewerbe
eingebunden werden sollten und dass nach Möglichkeiten gesucht werden sollte, die
Verfahren für die Beantragung von EU-Beihilfen zu vereinfachen; betont ferner, dass EUfinanzierte Kurse für Weiterbildung und Austausch bewährter Verfahren in den Regionen
eingeführt werden sollten, vor allem in den neuen Mitgliedstaaten;
80.
schlägt vor, dass die Kommission prüft, ob ein „Verkehrspass für Jugendliche“ für junge
Stipendiaten der Programme Erasmus, Leonardo und Comenius bzw. für Freiwillige im
Rahmen des europäischen Zivildienstes eingeführt werden könnte, um diesen jungen
Menschen Reisen und das Kennenlernen des Gastlandes zu erleichtern;
81.
betont, dass das Programm Leonardo da Vinci ein einzigartiges Programm für den
Fremdenverkehr vieler Länder ist und dass seine Möglichkeiten deshalb entwickelt und
1
ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 1.
198 /PE 399.342
DE
bekannt gemacht werden sollten; betont, dass dies zu einer erheblichen Verbesserung im
Bildungsprogramm führen würde; weist nachdrücklich darauf hin, dass zusätzlich zur
Umsetzung des Programms auch die dabei erzielten Ergebnisse untersucht werden
sollten;
Verschiedenes
82.
hebt in Anbetracht der bevorstehenden erheblichen Veränderungen in der demografischen
Struktur der Europäischen Union die Notwendigkeit hervor, ein europäisches Tourismusprogramm für ältere Menschen in der Nebensaison einzuleiten, das zur Lebensqualität der
Senioren in der Europäischen Union, zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zum
Entstehen einer größeren Nachfrage und eines stärkeren Wachstums in der europäischen
Wirtschaft beitragen würde; vertritt die Ansicht, dass dieses Programm Ulysses
(Odysseus) genannt werden könnte;
83.
begrüßt die Pläne der Kommission, die Zusammenarbeit von Einrichtungen zu fördern,
die der Wissensvermittlung dienen, wie Universitäten, Forschungsinstitute und
öffentliche und private Beobachtungsstellen im Fremdenverkehrssektor, und die Mobilität
innerhalb Europas durch Unterstützung grenzüberschreitender Ausbildungs- und
Beschäftigungsangebote und Austauschprogramme und durch die Entwicklung von
Ausbildungsmethoden, -materialien und -inhalten zu fördern;
84.
fordert die Kommission auf, die Durchführung einer generellen Folgenabschätzung im
Zusammenhang mit der Idee einer zeitlich und regional gestaffelten europäischen Ferienordnung zu beantragen;
85.
unterstreicht die Notwendigkeit einer Gemeinschaftsunterstützung für Mitgliedstaaten, in
denen Naturkatastrophen den Touristiksektor geschädigt haben;
86.
unterstreicht die Bedeutung der Mehrsprachigkeit in der Fremdenverkehrspolitik und
ermuntert dazu, die Informationen über die Reiseziele in möglichst vielen Sprachen der
EU-Mitgliedstaaten anzubieten.
o
o
87.
o
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission sowie den
Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
199 /PE 399.342
P6_TA-PROV(2007)0576
Handel und Klimawandel
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. November 2007 zu Handel und
Klimaänderung (2007/2003(INI))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf die im Jahr 2007 veröffentlichten Berichte „Mitigation of Climate
Change“, „Impacts, Adaptation and Vulnerability“ und „The Physical Science Basis“ der
drei Arbeitgruppen des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen (IPCC),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Mai 2007 zur handelsbezogenen Hilfe der
EU1,
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Vorsitzes der Tagung des Europäischen Rates
vom 8. und 9. Mai 2007,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission „Begrenzung des globalen Klimawandels
auf 2 Grad Celsius – Der Weg in die Zukunft bis 2020 und darüber hinaus“
(KOM(2007)0002),
– unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des
Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Einbeziehung des Luftverkehrs in
das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft
(KOM(2006)0818),
– unter Hinweis auf die am 30. Oktober 2006 vorgestellte Studie „Review on the Economics
of Climate Change“ von Nicholas Stern,
– unter Hinweis auf den OECD-Bericht „Biofuels: is the cure worse than the disease“ vom
11./12. September 2007 (SG/SD/RT(2007)3),
– unter Hinweis auf die Vorträge von Bert Merz, Mitvorsitzender der IPCC-Arbeitsgruppe III,
und der weiteren vom Europäischen Parlament benannten Sachverständigen bei der
Anhörung zu Handel und Klimaänderung vom 27. Juni 2007,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2006 zu dem Jahresbericht der
Kommission an das Europäische Parlament über die Antidumping-, Antisubventions- und
Schutzmaßnahmen von Drittländern gegen die Gemeinschaft (2004)2,
– unter Hinweis auf seine Entschließungen über bilateralen Handel und bilaterale
Investitionstätigkeiten, insbesondere die Entschließung vom 13. Oktober 2005 zu den
Perspektiven für die Handelsbeziehungen zwischen der Europäischen Union und China3
und die Entschließung vom 28. September 2006 zu den Wirtschafts- und Handels-
1
Angenommene Texte, P6_TA(2007)0203.
ABl. C 313 E vom 20.12.2006, S. 276.
3
ABl. C 233 E vom 28.9.2006, S. 103.
2
200 /PE 399.342
DE
beziehungen zwischen der Europäischen Union und Indien1,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Juli 2006 zur Verringerung der Klimaauswirkungen des Luftverkehrs2,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. November 2005 zu der Strategie für eine
erfolgreiche Bekämpfung der globalen Klimaänderung3,
– gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für internationalen Handel sowie der
Stellungnahmen des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit und des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A6-0409/2007),
A. in der Erwägung, dass die wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen des Klimawandels ein beunruhigendes Ausmaß annehmen und die EU, die auf diesem Gebiet bereits
politisch führend aufgetreten ist, ihre Anstrengungen verdoppeln sollte,
B. in der Erwägung, dass eine Verringerung der weltweiten Emissionen bereits im Jahr 2015,
bei einem Rückgang von 25 bis 40 % in den Industriestaaten bis 2020, Schätzungen zufolge
nicht gewährleisten würde, dass das Ziel der Begrenzung des Temperaturanstiegs auf 2°C
über dem vorindustriellen Niveau erreicht wird,
C. in der Erwägung, dass durch die Begrenzung der globalen Erwärmung auf 2˚C die
dramatischen Auswirkungen auf Landwirtschaft, wetterbedingte Gefahren, Migration und
biologische Vielfalt nur gemildert, aber nicht beseitigt würden,
D. in der Erwägung, dass in den vergangenen Jahrzehnten die Zunahme des Welthandels mehr
als doppelt so hoch ausgefallen ist wie der Anstieg der weltweiten Wirtschaftsleistung,
E. in der Erwägung, dass zwar der Umfang des Seetransports vierzig Mal größer ist als der des
Lufttransports (gemessen in t/km), dieser Bereich jedoch nur eine doppelt so große Menge
an Treibhausgasen bewirkt, während Lastkraftwagen pro t/km eine vier Mal so große
Menge an Treibhausgasemissionen verursachen wie Züge,
F. unter Hinweis darauf, dass die Freiheit der Wahl der Beförderungsmittel im weltweiten
Handel entscheidende Bedeutung hat,
G. in der Erwägung, dass dringend Produktions-, Konsum- und Handelsmuster entwickelt
werden müssen, mit denen der Klimawandel und seine wirtschaftlichen Auswirkungen
gemildert werden und das Gemeinwohl in größtmöglichen Umfang gesteigert wird,
H. in der Erwägung, dass die Energieeffizienz, eine nachhaltige Verkehrssteuerung und
kürzere Entfernungen zwischen Herstellern bzw. zwischen Herstellern und Verbrauchern
Elemente einer Handelspolitik der Europäischen Union sein müssen, die auf das Problem
des Klimawandels Einfluss nimmt,
1
ABl. C 306 E vom 15.12.2006, S. 400.
ABl. C 303 E vom 13.12.2006, S. 119.
3
ABl. C 280 E vom 18.11.2006, S. 120.
