Hier meine Mitschrift zum Thema Handels

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Hier meine Mitschrift zum Thema Handels- und Gesellschaftsrecht
(B. Stipp)
Die eingefügten Grafiken stammen aus:
Material für die juristische Ausbildung; Kompendium des Wirtschaftsprivatrechts,
2. überarbeitete Auflage von Dr. jur. Dr. sc. oec. Henry Fiebig.
Inhaltsverzeichnis:
Öffentliches Recht: ............................................................................................................................... 3
Handels und Gesellschaftsrecht ........................................................................................................... 3
Der Gegenstand des Handelsrechts (Die 5 Bücher des HGB) ......................................................... 3
Wie wirkt die Eintragung ins Handelsregister? ............................................................................. 4
Warum werden den Rechtssubjekten (Kaufleuten) durch das HGB Sonderregelungen
zugewiesen? ................................................................................................................................. 4
Die Notwendigkeit Handelsrechtlicher Sonderregelungen ............................................................... 5
Die Rechtsquellen des Handelsrechts .............................................................................................. 6
Die Grundprinzipien des Handelsrechts ........................................................................................... 7
1. Prinzip der Entgeltlichkeit: ......................................................................................................... 7
Wie sicherst Du als Unternehmer das Entgeltprinzip? .................................................................. 7
2. Prinzip des Verzichts auf besondere Schutzvorschriften des BGB: ......................................... 8
3. Prinzip der Typisierung von bestimmten Rechtsinstituten: ....................................................... 8
Wer bestimmt den Umfang der Vertretung? ................................................................................. 8
4. Prinzip der Transparenz Kaufmännischer Organisationsakte: ................................................. 8
5. Akzelerationsprinzip .................................................................................................................. 9
6. Prinzip der Anwendung von Gewohnheitsrecht und anerkannter Handelsbräuche ................. 9
Prinzip der Internationalität ........................................................................................................... 9
8. Prinzip der Selbstverwaltung ..................................................................................................... 9
9. Prinzip der Wahrung der Berufsfreiheit ..................................................................................... 9
Das Verhältnis von Handelsrecht und Bürgerlichem Recht............................................................ 10
I. Beispiel- Fall: ............................................................................................................................ 11
6 Punkte für ein Gewerbliches Unternehmen ................................................................................. 13
Das Handelsregister: ...................................................................................................................... 17
Die Handelsregistereintragung ....................................................................................................... 18
Das Firmenrecht ............................................................................................................................. 19
Recht der Buchführung ................................................................................................................... 22
Das kaufmännische Unternehmen, seine Geschäftspartner und Hilfspersonen ............................ 23
Betriebsexterne Hilfspersonen / Geschäftspartner ......................................................................... 26
Handelsmakler: ............................................................................................................................... 27
Schuldübernahme: .......................................................................................................................... 29
Haftung nach Firmenbeitritt in ein Kaufmännisches Unternehmen ................................................ 30
Handelsgeschäft: ............................................................................................................................ 32
Rechtsgeschäft: .............................................................................................................................. 33
Besonderheiten bei Handelsgeschäften gegenüber dem BGB ...................................................... 34
Schuldnerverzug: ............................................................................................................................ 36
§ 353 HGB (Fälligkeitszinsen) ........................................................................................................ 37
2. Beispiel- Fall: ........................................................................................................................... 37
Sachenrecht bei Kreditbesicherung ................................................................................................ 38
Pfandrecht an Rechten / Sicherungsabtretung: .............................................................................. 40
3. Beispiel- Fall: ........................................................................................................................... 41
4. Beispiel- Fall: ........................................................................................................................... 44
Zurückbehaltungsrecht: .................................................................................................................. 45
Handelskaufgeschäft: (4. Buch des HGB) ...................................................................................... 47
Kommissionsgeschäft: .................................................................................................................... 49
Frachtgeschäfte: ............................................................................................................................. 50
Speditionsgeschäft: ......................................................................................................................... 51
Lagergeschäft: ................................................................................................................................ 52
Gesellschaftsrecht: ............................................................................................................................. 53
Überblick über die Arten von Gesellschaften:................................................................................. 54
Das Rechtswesen von Personengesellschaften: ........................................................................... 55
Das Rechtswesen von juristischen Personen:................................................................................ 56
Die Gesellschaft Bürgerlichen Rechts: ........................................................................................... 57
der eingetragene Verein (e. V.) ...................................................................................................... 58
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5. Beispiel- Fall: ........................................................................................................................... 59
6. Beispiel- Fall: ........................................................................................................................... 59
7. Beispiel- Fall: ........................................................................................................................... 61
Die Rechtliche Unterscheidung von GbR, OHG und KG ................................................................ 64
8. Beispiel- Fall: ........................................................................................................................... 65
9. Beispiel- Fall: ........................................................................................................................... 67
10. Beispiel- Fall: ......................................................................................................................... 71
11.Beispiel- Fall: .......................................................................................................................... 72
12. Beispiel- Fall: ......................................................................................................................... 72
13. Beispiel- Fall: ......................................................................................................................... 73
14. Beispiel- Fall: ......................................................................................................................... 74
15. Beispiel- Fall: ......................................................................................................................... 76
16. Beispiel- Fall: ......................................................................................................................... 77
17. Beispiel- Fall: ......................................................................................................................... 77
18. Beispiel- Fall: ......................................................................................................................... 78
19. Beispiel- Fall: ......................................................................................................................... 79
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Recht hat zwei Hauptsäulen: Das Privatrecht und das öffentliche Recht.
Öffentliches Recht:
 besitzt ein Über- und Untergeordneten Verhältnis
 es darf nur auf der Grundlage von Gesetzen gehandelt werden
 es besteht ein Begründungszwang von Entscheidungen
Handels und Gesellschaftsrecht
 ist sonderprivatrecht
 Privatautonomie = freie Selbstbestimmung (ist das tragende Prinzip im Recht)
- § 194 Abs. 1 BGB (Anspruch, Tun oder Unterlassen)
- im Handels- und Gesellschaftsrecht geht es im Besonderen um die Gruppe
der Kaufleute und wird überwiegend im Zusammenhang zwischen BGB und HGB
geregelt
- ein Kaufmännisches Unternehmen ist nicht zwingend eine einzelne Person
- Kaufmann kann man sein Kraft Gesetz oder durch Eintragung ins Handelsregister
Der Gegenstand des Handelsrechts (Die 5 Bücher des HGB)
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1. Buch HGB (Wie werde ich Kaufmann?) §§ 1 – 104 HGB
- nach § 29 HGB (Anmeldung der Firma):
Jeder Kaufmann ist verpflichtet, seine Firma und den Ort seiner Handelsniederlassung bei
dem Gericht, in dessen Bezirke sich die Niederlassung befindet, zur Eintragung in das
Handelsregister anzumelden.
- im 1. Buch des HGB wird die „Geburt“ des Kaufmannes geregelt!
Wie wirkt die Eintragung ins Handelsregister?
- Sie hat konstitutive Rechtswirkung;
Das heißt, erst mit der Eintragung wird der „Zustand“ Kaufmann erreicht
Oder
- deklaratorische Wirkung:
Das bedeutet, die Eintragung in das Handelsregister bestätigt nur noch die
Kaufmannseigenschaft.
2. Buch HGB (Ist dem gesellschaftsrecht zugeordnet) §§105 – 237 HGB
- regelt OHG, KG und stille Gesellschaften, von der Gründung bis zur Auflösung selbiger
3. Buch HGB (Die besonderen Regelungen über die Kaufmännische
Rechnungslegung = Handelsbücher) §§ 238 – 342 HGB
- Kaufmännisches Unternehmen
- wie muss ein Kaufmännisches Unternehmen Buch führen
4. Buch HGB (Handelsgeschäfte) §§ 343 – 475 h HGB
- was passiert wenn ein Unternehmen bestimmte Rechtsgeschäfte eingeht?
- immer auf der Grundlage, was im BGB geregelt ist
- im 4. Buch des HGB  Sonderregelungen in Ergänzung oder Verdrängung der
BGB- Regelungen
5. Buch HGB (Die besonderen Regelungen für den Seehandel) §§ 476 – 905 HGB
- Seehandelsrecht = Sonderrecht
Warum werden den Rechtssubjekten (Kaufleuten) durch das HGB Sonderregelungen zugewiesen?
Die Kaufmännischen Unternehmen stellen besondere (höhere) Anforderungen an die
Rechtsordnung, da Ihnen mehr abverlangt wird, als normalen Bürgern!
- Verbraucher  § 13 BGB
- Händler  § 14 BGB
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Die Notwendigkeit Handelsrechtlicher Sonderregelungen
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Die Rechtsquellen des Handelsrechts
- GewO = Gewerbeordnung und regelt die Anzeige und Genehmigung von Gewerben
- AGB´s § 305 ff BGB (Sie sind immer „Hausgemacht“, keine Vorschrift des Gesetzgebers,
§ 308 und 309 BGB  Klauselverbote)
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Die Grundprinzipien des Handelsrechts
1. Prinzip der Entgeltlichkeit:
- grundsätzlich, wenn der Kaufmann etwas für mich tut, muss ich auch dafür bezahlen
- § 345 HGB (einseitiges Handelsgeschäft, wenn ein teil Kaufmann ist gilt für beide Teile das HGB)
regelt wann § 354 HGB (Provision, Lagergeld, Zinsen) greift
- gilt sowohl unter Kaufleuten, als auch zwischen Kaufmann und Privat- Person
§ 632 Abs. 3 BGB Sonderfall Kostenanschlag
Wie sicherst Du als Unternehmer das Entgeltprinzip?

Es darf keinen Zweifel daran geben, dass die Leistung die der Unternehmer
erbringt, oder erbracht hat, zu bezahlen ist. Es muss dem Kunden vorher bekannt
gegeben werden!
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2. Prinzip des Verzichts auf besondere Schutzvorschriften des BGB:
-  § 349 HGB (Keine Einrede der Vorausklage), gilt nicht bei Bürgschaften von
Kaufleuten
- § 765 BGB (Vertragstypische Pflichten bei der Bürgschaft) regelt die Bürgschaft für nicht
Kaufleute
- § 771 BGB (Einrede der Vorraus- Klage) ist eine Schutzklausel besagt:
Zuerst den Hauptschuldner verklagen, erst wenn das scheitert, tritt der Bürge für
Die Schuld ein!
- § 773 Abs. 1 (Ausschluss der Einrede der Vorraus- Klage)
- gilt bei selbstschuldnerischer Bürgschaft
- § 350 HGB (Formfreiheit), für Kaufleute bedarf die Bürgschaft keiner besonderen Form
- § 766 BGB (Schriftform der Bürgschaftserklärung) für nicht Kaufleute
3. Prinzip der Typisierung von bestimmten Rechtsinstituten:
- § 164 BGB (Wirkung der Erklärung des Vertreters)
- eigene Willenserklärung (WE) des Stellvertreters
- Vertretungsmacht muss für den Stellvertreter vorliegen. Hierfür gibt es zwei Wege:
1. Weg: nach § 166 Abs. 2 BGB
 rechtsgeschäftlich
2. Weg
 per Gesetz
Wer bestimmt den Umfang der Vertretung?
 Der Vollmachtgeber
- bei Überschreitung der Vertretungsvollmacht greift § 177 BGB (Vertretungsschluss durch
Vertreter ohne Vertretungsmacht) und § 164 BGB (Wirkung der Erklärung des Vertreters)
 da durch die Überschreitung der Vertretungsmacht eigentlich kein Vertrag
zustande kommt (wer ist schwebend unwirksam), kann dieser zustand aber
nach § 177 BGB geheilt werden.
- die Haftung geht dann (bei Übertretung der Vertretungsmacht) auf den Vertreter
nach § 179 BGB (Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht) über.

Bei Handelsgeschäften legt der Gesetzgeber in § 49 HGB (Umfand der Prokura)
Den Umfang der Vertretung fest!
( Prokura = Vollmacht des Kaufmännischen Unternehmers)
- nach § 50 HGB (Beschränkung des Umfange) sind Beschränkungen der Vollmacht durch
den Unternehmer gegenüber dem Vertreter nach außen hin unwichtig.
 Ausnahme bildet hier der § 49 Abs. 2 HGB, nur bei Grundstücksgeschäften
- die §§ 48 – 53 HGB enthalten die rechtlichen Regelungen zur Prokura
- die §§ 54 – 58 HGB enthalten die rechtlichen Regelungen zur Handlungsvollmacht
- § 54 Abs. 3 HGB besagt, das eine 3. Person, bei dem wissen um die Beschränkung der
Vertretungsmacht nicht geschützt ist!
- ansonsten sind die Beschränkungen immer nur intern wirksam
4. Prinzip der Transparenz Kaufmännischer Organisationsakte:
- § 29 HGB (Anmeldung der Firma), § 53 HGB (Anmeldung der Erteilung und des
Erlöschens; Zeichnung des Prokuristen
 hierbei geht es um die Eintragungen ins Register / Handelsregister
- jeder kann ins Handelsregister Einsicht nehmen (ist jedoch meist Kostenpflichtig)
Transparenz
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5. Akzelerationsprinzip
- §§ 362 HGB (Schweigen des Kaufmanns auf Anträge); § 373 HGB (Annahmeverzug des
Käufers); § 377 HGB (Untersuchungs- und Rügepflicht); § 446 BGB (Gefahr und
Lastenübergang)
- Schutzrecht § 476 BGB (Beweislastumkehr)
- § 474 BGB (Begriff des Verbrauchsgüterkaufs)
- bei Wareneingang ist die Ware auf Sachmängel zu untersuchen und diese (sofern
Vorhanden) unverzüglich anzuzeigen (§ 377 HGB gilt nur bei Kaufleuten).
6. Prinzip der Anwendung von Gewohnheitsrecht und anerkannter Handelsbräuche
(vgl. § 346 HGB (Handelsbräuche))
Beispiel:
Per Telefon wurde ein Buch für 15 € angeboten. Der Käufer stimmt zu und soll das Buch
geschickt bekommen.
Zwischenzeitlich kommt ein Brief der das Buch auf 19,80 € beziffert.
Das Buch wird geliefert und die Rechnung beläuft sich auf 19,80 €.
Muss der Preis von 19,80 € statt der vereinbarten 15,00 € bezahlt werden?
=> nach BGB
- Nach § 433 Abs. 2 BGB nicht, da die übereinstimmende WE auf 15,00 € lautet!
- schweigen bedeutet hier gar nichts (weder Annahme noch sonstiges)
Der Verkäufer hat nur Anspruch auf die ausgemachten 15,00 €.
=> nach HGB
- Kaufmännisches Bestätigungsschreiben, enthält in der Praxis meist Abweichungen zu
dem, was vereinbart wurde.
 Nur wenn die Abweichungen nicht akzeptiert werden muss sich der Kaufmann melden,
bei Schweigen wird die Abweichung als akzeptiert angesehen
- Dies geschieht aus den üblichen Handelsbräuchen heraus!
- vor Gericht gilt dies wie geschriebenes Recht
- Handelsbräuche muss man kennen (Unwissenheit schützt nicht vor
Strafe / Schaden, § 346 HGB)
Prinzip der Internationalität
Wer ist für Schiffsladungen verantwortlich? (Wer bis wo?)
Zum Beispiel für die Gefahr des Warenunterganges
- für Gefahren die nicht kalkulierbar sind helfen nur Versicherungen
- als Versender bin ich bis zu dem Zeitpunkt verantwortlich, wenn die Ware auf dem
Schiff ist
8. Prinzip der Selbstverwaltung
- über die Industrie und Handelskammer (IHK) wurde eine Plattform geschaffen, um z. B.
Gesetzesänderungen durchzusetzen
- die IHK hat dafür Sorge zu tragen, dass ihre Mitglieder als ordentliche, ehrbare Kaufleute
auftreten.
