Seite 1 Hier meine Mitschrift zum Thema Handels- und Gesellschaftsrecht (B. Stipp) Die eingefügten Grafiken stammen aus: Material für die juristische Ausbildung; Kompendium des Wirtschaftsprivatrechts, 2. überarbeitete Auflage von Dr. jur. Dr. sc. oec. Henry Fiebig. Inhaltsverzeichnis: Öffentliches Recht: ............................................................................................................................... 3 Handels und Gesellschaftsrecht ........................................................................................................... 3 Der Gegenstand des Handelsrechts (Die 5 Bücher des HGB) ......................................................... 3 Wie wirkt die Eintragung ins Handelsregister? ............................................................................. 4 Warum werden den Rechtssubjekten (Kaufleuten) durch das HGB Sonderregelungen zugewiesen? ................................................................................................................................. 4 Die Notwendigkeit Handelsrechtlicher Sonderregelungen ............................................................... 5 Die Rechtsquellen des Handelsrechts .............................................................................................. 6 Die Grundprinzipien des Handelsrechts ........................................................................................... 7 1. Prinzip der Entgeltlichkeit: ......................................................................................................... 7 Wie sicherst Du als Unternehmer das Entgeltprinzip? .................................................................. 7 2. Prinzip des Verzichts auf besondere Schutzvorschriften des BGB: ......................................... 8 3. Prinzip der Typisierung von bestimmten Rechtsinstituten: ....................................................... 8 Wer bestimmt den Umfang der Vertretung? ................................................................................. 8 4. Prinzip der Transparenz Kaufmännischer Organisationsakte: ................................................. 8 5. Akzelerationsprinzip .................................................................................................................. 9 6. Prinzip der Anwendung von Gewohnheitsrecht und anerkannter Handelsbräuche ................. 9 Prinzip der Internationalität ........................................................................................................... 9 8. Prinzip der Selbstverwaltung ..................................................................................................... 9 9. Prinzip der Wahrung der Berufsfreiheit ..................................................................................... 9 Das Verhältnis von Handelsrecht und Bürgerlichem Recht............................................................ 10 I. Beispiel- Fall: ............................................................................................................................ 11 6 Punkte für ein Gewerbliches Unternehmen ................................................................................. 13 Das Handelsregister: ...................................................................................................................... 17 Die Handelsregistereintragung ....................................................................................................... 18 Das Firmenrecht ............................................................................................................................. 19 Recht der Buchführung ................................................................................................................... 22 Das kaufmännische Unternehmen, seine Geschäftspartner und Hilfspersonen ............................ 23 Betriebsexterne Hilfspersonen / Geschäftspartner ......................................................................... 26 Handelsmakler: ............................................................................................................................... 27 Schuldübernahme: .......................................................................................................................... 29 Haftung nach Firmenbeitritt in ein Kaufmännisches Unternehmen ................................................ 30 Handelsgeschäft: ............................................................................................................................ 32 Rechtsgeschäft: .............................................................................................................................. 33 Besonderheiten bei Handelsgeschäften gegenüber dem BGB ...................................................... 34 Schuldnerverzug: ............................................................................................................................ 36 § 353 HGB (Fälligkeitszinsen) ........................................................................................................ 37 2. Beispiel- Fall: ........................................................................................................................... 37 Sachenrecht bei Kreditbesicherung ................................................................................................ 38 Pfandrecht an Rechten / Sicherungsabtretung: .............................................................................. 40 3. Beispiel- Fall: ........................................................................................................................... 41 4. Beispiel- Fall: ........................................................................................................................... 44 Zurückbehaltungsrecht: .................................................................................................................. 45 Handelskaufgeschäft: (4. Buch des HGB) ...................................................................................... 47 Kommissionsgeschäft: .................................................................................................................... 49 Frachtgeschäfte: ............................................................................................................................. 50 Speditionsgeschäft: ......................................................................................................................... 51 Lagergeschäft: ................................................................................................................................ 52 Gesellschaftsrecht: ............................................................................................................................. 53 Überblick über die Arten von Gesellschaften:................................................................................. 54 Das Rechtswesen von Personengesellschaften: ........................................................................... 55 Das Rechtswesen von juristischen Personen:................................................................................ 56 Die Gesellschaft Bürgerlichen Rechts: ........................................................................................... 57 der eingetragene Verein (e. V.) ...................................................................................................... 58 Seite 1 von 80 Seite 2 5. Beispiel- Fall: ........................................................................................................................... 59 6. Beispiel- Fall: ........................................................................................................................... 59 7. Beispiel- Fall: ........................................................................................................................... 61 Die Rechtliche Unterscheidung von GbR, OHG und KG ................................................................ 64 8. Beispiel- Fall: ........................................................................................................................... 65 9. Beispiel- Fall: ........................................................................................................................... 67 10. Beispiel- Fall: ......................................................................................................................... 71 11.Beispiel- Fall: .......................................................................................................................... 72 12. Beispiel- Fall: ......................................................................................................................... 72 13. Beispiel- Fall: ......................................................................................................................... 73 14. Beispiel- Fall: ......................................................................................................................... 74 15. Beispiel- Fall: ......................................................................................................................... 76 16. Beispiel- Fall: ......................................................................................................................... 77 17. Beispiel- Fall: ......................................................................................................................... 77 18. Beispiel- Fall: ......................................................................................................................... 78 19. Beispiel- Fall: ......................................................................................................................... 79 Seite 2 von 80 Seite 3 Recht hat zwei Hauptsäulen: Das Privatrecht und das öffentliche Recht. Öffentliches Recht: besitzt ein Über- und Untergeordneten Verhältnis es darf nur auf der Grundlage von Gesetzen gehandelt werden es besteht ein Begründungszwang von Entscheidungen Handels und Gesellschaftsrecht ist sonderprivatrecht Privatautonomie = freie Selbstbestimmung (ist das tragende Prinzip im Recht) - § 194 Abs. 1 BGB (Anspruch, Tun oder Unterlassen) - im Handels- und Gesellschaftsrecht geht es im Besonderen um die Gruppe der Kaufleute und wird überwiegend im Zusammenhang zwischen BGB und HGB geregelt - ein Kaufmännisches Unternehmen ist nicht zwingend eine einzelne Person - Kaufmann kann man sein Kraft Gesetz oder durch Eintragung ins Handelsregister Der Gegenstand des Handelsrechts (Die 5 Bücher des HGB) Seite 3 von 80 Seite 4 1. Buch HGB (Wie werde ich Kaufmann?) §§ 1 – 104 HGB - nach § 29 HGB (Anmeldung der Firma): Jeder Kaufmann ist verpflichtet, seine Firma und den Ort seiner Handelsniederlassung bei dem Gericht, in dessen Bezirke sich die Niederlassung befindet, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. - im 1. Buch des HGB wird die „Geburt“ des Kaufmannes geregelt! Wie wirkt die Eintragung ins Handelsregister? - Sie hat konstitutive Rechtswirkung; Das heißt, erst mit der Eintragung wird der „Zustand“ Kaufmann erreicht Oder - deklaratorische Wirkung: Das bedeutet, die Eintragung in das Handelsregister bestätigt nur noch die Kaufmannseigenschaft. 2. Buch HGB (Ist dem gesellschaftsrecht zugeordnet) §§105 – 237 HGB - regelt OHG, KG und stille Gesellschaften, von der Gründung bis zur Auflösung selbiger 3. Buch HGB (Die besonderen Regelungen über die Kaufmännische Rechnungslegung = Handelsbücher) §§ 238 – 342 HGB - Kaufmännisches Unternehmen - wie muss ein Kaufmännisches Unternehmen Buch führen 4. Buch HGB (Handelsgeschäfte) §§ 343 – 475 h HGB - was passiert wenn ein Unternehmen bestimmte Rechtsgeschäfte eingeht? - immer auf der Grundlage, was im BGB geregelt ist - im 4. Buch des HGB Sonderregelungen in Ergänzung oder Verdrängung der BGB- Regelungen 5. Buch HGB (Die besonderen Regelungen für den Seehandel) §§ 476 – 905 HGB - Seehandelsrecht = Sonderrecht Warum werden den Rechtssubjekten (Kaufleuten) durch das HGB Sonderregelungen zugewiesen? Die Kaufmännischen Unternehmen stellen besondere (höhere) Anforderungen an die Rechtsordnung, da Ihnen mehr abverlangt wird, als normalen Bürgern! - Verbraucher § 13 BGB - Händler § 14 BGB Seite 4 von 80 Seite 5 Die Notwendigkeit Handelsrechtlicher Sonderregelungen Seite 5 von 80 Seite 6 Die Rechtsquellen des Handelsrechts - GewO = Gewerbeordnung und regelt die Anzeige und Genehmigung von Gewerben - AGB´s § 305 ff BGB (Sie sind immer „Hausgemacht“, keine Vorschrift des Gesetzgebers, § 308 und 309 BGB Klauselverbote) Seite 6 von 80 Seite 7 Die Grundprinzipien des Handelsrechts 1. Prinzip der Entgeltlichkeit: - grundsätzlich, wenn der Kaufmann etwas für mich tut, muss ich auch dafür bezahlen - § 345 HGB (einseitiges Handelsgeschäft, wenn ein teil Kaufmann ist gilt für beide Teile das HGB) regelt wann § 354 HGB (Provision, Lagergeld, Zinsen) greift - gilt sowohl unter Kaufleuten, als auch zwischen Kaufmann und Privat- Person § 632 Abs. 3 BGB Sonderfall Kostenanschlag Wie sicherst Du als Unternehmer das Entgeltprinzip? Es darf keinen Zweifel daran geben, dass die Leistung die der Unternehmer erbringt, oder erbracht hat, zu bezahlen ist. Es muss dem Kunden vorher bekannt gegeben werden! Seite 7 von 80 Seite 8 2. Prinzip des Verzichts