Jan Hübner

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Blockkonversatorium Staatshaftungsrecht
Wintersemester 2007/08
Die wichtigsten Anspruchsgrundlagen im Staatshaftungsrecht
I.
Amtshaftung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG)
II.
Enteignung (Art. 14 Abs. 3 GG i.V.m. Entschädigungsgesetz)
IIa.
Ausgleichspflichtige Inhalts- und Schrankenbestimmung
III.
Enteignungsgleicher Eingriff (Richterrecht; §§ 74, 75 Einl. ALR)
IV.
Enteignender Eingriff (Richterrecht; §§ 74, 75 Einl. ALR)
V.
Aufopferung (Richterrecht; §§ 74, 75 Einl. ALR)
VI.
Folgenbeseitigungsanspruch
VII. Öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch
VIII. Haftung der Mitgliedstaaten für Verstöße gegen Gemeinschaftsrecht
- Begriff des Staatshaftungsrechts
 im engeren Sinne: Haftung für hoheitliches Unrecht
 im weiteren Sinn: Verantwortlichkeit für hoheitliches Handeln sowie das
Einstehenmüssen für einen bestimmten Handlungserfolg, unabhängig von der
Rechtmäßigkeit  daher auch „Recht der staatlichen Ersatzleistungen“
- Staatshaftungsrecht ist zu weiten Teilen Richterrecht, daher z.T. fehlende Kohärenz und Rechtswegzersplitterung; StHG von 1981 war mangels Bundeskompetenz verfassungswidrig; seit 1994 Art. 74 Abs. 1 Nr. 25 GG, jedoch z.Z. noch
keine Gesetzesvorlage
1
I.
Schadensersatz wegen Amtshaftung
(§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG)
Adressat der Haftung ist der unmittelbar handelnde Amtsträger, nicht der Staat
(vgl. § 839 Abs. 1 S. 1 BGB). Die Haftung des Amtsträgers wird jedoch gem.
Art. 34 S. 1 GG grundsätzlich auf den Staat übergeleitet (§ 839 BGB und Art. 34
GG als einheitliche Anspruchsgrundlage)
Positive Voraussetzungen:
1.
Ausübung eines öffentlichen Amtes
 Beamteneigenschaft:
Hier: haftungsrechtlicher, nicht statusrechtlicher Beamtenbegriff: Beamter
ist demnach jeder, der hoheitlich tätig wird.
- Beamte, Angestellte und Arbeiter im öffentlichen Dienst
- sonstige in ör Dienstverhältnis Stehende (Soldaten, Richter u.ä.; zur
Staatshaftung bei überlanger Dauer von Gerichtsverfahren vgl. Brüning,
NJW 2007, 1094 ff.)
- Personen in ör Amtsverhältnis, das kein Dienstverhältnis ist (Abgeordnete, Minister, Bürgermeister, GR-Mitglieder)
- Privatpersonen, die mit einem öffentlichen Amt betraut sind
 Beliehene (üben selbständig hoheitliche Kompetenzen in eigenem
Namen aus, z.B. amtl. anerkannt Kfz-Sachverständige, TÜV)
 Verwaltungshelfer (wird nicht selbständig tätig, sondern nimmt
Hilfstätigkeiten im Auftrag und nach Weisung der Behörde wahr,
z.B. Schülerlotse und sog. Ordnungsschüler)
 Privatunternehmer  Früher: Werkzeugtheorie: Privater Unternehmer nur dann in hoheitlichen Aufgabenbereich einbezogen,
wenn er als „verlängerter Arm“ der öffentlichen Hand auftrat und
durch Weisungen „wie ein Werkzeug“ gelenkt werden konnte. Kritik: Durch die Übertragung auf nicht-weisungsgebundene Privat2
personen konnten sich Hoheitsträger ihrer Haftung entziehen (sog.
„Flucht ins Privatrecht“). Daher Werkzeugtheorie durch flexible
Zurechnungskriterien ersetzt (Charakter der wahrgenommenen
Aufgabe, Ausmaß der Einbindung des Privaten in den behördlichen
Pflichtenkreis), vgl. Maurer, § 26 Rn. 13.
 Handeln in Ausübung eines öffentlichen Amtes (Art. 34 S. 1 GG)
in Ausübung, nicht bei Gelegenheit  Abgrenzung ör/privatrechtl. wie
bei § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO
2.
Verletzung einer Amtspflicht
Unter „Amtspflichten“ versteht man die persönlichen Verhaltenspflichten
des Beamten im haftungsrechtlichen Sinne in Bezug auf seine Amtsführung. Amtspflichten können sich aus allen denkbaren Rechtsquellen (Verfassungen, Gesetze, RVOen, Satzungen, Gewohnheitsrecht, Rechtsgrundsätze, Verwaltungsvorschriften) ergeben, sind aber in ihrer konkreten Gestalt im Regelfall durch die Rspr. ausgeformt worden (Ossenbühl, S. 42):
 Amtspflicht zu rechtmäßigem Handeln
 Amtspflicht zur Erteilung richtiger, klarer, eindeutiger und vollständiger
Auskünfte und Belehrungen
 Amtspflicht zur Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung
 Amtspflicht zu rascher Sachentscheidung
3.
