IP/00/1456 Brüssel, den 13. Dezember 2000 Rindfleisch: Kommission wird die außerordentlichen BSE-Maßnahmen nun formell beschließen Im Anschluss an die Beratungen im EU-Verwaltungsausschuss für Rindfleisch1 wird die Kommission nun die verschiedenen Stützungsmaßnahmen für den Rindfleischsektor formell beschließen: die Regelung des "Ankaufs zur unschädlichen Beseitigung", die Modalitäten für die öffentliche Intervention und eine Aufstockung der Vorschüsse auf die Rinderprämien. In dem Bestreben, das Verbrauchervertrauen in Rindfleisch wiederherzustellen und das im Zuge des Konsumrückgangs entstandene Problem des Überangebots auf dem gemeinschaftlichen Rindfleischmarkt zu lösen, wird die Kommission beschließen, ab 1. Januar 2001 den "Ankauf zur unschädlichen Beseitigung" von 30 Monate alten Rindern zu genehmigen, es sei denn, die Tiere wurden mit Negativbefund auf BSE getestet. Der den Erzeugern gezahlte Preis für diese Tiere, die nicht mehr in die Nahrungskette gelangen, wird auf der Grundlage des in den Mitgliedstaaten festgestellten Marktpreises entsprechend der jeweiligen Qualitätsklasse des betreffenden Fleisches festgesetzt, in jedem Fall jedoch auf einem Niveau, das das reibungslose Funktionieren der Ankaufsregelung nicht in Frage stellt. Die EU wird sich zu 70% (siehe Anhang) pauschal an den Kosten der Maßnahme beteiligen. Um zu gewährleisten, dass die Tiere auf keinen Fall in die Nahrungs- und Futtermittelkette gelangen oder in Arzneimitteln verwendet werden, werden die Tierkörper eingefärbt und separat gelagert. Die Kommission wird durch Kontrollen vor Ort sicherstellen, dass die Regelung in den Mitgliedstaaten vorschriftsgemäß umgesetzt und kontrolliert wird. Nach Beschlussfassung des Agrarrates vom 4. Dezember 2000 haben Länder mit niedrigem BSE-Risiko (namentlich Finnland, Österreich und Schweden) die Möglichkeit, über 30 Monate alte Tiere, sofern ihr Fleisch ausschließlich für ihren NATIONALEN Markt bestimmt ist, auch ohne BSE-Test schlachten zu lassen. Für die Ausfuhr bestimmtes Fleisch muss in jedem Fall auf BSE untersucht worden sein. Die Kommission wird die Regelung nun offiziell annehmen. Die Kommission hat außerdem beschlossen, die Modalitäten für den Ankauf von Fleisch männlicher Rinder in die öffentliche Intervention festzulegen. Die erste Entscheidung über die anzukaufenden Mengen Rindfleisch soll auf der nächsten Sitzung des Verwaltungsausschusses am 15. Dezember fallen. Ferner wurde beschlossen, die Vorschüsse auf die Erzeugern gezahlten Rinderprämien von 60% auf 80% aufzustocken. 1 Der Verwaltungsausschuss für Rindfleisch setzt sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammen; den Vorsitz führt ein Vertreter der Eurpäischen Kommission Den Ratsbeschluss kommentierte Agrarkommissar Franz Fischler wie folgt: "Durch die Ankaufsregelung wird es möglich, die Gesundheitsgarantien für den Verbraucher zu maximieren und die Belastung für den Steuerzahler zu minimieren. Diese Maßnahme wird die Landwirte, die Fleischindustrie, die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft Geld kosten, das jedoch, davon bin ich überzeugt, gut angelegt sein wird. Die Staats- und Regierungschefs und die Agrarminister befürworten den Standpunkt der Kommission, dass zur Vermeidung eines Marktzusammenbruchs und enormer Interventionskosten schnell gehandelt werden muss." Einzelheiten des Beschlusses 1. Laufzeit Die Regelung des "Ankaufs zur unschädlichen Beseitigung" gilt vom 1. Januar 2001 bis 30. Juni 2001. 