auf besondere Schutzvorschriften des BGB: - § 349 HGB (Keine Einrede der Vorausklage), gilt nicht bei Bürgschaften von Kaufleuten - § 765 BGB (Vertragstypische Pflichten bei der Bürgschaft) regelt die Bürgschaft für nicht Kaufleute - § 771 BGB (Einrede der Vorraus- Klage) ist eine Schutzklausel besagt: Zuerst den Hauptschuldner verklagen, erst wenn das scheitert, tritt der Bürge für Die Schuld ein! - § 773 Abs. 1 (Ausschluss der Einrede der Vorraus- Klage) - gilt bei selbstschuldnerischer Bürgschaft - § 350 HGB (Formfreiheit), für Kaufleute bedarf die Bürgschaft keiner besonderen Form - § 766 BGB (Schriftform der Bürgschaftserklärung) für nicht Kaufleute 3. Prinzip der Typisierung von bestimmten Rechtsinstituten: - § 164 BGB (Wirkung der Erklärung des Vertreters) - eigene Willenserklärung (WE) des Stellvertreters - Vertretungsmacht muss für den Stellvertreter vorliegen. Hierfür gibt es zwei Wege: 1. Weg: nach § 166 Abs. 2 BGB rechtsgeschäftlich 2. Weg per Gesetz Wer bestimmt den Umfang der Vertretung? Der Vollmachtgeber - bei Überschreitung der Vertretungsvollmacht greift § 177 BGB (Vertretungsschluss durch Vertreter ohne Vertretungsmacht) und § 164 BGB (Wirkung der Erklärung des Vertreters) da durch die Überschreitung der Vertretungsmacht eigentlich kein Vertrag zustande kommt (wer ist schwebend unwirksam), kann dieser zustand aber nach § 177 BGB geheilt werden. - die Haftung geht dann (bei Übertretung der Vertretungsmacht) auf den Vertreter nach § 179 BGB (Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht) über. Bei Handelsgeschäften legt der Gesetzgeber in § 49 HGB (Umfand der Prokura) Den Umfang der Vertretung fest! ( Prokura = Vollmacht des Kaufmännischen Unternehmers) - nach § 50 HGB (Beschränkung des Umfange) sind Beschränkungen der Vollmacht durch den Unternehmer gegenüber dem Vertreter nach außen hin unwichtig. Ausnahme bildet hier der § 49 Abs. 2 HGB, nur bei Grundstücksgeschäften - die §§ 48 – 53 HGB enthalten die rechtlichen Regelungen zur Prokura - die §§ 54 – 58 HGB enthalten die rechtlichen Regelungen zur Handlungsvollmacht - § 54 Abs. 3 HGB besagt, das eine 3. Person, bei dem wissen um die Beschränkung der Vertretungsmacht nicht geschützt ist! - ansonsten sind die Beschränkungen immer nur intern wirksam 4. Prinzip der Transparenz Kaufmännischer Organisationsakte: - § 29 HGB (Anmeldung der Firma), § 53 HGB (Anmeldung der Erteilung und des Erlöschens; Zeichnung des Prokuristen hierbei geht es um die Eintragungen ins Register / Handelsregister - jeder kann ins Handelsregister Einsicht nehmen (ist jedoch meist Kostenpflichtig) Transparenz Seite 8 von 80 Seite 9 5. Akzelerationsprinzip - §§ 362 HGB (Schweigen des Kaufmanns auf Anträge); § 373 HGB (Annahmeverzug des Käufers); § 377 HGB (Untersuchungs- und Rügepflicht); § 446 BGB (Gefahr und Lastenübergang) - Schutzrecht § 476 BGB (Beweislastumkehr) - § 474 BGB (Begriff des Verbrauchsgüterkaufs) - bei Wareneingang ist die Ware auf Sachmängel zu untersuchen und diese (sofern Vorhanden) unverzüglich anzuzeigen (§ 377 HGB gilt nur bei Kaufleuten). 6. Prinzip der Anwendung von Gewohnheitsrecht und anerkannter Handelsbräuche (vgl. § 346 HGB (Handelsbräuche)) Beispiel: Per Telefon wurde ein Buch für 15 € angeboten. Der Käufer stimmt zu und soll das Buch geschickt bekommen. Zwischenzeitlich kommt ein Brief der das Buch auf 19,80 € beziffert. Das Buch wird geliefert und die Rechnung beläuft sich auf 19,80 €. Muss der Preis von 19,80 € statt der vereinbarten 15,00 € bezahlt werden? => nach BGB - Nach § 433 Abs. 2 BGB nicht, da die übereinstimmende WE auf 15,00 € lautet! - schweigen bedeutet hier gar nichts (weder Annahme noch sonstiges) Der Verkäufer hat nur Anspruch auf die ausgemachten 15,00 €. => nach HGB - Kaufmännisches Bestätigungsschreiben, enthält in der Praxis meist Abweichungen zu dem, was vereinbart wurde. Nur wenn die Abweichungen nicht akzeptiert werden muss sich der Kaufmann melden, bei Schweigen wird die Abweichung als akzeptiert angesehen - Dies geschieht aus den üblichen Handelsbräuchen heraus! - vor Gericht gilt dies wie geschriebenes Recht - Handelsbräuche muss man kennen (Unwissenheit schützt nicht vor Strafe / Schaden, § 346 HGB) Prinzip der Internationalität Wer ist für Schiffsladungen verantwortlich? (Wer bis wo?) Zum Beispiel für die Gefahr des Warenunterganges - für Gefahren die nicht kalkulierbar sind helfen nur Versicherungen - als Versender bin ich bis zu dem Zeitpunkt verantwortlich, wenn die Ware auf dem Schiff ist 8. Prinzip der Selbstverwaltung - über die Industrie und Handelskammer (IHK) wurde eine Plattform geschaffen, um z. B. Gesetzesänderungen durchzusetzen - die IHK hat dafür Sorge zu tragen, dass ihre Mitglieder als ordentliche, ehrbare Kaufleute auftreten. Bei z. B. Handwerkerpfusch, kann unter Umständen die entsprechende Handelskammer weiterhelfen, ohne ein Gericht zu bemühen. 9. Prinzip der Wahrung der Berufsfreiheit Artikel 12 Grundgesetz (Berufsfreiheit) Seite 9 von 80 Seite 10 Das Verhältnis von Handelsrecht und Bürgerlichem Recht Zu I. Regelungen in Ergänzung des BGB - bei beidseitigem Handelskauf, sind Sachmängel unverzüglich anzumelden, später ist es nicht mehr möglich. (nach § 437 ff BGB und § 377 BGB) - § 49 HGB (Umfang der Prokura), macht nur in Verbindung mit § 167 BGB (Erteilung der Vollmacht) Sinn! Seite 10 von 80 Seite 11 Zu II. Regelungen als Ausnahme zum BGB (Lex specialis ….) Vertragsstrafe = Konventionalstrafe - als Kaufmann kommt man nur um die Vertragsstrafe bei Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB (Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher) ° gegebenenfalls muss per Versicherung vorgebeugt werden immer die Vorschriften des BGB mit anführen und dann die Spezifizierung durch das HGB I. Beispiel- Fall: Unternehmer U betreibt in Potsdam einen Party-Service. Zur Ausgestaltung mehrerer Großveranstaltungen kauft U namens seines Unternehmens bei der Früchte- Verarbeitungs- GmbH Frankfurt (Oder) 6.000 Flaschen Orangensaft. Durch ein Versehen wird jedoch Sauerkrautsaft geliefert. Da U gerade sehr viel zu tun hat, meldet er sich erst vier Wochen später bei der Früchte- Verarbeitungs- GmbH Frankfurt- (Oder) und verlangt die Rücknahme der Sauerkrautsaftflaschen und Lieferung des bestellten Orangensaftes. Die ansonsten sehr zuverlässige Früchte- Verarbeitungs- GmbH Frankfurt (Oder) lehnt dies jedoch ab und verlangt ihrerseits Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises. Zu Recht? - nach § 437 Abs. 2 BGB ja, jedoch nicht nach § 377 HGB, da der Mangel nicht unverzüglich Angezeigt wurde! die Anspruchsgrundlage für die Früchte- Verarbeitungs- GmbH (F.V. GmbH) Frankfurt Oder könnte der § 377 Abs. 2 HGB sein. die Anspruchsgrundlage (AG) für den Unternehmer U, könnte der § 437 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 434 Abs.1 Satz 1 BGB sein. U § 437 Abs. 1 BGB F.V. GmbH U kann möglicherweise nach § 437 Abs.1 BGB Nacherfüllung von der F.V. GmbH, auf Lieferung von Orangensaft, statt des Gelieferten Sauerkrautsaftes verlangen F.V. GmbH § 433 Abs. 2 BGB U F.V. GmbH kann möglicherweise die Bezahlung des Sauerkrautsaftes nach § 433 Abs. 2 BGB verlangen Prüfung - Kaufvertrag (KV) nach § 433 Abs. 1 BGB? - lt. SV. gültiger KV (+) - Sachmangel nach § 434 Abs. 3 BGB (1. Alt.) (+) - Kaufvertrag (KV) nach § 433 Abs. 1 BGB? - lt. SV. gültiger KV (+) - § 320 Abs. 1, Satz 1 BGB, kann U der F.V. GmbH entgegenhalten - Anspruch auf Nacherfüllung (Rücknahme und - Einrede – Nachlieferung) aus § 439 Abs.1 (2. Alt) BGB könnte bestehen (+) - Verjährung nach § 214 BGB (Leistungsverweigerungsrecht) (-) - Verjährung nach § 438 Abs.1 Nr.3 BGB (-) Der Anspruch besteht, ist nicht Untergegangen und durchsetzbar Seite 11 von 80 Seite 12 - § 377 Abs.1 HGB? 1. Kaufvertrag? 2. Handelsgeschäft nach § 343 HGB? (beide Seiten müssen Kaufleute sein um den § 377 HGB Heranzuziehen, es reicht aber wenn 1 Seite Kaufmann ist, da dann für beide Seiten Kaufmannseigenschaften gelten nach § 433 HGB) (+) - Unternehmer § 14 BGB - Verbraucher § 13 BGB - Kaufmann § 1 bis 7 HGB Seite 12 von 80 Seite 13 6 Punkte für ein Gewerbliches Unternehmen 1. nach außen gerichtet? (+) 2. planmäßig mit gewisser Dauer? ^ (+) 3. selbstständig? (+) 4. Gewinnerzielungsabsicht? (+) 5. rechtlich erlaubt (strittig)? (+) 6. kein freier Beruf (+) (vgl. § 1 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz) Freiberufler sind: (-) - mit besonderer Beruflicher Qualifikation - mit besonderer Schöpferischer Begabung - persönliche, Eigenverantwortliche und fachlich Unabhängige usw. Seite 13 von 80 Seite 14 somit ist U ein Gewerbetreibender Faustformel: Wenn im SV von bescheidenem, kleinem Unternehmen, mit wenig Angestellten, Umsatz und Gewinn gesprochen wird, wird von Kleingewerbe gesprochen und ist somit kein Handelsgewerbe, alles andere ist Handelsgewerbe Seite 14 von 80 Seite 15 Die Frage ist: Wie müssen wir, ausgehend von § 1 Abs.2 HGB, die Kaufmannseigenschaft beurteilen, wenn im Sachverhalt nichts zu Art und Umfang des Gewerbes geschildert wird? (Wer ein Handelsgewerbe betreibt, ist ein Kaufmann) Der Grundsatz des Gesetzes gilt solange, bis die gesetzliche Ausnahme bestätigt wurde. Zum Beispiel im Sachverhalt. Da im Sachverhalt nichts Gegenteiliges steht, ist U als Handelsgewerbetreibender nach § 1 Abs.2 HGB anzusehen. F.V. GmbH: - § 1 HGB Handelsgewerbe - § 6 HGB Handelsgesellschaften § 13 Abs. 3 GmbH- Gesetz i. v. m. § 6 Abs.1 HGB Seite 15 von 80 Seite 16 F. V. GmbH Frankfurt Oder ist ebenfalls ein Handelsgesellschaftliches Unternehmen Beide Streitparteien sind in diesem Sinne „Kaufmänner“ und damit kommt § 377 Abs.1 HGB zum tragen - § 121 BGB (Anfechtungsfrist) (-) (bei Versicherungen genau hinsehen, was im kleingedruckten steht) Der Käufer muss die falsche Lieferung bezahlen, das Recht der Einrede hat er verloren (§ 377 Abs.2 HGB) - Für den Verkäufer ist es eine kann Bestimmung, die er wahrnehmen kann aber nicht zwingend wahrnehmen muss. Meist ist im Grundbereich des BGB der Lösungsansatz zu finden, und erst im hinteren teil eines Falles kommt das HGB zum Einsatz! - Trennung von deklaratorischer (Rechtsdarstellender) und konstitutiver (Rechtsbegründender Rechtswirkung! - Land- und Forstwirtschaft bei Gründung einer GmbH sofort § 6 HGB Seite 16 von 80 Seite 17 Das Handelsregister: - FGG = Freiwilliges Gerichtsbarkeitsgesetz ° Transparenzprinzip: - gilt für alle - der Einblick ins HR ist eine Dienstleistung und muss meist bezahlt werden - Entzug der Prokura nach § 53 Abs.2 HGB: Werden Eintragungspflichtige Tatsachen, nicht eingetragen, können sie gegenüber dritten auch nicht geltend gemacht werden. - die Eintragung dient dem: - Schutz, - der Kontrolle, - und dem Beweis Seite 17 von 80 Seite 18 Die Handelsregistereintragung b) Firma = Namensrecht Prokura = einseitiges Rechtsgeschäft, ihre Eintragung ist nur deklaratorisch Seite 18 von 80 Seite 19 Das Firmenrecht Seite 19 von 80 Seite 20 Seite 20 von 80 Seite 21 Namensgebung – Grundprinzipien 1. Firmeneinheit: - für ein Unternehmen darf es nur einen Namen geben - dies ist kein Hinderungsgrund um mehrere Firmen zu gründen 2. Firmenausschließlichkeit:: (soll Verwechslungen vermeiden) - wo der Firmensitz ist, muss auch die Eintragung ins HR erfolgen - keine zwei Unternehmen mit gleichem Namen - auch ähnlich gelagerter klang des Namens soll / muss vermieden werden 3. Firmenwahrheit: - insbesondere der Namen muss ausreichend Informationen zur Rechtsform Des Unternehmens geben (Haftungsform) - ist per Gesetz geregelt, das die Rechtsform im Namen ausgewiesen wird § 19 HGB 4. Firmenbeständigkeit: - läuft etwas gegen die Firmenwahrheit - Bei Inhaberwechseln kann der Namen beibehalten werden, sofern der Namensinhaber oder dessen Erben, es ausdrücklich erlauben, und der neue Firmeninhaber im HR eingetragen ist - der gute Name eines Unternehmers, ist unter Umständen, das wichtigste Bei einer Firmenübertragung - bei Eröffnung einer Filiale in einem anderen Ort, wo die Firma mit gleichem Namen schon agiert, muss der Name durch einen Zusatz so geändert werden, dass sich die Firmen ausreichend unterscheiden (§ 30 Abs.3 HGB). - § 24 Abs 1 HGB, bei Veränderung des Gesellschafterbestandes: > bei Eintritt eines zweiten Gesellschafters in das Geschäft eines Einzelhandelskaufmannes, muss eine Firmenänderung vorgenommen werden im Namen (Erweiterung zur OHG), wenn nichts anderes im Gesellschaftsvertrag geregelt wurde (§ 19 Abs.1 HGB). - bei Namensänderungen gelten die Grundsätze des § 21 HGB - bei Fortführung des Unternehmens nach Kauf, unter altem Namen, gilt § 22 HGB - beim Ausscheiden eines Gesellschafters (einer OHG) bei nur zwei Gesellschaftern muss die Firma umgewandelt werden, zum Einzelhandelskaufmann § 19 Abs.1 HGB - das Namensrecht wird im § 24 des HGB geregelt. Seite 21 von 80 Seite 22 Recht der Buchführung Seite 22 von 80 Seite 23 Das kaufmännische Unternehmen, seine Geschäftspartner und Hilfspersonen - Kaufmännische und technische Angestellte - das halten von Konkurrenzaktien, ist noch kein Wettbewerbsverstoß - per Vertrag die grundsätzlichen Interessen regeln (§ 74 HGB) - die Form (Schriftform) ist zu wahren (Formmangel § 125 BGB) - Karenzentschädigungen nach dem Gesetz (§ 74 Abs.2 HGB) - nur dieselbe Branche , kann nicht generell als Wettbewerbsverbot gelten (nur bei Berechtigtem Interesse des