Aktuelles aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht

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AStW 2012/01
Top-Entscheidung des Monats .................................................................................................. 3
So geht‘s nicht – Kurzfristige Geldeinlage vor Silvester ist Gestaltungsmissbrauch .................... 3
Gesetzesänderung .................................................................................................................. 5
Verdienstgrenze bei Minijobs steigt und Beitragsbemessungsgrundlage in der RV sinkt ..................... 5
§§ 1, 1a EStG ........................................................................................................................ 7
Zusammenveranlagung kann aufgrund ausländischen Arbeitslosengeldes entfallen .................... 7
§ 3 EStG ................................................................................................................................ 9
Trotz 19 Jahre dauerndem Einsatz bei ein und demselben Kunden liegt keine Arbeitsstätte vor .......... 9
§§ 4, 9 EStG ........................................................................................................................ 11
Musikalische Umstimmung im Finanzgericht – Kreativraum eines Musikers voll absetzbar .......... 11
§§ 4, 9 EStG ........................................................................................................................ 13
Rentner darf Arbeitszimmer zu Zwecken der Immobilienverwaltung anteilig absetzen ............... 13
§§ 4, 9 EStG ........................................................................................................................ 15
Malerarbeiten zählen nicht zu den berufsbedingten Umzugskosten .......................................... 15
§§ 4f, 10 EStG ..................................................................................................................... 17
Aufwand für spielerisches Lernen von Fremdsprachen in der Kita ist abziehbar ......................... 17
§ 5 EStG .............................................................................................................................. 19
Keine Rückstellung für an Silvester noch nicht eingelöste Friseur-Gutscheine ........................... 19
§ 6 EStG .............................................................................................................................. 21
Rückstellung für hinterzogene Mehrsteuern erst bei Entdeckung ............................................. 21
§ 6 EStG .............................................................................................................................. 23
BFH erleichtert steuerneutrale Generationennachfolge bei Personengesellschaften .................... 23
§ 6 EStG .............................................................................................................................. 25
Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern –Sperrfrist gilt auch für Einmann-GmbH .................... 25
§ 7g EStG ............................................................................................................................ 28
Wann muss der Investitionsabzugsbetrag wieder aufgelöst werden?........................................ 28
§ 8 EStG .............................................................................................................................. 31
Nur sehr hohe Arbeitnehmerrabatte führen zu steuerpflichtigem Arbeitslohn ............................ 31
§ 9 EStG .............................................................................................................................. 34
Finanzgericht hegt erhebliche Zweifel an der BFH-Rechtsprechung zur Arbeitsstätte ................. 34
§ 9 EStG .............................................................................................................................. 36
Ewiger Zank um die Aufwendungen für den Sprachkurs im Ausland – diesmal in Italien ............. 36
§ 15 EStG ............................................................................................................................ 38
Keine Immobilie verkauft und trotzdem liegt gewerblicher Grundstückshandel vor .................... 38
§§ 20, 23 EStG..................................................................................................................... 40
Wertlose Optionen beim Termingeschäft können als Werbungskosten absetzbar sein ................ 40
§ 21 EStG ............................................................................................................................ 42
Auch bei Liebhaberei sind Schuldzinsen teilweise weiter absetzbar .......................................... 42
§§ 24, 34 EStG..................................................................................................................... 44
Steuerbegünstigte Entschädigungen bei vorzeitigem Vertragsende .......................................... 44
§ 7 GewStG ......................................................................................................................... 47
Beginn der Gewerbesteuerpflicht erst mit Geschäftsaufnahme ................................................ 47
§ 1 UStG ............................................................................................................................. 49
BMF definiert Grundsätze zur Geschäftsveräußerung und zum Sponsoring ............................... 49
§ 3a UStG ............................................................................................................................ 52
Kein Unterschied bei Leistung im Internet oder einem üblichen Warenverkauf .......................... 52
§ 4 UStG ............................................................................................................................. 54
Verkauf gebrauchter Geldspiel-automaten ist umsatzsteuerfrei ............................................... 54
§ 15 UStG ............................................................................................................................ 56
Vorsteueraufteilung nach Umsatzschlüssel .......................................................................... 56
AStW 2012/02
§ 21 EStG ............................................................................................................................ 58
Schuldzinsen bei gemeinsamer Ehegatten-Finanzierung ......................................................... 58
§ 32 EStG ............................................................................................................................ 59
Viele Optionen für Kinder zur Meldung als Arbeitsuchende...................................................... 59
§ 50 EStDV .......................................................................................................................... 60
Vereinfachter Nachweis bei Kleinspenden ............................................................................. 60
§ 12 UStG ............................................................................................................................ 61
Autorenlesung unterliegt dem ermäßigten Steuersatz ............................................................ 61
§ 12 UStG ............................................................................................................................ 62
Steuersatz für Mietwagen im Personennahverkehr ................................................................ 62
§ 14 BewG ........................................................................................................................... 63
Aktualisierte Sterbetabelle für den Kapitalwert...................................................................... 63
AStW 2012/03
Top-Entscheidung des Monats
So geht‘s nicht – Kurzfristige
Geldeinlage vor Silvester ist
Gestaltungsmissbrauch
Die kurzfristige Einzahlung von Geld auf ein betriebliches Konto stellt
einen Gestaltungsmissbrauch dar, wenn diese allein dazu dienen soll, die
Hinzurechnung nach § 4 Abs. 4a EStG nicht abziehbarer Schuldzinsen bei
schädlichen Überentnahmen zu vermeiden. Diese Auffassung vertritt der
BFH in einer aktuellen Entscheidung.
Sachverhalt
Im zugrunde liegen Fall wollte ein Selbstständiger die Hinzurechnung
dadurch vermeiden, dass er jeweils zum Jahresende für wenige Tage
hohe Geldbeträge aufs betriebliche Konto einzahlte, die er sich zuvor vom
Kreditinstitut geliehen hatte. Die Einlagen sollten den für die Berechnung
maßgeblichen Saldo der Überentnahmen zum Jahresende vermindern.
Entscheidung und Begründung
Die Einzahlungen sind zwar Einlagen, aber nur, wenn sie keinen
Gestaltungsmissbrauch darstellen und deshalb der Besteuerung nicht
zugrunde gelegt werden können. Bei der Auslegung von § 4 Abs. 4a EStG
ist der Zweck der Vorschrift relevant. Dieser gebietet es, den Begriff der
Einlage bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 und Abs. 3 EStG ohne
Besonderheiten und Beschränkungen auszulegen, die sich aus der
Eigenart
der
Einkünfte
ergeben
könnten.
Das
betrifft
auch
den
Missbrauch, wenn eine unangemessene Gestaltung gewählt wird, nur um
eine Steuerminderung zu erreichen. Im Streitfall waren die Einlagen für
den Betrieb wirtschaftlich ohne Bedeutung und sollten allein dazu dienen,
die persönliche Steuer zu mindern.
Wenn diese Gestaltung möglich wäre, könnte über diesen Weg der Zweck
des § 4 Abs. 4a EStG effektiv und vollständig unterlaufen werden, den
Schuldzinsenabzug
zu
begrenzen.
Als
Folge
hieraus
wären
bei
angemessener wirtschaftlicher rechtlicher Gestaltung keine Einlagen
erfolgt. Der Steuergewinn errechnet sich daher so, wie er ohne die
Einlagen entstanden wäre.
AStW 2012/04
Fundstellen
BFH 21.8.12, VIII R 32/09, astw.iww.de Abruf-Nr. 123526
AStW 2012/05
Gesetzesänderung
Verdienstgrenze bei Minijobs steigt und
Beitragsbemessungsgrundlage in der RV
sinkt
Der Bundesrat hat am 23.11.2012 unter 25 gebilligten Gesetzen unter
anderem den erhöhten Verdienstgrenzen für Minijobs sowie der Senkung
des Beitragssatzes in der gesetzlichen Rentenversicherung ab 2013
zugestimmt.
Verdienstgrenze bei den Minijobs
Das
Gesetz
passt
zum
Jahreswechsel
die
Verdienstgrenzen
für
geringfügig Beschäftigte – die sogenannten Mini-Jobber – an die
allgemeine Lohnentwicklung an. Die Verdienstgrenze für Minijobber in der
gewerblichen Wirtschaft oder in Privathaushalten steigt zum 1.1.2013 um
50 EUR auf 450 EUR monatlich an.
Als weitere wichtige Änderung werden gleichzeitig die Rentenbeiträge als
Arbeitnehmer automatisch abgabepflichtig, sofern Mini-Jobber nicht
darauf ausdrücklich verzichten. Das soll das Risiko der Altersarmut
senken. Bislang konnten geringfügig Beschäftigte freiwillig selbst in die
Rentenkasse einzahlen, wenn sie den Pauschalbetrag des Arbeitgebers
aus dem Minijob freiwillig von 15 % auf derzeit 19,6 % aufstockten.
Diese Möglichkeit nahmen allerdings zu wenige in Anspruch, obwohl sie
sich damit auch gegen das Risiko der Erwerbsminderung absichern und
zudem dann Zulagen auf Riester-Sparverträge erreichen hätten können.
Mit der Neuregelung einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Rentenversicherung soll die soziale Absicherung erhöht werden. Trotzdem
erhalten geringfügig Beschäftigte jedoch die Gelegenheit, sich von der
Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Dann bleibt es bei dem
Pauschalbeitrag des Arbeitgebers zur Rentenversicherung. Der beträgt
15 % vom Lohn in der gewerblichen Wirtschaft und 5 % vom
Arbeitsentgelt für Minijobber in Privathaushalten. Der Befreiungsantrag
ist dem Arbeitgeber schriftlich zu übergeben.
AStW 2012/06
Senkung der Beitragsbemessungsgrundlage in der
Rentenversicherung
Der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung sinkt zum
1.1.2013 um 0,7 % auf 18,9 % des Arbeitsentgelts (Vorjahr: 19,6 %)
und der Beitragssatz in der knappschaftlichen Rentenversicherung auf
25,1 % (Vorjahr: 26,0 %).
Die
Rentenversicherung
Überschuss
erzielen.
Die
wird
zum
Ende
2012
Nachhaltigkeitsrücklage
einen
wird
deutlichen
nach
dieser
Schätzung über das 1,5-Fache der durchschnittlichen Monatsausgaben
steigen. Die Nachhaltigkeitsrücklage hält die gesetzliche Obergrenze von
1,5 Monatsausgaben ein und vom 1.1.2013 an kann der Beitragssatz
deshalb auf 18,9 % abgesenkt werden.
AStW 2012/07
§§ 1, 1a EStG
Zusammenveranlagung kann aufgrund
ausländischen Arbeitslosengeldes
entfallen
| Der
Bezug
von
ausländischem
Arbeitslosengeld
kann
einer
Zusammenveranlagung in Deutschland entgegenstehen, da dieses im
Gegensatz zum deutschen Arbeitslosengeld in Deutschland steuerpflichtig
ist. |
Sachverhalt
Geklagt hatte ein Ehepaar mit Wohnsitz in Belgien. Der Ehemann
verdiente mit seiner Tätigkeit in Deutschland rund 33.000 EUR brutto.
Zudem erzielte er in Belgien einen Bruttoarbeitslohn von rund 2.300 EUR.
Seine Ehefrau, die im Vorjahr in Deutschland tätig war, bezog aufgrund
dieser Beschäftigung in Belgien Arbeitslosengeld in Höhe von 11.196
EUR.
Die
von
den
Klägern
begehrte
steuergünstige
Zusammenveranlagung lehnte das Finanzamt ab, da die ausländischen
Einkünfte über 10 % der gesamten Einkünfte der Kläger lägen und der
Grenzbetrag für ausländische Einkünfte von 12.272 EUR überschritten
sei. Bei seiner Berechnung der ausländischen Einkünfte bezog das
Finanzamt auch das belgische Arbeitslosengeld der Klägerin ein.
Entscheidung und Begründung
Das Finanzgericht Köln bestätigt in seinem Urteil die Ansicht des
Finanzamtes, dass nur deutsches Arbeitslosengeld steuerfrei sei. Nach
dem
klaren
Wortlaut
Lohnersatzleistungen
des
§
3
steuerfrei,
Nr.
2
EStG
die
sind
aufgrund
nur
die
des
Arbeitsförderungsgesetzes, des SGB III oder entsprechender Programme
gezahlt
werden.
