AStW 2012/01 Top-Entscheidung des Monats .................................................................................................. 3 So geht‘s nicht – Kurzfristige Geldeinlage vor Silvester ist Gestaltungsmissbrauch .................... 3 Gesetzesänderung .................................................................................................................. 5 Verdienstgrenze bei Minijobs steigt und Beitragsbemessungsgrundlage in der RV sinkt ..................... 5 §§ 1, 1a EStG ........................................................................................................................ 7 Zusammenveranlagung kann aufgrund ausländischen Arbeitslosengeldes entfallen .................... 7 § 3 EStG ................................................................................................................................ 9 Trotz 19 Jahre dauerndem Einsatz bei ein und demselben Kunden liegt keine Arbeitsstätte vor .......... 9 §§ 4, 9 EStG ........................................................................................................................ 11 Musikalische Umstimmung im Finanzgericht – Kreativraum eines Musikers voll absetzbar .......... 11 §§ 4, 9 EStG ........................................................................................................................ 13 Rentner darf Arbeitszimmer zu Zwecken der Immobilienverwaltung anteilig absetzen ............... 13 §§ 4, 9 EStG ........................................................................................................................ 15 Malerarbeiten zählen nicht zu den berufsbedingten Umzugskosten .......................................... 15 §§ 4f, 10 EStG ..................................................................................................................... 17 Aufwand für spielerisches Lernen von Fremdsprachen in der Kita ist abziehbar ......................... 17 § 5 EStG .............................................................................................................................. 19 Keine Rückstellung für an Silvester noch nicht eingelöste Friseur-Gutscheine ........................... 19 § 6 EStG .............................................................................................................................. 21 Rückstellung für hinterzogene Mehrsteuern erst bei Entdeckung ............................................. 21 § 6 EStG .............................................................................................................................. 23 BFH erleichtert steuerneutrale Generationennachfolge bei Personengesellschaften .................... 23 § 6 EStG .............................................................................................................................. 25 Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern –Sperrfrist gilt auch für Einmann-GmbH .................... 25 § 7g EStG ............................................................................................................................ 28 Wann muss der Investitionsabzugsbetrag wieder aufgelöst werden?........................................ 28 § 8 EStG .............................................................................................................................. 31 Nur sehr hohe Arbeitnehmerrabatte führen zu steuerpflichtigem Arbeitslohn ............................ 31 § 9 EStG .............................................................................................................................. 34 Finanzgericht hegt erhebliche Zweifel an der BFH-Rechtsprechung zur Arbeitsstätte ................. 34 § 9 EStG .............................................................................................................................. 36 Ewiger Zank um die Aufwendungen für den Sprachkurs im Ausland – diesmal in Italien ............. 36 § 15 EStG ............................................................................................................................ 38 Keine Immobilie verkauft und trotzdem liegt gewerblicher Grundstückshandel vor .................... 38 §§ 20, 23 EStG..................................................................................................................... 40 Wertlose Optionen beim Termingeschäft können als Werbungskosten absetzbar sein ................ 40 § 21 EStG ............................................................................................................................ 42 Auch bei Liebhaberei sind Schuldzinsen teilweise weiter absetzbar .......................................... 42 §§ 24, 34 EStG..................................................................................................................... 44 Steuerbegünstigte Entschädigungen bei vorzeitigem Vertragsende .......................................... 44 § 7 GewStG ......................................................................................................................... 47 Beginn der Gewerbesteuerpflicht erst mit Geschäftsaufnahme ................................................ 47 § 1 UStG ............................................................................................................................. 49 BMF definiert Grundsätze zur Geschäftsveräußerung und zum Sponsoring ............................... 49 § 3a UStG ............................................................................................................................ 52 Kein Unterschied bei Leistung im Internet oder einem üblichen Warenverkauf .......................... 52 § 4 UStG ............................................................................................................................. 54 Verkauf gebrauchter Geldspiel-automaten ist umsatzsteuerfrei ............................................... 54 § 15 UStG ............................................................................................................................ 56 Vorsteueraufteilung nach Umsatzschlüssel .......................................................................... 56 AStW 2012/02 § 21 EStG ............................................................................................................................ 58 Schuldzinsen bei gemeinsamer Ehegatten-Finanzierung ......................................................... 58 § 32 EStG ............................................................................................................................ 59 Viele Optionen für Kinder zur Meldung als Arbeitsuchende...................................................... 59 § 50 EStDV .......................................................................................................................... 60 Vereinfachter Nachweis bei Kleinspenden ............................................................................. 60 § 12 UStG ............................................................................................................................ 61 Autorenlesung unterliegt dem ermäßigten Steuersatz ............................................................ 61 § 12 UStG ............................................................................................................................ 62 Steuersatz für Mietwagen im Personennahverkehr ................................................................ 62 § 14 BewG ........................................................................................................................... 63 Aktualisierte Sterbetabelle für den Kapitalwert...................................................................... 63 AStW 2012/03 Top-Entscheidung des Monats So geht‘s nicht – Kurzfristige Geldeinlage vor Silvester ist Gestaltungsmissbrauch Die kurzfristige Einzahlung von Geld auf ein betriebliches Konto stellt einen Gestaltungsmissbrauch dar, wenn diese allein dazu dienen soll, die Hinzurechnung nach § 4 Abs. 4a EStG nicht abziehbarer Schuldzinsen bei schädlichen Überentnahmen zu vermeiden. Diese Auffassung vertritt der BFH in einer aktuellen Entscheidung. Sachverhalt Im zugrunde liegen Fall wollte ein Selbstständiger die Hinzurechnung dadurch vermeiden, dass er jeweils zum Jahresende für wenige Tage hohe Geldbeträge aufs betriebliche Konto einzahlte, die er sich zuvor vom Kreditinstitut geliehen hatte. Die Einlagen sollten den für die Berechnung maßgeblichen Saldo der Überentnahmen zum Jahresende vermindern. Entscheidung und Begründung Die Einzahlungen sind zwar Einlagen, aber nur, wenn sie keinen Gestaltungsmissbrauch darstellen und deshalb der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden können. Bei der Auslegung von § 4 Abs. 4a EStG ist der Zweck der Vorschrift relevant. Dieser gebietet es, den Begriff der Einlage bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 und Abs. 3 EStG ohne Besonderheiten und Beschränkungen auszulegen, die sich aus der Eigenart der Einkünfte ergeben könnten. Das betrifft auch den Missbrauch, wenn eine unangemessene Gestaltung gewählt wird, nur um eine Steuerminderung zu erreichen. Im Streitfall waren die Einlagen für den Betrieb wirtschaftlich ohne Bedeutung und sollten allein dazu dienen, die persönliche Steuer zu mindern. Wenn diese Gestaltung möglich wäre, könnte über diesen Weg der Zweck des § 4 Abs. 4a EStG effektiv und vollständig unterlaufen werden, den Schuldzinsenabzug zu begrenzen. Als Folge hieraus wären bei angemessener wirtschaftlicher rechtlicher Gestaltung keine Einlagen erfolgt. Der Steuergewinn errechnet sich daher so, wie er ohne die Einlagen entstanden wäre. AStW 2012/04 Fundstellen BFH 21.8.12, VIII R 32/09, astw.iww.de Abruf-Nr. 123526 AStW 2012/05 Gesetzesänderung Verdienstgrenze bei Minijobs steigt und Beitragsbemessungsgrundlage in der RV sinkt Der Bundesrat hat am 23.11.2012 unter 25 gebilligten Gesetzen unter anderem den erhöhten Verdienstgrenzen für Minijobs sowie der Senkung des Beitragssatzes in der gesetzlichen Rentenversicherung ab 2013 zugestimmt. Verdienstgrenze bei den Minijobs Das Gesetz passt