FB 05 - Gliederung

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Fall: Das nicht bestellte Buch – Gliederung
Grundfall
Anspruch des V gegen L aus § 433 II BGB
Voraussetzung: wirksamer Kaufvertrag
Zwei übereinstimmende Willenserklärungen
Angebot (§ 145 BGB), Annahme (§ 147 I 1 BGB)
a) Angebot (§ 145 BGB)
 Zusendung des Buches in Verbindung mit Schreiben des V: essentialia negotii
 Zugang, § 130 I 1 BGB
b) Annahme (§ 147 I 1 BGB)
Problem: Keine ausdrückliche Annahmeerklärung durch L
Konkludente Annahmeerklärung durch L?
 Verschließen des Buches im Schreibtisch
 Unterlassen der Rücksendung des Buches
 Schweigen auf das Angebot
aa) Verschließen des Buches im Schreibtisch
Kein objektiver Erklärungsinhalt
bb) Unterlassen der Rücksendung des Buches / Schweigen auf das Angebot
(1) Grundsatz: Schweigen hat keinen Erklärungswert
 Ausdrückliche Regelung der Rechtsfolgen des Schweigens an vielen Stellen im
Gesetz geregelt (§ 108 II 2 BGB, § 362 HGB)
 Umkehrschluss: Schweigen außerhalb dieser Tatbestände grundsätzlich
wirkungslos, weder Zustimmung noch Ablehnung
(2) Ausnahme: Willenserklärung durch Schweigen
 Beredtes Schweigen: Vereinbarung zwischen Parteien, dass Schweigen als
Willenserklärung gewertet werden soll
hier: einseitige Bestimmung der Erklärungsbedeutung des V;
Unterlassen der Rücksendung kommt keine Erklärungsbedeutung zu
(3) Fiktion einer Annahmeerklärung
 Normiertes Schweigen: Gesetz legt dem Schweigen Erklärungswirkung bei
Fiktion einer Willenserklärung
© Zimmermann, Arbeitsgemeinschaft Zivilrecht, 1. Semester


Kein ausdrücklich geregelter Fall
Ungeregelter Fall: § 242 BGB (Geschäftsverbindung, wiederholte
Praxis)
cc) Zwischenergebnis: Keine Annahme durch L
dd) Anderes Ergebnis aufgrund von § 151 S. 1 BGB?
(1) V hat auf Annahmeerklärung ihm gegenüber verzichtet
aber: nicht Annahmeerklärung an sich entbehrlich, sondern nur Abgabe/Zugang der
Annahmeerklärung gegenüber Antragendem ist entbehrlich
(Beseitigung der Empfangsbedürftigkeit der Willenserklärung)
(2) § 151 S. 1 BGB: keine allgemeine Regelung der rechtlichen Bewertung des
Schweigens
Explizite Regelung an zahlreichen Stellen im Gesetz
ee) Ausdrückliche Ablehnung durch L
Mitteilung an Verlag, dass L nicht zahlen werde
c) Ergebnis: Kein wirksamer Kaufvertrag mangels Annahme durch L
Kein Anspruch des V gegen L auf Zahlung des Kaufpreises
Variante
1. Anspruch des V gegen L aus § 433 II BGB
a) Angebot (§ 145 BGB)
b) Annahme (§ 147 I 1 BGB)
aa) Problem: Keine ausdrückliche Annahmeerklärung des L gegenüber V
Konkludente Annahmeerklärung durch Lesen des Buches und Anmerkungen?
Wille, das Buch als Eigentümer behalten zu wollen? Annahmewillen?
bb) Abgabe und Zugang, § 130 I 1 BGB
(1) Keine Vornahme des Verhaltens des L, das auf Annahmewillen schließen lässt, in Richtung
des V
Kein Zugang der Erklärung des L bei V
(2) Entbehrlichkeit des Zugangs nach § 151 S. 1 BGB?
