Vorblatt und Erläuterungen - Landtag Steiermark

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Vorblatt
1.
Anlass und Zweck der Neuregelung:
Aufgrund des Berichtes des Rechnungshofes zum Thema „Sozialabteilung der Landesregierung
Steiermark und Bundessozialamt – Koordination und Parallelität“ aus dem Jahr 2012 wird das
Steiermärkische Behindertengesetz (Stmk. BHG), LGBl. Nr. 26/2004, zuletzt in der Fassung LGBl.
Nr. 28/2014, durch vorliegende Novelle geändert.
Zugleich soll der vorliegende Gesetzesentwurf die Grundlage dafür schaffen, bestehende Leistungen der
Arbeitsintegration für Menschen mit Behinderung, die Zielgruppe dieses Gesetzes sind, inklusiver und
passgenauer – und damit verstärkt im Sinne des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit
Behinderungen, BGBl. III Nr. 155/2008, (im Folgenden: UN-Behindertenrechtskonvention) – zu
gestalten.
Des Weiteren wurden aufgrund von Vollzugsproblemen im Bereich des Behindertenwesens einige
Bestimmungen legistischen Klarstellungen sowie die Systematik des Steiermärkischen
Behindertengesetzes im Sinne einer leichteren Lesbarkeit einer ersten Änderung unterzogen.
Rechtsgrundlage sind Art. 12 Abs. 1 Z. 1 sowie Art. 15 Abs. 1 B-VG.
2.
Inhalt:
-
Klarere Abgrenzung der Aufgaben des Bundessozialamtes und des Arbeitsmarktservice zu jenen des
Landes Steiermark hinsichtlich der Zielgruppen und Hilfeleistungen;
-
Schaffung einer Grundlage für eine verbesserte Unterstützung im Bereich der Arbeitsintegration für
Menschen mit Behinderung, in dem Sinne, entsprechende Leistungen inklusiver und passgenauer –
und damit verstärkt im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention – zu gestalten;
-
Abgrenzung zu den Leistungen anderer Kostenträger durch eine klare Ausformung des
Subsidiaritätsbegriffs und damit Klarstellung von Zuständigkeiten und Schaffung von mehr
Transparenz für die AntragstellerInnen;
-
Klare Regelung der Zuständigkeiten im Bereich der Zusatzbetreuung in Kindergärten und Schulen,
insbesondere in Abgrenzung zum Anwendungsbereich des StPEG 2004, zum Zwecke der
Sicherstellung des Kindergarten- oder Schulbesuchs von Kindern mit Behinderung;
-
Einfügen eines Tatbestandes für Training im Bereich der Mobilität, Orientierung und
lebenspraktischen Fähigkeiten für die Zielgruppe der blinden und sehbehinderten Menschen;
-
Einfügen eines Tatbestandes zur Schaffung eines Monitoringausschusses in Entsprechung von
Art. 33 UN-Behindertenrechtskonvention;
-
Legistische Klarstellungen sowie die Überarbeitung der Systematik des Steiermärkischen
Behindertengesetzes.
3.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine.
4.
Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen
Union.
5.
Kostenfolgen der beabsichtigten Regelung:
Auf Grundlage der vorgeschlagenen Gesetzesnovelle ergeben sich unmittelbar folgende Kostenfolgen:
Durch den Wegfall der gesetzlichen Grundlage für den Lohnkostenzuschuss ist auf Basis des
Rechnungsabschlusses 2013 mit Minderausgaben von rund 1,923 Millionen Euro für das Land
Steiermark (60%) und rund 1,282 Millionen Euro für die Sozialhilfeverbände inkl. der Stadt Graz (40%)
zu rechnen (gesamt: 3,205 Millionen Euro).
Darüber hinaus ist durch den Wegfall von Kooperationsvereinbarungen im Bereich der beruflichen
Rehabilitation auf Basis des Rechnungsabschlusses 2013 mit Minderausgaben von rund 922.000,- Euro
für das Land Steiermark (60%) und rund 614.000,- Euro für die Sozialhilfeverbände inkl. der Stadt Graz
zu rechnen (gesamt: 1,536 Millionen Euro).
Die Erhöhung des Taschengeldes für Menschen mit Behinderung im Rahmen des § 8 wird geringfügige
Mehrausgaben verursachen.
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Bezugnehmend auf die Novellierung des § 43, wonach Einrichtungen und Dienste der Behindertenhilfe
sowie sonstige Leistungserbringer mit der Erbringung von Hilfeleistungen beauftragt werden, ergeben
sich derzeit noch nicht bezifferbare Mehrkosten im Bereich der Personalkosten des Landes.
Nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzentwurfs sind in weiterer Folge Änderungen der Leistungsund Entgeltverordnung im Bereich der beruflichen Integration und der Tageswerkstätten vorzunehmen
und werden diese verschiedene Wechselwirkungen und Verschiebungen zwischen den
Leistungssegmenten der Behindertenhilfe ergeben. Es werden sich sodann mittelbare Kostenfolgen,
welche im Zuge der Novellierung der bezughabenden Verordnung darzustellen sein werden, ergeben.
Im Bereich der Betreuung und Begleitung in Tageswerkstätten ist mit einer Ausgabenreduktion zu
rechnen, da in Hinkunft Menschen mit einem geringeren Grad der Beeinträchtigung verstärkt im Rahmen
der Teilhabe an Beschäftigung in der Arbeitswelt ihren Platz finden sollen. In diesem Bereich werden
sich daher die Kosten vice versa erhöhen.
Zugleich wird es dadurch, dass eine klarere Abgrenzung zu den Leistungen des Bundessozialamtes und
des Arbeitsmarktservice erfolgt, zu Ausgabenreduktionen kommen.
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Erläuterungen
I. Allgemeiner Teil
Anlass und Zweck der Neuregelung, Kompetenzlage:
Aufgrund des Berichtes des Rechnungshofes zum Thema „Sozialabteilung der Landesregierung
Steiermark und Bundessozialamt – Koordination und Parallelität“ aus dem Jahr 2012 wird das
Steiermärkische Behindertengesetz (Stmk. BHG), LGBl. Nr. 26/2004, zuletzt in der Fassung LGBl.
Nr. 28/2014, durch vorliegende Novelle geändert.
Die Inklusion von Menschen mit Behinderung in die Gesellschaft und in die Arbeitswelt ist als
wesentlicher sozialpolitischer Auftrag anzusehen. Grundlegend für die Umsetzung der damit
verbundenen Aufgaben sind unter anderem Maßnahmen der Rehabilitation.
Für Maßnahmen und Leistungen der Rehabilitation sind in Österreich die Sozialversicherungsanstalten,
der Bund (Bundessozialämter), das Arbeitsmarktservice und die Bundesländer zuständig. Die
Unterstützungsleistungen des Bundes fokussieren vor allem auf die berufliche Rehabilitation; als
gesetzlicher Rahmen für diese Leistungen gelten das Bundesbehindertengesetz, das
Behinderteneinstellungsgesetz und das Arbeitsmarktförderungsgesetz. Administriert werden die
Maßnahmen auf regionaler Ebene überwiegend von den Landesdienststellen des Bundessozialamts. Die
Leistungen des Arbeitsmarktservice sehen ebenfalls Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation bzw.
Integration und der Beschäftigung vor.
Neben der Bundesebene sind auch auf Länderebene Maßnahmen der Rehabilitation und beruflichen
Integration vorgesehen, die im Rahmen der Behinderten- und Sozialhilfegesetze geregelt sind. Dem
Steiermärkischen Behindertengesetz liegt die Zielsetzung zugrunde, Menschen mit Behinderung ein
möglichst ähnliches Leben wie Menschen ohne Behinderung zu ermöglichen – auch im Berufsleben.
Darauf basierend sind im Steiermärkischen Behindertengesetz im Bereich der beruflichen Integration
Unterstützungsleistungen im Bereich der beruflichen Eingliederung (§ 8), beruflichen Eingliederung
durch betriebliche Arbeit (§ 14a), unterstützten Beschäftigung (§ 15) und ein Lohnkostenzuschuss (§ 13)
vorgesehen.
Wie aus dem Bericht des Rechnungshofes zum Thema „Sozialabteilung der Landesregierung Steiermark
und Bundessozialamt – Koordination und Parallelität“ aus dem Jahr 2012 hervorgeht, ist allerdings das
Bundessozialamt der zentrale Ansprechpartner für Menschen mit Behinderung mit Schwerpunkt auf
berufliche Integration (Ausgangspunkt seiner Tätigkeit bildet die Vollziehung des
Behinderteneinstellungsgesetzes). Die Sozialverwaltungen der Länder stellten zunächst das letzte
Auffangnetz für Menschen, die keine andere Absicherung mehr hatten, zur Verfügung. Ihr
Leistungsangebot hat sich mit der Zeit jedoch erweitert, sodass das Land Steiermark aufgrund der
unklaren Definition der Subsidiarität mehr und mehr ein wichtiges Teilsegment der beruflichen
Rehabilitation und Integration übernahm.
Nach den gesetzlichen Grundlagen stehen daher aktuell alle Formen der beruflichen Integration
(Lohnförderung, Maßnahmen zur Qualifizierung, begleitende Hilfen am Arbeitsplatz und die Einrichtung
geschützter Arbeitsplätze) – unter verschiedenen Bezeichnungen und Rahmenbedingungen – sowohl
beim Bundessozialamt und dem Arbeitsmarktservice als auch dem Land Steiermark den Menschen mit
Behinderung offen. Das Bundessozialamt und das Land Steiermark betreuen weder idente, noch klar
unterschiedene, sondern einander überschneidende Zielgruppen. Durch eine zunehmend weitere Fassung
der Zielgruppen und die Ausrichtung der Behindertenpolitik auf Integration und aktive Einflussnahme am
Arbeitsmarkt nahmen die Überschneidungen weiter zu. Dies bedeutete nicht nur einen erhöhten
Verwaltungsaufwand, sondern auch Unsicherheiten und Mehrfachgutachten für die Betroffenen.
Der Rechnungshof forderte in seinem Bericht eine Entflechtung der Aufgaben des Bundessozialamtes
sowie des Landes Steiermark, da die komplexen Aufgabenverflechtungen zusätzlichen
Verwaltungsaufwand verursachten und die optimale Unterstützung der Betroffenen erschwerten.
Ziel dieses Gesetzesvorschlages ist eine klarere Abgrenzung der Aufgaben des Landes Steiermark von
jenen des Bundessozialamtes und Arbeitsmarktservice hinsichtlich ihrer Zielgruppen und
Maßnahmenarten bzw. eine Optimierung der Kooperation zwischen Bundessozialamt und Land
Steiermark. Eine klarere Abstimmung und Abgrenzung der Aufgaben brächte sowohl für die Verwaltung
als auch für die hilfesuchenden BürgerInnen Vorteile mit sich.
Der Bericht des Rechnungshofes war darüber hinaus jedoch auch Ausgangspunkt und wichtiger Anstoß
für das Vorhaben „Berufliche Integration NEU“. Daher soll der vorliegende Gesetzentwurf mehr
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erreichen, als eine klare Abgrenzung der Zuständigkeiten und eine Vermeidung von Doppelgleisigkeiten
bzw. Mehrfachleistungen.
Die Leistungen der Behindertenhilfe für die berufliche Eingliederung sind derzeit nicht ausreichend
passgenau, wodurch auf die verschiedenen Bedarfe der Betroffenen zu wenig eingegangen werden kann.
Zugleich bestehen fehlgeleitete Anreizsysteme, welche in vielen Fällen die berufliche Integration von
Menschen mit Behinderung verhindern. Ein modernes System der beruflichen Integration von Menschen
mit Behinderung muss ein Leistungsspektrum vom Kompetenzaufbau mit dem Ziel der Berufsintegration,
über simulierte Arbeitssituationen bis hin zur einer Individualbetreuung am Arbeitsmarkt, etwa im
Rahmen einer stundenweisen Erprobung, zulassen und Institutionalisierungseffekte vermeiden.
Der vorliegende Gesetzesentwurf soll daher die Grundlage dafür schaffen, die Leistungen der
Arbeitsintegration für Menschen mit Behinderung inklusiver und passgenauer – und damit verstärkt im
Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention – zu gestalten.
Des Weiteren wurden aufgrund von Vollzugsproblemen im Bereich des Behindertenwesens einige
Bestimmungen legistischen Klarstellungen sowie die Systematik des Steiermärkischen
Behindertengesetzes einer ersten Änderung unterzogen.
Rechtsgrundlage sind Art. 12 Abs. 1 Z. 1 sowie Art. 15 Abs. 1 B-VG.
2.
Inhalt:
-
Klarere Abgrenzung der Aufgaben des Bundessozialamtes und des Arbeitsmarktservice zu jenen des
Landes Steiermark hinsichtlich der Zielgruppen und Hilfeleistungen;
-
Schaffung einer Grundlage für eine verbesserte Unterstützung im Bereich der Arbeitsintegration für
Menschen mit Behinderung, in dem Sinne, entsprechende Leistungen inklusiver und passgenauer –
und damit verstärkt im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention – zu gestalten;
-
Abgrenzung zu den Leistungen anderer Kostenträger durch eine klare Ausformung des
Subsidiaritätsbegriffs und damit Klarstellung von Zuständigkeiten und Schaffung von mehr
Transparenz für die AntragstellerInnen;
-
Klare Regelung der Zuständigkeiten im Bereich der Zusatzbetreuung in Kindergärten und Schulen,
insbesondere in Abgrenzung zum Anwendungsbereich des StPEG 2004, zum Zwecke der
Sicherstellung des Kindergarten- oder Schulbesuchs von Kindern mit Behinderung;
-
Einfügen eines Tatbestandes für Training im Bereich der Mobilität, Orientierung und
lebenspraktischen Fähigkeiten für die Zielgruppe der blinden und sehbehinderten Menschen;
-
Einfügen eines Tatbestandes zur Schaffung eines Monitoringausschusses in Entsprechung von
Art. 33 UN-Behindertenrechtskonvention;
-
Legistische Klarstellungen sowie die Überarbeitung der Systematik des Steiermärkischen
Behindertengesetzes
3.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine.