2
201 /PE 399.342
I. in der Erwägung, dass die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung weiterhin das
Hauptziel der EU-Handelspolitik sein sollte und dass dazu auch gehört, sich darum zu
bemühen, dass auf diese Weise der Übergang zu einer Gesamtwirtschaft mit niedrigen CO2Emissionen und hoher Energieeffizienz beschleunigt wird,
J. in der Erwägung, dass die Verbraucher die bestmöglichen Informationen über die
Auswirkungen der von ihnen gekauften Güter in Bezug auf Treibhausgasemissionen
erhalten sollten,
K. in der Erwägung, dass die Kosten für globales Gemeingut wie stabiles Klima in die Preise
eingerechnet werden müssen,
L. in der Erwägung, dass bei der VN-Konferenz über Klimaänderungen (13. Konferenz der
Vertragsparteien) in Bali im Dezember 2007 Verhandlungen zur Ausarbeitung eines
weltweit geltenden umfassenden Post-Kyoto-Übereinkommen (für die Zeit ab 1. Januar
2013), einschließlich verbindlicher Ziele für Treibhausgasemissionen, in Gang gesetzt
werden sollten,
M. in der Erwägung, dass die langfristige Zielsetzung darin bestehen sollte, bis 2050 für die
weltweite Konvergenz der pro Kopf verursachten Treibhausgasemissionen zu sorgen,
N. in der Erwägung, dass die Wettbewerbsfähigkeit der Unterzeichnerstaaten des KyotoProtokolls nicht beeinträchtigt wurde (mit der wesentlichen Ausnahme des Zementsektors)
und dass sie eine Vorreiterrolle in einer Welt übernommen haben, in der künftig die
Treibhausgasemissionen möglicherweise geregelt sind,
O. in der Erwägung, dass diese Wettbewerbssituation nach dem Auslaufen des KyotoProtokolls möglicherweise keinen Bestand haben wird, wenn einige Länder, neben anderen
insbesondere die USA, Australien, China und Indien, bei dem „+2°C-Ziel“ nicht mitmachen
und folglich den Wettbewerb zugunsten von Unternehmen verzerren werden, die ihren Sitz
an Standorte ohne Regulierung verlegen und die Treibhausgasemissionen durch Produktion
und Transport steigern,
P. in der Erwägung, dass in großem Maßstab Maßnahmen gegen den Klimawandel eingeleitet
werden müssen und dass alle international wichtigen Akteure von weltweiter Bedeutung
sich nach Maßgabe ihres Entwicklungsstandes auf handelspolitische Ausrichtungen einigen
müssen, die mit dem Ziel der Bekämpfung des Klimawandels in Einklang stehen, damit
diese Maßnahmen greifen,
Vom Konsens zu Maßnahmen
1. begrüßt den breiten wissenschaftlichen und politischen Konsens über das Ausmaß des
Problems des Klimawandels; fordert mit Nachdruck, dass ein ambitioniert gefasstes,
weltweit geltendes Post-Kyoto-Übereinkommen geschlossen wird, das dem von der
Arbeitsgruppe III des Zwischenstaatlichen Ausschusses über Klimaänderungen
aufgezeigten Szenario im Zusammenhang mit der Notwendigkeit der Begrenzung des
Temperaturanstiegs auf 2°C Rechnung trägt, und dass entsprechende Anpassungen an
anderen internationalen Übereinkommen über den Handel, die Zivilluftfahrt und die Rechte
an geistigem Eigentum vorgenommen werden; ist der Auffassung, dass ein Rechtsrahmen
für die Zeit nach 2012 die Möglichkeit schaffen sollte, dass einzelne Länder entsprechend
ihren eigenen Gegebenheiten sich mit einem kurzfristig angelegten und mehrere Phasen
202 /PE 399.342
DE
umfassenden Ansatz beteiligen, und dass mittelfristig die Emissionsmengen nach
Einwohnerzahl zugeteilt werden sollten, und zwar zunächst für Industrieländer, letztlich
aber für alle Länder; fordert den Rat und die Kommission auf, auf einen Konsens über einen
Rechtsrahmen für die Zeit nach 2012 hinzuarbeiten, indem sie die Bemühungen verstärken,
entscheidende Vertragsparteien, für die gegenwärtig das Kyoto-Protokoll nicht gilt,
besonders die USA und Australien, einzubeziehen und, solange die Regierungen keine
Verpflichtungen übernommen haben, mit einzelnen Staaten und Unternehmen
zusammenzuarbeiten;
2. vertritt die Auffassung, dass die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten sich bemühen
müssen, die Durchsetzungsmechanismen des Kyoto-Protokolls durchgreifend anzuwenden,
wenn es in Kraft tritt, damit Staaten, die keine Zielvorgaben übernommen haben oder
solche nicht einhalten, keine ungerechtfertigten Vorteile genießen, und dass die Industrie,
solange Unternehmen unlauterem Wettbewerb von Ländern ausgesetzt sind, die keine
Zielvorgaben akzeptieren, es stets schwierig finden wird, die Kohlenstoffeffizienz ihrer
eigenen Betriebsschritte zu verbessern; vertritt die Auffassung, dass ein Staat, der im ersten
Verpflichtungszeitraum über seine Emissionsmengenzuteilung hinausgeht, die Pflicht haben
sollte, im zweiten Verpflichtungszeitraum die Differenz auszugleichen, wobei als Sanktion
30 % abgezogen werden; hebt hervor, dass die EU sicherstellen muss, dass dieses
Erfordernis so streng wie möglich angewendet wird, wenn es in ganzem Umfang in Kraft
tritt;
3. befürwortet den Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung (CDM) im KyotoProtokoll, der Anreize für Investitionen in Entwicklungsländern schafft, die die CO2Emissionen reduzieren, stellt aber fest, dass das noch nicht ausreicht, um die
Investitionsmuster in den Sektoren mit den stärksten Klimaauswirkungen, wie Stromerzeugung, Verkehr und industrielle Energienutzungen, wesentlich zu verändern; vertritt die
Auffassung, dass die EU, um das zu ändern, die Führung unter den Industrieländern
übernehmen sollte, indem sie die im Rahmen der Globalen Umweltfazilität verfügbaren
Ressourcen aufstockt;
4. vertritt die Auffassung, dass der zunehmende Handel als günstiger Faktor für das
Wirtschaftswachstum und das Wohlergehen der Bürger zu gelten hat, soweit die Probleme
des Klimawandels berücksichtigt werden; ist darüber besorgt, dass die Zunahme des
Handelsvolumens in erheblichem Ausmaß zum Klimawandel beiträgt, und ist der Auffassung, dass deshalb die Handelspolitik zur Lösung der Probleme beitragen muss; betont,
dass die Europäische Union angesichts des wachsenden Konsenses darüber, dass der
Klimawandel dringend bekämpft werden muss, in zunehmendem Umfang handels- und
investitionspolitische Maßnahmen treffen muss, aus denen sich wirtschaftliche Anreize zur
Erfüllung klimaschutzpolitischer Ziele ergeben; betont, dass die Europäische Union
entsprechende Regeln unter Umständen einsetzen muss, um mit wirtschaftlichen Mitteln
von klimaschädlichen Aktivitäten abzuschrecken, was jedoch nicht als Vorwand dafür
genommen werden darf, protektionistische Maßnahmen zum Nachteil von Entwicklungsländern zu treffen;
5. bedauert, dass das derzeitige Handelssystem eine weltweite Arbeitsteilung bewirkt, die
einen sehr hohen Umfang an Transport von einheitlichen Produkten voraussetzt, die
genauso in nächster Umgebung hergestellt werden könnten, und dass die bei diesem
Transport entstehenden Umweltkosten nicht gedeckt werden;
203 /PE 399.342
6. verweist darauf, dass zwar der Handel erheblich zur Entwicklung der Wirtschaft und zum
Wohlstand der Menschen beitragen kann, dass aber der den Handel mit Gütern und
Rohstoffen abwickelnde Verkehrssektor (vor allem der Straßengüterverkehr) für ein Drittel
der weltweiten Treibhausgasemissionen verantwortlich ist; hält es für unbedingt notwendig,
Maßnahmen zur Verlagerung des Verkehrs auf umweltfreundlichere Verkehrarten (z.B.
Eisenbahn und Wasserverkehr) zu fördern und die beim Güterverkehr entstehenden
Treibhausgasemissionen zu senken;
7. ist der Ansicht, dass die Europäische Union als Handelspartner von weltweiter Bedeutung
gute Voraussetzungen dafür hat, einen Beitrag zur Änderung der Produktionsmuster und
Verkehrskonzepte zu leisten, und dass ein in vorderster Front aktives Europa in Sachen
Wettbewerbsfähigkeit günstiger gestellt ist, wenn weltweit strengere Vorschriften erlassen
werden;
8. erinnert daran, dass der Abbau staatlicher Handelshemmnisse und der Kampf gegen den
Klimawandel nur durch koordinierte multilaterale Maßnahmen zu verwirklichen sind, die
auch für die EU, die in beiden Bereichen eine führende Rolle spielt, von grundlegendem
Interesse ist, besonders mit Blick auf die Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit Europas;
Wege zu einem multilateralen Ansatz bei der Bekämpfung des Klimawandels
9. betont die Notwendigkeit einer engen Zusammenarbeit zwischen den Teilnehmern am
Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP), den Vertragsparteien des
Rahmenübereinkommens über Klimaänderungen und der WTO und fordert die
Kommission auf, eine Initiative zur Unterstützung dieses Ziels auszuarbeiten; fordert rasche
Fortschritte bei der Überarbeitung der WTO-Definition für umweltfreundliche Waren und
Dienstleistungen, besonders bei den Verhandlungen der laufenden Doha-Runde, empfiehlt
als Ausgangspunkt jedoch eine Verknüpfung mit dem Klimawandel, um eine Einigung über
die Beseitigung tariflicher und nichttariflicher Hemmnisse für umweltverträgliche Waren
und Dienstleistungen zu erzielen, , welche die Verbreitung von Technologien mit niedrigen
Kohlenstoffemissionen verhindern oder verlangsamen; fordert die Kommission auf, auf
einen Konsens darüber hinzuarbeiten, dass den Sekretariaten von multilateralen
Umweltschutzübereinkommen Beobachterstatus bei allen WTO-Treffen eingeräumt wird,
die für die Angelegenheiten dieser Übereinkommen relevant sind; betont, dass zu einer
dauerhaften Lösung zwangsläufig ein starkes politisches Signal gehört, mit dem eine
sinnvolle Arbeitsteilung zwischen dem WTO-System und den Systemen der multilateralen
Umweltübereinkommen nach Maßgabe von Kernkompetenzen anerkannt wird; ist davon
überzeugt, dass die Zuständigkeiten des WTO-Ausschusses für Handel und Umwelt neu