Drittgerichtetheit der Amtspflicht
vgl. Schutznormtheorie bei subjektiv-öffentlichen Rechten: Drittbezogenheit ist anzunehmen, wenn die Amtspflicht zumindest auch den Zweck
hat, das Interesse gerade dieses Geschädigten wahrzunehmen.
- Hat die Amtspflicht Drittwirkung?
- Einbeziehung des Geschädigten in den geschützten Personenkreis?
3
- Einbeziehung des verletzten Rechtsguts in den Schutzbereich der
Amtspflicht?
BEACHTE: Haftung für legislatives Unrecht nach Ansicht der Rspr. im
dt. StHR grds. ausgeschlossen, da der Gesetzgeber nur im Interesse der
Allgemeinheit handelt und wegen „Breitenwirkung“ der Gesetze unübersehbare Folgen für die Staatsfinanzen drohen. Gilt grds. auch für
RVOen/Satzungen, aber: Drittgerichtetheit bei Maßnahme- und Einzelfallgesetzen grds. gegeben. Beachten: bei Erlass eines Bebauungsplans
[=Satzung gem. § 10 Abs. 1 BauGB] uU Verletzung von Individualinteressen möglich (da der BBP wegen des räumlich begrenzten Plangebietes
lediglich einen beschränkten Personenkreis betrifft, fallen die sich aus
dem generell-abstrakten Charakter der Gesetze ergebenden Bedenken der
Rspr. weg, vgl. Maurer, § 26 Rn. 53)
Zur Drittgerichtetheit der Vorschriften über die kommunale Rechtsaufsicht gegenüber der Gemeinde als geschütztem Dritten vgl. BGH, NJW
2003, 1318 f. und krit. dazu von Mutius/Groth, NJW 2003, 1278 ff.
4.
Verschulden
Das Merkmal des Verschuldens knüpft an die subjektive Vorwerfbarkeit
des Verhaltens an; es ist strikt von der objektiven Amtspflichtwidrigkeit
zu trennen. Bezugspunkt ist allein die Verletzung der Amtspflicht, nicht
der dadurch verursachte Schaden. Weder der entstandene, noch überhaupt
ein Schaden muss vom Amtswalter gewollt oder vorhergesehen worden
sein (D/W/S, § 9 Rn 175). Maßstab ist pflichtgetreuer Durchschnittsamtsträger; aber Tendenz zur Verschuldensvermutung bzw. zur Annahme eines Organisationsverschuldens (Danach genügt, dass dem Verwaltungsapparat insgesamt eine Verhaltensweise anzulasten ist, durch die die im
4
behördlichen Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen wurde,
auch wenn die beteiligten Amtsträger selbst subjektiv nach bestem Wissen gehandelt haben)
5.
Kausaler Schaden
 jeder Vermögensschaden (nicht nur Rechtsgüter des § 823 Abs. 1
BGB)
Negative Voraussetzungen:
6. Kein Haftungsausschluss gem. § 839 Abs. 1 S. 2 BGB („Verweisungsprivileg“/Subsidiaritätsklausel). Sollte ursprünglich den Beamten schützen,
durch Haftungsüberleitung läuft aber ursprünglicher Schutzzweck leer.
Daher restriktive Handhabung durch die Rspr (Maurer, § 26 Rn. 31):
 gilt nicht bei Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr (haftungsrechtliche Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer)
 gilt nicht bei Ersatzansprüchen gegen andere ör Körperschaft (Grundsatz der Einheit der öffentlichen Hand)
 gilt nicht bei Wahrnehmung der hoheitlich geregelten Verkehrssicherungspflichten (Bsp.: Art. 72 BayStrWG)
 gilt nicht hinsichtlich bestehender Ersatzansprüche gegen Lebens-,
Unfall-, Renten- und Krankenversicherer (diese Ansprüche hat der Geschädigte durch eigene Leistungen erlangt; sie sollen nicht den Schädiger, sondern den Geschädigten absichern)
Beachte: Das Eingreifen des § 839 Abs. 1 S. 2 erfordert, dass der anderweitige
auch durchsetzbar ist (Maurer, § 26 Rn. 29)
7.
Kein Haftungsausschluss gem. § 839 Abs. 2 BGB (Spruchrichterprivileg)
Soll nicht den Richter schützen, sondern Bestand der Rechtskraft
garantieren
8.