Firmeninhabers, jedoch nicht länger als 2 Jahre, bedarf der Schriftform) - Wechsel in andere Unternehmen als Angestellter ist jederzeit möglich, das Wettbewerbsverbot gilt nur für Gewerbliche Tätigkeit Seite 23 von 80 Seite 24 ° Kaufmännische und technische Angestellte mit Vertretungsbefugnissen: - Vertretungsbefugnis auf Rechtsgeschäftlicher Basis - Vertretungsbefugnis per Gesetz - Prokura (= Rechtsgeschäftlich = handelsrechtliche Vollmacht) §§ 48 – 53 HGB - geregelt per Gesetz, zur Schaffung von Rechtssicherheit - kein Verkauf oder Belastung von Grundstücken, es sei denn bei der Aufnahme von Krediten kann der Prokurist auch Grundstücke, ohne extra Regelung, belasten. (Dies gilt nur beim Grundstücksankauf und der Belastung dieser Immobilie) Dies ist die Ausnahme von der Regel Inhaber GmbH Handelsgesellschaft? Ja, nach § 6 HGB i. v. m. § 13 GmbH- Gesetz - § 74 ff HGB Der GmbH Geschäftsführer (Organvertreter), fällt nicht unter die Wettbewerbsabrede, da bei ihm andere Maßstäbe geltend gemacht werden. Erteilung der Prokura vom Chef, ohne WE des Angestellten? - Ist der Angestellte dann Prokurist? Ja, da einseitiges Rechtsgeschäft (nach § 49 HGB) Begrenzung der Prokura auf einen bestimmten Höchstbetrag Bei z. B. einem Papierkauf, für eine größere Summe als der Höchstbetrag, muss die Summe bezahlt werden? Möglicherweise ist die Anspruchsgrundlage (AG) § 433 Abs.2 BGB - Kaufvertrag? - Stellvertretung (immer als erstes § 164 BGB nennen) ° eigene WE des vermeintlichen Stellvertreters ° wirkt unmittelbar für oder gegen den Vertreter ° Vertretung innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht ° nach § 49 HGB Vertretungsmacht ° nach § 50 HGB, sind interne Regelungen für Dritte unwirksam (+) (+) (+) (+) (+) Der Kaufvertrag wurde geschlossen und die Summe muss bezahlt werden, auf der Grundlage der §§ 164 und 433 BGB. (Interne Rechtliche Konsequenzen können durchaus entstehen) Was ist, wenn der Verkäufer von der Beschränkung wusste? - § 54 HGB (Handlungsvollmacht) und §§ 55 – 58 HGB (Vertretung, Handlungsvollmacht usw.) - § 54 Abs.3 HGB, sagt aus, dass nur der Unwissende geschützt wird. Dies kommt hier Aber nicht zum tragen, da es sich um eine Prokura handelt und diese im § 50 HGB anders geregelt ist. Ausnahme von der Regelung des § 50 HGB: - Verbot des Missbrauchs einer Vertretungs- / Handlungsvollmacht - Wissentliche Schädigung - § 242 BGB (Treu und Glauben) Seite 24 von 80 Seite 25 1. Kollusion: Wenn Außenstehende Dritte willentlich / wissentlich gemeinsam mit dem Prokuristen den Inhaber eines Unternehmens schädigen und der Prokurist bewusst seine Prokura überschreitet. 2. Evidenz: Wenn der Prokurist willentlich / wissentlich seine Prokura überschreitet um den Unternehmer (Chef) zu schädigen und der Außenstehende dies genau weiß (sich sozusagen aufdrängt). - Kollusion und Evidenz sollten immer mit beachtet werden § 54 HGB - Generalvollmacht: „ … zum Betrieb eines Handelsgewerbes …“ - Arthandlungsvollmacht: „ … einer bestimmten zu einem Handelsgewerbe gehörigen Art von Geschäften …“ Generalvollmacht: § 54 Abs.1 HGB: - große Unterschiede zum Prokuristen § 54 Abs.2 HGB spezifiziert dies weiter (beschneidet die Befugnisse weiter) § 54 Abs.3 HGB wenn dies zutrifft greift § 177 und § 179 BGB - der Entzug der Prokura ist nicht gleich eine Kündigung - eine Kündigung ist nicht gleich der Entzug der Prokura, nur durch die Regelung im § 168 BGB (Erlöschen der Vollmacht) wird der Arbeitsvertrag mit der Prokura verknüpft und führt, bei Kündigung, automatisch zum Verlust der Prokura, dieser Prokura – Verlust muss in das HR eingetragen werden. Beispiel: Ein Geschäftsführer lässt sich von seinem Schwager vertreten. „ Pass einmal auf den Laden auf, berate die Kunden, aber schließ keine Verträge ab!“ Der Schwager verkauft Geschäftsware zum halben Preis. Ist das Geschäft zustande gekommen? Möglicherweise hat der Verkäufer gegenüber dem Käufer einen Anspruch nach § 985 BGB Auf Herausgabe der Ware. (§ 812 BGB prüfen!) Prüfung nach § 164 Abs.1, Satz 2 BGB, (Wirkung der Erklärung des Vertreters), § 56 HGB (Angestellte in Laden oder Warenlager), § 929 BGB (Einigung und Übergabe, dingliche Einigung) - nach § 56 HGB ist der Vertreter ermächtigt zu verkaufen und in empfang zu nehmen (Dies gilt sowohl für die Schuldrechtliche, als auch die Sachenrechtliche Seite) Vertretung Dingliche Einigung (+) (+) Der Käufer kann die Ware behalten, da das Geschäft in Ordnung war! Der § 56 HGB wird analog auf Kleingewerbetreibende angewandt, zum Schutz Außenstehender Dritter. Bei unbefugten Personen, z. B. einem Dieb, greift § 56 HGB nicht § 812 BGB (ungerechtfertigte Bereicherung) gegenüber der unberechtigten Person Seite 25 von 80 Seite 26 Betriebsexterne Hilfspersonen / Geschäftspartner Handelsvertreter: (ist nicht im Sinne des § 164 BGB zu verstehen) - bei Versicherungen ist der Vertreter, fast immer, nur Vermittler zwischen Kunden und Versicherung, da der vertrag zwischen dem Kunden und der Versicherung zustande kommt, und nicht zwischen Kunde und Versicherungsvertreter!! Was ist wenn der Vermittlungsvertreter Verträge, ohne Vollmacht, abschließt? - dann tritt § 91 a HGB (Mangel der Vertretungsmacht) in Kraft, (jedoch nur schwebend unwirksam nach § 177 BGB), bis die Bedingungen des § 91 a HGB erfüllt sind. - der § 91 Abs.1 HGB (Vollmachten des Handelsvertreters) verweist auf den § 55HGB (Abschlussvertreter) Seite 26 von 80 Seite 27 - § 55 Abs.3 HGB weist auf die notwendige Vollmacht – explizit – hin. (Zahlungsannahme nur mit Vollmacht) Provision: - geregelt in §87 ff HGB - sind dispositive Regelungen (also Vertraglich, individuell regelbar) Handelsmakler: - ein Vertreter vertritt nur eine Versicherung - ein Makler vertritt mehrere Versicherungen, er soll für den Kunden das Beste Produkt des Besten Unternehmens präsentieren. Dies ist in der Praxis schwierig, da die Unternehmen unterschiedliche Provisionen zahlen. - Beide sind immer nur für die Vermittlung zuständig Seite 27 von 80 Seite 28 Gabi Schulz eingetragene Kauffrau: Ihr Geschäft geht gut und sie möchte sich zur Ruhe setzen. Max Müller möchte das Geschäft käuflich erwerben. Kann Max Müllerden Namen einfach weiterführen? - Prinzipiell ja, aber Gabi Schulz muss sich einverstanden erklären (§ 22 Abs.1 HGB). Übernimmt Max Müller die „alten Schulden“? - § 25 Abs.1, Satz 1 HGB besagt, ja er haftet als neuer Inhaber für die Schulden des alten Geschäftsinhabers. Seite 28 von 80 Seite 29 Schuldübernahme: - ohne Mitwirkung des Schuldners kann ein Gläubigerwechsel stattfinden - § 26 HGB besagt, das der alte Geschäftsinhaber 5 Jahre lang, für die alten Schulden, weiter haftet (dies ist ein Schutzmechanismus den der Gesetzgeber festgeschrieben hat) - Gesamtschuldnerische Haftung nach § 421 HGB Es steht das gesamte Vermögen zur Disposition, es sei denn der neue Inhaber, ändert das Geschäft in eine GmbH um. - Als alleiniger GmbH – Inhaber, strikte Trennung von privat und Geschäftsvermögen, ansonsten droht die sogenannte Durch- griffs- Haftung (Durchgriff zur Schuldentilgung auf das Privatvermögen). Seite 29 von 80 Seite 30 - regelmäßige Verjährungsfrist, nach § 195 BGB 3 Jahre Abweichende Regelungen im Kaufvertrag zur Schuldübernahme, müssen nach § 25 Abs.2 HGB, in das HR eingetragen und den Gläubigern bekannt gegeben werden! - will der alte Schuldner gänzlich seine Schulden, per Vertrag, an den neuen Inhaber übertragen, ohne selbst Haftbar gemacht werden zu können, müssen alle Gläubiger diesem vertrag zustimmen. Gläubigerschutz!!!! Im Erbfall: - § 1922 BGB (Gesamtrechtsnachfolge) - § 1967 BGB (Erbrechtsnachfolge, Nachlassverbindlichkeiten) - § 1942 BGB (Anfall und Ausschlagung der Erbschaft) - § 1944 BGB (Ausschlagungsfrist) - § 27 HGB (Haftung des Erben bei Geschäftsfortführung) Haftung nach Firmenbeitritt in ein Kaufmännisches Unternehmen Seite 30 von 80 Seite 31 - bei Einzelhandelsunternehmen muss, mit dem beitritt eines Gesellschafters, nach § 19 HGB, die Unternehmensform geändert werden. Aus dem eingetragenem Kaufmann wird eine OHG oder ähnliches. - der Name kann fortgeführt werden. - § 28 HGB analog wie beim Kauf § 25 HGB (zumindest die Absätze 1 und 2) § 176 HGB (Haftung vor Eintragung) Gläubigerschutz, muss eingetragen und bekanntgegeben werden OHG, bei Eintritt in eine Gesellschaft, haftet man grundsätzlich für alle vorhandenen Schulden (§ 128 HGB, § 130 HGB) - nach § 426 BGB sind die Schuldner, zu gleichen teilen, verpflichtet, auch wenn der Gläubiger die Schuld von einem Schuldner eingetrieben (gerichtlich durchgesetzt) hat. - im Innenverhältnis der Gesellschafter hat der Schuldner, der im Gesellschaftsvertrag vereinbart hat, nicht für alt- Schulden einstehen zu müssen, 100 % Regressansprüche gegen die anderen Gesellschafter Ein Dritter tritt in die OHG ein und ein anderer im selben Moment aus. - § 160 HGB (Haftung eines ausscheidenden Gesellschafters; Fristen; Haftung als Kommanditist - Liefervertrag vom 10. Januar 2007 - ausscheiden eines Geschäftsführenden Gesellschafters am 31.12.2006, eingetragen am 15.01.2007 ins HR Anspruchsgrundlage könnte § 433 BGB (Kaufvertrag) sein. - der Gesellschafter ist noch voll verantwortlich, da die Eintragung erst am 15.01.2007 stattfindet und das Ausscheiden nach § 143 Abs.2 HGB (Anmeldung von Auflösung und Ausscheiden) eintragspflichtig ist und nach § 15 HGB (Publizität des Handelsregisters), eine nicht eingetragene aber einzutragende Veränderung in das HR, nicht als bekanntgegeben gilt und somit nicht Rechtskräftig ist. Seite 31 von 80 Seite 32 Handelsgeschäft: - Handelsgewerbe im Zusammenhang mit der Kaufmannseigenschaft und deren Bestimmung - Handelsgewerbe ist jede GmbH und jede AG Jede Handelsgesellschaft ist Kaufmännisches Unternehmen Kraft ihrer Rechtsform (geregelt im § 6 HGB) im Zusammenhang mit der Bestimmung der Kaufmannseigenschaft - Handelsgeschäft = Handlung eines Kaufmanns im Sinne eines Geschäftes, die zu seinem Geschäftsbetrieb gehört Seite 32 von 80 Seite 33 Rechtsgeschäft: - zu seinem Geschäftsbetrieb gehört Beweislast liegt beim Kaufmännischem Unternehmer - Grundsätzlich gelten die Rechtsvorschriften für Handelsgeschäfte, wenn ein Teil Kaufmann ist. Ausnahmen werden ausdrücklich im Gesetz (HGB) geregelt!! Seite 33 von 80 Seite 34 Besonderheiten bei Handelsgeschäften gegenüber dem BGB - beachte Handelsbräuche (§ 346 HGB), Kaufmännisches Bestätigungsschreiben Im Zusammenhang mit schweigen Gewährleistung: Handelsgewerbetreibender muss mindestens 1 Jahr haften (Dies kann nicht per Vertrag ausgeschlossen werden) Privater kann per Vertrag die Gewährleistung komplett ausschließen steht nichts im Vertrag, so gilt die Gesetzesfrist (im Normalfall 2 Jahre) Seite 34 von 80 Seite 35 > Obligo = an den Vertrag gebunden > Werbe- Flyer = Einladung zur Abgabe eines Angebotes „ Solange der Vorrat reicht.“ = Angemessen ist in der Regel der Vorrat für 2 Tage (Vorgabe UWG). Es sei denn, der Unternehmer weist eine Begründung nach, warum das so ist. > § 347 HGB verschärfte Kaufmännische Sorgfaltspflicht > Lex generalis = § 276 BGB (Verantwortlichkeit des Schuldners) Vorsatz = Fahrlässigkeit = wissentlich und willentlich (lässt keinen Spielraum für Richter zu) Im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht lassen (enthält einen Spielraum für Richter, im konkreten Falle) > Lex spezialis Kaufmännische Unternehmen müssen entsprechende Fähigkeiten und Fertigkeiten besitzen Organrepräsentanten: z. B.: Geschäftsführer (vgl. § 43 Abs.1 GmbH- Gesetz – Haftung der Geschäftsführer) - Haftungsausschluss auf Vertraglicher Regelung (außer bei Vorsatz, das lässt der Gesetzgeber nicht zu!!!) - § 354 HGB, Vergütungsanspruch, auch ohne Vereinbarung - Rechnung ohne Zahlungsziel Wann wird die Zahlung fällig? - spätestens bei Wareneingang - § 286 Abs.3 BGB (Verzug des Schuldners) 30 Tage Frist danach Verzugszinsen Der Lieferant braucht den Besteller nicht darüber zu Informieren, sofern ein Handelsgeschäft vorliegt, Verbraucher hingegen müssen Informiert werden. Verzugszinsen: - Handelsgewerbe - Verbraucher =8% =5% Seite 35 von 80 Seite 36 Schuldnerverzug: Seite 36 von 80 Seite 37 § 353 HGB (Fälligkeitszinsen) 2. Beispiel- Fall: Der im Handelsregister eingetragene Kaufmann K betreibt einen Zulieferhandel in der Automobilbranche. Eines Tages verhandelt K mit seiner Hausbank über die Gewährung eines Darlehens in Höhe von 18.000,- €. Die Bank ist zwar prinzipiell bereit, dem Unternehmen des K Kredit zu gewähren, aber nur bei entsprechender Kreditbesicherung. Da K keine anderen Sicherheiten bieten kann, schlägt die Bank vor, dass K alle seine (auch künftigen) Kaufpreisforderungen gegenüber seinen Abnehmern, vor allem gegenüber einem großen deutschen Automobilkonzern, der Bank zwecks Besicherung des Darlehens überträgt. Seite 37 von 80 Seite 38 Diesbezüglich will K wissen, a) ob er eine solche Forderungsübertragung seinen Schuldnern gegenüber anzeigen muss und b) ob die Bank betreffs der Forderungen gegenüber dem großen deutschen Automobilkonzern überhaupt entsprechende Sicherheit erlangt, da in den AGB´s der Abnahme- Verträge dieses Automobilkonzerns ein generelles Zessionsverbot betreffs der Kaufpreisforderungen seiner Zulieferer festgelegt ist. Geben Sie K Rechtsauskunft! Sachenrecht bei Kreditbesicherung Pfandrecht = Sachenrecht der Gesetzgeber bestimmt die Regelungen Seite 38 von 80 Seite 39 § 433 