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IP/00/1456
Brüssel, den 13. Dezember 2000
Rindfleisch: Kommission wird die außerordentlichen
BSE-Maßnahmen nun formell beschließen
Im Anschluss an die Beratungen im EU-Verwaltungsausschuss für
Rindfleisch1
wird
die
Kommission
nun
die
verschiedenen
Stützungsmaßnahmen für den Rindfleischsektor formell beschließen: die
Regelung des "Ankaufs zur unschädlichen Beseitigung", die Modalitäten für
die öffentliche Intervention und eine Aufstockung der Vorschüsse auf die
Rinderprämien. In dem Bestreben, das Verbrauchervertrauen in Rindfleisch
wiederherzustellen und das im Zuge des Konsumrückgangs entstandene
Problem des Überangebots auf dem gemeinschaftlichen Rindfleischmarkt zu
lösen, wird die Kommission beschließen, ab 1. Januar 2001 den "Ankauf zur
unschädlichen Beseitigung" von 30 Monate alten Rindern zu genehmigen, es
sei denn, die Tiere wurden mit Negativbefund auf BSE getestet. Der den
Erzeugern gezahlte Preis für diese Tiere, die nicht mehr in die Nahrungskette
gelangen, wird auf der Grundlage des in den Mitgliedstaaten festgestellten
Marktpreises entsprechend der jeweiligen Qualitätsklasse des betreffenden
Fleisches festgesetzt, in jedem Fall jedoch auf einem Niveau, das das
reibungslose Funktionieren der Ankaufsregelung nicht in Frage stellt. Die EU
wird sich zu 70% (siehe Anhang) pauschal an den Kosten der Maßnahme
beteiligen. Um zu gewährleisten, dass die Tiere auf keinen Fall in die
Nahrungs- und Futtermittelkette gelangen oder in Arzneimitteln verwendet
werden, werden die Tierkörper eingefärbt und separat gelagert. Die
Kommission wird durch Kontrollen vor Ort sicherstellen, dass die Regelung
in den Mitgliedstaaten vorschriftsgemäß umgesetzt und kontrolliert wird.
Nach Beschlussfassung des Agrarrates vom 4. Dezember 2000 haben Länder
mit niedrigem BSE-Risiko (namentlich Finnland, Österreich und Schweden)
die Möglichkeit, über 30 Monate alte Tiere, sofern ihr Fleisch ausschließlich
für ihren NATIONALEN Markt bestimmt ist, auch ohne BSE-Test schlachten
zu lassen. Für die Ausfuhr bestimmtes Fleisch muss in jedem Fall auf BSE
untersucht worden sein. Die Kommission wird die Regelung nun offiziell
annehmen.
Die Kommission hat außerdem beschlossen, die Modalitäten für den Ankauf von
Fleisch männlicher Rinder in die öffentliche Intervention festzulegen. Die erste
Entscheidung über die anzukaufenden Mengen Rindfleisch soll auf der nächsten
Sitzung des Verwaltungsausschusses am 15. Dezember fallen. Ferner wurde
beschlossen, die Vorschüsse auf die Erzeugern gezahlten Rinderprämien von 60%
auf 80% aufzustocken.
1
Der Verwaltungsausschuss für Rindfleisch setzt sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten
zusammen; den Vorsitz führt ein Vertreter der Eurpäischen Kommission
Den Ratsbeschluss kommentierte Agrarkommissar Franz Fischler wie folgt: "Durch
die Ankaufsregelung wird es möglich, die Gesundheitsgarantien für den Verbraucher
zu maximieren und die Belastung für den Steuerzahler zu minimieren. Diese
Maßnahme wird die Landwirte, die Fleischindustrie, die Mitgliedstaaten und die
Gemeinschaft Geld kosten, das jedoch, davon bin ich überzeugt, gut angelegt sein
wird. Die Staats- und Regierungschefs und die Agrarminister befürworten den
Standpunkt der Kommission, dass zur Vermeidung eines Marktzusammenbruchs
und enormer Interventionskosten schnell gehandelt werden muss."
Einzelheiten des Beschlusses
1. Laufzeit
Die Regelung des "Ankaufs zur unschädlichen Beseitigung" gilt vom 1. Januar 2001
bis 30. Juni 2001.