Vergleichbare
Leistungen
aufgrund
ausländischer
Vorschriften sind folglich nicht steuerfrei.
Für diese
Einordnung
ist
laut FG Köln ohne
Bedeutung, warum
Arbeitslosengeld im Ausland ausgezahlt wird und welche steuerlichen
Folgen
sich
ergeben
würden,
wenn
ein
in
Deutschland
lebender
Steuerpflichtiger deutsches Arbeitslosengeld erhält. Dies sei wegen der
AStW 2012/08
unterschiedlichen Rechtsordnungen nicht mit dem vorliegenden Fall
vergleichbar.
Ein Verstoß gegen die europarechtlich verbriefte Freizügigkeit für
Arbeitnehmer liege darin nicht, so die Auffassung des Gerichts.
Praxishinweis | Der 4. Senat hat wegen der grundsätzlichen
Bedeutung des Verfahrens die Revision gegen sein Urteil zum BFH
zugelassen.
Beachten
Sie |
Die
steuergünstige
Zusammenveranlagung
von
Ehepaaren aus einem EU-Staat, die weder ihren Wohnsitz noch ihren
gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, ist nur möglich, wenn
entweder die Einkünfte beider Ehegatten im Kalenderjahr mindestens zu
90 % der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der
deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Betrag von
12.272 EUR nicht übersteigen.
Fundstellen
FG Köln 20.4.12, 4 K 1943/09, astw.iww.de Abruf-Nr. 123656
EuGH 16.5.00, C-87/99; 14.9.99, C-391/97
AStW 2012/09
§ 3 EStG
Trotz 19 Jahre dauerndem Einsatz bei ein
und demselben Kunden liegt keine
Arbeitsstätte vor
| Der
BFH
hat
Arbeitnehmern
Monteuren
die
Reisekostenerstattungen
und
anderen
auswärts
Steuervergünstigung
nach
§
3
Nr.
16
eingesetzten
steuerfreier
EStG
gesichert.
Die
Vergünstigung entfällt nur, wenn der Arbeitgeber am Einsatzort über eine
eigene Betriebsstätte verfügt. |
Sachverhalt
Im zugrunde liegenden Sachverhalt war der Steuerpflichtige seit 19 Jahren
als Elektromonteur in einem Kraftwerk eingesetzt. Der Arbeitgeber
erstattete ihm die Fahrtkosten für Hin- und Rückweg steuerfrei in voller
Höhe – jeweils gut 10.000 EUR pro Jahr. Das FA und auch das FG waren –
anders als der Steuerpflichtige selbst – der Auffassung, der Monteur habe
im Kraftwerk seinen Arbeitsplatz. Daher wurden lediglich die Fahrtkosten
für den einfachen Weg (Entfernungspauschale) als Werbungskosten
anerkannt.
Entscheidung
Der BFH bestätigte die Auffassung der Vorinstanz nicht. Vielmehr vertritt
der BFH die Meinung, dass nur eine Betriebsstätte des Arbeitgebers
„regelmäßige Arbeitsstätte“ sein kann. Damit sind alle anderen beruflich
bedingten Fahrten voll steuerbegünstigt. Auch die Dauer von 19 Jahren
ändert an dieser Auffassung nichts.
Praxishinweis | Nach den Plänen zur Reform des Reisekostenrechts
soll
es
ab
2014
zu
einer
gesetzlichen
Definition
der
ersten
Tätigkeitsstätte über § 9 Abs. 4 EStG kommen. Der Begriff orientiert
sich an der geänderten BFH-Rechtsprechung, wonach es nur noch
maximal eine erste Tätigkeitsstätte je Dienstverhältnis geben kann. Das
bestimmt sich vorrangig anhand der vertraglichen Festlegungen und
hilfsweise nach quantitativen Kriterien wie dem Umfang der Arbeitszeit.
AStW 2012/010
Fundstellen
BFH 13.6.12, VI R 47/11, astw.iww.de Abruf-Nr. 122986
BMF 21.12.09, IV C 5 - S 2353/08/100010, BStBl I 10, 21
AStW 2012/011
§§ 4, 9 EStG
Musikalische Umstimmung im Finanzgericht – Kreativraum eines Musikers
voll absetzbar
Die Kosten für die häuslichen Arbeits- oder Übungsräume eines Künstlers
erkennt das niedersächsische Finanzgericht steuerlich nicht an, wohl aber
die Kosten für einen Kreativraum.
Sachverhalt
Geklagt hatte ein selbstständiger Musiker und Produzent, der zum Zwecke
der
Berufsausübung
in
seinem
ansonsten
privat
genutzten
Einfamilienhaus ein Tonstudio, ein Büro und einen Archivraum eingerichtet
hatte. Zusätzlich ordnete er seinem Betriebsvermögen einen sogenannten
Kreativraum in einem ebenfalls ansonsten privat genutzten Gebäude zu.
Dieses Gebäude lag vollkommen getrennt vom Einfamilienhaus in einem
anderen Ort. Die Grundfläche des Kreativraums machte mit rund 80 m2
etwa 40 % der Gesamtfläche des Erdgeschosses aus. In diesem Raum
befanden sich unter anderem rund 30 überwiegend bequeme Sessel,
wobei eine Sitzgruppe zentral um den Kamin angeordnet war. Aber auch
ein Bürostuhl, ein Schreibtisch, ein Keyboard und ein altes Klavier waren
vorhanden. Im Rahmen einer vorangegangenen Außenprüfung erläuterte
der Kläger, für seine Arbeit brauche er grundsätzlich Ideen und
Kreativität. Voraussetzung dafür sei absolute Ruhe, Atmosphäre und ein
Platz, um auch mit Kollegen Konzepte entwickeln und Ideen festhalten zu
können.
Entscheidung und Begründung
Die
Richter
des
Niedersächsischen
Finanzgerichts
gaben
dem
Steuerpflichtigen Recht. Der Musiker kann danach für den Kreativraum
sogar die vollen Kosten abziehen, weil der rund 80 m2 große Raum kein
typisches Arbeitszimmer ist. Hier handelt es sich nicht um ein häusliches
Arbeitszimmer, für das die Abzugseinschränkung des § 4 EStG gilt,
sondern um ein außerhäusliches Büro, auch wenn es in die häusliche
Sphäre eingebunden ist. Es ist dann einer Betriebsstätte ähnlich. Kriterien
AStW 2012/012
hierfür sind eine büromäßige Nutzung untypischer Ausstattung mit
technischen Anlagen und Schallschutzmaßnahmen. Dafür sprechen auch
eine überdimensionale Größe sowie eine Auslegung für die Nutzung durch
mehrere Personen, die in dem Raum zusammen arbeiten.
Praxishinweis | Zu einem ähnlichen Sachverhalt ist beim BFH eine
Revision anhängig. Dabei geht es darum, ob eine Klarinettistin die
Kosten für ihren Übungsraum daheim voll abziehen darf. Das muss der
Bundesfinanzhof noch klären (BFH, Revision unter VIII R 44/10).
Fundstellen
Künstler: FG Niedersachsen 31.5.12, 1 K 272/10, rkr., astw.iww.de
Abruf-Nr. 123657
FG Köln 13.10.10, 9 K 3882/09, EFG 11, 217, Revision unter VIII R
44/10
Grundsätze: BMF 2.3.11, IV C 6 - S 2145/07/10002, BStBl I 11, S. 195,
Rz. 3
§ 12 EStG: BFH 21.9.09, GrS 1/06, BStBl II 10 672
BMF 6.7.10, IV C 3 - S 2227/07/10003 :002, BStBl II 10, 614
Büro: BMF 2.3.11, IV C 6 - S 2145/07/10002, BStBl I 11, 195, Rz. 3
AStW 2012/013
§§ 4, 9 EStG
Rentner darf Arbeitszimmer zu Zwecken
der Immobilienverwaltung anteilig
absetzen
Das FG Niedersachsen akzeptiert jetzt die Raumkosten, wenn an dem
Schreibtisch im Arbeitszimmer daheim auch private Dinge erledigt
werden. Ein Rentner kann danach 60 % der Raumkosten als Werbungskosten für die Vermietung geltend machen, maximal jedoch 1.250 EUR
im Jahr, wenn er diesen Umfang der Nutzung nachweisen kann.
Sachverhalt
Im Urteilsfall ging es um Verwaltungsarbeiten eines Rentners für seine
Mietobjekte
im
eigenen
Haus
mit
einem
separaten
häuslichen
Arbeitszimmer.
Entscheidung und Begründung
Da es sich um Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung
handelte und der Steuerpflichtige den Umfang von 60 % Nutzung zu
Zwecken der Immobilienverwaltung nachweisen konnte, erkannten die
Richter die geltend gemachten Aufwendungen an. Diese geschätzte
Aufteilung erfolgte, weil der Steuerpflichtige den Arbeitsraum nicht
nahezu ausschließlich zur Einkünfteerzielung nutzte, aber den Gebrauch
in diesem Umfang nachwies. Ähnlich hatte dies bereits das FG Köln bei
teils privater und teils betrieblicher Raumnutzung eingestuft und zu
beiden Bereichen je die Hälfte geschätzt.
Praxishinweis |
Zu dieser Frage ist die Revision beim BFH
anhängig, da sich andere FG gegen die Aufteilung und für die
Verwaltungsauffassung entscheiden, wonach die Aufwendungen nur
dann
abgezogen
werden
können,
wenn
das
Büro
nahezu
ausschließlich für berufliche oder betriebliche Zwecke genutzt wird
und der Beschluss des Großen Senats daran nichts geändert hat.
AStW 2012/014
Beachten
Sie |
Nach
Verwaltungsansicht
ist
ein
häusliches
Arbeitszimmer der Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche
Sphäre
eingebunden.
Es
wird
daher
weiterhin
nur
dann
nahezu
ausschließlich zu betrieblichen und/oder beruflichen Zwecken genutzt,
wenn die untergeordnete private Mitbenutzung unter 10 % liegt.
Fundstellen
Aufteilung: FG Niedersachsen 24.4.12, 8 K 254/11, Revision unter IX R
23/12, astw.iww.de Abruf-Nr. 123658
FG Köln 19.5.11, 10 K 4126/09, Revision unter X R 32/11
Grundsätze: BMF 2.3.11, IV C 6 - S 2145/07/10002, BStBl I 11, S. 195,
Rz. 3
§ 12 EStG: BFH 21.9.09, GrS 1/06, BStBl II 10 672
BMF 6.7.10, IV C 3 - S 2227/07/10003 :002, BStBl II 10, 614
Büro: BMF 2.3.11, IV C 6 - S 2145/07/10002, BStBl I 11, 195, Rz. 3)
AStW 2012/015
§§ 4, 9 EStG
Malerarbeiten zählen nicht zu den
berufsbedingten Umzugskosten
Der Aufwand für die Renovierung und Ausstattung einer neuen Wohnung
aufgrund eines beruflich veranlassten Umzugs ist weder in vollem
Umfang
noch
anteilig
als
Werbungskosten
oder
Betriebsausgaben
abziehbar.
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige war der Auffassung, dass die Renovierungskosten –
in diesem konkreten Fall die Malerarbeiten – als Betriebsausgaben oder
Werbungskosten abzugsfähig sein müssten, da sie ohne Zusammenhang
mit dem beruflich bedingten Umzug, gar nicht angefallen wären.
Entscheidung
Der BFH bestätigte mit seinem Urteil die Meinung des FG, dass die Kosten
nicht abzugsfähig seien. Dabei beruft sich der BFH vor allem auf seine
Entscheidung aus 2011, wonach Aufwendungen für das Unterhalten einer
Wohnung zu den nicht abziehbaren Lebenshaltungskosten gehören, auch
wenn
das
Domizil
den
Mittelpunkt
der
Steuerpflichtigen und seiner Familie darstellt.
Lebensführung
eines
Als Folge hieraus ergibt
sich nach Ansicht des BFH, dass Aufwendungen für die Renovierung der
neuen
Wohnung
auch
weiterhin
nicht
als
Werbungskosten
und
Betriebsausgaben abziehbar sind, sondern Teil des Unterhaltens einer
Wohnung für eine längere Dauer und für einen ungeklärten Zeitraum in
der Zukunft ist.
