Zielkatalog - bei DuEPublico

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Zielkatalog
ME Projekt:
„Info-Pavillon“ Universität GH Essen
Teil-Ergebnis:
Zielkatalog
Bearbeiter/in:
Bettina Blanke; H 3
Zielkatalog
WS 86/87
1000 Info-Pavillon
Nutzer: Studenten ,Lehrende, Forschende , Verwaltungspersonal, Bevölkerung,
Behinderte/Rollstuhlbenutzer, Personal
Funktion: Informationen über Uni GH Essen austauschen, Nutzer sich aufhalten
S.1 Grundfläche: 250 qm (7)
K.1 Gestalt: auffällig, Signalwirkung (6)
K.2 Konstruktion: Massivbauweise (6)
K.3 Material: Mauerwerk (6)
K.4 Standort: siehe Standortbewertung
1100 Sanitärbereich
1110 WC-Damen (Abortraum)
Nutzer: weibl. Besucher, weibl. Personal
Funktion: Notdurft verrichten
Nutzeranzahl: 35(7)
S 2 Grundfläche: 8,0 qm (4)
S 3 WC-Anzahl: 3 (4)
1114 Waschraum Damen
Nutzer : weibl. Besucher, weibl. Personal
Funktion: Hände waschen, Aussehen pflegen
Nutzeranzahl: 35 (7)
S 4 Grundfläche: 2,0 qm (4)
S 5 Anzahl Handwaschbecken: 1 (4)
1120 WC-Herren (Abortraum, Urinalplätze)
Nutzer: männl. Besucher, männl. Personal
Funktion: Notdurft verrichten, Harn lassen
Nutzeranzahl: 35 (7)
S 6 Grundfläche: 9,0 qm (4)
S 7 WC-Anzahl: 3 (4)
S 8 Anzahl Urinale: 3 (4)
Beschaffenheit von Toilettenräumen siehe S 12
1150 Waschraum Herren
Nutzer: männl. Besucher, männl. Personal
Funktion: Hände waschen, Aussehen pflegen
Nutzeranzahl: 35 (7)
S.10 Grundfläche: 2,0 qm (4)
S 11 Anzahl Handwaschbecken: 1 (4)
Beschaffenheit von Toiletten siehe S 12
Zahl der
Beschäftigten
Männer
Zahl der
Toiletten
Zahl der
Bedürfnisstände
Zahl der
Beschäftigten
Frauen
Zahl der
Toiletten
bis 25
Zahl
2
2
bis 30
3
3
bis 20
bis 35
bis 50
2
3
4
S 12 Beschaffenheit der Toilettenräume (4)
„4.3 Bedürfnisstände müssen in Toilettenräumen so angeordnet sein, daß sie vom Zugang aus nicht eingesehen
werden können.
4.4 Die Fenster müssen so angeordnet oder beschaffen sein daß eine Einsicht in den Raum nicht möglich ist.
4.5 Ein Vorraum ist nicht erforderlich, wenn der Toilettenraum nur eine
Toilette enthält und keinen unmittelbaren Zugang zu einem Arbeits-, Pausen-, Bereitschafts-, Liege-, Umkleide-,
Wasch- oder Sanitätsraum hat.
4.6 Fußböden und Wände müssen aus einem Material bestehen, das sich feucht reinigen läßt (z. B. keramische
Fliesen, Kunststoffe).“
S 13 Ausstattung der Toilettenräume (4)
„5.3 Im Vorraum von Toilettenräumen muß für je fünf Toiletten oder fünf Bedürfnisstände mindestens ein
Handwaschbecken mit fließendem Wasser vorhanden sein. Für mindestens je zwei Handwaschbecken müssen
Seifenspender (Seifencremespender, Pulverseifenspender, Seifenmühle, Kippseifenspender) und EinmalHandtücher (Handtuchspender mit Papierhandtüchern, Textilhandtuchautomaten) vorhanden sein. Auch
Warmlufthändetrockner können eingesetzt werden.“
S 14 Lüftung der Toilettenräume(4)
„6.1 Bei natürlicher Lüftung muß in Toilettenräumen mindestens ein freier Querschnitt der
Lüftungsöffnungen vorhanden sein:
- bei einseitiger Fensterlüftung je Toilette
1 700 cm2
- je Bedürfnisstand
1 000 cm2
- bei Querlüftung, wenn Lüftungsöffnungen in -einer Außenwand einem
oder mehreren Luftschächten gegenüberliegen, für Zu- und Abluftquerschnitt
je Toilette
1 000 cm2
je Bedürfnisstand
600 cm2.“
S 11 Bemessung und Aufteilung von Toilettenräumen(4)
S 16 Türanschläge(4)
1160 WC-Behinderte (Abortraum, Waschraum)
Nutzer: Rollstuhlbenutzer
Funktion: Notdurft verrichten, Hände waschen, Aussehen pflegen
K 5 WC-Anzahl: 1 (7)
S 17 Grundfläche: ca. 1,20 x 1,50 (2)
S 18 Ausstattung, Bewegungsfläche (2)
„5.1 Das WC ist mindestens mit:
Spülklosett
b 40 cm t nach Fabrikat
Handwaschbecken
b 40 cm t  30 cm
Haltevorrichtungen auszustatten.