Kein Haftungsausschluss gem. § 839 Abs. 3 BGB
5
Begriff „Rechtsmittel“ weit (nicht nur i.S.d. ZPO), also auch formlose
Erinnerung, Gegenvorstellung, Dienstaufsichtsbeschwerde etc. (zu insoweit bestehenden Bedenken vgl. D/W/S, § 10 Rn. 63 ff.)
Versäumnis muss „schuldhaft“ (Obliegenheit) erfolgen
Kausalität zwischen Versäumnis und Schadenseintritt erforderlich
Rechtsfolge:
9.
Nur Schadensersatz in Geld, §§ 249 ff., 842 ff. BGB (gem. § 253 Abs. 2
Schmerzensgeld und gem. § 252 entgangener Gewinn möglich)
- keine Vornahme der Amtshandlung im Wege der Naturalrestitution;
arg.: wegen der lediglich übergeleiteten Beamtenhaftung auf den Staat
kann nur das gefordert werden, was der Amtsträger persönlich leisten
könnte; der Beamte als Privatmann kann aber keine Amtshandlung erlassen (Maurer, § 26 Rn. 44)
- nur Ersatz von Schäden, deren Ausgleich vom Schutzzweck der verletzten Amtspflicht gedeckt ist (BGHZ 123, 191 (198), BGH DÖV
2001, 168 (169))
10.
Haftender Verwaltungsträger
Es kommt darauf an, welche Körperschaft dem Amtsträger das Amt, bei
dessen Ausübung er fehlsam gehandelt hat, anvertraut hat (Anvertrauenstheorie, vgl. Maurer, § 26 Rn. 42).
11.
Verjährung
3 Jahre, §§ 195, 199 BGB
12.
Rechtsweg
- Art. 34 S. 3 GG, § 40 Abs. 2 S. 1 VwGO: ordentliche Gerichtsbarkeit
- gem. § 1 ZPO iVm § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG: sachliche Zuständigkeit des
LG
Beachten: § 17 Abs. 2 S. 2 GVG
13.
Konkurrenzen (vgl. Ossenbühl, S. 116 ff.)
6
Folgende Haftungsgrundlagen können mit der Amtshaftung in Anspruchskonkurrenz stehen:
- Ansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff
- Entschädigung wegen Aufopferung
- Gefährdungshaftung aus § 7 StVG
- Folgenbeseitigungsanspruch
- Ansprüche aus verwaltungsrechtlichem Schuldverhältnis
Beachten: § 839 schließt als lex specialis die Haftung nach Deliktsrecht aus
(Maurer, § 26 Rn. 45).
II.
Entschädigung wegen Enteignung
(Art. 14 Abs. 3 GG i.V.m. Entschädigungsgesetz)
1.
Eigentum iSd Art. 14 GG (Eigentum iSd BGB; schuldrechtliche Forderungen; Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb; vermögenswerte öffentliche Rechte, wenn Äquivalent eigener Leistungen)
Nicht: bloße Erwerbsaussichten, Vermögen als solches
(vgl. Pieroth/Schlink, Rn. 907)
2.
Eingriff: Enteignung (Art. 14 Abs. 3 S. 1 GG)
- früher: Sonderopfertheorie (BGH) bzw. Schweretheorie (BVerwG)
Bei Überschreitung der Schwelle lag eine Enteignung bzw. ein enteignender oder enteignungsgleicher Eingriff vor, der direkt oder analog
Art. 14 Abs. 3 GG unterfiel
- heute: formeller Enteignungsbegriff des BVerfGE 58, 300 - Nassauskiesung): konkret-individueller und finaler Eingriff ( Inhalts- und
Schrankenbestimmung: abstrakt-generelle Konkretisierung des „Eigentums“ für die Zukunft)
3.
Rechtfertigung
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a) durch Gesetz oder aufgrund Gesetzes (Legal- bzw. Administrativenteignung), Art. 14 Abs. 3 S. 2 GG
b) zum Wohle der Allgemeinheit, Art. 14 Abs. 3 S. 1 GG (dem Wohl der
Allgemeinheit kann auch eine Enteignung zugunsten privater Personen
dienen, selbst außerhalb der Daseinsvorsorge [BVerfGE 74, 264 –
Boxberg, vgl. Maurer, § 27 Rn 60].
c) Junktim-Klausel, Art. 14 Abs. 3 S. 2 GG. Die Junktimklausel darf
nicht dadurch unterlaufen werden, indem für eine dagegen verstoßende
Enteignung aufgrund allgemeiner Institute, insbesondere des enteignungsgleichen Eingriffs, eine Entschädigung entrichtet wird.
d) Verhältnismäßigkeit (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Angemessenheit)
4.
Rechtsfolge: angemessene Entschädigung (idR Verkehrswert; Unterschied zum Schadensersatz: keine Berücksichtigung hypothetischer Vermögensentwicklungen, also bspw. kein entgangener Gewinn). Entschädigungsverpflichtet ist der Verwaltungsträger, der durch die Enteignung begünstigt wird (Maurer, § 27 Rn. 72)
5.