Selbst wenn die Veranlassung der Renovierungskosten hypothetisch nicht
allein der künftigen ausschließlich privaten Lebenshaltung zugerechnet
würde, weil die Nutzung dieser Wohnung auch auf dem berufsbedingten
Umzug
basiert,
wäre
nach
den
Grundsätzen
des
BFH-
Grundsatzbeschlusses vom Großen Senat aus 2009 ein Abzug dennoch
ausgeschlossen. Die für diesen Fall unterstellte berufliche und private
Veranlassung würde derart ineinandergreifen, dass keine Trennung
AStW 2012/016
möglich wäre. Es fehlt schlicht an objektivierbaren Kriterien für eine
Aufteilung.
Beachten Sie | Absetzbar ist hingegen die Einlage einer zuvor privat
genutzten Einbauküche, wenn diese in der neuen Wohnung zur Bewirtung
und Verpflegung von Kunden, Geschäftspartnern und Angestellten dient.
Fundstellen
BFH 3.8.12, X B 153/11, astw.iww.de Abruf-Nr. 123659
BFH 13.7.11, VI R 2/11, BStBl II 12, 104; 21.9.09, GrS 1/06, BStBl II
10, 672; 17.12.02, VI R 188/98, BStBl II 03, 314
AStW 2012/017
§§ 4f, 10 EStG
Aufwand für spielerisches Lernen von
Fremdsprachen in der Kita ist abziehbar
Kosten für die Unterbringung von Nachwuchs im zweisprachig geführten
Kindergarten sind grundsätzlich absetzbar, so der BFH in einer aktuellen
Entscheidung.
Sachverhalt
Im Urteilsfall besuchten die Sprösslinge einen deutsch-französischen
Kindergarten mit deutschen Erzieherinnen und einer französischen
Sprach-assistentin. Die Betreuung der Kinder verlief dabei nicht im
klassischen Sinne, denn die Sprachassistentin sprach nur Französisch. Ein
Lehrplan
existierte
arbeiteten
in
nicht.
der
pädagogischen
Die
Planung,
Aufgaben
Erzieherinnen
Durchführung
partnerschaftlich
und
Sprachassistentin
und
Auswertung
und
der
gleichberechtigt
zusammen. Die Eltern zahlten ein Entgelt für diese Zusatzkraft. Das
Finanzamt versagte den Abzug der streitigen Aufwendungen mit der
Begründung, dass es sich hierbei nicht um nach § 4f Satz 1 EStG a.F.
abziehbare Kinderbetreuungskosten, sondern um nach § 4f Satz 3 EStG
a.F. nicht abziehbare Unterrichtskosten gehandelt habe.
Entscheidung und Begründung
Die Einschätzung des FA und des FG teilte der BFH jedoch nicht. Er wies
darauf hin, dass der Begriff der Kinderbetreuung weit zu verstehen sei
und nicht nur die behütende und beaufsichtigende Betreuung umfasse,
sondern auch „Elemente der Pflege und Erziehung“, also die Sorge für
das körperliche, seelische und geistige Wohl des Kindes. Dieses schließe
auch eine pädagogisch sinnvolle Gestaltung der Zeit im Kindergarten ein.
Nach Meinung des BFH ist der Begriff der Kinderbetreuung weit zu
fassen. Er beinhaltet neben der Betreuung auch pädagogisch sinnvolle
Gestaltungen wie etwa Basteln und Werken, gemeinsames Singen und
Musizieren,
Einüben
fremdsprachiger
Kinderlieder
oder
erste
handwerkliche, musikalische, sprachliche sowie sportliche Fähigkeiten.
AStW 2012/018
Das
stellt
eine
frühkindliche
Bildung
dar
und
steht
damit
einer
Berücksichtigung der Aufwendungen nicht entgegen.
Beachten Sie | Nicht begünstigt sind Dienstleistungen, die in einem
regelmäßig
Rahmen
organisatorisch,
stattfinden
und
zeitlich
die
eine
und
räumlich
behütende
verselbständigten
Betreuung
Hintergrund rücken lässt.
Fundstellen
BFH 19.4.12, III R 29/11, astw.iww.de Abruf-Nr. 123080
FG Sachsen 6.4.11, 2 K 1522/10
in
den
AStW 2012/019
§ 5 EStG
Keine Rückstellung für an Silvester noch
nicht eingelöste Friseur-Gutscheine
Gibt ein Friseur an seine Kunden Weihnachtsgeschenke in Form von
Gutscheinen für Preisermäßigungen auf Dienstleistungen im Folgejahr
aus, so sind im Ausgabejahr weder Verbindlichkeiten noch Rückstellungen
zu bilanzieren.
Sachverhalt
Im Urteilsfall gab eine Friseur-GmbH an die Kunden WeihnachtsGutscheine aus, die diese bis Ende Februar einlösen konnten. Für die
geschätzt zu erwartenden Erlösminderungen wies die GmbH in der Bilanz
Rückstellungen aus und löste diese im Folgejahr wieder auf.
Entscheidung
Nach Auffassung des BFH sind keine Verbindlichkeiten wegen der
Ausgabe der Gutscheine auszuweisen, weil die darauf beruhenden
Verpflichtungen der GmbH im jeweiligen Ausgabejahr dem Grunde nach
ungewiss sind. Die Ansprüche auf Rabatt sind weder rechtlich entstanden
noch
wirtschaftlich
verursacht.
Sie
beinhalteten
nämlich
einen
Preisnachlass nicht für bereits bezogene, sondern für künftige ungewisse
Dienstleistungen. Die Belastung der GmbH hängt also davon ab, welche
Kunden das Angebot innerhalb des Zeitraums des Folgejahres in
Anspruch nehmen. Der Anspruch ist rechtlich unselbstständig, da er
zwingend
an
einer
Dienstleistung
des
Folgejahres
anknüpft.
Die
Preisminderung wird nicht bereits durch das Versprechen, sondern erst
mit Leistung gewährt.
Beachten Sie | Im vorliegenden Fall war eine isolierte Einlösung der
Gutscheine weder durch Barauszahlung noch durch Eintausch gegen eine
Sachleistung möglich. Darin unterscheidet sich der vorliegende Fall vom
Urteil des BFH zur Ausgabe von Münzen, die in den Filialen in Höhe des
aufgedruckten Werts zum Empfang von Waren, zur Anrechnung auf den
Kaufpreis oder zur Geldrückzahlung von Bargeld eingelöst werden
AStW 2012/020
konnten. Hier hatte er sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach
gewisse Verbindlichkeiten angenommen.
Fundstellen
BFH 19.9.12, IV R 45/09, astw.iww.de Abruf-Nr. 123257
BFH 22.11.88, VIII R 62/85, BStBl II 89, 359
AStW 2012/021
§ 6 EStG
Rückstellung für hinterzogene
Mehrsteuern erst bei Entdeckung
Eine Rückstellung für hinterzogene Mehrsteuern kann erst zu dem Bilanzstichtag gebildet werden, zu dem der Steuerpflichtige mit der Aufdeckung der Steuerhinterziehung rechnen musste.
Sachverhalt
Im Streitfall betrieben die Eheleute eine Pizzeria als Einzelunternehmen
und ermittelten den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich. Im
Rahmen
einer
betrieblichen
2005
für
die
Jahre
Außenprüfung
2001
bis
fielen
2003
angesetzten
sehr
niedrige
Rohgewinnaufschlagssätze, Kalkulationsdifferenzen sowie Fehlbeträge in
einer
Geldverkehrsrechnung
auf,
weshalb
die
Steuerfahndung
eingeschaltet und noch in 2005 ein Steuerstrafverfahren eingeleitet
wurde. Die Fahndungsprüfung wurde im weiteren Verlauf auf die Jahre
2004 und 2005 erweitert und im Dezember 2007 durch eine tatsächliche
Verständigung über die Hinzuschätzung bestimmter Betriebseinnahmen
sowie
umsatzsteuerlicher
Entgelte
für
die
Jahre
2001
bis
2005
abgeschlossen.
Entscheidung
Entgegen der höchstrichterlichen Rechtsprechung gab das FG Düsseldorf der
hiergegen
eingereichten
Klage
statt.
Gerade
die
Bilanz
eines
Steuerpflichtigen, der mit Hinterziehungsabsicht handelte, sei von Anfang
an unrichtig und müsse daher im Zeitpunkt des Fehlerursprungs berichtigt
werden.
Anmerkungen und Praxishinweise
Mit seinem Urteil widerspricht der BFH dem FG Düsseldorf. Der I. Senat
gab der Revision statt und wies die Klage ab. Verbindlichkeiten aus
Verpflichtungen im Zusammenhang mit Straftaten entstünden zwar
grundsätzlich
bereits
bei
Begehung
der
Tat,
seien
jedoch
keine
wirtschaftliche Belastung für den Steuerpflichtigen, solange dieser davon
ausgeht, dass die Tat unentdeckt bleibt.
AStW 2012/022
Insofern
fehle
es
an
der
hinreichenden
Wahrscheinlichkeit
seiner
Inanspruchnahme. Hierfür maßgebliche Kriterien sollen die Verhältnisse
des jeweiligen Bilanzstichtags sein, unter Berücksichtigung der bis zur
Bilanzaufstellung bekannt werdenden wertaufhellenden Umstände.
Beachten Sie | Für die Rückstellung reicht es weder aus, dass der
Steuerpflichtige selbst von der Steuerhinterziehung Kenntnis hat, noch
dass
nach
allgemeiner
Erfahrung
im
Anschluss
an
Außen-
und
Fahndungsprüfungen häufig mit der Festsetzung von Mehrsteuern zu
rechnen ist. Zu einer Rückstellungsbildung muss jemand aufgrund eines
hinreichend konkreten Sachverhalts ernsthaft mit einer quantifizierbaren
Steuernachforderung rechnen. Das ist frühestens dann der Fall, wenn der
Prüfer
einen
bestimmten
Sachverhalt
als
sogenannte
gegebenenfalls
ausschließlich
aufdeckungsorientierte Maßnahme beanstandet hat.
Im
Übrigen
ist
Betriebssteuern
zu
beachten,
(Umsatzsteuer
dass
und
bis
einschließlich
Gewerbesteuer) in eine Rückstellung eingestellt werden können.
Fundstelle
BFH 22.8.12, X R 23/10, astw.iww.de Abruf-Nr. 123085
2007
AStW 2012/023
§ 6 EStG
BFH erleichtert steuerneutrale
Generationennachfolge bei
Personengesellschaften
Der
Gesellschafter
Mitunternehmeranteil
einer
Personengesellschaft
steuerneutral
zum
Buchwert
kann
auf
seinen
sein
Kind
übertragen, obwohl er ein von der Gesellschaft genutztes Grundstück
zeitgleich
und
ebenfalls
steuerneutral
an
eine
weitere
Personengesellschaft überträgt. Die Begünstigung scheidet entgegen der
Verwaltungsauffassung aus 2005 nicht aus, weil ein Betriebsgrundstück
im Sonderbetriebsvermögen vorher oder zeitgleich zum Buchwert nach §
6 Abs. 5 EStG übertragen wurde.
Die Bedeutung der Entscheidung für die Praxis liegt aber darin, dass der
BFH die beiden steuerlichen Begünstigungen nach § 6 Abs. 3 und Abs. 5
EStG kumulativ in zeitlichem Zusammenhang zulässt und nicht mit der
„Keule“
müsste
der
Gesamtplanrechtsprechung
die
planmäßige
argumentiert.
Anwendung
Denn
mehrerer
danach
steuerlicher
Vergünstigungen zu deren Versagung führen.
Sachverhalt
Im Urteilsfall hatte der Vater als alleiniger Kommanditist einer GmbH &
Co. KG sein Betriebsgrundstück vermietet. Er schenkte seiner Tochter
zunächst 80 % seiner KG-Anteile sowie alle GmbH-Anteile. Danach
gründete er eine zweite GmbH & Co. KG. Auf diese übertrug er das
Betriebsgrundstück und zeitgleich die restlichen KG-Anteile auf die
Tochter.
Entscheidung
Alle
Übertragungen
stattfinden.