festgelegt werden müssen; empfiehlt, dass eine Studie zur möglichen Änderung des WTOÜbereinkommens über die handelsbezogenen Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum
(TRIPS) ausgearbeitet wird, um die Erteilung von Zwangslizenzen für Technologien, deren
Anwendung aus Umweltschutzgründen notwendig ist, innerhalb eines Rahmens mit klaren
und strengen Regeln zum Schutz des geistigen Eigentums, deren Umsetzung weltweit genau
überwacht werden muss, zu ermöglichen;
10. betont, dass die Verpflichtungen aus multilateralen Umweltabkommen wie dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen oder dem zugehörigen
Kyoto-Protokoll eingehalten werden müssen und dass eine restriktive Auslegung der
Handelsregeln nicht das Erreichen der betreffenden Ziele hemmen bzw. verhindern darf;
11. ist der Ansicht, dass die WTO-Vorschriften nicht dadurch, dass sie technische Neutralität
204 /PE 399.342
DE
verlangen, die Mitgliedstaaten daran hindern dürfen, die Weiterentwicklung von
Niedrigenergietechnologien zu fördern, weil durch ein solches Hindernis die Anreize zur
Entwicklung von Technologien für erneuerbare Energieträger geschwächt werden könnten;
12. fordert die Kommission auf, auf internationaler Ebene und besonders im WTO-Rahmen
Initiativen zu ergreifen, damit die Handelspolitik insgesamt und bezüglich der Entwicklung
der Handelsvolumen ihren möglichen Auswirkungen auf den Klimawandel Rechnung trägt;
13. fordert den Rat und die Kommission auf, im Hinblick auf den Schutz und die Erhaltung der
Umwelt in den bilateralen Handelsabkommen der Europäischen Union und in den
multilateralen WTO-Handelsabkommen die Bestimmungen des WTO-Übereinkommens
geltend zu machen, nach denen der internationale Handel gemäß dem Ziel der nachhaltigen
Entwicklung die bestmögliche Nutzung der weltweiten Ressourcen gewährleisten soll;
empfiehlt die Aufnahme der „Nachhaltigkeitsklausel“ in das Allgemeine Zoll- und
Handelsabkommen (GATT), das Kernabkommen des WTO-Systems, das vereinbarte
Grundsätze der Umweltpolitik enthält, etwa das Verursacherprinzip und das
Vorsorgeprinzip, anhand derer Maßnahmen beurteilt werden können;
14. fordert den Rat und die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass das WTO-Streitbeilegungsgremium in Einklang mit Artikel 20 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens
(GATT) handelt, aufgrund dessen seine Mitglieder die zum Schutz der Gesundheit und des
Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen sowie zur Erhaltung der nicht regenerativen
natürlichen Ressourcen notwendigen, auch protektionistischen, Maßnahmen ergreifen
können;
15. stellt fest, dass die Europäische Union bereits heute eine weltweit führende Rolle im
Bereich der Technologien für alternative Energieträger, etwa bei Sonnenkollektoren und
Windturbinen, spielt, dass sie dank den effizienten und technologisch innovativen
europäischen Unternehmen beim weltweiten Export von umweltfreundlichen Produkten und
Dienstleistungen eine führende Rolle am Markt einnehmen sollte und dass das Programm
Galileo und das System für die Globale Umwelt- und Sicherheitsüberwachung (GMES) zur
Überwachung von CO2-Emissionen genutzt werden sollten;
16. fordert die Europäische Union auf, zur Erreichung der Ziele von Lissabon „klimafreundliche Industrie“ weltweit zu konzipieren und zu fördern, gerade weil der Handel ein
wichtiges Instrument des Technologietransfers zugunsten der Entwicklungsländer ist; betont
die Notwendigkeit, die Hemmnisse für den „umweltfreundlichen Handel“ abzubauen,
indem unter anderem auf WTO-Ebene die Zölle für Ökoprodukte abgeschafft werden, die
Bestimmungen über die Rechte an geistigem Eigentum überarbeitet werden, der Marktzugang für umweltfreundliche Technologie dadurch begünstigt wird, dass Klimaschutzbelange zu Kriterien für die Gewährung von Ausfuhrkreditbürgschaften gemacht werden,
und indem Anreize, die das Gegenteil des Gewünschten bewirken, und Marktverzerrungen
wie etwa Subventionen für fossile Brennstoffe abgeschafft werden;
17. fordert die Schaffung einer Internationalen Umweltorganisation, die für die Einhaltung
internationaler Verträge und Übereinkommen über den Umweltschutz und die Bekämpfung
des Klimawandels zu sorgen hat und unter anderem Probleme der Auswirkungen des
Handels auf die Umwelt zu behandeln und hier mit der WTO zusammenzuarbeiten hätte;
18. stellt fest, dass die Europäische Union eine historische Verantwortung für den Ausstoß von
Treibhausgasen trägt, und ist sich darüber im Klaren, dass wesentliche Veränderungen ihrer
205 /PE 399.342
Handelspolitik erforderlich sind, um die lokale Produktion zu fördern und auf diese Weise
den Transportbedarf zu verringern; betont die Notwendigkeit zu einer intensiveren
technologischen Zusammenarbeit mit den Entwicklungs- und Schwellenländern, vor allem
China, Brasilien und Indien, damit diese den Umweltschutz in ihre Politik einbeziehen
können; bedauert jedoch, dass die bestehenden Technologietransfermechanismen wie der
Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung unzureichend sind, und fordert deshalb
eine Stärkung von Kofinanzierungen und Maßnahmen zum Aufbau von Kapazitäten;
19. stellt fest, dass der Transfer von Energieeffizienztechnologie und anderen umweltfreundlichen Technologien von der Europäischen Union zu den Entwicklungsländern
wesentlich zur Entkopplung von wirtschaftlicher Entwicklung und Treibhausgasemissionen
beizutragen hat und dass angemessene Investitionen notwendig sind, um den genannten
Prozess zu fördern; fordert die Kommission auf, durch angemessene finanzielle
Unterstützung und den Transfer von Know-how Anreize zu schaffen;
20. fordert die Kommission auf, Umweltschutzklauseln mit besonderer Bezugnahme auf die
Eindämmung von Kohlendioxidemissionen systematisch in ihre Handelsabkommen mit
Drittstaaten einzubeziehen; fordert den Transfer von Technologien und Handelssystemen
mit niedrigem CO2-Ausstoß in Entwicklungsländer; fordert die zuständigen Dienststellen
der Kommission auf, im Rahmen ihrer Nachhaltigkeitsprüfungen rasch auf den
Klimawandel bezogene Kriterien zu entwickeln, diese mit dem Parlament zu erörtern und
sie vor dem Abschluss dieser Abkommen systematisch anzuwenden;
21. fordert die Kommission auf, sich im Rahmen der WTO-Abkommen für die
Berücksichtigung der Methode der Nachhaltigkeitsprüfung einzusetzen und dabei
langfristig zu überprüfen, inwieweit die Klassifizierung von Umweltgütern im Bereich der
erneuerbaren Energieträger bei bilateralen und multilateralen Abkommen angemessen
berücksichtigt wird;
22. fordert den Rat und die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Verhandlungen über die
neuen Freihandelsabkommen mit Partnern in Asien und Lateinamerika Verpflichtungen in
Bezug auf die sozial- und umweltpolitischen Aspekte des Handels unter besonderer
Berücksichtigung des Handels und der Investitionen im Bereich der auf erneuerbaren
Energieträgern beruhenden Waren und Dienstleistungen und bezüglich der nachhaltigen
Entwicklung und der wirksamen Umsetzung von multilateralen Umweltübereinkommen
vorsehen; stellt fest, dass die Liberalisierung des Handels mit Gütern und Technologien im
Bereich erneuerbare Energieträger und die Verbesserung des Zugangs zu UmweltschutzDienstleistungen ein wesentliches Ziel der Kommission in den bevorstehenden Verhandlungen über Freihandelsabkommen sein sollten; betont die Notwendigkeit, in bilaterale
Abkommen systematisch Strategien für umweltverträgliche öffentliche Aufträge, die WTOkompatibel sind, aufzunehmen;
23. fordert eingehende Analysen der Auswirkungen der zwischen der Europäischen Union und
Drittländern ausgehandelten multilateralen und bilateralen Handelsabkommen unter den
Aspekten Klima, Gleichbehandlung der Geschlechter und Nachhaltigkeit und fordert die
Kommission auf, ausdrückliche Unterstützung für Maßnahmen zur Eindämmung des
Klimawandels in allen Handelshilfemaßnahmen sowie in allen übrigen einschlägigen
Entwicklungshilfemaßnahmen zu erlauben;
24. unterstützt den Vorschlag der Kommission, in jedem Handelsabkommen die Einrichtung
eines Forums für nachhaltige Entwicklung, das sich verstärkt dem Klimaschutz widmet und
206 /PE 399.342
DE
gewählten Volksvertretern sowie der Bürgergesellschaft (insbesondere nichtstaatlichen
Organisationen, die im Umweltschutzbereich tätig sind) und anderen wichtigen Betroffenen
offen stünde, festzulegen, und fordert die Gewährleistung dieser Foren bei den derzeitigen
Verhandlungen;
25. betont die Notwendigkeit, die umweltschutzpolitischen Dialoge ebenso wie den energiepolitischen Dialog – die Elemente der EU-Abkommen mit Drittstaaten oder Regionen über
Angelegenheiten des Klimawandels sind – erweitert werden müssen, und fordert die
Kommission auf, konkrete Vorschläge für je nach Art des Landes unterschiedliche
Leistungsvergleichswerte (Benchmarks) für Fortschritte vorzulegen;
26. ist der Ansicht, dass Ökosysteme, die eine wichtige Rolle als CO2-Senken und Reservate
der biologischen Vielfalt spielen, als öffentliches Gut der ganzen Welt erhalten werden
sollten und besonderen Schutz und internationale finanzielle Unterstützung benötigen;
schlägt vor, dass die Partnerschaftsabkommen für Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung
und Handel im Forstsektor (FLEGT) in alle bestehenden und künftigen Abkommen mit
Drittstaaten einbezogen werden;
27. stellt fest, dass der Handel häufig eine übermäßige Nutzung von Ökosystemen,
insbesondere Wäldern, der Entwicklungsländer bewirkt; fordert die Industriestaaten auf,
Verantwortung für die durch den internationalen Handel bedingte umfangreiche Abholzung
zu übernehmen; betont die erheblichen Auswirkungen der Abholzung auf das Klima und
