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Prof. Dr. Ingolf Pernice
Humboldt-Universität zu Berlin
Stand 7. Febr. 06
WS 2005/06
Europäisches Verfassungsrecht
(Schwerpunkt 6)
Gliederung
A. Übersicht
A. Übersicht
1
B. Literaturhinweise
3
1. Allgemein zum Europarecht: .................................................................................. 3
2. Zum Thema Europäische Verfassung: ................................................................... 4
3. Zum Konvent und Vertrag über eine Verfassung für Europa .................................. 4
4. Zur Zukunft der Verfassung: Ratifikationsproblematik ............................................ 6
C. Gerichtsentscheidungen
6
1. Bundesverfassungsgericht ..................................................................................... 6
2. Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ..................................................... 7
3. Europ. Gerichtshof für Menschenrechte ................................................................. 7
D. Rechtsprechungsübersichten und Case-Books
7
E. Vorlesungsskript
8
§ 1 Einführung: Laeken und der Prozess der Europäischen Verfassung
8
Lesen: EuGHE 1963, 1 - Van Gend & Loos (M/H Nr. 1 S. 1 = HV 1) ........................................ 8
EuGHE 1964, 1141 - Costa/ENEL (M/H Nr. 2 S. 5 = HV 33) ..................................................... 8
Ingolf Pernice, Europäisches und nationales Verfassungsrecht, VVDStRL 60
(2001), S. 148. ............................................................................................................... 8
I. Vertrag oder Verfassung? Verfassungsbegriff und Rechtsprechung ....................... 8
II. Europäischer Verfassungsverbund......................................................................... 11
III. Die Erklärung von Nizza und die Stadien im europäischen Verfassungsprozess .. 12
§ 2 Institutionelles System der EU und Verfassung der Mitgliedstaaten
12
Lesen: EuGHE 1980, 3333 - Isoglucose (HV 164 f.) ................................................................ 12
Matthias Herdegen, Europarecht, S. 82-125. ............................................................................. 12
Wolfgang Wessels, Die institutionelle Architektur der EU nach der Europäischen
Verfassung, Integration 3/04, S. 161 ff. ......................................................................... 12
I. Die Institutionen von EG und EU: Eine einheitliche Organstruktur: .......................... 12
II. Der Grundsatz des institutionellen Gleichgewichts ................................................. 17
III. Verfassungshomogenität und Funktionsfähigkeit der Institutionen in der EU ........ 17
§ 3 Rechtsquellen, Normativität und Vorrang des EG-Rechts
18
Lesen: EuGHE 1982, 53 - Becker (M/H Nr. 12 S. 53 = HV 15 ff.) ............................................. 18
BVerfGE 75, 223 - Kloppenburg (HV 18) .................................................................................... 18
Hans D. Jarass/Sasa Beljin, Unmittelbare Anwendung des EG-Rechts und EGrechtskonforme Auslegung, JZ 2003, 768 ff.*................................................................ 18
I. Primär- (Verfassungs-), Sekundär- und Kooperationsrecht: .................................... 18
II. Vorrang und Normativität des Gemeinschaftsrechts im Verfassungsverbund ........ 19
III. Konsequenzen: Normative Verschränkung der Handlungsebenen: ....................... 26
§ 4 Verfahren der Rechtsetzung, demokratische und föderale Legitimation
28
Lesen: EuGHE 1991 I 2867/2900 – Titandioxid (M/H Nr. 30 S. 143 = HV 153) ........................ 28
I. Die Typenvielfalt der Rechtsetzungsverfahren und ihre Problematik ....................... 28
Vorlesung
II. Vorschlagsmonopol und Kontrollrechte im Rechtsetzungsverfahren ...................... 30
III. Die Rolle der nationalen Parlamente ..................................................................... 31
IV. Ansätze einer (mehrstufigen?) „föderalen“ Legitimation ........................................ 32
§ 5 Die Kompetenzordnung der EG
32
Lesen: EuGH Rs. C-376/98, Slg. 2000, I-8419 – Tabakwerbung = EuZW 2000,
694 ff., = M/H Nr. 52 S. 274, HV 143 ............................................................................. 32
EuGHE 1996, I-1759, 1789 = EuZW 1996, 309 - EMRK-Beitritt (M/H Nr. 45 S. 243
= HV 131) ....................................................................................................................... 32
Martin Nettesheim, Die Kompetenzordnung im Vertrag über eine Verfassung für
Europa, EuR 2004, 511 ff. ............................................................................................. 32
I. Grundsätze der Kompetenzordnung der Europäischen Union. Drei Grundsätze: .... 32
II. Subsidiaritätsprinzip und Verhältnismäßigkeit (mehr als "nur ein Wort" Grimm?) .............................................................................................................. 35
III. Abgrenzung und Wahl der richtigen Rechtsgrundlagen ........................................ 36
IV. Grundfragen und Kompetenzen im Bereich der Finanzverfassung der EU ........... 39
§ 6 Innerstaatlicher Vollzug des EG-Rechts
39
Lesen: EuGHE 1983, 2633 - Milchkontor (M/H Nr. 14 S. 62 = HV 205) .................................... 39
EuGHE 1997, I-1591 - Alcan (M/H Nr. 46 S. 248 HV 727) ......................................................... 39
BVerfG EuZW 2000, 445 - Alcan (mit Anm. Vögler) .................................................................. 39
Armin Hatje, Europäische Rechtseinheit durch einheitliche Rechtsdurchsetzung,
EuR Beih. 1/1998, S. 7 ff. .............................................................................................. 39
I. Grundsatz des Vollzugs des EG-Rechts durch die Mitgliedstaaten ......................... 39
II. Der "legislative" Vollzug: Die „europäische Loyalität“ der Gesetzgeber .................. 40
III. Der Verwaltungsvollzug ......................................................................................... 42
IV. Vollzug/Rechtsschutz durch die innerstaatlichen Gerichte. ................................. 46
§ 7 Das Rechtsschutzsystem der Europäischen Union
46
Lesen: EuGHE 1991, I-415 - Zuckerfabrik Süderdithmarschen = M/H Nr. 28 S.
130 ................................................................................................................................. 46
BVerfG NJW 2001 1267 - Teilzeitarbeit...................................................................................... 46
EuGHRs. C-224/01 - Köbler ....................................................................................................... 46
José Miguel Olivares Tramon/ Norbert Tüllmann, Die künftige Gestaltung der EUGerichtsbarkeit nach dem Vertrag von Nizza, NVwZ 2004, 43 ff.* ................................ 46
Der richterliche Dialog nach Art. 234 EGV (BVerfGE 75, 223 – Kloppenburg,
HV 18)................................................................................................................. 46
II. Vertragsverletzungsverfahren: Art. 226 ff. EGV ..................................................... 48
III. Direktklagen vor dem EuGH .................................................................................. 50
IV. Die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft(sorgane) .................................. 52
V. Inzidente Normenkontrolle: Art. 241 EGV .............................................................. 53
VI. Das Gutachtenverfahren nach Art. 300 VI EGV .................................................... 54
VII. Die Überprüfung von Urteilen des EuG durch den EuGH ..................................... 54
VIII. Problematik: "Gouvernement des juges" (Colin). S. auch Christian
Tomuschat, Das Europa der Richter, in: FS Georg Ress, 2005, S. 875 ff. .......... 54
I.
§ 8 Der rechtliche Status des Bürgers in der Europäischen Union
55
Lesen: EuGH“ 2002, I-7091 – Baumbast (HV 350) ................................................................... 55
Dieter H. Scheuing, Freizügigkeit als Unionsbürgerrecht, EuR 2003, 744 ff. ............................. 55
Ingolf Pernice, Der verfassungsrechtliche Status der Unionsbürger im Vorfeld des
Vertrags über eine Verfassung für Europa, in: FS Rodriguez Iglesias,
2003, 177-194. ............................................................................................................... 55
I. „Status negativus“ : Freiheits- und Gleichheitsrechte des Unionsbürgers ................ 55
II. Der Status der Gleichheit nach den Regeln des europäischen Rechts ................... 56
III. Der status activus/positivus: Mitwirkungsrechte des Unionsbürgers ...................... 57
IV. Auswirkungen auf das Grundgesetz: Die mutierte Verfassung (Ipsen): ................ 59
§ 9 Prätorischer Grundrechtsschutz und Europäische Grundrechte-Charta
59
Lesen: EuGHE 1979, 3727 - Hauer (M/H Nr. 10 S. 42 = HV 304)............................................. 59
2
Ingolf Pernice
Matthias Cornils, Art. 23 Abs. 1 GG: Abwägungsposten oder Kollisionsregel?,
AöR 129 (2004), S. 336 ................................................................................................. 59
I. Die Grundrechtsjudikatur des EuGH im Dialog mit dem BVerfG ............................. 59
II. Entwicklung und Status der Europäischen Grundrechte-Charta ............................. 62
III. Nationale Grundrechte, Grundrechte-Charta und EMRK - im Wettstreit? .............. 63
§ 10 Die Außenseite des Binnenmarktes - Außenhandelspolitik (EuGH, Gutachten
1/1994, Slg. 1994, 5267 – WTO, HV 387)
64
I. Die Europäische Union als Subjekt des Völkerrechts .......................................... 64
II. Außenkompetenzen der EG als Völkerrechtssubjekt (Art. 281 EGV) .................. 65
III. GASP und ESVP: Die Dritte Säule des EU-Vertrags........................................... 69
§ 11 Der Vertrag über eine Verfassung für Europa
70
Lesen: Stefan Hobe, Bedingungen, Verfahren und Chancen europäischer
Verfassunggebung: Zur Arbeit des Brüsseler Verfassungskonvents, EuR
2003, 1. .......................................................................................................................... 70
Matthias Ruffert, Schlüsselfragen der Europäischen Verfassung der Zukunft.
Grundrechte - Institutionen – Kompetenzen – Ratifizierung, EuR 2004,
165 ................................................................................................................................. 70
Niels Petersen, Europäische Verfassung und europäische Legitimität – Ein
Beitrag zum kontraktualistischen Argument in der Verfassungstheorie,
ZaöRV 64 (2004), 429 ff. ............................................................................................... 70
I. Was bedeutet die Verfassung für Europa für die EU und ihre Bürger? ................... 70
II. Der Prozess der Inkraftsetzung der Verfassung und ihre Legitimation ................... 71
III. Strategien für den Fall der Ablehnung durch einzelne Mitgliedstaaten .................. 71
IV. Kritische Fragen: ................................................................................................... 71
V. Die Finalität Europas – Perspektiven der Verfassung ............................................ 72
B. Literaturhinweise
1. Allgemein zum Europarecht:














Thomas Oppermann, Europarecht, 3. Aufl. 2005 (neu !)
Hans-Wolfgang Arndt, Europarecht, 7. Aufl. 2004
Roland Bieber/Astrid Epiney/Marcel Haag, Die Europäische Union.
Europarecht und Politik, 6. Aufl. 2005
Ulrich Fastenrath/Maike Müller-Gerbes/Thomas Groh, Europarecht, 2.
Aufl. 2004
Rudolf Streinz, Europarecht, 7. Aufl. 2005 (ab 30. Oktober).
Klaus-Dieter Borchardt, Die rechtlichen Grundlagen der Europäischen
Union, 2. Aufl. 2002.
Hans Georg Fischer, Europarecht, 3. Aufl. 2001.
Stefan Hobe, Europarecht, 2. Aufl. 2004.
Peter M. Huber, Recht der Europäischen Integration, 2. Aufl., 2002.
Michael Schweitzer, Waldemar Hummer, Europarecht, 16. Aufl. 2002
Helmut Lecheler, Einführung in das Europarecht, 2. Aufl. 2003.
Stefan Pieper, Fälle und Lösungen zum Europarecht, 2. Aufl. 2004.
Christian Koenig / Andreas Haratsch, Europarecht, 4. Aufl. 2003.
Christian Zacker / Stephan Wernicke, Examinatorium Europarecht, 3.
Aufl. 2004.
3
Vorlesung

Michael Ahlt / Thomas Deisenhofer, Europarecht, 3. Aufl. 2003.


Matthias Herdegen, Europarecht, 6. Aufl. 2004.
Florian Haus / Mark Cole, Grundfälle zum Europarecht, Jus 2002,
1181 ff., JuS 2003, 145 ff., 353 ff., 561 ff., 760 ff., 978 ff., 1173 ff.
Thomas Oppermann, Europarecht, 3. Aufl. 2005.
Matthias Pechstein, Christian Koenig, Die Europäische Union, 3. Aufl.
2000.
Armin von Bogdandy (Hrsg.), Europäisches Verfassungsrecht.
Theoretische und dogmatische Grundzüge, 2003
Jean-Victor Louis/Thierry Ronse, L’ordre juridique de l’Union
européenne, 2005.






Koen Lenaerts/Piet Van Nuffel, Constitutional Law of the European
Union, 2nd ed., Sweet & Maxwell 2004.
Jo Shaw, Law of the European Union, 3rd ed. 2000.
2. Zum Thema Europäische Verfassung:

Ingolf Pernice, Europäisches und nationales Verfassungsrecht,
VVDStRL 60 (2001), 148 ff.

Anne Peters, Elemente einer Theorie der Verfassung Europas,
2001

Paul Kirchhof, Die rechtliche Struktur der Europäischen Union als
Staatenverbund, in: von Bogdandy (Hrsg.), Europäisches
Verfassungsrecht. Theoretische und dogmatische Grundzüge,
2003, S. 893 ff.

Christoph Möllers, Verfassunggebende Gewalt – Verfassung –
Konstitutionalisierung, in: von Bogdandy (Hrsg.), Europäisches
Verfassungsrecht. Theoretische und dogmatische Grundzüge,
2003, S. 1 ff.

Annelli Albi/Peter Van Elsuwege, The EU Constitution, national
constitutions and sovereignty: an assessment of a “European
constitutional order”, ELRev. 29 (2004), 741 ff.

Vlad Constantinesco, Les compétences et le principe de la
subsidiarité, RTDE 41 (2005), 305 ff.

Ingolf Pernice, Zur Finalität Europas, in: Gunnar Folke
Schuppert/Ingolf
Pernice/Ulrich
Haltern
(Hrsg.),
Europawissenschaften, 2005, S. 743 ff.

Ben Crum, Tailoring Representative Democracy to the European
Union: Does the European Constitution Reduce the Democratic
Deficit?, ELJ 11 (2005), 452 ff. (neu!)

René Smits, The European Constitution and the EMU: An Apprisal,
CMLRev. 42 (2005), 425 ff. (neu!)
3. Zum Konvent und Vertrag über eine Verfassung für Europa

Laurence Burgorgue-Larsen, Anne Levate et Fabrice Picod, La
Constitution européenne expliquée au citoyen, 2005
4
Ingolf Pernice

Carsten Berg/Georg Kristian Kampfer (Hrsg.), Verfassung für
Europa. Der Taschenkommentar für Bürgerinnen und Bürger, 2.
Aufl. 2005

Klemens H. Fischer, Der Europäische Verfassungsvertrag, 2005.

Thomas von Dannwitz/Jean Rossetto (Hrsg.), Eine Verfassung für
die Europäische Union, 2004.

Streinz/Ohler/Herrmann, Die
Einführung mit Synopse, 2005

Olivier Duhamel, Pour L’Europe. Le Texte intégral de la
Constitution expliqué et commenté, 2003.

Werner Weidenfeld (Hrsg.), Die Europäische Verfassung in der
Analyse, 2005

Wolfgang Wessels, Die institutionelle Architektur der EU nach der
Europäischen Verfassung, Integration 2004, S. 161 ff.

Matthias Jopp/Saskia Matl (Hrsg.), Der Vertrag über eiine
Verfassungs für Europa, 2005

Stefan Hobe, Bedingungen, Verfahren und Chancen europäischer
Verfassungsgebung:
Zur
Arbeit
des
Brüsseler
Verfassungskonvents, EuR 2003, 1 ff.

Dimitris N. Triantafyllou, Le projet constitutionnel de la Convention
européenne. Présentation critique de ses choix clés, 2003.

Thomas Oppermann, Eine Verfassung für die Europäische Union –
Der Entwurf des Europäischen Konvents, DVBl. 2003, 1165 ff.,
sowie S. 1234 ff.

Jürgen Schwarze, Ein pragmatischer Verfassungsentwurf –
Analyse
und
Bewertung
des
vom
Europäischen
Verfassungskonvent vorgelegten Entwurfs eines Vertrags über eine
Verfassung Europas, EuR 2003, 535 ff.

Peter Norman, The Accidental Constitution. The Story of the
European Convention, 2003.

Alain Lamassoure, Histoire secrète de la Convention européenne,
2004.

Matthias Ruffert, Schlüsselfragen der Europäischen Verfassung der
Zukunft. Grundrechte - Institutionen – Kompetenzen – Ratifizierung,
EuR 2004, 165 ff.

Meinhard
Schröder,
Vertikale
Kompetenzverteilung
und
Subsidiarität im Konventsentwurf für eine europäische Verfassung,
JZ 2004, 8 ff.

Peter M. Huber, Das institutionelle Gleichgewicht zwischen Rat und
Europäischem Parlament in der künftigen Verfassung für Europa,
EuR 2004, 574 ff.
neue
Verfassung
für
Europa,
5
Vorlesung

Koen Lenaerts/Damien Gerard, The structure of the Union
according to the Constitution for Europe: the emeror is getting
dressed, ELRev. 29 (2004), 289 ff.

Niels Petersen, Europäische Verfassung und europäische
Legitimität – Ein Beitrag zum kontraktualistischen Argument in der
Verfassungstheorie, ZaöRV 64 (2004), 429 ff.

Christiane Trüe, Das System der EU-Kompetenzen vor und nach
dem Entwurf eines Europäischen Verfassungsvertrags, ZaöRV 64
(2004), 391 ff.

Daniel Thym, Die neue institutionelle Architektur europäischer
Außen- und Sicherheitspolitik, AvR 42 (2004), S. 44 ff.

Miguel Poires Maduro/Ingolf Pernice (eds.), A Constitution for the
European Union: First Comments on the 2003-Draft of the
European Convention, 2004.

Ingolf Pernice/Jíri Zemanek (Hrsg.), A Constitution for Europe: The
IGC, the Ratification Process and Beyond, European Constitutional
Law Network-Series, Vol. 5, 2005.

Olivier Beaud/Arnaud Lechevalier/Ingolf Pernice/Sylvie Strudel
(eds.), L’Europa en voie de Constitution. Pour un bilan critique des
travaux de la Convention, 2004.

Anne Peters, Europäische Öffentlichkeit
‘Verfassungsprozess, EuR 2004, 375.

Martin Nettesheim, Die Kompetenzordnung im Vertrag über eine
Verfassung für Europa, EuR 2004, 511.
im
europäischen
4. Zur Zukunft der Verfassung: Ratifikationsproblematik

Daniel Thym, Weiche Konstitutionalisierung - Optionen der
Umsetzung einzelner Reformschritte des Verfassungsvertrags ohne
Vertragsänderung, Integration 2005, 307 ff.
C. Gerichtsentscheidungen
1. Bundesverfassungsgericht
(S. auch unter http://www.bverfg.de/cgi-bin/link.pl?entscheidungen –
Urteile seit 1998)

BVerfG Urt. v. 18.7.2005, DVBl. 2005, 1119 = JZ 2005, 838 –
Europ. Haftbefehl

E 111, 307, 315 ff. - Görgülü

E 106, 275, 294 ff. - Arzneimittel-Festbeträge

E EuZW 2001, 255, 256 - Teilzeitarbeit

E 102, 147 - Bananenmarktordnung

E EuZW 2000, 445 – Alcan

E 97, 350 - Euro-Beschluß

E 92, 203 - Fernsehrichtlinie
6
Ingolf Pernice

E 89, 155 – Maastricht = M/H Nr. 37 S. 182

E 85, 191 - Nachtbackverbot

E 80, 74 - eA Fernsehrichtlinie

E 75, 223 - Kloppenburg (Kreditvermittler) = M/H Nr. 19 S. 93

E 73, 339 - Solange II = M/H Nr. 17 S. 77

E 58, 1 - Eurocontrol

E 37, 271 - Solange I

E 31, 145 - Lütticke

E 22, 293 - EG-Verordnung
2. Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
(Entscheidungen
ab
1997:
bin/form.pl?lang=de;
ältere
Rspr.:
lex/de/search/search_case.html )
http://curia.eu.int/jurisp/cgihttp://europa.eu.int/eur-

EuGHE 1963, 1 - Van Gend = M/H Nr. 1 S. 1 – HV 1

EuGHE 1964, 1251 - Costa/ENEL = M/H Nr. 2 S. 5 – HV 33

EuGHE 1978, 629 - Simmenthal II = M/H Nr. 8 S. 35 – HV 36, 136

EuGHE 1979, 649 – Cassis de Dijon = M/H Nr. 9 S. 38 – HV 456

EuGHE 1997, I-1591 - Alcan = M/H Nr. 46 S. 248 – HV 220, 727

EuGHE 1991, I-5357 – Francovich = M/H Nr. 34 S. 160 – HV 188

EuGH Rs. C-224/01 EuZW 2003, 718 - Köbler – HV 195

EuGH Rs. C-453/00, EuR 2004, 590 - Kühne & Heitz – HV 39

EuGH Rs. C-94/00, EuZW 2003, 14 - Roquette – HV 313

EuGHE 2002, I-7091 – Baumbast – HV 350

EuGH Urt. v. 7.9.2004, Rs. C-456/02, Trojani
3. Europ. Gerichtshof für Menschenrechte
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: www.echr.coe.int

EGMR EuZW 1999, 308 – Matthews

EGMR Urt. v. 30. Juni 2005 No. 45036/98 – Bosphorus
D. Rechtsprechungsübersichten und Case-Books

Ute Mager/Danielle Herrmann, Höchstrichterliche Rechtsprechung
zum Europarecht, 2004 (abgekürzt zitiert als: M/H Nr. ... S. ...).

Waldemar Hummer, Christoph Vedder, Europarecht in Fällen, 4.
Aufl. 2005 (abgekürzt zitiert als: HV).
7
Vorlesung

Hans D. Jarass, Sasa Beljin, Casebook Grundlagen des EGRechts, 1. Aufl., 2003.

Christian Koenig/Matthias Pechstein, Entscheidungen des EugH
Studienauswahl, 2. Aufl. 2003.

Stefan U. Pieper, Andreas Schollmeier,
Europarecht, Das Casebook, 2. Aufl. 2000.

Hans-Joachim Schütz, Thomas Bruha, Doris König, Casebook
Europarecht, 1. Aufl. 2004.