Daran
können
ändert
für
sich
sich
nichts,
genommen
wenn
das
zum
Buchwert
im
zeitlichen
Zusammenhang geschieht. Der Mitunternehmeranteil setzt sich aus
Gesellschafts- und Sonderbetriebsvermögen zusammen. Ob bei einer
vorherigen Entnahme oder Veräußerung stille Reserven aufgedeckt
AStW 2012/024
wurden,
ist
ohne
Bedeutung.
Bei
taggleicher
Übertragung
oder
Überführung in ein zweites Betriebsvermögen liegen die Voraussetzungen
des § 6 Abs. 3 EStG zwar grundsätzlich nicht vor.
Eine Ausnahme gilt allerdings für die Buchwertübertragung nach § 6
Abs. 5 EStG: Dann kann der Bruchteil des Gesellschaftsvermögens mit
der
Übertragung
von
Sonderbetriebsvermögen
unabhängig
davon
verbunden werden, in welchem zahlenmäßigen Verhältnis er zum
Gesellschaftsvermögen steht.
Fundstellen
BFH 2.8.12, IV R 41/11, astw.iww.de Abruf-Nr. 123162
BMF 3.3.05, IV B 2 - S 2241- 14/05 ,BStBl I 05, 458, Tz. 7
AStW 2012/025
§ 6 EStG
Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern –Sperrfrist gilt auch für
Einmann-GmbH
Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass die Sperrfristregelung
des § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG auch für eine Einmann-GmbH & Co. KG gilt.
Damit widerspricht das FG Düsseldorf der Verwaltungsauffassung, dass es
durch den Verkauf eines einzelnen Wirtschaftsguts innerhalb der Sperrfrist
des § 6 Abs. 5 EStG zur rückwirkenden Aufdeckung der stillen Reserven
durch
den
Teilwertansatz
führt.
Vielmehr
bleibt
es
bei
der
Buchwertfortführung. Die entstandenen stillen Reserven können durch
eine Ergänzungsbilanz dem übertragenden Gesellschafter zugeordnet
werden. Dadurch wird die Gewinnrealisierung vermieden.
Gegen diese Auffassung spricht eigentlich R 6.15 EStR. Danach ist ein
sofortiger Teilwertansatz vorzunehmen, wenn durch die Übertragung
keine Änderung des Anteils des übertragenden Gesellschafters am
übertragenen Wirtschaftsgut eingetreten ist.
Sachverhalt
Kurz vor dem Verkauf des Grundstücks stellte die Grundbesitz-GmbH &
Co. KG fest, dass sich das Grundstück im Sonderbetriebsvermögen des
einzigen Kommanditisten (Anteil 100 % und zugleich GesellschafterGeschäftsführer der nicht beteiligten Komplementär-GmbH) befand und
nicht im Gesamthandsvermögen. Daher wurde das Grundstück mit
Wirkung
zum
Tag
Gesamthandsvermögen
des
Verkaufs
überführt.
Die
zum
Buchwert
Finanzverwaltung
in
sah
das
einen
Verstoß gegen die dreijährige Sperrfrist des § 6 Abs. 5 S. 4 EStG und
wollte
den
Teilwert
ansetzen.
Die
Neutralisierung
durch
eine
Ergänzungsbilanz wollte sie nicht gelten lassen und berief sich auf R 6.15
EStR.
AStW 2012/026
Hiergegen hatten die Kläger argumentiert, dass keine stillen Reserven
aufzudecken seien. Eine schädliche Verwendung i.S. des § 6 Abs. 5 S. 4
EStG sei nur dann anzunehmen, wenn stille Reserven des eingebrachten
Vermögensgegenstands
auf andere Gesellschafter übergingen. Eine
Anwendung der gesetzlichen Sanktion mache hier jedoch keinen Sinn,
denn die stillen Reserven blieben steuerlich verhaftet und würden in
derselben
Höhe
bei
demselben
Gesellschafter
im
Zeitpunkt
der
Veräußerung aufgedeckt. Die Aufdeckung der stillen Reserven anlässlich
der
Übertragung
aus
Gesamthandsvermögen
Ergänzungsbilanz
dem
könne
vermieden
Sonderbetriebsvermögen
zudem
werden.
durch
Hier
die
sei
in
das
Aufstellung
einer
zunächst
auf
die
Aufstellung einer Ergänzungsbilanz verzichtet worden. Denn eine solche
sei nur sinnvoll, wenn mehrere Gesellschafter vorhanden seien, was hier
aufgrund
der
alleinigen
vermögensmäßigen
Beteiligung
des
Kommanditisten nicht der Fall sei.
Entscheidung
Das FG Düsseldorf gab der Klage im Wesentlichen statt. Nach dem
Wortlaut des Gesetzes könnten im Fall der unentgeltlichen Übertragung
eines Einzelwirtschaftsguts aus dem Sonderbetriebsvermögen in das
Gesamthandsvermögen
Sperrfrist
im
Fall
einer
Veräußerung
innerhalb
der
die stillen Reserven über die Bildung einer negativen
Ergänzungsbilanz neutralisiert werden. Eine Ausnahme, wonach dies für
einen zu 100 % an der GmbH & Co. KG beteiligten Kommanditisten nicht
gelten solle, lasse sich dem Gesetz nicht entnehmen.
Die Begründung, die gebildete Ergänzungsbilanz hätte bei einer EinmannKG nur die Funktion einer Steuerstundung, greift nicht. Denn die zeitliche
Verschiebung der Aufdeckung der stillen Reserven besteht auch bei
mehrgliedrigen Gesellschaften. Ähnlich hatte sich das FG Saarland
geäußert. Da gegen das Urteil zur gleichen Rechtsfrage eine Revision
anhängig ist, können entsprechende Einsprüche ruhen.
Fundstellen
FG Düsseldorf 6.7.12, 3 K 2579/11 F, astw.iww.de Abruf-Nr. 123660
FG Saarland 19.4.12, 1 K 1318/10; Revision unter I R 44/12
AStW 2012/027
BMF 8.12.11, IV C 6 -S 2241/10/10002, BStBl I 11, 1279, Tz. 26
AStW 2012/028
§ 7g EStG
Wann muss der Investitionsabzugsbetrag wieder aufgelöst werden?
Der
BFH
hat
sich
in
Investitionsabzugsbetrag
zwei
Beschlüssen
geäußert.
Dabei
zum
ging
gewinnmindernden
es
um
die
Frage,
inwieweit der gebildete Betrag rückgängig zu machen ist oder geändert
werden muss. Beide Sachverhalte sind für die Praxis bedeutsam.
Keine höhere Gewerbesteuerrückstellung bei Rücknahme
Ein Investitionsabzugsbetrag ist bekanntlich rückgängig zu machen,
soweit bis zum Ende des dritten Folgejahres keine entsprechende
Anschaffung erfolgte. Das ist auch dann der Fall, wenn der ehemalige
Bescheid bestandskräftig ist. Diese nachträgliche Gewinnerhöhung hat
aber nach Auffassung des BFH keinen Einfluss auf die ehemalige
Gewerbesteuerrückstellung. Diese ist zu bilden, wenn die Steuer bis zum
Ende des Geschäftsjahres wirtschaftlich oder rechtlich entstanden ist und
soweit die Schuld aufgrund einer Veranlagung feststeht. Nach den HGBMaßgaben für zu passivierende Verbindlichkeiten betrifft das auch
Steuern als nicht abziehbare Aufwendungen. Diese sind außerbilanziell
wieder hinzuzurechnen.
Vor
diesem
Hintergrund
Investitionsabzugsbetrags
beeinflusst
die
Höhe
die
der
Rückgängigmachung
in
der
Bilanz
des
gebildeten
Gewerbesteuerrückstellung nicht. Sofern nichts dafür ersichtlich ist, dass
zum Bilanzstichtag bereits ein greifbarer Anhalt für eine Nicht-Investition
innerhalb der Frist vorliegt, bemisst sich die Gewerbesteuerrückstellung
auch bei der Änderung nach § 7g Abs. 3 EStG unter Berücksichtigung des
ursprünglich geltend gemachten Investitionsabzugsbetrags.
Zwar trifft es zu, dass infolge der unverändert bleibenden Höhe der
Gewerbesteuerrückstellung nach der Korrektur für das Altjahr höhere
Steuern zu entrichten sind, als wenn der Investitionsabzugsbetrag nie
beantragt worden wäre. Diesen Umstand muss ein Unternehmer aber vor
Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrags bedenken. Das Ergebnis
kann nicht dazu führen, über die Korrekturmöglichkeit des § 7g EStG
AStW 2012/029
2002 die allgemeinen Grundsätze der Rückstellungsbildung außer Kraft zu
setzen.
Gilt der Abzugsbetrag bei beabsichtigter Einbringung in eine
GmbH?
Hierzu hat der BFH dem Großen Senat die Frage zur Entscheidung
vorgelegt, ob ein Investitionsabzugsbetrag auch dann noch gebildet
werden darf, wenn im Zeitpunkt seiner Geltendmachung beim FA bereits
feststeht, dass
der Betrieb
nach §
24 UmwStG
zu Buch-
oder
Zwischenwerten in eine Kapitalgesellschaft eingebracht wird und es dafür
neue Anteile an der Gesellschaft gibt. Zu klären ist, ob der erforderliche
Finanzierungszusammenhang
zwischen
Bildung
und
Investition
im
Zeitpunkt der Einreichung der Gewinnermittlung noch möglich ist oder
der schädliche Entschluss zur Veräußerung auch bei Einbringung des
Betriebs gilt.
Die Vorlagefrage ist zwar im zeitlichen Anwendungsbereich zur alten
Ansparabschreibung und für den Fall ergangen, dass der Einbringende Alleingesellschafter
der
aufnehmenden
GmbH
wird
und
sein
Einzelunternehmen überträgt. Der BFH weist aber darauf hin, dass die
Entscheidung des Großen Senats über den konkreten Einzelfall hinaus
von
Bedeutung
ist,
Investitionsabzugsbetrag
sowohl
als
auch
nach
neuem
dann,
wenn
Recht
zum
neben
dem
Alleingesellschafter weitere Beteiligte vorhanden sind. Zudem gilt dies
für das UmwStG in der Fassung des SEStEG in gleicher Weise.
Praxishinweis |
Zum
Investitionsabzugsbetrag
vertritt
die
Verwaltung die Auffassung, dass dieser nicht mehr erstmals zu einem
Zeitpunkt geltend gemacht werden kann, in dem der Betrieb bereits
veräußert oder aufgegeben oder der Entschluss dazu gefasst worden
ist.
Dies
beinhaltet
aber
nicht
die
Inanspruchnahme
des
Investitionsabzugsbetrags im zeitlichen Zusammenhang mit einer
Einbringung zu Buchwerten in eine Kapital- oder Personengesellschaft.
Im Zusammenhang mit der Investitionszulage wird hier die Meinung
vertreten, dass der Rechtsnachfolger bei Einbringung eines Betriebs
AStW 2012/030
nach
§§ 20, 24 UmwStG die Anspruchsberechtigung des Vorgängers
übernimmt.
Fundstellen
Gewerbesteuerrückstellung: BFH 17.7.12, I B 56, I B 57/12,
astw.iww.de Abruf-Nr. 123661
BFH 16.12.09, I R 43/08, BFH/NV 10, 552
Einbringung: BFH 22.8.12, X R 21/09, astw.iww.de Abruf-Nr. 123662
BFH 29.3.11, VIII R 28/08, BFH/NV 11, 1572; 19.5.10, I R 70/09,
BFH/NV 10, 2072
BMF 8.5.09, IV C 3 - InvZ 1015/07/0001, BStBl I 09, 633, Rz. 10, 22
AStW 2012/031
§ 8 EStG
Nur sehr hohe Arbeitnehmerrabatte
führen zu steuerpflichtigem Arbeitslohn
Preisnachlässe
Arbeitnehmern
im
normalen
eingeräumt
Geschäftsverkehr
werden.
Diese
Rabatte
können
stellen
auch
nach
Auffassung des BFH keinen Vorteil für deren Beschäftigung dar und
gehören deshalb nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Lohn kann
allerdings dann vorliegen, wenn der Arbeitgeberrabatt über den üblichen
Nachlass hinausgeht.