damit den langfristigen wirtschaftlichen Wert und die Bedeutung der Erhaltung intakter
Wälder; fordert seriöse Anstrengungen der Europäischen Union um die Schaffung eines
Mechanismus zur Honorierung der „vermiedenen Abholzung“ im Rahmen der
internationalen Klimaschutz-Verhandlungen, neben anderen energischen politischen
Maßnahmen zur Förderung eines verantwortbaren Handels mit natürlichen Ressourcen;
betont, dass die einzelnen Länder politische Maßnahmen für eine verstärkte und nachhaltige
Forstwirtschaft durchführen sollten, und fordert die Kommission auf, diesbezüglich
finanzielle und technische Unterstützung zu leisten; betont, dass die Unterstützung der
internationalen Gemeinschaft die Kosten für alternative Flächennutzungen, die Kosten für
Verwaltungs- und Schutzmaßnahmen sowie die Herausforderungen im Hinblick auf den
Umgang mit dem politischen Wandel, durch den bestehende Interessen zurückgedrängt
werden, berücksichtigen sollte; betont, dass ergänzende Programme zur Ermittlung neuer
Einkommensquellen von entscheidender Bedeutung sind, um die Arbeitslosigkeit in den
ländlichen Gebieten und eine Landflucht zu verhindern;
28. befürwortet den Vorschlag der Kommission, die Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern
in Bereichen der Anpassung an den Klimawandel und der Begrenzung des Klimawandels
durch Schaffung einer weltweiten Allianz für Klimapolitik zu intensivieren; betont, dass
eine Priorität für die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten darin bestehen muss, mit
wichtigen aufstrebenden Volkswirtschaften wie China, Indien, Brasilien, Ukraine und
Südafrika einen intensiveren Dialog zu führen und auf die Ausarbeitung und Umsetzung
gemeinsamer Programme in Bereichen mit gemeinsamen Umweltschutzanliegen
hinzuarbeiten, wie Klimawandel, Abfallbewirtschaftung und illegaler Holzeinschlag;
29. fordert die Aufhebung der öffentlichen Unterstützung durch Exportkreditanstalten und
öffentliche Investitionsbanken für Projekte, die fossile Brennstoffe betreffen, sowie weitaus
größere Bemühungen um einen verstärkten Transfer von Technologien für erneuerbare
Energieträger und energieeffiziente Technologien;
207 /PE 399.342
30. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, legislative Instrumente vorzuschlagen,
damit die Ausfuhrkreditanstalten der Mitgliedstaaten und die Europäischen Investitionsbank
die klimaschädlichen Auswirkungen von Projekten, für die sie Kredite oder Bürgschaften
gewähren, berücksichtigen und entsprechend den Empfehlungen der OECD, der G8 und der
„Extractive Industries Review“ ein Zahlungsmoratorium verhängen, bis genügend Daten
zur Verfügung stehen;
31. empfiehlt, das WTO-Subventionsübereinkommen dahingehend zu ändern, dass eine Klausel
wiedereingeführt wird, die die Nichtverhandelbarkeit bestimmter UmweltschutzSubventionen vorsieht;
Größere Anstrengung der Europäischen Union zur Vermeidung von CO2 - Emissionen
32. betont erneut die Notwendigkeit, unabhängig von den Verpflichtungen von Drittländern die
Treibhausgasemissionen der Europäischen Union bis 2020 um 30 % zu senken;
33. betont die Notwendigkeit, die Öffentlichkeit für die vollständigen Umweltkosten von
Konsumgütern zu sensibilisieren; fordert die Kommission und den Rat auf, Maßnahmen zur
Aufklärung über Energieverbrauch und Treibhausgasemissionen bei der Herstellung und
dem Transport von in der Europäischen Union auf den Markt gebrachten Produkten
vorzuschlagen, wie z.B. das Vorhaben der britischen Regierung, die Kennzeichnung des bei
der Erzeugung, dem Transport und der späteren Entsorgung von Produkten entstandenen
CO2 in Form eines „CO2-Fußabdrucks“ einzuführen;
34. fordert eindringlich, dass im Rahmen einer umfassenderen Verbraucherinformationspolitik
WTO-kompatible gemeinsame Normen und Kennzeichnungsvorschriften im Zusammenhang mit den Auswirkungen verschiedener Erzeugnisse – auch in den Phasen der
Herstellung und des Transports – auf den Treibhauseffekt eingeführt werden, wodurch die
Verbraucher Gelegenheit erhalten, zur Verringerung von CO2-Emissionen beizutragen;
35. fordert die Kommission mit Nachdruck auf, ein geeignetes Verfahren zur Prüfung und
Kennzeichnung dieser „ökologischen Fußabdrücke“ auszuarbeiten und eine Software zu
entwickeln, mit der Unternehmen die Menge der bei den einzelnen Produktionsprozessen
ausgestoßenen Treibhausgase ermitteln können;
36. betont, dass die Internalisierung von handelsbezogenen externen Effekten (beispielsweise
schädliche Umweltauswirkungen), d.h. die Umsetzung dieser Effekte in Preissignale auf
dem Markt, sowie – durch die Umsetzung des Verursacherprinzips – die Förderung eines
fairen Wettbewerbs (besonders im Bereich des Straßen- und des Luftverkehrs) vorzugsweise durch die Ausdehnung des Systems für den Handel mit Emissionsberechtigungen auf
die ganze Welt angestrebt werden muss;
37. verweist auf den unlösbaren Zusammenhang zwischen Handel und Transport; fordert
nachdrücklich die Berücksichtigung sämtlicher Transportmittel, insbesondere jener, deren
Emissionen in den letzten Jahren erheblich gestiegen sind, wie der Schifffahrt (die doppelt
so viel Kohlendioxidemissionen wie der Luftverkehr ausstoßen soll, wobei dieser Ausstoß
in den nächsten 15 bis 20 Jahren noch um weitere 75 % steigen könnte);
38. begrüßt, dass im Rahmen des „Fußabdruck-Ansatzes“ in Europa landende Flugzeuge
letztlich in das EU-System für den Handel mit Emissionsberechtigungen einbezogen
werden; fordert die Prüfung des Vorschlags, dieses System auszuweiten, um mehr Sektoren
208 /PE 399.342
DE
abzudecken, und den Seeverkehr einzubeziehen;
39. betrachtet die Förderung IKT-gestützter Lösungen, die Einrechnung der Umweltkosten des
Transports in die Kraftstoffpreise, die Förderung des Eisenbahnverkehrs und der Küstenschifffahrt, nachhaltige Biokraftstoffe sowie die zügige Einbeziehung des Luftverkehrs in
ein streng konzipiertes System für den Handel mit Treibhausgasemissionsberechtigungen
als entscheidende Maßnahmen zur Eindämmung der Klimaauswirkungen von Handel und
Transport; fordert die Kommission und den Rat auf, Maßnahmen zur Förderung und zur
Wahl möglichst umweltfreundlicher Transportmittel vorzuschlagen, indem sie insbesondere
Vorschriften über verschiedene Marktinstrumente ausarbeiten;
40. fordert, bei der Berechnung der dem Transportsektor zu gewährenden Fördermittel die
Klimaauswirkungen der einzelnen Verkehrsträger zu berücksichtigen und die Heranziehung
von marktkonformen handelspolitischen Instrumenten der WTO, die den Klimaschutz
fördern (wie Kennzeichnung und Normen) in Betracht zu ziehen;
41. ist der Ansicht, dass Stützungsregelungen zur Förderung nachhaltiger lokaler Erzeugung als
akzeptabel gelten und so gefördert werden sollten, dass ein übermäßiger Straßentransport
von Lebensmitteln zurückgedrängt wird, nachdem die realen CO2-Kosten des Straßengüterverkehrs, insbesondere bei Lebensmitteln und anderen Gütern des täglichen Bedarfs,
nicht bekannt sind; empfiehlt zudem die Einführung von mit den WTO-Regeln vereinbaren
Normen für die Kennzeichnung von Produkten in Bezug auf Klimafolgen, um die
Verbraucher über den „ökologischen Fußabdruck“ der Produkte zu informieren;
42. erklärt sich besonders besorgt wegen der potenziell negativen ökologischen und sozialen
Auswirkungen der Maßnahmen zur Förderung der Nutzung von Biokraftstoffen und
Biomasse in Europa; fordert die Kommission erneut auf, ein mit den WTO-Regeln
vereinbares System für die Zertifizierung der Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen (bzw. von
deren Ausgangsstoffen) als Bedingung für deren Einsatz und ihre Übereinstimmung mit den
obligatorischen sektoralen und in der gesamten EU geltenden Zielen einzuführen;
unterstreicht, dass die Entwicklung von Anbaukulturen zur Gewinnung von Biokraftstoffen
der ersten Generation für die Zukunft der europäischen Landwirte, die von der Reform der
GAP und der Reform der Gemeinsamen Marktorganisation für Zucker betroffen sind, eine
äußerst bedeutende Rolle spielt; verlangt, dass Maßnahmen eingeleitet werden, um während
des gesamten Herstellungsprozesses die Nachhaltigkeit sicherzustellen;
43. fordert dazu auf, alle Abkommen über die Abnahme von Biokraftstoffen von Klauseln
darüber abhängig zu machen, dass die dem Schutz der Artenvielfalt und der menschlichen
Ernährung dienenden Flächen nicht angetastet werden;
44. fordert die Kommission auf, die Klimafolgen der Einfuhr von Soja und Palmöl in die
Europäische Union unter Berücksichtigung ihres Einflusses auf die Abholzung der
tropischen Wälder, von der vor allem Borneo und das Amazonasgebiet betroffen sind, zu
untersuchen und Maßnahmen zur Einbeziehung der klimabezogenen Kosten in die Preise zu
ergreifen;
45. fordert die Kommission auf, europäisches Engagement für bewährte Verfahren und
Verfahren zum Leistungsvergleich im Zusammenhang mit Aspekten des Klimawandels bei
der Standortwahl insbesondere im Zusammenhang mit der Produktionskette, die räumlich
zunehmend auseinandergezerrt ist, und der zeitoptimalen Produktion zu fördern und
entsprechende Vorschläge vorzulegen;
209 /PE 399.342
46. fordert die Kommission auf, die Möglichkeiten für WTO-kompatible Mechanismen und
klimaverträgliche Handelspolitik zu untersuchen, um das Problem der Drittländer zu lösen,
die nicht an das Kyoto-Protokoll gebunden sind, und darauf hinzuwirken, dass in künftigen
Fassungen des Protokolls solche Möglichkeiten ausdrücklicher als bisher vorgesehen
werden; vertritt die Auffassung, dass handelspolitische Maßnahmen nur dann ergriffen
werden sollten, wenn Alternativmaßnahmen nicht zu einem bestimmten umweltpolitischen