Astrid Epiney, Neuere Rechtsprechung des EuGH in den Bereichen
institutionelles
Recht,
allgemeines
Verwaltungsrecht,
Grundfreiheiten, Umwelt- und Gleichstellungsrecht, NVwZ 2002,
1429 ff., NVwZ 2004, 555 ff., 1067 ff.
Dieter Krimphove,
E. Vorlesungsskript
§1
Einführung: Laeken und der Prozess der Europäischen
Verfassung
Lesen: EuGHE 1963, 1 - Van Gend & Loos (M/H Nr. 1 S. 1 = HV 1)1
EuGHE 1964, 1141 - Costa/ENEL (M/H Nr. 2 S. 5 = HV 33)2
Ingolf Pernice, Europäisches und nationales Verfassungsrecht,
VVDStRL 60 (2001), S. 148.
I. Vertrag oder Verfassung? Verfassungsbegriff und Rechtsprechung
1. Die "europäische Option des Grundgesetzes" (Präambel)
a. Die Präambel des Grundgesetzes 1945: Das Verhältnis von Wiedervereinigung und europäischer Integration
b. Staatszielbestimmung oder Rechtspflicht?
c. Präambel und Art. 23 I GG (neu): Das Integrationsgebot des GG nach
der Novelle v. 21. 12. 1992
d. Verfassungsvergleich: Integrationsklauseln anderer Mitgliedstaaten (insbes. Dänemark: Art. 20, Frankreich Art. 88, Polen Art. 90)
2. Der "Integrationshebel": Art. 23 und 24 I GG, und die Gesamtakts-Theorie
Ipsens (Europäisches Gemeinschaftsrecht, 1972, S. 58 ff.)
a. Gründung der EG als "Gesamtakt staatlicher Integrationsgewalt" (Ipsen);
der einfache Gesetzgeber als (zweiter) Verfassungsgeber (J. H. Kaiser,
VVDStRL 23 (1966); Art. 24 I GG als Integrationshebel vgl. BVerfGE 58,
1/28 - Eurocontrol (H/S/V S.96)
"Diese Verfassungsbestimmung öffnet die deutsche Rechtsordnung derart,
dass der ausschließliche Herrschaftsanspruch der Bundesrepublik Deutschland
im Geltungsbereich des Grundgesetzes zurückgenommen und der
unmittelbaren Geltung und Anwendbarkeit eines Rechts aus anderer Quelle
innerhalb des staatlichen Herrschaftsbereichs Raum gelassen wird".
b. Primärrecht als "materielles Verfassungsrecht", vgl. auch BVerfGE 22,
293/296 - EWG-Verordnung (HV S. 44):
1 http://www.lrz-muenchen.de/~Lorenz/urteile/eugh1963,1.htm.
2 http://www.lrz-muenchen.de/~Lorenz/urteile/eugh1964,1151.htm.
8
Ingolf Pernice
"Der EWG-Vertrag stellt gewissermaßen die Verfassung dieser Gemeinschaft
dar".
EuGHE 1991 I 6079 - EWR-Gutachten I (M/H Nr. 35 S. 167 = HV S.
434), Rn. 21 :
"Der Europäische Wirtschaftsraum ist nämlich auf der Grundlage eines
völkerrechtlichen Vertrags zu verwirklichen, der Rechte und Pflichten im
wesentlichen zwischen seinen Vertragsparteien begründet und keine Übertragung von Souveränitätsrechten auf die mit ihm eingesetzten zwischenstaatlichen Organe vorsieht. Dagegen stellt der EWG-Vertrag, obwohl er in der
Form einer völkerrechtlichen Übereinkunft geschlossen wurde, nichtsdestoweniger die Verfassungsurkunde einer Rechtsgemeinschaft dar".
c. Die Eigenständigkeit der Gemeinschaftsrechtsordnung, vgl. ebd.:
"Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs haben die Gemeinschaftsverträge eine neue Rechtsordnung geschaffen, zu deren Gunsten die Staaten in
immer weiteren Bereichen ihre Souveränitätsrechte eingeschränkt haben und
deren Rechtssubjekte nicht nur die Mitgliedstaaten, sondern auch deren Bürger
sind... Die wesentlichen Merkmale der so verfassten Rechtsordnung der
Gemeinschaft sind ihr Vorrang vor dem Recht der Mitgliedstaaten und die
unmittelbare Wirkung zahlreicher für ihre Staatsangehörigen und für sie selbst
geltenden Bestimmungen" (mit Verweis auf EuGHE 1963, 1 - Van Gend &
Loos).
d. Wirkung der Übertragung von Hoheitsgewalt: BVerfGE 58, 1/36 - Eurocontrol:
"bewirkt einen Eingriff in und eine Veränderung der verfassungsrechtlich
festgelegten
Zuständigkeitsordnung
und
damit
materiell
eine
Verfassungsänderung".
Folge: Das Grundgesetz als "mutierte" Verfassung (Ipsen, FS Hallstein),
vgl. jetzt Art. 23 Abs. 3 GG.
Frage: Welche Verfassungsbestimmungen wurden materiell verändert?
Empfiehlt sich eine textliche Anpassung des Grundgesetzes?
Lesen: BVerfGE 22, 293/296 - EWG-Verordnung (HV S. 44). Dagegen
jetzt die Betonung der Souveränität in BVerfGE 111, 307/319 Görgülü, Rn. 35:
„Das Grundgesetz... verzichtet aber nicht auf die in dem letzten Wort der
deutschen Verfassungs liegende Souveränität... Selbst die weitreichende
supranationale europäische Integration, die sich für den aus der
Gemeinschaftsquelle herrührenden innerstaatlich unmittelbar wirkenden
Normanwendungsbefehl öffnet, seht unter einem, allerdings weit
zurückgenommenen Souveränitätsvorbehalt (Art. 23 Abs. 1 GG)“.
3. Die Unionsverträge als völkerrechtliche Verträge nach Art. 59 II GG
a. Dualistischer Ansatz des BVerfG in E 89, 155/187, 200 f. - Maastricht =
M/H Nr. 37 S. 182, lesen! (dazu Kokott, Der Grundrechtsschutz im europäischen Gemeinschaftsrecht, AöR 119 (1994), S. 212 ff.); s. auch S.
Kadelbach, Allgemeines Verwaltungsrecht und Recht der europäischen
Gemeinschaften, 1998: zwei verschiedene Grundnormen.
aa. Zustimmungsgesetz als "Brücke" für den Durchgriff des
Gemeinschaftsrechts (vgl. P. Kirchhof, HStR VII § 183 Rn. 65: "Das
Europarecht erreicht nur über die Brücke des Art. 24 Abs. 1 GG die
deutsche Rechtsordnung" (zu den Konsequenzen Kirchhof, "Die
Gewaltenbalance zwischen staatlichen und europäischen Organen" ,
www.whi-berlin.de/kirchhof.htm ).
bb. Die Mitgliedstaaten als "Herren der Verträge" – Staatenverbund oder
Bürgerunion? Ausgangspunkt: BVerfGE 89, 155/190 - Maastricht
(M/H Nr. 37 S. 182 / HV 64 ff.) - lesen! dazu Ulrich Everling, Das
Maastricht-Urteil des Bundesverfassungsgerichts und seine
Bedeutung für die Entwicklung der Europäischen Union, Integration
9
Vorlesung
1994, 165/169: "Staaten- und Bürgerverbund", und jetzt A. Puttler,
EuR 2004, 669 ff.
cc. Das Gemeinschaftsrecht als abgeleitetes Recht (BVerfGE 89, 115 –
Maastricht = M/H Nr. 37 S. 182) oder originäre Rechtsordnung
(Badura, Bewahrung und Veränderung demokratischer und
rechtsstaatlicher Verfassungsstruktur in den internationalen
Gemeinschaften, VVDStRL 23 (1966), S. 34 (57).
dd. Kündigung, Austritt oder Sezession? Zulässigkeit der Beendigung
der Mitgliedschaft, BVerfGE 89, 155/190/200, 204 f. – Maastricht =
M/H Nr. 37 S. 182 / HV 79: Aufhebung der Zugehörigkeit durch
"gegenläufigen Akt", "Lösung aus der Gemeinschaft" als ultima ratio
bei Scheitern der Stabilitätsgemeinschaft, Verlassen der "vertragliche(n) Konzeption" der Währungsunion als Stabilitätsgemeinschaft
("Grundlage und Gegenstand des deutschen Zustimmungsgesetzes")
-
Kündigung, Austritt nach Völkerrecht (Kündigungsklausel)?,
vgl. Art. 54 WVK (Beendigung nach Maßgabe der Vertragsbestimmungen o. durch Einvernehmen zwischen allen
Vertragsparteien), Art. 56 WVK (Kündigung oder Rücktritt ohne
Klausel)
-
Art. 62 WVK: clausula rebus sic stantibus. Voraussetzungen?
-
Verfassungsrechtliche Schranken des Austritts? (Art. 23 I GG,
Präambel: Integrationsgebot des GG?)
-
Sezession aus Staaten- und Bürgerverbund: Wer hat
"verfassungsgebende Gewalt", Rechte der Bürger? Supranationale Union versus internationale Organisation.
-
jetzt: Art. I-60 VE (hierzu: Thomas Bruha, Recht auf Austritt aus
der Europäischen Union?, AVR 42 (2004), 1 ff.
b. Die parlamentarische Mitwirkung nach Art. 59 II GG, Grenzen des Art. 38
I GG, Parlamentsvorbehalt und Kompetenz-Kompetenz
aa. Art. 38 I GG als Grundrecht auf effektive Teilhabe an der Ausübung
substantieller Staatsgewalt (krit. Zuleeg, Die Aufteilung der
Hoheitsgewalt der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten aus
der Sicht der deutschen Verfassung - FCE 5/98 u. www.whiberlin.de/zuleeg.htm ): BVerfGE 89, 155/171 f. – Maastricht M/H Nr.
37 S. 182 / HV 67:
"Art. 38 GG schließt es im Anwendungsbereich des Art. 23 GG aus, die durch
die Wahl bewirkte Legitimation von Staatsgewalt und Einflussnahme auf deren
Ausübung durch die Verlagerung von Aufgaben und Befugnissen des
Bundestages so zu entleeren, dass das demokratische Prinzip, soweit es Art. 79
Abs. 3 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und 2 GG für unantastbar erklärt, verletzt wird".
bb. Parlamentarische Verantwortbarkeit des Zustimmungsgesetzes
Bestimmtheitsanforderungen
an
das
Integrationsprogramm
(BVerfGE 58, 1/37 - Eurocontrol, BVerfGE 89, 155/191 f. –
Maastricht = M/H Nr. 37 S. 182 / HV 50 ff. lesen!
cc. Kompetenz-Kompetenz der EG aufgrund des Art. 6 IV EUV (ebd., S.
195 ff.), Tragweite des Art. 308 EGV als Generalermächtigung (ebd.,
S. 210, lesen! - Art. 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 S. 2 EGV: Prinzip der
begrenzten Einzelermächtigung (dazu ebd., S. 193, 211, lesen!)
4. Verfassungscharakter der EG/EU-Verträge? (zur Debatte: Bieber/Widmer
(Hg.), Der europäische Verfassungsraum, 1995; Schilling, The Autonomy of
the Community Legal Order: An Analysis of Possible Foundations, Harvard
International Law Journal 37 (1996), S. 389 ff.; Weiler/Haltern, Response:
The Autonomy of the Community Legal Order - Through the Looking Glass,
10
Ingolf Pernice
ebd., S. 411 ff.). Nach Dieter Grimm, Stw & Stpr 1995, 512, sind Aufgaben
bzw. Merkmale einer Verfassung:
a. Festlegung des Legitimitätsprinzips politischer Herrschaft sowie der
grundlegenden Legitimitätsbedingungen ihrer Ausübung
b. Bestimmungen über Einrichtung und Ausübung der Staatsgewalt (Organisations-, Verfahrensregeln, Gewaltenteilung, Rechtsstaatlichkeit)
c. Grenzziehung zwischen staatlicher Zwangsgewalt und individueller Freiheit bzw. gesellschaftlicher Autonomie
d. Rechtswirkung als Integrationsfaktor.
Grimm (ebd., S. 513 ff., 516) hält diese Bedingungen im wesentlichen für
gegeben, aber:
"Zu einer Verfassung im vollen Sinn des Begriffs gehört es dagegen, dass sie
auf einen Akt zurückgeht, den das Staatsvolk setzt oder der ihm zumindest
zugerechnet wird und in dem dieses sich selbst politische Handlungsfähigkeit
beilegt. Eine solche Quelle fehlt dem primären Gemeinschaftsrecht. Es geht
nicht auf ein europäisches Volk, sondern auf die einzelnen Mitgliedstaaten
zurück und bleibt auch nach seinem Inkrafttreten von diesen abhängig.
Während Nationen sich selbst eine Verfassung geben, wird der Europäischen
Union eine Verfassung von Dritten gegeben. Infolgedessen kann sie auch nicht
über ihre eigene Grundordnung verfügen. 'Herren der Verträge', wie es gern
ausgedrückt wird, bleiben vielmehr die Mitgliedstaaten, die nicht etwa in der
Union aufgegangen sind".
Anders: Weiler,Mestmäcker u.a.: Der "contrat social" der Unionsbürger als
Grundlage einer europäischen Verfassung durch Vertrag (vgl. auch
Pernice/Mayer/Wernicke,“ Renewing the European Social Contract“ WHIPaper 11/01, www.whi-berlin.de ).
5. Ergebnis: Die EU als Rechtsgemeinschaft (Walter Hallstein)
II. Europäischer Verfassungsverbund
1. Struktur der Europäischen Union:
a. Drei-Säulen-Tempel: Der EU-Vertrag als Rahmen für das Gesamtsystem
b. EU und Mitgliedstaaten als einheitliches System:
aa. Supranationaler Föderalismus (v. Bogdandy)
bb. Transnationales Gemeinwesen (Müller-Graff, Europäische Föderation als Revolutionskonzept im europäischen Verfassungsraum?,
Integration 2000, 157)
cc. Verfassungsverbund (Pernice, Europäisches und nationales
Verfassungsrecht, Bericht, VVDStRL 60 (2001), 148 ff., 163 ff.)
c. Nationale Organe als europäische Funktionsträger: europäische Loyalitätspflichten von Regierung, Parlament, Verwaltung und Gerichten als
„europäische Organe“.
2. Grundlagen und Bedeutung der Vertragsänderungen und Erweiterungen.
a. Grundlagen:
aa. auf der Ebene der EU: Art. 48, 49 EUV, mit nur geringer Beteiligung
der Institutionen der EU, wichtig:
bb. auf der Ebene der Mitgliedstaaten: Integrationsklauseln in den
Verfassungen als Öffnung und Verfahrensvorschrift für Akte der
Europäischen Integration.
b. Bedeutung:
aa. Materielle Verfassungsänderung oder: Gesamtänderung der
nationalen Verfassung (vgl. Österreich)
bb. Begründung bzw. Erstreckung des status der Unionsbürgerschaft auf
die neuen Mitgliedstaaten
11
Vorlesung
cc. D.h. letztlich: Verhandlung und Abschluss durch Regierungen,
ratifiziert von den Parlamenten oder durch Volksentscheid:
Erweiterter "contrat social" ?
3. Ungleichzeitigkeit und Europäische Verfassung (näher: Daniel Thym,
Ungleichzeitigkeit und Europäisches Verfassungsrecht, 2004)
a. Formen der Ungleichzeitigkeit auf Verfassungsebene: Sozialprotokoll,
Schengen, Wirtschafts- und Währungsunion
b. Verstärkte Zusammenarbeit: Art. 43 ff. EU, Art. 11 EG, künftig Art. I-44
iVm. Art. III-416 ff. VE
c. Besonderheiten im Strafrecht (Art. III-271 IV VE) und bei der gemeinsamen Sicherheits und Verteidigungspolitik: „strukturierte Zusammenarbeit“
4. Bundesstaatlichkeit im europäischen Kontext (dazu BVerfGE 92, 203 Fernsehrichtlinie, sowie Martin Meißner, Die Bundesländer und die
Europäischen Gemeinschaften. Eine Untersuchung zur Garantie des
Bundesstaatsprinzips unter Berücksichtigung der Kompetenzkompensation
und der Regelung des Art. 23 GG n.F., 1996): Kooperation zwischen Bund
und Ländern oder "gemischte Kompetenz" der Bundes- und
Landesregierungen?
Lesen: Ingolf Pernice, Föderalismus im Umbruch, WHI-Paper 06/04www.whi-berlin.de/foederalismus-europafaehigkeit.htm, ferner
die Arbeiten der Bundesstaatskommission mit umfangreichen
Dokumenten unter: http://www1.bundesrat.de/Site/Inhalt/DE /
III. Die Erklärung von Nizza und die Stadien im europäischen Verfassungsprozess
1. Konsequenzen aus Nizza: Neue Aufgaben für die öffentliche Diskussion
europäischer Verfassung
2. Verfahrensprobleme: Konventslösung, Steering Gruppe, Regierungskonferenz - welches ist das adäquate Verfahren für die Reform der Verträge? S.
Erklärung von Laeken (http:europa.eu.int/futurum): Verfassungskonvent, mit
über 60 Fragen konfrontiert. Erstmalig wird der Begriff Verfassung offiziell
von den Staats- und Regierungschefs verwendet.
3. Organisation der Konventsarbeit:
a. Drei Phasen der Konventsarbeit
b. Die Arbeitsgruppen und ihre Bedeutung für das Gesamtergebnis
c. Die Schlußphase des Konvents – Konsensfindung
4. Entwurf eines Vertrages über eine Verfassung für Europa (unter:
http://european-convention.eu.int/docs/Treaty/cv00850.de03.pdf)
5. Vertrag
über
eine
Verfassung
für
Europa
(unter:
http://ue.eu.int/igcpdf/de/04/cg00/cg00087.de04.pdf )
* * *
§2
Institutionelles System der EU und Verfassung der
Mitgliedstaaten
Lesen: EuGHE 1980, 3333 - Isoglucose (HV 164 f.)
Matthias Herdegen, Europarecht, S. 82-125.
Wolfgang Wessels, Die institutionelle Architektur der EU nach der
Europäischen Verfassung, Integration 3/04, S. 161 ff.
I. Die Institutionen von EG und EU: Eine einheitliche Organstruktur:
1. Grundsätzliches:
12
Ingolf Pernice
a. Der einheitliche institutionelle Rahmen: Art. 3-5 EUV, Art. 7-9 EGV, vgl.
auch die Bezugnahme in Art. 43 EUV, Art. 11 EGV (Flexibilität)
b. Aufbau des institutionellen Systems auf den Verfassungsstrukturen der
Mitgliedstaaten:
aa. Zwei Säulen demokratischer Legitimation: Nationale Parlamente und
europäisches Parlament (vgl. auch BVerfGE 89, 155 – Maastricht =
M/H Nr. 37 S. 182); s. jetzt Art. I-46 VE
bb. Aufteilung der Vollzugskompetenzen zwischen EU und nationalen
Behörden: Grundsatz und Grenzen der innerstaatlichen Autonomie
in Organisation und Verfahren des Vollzugs
cc. Dritte Gewalt als einheitliches System: Verschränkung der Ebenen,
EuGH als “gesetzlicher Richter“ iSd. Art. 101 I 2 GG (s. auch I.
Pernice, Die Dritte Gewalt im europäischen Verfassungsverbund,
EuR 1996, 27 ff.)
c. Auswirkungen auf den Erweiterungsprozess der EU
2. Europäisches Parlament: Art. 189 ff. EGV qualifiziert von den einen nur als
Versammlung (P. Kirchhof, FCE), von den anderen als wirkliches
Parlament, so EuGHE 1980, 3333 – Isoglucose, Rn. 33, zur Beteiligung des
EP am Rechtsetzungsverfahren:
„Diese Befugnis ist für das Vom Vertrag gewollte institutionelle Gleichgewicht
wesentlich. Sie spiegelt auf Gemeinschaftsebene, wenn auch in beschränktem
Umfang, ein grundlegendes demokratisches Prinzip wider, nach dem die Völker
durch eine Versammlung ihrer Vertreter an der Ausübung der hoheitlichen
Gewalt beteiligt sind“.
Ebenso der EGMR Urt. v. 18. 2. 1999, EuZW 1999, 308 ff., 310, 311
(Matthews, Verstoß gegen Art. 3 des 1. Zusatzprot. Zur EMRK wegen
Nichteinbeziehung von Gibraltar in EP-Wahlen:
"the European Parliament represents the principal form of democratic, political
accountability in the Community system. The Court considers that whatever its
limitations, the European Parliament, which derives democratic legitimation from
the direct elections by universal suffrage, must be seen as that part of the
European Community structure which best reflects concerns as to "effective
political democracy" (Rn. 52).
a. Sitz (Prot. Nr. 8 zum AV, S. 244) vor allem Straßburg. Neue Webseite :
http://www.europarl.eu.int/. Sekretariat ist in Luxemburg. Sitzungen der
Ausschüsse finden in Brüssel statt.
b. Wahl der Abgeordneten (vgl. dazu Wolfgang Schreiber, Die Wahl zum
Europäischen Parlament in der Bundesrepublik Deutschland, NVwZ
2004, 21 ff.). Tabellarische Übersicht über die Systeme in den
Mitgliedstaaten : http://www.wahlrecht.de/ausland/europa.htm .
aa. Höchstzahl 732, Art. 189 II EGV, Zuteilungsquoten Art. 190 II EGV
mit Anpassungsklausel, Art. 2 des Protokolls über die Erweiterung
der EU -PEE). Quoten für die Mitgliedstaaten Art. 190 II EGV neue
Quoten nach Nizza: Art. 2 PEE
bb. Art. 190 I EGV: Direktwahl: Beschluss des Rates zur Einführung
allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten einer
Versammlung v. 20. 9. 1976 (ABl. 1976 L 278/1, Art. II Nr. 266,
ratifiz. BGBl. 1977 II, S. 734), EuropawahlG in Fassg. v. 8.3.1994
(BGBl. I, S. 424) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 15.
August 2003, BGBl. I S. 1655)3, und Europawahlordnung v.
27.7.1988, BGBl. I, s. 1453), zuletzt geändert durch Artikel 1 der
Verordnung vom 12. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2551)4.
3 http://www.europarl.de/files/europawahlgesetz.pdf .
4 http://www.europarl.de/files/europawahlordnung.pdf .
13
Vorlesung
cc. Einheitliches Wahlverfahren: Art. 190 IV EGV: Entwurf des EP s.
ABl. 1998 C 292/66 – Beschluss des Rates v. 26.6. und 23.9. 2002
ABl. 2002 L 283/1, der Ratifikation durch die Mitgliedstaaten
empfohlen. Der Beschluss lässt indessen die 25 innerstaatlichen
Systeme nebeneinander bestehen, immerhin: Festschreibung der
Verhältniswahl (Art. 2, 8), Art. 1 III: „allgemeine, unmittelbare, freie
und geheime Wahl“, Sperrklausel bis 5% erlaubt (Art. 3), Art. 7 II 1:
Inkompatibilität mit nationalem Abgeordnetenmandat (§ 1 II EuWG
inzw. geändert) etc., deutsches ZustimmungsG BGBl. 2003, II 810,
vgl. dazu Schreiber, NVwZ 2004, 25 ff.
dd. Unionsbürgerwahlrecht: Art. 19 II EGV
ee. Politische Parteien: politischer Wille der Bürger der Union Art. 191
EGV mit Erklärung zum Statut und Finanzierung europäischer
Parteien! Zum kürzlich erlassenen Parteien-Statut in der VO (EG) Nr.
2004/2003 (ABl. 2003 Nr. L 297 S. 1) und dem gescheiterten
Entwurf der Kommission siehe Groeben/Schwarze (Hrsg.),
Kommentar zum EUV/EGV, Art. 191 Rn. 6 ff.
c. Statut der Abgeordneten vom EP 2003 beschlossen 5, aber vom Rat wegen der problematischen Regelung der Diäten nicht angenommen: Art.
190 V EGV. In Deutschland : Vom 18. Februar 1977 (BGBl. 1 S. 297) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S.
326), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. August
2005 (BGBl. 1 S. 2482)6
d. Aufgaben:
aa. Rechtsetzung (192 EGV), Verfahren: 250 ff. EGV
bb. Budgetrechte Art. 272 EGV: Haushaltsverfahren, zur Finanzierung
der Politiken, s. auch Art. 28 IV, 41 IV EUV, 269 EGV: System der
Eigenmittel, Art. 272 EGV:, Art. 276 EGV: Entlastung der
Kommission
cc. Kontrolle (Untersuchungsausschuss Art. 193 EGV, Kontrolle der
Kommission: Art. 197 III EGV: Interpellation; Misstrauensantrag, Art.
201 EGV, Anhörungsrecht Art. 21, 39, 42 EUV)
dd. Beziehung zum Bürger: Petitionsrecht der Unionsbürger: Art. 194
EGV und Bürgerbeauftragter: Art. 195 EGV
ee. Kreationsrechte: (Art. 214 II EGV: Kommission)
e. Sitzungen Art. 196 EGV, Beschlüsse mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Art. 198 EGV, Geschäftsordnung nach Art. 199 EGV
Stand 2003.7
f. Verhältnis zu nationalen Parlamenten: Protokoll Nr. 9 AV, S. 245 f.;
Beteiligung im Europaausschuss des BT nach Art. 45 GG iVm. § 93 a VI
GOBT, s. insbesondere die COSAC und dazu die Geschäftsordnung der
Konferenz der Ausschüsse für Gemeinschafts- und EuropaAngelegenheiten der Parlamente der Europäischen Union (2004/C
270/01)8.
3. Die Kommission: Art. 211 ff. EGV Wichtig: Art. 214 ff. EGV durch den
Vertrag von Nizza geändert.
a. Besetzung Art. 213 ff. EGV, Prot. Nr. 7 zum AV (S. 243): Gewähr der
Unabhängigkeit der Kommissare: Art. 213 II EGV, Beendigung durch
5
http://www.elisabeth-schroedter.de/downloads/ep_beschluss_statut_06-2003.pdf.
S.
auch
http://www.europarl.eu.int/omk/sipade3?PUBREF=-//EP//NONSGML+REPORT+A5-20030193+0+DOC+PDF+V0//DE&L=DE&LEVEL=2&NAV=S&LSTDOC=Y.
die
offiz.
6 http://www.bundestag.de/parlament/gesetze/abgges.pdf.
7 http://europa.eu.int/eur-lex/pri/de/oj/dat/2003/l_061/l_06120030305de00010138.pdf.
8 http://www.cosac.org/en/documents/basic/procedures/gernman/ .
14
Seite
Ingolf Pernice
Ausscheiden oder Rücktritt (Art. 215 EGV), Misstrauensvotum (Art. 201
EGV), Amtsenthebung (Art. 216 EGV) - Nach Nizza: Art. 214 neu EGV:
aa. Benennung des Kommissionspräsidenten durch den Rat in der
Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs
bb. Entscheidung mit qualifizierter Mehrheit, nicht mehr im
Einvernehmen
cc. Zusammensetzung der Kommission ab 27 MSt. (neue Fassung des
Art. 213 EGV gilt ab 2005, vgl. Art. 4 PEE: Rotationsprinzip)
dd. Bei Ausscheiden eines Mitglieds: Neue Ernennung durch den Rat mit
qualifizierter Mehrheit (Art.- 215 II neu EGV).
Frage: Welche Verfahren gibt es in den Mitgliedstaaten und welche Rolle
spielen diese bei der Auswahl der Mitglieder der Kommission und
der Bestimmung ihrer Aufgaben ?
b. Politische Führung und Entscheidung über innere Organisation durch
den Präsidenten Art. 219 I EGV, im übrigen Kollegialprinzip mit
Mehrheitsbeschluss: Art. 219 II EGV - Stärkung der Rechte nach Nizza
(Art. 217 neu EGV)
aa. Interne Organisation
bb. Ernennung der Vizepräsidenten
cc. Aufforderung zum Rücktritt einzelner Kommissionsmitglieder: Art.
217 IV neu EGV
c. Funktion und Aufgaben: Hüter des Gemeinschaftsinteresses und der
Verträge, Vorabklärung eines möglichen politischen Kompromisses bei
der Rechtsetzung, Schutz der Interessen der kleineren Mitgliedstaaten
(dazu: John Temple Lang, How Much do the Smaller Member States
Need the European Commission? The Role of the Commission in a
Changing Europe, CMLRev. 39 (2002), S. 315), in einzelnen
aa. Art. 211 EGV, insbesondere Vorschlagsmonopol (aber Initiativen des
EP (Art. 192 II, 208 EGV)
bb. Rechtsetzung: Durchführungsbefugnisse der Kommission nach Art.
202, 3. Spiegelstrich EGV iVm. Komitologiebeschluss II
1999/468/EG v. 28. Juni 1999 (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23)
cc. Kontrolle (Art. 226 EGV)
d. Beteiligung der Kommission in GASP und PJZS: Art. 18 IV, 22, 27 bzw.
Art. 36 II, 40 III, 42, 45 EUV
4. Der Rat: Art. 202 ff. EGV (nach Nizza: Erklärung zum Tagungsort: Treffen
ab 18 MSt. in Brüssel sowie Reorganisation des Rates, beschlossen auf
dem ER in Sevilla, vgl. Schlussfolgerungen des Rates SN 200/02)
a. Zusammensetzung Art. 203 EGV, je ein Vertreter jedes Mitgliedstaats
auf Ministerebene, Vorsitz im Turnus je 6 Monate
b. Ausschuss Ständiger Vertreter (AStV): Art. 207 EGV und Hoher Vertreter
für die GASP (Abs. 2)
c. Transparenzanforderungen Art. 207 Abs. 3 EGV, insbes., wenn der Rat
als Gesetzgeber tätig wird (Veröff. der Abstimmungsergebnisse)
d. Stimmgewichtung bei qualifizierter Mehrheit: Art. 205 II EGV. Nach Nizza: Art. 3 PEE ab 1.1.2005 neue Verteilung sowie 62%-Klausel und Tabelle für neue Mitgliedstaaten
e. Aufgaben des Rates: generell Art. 202 EGV, daneben konkret in allen
Kompetenzbestimmungen sowie Art. 210 EGV: Festlegung der Gehälter
und Vergütungen.
f. Art. 202, 3. Strich EGV iVm dem „Beschluss des Rates zur Festlegung
der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen
Durchführungsbefugnisse“ (Sart. II Nr. 236): Übertragung von Dur15
Vorlesung
chführungsbefugnissen auf Kommission im Rahmen von Verwaltungs-,
Regelungs-, Beratungsverfahren.
5. Gerichtshof und EuG, Art. 220 ff. EGV: Aufgabe ist Wahrung des Rechts bei
der Auslegung und Anwendung der Verträge - Bestimmungen über Richter
und Generalanwälte, Organisation (Kammern) und Verfahren in der Satzung
(nach Nizza neu)
a. Zusammensetzung des EuGH: 15 Richter, Große und kleine Kammern,
8 (9) Generalanwälte (Art. 221, 222 EGV) Persönlichkeiten mit Qualifikation nach Art. 223 EGV, Ernennung im gegenseitigen Einvernehmen von
den Regierungen der Mitgliedstaaten auf sechs Jahre
b. Art. 224 f. EGV: Gericht erster Instanz: 15 Mitglieder, Zuständigkeit nach
dem Beschluss v. 24. 10. 1988, für alle Individualklagen, seit Nizza auch
für bestimmte Vorlageverfahren (Art. 223 III EGV) sowie für Rechtsmittel
gegen Entscheidungen gerichtlicher Kammer nach Art. 225a neu EGV
c. Verfahrensarten, insbesondere:
aa. Vertragsverletzung, Art. 226 ff. EGV,
bb. Nichtigkeitsklage, Art. 230 EGV,
cc. Untätigkeitsklage Art. 232 EGV,
dd. Vorabentscheidung: Art. 234 EGV: richterlicher Dialog, Teil des
innerstaatlichen Rechtschutzverfahrens,
ee. Art. 235 iVm. 288 EGV: Haftung der Gemeinschaft,
ff. Gutachtenverfahren nach Art. 300 Abs. 6 EGV (seit Nizza auch auf
Antrag des EP).
d. Zusammenfassung zur Reform des Gerichtshofs und GEI nach Nizza:
Art. 223 ff. EGV
aa. Weitere Zuständigkeit des GEI Art. 225 I-III EGV, insbesondere
bb. Zuständigkeit auch für Vorlageverfahren mit Überprüfung durch
EuGH in Ausnahmefällen,
cc. Einrichtung von gerichtlichen Kammern für bestimmte Gruppen von
Klagen in besonderen Sachgebieten, vgl. Art. 225a EGV neu; jetzt
eingerichtet: Gerichtliche Kammer für Beamtenstreitigkeiten: „Gericht
für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union" 9.
dd. Privilegiertes Klagerecht auch für das EP (Art. 230 II neu EGV),
ee. Gleitklausel für neue Zuständigkeit des EuGH für Streitsachen über
gemeinschaftsrechtliche Titel im gewerblichen Rechtsschutz, Art.
229a EGV,
ff. Neue Satzung des Gerichtshofs: Protokoll in Anlage V zum Vertrag
von Nizza.
6. Der Rechnungshof: Art. 7 I, 246 ff. EGV:
a. Mitglieder nach Zahl der Mitgliedstaaten auf 6 Jahre vom Rat seit Nizza
mit qualifizierter Mehrheit nach Anhörung des EP ernannt, Wiederwahl
möglich (Art. 247 I-III EGV)
b. Unabhängigkeit: Art. 247 II, IV EGV, Inkompatibilität Abs. 5. Status und
Gehälter, Vorrechte und Befreiungen Abs. 8, 9
c. Amtsenthebung: Art. 247 VII EGV
d. Aufgaben: Art. 248 II EGV:
aa. Rechnungsprüfung: Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der
Einnahmen und Ausgaben,
bb. Prüfung vor Ende des Rechnungsjahres, ggf. vor Ort (Art. 248 III
EGV:
in
Verbindung
mit
den
innerstaatlichen
Rechnungsprüfungsorganen und Dienststellen)
9 http://europa.eu.int/eur-lex/lex/LexUriServ/site/de/oj/2004/l_333/l_33320041109de00070011.pdf.
16
Ingolf Pernice
cc. Vorlage
einer
Erklärung
über
die
Zuverlässigkeit
der
Rechnungsführung an Parlament und Rat, Veröffentlichung: Art. 248
I EGV
dd. Jahresbericht nach Abschluss des Haushaltsjahres wird im Amtsblatt
der Europäischen Union veröffentlicht (Abs. 4)
e. Nach Nizza: ein Mitglied pro MSt., Ernennung auf 6 Jahre, Wiederwahl
zulässig, Spezifische Beurteilungen, Bildung von Kammern. Kontaktausschuss zu Präsidenten der einzelstaatlichen Rechnungshöfe
(Erklärung)
7. Andere Institutionen der EG
a. Wirtschafts- und Sozialausschuss: Art. 257 ff. EGV: "höchstens dreihundertfünfzig Mitglieder", Art. 258 I neu EGV, Verteilung der Sitze nach Tabelle. Ernennung durch den Rat nach Liste mit qualifizierter Mehrheit,
Art. 259 I neu EGV.
b. Ausschuss der Regionen: Art. 263 ff. EGV: wichtig jetzt: höchstens 350
Mitglieder (s. Tabelle), dabei nur Mitglieder, "die entweder ein auf Wahlen beruhendes Mandat in einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft innehaben oder gegenüber einer gewählten Versammlung politisch verantwortlich sind", Art. 263 I neu EGV.
c. Europäische Investitionsbank: Art. 266 EGV
d. ESZB und Europäische Zentralbank: Art. 8, Art. 105 ff. EGV, vor allem
Art. 107 EGV
7. Der Europäische Rat: Art. 4 EUV, vgl. auch Art. 99 II 2 EGV:
Wirtschaftspolitik, 128 EGV: Beschäftigungspolitik, anders Art. 121 II-IV
EGV Übergang zur 3. Stufe der WWU.
II. Der Grundsatz des institutionellen Gleichgewichts
Lesen: Peter M Huber, Das institutionelle Gleichgewicht zwischen Rat
und Europäischen Parlament in der künftigen Verfassung für
Europa, EuR 2003, 574 ff.)
1. Zur Definition vgl. EuGHE 1990, I-2041 (2069 ff.) - Tschernobyl (H/S/V S.
261, 263 (Rn. 22):
"(21) Diese Befugnisse (sc. Mitwirkungsbefugnisse des EP) sind jedoch
Bestandteil des von den Verträgen gewollten institutionellen Gleichgewichts. Die
Verträge haben nämlich ein System der Zuständigkeitsverteilung zwischen den
verschiedenen Organen geschaffen, das jedem Organ seinen eigenen Auftrag
innerhalb des institutionellen Gefüges der Gemeinschaft und bei der Erfüllung
der dieser übertragenen Aufgaben zuweist.
(22) Die Wahrung des institutionellen Gleichgewichts gebietet es, dass jedes
Organ seine Befugnisse unter Beachtung der Befugnisse der anderen Organe
ausübt. Sie verlangt auch, dass eventuelle Verstöße gegen diesen Grundsatz
geahndet werden können..."
Konsequenz war die Einräumung eines Klagerechts des EP zur Wahrung
seiner Rechte gegenüber den anderen Institutionen. Art. 230 III EGV hat
das nach dem Amsterdamer Vertrag übernommen. Jetzt nach Nizza:
Gleichstellung des EP mit Rat und Kommission für privilegierte Klagen nach
Art. 230 II EGV. Ebenso Art. 365 II VE.
2. Gewaltenteilung und Kooperation in der EU nach dem institutionellen