Die Sitzhöhe des Spülklosetts soll 50 cm betragen. Es wird empfohlen. die Bedienungssvorrichtung für die
Spülung seitlich anzuordnen.
Auf einer Seite des Spülklosetts muß eine 80 cm breite Bewegungsfläche vorhanden sein. Die freie Zufahrt zu
dieser Bewegungsfläche muß gesichert sein.
Vor dem Spülklosett ist eine 120 cm tiefe Bewegungsfläche freizuhalten.“
Abstände und Bewegungsflächen siehe unter S 20
S 19 Türanschläge (2)
„5.2 Die Türen dürfen nicht nach Innen aufschlagen, Pendeltüren sind unzulässig.“
S 20 Zugang (2)
Bemessung eines WC (spiegelbildliche Anordnung möglich)
1200 Beratungsbereich
1220 Auskunftsraum
Nutzer: alle Besucher, Personal
Funktion: Nachrichten mündlich austauschen, Nachrichten (durch Info-Träger) übermitteln
Nutzeranzahl:20 Besucher (7), 3 Personal (7)
K 6 Grundfläche: 21 qm (7)
K 7 Platzbedarf für Einrichtungsgegenstände
K 8 Anordnung:
- Info-Theke in der Mitte
- mehrere Sitzplätze bzw. Sitzgruppen
- genügend Freiraum für Aushänge, Anschläge, Bekanntmachungen
- zentrale Lage im Gesamtgebäude
K 9 Zuordnung:
Auskunftsraum Eingang
AuskunftsraumBüro
AuskunftsraumMehrzweckbereich
AuskunftsraumLager
AuskunftsraumToiletten
1300 Mehrzweckbereich
Nutzer: alle Besucher, Personal
Funktion: Vorträge halten, Ausstellungen durchführen, Seminare abhalten
Nutzeranzahl: 50-100 (7)
K 1O Grundfläche: 150 qm (7)
K 11 Gestalt: runde Form (6)
K 12 Ausstattung:
-verdunkelbare Fenster
-verschiebbare Trennwände
-Bestuhlung, Tische, Vitrinen und andere Gestelle nicht festmontiert
S 21 Lichte Höhe (3)
„Versammlungsräume müssen eine Höhe von mindestens 3 m haben. Sie müssen über und unter Rängen,
Emporen, Balkonen und ähnlichen Anlagen mindestens 2,30 m, bei Raucherlaubnis mindestens 2.80 m im
Lichten hoch sein.“
S 22 Bestuhlung (3)
„(1) In Reihen angeordnete Sitzplätze müssen unverrückbar befestigt sein; werden nur gelegentlich Stühle
aufgestellt, so sind sie mindestens in den einzelnen Reihen fest miteinander zu verbinden. Sitzplätze müssen
mindestens 50 cm breit sein. Die Sitzreihen müssen eine freie Durchgangsbreite von mindestens 45 cm haben.
(2) An jeder Seite eines Ganges dürfen höchstens 16, in steil ansteigenden Platzreihen höchstens 12 Sitzplätze
gereiht sein.“
S 23 Allgemeine Anforderungen (3)
Unterabschnitt 4: Rettungswege in Gebäuden
„(1) Gänge im Versammlungsräumen, Ausgänge zu den Fluren, Flure, Treppen und andere Ausgänge
(Rettungswege) müssen in solcher Anzahl und Breite vorhanden und so verteilt sein, daß Besucher. Mitwirkende
und Betriebsangehörige auf kürzestem Wege leicht und gefahrlos ins Freie auf Verkehrsflächen gelangen
können.