zum Jahreswechsel die Verdienstgrenzen für geringfügig Beschäftigte – die sogenannten Mini-Jobber – an die allgemeine Lohnentwicklung an. Die Verdienstgrenze für Minijobber in der gewerblichen Wirtschaft oder in Privathaushalten steigt zum 1.1.2013 um 50 EUR auf 450 EUR monatlich an. Als weitere wichtige Änderung werden gleichzeitig die Rentenbeiträge als Arbeitnehmer automatisch abgabepflichtig, sofern Mini-Jobber nicht darauf ausdrücklich verzichten. Das soll das Risiko der Altersarmut senken. Bislang konnten geringfügig Beschäftigte freiwillig selbst in die Rentenkasse einzahlen, wenn sie den Pauschalbetrag des Arbeitgebers aus dem Minijob freiwillig von 15 % auf derzeit 19,6 % aufstockten. Diese Möglichkeit nahmen allerdings zu wenige in Anspruch, obwohl sie sich damit auch gegen das Risiko der Erwerbsminderung absichern und zudem dann Zulagen auf Riester-Sparverträge erreichen hätten können. Mit der Neuregelung einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung soll die soziale Absicherung erhöht werden. Trotzdem erhalten geringfügig Beschäftigte jedoch die Gelegenheit, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Dann bleibt es bei dem Pauschalbeitrag des Arbeitgebers zur Rentenversicherung. Der beträgt 15 % vom Lohn in der gewerblichen Wirtschaft und 5 % vom Arbeitsentgelt für Minijobber in Privathaushalten. Der Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber schriftlich zu übergeben. AStW 2012/06 Senkung der Beitragsbemessungsgrundlage in der Rentenversicherung Der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung sinkt zum 1.1.2013 um 0,7 % auf 18,9 % des Arbeitsentgelts (Vorjahr: 19,6 %) und der Beitragssatz in der knappschaftlichen Rentenversicherung auf 25,1 % (Vorjahr: 26,0 %). Die Rentenversicherung Überschuss erzielen. Die wird zum Ende 2012 Nachhaltigkeitsrücklage einen wird deutlichen nach dieser Schätzung über das 1,5-Fache der durchschnittlichen Monatsausgaben steigen. Die Nachhaltigkeitsrücklage hält die gesetzliche Obergrenze von 1,5 Monatsausgaben ein und vom 1.1.2013 an kann der Beitragssatz deshalb auf 18,9 % abgesenkt werden. AStW 2012/07 §§ 1, 1a EStG Zusammenveranlagung kann aufgrund ausländischen Arbeitslosengeldes entfallen | Der Bezug von ausländischem Arbeitslosengeld kann einer Zusammenveranlagung in Deutschland entgegenstehen, da dieses im Gegensatz zum deutschen Arbeitslosengeld in Deutschland steuerpflichtig ist. | Sachverhalt Geklagt hatte ein Ehepaar mit Wohnsitz in Belgien. Der Ehemann verdiente mit seiner Tätigkeit in Deutschland rund 33.000 EUR brutto. Zudem erzielte er in Belgien einen Bruttoarbeitslohn von rund 2.300 EUR. Seine Ehefrau, die im Vorjahr in Deutschland tätig war, bezog aufgrund dieser Beschäftigung in Belgien Arbeitslosengeld in Höhe von 11.196 EUR. Die von den Klägern begehrte steuergünstige Zusammenveranlagung lehnte das Finanzamt ab, da die ausländischen Einkünfte über 10 % der gesamten Einkünfte der Kläger lägen und der Grenzbetrag für ausländische Einkünfte von 12.272 EUR überschritten sei. Bei seiner Berechnung der ausländischen Einkünfte bezog das Finanzamt auch das belgische Arbeitslosengeld der Klägerin ein. Entscheidung und Begründung Das Finanzgericht Köln bestätigt in seinem Urteil die Ansicht des Finanzamtes, dass nur deutsches Arbeitslosengeld steuerfrei sei. Nach dem klaren Wortlaut Lohnersatzleistungen des § 3 steuerfrei, Nr. 2 EStG die sind aufgrund nur die des Arbeitsförderungsgesetzes, des SGB III oder entsprechender Programme gezahlt werden. Vergleichbare Leistungen aufgrund ausländischer Vorschriften sind folglich nicht steuerfrei. Für diese Einordnung ist laut FG Köln ohne Bedeutung, warum Arbeitslosengeld im Ausland ausgezahlt wird und welche steuerlichen Folgen sich ergeben würden, wenn ein in Deutschland lebender Steuerpflichtiger deutsches Arbeitslosengeld erhält. Dies sei wegen der AStW 2012/08 unterschiedlichen Rechtsordnungen nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar. Ein Verstoß gegen die europarechtlich verbriefte Freizügigkeit für Arbeitnehmer liege darin nicht, so die Auffassung des Gerichts. Praxishinweis | Der 4. Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Verfahrens die Revision gegen sein Urteil zum BFH zugelassen. Beachten Sie | Die steuergünstige Zusammenveranlagung von Ehepaaren aus einem EU-Staat, die weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, ist nur möglich, wenn entweder die Einkünfte beider Ehegatten im Kalenderjahr mindestens zu 90 % der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Betrag von 12.272 EUR nicht übersteigen. Fundstellen FG Köln 20.4.12, 4 K 1943/09, astw.iww.de Abruf-Nr. 123656 EuGH 16.5.00, C-87/99; 14.9.99, C-391/97 AStW 2012/09 § 3 EStG Trotz 19 Jahre dauerndem Einsatz bei ein und demselben Kunden liegt keine Arbeitsstätte vor | Der BFH hat Arbeitnehmern Monteuren die Reisekostenerstattungen und anderen auswärts Steuervergünstigung nach § 3 Nr. 16 eingesetzten steuerfreier EStG gesichert. Die Vergünstigung entfällt nur, wenn der Arbeitgeber am Einsatzort über eine eigene Betriebsstätte verfügt. | Sachverhalt Im zugrunde liegenden Sachverhalt war der Steuerpflichtige seit 19 Jahren als Elektromonteur in einem Kraftwerk eingesetzt. Der Arbeitgeber erstattete ihm die Fahrtkosten für Hin- und Rückweg steuerfrei in voller Höhe – jeweils gut 10.000 EUR pro Jahr. Das FA und auch das FG waren – anders als der Steuerpflichtige selbst – der Auffassung, der Monteur habe im Kraftwerk seinen Arbeitsplatz. Daher wurden lediglich die Fahrtkosten für den einfachen Weg (Entfernungspauschale) als Werbungskosten anerkannt. Entscheidung Der BFH bestätigte die Auffassung der Vorinstanz nicht. Vielmehr vertritt der BFH die Meinung, dass nur eine Betriebsstätte des Arbeitgebers „regelmäßige Arbeitsstätte“ sein kann. Damit sind alle anderen beruflich bedingten Fahrten voll steuerbegünstigt. Auch die Dauer von 19 Jahren ändert an dieser Auffassung nichts. Praxishinweis | Nach den Plänen zur Reform des Reisekostenrechts soll es ab 2014 zu einer gesetzlichen Definition der ersten Tätigkeitsstätte über § 9 Abs. 4 EStG kommen. Der Begriff orientiert sich an der geänderten BFH-Rechtsprechung, wonach es nur noch maximal eine erste Tätigkeitsstätte je Dienstverhältnis geben kann. Das bestimmt sich vorrangig anhand der vertraglichen Festlegungen und hilfsweise nach quantitativen Kriterien wie dem Umfang der Arbeitszeit. AStW 2012/010 Fundstellen BFH 13.6.12, VI R 47/11, astw.iww.de Abruf-Nr. 122986 BMF 21.12.09, IV C 5 - S 2353/08/100010, BStBl I 10, 21 AStW 2012/011 §§ 4, 9 EStG Musikalische Umstimmung im Finanzgericht – Kreativraum eines Musikers voll absetzbar Die Kosten für die häuslichen Arbeits- oder Übungsräume eines Künstlers erkennt das niedersächsische Finanzgericht steuerlich nicht an, wohl aber die Kosten für einen Kreativraum. Sachverhalt Geklagt hatte ein selbstständiger Musiker und Produzent, der zum Zwecke der Berufsausübung in seinem ansonsten privat genutzten Einfamilienhaus ein Tonstudio, ein Büro und einen Archivraum eingerichtet hatte. Zusätzlich ordnete er seinem Betriebsvermögen einen sogenannten Kreativraum in einem ebenfalls ansonsten privat genutzten Gebäude zu. Dieses Gebäude lag vollkommen getrennt vom Einfamilienhaus in einem anderen Ort. Die Grundfläche des Kreativraums machte mit rund 80 m2 etwa 40 % der Gesamtfläche des Erdgeschosses aus. In diesem Raum befanden sich unter anderem rund 30 überwiegend bequeme Sessel, wobei eine Sitzgruppe zentral um den Kamin angeordnet war. Aber auch ein Bürostuhl, ein Schreibtisch, ein Keyboard und ein altes Klavier waren vorhanden. Im Rahmen einer vorangegangenen Außenprüfung erläuterte der Kläger, für seine Arbeit brauche er grundsätzlich Ideen und Kreativität. Voraussetzung dafür sei absolute Ruhe, Atmosphäre und ein Platz, um auch mit Kollegen Konzepte entwickeln und Ideen festhalten zu können. Entscheidung und Begründung Die Richter des Niedersächsischen Finanzgerichts gaben dem Steuerpflichtigen Recht. Der Musiker kann danach für den Kreativraum sogar die vollen Kosten abziehen, weil der rund 80 m2 große Raum kein typisches Arbeitszimmer ist. Hier handelt es sich nicht um ein häusliches Arbeitszimmer, für das die Abzugseinschränkung des § 4 EStG gilt, sondern um ein außerhäusliches Büro, auch wenn es in die häusliche Sphäre eingebunden ist. Es ist dann einer Betriebsstätte ähnlich. Kriterien AStW 2012/012 hierfür sind eine büromäßige Nutzung untypischer Ausstattung mit technischen Anlagen und Schallschutzmaßnahmen. Dafür sprechen auch eine überdimensionale Größe sowie eine Auslegung für die Nutzung durch mehrere Personen, die in dem Raum zusammen arbeiten. Praxishinweis | Zu einem ähnlichen Sachverhalt ist beim BFH eine Revision anhängig. Dabei geht es darum, ob eine Klarinettistin die Kosten für ihren Übungsraum daheim voll abziehen darf. Das muss der Bundesfinanzhof noch klären (BFH, Revision unter VIII R 44/10). Fundstellen Künstler: FG Niedersachsen 31.5.12, 1 K 272/10, rkr., astw.iww.de Abruf-Nr. 123657 FG Köln 13.10.10, 9 K 3882/09, EFG 11, 217, Revision unter VIII R 44/10 Grundsätze: BMF 2.3.11, IV C 6 - S 2145/07/10002, BStBl I 11, S. 195, Rz. 3 § 12 EStG: BFH 21.9.09, GrS 1/06, BStBl II 10 672 BMF 6.7.10, IV C 3 - S 2227/07/10003 :002, BStBl II 10, 614 Büro: BMF 2.3.11, IV C 6 - S 2145/07/10002, BStBl I 11, 195, Rz. 3 AStW 2012/013 §§ 4, 9 EStG Rentner darf Arbeitszimmer zu Zwecken der Immobilienverwaltung anteilig absetzen Das FG Niedersachsen akzeptiert jetzt die Raumkosten, wenn an dem Schreibtisch im Arbeitszimmer daheim auch private Dinge erledigt werden. Ein Rentner kann danach 60 % der Raumkosten als Werbungskosten für die Vermietung geltend machen, maximal jedoch 1.250 EUR im Jahr, wenn er diesen Umfang der Nutzung nachweisen kann. Sachverhalt Im Urteilsfall ging es um Verwaltungsarbeiten eines Rentners für seine Mietobjekte im eigenen Haus mit einem separaten häuslichen Arbeitszimmer. Entscheidung und Begründung Da es sich um Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung handelte und der Steuerpflichtige