Anspruch auf Kaufpreiszahlung - ba

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Universität Hamburg - Fakultät WiSo
Lösungen zum
Fallskript für das
Tutorium des Kurses:
Grundlagen Zivilrecht
SoSe 2012
Prof Dr. Udo Reifner
28.10.2011
Fallskript zum Tutorium
SoSe 2012
Prof. Dr. Udo Reifner
Inhalt
Lösungen zum Fall 1:Vase ........................................................................................................................ 2
Lösung zu Fall 2: Am Ende wird aufgerechnet ......................................................................................... 7
Lösung Fall 3: Gebrauchter Porsche ....................................................................................................... 10
Lösung Fall 4 :Der eifrige Meier ............................................................................................................. 19
Lösung Fall 5: Der Konzertflügel ........................................................................................................... 25
Lösung zu Fall 6: Das Sektenmitglied ..................................................................................................... 32
Lösungen zu Fall 7: Versprechen ins Blaue ............................................................................................. 35
Lösung zu Fall 8: Schlechte Konjunktur ................................................................................................. 42
Lösung zu Fall 9: Die Bürgschaft ............................................................................................................ 45
Lösung zu Fall 10: Freie Preisbildung ..................................................................................................... 50
Lösung zu Fall 11: die falsche Handtasche .............................................................................................. 56
Lösung zu Fall 12: Die falschen Schuhe .................................................................................................. 61
Lösung zu Fall 13: Advent, Advent ......................................................................................................... 67
Lösung zu Fall 14: Abgebrannt ............................................................................................................... 71
Lösung zu Fall 15: Die Wochenendfahrt ................................................................................................. 75
Lösung zu Fall 16: Kurzfristiger Lockführerstreik ................................................................................... 78
Lösung zu Fall 17: die Bananenschale ..................................................................................................... 82
Lösung zu Fall 18: Das Sonnenverdeck .................................................................................................. 88
Lösung zu Fall 19: Versprechen ins Blaue II ........................................................................................... 91
Fallskript zum Tutorium
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Prof. Dr. Udo Reifner
Lösungen zum Fall 1:Vase
Anspruch auf Kaufpreiszahlung:
1. Kaufvertrag zwischen V und K (+)
 Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung
2. Erlöschen des Anspruchs wg. Unmöglichkeit (-)
 Gefahrübergang; Ware wurde bereits übergeben
3. Ergebnis: V steht ein Anspruch gegen K auf Kaufpreiszahlung in Höhe von 100,- €
gemäß § 433 Abs. 2 BGB zu
Schadenersatz gem. § 823 Abs. 1 BGB
1. Verletzung eines Rechtsgutes Vase (+)
2. Verletzungshandlung Anrempelung
(+)
3. Haftungsbegründende Kausalität;
Verknüpfung Handlung und Rechtsgutverletzung (+)
4. Rechtwidrigkeit; keine Rechtfertigungsgründe(+)
5. Verschulden des D; Fahrlässigkeit
(+)
6. Schaden; unfreiwillige Vermögensverringerung
(+)
7. Haftungsausfüllenden Kausalität;
Verknüpfung Rechtsgutverletzung und Schaden
(+)
8. Kein Mitverschulden
(-)
9. Fristsetzung, ggf. Entbehrlichkeit
(+)
10. Ergebnis: D hat dem K gemäß §§ 249 Abs. 1, 251 Abs. 1 BGB Schadensersatz in Höhe
von 5.000,- € zu leisten.
I. Anspruch des V gegen K auf Kaufpreiszahlung aus Kaufvertrag gemäß § 433 Abs. 2
BGB
Zu prüfen ist, ob gemäß § 433 Abs. 2 BGB ein Anspruch des V gegen K auf Zahlung des
Kaufpreises in Höhe von 100,- € besteht.
1. Anspruch entstanden?
Es muss zunächst untersucht werden, ob der Anspruch auf Kaufpreiszahlung entstanden ist.
Dazu müsste ein Kaufvertrag gemäß § 433 BGB zwischen K und V zustande gekommen sein.
Ein Vertrag ist zumeist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, bei dem durch mindestens zwei
übereinstimmende Willenserklärungen ein bestimmter rechtlicher Erfolg erzielt werden soll (so
genannter Vertragswille). Der Vertrag kommt demnach grundsätzlich durch den Antrag (auch
Angebot genannt) der einen Vertragspartei und durch die vorbehaltlose Annahme dieses Antrags
durch die andere Vertragspartei zustande.
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Am 1. Oktober 2007 bot der V dem K die Vase zum Preis von 100,- € an; der K erklärte sich mit
dem von V verlangten Kaufpreis einverstanden. Hierin liegen zwei übereinstimmende
Willenserklärungen (Angebot und Annahme) vor und der Kaufvertrag ist zustande gekommen.
Durch den zustande gekommenen Vertrag hat V - als Verkäufer - sich gemäß § 433 Abs. 1 BGB
verpflichtet dem K das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Dieser Verpflichtung kam V zu
dem Zeitpunkt nach, als er dem K die verpackte Vase übergab.1
Gemäß § 433 Abs. 2 hat sich K - als Käufer - durch den geschlossenen Kaufvertrag verpflichtet
den Kaufpreis zu zahlen.
Gemäß § 433 Abs. 2 BGB ist somit ein Anspruch auf Kaufpreiszahlung in Höhe vom 100,- €
entstanden.
2. Anspruch erloschen?
Der Anspruch auf Kaufpreiszahlung könnte allerdings gemäß § 326 Abs. 1 BGB erloschen sein.
Dies setzt einen gegenseitigen Vertrag voraus, bei dem die Gegenleistung gemäß § 275 BGB
unmöglich geworden ist. Unmöglichkeit bedeutet, dass die Leistungserbringung nicht möglich ist.
Sofern der Schuldner die Leistungserbringung wegen Unmöglichkeit verweigern kann, entfällt
auch der Anspruch auf Gegenleistung für ihn. Dies würde für den vorliegenden Sachverhalt
bedeuten, dass aufgrund der zerstörten Vase (der Verkäufer konnte keine mangelfreie Sache
liefern) auch kein Anspruch auf Kaufpreiszahlung für den V besteht.
Ein solcher Anspruch ist jedoch ausgeschlossen, wenn gemäß § 446 S. 1 BGB die Sache schon
übergeben wurde. Mit Übergabe geht beim Kaufvertrag über eine Sache die Preisgefahr 2 auf den
Käufer über, § 446 BGB. Dem Käufer wird das Risiko des zufälligen Untergangs auferlegt, weil
der Verkäufer sich mangels Sachherrschaft nach der Übergabe nicht mehr gegen dieses Risiko
schützen kann. Übergabe bedeutet daher grundsätzlich die Verschaffung des unmittelbaren
Besitzes gemäß § 854 BGB an der Kaufsache.
Mit Überreichen der verpackten Vase ging die Gefahr des zufälligen Untergangs auf K über. Erst
nachdem die Vase übergeben wurde und zeitgleich der Gefahrübergang erfolgt ist, wurde die
Vase zerstört.
Somit ist der Anspruch auf Kaufpreiszahlung nicht nach § 326 Abs. 1 BGB erloschen.
3. Ergebnis
Dem V steht ein Anspruch gegen K auf Kaufpreiszahlung in Höhe von 100,- € gemäß § 433 Abs.
2 BGB zu.
1
Ein möglicher Eigentumsvorbehalt ist dem Sachverhalt nicht zu entnehmen. (Solch ein Vorbehalt würde den
Eigentumsübergang in dem Moment bewirken, in dem der Kaufpreis bezahlt wäre. Dann wäre K bis zur
vollständigen Bezahlung lediglich unmittelbarer Besitzer der Vase.)
2
Preisgefahr bedeutet, dass trotz Untergang der Sache der Käufer den Kaufpreis zahlen muss. Er trägt also die
Gefahr.
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II. Schadensersatzanspruch des K gegen D gemäß § 823 Abs. 1 BGB
K könnte von D Schadenersatzersatz wegen des an seinem Eigentum entstandenen Schadens
gemäß § 823 Abs. 1 BGB verlangen. Erforderlich hierfür wäre eine Verletzungshandlung, durch
die ein Rechtsgut verletzt wurde.
1. Verletzung eines Rechtguts
Gemäß § 823 BGB stellt die Verletzung des Eigentums eine Rechtsgutsverletzung dar.
Mit Übergabe der Vase durch V an K ging diese in das Eigentum des K über. Diese Vase wurde
anschließend zerstört, was eine Verletzung des Eigentums von K zur Folge hatte.
2. Verletzungshandlung
Die erforderliche Verletzungshandlung, durch die ein Rechtsgut verletzt wurde, müsste ebenfalls
vorliegen.
Es müsste eine deliktische Handlung vorliegen. „Handlung“ bedeutet ein menschliches
Verhalten, das der Bewusstseinskontrolle und Willenslenkung unterliegt und somit beherrschbar
ist. Das mit dem Zurückgehen verbundene Anrempeln des K durch D betraf ein Verhalten, das
vom D steuerbar war. Somit liegt eine Handlung i. S. d. § 823 BGB vor.
3. Haftungsbegründende Kausalität
Grundlage einer gesetzlichen Haftung auf Schadensersatz ist eine Handlung (Tun oder
Unterlassen) des Schuldners, die zu einem Verletzungserfolg geführt und einen Schaden nach
sich gezogen hat. Dies wurde wie oben beschrieben geprüft und für den vorliegenden Sachverhalt
bejaht.
Die notwendige Verknüpfung zwischen dem schädigenden Ereignis und dem eingetretenen
Schaden nennt man Kausalität (Ursächlichkeit).
Haftungsbegründende Kausalität ist die Verknüpfung zwischen einer Handlung und dem Erfolg
(der Rechtsgutverletzung). Hierbei muss diese Handlung auch im Allgemeinen und nicht nur
unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge
außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet sein, einen Erfolg der eingetretenen Art
herbeizuführen.
Aufgrund des Anrempelns des D im Zurückgehen zerbrach die Vase. Diese Handlung stellt das
schädigende Ereignis dar, infolge dessen die Vase zerbrach. Der Schaden hieraus ist somit kausal
zu der Handlung.
Es ist weiter auch nicht ungewöhnlich, dass bei einem solchen Zusammenstoß Gegenstände zu
Bruch gehen. Daher war die Handlung adäquat kausal für die Rechtsgutverletzung. Die
haftungsbegründende Kausalität ist gegeben.
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4. Rechtswidrigkeit
Mangels Vorliegen von Rechtfertigungsgründen war das Handeln des D rechtswidrig.
5. Verschulden
Den D müsste Verschulden treffen. Er haftet für Vorsatz und Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt
gemäß § 276 Abs. 2 BGB, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. D hätte
nicht zurücktreten dürfen ohne sich zu vergewissern, dass er durch diese Handlung einen Dritten
bzw. dessen Rechtsgut verletzt. Aufgrund dieser Unaufmerksamkeit hat er damit zumindest leicht
fahrlässig gehandelt. Ein Verschulden des D liegt also vor.
6. Schaden
Es müsste ein Schaden eingetreten sein. Hierunter ist ein unfreiwilliges Vermögensopfer zu
verstehen. Nach der Differenzhypothese wird das Vermögen in seinem Zustand nach dem
schädigenden Ereignis mit der (hypothetischen) Vermögenslage verglichen, wie sie bestanden
hätte, wenn das die Schadensersatzpflicht begründende Ereignis nicht eingetreten wäre. Ohne die
Zerstörung der Vase wäre K Eigentümer eines Gegenstands im Wert von 100,- €, unter
bestimmten Umständen im Werte von 5.000,- €, gewesen.
Sofern der tatsächlich objektive Wert der Vase über dem Kaufpreis liegt, wäre der Schaden höher
anzunehmen. Der K glaubt das die Vase ein besonders wertvolles Exemplar darstellt, deren Wert
mindestens 5.000,- € beträgt. Insofern wäre sein Eigentum nicht nur um 100,- € durch den
Erwerb erhöht worden, sondern tatsächlich um 5.000,- € (abzüglich des zu zahlenden
Kaufpreises). Insofern wäre D gemäß § 252 BGB auch zum Ersatz des nichterzielten Gewinnes
verpflichtet.
Demnach hat der K einen Schaden in eben dieser Höhe erlitten.
7. Haftungsausfüllende Kausalität
Anders als bei der haftungsbegründenden Kausalität, die die Verknüpfung zwischen
Rechtsgutverletzung und Handlung beinhaltet, ist für die haftungsausfüllende Kausalität der
Zusammenhang zwischen der Rechtsgutverletzung und dem hieraus entstandenen Schaden
entscheidend.
Für die Kausalität gelten die oben genannten Kriterien. Der Wertverlust in Höhe von 100,- € war
eine unmittelbare Folge der Zerstörung des Eigentums. Daher liegt auch die haftungsausfüllende
Kausalität vor.
8. Kein Mitverschulden
Ein Schadensersatzanspruch kann eingeschränkt werden, wenn der Geschädigte sich ein
Mitverschulden an der Schadensverursachung anrechnen lassen muss. Dies bedeutet für den
Geschädigten, dass er sich unter Umständen immer dann einen Teil des Schadens zurechnen
lassen muss, wenn er nicht die übliche Sorgfalt angewendet hat, die ein ordentlicher und
verständiger Mensch in dieser Situation beachtet hätte. Gemäß § 254 BGB sind hierbei 3
Tatbestände zu unterscheiden:

Mitwirken des Verletzten bei der Rechtsgutverletzung
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

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Unterlassung der Wahrung durch den Geschädigten
Unterlassung einer Schadensabwendung oder -minderung.
Einer dieser Tatbestände oder weitere Anhaltspunkte die ein Mitverschulden des K gemäß § 254
BGB begründen könnten sind nicht ersichtlich.
9. Fristsetzung gem. § 251 I BGB
Grundsätzlich besteht beim Schadenersatz Anspruch auf Naturalrestitution, d. h. auf
Wiederherstellung in den ursprünglichen Zustand (§ 249 BGB). Ist dies nicht möglich, oder für
den Geschädigten nicht ausreichend, so muss der Schaden in Geld ausgeglichen werden.
In den Fällen, in denen eine Naturalrestitution nicht möglich ist, kann der Geschädigte gem.
§ 251 I BGB ohne eine Fristsetzung Schadenersatz in Geld fordern.
In dem vorliegenden Fall wurde die Vase zerstört. Eine Wiederherstellung in den ursprünglichen
Zustand ist bei solchen Schäden aufgrund der Beschaffenheit der Vase nicht möglich. Insofern
kann K von D Ersatz des Schadens in Geld ohne eine weitere Fristsetzung verlangen.
10. Ergebnis
Die Voraussetzungen des § 823 Abs. 1 BGB sind gegeben. Folglich hat der D dem K gemäß
§§ 249 Abs. 1, 251 Abs. 1 BGB Schadensersatz in Höhe von 5.000,- € zu leisten.
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Lösung zu Fall 2: Am Ende wird aufgerechnet
Anspruch auf Darlehensrückzahlung
1. Wirksamer Darlehensvertrag
 Darlehensforderung
(+)
(+)
2. Anspruch erloschen wg. Aufrechnung
a. Gegenseitige Forderungen
b. Gleichartige Forderungen
c. Fällig und durchsetzbar
d. Aufrechnungserklärung
3. Ergebnis: Der Insolvenzverwalter hat einen Rückzahlungsanspruch in Höhe von 6.000,- €
zzgl. Zinsen gegen Hilbert.
Anspruch auf Zinszahlung
1. Restforderung aus Darlehensvertrag
 5 % Zinsen von 6.000,- € für ein Jahr
 5 % Zinsen von 6.000,- € für Zeitraum
Darlehensgewährung und Aufrechnung
2. Ergebnis: Der Insolvenzverwalter hat am 01. Oktober 2007 einen Anspruch gegen
Hilbert auf Zahlung von insgesamt 6.450,- € (Darlehen zzgl. Zinsen).
I.
Anspruch des Insolvenzverwalters gegen Hilbert gem. § 488 Abs. 1 S.2 BGB
Der Insolvenzverwalter könnte einen Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens in Höhe
von 12.000,- € gegen Hilbert haben. Als Anspruchsgrundlage kommt § 488 Abs. 1 S. 2
BGB in Betracht.
1.
Zwischen Hilbert und der Bau-Fix GmbH, gemäß § 35 Abs. 1 GmbHG vertreten
durch ihren Geschäftsführer Gnau, wurde ein Darlehensvertrag über 12.000,- € zu
einem Zinssatz von 5 % vereinbart. Mit Ablauf eines Jahres war das Darlehen am
1. Oktober 2007 zurückzuerstatten. Eine Darlehensforderung in Höhe von
12.000,- € zzgl. Zinsen ist somit entstanden.
2.
Der Anspruch auf Zahlung der Darlehensforderung könnte jedoch wegen
Aufrechnung gemäß § 389 BGB erloschen sein. Sofern zwei Personen gegenseitig
eine gleichartige Leistung (insbesondere Geld) schulden, so kann jeder Teil
einseitig seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen,
sofern die eigene Forderung voll wirksam, einredefrei und fällig ist.
a)
Zu prüfen ist somit, ob hinsichtlich der Vergütung für ausgeführte
Installationsarbeiten mit Abnahme im März 2007 die Voraussetzungen
einer Aufrechnung in Höhe von 6.000,- € erfüllt sind.
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aa)
Haupt- und Gegenforderung standen im Verhältnis der
Gegenseitigkeit, da die Bau-Fix GmbH einen Anspruch gegen
Hilbert auf Rückzahlung des Kredits hatte und Hilbert gegen die
Bau-Fix GmbH gemäß § 631 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf
Zahlung des vereinbarten Werklohnes zustand.
bb)
Da es sich jeweils um Geldforderungen handelt, ist die
Gleichartigkeit des Leistungsgegenstands zu bejahen.
cc)
Des Weiteren müsste die Gegenforderung fällig und durchsetzbar
gewesen sein. Durchsetzbarkeit setzt gemäß § 390 BGB voraus,
dass der Gegenforderung keine Einrede entgegenstehen darf.
Nach § 641 Abs. 1 S. 1 BGB ist die Vergütung bei Abnahme fällig.
Die Abnahme erfolgte am 31. März 2007. Es gibt keine
Anhaltspunkte für die Geltendmachung einer entgegenstehenden
Einrede (Verjährung, Zurückbehaltungsrecht o. ä.). Damit war die
Gegenforderung mit Abnahme des Werks am 31.03.2007 fällig und
durchsetzbar.
dd)
Die Hauptforderung müsste ferner im Zeitpunkt der
Aufrechnungslage erfüllbar gewesen sein. Hilbert war nach der
Darlehensvereinbarung zu jederzeitigen Tilgung berechtigt. Am 31.
März 2007 war daher eine Teilrückzahlung des gewährten
Darlehens möglich. Die Erfüllbarkeit der Hauptforderung war
somit gegeben.
ee)
Ein Aufrechnungsverbot besteht nicht.
ff)
Zu untersuchen ist schließlich, ob die Aufrechnung gemäß § 388
BGB erklärt wurde. Die Aufrechnungserklärung stellt eine
einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung dar. Gemäß § 133
ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu
erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks
zu haften. Nach allgemeiner Auffassung kann zudem die
Auslegungsregel des § 157 BGB, wonach Verträge nach Treu und
Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auszulegen sind, auch
auf die einzelne Willenserklärung angewendet werden. Hilbert
weigerte sich unter Hinweis auf die von ihm erbrachten
Handwerkerleistungen zu zahlen. Zwar verwendete er nicht
ausdrücklich den Begriff „Aufrechnung“. Seine Aussage ist jedoch
eindeutig so zu verstehen, dass er wegen der entgegenstehenden
werkvertraglichen Forderungen die gegen ihn gerichteten
Darlehensforderungen als erloschen betrachtet. Deshalb ist seine
Einlassung als Aufrechnungserklärung auszulegen.
b) Fraglich ist aber auch, ob Hilbert bezüglich der Reparaturarbeiten in der
Eigentumswohnung des Gnau ein Aufrechnungsanspruch zusteht.
Diese setzt die Gegenseitigkeit der Forderungen voraus. Das
bedeutet, dass der Aufrechnende Schuldner der Hauptforderung
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und Gläubiger der Gegenforderung sein muss, während sein
Vertragspartner Gläubiger der Hauptforderung und Schuldner der
Gegenforderung ist. Die Hauptforderung in Form der
Darlehensrückzahlung bestand zwischen der Bau-Fix GmbH und
Hilbert. Bei den Reparaturarbeiten handelte es sich um einen
Auftrag, der von Gnau erteilt wurde. Aus den Umständen des
Vertragsschlusses ist nicht ersichtlich, dass Gnau dabei für die
Bau-Fix GmbH handelte. Vielmehr ging es um einen Werkvertrag,
bei denen Leistungen für die Eigentumswohnung des Gnau
erbracht werden sollten. Hieraus ist zu schließen, dass Gnau den
Werkvertrag im eigenen Namen schloss. Also ist die Bau-Fix
GmbH nicht Schuldnerin der vereinbarten Vergütung.
Ein Aufrechnungsanspruch des Hilbert aus dieser Forderung
gegen die Bau-Fix GmbH besteht daher nicht.
c)
3.
II.
Folglich ist aufgrund der Aufrechnung die Forderung auf Rückzahlung des
Darlehens bezüglich eines Betrags von 6.000,- € mit Wirkung zum 31.
März 2007 erloschen.
Dies bedeutet im Zwischenergebnis, dass der Insolvenzverwalter einen
Rückzahlungsanspruch in Höhe von 6.000,- € zzgl. Zinsen gegen Hilbert hat.
Zu klären bleibt weiter, in welchem Umfang die Zinsforderung gemäß § 488
Abs. 1 S. 2 BGB besteht.
1.
Bezüglich der Restforderung in Höhe von 6.000,- € sind die Zinsen von 5 % für
ein Jahr zu entrichten, was einen Betrag von 300,- € ergibt.
2.
Hinsichtlich der getilgten Forderung in Höhe von ebenfalls 6.000,- € besteht die
Zinsforderung von 5 % nur bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Tilgung des
Darlehens erfolgte. Nach § 389 BGB gelten die Forderungen in dem Zeitpunkt als
erloschen, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten
sind. Dies war am 31. März 2007 der Fall. Es müssen somit Zinsen von 5 % für
die Monate Oktober 2006 bis März 2007, also für ein halbes Jahr, bezüglich einer
Darlehenssumme von 6.000,- € gezahlt werden. Dies entspricht einem Betrag von
150,- €.
3.
Es besteht somit eine Zinsforderung von insgesamt 450,- €.
Ergebnis:
Somit kann der Insolvenzverwalter am 01. Oktober 2007 von Hilbert insgesamt die
Zahlung von 6.450,- € verlangen. (Sofern Hilbert dieser Zahlungsverpflichtung nicht
nachkommt, könnte die Zinshöhe weiter steigen.)
,
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Lösung Fall 3: Gebrauchter Porsche
A. Herausgabe des Porsches
1. Eigentümer
 ursprünglicher Eigentümer
 Eigentumsübergang (2 übereinstimmende WE)
 Übergabe
2. Ergebnis
B. Anspruch auf Übergabe und Übereignung
1. Schuldrechtlicher Vertrag; hier Kaufvertrag
(+)
2. Anspruch erloschen durch Leistung
(-)
3. Zurückbehaltungsrecht b. fehlender
Gegenleistung
(-)
4. Ergebnis: Anspruch auf Übergabe und Übereignung
(+)
Lösung Grundfall:
A. Eigentumslage hinsichtlich des Porsche (für die Prüfung des Eigentums empfiehlt
sich die historische Prüfungsreihenfolge)
Kunze könnte gegen Albrecht einen Anspruch auf Herausgabe des Porsche gemäß §§ 985,
986 Abs. 1 BGB haben.
I. Eigentümer
Fraglich erscheint allerdings, ob Kunze zum Zeitpunkt des Herausgabeverlangens
Eigentümer war.
1. Ursprünglicher Eigentümer
Mangels weiterer Angaben im Sachverhalt ist davon auszugehen, dass Albrecht zunächst
Eigentümer des Porsche war (zugunsten eines Eigenbesitzers [vgl. § 872 BGB] stellt auch
das BGB in § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB diese Vermutung auf).
2. Eigentumsübertragung an Kunze
Albrecht könnte jedoch das Eigentum rechtsgeschäftlich an Kunze übertragen haben.
Dies setzt gemäß § 929 S. 1 BGB die Übergabe des Porsche und die Einigung hinsichtlich
des Eigentumsübergangs voraus.
Die Einigung besteht aus zwei übereinstimmenden Willenserklärungen in Form von
Angebot und Annahme i. S. d. §§ 145 ff. BGB (Die Einigung ist ein dinglicher Vertrag
und damit das sachenrechtliche Äquivalent zum schuldrechtlichen Vertrag, bei dem sich
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die Parteien lediglich verpflichten eine Leistung zu erbringen). Weder eine ausdrückliche
noch eine konkludente Einigung lässt sich dem Sachverhalt entnehmen. Keinesfalls liegt
die Einigung im Abschluss des Kaufvertrages – schuldrechtlicher Vertrag und
sachenrechtlicher Vertrag sind stets getrennt voneinander zu prüfen (Trennungsprinzip).
Schließlich fehlt es auch an einer Übergabe (Übergabesurrogate kommen nicht in
Betracht, da Albrecht weiterhin vollen Besitz behält und Kunze keinerlei Besitzrechte
eingeräumt wurden).
II. Ergebnis
Albrecht ist Eigentümer des Porsche und Kunze hat dementsprechend keinen
Herausgabeanspruch gemäß §§ 985, 986 Abs. 1 BGB.
B. Ansprüche Kunze gegen Albrecht
I. Anspruch des Kunze gegen Albrecht auf Übergabe und Übereignung des PKW
aus § 433 Abs. 1 S. 1 BGB
Kunze könnte einen Anspruch gegen Albrecht auf Übergabe und Übereignung des
Porsche aus § 433 Abs. 1 S. 1 BGB haben.
Den dazu erforderlichen Vertrag haben die Parteien durch übereinstimmende
Willenserklärungen gemäß §§ 145, 147 BGB geschlossen. Dieser ist dem Inhalt nach als
Kaufvertrages gemäß § 433 BGB zu qualifizieren, so dass Kunze gemäß § 433 Abs. 1 S. 1
BGB von Albrecht Übergabe und Übereignung des Porsche verlangen kann.
II. Rechtsvernichtende Einwendungen
Wie soeben geprüft, wurden weder Besitz (i. S. v. § 854 Abs. 1 BGB) noch das Eigentum
an Kunze übertragen, so dass der Anspruch auch nicht gemäß § 362 Abs. 1 BGB
erloschen ist.
III.Einreden
Dem Albrecht könnte ein Zurückbehaltungsrecht an dem Porsche aus § 320 Abs. 1 S. 1
BGB zustehen. Wie zwischen den Parteien vereinbart, darf der Kunze den Porsche
jedoch schon am 30.10.2007 mitnehmen und muss ihn erst einen Monat später bezahlen.
Damit ist Albrecht zur Vorleistung verpflichtet und kann nicht die Einrede der „Zug-umZug“-Erfüllung geltend machen.
IV. Ergebnis
Kunze hat einen Anspruch gegen Albrecht auf Übergabe und Übereignung des Porsche
aus § 433 Abs. 1 S. 1 BGB.
Strikte Trennung von Verfügungs- und Verpflichtungsgeschäft!
Das Trennungsprinzip besagt, dass das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft (zum Beispiel
der o. g. Kaufvertrag), in dem sich jemand einem anderen gegenüber zu etwas verpflichtet, und
das dingliche Verfügungsgeschäft (z. B. eine Übereignung i. S. d. § 929 BGB), mit dem jemand
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die Rechtsverhältnisse an einer Sache ändert, zwei gesonderte und daher streng voneinander zu
trennende Rechtsgeschäfte sind.
Bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag handelt es sich um ein
schuldrechtliches Verpflichtungsgeschäft, aus dem die in den §§ 433 ff. BGB normierten
Pflichten der Vertragspartner folgen. An der sachenrechtlichen (dinglichen) Zuordnung des
PKW ändert sich dadurch hingegen (noch) nichts. Das heißt, trotz eines wirksam geschlossenen
Kaufvertrages ist Albrecht noch Eigentümer des Porsche.
Durch einen Kaufvertrag wird also niemals Eigentum erworben oder verloren. Der
Eigentumsübergang richtet sich stets nach den Vorschriften der §§ 929 ff. BGB und erfordert
eine Einigung über den Eigentumsübergang und die Übergabe der Sache bzw. ein
Übergabesurrogat. Wichtig ist, dass sich sowohl der schuldrechtliche, als auch die dingliche
Vertrag i. S. d. §§ 929 ff. BGB nach den §§ 145 ff. BGB richten.
Das Abstraktionsprinzip schließt sich an diese Trennung von dinglichem Verfügungs- und
schuldrechtlichem Verpflichtungsgeschäft unmittelbar an und besagt:
Ein Fehler auf der einen Ebene (schuldrechtlich oder dinglich) wirkt sich grundsätzlich nicht auf
die andere Ebene (schuldrechtlich bzw. dinglich) aus. Die Verfügung ist unabhängig von der (Un) Wirksamkeit der zugrundeliegenden Verpflichtung.
Es wäre beispielsweise denkbar, dass Kunze aufgrund eines Irrtums (§ 119 Abs. 1 BGB) zur
Anfechtung des Kaufvertrages berechtigt ist und anders als im Ausgangsfall nunmehr eine
Übereignung des Porsche stattgefunden hat.
Übt Kunze sein Anfechtungsrecht aus, so ordnet die Vorschrift des § 142 Abs. 1 BGB die
Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes an.
Hier setzt nun das Abstraktionsprinzip an: Die Unwirksamkeit des anfechtbaren Kaufvertrages
lässt die dingliche Seite des Rechtsgeschäftes (hier die Übereignung des Wagens) unberührt, mit
der Folge, dass Kunze durch die vorherige Übereignung nach wie vor Eigentümer des Wagens
bleibt. Allerdings entfällt mit dem unwirksamen Vertrag auch die Grundlage für das
„Behaltendürfen“ des Wagens. Dieser ist gemäß §§ 812 ff. BGB zurückzugewähren.
Lösung Abwandlung 1:
[Anspruch des Kunze auf Herausgabe des bezahlten Geldes]
A. Anspruch aus §§ 985, 986 Abs. 1 S. 1 BGB
Kunze könnte von Albrecht die Herausgabe der Geldscheine verlangen. Als
Anspruchsgrundlage kommen §§ 985, 986 Abs. 1 S. 1 BGB in Betracht.3
Der Herausgabeanspruch aus § 985, 986 Abs. 1 S. 1 BGB setzt voraus, dass Kunze zum
Zeitpunkt des Herausgabeverlangens noch Eigentümer der Geldscheine ist, Albrecht dagegen
lediglich Besitzer ohne Recht zum Besitz.
3
§ 985 und § 986 BGB sind stets zusammen zu prüfen, da der Eigentümer nur dann vom Besitzer die
Herausgabe verlangen kann, wenn der Besitzer kein Recht zum Besitz hat.
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I. Besitz
Albrecht ist derzeit Besitzer der Geldscheine, da er die tatsächliche Sachherrschaft hierüber
ausübt.
II. Eigentum
Fraglich erscheint allerdings, ob Kunze weiter Eigentümer der Geldscheine4 ist.
1. Ursprüngliches Eigentum an den Geldscheinen
Ursprünglich war Kunze Eigentümer der Geldscheine.
2. Verlust des Eigentums durch Übereignung
Das Eigentum könnte Kunze aber durch wirksame Übereignung gemäß § 929 S. 1 BGB
an den Albrecht verloren haben.
a) Einigung und Übergabe
Voraussetzung wäre einerseits die Übergabe der Scheine, andererseits die Einigung
über den Eigentumsübergang.