4.
Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen
Union.
5.
Kostenfolgen der beabsichtigten Regelung:
Auf Grundlage der vorgeschlagenen Gesetzesnovelle ergeben sich unmittelbar folgende Kostenfolgen:
Durch den Wegfall der gesetzlichen Grundlage für den Lohnkostenzuschuss ist auf Basis des
Rechnungsabschlusses 2013 mit Minderausgaben von rund 1,923 Millionen Euro für das Land
Steiermark (60%) und rund 1,282 Millionen Euro für die Sozialhilfeverbände inkl. der Stadt Graz (40%)
zu rechnen (gesamt: 3,205 Millionen Euro).
Darüber hinaus ist durch den Wegfall von Kooperationsvereinbarungen im Bereich der beruflichen
Rehabilitation auf Basis des Rechnungsabschlusses 2013 mit Minderausgaben von rund 922.000,- Euro
für das Land Steiermark (60%) und rund 614.000,- Euro für die Sozialhilfeverbände inkl. der Stadt Graz
zu rechnen (gesamt: 1,536 Millionen Euro).
Die Erhöhung des Taschengeldes für Menschen mit Behinderung im Rahmen des § 8 wird geringfügige
Mehrausgaben verursachen.
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Bezugnehmend auf die Novellierung des § 43, wonach Einrichtungen und Dienste der Behindertenhilfe
sowie sonstige Leistungserbringer mit der Erbringung von Hilfeleistungen beauftragt werden, ergeben
sich derzeit noch nicht bezifferbare Mehrkosten im Bereich der Personalkosten des Landes.
Nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzentwurfs sind in weiterer Folge Änderungen der Leistungsund Entgeltverordnung im Bereich der beruflichen Integration und der Tageswerkstätten vorzunehmen
und werden diese verschiedene Wechselwirkungen und Verschiebungen zwischen den
Leistungssegmenten der Behindertenhilfe ergeben. Es werden sich sodann mittelbare Kostenfolgen,
welche im Zuge der Novellierung der bezughabenden Verordnung darzustellen sein werden, ergeben.
Im Bereich der Betreuung und Begleitung in Tageswerkstätten ist mit einer Ausgabenreduktion zu
rechnen, da in Hinkunft Menschen mit einem geringeren Grad der Beeinträchtigung verstärkt im Rahmen
der Teilhabe an Beschäftigung in der Arbeitswelt ihren Platz finden sollen. In diesem Bereich werden
sich daher die Kosten vice versa erhöhen.
Zugleich wird es dadurch, dass eine klarere Abgrenzung zu den Leistungen des Bundessozialamtes und
des Arbeitsmarktservice erfolgt, zu Ausgabenreduktionen kommen.
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II. Besonderer Teil
Zum Titel:
Gemäß dem Abschnitt „E – Die formale Gestaltung von Rechtsvorschriften“ des Erlasses „Legistisches
Handbuch für das Land Steiermark“ (LGHB) in der derzeit geltenden Fassung FA1F-Erlass 14/2011 soll
der Titel einer Rechtsvorschrift kurz und prägnant ihren Inhalt wiedergeben. Zur leichteren Zitierbarkeit
kann einer Vorschrift auch eine Buchstabenabkürzung beigegeben werden. Die Abkürzung soll aus dem
Kurztitel oder sonst aus dem Titel abgeleitet werden. Wenn eine Abkürzung verwendet werden soll, ist
darauf zu achten, dass es diese Abkürzung nicht bereits gibt. Wenn es zur Abgrenzung (von Vorschriften
anderer Länder oder einer Bundesvorschrift) erforderlich ist, ist der Abkürzung ein „St“ voranzustellen
(ohne Punkt und Bindestrich).
Die Abkürzung für das Gesetz vom 10. Februar 2004 über Hilfeleistungen für Menschen mit
Behinderung (Steiermärkisches Behindertengesetz) lautet entgegen dem vorgenannten Erlass „Stmk.
BHG“. Diese (korrekte) Abkürzung wird allerdings in den seltensten Fällen verwendet, da zumeist dem
LGHB entsprechend das Steiermärkische Behindertengesetz mit „StBHG“ abgekürzt wird. Diese
Abkürzung soll nunmehr auch gesetzlich verankert werden.
Zum Inhaltsverzeichnis:
Erstmals wird dem Steiermärkischen Behindertengesetz zur leichteren Übersicht ein Inhaltsverzeichnis
vorangestellt.
Gemäß dem Abschnitt „E – Die formale Gestaltung von Rechtsvorschriften“ des Erlasses „Legistisches
Handbuch für das Land Steiermark“ (LGHB) in der derzeit geltenden Fassung FA1F-Erlass 14/2011 soll
jede Vorschrift, die mehr als 20 Paragrafen aufweist, ein Inhaltsverzeichnis enthalten. Das
Inhaltsverzeichnis folgt nach dem Titel und der Promulgationsklausel (Grobgliederung und die
Überschriften, ohne Seitenangaben).
Zur Abschnittsbezeichnung:
Zur besseren Übersichtlichkeit werden die einzelnen Paragraphen in Abschnitte untergliedert.
Zu § 1 (Ziel):
Aus dem derzeit geltenden zweiten Satz des § 1, LGBl. Nr. 26/2004 zuletzt in der Fassung LGBl.
Nr. 28/2014, lassen sich keine Rechtsansprüche ableiten. Aus diesem Grund soll dieser rein
programmatische Satz entfallen, da bereits im ersten Satz das Ziel des Steiermärkischen
Behindertengesetzes, „die Unterstützung von Menschen mit Behinderung, damit diese an der Gesellschaft
in gleicher Weise wie Menschen ohne Behinderung teilhaben und ein möglichst selbstbestimmtes Leben
führen können“, festgehalten wird.
Auch der Hinweis, dass auf eine altersentsprechende Teilhabe an der Gesellschaft Bedacht zu nehmen ist,
ist nicht notwendig, wenn § 2 Abs. 2 des neuen Entwurfes auf den individuellen Hilfebedarf abstellt.
Zu § 1a (Menschen mit Behinderung):
Die Verwaltungspraxis hat gezeigt, dass die Systematik des § 2 Steiermärkisches Behindertengesetz,
LGBl. Nr. 26/2004 zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 28/2014, novellierungsbedürftig ist. Die nunmehr
vorgenommene Abfolge der einzelnen Absätze – sowie die Aufteilung in einen § 1a und einen § 2 – soll
den Vollzug des Steiermärkischen Behindertengesetzes erleichtern und im Sinne der
Verwaltungsökonomie zu rascheren Entscheidungen führen. So sind primär die Voraussetzungen nach
§ 2 Abs. 1 zur prüfen. Erst wenn diese vorliegen, sind die Behinderung (§ 1a) bzw. die Subsidiarität (§ 2
Abs. 3 und 4) zu prüfen und in weiterer Folge die dem individuellen Hilfebedarf entsprechende Leistung
von Amts wegen festzulegen (§ 2 Abs. 2).
Abs. 1: Der Abs. 1 des vorliegenden Entwurfes entspricht (mit Ausnahme des Entfalles des
widersprüchlichen Abs. 4 Z. 1 lit. a) der Regelung des derzeit geltenden § 2 Abs. 4.
Abs. 2 und 3: Direkt im Gesetz wird geregelt, was unter „nicht nur vorübergehend“ sowie unter
„Beeinträchtigung“ zu verstehen ist. Inhaltlich entspricht die Regelung des Abs. 3 weitgehend dem
derzeit geltenden § 2 Abs. 4. Die Regelung in Abs. 3 iVm Abs. 4 Z. 1 lit. b entspricht der Z. 2 des derzeit
geltenden § 2 Abs. 4, wobei hier ein Bezug zu § 2 Abs. 2 und 3 (in der Fassung der Novelle) herzustellen
ist, wonach auch eine Ergänzungsleistung aus der Behindertenhilfe möglich ist, wenn der
Sozialversicherungsträger keine individuell bedarfsdeckende Leistung erbringt (zB im Falle von
Kostenzuschüssen).
Abs. 4: Bisher wurde im Gesetz zwar geregelt, was als Beeinträchtigung gilt, nicht jedoch, was nicht als
Beeinträchtigung gilt. Diese Regelung wurde der Landesregierung übertragen, die durch Verordnung
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festlegen konnte, welche Erkrankungen oder Folgewirkungen dieser Erkrankungen nicht als
Beeinträchtigung gelten (vgl. den derzeit geltenden § 2 Abs. 4a). In der in Ausführung dieser
Verordnungsermächtigung erlassenen Kostenzuschussverordnung, LGBl. Nr. 36/2009 zuletzt in der
Fassung LGBl. Nr. 20/2014, wurde in § 1 geregelt, welche Erkrankungen nicht als Beeinträchtigung
gelten. Im Sinne einer einfacheren Lesbarkeit und Auffindbarkeit aller für die Beurteilung des
persönlichen Anwendungsbereiches notwendigen Rechtsgrundlagen wird nunmehr direkt im Gesetz
definiert, was als „nicht nur vorübergehende Beeinträchtigung“ gilt.
Die Z. 1 des Abs. 4 des vorliegenden Entwurfes entspricht § 1 Z. 2 Kostenzuschussverordnung. Nicht als
Beeinträchtigungen gelten weiters vorwiegend altersbedingte Beeinträchtigungen. Anders als bisher in
§ 1 Z. 3 Kostenzuschussverordnung wird der Bezug auf eine „im Ausmaß und Schweregrad nur
unerhebliche Abweichung vom Gesundheitszustand der gleichaltrigen Bevölkerung“ nicht hergestellt, da
dieser in der Praxis zu Schwierigkeiten im Vollzug geführt hat. Unter vorwiegend altersbedingten
Beeinträchtigungen sind insbesondere (im Sinne einer demonstrativen Aufzählung) degenerative
Veränderungen des Bewegungs- und Stützapparates, Presbyopie, Schwerhörigkeit sowie altersbedingte
Makuladegeneration und altersbedingte Demenzerkrankungen zu verstehen.
Abs. 5 des vorliegenden Entwurfes entspricht der Regelung des derzeit geltenden Abs. 3.
Zu § 2 (Voraussetzungen der Hilfeleistungen):
Im Abs. 1 des § 2 sind die Voraussetzungen für eine Hilfeleistung der Behindertenhilfe des Landes
Steiermark definiert (kumulative Voraussetzungen). Die Z. 1 und 2 des vorliegenden Entwurfes
entsprechen weitgehend der Regelung des derzeit geltenden § 2 Abs. 5 lit. a und b.
Die in Z. 2 vorgenommene geringfügige Änderung ist durch eine Novellierung der fremdenrechtlichen
Bestimmungen bedingt. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 18.269/2007)
verbietet es der Gleichheitssatz andere als sachlich gerechtfertigte Differenzierungen zu schaffen. Nur
wenn gesetzliche Differenzierungen aus entsprechenden Unterschieden im Tatsächlichen ableitbar sind,
entspricht das Gesetz dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz. Darüber hinaus enthält Art. I Abs. 1
des BVG zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen
rassischer Diskriminierung aufgrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB
VfSlg. 18.984/2010, 19.129/2010 oder 19.130/2010) das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als
auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen
Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält also ein – auch das Sachlichkeitsgebot
einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden; deren Ungleichbehandlung ist somit nur
dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung
nicht unverhältnismäßig ist. Fremden, die in Österreich über einen Status als anerkannte Flüchtlinge
gemäß § 12 Asylgesetz verfügen, sind daher die Leistungen nach dem vorliegenden Gesetz ebenso wie
Fremden, die eine Niederlassungsbewilligung nach dem NAG vorweisen können, zu gewähren. Mit dem
Begriff „Niederlassungsbewilligung“ ist der Status der Niederlassung gemäß § 2 Abs. 2 NAG gemeint
und somit sind die Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 bis 8 umfasst, da diese Aufenthaltstitel als
Niederlassungsbewilligungen in weiterem Sinne bezeichnet werden können. Ausgenommen werden
dadurch jene Personen, die sich mit einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 8 Abs. 1 Z. 10 NAG, die nur
für einen vorübergehenden befristeten Aufenthalt zu einem bestimmten Zweck erteilt wird, in Österreich
aufhalten.
Neu in den Gesetzestext aufgenommen wird die Voraussetzung der Berechtigung zu einem mehr als
dreimonatigen Aufenthalt (Z. 3). In diesem Punkt kommt es zu einer Angleichung an die Regelungen des
Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes bzw. des Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetzes. Das
bedeutet, dass ein Mensch mit Behinderung auch zu einem mehr als dreimonatigen Aufenthalt im Inland
berechtigt sein muss, um Leistungen des Steiermärkischen Behindertengesetzes in Anspruch nehmen zu
können.
Die Z. 1 entspricht überdies Art. 2 der Vereinbarung über Angelegenheiten der Behindertenhilfe, LGBl.
Nr. 29/1979 zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 45/1979. Gemäß Art. 3 Abs. 1 der Vereinbarung über
Angelegenheiten der Behindertenhilfe ist der ordentliche Wohnsitz („Hauptwohnsitz“) eines Menschen
mit Behinderung an dem Ort begründet, an dem er sich in der erweislichen oder aus den Umständen
hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, ihn bis auf weiteres zum Mittelpunkt seiner
Lebensbeziehungen zu wählen. Hierbei ist es unerheblich, ob die Absicht darauf gerichtet war, für immer
an diesem Ort zu bleiben. „Hat eine volljährige behinderte Person oder die Person, von der der
ordentliche Wohnsitz eines Minderjährigen abzuleiten ist, mehrere Wohnsitze, so gilt im Sinne der
Vereinbarung über Angelegenheiten der Behindertenhilfe der ordentliche Wohnsitz als in jener Gemeinde
begründet, in der sich die Person in den letzten zwölf Monaten vor Beginn einer Maßnahme der
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Behindertenhilfe am längsten aufgehalten hat“ (Abs. 3 des Art. 3 der Vereinbarung über Angelegenheiten
der Behindertenhilfe).