BGB § 488 BGB K Bank § 433 Abs.2 BGB §§ 398 ff BGB - Kreditsicherheit: - Grundschuld - Hypothek - Pfand - es wäre ungünstig, wenn der Autobauer von der Verpfändung der Forderungen erfährt (In diesem Falle wird der Autobauer versuchen, in Zukunft die Preise zu drücken) - besser ist eine Abtretung nach §§398 ff BGB - § 407 BGB (Rechtshandlungen gegenüber dem bisherigen Gläubiger) - stille Zession (stiller Gläubigerwechsel) = Autobauer zahlen an den K mit Schuldbefreiender Wirkung (Dies soll verhindern, dass die Bank Leistungen doppelt verlangt.) - eine vollständige Übertragung der Forderungen an die Bank nur mit Sicherungsabrede - K tritt, mit Einzugsermächtigung der Bank, den Autobauern als Gläubiger gegenüber Zu a) - es hängt davon ab, ob eine Forderungsverpfändung oder eine Sicherungsabtretung Stattfindet - Bei der Forderungsverpfändung ist eine Mitteilung gegenüber zwingend Notwendig nach § 1280 BGB (Anzeige an den Schuldner) - Bei einer Sicherungsabtretung nicht, nach §§ 398 ff BGB Seite 39 von 80 Seite 40 Pfandrecht an Rechten / Sicherungsabtretung: Zu b) - das Zessionsverbot ist vereinbart § 399 BGB (Ausschluss der Abtretung bei Inhaltsänderung oder Vereinbarung) Dies ist auch ein wesentlicher Grund Zessionsverbote in Verträge aufzunehmen, um kleine und mittlere Unternehmen von den Banken fernzuhalten und sie somit „klein“ zu halten. § 354a HGB (Unwirksamer Ausschluss von Forderungsabtretungen) Somit ist die Kreditbesicherung i. O. und die Bank hat die Sicherheit n Form der Sicherungsabtretung bzw. der Forderungsverpfändung. Seite 40 von 80 Seite 41 3. Beispiel- Fall: Erwin (E) erbt von seiner Großmutter einen alten Kleiderschrank aus der Gründerzeit. Da E in seiner Wohnung eher modern eingerichtet ist, versucht er den Schrank im Internet zu verkaufen; leider ohne Erfolg. Daraufhin geht E zu einem kleinen Trödelhändler (T), der ebenfalls kein großes Interesse an dem Schrank entwickelt. Grund dafür sei die momentane schlechte Geschäftslage seines kleingewerblichen Einmann-Betriebes. Was T aber machen könne, wäre die Präsentation des Schrankes in seinem Verkaufsraum. Vielleicht findet ja jemand Gefallen an dem Schrank und kauft diesen. Als daraufhin der E seinen Schrank dem T übergibt und beide sich einig sind, dass T den Schrank des E in eigenem Namen für Rechnung des E mit einer Provision in Höhe von 25 % des Verkaufserlöses verkaufen soll, findet sich wenige Tage später tatsächlich ein Kaufinteressent (K). T erklärt dem K, dass es sich bei dem Schrank um das Eigentum des E handelt und er den Auftrag hat, diesen nicht unter 1.000,00 € zu verkaufen. Man einigt sich schließlich auf einen Kaufpreis in Höhe von 1.100,00 €, die K auch sofort in bar bezahlt. Einen Tag später holt K den Schrank bei T ab. Was K und T zu diesem Zeitpunkt aber nicht wissen, ist die Tatsache, dass sich im Geschäftsbriefkasten des T bereits seit 2 Tagen ein Schreiben des E befand, in dem E den Verkauf des Schrankes mit sofortiger Wirkung stoppte, da sich im Internet nunmehr ein Käufer gemeldet hat, der für den Schrank einen Liebhaberpreis in Höhe von 3.000,00 € bot. Auf dieser Grundlage fordert E seinen Schrank zurück. K hingegen verweigert die Rückgabe des Schrankes mit der Begründung, dass er diesen redlich erworben habe und demnach der Eigentümer sei. Kann E von K die Herausgabe des Schrankes fordern? Antworten Sie im Gutachterstil! Möglicherweise kann E von K, die Rückgabe / Herausgabe des Schrankes nach § 985 BGB i v. m. § 986 BGB verlangen. - dinglicher Herausgabeanspruch nach § 985 BGB i. v. m. § 986 BGB - Einwendung nach § 986 BGB (berechtigter Besitzer) - E war Eigentümer des Schrankes durch Erbschaft nach § 1922 BGB (+) - T will den Schrank nicht selbst, sondern nur auf eigenen Namen in fremder Rechnung verkaufen (= Kommissionsgeschäft im Sinne der § 383 ff HGB) - Widerruf Kommissionsgeschäft: § 405 HGB / § 675 BGB ° es ist möglich jederzeit, einseitig, aus dem Vertrag des Kommissionsgeschäftes auszusteigen. - Der Widerruf lag schon 2 Tage im Geschäftsbriefkasten des T Seite 41 von 80 Seite 42 T verletzt seine Sorgfaltspflicht, da er 2 Tage lang, nicht seinen Geschäftsbriefkasten leerte. - nach § 130 BGB (Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden) WE wird wirksam nach Zugang und entfaltet mit dem Zugang ihre Wirkung. Kommissionär T verkauft ohne Rechtliche Grundlage den Schrank an K Seite 42 von 80 Seite 43 Erlangt K rechtlich gesehen Eigentum am Schrank? § 932 BGB (Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigtem) Rechtsschutz, Anschein, der unmittelbare Besitzer sei auch der Eigentümer (guter Glaube an die Eigentümerschaft des Besitzers) Es ist zu prüfen ob Eigentum und Übergabe in gutem Glauben erfolgte. K konnte nicht gutgläubig erwerben, laut Sachverhalt, daraus folgt: keine Schutzwürdigkeit nach § 932 Abs.2 BGB K ist trotz alledem noch Ahnungslos und Vertrauensselig auf die Verfügungsbefugnis des T. - der § 366 Abs.1 HGB (Gutgläubiger Erwerb von beweglichen Sachen) stellt K trotz des § 932 BGB unter Schutz, (Gutgläubiger Erwerb und Verfügungsbefugnis des Händlers) davon geht K aus. Seite 43 von 80 Seite 44 K erlangt das Eigentum am Schrank nach § 932 BGB und § 366 Abs.1 HGB K = Kaufmann (zwecks einseitigem Rechtsgeschäft nach § 345 HGB) - laut Sachverhalt (SV), ja, da K ein kleingewerblicher Einmann Betrieb (nach § 2 HGB) - laut SV keine Eintragung ins HR (somit würden auch die § 932 BGB und § 366 Abs.1 HGB nicht greifen) § 383 Abs.2 Satz 2 HGB stellt auch kleingewerbliche Unternehmen bei Kommissionsgeschäften den Kaufmännischen Unternehmen gleich. § 932 BGB i. v. m. § 366 Abs.1 HGB und § 345 HGB greifen wieder! somit hat K den Schrank gutgläubig Erworben. E kann somit nicht die Herausgabe des Schrankes nach § 985 BGB i. v. m. § 986 BGB verlangen, da K gutgläubig erworben hat. trotz des § 366 Abs.1 HGB, kann kein gutgläubiger Erwerb von Diebesgut erfolgen, denn Diebesgut abhandengekommenen Sachen 4. Beispiel- Fall: Der im Handelsregister eingetragene Kleingewerbetreibende Autohändler A hat aus dem Verkauf eines Mercedes-Jahreswagens noch eine längst fällige Kaufpreisforderung in Höhe von 12.000,- € gegenüber der XYZ-GmbH, die sich mit dem Transport schwerer Güter zu Lande handelsgewerblich betätigt. Als die XYZ- GmbH eines Tages eines ihrer Fahrzeuge zur turnusmäßigen Durchsicht in die Werkstatt des A bringt, ist dieser sehr erfreut. Denn kaum steht der LKW in der Werkhalle, erklärt A, er werde den Wagen so lange bei sich behalten, bis die XYZ- GmbH endlich ihre Schulden ihm gegenüber bezahlt habe. Erfolgt dies nicht innerhalb einer Frist von 4 Wochen, werde er den Wagen verkaufen und sich aus dem Erlös befriedigen. Die XYZ- GmbH hingegen erklärt, dass dies nicht ginge, da es sich hier ja schließlich um zwei völlig unterschiedliche Rechtsgeschäfte handle. Ein Verkauf ihres LKWs komme schon gar nicht in Betracht, da A nicht einfach auf ihr Eigentum zugreifen könne; er sei ja schließlich kein Gerichtsvollzieher. Hinzu käme, dass die XYZ- GmbH den MercedesJahreswagen für die private Nutzung des Gesellschafters X und nicht für die geschäftliche Nutzung des Frachtunternehmens gekauft habe. Letzteres stellt A sehr in Zweifel, da er damals beim Verkauf des Mercedes von X selbst erfahren hat, dass er diesen Wagen für sich als Firmenwagen nutzen wolle und ihn auch als solchen steuerlich behandeln werde. Nehmen Sie Gutachterlich zur Rechtslage Stellung! Möglicherweise hat A gegenüber XYZ- der XYZ- GmbH ein Recht auf die Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 12.000 € nach § 433 BGB. - Kaufvertrag (KV) lt. SV ja (Anspruch aus § 369 HGB) - A ist ins HR eingetragen und erfüllt die Kaufmannseigenschaft nach § 2 Satz 1 HGB - XYZ- GmbH besitzt ebenfalls die Kaufmannseigenschaft, da GmbH und somit ins HR eingetragen (nach § 1 HGB; § 6 HGB und § 13 GmbH- Gesetz) - A hat nach § 369 HGB Zurückbehaltungsrecht, da sowohl A als auch XYZ- GmbH Kaufleute sind und § 369 HGB dies ausdrücklich verlangt Seite 44 von 80 Seite 45 Zurückbehaltungsrecht: - A hat jedoch kein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB Bei Reparaturen könnte § 647 BGB greifen, (wenn die Reparaturkosten nicht beglichen werden, kann der Reparaturgegenstand als Pfand genommen werden und nur dieser Gegenstand. Bei mehreren Schulden, bestimmt der Schuldner welche Schuld beglichen werden soll. Der § 366 BGB (Anrechnung der Leistung auf mehrere Forderungen) greift nur bei Privatpersonen.) Seite 45 von 80 Seite 46 - A kann auch aus einer anderen schuld heraus Zurückbehalten, (wenn beides Kaufleute sind) nach § 371 HGB (Befriedigungsrecht und § 1228 ff BGB, um seine Ansprüche zu befriedigen (abgesondertes Befriedigungsrecht bei Insolvenz, in Höhe seiner noch offenen Forderungen. dies geht jedoch nur mit wissen und wollen des Schuldners (vgl. § 369 HGB) A hat in diesem Fall völlig rechtmäßig gehandelt. - Fristen Verkauf des Pfandes: § 371 HGB § 1234 Abs.2 BGB bei Kaufleuten bei Privatpersonen - Veräußerung des Pfandes (Verkauf) nach § 1228 ff BGB, insbesondere § 1235 BGB (Vorschrift zur Versteigerung) - Veräußerung auch nach § 1221 BGB i. v. m. §1228 BGB (freihändiger Verkauf) - Pfandrecht § 1204 ff BGB wichtig, zu beachten § 371 Abs.3 HGB regelt den Verkauf, außerhalb der Zwangsvollstreckung Einrede der privaten Nutzung: hier greift der § 344 Abs.1 HGB im Zweifel zum Geschäft gehörend, es sei denn, es wird zweifelsfrei nachgewiesen, dass tatsächlich nur die private Nutzung erfolgt. Seite 46 von 80 Seite 47 Handelskaufgeschäft: (4. Buch des HGB) § 433 BGB V Spargelbauer K e. K. Gemüsehändler 100 Kg Spargel zu 250 € Öffentliche Versteigerung (200 €) 250 € Seite 47 von 80 Seite 48 Ist die Versteigerung rechtmäßig? - Hat K immer noch Anspruch auf 100 Kg Spargel zu 250 €? Es ist der Anspruch des K gegen den V auf Lieferung von 100 Kg Spargel zu 250 € zu prüfen. Anspruch des K gegen V aus § 433 Abs.1 BGB (Lieferung), möglicherweise? Anspruch des V gegen den K aus § 433 Abs.2 BGB (Zahlung des Kaufpreises, möglicherweise? - Annahmeverzug § 293 ff BGB, ist hier nach § 293 und § 294 BGB gegeben Hier ist zu prüfen - ob § 373 HGB die rechtliche Regelung ist, - ob ein einseitiges Handelsgeschäft ausreicht nach § 345 HGB In diesem Fall ja, da es ausreicht, das einer der beiden, Kaufmannseigenschaft hat, da der § 373 HGB besagt, das es egal ist, wer diese Eigenschaft besitzt. - V wäre erst durch den Eintrag ins HR Kaufmann (§ 3 HGB), der SV sagt dazu nichts aus und somit ist V nach § 3 HGB kein eingetragener Kaufmann - K ist eingetragener Kaufmann (lt. SV e. K.) und kann die Kaufmannseigenschaft nach § 1 HGB oder § 2 HGB besitzen § 373 HGB kommt hier zur Anwendung Darf v den Spargel versteigern? Nach § 373 Abs.2, Satz 2 HGB, ja er darf, da die Gefahr des Verderbens bestand. Hat K noch Anspruch auf die Lieferung von 100 Kg Spargel zu 250 €? Nach § 300 Abs.2 BGB und § 275 BGB, nein. - K ist von seiner Leistungsverpflichtung nach § 275 Abs. 4 BGB entbunden. - § 326 Abs. 1 BGB Spezialfall Der Gläubiger hat den Eintritt der Unmöglichkeit zu vertreten, bzw. hier den Kaufpreis zu zahlen (nach § 326 Abs. 2 BGB aufpassen, genau lesen und auslegen) § 300 Abs. 2 BGB, Wandlung der Gattungsschuld in eine Stückschuld Ist die Versteigerung des Spargels auch für den Verkäufer nützlich? Ja, da der Gewinn (hier 200 €) dem K zusteht und er nur noch die Restsumme (von 50 €) begleichen muss. - § 677 ff BGB (Geschäftsführung ohne Auftrag, darunter fällt der Selbsthilfeverkauf des V) - § 681 BGB § 667 BGB Herausgabepflicht, der Erlös gehört dem Verkäufer - die Kosten der Versteigerung § 683 BGB § 670 BGB trägt der K (da ja in seinem Interesse verkauft wurde) - sollte die Versteigerung mehr einbringen, gehört diese Summe auch dem K Fixgeschäft § 376 HGB - muss im vertrag mit dem Zusatz Fix bzw. Fixgeschäft, vereinbart sein Die verzögerte Leistungserbringung, wann wird sie zum Schuldverzug? Bei Schuldhafter Verzögerung Anspruch auf Schadensersatz nach § 280 und § 286 BGB Seite 48 von 80 Seite 49 Kommissionsgeschäft: - nur im § 383 ff HGB geregelt, nicht jedoch im BGB - wird auf alle Gewerbsmäßig handelnde angewandt - ist keine Stellvertretung, der Kommissionär wird Vertragspartner - § 392 Abs. 2 HGB, bei Insolvenz, stehen die Erlöse dem Kommissionär zu (die Abtretung gilt als gegeben, wenn durch den Insolvenzvertreter Erlöse eingefahren werden) Seite 49 von 80 Seite 50 Frachtgeschäfte: § 451 f und § 345 HGB einseitiges Handelsrechtsgeschäft welche Vorraussetzungen müssen dafür gegeben sein? - nach § 407 Abs. 3 Nr. 2 HGB, ist der Frachtführer gewerblicher Unternehmer (per Gesetz), selbst ein Kleingewerbetreibender wird als Unternehmer eingestuft. Seite 50 von 80 Seite 51 Speditionsgeschäft: - Der Spediteur ist Kommissionär des Frachtrechts - § 458 HGB = Selbsteintritt des Spediteurs zur Beförderung des Gutes Seite 51 von 80 Seite 52 Lagergeschäft: - Lagerhalter = gewerbliche Tätigkeit (nach § 467 Abs. 3 HGB) - zusätzlich zu § 688 ff BGB - dies gilt selbst für Verbraucher Seite 52 von 80 Seite 53 Gesellschaftsrecht: Am Anfang der Gründung einer Gesellschaft steht immer die gemeinsame Zweckverfolgung! Seite 53 von 80 Seite 54 Überblick über die Arten von Gesellschaften: - Prototyp Mutterfigur - EWIV = Europäische Wirtschaftsinteressen Vereinigung Numerus clausus = begrenzte Anzahl der Möglichkeiten (per Gesetz geregelt) Typenzwang = Gesetzgeber ordnet Typen bestimmten Zwecken zu Gläubigerschutz vorgenannte Regelungen dienen generell dem Gläubigerschutz (Verhinderung von Verträgen (Gesellschaftsverträgen)zu lasten dritter) Seite 54 von 80 Seite 55 Das Rechtswesen von Personengesellschaften: - juristische Personengesellschaften: z. B. Konzern- oder Kartellbildung Seite 55 von 80 Seite 56 Das Rechtswesen von juristischen Personen: - auch die GmbH haftet mit ihrem gesamten Vermögen - Die Gesellschafter der GmbH haften jedoch nur mit ihrem eingebrachten Stammkapital (Mindestkapital), jedoch nicht mit ihrem privaten Vermögen - Stammkapital geregelt in § 5 GmbH- Gesetz - Stammeinlagen sind kein „totes Kapital“, dieses Vermögen muss nur immer – irgendwie- tatsächlich vorhanden sein Seite 56 von 80 Seite 57 Die Gesellschaft Bürgerlichen Rechts: - der Zusatz GbR muss nicht dem Namen der GbR hinzugefügt werden - ARGE = Abkürzung für Arbeitsgemeinschaften - UmwG = Umwandlungsgesetz (geht jedoch nicht grundsätzlich von Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit aus) - beachte die alte und die neue Theorie für die Rechtsfähigkeit der GbR - GbRmbH wird nicht akzeptiert, diese Rechtsform wird nicht geduldet - Beschränkung der Haftung § 276 Abs. 1 u. 3 BGB (Umkehrschluss) muss, in jedem Vertrag, einzeln geregelt, werden (Beschränkung der Haftung) und sich im Rahmen, der entsprechenden Gesetze halten Seite 57 von 80 Seite 58 der eingetragene Verein (e. V.) - wirtschaftliche Vereine (in der Regel GmbH oder AG), gesetzlich geregelt durch GmbH- Gesetz oder Aktien- Gesetz - solange der verein nicht eingetragen ist, ist er ein nicht eingetragener Verein für den der § 53 BGB gilt (also GbR) - § 54 Satz 1 BGB findet für vor- Vereine keine Anwendung, aber § 54 Satz 2 BGB - Gewerkschaften und Parteien sind nicht rechtsfähige Vereine - § 54 Satz 2 BGB „Wer bestellt, bezahlt auch!