Rechtsweg
Art. 14 Abs. 3 S. 4 GG: ordentliche Gerichtsbarkeit
Beachten: § 17 Abs. 2 S. 2 GVG
6.
Verjährung: 3 Jahre entsprechend §§ 195, 199 BGB bzw. gem. § 54
BPolG analog, vgl. Maurer, § 27 Rn. 72a; Dötsch, DÖV 2004, 277 (279)
und Heselhaus, DVBl. 2004, 411 (417). Unterschied: § 54 BPolG enthält
absolute (kenntnisunabhängige) Verjährungshöchstgrenze von 30 Jahren,
§ 199 Abs. 4 BGB lediglich von 10 Jahren
IIa.

Ausgleichspflichtige Inhalts- und Schrankenbestimmungen
Grundsatz: IuS ist entschädigungslos hinzunehmen. Ausnahme: Gesetzliche Regelung führt in atypischen Ausnahmefällen zu besonderer Belastungen, die mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht mehr zu
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vereinbaren und daher wegen Verstoßes gegen die Eigentumsgarantie verfassungswidrig sind (Maurer, § 27 Rn. 79)

Gesetzliche Ausgleichsregelungen: z.B. § 42 Abs. 2 BImSchG (Sart. I Nr.
296), Art. 36 BayNatSchG (Z/T Nr. 530)

Anspruchsgrundlage (str.) und Rechtsweg:
Nach BVerwGE 94, 1 (6 ff.) sind Entschädigungsansprüche aus ausgleichpflichtiger IuS als Teil der getroffenen Regelung nach Art. 14 Abs.
1 S. 2 GG ausschließlich eigentumsrechtlicher Natur; der BGH (BGHZ
128, 204 (207)) ging dagegen in st. Rspr. davon aus, dass Ausgleichsansprüche der Sache nach vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung
für das gemeine Wohl darstellen und als Anwendungsfall des allgemeinen
Aufopferungsgedankens iSd §§ 74, 75 Einl. ALR in dessen richterrechtlichen Ausprägung anzusehen sind
-
Rechtsweg dementsprechend früher umstritten; 2002 gesetzliche
Klarstellung durch Einfügung des § 40 Abs. 2 S. 1 2. HS VwGO:
ordentlicher Rechtsweg ausgeschlossen, daher Verwaltungsrechtsweg (sachliche Zuständigkeit des VG, § 45 VwGO)

Bei entsprechender Intensität des Eingriffs durch eine IuS kann dessen
Verfassungskonformität (Verhältnismäßigkeit und Ausgleich gleichheitswidriger Sonderopfer) nur dadurch hergestellt werden, dass dem Betroffenen im Gesetz selbst für die Beeinträchtigung ein Ausgleich nach
Entschädigungsgrundsätzen gewährt wird

Voraussetzungen der ausgleichspfl. IuS (vgl. Maurer, § 27 Rn. 85):
- Vermögenswerte Rechtsposition
- Im Rahmen einer Inhalts- und Schrankenregelung
- Unzumutbar beeinträchtigt
- Keine den Bestand des Eigentums sichernden Maßnahmen mgl.
- Gesetzliche Ausgleichsregelung liegt vor (falls diese fehlt, ist das Gesetz vollständig bzw. teilweise verfassungswidrig)
9
III.
Entschädigung wegen enteignungsgleichen Eingriffs
(Richterrecht; §§ 74, 75 Einl. ALR)
Der Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff ist auf die Entschädigung
rechtswidriger hoheitlicher Eingriffe in das Eigentum gerichtet. Er soll die Haftungslücke schließen, die für rechtswidrig-schuldlose Eingriffe bestand (Amtshaftungsanspruch erfordert Verschulden!). Wird vom BGH aus dem Aufopferungsgedanken, wie er in den §§ 74, 75 Einl. ALR zum Ausdruck kommt, hergeleitet (BGHZ 102, 350). Der Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff ist
heute gewohnheitsrechtlich verfestigt (Ossenbühl, S. 227)
 Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff hatte sich zu einem Gesamthaftungstatbestand bei rechtswidrigen hoheitlichen Eigentumseingriffen
entwickelt. Wurde durch Nassauskiesungsbeschluss zwar nicht abgeschafft aber erheblich eingeschränkt.