Abs. 2: Ein Mensch mit Behinderung hat einen Rechtsanspruch auf die seinem individuellen Hilfebedarf
entsprechende Art der Hilfeleistung (vgl. § 3). Dieser allgemein formulierte Rechtsanspruch hat
allerdings Grenzen dahingehend, dass einerseits auf den individuellen Hilfebedarf abzustellen ist,
andererseits auch den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes Rechnung getragen wird:
Der Verwaltungsgerichtshof hat in den Erkenntnissen vom 14. Juli 2011, Zl. 2010/10/0219, und vom
23. Jänner 2012, Zl. 2011/10/0037, jeweils ausgesprochen, dass ein Mensch mit Behinderung –
ungeachtet des Rechtsanspruchs auf Hilfeleistung (gemäß § 2 Abs. 2 erster Satz des vorliegenden
Entwurfes) – gemäß dem derzeit geltenden § 3 Abs. 2 keinen Rechtsanspruch auf eine bestimmte Art (im
Sinne einer bestimmten Ausformung) der Hilfeleistungen habe. Aus § 42 Abs. 5 Z. 2 lit. a
Steiermärkisches Behindertengesetz ergebe sich vielmehr, dass die Entscheidung über die konkret zu
gewährende Hilfeleistung nach allfälliger (für einige Hilfeleistungen obligatorischer) Einholung eines
Sachverständigengutachtens zu treffen sei. Daraus sei ersichtlich, dass die Entscheidung, welche
Hilfeleistung im konkreten Fall nach Art und Ausmaß zu gewähren sei, der Behörde überlassen bleiben
solle.
Zur Klarstellung dieser höchstgerichtlichen Entscheidung wird nunmehr im Abs. 2 festgehalten, dass der
Mensch mit Behinderung Anspruch auf die seinem individuellen Hilfebedarf entsprechende Art der
Hilfeleistung hat. Das bedeutet, dass zwar ein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Art der Hilfeleistung
besteht, nicht aber auf die konkrete Ausformung der Art der Hilfeleistung (im Sinne der Leistungs- und
Entgeltverordnung [§ 47] oder aufgrund eines Sonderkonzeptes). Ebenso besteht kein Rechtsanspruch auf
eine bestimmte Form der Hilfeleistung (vgl. § 4). Die konkrete Ausformung der Art der Hilfeleistung
sowie die Form der Hilfeleistung richten sich nach dem konkreten individuellen Hilfebedarf, der von
Amts wegen festgestellt wird (vgl. § 42 Abs. 5 Z. 2 lit. a).
Abs. 3: Die UN-Behindertenrechtskonvention ist vom Grundsatz der Inklusion getragen. Dieser Ansatz
zieht sich durch alle Bestimmungen der UN-Behindertenrechtskonvention als gleichsam gemeinsamer
Nenner. Die Inklusion geht über die Integration hinaus; während die Integration die Teilhabe an einem
System vorsieht, geht die Inklusion von einem Aufgehen im System aus. Inklusion bedeutet einen
Paradigmenwechsel, der den Fokus auf das System, und nicht wie bei der Integration auf das Individuum
mit seinen Defiziten lenkt. Inklusion zielt darauf ab, Strukturen und Rahmenbedingungen zu ändern,
damit ein System für alle geschaffen wird. Das Ideal der Inklusion ist, dass sich Menschen mit
Behinderung nicht an das System anpassen müssen („integrieren“ müssen), sondern dass eine Umwelt
hergestellt wird, in der alle Menschen gleichberechtigte Chancen haben. Exklusion ist auf dem Weg zu
diesem Paradigmenwechsel kein Thema mehr.
Diesem Grundsatz folgend steht auch die Exklusion von Menschen mit Behinderung durch die Schaffung
von Spezialgesetzen im Widerspruch zur UN-Behindertenrechtskonvention. Vielmehr entspricht es der
UN-Behindertenrechtskonvention, die nötigen Regelungen für eine Hintanhaltung von Benachteiligungen
in den bezughabenden allgemeinen Gesetzen zu regeln. Der Paradigmenwechsel hin zur Inklusion ist ein
schrittweiser Prozess, der Jahre dauert, weshalb auf dem Weg dahin dennoch Spezialgesetze notwendig
sein werden, um die gleichberechtigte Teilhabe für Menschen mit Behinderung sicher zu stellen.
In den letzten Jahren ist – auch aufgrund des Spardruckes – vermehrt zu beobachten, dass versucht wird,
Kompetenzen und Zuständigkeiten in den Bereich der Behindertenhilfe zu drängen. Auch aufgrund des
Umstandes, dass die Begleitung, Betreuung und Unterstützung von Menschen mit intellektuellen
Beeinträchtigungen (klassische Behindertenhilfe), körperlich beeinträchtigten Menschen, psychisch
erkrankten Menschen und Menschen mit Sinnesbeeinträchtigungen als Zuständigkeitsbereich des
Steiermärkischen Behindertengesetzes zu verstehen ist, ergibt sich ein sehr weiter und schwer
abgrenzbarer Anwendungsbogen für das Steiermärkische Behindertengesetz. Dies führt unter anderem
auch zu einer Überschneidung mit Bundeszuständigkeiten.
Am 9. Juni 2011 erfolgte ein einstimmiger Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung zur
Erarbeitung eines „Aktionsplanes des Landes Steiermark zur Umsetzung der UN-Konvention über die
Rechte von Menschen mit Behinderungen“. Die Erarbeitung des Aktionsplanes dauerte bis November
2012. Am 22. November 2012 wurde der Aktionsplan einstimmig von der Steiermärkischen
Landesregierung beschlossen und schließlich am 26. Februar 2013 vom Landtag Steiermark zur Kenntnis
genommen (Phase 1: 2012-2014).
In Entsprechung dieses Aktionsplanes und somit auch des Grundsatzes der Inklusion wird der
Subsidiaritätsbegriff im vorliegenden Entwurf geschärft, da der § 2 Abs. 5 lit. c, LGBl. Nr. 26/2004
zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 28/2014, unterschiedliche Auslegungsvarianten ermöglicht hat.
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Demnach hat ein Mensch mit Behinderung nur dann einen Rechtsanspruch auf Hilfeleistungen, wenn der
Mensch mit Behinderung keine gleichartigen oder ähnlichen Leistungen aufgrund anderer gesetzlicher,
statutarischer oder vertraglicher Regelungen (z. B. auch Schadenersatz) erhält (oder geltend machen
könnte). Dabei muss es sich nicht um Leistungen aufgrund eines Rechtsanspruches handeln. Die
Bestimmung in Abs. 3 soll klarstellen, dass die Leistungen nach diesem Gesetz erst und nur dann gewährt
werden, wenn nicht von anderer Seite entsprechende Leistungen in Anspruch genommen werden können.
Diese Rechtsverfolgungspflicht geht allerdings nicht soweit, dass Spenden lukriert werden müssten.
Bei der Subsidiaritätsprüfung hat die Behörde festzustellen, ob ein anderer Kostenträger eine der
beantragten Leistung gleichartige oder ähnliche Leistung anbietet, also der Mensch mit Behinderung eine
solche geltend machen kann. Ist dies nicht der Fall, so ist festzuhalten, dass der Mensch mit Behinderung
gemäß Abs.°2 einen Rechtsanspruch auf die seinem individuellen Hilfebedarf entsprechende Art der
Hilfeleistung hat. Auf eine konkrete Ausformung der Art der Hilfeleistung besteht kein Rechtsanspruch
(siehe Ausführungen weiter vorne). Die Hilfeleistung muss daher eine der in §°3 angeführten
Hilfeleistungen (Hilfeleistung nach diesem Gesetz) sein, welche in ihrer konkreten Ausformung als
Leistung in einer zu diesem Gesetz bezughabenden Verordnung bzw. in einem Sonderkonzept festgelegt
ist.
Um die Bezirksverwaltungsbehörden beim Verfahren der Subsidiaritätsprüfung zu unterstützen, wird ein
Katalog zu relevanten Leistungen anderer Kostenträger erarbeitet werden.
Durch die Formulierung „soweit“ im Einleitungssatz des Abs. 3 wird klargestellt, dass
Rechtsanspruch gemäß Abs. 2 nur besteht, wenn nicht vergleichbare Leistungen „dem Grunde und
Höhe“ nach geltend gemacht werden (können). Erreicht die Höhe der vergleichbaren Leistung nicht
Ausmaß der nach diesem Gesetz zustehenden Hilfeleistung, besteht ein Rechtsanspruch auf
Hilfeleistung (in der konkreten Ausformung) nach diesem Gesetz (sogenannte Ergänzungsleistung).
der
der
das
die
Im Zusammenhang mit der Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 9) und Unterhaltsleistungen bedeutet dies, dass
Unterhaltsleistungen zwar vergleichbare Leistungen darstellen, aber immer noch zu prüfen ist, ob die
Unterhaltsleistungen die Höhe der Hilfe zum Lebensunterhalt erreichen. Ist dies nicht der Fall gebührt
eine Hilfe zum Lebensunterhalt: So hat ein Mensch mit Behinderung, der einen Unterhaltsanspruch
gegenüber seinem Ehegatten/eingetragenen Partner geltend machen kann, einen Rechtsanspruch auf Hilfe
zum Lebensunterhalt (§ 9), wenn der Unterhaltsanspruch nicht die Höhe der Hilfe zum Lebensunterhalt
erreicht. Im Gegensatz dazu haben bei Menschen mit Behinderung, die einen Anspruch auf
Unterhaltsleistungen gemäß § 231 ABGB geltend machen (können), diese Unterhaltsleistungen bei der
Ermittlung des Gesamteinkommens außer Betracht zu bleiben (vgl. § 11 Abs. 2 Z. 5), wodurch für diesen
Personenkreis Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt in voller Höhe besteht (wenn ansonsten kein
Einkommen gegeben ist).
Vom Subsidiaritätsbegriff des Abs. 3 ausgenommen sind jene Leistungen, die aufgrund des
Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetzes gewährt werden können, da das Steiermärkische
Behindertengesetz hierbei als Spezialregelung in bestimmten Bereichen (Lebensunterhalt) Vorrang
genießt. Dies bezeugt auch der Subsidiaritätsbegriff des § 5 Abs. 1 StMSG: Demnach bestehen
Ansprüche auf Leistungen nach dem StMSG nur, soweit kein gleichartiger Anspruch nach den
diesbezüglichen bundesgesetzlichen Bestimmungen oder nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz
besteht oder dieser Anspruch die Höhe des jeweiligen Mindeststandards gemäß § 10 Abs. 1 nicht erreicht.
Nicht als gleichartiger Anspruch im Sinne des § 5 StMSG ist § 20 StBHG (Mietzinsbeihilfe) anzusehen
(im Gegensatz zu § 9 StBHG). Wenn ein Anspruch gemäß § 9 StBHG besteht, kommt das
Subsidiaritätsprinzip des § 5 Abs. 1 StMSG zur Anwendung und besteht kein Anspruch auf Leistungen
nach dem StMSG, da der Leistungsbezug nach dem § 9 StBHG als gleichartiger Anspruch zu werten ist.
Kann jedoch kein Anspruch gemäß § 9 StBHG, sondern nur nach § 20 StBHG geltend gemacht werden,
kommt die Bedarfsorientierte Mindestsicherung zur Anwendung. Die Mietzinsbeihilfe ist allerdings bei
der Berechnung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gemäß § 6 Abs. 2 StMSG als Einkommen,
welches tatsächlich zufließt, anzurechnen.
In letzter Zeit sind vermehrt Fälle im Bereich der Forensik aufgetreten, die zu Vollzugsproblemen in
Bezug auf die sachliche Zuständigkeit des Steiermärkischen Behindertengesetzes geführt haben.
Betroffen sind insbesondere jene Fälle, in denen von den Gerichten die Teilnahme an Maßnahmen
angeordnet wird, die auch die Behindertenhilfe berühren. Allen Maßnahmen ist gemeinsam, dass sie
immer in einem Naheverhältnis zum Strafvollzug stehen. Unbeachtlich dabei ist, ob es sich um eine
Maßnahme im Rahmen des Strafvollzuges ieS, eine Maßnahmen aufgrund einer Weisung bei einer
bedingten Entlassung (unabhängig der Rechtsgrundlage dieser Weisung) oder eine solche während eines
Strafvollzuges handelt.
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Wie bereits ausgeführt wurde, steht das Steiermärkische Behindertengesetz stets im Spannungsverhältnis
mit anderen Zuständigkeiten. Um zukünftig ein Hin- und Herschieben von KlientInnen zwischen
einzelnen Zuständigkeits- und Kostenträgern hintanzuhalten und eine klare Position für das Land
Steiermark festzulegen, soll – neben einer Neudefinition des Subsidiaritätsbegriffes – im Bereich der
„Forensik“ eine klare Trennung zwischen den Angelegenheiten, deren Kosten vom Bund zu tragen sind,
und jenen Angelegenheiten deren Kosten von der steiermärkischen Behindertenhilfe zu tragen sind,
vorgenommen werden.
§ 166 Z. 1 StVG (wenngleich im § 166 StVG grundsätzlich nur die Fälle des § 21 Abs. 2 StGB geregelt
sind, gilt der § 166 StVG über Verweis in § 165 Abs. 2 StVG auch für die wesentlich relevanteren Fälle
des § 21 Abs. 1 StGB) statuiert die Pflicht der Vollzugsbehörde, die Untergebrachten entsprechend ihrem
Zustand ärztlich, insbesondere psychiatrisch, psychotherapeutisch, psychohygienisch und erzieherisch zu
betreuen. Der Untergebrachte hat einen Rechtsanspruch auf diese Betreuung (VwGH 25.11.2008,
2005/06/0029). Es ist somit eindeutig, dass die Therapie eines Rechtsbrechers während des Strafvollzuges
Aufgabe und Zuständigkeit der Vollzugsbehörde und somit in weiterer Folge des Bundes ist. Im Fall des
§ 166 Z. 2 StVG („Unterbrechung der Unterbringung“) ist bei einer Unterbringung in einer Einrichtung
der Behindertenhilfe zum Zwecke der Vorbereitung auf das Leben in der Freiheit (vgl. va. § 166 Z. 2
lit. b StVG) hingegen ergänzend eine Kostenbeteiligung möglich.
