413 - Rechtssammlung

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RSETHZ 413
Reglement
der Ethikkommission der ETH Zürich
vom 25. Februar 2014
Die Schulleitung der ETH Zürich,
gestützt auf Art. 4 Abs. 1 Bst. g der Organisationsverordnung ETH Zürich vom 16. Dezember 2003,
beschliesst:
Art. 1
Allgemeiner Auftrag
1 Die
Ethikkommission (Kommission) ist eine beratende Kommission der Schulleitung der ETH Zürich im Sinne
von Art. 28 Organisationsverordnung ETH Zürich. Sie unterstützt die Schulleitung bei der Wahrnehmung ihrer
ethischen Verantwortung in Fragen der Forschung.
2 Die
Kommission ist ein Forum, in dem ethisch kontroverse Entwicklungen aufgegriffen, diskutiert und ggf. in
die Gemeinschaft der Forschenden eingebracht werden. Sie soll notwendige interne Diskussionsprozesse
initiieren und begleiten, um damit zur Klärung von Fragen, zur Transparenz von ethisch problematischen
Sachverhalten und zur allgemeinen Sensibilisierung für ethisch kritische Sachverhalte bei den Forschenden
beizutragen. Die Resultate solcher Diskussionsprozesse werden durch die Kommission der Schulleitung zur
Kenntnis gebracht.
3 Die
Kommission und ihre Mitglieder sind bei der Wahrung ihrer Aufgaben unabhängig und nicht an Weisungen
gebunden. Sie sind in ihren Entscheidungen nur ihrem Gewissen verantwortlich. Dabei haben sie die
gesetzlichen Rahmenbedingungen 1 und die internen Regelungen der ETH Zürich 2 zu kennen und zu beachten.
Zudem orientieren sie sich an den massgeblichen Standards der Forschungsethik und der guten
wissenschaftlichen Praxis der jeweiligen Fachgebiete. Die Kommission kann ethische Leitlinien ihrer Tätigkeit
formulieren.
Art. 2
Aufgaben und Kompetenzen
1 Die
Kommission hat namentlich folgende Aufgaben und Kompetenzen:
a) Sie beurteilt alle von Angehörigen der ETH Zürich durchgeführten Forschungsuntersuchungen am
Menschen in Hinblick auf die Integrität der Testpersonen (nachfolgend Probanden/Probandinnen) und auf
ihre ethische Vertretbarkeit, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der kantonalen Ethikkommission (KEK)
fallen. Der Zuständigkeitsbereich der KEK ergibt sich durch das Humanforschungsgesetz (HFG) 3, die
Verordnungen zum Humanforschungsgesetz 4 (KlinV, HFV), das Heilmittelgesetz (HMG) 5 und das
Patientinnen und Patientengesetz des Kantons Zürich 6.
1
Für die Forschung besonders relevante Gesetze sind z.B.: das Humanforschungsgesetz (SR 810.30), Tierschutzgesetz
(SR 455) Stammzellenforschungsgesetz (SR 810.31), Bundesgesetz über genetische Untersuchungen beim Menschen (SR
810.12) oder das Datenschutzgesetz (SR 235.1).
2
Wie etwa die Richtlinien für Integrität in der Forschung der ETH Zürich (RSETHZ 414) oder die
Forschungsvertragsrichtlinien der ETH Zürich (RSETHZ 440.31)
3
SR 810.30 .
4
SR 810.305, SR 810.301
5
SR 812.21
LS 813.13
6
1
Reglement der Ethikkommission der ETH Zürich vom 25. Februar 2014
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b) Sie beurteilt Forschungsvorhaben, in denen im Sinne von Art. 22 Bundesgesetz über den Datenschutz
(DSG) 7 nicht anonymisierte Personendaten für nicht personenbezogene Zwecke bearbeitet werden und
die nicht in die Kompetenzen der KEK fallen;
c) Sie kann zusätzlich Forschungsuntersuchungen beurteilen, bei denen eine ethische Beurteilung von der
Schulleitung oder einer externen Stelle / Institution (z. B. ERC, SNF, Journals, …) verlangt wird;
d) Sie kann jederzeit die von ihr bewilligten Studien besichtigen und Einsicht in die Projektdokumentation
(Labor Journale, Protokolle etc.) nehmen;
f) Sie kann zur adäquaten Beurteilung von Forschungsuntersuchungen weitere Experten beiziehen.
Art. 3
Zusammensetzung, Wahl und Amtsdauer, Präsidium
1 Die
Kommission setzt sich zusammen aus mindestens acht Vertreterinnen / Vertretern der Fachbereiche
Medizin, Recht, Ethik und der Fachbereiche, aus denen überwiegend die Gesuche und die zu behandelnden
Fragestellungen im Sinne von Art. 2 stammen.
2 Sie
umfasst Mitglieder beiderlei Geschlechts und verfügt über mindestens ein ETH Zürich-externes Mitglied.
Die Schulleitung wählt die Mitglieder der Kommission auf Vorschlag der Konferenz des Lehrkörpers und Antrag
des Vizepräsidenten für Forschung und Wirtschaftsbeziehungen auf eine Amtsdauer von vier Jahren und
bestimmt auf eine Amtsdauer von vier Jahren eine Kommissionspräsidentin/ einen Kommissionspräsidenten.