den Umfang von 60 % Nutzung zu Zwecken der Immobilienverwaltung nachweisen konnte, erkannten die Richter die geltend gemachten Aufwendungen an. Diese geschätzte Aufteilung erfolgte, weil der Steuerpflichtige den Arbeitsraum nicht nahezu ausschließlich zur Einkünfteerzielung nutzte, aber den Gebrauch in diesem Umfang nachwies. Ähnlich hatte dies bereits das FG Köln bei teils privater und teils betrieblicher Raumnutzung eingestuft und zu beiden Bereichen je die Hälfte geschätzt. Praxishinweis | Zu dieser Frage ist die Revision beim BFH anhängig, da sich andere FG gegen die Aufteilung und für die Verwaltungsauffassung entscheiden, wonach die Aufwendungen nur dann abgezogen werden können, wenn das Büro nahezu ausschließlich für berufliche oder betriebliche Zwecke genutzt wird und der Beschluss des Großen Senats daran nichts geändert hat. AStW 2012/014 Beachten Sie | Nach Verwaltungsansicht ist ein häusliches Arbeitszimmer der Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre eingebunden. Es wird daher weiterhin nur dann nahezu ausschließlich zu betrieblichen und/oder beruflichen Zwecken genutzt, wenn die untergeordnete private Mitbenutzung unter 10 % liegt. Fundstellen Aufteilung: FG Niedersachsen 24.4.12, 8 K 254/11, Revision unter IX R 23/12, astw.iww.de Abruf-Nr. 123658 FG Köln 19.5.11, 10 K 4126/09, Revision unter X R 32/11 Grundsätze: BMF 2.3.11, IV C 6 - S 2145/07/10002, BStBl I 11, S. 195, Rz. 3 § 12 EStG: BFH 21.9.09, GrS 1/06, BStBl II 10 672 BMF 6.7.10, IV C 3 - S 2227/07/10003 :002, BStBl II 10, 614 Büro: BMF 2.3.11, IV C 6 - S 2145/07/10002, BStBl I 11, 195, Rz. 3) AStW 2012/015 §§ 4, 9 EStG Malerarbeiten zählen nicht zu den berufsbedingten Umzugskosten Der Aufwand für die Renovierung und Ausstattung einer neuen Wohnung aufgrund eines beruflich veranlassten Umzugs ist weder in vollem Umfang noch anteilig als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar. Sachverhalt Der Steuerpflichtige war der Auffassung, dass die Renovierungskosten – in diesem konkreten Fall die Malerarbeiten – als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig sein müssten, da sie ohne Zusammenhang mit dem beruflich bedingten Umzug, gar nicht angefallen wären. Entscheidung Der BFH bestätigte mit seinem Urteil die Meinung des FG, dass die Kosten nicht abzugsfähig seien. Dabei beruft sich der BFH vor allem auf seine Entscheidung aus 2011, wonach Aufwendungen für das Unterhalten einer Wohnung zu den nicht abziehbaren Lebenshaltungskosten gehören, auch wenn das Domizil den Mittelpunkt der Steuerpflichtigen und seiner Familie darstellt. Lebensführung eines Als Folge hieraus ergibt sich nach Ansicht des BFH, dass Aufwendungen für die Renovierung der neuen Wohnung auch weiterhin nicht als Werbungskosten und Betriebsausgaben abziehbar sind, sondern Teil des Unterhaltens einer Wohnung für eine längere Dauer und für einen ungeklärten Zeitraum in der Zukunft ist. Selbst wenn die Veranlassung der Renovierungskosten hypothetisch nicht allein der künftigen ausschließlich privaten Lebenshaltung zugerechnet würde, weil die Nutzung dieser Wohnung auch auf dem berufsbedingten Umzug basiert, wäre nach den Grundsätzen des BFH- Grundsatzbeschlusses vom Großen Senat aus 2009 ein Abzug dennoch ausgeschlossen. Die für diesen Fall unterstellte berufliche und private Veranlassung würde derart ineinandergreifen, dass keine Trennung AStW 2012/016 möglich wäre. Es fehlt schlicht an objektivierbaren Kriterien für eine Aufteilung. Beachten Sie | Absetzbar ist hingegen die Einlage einer zuvor privat genutzten Einbauküche, wenn diese in der neuen Wohnung zur Bewirtung und Verpflegung von Kunden, Geschäftspartnern und Angestellten dient. Fundstellen BFH 3.8.12, X B 153/11, astw.iww.de Abruf-Nr. 123659 BFH 13.7.11, VI R 2/11, BStBl II 12, 104; 21.9.09, GrS 1/06, BStBl II 10, 672; 17.12.02, VI R 188/98, BStBl II 03, 314 AStW 2012/017 §§ 4f, 10 EStG Aufwand für spielerisches Lernen von Fremdsprachen in der Kita ist abziehbar Kosten für die Unterbringung von Nachwuchs im zweisprachig geführten Kindergarten sind grundsätzlich absetzbar, so der BFH in einer aktuellen Entscheidung. Sachverhalt Im Urteilsfall besuchten die Sprösslinge einen deutsch-französischen Kindergarten mit deutschen Erzieherinnen und einer französischen Sprach-assistentin. Die Betreuung der Kinder verlief dabei nicht im klassischen Sinne, denn die Sprachassistentin sprach nur Französisch. Ein Lehrplan existierte arbeiteten in nicht. der pädagogischen Die Planung, Aufgaben Erzieherinnen Durchführung partnerschaftlich und Sprachassistentin und Auswertung und der gleichberechtigt zusammen. Die Eltern zahlten ein Entgelt für diese Zusatzkraft. Das Finanzamt versagte den Abzug der streitigen Aufwendungen mit der Begründung, dass es sich hierbei nicht um nach § 4f Satz 1 EStG a.F. abziehbare Kinderbetreuungskosten, sondern um nach § 4f Satz 3 EStG a.F. nicht abziehbare Unterrichtskosten gehandelt habe. Entscheidung und Begründung Die Einschätzung des FA und des FG teilte der BFH jedoch nicht. Er wies darauf hin, dass der Begriff der Kinderbetreuung weit zu verstehen sei und nicht nur die behütende und beaufsichtigende Betreuung umfasse, sondern auch „Elemente der Pflege und Erziehung“, also die Sorge für das körperliche, seelische und geistige Wohl des Kindes. Dieses schließe auch eine pädagogisch sinnvolle Gestaltung der Zeit im Kindergarten ein. Nach Meinung des BFH ist der Begriff der Kinderbetreuung weit zu fassen. Er beinhaltet neben der Betreuung auch pädagogisch sinnvolle Gestaltungen wie etwa Basteln und Werken, gemeinsames Singen und Musizieren, Einüben fremdsprachiger Kinderlieder oder erste handwerkliche, musikalische, sprachliche sowie sportliche Fähigkeiten. AStW 2012/018 Das stellt eine frühkindliche Bildung dar und steht damit einer Berücksichtigung der Aufwendungen nicht entgegen. Beachten Sie | Nicht begünstigt sind Dienstleistungen, die in einem regelmäßig Rahmen organisatorisch, stattfinden und zeitlich die eine und räumlich behütende verselbständigten Betreuung Hintergrund rücken lässt. Fundstellen BFH 19.4.12, III R 29/11, astw.iww.de Abruf-Nr. 123080 FG Sachsen 6.4.11, 2 K 1522/10 in den AStW 2012/019 § 5 EStG Keine Rückstellung für an Silvester noch nicht eingelöste Friseur-Gutscheine Gibt ein Friseur an seine Kunden Weihnachtsgeschenke in Form von Gutscheinen für Preisermäßigungen auf Dienstleistungen im Folgejahr aus, so sind im Ausgabejahr weder Verbindlichkeiten noch Rückstellungen zu bilanzieren. Sachverhalt Im Urteilsfall gab eine Friseur-GmbH an die Kunden WeihnachtsGutscheine aus, die diese bis Ende Februar einlösen konnten. Für die geschätzt zu erwartenden Erlösminderungen wies die GmbH in der Bilanz Rückstellungen aus und löste diese im Folgejahr wieder auf. Entscheidung Nach Auffassung des BFH sind keine Verbindlichkeiten wegen der Ausgabe der Gutscheine auszuweisen, weil die darauf beruhenden Verpflichtungen der GmbH im jeweiligen Ausgabejahr dem Grunde nach ungewiss sind. Die Ansprüche auf Rabatt sind weder rechtlich entstanden noch wirtschaftlich verursacht. Sie beinhalteten nämlich einen Preisnachlass nicht für bereits bezogene, sondern für künftige ungewisse Dienstleistungen. Die Belastung der GmbH hängt also davon ab, welche Kunden das Angebot innerhalb des Zeitraums des Folgejahres in Anspruch nehmen. Der Anspruch ist rechtlich unselbstständig, da er zwingend an einer Dienstleistung des Folgejahres anknüpft. Die Preisminderung wird nicht bereits durch das Versprechen, sondern erst mit Leistung gewährt. Beachten Sie | Im vorliegenden Fall war eine isolierte Einlösung der Gutscheine weder durch Barauszahlung noch durch Eintausch gegen eine Sachleistung möglich. Darin unterscheidet sich der vorliegende Fall vom Urteil des BFH zur Ausgabe von Münzen, die in den Filialen in Höhe des aufgedruckten Werts zum Empfang von Waren, zur Anrechnung auf den Kaufpreis oder zur Geldrückzahlung von Bargeld eingelöst werden AStW 2012/020 konnten. Hier hatte er sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach gewisse Verbindlichkeiten angenommen. Fundstellen BFH 19.9.12, IV R 45/09, astw.iww.de Abruf-Nr. 123257 BFH 22.11.88, VIII R 62/85, BStBl II 89, 359 AStW 2012/021 § 6 EStG Rückstellung für hinterzogene Mehrsteuern erst bei Entdeckung Eine Rückstellung für hinterzogene Mehrsteuern kann erst zu dem Bilanzstichtag gebildet werden, zu dem der Steuerpflichtige mit der Aufdeckung der Steuerhinterziehung rechnen musste. Sachverhalt Im Streitfall betrieben die Eheleute eine Pizzeria als Einzelunternehmen und ermittelten den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich. Im Rahmen einer betrieblichen 2005 für die Jahre Außenprüfung 2001 bis fielen 2003 angesetzten sehr niedrige Rohgewinnaufschlagssätze, Kalkulationsdifferenzen sowie Fehlbeträge in einer Geldverkehrsrechnung auf, weshalb die Steuerfahndung eingeschaltet und noch in 2005 ein Steuerstrafverfahren eingeleitet wurde. Die Fahndungsprüfung wurde im weiteren Verlauf auf die Jahre 2004 und 2005 erweitert und im Dezember 2007 durch eine tatsächliche Verständigung über die Hinzuschätzung bestimmter Betriebseinnahmen sowie umsatzsteuerlicher Entgelte für die Jahre 2001 bis 2005 abgeschlossen. Entscheidung Entgegen der höchstrichterlichen Rechtsprechung gab das FG Düsseldorf der hiergegen eingereichten Klage statt. Gerade die Bilanz eines Steuerpflichtigen, der mit Hinterziehungsabsicht handelte, sei von Anfang an unrichtig und müsse daher im Zeitpunkt des Fehlerursprungs berichtigt werden. Anmerkungen und Praxishinweise Mit seinem Urteil widerspricht der BFH dem FG Düsseldorf. Der I. Senat gab der Revision statt und wies die Klage ab. Verbindlichkeiten aus Verpflichtungen im Zusammenhang mit Straftaten entstünden zwar grundsätzlich bereits bei Begehung der Tat, seien jedoch keine wirtschaftliche Belastung für den Steuerpflichtigen, solange dieser davon ausgeht, dass die Tat unentdeckt bleibt. AStW 2012/022 Insofern fehle es an der hinreichenden Wahrscheinlichkeit seiner Inanspruchnahme. Hierfür maßgebliche Kriterien sollen die Verhältnisse