Neu in das Gesetz eingefügt wird Abs. 4: Bei einer Entlassung aufgrund der Weisung eines Gerichtes (ua
iVm § 179a StVG), nach der sich der Entlassene einer Entwöhnungsbehandlung, psychotherapeutischen
oder medizinischen Behandlung zu unterziehen hat oder einer Weisung, Aufenthalt in einer
sozialtherapeutischen Wohneinrichtung zu nehmen, sind die Kosten vom Bund zu tragen. Gemäß eines
Erlasses des Bundesministeriums für Justiz (JMZ 703015/80/II2/02) hat der Bund gemäß „§ 41 Abs. 1
SMG die Kosten gesundheitsbezogener Maßnahmen gemäß § 11 Abs. 2 Z. 1 bis 4 SMG in den Fällen der
§§ 35 bis 37, 39 SMG und 180 Abs. 5 Z. 4a StPO [nunmehr § 173 Abs. 5 Z. 9] sowie die Kosten der
Behandlung eines Rechtsbrechers, dem aus Anlass einer mit seiner Gewöhnung an Suchtmittel im
Zusammenhang stehenden Verurteilung die Weisung erteilt worden ist, sich einer
Entwöhnungsbehandlung, sonst einer medizinischen oder psychotherapeutischen Behandlung zu
unterziehen (§ 51 Abs. 1 und 3 StGB), dann zu übernehmen, wenn der Rechtsbrecher sich der Maßnahme
in einer Einrichtung oder Vereinigung gemäß § 15 SMG unterzieht, nicht Anspruch auf entsprechende
Leistungen auf Grund von Gesetzen der Länder oder seiner gesetzlichen Sozialversicherung hat und sein
Fortkommen durch die Verpflichtung zur Zahlung der Kosten erschwert würde.“ Ein Anspruch auf
entsprechende Leistungen auf Grund des Steiermärkischen Behindertengesetzes wird durch vorliegende
Novelle ausgeschlossen. Nicht ausgeschlossen sind hingegen alle nicht der Weisung entsprechende
Hilfeleistungen!
Das BMJ konkretisierte mit seiner Stellungnahme vom 18. Juli 2013 zum Thema „Gerichtlich
angeordnete Maßnahmen wie z. B. stationäre Therapie – Kostentragung gemäß § 179a StVG“ (GZ VSt291/4; GZ BMJ-S625.073/0002-IV 1/2013), welche Leistungen unter „sozialtherapeutische
Wohneinrichtungen“ iSd leg cit zu subsumieren sind:
„Diese Wohneinrichtungen dienen der sozialarbeiterischen stationären Betreuung der Entlassenen und
verfolgen vorrangig folgende Ziele:
-
Psychische, physische, emotionale und soziale Stabilisierung
-
Erhalt, Stärkung bzw. Wiederaufbau sozialer Netzwerke, Verbesserung der Beziehungsfähigkeit
-
Verhinderung neuerlicher Delinquenz
-
Finanzielle Absicherung
-
Tagesstrukturierung durch Beschäftigung, Haushaltsführung und Freizeitgestaltung
-
Aufbau sozialer Kompetenzen und Festigung des Selbstwertgefühls
-
Regelung finanzieller Angelegenheiten (Unterhaltszahlungen, Schuldenregulierung)
-
Einhaltung der gerichtlichen Weisungen und Auflagen
-
Erlangung von geeigneter Beschäftigungs- und Wohnmöglichkeit
-
Soziale und gesellschaftliche Integration.“
Vom Bund nicht übernommen werden hingegen die Kosten für eine Betreuung und Begleitung in –
externen – teilstationären Einrichtungen wie bspw. Tagesstrukturen, Tageswerkstätten oder Leistungen
der Eingliederungshilfe. Hier greift die generelle Subsidiaritätsbestimmung des Abs. 3.
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Zu § 3 (Arten der Hilfeleistungen):
In § 3 werden die Regelungen des bisherigen § 3 Abs. 1 aktualisiert übernommen. Zur erleichterten
Auffindbarkeit der einzelnen Hilfeleistungen werden in den Z. 1 bis 16 (von einer Nummerierung mit
literae wird aufgrund der Vorgaben des Erlasses „Legistisches Handbuch für das Land Steiermark“
(LGHB) in der derzeit geltenden Fassung FA1F-Erlass 14/2011, Abstand genommen) nunmehr die Bezug
habenden Paragraphen ergänzt.
Ebenso kommt es zu einer Aufsplittung der bisherigen lit. m (Entlastung der Familie und Gestaltung der
Freizeit) auf zwei Paragraphen (nunmehr Z. 11 Freizeitgestaltung [§ 21a] und Z. 12 Familienentlastung
[§ 22]).
Zu § 4 (Formen der Hilfeleistungen):
Die Abs. 1 und 2 entsprechen den derzeit geltenden Abs. 1 und 1a.
Welche Hilfeleistungen in welcher Form erbracht werden können, war bisher sehr unübersichtlich
geregelt. Nunmehr wird in Abs. 3 für jede Hilfeleistung jede mögliche Form normiert.
Insbesondere bezüglich der Fahrtkosten (§ 5 Abs. 3, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 4, § 16 Abs. 3) wird
festgehalten, dass diese als Geldleistung erbracht werden. Die Beauftragung der
Beförderungsunternehmen erfolgt durch den Menschen mit Behinderung (als Serviceleistung könnten die
Bezirksverwaltungsbehörden eine Auflistung aller Bus-/Mietwagenunternehmen, die befähigt sind
derartige Beförderungen durchzuführen, initiieren – diese Broschüre könnte dann aufgelegt werden). Die
Verrechnung erfolgt im Wege der Direktverrechnung mit den Beförderungsunternehmen. Diese Art der
Verrechnung erspart den Betroffenen die Vorausbezahlung der Beförderungskosten und die
anschließende Einreichung auf Kostenersatz bei den Bezirksverwaltungsbehörden.
Wie bereits bei den Ausführungen zu § 2 Abs. 2 festgehalten, steht dem Menschen mit Behinderung ein
Anspruch auf eine bestimmte Form der Hilfeleistung nicht zu. Abs. 4 entspricht dem derzeit geltenden
Abs. 3 Satz 1.
Zum 2. Abschnitt (Hilfeleistungen):
In einem eigenen Abschnitt sollen nunmehr alle Hilfeleistungen der Behindertenhilfe des Landes
Steiermark zusammengefasst werden.
Zu § 5 (Heilbehandlung):
Dem § 5 wird ein Abs. 3 angefügt. Neben den Hilfeleistungen gemäß Abs. 1 werden von der
Behindertenhilfe auch die notwendigerweise anfallenden Fahrtkosten übernommen. Aufgrund des
Entfalles des derzeit geltenden § 23 (Übernahme von Fahrtkosten) werden die Fahrtkosten nunmehr
direkt bei den Hilfeleistungen geregelt. Es sind dies die Fahrtkosten für das kostengünstigste zumutbare
Verkehrsmittel. Bezüglich der Formulierung „nächstgelegene geeignete“ darf auf ein Erkenntnis des
VwGH verwiesen werden (vgl. VwGH 2010/10/0219).
Zu § 6 (Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln):
Dem § 6 werden die Absätze 2 bis 5 angefügt. Zur leichteren Lesbarkeit wird die Regelung des derzeit
geltenden § 25 (Höhe der Hilfe zur Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und
anderen Hilfsmitteln) direkt in § 6 übernommen (Abs. 2 bis 5). Des Weiteren wird in Abs. 6 die
Härtefallregelung direkt in § 6 verankert (vgl. den derzeit geltenden § 29a).
Inhaltlich wird lediglich eine sprachliche Gleichschaltung zwischen dem derzeit geltenden § 25 Abs. 1
(„Anschaffung“) und dem derzeit geltenden § 6 Abs. 1 („Beschaffung sowie Ersatz“) hergestellt.
Nunmehr gebührt die Hilfe zur Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und
anderen Hilfsmitteln für die Beschaffung, Instandsetzung sowie den Ersatz (nicht hingegen für die
Wartung).
Neu eingefügt wird Abs. 7 („Hilfe durch Training“): Hierzu zählt sowohl Mobilitäts- und
Orientierungstraining als auch die Vermittlung lebenspraktischer Fertigkeiten für blinde und
sehbehinderte Menschen. Demnach können Menschen mit Sinnesbeeinträchtigungen diese Hilfeleistung
in Anspruch nehmen, wenn dadurch die Selbstständigkeit des Menschen mit Behinderung gefördert wird
und dieser befähigt wird, sein Leben in seiner gewohnten oder gewählten Umgebung zu führen.
Zu § 7 (Erziehung und Schulbildung):
Neben der Frühförderung werden im Bereich der Kindergärten, inländischen Schulen und
(heilpädagogischen) Horten alle Kosten für den behinderungsbedingten Mehraufwand für Betreuung
(dazu zählt in [heilpädagogischen] Kindergärten auch die Pädagogik) und Pflege (auch Krankenpflege)
übernommen.
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Der Abs. 1 des § 7 erfährt aufgrund einer strikten Abgrenzung der Kompetenzen zwischen dem
Schulbereich und der Behindertenhilfe einer Neuformulierung: Im Schulbereich greift die
Subsidiaritätsbestimmung des § 2 Abs. 3 (in der Fassung der Novelle). Ein behinderungsbedingter
Mehraufwand wird aus dem Steiermärkischen Behindertengesetz nur übernommen, wenn nicht
vergleichbare Leistungen gewährt werden (bzw. geltend gemacht werden können). Das ist im Bereich der
Pflichtschulen
für
pflegerisch-helfende
Tätigkeiten
der
Fall
(§ 35a
Steiermärkisches
Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004). Im Bereich der Bildungseinrichtungen des Bundes wird persönliche
Assistenz für Schülerinnen und Schüler mit körperlicher Beeinträchtigung auf Grundlage des BundesBehindertengleichstellungsgesetzes (BGStG) gewährt (Rundschreiben Nr. 4/2013 des BMUKK; GZ
BMUKK-10.010/0005-III/11b/2013). Die Antragstellung hiefür hat beim Landesschulrat zu erfolgen.
Kosten für pädagogische Leistungen werden weder für Pflichtschulen, noch für Privatschulen bzw.
Schulen, die in die Bundeszuständigkeit fallen, übernommen (nur Assistenz-, Pflege- und
Krankenpflegeleistungen).
Ebenso wie dem § 5 wird auch dem § 7 ein neuer Absatz (Abs. 2) angefügt. Aufgrund des Entfalles des
derzeit geltenden § 23 (Übernahme von Fahrtkosten) werden direkt bei den Hilfeleistungen Fahrtkosten
geregelt. Neben den Hilfeleistungen gemäß Abs. 1 werden von der Behindertenhilfe auch die
notwendigerweise anfallenden Fahrtkosten übernommen (zu einer „nächstgelegenen geeigneten
Einrichtung“ vgl. VwGH 2010/10/0219).
Durch Abs. 3 wird sichergestellt, dass das Land sowohl Objekt- als auch Individualförderungen gewähren
kann.
Zu § 8 (Teilhabe an Beschäftigung in der Arbeitswelt):
Wie aus dem Bericht des Rechnungshofes zum Thema „Sozialabteilung der Landesregierung Steiermark
und Bundessozialamt – Koordination und Parallelität“ aus dem Jahr 2012 hervorgeht, sah sich das
Bundessozialamt als zentraler Ansprechpartner für Menschen mit Behinderung mit Schwerpunkt auf
berufliche Rehabilitation (Ausgangspunkt seiner Tätigkeit bildete die Vollziehung des
Behinderteneinstellungsgesetzes). Die Sozialverwaltungen der Länder stellten zunächst das letzte
Auffangnetz für Menschen, die keine andere Absicherung mehr hatten, zur Verfügung. Ihre Zielsetzung
hatte sich jedoch auf bestimmte Personengruppen (z. B. Menschen mit Behinderung) erweitert. Im
Ergebnis hatte das Land Steiermark aufgrund der unklaren Definition der Subsidiarität ein wichtiges
Teilsegment der beruflichen Rehabilitation und Integration vom Bund übernommen.
Nach den gesetzlichen Grundlagen standen alle Formen der beruflichen Integration (Lohnförderung,
Maßnahmen zur Qualifizierung, begleitende Hilfen am Arbeitsplatz und die Einrichtung geschützter
Arbeitsplätze) – unter verschiedenen Bezeichnungen und Rahmenbedingungen – sowohl beim
Bundessozialamt als auch dem Land Steiermark für Menschen mit Behinderung offen. Leistungen
wurden darüber hinaus vom Arbeitsmarktservice und der Pensionsversicherungsanstalt zur Verfügung
gestellt.
Durch eine zunehmend weitere Fassung der Zielgruppen und die Ausrichtung der Behindertenpolitik auf
Integration und aktive Einflussnahme am Arbeitsmarkt nahmen die Überschneidungen weiter zu. Dies
bedeutete nicht nur einen erhöhten Verwaltungsaufwand, sondern auch Unsicherheiten und
Mehrfachgutachten für die Betroffenen. Der Rechnungshof forderte in seinem Bericht eine Entflechtung
der Aufgaben des Bundessozialamtes sowie des Landes Steiermark, da die komplexen
Aufgabenverflechtungen zusätzlichen Verwaltungsaufwand verursachten und die optimale Unterstützung
der Betroffenen erschwerten.