Bei z. B. Handwerkerpfusch, kann unter Umständen die entsprechende
Handelskammer weiterhelfen, ohne ein Gericht zu bemühen.
9. Prinzip der Wahrung der Berufsfreiheit
Artikel 12 Grundgesetz (Berufsfreiheit)
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Das Verhältnis von Handelsrecht und Bürgerlichem Recht
Zu I. Regelungen in Ergänzung des BGB
- bei beidseitigem Handelskauf, sind Sachmängel unverzüglich anzumelden, später ist es
nicht mehr möglich. (nach § 437 ff BGB und § 377 BGB)
- § 49 HGB (Umfang der Prokura), macht nur in Verbindung mit § 167 BGB (Erteilung der
Vollmacht) Sinn!
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Zu II. Regelungen als Ausnahme zum BGB (Lex specialis ….)
 Vertragsstrafe = Konventionalstrafe
- als Kaufmann kommt man nur um die Vertragsstrafe bei Sittenwidrigkeit nach
§ 138 BGB (Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher)
° gegebenenfalls muss per Versicherung vorgebeugt werden
  immer die Vorschriften des BGB mit anführen und dann die Spezifizierung
durch das HGB
I. Beispiel- Fall:
Unternehmer U betreibt in Potsdam einen Party-Service.
Zur Ausgestaltung mehrerer Großveranstaltungen kauft U namens seines Unternehmens
bei der Früchte- Verarbeitungs- GmbH Frankfurt (Oder) 6.000 Flaschen Orangensaft.
Durch ein Versehen wird jedoch Sauerkrautsaft geliefert.
Da U gerade sehr viel zu tun hat, meldet er sich erst vier Wochen später bei der
Früchte- Verarbeitungs- GmbH Frankfurt- (Oder) und verlangt die Rücknahme der
Sauerkrautsaftflaschen und Lieferung des bestellten Orangensaftes.
Die ansonsten sehr zuverlässige Früchte- Verarbeitungs- GmbH Frankfurt (Oder) lehnt
dies jedoch ab und verlangt ihrerseits Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises.
Zu Recht?
- nach § 437 Abs. 2 BGB ja, jedoch nicht nach § 377 HGB, da der Mangel nicht
unverzüglich Angezeigt wurde!
 die Anspruchsgrundlage für die Früchte- Verarbeitungs- GmbH (F.V. GmbH) Frankfurt
Oder könnte der § 377 Abs. 2 HGB sein.
 die Anspruchsgrundlage (AG) für den Unternehmer U, könnte der § 437 Abs. 1 BGB
in Verbindung mit § 434 Abs.1 Satz 1 BGB sein.
U
§ 437 Abs. 1
BGB
F.V. GmbH
U kann möglicherweise nach § 437 Abs.1 BGB
Nacherfüllung von der F.V. GmbH, auf
Lieferung von Orangensaft, statt des
Gelieferten Sauerkrautsaftes verlangen
F.V. GmbH
§ 433 Abs. 2
BGB
U
F.V. GmbH kann möglicherweise die
Bezahlung des Sauerkrautsaftes nach
§ 433 Abs. 2 BGB verlangen
Prüfung
- Kaufvertrag (KV) nach § 433 Abs. 1 BGB?
- lt. SV. gültiger KV
(+)
- Sachmangel nach
§ 434 Abs. 3 BGB (1. Alt.)
(+)
- Kaufvertrag (KV) nach
§ 433 Abs. 1 BGB?
- lt. SV. gültiger KV
(+)
- § 320 Abs. 1, Satz 1 BGB, kann U
der F.V. GmbH entgegenhalten
- Anspruch auf Nacherfüllung (Rücknahme und
- Einrede –
Nachlieferung) aus § 439 Abs.1 (2. Alt) BGB
könnte bestehen
(+)
- Verjährung nach § 214 BGB
(Leistungsverweigerungsrecht)
(-)
- Verjährung nach § 438 Abs.1 Nr.3 BGB
(-)
 Der Anspruch besteht, ist nicht
Untergegangen und durchsetzbar
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- § 377 Abs.1 HGB?
1. Kaufvertrag?
2. Handelsgeschäft nach § 343 HGB?
(beide Seiten müssen Kaufleute sein um den § 377 HGB
Heranzuziehen, es reicht aber wenn 1 Seite Kaufmann ist,
da dann für beide Seiten Kaufmannseigenschaften gelten
nach § 433 HGB)
(+)
- Unternehmer § 14 BGB
- Verbraucher § 13 BGB
- Kaufmann § 1 bis 7 HGB
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6 Punkte für ein Gewerbliches Unternehmen
1. nach außen gerichtet?
(+)
2. planmäßig mit gewisser Dauer?
^
(+)
3. selbstständig?
(+)
4. Gewinnerzielungsabsicht?
(+)
5. rechtlich erlaubt (strittig)?
(+)
6. kein freier Beruf
(+)
(vgl. § 1 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz)
Freiberufler sind:
(-)
- mit besonderer Beruflicher Qualifikation
- mit besonderer Schöpferischer Begabung
- persönliche, Eigenverantwortliche und fachlich Unabhängige usw.
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 somit ist U ein Gewerbetreibender
  Faustformel: Wenn im SV von bescheidenem, kleinem Unternehmen, mit
wenig Angestellten, Umsatz und Gewinn gesprochen wird,
wird von Kleingewerbe gesprochen und ist somit kein
Handelsgewerbe, alles andere ist Handelsgewerbe
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 Die Frage ist:
Wie müssen wir, ausgehend von § 1 Abs.2 HGB, die
Kaufmannseigenschaft beurteilen, wenn im Sachverhalt nichts zu Art und
Umfang des Gewerbes geschildert wird?
(Wer ein Handelsgewerbe betreibt, ist ein Kaufmann)
Der Grundsatz des Gesetzes gilt solange, bis die gesetzliche Ausnahme bestätigt wurde.
Zum Beispiel im Sachverhalt.
Da im Sachverhalt nichts Gegenteiliges steht, ist U als Handelsgewerbetreibender
nach § 1 Abs.2 HGB anzusehen.
 F.V. GmbH:
- § 1 HGB  Handelsgewerbe
- § 6 HGB  Handelsgesellschaften
§ 13 Abs. 3 GmbH- Gesetz i. v. m. § 6 Abs.1 HGB
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F. V. GmbH Frankfurt Oder ist ebenfalls ein Handelsgesellschaftliches
Unternehmen
Beide Streitparteien sind in diesem Sinne „Kaufmänner“ und damit kommt
§ 377 Abs.1 HGB zum tragen
- § 121 BGB (Anfechtungsfrist)
(-)
(bei Versicherungen genau hinsehen, was im kleingedruckten steht)
Der Käufer muss die falsche Lieferung bezahlen, das Recht der Einrede hat er
verloren (§ 377 Abs.2 HGB)
- Für den Verkäufer ist es eine kann Bestimmung, die er wahrnehmen kann aber nicht
zwingend wahrnehmen muss.
  Meist ist im Grundbereich des BGB der Lösungsansatz zu finden, und erst
im hinteren teil eines Falles kommt das HGB zum Einsatz!
- Trennung von deklaratorischer (Rechtsdarstellender) und
konstitutiver (Rechtsbegründender Rechtswirkung!
- Land- und Forstwirtschaft bei Gründung einer GmbH sofort § 6 HGB
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Das Handelsregister:
- FGG = Freiwilliges Gerichtsbarkeitsgesetz
° Transparenzprinzip:
- gilt für alle
- der Einblick ins HR ist eine Dienstleistung und muss meist bezahlt werden
- Entzug der Prokura nach § 53 Abs.2 HGB:
Werden Eintragungspflichtige Tatsachen, nicht eingetragen, können sie gegenüber
dritten auch nicht geltend gemacht werden.
- die Eintragung dient dem:
- Schutz,
- der Kontrolle,
- und dem Beweis
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Die Handelsregistereintragung
b) Firma = Namensrecht
Prokura = einseitiges Rechtsgeschäft, ihre Eintragung ist nur deklaratorisch
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Das Firmenrecht
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Namensgebung – Grundprinzipien
1. Firmeneinheit:
- für ein Unternehmen darf es nur einen Namen geben
- dies ist kein Hinderungsgrund um mehrere Firmen zu gründen
2. Firmenausschließlichkeit:: (soll Verwechslungen vermeiden)
- wo der Firmensitz ist, muss auch die Eintragung ins HR erfolgen
- keine zwei Unternehmen mit gleichem Namen
- auch ähnlich gelagerter klang des Namens soll / muss vermieden werden
3. Firmenwahrheit:
- insbesondere der Namen muss ausreichend Informationen zur Rechtsform
Des Unternehmens geben (Haftungsform)
- ist per Gesetz geregelt, das die Rechtsform im Namen ausgewiesen
wird § 19 HGB
4. Firmenbeständigkeit:
- läuft etwas gegen die Firmenwahrheit
- Bei Inhaberwechseln kann der Namen beibehalten werden, sofern der
Namensinhaber oder dessen Erben, es ausdrücklich erlauben, und der neue
Firmeninhaber im HR eingetragen ist
- der gute Name eines Unternehmers, ist unter Umständen, das wichtigste
Bei einer Firmenübertragung
- bei Eröffnung einer Filiale in einem anderen Ort, wo die Firma mit gleichem Namen schon
agiert, muss der Name durch einen Zusatz so geändert werden, dass sich die Firmen
ausreichend unterscheiden (§ 30 Abs.3 HGB).
- § 24 Abs 1 HGB, bei Veränderung des Gesellschafterbestandes:
> bei Eintritt eines zweiten Gesellschafters in das Geschäft eines
Einzelhandelskaufmannes, muss eine Firmenänderung vorgenommen werden im
Namen (Erweiterung zur OHG), wenn nichts anderes im Gesellschaftsvertrag
geregelt wurde (§ 19 Abs.1 HGB).
- bei Namensänderungen gelten die Grundsätze des § 21 HGB
- bei Fortführung des Unternehmens nach Kauf, unter altem Namen, gilt § 22 HGB
- beim Ausscheiden eines Gesellschafters (einer OHG) bei nur zwei Gesellschaftern
muss die Firma umgewandelt werden, zum Einzelhandelskaufmann § 19 Abs.1 HGB
- das Namensrecht wird im § 24 des HGB geregelt.
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Recht der Buchführung
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Das kaufmännische Unternehmen, seine Geschäftspartner und Hilfspersonen
- Kaufmännische und technische Angestellte
- das halten von Konkurrenzaktien, ist noch kein Wettbewerbsverstoß
- per Vertrag die grundsätzlichen Interessen regeln (§ 74 HGB)
- die Form (Schriftform) ist zu wahren (Formmangel § 125 BGB)
- Karenzentschädigungen nach dem Gesetz (§ 74 Abs.2 HGB)
- nur dieselbe Branche , kann nicht generell als Wettbewerbsverbot gelten (nur bei
Berechtigtem Interesse des Firmeninhabers, jedoch nicht länger als 2 Jahre, bedarf
der Schriftform)
- Wechsel in andere Unternehmen als Angestellter ist jederzeit möglich, das
Wettbewerbsverbot gilt nur für Gewerbliche Tätigkeit
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°
Kaufmännische und technische Angestellte mit Vertretungsbefugnissen:
- Vertretungsbefugnis auf Rechtsgeschäftlicher Basis
- Vertretungsbefugnis per Gesetz
- Prokura (= Rechtsgeschäftlich = handelsrechtliche Vollmacht) §§ 48 – 53 HGB
- geregelt per Gesetz, zur Schaffung von Rechtssicherheit
- kein Verkauf oder Belastung von Grundstücken, es sei denn bei der Aufnahme
von Krediten kann der Prokurist auch Grundstücke, ohne extra Regelung,
belasten. (Dies gilt nur beim Grundstücksankauf und der Belastung dieser
Immobilie)
 Dies ist die Ausnahme von der Regel
 Inhaber GmbH  Handelsgesellschaft?
Ja, nach § 6 HGB i. v. m. § 13 GmbH- Gesetz
- § 74 ff HGB
Der GmbH Geschäftsführer (Organvertreter), fällt nicht unter die
Wettbewerbsabrede, da bei ihm andere Maßstäbe geltend gemacht werden.
 Erteilung der Prokura vom Chef, ohne WE des Angestellten?
- Ist der Angestellte dann Prokurist?
Ja, da einseitiges Rechtsgeschäft (nach § 49 HGB)
 Begrenzung der Prokura auf einen bestimmten Höchstbetrag
Bei z. B. einem Papierkauf, für eine größere Summe als der Höchstbetrag, muss die
Summe bezahlt werden?
Möglicherweise ist die Anspruchsgrundlage (AG) § 433 Abs.2 BGB
- Kaufvertrag?
- Stellvertretung (immer als erstes § 164 BGB nennen)
° eigene WE des vermeintlichen Stellvertreters
° wirkt unmittelbar für oder gegen den Vertreter
° Vertretung innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht
° nach § 49 HGB Vertretungsmacht
° nach § 50 HGB, sind interne Regelungen für Dritte unwirksam
(+)
(+)
(+)
(+)
(+)
Der Kaufvertrag wurde geschlossen und die Summe muss bezahlt werden, auf der
Grundlage der §§ 164 und 433 BGB.
(Interne Rechtliche Konsequenzen können durchaus entstehen)
Was ist, wenn der Verkäufer von der Beschränkung wusste?
- § 54 HGB (Handlungsvollmacht) und §§ 55 – 58 HGB (Vertretung, Handlungsvollmacht
usw.)
- § 54 Abs.3 HGB, sagt aus, dass nur der Unwissende geschützt wird. Dies kommt hier
Aber nicht zum tragen, da es sich um eine Prokura handelt und diese im § 50 HGB
anders geregelt ist.
 Ausnahme von der Regelung des § 50 HGB:
- Verbot des Missbrauchs einer Vertretungs- / Handlungsvollmacht
- Wissentliche Schädigung
- § 242 BGB (Treu und Glauben)
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1. Kollusion:
Wenn Außenstehende Dritte willentlich / wissentlich gemeinsam mit dem Prokuristen den
Inhaber eines Unternehmens schädigen und der Prokurist bewusst seine Prokura
überschreitet.
2. Evidenz:
Wenn der Prokurist willentlich / wissentlich seine Prokura überschreitet um den
Unternehmer (Chef) zu schädigen und der Außenstehende dies genau weiß (sich
sozusagen aufdrängt).
- Kollusion und Evidenz sollten immer mit beachtet werden
§ 54 HGB
- Generalvollmacht: „ … zum Betrieb eines Handelsgewerbes …“
- Arthandlungsvollmacht: „ … einer bestimmten zu einem Handelsgewerbe gehörigen Art
von Geschäften …“
Generalvollmacht: § 54 Abs.1 HGB:
- große Unterschiede zum Prokuristen
§ 54 Abs.2 HGB spezifiziert dies weiter (beschneidet die Befugnisse weiter)
§ 54 Abs.3 HGB  wenn dies zutrifft greift § 177 und § 179 BGB
- der Entzug der Prokura ist nicht gleich eine Kündigung
- eine Kündigung ist nicht gleich der Entzug der Prokura, nur durch die Regelung im
§ 168 BGB (Erlöschen der Vollmacht) wird der Arbeitsvertrag mit der Prokura verknüpft
und führt, bei Kündigung, automatisch zum Verlust der Prokura, dieser Prokura – Verlust
muss in das HR eingetragen werden.
Beispiel:
Ein Geschäftsführer lässt sich von seinem Schwager vertreten.
„ Pass einmal auf den Laden auf, berate die Kunden, aber schließ keine Verträge ab!“
Der Schwager verkauft Geschäftsware zum halben Preis.
Ist das Geschäft zustande gekommen?