3 Die
Wiederwahl der Mitglieder und des Präsidenten / der Präsidentin ist für weitere Amtsperioden
uneingeschränkt zulässig.
4 Im
Übrigen konstituiert sich die Kommission selbst.
Art. 4
Verfahren der Gesuchsevaluation
1 Die
Forschungsvorhaben müssen der Kommission mit allen für eine fundierte Beurteilung relevanten
Informationen unterbreitet werden.
2 Die
Gesuche müssen sich jeweils auf ein konkretes (z.B. definierter Zeitraum, bestimmte Personen,
bestimmter Durchführungsort, bestimmte Finanzierung) geplantes Vorhaben beziehen, dürfen nicht nur
allgemein ein Verfahren oder einen generischen Versuchsablauf zur Bewilligung vorlegen und müssen
namentlich Auskunft geben über:
a) die fachliche Qualifikation der beteiligten Wissenschaftlerinnen / Wissenschaftler
b) das Ziel der Studie
c) die Methoden
c) die möglichen Risiken für die Probandinnen / Probanden
d) sowie die Finanzierungsquelle des Projektes .
3 Der
Vizepräsident für Forschung und Wirtschaftsbeziehungen entscheidet auf Antrag der Kommission über die
Bewilligung von eingereichten Gesuchen, über allfällige Auflagen oder über die Ablehnung von
Forschungsvorhaben sowie über den Abbruch einer Studie gemäss Art. 4 Abs. 6 dieses Reglements.
4 Der Entscheid des Vizepräsidenten Forschung und Wirtschaftsbeziehungen ist abzuwarten, bevor mit dem
Forschungsvorhaben begonnen wird.
5 Sollen
in einer bereits bewilligten Studie nachträglich Änderungen vorgenommen werden, so ist ein
Amendment zur Prüfung bei der Kommission einzureichen und die Bewilligung abzuwarten, bevor die
Änderungen in der Studie umgesetzt werden.
7
SR 235.1
2
Reglement der Ethikkommission der ETH Zürich vom 25. Februar 2014
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6 Wenn
unerwartete, für die Probandinnen/Probanden nachteilige Folgen auftreten, muss die Studie
unterbrochen werden und die Kommission hat dazu Stellung zu nehmen. Die Kommission kann in solchen
Fällen dem Vizepräsidenten für Forschung und Wirtschaftsbeziehungen den Abbruch einer Studie vorschlagen,
wenn dafür gewichtige ethische Gründe vorhanden sind.
Art. 5
Datenschutz und Haftung
1 Bei
von der Kommission bewilligten Studien muss der Projektleiter / die Projektleiterin sicherstellen, dass der
Datenschutz vor, während und nach Abschluss der Studie gewährleistet ist und dass dabei die
bundesrechtlichen Vorschriften 8 eingehalten werden.
2 Für
gesundheitliche Schäden, die bei Probandinnen / Probanden als Folge der Teilnahme an einem
Forschungsversuch auftreten, haftet die ETH Zürich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Sie kann zur
Deckung solcher Risiken Versicherungen abschliessen.
Art. 6
1 Die
Geschäftsordnung
Kommission tritt so oft zusammen, wie es die Geschäfte verlangen, mindestens aber einmal jährlich.
2 Die
Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist bzw. an der
Entscheidung beteiligt ist. Der Präsident / die Präsidentin hat den Stichentscheid.
3 Beschlüsse
können auf dem Zirkularweg gefasst werden, wenn nicht ein Mitglied verlangt, dass das
betreffende Geschäft in einer Sitzung behandelt wird. Auf dem Zirkularweg gefasste Beschlüsse sind nur gültig,
wenn ihnen die Mehrheit der Kommissionsmitglieder zustimmt.
4 Verlangt
ein Mitglied die Beurteilung eines Gesuches in einer Sitzung, bestimmen Präsidium und Sekretariat
einen oder mehrere Berichterstatter aus dem Kreis der Kommission, welche als Referenten das Gesuch an
einer - wenn nötig eigens dafür einberufenen - Sitzung beurteilen. Die Ergebnisse der anschliessenden Beratung
in der Kommission werden in einem Beschlussprotokoll festgehalten und werden den Gesuchstellern schriftlich
mitgeteilt.
5 Die
Entscheide der Kommission zuhanden des Vizepräsidenten für Forschung und Wirtschaftsbeziehungen
werden begründet. Die Begründung wird dem Gesuchsteller zugestellt.
6 Die
Mitglieder der Kommission treten bei der Behandlung eigener Forschungsvorhaben in den Ausstand.
7 Das
Sekretariat der Kommission wird vom Stab Wissenschaftskoordination wahrgenommen. Die Sekretärin /
der Sekretär nimmt an den Sitzungen der Kommission mit beratender Stimme teil.
8
BG über den Datenschutz vom 19.6.1992 (SR 235.1) und zugehörige Verordnung vom 14.6.1993 (SR 235.11). Für
Forschungsuntersuchungen, die von der KEK bewilligt werden gilt Art. 58 ff. HMG,
3
Reglement der Ethikkommission der ETH Zürich vom 25. Februar 2014
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Art. 7
Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. März 2014 in Kraft und ersetzt jenes vom 1. März 2007.
Zürich, den 25. Februar 2014
Im Namen der Schulleitung der ETH Zürich
Der Präsident: R. Eichler
Der Generalsekretär: H. Bretscher
4
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