Auf Grundlage des § 8 idgF wurden in der Vergangenheit eine Vielzahl von Unterstützungsleistungen in
Zusammenhang mit Lehrverhältnissen in der integrativen Berufsausbildung zuerkannt. Ein
Ausbildungsverhältnis im Rahmen einer integrativen Berufsausbildung ist durch die
Berufsausbildungsassistenz zu begleiten und zu unterstützen (§ 8b Abs. 6 BAG), in vielen Fällen wurde
diese sozialpädagogische Begleitung durch Leistungen der Behindertenhilfe ergänzt oder sind diese an
deren Stelle getreten. In der Praxis konnten also Jugendliche eine Integrative Berufsausbildung sowohl
mit Unterstützung des Bundessozialamtes, des AMS als auch des Landes Steiermark absolvieren.
Im Bereich der psychisch erkrankten Menschen wurde mit der Leistungsart „Berufliche Eingliederung –
Arbeitsrelevante Kompetenzförderung“ auf Grundlage des § 8 idgF ein Leistungssegment in die
Leistungs- und Entgeltverordnung aufgenommen, welches eindeutig in das Leistungsangebot des Bundes
als intensivere Form der Arbeitsrehabilitation einzuordnen ist.
Im Zusammenspiel mit der Schärfung des Subsidiaritätsbegriffes in § 2 soll es nun zu einer besseren
Abgrenzung der Aufgaben des Bundessozialamtes und des Arbeitsmarktservice sowie des Landes
Steiermark hinsichtlich ihrer Zielgruppen und Maßnahmenarten bzw. zu einer Verbesserung der
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Kooperation zwischen den Kostenträgern kommen. Dies soll auch zu mehr Transparenz und Klarheit bei
der Leistungsbeantragung durch die Betroffenen führen.
Mit Blickrichtung auf Art. 26 und 27 UN-Behindertenrechtskonvention und dem dieser innewohnenden
Grundsatz der Inklusion sollen Menschen mit Behinderung bei der Entwicklung ihrer persönlichen und
beruflichen Kompetenzen noch besser gefördert und unterstützt werden, um ihre Teilhabe an
Beschäftigung in der Arbeitswelt zu ermöglichen.
Der nunmehr vorliegende Entwurf des § 8 schränkt die Zielgruppe für diese Hilfeleistung insofern ein, als
ausschließlich Personen im erwerbsfähigen Alter (zwischen 15 und 64 Jahren) zur Zielgruppe zählen,
deren Fähigkeitsprofil es erwarten lässt, dass bei entsprechender und intensiver Förderung und
Unterstützung eine inklusive Teilhabe an Beschäftigung in der Arbeitswelt umgesetzt werden kann.
Ziel ist es, dass ein Fähigkeitsprofil bzw. eine Stabilisierung in dem Ausmaß erreicht werden kann, dass
eine berufliche Tätigkeit im Rahmen der Hilfeleistungen des Bundessozialamtes oder des
Arbeitsmarktservice oder auch unabhängig von diesen Hilfesystemen ausgeführt werden kann bzw. eine
Teilhabe an der Beschäftigung in der Arbeitswelt gelingt. Der Mensch mit Behinderung soll durch die auf
Grundlage des § 8 zu beschreibende Leistung bestmöglich dabei unterstützt werden, eine inklusive
Teilhabe bzw. Beschäftigung oder eine Berufsausbildung nach dem Berufsausbildungsgesetz, eine
Inanspruchnahme einer weiteren Leistung der beruflichen Integration, die Inanspruchnahme eines
Transitarbeitsplatzes, eines geschützten Dauerarbeitsplatzes oder eine Anstellung in Betrieben des ersten
Arbeitsmarktes zu realisieren.
Hier ist folgende Abgrenzung zu treffen:
Menschen mit Behinderung, die eine integrative Berufsausbildung gemäß § 8b BAG (verlängerte Lehre
oder Teilqualifizierungslehre) absolvieren, sind nicht Zielgruppe des § 8. Auch hier erfolgt ein
Ausschluss bereits bei der Prüfung der Subsidiarität. Zur Begleitung eines integrativen Lehrverhältnisses
wird seitens des Bundes die „Berufsausbildungsassistenz“ zur Verfügung gestellt.
Bei der Suche nach und der Erlangung eines Arbeitsplatzes, werden Menschen mit Behinderung unter
anderem durch die Arbeitsassistenz als begleitende Hilfe im Rahmen des BEinstG unterstützt. Die
Arbeitsassistenz unterstützt auch bei der Sicherung/Erhaltung eines Arbeitsplatzes und fungiert als
Ansprechpartner für alle Beteiligten während eines Anstellungsverhältnisses. Darüber hinaus bietet das
Jobcoaching eine intensivere Form der Begleitung durch Arbeitsassistenz im Rahmen eines
Anstellungsverhältnisses. Dies ist nicht Ziel des § 8 und erfolgt auch hier bereits ein Ausschluss über die
Prüfung der Subsidiarität.
Im Gegensatz zur Zielgruppe des § 16 (Tageseinrichtungen), bei der zum Zeitpunkt der Antragstellung
aufgrund des individuellen Hilfebedarfs eine Form der inklusiven Beschäftigung nicht angezeigt ist, soll
bei der Zielgruppe der zu beschreibenden Hilfeleistung eine Teilhabe an der Beschäftigung in der
Arbeitswelt im Vordergrund stehen. Wird eine entsprechende Leistungsfähigkeit erlangt, soll – so
notwendig – in das System des AMS und/oder des Bundessozialamtes übergeleitet werden. Die Hilfe zur
Teilhabe an Beschäftigung in der Arbeitswelt ist einzustellen, wenn der Mensch mit Behinderung in der
Lage ist, eine Erwerbstätigkeit (Ausbildung oder Beschäftigung) aufzunehmen oder das gesetzliche
Pensionsalter erreicht hat.
Festgehalten wird, dass es zwar das Ziel ist, Menschen mit Behinderung soweit wie möglich in ihrem
persönlichen Kompetenzaufbau zu unterstützen, dass sie in weiterer Folge einer Beschäftigung ohne
Unterstützung durch Maßnahmen der Behindertenhilfe nachgehen können, dennoch aber die Möglichkeit
bestehen soll, dass Menschen mit Behinderung im Sinne der Inklusion eine Leistung gemäß § 8 dauerhaft
in Anspruch nehmen können.
Die Teilhabe an Beschäftigung in der Arbeitswelt sollte entsprechend dem individuellen Hilfebedarf
erfolgen. Das bedeutet, dass an der Förderung der persönlichen, sozialen und arbeitsrelevanten
Kompetenz gearbeitet wird und der Mensch mit Behinderung die Möglichkeit hat, seine Kompetenzen zu
erproben, um das Ziel der Inklusion in das berufliche Umfeld zu erreichen.
Zentral ist die Arbeit an den mit den Sachverständigenteams gemäß § 42 Abs. 6 (Verein zur Beratung,
Unterstützung und Begleitung von Behörden sowie Menschen mit besonderen Bedürfnissen zur
Ermittlung deren individuellen Hilfebedarfs; im Folgenden IHB-Team) im Rahmen einer
personenzentrierten Begutachtung festgelegten individuellen Entwicklungszielen. Die zu beschreibende
Leistung soll dem Menschen mit Behinderung – für den Fall dass noch keine bestimmten Zielsetzungen
für die berufliche Zukunft vorliegen – auch die Möglichkeit geben, auf verschiedenen Arbeits- und
Beschäftigungsplätzen mit unterschiedlichen Anforderungen tätig gewesen zu sein und lebenspraktische
Erfahrungen gesammelt zu haben, um Entscheidungen für seine berufliche und persönliche Zukunft
treffen zu können. In diesem Sinne soll ein Wechsel zwischen Betrieben des ersten Arbeitsmarktes,
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trägereiengen Betrieben und gegebenenfalls Werkstätten ebenso, wie eine Beschäftigung, die sich in
strukturierter Form zwischen den Arbeitsfeldern aufteilt, möglich sein.
Eine Beschäftigung in Betrieben von Leistungserbringern gemäß § 43 (Abs. 2) ist als Vorbereitung (oder
bei Bedarf) auf die Teilhabe an Beschäftigung in der Arbeitswelt möglich. Das vorrangige Ziel ist aber
dennoch die Beschäftigung am ersten Arbeitsmarkt. Die Beschäftigung in Betrieben von
Leistungserbringern gemäß § 43 muss allerdings viel stärker (als bisher) auf die Förderung der
Kompetenzen des Menschen mit Behinderung und dem Ziel der Erprobung und Vorbereitung auf den
ersten Arbeitsmarkt gerichtet sein, als die Beschäftigung gemäß § 16. Es muss hier ein klarer Bezug zur
Vorbereitung auf die Teilhabe an Beschäftigung in der Arbeitswelt gegeben sein, was sich vor allem im
Tätigkeitsbereich und in den von der Person übernommenen Aufgaben widerzuspiegeln hat.
Aufgrund dieser Höherschwelligkeit gebührt auch ein erhöhtes Taschengeld (15 % vgl. dazu den § 16
Abs. 2 mit 10 %). Aufgrund der Tatsache, dass Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß § 9 erst Menschen mit
Behinderung gebührt, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, wird Menschen mit Behinderung, die das
18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ein erhöhtes Taschengeld gewährt (da im Leistungsumfang
der zu beschreibenden Leistungsbeschreibung zu § 8 – im Sinne der Normalität – Verpfegungskosten
nicht enthalten sein werden).
Aufgrund des Entfalles des derzeit geltenden § 23 (Übernahme von Fahrtkosten) werden direkt bei den
Hilfeleistungen Fahrtkosten geregelt (Abs. 4). Neben den Hilfeleistungen gemäß Abs. 1 werden von der
Behindertenhilfe auch die notwendigerweise anfallenden Fahrtkosten übernommen („für das
kostengünstigste zumutbare Verkehrsmittel zu einem Betrieb oder zu einer nächstgelegenen geeigneten
Einrichtung“ vgl. VwGH 2010/10/0219).
Zu § 9 (Lebensunterhalt):
Aufgrund der besseren Übersichtlichkeit wird in Abs. 1 nicht mehr auf § 3, sondern direkt auf die
einzelnen Hilfeleistungen verwiesen.
Zur leichteren Lesbarkeit wird die Regelung des derzeit geltenden § 26 (Höhe der Hilfe zum
Lebensunterhalt) direkt in § 9 übernommen (Abs. 4).
Zu § 11 (Gesamteinkommen):
Mit 1. Februar 2013 ist das Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013, BGBl. I 15/2013, in
Kraft getreten. Aufgrund der Tatsache, dass nunmehr das Abstammungsrecht nicht mehr in drei
voneinander getrennten Rechtsschichten (§§ 137b bis 138d, §§ 156 bis 158 und §§ 162 bis 164 ABGB),
sondern in einem einheitlichen Abschnitt, dem zweiten, geregelt wurde, kam es zu einer Verschiebung
zahlreicher Paragraphen. Die §§ 231 bis 234 ABGB in der Fassung des Kindschafts- und NamensrechtsÄnderungsgesetzes 2013 entsprechen den bisherigen §§ 140 bis 143 ABGB. Neu ist lediglich § 231
Abs. 4 ABGB.
Aus diesem Grund muss auch der Verweis auf den § 140 ABGB in Abs. 2 Z. 5 an die nunmehr geltende
Rechtslage angepasst werden.
Auch in der Z. 6 des Abs. 2 muss es aufgrund der Änderung des § 8 zu einer Anpassung des Verweises
kommen.
Neu eingefügt wird eine Bestimmung, wonach auch das Einkommen, das im Zusammenhang mit der
Hilfeleistung „Teilhabe an Beschäftigung in der Arbeitswelt“ gemäß § 8 bezogen wird, bis zur
Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 Z. 2 ASVG bei der Berechnung des Lebensunterhalts außer
Betracht bleibt.
Zu § 12 (Anspruch der unterhaltsberechtigten Angehörigen):
Aufgrund der besseren Übersichtlichkeit wird in Abs. 1 nicht mehr auf § 3, sondern direkt auf die
einzelnen Hilfeleistungen verwiesen.
Zum Entfall des § 13 (Lohnkostenzuschuss):
Aufgrund der Neudefinition des Subsidiaritätsbegriffes des Steiermärkischen Behindertengesetzes wird
sich das Land Steiermark in Hinkunft verstärkt der Vorbereitung auf die (berufliche) Inklusion von
Menschen mit Behinderung widmen, deren Fähigkeitsprofil erwarten lässt, dass bei entsprechender und
intensiver Förderung und Unterstützung eine inklusive Teilhabe an Beschäftigung in der Arbeitswelt
umgesetzt werden kann. Der Lohnkostenzuschuss gemäß dem derzeit geltenden § 13 hatte das Ziel, als
Lohnförderung eine behinderungsbedingte Minderleistung des Menschen mit Behinderung auszugleichen
und damit dessen Konkurrenzfähigkeit am Arbeitsmarkt zu sichern. Da der Lohnkostenzuschuss primär
Menschen mit Behinderung zugesprochen wurde, deren individuelle Leistungsfähigkeit für die Erfüllung
eines vollversicherten Anstellungsverhältnisses ausreicht, würde eine Beibehaltung des § 13 dem neu
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gefassten § 2 entgegenstehen. Lohnförderungen werden vom Arbeitsmarktservice als
Eingliederungsbeihilfe und vom Bundessozialamt als Arbeitsplatzsicherungsbeihilfe und Entgeltbeihilfe
gewährt. Menschen mit Behinderung werden im Rahmen der jeweiligen rechtlichen Vorgaben die
Möglichkeit haben, die genannten Lohnförderungen zu beantragen.
Zum Entfall des § 14 (Einstellung des Lohnkostenzuschusses):
Aufgrund des Entfalles des § 13 hat auch § 14 zu entfallen.