Sachverhalt
Im konkreten Fall ging es um Angestellte von Autoherstellern, die
Neuwagen zu Preisen gekauft hatten, die deutlich unter dem Listenpreis
lagen. Das Finanzamt setzte diese als Arbeitslohn an, sofern sie die
durchschnittlichen Händlerrabatte deutlich überstiegen. Dagegen klagten
die Arbeitnehmer mit dem Argument, dass allenfalls der Teil des Rabatts
versteuert werden müsse, der über das hinausgehe, was auch andere
Käufer als Rabatt erhielten. Dieser Auffassung schloss sich der BFH
nunmehr an.
Entscheidung und Begründung
Der
BFH
hatte
bereits
zum
zinsverbilligten
Arbeitgeberdarlehen
entschieden. Diese Entscheidung gilt gleichermaßen beim Firmenwagen.
Der Endpreis nach § 8 Abs. 3 EStG ist derjenige, der als letztes Angebot
des Händlers steht. Dieser Endpreis umfasst üblicherweise eingeräumte
Rabatte. Dabei kommt es weder auf den Abgabeort an noch auf die Wahl
zwischen der Bewertung nach § 8 Abs. 2 EStG und einer nach § 8 Abs. 3
EStG.
Beachten Sie | Bei Berücksichtigung tatsächlicher Rabatte kann dann
kein pauschaler Bewertungsabschlag von 4 % oder der Rabattfreibetrag
in Höhe von 1.080 EUR nach § 8 Abs. 3 EStG zusätzlich berücksichtigt
werden. Grundlage dieser beiden Abschläge ist nämlich der Endpreis.
Dieser kann aber auch weit über den tatsächlichen Marktverhältnissen
liegen. Lässt der Arbeitnehmer den geldwerten Vorteil nach § 8 Abs. 2
AStW 2012/032
EStG bewerten, kommt dieser zum Ansatz und nicht der pauschal um
Bewertungsabschlag und Rabattfreibetrag geminderte Betrag.
Die Finanzverwaltung berechnete für Jahreswagen zunächst als Endpreis
nach § 8 Abs. 3 EStG den Betrag von 50 % des üblichen Preisnachlasses
vom empfohlenen Preis. Seit 2010 wird angesichts der Schwierigkeiten
bei der Ermittlung des tatsächlichen Angebotspreises nur der Betrag von
80 % des Preisnachlasses angesetzt, der vom empfohlenen offiziellen
Listenpreis abgezogen wird.
Praxishinweis | Nach der bisherigen BFH-Rechtsprechung aus
2007 hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, den geldwerten Vorteil
entweder nach § 8 Abs. 2 EStG ohne Abzug oder mit Abzug auf
Grundlage des Endpreises nach § 8 Abs. 3 EStG zu bewerten. Dies
wurde
jedoch
mit
einem
Nichtanwendungserlass
belegt,
laut
Verwaltung hat Abs. 3 EStG stets Vorrang. Die Verwaltung hatte
bislang lediglich die Erfassung von 80 % der durchschnittlichen
Rabatte als lohnsteuerpflichtigen Vorteil zugelassen. Nunmehr sind
es 100 % und es besteht ein Wahlrecht zwischen beiden Alternativen
im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung. Arbeitnehmer haben
für den Ansatz eines niedrigeren Wertes die Darlegungs- und
Nachweispflicht.
Beim
Lohnsteuerabzug
ist
nach
Meinung
des
BFH
aus
Vereinfachungsgründen allerdings nur die Bewertung des geldwerten
Vorteils nach § 8 Abs. 3 EStG durchzuführen. Der kann damit
weiterhin
nur
die
tatsächlich
von
ihm
geforderten
Endpreise
zugrunde legen. Das erfolgt vor dem Hintergrund, dass das Lohnbüro
keine Nachforschungen nach dem Marktpreis für das vom Betrieb
angebotene Produkt durchführen muss.
Fundstellen
BFH 26.7.12, VI R 30/09; VI R 27/11, astw.iww.de Abruf-Nr. 123362
BFH 17.6.09, VI R 18/07, BStBl II 10, 67
BMF 18.12.09, BStBl I 10, 20; 28.3.07, IV C 5 - S 2334/07/0011, BStBl I
07, 464
AStW 2012/033
OFD Münster 26.2.10, S 2334 - 43 - St 22 - 31, DB 10, 588
AStW 2012/034
§ 9 EStG
Finanzgericht hegt erhebliche Zweifel
an der BFH-Rechtsprechung zur
Arbeitsstätte
Der BFH hatte unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung jüngst
in erheblicher Weise zugunsten der Steuerpflichtigen zur Besteuerung
von Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entschieden. Danach
gilt, dass ein Arbeitnehmer nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte
haben und der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit nur
an einem Ort liegen kann. Nur insoweit kann er sich auf die immer
gleichen Wege einstellen und so auf eine Minderung der Wegekosten
hinwirken.
Das FG Rheinland-Pfalz hat Zweifel an der BFH-Rechtsprechung, weil der
Heimatflughafen eines Piloten nunmehr keine regelmäßige Arbeitsstätte
mehr ist, sondern das Cockpit. Damit ist der Abzug der Fahrtkosten vom
und zum Flughafen auf die Entfernungspauschale beschränkt.
Laut FG Rheinland-Pfalz ist Sinn und Zweck der Entfernungspauschale,
dass sich Arbeitnehmer auf immer gleiche Wege zur regelmäßigen
Arbeitsstelle einstellen und auf verminderte Wegekosten hinwirken
können.
Ein
Einrichtung
Pilot
des
braucht
den
Arbeitgebers
und
Heimatflughafen
ortsgebundenen
als
betriebliche
Ausgangs-
und
Endpunkt für Start und Landung. Zudem wird vom Piloten regelmäßig
verlangt, dass dieser im Einzugsbereich des Flughafens über eine
Unterkunft verfügt. Er kann sich daher auf die immer gleichen Wege
einstellen.
Dies
entspricht
dem
Zweck
der
Entfernungspauschale.
Deswegen bedarf es der Klärung der Frage durch den BFH, ob der
Heimatflughafen nicht doch eine regelmäßige Arbeitsstätte im Sinne der
Abzugsbeschränkung der Entfernungspauschale darstellt.
Fundstellen
FG Rheinland-Pfalz 21.9. 12, 3 K 1740/10, astw.iww.de Abruf-Nr. 123503
AStW 2012/035
BFH 19.1.12, VI R 32/11, BFH/NV 12, 936; 9.6.11, VI R 55/10, BStBl II
12, 38; VI R 36/10, BStBl II 12, 36; VI R 58/09, BStBl II 12, 34
AStW 2012/036
§ 9 EStG
Ewiger Zank um die Aufwendungen für
den Sprachkurs im Ausland – diesmal in
Italien
Aufwendungen für einen 3-wöchigen Italienisch-Kurs in Rom stellen keine
Werbungskosten dar, so das Urteil des FG Köln. Dabei ist nach
Auffassung des Gerichts zu berücksichtigen, dass ein Abzug von
Kursmaterial und der Reise- und Übernachtungskosten nicht in Betracht
kommt,
wenn
es
hinsichtlich
der
zugrunde
liegenden
Fortbildungsmaßnahme schon an der beruflichen Veranlassung fehlt und
keine doppelmotivierten und aufzuteilenden Kosten vorliegen.
Im Urteilsfall verwies ein Abteilungsleiter auf den geplanten StandortWechsel seines Arbeitgebers, dem er aus familiären Gründen nicht folgen
konnte.
Aufgrund
des
drohenden
Arbeitsplatzverlustes
sollte
der
Sprachkurs der Qualifizierung für eine neue Tätigkeit dienen.
Zwar sind Fremdsprachenkenntnisse im Berufsleben allgemein wichtig und
können die Suche nach einem neuen Arbeitsplatz erleichtern. Dieser
Umstand allein reicht jedoch für den Werbungskostenabzug genauso wenig
aus wie Hinweise an potenzielle neue Arbeitgeber auf vorhandene
Sprachkenntnisse. Allein die Darstellung des eigenen Profils ist noch kein
hinreichend konkreter Bezug zur späteren Tätigkeit, hierzu sind Kontakte zu
potenziellen Arbeitgebern erforderlich, bei denen – hier im Streitfall –
Italienisch von Bedeutung ist.
Praxishinweis | Nach der neueren BFH-Rechtsprechung sind die
Kosten aufteilbar, wenn der Reise kein unmittelbarer beruflicher
Anlass zugrunde liegt. Der erwerbsbezogene Anteil darf aber nicht von
untergeordneter Bedeutung sein.
Fundstellen
FG Köln 30.5.12, 7 K 2764/08, astw.iww.de Abruf-Nr. 122871
AStW 2012/037
BFH 24.2.11, VI R 12/10, BStBl II 11, 796; 21.9.09, GrS 1/06, BStBl II
10, 672
AStW 2012/038
§ 15 EStG
Keine Immobilie verkauft und trotzdem
liegt gewerblicher Grundstückshandel
vor
Auch wenn der Steuerpflichtige selbst keine einzige Immobilie veräußert,
kann er allein durch die Zurechnung der Grundstücksverkäufe von
Personengesellschaften,
Gemeinschaften
oder
geschlossenen
Immobilienfonds zum gewerblichen Grundstückshändler werden, so der
BFH in einem aktuellen Urteil.
Grundsatz
Ein gewerblicher Grundstückshandel liegt nach § 15 Abs. 2 EStG vor,
wenn sich die Veräußerungsgeschäfte als selbstständige nachhaltige
Betätigung darstellen, die mit Gewinnabsicht vorgenommen wurden und
sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr bewerten
lassen. Die Betätigung braucht dabei weder land- und forstwirtschaftlich
noch freiberuflich oder in anderer Form selbstständig zu sein.
Entscheidung und Begründung
Das
Urteil
des
BFH
vermögensverwaltenden
gilt
als
sowohl
auch
bei
an
Beteiligungen
an
mitunternehmerischen
Personengesellschaften, da die Besteuerung des Gesellschafters alle
Tätigkeiten auf dem Gebiet des Grundstückshandels umfasst. Das gilt für
alle Tätigkeiten, die ihm zuzurechnen sind, also auch dann, wenn jemand
in eigener Person kein einziges Objekt veräußert und die Geschäfte
ausschließlich die Gemeinschaft durchführt.
Die Rechtsfolgen sind dann dieselben, wie wenn ein Gesellschafter in
eigener
Person
Grundstücksgeschäfte
tätigt
und
es
zusätzlich
zu
Veräußerungen einer Personengesellschaft kommt. Die Objekte werden
dann ebenfalls zusammen zur Drei-Objekt-Grenze gerechnet. Dabei wird
weder
zwischen
vermögensverwaltenden
und
gewerblichen
noch
zwischen Gesamthands- und Bruchteils-Gemeinschaften differenziert. Die
Grundsätze der Zusammenrechnung hatte der BFH insoweit bislang schon
AStW 2012/039
festgestellt,
dabei
aber
nicht
eindeutig
geklärt,
ob
die
fremden
Grundstücksgeschäfte auch dann mitzählen, wenn jemand selbst keine
Immobilienverkäufe tätigt. Die schon immer vorhandene Tendenz, eine
Zusammenrechnung vorzunehmen, wird jetzt eindeutig bekräftigt.
Praxishinweis | Hält der Steuerpflichtige Objekte selbst oder über
Gesellschaften ohne bedingte Veräußerungsabsicht, gehören diese
allerdings zum Privatvermögen. Ein starkes Indiz hierfür ist vor allem
die Langfristigkeit der tatsächlichen Haltedauer.
Beachten Sie | Der BFH berücksichtigt als steuerrechtlich gleichwertig
grundsätzlich alle Veräußerungen der Gesellschaft auf der Ebene des
Beteiligten.
Die
Verwaltung
Personengesellschaft
für
rechnet
Zwecke
der
Grundstücksgeschäfte
Prüfung
eines
einer
gewerblichen
Grundstückshandels grundsätzlich nur dann dem Gesellschafter zu,
 wenn dieser zu mindestens 10 % an der Gesellschaft beteiligt ist,
 bei einer geringeren Beteiligung unter 10 %, sofern der Verkehrswert
des Gesellschaftsanteils mehr als 250.000 EUR beträgt,
 wenn der aktuelle Preis des Anteils am veräußerten Grundstück sich
auf mehr als 250.000 EUR beläuft oder
 es
zum
Verkauf
der
Anteile
durch
die
Gesellschaft
kommt
–
beispielsweise bei geschlossenen Fonds über den Zweitmarkt oder an
Privatanleger und die Beteiligung beläuft sich entweder auf 10 % oder
der Anteilspreis übersteigt 250.000 EUR. In diesem Fall ist der Wert
der im Fonds enthaltenen Grundstücke unerheblich.
