Inhaltsverzeichnis

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EUROPÄISCHES PARLAMENT
2012 - 2013
In der Sitzung vom
Dienstag
20. November 2012
ANGENOMMENE TEXTE
Teil 1
P7_TA-PROV(2012)11-20
DE
VORLÄUFIGE AUSGABE
In Vielfalt geeint
PE 495.880
DE
INHALTSVERZEICHNIS
VOM PARLAMENT ANGENOMMENE TEXTE
P7_TA-PROV(2012)0412
Gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen
in Zivil- und Handelssachen ***I
(A7-0320/2012 - Berichterstatter: Tadeusz Zwiefka)
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2012 zu dem
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die
gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen
in Zivil- und Handelssachen (Neufassung) (COM(2010)0748 – C7-0433/2010 –
2010(0383(COD)) ......................................................................................................................... 1
P7_TA-PROV(2012)0413
Inverkehrbringen und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe ***I
(A7-0269/2012 - Berichterstatter: Jan Mulder)
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2012 zu dem
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das
Inverkehrbringen und die Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe
(COM(2010)0473 – C7-0279/2010 – 2010/0246(COD)) ......................................................... 134
P7_TA-PROV(2012)0414
Befristete Sondermaßnahmen für die Einstellung von Beamten und Bediensteten auf Zeit
der Europäischen Union ***I
(A7-0359/2012 - Berichterstatterin: Dagmar Roth-Behrendt)
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2012 zu dem
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur
Einführung befristeter Sondermaßnahmen für die Einstellung von Beamten und
Bediensteten auf Zeit der Europäischen Union aus Anlass des Beitritts Kroatiens
(COM(2012)0377 – C7-0216/2012 – 2012/0224(COD)) ......................................................... 179
P7_TA-PROV(2012)0415
Beitritt der Europäischen Union zum Protokoll zum Schutz des Mittelmeeres vor
Verschmutzung durch die Erforschung und Nutzung des Festlandsockels, des
Meeresbodens und des Meeresuntergrundes ***
(A7-0319/2012 - Berichterstatterin: Anna Rosbach)
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2012 zu dem
Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Beitritt der Europäischen Union zum
Protokoll zum Schutz des Mittelmeeres vor Verschmutzung durch die Erforschung und
Nutzung des Festlandsockels, des Meeresbodens und des Meeresuntergrundes
(09671/2012 – C7-0144/2012 – 2011/0304(NLE)) .................................................................. 183
PE 495.880\ I
DE
P7_TA-PROV(2012)0416
(A7-0358/2012 - Berichterstatter: Ole Christensen)
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2012 zu dem
Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Protokolls zur Festlegung
der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen
Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der
Regierung Dänemarks und der Autonomen Regierung Grönlands andererseits
(11119/2012 – C7-0299/2012 – 2012/0130(NLE)) .................................................................. 184
P7_TA-PROV(2012)0417
Wählbarkeit bei den Wahlen zum Europäischen Parlament für Unionsbürger mit
Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, deren Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen*
(A7-0352/2012 - Berichterstatter: Carlo Casini)
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2012 zu dem
Entwurf einer Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 93/109/EG vom
6. Dezember 1993 über die Einzelheiten der Ausübung des passiven Wahlrechts bei den
Wahlen zum Europäischen Parlament für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem
Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen (13634/2012 – C7-0293/2012
– 2006/277(CNS)) ..................................................................................................................... 185
P7_TA-PROV(2012)0418
Umsetzung der Richtlinie über Verbraucherkreditverträge
(A7-0343/2012 - Berichterstatterin: Birgit Collin-Langen)
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2012 zur Umsetzung der
Richtlinie 2008/48/EG über Verbraucherkreditverträge (2012/2037(INI)) .............................. 186
P7_TA-PROV(2012)0419
Pakt für soziale Investitionen
(A7-0263/2012 - Berichterstatterin: Danuta Jazłowiecka)
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2012 zu einem Pakt für
soziale Investitionen als Reaktion auf die Krise (2012/2003(INI)) .......................................... 190
P7_TA-PROV(2012)0420
Absatzförderungs- und Informationsstrategie für die Agrarerzeugnisse
(A7-0286/2012 - Berichterstatter: José Bové)
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2012 zu einer
Absatzförderungs- und Informationsstrategie für die Agrarerzeugnisse Europas: Den
Verbraucher auf den Geschmack bringen (2012/2077(INI)) .................................................... 198
P7_TA-PROV(2012)0421
Umsetzung der Folgerecht-Richtlinie (2001/84/EG)
(A7-0326/2012 - Berichterstatter: Marielle Gallo)
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2012 zu dem Bericht
über die Umsetzung und die Auswirkungen der Folgerecht-Richtlinie (2001/84/EG)
(2012/2038(INI)) ....................................................................................................................... 209
II /PE 495.880
DE
P7_TA-PROV(2012)0422
Änderung von Artikel 70 über interinstitutionelle Verhandlungen im Rahmen von
Gesetzgebungsverfahren
(A7-0281/2012 - Berichterstatter: Enrique Guerrero Salom)
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 20. November 2012 zu der Änderung von
Artikel 70 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments betreffend
interinstitutionelle Verhandlungen im Rahmen von Gesetzgebungsverfahren
(2011/2298(REG)) .................................................................................................................... 213
P7_TA-PROV(2012)0423
Änderung von Artikel 181 über ausführliche Sitzungsberichte und Artikel 182 über
audiovisuelle Aufzeichnung von Verhandlungen
(A7-0336/2012 - Berichterstatter: Stanimir Ilchev)
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 20. November 2012 zur Änderung von
Artikel 181 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments betreffend den
ausführlichen Sitzungsbericht und Artikel 182 betreffend die audiovisuelle Aufzeichnung
der Verhandlungen (2012/2080(REG)) .................................................................................... 220
PE 495.880\ III
DE
P7_TA-PROV(2012)0412
Gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2012 zu dem
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die
gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen
in Zivil- und Handelssachen (Neufassung) (COM(2010)0748 – C7-0433/2010 –
2010(0383(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren – Neufassung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat
(COM(2010)0748) und der von der Kommission vorgenommenen Folgenabschätzung
(SEK(2010)1547),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und die Artikel 67 Absatz 4 und 81 Absatz 2 Buchstabe a,
c und e des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage
ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0433/2010),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Union,
– in Kenntnis der von der niederländischen Ersten und Zweiten Kammer im Rahmen des
Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der
Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahmen, in denen geltend gemacht
wird, dass der Entwurf des Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar
ist,
– in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom
5. Mai 20111,
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die
systematischere Neufassung von Rechtsakten2,
– in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 24. Oktober 2012 gemachten
Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf die Artikel 87 und 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses und der Stellungnahme des Ausschusses für
Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A7-0320/2012),
A. in der Erwägung, dass dass der vorliegende Vorschlag nach Auffassung der beratenden
1
2
ABl. C 218 vom 23.7.2011, S. 78.
ABl. C 77 vom 28.03.2002, S. 1.
1
Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der
Kommission keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die im
Vorschlag als solche ausgewiesen sind, und dass sich der Vorschlag in Bezug auf die
Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der bisherigen Rechtsakte mit jenen
Änderungen auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche
Änderungen beschränkt;
1. legt unter Berücksichtigung der Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen
Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission den folgenden
Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag
entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der
Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
2
P7_TC1-COD(2010)0383
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am
20. November 2012 im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung (EU) Nr. .../2012 des
Europäischen Parlaments und des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die
Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
(Neufassung)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf
Artikel 67 Absatz 4 und Artikel 81 Absatz 2 Buchstaben a, c und e,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
3
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses1,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)
Am 21. April 2009 hat die Kommission einen Bericht über die Anwendung der
Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche
Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilund Handelssachen3 angenommen. Dem Bericht zufolge herrscht allgemein
Zufriedenheit mit der Funktionsweise der genannten Verordnung , doch könnten
die Anwendung bestimmter Vorschriften, der freie Verkehr gerichtlicher
Entscheidungen sowie der Zugang zum Recht noch weiter verbessert werden. Da
einige weitere Änderungen erfolgen sollen, sollte die genannte Verordnung aus
Gründen der Klarheit neu gefasst werden.
1
2
3
ABl. C 218 vom 23.7.2011, S. 78.
Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 20. November 2012.
ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1.
4
(2)
Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 10./11. Dezember 2009 in Brüssel
ein neues mehrjähriges Programm mit dem Titel „Das Stockholmer Programm –
Ein offenes und sicheres Europa im Dienste und zum Schutz der Bürger“1
angenommen. Im Stockholmer Programm vertritt der Europäische Rat die
Auffassung, dass der Prozess der Abschaffung aller zwischengeschalteten
Maßnahmen (Exequaturverfahren) während des von dem Programm abgedeckten
Zeitraums fortgeführt werden sollte. Gleichzeitig sollte die Abschaffung der
Exequaturverfahren von einer Reihe von Schutzvorkehrungen begleitet werden.
(3)
Die Union hat sich zum Ziel gesetzt, einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des
Rechts zu erhalten und weiterzuentwickeln, indem unter anderem der Zugang zum
Recht, insbesondere durch den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher
und außergerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen, erleichtert wird. Zum
schrittweisen Aufbau eines solchen Raums hat die Union▌ im Bereich der justiziellen
Zusammenarbeit in Zivilsachen, die einen grenzüberschreitenden Bezug aufweisen,
Maßnahmen zu erlassen, insbesondere wenn dies für das reibungslose Funktionieren
des Binnenmarkts erforderlich ist.
(4)
Die Unterschiede zwischen bestimmten einzelstaatlichen Vorschriften über die
gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung von Entscheidungen erschweren das
reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts. Es ist daher unerlässlich,
Bestimmungen zu erlassen, um die Vorschriften über die internationale Zuständigkeit
in Zivil- und Handelssachen zu vereinheitlichen und eine rasche und unkomplizierte
Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen ▌ zu gewährleisten, die in
einem Mitgliedstaat ergangen sind.
1
ABl. C 115 vom 4.5.2010, S. 1.
5
(5)
Diese Bestimmungen fallen in den Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in
Zivilsachen im Sinne von Artikel 81 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (AEUV).
(6)
Um den angestrebten freien Verkehr der Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
zu verwirklichen, ist es erforderlich und angemessen, dass die Vorschriften über die
gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von
Entscheidungen im Wege eines Unionsrechtsakts festgelegt werden, der verbindlich
und unmittelbar anwendbar ist.
▌
(7)
Am 27. September 1968 schlossen die seinerzeitigen Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaften auf der Grundlage von Artikel 220 vierter
Gedankenstrich des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
das Übereinkommen von Brüssel über die gerichtliche Zuständigkeit und die
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, dessen
Fassung danach durch die Übereinkommen über den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zu
diesem Übereinkommen1 geändert wurde ("Brüsseler Übereinkommen von 1968").
Am 16. September 1988 schlossen die seinerzeitigen Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaften und bestimmte EFTA-Staaten das Übereinkommen
von Lugano über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen2 ("Übereinkommen von Lugano von
1988"), das ein Parallelübereinkommen zu dem Brüsseler Übereinkommen von 1968
darstellt. Am 1. Februar 2000 wurde das Übereinkommen von Lugano von 1988 auf
Polen anwendbar.
1
2
ABl. L 299 vom 31.12.1972, S. 32; ABl. L 304 vom 30.10.1978, S. 1; ABl. L 388 vom
31.12.1982, S. 1; ABl. L 285 vom 3.10.1989, S. 1; ABl. C 15 vom 15.1.1997, S. 1. Siehe
konsolidierte Fassung in ABl. C 27 vom 26.1.1998, S. 1.
ABl. L 319 vom 25.11.1988, S. 9.
6
(8)
Am 22. Dezember 2000 nahm der Rat die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 an, die das
Brüsseler Übereinkommen von 1968 im ▌ Verhältnis der Mitgliedstaaten zueinander
mit Ausnahme Dänemarks hinsichtlich der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten ersetzt,
die in den Anwendungsbereich des AEUV fallen. Mit dem Beschluss 2006/325/EG1
▌schloss die Gemeinschaft mit Dänemark ein Abkommen über die Anwendung der
Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 in Dänemark. Das Übereinkommen
von Lugano von 1988 wurde durch das am 30. Oktober 2007 von der Gemeinschaft,
Dänemark, Island, Norwegen und der Schweiz in Lugano unterzeichnete
Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und
Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen2 ("Übereinkommen
von Lugano von 2007") geändert. ▌
(9)
Das Brüsseler Übereinkommen von 1968 gilt weiter hinsichtlich der Hoheitsgebiete
der Mitgliedstaaten, die in seinen territorialen Anwendungsbereich fallen und die
aufgrund der Anwendung von Artikel 355 AEUV von der vorliegenden Verordnung
ausgeschlossen sind.
▌
1
2
ABl. L 120 vom 5.5.2006, S. 22.
ABl. L 147 vom 10.6.2009, S. 5.
7
(10)
Der sachliche Anwendungsbereich dieser Verordnung sollte sich, von einigen genau
festgelegten Rechtsgebieten abgesehen, auf den wesentlichen Teil des Zivil- und
Handelsrechts erstrecken; aufgrund der Annahme der Verordnung (EG) Nr. 4/2009
des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die
Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in
Unterhaltssachen1 sollten insbesondere die Unterhaltspflichten vom
Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden.
(11)
Für die Zwecke dieser Verordnung sollten zu den Gerichten der Mitgliedstaaten
auch gemeinsame Gerichte mehrerer Mitgliedstaaten gehören, wie der BeneluxGerichtshof, wenn er seine Zuständigkeit in Angelegenheiten ausübt, die in den
Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen. Daher sollten Entscheidungen dieser
Gerichte gemäß dieser Verordnung anerkannt und vollstreckt werden.
1
ABl. L 7 vom 10.1.2009, S. 1.
8
(12)
Diese Verordnung sollte ▌nicht für die Schiedsgerichtsbarkeit gelten. Sie sollte die
Gerichte eines Mitgliedstaats nicht daran hindern, die Parteien gemäß dem
einzelstaatlichen Recht an die Schiedsgerichtsbarkeit zu verweisen, das Verfahren
auszusetzen oder einzustellen oder zu prüfen, ob die Schiedsvereinbarung hinfällig,
unwirksam oder nicht erfüllbar ist, wenn sie wegen eines Streitgegenstands
angerufen werden, hinsichtlich dessen die Parteien eine Schiedsvereinbarung
getroffen haben.
Entscheidet ein Gericht eines Mitgliedstaats, ob eine Schiedsvereinbarung hinfällig,
unwirksam oder nicht erfüllbar ist, so sollte diese Entscheidung ungeachtet dessen,
ob das Gericht darüber in der Hauptsache oder als Vorfrage entschieden hat, nicht
den Vorschriften dieser Verordnung über die Anerkennung und Vollstreckung
unterliegen.
Hat hingegen ein nach dieser Verordnung oder nach einzelstaatlichem Recht
zuständiges Gericht eines Mitgliedstaats festgestellt, dass eine Schiedsvereinbarung
hinfällig, unwirksam oder nicht erfüllbar ist, so sollte die Entscheidung des Gerichts
in der Hauptsache dennoch gemäß dieser Verordnung anerkannt oder vollstreckt
werden können. Hiervon unberührt bleiben sollte die Zuständigkeit der Gerichte der
Mitgliedstaaten, über die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen im
Einklang mit dem am 10. Juni 1958 in New York unterzeichneten Übereinkommen
über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
(„Übereinkommen von New York von 1958“) zu entscheiden, das Vorrang vor dieser
Verordnung hat.
Diese Verordnung sollte nicht für Klagen oder Nebenverfahren insbesondere im
Zusammenhang mit der Bildung eines Schiedsgerichts, den Befugnissen von
Schiedsrichtern, der Durchführung eines Schiedsverfahrens oder sonstigen
Aspekten eines solchen Verfahrens oder für eine Klage oder eine Entscheidung in
Bezug auf die Aufhebung, die Überprüfung, die Anfechtung, die Anerkennung oder
die Vollstreckung eines Schiedsspruchs gelten.
9
(13)
Zwischen den Verfahren, die unter diese Verordnung fallen, und dem Hoheitsgebiet
der Mitgliedstaaten muss ein Anknüpfungspunkt bestehen. Gemeinsame
Zuständigkeitsvorschriften sollten demnach grundsätzlich dann Anwendung finden,
wenn der Beklagte seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat.
(14)
Beklagte ohne Wohnsitz in einem Mitgliedstaat sollten im Allgemeinen den
einzelstaatlichen Zuständigkeitsvorschriften unterliegen, die im Hoheitsgebiet des
Mitgliedstaats gelten, in dem sich das angerufene Gericht befindet. Allerdings
sollten einige Zuständigkeitsvorschriften in dieser Verordnung unabhängig vom
Wohnsitz des Beklagten gelten, um den Schutz der Verbraucher und der
Arbeitnehmer zu gewährleisten, um die Zuständigkeit der Gerichte der
Mitgliedstaaten in Fällen zu schützen, in denen sie ausschließlich zuständig sind,
und um die Parteiautonomie zu achten.
10
(15)
Die Zuständigkeitsvorschriften sollten in hohem Maße vorhersehbar sein und sich
grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten richten. Diese Zuständigkeit sollte
stets gegeben sein außer in einigen genau festgelegten Fällen, in denen aufgrund des
Streitgegenstands oder der Vertragsfreiheit der Parteien ein anderes
Anknüpfungskriterium gerechtfertigt ist. Der Sitz juristischer Personen muss in der
Verordnung selbst definiert sein, um die Transparenz der gemeinsamen Vorschriften
zu stärken und Kompetenzkonflikte zu vermeiden.
(16)
Der Gerichtsstand des Wohnsitzes des Beklagten sollte durch alternative
Gerichtsstände ergänzt werden, die entweder aufgrund der engen Verbindung
zwischen Gericht und Rechtsstreit oder im Interesse einer geordneten Rechtspflege
zuzulassen sind. Das Erfordernis der engen Verbindung soll Rechtssicherheit schaffen
und verhindern, dass die Gegenpartei vor einem Gericht eines Mitgliedstaats verklagt
werden kann, mit dem sie vernünftigerweise nicht rechnen konnte. Dies ist besonders
wichtig bei Rechtsstreitigkeiten, die außervertragliche Schuldverhältnisse infolge der
Verletzung der Privatsphäre oder der Persönlichkeitsrechte einschließlich
Verleumdung betreffen.
11
(17)
Der Eigentümer eines Kulturguts im Sinne des Artikels 1 Nummer 1 der Richtlinie
93/7/EWG des Rates vom 15. März 1993 über die Rückgabe von unrechtmäßig aus
dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern1 sollte eine auf
Eigentum gestützte Zivilklage gemäß dieser Verordnung zur Wiedererlangung dieses
Gutes vor dem Gericht des Ortes, an dem sich das Kulturgut zum Zeitpunkt der
Anrufung des Gerichts befindet, erheben können. Solche Klagen sollten nach der
Richtlinie 93/7/EWG eingeleitete Verfahren unberührt lassen.
(18)
Bei Versicherungs-, Verbraucher- und Arbeitsverträgen sollte die schwächere Partei
durch Zuständigkeitsvorschriften geschützt werden, die für sie günstiger sind als die
allgemeine Regelung.
(19)
Vorbehaltlich der in dieser Verordnung festgelegten ausschließlichen Zuständigkeiten
sollte die Vertragsfreiheit der Parteien hinsichtlich der Wahl des Gerichtsstands, außer
bei Versicherungs-, Verbraucher- und Arbeitsverträgen, wo nur eine begrenztere
Vertragsfreiheit zulässig ist, gewahrt werden.
1
ABl. L 74 vom 27.3.1993, S. 74.
12
(20)
Stellt sich die Frage, ob eine Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten eines Gerichts
oder der Gerichte eines Mitgliedstaats materiell nichtig ist, so sollte sie nach dem
Recht einschließlich des Kollisionsrechts des Mitgliedstaats des Gerichts oder der
Gerichte entschieden werden, die in der Vereinbarung bezeichnet sind.