Zum Entfall des § 14a (Berufliche Eingliederung durch betriebliche Arbeit):
Wie schon beim Entfall des § 13 und des § 14 würde eine Beibehaltung des § 14a dem neu gefassten
Subsidiaritätsbegriff des § 2 widersprechen. Die Hilfe zur beruflichen Eingliederung durch betriebliche
Arbeit wurde einem Menschen mit Behinderung für die dauerhafte Sicherung eines kollektivvertraglichen
oder betriebsüblichen Entgeltes auf einem geeigneten Arbeitsplatz in einem gemeinnützigen
Beschäftigungsbetrieb gewährt. Es handelt sich hier also um Menschen mit Behinderung, die in
gemeinnützigen Beschäftigungsbetrieben – voll versichert – einer beruflichen Tätigkeit nachgehen. Eine
weitere Leistungsübernahme würde dem Ziel der vorliegenden Novelle widersprechen und ist in Folge
des neu formulierten § 2 ausgeschlossen, weshalb § 14a entfallen soll.
Zum Entfall des § 15 (Unterstützte Beschäftigung):
Entfällt mangels praktischer Anwendung.
Zu § 16 (Tageseinrichtungen):
Wie bereits zu § 8 ausgeführt steht bei § 16 jene Zielgruppe im Fokus, bei welcher zum Zeitpunkt der
Antragstellung aufgrund des individuellen Hilfebedarfs eine Unterstützungsleistung gemäß § 8 nicht
angezeigt ist. Der Fokus soll auf die Beschäftigung bzw. Tagesstrukturierung, die Stabilisierung, die
aktive Teilnahme an produktiven und/oder kreativen Arbeits- und Beschäftigungsprozessen
(gesellschaftliche Integration) und – gegebenenfalls – die Vorbereitung auf den inklusiven Bereich (§ 8)
gelegt werden. Ziel dieser Leistung ist das Erlangen der höchstmöglichen persönlichen Selbständigkeit
und selbständigen Lebensführung, weshalb hier auch keine Altersgrenze wie in § 8 vorgesehen wird.
Zentral ist – wie bei § 8 – die Arbeit an den mit den Sachverständigenteams gemäß § 42 Abs. 6 (IHBTeam) im Rahmen einer personenzentrierten Begutachtung festgelegten individuellen
Entwicklungszielen.
Aufgrund des Entfalles des derzeit geltenden § 23 (Übernahme von Fahrtkosten) werden direkt bei den
Hilfeleistungen Fahrtkosten geregelt. Neben den Hilfeleistungen gemäß Abs. 1 werden von der
Behindertenhilfe gemäß Abs. 3 auch die notwendigerweise anfallenden Fahrtkosten übernommen (vgl.
die Ausführungen zu den Fahrtkosten bei § 8).
Zur leichteren Lesbarkeit wird die Regelung des derzeit geltenden § 17 (Einstellung der Beschäftigung in
Tageseinrichtungen oder Betrieben) direkt in § 16 übernommen (Abs. 4).
Zum Entfall des § 17 (Einstellung der Beschäftigung in Tageseinrichtungen oder Betrieben):
Wie bereits zu § 16 ausgeführt, wird zur leichteren Lesbarkeit die Regelung des derzeit geltenden § 17
(Einstellung der Beschäftigung in Tageseinrichtungen oder Betrieben) direkt in § 16 Abs. 4 übernommen.
Zu § 18 (Wohneinrichtungen):
Die Hilfeleistung „Wohneinrichtungen“ umfasst jedenfalls die Übernahme der Entgelte für Unterkunft
und Betreuung. Das Wort „insbesondere“ wurde eingefügt, da die sozialpsychiatrischen Leistungsarten –
dem Normalitätsprinzip folgend – keine Verpflegung beinhalten. Im Bereich der klassischen
Behindertenhilfe ist Verpflegung vom Leistungsumfang mitumfasst.
Zu § 19 (Übernahme der Entgelte in Pflegeheimen):
Aufgrund der besseren Übersichtlichkeit wird in Abs. 1 nicht mehr auf § 3, sondern direkt auf die
einzelnen Hilfeleistungen verwiesen.
Zu § 20 (Mietzinsbeihilfe):
Der Wortlaut des Abs. 1 des vorliegenden Entwurfes entspricht dem derzeit geltenden ersten Satz des
§ 20. Näher ausgeführt wird lediglich, dass aufgrund der erheblichen Bewegungsbehinderung ein erhöhter
Platzbedarf benötigt wird (vgl. die ÖNormen der B 1600 Reihe für barrierefreies Bauen).
Abs. 2: Zur besseren Übersicht wurden die derzeit geltenden Satz 2 und 3 in einem eigenen Absatz
geregelt.
Zur leichteren Lesbarkeit wird die Regelung des derzeit geltenden § 28 (Höhe der Mietzinsbeihilfe) direkt
in § 20 übernommen (Abs. 3 und 5). Aufgrund des Kindschafts- und Namensrechts-
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Änderungsgesetzes 2013 musste der Verweis auf den § 140 ABGB an die nunmehr geltende Rechtslage
angepasst werden (vgl. die Ausführungen zu § 11).
Der Wortlaut des Abs. 4 des vorliegenden Entwurfes entspricht dem derzeit geltenden letzten Satz des
§ 20.
Zu § 21 (Hilfe zum Wohnen):
Da der derzeit geltende Abs. 1 einige Auslegungsprobleme mit sich gebracht hat, wird im vorliegenden
Entwurf direkt auf die Hilfeleistungen gemäß §§ 18 und 19 Bezug genommen.
Zur leichteren Lesbarkeit wird die Regelung des derzeit geltenden § 29 (Höhe der Hilfe zum Wohnen und
der Hilfen zur Entlastung der Familie sowie der eingetragenen Partnerinnen/eingetragenen Partner und
zur Gestaltung der Freizeit) weitgehend direkt in § 21 übernommen (Abs. 4 und 5); ebenso die Regelung
bezüglich des Härtefalles (Abs. 6 – vgl. den derzeit geltenden § 29a).
Zu § 21a (Freizeitgestaltung):
Bisher waren in § 22 zwei verschiedene Hilfeleistungen verankert. Aufgrund der hohen praktischen
Relevanz dieser beiden Hilfeleistungen werden diese nunmehr in zwei verschiedenen Paragraphen
normiert.
Da nunmehr auf den Angehörigenbegriff des § 36a AVG verwiesen wird, ist die getrennte Bezugnahme
auf die Familie und eingetragene PartnerInnen nicht mehr nötig. Angehörige im Sinne des § 36 AVG sind
1. der Ehegatte, 2. die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten zweiten, dritten und vierten
Grades in der Seitenlinie, 3. die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades
in der Seitenlinie, 4. die Wahleltern und Wahlkinder und die Pflegeeltern und Pflegekinder, 5. Personen,
die miteinander in Lebensgemeinschaft leben sowie Kinder und Enkel einer dieser Personen im
Verhältnis zur anderen Person sowie 6. der eingetragene Partner.
Zur leichteren Lesbarkeit wird die Regelung des derzeit geltenden § 29 (Höhe der Hilfe zum Wohnen und
der Hilfen zur Entlastung der Familie sowie der eingetragenen Partnerinnen/eingetragenen Partner und
zur Gestaltung der Freizeit) weitgehend direkt in § 21a übernommen (Abs. 2 und 3); ebenso die Regelung
bezüglich des Härtefalles (Abs. 4 – vgl. den derzeit geltenden § 29a).
Zu § 22 (Familienentlastung):
Der derzeit geltende Abs. 1 nimmt auf Menschen mit Behinderung Bezug, die von ihren
„Familienmitgliedern oder eingetragenen Partnerinnen/eingetragenen Partnern“ ständig betreut werden.
Dieser Passus wird durch den Angehörigenbegriff des § 36a AVG ersetzt sowie um ehemalige
Pflegeeltern (-personen) nach dem Steiermärkischen Kinder- und Jugendhilfegesetz erweitert.
Angehörige im Sinne des § 36 AVG sind 1. der Ehegatte, 2. die Verwandten in gerader Linie und die
Verwandten zweiten, dritten und vierten Grades in der Seitenlinie, 3. die Verschwägerten in gerader Linie
und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie, 4. die Wahleltern und Wahlkinder und die
Pflegeeltern und Pflegekinder, 5. Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben sowie Kinder
und Enkel einer dieser Personen im Verhältnis zur anderen Person sowie 6. der eingetragene Partner. Die
durch eine Ehe begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die Ehe
nicht mehr besteht. Die durch eine eingetragene Partnerschaft begründete Eigenschaft einer Person als
Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die eingetragene Partnerschaft nicht mehr besteht.
Zur leichteren Lesbarkeit wird die Regelung des derzeit geltenden § 29 (Höhe der Hilfe zum Wohnen und
der Hilfen zur Entlastung der Familie sowie der eingetragenen Partnerinnen/eingetragenen Partner und
zur Gestaltung der Freizeit) weitgehend direkt in § 22 übernommen (Abs. 2 und 3); ebenso die Regelung
bezüglich des Härtefalles (Abs. 4 – vgl. den derzeit geltenden § 29a).
Zu § 22a (Persönliches Budget):
In § 22a wird ein Redaktionsversehen korrigiert. Während in der LEVO-StBHG, LGBl. Nr. 43/2004
zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 39/2014, unter VII. A. das Persönliche Budget als Geldleistung definiert
wird, „mit welcher persönliche AssistentInnen finanziert werden können, um den Menschen mit
Behinderung in die Lage zu versetzen, selbstständig außerhalb von stationären Einrichtungen zu leben“,
fehlt in § 22a der Bezug auf ein Leben „außerhalb von stationären Einrichtungen“. Daher wird nunmehr
der Passus „außerhalb von Wohneinrichtungen gemäß § 18 oder Pflegeheimen gemäß § 19“ in § 22a
aufgenommen. Darüber hinaus wird zur Klarstellung aufgenommen, dass das Persönliche Budget unter
Bedachtnahme auf die dem Menschen mit Behinderung zuerkannten pflegebezogenen Geldleistungen zu
gewähren ist.
17 von 22
Zum Entfall des § 23 (Übernahme von Fahrtkosten):
Bisher wurde die Übernahme von Fahrtkosten in einem eigenen Paragraphen geregelt. Demnach waren
die im Zusammenhang mit Hilfeleistungen gemäß § 3 Abs. 1 lit. a, c, d, g und h (mit Ausnahme des § 8
Abs. 4) notwendigerweise anfallenden Fahrtkosten bei Menschen mit Behinderung zu übernehmen.
Die Leistung Übernahme von Fahrtmehrkosten erfolgt nunmehr direkt bei den einzelnen Hilfeleistungen
(vgl. § 5 Abs. 3, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 4 sowie § 16 Abs. 3).
Zum Entfall des § 24 (Zuschuss zu den Fahrtkosten zur Erreichung des Arbeitsplatzes):
Die Leistung „Zuschuss zu den Fahrtkosten zur Erreichung des Arbeitsplatzes“ erfolgt nunmehr direkt bei
§ 8 (vgl. § 8 Abs. 4).
Zum Entfall des § 25 (Höhe der Hilfe zur Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen
Behelfen und anderen Hilfsmitteln):
Zur leichteren Lesbarkeit wird die Regelung des derzeit geltenden § 25 direkt in § 6 übernommen (vgl.
die Ausführungen zu § 6 Abs. 2 bis 5).
Zu § 24a (Zuschuss für behindertengerechte Ausstattung von Kraftfahrzeugen):
Die diskriminierende Terminologie des § 24a wird durch diese Änderung beseitigt. Des Weiteren wird
zur Klarstellung von Vollzugsproblemen festgehalten, dass ein Zuschuss für die behindertengerechte
Ausstattung eines Kraftfahrzeuges sowohl bei einer Neuanschaffung als auch bei einem Umbau des
Kraftfahrzeuges gewährt wird.
Zum Entfall des § 26 (Höhe der Hilfe zum Lebensunterhalt):
Zur leichteren Lesbarkeit wird die Regelung des derzeit geltenden § 26 direkt in § 9 übernommen (vgl.
die Ausführungen zu § 9 Abs. 4).
Zum Entfall des § 27 (Höhe des Lohnkostenzuschusses):
Aufgrund des Entfalles des § 13 hat auch § 27 zu entfallen.
Zum Entfall des § 28 (Höhe der Mietzinsbeihilfe):
Zur leichteren Lesbarkeit wird die Regelung des derzeit geltenden § 28 direkt in § 20 übernommen (vgl.
die Ausführungen zu § 20 Abs. 3 und 5).
Zum Entfall des § 29 (Höhe der Hilfe zum Wohnen und der Hilfen zur Entlastung der Familie
sowie der eingetragenen Partnerinnen/eingetragenen Partner und zur Gestaltung der Freizeit):
Zur leichteren Lesbarkeit wird die Regelung des derzeit geltenden § 29 direkt in §§ 21, 21a und 22
übernommen (vgl. die Ausführungen zu § 21 Abs. 1 bis 5, zu § 21a Abs. 1 bis 3 sowie zu § 22 Abs. 1 bis
3).
Zum Entfall des § 29a (Härtefall):
Zur leichteren Lesbarkeit wird die Regelung des derzeit geltenden § 29a direkt in §§ 6, 21, 21a und 22
übernommen (vgl. die Ausführungen zu § 6 Abs. 6, zu § 21 Abs. 6, § 21a Abs. 4 sowie § 22 Abs. 4).
Zu § 31 (Auszahlung):
Die richtsatzgemäßen Leistungen gebühren in den Monaten April und Oktober in doppelter Höhe. Im
Gegensatz dazu ist der vertretbare Wohnungsaufwand, der sich aus der StBHG-RSVO, LGBl.
Nr. 119/2012 in der Fassung LGBl. Nr. 182/2013, ergibt, nur 12 Mal auszuzahlen.
Zu § 37 (Neuberechnung der Hilfe zum Lebensunterhalt, der Mietzinsbeihilfe und des
Kostenbeitrages):
Die Umformulierung des Abs. 1 war notwendig, da im Vollzug nicht klar war, auf was sich eine
Änderung um mehr als 20 Euro monatlich bezieht. Nunmehr scheint klargestellt, dass eine
Neubemessung stattzufinden hat, wenn sich der Richtsatz ändert oder wenn sich das Gesamteinkommen
um mehr als 20 Euro monatlich ändert.