Ziel führen; vertritt die Auffassung, dass die eingesetzten handelspolitischen Maßnahmen
den Handel nicht stärker beschränken sollten, als zum Erreichen des Ziels notwendig ist,
und keine willkürliche oder nicht zu rechtfertigende Diskriminierung mit sich bringen
sollten;
47. empfiehlt die langfristige Entwicklung eines auf soliden Lebenszyklus-Daten beruhenden
Systems, mit dem Fertigprodukte wie Autos und elektronische Geräte erforderlichenfalls in
den steuerlichen Grenzausgleich einbezogen werden;
48. verlangt, dass künftige Vorschläge in voller Übereinstimmung mit den internationalen
Verpflichtungen der Europäischen Union stehen, insbesondere mit denjenigen, die durch die
WTO, einschließlich Artikel XX des GATT, geschaffen wurden;
49. fordert die Kommission auf zu bewerten, ob die Regeln über Handelsschutzmaßnahmen,
wie etwa diejenigen über Anti-Dumping-Maßnahmen oder Subventionen, unter Führung der
WTO überarbeitet werden sollten, damit die Nichteinhaltung von weltweit geltenden
Übereinkommen oder internationalen Vereinbarungen über soziale Normen und
Umweltschutz als Form von Dumping oder ungerechtfertigter Subventionierung zur
Geltung kommt;
50. betont gleichzeitig, dass die handelspolitischen Abwehrinstrumente, wenn sie überarbeitet
werden, der Machbarkeit der Einführung umweltbezogener Faktoren Rechnung tragen
sollten, damit das Umweltdumping bei Erzeugnissen aus den Ländern verhindert wird, die
das Post-Kyoto-Protokoll nicht unterzeichnen;
51. befürwortet die Schaffung von Anreizen für die Herstellung von Produkten, die zur
Verringerung der CO2-Emissionen beitragen, durch staatliche oder gemeinschaftliche
Zuschüsse und die Begünstigung der Verwendung dieser Produkte durch Senkung der
Mehrwertsteuer;
o
o
o
52. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den
Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
210 /PE 399.342
DE
P6_TA-PROV(2007)0577
Eine neue Dynamik für die afrikanische Landwirtschaft - Vorschlag für die
landwirtschaftliche Entwicklung und die Nahrungsmittelsicherheit in Afrika
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. November 2007 über „Eine neue
Dynamik für die afrikanische Landwirtschaft – Vorschlag für die Entwicklung der
Landwirtschaft und für Nahrungsmittelsicherheit in Afrika“ (2007/2231(INI))
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission „Eine neue Dynamik für die afrikanische
Landwirtschaft – Vorschlag für eine kontinentweite und regionale Zusammenarbeit im
Bereich der landwirtschaftlichen Entwicklung in Afrika“ vom 24. Juli 2007
(KOM(2007)0440),
– unter Hinweis auf die Verpflichtungen, die sich aus dem Zweiten Europäischen Forum für
Nachhaltige Entwicklung in Berlin vom 18.-21. Juni 2007 ergeben,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den
Rat vom 27. Juni 2007 „Von Kairo nach Lissabon - Die strategische Partnerschaft zwischen
der Europäischen Union und Afrika“ (KOM(2007)0357),
– unter Hinweis auf das Gemeinsame Papier von Kommission und Ratssekretariat vom
27. Juni 2007 „Über Lissabon hinaus für eine funktionierende strategische Partnerschaft
zwischen der Europäischen Union und Afrika“ (SEK(2007)0856),
– unter Hinweis auf die Entschließung zur Bekämpfung der Armut von Kleinbauern in den
AKP-Staaten, die von der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU am
29. Juni 2007 in Wiesbaden angenommen wurde (AKP-EU/100.011/07/endg.),
– unter Hinweis auf den Strategieplan 2006-2010 „Ein Afrika, Eine Stimme“ des
Panafrikanischen Parlaments (PAP) vom November 2005,
– unter Hinweis auf die EU-Strategie „Die EU und Afrika: Auf dem Weg zu einer
strategischen Partnerschaft“ (Die europäische Afrikastrategie), die der Europäische Rat auf
seiner Sitzung am 15. und 16. Dezember 2005 angenommen hat,
– unter Hinweis auf die Ergebnisse und Schlussfolgerungen der Konsultation der
Organisationen der afrikanischen Zivilgesellschaft zur Gemeinsamen Strategie AU-EU für
die Entwicklung Afrikas, die von der Kommission der Afrikanischen Union (AUC) in
Accra, Ghana, am 26.- 28. März 2007 organisiert wurde,
– unter Hinweis auf die Abschlusserklärung „Eine Einschätzung der Bedeutung der
Landwirtschaft für die NEPAD durch die Landwirte“, die von Vertretern von vier
afrikanischen Regionalnetzwerken der Landwirte am 25. April 2004 in Pretoria
angenommen wurde,
– unter Hinweis auf die Erklärung des Gipfels zur Nahrungsmittelsicherheit in Abuja im
Dezember 2006,
211 /PE 399.342
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. November 2005 zu einer Entwicklungsstrategie für Afrika1,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. März 2006 zu den Auswirkungen der
Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) auf die Entwicklung2,
– unter Hinweis auf den Bericht des UN-Sonderbeauftragten an die UN-Menschenrechtskommission vom März 2002 über Ernährungssicherheit in den Entwicklungsländern,
– unter Hinweis auf die im September 2000 beim UN-Millenniumsgipfel in New York
angenommenen Millenniums-Entwicklungsziele, insbesondere auf das MillenniumsEntwicklungsziel, extreme Armut und Hungersnot durch Halbierung des Anteils der
Menschen, die an Hunger leiden, bis 2015 zu beseitigen,
– unter Hinweis auf die Jahresberichte des Generalsekretärs der Vereinten Nationen über die
Umsetzung der UN-Millenniumserklärung, dessen letzter Bericht im Juli 2006
veröffentlicht wurde,
– unter Hinweis auf das Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen, das am 13. April 1999 in
London unterzeichnet wurde und auf einen Beitrag zur weltweiten Nahrungsmittelsicherheit
sowie die Verbesserung der Fähigkeit der internationalen Gemeinschaft abzielt, auf Fälle
von Nahrungsmittelknappheit oder andere Ernährungsbedürfnisse von Entwicklungsländern
besser zu reagieren,
– unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die „Millennium-Entwicklungsziele
2000-2004“ (SEK(2004)1379),
– unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 12. April 2005 zu der Rolle der Europäischen
Union bei der Erreichung der Millennium-Entwicklungsziele3 sowie vom 20. Juni 2007 zu
den Millenniumsentwicklungszielen – Halbzeitstand4,
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates auf seiner
Tagung vom 16. und 17. Dezember 2004 in Brüssel, in denen die uneingeschränkte Unterstützung der Europäischen Union für die Millennium-Entwicklungsziele und die Kohärenz
der Politiken bekräftigt wurde,
– unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung des Rates und der im Rat vereinigten
Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments und der
Kommission zur Entwicklungspolitik der Europäischen Union: „Der Europäische Konsens“
(der Europäische Konsens über die Entwicklung), die am 20. Dezember 2005 unterzeichnet
wurde5,
– unter Hinweis auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der
Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) einerseits und
der Europäischen Gemeinschaft und deren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet am
1
ABl. C 280 E vom 18.11.2006, S. 475.
ABl. C 292 E vom 1.12.2006, S. 121.
3
ABl. C 33 E vom 9.2.2006, S. 311.
4
Angenommene Texte, P6_TA(2007)0274.
5
ABl. C 46 vom 24.2.2006, S. 1.
2
212 /PE 399.342
DE
23. Juni 2000 in Cotonou1, in der durch das am 25. Juni 2005 in Luxemburg unterzeichnete
Abkommen zur Änderung des Partnerschaftsabkommens geänderten Fassung („Abkommen
von Cotonou“)2,
– unter Hinweis auf die im Anschluss an das Hochrangige Forum zur Harmonisierung am
25. Februar 2003 angenommene Erklärung von Rom sowie auf die zur Durchführung,
Angleichung und Wirksamkeit der Entwicklungshilfe am 2. März 2005 angenommene
Erklärung von Paris,
– unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die
Entwicklungszusammenarbeit (nachstehend DCI – „Development Cooperation
Instrument“)3,
– unter Hinweis auf die 2005 auf dem G8-Gipfel in Gleneagles eingegangenen
Verpflichtungen in Bezug auf den Umfang der Hilfe, die Hilfe für das südlich der Sahara
gelegene Afrika und die Qualität der Hilfe,
– unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 18. Dezember 1979 zur
Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW),
– unter Hinweis auf die internationale Konferenz über Entwicklungsfinanzierung im
März 2002 in Monterrey sowie auf den Weltgipfel für nachhaltige Entwicklung im
September 2002 in Johannesburg,
– unter Hinweis auf die New Yorker Erklärung über Maßnahmen zur Bekämpfung von
Hunger und Armut vom 20. September 2004, die von 111 nationalen Regierungen,
einschließlich aller EU-Mitgliedstaaten, unterzeichnet wurde,
– unter Hinweis auf das auf dem Welternährungsgipfel im Jahre 1996 gegebene Versprechen,
die Zahl der Hunger leidenden Menschen bis zum Jahr 2015 auf die Hälfte zu reduzieren,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „EU-Entwicklungszusammenarbeit: Mehr, besser und schneller helfen“ (KOM(2006)0087),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische
Parlament mit dem Titel „Stärkeres Engagement für die Verwirklichung der MillenniumsEntwicklungsziele - Entwicklungsfinanzierung und Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit“ (KOM(2005)0133),
– unter Hinweis auf die am 10. Dezember 2006 veröffentlichten Halbzeitbewertung der
WPAs durch das regionale AKP-Netzwerk der Landwirtschaftsverbände und der laufenden
WPA-Verhandlungen,
– gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Entwicklungsausschusses (A6-0432/2007),
1
ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.
ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 27.
3
ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41.