“ Seite 58 von 80 Seite 59 5. Beispiel- Fall: Die drei Gartennachbarn Xaver, York und Zeppelin kaufen sich gemeinsam eine elektrische Heckenschere für 297 €, um sie abwechselnd in ihren Gärten nutzen zu können. Als Xaver seinen Garten verkauft, will er seinen Anteil an der Schere seinem Nachfolger Unlieb übertragen. York und Zeppelin mögen aber den Unlieb nicht und sind demzufolge mit der Übertragung des Anteils an der Heckenschere an Unlieb nicht einverstanden. Wie ist die Rechtslage? Anspruchsgrundlage könnte der § 738 BGB (Auseinandersetzung beim Ausscheiden) sein. - es liegt eine GbR nach § 705 BGB vor. - Eine übereinstimmende WE liegt laut SV vor. - gemeinsames Ziel = Kauf der Heckenschere = gemeinsamer Zweck Gründung einer GbR (Privatrechtlicher Zusammenschluss, auf rechtsgeschäftlicher Grundlage, in Verfolgung eines gemeinsamen Zweckes) Auflösung der GbR mit dem Kauf der Heckenschere, da der Zweck erreicht ist nach § 747 BGB. Eigentum besteht zu je 1/3 nach § 741 BGB, die Verfügung über die Anteile regelt § 747 BGB ( für Gesellschaften regelt es der § 738 BGB anders, zum Schutz der gemeinsamen Zweckerreichung / Zielerreichung / Vertragstreue) - ausscheidende Gesellschafter müssen ausgezahlt werden (Abfindungsregelung), jedoch nicht zwingend auf einen Schlag, auch Ratenzahlung ist möglich. Dies soll verhindern, das die Gesellschaft „pleite“ geht! genau prüfen ob Miteigentum nach Bruchteilen gemäß § 747 BGB, oder Miteigentum an Gesamt- Handseigentum (§ 718 BGB, § 719 BGB – bei Gesellschaftern) besteht! - Das gemeinschaftliche haben einer Sache, ist keine gemeinschaftliche Zweckverfolgung! 6. Beispiel- Fall: A und B gründen eine Baumaschinengroßhandlung. Es wird ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag geschlossen. Darin wird der Gegenstand des Geschäftsbetriebes, die Mitarbeit und die Gewinnverteilung geregelt. In § 10 des Vertrages heißt es: "Die Haftung der Gesellschaft gegenüber Dritten wird auf 50.000,- € begrenzt. Davon haftet A für 20.000,- € und B für 30.000,- €." Als das gemeinsame Geschäft unter der Firma "Baumaschinen A und B" 10 Monate lang ohne Eintragung in das Handelsregister mit erheblichem Umsatz und einem überaus großen Kundenkreis betrieben worden ist, erhebt Geschäftspartner X Klage gegen das gemeinsame Unternehmen "Baumaschinen A und B" wegen einer Forderung in Höhe von 100.000,- € aus einer mangelfrei vollzogenen Warenlieferung. Beurteilen Sie die Chancen auf Erfolg dieser Klage, vor dem Hintergrund einer leeren Kasse des Unternehmens „Baumaschinen A und B“. - Es gibt keine rechtliche Grundlage für so eine Gesellschaft So eine Gesellschaft gibt es nicht, sie ist also nicht existent. Die Vertragliche Vereinbarung zur Haftungsbegrenzung kann ignoriert werden. Es ist davon auszugehen, dass es sich um eine OHG handelt - auf GbR – Eigenschaften erst prüfen, wenn alle anderen Gesellschaftsformen ausgeschlossen werden konnten! Seite 59 von 80 Seite 60 Zuerst prüfen: Notarieller Vertrag? Liegt ein Registereintrag vor? Ist ein Registereintrag erfolgt? - konstitutiv - deklaratorisch (-) (-) (-) Körperschaften und Kapitalgesellschaften treffen hier nicht zu! Stille Gesellschaft? - Hier nein, da A und B gleichberechtigte Partner sind. EWIV? -Hier nein, da EWIV keine Grundlagen bietet. Partnerschaft? - Hier nein, da diese Hauptsächlich für Freiberufler gilt (allerdings in starker Anlehnung an das OHG Recht) - normale Anwalt- Sozitäten und Steuerberater- Büros sind selten als Partnerschaft zu finden, meist liegen sie in Form der GbR vor. Vorteil bei Partnerschaften: (PartGG) – Haftung § 8 Abs. 1PartGG: „… Nur die beauftragten und mit dem Fall befassten Partner haften …“. - keine Eintragung ins Partnerschaftsregister Kommanditgesellschaft (KG)? - Hier nicht, da ein Komplementär fehlt, es gäbe nur Kommanditisten und das ist Nicht vom Gesetz her vorgesehen. - Ginge nur als GmbH und Co KG, bei der die GmbH den Part des Komplementärs übernehmen müsste OHG? - § 105 Abs.1 oder § 105 Abs. 2 HGB - es muss gewerbliche Tätigkeit ausgeübt werden und eine Eintragung ins HR erfolgt sein ° alle 6 Punkte des Handelsgewerbes treffen zu ° Art der gewerblichen Tätigkeit: Handelsgewerbliche, da großer Kundenkreis und erheblicher Umsatz laut SV - nach § 1 Abs. 2 HGB, ist grundsätzlich von einem Handelsgewerbe auszugehen, es sei denn, aus dem SV geht eindeutig eine Kleingewerbliche Tätigkeit hervor Hier handelt es sich um eine Kaufmännische Rechtsform, somit fällt die GbR aus - nach § 105 Abs. 2 HGB, ist die Eintragung in das HR einer OHG nur noch deklaratorischer Natur - § 123 Abs. 2 HGB, Eintrag ins HR nur noch deklaratorisch, wenn eine Handelsgewerbliche Tätigkeit schon vorher aufgenommen wurde. Im SV handelt es sich, nach § 105 Abs. 1 HGB und § 123 Abs. 2 HGB um eine OHG Seite 60 von 80 Seite 61 7. Beispiel- Fall: Der Bauingenieur Ibach (I) und der Student der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus Schaller (S) haben sich ohne weitere Vereinbarung zusammengeschlossen, um eine von S entwickelte Emulsion zum Schutz von Gemäuern vor Graffiti herzustellen und zu vertreiben. a) b) Als nach mehreren Monaten der Umsatz immer noch auf sehr niedrigem Niveau stagniert, kauft I namens der Unternehmung „I & S", aber ohne Wissen des S, eine Feinmischmaschine bei der Firma F. Nachdem der Umsatz des bescheidenen Unternehmens noch weiter zurückging und I aufgrund seiner Scheidung fast mittellos wurde, verlangt F von S die noch ausstehende Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 15.000,- €. Kann F den S tatsächlich in Anspruch nehmen, obwohl er doch den Vertrag über den Kauf der Feinmischmaschine gar nicht mit unterschrieben hat? Als I und S einen Großauftrag von Seiten der Universität Potsdam betreffs des Einsatzes der Emulsion bei allen Universitätsgebäuden erhielten, steigt der Umsatz sprunghaft an und man errichtet in mehreren Städten Brandenburgs und in Berlin Filialen zum Verkauf dieses Schutzanstriches. Nunmehr kauft I ohne Zustimmung des S für „I & S" einige Tonnen Lösungsmittel bei der Firma L. Wie ist nunmehr die Möglichkeit der Inanspruchnahme des am Vertragsabschluss nicht unmittelbar beteiligten S von Seiten des Vertragspartners L hinsichtlich der Zahlung des Kaufpreises für das Lösungsmittel rechtlich zu würdigen? a) Möglicherweise kann F von S, die 15.000 € Kaufpreis auf Grundlage des § 433 Abs. 2 BGB verlangen. Das setzt voraus, dass zwischen F und S ein gültiger Kaufvertrag nach § 433 BGB besteht. Problematisch / Fraglich ist, ob S durch den KV des I gebunden ist. (hatte I die entsprechende Vertretungsmacht nach § 164 Abs. 1 BGB?) § 164 Abs. 1 BGB: - eigene WE? - im fremden Namen? - Vertretungsmacht des I? Lt. SV ja Lt. SV ja Ist Fraglich, da nichts im SV (+) (+) (-?) Vertretungsmacht: 1. per Gesetz 2. per Rechtsgeschäft (Vertrag, Vollmacht) nach § 166 Abs. 2 BGB § 164 Abs. 2 BGB kann hier nicht gelten, da nichts dazu im SV steht! Die gesetzliche Vertretungsmacht des I ist fraglich. In welcher Art und Weise (Gesellschaft?) haben sich I und S zusammengeschlossen? Körperschaft? - liegt hier nicht vor, da: 1. Kein Notarieller Vertrag 2. Keine Anmeldung zur Eintragung ins HR 3. Keine HR- Eintragung Seite 61 von 80 Seite 62 Personen Gesellschaft? - nein da lt. SV ein Zusammenschluss zwischen I und S erfolgte EWIV? - nein keinerlei Hinweise darauf PartGG? - nein, da es um die Vermarktung eines Produktes, lt. SV, geht Kommanditgesellschaft KG? - nein, lt. SV gibt es weder Kommanditist noch Komplementär OHG? - Gewerbliche Tätigkeit? Könnte sein da: - nach außen gerichtet? - planmäßig? - selbstständig? - Gewinnerzielungsabsicht? - rechtlich erlaubt? - kein freier Beruf? alle 6 Punkte erfüllt sind. (+) (+) (+) (+) (+) (+) Kleingewerbe oder Gewerbliche Tätigkeit? - Umsatz niedrig? Lt. SV ja (+) - bescheidenes Unternehmen Lt. SV ja (+) Somit ist hier von einem Kleingewerbe auszugehen, nach § 1 Abs.2 HGB und lt. der Schilderung im SV(Nach Art und Umfang nicht notwendigerweise ein Kaufmännischer Geschäftsbetrieb (§ 1 Abs.2, 2. HS HGB). Der rechtliche Regelungsmechanismus des § 105 Abs.1 HGB, greift hier nicht. § 105 Abs. 2 HGB kommt hier ebenfalls nicht zur Geltung, da lt. SV kein Eintrag ins HR. Somit handelt es sich in diesem Fall um eine GbR Die Vertretungsmacht nach § 714 BGB führt bei gemeinschaftlicher Geschäftsführung zum § 709 BGB, bei einer GbR. Daraus folgt § 714 BGB i. v. m. §709 BGB, die Vertretung besteht im Zusammenhang mit der gemeinschaftlichen Geschäftsführung nur bei Zustimmung aller Gesellschafter. Somit hatte I keine gesetzliche Vertretungsmacht. Der Vertrag ist schwebend unwirksam nach § 177 BGB, kann aber geheilt werden, durch die Zustimmung des S. Wenn S aber seine Zustimmung verweigert, kommt kein gültiger Vertrag zwischen F und I & S nach § 433 BGB zustande. Somit hat F keinen Anspruch gegenüber S, auf die Zahlung des Kaufpreises von 15.000 €, da kein gültiger KV nach § 433 Abs. 2 BGB zwischen I & S und F zustande kam. - Problematisch wäre eine Richterliche Entscheidung, der Richter könnte (und würde höchstwahrscheinlich auch) auf den § 242 BGB (Treu und Glauben) verweisen und das Schweigen des S als Zustimmung deuten. Seite 62 von 80 Seite 63 b) Möglicherweise kann L von S die Zahlung des Kaufpreises nach § 433 Abs.2 BGB verlangen. Voraussetzung hierfür wäre ein gültiger Kaufvertrag nach § 433 BGB. Vertretungsmacht des I nach § 164 Abs.1 BGB? - eigene WE? Lt SV ja - Offenkundigkeit der Stellvertretung? Lt. SV ja - Vertretungsmacht? Steht nichts im SV (+) (+) (?) Rechtsgeschäftliche Vertretung fällt aus, da kein Hinweis darauf. Gesetzliche Vertretung? (ergibt sich aus der Gesellschaftsart) - Körperschaft? - stille Gesellschaft? - EWIV? - Partnerschaft? Gewerbliche Tätigkeit? Kleingewerblich? Handelsgewerbe? Kein Hinweis darauf im SV Kein Hinweis darauf im SV Kein Hinweis darauf im SV Kein freier Beruf und kein Hinweis darauf im SV (-) (-) (-) (-) Lt. SV Wächst und gedeiht das Unternehmen GbR wird nach §105 Abs.1 HGB automatisch zur OHG (-) (+) - Eintragung ins HR? - ist nicht zwingend, da (Lex specialis) nach § 123 Abs.2 HGB 1. Geschäftstätigkeit schon aufgenommen 2. es hier kein Kleingewerbe ist die Eintragung nur noch deklaratorisch wirkt. Also OHG ohne Eintrag ins HR: Vertretungsrecht bei OHG? - im Zweifel § 125 Abs.1 HGB - auf Grundlage des § 125 Abs.1 HGB hatte I die Vertretungsmacht und somit wirkt § 164 Abs.1 BGB Daraus folgt, dass der KV nach § 433 BGB zwischen L und I & S gültig ist. Gemäß § 128 HGB, kann der Gläubiger seine Forderung gegenüber jedem Gesellschafter geltend machen, da diese Gesamtschuldnerisch im Sinne des § 421 BGB haften. L kann also von S die Zahlung des Kaufpreises nach § 433 Abs.1 BGB verlangen ________________________________________________________________________ Gewerblich: A und B schließen sich zusammen und wollen eine GbR Gründen, geht das? - GbR geregelt in § 705 ff BGB, da keine Beschränkung - Zweckeingrenzung (GbR Kleingewerblich o. Handelsgewerblich) mittels § 105 Abs.1 HGB (Gesellschaft GbR) - GbR geht nur bei Kleingewerbe, Handelsgewerbe als GbR geht nicht, da das dann eine OHG (als Rechtsform) wäre nach § 105 Abs.1 HGB - bei Handelsgewerblicher Tätigkeit immer Kaufmannseigenschaft somit automatisch Keine GbR mehr sondern (mindestens) OHG - Muss eine Handelsgewerbliche Tätigkeit ins HR eingetragen werden? - Ja in jedem fall, da jeder handelsgewerblich Tätige sich nach § 