Vertiefungsveranstaltung Europarecht

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Vertiefungsveranstaltung
Europarecht
EU-Grundfreiheiten
Direkte Besteuerung
GRUNDFREIHEITEN
Direkte Besteuerung
Vorwort
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Der gesetzliche Rahmen

Fehlende Definition im AEUV



Direkte: Verbrauchersteuern
Indirekte: Einkommens-, Gesellschafts-, Körperschaftssteuer
Eingeschränkte EU-Kompetenz: Art 114-115 AEUV
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RL 90/435/EWG Mutter-Tochter-RL
RL 90/434/EWG Fusions-RL
RL 2003/48/EG Zinserträge-RL
GRUNDFREIHEITEN
Direkte Besteuerung

Das Prinzip der Umrahmung
„[Z]war [fällt] der Bereich der direkten Besteuerung als
solcher beim gegenwärtigen Stand des [Unions]recht
nicht in die Zuständigkeit der [Union], [jedoch müssen] die
Mitgliedstaaten die ihnen verbliebene Befugnis unter
Wahrung des [Unions]rechts ausüben “
C-279/93 Schumacker 14.02.95
GRUNDFREIHEITEN
Direkte Besteuerung
1.
Das Verbot von Steuerschranken
1.1
Die systematische Erfassung der direkten Besteuerung

Hinreichender Unionsbezug: Besonderheiten
„Nach der Rechtsprechung des [EuGH] garantiert der [EU]-Vertrag
einem Unionsbürger jedoch nicht, dass die Verlagerung seiner
Tätigkeiten in einen anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem er
bis dahin gewohnt hat, hinsichtlich der Besteuerung neutral ist.
Aufgrund der Unterschiede im Steuerrecht der Mitgliedstaaten kann
eine solche Verlagerung für den Bürger je nach Einzelfall Vor- oder
Nachteile bei der mittelbaren Besteuerung haben “
C-403/03 Schempp 12.07.05
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Direkte Besteuerung

Einzelne Erfassung
Direkte/ Mittelbare Diskriminierungen
Beschränkungen
Art. 18 und 20 AEUV

Abgrenzungen Art. 49 - 63 AEUV
Bestimmungen über Beteiligungen:
- die es ermöglichen, einen sicheren Einfluss auf die
Entscheidungen einer Gesellschaft auszuüben und
deren Tätigkeiten zu bestimmen;
- die in der alleinigen Absicht der Geldanlage erfolgen,
ohne dass auf die Verwaltung und Kontrolle des
Unternehmens Einfluss genommen werden soll.
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Direkte Besteuerung
1.2 Die aktive Umrahmung der direkten Besteuerung
1.2.1 Leitlinie des Verbots von Steuerschranken
• Verbot von Zutrittsdiskriminierungen/ Weggangshemmnissen
„Art. 63 Abs. 1 AEUV verbietet solche Maßnahmen, die
geeignet sind, Gebietsfremde von Investitionen in einem
Mitgliedstaat oder die dort Ansässigen von Investitionen in
anderen Staaten abzuhalten“
C-436/08 Haribo 10.02.11
• Begünstigte
„Die […] Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz
innerhalb der [Union] habe, für die Anwendung der
Vorschriften des Vertrags den natürlichen Personen gleich,
die Angehörige der Mitgliedstaaten sind“
C-371/10 National Grid Indus BV 29.11.11
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1.2.2 Besteuerung der Einkünfte natürlicher Personen
• Steuerschranken im Quellenstaat
 Zulässigkeit des Wohnsitzkriteriums – Art. 65 Abs. 1 Buchst. a
AEUV
“Das Einkommen, das ein Gebietsfremder im Hoheitsgebiet
eines Staates erzielt, stellt meist nur einen Teil seiner
Gesamteinkünfte dar, deren Schwerpunkt an seinem Wohnort
liegt, und die persönliche Steuerkraft des Gebietsfremden, die
sich aus der Berücksichtigung seiner Gesamteinkünfte sowie
seiner persönlichen Verhältnisse und seines Familienstands
ergibt, kann am leichtesten an dem Ort beurteilt werden, an
dem der Mittelpunkt seiner persönlichen Interessen und seiner
Vermögensinteressen liegt; dieser Ort ist in der Regel der Ort
des gewöhnlichen Aufenthalts der betroffenen Person”
C-253/09 Kommission/Ungarn 01.12.11
GRUNDFREIHEITEN
Direkte Besteuerung
Grenze des Kriteriums
- Wenn
die Steuerbegünstigung, die den Gebietsfremden
versagt wird, nicht an die persönliche Situation der
Steuerpflichtigen geknüpft ist, sondern an die Art ihrer
Tätigkeit.
C-440/08 Schröder 31.03.11
- Wenn der Gebietsfremde seine Einkünfte ausschließlich im
Beschäftigungsland bezieht.
C-169/03 Wallentin 01.07.04
• Steuerschranken im Wohnsitzstaat
Verbot von Exit-Tax
Steuervergünstigungen für inländische Dienstleistungen
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1.2.3 Besteuerung der Gewinne von Gesellschaften
• Besteuerung erzielter Gewinne
Im Quellenstaat
“Mit [Art. 49 AEUV] ist für die nach den
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten
Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre
Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb
der [Union] haben, das Recht verbunden, ihre Tätigkeit in
dem
betreffenden
Mitgliedstaat
durch
eine
Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder Agentur
auszuüben”
C-337/08 X Holding BV 25.02.10
Im Wohnsitzstaat
C-471/04 Keller Holding 23.02.06
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• Besteuerung ausgeschütteter Gewinne
Ausgehende Dividende
C-170/05 Denkavit France 14.12.06
Eingehende Dividende
- Freistellung von Dividenden
C-35/98 Verkooijken 06.06.00
- Gewährung eines günstigeren Steuersatzes
C-315/02 Lenz 15.07.04
- Gewährung einer Steuergutschrift
C-312/02 Manninen 07.09.04
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2.
Die Grenzen des Verbots steuerlicher
Beeinträchtigungen
2.1 Gewährung der nationalen Steuerzuständigkeiten
2.1.1 Einseitige Aufteilung der Zuständigkeit
“Die Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den
Mitgliedstaaten [ist] ein vom EuGH anerkanntes legitimes Ziel.”
C-371/10 National Grid Indus BV 29.11.11
- Natürliche Personen: C-262/09 Meilicke 30.06.11
- Gesellschaften: C-436/08 Haribo 10.02.11
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2.1.2 Vertragliche Aufteilung der Zuständigkeit
“In Ermangelung von unionsrechtlichen Vereinheitlichungs- oder
Harmonisierungsmaßnahmen [bleiben] die Mitgliedstaaten befugt,
insbesondere zur Beseitigung der Doppelbesteuerung die Kriterien
für die Aufteilung ihrer Steuerhoheit vertraglich oder einseitig
festzulegen”
C-371/10 National Grid Indus BV 29.11.11
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2.2 Andere Rechtfertigungsgründe
2.2.1 Ausgeschlossene Gründe


Bekämpfung des Forum shopping
Verminderung der Steuereinnahmen
2.2.2 Zulässige Rechtfertigungen


Wahrung der Kohärenz des Steuersystems
Wirksamkeit der Steuerkontrolle und Bekämpfung
der Steuerhinterziehung
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