Zu § 39 (Beiträge):
In Abs. 1 wird aufgrund der besseren Übersichtlichkeit nicht mehr auf § 3, sondern direkt auf die
einzelnen Hilfeleistungen verwiesen. Da das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht
ergeben kann, dass entgegen dem Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde doch eine Hilfeleistung
gewährt wird, muss eine Bestimmung geschaffen werden, wonach der Beitrag von der
Bezirksverwaltungsbehörde zeitnah festgesetzt werden soll (eine gleichzeitige Festsetzung des Beitrages
mit der Entscheidung über die Gewährung der Hilfeleistung vor dem Landesverwaltungsgericht würde zu
einer Verkürzung des Rechtsschutzes führen).
18 von 22
In Abs. 4 entfällt der Bezug auf die Zeiten für Schulaufenthalte.
Zu § 39a (Ersatzpflicht der Erben):
Gemäß Abs. 1 besteht eine Ersatzpflicht – bis zur Höhe des Nachlasses – für die Erben eines Menschen
mit Behinderung für alle dem Menschen mit Behinderung vollstationär oder teilstationär gewährten
Hilfeleistungen und – neu – auch für Geldleistungen, die zum Todeszeitpunt noch nicht verbraucht
wurden.
Um Interpretationsprobleme im Vollzug zu vermeiden, wird im Abs. 2 klargestellt, dass der
Ersatzanspruch nur für Kosten von in Abs. 1 genannten Hilfeleistungen, die dem Menschen mit
Behinderung innerhalb der letzten drei Jahre gerechnet ab dem Todeszeitpunkt gewährt wurden, geltend
zu machen ist.
Zu § 40 (Kostentragung):
Aufgrund der Novellierung des § 44 müssen auch die Verweise in Abs. 2 angepasst werden.
Aufgrund des Entfalles des § 13 hat auch Abs. 3 zu entfallen.
Zu § 41 (Kostentragung im Verhältnis zu anderen Bundesländern):
Auch die grenzüberschreitenden Regelungen wurden im vorliegenden Entwurf entsprechend Art. 4 der
Vereinbarung über Angelegenheiten der Behindertenhilfe überarbeitet (Abs. 2). Diese gelten allerdings
nur insoweit, als mit dem jeweils betroffenen Bundesland Gegenseitigkeit hinsichtlich der Übernahme der
Kosten besteht.
Wird der Hauptwohnsitz oder der Aufenthalt eines Menschen mit Behinderung in ein anderes Bundesland
verlegt, trägt unter der Voraussetzung, dass diese Verlegung durch Maßnahmen der Behindertenhilfe
bedingt ist, weiterhin ausschließlich das Bundesland Steiermark die Kosten dieser Leistungen der
Behindertenhilfe (Z. 1). Diese Regelung entspricht Art. 4 Abs. 1 der Vereinbarung über Angelegenheiten
der Behindertenhilfe. In allen anderen Fällen (wenn die Verlegung des Hauptwohnsitzes oder des
Aufenthaltes nicht durch Maßnahmen der Behindertenhilfe bedingt ist) trägt das Bundesland Steiermark
bis zum Ende des Monats, in dem der Hauptwohnsitz oder der Aufenthalt in ein anderes Bundesland
verlegt wurde, die Kosten der Leistungen der Behindertenhilfe (Z. 2). Auch diese Regelung entspricht der
Vereinbarung über Angelegenheiten der Behindertenhilfe (Art. 4 Abs. 3). Eine Rechtsvorschrift im Sinne
Art. 4 Abs. 2 der Vereinbarung über Angelegenheiten der Behindertenhilfe wird mangels
Anwendungsbereich nicht erlassen. Neu in das Steiermärkische Behindertengesetz eingefügt wird eine
Wartefrist für den Erhalt von Leistungen der Behindertenhilfe (Z. 3). Bei einer Verlegung des
Hauptwohnsitzes oder des Aufenthaltes eines Menschen mit Behinderung in das Bundesland Steiermark
(zur Inanspruchnahme von Leistungen) ist das Land Steiermark erst nach Ablauf des Monats nach der
Verlegung des Hauptwohnsitzes oder des Aufenthaltes in die Steiermark zur Kostentragung verpflichtet.
Zu § 42 (Verfahren):
Die Regelung der örtlichen Zuständigkeit in Abs. 2 stellte einerseits auf den Antragsteller andererseits auf
den Menschen mit Behinderung ab. Da allerdings Zielgruppe des Gesetzes Menschen mit Behinderung
sind, sind diese immer Antragsteller (die Regelungen über die gesetzliche Vertretung sind dabei zu
beachten).
Da die Vorschriften über die den Anträgen anzuschließenden Nachweise stets Probleme im Vollzug
bereiten, wird Abs. 2a ausgeweitet sowie klarer definiert, was den jeweiligen Anträgen anzuschließen ist.
In den nicht explizit im Gesetz angeführten Fällen ist von Amts wegen im Vollzugsverfahren der
maßgebliche Sachverhalt zu ermitteln.
Aufgrund der Novellierung des § 3 musste auch der Verweis auf diesen Paragraphen in Abs. 3 angepasst
werden.
Abs. 4
wird
dahingehend
geändert,
dass
die
Aufgabenverteilung
zwischen
der
Bezirksverwaltungsbehörde und der Landesregierung klar geregelt wird. Zu den Aufgaben der
Landesregierung zählen u. a. der Abschluss von Verträgen im Bereich der Leistungen der LEVO-StBHG,
bei Pilot- und Sonderkonzepten sowie die Erteilung von Bewilligungen (gemäß § 44 Abs. 2 und 3) sowie
die die Entscheidung über Kostenübernahmen gemäß § 47 Abs. 5.
In Abs. 5 wird aufgrund der besseren Übersichtlichkeit nicht mehr auf § 3, sondern direkt auf die
einzelnen Hilfeleistungen verwiesen. Außerdem resultieren die Änderungen aus den Änderungen der
vorangegangenen Absätze, auf die nunmehr Bezug genommen wird.
Bezüglich des Entfalles des Passus „der dessen gesetzlicher Vertretung“ in Abs. 5 Z. 2 lit. c darf auf die
Ausführungen zu Abs. 2 verwiesen werden.
19 von 22
Zu § 43 (Einrichtungen und Dienste der Behindertenhilfe):
Die Bestimmungen der §§ 43 bis 48 mussten aufgrund offensichtlicher Widersprüche in den geltenden
Regelungen grundlegend überarbeitet werden.
Nunmehr wird in § 43 Abs. 1 eindeutig festgehalten, dass Einrichtungen und Dienste der Behindertenhilfe
(Abs. 2 und 3) sowie sonstige Leistungserbringer (Abs. 4) mit der Erbringung von Hilfeleistungen des 2.
Abschnittes beauftragt werden. Eine Vergabe der Leistung kommt allerdings nur in Frage, wenn dies im
Sinne der Grundsätze und Ziele zweckmäßig ist und sie zur Erbringung dieser Leistungen geeignet (§ 44)
sind.
Im neuen Abs. 2 und 3 werden Einrichtungen und Dienste der Behindertenhilfe definiert. Im Gegensatz
zu den derzeit geltenden § 43 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 wird eine ambulante Leistung nicht von einer
Einrichtung, sondern von einem Dienst erbracht. Soziale Dienste im Sinne des Sozialhilfegesetzes gelten
nicht als Dienste der Behindertenhilfe.
Neu in das Steiermärkische Behindertengesetz eingefügt wird die Bezeichnung „Sonstige
Leistungserbringer“. Diese sind gemäß Abs. 4 Leistungserbringer nach § 44 Abs. 4 und 5, die keine
Bewilligung als Einrichtung oder Dienst aufweisen müssen.
Auf Grundlage des § 43 Abs. 5 kann das Land integrative Betriebe gemäß § 11 BEinstG fördern (Team
Styria).
Zu § 44 (Bewilligung):
Die Bestimmungen des § 44 orientieren sich weitgehend am derzeit geltenden § 43 (da ein eigener
Paragraph für Dienste nicht mehr im vorliegenden Entwurf enthalten ist, unterliegen auch Dienste der
Bewilligung des § 44). Die Eignung ist mittels Bescheid festzustellen. Eine Eignung ist immer nur für
jene Leistung zu prüfen, für die die Einrichtung oder der Dienst auch tatsächlich herangezogen werden
soll.
Die Möglichkeit der Erteilung einer Bewilligung, wenn eine Leistung den in der Leistungs- und
Entgeltverordnung enthaltenen Anforderungen, wird direkt in Abs. 2 Z. 1 bzw. Abs. 3 festgehalten. Diese
Leistung muss dann allerdings auf einem Sonderkonzept beruhen. Diese Regelung entspricht weitgehend
dem derzeit geltenden Abs. 2a.
Im Abs. 4 wird festgehalten, wann von einer Bewilligung Abstand genommen zu nehmen ist. Keiner
Bewilligung bedürfen Einrichtungen und Dienste der Behindertenhilfe in der Steiermark sowie
Leistungserbringer aus einem anderen Bundesland, die über eine adäquate (ev. geeignet zur Betreuung)
Bewilligung auf Grundlage eines anderen Gesetzes verfügen (bspw. aufgrund des
Krankenanstaltengesetzes, des Steiermärkischen Kinder- und Jugendhilfegesetzes). Diese Bewilligungen
sind vorzulegen. Ebenso keiner Bewilligung bedürfen integrative Betriebe.
In Abs. 5 wird die Möglichkeit der Durchführung von Pilotprojekten geregelt (sowohl für teil- und
vollstationäre Hilfeleistungen, als auch für mobile und ambulante). Diese Bestimmung entspricht den
derzeit geltenden § 43 Abs. 4 und § 45 Abs. 6.
Zu § 45 (Widerruf der Bewilligung):
Der vorliegende § 45 entspricht weitgehend dem derzeit geltenden § 44. In Abs. 1 wird ein
Redaktionsversehen hinsichtlich der Systematisierung ausgebessert. Zusätzlich wird ein Abs. 1a
eingefügt, wonach bei Gefahr im Verzug die erforderlichen Maßnahmen von der Kontrollbehörde sofort
zu treffen sind und die Bewilligung mit sofortiger Wirksamkeit zu widerrufen ist, wenn eine Gefahr für
Leben und Gesundheit der Menschen mit Behinderung entsteht.
Zu § 46 (Leistungs- und Entgeltverordnung):
Der vorliegende § 46 Abs. 1 entspricht weitgehend dem derzeit geltenden § 47 Abs. 1.
Zusätzlich zu den bisher in der Leistungs- und Entgeltverordnung geregelten Leistungen können gemäß
Abs. 2 in der Verordnung auch zusätzliche Entgelte für Leistungen von Leistungserbringern gemäß § 44
Abs. 4 sowie für Sonderkonzepte oder reine Geldleistungen geregelt werden (Anlage 2).
Zu § 47 (Verrechnung):
Bezüglich der Verrechnung
Behindertengesetz eingefügt.
wird
erstmals
ein
eigener
Paragraph
in
der
Steiermärkische
Abs. 1 übernimmt die Regelungen der derzeit geltenden § 43 Abs. 4 und § 45 Abs. 7.
Abs. 2 entspricht dem derzeit geltenden § 47 Abs. 4. Die Z. 2 hält fest, dass im Vertrag das Entgelt
festzulegen ist. Bei Einrichtungen erfolgt die Übernahme der Kosten in Form von Tagsätzen (vgl. § 43
20 von 22
Abs. 4 letzter Satz), bei Diensten in Form von Stundensätzen (vgl. den derzeitigen § 45 Abs. 8). Dies
ergibt sich allerdings erst aus der Leistungs- und Entgeltverordnung gemäß § 46. Überdies kann das Land
Einrichtungen und Dienste der Behindertenhilfe (§ 43) vertraglich auch zur Erbringung von Leistungen,
welche von der Verordnung gemäß § 46 nicht erfasst sind, heranziehen (vgl. § 44 Abs. 2 Z. 1 lit. b) oder
die Leistungserbringer auf Grund anderer Gesetze berechtigt sind (vgl. § 44 Abs. 4); ebenso bei
Pilotprojekten gemäß § 44 Abs. 5.
Gemäß Abs. 3 dürfen Leistungserbringer in anderen Bundesländern mit adäquater Bewilligung des
jeweiligen Bundeslandes mit dem Land Steiermark die bewilligungsgemäß erbrachten Hilfeleistungen nur
verrechnen, wenn eine entsprechende Verrechnungsmöglichkeit mit dem jeweiligen Bundesland besteht.
Verrechnet werden die im jeweiligen Bundesland/Staat verrechenbaren Sätze (vgl. die derzeit geltenden
§ 43 Abs. 5 sowie § 45 Abs. 9). Das bedeutet, dass Voraussetzungen für die Heranziehung einer
Einrichtung außerhalb des Landes eine Bewilligung im jeweiligen Bundesland/Staat und eine
Verrechnungsmöglichkeit dieser Einrichtung mit dem Bundesland/Staat sind. Eine Kostenübernahme
erfolgt höchstens in Höhe der mit diesem Bundesland/Staat vereinbarten Sätze. Auf die Übernahme der
Kosten einer solchen Einrichtung besteht kein Rechtsanspruch.
Entsprechend dem derzeitigen § 47 Abs. 5 wird in Abs. 4 geregelt, dass auch Kosten für die Erbringung
von Leistungen die nicht in der Leistungs- und Entgeltverordnung (§ 46) geregelt sind, übernommen
werden können, wenn diese von Leistungserbringern erbracht werden, die hiezu auf Grund anderer
Gesetze berechtigt sind.
Zum Entfall des § 47a (Paritätische Kommission und Schlichtungsstelle):
Diese Kommission hat sich in der Praxis nicht bewährt, weshalb eine diesbezügliche Regelung nicht
mehr in den Gesetzentwurf aufgenommen wurde.