2
213 /PE 399.342
A. in der Erwägung, dass die Landwirtschaft der beschäftigungsintensivste Sektor für die
Mehrheit der afrikanischen Staaten ist und dass die Haupteinnahmequelle von der landwirtschaftlichen Produktion und damit einhergehender Tätigkeit abhängt,
B. in der Erwägung, dass der Hauptzweck der Mitteilung der Kommission über „Eine neue
Dynamik für die afrikanische Landwirtschaft“ darin besteht, Grundsätze und Kernbereiche
einer regional und kontinentweit ausgerichteten Zusammenarbeit zwischen der
Europäischen Union und der AU (Afrikanische Union) vorzuschlagen,
C. in der Erwägung, dass sowohl vom Europäischen Konsens als auch der EU-Strategie für
Afrika bekräftigt wird, dass Landwirtschaft und ländliche Entwicklung eine entscheidende
Rolle bei der Armutsverringerung spielen,
D. in der Erwägung, dass allein in Afrika südlich der Sahara mehr als 200 Millionen Menschen
unterernährt sind, das sind 30 Millionen mehr als vor einem Jahrzehnt, und in der
Erwägung, dass die meisten dieser Menschen in ländlichen Gebieten leben und für ihre
Einkünfte und die Nahrungsmittelsicherheit von der Landwirtschaft abhängen,
E. in der Erwägung, dass der Zugang zu gesunder, sicherer und nahrhafter Nahrung das Recht
jedes Einzelnen ist sowie jedem Einzelnen das Grundrecht zusteht, keinen Hunger zu
leiden,
F. in der Erwägung, dass die Beseitigung extremer Armut und des Hungers das erste der UNMillennium-Entwicklungsziele ist,
G. in der Erwägung, dass auf dem im Dezember 2007 in Lissabon stattfindenden zweiten EUAfrika-Gipfel die Staats- und Regierungschefs eine gemeinsame Strategie EU-Afrika
verabschieden sollen,
H. in der Erwägung, dass in der Erklärung „Welternährungsgipfel: Fünf Jahre danach“ die
Verpflichtungen erneuert werden, Nahrungsmittelsicherheit für alle zu erlangen, sowie in
Kenntnis der Bemühungen zur Beseitigung des Hungers in allen Ländern mit dem Sofortziel der Reduzierung der Anzahl unterernährter Menschen auf die Hälfte bis spätestens
2015,
I. in der Erwägung, dass in Afrika bis zu 80 % der Bevölkerung in ländlichen Regionen leben
und 73 % der Landbevölkerung Afrikas Subsistenzlandwirte sind, die ihren Lebensunterhalt
größtenteils aus der Erzeugung von Nahrungsmittel durch Pflanzenanbau oder Viehhaltung
bestreiten,
J. in der Erwägung, dass die Landwirtschaft Beschäftigung und Einkommen für mehr als 60 %
der Erwerbsbevölkerung in den Entwicklungsländern bietet und Politiken der ländlichen
Entwicklung für die Bekämpfung von Armut und Hunger unerlässlich sind,
K. in der Erwägung, dass ländliche Gemeinden durch Konflikte, Naturkatastrophen und andere
Katastrophen besonders gefährdet sind,
L. in der Erwägung, dass 70 % der 1,3 Milliarden Menschen, die in extremer Armut leben,
Frauen sind und dass Frauen weltweit die notwendigen Möglichkeiten vorenthalten werden,
ihre wirtschaftliche und soziale Stellung zu verbessern, beispielsweise Eigentums- oder
Erbrechte bzw. Zugang zu Bildung oder Beschäftigung,
214 /PE 399.342
DE
M. in der Erwägung, dass die traditionellen Finanzinstitute in ländlichen Regionen wegen
hoher Kosten und Risiken sowie wegen fehlender offizieller Grundbucheintragungen keine
Kredite vergeben,
N. in der Erwägung, dass der zweiten Ausgabe des UN-Weltwasserentwicklungsberichts
(2006) zufolge 75 % der afrikanischen Bevölkerung in Trocken- oder Halbtrockengebieten
sowie ca. 20 % in Regionen mit starken jährlichen Klimaschwankungen leben,
O. in der Erwägung, dass abgelegene ländliche Gebiete besonders stark unter fehlender
physischer Infrastruktur für Energieversorgung, Verkehr und Telekommunikation leiden
und oftmals über nur unzureichende oder unzuverlässige Wasserversorgung verfügen,
P. in der Erwägung, dass armutsbedingte Krankheiten, insbesondere HIV/Aids, Tuberkulose
und Malaria, Hauptursache und zugleich Folge der beträchtlichen Armut in vielen
afrikanischen Ländern sind,
Q. in der Erwägung, dass europäische NRO im Laufe der Jahre Partnerschaftsbeziehungen zu
Organisationen der Landbevölkerung in Afrika aufgebaut haben und in diesem Prozess den
Dialog und das gegenseitige Verständnis mit der europäischen Zivilgesellschaft ermöglicht
und wichtige Erfahrungen bei der Förderung der kleinbäuerlichen Landwirtschaft
gesammelt haben,
R. in der Erwägung, dass es in seiner Entschließung vom 6. Juli 2006 zu fairem Handel und zu
Entwicklungsfragen1 die Rolle des fairen Handels bei der Verbesserung des Lebensstandards von Kleinbauern und Erzeugern in den Entwicklungsländern anerkennt, da er ein
nachhaltiges Produktionsmodell mit garantierten Einkommen für die Erzeuger ermöglicht,
S. in der Erwägung, dass der derzeitige WPA-Verhandlungsprozess sowohl Chancen als auch
Herausforderungen für die AKP-Staaten bereithält, insbesondere für den Agrarsektor in
vielen afrikanischen Ländern,
T. in der Erwägung, dass sich die Parlamente als Hauptakteure im Entwicklungsprozess an den
Strategien und Aktionsplänen für die Bevölkerungen, die sie vertreten, aktiv beteiligen
müssen,
1. begrüßt die vorstehend genannte Mitteilung der Kommission über „Eine neue Dynamik für
die afrikanische Landwirtschaft“, insbesondere die Aussage, dass „Landwirtschaft und
ländliche Entwicklung eine entscheidende Rolle bei Armutsverringerung und Wachstum
spielen“; teilt die Auffassung, dass Wachstum nur dann eine armutverringernde Wirkung
hat, wenn es breit angelegt ist, die Kleinbauern erfasst und Arbeitsmöglichkeiten eröffnet;
bedauert jedoch, dass diese Aussage nicht im Wortlaut der Mitteilung, sondern nur im
Arbeitsdokument enthalten ist;
2. begrüßt die Anerkennung der Unterschiede zwischen den afrikanischen Ländern, da es von
grundlegender Bedeutung ist, die Abweichungen und Ungleichgewichte, die nicht allein auf
regionaler Ebene in Afrika, sondern auch innerhalb der afrikanischen Länder existieren, zu
berücksichtigen;
1
ABl. C 303 E vom 13.12.2006, S. 865
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3. teilt die in dem von der Kommission im Januar 2007 veröffentlichten Diskussionspapier
noch vor der oben genannten Mitteilung über "Eine neue Dynamik für die afrikanische
Landwirtschaft" geäußerte Ansicht, dass 'Afrika zwar auf eine lange Geschichte oftmals
kostspieliger staatlicher Eingriffe in die Landwirtschaft zurückblickt, die mit
unterschiedlicher Effektivität durchgeführt wurden, dass aber die nachfolgenden
Liberalisierungsprozesse ebenfalls nicht umfassend, überzeugend und/oder erfolgreich
waren';
4. teilt die Auffassung, dass Wettbewerbsfähigkeit auf regionalen und internationalen Märkten
vor diesem Hintergrund ein Hauptschwerpunkt ist, betont, wie wichtig es ist, Kleinerzeuger
zu unterstützen und ihnen zu helfen sowie ihnen ausreichenden Zugang zu diesen Märkten
zu ermöglichen;
5. betont, wie wichtig es ist, die regionalen Märkte Afrikas zu integrieren und die Hemmnisse
zwischen afrikanischen Ländern schrittweise abzubauen, um die Märkte für die Erzeuger zu
vergrößern;
6. betont die wichtige Rolle, die die Europäische Union in internationalen Institutionen wie
der Welthandelsorganisation, dem Internationalen Währungsfonds und der Weltbank
spielen sollte, indem sie nachdrücklich für das Recht der afrikanischen Staaten, die
nationalen und regionalen Märkte auf dem afrikanischen Kontinent gegen Importe zu
schützen, die das Überleben der lokalen Erzeuger von wichtigen landwirtschaftlichen
Erzeugnissen bedrohen, eintritt;
7. begrüßt den breit angelegten Beratungsansatz, den die Kommission für die Verabschiedung
ihrer Mitteilung gewählt hat;
8. hofft, dass dieser Ansatz kein Einzelfall bleibt, sondern Teil eines Mechanismus wird, der
die Beteiligung der Zivilgesellschaft und der demokratischen Einrichtungen in Europa und
Afrika ermöglicht, wie es im vorstehend genannten Gemeinsamen Papier von Kommission
und Ratssekretariat „Über Lissabon hinaus: für eine funktionierende strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und Afrika“ gefordert wird; wünscht, dass die
Kommission einen Prozess in Gang setzt, um mit den Parlamenten und Akteuren der
Zivilgesellschaft über deren Rolle bei der Umsetzung und Überwachung der gemeinsamen
Strategie EU-Afrika zu verhandeln;
9. fordert die Afrikanische Union auf, ihr Engagement für die in der Afrikanischen Charta der
Menschenrechte und der Rechte der Völker verankerten Werte, die die Vorgängerin der
AU, die Organisation für Afrikanische Einheit, als Pionierin ausgearbeitet hat und die auch
Simbabwe unterzeichnet hat, mit neuem Elan erneut aufzugreifen;
10. verweist auf die Bedeutung der Förderung einer stärkeren Beteiligung der Regierungen,
einzelstaatlichen Behörden und sowohl nationaler als auch regionaler Parlamente an
Entscheidungsfindungsprozessen in Bezug auf Agrarpolitik und Nahrungsmittelsicherheit,
aber auch die Ermöglichung einer intensiveren Einbeziehung der Zivilgesellschaft; fordert
die Kommission in diesem Zusammenhang auf, die Formulierung und die Umsetzung einer
gemeinsamen Regionalpolitik für die Landwirtschaft unter wirksamer Einbeziehung der
Marktteilnehmer zu unterstützen;
11. ist besorgt über die mangelnde Klarheit im Zusammenhang mit dem Entscheidungsprozess
zur Mitteilung sowohl in der Europäischen Union als auch außerhalb davon (sofern es um