Die Einigung i. S. v. § 929 S. 1 BGB erfordert einen dinglichen Vertrag, der auf die
Übertragung des Eigentums gerichtet ist, d. h. Angebot auf Übereignung durch den
Eigentümer (oder einen sonst Berechtigten) und dessen Annahme durch den
Erwerber (§§ 145, 147 BGB). Dieser Vertrag kann auch durch schlüssiges Verhalten
(konkludent) geschlossen werden, meist bei Gelegenheit der Übergabe.
Vorliegend wurden die Geldscheine von Kunze an Albrecht übergeben. Gleichzeitig
gingen beide Parteien davon aus, dass der Albrecht Eigentum daran erwerben sollte,
so dass konkludent die Einigung über den Eigentumsübergang geschlossen wurde.
(Indiz hierfür ist, dass Kunze mit der Übergabe seine Pflicht aus § 433 Abs. 2 BGB
erfüllen wollte).
Einigung und Übergabe liegen somit vor.
b. Wirksamkeit der Einigung
Die Übereignung könnte aber gemäß § 138 Abs. 2 BGB die Verfügung eines
„Bewucherten“ darstellen und damit nichtig sein.
[HINWEIS: Bei § 138 Abs. 2 BGB ist neben dem Verpflichtungsgeschäft auch das
Verfügungsgeschäft des Bewucherten nichtig; vgl. Wortlaut „versprechen und
gewähren lässt“. Dies ist eine der wenigen Ausnahmen zum Abstraktionsprinzip. Das
Verfügungsgeschäft des „Wucherers“ ist hingegen wirksam.]
Ein auffälliges Missverhältnis ist anzunehmen, wenn der Wert der Leistung den der
Gegenleistung um 100 % übersteigt. Dies ist vorliegend gegeben.
Zudem müsste Albrecht unter Ausbeutung einer Zwangslage, der Unerfahrenheit, des
Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche des Kunze
gehandelt haben. Ausbeutung setzt voraus, dass sich der Albrecht die Unerfahrenheit
4
Geldscheine sind Sachen i. S. d. § 90 BGB und die Eigentumsübertragung richtet sich folglich nach den
§§ 929 ff. BGB – die Eigentumslage wird historisch geprüft.
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usw. bewusst zunutze gemacht hat. Nach dem Sachverhalt hat Albrecht sich den
Reichtum des Kunze zunutze gemacht, von Unerfahrenheit ist keine Rede.5 Eine
Nichtigkeit nach § 138 Abs. 2 BGB scheidet damit aus.
[HINWEIS: § 138 Abs. 1 BGB erfasst lediglich den schuldrechtlichen Vertrag und ist
daher nicht i. R. d. Eigentumsverhältnisse zu prüfen. Es gilt das Abstraktionsprinzip!]
III.Ergebnis
Albrecht hat wirksam Eigentum an den Geldscheinen erworben, Kunze ist nicht mehr
Eigentümer und kann aus §§ 985, 986 Abs. 1 S. 1 BGB nicht Herausgabe verlangen.
B. Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB – Leistungskondiktion
Kunze könnte aber einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB auf Herausgabe von
Eigentum und Besitz an den Geldscheinen gegen Albrecht haben.
I. Etwas erlangt
Albrecht hat Eigentum (s. o) und Besitz (in Form der tatsächlichen Sachherrschaft) an
den Geldscheinen erlangt.
II. Durch Leistung
Das Eigentum und den Besitz an den Geldscheinen müsste Albrecht durch Leistung des
Kunze erlangt haben. Leistung ist die bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden
Vermögens. Kunze hat das Vermögen des Albrecht in der Annahme gemehrt, seine
Kaufpreisschuld zu tilgen, worin eine Leistungshandlung zu sehen ist.
III.Ohne rechtlichen Grund
Die Leistung müsste ohne rechtlichen Grund erfolgt sein. Hier kommt als rechtlicher
Grund der zwischen Albrecht und Kunze geschlossene Kaufvertrag in Betracht. Dieser
könnte jedoch wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig sein.
[HINWEIS: Das „Rechtsgeschäft“, welches in § 138 Abs. 1 BGB „nichtig“ ist, ist
lediglich der schuldrechtliche Vertrag. Es gilt das Abstraktionsprinzip, so dass der
dingliche Vertrag hiervon nicht betroffen wird. Dies ist der große Unterschied zwischen
Abs. 1 und Abs. 2 des § 138 BGB. In seinem Tatbestand ist Abs. 2 enger als Abs. 1, so
dass trotz fehlender Nichtigkeit wegen Wuchers Nichtigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB
vorliegen kann.]
Ein Rechtsgeschäft ist sittenwidrig, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und
gerecht Denkenden verstößt. Diese Generalklausel wurde von der Rechtsprechung
konkretisiert. Besonders wichtig ist die Fallgruppe des besonders groben
Missverhältnisses. In diesem Fall besteht eine tatsächliche Vermutung für ein Handeln aus
verwerflicher Gesinnung, so dass i. d. R. eine weitere Prüfung der subjektiven
Voraussetzungen entfällt.6
5
Bei entsprechender Begründung wäre es vertretbar, hier auch zu einem anderen Ergebnis zu gelangen.
Anders ist die Situation, wenn der Benachteiligte Kaufmann ist. Dann kann aus dem besonders groben
Missverhältnis nicht auf eine verwerfliche Gesinnung geschlossen werden [BGH NJW 2003, S. :2230, 2231: Die
6
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Soweit der Wert der Leistung „knapp“ doppelt so hoch ist wie die Gegenleistung, liegt
nach dem BGH ein besonders grobes Missverhältnis vor, so dass ein solches auch im
vorliegenden Fall anzunehmen ist.
Mangels Kaufvertrags bestand folglich kein Rechtsgrund für die Leistung des Kunze.
IV. Herausgabeumfang
Soweit die konkreten Geldscheine noch unterscheidbar im Vermögen des Albrecht
vorhanden sind, muss er diese herausgeben. Soweit er diese Geldscheine ausgegeben hat,
ist der Wert der Geldscheine zu ersetzen, § 818 Abs. 2 BGB. Die Berufung auf
Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB ist dem Albrecht versperrt, da er die Nichtigkeit
des Kaufvertrages von Anfang an kannte (=bösgläubig war) und damit gemäß §§ 819
Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB verschärft haftet. Dieser Verweis auf die Haftung nach „den
allgemeinen Vorschriften“ bedeutet in concreto, dass Albrecht die Geldsumme ab
Empfang mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (d. h. derzeit insgesamt 8,19%
p. a.) zu verzinsen hat, §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.7
V. Ergebnis
Kunze hat Anspruch auf Übereignung und Übergabe der Geldscheine (bzw. Wertersatz)
aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB.
[Anspruch des Albrecht auf Herausgabe des Porsche]
C. Anspruch aus §§ 985, 986 Abs. 1 S. 1 BGB
Albrecht könnte von Kunze Herausgabe des Porsche gemäß §§ 985, 986 Abs. 1 S. 1 BGB
fordern.
Der Anspruch aus § 985 setzt voraus, dass Albrecht noch Eigentümer, und Kunze Besitzer
ohne Besitzrecht am Porsche ist.
I. Besitz
Kunze ist derzeit Besitzer des Porsche, da er die tatsächliche Sachherrschaft hierüber ausübt.
II. Eigentum
Fraglich erscheint allerdings, ob Albrecht weiter Eigentümer des Porsche ist.
1. Ursprüngliches Eigentum am Porsche
Ursprünglich war Albrecht Eigentümer des Porsche.
2. Verlust des Eigentums durch Übereignung
Das Eigentum könnte Albrecht aber durch wirksame Übereignung (§ 929 S. 1 BGB) an
den Kunze verloren haben. Voraussetzung wäre einerseits die Übergabe des Autos,
Vollkaufmann-Eigenschaft des Benachteiligten begründet in aller Regel die widerlegliche Vermutung, dass der
Begünstigte nicht in verwerflicher Weise eine persönliche oder geschäftliche Unterlegenheit des Benachteiligten
ausgenutzt hat].
7
Da Kunze der Übervorteilte eines wucherähnlichen Geschäftes gemäß § 138 Abs. 1 BGB ist, ist die
Saldotheorie zu seinen Lasten vorliegend nicht anwendbar. Es gilt insoweit die Zweikondiktionentheorie.
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andererseits die Einigung über den Eigentumsübergang. Vorliegend wurde das Fahrzeug
übergeben, wobei beide Parteien davon ausgingen, dass der Kunze Eigentum erwerben
sollte. Hierauf deutet nicht nur hin, dass die Übergabe zum Zweck der Erfüllung eines
Kaufvertrags erfolgen sollte (aus dem der Verkäufer nach § 433 Abs. 1 BGB die
Eigentumsverschaffung schuldet), sondern auch die Übergabe des Fahrzeugbriefs, der
typischerweise nur ausgehändigt wird, wenn man das Eigentum übertragen will.
Der dingliche Vertrag ist auch wirksam. Der Sittenverstoß, der nach § 138 Abs. 1 BGB
zur Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts führen kann, betrifft lediglich den schuldrechtlichen
Vertrag, während der dingliche Vertrag – der nichts mit dem Austauschverhältnis zu tun
hat – hiervon nicht betroffen wird.
Somit hat Kunze wirksam Eigentum an dem Porsche erworben.
III.Ergebnis
Albrecht ist nicht mehr Eigentümer und kann daher nicht aus §§ 985, 986 Abs. 1 S. 1
Herausgabe verlangen.
D. Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB (Leistungskondiktion)
Albrecht könnte einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB gegen Kunze auf
Herausgabe des Eigentums und Besitzes am Porsche haben.
I. Etwas erlangt
Kunze erlangte das Eigentum an dem Fahrzeug.
II. Durch Leistung
Mit dem Eigentum und dem Besitz am Porsche hat Albrecht bewusst und zweckgerichtet
das Vermögen des Kunze gemehrt, indem er den Zweck verfolgte, die einem Kaufvertrag
grundsätzlich entspringende Verpflichtung zu erfüllen (§ 433 Abs. 1 S. 1 BGB).
III.Ohne rechtlichen Grund
Der allein als rechtlicher Grund in Betracht kommende Kaufvertrag zwischen Albrecht
und Kunze ist wegen überhöhten Kaufpreises gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Somit ist
der Kunze grundsätzlich zur Herausgabe des rechtsgrundlos Erlangten verpflichtet.
Der Anspruch könnte jedoch gemäß § 814 Fall 1 BGB ausgeschlossen sein, da Albrecht
die Umstände kannte, die zur Sittenwidrigkeit des Vertrages führten. Als
Ausnahmevorschrift ist § 814 Fall 1 BGB jedoch eng auszulegen, so dass die bloße
Kenntnis der Tatsachen nicht genügt; vielmehr muss der Leistende auf Grund der
„Parallelwertung in der Laiensphäre“ positiv wissen, dass er nach der Rechtslage nichts
schuldet. Davon ist bei Albrecht nicht auszugehen.
IV. Ergebnis
Demnach hat Kunze dem Albrecht den Porsche zurückzugeben und das Eigentum durch
Abschluss eines weiteren dinglichen Vertrags nach § 929 S. 1 BGB wieder zurück zu
übertragen. Soweit der Porsche in natura nicht mehr herausgegeben werden kann (z. B.
weil dieser zwischenzeitlich bei einem Unfall zerstört worden ist), müsste Kunze nach
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§ 818 Abs. 2 BGB grundsätzlich Wertersatz leisten; da er jedoch gutgläubig ist, stünde
dem vorliegend § 818 Abs. 3 BGB entgegen und er wäre von einer Haftung befreit.
[Grundsätzlich müsste Kunze auch gezogene Nutzungen gemäß § 818 Abs. 1 BGB
ersetzen, die dann gemäß § 818 Abs. 2 BGB durch Wertersatz abgegolten werden. Aber
auch hier greift zugunsten des gutgläubigen Kunze § 818 Abs. 3 BGB ein.]
Zulasten des „Wucherers“ gilt hier zudem die Saldotheorie, die als logische Folge des
Synallagmas beim gegenseitigen Vertrag gilt. Trotz Rechtsgrundlosigkeit bleiben danach
die beiderseitigen Leistungen durch den Austauschzweck auch i. R. d.
Bereicherungsausgleichs miteinander verknüpft. Soweit es sich – wie vorliegend – um
ungleichartige Ansprüche handelt, kann jedoch keine Saldierung im eigentlichen Sinne
erfolgen. Die Herausgabe des Porsche kann allerdings von vornherein nur Zug-um-Zug
gegen Herausgabe des Geldes geltend gemacht werden, ohne dass dazu die
Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts erforderlich wäre.
Lösung Abwandlung 2:
A. Ansprüche des Albrecht
I. Anspruch des Albrecht auf Herausgabe des Kfz nach §§ 985, 986 Abs. 1 S. 1 BGB
Für den Anspruch aus §§ 985, 986 Abs. 1 S. 1 BGB müsste der Albrecht Eigentümer und
Kunze der Besitzer des Porsche ohne Recht zum Besitz sein.
1. Eigentum am Porsche
Albrecht war ursprünglich Eigentümer des Porsche, könnte das Eigentum aber durch
Übereignung (Einigung und Übergabe, § 929 S. 1 BGB) an den Kunze verloren
haben. Vorliegend fehlt es indes an einer wirksamen Einigung über den
Eigentumsübergang, da der Kunze unerkannt geisteskrank und seine Willenserklärung
unwirksam war, §§ 104 Nr. 2, 105 Abs. 1 BGB. Diese Vorschrift des Allgemeinen
Teils des BGB gilt nicht nur für schuldrechtliche, sondern ebenso für dingliche
Verträge. Daraus folgt, dass der Albrecht noch immer Eigentümer des Porsche ist, da
er es trotz Übergabe auch des Fahrzeugbriefes (Ergänzung: Der Eigentümer eines
Fahrzeugbriefes ist nicht zugleich auch Eigentümer des PKW´s) mangels Einigung
nicht an den Kunze verloren hat. Auch eine Eintragung im Fahrzeugbrief ändert an
dieser Rechtslage nichts.8
2. Besitz ohne Recht zum Besitz
Auch der geisteskranke Kunze kann die tatsächliche Herrschaft über eine Sache
ausüben und damit Besitzer des Porsche sein. Die Willenserklärung des Kunze im
Rahmen des Kaufvertrags ist ebenfalls gemäß §§ 104 Nr. 2, 105 Abs. 1 BGB nichtig,
so dass er hieraus kein Recht zum Besitz abzuleiten vermag.
8
Der Kfz-Brief ist nur ein Hilfspapier. Die Rechtsprechung hat allerdings das sachenrechtliche Schicksal von Fahrzeug und Papier als derart
miteinander verbunden gesehen, dass § 952 BGB entsprechend anwendbar ist (Palandt – Bassenge § 952 Rn 7). Hier gilt der Grundsatz:
„Das Recht am Papier folgt dem Recht aus dem Papier.“ Das bedeutet, dass derjenige, der tatsächlich Eigentümer des Kfz ist, ein Recht am
Kfz-Brief hat. Der Erwerber hat ein Recht auf Übergabe des Kfz-Briefes und Eintragung seiner Person im Brief. Er hat daher den Anspruch
auf Herausgabe des Fahrzeugbriefs gemäß § 985 BGB gegen den Besitzer des Briefes. Derjenige, der im Kfz-Brief steht, hat jedoch kein
Eigentumsrecht am Kfz.
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3. Ergebnis
Albrecht kann als Eigentümer von Kunze Herausgabe des Besitzes am Porsche nach
§§ 985, 986 Abs. 1 S. 1 BGB verlangen.
II. Anspruch auf Herausgabe des Besitzes nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB
Albrecht könnte auch einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB haben, da er
durch die Übergabe im Hinblick auf den Besitz am Fahrzeug das Vermögen des Kunze
bewusst und zweckgerichtet gemehrt hat. Wegen der Nichtigkeit des Kaufvertrags fehlte
es insoweit an einem Rechtsgrund. Kunze hat demzufolge den Besitz herauszugeben.
(Dem Wertersatzanspruch auf Entschädigung für gezogene Nutzungen gemäß § 818
Abs. 1, Abs. 2 BGB, steht zugunsten des gutgläubigen Kunze die Geltendmachung von
Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB entgegen.)
B. Ansprüche des Kunze
Für die Ansprüche des Kunze wegen des gezahlten Kaufpreises gelten grundsätzlich
dieselben Grundsätze. Da auch insoweit die Übereignung unwirksam ist (§§ 104 Nr. 2, 105
Abs. 1 BGB), hat Kunze das Eigentum an den Geldscheinen nicht verloren und kann diese
nach § 985, 986 Abs. 1 S. 1 BGB herausverlangen. Ebenso kann die Herausgabe nach § 812
Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB aus Leistungskondiktion verlangt werden, da auch der
schuldrechtliche Vertrag unwirksam ist. (Hier haftet Albrecht nicht verschärft, da Kunze ja
gerade unerkannt geisteskrank war.)
Da der Nichtigkeitsgrund in der vorliegenden Konstellation sowohl das schuldrechtliche als
auch das dingliche Rechtsgeschäft erfasst, spricht man von einem Doppelmangel.
Aus didaktischen Gründen sind in den Fallvarianten einige Ausnahmen vom Abstraktionsprinzip
dargestellt, um das Prinzip zu erläutern. Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei um Ausnahmen
handelt und das Abstraktionsprinzip den Grundsatz enthält.
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Lösung Fall 4 :Der eifrige Meier
Holzinger könnte gegen Klotzke einen Anspruch auf Zahlung von 6.000,- € gemäß § 433
Abs. 2 BGB haben.
Voraussetzung hierfür wäre Ein rechtsgültig geschlossener Kaufvertrag. Ein Vertrag ist
zumeist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, bei dem durch mindestens zwei übereinstimmende
Willenserklärungen ein bestimmter rechtlicher Erfolg erzielt werden soll (so genannter
Vertragswille). Der Vertrag kommt demnach grundsätzlich durch den Antrag (auch Angebot
genannt) der einen Vertragspartei und durch die vorbehaltlose Annahme dieses Antrags
durch die andere Vertragspartei zustande.
I. Angebot
Holzinger unterbreitete ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags über Bauholz
zum Preis von 6.000,- €.
II. Annahme
Fraglich ist jedoch, ob eine Annahme dieses Angebots durch Klotzke erfolgte.
Dazu müsste Meier den Klotzke gemäß § 164 Abs. 1 BGB wirksam vertreten haben.
1.
Willenserklärung des Meier
Meier erklärte gegenüber Holzinger sein Einverständnis zu einem Kauf in Höhe
von 6.000,- €, womit eine Willenserklärung vorliegt.
2.
Zurechnung der Willenserklärung gem. § 164 I BGB

Eigene Willenserklärung
Damit die von Meier abgegebene Willenserklärung wirksam dem Klotzke
zugerechnet werden kann, muss Meier eine eigene Willenserklärung abgegeben
haben. Würde er lediglich die Willenserklärung des Klotzke wiedergeben, würde
es sich bei Meier um einen Boten handeln. Dies bedeutet, dass ein Bote lediglich
vorgegebene Parameter für den Kaufvertrag übermittelt, ein Vertreter aber einen
gewissen Entscheidungsfreiraum zur Bildung seiner Willenserklärung hat und
haben muss.
Meier hatte lediglich die Vorgabe eine bestimmte Menge Bauholz zu kaufen, er
besaß also einen Entscheidungsfreiraum und gab daher eine eigene
Willenserklärung ab.

Offenkundigkeitsprinzip
Ferner muss für eine wirksame Stellvertretung das so genannte
Offenkundigkeitsprinzip gewahrt sein. Dies bedeutet, dass der Vertreter
gegenüber der anderen Vertragspartei klar zu erkennen geben muss, für und gegen
wen sich dieses Rechtsgeschäft richtet.
Indem Meier für Rechnung des Klotzke den Kaufvertrag schloss, gab er damit zu
erkennen, dass er als dessen Stellvertreter handelte. Somit ist ein Handeln in
fremden Namen und damit das Offenkundigkeitsprinzip gewahrt.
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
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Zwischenergebnis
Für eine wirksame Vertretung ist die Abgabe einer eigenen Willenserklärung in
fremden Namen notwendig.
Dies ist vorliegend von Meier so geschehen, so dass eine wirksame Vertretung
vorliegt.
3.
Vertretungsmacht
Fraglich bleibt allerdings, ob Meier innerhalb der ihm zustehenden
Vertretungsmacht handelte.
a)
Diese könnte sich aus § 54 Abs. 1 HGB ergeben.
Hierzu müsste der Meier zur Vornahme einzelner zu einem
Handelsgewerbe gehöriger Geschäfte ermächtigt worden sein, ohne dass
ihm Prokura erteilt wurde. Diese Vollmacht kann auch auf ein einziges
Rechtsgeschäft beschränkt werden.
Hinweise, dass Meier als Prokurist im Handelsregister eingetragen ist,
bestehen nicht. Klotzke betreibt als Inhaber einer Baufirma ein
Handelsgewerbe (§ 1 HGB). Indem Klotzke den Meier mit dem Kauf
einer bestimmten Menge Bauholz beauftragte, erteilte er ihm eine
Innenvollmacht zum Abschluss eines entsprechenden Geschäfts. Dieses
Geschäft gehörte zum Handelsgewerbe des Klotzke.
Folglich liegt eine Bevollmächtigung gemäß § 54 Abs. 1 HGB vor.
b)
Zu prüfen ist, ob Meier seine Vertretungsbefugnis überschritt und
deswegen eine wirksame Stellvertretung ausscheidet.
Gemäß § 54 Abs. 3 HGB wirkt eine Überschreitung der Vertretungsmacht
nur im Innenverhältnis, soweit der Vertragspartner die Begrenzung der
Vollmacht nicht kannte oder kennen musste.
Mitarbeiter Meier überschritt seine Vertretungsbefugnis, indem er die
Ware zu einem höheren Preis, als ihm von Klotzke vorgegeben war,
kaufte. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Holzinger diese
Vorgabe von Klotzke kannte oder er sie hätte kennen müssen.
Dementsprechend wirkt die Überschreitung der Vertretungsbefugnis von
Meier nicht im Außenverhältnis zu Holzinger.
c)
Also handelte Meier [im maßgeblichen Außenverhältnis] innerhalb der
ihm zustehenden Vertretungsmacht.
Folglich hat Meier in wirksamer Stellvertretung für Klotzke das
Vertragsangebot angenommen.
4. Sittenwidriges Rechtsgeschäft gem. § 138 I BGB
Der zwischen Klotzke und Holzinger geschlossene Kaufvertrag könnte aber gem. § 138 I
BGB nichtig sein, wenn der Abschluss dieses Rechtsgeschäftes gegen die guten Sitten
verstoßen würde. Sofern Meier und Holzinger bewusst zusammengewirkt haben, mit dem
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Ziel dem Klotzke zu schaden, würde dies gegen die guten Sitten verstoßen und die
Nichtigkeit des Kaufvertrages auslösen.
Ein solches Zusammenwirken ist jedoch nicht zu erkennen.
5. Anspruch erloschen / durchsetzbar
Der Anspruch des Holzinger ist nicht erloschen, jedoch könnte Klotzke gem. § 242 BGB die
Einrede der unzulässigen Rechtsausübung erheben, soweit ein Fall des Missbrauches der
Vertretungsmacht vorliegt.
1. Voraussetzung ist zunächst, dass der Vertreter die Grenzen seines rechtlichen Dürfens
(Innenverhältnis) objektiv in einer solchen Weise überschreitet, dass beim Geschäftspartner
berechtigte Zweifel entstehen müssten, ob das Verhalten des Vertreters ordnungsgemäß ist
(grobe Fahrlässigkeit).
2. Ordnet das Gesetz die Unbeschränkbarkeit der Vertretungsmacht gegenüber Dritten
an (§§ 50, 126 II HGB/ Prokura) so ist nach ständiger Rechtsprechung zusätzlich
erforderlich, dass der Vertreter bewusste(vorsätzlich) seine im Innenverhältnis
beschränkbare Vertretungsmacht überschreitet.
In dem vorliegenden Sachverhalt sind keine Anhaltspunkte gegeben, die zu dem Schluss
führen könnten, dass Holzinger den mit Meier als Vertreter geschlossenen Kaufvertrag für
so außergewöhnlich erachten musste, dass ihm Zweifel an der Vertretungsmacht des Meier
hätten kommen müssen.
Klotzke kann vorliegend nicht die Einrede der unzulässigen Rechtsausübung gem.
§ 242 BGB erheben.
III.Ergebnis
Holzinger kann von Klotzke gemäß § 433 Abs. 2 BGB die Zahlung des Kaufpreises in
Höhe von 6.000,- € verlangen.
B. Holzinger => Meier, 6.000,- € (= Erfüllung Kaufvertrag!), § 179 Abs. 1 BGB
Fraglich ist, ob Holzinger gemäß § 179 Abs. 1 BGB auch gegen Meier einen Anspruch auf
Zahlung von 6.000,- € hat.
Dazu müsste Meier als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt haben.
Die Überschreitung der Vertretungsbefugnis durch Meier im Innenverhältnis zu Klotzke
wirkt sich nicht auf das Außenverhältnis zu Holzinger aus. Bei einer Vertretung ist strikt
zwischen einer Innen- sowie einer Außenvollmacht zu unterscheiden. Beide stehen losgelöst
nebeneinander.
Damit handelte Meier (im maßgeblichen Außenverhältnis!) mit Vertretungsmacht, so dass ein
Anspruch aus § 179 Abs. 1 BGB ausscheidet.
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C. Gesamtergebnis
Holzinger hat lediglich gegen Klotzke einen Anspruch auf Zahlung von 6.000,- €.
Anspruchsgrundlage hierfür ist § 433 Abs. 2 BGB.
Lösung Abwandlung:
A. Holzinger => Klotzke, 6.000,- €, § 433 Abs. 2 BGB
Holzinger könnte gegen Klotzke einen Anspruch auf Zahlung von 6.000,- € gemäß § 433
Abs. 2 BGB haben.
Voraussetzung hierfür wären zwei sich deckende Willenserklärungen von Holzinger und
Klotzke zum Abschluss eines solchen Kaufvertrags.
I. Angebot
Holzinger unterbreitete ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags über Bauholz
zum Preis von 6.000,- €.
II. Annahme
Fraglich ist jedoch, ob eine Annahme dieses Angebots durch Klotzke erfolgte.
Dazu müsste Meier den Klotzke gemäß § 164 Abs. 1 BGB wirksam vertreten haben.
1.
Willenserklärung des Meier
Meier erklärte gegenüber Holzinger sein Einverständnis zu einem Kauf in Höhe
von 6.000,- €, womit eine Willenserklärung vorliegt.
2.
Handeln in fremdem Namen
Diese Willenserklärung müsste von Meier im Namen des Klotzke abgegeben
worden sein. Indem Meier für Rechnung des Klotzke handelte, gab er damit zu
erkennen, als dessen Stellvertreter handeln zu wollen. Ein Handeln in fremden
Namen ist folglich ebenfalls gegeben.
3.
Vertretungsmacht
Fraglich bleibt allerdings, ob Meier innerhalb der ihm zustehenden
Vertretungsmacht handelte.
a)
Indem Klotzke den Meier mit dem Kauf einer bestimmten Menge
Bauholz beauftragte, erteilte er ihm eine Innenvollmacht zum Abschluss
eines entsprechenden Geschäfts. Die Vollmacht bezog sich jedoch nur auf
einen Kauf zu einem Preis von bis zu 5.000,- €. Diese Vorgaben wurden
von Meier nicht beachtet. Also überschritt Meier seine Vertretungsmacht.
b)
Allerdings könnte die Willenserklärung des vollmachtslosen Vertreters
dennoch wirksam werden, wenn diese vom Vertretenen gemäß § 179
Abs. 1 BGB genehmigt wird. Genehmigung bedeutet nach der
Legaldefinition des § 184 Abs. 1 BGB eine nachträgliche Zustimmung.
Indem der Klotzke äußert, den Vertrag rückgängig machen zu wollen,
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verweigert er konkludent die nachträgliche Zustimmung zum Kaufvertrag.
Daher liegt keine Genehmigung vor.
III.Ergebnis
Ein Kaufvertrag kam somit nicht zwischen Klotzke und Holzinger zustande. Holzinger
kann folglich nicht von Klotzke gemäß § 433 Abs. 2 BGB die Zahlung des Kaufpreises in
Höhe von 6.000,- € verlangen.
B. Holzinger => Meier, 6.000,- € (= Erfüllung Kaufvertrag!), § 179 Abs. 1 BGB
Fraglich ist, ob Holzinger stattdessen gemäß § 179 Abs. 1 BGB einen Anspruch gegen Meier
auf Zahlung von 6.000,- € hat.
I. Abschluss eines Vertrags als Vertreter ohne Vertretungsmacht
Dazu müsste Meier als Vertreter ohne Vertretungsmacht einen Vertrag geschlossen
haben. Indem Meier auf Rechnung des Klotzke einen Kaufvertrag über Bauholz zum
Preis von 6.000,- € schloss, überschritt er seine diesbezügliche Vertretungsmacht. Das
erforderliche Handeln eines vollmachtlosen Vertreters ist somit gegeben.
II. Keine Genehmigung des Vertretenen
Der in seinem Namen geschlossene Kaufvertrag wurde von Klotzke nicht genehmigt.
[Hinweis: Der Kaufvertrag wird dadurch endgültig unwirksam; ebenso wurde kein
Kaufvertrag zwischen Holzinger und Meier geschlossen, da Meier nicht im eigenen
Namen eine entsprechende Willenserklärung abgab.]
III.Ergebnis
Holzinger steht ein Wahlrecht zwischen Erfüllung und Schadensersatz zu. Indem er
erklärte, am Vertrag festhalten zu wollen, entschied er sich für die Erfüllung des Vertrags.
Damit hat er einen Anspruch auf Zahlung von 6.000,- € (Zug-um-Zug gegen Lieferung
der Kaufsache an Meier).
C. Gesamtergebnis
Holzinger hat lediglich gegen Meier einen Anspruch auf Zahlung von 6.000,- €.
Anspruchsgrundlage hierfür ist § 179 Abs. 1 BGB.
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Ergänzung:
Überblick zur Abgrenzung Bote – Stellvertreter
Stellvertreter
Begriff
Bote
-Handeln im fremden
Namen
- Handeln in fremden
Namen
- für fremde Rechnung
- für fremde Rechnung
- durch eigene WE
- durch Übermittelung einer
fremden WE
- mit Vertretungsmacht
- mit Botenmacht
Anforderung an die
Geschäftsfähigkeit
mindestens beschränkte
Geschäftsfähigkeit
erforderlich, § 165 BGB
auch ein Geschäftsunfähiger
kann Bote sein
mit Zugang beim
Stellvertreter
sobald mit Weiterleitung an
Geschäftsherren zu rechnen
ist, bzw. wann tatsächlich
zugegangen ist
Auslegung der WE
Empfängerhorizont des
Stellvertreters
Empfängerhorizont des
Geschäftsherrn
Fehler bei der
Willensübermittelung
abzustellen ist auf den
Vertreter, § 166 I BGB
abzustellen ist auf den
Auftraggeber (aber § 120)
Zugang und Wirksamkeit
einer WE
Gut- und Bösgläubigkeit
„Ist das Kindlein noch so
klein, kann es dennoch Bote
sein.“
maßgeblich ist Kenntnis bzw. maßgeblich ist Kenntnis bzw.