Möglicherweise hat der Verkäufer gegenüber dem Käufer einen Anspruch nach § 985 BGB
Auf Herausgabe der Ware. (§ 812 BGB prüfen!)

Prüfung nach § 164 Abs.1, Satz 2 BGB, (Wirkung der Erklärung des Vertreters),
§ 56 HGB (Angestellte in Laden oder Warenlager), § 929 BGB (Einigung und
Übergabe, dingliche Einigung)
- nach § 56 HGB ist der Vertreter ermächtigt zu verkaufen und in empfang zu nehmen
(Dies gilt sowohl für die Schuldrechtliche, als auch die Sachenrechtliche Seite)
Vertretung
Dingliche Einigung
(+)
(+)
Der Käufer kann die Ware behalten, da das Geschäft in Ordnung war!
 Der § 56 HGB wird analog auf Kleingewerbetreibende angewandt, zum Schutz
Außenstehender Dritter. Bei unbefugten Personen, z. B. einem Dieb, greift § 56 HGB
nicht
§ 812 BGB (ungerechtfertigte Bereicherung) gegenüber der unberechtigten Person
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Betriebsexterne Hilfspersonen / Geschäftspartner
Handelsvertreter:
(ist nicht im Sinne des § 164 BGB zu verstehen)
- bei Versicherungen ist der Vertreter, fast immer, nur Vermittler zwischen Kunden und
Versicherung, da der vertrag zwischen dem Kunden und der Versicherung zustande
kommt, und nicht zwischen Kunde und Versicherungsvertreter!!
 Was ist wenn der Vermittlungsvertreter Verträge, ohne Vollmacht, abschließt?
- dann tritt § 91 a HGB (Mangel der Vertretungsmacht) in Kraft, (jedoch nur schwebend
unwirksam nach § 177 BGB), bis die Bedingungen des § 91 a HGB erfüllt sind.
- der § 91 Abs.1 HGB (Vollmachten des Handelsvertreters) verweist auf den
§ 55HGB (Abschlussvertreter)
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- § 55 Abs.3 HGB weist auf die notwendige Vollmacht – explizit – hin. (Zahlungsannahme
nur mit Vollmacht)
Provision:
- geregelt in §87 ff HGB
- sind dispositive Regelungen (also Vertraglich, individuell regelbar)
Handelsmakler:
- ein Vertreter vertritt nur eine Versicherung
- ein Makler vertritt mehrere Versicherungen, er soll für den Kunden das Beste Produkt des
Besten Unternehmens präsentieren.
Dies ist in der Praxis schwierig, da die Unternehmen unterschiedliche Provisionen
zahlen.
- Beide sind immer nur für die Vermittlung zuständig
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Gabi Schulz eingetragene Kauffrau:
Ihr Geschäft geht gut und sie möchte sich zur Ruhe setzen.
Max Müller möchte das Geschäft käuflich erwerben.
Kann Max Müllerden Namen einfach weiterführen?
- Prinzipiell ja, aber Gabi Schulz muss sich einverstanden erklären
(§ 22 Abs.1 HGB).
Übernimmt Max Müller die „alten Schulden“?
- § 25 Abs.1, Satz 1 HGB besagt, ja er haftet als neuer Inhaber für die Schulden des
alten Geschäftsinhabers.
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Schuldübernahme:
- ohne Mitwirkung des Schuldners kann ein Gläubigerwechsel stattfinden
- § 26 HGB besagt, das der alte Geschäftsinhaber 5 Jahre lang, für die alten Schulden,
weiter haftet (dies ist ein Schutzmechanismus den der Gesetzgeber festgeschrieben hat)
- Gesamtschuldnerische Haftung nach § 421 HGB
Es steht das gesamte Vermögen zur Disposition, es sei denn der neue Inhaber,
ändert das Geschäft in eine GmbH um.
- Als alleiniger GmbH – Inhaber, strikte Trennung von privat und
Geschäftsvermögen, ansonsten droht die sogenannte Durch- griffs- Haftung
(Durchgriff zur Schuldentilgung auf das Privatvermögen).
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- regelmäßige Verjährungsfrist, nach § 195 BGB 3 Jahre
Abweichende Regelungen im Kaufvertrag zur Schuldübernahme, müssen nach
§ 25 Abs.2 HGB, in das HR eingetragen und den Gläubigern bekannt gegeben werden!
- will der alte Schuldner gänzlich seine Schulden, per Vertrag, an den neuen Inhaber
übertragen, ohne selbst Haftbar gemacht werden zu können, müssen alle Gläubiger
diesem vertrag zustimmen.
Gläubigerschutz!!!!
Im Erbfall:
- § 1922 BGB (Gesamtrechtsnachfolge)
- § 1967 BGB (Erbrechtsnachfolge, Nachlassverbindlichkeiten)
- § 1942 BGB (Anfall und Ausschlagung der Erbschaft)
- § 1944 BGB (Ausschlagungsfrist)
- § 27 HGB (Haftung des Erben bei Geschäftsfortführung)
Haftung nach Firmenbeitritt in ein Kaufmännisches Unternehmen
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- bei Einzelhandelsunternehmen muss, mit dem beitritt eines Gesellschafters,
nach § 19 HGB, die Unternehmensform geändert werden. Aus dem eingetragenem
Kaufmann wird eine OHG oder ähnliches.
- der Name kann fortgeführt werden.
- § 28 HGB  analog wie beim Kauf  § 25 HGB (zumindest die Absätze 1 und 2)
 § 176 HGB (Haftung vor Eintragung)  Gläubigerschutz, muss eingetragen und
bekanntgegeben werden
 OHG, bei Eintritt in eine Gesellschaft, haftet man grundsätzlich für alle vorhandenen
Schulden (§ 128 HGB, § 130 HGB)
- nach § 426 BGB sind die Schuldner, zu gleichen teilen, verpflichtet, auch wenn der
Gläubiger die Schuld von einem Schuldner eingetrieben (gerichtlich durchgesetzt) hat.
- im Innenverhältnis der Gesellschafter hat der Schuldner, der im Gesellschaftsvertrag
vereinbart hat, nicht für alt- Schulden einstehen zu müssen, 100 % Regressansprüche
gegen die anderen Gesellschafter
Ein Dritter tritt in die OHG ein und ein anderer im selben Moment aus.
- § 160 HGB (Haftung eines ausscheidenden Gesellschafters; Fristen; Haftung als
Kommanditist
- Liefervertrag vom 10. Januar 2007
- ausscheiden eines Geschäftsführenden Gesellschafters am 31.12.2006, eingetragen am
15.01.2007 ins HR
Anspruchsgrundlage könnte § 433 BGB (Kaufvertrag) sein.
- der Gesellschafter ist noch voll verantwortlich, da die Eintragung erst am 15.01.2007
stattfindet und das Ausscheiden nach § 143 Abs.2 HGB (Anmeldung von Auflösung und
Ausscheiden) eintragspflichtig ist und nach § 15 HGB (Publizität des Handelsregisters),
eine nicht eingetragene aber einzutragende Veränderung in das HR, nicht als
bekanntgegeben gilt und somit nicht Rechtskräftig ist.
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Handelsgeschäft:
- Handelsgewerbe im Zusammenhang mit der Kaufmannseigenschaft und deren
Bestimmung
- Handelsgewerbe ist jede GmbH und jede AG
Jede Handelsgesellschaft ist Kaufmännisches Unternehmen Kraft ihrer Rechtsform
(geregelt im § 6 HGB) im Zusammenhang mit der Bestimmung der
Kaufmannseigenschaft
- Handelsgeschäft = Handlung eines Kaufmanns im Sinne eines Geschäftes, die zu
seinem Geschäftsbetrieb gehört
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Rechtsgeschäft:
- zu seinem Geschäftsbetrieb gehört  Beweislast liegt beim Kaufmännischem
Unternehmer
- Grundsätzlich gelten die Rechtsvorschriften für Handelsgeschäfte, wenn ein Teil
Kaufmann ist.
Ausnahmen werden ausdrücklich im Gesetz (HGB) geregelt!!
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Besonderheiten bei Handelsgeschäften gegenüber dem BGB
- beachte Handelsbräuche (§ 346 HGB), Kaufmännisches Bestätigungsschreiben
Im Zusammenhang mit schweigen
Gewährleistung:

Handelsgewerbetreibender muss mindestens 1 Jahr haften (Dies kann nicht per
Vertrag ausgeschlossen werden)

Privater kann per Vertrag die Gewährleistung komplett ausschließen
 steht nichts im Vertrag, so gilt die Gesetzesfrist (im Normalfall 2 Jahre)
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> Obligo
= an den Vertrag gebunden
> Werbe- Flyer = Einladung zur Abgabe eines Angebotes
„ Solange der Vorrat reicht.“ =
Angemessen ist in der Regel der Vorrat für 2
Tage (Vorgabe UWG). Es sei denn, der
Unternehmer weist eine Begründung nach,
warum das so ist.
> § 347 HGB verschärfte Kaufmännische Sorgfaltspflicht
> Lex generalis = § 276 BGB (Verantwortlichkeit des Schuldners)
 Vorsatz
=
 Fahrlässigkeit =
wissentlich und willentlich (lässt keinen Spielraum für Richter
zu)
Im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht lassen (enthält
einen Spielraum für Richter, im konkreten Falle)
> Lex spezialis

Kaufmännische Unternehmen müssen entsprechende Fähigkeiten und
Fertigkeiten besitzen
Organrepräsentanten:
z. B.: Geschäftsführer (vgl. § 43 Abs.1 GmbH- Gesetz –
Haftung der
Geschäftsführer)
- Haftungsausschluss auf Vertraglicher Regelung (außer bei Vorsatz, das lässt
der Gesetzgeber nicht zu!!!)
- § 354 HGB, Vergütungsanspruch, auch ohne Vereinbarung
- Rechnung ohne Zahlungsziel
Wann wird die Zahlung fällig?
- spätestens bei Wareneingang
- § 286 Abs.3 BGB (Verzug des Schuldners)
 30 Tage Frist  danach Verzugszinsen
Der Lieferant braucht den Besteller nicht darüber zu Informieren, sofern ein
Handelsgeschäft vorliegt, Verbraucher hingegen müssen Informiert werden.
Verzugszinsen:
- Handelsgewerbe
- Verbraucher
=8%
=5%
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Schuldnerverzug:
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§ 353 HGB (Fälligkeitszinsen)
2. Beispiel- Fall:
Der im Handelsregister eingetragene Kaufmann K betreibt einen Zulieferhandel in der
Automobilbranche.
Eines Tages verhandelt K mit seiner Hausbank über die Gewährung eines Darlehens in
Höhe von 18.000,- €. Die Bank ist zwar prinzipiell bereit, dem Unternehmen des K Kredit
zu gewähren, aber nur bei entsprechender Kreditbesicherung.
Da K keine anderen Sicherheiten bieten kann, schlägt die Bank vor, dass K alle seine
(auch künftigen) Kaufpreisforderungen gegenüber seinen Abnehmern, vor allem
gegenüber einem großen deutschen Automobilkonzern, der Bank zwecks Besicherung des
Darlehens überträgt.
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Diesbezüglich will K wissen,
a) ob er eine solche Forderungsübertragung seinen Schuldnern gegenüber
anzeigen muss und
b) ob die Bank betreffs der Forderungen gegenüber dem großen deutschen
Automobilkonzern überhaupt entsprechende Sicherheit erlangt, da in den AGB´s
der Abnahme- Verträge dieses Automobilkonzerns ein generelles Zessionsverbot
betreffs der Kaufpreisforderungen seiner Zulieferer festgelegt ist.
Geben Sie K Rechtsauskunft!
Sachenrecht bei Kreditbesicherung
Pfandrecht = Sachenrecht  der Gesetzgeber bestimmt die Regelungen
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§ 433 BGB
§ 488 BGB
K
Bank
§ 433 Abs.2 BGB
§§ 398 ff BGB
- Kreditsicherheit:
- Grundschuld
- Hypothek
- Pfand
- es wäre ungünstig, wenn der Autobauer von der Verpfändung der Forderungen erfährt
(In diesem Falle wird der Autobauer versuchen, in Zukunft die Preise zu drücken)
- besser ist eine Abtretung nach §§398 ff BGB
- § 407 BGB (Rechtshandlungen gegenüber dem bisherigen Gläubiger)
- stille Zession (stiller Gläubigerwechsel) = Autobauer zahlen an den K mit
Schuldbefreiender Wirkung (Dies soll
verhindern, dass die Bank Leistungen doppelt
verlangt.)
- eine vollständige Übertragung der Forderungen an die Bank nur mit Sicherungsabrede
- K tritt, mit Einzugsermächtigung der Bank, den Autobauern als Gläubiger gegenüber
Zu a)
- es hängt davon ab, ob eine Forderungsverpfändung oder eine Sicherungsabtretung
Stattfindet
- Bei der Forderungsverpfändung ist eine Mitteilung gegenüber zwingend
Notwendig nach § 1280 BGB (Anzeige an den Schuldner)
- Bei einer Sicherungsabtretung nicht, nach §§ 398 ff BGB
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Pfandrecht an Rechten / Sicherungsabtretung:
Zu b)
- das Zessionsverbot ist vereinbart
§ 399 BGB (Ausschluss der Abtretung bei
Inhaltsänderung oder Vereinbarung)
Dies ist auch ein wesentlicher Grund Zessionsverbote in Verträge aufzunehmen, um kleine
und mittlere Unternehmen von den Banken fernzuhalten und sie somit „klein“ zu halten.
§ 354a HGB (Unwirksamer Ausschluss von Forderungsabtretungen)
Somit ist die Kreditbesicherung i. O. und die Bank hat die Sicherheit n Form der
Sicherungsabtretung bzw. der Forderungsverpfändung.
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3. Beispiel- Fall:
Erwin (E) erbt von seiner Großmutter einen alten Kleiderschrank aus der Gründerzeit. Da E
in seiner Wohnung eher modern eingerichtet ist, versucht er den Schrank im Internet zu
verkaufen; leider ohne Erfolg.
Daraufhin geht E zu einem kleinen Trödelhändler (T), der ebenfalls kein großes Interesse
an dem Schrank entwickelt. Grund dafür sei die momentane schlechte Geschäftslage
seines kleingewerblichen Einmann-Betriebes. Was T aber machen könne, wäre die
Präsentation des Schrankes in seinem Verkaufsraum. Vielleicht findet ja jemand Gefallen
an dem Schrank und kauft diesen. Als daraufhin der E seinen Schrank dem T übergibt und
beide sich einig sind, dass T den Schrank des E in eigenem Namen für Rechnung des E
mit einer Provision in Höhe von 25 % des Verkaufserlöses verkaufen soll, findet sich
wenige Tage später tatsächlich ein Kaufinteressent (K). T erklärt dem K, dass es sich bei
dem Schrank um das Eigentum des E handelt und er den Auftrag hat, diesen nicht unter
1.000,00 € zu verkaufen. Man einigt sich schließlich auf einen Kaufpreis in Höhe von
1.100,00 €, die K auch sofort in bar bezahlt.
Einen Tag später holt K den Schrank bei T ab. Was K und T zu diesem Zeitpunkt aber
nicht wissen, ist die Tatsache, dass sich im Geschäftsbriefkasten des T bereits seit 2
Tagen ein Schreiben des E befand, in dem E den Verkauf des Schrankes mit sofortiger
Wirkung stoppte, da sich im Internet nunmehr ein Käufer gemeldet hat, der für den
Schrank einen Liebhaberpreis in Höhe von 3.000,00 € bot.
Auf dieser Grundlage fordert E seinen Schrank zurück. K hingegen verweigert die
Rückgabe des Schrankes mit der Begründung, dass er diesen redlich erworben habe und
demnach der Eigentümer sei. Kann E von K die Herausgabe des Schrankes fordern?