(2) Die lichte Mindestbreite eines jeden Teiles von Rettungswegen muß 1 m je 150 darauf angewiesene Personen
betragen. Gänge in Versammlungsräumen mit fester Bestuhlung müssen mindestens 90 cm, Flure mindestens 2
m, alle übrigen Rettungswege mindestens 1 m breit sein. § 23 Abs. 8 bleibt unberührt. Bei Logen mit nicht mehr
als 20 Plätzen genügen Türen von 75 cm lichter Breite.“
S 24 Ausgänge (3)
„(1) Jeder Versammlungsraum muß mindestens zwei günstig gelegene Ausgänge haben. Der Weg von jedem
Besucherplatz bis zum nächsten Ausgang darf nicht länger als 25 m sein: bei Sporthallen und ähnlichen
Versammlungsräumen sowie bei fliegenden Bauten (§ 96) können Ausnahmen gestattet werden.“
S 25 Türen (3)
„(3)Türen dürfen nur in Fluchtrichtung aufschlagen: sie müssen, soweit sie Zu Treppenräumen fuhren,
selbstschließend sein. Schwellen dürfen im Zuge von Rettungswegen nur angeordnet werden wenn die Nutzung
des Raumes dies erfordert. Die Schwellen müssen so ausgebildet, gekennzeichnet oder entsprechend § 22 Abs. 2
Satz 2 beleuchtet sein. daß sie das Verlassen der Räume nicht behindern Schiebe-, Pendel- und Drehflügeltüren
sind in Rettungswegen unzulässig Türflügel dürfen höchstens 15 um in die Flure vorspringen, wenn die
erforderliche Mindestflurbreite entsprechend vergrößert wird. Vorhänge im Zuge von Rettungswegen müssen
schwer entflammbar sein und dürfen den Fußboden nicht berühren: sie müssen leicht verschiebbar sein.
(4) Höhenunterschiede zwischen Ausgangstüren und Fluren oder Umgängen sind durch Rampen mit einer
Neigung von höchstens in v. H. oder durch mindestens zwei Stufen mit einem Steigungsverhältnis nach § 23
Abs. 10 zu überwinden. Die Stufen dürfen nicht in die Flure hinein ragen.
(5) Zwischen Ausgangsfluren und Stufen oder Rampen müssen Absätze von einer der Türflügelbreite
entsprechenden Tiefe liegen.
(6) Ausgänge aus Versammlungsräumen müssen unmittelbar ins Freie, auf Flure oder in Treppenräume führen.
Aus Versammlungsräumen mit Vollbühnen müssen die Ausgänge zunächst auf Flure führen. Den Fluren
gleichzusetzen sind als Rettungswege dienende Wandelhallen und ähnliche Räume.“
S 26 Gänge (3)
„(1) Stufenlose Gänge oder Gangteile dürfen höchstens 10 v. H. geneigt sein, bei größerer Neigung sind
Stufengänge anzuordnen. In Gängen sind Klappsitze unzulässig; einzelne Stufen sollen nicht angeordnet werden.
(2) Stufen in Stufengängen sollen nicht niedriger als 10 cm. nicht höher als 20 cm und nicht schmaler als 26 cm
sein. Der Fußboden von Platzreihen muß mit dem anschließenden Auftritt des Stufenganges auf einer Höhe
liegen.“
S 27 Flure (3)
„(1) Jeder nicht zu ebener Erde liegende Flur muß zwei Ausgänge zu notwendigen Treppen haben Von jeder
Stelle des Flures muß eine Treppe in höchstens 30 m Entfernung erreichbar sein.
(2) Stufen im Zuge von Fluren sind unzulässig. Eine Folge von mindestens drei Stufen kann gestattet werden.
wenn sie Stufenbeleuchtung und Beleuchtung von oben hat und die Stufenbeleuchtung zusätzlich an die
Sicherheitsbeleuchtung des Rettungsweges angeschlossen ist. Für das Steigungsverhältnis der Stufen gilt § 23
Abs. 10.
(3) Rampen im Zuge von Fluren dürfen höchstens 5 v H. geneigt sein.