▌
(21)
Im Interesse einer abgestimmten Rechtspflege müssen Parallelverfahren so weit wie
möglich vermieden werden, damit nicht in verschiedenen Mitgliedstaaten miteinander
unvereinbare Entscheidungen ergehen. Es sollte eine klare und wirksame Regelung zur
Klärung von Fragen der Rechtshängigkeit und der im Zusammenhang stehenden
Verfahren sowie zur Verhinderung von Problemen vorgesehen werden, die sich aus
der einzelstaatlich unterschiedlichen Festlegung des Zeitpunkts ergeben, von dem an
ein Verfahren als rechtshängig gilt. Für die Zwecke dieser Verordnung sollte dieser
Zeitpunkt autonom festgelegt werden.
13
(22)
Um allerdings die Wirksamkeit von ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarungen
zu verbessern ▌und missbräuchliche Prozesstaktiken zu vermeiden, ist es erforderlich,
eine Ausnahme von der allgemeinen Rechtshängigkeitsregel vorzusehen, um eine
befriedigende Regelung in einem Sonderfall zu erreichen, in dem es zu
Parallelverfahren kommen kann. Dabei handelt es sich um den Fall, dass ein
Verfahren bei einem Gericht, das nicht in einer ausschließlichen
Gerichtsstandsvereinbarung vereinbart wurde, anhängig gemacht wird und später
das vereinbarte Gericht wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien
angerufen wird. In einem solchen Fall muss das zuerst angerufene Gericht das
Verfahren aussetzen, sobald das vereinbarte Gericht angerufen wurde, und zwar so
lange, bis das letztere Gericht erklärt, dass es gemäß der ausschließlichen
Gerichtsstandsvereinbarung nicht zuständig ist. Hierdurch soll in einem solchen
Fall sichergestellt werden, dass das vereinbarte Gericht vorrangig über die
Gültigkeit der Vereinbarung und darüber entscheidet, inwieweit die Vereinbarung
auf den bei ihm anhängigen Rechtsstreit Anwendung findet. Das vereinbarte
Gericht sollte das Verfahren unabhängig davon fortsetzen können, ob das nicht
vereinbarte Gericht bereits entschieden hat, das Verfahren auszusetzen.
Diese Ausnahmeregelung sollte nicht für Fälle gelten, in denen die Parteien
widersprüchliche ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarungen geschlossen haben
oder in denen ein in einer ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarung
vereinbartes Gericht zuerst angerufen wurde. In solchen Fällen sollte die allgemeine
Rechtshängigkeitsregel dieser Verordnung Anwendung finden.
14
▌
(23)
Diese Verordnung sollte eine flexible Regelung enthalten, die es den Gerichten der
Mitgliedstaaten ermöglicht, vor den Gerichten von Drittstaaten anhängige Verfahren
zu berücksichtigen, wobei insbesondere die Frage, ob eine in einem Drittstaat
ergangene Entscheidung in dem betreffenden Mitgliedstaat nach dem Recht dieses
Mitgliedstaats anerkannt und vollstreckt werden kann, sowie die geordnete
Rechtspflege zu berücksichtigen sind.
(24)
Bei der Berücksichtigung der geordneten Rechtspflege sollte das Gericht des
betreffenden Mitgliedstaats alle Umstände des bei ihm anhängigen Falles prüfen.
Hierzu können Verbindungen des Streitgegenstands und der Parteien zu dem
betreffenden Drittstaat zählen wie auch die Frage, wie weit das Verfahren im
Drittstaat zu dem Zeitpunkt, an dem ein Verfahren vor dem Gericht des
Mitgliedstaats eingeleitet wird, bereits fortgeschritten ist, sowie die Frage, ob zu
erwarten ist, dass das Gericht des Drittstaats innerhalb einer angemessenen Frist
eine Entscheidung erlassen wird.
Dabei kann auch die Frage geprüft werden, ob das Gericht des Drittstaats unter
Umständen, unter denen ein Gericht eines Mitgliedstaats ausschließlich zuständig
wäre, im betreffenden Fall ausschließlich zuständig ist.
15
(25)
Unter den Begriff einstweilige Maßnahmen ▌einschließlich Sicherungsmaßnahmen
sollten zum Beispiel Anordnungen zur Beweiserhebung oder Beweissicherung ▌im
Sinne der Artikel 6 und 7 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums1
fallen. Nicht mit eingeschlossen sein sollten Maßnahmen, die nicht auf Sicherung
gerichtet sind, wie Anordnungen zur Zeugenvernehmung ▌. Die Anwendung der
Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die
Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der
Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen2 sollte hiervon unberührt bleiben.
(26)
Das gegenseitige Vertrauen in die Rechtspflege innerhalb der Union rechtfertigt den
Grundsatz, dass eine in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung in allen
Mitgliedstaaten anerkannt wird, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens
bedarf. Außerdem rechtfertigt die angestrebte Reduzierung des Zeit- und
Kostenaufwands bei grenzüberschreitenden Rechtsstreitigkeiten ▌ die Abschaffung
der Vollstreckbarerklärung, die der Vollstreckung im ersuchten Mitgliedstaat bisher
vorausgehen musste. Eine von den Gerichten eines Mitgliedstaats erlassene
Entscheidung sollte daher ▌so behandelt werden, als sei sie im ersuchten Mitgliedstaat
ergangen. ▌
(27)
Für die Zwecke des freien Verkehrs von gerichtlichen Entscheidungen sollte eine in
einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung in einem anderen Mitgliedstaat selbst
dann anerkannt und vollstreckt werden, wenn sie gegen eine Person ohne Wohnsitz
in einem Mitgliedstaat ergangen ist.
1
2
ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 45.
ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 1.
16
(28)
Enthält eine Entscheidung eine Maßnahme oder Anordnung, die im Recht des
ersuchten Mitgliedstaats nicht bekannt ist, so wird diese Maßnahme oder
Anordnung, einschließlich des in ihr bezeichneten Rechts, soweit möglich an eine
Maßnahme oder Anordnung angepasst, mit der nach dem Recht dieses
Mitgliedstaats vergleichbare Wirkungen verbunden sind und die ähnliche Ziele
verfolgt. Wie und durch wen diese Anpassung zu erfolgen hat, sollte durch die
einzelnen Mitgliedstaaten bestimmt werden.
(29)
Die unmittelbare Vollstreckung ohne Vollstreckbarerklärung einer in einem
anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung im ersuchten Mitgliedstaat sollte
nicht die Achtung der Verteidigungsrechte beeinträchtigen. Deshalb sollte der
Schuldner die Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung einer
Entscheidung beantragen können, wenn er der Auffassung ist, dass einer der
Gründe für die Versagung der Anerkennung vorliegt. Hierzu sollte der Grund
gehören, dass ihm nicht die Gelegenheit gegeben wurde, seine Verteidigung
vorzubereiten, wenn die Entscheidung in einer Zivilklage innerhalb eines
Strafverfahrens in Abwesenheit ergangen ist. Auch sollten hierzu die Gründe
gehören, die auf der Grundlage eines Abkommens zwischen dem ersuchten
Mitgliedstaat und einem Drittstaat geltend gemacht werden könnten, das nach
Artikel 59 des Brüsseler Übereinkommens von 1968 geschlossen wurde.
17
(30)
Eine Partei, die die Vollstreckung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen
Entscheidung anficht, sollte so weit wie möglich im Einklang mit dem Rechtssystem
des ersuchten Mitgliedstaats in der Lage sein, im selben Verfahren außer den in
dieser Verordnung genannten Versagungsgründen auch die im einzelstaatlichen
Recht vorgesehenen Versagungsgründe innerhalb der nach diesem Recht
vorgeschriebenen Fristen geltend zu machen. Allerdings sollte die Anerkennung
einer Entscheidung nur versagt werden, wenn mindestens einer der in dieser
Verordnung genannten Versagungsgründe gegeben ist.
(31)
Solange ein Verfahren zur Anfechtung der Vollstreckung einer Entscheidung
anhängig ist, sollten die Gerichte des ersuchten Mitgliedstaats während des
gesamten Verfahrens aufgrund einer solchen Anfechtung, einschließlich dagegen
gerichteter Rechtsbehelfe, den Fortgang der Vollstreckung unter der Voraussetzung
zulassen können, dass die Vollstreckung einer Beschränkung unterliegt oder eine
Sicherheit geleistet wird.
(32)
Um den Schuldner über die Vollstreckung einer in einem anderen Mitgliedstaat
ergangenen Entscheidung zu unterrichten, sollte die gemäß dieser Verordnung
ausgestellte Bescheinigung – erforderlichenfalls zusammen mit der Entscheidung –
dem Schuldner innerhalb einer angemessenen Frist vor der ersten
Vollstreckungsmaßnahme zugestellt werden. In diesem Zusammenhang sollte als
erste Vollstreckungsmaßnahme die erste Vollstreckungsmaßnahme nach einer
solchen Zustellung gelten.
18
▌
(33)
Werden einstweilige Maßnahmen, einschließlich Sicherungsmaßnahmen, von einem
Gericht angeordnet, das in der Hauptsache zuständig ist, so sollte ihr freier Verkehr
nach dieser Verordnung gewährleistet sein. Allerdings sollten einstweilige
Maßnahmen, einschließlich Sicherungsmaßnahmen, die angeordnet wurden, ohne
dass der Beklagte vorgeladen wurde, nicht gemäß dieser Verordnung anerkannt und
vollstreckt werden, es sei denn, die die Maßnahme enthaltende Entscheidung ist dem
Beklagten vor der Vollstreckung zugestellt worden. Dies sollte die Anerkennung und
Vollstreckung solcher Maßnahmen gemäß einzelstaatlichem Recht nicht ausschließen.
Werden einstweilige Maßnahmen, einschließlich Sicherungsmaßnahmen, von einem
Gericht eines Mitgliedstaats angeordnet, das für die Entscheidung in der Hauptsache
nicht zuständig ist, sollte die Wirkung dieser Maßnahmen auf das Hoheitsgebiet des
betreffenden Mitgliedstaats gemäß dieser Verordnung beschränkt werden. ▌
(34)
Um die Kontinuität zwischen dem Brüsseler Übereinkommen von 1968, der
Verordnung (EG) Nr. 44/2001 und dieser Verordnung zu wahren, sollten
Übergangsvorschriften vorgesehen werden. Dies gilt auch für die Auslegung des
Brüsseler Übereinkommens von 1968 und der es ersetzenden Verordnungen durch den
Gerichtshof der Europäischen Union.
19
(35)
Um die internationalen Verpflichtungen, die die Mitgliedstaaten eingegangen sind, zu
wahren, darf sich diese Verordnung nicht auf von den Mitgliedstaaten geschlossene
Übereinkommen in besonderen Rechtsgebieten auswirken.
(36)
Unbeschadet der Pflichten der Mitgliedstaaten nach den Verträgen sollte diese
Verordnung nicht die Anwendung der bilateralen Übereinkünfte und
Vereinbarungen berühren, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EG)
Nr. 44/2001 zwischen einem Drittstaat und einem Mitgliedstaat geschlossen wurden
und in dieser Verordnung geregelte Angelegenheiten betreffen.
(37)
Um sicherzustellen, dass die im Zusammenhang mit der Anerkennung oder
Vollstreckung von Entscheidungen, öffentlichen Urkunden und gerichtlichen
Vergleichen nach dieser Verordnung zu verwendenden Bescheinigungen stets auf
dem neuesten Stand sind, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden,
gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich Änderungen der Anhänge I und
II dieser Verordnung zu erlassen. Es ist besonders wichtig, dass die Kommission bei
ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen auch auf
Expertenebene durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter
Rechtsakte sollte die Kommission dafür sorgen, dass die einschlägigen Dokumente
dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf
angemessene Weise übermittelt werden.
20
(38)
Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die
mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden,
insbesondere mit dem in Artikel 47 der Charta verbürgten Recht auf einen wirksamen
Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht. ▌
(39)
Da das Ziel dieser Verordnung auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht hinreichend
verwirklicht werden kann und besser auf Unionsebene zu erreichen ist, kann die
Union im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip nach Artikel 5 des Vertrags über
die Europäische Union (EUV) tätig werden. In Übereinstimmung mit dem in
demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese
Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
21
(40)
Das Vereinigte Königreich und Irland haben sich gemäß Artikel 3 des dem EUV und
dem seinerzeitigen Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
beigefügten Protokolls ▌über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands an
der Annahme und Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 beteiligt. Gemäß
Artikel 3 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die
Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der
Freiheit, der Sicherheit und des Rechts haben das Vereinigte Königreich und Irland
▌mitgeteilt, dass sie sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung
beteiligen möchten ▌.
(41)
▌Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls
Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme
dieser Verordnung und ist ▌ weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer
Anwendung verpflichtet; dabei steht es Dänemark jedoch gemäß Artikel 3 des
Abkommens vom 19. Oktober 2005 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und
dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung
und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen1 frei, die
Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 anzuwenden ▌—
▌
1
ABl. L 299 vom 16.11.2005, S. 62.
22
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
(1)
Diese Verordnung ist in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die
Art der Gerichtsbarkeit ankommt. Sie gilt insbesondere nicht für Steuer- und
Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten oder die Haftung des
Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung
hoheitlicher Rechte ('acta iure imperii').
(2)
Sie ist nicht anzuwenden auf:
a)
den Personenstand, die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche
Vertretung von natürlichen Personen, die ehelichen Güterstände oder
Güterstände aufgrund von Verhältnissen, die nach dem auf diese Verhältnisse
anzuwendenden Recht mit der Ehe vergleichbare Wirkungen entfalten,
b)
Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren,
23
c)
die soziale Sicherheit,
d)
die Schiedsgerichtsbarkeit, ▌
e)
Unterhaltspflichten, die auf einem Familien-, Verwandtschafts- oder
eherechtlichen Verhältnis oder auf Schwägerschaft beruhen,
f)
das Gebiet des Testaments- und Erbrechts, einschließlich Unterhaltspflichten,
die mit dem Tod entstehen.
▌
Artikel 2
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
a)
„Entscheidung“ jede von einem Gericht eines Mitgliedstaats erlassene Entscheidung
ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung wie Urteil, Beschluss, Zahlungsbefehl oder
Vollstreckungsbescheid, einschließlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses eines
Gerichtsbediensteten.
24
Für die Zwecke von Kapitel III umfasst der Ausdruck „Entscheidung" auch
einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen, die von einem nach
dieser Verordnung in der Hauptsache zuständigen Gericht angeordnet wurden. Hierzu
gehören keine einstweiligen Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen, die
von einem solchen Gericht angeordnet wurden, ohne dass der Beklagte vorgeladen
wurde, es sei denn, die Entscheidung, welche die Maßnahme enthält, wird ihm vor
der Vollstreckung zugestellt;
▌
b)
„gerichtlicher Vergleich“ einen Vergleich, der von einem Gericht eines Mitgliedstaats
gebilligt oder vor einem Gericht eines Mitgliedstaats im Laufe eines Verfahrens
geschlossen worden ist;
c)
„öffentliche Urkunde“ ein Schriftstück, das als öffentliche Urkunde im
Ursprungsmitgliedstaat förmlich errichtet oder eingetragen worden ist und dessen
Beweiskraft
i)
sich auf die Unterschrift und den Inhalt der öffentlichen Urkunde bezieht und
ii)
durch eine Behörde oder eine andere hierzu ermächtigte Stelle festgestellt
worden ist;
25
d)
„Ursprungsmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem die Entscheidung ergangen, der
gerichtliche Vergleich gebilligt oder geschlossen oder die öffentliche Urkunde
förmlich errichtet oder eingetragen worden ist;
e)
„ersuchter Mitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem die Anerkennung der
Entscheidung geltend gemacht oder die Vollstreckung der Entscheidung, des
gerichtlichen Vergleichs oder der öffentlichen Urkunde beantragt wird;
f)
„Ursprungsgericht“ das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, deren
Anerkennung geltend gemacht oder deren Vollstreckung beantragt wird.
Artikel 3
Für die Zwecke dieser Verordnung umfasst der Begriff "Gericht" die folgenden Behörden,
soweit und sofern sie für eine in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallende
Angelegenheit zuständig sind:
a)
in Ungarn, bei summarischen Mahnverfahren (fizetési meghagyásos eljárás), den
Notar (közjegyző),
b)
in Schweden, bei summarischen Mahnverfahren (betalningsföreläggande) und
Beistandsverfahren (handräckning), das Amt für Beitreibung
(Kronofogdemyndigheten).
26
KAPITEL II
ZUSTÄNDIGKEIT
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 4
(1)
Vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung sind Personen, die ihren Wohnsitz
im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre
Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen.
(2)
Auf Personen, die nicht dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz haben,
angehören, sind die für Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats maßgebenden
Zuständigkeitsvorschriften anzuwenden.
Artikel 5
(1)
Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, können vor
den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats nur gemäß den Vorschriften der
Abschnitte 2 bis 7 dieses Kapitels verklagt werden.
27
(2)
Gegen die in Absatz 1 genannten Personen können insbesondere nicht die
innerstaatlichen Zuständigkeitsvorschriften, welche die Mitgliedstaaten der
Kommission gemäß Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe a notifizieren, geltend gemacht
werden.
Artikel 6
(1)
Hat der Beklagte keinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, so
bestimmt sich vorbehaltlich des Artikels 18 Absatz 1, des Artikels 21 Absatz 2 und
der Artikel 24 und 25 die Zuständigkeit der Gerichte eines jeden Mitgliedstaats nach
dessen eigenem Recht.
(2)
Gegenüber einem Beklagten, der keinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines
Mitgliedstaats hat, kann sich jede Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines
Mitgliedstaats hat, in diesem Mitgliedstaat auf die dort geltenden
Zuständigkeitsvorschriften, insbesondere auf diejenigen, welche die Mitgliedstaaten
der Kommission gemäß Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe a notifizieren, wie ein
Inländer berufen, ohne dass es auf ihre Staatsangehörigkeit ankommt.
28
Abschnitt 2
Besondere Zuständigkeiten
Artikel 7
Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem
anderen Mitgliedstaat verklagt werden:
1.
a)
wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des
Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt
worden ist oder zu erfüllen wäre;
b)
im Sinne dieser Vorschrift – und sofern nichts anderes vereinbart worden ist – ist
der Erfüllungsort der Verpflichtung
–
für den Verkauf beweglicher Sachen der Ort in einem Mitgliedstaat, an
dem sie nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert
werden müssen;
–
für die Erbringung von Dienstleistungen der Ort in einem Mitgliedstaat, an
dem sie nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht
werden müssen;
c)
ist Buchstabe b nicht anwendbar, so gilt Buchstabe a;
29
2.
wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung
gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand
des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis
eingetreten ist oder einzutreten droht;
▌
3.
wenn es sich um eine Klage auf Schadenersatz oder auf Wiederherstellung des
früheren Zustands handelt, die auf eine mit Strafe bedrohte Handlung gestützt wird,
vor dem Strafgericht, bei dem die öffentliche Klage erhoben ist, soweit dieses Gericht
nach seinem Recht über zivilrechtliche Ansprüche erkennen kann;
4.
wenn es sich um einen auf Eigentum gestützten zivilrechtlichen Anspruch zur
Wiedererlangung eines Kulturguts im Sinne des Artikels 1 Nummer 1 der Richtlinie
93/7/EWG handelt, der von der Person geltend gemacht wurde, die das Recht auf
Wiedererlangung eines solchen Gutes für sich in Anspruch nimmt, vor dem Gericht
des Ortes, an dem sich das Kulturgut zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts
befindet;
5.
wenn es sich um Streitigkeiten aus dem Betrieb einer Zweigniederlassung, einer
Agentur oder einer sonstigen Niederlassung handelt, vor dem Gericht des Ortes, an
dem sich diese befindet;
30
6.
wenn es sich um eine Klage gegen einen Begründer, trustee oder Begünstigten eines
trust handelt, der aufgrund eines Gesetzes oder durch schriftlich vorgenommenes oder
schriftlich bestätigtes Rechtsgeschäft errichtet worden ist, vor den Gerichten des
Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der trust seinen Sitz hat;
7.
wenn es sich um eine Streitigkeit wegen der Zahlung von Berge- und Hilfslohn
handelt, der für Bergungs- oder Hilfeleistungsarbeiten gefordert wird, die zugunsten
einer Ladung oder einer Frachtforderung erbracht worden sind, vor dem Gericht, in
dessen Zuständigkeitsbereich diese Ladung oder die entsprechende Frachtforderung
a)
mit Arrest belegt worden ist, um die Zahlung zu gewährleisten, oder
b)
mit Arrest hätte belegt werden können, jedoch dafür eine Bürgschaft oder eine
andere Sicherheit geleistet worden ist;
diese Vorschrift ist nur anzuwenden, wenn behauptet wird, dass der Beklagte Rechte
an der Ladung oder an der Frachtforderung hat oder zur Zeit der Bergungs- oder
Hilfeleistungsarbeiten hatte.