System, insbes. das Initiativmonopol der Kommission
3. Bedeutung der Kompetenznormen und ihrer Verfahrensbestimmungen
sowie der Reformvorschläge für das institutionelle Gleichgewicht
III. Verfassungshomogenität und Funktionsfähigkeit der Institutionen in der EU
1. Der Grundsatz der Verfassungshomogenität: Art. 6, 7 EUV, 309 EGV,
Protokoll (20) über das Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der
EU, S. 297. - Stärkung der Kontrolle nach Nizza: Art. 309 neu EGV.
17
Vorlesung
2. Differenzierte institutionelle und personelle Verflechtung (Parlament,
Gerichtshof Kommission, Rat, Europäischer Rat) mit den Mitgliedstaatlichen
Organen als Merkmal des Verfassungsverbunds
3. Funktionsfähigkeit der EU als Mehrebenensystem: Europäische Funktionen
und Loyalitätsverpflichtungen nationaler Organe
a. Regierungschefs im Europäischen Rat, Minister im Rat als Gesetzgeber
und Exekutivorgan: Legitimation und Kontrolle durch demokratische
gewählte Parlamente in den Mitgliedstaaten : als « europäische Parlamente »
b. Mitglieder des Europäischen Parlaments : Bedeutung demokratischer
politischer Kultur und fairer Wahlsysteme in den Mitgliedstaaten (insbes.
auch Parteienfinanzierung)
c. Mitglieder der Kommission : Benennung durch die Regierungen der
Mitgliedstaaten, Kontrolle durch das EP, aber auch durch den Rat
d. Insbesondere : Europäische Funktion und Loyalitätspflichten der nationalen Verwaltungsbehörden im Vollzug des Gemeinschaftsrechts :
Bedeutung rechtsstaatlicher Verfahren
e. Insbesondere : Nationale Gerichte als europäische Gerichte bei der Durchsetzung unmittelbar geltender europäischer Normen, ggf. bei Nichtanwendung entgegenstehenden nationalen Rechts : Bedeutung der Formel
« Gesetz und Recht » in Art. 20 III GG.
4. Bei allem: Einfluß nationaler Rechtstraditionen und –grundsätze in der
Praxis der europäischen Behörden und Gerichte: Wechelwirkung der
Einflüsse
* * *
§3
Rechtsquellen, Normativität und Vorrang des EG-Rechts
Lesen: EuGHE 1982, 53 - Becker (M/H Nr. 12 S. 53 = HV 15 ff.)
BVerfGE 75, 223 - Kloppenburg (HV 18)
Hans D. Jarass/Sasa Beljin, Unmittelbare Anwendung des EGRechts und EG-rechtskonforme Auslegung, JZ 2003, 768 ff.*
I. Primär- (Verfassungs-), Sekundär- und Kooperationsrecht:
1. Grundsätzliches: Formen und Verfahren des Gemeinschaftshandelns Unterscheidung von
a. Primär (Verfassungs-)recht und Sekundärrecht,
b. geschriebenem und ungeschriebenem Gemeinschaftsrecht,
c. Vertragskonkurrenz (Art. 305 EGV, Art. 47 EUV: formelle Eigenständigkeit der Rechtsordnungen aller drei Gemeinschaften), Einheit des
Unionsrechts (v. Bogdandy/Nettesheim, Die Europäische Union: Ein einheitlicher Verband mit eigener Rechtsordnung, EuR 1996, S. 1 ff.)
2. Die Handlungsformen und das Übermaßverbot in Art. 5 III EGV (vgl. näher:
Jürgen Bast, Handlungsformen, in: v. Bogdandy (Hrsg.), Europäisches
Verfassungsrecht, 2003, S. 479 ff.). Ausgangspunkt Art. 249 EGV (vgl.):
a. Das Europäische Gesetz: Die Verordnung (Art. 249 II EGV)
b. Die EG-Richtlinie als Instrument kooperativer Rechtsetzung - Zusammenwirken von Richtlinie und nationalem Recht, Probleme der (dezentralen) Durchsetzung (Anforderungen an die Umsetzung, s. unten) interessant Art. 34 II b) EUV: Rahmenbeschluss (ohne unmittelb. Wirkung). Vgl. auch die Vorschläge der Kommission im Weißbuch Governance (KOM[2001] 428) zur Anwendung von „RahmenRL“ innerhalb
der 1. Säule. Wichtig:
aa. Nach st. Rspr.
18
Ingolf Pernice
"müssen die Vorschriften einer Richtlinie so umgesetzt werden, dass sie
unzweifelhaft verbindlich und so konkret, bestimmt und klar sind, dass sie dem
Erfordernis der Rechtssicherheit genügen" (EuGHE 1991, I-2607, Rn. 24 - Blei
in der Luft, EuGHE 1996, I-4845, Rn. 48 - Dillenkofer), insbesondere keine
Berufung auf zu kurze Frist (Verlängerung mit Kommission verhandeln) oder
andere innerstaatlichen Probleme, ebd.
bb. Bindung der MSt. an die Richtlinie auch schon vor Ablauf der
Umsetzungsfrist: Zuwiderlaufendes nationales Recht kann gültig
nicht mehr zustandekommen, vgl. EuGH EuZW 1998, 167 ff. Interenvironnement Wallonie
cc. Bindung der Exekutive der Mitgliedstaaten an Richtlinie unabhängig
davon, ob diese dem Einzelnen Rechte gewährt EuGHE 1995 I-2189
– Großkrotzenburg.
c. Die Entscheidung (Art. 249 IV EGV) als Verwaltungsakt der EG
d. Unverbindliche Stellungnahmen, Empfehlungen, Beschlüsse
e. Übereinkommen nach Art. 293 EGV (dazu Joachim Wuermeling, Kooperatives Gemeinschaftsrecht, 1988)
aa. Beispiel: Übereinkommen "Schiedsverfahren" über die Beseitigung
der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen
zwischen verbundenen Unternehmen, ABl. 1990 L 225/10, seit 1. 1.
1995 in Kraft (dazu EuZW 1994, 706).
bb. Geltungsweise: Als Völkerrecht, allerdings mit verbindlicher
Auslegung (Art. 234 EGV) durch den Gerichtshof: Protokoll über die
Auslegung des Übereinkommens... durch den Gerichtshof v.
3.6.1971. Das wichtigste wirksame Übereinkommen (EuGVÜ) ist
jetzt als Verordnung Teil des EG-Rechts (vgl. Art. 65 I lit.a EG und
darauf gestützt: Verordnung 44/2001/EG ABl. 2001 L 12/1). Das
zweite in Kraf gesetzte Übereinkommen Nr. 90/436/EWG beseitigt
die Doppelbesteuerung bei Gewinnberichtungen verbundener
Unternehmen (ABl. 1990 L 225/10, seit 1.1.95 in Kraft, BGBl 1995 II
S. 84).
cc. Sonderfall: Übereinkommen im Rahmen der PJZS nach Art. 34 II lit.
d) EUV, so etwa das Europol-Übereinkommen mit Auslegungszuständigkeit des EuGH (s. Schlussfolgerungen des Europ. Rats
Florenz, Juni 1996): Art. 35 EUV Fakultativkompetenz des EuGH für
die im Rahmen der 3. Säule angenommenen Handlungen.
f. Abkommen mit Drittstaaten oder Internationalen Organisationen (Art.
300 Abs. 7 EGV) Wirkung: Rang „zwischen“ Primär- und Sekundärrecht,
Unmittelbare Anwendbarkeit möglich, str. GATT, vgl. EuGHE 2001, I3159 – OGT Fruchthandelsgesellschaft; Problem der Gemischten
Abkommen (dazu aktuell EuGH EuZW 2002, 113 m. Anm. Pitschas –
Protokoll von Cartagena).
g. Assoziierungsabkommen nach Art. 182 ff., 310 EGV
2. Allgemeine Rechtsgrundsätze (vgl. Art. 288 II EGV) und das Richterrecht
des EuGH, grundlegend EuGHE 1959, 89 – Nold; 1979, 3727 - Hauer = M/H
Nr. 10 S. 42 (Grundlage: Art. 220 EGV: Wahrung des Rechts)
3. Soft Law: Grundrechte-Charta, Interinstitutionelle Vereinbarungen etc.
II. Vorrang und Normativität des Gemeinschaftsrechts im Verfassungsverbund
1. Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts: Grundsätze des EuGHE
1964, 1251 - Costa/ENEL (M/H Nr. 2 S. 5 = HV S. 33) und EuGHE 1978,
629 – Simmenthal II (HV 36 lesen!), bestätigt durch BVerfGE 75, 223/244 Kloppenburg (HV 18 ff. lesen!). Wichtig auch EuGHE 1990 I 22433/2473 Factortame (M/H Nr. 26 S. 125 = HV 38), Rn. 20:
"... dass jede Bestimmung einer nationalen Rechtsordnung oder jede
Gesetzgebungs-, Verwaltungs- oder Gerichtspraxis mit den in der Natur des
19
Vorlesung
Gemeinschaftsrechts liegenden Erfordernissen unvereinbar wäre, die dadurch
zu einer Abschwächung der Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts führen
würde, dass dem für die Anwendung dieses Rechts zuständigen Gericht die
Befugnis abgesprochen wird, bereits zum Zeitpunkt dieser Anwendung alles
Erforderliche zu tun, um diejenigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften
auszuschalten (!), die unter Umständen ein wenn auch nur vorübergehendes
Hindernis für die volle Wirksamkeit der Gemeinschaftsnormen bilden... Die volle
Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts würde auch dann abgeschwächt, wenn
ein mit einem nach Gemeinschaftsrecht zu beurteilenden Rechtsstreit befasstes
Gericht durch eine Vorschrift des nationalen Rechts daran gehindert werden
könnte, einstweilige Anordnungen zu erlassen, um die volle Wirksamkeit der
späteren Gerichtsentscheidung über das Bestehen der aus dem
Gemeinschaftsrecht hergeleiteten Rechte sicherzustellen. Ein Gericht, das unter
diesen Umständen einstweilige Anordnungen erlassen würde, wenn dem nicht
eine Vorschrift des nationalen Rechts entgegenstünde, darf diese Vorschrift
somit nicht anwenden".
Entsprechend wichtig die Einsicht des britischen Lordkanzlers, Lord Mackay
of Clashfern, als Ratspräsident zum 40. Geb. des EuGH (zit. nach Zuleeg,
Die Rolle der rechtsprechenden Gewalt in der europäischen Integration, JZ
1994, 1 ff., 4 f.):
"Es verdient nochmals hervorgehoben zu werden, dass es eine neuartige, nach
wie vor einzigartige Verpflichtung ist, die im Völkerrecht und in den
internationalen Beziehungen keine Parallele findet, dass sich souveräne Staaten
im vorhinein und ohne weitere Bedingungen den bindenden Entscheidungen
einer so weitreichenden unabhängigen Rechtsprechungsgewalt über die
Rechtmäßigkeit ihres Handelns unterwerfen. Diese Unterwerfung als Ausdruck
des Glaubens in die Herrschaft des Rechts kann kaum unterschätzt werden...
Gleichwohl erregte das erste Urteil des EuGH, mit dem dieser direkt die
Aussetzung eines Gesetzes des Vereinigten Königreiches verlangte
(Factortame), bei Politikern und der Presse Erstaunen, nicht aber bei britischen
Richtern oder Ministern, so sehr wir auch gewünscht hätten, dass die
Entscheidung in der Sache anders ausgefallen wäre, so waren wir doch nicht
über die Ausübung einer Befugnis erstaunt, die in den Verträgen und im
britischen European Communities Act unzweideutig eingeräumt war".
S. auch die Formulierung in Protokoll 30 zum Vertrag von Amsterdam, über
die
Anwendung
der
Grundsätze
der
Subsidiarität
und
der
Verhältnismäßigkeit, Ziff. 2:
„Die Grundsätze der Subsidiarität“ und der Verhältnismäßigkeit werden unter
Beachtung der allgemeinen Bestimmungen und der Ziele des Vertrags
angewandt... dabei werden die vom Gerichtshof aufgestellten Grundsätze für
das Verhältnis zwishen einzelstaatlichem Recht und Gemeinschaftsrecht nicht
berührt“.
Der Vorrang erfasst nicht nur abstrakte Rechts- und Verwaltungsvorschriften,
sondern auch individuelle Verwaltungsentscheidungen, vgl. EuGHE 1999, I2517 – Ciola (HV 41 f.), Rn. 32 ff., 34:
„Nach alledem muss ein gegen die Dienstleistungsfreiheit verstossendes
Verbot, das vor dem Beistritt eines Mitgliedstaats zur Europäischen Union nicht
durch eine generell-abstrakte Rechtsvorschrift, sondern durch eine individuellkonkrete, bestandskräftig gewordene Verwaltungsentscheidung eingefürht
wurde, bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Geldstrafe, die nach dem
Zeitpunkt des Beitritts wegen der Nichtbeahctung dieses Verbots verhängt
wurde, unangewendet bleiben“.
2. Grenzen der Integrationsgewalt und damit des Vorrangs:
a. BVerfGE 37, 271/279 ff. - Solange I (HV 45 ff. lesen!): Keine Änderung
der "Grundstruktur der Verfassung, auf der ihre Identität beruht" durch
sekundäres EG-Recht, nach Art. 24 GG keine Änderung des Vertrages,
"die die Identität der geltenden Verfassung der Bundesrepublik
Deutschland durch Einbruch in die sie konstituierenden Strukturen
aufgeben würde". Folge: Normenkontrolle der fraglichen Regelung des
20
Ingolf Pernice
Gemeinschaftsrechts nach Art. 100 I GG "zulässig und geboten" (ebd.,
S. 285).
b. BVerfGE 73, 339/387 - Solange II (M/H Nr. 17 S. 77 = HV 52 ff.): Umkehrung der Solange-Formel, lesen! (ebd., S. 60). Kriterium ist, ob
"der Gerichtshof bei seiner Auslegung die von der Beschwerdeführerin geltend
gemachten Grundrechte schlechthin und generell nicht anzuerkennen oder zu
schützen bereit und in der Lage und dass damit das vom Grundgesetz
geforderte Ausmaß an Grundrechtsschutz auf der Ebene des
Gemeinschaftsrechts generell und offenkundig unterschritten" ist.
c. Das "Kooperationsverhältnis" zwischen BVerfG und EuGH: BVerfGE 89,
155/175 - Maastricht = M/H Nr. 37 S. 182, HV 64 ff.) bei der Überprüfung
der "Anwendbarkeit von abgeleitetem Gemeinschaftsrecht in
Deutschland" (s. auch ebd. S. 178); aber: Unanwendbarkeit kompetenzwidrigen Gemeinschaftsrechts, d.h. Prüfung des BVerfG,
"ob Rechtsakte der europäischen Einrichtungen und Organe sich in den
Grenzen der ihnen eingeräumten Hoheitsrechte halten oder aus ihnen
ausbrechen".
d. Zum Grundrechtsschutz zuletzt: BVerfG EuR 2000, 799 (807) - Bananenmarkt (dazu auch F. Mayer, Grundrechtsschutz gegen europäische Rechtsakte durch das BVerfG: Zur Verfassungsmäßigkeit der
Bananenmarktordnung, EuZW 2000, 685):
„Vorlagen zu Regelungen des sekundären europäischen Gemeinschaftsrechts
zur verfassungsrechtlichen Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht
entsprechend Art. 100 Abs. 1 GG sind nur dann zulässig, wenn ihre Begründung
im einzelnen darlegt, dass die gegenwärtige Rechtsentwicklung zum
Grundrechtsschutz im europäischen Gemeinschaftsrecht, insbesondere die
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, den jeweils als unabdingbar
gebotenen Grundrechtsschutz generell nicht gewährleistet.“
Zum Thema „ausbrechende Rechtsakte“ vgl. BVerfG EuR 2000, 257
(260) - Alcan:
„Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, die Fristregelung nicht
anzuwenden, beruht auf dem Grundsatz, dass dem Gemeinschaftsrecht
Vorrang
vor
dem
einfachen
deutschen
Recht
zukommt.
Das
Bundesverfassungsgericht hat mehrfach entschieden, dass dieser Grundsatz
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist... Die Frage nach einem
ausbrechenden
Rechtsakt
im
Sinne
des
Maastricht-Urteils
des
Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 89, 155, 187 f.) stellt sich im
vorliegenden Verfahren nicht. Die Entscheidung des EuGH... dient allein der
Durchsetzung der in Art. 88 Abs. 2 Uabs. 1 EGV... ausdrücklich vorgesehenen
Befugnis der Kommission, die Rückforderung gemeinschaftsrechtswidriger
Beihilfen anzuordnen. Sie wirkt damit im Einzelfall und schafft kein allgemeines
gemeinschaftsunmittelbares Verwaltungsverfahrensrecht“.
e. Verfassungsvergleich: Das Urteil des Dänischen Obersten Gerichtshofs
v. 6. 4. 1998, EuGRZ 1999, 49 ff., 52, mit der Auffassung (ebd., iff. 9.6),
„dass aus dem Bestimmtheitsgebot des § 20 Abs. 1 des Grundgesetzes,
verbunden mit der Befugnis dänischer Gerichte, die Vereinbarkeit von Gesetzen
mit dem Grundgesetz zu überprüfen, folgt, dass den Gerichten nicht die
Zuständigkeit genommen werden kann, Rechtsfragen zu behandeln, ob ein
Rechtsakt der Gemeinschaft die Grenzen der durch das Beitrittsgesetz
vorgenommenen Souveränitätsübertragung überschreitet. Die dänischen
Gerichte können daher einen Rechtsakt der Gemeinschaft für in Dänemark
unanwendbar erklären, falls die außergewöhnliche Situation entstehen sollte,
dass mit der notwendigen Sicherheit festgestellt werden kann, dss ein
Rechtsakt der Gemeineschaft, der vom Gerichtshof bestätigt wurde, auf einer
anwendung des Vertraages gegründet ist, die außerhalb der vom Beitrittsgesetz
bewirkten Souveränitätsübertragung liegt...
Es mag als im Grundgesetz vorausgesetzt angesehen werden, dass eine solche
Übertragung von Befugnissen nicht in einem solchen Umfang geschehen kann,
21
Vorlesung
dass Dänemark nicht länger als ein souveräner Staat angesehen werden kann.
Die Festlegung der Grenzen hierfür mögen in einem ganz überwiegenden Grad
auf Überlegungen politischen Charakters beruhen“.
Dazu auch G. Ring/L. Ohlson-Ring, EuZW 1998, 589 ff. Anders : Urteil
des franz. Conseil Constitutionnel vom Juni 2004 (Décision n° 2004-496
DC du 10 juin 2004 Loi pour la confiance dans l'économie numérique)10
„6. Considérant que, selon les requérants, ces dispositions seraient entachées
d'incompétence négative et porteraient atteinte à la liberté de communication
proclamée par l'article 11 de la Déclaration de 1789, à l'article 66 de la
Constitution, aux droits de la défense, ainsi qu'au droit à un procès équitable
garanti par l'article 16 de la Déclaration ;
7. Considérant qu'aux termes de l'article 88-1 de la Constitution : " La
République participe aux Communautés européennes et à l'Union européenne,
constituées d'Etats qui ont choisi librement, en vertu des traités qui les ont
instituées, d'exercer en commun certaines de leurs compétences " ; qu'ainsi, la
transposition en droit interne d'une directive communautaire résulte d'une
exigence constitutionnelle à laquelle il ne pourrait être fait obstacle qu'en raison
d'une disposition expresse contraire de la Constitution ; qu'en l'absence d'une
telle disposition, il n'appartient qu'au juge communautaire, saisi le cas échéant à
titre préjudiciel, de contrôler le respect par une directive communautaire tant des
compétences définies par les traités que des droits fondamentaux garantis par
l'article 6 du Traité sur l'Union européenne“ ;
S. auch: Décision n° 2004-505 DC du 19 novembre 2004 Traité établissant une Constitution pour l'Europe11
6. Considérant que ces textes de valeur constitutionnelle permettent à la
France de participer à la création et au développement d'une organisation
européenne permanente, dotée de la personnalité juridique et investie de
pouvoirs de décision par l'effet de transferts de compétences consentis par les
Etats membres ;
7. Considérant, toutefois, que, lorsque des engagements souscrits à cette fin
contiennent une clause contraire à la Constitution, remettent en cause les droits
et libertés constitutionnellement garantis ou portent atteinte aux conditions
essentielles d'exercice de la souveraineté nationale, l'autorisation de les ratifier
appelle une révision constitutionnelle...
10. Considérant, en particulier, que n'appelle pas de remarque de
constitutionnalité la dénomination de ce nouveau traité ; qu'en effet, il résulte
notamment de son article I-5, relatif aux relations entre l'Union et les Etats
membres, que cette dénomination est sans incidence sur l'existence de la
Constitution française et sa place au sommet de l'ordre juridique interne;
11. (mit Bezug auf Art. 88-1) ... que le constituant a ainsi consacré l'existence
d'un ordre juridique communautaire intégré à l'ordre juridique interne et distinct
de l'ordre juridique international ;
12. Considérant qu'aux termes de l'article I-1 du traité : « Inspirée par la volonté
des citoyens et des Etats d'Europe de bâtir leur avenir commun, la présente
Constitution établit l'Union européenne, à laquelle les Etats membres attribuent
des compétences pour atteindre leurs objectifs communs. L'Union coordonne
les politiques des Etats membres visant à atteindre ces objectifs et exerce sur le
mode communautaire les compétences qu'ils lui attribuent » ; qu'en vertu de
l'article I-5, l'Union respecte l'identité nationale des Etats membres « inhérente à
leurs structures fondamentales politiques et constitutionnelles » ; qu'aux termes
de l'article I-6 : « La Constitution et le droit adopté par les institutions de l'Union,
dans l'exercice des compétences qui sont attribuées à celle-ci, priment le droit
des Etats membres » ; qu'il résulte d'une déclaration annexée au traité que cet
article ne confère pas au principe de primauté une portée autre que celle qui
était antérieurement la sienne ;
10 http://www.conseil-constitutionnel.fr/decision/2004/2004496/2004496dc.htm.
11 http://www.conseil-constitutionnel.fr/decision/2004/2004505/2004505dc.htm.
22
Ingolf Pernice
13. Considérant que, si l'article I-1 du traité substitue aux organisations établies
par les traités antérieurs une organisation unique, l'Union européenne, dotée en
vertu de l'article I-7 de la personnalité juridique, il ressort de l'ensemble des
stipulations de ce traité, et notamment du rapprochement de ses articles I-5 et I6, qu'il ne modifie ni la nature de l'Union européenne, ni la portée du principe de
primauté du droit de l'Union telle qu'elle résulte, ainsi que l'a jugé le Conseil
constitutionnel par ses décisions susvisées, de l'article 88-1 de la Constitution ;
que, dès lors, l'article I-6 du traité soumis à l'examen du Conseil n'implique pas
de révision de la Constitution...“.
Übersetzung der Urteile bei Franz C. Mayer, Vereinbarkeit des Vertrags
über eine Verfassung für Europa mit der französischen Verfassung, EuR
2004, 911 ff., mit Anmerkung, ders., Europarecht als französisches
Verfassungsrecht.
Das spanische Verfassungsgericht hat ebenfalls zur Vorrangklausel des Art.
I-6 VVE Stellung genommen (Erklärung DTC 1/2004 v. 13. 12. 2004,
übersetzt und kommentiert von A. Becker, EuR 2005, 339, 343). Mit Bezug
auf die Erklärung (s.u.) stellt es fest:
„Dieser Vorrang (primacía) stellt sich nicht als hierarchische Überordnung,
sondern als ein ‚existenzielles Erfordernis‘ dieses Rechts dar, um in derr Praxis
die unmittelbare Geltung und die einheitliche Anwendung in allen Staaten zu
errreichen.“
Das Gericht sieht diesen Vorrang durch die Prinzipien und Werte der Art. I-5
I und I-2 VVE Unionsimmanent begrenzt, so wie die Vorbehalte anderer
Verfassungsgerichte dies fordern. Der „primacía“ wird die „supremacía“ der
Verfassung gegenübergestellt (ebd., S. 346):
„Hinter der Vorherrschaft (supremacía) steht der hierarchisch höherrangige
Charakter einer Norm, weswegen sie Geltungsgrund der ihr nachgeordneten
Normen ist, mit der Folge der Ungültigkeit der niedrigeren Normen, wenn sie
gegen das in der hörherrangigen Norm zwingend Angeordnete verstoßen. Der
Vorrang (primacía) dagegen behauptet sich nicht notwendigerweise über
Hierarchie, sondern besteht in der Unterscheidung der Anwendungsbereiche
verschiedener, grundsätzlich gültiger Normen, von denen trotzdem die eine oder
einige die Fähigkeit besitzen, andere aus verschienenen Gründen aufgrund ihrer
vorzugsweisen
oder
vorgehenden
Anwendung
zu
verdrängen...
Zusammenfassend: Es war die Verfassung selbst, die, kraft ihres Art. 93 CE,
den Vorrang (primacía) des Unionsrechts in dem ihm zustehenden Bereich,
aktzeptiert hat, so, wie man ihn jetzt ausdrücklich in Art. I-6 des Vertrags
anerkennt“.
f. Die Erklärung zum Vorrang lautet:
„Die Konferenz stellt fest, dass Artikel I-6 die geltende Rechtsprechung des
Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und des Gerichts erster Instanz
zum Ausdruck bringt“.
3. Unmittelbare Wirkung des Gemeinschaftsrechts - Begründung und
Bedeutung der unmittelbaren Wirkung: grundlegend EuGHE 1963, 1 - Van
Gend (M/H Nr. 1 S. 1 = HV S. 1, lesen!); s. auch EuGHE 1973, 981 - Variola
(HV 4).
4. Insbesondere: Verbindliche Kraft (Art. 189 III EGV) und unmittelbare
Wirkung von Richtlinien:
a. Grund und Voraussetzungen der unmittelbaren Wirkung von Richtlinien:
EuGHE 1982, 53 - Becker; dazu BVerfGE 75, 223 - Kloppenburg):
aa. Nicht fristgerechte oder unrichtige Umsetzung der Richtlinie
bb. inhaltlich unbedingt (weder an eine Bedingung geknüpft, noch zu
ihrer Erfüllung und Wirksamkeit einer Maßnahme der
Gemeinschaftsorgane oder der Mitgliedstaaten bedarf, so EuGHE
1994 I 483/502 - Comitato) und hinreichend genaue Norm (wenn sie
unzweideutig eine Verpflichtung begründet, ebd.) einer Richtlinie,
23
Vorlesung
daran fehlte es im Fall EuGHE 1994 I 483/502 - Comitato ( zu Art. 4
der Abfallrichtlinie 75/443/EWG)
cc. Rechte des einzelnen gegenüber dem Staat (auch als Arbeitgeber!),
denn die Richtlinie ist nach Art. 189 EGV für die Mitgliedstaaten
verbindlich: wer nicht rechtzeitig umgesetzt hat, soll den einzelnen
nicht entgegenhalten können, dass er seine Verpflichtungen aus der
Richtlinie nicht erfüllt hat (EuGHE 1986, 723 - Marshall, (H/S/V S. 66
ff., Rn. 47). MaW.: Es soll verhindert werden, dass "der Staat aus
seiner Nichtbeachtung des Gemeinschaftsrechts Nutzen ziehen
kann" (EuGHE 1994, I-3325, - Faccini Dori = M/H Nr. 40 S. 205 =
H/S/V S. 75 ff.).
dd. Also: Keine "Horizontalwirkung" von Richtlinien derart, dass sie
Pflichten für den Bürger begründen (ebd., S.3355 f., lesen!, s. aber
GA Lenz, ebd., S. 3338 ff.); s. auch EuGH EuZW 1996, 236/237 - El
Corte Inglès (zum Verbraucherschutz Ri 87/102) und EuGHE 2000,
I-7535 – Unilever Italia
ee. BVerfGE 85, 191 - Nachtarbeitsverbot: Anwendungsvorrang des
Gemeinschaftsrechts. Folge: Unzulässigkeit einer Normenkontrolle
nach Art. 100 I GG, wenn fragliches Gesetz schon im konkreten Fall
wegen Verstoßes gegen EG-Recht unanwendbar ist (H/S/V S. 125).
b. Verpflichtung zur richtlinienkonformen Auslegung des nationalen Rechts:
EuGHE 1990 I 4135/4159 - Marleasing M/H Nr. 27 S. 128. Danach muss
"ein nationales Gericht, soweit es bei der Anwendung des nationalen Rechts gleich, ob es sich um vor oder nach der Richtlinie erlassene Vorschriften handelt
- dieses Recht auszulegen hat, seine Auslegung soweit wie möglich am
Wortlaut und Zweck der Richtlinie ausrichten..., um das mit der Richtlinie
verfolgte Ziel zu erreichen und auf diese Weise Artikel 189 Absatz 3 EWGVertrag nachzukommen".
S. schon EuGHE 1984, 1891 - Von Colson u. Kamann(M/H Nr. 15 S.
69), sowie EuGH EuZW 1994, 182 - Miret, EuGHE 1994, I-3325 - Faccini Dori (HV 24 ff. mit Schlussanträgen GA Lenz = M/H Nr. 40 S. 205.,
Rn. 20 f.). Wichtig jetzt BGH EuR 1999, 110: Vergleichende Werbung
jetzt grundsätzlich zulässig, nach richtlinienkonformer Auslegung des § 1
UWG iSd. Richtlinie 97/55/EG, Änderung der BGH-Rechtsprechung sowie BGH NJW 2002, 1881– Heininger nach EuGH EuZW 2002 87 mit
Anm. Reich/Rörig – Heininger: auf Grund richtlinienkonformer Auslegung
Widerrufsrecht nach VerbrKrG auch bei Realkreditverträgen. Dazu Staudinger, Drum prüfe, wer sich ewig an Immobilien bindet - BGH, NJW
2002, 1881, JuS 2002, 953. Problem: Grenze der richtlinienkonformen
Auslegung?
5. Objektive Wirkung: Bindung der Verwaltungsbehörden unmittelbar an
Bestimmungen einer Richtlinie, wenn deren Anwendung Lasten der einen
und Vorteile der anderen Bürger mit sich bringt (EuGHE 1995, I-2189/2220,
2224 = EuZW 1995, 743 ff. – Großkrotzenburg, HV 30)
6. Staatshaftung bei Verletzung des Gemeinschaftsrechts - Die Vorlagefragen
des LG Bonn, EuZW 1994, 442 ff. - Pauschalreisen; Urt. EuGHE 1996, I4845 (insbes. Rz. 20) = EuZW 1996, 654 ff. (hier betr. § 651 k BGB) Dazu
die Rechtsprechung des EuGH: EuGHE 1991 I 5357 - Francovich, EuGHE
1991, I-5357 (M/H Nr. 34 S. 160 = HV 188), EuGH EuZW 1994, 498 Faccini Dori = M/H Nr. 40 S. 205. Instruktiv: Friedrich Schoch, Staatshaftung
wegen Verstoßes gegen Europäisches Gemeinschaftsrecht, JURA 2002,
837 ff.
a. Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs
aa. Verletzung einer gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtung
bb. Ziel der verletzten Norm (Richtlinie) muss die Verleihung von
Rechten an einzelne Bürger sein
24
Ingolf Pernice
cc. Der Inhalt der Rechte muss aus der Norm (Richtlinie) eindeutig
bestimmbar sein
dd. Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden
b. Präzisierungen: Die BGH-Vorlage im Bier-Fall: EuZW 1993, 226 (dazu
Streinz, EuZW 1993, 599) und ihre Beantwortung in EuGH EuZW 1996,
205 ff. = EuGHE 1996 1029 - Brasserie du Pêcheur (M/H Nr. 44 S. 231
= HV 176 ff. lesen !)
aa. der Anspruch besteht unabhängig davon, welches staatliche Organ
die Rechtsverletzung begangen hat, also auch bei "legislativem
Unrecht" (Rn. 32-35), ebenso für judikatives Unrecht, vgl. EuGH Rs.
C-224/01 EuZW 2003, 718 – Köbler
bb. es gelten die Grundsätze, die auch für die Haftung der Gemeinschaft
nach Art. 288 II EGV gelten: Haftung bei gesetzgeberischem
Ermessen nur, wenn der Gesetzgeber die Grenzen des Ermessens
offenkundig und erheblich überschritten hat (Rn. 45-56).
(1) Gesichtspunkte dafür sind u.a. Klarheit des Gesetzes, Vorsatz,
Entschuldbarkeit eines evtl. Rechtsirrtums, Verhalten der EGOrgane.
(2) Im Fall: Einfuhrverbot ausländischer Biere unter der
Bezeichnung "Bier" ist klarer Verstoß gegen Art. 30 EGV;
Verbot von Zusatzstoffen war erst nach Bier-Urteil des EuGH
(E 1987, 1227 = M/H Nr. 18 S. 87) "hinreichend qualifizierter"
Verstoß.
(3) Wenn bei Umsetzung dem Mitgliedstaat keine Wahl zwischen
verschiedenen
Möglichkeiten
eröffnet,
sein
Ermessensspielraum erheblich verringert oder gar auf Null
reduziert war, reicht die bloße Verletzung des EG-Rechts
(EuGHE 1996, I-2553, Rn. 28 - Hedley Lomas = EuZW 1996,
435).
cc. darüber hinaus kann die Haftung nicht von einem Verschulden
(Vorsatz oder Fahrlässigkeit) abhängig gemacht werden (Rn. 79 f.)
dd. Schadensersatz "gemäß den innerstaatlichen Bestimmungen" muss
angemessen sein (incl. entgangener Gewinn), nicht ungünstiger als
in entsprechenden innerstaatlichen Fällen und nicht an
Voraussetzungen geknüpft, die
die Entschädigung praktisch
unmöglich machen oder erheblich erschweren (Rn. 90)
ee. Dabei kann die verspätet eingeführte nationale Gesetzgebung
rückwirkend zum Maßstab der Entschädigung gemacht werden
(etwa Antikumulierungsvorschriften etc.), es sei denn, der Betroffene
kann zusätzliche Einbußen geltend machen, die dadurch entstanden
sind, dass die in der Richtlinie garantierten Vergünstigungen nicht
rechtzeitig gezahlt wurden (EuGH Rs. C-375/95 - Federica Maso,
EuZW 1997, 530)
ff. Ausschlussfrist von einem Jahr (nach Umsetzung der Richtlinie im
Falle der Verspätung der Umsetzung) für die Geltendmachung des
Schadensersatzes nach innerstaatlichem Recht ist mit EG-Recht
vereinbar, wenn sie auch für innerstaatliche Haftung gilt (EuGH Rs.
C-261/95 - Palmisani = EuZW 1997, 538
c. Seit EuGHE 2003, I-10239 – Köbler (= EuZW 2003, 718, HV 195 lesen !), besteht kein Zweifel mehr, dass sich die gemeinschaftsrechtliche
Staatshaftung auch auf die richterliche Gewalt erstreckt – wenn auch unter engeren Voraussetzungen – an die Prüfung der „Offenkundigkeit“
25
Vorlesung
eines Verstoßes ist aufgrund der richterlichen Unabhängigkeit ein strenger Maßstab anzulegen.12
d. Innerstaatliche Regelung in Deutschland: Haftung nach § 839 BGB iVm.
Art. 34 GG ist ausgeschlossen, da keine Amtspflicht gegenüber Dritten,
BGH EuZW 1996, 761 ff., entscheidet sich für einen eigenständigen
Anspruch entsprechend der Brasserie-Rechtsprechung des EuGH.
e. Haftung der Gemeinschaft nach Art. 215 II EGV (vgl. unten § 7 IV) 13
8. Sachliche Begründung des Vorrangs (vgl. I. Pernice, Europäisches und