Antworten Sie im Gutachterstil!
Möglicherweise kann E von K, die Rückgabe / Herausgabe des Schrankes
nach § 985 BGB i v. m. § 986 BGB verlangen.
- dinglicher Herausgabeanspruch nach § 985 BGB i. v. m. § 986 BGB
- Einwendung nach § 986 BGB (berechtigter Besitzer)
- E war Eigentümer des Schrankes durch Erbschaft nach § 1922 BGB
(+)
- T will den Schrank nicht selbst, sondern nur auf eigenen Namen in fremder Rechnung
verkaufen (= Kommissionsgeschäft im Sinne der § 383 ff HGB)
- Widerruf Kommissionsgeschäft: § 405 HGB / § 675 BGB
° es ist möglich jederzeit, einseitig, aus dem Vertrag des Kommissionsgeschäftes
auszusteigen.
- Der Widerruf lag schon 2 Tage im Geschäftsbriefkasten des T
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Seite 42
T verletzt seine Sorgfaltspflicht, da er 2 Tage lang, nicht seinen Geschäftsbriefkasten
leerte.
- nach § 130 BGB (Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden)  WE
wird wirksam nach Zugang und entfaltet mit dem Zugang ihre Wirkung.
Kommissionär T verkauft ohne Rechtliche Grundlage den Schrank an K
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Seite 43
Erlangt K rechtlich gesehen Eigentum am Schrank?
 § 932 BGB (Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigtem)  Rechtsschutz, Anschein,
der unmittelbare Besitzer sei auch der Eigentümer (guter Glaube an die
Eigentümerschaft des Besitzers)
Es ist zu prüfen ob Eigentum und Übergabe in gutem Glauben erfolgte.
 K konnte nicht gutgläubig erwerben, laut Sachverhalt, daraus folgt: keine
Schutzwürdigkeit nach § 932 Abs.2 BGB
 K ist trotz alledem noch Ahnungslos und Vertrauensselig auf die Verfügungsbefugnis
des T.
- der § 366 Abs.1 HGB (Gutgläubiger Erwerb von beweglichen Sachen) stellt K trotz des
§ 932 BGB unter Schutz, (Gutgläubiger Erwerb und Verfügungsbefugnis des Händlers)
davon geht K aus.
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K erlangt das Eigentum am Schrank nach § 932 BGB und § 366 Abs.1 HGB
K = Kaufmann (zwecks einseitigem Rechtsgeschäft nach § 345 HGB)
- laut Sachverhalt (SV), ja, da K ein kleingewerblicher Einmann Betrieb (nach § 2 HGB)
- laut SV keine Eintragung ins HR (somit würden auch die § 932 BGB
und § 366 Abs.1 HGB nicht greifen)
 § 383 Abs.2 Satz 2 HGB stellt auch kleingewerbliche Unternehmen bei
Kommissionsgeschäften den Kaufmännischen Unternehmen gleich.
§ 932 BGB i. v. m. § 366 Abs.1 HGB und § 345 HGB greifen wieder!
 somit hat K den Schrank gutgläubig Erworben.
E kann somit nicht die Herausgabe des Schrankes nach § 985 BGB i. v. m. § 986 BGB
verlangen, da K gutgläubig erworben hat.
 trotz des § 366 Abs.1 HGB, kann kein gutgläubiger Erwerb von Diebesgut erfolgen,
denn Diebesgut
abhandengekommenen Sachen
4. Beispiel- Fall:
Der im Handelsregister eingetragene Kleingewerbetreibende Autohändler A hat aus dem
Verkauf eines Mercedes-Jahreswagens noch eine längst fällige Kaufpreisforderung in
Höhe von 12.000,- € gegenüber der XYZ-GmbH, die sich mit dem Transport schwerer
Güter zu Lande handelsgewerblich betätigt.
Als die XYZ- GmbH eines Tages eines ihrer Fahrzeuge zur turnusmäßigen Durchsicht in
die Werkstatt des A bringt, ist dieser sehr erfreut. Denn kaum steht der LKW in der
Werkhalle, erklärt A, er werde den Wagen so lange bei sich behalten, bis die XYZ- GmbH
endlich ihre Schulden ihm gegenüber bezahlt habe. Erfolgt dies nicht innerhalb einer Frist
von 4 Wochen, werde er den Wagen verkaufen und sich aus dem Erlös befriedigen.
Die XYZ- GmbH hingegen erklärt, dass dies nicht ginge, da es sich hier ja schließlich um
zwei völlig unterschiedliche Rechtsgeschäfte handle. Ein Verkauf ihres LKWs komme
schon gar nicht in Betracht, da A nicht einfach auf ihr Eigentum zugreifen könne; er sei ja
schließlich kein Gerichtsvollzieher. Hinzu käme, dass die XYZ- GmbH den MercedesJahreswagen für die private Nutzung des Gesellschafters X und nicht für die geschäftliche
Nutzung des Frachtunternehmens gekauft habe.
Letzteres stellt A sehr in Zweifel, da er damals beim Verkauf des Mercedes von X selbst
erfahren hat, dass er diesen Wagen für sich als Firmenwagen nutzen wolle und ihn auch
als solchen steuerlich behandeln werde.
Nehmen Sie Gutachterlich zur Rechtslage Stellung!
Möglicherweise hat A gegenüber XYZ- der XYZ- GmbH ein Recht auf die Zahlung des
Kaufpreises in Höhe von 12.000 € nach § 433 BGB.
- Kaufvertrag (KV) lt. SV ja (Anspruch aus § 369 HGB)
- A ist ins HR eingetragen und erfüllt die Kaufmannseigenschaft nach § 2 Satz 1 HGB
- XYZ- GmbH besitzt ebenfalls die Kaufmannseigenschaft, da GmbH und somit ins HR
eingetragen (nach § 1 HGB; § 6 HGB und § 13 GmbH- Gesetz)
- A hat nach § 369 HGB Zurückbehaltungsrecht, da sowohl A als auch XYZ- GmbH
Kaufleute sind und § 369 HGB dies ausdrücklich verlangt
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Zurückbehaltungsrecht:
- A hat jedoch kein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB
 Bei Reparaturen könnte § 647 BGB greifen,
(wenn die Reparaturkosten nicht beglichen werden, kann der Reparaturgegenstand
als Pfand genommen werden und nur dieser Gegenstand.
Bei mehreren Schulden, bestimmt der Schuldner welche Schuld beglichen werden
soll. Der § 366 BGB (Anrechnung der Leistung auf mehrere Forderungen) greift nur
bei Privatpersonen.)
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- A kann auch aus einer anderen schuld heraus Zurückbehalten, (wenn beides Kaufleute
sind) nach § 371 HGB (Befriedigungsrecht und § 1228 ff BGB, um seine Ansprüche zu
befriedigen (abgesondertes Befriedigungsrecht bei Insolvenz, in Höhe seiner noch
offenen Forderungen.
 dies geht jedoch nur mit wissen und wollen des Schuldners (vgl. § 369 HGB)
A hat in diesem Fall völlig rechtmäßig gehandelt.
- Fristen Verkauf des Pfandes:
 § 371 HGB
 § 1234 Abs.2 BGB
bei Kaufleuten
bei Privatpersonen
- Veräußerung des Pfandes (Verkauf) nach § 1228 ff BGB, insbesondere § 1235 BGB
(Vorschrift zur Versteigerung)
- Veräußerung auch nach § 1221 BGB i. v. m. §1228 BGB (freihändiger Verkauf)
- Pfandrecht § 1204 ff BGB
 wichtig, zu beachten  § 371 Abs.3 HGB regelt den Verkauf, außerhalb der
Zwangsvollstreckung
Einrede der privaten Nutzung:
 hier greift der § 344 Abs.1 HGB  im Zweifel zum Geschäft gehörend, es sei denn, es
wird zweifelsfrei nachgewiesen, dass tatsächlich nur die private Nutzung erfolgt.
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Handelskaufgeschäft: (4. Buch des HGB)
§ 433 BGB
V
Spargelbauer
K e. K.
Gemüsehändler
100 Kg Spargel zu 250 €
Öffentliche Versteigerung (200 €)
250 €
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Ist die Versteigerung rechtmäßig?
- Hat K immer noch Anspruch auf 100 Kg Spargel zu 250 €?
Es ist der Anspruch des K gegen den V auf Lieferung von 100 Kg Spargel zu 250 € zu
prüfen.
Anspruch des K gegen V aus § 433 Abs.1 BGB (Lieferung), möglicherweise?
Anspruch des V gegen den K aus § 433 Abs.2 BGB (Zahlung des Kaufpreises,
möglicherweise?
- Annahmeverzug § 293 ff BGB, ist hier nach § 293 und § 294 BGB gegeben
 Hier ist zu prüfen - ob § 373 HGB die rechtliche Regelung ist,
- ob ein einseitiges Handelsgeschäft ausreicht nach § 345 HGB
In diesem Fall ja, da es ausreicht, das einer der beiden, Kaufmannseigenschaft hat,
da der § 373 HGB besagt, das es egal ist, wer diese Eigenschaft besitzt.
- V wäre erst durch den Eintrag ins HR Kaufmann (§ 3 HGB), der SV sagt dazu nichts aus
und somit ist V nach § 3 HGB kein eingetragener Kaufmann
- K ist eingetragener Kaufmann (lt. SV  e. K.) und kann die Kaufmannseigenschaft nach
§ 1 HGB oder § 2 HGB besitzen
§ 373 HGB kommt hier zur Anwendung
Darf v den Spargel versteigern?
Nach § 373 Abs.2, Satz 2 HGB, ja er darf, da die Gefahr des Verderbens bestand.
Hat K noch Anspruch auf die Lieferung von 100 Kg Spargel zu 250 €?
Nach § 300 Abs.2 BGB und § 275 BGB, nein.
- K ist von seiner Leistungsverpflichtung nach § 275 Abs. 4 BGB entbunden.
- § 326 Abs. 1 BGB  Spezialfall  Der Gläubiger hat den Eintritt der Unmöglichkeit zu
vertreten, bzw. hier den Kaufpreis zu zahlen (nach § 326 Abs. 2 BGB  aufpassen,
genau lesen und auslegen)
 § 300 Abs. 2 BGB, Wandlung der Gattungsschuld in eine Stückschuld
Ist die Versteigerung des Spargels auch für den Verkäufer nützlich?
Ja, da der Gewinn (hier 200 €) dem K zusteht und er nur noch die Restsumme (von 50 €)
begleichen muss.
- § 677 ff BGB (Geschäftsführung ohne Auftrag, darunter fällt der Selbsthilfeverkauf des V)
- § 681 BGB  § 667 BGB Herausgabepflicht, der Erlös gehört dem Verkäufer
- die Kosten der Versteigerung  § 683 BGB  § 670 BGB trägt der K (da ja in seinem
Interesse verkauft wurde)
- sollte die Versteigerung mehr einbringen, gehört diese Summe auch dem K
 Fixgeschäft § 376 HGB
- muss im vertrag mit dem Zusatz Fix bzw. Fixgeschäft, vereinbart sein
Die verzögerte Leistungserbringung, wann wird sie zum Schuldverzug?
Bei Schuldhafter Verzögerung Anspruch auf Schadensersatz nach § 280 und § 286 BGB
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Seite 49
Kommissionsgeschäft:
- nur im § 383 ff HGB geregelt, nicht jedoch im BGB
- wird auf alle Gewerbsmäßig handelnde angewandt
- ist keine Stellvertretung, der Kommissionär wird Vertragspartner
- § 392 Abs. 2 HGB, bei Insolvenz, stehen die Erlöse dem Kommissionär zu (die Abtretung
gilt als gegeben, wenn durch den Insolvenzvertreter Erlöse eingefahren werden)
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Seite 50
Frachtgeschäfte:
§ 451 f und § 345 HGB  einseitiges Handelsrechtsgeschäft  welche Vorraussetzungen
müssen dafür gegeben sein?
- nach § 407 Abs. 3 Nr. 2 HGB, ist der Frachtführer gewerblicher Unternehmer
(per Gesetz), selbst ein Kleingewerbetreibender wird als Unternehmer eingestuft.
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Seite 51
Speditionsgeschäft:
- Der Spediteur ist Kommissionär des Frachtrechts
- § 458 HGB = Selbsteintritt des Spediteurs zur Beförderung des Gutes
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Seite 52
Lagergeschäft:
- Lagerhalter = gewerbliche Tätigkeit (nach § 467 Abs. 3 HGB)
- zusätzlich zu § 688 ff BGB
- dies gilt selbst für Verbraucher
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Seite 53
Gesellschaftsrecht:
Am Anfang der Gründung einer Gesellschaft steht immer die gemeinsame
Zweckverfolgung!
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Seite 54
Überblick über die Arten von Gesellschaften:
- Prototyp
Mutterfigur
- EWIV = Europäische Wirtschaftsinteressen Vereinigung
 Numerus clausus = begrenzte Anzahl der Möglichkeiten (per Gesetz geregelt)
 Typenzwang = Gesetzgeber ordnet Typen bestimmten Zwecken zu
 Gläubigerschutz
vorgenannte Regelungen dienen generell dem
Gläubigerschutz  (Verhinderung von Verträgen (Gesellschaftsverträgen)zu lasten
dritter)
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Seite 55
Das Rechtswesen von Personengesellschaften:
- juristische Personengesellschaften:
z. B. Konzern- oder Kartellbildung
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Seite 56
Das Rechtswesen von juristischen Personen:
- auch die GmbH haftet mit ihrem gesamten Vermögen
- Die Gesellschafter der GmbH haften jedoch nur mit ihrem eingebrachten Stammkapital
(Mindestkapital), jedoch nicht mit ihrem privaten Vermögen
- Stammkapital geregelt in § 5 GmbH- Gesetz
- Stammeinlagen sind kein „totes Kapital“, dieses Vermögen muss nur
immer – irgendwie- tatsächlich vorhanden sein
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Seite 57
Die Gesellschaft Bürgerlichen Rechts:
- der Zusatz GbR muss nicht dem Namen der GbR hinzugefügt werden
- ARGE = Abkürzung für Arbeitsgemeinschaften
- UmwG = Umwandlungsgesetz (geht jedoch nicht grundsätzlich von Unternehmen mit
eigener Rechtspersönlichkeit aus)
- beachte die alte und die neue Theorie für die Rechtsfähigkeit der GbR
- GbRmbH wird nicht akzeptiert, diese Rechtsform wird nicht geduldet
- Beschränkung der Haftung § 276 Abs. 1 u. 3 BGB (Umkehrschluss) muss, in jedem
Vertrag, einzeln geregelt, werden (Beschränkung der Haftung) und sich im Rahmen, der
entsprechenden Gesetze halten
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der eingetragene Verein (e. V.)
- wirtschaftliche Vereine (in der Regel GmbH oder AG), gesetzlich geregelt durch
GmbH- Gesetz oder Aktien- Gesetz
- solange der verein nicht eingetragen ist, ist er ein nicht eingetragener Verein für den
der § 53 BGB gilt (also GbR)
- § 54 Satz 1 BGB findet für vor- Vereine keine Anwendung, aber § 54 Satz 2 BGB
- Gewerkschaften und Parteien sind nicht rechtsfähige Vereine
- § 54 Satz 2 BGB  „Wer bestellt, bezahlt auch!“
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5. Beispiel- Fall:
Die drei Gartennachbarn Xaver, York und Zeppelin kaufen sich gemeinsam eine
elektrische Heckenschere für 297 €, um sie abwechselnd in ihren Gärten nutzen zu
können. Als Xaver seinen Garten verkauft, will er seinen Anteil an der Schere seinem
Nachfolger Unlieb übertragen. York und Zeppelin mögen aber den Unlieb nicht und sind
demzufolge mit der Übertragung des Anteils an der Heckenschere an Unlieb nicht
einverstanden.