Artikel 8
Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann auch verklagt
werden:
31
1.
wenn ▌ mehrere Personen zusammen verklagt werden, vor dem Gericht des Ortes, an
dem einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat, sofern zwischen den Klagen eine so
enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung
geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende
Entscheidungen ergehen könnten;
2.
wenn es sich um eine Klage auf Gewährleistung oder um eine Interventionsklage
handelt, vor dem Gericht des Hauptprozesses, es sei denn, dass die Klage nur erhoben
worden ist, um diese Person dem für sie zuständigen Gericht zu entziehen;
3.
wenn es sich um eine Widerklage handelt, die auf denselben Vertrag oder Sachverhalt
wie die Klage selbst gestützt wird, vor dem Gericht, bei dem die Klage selbst anhängig
ist;
4.
wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens
bilden und die Klage mit einer Klage wegen dinglicher Rechte an unbeweglichen
Sachen gegen denselben Beklagten verbunden werden kann, vor dem Gericht des
Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die unbewegliche Sache belegen ist.
32
Artikel 9
Ist ein Gericht eines Mitgliedstaats nach dieser Verordnung zur Entscheidung in Verfahren
wegen einer Haftpflicht aufgrund der Verwendung oder des Betriebs eines Schiffes zuständig,
so entscheidet dieses oder ein anderes an seiner Stelle durch das Recht dieses Mitgliedstaats
bestimmtes Gericht auch über Klagen auf Beschränkung dieser Haftung.
Abschnitt 3
Zuständigkeit für Versicherungssachen
Artikel 10
Für Klagen in Versicherungssachen bestimmt sich die Zuständigkeit unbeschadet des Artikels 6
und des Artikels 7 Nummer 5 nach diesem Abschnitt.
33
Artikel 11
(1)
Ein Versicherer, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann
verklagt werden:
a)
vor den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem er seinen Wohnsitz hat,
b)
in einem anderen Mitgliedstaat bei Klagen des Versicherungsnehmers, des
Versicherten oder des Begünstigten vor dem Gericht des Ortes, an dem der
Kläger seinen Wohnsitz hat, oder
c)
falls es sich um einen Mitversicherer handelt, vor dem Gericht eines
Mitgliedstaats, bei dem der federführende Versicherer verklagt wird.
(2)
Hat der Versicherer im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats keinen Wohnsitz, besitzt er
aber in einem Mitgliedstaat eine Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige
Niederlassung, so wird er für Streitigkeiten aus ihrem Betrieb so behandelt, wie wenn
er seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats hätte.
34
Artikel 12
Bei der Haftpflichtversicherung oder bei der Versicherung von unbeweglichen Sachen kann der
Versicherer außerdem vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten
ist, verklagt werden. Das Gleiche gilt, wenn sowohl bewegliche als auch unbewegliche Sachen
in ein und demselben Versicherungsvertrag versichert und von demselben Schadensfall
betroffen sind.
Artikel 13
(1)
Bei der Haftpflichtversicherung kann der Versicherer auch vor das Gericht, bei dem
die Klage des Geschädigten gegen den Versicherten anhängig ist, geladen werden,
sofern dies nach dem Recht des angerufenen Gerichts zulässig ist.
(2)
Auf eine Klage, die der Geschädigte unmittelbar gegen den Versicherer erhebt, sind
die Artikel 10, 11 und 12 anzuwenden, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig
ist.
(3)
Sieht das für die unmittelbare Klage maßgebliche Recht die Streitverkündung gegen
den Versicherungsnehmer oder den Versicherten vor, so ist dasselbe Gericht auch für
diese Personen zuständig.
35
Artikel 14
(1)
Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 13 Absatz 3 kann der Versicherer nur
vor den Gerichten des Mitgliedstaats klagen, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte
seinen Wohnsitz hat, ohne Rücksicht darauf, ob dieser Versicherungsnehmer,
Versicherter oder Begünstigter ist.
(2)
Die Vorschriften dieses Abschnitts lassen das Recht unberührt, eine Widerklage vor
dem Gericht zu erheben, bei dem die Klage selbst gemäß den Bestimmungen dieses
Abschnitts anhängig ist.
Artikel 15
Von den Vorschriften dieses Abschnitts kann im Wege der Vereinbarung nur abgewichen
werden,
1.
wenn die Vereinbarung nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen wird,
2.
wenn sie dem Versicherungsnehmer, Versicherten oder Begünstigten die Befugnis
einräumt, andere als die in diesem Abschnitt angeführten Gerichte anzurufen,
36
3.
wenn sie zwischen einem Versicherungsnehmer und einem Versicherer, die zum
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in
demselben Mitgliedstaat haben, getroffen ist, um die Zuständigkeit der Gerichte dieses
Mitgliedstaats auch für den Fall zu begründen, dass das schädigende Ereignis im
Ausland eintritt, es sei denn, dass eine solche Vereinbarung nach dem Recht dieses
Mitgliedstaats nicht zulässig ist,
4.
wenn sie von einem Versicherungsnehmer geschlossen ist, der seinen Wohnsitz nicht
in einem Mitgliedstaat hat, ausgenommen soweit sie eine Versicherung, zu deren
Abschluss eine gesetzliche Verpflichtung besteht, oder die Versicherung von
unbeweglichen Sachen in einem Mitgliedstaat betrifft, oder
5.
wenn sie einen Versicherungsvertrag betrifft, soweit dieser eines oder mehrere der in
Artikel 16 aufgeführten Risiken deckt.
Artikel 16
Die in Artikel 15 Nummer 5 erwähnten Risiken sind die folgenden:
1.
sämtliche Schäden
a)
an Seeschiffen, Anlagen vor der Küste und auf hoher See oder Luftfahrzeugen
aus Gefahren, die mit ihrer Verwendung zu gewerblichen Zwecken verbunden
sind,
37
b)
an Transportgütern, ausgenommen Reisegepäck der Passagiere, wenn diese
Güter ausschließlich oder zum Teil mit diesen Schiffen oder Luftfahrzeugen
befördert werden;
2.
Haftpflicht aller Art mit Ausnahme der Haftung für Personenschäden an Passagieren
oder Schäden an deren Reisegepäck,
a)
aus der Verwendung oder dem Betrieb von Seeschiffen, Anlagen oder
Luftfahrzeugen gemäß Nummer 1 Buchstabe a, es sei denn, dass – was die
letztgenannten betrifft – nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem
das Luftfahrzeug eingetragen ist, Gerichtsstandsvereinbarungen für die
Versicherung solcher Risiken untersagt sind,
b)
für Schäden, die durch Transportgüter während einer Beförderung im Sinne von
Nummer 1 Buchstabe b verursacht werden;
3.
finanzielle Verluste im Zusammenhang mit der Verwendung oder dem Betrieb von
Seeschiffen, Anlagen oder Luftfahrzeugen gemäß Nummer 1 Buchstabe a,
insbesondere Fracht- oder Charterverlust;
4.
irgendein zusätzliches Risiko, das mit einem der unter den Nummern 1 bis 3 genannten
Risiken in Zusammenhang steht;
5.
unbeschadet der Nummern 1 bis 4 alle „Großrisiken“ entsprechend der
Begriffsbestimmung in der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der
Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)1.
1
ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1.
38
Abschnitt 4
Zuständigkeit bei Verbrauchersachen
Artikel 17
(1)
Bilden ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag, den eine Person, der
Verbraucher, zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder
gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann, den Gegenstand des
Verfahrens, so bestimmt sich die Zuständigkeit unbeschadet des Artikels 6 und des
Artikels 7 Nummer 5 nach diesem Abschnitt,
a)
wenn es sich um den Kauf beweglicher Sachen auf Teilzahlung handelt,
b)
wenn es sich um ein in Raten zurückzuzahlendes Darlehen oder ein anderes
Kreditgeschäft handelt, das zur Finanzierung eines Kaufs derartiger Sachen
bestimmt ist, oder
c)
in allen anderen Fällen, wenn der andere Vertragspartner in dem Mitgliedstaat, in
dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder
gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen
Mitgliedstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitgliedstaats,
ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.
39
(2)
Hat der Vertragspartner des Verbrauchers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats keinen
Wohnsitz, besitzt er aber in einem Mitgliedstaat eine Zweigniederlassung, Agentur
oder sonstige Niederlassung, so wird er für Streitigkeiten aus ihrem Betrieb so
behandelt, wie wenn er seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats hätte.
(3)
Dieser Abschnitt ist nicht auf Beförderungsverträge mit Ausnahme von
Reiseverträgen, die für einen Pauschalpreis kombinierte Beförderungs- und
Unterbringungsleistungen vorsehen, anzuwenden.
Artikel 18
(1)
Die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner kann entweder vor
den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser
Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des
anderen Vertragspartners vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen
Wohnsitz hat.
(2)
Die Klage des anderen Vertragspartners gegen den Verbraucher kann nur vor den
Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher
seinen Wohnsitz hat.
40
(3)
Die Vorschriften dieses Artikels lassen das Recht unberührt, eine Widerklage vor dem
Gericht zu erheben, bei dem die Klage selbst gemäß den Bestimmungen dieses
Abschnitts anhängig ist.
Artikel 19
Von den Vorschriften dieses Abschnitts kann im Wege der Vereinbarung nur abgewichen
werden,
1.
wenn die Vereinbarung nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen wird,
2.
wenn sie dem Verbraucher die Befugnis einräumt, andere als die in diesem Abschnitt
angeführten Gerichte anzurufen, oder
3.
wenn sie zwischen einem Verbraucher und seinem Vertragspartner, die zum Zeitpunkt
des Vertragsabschlusses ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in demselben
Mitgliedstaat haben, getroffen ist und die Zuständigkeit der Gerichte dieses
Mitgliedstaats begründet, es sei denn, dass eine solche Vereinbarung nach dem Recht
dieses Mitgliedstaats nicht zulässig ist.
41
Abschnitt 5
Zuständigkeit für individuelle Arbeitsverträge
Artikel 20
(1)
Bilden ein individueller Arbeitsvertrag oder Ansprüche aus einem individuellen
Arbeitsvertrag den Gegenstand des Verfahrens, so bestimmt sich die Zuständigkeit
unbeschadet des Artikels 6, des Artikels 7 Nummer 5 und, wenn die Klage gegen den
Arbeitgeber erhoben wurde, des Artikels 8 Nummer 1 nach diesem Abschnitt.
(2)
Hat der Arbeitgeber, mit dem der Arbeitnehmer einen individuellen Arbeitsvertrag
geschlossen hat, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats keinen Wohnsitz, besitzt er aber
in einem Mitgliedstaat eine Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung,
so wird er für Streitigkeiten aus ihrem Betrieb so behandelt, wie wenn er seinen
Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats hätte.
Artikel 21
(1)
Ein Arbeitgeber, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann
verklagt werden:
a)
vor den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem er seinen Wohnsitz hat, oder
42
b)
in einem anderen Mitgliedstaat
i)
vor dem Gericht des Ortes, an dem oder von dem aus der Arbeitnehmer
gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat,
oder
ii)
wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich nicht in ein und
demselben Staat verrichtet oder verrichtet hat, vor dem Gericht des Ortes,
an dem sich die Niederlassung, die den Arbeitnehmer eingestellt hat,
befindet oder befand.
(2)
Ein Arbeitgeber, der seinen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats
hat, kann vor dem Gericht eines Mitgliedstaats gemäß Absatz 1 Buchstabe b verklagt
werden.
Artikel 22
(1)
Die Klage des Arbeitgebers kann nur vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben
werden, in dessen Hoheitsgebiet der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz hat.
(2)
Die Vorschriften dieses Abschnitts lassen das Recht unberührt, eine Widerklage vor
dem Gericht zu erheben, bei dem die Klage selbst gemäß den Bestimmungen dieses
Abschnitts anhängig ist.
43
Artikel 23
Von den Vorschriften dieses Abschnitts kann im Wege der Vereinbarung nur abgewichen
werden,
1.
wenn die Vereinbarung nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen wird oder
2.
wenn sie dem Arbeitnehmer die Befugnis einräumt, andere als die in diesem Abschnitt
angeführten Gerichte anzurufen.
Abschnitt 6
Ausschließliche Zuständigkeiten
Artikel 24
Ohne Rücksicht auf den Wohnsitz der Parteien sind folgende Gerichte eines Mitgliedstaats
ausschließlich zuständig:
1.
für Verfahren, welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen sowie die Miete
oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, die Gerichte des
Mitgliedstaats, in dem die unbewegliche Sache belegen ist. ▌
44
Jedoch sind für Verfahren betreffend die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen zum
vorübergehenden privaten Gebrauch für höchstens sechs aufeinander folgende Monate
auch die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz
hat, sofern es sich bei dem Mieter oder Pächter um eine natürliche Person handelt und
der Eigentümer sowie der Mieter oder Pächter ▌ihren Wohnsitz in demselben
Mitgliedstaat haben;
▌
2.
für Verfahren, welche die Gültigkeit, die Nichtigkeit oder die Auflösung einer
Gesellschaft oder juristischen Person oder die Gültigkeit der Beschlüsse ihrer Organe
zum Gegenstand haben, die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die
Gesellschaft oder juristische Person ihren Sitz hat. Bei der Entscheidung darüber, wo
der Sitz sich befindet, wendet das Gericht die Vorschriften seines Internationalen
Privatrechts an;
3.
für Verfahren, welche die Gültigkeit von Eintragungen in öffentliche Register zum
Gegenstand haben, die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die
Register geführt werden;
45
4.
für Verfahren, welche die Eintragung oder die Gültigkeit von Patenten, Marken,
Mustern und Modellen sowie ähnlicher Rechte, die einer Hinterlegung oder
Registrierung bedürfen, zum Gegenstand haben, unabhängig davon, ob die Frage im
Wege der Klage oder der Einrede aufgeworfen wird, die Gerichte des Mitgliedstaats,
in dessen Hoheitsgebiet die Hinterlegung oder Registrierung beantragt oder
vorgenommen worden ist oder aufgrund eines Unionsrechtsakts oder eines
zwischenstaatlichen Übereinkommens als vorgenommen gilt.
Unbeschadet der Zuständigkeit des Europäischen Patentamts nach dem am
5. Oktober 1973 in München unterzeichneten Übereinkommen über die Erteilung
europäischer Patente sind die Gerichte eines jeden Mitgliedstaats ▌ für alle Verfahren
ausschließlich zuständig, welche die Erteilung oder die Gültigkeit eines europäischen
Patents zum Gegenstand haben, das für diesen Mitgliedstaat erteilt wurde;
5.
für Verfahren, welche die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen zum Gegenstand
haben, die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die
Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll oder durchgeführt worden ist.
46
Abschnitt 7
Vereinbarung über die Zuständigkeit
Artikel 25
(1)
Haben die Parteien unabhängig von ihrem Wohnsitz vereinbart, dass ein Gericht oder
die Gerichte eines Mitgliedstaats über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder
über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende
Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen, so sind dieses Gericht oder die Gerichte dieses
Mitgliedstaats zuständig, es sei denn, die Vereinbarung ist nach dem Recht dieses
Mitgliedstaats materiell nichtig. Dieses Gericht oder die Gerichte dieses Mitgliedstaats
sind ausschließlich zuständig, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Die
Gerichtsstandsvereinbarung muss geschlossen werden:
a)
schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung,
b)
in einer Form, welche den Gepflogenheiten entspricht, die zwischen den Parteien
entstanden sind, oder
47
c)
im internationalen Handel in einer Form, die einem Handelsbrauch entspricht,
den die Parteien kannten oder kennen mussten und den Parteien von Verträgen
dieser Art in dem betreffenden Geschäftszweig allgemein kennen und
regelmäßig beachten.
(2)
Elektronische Übermittlungen, die eine dauerhafte Aufzeichnung der Vereinbarung
ermöglichen, sind der Schriftform gleichgestellt.
(3)
Ist in schriftlich niedergelegten trust-Bedingungen bestimmt, dass über Klagen gegen
einen Begründer, trustee oder Begünstigten eines trust ein Gericht oder die Gerichte
eines Mitgliedstaats entscheiden sollen, so ist dieses Gericht oder sind diese Gerichte
ausschließlich zuständig, wenn es sich um Beziehungen zwischen diesen Personen
oder ihre Rechte oder Pflichten im Rahmen des trust handelt.
(4)
Gerichtsstandsvereinbarungen und entsprechende Bestimmungen in trust-Bedingungen
haben keine rechtliche Wirkung, wenn sie den Vorschriften der Artikel 15, 19 oder 23
zuwiderlaufen oder wenn die Gerichte, deren Zuständigkeit abbedungen wird,
aufgrund des Artikels 24 ausschließlich zuständig sind.
48
(5)
Eine Gerichtsstandsvereinbarung, die Teil eines Vertrags ist, ist als eine von den
übrigen Vertragsbestimmungen unabhängige Vereinbarung zu behandeln.
Die Gültigkeit der Gerichtsstandsvereinbarung kann nicht allein mit der
Begründung in Frage gestellt werden, dass der Vertrag nicht gültig ist.
Artikel 26
(1)
Sofern das Gericht eines Mitgliedstaats nicht bereits nach anderen Vorschriften dieser
Verordnung zuständig ist, wird es zuständig, wenn sich der Beklagte vor ihm auf das
Verfahren einlässt. Dies gilt nicht, wenn der Beklagte sich einlässt, um den Mangel der
Zuständigkeit geltend zu machen oder wenn ein anderes Gericht aufgrund des
Artikels 24 ausschließlich zuständig ist.
(2)
In Streitigkeiten nach den Abschnitten 3, 4 oder 5, in denen der Beklagte
Versicherungsnehmer, Versicherter, Begünstigter eines Versicherungsvertrags,
Geschädigter, Verbraucher oder Arbeitnehmer ist, stellt das Gericht, bevor es sich
nach Absatz 1 für zuständig erklärt, sicher, dass der Beklagte über sein Recht, die
Unzuständigkeit des Gerichts geltend zu machen, und über die Folgen der Einlassung
oder Nichteinlassung auf das Verfahren belehrt wird.
49
▌
Abschnitt 8
Prüfung der Zuständigkeit und der Zulässigkeit des Verfahrens
Artikel 27
Das Gericht eines Mitgliedstaats hat sich von Amts wegen für unzuständig zu erklären, wenn es
wegen einer Streitigkeit angerufen wird, für die das Gericht eines anderen Mitgliedstaats
aufgrund des Artikels 24 ausschließlich zuständig ist.
Artikel 28
(1)
Lässt sich der Beklagte, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats
hat und der vor dem Gericht eines anderen Mitgliedstaats verklagt wird, auf das
Verfahren nicht ein, so hat sich das Gericht von Amts wegen für unzuständig zu
erklären, wenn seine Zuständigkeit nicht nach dieser Verordnung begründet ist.
50
(2)
Das Gericht hat das Verfahren so lange auszusetzen, bis festgestellt ist, dass es dem
Beklagten möglich war, das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges
Schriftstück so rechtzeitig zu empfangen, dass er sich verteidigen konnte oder dass alle
hierzu erforderlichen Maßnahmen getroffen worden sind.
(3)
An die Stelle von Absatz 2 tritt Artikel 19 ▌ der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung
gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den
Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken)1, wenn das verfahrenseinleitende
Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nach der genannten Verordnung von
einem Mitgliedstaat in einen anderen zu übermitteln war.
(4)
Ist die ▌ Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 nicht anwendbar, so gilt Artikel 15 des
Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher
und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen, wenn
das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nach dem
genannten Übereinkommen im Ausland zu übermitteln war.
1
ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79.
51
Abschnitt 9
Anhängigkeit und im Zusammenhang stehende Verfahren
Artikel 29
(1)
Werden bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Klagen wegen desselben
Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht, so setzt das später
angerufene Gericht unbeschadet des Artikels 31 Absatz 2 das Verfahren von Amts
wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht.