 Enteignungsgesetz ohne Entschädigungsregelung: Enteignungen unter
Verstoß gegen die Junktimklausel sind nichtig. Der Betroffene muss sich
gegen die Enteignung selbst wehren (Vorrang des Primärrechtsschutzes)
 Legislatives Unrecht: Entschädigung wegen enteignungsgleichen Eingriffs ist bei verfassungswidrigen Gesetzen generell ausgeschlossen: „Für
die nachteiligen Auswirkungen eines verfassungswidrigen formellen Gesetzes und seines Vollzugs haftet die öffentliche Hand nicht unter dem
Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs“ (BGHZ 102, 350
(359)) Grund: Haftung für legislatives Unrecht würde zu unabsehbaren
Belastungen der Staatsfinanzen führen und ein Ausgleich für Schäden, die
durch ein verfassungswidriges Gesetz herbeigeführt werden, hält sich
nicht mehr im Rahmen eines richterrechtlich geprägten Haftungsinstituts
Ausnahme: Maßnahme- und Einzelfallgesetze
 Anwendungsbereich des enteignungsgleichen Eingriffs:
- rechtswidriger Vollzug verfassungskonformer förmlicher Gesetze
- rechtswidriges schlichtes Verwaltungshandeln (Realakte) (rechtswid10
rige Kiesentnahme aus Privatgrundstücken; Überschwemmungsschäden
infolge fehlenden Hochwasserschutzes)
- normatives Unrecht (RVOen, Satzungen; deren Rwk darf nicht auf
Nichtigkeit der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage beruhen, da sonst
Fall des legislativen Unrechts, sog. „Beruhensfälle“)
Voraussetzungen:
1.
keine spezialgesetzliche Regelung, z.B. Art. 70 PAG
2.
hoheitliche Maßnahme
3.
Beeinträchtigung eines durch Art. 14 GG geschützten Rechtsguts, s.o.
II.1.
4.
Rechtswidrigkeit
5.
Unmittelbare Folge hoheitlichen Handelns (insbes. atypische/unvorhergesehene Nebenfolge), d.h. kein finaler Eingriff erforderlich
(so BGH früher); neuere Rspr.: Abgrenzung nach Verantwortungsbereichen und Risikogruppen („typische Gefahr“, „Eigenart der hoheitlichen
Maßnahme“), vgl. Maurer, § 27 Rn. 93
6.
Sonderopfer durch Rechtswidrigkeit indiziert
7.
Subsidiarität zum Primärrechtsschutz (Rechtsgedanke des § 254 BGB);
nicht: „dulde und liquidiere“. Die Subsidiarität des enteignungsgleichen
Eingriffs wurzelt letztlich in dem Gedanken, dass die Eigentumsgarantie
des GG nicht primär eine Wertgarantie darstellt, sondern in erster Linie
den Bestand des Eigentums in der Hand des einzelnen absichert (BVerfG
NJW 2000, 1402).
8.
Rechtsfolge: angemessene Entschädigung, vgl. oben II.4.
9.
Verjährung
umstritten, ob §§ 195, 199 BGB oder § 54 BPolG (Sart. I. Nr. 90) analog
10.
Rechtsweg
11
§ 40 Abs. 2 S. 1 1. HS VwGO: ordentliche Gerichtsbarkeit („Aufopferung
für das gemeine Wohl“ bzw. „Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten“). Aber: § 17 Abs. 2 S. 1 GVG beachten
11.
Konkurrenzen
enteignungsgleicher Eingriff und Amtshaftung stehen nebeneinander
IV.
Entschädigung wegen enteignenden Eingriffs
(Richterrecht; §§ 74, 75 Einl. ALR)
Der enteignende Eingriff betrifft Sachverhalte, in denen das Eigentum durch
atypische und unvorhergesehene Nebenfolgen eines rechtmäßigen Verwaltungshandelns so stark beeinträchtigt wird, dass eine entschädigungslose Hinnahme
durch den Eigentümer nicht mehr zumutbar ist (D/W/S, § 17 Rn. 53). Typisches
Beispiel: Umsatzeinbußen durch Straßenbauarbeiten, öffentlich-rechtliche Immissionen
Voraussetzungen und Rechtsweg wie oben III., aber Eingriff muss rechtmäßig
sein und Sonderopfer muss begründet werden:  Heranziehung der Schwerebzw. Sonderopfertheorie. Nach der Rspr. des BGH liegt die Entschädigungsschwelle dort, wo der einzelne Belastungen hinnehmen muss, die anderen Eigentümern in dieser Form nicht zugemutet werden, so dass insoweit eine Ungleichbehandlung vorliegt (vgl. D/W/S, § 17 Rn. 65).
Beim Anspruch wegen enteignenden Eingriffs besteht keine Subsidiarität zum
Primärrechtsschutz, da die Maßnahme rechtmäßig ist (gegen rechtmäßige
hoheitliche Maßnahmen bestehen keine Rechtsbehelfe).
V. Entschädigung wegen Aufopferung
(Richterrecht, §§ 74, 75 Einl. ALR)
Voraussetzungen:
1.
keine spezialgesetzliche Regelung, z.B. §§ 1 ff. StrEG (Schön. Nr. 93), §§
60 ff. IfSG (Infektionsschutzgesetz, Sart. Ergänzungsband Nr. 285)
12
2.