nationales Verfassungsrecht, VVDStRL 60 (2001):
a. Das europäische allgemeine Gesetz als Gewährleistung der Gleichheit
und Rechtseinheit;
b. Funktionsfähigkeit der Europäischen Union und Gegenseitigkeit der
Achtung der gemeinsamen Rechtsordnung (z.T. als Bedingung der Integrationsklausel im nationalen Verfassungsrecht)
c. Verfassungsrechtliche Basis: Art. 23 I GG, der eine funktionsfähige
Union zum Staatsziel erklärt (vgl. auch Günter Hirsch, Europäischer Gerichtshof und Bundesverfassungsgericht - Kooperation oder Konfrontation, NJW 1996, 2457 ff.).
III. Konsequenzen: Normative Verschränkung der Handlungsebenen:
1. Die Bedeutung von „Gesetz und Recht“ nach Art. 20 III GG und von
„Wahrung des Rechts“ in Art. 220 EGV
2. Grundrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit als allgemeine und
übergreifende Prinzipien der Verfassungshomogenität
a. Art. 6 I EUV: Grundsätze für beide Ebenen verbindlich, Sanktion nach
Art. 7 EUV (verstärkt durch Vertrag von Nizza)
b. Bindung der europäischen Gewalt an die Grundrechte nach Art. 6 I
EUV, auf der Basis der Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten und
EMRK. Jetzt konkretisiert durch Grundrechte-Charta.
c. Grundrechtsbindung der staatlichen Gewalt nach Art. 1 III GG: „doppelte
Grundrechtsloyalität“. Wichtig dabei jetzt BVerfG EuR 2000, 799 (808) Bananenmarkt, mit der etwas gebogenen Auslegung des MaastrichtUrteils:
„Der Europäische Gerichtshof sei unter den Voraussetzungen, die der Senat in
BVerfGE 73, 339 - Solange II - formuliert hat, auch für den Grundrechtsschutz
der Bürger der Bundesrepublik Deutschland gegenüber Akten der nationalen
(deutschen) öffentlichen Gewalt, die auf Grund von sekundärem
Gemeinschaftsrecht ergehen, zuständig. Das Bundesverfassungsgericht werde
erst und nur dann im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit wieder tätig, wenn der
Europäische Gerichtshof den Grundrechtsstandard verlassen sollte, den der
Senat in BVerfGE 73, 339 (378 bis 381) festgestellt hat... Art. 23 Abs. 1 Satz 1
GG (eingefügt durch Gesetz vom 21. Dezember 1992 - BGBl. I S. 2086 -) hat
diese Rechtsprechung bekräftigt“.
3. Prüfungs- und Verwerfungskompetenz von Gerichten und Behörden im
Verhältnis EG-Recht, innerstaatliches Recht: Zuständigkeitsfragen und
Prüfungsmaßstäbe
a. BVerfG hat Verwerfungsmonopol für formelles, nachkonstitutionelles
deutsches Recht wegen Verstoßes gegen das GG: Art. 100 I GG
b. Jedes zuständige innerstaatliche Gericht hat Prüfungs- und Verwerfungspflicht innerstaatlichen Rechts wegen Anwendungsvorrangs des
EG-Rechts, vgl. BVerfGE 31, 145/174 f. - Milchpulver (HV 43):
12 Überblick bei Winfried Kluth, Die Haftung der Mitgliedstaaten für gemeinschaftsrechtswidrige höchstrichterliche
Entscheidungen, DVBl. 2004, 393 ff.
13 S. im einzelnen Ingolf Pernice, L'accès á la justice dans l'Union Européenne: Le recours en indemnité, CDE 1995, 641 ff.
26
Ingolf Pernice
"Zur Entscheidung der Frage, ob eine innerstaatliche Norm des einfachen
Rechts mit einer vorrangigen Bestimmung des Europäischen Gemeinschaftsrechts unvereinbar ist und ob ihr deshalb die Geltung versagt werden
muss, ist das Bundesverfassungsgericht nicht zuständig; die Lösung dieses
Normenkonflikts ist daher der umfassenden Prüfungs- und Verwerfungskompetenz der zuständigen Gerichte überlassen".
c. Entsprechend darf auch eine Verwaltungsbehörde EG-widriges nationales Recht nicht anwenden: Verwerfungskompetenz der Verwaltung,
EuGHE 1989, 1839/1870 f. – Costanzo = M/H Nr. 23 S. 110:
"Wenn sich die einzelnen... vor den nationalen Gerichten auf die Bestimmungen
einer Richtlinie berufen können, so deshalb, weil die Verpflichtungen, die sich
aus diesen Bestimmungen ergeben, für alle Behörden der Mitgliedstaaten
gelten. Es wäre im übrigen widersprüchlich, zwar zu entscheiden, dass die
einzelnen sich vor den nationalen Gerichten auf die Bestimmungen einer
Richtlinie... berufen können, um das Verhalten der Verwaltung beanstanden zu
lassen, trotzdem aber die Auffassung zu vertreten, dass die Verwaltung nicht
verpflichtet ist, die Bestimmungen der Richtlinie dadurch einzuhalten, dass sie
die Vorschriften des nationalen Rechts, die damit nicht im Einklang stehen,
unangewendet lässt... folglich (sind) alle Träger der Verwaltung einschließlich
der Gemeinden und der sonstigen Gebietskörperschaften verpflichtet, diese
Bestimmungen (der Richtlinie) anzuwenden" (s. auch EuGHE 1995, I-2189/2224
- Großkrotzenburg, sowie die Schlussanträge des GA Emer, ebd., S. 2200)
d. EuGH-Zuständigkeit für
aa. Auslegung des EG-Rechts nach Art. 234 EGV
bb. Ungültigkeitserklärung von EG-Normen: Verwerfungsmonopol für
alle Normen des EG-Rechts, EuGHE 1987, 4199 - Foto Frost (M/H
Nr. 21 S. 104 = HV 261 lesen!)
cc. Einschränkung im einstweiligen Verfahren: EuGHE 1991 I 415/542
ff. - Zuckerfabrik Süderdithmarschen = M/H Nr. 28 S. 130, HV 220
lesen! (Voraussetzungen der Aussetzung des Vollzugs eines
Verwaltungsakts, der auf einer EG-Verordnung beruht, welche das
Gericht für ungültig hält). Dazu gehört auch Ungültigkeit wegen
Kompetenzüberschreitung!
e. Wichtig: BVerfG NJW 2001, 1267 - Teilzeitarbeit: Nationale Gerichte
sind verpflichtet, vorzulegen wenn ein Gemeinschaftsakt möglicherweise
gegen Gemeinschaftsgrundrechte verstößt, hier gilt die „Willkürlichkeitsrechtsprechung“ nicht.
f. Ausnahmsweise: Nichtanwendbar-Erklärung des BVerfG im Falle des
generellen Verlassens des Standards grundrechts- bzw. kompetenzkonformer Rechtsprechung etwa im Blick auf eine Serie besonders krasser
und offensichtlicher Fälle von Missachtung der Grenzen des Art. 79 III
GG (Eingriffsschwelle und Maßstab entsprechend Solange II (s.o.); kein
systematischer Kontrollvorbehalt!, vgl. Günter Hirsch, Europäischer Gerichtshof und Bundesverfassungsgericht - Kooperation oder Konfrontation, NJW 1996, 2457 ff., lesen!!).
4. Ergebnis: Die Rechts- und Verfassungsordnung der EU als einheitliches
Rechtssystem
* * *
27
Vorlesung
§4
Verfahren der Rechtsetzung, demokratische und föderale
Legitimation
Lesen: EuGHE 1991 I 2867/2900 – Titandioxid (M/H Nr. 30 S. 143 =
HV 153)
I. Die Typenvielfalt der Rechtsetzungsverfahren und ihre Problematik
1. Das (bzw. die über 22) Verfahren der Rechtsetzung (nach Amsterdam und
auch nach Nizza keine Besserung, wohl aber Art. I-33 ff. VVE)
a. Auswahl des relevanten Verfahrens: Maßgeblichkeit der jeweiligen Kompetenznorm. Hier ist immer festgelegt, welches Verfahren zur Anwendung kommt.
aa. Beispiele:
-
Entscheidung ohne Beteiligung des EP: Art. 133 IV, 300 III 1
EG als Ausnahme (nach Art. 300 II Uabs. 3 bei bestimmten
Beschlüssen aber nachträgliche Information des EP, wichtig die
interinstitutionelle Vereinbarung über Anhörung des EP in allen
Fällen.
-
Anhörungsverfahren: Art. 37 Abs. 3, 83 I, 89, 93, 94 EG, vgl.
auch Art. 300 Abs. 3 EG: Anhörung bei internationalen
Abkommen auch dort, wo bei internen Regelungen Art. 251 gilt.
-
Mitentscheidungsverfahren nach 251 EG: etwa für Art. 40 I, 95
EGV;
-
Zusammenarbeitsverfahren Art. 252 EG: ab Amsterdam nur
noch im Rahmen der WWU, etwa Art. 99 V, 102 II, 103 II EG
-
Zustimmungsverfahren: Art. 18 II, 161 I, 190 IV, 300 III UAbs. 2
iVm. Art. 310 EGV, Beitritt Art. 49 EUV
-
Art. 86 III (Richtlinien der Kommission)
bb. Frage nach einer Systematik in den Kompetenznormen?
Differenzierung der (Intensität der) Parlamentsbeteiligung nach
Bedeutung der Materie, Souveränitätsbezug?
cc. Beteiligung von Wirtschafts- und Sozialausschuss (Art. 257 ff. EGV),
Ausschuss der Regionen (Art. 263 ff. EGV) – Sinnhaftigkeit der
Ausschüsse?
b. Das Zustandekommen eines Rechtsakts nach den Regeln des EGV, Art.
249 ff. EGV
Merke : Art. 250 EG: Änderungen des Kommissionsvorschlags durch den Rat
grds. nur einstimmig, außer bei Einschaltung des Vermittlungsausschusses, in
dem die Kommission ehrlicher Makler ist. Änderung durch die Kommission,
solange ein Beschluß des Rates nicht ergangen ist (Abs. 2).
aa. Anhörungsverfahren: Drei Stufen Vorschlag der Kommission,
Anhörung des EP, Erörterung und ggf. Änderung durch den Rat bzw.
die Kommission
bb. Kooperationsverfahren des Art. 252 EGV: 6 Stufen (Vorschlag,
Anhörung, Gemeinsamer Standpunkt, EP-2. Lesung, Ratsbeschluss
bzw. bei Änderungsvorschlägen des EP: überprüfter Kommissionsvorschlag, Ratsbeschluss)
dd. Mitentscheidungsverfahren nach Art. 251 EGV, vgl. Schaubild:
Stufen sind:
(1) Vorschlag an Rat und EP,
(2) Stellungnahme des EP, je nach Inhalt Beschluss durch den Rat
oder:
28
Ingolf Pernice
(3) Gemeinsamer Standpunkt des Rats, Mitteilung an Parlament,
Stellungnahme der Kommission an Parlament
(4) 2. Lesung EP, dann je nach Ergebnis: bei
(5) Annahme: Ratsbeschluss mit QMV, gegen Stellungnahme der
Kommission ist Einstimmigkeit nötig
(6) Absicht der Ablehnung im EP oder Änderungsvorschläge:
Vermittlungsausschuss (Art. 251 Abs. 4)
(7) Neubefassung von Rat und Parlament mit dem gemeinsamen
Entwurf des Vermittlungsausschusses.
ee. Zustimmungsverfahren: Rechtsakt bedarf positiv der Zustimmung
des EP und des Rates.
c. Verfahren für den Abschluss internationaler Abkommen (Art. 300 EGV):
Eine Kodifizierung der bisherigen Praxis
d. Das Ausschussverfahren oder: Rechtsfragen der "Comitologie"
(grundsätzliches dazu: C. Joerges/J. Falke (Hrsg.), Das Ausschusswesen der Europäischen Union. Praxis der Risikoregulierung im Binnenmarkt und ihre rechtliche Verfassung, 2000)
aa. Die Bedeutung des Art. 202 Sps. 3 EGV: Delegation von
Durchführungs- bzw. Konkretisierungsbefugnissen
bb. Der Komitologie-Beschluss vom 28. 6. 1999, ABl. L 184 vom
17.7.1999, S. 23, Sart. II Nr. 236 (ersetzt den ersten KomitologieBeschluss vom 13. 7. 1987, ABl. 1987 L 197/33), und führt eine
stärkere Information des EP sowie der Öffentlichkeit ein
-
Beratungsverfahren: nur Anhörung durch die K, die an
Stellungnahme nicht gebunden ist, diese wird aber in Protokoll
aufgenommen
-
Verwaltungsverfahren zur Umsetzung der Gemeinsamen
Agrarpolitik oder Fischereipolitik oder zur Durchführung von
Programmen mit erheblicher Auswirkung auf den Haushalt:
Ausschuss nimmt mit qualifiz. Mehrheit Stellung, keine
Befugnisse des EP. Bei abweichender Meinung des
Ausschusses legt Kommission die getroffenen Maßnahmen
dem Rat vor, der kann sie durch andere Entscheidung
ersetzen.
-
Regelungsverfahren: zur Anpassung nicht wesentlicher
Bestimmungen des Rechtsaktes: Ausschuss nimmt Stellung
mit qualifiz. Mehrheit, bei abweichendem oder fehlendem
Votum legt die Kommission dem Rat einen Vorschlag vor und
unterrichtet das EP. Dieses kann feststellen, dass Vorschlag
über die Durchführung des Basisrechtsakts hinausgeht. Dann
kann Rat gleichwohl mit qualif. Mehrheit dem Vorschlag
zustimmen, oder er lehnt Vorschlag ab. Dann kann Kommission
ihren Vorschlag überprüfen und legt dem Rat erneut vor. Falls
der nicht mit qM dafür oder dagegen entscheidet, kann
Kommission die Maßnahme endgültig erlassen
-
Schutzmaßnahmen
cc. Probleme der "Komitologie" (Sobotta, Transparenz in den Rechtsetzungsverfahren der Europäischen Union, 2001, 235 f.), aber auch
Chancen? (Joerges/Voss, EU Committees, 1999). Vorschlag der
Kommission im GVC-Weißbuch (KOM [2001]428): Abschaffung von
Verwaltungs- und Regelungsausschussverfahren; zur Kritik Scharpf,
29
Vorlesung
European Governance: Common Concerns vs. The Challenge of
Diversity, Jean Monnet Working Paper 6/01, 1 ff. 14
dd. Das Ausschusswesen im übrigen (vgl. etwa Art. 14 V0 1/2003, Rolle
der beratenden Fachausschüsse bei der KOM im Vorstadium der
Vorschläge, Vorwurf der Expertokratie etc.)
ee. siehe hierzu aus jüngster Zeit: EuGHE 2003, I-937 –
Kommission/Rat und EP
3. "Konstitutionelle" Verfahren (vgl. zum vereinfachten Vertragsänderungsverfahren jetzt Art. 444 und 445 VE):
a. Die Vertragsänderung: Art. 48 EUV. Problem der Beteiligung des Volkes
(Maastricht II?)
b. Einfache „Gleitklausel“: Vgl. Art. 67 II 2. Strich EGV fünf Jahre nach
Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam : simpler Beschluss des
Rates, aber einstimmig.
c. Verfahren mit Beteiligung der Mitgliedstaaten: Art. 42 EUV, Art. 22 II
EGV: Unionsbürgerschaft; Art. 190 IV EGV: EP einheitl. Wahlrecht, Art.
269 II EGV: Eigene Mittel.
Merke: Immer nötig ist hier die Annahme durch die Mitgliedstaaten „gemäß ihren
verfassungsrechtlichen Bestimmungen“. Was bedeutet das für Deutschland?
d. Aufnahme neuer Mitglieder in die EG, Art. 49 EUV (Zustimmung des EP)
e. Assoziierungsverträge: Art. 310 iVm. Art. 300 III 2 EGV (Beispiele:
Türkei, EWR, Europa-Abkommen)
II. Vorschlagsmonopol und Kontrollrechte im Rechtsetzungsverfahren
1. Die Kommission als Initiator und politischer Vermittler im System der
Gewaltenbalance:
a. Initiativmonopol der Kommission (aber Art. 208 EGV: Anregung durch
EP oder Rat)
b. Ausnahmen: Art. 284 EGV Auskünfte, 290 EGV Sprachenfrage:
Entscheidung des Rats ohne Mitwirkung anderer Organe); Sonderregeln
2. und 3. Säule
c. Art. 250 I EGV Änderung des Kommissionsvorschlags im Rat grds. nur
einstimmig
2. Das Parlament als demokratisches Kontrollorgan (Bürgerkammer)
a. Die Beteiligungsformen des EP im Rechtsetzungsverfahren (s.o.)
b. Schutz der Mitwirkungsrechte durch den EuGH, vgl. E 1980, 3333/3376
ff. - Isoglucose M/H Nr. 11 S. 49 = H/S/V S. 213, lesen!). Demokratie
und die Wahl der Rechtsgrundlage: EuGHE 1991 I 2867/2900 - Titandioxid (M/H Nr. 30 S. 143 = H/S/V S. 204); Klagerecht des EP: EuGHE
1990 I 2041 - Tschernobyl (H/S/V S. 221 ff., lesen!)
d. Klagerecht des EP in dem Fall, dass der Rat den Vorschlag wesentlich
abgeändert hat, ohne vorher das EP erneut zu hören, EuGHE 1994, I2067 - Kabotageverordnung.
3. Der Ministerrat als „föderales Kontrollorgan“:
a. Hier werden idR. mit qualifizierter Mehrheit – Art. 205 II EG: 232 Stimmen und die Mehrheit der Mitglieder des Rates (Stimmgewichtung:
Luxemburg und Slowenien 4 –Stimmen, die vier großen Mitgliedstaaten
29, Polen und Spanien 27, Österreich 10).
b. Art. 205 IV EG : Auf Antrag kann Feststellung erfolgen, ob die Mehrheit
der Bevölkerung der EU von den ja-Stimmen vertreten ist.
14 http://www.jeanmonnetprogram.org/papers/01/010701.html.
30
Ingolf Pernice
c. Transparenz (grundlegend : Christoph Sobotta, Transparenz in den
Rechtsetzungsverfahren der Europäischen Union. Stand und Perspektiven des Gemeinschaftsrechts unter besonderer Berücksichtigung des
Grundrechtes auf Zugang zu Informationen, 2001):
aa. Zugang zu Dokumenten des Rates und der Kommission: Art. 255
EG: Grundsätze für die Praxis festgelegt durch Art. 3 VII GO Rat und
die VO 1049/2001 (ABl. 2001 L 145/43)15. Zu Modalitäten im Falle,
dass es sich um Dokumente aus dem Bereich der Mitgliedstaaten
handelt: EuG Rs. T-187/03 Urt.v.17.3.2005 - Scippacercola16.
bb. Ratstagungen grundsätzlich unter Ausschluss der Öffentlichkeit.
Aber in der Praxis allmähliche Öffnung. So jetzt: Beschluss des
Rates v. 21.12.2005 „Improving openess and transparency in the
Council“17,
The Council - 2702nd session (AGRICULTURE AND FISHERIES) - adopted today
the following conclusions (15834/05 + ADD1):
"In recent years, the Council's work has become much more open and visible. As the
Union's main decision-making institution, co-deciding many of the Union's legislative
acts with the European Parliament, the Council's proceedings are already open to a
very large extent. Part of ist deliberations are open to the public, and most of its
official documents are accessible to the public in accordance with existing EU rules.
In order to further open up its work in accordance with the existing Treaties and rules,
the Council has decided to take practical steps to improve openness and
transparency of its formal sessions and to reach the widest possible audience. The
Council has decided to give immediate effect to the following measures which
concern formal sessions of the Council:
1. All legislative proposals under the co-decision procedure which, given their
importance, are presented orally by the Commission in a Council session, and the
ensuing debate on them, are open to the public.
2. All final Council deliberations on legislative proposals under the co-decision
procedure, i.e. all debates that take place once the other institutions or bodies have
submitted their opinions, will be open to the public. The relevant items which are
marked on the provisional agenda for the Council session concerned by an asterisk
(*) will be marked with the words "public deliberation".
3. When drawing up the agenda for each Council session, Coreper may consider
making other deliberations on co-decision items at the Council, in addition to 1. or 2.,
open to the public in accordance with Article 8 (3) of its Rules of Procedure.“
cc. Vgl. auch Art. I-24 VI und Art. I-50 II VVE: Das EP tagt öffentlich,
ebenso der Rat, „wenn er über Entwürfe zu Gesetzgebungsakten
berät oder abstimmt“.
III. Die Rolle der nationalen Parlamente
1. Mitwirkungsmöglichkeiten der nationalen Parlamente bzw. des Bundesrates
im Rechtsetzungsverfahren der EG (Art. 23 Abs. 2-7 GG mit
Ausführungsgesetzen).
2. Das Protokoll 9 AV (S. 245) zur Rolle der mitgliedstaatlichen Parlamente
(künftig das Protokoll Nr. 1 zur VE)
3. Rechtsvergleichende Aspekte: s. vor allem Dänemark, Finnland, Frankreich,
Österreich.
4. Vorschläge im Konvent
a. Zweite parlamentarische Kammer (Fischer, Blair, Jospin)
b. Parlamentarischer Subsidiaritätsausschuss (Pernice, Schwarze)
15 http://europa.eu.int/eur-lex/pri/de/oj/dat/2001/l_145/l_14520010531de00430048.pdf.
16
http://curia.eu.int/jurisp/cgibin/form.pl?lang=de&Submit=Suchen&alldocs=alldocs&docj=docj&docop=docop&docor=docor&docjo=docjo&numaff=&
datefs=&datefe=&nomusuel=&domaine=INST&mots=Transparenz&resmax=100.
17 http://ue.eu.int/ueDocs/cms_Data/docs/pressData/en/misc/87778.pdf.
31
Vorlesung
c. Ergänzung des jeweiligen Ministers durch je zwei Parlamentarier im Rat
(Barnier)
d. Mitwirkung der nationalen Parlamente bei Rechtsetzung auf Grund
„flexibler“ Vorschriften (Art. 95/308) (z. B. Huber, Öff. Anhörung des BT
zur Verfassungsdebatte, BT-Drs. 14/1449)
5. Neuerungen im Vertrag über eine Verfassung für Europa (VVE):
a. Protokoll über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen
Union : Unterrichtung der nationalen Parlamente, Zusammenarbeit (auch
COSAC).
b. Frühwarnverfahren zur Kontrolle der Subsidiarität nach Art. I-11 III VVE,
iVm. 1. und 2. Protokoll zum VVE – verstärkte Unterrichtungspflichten
der Kommission und Klagerechte der „Mitgliedstaaten im Namen ihrer
Parlamente“;
c. Speziell für den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts :
aa. Ausdrücklicher Verweis auf Frühwarnverfahren in Art. III-259 VVE
bb. Unterrichtung der nationalen Parlamente und EP über Bewertung
der Durchführung der Unionspolitik durch die Behörden der
Mitgliedstaaten: Art. III-260 VVE. Ebenso: Art. III-261 VVE
Ausschuss für die Koordinierung der Maßnahmen der zuständigen
nationalen Behörden, Information der nationalen Parlamente.
cc. Bewertung von Eurojust gemäß Art. III-273 I Uabs. 3 VVE
dd. Art. III-276 II Uabs. 2 VVE: Kontrolle von Europol durch das EP: „an
dieser Kontorlle werden die nationalen Parlamente beteiligt“
6. Zur Legitimationsfunktion der nationalen Parlamente im Verfahren der
europäischen Verfassungsgebung und –änderung: Art. IV-443 II VVE
Stärkung durch das Konventsmodell
IV. Ansätze einer (mehrstufigen?) „föderalen“ Legitimation
1. Die Rolle des Rates als föderales Kontrollorgan (Staatenkammer).
2. Mitwirkung der Länder im Rechtsetzungsverfahren nach Art. 23 II, IV-VI GG
und entsprechenden Bestimmungen anderer Verfassungen (insbes. Belgien
und Österreich) - Art. 203 I EGV: Vertreter jedes Mitgliedstaats auf
Ministerebene kann auch ein Landesminister sein.
3. Die Rolle des Ausschusses der Regionen: Reform nach Nizza Art. 263 I neu
EGV sieht vor, dass nur Vertreter regionaler und lokaler Gebietskörperschaften Mitglied werden, die ein auf Wahlen beruhendes Mandat
innehaben oder einer gewählten Versammlung politisch verantwortlich sind.
* * *
§5
Die Kompetenzordnung der EG
Lesen: EuGH Rs. C-376/98, Slg. 2000, I-8419 – Tabakwerbung = EuZW
2000, 694 ff., = M/H Nr. 52 S. 274, HV 143
EuGHE 1996, I-1759, 1789 = EuZW 1996, 309 - EMRK-Beitritt (M/H Nr.
45 S. 243 = HV 131)
Martin Nettesheim, Die Kompetenzordnung im Vertrag über eine
Verfassung für Europa, EuR 2004, 511 ff.
I. Grundsätze der Kompetenzordnung der Europäischen Union. Drei Grundsätze:
1. Unterteilung der Kompetenzen nach Intensität:
a. Ausschließliche Kompetenzen (vgl. Art. 5 II EGV). Beispiel: Art. 133
EGV: Handelspolitik, Zolltarife (Art. 26 EGV, s. aber Art. 135 EGV), Fischerei, Landwirtschaft, Geldpolitik, str.: Binnenmarkt (Art. 95 EGV).
32
Ingolf Pernice
Beachte Art. 10 EGV und das Vorrangprinzip: im EG-geregelten Bereich
geht die Handlungskompetenz auf EG über.
b. Konkurrierende oder „parallele“ Rechtsetzungskompetenz: Alle sonstigen Politiken der EG: Transport, Umwelt, Verbraucher, Sozialpolitik (Art.
136 ff. EGV) etc.
c. Koordinierungs- und Überwachungskompetenzen: Wirtschaftspolitik (Art.
99 ff. EGV), Beschäftigungspolitik (Art. 128 EGV), Transeuropäische
Netze (Art. 154 EGV, s. aber Abs. 1: ggf. mit Harmonisierung). Sonderfälle: Außen- und Sicherheitspolitik, polizeiliche und justizielle
Zusammenarbeit
d. Förderung und Ergänzung der Politik der Mitgliedstaaten (zur Kategorie
jetzt Art. I-12 V, I-17 VVE):
aa. Art. 149, 151, 152 EGV: Bildung, Kultur, Gesundheit (mit
Negativklauseln);
bb. Art. 157 EGV: Industriepolitik;
cc. Art. 158 ff. EGV: Regionalpolitik, Kohäsion, Strukturfonds;
dd. Art. 163 ff. EGV: Forschungspolitik
e. Ausschlussklauseln: Keine Harmonisierung (Art. 149 IV EGV), Anwendung des Strafrechts und Strafrechtspflege (Art. 135 EGV), Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Schutz der inneren Sicherheit (Art.
64 I, 68 II EGV, Art. 33, 35 V EUV); Art. 152 V EGV: Organisation des
Gesundheitswesens, medizinische Versorgung, Organ- und Blutspende.
2. Funktionelle Zuständigkeitsverteilung:
a. Einzelzuweisung für die Gesetzgebung,
b. Ausführung des Gemeinschaftsrechts ist grds. Sache der Mst. (außer
etwa Kartellrecht, Beihilfen, Strukturfonds, Importlizenzen für FCKW
nach der Ozon-Verordnung etc.),
aa. Art. 175 IV EGV
bb. Erklärung (43) zum AV über Anwendung des Subsidiaritätsprotokolls
(S. 330)
cc. Art. I-37 I VVE: „Die Mitgliedstaaten ergreifen alle zur Durchführung
der verbindlichen Rechtsakte der Union erforderlichen Maßnahmen
nach innerstaatlichem Recht“.
c. Gerichtsbarkeit liegt bei Mitgliedstaaten, vorbehaltlich Kompetenzen des
EuGH
3. Der Grundsatz der begrenzten (Einzel-)Ermächtigung: Art. 5 I EGV (Lesen:
EuGH Gutachten 2/94, EuGHE 1996, I-1759, 1789 = EuZW 1996, 309, Rn.
25, 30 - EMRK-Beitritt = M/H Nr. 45 S. 243, HV 131, im Vergleich mit
BVerfGE 89, 155/210 – Maastricht (M/H Nr. 37 S. 182, HV 64 ff.); krit. zum
Grundsatz Eberhard Grabitz, Kommentar zum EWG-Vertrag, Art. 235 Rn.1)
a. Normierung in Art. 5 I EGV
b. Die Vertragsergänzungskompetenz in Art. 308 EGV
aa. Rückgriff auf Art. 308 EGV nur möglich, wenn keine andere
Bestimmung des Vertrags Befugnis zum Erlas der Maßnahme gibt
(EuGHE 1987, 1493 - APS (HV 130) Rn. 13.
Frage: Zulässigkeit von Harmonisierungsmaßnahmen
Bildungsbereich nach Art. 149/151 EGV?
im
Kultur-
oder
bb. Praxis der Anwendung von Art. 308 (früher 235) EGV seit dem
Pariser Gipfel 1972, insbesondere für den Umweltschutz (als
wesentliches Ziel der Gemeinschaft, vgl. EuGHE 1985, 531/548 f. ADBHU, Art. 308 EGV als Grundlage einer Umweltkompetenz,
EuGHE 1980, 1099/1106 - Detergentien.
33
Vorlesung
cc. Grenzen für die Anwendung des Art. 308 EGV: Keine doppelte
Rechtsgrundlage bei unterschiedlichen Verfahren, Art. 48 EUV Vertragsauslegung/Vertragserweiterung (vgl. BVerfGE 89, 155 –
Maastricht = M/H Nr. 37 S. 182, HV 64)
d. Rechtsangleichungskompetenz für den Binnenmarkt: Art. 95 EGV - Abgrenzungsprobleme zu Art. 152 EGV (Gesundheitswesen) und Errichtung von Agenturen, dazu insbesondere
aa. EuGH EuZW 2000, 694 ff. - Tabakwerbe-Richtlinie = M/H Nr. 52 S.
274, HV 143, insbes. Rn. 76 ff.), 153 EGV (Verbraucherschutz), 175
EGV (Umweltschutz), Art. 94 EGV (Gemeinsamer Markt, dazu
Grabitz/v. Bogdandy, JuS 1990, S. 170 ff).
bb. Schlussanträge GA Kokott, EuGH Rs. C-217/04 – ENISA, zur Frage
der Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 460/2004 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Errichtung der
Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit:
Gründung einer Agentur nach Art. 95 EG ohne Heranziehung des
Art. 308 EG: unzulässig.18
cc. GA Geelhood, EuGH Rs. C-154/04 - Nutri-Link, zur Vereinbarkeit der
Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel: Frage der
Rechtsgrundlage und der Verletzung der Art. 28 und 30 EG
d. Ungeschriebene Gemeinschaftskompetenzen: "implied powers" oder aus
Sachzusammenhang: EuGHE 1971, 263/275 – AETR = M/H Nr. 4 S. 14;
EuGHE 1976, 1297 - Kramer; EuGHE 1977, 743 - Stillegungsfonds:
Außenkompetenz dort, wo EG im Binnenbereich Recht setzen darf.
Frage: Art. 6 IV EUV: Zielnorm oder Kompetenz-Kompetenz?
vgl. BVerfGE 89, 155/191 ff. – Maastricht = M/H Nr. 37 S. 182) - s. aber: EuGHE
1995, 3723 (3749) - Unternehmensregister: Das Fehlen von Abstimmungsregeln
(Art. 213 EGV) hindert den Rat nicht, auf diese Bestimmung eine Maßnahme zu
stützen. Auch
"der Umstand, dass Art. 213 EWG-Vertrag weder ein Vorschlagsrecht der
Kommission noch das Tätigwerden des Europäischen Parlaments oder des
Wirtschafts- und Sozialausschusses vorsieht, steht diesem Ergebnis nicht
entgegen".
e. Systematisierung und Neuordnung der Kompetenzen zur Steigerung der
Rechtsicherheit und -klarheit (die Perspektive 2004, vgl. dazu auch den
Überblick bei v. Bodandy/Bast, EuGRZ 2002, 459 sowie die
Entschließung des EP zur Abgrenzung der Zuständigkeit, EuGRZ 2002,
365), jetzt Art. 12 ff. VE
4. Grenze der Kompetenz der Gemeinschaftsorgane zur Rechtsetzung auch
aufgrund von Art. 308 EGV dort, wo Änderungen von "verfassungsrechtlicher Dimension" vorgenommen werden, EuGH Gutachten 2/94,
EuGHE 1996, I-1759, 1789 = EuZW 1996, 307/309 - EMRK-Beitritt (M/H Nr.
45 S. 243, HV 131 - lesen), hier ist eine Vertragsänderung nötig: Beitritt zur
EMRK als
"wesentliche Änderung des gegenwärtigen Gemeinschaftssystems des
Schutzes der Menschenrechte..., die grundlegende institutionelle Auswirkungen
sowohl auf die Gemeinschaft als auch auf die Mitgliedstaaten hätte, wäre von
verfassungsrechtlicher Dimension und ginge daher ihrem Wesen nach über die
Grenzen des Artikels 235 hinaus. Sie kann nur im Wege der Vertragsänderung
vorgenommen werden".
18
http://curia.eu.int/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=de&Submit=Suchen&docj=docj&docop=docop&numaff=&datefs=1998-0101&datefe=2005-12-10&nomusuel=&domaine=&mots=Tabakwerb%25&resmax=100.
34
Ingolf Pernice
Vgl. auch BVerfGE 89, 155 – Maastricht (M/H Nr. 37 S. 182; HV 64 lesen!),
wo zwischen Vertragsanwendung bzw. -auslegung und -erweiterung (nur
durch förmliche Änderung) unterschieden wird.
II. Subsidiaritätsprinzip und Verhältnismäßigkeit (mehr als "nur ein Wort" - Grimm?)
1. Vorgeschichte:
a. Prinzip der katholischen Soziallehre (1931, Enzyclica quadragesimo
anno, Papst Pius XXIII, O.v. Nell-Breuning, Baugesetze der
Gesellschaft, Solidarität und Subsidiarität, 1990).
b. Vom vertragsimmanenten Prinzip über Art. 130 r IV EWGV zur
"Grundnorm" des Art. 5 EGV im Lichte der Grundsätze des EUV
c. Zusammenhang mit dem Grundsatz der Bürgernähe, Präambel des
EUV
2. Voraussetzung der Anwendung: Keine ausschließliche Gemeinschaftskompetenz. Bereiche der ausschließlichen Kompetenz:
a. Handelspolitik und Fischereimanagement (st. Rspr., zuletzt Gutachten
1/94 - WTO), Währungs- bzw. Geldpolitik, Beihilfenkontrolle, Zölle; nach
Auffassung der Kommission auch: Binnenmarkt insgesamt, vgl. M.
Hauschild, Eine bessere Rechtsetzung, ZG 1998, S. 79; dagegen R. v.
Borries/M. Hauschild, Implementing the Subsidiarity Principle, ColJEL 5
(1999), S. 369 (377).
b. Abschließend geregelte Bereiche konkurrierender Kompetenz
c. Binnenmarkt-Harmonisierung (str.)
Bereiche der ausschließlichen Kompetenz ersichtlich jetzt in der Systematik
im neuen VE (Art. I-13.)
3. Präzisierungen des Subsidiaritätsprinzips als Kompetenzausübungsregel,
nicht heranzuziehen zur Begründung neuer Kompetenzen (Prot. 21 Ziff. 3,
anders G. Ciavarini-Azzi, Better Lawmaking - The Experience and the View
of the European Commission, ColJEL 4 (1998), S. 617 (621).
a. durch den Europäischen Rat von Edinburgh (vgl. die Schlussfolgerungen, EA 1993, S. D 2 ff., dazu Ingolf Pernice, Maastricht, Staat und
Demokratie, Die Verwaltung 1993, 456 ff.; v. Borries, FS. Deringer, S. 29
ff.
b. durch die Interinstitutionelle Erklärung von 1993 (EuGRZ 1993, 603)
c. S. auch Anhörung der Bundestags- und -ratsausschüsse für Fragen der
Europäischen Union über das Subsidiaritätsprinzip v. 8. 5. 1996 sten.
Prot. Nr. 32 (Beitrag G. Winter Subsidiarität und Deregulierung im Gemeinschaftsrecht, EuR 1996, 247 ff.).
e. Prot. 21 zum EGV (Amsterdam), S. 299 ff.: verbindliche Auslegungshilfe
bzw. Subsidiaritätsprotokoll zur VE
f. VVE : Protokoll (2) über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit.
4. Die konkrete Bedeutung: (Autonomieschonung, Bürgernähe / Solidarität und
Hilfeleistung: R. v. Borries/M. Hauschild, Implementing the Subsidiarity
Priniple, ColJEL 5 (1999), S. 369-388), das Prinzip wirkt nach unten und
oben.
a. Der doppelte Subsidiaritätstest:
aa. Ineffizienz des Handelns auf Ebene der Mitgliedstaaten. Aber:
Problem der Definition: gilt das allgemein oder auch, wenn kleinen
bzw. finanzschwachen MSt. eine individuelle Lösung nicht möglich
ist? - wohl letzteres