Kennenmüssen des
Kennenmüssen des
Vertreters, § 166 I, außer:
Auftraggebers
Vertreter mit gebundener
Marschroute, § 166 II
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Lösung Fall 5: Der Konzertflügel
Konz
Vollmer
Außenvollmacht
Innenvollmacht
Stark
Übersicht
Anspruch auf Kaufpreiszahlung
I. Kaufvertrag
1. Angebot
a) Eigene Willenserklärung des Vertreters
(+)
b) Handeln im Namen des Vertretenen
(+)
c) Im Rahmen der Vertretungsmacht
(+)
2. Annahme (§ 147 Abs. 2 BGB)
(+)
II. Ergebnis
Abwandlung
I. Anspruch auf Kaufpreiszahlung
1. Willenserklärung im Namen des Vertretenen
2. Vollmachtserteilung
3. Erlöschen der Vertretungsmacht
a)Erlöschen durch Kündigung des Arbeitsverhältnisses?
(Vorsicht: Abgrenzung zw. Innen- und Außenvollmacht)
b) Fortbestand der Vertretungsmacht gem. § 170 BGB
c) Fortbestand der Vertretungsmacht gem. § 171 BGB
d) Unanwendbarkeit des § 171 BGB wegen fahrlässiger Nichtkenntnis des Erlöschens
5. Zwischenergebnis
II. Keine Genehmigung gemäß § 177 Abs. 1 BGB
III. Ergebnis
Ausgangsfall
Anspruch von Vollmer gegen Konz aus § 433 Abs. 2 BGB
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Vollmer könnte gegen Konz einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises und Abnahme des
Instruments aus einem Kaufvertrag (§ 433 Abs. 2 BGB) haben.
[Hinweis: Manchmal ist es für den Verkäufer wichtiger, dass die Sache abgeholt wird, als dass er
dafür Geld bekommt. Hier ist zu bedenken, dass die Kosten für den Abtransport eines Flügels
beträchtlich sind.]
I. Kaufvertrag
Dann müsste zwischen Vollmer und Konz ein Kaufvertrag zustande gekommen sein. Ein
Kaufvertrag setzt Angebot und Annahme voraus, §§ 145, 147 BGB.
1. Angebot (§ 145 BGB)
Konz hat Vollmer gegenüber allerdings selbst kein Angebot abgegeben. Fraglich ist daher, ob
ihm die von Stark abgegebene Erklärung nach § 164 Abs. 1 S. 1 BGB zugerechnet werden kann.
Das setzt voraus, dass Stark mit dieser Erklärung eine eigene Willenserklärung im Namen des
Konz abgegeben und dabei mit Vertretungsmacht gehandelt hat.
a) Eigene Willenserklärung des Vertreters
Eine eigene Willenserklärung hat Stark abgegeben, wenn er aus der Sicht eines objektiven Dritten
in der Lage des Vertragspartners Vollmer nicht nur Bote einer Willenserklärung des Konz war.
Dabei kommt es insbesondere darauf an, welchen Entscheidungsspielraum der Stark aus Sicht
von Vollmer hatte. Es ist nicht ausdrücklich geschildert, wie Stark dem Vollmer gegenüber
aufgetreten ist. Konz hat Stark aber gerade wegen seines Geschicks mit den Verhandlungen
beauftragt. Deshalb ist nicht davon auszugehen, dass Stark in einer Weise aufgetreten ist, die ihn
nur wie den Überbringer fremder Willenserklärungen erscheinen lassen musste (insoweit hätte ja
auch der Preis schon feststehen müssen). Auch die Formulierung des Stark, er vertrete die
Interessen des Konz, lässt auf einen eigenen Entscheidungsspielraum schließen. Stark gibt also
mit der Einigungserklärung eine eigene Willenserklärung ab.
[Hinweis: Die Abgrenzung zwischen Stellvertreter und Boten ist theoretisch einfach, praktisch
aber manchmal sehr schwierig. Der Bote ist immer nur „Sprachrohr“ des Erklärenden. Mittels
Auslegung (§§ 133, 157 BGB) ist bei Zweifeln zu klären, wie der Empfänger einer
Willenserklärung das Verhalten des Erklärenden verstehen durfte. Das lässt sich bei schriftlichen
Erklärungen im Allgemeinen leicht feststellen, da sich aus der Urkunde selbst ergibt, wer die
Willenserklärung formuliert hat. Schwieriger kann es aber bei mündlichen Erklärungen sein. Nur
selten wird sich eine Person so klar ausgedrückt haben: „Ich erkläre im Namen der X“
(Stellvertreter) oder „Frau X lässt sagen“ (Bote). Als Kriterien kann man vielfach die soziale
Stellung, die Bedeutung des Rechtsgeschäfts, die Kompetenz und das Alter des Erklärenden
heranziehen (vgl. zur Abgrenzung von Stellvertretung und Botenschaft: Musielak, 10. Auflage,
Rn. 808).]
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b) Handeln im Namen des Vertretenen
Stark müsste im Namen des Konz gehandelt haben. Nach diesem sog. Offenkundigkeitsprinzip
soll gewährleistet sein, dass dem Vertragspartner darüber Aufschluss gegeben wird, mit wem er in
eine rechtliche Beziehung tritt. Stark hat im Namen des Konz gehandelt, denn auf Nachfrage von
Vollmer hat Stark erklärt, er vertrete die Interessen von Konz. Hierdurch wurde das
Offenkundigkeitsprinzip (und damit auch die Interessen des Vollmer) gewahrt.
c) Im Rahmen der Vertretungsmacht
Schließlich muss sich Konz die Willenserklärung von Stark nur zurechnen lassen, wenn Stark
auch mit Vertretungsmacht gehandelt hat. Vorliegend kommt eine rechtsgeschäftlich erteilte
Vertretungsmacht (=Vollmacht, vgl. Legaldefinition in § 166 Abs. 2 S. 1 BGB) in Betracht. Eine
Vollmacht kann gemäß § 167 Abs. 1 BGB als Innen- oder Außenvollmacht erteilt werden. Konz
hat seinem Vertreter selbst gegenüber die Bevollmächtigung erklärt und damit eine
Innenvollmacht erteilt, § 167 Abs. 1, 1. Alt. BGB. Diese Vollmacht war unbeschränkt, so dass
auch der Kauf gedeckt war.
[Hinweis: Eine Außenvollmacht gem. § 167 Abs. 1, 2. Alt. BGB liegt dann vor, wenn die
Bevollmächtigung dem späteren Geschäftspartner gegenüber erklärt wird. Sie erlöscht ebenso
erst dann, wenn dies dem Geschäftspartner in der gleichen Form mitgeteilt worden ist.]
Das von Stark abgegebene Angebot wirkt also gemäß § 164 Abs. 1 S. 1 BGB für und gegen
Konz. Ein Angebot des Konz liegt also vor.
2. Annahme (§ 147 Abs. 2 BGB)
Dieses Angebot hat Vollmer auch innerhalb der gesetzten Annahmefrist gemäß § 147 Abs. 2
BGB angenommen, so dass ein wirksamer Kaufvertrag zwischen Konz und Vollmer zustande
gekommen ist.
II. Ergebnis
Vollmer kann von Konz Zahlung des Kaufpreises und Abnahme des Konzertflügels aus einem
Kaufvertrag (§ 433 Abs. 2 BGB) verlangen.
Abwandlung
Anspruch von Vollmer gegen Konz aus § 433 Abs. 2 BGB
Fraglich ist, ob Vollmer gegen Konz einen Anspruch auf Zahlung aus § 433 Abs. 2 BGB hat.
Dazu müsste zwischen Vollmer und Konz ein Kaufvertrag zustande gekommen sein. Da Konz
nicht selbst den Vertrag geschlossen hat, ist zu prüfen, ob das Angebot zum Abschluss eines
Kaufvertrags von Stark dem Konz gemäß § 164 Abs. 1 BGB als Vertreter zugerechnet werden
kann.
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1. Willenserklärung im Namen des Vertretenen
Stark hat eine eigene Willenserklärung im Namen von Konz abgegeben.
2. Vollmachtserteilung
Indem Konz den Stark mit dem Kauf des Flügels beauftragte, hat er ihm eine sog.
Innenvollmacht gem. § 167 Abs. 1, 1. Alt. BGB erteilt.
3. Erlöschen der Vertretungsmacht
Um den Konz wirksam vor Vollmer vertreten zu können, hätte diese Innenvollmacht aber auch
noch in dem Zeitpunkt, in dem Stark den Flügel „für Konz“ erwarb, fortbestehen müssen.
a) Erlöschen durch Kündigung des Arbeitsverhältnisses?
Nach § 168 S. 1 BGB bestimmt sich das Erlöschen der Vollmacht nach dem ihrer Erteilung
zugrunde liegenden Rechtsgeschäft.
Konz hatte noch vor dem Kauf des Flügels durch Stark bei Vollmer das Angestelltenverhältnis
des Stark gem. § 626 BGB fristlos gekündigt. Der Stark war nur deshalb zum Kauf des Flügels
von Konz beauftragt worden, weil er als Angestellter bei Konz gearbeitet hat. Mit Kündigung des
zugrunde liegenden Angestelltenverhältnisses, ist damit an sich auch die Vollmacht des Stark zum
Kauf des Flügels erloschen, § 168 S. 1 BGB.
b) Fortbestand der Vertretungsmacht gem. § 170 BGB
Im Falle der Außenvollmacht bleibt diese gem. § 170 BGB jedoch solange wirksam, bis deren
Erlöschen angezeigt wird. Vorliegend wurde die Vollmacht jedoch dem Vertreter Stark
gegenüber erteilt und lediglich dem Vollmer diese Bevollmächtigung mitgeteilt. Dieser Fall ist
nicht von § 170 BGB erfasst. (Merke: Innen- und Außenvollmacht sind insofern unabhängig von
einander und stehen nebeneinander. Durch den Wegfall der Innenvollmacht, wird die wirksame
Außenvollmacht nicht betroffen.)
c) Fortbestand der Vertretungsmacht gem. § 171 BGB
Hat der Vollmachtgeber gegenüber einem Dritten kundgegeben, dass er einen anderen
bevollmächtigt habe, so wird gem. § 171 Abs. 1 BGB das Bestehen der Vertretungsmacht so
lange fingiert, bis die Kundgebung in derselben Weise, wie sie erfolgt ist, widerrufen wird (vgl.
§ 171 Abs. 2 BGB).
Der Konz hatte dem Vollmer telefonisch mitgeteilt, dass er Stark mit dem Kauf des Flügels
beauftragt habe. Diese Kundgebung des Konz hat dieser bisher auch noch nicht gegenüber
Vollmer widerrufen. Folglich wird das Bestehen der Vollmacht für Stark trotz des Wegfalls des
zugrunde liegenden Arbeitsverhältnisses zwischen ihm und Konz als fortbestehend fingiert.
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d) Unanwendbarkeit des § 171 BGB wegen fahrlässiger Nichtkenntnis des Erlöschens
Allerdings findet die Regelung des § 171 Abs. 2 BGB gemäß § 173 BGB dann keine Anwendung,
wenn der Vertragspartner das Erlöschen der Vertretungsmacht bei Vornahme des
Rechtsgeschäfts kannte oder hätte kennen müssen. Nach der Legaldefinition des § 122 Abs. 2
BGB bedeutet Kennenmüssen die fahrlässige Unkenntnis des relevanten Umstands.
Fahrlässigkeit ist das Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt.
Vollmer hatte keine Kenntnis von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem damit
verbundenen Erlöschen der Innenvollmacht für Stark. Fraglich ist jedoch, ob er dies hätte
erkennen müssen. Dies ließe sich annehmen, wenn der Vertreter durch sein Verhalten deutliche
Hinweise dafür liefert, dass er nicht mehr mit Vollmacht des Vertretenen handelt. Hierfür spricht,
dass Konz mit Vollmer zuvor bereits – wenn auch beiläufig – besprochen hatte, dass der Flügel
um die 10.000,- € Wert sei. Daher musste es sich dem Vollmer aufdrängen, dass der Stark bei
einem Kaufpreis von 15.000,- € außerhalb einer ihm erteilten Vollmacht handeln musste. Die
Evidenz des Missverhältnisses hätte den Vollmer dazu veranlassen müssen, sich zu vergewissern,
ob Stark tatsächlich im Rahmen einer erteilten Vollmacht handelte. Indem Vollmer dies unterließ,
verletzte er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt. Ihn trifft damit Fahrlässigkeit bezüglich seiner
fehlenden Kenntnis vom Erlöschen der Vollmacht. Folglich findet gemäß § 173 BGB die
Vorschrift des § 171 Abs. 2 BGB keine Anwendung.
[Hinweis: Mit guten Gründen ließe sich das gegenteilige Ergebnis begründen, dass Vollmer keine
Kenntnis vom Erlöschen der Vollmacht hatte. Dann wäre die Prüfung wie im unten dargestellten
Hilfsgutachten fortzusetzen.]
5. Zwischenergebnis
Stark handelte außerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht, da die erteilte Innenvollmacht
durch Beendigung des Arbeitsverhältnisses erloschen ist. Zwar würde die im Telefonat gegenüber
Vollmer kundgegebene Vollmacht nach § 171 Abs. 2 BGB solange weiter bestehen, bis sie ihm
gegenüber widerrufen wird. Da der Vollmer das Erlöschen der Vollmacht jedoch hätte erkennen
müssen, bleibt gemäß § 173 BGB die Vertretungsmacht nicht fortbestehen. Stark gab somit eine
Willenserklärung als vollmachtloser Vertreter ab.
IV. Keine Genehmigung gemäß § 177 Abs. 1 BGB
Der Kauf des Flügels für 15.000,- € wurde auch nicht nachträglich noch von Konz genehmigt
(vgl. § 177 Abs. 1 BGB), so dass das Angebot von Stark dem Konz nicht gemäß § 164 Abs. 1 S. 1
BGB zugerechnet werden kann. Ein Kaufvertrag kam folglich nicht zustande.
V. Ergebnis
Der Vollmer hat damit keinen Anspruch gegen Konz auf Zahlung von 15.000 € aus § 433 Abs. 2
BGB.
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Verneint man abweichend von der hier vertretenen Auffassung eine fahrlässige Nichtkenntnis
vom Erlöschen der Vollmacht, so wäre die Vollmacht nicht erloschen. Dennoch gelangt man in
diesem Fall letztlich zum gleichen Ergebnis über folgende
Hilfsprüfung: (Fortsetzung hinter III. 5.).
IV. Handeln im Rahmen der Vertretungsmacht
Trotz bestehender Vertretungsmacht ist fraglich, welchen Umfang diese hat, was durch
Auslegung (§ 133, 157 BGB) zu ermitteln ist. Bei der reinen Innenvollmacht kommt es auf die
Verständnismöglichkeit des Bevollmächtigten an. In den Fällen der – wie hier – nach außen
kundgegeben Vollmachtserteilung ist aus Gründen des Verkehrsschutzes hingegen auf den
Geschäftsgegner abzustellen. Dem Vollmer wurde lediglich mitgeteilt, dass Stark bevollmächtigt
ist, für Konz zu handeln. Die beiläufige Unterhaltung über den Wert, war aus Sicht von Vollmer
nicht als Beschränkung zu verstehen. Vorliegend wurde dem Stark damit von Konz
unbeschränkte Vollmacht erteilt und diese lediglich im Innenverhältnis auf
10.000,- € beschränkt.
[Hinweis: Diese Unterscheidung ist wichtig, da eine auf 10.000,- € beschränkte Vollmacht den
Konz bei einem Kauf von 15.000,- € nicht verpflichtet hätte.]
V. Missbrauch der Vertretungsmacht
Fraglich ist nunmehr, welchen Einfluss die Verletzung der Pflicht aus dem Innenverhältnis hat,
als Stark den Flügel für 15.000,- € erwarb, obwohl mit Konz ein Maximalpreis von 10.000,- €
vereinbart war.
Im Grundsatz hat die Überschreitung der Beschränkung im Innenverhältnis keinen Einfluss auf
die Wirksamkeit der Vertretung. Das Risiko eines Missbrauchs der Vertretungsmacht trägt damit
der Vertretene, so dass ein Kaufvertrag zwischen Konz und Vollmer über den Flügel zum Preis
von 15.000,- € zustande gekommen wäre.
Von diesem Grundsatz gelten aber für zwei Fallgruppen Ausnahmen, die im Folgenden zu
prüfen sind:
1. Ausnahme: Kollusion, § 138 Abs. 1 BGB
Zum einen wird der Vertretene für den Fall der sog. Kollusion nicht durch das abgeschlossene
Geschäft verpflichtet. Dabei wirken der Vertreter und der Vertragspartner bewusst zum Nachteil
des Vertretenen zusammen, so dass der Vertrag gem. § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist. Dieser Fall ist
vorliegend nicht gegeben, da Vollmer keine Kenntnis von der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses bzw. den Motiven von Stark bei der Vertragsverhandlung hat.
2. Ausnahme: Offensichtlicher Missbrauch, § 242 BGB
Die zweite Ausnahme erfasst den Fall des sog. offensichtlichen Missbrauchs. Danach verstößt die
Inanspruchnahme des Vertretenen gegen § 242 BGB, wenn der Vertreter von seiner
Vertretungsmacht in ersichtlich verdächtiger Weise Gebrauch gemacht hat, so dass sich dem
anderen Teil der begründete Verdacht eines Treueverstoßes aufdrängen musste. Dem
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Vertragsgegner obliegt aber keine Prüfungspflicht, erforderlich ist vielmehr eine massive
Verdachtsmomente voraussetzende objektive Evidenz des Missbrauchs.
Da Konz mit Vollmer zuvor bereits – wenn auch beiläufig – besprochen hatte, dass der Flügel
um die 10.000,- € Wert sei, musste es sich dem Vollmer aufdrängen, dass der Stark bei 15.000,- €
außerhalb einer intern erteilten Beschränkung handeln musste. Der Missbrauch war somit
objektiv evident.
[Hinweis: Nur im Falle der gesetzlich unbeschränkten Vertretungsmacht des Handelsrechts, z. B.
Prokura gem. §§ 49, 50 HGB, erfordert die Rechtsprechung des BGH zusätzlich, dass der
Vertreter bewusst zum Nachteil des Vertretenen gehandelt hat. Diese Voraussetzung ist – wie
hier – jedoch in aller Regel erfüllt.]
Es liegt damit ein Fall offensichtlichen Missbrauchs vor, so dass Stark gem. § 177 Abs. 1 BGB als
Vertreter ohne Vertretungsmacht agierte.
VI. Keine Genehmigung gemäß § 177 Abs. 1 BGB
Der Kauf des Flügels für 15.000,- € wurde auch nicht nachträglich noch von Konz genehmigt
(vgl. § 177 Abs. 1 BGB), so dass das Angebot von Stark dem Konz nicht gemäß § 164 Abs. 1 S. 1
BGB zugerechnet werden kann. Ein Kaufvertrag kam folglich nicht zustande.
VII. Ergebnis
Der Vollmer hat damit keinen Anspruch gegen Konz auf Zahlung von 15.000 € aus § 433 Abs. 2
BGB.
[Hinweis: Vollmer kann sich auch nicht gem. § 179 Abs. 1 BGB an Stark halten, wonach
derjenige, der als Vertreter ohne Vertretungsmacht einen Vertrag geschlossen hat, dem anderen
zur Erfüllung oder zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn der Vertretene die Genehmigung
verweigert. Denn diese Ansprüche bestehen dann nicht, wenn der Vertreter den Mangel der
Vertretungsmacht nicht gekannt hat (§ 179 Abs. 2 BGB) – hier nicht einschlägig – oder wenn der
Vertragspartner den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennen musste (§ 179 Abs. 3
BGB). Letztere Fallgruppe ist vorliegend gegeben, da ein für den Vertragspartner evidenter
Missbrauch vorliegt und damit dieser den Mangel der Vertretungsmacht jedenfalls auch kennen
musste (=grob fahrlässig nicht kannte, vgl. Legaldefinition in § 122 Abs. 2 a. E. BGB).]
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Lösung zu Fall 6: Das Sektenmitglied
[Vgl. zum Eigenschaftsirrtumsirrtum auch Musielak, 10. Auflage, Rn. 338 ff.]
A. Arbeitsvertrag
Zu prüfen ist, ob ein Arbeitsverhältnis zwischen Frau Heintze und K besteht.
Zunächst wurde am 11. September 2007 ein wirksamer Arbeitsvertrag zwischen Frau Heintze
und K geschlossen.
Dieser Vertrag könnte jedoch gemäß § 142 Abs. 1 BGB von Anfang an nichtig sein.
I. Anfechtungsgrund: § 123 Abs. 1, 1. Alt. BGB
K müsste zunächst ein Anfechtungsgrund zustehen. In Betracht kommt zunächst eine
Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 Abs. 1, 1. Alt. BGB. Die Täuschung kann
in einer Irrtumserregung, -verstärkung oder -erhaltung bestehen. Neben aktivem Tun besteht also
auch die Möglichkeit einer Täuschungshandlung durch Unterlassen/ Verschweigen. Ein
derartiges Verschweigen von Tatsachen stellt aber nur dann eine Täuschung dar, wenn
hinsichtlich der verschwiegenen Tatsachen eine Aufklärungspflicht besteht. Grundsätzlich
müssen ungünstige Eigenschaften nicht ungefragt offenbart werden. So verneint das LG
Darmstadt (NJW 1999, S. 365, 366) eine Offenbarungspflicht hinsichtlich einer
Sektenmitgliedschaft mit Verweis darauf, dass es Sache jeder Partei sei, ihre eigenen Interessen
wahrzunehmen. Mit dem Verzicht auf eine entsprechende Frage durch K würde demnach keine
Täuschung vorliegen, da Frau Heintze lediglich einen Umstand verschwiegen hat, über den sie
nicht von sich aus aufklären musste.
[Hinweis: Mit guten Argumenten ist hier ebenso das gegenteilige Ergebnis vertretbar: So kann
argumentiert werden, dass es sich bei der religiösen Anschauung von Frau Heintze um einen
besonders wichtigen Umstand für K handelte. Auch ließe sich anführen, dass die Tätigkeit mit
Kindern ein besonderes Vertrauensverhältnis voraussetze, das hier nicht gewahrt werde.
Bei Bejahung einer Aufklärungspflicht muss allerdings zudem auch Vorsatz nachgewiesen
werden, der nicht nur das Wissen um die verschwiegenen Umstände, sondern auch das Bestehen
einer Aufklärungspflicht umfasst.]
II. Anfechtungsgrund: § 119 Abs. 2 BGB
Fraglich ist ferner, ob K wegen eines Eigenschaftsirrtums gem. § 119 Abs. 2 BGB anfechten
kann. Dies setzt voraus, dass K sich bei Abgabe der Willenserklärung im Irrtum über eine
verkehrswesentliche Eigenschaft der Frau Heintze befunden hätte.
1. Verkehrswesentliche Eigenschaft
Zu prüfen ist, ob es sich bei der Sektenmitgliedschaft um eine verkehrswesentliche Eigenschaft
einer Person handelt.
a) Eigenschaft einer Person
Eigenschaften einer Person sind neben den auf ihrer äußeren Beschaffenheit beruhenden
Merkmalen auch ihre tatsächlichen und rechtlichen Beziehungen zur Umwelt, mit anderen
Worten, ihre prägenden Merkmale, sofern sie der Person von gewisser Dauer anhaften.
Auch religiöse Überzeugungen sind Eigenschaften einer Person, da sie – zumindest üblicherweise
– von bestimmter Dauer sind.
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b) Verkehrswesentlichkeit
Verkehrswesentlich ist eine Eigenschaft dann, wenn sie für den Abschluss des konkreten
Geschäfts von Bedeutung ist.
Die Mitgliedschaft bei der S-Sekte ist für die Einstellung der Frau Heintze als Kindergärtnerin in
einem kirchlichen Kindergarten gerade von besonderer Bedeutung, also verkehrswesentlich.
Aufgabe der K ist es nämlich, den ihr anvertrauten Kindern eine christliche Erziehung
zukommen zu lassen. Dies erscheint nicht gewährleistet, wenn Frau Heintze einer
Glaubensgemeinschaft angehört, die der christlichen Lehre entgegen gesetzte Ziele verfolgt. Im
Übrigen hätte die K die Abmeldung von Kindern aus dem Kindergarten und eine Schädigung
ihres Rufs zu befürchten, wenn sie ihre Einrichtungen mit Hilfe von Mitgliedern der S-Sekte
betreibt.
2. Irrtum
Die K unterlag auch einem Irrtum, da ihr die Sektenmitgliedschaft der Frau Heintze bei Abgabe
der Willenserklärung unbekannt war. Dabei ist gem. § 166 Abs. 1 BGB auf den Mitarbeiter
abzustellen, der die Frau Heintze damals eingestellt hatte.
3. Kausalität
Dieser Irrtum berechtigt auch zur Anfechtung, da er kausal für die Abgabe der Willenserklärung
der K war. Bei verständiger Würdigung des Falles hätte K Frau Heintze bei Kenntnis von der
Zugehörigkeit zur S-Sekte nicht eingestellt.
III. Anfechtungserklärung, § 143 Abs. 1 BGB
Weiterhin müsste K gegenüber Frau Heintze die Anfechtung i. S. v. § 143 Abs. 1 BGB erklärt
haben. Dabei ist es nicht notwendig, dass die K das Wort „Anfechtung“ gebraucht. Vielmehr ist
im Wege der Auslegung ihrer Erklärung gem. §§ 133, 157 BGB zu ermitteln, welcher rechtliche
Erfolg ihre Erklärung zukommen sollte. Indem K der Frau Heintze in dem Brief mitteilte, dass
sie bei vorheriger Kenntnis von Frau Heintzes Mitgliedschaft in der S-Sekte sie niemals
eingestellt hätte und Frau Heintze nicht mehr auf der Arbeit zu erscheinen brauche, hat sie der
Frau Heintze zu verstehen gegeben, dass sie aus einem bestimmten Grunde nicht mehr an das
Arbeitsverhältnis gebunden sein will. Eine Anfechtungserklärung liegt damit vor.
Diese Erklärung hat K gegenüber ihrer Vertragspartnerin Frau Heintze, und damit auch
gegenüber der richtigen Anfechtungsgegnerin, gem. § 143 Abs. 1, Abs. 2 BGB erklärt.
IV. Anfechtungsfrist
Die K hat Frau Heintze einen Tag, nachdem sie Kenntnis von der Sektenzugehörigkeit der Frau
Heintze erfahren hat die Anfechtung erklärt. Ein derartiger Ablauf ist als unverzügliche
Anfechtungserklärung i. S. d. § 121 Abs. 1 BGB zu werten.
V. Ergebnis
Aufgrund wirksamer Anfechtung ist der Arbeitsvertrag daher von Anfang an nichtig.
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B. Schadensersatzanspruch von Frau Heintze gegen K gemäß § 122 Abs. 1 BGB?
Fraglich bleibt, ob Frau Heintze von K das Novembergehalt als Schadensersatz verlangen kann.
Als Anspruchsgrundlage kommt § 122 Abs. 1 BGB in Betracht.
I. Wirksame Anfechtung
K hat den Arbeitsvertrag gemäß § 119 Abs. 2 BGB wirksam angefochten (s. o.).
II. Kenntnis oder Kennenmüssen der Anfechtbarkeit
Ein Schadensersatzanspruch könnte jedoch gemäß § 122 Abs. 2 BGB ausgeschlossen sein.
Demnach tritt die Schadensersatzpflicht nicht ein, wenn der Geschädigte den Grund der
Anfechtbarkeit kannte oder diesen kennen musste. Kennenmüssen bedeutet, dass infolge von
Fahrlässigkeit keine Kenntnis von der Anfechtbarkeit bestand.
Frau Heintze wusste um ihre Mitgliedschaft bei der S-Sekte. Fraglich ist lediglich, ob ihr auch
bewusst war, dass dieser Umstand zur Anfechtung des Arbeitsvertrages berechtigen würde. Im
Regelfall muss es einem Sektenmitglied klar sein, dass für einen kirchlichen Kindergarten diese
Mitgliedschaft von zentraler Bedeutung ist, der zu einer Nichteinstellung führt. Selbst wenn man
jedoch zugunsten von Frau Heintze unterstellen würde, dass sie sich hierüber keine Gedanken
gemacht habe und folglich kein Vorsatz vorläge, läge zumindest fahrlässige Unkenntnis vor.
Daher ist ein Schadensersatzanspruch gemäß § 122 Abs. 2 BGB ausgeschlossen.
III. Ergebnis
Frau Heintze kann das Novembergehalt nicht von K als Schadensersatz verlangen.
[Weiterführender Hinweis: Anders als in § 142 Abs. 2 BGB vorgesehen, wirkt im Arbeitsrecht bei
tatsächlich in Vollzug gesetzten Arbeitsverhältnissen die Anfechtung nicht rückwirkend, sondern
im Hinblick auf den Charakter des Arbeitsverhältnisses als personenrechtliches
Gemeinschaftsverhältnis und nicht zuletzt wegen der Schwierigkeiten einer Rückabwicklung nur
für die Zukunft. Soweit der Arbeitnehmer bereits gearbeitet und der Arbeitgeber schon gezahlt
hat, ist ein sog. faktisches Arbeitsverhältnis entstanden, das grundsätzlich nicht mehr
rückwirkend beseitigt werden kann. Das Arbeitsverhältnis ist folglich für die Vergangenheit so zu
behandeln, als wäre es fehlerfrei zustande gekommen. Der vorliegende Fall ist jedoch so
konzipiert, dass keine faktische Arbeitsleistung erbracht wurde.]
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Lösungen zu Fall 7: Versprechen ins Blaue
Anspruch des Blau gegen Aust auf Zahlung des Kaufpreises aus § 433 Abs. 2 BGB
Blau könnte einen Anspruch gegen Aust auf Zahlung von 10.000,- € aus § 433 Abs. 2 BGB
haben.
I. Anspruch entstanden
Aust und Blau haben einen Kaufvertrag über den A6 zum Preis von 10.000,- € miteinander
abgeschlossen, so dass ein Anspruch des Blau gegen Aust auf Zahlung von 10.000,- € zunächst
gemäß § 433 Abs. 2 BGB entstanden ist.
II. Anspruch untergegangen
Fraglich ist jedoch, ob sein Anspruch wieder untergegangen ist. In Betracht kommt ein
Untergang des Anspruchs gemäß § 142 Abs. 1 BGB aufgrund einer Anfechtung der
Willenserklärung durch Aust.
1. Willenserklärung
Die Anfechtung betrifft die Willenserklärung von Aust zum Abschluss eines Kaufvertrags.
2. Anfechtungsgrund
Zu prüfen ist, ob der Aust einen Anfechtungsgrund hat. In Betracht kommt eine Anfechtung
wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 Abs. 1 BGB, wozu Blau den Aust arglistig getäuscht
haben und der Aust durch diese Täuschung zur Abgabe einer Willenserklärung bewogen worden
sein müsste.
a) Täuschung
Eine Täuschung ist ein Verhalten, das bei einem anderen durch Vorspiegelung oder Entstellung
von Tatsachen einen Irrtum erregt oder aufrechterhält. Gleichgültig ist dabei, um welche Art von
Irrtum es sich handelt, so dass auch ein Motivirrtum relevant ist.
Blau sagte dem Aust, dass der Wagen ganz sicher noch keinen Unfall gehabt habe. Tatsächlich
war der A6 jedoch in einen Unfall verwickelt, der zu einem starken Heckschaden geführt hatte.
Aust unterlag folglich einem Irrtum über die vermeintliche Unfallfreiheit des Wagens. Damit hat
der Blau den Aust getäuscht.
b) Arglist
Überdies müsste der Blau auch arglistig gehandelt haben. Fraglich ist, ob dies auch bei einer sog.