(2)
In den in Absatz 1 genannten Fällen teilt das angerufene Gericht auf Antrag eines
anderen angerufenen Gerichts diesem unverzüglich mit, wann es gemäß Artikel 32
angerufen wurde ▌.
(3)
Sobald die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht, erklärt sich das
später angerufene Gericht zugunsten dieses Gerichts für unzuständig.
▌
52
Artikel 30
(1)
Sind bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Verfahren, die im Zusammenhang
stehen, anhängig, so kann jedes später angerufene Gericht das Verfahren aussetzen.
(2)
Ist das beim zuerst angerufenen Gericht anhängige Verfahren in erster Instanz
anhängig, so kann sich jedes später angerufene Gericht auf Antrag einer Partei auch für
unzuständig erklären, wenn das zuerst angerufene Gericht für die betreffenden
Verfahren zuständig ist und die Verbindung der Verfahren nach seinem Recht
zulässig ist.
(3)
Verfahren stehen im Sinne dieses Artikels im Zusammenhang, wenn zwischen ihnen
eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und
Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren
widersprechende Entscheidungen ergehen könnten.
▌
53
Artikel 31
(1)
Ist für die Verfahren die ausschließliche Zuständigkeit mehrerer Gerichte gegeben, so
hat sich das zuletzt angerufene Gericht zugunsten des zuerst angerufenen Gerichts für
unzuständig zu erklären.
(2)
Wird ein Gericht eines Mitgliedstaats angerufen, das gemäß einer Vereinbarung
nach Artikel 25 ausschließlich zuständig ist, so setzt das Gericht des anderen
Mitgliedstaats unbeschadet des Artikels 26 das Verfahren so lange aus, bis das auf
der Grundlage der Vereinbarung angerufene Gericht erklärt hat, dass es gemäß der
Vereinbarung nicht zuständig ist.
(3)
Sobald das in der Vereinbarung bezeichnete Gericht die Zuständigkeit gemäß der
Vereinbarung festgestellt hat, erklären sich die Gerichte des anderen Mitgliedstaats
zugunsten dieses Gerichts für unzuständig.
(4)
Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Streitigkeiten, die in den Abschnitten 3, 4 oder 5
genannt werden, wenn der Kläger Versicherungsnehmer, Versicherter, Begünstigter
des Versicherungsvertrags, Geschädigter, Verbraucher oder Arbeitnehmer ist und
die Vereinbarung nach einer in den genannten Abschnitten enthaltenen
Bestimmung nicht gültig ist.
54
Artikel 32
(1)
Für die Zwecke dieses Abschnitts gilt ein Gericht als angerufen:
a)
zu dem Zeitpunkt, zu dem das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein
gleichwertiges Schriftstück bei Gericht eingereicht worden ist, vorausgesetzt,
dass der Kläger es in der Folge nicht versäumt hat, die ihm obliegenden
Maßnahmen zu treffen, um die Zustellung des Schriftstücks an den Beklagten zu
bewirken, oder
b)
falls die Zustellung an den Beklagten vor Einreichung des Schriftstücks bei
Gericht zu bewirken ist, zu dem Zeitpunkt, zu dem die für die Zustellung
verantwortliche Stelle das Schriftstück erhalten hat, vorausgesetzt, dass der
Kläger es in der Folge nicht versäumt hat, die ihm obliegenden Maßnahmen zu
treffen, um das Schriftstück bei Gericht einzureichen.
Die für die Zustellung verantwortliche Stelle im Sinne von Buchstabe b ist die Stelle,
die die zuzustellenden Schriftstücke zuerst erhält.
(2)
Das Gericht oder die für die Zustellung verantwortliche Stelle gemäß Absatz 1
vermerkt das Datum ▌ der Einreichung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks oder
gleichwertigen Schriftstücks beziehungsweise das Datum des Eingangs der
zuzustellenden Schriftstücke.
▌
55
Artikel 33
(1)
Beruht die Zuständigkeit auf Artikel 4 oder auf den Artikeln 7, 8 oder 9 und ist bei
Anrufung eines Gerichts eines Mitgliedstaats wegen desselben Anspruchs zwischen
denselben Parteien ein Verfahren vor dem Gericht eines Drittstaats anhängig, so kann
das Gericht des Mitgliedstaats das Verfahren aussetzen, wenn
▌
a)
zu erwarten ist, dass das Gericht des Drittstaats ▌eine Entscheidung erlassen
wird, die in dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannt und gegebenenfalls
vollstreckt werden kann, und
b)
das Gericht des Mitgliedstaats davon überzeugt ist, dass eine Aussetzung des
Verfahrens im Interesse einer geordneten Rechtspflege erforderlich ist.
▌
(2)
Das Gericht des Mitgliedstaats kann das Verfahren jederzeit fortsetzen, wenn
56
a)
das Verfahren vor dem Gericht des Drittstaats ebenfalls ausgesetzt oder
eingestellt wurde,
b)
das Gericht des Mitgliedstaats es für unwahrscheinlich hält, dass das vor dem
Gericht des Drittstaats anhängige Verfahren innerhalb einer angemessenen Frist
abgeschlossen wird, oder
c)
die Fortsetzung des Verfahrens im Interesse einer geordneten Rechtspflege
erforderlich ist.
(3)
Das Gericht des Mitgliedstaats stellt das Verfahren ▌ ein, wenn das vor dem Gericht
des Drittstaats anhängige Verfahren abgeschlossen ist und eine ▌ Entscheidung
ergangen ist , die in diesem Mitgliedstaat anerkannt und gegebenenfalls vollstreckt
werden kann.
(4)
Das Gericht des Mitgliedstaats wendet diesen Artikel auf Antrag einer der Parteien
oder, wenn dies nach einzelstaatlichem Recht möglich ist, von Amts wegen an.
57
Artikel 34
(1)
Beruht die Zuständigkeit auf Artikel 4 oder auf den Artikeln 7, 8 oder 9 und ist bei
Anrufung eines Gerichts eines Mitgliedstaats vor einem Gericht eines Drittstaats ein
Verfahren anhängig, das mit dem Verfahren vor dem Gericht des Mitgliedstaats in
Zusammenhang steht, so kann das Gericht des Mitgliedstaats das Verfahren
aussetzen, wenn
a)
eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung der in Zusammenhang
stehenden Verfahren geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten
Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten,
b)
zu erwarten ist, dass das Gericht des Drittstaats eine Entscheidung erlassen
wird, die in dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannt und gegebenenfalls
vollstreckt werden kann, und
c)
das Gericht des Mitgliedstaats davon überzeugt ist, dass die Aussetzung im
Interesse einer geordneten Rechtspflege erforderlich ist.
(2)
Das Gericht des Mitgliedstaats kann das Verfahren jederzeit fortsetzen, wenn
a)
das Gericht des Mitgliedstaats es für wahrscheinlich hält, dass die Gefahr
widersprechender Entscheidungen nicht mehr besteht,
58
b)
das Verfahren vor dem Gericht des Drittstaats ebenfalls ausgesetzt oder
eingestellt wurde,
c)
das Gericht des Mitgliedstaats es für unwahrscheinlich hält, dass das vor dem
Gericht des Drittstaats anhängige Verfahren innerhalb einer angemessenen
Frist abgeschlossen wird, oder
d)
die Fortsetzung des Verfahrens im Interesse einer geordneten Rechtspflege
erforderlich ist.
(3)
Das Gericht des Mitgliedstaats kann das Verfahren einstellen, wenn das vor dem
Gericht des Drittstaats anhängige Verfahren abgeschlossen ist und eine
Entscheidung ergangen ist, die in diesem Mitgliedstaat anerkannt und
gegebenenfalls vollstreckt werden kann.
(4)
Das Gericht des Mitgliedstaats wendet diesen Artikel auf Antrag einer der Parteien
oder, wenn dies nach einzelstaatlichem Recht möglich ist, von Amts wegen an.
Abschnitt 10
Einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen
▌
59
Artikel 35
Die im Recht eines Mitgliedstaats vorgesehenen einstweiligen Maßnahmen einschließlich
Sicherungsmaßnahmen können bei den Gerichten dieses Mitgliedstaats auch dann beantragt
werden, wenn für die Entscheidung in der Hauptsache das Gericht eines anderen Mitgliedstaats
zuständig ist.
KAPITEL III
ANERKENNUNG ▌ UND VOLLSTRECKUNG
▌
Abschnitt 1
Anerkennung
▌
60
Artikel 36
(1)
Die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen werden in den anderen
Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens
bedarf.
(2)
Jeder Berechtigte kann gemäß dem Verfahren nach Abschnitt 3 Unterabschnitt 2
die Feststellung beantragen, dass keiner der in Artikel 45 genannten Gründe für
eine Versagung der Anerkennung gegeben ist.
(3)
Wird die Anerkennung in einem Rechtsstreit vor dem Gericht eines Mitgliedstaats,
dessen Entscheidung von der Versagung der Anerkennung abhängt, verlangt, so
kann dieses Gericht über die Anerkennung entscheiden.
Artikel 37
(1)
Eine Partei, die in einem Mitgliedstaat eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene
Entscheidung geltend machen will, hat Folgendes vorzulegen:
61
a)
eine Ausfertigung der Entscheidung, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen
Voraussetzungen erfüllt, und
b)
(2)
die nach Artikel 53 ausgestellte Bescheinigung.
Das Gericht oder die Behörde, bei dem oder der eine in einem anderen Mitgliedstaat
ergangene Entscheidung geltend gemacht wird, kann die Partei, die sie geltend macht,
gegebenenfalls auffordern, eine Übersetzung oder eine Transliteration des Inhalts der
in Absatz 1 Buchstabe b genannten Bescheinigung nach Artikel 57 zur Verfügung
zu stellen. Kann das Gericht oder die Behörde das Verfahren ohne eine Übersetzung
der eigentlichen Entscheidung nicht fortsetzen, so kann es oder sie die Partei
auffordern, eine Übersetzung der Entscheidung statt der Übersetzung des Inhalts
der Bescheinigung zur Verfügung zu stellen.
▌
Artikel 38
Das Gericht oder die Behörde, bei dem bzw. der eine in einem anderen Mitgliedstaat
ergangene Entscheidung geltend gemacht wird, kann das Verfahren ganz oder teilweise
aussetzen, wenn
62
a)
die Entscheidung im Ursprungsmitgliedstaat angefochten wird oder
b)
die Feststellung, dass keiner der in Artikel 45 genannten Gründe für eine
Versagung der Anerkennung gegeben ist, oder die Feststellung, dass die
Anerkennung aus einem dieser Gründe zu versagen ist, beantragt worden ist.
Abschnitt 2
Vollstreckung
Artikel 39
Eine in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung, die in diesem Mitgliedstaat
vollstreckbar ist, ist in den anderen Mitgliedstaaten vollstreckbar, ohne dass es einer
Vollstreckbarerklärung bedarf.
▌
63
Artikel 40
Eine vollstreckbare Entscheidung umfasst von Rechts wegen die Befugnis, jede
Sicherungsmaßnahme zu veranlassen, die im Recht des ersuchten Mitgliedstaats vorgesehen
ist.
Artikel 41
(1)
Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abschnitts gilt für das Verfahren zur
Vollstreckung der in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen das
Recht des ersuchten Mitgliedstaats. Eine in einem Mitgliedstaat ergangene
Entscheidung, die im ersuchten Mitgliedstaat vollstreckbar ist, wird dort unter den
gleichen Bedingungen vollstreckt wie eine im ersuchten Mitgliedstaat ergangene
Entscheidung.
(2)
Ungeachtet des Absatzes 1 gelten die im Recht des ersuchten Mitgliedstaats für die
Verweigerung oder Aussetzung der Vollstreckung vorgesehenen Gründe, soweit sie
nicht mit den in Artikel 45 aufgeführten Gründen unvereinbar sind.
64
(3)
Von der Partei, die die Vollstreckung einer in einem anderen Mitgliedstaat
ergangenen Entscheidung beantragt, kann nicht verlangt werden, dass sie im
ersuchten Mitgliedstaat über eine Postanschrift verfügt. Es kann von ihr auch nicht
verlangt werden, dass sie im ersuchten Mitgliedstaat über einen bevollmächtigten
Vertreter verfügt, es sei denn, ein solcher Vertreter ist ungeachtet der
Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes der Parteien vorgeschrieben.
Artikel 42
(1)
Soll in einem Mitgliedstaat eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene
Entscheidung ▌vollstreckt werden, hat der Antragsteller der zuständigen
Vollstreckungsbehörde Folgendes vorzulegen:
a)
eine Ausfertigung der Entscheidung, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen
Voraussetzungen erfüllt, und
b)
die nach Artikel 53 ausgestellte Bescheinigung, mit der bestätigt wird, dass die
Entscheidung vollstreckbar ist, und die ▌ einen Auszug aus der Entscheidung
sowie gegebenenfalls relevante Angaben zu den erstattungsfähigen Kosten des
Verfahrens und der Berechnung der Zinsen enthält.
65
(2)
Soll in einem Mitgliedstaat eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene
Entscheidung vollstreckt werden, mit der eine einstweilige Maßnahme einschließlich
einer Sicherungsmaßnahme angeordnet wird, hat der Antragsteller der zuständigen
Vollstreckungsbehörde Folgendes vorzulegen:
a)
eine Ausfertigung der Entscheidung, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen
Voraussetzungen erfüllt,
b)
die nach Artikel 53 ausgestellte Bescheinigung, die eine Beschreibung der
Maßnahme enthält und mit der bestätigt wird, dass
c)
i)
das Gericht in der Hauptsache zuständig ist, ▌
ii)
die Entscheidung im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar ist, und
wenn die Maßnahme ohne Vorladung des Beklagten angeordnet wurde, den
Nachweis der Zustellung der Entscheidung.
66
(3)
Die zuständige Vollstreckungsbehörde kann gegebenenfalls vom Antragsteller gemäß
Artikel 57 eine Übersetzung oder Transliteration des Inhalts der Bescheinigung
verlangen.
(4)
Die zuständige Vollstreckungsbehörde darf vom Antragsteller eine Übersetzung der
Entscheidung nur verlangen, wenn sie das Verfahren ohne eine solche Übersetzung
nicht fortsetzen kann. ▌
Artikel 43
(1)
Soll eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung vollstreckt
werden, so wird die gemäß Artikel 53 ausgestellte Bescheinigung dem Schuldner vor
der ersten Vollstreckungsmaßnahme zugestellt. Der Bescheinigung wird die
Entscheidung beigefügt, sofern sie dem Schuldner noch nicht zugestellt wurde.
67
(2)
Hat der Schuldner seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem
Ursprungsmitgliedstaat, so kann er eine Übersetzung der Entscheidung verlangen,
um ihre Vollstreckung anfechten zu können, wenn die Entscheidung nicht in einer
der folgenden Sprachen abgefasst ist oder ihr keine Übersetzung in einer der
folgenden Sprachen beigefügt ist:
a)
einer Sprache, die er versteht, oder
b)
der Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem er seinen Wohnsitz hat, oder, wenn
es in diesem Mitgliedstaat mehrere Amtssprachen gibt, in der Amtssprache
oder einer der Amtssprachen des Ortes, an dem er seinen Wohnsitz hat.
Wird die Übersetzung der Entscheidung gemäß Unterabsatz 1 verlangt, so darf die
Zwangsvollstreckung nicht über Sicherungsmaßnahmen hinausgehen, solange der
Schuldner die Übersetzung nicht erhalten hat.
Dieser Absatz gilt nicht, wenn die Entscheidung dem Schuldner bereits in einer der
in Unterabsatz 1 genannten Sprachen oder zusammen mit einer Übersetzung in eine
dieser Sprachen zugestellt worden ist.
68
(3)
Dieser Artikel gilt nicht für die Vollstreckung einer in einer Entscheidung
enthaltenen Sicherungsmaßnahme oder wenn der Antragsteller
Sicherungsmaßnahmen gemäß Artikel 40 erwirkt.
▌
Artikel 44
(1)
Wurde eine Versagung der Vollstreckung einer Entscheidung gemäß Abschnitt 3
Unterabschnitt 2 beantragt, so kann das Gericht im ersuchten Mitgliedstaat auf
Antrag des Schuldners
a)
das Vollstreckungsverfahren auf Sicherungsmaßnahmen beschränken,
b)
die Vollstreckung von der Leistung einer vom Gericht zu bestimmenden
Sicherheit abhängig machen oder
c)
(2)
das Vollstreckungsverfahren insgesamt oder teilweise aussetzen.
Die zuständige Behörde des ersuchten Mitgliedstaats setzt das
Vollstreckungsverfahren auf Antrag des Schuldners aus, wenn die Entscheidung im
Ursprungsmitgliedstaat vorläufig nicht vollstreckbar ist.
69
Abschnitt 3
Versagung der Anerkennung und Vollstreckung
Unterabschnitt 1
Versagung der Anerkennung
▌
Artikel 45
(1)
Die Anerkennung einer Entscheidung wird auf Antrag eines Berechtigten versagt,
wenn
a)
die Anerkennung der öffentlichen Ordnung (ordre public) des ersuchten
Mitgliedstaats ▌offensichtlich widersprechen würde;
b)
dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das
verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht so
rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen
konnte, es sei denn, der Beklagte hat gegen die Entscheidung keinen
Rechtsbehelfeingelegt, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte;
70
c)
die Entscheidung mit einer Entscheidung unvereinbar ist, die zwischen
denselben Parteien im ersuchten Mitgliedstaat ▌ergangen ist;
d)
die Entscheidung mit einer früheren Entscheidung unvereinbar ist, die in einem
anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat in einem Rechtsstreit wegen
desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien ergangen ist, sofern die
frühere Entscheidung die notwendigen Voraussetzungen für ihre Anerkennung
im ersuchten Mitgliedstaat ▌erfüllt, oder
e)
die Entscheidung unvereinbar ist
i)
mit Kapitel II Abschnitte 3, 4 oder 5, sofern der Beklagte
Versicherungsnehmer, Versicherter, Begünstigter des
Versicherungsvertrags, Geschädigter, Verbraucher oder Arbeitnehmer
ist, oder
ii)
(2)
mit Kapitel II Abschnitt 6.
Das mit dem Antrag befasste Gericht ist bei der Prüfung, ob eine der in Absatz 1
Buchstabe e angeführten Zuständigkeiten gegeben ist, an die tatsächlichen
Feststellungen gebunden, aufgrund deren das Ursprungsgericht seine Zuständigkeit
angenommen hat.
71
(3)
Die Zuständigkeit des Ursprungsgerichts darf, unbeschadet des Absatzes 1
Buchstabe e, nicht nachgeprüft werden. Die Vorschriften über die Zuständigkeit
gehören nicht zur öffentlichen Ordnung (ordre public) im Sinne des Absatzes 1
Buchstabe a.
(4)
Der Antrag auf Versagung der Anerkennung ist gemäß den Verfahren des
Unterabschnitts 2 und gegebenenfalls des Abschnitts 4 zu stellen.
▌
Unterabschnitt 2
Versagung der Vollstreckung
Artikel 46
Die Vollstreckung einer Entscheidung wird auf Antrag des Schuldners versagt, wenn
festgestellt wird, dass einer der in Artikel 45 genannten Gründe gegeben ist.
72
Artikel 47
(1)
Der Antrag auf Versagung der Vollstreckung ist an das Gericht ▌ zu richten, das der
Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 75 Buchstabe a
mitgeteilt wurde.
(2)
Für das Verfahren zur Versagung der Vollstreckung ist, soweit es nicht durch diese
Verordnung geregelt ist, das Recht des ersuchten Mitgliedstaats maßgebend.
(3)
Der Antragsteller legt dem Gericht eine Ausfertigung der Entscheidung und
gegebenenfalls eine Übersetzung oder Transliteration der Entscheidung vor.
Das Gericht kann auf die Vorlage der in Unterabsatz 1 genannten Schriftstücke
verzichten, wenn ihm die Schriftstücke bereits vorliegen oder wenn es das Gericht
für unzumutbar hält, vom Antragsteller die Vorlage der Schriftstücke zu verlangen.
Im letztgenannten Fall kann das Gericht von der anderen Partei verlangen, diese
Schriftstücke vorzulegen.