bb. Mehrwert der europäischen Lösung: d.h. Effizienzvorteile infolge der
grenzüberschreitenden Natur des Problems, dazu:
35
Vorlesung
cc. Leitlinien in Ziff. 5 des Subsidiaritätsprotokolls Amsterdam (Prot. 21
S. 299) lesen!, dazu die Erklärung (Nr. 43) von Amsterdam zum
Protokoll ebd., S. 330
b. Grundsatz der "Autonomieschonung" der Mitgliedstaaten (Bürgernähe,
vgl. auch Art. 1 II, 2 , Präambel Abs. 12 EUV)
c. Begründungslast und Kontrolle des Gemeinschaftsgesetzgebers
aa. Allgemeine Pflichten für alle Organe, vgl. Ziff. 1 u. 4 Prot. 21,
bb. Besondere Pflichten der Kommission: Ziff. 9 Prot. 21
cc. gerichtliche Überprüfung (Justiziabilität durch den EuGH, Ziff. 13
Prot. 21). EuGHE 1997, I-2441: Gründe für Notwendigkeit des
Handelns auf EG-Ebene müssen in Begründungserwägungen
angegeben werden.
dd. Nach VVE jetzt: Frühwarnsystem, vgl. Subsidiaritätsprotokoll zur
5. Das Subsidiaritäts-Prüfungs-System
a. der Bundesregierung, vgl. § 85a GGO-BReg.; Subsidiaritäts-Berichte des
BMWi/BMF jährlich veröffentlicht19
b. entspr. Prüfung im Bundesrat: Folge der Kontrolle: starke Abnahme der
zweifelhaften Rechtsakte im Rat: vgl. v. Borries/Hauschild, aaO., S. 379
ff.
c. Die jährlichen Berichte der Kommission über "Bessere Gesetzgebung"
von 1996 ff.20
6. Die Positivierung des Verhältnismäßigkeitsprinzips in Art. 5 Abs.3 EGV
(Lektüre zusammen mit Art. 6 II EUV)?
III. Abgrenzung und Wahl der richtigen Rechtsgrundlagen
Lesen: Breier, Der Streit um die richtige Rechtsgrundlage in der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, EuR 1995, 46 ff.
1. Die politische und rechtliche Bedeutung der Abgrenzungsfrage (u.a. Klagen
des EP gegen den Rat, s. insbes. EuGHE 1991 I 2867/2900 – Titandioxid =
M/H Nr. 30 S. 143 HV 153, wegen der Rechte des EP deutlicher: EuGH
EuZW 1996, 403 ff. - US-Abkommen (betr. öffentliche Aufträge, Art. 133
EGV reicht nicht; EuGH EuZW 1996, 416 - Telematiknetze (Art. 308 EGV
durch 156 EGV ausgeschlossen).
2. Zur Diskussion: Kriterien der Abgrenzung
a. Ansätze in der Literatur (vgl. Voß/Venner, NVwZ 1994, 334 ff.; mit etwas
anderem System: Wolfgang Kahl, Umweltprinzip und Gemeinschaftsrecht, 1993, S. 275 ff.)
aa. Doppelabstützung - Verfahren je nach der strengeren Regelung
(Everling)
bb. Lex spezialis-Regel (Pernice/Scheuing)
cc. (Haupt-)Ziel oder Wirkung (Glaesner/Epiney)
dd. Schwerpunkt oder Sachnähe (Breuer/Krämer/Middeke), Intensitätsmethode (Ehlermann/Schröer)
ee. Bilanzierungstheorie (Kahl, aaO.)
b. Die Rechtsprechung des EuGH: Gegenstand und Ziel, bzw. Ziel und Inhalt des Rechtsakts (EuGH EuZW 1992, 676 - Studentenrichtlinie; EuGH
EuZW 1993, 290 - Abfallrichtlinie, EuGHE 1994, I-2857 –Abfallverbringung; EuGHE 1995, I-3723 - Unternehmensregister).
19
BT
Drs.
1996,
13/5180;
1997,
13/8174,
1998,
13/11074
;
2000,
http://www.bundesfinanzministerium.de/Anlage26599/Subsidiaritaetsbericht-2002.pdf
http://www.bundesfinanzministerium.de/Europa-und-internationale-Beziehungen/Aktuell-.534.htm
14/7130;
2002:
20 COM (96) 7, COM (97) 626, COM (98) 715 endg. Für 2002 unter: http://www.bundesfinanzministerium.de/Europa-undinternationale-Beziehungen/Aktuell-.534.htm
36
Ingolf Pernice
aa. Herleitung des Ziels aus Begründungserwägungen (EuGHE 1991 I
4564 - Tschernobyl II)
bb. Inhalt: Regelungsgegenstand ergibt sich aus den Artikeln des
Rechtsakts (vgl. EuGH EuZW 1993, 291: Bewirtschaftung von
Industrie- und Haushaltsabfällen im Einklang mit den Erfordernissen
des Umweltschutzes)
cc. Schwerpunkt: Wenn "nebenbei eine Harmonisierung der Bedingungen für den freien Warenverkehr" regelt, dann ist Art. 95 (100 a)
EGV nicht anzuwenden: frühere Rechtsgrundlage (Art 94/308
[100/235] EGV). S. auch EuGH EuZW 2002, 113 (116) – Protokoll
von Cartagena
"...fragen, ob das Protokoll nach seinem Zusammenhang, seiner Zielsetzung
und seinem Inhalt ein hauptsächlich im Bereich des Umweltschutzes
geschlossener Vertrag ist, der Nebenwirkungen auf den Handel mit LVO haben
kann, ob es umgekehrt den Charakter eines Vertrages im Bereich der
internationalen Handelspolitik hat, bei dem ergänzend bestimmte
Umwelterfordernisse berücksichtigt wurden, oder ob es in untrennbarer Weise
sowohl den Umweltschutz als auch den internationalen Handel betrifft." - Erg.:
Art. 175 (nicht 133 und nicht 174 IV) EGV.
Bei Gleichgewichtigkeit der Ziele sind beide Rechtsgrundlagen zu
nennen, soweit hierdurch nicht Rechte des Parlaments beeinträchtigt
werden, so jetzt zu Art. 133 und Art. 175 I EG: EuGH Rs. C-94/03,
Urt. v. 11. 1. 2006 – Rotterdamer Übereinkommen, Rn. 34 ff.21
„Einleitend ist darauf zu verweisen, dass sich die Wahl der Rechtsgrundlage
eines gemeinschaftlichen Rechtsakts einschließlich des im Hinblick auf den
Abschluss eines völkerrechtlichen Vertrages gewählten nach ständiger
Rechtsprechung auf objektive, gerichtlich nachprüfbare Umstände gründen
muss, zu denen insbesondere das Ziel und der Inhalt des Rechtsakts gehören
(vgl. Urteile vom 26. März 1987, Kommission/Rat, Randnr. 11, vom 11. Juni
1991 in der Rechtssache C‑ 300/89, Kommission/Rat, „Titandioxid“, Slg. 1991,
I‑ 2867, Randnr. 10, vom 3. Dezember 1996 in der Rechtssache C‑ 268/94,
Portugal/Rat, Slg. 1996, I‑ 6177, Randnr. 22, und vom 13. September 2005 in
der Rechtssache C‑ 176/03, Kommission/Rat, Slg. 2005, I‑ 0000, Randnr. 45).
35
Ergibt die Prüfung eines Gemeinschaftsrechtsakts, dass er zwei
Zielsetzungen hat oder zwei Komponenten umfasst, und lässt sich eine von
ihnen als die hauptsächliche oder überwiegende ausmachen, während die
andere nur nebensächliche Bedeutung hat, so ist der Rechtsakt nur auf eine
Rechtsgrundlage zu stützen, und zwar auf die, die die hauptsächliche oder
überwiegende Zielsetzung oder Komponente erfordert (vgl. Urteile vom 30.
Januar 2001 in der Rechtssache C‑ 36/98, Spanien/Rat, Slg. 2001, I‑ 779,
Randnr. 59, vom 11. September 2003 in der Rechtssache C‑ 211/01,
Kommission/Rat, Slg. 2003, I‑ 8913, Randnr. 39, und vom 29. April 2004 in der
Rechtssache C‑ 338/01, Kommission/Rat, Slg. 2004, I‑ 4829, Randnr. 55).
36
Steht dagegen fest, dass der Rechtsakt gleichzeitig mehrere
Zielsetzungen verfolgt oder mehrere Komponenten umfasst, die untrennbar
miteinander verbunden sind, ohne dass die eine gegenüber der anderen nur
zweitrangig und mittelbar ist, so wird ein solcher Rechtsakt ausnahmsweise auf
die verschiedenen einschlägigen Rechtsgrundlagen gestützt werden müssen
(vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 19. September 2002 in der Rechtssache
C‑ 336/00, Huber, Slg. 2002, I‑ 7699, Randnr. 31, vom 12. Dezember 2002,
Kommission/Rat, Randnr. 35, und vom 11. September 2003, Kommission/Rat,
Randnr. 40). ...
52
Zwar ist, wie der Gerichtshof in den Randnummern 17 bis 21 seines
Urteils Titandioxid im Wesentlichen ausgeführt hat, der Rückgriff auf eine
doppelte Rechtsgrundlage ausgeschlossen, wenn sich die für die beiden
21
http://curia.eu.int/jurisp/cgibin/form.pl?lang=de&Submit=Suchen&alldocs=alldocs&docj=docj&docop=docop&docor=docor&docjo=docjo&numaff=&
datefs=&datefe=&nomusuel=&domaine=INST&mots=Transparenz&resmax=100.
37
Vorlesung
Rechtsgrundlagen jeweils vorgesehenen Verfahren nicht miteinander
vereinbaren lassen und/oder wenn die Verbindung der Rechtsgrundlagen die
Rechte des Parlaments beeinträchtigen würde (vgl. in diesem Sinne auch
Urteile vom 25. Februar 1999 in den Rechtssachen C‑ 164/97 und C‑ 165/97,
Parlament/Rat, Slg. 1999, I‑ 1139, Randnr. 14, und vom 29. April 2004,
Kommission/Rat, Randnr. 57). Im vorliegenden Fall hätte aber ein gemeinsamer
Rückgriff auf Artikel 133 EG und Artikel 175 Absatz 1 EG keine dieser Folgen.
53
Zum einen gehört das Übereinkommen nämlich nicht zur Kategorie der
Abkommen, die nach Artikel 133 Absatz 5 EG Einstimmigkeit im Rat erfordern,
so dass der zusätzliche Rückgriff auf Artikel 133 EG hier keine Auswirkungen
auf die im Rat geltenden Abstimmungsregeln haben konnte, da diese Vorschrift
grundsätzlich ebenso wie Artikel 175 Absatz 1 EG vorsieht, dass der Rat mit
qualifizierter Mehrheit beschließt.
54
Zum anderen ist der gemeinsame Rückgriff auf die Artikel 133 EG und
175 Absatz 1 EG auch nicht dazu angetan, die Rechte des Parlaments zu
beeinträchtigen, da zwar der erste dieser beiden Artikel in Verbindung mit Artikel
300 Absatz 3 Unterabsatz 1 EG die Anhörung dieses Organs vor dem
Abschluss eines Abkommens im Bereich der Handelspolitik nicht vorsieht, wohl
aber der zweite zu diesem Ergebnis führt. Anders als in der Rechtssache
Titandioxid bewirkt die Verbindung der Rechtsgrundlagen somit im vorliegenden
Fall keinerlei Beeinträchtigung der Rechte des Parlaments.
55
Schließlich ist zu beachten, dass die Gemeinschaft, indem sie den
Beschluss über die Genehmigung des Übereinkommens auf die doppelte
Rechtsgrundlage der Artikel 133 EG und 175 EG stützt, auch den anderen
Parteien des Übereinkommens Hinweise gibt zum Umfang der Zuständigkeit
der Gemeinschaft in Bezug auf das Übereinkommen, das, wie oben gezeigt
wurde, sowohl in den Bereich der gemeinsamen Handelspolitik als auch in den
der gemeinschaftlichen Umweltpolitik fällt, und zudem zur Aufteilung der
Zuständigkeiten zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten, wobei
diese Aufteilung auch im Stadium der Durchführung des Übereinkommens auf
Gemeinschaftsebene zu berücksichtigen ist.“
c. Kritik: Objektivität durch Abstellen auf das Ziel? Im Fall der Abfallrichtlinie: Vgl. Zielbestimmung mit der der Richtlinie über gefährliche Abfälle,
Problem des Einklangs von Abfallwirtschaft und Binnenmarkt, vgl. Abfallstrategiepapier. Außerdem: Gefahr der Manipulation durch den Rat (vgl.
Mückenhausen, EuZW 1994, 519/520:
"Die Mehrheit der Mitgliedstaaten bestand aber zusätzlich auf Art. 99 EGV als
Rechtsgrundlage, um für das Gesamtpaket der Richtlinie das Erfordernis der
Einstimmigkeit herbeizuführen"
Wer stellt den Schwerpunkt fest? Sind hier objektive Kriterien möglich?
3. Festigung der EuGH-Rechtsprechung: EuGHE 1994, I-2857 – VerbringungsVO (zur Richtlinie 259/93/EWG zur Überwachung und Kontrolle der
Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen
Gemeinschaft, ABl. 1993 L 30/1). S. auch EuGHE 1995, I-3723/3752 ff. Unternehmensregister, mit der Präzisierung von "Hauptziel" (Statistik) und
"Nebenfolge" (Binnenmarkt). Der Abstimmungsmodus richtet sich dann
nach Art. 205 I EGV (ebd., S.3749).
Frage: Welche Vorschriften des Vertrags sind Ermächtigungsgrundlagen? "Der
Rat erlässt...". Vorschriften über den Abstimmungsmodus oder die Mitwirkung
anderer Organe (Vorschlag der Kommission, Anhörung des EP etc.) sind keine
Voraussetzung, vgl. EuGHE 1995, 3723/3749 - Unternehmensregister, zu Art.
213 EGV, ähnl. Art. 217 EGV (vgl. auch oben zu Art. 6 III EUV).
3. Neu: Zur Abgrenzung von den Kompetenzen der EU in der 3. Säule nach
Art. 34 EUV gegenüber der Kompetenz der EG
a. EuGH Rs. C-170/96, Urt. v. 12.5.98 – Flughafentransit, HV 157 : Der Gerichtshof prüft die Zuständigkeit der EG für den betreffenden Rechtsakt,
die nach Art. 47 EUV vom Unionsvertrag unberührt bleibt. Nach Art. 46
lit. f EUV ist der Gerichtshof zuständig. Also kann er entscheiden, ob
38
Ingolf Pernice
eine Maßnahme, die der Rat nach Vorschriften der 3. Säule erläßt, in
EG-Komptenzen eingreift.
b. Zum wirksamen Umweltschutz nach Art. 174 EGV kann der Rat auch
strafrechtliche Bestimmungen erlassen, werden sie auf den EUV
gestützt, so erklärt sie der EuGH für nichtig: Urteil vom 13. Sept. 2005,
Rs. C-176/03 = EuZW 2005, 632 ff., Umweltstrafrecht.22
IV. Grundfragen und Kompetenzen im Bereich der Finanzverfassung der EU
1. Die Finanzierung der Europäischen Union und ihrer Politiken: Art. 269 EG:
Finanzierung aus „sonstigen Einnahmen“ und aus Eigenmitteln
a. Traditionelle Eigenmittel : Zölle, Agrarabschöpfungen, auch Buß- und
Zwangsgelder
b. Eigenmittel aus einem Prozentsatz der Mehrwertsteuer
g. BIP- Prozentsatz aus dem Brutto-Inlandsprodukt der Mitgliedstaaten als
Restfinanzierung
Wichtig dabei : Nach gegenwärtigem Eigenmittelbeschluss (bis 2006) gilt
die Obergrenze von 1,24 % des BIP der Mitgliedstaaten. Der EMB wird erst
wirksam, wenn er von den Mitgliedstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften angenommen wurde.
2. Das Haushaltsverfahren der EG (Gesamthaushalt +- 100 Mrd. €/Jahr.).
Einzelheiten vgl.
a. Art. 268, 270, 271 (Grundsätze),
b. Art. 272 Haushaltsverfahren
c. Durchführung durch die Kommission (Art. 274), Rechnungslegung gegenüber dem EP (Art. 275), Entlastung der Kommission (Art. 276)
3. Perspektiven der Verfassung für Europa: Abschaffung der Unterscheidung
zwischen obligatorischen und fakultativen Ausgaben. Die Stärkung des
europäischen Parlaments. Vgl. Art. I-54 VVE, zur Ausgabenseite Art. III-402
ff. VVE.
***
§ 6 Innerstaatlicher Vollzug des EG-Rechts
Lesen: EuGHE 1983, 2633 - Milchkontor (M/H Nr. 14 S. 62 = HV 205)
EuGHE 1997, I-1591 - Alcan (M/H Nr. 46 S. 248 HV 727)
BVerfG EuZW 2000, 445 - Alcan (mit Anm. Vögler)
Armin Hatje, Europäische Rechtseinheit durch einheitliche
Rechtsdurchsetzung, EuR Beih. 1/1998, S. 7 ff.
I. Grundsatz des Vollzugs des EG-Rechts durch die Mitgliedstaaten
1. Grundlage: Prinzip der begrenzten Ermächtigung, für die Mitgliedstaaten
Verpflichtung aus Art. 10 EGV; vgl. auch EuGHE 1983, 2633 - Milchkontor
(M/H Nr. 14 S. 62 = 205, Rn. 17):
"Im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen, auf denen das institutionelle
System der Gemeinschaft beruht und die die Beziehungen zwischen der
Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten beherrschen, ist es gemäß Artikel 5
EWG-Vertrag Sache der Mitgliedstaaten, in ihrem Hoheitsgebiet für die
Durchführung der Gemeinschaftsregelungen, namentlich im Rahmen der
gemeinsamen Agrarpolitik zu sorgen. Soweit das Gemeinschaftsrecht
22
http://curia.eu.int/jurisp/cgibin/form.pl?lang=de&Submit=Suchen&alldocs=alldocs&docj=docj&docop=docop&docor=docor&docjo=docjo&numaff=C176%2F03&datefs=&datefe=&nomusuel=&domaine=&mots=&resmax=100.
39
Vorlesung
einschließlich der allgemeinen gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze hierfür
keine gemeinsamen Vorschriften enthält, gehen die nationalen Behörden bei
dieser Durchführung der Gemeinschaftsregelungen nach den formellen und
materiellen Bestimmungen ihres nationalen Rechts vor, wobei dieser
Rechtssatz freilich, wie der Gerichtshof in [der Rs. 9/73. Schlüter] ausgeführt
hat,
mit
den
Erfordernissen
der
einheitlichen
Anwendung
des
Gemeinschaftsrechts in Einklang gebracht werden muss, die notwendig ist, um
zu vermeiden, dass die Wirtschaftsteilnehmer ungleich behandelt werden".
S. jetzt auch die Erkl. Nr. 43 zum AV sowie schon Art. 175 IV EGV (Umwelt)
2. Ausnahmen: Art. 83 EGV mit VO 1/2003, 85, 86 III, 88 EGV - Direkter
Vollzug durch EG-Verwaltung im Bereich des Wettbewerbs
3. Frage: Gibt es einen Grundsatz der mitgliedstaatlichen Durchführungs- und
Verfahrens- oder gar Verfassungsautonomie (näher jetzt: Werner
Schroeder, Nationale Maßnahmen zur Durchführung von EG-Recht und das
Gebot der einheitlichen Wirkung. Existiert ein Prinzip der „nationalen
Verfassungsautonomie“?, AöR 129 (2004), S. 3) ?
a. EuGHE 1983, 2633 – Milchkontor, s.o.
b. Zur Zuständigkeit der Kommission vgl. Art. 211 EGV, zur Zuständigkeit
für die Gewährleistung eines gerechten und billigen Verfahrens hinsichtlich des Schutzes geistigen Eigentums EuGHE 1994, 5267/5418 f. WTO-Gutachten (kein vorbehaltener Bereich der Mitgliedstaaten, EG
zuständig nach Art. 94 EGV, soweit sie sich unmittelbar auf die Errichtung und das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes auswirken);
c. Zulässigkeit von Einzelentscheidungen der Kommission im 3b-Verfahren
aufgrund einer Harmonisierungsrichtlinie nach Art. 95 EGV: EuGHE
1994, I-3681 = EuZW 1994, 627/630 - Produktsicherheit (HV 137: der
EuGH weist das Argument zurück, diese Durchführungskompetenz der
Kommission ginge über die "Befugnisse hinaus, die in einem Bundesstaat wie der Bundesrepublik Deutschland dem Bund gegenüber den
Ländern zustünden", ebd., S. 3712, dazu GA Jacobs aaO., S. 3694).
d. S. auch die Erklärung Nr. 43 zum Protokoll über die Anwendung der
Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit (Amsterdam
1997),
„wonach die adminstrative Durchführung des Gemeinschaftsrechts grundsätzlich Sache der Mitgliedstaaten gemüß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften
bleibt“.
II. Der "legislative" Vollzug: Die „europäische Loyalität“ der Gesetzgeber
1. Gewissenhafte Befolgung einer Richtlinie für die einheitliche Geltung des
Gemeinschaftsrechts unerlässlich, Art. 10, 249 EGV (EuGHE 1980, 1473 Betriebserlaubnis):
"Jeder Mitgliedstaat hat die Richtlinien in einer Weise durchzuführen, die den
Erfordernissen der Eindeutigkeit und Bestimmtheit des Rechtszustands voll
gerecht wird, auf den die jeweilige Richtlinie im Interesse der in den anderen
Mitgliedstaaten ansässigen Wirtschaftsteilnehmer abzielt".
2. Bei Umsetzungsproblemen keine Berufung auf:
a. etwaige Verspätung in anderen Mitgliedstaaten: EuGHE 1976, 277 Gemüsesaatgut, HV 168)
b. zu kurze Umsetzungsfristen: Verlängerung nicht ausgeschlossen (ebd.)
c. "Bestimmungen, Übungen und Umstände des innerstaatlichen Rechts"
(ebd., S. 133), die unmittelbare Anwendbarkeit der betreffenden
Bestimmungen (EuGHE 1980, 1473 - Betriebserlaubnis, HV 173), ebenso: EuGH EuZW 1995, 636 - öffentliche Aufträge, Rn. 24 zur Berufung
auf die unmittelbare Wirkung:
"Diese Mindestgarantie, die sich aus dem zwingenden Charakter der
Verpflichtung ergibt, die den Mitgliedstaaten nach Art. 189 III durch die
40
Ingolf Pernice
Richtlinien auferlegt ist, kann keinem Mitgliedstaat als Rechtfertigung dafür
dienen, dass er sich der Verpflichtung entzieht, rechtzeitig zur Erreichung des
Ziels der jeweiligen Richtlinie geeignete Durchführungsmaßnahmen zu
ergreifen".
d. Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts, auch wenn diese Verfassungsrang haben, vgl. EuGHE 1980, 1473 - Betriebserlaubnis, HV 173.
e. Die Nichtanwendung einer Richtlinie im Einzelfall kann nach Ablauf der
Umsetzungsfrist nicht damit gerechtfertigt werden, dass es noch an der
Umsetzung fehle (EuGHE 1995, I-2189 - Großkrotzenburg)
3. Form bzw. Umsetzungsmittel: es müssen rechtsverbindliche Maßnahmen
ergriffen werden, insbes. soweit subjektive Rechte einzelner begründet
werden (s. im einzelnen Pernice, Kriterien der normativen Umsetzung von
Umweltrichtlinien der EG im Lichte der Rechtsprechung des EuGH, EuR
1994, 325 ff.)
a. ungenügend sind eine richtlinienkonforme Praxis (EuGHE 1991 I
825/868 - Grundwasser), eine bestehende Verwaltungspraxis oder auch
administr. Rundschreiben (EuGHE 1986, 3645 – Giftmüll). S. auch
EuGHE 1980, 1473 - Betriebserlaubnis, HV 173):
"Eine bloße Verwaltungspraxis, welche die Verwaltung naturgemäß beliebig
ändern kann und die nur unzureichend bekannt ist, kann nicht als eine
rechtswirksame Erfüllung der Verpflichtung angesehen werden".
b. Immerhin können
- allgemeine verfassungs- oder verwaltungsrechtliche Grundsätze
(EuGHE 1985, 1661 - Krankenschwestern) oder
- ein allgemeiner rechtlicher Kontext (EuGHE 1987, 1733 - Giftmüll;
vgl. auch EuGHE 1991, I-2567 - TA Luft (M/H Nr. 29 S. 139 = HV
170 lesen, Rn.15),
genügen, wenn tatsächlich die vollständige Anwendung der Ri gewährleistet ist und ggf. die Ansprüche der einzelnen bekannt und gerichtlich
durchsetzbar sind.
c. Insbes., wo Rechte bzw. Pflichten einzelner begründet werden, genügen
nicht
aa. bloße Verwaltungsvorschriften: EuGHE 1991 I 2567/2601 Schwefeldioxid (zur TA Luft, M/H Nr. 29 S. 139 = HV 170)
"... dass die Betroffenen in allen Fällen, in denen die Überschreitung der
Grenzwerte die menschliche Gesundheit gefährden könnte, in der Lage sein
müssen, sich auf zwingende Vorschriften zu berufen, um ihre Rechte geltend
machen zu können. Im übrigen ist die Festlegung von Grenzwerten in einer
Vorschrift, deren Verbindlichkeit unbestreitbar ist, auch deshalb geboten, damit
all jene, deren Tätigkeiten Immissionen zur Folge haben können, genau wissen,
welche Verpflichtungen sie haben".
ebenso: EuGHE 1991 I 4327 - Circulaires; EuGHE 1991 I 4983/5023
- Oberflächenwasser; EuGH EuZW 1995, 636 - öffentliche Aufträge,
Rn. 19 f.
bb. bei genauen und detaillierten präzisen Vorschriften über das
Verfahren (etwa der Genehmigung der Einleitung von Schadstoffen
in das Grundwasser) die gemeinschaftsrechtskonforme Anwendung
allgemeinerer Normen des innerstaatlichen Verfahrensrechts
(EuGHE 1991 I 825/878 f. - Grundwasser)
2. Grundrechtsbindung des Gesetzgebers bei der Umsetzung von Gemeinschaftsrichtlinien,
a. BVerfG EuR 1989, 270 - Tabakrichtlinie (HV 61, lesen!), dazu Gert Nicolaysen, EuR 1989, 215. EA gegen Zustimmung der BReg. im Rat : Diese
ist kein den Einzelnen berührender Rechtsakt (Rn. 18). Bei der Umsetzung besteht erheblicher Gestaltungsspielraum, aber:
41
Vorlesung
"Der nationale Gesetzgeber ist bei der Umsetzung an die Vorgaben des
Grundgesetzes gebunden. Die Frage, ob er bei der Umsetzung im Rahmen des
ihm von der Richtlinie eingeräumten Gestaltungsspielraums Grundrechte oder
grundrechtsgleiche Rechte der Antragstellerinnen verletzt, unterliegt in vollem
Umfang verfassungsrechtlicher Überprüfung. Soweit die Richtlinie den
Grundrechtsstandard des Gemeinschaftsrechts verletzen sollte, gewährt der
Europäische Gerichtshof Rechtsschutz. Wenn auf diesem Wege der vom
Grundgesetz als unabdingbar gebotene Grundrechtsstandard nicht verwirklicht
werden sollte, kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden".
b. Wichtig BVerfGE 95, 173 (181 ff.) = EuZW 1997, 734 - Rauchen: Die
Vorschriften der fraglichen VO über die Kennzeichnung von Tabakerzeugnissen und über Höchstmengen von Teer im Zigarettenrauch
(TabKTHmVO) haben eine ausreichende Rechtsgrundlage in § 21
LMBG und
"genügen auf dieser Geltungsgrundlage den Anforderungen der vom
Grundgesetz gewährleisteten Grundrechte. Deshalb kommt es im Ergebnis bei
der verfassungsrechtlichen Prüfung des § 3 TabKTHmV durch das BVerfG nicht
darauf an, ob die zur Umsetzung der entsprechenden Kenzeichnungsvorschriften verpflichtenden EG-Richtlinien gemeinschaftsrechtlich gültig sind,
welche innerstaatlichen Verbindlichkeiten sie begründen, ob die Bf. beim EuGH
ein Verfahren der konkreten Normenkontrolle anhängig machen können und
welcher grundrechtliche Maßstab auf abgeleitetes Gemeinschaftsrecht
anwendbar ist". (Dazu Dauses, EuZW 1997, 705: Eine Lanze für Solange III)
III. Der Verwaltungsvollzug
Verzahnung von nationalem und Gemeinschaftsrecht im Vollzug Vorgaben des EG-Rechts versus Vorgaben des innerstaatlichen
Verwaltungs- bzw. Verfassungsrechts:
1. Terminologie: Unterscheide zwischen
a. direktem Vollzug durch die Kommission selbst: Kartellverfahren, Beihilfen, Strukturfonds, europ. Beamtenrecht, Ausschreibungen für LieferBau- und Dienstleistungsaufträge, Förderprogramme, Umweltagentur,
Markenamt etc.)
b. indirektem Vollzug des EG-Rechts durch die Behörden der Mitgliedstaaten als Regelfall, wobei unterteilt wird in:
- indirekten unmittelbaren Vollzug: Verordnungen, unmittelbar
anwendbare Vorschriften des EG-Vertrags oder von Richtlinien der
EG werden durch die innerstaatlichen Behörden vollzogen,
Beispiele:
Art.
26,
32
EGV,
Zollrecht,
Landwirtschaft,
AbfallverbringungsVO;
- indirekten mittelbaren Vollzug: innerstaatliche Behörden vollziehen
nationales Recht, das in Ausführung des EG-Rechts (Verordnungen,
insbes. Richtlinien) erlassen wurde, Beispiel: Umweltrichtlinien,
Harmonisierte Bereiche im Binnenmarkt, Berufsrecht, öffentliches
Auftragswesen.
c. Rechtsschutz bei direktem Vollzug: EuGH, bei indirektem Vollzug nur die
innerstaatlichen Gerichte evtl. mit Vorlage nach Art. 234 EGV bei EuGH.
Geltung europäischer Grundrechte bei direktem und indirektem Vollzug,
bei letzterem "doppelte Grundrechtsloyalität" der nationalen Behörden
(Art. 1 III GG!), aber grds. Anwendungsvorrang des EG-Rechts
2. Grundsätze: Pflicht zur Durchführung des EG-Rechts, mangels gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften nach innerstaatlichem Recht: EuGHE 1983,
2633 - Milchkontor (Rückzahlung zu Unrecht gezahlter EG-Beihilfen, M/H
Nr. 14 S. 62 = HV 205 Rn. 17 lesen). Grenzen aus GemR:
a. Effizienzgebot: Tragweite und praktische Wirksamkeit des GemR nicht
beeinträchtigen
42
Ingolf Pernice
b. Diskriminierungsverbot: Keine Schlechterstellung gemeinschaftsrechtlicher Ansprüche gegenüber innerstaatlichen vergleichbaren Ansprüchen
(aaO., Rn. 19)
c. Berücksichtigung der Gemeinschaftsinteressen in vollem Umfang, soweit
eine Abwägung zwischen öffentlichen und Vertrauensschutzinteressen
vorgesehen ist (aaO., Rn. 32)
aa. Harmonisierungspflicht: Im Zweifel bei zu großen Unterschieden der
Durchführung in den einzelnen MSt.: EG muss Anwendungsvorschriften harmonisieren
Beispielsfall: Rückzahlung rechtswidrig erlangter Beihilfen, EuGHE 1987, 901 Deufil (dazu Streinz, Europarecht, Rn. 490 ff.). S. auch die Vorlage des BVerwG
an den EuGH, EuZW 1994, 314/ ff. Aluminiumhütte Ludwigshafen. Dazu EuGHE
1997, I-1591 - Alcan = M/H Nr. 46 S. 248 = EuZW 1997, 276, mit Anm. Hoenike
(s. auch mit Anm. Berrisch, EuR 1997, 148; Classen, JZ 1997, 722; Happe, NVwZ
1998, 26, sowie krit. Scholz, DÖV 1998, 261; dagegen Frowein, DÖV 1998,
806/807): Grds. keine Berufung auf innerstaatlichen Vertrauensschutz,
Entreicherung etc. entschieden in: BVerfG EuZW 2000, 445 – Alcan
bb. Anders: Für EG-Beihilfen: EuGHE 1998, I- 4767 (4790 ff.) - Ölmühle:
nationales Recht anwendbar, soweit die drei obigen Vorrauss. erfüllt
sind, s.u.
cc. Konkretisierungen in EuGH EuZW 1998, 499 - Nowaco (mit Anm.
Gündisch): Ausschluss der Rückzahlung zu Unrecht gezahlter
Gemeinschaftsbeihilfen gemäß nationalen Bestimmungen nach
Grundsätzen des Milchkontor-Urteils, wenn
(1) guter Glaube als Grundlage berechtigten Vertrauens gegeben
ist,
(2) lange Zeit (5-10 Jahre) seit Zahlung der Beihilfe verstrichen ist,
Ausschluss der Rückzahlung aus Billigkeitsgründen (Dänemark)
(3) der Verzicht nach denselben Grundsätzen erfolgt wie bei rein
nationalen Zahlungen
(4) das Gemeinschaftsinteresse voll berücksichtigt wird
Dabei dürfen auch Gründe berücksichtigt werden, die bei der
Verwaltung selbst liegen (Versäumnisse bei der gebotenen Kontrolle
durch die Verwaltung können zum Ausschluss der Rückzahlung
führen)
Lesen: EuGH EuZW 1998, 603 ff. - Oehlmühle: Bei Rückforderung einer EGBeihilfe unter Berufung auf den Wegfall der Bereicherung und Gutgläubigkeit des
Betroffenen, "...da dieser Grundsatz nämlich auch zur Gemeinschaftsrechtsordnung gehört."
d. Wegfall der Bereicherung nur, wenn
aa. der Empfänger bereits zum Zeitpunkt der Bewilligung der Beihilfe
den sich daraus ergebenden Vermögensvorteil weitergegeben hat
bb. der Betroffene keinerlei Regressmöglichkeit hat, wobei
cc. der gute Glaube des Beihilfenempfängers nachgewiesen sein muss
und
dd. für die Rückforderung die gleichen Voraussetzungen gelten, wie bei
der Rückforderung rein nationaler finanzieller Leistungen.
e. Der Fall der Rückzahlung von Gemeinschaftsbeihilfen ist anders gelagert
als der des Art. 88 EGV, "insbesondere fehlt bei den Gemeinschaftsbeihilfen der den nationalen Unternehmen eingeräumte Wettbewerbsvorteil,
der die staatlichen Beihilfen kennzeichnet" (aaO., Rn. 37). Im Klartext: es
fehlt die Gefahr der Kollusion.
43
Vorlesung
f. Neu: VO 800/1999 der Kommission v. 15. 4. 1999 über gemeinsame
Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, ABl. 1999 L 102/11.
g. Vertrauensschutz und Bestandskraft von Verwaltungsakten EuGH
v.13.1.04 Rs. C-453/00, EuZW 2004, 215 = JZ 2004, 619 – Kühne &
Heitz mit Anm. Ruffert:
aa. Bestandskraft von Verwaltungsakten anerkannt, auch wenn sie
gegen EG-Recht verstoßen, also grundsätzlich keine Pflicht zur
Rücknahme
bb. Aber wegen der Gemeinschaftstreue und der daraus folgenden
Pflicht zur Zusammenarbeit im indirekten Vollzug Verpflichtung der
zuständigen Behörde, einen bestandskräftigen VA zu überprüfen:
„Der in Artikel 10 EG verankerte Grundsatz der Zusammenarbeit verpflichtet
eine Verwaltungsbehörde auf entsprechenden Antrag hin, eine bestandskräftige
Verwaltungsentscheidung zu überprüfen, um der mittlerweile vom Gerichtshof
vorgenommenen Auslegung der einschlägigen Bestimmung Rechnung zu
tragen, wenn
- die Behörde nach nationalem Recht befugt ist, diese Entscheidung
zurückzunehmen,
- die Entscheidung infolge eines Urteils eines in letzter Instanz entscheidenden
nationalen Gerichts bestandskräftig geworden ist,
- das Urteil, wie eine nach seinem Erlass ergangene Entscheidung des
Gerichtshofes zeigt, auf einer unrichtigen Auslegung des Gemeinschaftsrechts
beruht, die erfolgt ist, ohne dass der Gerichtshof um Vorabentscheidung ersucht
wurde, obwohl der Tatbestand des Artikels 234 Absatz 3 EG erfüllt war, und
- der Betroffene sich, unmittelbar nachdem er Kenntnis von der besagten
Entscheidung des Gerichtshofes erlangt hat, an die Verwaltungsbehörde
gewandt hat.“
3. Probleme des einstweiligen Rechtsschutzes:
a. Aufschiebende Wirkung nach § 80 I VwGO: EuGHE 1990 I 2879/2903 ff.
- Tafelwein = M/H Nr. 25 S. 120 = HV 209, lesen!! (aufschiebende Wirkung von VAen in Ausführung des EG-Rechts): Aus VO 337/79 Destillationspflicht für 68.322 hl Wein in D (614 VA, davon 506 Widerspruch, 80
I VwGO, 9.140 hl wurden destilliert. Art. 46 I VO 337/79: MSt. ergreifen
die "notwendigen Maßnahmen, um die Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften im Weinsektor zu gewährleisten":
aa. nationale Vorschriften sind so auszulegen oder anzuwenden, dass
die praktische Wirksamkeit des EG-Rechts gesichert ist, durch
(gesetzgeberische Maßnahmen oder Einzelfallregelungen, Rn. 16;
vgl. auch EuGHE 1990 I-3437/3458 - BUG-Alutechnik)
bb. Notfalls: Art. 10 EGV: Kommission und MSt. unterliegen einer