Behauptung ins Blaue hinein der Fall ist. Arglist erfordert einen Täuschungswillen, d.h. der
Handelnde muss die Unrichtigkeit seiner Angaben kennen. Insoweit genügt jedoch bedingter
Vorsatz, so dass Arglist auch vorliegt, wenn der Täuschende, obwohl er mit der möglichen
Unrichtigkeit seiner Angaben rechnet, ins Blaue hinein unrichtige Behauptungen aufstellt.
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Wichtig ist, um die Arglist zu bejahen, dass der Täuschende wusste, dass die Willenserklärung des
Getäuschten nicht oder mit einem anderen Inhalt abgegeben worden wäre.
Blau wusste nicht, ob der Wagen einen Unfall hatte oder nicht und hat es damit bei Abgabe
seiner Erklärungen gegenüber Aust in Kauf genommen, dass der Wagen bereits einen Unfall
gehabt hat. Ferner wusste Blau auch, dass die Zusicherung „Unfallfreiheit“ den Aust zum
Abschluss des Kaufvertrages bewegen würde.
Er handelte somit bedingt vorsätzlich und damit auch arglistig gemäß § 123 Abs. 1 BGB.
c) Kausalität
Durch die arglistige Täuschung des Blau ist der Aust ferner dazu bewogen worden, mit Blau den
Kaufvertrag abzuschließen.
Aust steht damit ein Anfechtungsgrund gemäß § 123 Abs. 1 BGB zu.
d) Widerrechtlichkeit
Die Widerrechtlichkeit der Täuschung ist unproblematisch zu bejahen.
3. Anfechtungserklärung und Anfechtungsfrist
Ferner müsste Aust dem Blau zunächst gemäß § 143 Abs. 1 BGB die Anfechtung erklärt haben.
Aust teilte Blau mit, dass er sich nicht mehr an den Vertrag halten werde. Damit hat er die
Anfechtung, auch gegenüber dem richtigen Anfechtungsgegner, i. S. v. § 143 Abs. 1 BGB erklärt.
Aust hielt auch die Anfechtungsfrist gemäß § 124 Abs. 1 BGB ein, wonach die Anfechtung einer
nach § 123 BGB anfechtbaren Willenserklärung binnen Jahresfrist zu erfolgen hat, indem er noch
am Tag der Kenntnisnahme von der fehlenden Unfallfreiheit des Autos die Anfechtung erklärte.
Aust hat den Kaufvertrag mit Blau gemäß § 123 Abs. 1 BGB wegen arglistiger Täuschung
angefochten. Dadurch gilt der Kaufvertrag als von Anfang an nichtig, § 142 Abs. 1 BGB.
III. Ergebnis
Der ursprünglich entstandene Kaufpreisanspruch des Blau gegen Aust ist durch die Anfechtung
des Aust wieder untergegangen, so dass der Blau keinen Anspruch gegen Aust auf Zahlung der
10.000,- € hat.
[Hinweis: Anstelle einer Anfechtung käme auch ein Rücktrittsrecht aus Sachmängelgewährleistung in Betracht. Dies soll zu einem späteren Zeitpunkt erörtert werden.]
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Lex Speziales
A. Rücktritt des Aust vom Kaufvertrag gem. §§437 Nr. 2 1.Alt, 440, 323, 326 V
Aust könnte einen Anspruch auf Rücktrittsrecht von dem Kaufvertrag gem. §§437 Nr. 2
1.Alt, 440, 323, 326 V zustehen. Voraussetzung wäre einwirksame Kaufvertrag sowie eine
mangelhafte Kaufsache.
1. Kaufvertrag
Dafür müsste zwischen den Parteien ein wirksamer Kaufvertrag geschlossen worden sein.
Aust und Blau schließen am 05.11.2007 einen Kaufvertrag über ein PKW.
2. Sachmangel
Voraussetzung ist weiter, dass der Kaufgegenstand gem. § 434 BGB nach Gefahrübergang
mangelhaft ist.
Gem. § 434 BGB ist eine Sache mangelhaft, wenn sie nicht die vereinbarte Beschaffenheit
aufweißt (subjektiver Fehlerbegriff).
Vorliegend könnten die Parteien eine Beschaffenheitsvereinbarung über die Unfallfreiheit des
Wagens geschlossen haben. Durch das Aussage des Blau macht dieser deutlich, dass der
Wagen die Eigenschaft der Unfallfreiheit anhaftet. Da die Unfallfreiheit für den Wert einer
Sache eine erhebliche Rolle spielt, ist davon auszugehen, dass sich ein
Gebrauchtwagenhändler diesbezüglich einen Rechtsbindungswillen aufweist. Mit dem
Kaufvertrag zwischen Aust und Blau haben sie daher auch konkludent eine
Beschaffenheitsvereinbarung geschlossen.
Jedoch war der Wagen nicht wie vereinbart unfallfrei, so dass er nicht die von Aust und Blau
vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Der Kaufgegenstand ist somit mangelhaft.
3. Gefahrübergang
Der Mangel muss jedoch bereits bei Gefahrübergang vorgelegen haben, dies bedeutet, dass
der Wagen bereits bei Übergabe am 05.11.2007 mangelhaft gewesen sein muss. Die
Beweißlast hierfür trägt grundsätzlich der Käufer. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen, in
denen es sich bei dem Kaufvertrag um einen s. g. Verbrauchsgüterkauf handelt.
Verbrauchsgüterkauf
Ein Verbrauchsgüterkauf liegt dann vor, wenn es sich bei dem Käufer um einen Verbraucher
i. S. d. § 13 BGB und bei dem Verkäufer ein Unternehmer i. S. d. § 14 BGB handelt.
Aust handelt bei Abschluss des Kaufvertrages als Verbraucher, da er weder in gewerblicher
noch in selbständiger Absicht handelt. Blau ist als Gebrauchtwagenhändler ein Unternehmer
i. S. d. § 14 BGB.
Es handelt sich somit um einen Verbrauchsgüterkauf, die §§ 474 ff. sind anwendbar.
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Beweislastumkehr
Grundsätzlich ist es die Obliegenheit des Käufers nachzuweisen, dass ein vorliegender
Sachmangel bereits bei Gefahrübergang bestand, damit er weitere Ansprüche gegen den
Verkäufer geltend machen kann. Diese Beweislast wirkt gemäß § 476 BGB umgekehrt, wenn
sich ein Mangel innerhalb von 6 Monaten nach Gefahrübergang zeigt (widerlegbar vermutet).
Diese Beweislastumkehr bedeutet also, dass nunmehr der Verkäufer nachweisen muss, dass
die Sache bei Übergabe mangelfrei war.
Daher wird in dem vorliegenden Sachverhalt Blau beweisen müssen, dass der Wagen bei
Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit aufwies. Dies wird ihm nicht gelingen, so
dass davon auszugehen ist, dass der Wagen bei Gefahrübergang mangelhaft war.
4. Gewährleistungsausschluss
Aust und Blau könnten aber einen Gewährleistungsausschluss vereinbart haben, was eine
Nacherfüllung ausschließen würde.
Da es sich jedoch vorliegend um einen Verbrauchsgüterkauf handelt und es sich bei solch
einer Vereinbarung um eine für den Verbraucher nachteilige Vereinbarung handeln würde,
wäre diese gem. § 475 I BGB unwirksam.
Ein Gewährleistungsausschluss liegt daher nicht vor.
5. Fristsetzung gem. § 323 Abs.1 BGB
Der Gläubiger kann gem. § 323 Abs. 1 BGB nur von dem Vertrag zurücksetzen, wenn er
dem Schuldner eine erfolglos verstrichene Frist gesetzt hat.
Eine Fristsetzung wäre aber gem. § 326 Abs. 5 BGB entbehrlich, wenn der Schuldner gem. §
275 Abs. 1 bis 3 BGB nicht leisten muss.
5.1. Unmöglichkeit gem. § 275 Abs. 1 BGB
Unmöglichkeit, und damit ein Leistungsverweigerungsrecht, liegt dann vor, wenn die
Leistung nicht erbringbar ist.
In dem vorliegenden Sachverhalt handelt es sich um einen nicht reparierbaren Mangel.
Insofern ist fraglich, ob es überhaupt für den Schuldner möglich ist, seine Pflicht aus dem
Schuldverhältnis (Lieferung einer mangelfreien Sache) nachzukommen. Es ist zu prüfen, ob
es sich vorliegend um eine Stück- oder um eine Gattungsschuld handelt. Würde es sich um
eine Stückschuld handeln, deren Mangel nicht behebbar ist, wäre es für den Schuldner
unmöglich eine mangelfreie Sache zu liefern. Bei einer Gattungsschuld hingegen, könnte der
Schuldner unter Umständen durch Lieferung einer neuen, diesmal mangelfreien Sache, seiner
Pflicht nachkommen.
Eine Gattungsschuld liegt dann vor, wenn sich die Parteien nicht auf eine konkrete Sache
geeinigt haben (Bsp. 3 Fass von dem Rotwein). Der Schuldner kann dann frei wählen, welche
Sache er definitiv liefert (Bsp. welche Fässer). Dies gilt jedoch dann gem. § 234 Abs. 2 BGB
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nicht mehr, wenn der Schuldner bereits eine Sache geliefert hat (s.g. Konkretisierung). Dann
beschränkt sich das Schuldverhältnis auf eben diese Sache.
Aust als Autoliebhaber und Blau haben zudem einen Kaufvertrag eben über den Audi A6
geschlossen, der von Blau angeboten wurde.
Insofern liegt eine Stückschuld vor; gleichzeitig liegt auch eine Unmöglichkeit vor, da Blau
die sachmangelfrei Lieferung nicht leisten kann.
Eine Fristsetzung durch Aust ist somit gem. § 326 Abs. 5 BGB entbehrlich.
6. Unerheblichkeit des Mangels § 323 Abs. 5 S.2 BGB
Ein Rücktrittsrecht gem. § 323 BGB würde dann ausscheidet, wenn die Pflichtverletzung
unerheblich wäre.
Für Aust war es entscheidend, ob der Wagen einen Unfall hatte oder nicht. Dies ist zudem
eine wertbestimmende Angabe, die als erheblich anzusehen ist.
Somit ist der Mangel erheblich, ein Ausschluss des Rücktrittsrechtes gem. § 323 Abs. 5 S. 2.
BGB liegt nicht vor.
7. Rücktrittserklärung gem. § 349 BGB
Für einen wirksamen Rücktritt ist es erforderlich, dass der Käufer diesen gegenüber dem
Verkäufer erklärt. Es handelt sich hierbei um eine einseitige empfangsbedürftige
Willenserklärung.
Aust hat dem Blau bereits schriftlich mitgeteilt, dass er sich nicht mehr an den Kaufvertrag
halten will. Durch konkludente Auslegung liegt hierin die Rücktrittserklärung des Aust.
Der Rücktritt ist somit gem. § 349 BGB wirksam erklärt.
8. Wirkung des Rücktritts gem. § 346 BGB
Nach erfolgter Rücktrittserklärung sind die bereits empfangenen Leistungen zurückzugeben.
Aust muss somit dem Blau den PKW zurückgeben.
Ergebnis:
Dem Aust steht ein Rücktrittsrecht gem. §§ 437 Nr. 2 1. Alt, 440, 323, 326 V BGB zu. Er
kann daher den Wagen zurückgeben und muss sich nicht länger an den Kaufvertrag
gebunden halten.
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Abwandlung
Anspruch des Blau gegen Claas auf Zahlung des Kaufpreises aus § 433 Abs. 2 BGB
Blau könnte einen Anspruch gegen Claas auf Zahlung von 10.000,- € aus § 433 Abs. 2 BGB
haben.
I. Anspruch entstanden
Ein Kaufvertrag ist zwischen Aust und Claas i. S. v. § 433 BGB zustande gekommen. Der
Kaufpreisanspruch des Claas aus § 433 Abs. 2 BGB gegen Aust ist damit zunächst entstanden.
II. Anspruch untergegangen
Fraglich bleibt jedoch, ob der Anspruch des Claas wieder untergegangen ist.
1. Willenserklärung
Die Anfechtung betrifft die Willenserklärung von Aust zum Abschluss eines Kaufvertrags.
2. Anfechtungsgrund
Als Anfechtungsgrund kommt eine Anfechtung des Vertrages durch Aust gemäß § 123 Abs. 2
S. 1 BGB in Betracht.
Dazu muss ein Dritter die Täuschung verübt haben. Ferner ist erforderlich, dass derjenige,
gegenüber dem die Erklärung abzugeben war, die Täuschung kannte oder er diese hätte kennen
müssen.
Blau hat den Aust arglistig getäuscht (s. o.). Fraglich erscheint jedoch, ob der Blau auch Dritter
i. S. v. § 123 Abs. 2 S. 1 BGB ist. Als Dritter im Sinne dieser Vorschrift gilt nur der am Geschäft
Unbeteiligte; kein Dritter ist hingegen, wer auf Seiten des Erklärungsgegners steht und
maßgeblich am Zustandekommen des Vertrages mitgewirkt hat.
Blau steht in den Diensten des Claas. Er ist damit nicht Dritter i. S. v. § 123 Abs. 2 S. 1 BGB,
sondern wird dem Blau gemäß § 166 Abs. 1 BGB analog zugerechnet, so dass sich der
Rücktrittsgrund nach § 123 Abs. 1 BGB richtet.
Wie oben dargestellt, liegt somit ein Anfechtungsgrund in Form der arglistigen Täuschung gemäß
§ 123 Abs. 1 BGB vor.
[Hinweis: Claas wird rechtlich so behandelt, als habe er selbst dem Aust gegenüber die
„Unfallfreiheit“ erklärt. Gänzlich unbeteiligt wäre beispielsweise ein zufällig im Laden des Claas
anwesender anderer Kunde. Dann käme es darauf an, ob Claas die Täuschung kannte oder
kennen musste, § 123 Abs. 2 BGB.]
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3. Anfechtungserklärung und Anfechtungsfrist
Eine Anfechtungserklärung des Aust gemäß § 143 Abs. 1 BGB liegt vor. Er hat dabei auch die
Anfechtungsfrist gemäß § 124 Abs. 1 BGB eingehalten, wonach die Anfechtung einer nach § 123
BGB anfechtbaren Willenserklärung binnen Jahresfrist zu erfolgen hat.
III. Ergebnis
Claas hat keinen Kaufpreisanspruch gegen Aust aus § 433 Abs. 2 BGB.
[Alternativ könnte Aust das gleiche Ergebnis auch über das Sachmängelgewährleistungsrecht
erreichen, das neben § 123 BGB Anwendung findet. Der Unfall stellt eine negative Abweichung
der Ist- von der Sollbeschaffenheit und damit einen Sachmangel gemäß § 434 Abs. 1 S. 1 BGB
dar. Ein Fahrzeug, das erhebliche Unfallfolgen aufweist, wieder unfallfrei zu bekommen, ist
unmöglich (§ 275 Abs. 1 BGB), so dass sich die Nacherfüllung auf die Lieferung einer
mangelfreien Sache beschränkt, d. h. eines gebrauchten unfallfreien A6 mit den gleichen
Eigenschaften. Dafür müsste Aust dem Blau gemäß § 323 Abs. 1 BGB grundsätzlich eine Frist
zur Nacherfüllung setzen. Aufgrund der vorangegangenen Täuschung greift vorliegend allerdings
die Ausnahme gemäß § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB bzw. § 440 S. 1 Var. 3 BGB ein, so dass Aust
sofort zurücktreten kann.
Dieser Weg erweist sich dann als besser, wenn Aust zusätzlichen Schadensersatz geltend machen
will, da dieser gemäß § 325 BGB neben dem Rücktritt möglich ist. Die Anfechtung vernichtet
hingegen den Vertrag und damit die Grundlage der vertraglichen Schadensersatzhaftung.]
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Lösung zu Fall 8: Schlechte Konjunktur
Überblick
Anspruch auf Kaufpreiszahlung
I.
Kaufvertrag Anspruch entstanden (+)
II.
Nichtigkeit  Anspruch erloschen (?)
1. Anfechtung
1.1. Erklärungsirrtum (-)
1.2. Inhaltsirrtum (-)
1.3. Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaften (-)
2. Zwischenergebnis
III.
IV.
Wegfall der Geschäftsgrundlage
1.
Veränderungen von Umständen nach Vertragsschluss
2.
Geschäftsgrundlage
3.
Kausalität
4.
Unzumutbarkeit
Ergebnis
Anspruch des H gegen B auf Kaufpreiszahlung gem. § 433 Abs. 2 BGB
H könnte von B die Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 50.000,- € gem. § 433 Abs. 2 BGB
verlangen, wenn zwischen beiden ein wirksamer Kaufvertrag geschlossen wurde.
I. Kaufvertrag
H und B haben unstrittig einen Kaufvertrag über einen LKW gemäß § 433 BGB geschlossen.
II. Nichtigkeit wegen Anfechtung?
Fraglich erscheint, ob der Kaufvertrag aufgrund einer Anfechtung gemäß § 142 Abs. 1 BGB von
Anfang an unwirksam war. Dazu müsste B ein Grund zur Anfechtung seiner Willenserklärung
auf Abschluss eines Kaufvertrags zustehen. (Beachte: Sofern ein Anfechtungsgrund besteht,
damit die Anfechtung ermöglicht werden würde, ist gem. § 122 BGB von dem Anfechtenden der
s. g. Vertrauensschaden zu ersetzen.)
1. Mögliche Anfechtungsgründe:
1.1. Erklärungsirrtum, § 119 Abs. 1, 2. Alt. BGB
Denkbar wäre das Vorliegen eines Erklärungsirrtums.
Ein Irrtum liegt vor, wenn Wille und Erklärung unbewusst auseinanderfallen. Beim
Erklärungsirrtum entspricht dabei der äußere Tatbestand der Erklärung nicht dem Willen des
Erklärenden, beispielsweise wegen eines Versprechens oder Verschreibens.
B wollte den Kauf eines LKWs erklären. Somit war es sein Wille, diesen Kaufvertrag
abzuschließen, was er auch genau so in seiner Willenserklärung äußerte. Folglich liegt kein
Erklärungsirrtum vor.
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1.2. Inhaltsirrtum, § 119 Abs. 1, 1. Alt. BGB
In Betracht käme ferner das Vorliegen eines Inhaltsirrtums.
Beim Inhaltsirrtum entspricht zwar der äußere Tatbestand der Erklärung dem Willen des
Erklärenden, dieser irrt aber über Bedeutung oder Tragweite der Erklärung. Nicht umfasst ist
hierbei allerdings der sogenannte Motivirrtum, der eine falsche Beurteilung der für die
Willensbildung maßgeblichen Fakten betrifft.
Der B irrte sich nicht darüber, einen bestimmten LKW zu kaufen. Sein Irrtum betraf die
konkrete Nutzung des Fahrzeugs, das er nur in einer stabilen konjunkturellen Situation
ausreichend nutzen kann. Damit irrte B nicht über den Inhalt seiner Erklärung, sondern sein
Irrtum betraf die Motivation seiner Kaufentscheidung.
Somit scheidet ein Inhaltsirrtum aus.
1.3. Verkehrswesentliche Eigenschaft, § 119 Abs. 2 BGB
Es könnte schließlich noch ein Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft einer Sache
gegeben sein.
Verkehrswesentliche Eigenschaften sind neben den auf der natürlichen Beschaffenheit
beruhenden Merkmalen auch tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse und Beziehungen zur
Umwelt, soweit sie nach der Verkehrsanschauung für die Wertschätzung oder Verwendbarkeit
von Bedeutung sind. Es bleibt also festzuhalten, dass jeder wertbildende Faktor einer Sache eine
verkehrswesentliche Eigenschaft sein kann.
Bei der Verkehrswesentlichkeit ist nach Sinn und Zweck des § 119 Abs. 2 BGB von dem
konkreten Rechtsgeschäft auszugehen. Ergeben sich hieraus keine besonderen Anhaltspunkte,
bleibt allein die Verkehrsanschauung Beurteilungsgrundlage. Die Rechtsprechung versucht
zudem eine Abgrenzung zwischen Eigenschaften, die eine unmittelbare Beurteilung der Sache
haben und solchen, die hierauf nur mittelbar Einfluss ausüben und deswegen nicht als
verkehrswesentlich anzusehen sind.
Der Konjunkturverlauf und die damit verbundene Möglichkeit, den gekauften Gegenstand
wirtschaftlich einsetzen zu können, weisen nur einen mittelbare Beziehung zum Kaufgegenstand
auf. Unmittelbare Faktoren wären insofern die technische Leistungsfähigkeit des gekauften
LKWs. Diese steht hier aber nicht in Frage. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass
bei den Verkaufsverhandlungen die wirtschaftliche Verwertbarkeit des Fahrzeugs eine Rolle
gespielt hätte.
Folglich stellt der vorliegende Irrtum des B über die Verwertbarkeit des LKWs keinen Irrtum
über eine verkehrswesentliche Eigenschaft dar.
Ein Anfechtungsgrund besteht also nicht.
2. Zwischenergebnis
Durch das Fehlen eines Anfechtungsgrundes kann B den geschlossenen Kaufvertrag mit H nicht
anfechten. Dieser bleibt daher unverändert bestehen, wodurch der Anspruch auf
Kaufpreiszahlung ebenfalls weiter besteht.
III. Vertragsanpassung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage, § 313 Abs. 1 BGB?
Zu prüfen bleibt, ob B einen Anspruch auf Anpassung des geschlossenen Kaufvertrags gemäß
§ 313 Abs. 1 BGB hat.
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1. Veränderung von Umständen nach Vertragsschluss
Dazu müsste sich eine schwerwiegende Veränderung von Umständen nach Vertragsschluss
ergeben. Dies setzt eine objektive Erheblichkeit der fraglichen Umstände voraus. Der
Konjunktureinbruch ergab sich nach Abschluss des Kaufvertrags, allerdings vor Lieferung der
Kaufsache. Die Heftigkeit des Konjunktureinbruchs lässt den Schluss zu, dass dieser objektiv
erheblich war. Damit ist eine schwerwiegende Veränderung von Umständen nach Vertragsschluss
gegeben.
2. Geschäftsgrundlage
Des Weiteren ist erforderlich, dass die Änderung die Geschäftsgrundlage betrifft. Die geänderten
Umstände dürfen dabei nicht Vertragsinhalt geworden sein, müssen allerdings dessen Grundlage
gebildet haben. Der Konjunkturverlauf war nicht Inhalt des geschlossen Kaufvertrags, bildete
aber die Grundlage für den Abschluss des Geschäfts. Die Geschäftsgrundlage war somit durch
die konjunkturelle Entwicklung betroffen.
3. Kausalität
Der Wegfall der Geschäftsgrundlage muss kausal für den Vertragsschluss gewesen sein. Dies
bedeutet, dass die Vertragsparteien bei Voraussehen der Veränderung den Vertrag nicht oder
nicht so geschlossen hätten. Hätten B und H den Konjunktureinbruch vorhergesehen, wäre es
nicht zum Abschluss des Kaufvertrags gekommen. Der Wegfall der Geschäftsgrundlage war
daher kausal für den Vertrag.
4. Unzumutbarkeit
Schließlich muss ein Festhalten am Vertrag unter den geänderten Umständen für eine Partei
unzumutbar sein. Bei der Unzumutbarkeit sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen,
insbesondere auch die vertragliche oder gesetzliche Risikoverteilung.
Die wirtschaftliche Verwertbarkeit des Kaufgegenstands stellt ein typisches Risiko jedes Käufers
dar. Zwar besteht hier die besondere Situation, dass zwischen Vertragsschluss und Lieferung
mehrere Monate liegen. Dieser Zeitraum war beiden Seiten bei Vertragsschluss jedoch bekannt.
Umgekehrt wäre es das Risiko des Verkäufers gewesen, wenn beispielsweise wegen anziehender
Konjunktur die Nachfrage nach LKW und damit zugleich der Preis solcher Fahrzeuge steigt.
Daher ist ein Festhalten an den ausgehandelten Vertragsbedingungen nicht als unzumutbar zu
werten.
Eine Anpassung des Vertrags gemäß § 313 Abs. 1 BGB scheidet somit aus.
IV. Ergebnis
Ein Anspruch des H gegen B auf Kaufpreiszahlung in Höhe von 50.000,- € ist folglich zu
bejahen.
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Lösung zu Fall 9: Die Bürgschaft
Ausgangsfall:
[Vgl. zur Sittenwidrigkeit einer Bürgschaftsverpflichtung auch Musielak, 9. Auflage (in der
10. Aufl. nicht mehr behandelt!), Rn. 946 ff.]
Anspruch der B-Bank gegen Tina Geyer aus § 765 Abs. 1 BGB
Die B-Bank könnte einen Anspruch gegen Tina Geyer auf Inanspruchnahme aus der Bürgschaft
gem. § 765 Abs. 1 BGB haben.
I. Wirksamer Bürgschaftsvertrag?
Dazu müsste zunächst ein wirksamer Bürgschaftsvertrag zwischen der B-Bank und Tina Geyer
zustande gekommen sein. Für einen wirksamen Bürgschaftsvertrag bedarf es einer
Willenserklärung des Bürgen, die gem. § 766 S. 1 BGB den Schriftformerfordernissen genügen
muss.
1. Wirksam entstandener Bürgschaftsvertrag gem. § 765 BGB
1.1.
Die B-Bank, vertreten durch Müller gemäß § 164 Abs. 1 BGB, und Tina Geyer müssten die für
einen Bürgschaftsvertrag erforderlichen übereinstimmenden Willenserklärungen gemäß §§ 145,
147 BGB abgegeben haben. Der Bürge muss eine Willenserklärung abgeben, dessen Inhalt zum
einen der Wille, für eine fremde Schuld einzustehen, Name des Gläubigers, Name des
Hauptschuldners sowie die zu besichernde Forderung ist. Der Bürgschaftsnehmer muss diese
Willenserklärung durch seine eigene Willenserklärung annehmen.
Tina Geyer hat eine Willenserklärung mit dem entsprechenden Inhalt abgegeben. Meyer, als
Vertreter der B-Bank hat diese angenommen.
1.2. Schriftform
Die in § 766 S. 1 BGB vorgesehene Schriftform auf Seiten der Tina Geyer als Bürgin wurde
gewahrt. (Die Willenserklärung der B-Bank als Gläubigerin der Bürgschaftsforderung musste
hingegen nicht schriftlich erfolgen, da es hier lediglich um die Annahme der zuvor schriftlich
geäußerten Willenserklärung geht.)
2. Unwirksamkeit wegen Sittenwidrigkeit?
Fraglich ist jedoch, ob der Vertrag zwischen Tina Geyer und B-Bank auch wirksam ist. Der
Wirksamkeit des Vertrages könnte ein Verstoß gegen die guten Sitten und damit die Nichtigkeit
nach § 138 Abs. 1 BGB entgegenstehen. Ein Rechtsgeschäft ist sittenwidrig, wenn es gegen das
Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt.
Was Sittenwidrigkeit bedeutet, bedarf der Auslegung. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner
„Bürgschaftsentscheidung“ (BVerfGE 89, S. 214-236) erneut klargestellt, dass das Grundgesetz
in seinem Grundrechtsabschnitt verfassungsrechtliche Grundentscheidungen für alle Bereiche
des Rechts enthält. Diese Grundentscheidungen entfalten sich durch das Medium derjenigen
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Vorschriften, die das jeweilige Rechtsgebiet unmittelbar beherrschen, und haben vor allem auch
Bedeutung bei der Interpretation zivilrechtlicher Generalklauseln. Indem § 138 und § 242 BGB
ganz allgemein auf die guten Sitten, die Verkehrssitte sowie Treu und Glauben verweisen,
verlangen sie von den Gerichten eine Konkretisierung am Maßstab von Wertvorstellungen, die in
erster Linie von den Grundsatzentscheidungen der Verfassung bestimmt werden. Die
Zivilgerichte sind verpflichtet, bei der Auslegung und Anwendung der Generalklauseln die
Grundrechte als "Richtlinien" zu beachten.
Die Gestaltung der Rechtsverhältnisse durch den Einzelnen nach seinem Willen stellt einen Teil
der allgemeinen Handlungsfreiheit dar. Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet daher die Privatautonomie
als "Selbstbestimmung des Einzelnen im Rechtsleben". Im Vertragsrecht ergibt sich der
sachgerechte Interessenausgleich aus dem übereinstimmenden Willen der Vertragspartner. Beide
binden sich und nehmen damit zugleich ihre individuelle Handlungsfreiheit wahr. Hat einer der
Vertragsteile dabei ein so starkes Übergewicht, dass er den Vertragsinhalt faktisch einseitig
bestimmen kann, bewirkt dies für den anderen Vertragsteil Fremdbestimmung. Allerdings kann
die Rechtsordnung nicht für alle Situationen Vorsorge treffen, in denen das
Verhandlungsgleichgewicht mehr oder weniger beeinträchtigt ist. Schon aus Gründen der
Rechtssicherheit darf ein Vertrag nicht bei jeder Störung des Verhandlungsgleichgewichts
nachträglich in Frage gestellt oder korrigiert werden. Handelt es sich jedoch um eine typisierbare
Fallgestaltung, die eine strukturelle Unterlegenheit des einen Vertragsteils erkennen lässt, und
sind die Folgen des Vertrages für den unterlegenen Vertragsteil ungewöhnlich belastend, so muss
die Zivilrechtsordnung darauf reagieren und ggf. im Rahmen der Auslegung von Generalklauseln
Korrekturen ermöglichen.
Aus diesen Gedanken hat die Rechtsprechung den Begriff der Sittenwidrigkeit für sogenannte
Angehörigenbürgschaften konkretisiert. Angehörigenbürgschaften sind dann als Verstoß gegen
die guten Sitten zu werten, wenn sie den bürgenden Angehörigen krass überfordern und weitere
Faktoren wie beispielsweise ein unlauteres Einwirken auf den Willen gegeben ist.
2.1.Angehörigenverhältnis
Zwischen Volker Geyer und Tina Geyer müsste danach ein Angehörigenverhältnis bestehen.
Nach dem Gesetz besteht zwischen Volker Geyer und Tina Geyer gem. § 1589 S. 1 BGB ein
Verwandtschaftsverhältnis in gerader Linie. Bei der Frage des Angehörigenverhältnisses kommt
es jedoch entscheidend auf die zwischen dem finanziell überforderten Bürgen (Mithaftenden)
und dem Hauptschuldner bestehende emotionale Verbundenheit an, so dass sich ein in diesem
Sinne erforderliches Angehörigenverhältnis auch außerhalb der gesetzlichen Verwandtschaftsvorschriften ergeben kann (z. B. Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft).
Die Umstände der Bürgschaftsunterzeichnung lassen darauf schließen, dass die Tina Geyer sich
darauf lediglich aufgrund ihrer emotionalen Verbundenheit zu ihrem Vater eingelassen hat, was
die Bank insoweit für ihre Zwecke ausgenutzt hat. Ein Angehörigenverhältnis besteht demnach
zwischen Volker Geyer und Tina Geyer.
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2.2. Krasse Überforderung
Des Weiteren müsste eine krasse Überforderung der Tina Geyer bestehen, die insbesondere dann
angenommen wird, wenn der Bürgende voraussichtlich nicht einmal die laufenden Zinsen der
Hauptschuld zu tilgen vermag.
Die Tina Geyer hat lediglich ein geringes monatliches Ausbildungsgehalt i. H. v.
600,- €. und verfügt über keine weiteren Geldmittel. Demgegenüber müsste sie bei einer
jährlichen Verzinsung von lediglich 6 % monatlich 600,- € aufbringen, um die laufenden Zinsen
zu tilgen. Eine krasse Überforderung der Tina Geyer liegt damit vor.
(Es ist auch kein anerkennenswertes Interesse der Bank zu erblicken, wie es etwa beim Schutz
vor Vermögensverlagerungen angenommen wird. Aber selbst in diesem Fall müsste der
beschränkte Haftungszweck unzweideutig vertraglich festgelegt werden.)