Fundstellen
BFH 22.8.12, X R 24/11, astw.iww.de Abruf-Nr. 123163
BFH 17.12.08, IV R 85/06, BStBl II 20, 795
BMF 26.3.04, IV A 6 - S 2240 - 46/04, BStBl I 04, 434
AStW 2012/040
§§ 20, 23 EStG
Wertlose Optionen beim Termingeschäft
können als Werbungskosten absetzbar
sein
Verfallen Derivate wie Optionsscheine und Zertifikate oder Kauf- und
Verkaufsoptionen
wertlos,
bleiben
Anleger
nicht
nur
auf
ihrem
Totalverlust sitzen, sie müssen auch noch die Gewinne versteuern. Der
BFH hat nunmehr hierzu seine Auffassung geändert und lässt die
Berücksichtigung wertlos gewordener Optionen als Werbungskosten zu.
Berücksichtigt
werden
die
gezahlten
Optionsprämien
bei
einem
Termingeschäft und der Kaufpreis von Zertifikaten oder Optionsscheinen.
Begründet wird diese Auffassung damit, dass das Geschäft auch dann
beendet wird, wenn ein negativer Differenzausgleich durch Nichtausüben
der wertlosen Forderung aus dem Termingeschäft vermieden wird.
Sachverhalt
Die steuerpflichtigen Eheleute tätigten im Jahr
2000 Börsengeschäfte
und erklärten im Rahmen ihrer Einkommensteuerveranlagung Gewinne
aus Aktienverkäufen sowie aus der Verwertung von Kauf- (sog. calls) und
Verkaufsoptionen (sog. puts) in Höhe von insgesamt rund 1,1 Mio. EUR.
Diesen Gewinnen stellten sie Verluste aus Währungsgeschäften aus der
Verwertung von Verkaufsoptionen sowie aus wertlos gewordenen (nicht
ausgeübten) Kauf- und Verkaufsoptionen gegenüber. Das Finanzamt
gelangte zu der Auffassung, die Aufwendungen aus den nicht ausgeübten
Optionen könnten steuerrechtlich nicht abgezogen werden.
Begründung
Nach § 23 EStG in der bis 2008 geltenden Fassung gehören zu den
privaten Veräußerungsgeschäften auch Termingeschäfte. Laut BFH sind
die Aufwendungen für wertlos gewordene Optionen Werbungskosten, da
das EStG kein wirtschaftlich sinnloses Verhalten verlangt, sondern nach
der Leistungsfähigkeit besteuert. Diese gilt unabhängig davon, ob es
tatsächlich zu einem Differenzausgleich kommt oder ein solcher – um
bezahlte
Optionsprämien
gemindert
–
vermieden
wird,
indem
als
AStW 2012/041
wirtschaftlich einzig sinnvolles Verhalten die Option nicht ausgeübt wird.
Dieser Nachteil beruht auf dem Basisgeschäft, ausgelöst durch die
Wertentwicklung
des
Bezugsobjekts
im
Zeitpunkt
der
Fälligkeit
gegenüber dem Basiswert.
Praxishinweis | Der BFH hatte bereits zuvor entschieden, dass die
zugrunde gelegten Grundsätze für die Anwendung des § 23 EStG
gelten und somit auch für die alte Rechtslage, nicht aber für die
Abgeltungsteuer. Sollte der BFH nunmehr davon ausgehen, dass sich
mit der Neuregelung des § 20 EStG zum 1.1.2009 die Systematik
grundlegend geändert hat und die Trennung zwischen Ertrags- und
Vermögenssphäre bei den Einkünften aus Kapitalvermögen weitestgehend aufgegeben worden ist, könnten Verluste, die Privatanleger
beim
Verfall
von
Zertifikaten
erleiden,
steuerlich
werden.
Fundstellen
BFH 26.9.12, IX R 50/09, astw.iww.de Abruf-Nr. 123329
BFH 24.4.12, IX B 154/10, BStBl II 12, 454
berücksichtigt
AStW 2012/042
§ 21 EStG
Auch bei Liebhaberei sind Schuldzinsen
teilweise weiter absetzbar
Nach der neuen BFH-Rechtsprechung sind Schuldzinsen nicht nur für
betrieblich begründete Verbindlichkeiten sondern auch beim Verkauf eines Gewerbebetriebs als nachträgliche Betriebsausgaben abziehbar,
wenn und soweit der zugrunde liegende Kredit nicht durch eine mögliche
Verwertung von Aktivvermögen beglichen werden kann. Das gilt jetzt
auch bei der Veräußerung einer privaten Mietimmobilie, sofern der
Verkaufserlös nicht zur Deckung des Darlehenssaldos ausreicht.
Diesen
Ansatz
nachträglicher
Werbungskosten
erweitert
das
FG
Düsseldorf in einem aktuellen Urteil und geht bei einem Übergang von
einer Vermietungstätigkeit zur Liebhaberei ebenfalls davon aus, dass der
wirtschaftliche Zusammenhang zwischen Finanzierungskosten und zuvor
aufgenommenem
Fremdkapital
in
den
Fällen,
in
denen
der
Veräußerungserlös zur Schuldentilgung nicht ausreicht, ebenso wenig
beendet wird, wie bei den Gewinneinkunftsarten. Durch die Aufgabe der
Vermietung wird kein neuer Veranlassungszusammenhang geschaffen.
Insoweit ändert sich an der ursprünglichen Zweckbestimmung des
Kapitals
und
vergleichbarer
damit
an
Anwendung
der
der
früheren
Veranlassung
Rechtsprechung
des
nichts.
In
BFH
zur
Berücksichtigung nachträglicher betrieblicher Schuldzinsen gelingt das
auch beim Übergang einer Immobilie zur Liebhaberei.
Praxishinweis | Die Schuldzinsen entfallen aber wirtschaftlich nur
anteilig auf die Zeit nach einer Umqualifizierung. Das erfolgt in dem
Verhältnis, als sie auch im Verkaufsfall als Werbungskosten zu
berücksichtigen wären. Der Prozentsatz errechnet sich aus dem
Darlehensstand zum Zeitpunkt des Übergangs dividiert durch den
erzielbaren Erlös aus der Grundstücksveräußerung. Dieser Satz wird
dann auf die angefallenen späteren Schuldzinsen angewendet.
AStW 2012/043
Fundstellen
FG Düsseldorf 9.7.12, 9 K 4673/08 E; Revision unter IX R 37/12,
astw.iww.de Abruf-Nr. 123663
BFH 20.6.12, IX R 67/10, astw.iww.de Abruf-Nr. 122762
BFH 15.5.02, X R 3/99, BStBl II 02, 809
AStW 2012/044
§§ 24, 34 EStG
Steuerbegünstigte Entschädigungen bei
vorzeitigem Vertragsende
Sowohl
das
Hessische
Tarifbegünstigung
bei
FG
als
auch
Abfindungen
der
als
BFH
haben
aktuell
außerordentliche
zur
Einkünfte
entschieden.
Keine Begünstigung bei Vertragsauflösung
Das FG Hessen hat in zwei Urteilen gegen eine Tarifermäßigung
entschieden, da es sich bei den Entschädigungen nicht um Ersatz für
entgangene oder entgehende Einnahmen gehandelt hat.
Sachverhalte
Im ersten Fall wollte der Vermieter das Haus abreißen und neu bauen.
Der Mietvertrag mit einem Steuerberater wurde gegen Abfindung
vorzeitig beendet. Das FG Hessen sieht in der Einmalzahlung, die der
Freiberufler für die
Auflösung des
Mietverhältnisses
erhielt, keine
steuerbegünstigte Entschädigung. Die Abfindung war ausschließlich als
Entgelt für die Räumung und Rückgabe der angemieteten Kanzleiräume
gedacht und insoweit kein Ersatz für entgehende Einnahmen aus der
Freiberuflertätigkeit.
In einem zweiten Fall vor dem FG Hessen musste ein Rechtsanwalt eine
Vertragsstrafe an eine Sozietät zahlen. Hier hatte die Sozietät mit einem
anderen Anwalt vereinbart, sich in Form einer Bürogemeinschaft in
anzumietenden
Räumen
zusammenzuschließen.
Dieser
ließ
die
Vereinbarung jedoch ungenutzt und wurde deshalb aufgrund eines
Gerichtsvergleichs zum Ausgleich aller vertraglichen Ansprüche an die
Sozietät verpflichtet.
Entscheidung und Begründung
Auch
dabei
handelt
es
sich
nicht
um
eine
steuerbegünstigte
Entschädigung, sondern um laufende Einkünfte der Sozietät. Es fehlt an
Leistungen, die als Ersatz für wegfallende Einnahmen gewährt werden, so
das Gericht. Die Vergleichszahlung erfolgt vielmehr für eine bereits zuvor
AStW 2012/045
vertraglich verabredete Vertragsstrafe. Der Sozietät wird hierdurch weder
dauerhaft die Basis für künftige Einnahmen entzogen noch handelt es sich
um einen außergewöhnlichen Vorgang. Auch die Bedingungen für eine
Tarifvergünstigung für einen Veräußerungsgewinn nach §§ 16, 18 EStG
liegen
nicht
vor,
weil
die
Sozietät
keinen
Teilbetrieb
oder
Mitunternehmeranteil aufgegeben hat.
Mögliche Tarifbegünstigung für Vergleichsabfindung eines Anwalts
Entschädigungen
unterliegen
als
außerordentliche
Einkünfte
einem
ermäßigten Steuersatz, die als Ersatz für entgangene oder entgehende
Einnahmen gewährt werden. Eine Abfindung muss also zur Nutzung von
§§ 24 Nr. 1 und 34 EStG an die Stelle wegfallender Einnahmen treten.
Das
trifft
bei
den
Gewinneinkünften
nicht
mehr
zu,
wenn
die
Entschädigung auf Einnahmen aus Vorfällen resultiert, die zur laufenden
Geschäftsführung
gehören.
Dies
ist
nach
der
Rechtsprechung
beispielsweise beim Schadenersatz der Fall, der für die Nichterfüllung
eines Vertrags geleistet wird. Demgegenüber greift die Tarifermäßigung
bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit grundsätzlich bereits
dann, wenn die Zahlung unmittelbar durch den Verlust von steuerbaren
Einnahmen veranlasst ist und diesen Verlust ausgleichen soll.
In Abgrenzung zwischen Selbstständigen und Arbeitnehmern kommt der
BFH nun zu dem Ergebnis, dass ein Rechtsanwalt eine Entschädigung für
die Auflösung eines Beratungsvertrags noch tarifbegünstigt bekommen
kann. Schuldet der Freiberufler nämlich seine Leistung trotz rechtlicher
Selbstständigkeit im Wesentlichen wie ein Arbeitnehmer, kommt die
Steuerbegünstigung bei ihm nach den gleichen Grundsätzen in Betracht,
die auch für Arbeitnehmer gelten.
Sachverhalt
Im Urteilsfall erhielt der selbstständig tätige Anwalt per Beratungsvertrag
monatlich
2.500
Beratungsvertrag
EUR.
Der
verpflichtet,
Rechtsanwalt
die
laufende
hatte
sich
in
Rechtsberatung
einem
unter
Beibehaltung der Selbstständigkeit für die Mandantin – eine GmbH – zu
übernehmen. Im Gegenzug sagte diese dem Anwalt eine betriebliche
Altersversorgung zu. Innerhalb der vereinbarten Vertragszeit kündigte die
AStW 2012/046
GmbH den Rechtsberatungsvertrag mit sofortiger Wirkung. Per Vergleich
einigte man sich auf die Aufhebung des Vertrags und die Zahlung einer
einmaligen Abfindung an den Anwalt.
Entscheidung und Begründung
Laut BFH führt die Kündigung eines üblichen Mandatsvertrags beim
Anwalt nicht zu begünstigten Einnahmen, wenn dadurch ein entgangener
Gewinn entschädigt wird. Schuldet der Betroffene seine Leistung aber im
Wesentlichen wie ein Arbeitnehmer, kommt § 24 EStG in Betracht.