des jeweiligen Bilanzstichtags sein, unter Berücksichtigung der bis zur Bilanzaufstellung bekannt werdenden wertaufhellenden Umstände. Beachten Sie | Für die Rückstellung reicht es weder aus, dass der Steuerpflichtige selbst von der Steuerhinterziehung Kenntnis hat, noch dass nach allgemeiner Erfahrung im Anschluss an Außen- und Fahndungsprüfungen häufig mit der Festsetzung von Mehrsteuern zu rechnen ist. Zu einer Rückstellungsbildung muss jemand aufgrund eines hinreichend konkreten Sachverhalts ernsthaft mit einer quantifizierbaren Steuernachforderung rechnen. Das ist frühestens dann der Fall, wenn der Prüfer einen bestimmten Sachverhalt als sogenannte gegebenenfalls ausschließlich aufdeckungsorientierte Maßnahme beanstandet hat. Im Übrigen ist Betriebssteuern zu beachten, (Umsatzsteuer dass und bis einschließlich Gewerbesteuer) in eine Rückstellung eingestellt werden können. Fundstelle BFH 22.8.12, X R 23/10, astw.iww.de Abruf-Nr. 123085 2007 AStW 2012/023 § 6 EStG BFH erleichtert steuerneutrale Generationennachfolge bei Personengesellschaften Der Gesellschafter Mitunternehmeranteil einer Personengesellschaft steuerneutral zum Buchwert kann auf seinen sein Kind übertragen, obwohl er ein von der Gesellschaft genutztes Grundstück zeitgleich und ebenfalls steuerneutral an eine weitere Personengesellschaft überträgt. Die Begünstigung scheidet entgegen der Verwaltungsauffassung aus 2005 nicht aus, weil ein Betriebsgrundstück im Sonderbetriebsvermögen vorher oder zeitgleich zum Buchwert nach § 6 Abs. 5 EStG übertragen wurde. Die Bedeutung der Entscheidung für die Praxis liegt aber darin, dass der BFH die beiden steuerlichen Begünstigungen nach § 6 Abs. 3 und Abs. 5 EStG kumulativ in zeitlichem Zusammenhang zulässt und nicht mit der „Keule“ müsste der Gesamtplanrechtsprechung die planmäßige argumentiert. Anwendung Denn mehrerer danach steuerlicher Vergünstigungen zu deren Versagung führen. Sachverhalt Im Urteilsfall hatte der Vater als alleiniger Kommanditist einer GmbH & Co. KG sein Betriebsgrundstück vermietet. Er schenkte seiner Tochter zunächst 80 % seiner KG-Anteile sowie alle GmbH-Anteile. Danach gründete er eine zweite GmbH & Co. KG. Auf diese übertrug er das Betriebsgrundstück und zeitgleich die restlichen KG-Anteile auf die Tochter. Entscheidung Alle Übertragungen stattfinden. Daran können ändert für sich sich nichts, genommen wenn das zum Buchwert im zeitlichen Zusammenhang geschieht. Der Mitunternehmeranteil setzt sich aus Gesellschafts- und Sonderbetriebsvermögen zusammen. Ob bei einer vorherigen Entnahme oder Veräußerung stille Reserven aufgedeckt AStW 2012/024 wurden, ist ohne Bedeutung. Bei taggleicher Übertragung oder Überführung in ein zweites Betriebsvermögen liegen die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 EStG zwar grundsätzlich nicht vor. Eine Ausnahme gilt allerdings für die Buchwertübertragung nach § 6 Abs. 5 EStG: Dann kann der Bruchteil des Gesellschaftsvermögens mit der Übertragung von Sonderbetriebsvermögen unabhängig davon verbunden werden, in welchem zahlenmäßigen Verhältnis er zum Gesellschaftsvermögen steht. Fundstellen BFH 2.8.12, IV R 41/11, astw.iww.de Abruf-Nr. 123162 BMF 3.3.05, IV B 2 - S 2241- 14/05 ,BStBl I 05, 458, Tz. 7 AStW 2012/025 § 6 EStG Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern –Sperrfrist gilt auch für Einmann-GmbH Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass die Sperrfristregelung des § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG auch für eine Einmann-GmbH & Co. KG gilt. Damit widerspricht das FG Düsseldorf der Verwaltungsauffassung, dass es durch den Verkauf eines einzelnen Wirtschaftsguts innerhalb der Sperrfrist des § 6 Abs. 5 EStG zur rückwirkenden Aufdeckung der stillen Reserven durch den Teilwertansatz führt. Vielmehr bleibt es bei der Buchwertfortführung. Die entstandenen stillen Reserven können durch eine Ergänzungsbilanz dem übertragenden Gesellschafter zugeordnet werden. Dadurch wird die Gewinnrealisierung vermieden. Gegen diese Auffassung spricht eigentlich R 6.15 EStR. Danach ist ein sofortiger Teilwertansatz vorzunehmen, wenn durch die Übertragung keine Änderung des Anteils des übertragenden Gesellschafters am übertragenen Wirtschaftsgut eingetreten ist. Sachverhalt Kurz vor dem Verkauf des Grundstücks stellte die Grundbesitz-GmbH & Co. KG fest, dass sich das Grundstück im Sonderbetriebsvermögen des einzigen Kommanditisten (Anteil 100 % und zugleich GesellschafterGeschäftsführer der nicht beteiligten Komplementär-GmbH) befand und nicht im Gesamthandsvermögen. Daher wurde das Grundstück mit Wirkung zum Tag Gesamthandsvermögen des Verkaufs überführt. Die zum Buchwert Finanzverwaltung in sah das einen Verstoß gegen die dreijährige Sperrfrist des § 6 Abs. 5 S. 4 EStG und wollte den Teilwert ansetzen. Die Neutralisierung durch eine Ergänzungsbilanz wollte sie nicht gelten lassen und berief sich auf R 6.15 EStR. AStW 2012/026 Hiergegen hatten die Kläger argumentiert, dass keine stillen Reserven aufzudecken seien. Eine schädliche Verwendung i.S. des § 6 Abs. 5 S. 4 EStG sei nur dann anzunehmen, wenn stille Reserven des eingebrachten Vermögensgegenstands auf andere Gesellschafter übergingen. Eine Anwendung der gesetzlichen Sanktion mache hier jedoch keinen Sinn, denn die stillen Reserven blieben steuerlich verhaftet und würden in derselben Höhe bei demselben Gesellschafter im Zeitpunkt der Veräußerung aufgedeckt. Die Aufdeckung der stillen Reserven anlässlich der Übertragung aus Gesamthandsvermögen Ergänzungsbilanz dem könne vermieden Sonderbetriebsvermögen zudem werden. durch Hier die sei in das Aufstellung einer zunächst auf die Aufstellung einer Ergänzungsbilanz verzichtet worden. Denn eine solche sei nur sinnvoll, wenn mehrere Gesellschafter vorhanden seien, was hier aufgrund der alleinigen vermögensmäßigen Beteiligung des Kommanditisten nicht der Fall sei. Entscheidung Das FG Düsseldorf gab der Klage im Wesentlichen statt. Nach dem Wortlaut des Gesetzes könnten im Fall der unentgeltlichen Übertragung eines Einzelwirtschaftsguts aus dem Sonderbetriebsvermögen in das Gesamthandsvermögen Sperrfrist im Fall einer Veräußerung innerhalb der die stillen Reserven über die Bildung einer negativen Ergänzungsbilanz neutralisiert werden. Eine Ausnahme, wonach dies für einen zu 100 % an der GmbH & Co. KG beteiligten Kommanditisten nicht gelten solle, lasse sich dem Gesetz nicht entnehmen. Die Begründung, die gebildete Ergänzungsbilanz hätte bei einer EinmannKG nur die Funktion einer Steuerstundung, greift nicht. Denn die zeitliche Verschiebung der Aufdeckung der stillen Reserven besteht auch bei mehrgliedrigen Gesellschaften. Ähnlich hatte sich das FG Saarland geäußert. Da gegen das Urteil zur gleichen Rechtsfrage eine Revision anhängig ist, können entsprechende Einsprüche ruhen. Fundstellen FG Düsseldorf 6.7.12, 3 K 2579/11 F, astw.iww.de Abruf-Nr. 123660 FG Saarland 19.4.12, 1 K 1318/10; Revision unter I R 44/12 AStW 2012/027 BMF 8.12.11, IV C 6 -S 2241/10/10002, BStBl I 11, 1279, Tz. 26 AStW 2012/028 § 7g EStG Wann muss der Investitionsabzugsbetrag wieder aufgelöst werden? Der BFH hat sich in Investitionsabzugsbetrag zwei Beschlüssen geäußert. Dabei zum ging gewinnmindernden es um die Frage, inwieweit der gebildete Betrag rückgängig zu machen ist oder geändert werden muss. Beide Sachverhalte sind für die Praxis bedeutsam. Keine höhere Gewerbesteuerrückstellung bei Rücknahme Ein Investitionsabzugsbetrag ist bekanntlich rückgängig zu machen, soweit bis zum Ende des dritten Folgejahres keine entsprechende Anschaffung erfolgte. Das ist auch dann der Fall, wenn der ehemalige Bescheid bestandskräftig ist. Diese nachträgliche Gewinnerhöhung hat aber nach Auffassung des BFH keinen Einfluss auf die ehemalige Gewerbesteuerrückstellung. Diese ist zu bilden, wenn die Steuer bis zum Ende des Geschäftsjahres wirtschaftlich oder rechtlich entstanden ist und soweit die Schuld aufgrund einer Veranlagung feststeht. Nach den HGBMaßgaben für zu passivierende Verbindlichkeiten betrifft das auch Steuern als nicht abziehbare Aufwendungen. Diese sind außerbilanziell wieder hinzuzurechnen. Vor diesem Hintergrund Investitionsabzugsbetrags beeinflusst die Höhe die der Rückgängigmachung in der Bilanz des gebildeten Gewerbesteuerrückstellung nicht. Sofern nichts dafür ersichtlich ist, dass zum Bilanzstichtag bereits ein greifbarer Anhalt für eine Nicht-Investition innerhalb der Frist vorliegt, bemisst sich die Gewerbesteuerrückstellung auch bei der Änderung nach § 7g Abs. 3 EStG unter Berücksichtigung des ursprünglich geltend gemachten Investitionsabzugsbetrags. Zwar trifft es zu, dass infolge der unverändert bleibenden Höhe der Gewerbesteuerrückstellung nach der Korrektur für das Altjahr höhere Steuern zu entrichten sind, als wenn der Investitionsabzugsbetrag nie beantragt worden wäre. Diesen Umstand muss ein Unternehmer aber vor Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrags bedenken. Das Ergebnis kann nicht dazu führen, über die Korrekturmöglichkeit des § 7g EStG AStW 2012/029 2002 die allgemeinen Grundsätze der Rückstellungsbildung außer Kraft zu setzen. Gilt der Abzugsbetrag bei beabsichtigter Einbringung in eine GmbH? Hierzu hat der BFH dem Großen Senat die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob ein Investitionsabzugsbetrag auch dann noch gebildet werden darf, wenn im Zeitpunkt seiner Geltendmachung beim FA bereits feststeht, dass der Betrieb nach § 24 UmwStG zu Buch- oder Zwischenwerten in eine Kapitalgesellschaft eingebracht wird und es dafür neue Anteile an der Gesellschaft gibt. Zu klären ist, ob der erforderliche Finanzierungszusammenhang zwischen Bildung und Investition im Zeitpunkt der Einreichung der Gewinnermittlung noch möglich ist oder der schädliche Entschluss zur Veräußerung auch bei Einbringung des Betriebs gilt. Die Vorlagefrage ist zwar im zeitlichen Anwendungsbereich zur alten Ansparabschreibung und für den Fall ergangen, dass der Einbringende Alleingesellschafter der aufnehmenden GmbH wird und sein Einzelunternehmen überträgt. Der BFH weist