"gegenseitigen Verpflichtung zu loyaler Zusammenarbeit"
b. Aussetzung der Vollziehung eines auf EG-Verordnung beruhenden VA
nach § 80 V VwGH: EuGHE 1991 I 415 - Süderdithmarschen = M/H Nr.
28 S. 130, HV 220 (- besondere Tilgungsabgabe)
aa. Art. 249 II EGV: praktische Wirksamkeit gefährdet, Ungültigkeit von
EG-Recht stellt allein der EuGH fest (EuGHE 1987, 4199 - Foto
Frost (M/H Nr. 21 S. 104; HV 261), mit Vorbehalt, Rn. 19, lesen!):
Abweichungen möglich „im Falle eines Verfahrens einstweiliger
Anordnung“.
bb. Aussetzung der Vollziehung ist Gebot des effektiven Rechtsschutzes, den über Art. 234 EGV (auch) die innerstaatlichen
Gerichte vermitteln, Art. 242 EGV: "Kohärenz des Systems des
vorläufigen Rechtsschutzes" (entspr. Factortame, Rn. 19)
44
Ingolf Pernice
cc. Gemeinschaftsrechtliche Voraussetzungen der Aussetzung (wegen
der einheitlichen Anwendung des EG-Rechts, entsprechend Art. 242
EGV):
-
erhebliche Zweifel an der Gültigkeit der zu vollziehenden Norm
-- zugleich Vorlage nach Art. 234 EGV
-
Dringlichkeit zur Vermeidung eines schweren, nicht wiedergutzumachenden Schadens --> reiner Geldschaden genügt
idR. nicht
-
Berücksichtigung des Interesses der Gemeinschaft -> der
fraglichen VO darf nicht die praktische Wirksamkeit dadurch
genommen werden, dass sie nicht sofort angewendet wird
-
stellt die Aussetzung ein finanzielles Risiko für die EG dar,
dann Sicherheitsleistung (Kaution, Hinterlegung u.a.)
c. Entsprechend die Voraussetzungen für den Erlass einstweiliger
Maßnahmen nach § 123 VwGO, vgl. EuGHE 1995, I-3761 - Atlanta (Bananen) = EuZW 1995, 837 ff. (HV 223), die grundsätzlich zulässig sind,
wegen der Kohärenz des Rechtsschutzsystems und iSd. Gleichbehandlung von Zweifeln an der Gültigkeit nationalen oder EG-Rechts wegen
Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht (S. 3789 f.). EuGH präzisiert
Voraussetzungen:
aa. Gericht muss Gründe angeben, warum EuGH die fragliche Norm für
nichtig erklären "muss" (Rn. 36), dabei ist das legislative Ermessen
des Rates zu berücksichtigen.;
bb. Vorläufigkeit der Maßnahmen. Sie müssen enden, sobald der EuGH
die Gültigkeit der Norm bestätigt (Rn. 38);
cc. Dringlichkeit ist nur gegeben, wenn Anwendung der Norm schwere
und irreversible Schäden verursacht, die nicht wiedergutzumachen
sind (Rn. 41);
dd. Das Gemeinschaftsinteresse an der praktischen Wirksamkeit der
Norm muss voll berücksichtigt werden (kumulative Wirkung ähnlicher
Entscheidungen anderer Gerichte/Besonderheit der Situation des
Antragstellers, Rn. 42-44);
dd. Hat der EuGH bereits über die Gültigkeitsfrage entschieden, so ist
jedes nationale Gericht nach Art. 10 EGV verpflichtet, diese
Entscheidung zu beachten; einstweiligen Maßnahmen verbunden mit
einer Vorlage nach Art. 234 EGV sind nur zulässig, wenn neue
Nichtigkeitsgründe vorgetragen werden (Rn. 46 ff.).
d. Besonderes Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in Härtefällen,
wenn eine Entscheidung der Kommission notwendig wäre, aber nicht erlassen wurde (Fall der Bananenmarktordnung)EuGHE 1996, I-6065 – TPort, HV 227: Kein einstweiliger Rechtsschutz durch nationale Gerichte,
aber wenn nur positive Härteentscheidung durch die Kommission das
Unternehmen noch retten könnte, kann vor dem EuGH nach Art. 175 III
EG geklagt werden, wegen Untätigkeit :
„Im Rahmen dieser Untätigkeitsklagen könnte das Gemeinschaftsreicht auf
Antrag der Kläger einstweilige Anordnungen nach Artikel 196 des Vertrages
treffen. Diese Bestimmung ist allgemein formuliert und sieht keine Ausnahme
für bestimmte Verfahren vor.“
4. Billigkeitserlass nach nationalen Vorschriften nicht gegenüber Gemeinschaftsabgabe möglich, EuGHE 1977, 1177 (1188 f.) - Balkan, EuGHE
1985, 3663/3688 f. - Neumann. Aber bei sachlicher Unbilligkeit ggf. Vorlage
an den EuGH wegen Verstoßes gegen Übermaßverbot (ebd., S. 3689 f.).
Bei Rückzahlung zu Unrecht gezahlter Gemeinschaftsbeihilfen Billigkeit
nach EuGH EuZW 1998, 499 - Nowaco (s.o.)
45
Vorlesung
IV. Vollzug/Rechtsschutz durch die innerstaatlichen Gerichte.
* * *
§ 7 Das Rechtsschutzsystem der Europäischen Union
Lesen: EuGHE 1991, I-415 - Zuckerfabrik Süderdithmarschen = M/H
Nr. 28 S. 130
BVerfG NJW 2001 1267 - Teilzeitarbeit
EuGHRs. C-224/01 - Köbler
José Miguel Olivares Tramon/ Norbert Tüllmann, Die künftige
Gestaltung der EU-Gerichtsbarkeit nach dem Vertrag von
Nizza, NVwZ 2004, 43 ff.*
Grundsatz: Zuständigkeit der innerstaatlichen Gerichte, Zuständigkeit von
EuGH und EuG nach Art. 220 ff., 225 EGV (neu nach Nizza). Art. 225a
EGV: Bildung von Kammern, die für Entscheidungen im ersten Rechtszug
über bestimmte Kategorien von Klagen zuständig sind, die in besonderen
Sachgebieten erhoben werden, so jetzt das Gericht für den öffentlichen
Dienst der Europäischen Union23, errichtet durch Beschluss 2004/752/EG
v. 2.11.200424.
Rechtsmittel zum EuG: Art. 225a III EGV.
Literatur: Rengeling/Middeke/Gellermann, Handbuch des Rechtsschutzes
in der Europäischen Union, 2. Auf. 2003, zur weiteren Entwicklung:
Pernice/Kokott/Sounders (eds.), The Future of the European Judicial
System, 2006 (in Vorbereitung), vgl. www.ecln.net unter “Berlin 2005”.
I.
Der richterliche Dialog nach Art. 234 EGV (BVerfGE 75, 223 – Kloppenburg,
HV 18)
1. Vorlagerecht: EuGHE 1994 I 711/732 - Eurico = EuZW 1994, 477 alle
Gerichte, nicht aber Behörden, nicht private Gerichte und Schiedsgerichte
(so EuGHE 1982, 1095 ff. – Nordsee, HV 252). Voraussetzungen:
a. Mitgliedstaatliches Gericht : nicht Drittstaat, nicht privates Gericht, wohl
aber Spruchkörper, die nach staatlichem Recht mit Streitentscheidung
betraut und unter behördlicher Aufsicht sind, wo staatliche Stellen
mitwirken etc., vgl. EuGHE 1981, 2311 – Broekmeulen, HV 254 f.
b. Unabhängiger Spruchkörper
c. Durch Gesetz eingerichtet, oder aufgrund eines Gesetzes
d. Im Rahmen einer obligatorischen (nicht gewillkürten) Gerichtsbarkeit
e. Entscheidung von Rechtsstreitigkeiiten
f. Nach Rechtsnormen (nicht Billigkeit) und
g. Entscheidung rechtlich verbindlich.
Zum Begriff des Gerichts sehr instruktiv: EuGH EuZW 1997, 625 (627,
mwN.) – Dorsch, HV 256, zum Vergabeüberwachungsausschuß nach § 57
c HGrdsG (alt; Vergaberecht nun im GWB, §§ 97 ff.): er ist wegen seiner
Zusammensetzung, Unabhängigkeit und seines Verfahrens als Gericht
eines Mitgliedstaats gemäß Art. 234 II EGV anzusehen (krit. Fragen noch
bei Dreher, EuZW 1995, 637 f.); zuletzt: EuGHE 2002, I-4839 – Holto Ltd.;
EuGHE 2002, I-4573 – Walter Schmid.
2. Vorlagepflicht für letztinstanzliche Gerichte und bei Zweifeln an der
Gültigkeit einer Maßnahme der EG
23 http://www.curia.eu.int/de/instit/presentationfr/index_tfp.htm.
24 http://www.curia.eu.int/de/instit/presentationfr/index_tfp.htm.
46
Ingolf Pernice
a. Vorlagepflichtig sind alle letztinstanzlichen Gerichte (auch bei vorläufigem Rechtsschutz).
aa. Letztinstanzliches Gericht: abstrakte oder konkrete Theorie (vgl.
R/M/G, S. 206 f.). Nach EuGH EuZW 2002, 476 - Lykeskog, ist eine
Vorlagepflicht nicht gegeben, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil
des betreffenden Gerichts eingelegt werden kann, selbst wenn die
Zulassung des Rechtsmittels der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts unterliegt.
bb. Problem bei Nichtzulassung der Revision: vgl. BVerwG NJW 1988,
664; EuZW 1993, 263.
cc. Anerkennung der Vorlagepflicht: EuGH als gesetzlicher Richter,
Verletzung des Art. 101 I 2 GG bei willkürlicher Nichtvorlage: BVerfG
EuR 1998, 190 (HV 268). Weitergehend bei Grundrechtsverletzungen: BVerfG EuZW 2001, 255 = NJW 2001, 1267 - Teilzeitarbeit,
s. bereits oben (sehr wichtig!). S. auch: BVerfG EuR 2002, 236 NPD-Verbot, mit Anm. F. C. Mayer, ebd., S. 239, sowie die neue
Bestimmung in der VE
b. Die Grenzen der Vorlagepflicht letztinstanzlicher Gerichte nach Art. 234
III EGV (EuGHE 1982, 3415 - CILFIT, M/H Nr. 13 S. 58 = HV 257, lesen!), Vorlage nötig, es sei denn
aa. die Frage wurde bereits in gleichgelagertem Fall beantwortet
bb. betreffende Rechtsfrage ist durch gesicherte Rechtsprechung bereits
gelöst
cc. Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig, dass
keinerlei vernünftiger Zweifel an der Entscheidung der gestellten
Frage besteht,
aber berücksichtigen: Sprachproblem, eigene EG-Terminologie, Kontextund Zeitabhängigkeit jeder Auslegung
c. Vorlagepflichten auch unterinstanzlicher Gerichte bei Gültigkeitsfragen:
EuGHE 1987 4199/4230 ff. - Foto Frost = HV 261, M/H Nr. 21 S. 104
(Einschränkungen im einstweiligen Verfahren: EuGHE 1991 I 415/540
Süderdithmarschen = HV 220, M/H Nr. 28 S. 130; s. auch EuGHE 1995,
I-3761 – Atlanta, HV 223, s. unten)
d. Rechtsschutz gegenüber pos. (Pfeiffer, NJW 1994, 1996) oder neg. Vorlagebeschlüssen innerstaatlicher Gerichte:
aa. EG-rechtlich nicht ausgeschlossen (EuGHE 1974, 139/148 Rheinmühlen), aber nach deutschem Recht nicht möglich, da einer
prozessleitenden Verfügung ähnl., (Hailbronner, Handkommentar
zum EWG-Vertrag, Art. 177 Rn. 24; OLG Köln WRP 1977, 734, zu §
252 ZPO: Aussetzung führt nicht zum Stillstand, sondern fördert den
Prozess, hM.; a.A. Pfeiffer, Keine Beschwerde gegen EuGHVorlagen? NJW 1994, 1996).
bb. Bei Nichtvorlage sofortige Beschwerde § 252 ZPO analog (ebd., S.
2001), jedenfalls bei objektiv willkürlicher Verletzung der Vorlagepflicht: Art. 101 I 2 GG verletzt: Recht auf gesetzlichen Richter,
BVerfGE 73, 339 - Solange II (HV 52, Rn. 65 ff.; M/H Nr. 17 S. 77),
ähnl. Österr VerfGH v. 11.12.95, HV 273 ff. Schn mit strengerem
Maßstab hinsichtlich der Willkür: BVerfG EuR 1988, 190 – Denkavit,
HV 268, wonach das Gericht :
„entscheidungserhebliche Fragen... auf die es für jeden erfahrenen und
kundigen Juristen offensichtlich und vernünftigerweise nicht lediglich eine
zweifelsfreie Antwort gibt, dem EuGH vorzulegen hat“.
Nach BVerfG EuZW 2001, 255 = NJW 2001, 1267 – Teilzeitarbeit
(HV 272) ist in Grundrechtsfragen regelmäßig vorzulegen:
„Denn der Grundrechtsschutz der Beschwerdeführerin liefe ins Leere, wenn das
Bundesverfassungsgericht mangels Zuständigkeit keine materielle Prüfung
47
Vorlesung
anmhand der Grundrechte vornehmen kann und der Europäische Gerichtshof
mangels Vorabentscheidungsersuchens nicht die Möglichkeit erhält,
sekundäres Gemeinschafts anhand der für die Gemeinschaft entwickelten
Grundrechtsverbürgungen zu überprüfen. In Fällen dieser Art verletzt das
letztinstanzlich zuständige Fachgericht Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch eine
Nichtvorlage an den Europäischen Gerichtshof“.
II. Vertragsverletzungsverfahren: Art. 226 ff. EGV
1. Initiative der Kommission (Individualbeschwerde möglich, aber kein
Anspruch auf Eröffnung des Verfahrens nach Art. 226 EGV st. Rspr.,
zuletzt: EuG EuZW 1996, 121/125 - Lefebvre (Rn. 60), ex officio (Art. 234
EGV), EParl. u.a.), Kommunikation mit dem betroffenen MSt.
2. Vorverfahren: Fristsetzungsschreiben, begründete Stellungnahme. Wichtig:
Die begründete Stellungnahme begrenzt den Streitgegenstand der Klage,
wegen dem Gebot des effektiven Rechtsschutz kann er nicht mehr erweitert
werden, st. Rsp., EuGHE 1993 6273 Rdnr. 15 ff – Kommission/Dänemark
3. Hauptverfahren:
a. Klage der Kommission vor dem EuGH nach Art. 226 II EG, das Gericht
erster Instanz ist nicht zuständig, da Art. 226 EG nicht in Art. 225 EG genannt ist.
b. Entsprechend Klage eines Mitgliedstaats nach Art. 227 I EG, allerdings
ist das Vorverfahren (Fristsetzungsschreiben und begründete Stellungnahme der Kommission) einzuhalten (Art. 227 II und III EG), außer im
Fall des Art. 227 III EG : Dreimonatsfrist
c. Feststellungsurteil : Art. 228 I EG
d. Sanktionen nach Art. 228 II EG zugunsten des Kontos « Eigenmittel »
der EG dann, wenn ein Mitgliedstaat der Feststellung und entsprechenden Pflicht zur Beendigung der Vertragsverletzung nicht nachkommt.
Begründete Stellungnahme, Frist zur Äußerung und erneute Klage vor
dem EuGH, mit dem Antrag auf :
aa. Zwangsgeld, vgl. EuGH Rs. C-387/97 – Griechenland-Abfall (HV
281): 20.000,- € pro Tag;25 EuGH Rs. C-304/02, Urt. v. 12.7.05 –
Frankreich-Fischerei: 57.761.250,- € pro Halbjahr26. EuGH Rs. C278/01 – Spanien-Badegewässer, Rn. 62:27
„Daher ist das Königreich Spanien zu verurteilen, an die Kommission auf das
Konto Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaft ein jährliches Zwangsgeld in
Höhe von 624 150 Euro für jedes Prozent der Badegebiete im Bereich der
spanischen Binnenbadegewässer zu zahlen, das nach der Feststellung für das
fragliche Jahr nicht den gemäß der Richtlinie festgelegten Grenzwerten
entspricht, und zwar von der Feststellung der in der ersten Badesaison nach der
Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache erreichten Qualität der
Badegewässer an bis zu dem Jahr, in dem das Urteil Kommission/Spanien
vollständig durchgeführt ist.“
bb. Pauschalbetrag, vgl. EuGH Rs. C-304/02, Urt. v. 12.7.05 –
Frankreich-Fischerei (lesen!): 20.000.000,- €
cc. Frage: Kann beides nebeneinander beantragt und auferlegt werden
? Antwort des EuGH Rs. C-304/02, Urt. v. 12.7.05 – Fischerei, Rn.
80 ff.: Zweck der Vorschrift ist Sicherstellung der Vertragstreue,
beides kann nebeneinander stehen, vor allem wenn die Verletzung
lange andauerte und voraussichtlich weiter bestehen würde.
25
http://curia.eu.int/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=de&Submit=Suchen&docj=docj&numaff=C387%2F97&datefs=&datefe=&nomusuel=&domaine=&mots=&resmax=100.
26
http://curia.eu.int/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=de&Submit=Suchen&docj=docj&numaff=C304%2F02&datefs=&datefe=&nomusuel=&domaine=&mots=&resmax=100.
27
http://curia.eu.int/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=de&Submit=Suchen&docj=docj&numaff=C278%2F01&datefs=&datefe=&nomusuel=&domaine=&mots=&resmax=100.
48
Ingolf Pernice
„81 Ob die eine oder die andere dieser beiden Maßnahmen angewandt wird,
hängt von ihrer Eignung zur Erfüllung des verfolgten Zweckes nach Maßgabe
der Umstände des konkreten Falles ab. Während die Verhängung eines
Zwangsgelds besonders geeignet erscheint, um einen Mitgliedstaat zu
veranlassen, eine Vertragsverletzung, die ohne eine solche Maßnahme die
Tendenz hätte, sich fortzusetzen, so schnell wie möglich abzustellen, beruht die
Verhängung eines Pauschalbetrags mehr auf der Beurteilung der Folgen einer
Nichterfüllung der Verpflichtungen des betreffenden Mitgliedstaats für die
privaten und öffentlichen Interessen, insbesondere wenn die Vertragsverletzung
seit dem Urteil, mit dem sie ursprünglich festgestellt wurde, lange Zeit
fortbestanden hat.
82 Unter diesen Umständen ist es nicht ausgeschlossen, auf die beiden in
Artikel 228 Absatz 2 EG vorgesehenen Sanktionsarten zurückzugreifen,
insbesondere wenn die Vertragsverletzung sowohl von langer Dauer war als
auch die Tendenz hat, sich fortzusetzen.“
Dem steht nicht entgegen:
-
das „oder“ im Text des Art. 228 II Uabs. 2 und 3 EG, denn
dieses oder ist im Lichte der Zielsetzung kumulativ zu
verstehen;
-
der Satz non bis in idem, weil jede Sanktionsart ihre eigene
Funktion hat: „Coercion and deterrence“;
-
die Rechtssicherheit, bevor die Kommission Richtlinien für die
Sanktionen festgelegt hat, denn die Befugnis des EuGH ist
solchen Richtlinien nicht unterworfen und solche binden ihn
nicht;
-
der Gleichheitssatz im Blick auf die Tatsache, dass der EuGH
bislang nur alternativ Geldbußen oder Zwangsgelder auferlegt
hatte, denn jeder Fall ist individuell zu entscheiden.
dd. Ermessen des Gerichtshofs bei der Zumessung der Sanktionen: Es
ist eine rechtliche, keine politische Frage, vgl. EuGH ebd., Rn. 90 f.:
„90
Was das Argument der deutschen Regierung angeht, dass dem
Gerichtshof die politische Legitimität für den Erlass einer von der Kommission
nicht vorgeschlagenen finanziellen Sanktion fehle, so ist zwischen den
verschiedenen Abschnitten des Verfahrens nach Artikel 228 Absatz 2 EG zu
unterscheiden. Sobald die Kommission von ihrem Ermessen hinsichtlich der
Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens Gebrauch gemacht hat (vgl. u.
a. in Bezug auf Artikel 226 EG Urteile vom 25. September 2003 in der
Rechtssache C‑ 74/02, Kommission/Deutschland, Slg. 2003, I‑ 9877, Randnr.
17, und vom 21. Oktober 2004 in der Rechtssache C‑ 477/03,
Kommission/Deutschland, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht,
Randnr. 11), ist die Frage, ob der betreffende Mitgliedstaat ein früheres Urteil
des Gerichtshofes durchgeführt hat, Gegenstand eines gerichtlichen
Verfahrens, in dem politische Erwägungen unerheblich sind. Der Gerichtshof
prüft in Ausübung seiner Rechtsprechungsfunktion, inwieweit die Lage in dem
betreffenden Mitgliedstaat dem ursprünglichen Urteil entspricht, und beurteilt
gegebenenfalls die Schwere einer fortbestehenden Vertragsverletzung. Folglich
können, wie der Generalanwalt in Nummer 24 seiner Schlussanträge vom 18.
November 2004 ausgeführt hat, die Zweckmäßigkeit der Verhängung einer
finanziellen Sanktion und die Wahl der Sanktion, die am besten den Umständen
des Einzelfalls angepasst ist, nur im Licht der Feststellungen des Gerichtshofes
in dem nach Artikel 228 Absatz 2 EG zu erlassenden Urteil beurteilt werden und
sind somit der politischen Sphäre entzogen.
91 Das Argument, dass der Gerichtshof, wenn er von den Vorschlägen der
Kommission abweiche oder über sie hinausgehe, gegen einen allgemeinen
zivilprozessualen Grundsatz verstoße, wonach das Gericht nicht über die
Anträge der Parteien hinausgehen dürfe, ist ebenfalls nicht begründet. Das in
Artikel 228 Absatz 2 EG vorgesehene Verfahren ist ein besonderes gerichtliches
Verfahren des Gemeinschaftsrechts, das nicht einem Zivilverfahren
49
Vorlesung
gleichgestellt werden kann. Die Verurteilung zur Zahlung eines Zwangsgelds
und/oder eines Pauschalbetrags zielt nicht auf den Ausgleich irgendeines von
dem betreffenden Mitgliedstaat verursachten Schadens ab, sondern soll auf
diesen Staat wirtschaftlichen Zwang ausüben, der ihn dazu veranlasst, die
festgestellte Vertragsverletzung abzustellen. Die verhängten finanziellen
Sanktionen sind daher nach dem Grad der Überzeugung anzuordnen, der
erforderlich ist, damit der fragliche Mitgliedstaat sein Verhalten ändert.“
ee. Methode und Kriterien zur Feststellung der Höhe der Sanktionen:
vgl. Mitteilung 97/C 63/02 v. 28.2.1997, ABl. 1997 C 63/2 28.
III. Direktklagen vor dem EuGH
1. Die Nichtigkeitsklage: Art. 230 EGV
a. Zulässigkeitsvoraussetzungen:
aa. Sachliche Zuständigkeit (Art. 225, 230 I EGV iVm Art. 51 Satzung
des Gerichtshofes: für Klagen der Mitgliedstaaten, der
Gemeinschaftsorgane und der EZB: EuGH, sonst: EuG)
bb. Aktive Beteiligtenfähigkeit (Kläger):
-
Rat, Kommission, Mitgliedstaat, Parlament --> alle Rechtshandlungen der EG
-
Rechnungshof und EZB, soweit sie auf die Wahrung ihrer
Rechte abzielen
-
natürliche oder juristische Personen --> an sie gerichtete
Entscheidungen (keine Zwischenentscheidungen) oder VO u.
E, die sie unmittelbar und individuell betreffen. Dabei meint der
Begriff hier nicht nur Entscheidungen iSv Art. 249 EGV,
sondern der Begriff beschreibt alle Maßnahmen, die
verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, welche die Interessen
des Klägers durch einen Eingriff in seine Rechtsstellung
beeinträchtigen können (EuGHE 1967 122 ff. - Cimenteries)
cc. Passive Beteiligtenfähigkeit: Art. 230 I EGV (auch EP, Rspr.
übernommen, EuGHE 1986, 1339/1366 - Les Verts, sowie EZB)
dd. Klagegegenstand:
(1) bei Organklagen jede Rechtshandlung, sonst Entscheidungen
der EG-Organe (auch Vollzugsmaßnahmen nationaler Stellen,
soweit diese keinen eigenen Entscheidungsspielraum haben,
EuGHE 1971, 411/422 - International Fruit; wenn die KOM
keinen Einfluss auf die Auslegung hat EuGHE 1982, 2233/2248
- Interagra.
(2) Auch die Nichtannahme eines Rechtsakts kann anfechtbar
sein, wenn damit verbindliche Rechtswirkungen erzeugt
werden, wie etwa bei Ablauf einer Frist zur Annahme eines von
der Kommission vorgeschlagenen Anti-Dumping-Zolls, vgl.
EuGH v. 30.9.03, EuZW 2003, 763 ff.
(3) Dagegen keine Anfechtbarkeit der Nichtannahme der
Empfehlung der Kommission durch den Rat wegen anderer
Umstände im Fall EuGH EuZW 2004, 485 ff. –
Defizitverfahren).
ee. Klagebefugnis:
(1) Klage gegen Verordnungen grundsätzlich unzulässig, weil es
an der individuellen Betroffenheit fehlt: vgl. zuletzt: EuGH
EuZW 1993, 486 - Atlanta; anders für den Ausnahmefall einer
28 http://europa.eu.int/eur-lex/lex/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31997Y0228(01):DE:HTML .
50
Ingolf Pernice
individuellen Bestimmbarkeit der Betroffenen: EuGH EuZW
1994, 432 - Codorniu (crémant) = M/H Nr. 39 S. 202
(2) Klage gegen an Dritte gerichtete Entscheidungen nur (EuGHE
1963, 213 - Plaumann),
"wenn die Entscheidung ihn wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder
besonderer, ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender
Umstände berührt und ihn daher in ähnlicher Weise individualisiert wie den
Adressaten"
(3) EuGH EuZW 1994, 534 - Air France (Kl. war
Beschwerdeführer, wurde in E besonders berücksichtigt und im
Vorfeld beteiligt); s. auch zur Konkurrentenklage im
Beihilfenrecht EuGHE 1986, 391/414 ff. - Cofaz: individuelle
Betroffenheit nur bei Beschwerdeführer oder verfahrensbeteiligten (Äußerung im Vorverfahren) Konkurrenten, bei spürbarer
Beeinträchtigung. Ähnl. im Anti-Dumping-Verfahren, EuGHE
1983, 2937/2947 - FEDIOL, vgl. auch R/M/G, S. 87, mwN.
(4) Neu: im Blick auf die Grundrechte-Charta Art. 47 - die
Erweiterung des Klagerechts für Einzelne auch gegen
Verordnungen, dazu: GA Jacobs, Schlussanträge zur Rs. C50/00 P Unión de Pequeños Agricultores, Rn. 102:
„4. Die einzige zufriedenstellende Lösung liegt deshalb darin, anzuerkennen,
dass ein Kläger von einer Gemeinschaftshandlung individuell betroffen ist, wenn
die Handlung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf seine Interessen hat oder
haben kann. Diese Lösung hat folgende Vorteile:
- Sie löst alle soeben dargelegten Probleme: Dem Kläger wird ein tatsächliches
Recht auf Zugang zu einem Gericht gewährt, das Abhilfe schaffen kann, Fälle
möglicher Rechtsverweigerung werden vermieden, und der gerichtliche
Rechtsschutz wird in verschiedener Hinsicht verbessert;
- durch sie wird die unter der gegenwärtigen Rechtsprechung bestehende
Anomalie beseitigt, dass der Zugang zu einer effektiven gerichtlichen
Überprüfung mit der steigenden Zahl von Betroffenen immer unwahrscheinlicher
wird;
- die zunehmend komplizierten und unvorhersehbaren Regeln zur
Klagebefugnis werden durch eine viel einfachere Prüfung ersetzt, durch die sich
der Schwerpunkt in Rechtssachen vor den Gemeinschaftsgerichten von
formellen Zulässigkeitsfragen auf materielle Fragen verlagert;
- eine solche neue Auslegung entspricht der allgemeinen Tendenz in der
Rechtsprechung, die Reichweite des gerichtlichen Rechtsschutzes als Reaktion
auf die Ausweitung der Befugnisse der Gemeinschaftsorgane auszudehnen
(AETR, Les Verts, Tschernobyl).
Ähnlich EuG T-177/01 EuZW 2002 412 (mit Anm. Lübbig), JégoQuéré (HV 240) Rn. 51:
„Demnach ist, um einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz der Einzelnen zu
gewährleisten, eine natürliche oder juristische Person als von einer allgemein
geltenden Gemeinschaftsbestimmung, die sie unmittelbar betrifft, individuell
betroffen anzusehen, wenn diese Bestimmung ihre Rechtsposition unzweifelhaft
und gegenwärtig beeinträchtigt, indem sie ihre Rechte einschränkt oder ihr
Pflichten auferlegt. Die Zahl und die Lage anderer Personen, deren
Rechtsposition durch die Bestimmung ebenfalls beeinträchtigt wird oder werden
kann, sind insoweit keine relevanten Gesichtspunkte“
Dennoch keine erweiterte Klagebefugnis, denn EuGH folgt dem nicht
EuGH EuZW 2002, S. 529 (mit Anm. Feddersen): Er
-
erkennt den Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes als
allgemeinen Rechtsgrundsatz an (Rn. 39),
-
verweist auf das vollständige Rechtsschutzsystem im Blick
auch auf Art. 234 und 241 EGV (Rn. 40),
51
Vorlesung
-
die Pflicht der Gerichte der Mitgliedstaaten, im Sinne der
Kooperationspflicht über Art. 234 EGV den Rechtsschutz
sicherzustellen (Rn. 41 f.) und
-
stellt fest
"dass nach dem durch den EG-Vertrag beschaffenen System der Rechtmäßigkeitskontrolle eine natürliche oder juristische Person nur dann Klage
gegen eine Verordnung erheben kann, wenn sie nicht nur unmittelbar, sondern
auch individuell betroffen ist. Diese Voraussetzung ist zwar im Licht des
Grundsatzes
eines
effektiven
gerichtlichen
Rechtsschutzes
unter
Berücksichtigung der verschiedenen Umstände, die einen Kl. individualisieren
können, auszulegen... doch kann eine solche Auslegung nicht, ohne dass die
den Gemeinschaftsgerichten durch den Vertrag verliehenen Befugnisse
überschritten würden, zum Wegfall der fraglichen Voraussetzung, die
ausdrücklich im EG-Vertrag vorgesehen ist, führen" (Rn. 44).
Ausführlich auch in EuGH Rs. C-263/02 – Jégo Quéré II, HV 245, wo
das Urteil des EuG aufgehoben wird.
 Als Folge jetzt: Art. 365 IV VVE: Klagen einzelner zulässig auch
gegen
„Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die sie unmittelbar betreffen und keine
Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen“.
2.
3.
4.
5.
ff. Geltendmachung eines Klagegrundes: Art. 230 II EGV
gg. Klagefrist: Art. 230 V EGV, dazu die Verlängerung wegen räumlicher
Entfernung, Art. 81 § 2 VerfO-EuGH, Art. 102 § 2 VerfG-EuG: für D 6
Tage. Fristbeginn Art. 81 § 1/102 § 1 VerfO: Bekanntgabe oder
Veröffentlichung, vgl. dazu EuGE 1991 II 219/225 - Bayer.
b. Begründetheit: Bei Vorliegen eines der vier Klagegründe.
c. Urteilsfolge: Nichtigkeit, Art. 231 I EGV, aber Erklärung der Fortdauer der
Wirkungen 231 II EGV; seit EuGH EuZW 1992, 676 - Studentenrichtlinie
Die Untätigkeitsklage: Art. 232 EGV (Beispiel: EuGHE 1985, 1513 –
Verkehrspolitik (HV 248), zur Untätigkeit des Rats im Bereich der
Verkehrspolitik nach Art. 74 ff. jetzt 70 ff. EGV)
Vorläufiger Rechtsschutz durch den EuGH:
a. Art. 242 EG: Aussetzung des Vollzugs
b. Art. 243 EG : Einstweilige Anordnungen, vgl. dazu EuGHE 1990, I-3351
– Schwerverkehrsabgabe, HV 277.
Vollstreckung der Urteile des EuGH nach Art. 244 iVm. 256 EG wie bei
Entscheidungen von Rat oder Kommission: Zwangsvollstreckung nach den
Vorschriften des Zivilprozessrechts des betr. Mitgliedstaats. Keine
Vollstreckung gegen Mitgliedstaaten.
Verfahrensvereinfachung zur effektiveren Kontrolle: Art. 95 IX, 88 II 2 EGV,
neuer Interventionsmechanismus, vgl. F. Schorkopf, Neuer Interventionsmechanismus der Kommission zur Gewährleistung der Warenverkehrsfreiheit,
EuZW 1998, 237. S. auch Art. 8 Subsidaritätsprotokoll zum VVE.
IV. Die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft(sorgane)
Merke: Die Schadensersatzklage ist selbständiger Rechtsbehelf ggü.
Nichtigkeitsklage, EuGHE 1966, 257 - Lütticke; EuGHE 1971,
975 - Schöppenstedt wegen heftiger Kritik in Abkehr von der
früheren Rechtsprechung (EuGHE 1963, 211 - Plaumann, dazu
GA Roemer).
1. Zuständigkeit des EuG
a. Art. 3 I der E 88/591, in Bezug auf alle Handlungen eines Gemeinschaftsorgans. Neuregelung durch Vertrag von Nizza in Art. 225 I 1
EGV - Verweis auf Art. 235 EGV.
52
Ingolf Pernice
b. Problem bei Durchführung von EG-Regelungen durch die innerstaatlichen Behörden: EuGHE 1986, 753/767 f. – Krohn (HV 289): entscheidend ist, von wem die Rechtswidrigkeit ausgeht, KOM haftet, wenn innerstaatliche Behörden von ihren Weisungen abhängen
2. Klagefrist (nach Vertrag keine, aber Art. 43 S. 3 Satzung EWG: 2 Monate)
3. Begründetheitsvoraussetzungen
a. Ausübung einer Amtstätigkeit der EG oder ihrer Organe: Nicht im Falle
des Primärrechts (von EuG Urt. v. 29. 1. 1998 Rs. T-113/96, EuR 1998,
350 ff. - Dubois, als völkerrechtliche Verträge, "die - ohne Beteiligung der
Gemeinschaftsorgane - allein von den Mitgliedstaaten ausgehandelt
werden und deren Wirksamkeit sich nach dem allgemeinen Völkerrecht
richtet").
b. Rechtsverletzung, bei
aa. administrativem Unrecht: Verletzung höherrangiger Rechtsnormen,
die auch Interessen des Kl. zu schützen bezwecken (EuGHE 1967,
331 - Kampffmeyer)
bb. Legislatives Unrecht: EuGHE 1971, 975 - Schöppenstedt (H/S/V
S.405), EuGE EuZW 1992, 450 - Mulder II (M/H Nr. 36 S. 176),
erstmals EuGHE 1979, 2955 – Quellmehl, HV 286: Haftung nur bei
einer hinreichend qualifizierten Verletzung einer höherrangigen, dem
Schutz einzelner dienenden Rechtsnorm, in Bereichen mit weitem
wirtschaftspolitischem Ermessen muss das Organ "die Grenzen
seiner Befugnisse offenkundig und erheblich überschritten haben"
(Rn. 12). Vgl. EuG EuZW 1996, 121/125 - Lefebvre , und Urt.
Dubois, aaO., EuR 1998, 359 ff.
cc. Haftung für rechtmäßiges Handeln der EG vgl. zum Irak Embargo
EuGH EuR 1998, 542 - Dorsch Consult: bei gegenwärtigem
Schaden, der besondere Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern
gegenüber den anderen unverhältnismäßig belastet und die Grenzen
der wirtschaftlichen Risiken der Tätigkeit in dem betreffenden Sektor
überschreitet (außergewöhnlicher und besonderer Schaden), ohne
dass die betreffende Regelung durch ein allgemeines
wirtschaftliches Interesse gerechtfertigt ist (Rn 59 ff., 80 ff.), dazu
Stefan Haak, Die außervertragliche Haftung der EG für
rechtmäßiges Verhalten, EuR 1999, 395; s. auch I. Pernice, Le
recours en indemnité, CDEur 1995, 641 (652 ff.), weitere Nachw. in
R/M/G, § 9 Rn. 46; demnächst: Jan Schröder, Rechtsschutz
gegenüber rechtmäßigem Handeln der Europäischen Union –
Ausgleich für Embargoschäden, Diss. Bln. 2004.
c. Verschulden: nicht eigens geprüft. Erfordernis str. (vgl. R/M/G, § 9 Rn.
47). Prüfung einer "verschuldensunabhängigen Haftung" in EuG EuR
1998, 357 ff. Dubois.
d. Schaden: jede Einbuße an Vermögen oder sonst geschützten
Rechtsgütern, EuGHE 1973, 1229/1245 - Wehrhahn; Differenztheorie