(5) Verkaufsstände. Wandtische. Wandsitze. Bordbretter und ähnliche feste Einrichtungen dürfen die
notwendige Mindestbreite von Rettungswegen nicht einengen.“
1410 Büroraum (einschließlich Garderobenplatz u. Teeküche)
Nutzer: Personal
Funktion: Nachrichten sammeln, koordinieren, verarbeiten und weitergeben
Nutzeranzahl: 3 (7)
K 12 Grundfläche: 14 qm (7)
K 13 Zuordnung:
- direkt an Beratungsbereich angeschlossen ( 6)
- genügend Freiraum für Besucher (6)
K 14 Raumtiefe: 4,50-6.00 (5)
K 15 Heizkörper (5)
„Am Fenster muß bei Heizkörper-Anlagen ein Abstand sein, der bei 55 cm Breite auch als Durchgang dienen
kann.“
K l6 Bewegungsfläche für Behinderte (5)
1.40 x 1.40 cm
K 17 Tageslichtausleuchtung (5)
Tageslichtausleuchtung bis Arbeitsplatztiefe von ca. 4.50 m: Faustregel T (Tiefe des Lichteinfalls) = 1,5 Hf
(Höhe Fenstersturz)
Tageslichtausleuchtung
K 18 Platzbedarf (5)
Platzbedarf: Büromöbel
1411 Garderobenplatz
Nutzer: Personal
Funktion: Garderobe, Taschen aufbewahren
Nutzeranzahl: 3
K 19 Grundfläche: 1 qm (6)
1412 Teeküche
Nutzer : Personal
Funktion: Nahrung und Getränke aufbewahren, Imbisse zubereiten und einnehmen,
Schmutzig-geschirr spülen
Nutzeranzahl: 3 (7)
K 20 Grundfläche: 2.,50 qm (6)
K 21 Ausstattung:
- eine einfache Küchenzeile (6)
- Eßtheke(6)
- Tische zum Ausklappen (6)
K 22 Platzbedarf, Maße für Ober- und Unterschränke (5)
Platzbedarf für „Neff Compactküche“
1500 Eingangsbereich
Nutzer: alle Besucher, Personal, Rollstuhlbenutzer
Funktion: Aufenthalt erschließen
1510 Haupteingang
S 28 Eingangsbereich (2)
„1.1 Ein Eingang des Gebäudes, möglichst der Haupteingang. muß stufenlos erreichbar sein. Der Zugang ist
durch Beschilderung kenntlich zu machen.
Rampen sind zulässig. Ihr Gefälle darf jedoch nicht mehr als 6%. ihre Breite muß mindestens 120 cm betragen.
Bei Rampenlängen von mehr als 6 m ist ein Zwischenpodest von mindestens 120 cm Länge erforderlich. Podeste
von mindestens 120 cm Länge sind außerdem am Anfang und am Ende der Rampe anzuordnen. Rampen sind
mit einem Handlauf auszustatten.“
S 29 Türen (2)
„1.2 Der stufenlos erreichbare Eingang (siehe Abschnitt 1.1)
muß eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 95 cm aufweisen. Die Tür ist als Drehflügeltür oder als
Schiebetür auszubilden. Sie sollte mit automatischem Türöffner (Bodenkontaktschalter oder
Lichtschrankenschalter) ausgestattet sein. Drehflügeltüren mit automatischem Türöffner dürfen nur bei
Richtungsverkehr verwendet werden.
Drehtüren und Pendeltüren sind für Rollstuhlbenutzer unpassierbar.
Schwellen und Niveaunterschiede sind nur bis zu 2,5 cm zulässig. Vor Drehflügeltüren muß eine
Bewegungsfläche nach den dargestellten Maßen gesichert sein.“
Bewegungsflächen vor Drehtüren (2)
a
25
25
45
55
b
170
160
150
140
Zwischenwerte interpolieren. Fettgedruckte
Werte sind Vorzugswerte
1511 Öffentliches Telefon
Nutzer: alle Besucher
Funktion: Telefongespräche führen
Nutzeranzahl: 1 (7)
K 24 Grundfläche: 1 qm (6)
1512 Garderobenplatz für Besucher
Nutzer: alle Besucher
Funktion: Garderobe aufbewahren
Nutzeranzahl: 50-1 00
K 25 Ausstattung:
beweglicher Garderobenstander(6)
S 30 Kleiderablagen (3)
„(1) Kleiderablagen müssen so angeordnet sein, daß sie das Verlassen der Versammlungsstätte nicht behindern.
Die Ausgabetische müssen unverrückbar sein. Warteflächen von Kleiderablagen an Rettungswegen sind so zu
bemessen daß die Rettungswege durch wartende Besucher nicht eingeengt werden.