Wie ist die Rechtslage?
Anspruchsgrundlage könnte der § 738 BGB (Auseinandersetzung beim Ausscheiden) sein.
- es liegt eine GbR nach § 705 BGB vor.
- Eine übereinstimmende WE liegt laut SV vor.
- gemeinsames Ziel = Kauf der Heckenschere = gemeinsamer Zweck
Gründung einer GbR (Privatrechtlicher Zusammenschluss, auf rechtsgeschäftlicher
Grundlage, in Verfolgung eines gemeinsamen Zweckes)
 Auflösung der GbR mit dem Kauf der Heckenschere, da der Zweck erreicht ist
nach § 747 BGB.
 Eigentum besteht zu je 1/3 nach § 741 BGB, die Verfügung über die Anteile
regelt § 747 BGB
( für Gesellschaften regelt es der § 738 BGB anders, zum Schutz der gemeinsamen
Zweckerreichung / Zielerreichung / Vertragstreue)
- ausscheidende Gesellschafter müssen ausgezahlt werden (Abfindungsregelung), jedoch
nicht zwingend auf einen Schlag, auch Ratenzahlung ist möglich. Dies soll verhindern,
das die Gesellschaft „pleite“ geht!
 genau prüfen ob Miteigentum nach Bruchteilen gemäß § 747 BGB, oder Miteigentum
an Gesamt- Handseigentum (§ 718 BGB, § 719 BGB – bei Gesellschaftern) besteht!
- Das gemeinschaftliche haben einer Sache, ist keine gemeinschaftliche Zweckverfolgung!
6. Beispiel- Fall:
A und B gründen eine Baumaschinengroßhandlung. Es wird ein schriftlicher
Gesellschaftsvertrag geschlossen. Darin wird der Gegenstand des Geschäftsbetriebes, die
Mitarbeit und die Gewinnverteilung geregelt. In § 10 des Vertrages heißt es: "Die Haftung
der Gesellschaft gegenüber Dritten wird auf 50.000,- € begrenzt. Davon haftet A für
20.000,- € und B für 30.000,- €."
Als das gemeinsame Geschäft unter der Firma "Baumaschinen A und B" 10 Monate lang
ohne Eintragung in das Handelsregister mit erheblichem Umsatz und einem überaus
großen Kundenkreis betrieben worden ist, erhebt Geschäftspartner X Klage gegen das
gemeinsame Unternehmen "Baumaschinen A und B" wegen einer Forderung in Höhe von
100.000,- € aus einer mangelfrei vollzogenen Warenlieferung.
Beurteilen Sie die Chancen auf Erfolg dieser Klage, vor dem Hintergrund einer leeren
Kasse des Unternehmens „Baumaschinen A und B“.
- Es gibt keine rechtliche Grundlage für so eine Gesellschaft
So eine Gesellschaft gibt es nicht, sie ist also nicht existent.
Die Vertragliche Vereinbarung zur Haftungsbegrenzung kann ignoriert werden.
Es ist davon auszugehen, dass es sich um eine OHG handelt
- auf GbR – Eigenschaften erst prüfen, wenn alle anderen Gesellschaftsformen
ausgeschlossen werden konnten!
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Zuerst prüfen:
Notarieller Vertrag?
Liegt ein Registereintrag vor?
Ist ein Registereintrag erfolgt?
- konstitutiv
- deklaratorisch
(-)
(-)
(-)
Körperschaften und Kapitalgesellschaften treffen hier nicht zu!
Stille Gesellschaft?
- Hier nein, da A und B gleichberechtigte Partner sind.
EWIV?
-Hier nein, da EWIV keine Grundlagen bietet.
Partnerschaft?
- Hier nein, da diese Hauptsächlich für Freiberufler gilt (allerdings in starker
Anlehnung an das OHG Recht)
- normale Anwalt- Sozitäten und Steuerberater- Büros sind selten als Partnerschaft
zu finden, meist liegen sie in Form der GbR vor.
Vorteil bei Partnerschaften:
(PartGG) – Haftung  § 8 Abs. 1PartGG: „… Nur die beauftragten und mit dem
Fall befassten Partner haften …“.
- keine Eintragung ins Partnerschaftsregister
Kommanditgesellschaft (KG)?
- Hier nicht, da ein Komplementär fehlt, es gäbe nur Kommanditisten und das ist
Nicht vom Gesetz her vorgesehen.
- Ginge nur als GmbH und Co KG, bei der die GmbH den Part des Komplementärs
übernehmen müsste
OHG?

- § 105 Abs.1 oder § 105 Abs. 2 HGB
- es muss gewerbliche Tätigkeit ausgeübt werden und eine Eintragung ins HR
erfolgt sein
° alle 6 Punkte des Handelsgewerbes treffen zu
° Art der gewerblichen Tätigkeit: Handelsgewerbliche, da großer Kundenkreis und
erheblicher Umsatz laut SV
- nach § 1 Abs. 2 HGB, ist grundsätzlich von einem Handelsgewerbe auszugehen,
es sei denn, aus dem SV geht eindeutig eine Kleingewerbliche Tätigkeit hervor
Hier handelt es sich um eine Kaufmännische Rechtsform, somit fällt die GbR aus
- nach § 105 Abs. 2 HGB, ist die Eintragung in das HR einer OHG nur noch
deklaratorischer Natur
- § 123 Abs. 2 HGB, Eintrag ins HR nur noch deklaratorisch, wenn eine
Handelsgewerbliche Tätigkeit schon vorher aufgenommen wurde.
Im SV handelt es sich, nach § 105 Abs. 1 HGB und § 123 Abs. 2 HGB um eine
OHG
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7. Beispiel- Fall:
Der Bauingenieur Ibach (I) und der Student der Brandenburgischen Technischen Universität
Cottbus Schaller (S) haben sich ohne weitere Vereinbarung zusammengeschlossen, um eine
von S entwickelte Emulsion zum Schutz von Gemäuern vor Graffiti herzustellen und zu
vertreiben.
a)
b)
Als nach mehreren Monaten der Umsatz immer noch auf sehr niedrigem Niveau stagniert,
kauft I namens der Unternehmung „I & S", aber ohne Wissen des S, eine
Feinmischmaschine bei der Firma F.
Nachdem der Umsatz des bescheidenen Unternehmens noch weiter zurückging und I
aufgrund seiner Scheidung fast mittellos wurde, verlangt F von S die noch
ausstehende Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 15.000,- €.
Kann F den S tatsächlich in Anspruch nehmen, obwohl er doch den Vertrag über den
Kauf der Feinmischmaschine gar nicht mit unterschrieben hat?
Als I und S einen Großauftrag von Seiten der Universität Potsdam betreffs des Einsatzes
der Emulsion bei allen Universitätsgebäuden erhielten, steigt der Umsatz sprunghaft an und
man errichtet in mehreren Städten Brandenburgs und in Berlin Filialen zum Verkauf
dieses Schutzanstriches.
Nunmehr kauft I ohne Zustimmung des S für „I & S" einige Tonnen Lösungsmittel bei der
Firma L.
Wie ist nunmehr die Möglichkeit der Inanspruchnahme des am Vertragsabschluss nicht
unmittelbar beteiligten S von Seiten des Vertragspartners L hinsichtlich der Zahlung des
Kaufpreises für das Lösungsmittel rechtlich zu würdigen?
a)
Möglicherweise kann F von S, die 15.000 € Kaufpreis auf Grundlage
des § 433 Abs. 2 BGB verlangen.
Das setzt voraus, dass zwischen F und S ein gültiger Kaufvertrag nach § 433 BGB besteht.
Problematisch / Fraglich ist, ob S durch den KV des I gebunden ist. (hatte I die
entsprechende Vertretungsmacht nach § 164 Abs. 1 BGB?)
§ 164 Abs. 1 BGB:
- eigene WE?
- im fremden Namen?
- Vertretungsmacht des I?
Lt. SV ja
Lt. SV ja
Ist Fraglich, da nichts im SV
(+)
(+)
(-?)
Vertretungsmacht:
1. per Gesetz
2. per Rechtsgeschäft (Vertrag, Vollmacht) nach § 166 Abs. 2 BGB
§ 164 Abs. 2 BGB kann hier nicht gelten, da nichts dazu im SV steht!
Die gesetzliche Vertretungsmacht des I ist fraglich.
In welcher Art und Weise (Gesellschaft?) haben sich I und S zusammengeschlossen?
Körperschaft?
- liegt hier nicht vor, da:
1. Kein Notarieller Vertrag
2. Keine Anmeldung zur Eintragung ins HR
3. Keine HR- Eintragung
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Personen Gesellschaft?
- nein da lt. SV ein Zusammenschluss zwischen I und S erfolgte
EWIV?
- nein keinerlei Hinweise darauf
PartGG?
- nein, da es um die Vermarktung eines Produktes, lt. SV, geht
Kommanditgesellschaft KG?
- nein, lt. SV gibt es weder Kommanditist noch Komplementär
OHG?
- Gewerbliche Tätigkeit? Könnte sein da:
- nach außen gerichtet?
- planmäßig?
- selbstständig?
- Gewinnerzielungsabsicht?
- rechtlich erlaubt?
- kein freier Beruf?
alle 6 Punkte erfüllt sind.
(+)
(+)
(+)
(+)
(+)
(+)
Kleingewerbe oder Gewerbliche Tätigkeit?
- Umsatz niedrig?
Lt. SV ja
(+)
- bescheidenes Unternehmen
Lt. SV ja
(+)
Somit ist hier von einem Kleingewerbe auszugehen, nach § 1 Abs.2 HGB
und lt. der Schilderung im SV(Nach Art und Umfang nicht notwendigerweise
ein Kaufmännischer Geschäftsbetrieb (§ 1 Abs.2, 2. HS HGB).
Der rechtliche Regelungsmechanismus des § 105 Abs.1 HGB, greift hier nicht.
§ 105 Abs. 2 HGB kommt hier ebenfalls nicht zur Geltung, da lt. SV kein Eintrag ins HR.
Somit handelt es sich in diesem Fall um eine GbR
Die Vertretungsmacht nach § 714 BGB führt bei gemeinschaftlicher Geschäftsführung zum
§ 709 BGB, bei einer GbR.
Daraus folgt § 714 BGB i. v. m. §709 BGB, die Vertretung besteht im Zusammenhang mit
der gemeinschaftlichen Geschäftsführung nur bei Zustimmung aller Gesellschafter. Somit
hatte I keine gesetzliche Vertretungsmacht.
Der Vertrag ist schwebend unwirksam nach § 177 BGB, kann aber geheilt werden, durch
die Zustimmung des S.
Wenn S aber seine Zustimmung verweigert, kommt kein gültiger Vertrag
zwischen F und I & S nach § 433 BGB zustande.
Somit hat F keinen Anspruch gegenüber S, auf die Zahlung des Kaufpreises von 15.000 €,
da kein gültiger KV nach § 433 Abs. 2 BGB zwischen I & S und F zustande kam.
- Problematisch wäre eine Richterliche Entscheidung, der Richter könnte (und würde
höchstwahrscheinlich auch) auf den § 242 BGB (Treu und Glauben) verweisen und das
Schweigen des S als Zustimmung deuten.
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b)
Möglicherweise kann L von S die Zahlung des Kaufpreises nach § 433 Abs.2 BGB
verlangen.
Voraussetzung hierfür wäre ein gültiger Kaufvertrag nach § 433 BGB.
Vertretungsmacht des I nach § 164 Abs.1 BGB?
- eigene WE?
Lt SV ja
- Offenkundigkeit der Stellvertretung?
Lt. SV ja
- Vertretungsmacht?
Steht nichts im SV
(+)
(+)
(?)
Rechtsgeschäftliche Vertretung fällt aus, da kein Hinweis darauf.
Gesetzliche Vertretung? (ergibt sich aus der Gesellschaftsart)
- Körperschaft?
- stille Gesellschaft?
- EWIV?
- Partnerschaft?
Gewerbliche Tätigkeit?
Kleingewerblich?
Handelsgewerbe?
Kein Hinweis darauf im SV
Kein Hinweis darauf im SV
Kein Hinweis darauf im SV
Kein freier Beruf und kein Hinweis darauf im SV
(-)
(-)
(-)
(-)
Lt. SV Wächst und gedeiht das Unternehmen
GbR wird nach §105 Abs.1 HGB
automatisch zur OHG
(-)
(+)
- Eintragung ins HR?
- ist nicht zwingend, da (Lex specialis) nach § 123 Abs.2 HGB
1. Geschäftstätigkeit schon aufgenommen
2. es hier kein Kleingewerbe ist
die Eintragung nur noch deklaratorisch wirkt. Also OHG ohne Eintrag ins
HR:
Vertretungsrecht bei OHG?
- im Zweifel § 125 Abs.1 HGB
- auf Grundlage des § 125 Abs.1 HGB hatte I die Vertretungsmacht und somit wirkt
§ 164 Abs.1 BGB
Daraus folgt, dass der KV nach § 433 BGB zwischen L und I & S gültig ist.
Gemäß § 128 HGB, kann der Gläubiger seine Forderung gegenüber jedem Gesellschafter
geltend machen, da diese Gesamtschuldnerisch im Sinne des § 421 BGB haften.
L kann also von S die Zahlung des Kaufpreises nach § 433 Abs.1 BGB verlangen
________________________________________________________________________
Gewerblich: A und B schließen sich zusammen und wollen eine GbR Gründen, geht das?
- GbR geregelt in § 705 ff BGB, da keine Beschränkung
- Zweckeingrenzung (GbR  Kleingewerblich o. Handelsgewerblich) mittels
§ 105 Abs.1 HGB (Gesellschaft
GbR)
- GbR geht nur bei Kleingewerbe, Handelsgewerbe als GbR geht nicht, da das dann eine
OHG (als Rechtsform) wäre nach § 105 Abs.1 HGB
- bei Handelsgewerblicher Tätigkeit  immer Kaufmannseigenschaft  somit automatisch
Keine GbR mehr sondern (mindestens) OHG
- Muss eine Handelsgewerbliche Tätigkeit ins HR eingetragen werden?
- Ja in jedem fall, da jeder handelsgewerblich Tätige sich nach § 29 HGB ins HR
eintragen zu lassen hat, was dann lediglich deklaratorisch wirkt.
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Die Rechtliche Unterscheidung von GbR, OHG und KG
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8. Beispiel- Fall:
Die Cottbusser Steuerberater Mark und Pfennig, die als selbständige Unternehmer ihre
Berufsausübung zunächst getrennt vornehmen, vereinbaren, ab l. Januar 2005 eine
gemeinsame Sozietät zu gründen. Mark verfugt über ein zentral gelegenes Büro, das
absprachegemäß als gemeinsame Geschäftsstelle dienen soll. Pfennig ist Mitglied im
Vorstand mehrerer Vereine und daher bei zahlreichen Unternehmern wohl bekannt, wovon
sie sich einen positiven Einfluss auf das gemeinsame Geschäft versprechen. Mark und
Pfennig vereinbaren mündlich, Gewinn und Verlust jeweils hälftig zu teilen.
a)
Nach geraumer Zeit kommt es zwischen beiden zu Meinungsverschiedenheiten.
Hierbei spielt insbesondere eine Rolle, dass Mark nach dem l. Januar 2005 eine
Reihe ansehnlicher Honorarzahlungen erhielt, die noch aus Steuerberatender
Tätigkeit vor der gemeinsamen Berufsausübung herrühren. Pfennig vertritt im
Gegensatz zu Mark die Auffassung, diese Einkünfte müssten gleichfalls in das
gemeinsame Vermögen der Sozietät fließen.
Wer hat Recht?
b)
Nach Gründung der gemeinsamen Sozietät kommt zu Pfennig der Unternehmer U
und trägt ihm die Erstellung einer Jahressteuererklärung seines Unternehmens an.