Verletzung eines immateriellen Rechtsguts
Leben, Gesundheit, Freiheit i.S.d. Art. 2 Abs. 2 GG
3.
Hoheitlicher Zwang
Der hoheitliche Zwang muss dem Bürger ein beeinträchtigendes Verhalten
abverlangen. Hoheitlicher Zwang liegt auch vor bei psychischen Einwirkungen wie Gewissenszwang oder psychologisches Abfordern (Merkblätter
über Schutzimpfung von Kindern), vgl. Maurer, § 28 Rn. 11
4.
Gemeinwohlbezogenheit
Das dem Bürger abverlangte Verhalten muss dem Wohl der Allgemeinheit
dienen. Nicht erforderlich ist, dass das vom Bürger erbrachte Sonderopfer
(Bsp: Impfschaden) der Allgemeinheit einen konkreten Vorteil gebracht
hat. Gefordert wird nur Intentionalität, nicht aber Effektivität der hoheitlichen Maßnahme in Bezug auf das öffentliche Wohl (Ossenbühl, S. 136)
5.
Sonderopfer
Die hoheitliche Maßnahme muss zu einem Sonderopfer geführt haben, d.h.
der Betroffene muss im Vergleich zu anderen ungleich stärker belastet werden
 nicht solche Schäden, die mit allgemeiner Zwangssituation (Bsp:
Zwangsimpfung) notwendiger- oder typischerweise verbunden sind
(Bsp: Unwohlsein infolge Zwangsimpfung). Die Grenze zum Sonderopfer wird überschritten, wenn die Schäden aus der „Zwangstypik“ herausfallen (Bsp.: Querschnittslähmung infolge Zwangsimpfung), vgl.
Ossenbühl, S. 137. Bei Rwk der Beeinträchtigung ist Sonderopfer indiziert („aufopferungsgleicher Eingriff“); im Übrigen ist es bedeutungslos,
ob der Eingriff rechtmäßig oder rechtswidrig ist (D/W/S, § 16 Rn 67)
6.
Subsidiarität zu anderen Ersatzansprüchen, nicht gegenüber § 839 BGB
7.
Rechtsfolge: angemessene Entschädigung (Immateriell ist nur das verletzte
Rechtsgut, nicht der zu ersetzende Schaden); kein Schmerzensgeld (str. vgl.
Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, S. 139 ff.)
13
8.
Verjährung: umstritten, ob § 199 Abs. 2 BGB oder § 54 BPolG analog
9.
Rechtsweg: § 40 Abs. 2 S. 1 1. HS VwGO: ordentliche Gerichtsbarkeit
(„Aufopferung für das gemeine Wohl“)
VI. Folgenbeseitigungsanspruch
FBA ist kein Schadensersatz- oder Entschädigungsanspruch sondern ein Wiederherstellungsanspruch. Anspruchsgrundlage des FBA umstritten: Diskutiert
wird eine Analogie zu §§ 1004, 906 BGB, Art. 20 Abs. 3 GG, die Freiheitsgrundrechte allgemein bzw. das gewohnheitsrechtliche Institut des FBA.
BEACHTE: § 113 Abs. 1 S. 2 VwGO ist keine Anspruchsgrundlage, sondern
setzt FBA voraus und soll dessen prozessuale Durchsetzung erleichtern (=Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch)
Anspruchsvoraussetzungen (vgl. Maurer, § 30 Rn 7 ff.):
1.
Hoheitlicher Eingriff
 Sowohl Rechts- als auch Realakte; Handeln und Unterlassen
2.
In subjektives Recht
 Der Rechtsgüterschutz ist nicht auf Art. 14 GG beschränkt, vielmehr genügt jede subjektive Rechtsposition, die sich unmittelbar aus Verfassungsrecht oder einfachem Recht ergibt (D/W/S, § 12 Rn 32)
3.
Andauernder, rechtswidriger Zustand
 Entscheidend ist die Rechtswidrigkeit des beeinträchtigenden Zustandes,
mag auch der diesen Zustand verursachende Hoheitsakt rechtmäßig gewesen sein (vgl. D/W/S, § 12 Rn. 38)
 maßgeblicher Zeitpunkt: Geltendmachung der Forderung, nicht Zeitpunkt der hoheitlichen Handlung (spätere Legalisierung des ursprünglich
rechtswidrigen Zustandes ist daher erheblich)
4.
Kein überwiegendes Mitverschulden, § 254 BGB
14
BEACHTE: bei Mitverschulden u.U. Geldersatz (BVerwGE 82, 24 (28)),
vgl. Maurer, § 30 Rn.18
5.