29 HGB ins HR eintragen zu lassen hat, was dann lediglich deklaratorisch wirkt. Seite 63 von 80 Seite 64 Die Rechtliche Unterscheidung von GbR, OHG und KG Seite 64 von 80 Seite 65 8. Beispiel- Fall: Die Cottbusser Steuerberater Mark und Pfennig, die als selbständige Unternehmer ihre Berufsausübung zunächst getrennt vornehmen, vereinbaren, ab l. Januar 2005 eine gemeinsame Sozietät zu gründen. Mark verfugt über ein zentral gelegenes Büro, das absprachegemäß als gemeinsame Geschäftsstelle dienen soll. Pfennig ist Mitglied im Vorstand mehrerer Vereine und daher bei zahlreichen Unternehmern wohl bekannt, wovon sie sich einen positiven Einfluss auf das gemeinsame Geschäft versprechen. Mark und Pfennig vereinbaren mündlich, Gewinn und Verlust jeweils hälftig zu teilen. a) Nach geraumer Zeit kommt es zwischen beiden zu Meinungsverschiedenheiten. Hierbei spielt insbesondere eine Rolle, dass Mark nach dem l. Januar 2005 eine Reihe ansehnlicher Honorarzahlungen erhielt, die noch aus Steuerberatender Tätigkeit vor der gemeinsamen Berufsausübung herrühren. Pfennig vertritt im Gegensatz zu Mark die Auffassung, diese Einkünfte müssten gleichfalls in das gemeinsame Vermögen der Sozietät fließen. Wer hat Recht? b) Nach Gründung der gemeinsamen Sozietät kommt zu Pfennig der Unternehmer U und trägt ihm die Erstellung einer Jahressteuererklärung seines Unternehmens an. Pfennig kassiert einen Honorarvorschuss und sichert dem U prompte Erledigung zu. Aus Schlamperei lässt er die Sache längere Zeit liegen, sodass er unter Zeitdruck die Steuererklärung erarbeiten muss. Dadurch kommt es zu fehlerhaften Darlegungen gegenüber dem Finanzamt, wodurch dem U eine mögliche Steuerersparnis in Höhe von 3.000,- € durch die Lappen geht. U, der durch Zufall von der möglich gewesenen Steuerersparnis erfährt, ist über die schlechte Arbeit des Pfennig erbost und will wissen, ob ihm diesbezüglich ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Pfennig zusteht. Fernerhin will er Antwort auf die Frage, ob er sich unter Umständen nicht nur an Pfennig, sondern auch an den finanzkräftigeren Mark schadlos halten kann. Wie ist die Rechtslage? a) Möglicherweise könnten die Einkünfte des M als Gesellschaftseigentum gelten. Was für eine Gesellschaft liegt hier vor? Juristische Person? Stille Gesellschaft? KG? EWIV? Partnerschaft? OHG? Kein Hinweis im SV Kein Hinweis im SV Kein Hinweis im SV und keine Gewerbliche Tätigkeit Kein Hinweis im SV Kein Hinweis im SV, da freier Beruf aber möglich Kein Hinweis im SV und keine Gewerbliche Tätigkeit (-) (-) (-) (-) (-) (-) Es bleibt als Rechtsform also nur noch die GbR übrig. Ansprüche? - § 718 Abs.1 BGB i. v. m. § 705 BGB nur was die Gesellschaft einbringt geht in das Vermögen der Gesellschaft (siehe auch § 707 BGB – Erhöhung des Beitrags) - was vor dem Zusammenschluss erwirtschaftet wurde bleibt außen vor In diesem Fall hat Mark recht, da die Honorare vor der Sozitätsgründung erwirtschaftet wurden, gehören sie nicht zu deren Vermögen. Seite 65 von 80 Seite 66 b) Möglicherweise hat U gegen Pfennig Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 3.000 € aus § 675 Abs.1 BGB i. v. m. § 631 BGB nach § 634 Nr.4 BGB. Das setzt voraus, das zwischen U und Pfennig ein Werksvertrag, in Form eines Geschäftsbesorgungsvertrages, nach § 675 Abs.1 BGB i. v. m. §631 BGB, sowie ein Mangel nach § 634 BGB besteht. Ein Mangel besteht, wenn die Vorraussetzungen des § 633 BGB erfüllt werden, was lt. SV wohl hier der fall ist, da die Arbeit schlampig und in zu geringem Umfang geleistet wurde. Schadensersatz (SE) nach § 280 Satz 2 BGB der Steuerberater ist in der umgekehrten Beweislast, er muss nachweisen, dass er seine Pflichten nicht verletzt hat und deshalb keinen SE leisten muss. Ein Schadensersatzanspruch (SEA) entsteht aus § 281 Abs. 2 BGB, unter der Voraussetzung, dass die Fristsetzung entbehrlich ist. Eine Verjährung nach § 634 a Nr.3 BGB i. v. m. § 199 Abs.3, Satz 1 BGB ist hier nicht eingetreten, da die Fristen gewahrt wurden. Somit kann U von Pfennig nach § 634 Nr.4 BGB i. v. m. 199 Abs.3 Satz 1 BGB Schadensersatz in Höhe von 3.000 € verlangen. Erläuterungen zum Fall: Hierbei handelt es sich um eine GbR. Im § 710 BGB wird davon ausgegangen, dass ein Mandant (hier der U) nur von einem Steuerberater beraten wird. Aber: Der BGH hat entschieden: Ein Mandant hat zukünftig nicht mehr nur einen, sondern mehrere Steuerberater gebunden. Dies soll zu folgenden Aspekten führen: 1. Bessere Bedingungen für den Mandanten, da mehr Steuerberater auch mehr Ahnung haben und 2. eine Ordnungsgemäße Leistung (Steuererklärung) erbracht / geleistet werden kann. Daraus würde folgen: Der Mandant hat in einer Steuerberater GbR nicht mehr nur mit einem Berater einen Vertrag geschlossen, sondern mit der gesamte GbR und deren Gesellschaftern. Dies gilt auch dann, wenn per Vertrag etwas anderes festgelegt wurde. Somit stellt sich nun die Frage: Hat nach dieser Aussage des BGH, U einen Vertrag mit der „Mark & Pfennig“ GbR geschlossen? Daraus würde sich die Haftung nach § 427 BGB i. v. m. § 421 BGB ergeben, wodurch U berechtigt wäre, nach § 634 Nr.4, 1. Altern. BGB i. v. m. § 280 Abs.1 BGB, auch von Mark aus § 427 BGB und § 421 BGB vollständig Schadenersatz in Höhe von 3.000 € zu verlangen. U könnte sich also aussuchen wer den Schadenersatz leisten soll. Seite 66 von 80 Seite 67 9. Beispiel- Fall: Die beiden Bauunternehmer A und B schließen ihre Einzelunternehmen zu einem gemeinsamen Betrieb „Baustoffhandlung A & B" zusammen. Dieses Unternehmen beschäftigt 55 Arbeitnehmer, darunter einen Bilanzbuchhalter, und unterhält insgesamt 3 Filialen in Potsdam, Cottbus und Frankfurt/Oder. Gleich nach der vertraglichen Gründung des gemeinsamen Unternehmens kauft A ohne Wissen des B im Namen der „Baustoffhandlung A & B" von D einen Baukran. Als der Baukran angeliefert wird, bricht zwischen A und B ein heftiger Streit aus. B ist der klaren Auffassung, dass ihn der A - da das Unternehmen noch nicht im Handelsregister eingetragen ist - vor dem Kauf hätte informieren und er sein Einverständnis ausdrücklich hätte erklären müssen. Da der A das jedoch nicht getan hat, sei nach Meinung des B der Baukran nicht namens des gemeinsamen Betriebes erworben worden. Demnach müsse A den Baukran auch aus „seiner eigenen Tasche" bezahlen. Als der A dann den Baukran ausprobiert, macht er einen Bedienungsfehler und beschädigt mit dem Ausleger den LKW des Y, der auf der Straße vor dem Geschäft abgestellt ist. Diesbezüglich spottet der B: „Das ist die gerechte Strafe. Nun musst du auch noch allein aus deiner Tasche dem Y den Schaden ersetzen." Beantworten Sie gutachterlich folgende Fragen: a) Von wem kann der D Zahlung des Kaufpreises für den Baukran verlangen? b) Haftet der A tatsächlich nur allein für den Schaden, den er dem Y zufugte? ________________________________________________________________________ (Lösung aus Material für die juristische Ausbildung; Kompendium des Wirtschaftsprivatrechts, 2. überarbeitete Auflage von Dr. jur. Dr. sc. oec. Henry Fiebig. Seite 220 bis 223.) a) Möglicherweise kann der D („wer?") von der „Baustoffhandlung A & B" („von wem?") die Zahlung des Kaufpreises („was?") für den Baukran aus § 433 IIBGB („woraus?") verlangen Das setzt voraus, dass zwischen D als Verkäufer und der „Baustoffhandlung A & B" als Käufer ein Kaufvertrag gem. § 433 BGB abgeschlossen wurde. Fraglich jedoch ist, ob die Willenserklärung des A gegenüber D und die diesbezüglich laut Sachverhalt zweifelsfrei vorliegende Willensübereinkunft mit der rechtlichen Konsequenz des Abschlusses eines Kaufvertrages auch tatsächlich die „Baustoffhandlung A & B" bindet. Das ist abhängig davon, inwiefern der A die „Baustoffhandlung A & B" bei dem Vertragsabschluss gem. § 164 I BGB wirksam vertreten hat. Unstrittig hat A gem. § 164 I BGB eine eigene Willenserklärung abgegeben und seine Vertreterrolle gegenüber D offenkundig gemacht; die Vertretungsmacht des A hingegen geht aus der Schilderung des Sachverhalts nicht hervor. Insofern kommt eine rechtsgeschäftliche Vertretung auf der Grundlage einer Vollmacht gem. § 166 II BGB nicht in Betracht. Demzufolge muss nach einer in Frage kommenden gesetzlichen Vertretung gesucht werden Eine solche Form der Zubilligung von Vertretungsmacht steht im unmittelbaren Zusammenhang mit der durch A und B gegründeten Gesellschaftsform. In Ermangelung eines notariellen Gesellschaftsvertrages und der Eintragung in ein entsprechendes Register beim Amtsgericht kommt der Zusammenschluss in Form einer juristischen Person (e.V., GmbH, AG, KGaA, eG) nicht in Frage. Es handelt sich auch nicht um eine stille Gesellschaft gem. § 230 HGB, da sich beide Gesellschafter nach außen ihren jeweiligen Rechtspartnern präsentieren. Seite 67 von 80 Seite 68 Ebenso kann eine EWIV außer Betracht bleiben, da der Zusammenschluss von A und B nicht auf eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Beiden innerhalb der EG abzielt. Die Rechtsform einer Partnerschaft nach dem PartGG scheidet ebenfalls aus, da es sich bei der Zweckverfolgung dieses Unternehmens nicht um die Ausübung eines freien Berufes handelt. Da im Sachverhalt keinerlei Angaben über eine Haftungsbeschränkung eines der beiden Gesellschafter vorhanden sind, kommt auch die Rechtsform einer KG gem. § 161 HGB nicht in Betracht. Demnach muss untersucht werden, ob es sich im vorliegenden Sachverhalt um eine GbR oder um eine OHG handelt. Eine OHG kann gem. § 105 I, II HGB nur dann gegründet werden, wenn der Gesellschaftszweck auf gewerbliche Tätigkeit ausgerichtet ist. Das nach außen auf den freien Markt gerichtete selbständige und dauerhafte Handeln mit Baustoffen mit dem Ziel einer Gewinnerwirtschaftung repräsentiert keinen freien Beruf und ist somit als Gewerbe anzusehen. Zum Handelsgewerbe wird eine gewerbliche Tätigkeit dadurch, dass diese gem. § l II HGB vermittels eines Gewerbebetriebes ausgeübt wird, der nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (Handelsregistereintragung hat lediglich deklaratorische Rechtswirkung). In Ermangelung dieser Voraussetzung (kleingewerbliches Unternehmen) kann durch freiwillige Eintragung in das Handelsregister gem. § 2 HGB die Kaufmannseigenschaft herbeigeführt werden (Handelsregistereintragung hat konstitutive Rechtswirkung). Betreffs der OHG widerspiegelt sich diese generelle rechtliche Verfahrensweise in den Regelungen der §§ 105 l, 11, 123 II HGB. Danach wird ein Personenzusammenschluss im Sinne des § l HGB (§ 105 I HGB) immer dann „automatisch" zu einem kaufmännischen Unternehmen, also zu einer OHG, wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung begrenzt ist und ein Gewerbe vermittels eines Gewerbebetriebes ausgeübt wird, der nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Die Eintragung in das Handelsregister, die gem. § 106 HGB zwingend vorgeschrieben ist, hat in einem solchen Fall gem. § 123 II HOB entgegen der grundsätzlichen Regelung im § 123 I HOB keine konstitutive, sondern lediglich deklaratorische Rechtswirkung. Im vorliegenden Rechtsfall machen die Angaben zur Art (Bilanzbuchhaltung) und zum Umfang (55 Arbeitnehmer, 3 Filialen in drei unterschiedlichen Städten) des eingerichteten Geschäftsbetriebes deutlich, dass es sich um ein Unternehmen im Sinne des § l HOB (§ 105 I HOB) handelt, welches aufgrund der Ausübung eines Handelsgewerbes „automatisch" die Kaufmannseigenschaft erwirbt und somit auch ohne Eintragung in das Handelsregister gem. § 123 U HOB den Rechtsstatus einer OHG erlangt. Die Rechtsform der GbR steht somit diesem Unternehmen nicht mehr zur Verfügung. In Anbetracht der Tatsache, dass es sich bei der „Baustoffhandlung A & B" um eine OHG handelt, fungieren die beiden Gesellschafter A und B in Ermangelung einer anderweitigen vertraglichen Übereinkunft gem. § 125 I HGB als gesetzliche Vertreter mit Einzelvertretungsbefugnis. Demnach war A allein berechtigt, im Namen des gemeinsamen Unternehmens, also der OHG (§ 124 I HGB), den Kaufvertrag mit D abzuschließen. Insofern ging die OHG gegenüber D eine Verbindlichkeit (Zahlung des Kaufpreises für den Baukran gem. § 433 II BGB) ein, für die gem. § 128 HGB beide Gesellschafter als Gesamtschuldner i. S. d. § 421 BGB persönlich haften. Seite 68 von 80 Seite 69 D kann demnach von beiden Gesellschaftern A und B gleichermaßen die Zahlung des gesamten Kaufpreises gem. § 433 II BGB i. v. m. §§ 128 HGB, 421 BGB verlangen. b) Möglicherweise kann der geschädigte Y („wer?") gegenüber dem Schadensstifter A („von wem?") Anspruch auf Schadensersatz („was?") aus § 823 I BGB („woraus?") geltend machen. Das setzt voraus, dass der A durch eine widerrechtliche, schuldhafte Handlung eines der in § 823 I BGB geschützten Rechte bzw. Rechtsgüter des Y verletzt hat. Eine derartige Rechtsverletzung als objektive Tatbestandsvoraussetzung des § 823 I BGB liegt hier in diesem Fall tatsächlich vor, da das Eigentum des Y (sein LKW) beschädigt wird. Auch die Schuld des A als subjektive Tatbestandsvoraussetzung des § 823 I BGB wird im Sachverhalt im Sinne eines fahrlässigen Handelns gem. § 276 II BGB (Fehler in der Bedienung des Baukrans) zweifelsfrei dargelegt; ebenso muss nach den Angaben im Sachverhalt die Verschuldensfähigkeit des A gem. §§ 827 f. BGB mit Positivattest belegt werden. Die Widerrechtlichkeit wird durch die objektive Tatbestandsmäßigkeit