Verzicht des V auf Annahmeerklärung ihm gegenüber
Verhalten, aus dem sich der Annahmewille des L objektiv ergibt
© Zimmermann, Arbeitsgemeinschaft Zivilrecht, 1. Semester
Abgabe/Zugang der Annahmeerklärung gegenüber Erklärungsempfänger entbehrlich
cc) Konkludente Annahmeerklärung durch Ingebrauchnahme des Buches?
Regelung des § 241a BGB
Objektiver Erklärungstatbestand?
(1) Ausschluss sämtlicher Ansprüche gegen den Verbraucher
Verbraucher darf unbestellt zugesandte Ware behalten und benutzen
 Aneignungs- und Gebrauchshandlungen kann nicht der Sinn eines
Kaufvertragsschlusses beigelegt werden
 Einschlägigkeit des § 241a BGB?
(2) Zusendung unbestellter Sachen:
Unbestellt: ohne den tatsächlichen Willen des Empfängers
(3) Unternehmer, § 14 I BGB:
In Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit
(4) Verbraucher, § 13 BGB:
Zweck des Rechtsgeschäfts: Keine Zurechnung zu gewerblicher Tätigkeit
Bei § 241a BGB: Fiktives Geschäft maßgeblich: mit welchem Ziel wäre es geschlossen
worden?
(5) Zwischenergebnis: § 241a BGB ist einschlägig
Aneignungs- und Gebrauchshandlungen können nicht als
konkludente Annahmeerklärung verstanden werden
c) Ergebnis: Kein wirksamer Kaufvertrag mangels Annahme durch L
Kein Anspruch des V gegen L auf Zahlung des Kaufpreises
2. Andere Zahlungsansprüche
Wegen § 241a BGB ausgeschlossen
© Zimmermann, Arbeitsgemeinschaft Zivilrecht, 1. Semester
Fall: Die Jugendstiluhr – Gliederung
Anspruch des K gegen A auf Übereignung der Uhr gemäß § 433 I 1 BGB
Voraussetzung: wirksamer Kaufvertrag
Zwei übereinstimmende Willenserklärungen
Angebot (§ 145 BGB) und Annahme (§ 147 I 1 BGB)
a) Angebot durch Aufstellung und Aufzeichnung der Uhr (75 €) im Schaufenster des A
Problem: Rechtsbindungswille?
Anpreisung der Uhr richtet sich an unbestimmte Vielzahl potentieller Kunden
 Angebot „ad incertas personas“? (Rechtsbindungswille)
 Objektive Interessenlage: Würde man Anpreisung als bindendes Angebot auffassen, wäre A bei
Annahme des Angebots durch mehrere Kunden verpflichtet, an alle zu liefern
(A kann aber nur einmal liefern  Schadensersatzpflicht des A)
Somit: Kein Rechtsbindungswille des A
 „invitatio ad offerendum“ (Kein Rechtsbindungswille)
Aufforderung an den Kunden, selbst entsprechendes Angebot abzugeben
b) Angebot durch Kundgabe des Kaufinteresses durch K zum Preis von 75 €
Keine Annahme durch A
Kein Kaufvertrag zu einem Preis von 75 €
c) Neues Angebot durch Aussage des K, die Uhr zu einem Preis von 750 € zu verkaufen, § 150 II BGB
Keine Annahme durch K
Kein Kaufvertrag zu einem Preis von 750 €
d) Neues Angebot durch Aussage des K, die Uhr zu einem Preis von 75 € zu kaufen, § 150 II BGB
Keine Annahme durch A
Kein Kaufvertrag zu einem Preis von 75 €
e) Neues Angebot durch Aussage des A, die Uhr zu einem Preis von 600 € zu verkaufen, § 150 II BGB
Problem: Annahme durch K mit Einverständniserklärung am nächsten Tag?
§ 146 BGB: Erlöschen des Angebots durch Ablehnung des K am Vortag
f) Neues Angebot durch Aussage des K, er sei mit einem Kaufpreis von 600 € einverstanden, § 150 I
BGB analog
Keine Annahme durch A und somit kein Kaufvertrag zu einem Preis von 600 €
© Zimmermann, Arbeitsgemeinschaft Zivilrecht, 1. Semester
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