aber darauf hin, dass die Entscheidung des Großen Senats über den konkreten Einzelfall hinaus von Bedeutung ist, Investitionsabzugsbetrag sowohl als auch nach neuem dann, wenn Recht zum neben dem Alleingesellschafter weitere Beteiligte vorhanden sind. Zudem gilt dies für das UmwStG in der Fassung des SEStEG in gleicher Weise. Praxishinweis | Zum Investitionsabzugsbetrag vertritt die Verwaltung die Auffassung, dass dieser nicht mehr erstmals zu einem Zeitpunkt geltend gemacht werden kann, in dem der Betrieb bereits veräußert oder aufgegeben oder der Entschluss dazu gefasst worden ist. Dies beinhaltet aber nicht die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags im zeitlichen Zusammenhang mit einer Einbringung zu Buchwerten in eine Kapital- oder Personengesellschaft. Im Zusammenhang mit der Investitionszulage wird hier die Meinung vertreten, dass der Rechtsnachfolger bei Einbringung eines Betriebs AStW 2012/030 nach §§ 20, 24 UmwStG die Anspruchsberechtigung des Vorgängers übernimmt. Fundstellen Gewerbesteuerrückstellung: BFH 17.7.12, I B 56, I B 57/12, astw.iww.de Abruf-Nr. 123661 BFH 16.12.09, I R 43/08, BFH/NV 10, 552 Einbringung: BFH 22.8.12, X R 21/09, astw.iww.de Abruf-Nr. 123662 BFH 29.3.11, VIII R 28/08, BFH/NV 11, 1572; 19.5.10, I R 70/09, BFH/NV 10, 2072 BMF 8.5.09, IV C 3 - InvZ 1015/07/0001, BStBl I 09, 633, Rz. 10, 22 AStW 2012/031 § 8 EStG Nur sehr hohe Arbeitnehmerrabatte führen zu steuerpflichtigem Arbeitslohn Preisnachlässe Arbeitnehmern im normalen eingeräumt Geschäftsverkehr werden. Diese Rabatte können stellen auch nach Auffassung des BFH keinen Vorteil für deren Beschäftigung dar und gehören deshalb nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Lohn kann allerdings dann vorliegen, wenn der Arbeitgeberrabatt über den üblichen Nachlass hinausgeht. Sachverhalt Im konkreten Fall ging es um Angestellte von Autoherstellern, die Neuwagen zu Preisen gekauft hatten, die deutlich unter dem Listenpreis lagen. Das Finanzamt setzte diese als Arbeitslohn an, sofern sie die durchschnittlichen Händlerrabatte deutlich überstiegen. Dagegen klagten die Arbeitnehmer mit dem Argument, dass allenfalls der Teil des Rabatts versteuert werden müsse, der über das hinausgehe, was auch andere Käufer als Rabatt erhielten. Dieser Auffassung schloss sich der BFH nunmehr an. Entscheidung und Begründung Der BFH hatte bereits zum zinsverbilligten Arbeitgeberdarlehen entschieden. Diese Entscheidung gilt gleichermaßen beim Firmenwagen. Der Endpreis nach § 8 Abs. 3 EStG ist derjenige, der als letztes Angebot des Händlers steht. Dieser Endpreis umfasst üblicherweise eingeräumte Rabatte. Dabei kommt es weder auf den Abgabeort an noch auf die Wahl zwischen der Bewertung nach § 8 Abs. 2 EStG und einer nach § 8 Abs. 3 EStG. Beachten Sie | Bei Berücksichtigung tatsächlicher Rabatte kann dann kein pauschaler Bewertungsabschlag von 4 % oder der Rabattfreibetrag in Höhe von 1.080 EUR nach § 8 Abs. 3 EStG zusätzlich berücksichtigt werden. Grundlage dieser beiden Abschläge ist nämlich der Endpreis. Dieser kann aber auch weit über den tatsächlichen Marktverhältnissen liegen. Lässt der Arbeitnehmer den geldwerten Vorteil nach § 8 Abs. 2 AStW 2012/032 EStG bewerten, kommt dieser zum Ansatz und nicht der pauschal um Bewertungsabschlag und Rabattfreibetrag geminderte Betrag. Die Finanzverwaltung berechnete für Jahreswagen zunächst als Endpreis nach § 8 Abs. 3 EStG den Betrag von 50 % des üblichen Preisnachlasses vom empfohlenen Preis. Seit 2010 wird angesichts der Schwierigkeiten bei der Ermittlung des tatsächlichen Angebotspreises nur der Betrag von 80 % des Preisnachlasses angesetzt, der vom empfohlenen offiziellen Listenpreis abgezogen wird. Praxishinweis | Nach der bisherigen BFH-Rechtsprechung aus 2007 hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, den geldwerten Vorteil entweder nach § 8 Abs. 2 EStG ohne Abzug oder mit Abzug auf Grundlage des Endpreises nach § 8 Abs. 3 EStG zu bewerten. Dies wurde jedoch mit einem Nichtanwendungserlass belegt, laut Verwaltung hat Abs. 3 EStG stets Vorrang. Die Verwaltung hatte bislang lediglich die Erfassung von 80 % der durchschnittlichen Rabatte als lohnsteuerpflichtigen Vorteil zugelassen. Nunmehr sind es 100 % und es besteht ein Wahlrecht zwischen beiden Alternativen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung. Arbeitnehmer haben für den Ansatz eines niedrigeren Wertes die Darlegungs- und Nachweispflicht. Beim Lohnsteuerabzug ist nach Meinung des BFH aus Vereinfachungsgründen allerdings nur die Bewertung des geldwerten Vorteils nach § 8 Abs. 3 EStG durchzuführen. Der kann damit weiterhin nur die tatsächlich von ihm geforderten Endpreise zugrunde legen. Das erfolgt vor dem Hintergrund, dass das Lohnbüro keine Nachforschungen nach dem Marktpreis für das vom Betrieb angebotene Produkt durchführen muss. Fundstellen BFH 26.7.12, VI R 30/09; VI R 27/11, astw.iww.de Abruf-Nr. 123362 BFH 17.6.09, VI R 18/07, BStBl II 10, 67 BMF 18.12.09, BStBl I 10, 20; 28.3.07, IV C 5 - S 2334/07/0011, BStBl I 07, 464 AStW 2012/033 OFD Münster 26.2.10, S 2334 - 43 - St 22 - 31, DB 10, 588 AStW 2012/034 § 9 EStG Finanzgericht hegt erhebliche Zweifel an der BFH-Rechtsprechung zur Arbeitsstätte Der BFH hatte unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung jüngst in erheblicher Weise zugunsten der Steuerpflichtigen zur Besteuerung von Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entschieden. Danach gilt, dass ein Arbeitnehmer nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte haben und der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit nur an einem Ort liegen kann. Nur insoweit kann er sich auf die immer gleichen Wege einstellen und so auf eine Minderung der Wegekosten hinwirken. Das FG Rheinland-Pfalz hat Zweifel an der BFH-Rechtsprechung, weil der Heimatflughafen eines Piloten nunmehr keine regelmäßige Arbeitsstätte mehr ist, sondern das Cockpit. Damit ist der Abzug der Fahrtkosten vom und zum Flughafen auf die Entfernungspauschale beschränkt. Laut FG Rheinland-Pfalz ist Sinn und Zweck der Entfernungspauschale, dass sich Arbeitnehmer auf immer gleiche Wege zur regelmäßigen Arbeitsstelle einstellen und auf verminderte Wegekosten hinwirken können. Ein Einrichtung Pilot des braucht den Arbeitgebers und Heimatflughafen ortsgebundenen als betriebliche Ausgangs- und Endpunkt für Start und Landung. Zudem wird vom Piloten regelmäßig verlangt, dass dieser im Einzugsbereich des Flughafens über eine Unterkunft verfügt. Er kann sich daher auf die immer gleichen Wege einstellen. Dies entspricht dem Zweck der Entfernungspauschale. Deswegen bedarf es der Klärung der Frage durch den BFH, ob der Heimatflughafen nicht doch eine regelmäßige Arbeitsstätte im Sinne der Abzugsbeschränkung der Entfernungspauschale darstellt. Fundstellen FG Rheinland-Pfalz 21.9. 12, 3 K 1740/10, astw.iww.de Abruf-Nr. 123503 AStW 2012/035 BFH 19.1.12, VI R 32/11, BFH/NV 12, 936; 9.6.11, VI R 55/10, BStBl II 12, 38; VI R 36/10, BStBl II 12, 36; VI R 58/09, BStBl II 12, 34 AStW 2012/036 § 9 EStG Ewiger Zank um die Aufwendungen für den Sprachkurs im Ausland – diesmal in Italien Aufwendungen für einen 3-wöchigen Italienisch-Kurs in Rom stellen keine Werbungskosten dar, so das Urteil des FG Köln. Dabei ist nach Auffassung des Gerichts zu berücksichtigen, dass ein Abzug von Kursmaterial und der Reise- und Übernachtungskosten nicht in Betracht kommt, wenn es hinsichtlich der zugrunde liegenden Fortbildungsmaßnahme schon an der beruflichen Veranlassung fehlt und keine doppelmotivierten und aufzuteilenden Kosten vorliegen. Im Urteilsfall verwies ein Abteilungsleiter auf den geplanten StandortWechsel seines Arbeitgebers, dem er aus familiären Gründen nicht folgen konnte. Aufgrund des drohenden Arbeitsplatzverlustes sollte der Sprachkurs der Qualifizierung für eine neue Tätigkeit dienen. Zwar sind Fremdsprachenkenntnisse im Berufsleben allgemein wichtig und können die Suche nach einem neuen Arbeitsplatz erleichtern. Dieser Umstand allein reicht jedoch für den Werbungskostenabzug genauso wenig aus wie Hinweise an potenzielle neue Arbeitgeber auf vorhandene Sprachkenntnisse. Allein die Darstellung des eigenen Profils ist noch kein hinreichend konkreter Bezug zur späteren Tätigkeit, hierzu sind Kontakte zu potenziellen Arbeitgebern erforderlich, bei denen – hier im Streitfall – Italienisch von Bedeutung ist. Praxishinweis | Nach der neueren BFH-Rechtsprechung sind die Kosten aufteilbar, wenn der Reise kein unmittelbarer beruflicher Anlass zugrunde liegt. Der erwerbsbezogene Anteil darf aber nicht von untergeordneter Bedeutung sein. Fundstellen FG Köln 30.5.12, 7 K 2764/08, astw.iww.de Abruf-Nr. 122871 AStW 2012/037 BFH 24.2.11, VI R 12/10, BStBl II 11, 796; 21.9.09, GrS 1/06, BStBl II 10, 672 AStW 2012/038 § 15 EStG Keine Immobilie verkauft und trotzdem liegt gewerblicher Grundstückshandel vor Auch wenn der Steuerpflichtige selbst keine einzige Immobilie veräußert, kann er allein durch die Zurechnung der Grundstücksverkäufe von Personengesellschaften, Gemeinschaften oder geschlossenen Immobilienfonds zum gewerblichen Grundstückshändler werden, so der BFH in einem aktuellen Urteil. Grundsatz Ein gewerblicher Grundstückshandel liegt nach § 15 Abs. 2 EStG vor, wenn sich die Veräußerungsgeschäfte als selbstständige nachhaltige Betätigung darstellen, die mit Gewinnabsicht vorgenommen wurden und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr bewerten lassen. Die Betätigung braucht dabei weder land- und forstwirtschaftlich noch freiberuflich oder in anderer Form selbstständig zu sein. Entscheidung und Begründung Das Urteil des BFH vermögensverwaltenden gilt als sowohl auch bei an Beteiligungen an mitunternehmerischen Personengesellschaften, da die Besteuerung des Gesellschafters alle Tätigkeiten auf dem Gebiet des Grundstückshandels umfasst. Das gilt für alle Tätigkeiten, die ihm zuzurechnen sind, also auch dann, wenn jemand in eigener Person kein einziges Objekt veräußert und die Geschäfte ausschließlich die Gemeinschaft durchführt. Die Rechtsfolgen sind