(2) Kleiderablagen sollen so angeordnet sein. daß die Besucher nach den Empfang der Kleider auf kürzestem
Wege ins Freie gelangen können, ohne die Wege anderer Besucher kreuzen zu müssen.“
1520 Windfang
Nutzer: alle Besucher
Funktion: vor Wind und Kälte schützen
K 26 Grundfläche: ca. 2,0 x 2,0 m (6)
K 27 Gestalt: verglast (6)
1600 Erschließungsbereich
Nutzer: alle Besucher, Personal, Rollstuhlbenutzer:
Funktion: einzelne Bereiche und. Räume erschließen
Nutzeranzahl: 50-100
S 31 Grundfläche: max. 10% der Gesamtfläche
Gänge, Flure (siehe S 23)
S 32 Niveauunterschiede (2)
„3.1 Niveauunterschiede, deren Überwindung ausschließlich über Stufen oder Treppen möglich ist sind
unzulässig.“
S 33 Bewegungsfläche (2)
„3.2 In allen Räumen (ausgenommen Sanitärräume muß eine Bewegungsfläche von mindestens 40 cm x 140 cm
vorhanden sein.“
S 34 Türen (2)
„3.3 Alle Türen müssen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 85 cm aufweisen.
Vor Drehflügeltüren muß in dem Raum, in den die Tür schlägt, eine Bewegungsfläche nach den in Bild 1
dargestellten Abmessungen gesichert sein.“
S 35 Durchgangssperren (2)
„3.4 An Durchgangssperren sollte eine lichte Breite von 85 cm nicht unterschritten werden.“
S 36 Beschilderung (2)
„3.5 Zugänge zu besonderen Plätzen für Rollstuhlbenutzer in Versammlungs- und Veranstaltungsräumen sind
durch Beschilderung kenntlich zu machen.“
S 37 Treppen (2)
„3.6 Die über die Festlegungen von Abschnitt 1.1 hinaus vorhandenen Treppen sollen möglichst geradläufig
sein. Bei gewendelten Treppen sind Handläufe auf beiden Seilen anzubringen.
Der Handlauf am Treppenauge darf nicht unterbrochen sein. Der Wandhandlauf soll Anfang und Ende des
Treppenlaufs rechtzeitig erkennbar machen. Die Handläufe müssen guten Zugriff und sicheren Halt bieten. Die
Stufen sind mit griffiger Oberfläche zu versehen. Vorkragende Trittstufen sind zu vermeiden.“
1700 Lagerbereich
1710 Lagerraum/Leergut
Nutzer: Personal
Funktion: Getränke und Leergut aufbewahren
Nutzeranzahl: 3
K 28 Grundflache: ca. 2,0 qm(6)
1720 Abstellraum/Stühle
Nutzer : Personal
Funktion: Stühle, Tische, Gestelle aufbewahren
K 29 Grundfläche: ca. 12,0 qm (6)
K 30 Zuordnung: Abstellraum/Stühle Mehrzweckbereich ( 6)
1730 Putzraum
Nutzer : Raumpflegepersonal
Funktion: Putzmittel etc. aufbewahren
K 31 Grundfläche: ca. 4,0 qm (6)
1731 Müllplatz
Nutzer : Personal
Funktion: Müll sammeln
K 32 Grundfläche: ca. 2,0 qm (6)
1810 Hausanschlußraum
Nutzer : Wartungspersonal, Personal
Funktion: Gebäude anschliessen
S 38 Grundfläche: ca. 3,6 qm (1)
S 39 Anschlußeinrichtung (1)
„Die Anschlußeinrichtung ist eine Einrichtung. mit der die
Hausleitungen einer Versorgungsart an die jeweilige
Anschlußleitung angeschlossen werden. Anschlußeinrichtungen sind bei der
- Wasserversorgung: die Wasserzähleranlage,
- Entwässerung: die Reinigungsöffnung des Anschlußkanals
- Starkstromversorgung: die Hausanschlußsicherung,
- Fernmeldeversorgung: die Anschlußpunkte des allgemeinen Netzes der
Deutschen Bundespost oder die Anschlußpunkte sonstiger
Fernmeldeanlagen,
- Gasversorgung: die Hauptabsperreinrichtung,
- Fernwärmeversorgung: die Übergabestation.“
S 40 Zugang (1)
„3.2 Sie müssen über allgemein zugängliche Räume, z.B. Treppenraum, Kellergang, oder direkt von außen
erreichbar sein. Sie dürfen nicht als Durchgang zu weiteren Räumen dienen.“
S 41 Schallschutz (1)
„3.3 Bei der Festlegung der Lage innerhalb des Gebäudes ist der Schallschutz nach DIN 4109 Teil 2 zu
beachten.“
S 42 Lage (1)
„3.4 Hausanschlußräume müssen an der Gebäudeaußenwand liegen, durch die die Anschlußleitungen geführt
werden. Von dieser Bestimmung darf abgewichen werden, wenn zwingende bauliche Gründe dagegen stehen
und alle Ver- und Entsorgungsunternehmen dem zustimmen. Zur Einführung der Leitungen sind in der Gebäudeaußenwand die erforderlichen Schutzrohre (Mantelrohre) vorzusehen (siehe Abschnitt 5) Art und Größe der
Schutzrohre sind vom jeweiligen Ver- und Entsorgungsunternehmen festzulegen.“
S 43 Türen (1)
„3.6 Die Türen von Hausanschlußräumen müssen im Lichten mindestens 0,65 m breit und mindestens 1,95 m
hoch sein. sofern nicht wegen des Einbaus von Betriebseinrichtungen eine größere Breite erforderlich ist. Sie
müssen abschließbar sein, wobei jedoch die allgemeine Zugänglichkeit, z. B. für Feuerwehr. Ver- und
Entsorgungsunternehmen, besonders zu regeln ist.