73
(4)
Von der Partei, die die Versagung der Vollstreckung einer in einem anderen
Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung beantragt, kann nicht verlangt werden, dass
sie im ersuchten Mitgliedstaat über eine Postanschrift verfügt. Es kann von ihr auch
nicht verlangt werden, dass sie im ersuchten Mitgliedstaat über einen
bevollmächtigten Vertreter verfügt, es sei denn, ein solcher Vertreter ist ungeachtet
der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes der Parteien vorgeschrieben.
▌
Artikel 48
Das Gericht entscheidet unverzüglich über den Antrag auf Versagung der Vollstreckung.
▌
74
Artikel 49
(1)
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Versagung der Vollstreckung kann jede
Partei einen Rechtsbehelf einlegen.
(2)
Der Rechtsbehelf ist bei dem Gericht einzulegen, das der Kommission von dem
betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 75 Buchstabe b mitgeteilt wurde.
▌
Artikel 50
Gegen die Entscheidung, die über den Rechtsbehelf ergangen ist, kann nur ein Rechtsbehelf
eingelegt werden, wenn der betreffende Mitgliedstaat der Kommission gemäß Artikel 75
Buchstabe c mitgeteilt hat, bei welchen Gerichten ein weiterer Rechtsbehelf einzulegen ist.
▌
75
Artikel 51
(1)
Das mit einem Antrag auf Verweigerung der Vollstreckung befasste Gericht oder
das nach Artikel 49 oder Artikel 50 mit einem Rechtsbehelf befasste Gericht kann das
Verfahren aussetzen, wenn gegen die Entscheidung im Ursprungsmitgliedstaat ein
ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt wurde oder die Frist für einen solchen
Rechtsbehelf noch nicht verstrichen ist. Im letztgenannten Fall kann das Gericht eine
Frist bestimmen, innerhalb derer der Rechtsbehelf einzulegen ist.
(2)
Ist die Entscheidung in Irland, Zypern oder im Vereinigten Königreich ergangen, so
gilt jeder im Ursprungsmitgliedstaat statthafte Rechtsbehelf als ordentlicher
Rechtsbehelf im Sinne des Absatzes 1.
▌
Abschnitt 4
Gemeinsame Vorschriften
76
Artikel 52
Eine in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung darf im ersuchten Mitgliedstaat
▌keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden.
Artikel 53
Das Ursprungsgericht stellt auf Antrag eines Berechtigten die Bescheinigung unter
Verwendung des Formblatts in Anhang I aus.
▌
Artikel 54
(1)
Enthält eine Entscheidung eine Maßnahme oder Anordnung, die im Recht des
ersuchten Mitgliedstaats nicht bekannt ist, so ist diese Maßnahme oder Anordnung
soweit möglich an eine im Recht dieses Mitgliedstaats bekannte Maßnahme oder
Anordnung anzupassen, mit der vergleichbare Wirkungen verbunden sind und die
ähnliche Ziele und Interessen verfolgt.
77
Ein solche Anpassung darf nicht dazu führen, dass Wirkungen entstehen, die über
die im Recht des Ursprungsmitgliedstaats vorgesehenen Wirkungen hinausgehen.
(2)
Jede Partei kann die Anpassung der Maßnahme oder Anordnung vor einem Gericht
anfechten.
(3)
Die Partei, die die Entscheidung geltend macht oder deren Vollstreckung beantragt,
kann erforderlichenfalls aufgefordert werden, eine Übersetzung oder Transliteration
der Entscheidung zur Verfügung zu stellen.
Artikel 55
In einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidungen, die auf Zahlung eines Zwangsgelds ▌
lauten, sind im ersuchten Mitgliedstaat nur vollstreckbar , wenn die Höhe des Zwangsgelds
durch das Ursprungsgericht endgültig festgesetzt ist.
Artikel 56
Der Partei, die in einem Mitgliedstaat eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene
Entscheidung vollstrecken will, darf wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder wegen Fehlens
eines Wohnsitzes oder Aufenthalts im ersuchten Mitgliedstaat eine Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung, unter welcher Bezeichnung es auch sei, nicht auferlegt werden.
78
Artikel 57
(1)
Ist nach dieser Verordnung eine Übersetzung oder Transliteration erforderlich, so
erfolgt die Übersetzung oder Transliteration in die Amtssprache des betreffenden
Mitgliedstaats oder, wenn es in diesem Mitgliedstaat mehrere Amtssprachen gibt, nach
Maßgabe des Rechts dieses Mitgliedstaats in die oder in eine der Verfahrenssprachen
des Ortes, an dem eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung
geltend gemacht oder ein Antrag gestellt wird.
(2)
Bei den in den Artikeln 53 und 60 genannten Formblättern kann eine Übersetzung
oder Transliteration auch in eine oder mehrere andere Amtssprachen der Organe der
Union erfolgen, die der betreffende Mitgliedstaat für diese Formblätter zugelassen hat.
(3)
Eine Übersetzung aufgrund dieser Verordnung ist von einer Person zu erstellen, die zur
Anfertigung von Übersetzungen in einem der Mitgliedstaaten befugt ist.
79
KAPITEL IV
ÖFFENTLICHE URKUNDEN UND GERICHTLICHE VERGLEICHE
Artikel 58
(1)
Öffentliche Urkunden, die im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar sind, sind in den
anderen Mitgliedstaaten ▌ vollstreckbar, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung
bedarf ▌. Die Zwangsvollstreckung aus der öffentlichen Urkunde kann nur versagt
werden, wenn sie der öffentlichen Ordnung (ordre public) des ersuchten
Mitgliedstaats offensichtlich widersprechen würde.
Die Vorschriften des Kapitels III Abschnitt 2, des Abschnitts 3 Unterabschnitt 2 und
des Abschnitts 4 sind auf öffentlichen Urkunden sinngemäß anzuwenden.
(2)
Die vorgelegte öffentliche Urkunde muss die Voraussetzungen für ihre Beweiskraft
erfüllen, die im Ursprungsmitgliedstaat erforderlich sind. ▌
▌
80
Artikel 59
Gerichtliche Vergleiche, die im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar sind, werden in den
anderen Mitgliedstaaten unter denselben Bedingungen wie öffentliche Urkunden vollstreckt. ▌
Artikel 60
Die zuständige Behörde oder das Gericht des Ursprungsmitgliedstaats stellt auf Antrag eines
Berechtigten die Bescheinigung mit einer Zusammenfassung der in der öffentlichen Urkunde
beurkundeten vollstreckbaren Verpflichtung oder der in dem gerichtlichen Vergleich
beurkundeten Parteivereinbarung unter Verwendung des Formblatts in Anhang II aus.
KAPITEL V
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
Artikel 61
Im Rahmen dieser Verordnung bedarf es hinsichtlich Urkunden, die in einem Mitgliedstaat
ausgestellt werden, weder der Legalisation noch einer ähnlichen Förmlichkeit.
81
Artikel 62
(1)
Ist zu entscheiden, ob eine Partei im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, dessen Gerichte
angerufen sind, einen Wohnsitz hat, so wendet das Gericht sein Recht an.
(2)
Hat eine Partei keinen Wohnsitz in dem Mitgliedstaat, dessen Gerichte angerufen sind,
so wendet das Gericht, wenn es zu entscheiden hat, ob die Partei einen Wohnsitz in
einem anderen Mitgliedstaat hat, das Recht dieses Mitgliedstaats an.
Artikel 63
(1)
Gesellschaften und juristische Personen haben für die Anwendung dieser Verordnung
ihren Wohnsitz an dem Ort, an dem sich
a)
ihr satzungsmäßiger Sitz,
b)
ihre Hauptverwaltung oder
c)
ihre Hauptniederlassung
befindet.
82
(2)
Im Falle Irlands, Zyperns und des Vereinigten Königreichs ist unter dem Ausdruck
„satzungsmäßiger Sitz“ das registered office oder, wenn ein solches nirgendwo
besteht, der place of incorporation (Ort der Erlangung der Rechtsfähigkeit) oder, wenn
ein solcher nirgendwo besteht, der Ort, nach dessen Recht die formation (Gründung)
erfolgt ist, zu verstehen.
(3)
Um zu bestimmen, ob ein trust seinen Sitz in dem Mitgliedstaat hat, bei dessen
Gerichten die Klage anhängig ist, wendet das Gericht sein Internationales Privatrecht
an.
Artikel 64
Unbeschadet günstigerer innerstaatlicher Vorschriften können Personen, die ihren Wohnsitz im
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben und die vor den Strafgerichten eines anderen
Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, wegen einer fahrlässig
begangenen Straftat verfolgt werden, sich von hierzu befugten Personen vertreten lassen, selbst
wenn sie persönlich nicht erscheinen. Das Gericht kann jedoch das persönliche Erscheinen
anordnen; wird diese Anordnung nicht befolgt, so braucht die Entscheidung, die über den
Anspruch aus einem Rechtsverhältnis des Zivilrechts ergangen ist, ohne dass sich der
Angeklagte verteidigen konnte, in den anderen Mitgliedstaaten weder anerkannt noch
vollstreckt zu werden.
83
Artikel 65
(1)
Die in Artikel 8 Nummer 2 und Artikel 13 für eine Gewährleistungs- oder
Interventionsklage vorgesehene Zuständigkeit kann in den Mitgliedstaaten, die in der
von der Kommission nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 76 Absatz 2
festgelegten Liste aufgeführt sind, nur geltend gemacht werden, soweit das
einzelstaatliche Recht dies zulässt. Eine Person, die ihren Wohnsitz in einem anderen
Mitgliedstaat hat, kann ▌aufgefordert werden, nach den ▌Vorschriften über die
Streitverkündung gemäß der genannten Liste einem Verfahren vor einem Gericht
dieser Mitgliedstaaten beizutreten.
▌
(2)
Entscheidungen, die in einem Mitgliedstaat aufgrund des Artikels 8 Nummer 2 oder
des Artikels 13 ergangen sind, werden ▌nach Kapitel III in allen anderen
Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckt. Die Wirkungen, welche die
Entscheidungen, die in den in der Liste nach Absatz 1 aufgeführten Mitgliedstaaten
ergangen sind, gemäß dem Recht dieser Mitgliedstaaten infolge der Anwendung von
Absatz 1 gegenüber Dritten haben, werden in den allen Mitgliedstaaten anerkannt.
84
(3)
Die in der Liste nach Absatz 1 aufgeführten Mitgliedstaaten übermitteln im Rahmen
des durch die Entscheidung 2001/470/EG des Rates errichteten Europäischen
Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen1 („Europäisches Justizielles Netz“)
Informationen darüber, wie nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts die in
Absatz 2 Satz 2 genannten Wirkungen der Entscheidungen bestimmt werden
können.
KAPITEL VI
ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN
Artikel 66
(1)
Diese Verordnung ist nur auf Verfahren, öffentliche Urkunden oder gerichtliche
Vergleiche anzuwenden, die nach dem … oder danach eingeleitet, förmlich errichtet
oder eingetragen bzw. gebilligt oder geschlossen worden sind.
(2)
Ungeachtet des Artikels 80 gilt die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 weiterhin für
Entscheidungen, die in vor dem …* eingeleiteten gerichtlichen Verfahren ergangen
sind, für vor diesem Zeitpunkt förmlich errichtete oder eingetragene öffentliche
Urkunden sowie für vor diesem Zeitpunkt gebilligte oder geschlossene gerichtliche
Vergleiche, sofern sie in den Anwendungsbereich der genannten Verordnung fallen.
1

ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 25.
ABl.: Bitte Datum einfügen - Tag des Beginns der Anwendung dieser Verordnung.
85
KAPITEL VII
VERHÄLTNIS ZU ANDEREN RECHTSINSTRUMENTEN
Artikel 67
Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung der Bestimmungen, die für besondere
Rechtsgebiete die gerichtliche Zuständigkeit oder die Anerkennung und Vollstreckung von
Entscheidungen regeln und in Unionsrechtsakten oder in dem in Ausführung dieser Rechtsakte
harmonisierten einzelstaatlichen Recht enthalten sind.
Artikel 68
(1)
Diese Verordnung tritt im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten an die Stelle des
Brüsseler Übereinkommens von 1968, außer hinsichtlich der Hoheitsgebiete der
Mitgliedstaaten, die in den territorialen Anwendungsbereich des genannten
Übereinkommens fallen und aufgrund der Anwendung von Artikel 355 AEUV von
dieser Verordnung ausgeschlossen sind.
(2)
Soweit diese Verordnung die Bestimmungen des Brüsseler Übereinkommens von 1968
zwischen den Mitgliedstaaten ersetzt, gelten Verweise auf dieses Übereinkommen als
Verweise auf die vorliegende Verordnung.
86
Artikel 69
Diese Verordnung ersetzt unbeschadet der Artikel 70 und 71 im Verhältnis zwischen den
Mitgliedstaaten die Übereinkünfte, die sich auf dieselben Rechtsgebiete erstrecken wie diese
Verordnung. Ersetzt werden insbesondere die Übereinkünfte, die in der von der Kommission
nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 76 Absatz 2 festgelegten Liste aufgeführt
sind.
Artikel 70
(1)
Die in Artikel 69 genannten Übereinkünfte behalten ihre Wirksamkeit für die
Rechtsgebiete, auf die diese Verordnung nicht anzuwenden ist.
(2)
Sie bleiben auch weiterhin für die Entscheidungen, öffentlichen Urkunden und
gerichtlichen Vergleiche wirksam, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EG)
Nr. 44/2001 ergangen, förmlich errichtet oder eingetragen bzw. gebilligt oder
geschlossen worden sind.
87
Artikel 71
(1)
Diese Verordnung lässt Übereinkünfte unberührt, denen die Mitgliedstaaten angehören
und die für besondere Rechtsgebiete die gerichtliche Zuständigkeit, die Anerkennung
oder die Vollstreckung von Entscheidungen regeln.
(2)
Um eine einheitliche Auslegung des Absatzes 1 zu sichern, wird er in folgender Weise
angewandt:
a)
Diese Verordnung schließt nicht aus, dass ein Gericht eines Mitgliedstaats, der
Vertragspartei einer Übereinkunft über ein besonderes Rechtsgebiet ist, seine
Zuständigkeit auf eine solche Übereinkunft stützt, und zwar auch dann, wenn der
Beklagte seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, der nicht
Vertragspartei einer solchen Übereinkunft ist. In jedem Fall wendet dieses
Gericht Artikel 28 dieser Verordnung an.
b)
Entscheidungen, die in einem Mitgliedstaat von einem Gericht erlassen worden
sind, das seine Zuständigkeit auf eine Übereinkunft über ein besonderes
Rechtsgebiet gestützt hat, werden in den anderen Mitgliedstaaten nach dieser
Verordnung anerkannt und vollstreckt.
88
Sind der Ursprungsmitgliedstaat und der ersuchte Mitgliedstaat Vertragsparteien einer
Übereinkunft über ein besonderes Rechtsgebiet, welche die Voraussetzungen für die
Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen regelt, so gelten diese
Voraussetzungen. In jedem Fall können die Bestimmungen dieser Verordnung über die
Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen angewandt werden.
Artikel 72
Diese Verordnung lässt Vereinbarungen unberührt, durch die sich die Mitgliedstaaten vor
Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 nach Artikel 59 des Brüsseler
Übereinkommens von 1968 verpflichtet haben, Entscheidungen der Gerichte eines anderen
Vertragsstaats des genannten Übereinkommens gegen Beklagte, die ihren Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Drittstaats haben, nicht anzuerkennen, wenn
die Entscheidungen in den Fällen des Artikels 4 des genannten Übereinkommens nur in einem
der in Artikel 3 Absatz 2 des genannten Übereinkommens angeführten Gerichtsstände ergehen
können.
89
Artikel 73
(1)
Diese Verordnung lässt die Anwendung des Übereinkommens von Lugano von 2007
unberührt.
(2)
Diese Verordnung lässt die Anwendung des Übereinkommens von New York von
1958 unberührt.
(3)
Diese Verordnung lässt die Anwendung der bilateralen Übereinkünfte und
Vereinbarungen zwischen einem Drittstaat und einem Mitgliedstaat unberührt, die
vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 geschlossen wurden und in
dieser Verordnung geregelte Angelegenheiten betreffen.
KAPITEL VIII
SCHLUSSVORSCHRIFTEN
▌
90
Artikel 74
Die Mitgliedstaaten übermitteln im Rahmen des Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und
Handelssachen eine Beschreibung der einzelstaatlichen Vollstreckungsvorschriften und verfahren, einschließlich Angaben über die Vollstreckungsbehörden, sowie Informationen über
alle Vollstreckungsbeschränkungen, insbesondere über Schuldnerschutzvorschriften und
Verjährungsfristen, im Hinblick auf die Bereitstellung dieser Informationen für die
Öffentlichkeit.
Die Mitgliedstaaten halten diese Informationen stets auf dem neuesten Stand.
Artikel 75
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum ... * mit,
▌
*
ABl.: Bitte Datum einfügen: 12 Monate vor dem Tag des Beginns der Anwendung dieser
Verordnung.
91
a)
an welches Gericht der Antrag auf Versagung der Vollstreckung gemäß Artikel 47
Absatz 1 zu richten ist;
b)
bei welchen Gerichten der Rechtsbehelf gegen die Entscheidung über den Antrag auf
Versagung der Vollstreckung gemäß Artikel 49 Absatz 2 einzulegen ist;
c)
bei welchen Gerichten ein weiterer Rechtsbehelf gemäß Artikel 50 einzulegen ist und
d)
welche Sprachen für die Übersetzung der Formblätter nach Artikel 57 Absatz 2
zugelassen sind.
Die Angaben werden von der Kommission in geeigneter Weise, insbesondere über das
Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen, der Öffentlichkeit zur Verfügung
gestellt.
Artikel 76
(1)
Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission
a)
die Zuständigkeitsvorschriften nach Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6Absatz 2,
92
(2)
b)
die Regeln für die Streitverkündung nach Artikel 65 und
c)
die Übereinkünfte nach Artikel 69.
Die Kommission legt anhand der in Absatz 1 genannten Notifizierungen der
Mitgliedstaaten die jeweiligen Listen fest.
(3)
Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission alle späteren Änderungen, die an
diesen Listen vorgenommen werden müssen. Die Kommission passt diese Listen
entsprechend an.
(4)
Die Kommission veröffentlicht die Listen und alle späteren Änderungen dieser
Listen im Amtsblatt der Europäischen Union.
(5)
Die Kommission stellt der Öffentlichkeit alle nach den Absätzen 1 und 3 notifizierten
Informationen auf andere geeignete Weise, insbesondere über das Europäische
Justizielle Netz, zur Verfügung.
93
Artikel 77
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 78 in Bezug auf die Änderung
der Anhänge I und II delegierte Rechtsakte zu erlassen.
Artikel 78
(1)
Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte
unterliegt den Bedingungen dieses Artikels.
(2)
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 77 wird der
Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem ...* übertragen.
(3)
Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 77 kann vom Europäischen Parlament oder
vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die
Übertragung der darin genannten Befugnisse. Der Beschluss tritt am Tag nach
Veröffentlichung des Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu
einem späteren, in dem Beschluss festgelegten Zeitpunkt in Kraft. Er berührt nicht die
Gültigkeit bereits in Kraft getretener delegierter Rechtsakte. ▌
*
ABl.: Bitte als Datum einfügen: Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.
94
(4)
Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn
gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(5)
Ein gemäß Artikel 77 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn weder
das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten
nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat
Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische
Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine
Einwände zu erheben beabsichtigen. Diese Frist wird auf Initiative des
Europäischen Parlaments oder des Rates um zwei Monate verlängert.
▌
Artikel 79
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschuss bis zum …* einen Bericht über die Anwendung dieser
Verordnung vor. Dieser Bericht enthält auch eine Bewertung der Frage, ob die
Zuständigkeitsvorschriften weiter ausgedehnt werden sollten auf Beklagte, die ihren
Wohnsitz nicht in einem Mitgliedstaat haben, wobei der Funktionsweise dieser Verordnung
und möglichen Entwicklungen auf internationaler Ebene Rechnung zu tragen ist. Dem
Bericht wird gegebenenfalls ein Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung beigefügt.
*
ABl.: Bitte Datum einfügen: sieben Jahre nach dem Tag des Beginns der Anwendung dieser
Verordnung.
95
Artikel 80
▌
Die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 wird durch diese Verordnung aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die
vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in
Anhang III zu lesen.
