Parteien

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GGK, Jgst. 12, Dr. Jung, S. 1
Parteien und Abgeordnete
Die Rechte der Abgeordneten bemessen sich nach Art. 38 I GG. Sie verfügen über das
sogenannte freie Mandat, d.h. sie sind nicht an Aufträge und Weisungen gebunden
(imperatives Mandat), sondern nur ihrem Gewissen unterworfen.
Die Rechte der Abgeordneten stehen in einem Spannungsverhältnis mit Art. 21 I GG, das die
Mitwirkung der Parteien regelt. Parteiprinzip und Fraktionsprinzip, aber auch dem
Effektivitätsprinzip geschuldete Geschäftsordnungen können möglicherweise die Rechte der
Abgeordneten beeinträchtigen.
Erläutere das Prinzip des Fraktionszwanges:
Fall: Lies Art. 21 und 38 GG!
Der Abgeordnete A der regierenden Partei P kündigt an, dass er dem Haushaltsentwurf
von P nicht zustimmen werde, wenn nicht bestimmte Veränderungen eingearbeitet werden.
Die P-Fraktion beschließt nun mit großer Mehrheit, dass man bei den Haushaltsberatungen
einstimmig abstimmen solle. Dem A wird angedroht, dass man ihn, falls er dem Beschluss
der P-Fraktion zuwider handele, aus der Fraktion ausschließen werde. A fragt nach der
Rechtslage.
Weitere Rechte des Abgeordneten
Lies Art. 46 GG und erläutere die folgenden Begriffe:
Indemnität:
Immunität:
Beschreibe die weiteren Rechte der Abgeordneten nach Art. 47 und 48 GG!
GGK, Jgst. 12, Dr. Jung, S. 2
Die politischen Parteien
Parteien wirken nach Art. 21 I GG bei der politischen Willensbildung mit. Konkret werden nach
Art. 21 III GG alle Details im Parteiengesetz geregelt.
Die Gründung einer Partei ist frei, d.h. sie darf nicht von einer staatlichen Genehmigung oder
Überwachung abhängig gemacht werden. Ihre innere Struktur muss demokratisch sein, d.h. sie
muss „von unten nach oben“ aufgebaut sein: Die entscheidende Willensbildung liegt bei den
Mitgliedern, die über Parteitage ihre Meinung kundtun. Ihre Finanzierung unterliegt dem
Transparenzgebot.
Fall: A sagt, dass er nur wenig Verständnis für die ganze Diskussion um den „vermeintlichen
Extremismus“ von NPD oder Linkspartei habe, denn schließlich handele es sich um
„zugelassene Parteien“. Was ist entgegenzuhalten?
Parteienverbot nach Art. 21 II GG
Mit Hilfe von Art. 21 II GG sind zwei Mal in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland
Parteien verboten worden, die SRP (Sozialistische Reichspartei, ein NSDAP-Nachfolger) 1952
und die KPD 1956. Ein Verbot der NPD scheiterte 2003 vor dem BVerfG.
Parteien sind gegenüber anderen Vereinigungen privilegiert: Ein Verbot kann nicht einfach von
einer staatlichen Behörde erlassen werden, sondern ausschließlich vom BVerfG. Dabei hat das
BVerfG folgendes Kriterium für ein Verbot entwickelt: „Eine Partei ist nicht schon dann
verfassungswidrig, wenn sie die obersten Prinzipien einer freiheitlichen demokratischen
Grundordnung [...] nicht anerkennt; es muß vielmehr eine aktiv kämpferische, aggressive Haltung
gegenüber der bestehenden Ordnung hinzukommen“ (BVerfGE 5,85).
Aufgabe: Erörtere den Sinn dieser Formulierung!
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