Hausanschlußräume mit Fernwärmeanschluß müssen eine Tür mit geschlossenem Türblatt haben.“
S 44 Lüftung (1)
„3.8 Hausanschlußräume müssen eine Lüftungsmöglichkeit direkt ins Freie haben, außer Räumen, in denen nur
Starkstrom- und Fernmeldeanschlüsse vorhanden sind.
Sofern ein Fernwärmeanschluß vorhanden ist, muß die Lüftung ständig wirksam sein.“
S 45 Arbeits- und Bedienungsfläche (1)
„4.1.2 Die Größe ist so zu planen, daß vor Anschluß- und Betriebseinrichtungen stets eine Bedienungs- und
Arbeitsfläche mit einer Tiefe von mindestens 1,2 m vorhanden ist.“
S 46 Größe (1)
„4.2.1 Ein Hausanschlußraum für den Anschluß bei Fernwärmeanschluß bis etwa
- 1,8 m breit,
- 2,0 m lang und
- 2,0 m hoch sein.“
S 47 Betriebseinrichtungen (1)
„4.3.1 Betriebseinrichtungen. die in der Regel in Hausanschlußräumen untergebracht werden dürfen, sind bei der
- Wasserversorgung: Verteilungsleitungen, Wasserbehandlungsanlagen, Druckerhöhungsanlagen;
- Entwässerung: Schmutzwasser-Hebeanlagen, Abscheider;
- Starkstromversorgung: Hauptverteiler, Plätze für Meßeinrichtungen, Steuergeräte;
- Fernmeldeversorgung: Hausverteilung, Zusatzeinrichtungen;
- Gasversorgung: Verteilungsleitung. Gaszähler, gegebenenfalls Druckregelgerät;
- Fernwärmeversorgung: Pumpen. Regelanlagen, Wärmetauscher.“
S 48 Einführungstiefe (1)
„Die Anschlußleitungen der einzelnen Versorgungsträger sollen entsprechend Abschnitt 3.4 durch die
Gebäudeaußenwand in den Hausanschlußraum geführt werden. Bei unterirdischer Einführung sollen die in der
Tabelle angegebenen Tiefen unter der Geländeoberfläche eingehalten werden.“
Tabelle
Art der Leitung
Wasser
Starkstrom
Fernmelde
Gas
Fernwärme
Tiefe unter Geländeoberfläche m
1,2 bis 1,5
0,6 bis 0,8
0.35 bis 0,6
0,5 bis 1,0
0,6 bis 1,0
Objektzielkatalog „Info-Pavillon“ UGE
Literaturnachweis:
(1) Hausanschlußräume DIN 18012 (Juni 1982)
(2) Bauliche Maßnahmen für Behinderte DIN 18024 (April 1976)
(3) Versammlungsstättenverordung BauONW, Düsseldorf 9.12.83
(4) Arbeitsstättenrichtlinien,WC-Anlagen in öffentl. Gebäuden
Verlag W. Kohlhammer
7. Auflage
Braunschweig 1983
(5) Neufert, Ernst:
Bauentwurfslehre
28. Auflage
Gütersloh 1976
(6) Individuelle Vorschläge
(7) Projektgruppe
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