dann dieselben, wie wenn ein Gesellschafter in eigener Person Grundstücksgeschäfte tätigt und es zusätzlich zu Veräußerungen einer Personengesellschaft kommt. Die Objekte werden dann ebenfalls zusammen zur Drei-Objekt-Grenze gerechnet. Dabei wird weder zwischen vermögensverwaltenden und gewerblichen noch zwischen Gesamthands- und Bruchteils-Gemeinschaften differenziert. Die Grundsätze der Zusammenrechnung hatte der BFH insoweit bislang schon AStW 2012/039 festgestellt, dabei aber nicht eindeutig geklärt, ob die fremden Grundstücksgeschäfte auch dann mitzählen, wenn jemand selbst keine Immobilienverkäufe tätigt. Die schon immer vorhandene Tendenz, eine Zusammenrechnung vorzunehmen, wird jetzt eindeutig bekräftigt. Praxishinweis | Hält der Steuerpflichtige Objekte selbst oder über Gesellschaften ohne bedingte Veräußerungsabsicht, gehören diese allerdings zum Privatvermögen. Ein starkes Indiz hierfür ist vor allem die Langfristigkeit der tatsächlichen Haltedauer. Beachten Sie | Der BFH berücksichtigt als steuerrechtlich gleichwertig grundsätzlich alle Veräußerungen der Gesellschaft auf der Ebene des Beteiligten. Die Verwaltung Personengesellschaft für rechnet Zwecke der Grundstücksgeschäfte Prüfung eines einer gewerblichen Grundstückshandels grundsätzlich nur dann dem Gesellschafter zu, wenn dieser zu mindestens 10 % an der Gesellschaft beteiligt ist, bei einer geringeren Beteiligung unter 10 %, sofern der Verkehrswert des Gesellschaftsanteils mehr als 250.000 EUR beträgt, wenn der aktuelle Preis des Anteils am veräußerten Grundstück sich auf mehr als 250.000 EUR beläuft oder es zum Verkauf der Anteile durch die Gesellschaft kommt – beispielsweise bei geschlossenen Fonds über den Zweitmarkt oder an Privatanleger und die Beteiligung beläuft sich entweder auf 10 % oder der Anteilspreis übersteigt 250.000 EUR. In diesem Fall ist der Wert der im Fonds enthaltenen Grundstücke unerheblich. Fundstellen BFH 22.8.12, X R 24/11, astw.iww.de Abruf-Nr. 123163 BFH 17.12.08, IV R 85/06, BStBl II 20, 795 BMF 26.3.04, IV A 6 - S 2240 - 46/04, BStBl I 04, 434 AStW 2012/040 §§ 20, 23 EStG Wertlose Optionen beim Termingeschäft können als Werbungskosten absetzbar sein Verfallen Derivate wie Optionsscheine und Zertifikate oder Kauf- und Verkaufsoptionen wertlos, bleiben Anleger nicht nur auf ihrem Totalverlust sitzen, sie müssen auch noch die Gewinne versteuern. Der BFH hat nunmehr hierzu seine Auffassung geändert und lässt die Berücksichtigung wertlos gewordener Optionen als Werbungskosten zu. Berücksichtigt werden die gezahlten Optionsprämien bei einem Termingeschäft und der Kaufpreis von Zertifikaten oder Optionsscheinen. Begründet wird diese Auffassung damit, dass das Geschäft auch dann beendet wird, wenn ein negativer Differenzausgleich durch Nichtausüben der wertlosen Forderung aus dem Termingeschäft vermieden wird. Sachverhalt Die steuerpflichtigen Eheleute tätigten im Jahr 2000 Börsengeschäfte und erklärten im Rahmen ihrer Einkommensteuerveranlagung Gewinne aus Aktienverkäufen sowie aus der Verwertung von Kauf- (sog. calls) und Verkaufsoptionen (sog. puts) in Höhe von insgesamt rund 1,1 Mio. EUR. Diesen Gewinnen stellten sie Verluste aus Währungsgeschäften aus der Verwertung von Verkaufsoptionen sowie aus wertlos gewordenen (nicht ausgeübten) Kauf- und Verkaufsoptionen gegenüber. Das Finanzamt gelangte zu der Auffassung, die Aufwendungen aus den nicht ausgeübten Optionen könnten steuerrechtlich nicht abgezogen werden. Begründung Nach § 23 EStG in der bis 2008 geltenden Fassung gehören zu den privaten Veräußerungsgeschäften auch Termingeschäfte. Laut BFH sind die Aufwendungen für wertlos gewordene Optionen Werbungskosten, da das EStG kein wirtschaftlich sinnloses Verhalten verlangt, sondern nach der Leistungsfähigkeit besteuert. Diese gilt unabhängig davon, ob es tatsächlich zu einem Differenzausgleich kommt oder ein solcher – um bezahlte Optionsprämien gemindert – vermieden wird, indem als AStW 2012/041 wirtschaftlich einzig sinnvolles Verhalten die Option nicht ausgeübt wird. Dieser Nachteil beruht auf dem Basisgeschäft, ausgelöst durch die Wertentwicklung des Bezugsobjekts im Zeitpunkt der Fälligkeit gegenüber dem Basiswert. Praxishinweis | Der BFH hatte bereits zuvor entschieden, dass die zugrunde gelegten Grundsätze für die Anwendung des § 23 EStG gelten und somit auch für die alte Rechtslage, nicht aber für die Abgeltungsteuer. Sollte der BFH nunmehr davon ausgehen, dass sich mit der Neuregelung des § 20 EStG zum 1.1.2009 die Systematik grundlegend geändert hat und die Trennung zwischen Ertrags- und Vermögenssphäre bei den Einkünften aus Kapitalvermögen weitestgehend aufgegeben worden ist, könnten Verluste, die Privatanleger beim Verfall von Zertifikaten erleiden, steuerlich werden. Fundstellen BFH 26.9.12, IX R 50/09, astw.iww.de Abruf-Nr. 123329 BFH 24.4.12, IX B 154/10, BStBl II 12, 454 berücksichtigt AStW 2012/042 § 21 EStG Auch bei Liebhaberei sind Schuldzinsen teilweise weiter absetzbar Nach der neuen BFH-Rechtsprechung sind Schuldzinsen nicht nur für betrieblich begründete Verbindlichkeiten sondern auch beim Verkauf eines Gewerbebetriebs als nachträgliche Betriebsausgaben abziehbar, wenn und soweit der zugrunde liegende Kredit nicht durch eine mögliche Verwertung von Aktivvermögen beglichen werden kann. Das gilt jetzt auch bei der Veräußerung einer privaten Mietimmobilie, sofern der Verkaufserlös nicht zur Deckung des Darlehenssaldos ausreicht. Diesen Ansatz nachträglicher Werbungskosten erweitert das FG Düsseldorf in einem aktuellen Urteil und geht bei einem Übergang von einer Vermietungstätigkeit zur Liebhaberei ebenfalls davon aus, dass der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen Finanzierungskosten und zuvor aufgenommenem Fremdkapital in den Fällen, in denen der Veräußerungserlös zur Schuldentilgung nicht ausreicht, ebenso wenig beendet wird, wie bei den Gewinneinkunftsarten. Durch die Aufgabe der Vermietung wird kein neuer Veranlassungszusammenhang geschaffen. Insoweit ändert sich an der ursprünglichen Zweckbestimmung des Kapitals und vergleichbarer damit an Anwendung der der früheren Veranlassung Rechtsprechung des nichts. In BFH zur Berücksichtigung nachträglicher betrieblicher Schuldzinsen gelingt das auch beim Übergang einer Immobilie zur Liebhaberei. Praxishinweis | Die Schuldzinsen entfallen aber wirtschaftlich nur anteilig auf die Zeit nach einer Umqualifizierung. Das erfolgt in dem Verhältnis, als sie auch im Verkaufsfall als Werbungskosten zu berücksichtigen wären. Der Prozentsatz errechnet sich aus dem Darlehensstand zum Zeitpunkt des Übergangs dividiert durch den erzielbaren Erlös aus der Grundstücksveräußerung. Dieser Satz wird dann auf die angefallenen späteren Schuldzinsen angewendet. AStW 2012/043 Fundstellen FG Düsseldorf 9.7.12, 9 K 4673/08 E; Revision unter IX R 37/12, astw.iww.de Abruf-Nr. 123663 BFH 20.6.12, IX R 67/10, astw.iww.de Abruf-Nr. 122762 BFH 15.5.02, X R 3/99, BStBl II 02, 809 AStW 2012/044 §§ 24, 34 EStG Steuerbegünstigte Entschädigungen bei vorzeitigem Vertragsende Sowohl das Hessische Tarifbegünstigung bei FG als auch Abfindungen der als BFH haben aktuell außerordentliche zur Einkünfte entschieden. Keine Begünstigung bei Vertragsauflösung Das FG Hessen hat in zwei Urteilen gegen eine Tarifermäßigung entschieden, da es sich bei den Entschädigungen nicht um Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gehandelt hat. Sachverhalte Im ersten Fall wollte der Vermieter das Haus abreißen und neu bauen. Der Mietvertrag mit einem Steuerberater wurde gegen Abfindung vorzeitig beendet. Das FG Hessen sieht in der Einmalzahlung, die der Freiberufler für die Auflösung des Mietverhältnisses erhielt, keine steuerbegünstigte Entschädigung. Die Abfindung war ausschließlich als Entgelt für die Räumung und Rückgabe der angemieteten Kanzleiräume gedacht und insoweit kein Ersatz für entgehende Einnahmen aus der Freiberuflertätigkeit. In einem zweiten Fall vor dem FG Hessen musste ein Rechtsanwalt eine Vertragsstrafe an eine Sozietät zahlen. Hier hatte die Sozietät mit einem anderen Anwalt vereinbart, sich in Form einer Bürogemeinschaft in anzumietenden Räumen zusammenzuschließen. Dieser ließ die Vereinbarung jedoch ungenutzt und wurde deshalb aufgrund eines Gerichtsvergleichs zum Ausgleich aller vertraglichen Ansprüche an die Sozietät verpflichtet. Entscheidung und Begründung Auch dabei handelt es sich nicht um eine steuerbegünstigte Entschädigung, sondern um laufende Einkünfte der Sozietät. Es fehlt an Leistungen, die als Ersatz für wegfallende Einnahmen gewährt werden, so das Gericht. Die Vergleichszahlung erfolgt vielmehr für eine bereits zuvor AStW 2012/045 vertraglich verabredete Vertragsstrafe. Der Sozietät wird hierdurch weder dauerhaft die Basis für künftige Einnahmen entzogen noch handelt es sich um einen außergewöhnlichen Vorgang. Auch die Bedingungen für eine Tarifvergünstigung für einen Veräußerungsgewinn nach §§ 16, 18 EStG liegen nicht vor, weil die Sozietät keinen Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil aufgegeben hat. Mögliche Tarifbegünstigung für Vergleichsabfindung eines Anwalts Entschädigungen unterliegen als außerordentliche Einkünfte einem ermäßigten Steuersatz, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt werden. Eine Abfindung muss also zur Nutzung von §§ 24 Nr. 1 und 34 EStG an die Stelle wegfallender Einnahmen treten. Das trifft bei den Gewinneinkünften nicht mehr zu, wenn die Entschädigung auf Einnahmen aus Vorfällen resultiert, die zur laufenden Geschäftsführung gehören. Dies ist nach der Rechtsprechung beispielsweise beim Schadenersatz der Fall, der für die Nichterfüllung eines Vertrags geleistet wird. Demgegenüber greift die Tarifermäßigung bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit grundsätzlich bereits dann, wenn die Zahlung unmittelbar durch den Verlust von steuerbaren Einnahmen veranlasst ist und diesen Verlust ausgleichen soll. In Abgrenzung zwischen Selbstständigen und Arbeitnehmern kommt der BFH nun zu dem Ergebnis, dass ein Rechtsanwalt eine Entschädigung