▌
Artikel 81
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem …*, mit Ausnahme der Artikel 75 und 76, die ab dem …** gelten.
*
**
ABl.: Bitte Datum einfügen: 24 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung.
ABl.: Bitte Datum einfügen: 12 Monate vor dem Tag des Beginns der Anwendung dieser
Verordnung.
96
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen
unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
▌
Geschehen zu
Im Namen des Europäischen Parlaments
Im Namen des Rates
Der Präsident
Der Präsident
97
ANHANG I
BESCHEINIGUNG ÜBER EINE ENTSCHEIDUNG IN ZIVIL- UND
HANDELSSACHEN ▌
Artikel 53 der Verordnung ___des Europäischen Parlaments und des Rates über die
gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen
in Zivil- und Handelssachen
1.
URSPRUNGSGERICHT
1.1.
Bezeichnung:
1.2.
Anschrift:
1.2.1.
Straße und Hausnummer/Postfach:
1.2.2.
PLZ und Ort:
1.2.3.
Mitgliedstaat:
AT □ BE □ BG □ CY □ CZ □ DE □ EE □ EL □ ES □ FI □ FR □ HU □ IE □ IT □ LT
□ LU □ LV □ MT □ NL □ PL □ PT □ RO □ SE □ SI □ SK □ UK □
98
1.3.
Telefon ▌:
1.4.
Fax:
1.5.
E-Mail (falls verfügbar):
2.
KLÄGER1
2.1.
Name, Vorname/Name der Firma oder Organisation:
2.2.
Identifizierungsnummer (falls vorhanden und falls verfügbar):
2.3.
Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ) und Geburtsort oder, bei juristischen Personen,
Datum der Gründung/Erlangung der Rechtsfähigkeit/Registrierung (falls
relevant und falls verfügbar):
2.4.
Anschrift:
2.4.1.
Straße und Hausnummer/Postfach:
2.4.2.
PLZ und Ort:
1
Betrifft die Entscheidung mehr als einen Kläger, sind die betreffenden Angaben für sämtliche
Kläger einzutragen.
99
2.4.3.
Land:
AT □ BE □ BG □ CY □ CZ □ DE □ EE □ EL □ ES □ FI □ FR □ HU □ IE □ IT □
LT □ LU □ LV □ MT □ NL □ PL □ PT □ RO □ SE □ SI □ SK □ UK □ Sonstige
(bitte angeben (ISO-Code)) □
2.5.
E-Mail (falls verfügbar):
3.
BEKLAGTE(R)1
3.1.
Name, Vorname/Name der Firma oder Organisation:
3.2.
Identifizierungsnummer (falls vorhanden und falls verfügbar):
3.3.
Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ) und Geburtsort oder, bei juristischen Personen,
Datum der Gründung/Erlangung der Rechtsfähigkeit/Registrierung (falls
relevant und falls verfügbar):
3.4.
1
Anschrift:
Betrifft die Entscheidung mehr als einen Beklagten, sind die betreffenden Angaben für
sämtliche Beklagten einzutragen.
100
3.4.1.
Straße und Hausnummer/Postfach:
3.4.2.
PLZ und Ort:
3.4.3.
Land:
AT □ BE □ BG □ CY □ CZ □ DE □ EE □ EL □ ES □ FI □ FR □ HU □ IE □ IT □
LT □ LU □ LV □ MT □ NL □ PL □ PT □ RO □ SE □ SI □ SK □ UK □ Sonstige
(bitte angeben (ISO-Code)) □
3.5.
E-Mail (falls verfügbar):
4.
ENTSCHEIDUNG
4.1.
Datum (TT/MM/JJJJ) der Entscheidung:
4.2.
Aktenzeichen der Entscheidung:
▌
101
4.3.
Ist die Entscheidung ergangen, ohne dass sich der Beklagte auf das Verfahren
eingelassen hat?
4.3.1.
□ Nein
4.3.2.
□ Ja (bitte das Datum (TT/MM/JJJJ) angeben, zu dem das verfahrenseinleitende
Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück dem Beklagten zugestellt
wurde):
4.4.
Die Entscheidung ist im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar, ohne dass weitere
Bedingungen erfüllt sein müssen:
4.4.1.
□ Ja (bitte gegebenenfalls das Datum (TT/MM/JJJJ) angeben, zu dem die
Entscheidung für vollstreckbar erklärt wurde):
▌
4.4.2.
□ Ja, aber nur gegenüber folgender/folgenden Person(en) (bitte angeben):
▌
102
4.4.3.
□ Ja, aber nur für einen Teil/Teile der Entscheidung (bitte angeben):
▌
4.4.4.
□ Die Entscheidung enthält keine vollstreckbare Verpflichtung.
▌
4.5.
Zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung ist die Entscheidung dem/den
Beklagten zugestellt:
4.5.1.
□ Ja (bitte das Datum der Zustellung (TT/MM/JJJJ) angeben, falls bekannt):
4.5.1.1.
Die Entscheidung wurde in der/den folgenden Sprache(n) zugestellt:
BG □ ES □ CS □ DE □ ET □ EL □ EN □ FR □ GA □ IT □ LV □ LT □ HU □ MT □
NL □ PL □ PT □ RO □ SK □ SL □ FI □ SV □ Sonstige (bitte angeben (ISO-Code))
□
103
▌
4.5.2.
□ Dem Gericht nicht bekannt.
4.6.
Tenor der Entscheidung und zugesprochene Zinszahlung:
4.6.1.
Entscheidung über eine Geldforderung1
4.6.1.1.
Kurzdarstellung des Streitgegenstands:
4.6.1.2.
Das Gericht hat
………………. (Name, Vorname(n)/Name der Firma oder Organisation)2
angewiesen, eine Zahlung zu leisten an:
………….. (Name, Vorname(n)/Name der Firma oder Organisation)
4.6.1.2.1. Wurde mehr als eine Person bezeichnet, die für den Anspruch haftet, kann jede
der bezeichneten Personen für den gesamten Betrag in Anspruch genommen
werden.
1
2
Betrifft die Entscheidung allein eine Kostenfeststellung im Zusammenhang mit einem
Anspruch, der Gegenstand einer vorherigen Entscheidung war, ist Ziffer 4.6.1 nicht
auszufüllen und zu Ziffer 4.7 überzugehen.
Wurde mehr als eine Person angewiesen, eine Zahlung zu leisten, sind die betreffenden
Angaben für sämtliche Personen einzutragen.
104
4.6.1.2.1.1. □ Ja
4.6.1.2.1.2. □ Nein
4.6.1.3.
Währung:
□ Euro (EUR) □ bulgarischer Lew (BGN) □ tschechische Krone (CZK) □
ungarischer Forint (HUF) □ litauischer Litas (LTL) □ lettischer Lats (LVL) □
polnischer Zloty (PLN) □ Pfund Sterling (GBP) □ rumänischer Leu (RON) □
schwedische Krone (SEK) □ Sonstige (bitte angeben (ISO-Code)): □
4.6.1.4.
Hauptforderung:
4.6.1.4.1
□ Einmalzahlung
4.6.1.4.2. □ Ratenzahlung1
1
Es sind die betreffenden Angaben zu den einzelnen Ratenzahlungen einzutragen.
105
Fälligkeit (TT/MM/JJJJ)
Betrag
4.6.1.4.3. □ Regelmäßige Zahlung
4.6.1.4.3.1. □ täglich
4.6.1.4.3.2. □ wöchentlich
4.6.1.4.3.3. □ Sonstige (bitte Häufigkeit angeben):
4.6.1.4.3.4. Ab Datum (TT/MM/JJJJ) oder Ereignis:
4.6.1.4.3.5. Falls zutreffend, bis (Datum (TT/MM/JJJJ) oder Ereignis):
4.6.1.5.
Zinsen (falls zutreffend):
106
4.6.1.5.1. Zinsen:
4.6.1.5.1.1. □ Nicht in der Entscheidung angegeben
4.6.1.5.1.2. □ Ja, in der Entscheidung folgendermaßen angegeben:
4.6.1.5.1.2.1. Betrag:
oder
4.6.1.5.1.2.2. Zinssatz … %
4.6.1.5.1.2.3.Zinsen sind fällig ab … (Datum (TT/MM/JJJJ) oder Ereignis) bis … (Datum
(TT/MM/JJJJ) oder Ereignis)1
4.6.1.5.2. □ Gesetzliche Zinsen (falls zutreffend), zu berechnen gemäß (bitte entsprechendes
Gesetz angeben):
4.6.1.5.2.1. Zinsen sind fällig ab … (Datum (TT/MM/JJJJ) oder Ereignis) bis ... (Datum
(TT/MM/JJJJ) oder Ereignis)1
1
Bei mehr als einem Zinszeitraum sind die betreffenden Angaben zu sämtlichen
Zinszeiträumen einzutragen.
107
4.6.1.5.3. □ Kapitalisierung der Zinsen (falls zutreffend, bitte angeben):
4.6.2.
Entscheidung über die Anordnung einer einstweiligen Maßnahme, einschließlich
Sicherungsmaßnahme:
4.6.2.1.
Kurzdarstellung des Streitgegenstands und der angeordneten Maßnahme:
4.6.2.2.
Die Maßnahme wurde von einem Gericht angeordnet, das in der Hauptsache
zuständig ist
4.6.2.2.1. □ Ja
4.6.3.
Sonstige Entscheidungsarten:
4.6.3.1.
Kurzdarstellung des Streitgegenstands und der Entscheidung des Gerichts:
4.7.
Kosten1:
4.7.1.
Währung:
1
Dieser Punkt betrifft auch Fälle, in denen die Kosten in einer gesonderten Entscheidung
zugesprochen werden.
108
□ Euro (EUR) □ bulgarischer Lew (BGN) □ tschechische Krone (CZK) □
ungarischer Forint (HUF) □ litauischer Litas (LTL) □ lettischer Lats (LVL) □
polnischer Zloty (PLN) □ Pfund Sterling (GBP) □ rumänischer Leu (RON) □
schwedische Krone (SEK) □ Sonstige (bitte angeben (ISO-Code)): □
4.7.2.
Dem/den folgenden Schuldner(n) wurden die Kosten aufgegeben:
4.7.2.1.
Name, Vorname(n)/Name der Firma oder Organisation:1
4.7.2.2.
Wurden mehr als einer Person die Kosten aufgegeben, kann jede der
bezeichneten Personen für den gesamten Betrag in Anspruch genommen werden:
4.7.2.2.1. □ Ja
4.7.2.2.2. □ Nein
4.7.3.
1
2
Folgende Kosten werden geltend gemacht:2
Falls mehr als eine Person betroffen ist, sind die betreffenden Angaben für sämtliche Personen
einzutragen.
Falls mehrere Personen für die Kosten in Anspruch genommen werden können, ist die
notwendige Aufschlüsselung für jede Person gesondert einzutragen.
109
4.7.3.1.
□ Die Kosten wurden in der Entscheidung in Form eines Gesamtbetrags
festgesetzt (bitte Betrag angeben):
4.7.3.2.
□ Die Kosten wurden in der Entscheidung in Form eines Prozentsatzes der
Gesamtkosten festgesetzt (bitte Prozentsatz der Gesamtkosten angeben):
4.7.3.3.
□ Die Haftung für die Kosten wurde in der Entscheidung festgelegt, und es
handelt sich um folgende Beträge:
4.7.3.3.1. □ Gerichtsgebühren:
4.7.3.3.2. □ Rechtsanwaltsgebühren:
4.7.3.3.3. □ Zustellungskosten:
4.7.3.3.4. □ Sonstige Kosten:
4.7.3.4.
□ Sonstige (bitte angeben):
110
4.7.4.
Zinsen auf Kosten:
4.7.4.1.
□ Nicht zutreffend
4.7.4.2.
□ In der Entscheidung angegebene Zinsen
4.7.4.2.1. □ Betrag:
oder
4.7.4.2.2. □ Zinssatz … %
4.7.4.2.2.1. Zinsen sind fällig ab … (Datum (TT/MM/JJJJ) oder Ereignis) bis ... (Datum
(TT/MM/JJJJ) oder Ereignis)1
4.7.4.3.
□ Gesetzliche Zinsen (falls zutreffend), zu berechnen gemäß (bitte entsprechendes
Gesetz angeben):
1
Bei mehr als einem Zinszeitraum sind die betreffenden Angaben für sämtliche Zinszeiträume
einzutragen.
111
4.7.4.3.1. Zinsen sind fällig ab … (Datum (TT/MM/JJJJ) oder Ereignis) bis ... (Datum
(TT/MM/JJJJ) oder Ereignis)1
4.7.4.4.
□ Kapitalisierung der Zinsen (falls zutreffend, bitte angeben):
▌
Geschehen zu: …
Unterschrift und/oder Dienstsiegel des Ursprungsgerichts:
1
Bei mehr als einem Zinszeitraum sind die betreffenden Angaben für sämtliche Zinszeiträume
einzutragen.
112
▌
113
ANHANG II
BESCHEINIGUNG ÜBER EINE ÖFFENTLICHE URKUNDE/EINEN
GERICHTLICHEN VERGLEICH1 IN EINER ZIVIL- ODER HANDELSSACHE
Artikel 60 der Verordnung ___des Europäischen Parlaments und des Rates über die
gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen
in Zivil- und Handelssachen
1.
GERICHT ODER SONST BEFUGTE STELLE, DAS/DIE DIE BESCHEINIGUNG AUSSTELLT
1.1.
Bezeichnung:
1.2.
Anschrift:
1.2.1.
Straße und Hausnummer/Postfach:
1.2.2.
PLZ und Ort:
1.2.3.
Mitgliedstaat:
1
Unzutreffendes in der gesamten Bescheinigung jeweils streichen.
114
AT □ BE □ BG □ CY □ CZ □ DE □ EE □ EL □ ES □ FI □ FR □ HU □ IE □ IT □ LT
□ LU □ LV □ MT □ NL □ PL □ PT □ RO □ SE □ SI □ SK □ UK □
1.3.
Telefon:
1.4.
Fax:
1.5.
E-Mail (falls verfügbar):
2.
ÖFFENTLICHE URKUNDE ▌
2.1.
Stelle, die die öffentliche Urkunde errichtet hat (wenn dies eine andere Stelle als
diejenige ist, die die Bescheinigung ausstellt)
2.1.1.
Name und Bezeichnung dieser Stelle:
2.1.2.
Anschrift:
2.2.
Datum (TT/MM/JJJJ), zu dem die öffentliche Urkunde durch die unter Ziffer 2.1
genannte Stelle errichtet wurde:
115
▌
2.3.
Nummer der öffentlichen Urkunde (falls zutreffend):
2.4.
Datum (TT/MM/JJJJ), zu dem die öffentliche Urkunde in dem
Ursprungsmitgliedstaat eingetragen wurde (nur auszufüllen, wenn das Datum
der Eintragung für die Rechtswirkung der Urkunde maßgeblich ist und dieses
Datum ein anderes als das unter Ziffer 2.2 angegebene Datum ist):
2.4.1.
Nummer der Eintragung (falls zutreffend):
3.
GERICHTLICHER VERGLEICH
3.1.
Gericht, das den gerichtlichen Vergleich gebilligt hat oder vor dem der
gerichtliche Vergleich geschlossen wurde (wenn dies ein anderes Gericht als
dasjenige ist, das die Bescheinigung ausstellt)
3.1.1.
Bezeichnung des Gerichts:
3.1.2.
Anschrift:
116
3.2.
Datum (TT/MM/JJJJ) des gerichtlichen Vergleichs:
3.3.
Aktenzeichen des gerichtlichen Vergleichs:
4.
PARTEIEN DER ÖFFENTLICHEN URKUNDE/DES GERICHTLICHEN VERGLEICHS
4.1.
Name(n) des/der Gläubiger(s) (Name, Vorname(n)/Name der Firma oder
Organisation)1:
4.1.1.
Identifizierungsnummer (falls vorhanden und falls verfügbar):
4.1.2.
Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ) und Geburtsort oder, bei juristischen Personen,
Datum der Gründung/Erlangung der Rechtsfähigkeit/Registrierung (falls
relevant und falls verfügbar):
4.2.
Name(n) des/der Schuldner (s) (Name, Vorname(n)/Name der Firma oder
Organisation)2:
4.2.1.
1
2
Identifizierungsnummer (falls vorhanden und falls verfügbar):
Bei mehreren Gläubigern sind die betreffenden Angaben für sämtliche Gläubiger einzutragen.
Bei mehreren Schuldnern sind die betreffenden Angaben für sämtliche Schuldner einzutragen.
117
4.2.2.
Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ) und Geburtsort oder, bei juristischen Personen,
Datum der Gründung/Erlangung der Rechtsfähigkeit/Registrierung (falls
relevant und falls verfügbar):
4.3.
Ggf. Name der anderen Parteien (Name, Vorname(n)/Name der Firma oder
Organisation)1:
4.3.1.
Identifizierungsnummer (falls vorhanden und falls verfügbar):
4.3.2.
Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ) und Geburtsort oder, bei juristischen Personen,
Datum der Gründung/Erlangung der Rechtsfähigkeit/Registrierung (falls
relevant und falls verfügbar):
5.
VOLLSTRECKBARKEIT DER ÖFFENTLICHEN URKUNDE/DES GERICHTLICHEN
VERGLEICHS IM URSPRUNGSMITGLIEDSTAAT
5.1.
Die öffentliche Urkunde/der gerichtliche Vergleich ist im Ursprungsmitgliedstaat
vollstreckbar
5.1.1.
□ Ja
1
Ggf. sind die betreffenden Angaben für sämtliche anderen Parteien einzutragen.
118
5.2.
5.2.1.
Inhalt der öffentlichen Urkunde/des gerichtlichen Vergleichs und Zinsen
Öffentliche Urkunde/gerichtlicher Vergleich über eine Geldforderung
5.2.1.1.
Kurzdarstellung des Gegenstands:
5.2.1.2.
Gemäß der öffentlichen Urkunde/dem gerichtlichen Vergleich muss
………………. (Name, Vorname(n)/Name der Firma oder Organisation)1
eine Zahlung leisten an:
………….. (Name, Vorname(n)/Name der Firma oder Organisation)
5.2.1.2.1. Wurde mehr als eine Person bezeichnet, die für den Anspruch haftet, kann jede
der bezeichneten Personen für den gesamten Betrag in Anspruch genommen
werden:
5.2.1.2.1.1. □ Ja
5.2.1.2.1.2. □ Nein
1
Wurde mehr als eine Person angewiesen, eine Zahlung zu leisten, sind die betreffenden
Angaben für sämtliche Personen einzutragen.
119
5.2.1.3.
Währung:
□ Euro (EUR) □ bulgarischer Lew (BGN) □ tschechische Krone (CZK) □
ungarischer Forint (HUF) □ litauischer Litas (LTL) □ lettischer Lats (LVL) □
polnischer Zloty (PLN) □ Pfund Sterling (GBP) □ rumänischer Leu (RON) □
schwedische Krone (SEK) □ Sonstige (bitte angeben (ISO-Code)): □
5.2.1.4.
Hauptforderung:
5.2.1.4.1. □ Einmalzahlung
5.2.1.4.2. □ Ratenzahlung1
Fälligkeit (TT/MM/JJJJ)
1
Betrag
Es sind die betreffenden Angaben für die einzelnen Ratenzahlungen einzutragen.
120
5.2.1.4.3. □ Regelmäßige Zahlung
5.2.1.4.3.1. □ täglich
5.2.1.4.3.2. □ wöchentlich
5.2.1.4.3.3. □ Sonstige (bitte Häufigkeit angeben):
5.2.1.4.3.4. Ab (Datum (TT/MM/JJJJ) oder Ereignis):
5.2.1.4.3.5. Gegebenenfalls bis ... (Datum (TT/MM/JJJJ) oder Ereignis)
5.2.1.5.