2.3. Unlauteres Einwirken auf den Willen
Die verwerfliche Einwirkung auf die Entscheidungsfreiheit der Tina Geyer seitens der B-Bank ist
typischerweise gegeben, wenn das Risiko der Mithaftung verharmlost oder schwerwiegende
Risiken verschwiegen wurden. Durch den Hinweis des Bankangestellten Müller, der Abschluss
des Bürgschaftsvertrages sei lediglich „für die Akten“, wird das Risiko für die Tina Geyer
bagatellisiert, so dass auch in unlauterer Weise auf ihre Entscheidungsfreiheit eingewirkt worden
ist.
Die Bürgschaft der Tina Geyer für die Darlehensschuld ihres Vaters verstößt damit gegen die
guten Sitten i. S. v. § 138 Abs. 1 BGB und ist damit nichtig.
[HINWEIS:
Aufgrund von Beweisschwierigkeiten im Prozess hilft der BGH vorliegend mit einer großzügigen
Vermutung: Wird der Angehörige durch die von ihm übernommene Bürgschaft krass
überfordert, besteht eine tatsächliche (widerlegliche) Vermutung, dass die Mithaftung ohne
rationale Einschätzung der Interessenlage und der wirtschaftlichen Risiken aus emotionaler
Verbundenheit übernommen worden ist, und dass das Kreditinstitut die emotionale Beziehung
zwischen Hauptschuldner und Mithaftendem in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat.]
II. Ergebnis
Die B-Bank kann nicht aus der Bürgschaft gem. § 765 Abs. 1 BGB gegen die Tina Geyer
vorgehen.
Abwandlung:
A. Zustandekommen eines Bürgschaftsvertrags, § 765 BGB?
Fraglich ist, ob zwischen Tina Geyer und der B-Bank ein Bürgschaftsvertrag gemäß § 765 BGB
geschlossen wurde.
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I.
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Angebot der B-Bank, § 145 BGB
Durch ihr Schreiben vom 22.11.2007 hat die B-Bank ein wirksames Angebot i. S. d. § 145 BGB
abgegeben.
II.
Annahme durch T, § 147 Abs. 2 BGB
Zu prüfen ist jedoch, ob dieses Angebot wirksam angenommen wurde.
1. Unterzeichnung Vertrag / Fax
Dies könnte durch die Unterzeichnung des Bürgschaftsvertrags und die Zusendung per Fax an
die B-Bank geschehen sein.
Mit der Unterzeichnung des Vertrags hat Tina Geyer eine entsprechende Willenserklärung zur
Vertragsannahme abgegeben.
Das Originaldokument ist der B-Bank jedoch nicht zugegangen, so dass insofern die
Willenserklärung nicht wirksam geworden ist.
Fraglich bleibt, ob das der Bank zugegangene Fax die nach §§ 766 S. 1, 126 BGB erforderlich
Schriftform wahrt. Die B-Bank hat jedoch nicht das Originaldokument erhalten, sondern
lediglich eine Kopie (Fax = Fernkopie vom Original) hiervon. Eine Kopie stellt keine
eigenhändige Unterschrift dar.
Somit ist durch Unterzeichnung des Vertrags und die Zusendung per Fax kein wirksamer Zugang
der Vertragsannahme erfolgt.
2. Eigenhändig unterschriebenes Schreiben an B-Bank
Das Schreiben vom 25.11.2005 könnte ebenfalls eine Annahmeerklärung darstellen. Auch
insofern gilt jedoch das Schriftformerfordernis der §§ 766 S. 1, 126 BGB. Gemäß § 126 Abs. 2
BGB muss bei einem Vertrag mit Schriftformerfordernis die Unterzeichnung der Parteien auf
derselben Urkunde erfolgen. Diese Anforderungen erfüllt das Schreiben der Tina Geyer vom
25.11.2005 nicht da hier lediglich ihre Unterschrift vorliegt.
3. Rechtsfolge: Nichtigkeit der Willenserklärung, § 125 S. 1 BGB
Folglich ist die Annahmeerklärung nach § 125 S. 1 BGB wegen Formmangels nichtig.
[HINWEIS:
Der Sachverhalt wurde von mir leider nicht präzise genug formuliert; würde Tina Geyer unter
den Kaufmannsbegriff fallen, fänden §§ 343, 350 HGB Anwendung: Bürgschaften als
Handelsgeschäfte eines Kaufmanns bedürfen demnach nicht der Schriftform. Im Folgenden soll
unterstellt werden, dass Tina Geyer stille Gesellschafterin i. S. d. § 230 HGB ist. Damit fällt sie
nicht unter die Kaufmannsdefinition des § 1 HGB und § 350 HGB findet keine Anwendung.]
III. Ergebnis
Somit ist kein Bürgschaftsvertrag zwischen Tina Geyer und der B-Bank zustande gekommen.
B. Tina Geyer => B-Bank, Herausgabe: 1.000,- €, § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt BGB? (-)
Tina Geyer könnte gegen die B-Bank einen Herausgabeanspruch über 1.000,- € gemäß § 812
Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB zustehen.
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Etwas erlangt
Die B-Bank erhielt von Tina Geyer 1.000,- € und hat somit einen vermögenswerten Vorteil
erlangt.
II.
Durch Leistung
Dies geschah auch durch Leistung von Tina Geyer, da sie das Geld mit der Absicht zur Erfüllung
ihrer Bürgschaftsverpflichtung an die B-Bank zahlte.
III. Ohne rechtlichen Grund
Fraglich erscheint jedoch, ob dies ohne rechtlichen Grund geschah.
1. Nichtigkeit Bürgschaftsvertrag, §§ 766 S. 1, 125 S. 1, 126 BGB
Wie oben dargestellt, war der Bürgschaftsvertrag nach §§ 766 S. 1, 125 S. 1, 126 BGB nichtig.
2. Heilung des Formmangels, § 766 Abs. 3 BGB
Der Formmangel könnte jedoch geheilt worden sein. Nach § 766 Abs. 3 BGB ist dies der Fall,
soweit der Bürge erfüllt. Indem Tina Geyer zur Erfüllung ihre Bürgschaftsverpflichtung 1.000,- €
an die B-Bank zahlte, heilte sie insofern den bestehenden Formmangel.
Ein rechtlicher Grund für die Zahlung von 1.000,- € war also gegeben.
3. Keine Sittenwidrigkeit gemäß § 138 Abs. 1 BGB
Soweit der Bürgschaftsvertrag wirksam geworden ist, liegt auch keine Sittenwidrigkeit nach § 138
Abs. 1 BGB vor. Hiergegen spricht vor allem, dass Tina Geyer aufgrund ihrer Teilhaberschaft an
der Firma ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Kreditvergabe hatte.
Folglich bestand für die Zahlung der 1.000,- € ein rechtlicher Grund, da der Bürgschaftsvertrag
insoweit wirksam war.
IV. Ergebnis
Ein Herausgabeanspruch gemäß § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB besteht somit nicht.
[Hinweis:
Die Heilung bezieht sich nicht auf den Bürgschaftsvertrag insgesamt, sondern lediglich auf die
bereits erfüllte Verbindlichkeit. (Vgl. den Gesetzeswortlaut: „Soweit der Bürge erfüllt, wird der
Mangel der Form geheilt.“)
Die B-Bank kann somit mangels wirksamer Bürgschaftsverpflichtung über die bereits geleistete
Teilsumme von 1.000,- € hinaus keine Ansprüche gegen T geltend machen!]
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Lösung zu Fall 10: Freie Preisbildung
FRAGE 1:
Welchen Anspruch hat F?
Fa. Flink => Paul, Kaufpreiszahlung, 660,- €, § 433 Abs. 2 BGB
Flink könnte gegen Paul ein Anspruch auf Zahlung von 660.- € aus dem Kaufvertrag gemäß
§ 433 Abs. 2 BGB zustehen.
I. Kaufvertrag
Voraussetzung dafür ist, dass ein Kaufvertrag zwischen Flink und Paul über 220.- € je Tür
wirksam vorliegt. Ein Vertrag ist zumeist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, bei dem durch
mindestens zwei übereinstimmende Willenserklärungen ein bestimmter rechtlicher Erfolg erzielt
werden soll (so genannter Vertragswille). Der Vertrag kommt demnach grundsätzlich durch den
Antrag (auch Angebot genannt) der einen Vertragspartei und durch die vorbehaltlose Annahme
dieses Antrags durch die andere Vertragspartei zustande. Hierbei müssen alle
Vertragsbestandteile (s.g. essentialia negotii) übereinstimmen.
Ein Kaufvertrag über die Türen ist daher geschlossen worden, bezüglich des Preises wurde
jedoch nur eine Einigung über 200.- € pro Tür erzielt.
II. Vertragsanpassung durch AGB?
Fraglich ist, ob Flink einen Anspruch auf den höheren Preis durch die Preisanpassungsklausel der
Ziff. 3 der Verkaufs- und Lieferbedingungen hat. Dazu müsste es sich um eine Klausel handeln
die zudem wirksam Vertragsbestandteil geworden ist.
1. Vorliegen von AGB
Zu prüfen ist zunächst, ob eine AGB gemäß § 305 Abs. 1 BGB vorliegt. Eine Klausel sind alle
für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei
(der Verwender) der anderen Partei bei Abschluss eines Vertrages einseitig auferlegt.9
Vorliegend ist dies ist der Fall, da es sich bei der Klausel in Ziff. 3 der Lieferbedingungen um eine
für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung handelt, die von F gestellt
wurden10. Damit finden die Regelungen über AGB uneingeschränkt Anwendung.
2. Kein Ausschluss der Klausel gem. §§ 310 BGB
Die AGB würden keine Anwendung finden, wenn es sich bspw. um einen Unternehmer als
AGB-Nehmer handeln würde (§ 310 Abs. 1 BGB). Ebenso wäre ein Ausschluss der AGB bei
bestimmten Vertragsgegenständen gem. § 310 Abs.2 & 4 BGB gegeben.
Diese Tatbestandsmerkmale sind vorliegend nicht gegeben, so dass die Regelungen über AGB
Anwendung finden.
9
Die Klauseln müssen dabei nicht schon mehrfach verwendet werden. Auch eventuell individuell auszufüllende
Passagen innerhalb eines Formulars können bereits AGB sein.
10
Auf die Beweisregelung des § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB, die auf den vorliegenden Verbrauchervertrag anwendbar
ist, kommt es also nicht an.
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3. AGB als Vertragsbestandteil
Weiterhin müssten die AGB wirksam in den Vertrag einbezogen worden sein (§ 305 Abs. 2
BGB). § 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB setzt voraus, dass bei Vertragsschluss ausdrücklich durch einen
deutlich sichtbaren Aushang am Orte des Vertragsschlusses auf die AGB hingewiesen wird.11
Sofern ein ausdrücklicher Hinweis aufgrund der Art und Weise des Vertragsschlusses nur unter
unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, genügt ausnahmsweise ein deutlich sichtbarer
Aushang (Parkhausbenutzung etc.).
Bei Vertragsabschluss zwischen Flink und Paul wurde nicht ausdrücklich auf die AGB
hingewiesen. Auch ist nicht ersichtlich, dass ein ausdrücklicher Hinweis den Vertragsabschluss
unzumutbar erschwert hätte. Folglich konnte der Hinweis auch nicht durch den deutlich
sichtbaren Aushang ersetzt werden. § 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist nicht erfüllt. Daher ist die
Klausel nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden.
III. Ergebnis
Fa. Flink hat gegen Paul lediglich einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises gemäß § 433
Abs. 2 BGB in Höhe von 600,- €.
FRAGE 2:
Was wäre, wenn auf dem Bestellschein und der Quittung in Fettdruck auf die Lieferbedingungen
hingewiesen wurde?
Fa. Flink => Paul, Kaufpreiszahlung, 660,- €, § 433 Abs. 2 BGB
Flink könnte gegen Paul ein Anspruch auf Zahlung von 660.- € aus dem Kaufvertrag gemäß
§ 433 Abs. 2 BGB zustehen.
I. Kaufvertrag
Voraussetzung dafür ist, dass ein Kaufvertrag zwischen Flink und Paul über 220.- € je Tür
wirksam vorliegt. Ein Vertrag ist zumeist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, bei dem durch
mindestens zwei übereinstimmende Willenserklärungen ein bestimmter rechtlicher Erfolg erzielt
werden soll (so genannter Vertragswille). Der Vertrag kommt demnach grundsätzlich durch den
Antrag (auch Angebot genannt) der einen Vertragspartei und durch die vorbehaltlose Annahme
dieses Antrags durch die andere Vertragspartei zustande. Hierbei müssen alle
Vertragsbestandteile (s.g. essentialia negotii) übereinstimmen.
Ein Kaufvertrag über die Türen ist daher geschlossen worden, bezüglich des Preises wurde
jedoch nur eine Einigung über 200.- € pro Tür erzielt.
II. Vertragsanpassung durch AGB?
Fraglich ist, ob Flink einen Anspruch auf den höheren Preis durch die Preisanpassungsklausel der
Ziff. 3 der Verkaufs- und Lieferbedingungen hat. Dazu müsste es sich um eine Klausel handeln
die zudem wirksam Vertragsbestandteil geworden ist.
11
Es muss für den AGB-Nehmer in zumutbarer Weise möglich sein, von den AGB-Inhalt Kenntnis zu erlangen.
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1. Vorliegen von AGB
Zu prüfen ist zunächst, ob eine AGB gemäß § 305 Abs. 1 BGB vorliegt. Dies ist der Fall, da es
sich bei der Klausel um eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung
handelt, die von F gestellt wurden (auf die Beweisregelung des § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB, die auf
den vorliegenden Verbrauchervertrag anwendbar ist, kommt es also nicht an). [Damit finden die
Regelungen über AGB uneingeschränkt Anwendung, da weder § 310 Abs. 2 und Abs. 4 BGB
(kein dort genannter Vertragsgegenstand) noch § 310 Abs. 1 BGB (Paul kein Unternehmer i. S. v.
§ 14 BGB) erfüllt sind.]
2. AGB als Vertragsbestandteil
Weiterhin müssten die AGB wirksam in den Vertrag einbezogen worden sein (§ 305 Abs. 2
BGB). § 305 Abs. 2 Nr. 1, 1. Alt. BGB setzt voraus, dass bei Vertragsschluss ausdrücklich auf die
AGB hingewiesen wird. Ferner muss gemäß § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB der anderen Vertragspartei
die Möglichkeit verschafft werden, in zumutbarer Weise vom Inhalt der AGB Kenntnis zu
nehmen. Schließlich ist erforderlich, dass die andere Vertragspartei mit der Geltung der AGB
einverstanden war. Dies ist bei Vorliegen eines ausdrücklichen Hinweises dann der Fall, wenn die
AGB zur Einsicht ausliegen oder aushängen.
Im Verkaufsraum der F hängt an zentraler Stelle ein Aushang zu den Verkaufs- und
Lieferbedingungen. Auf diese wurde sowohl auf dem Bestellschein als auch der Quittung in
Fettdruck hingewiesen. Das Einverständnis von Paul mit diesen AGB ergibt sich konkludent
daraus, dass er in Kenntnis dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen den Kaufvertrag schloss.
Die fragliche Klausel wurde somit gemäß § 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB Vertragsbestandteil.
3. Keine vorrangige Einzelvereinbarung, § 305b BGB
Sofern die Vertragsbedingungen einzeln ausgehandelt worden sind, haben diese Vorrang vor den
AGB. Solche Vertragsbedingungen, auch Individualabreden genannt, sind eigens für diesen
Vertrag und für diese Parteien ausgehandelt und bewirken daher, dass entgegenstehende oder
anders lautende AGB keine Anwendung finden würden.
Eine vorrangige Einzelvereinbarung gemäß § 305b BGB besteht vorliegend jedoch nicht.
4. Keine überraschende Klausel, § 305c BGB
Es müsste sich um eine objektiv ungewöhnliche Klausel handeln. Das Vorliegen einer
ungewöhnliche Klausel ergibt sich aus dem Gesamtumstand , dabei kann sich die
Ungewöhnlichkeit mit dem Leitbild des Vertrages, der Höhe des Entgeltes oder auch aus einem
Widerspruch der Vertragsverhandlungen ergeben.
Hinweise darauf, dass es sich um eine überraschende Klausel nach § 305c BGB handeln könnte,
liegen jedoch nicht vor.
5. Verstoß gegen Klauselverbot ohne Wertungsmöglichkeit
Es könnte jedoch ein Verstoß gegen § 309 BGB vorliegen.
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a) Abweichung gemäß § 307 Abs. 2 BGB
Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 309 BGB ist, dass eine Abweichung gemäß § 307
Abs. 2 BGB besteht. Dazu müsste eine von Rechtsvorschriften abweichende oder den
Verbraucher benachteiligende Regelung vorliegen.12 Mit Ziff. 3 der Verkaufs- und
Lieferbedingungen wird ein verbindlich vereinbarter Kaufpreis abgeändert. Damit handelt es sich
um eine Abweichung i. S. d. § 307 Abs. 2 BGB.
b) Verstoß gemäß § 309 Nr. 1 BGB
In Betracht kommt ein Verstoß gegen § 309 Nr. 1 BGB. Die Vorschrift betrifft kurzfristige
Preiserhöhungen. Unwirksam ist demnach eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts
für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss
geliefert oder erbracht werden sollen. 13Zwar erfolgt die Lieferung im vorliegenden Fall erst nach
fünf Monaten. Dies ist für die Prüfung eines Verstoßes gegen § 309 BGB irrelevant. Selbst wenn
sich die AGB-Klausel nur in einem theoretischen Fall als unwirksam erweist, führt dies zu ihrer
Unwirksamkeit. Diese Klausel wurde daher zu keinem Zeitpunkt wirksam Vertragsbestandteil.
Die Klausel in Ziff. 3 der Verkaufs- und Lieferbedingungen gilt ebenfalls für Fälle, in denen die
Lieferung innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss erfolgen soll. Das ist jedoch nach
§ 309 Nr. 1 BGB unzulässig. Folglich ist die gesamte Klausel von Anfang an unwirksam.
III. Ergebnis
Fa. Flink hat gegen Paul lediglich einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises gemäß § 433
Abs. 2 BGB in Höhe von 600,- €.
FRAGE 3:
Wie wäre der Fall zu beurteilen, wenn kein Hinweis auf Bestellschein oder Quittung erfolgte, der
P jedoch Bauunternehmer wäre und schon seit Jahren von F Waren für sein Bauunternehmen
bezieht?
Fa. Flink => Paul, Kaufpreiszahlung, 660,- €, § 433 Abs. 2 BGB
Flink könnte gegen Paul ein Anspruch auf Zahlung von 660.- € aus dem Kaufvertrag gemäß
§ 433 Abs. 2 BGB zustehen.
12
Durch die Regelungen in den §§ 305 ff. BGB soll der zumeißt schwächere Verbraucher gestärkt werden.
Jegliche Klausel, die ein dem Verbraucher zustehendes Recht einschränkt, unterliegt daher der Inhaltskontrolle
(§§ 307, 309 BGB)
13
Dieses Verbot gilt jedoch nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen
geliefert oder erbracht werden.
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I. Kaufvertrag
Voraussetzung dafür ist, dass ein Kaufvertrag zwischen Flink und Paul über 220.- € je Tür
wirksam vorliegt. Ein Kaufvertrag über die Türen ist geschlossen worden, bezüglich des Preises
wurde jedoch nur eine Einigung über 200.- € pro Tür erzielt.
II. Vertragsanpassung durch AGB?
Fraglich ist, ob Flink einen Anspruch auf den höheren Preis durch die Preisanpassungsklausel der
Ziff. 3 der Verkaufs- und Lieferbedingungen hat. Dazu müsste die Klausel Vertragsbestandteil
geworden sein.
1. Vorliegen von AGB
Zu prüfen ist zunächst, ob eine AGB gemäß § 305 Abs. 1 BGB vorliegt. Dies ist der Fall, da es
sich bei der Klausel um eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung
handelt, die von F gestellt wurde (die Beweislastregel des § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB fände hier
keine Anwendung, da es sich nicht um einen Verbrauchervertrag handelt).
2. AGB als Vertragsbestandteil
Weiterhin müssten die AGB wirksam in den Vertrag einbezogen worden sein. Vorliegend ergibt
sich jedoch eine Besonderheit, da es sich bei dieser Fallkonstellation um zwei Unternehmer
handelt.
Nach § 14 BGB sind Unternehmer natürliche oder juristische Personen sowie rechtsfähige
Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen
oder selbstständig beruflichen Tätigkeit handeln. Dies ist in der vorgegebenen Fallkonstellation
gegeben, da Baumann Unternehmer ist und als solcher handelt. Jedoch ist § 305 Abs. 2 BGB
nach § 310 Abs. 1 S. 1 BGB nicht anwendbar, wenn die AGB gegenüber einem Unternehmer
verwendet werden.
Somit wären die AGB bereits dann einbezogen worden, wenn sich Flink und Baumann
entsprechend geeinigt hätten. Zwischen Flink und Baumann bestehen langjährige
Geschäftsbeziehungen, so dass Baumann mit der Geltung von AGB rechnen musste. Außerdem
ist bei Kaufleuten die Verwendung von AGB üblich. Damit sind diese durch konkludente
Einigung in den Vertrag einbezogen worden.
3. Keine vorrangige Einzelvereinbarung, § 305b BGB
Eine vorrangige Einzelvereinbarung gemäß § 305b BGB besteht nicht.
4. Keine überraschende Klausel, § 305c BGB
Hinweise darauf, dass es sich um eine überraschende Klausel nach § 305c BGB handeln könnte,
liegen nicht vor.
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5. Kein Verstoß gegen Klauselverbot mit und ohne Wertungsmöglichkeit
Ein Verstoß gegen § 309 bzw. § 308 BGB scheidet aus, da diese Vorschriften nach § 310 Abs. 1
S. 1 BGB keine Anwendung finden (s. o.).
6. Verstoß gegen Generalklausel, § 307 BGB
Es könnte jedoch ein Verstoß gemäß § 307 BGB vorliegen.
a) Abweichung gemäß § 307 Abs. 2 BGB
Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 307 BGB ist ebenfalls, dass eine Abweichung gemäß
§ 307 Abs. 2 BGB besteht. Dazu müsste eine von Rechtsvorschriften abweichende oder
ergänzende Regelung vorliegen. Mit Ziff. 3 der Verkaufs- und Lieferbedingungen wird ein
verbindlich vereinbarter Kaufpreis abgeändert. Damit handelt es sich um eine Abweichung i. S. d.
§ 307 Abs. 2 BGB.
b) Unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB
Jedoch könnte die Klausel gegen § 307 Abs. 1 S. 1 BGB verstoßen. Das wäre der Fall, wenn die
Klausel den Partner unangemessen benachteiligen würde. Laut Klausel sind bzgl. Zeitpunkt
sowie die Höhe unbegrenzte Preisänderungen möglich. Dem Kunden wird damit jede
Kalkulationsmöglichkeit bezüglich des Einkaufpreises genommen. Seine Möglichkeit, eigene
Preise zu kalkulieren, wird dadurch unzumutbar erschwert. Dies stellt eine unangemessene
Benachteiligung des Kunden dar. Folglich ist Ziff. 3 der Lieferbedingungen unwirksam.
III. Ergebnis
Fa. Flink hat gegen Paul lediglich einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises gemäß § 433
Abs. 2 BGB in Höhe von 600,- €.
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Lösung zu Fall 11: die falsche Handtasche
Frage 1:
Anspruch von Q. gegen Kauder auf Kaufpreiszahlung aus § 433 Abs. 2 BGB
I.
Wirksamer Kaufvertrag
Für einen wirksam geschlossenen Kaufvertrag ist das vorliegen zweier übereinstimmender
Willenserklärungen (Angebot und Annahme) erforderlich. Somit ist vorrangig zu prüfen, ob
zwei übereinstimmende Willenserklärungen vorliegen.
Bei dem möglichen Kaufvertrag zwischen Q. und Kauder über die Schrankwand ist gem.
§§ 133, 157 BGB auf den objektiven Empfängerhorizont abzustellen. Q. musste das Scheiben
des Kauder als Angebot (§ 145 BGB) auf Abschluss eine Kaufvertrages über eine
Schrankwand („Nr. 57221251“) verstehen, das er durch die Auftragsbestätigung angenommen
(§ 147 BGB) hat.
Anspruch auf Kaufpreiszahlung gem. § 433 Abs. 2 BGB ist zunächst wirksam entstanden.
II. Anspruch erloschen durch Widerruf gemäß §§ 355 Abs. 1 S. 1, 312d Abs. 1 BGB
Es könnte ein Widerrufsrecht gemäß §§ 355 Abs. 1 S. 1, 312d Abs. 1 BGB bestehen, das
zum Erlöschen des Anspruchs auf Kaufpreiszahlung führen würde.
Voraussetzung wäre nach der Definition in § 312b Abs. 1 BGB, dass es sich um einen
Vertrag über die Lieferung von Waren handelt, der zwischen einem Unternehmer und
einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln
abgeschlossen wurde.
1.
Kauder ist Verbraucher, § 13 BGB (natürliche Person; Rechtsgeschäft ohne
Bezug zu gewerblicher / selbstständiger gewerblicher Tätigkeit; hier: Hobby)
2.
Q ist „Unternehmer“, § 14 BGB (juristische Person => GmbH; Abschluss des
Rechtsgeschäfts in Ausübung der gewerblichen Tätigkeit => Versandhandel)
3.
Nach § 312b Abs. 2 BGB fallen unter Fernkommunikationsmitteln nur solche
Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss des Vertrags
ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt
werden können, also insbesondere Briefe. Diese wurden hier verwendet.
4.
Der Vertrag muss ferner unter ausschließlicher Verwendung von
Fernkommunikationsmitteln geschlossen worden sein. Das ist jedenfalls dann zu
verneinen, wenn mindestens eine der zum Vertragsschluss führenden
Willenserklärungen in anderer Form übermittelt worden ist.
Zwar verwendeten Q. und Kauder jeweils ein Fernkommunikationsmittel in Form
eines Briefes. Indem Kauder den Brief in der Filiale von Q. einem Mitarbeiter
übergab, kam es zu einem persönlichen Kontakt zwischen ihm und einem
Erfüllungsgehilfen von Q. Damit ist das Angebot von Kauder nicht unter
ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande
gekommen.
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[Hinweis: Nach Sinn und Zweck der Regelung ließe sich auch das gegenteilige
Ergebnis begründen und Kauder würde ein Widerrufsrecht zustehen, das er
ausüben und so von dem Vertrag zurücktreten könnte]
Folge: Kein Widerrufsrecht gemäß § 312d BGB
II.
Anspruch wieder untergegangen durch Anfechtung gem. § 142 Abs. 1 BGB
Kauder könnte jedoch seine zum Vertragsschluss führende Willenserklärung wirksam
angefochten haben. Dann wäre seine Willenserklärung als von Anfang an nichtig
anzusehen, § 142 I BGB.
1. Anfechtungsgrund in Form des Erklärungsirrtums nach § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB
(Irrtum = unbewusstes Auseinanderfallen von Wille und Erklärung;
Erklärungsirrtum = Erklärende wollte zwar eine rechtlich bedeutsame Erklärung
abgeben, vergriff sich aber in der Erklärung) Für eine wirksame Anfechtung bedarf es
zunächst eines Anfechtungsgrundes. In dem hier vorliegenden Fall kommt der
Anfechtungsgrund des Erklärungsirrtums in Betracht. Bei einem Erklärungsirrtum
fallen Erklärtes und tatsächlich Gewolltes auseinander. Oftmals liegt ein
Erklärungsirrtum beim Versprechen oder Verschreiben vor.
Kauder erklärte, dass er den Artikel mit der Bestellnummer „57221251“
(Schrankwand) kaufen will. Tatsächlich wollte er jedoch den Artikel mit der
Bestellnummer „57221215“ kaufen. Daher fallen Erklärtes und Gewolltes
auseinander, es handelt sich somit um einen Erklärungsirrtum gem.
§ 119 Abs. 1 BGB der zu Anfechtung berechtigt.
2. Anfechtungserklärung, § 143 Abs. 1 BGB
Der Anfechtende müsste die Anfechtung gegenüber dem Anfechtungsgegner erklärt
haben, § 143 BGB. Für die Erklärung ist es nicht zwingend notwendig, dass der
Anfechtende das Wort „anfechten oder Anfechtung“ verwendet, sondern nur, dass
im Sinne einer Auslegung gem. §§ 133, 157 BGB zu ermitteln ist, was mir der
Erklärung gewollt wurde.
Kauder erklärte, er erachte den Vertrag als „null und nichtig“. Hierdurch ist für einen
objektiven Dritten deutlich zu erkennen, dass Kauder nicht an dem Vertrag
festhalten will.
Ferner muss die Anfechtungserklärung auch gegenüber dem Anfechtungsgegner
erfolgen, was regelmäßig der Vertragspartner ist, § 143 Abs. 1, Abs. 2, 1. Alt. BGB.
Kauder hat aber nicht direkt gegenüber Q. seine Anfechtungserklärung abgegeben,
sondern gegenüber einem Boten des Q, der als Erfüllungsgehilfe des Q. dessen
Pflichten aus dem Kaufvertrag erfüllen sollte. (Als Erfüllungsgehilfen werden
Personen bezeichnet, die mit Wissen und Wollen im Pflichtenkreis des Schuldners
tätig sind und diesem bei der Erfüllung seiner Pflichten helfen.)
Da dieser Bote jedoch Vertretungsmacht durch seine Stellung als Erfüllungsgehilfe
besaß, ist die Anfechtungserklärung dennoch gegenüber dem Anfechtungsgegner
erfolgt.
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3. Anfechtungsfrist
Die Erklärung des Kauder muss zudem noch fristgerecht erfolgt sein. Gem. § 121
Abs. 1 BGB muss die Anfechtungserklärung unverzüglich, d. h. nachdem der
Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat, erfolgen.
Kauder wandte sich unmittelbar, nachdem er die Schrankwand erhalten hatte, an den
Q. und erklärte seine Anfechtung.
4. Rechtsfolge
Der Kaufvertrag ist durch die wirksame Anfechtung des Kauder gem. § 142 Abs. 1
BGB ex tunc (= von Anfang an) nichtig.
III.
Ergebnis
Q. hat keinen Anspruch gegen Kauder auf Kaufpreiszahlung aus § 433 Abs. 2 BGB.
Frage 2:
Anspruch von Q. gegen Kauder auf Ersatz der Transportkosten, § 122 Abs. 1 BGB
Q. könnte von Kauder den Ersatz der Transportkosten (s.g. Vertrauensschaden) gem. §
122 Abs. 1 BGB ersetzt verlangen.
Voraussetzung wäre, dass Kauder einen zuvor bestehenden Vertrag gem. § 119 BGB
angefochten hat. Dies ist –wie oben dargestellt- geschehen, so dass Q. nunmehr den
Ersatz des Vertrauensschadens von Kauder verlangen kann. Hierbei ist der Umfang des
Anspruches beschränkt auf den Vertrauensschaden, d. h. die Nachteile, die durch das
Vertrauen auf die Wirksamkeit des Vertrages entstanden sind (s. g. negatives Interesse)
Q. vertraute darauf, dass das Angebot des Kauders (Bestellkarte mit Artikelnummer) auch
tatsächlich das Gewollte wiedergab. Er nahm das Angebot an und lieferte pflichtgemäß
eine Schrankwand an Kauder, wodurch Transportkosten entstanden sind.
Somit kann Q. von Kauder gem. § 122 Abs. 1 BGB Ersatz der entstandenen
Transportkosten in Höhe von 200,- € verlangen.
(Anhaltspunkte für einen Ausschluss nach § 122 Abs. 2 BGB sind nicht ersichtlich.)