(EuGHE 1979, 2955 - Quellmehl (HV 286, 288), dazu gehört auch entgangener Gewinn, EuGH EuZW 1992, 452, Rn. 26 ff. - Mulder II M/H Nr.
35 S. 176.
e. Kausalität: gewisse Eingrenzung im Sinne der Adaequanztheorie (vgl.
R/M/G, § 9 Rn. 49).
V. Inzidente Normenkontrolle: Art. 241 EGV
1. Wichtiger Weg des individuellen (Grund-) Rechtsschutzes.
2. Problematik der restriktiven Rspr. des EuGH hinsichtlich rechtswidriger
Normen s. C. Busse, Art. 241 EG in der Rechtsprechung des EuGH, EuZW
2002, 715 ff.
53
Vorlesung
VI. Das Gutachtenverfahren nach Art. 300 VI EGV
Beispiele: Gutachten EuGH EuZW 1996, 307 - EMRK-Beitritt (M/H Nr. 45 S. 243)
und EuGH EuZW 2002, 113 – Protokoll von Cartagena
VII. Die Überprüfung von Urteilen des EuG durch den EuGH
nach Art. 225 I 2 EGV: Grenzen EuGH EuZW 1994, 316 - Hilti
VIII. Problematik: "Gouvernement des juges" (Colin). S. auch Christian Tomuschat,
Das Europa der Richter, in: FS Georg Ress, 2005, S. 875 ff.
Lesen: Zur Rechtsfortbildung durch den EuGH (Torsten Stein, Richterrecht wie
anderswo auch?, in: Richterliche Rechtsfortbildung, FS Heidelberg, 1986, S. 619
ff.) ; wichtig : BVerfGE 75, 223 – Kloppenburg, HV 18, 20 !
1. Funktionen des EuGH:
a. Effektiver Rechtsschutz insbes. als Verfassungs- und Verwaltungsgericht, vgl. Art. 220 EGV: EG als Rechtsgemeinschaft, begründet, begrenzt und gesteuert durch das Recht, Rechtsschutzfunktion mittels allgemeiner Rechtsgrundsätze in Anbindung an das innerstaatliche Recht
(-> Integrationsfunktion)
b. Motor der Integration (vgl. Zuleeg, Die Rolle der rechtsprechenden
Gewalt in der europäischen Integration, JZ 1994, 1). Vertragsziele als
Richtschnur, zugleich aber Zurückhaltung des EuGH in politischen Fragen (zB. EuGHE 1994, I-4973 Rn. 91 - Bananen, dazu Schockweiler, Die
richterliche Kontrollfunktion: Umfang und Grenzen in Bezug auf den Europäischen Gerichtshof, EuR 1995, 196 f.)
c. EuGH jetzt weniger dynamisch: auch Ausgleichsfunktion zwischen EG
und Mitgliedstaaten, wegen Subsidiaritätsprinzip: "europäisches Bürgergericht" (P. Häberle, AöR 119 (1994), S. 205). Zurückhaltung auch
spürbar im Urteil UPA (s.o.)
d. Regelbindung im selbstreflexiven System (vgl. Ladeur, Richterrecht und
Dogmatik - eine verfehlte Konfrontation?, KritV 1996, 77/87 ff.,92 ff.): Die
praktische Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts: "effet utile" und Dezentralisierung (Internalisierung) der Kontrolle.
e. Legitimation der Rechtsprechung (des EuGH) als kommunikativer
Prozess im Gespräch mit Beteiligten und Wissenschaft: "Offene Gesellschaft der Verfassungsinterpreten" (Häberle), s. auch Pernice, Die
Dritte Gewalt im europäischen Verfassungsverbund, EuR 1996, 27/33 ff.,
38 ff.
2. Der EuGH im Lichte der Rechtsprechung des BVerfG (BVerfGE 75, 223 –
Kloppenburg, HV 20, BVerfGE 89, 155 – Maastricht = HV 64; M/H Nr. 37 S.
182): "Das Gerede vom gerichtlichen Kooperationsverhältnis", Rüdiger
Zuck, Das Gerede vom gerichtlichen Kooperationsverhältnis, NJW 1994,
978; Hirsch, Europäischer Gerichtshof und Bundesverfassungsgericht Kooperation oder Konfrontation?, NJW 1996, 2457-2466. – S. auch Beiträge
zur FS BVerfG (2001).
3. Der EuGH im Gewaltenteilungssystem des EGV, vgl. EuGHE 1990 I 1889 Barber, dazu EU-Protokoll zu Art. 119 EGV und EuGH DB 1993, 2132 - ten
Oever, Anm. Borchardt, dazu Zuleeg, Die Rolle der rechtsprechenden
Gewalt in der europäischen Integration JZ 1994, 7; Engelbrecht, "Barber"
und die Folgen, EuZW 1996, 395 ff., sowie die Vorlageentscheidung LAG
Hamburg, EuZW 1996, 412 ff., anders BAG EuZW 1996, 416 = NZA 1996,
48.
4. Die Bedeutung und Legitimation der Dritten Gewalt als Wächter und
Medium der Rechtseinheit im europäischen Verfassungsverbund. Dazu:
Pernice, EuR 1996, 27 ff., und in Dreier, Grundgesetz Kommentar, Bd. 2
54
Ingolf Pernice
(1998), Art. 23 Rn. 20 ff. - Krit. Pernthaler, Die Herrschaft der Richter im
Recht ohne Staat. JBl. 122 (2000), S. 691 ff.
* * *
§8
Der rechtliche Status des Bürgers in der Europäischen
Union
Lesen: EuGH“ 2002, I-7091 – Baumbast (HV 350)
Dieter H. Scheuing, Freizügigkeit als Unionsbürgerrecht, EuR
2003, 744 ff.
Ingolf Pernice, Der verfassungsrechtliche Status der
Unionsbürger im Vorfeld des Vertrags über eine Verfassung für
Europa, in: FS Rodriguez Iglesias, 2003, 177-194.
I. „Status negativus“ : Freiheits- und Gleichheitsrechte des Unionsbürgers
1. Die Grundfreiheiten des EG-Vertrags: Pflichten der Mitgliedstaaten, Rechte
der Marktbürger
a. Der EGV als Ausdruck leistungsstaatlicher Grundrechtspolitik der
Mitgliedstaaten: Grundrechtsverwirklichung und -erweiterung durch Freiheits- und Gleichheitsgarantien im EGV
b. Die vertraglichen Garantien im einzelnen (Träger sind die Marktteilnehmer bzw. bei der Freizügigkeit die Unionsbürger, Adressaten grds. die
MSt., aber auch EG, vgl. EuGHE 1985, 531 - ADBHU, zum Grundsatz
der Handelsfreiheit, beschränkt durch die Belange des Umweltschutzes):
aa. Freiheit des Handels: (Abbau der Zollschranken, Art. 25 EGV, der
mengenmäßigen Beschränkungen, Art. 28 bis 30, der
Diskriminierung durch inländische Abgaben: Art. 90 EGV, der
Diskriminierungen im öff. Auftragswesen, privater Behinderung: Art.
81 ff. EGV
bb. Freiheit des Wettbewerbs: Art. 3 g, 81/82, 86, 87 ff., 94 ff. EGV Problem der staatlichen Beschränkungen des Wettbewerbs: EuGH
EuZW 1993, 769 - Reiff, zum Tarifsystem im Güterkraftverkehr
cc. Garantien der Freizügigkeit (Personenverkehr) und der Berufsfreiheit
(Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit) - Entwicklung vom Diskriminierungsverbot zur effektiven Freiheitsgarantie (Herkunftslandprinzip), vgl. EuGHE 1987, 4097/4117 - Heylens:
"Der freie Zugang zum Beruf ist ein Grundrecht, das jedem Arbeitnehmer der
Gemeinschaft individuell vom Vertrag verliehen ist. " Ebenso EuGH EuZW
1996, 82/90 - Bosman = M/H Nr. 43 S. 219, HV 545 (Rn. 129).
Wichtig auch EuGH v. 29.4.03, EuZW 2004, 402 – Orfanopoulos,
Rn. 64 f.:
„Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Grundsatz der Freizügigkeit
der Arbeitnehmer weit auszulegen..., während die Ausnahmen von diesem
Grundsatz eng auszulegen sind.
65. Ferner erfordert der Unionsbürgerstatus eine besonders enge Auslegung
der Ausnahmen von dieser Freiheit. Wie der Gerichtshof ausgeführt hat, soll
dieser Status der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten
sein“.
dd. Freiheit des Kapital- und Zahlungsverkehrs: Von der Annexgarantie
zum eigenständigen Freiheitsrecht: Art. 56 ff. EGV, siehe die ersten
Urteile hierzu: EuGHE 2002, I-4371 - Golden Shares = M/H Nr. 55 S.
293
55
Vorlesung
ee. Art. 30, 295 EGV: Respekt vor der innerstaatlichen Eigentumsordnung, freilich in Grenzen (s. Golden Shares-Urteile)
c. Effektivierung der Rechtsgarantien
aa. Unmittelbare Wirkung für den einzelnen; Rechtsschutz durch
innerstaatliche
Gerichte;
vom
Diskriminierungsverbot
zum
Beschränkungsverbot?
(vgl. auch Martin Nettesheim, Die europarechtlichen Grundrechte auf
wirtschaftliche Mobilität, NVwZ 1996, 342 ff.; Thomas von Danwitz, Zur
Grundlegung einer Theorie der subjektiv-öffentlichen Gemeinschaftsrechte,
DÖV 1996, 481; T. Kingreen/R. Störmer, Die subjektiv-öffentlichen Rechte des
primären Gemeinschaftsrechts, EuR 1998, 263 ff.)
bb. Vorlageverfahren nach Art. 234 EGV und Vertragsverletzungsklage
der Kommission nach Art. 226 EGV (Beschwerderechte für den
einzelnen)
cc. Innerstaatliches Rechtsmittelverfahren als Teil der Freiheitsgarantien: EuGHE 1987, 4079 - Heylens. Nach EuGHE 1991 I
1275/1314 - Pharmazeutische Produkte,
"gebietet nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ein allgemeiner Grundsatz
des Gemeinschaftsrechts, dass jedermann vor den nationalen Gerichten ein
effektiver Rechtsschutz gegenüber nationalen Entscheidungen zu gewähren ist,
die ein durch die Verträge anerkanntes Recht beeinträchtigen können" (mwN.).
d. Durch Erzwingung der Grundfreiheiten und Gleichheitsrechte wird der
Unionsbürger zugleich zum "Funktionär der Integration" (so T.
Kingreen/R. Störmer, Die subjektiv-öffentlichen Rechte des primären
Gemeinschaftsrechts, EuR 1998, 289), indem er die Verwirklichung des
gemeinsamen Marktes und seiner Prinzipien betreibt.
e. Schutzpflichtdimension der Grundfreiheiten: EuGHE 1997, I-6959 –
Agrarblockaden (HV 106, M/H Nr. 47 S. 252), aus jüngster Zeit: EuGHE
2003, I-5659 – Schmidberger/Österreich (HV 527) Anmerkung Koch in
EuZW 2003, 598
f. Grenzen: Keine Anwendung auf rein nationale Sachverhalte, EuGH
EuZW 1992, 189 - Volker Steen, zu Art. 7 und 48 EGV
2. Die Garantie der Grundrechte durch EuGH und Grundrechts-Charta (s. § 9)
II. Der Status der Gleichheit nach den Regeln des europäischen Rechts
1. Art. 17 EGV:
a. Unionsbürgerschaft auf der Basis der Staatsangehörigkeit der
Mitgliedstaaten, insbes. Abs. 2 „Unionsbürger haben die in diesem Vertrag vorgesehenen Rechte und Pflichten“, und zwar alle, in gleicher
Weise, unabhängig von der Staatsangehörigkeit. In diesem Sinne
EuGHE 2002, I-7091 – Baumbast, Rn. 82:
„Nach Artikel 17 Absatz 1 EG ist Unionsbürger jede Person, die die
Staatsangehörigkeit
eines
Mitgliedstaats
besitzt.
Dabei
ist
die
Unionsbürgerschaft dazu bestimmt, der grundlegende Status der Angehörigen
der Mitgliedstaaten zu sein (in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2001 in
der Rechtssache C-184/99, Grzelczyk, Slg. 2001, I-6193, Randnr. 31).“
b. Aber: EuGH EuR 2001, 422 - The Queen/Home Department: die
Mitgliedstaaten sind zuständig, festzulegen, unter welchen Bedingungen
jemand ihre Staatsangehörigkeit besitzt
2. Art. 12 EGV: Verbot jeder Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit
- im Anwendungsbereich des EG-Rechts: vgl. dazu Art. 18 I EGV. Zur
Problematik der Drittwirkung dieser Grundrechte:
a. Privatwirkung der Grundfreiheiten: EuGH EuR 2000, 926 (929) Rn. 30
ff.) zu Art. 48 (jetzt 39) EGV: Bindung auch privater Personen, vgl. dazu
T. Körber, Innerstaatliche Anwendung und Drittwirkung der Grundfreihei56
Ingolf Pernice
ten, EuR 2000, 932 ff.; S. Wernicke, Privatwirkung des Gemeinschaftsrechts, 2002).
b. EuGH, EuZW 2000, 468 - Angonese (M/H Nr. 51 S. 270) m. Anm.
Streinz/Leible, ebd. 459 ff.
aa. Sachverhalt: Italienische Bank fordert als Einstellungsvoraussetzung
den Nachweis von deutschen Sprachkenntnissen durch ein Diplom,
das nur in der Region Bozen verliehen wird. Italienischer StA, der in
Österreich studiert hat, bewirbt sich und wird mangels Bozener
Diploms abgewiesen.
bb. Entscheidung: Art. 39 EGV gilt auch gegenüber der Bank, weil der
Wortlaut dies nicht ausschließe, es der praktischen Wirksamkeit des
Gemeinschaftsrechts nicht entspräche, private Diskriminierungen
zuzulassen und Art. 39 EGV einheitlich gelten müsse. Schließlich sei
die Drittwirkung auch in Art. 12 EGV und Art. 141 EGV anerkannt.
cc. Kommentar Streinz/Leible: Art. 39 EGV doch auf staatliches Handeln
zugeschnitten (Art. 40 EGV sowie RfGründe in 39 III, IV EGV);
Analogie von Art. 12, 141 EGV auf 39 EGV nicht zwingend;
praktische Wirksamkeit ist systemgerechter zu schützen, wenn eine
staatliche Schutzpflicht aus Art. 39, 10 EGV angenommen wird,
private Diskriminierungen in bestimmten Fällen zu verbieten. Das
ermögliche dem Staat immerhin ein Auswahlermessen und vermeide
eine Zuständigkeitsverlagerung von nationaler Legislative auf
europäische Judikative (aaO 464 ff.). Statt unmittelbarer Drittwirkung
sei mittelbare Drittwirkung angemessen (wie bei Art. 28 EGV – frz.
Bauernfall).
3. Aktive Bekämpfung jeglicher Diskriminierung nach Art. 13 EGV iSd
"affirmative action"
4. Verbot der Diskriminierung der Geschlechter im Arbeitsleben durch Art. 141
EGV und entsprechende Richtlinien,
a. Unzulässig auch indirekte Diskriminierungen: EuGHE 1991, I-4047 Stoeckl : Nachtarbeitsverbot - dazu auch BVerfGE 85, 191.
b. Frauen in der Bundeswehr: EuGHE 2000 I 69 – Tanja Kreil = HV 330,
M/H Nr. 50 S. 266 (Anm. T. Stein, EuZW 2000, 209, 213)
b. Probleme der innerstaatlichen „affirmative action“ gegenüber dem Prinzip der Gleichbehandlung: EuGHE 1995, I-3051 - Kalanke, wonach ein
automatischer Vorrang für Frauen bei der Einstellung unzulässig ist, nur
mit Öffnungsklausel zur Prüfung im konkreten Fall geht es
„Eine natinale Regelung, die den Frauen bei Ernennungen oder Beförderungen
absolut und unbedingt den Vorrang einräumt, geht aber über eine Förderung der
Chancengleichheit hinaus und überschreitet damit die Grenzen der in Art. 2 IV
Richtlinie (sc:76/207) vorgesehenen Ausnahme“.
Vgl. auch EuGHE 1997, I-6363 - Marschall, wobei die Einschränkung
auch für den neuen Art. 141 Abs. 4 EGV gelten dürfte.
5. Geltung des allgemeinen Gleichheitssatzes in der EU, wie er in Art. 34 II 2
EGV seinen spezifischen Ausdruck findet: EuGHE 1994, I-4973 Deutschland/Rat, zuletzt: EuGHE 1998, I-7447 - SFI.
III. Der status activus/positivus: Mitwirkungsrechte des Unionsbürgers
1. Kommunalwahlrecht als Teil der Freizügigkeit oder als europäischer
Verfassungsstatus; vgl. noch BVerfGE 83, 37/50 ff, 59, sowie BVerfGE 60,
71 ff. - Kommunalwahlrecht für Ausländer, mit einem engen an Art. 20 GG
knüpfenden Volksbegriff (zum Wahlrecht s. Peter Oliver, Electoral rights
under Article 8B of the Treaty of Rome, CMLRev. 1996, 473 ff.
2. Der Unionsbürger und "sein" Parlament
a. Begründung der Unionsbürgerschaft: Art. 17 EGV - föderaler Ansatz:
Doppelstatut für jeden Bürger. Rechte des Unionsbürgers:
57
Vorlesung
aa. Aufenthaltsrecht - unter den Bedingungen des Vertrags- und
Sekundärrechts: Art. 18 EGV. Rechtsetzung für effektive Erleichterungen im Mitentscheidungsverfahren, einstimmig (Abs. 2). Dazu
schon EuGH 1998, I-7637 Rn. 15 f. - Bickel und Franz
(deutschsprachiges Verfahren für Österreicher in Bozen),
bb. Weitergehend jetzt EuGH Urt. v. 20. 9. 01, Rs. C-184/99 - Grzelczyk,
EuR 2001, 872 ff. = HV 354, M/H Nr. 54 S. 287: zwar fällt Förderung
für den Lebensunterhalt nicht in den Anwendungsbereich des
Vertrags, aber es ist nicht mit Art. 12 und 17 EGV vereinbar,
„dass die Gewährung einer beitragsunabhängigen Sozialleistung wie des
Existenzminimums bei Angehörigen anderer Mitgliedstaaten als des
Aufnahmemitgliedstaats, in dem sie sich rechtmäßig aufhalten, von der
Voraussetzung abhängt, dass sie in den Anwendungsbereich der Verordnung
Nr. 1612/68 fallen, während für die Angehörigen des Aufnahmemitgliedstaats
eine derartige Voraussetzung nicht gilt“.
Im Gefolge hat der EuGH in der Rs. C-413/99 (EuGHE 2002, I-7091
– Baumbast, HV 350, lesen!) die unmittelbare Anwendbarkeit von
Art. 18 bejaht. Zum Für und Wider einer unmittelbaren
Anwendbarkeit: Ahlt/Deisenhofer, Europarecht, S. 74 f.; jetzt
ausführlich: Dieter H. Scheuing, Freizügigkeit als Unionsbürgerrecht,
EuR 2003, 744 ff.
cc. Kommunalwahlrecht, Art. 19 I EGV, s. auch Art. 28 I 3 GG:
Bedingungen werden festgelegt durch Richtlinie 94/80 des Rats
(ABl. 1994 L 368/38)
dd. Europawahlrecht am Wohnsitzort: Art. 19 II EGV mit Konkretisierung
durch Rat mit Anhörung des EP: Richtlinie 93/109/EG des Rates v.
6. 12. 1993 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und
passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament
für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen
Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, ABl. 1993 L 329/34.
ee. Diplomatischer Schutz nach Vereinbarung mit Drittstaaten, Art. 20
EGV
ff. Petitionsrecht, Bürgerbeauftragter, Recht auf Verwendung der
eigenen Sprache im Umgang mit den Institutionen der EU Art. 21
EGV (schon bisher in GOEP)
b. Fortentwicklung der Rechte der Unionsbürgerschaft, Art. 22 EGV
c. Repräsentation der Völker der Mitgliedstaaten (Art. 137 EGV) bzw. der
Unionsbürger durch das Europäische Parlament
aa. Rspr. des EuGH: Anerkennung der Mitwirkungsrechte des EP als
Ausdruck eines "grundlegenden demokratischen Prinzips", EuGHE
1980, 3333 - Isoglucose (M/H Nr. 11 S. 49); s. auch EuGHE - 1991 I
2867/2900 – Titandioxid (Rn. 20 - HV 153, M/H Nr. 30 S. 143)
bb. Das EP als Vertretung der Völker der Mitgliedstaaten, BVerfGE 89,
155/184 ff. – Maastricht, Rn. 43 = HV 64, M/H Nr. 37 S. 182:
Legitimation der EG-Hoheitsgewalt primär durch die nationalen
Parlamente, abgestützt durch das EP (S. 184 f. lesen!)
cc. Europäische Parteien (vgl. dazu R. Stentzel, Der normative Gehalt
des Art. 138a EGV - Rechtlicher Grundstein eines europäischen
Parteiensystems, EuR 1997, 174 ff., 189: "doppelt visionärer
Charakter"), jetzt Art. 191 EGV, der enthält:
-
die Anerkennung der europ. polit. Parteien als Institution
-
die Bestimmung ihrer Rolle als Faktor der Integration
-
ihre Aufgabe,
Bewusstseins
Beitrag
zur
Bildung
eines
europäischen
58
Ingolf Pernice
-
ihre Bedeutung als Sprachrohr der Bürger der Union (lesen !)
c. "Politische Parteien" als "europäischer Rechtskulturbegriff", vgl. Dimitrios
Tsatsos, Erste Überlegungen zur Auslegung des Parteienartikels des
Maastrichter Vertrages - Art 138 a EGV, EuGRZ 1994, 45). Art. 191 EGV
als Zielformel. Problem der Ausfüllung, vgl. Art. 21 I GG, §§ 2 I, III PartG,
Diskriminierung der politischen Arbeit von EG-Ausländern für Europawahlen: Art. 8 und 9 GG
d. Der status activus des Unionsbürgers im Verfahren:
aa. Vor dem europäischen Parlament: Petitionsrecht: Art. 21 und 194
EGV - die Funktion des Bürgerbeauftragten nach Art. 195 EGV, s.
den 1. Jahresbericht des Europäischen Bürgerbeauftragten Jacob
Södermann (1996), ABl. 1996 C 234, 1 - 20; vgl. auch Rüdiger
Strempel, Ombudsman für Europa, DÖV 1996, 241.
bb. Vor dem europäischen Gerichtshof: Als Beteiligter im
Kommunikationsprozeß der richterlichen Rechtsfortbildung (vgl. I.
Pernice, Die dritte Gewalt im europäischen Verfassungsverbund, Eur
1996, 27/38 ff.).
ee. Neu eingeführt durch den Vertrag von Amsterdam, Art. 207 III, 255
EGV und Erklärung 41: Transparenz des Entscheidungsprozesses
der EU, Informationszugang des Bürgers (vgl. zuletzt EuG Rs. T124/96, EuR 1998, 362 ff. - Interporc. Dazu C. Sobotta Transparenz
in den Rechtsetzungsverfahren der Europäischen Union, 2001. Neue
Initiativen vgl. oben § 4 III.2.c.
ff. Neu in Verfassungs für Europa: Europäisches Bürgerbegehren, Art.
I-47 IV VE
3. Bedeutung dieser Statusrechte für den Vergleich der EG mit anderen
zwischenstaatlichen Einrichtungen. Vgl. schon das Urteil „Van Gend & Loos“
IV. Auswirkungen auf das Grundgesetz: Die mutierte Verfassung (Ipsen):
Politische Rechte des Bürgers müssen auf die EG-Angehörigen erweitert
werden, Art. 21, PartG etc.
* * *
§9
Prätorischer Grundrechtsschutz und Europäische
Grundrechte-Charta
Lesen: EuGHE 1979, 3727 - Hauer (M/H Nr. 10 S. 42 = HV 304)
Matthias Cornils, Art. 23 Abs. 1 GG: Abwägungsposten oder
Kollisionsregel?, AöR 129 (2004), S. 336
Jürgen Schwarze, Der Schutz der Grundrechte durch den
EuGH, NJW 2005, 3459 ff.
I. Die Grundrechtsjudikatur des EuGH im Dialog mit dem BVerfG
1. Die prätorische Bewältigung des Grundrechtsproblems durch den EuGH
a. Grundrechtsdefizit im positiven Gemeinschaftsrecht - deutsche Querelen?
aa. Von Solange I (HV 45, lesen!) zu Solange II (M/H Nr. 17 S. 77 = HV
52, lesen!) : Zurückhaltung des BVerfG im Schutz von Grundrechten
gegenüber europäischen Rechtsakten
bb. BVerfGE 89, 155/174 f. – Maastricht (M/H Nr. 37 S. 182 = HV 64 ff.):
Wächteramt im "Kooperationsverhältnis"
59
Vorlesung
cc. BVerfGE 102, 147 – Bananen (HV 93 lesen): Wichtig zu den engen
Voraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde, Zuständigkeit des
EuGH für den Grundrechtsschutz gegen europäische Rechtsakte
und ihre deutsche Durchführung.
b. Prätorischer Grundrechtsschutz durch EuGH (Legitimation: ursprünglich
Art. 220 EGV, jetzt auch Art. 6 II EGV) . Zuletzt : Jürgen Schwarze, Der
Schutz der Grundrechte durch den EuGH, NJW 2005, 3459 ff.
aa. Grundrechte als Geschöpfe des Richterrechts: von EuGHE 1969,
419 - Stauder (HV 301), EuGHE 1974, 491 - Nold (HV 303 - lesen!
"dass die Grundrechte zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen gehören, die er
zu wahren hat, und dass er bei der Gewährleistung dieser Rechte von den
gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten auszugehen hat.
Hiernach kann er keine Maßnahmen als Rechtens anerkennen, die unvereinbar
sind mit den von den Verfassungen dieser Staaten anerkannten und
geschützten Grundrechten. Auch die internationalen Verträge über den Schutz
der Menschenrechte, an deren Abschluss die Mitgliedstaaten beteiligt waren
oder denen sie beigetreten sind, können Hinweise geben, die im Rahmen des
Gemeinschaftsrechts zu berücksichtigen sind",
bb. Einzelfälle:
(1) EuGHE 1979, 3727 - Hauer (M/H Nr. 10 S. 42 = HV 304 lesen!) zum Eigentum und zur Berufsfreiheit.
(2) Zum Wohnungsgrundrecht EuGHE 1989, 2859 - Hoechst ((HV
307, vgl. aber EGMR NJW 1993, 718 = HV 312, M/H Nr. 24 S.
113); dann jetzt EuGHE 2002, I-9039 – Roquette (HV 313:
"dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten diesen allgemeinen
Grundsatz zu beachten haben, wenn die Kommission an sie ein
Unterstützungsersuchen nach Art. 14 VI Verordnung Nr. 17/62 gerichtet hat...
Bei der Bestimmung der Tragweite dieses Grundsatzes hinsichtlich des
Schutzes der Geschäftsräume von Unternehmen ist die nach dem Urteil
Hoechst/Kommission
ergangene
Rechtsprechung
des
EGMR
zu
berücksichtigen, aus der sich zum einen ergibt, das der Schutz der Wohnung,
um den es in Art. 8 EMRK geht, unter bestimmten Umständen auf
Geschäftsräume ausgedehnt werden kann..., und zum anderen, dass der
Eingriffsvorbehalt nach Art. 8 II EMRK bei beruflichen oder geschäftlichen
Tätigkeiten oder Räumen sehr wohl weiter gehen könnte als in anderen Fällen".
Bei allem: Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit
"Nach der Rechtsprechung des EuGH obliegt eine Pflicht zu loyaler
Zusammenarbeit sowohl den Gerichten der Mitgliedstaaten, soweit sie im
Rahmen ihrer Befugnisse handeln..., als auch den Gemeinschaftsorganen, die
mit den Mitgliedstaaten in einem Verhältnis der Gegenseitigkeit loyal
zusammenzuarbeiten haben" (mit Verweis auf EuGHE 1983, 255 Rn. 38 Luxembourg/Parlament, und EuGHE 1990, I-3365, Rn. 17 - Zwartveld.)
(3) EuGH NJW 1994, 3005 - Aidstest: Verletzung des Rechts auf
Achtung des Privatlebens aus Art. 8 EMRK. Es "erfordert, dass
die Weigerung des Betroffenen umfassend berücksichtigt
wird...".
(4) EuGHE 1992, I-2575/2609 - Arzneimittel: Recht auf Achtung
der Privatsphäre und das Recht auf Schutz des
Arztgeheimnisses, das einer der Aspekte des erstgenannten
Rechts ist, stellen von der Gemeinschaftsrechtsordnung
geschützte Grundrechte dar". Die Rechtfertigung von
Beschränkungen des freien Warenverkehrs aufgrund von Art.
36 EGV ist "im Lichte der allgemeinen Rechtsgrundsätze und
insbesondere der Grundrechte auszulegen".
(5) EuGHE 1994, 4973/5561 ff. - Bananen: Neue Marktordnung
verstößt nicht gegen Gleichheitssatz, Eigentumsrecht, Berufs60
Ingolf Pernice
freiheit. EuGHE 1994, I-5555 = EuZW 1995, 109 - Winzersekt,
wonach die Verwendung der Bezeichnung "methode champenoise" nicht zum Eigentum gehört, ihr Verbot die Berufsfreiheit
nicht verletzt: kein Eingriff in den Wesensgehalt, da nur
"Modalitäten der Ausübung", nicht "Bestand" des Rechts
berührt, Verhältnismäßigkeit gegeben (krit. dazu: Nettesheim,
Grundrechtliche Prüfdichte durch den EuGH, EuZW 1995,
106).(6) Menschenwürde: EuGH v. 9.10.01, EuZW 2001, 691 –
Biopatentrichtlinie. Jetzt EuGH Rs. C-36/02, EuZW 2004, 753
ff. – Omega (HV 316): Menschenwürde kann gegen
Dienstleistungsfreiheit eingewendet werden:
„33 In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass die Grundrechte nach
ständiger Rechtsprechung zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen gehören,
deren Wahrung der Gerichtshof zu sichern hat; dabei lässt er sich von den
gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten sowie von den
Hinweisen leiten, die die völkerrechtlichen Verträge über den Schutz der
Menschenrechte geben, an deren Abschluss die Mitgliedstaaten beteiligt waren
oder denen sie beigetreten sind. Hierbei kommt der Europäischen Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten besondere Bedeutung
zu (vgl. insbesondere Urteile vom 18. Juni 1991 in der Rechtssache C‑ 260/89,
ERT, Slg. 1991, I‑ 2925, Randnr. 41, vom 6. März 2001 in der Rechtssache
C‑ 274/99 P, Connolly/Kommission, Slg. 2001, I‑ 1611, Randnr. 37, vom 22.
Oktober 2002 in der Rechtssache C‑ 94/00, Roquette Frères, Slg. 2002,
I‑ 9011, Randnr. 25, und vom 12. Juni 2003 in der Rechtssache C‑ 112/00,
Schmidberger, Slg. 2003, I‑ 5659, Randnr. 71).
34 Wie die Generalanwältin in den Nummern 82 bis 91 ihrer Schlussanträge
ausgeführt hat, zielt die Gemeinschaftsrechtsordnung unbestreitbar auf die
Gewährleistung der Achtung der Menschenwürde als eines allgemeinen
Rechtsgrundsatzes ab. Somit ist das Ziel, die Menschenwürde zu schützen,
unzweifelhaft mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, ohne dass es insoweit
eine Rolle spielt, dass in Deutschland dem Grundsatz der Achtung der
Menschenwürde die besondere Stellung eines selbständigen Grundrechts
zukommt.
35 Da die Grundrechte sowohl von der Gemeinschaft als auch von ihren
Mitgliedstaaten zu beachten sind, stellt der Schutz dieser Rechte ein
berechtigtes Interesse dar, das grundsätzlich geeignet ist, eine Beschränkung
von Verpflichtungen zu rechtfertigen, die nach dem Gemeinschaftsrecht, auch
kraft einer durch den EG‑ Vertrag gewährleisteten Grundfreiheit wie des freien
Dienstleistungsverkehrs, bestehen (vgl. in Bezug auf den freien Warenverkehr
Urteil Schmidberger, Randnr. 74).
36 Jedoch können Maßnahmen, durch die der freie Dienstleistungsverkehr
eingeschränkt wird, nur dann durch Gründe der öffentlichen Ordnung
gerechtfertigt werden, wenn sie zum Schutz der Belange, die sie gewährleisten
sollen, erforderlich sind, und auch nur insoweit, als diese Ziele nicht mit
Maßnahmen erreicht werden können, die den freien Dienstleistungsverkehr
weniger einschränken (vgl. in Bezug auf den freien Kapitalverkehr Urteil Église
de scientologie, Randnr. 18).
37 Insoweit ist es nicht unerlässlich, dass die von den Behörden eines
Mitgliedstaats erlassene beschränkende Maßnahme einer allen Mitgliedstaaten
gemeinsamen Auffassung darüber entspricht, wie das betreffende Grundrecht
oder berechtigte Interesse zu schützen ist. Zwar hat der Gerichtshof in
Randnummer 60 des Urteils Schindler auf die sittlichen, religiösen oder
kulturellen Erwägungen Bezug genommen, aufgrund deren alle Mitgliedstaaten
die Veranstaltung von Lotterien oder anderen Glücksspielen Beschränkungen
unterwerfen, er hat jedoch mit der Erwähnung dieser gemeinsamen Auffassung
kein allgemeines Kriterium für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit nationaler
Maßnahmen formulieren wollen, mit denen die Ausübung einer wirtschaftlichen
Tätigkeit beschränkt wird.“
61
Vorlesung
cc. Grenzen des Grundrechtsschutzes: Nur gegenüber der Hoheitsgewalt der EG, EuGHE 1985, 2605 - Cinéthèque (HV 327); dagegen
im Falle der Durchführung einer gemeinsamen Marktorganisation:
EuGHE 1986, 3477 - Klensch und EuGHE 1989, 2609 - Wachauf
(HV 328, lesen!), ebenso im Falle, dass die betreffende nationale
Regelung in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fällt:
EuGHE 1991 I 2925/2964 - ERT (M/H Nr. 31 S. 148 = HV 329)
"dass die Beschränkungen der Befugnis der Mitgliedstaaten, aus Gründen der
öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit die in Artikel 66 in Verbindung
mit Artikel 56 genannten Regelungen anzuwenden, unter Beachtung des
allgemeinen Grundsatzes der in Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention verbürgten Meinungsfreiheit zu beurteilen ist".
vgl: Thomas Jürgensen/Irene Schlünder, EG-Grundrechtsschutz
gegenüber Maßnahmen der Mitgliedstaaten, AöR 121 (1996), S. 200
ff.
2. Die Übernahme des Konzepts durch den Verfassungsgeber:
a. Europäische Ebene Art. 6 II EUV: Grundrechtsbindung durch
Verweisung? (vgl. Präambel der franz. Verfassung). Wichtig nach Amsterdam die Zuständigkeit des EuGH für die Anwendung des Art. 6 II (Art.
46 lit.d, mit Verweis auf Art. 6 II EUV), dazu W. Pauly, Strukturfragen des
unionsrechtlichen Grundrechtsschutzes. Zur konstitutionellen Bedeutung
des Art. 6 Abs. 2 EUV, EuR 1998, 242/249 ff.
b. Art. 23 I GG : Struktursicherungsklausel in Anerkennung der
Rechtsprechung des EuGH (zit. Im BVerfGE 102, 163 - Bananen)
c. Ergänzend: Garantie des Übermaßverbots in Art. 5 III EGV.
4. Vorschlag eines Beitritts der EG zur EMRK ? Vgl. dazu Julia IliopoulosStrangas (Hrsg.), Grundrechtsschutz im europäischen Raum. Der Beitritt der
Europäischen Gemeinschaften zur Europäischen Menschenrechtskonvention, 1993. Dagegen wegen mangelnder Rechtsgrundlage EuGHE 1996,
I-1763 - EMRK-Beitritt (HV 131, M/H Nr. 45 S. 243):
„35 Eine solche Änderung des Systems des Schutzes der Menschenrechte in
der Gemeinschaft, die grundlegende institutionelle Auswirkungen sowohl auf die
Gemeinschaft als auch auf die Mtigliedstaaten hätte, wäre von
verfassungsrechticher Dimension und ginge daher ihrem Wesen nach über die
Grenzen des Artikels 235 hinaus. Sie kann nur im Wege einer
Vertragsänderung vorgenommen werden“.
II. Entwicklung und Status der Europäischen Grundrechte-Charta
1. Braucht eine EG-Verfassung einen Grundrechtskatalog?
a. Er könnte sicherlich zur Integration, als Kodex der gemeinsamen Werte
eine wichtige Rolle spielen. Es geht um Transparenz, Demokratie und
Handlungsfähigkeit, ohne die sie vom Bürger nicht akzeptiert und ihren
Herausforderungen nicht gerecht werden kann (vgl. Ingolf Pernice, Eine
Grundrechte-Charta für die Europäische Union, DVBl. 2000, S. 847-859.
b. Dagegen spricht : Er würde sowieso nur das geltende Recht kodifizieren,
evtl. sogar die Dynamik der Grundrechts-Rechsprechung des EuGH
bremsen, evtl. nur zu einem niedrigsten gemeinsamen Nenner führen.