Möglichkeit und Zumutbarkeit der Wiederherstellung
 Bei Unzumutbarkeit grds. keine Umwandlung des FBA in Geldersatzanspruch, dann Weg über Amtshaftung oder enteignungsgleicher Eingriff;
nach aA (BayVGH NVwZ 1999, 1237 (1238)) kommt in Anwendung des
Rechtsgedankens des § 251 Abs. 2 S. 1 BGB ausnahmsweise Geldersatz in
Betracht („Folgenentschädigungsanspruch“, vgl. Ossenbühl, S. 322)
6.
Rechtsfolge
Wiederherstellung des ursprünglichen oder eines vergleichbaren Zustands,
grds. kein Geldersatz; Ausgleichsanspruch in Geld aber dann, wenn die
Herstellung eines Zustandes aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen
ausgeschlossen ist.
7.
Verjährung: umstritten, ob §§ 195 ff. BGB nF oder § 54 BPolG analog
8.
Rechtsweg
- § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO: Verwaltungsrechtsweg
- § 45 VwGO: sachliche Zuständigkeit des VG
VII. Unterlassungsanspruch
Dazu: Hufen, Verwaltungsprozessrecht, 6. Aufl. 2005, § 16 Rn. 1 ff.
Anspruchsgrundlage:
- eA: § 1004 BGB analog
- aA: Abwehrfunktion der Freiheitsgrundrechte
1.
Hoheitliche Maßnahme
2.
Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen
3.
Rechtsbeeinträchtigung muss drohen bzw. noch andauern
4.
Rechtswidrigkeit der Beeinträchtigung
(-), wenn der Betroffene zur Duldung verpflichtet ist (z.B. durch VA, öf
Vertrag oder Rechtsvorschrift)
5.
Rechtsfolge
15
Pflicht zur Unterlassung
6.
Rechtsweg
- § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO: Verwaltungsrechtsweg
- § 45 VwGO: sachliche Zuständigkeit des VG
Prozessuale Geltendmachung:
 Fall der allgemeinen Leistungsklage
 P.: Vorbeugende Unterlassungsklage gegen Verwaltungsakte?
Dagegen: VwGO ist allgemein auf nachträglichen Rechtsschutz ausgerichtet
und es besteht die Möglichkeit des vorläufigen Rechtsschutzes. Eine generelle Zulassung der vorbeugenden Unterlassungsklage bei drohenden VAen
würde zur Aushöhlung der Zulässigkeitsvoraussetzungen der Anfechtungsklage führen. Aber: vorbeugende Unterlassungsklage gegen Verwaltungsakt
nach überwiegender Ansicht grds. möglich
 jedoch bes. Rechtsschutzinteresse erforderlich: Der Kläger muss geltend
machen können, dass es ihm unzumutbar ist, den VA abzuwarten und dann
mittels einer repressiven Klage dagegen vorzugehen. Dies ist insbesondere
dann der Fall, wenn dem Kläger irreparable Beeinträchtigungen drohen, die
durch repressiven Rechtsschutz (einschließlich des vorläufigen Rechtsschutzes) nicht mehr beseitigt werden können (D/W/S, § 13 Rn. 21 ff.)
VIII.
Haftung der Mitgliedstaaten für Verstöße gegen
Gemeinschaftsrecht (gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftungsanspruch)
Dazu: D/W/S, § 6 insb. Rn. 14 ff.; Maurer, § 31 Rn. 5 ff;
Voraussetzungen:
1.
Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht durch
- verspätete RL-Umsetzung (EuGH NJW 1996, 3141 „MP Travel Line“)
- fehlerhafte RL-Umsetzung (EuGH NVwZ 1996, 677 „British Telecom“)
16
- Verstoß eines formellen Gesetzes gegen Gemeinschaftsrecht (EuGH
NJW 1996, 1267 „Brasserie du Pêcheur“)
- Unterlassen einer gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung nationalen Rechts (EuGH NJW 1994, 921 „Wagner Miret“)
- gemeinschaftsrechtswidriges Administrativhandeln (EuGH EuZW
1996, 435 „Lomas“)
BEACHTE: anders als im dt. StHR auch legislatives Unrecht erfasst.
Grund: da der EuGH den MS als Einheit behandelt, ist es ohne Belang,
welches Organ oder welche Instanz des MS gehandelt hat (vgl. Ossenbühl, S. 510)
BEACHTE: nach neuerer Rspr. des EuGH grds. auch judikatives Unrecht, aber nur bei „Offenkundigkeit“ (= objektive Willkür) (EuGH
NVwZ 2004, 79 „Köbler“)
BEACHTE: unmittelbare Wirkung von Richtlinien steht dem Haftungsanspruch nicht entgegen
2.
Gemeinschaftsrecht bezweckt die Verleihung von Rechten an einzelne
3.
Inhalt der Rechte hinreichend bestimmt
4.