Frage 3:
Anspruch von Kauder gegen Q. auf Lieferung der Handtasche, § 433 Abs. 1 S. 1 BGB
Kauder hätte gegen Q. einen Anspruch auf Lieferung der Handtasche gem.
§ 433 Abs.1 S.1 BGB, wenn ein wirksamer Kaufertrag vorliegen würde.
Für einen wirksam geschlossenen Kaufvertrag bedarf es zweier übereinstimmender
Willenserklärungen (Angebot u. Annahme).
Kauder hat zwar ein Kaufangebot abgegeben, jedoch mit dem Inhalt, dass er einen
Kaufvertrag über eine Schrankwand wolle. Das er tatsächlich eine Handtasche kaufen
wollte, dies jedoch nicht nach außen erklärt hat, ist unerheblich.
Folglich fehlt es schon an der ersten erforderlichen Willenserklärung.
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Ein Kaufvertrag zwischen Kauder und Q. über eine Krokodillederhandtasche wurde
nicht geschlossen. Eine Lieferungspflicht des Q. besteht daher nicht.
Frage 4:
A. Anspruch von Q. gegen Kauder auf Kaufpreiszahlung aus § 433 Abs. 2 BGB
I. Wirksamer Kaufvertrag
Kaufvertrag zwischen Q. und Kauder über die Schrankwand: s. o.
Anspruch auf Kaufpreiszahlung gem. § 433 Abs. 2 BGB zunächst (+)
II. Anspruch erloschen durch Widerruf gemäß § 355 Abs. 1 S. 1 BGB
1.
Widerrufsrecht, § 312d Abs. 1 BGB
Voraussetzung wäre nach der Definition in § 312b Abs. 1 BGB, dass es sich um einen
Vertrag über die Lieferung von Waren handelt, der zwischen einem Unternehmer und
einem
Verbraucher
unter
ausschließlicher
Verwendung
von
Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen wurde (s. g. Fernabsatzvertrag).
1.1. Persönlicher Anwendungsbereich
a) Hierzu müsste es sich bei dem Käufer um einen Verbraucher im Sinne des § 13
BGB handeln. Ein Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft
zu einem Zwecke abschließt, das weder einem gewerblichen noch einer
selbständigen Tätigkeit zuzurechnen ist.
Kauder ist leidenschaftlicher Handtaschensammler und betreibt diese Vorliebe
(mangels weiterer Hinweise) als Hobby. Daher ist Kauder bei Vertragsschluss als
Verbraucher i. S. d. § 13 BGB anzusehen.
b) Weiter müsste es sich bei Q um einen Unternehmer i. S. d. § 14 BGB handeln.
Ein Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person, die bei Abschluss
eines Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit
handelt.
Q ist eine juristische Person deren Geschäftszweck der Versandhandel ist. Somit
ist Q als Unternehmer i. S. d. § 14 BGB anzusehen.
1.2. Sachlicher Anwendungsbereich
a)
Nach § 312b Abs. 2 BGB fallen unter Fernkommunikationsmitteln nur solche
Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss des Vertrags
ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt
werden können, also insbesondere Briefe. Der Vertrag muss ferner unter
ausschließlicher Verwendung solcher Fernkommunikationsmittel geschlossen
worden sein. Das ist jedenfalls dann zu verneinen, wenn mindestens eine der zum
Vertragsschluss führenden Willenserklärungen in anderer Form übermittelt
worden ist.
Q. und Kauder verwendeten jeweils ein Fernkommunikationsmittel in Form eines
Briefes. Der Vertrag ist damit unter ausschließlicher Verwendung von
Fernkommunikationsmitteln zustande gekommen.
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b) Es muss sich gem. § 312b Abs. 1 BGB zudem um die Lieferung von Waren oder
Dienstleistungen handeln.
Der Kaufvertrag zwischen Q und Kauder beinhaltet die Lieferung einer
Schrankwand, somit die Lieferung einer Ware.
c)
Ein Fernabsatzvertrag scheidet jedoch trotz ausschließlicher Verwendung von
Fernkommunikationsmitteln dann aus, wenn der Unternehmer für diese
Handelsform kein eingerichtetes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem installiert
hat (bspw. unregelmäßige telefonische Bestellannahme).
Q hat aber gerade den Geschäftszweck des Versandhandels für sich bestimmt, so
dass davon auszugehen ist, dass er auch über ein eingerichtet System bereitstellt.
d) Ebenfalls kein Ausnahmetatbestand nach § 312b Abs. 3 oder 4 BGB gegeben.
2. Widerrufserklärung
§ 355 Abs. 1 S. 2 BGB: Textform oder Rücksendung der Ware (beides erfüllt; bei
Schreiben ist dieses nach §§ 133, 157 BGB auszulegen => gewollt war eine Lösung
vom Vertrag, hier also durch Widerruf)
3. Widerrufsfrist
Die Widerrufserklärung muss aber zu ihrer Wirksamkeit auch fristgerecht erfolgen.
Gemäß § 355 Abs. 1 S.2 BGB beträgt die Frist 2 Wochen. Da die Belehrung dem
Kauder aber 3 ½ Wochen vor Lieferung zuging, wäre die Widerrufsfrist bereits bei
Warenlieferung abgelaufen. Gemäß § 355 Abs.1 S.2 BGB beginnt die Frist aber nicht
vor Warenzugang an zu laufen. Es kommt somit nicht darauf an, wann die Belehrung
erfolgte, sondern ab wann der Verbraucher die Möglichkeit hatte, die gelieferte Ware
zu prüfen.
Folglich war die Widerrufserklärung fristgemäß.
III. Ergebnis
Q hat gegen Kauder kein Anspruch auf Kaufpreiszahlunggem. § 433 Abs. 2 BGB, da der
Kaufvertrag wegen Widerrufs erloschen ist.
B. Anspruch von Q. gegen Kauder auf Ersatz der Transportkosten, § 357 Abs. 2 BGB
Ein Anspruch auf Ersatz der Transportkosten besteht nach § 357 Abs. 2 BGB nicht, da die
Schrankwand weder durch Paket versandt werden kann (S. 1) und der Kaufpreis mehr als 40,€ beträgt, der zudem noch nicht gezahlt wurde.
C. Anspruch von Kauder gegen Q. auf Lieferung der Handtasche, § 433 Abs. 1 S. 1 BGB
Ein Kaufvertrag wurde nicht geschlossen (s. o.)
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Lösung zu Fall 12: Die falschen Schuhe
Übersicht
Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises
I. Fernabsatzvertrag
1. Persönlicher Anwendungsbereich (+)
2. Sachlicher Anwendungsbereich (+)
II. Widerruf
1. Widerrufsfrist (+)
2. Widerrufsausübung (+)
III. Rechtsfolge
IV. Ergebnis
Anspruch auf Erstattung der Portokosten
I. Verbrauchervertrag
II. Widerrufsrecht
1. Widerrufsausübung (+)
2. Widerrufsfrist
3. Fristaussetzung
III. Ergebnis
Ausgangsfall:
A.
Anspruch von Frau Alt gegen die Blitz OHG auf Rückzahlung des Kaufpreises
aus §§ 357 Abs. 1 S. 1 i. V. m. 346 Abs. 1 BGB
Frau Alt könnte einen Anspruch gegen die Blitz OHG auf Rückzahlung des Kaufpreises aus
§§ 357 Abs. 1 S. 1 i. V. m. 346 Abs. 1 BGB haben.
I. Verbrauchervertrag: Fernabsatzvertrag
Dann müssten Frau Alt und die Blitz OHG zunächst einen Verbrauchervertrag gem. § 355
Abs. 1 BGB miteinander abgeschlossen haben. In Betracht kommt insoweit ein
Fernabsatzvertrag zwischen Frau Alt und der Blitz OHG gem. § 312b Abs. 1 S. 1 BGB. Dazu
müsste Frau Alt Verbraucherin und die Blitz OHG Unternehmer sein, und sie müssten unter
ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln einen Vertrag über die Lieferung
von Waren abgeschlossen haben.
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1. Persönlicher Anwendungsbereich
Verbraucher ist gem. § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke
abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit
zugerechnet werden kann. Die Frau Alt hat sich als natürliche Person die Schuhe zu ihrem
Privatvergnügen bestellt und ist somit Verbraucherin gem. § 13 BGB.
Gem. § 14 BGB ist ein Unternehmer u. a. eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei
Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen
Tätigkeit handelt. Die Blitz OHG ist als Offene Handelsgesellschaft gem. §§ 105 Abs. 1, 124
Abs. 1 HGB eine rechtsfähige Personengesellschaft und hat bei Abschluss des Vertrages mit Frau
Alt außerdem in Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit gehandelt. Die Blitz OHG ist damit
Unternehmer gem. § 14 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 BGB.
2. Sachlicher Anwendungsbereich
Des Weiteren müssten Frau Alt und die Blitz OHG unter ausschließlicher Verwendung von
Fernkommunikationsmitteln einen Vertrag über die Lieferung von Waren abgeschlossen haben.
Der Vertrag zwischen Frau Alt und der Blitz OHG über die Lieferung der Schuhe ist
ausschließlich über das Internet und damit über ein Fernkommunikationsmittel gem. § 312b
Abs. 2 BGB zustande gekommen.
Der Versand erfolgte zudem im Rahmen eines Fernabsatzsystems
Überdies liegt kein Ausschluss nach § 312b Abs. 3 BGB vor und das Widerrufsrecht ist auch
nicht nach § 312d Abs. 3 oder Abs. 4 erloschen. Da die Schuhe nicht eigens angefertigt wurden,
besteht insbesondere kein Ausschluss des Widerrufrechts nach § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB.
Folglich haben Frau Alt und die Blitz OHG einen Fernabsatzvertrag gem. § 312b BGB und
damit einen Verbrauchervertrag i. S. v. § 355 Abs. 1 BGB abgeschlossen.
II. Widerruf des Vertrages
Fraglich ist jedoch, ob Frau Alt diesen Vertrag wieder wirksam widerrufen hat. Zunächst steht ihr
ein solches Widerrufsrecht gem. §§ 355 Abs. 1 i. V. m. § 312d Abs. 1 S. 1 BGB zu.
1. Widerrufsfrist
Frau Alt müsste den Vertrag mit der Blitz OHG fristgerecht und in der richtigen Form
widerrufen haben.
Fraglich ist somit zunächst, ob die Frist für den Widerruf von Frau Alt bereits abgelaufen war.
Hiefür muss zunächst geprüft werden, wann die Frist überhaupt zu laufen beginnt.
Nach § 355 Abs. 1 S. 2 HS. 1 BGB ist der Widerruf innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem
Unternehmer zu erklären, wobei die Frist nach § 355 Abs. 2 BGB in dem Zeitpunkt zu laufen
beginnt, zu dem der Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung in Textform über sein
Widerrufsrecht erhält, die ihn u. a. über den Fristbeginn und darüber belehrt, in welcher Form er
innerhalb von zwei Wochen den Widerruf erklären kann. Der Verbraucher soll also nicht nur in
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Kenntnis darüber gesetzt werden, dass er ein Widerrufsrecht hat, sondern vielmehr auch wie er es
genau ausüben kann.
Nach § 355 Abs. 3 S. 1 BGB erlischt das Widerrufsrecht spätestens sechs Monate nach
Vertragsschluss; nach § 355 Abs. 3 S. 2 BGB beginnt die Frist nicht vor dem Empfang der
Leistung. Selbst diese großzügigen Fristenregelungen helfen Frau Alt vorliegend nicht.
Das Widerrufsrecht von Frau Alt erlischt jedoch überhaupt nicht, soweit der Verbraucher nicht
ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht nach § 355 Abs. 3 S. 3 HS. 1 BGB belehrt worden
ist.(Beachte: Es handelt sich hier um eine Belehrungspflicht, die der Gesetzgeber dem
Unternehmer auferlegt hat. Eine nicht rechtskonforme Widerrufsbelehrung stellt daher eine
Pflichtverletzung dar.)
Die Blitz OHG hat Frau Alt entgegen § 355 Abs. 2 S. 1 BGB aber gerade nicht darüber belehrt,
wann die Frist für ihren möglichen Widerruf zu laufen beginnt. Aufgrund dieser nicht
ordnungsgemäßen Belehrung hat die Widerrufsfrist für Frau Alt folglich noch gar nicht zu laufen
begonnen und ist somit auch noch nicht abgelaufen.
2. Widerrufsausübung
Der Widerruf kann u. a. durch Rücksendung der Ware innerhalb der Zwei-Wochen-Frist erklärt
werden, wobei zur Einhaltung der Frist die rechtzeitige Absendung genügt (vgl. insoweit § 355
Abs. 1 S. 2 BGB). Folglich hat Frau Alt durch die Rücksendung der Schuhe an die Blitz OHG
den Vertrag mit der Blitz OHG wirksam gem. § 355 Abs. 1 S. 1 BGB widerrufen.
III. Rechtsfolge des Widerrufs
Nach § 357 Abs. 1 BGB finden auf das Widerrufsrecht die Vorschriften über den gesetzlichen
Rücktritt entsprechende Anwendung. Nach § 346 Abs. 1 BGB sind die empfangenen Leistungen
zurückzugewähren.
[Hinweis: Soweit Frau Alt ihren Widerruf schriftlich erklärt hätte, wäre sie gem. § 348 S. 1 BGB
zur Rückgabe der Schuhe Zug-um-Zug gegen Rückzahlung der 39,- € verpflichtet.]
IV. Ergebnis
Frau Alt hat einen Anspruch gegen die Blitz OHG auf Rückzahlung des Kaufpreises aus §§ 357
Abs. 1 S. 1 i. V. m. 346 Abs. 1 BGB.
B.
Anspruch von Frau Alt gegen die Blitz OHG auf Erstattung der Portokosten aus §
357 Abs. 2 S. 2 BGB
Frau Alt könnte einen Anspruch gegen die Blitz OHG auf Erstattung der Portokosten aus § 357
Abs. 2 S. 2 BGB haben. Danach trägt im Falle eines Widerrufs die Kosten und die Gefahr der
Rücksendung grundsätzlich der Unternehmer. Jedoch dürfen nach § 357 Abs. 2 S. 3 BGB dem
Verbraucher bei einer Bestellung bis zu einem Betrag von 40 € die Kosten der Rücksendung
vertraglich auferlegt werden. Die Schuhe von Frau Alt haben 39,- € gekostet, so dass die
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Rücksendungskosten grundsätzlich Frau Alt hätten auferlegt werden können. Jedoch müsste der
Vertrag zwischen Frau Alt und der Blitz OHG diese vertragliche Abrede enthalten, dass die
Rücksendungskosten bis zu einem Betrag von 40,- € dem Verbraucher, also Frau Alt, auferlegt
ist. Eine solche Regelung enthielt der Vertrag zwischen Frau Alt und der Blitz OHG jedoch
nicht.
Folglich hat die Blitz OHG die durch die Rücksendung der Schuhe entstandenen Portokosten
von Frau Alt zu tragen.
Abwandlung:
Anspruch von Frau Alt gegen die Blitz OHG auf Rückzahlung des Kaufpreises aus
§§ 357 Abs. 1 S. 1 i. V. m. 346 Abs. 1 BGB
Frau Alt könnte einen Anspruch gegen die Blitz OHG auf Rückzahlung des Kaufpreises aus
§§ 357 Abs. 1 S. 1 i. V. m. 346 Abs. 1 BGB haben.
I. Verbrauchervertrag
Frau Alt und die Blitz OHG haben einen Fernabsatzvertrag gem. § 312b Abs. 1 BGB, der einen
Verbrauchervertrag i. S. v. § 355 Abs. 1 BGB darstellt, miteinander geschlossen (s. o).
II. Widerruf
Fraglich ist, ob Frau Alt diesen Vertrag wirksam widerrufen konnte. Ein solches Widerrufsrecht
steht Frau Alt gem. §§ 355 Abs. 1 i. V. m. § 312d Abs. 1 S. 1 BGB zu (s. o.).
1. Widerrufsausübung
Die Frau Alt hat die Schuhe sieben Monate nach Erhalt wieder zurückgesandt. Diese Form der
Ausübung des Widerrufs ist in § 355 Abs. 1 S. 2 HS. 1 BGB ausdrücklich vorgesehen.
2. Widerrufsfrist
Der Widerruf müsste jedoch auch fristgerecht erfolgt sein. Fraglich ist damit, wann die Frist für
den Widerruf zu laufen begann bzw. wieder endete.
Nach § 355 Abs. 1 S. 2 BGB ist der Widerruf zunächst innerhalb von zwei Wochen gegenüber
dem Unternehmer zu erklären, wobei die Frist nach § 355 Abs. 2 BGB in dem Zeitpunkt zu
laufen beginnt, zu dem der Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein
Widerrufsrecht erhält, die ihn u. a. über den Fristbeginn und darüber belehrt, in welcher Form er
den Widerruf erklären kann (vgl. insoweit § 355 Abs. 1 S. 2 BGB). Nachdem über das
Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt wurde, läuft grundsätzlich die zwei-Wochen-Frist, die
bereits verstrichen ist.
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3. Fristaussetzung
Nach § 312d Abs. 2 BGB beginnt die Widerrufsfrist abweichend von § 355 Abs. 2 S. 1 BGB
jedoch nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gem. § 312c Abs. 2 BGB, bei der Lieferung
von Waren nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger.
Problematisch ist insoweit, dass das Schreiben der Blitz OHG bzw. ihr Paket mit den Schuhen an
Frau Alt, ebenso wie sämtliche Informationen im Internet zu dem Versandhandel der Blitz OHG
auch bereits bei Vertragsschluss keine Angaben zu der vertretungsberechtigten Person der Blitz
OHG enthielten. § 1 Abs. 1 Nr. 3 BGB-InfoV sieht aber vor, dass Personenvereinigungen und gruppen – worunter auch die OHG fällt – den Verbraucher bei Fernabsatzverträgen auch über
Vertretungsberechtigte Personen (samt ladungsfähiger Anschrift) zu informieren hat. Diese
Bestimmung wurde durch die Blitz OHG nicht eingehalten, womit eine Verletzung der
Informationspflichten durch die Blitz OHG vorliegt.
Da die Blitz OHG seine Informationspflicht aus § 1 Abs. 1 Nr. 3 BGB-InfoV verletzt hat, hätte
die Widerrufsfrist für Frau Alt weder zu laufen begonnen noch ist sie bereits abgelaufen.
Fraglich ist jedoch, wie sich der Umstand auswirkt, dass seit Erhalt der Schuhe und Rücksendung
derselben bereits sieben Monate vergangen sind. Nach § 355 Abs. 3 S. 1, S. 2 BGB erlischt das
Widerrufsrecht spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss bzw. Eingang der Warenlieferung
beim Empfänger. Danach wäre das Widerrufsrecht zum Zeitpunkt der Rücksendung der Schuhe
durch Frau Alt bereits erloschen.
Entscheidend kommt es daher auf § 355 Abs. 3 S. 3 HS. 1 BGB an, wonach das Widerrufsrecht
fortbesteht, wenn (und nur dann) wenn Frau Alt nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht
belehrt worden ist. Eine Verletzung der Informationspflichten des Unternehmers führt hingegen
nicht dazu, dass gleichsam die Belehrung des Unternehmers über das Widerrufsrecht insgesamt
fehlerhaft ist. Vielmehr kann eine Belehrung auch bei Verletzung der Informationspflichten
durch den Unternehmer ordnungsgemäß sein. Die vorliegende Belehrung durch die Blitz OHG
enthielt ordnungsgemäße Angaben über Beginn und Ende der Widerrufsfrist. Dass der Name der
vertretungsberechtigten Person nicht genannt wurde, hindert die Ausübung des Widerrufes
nicht.(siehe auch oben: Sinn einer Belehrung ist, dass der Verbraucher in die Lage versetzt wird,
sein ihm zustehendes Recht auszuüben. Hierfür ist es nicht grundlegend erforderlich, die
vertretungsberechtigte Person des Unternehmens zu kennen.)
Folglich ist die Frist für den Widerruf von Frau Alt gem. § 355 Abs. 3 S. 1 BGB nach sechs
Monaten abgelaufen, so dass Frau Alt mit der Rücksendung der Schuhe nach sieben Monaten
den Vertrag mit der Blitz OHG nicht wirksam widerrufen konnte. Ihr Widerrufsrecht war
erloschen.
III. Ergebnis
Mangels eines noch bestehenden Widerrufsrechtes von Frau Alt konnte diese den Vertrag mit
der Blitz OHG durch Rücksendung der Ware sieben Monate nach Erhalt derselben nicht
widerrufen.
Folglich hat Frau Alt keinen Anspruch gegen die Blitz OHG auf Rückzahlung des Kaufpreises.
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[Hinweis: Frau Alt kann jedoch ihre bereits zurückgesendeten Schuhe nach § 812 Abs. 1 S. 1
Alt. 1 BGB zurückverlangen.]
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Lösung zu Fall 13: Advent, Advent
I. Juwelier B. => P., Schadensersatz, § 280 Abs. 1 BGB
Der Juwelier B. könnte einen Anspruch auf Schadensersatz gegen Frau P. haben. Als
Anspruchsgrundlage kommt § 280 Abs. 1 BGB in Betracht.
1. Pflichtverletzung im Rahmen eines Schuldverhältnisses
Dazu müsste Frau P. eine Pflicht i. S. d. § 280 Abs. 1 S. 1 BGB im Rahmen eines
Schuldverhältnisses verletzt haben. Gemäß § 241 Abs. 2 BGB kann ein Schuldverhältnis nach
seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen
Teil verpflichten. Zu derartigen Nebenpflichten gehören insbesondere Schutzpflichten, mit
denen Verletzungen von Personen, Eigentum und sonstigen Rechtsgütern der anderen
Vertragspartei abgewendet werden sollen.
Zwischen Frau P. und dem Juwelier B. bestand ein Schuldverhältnis, indem Frau P. als
selbstständige Reinigungskraft für B. tätig wurde. Im Rahmen dieses Schuldverhältnisses ließ
Frau P. eine Kerze brennen. Ein solches Verhalten stellt eine Verletzung von Schutzpflichten
dann dar, wenn diese Kerze nicht beaufsichtigt wurde und dadurch zu Bränden führte. Frau P.
war als Reinigungskraft als Hauptpflicht zur Reinigung der Geschäftsräume verpflichtet.
Daneben besteht eine Sorgfaltspflicht der Gestalt, dass Frau P. die Kerze hätte auspusten müssen
um mögliche Schäden durch einen Brand zu verhindern. Eine Pflichtverletzung gemäß § 280
Abs. 1 S. 1 BGB ist somit gegeben.
2. Vertretenmüssen
Zu prüfen ist ferner, ob Frau P. die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Gemäß § 280 Abs. 1 S. 2
BGB ist der Schadensersatzanspruch ausgeschlossen, wenn ein Vertretenmüssen nicht vorliegt.
Die negative Formulierung zeigt, dass ein Schuldner das Nichtvorliegen dieses
Tatbestandsmerkmals nachweisen muss. Aus der Pflichtverletzung des Schuldners folgt somit die
Annahme, dass er die Verletzung der Pflicht zu vertreten hat.
a) Fahrlässigkeit
Nach § 276 Abs. 1 S. 1 BGB hat der Schuldner Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten. Gemäß
der Legaldefinition des § 276 Abs. 2 BGB handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche
Sorgfalt außer Acht lässt. Das unbeaufsichtigte Brennen lassen einer Kerze stellte ein
sorgfaltswidriges Verhalten von Frau P. dar, die damit fahrlässig handelte.
b) Schuldfähigkeit
Fraglich bleibt allerdings, ob mangels Schuldfähigkeit ein Vertretenmüssen ausscheidet. § 276
Abs. 1 S. 2 BGB verweist insofern auf §§ 827 f. BGB. Nach § 827 BGB ist für einen
eingetretenen Schaden nicht verantwortlich, wer im Zustand der Bewusstlosigkeit oder einem die
freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit
handelte. Hat sich die handelnde Person durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel in einen
solchen vorübergehenden Zustand versetzt, so ist sie für einen in diesem Zustand rechtswidrig
verursachten Schaden in gleicher Weise verantwortlich, wie wenn ihr Fahrlässigkeit zur Last fiele.
Diese Verantwortlichkeit tritt jedoch nicht ein, wenn die handelnde Person ohne Verschulden in
den Rauschzustand geriet (insofern trifft die schädigende Person die Beweislast).
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Mit einer Blutalkoholkonzentration von 3,0 Promille befand sich Frau P. im Zustand absoluter
Schuldunfähigkeit. Indem sie eine entsprechende Menge alkoholischer Getränke zu sich nahm,
versetzte sie sich selbst in diesen vorübergehenden Rauschzustand. Anhaltspunkte für ein
fehlendes Verschulden im Hinblick auf die Alkoholisierung sind nicht vorhanden. Die
Verantwortlichkeit für ihr Handeln wird somit nicht durch die Alkoholisierung von Frau P.
ausgeschlossen.
3. Schaden
Zu bestimmen ist der Umfang des Schadensersatzes. Dieser ergibt sich aus §§ 249 ff. BGB. Nach
§ 249 Abs. 1 BGB hat der Schadensersatzpflichtige den Zustand herzustellen, der bestehen
würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre (s. g.
Naturalrestitution). Gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann der Gläubiger bei Beschädigung einer
Sache statt der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands den hierzu erforderlichen
Geldbetrag verlangen. Nach § 252 BGB ist auch der entgangene Gewinn – also der Betrag, der
nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen mit
Wahrscheinlichkeit erwartet werden könnte.
Die genauen Schäden werden im Sachverhalt nicht benannt. Soweit zerstörte Gegenstände zu
ersetzen und der Brandschaden am Juwelierladen zu beheben ist, kann B. diese nach § 249 Abs. 2
BGB ersetzt verlangen. Als entgangener Gewinn sind die Einnahmeverluste infolge einer durch
den Brand hervorgerufenen vorübergehenden Schließung des Juweliergeschäfts zu ersetzen.
Insofern abzugsfähig sind die entgangenen Roherlöse abzüglich ersparter Betriebskosten. Bei der
Schätzung des Schadens ist von dem Betriebsergebnis in den letzten Jahren vor dem
schädigenden Ereignis auszugehen.
4. Mitverschulden
Anhaltspunkte für ein Mitverschulden gemäß § 254 BGB, das zur Verringerung des
Schadensersatzanspruchs führen könnte, sind nicht ersichtlich. Zum einen kann aus den
vorliegenden Informationen keine Verantwortlichkeit des Juweliers für die Alkoholisierung von
Frau P. abgeleitet werden. Zum anderen stellt allein die Tatsache, dass ein Juwelierladen
besonders gesichert ist und deswegen die Bekämpfung des Brandherds mit größeren
Schwierigkeiten verbunden war, keinen Umstand dar, der ein Mitverschulden begründen würde.
Hinsichtlich des entgangenen Gewinns muss B. allerdings geeignete Maßnahmen (beispielsweise
Verkauf in einem provisorischen Verkaufsraum) treffen, um eine Vergrößerung des Schadens zu
vermeiden.
5. Ergebnis
Der Juwelier B. hat einen Anspruch gegen Frau P. gemäß § 280 Abs. 1 BGB auf Ersatz des ihm
durch den Brand entstandenen Schadens.
II. Juwelier B. => P., Schadensersatz, § 823 Abs. 1 BGB
Des Weiteren kommt ein Schadensersatzanspruch des B. gegen Frau P. aus § 823 Abs. 1 BGB in
Betracht.
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1. Rechtsgutverletzung
. Für einen Schadensersatzanspruch müsste ein Rechtsgut gem. § 823 Abs. 1 BGB verletzt
worden sein. Zu den absolut geschützten Rechtsgütern gehört u. a. das Eigentum, ferner der
Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs. Beide genannten Rechtsgüter
wurden durch den Brand verletzt, welcher durch das Brennen lassen der Kerze durch Frau P.
ausgelöst wurde.
2. Durch eine Handlung
Diese Rechtsgutverletzung müsste weiter durch eine zurechenbare Verletzungshandlung
begangen worden sein.
Solche eine Handlung liegt in einem Verhalten, das eine nachteilige Beeinträchtigung eines
Rechtsgutes verursacht. Unter Handlung ist ein der Bewusstseinskontrolle und Willenslenkung
unterliegendes und beherrschbares Verhalten zu verstehen.
Frau P. hat durch ihr Verhalten die Beeinträchtigung (Zerstörung) des Rechtsgutes begangen.
3. Haftungsbegründende Kausalität
Grundlage einer gesetzlichen Haftung auf Schadensersatz ist eine Handlung (Tun oder
Unterlassen) des Schuldners, die zu einem Verletzungserfolg geführt und einen Schaden nach
sich gezogen hat. Dies wurde wie oben beschrieben geprüft und für den vorliegenden Sachverhalt
bejaht.
Die notwendige Verknüpfung zwischen dem schädigenden Ereignis und dem eingetretenen
Schaden nennt man Kausalität (Ursächlichkeit).
Haftungsbegründende Kausalität ist die Verknüpfung zwischen einer Handlung und dem Erfolg
(der Rechtsgutverletzung).
Bei einer Unterlassung ist die haftungsbegründende Kausalität dann gegeben, wenn bei
pflichtgemäßem Handeln der Schaden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht
eingetreten wäre.
Vorliegend ist durch die vergessene und noch brennende Kerze der Brand ausgelöst worden.
Hätte Frau P., wie es ihre Pflicht gewesen ist, die Kerze ausgepustet, hätte kein Brand ausgelöst
werden können.
4. Rechtswidrigkeit
Die Verletzungshandlung wurde auch rechtswidrig begangen; es bestehen keine
Rechtfertigungsgründe.
5. Verschulden
Wie zudem oben dargelegt, hat Frau P. den Brand gemäß § 827 S. 2 BGB zu verantworten.
6. Schaden
6.1. Der Schaden
Es müsste ein Schaden eingetreten sein. Hierunter ist ein unfreiwilliges Vermögensopfer zu
verstehen. Nach der Differenzhypothese wird das Vermögen in seinem Zustand nach dem
schädigenden Ereignis mit der (hypothetischen) Vermögenslage verglichen, wie sie bestanden
hätte, wenn das die Schadensersatzpflicht begründende Ereignis nicht eingetreten wäre.Der
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Brand hat daher zum Einen dazu geführt, dass die Geschäftsräume und damit das Inventar
verbrannt sind, weiter aber kommt u. U. weiter in Betracht, dass das Unternehmen in seiner
Tätigkeit beeinträchtigt ist und hierdurch weitere Vermögenseinbuße zu erwarten sind.
6.2. Haftungsausfüllende Kausalität
Ferner muss die Rechtsgutverletzung auch den Schaden ausgelöst haben.
Durch den Brand wurden die Vermögensgegenstände des Juweliergeschäftes zerstört. Die
Rechtsgutverletzung war somit kausal zu dem eingetretenen Schaden.
6.3. Mitverschulden
Ein Mitverschulden, dass den Umfang des Schadenersatzes verringern könnte, ist nicht
ersichtlich.
7. Ergebnis
B. kann von Frau P. somit ebenfalls Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 1 BGB verlangen. Der
Anspruch nach § 823 Abs. 1 BGB tritt neben den Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1
BGB [B. kann die Forderung somit auf mehrere Anspruchsgrundlagen stützen, aber natürlich nur
einmal den Schaden ersetzt verlangen].