Pfennig kassiert einen Honorarvorschuss und sichert dem U prompte Erledigung
zu. Aus Schlamperei lässt er die Sache längere Zeit liegen, sodass er unter
Zeitdruck die Steuererklärung erarbeiten muss.
Dadurch kommt es zu fehlerhaften Darlegungen gegenüber dem Finanzamt,
wodurch dem U eine mögliche Steuerersparnis in Höhe von 3.000,- € durch die
Lappen geht.
U, der durch Zufall von der möglich gewesenen Steuerersparnis erfährt, ist über die
schlechte Arbeit des Pfennig erbost und will wissen, ob ihm diesbezüglich ein
Schadensersatzanspruch gegenüber dem Pfennig zusteht. Fernerhin will er Antwort
auf die Frage, ob er sich unter Umständen nicht nur an Pfennig, sondern auch an
den finanzkräftigeren Mark schadlos halten kann.
Wie ist die Rechtslage?
a)
Möglicherweise könnten die Einkünfte des M als Gesellschaftseigentum gelten.
Was für eine Gesellschaft liegt hier vor?
Juristische Person?
Stille Gesellschaft?
KG?
EWIV?
Partnerschaft?
OHG?
Kein Hinweis im SV
Kein Hinweis im SV
Kein Hinweis im SV und keine Gewerbliche Tätigkeit
Kein Hinweis im SV
Kein Hinweis im SV, da freier Beruf aber möglich
Kein Hinweis im SV und keine Gewerbliche Tätigkeit
(-)
(-)
(-)
(-)
(-)
(-)
Es bleibt als Rechtsform also nur noch die GbR übrig.
Ansprüche?
- § 718 Abs.1 BGB i. v. m. § 705 BGB  nur was die Gesellschaft einbringt geht in das
Vermögen der Gesellschaft (siehe auch § 707 BGB – Erhöhung des Beitrags)
- was vor dem Zusammenschluss erwirtschaftet wurde bleibt außen vor
In diesem Fall hat Mark recht, da die Honorare vor der Sozitätsgründung erwirtschaftet
wurden, gehören sie nicht zu deren Vermögen.
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b)
Möglicherweise hat U gegen Pfennig Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 3.000 €
aus § 675 Abs.1 BGB i. v. m. § 631 BGB nach § 634 Nr.4 BGB.
Das setzt voraus, das zwischen U und Pfennig ein Werksvertrag, in Form eines
Geschäftsbesorgungsvertrages, nach § 675 Abs.1 BGB i. v. m. §631 BGB,
sowie ein Mangel nach § 634 BGB besteht.
Ein Mangel besteht, wenn die Vorraussetzungen des § 633 BGB erfüllt werden, was lt. SV
wohl hier der fall ist, da die Arbeit schlampig und in zu geringem Umfang geleistet wurde.
Schadensersatz (SE) nach § 280 Satz 2 BGB  der Steuerberater ist in der umgekehrten
Beweislast, er muss nachweisen, dass er seine Pflichten nicht verletzt hat und deshalb
keinen SE leisten muss.
Ein Schadensersatzanspruch (SEA) entsteht aus § 281 Abs. 2 BGB, unter der
Voraussetzung, dass die Fristsetzung entbehrlich ist.
Eine Verjährung nach § 634 a Nr.3 BGB i. v. m. § 199 Abs.3, Satz 1 BGB ist hier nicht
eingetreten, da die Fristen gewahrt wurden.
Somit kann U von Pfennig nach § 634 Nr.4 BGB i. v. m. 199 Abs.3 Satz 1 BGB
Schadensersatz in Höhe von 3.000 € verlangen.
Erläuterungen zum Fall:
Hierbei handelt es sich um eine GbR.
Im § 710 BGB wird davon ausgegangen, dass ein Mandant (hier der U) nur von einem
Steuerberater beraten wird.
Aber:
Der BGH hat entschieden:
Ein Mandant hat zukünftig nicht mehr nur einen, sondern mehrere Steuerberater
gebunden.
Dies soll zu folgenden Aspekten führen:
1. Bessere Bedingungen für den Mandanten, da mehr Steuerberater auch mehr
Ahnung haben und
2. eine Ordnungsgemäße Leistung (Steuererklärung) erbracht / geleistet werden
kann.
Daraus würde folgen:
Der Mandant hat in einer Steuerberater GbR nicht mehr nur mit einem Berater einen
Vertrag geschlossen, sondern mit der gesamte GbR und deren Gesellschaftern. Dies gilt
auch dann, wenn per Vertrag etwas anderes festgelegt wurde.
Somit stellt sich nun die Frage: Hat nach dieser Aussage des BGH, U einen Vertrag mit der
„Mark & Pfennig“ GbR geschlossen?
Daraus würde sich die Haftung nach § 427 BGB i. v. m. § 421 BGB ergeben, wodurch U
berechtigt wäre, nach § 634 Nr.4, 1. Altern. BGB i. v. m. § 280 Abs.1 BGB, auch von Mark
aus § 427 BGB und § 421 BGB vollständig Schadenersatz in Höhe von 3.000 € zu
verlangen. U könnte sich also aussuchen wer den Schadenersatz leisten soll.
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9. Beispiel- Fall:
Die beiden Bauunternehmer A und B schließen ihre Einzelunternehmen zu einem
gemeinsamen Betrieb „Baustoffhandlung A & B" zusammen. Dieses Unternehmen
beschäftigt 55 Arbeitnehmer, darunter einen Bilanzbuchhalter, und unterhält insgesamt 3
Filialen in Potsdam, Cottbus und Frankfurt/Oder.
Gleich nach der vertraglichen Gründung des gemeinsamen Unternehmens kauft A ohne
Wissen des B im Namen der „Baustoffhandlung A & B" von D einen Baukran. Als der
Baukran angeliefert wird, bricht zwischen A und B ein heftiger Streit aus. B ist der klaren
Auffassung, dass ihn der A - da das Unternehmen noch nicht im Handelsregister
eingetragen ist - vor dem Kauf hätte informieren und er sein Einverständnis ausdrücklich
hätte erklären müssen. Da der A das jedoch nicht getan hat, sei nach Meinung des B der
Baukran nicht namens des gemeinsamen Betriebes erworben worden. Demnach müsse A
den Baukran auch aus „seiner eigenen Tasche" bezahlen.
Als der A dann den Baukran ausprobiert, macht er einen Bedienungsfehler und beschädigt
mit dem Ausleger den LKW des Y, der auf der Straße vor dem Geschäft abgestellt ist.
Diesbezüglich spottet der B: „Das ist die gerechte Strafe. Nun musst du auch noch allein
aus deiner Tasche dem Y den Schaden ersetzen." Beantworten Sie gutachterlich folgende
Fragen:
a) Von wem kann der D Zahlung des Kaufpreises für den Baukran verlangen?
b) Haftet der A tatsächlich nur allein für den Schaden, den er dem Y zufugte?
________________________________________________________________________
(Lösung aus Material für die juristische Ausbildung; Kompendium des
Wirtschaftsprivatrechts, 2. überarbeitete Auflage von Dr. jur. Dr. sc. oec. Henry Fiebig.
Seite 220 bis 223.)
a)
Möglicherweise kann der D („wer?") von der „Baustoffhandlung A & B" („von wem?") die
Zahlung des Kaufpreises („was?") für den Baukran aus § 433 IIBGB („woraus?") verlangen
Das setzt voraus, dass zwischen D als Verkäufer und der „Baustoffhandlung A & B" als
Käufer ein Kaufvertrag gem. § 433 BGB abgeschlossen wurde.
Fraglich jedoch ist, ob die Willenserklärung des A gegenüber D und die diesbezüglich laut
Sachverhalt zweifelsfrei vorliegende Willensübereinkunft mit der rechtlichen Konsequenz
des Abschlusses eines Kaufvertrages auch tatsächlich die „Baustoffhandlung A & B"
bindet.
Das ist abhängig davon, inwiefern der A die „Baustoffhandlung A & B" bei dem
Vertragsabschluss gem. § 164 I BGB wirksam vertreten hat.
Unstrittig hat A gem. § 164 I BGB eine eigene Willenserklärung abgegeben und seine
Vertreterrolle gegenüber D offenkundig gemacht; die Vertretungsmacht des A hingegen
geht aus der Schilderung des Sachverhalts nicht hervor.
Insofern kommt eine rechtsgeschäftliche Vertretung auf der Grundlage einer Vollmacht
gem. § 166 II BGB nicht in Betracht. Demzufolge muss nach einer in Frage kommenden
gesetzlichen Vertretung gesucht werden
Eine solche Form der Zubilligung von Vertretungsmacht steht im unmittelbaren
Zusammenhang mit der durch A und B gegründeten Gesellschaftsform.
In Ermangelung eines notariellen Gesellschaftsvertrages und der Eintragung in ein
entsprechendes Register beim Amtsgericht kommt der Zusammenschluss in Form einer
juristischen Person (e.V., GmbH, AG, KGaA, eG) nicht in Frage.
Es handelt sich auch nicht um eine stille Gesellschaft gem. § 230 HGB, da sich beide
Gesellschafter nach außen ihren jeweiligen Rechtspartnern präsentieren.
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Ebenso kann eine EWIV außer Betracht bleiben, da der Zusammenschluss von A und B
nicht auf eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Beiden innerhalb
der EG abzielt.
Die Rechtsform einer Partnerschaft nach dem PartGG scheidet ebenfalls aus, da es sich
bei der Zweckverfolgung dieses Unternehmens nicht um die Ausübung eines freien
Berufes handelt.
Da im Sachverhalt keinerlei Angaben über eine Haftungsbeschränkung eines der beiden
Gesellschafter vorhanden sind, kommt auch die Rechtsform einer KG gem. § 161 HGB
nicht in Betracht.
Demnach muss untersucht werden, ob es sich im vorliegenden Sachverhalt um eine GbR
oder um eine OHG handelt.
Eine OHG kann gem. § 105 I, II HGB nur dann gegründet werden, wenn der
Gesellschaftszweck auf gewerbliche Tätigkeit ausgerichtet ist.
Das nach außen auf den freien Markt gerichtete selbständige und dauerhafte Handeln mit
Baustoffen mit dem Ziel einer Gewinnerwirtschaftung repräsentiert keinen freien Beruf und
ist somit als Gewerbe anzusehen.
Zum Handelsgewerbe wird eine gewerbliche Tätigkeit dadurch, dass diese gem. § l II HGB
vermittels eines Gewerbebetriebes ausgeübt wird, der nach Art und Umfang einen in
kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert
(Handelsregistereintragung hat lediglich deklaratorische Rechtswirkung).
In Ermangelung dieser Voraussetzung (kleingewerbliches Unternehmen) kann durch
freiwillige Eintragung in das Handelsregister gem. § 2 HGB die Kaufmannseigenschaft
herbeigeführt werden (Handelsregistereintragung hat konstitutive Rechtswirkung).
Betreffs der OHG widerspiegelt sich diese generelle rechtliche Verfahrensweise in den
Regelungen der §§ 105 l, 11, 123 II HGB. Danach wird ein Personenzusammenschluss im
Sinne des § l HGB (§ 105 I HGB) immer dann „automatisch" zu einem kaufmännischen
Unternehmen, also zu einer OHG, wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung
begrenzt ist und ein Gewerbe vermittels eines Gewerbebetriebes ausgeübt wird, der nach
Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.
Die Eintragung in das Handelsregister, die gem. § 106 HGB zwingend vorgeschrieben ist,
hat in einem solchen Fall gem. § 123 II HOB entgegen der grundsätzlichen Regelung im
§ 123 I HOB keine konstitutive, sondern lediglich deklaratorische Rechtswirkung.
Im vorliegenden Rechtsfall machen die Angaben zur Art (Bilanzbuchhaltung) und zum
Umfang (55 Arbeitnehmer, 3 Filialen in drei unterschiedlichen Städten) des eingerichteten
Geschäftsbetriebes deutlich, dass es sich um ein Unternehmen im Sinne
des § l HOB (§ 105 I HOB) handelt, welches aufgrund der Ausübung eines
Handelsgewerbes „automatisch" die Kaufmannseigenschaft erwirbt und somit auch ohne
Eintragung in das Handelsregister gem. § 123 U HOB den Rechtsstatus einer OHG
erlangt. Die Rechtsform der GbR steht somit diesem Unternehmen nicht mehr zur
Verfügung.
In Anbetracht der Tatsache, dass es sich bei der „Baustoffhandlung A & B" um eine OHG
handelt, fungieren die beiden Gesellschafter A und B in Ermangelung einer anderweitigen
vertraglichen Übereinkunft gem. § 125 I HGB als gesetzliche Vertreter mit
Einzelvertretungsbefugnis.
Demnach war A allein berechtigt, im Namen des gemeinsamen Unternehmens, also der
OHG (§ 124 I HGB), den Kaufvertrag mit D abzuschließen.
Insofern ging die OHG gegenüber D eine Verbindlichkeit (Zahlung des Kaufpreises für den
Baukran gem. § 433 II BGB) ein, für die gem. § 128 HGB beide Gesellschafter als
Gesamtschuldner i. S. d. § 421 BGB persönlich haften.
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D kann demnach von beiden Gesellschaftern A und B gleichermaßen die Zahlung des
gesamten Kaufpreises gem. § 433 II BGB i. v. m. §§ 128 HGB, 421 BGB verlangen.
b)
Möglicherweise kann der geschädigte Y („wer?") gegenüber dem Schadensstifter A („von
wem?") Anspruch auf Schadensersatz („was?") aus § 823 I BGB („woraus?") geltend
machen.
Das setzt voraus, dass der A durch eine widerrechtliche, schuldhafte Handlung eines der in
§ 823 I BGB geschützten Rechte bzw. Rechtsgüter des Y verletzt hat.
Eine derartige Rechtsverletzung als objektive Tatbestandsvoraussetzung des § 823 I BGB
liegt hier in diesem Fall tatsächlich vor, da das Eigentum des Y (sein LKW) beschädigt
wird.
Auch die Schuld des A als subjektive Tatbestandsvoraussetzung des § 823 I BGB wird im
Sachverhalt im Sinne eines fahrlässigen Handelns gem. § 276 II BGB (Fehler in der
Bedienung des Baukrans) zweifelsfrei dargelegt; ebenso muss nach den Angaben im
Sachverhalt die Verschuldensfähigkeit des A gem. §§ 827 f. BGB mit Positivattest belegt
werden.
Die Widerrechtlichkeit wird durch die objektive Tatbestandsmäßigkeit des § 823 I BGB
(Rechtsverletzung) indiziert und es gibt hier keinerlei Rechtfertigungsgründe, die die
Widerrechtlichkeit ausschließen. Ebenso besteht im Sinne der Adäquanztheorie Kausalität
zwischen der Handlung des A und der Verletzung des Eigentums des Y
(Haftungsbegründende Kausalität) und dem entstandenen Schaden (Haftungsausfüllende
Kausalität).
Da demnach alle Tatbestandsvoraussetzungen des § 823 I BGB im vorliegenden
Sachverhalt erfüllt sind, greift die Rechtsfolge dieser rechtlichen Regelung.
Y kann demzufolge gegenüber dem A Ersatz für die Beschädigung seines LKW gem. §
823 I BGB geltend machen.
Betreffs des Umfangs des Schadensersatzanspruchs greifen die Regelungen der §§ 249 ff.
BGB. Das bedeutet, dass der Geschädigte Y so zu stellen ist, wie er ohne die Schädigung
seines LKW stehen würde (Schadensersatz im negativen Interesse).
Möglicherweise kann der geschädigte Y („wer?") seinen Schadensersatzanspruch („was?")
aus § 823 I BGB („woraus?") aber auch gegenüber der Haftungsmasse der
„Baustoffhandlung A & B" OHG („von wem?") geltend machen.