Gemeinschaftsrechtsverstoß hinreichend qualifiziert, d.h. offenkundig
und erheblich
Entscheidend ist bspw. Klarheit und Genauigkeit der verletzten Vorschrift, Umfang eines Ermessens bei der Umsetzung in nationales Recht
oder bei der Rechtsanwendung, vorsätzlicher oder nicht vorsätzlicher
Rechtsverstoß/Schadenszufügung, Beitrag eines Gemeinschaftsorgans
zur Rechtsverletzung (vorherige Feststellung des Rechtsverstoßes durch
den EuGH ist hingegen nicht erforderlich)
Ein qualifizierter Rechtsverstoß liegt immer vor:
-
bei Zuwiderhandlung gegen ein EuGH-Urteil („Brasserie du
Pêcheur“): „Ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht ist offen17
kundig qualifiziert, wenn er trotz des Erlasses eines Urteils, in
dem der zur Last gelegte Verstoß festgestellt wird, oder eines Urteils im Vorabentscheidungsverfahren oder aber einer gefestigten
Rechtssprechung des Gerichtshofes, aus denen sich die Pflichtwidrigkeit des fraglichen Verhaltens ergibt, fortbestanden hat“.
-
wenn keine Maßnahmen zur Umsetzung einer Richtlinie innerhalb der dafür festgesetzten Frist getroffen worden sind („MP
Travel Line“)
-
bei administrativem Verstoß gegen klare Gemeinschaftsrechtslage, selbst wenn Ermessensspielraum der Verwaltung gering oder
auf Null reduziert („Lomas“)
5.
Negativ: Keine Rechtfertigung des Gemeinschaftsrechtsverstoßes
 Rechtfertigung durch (verhältnismäßige) Grundrechtsausübung Dritter möglich (EuGH DVBl 2003, 1200 „Schmidberger“)
6.
Schaden
7.
unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen Verstoß und Schaden
8.
Durchführung der Staatshaftung nach mitgliedstaatlichem Recht, aber:
„Effizienzgebot“ + „Diskriminierungsverbot“ beachten
Das Effizienzgebot bedeutet, dass das Ergebnis der Anwendung des nationalen Staatshaftungsrechtes die Durchsetzung des gemeinschaftsrechtlichen Haftungsanspruchs nicht praktisch unmöglich oder übermäßig erschweren darf. Sollte die Anwendung des nationalen Haftungsrechts dies zur Folge haben, müssen die nationalen Haftungsvorschriften
entweder gemeinschaftskonform ausgelegt oder dürfen überhaupt nicht
angewendet werden.
Das Diskriminierungsverbot bedeutet, dass die im Haftungsrecht vorgesehenen materiellen und formellen Voraussetzungen bei Verstößen ge-
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gen Gemeinschaftsrecht nicht ungünstiger sein dürfen als bei Verstößen
gegen eigenes nationales Recht.
a) Rechtsgrundlage
- hM: Gemeinschaftsrecht unmittelbar (EuGH, NJW 1997, 123 (124))
- aA: § 839 BGB, aber gemeinschaftsrechtlich überformt (VGH Kassel UPR 2000, 198; Kluth, DVBl 2004, 393)
b) kein über den „hinreichend qualifizierten Gemeinschaftsrechtsverstoß“ hinausgehendes Verschulden erforderlich. Aber: Verschulden ist
„Hilfskriterium“ bei der Prüfung des hinreichend qualifizierten Gemeinschaftsrechtverstoßes (vgl. D/W/S, § 6 Rn. 52)
c) Vorrang des Primärrechtsschutzes (§ 839 Abs. 3 BGB) nach EuGH
zulässig und als Frage des Mitverschuldens zu berücksichtigen
d) keine Drittbezogenheit, da Haftung auch für legislatives Unrecht
e) Subsidiarität gem. § 839 Abs. 1 S. 2 BGB wohl gemeinschaftsrechtswidrig ( Effizienzgebot und der Sanktionscharakter des gemeinschaftsrechtlichen Haftungsanspruchs). Anwendbarkeit von § 839
Abs. 2 BGB str.; dafür D/W/S, § 6 Rn. 66 ff.; Ossenbühl, S. 514
f) Rechtsfolge: Schadensersatz nach §§ 249 ff. BGB
ABER: Eine Beschränkung des Schadensersatzes nur bei Verletzung
besonders geschützter Rechtsgüter widerspricht dem Effizienzgebot, da
eine solche Beschränkung den Ersatz des Schadens tatsächlich unmöglich machen würde.
g) Verjährung: 3jährige Frist des § 852 BGB aF wurde überwiegend für
gemeinschaftsrechtswidrig gehalten, z.T. wurde die 5jährige Verjährungsfrist aus Art. 46 EuGH-Satzung analog angewandt; für §§ 195, 199
BGB nF dürfte insoweit nichts anderes gelten.
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