Insoweit kommt es auf die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls an.
Fundstellen
FG Hessen 1.8.12, 10 K 761/08, astw.iww.de Abruf-Nr. 123625
FG Hessen 27.6.12, 11 K 459/07, rkr.
BFH 10.7.12, VIII R 48/09
AStW 2012/047
§ 7 GewStG
Beginn der Gewerbesteuerpflicht erst
mit Geschäftsaufnahme
Die Gewerbesteuerpflicht beginnt erst dann, wenn der Betrieb alle
Voraussetzungen
eines
Personengesellschaften
Gewerbebetriebs
unabhängig
von
erfüllt.
der
Dies
gilt
für
Rechtsform
ihrer
Gesellschafter. Dies hat der BFH in einem aktuellen Urteil klargestellt.
Zwar gehören nach § 7 Satz 2 GewStG Veräußerungsgewinne zum
Gewerbeertrag, soweit sie auf nicht natürliche Personen als beteiligte
Mitunternehmer entfallen. Daraus lässt sich nach Ansicht des BFH aber
nicht
ableiten,
dass
Gewerbeertrag
auch
vorbereitende
berücksichtigt
werden
Betriebsausgaben
müssten.
beim
Die
für
Kapitalgesellschaften geltenden Grundsätze lassen sich nicht übertragen.
Sachverhalt
Geklagt hatte der Inhaber einer GmbH & Co. KG, die im Juni 2003
errichtet und drei Wochen später ins Handelsregister eingetragen wurde.
Der Inhaber meldete sich im September 2003 beim Finanzamt an und
gab hier den 1.1.2004 als Beginn der gewerblichen Tätigkeit an. Schon
im
Oktober
Betriebsleiter
2003
ein
stellte
und
er
aber
unterschrieb
einen
einen
Vertriebs-
sowie
Mietvertrag
für
einen
einen
Gewerberaum. Ebenfalls im Oktober gab er die gewerberechtliche
Anmeldung ab, in der er den Beginn seiner Tätigkeit auf den 1.9.2003
datierte. Der eigentliche Laden wurde allerdings erst im Februar 2004
eröffnet.
In
seiner
Steuererklärung
für
2003
machte
der
Kläger
für
die
entstandenen Kosten einen Gewerbeverlust in Höhe von rund 100.000
EUR geltend. Das Finanzamt setzte im Gewerbesteuer-Messbescheid für
2003 den Gewerbesteuer-Messbetrag auf 0 EUR fest, lehnte allerdings
auch die Anerkennung des angeblichen Verlustes ab. Den dazugehörigen
Einspruch wies das Finanzamt ab. Hiergegen richtete sich die Klage.
Entscheidung und Begründung
AStW 2012/048
Maßgebend für den Beginn ist der Start der werbenden Tätigkeit. Dabei
ist
entscheidend, wann die Voraussetzungen für die Beteiligung am
allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr tatsächlich erfüllt sind, sodass ein
Unternehmen sich daran mit eigenen Leistungen beteiligen kann. Bloße
Vorbereitungshandlungen wie etwa die Anmietung eines Geschäftslokals,
Bau eines Gebäudes mit Betriebsbeginn erst nach dessen Fertigstellung
sind
gewerbesteuerlich
Zeitpunkts
gilt
noch
sowohl
für
unbeachtlich.
Diese
Bestimmung
Einzelgewerbetreibende
wie
auch
des
für
Personengesellschaften gleichermaßen, und zwar unabhängig von der
Rechtsform ihrer Gesellschafter.
Praxishinweis |
Bei
der
Einkommensteuer
gelten
sämtliche
betrieblichen Vorgänge, beginnend mit der ersten Vorbereitung zur
Eröffnung eines Unternehmens. Bei der Gewerbesteuer sind es
hingegen
nur
laufende
Gewinne,
die
durch
eigene
Leistungen
entstehen. Die sachliche Gewerbesteuerpflicht beginnt daher erst,
wenn der Geschäftsbetrieb in Gang gesetzt worden ist. In Abgrenzung
hierzu gilt die Tätigkeit einer Kapitalgesellschaft nach § 2 Abs. 2
GewStG immer als Gewerbebetrieb. Diese für eine GmbH geltende
Regelung lässt sich nicht auf Personengesellschaften übertragen, auch
wenn daran ausschließlich Kapitalgesellschaften beteiligt sind.
Fundstellen
BFH 30.8.12, IV R 54/10, astw.iww.de Abruf-Nr. 123258
BFH 25.6.84, GrS 4/82, BStBl II 84, 751
AStW 2012/049
§ 1 UStG
BMF definiert Grundsätze zur
Geschäftsveräußerung und zum
Sponsoring
Das BMF hat den UStAE an die aktuelle Rechtsprechung angepasst.
Stellung
nimmt
das
BMF
dabei,
zum
Vorliegen
einer
Geschäftsveräußerung im Ganzen und einer steuerbare Leistung eines
Sponsors.
Nicht steuerbare Geschäftsveräußerung
Nach § 1 Abs. 1a UStG unterliegen Umsätze im Rahmen einer
Geschäftsveräußerung
an
einen
anderen
Unternehmer
für
dessen
Unternehmen nicht der Umsatzsteuer. Das gilt, sofern ein gesamtes
Unternehmen oder ein gesondert geführter Betrieb entgeltlich oder
unentgeltlich überlassen oder in eine Gesellschaft eingebracht wird.
Faustregel für die nicht steuerbare Geschäftsveräußerung ist, dass der
Erwerber die Unternehmensfortführung mit dem übertragenen Vermögen
beabsichtigt.
Nach neuer EuGH- und BFH-Rechtsprechung ist die Übereignung des
Warenbestands und der Geschäftsausstattung eines Einzelhandelsgeschäfts
unter gleichzeitiger Vermietung des Ladenlokals an den Erwerber auf
unbestimmte Zeit eine Geschäftsveräußerung, selbst wenn es sich um
einen kurzfristig kündbaren Vertrag handelt. Voraussetzung ist, dass der
Erwerber eine selbstständige Tätigkeit dauerhaft fortführen kann. Das BMF
wendet diese Rechtsprechung jetzt an: Nach dem neu gefassten Abschn.
1.5 Abs. 3 Satz 3 UStAE reicht eine langfristige Vermietung oder
Verpachtung auf acht Jahre oder die Vermietung auf unbestimmte Zeit aus.
Dabei ist die Möglichkeit der kurzfristigen Kündigung des Miet- oder
Pachtvertrags unschädlich.
Praxishinweis | Die Grundsätze sind in allen offenen Fällen
anzuwenden. Bei vor 2013 ausgeführten Umsätzen können die
AStW 2012/050
beteiligten
Unternehmer
bei
der
Überlassung
wesentlicher
Betriebsgrundlagen bei unbefristeten Mietverträgen einvernehmlich
davon ausgehen, dass keine Geschäftsveräußerung vorliegt. Das gilt
auch für den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers.
Sponsor erbringt nicht immer steuerpflichtige Leistungen
Sponsoring ist die Gewährung von Geld oder geldwerten Vorteilen durch
Unternehmen zur Förderung von Personen oder Organisationen in vielen
gesellschaftspolitischen Bereichen wie Sport, Kultur oder Soziales, mit
dem regelmäßig auch eigene unternehmensbezogene Ziele wie Werbung
oder Öffentlichkeitsarbeit verfolgt werden. Das BMF definiert, wann
Leistungen eines Sponsors an den Empfänger zur Besteuerung einer
Lieferung oder sonstigen Leistung als Umsatz gegen Entgelt nach § 1 Abs.
1 Nr. UStG führen und fügt insoweit einen Abs. 23 in Abschnitt 1.1 des
UStAE neu ein. Die Regelung ist in allen ab dem 1.1.2013 verwirklichten
Sachverhalten anzuwenden.
Der
steuerbare
Umsatz
setzt
einen
unmittelbaren
Zusammenhang
zwischen der erbrachten Leistung und dem empfangenen Gegenwert
voraus. Zudem muss der Leistungsempfänger identifizierbar sein. Er
muss einen Vorteil erhalten, der einen Kostenfaktor in seiner Tätigkeit
bildet und damit zum Verbrauch im Sinne des EU- Mehrwertsteuerrechts
führt.
Mit
der
bloßen
Nennung
des
Sponsors
ohne
besondere
Hervorhebung wird noch kein verbrauchsfähiger Vorteil gewährt und
dadurch werden auch keine Kosten erspart.
Weist der Zuwendungsempfänger per Plakat, Veranstaltungshinweis,
Ausstellungskatalog,
Unterstützung
eigener
durch
Leistungsaustausch vor,
den
Internetseite
Sponsor
oder
lediglich
Ähnlichem
hin,
auf
liegt
die
kein
solange keine besondere Hervorhebung oder
Verlinkung zu den Internetseiten des Unternehmens erfolgt.
Fundstellen
Geschäftsveräußerung: BMF 24.10.12, IV D 2 - S 7100-b/11/10002,
astw.iww.de Abruf-Nr. 123465
AStW 2012/051
BFH 18.1.12, XI R 27/08, BFH/NV 12, 677
EuGH 10.11.11, C-444/10, BFH/NV 12, 154
Sponsor: BMF 13.11.12, IV D 2 - S 7100/08/10007 :003
BFH 21.4.05, V R 11/03, BStBl II 07, 63; 27.2.08, XI R 50/07, BStBl II
09, 426; 18.12.08, V R 38/06, BStBl II 09, 749
AStW 2012/052
§ 3a UStG
Kein Unterschied bei Leistung im
Internet oder einem üblichen
Warenverkauf
| Bietet ein Unternehmer über seine Internetseite Usern kostenpflichtige
Bilder und Videos an, ist er auch dann umsatzsteuerlich der Leistende,
wenn der Nutzer zum Bezug auf Internetseiten anderer Unternehmer
weitergeleitet wird, ohne dass dies eindeutig kenntlich gemacht ist. |
Hierbei bezieht sich der BFH auf die sog. Ladenrechtsprechung, wonach
nur der Eigenhändler und nicht der Vermittler Leistender ist, der im
eigenen Laden Waren verkauft. Zum Vermittler wird er nur, wenn
zwischen
dem
Warenlieferanten
und
dem
Käufer
unmittelbare
Rechtsbeziehungen zustande kommen. Hierzu muss eindeutig spätestens
beim Geschäftsabschluss klar sein, dass er in fremdem Namen und für
fremde Rechnung handelt, zudem muss der Kunde mit dem Vorgehen
einverstanden
sein.
In
diesem
Fall
bekommt
der
Ladeninhaber
umsatzsteuerlich eine Vermittlereigenschaft.
Praxishinweis | Die Grundsätze der Ladenrechtsprechung gelten
auch für sonstige Leistungen, die online kostenpflichtig angeboten
werden.
Der
Betreiber
einer
Internetseite
ist
vergleichbar
mit
einem
Unternehmer, der im eigenen Laden Waren verkauft. Auch bei über
das Internet bezogene kostenpflichtige Leistungen ist das Auftreten
dem Nutzer als Kunden gegenüber maßgebend. Nur wenn der
Betreiber augenfällig zu erkennen gibt, dass er für einen anderen
Dritten tätig wird, wird demzufolge eine Vermittlereigenschaft im
Online-Verkehr wie im Geschäft um die Ecke anerkannt.
Diese Abgrenzung ist wichtig für die Ortsbestimmung der sonstigen
Leistung nach § 3a UStG im In- oder Ausland. Die Leistung wird in der
Regel dort ausgeführt, von wo aus der Unternehmer seine Firma
AStW 2012/053
betreibt.
In
vielen
Leistungsempfängers.
Ausnahmefällen
gilt
Offen
BFH,
ließ
der
jedoch
ob
es
der
sich
Sitz
um
des
auf
elektronischem Weg erbrachte Leistungen handelt, für die dann das
Empfängerortprinzip gilt, wenn private Kunden aus Drittländern die
Dienste nutzen. Im Urteilsfall ging es aber um Privatuser aus der EU.