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DE
Verhandlungen mit afrikanischen Regierungen geht); ruft zu mehr Transparenz in den
Verhandlungen auf, die die Kommission mit den afrikanischen Regierungen zum Zwecke
der Aufnahme der Zusammenarbeit zwischen Europäischen Union und AU hinsichtlich der
landwirtschaftlichen Entwicklung in Afrika führt;
12. weist darauf hin, dass in dem Vorschlag, der sich vorrangig der Zusammenarbeit mit
kontinentweit und regional tätigen afrikanischen Organisationen widmet, insbesondere der
AU-Kommission, NEPAD (Neue Partnerschaft für die Entwicklung Afrikas) und den
regionalen Wirtschaftsgemeinschaften (REC), auch Mechanismen enthalten sein sollten, die
Interessengruppen, Basisgemeinschaften und die Zivilgesellschaft einbeziehen, damit die
verarmten Landwirte besser in der Lage sind, politische Prozesse wirksam zu beeinflussen;
13. bedauert die Tatsache, dass in der Gemeinsamen Strategie EU-Afrika die Probleme im
Zusammenhang mit der ländlichen Entwicklung und der Nahrungsmittelsicherheit in Afrika
nur kurz angerissen werden; hofft, dass dies durch mehr Substanz in dem Aktionsplan, der
zur Flankierung der gemeinsamen Strategie vorgesehen ist, kompensiert werden wird;
14. verweist auf die Notwendigkeit, dass die Mitgliedstaaten und die Kommission sicherstellen,
dass die Entwicklungshilfe in stärkerem Maße koordiniert und harmonisiert wird, und dass
sie allgemein alle anderen Ziele, die im Rahmen des Prozesses zur Verbesserung der
Wirksamkeit der europäischen Entwicklungshilfe festgelegt wurden, unverzüglich in
Angriff nehmen;
15. betont, wie wichtig es für die Kommission und die Mitgliedstaaten ist, klar und deutlich
aufzuzeigen, auf welche Art und Weise die Empfängerländer und die Zivilgesellschaft die
vollständige Kontrolle über ihre Entwicklungspolitiken sichern sollen, und Ergebnisindikatoren festzulegen, sodass die nationalen und regionalen Parlamente sowie die
Zivilgesellschaft die Auswirkungen der Entwicklungshilfe nachvollziehen können;
16. betont wie wichtig es ist, dass bei den Verhandlungen auf europäischer Ebene strittige
Themen behandelt werden, die Verbraucher, Erzeuger und sektorspezifische Organisationen
auch aus den Entwicklungsländern einbeziehen, sodass die agroindustriellen Unternehmen
und die verarbeitende Industrie eingebunden werden und keine untergeordnete Rolle
spielen;
17. hält es für besonders notwendig, eine wissensbasierte afrikanische Bioökonomie zu stärken,
und fordert daher die Mitgliedstaaten auf, ihr agronomisches Know-how mit den
afrikanischen Forschern und Landwirten zu teilen sowie Technologie und andere innovative
Methoden in der Landwirtschaft mit den afrikanischen Ländern zu teilen, um deren
Wettbewerbsfähigkeit zu steigern und den Mehrwert der Landwirtschaft auf dem Kontinent
zu vergrößern;
18. hält es für besonders notwendig, die Rechte des geistigen Eigentums der afrikanischen
Forschung und des afrikanischen Wissens zu respektieren; fordert die Kommission, den Rat
und die Mitgliedstaaten auf, die europäischen Rechtsvorschriften zu verbessern, sodass die
Vorteile von manchmal altem Wissen um das (z.B. pharmazeutische) Potenzial von
Pflanzen zu denjenigen zurückfließen, die es ursprünglich entdeckt haben;
19. fordert die Mitgliedstaaten auf, in jedem Jahr und mit größtmöglicher Transparenz ihre
finanziellen Zusagen für Entwicklungshilfe anzugeben, und verlangt, dass Finanzbeträge für
Initiativen, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Entwicklung stehen (z. B.
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Schuldenerlass), ausdrücklich nicht in die Berechnung der Gesamtausgaben für
Entwicklungshilfe aufgenommen werden, die gemäß den Bestimmungen des Entwicklungshilfeausschusses der Organisation für Entwicklung und Zusammenarbeit (OEDC/DAC) als
staatliche Entwicklungshilfe (ODA) klassifiziert werden können; erinnert diesbezüglich
daran, dass es die Entwicklung der Debatten zu dieser Thematik innerhalb des OECD/DAC
aufmerksam verfolgen wird;
20. spricht sich ausdrücklich dafür aus, dass Nahrungsmittelhilfepolitiken und -programme
weder den Ausbau lokaler und innerstaatlicher Nahrungsmittelproduktionskapazitäten
verhindern noch zu Abhängigkeit, Verzerrung lokaler und nationaler Märkte, Korruption
oder zur Verwendung gesundheitsschädlicher Nahrungsmittel (GVO) beitragen dürfen;
21. ruft die internationalen Gremien zu einer Politik auf, die zur allmählichen Ablösung der
Nahrungsmittelhilfe durch die Förderung und Entwicklung der lokalen Landwirtschaft
führt; sollte Nahrungsmittelhilfe die einzige Alternative sein, so fordert es, dass dem
Einkauf auf lokaler Ebene und/oder dem Einkauf in Gebieten, die an das in Schwierigkeiten
befindliche Land angrenzen, oder in der Region Vorrang eingeräumt wird;
22. betont die Bedeutung der Aufstockung der von den Geberländern für die Entwicklung des
ländlichen Raums und die Nahrungsmittelsicherheit bereitgestellten Finanzmittel und
beharrt auf der Notwendigkeit, dass die afrikanischen Regierungen den Landwirtschaftssektor in die eigenen politischen Prioritäten aufnehmen, sodass sie Unterstützung im
Rahmen des Europäischen Entwicklungsfonds erhalten;
23. betont, dass die EU-Politik in verschiedenen Bereichen ihren umfassenden Zielen gerecht
werden sollte; beharrt darauf, dass die EU-Handelspolitik und die Gemeinsame Agrarpolitik
mit der EU-Entwicklungspolitik kohärent sein sollte; betont deshalb die Notwendigkeit, die
Zölle auf allen landwirtschaftlichen Erzeugnissen – nicht verarbeitete und verarbeitete
Erzeugnisse – aufzuheben, um den europäischen Markt unverzüglich für alle Agrarerzeugnisse vom afrikanischen Kontinent zu öffnen;
24. fordert die Europäische Union auf, einen Zeitplan aufzustellen, der auf die Abschaffung von
Agrarexportpolitiken abzielt, mit denen wirtschaftlich schwachen landwirtschaftlichen
Betrieben in den Entwicklungsländern Schaden zugefügt wird, und auf andere internationale
Akteure Druck auszuüben, genauso so zu handeln;
25. sieht die Chancen, die sich durch WPA bieten, um den Agrarhandel zu erleichtern; erinnert
aber die Kommission in diesem Zusammenhang daran, dass diese Abkommen noch nicht
unterzeichnet wurden und immer noch eine Reihe strittiger Fragen zu lösen sind;
26. erkennt an, dass die WPA zu einem wichtigen Instrument für den afrikanischen Handel und
die regionale Integration werden können, aber nur unter der Voraussetzung, dass sie
„entwicklungsfreundlich“ sind und Ausnahmeregelungen sowie gegebenenfalls lange
Übergangsfristen zulassen, wenn diese für einheimische Erzeuger und„junge"
Industriezweige erforderlich sind, um sich an neue Marktsituationen anzupassen;
27. betont die Notwendigkeit von Maßnahmen gegen die Einfuhr von landwirtschaftlichen
Erzeugnissen/Nahrungsmitteln, die sich für die lokalen Erzeuger nachteilig auswirken,
wobei bei diesen Maßnahmen der geografischen, geschichtlichen und kulturellen Vielfalt
der Länder Afrikas dadurch Rechnung getragen wird, dass der Beitrag, den die ländlichen
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DE
und einheimischen Gemeinschaften zur Sicherung einer nachhaltigen Ressourcennutzung
leisten, stärker zur Geltung gebracht wird;
28. bedauert, dass in der Mitteilung „Eine neue Dynamik für die afrikanische Landwirtschaft“
der Markt für Biokraftstoffe mit anderen Nischenmärkten zusammengelegt wird, da der
Wachstumskurs der aufstrebenden Biokraftstoffbranche auch eine nachteilige Wirkung auf
die Nahrungsmittelversorgung haben kann, weil durch den Anbau von Biomasse der
landwirtschaftlichen Produktion Bodenfläche, Wasser und andere Ressourcen entzogen
werden; teilt jedoch die Auffassung, dass es wichtig ist, die Märkte für ökologische
Erzeugnisse sowie den fairen und auf Gegenseitigkeit beruhenden Handel zu unterstützen;
29. bekräftigt erneut, dass Entwicklungshilfepolitiken und –programme erforderlich sind, bei
denen das Recht jedes einzelnen Volkes, eigene Nahrungsmittelstrategien festzulegen und
die nationale Agrarproduktion und den lokalen Markt zu schützen und zu regeln, unterstützt
wird;
30. macht auf die Inkonsequenz in der Mitteilung „Eine neue Dynamik für die afrikanische
Landwirtschaft“ aufmerksam, in der die Bedeutung der Rolle hervorgehoben wird, die
Frauen in der afrikanischen Agrarproduktion spielen, diese Frauen allerdings nicht in dem
Kapitel erwähnt werden, in dem es um Bereiche der Zusammenarbeit geht; verweist aber
darauf, dass Maßnahmen zur Entwicklung der Landwirtschaft in Afrika zuallererst auf
Frauen ausgerichtet sein sollten und dazu spezifische Maßnahmen eingeführt werden
sollten, um den Zugang zu den Produktivressourcen und deren Kontrolle, insbesondere
Landrechte, Kapazitätsaufbau, Finanzierung von Mikrounternehmen, Verbesserung der
Lebensbedingungen, Wohlergehen in Bezug auf Ernährung und Gesundheit, Bildung und
eine aktivere Teilhabe am sozialen und politischen Leben zu gewährleisten;
31. betont, wie notwendig es ist, die Gründung, Organisation und Stärkung von Gruppen von
Landwirten, insbesondere Bäuerinnen, auf nationaler und regionaler Ebene zu unterstützen;
32. hebt die Tatsache hervor, dass in der Mitteilung ein scheinbar klar auf der Hand liegender