Das setzt voraus, dass dieser Schadensetsatzanspruch des Y aus § 823 l BGB eine
Verbindlichkeit der OHG i S. d. § 128 HOB darstellt.
Wie oben unter b) herausgearbeitet, kann sich der geschädigte Y gem. § 823 I BGB jedoch
nur an den tatsächlichen Schadensstifter (derjenige, der durch sein schuldhaftes,
widerrechtliches Handeln - falsche Bedienung des Krans - den Schaden - Beschädigung
des LKW des Y - herbeiführte) halten.
Die Haftung einer am Tatgeschehen unbeteiligten Person sieht die rechtliche Regelung
des § 823 I BGB nicht vor.
Ein Haftungszugriff auf die gesamte OHG und mithin auf den unbeteiligten B wäre insofern
nicht möglich.
Ebenso scheidet eine Haftung des B auf der Grundlage des § 831 BGB zweifelsohne aus,
da die Gesellschafter einer OHG zueinander nicht in einer
„Verrichtungsgehilfen- Beziehung" stehen.
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Zu prüfen ist jedoch die Frage, inwiefern der Schadensersatzanspruch des Y gegenüber A
aus § 823 I BGB zu einer Verbindlichkeit der OHG i. S. d. § 128 HGB wird, weshalb der Y
diesen Schadensersatzanspruch nicht nur gegenüber dem deliktisch handelnden A
sondern gem. § 421 BGB auch gegenüber B gänzlich geltend machen könnte.
Diesbezüglich muss prinzipiell davon ausgegangen werden, dass eine Haftung der OHG
außerhalb einer vertraglichen bzw. vertragsähnlichen Sonderverbindung (z.B. wegen
Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht der OHG) auf der Grundlage des § 831 BGB
möglich ist, wenn ein Verrichtungsgehilfe der OHG widerrechtlich einen Schaden
verursacht.
Aber auch hier steht wieder die Frage, ob ein OHG-Gesellschafter mit gesetzlicher
Vertretungsmacht die Stellung eines Verrichtungsgehilfen einnimmt und auf der Grundlage
einer solchen Rechtsauffassung dann auch die gem. § 831 I S. 2 BGB gegebene
Exkulpationsmöglichkeit seitens der OHG betreffs ihrer Gesellschafter zur Anwendung
gelangt.
Dies ist jedoch zu verneinen. Selbst eine Person, die in der OHG nicht als
verfassungsmäßig berufener Vertreter agiert, der jedoch durch die allgemeine
Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame wesensmäßige Funktionen der
Korporation zur selbständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen wurden und
die die Gesellschaft insoweit repräsentiert, soll nach Auffassung des
BGH (vgl. BGHZ 49, 19) nicht dem Geltungsbereich des § 831 BGB unterworfen werden.
In dem Bestreben, den Anwendungsbereich des § 831 BGB aus der Sicht der damit
verbundenen Exkulpationsmöglichkeit zurückzudrängen, werden solche Personen, ebenso
wie die OHG-Gesellschafter in ihrer Rolle als gesetzliche Vertreter, vielmehr dem
Regelungsmechanismus des § 31 BGB zugeordnet.
Dies wird sowohl in der Rechtsprechung als auch im Schrifttum für gerechtfertigt erachtet,
obwohl die OHG ja gar keine juristische Person verkörpert und insofern ein analoger
Zugriff auf das Vereinsrecht eigentlich nicht in Frage kommt.
Da der Gesetzgeber der OHG aber dennoch gern. § 124 HGB rechtliche Selbständigkeit
zubilligt (man spricht in diesem Zusammenhang auch von einer sogenannten
„Quasi Körperschaft") wird eine analoge Anwendung des § 31. BGB für gerechtfertigt
gehalten.
Diese rechtliche Regelung rechnet der juristischen Personen eines e.V. das Handeln
seiner verfassungsmäßig berufenen Vertreter als eigenes Handeln zu.
Diese Haftungszuweisende Norm setzt voraus, dass der gesetzliche Vertreter eine zum
Schadensersatz verpflichtende Handlung begangen hat.
Das ist im vorliegenden Sachverhalt, wie oben unter b) gutachterlich dargestellt,
zweifelsfrei gegeben, denn der handelnde A ist gem. § 125 I HGB gesetzlich zur
Vertretung der Gesellschaft berufen und er hat in dieser Eigenschaft in Ausführung einer
ihm zustehenden Verrichtung (Ausprobieren des Baukrans) das Delikt begangen.
Demzufolge greift im vorliegenden Fall der § 31 BGB in die rechtliche Lösung des
Sachverhalts ein.
Das bedeutet, dass der Schadensersatzanspruch des Y gegenüber A aus § 823 I BGB
gem. § 31 BGB tatsächlich zu einer Verbindlichkeit der OHG i. S. d. § 128 HGB wird,
weshalb der Y diesen Schadensersatzanspruch nicht nur gegenüber dem deliktisch
handelnden A sondern gem. § 421 BGB auch gegenüber B gänzlich geltend machen kann.
Betreffs des Umfangs des Schadensersatzanspruchs greifen, wie bereits oben unter b)
herausgearbeitet, die Regelungen der §§ 249 ff. BGB (Schadensersatz im negativen
Interesse).
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10. Beispiel- Fall:
Die ABC-OHG in Cottbus handelt mit Bauausrüstungen. Nach dem Gesellschaftsvertrag ist
C von der Geschäftsführung ausgeschlossen.
a)
A will in Frankfurt/Oder die erste Zweigniederlassung errichten. Dem widerspricht C
mit der Begründung, der Kundenkreis in Frankfurt/Oder sei noch zu klein.
b)
Ferner will A an X den Auftrag vergeben, die Klimaanlage im Lagergebäude zu
erneuern.
Hier widerspricht B der Auftragsvergabe gerade an X. A hält diesen Widerspruch für
unbeachtlich, weil das Angebot des X zweifellos das günstigste ist und B nur
deshalb
eine andere Auftragsvergabe, nämlich an Y, anstrebt, weil er mit Y regelmäßig
Tennis spielt.
Darf A die geplanten Maßnahmen durchführen?
Ist die im fall geschilderte Gesellschaftsform zutreffend? (immer Prüfen welche vorliegt!)
- § 105 Abs.1 HGB und § 105 Abs.2 HGB
a)
- C hat kein Mitspracherecht bei der Entscheidung, da nach § 114 Abs.2 HGB, nur die im
Gesellschaftsvertrag geregelten Geschäftsführer beschließen können und dürfen.
Da lt. SV B nicht widerspricht und C nicht Geschäftsführer ist, kann A die Filiale
aufbauen.
- nach § 115 Abs.1, 2. HS HGB hat C auch kein Widerspruchsrecht
Fraglich ist ob nach § 116 Abs.1 HGB, die Filialeröffnung zum gewöhnlichen
Geschäftsbetrieb gehört.
Dies muss hier verneint werden, da ein Filialaufbau eher eine Strategische Maßnahme ist.
Somit hat C wider Mitspracherecht, nach § 119 Abs.1 HGB (wonach C dem Beschluss
zustimmen und dieser Einstimmig gefasst werden muss)
Da C dem Beschluss aber nicht zustimmt kann A die Filiale auch nicht eröffnen!!
b)
- § 115 Abs.1, 2. HS HGB besteht zum Schutz und zur Kontrolle des Unternehmens
 da das Veto von B Pflichtwidrig ist, braucht A ihn nicht zu beachten und kann die
Maßnahme durchführen
- nach § 114 HGB hat B Geschäftsführungsbefugnis
- nach § 116 Abs.1 HGB, gehört es zum gewöhnlichem Geschäftsbetrieb
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11.Beispiel- Fall:
A und B sind die Gesellschafter der A & Co. OHG. Nach dem Gesellschaftsvertrag ist B
von der Vertretung ausgeschlossen. A darf die Gesellschaft nur mit dem Prokuristen P
zusammen vertreten. Das ist im Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht.
a)
A will für die Gesellschaft bei V eine Maschine kaufen. Als P nicht mitmachen will,
bittet er B, das Geschäft mit abzuschließen. A und B kaufen für die Firma bei V die
Maschine.
Ist der Vertrag mit der OHG wirksam zustande gekommen?
b)
Auch B macht nicht mit. Daraufhin kauft A die Maschine alleine im Namen der
Firma.
Wäre hier der Vertrag wirksam mit der OHG zustande gekommen?
a)
- § 125 Abs.1 HGB besagt, das B keine Vertretungsmacht besitzt
- nach § 125 Abs.3 HGB = unechte Gesamtvertretungsbefugnis
(unecht, da nur mit Prokuristen)
Das A alleine die Vertretungsmacht besitzt
Stellvertretung nach § 164 BGB?
 Das Problem der Stellvertretung gibt es hier nicht, da A und B die Maschine kaufen und
sie die Gesellschafter sind.
Somit ist der KV nach § 433 BGB zwischen V und A & B OHG zu Stande gekommen und
Rechtswirksam.
b)
- A hat nur in Verbindung mit dem Prokuristen P die Vertretungsmacht
In diesem Fall wäre es eine Fremdorganschaft, da es nur 2 Gesellschafter gibt.
Somit ist zwischen A und V kein Rechtsgültiger Vertrag zwischen V und der OHG zustande
gekommen.
12. Beispiel- Fall:
Nach dem Gesellschaftsvertrag der ABCD- OHG ist D von der Geschäftsführung und
Vertretung ausgeschlossen; bei Gesellschafterbeschlüssen steht ihm kein Stimmrecht zu.
Der Gesellschaftsvertrag bestimmt weiter, dass Gesellschafterbeschlüsse mit einfacher
Stimmenmehrheit gefasst werden.
Als die OHG ihre Computerausstattung erneuern will und dafür ein größerer Kapitalbetrag
erforderlich wird, beschließen A und B gegen die Stimme des C, dass jeder Gesellschafter
zusätzlich 10.000,- € als Einlage zu zahlen hat. muss demnach auch D zahlen?
- nach § 114 Abs.2 HGB hat D keine Geschäftsführungsbefugnis, da das durch den
Gesellschaftsvertrag geregelt wurde, wie auch die Vertretung nach § 125 Abs.2 HGB
- § 119 Abs.1 HGB gibt die Möglichkeit einzelne Gesellschafter von der Beschlussfassung
auszuschließen
- allerdings ist nach § 119 Abs.2 HGB ein Mehrheitsbeschluss Möglich
- da aber nach § 116 Abs.2 HGB, über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb
hinausgehender Beschluss, „jeder zahlt zusätzlich 10.000 €“, den Gesellschaftsvertrag
ändert (§ 705 BGB) wird er gleichzeitig aufgehoben.
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Somit gilt wieder der § 119 Abs.1 HGB, da der Gesellschaftsvertrag mit seinen bis dahin
geltenden Regelungen nicht mehr existent ist.
Es sei denn es wurde explizit im Gesellschaftsvertrag geregelt dass solche Möglichkeiten
der Erhöhung der Einlagen bestehen und der Vertrag dadurch nicht berührt wird.
13. Beispiel- Fall:
In der ABC-OHG in Cottbus folgt eine Krise der anderen. Die Gesellschafter streiten sich
täglich über die Ursachen und Auswirkungen der schlechten Geschäftslage. Endlich hat A
genug und erklärt "Ich steige zum Jahresende aus".
Im Gesellschaftsvertrag wurde keine Vereinbarung über das Ausscheiden von
Gesellschaftern getroffen. Deshalb setzen sich A, B und C aus aktuellem Anlass zu einer
Krisensitzung zusammen, vereinbaren die Fortführung des Geschäfts durch B und C, eine
Abfindung für A und des Weiteren für A einen Haftungsausschluss, der mit dem Tag des
Ausscheidens aus der Gesellschaft am 31.12.2005 wirksam werden soll. A verlässt den
Betrieb zur vereinbarten Zeit und wendet sich neuen unternehmerischen Zielen zu.
Eine Eintragung wegen des Ausscheidens von A wird im Januar 2006 beim
Handelsregister beantragt und dort am 6.4.2006 veröffentlicht. Im Mai 2006 gerät die OHG
in Zahlungsschwierigkeiten.
a)
Ein Gläubiger wendet sich im Mai an A und verlangt von ihm die Erfüllung einer
Kaufpreisforderung über 6.000,- € aus einem am 1.2.2006 mit der OHG
abgeschlossenen Kaufvertrag. muss A zahlen?
b)
Ein anderer Gläubiger wendet sich im Juni 2006 an A und verlangt von ihm die
Erfüllung einer Mietzinsforderung über 8.500 € aus einem am 1.4.2001 mit der
OHG abgeschlossenen Mietvertrag. muss hier A zahlen?
- OHG ist ein Gewerblicher Betrieb(lt. SV)
- der Gesellschaftsvertrag kann ohne weiteres durch einen Gesellschafter gekündigt
Werden, nach § 132 HGB (einseitige Kündigung)  6 Monats- Frist  warum?
° zum Schutz der anderen Gesellschafter
- bei Einstimmigkeit zum Ausstieg eines Gesellschafters, mischt sich der Gesetzgeber
nicht ein! Das Bedeutet bei übereinstimmender WE aller Gesellschafter kann ein
Gesellschafter auch sofort die Gesellschaft verlassen
- der § 131 Abs.3 HGB (Ausscheiden eines Gesellschafters), führt nicht automatisch
Zur Auflösung der OHG
a)
Möglicherweise kann der Gläubiger von A die Kaufpreissumme in Höhe von 6.000 € nach
§ 433 BGB verlangen.
Dies setzt jedoch einen gültigen KV nach § 433 BGB zwischen dem Gläubiger und der A
voraus.
Was hier noch fraglich ist.
- § 143 Abs.2 HGB (die Eintragung des Ausscheidens des A in das HR ist gesetzlich
zwingend Vorgeschrieben!)
- § 15 Abs.1 HGB  Schutz des ahnungslosen Dritten
A ist offiziell erst am 06.04. aus der OHG ausgeschieden (da das, das Datum des
Eintrages in das HR ist), im Sinne von: de jure = juristisch gesehen
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- somit wurde A durch die anderen Gesellschafter wirksam vertreten und
Vertragspartner des Gläubigers
Damit ist ein wirksamer KV zwischen dem A und dem Gläubiger zustande gekommen.
- nach § 128 HGB i. v. m. § 421 HGB Gesamtschuldnerische Haftung
Kann der Gläubiger im mai noch seinen Anspruch geltend machen?
Ja, da A als Ausscheidender Gesellschafter noch 5 Jahre lang, nach dem Ausscheiden
aus der OHG, haftet, nach § 160 Abs.1 HGB.
Der Anspruch des Gläubigers ist im Zeitpunkt der übereinstimmenden WE (hier KV)
gegenüber dem A entstanden, also dem 01.02.05 (§ 160 HGB).
Somit hat der Gläubiger Anspruch gegenüber A, auf die Zahlung des Kaufpreises in Höhe
von 6.000 €, aus dem KV nach § 433 Abs.2 BGB.
b)
Möglicherweise ist der Anspruch auf Mietzahlung, in Höhe von 8.500 €, nach
§ 535 Abs.2 BGB, des Gläubigers gegenüber dem A entstanden.
Das setzt einen gültigen Mietvertrag zwischen dem Gläubiger und A voraus, was unstrittig
aus dem SV hervorgeht.