des § 823 I BGB (Rechtsverletzung) indiziert und es gibt hier keinerlei Rechtfertigungsgründe, die die Widerrechtlichkeit ausschließen. Ebenso besteht im Sinne der Adäquanztheorie Kausalität zwischen der Handlung des A und der Verletzung des Eigentums des Y (Haftungsbegründende Kausalität) und dem entstandenen Schaden (Haftungsausfüllende Kausalität). Da demnach alle Tatbestandsvoraussetzungen des § 823 I BGB im vorliegenden Sachverhalt erfüllt sind, greift die Rechtsfolge dieser rechtlichen Regelung. Y kann demzufolge gegenüber dem A Ersatz für die Beschädigung seines LKW gem. § 823 I BGB geltend machen. Betreffs des Umfangs des Schadensersatzanspruchs greifen die Regelungen der §§ 249 ff. BGB. Das bedeutet, dass der Geschädigte Y so zu stellen ist, wie er ohne die Schädigung seines LKW stehen würde (Schadensersatz im negativen Interesse). Möglicherweise kann der geschädigte Y („wer?") seinen Schadensersatzanspruch („was?") aus § 823 I BGB („woraus?") aber auch gegenüber der Haftungsmasse der „Baustoffhandlung A & B" OHG („von wem?") geltend machen. Das setzt voraus, dass dieser Schadensetsatzanspruch des Y aus § 823 l BGB eine Verbindlichkeit der OHG i S. d. § 128 HOB darstellt. Wie oben unter b) herausgearbeitet, kann sich der geschädigte Y gem. § 823 I BGB jedoch nur an den tatsächlichen Schadensstifter (derjenige, der durch sein schuldhaftes, widerrechtliches Handeln - falsche Bedienung des Krans - den Schaden - Beschädigung des LKW des Y - herbeiführte) halten. Die Haftung einer am Tatgeschehen unbeteiligten Person sieht die rechtliche Regelung des § 823 I BGB nicht vor. Ein Haftungszugriff auf die gesamte OHG und mithin auf den unbeteiligten B wäre insofern nicht möglich. Ebenso scheidet eine Haftung des B auf der Grundlage des § 831 BGB zweifelsohne aus, da die Gesellschafter einer OHG zueinander nicht in einer „Verrichtungsgehilfen- Beziehung" stehen. Seite 69 von 80 Seite 70 Zu prüfen ist jedoch die Frage, inwiefern der Schadensersatzanspruch des Y gegenüber A aus § 823 I BGB zu einer Verbindlichkeit der OHG i. S. d. § 128 HGB wird, weshalb der Y diesen Schadensersatzanspruch nicht nur gegenüber dem deliktisch handelnden A sondern gem. § 421 BGB auch gegenüber B gänzlich geltend machen könnte. Diesbezüglich muss prinzipiell davon ausgegangen werden, dass eine Haftung der OHG außerhalb einer vertraglichen bzw. vertragsähnlichen Sonderverbindung (z.B. wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht der OHG) auf der Grundlage des § 831 BGB möglich ist, wenn ein Verrichtungsgehilfe der OHG widerrechtlich einen Schaden verursacht. Aber auch hier steht wieder die Frage, ob ein OHG-Gesellschafter mit gesetzlicher Vertretungsmacht die Stellung eines Verrichtungsgehilfen einnimmt und auf der Grundlage einer solchen Rechtsauffassung dann auch die gem. § 831 I S. 2 BGB gegebene Exkulpationsmöglichkeit seitens der OHG betreffs ihrer Gesellschafter zur Anwendung gelangt. Dies ist jedoch zu verneinen. Selbst eine Person, die in der OHG nicht als verfassungsmäßig berufener Vertreter agiert, der jedoch durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame wesensmäßige Funktionen der Korporation zur selbständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen wurden und die die Gesellschaft insoweit repräsentiert, soll nach Auffassung des BGH (vgl. BGHZ 49, 19) nicht dem Geltungsbereich des § 831 BGB unterworfen werden. In dem Bestreben, den Anwendungsbereich des § 831 BGB aus der Sicht der damit verbundenen Exkulpationsmöglichkeit zurückzudrängen, werden solche Personen, ebenso wie die OHG-Gesellschafter in ihrer Rolle als gesetzliche Vertreter, vielmehr dem Regelungsmechanismus des § 31 BGB zugeordnet. Dies wird sowohl in der Rechtsprechung als auch im Schrifttum für gerechtfertigt erachtet, obwohl die OHG ja gar keine juristische Person verkörpert und insofern ein analoger Zugriff auf das Vereinsrecht eigentlich nicht in Frage kommt. Da der Gesetzgeber der OHG aber dennoch gern. § 124 HGB rechtliche Selbständigkeit zubilligt (man spricht in diesem Zusammenhang auch von einer sogenannten „Quasi Körperschaft") wird eine analoge Anwendung des § 31. BGB für gerechtfertigt gehalten. Diese rechtliche Regelung rechnet der juristischen Personen eines e.V. das Handeln seiner verfassungsmäßig berufenen Vertreter als eigenes Handeln zu. Diese Haftungszuweisende Norm setzt voraus, dass der gesetzliche Vertreter eine zum Schadensersatz verpflichtende Handlung begangen hat. Das ist im vorliegenden Sachverhalt, wie oben unter b) gutachterlich dargestellt, zweifelsfrei gegeben, denn der handelnde A ist gem. § 125 I HGB gesetzlich zur Vertretung der Gesellschaft berufen und er hat in dieser Eigenschaft in Ausführung einer ihm zustehenden Verrichtung (Ausprobieren des Baukrans) das Delikt begangen. Demzufolge greift im vorliegenden Fall der § 31 BGB in die rechtliche Lösung des Sachverhalts ein. Das bedeutet, dass der Schadensersatzanspruch des Y gegenüber A aus § 823 I BGB gem. § 31 BGB tatsächlich zu einer Verbindlichkeit der OHG i. S. d. § 128 HGB wird, weshalb der Y diesen Schadensersatzanspruch nicht nur gegenüber dem deliktisch handelnden A sondern gem. § 421 BGB auch gegenüber B gänzlich geltend machen kann. Betreffs des Umfangs des Schadensersatzanspruchs greifen, wie bereits oben unter b) herausgearbeitet, die Regelungen der §§ 249 ff. BGB (Schadensersatz im negativen Interesse). ________________________________________________________________________ Seite 70 von 80 Seite 71 10. Beispiel- Fall: Die ABC-OHG in Cottbus handelt mit Bauausrüstungen. Nach dem Gesellschaftsvertrag ist C von der Geschäftsführung ausgeschlossen. a) A will in Frankfurt/Oder die erste Zweigniederlassung errichten. Dem widerspricht C mit der Begründung, der Kundenkreis in Frankfurt/Oder sei noch zu klein. b) Ferner will A an X den Auftrag vergeben, die Klimaanlage im Lagergebäude zu erneuern. Hier widerspricht B der Auftragsvergabe gerade an X. A hält diesen Widerspruch für unbeachtlich, weil das Angebot des X zweifellos das günstigste ist und B nur deshalb eine andere Auftragsvergabe, nämlich an Y, anstrebt, weil er mit Y regelmäßig Tennis spielt. Darf A die geplanten Maßnahmen durchführen? Ist die im fall geschilderte Gesellschaftsform zutreffend? (immer Prüfen welche vorliegt!) - § 105 Abs.1 HGB und § 105 Abs.2 HGB a) - C hat kein Mitspracherecht bei der Entscheidung, da nach § 114 Abs.2 HGB, nur die im Gesellschaftsvertrag geregelten Geschäftsführer beschließen können und dürfen. Da lt. SV B nicht widerspricht und C nicht Geschäftsführer ist, kann A die Filiale aufbauen. - nach § 115 Abs.1, 2. HS HGB hat C auch kein Widerspruchsrecht Fraglich ist ob nach § 116 Abs.1 HGB, die Filialeröffnung zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehört. Dies muss hier verneint werden, da ein Filialaufbau eher eine Strategische Maßnahme ist. Somit hat C wider Mitspracherecht, nach § 119 Abs.1 HGB (wonach C dem Beschluss zustimmen und dieser Einstimmig gefasst werden muss) Da C dem Beschluss aber nicht zustimmt kann A die Filiale auch nicht eröffnen!! b) - § 115 Abs.1, 2. HS HGB besteht zum Schutz und zur Kontrolle des Unternehmens da das Veto von B Pflichtwidrig ist, braucht A ihn nicht zu beachten und kann die Maßnahme durchführen - nach § 114 HGB hat B Geschäftsführungsbefugnis - nach § 116 Abs.1 HGB, gehört es zum gewöhnlichem Geschäftsbetrieb Seite 71 von 80 Seite 72 11.Beispiel- Fall: A und B sind die Gesellschafter der A & Co. OHG. Nach dem Gesellschaftsvertrag ist B von der Vertretung ausgeschlossen. A darf die Gesellschaft nur mit dem Prokuristen P zusammen vertreten. Das ist im Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht. a) A will für die Gesellschaft bei V eine Maschine kaufen. Als P nicht mitmachen will, bittet er B, das Geschäft mit abzuschließen. A und B kaufen für die Firma bei V die Maschine. Ist der Vertrag mit der OHG wirksam zustande gekommen? b) Auch B macht nicht mit. Daraufhin kauft A die Maschine alleine im Namen der Firma. Wäre hier der Vertrag wirksam mit der OHG zustande gekommen? a) - § 125 Abs.1 HGB besagt, das B keine Vertretungsmacht besitzt - nach § 125 Abs.3 HGB = unechte Gesamtvertretungsbefugnis (unecht, da nur mit Prokuristen) Das A alleine die Vertretungsmacht besitzt Stellvertretung nach § 164 BGB? Das Problem der Stellvertretung gibt es hier nicht, da A und B die Maschine kaufen und sie die Gesellschafter sind. Somit ist der KV nach § 433 BGB zwischen V und A & B OHG zu Stande gekommen und Rechtswirksam. b) - A hat nur in Verbindung mit dem Prokuristen P die Vertretungsmacht In diesem Fall wäre es eine Fremdorganschaft, da es nur 2 Gesellschafter gibt. Somit ist zwischen A und V kein Rechtsgültiger Vertrag zwischen V und der OHG zustande gekommen. 12. Beispiel- Fall: Nach dem Gesellschaftsvertrag der ABCD- OHG ist D von der Geschäftsführung und Vertretung ausgeschlossen; bei Gesellschafterbeschlüssen steht ihm kein Stimmrecht zu. Der Gesellschaftsvertrag bestimmt weiter, dass Gesellschafterbeschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst werden. Als die OHG ihre Computerausstattung erneuern will und dafür ein größerer Kapitalbetrag erforderlich wird, beschließen A und B gegen die Stimme des C, dass jeder Gesellschafter zusätzlich 10.000,- € als Einlage zu zahlen hat. muss demnach auch D zahlen? - nach § 114 Abs.2 HGB hat D keine Geschäftsführungsbefugnis, da das durch den Gesellschaftsvertrag geregelt wurde, wie auch die Vertretung nach § 125 Abs.2 HGB - § 119 Abs.1 HGB gibt die Möglichkeit einzelne Gesellschafter von der Beschlussfassung auszuschließen - allerdings ist nach § 119 Abs.2 HGB ein Mehrheitsbeschluss Möglich - da aber nach § 116 Abs.2 HGB, über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehender Beschluss, „jeder zahlt zusätzlich 10.000 €“, den Gesellschaftsvertrag ändert (§ 705 BGB) wird er gleichzeitig aufgehoben. Seite 72 von 80 Seite 73 Somit gilt wieder der § 119 Abs.1 HGB, da der Gesellschaftsvertrag mit seinen bis dahin geltenden Regelungen nicht mehr existent ist. Es sei denn es wurde explizit im Gesellschaftsvertrag geregelt dass solche Möglichkeiten der Erhöhung der Einlagen bestehen und der Vertrag dadurch nicht berührt wird. 13. Beispiel- Fall: In der ABC-OHG in Cottbus folgt eine Krise der anderen. Die Gesellschafter streiten sich täglich über die Ursachen und Auswirkungen der schlechten Geschäftslage. Endlich hat A genug und erklärt "Ich steige zum Jahresende aus". Im Gesellschaftsvertrag wurde keine Vereinbarung über das Ausscheiden von Gesellschaftern getroffen. Deshalb setzen sich A, B und C aus aktuellem Anlass zu einer Krisensitzung zusammen, vereinbaren die Fortführung des Geschäfts durch B und C, eine Abfindung für A und des Weiteren für A einen Haftungsausschluss, der mit dem Tag des Ausscheidens aus der Gesellschaft am 31.12.2005 wirksam werden soll. A verlässt den Betrieb zur vereinbarten Zeit und wendet sich neuen unternehmerischen Zielen zu. Eine Eintragung wegen des Ausscheidens von A wird im Januar 2006 beim Handelsregister beantragt und dort am 6.4.2006 veröffentlicht. Im Mai 2006 gerät die OHG in Zahlungsschwierigkeiten. a) Ein Gläubiger wendet sich im Mai an A und verlangt von ihm die Erfüllung einer Kaufpreisforderung über 6.000,- € aus einem am 1.2.2006 mit der OHG abgeschlossenen Kaufvertrag. muss A zahlen? b) Ein anderer Gläubiger wendet sich im Juni 2006 an A und verlangt von ihm die Erfüllung einer Mietzinsforderung über 8.500 € aus einem am 1.4.2001 mit der OHG abgeschlossenen Mietvertrag. muss hier A zahlen? - OHG ist ein Gewerblicher Betrieb(lt. SV) - der Gesellschaftsvertrag kann ohne weiteres durch einen Gesellschafter gekündigt Werden, nach § 132 HGB (einseitige Kündigung) 6 Monats- Frist warum? ° zum Schutz der anderen Gesellschafter - bei Einstimmigkeit zum Ausstieg eines Gesellschafters, mischt sich der Gesetzgeber nicht ein! Das Bedeutet bei übereinstimmender WE aller Gesellschafter kann ein Gesellschafter auch sofort die Gesellschaft verlassen - der § 131 Abs.3 HGB (Ausscheiden eines Gesellschafters), führt nicht automatisch Zur Auflösung der OHG a) Möglicherweise kann der Gläubiger von A die Kaufpreissumme in Höhe von 6.000 € nach § 433 BGB verlangen. Dies setzt jedoch einen gültigen KV nach § 433 BGB zwischen dem Gläubiger und der A voraus. Was hier noch fraglich ist. - § 143 Abs.2 HGB (die Eintragung des Ausscheidens des A in das HR ist gesetzlich zwingend Vorgeschrieben!) - § 15 Abs.1 HGB Schutz des ahnungslosen Dritten A ist offiziell erst am 06.04. aus der OHG ausgeschieden (da das, das Datum des Eintrages in das HR ist), im Sinne von: de jure = juristisch gesehen Seite 73 von 80 Seite 74 - somit wurde A durch die anderen Gesellschafter wirksam vertreten und Vertragspartner des Gläubigers Damit ist ein wirksamer KV zwischen dem A und dem Gläubiger zustande gekommen. - nach § 128 HGB i. v. m. § 421 HGB Gesamtschuldnerische Haftung Kann der Gläubiger im mai noch seinen Anspruch geltend machen? Ja, da A als Ausscheidender Gesellschafter noch 5 Jahre lang, nach dem Ausscheiden aus der OHG, haftet, nach § 160 Abs.1 HGB. Der Anspruch des Gläubigers ist im Zeitpunkt der übereinstimmenden WE (hier KV) gegenüber dem A entstanden, also dem 01.02.05 (§ 160 HGB). Somit hat der Gläubiger Anspruch gegenüber A, auf die Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 6.000 €, aus dem KV nach § 433 Abs.2 BGB. b) Möglicherweise ist der Anspruch auf Mietzahlung, in Höhe von 8.500 €, nach § 535 Abs.2 BGB, des Gläubigers gegenüber dem A entstanden. Das setzt einen gültigen Mietvertrag zwischen dem Gläubiger und A voraus, was unstrittig aus dem SV hervorgeht. - nach § 160 HGB ist A noch 5 Jahre lang, nach Ausscheiden aus der OHG haftbar Somit hat der Gläubiger Anspruch gegenüber A, auf die Zahlung der Miete in Höhe von 8.500 €, aus dem Mietvertrag nach § 535 Abs.2 BGB. nach § 426 Abs.1, Satz 1, 2. HS BGB, kann A die geleisteten Zahlungen, von den verbleibenden Gesellschaftern zurückholen zu beachten sind die Verjährungsfristen innerhalb der 5 Jahre 14. Beispiel- Fall: A, B und C gründen eine Gesellschaft „A & Co. OHG", die sich auf die Herausgabe religiöser Schriften spezialisieren will. a) B, der noch vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit und Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister erfahrt, dass bezüglich der Abfassung solcher Werke eventuell auch Rassistisches und Volksverhetzendes Gedankengut mit einbezogen werden sollen, verweigert seine versprochene Einlage in Höhe von 30.000 €. Was kommt als Rechtsgrund für die Leistungsverweigerung des B in Frage? b) Daraufhin meint C, der die von B vorgetragene beabsichtigte strafrechtliche Betätigung der OHG - insbesondere gem. § 130 StGB - für ein übles Gerücht hält, dass er, solange B nicht zahle, ebenfalls seine Einzahlungsverpflichtung in Höhe von 50.000 € verweigern kann. Auf welcher zivilrechtlichen Grundlage käme für C ein Leistungsverweigerungsrecht in Betracht, wenn sich das Strafrechts- und Sittenproblem tatsächlich nicht bestätigt und nur die rechtliche Tatsache gewürdigt wird, dass B nicht zahlt? Kann auf diese Weise der C tatsächlich seine versprochene Einlage verweigern? Seite 74 von 80 Seite 75 c) Ein Jahr nach Eintragung der Firma ins Handelsregister und dem Vollzug zahlreicher einträglicher Geschäfte ohne den von B vorgetragenen Verstoß gegen die guten Sitten und das Strafrecht stellt sich heraus, dass A unter einer dauernden krankhaften Störung seiner Geistesfähigkeit leidet und diesbezüglich unter Betreuung steht. aa) Wie stellt sich aus dieser Sicht die Gültigkeit des Gesellschaftsvertrages dar? bb) Welche Auswirkungen hat dies betreffs der Außenstehenden Gläubiger der Gesellschaft? cc) Gegenüber wem können die Außenstehenden Gläubiger der Gesellschaft ihre Ansprüche geltend machen? d) Wie sieht die Lösung von Problem c) aus, wenn A nicht geisteskrank ist, sondern bei der Gründung der Gesellschaft falsche Behauptungen zu den Fähigkeiten seiner Person betreffs der Tätigkeit in der Gesellschaft gegenüber seinen Mitgesellschaftern geäußert hat? Beantworten Sie wieder die unter c) gestellten Fragen aa) - cc)! e) Wie sieht die Lösung von Problem c) aus, wenn A nicht geisteskrank ist, jedoch tatsächlich durch seine Tätigkeit in der Gesellschaft bewirkt, dass die OHG rassistisches und Volksverhetzendes Gedankengut illegal verbreitet? Beantworten Sie wieder die unter c) gestellten Fragen aa) - cc)! a) - der Gesellschaftsvertrag ist nach § 134 BGB sowie § 138 Abs.1 BGB nichtig Keine Verpflichtung für B zur Zahlung der 30.000 €, da der Gesellschaftsvertrag Gegen Gesetze verstößt b) - § 320 BGB, greift nicht, da es hier drei Gesellschafter sind und nicht nur zwei. Der § 320 BGB wäre die einzige Möglichkeit die Zahlung zu verweigern. c) aa) - § 104 Abs.2 BGB Geschäftsfähigkeit des A, nach § 105 BGB ist der Gesellschaftsvertrag nichtig bb) - obwohl kein gültiger Gesellschaftsvertrag, geht man hier faktisch von einer Gesellschaft aus - § 123 HGB, begründet in der Rechtsauffassung, das bestehen der OHG – trotz ungültigen Gesellschaftsvertrages (mit der Eintragung in das HR) 1. die OHG müsste über eine Klage aufgelöst und danach Liquidiert werden, oder 2. Ausschluss des nicht Geschäftstüchtigen Gesellschafters und weiter Führung der Gesellschaft durch die verbleibenden Gesellschafter cc) - nur an B und C gehen die Forderungen, da A nicht belangt werden kann auf Grund der §§ 104 ff BGB (Schutz des Geschäftsunfähigen) Seite 75 von 80 Seite 76 d) aa) - Anfechtung nach § 123 Abs.1 BGB i. v. m. § 142 Abs.1 BGB bb) - faktische Gesellschaft es haften alle Gesellschafter gegenüber anderen nach § 128 HGB cc) - gegenüber allen Gesellschaftern, da Gesamtschuldnerische Haftung e) aa) - der Gesellschaftsvertrag ist nichtig nach § 134 BGB bzw. § 138 Abs.1 BGB hier keine faktische Gesellschaft, da gesetzliches Verbot, wird die Sitte und Der Anstand höher bewertet als Treu und Glauben bb) - § 812 BGB i. v. m. § 818 BGB (Herausgabe durch Bereicherung) cc) - gegenüber den handelnden Personen, jedoch nicht gegenüber der Gesellschaft, da diese nicht existiert 15. Beispiel- Fall: In der „Mayer KG" wird dem Kommanditisten K Prokura erteilt. Als K mit der „Zelter GmbH" einen Vertrag namens seiner Firma abschließt, stellt die Geschäftsleitung der „Mayer KG" fest, dass sich die Konditionen dieses Vertrages für das Unternehmen nachteilig darstellen. Daraufhin erklärt Mayer der „Zelter GmbH", das sich die Firma nicht an den Vertrag gebunden fühle, da der Gesetzgeber die besondere Stellung eines Kommanditisten unter anderem mit der zwingenden rechtlichen Regelung des Ausschlusses jeglicher Vertretungsmacht belege. Demzufolge könne die an K erteilte Prokura nicht die beabsichtigte Rechtswirkung entfalten. K hätte demzufolge ohne Vertretungsmacht gehandelt. Ist diese Auffassung des Mayer richtig oder wurde die „Mayer KG" vertraglich gebunden? - nach § 170 HGB (Vertretung der KG), ist der Kommanditist nicht zur gesetzlichen Vertretung ermächtigt, wohl aber zur rechtsgeschäftlichen (per Vertrag z. B. Prokura oder Handlungsvollmacht) - § 161 Abs.2 HGB verweist auf das OHG- Recht - Vertretung der KG nach § 125 Abs.1 HGB (Vertretung der Gesellschaft) § 161 Abs.2 HGB i. v. m.. § 125 Abs.1 HGB (Prokura und Handlungsvollmacht sind rechtsgeschäftliche Vollmachten) - nach § 161 Abs.1 BGB (Wirkung der Erklärung des Vertreters), wäre die Mayer KG Vertraglich gebunden, da die Prokura rechtens ist. Seite 76 von 80 Seite 77 16. Beispiel- Fall: Der OHG-Gesellschafter K nimmt für sich privat einen Kredit in Höhe von 25.000 € auf. Als K in Geldschwierigkeiten kommt, weil sein privates Vermögen infolge seiner Scheidung erschöpft ist, fragt K, ob die Kreditgebende Bank auch auf das Vermögen der OHG zugreifen könnte, um den Kredit zur Tilgung zu führen? Geben Sie ihm Antwort. Wie stellt sich die gleiche Problematik dar, wenn K Gesellschafter einer GmbH wäre? § 488 BGB K Bank AG = § 488 Abs.1, Satz 2 BGB Gesellschaft OHG Mit vollstreckbaren Titel nach § 135 HGB - K haftet mit seinem gesamten Vermögen (Gesamtschuldnerisch) - sein Vermögen innerhalb der OHG, erhält er zur Tilgung seiner Schulden nur, beim Ausscheiden aus der OHG - nach § 135 HGB, kann die Bank, an das in der OHG gebundene Vermögen des K, mit einem vollstreckbaren Titel, gegen K, zur Kredittilgung heran. Was wäre bei einer GmbH (als Gesellschaftsform) anders? - nach § 15 Abs.1 GmbH Gesetz (Übertragung von Geschäftsanteilen), sind Geschäftsanteile der Gesellschafter veräußerlich und vererbbar. - die Abtretung (geregelt in § 398 BGB), nach § 15 Abs.3 GmbH Gesetz, bedarf der Form eines Notariellen Vertrages Grundsatz: Alles, was veräußerbar / übertragbar ist, kann im Zuge der Zwangsvollstreckung verwertet werden. 17. Beispiel- Fall: Die ABC-OHG ist in Geldverlegenheit. A erklärt sich bereit, der OHG 12.000,- € als Darlehen für drei Monate zur Verfügung zu stellen. Als A nach drei Monaten das Geld braucht, hat sich die Vermögenslage der OHG weiter verschlechtert. Gegen wen und in welcher Höhe kann er seinen Anspruch auf Darlehensrückzahlung geltend machen? Wie stellt sich die Lösung dieser Problematik dar, wenn A als Gesellschafter der ABCGmbH seinem Unternehmen ein Darlehen gibt. § 488 BGB ABC OHG A AG = § 488 Abs.1 Satz 2 BGB - In sich Geschäfte sind nach § 181 BGB verboten - es wurde aber festgestellt, das der Vertrag zwischen A und der ABC OHG rechtens ist Normalerweise könnte A seinen Anspruch auf die Zahlung von 12.000 € aus dem Kreditvertrag gegen die OHG oder deren Gesellschafter geltend machen, nach § 128 HGB i. v. m. § 421 BGB. Seite 77 von 80 Seite 78 Da jedoch die Geschäftskasse (lt. SV) leer ist muss er sich an die Gesellschafter halten. A macht seinen Anspruch gegen B geltend, da C nicht sehr Liquide und B gut betucht ist. Dadurch das A aber selbst Gesellschafter der OHG ist, kann er durch die Verrechnung (alle drei Gesellschafter haften zu gleichen Teilen) von B nur die 12.000 € - seines eigenen Anteiles (am Verlust = 4.000 €) also 8.000 € verlangen, nach § 387 BGB. In der Praxis würde, durch Richterliches eingreifen, A von B jedoch nur 4.000 € bekommen und müsste sich die Restlichen 4.000 € von C, nach § 426 BGB, holen. A kann und muss sich bei den Gesellschaftern zu gleichen Teilen bedienen, da dies der Sonderfall ist, wenn ein Gesellschafter seiner eigenen Gesellschaft ein Darlehen gibt. So soll sichergestellt werden, das der Darlehensgebende Gesellschafter nicht noch Nutzen aus der „Schieflage“ der Gesellschaft zieht. Wie würde es sich verhalten wenn es sich statt der OHG um eine GmbH handeln würde? - Haftung der GmbH als juristische Person, nach § 13 Abs.2 GmbH Gesetz nach § 32a GmbH Gesetz (Rückgewähr von Darlehen), kann A nur als nachrangiger Insolvenzgläubiger an sein Geld kommen. Da das Darlehen bei Insolvenz wie Eigenkapital behandelt wird. Dies geschieht deshalb so, weil das Darlehen von einem Gesellschafter der GmbH kommt und er ähnlich wie bei der OHG keinen Nutzen aus der „Schieflage“ der Gesellschaft ziehen soll! Als ordentlicher Kaufmann hätte er in beiden Fällen (OHG + GmbH) die Möglichkeit gehabt, anstelle eines Darlehens der Firma das Geld als Eigenkapital zur Verfügung zu stellen und somit dem eigenen Unternehmen weitaus besser geholfen, da hierbei weder Zinsen noch Rückzahlungen angefallen wären. 18. Beispiel- Fall: Die in Cottbus tätigen Taxiunternehmer haben sich zusammengeschlossen, um gemeinsam eine Funk-Taxi-Zentrale zu betreiben. Die Taxi-Zentrale soll rechtsverbindlich Aufträge von Kunden für Taxifahrten entgegennehmen und vermitteln. Zum Beitritt soll jeder Taxiunternehmer berechtigt sein. In einer Gründungsversammlung haben sich insgesamt 23 Taxiunternehmer eine Satzung gegeben und einen Vorstand gewählt. Dieser hat die Eintragung im Vereinsregister beantragt. Kann die Funk-Taxi-Zentrale in das Vereinsregister eingetragen werden? - zu klären ist ob es sich um einen wirtschaftlichen oder nicht wirtschaftlichen Verein handelt, nach den §§ 21 und 22 BGB - nach einem BGH Urteil zu dieser Frage wurde geschlussfolgert: es ist ein kaufmännischer Betrieb und er hat eine wirtschaftliche Zielsetzung Somit kann es kein eingetragener Verein (e. V.) sein! - meist handelt es sich bei derartigen Zusammenschlüssen um Genossenschaften Seite 78 von 80 Seite 79 19. Beispiel- Fall: Willi Wichtig will bei der beabsichtigten Gründung einer GmbH 100.000 € als Stammeinlage einbringen. a) Er ist sich jedoch nicht so ganz sicher, wie viel er bis zur Anmeldung der Gesellschaft tatsächlich einzahlen muss und was geschieht, wenn er den Restbetrag doch nicht, wie im Statut vereinbart, fristgemäß aufbringen kann. b) Außerdem sieht er in der vertraglich festgelegten Klausel, dass über den Betrag der Stammeinlagen hinaus die Einforderung von weiteren Einzahlungen beschlossen werden kann, ein unkalkulierbares Risiko. Beraten Sie Herrn Wichtig! Seite 79 von 80 Seite 80 a) - Stammkapital = Mindestkapital für die Haftung der GmbH - eine eingebrachte Einlage ist bis zur Auflösung der GmbH nicht mehr heraus lösbar - nach § 7 Abs.2 GmbHG i. v. m. § 5 GmbHG, muss bei Beantragung der Eintragung mindestens 1/4 der vereinbarten Stammeinlage eingezahlt sein. Der Rest kann nach Vertraglicher Vereinbarung erfolgen, ist aber in jedem Fall zu erbringen. - Stammkapital wird in der Bilanz auf der Passiv Seite unter gezeichnetem Kapital geführt. - das gezeichnete Stammkapital muss in irgendeiner Art und Weise immer vorhanden sein - § 21 GmbHG Kaduzierung: Bestrafung des säumigen Gesellschafters durch Ausschluss aus der GmbH und dem verbleib dessen Einlage in der GmbH. - nach § 24 GmbHG (Aufbringen von Fehlbeträgen), haften für Stammeinlagenausfälle die Anderen Gesellschafter der GmbH b) - § 26 GmbHG Nachschusspflicht, kann im Gesellschaftsvertrag geregelt werden. - § 27 GmbHG unbeschränkte Nachschusspflicht (Abandon): - Birgt ein sehr großes Risiko für die Gesellschafter, da mit einfacher Mehrheit, ein Nachschuss beschlossen werden kann und einzelne Gesellschafter diesen Betrag evtl. nicht aufbringen können Bei Nichterfüllung des Nachschusses Verwertung des Gesellschafteranteiles durch Verkauf, bei Überschuss (also wenn beim Verkauf mehr herauskommt als die gezeichnete Stammeinlage des Gesellschafters + des beschlossenen Nachschusses), gebührt dieser dem Gesellschafter - § 28 GmbHG beschränkte Nachschusspflicht: - kann der Gesellschafter den Nachschuss nicht aufbringen Kaduzierung nach § 21 GmbHG - nach § 53 Abs.3 GmbHG, bedarf die Abänderung des Gesellschaftsvertrages zur Vermehrung der Leistungen (Nachschussbeschluss), der Zustimmung aller Gesellschafter Seite 80 von 80