Zinsen (falls zutreffend)
5.2.1.5.1. Zinsen:
5.2.1.5.1.1. □ Nicht in der öffentlichen Urkunde/dem gerichtlichen Vergleich angegeben
121
5.2.1.5.1.2. □ Ja, in der öffentlichen Urkunde/dem gerichtlichen Vergleich folgendermaßen
angegeben:
5.2.1.5.1.2.1. Betrag:
oder
5.2.1.5.1.2.2. Zinssatz … %
5.2.1.5.1.2.3. Zinsen sind fällig ab … (Datum (TT/MM/JJJJ) oder Ereignis) bis … (Datum
(TT/MM/JJJJ) oder Ereignis)1
5.2.1.5.2. □ Gesetzliche Zinsen (falls zutreffend), zu berechnen gemäß (bitte entsprechendes
Gesetz angeben):
5.2.1.5.2.1. Zinsen sind fällig ab … (Datum (TT/MM/JJJJ) oder Ereignis) bis ... (Datum
(TT/MM/JJJJ) oder Ereignis)1
5.2.1.5.3. □ Kapitalisierung der Zinsen (falls zutreffend, bitte angeben):
1
Bei mehr als einem Zinszeitraum sind die betreffenden Angaben für sämtliche Zinszeiträume
einzutragen.
122
5.2.2.
Öffentliche
Urkunde/gerichtlicher
Vergleich
über
eine
nichtmonetäre
vollstreckbare Verpflichtung:
5.2.2.1.
Kurzdarstellung der vollstreckbaren Verpflichtung:
5.2.2.2.
Die unter Ziffer 5.2.2.1 genannte Verpflichtung ist vollstreckbar gegen die
folgende(n) Person(en)1 (Name, Vorname(n)/Name der Firma oder
Organisation):
Geschehen zu: …
Stempel und/oder Unterschrift des Gerichts oder zuständigen Behörde, welche die
Bescheinigung ausstellt:
1
Bei mehr als einer Person sind die betreffenden Angaben für sämtliche Personen einzutragen.
123
▌
124
ANHANG III
Entsprechungstabelle
Verordnung (EG) Nr. 44/2001
Diese Verordnung
Artikel 1 Absatz 1
Artikel 1 Absatz 1
Artikel 1 Absatz 2 Einleitung
Artikel 1 Absatz 2 Einleitung
Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a
Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und f
Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben b bis d
Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben b bis d
________
Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e
________
Artikel 1 Absatz 3
▌ ________
________
Artikel 2
Artikel 2
Artikel 4
Artikel 3
Artikel 5
Artikel 4
Artikel 6
▌
▌
▌
________
Artikel 5, einleitende Worte
Artikel 7, einleitende Worte
Artikel 5 Nummer 1
Artikel 7 Nummer 1
Artikel 5 Nummer 2
________
Artikel 5 Nummern 3 und 4
Artikel 7 Nummern 2 und 3
________
Artikel 7 Nummer 4
Artikel 5 Nummern 5 bis 7
Artikel 7 Nummern 5 bis 7
125
Artikel 6
Artikel 8
Artikel 7
Artikel 9
Artikel 8
Artikel 10
Artikel 9
Artikel 11
Artikel 10
Artikel 12
Artikel 11
Artikel 13
Artikel 12
Artikel 14
Artikel 13
Artikel 15
Artikel 14
Artikel 16
Artikel 15
Artikel 17
Artikel 16
Artikel 18
Artikel 17
Artikel 19
Artikel 18
Artikel 20
Artikel 19 Nummern 1 und 2
Artikel 21 Absatz 1
________
Artikel 21 Absatz 2
Artikel 20
Artikel 22
Artikel 21
Artikel 23
Artikel 22 ▌
Artikel 24 ▌
126
Artikel 23 Absätze 1 und 2
Artikel 25 Absätze 1 und 2
________
▌
▌
▌
▌
▌
Artikel 23 Absatz 3
________
Artikel 23 Absätze 4 und 5
Artikel 25 Absätze 3 und 4
▌ ________
Artikel 25 Absatz 5
Artikel 24
Artikel 26 Absatz 1
________
Artikel 26 Absatz 2
________
▌
Artikel 25
Artikel 27
Artikel 26
Artikel 28
▌
▌
Artikel 27 Absatz 1
Artikel 29 Absatz 1
________
Artikel 29 Absatz 2
Artikel 27 Absatz 2
Artikel 29 Absatz 3
________
▌
127
Artikel 28
Artikel 30
________
▌
Artikel 29
Artikel 31 Absatz 1
________
Artikel 31 Absatz 2
________
Artikel 31 Absatz 3
________
Artikel 31 Absatz 4
Artikel 30
Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a und b
________
Artikel 32 Absatz 1 Unterabsatz 2
________
Artikel 32 Absatz 2 ▌
________
Artikel 33
________
Artikel 34
Artikel 31
Artikel 35
Artikel 32
Artikel 2 Buchstabe a
Artikel 33
Artikel 36
________
▌
________
Artikel 37
________
Artikel 39
________
Artikel 40
128
________
Artikel 41
________
Artikel 42
________
Artikel 43
________
Artikel 44
Artikel 34
Artikel 45 Absatz 1 Buchstaben a bis d
Artikel 35 Absatz 1
Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe e
Artikel 35 Absatz 2
Artikel 45 Absatz 2
Artikel 35 Absatz 3
Artikel 45 Absatz 3
▌
Artikel 45 Absatz 4
Artikel 36
Artikel 52
Artikel 37 Absatz 1
Artikel 38 Buchstabe a
Artikel 38
________
Artikel 39
▌________
Artikel 40
________
Artikel 41
▌________
Artikel 42
▌________
Artikel 43
▌________
Artikel 44
▌________
129
Artikel 45
▌________
Artikel 46
▌________
Artikel 47
▌________
Artikel 48
▌________
▌________
Artikel 46
▌________
Artikel 47
________
Artikel 48
▌________
Artikel 49
▌________
Artikel 50
▌________
Artikel 51
▌________
Artikel 54
Artikel 49
Artikel 55
Artikel 50
▌________
Artikel 51
Artikel 56
Artikel 52
▌________
Artikel 53
▌________
Artikel 54
Artikel 53
Artikel 55 Absatz 1
▌________
130
Artikel 55 Absatz 2
Artikel 37 Absatz 2, Artikel 47 Absatz 3 und
Artikel 57
▌________
▌________
Artikel 56
Artikel 61
Artikel 57 Absatz 1
Artikel 58 Absatz 1
Artikel 57 Absatz 2
________
Artikel 57 Absatz 3
Artikel 58 Absatz 2
Artikel 57 Absatz 4
Artikel 60
Artikel 58
Artikel 59 und Artikel 60
Artikel 59
Artikel 62
▌________
_______
Artikel 60
Artikel 63
Artikel 61
Artikel 64
Artikel 62
Artikel 3
Artikel 63
_______
Artikel 64
_______
Artikel 65
Artikel 65 Absätze 1 und 2
_______
Artikel 65 Absatz 3
▌________
▌________
131
Artikel 66
Artikel 66
Artikel 67
Artikel 67
Artikel 68
Artikel 68
Artikel 69
Artikel 69
Artikel 70
Artikel 70
Artikel 71
Artikel 71
Artikel 72
Artikel 72
_______
Artikel 73
Artikel 73
Artikel 79
Artikel 74 Absatz 1
Artikel 75 Absatz 1 Buchstaben a, b und c
und Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe a
Artikel 74 Absatz 2
Artikel 77
_______
▌________
▌________
▌________
▌________
▌________
_______
▌________
132
_______
Artikel 78
_______
▌________
_______
Artikel 80
Artikel 75
_______
Artikel 76
Artikel 81
Anhang I
Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe a
Anhang II
Artikel 75 Buchstabe a
Anhang III
Artikel 75 Buchstabe b
Anhang IV
Artikel 75 Buchstabe c
Anhang V
Anhang I und Anhang II
Anhang VI
Anhang II
_______
Anhang III
▌________
▌________
▌________
▌________
▌________
▌________
133
P7_TA-PROV(2012)0413
Inverkehrbringen und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe
***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2012 zu dem
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das
Inverkehrbringen und die Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe
(COM(2010)0473 – C7-0279/2010 – 2010/0246(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat
(COM(2010)0473),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet
wurde (C7-0279/2010),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Union,
– in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom
19. Januar 20111,
-
in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 11. Juli 2012 und 17. Oktober
2012 gemachten Zusagen, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294
Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
(A7-0269/2012),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag
entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der
Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
1
ABl. C 84 vom 17.3.2011, S. 25.
134
P7_TC1-COD(2010)0246
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am
20. November 2012 im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung (EU) Nr. .../2012 des
Europäischen Parlaments und des Rates über die Vermarktung und Verwendung von
Ausgangsstoffen für Explosivstoffe
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf
Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
135
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses1,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)
Bestimmte Stoffe oder Gemische sind Ausgangsstoffe für Explosivstoffe und können
zur unrechtmäßigen Herstellung von Explosivstoffen missbraucht werden. In dem am
18. April 2008 vom Rat angenommenen Aktionsplan der Europäischen Union zur
Verbesserung der Sicherheit in Bezug auf Explosivstoffe wurde die Kommission ersucht,
einen ständigen Ausschuss für Ausgangsstoffe einzusetzen, dessen Aufgabe in der
Prüfung von Maßnahmen und der Ausarbeitung von Empfehlungen in Bezug auf
Rechtsvorschriften für am Markt verfügbare Ausgangsstoffe für Explosivstoffe unter
Berücksichtigung ihres Kosten-Nutzen-Verhältnisses besteht.
(2)
Der von der Kommission im Jahr 2008 eingesetzte Ständige Ausschuss für
Ausgangsstoffe hat verschiedene Ausgangsstoffe für Explosivstoffe ermittelt, die für
terroristische Anschläge missbraucht werden könnten, und empfohlen, geeignete
Maßnahmen auf Unionsebene zu ergreifen.
(3)
Einige Mitgliedstaaten haben bereits Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen, die
das Inverkehrbringen, die Bereitstellung und den Besitz von bestimmten Ausgangsstoffen
für Explosivstoffe regeln.
1
2
ABl. C 84 vom 17.3.2011, S. 25.
Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 20. November 2012.
136
(4)
Diese Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die von Land zu Land unterschiedlich sind
und den Handel innerhalb der Union behindern können, sollten vereinheitlicht werden,
um den freien Warenverkehr mit chemischen Stoffen und Gemischen im Binnenmarkt zu
verbessern und Wettbewerbshindernisse so weit wie möglich zu beseitigen und ferner
für die Allgemeinheit einen hohen Schutz der Sicherheit zu gewährleisten. Auf
nationaler Ebene und auf der Ebene der Union sind auch andere Vorschriften im
Bezug auf bestimmte Stoffe, die unter diese Verordnung fallen, für die Sicherheit der
Arbeitnehmer und den Schutz der Umwelt erlassen worden. Diese Vorschriften bleiben
von dieser Verordnung unberührt.
(5)
Um den Wirtschaftsteilnehmern ein möglichst hohes Maß an Einheitlichkeit zu
gewährleisten, ist eine Verordnung für die Regulierung der Vermarktung und
Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe das am besten geeignete
Rechtsinstrument.
137
(6)
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung
von Stoffen und Gemischen1 müssen als gefährlich eingestufte Stoffe und Gemische
vor dem Inverkehrbringen ordnungsgemäß gekennzeichnet werden. Ferner ist
vorgesehen, dass die Wirtschaftsteilnehmer einschließlich der Einzelhändler diese
Stoffe entweder selbst einstufen und kennzeichnen oder aber die Einstufung verwenden
müssen, die von einem in der Lieferkette vorgeschalteten Akteur vorgenommen wurde.
Es ist daher angemessen, in der vorliegenden Verordnung vorzusehen, dass alle
Wirtschaftsteilnehmer einschließlich der Einzelhändler, die der Allgemeinheit durch
diese Verordnung beschränkte Stoffe bereitstellen, sicherstellen, dass auf der
Verpackung angegeben ist, dass für Erwerb, Besitz oder Verwendung des betreffenden
Stoffes bzw. Gemisches durch Mitglieder der Allgemeinheit Beschränkungen bestehen.
1
ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1.
138
(7)
Um auf nationaler Ebene einen Schutz vor unrechtmäßiger Verwendung von
Ausgangsstoffen für Explosivstoffe zu erreichen, der dem mit dieser Verordnung für
die Unionsebene angestrebten Schutzniveau ähnlich ist oder darüber hinausgeht, sind
in einigen Mitgliedstaaten bereits Rechts- und Verwaltungsvorschriften bezüglich
einiger Stoffe, die einer unrechtmäßigen Verwendung verdächtig sind, in Kraft. Einige
dieser Stoffe sind in dieser Verordnung bereits aufgeführt, während andere
möglicherweise erst in Zukunft Beschränkungen auf Ebene der Union unterliegen
werden. Da es den Zielen dieser Verordnung zuwiderlaufen würde, das Schutzniveau
durch Maßnahmen auf Unionsebene zu verringern, sollte ein Mechanismus
vorgesehen werden, der die Weitergeltung der betreffenden nationalen Maßnahmen
ermöglicht (eine Schutzklausel).
(8)
Die unrechtmäßige Herstellung von Explosivstoffen sollte durch die Festlegung von
Konzentrationsgrenzwerten für bestimmte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe erschwert
werden. Unterhalb dieser Grenzwerte ist der freie Verkehr dieser Ausgangsstoffe für
Explosivstoffe unter Einhaltung eines Schutzmechanismus gewährleistet; bei
Überschreitung dieser Grenzwerte sollte der Zugang der Allgemeinheit zu diesen
Ausgangsstoffen für Explosivstoffe beschränkt werden.
139
(9)
Mitgliedern der Allgemeinheit sollte es daher nicht möglich sein, diese Ausgangsstoffe
für Explosivstoffe in über den Grenzwerten liegenden Konzentrationen zu erwerben,
einzuführen, zu besitzen oder zu verwenden. Es ist jedoch angebracht vorzusehen, dass
Mitglieder der Allgemeinheit solche Ausgangsstoffe für Explosivstoffe für rechtmäßige
Zwecke erwerben, einführen, besitzen oder verwenden können, sofern sie hierfür eine
Genehmigung besitzen.
(10) Da einige Mitgliedstaaten bereits über etablierte Registrierungssysteme verfügen, von
denen zur Kontrolle der Bereitstellung einiger oder aller der durch diese Verordnung
beschränkten Stoffe auf dem Markt, die den Mitgliedern der Allgemeinheit nicht zur
Verfügung gestellt werden dürfen, Gebrauch gemacht wird, sollte diese Verordnung
ein Registrierungssystem vorsehen, das auf einige oder alle dieser Stoffe angewendet
wird.
(11) Wasserstoffperoxid, Nitromethan und Salpetersäure werden weithin von Mitgliedern
der Allgemeinheit für rechtmäßige Zwecke verwendet. Es sollte den Mitgliedstaaten
daher möglich sein, den Zugang zu diesen Stoffen innerhalb eines bestimmten
Konzentrationsbereichs über ein Registrierungssystem gemäß dieser Verordnung
anstelle eines Genehmigungssystems vorzusehen.
140
(12) In Anbetracht des sehr speziellen Regelungsgegenstands dieser Verordnung lässt sich
dessen Ziel auch erreichen, wenn im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip und dem
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit den Mitgliedstaaten gestattet wird, flexibel zu
entscheiden, ob Mitgliedern der Allgemeinheit der beschränkte Zugang im Einklang
mit dieser Verordnung gewährt wird.
(13) Um das berechtigte Ziel der öffentlichen Sicherheit zu verfolgen und dabei das
reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts so wenig wie möglich zu stören, sollte
ein Genehmigungssystem eingeführt werden, das einem Mitglied der Allgemeinheit,
das einen durch diese Verordnung beschränkten Stoff, der Mitgliedern der
Allgemeinheit nicht zur Verfügung gestellt werden darf, oder ein Gemisch oder einen
Stoff, das bzw. der diesen Stoff enthält, in einer Konzentration oberhalb des Grenzwerts
erworben hat, ermöglichen würde, diesen Stoff oder dieses Gemisch aus einem anderen
Mitgliedstaat oder aus einem Drittstaat in einen Mitgliedstaat einzuführen, der den
Zugang zu diesem Stoff im Einklang mit einem der in dieser Verordnung vorgesehenen
Systeme gestattet.
141
(14) Zur effizienten Umsetzung der Bestimmungen über die Einfuhr von Ausgangsstoffen
für Explosivstoffe werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, dafür zu sorgen, dass die
Beschränkungen Auslandsreisenden bekannt gegeben werden, welche für die Einfuhr
der durch diese Verordnung beschränkten Stoffe gelten, die den Mitgliedern der
Allgemeinheit nicht zur Verfügung gestellt werden dürfen. Aus dem gleichen Grund
werden die Mitgliedstaaten auch ermutigt, dafür zu sorgen, dass die Allgemeinheit
darauf hingewiesen wird, dass die Beschränkungen auch für an Privatpersonen
gelieferte kleine Mengen und im Fernabsatz von Endverbrauchern bestellte Mengen
gelten.
(15) Informationen, die die Mitgliedstaaten der Branche, insbesondere den kleinen und
mittleren Unternehmen (KMU), bereitstellen, könnten in Anbetracht der
Erforderlichkeit, den Verwaltungsaufwand für KMU so weit wie möglich zu
vermindern, ein sinnvolles Mittel sein, um die Einhaltung dieser Verordnung zu
erleichtern.
(16) Da es unverhältnismäßig wäre, die Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe
bei gewerblichen Tätigkeiten zu untersagen, sollten die Beschränkungen der
Bereitstellung, der Einfuhr, des Besitzes und der Verwendung von Ausgangsstoffen für
Explosivstoffe nur für die Allgemeinheit gelten. Dessen ungeachtet ist es im Hinblick
auf die allgemeinen Ziele dieser Verordnung angezeigt, einen Meldemechanismus
vorzusehen, der sowohl die gewerblichen Verwender in der gesamten Lieferkette als
auch die Mitglieder der Allgemeinheit erfasst, die an nach ihrer Art oder nach ihrem
Umfang als verdächtig anzusehenden Transaktionen beteiligt sind. Zu diesem Zweck
sollten die Mitgliedstaaten nationale Kontaktstellen für die Meldung verdächtiger
Transaktionen einrichten.
142
(17) Verschiedene Transaktionen im Bezug auf Ausgangsstoffe für Explosivstoffe können
als verdächtig und daher als meldepflichtig angesehen werden. Dies ist beispielsweise
der Fall, wenn der (gewerbliche oder private) Kunde sich hinsichtlich der
beabsichtigten Verwendung nicht im Klaren zu sein scheint, mit der beabsichtigten
Verwendung nicht vertraut erscheint oder sie nicht plausibel begründen kann,
ungewöhnlich große Mengen, ungewöhnliche Konzentrationen oder ungewöhnliche
Kombinationen von Stoffen erwerben möchte, nicht bereit ist, seine Identität oder
seinen Wohnsitz nachzuweisen oder auf ungewöhnlichen Zahlungsmethoden –
darunter hohe Barzahlungen – besteht. Wirtschaftsteilnehmern sollte das Recht
vorbehalten sein, eine solche Transaktion abzulehnen.
(18) In Anbetracht der allgemeinen Ziele dieser Verordnung werden die zuständigen
Genehmigungsbehörden ermutigt, die einschlägige nationale Kontaktstelle über jede
Ablehnung eines Genehmigungsantrags zu unterrichteten, sofern die Ablehnung
erfolgte, weil berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der beabsichtigten
Verwendung oder an den Absichten des Verwenders bestanden. Desgleichen werden
die zuständigen Genehmigungsbehörden ermutigt, die nationale Kontaktstelle über die
Aussetzung oder Aufhebung einer Genehmigung zu unterrichten.
(19) Um die mögliche unrechtmäßige Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe
zu verhindern und aufzudecken, ist es zweckmäßig, dass die nationalen Kontaktstellen
Aufzeichnungen über die gemeldeten verdächtigen Transaktionen aufbewahren und
dass die zuständigen Behörden die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die
konkreten Umstände – einschließlich des tatsächlichen Vorliegens einer einschlägigen
Wirtschaftstätigkeit des gewerblichen Verwenders, der an einer verdächtigen
Transaktion beteiligt ist – zu untersuchen.