für die Auflösung eines Beratungsvertrags noch tarifbegünstigt bekommen kann. Schuldet der Freiberufler nämlich seine Leistung trotz rechtlicher Selbstständigkeit im Wesentlichen wie ein Arbeitnehmer, kommt die Steuerbegünstigung bei ihm nach den gleichen Grundsätzen in Betracht, die auch für Arbeitnehmer gelten. Sachverhalt Im Urteilsfall erhielt der selbstständig tätige Anwalt per Beratungsvertrag monatlich 2.500 Beratungsvertrag EUR. Der verpflichtet, Rechtsanwalt die laufende hatte sich in Rechtsberatung einem unter Beibehaltung der Selbstständigkeit für die Mandantin – eine GmbH – zu übernehmen. Im Gegenzug sagte diese dem Anwalt eine betriebliche Altersversorgung zu. Innerhalb der vereinbarten Vertragszeit kündigte die AStW 2012/046 GmbH den Rechtsberatungsvertrag mit sofortiger Wirkung. Per Vergleich einigte man sich auf die Aufhebung des Vertrags und die Zahlung einer einmaligen Abfindung an den Anwalt. Entscheidung und Begründung Laut BFH führt die Kündigung eines üblichen Mandatsvertrags beim Anwalt nicht zu begünstigten Einnahmen, wenn dadurch ein entgangener Gewinn entschädigt wird. Schuldet der Betroffene seine Leistung aber im Wesentlichen wie ein Arbeitnehmer, kommt § 24 EStG in Betracht. Insoweit kommt es auf die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls an. Fundstellen FG Hessen 1.8.12, 10 K 761/08, astw.iww.de Abruf-Nr. 123625 FG Hessen 27.6.12, 11 K 459/07, rkr. BFH 10.7.12, VIII R 48/09 AStW 2012/047 § 7 GewStG Beginn der Gewerbesteuerpflicht erst mit Geschäftsaufnahme Die Gewerbesteuerpflicht beginnt erst dann, wenn der Betrieb alle Voraussetzungen eines Personengesellschaften Gewerbebetriebs unabhängig von erfüllt. der Dies gilt für Rechtsform ihrer Gesellschafter. Dies hat der BFH in einem aktuellen Urteil klargestellt. Zwar gehören nach § 7 Satz 2 GewStG Veräußerungsgewinne zum Gewerbeertrag, soweit sie auf nicht natürliche Personen als beteiligte Mitunternehmer entfallen. Daraus lässt sich nach Ansicht des BFH aber nicht ableiten, dass Gewerbeertrag auch vorbereitende berücksichtigt werden Betriebsausgaben müssten. beim Die für Kapitalgesellschaften geltenden Grundsätze lassen sich nicht übertragen. Sachverhalt Geklagt hatte der Inhaber einer GmbH & Co. KG, die im Juni 2003 errichtet und drei Wochen später ins Handelsregister eingetragen wurde. Der Inhaber meldete sich im September 2003 beim Finanzamt an und gab hier den 1.1.2004 als Beginn der gewerblichen Tätigkeit an. Schon im Oktober Betriebsleiter 2003 ein stellte und er aber unterschrieb einen einen Vertriebs- sowie Mietvertrag für einen einen Gewerberaum. Ebenfalls im Oktober gab er die gewerberechtliche Anmeldung ab, in der er den Beginn seiner Tätigkeit auf den 1.9.2003 datierte. Der eigentliche Laden wurde allerdings erst im Februar 2004 eröffnet. In seiner Steuererklärung für 2003 machte der Kläger für die entstandenen Kosten einen Gewerbeverlust in Höhe von rund 100.000 EUR geltend. Das Finanzamt setzte im Gewerbesteuer-Messbescheid für 2003 den Gewerbesteuer-Messbetrag auf 0 EUR fest, lehnte allerdings auch die Anerkennung des angeblichen Verlustes ab. Den dazugehörigen Einspruch wies das Finanzamt ab. Hiergegen richtete sich die Klage. Entscheidung und Begründung AStW 2012/048 Maßgebend für den Beginn ist der Start der werbenden Tätigkeit. Dabei ist entscheidend, wann die Voraussetzungen für die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr tatsächlich erfüllt sind, sodass ein Unternehmen sich daran mit eigenen Leistungen beteiligen kann. Bloße Vorbereitungshandlungen wie etwa die Anmietung eines Geschäftslokals, Bau eines Gebäudes mit Betriebsbeginn erst nach dessen Fertigstellung sind gewerbesteuerlich Zeitpunkts gilt noch sowohl für unbeachtlich. Diese Bestimmung Einzelgewerbetreibende wie auch des für Personengesellschaften gleichermaßen, und zwar unabhängig von der Rechtsform ihrer Gesellschafter. Praxishinweis | Bei der Einkommensteuer gelten sämtliche betrieblichen Vorgänge, beginnend mit der ersten Vorbereitung zur Eröffnung eines Unternehmens. Bei der Gewerbesteuer sind es hingegen nur laufende Gewinne, die durch eigene Leistungen entstehen. Die sachliche Gewerbesteuerpflicht beginnt daher erst, wenn der Geschäftsbetrieb in Gang gesetzt worden ist. In Abgrenzung hierzu gilt die Tätigkeit einer Kapitalgesellschaft nach § 2 Abs. 2 GewStG immer als Gewerbebetrieb. Diese für eine GmbH geltende Regelung lässt sich nicht auf Personengesellschaften übertragen, auch wenn daran ausschließlich Kapitalgesellschaften beteiligt sind. Fundstellen BFH 30.8.12, IV R 54/10, astw.iww.de Abruf-Nr. 123258 BFH 25.6.84, GrS 4/82, BStBl II 84, 751 AStW 2012/049 § 1 UStG BMF definiert Grundsätze zur Geschäftsveräußerung und zum Sponsoring Das BMF hat den UStAE an die aktuelle Rechtsprechung angepasst. Stellung nimmt das BMF dabei, zum Vorliegen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen und einer steuerbare Leistung eines Sponsors. Nicht steuerbare Geschäftsveräußerung Nach § 1 Abs. 1a UStG unterliegen Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen nicht der Umsatzsteuer. Das gilt, sofern ein gesamtes Unternehmen oder ein gesondert geführter Betrieb entgeltlich oder unentgeltlich überlassen oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Faustregel für die nicht steuerbare Geschäftsveräußerung ist, dass der Erwerber die Unternehmensfortführung mit dem übertragenen Vermögen beabsichtigt. Nach neuer EuGH- und BFH-Rechtsprechung ist die Übereignung des Warenbestands und der Geschäftsausstattung eines Einzelhandelsgeschäfts unter gleichzeitiger Vermietung des Ladenlokals an den Erwerber auf unbestimmte Zeit eine Geschäftsveräußerung, selbst wenn es sich um einen kurzfristig kündbaren Vertrag handelt. Voraussetzung ist, dass der Erwerber eine selbstständige Tätigkeit dauerhaft fortführen kann. Das BMF wendet diese Rechtsprechung jetzt an: Nach dem neu gefassten Abschn. 1.5 Abs. 3 Satz 3 UStAE reicht eine langfristige Vermietung oder Verpachtung auf acht Jahre oder die Vermietung auf unbestimmte Zeit aus. Dabei ist die Möglichkeit der kurzfristigen Kündigung des Miet- oder Pachtvertrags unschädlich. Praxishinweis | Die Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Bei vor 2013 ausgeführten Umsätzen können die AStW 2012/050 beteiligten Unternehmer bei der Überlassung wesentlicher Betriebsgrundlagen bei unbefristeten Mietverträgen einvernehmlich davon ausgehen, dass keine Geschäftsveräußerung vorliegt. Das gilt auch für den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers. Sponsor erbringt nicht immer steuerpflichtige Leistungen Sponsoring ist die Gewährung von Geld oder geldwerten Vorteilen durch Unternehmen zur Förderung von Personen oder Organisationen in vielen gesellschaftspolitischen Bereichen wie Sport, Kultur oder Soziales, mit dem regelmäßig auch eigene unternehmensbezogene Ziele wie Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit verfolgt werden. Das BMF definiert, wann Leistungen eines Sponsors an den Empfänger zur Besteuerung einer Lieferung oder sonstigen Leistung als Umsatz gegen Entgelt nach § 1 Abs. 1 Nr. UStG führen und fügt insoweit einen Abs. 23 in Abschnitt 1.1 des UStAE neu ein. Die Regelung ist in allen ab dem 1.1.2013 verwirklichten Sachverhalten anzuwenden. Der steuerbare Umsatz setzt einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der erbrachten Leistung und dem empfangenen Gegenwert voraus. Zudem muss der Leistungsempfänger identifizierbar sein. Er muss einen Vorteil erhalten, der einen Kostenfaktor in seiner Tätigkeit bildet und damit zum Verbrauch im Sinne des EU- Mehrwertsteuerrechts führt. Mit der bloßen Nennung des Sponsors ohne besondere Hervorhebung wird noch kein verbrauchsfähiger Vorteil gewährt und dadurch werden auch keine Kosten erspart. Weist der Zuwendungsempfänger per Plakat, Veranstaltungshinweis, Ausstellungskatalog, Unterstützung eigener durch Leistungsaustausch vor, den Internetseite Sponsor oder lediglich Ähnlichem hin, auf liegt die kein solange keine besondere Hervorhebung oder Verlinkung zu den Internetseiten des Unternehmens erfolgt. Fundstellen Geschäftsveräußerung: BMF 24.10.12, IV D 2 - S 7100-b/11/10002, astw.iww.de Abruf-Nr. 123465 AStW 2012/051 BFH 18.1.12, XI R 27/08, BFH/NV 12, 677 EuGH 10.11.11, C-444/10, BFH/NV 12, 154 Sponsor: BMF 13.11.12, IV D 2 - S 7100/08/10007 :003 BFH 21.4.05, V R 11/03, BStBl II 07, 63; 27.2.08, XI R 50/07, BStBl II 09, 426; 18.12.08, V R 38/06, BStBl II 09, 749 AStW 2012/052 § 3a UStG Kein Unterschied bei Leistung im Internet oder einem üblichen Warenverkauf | Bietet ein Unternehmer über seine Internetseite Usern kostenpflichtige Bilder und Videos an, ist er auch dann umsatzsteuerlich der Leistende, wenn der Nutzer zum Bezug auf Internetseiten anderer Unternehmer weitergeleitet wird, ohne dass dies eindeutig kenntlich gemacht ist. | Hierbei bezieht sich der BFH auf die sog. Ladenrechtsprechung, wonach nur der Eigenhändler und nicht der Vermittler Leistender ist, der im eigenen Laden Waren verkauft. Zum Vermittler wird er nur, wenn zwischen dem Warenlieferanten und dem Käufer unmittelbare Rechtsbeziehungen zustande kommen. Hierzu muss eindeutig spätestens beim Geschäftsabschluss klar sein, dass er in fremdem Namen und für fremde Rechnung handelt, zudem muss der Kunde mit dem Vorgehen einverstanden sein. In diesem Fall bekommt der Ladeninhaber umsatzsteuerlich eine Vermittlereigenschaft. Praxishinweis | Die Grundsätze der Ladenrechtsprechung gelten auch für sonstige Leistungen, die online kostenpflichtig angeboten werden. Der Betreiber einer Internetseite ist vergleichbar mit einem Unternehmer, der im eigenen Laden Waren verkauft. Auch bei über das Internet bezogene kostenpflichtige Leistungen ist das Auftreten dem Nutzer als Kunden gegenüber maßgebend. Nur wenn der Betreiber augenfällig zu erkennen gibt, dass er für einen anderen Dritten tätig wird, wird demzufolge eine Vermittlereigenschaft im Online-Verkehr wie im Geschäft um die Ecke anerkannt. Diese Abgrenzung ist wichtig für die Ortsbestimmung der sonstigen Leistung nach § 