Fundstelle
BFH 15.5.12, XI R 16/10, astw.iww.de Abruf-Nr. 123364
AStW 2012/054
§ 4 UStG
Verkauf gebrauchter Geldspielautomaten ist umsatzsteuerfrei
Der Verkauf gebrauchter Geräte ist nach § 4 Nr. 28 UStG auch dann
umsatzsteuerfrei, wenn diese zuvor nicht nach den Nummern 8 bis 27,
sondern mit Blick auf Vorgaben des Unionsrechts steuerfrei verwendet
wurden. Der BFH stellt klar, dass die Vorschrift nicht nur anwendbar ist,
wenn eine Befreiungsvorschrift im UStG tatsächlich greift, vielmehr tritt
der Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 UStG auch dann
ein, wenn sich ein Unternehmer auf die Steuerfreiheit seiner Umsätze
nach der Mehrwertsteuer-Richtlinie berufen hat.
Sachverhalt
Konkret ging es um den Verkauf gebrauchter Geldspielautomaten mit
Gewinnmöglichkeit, die im Anschluss an das EuGH-Urteil „Linneweber
und Akritidis“ zu steuerfreien Umsätzen führten. Die Vorsteuerbeträge
aus der Anschaffung der Geldspielgeräte konnte der Kläger in der Folge
nun
nicht
mehr
geltend
machen.
An
der
Verwendung
der
jetzt
steuerfreien Ausgangsumsätze ändert auch die spätere Veräußerung der
Geldspielautomaten
nichts.
Diese
ist
umsatzsteuerfrei,
da
die
Gegenstände zuvor ausschließlich für steuerfreie Zwecke verwendet
wurden. Der Kläger hatte aber den Verkauf der gebrauchten Geräte
weiterhin als umsatzsteuerpflichtig behandelt. Wegen der seiner Ansicht
nach
insoweit
von
der
grundsätzlichen
Steuerfreiheit
der
Ausgangsumsätze abweichenden Steuerpflicht und weil das Finanzamt
den
Abzug
angefallenen
der
aus
der
Vorsteuer
ursprünglichen
nicht
zuließ,
Anschaffung
machte
er
der
Geräte
nachträglich
Vorsteuerberichtigungsbeträge geltend. Der Steuerpflichtige war der
Ansicht, dass
§ 4 Nr. 28 UStG dem Wortlaut nach auf die streitigen
Lieferungen von gebrauchten Geldspielautomaten nicht anwendbar sei.
Diese Schlussfolgerung lehnte der BFH jedoch ab.
Entscheidung und Begründung
An der Verwendung für nunmehr steuerfreie Ausgangsumsätze ändert
der Verkauf der Geldspielautomaten nichts. Der Verkauf ist nach § 4 Nr.
AStW 2012/055
28 UStG umsatzsteuerfrei. Durch Bezugnahme auf § 4 Nr. 8 bis 27 UStG
bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass die Vorschrift Lieferungen
erfasst, für die der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist. Die Anwendung
läuft bei Verweis auf EU-Recht nicht dem UStG zuwider, sondern dient
dem Zweck der Vorschrift und der Systematik.
Fundstellen
BFH 16.5.12, XI R 24/10, astw.iww.de Abruf-Nr. 123262
BFH 12.5.05, V R 7/02
EuGH 17.2.05, C-453/02 und C-462/02, Linneweber und Akritidis,
BFH/NV05, 94
AStW 2012/056
§ 15 UStG
Vorsteueraufteilung nach
Umsatzschlüssel
Bei gemischt genutzten Immobilien ist über § 15 Abs. 4 UStG seit 2004
die Vorsteuer nach der Nutzfläche aufzuteilen. Nach der MehrwertsteuerRichtlinie hingegen ist der Umsatzschlüssel die Regel. Der BFH hält das
Verhältnis der Ausgangsumsätze für sachgerecht und hat daher die Frage
dem EuGH vorgelegt, ob Deutschland das Flächenverhältnis vorschreiben
darf. Der EuGH ist in seiner Antwort der Auffassung, die Sechste
Richtlinie verbiete nicht, dass Mitgliedstaaten eine andere Aufteilung als
nach der Umsatzmethode anwenden.
Erläuterung
Deutschland kann die Vorsteueraufteilung grundsätzlich bei gemischt
genutzten Häusern nach dem Flächenverhältnis vorschreiben, wenn es
beispielsweise um die Höhe des Vorsteuerabzugs für Herstellungskosten
eines Gebäudes geht, mit dem steuerfreie und -pflichtige Umsätze erzielt
werden. Der Vorsteuerabzug ist nur für steuerpflichtige Ausgangsumsätze
möglich und beim Immobilienbau für Geschäfts- und private Wohnzwecke
erforderlich.
Als
Maßstab
gilt
das
Verhältnis
von
steuerfrei
zu
steuerpflichtig vermieteten Flächen, während der BFH bislang die für
Unternehmer oft günstigere Höhe der Mietumsätze als Umsatzschlüssel
billigte. Eine Aufteilung nach dem Umsatzschlüssel darf aber seit 2004 nur
dann erfolgen, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist.
Da bei Gebäuden eine Flächenaufteilung in aller Regel eine wirtschaftliche
Zurechnung gestattet, schließt dies eine Anwendung des Umsatzschlüssels
so gut wie aus. Laut EuGH ist es nicht untersagt, zum Zweck der
Berechnung des Pro-rata-Satzes für den Abzug der Vorsteuern vorrangig
einen
anderen
als
den
in
Art.
19
der
Richtlinie
vorgesehenen
Umsatzschlüssel vorzuschreiben, wenn die herangezogene Methode eine
präzisere Bestimmung dieses Pro-rata-Satzes gewährleistet. Das muss der
BFH jetzt prüfen.
Fundstelle
EuGH 8.11.12, C-511/10, BLC Baumarkt, astw.iww.de Abruf-Nr. 123463
AStW 2012/057
AStW 2012/058
§ 21 EStG
Schuldzinsen bei gemeinsamer
Ehegatten-Finanzierung
Tragen Eheleute Aufwendungen für eine Immobilie, die nur einem von
beiden
gehört,
etwa
durch
ein
zulasten
beider
aufgenommenes
gesamtschuldnerisches Darlehen gemeinsam, sind die darauf beruhenden
Zinsen in vollem Umfang als Werbungskosten abziehbar. Es spielt keine
Rolle, aus wessen Mitteln die Zahlung im Einzelfall stammt. Hat dagegen
der Nichteigentümer-Ehegatte allein einen Kredit aufgenommen, um das
Mietgrundstück des anderen zu finanzieren, kann der Eigentümer die
Zinsen nur dann abziehen, soweit er sie aus eigenen Mitteln bezahlt.
Nach diesen Grundsätzen gelingt der Vollabzug, wenn das Ehepaar ein
Objekt aus gemeinsamen Mitteln finanziert und beide Eheleute sich in
den Darlehensverträgen als Gesamtschuldner zusammen verpflichten. In
diesem Fall ist nicht entscheidend, wer vertraglich Kreditnehmer ist.
BFH 20.6.12, IX R 29/11, astw.iww.de Abruf-Nr. 123664, BFH 20.6.12
IX 30/11
AStW 2012/059
§ 32 EStG
Viele Optionen für Kinder zur Meldung
als Arbeitsuchende
Wird ein volljähriges Kind nach Ende der Berufsausbildung arbeitslos und
teilt es dies im Rahmen des Antrags auf Bezug von Sozialleistungen der
zuständigen Stelle mit, wird gleichzeitig eine Meldung als Arbeitsuchender
angenommen. In diesem Fall wird es beim Kindergeld bis zum 21.
Lebensjahr berücksichtigt. Die Meldung als Arbeitsuchender gemäß § 32
Abs. 4 EStG kann nämlich nicht nur bei einer Agentur für Arbeit, sondern
auch bei einer nach dem SGB für Arbeitsuchende zuständigen Stelle
–
wie etwa der ARGE – erfolgen.
BFH 26.7.12, VI R 98/10, astw.iww.de Abruf-Nr. 123261; BFH 22.9.11,
III R 78/08
AStW 2012/060
§ 50 EStDV
Vereinfachter Nachweis bei
Kleinspenden
Bei Einzelspenden bis zu 200 EUR verlangt das FA keine offizielle
Bescheinigung,
als
Katastrophenfällen
Nachweis
gespendet,
reicht
gelten
der
Zahlungsbeleg.
bei
Wurde
Überweisungen
auf
in
ein
Sonderkonto vereinfachte Nachweisregeln. Kleinspenden bis 200 EUR
dürfen in eine Sammelbestätigung als Gesamtsumme aller enthaltenen
Zuwendungen durch spendensammelnde Organisationen aufgenommen
werden. Sie gilt als vereinfachter Nachweis des § 50 Abs. 2 Nr. 2b EStDV.
Mandatsträgerbeiträge
sind
jedoch
keine
Mitgliedsbeiträge
im
steuerlichen Sinne, es gibt keine Zahlungsverpflichtung. Es handelt sich
vielmehr um Spenden, die nach § 50 Abs. 1 EStDV nur abgezogen
werden dürfen, wenn sie nach amtlichem Vordruck nachgewiesen
werden.
Ein
vereinfachter
Zuwendungsnachweis
Beitragsquittungen, ist nicht zulässig.
OFD Magdeburg 18.9.12, S 2223 - 70 - St 217
etwa
durch
AStW 2012/061
§ 12 UStG
Autorenlesung unterliegt dem
ermäßigten Steuersatz
Das Honorar eines Autors für die Lesung aus seinem Werk unterliegt dem
ermäßigten
Umsatzsteuersatz,
wenn
die
Lesung
mit
einer
Theatervorführung vergleichbar ist. Die Lesung fällt unter § 12 Abs. 2 Nr.
7a UStG, wonach Umsätze aus Eintrittsberechtigungen für Theater,
Konzerte und Museen mit 7 % erfasst werden, soweit es sich um mit
Theatervorführungen und Konzerten vergleichbare Darbietungen von
Künstlern handelt. Der Autor liest nicht nur, sondern transportiert per
Stimme, Sprache, Körperhaltung und Bewegung die Emotionen und
Gedanken des Textes zum Zuhörer. Er bedient sich des Stilmittels der
Rezitation, was mit Kleinkunst und einer Theatervorführung vergleichbar
ist. Dagegen unterliegt nach Abschn. 12.7 Abs. 8 UStAE ein Schriftsteller,
der
sein
Buch
signiert
oder
Autogramme
gibt,
dem
allgemeinen
Steuersatz.
FG Köln 30.8.12, 12 K 1967/11, astw.iww.de Abruf-Nr. 123665
AStW 2012/062
§ 12 UStG
Steuersatz für Mietwagen im
Personennahverkehr
Der BFH hat den EuGH zur Klärung der Frage aufgerufen, ob die
unterschiedliche Besteuerung von Personenbeförderungen mit einem Taxi
oder einem Mietwagen innerhalb einer Gemeinde oder der 50 km-Zone
EU-konform
ist.
Mietwagen
unterliegen
mit
erbrachten
Personenbeförderungsleistungen dem allgemeinen Steuersatz, denn sie
fallen weder unter § 12 Abs. 2 Nr. 10b UStG noch sinngemäß unter den
Begriff Taxi, sodass der ermäßigte Steuersatz keine Anwendung findet.
Der BFH hält es für zweifelhaft, ob die deutsche selektive Regelung mit
dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität im Einklang steht.
BFH 10.7.12, XI R 22/10, astw.iww.de Abruf-Nr. 123086; BFH 10.7.12,
XI R 39/10, beim EuGH unter C-445/12 und C-455/12
AStW 2012/063
§ 14 BewG
Aktualisierte Sterbetabelle für den
Kapitalwert
Im Oktober 2012 wurde die Sterbetafel des Statistischen Bundesamts
aktualisiert.
Darin
werden
längere
Lebenserwartungen
und
ein
ansteigender Kapitalwert angeführt. Die Erhöhung ist abhängig vom
Lebensalter und Geschlecht. Nunmehr hat das BMF die ab dem 1.1.2013
anzuwendende Sterbetabelle 2009/2011 zur Berechnung des Kapitalwerts
einer
lebenslänglichen
Nutzung
oder
Leistung
herausgegeben.
Im
Vergleich zu 2012 gibt es bei Männern und Frauen nur geringfügig
längere Lebenserwartungen von einem oder zwei Monaten und somit
marginal höhere Vervielfältiger im Nachkommabereich.
BMF 26.10.12, IV D 4 -S 3104/09/10001, astw.iww.de Abruf-Nr. 123666
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