Zu § 48 (Kontrolle):
Ausdrücklich in Abs. 1 geregelt wird, dass bei einer Leistung aufgrund eines Sonderkonzeptes (vgl. § 44
Abs. 1 Z. 1 lit. b), die Kontrolle im Sinne des jeweiligen Sonderkonzepts erfolgt; ebenso bei
Pilotprojekten aufgrund des im Pilotvertrag festgelegten Konzeptes.
Zu § 49 (Datenerhebung und -verwendung):
Aufgrund der Novellierung der § 43ff. musste auch der Verweis auf diese Paragraphen in Abs. 1
angepasst werden.
Zu § 49a (Auskunftspflicht und Verwaltungshilfe):
Zur besseren Übersichtlichkeit wurden die einzelnen Paragraphen in Abschnitte untergliedert. Da der
Paragraph „Auskunftspflicht und Verwaltungshilfe“ derzeit in § 53 geregelt ist (nach den Regelungen
über die Anwaltschaft für Menschen mit Behinderung) wurde die Regelung des § 53 in den 4. Abschnitt
transferiert.
Des Weiteren entfällt die explizite Bezugnahme auf die Arbeitsinspektorate Graz bzw. Leoben. Sollten
im Einzelfall Auskünfte, Befunde oder Gutachten der Arbeitsinspektorate Graz bzw. Leoben zur
Beweisaufnahme in einem Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz erforderlich sein, ermöglicht die
Amtshilfe gemäß Artikel 22 B-VG die erforderliche wechselseitige Hilfeleistung seitens der
Arbeitsinspektion auch in Fragen des StBHG.
Zu § 52 (Leitung der Anwaltschaft):
Aufgrund eines Redaktionsversehens in der Novelle LGBl. Nr. 87/2013 musste in Abs. 5 eine Änderung
vorgenommen werden, da aufgrund des Passus „eine in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte
fallende Strafe“ auch eine Ordnungsstrafe einen Abberufungsgrund dargestellt hätte.
Zu § 53 (Monitoringausschuss):
Die UN-Behindertenrechtskonvention ist für Österreich am 26. Oktober 2008 in Kraft getreten und
verfolgt das Ziel, die Chancengleichheit von Menschen mit Behinderung zu fördern und ihre
Diskriminierung in der Gesellschaft zu unterbinden.
Die Vertragsstaaten der UN-Behindertenrechtskonvention verpflichten sich gemäß Art. 33 leg. cit. eine
Struktur auf nationaler Ebene zu schaffen oder zu bezeichnen, die gegebenenfalls einen oder mehrere
unabhängige Mechanismen einschließt, um die Durchführung dieses Übereinkommens zu fördern und zu
überwachen. Die Zivilgesellschaft, insbesondere Menschen mit Behinderung und die sie vertretenden
Organisationen (organisierte SelbstvertreterInnen), sind in den Überwachungsprozess einzubinden.
Mit einer Novelle zum Bundesbehindertengesetz, BGBl. I Nr. 109/2008, hat der Bund die aus Art. 33
UN-Behindertenrechtskonvention resultierenden Verpflichtungen umgesetzt. Insbesondere wurde auf
21 von 22
Bundesebene ein Monitoringausschuss für die Überwachung der Einhaltung
Behindertenrechtskonvention im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes eingerichtet.
der
UN-
Soweit die UN-Behindertenrechtskonvention Angelegenheiten berührt, die in die Regelungskompetenz
des Landes fallen, hat der Landesgesetzgeber die aus dem Übereinkommen resultierenden
völkerrechtlichen Verpflichtungen umzusetzen. Die aus Art 33 UN-Behindertenrechtskonvention
resultierenden Verpflichtungen berühren auch Angelegenheiten, die der Regelungskompetenz des Landes
Steiermark unterliegen und sind daher in Landesrecht umzusetzen. Mit der Einfügung des 6. Abschnittes
mit dem Titel „Monitoringausschuss“ in das Steiermärkische Behindertengesetz und der Schaffung eines
diesbezüglichen Tatbestandes kommt das Land Steiermark dieser Verpflichtung nach (ebenso der
Ausführung der Grundsatzbestimmung in § 13 Abs. 8 BBG, BGBl. Nr. 283/1990 zuletzt in der Fassung
BGBl. I Nr. 81/2010).
Auch im „Aktionsplan des Landes Steiermark zur Umsetzung der UN-Konvention über die Rechte von
Menschen mit Behinderungen“ wurde vorgesehen, einen Monitoringausschuss in der Steiermark
einzurichten.
Abs. 2 bestimmt die Aufgaben des Monitoringausschusses: Er überwacht die Durchführung der UNBehindertenrechtskonvention und gibt in Angelegenheiten von allgemeiner Bedeutung für Menschen mit
Behinderung einschlägige Empfehlungen und Stellungnahmen gegenüber der Landesregierung ab. Der
Monitoringausschuss hat der Landesregierung jährlich Bericht über seine Tätigkeit zu erstatten.
Dem Monitoringausschuss gehören stimmberechtigte (Z. 1 und 2) und beratende (Z. 3) Mitglieder an
(Abs. 3). Zu den stimmberechtigten Mitgliedern zählen fünf von den Selbstvertretungsorganisationen zu
nominierende Menschen mit Behinderung. Das Nominierungsrecht liegt in erster Linie beim Verein
„Selbstbestimmt Leben Steiermark“ (SL-Stmk). Des Weiteren zählen zu den Mitgliedern mit Stimmrecht
zwei von der Steirischen Hochschulkonferenz zu nominierende Vertreterinnen/Vertreter der
wissenschaftlichen Lehre; die Lehrtätigkeit eines Mitgliedes muss das Gebiet der Menschenrechte
umfassen. Des Weiteren gehört dem Monitoringausschuss eine von der Landesregierung zu nominierende
Vertreterin/ein von der Landesregierung zu nominierender Vertreter der für Angelegenheiten des
Steiermärkischen Behindertengesetzes zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung an
(allerdings ohne Stimmrecht). Bei Bedarf können Expertinnen/Experten und Auskunftspersonen
beigezogen werden.
Die Mitglieder und Ersatzmitglieder sind gemäß Abs. 4 von der Landesregierung für eine
Funktionsperiode von fünf Jahren zu bestellen. Für jedes Ausschussmitglied ist ein Ersatzmitglied zu
bestellen.
Die Landesregierung hat gemäß Abs. 5 einzelne (Ersatz-)Mitglieder auf deren Antrag hin, oder wenn
diese aus gesundheitlichen Gründen ihr Amt nicht mehr ausüben können oder die ihnen obliegenden
Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt haben, zu entheben.
Gemäß Abs. 6 endet die (Ersatz-)Mitgliedschaft mit dem Ablauf der Funktionsperiode, wobei die
Mitglieder solange im Amt bleiben, bis neue Mitglieder bestellt sind, durch Verzicht oder durch Tod.
Die Mitglieder des Ausschusses sind in ihrer Tätigkeit unabhängig und an keine Weisungen gebunden
(Abs. 7). Die Weisungsfreistellung von in Art. 20 Abs. 2 B-VG erfassten Kategorien von Behörden
erfolgt einfachgesetzlich. Gemäß Art. 20 Abs. 2 letzter Satz B-VG haben die einfachgesetzlichen
Bestimmungen ein der Tätigkeit und Bedeutung des weisungsfrei gestellten Organs angemessenes
Aufsichtsrecht durch das zuständige oberste Organ vorzusehen. Zu diesem Zweck wird das Recht des
obersten Organs normiert, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten und das
weisungsfreie Organ aus wichtigem Grund abzuberufen. Bezüglich des Monitoringausschusses fällt unter
Art. 20 Abs. 2 Z. 2 B-VG („zur Kontrolle der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung“). Der
Monitoringausschuss
ist
daher
in
Ausübung
seines
Amtes
entsprechend
den
bundesverfassungsrechtlichen Vorgaben der Aufsicht der Landesregierung zu unterstellen.
Die stimmberechtigten Mitglieder wählen für die Dauer der Funktionsperiode mit einfacher Mehrheit aus
ihrer Mitte eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und deren Stellvertreterin/dessen Stellvertreter. Der
Monitoringausschuss gibt sich seine Geschäftsordnung selbst (Abs. 8).
Die Tätigkeit im Monitoringausschuss ist ehrenamtlich (Abs. 9). Die Mitglieder haben über ihren Antrag
Anspruch auf Ersatz der den Bediensteten des Landes zustehenden Reisegebühren (ebenso die
Expertinnen/Experten und Auskunftspersonen).
Gemäß Abs. 10 kann das Land im Wege der Beauftragung eine private gemeinnützige Einrichtung mit
der Führung der Geschäfte betrauen. Die finanzielle Ausstattung dieser Geschäftsstelle wird in der
Auftragsvergabe geregelt.
22 von 22
Zu § 54 (Gebühren- und Abgabenbefreiung):
Aufgrund der Novellierung der §§ 43 ff. musste auch der Verweis auf diese Paragraphen in Abs. 1
angepasst werden.
Zu § 55 (Strafbestimmungen):
Aufgrund der Novellierung der §§ 43 ff. musste auch der Verweis auf diese Paragraphen in Abs. 1
angepasst werden. Durch die Neunummerierung des Abs. 1 resultieren auch die Neuverweise in Abs. 2.
Zu § 57c (Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. /2014):
Abs. 1: Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle rechtskräftigen Entscheidungen (Bescheid oder
Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes) gemäß §§ 13, 14a und 15 (in der Fassung vor der Novelle)
treten spätestens mit 31. Dezember 2015 außer Kraft; sollte eine Befristung die Entscheidung früher
außer Kraft treten lassen, mit diesem Zeitpunkt.
Abs. 2: Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle rechtskräftigen Entscheidungen (Bescheid oder
Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes) gemäß § 8 (in der Fassung vor der Novelle) treten ebenso
spätestens mit 31. Dezember 2015 außer Kraft; sollte eine Befristung die Entscheidung früher außer Kraft
treten lassen, mit diesem Zeitpunkt. Sollte sich die Leistung gemäß der Stmk. BHG – Leistungs- und
Entgeltverordnung – LEVO-StBHG, LGBl. Nr. 43/2004 zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 39/2014,
ändern, werden in der Stmk. BHG – Leistungs- und Entgeltverordnung – LEVO-StBHG
Übergangsbestimmungen normiert werden.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bilden rechtskräftige Entscheidungen gemäß § 8 im
Zusammenhang mit Lehrverhältnissen der integrativen Berufsausbildung gemäß § 8b BAG. Auf
Grundlage des § 8 (in der Fassung der Rechtslage vor Inkrafttreten der Novelle) wurden in der
Vergangenheit eine Vielzahl von Unterstützungsleistungen in Zusammenhang mit Lehrverhältnissen in
der integrativen Berufsausbildung zuerkannt. Ein Ausbildungsverhältnis im Rahmen einer integrativen
Berufsausbildung ist durch die Berufsausbildungsassistenz zu begleiten und zu unterstützen (§ 8b Abs. 6
BAG), in vielen Fällen wurde diese sozialpädagogische Begleitung durch Leistungen der
Behindertenhilfe ergänzt oder sind diese an deren Stelle getreten. In der Praxis konnten also Jugendliche
eine Integrative Berufsausbildung sowohl mit Unterstützung des Bundessozialamtes, des AMS als auch
des Landes Steiermark absolvieren. Die im Rahmen einer Unterstützung durch das Steiermärkische
Behindertengesetz begründeten Lehrverhältnisse sollen abgeschlossen werden können. Das bedeutet, dass
diese rechtskräftigen Entscheidungen erst mit Ende der Lehrverhältnisse außer Kraft treten.
Abs. 3: Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle rechtskräftigen Entscheidungen (Bescheid oder
Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes) gemäß § 16 treten spätestens mit 31. Dezember 2015 außer
Kraft; sollte eine Befristung die Entscheidung früher außer Kraft treten lassen, mit diesem Zeitpunkt.
Abs. 4: Bewilligungen für Einrichtungen der Behindertenhilfe gemäß § 43 Abs. 1 und 2 Stmk. BHG (in
der Fassung der Rechtslage vor Inkrafttreten der Novelle) bleiben aufrecht und gelten als Bewilligungen
gemäß § 44 (in der Fassung der Novelle). Dasselbe gilt für die Anerkennungen von Diensten der
Behindertenhilfe gemäß § 45 Abs. 1 Stmk. BHG (in der Fassung der Rechtslage vor Inkrafttreten der
Novelle). Auch diese Anerkennungen gelten als Bewilligungen gemäß § 44 (in der Fassung der Novelle).
Abs. 5: Ändern sich aufgrund einer Novellierung der LEVO-StBHG die Leistungsbeschreibungen in der
Anlage 1 der Verordnung, stimmen die für die Bewilligung vorgelegten Betriebskonzepte nicht mehr mit
den in der Leistungs- und Entgeltverordnung enthaltenen Anforderungen überein. Daher wird die
gesetzliche Grundlage für die Festlegung von Übergangsbestimmungen in der LEVO-StBHG geschaffen.
Abs. 6: Verträge mit Einrichtungen der Behindertenhilfe gemäß § 43 Abs. 4 Stmk. BHG (in der Fassung
der Rechtslage vor Inkrafttreten der Novelle) und mit Diensten der Behindertenhilfe gemäß § 45 Abs. 7
Stmk. BHG (in der Fassung der Rechtslage vor Inkrafttreten der Novelle) die zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieser Novelle bestanden haben, bleiben bestehen und gelten als Leistungsverträge gemäß
§ 47 (in der Fassung der Novelle).
Abs. 7: Pilotprojekte gemäß § 43 Abs. 3 und § 45 Abs. 6 Stmk. BHG (in der Fassung der Rechtslage vor
Inkrafttreten der Novelle) können bis zum Ende des Pilotzeitraumes fortgeführt werden. Eine vorzeitige
Auflösung des Pilotvertrages ist in beiderseitigem Einverständnis denkbar.
Zu § 59 (Inkrafttreten von Novellen):
Die Novelle tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
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