3a UStG im In- oder Ausland. Die Leistung wird in der Regel dort ausgeführt, von wo aus der Unternehmer seine Firma AStW 2012/053 betreibt. In vielen Leistungsempfängers. Ausnahmefällen gilt Offen BFH, ließ der jedoch ob es der sich Sitz um des auf elektronischem Weg erbrachte Leistungen handelt, für die dann das Empfängerortprinzip gilt, wenn private Kunden aus Drittländern die Dienste nutzen. Im Urteilsfall ging es aber um Privatuser aus der EU. Fundstelle BFH 15.5.12, XI R 16/10, astw.iww.de Abruf-Nr. 123364 AStW 2012/054 § 4 UStG Verkauf gebrauchter Geldspielautomaten ist umsatzsteuerfrei Der Verkauf gebrauchter Geräte ist nach § 4 Nr. 28 UStG auch dann umsatzsteuerfrei, wenn diese zuvor nicht nach den Nummern 8 bis 27, sondern mit Blick auf Vorgaben des Unionsrechts steuerfrei verwendet wurden. Der BFH stellt klar, dass die Vorschrift nicht nur anwendbar ist, wenn eine Befreiungsvorschrift im UStG tatsächlich greift, vielmehr tritt der Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 UStG auch dann ein, wenn sich ein Unternehmer auf die Steuerfreiheit seiner Umsätze nach der Mehrwertsteuer-Richtlinie berufen hat. Sachverhalt Konkret ging es um den Verkauf gebrauchter Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit, die im Anschluss an das EuGH-Urteil „Linneweber und Akritidis“ zu steuerfreien Umsätzen führten. Die Vorsteuerbeträge aus der Anschaffung der Geldspielgeräte konnte der Kläger in der Folge nun nicht mehr geltend machen. An der Verwendung der jetzt steuerfreien Ausgangsumsätze ändert auch die spätere Veräußerung der Geldspielautomaten nichts. Diese ist umsatzsteuerfrei, da die Gegenstände zuvor ausschließlich für steuerfreie Zwecke verwendet wurden. Der Kläger hatte aber den Verkauf der gebrauchten Geräte weiterhin als umsatzsteuerpflichtig behandelt. Wegen der seiner Ansicht nach insoweit von der grundsätzlichen Steuerfreiheit der Ausgangsumsätze abweichenden Steuerpflicht und weil das Finanzamt den Abzug angefallenen der aus der Vorsteuer ursprünglichen nicht zuließ, Anschaffung machte er der Geräte nachträglich Vorsteuerberichtigungsbeträge geltend. Der Steuerpflichtige war der Ansicht, dass § 4 Nr. 28 UStG dem Wortlaut nach auf die streitigen Lieferungen von gebrauchten Geldspielautomaten nicht anwendbar sei. Diese Schlussfolgerung lehnte der BFH jedoch ab. Entscheidung und Begründung An der Verwendung für nunmehr steuerfreie Ausgangsumsätze ändert der Verkauf der Geldspielautomaten nichts. Der Verkauf ist nach § 4 Nr. AStW 2012/055 28 UStG umsatzsteuerfrei. Durch Bezugnahme auf § 4 Nr. 8 bis 27 UStG bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass die Vorschrift Lieferungen erfasst, für die der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist. Die Anwendung läuft bei Verweis auf EU-Recht nicht dem UStG zuwider, sondern dient dem Zweck der Vorschrift und der Systematik. Fundstellen BFH 16.5.12, XI R 24/10, astw.iww.de Abruf-Nr. 123262 BFH 12.5.05, V R 7/02 EuGH 17.2.05, C-453/02 und C-462/02, Linneweber und Akritidis, BFH/NV05, 94 AStW 2012/056 § 15 UStG Vorsteueraufteilung nach Umsatzschlüssel Bei gemischt genutzten Immobilien ist über § 15 Abs. 4 UStG seit 2004 die Vorsteuer nach der Nutzfläche aufzuteilen. Nach der MehrwertsteuerRichtlinie hingegen ist der Umsatzschlüssel die Regel. Der BFH hält das Verhältnis der Ausgangsumsätze für sachgerecht und hat daher die Frage dem EuGH vorgelegt, ob Deutschland das Flächenverhältnis vorschreiben darf. Der EuGH ist in seiner Antwort der Auffassung, die Sechste Richtlinie verbiete nicht, dass Mitgliedstaaten eine andere Aufteilung als nach der Umsatzmethode anwenden. Erläuterung Deutschland kann die Vorsteueraufteilung grundsätzlich bei gemischt genutzten Häusern nach dem Flächenverhältnis vorschreiben, wenn es beispielsweise um die Höhe des Vorsteuerabzugs für Herstellungskosten eines Gebäudes geht, mit dem steuerfreie und -pflichtige Umsätze erzielt werden. Der Vorsteuerabzug ist nur für steuerpflichtige Ausgangsumsätze möglich und beim Immobilienbau für Geschäfts- und private Wohnzwecke erforderlich. Als Maßstab gilt das Verhältnis von steuerfrei zu steuerpflichtig vermieteten Flächen, während der BFH bislang die für Unternehmer oft günstigere Höhe der Mietumsätze als Umsatzschlüssel billigte. Eine Aufteilung nach dem Umsatzschlüssel darf aber seit 2004 nur dann erfolgen, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. Da bei Gebäuden eine Flächenaufteilung in aller Regel eine wirtschaftliche Zurechnung gestattet, schließt dies eine Anwendung des Umsatzschlüssels so gut wie aus. Laut EuGH ist es nicht untersagt, zum Zweck der Berechnung des Pro-rata-Satzes für den Abzug der Vorsteuern vorrangig einen anderen als den in Art. 19 der Richtlinie vorgesehenen Umsatzschlüssel vorzuschreiben, wenn die herangezogene Methode eine präzisere Bestimmung dieses Pro-rata-Satzes gewährleistet. Das muss der BFH jetzt prüfen. Fundstelle EuGH 8.11.12, C-511/10, BLC Baumarkt, astw.iww.de Abruf-Nr. 123463 AStW 2012/057 AStW 2012/058 § 21 EStG Schuldzinsen bei gemeinsamer Ehegatten-Finanzierung Tragen Eheleute Aufwendungen für eine Immobilie, die nur einem von beiden gehört, etwa durch ein zulasten beider aufgenommenes gesamtschuldnerisches Darlehen gemeinsam, sind die darauf beruhenden Zinsen in vollem Umfang als Werbungskosten abziehbar. Es spielt keine Rolle, aus wessen Mitteln die Zahlung im Einzelfall stammt. Hat dagegen der Nichteigentümer-Ehegatte allein einen Kredit aufgenommen, um das Mietgrundstück des anderen zu finanzieren, kann der Eigentümer die Zinsen nur dann abziehen, soweit er sie aus eigenen Mitteln bezahlt. Nach diesen Grundsätzen gelingt der Vollabzug, wenn das Ehepaar ein Objekt aus gemeinsamen Mitteln finanziert und beide Eheleute sich in den Darlehensverträgen als Gesamtschuldner zusammen verpflichten. In diesem Fall ist nicht entscheidend, wer vertraglich Kreditnehmer ist. BFH 20.6.12, IX R 29/11, astw.iww.de Abruf-Nr. 123664, BFH 20.6.12 IX 30/11 AStW 2012/059 § 32 EStG Viele Optionen für Kinder zur Meldung als Arbeitsuchende Wird ein volljähriges Kind nach Ende der Berufsausbildung arbeitslos und teilt es dies im Rahmen des Antrags auf Bezug von Sozialleistungen der zuständigen Stelle mit, wird gleichzeitig eine Meldung als Arbeitsuchender angenommen. In diesem Fall wird es beim Kindergeld bis zum 21. Lebensjahr berücksichtigt. Die Meldung als Arbeitsuchender gemäß § 32 Abs. 4 EStG kann nämlich nicht nur bei einer Agentur für Arbeit, sondern auch bei einer nach dem SGB für Arbeitsuchende zuständigen Stelle – wie etwa der ARGE – erfolgen. BFH 26.7.12, VI R 98/10, astw.iww.de Abruf-Nr. 123261; BFH 22.9.11, III R 78/08 AStW 2012/060 § 50 EStDV Vereinfachter Nachweis bei Kleinspenden Bei Einzelspenden bis zu 200 EUR verlangt das FA keine offizielle Bescheinigung, als Katastrophenfällen Nachweis gespendet, reicht gelten der Zahlungsbeleg. bei Wurde Überweisungen auf in ein Sonderkonto vereinfachte Nachweisregeln. Kleinspenden bis 200 EUR dürfen in eine Sammelbestätigung als Gesamtsumme aller enthaltenen Zuwendungen durch spendensammelnde Organisationen aufgenommen werden. Sie gilt als vereinfachter Nachweis des § 50 Abs. 2 Nr. 2b EStDV. Mandatsträgerbeiträge sind jedoch keine Mitgliedsbeiträge im steuerlichen Sinne, es gibt keine Zahlungsverpflichtung. Es handelt sich vielmehr um Spenden, die nach § 50 Abs. 1 EStDV nur abgezogen werden dürfen, wenn sie nach amtlichem Vordruck nachgewiesen werden. Ein vereinfachter Zuwendungsnachweis Beitragsquittungen, ist nicht zulässig. OFD Magdeburg 18.9.12, S 2223 - 70 - St 217 etwa durch AStW 2012/061 § 12 UStG Autorenlesung unterliegt dem ermäßigten Steuersatz Das Honorar eines Autors für die Lesung aus seinem Werk unterliegt dem ermäßigten Umsatzsteuersatz, wenn die Lesung mit einer Theatervorführung vergleichbar ist. Die Lesung fällt unter § 12 Abs. 2 Nr. 7a UStG, wonach Umsätze aus Eintrittsberechtigungen für Theater, Konzerte und Museen mit 7 % erfasst werden, soweit es sich um mit Theatervorführungen und Konzerten vergleichbare Darbietungen von Künstlern handelt. Der Autor liest nicht nur, sondern transportiert per Stimme, Sprache, Körperhaltung und Bewegung die Emotionen und Gedanken des Textes zum Zuhörer. Er bedient sich des Stilmittels der Rezitation, was mit Kleinkunst und einer Theatervorführung vergleichbar ist. Dagegen unterliegt nach Abschn. 12.7 Abs. 8 UStAE ein Schriftsteller, der sein Buch signiert oder Autogramme gibt, dem allgemeinen Steuersatz. FG Köln 30.8.12, 12 K 1967/11, astw.iww.de Abruf-Nr. 123665 AStW 2012/062 § 12 UStG Steuersatz für Mietwagen im Personennahverkehr Der BFH hat den EuGH zur Klärung der Frage aufgerufen, ob die unterschiedliche Besteuerung von Personenbeförderungen mit einem Taxi oder einem Mietwagen innerhalb einer Gemeinde oder der 50 km-Zone EU-konform ist. Mietwagen unterliegen mit erbrachten Personenbeförderungsleistungen dem allgemeinen Steuersatz, denn sie fallen weder unter § 12 Abs. 2 Nr. 10b UStG noch sinngemäß unter den Begriff Taxi, sodass der ermäßigte Steuersatz keine Anwendung findet. Der BFH hält es für zweifelhaft, ob die deutsche selektive Regelung mit dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität im Einklang steht. BFH 10.7.12, XI R 22/10, astw.iww.de Abruf-Nr. 123086; BFH 10.7.12, XI R 39/10, beim EuGH unter C-445/12 und C-455/12 AStW 2012/063 § 14 BewG Aktualisierte Sterbetabelle für den Kapitalwert Im Oktober 2012 wurde die Sterbetafel des Statistischen Bundesamts aktualisiert. Darin werden längere Lebenserwartungen und ein ansteigender Kapitalwert angeführt. Die Erhöhung ist abhängig vom Lebensalter und Geschlecht. Nunmehr hat das BMF die ab dem 1.1.2013 anzuwendende Sterbetabelle 2009/2011 zur Berechnung des Kapitalwerts einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung herausgegeben. Im Vergleich zu 2012 gibt es bei Männern und Frauen nur geringfügig längere Lebenserwartungen von einem oder zwei Monaten und somit marginal höhere Vervielfältiger im Nachkommabereich. BMF 26.10.12, IV D 4 -S 3104/09/10001, astw.iww.de Abruf-Nr. 123666