Punkt fehlt, dass die Hilfe vorrangig für die benachteiligten Bevölkerungsgruppen und die
benachteiligten Gebiete (abgelegene ländliche Gebiete) geleistet werden sollte, in denen die
isolierte geografische Lage und physische Grenzen der Produktivität der landwirtschaftlichen Erzeugung den Grad der chronischen Armut noch verschärfen
33. bekräftigt erneut, dass die Mitgliedstaaten ihre Verpflichtungen erfüllen müssen, als
Voraussetzung für Nahrungsmittelsicherheit dauerhaften Frieden zu sichern und sie daher
der Friedensförderung besonderen Vorrang einräumen müssen; fordert die Regierungen
sowohl im Norden als auch im Süden auf, friedliche Konfliktlösungen anzustreben und
wiederholt, dass dem illegalen Waffen- und Antipersonenminenhandel Einhalt geboten
werden muss;
34. betont die Bedeutung (um einen gewichtigen und wirksamen Beitrag zur Bekämpfung der
Armut zu leisten) der Förderung von Mikrofinanzinstrumenten und insbesondere von
Mikrokreditprogrammen als maßgeblichem Bestandteil der Politik zur wirtschaftlichen
Entwicklung im Agrarsektor;
35. bekräftigt, dass die Landwirtschaft gewährleisten muss, dass die verarmten Bevölkerungsschichten auf dem Lande gleichberechtigten Zugang zu Grund und Boden, Wasser und den
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Ressourcen haben, die notwendig sind, damit sie ihren Lebensunterhalt nachhaltig
bestreiten können. wobei dies auch die entsprechende Kontrolle darüber einschließt;
36. fordert, dass das Recht auf Wasser für alle auf internationaler Ebene bestehen bleibt, da die
Wasservorräte ein öffentliches Gut sind, das vor allem für die Versorgung zukünftiger
Generationen erhalten werden muss;
37. fordert die afrikanischen Regierungen auf, sich in ihren Ländern für Agrarreformen
einzusetzen, um der Landbevölkerung sicheren Zugang zu Grund und Boden sowie zu
Produktionsressourcen zu gestatten, vor allem Familien auf dem Lande, die keinen
Eigentumstitel besitzen; fordert in diesem Zusammenhang, dass der Aktionsplan, der die
gemeinsame Strategie EU-Afrika flankiert, der Einrichtung und der Verbesserung von
Katastern sowie der Stärkung der Rechtssysteme, damit die Gerichte Eigentumsrechte
wirksam durchsetzen können, hohe Priorität einräumt;
38. macht erneut auf das Schlüsselthema Landbesitzrechte für die Ausschöpfung des
Entwicklungspotenzials aufmerksam und erkennt an, dass Eigentumstitel die Kreditaufnahme zu vernünftigen Zinssätzen ermöglichen, Geld, das dann verwendet werden kann,
um ein Unternehmen zu gründen und zu erweitern; drängt deshalb auf die vorrangige
Einrichtung und/oder Verbesserung von Kataster und die Bereitstellung von Ressourcen für
die Kartierung und Registrierung von Grund und Boden und von Gerichten, um Eigentumsrechte durchzusetzen;
39. fordert die afrikanischen Regierungen auf, die stärkere Diversifizierung von Produktionsmodellen zu unterstützen (um zu vermeiden, dass intensive Monokultursysteme eingeführt
werden) und sich für nachhaltige Produktionsmodelle einzusetzen, die an ihr Umfeld besser
angepasst sind;
40. beharrt darauf, dass die Herstellung von Biokraftstoffen für die Landwirtschaft in
afrikanischen Ländern potenziell sehr wichtig ist, dass jedoch die ökologischen Vorteile
weitgehend von der Art der Energiepflanzen wie auch von der Energie abhängen, die in der
gesamten Produktionskette verbraucht wird, während die tatsächlichen Vorteile im Sinne
einer CO2-Verringerung noch überprüft werden müssen; ist der Auffassung, dass mögliche
Schäden an Natur und Umwelt aufgrund einer unkontrollierten Produktionssteigerung von
Biokraftstoffen unbedingt zu vermeiden sind;
41. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, wirksamere Entwicklungsstrategien
auszuarbeiten, die es ermöglichen, die Infrastrukturbasis im Dienste des Agrarsektors
(Bewässerungs-, Elektrizitäts-, Verkehrs- und Straßennetz usw.) auszuweiten und die für
grundlegende öffentliche Dienstleistungen dieser Art eingestellten Mittel besser zu
verteilen;
42. ist der Auffassung, dass zugängliche und zielgerichtete Informationen Kleinbauern
verfügbar und in den lokalen Sprachen überall verbreitet werden sollten, beispielsweise
durch Radiosender auf dem Land; hält es für besonders notwendig, Informations- und
Kommunikationstechnologien zu entwickeln, um die digitale Spaltung in ländlichen
Gebieten zu verringern;
43. mahnt die Umsetzung von Politiken zur Förderung von Methoden und Verfahren an, die
umweltverträglich und mit der (für eine harmonische und nachhaltige Entwicklung)
unverzichtbaren Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen vereinbar sind, wobei ein
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DE
weiteres Ziel darin bestehen muss, dass landwirtschaftlich genutzte Flächen und Agrarökosysteme besser gepflegt werden, um ein weiteres Voranschreiten der sich gegenwärtig
vollziehenden Wüstenbildungsprozesse zu verhindern;
44. fordert die Europäische Union auf, die wirksamere Integration der nationalen Pläne zum
Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung (UNCCD) in
die nationalen Entwicklungsstrategien der afrikanischen Partner zu unterstützen;
45. fordert die Kommission auf, eine wirksame Zusammenarbeit mit der Ernährungs- und
Landwirtschaftsorganisation (FAO) und dem Internationalen Fonds für landwirtschaftliche
Entwicklung (IFAD) aufzubauen, die sich auf die komparativen Vorteile dieser Institutionen
auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen und ländlichen Entwicklung stützt;
46. fordert die internationale Gemeinschaft und die afrikanischen Regierungen auf, sich
gemeinsam für die Bekämpfung der HIV-/AIDS-Epidemie zu engagieren;
47. unterstützt Bemühungen auf nationaler und regionaler Ebene, um ländliche Interessengruppen und ihre repräsentativen Organisationen in den Konsultationsprozess zu sie
betreffenden politischen Themen einzubeziehen; stellt fest, dass der Aufbau von
Kapazitäten innerhalb einer Interessenvertretung für die Landbevölkerung, bei der der
Mensch im Mittelpunkt steht, für diesen Prozess von entscheidender Bedeutung ist; betont,
dass die Unterstützung von kleinen landwirtschaftlichen Familienbetrieben sowie
agroökologische Verfahren Schlüsselstrategien darstellen, um die Verringerung der Armut
und Nahrungsmittelsicherheit zu erreichen;
48. betont, dass der missbräuchliche Einsatz von Kindern bei Arbeit in der Landwirtschaft in
Afrika weit verbreitet und nicht geregelt ist, und fordert die Kommission auf, internationale
Bemühungen, insbesondere der FAO und der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), zu
unterstützen, um dieses wichtige Problem zu bekämpfen;
49. fordert Maßnahmen zur Verbesserung der Ausbildung, um junge Menschen in die Lage zu
versetzen, eine höhere agrarwissenschaftliche und –technische Bildung zu erlangen und
Arbeitsmöglichkeiten für Absolventen landwirtschaftlicher Hochschulen zu schaffen, deren
Hauptziel darin besteht, die Abwanderung aus ländlichen in städtische Gebiete und in der
Tat auch aus Entwicklungsländern in Industrieländer zu verringern, und betont, dass dies
mit der Stärkung der lokalen Regierungen und Behörden verknüpft sein muss, damit von
den Kommunen gestaltete Raumordnung Realität wird;
50. fordert, dass die gemeinsame Strategie die eigentliche Ursache der Migration an der Wurzel
anpackt und dem Thema Braindrain besonderes Augenmerk widmet; betont, dass zwar die
Hilfe nicht von einer Beschränkung der Zuwanderung in die Europäische Union abhängig
gemacht werden sollte, fordert aber mehr Bewusstsein für den enormen Schaden, den
Migration am Sozialgefüge in Afrika anrichtet, und für ihre negativen Auswirkungen,
indem sie Fortschritte verhindert, um Afrikas ganzes Entwicklungspotenzial auszuschöpfen;
51. macht darauf aufmerksam, dass auf dem Gebiet der Migrationspolitik ein umfassendes
Konzept dringend erforderlich ist, das auf dem Grundsatz der Solidarität mit den Ländern
Afrikas und der gemeinsamen Entwicklung beruhen sollte, und fordert eine stärkere
Partnerschaft zwischen lokalen Einrichtungen und Einrichtungen mit Sitz in den Mitglied
staaten;
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52. unterstützt den Kommissionsvorschlag zur Förderung der zirkulären Migration, um den
Umlauf erworbener Kenntnisse und Erfahrungen zu ermöglichen, und unterstützt Initiativen
zur partnerschaftlichen Entwicklung mit dem Ziel, den von den Migrantengemeinschaften
geleisteten Beitrag zur Entwicklung ihrer Herkunftsländer stärker zur Geltung zu bringen;
53. empfiehlt, genaue Informationen darüber zu veröffentlichen, was zur Unterstützung des
Agrarsektors, der ländlichen Entwicklung und der Nahrungsmittelsicherheit in Afrika getan
wird, um eine stärkere Sensibilisierung zu bewirken und infolgedessen die Geber zu einem
weiter reichenden Engagement zu veranlassen;
54. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den
Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, der Kommission der Afrikanischen
Union, dem Exekutivrat der Afrikanischen Union, dem Panafrikanischen Parlament, dem
AKP-Ministerrat und der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU zu
übermitteln.
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