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Lösung zu Fall 14: Abgebrannt
Überblick
Anspruch auf Lieferung des Fahrzeugs
I. wirksamer Kaufvertrag (+) Anspruch entstanden
II. Unmöglichkeit (+) Anspruch erloschen
Anspruch auf Schadenersatz
1. Schuldverhältnis (+)
2. Pflichtverletzung (+)
3. Vertretenmüssen (+)
4. Schadenersatz statt der Leistung bei Unmöglichkeit (+)
5. Haftungsausfüllende Kausalität (+)
5.Ergebnis
Anspruch des Veith auf Zahlung des Kaufpreises
Frage 1:
Anspruch des Kruse gegen Veith auf Lieferung des Pkw gemäß § 433 Abs. 1 BGB
(Primäranspruch)
I. Anspruch entstanden
Kruse könnte gegen Veith einen Anspruch auf Lieferung des Pkw gemäß § 433 Abs. 1 BGB
haben. Zwischen den Parteien wurde ein Kaufvertrag geschlossen, von dessen Wirksamkeit
mangels gegenteiliger Angaben im Sachverhalt ausgegangen werden muss (vgl. BGB AT Angebot
und Annahme, §§ 145 ff. BGB). Damit ist ein Anspruch des Kruse nach § 433 Abs. 1 BGB auf
Lieferung des Pkw entstanden.
II. Anspruch erloschen
Der Anspruch könnte jedoch wieder erloschen sein. Als Erlöschensgrund kommt vorliegend
§ 275 Abs. 1 BGB in Betracht; danach ist der Anspruch auf Leistung ausgeschlossen, soweit diese
für jedermann unmöglich ist.
§ 275 Abs. 1 BGB gilt für alle Fälle dauernder Unmöglichkeit:
* nachträgliche und anfängliche (vgl. § 311a Abs. 1 BGB)
* vom Schuldner nicht zu vertretende und zu vertretende
* objektive und subjektive (= sog. „Unvermögen“)
Nach dem Inhalt des Schuldverhältnisses obliegt Veith die Pflicht zur Übereignung des
gebrauchten Pkw der Marke Audi, der von den Parteien besichtigt worden war. [Soweit die
Parteien einen Kaufvertrag über irgendeinen gebrauchten Pkw der Marke Audi geschlossen
hätten, läge eine Gattungsschuld nach § 243 Abs. 1 BGB vor. Das würde grundsätzlich keine
Unmöglichkeit zulassen, solange es noch gebrauchte Pkw der Marke Audi am Markt gibt.]
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Der ausgewählte Pkw der Marke Audi wurde am 30. Okt. bei einem Brand zerstört. Da die
Leistung somit dauerhaft nicht mehr erbracht werden kann, besteht ein Leistungshindernis in
Form der Unmöglichkeit. Mithin ist der Anspruch des Kruse gegen Veith auf Lieferung des Pkw
gemäß § 433 Abs. 1 BGB ausgeschlossen.
Frage 2:
Anspruch des Kruse gegen Veith auf Schadensersatz gem. § 280 Abs. 1, Abs. 3 i. V. m.
§ 283 BGB (Sekundäranspruch)
Kruse könnte gegen Veith einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß § 280
Abs. 1, Abs. 3 i. V. m. § 283 BGB haben.
Grundvoraussetzung des Anspruchs auf Schadensersatz gem. § 280 Abs. 1 BGB
- Vorliegen eines Schuldverhältnisses, § 280 Abs. 1 S. 1 BGB
- objektive Pflichtverletzung, § 280 Abs. 1 S. 1 BGB
- Vertretenmüssen der Pflichtverletzung (wird vermutet), § 280 Abs. 1 S. 2 BGB
Diese drei Voraussetzungen sind stets zu prüfen!
Weitere Voraussetzungen für einzelne Arten des Schadensersatzes:
●
Wird Schadensersatz wegen Verzugs geltend gemacht  ist § 280 Abs. 2 BGB zu prüfen,
dieser verweist auf § 286 BGB.
●
Wird Schadensersatz statt der Leitung geltend gemacht  ist § 280 Abs. 3 BGB zu prüfen,
dieser verweist auf §§ 281, 282 bzw. 283 BGB, d. h. es muss nach der Art der
Pflichtverletzung differenziert werden:
- § 281: nicht oder nicht wie geschuldet erbrachte Leistung (Fristsetzung)
- § 282: Verletzung einer Pflicht aus § 241 Abs. 2 BGB (Zumutbarkeit) oder
- § 283: Ausschluss der Leistungspflicht nach § 275 Abs. 1 bis 3 BGB (Unmöglichkeit)
I. Voraussetzungen § 280 Abs. 1 BGB
1. Schuldverhätnis
Zunächst müsste zwischen Kruse und Veith ein Schuldverhältnis bestehen, welches in dem
wirksamen Kaufvertrag liegt.
2. Pflichtverletzung
Veith müsste zudem eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt haben.
Die Unmöglichkeit als Hindernis der Leistungserbringung ist eine objektive Verletzung der
Pflichten aus dem Kaufvertrag, vgl. § 433 Abs. 1 S. 1 BGB. Eine Pflichtverletzung liegt somit
vor.
3. Vertreten müssen
Das Vertretenmüssen dieser Pflichtverletzung wird von Gesetzes wegen vermutet [kann aber
widerlegt werden; soweit Angaben zum Vertretenmüssen im Sachverhalt angesprochen werden,
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ist daher stets das Verschulden im Einzelnen zu prüfen]. Grundsätzlich hat gem. § 276 Abs. 1
S. 1 BGB der Schuldner Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten. Fahrlässig handelt, wer die im
Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, § 276 Abs. 2 BGB. Vorliegend ist der Brand auf
die fehlerhafte Installation einer Lampe durch Veith zurückzuführen. Dieses unsachgemäße
Verhalten des Veith stellt einen Sorgfaltspflichtverstoß dar, der den Schluss auf Fahrlässigkeit
zulässt.
4. Schadenersatz statt der Leistung bei Unmöglichkeit gem. § 280 Abs. 3 BGB
Vorliegend kann Kruse das Auto als Hauptleistung nicht mehr entgegennehmen und will
„stattdessen“ seine Mehraufwendungen ersetzt bekommen. Für diesen Schadensersatz statt der
Leistung sind gem. § 280 Abs. 3 BGB weitere Voraussetzungen zu prüfen.
Für den hier einschlägigen Fall der Unmöglichkeit greift § 283 S. 1 BGB ein, der lediglich
verlangt, dass der Schuldner von seiner Leistungspflicht nach § 275 Abs. 1 bis 3 BGB befreit sein
muss. Dies ist gegeben, denn die Lieferung des Pkw ist dem Veith nach § 275 Abs. 1 BGB
infolge des Brandes unmöglich geworden [vgl. oben unter I.; die weiteren Verweisungen in § 283
S. 2 BGB sind vorliegend nicht relevant].
5. Haftungsausfüllung, §§ 249 ff. BGB
Infolge der Pflichtverletzung des Veith sind dem Kruse Mehraufwendungen für die Beschaffung
eines Ersatzfahrzeuges entstanden. Allerdings handelt es sich hierbei nicht um einen Schaden
i. e. S., sondern um eine Aufwendung, da Kruse diese „freiwillig aufgewandt“ hat. Soweit
Aufwendungen jedoch erforderlich waren, um einen konkret drohenden Schaden zu verhindern,
sind sie ebenfalls ersatzfähig, allerdings ist die Ersatzpflicht beschränkt auf Aufwendungen, die
ein wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und
notwendig halten durfte. Die Mehraufwendungen des Kruse für einen neuen Pkw erfüllen diese
Voraussetzungen und sind damit als ersatzfähige Aufwendung einzustufen.
Der notwendige Zurechnungszusammenhang zwischen Schaden und Verzug wird durch den
Willensentschluss des Kruse nicht unterbrochen. Er war insoweit nicht frei, sondern wurde durch
das Verhalten des Veith (Nichtlieferung des Pkw) wesentlich bestimmt.
6.Ergebnis
Kruse hat einen Anspruch auf Ersatz der Mehraufwendungen als Schadensersatz statt der
Leistung nach § 280 Abs. 1, Abs. 3 i. V. m. § 283 BGB.
Frage 3:
Anspruch des Veith auf Kaufpreiszahlung gem. § 433 Abs. 2 BGB (Gegenleistung)
Zwischen Veith und Kruse ist ein wirksamer Kaufvertrag geschlossen worden. Ein Anspruch des
Veith gegen Kruse auf Zahlung des Kaufpreises ist somit gemäß § 433 Abs. 2 BGB entstanden.
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Der Anspruch auf den Kaufpreis (=Gegenleistung) könnte jedoch infolge Unmöglichkeit der
Leistungspflicht nach § 326 Abs. 1 S. 1 BGB wieder erloschen sein. Dies setzt zunächst gem.
§ 326 Abs. 1 S. 1 BGB voraus, dass der Schuldner gem. § 275 Abs. 1 bis 3 BGB von seiner
Leistungspflicht befreit ist. Die Leistungspflicht des Veith (= Schuldner) ist nach dem
Kaufvertrag die Übereignung und Übergabe des Pkw, § 433 Abs. 1 S. 1 BGB. Da der Pkw am 30.
Okt. verbrannt ist, ist ihm diese Leistung unmöglich geworden, so dass Veith gem. § 275 Abs. 1
BGB grundsätzlich von seiner Leistungspflicht befreit ist.
Des Weiteren dürfte die Ausnahmeregelung des § 326 Abs. 2 BGB nicht eingreifen. Da Kruse (=
Gläubiger) für die Zerstörung des Pkw weder allein, noch weit überwiegend verantwortlich war
und sich auch nicht im Verzug der Annahme befand, liegen die Voraussetzungen des § 326
Abs. 2 BGB nicht vor.
Kruse muss seine Gegenleistung somit gem. § 326 Abs. 1 BGB nicht mehr erbringen, d. h. den
Kaufpreis nicht mehr bezahlen.
Ergebnis:
Veith hat keinen Anspruch gegen Kruse auf Zahlung des Kaufpreises gemäß § 433 Abs. 2 BGB.
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Lösung zu Fall 15: Die Wochenendfahrt
Überblick:
Anspruch Ersatz der Mietwagenkosten
1. Schuldverhältnis (+)
2. Pflichtverletzung (+)
3. Voraussetzungen § 280 Abs. 2 i. V. m. § 286 BGB
3.1. Nichtleistung trotz Möglichkeit (+)
3.2. Fälligkeit (+)
3.3. Leistung auch durchsetzbar (+)
3.4. Mahnung durch Gläubiger (-) (hier: entbehrlich)
3.5. Vertretenmüssen (+)
3.6. Zwischenergebnis
4. Haftungsausfüllung gem. §§ 249 ff. BGB
5. Ergebnis
Anspruch des Klose gegen Vollmer auf Ersatz der Mietwagenkosten gem. § 280 Abs. 1,
Abs. 2 i. V. m. § 286 BGB
Klose könnte gegen Vollmer einen Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten haben. Als
Anspruchsgrundlage kommen §§ 280 Abs. 1, Abs. 2 i. V. m. § 286 BGB in Betracht.
1. Schuldverhältnis
Zunächst müsste zwischen den Parteien ein Schuldverhältnis bestehen, vgl. § 280 Abs. 1 S. 1
BGB. Vollmer und Klose haben am 22. Okt. einen Kaufvertrag gem. § 433 BGB geschlossen.
Anhaltspunkte, dass der Kaufvertrag nicht wirksam zustande gekommen sein könnte, liegen nicht
vor. Im Rahmen dieses Schuldverhältnisses verpflichtete sich Vollmer den Gebrauchtwagen an
Klose zu übergeben und zu übereignen.
2. Pflichtverletzung
Ferner müsste Vollmer eine Pflichtverletzung zur Last fallen. Eine Pflichtverletzung ist ein
Oberbegriff aus dem Leistungsstörungenrecht. Demnach ist eine Pflichtverletzung eine
Nichterfüllung einer Leistungspflicht.
Vollmer verpflichtete sich durch den Kaufvertrag zur Lieferung des Wagens. Dieser Pflicht kam
er jedoch nicht nach, so das hierdurch die Pflichtverletzung begründet wurde. [Hinweis: Bei allen
auf einen Leistungserfolg gerichteten Pflichten stellt bereits der Nichteintritt des Leistungserfolgs
eine Pflichtverletzung i. S. d. § 280 Abs. 1 S. 1 BGB dar.]
3. Voraussetzungen § 280 Abs. 2 i. V. m. § 286 BGB
Der von Klose geltend gemachte Schaden beruht allein auf der Verzögerung der Auslieferung
Seitens seines Schuldners Vollmer, so dass für diesen Anspruch gem. § 280 Abs. 2 BGB die
Voraussetzungen des § 286 BGB erfüllt sein müssten.
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3.1. Nichtleistung trotz Möglichkeit14
Der Schuldner müsste trotz der Möglichkeit nicht seiner Lieferpflicht nachkommen. Vorliegend
könnte Vollmer den Gebrauchtwagen wie im Kaufvertrag vereinbart übergeben, jedoch kommt
er dieser Pflicht nicht nach.
3.2. Fälligkeit
Die Leistung durch den Schuldner müsste auch fällig sein. Die Fälligkeit bestimmt sich nach der
Leistungszeit, die von den Parteien frei vereinbart werden können. [Anmerkung: Gem. § 271
Abs. 1 BGB wird die Leistung des Schuldners sofort fällig, wenn die Parteien nichts anderes
vereinbart haben. Wenn eine Zeit für die Leistung vereinbart ist, kann der Schuldner im Zweifel
dennoch vor dem Fälligkeitstermin erfüllen, der Gläubiger die Erfüllung dies jedoch nicht
verlangen, § 271 Abs. 2 BGB.]
Vollmer und Klose vereinbaren als Leistungszeit (Übergabe) den 02. November. Somit ist die
Leistung zu diesem Zeitpunkt fällig.
3.3. Leistung auch durchsetzbar
Ferner müsste die fällige Leistung auch durchsetzbar sein. Durchsetzbar wäre eine Leistung dann
nicht, wenn ihr Einreden (z.B. Verjährung) gegenüber stehen.
Vorliegend hat Vollmer jedoch keine Einreden geltend gemacht, so dass die Leistung auch
durchsetzbar ist.
3.4. Mahnung durch Gläubiger
Erforderlich ist nach § 286 Abs. 1 S. 1 BGB zudem grundsätzlich eine Mahnung. Hierunter
versteht man eine an den Schuldner gerichtete eindeutige Aufforderung des Gläubigers, die
geschuldete Leistung zu erbringen. Eine solche ist nicht erfolgt.
Allerdings könnte die Mahnung hier (ausnahmsweise) entbehrlich sein, wenn ein Fall des § 286
Abs. 2 BGB gegeben ist. Hierzu zählt nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB die Möglichkeit einer
Bestimmung der Leistungszeit nach dem Kalender. Vereinbart war eine Übergabe des Pkw am 2.
November, so dass sich gem. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB eine Mahnung erübrigte.
3.5. Vertretenmüssen
Schließlich setzt Verzug gem. § 286 Abs. 4 BGB Vertretenmüssen des Schuldners voraus,
welches jedoch vermutet wird [aber widerleglich, d. h. auch hier ist bei näheren Angaben im
Sachverhalt weiter zu prüfen]. Dies bedeutet, dass der Schuldner die Pflichtverletzung auch
verschulden muss.
Gem. § 276 Abs. 1 S. 1 BGB hat Vollmer grundsätzlich Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten.
Vollmer hatte statt den Liefertermin einzuhalten, sich bewusst und gewollt für ein verlängertes
Wochenende entschieden. Vollmer handelte also vorsätzlich und damit schuldhaft i. S. d. § 276
Abs. 1 S. 1 BGB.
[Weiterer Hinweis: Das Verschulden muss sich nur auf den Eintritt des Verzuges, nicht jedoch
auf die Entstehung des Schadens beziehen. Es ist auch gleichgültig, ob der Schaden für den
Schuldner voraussehbar war.]
14
Anders als die Unmöglichkeit, bei der als Rechtsfolge gegenseitige Ansprüche erlöschen.
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3.6. Zwischenergebnis
Die Voraussetzungen für einen Verzug gem. § 286 BGB liegen folglich vor.
4. Haftungsausfüllung §§ 249 ff. BGB
Verzugsschäden werden i. d. R. nach § 251 Abs. 1 BGB berechnet, da eine Naturalrestitution fast
immer ausscheidet.
Allerdings handelt es sich bei den Mietwagenkosten nicht um einen Schaden i. e. S., sondern um
eine Aufwendung, da Klose den Leihwagen freiwillig gemietet hat. Soweit Aufwendungen jedoch
erforderlich waren, um einen konkret drohenden Schaden zu verhindern, sind sie ebenfalls
ersatzfähig, allerdings ist die Ersatzpflicht beschränkt auf Aufwendungen, die ein wirtschaftlich
denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte.
Die Ausgaben des Klose für den Mietwagen waren durch eine dringende Geschäftsreise bedingt
und sind damit als ersatzfähige Aufwendung einzustufen.
Der notwendige Zurechnungszusammenhang zwischen Schaden und Verzug wird durch den
Willensentschluss von Klose nicht unterbrochen. Er war insoweit nicht frei, sondern wurde
durch das Verhalten von Vollmer (Nichtlieferung zum vereinbarten Termin) wesentlich
bestimmt.
5. Ergebnis
Klose hat gegen Vollmer einen Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten nach § 280 Abs. 1,
Abs. 2 i. V. m. § 286 BGB.
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Lösung zu Fall 16: Kurzfristiger Lockführerstreik
I. Anspruch von X gegen Y auf Ersatz des Verzugschadens § 280 Abs. 1, Abs. 2 i. V. m.
§ 286 BGB
X könnte gegen Y einen Schadensersatzanspruch hinsichtlich des Produktionsausfalls in Höhe
von 1.000.000,- € haben. Als Anspruchsgrundlage kommen §§ 280 Abs. 1, Abs. 2 i. V. m. § 286
BGB in Betracht.
1. Schuldverhältnis
Zunächst müsste zwischen den Parteien ein Schuldverhältnis bestehen, vgl. § 280 Abs. 1 S. 1
BGB. Es ist davon auszugehen, dass zwischen X und Y ein Dauerschuldverhältnis in Form eines
sogenannten Sukzessivlieferungsvertrags besteht, in dessen Rahmen der Y zur Lieferung von
Produktionsteilen verpflichtet ist.
2. Pflichtverletzung
Des Weiteren müsste Vollmer eine Pflichtverletzung begangen haben, die vorliegend in der
Nichterfüllung der Leistungspflicht zum vereinbarten Zeitpunkt zu sehen ist. Die Lieferung des
Y kam nicht am Freitag, den 16.11.2007, bei X an.
[Hinweis: Der Sachverhalt gibt keine genauen Angaben zur geschuldeten Leistung. Im Folgenden
wird unterstellt, dass es sich hier um eine Bringschuld handelt, womit die rechtzeitige Absendung
der Waren nicht ausreichend ist.]
3. Voraussetzungen § 280 Abs. 2 i. V. m. § 286 BGB
Für einen Schadensersatz wegen Verzögerung der Auslieferung, ausgelöst durch den Schuldner
Vollmer, müssen gemäß § 280 Abs. 2 BGB die Voraussetzungen des § 286 BGB erfüllt sein.
a) Mögliche, fällige und durchsetzbare Leistung
Es müsste daher zunächst eine Nichtleistung trotz bestehender Leistungsmöglichkeit sowie
Fälligkeit und Durchsetzbarkeit des Leistungsanspruchs vorliegen.
Y wurde nicht von seiner Pflicht zur Leistung gemäß § 275 BGB frei, da die Lieferung der
Produktionsteile prinzipiell weiter möglich war und ist. Aufgrund der weiterhin bestehenden
Verwendungsmöglichkeit verspätet gelieferter Produktionsteile, handelt es sich auch nicht um ein
absolutes Fixgeschäft, bei dem im Fall der Nichteinhaltung der Leistungszeit Unmöglichkeit
eintritt. Es ist somit kein den Verzug ausschließender Fall von Unmöglichkeit gegeben.
Der Sukzessivlieferungsvertrag sah eine Anlieferung bestimmter Produktionsteile jeweils freitags
vor, so dass eine solche Pflicht zur Lieferung auch am Freitag, 16.11.2007, bestand.
Entgegenstehende Einreden, die der Durchsetzbarkeit der Leistung entgegenstehen könnten,
sind nicht ersichtlich.
Eine mögliche, fällige und durchsetzbare Forderung liegt also vor.
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b) Mahnungserfordernis
Erforderlich ist nach § 286 Abs. 1 S. 1 BGB zudem grundsätzlich eine Mahnung. Hierunter
versteht man eine an den Schuldner gerichtete eindeutige Aufforderung des Gläubigers, die
geschuldete Leistung zu erbringen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass Mahnung
erfolgte.
Allerdings könnte die Mahnung hier (ausnahmsweise) entbehrlich sein, wenn ein Fall des § 286
Abs. 2 BGB gegeben ist. Hierzu zählt nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB die Möglichkeit einer
Bestimmbarkeit der Leistungszeit nach dem Kalender. Vereinbart war eine Lieferung jeden
Freitag, woraus sich die Leistungserbringung für den 16.11.2007 errechnen lässt. Eine Mahnung
erübrigte sich somit gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB.
c) Vertretenmüssen
Schließlich setzt Verzug nach § 286 Abs. 4 BGB Vertretenmüssen des Schuldners voraus,
welches jedoch vermutet wird. Gemäß § 276 Abs. 1 S. 1 BGB hat der Schuldner grundsätzlich
Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten. Fahrlässig handelt nach der Definition in § 276 Abs. 2
BGB, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
Nach den vorliegenden Angaben ist davon auszugehen, dass Y die Waren rechtzeitig los sendete
und diese lediglich aufgrund des Lokführerstreiks verspätet eingingen. Fraglich bleibt aber, ob die
Lieferung früher hätte versendet werden müssen. Wenn für Y erkennbar gewesen wäre, dass
wegen eines Streiks die Sendung verspätet eingehen könnte, hätte er Vorkehrungen treffen
müssen, um ein rechtzeitiges Eintreffen sicher zu stellen. Dies gilt insbesondere vor dem
Hintergrund, dass Y die „Just-in-time-Produktionsweise“ von X kannte und somit besondere
Sorgfalt hinsichtlich des pünktlichen Eintreffens erforderlich war. Andererseits wurde der Streik
im vorliegenden Fall erst so spät angekündigt, dass die Lieferung bereits auf dem Weg war. Für Y
bestand somit überhaupt keine Möglichkeit, hierauf noch zu reagieren. Daher ist davon
auszugehen, dass Y der Gegenbeweis gelingt, nicht fahrlässig gehandelt zu haben.
[Hinweis: Die Sachverhaltsangaben sind hier recht dünn; es könnte beispielsweise
entgegengehalten werden, dass angesichts der Tarifauseinandersetzungen mit der kurzfristigen
Ansetzung eines Streiks hätte gerechnet werden müsse und daher vorsorglich eine frühere
Versendung notwendig gewesen wäre. Angesichts dieser offenen Frage ließe sich auch das
gegenteilige Ergebnis, dass fahrlässiges Verhalten zu unterstellen ist, gut vertreten.]
4. Ergebnis
Ein Schadensersatzanspruch von X gegen Y gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2 i. V. m. § 286 BGB
besteht nicht.
II.
Rücktrittsrecht von X gemäß § 323 Abs. 1 BGB
Fraglich ist ferner, ob X ein Rücktrittsrecht gemäß § 323 Abs. 1 BGB zusteht.
1. Gegenseitiger Vertrag
Dazu müsste es sich zunächst um einen gegenseitigen Vertrag handeln. Wie bereits erwähnt,
handelt es sich um einen Sukzessivlieferungsvertrag, bei dem fortlaufend bestimmte Waren gegen
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Zahlung des vereinbarten Preises geliefert werden. Ein synallagmatisches Vertragsverhältnis
besteht also.
2. Nichterbringung einer fälligen und möglichen Leistung
Weitere Voraussetzung des § 323 Abs. 1 BGB ist, dass eine fällige und mögliche Leistung nicht
erbracht wurde. Wie oben gezeigt, war Lieferung der Produktionsteile am 16.11.2007 fällig und
auch prinzipiell möglich.
3. Erfolglose Setzung einer angemessenen Nachfrist
Grundsätzlich bedarf es für die Erklärung eines Rücktritts die vorherige Setzung einer
angemessenen Nachfrist, die aber erfolglos blieb. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass eine
derartige Nachfristsetzung durch X gegenüber Y erfolgte.
Allerdings könnte die Nachfrist nach § 323 Abs. 2 BGB entbehrlich sein, wenn entweder eine
Erfüllungsverweigerung (§ 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB), ein relatives Fixgeschäft (§ 323 Abs. 2 Nr. 2
BGB) oder besondere Umstände (§ 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB) gegeben sind.
Eine Erfüllungsverweigerung scheidet aus, da Y (rechtzeitig) leisten wollte.
Ein relatives Fixgeschäft wäre gegeben, wenn die Leistung zu einem bestimmten Termin erfolgen
sollte und der Gläubiger im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die
Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hätte. Für X ist die pünktliche Lieferung von zentralem
Interesse, so dass die Aufnahme einer derartigen Vertragsklausel sicherlich sinnvoll wäre.
Allerdings liegen keine konkreten Hinweise über die tatsächliche Vertragsgestaltung vor. Daher
kann die Vereinbarung eines relativen Fixgeschäftes nicht angenommen werden.
Es könnten aber besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen
Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen. Dabei ist zu beachten, dass es sich bei § 323
Abs. 2 Nr. 3 BGB um eine Auffangvorschrift handelt, die ausnahmsweise ein Abweichen von der
Setzung einer angemessenen Nachfrist erlaubt. Dem Schuldner ist grundsätzlich die Möglichkeit
zu geben, den bestehenden Vertrag erfüllen zu können. Das sollte ihm insbesondere dann
ermöglicht werden, wenn er von seiner Seite aus an sich alles getan hat, um unter normalen
Umständen rechtzeitig zu leisten. Andererseits erscheint für X aufgrund der „just-in-time“Produktion Pünktlichkeit derart wichtig, dass ein sofortiger Rücktritt gerechtfertigt sein kann, um
weitgehende Schäden zu vermeiden.
Daher ist die Setzung einer angemessenen Nachfrist entbehrlich.
[Hinweis: Die Gesetzesbegründung nennt „Just-in-time-Verträge“ als Beispiel für besondere
Gründe gemäß § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Eine andere Auffassung erscheint jedoch in diesem Fall
gut vertretbar.]
4. Problem der Teilleistung
Nach § 323 Abs. 5 S. 1 BGB ist im Fall einer Teilleistung ein Rücktritt vom ganzen Vertrag nur
möglich, wenn der Gläubiger an der Teilleistung kein Interesse hat. Dies setzt zunächst eine
Teilbarkeit der Einzelleistungen voraus. Nach dem Vertrag von X und Y waren jeden Freitag
bestimmte Leistungen (in Form der Lieferung von Produktionsteilen) zu erbringen. Die
Verwendung der bereits rechtzeitig erbrachten Leistungen in der Vergangenheit entsprach den
Interessen von X. Ein Rücktritt vom ganzen Vertrag scheidet aufgrund fehlenden Interesses des X
daher aus. Der Rücktritt ist somit auf die verspätete Lieferung beschränkt.
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5. Ergebnis
Ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag besteht lediglich hinsichtlich der verspäteten Lieferung
vom 16.11.2007, die erst am 19.11.2007 bei X eintraf. Ein Rücktritt vom gesamten Vertrag
scheidet hingegen aus. Der Rücktritt bezüglich der verspäteten Lieferung würde erst durch eine
entsprechende Rücktrittserklärung von X gegenüber Y wirksam.
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Lösung zu Fall 17: die Bananenschale
I. Anspruch der A gegen die O-AG auf Ersatz der Heilungskosten und Schmerzensgeld
aus Verletzung eines vorvertraglichen Vertrauensverhältnisses gemäß §§ 280 I, 311 II Nr.
2, 241 II i. V. m. § 31 BGB
A könnte gegen die O-AG einen Anspruch aus der Verletzung eines vorvertraglichen
Vertrauensverhältnisses gemäß §§ 280 I, 311 II Nr. 2, 241 II i. V. m. § 31 BGB auf Ersatz der
Heilungskosten und Schmerzensgeld haben.
1. Schuldverhältnis, § 311 II Nr. 2 BGB
Dann müsste die O-AG eine Pflicht aus einem Schuldverhältnis verletzt haben.
Zwischen Sorglos und der O-AG könnte ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach §§ 241 II,
311 II BGB bestanden haben.
Vertragsverhandlungen i.S.v. § 311 II Nr. 1 BGB haben noch nicht stattgefunden.
Möglicherweise ist aber § 311 II Nr. 2 BGB einschlägig. § 311 II Nr. 2 BGB erfasst
Konstellationen, in denen zwar (noch) keine Vertragsverhandlungen stattgefunden haben, die
Parteien aber geschäftliches Interesse wegen eines Näheverhältnisses eingegangen sind, bei
dem Gefahren für die eigenen Rechte, Rechtsgüter und Interessen entstehen können. Es geht
also um die Fälle einer potenziellen rechtsgeschäftlichen Beziehung. Typisch ist die
Eröffnung eines Geschäftslokals für den Kundenverkehr.
Nachdem Sorglos das Geschäft der O-AG zum Einkaufen betreten hatte, bestand zu
Gunsten der Sorglos Schutzpflichten der O-AG nach §§ 311 II Nr. 2, 241 II BGB.
2. Pflichtverletzung
Weitere Voraussetzung für die Haftung der O-AG ist die schuldhafte Verletzung einer
Obhutspflicht (vorvertragliche Pflichtverletzung), §§ 280 I 2, 241 II BGB, durch die die
körperliche Integrität der A verletzt worden sein könnte. Die Pflichtverletzung ist als objektiv
nicht dem Schuldverhältnis entsprechendes Verhalten definiert. Bei der Verletzung von
Schutzpflichtverletzungen i. S. v. § 241 II BGB ist positiv festzuhalten, worin die
Pflichtverletzung an sich besteht.
Da es sich um ein Merkmal des anspruchsbegründenden Tatbestands handelt, liegt die
Beweislast hierfür beim Anspruchssteller. In Betracht kommt eine Verletzung der Pflicht,
den Boden ihres Geschäftslokals rutschfrei zu halten. Die O-AG trifft im Rahmen ihrer
vertraglichen und vorvertraglichen Beziehungen zu ihren Geschäftskunden die Pflicht,
Gefahren für die körperliche Integrität der Kunden in den Geschäftsräumen zu vermeiden
und abzuwenden. Der starke Publikumsverkehr in einem Selbstbedienungsladen setzt die
Kunden einer erhöhten Gefährdung aus. Dabei kann jederzeit beim Entnehmen oder
Einpacken der Ware etwas zu Boden fallen und zu Rutschgefahr führen. Der Kauf lässt sich
aber nur dann sinnvoll durchführen, wenn der Käufer in hinreichendem Maße vor derartigen
Gefahren geschützt wird. Hierzu gehört auch, den Boden von Glätte durch umherliegendes
Obst etc. freizuhalten, damit kein Kunde darauf ausrutscht und sich verletzt.