Dagegen jetzt aber :
2. Die Grundrechte-Charta und ihre Entstehung (vgl. I. Pernice, Eine
Grundrechtecharta für die Europäische Union, DVBl. 2000, 847).
a. Das Mandat von Köln und Tampere (Juni/Okt. 1999): Errichtung eines
Konvents zur Erarbeitung einer Charta mit 62 Mitgliedern
b. Anhörungen im öff. Prozess der Verfassungsgebung: Bundestag, Bundesrat, Konvent. Publizität durch web-Seite: http:\\db.consilium.eu.int
62
Ingolf Pernice
c. Die fünf Kapitel der in Nizza (Dez. 2001) feierlich proklamierten Charta:
Klassische Freiheitsrechte und soziale Grundrechte als unteilbare Einheit:
aa. Würde des Menschen - Art. 1 ff. GRC
bb. Freiheiten - Art. 6 ff. GRC
cc. Gleichheit - Art. 20 ff. GRC
dd. Solidarität - Art. 27 ff. GRC
ee. Bürgerrechte - Art. 39 ff. GRC
ff. Justizielle Rechte - Art. 47 ff. GRC
d. Schlussbestimmungen über Anwendungsbereich der Charta, Tragweite
der Rechte, Schutzniveau und Missbrauchsverbot (Art. 51-54 GRC)
3. Zum rechtlichen Status der Charta
a. Die feierliche Proklamation durch Kommission, Rat und Parlament, nicht
durch den EuGH
b. Die Erklärung Nr. 23 von Nizza: Status muss im Post-Pizza-Prozess geklärt werden -> Aufnahme in den Vertrag über eine Verfassung für Europa als Teil II
c. Die Haltung des EuGH: Generalanwälte zitieren, EuGH zurückhaltend
bis negativ: EuG EuR 2001, 427 - Mannesmann:
„Was die Frage der Bedeutung der Charta, auf die sich die Klägerin beruft..., für
die Beurteilung des vorliegenden Falles anbelangt, ist zu beachten, dass die
Charta erst am 7. Dezember 2000 vom Europäischen Parlament, vom Rat und
von der Kommission proklamiert wurde. Daher kann die Charta keine
Auswirkung auf die Beurteilung der angefochtenen Maßnahme haben, da diese
vorher ergangen ist“.
III. Nationale Grundrechte, Grundrechte-Charta und EMRK - im Wettstreit?
1. Der Anwendungsbereich der nationalen Grundrechte (vgl. auch Art. 1 III und
23 I GG) - Problematik des Art. 53 GRC: Schutzniveauklausel
2. Die Anwendung der Charta: Art. 51 GRC: nur gegenüber EG-Recht und
seiner Anwendung durch die Organe der Mitgliedstaaten (Einschränkung
der EuGH-Rechtsprechung?)
5. Das Verhältnis der EMRK zur Charta: Geltung der EMRK aufgrund einer
Verantwortlichkeit der Mitgliedstaaten für Verletzungen der Konvention
durch die EG: Nach EGMR Urt.v. 18.2.1999 – Matthews, NJW 1999, 3107
(HV 323):
„Der Gerichtshof stellt fest, dass Rechtsakte der Gemeinschaft als solche nicht
vor ihm angefochten werden können, weil die Gemeinschaft selbst nicht
Vertragspartei der EMRK ist. Die EMRK schließt die Übertragung von
Hoheitsbefugnissen auf internationale Organisationen nicht aus, vorausgesetzt,
die Rechte der EMRK sind weiterhin „zugesichert“. Die Verantwortlichkeit der
Vertragsstaaten besteht also auch nach einer solchen Übertragung fort“.
Konkret findet die Frage der Bindung an die EMRK eine Lösung in EGMR
Urt. v. 30. Juni 2005 No. 45036/98 – Bosphorus: Die Mitgliedstaaten sind an
die EMRK gebunden, auch soweit sie Hoheitsrechte auf die EU übertragen
haben:
„1. In the Court's view, State action taken in compliance with such legal
obligations is justified as long as the relevant organisation is considered to
protect fundamental rights, as regards both the substantive guarantees offered
and the mechanisms controlling their observance, in a manner which can be
considered at least equivalent to that for which the Convention provides (see the
above-cited M. & Co. decision, at p. 145, an approach with which the parties and
the European Commission agreed). By “equivalent” the Court means
“comparable”: any requirement that the organisation's protection be “identical”
could run counter to the interest of international co-operation pursued
(paragraph 150 above). However, any such finding of equivalence could not be
63
Vorlesung
final and would be susceptible to review in the light of any relevant change in
fundamental rights' protection.
2. If such equivalent protection is considered to be provided by the organisation,
the presumption will be that a State has not departed from the requirements of
the Convention when it does no more than implement legal obligations flowing
from its membership of the organisation.
However, any such presumption can be rebutted if, in the circumstances of a
particular case, it is considered that the protection of Convention rights was
manifestly deficient. In such cases, the interest of international co-operation
would be outweighed by the Convention's role as a “constitutional instrument of
European public order” in the field of human rights (Loizidou v. Turkey
(preliminary objections), judgment of 23 March 1995, Series A no. 310, § 75)....
3. In such circumstances, the Court finds that the protection of fundamental
rights by EC law can be considered to be, and to have been at the relevant time,
“equivalent” (within the meaning of paragraph 155 above) to that of the
Convention system. Consequently, the presumption arises that Ireland did not
depart from the requirements of the Convention when it implemented legal
obligations flowing from its membership of the EC (see paragraph 156).“
Also Kontrolle von Akten der EG oder aufgrund einer Verordnung der EG
durch den EGMR nach vier Grundsätzen:
a. Die EMRK hindert Vertragsparteien nicht « from transferring sovereign
power to an international (including supranational) organisation in order
to pursue co-operation in certain fields of activity ». (Rn. 152).
b. Jede Vertragspartei bleibt aber verantwortlich nach der Konvention für
alle seine Handlungen, auch wenn diese in Erfüllung vertraglicher Pflichten aus einer solchen Kooperation erfolgen (Rn. 153).
c. Staatliches Verhalten in Erfüllung solcher Vertragspflichten ist gerechtfertigt, solange die Organisation Grundrechte in der EMRK im wesentlichen vergleichbarer Weise und Strenge schützt, was idR vermutet
wird, aber bei Nachweis eindeutiger Mängel widerlegt werden kann.
* * *
§ 10 Die Außenseite des Binnenmarktes - Außenhandelspolitik
(EuGH, Gutachten 1/1994, Slg. 1994, 5267 – WTO, HV 387)
Lesen: EuGHE 1971, 263 – AETR, HV 380
EuGHE 2002, I-9855 = EuZW 2003 S. 82 ff. – Open Skies
EuGH Rs. C-149/96, Slg. 1999 I-8395 - Portugal/Rat, HV 414
I.
Die Europäische Union als Subjekt des Völkerrechts
1. Besitzt die EU Völkerrechtsfähigkeit? Dazu v. Bogdandy/Nettesheim, Die
Europäische Union: Ein einheitlicher Verband mit eigener Rechtsordnung,
EuR 1996, 3/23 ff.; Oliver Dörr, Zur Rechtsnatur der Europäischen Union,
EuR 1995, 334 ff.: VVE enthält explizit Völkerrechtssubjektivität, Art. I-7,
implizit sogar für die bisherige EU auch Art. 438 I VVE. Noch (leicht) str.,
Argumente:
a. Art. 18 Abs. 1 EUV Vertretung der EU durch den Vorsitz in Angelegenheiten der GASP, wobei er nach Art. 18 Abs. 2 EUV durch den Hohen
Vertreter für die GASP (Art. 26 EUV) „unterstützt“ wird
b. Art. 48 Vertragsänderung nur der EU insgesamt, Art. 49 EUV: „Mitglied
der Union“, Beschluß durch den Rat, Zustimmung des EP sowie Abs. 2:
„Aufnahmebedingungen“ - aber Regelung durch ein „Abkommen
zwischen den Mitgliedstaaten und dem antragstellenden Staat“.
64
Ingolf Pernice
c. Vertragsschlüsse durch die EU nach Art. 24 EUV nach dem Amsterdamer Vertrag
2. Die Fortentwicklung des Art. 24 EUV im Vertrag von Nizza
a. Verträge der Europäischen Union
b. Abschluß durch den Rat mit qualifizierter Mehrheit
c. Opting out - Bindung der Mitgliedstaaten und der Organe der Union
3. Praxis: Abkommen zwischen der EU und der Bundesrepublik Jugoslawien
am 25. 4. 2001 (Agreement between the European Union and the Federal
Republic of Yugoslavia on the activities of the European Union Monitoring
Mission (EUMM) in the Federal Republic of Yugoslavia of 25/04/2001
signed at Belgrade, in Kraft seit 25/04/2001, ABL. L 125 (05/05/01)
II.
Außenkompetenzen der EG als Völkerrechtssubjekt (Art. 281 EGV)
1. Art. 133 EGV: Ausschließliche Kompetenz für den Außenhandel (sehr
ausdrücklich EuGHE 1995, I-3231 – Leifer, HV 375, Rn. 13
a. Begriff der Handelspolitik (vgl. Art. 131 ff. EGV; s. auch Armin von Bogdandy, Die Handelspolitik der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
Jura 1992, 407
aa. Warenverkehr mit Drittstaaten, incl. Ausfuhrbeihilferegelungen
(EuGHE 1975, 1355 - Lokale Kosten, HV 371), Rohstoffabkommen,
trotz Bezug zur Entwicklungshilfe (EuGHE 1979, 2871 Naturkautschuk, HV 368), allgemeine Zollpräferenzen, EuGHE 1987,
1493 – APS)
bb. Dienstleistungen, soweit eine Überschreitung der Grenzen durch
Personen nicht stattfindet analog zum Warenhandel EuGHE 1994, I5267/5401 - WTO-Gutachten, HV 387), ebenso wohl Kapitalverkehr
mit Drittländern (Art. 57 II EGV).
cc. Bei Dienstleistungen, die mit Grenzübertritt von Personen verbunden
sind bzw. durch eine (Zweig-)Niederlassung erbracht werden, gilt
jetzt Art. 133 Abs. 5 EGV: Ausdehnung der Kompetenz, aber
Beschluß mit Einstimmigkeit, insbes. Auch bei kulturellen und
audiovisuellen Dienstleistungen.
dd. Schutz des geistigen Eigentums (TRIPS) betrifft zwar den Handel, ist
aber nicht Teil der Handelspolitik (ebd., S. 5404 ff.). - Siehe jetzt Art.
133 Abs. 5 u. 6 EGV: Ausdehnung durch Nizza der Kompetenz auf
Dienstleistungen, Besonderheiten für Kultur und Gesundheit, sowie
für Verkehr, ggf. durch gemischte Abkommen.
b. Ausschließlichkeit der Gemeinschaftszuständigkeit - „gemischte
Abkommen“:
aa. EuGHE 1975, 1355 - Lokale Kosten, HV aaO., lesen!, vgl. auch
EuGHE 1994, I-5267/5395 (HV 387) - WTO-Gutachten (Rn. 34): mit
dem Ergebnis ,
"dass
die
Gemeinschaft
für
den
Abschluß
der
multilateralen
Handelsübereinkünfte gemäß Art. 113 EG-Vertrag allein zuständig ist".
bb. Bei Finanzierung durch die Mitgliedstaaten: EuGHE 1979, 2871 Naturkautschuk, nur als gemischtes Abkommen. Bei Möglichkeit der
Annahme des Abkommens nur durch MSt. (ILO-Mitglieder) und
teilweise nationalen Zuständigkeiten (Schutzverstärkungsklauseln,
EG-Mindestnormen): gemischtes Abkommen mit Kooperationspflicht
der MSt. nach Art. 10 EGV, vgl. EuGHE 1993, I-1061/1076 f. (HV
385)- ILO-Gutachten:
"Ob die Zuständigkeit der Gemeinschaft ausschließlich ist, bestimmt sich nicht
nur nach dem EWG-Vertrag (sc.: zB. Art. 113), sondern auch danach, in
welchem Umfang die Gemeinschaftsorgane zur Durchführung des EWGVertrags Maßnahmen getroffen haben; aufgrund solcher Maßnahmen können
65
Vorlesung
die Mitgliedstaaten Zuständigkeiten verlieren, die sie zuvor übergangsweise
ausüben
konnten".
Sie
"können
außerhalb
des
Rahmens
der
Gemeinschaftsorgane
keine
Verpflichtungen
eingehen,
welche
Gemeinschaftsrechtsnormen, die zur Verwirklichung der Ziele des EWGVertrags ergangen sind, beeinträchtigen oder in ihrer Tragweite ändern
können"...
S. auch EuGHE 1994, I-5267/5411 - WTO-Gutachten, HV 387: Die
Mitgliedstaaten
"verlieren das Recht zum Eingehen von Verpflichtungen gegenüber Drittstaaten
nur in dem Maße, wie gemeinsame Rechtsnormen erlassen werden, die durch
diese Verpflichtungen beeinträchtigt werden könnten. Nur in dem Maße, wie
gemeinsame Vorschriften auf interner Ebene erlassen werden, wird die externe
Zuständigkeit der Gemeinschaft zu einer ausschließlichen" (s. auch ebd., S.
5416 f.).
Bei gemeinschaftsrechtlichen Mindestvorschriften bleibt den
Mitgliedstaaten die Freiheit, weitergehende Regelungen auch durch
internationale Abkommen zu treffen, sonst ist die EG zuständig
(EuGHE 1993, I-1061/1076 f. - ILO-Gutachten, S. 1079 ff., HV 386).
Im Falle gemischter Verträge müssen EG und MSt.
zusammenarbeiten bei Verhandlung, Abschluß und Durchführung
(ebd., 387; s. auch EuGHE 1994, 5267/5419 ff. - WTO-Gutachten,
HV 392, Rn. 109).
c. Handelspolitische Instrumente - Antidumpingpolitik , vgl. insbes.
aa. AntisubventionsVO 2026/97, ABl. 1997 L 288/1
bb. Anti-Dumping VO 384/96 des Rates über den Schutz gegen
gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft
gehörenden Ländern, ABl. 1996 L 56/1: Antidumping-Zölle werden
durch Verordnung erhoben, wenn der Ausfuhrpreis nach der
Gemeinschaft niedriger ist, als der Normalwert der gleichartigen
Ware (entsprechend Art. VI GATT und den GATT Antidumping- und
Antisubventions Kodices), vgl. im einzelnen Fritz-Harald Wenig,
Antidumping- und Antisubventionsrecht, in: Dauses, Handbuch des
Europäischen Wirtschaftsrechts, 1993, K II.
2. Materielle Kompetenzzuweisungen (auch abzuschließen als gemischte
Abkommen - s. zum Begriff erstmals im Vertrag Art. 133 VI Uabs. 2 EUV
nach Nizza):
a. Art. 111 I EGV: Währungsabkommen mit Drittländern
b. Art. 170 II: Forschungskooperation
c. Art. 175 IV: Umweltabkommen (dazu EuGH – Gutachten v. 6. 12. 2001 –
Gutachten 2/00, EuZW 2002 113 m. Anm. Pitschas) – Cartagena
d. Art. 182 EGV: Kooperationsabkommen
e. Assoziierungsabkommen, Art. 182 ff. (Lomé IV)
e. Assoziierung von Drittstaaten: Art. 310, insbes.
aa. Türkei, zu deren Geltung in der EG EuGHE 1987, 3719 – Demirel,
HV 376, insbes. Rn. 7:
„...dass die Bestimmungen eines solchen Abkommens seit dessen inkrafttreten
einen integrierenden Bestandteil der Gemeinschaftsrechtsordnung bilden und
dass der Gerichtshof in dem durch dieses Rechtsordnung gesteckten Rahmen
zur Vorabentscheidung über die Auslegung dieses Abkommens zuständig ist“.
Eine unmittelbare Geltung des Art. 7 des Abkommens mit der Türkei
lehnt der EuGH ab (ebd., Rn. 14 ff., 26). Beschlüsse der in den
Abkommen
vorgesehenen
Assoziationsräten
können
aber
unmittelbare Geltung haben, so EuGHE 1990, I-3461 – Sevince, HV
400 zum Recht auf freien Auftenhalt nach einer bestimmten
Wartefrist.
66
Ingolf Pernice
bb. EWR-Vertrag v. 2.5. 1992 (1.1.94, vgl. dazu die Gutachten 1/91 und
1/92 des EuGHE 1991 I 6079/6100 ff. - EWR I (HV 432), und
EuGHE 1992, I, 2821 - EWR II HV 437), und die
cc. Europa-Abkommen, vgl. dazu Fiebig, Integration 1992, 47; Schulz,
ZfZ 1992, 140.
3. Außenkompetenzen als Annexkompetenzen
a. EuGHE 1971, 263 - AETR (HV 380, lesen!): Ausschließliche EGZuständigkeit zum Abschluß internationaler Abkommen, die das Sachgebiet einer schon bestehenden internen Regelung betreffen (Gemeinschaftsnormen beeinträchtigen oder in ihrer Tragweite ändern
können)
b. EuGHE 1976, 1279 - Kramer (HV 383), Rn. 33:
"Die Erhaltung der biologischen Schätrze des Meeres kann wirksam und
zugleich gerecht nur durch eine Regelung sichergesttellt werden, die für alle
interessierten Staaten einschließlich der Drittländer verbindlich ist. Aus den
Pflichten und Befugnissen, die das Gemeinschaftsrecht im Innenverhältnis den
Gemeinschaftsorganen zugewiesen hat, ergibt sich daher die Zuständigkeit der
Gemeinschaft,
völkerrechtliche
Verpflichtungen
zur
Erhaltung
der
Meeresschätze einzugehen".
c. Inhaltliche Grenzen der Vertragsschlußkompetenzen: Autonomie der
Gemeinschaftsordnung, EuGHE 1977, 741 (HV 427)- Stillegungsfonds
und EuGHE 1991 I 6079/6100 - EWR I (HV aaO.), mit Betonung des Unterschieds zwischen völkerrechtlichem Vertrag und verfassungsrechtlichem Charakter des EGV.
d. „Implied powers“ im Außenverhältnis:
aa. auch potentielle, intern noch nicht genutzte Kompetenzen können als
Kompetenzgrundlage für den Abschluss von völkerrechtlichen
Verträgen genutzt werden, s. EuGH Gutachten 1/76, Slg. 1977, 741.
bb. Zurückhaltender EuGH EuGH Rs. C-476/98, EuZW 2003 S 82 ff. Rn.
83 – Open Skies. So auch Pitschas, EuZW 2003, 92:
„Ausnahmefall“, nur wenn das primärrechtliche Ziel allein durch den
Abschluss eines völkerrechtlichen Vertrages erreicht werden kann,
ist die Annahme einer stillschweigenden ausschließlichen
Außenkompetenz gerechtfertigt.
4. Das Verfahren zum Abschluß internationaler Verträge: Art. 300 EGV
(Abweichung: Art. 111 I, III und IV EGV): Wichtig die Bestimmungen über
die interne Kompetenzverteilung: Verhandlung durch die Kommission,
Abschluß idR. durch den Rat.
5. Wirkung internationaler Abkommen der EG als Teil der Gemeinschaftsrechtsordnung: Vgl. insbes. Art. 300 VII EGV: EuGHE 1982, 3641 Kupferberg (HV 396), RN. 13:
"Indem die Mitgliedstaaten dafür sorgen, daß die Verpflichtungen aus einem von
den Gemeinschaftsorganen geschlossenen Abkommen eingehalten werden,
erfüllen sie eine Pflicht, die nicht nur dem betroffenden Drittland, sondern auch
und vor allem der Gemeinschaft gegenüber besteht, die die Verantwortung für
die ordnungsgemäße Durchführung des Abkommens übernommen hat.
Insoweit bilden die Bestimmungn eines solchen Abkommens... einen
integrierenden Bestandteil der Gemeinschaftsrechtsordnung". (zit. in Urt.
Demirel Rn. 11, ohne Hinweis auf Pflicht gegenüber Drittland).
a. Qualität als EG-Recht schon EuGHE 1974, 449 - Haegeman II
„Abkommen
stellt
für
die
Gemeinschaft
die
Handlung
eines
Gemeinschaftsorgans im Sinne des Artikels 177 Absatz 1 Buchstabe b dar. Die
Bestimmungen eines solchen Abkommens bilden, sobald sie in Kraft treten,
einen integrierenden Bestandtteil der Gemeinschaftsrechtsordnung“.
67
Vorlesung
Der Vertrag ist Teil des EG-Rechts also, das uU. auch unmittelbar
Rechte für den einzelnen erzeugt: EuGHE 1982, 3641 - Kupferberg (H.
396), Rn. 26. Grundsatz in EuGHE 1987, 3790 - Demirel (Rn. 14):
„Eine Bestimmung eines von der Gemeinschaft mit Drittländern geschlossenen
Abkommens ist als unmittelbar anwendbar anzusehen, wenn sie unter
Berücksichtigung ihres Wortlauts und im Hinblick auf den Sinn und Zweck des
Abkommens eine klare und eindeutige Verpflichtung enthält, deren Erfüllung
oder deren Wirkungen nicht vom Erlaß eines weiteren Aktes abhägen". (s. auch
oben).
b. Anders aber beim GATT und WTO, deren Regelungen wegen der Ausnahmen in besonderen Fällen und trotz des Streitbeilegungsverfahrens
nicht als inhaltlich unbedingt gelten. Also
aa. keine Pflicht aus dem Abkommen, seine Regeln als unmittelbar
anwenbar zu behandeln (s. schon EuGHE 1972, 1219 – International
Fruit, HV 414: Nach „Sinn, Aufbau und Wortlaut dieses Abkommens“
(Rn. 19 ff.); s. auch EuGHE 1995, I-4533 Rn. 37 - Chiquita Italia, Rn.
26 ff.: Entscheidend ist das System der zwischenstaatlichen
Aushandlung von Lösungen und der Ermächtigung zu
Gegenmaßnahmen im Falle des Verstoßes (lesen, EuZW 1996, 119
Rn. 25-28. Vgl. auch EuGHE 1994, I-4973/5073, Bananen, HV 409.
Danach können die Bestimmungen des GATT auch nicht zur
Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer EG-Verordnung herangezogen
werden. Krit. José Maria Beneyto, The EU and the WTO, EuZW
1996, 295, mit Plädoyer für eine Bindung an die PanelEntscheidungen im Streitschlichtungsverfahren des GATT.
bb. Auch nach dem Inkrafttreten des WTO-Übereinkommens 1995 und
dem diesen u.a. als Anhang beigefügten GATT 1994 änderte sich
die Auffassung des EuGH nicht: Die Übereinkommen enthielten zwar
als wesentliche Neuerung zum GATT 1947 ein verbindliches
Streitbeilegungsverfahren (DSU) und strengere Schutzregelungen,
was die Annahme einer klaren und eindeutigen Verpflichtung im
Sinne der obigen Definition eigentlich nahe legt. Dem trat der EuGH
allerdings
mit
dem
Hinweis
entgegen,
dass
das
Streitbeilegungsverfahren
nach
Art.
22
DSU
politische
Verhandlungen vorsieht, die einzuleiten sind, wenn eine
Vertragspartei die Empfehlungen oder Entscheidung des
Streitbeilegungsgremiums nicht innerhalb eines angemessenen
Zeitraums umsetzt. Hier wird dann mit den anderen Streitparteien
über eine Entschädigung für den Aufschub verhandelt. Vgl. EuGHE
1999, I-8395 - Portugal/Rat (HV 414, lesen) = EuZW 2000, 276, Rn.
36 ff., 40:
« Dürften die Gerichte mit den WTO-Übereinkünften unvereinbare
innerstaatliche Rechtsvorschriften nicht anwenden, so würde den Legislativ- und
Exekutivorganen der Mitglieder somit die ihnen in Art. 22 DSU eingeräumte
Befugnis genommen, auf dem verhandlungsweg Lösungen zu erreichen, selbst
wenn diese nur als vorübergehede zulässig sind ».
cc. Anders als im Fall Kupferberg spielt die Gegenseitigkeit hier eine
besondere Rolle, denn die WTO wie das GATT 1947 bestehen « auf
der Grundlage der Gegenseitigkeit und zum gemeinsamen Nutzen ».
Die unmittelbare Anwendbarkeit nehme den Organen der EG einen
« Spielraum..., über den die entsprechenden Organe der Handelspartner der Gemeinschaft verfügen » (so ebd., Rn. 42 ff., 46.).
c. Positiv zur unmittelbaren Anwendbarkeit beim Verbot zollgleicher Abgaben im Jaounde-Vertrag: EuGHE 1976, 129 – Bresciani : nach "Sinn,
Aufbau und Wortlaut dieses Abkommens".
d. Auch Beschlüsse eines Assoziationsrats können als integrierender Teil
des EG-Rechts unmittelbar anwendbar sein: EuGHE 1990 I 3461/3500 Sevince (s.o.), wobei eine Regelung zum freien Zugang zur Beschäf68
Ingolf Pernice
tigung sogar auf das Aufenthaltsrecht durchgreift: EuGHE 1992, I-6781
Kazim Kus, Rn. 29 ff.
6. Beziehungen zu und Stellung in internationalen Organisationen:
a. Art. 302-304 EGV - 306 (Benelux)
b. Die Stellung der EU in der UNO und ihren Unterorganisationen, Programmen und Konventionen (Regimen);
aa. Koordinierung der EG-Positionen in der UNO als Teil GASP, s. dazu
unten.
bb. Mitgliedschaft in der FAO und ihre Probleme, vgl. dazu J. Sack,
Europäische Gemeinschaften Mitglied der FAO, EuZW 1992, 2. J.
Schwob, L’amendement à l’acte constitutif de la FAO visant à permettre l’admission en qualité de membre d’organisation d’intégration
économique régionale et la Communauté Economique Européenne,
RTDE 29 (1993), p. 1; R. Frid, The European Economic Community:
A Member of a Specialized Agency of the United Nations, EJIL 2
(1993), p. 239. Zur Abstimmungskompetenz im Rahmen der FAO im
Bereich der EG-Zuständigkeit: EuGHE 1996, I-1469 (HV 394) - FAOGutachten.
cc. Stellung und Mitwirkung der EG im Ozon-Regime, Klima- und
Artenschutzkonvention: Als Vertragspartei voll eingebunden, wichtig
dabei die besondere Schlußklausel hinsichtlich der "Regional
Economic Integration Organisations", die Beitritt und Mitwirkung der
EU ermöglichen. Zur Klima-Konvention: S. Breier, Die geschlossene
völkerrechtliche Vertretung der Gemeinschaft am Beispiel der 3.
Vertragsstaatenkonferenz der Klimarahmenkonvention in Kyoto,
EuZW 1999, 11
dd. Im Rio-Prozess: Sonderstellung der EG wegen ihrer einschlägigen
Kompetenzen ("full participation") aber Probleme, weil EG nicht
Mitglied der UNO und nicht Staat ist. Vgl. auch U. Beyerlin, RioKonferenz 1992: Beginn einer neuen globalen Umweltrechtsordnung?, ZaöRV 1994, 124 (132 ff); G. Corcelle, 20 ans après
Stockholm: La conférence des Nations Unies de Rio de Janeiro sur
l’environnement et le développement: point de départ ou aboutissement?, RMC 1993, 107 ff.
c. Die Beteiligung der EG an WTO, GATT und GATS. Grundsatz: EG und
Mitgliedstaaten in den Gremien vertreten, Notwendigkeit der internen
Absprache, wer wann abstimmungsberechtigt ist, vorherige Mitteilung an
Sekretariate/Vorsitz, dazu Bernhard Jansen, Die neue Welthandelsorganisation, EuZW 1994, 333.
7. Alte völkerrechtliche Bindungen der Mitgliedstaaten: Art. 307 EGV: Da diese
Vorschrift nach EuGHE 1980, 2787 – Borgoa (HV 424), Rn. 63, dazu dient,
„alle Folgen des Beitritts eines Mitgliedstaats zur Gemeinschaft zu beseitigen,
die ihn an der Einhaltung füher geschlossener Übereinkünfte mit dritten Länern
hindern könnten, kann er keine Änderung der natur de Rechte zur Folge haben,
die sich aus solchen Übereinkünften möglicherweise ergeben“.
III.
GASP und ESVP: Die Dritte Säule des EU-Vertrags
1. Vorläufer der GASP: Die Europäische Politische Zusammenarbeit (EPZ)
2. Ziele der GASP
3. Der intergouvernementale Ansatz
a. Vertretung durch den Vorsitz: Art. 18 EU
b. Handlungsformen : Art. 12 ff. EU, Beschlussmodalitäten : Art. 23, 24 EU,
Beteiligung von Parlament und Kommission : Art. 21, 22 EU
c. Koordinierung in internationalen Organisationen : Art. 19, diplomatische
Zusammenarbeit : Art. 20 EU
69
Vorlesung
d. Verstärkte Zusammenarbeit : Art. 27a ff. EU
4. Europäische Zusammenarbeit in der Verteidigungspolitik (ESVP): Art. 17
EU: insbesondere im Bereich der Petersberg-Aufgaben.
* * *
§ 11 Der Vertrag über eine Verfassung für Europa
Lesen: Stefan Hobe, Bedingungen, Verfahren und Chancen
europäischer Verfassunggebung: Zur Arbeit des Brüsseler
Verfassungskonvents, EuR 2003, 1.
Matthias Ruffert, Schlüsselfragen der Europäischen Verfassung
der Zukunft. Grundrechte - Institutionen – Kompetenzen –
Ratifizierung, EuR 2004, 165
Niels Petersen, Europäische Verfassung und europäische
Legitimität – Ein Beitrag zum kontraktualistischen Argument in
der Verfassungstheorie, ZaöRV 64 (2004), 429 ff.
I. Was bedeutet die Verfassung für Europa für die EU und ihre Bürger?
1. Eine neue Sprache:
a. Der Begriff Verfassung für Europa: Verfassungsvertrag ?
b. Bürgerinnen und Bürger als Legitimationssubjekte (Präambel, Art. 1 I,
Art. 46 VE)
c. Systematik der Kompetenzen – 3 Kategorien und Sonderbereiche (Art.
10 ff. VE)
d. Der Katalog der Handlungsinstrumente: Hierarchie der Normen (Art. 33
ff. VE)
e. Vorrang des Unionsrechts nach Art. I-6 – im Rahmen der EU Kompetenzen
2. Eine neue Struktur: Auf dem Wege zum Leitbild einer Verfassung
a. Konsolidierung in einen Vertragstext (aber Protokolle, Erklärungen)
b. Abschaffung der Säulenstruktur – Rechtspersönlichkeit der EU (Art. I-7
VE, vgl. dazu Bardo Fassbender, Die Völkerrechtssubjektivität der Europäischen Union nach dem Entwurf des Verfassungsvertrages, AvR 42
(2004), S. 26 ff.)
c. Voraussetzungen der Mitgliedschaft in der EU: Das System der gegenseitigen Systemstabilisierung, vgl. Art. I-58 VVE.
d. Demokratisierung der Europäischen Union durch:
aa. Wahl des Kommissionspräsidenten durch das EP (Art. 20 I 3 , 27
VVE)
bb. Kompetenz des EP als Mitgesetzgeber (Art. 20 I, 34 I VVE)
cc. Stärkung der Rechte im Haushaltsverfahren (Abschaffung der
Unterscheidung von obligatorischen und nicht-obligatorischen
Ausgaben), Art. 53 ff., 56, 404 VVE
3. Verfahren der Verfassungsänderung.
a. Konventsverfahren mit Einstimmigkeit bei der Ratifikation (Art. 443 Ve)
b. Vereinfachtes Verfahren zur Abschaffung der Einstimmigkeit und besonderen Rechtsetzungsverfahren im Bereich von Teil III: Beschluss mit
Einstimmigkeit im Europäischen Rat, Zustimmung des EP und Widerspruchsmöglichkeit seitens der nationalen Parlamente (Art. 444 VE)
c. Vereinfachtes Verfahren im Bereich der Politiken der EU (Teil III), soweit
keine Kompetenzübertragung damit verbunden ist, Art. 445
d. Gleitklauseln (etwa Art. I-41 VII, I-55 IV, III-269 III 2 VE, etc.)
70
Ingolf Pernice
e. Problem: Die Austrittsklausel in ihre Implikationen (Art. 60 VE, vgl. auch
Thomas Bruha, Recht auf Austritt aus der Europäischen Union?, AVR 42
(2004), 1 ff.)
4. Das neue System des Grundrechtsschutzes: Transparenz und Effizienz ?
a. Integration der Grundrechte-Charta:
aa. Zwei Präambeln in einer Verfassung ?
bb. Grund- und Bürgerrechte: Doppelungen im Verfassungstext
cc. Grundrechte und Zielklauseln in Charta und Verfassung
b. Das Verhältnis zur Europäischen Menschenrechtskonvention
aa. Art. I-9 II und II, Art. II-112 III, II-113 VE
bb. Der Beitritt der EU zur EMRK und die Implikationen
c. Die allgemeinen Rechtsgrundsätze und die Rolle des Gerichtshofs
aa. Art. I-9 III und Art. II-112 IV, II-113 VE (national Constitutions)
bb. Die Rechtsschutzfunktion der nationalen Gerichte (Art. I-29 I 2, s.
auch BVerfG Teilzeitarbeit (s.o.)
cc. Fortbildung des Grundrechtsschutzes durch den EuGH ?
d. Stärkung des Rechtsschutzes durch den EuGH und die Gerichte der
Mitgliedstaaten
aa. Verpflichtung der Gerichte der Mitgliedstaaten: Art. I-29 II VE
bb. Jurisdiktion des EuGH über den Europäischen Rat nach Art. III-365 I
VE
cc. Direktklage gegen Rechtsakte mit Verordnungscharakter nach Art. III
365 IV VE
5. Die Systematisierung der Kompetenzordnung und der effektivere Schutz
nationaler Handlungsspielräume
a. Grundprinzipien der Kompetenzzuweisung nach Art. I-11 VE
b. Die Wahrnehmung nationaler Subsidiaritätsinteressen im Rat
c. Das Frühwarnsystem zur Subsidiaritätskontrolle (Protokoll Nr. 2), s. auch
die Beteiligung der nationalen Parlamente nach Art. I-42 II
II. Der Prozess der Inkraftsetzung der Verfassung und ihre Legitimation
1. Konventsverfahren, Regierungskonferenz und Ratifikation durch die Mitgliedstaaten
2. Nationale Referenden und europäisches Referendum als Option ?
3. Neuer europäischer Gesellschaftsvertrag? Das Legitimationsproblem
III. Strategien für den Fall der Ablehnung durch einzelne Mitgliedstaaten
1. Bedingungen für Beitritt, Mitgliedschaft und Austritt nach der neuen
Verfassung
2. Art. IV-443 IV und die Erklärung Nr. 30 zur Verfassung: Beratungen im
Europäischen Rat
3. Lösungsoptionen: Austritt, Ungleichzeitigkeit, Kerneuropa ?
IV. Kritische Fragen:
1. Das Ziel der Vereinfachung: Ja, in Teil I und IV, nicht aber in den Punkten
a. Zu langer Text, mit zwei Präambeln, Protokollen, Erklärungen
b. Doppelungen der Grundrechte und Staatsziele
c. Zu komplexe Kompetenzbestimmungen in den Politiken
2. Unklarheiten in der Repräsentation (Präsident des Europäischen Rats,
Kommissionspräsident, Aussenminister)
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Vorlesung
3. Die Austrittsklausel in ihre Implikationen (Art. 60 VE, vgl. auch Thomas
Bruha, Recht auf Austritt aus der Europäischen Union?, AVR 42 (2004), 1
ff.)
V. Die Finalität Europas – Perspektiven der Verfassung
1. Gibt es eine Finalität Europas ?
a. Vergleich zu Staaten
b. Frage der Einordnung der EU
c. Globale Rechtsgemeinschaft ? Von Europa lernen für eine globale Verfassungsordnung
2. Verabschiedung der Staats-Analogie für die Europäische Union zugunsten
eines Modells der gestuften Ordnung mit verbindlichem Recht (iSd.
multlilevel constitutionalism) auch auf globaler Ebene, für die aber die
(funktionsfähigen) Staaten als Heimat der Bürger und als tragender
Ordnungsfaktor Ausgangs- und Angelpunkt sind (vgl. näher: Ingolf Pernice,
Zur Finalität Europas, in: Schuppert/Pernice/Haltern (Hrsg.), Handbuch der
Europawissenschaften, 2005, i.E.).
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