GGK, Jgst. 12, Dr. Jung, S. 1 Parteien und Abgeordnete Die Rechte der Abgeordneten bemessen sich nach Art. 38 I GG. Sie verfügen über das sogenannte freie Mandat, d.h. sie sind nicht an Aufträge und Weisungen gebunden (imperatives Mandat), sondern nur ihrem Gewissen unterworfen. Die Rechte der Abgeordneten stehen in einem Spannungsverhältnis mit Art. 21 I GG, das die Mitwirkung der Parteien regelt. Parteiprinzip und Fraktionsprinzip, aber auch dem Effektivitätsprinzip geschuldete Geschäftsordnungen können möglicherweise die Rechte der Abgeordneten beeinträchtigen. Erläutere das Prinzip des Fraktionszwanges: Fall: Lies Art. 21 und 38 GG! Der Abgeordnete A der regierenden Partei P kündigt an, dass er dem Haushaltsentwurf von P nicht zustimmen werde, wenn nicht bestimmte Veränderungen eingearbeitet werden. Die P-Fraktion beschließt nun mit großer Mehrheit, dass man bei den Haushaltsberatungen einstimmig abstimmen solle. Dem A wird angedroht, dass man ihn, falls er dem Beschluss der P-Fraktion zuwider handele, aus der Fraktion ausschließen werde. A fragt nach der Rechtslage. Weitere Rechte des Abgeordneten Lies Art. 46 GG und erläutere die folgenden Begriffe: Indemnität: Immunität: Beschreibe die weiteren Rechte der Abgeordneten nach Art. 47 und 48 GG! GGK, Jgst. 12, Dr. Jung, S. 2 Die politischen Parteien Parteien wirken nach Art. 21 I GG bei der politischen Willensbildung mit. Konkret werden nach Art. 21 III GG alle Details im Parteiengesetz geregelt. Die Gründung einer Partei ist frei, d.h. sie darf nicht von einer staatlichen Genehmigung oder Überwachung abhängig gemacht werden. Ihre innere Struktur muss demokratisch sein, d.h. sie muss „von unten nach oben“ aufgebaut sein: Die entscheidende Willensbildung liegt bei den Mitgliedern, die über Parteitage ihre Meinung kundtun. Ihre Finanzierung unterliegt dem Transparenzgebot. Fall: A sagt, dass er nur wenig Verständnis für die ganze Diskussion um den „vermeintlichen Extremismus“ von NPD oder Linkspartei habe, denn schließlich handele es sich um „zugelassene Parteien“. Was ist entgegenzuhalten? Parteienverbot nach Art. 21 II GG Mit Hilfe von Art. 21 II GG sind zwei Mal in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland Parteien verboten worden, die SRP (Sozialistische Reichspartei, ein NSDAP-Nachfolger) 1952 und die KPD 1956. Ein Verbot der NPD scheiterte 2003 vor dem BVerfG. Parteien sind gegenüber anderen Vereinigungen privilegiert: Ein Verbot kann nicht einfach von einer staatlichen Behörde erlassen werden, sondern ausschließlich vom BVerfG. Dabei hat das BVerfG folgendes Kriterium für ein Verbot entwickelt: „Eine Partei ist nicht schon dann verfassungswidrig, wenn sie die obersten Prinzipien einer freiheitlichen demokratischen Grundordnung [...] nicht anerkennt; es muß vielmehr eine aktiv kämpferische, aggressive Haltung gegenüber der bestehenden Ordnung hinzukommen“ (BVerfGE 5,85). Aufgabe: Erörtere den Sinn dieser Formulierung!