2. Erzeugerpreise Im Rahmen der Regelung wird Rindfleischerzeugern oder ihren Vertretern für die zu beseitigenden Tiere eine Entschädigung gewährt, die von dem betreffenden Mitgliedstaat ausgezahlt und die berechnet wird anhand - des Schlachtkörpergewichts, - des Schlachtkörperpreises, den der Mitgliedstaat unter Berücksichtigung des in seinem Hoheitsgebiet geltenden aktuellen Marktpreises für die betreffenden Fleischklassen und Fleischkategorien festsetzt, und zwar in jedem Fall auf einem Niveau, das das reibungslose Funktionieren der Ankaufsregelung nicht in Frage stellt. Mitgliedstaaten, die bereits landesweit auf BSE testen, können von der Kommission ermächtigt werden, die Regelung auch auf Rinder mit negativen Testbefund anzuwenden. Deutschland wurde diese Ermächtigung heute erteilt. 3. Kosten Die EU wird sich zu 70% am Ankauf der Tiere beteiligen; die restlichen 30% werden von den Mitgliedstaaten finanziert, die auch die Kosten der Lagerung und unschädlichen Beseitigung der Tierkörper tragen. Die BSE-Testung von Tieren, die zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr freigegeben werden, wird bis zu einem Höchstbetrag von 15 Euro je Testkit kofinanziert. Der Beteiligungssatz für das Testen von Risikotieren beträgt bis Ende Juni 2000 nach wie vor 30 Euro/Kit. Die Gesamtkosten zu Lasten des Agrarhaushalts für 2001 (EAGFL, Posten 1a) richten sich nach der Zahl der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Tests, der Preisentwicklung auf dem Rindfleischmarkt und der Anzahl Tiere, die die Erzeuger bereits sind, töten und beseitigen zu lassen. Nach Schätzungen der Kommission belaufen sich die Kosten zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts für den Ankauf zur unschädlichen Beseitigung von 100.000 Tonnen Rindfleisch auf 140 Mio. Euro. 4. Vorschriftsgemäße Umsetzung der Regelung Um sicherzustellen, dass sie nicht in die Nahrungs- oder Futtermittelkette gelangen oder zur Herstellung von Arzneimitteln verwendet werden, müssen die Tierkörper eingefärbt und anschließend separat gelagert werden. Die Mitgliedstaaten müssen durch geeignete Kontrollen dafür Sorge tragen, dass die betreffenden Erzeugnisse tatsächlich insgesamt beseitigt wurden. Darüber hinaus werden Überwachungsbeamte der Kommission die Einhaltung der Verordnungsvorschriften auch durch Vor-Ort-Kontrollen überprüfen. 2 5. Ausnahmen Auf Beschluss des Agrarrates können Finnland, Österreich und Schweden als Mitgliedstaaten mit niedrigem BSE-Risiko nach eigenem Ermessen genehmigen, dass über 30 Monate alte Rinder, sofern ihr Fleisch ausschließlich für den NATIONALEN Markt bestimmt ist, auch ohne BSE-Test zum Verzehr geschlachtet werden. Dieses Fleisch muss mit einem besonderen nationalen Stempelaufdruck kenntlich gemacht werden. Nur getestetes Fleisch darf bei der Ausfuhr das übliche ovale Gemeinschaftskennzeichen tragen. Die Regelung des "Ankaufs zur unschädlichen Beseitigung" gilt nicht für das Vereinigte Königreich, in dem bereits eine gemeinschaftlich kofinanzierte "30-Monats-Regelung" in Kraft ist, derzufolge alle Schlachtkörper von 30 Monate alten Rindern obligatorisch beseitigt werden müssen. 3 Anhang Regelung des Ankaufs zur unschädlichen Beseitigung Höchstbeträge der Finanzhilfe der EU (70%) je Tier in Euro KÜHE F'ÄRSEN OCHSEN Belgien 544 727 - Dänemark 363 444 - Deutschland 364 442 - Griechenland 292 520 - Spanien 280 536 - Frankreich 472 674 713 Irland 285 421 543 Italien 294 561 - Luxemburg 553 593 698 Niederlande 418 385 - Österreich 393 501 644 Portugal 281 543 - Finnland 272 306 - Schweden 384 402 510 Im Rahmen der Regelung angebotene Bullen werden zum selben Satz wie Kühe subventioniert. Für Mitgliedstaaten ohne Angaben für Ochsen gilt der Satz für Färsen. 4