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3. Vertreten müssen
Die O-AG als juristische Person (§ 1 Abs. 1 S. 1 AktG) vermag allerdings nicht selbst zu
handeln und folglich auch keine Pflicht zu verletzen. Fraglich ist daher, ob ihr ein etwaiges
Fehlverhalten des L nach § 31 BGB zugerechnet werden kann. Dazu müsste die O-AG ein
"Verein" im Sinne des § 31 BGB und L ihr verfassungsmäßig berufener Vertreter sein und
dieser müsste bei der Ausführung einer ihm zustehenden Verrichtung eine zum
Schadensersatz verpflichtende Handlung begangen haben.
a) Zunächst ist zu prüfen, ob die O-AG ein Verein im Sinne des § 31 BGB ist. § 31 BGB gilt
seinem Wortlaut nach nur für Vereine i. S. d. §§ 21 ff. BGB. Der Verein stellt jedoch die
Grundform aller Körperschaften dar, ebenso wie die BGB-Gesellschaft als Grundform aller
Personengesellschaften angesehen werden kann. Zweck der Vorschrift ist es, den
eingetragenen Verein als juristische Person nicht schlechter, aber auch nicht besser zu stellen
als eine natürliche Person, indem ihm die Handlungen seiner Organe als eigene Handlungen
zuweist. Dieser Gedanke wird in § 86 BGB ausdrücklich auf Stiftungen und in § 89 BGB auf
juristische Personen des öffentlichen Rechts ausgedehnt. § 31 BGB gilt nach allgemeiner
Meinung daher für alle Körperschaften, also auch für die GmbH, AG und eG, da diese als
juristische Personen ebenfalls nicht besser stehen sollen als eine natürliche Person.
b) Des Weiteren ist § 31 BGB auf alle diejenigen Personen analog anzuwenden, denen durch
die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame, wesensmäßige Funktionen
der Körperschaft zur selbständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind, die
gleichsam als Repräsentanten des Unternehmens auftreten. Im Falle der Filiale der O-AG
lässt sich Filialleiter L, der üblicherweise den Betrieb vor Ort im Rahmen seiner
Dispositionsfreiheit selbstständig leitet, als Repräsentant der O-AG und damit als
verfassungsmäßiger Vertreter im Sinne des § 31 BGB ansehen.
c) Kausalität der Handlung
Weiterhin ist eine zum Schadensersatz verpflichtende Handlung des L erforderlich. Aus
dieser Formulierung des Gesetzestextes ergibt sich, dass § 31 eine haftungszuweisende
Norm ist. Die persönliche Haftung eines Repräsentanten der Körperschaft wird dieser
zugerechnet. Voraussetzung für eine Haftung der O-AG ist damit, dass L in seiner Person
einen Haftungstatbestand vollständig verwirklicht hat und damit der A zum Schadensersatz
verpflichtet ist.
Die zum Schadensersatz verpflichtende Handlung des L besteht möglicherweise darin, dass
er keine Vorsorge für einen rutschfreien Fußboden in den Geschäftsräumen getroffen hat. L
hätte entweder selbst in regelmäßigen Zeitabständen den Boden von herumliegendem Obst
freihalten oder einen Angestellten damit beauftragen und diesen regelmäßig überwachen
müssen. In jedem Fall hat L durch das Liegenlassen des Obstes eine zum Schadensersatz
verpflichtende Handlung begangen.
d) Die Schädigung vollzog sich auch in Ausführung der dem L zustehenden Verrichtungen
als Filialleiter.
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4. Naturalrestitution
Der Schadensersatzanspruch richtet sich grundsätzlich gemäß § 249 S. 1 BGB auf die
Herstellung des Zustandes, der ohne das schädigende Ereignis bestünde. Nach § 249 S. 2
BGB kann jedoch bei einer Körperverletzung auch der für die Behandlung erforderliche
Geldbetrag verlangt werden. Für ein Mitverschulden der A (§ 254 Abs. 1 BGB) oder der M
(§§ 254 Abs. 2 S. 2, 278 BGB) enthält der Sachverhalt keine hinreichenden Anhaltspunkte.
Also kann A von der O-AG Ersatz der Heilungskosten und Schmerzensgeld verlangen.
II. Anspruch der A gegen die O-AG auf Ersatz der Heilungskosten und Schmerzensgeld
aus Verletzung eines vorvertraglichen Vertrauensverhältnisses gemäß §§ 280 I, 311 II Nr.
2, 241 II i. V. m. §§ 276, 278 BGB
Hinsichtlich eines Anspruchs der A gegen die O-AG aus Verletzung eines vorvertraglichen
Vertrauensverhältnisses gemäß §§ 280 I, 311 II Nr. 2, 241 II i. V. m. § 278 BGB muss zunächst
die Anwendbarkeit des § 278 BGB überprüft werden.
§ 278 greift zwar grundsätzlich innerhalb bereits entstandener gesetzlicher Schuldverhältnisse,
also auch der c. i. c., ein.
Abgesehen von der Frage, ob L Erfüllungsgehilfe der O-AG ist, könnte § 278 BGB jedoch
vorliegend durch die entsprechende Anwendung des § 31 BGB ausgeschlossen sein. § 278 BGB
ist nicht anwendbar auf verfassungsmäßig berufene Vertreter einer juristischen Person (PalandtHeinrichs, 62. Auflage, § 278 BGB, Rn. 6.). Da diese als Organe anzusehen sind, gilt ihr
Verschulden nicht nur bei unerlaubten Handlungen, sondern auch innerhalb bestehender
Schuldverhältnisse als eigenes Verschulden der juristischen Person (dazu oben). Ist § 278 BGB
aber hier nicht anwendbar, so haftet die O-AG der A nicht aus Verletzung eines vorvertraglichen
Vertrauensverhältnisses i. V. m. § 278 BGB.
III. Anspruch der A gegen die O-AG auf Ersatz der Heilungskosten und Schmerzensgeld
aus §§ 823 Abs. 1, 31 BGB
A könnte gegen die O-AG einen Anspruch aus §§ 823 Abs. 1, 31 BGB auf Ersatz der
Heilungskosten und Schmerzensgeld haben. § 31 BGB findet auch auf gesetzliche
Schuldverhältnisse Anwendung. Voraussetzung für eine Verantwortlichkeit der O-AG ist, dass L
in Ausübung der ihm zustehenden Verrichtungen der A eine zum Schadensersatz verpflichtende
Handlung zugefügt hat. L könnte den Tatbestand des § 823 Abs. 1 BGB verwirklicht haben.
1. Verletzung eines Rechtsgutes
Gemäß § 823 BGB stellt die Verletzung des Eigentums, des Körpers oder der Gesundheit eine
Rechtsgutsverletzung dar. Die A bricht sich ihren Arm, hierdurch wurde ihr Gesundheitszustand
verletzt.
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2. Verletzungshandlung / Pflichtverletzung
Es müsste eine deliktische Handlung vorliegen. „Handlung“ bedeutet ein menschliches
Verhalten, das der Bewusstseinskontrolle und Willenslenkung unterliegt und somit beherrschbar
ist. Diese Handlung kann auch in einem Unterlassen begründet sein. Die O-AG
hat es versäumt, eine Banane, von der eine Rutschgefahr ausging, zu beseitigen.
Da es hier um eine deliktische Haftung geht, kommt eine Ableitung von Verhaltenspflichten aus
der vorvertraglichen Sonderverbindung nicht in Betracht. Die Auferlegung einer bestimmten
Verhaltenspflicht ist letztendlich eine Wertungsfrage, die nach zahlreichen Gesichtspunkten zu
entscheiden ist. In der Rechtsprechung hat sich eine umfangreiche Kasuistik zur sogenannten
Verkehrssicherungspflicht herausgebildet. Im Interesse der Rechtssicherheit sind diese
Verhaltenssätze vorrangig heranzuziehen. Danach muss u. a. derjenige, welcher einen bestimmten
Sachbereich beherrscht, aus dem sich Gefahrenquellen für Dritte ergeben können, oder der einen
Verkehr für die Allgemeinheit oder einen bestimmten Personenkreis eröffnet, dafür Sorge tragen,
dass diejenigen Personen, die in berechtigter Weise mit dem Sachbereich in Berührung kommen,
vor nicht ohne weiteres erkennbaren Gefahrenquellen geschützt werden. Gerade in
Geschäftsräumen von Selbstbedienungsläden besteht eine erhöhte Gefahr des Ausgleitens, so
dass dem für die Geschäftsräume Verantwortlichen die Pflicht zur besonderen Aufmerksamkeit
und zu besonderen Vorkehrungen aufzuerlegen ist, da nur er dieses Risiko beherrscht. Damit
hatte L als Filialleiter die Pflicht, dafür zu sorgen, dass der Boden regelmäßig vom
umherliegenden Obst befreit wurde, denn breitgetretenes Obst stellt eine erhebliche
Gefahrenquelle für die in den Geschäftsräumen befindlichen Personen dar. Dieser Pflicht ist L
nicht nachgekommen, so dass eine Pflichtverletzung zu bejahen ist.
3. Haftungsbegründende Kausalität
Dieses Unterlassen/ Pflichtverletzung müsste auch kausal zu dem eingetretenen
Rechtsgutverletzung sein. Durch die liegengelassene Banane rutschte die A aus und brach sich
ihren Arm. Hierdurch hat die Pflichtverletzung die Rechtsgutsbeeinträchtigung bei A auch
verursacht, denn hätte die O-AG für die Reinhaltung des Bodens Sorge getragen, so wäre A nicht
auf dem Obst ausgerutscht.
4. Verschulden
Den D müsste Verschulden treffen. Er haftet für Vorsatz und Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt
gemäß § 276 Abs. 2 BGB, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
L hat durch das Liegenlassen der Banane seine Pflicht die Kunden vor Gefahren zu schützen
verletzt. Die Banane kann auch nicht gerade eben zu Boden gefallen sein, da diese bereits
breitgetreten war. Er hat daher die im Verkehr übliche Sorgfalt außeracht gelassen und handelte
daher fahrlässig. Ein Verschulden des L ist dadurch gegeben.
5.Ergebnis
Damit sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 823 Abs. 1 BGB erfüllt. Anhaltspunkte, die die
Rechtswidrigkeit oder die Schuld der O-AG ausschließen, sind nicht ersichtlich. L haftet der A
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folglich aus § 823 Abs. 1 BGB. Wie schon erläutert, rechnet § 31 BGB der O-AG diese Haftung
zu, so dass die O-AG der A auf Schadensersatz gem. §§ 31, 823 Abs. 1 BGB haftet. Damit kann
A von der O-AG Ersatz der Heilungskosten und Schmerzensgeld aus §§ 823 Abs. 1, 31 BGB
verlangen.
IV. Anspruch der A gegen die O-AG auf Ersatz der Heilungskosten und Schmerzensgeld
aus §§ 823 Abs. 2, 31 BGB, 229 StGB
Ein Anspruch auf Ersatz der Heilungskosten und Schmerzensgeld könnte sich ebenso aus §§ 823
Abs. 2, 31 BGB, 229 StGB ergeben. Dazu müsste § 229 StGB ein Schutzgesetz im Sinne des
§ 823 Abs. 2 BGB darstellen. § 229 StGB bezweckt den Schutz der körperlichen Integrität des
Einzelnen, indem er die fahrlässige Körperverletzung unter Strafe stellt und somit jeden bei
Vermeidung einer Geld- oder Freiheitsstrafe dazu anhält, einen anderen nicht fahrlässig am
Körper zu verletzen. Die Voraussetzungen des § 229 StGB sind vorliegend erfüllt; L hat die A
fahrlässig am Körper verletzt, ein Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund greifen nicht ein.
Für diese zum Schadensersatz verpflichtende Handlung des L ist die O-AG analog § 31 BGB
verantwortlich. Folglich hat A einen Anspruch aus §§ 823 Abs. 2, 31 BGB, 229 StGB gegen die
O-AG.
V. Anspruch der A gegen die O-AG auf Ersatz der Heilungskosten und Schmerzensgeld
aus § 831 Abs. 1 S. 1 BGB
A könnte gegen die O-AG einen Anspruch aus § 831 Abs. 1 S. 1 BGB auf Ersatz der
Heilungskosten und Schmerzensgeld haben. Hierzu müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein:
L müsste Verrichtungsgehilfe der O-AG sein und er müsste in Ausführung der Verrichtung der
A widerrechtlich einen Schaden zugefügt haben. An der Einordnung des L als
Verrichtungsgehilfe bestehen Zweifel. Verrichtungsgehilfe ist, wer im Einflussbereich eines
anderen steht und von dessen Weisungen abhängig ist. Für die Frage der Weisungsgebundenheit
kommt es darauf an, ob der Geschäftsherr die Tätigkeit des Handelnden jederzeit beschränken,
untersagen oder nach Zeit und Umfang bestimmen kann. Den Gegensatz bilden diejenigen, die
Zeit und Umfang ihrer Tätigkeit frei bestimmen können. Danach können auch leitende
Angestellte zu den Verrichtungsgehilfen zählen. Gleichwohl muss berücksichtigt werden, dass die
Rechtsprechung § 31 BGB auf Funktionsträger, die einen eigenen wichtigen Aufgabenbereich
selbständig und eigenverantwortlich wahrnehmen, ausdehnt. Ein solcher Funktionsträger kann
nicht gleichzeitig Verrichtungsgehilfe im Sinne des § 831 sein, auch wenn er einer gewissen
Weisungsgebundenheit unterliegt, denn das Ziel der analogen Anwendung des § 31 BGB auf
selbständig arbeitende Funktionsträger ist es, die Exkulpationsmöglichkeit des § 831 Abs. 1 S. 2
BGB für leitende Funktionsträger abzuschneiden. Eine Hilfsperson kann folglich nur entweder
Verrichtungsgehilfe oder leitender Funktionsträger sein. Ein Filialleiter einer
Lebensmittelmarktkette nimmt für seinen Bereich eine leitende Funktion wahr, innerhalb derer er
praktisch frei von direkten Weisungen ist. Zwar ist er möglicherweise hinsichtlich einzelner
Vorgaben, wie Warensortiment und Preisgestaltung, gebunden, letztlich aber nimmt er die
Organisation des Marktes in eigener Verantwortung wahr. Ein Filialleiter einer
Lebensmittelmarktkette ist daher kein Verrichtungsgehilfe, sondern ein Funktionsträger
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miteigenständigem Aufgabenbereich, auf den § 31 BGB analoge Anwendung findet (Palandt Heinrichs, 62. Auflage, § 31 BGB Rn. 9).
Folglich ist L nicht Verrichtungsgehilfe der O-AG. § 831 Abs. 1 S. 1 BGB scheidet damit aus.
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Lösung zu Fall 18: Das Sonnenverdeck
A. Anspruch Klose gegen Veith auf Zahlung von 500 € wegen Minderung gemäß §§ 437
Nr. 2, 441 BGB
I.
Kaufvertrag
Zwischen Klose und Veith müsste ein wirksamer Kaufvertrag gem. § 433 BGB
geschlossen worden sein. Ein Kaufvertrag besteht aus Angebot und Annahme.
LautSachverhalt schließen die Parteien einen solchen Vertrag.
II.
Sachmangel gem. § 434 BGB
Die Kaussache müsste einen Sachmangel gem. § 434 BGB aufweisen. Ein
Sachmangel ist jede Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit. Die Parteien
vereinbarten jedoch keine Beschaffenheit, so dass § 434 Abs. 1 BGB ausscheidet.
Jedoch liegt gem. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB ein Sachmangel auch dann vor, wenn
die Kaufsache keine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der geleichen Art üblich
ist. Ein Sonnenverdeck lässt sich üblicherweise öffnen. Das Verdeck des von Klose
gekauften Fahrzeugs lässt sich hingegen nicht öffnen. Ein Sachmangel liegt somit vor.
III.
Gefahrübergang
Der Sachmangel müsste jedoch auch schon bei Gefahrübergang gem. § 446 BGB
vorgelegen haben. Das Verdeck ließ sich vorliegend auch bei Gefahrübergang nicht
öffnen. Der Sachmangel bestand also schon bei Gefahrübergang.
III.
Erfolglose Fristsetzung
Um einen Minderungsanspruch bejahen zu können, müssen die Voraussetzungen für
einen Rücktritt geprüft werden. (gemäß § 441 Abs. 1 S. 1 BGB kann Minderung
„statt“ Rücktritt verlangt werden)1. Fristsetzung
Gemäß § 323 Abs. 1 BGB hat der Gläubiger dem Schuldner eine angemessene Frist
zu Nachbesserung zu setzen. Der Schuldner soll hierdurch seine Pflichtverletzung
erkennen und beseitigen können.
Klose hat dem Veith keine Frist nach § 323 Abs. 1 BGB gesetzt.
Fallskript zum Tutorium
SoSe 2012
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2. Entbehrlichkeit der Fristsetzung
Eine Fristsetzung wäre gem. § 323 Abs. 2 BGB dann entbehrlich, wenn der Schuldner
seine Leistungspflicht ernsthaft und endgültig verweigert. In diesen Fällen wäre eine
Fristsetzung sinnlos und würde nur zu einer Verzögerung führen.
Veith hat jedoch nicht ernsthaft und endgültig verweigert, so dass die Fristsetzung
nicht entbehrlich wurde.
3. Entbehrlichkeit der Fristsetzung gem. § 440 S. 1 Var. 2 BGB
Eine Fristsetzung ist jedoch gem. § 440 S. 1 Var. 2 BGB entbehrlich, wenn eine
vorangegangene Nachbesserung nach erfolglosem zweiten Versuch fehlgeschlagen ist.
Veith hat bereits zweimal das entsprechende elektronische Teil ersetzt. Jedoch
funktioniert das Verdeck noch immer nicht, so dass diese Nachbesserungsversuche
erfolglos blieben. Hierdurch wird eine erneute Fristsetzung durch Klose entbehrlich.
(Erheblichkeit der Pflichtverletzung gemäß § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ist i. R. d.
Minderung wegen § 441 Abs. 1 S. 2 nicht zu prüfen.)
IV.
Höhe der Minderung
Die Höhe der Minderung muss für jeden Sachverhalt bestimmt werden. Der hier
angegebene Reparaturaufwand in Höhe von 500,- € ist als Minderwert anzusehen, da
Klose diese Summe aufwenden muss, um ein sachmangelfreies zu erhalten.
Minderwert kann Reparaturaufwand sein (hier: 500 €)
V.
Ergebnis
Klose hat gegen Veith einen Anspruch auf Zahlung von 500 € gemäß §§ 437 Nr. 2,
441 BGB.
B. Anspruch des Klose gegen Veith auf Schadensersatz wegen Schlechtleistung aus
§§ 437 Nr. 3, 440, 280, 281 BGB
Klose könnte ebenso einen Schadensersatzanspruch gegen Veith zustehen. Hierfür
bedarf es zunächst eines Schuldverhältnisses, sowie einer Pflichtverletzung.
I.
Schuldverhältnis
Ein Schuldverhältnis zwischen Klose und Veith liegt hier in dem geschlossenen
Kaufvertrag begründet.
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II.
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Pflichtverletzung
Ferner müsste Veith eine Pflicht aus diesem Schuldverhältnis verletzt haben.
Veith verpflichtete sich durch den Kaufvertrag zur Lieferung eines sachmangelfreien
Kaufgegenstandes. Tatsächlich lieferte er jedoch einen PKW mit einem defekten
Sonnenverdeck. Diese mangelhafte Lieferung begründet die Pflichtverletzung. (§ 280
Abs. 1 S. 1 BGB)
III.
Verschulden
Ein Verschulden des Veith wird gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet („Dies gilt
nicht…“ bedeutet, dass grundsätzlich von Vertretenmüssen auszugehen ist) (+)
Überdies hat Veith den branchenüblichen Test des Sonnenverdecks vor Verkauf des
Wagens vergessen und damit die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht
gelassen, so dass fahrlässiges Handeln positiv festgestellt werden kann (vgl. § 276 Abs.
1 S. 1, Abs. 2 BGB).
IV.
Fristsetzung
Nach § 280 Abs. 3 BGB ist bei Schadensersatz wegen Schlechtleistung die Fristsetzung gemäß § 281 Abs. 1 S. 1 BGB als besondere Voraussetzungen zu prüfen: hier
ist Fristsetzung jedoch entbehrlich wegen § 440 S. 1 Var. 2 i. V. m. S. 2 BGB (siehe
oben!)
V.
Ergebnis: Klose hat einen Anspruch gegen Veith auf Zahlung von 500 € aus §§ 437
Nr. 3, 440, 280, 281 BGB
C. Gesamtergebnis
Klose steht gegen Veith ein Anspruch auf Zahlung von 500 € gemäß §§ 437 Nr. 2, 441 BGB
bzw. §§ 437 Nr. 3, 440, 280, 281 BGB zu
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Lösung zu Fall 19: Versprechen ins Blaue II
(Abwandlung/Erweiterung zu Fall 7)
Abwandlung
Anspruch des Blau gegen Claas auf Zahlung des Kaufpreises aus § 433 Abs. 2 BGB
Blau könnte einen Anspruch gegen Claas auf Zahlung von 10.000,- € aus § 433 Abs. 2 BGB
haben.
I. Anspruch entstanden
Ein Kaufvertrag ist zwischen Aust und Claas i. S. v. § 433 BGB zustande gekommen. Der
Kaufpreisanspruch des Claas aus § 433 Abs. 2 BGB gegen Aust ist damit zunächst entstanden.
II. Anspruch untergegangen
Fraglich bleibt jedoch, ob der Anspruch des Claas wieder untergegangen ist.
1. Willenserklärung
Die Anfechtung betrifft die Willenserklärung von Aust zum Abschluss eines Kaufvertrags.
2. Anfechtungsgrund
Als Anfechtungsgrund kommt eine Anfechtung des Vertrages durch Aust gemäß § 123 Abs. 2
S. 1 BGB in Betracht.
Dazu muss ein Dritter die Täuschung verübt haben. Ferner ist erforderlich, dass derjenige,
gegenüber dem die Erklärung abzugeben war, die Täuschung kannte oder er diese hätte kennen
müssen.
Blau hat den Aust arglistig getäuscht (s. o.). Fraglich erscheint jedoch, ob der Blau auch Dritter
i. S. v. § 123 Abs. 2 S. 1 BGB ist. Als Dritter im Sinne dieser Vorschrift gilt nur der am Geschäft
Unbeteiligte; kein Dritter ist hingegen, wer auf Seiten des Erklärungsgegners steht und
maßgeblich am Zustandekommen des Vertrages mitgewirkt hat.
Blau steht in den Diensten des Claas und damit in dessen Lager. Er ist damit nicht Dritter i. S. v.
§ 123 Abs. 2 S. 1 BGB, sondern wird dem Blau gemäß § 166 Abs. 1 BGB analog zugerechnet, so
dass sich der Rücktrittsgrund nach § 123 Abs. 1 BGB richtet.
Wie oben dargestellt, liegt somit ein Anfechtungsgrund in Form der arglistigen Täuschung gemäß
§ 123 Abs. 1 BGB vor.
[Hinweis: Claas wird rechtlich so behandelt, als habe er selbst dem Aust gegenüber die
„Unfallfreiheit“ erklärt. Gänzlich unbeteiligt wäre beispielsweise ein zufällig im Laden des Claas
anwesender anderer Kunde. Dann käme es darauf an, ob Claas die Täuschung kannte oder
kennen musste, § 123 Abs. 2 BGB.]
3. Anfechtungserklärung und Anfechtungsfrist
Eine Anfechtungserklärung des Aust gemäß § 143 Abs. 1 BGB liegt vor. Er hat dabei auch die
Anfechtungsfrist gemäß § 124 Abs. 1 BGB eingehalten, wonach die Anfechtung einer nach § 123
BGB anfechtbaren Willenserklärung binnen Jahresfrist zu erfolgen hat.
III. Ergebnis
Claas hat keinen Kaufpreisanspruch gegen Aust aus § 433 Abs. 2 BGB.
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Ergänzung
Anspruch des Blau gegen Aust auf Zahlung des Kaufpreises aus § 433 Abs. 2 BGB
Blau könnte einen Anspruch gegen Aust auf Zahlung von 10.000,- € aus § 433 Abs. 2 BGB
haben.
I. Anspruch entstanden
Aust und Blau haben einen Kaufvertrag über den A6 zum Preis von 10.000,- € miteinander
abgeschlossen, so dass ein Anspruch des Blau gegen Aust auf Zahlung von 10.000,- € zunächst
gemäß § 433 Abs. 2 BGB entstanden ist.
II. Anspruch untergegangen
Fraglich ist jedoch, ob sein Anspruch wieder untergegangen ist. In Betracht kommt ein
Untergang des Anspruchs gemäß § 346 Abs. 1 BGB. Dazu müssten die Voraussetzungen des
§§ 437 Nr. 2, 440, 323 BGB vorliegen und Aust nach § 349 BGB den Rücktritt erklärt haben.
1. Sachmangel, § 434 Abs. 1 S. 1 BGB als Rücktrittsgrund
Der Gegenstand des Kaufvertrags müsste dazu einen Sachmangel aufweisen. Dies ist nach § 434
Abs. 1 S. 1 BGB gegeben, wenn bei Gefahrübergang die Ist-Beschaffenheit von der vereinbarten
Soll-Beschaffenheit abweicht. Vereinbart war der Verkauf eines unfallfreien Wagens. Diese
Unfallfreiheit war nicht gegeben und stellt somit eine negative Abweichung der Ist- von der
Sollbeschaffenheit dar. Ein Sachmangel gemäß § 434 Abs. 1 S. 1 BGB liegt somit vor. Der
Schuldner hat eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis nicht erbracht (vgl. § 323 I 1 BGB)
2. Fristsetzung
Gemäß § 323 I 1 BGB ist für einen wirksamen Rücktritt neben der Pflichtverletzung eine
Fristsetzung erforderlich. Diese Frist muss ferner erfolglos verstrichen sein.
Fraglich ist, ob Aust dem Blau tatsächlich eine Frist setzen musste, damit dieser seiner Pflicht aus
dem Kaufvertrag (sachmangelfreie Kaufsache gem. § 433 I 2 BGB) erfüllen konnte. Hier ist
mithin der Sinn einer solchen Fristsetzung zu berücksichtigen. Der Schuldner soll in die Lage
versetzt werden, seiner Pflicht aus dem gegenseitigen Vertrag nachzukommen. Ist dies für in
nicht möglich, scheidet eine Fristsetzung aus.
2.2 Entbehrlichkeit der Fristsetzung wegen Unmöglichkeit gem. § 275 I-III BGB
Fraglich ist somit, ob eine Fristsetzung wegen Unmöglichkeit ausscheidet. Unmöglichkeit
bedeutet gem. § 275 BGB die Nichterfüllbarkeit einer Leistungspflicht. Nach § 275 I BGB ist
eine Leistungspflicht ausgeschlossen, soweit ihre Erfüllung für den Schuldner (subjektive U.)
oder für jedermann (objektive U.) unmöglich ist.
Der Begriff „Unmöglichkeit“ wird als dauerhafte Nichterbringbarkeit des geschuldeten
Leistungserfolges verstanden.
In dem vorliegenden Sachverhalt ist der Kaufgegenstand nicht unfallfrei. Ferner kann dieser
Sachmangel auch nicht behoben werden, wodurch die objektive Unmöglichkeit gem. § 275 I
BGB begründet ist. Gemäß § 275 II BGB ist die Leistungspflicht nicht automatisch
ausgeschlossen. Der Wortlaut des § 275 II BGB begründet ferner ein
Leistungsverweigerungsrecht („Der Schuldner kann die Leistung verweigern“).
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Somit ist die Fristsetzung durch Aust entbehrlich.
3. Rücktrittserklärung gemäß § 349 BGB
Gemäß § 349 BGB hat die Rücktrittserklärung gegenüber dem Vertragspartner zu erfolgen.
Daher müsste Aust lediglich gegenüber Blau seinen Rücktritt von dem Kaufvertrag erklären.
Rechtsfolgen gem. § 346 BGB
Gemäß § 346 I BGB haben beide Vertragsparteien die durch den ursprünglich bestehenden
Kaufvertrag empfangene Leistungen zurückzugeben. Dau Aust den Kaufpreis noch nicht bezahlt
hat, muss hier lediglich die Kaufsache zurückgegeben werden.
I Schadenersatz gemäß §§ 311a BGB
Aust könnte gegen Blau einen Anspruch auf Schadenersatz statt der ganzen Leistung § 311a BGB
haben.
(Exkurs: Im Gegensatz zu § 280 I, III, 283 S.1 BGB ist der §311a BGB immer dann vorrangig,
wenn das Leistungshindernis schon vor oder bei Vertragsschluss bestand)
Hierfür müsste der Anspruch zunächst entstanden sein.
Aust und Blau haben einen Kaufvertrag über ein PKW geschlossen.
Für einen Schadensersatz statt der Leistung müssten die Voraussetzungen gemäß § 311a BGB
vorliegen.
Voraussetzungen des § 311a I, II BGB
Zunächst muss es sich um ein Rechtsgeschäft handeln.
Der vorliegende Kaufvertrag zwischen Aust und Blau stellt ein solches Rechtsgeschäft dar.
Ferner muss das Leistungshindernis in Form der Unmöglichkeit bereits bei Vertragsschluss
bestanden haben.
Auch dies ist vorliegend zu bejahen, da das Fahrzeug bereits bei Gefahrübergang nicht unfallfrei
war.
Fraglich ist jedoch, ob dem Blau auch ein Verschulden trifft (§ 311a II 2 BGB), da der Schuldner
bereits bei Vertragsabschluss über das Leistungshindernis Kenntnis haben musste. Für diese
Bestimmung sind die §§ 276 ff. BGB anwendbar, so dass es sich vorliegend um eine
Beweislastumkehr handelt. Das Verschulden des Schuldners wird widerlegbar vermutet.
Ferner ist zu berücksichtigen, dass Blau die Zusicherung der Eigenschaft „unfallfrei“ abgibt, ohne
seiner Sorgfaltspflicht –den Wagen auf vorherige Unfälle zu untersuchen- nachkommt.
Insofern ist das Verschulden des Blau zu bejahen.
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Schadenersatz gemäß § 281 BGB
Fraglich ist jedoch, ob Aust durch die Pflichtverletzung des Blau einen Schaden erlitten hat, bzw.
in welcher Höhe dieser Schaden besteht.
Ursprünglich hätte Aust durch den Kaufvertrag einen PKW erhalten, der ohne Unfallschaden
einen Verkehrswert von 11.000,- € hätte. Bei einer erfolgten pflichtgemäßen Leistung des Blau
wäre das Vermögen des Aust um 1.000,- € (Verkehrswert 11.000,- € - 10.000,- € Kaufpreis)
erhöht worden. Somit stellt dieser Differenzbetrag einen Schaden des Aust dar.
Weiter darf die Pflichtverletzung nicht nur unerheblich gem. § 281 I 3 BGB sein.
Der Wagen ist trotz der Zusicherung nicht unfallfrei, was eine erhebliche Pflichtverletzung des
Blau begründet.
Somit ist der Anspruch des Aust gegen Blau entstanden.
Er ist ferner auch nicht untergegangen und auch durchsetzbar.
Ergebnis: Aust hat gegen Blau einen Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung
gemäß §§ 437 III, 280, 281, 311a BGB in Höhe von 1.000,- €.
Alternativ könnte Aust das gleiche Ergebnis auch über das Sachmängelgewährleistungsrecht
erreichen, das neben § 123 BGB Anwendung findet. Der Unfall stellt eine negative Abweichung
der Ist- von der Sollbeschaffenheit und damit einen Sachmangel gemäß § 434 Abs. 1 S. 1 BGB
dar. Ein Fahrzeug, das erhebliche Unfallfolgen aufweist, wieder unfallfrei zu bekommen, ist
unmöglich (§ 275 Abs. 1 BGB), so dass sich die Nacherfüllung auf die Lieferung einer
mangelfreien Sache beschränkt, d. h. eines gebrauchten unfallfreien A6 mit den gleichen
Eigenschaften. Dafür müsste Aust dem Blau gemäß § 323 Abs. 1 BGB grundsätzlich eine Frist
zur Nacherfüllung setzen. Aufgrund der vorangegangenen Täuschung greift vorliegend allerdings
die Ausnahme gemäß § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB bzw. § 440 S. 1 Var. 3 BGB ein, so dass Aust
sofort zurücktreten kann.
Dieser Weg erweist sich dann als besser, wenn Aust zusätzlichen Schadensersatz geltend machen
will, da dieser gemäß § 325 BGB neben dem Rücktritt möglich ist. Die Anfechtung vernichtet
hingegen den Vertrag und damit die Grundlage der vertraglichen Schadensersatzhaftung.]
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