- nach § 160 HGB ist A noch 5 Jahre lang, nach Ausscheiden aus der OHG haftbar
Somit hat der Gläubiger Anspruch gegenüber A, auf die Zahlung der Miete in Höhe von
8.500 €, aus dem Mietvertrag nach § 535 Abs.2 BGB.
 nach § 426 Abs.1, Satz 1, 2. HS BGB, kann A die geleisteten Zahlungen, von den
verbleibenden Gesellschaftern zurückholen
 zu beachten sind die Verjährungsfristen innerhalb der 5 Jahre
14. Beispiel- Fall:
A, B und C gründen eine Gesellschaft „A & Co. OHG", die sich auf die Herausgabe
religiöser Schriften spezialisieren will.
a)
B, der noch vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit und Eintragung der Gesellschaft
ins Handelsregister erfahrt, dass bezüglich der Abfassung solcher Werke eventuell
auch Rassistisches und Volksverhetzendes Gedankengut mit einbezogen werden
sollen, verweigert seine versprochene Einlage in Höhe von 30.000 €.
Was kommt als Rechtsgrund für die Leistungsverweigerung des B in Frage?
b)
Daraufhin meint C, der die von B vorgetragene beabsichtigte strafrechtliche
Betätigung der OHG - insbesondere gem. § 130 StGB - für ein übles Gerücht hält,
dass er, solange B nicht zahle, ebenfalls seine Einzahlungsverpflichtung in Höhe
von 50.000 € verweigern kann.
Auf welcher zivilrechtlichen Grundlage käme für C ein Leistungsverweigerungsrecht
in Betracht, wenn sich das Strafrechts- und Sittenproblem tatsächlich nicht bestätigt
und nur die rechtliche Tatsache gewürdigt wird, dass B nicht zahlt?
Kann auf diese Weise der C tatsächlich seine versprochene Einlage verweigern?
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c)
Ein Jahr nach Eintragung der Firma ins Handelsregister und dem Vollzug
zahlreicher einträglicher Geschäfte ohne den von B vorgetragenen Verstoß gegen
die guten Sitten und das Strafrecht stellt sich heraus, dass A unter einer dauernden
krankhaften Störung seiner Geistesfähigkeit leidet und diesbezüglich unter
Betreuung steht.
aa)
Wie stellt sich aus dieser Sicht die Gültigkeit des Gesellschaftsvertrages
dar?
bb)
Welche Auswirkungen hat dies betreffs der Außenstehenden Gläubiger der
Gesellschaft?
cc)
Gegenüber wem können die Außenstehenden Gläubiger der Gesellschaft
ihre Ansprüche geltend machen?
d)
Wie sieht die Lösung von Problem c) aus, wenn A nicht geisteskrank ist, sondern
bei der Gründung der Gesellschaft falsche Behauptungen zu den Fähigkeiten
seiner Person betreffs der Tätigkeit in der Gesellschaft gegenüber seinen
Mitgesellschaftern geäußert hat?
Beantworten Sie wieder die unter c) gestellten Fragen aa) - cc)!
e)
Wie sieht die Lösung von Problem c) aus, wenn A nicht geisteskrank ist, jedoch
tatsächlich durch seine Tätigkeit in der Gesellschaft bewirkt, dass die OHG
rassistisches und Volksverhetzendes Gedankengut illegal verbreitet?
Beantworten Sie wieder die unter c) gestellten Fragen aa) - cc)!
a)
- der Gesellschaftsvertrag ist nach § 134 BGB sowie § 138 Abs.1 BGB nichtig
Keine Verpflichtung für B zur Zahlung der 30.000 €, da der Gesellschaftsvertrag
Gegen Gesetze verstößt
b)
- § 320 BGB, greift nicht, da es hier drei Gesellschafter sind und nicht nur zwei. Der
§ 320 BGB wäre die einzige Möglichkeit die Zahlung zu verweigern.
c)
aa)
- § 104 Abs.2 BGB Geschäftsfähigkeit des A, nach § 105 BGB ist der
Gesellschaftsvertrag nichtig
bb)
- obwohl kein gültiger Gesellschaftsvertrag, geht man hier faktisch von einer
Gesellschaft aus
- § 123 HGB, begründet in der Rechtsauffassung, das bestehen der OHG – trotz
ungültigen Gesellschaftsvertrages (mit der Eintragung in das HR)
1. die OHG müsste über eine Klage aufgelöst und danach Liquidiert werden, oder
2. Ausschluss des nicht Geschäftstüchtigen Gesellschafters und weiter Führung der
Gesellschaft durch die verbleibenden Gesellschafter
cc)
- nur an B und C gehen die Forderungen, da A nicht belangt werden kann auf
Grund der §§ 104 ff BGB (Schutz des Geschäftsunfähigen)
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d)
aa)
- Anfechtung nach § 123 Abs.1 BGB i. v. m. § 142 Abs.1 BGB
bb)
- faktische Gesellschaft  es haften alle Gesellschafter gegenüber anderen
nach § 128 HGB
cc)
- gegenüber allen Gesellschaftern, da Gesamtschuldnerische Haftung
e)
aa)
- der Gesellschaftsvertrag ist nichtig nach § 134 BGB bzw. § 138 Abs.1 BGB
 hier keine faktische Gesellschaft, da gesetzliches Verbot, wird die Sitte und
Der Anstand höher bewertet als Treu und Glauben
bb)
- § 812 BGB i. v. m. § 818 BGB (Herausgabe durch Bereicherung)
cc)
- gegenüber den handelnden Personen, jedoch nicht gegenüber der Gesellschaft,
da diese nicht existiert
15. Beispiel- Fall:
In der „Mayer KG" wird dem Kommanditisten K Prokura erteilt.
Als K mit der „Zelter GmbH" einen Vertrag namens seiner Firma abschließt, stellt die
Geschäftsleitung der „Mayer KG" fest, dass sich die Konditionen dieses Vertrages für das
Unternehmen nachteilig darstellen. Daraufhin erklärt Mayer der „Zelter GmbH", das sich
die Firma nicht an den Vertrag gebunden fühle, da der Gesetzgeber die besondere
Stellung eines Kommanditisten unter anderem mit der zwingenden rechtlichen Regelung
des Ausschlusses jeglicher Vertretungsmacht belege. Demzufolge könne die an K erteilte
Prokura nicht die beabsichtigte Rechtswirkung entfalten. K hätte demzufolge ohne
Vertretungsmacht gehandelt. Ist diese Auffassung des Mayer richtig oder wurde die „Mayer
KG" vertraglich gebunden?
- nach § 170 HGB (Vertretung der KG), ist der Kommanditist nicht zur gesetzlichen
Vertretung ermächtigt, wohl aber zur rechtsgeschäftlichen (per Vertrag z. B. Prokura
oder Handlungsvollmacht)
- § 161 Abs.2 HGB verweist auf das OHG- Recht
- Vertretung der KG  nach § 125 Abs.1 HGB (Vertretung der Gesellschaft)
 § 161 Abs.2 HGB i. v. m.. § 125 Abs.1 HGB
(Prokura und Handlungsvollmacht sind rechtsgeschäftliche Vollmachten)
- nach § 161 Abs.1 BGB (Wirkung der Erklärung des Vertreters), wäre die Mayer KG
Vertraglich gebunden, da die Prokura rechtens ist.
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16. Beispiel- Fall:
Der OHG-Gesellschafter K nimmt für sich privat einen Kredit in Höhe von 25.000 € auf. Als
K in Geldschwierigkeiten kommt, weil sein privates Vermögen infolge seiner Scheidung
erschöpft ist, fragt K, ob die Kreditgebende Bank auch auf das Vermögen der OHG
zugreifen könnte, um den Kredit zur Tilgung zu führen? Geben Sie ihm Antwort. Wie stellt
sich die gleiche Problematik dar, wenn K Gesellschafter einer GmbH wäre?
§ 488 BGB
K
Bank
AG = § 488 Abs.1, Satz 2 BGB
Gesellschaft
OHG
Mit vollstreckbaren Titel nach § 135 HGB
- K haftet mit seinem gesamten Vermögen (Gesamtschuldnerisch)
- sein Vermögen innerhalb der OHG, erhält er zur Tilgung seiner Schulden nur, beim
Ausscheiden aus der OHG
- nach § 135 HGB, kann die Bank, an das in der OHG gebundene Vermögen des K, mit
einem vollstreckbaren Titel, gegen K, zur Kredittilgung heran.
Was wäre bei einer GmbH (als Gesellschaftsform) anders?
- nach § 15 Abs.1 GmbH Gesetz (Übertragung von Geschäftsanteilen), sind
Geschäftsanteile der Gesellschafter veräußerlich und vererbbar.
- die Abtretung (geregelt in § 398 BGB), nach § 15 Abs.3 GmbH Gesetz, bedarf der Form
eines Notariellen Vertrages
 Grundsatz:
Alles, was veräußerbar / übertragbar ist, kann im Zuge der
Zwangsvollstreckung verwertet werden.
17. Beispiel- Fall:
Die ABC-OHG ist in Geldverlegenheit. A erklärt sich bereit, der OHG 12.000,- € als
Darlehen für drei Monate zur Verfügung zu stellen.
Als A nach drei Monaten das Geld braucht, hat sich die Vermögenslage der OHG weiter
verschlechtert.
Gegen wen und in welcher Höhe kann er seinen Anspruch auf Darlehensrückzahlung
geltend machen?
Wie stellt sich die Lösung dieser Problematik dar, wenn A als Gesellschafter der ABCGmbH seinem Unternehmen ein Darlehen gibt.
§ 488 BGB
ABC
OHG
A
AG = § 488 Abs.1 Satz 2 BGB
- In sich Geschäfte sind nach § 181 BGB verboten
- es wurde aber festgestellt, das der Vertrag zwischen A und der ABC OHG rechtens ist
Normalerweise könnte A seinen Anspruch auf die Zahlung von 12.000 € aus dem
Kreditvertrag gegen die OHG oder deren Gesellschafter geltend machen,
nach § 128 HGB i. v. m. § 421 BGB.
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Da jedoch die Geschäftskasse (lt. SV) leer ist muss er sich an die Gesellschafter halten.
A macht seinen Anspruch gegen B geltend, da C nicht sehr Liquide und B gut betucht ist.
Dadurch das A aber selbst Gesellschafter der OHG ist, kann er durch die Verrechnung
(alle drei Gesellschafter haften zu gleichen Teilen) von B nur die 12.000 € - seines
eigenen Anteiles (am Verlust = 4.000 €) also 8.000 € verlangen, nach § 387 BGB.
In der Praxis würde, durch Richterliches eingreifen, A von B jedoch nur 4.000 € bekommen
und müsste sich die Restlichen 4.000 € von C, nach § 426 BGB, holen.
A kann und muss sich bei den Gesellschaftern zu gleichen Teilen bedienen, da dies
der Sonderfall ist, wenn ein Gesellschafter seiner eigenen Gesellschaft ein Darlehen
gibt. So soll sichergestellt werden, das der Darlehensgebende Gesellschafter nicht
noch Nutzen aus der „Schieflage“ der Gesellschaft zieht.
Wie würde es sich verhalten wenn es sich statt der OHG um eine GmbH handeln würde?
- Haftung der GmbH als juristische Person, nach § 13 Abs.2 GmbH Gesetz

nach § 32a GmbH Gesetz (Rückgewähr von Darlehen), kann A nur als
nachrangiger Insolvenzgläubiger an sein Geld kommen.
Da das Darlehen bei Insolvenz wie Eigenkapital behandelt wird.
Dies geschieht deshalb so, weil das Darlehen von einem Gesellschafter der GmbH kommt
und er ähnlich wie bei der OHG keinen Nutzen aus der „Schieflage“ der Gesellschaft
ziehen soll!
Als ordentlicher Kaufmann hätte er in beiden Fällen (OHG + GmbH) die Möglichkeit
gehabt, anstelle eines Darlehens der Firma das Geld als Eigenkapital zur Verfügung zu
stellen und somit dem eigenen Unternehmen weitaus besser geholfen, da hierbei weder
Zinsen noch Rückzahlungen angefallen wären.
18. Beispiel- Fall:
Die in Cottbus tätigen Taxiunternehmer haben sich zusammengeschlossen, um
gemeinsam eine Funk-Taxi-Zentrale zu betreiben. Die Taxi-Zentrale soll rechtsverbindlich
Aufträge von Kunden für Taxifahrten entgegennehmen und vermitteln. Zum Beitritt soll
jeder Taxiunternehmer berechtigt sein.
In einer Gründungsversammlung haben sich insgesamt 23 Taxiunternehmer eine Satzung
gegeben und einen Vorstand gewählt. Dieser hat die Eintragung im Vereinsregister
beantragt. Kann die Funk-Taxi-Zentrale in das Vereinsregister eingetragen werden?
- zu klären ist ob es sich um einen wirtschaftlichen oder nicht wirtschaftlichen
Verein handelt, nach den §§ 21 und 22 BGB
- nach einem BGH Urteil zu dieser Frage wurde geschlussfolgert:
 es ist ein kaufmännischer Betrieb und
 er hat eine wirtschaftliche Zielsetzung
Somit kann es kein eingetragener Verein (e. V.) sein!
- meist handelt es sich bei derartigen Zusammenschlüssen um Genossenschaften
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19. Beispiel- Fall:
Willi Wichtig will bei der beabsichtigten Gründung einer GmbH 100.000 € als
Stammeinlage einbringen.
a)
Er ist sich jedoch nicht so ganz sicher, wie viel er bis zur Anmeldung der
Gesellschaft tatsächlich einzahlen muss und was geschieht, wenn er den
Restbetrag doch nicht, wie im Statut vereinbart, fristgemäß aufbringen kann.
b)
Außerdem sieht er in der vertraglich festgelegten Klausel, dass über den Betrag der
Stammeinlagen hinaus die Einforderung von weiteren Einzahlungen beschlossen
werden kann, ein unkalkulierbares Risiko. Beraten Sie Herrn Wichtig!
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a)
- Stammkapital = Mindestkapital für die Haftung der GmbH
- eine eingebrachte Einlage ist bis zur Auflösung der GmbH nicht mehr heraus lösbar
- nach § 7 Abs.2 GmbHG i. v. m. § 5 GmbHG, muss bei Beantragung der Eintragung
mindestens 1/4 der vereinbarten Stammeinlage eingezahlt sein.
Der Rest kann nach Vertraglicher Vereinbarung erfolgen, ist aber in jedem Fall zu
erbringen.
- Stammkapital wird in der Bilanz auf der Passiv Seite unter gezeichnetem Kapital geführt.
- das gezeichnete Stammkapital muss in irgendeiner Art und Weise immer vorhanden sein
- § 21 GmbHG  Kaduzierung:
Bestrafung des säumigen Gesellschafters durch Ausschluss aus der GmbH und
dem verbleib dessen Einlage in der GmbH.
- nach § 24 GmbHG (Aufbringen von Fehlbeträgen), haften für Stammeinlagenausfälle die
Anderen Gesellschafter der GmbH
b)
- § 26 GmbHG  Nachschusspflicht, kann im Gesellschaftsvertrag geregelt werden.
- § 27 GmbHG  unbeschränkte Nachschusspflicht (Abandon):
- Birgt ein sehr großes Risiko für die Gesellschafter, da mit einfacher
Mehrheit, ein Nachschuss beschlossen werden kann und einzelne
Gesellschafter diesen Betrag evtl. nicht aufbringen können

Bei Nichterfüllung des Nachschusses

Verwertung des Gesellschafteranteiles durch Verkauf, bei
Überschuss (also wenn beim Verkauf mehr herauskommt als die
gezeichnete Stammeinlage des Gesellschafters + des
beschlossenen Nachschusses), gebührt dieser dem Gesellschafter
- § 28 GmbHG  beschränkte Nachschusspflicht:
- kann der Gesellschafter den Nachschuss nicht
aufbringen  Kaduzierung nach § 21 GmbHG
- nach § 53 Abs.3 GmbHG, bedarf die Abänderung des Gesellschaftsvertrages zur
Vermehrung der Leistungen (Nachschussbeschluss), der Zustimmung aller
Gesellschafter
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