Umweltrecht I

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Kap. I/3: Akteure des Umweltvölkerrechts
• III. Akteure des Umweltvölkerrechts
•
als Teilrechtsordnung des Völkerrechts unterliegt das
Umweltvölkerrecht hinsichtlich seiner Akteure denselben
Anforderungen wie das Völkerrecht insgesamt
•
primäre Akteure des Umweltvölkerrechts sind deshalb zunächst die
Staaten (Völkerrecht ist bis heute in erheblichem Umfang
„Zwischenstaatenrecht“)
• nur die Staaten verfügen über umfassende
Völkerrechtssubjektivität, d.h. sie sind – theoretisch – Träger
sämtlicher völkerrechtlicher Rechte und Pflichten
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Sommersemester 2014 / Prof. Dr. Alexander Proelß
Kap. I/3: Akteure des Umweltvölkerrechts
• Staaten sind sowohl die Rechtsschöpfer als auch die
Rechtsunterworfenen; sie handeln Verträge aus bzw. binden sich an die in
ihnen kodifizierten Rechte und Pflichten und nehmen mit ihrer Praxis auf
den Stand des Völkergewohnheitsrechts Einfluss
•
eine große Rolle spielen im Bereich des Umweltvölkerrechts auch die
internationalen Organisationen
• sie haben diejenigen Rechte und Pflichten inne, die ihnen mittels des
Gründungsvertrags, auf dem sie basieren, übertragen wurden
• hohe Relevanz im Bereich des Meeresschutzes
• beachte: es ist jeweils genau zu prüfen, ob im konkreten Fall wirklich eine
internationale Organisation mit Rechtspersönlichkeit geschaffen wurde
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Kap. I/3: Akteure des Umweltvölkerrechts
• keine internationale Organisation mit eigener Rechtspersönlichkeit
ist etwa das UNEP, obwohl es den institutionellen Rahmen für die
Koordination der Umweltaktivitäten der UN bildet
• es handelt sich um ein unmittelbar der UN-Generalversammlung
unterstelltes Organ, das nicht über die Kompetenz verfügt,
völkerrechtlich verbindliches Sekundärrecht zu erzeugen
• alle vom UNEP geschaffenen „Normen“ sind insofern zunächst dem
Bereich des soft law zuzuordnen; vgl. auch die Selbstdarstellung auf
der Webpage des UNEP : „Mission: To provide leadership and
encourage partnership in caring for the environment by inspiring,
informing, and enabling nations and peoples to improve their quality
of life without compromising that of future generations”
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• ebenfalls keine international Organisationen i.e.S. sind die sog.
Conferences of the Parties (COPs), d.h. die in regelmäßigen
Abständen stattfindenden Zusammenkünfte der Vertragsparteien, in
deren Rahmen über die Implementierung und Fortentschicklung des
zugrunde liegenden völkerrechtlichen Vertrags beraten wird
• keine internationalen Organisationen i.e.S sind schließlich das
Intergovernmental Panel on Climate Change (IPCC), das im Jahre
1988 vom UNEP und von der World Meteorological Organization
(WMO) gegründet wurde, sowie die Inter-governmental SciencePolicy Platform on Biodiversity and Ecosystem Services (IPBES),
gegründet 2012 im Auftrag der UN-Generalversammlung
• die IPBES ist ein von UNEP, FAO und UNESCO getragenes
„unabhängiges intergouvernementales Forum“, die nach dem
Motto „from knowledge to action“ wissenschaftliche Datensätze
und Erkenntnisse für politische Entscheidungsträger
zusammenträgt und aufbereitet Vorlesung „Internationales und europäisches Umweltrecht“
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• Hauptaufgabe des IPCC ist es, Risiken der globalen Erwärmung
zu beurteilen sowie Vermeidungs- und Anpassungsstrategien
zusammenzutragen
• beide Foren sind nicht aus einem formalen Übereinkommen
hervorgegangen, sondern beruhen jeweils auf mehreren
unverbindlichen Dokumenten; dies ändert nichts an der ganz
erheblichen rechtspolitischen Bedeutung der insbesondere vom IPCC
vorgelegten Berichte (im Oktober 2014 erscheint der fünfte Synthesis
Report)
• Ausdruck einer Tendenz zur „Entformalisierung“ des
Umweltvölkerrechts
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•
mehr als in anderen Bereichen des Völkerrechts wirkt sich der Einfluss der
Non-Governmental Organizations (NGOs) (Bsp.: IUCN; WWF; Greenpeace;
Friends of the Earth) auf Stand und Entwicklung des Umweltvölkerrechts aus
• Einfluss ist grundsätzlich indirekt, da NGOs normalerweise nicht
unmittelbar Träger völkerrechtlicher Rechte und Pflichten sind, sondern
allenfalls über Beobachterstatus in den relevanten internationalen
Organisationen verfügen
• als Vertreter der Zivilgesellschaft können die NGOs erheblichen
politischen Druck zur Durchsetzung von Gemeinwohlbelangen ausüben;
sie betreiben Lobbyismus zugunsten des Schutzes der Umwelt
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•
das Individuum verfügt lediglich über partielle Völkerechtssubjektivität; sie
ergibt sich mit Blick auf die Rechtsstellung vor allem aus den
Menschenrechten, hinsichtlich der Pflichtenseite aus den Straftatbeständen
des Völkerstrafrechts (die mit Blick auf den Umweltschutz nur geringe
Bedeutung haben)
• im Bereich des internationalen Umweltrechts ist insoweit die Aarhus
Konvention von besonderer Bedeutung; sie ist der erste völkerrechtliche
Vertrag, der jeder Person Beteiligungs- und Zugangsrechte zuschreibt
• die Konvention setzt sich aus den drei Säulen (1) freier Zugang zu
Umweltinformation, (2) Öffentlichkeitsbeteiligung an
Entscheidungsverfahren und (3) Zugang zu Gerichten in
Umweltangelegenheiten zusammen
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• seit langem wird überdies kontrovers diskutiert, ob es ein Menschenrecht
auf eine saubere Umwelt gibt
• auf universeller Ebene fehlt es an einer entsprechenden
rechtsverbindlichen Gewährleistung; obwohl Prinzip 1 der Stockholm
Declaration on the Human Environment darauf abgehoben hatte,
dass „[m]an has the fundamental right to freedom, equality and
adequate conditions of life, in an environment of a quality that
permits a life of dignity and well-being, and he bears a solemn
responsibility to protect and improve the environment for present
and future generations”, entwickelte sich aus dieser Formulierung in
der Folge kein allgemein anerkanntes Menschenrecht auf eine
saubere Umwelt
• nur im regionalen Kontext der African Charter on Human and
Peoplesʼ Rights (ACHPR) konnte eine entsprechende Gewährleistung
in Art. 24 verankert werden
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• diese als Gruppenrecht formulierte Norm wurde von der
Afrikanischen Menschenrechtskommission im Ogoniland-Fall wie
folgt konkretisiert:
“The right to a general satisfactory environment, as guaranteed
under Article 24 of the African Charter or the right to a healthy
environment, as it is widely known, therefore imposes clear
obligations upon a government. It requires the State to take
reasonable and other measures to prevent pollution and ecological
degradation, to promote conservation, and to secure an ecologically
sustainable development and use of natural resources.”
• es handelt sich um die bislang weitreichendste Äußerung einer
internationalen Menschenrechtsbehörde zum Verhältnis Umwelt /
Menschenrechte
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