2. Erzeugerpreise
Im Rahmen der Regelung wird Rindfleischerzeugern oder ihren Vertretern für die zu
beseitigenden Tiere eine Entschädigung gewährt, die von dem betreffenden
Mitgliedstaat ausgezahlt und die berechnet wird anhand
- des Schlachtkörpergewichts,
- des Schlachtkörperpreises, den der Mitgliedstaat unter Berücksichtigung des in
seinem Hoheitsgebiet geltenden aktuellen Marktpreises für die betreffenden
Fleischklassen und Fleischkategorien festsetzt, und zwar in jedem Fall auf
einem Niveau, das das reibungslose Funktionieren der Ankaufsregelung nicht in
Frage stellt.
Mitgliedstaaten, die bereits landesweit auf BSE testen, können von der Kommission
ermächtigt werden, die Regelung auch auf Rinder mit negativen Testbefund
anzuwenden. Deutschland wurde diese Ermächtigung heute erteilt.
3. Kosten
Die EU wird sich zu 70% am Ankauf der Tiere beteiligen; die restlichen 30% werden
von den Mitgliedstaaten finanziert, die auch die Kosten der Lagerung und
unschädlichen Beseitigung der Tierkörper tragen. Die BSE-Testung von Tieren, die
zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr freigegeben werden, wird bis zu
einem Höchstbetrag von 15 Euro je Testkit kofinanziert. Der Beteiligungssatz für das
Testen von Risikotieren beträgt bis Ende Juni 2000 nach wie vor 30 Euro/Kit.
Die Gesamtkosten zu Lasten des Agrarhaushalts für 2001 (EAGFL, Posten 1a)
richten sich nach der Zahl der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Tests, der
Preisentwicklung auf dem Rindfleischmarkt und der Anzahl Tiere, die die Erzeuger
bereits sind, töten und beseitigen zu lassen. Nach Schätzungen der Kommission
belaufen sich die Kosten zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts für den Ankauf zur
unschädlichen Beseitigung von 100.000 Tonnen Rindfleisch auf 140 Mio. Euro.
4. Vorschriftsgemäße Umsetzung der Regelung
Um sicherzustellen, dass sie nicht in die Nahrungs- oder Futtermittelkette gelangen
oder zur Herstellung von Arzneimitteln verwendet werden, müssen die Tierkörper
eingefärbt und anschließend separat gelagert werden. Die Mitgliedstaaten müssen
durch geeignete Kontrollen dafür Sorge tragen, dass die betreffenden Erzeugnisse
tatsächlich
insgesamt
beseitigt
wurden.
Darüber
hinaus
werden
Überwachungsbeamte der Kommission die Einhaltung der Verordnungsvorschriften
auch durch Vor-Ort-Kontrollen überprüfen.
2
5. Ausnahmen
Auf Beschluss des Agrarrates können Finnland, Österreich und Schweden als
Mitgliedstaaten mit niedrigem BSE-Risiko nach eigenem Ermessen genehmigen,
dass über 30 Monate alte Rinder, sofern ihr Fleisch ausschließlich für den
NATIONALEN Markt bestimmt ist, auch ohne BSE-Test zum Verzehr geschlachtet
werden. Dieses Fleisch muss mit einem besonderen nationalen Stempelaufdruck
kenntlich gemacht werden. Nur getestetes Fleisch darf bei der Ausfuhr das übliche
ovale Gemeinschaftskennzeichen tragen. Die Regelung des "Ankaufs zur
unschädlichen Beseitigung" gilt nicht für das Vereinigte Königreich, in dem bereits
eine gemeinschaftlich kofinanzierte "30-Monats-Regelung" in Kraft ist, derzufolge
alle Schlachtkörper von 30 Monate alten Rindern obligatorisch beseitigt werden
müssen.
3
Anhang
Regelung des Ankaufs zur unschädlichen Beseitigung
Höchstbeträge der Finanzhilfe der EU (70%) je Tier in Euro
KÜHE
F'ÄRSEN
OCHSEN
Belgien
544
727
-
Dänemark
363
444
-
Deutschland
364
442
-
Griechenland
292
520
-
Spanien
280
536
-
Frankreich
472
674
713
Irland
285
421
543
Italien
294
561
-
Luxemburg
553
593
698
Niederlande
418
385
-
Österreich
393
501
644
Portugal
281
543
-
Finnland
272
306
-
Schweden
384
402
510
Im Rahmen der Regelung angebotene Bullen werden zum selben Satz wie Kühe
subventioniert. Für Mitgliedstaaten ohne Angaben für Ochsen gilt der Satz für
Färsen.
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