143
(20) Soweit möglich, sollten Konzentrationsgrenzwerte festgelegt werden, bei deren
Überschreitung der Zugang zu bestimmten Ausgangsstoffen für Explosivstoffe
beschränkt wird, während bezüglich bestimmter anderer Ausgangsstoffe für
Explosivstoffe lediglich die Meldung verdächtiger Transaktionen vorgesehen werden
sollte. Zu den Kriterien, nach denen bestimmt werden sollte, welche Maßnahmen für
welche Ausgangstoffe für Explosivstoffe gelten, gehören die Größe der mit dem
betreffenden Ausgangsstoff für Explosivstoffe verbundenen Gefahr, das Volumen des
Handels mit dem betreffenden Ausgangsstoff für Explosivstoffe und die Frage, ob ein
Konzentrationsgrenzwert festgelegt werden kann, bei dessen Einhaltung der
Ausgangsstoff für Explosivstoffe sich noch für die rechtmäßigen Zwecke verwenden
lässt, für die er bereitgestellt wird. Diese Kriterien sollten weiterhin als Richtschnur für
weitere Maßnahmen dienen, die möglicherweise noch in Bezug auf Ausgangsstoffe für
Explosivstoffe ergriffen werden können, die derzeit nicht in den Anwendungsbereich
dieser Verordnung fallen.
(21) Es ist technisch nicht machbar, Konzentrationsgrenzwerte für in Brennstofftabletten
enthaltenes Hexamin festzulegen. Darüber hinaus gibt es viele rechtmäßige
Verwendungen von Schwefelsäure, Aceton, Kaliumnitrat, Natriumnitrat, Calciumnitrat
und Kalkammonsalpeter. Eine auf Unionsebene erlassene Regelung zur Beschränkung
des Verkaufs dieser Stoffe an die Allgemeinheit wäre für Verbraucher, Behörden und
Unternehmen mit unangemessen hohen Verwaltungs- und Befolgungskosten
verbunden. Dessen ungeachtet sollten im Hinblick auf die Ziele dieser Verordnung
Maßnahmen erlassen werden, die die Meldung von verdächtigen Transaktionen bezüglich
Hexamin-Brennstofftabletten und bezüglich anderer Ausgangsstoffe für Explosivstoffe,
zu denen es keine geeigneten und sicheren Alternativen gibt, erleichtern.
144
(22) Der Diebstahl von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe ist ein Mittel zur Beschaffung
von Ausgangsmaterial für die unrechtmäßige Herstellung von Explosivstoffen. Daher
sollte dafür gesorgt werden, dass der Diebstahl und das Abhandenkommen von
nennenswerten Mengen von Stoffen, die Gegenstand der Maßnahmen dieser
Verordnung sind, gemeldet wird. Um das Aufspüren der Verantwortlichen zu
erleichtern und die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten vor potenziellen
Gefahren zu warnen, werden die nationalen Kontaktstellen ermutigt, gegebenenfalls
von dem Frühwarnsystem von Europol Gebrauch zu machen.
(23) Mitgliedstaaten sollten Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung festlegen. Diese
Sanktionen sollten wirksam, angemessen und abschreckend sein.
(24) Nach Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und
Beschränkung chemischer Stoffe (REACH)1 ist es untersagt, Ammoniumnitrat, das
ohne Weiteres als Ausgangsstoff für Explosivstoffe missbraucht werden könnte, an
Mitglieder der Allgemeinheit abzugeben. Die Abgabe von Ammoniumnitrat an
bestimmte gewerbliche Verwender – insbesondere Landwirte – ist jedoch gestattet. Die
Abgabe sollte daher dem in dieser Verordnung festgelegten Mechanismus zur Meldung
verdächtiger Transaktionen unterliegen, da die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 keine
gleichwertige Anforderung enthält.
1
ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.
145
(25) Diese Verordnung erfordert die Verarbeitung personenbezogener Daten und – im Fall von
verdächtigen Transaktionen – deren Offenlegung gegenüber Dritten. Diese
Datenverarbeitung und Offenlegung stellt einen schwerwiegenden Eingriff in das
Grundrecht auf Schutz der Privatsphäre und in das Recht auf den Schutz
personenbezogener Daten dar. Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen
dieser Verordnung unterliegt der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr1. Dementsprechend sollte
sichergestellt werden, dass das sich auf den Schutz personenbezogener Daten beziehende
Grundrecht aller Personen, deren personenbezogene Daten in Anwendung dieser
Verordnung verarbeitet werden, angemessen gewahrt wird. Insbesondere die
Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit dem
Genehmigungsverfahren, der Registrierung von Transaktionen und der Meldung von
verdächtigen Transaktionen sollte im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG und den
allgemeinen Datenschutzgrundsätzen der Datenminimierung, Zweckbeschränkung,
Subsidiarität, Verhältnismäßigkeit und Erforderlichkeit sowie dem Erfordernis, die
Rechte der betroffenen Person auf Zugang, Berichtigung und Löschung ausreichend
zu berücksichtigen, durchgeführt werden.
(26) Die Wahl der Stoffe, die von Terroristen und sonstigen Kriminellen für die
unrechtmäßige Herstellung von Explosivstoffen verwendet werden, kann sich schnell
ändern. Es sollte dementsprechend möglich sein, zusätzliche Stoffe – gegebenenfalls
beschleunigt – in diese Verordnung aufzunehmen.
1
ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.
146
(27) Um die Entwicklungen bei der missbräuchlichen Verwendung von Stoffen als
Ausgangsstoffe für Explosivstoffe zu berücksichtigen und unter der Voraussetzung,
dass eine ordnungsgemäße Konsultation mit den maßgeblichen Interessenträgern
durchgeführt wird, um möglichen erheblichen Auswirkungen auf die
Wirtschaftsbeteiligten Rechnung zu tragen, sollte gemäß Artikel 290 des Vertrags über
die Arbeitsweise der Europäischen Union der Kommission die Befugnis übertragen
werden, Rechtsakte zur Änderung der Konzentrationsgrenzwerte, oberhalb derer
bestimmte Stoffe nicht an die Allgemeinheit abgegeben werden dürfen, sowie zur
Aufnahme weiterer Stoffe in die Liste der Stoffe im Hinblick auf meldepflichtige
verdächtige Transaktionen zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die
Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf
der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung
delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen
Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf
angemessene Weise übermittelt werden.
(28) Die Kommission sollte die Liste der Stoffe, die oberhalb bestimmter
Konzentrationswerte nicht an die Allgemeinheit abgegeben werden dürfen, und die
Liste der Stoffe im Hinblick auf meldepflichtige verdächtige Transaktionen einer
fortlaufenden Prüfung unterziehen. Die Kommission sollte, soweit gerechtfertigt,
Gesetzgebungsvorschläge nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren ausarbeiten,
um Einträge in die erstgenannte Liste aufzunehmen oder Einträge aus den beiden
Listen zu streichen, um der Entwicklung auf dem Gebiet des Missbrauchs von Stoffen
als Ausgangsstoffe für Explosivstoffe Rechnung zu tragen.
147
(29) Um Stoffe zu erfassen, die zwar noch nicht nach dieser Verordnung beschränkt sind,
bei denen aber ein Mitgliedstaat berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass sie für
die unrechtmäßige Herstellung von Explosivstoffen verwendet werden könnten, sollte
eine Schutzklausel eingeführt werden, mit der ein angemessenes Vorgehen der Union
gewährleistet wird.
(30) Ferner sollte in Anbetracht der spezifischen Risiken, denen mit dieser Verordnung
begegnet werden soll, den Mitgliedstaaten gestattet werden, unter bestimmten
Umständen Schutzmaßnahmen in Bezug auf Stoffe - einschließlich der Stoffe, die
bereits Gegenstand dieser Verordnung sind - zu ergreifen.
(31) In Anbetracht der nach dieser Verordnung geltenden Anforderungen in Bezug auf die
zu erfolgende Unterrichtung der Kommission und der Mitgliedstaaten wäre es nicht
angebracht, die neuen Schutzmaßnahmen den Regelungen der Richtlinie 98/34/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein
Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und
der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft1 zu unterwerfen, und
zwar unabhängig davon, ob diese sich auf Stoffe, die bereits Gegenstand dieser
Verordnung sind, oder auf nicht derartig beschränkte Stoffe beziehen.
1
ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37.
148
(32) In Anbetracht der Ziele dieser Verordnung und ihrer möglichen Auswirkungen auf die
Sicherheit der Bürger und den Binnenmarkt sollte die Kommission unter
Berücksichtigung der laufenden Beratungen des Ständigen Ausschusses für
Ausgangsstoffe dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht unterbreiten,
in dem alle sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergebenden Probleme und die
Zweckmäßigkeit und Machbarkeit einer Ausdehnung ihres Anwendungsbereichs
untersucht werden, sowohl hinsichtlich der Erfassung gewerblicher Verwender als
auch hinsichtlich der Einbeziehung von Stoffen, die zwar nicht durch diese
Verordnung beschränkt sind, aber bereits nachweislich für die unrechtmäßige
Herstellung von Explosivstoffen verwendet worden sind (nicht verzeichnete Stoffe), in
die Bestimmungen über die Meldung von verdächtigen Transaktionen,
Abhandenkommen und Diebstählen von Stoffen. Ferner sollte die Kommission unter
Berücksichtigung der einschlägigen Erfahrungen der Mitgliedstaaten und des KostenNutzen-Verhältnisses einen Bericht vorlegen, in dem untersucht wird, ob es
zweckmäßig und machbar ist, das System mit Blick auf die Bedrohung der öffentlichen
Sicherheit weiter zu verstärken und zu harmonisieren. Im Rahmen dieser Überprüfung
sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht
vorlegen, in dem geprüft wird, inwieweit die Bestimmungen über Ammoniumnitrat aus
der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 in die vorliegende Verordnung übernommen
werden können.
149
(33) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Begrenzung des Zugangs der Allgemeinheit
zu Stoffen, die zur unrechtmäßigen Herstellung von Explosivstoffen verwendet werden
können, ohne dabei den freien Warenverkehr im Binnenmarkt zu behindern, auf Ebene
der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen des
Umfangs der Beschränkung besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union
im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union
niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben
Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über
das zum Erreichen dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(34) Gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen
bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen
der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr1 hat der Europäische
Datenschutzbeauftragte eine Stellungnahme abgegeben2.
1
2
ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
ABl. C 101 vom 1.4.2011, S. 1.
150
(35) Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und den Grundsätzen, die
insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden,
und achtet namentlich den Schutz personenbezogener Daten, die unternehmerische
Freiheit, das Recht auf Eigentum und den Grundsatz der Nichtdiskriminierung. Die
Verordnung sollte von den Mitgliedstaaten im Einklang mit diesen Rechten und
Grundsätzen angewandt werden –
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
151
Artikel 1
Gegenstand
Diese Verordnung legt einheitliche Vorschriften für die Bereitstellung, die Einfuhr, den Besitz
und die Verwendung von Stoffen oder Gemischen fest, die für die unrechtmäßige Herstellung
von Explosivstoffen missbraucht werden könnten. Sie zielt außerdem darauf ab, die
Verfügbarkeit dieser Stoffe für die Allgemeinheit einzuschränken und die angemessene
Berichterstattung über verdächtige Transaktionen in der gesamten Lieferkette
sicherzustellen.
Diese Verordnung lässt strengere Bestimmungen des Unionsrechts in Bezug auf die in den
Anhängen aufgeführten Stoffe unberührt.
Artikel 2
Anwendungsbereich
1.
Diese Verordnung gilt für die in den Anhängen aufgeführten Stoffe sowie für Gemische
und Stoffe, die solche Stoffe enthalten.
152
2.
1
2
Diese Verordnung gilt nicht für
a)
in Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 definierte
Erzeugnisse;
b)
pyrotechnische Gegenstände im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie
2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 über
das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände1, pyrotechnische Gegenstände,
die gemäß dem einzelstaatlichen Recht zur nicht-gewerblichen Verwendung durch
die Streitkräfte, die Strafverfolgungsbehörden oder die Feuerwehr bestimmt sind,
pyrotechnische Ausrüstung, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 96/98/EG
des Rates vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung2 fällt, pyrotechnische
Gegenstände zur Verwendung in der Luft- und Raumfahrtindustrie und für
Spielzeug bestimmte Zündplättchen;
c)
Arzneimittel, die auf ärztliche Verschreibung nach geltendem einzelstaatlichem
Recht rechtmäßig an Mitglieder der Allgemeinheit abgegeben werden.
ABl. L 154 vom 14.6.2007, S. 1.
ABl. L 46 vom 17.2.1997, S. 25.
153
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1.
"Stoff" einen Stoff im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr.
1907/2006;
2.
"Gemisch" ein Gemisch im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Verordnung (EG)
Nr. 1907/2006;
3. "Erzeugnis" ein Erzeugnis im Sinne des Artikels 3 Nummer 3 der Verordnung (EG)
Nr. 1907/2006;
4.
"Bereitstellung" jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe;
5.
"Einführen" den Vorgang der Beförderung eines Stoffes in das Hoheitsgebiet
eines Mitgliedstaats entweder aus einem anderen Mitgliedstaat oder aus einem
Drittstaat;
154
6.
"Verwendung" jede Verarbeitung, Formulierung, Lagerung, Behandlung oder
Mischung, einschließlich bei der Herstellung eines Erzeugnisses, oder jeder
sonstige Gebrauch;
7.
"Mitglied der Allgemeinheit" jede natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die
nicht ihrer gewerblichen, unternehmerischen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet
werden können;
8.
"verdächtige Transaktion" jede Transaktion, auch unter Beteiligung gewerblicher
Verwender, die die in den Anhängen aufgeführten Stoffe oder solche Stoffe
enthaltende Gemische oder Stoffe betrifft und bei der der begründete Verdacht
besteht, dass der betreffende Stoff bzw. das betreffende Gemisch für die
unrechtmäßige Herstellung von Explosivstoffen bestimmt ist;
▌
9.
"Wirtschaftsteilnehmer" jede natürliche oder juristische Person, jede öffentliche
Einrichtung oder jeder Zusammenschluss solcher Personen und/oder Einrichtungen,
der bzw. die auf dem Markt Waren bereitstellt oder Dienstleistungen erbringt;
10.
"beschränkter Ausgangsstoff für Explosivstoffe" ein Stoff, der in Anhang 1
aufgeführt ist, in einer Konzentration oberhalb des jeweiligen
Konzentrationsgrenzwertes; und ein Gemisch oder ein sonstiger Stoff, das bzw.
der einen solchen aufgeführten Stoff in einer Konzentration oberhalb des
jeweiligen Konzentrationsgrenzwertes enthält.
155
Artikel 4
Bereitstellung, Einfuhr, Besitz und Verwendung
1.
Beschränkte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe dürfen weder Mitgliedern der
Allgemeinheit bereitgestellt noch von diesen eingeführt, besessen oder verwendet
werden.
2.
Ungeachtet des Absatzes 1 darf ein Mitgliedstaat ein Genehmigungssystem
aufrechterhalten oder errichten, wonach beschränkte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe
Mitgliedern der Allgemeinheit bereitgestellt oder von diesen besessen oder verwendet
werden, sofern die betreffende Person von einer zuständigen Behörde des Mitgliedstaats,
in dem dieser beschränkte Ausgangsstoff für Explosivstoffe erworben, besessen oder
verwendet werden soll, in Einklang mit Artikel 7 eine Genehmigung für deren Erwerb,
deren Besitz oder deren Verwendung erhält und diese auf Verlangen vorweist.
156
3.
Ungeachtet der Absätze 1 und 2 darf ein Mitgliedstaat ein Registrierungssystem
aufrechterhalten oder errichten, wonach die folgenden beschränkten Ausgangsstoffe
für Explosivstoffe Mitgliedern der Allgemeinheit bereitgestellt oder von diesen besessen
oder verwendet werden dürfen, wenn der Wirtschaftsteilnehmer, der sie bereitstellt, jede
Transaktion in Einklang mit den Modalitäten gemäß Artikel 8 registriert:
a)
Wasserstoffperoxid (CAS-Nr. 7722-84-1) in Konzentrationen, die den in Anhang I
festgelegten Grenzwert überschreiten, jedoch höchstens 35 Gew.-%;
b)
Nitromethan (CAS-Nr. 75-52-5) in Konzentrationen, die den in Anhang I
festgelegten Grenzwert überschreiten, jedoch höchstens 40 Gew.-%;
c)
Salpetersäure (CAS-Nr. 7697-37-2) in Konzentrationen, die den in Anhang I
festgelegten Grenzwert überschreiten, jedoch höchstens 10 Gew.-%.
157
4.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle Maßnahmen mit, die sie zur
Durchführung der in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Systeme ergreifen. In der
Mitteilung führen die Mitgliedstaaten diejenigen beschränkten Ausgangsstoffe für
Explosivstoffe auf, für die sie eine Ausnahme vorsehen.
5.
Die Kommission macht eine Liste der von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 4
mitgeteilten Maßnahmen öffentlich zugänglich.
6.
Beabsichtigt ein Mitglied der Allgemeinheit, einen beschränkten Ausgangsstoff für
Explosivstoffe in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einzuführen, der durch
Anwendung eines Genehmigungssystems gemäß Absatz 2 und/oder eines
Registrierungssystems gemäß Absatz 3 oder Artikel 17 von Absatz 1 abweicht, so muss
diese Person eine gemäß Artikel 7 erteilte und in dem betreffenden Mitgliedstaat
gültige Genehmigung erwirken und diese der zuständigen Behörde auf Verlangen
vorlegen.
▌
158
7.
Jeder Wirtschaftsteilnehmer, der einem Mitglied der Allgemeinheit einen beschränkten
Ausgangsstoff für Explosivstoffe gemäß Absatz 2 bereitstellt, hat für jede Transaktion
die Vorlage einer Genehmigung zu verlangen; erfolgt die Bereitstellung gemäß Absatz 3,
so hat er im Einklang mit dem eingerichteten System, des Mitgliedstaats, in dem der
beschränkte Ausgangsstoff für Explosivstoffe bereitgestellt wird, eine Aufzeichnung über
die Transaktion aufzubewahren.
▌
Artikel 5
Kennzeichnung
Jeder Wirtschaftsteilnehmer, der beschränkte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe einem
Mitglied der Allgemeinheit bereitstellen möchte, sorgt dafür, dass auf der Verpackung
deutlich angegeben ist, dass der Erwerb, der Besitz und die Verwendung des betreffenden
beschränkten Ausgangsstoffs für Explosivstoffe durch Mitglieder der Allgemeinheit einer
Beschränkung gemäß Artikel 4 Absätze 1, 2 und 3 unterliegt, indem er eine geeignete
Kennzeichnung anbringt oder überprüft, dass eine geeignete Kennzeichnung angebracht ist.
159
Artikel 6
Freier Warenverkehr
Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 2 und des Artikels 13 und sofern in dieser Verordnung
oder in anderen Rechtsakten der Union nichts anderes vorgesehen ist, dürfen die
Mitgliedstaaten die Bereitstellung der nachstehend aufgeführten Stoffe nicht aus Gründen
der Bekämpfung der unrechtmäßigen Herstellung von Explosivstoffen untersagen,
beschränken oder behindern:
a)
in Anhang I aufgeführte Stoffe in Konzentrationen, die nicht höher als die dort
genannten Grenzwerte sind; oder
b)
in Anhang II aufgeführte Stoffe.
160
Artikel 7
Genehmigungen
1.
Jeder Mitgliedstaat, der Mitglieder der Allgemeinheit mit einem rechtmäßigen Interesse
an Erwerb, Einfuhr, Besitz oder Verwendung von beschränkten Ausgangsstoffen für
Explosivstoffe Genehmigungen erteilt, legt Bestimmungen für die Erteilung der
Genehmigung nach Artikel 4 Absätze 2 und 6 fest. Im Rahmen der Antragsprüfung prüft
die zuständige Behörde des Mitgliedstaats alle relevanten Umstände und insbesondere
die Rechtmäßigkeit der beabsichtigten Verwendung des Stoffes. Wenn berechtigte
Zweifel an der Rechtmäßigkeit der beabsichtigten Verwendung oder daran bestehen, dass
der Verwender die Verwendung für einen rechtmäßigen Zweck beabsichtigt, darf die
Genehmigung nicht erteilt werden.
2.
Die zuständige Behörde kann entscheiden, wie die Gültigkeit der Genehmigung begrenzt
wird, sei es durch Einzelgenehmigungen oder durch Mehrfachgenehmigungen mit
einer Gültigkeitsdauer von höchstens drei Jahren. Die zuständige Behörde kann den
Genehmigungsinhaber verpflichten, bis zum angegebenen Ende der Gültigkeitsdauer
der Genehmigung nachzuweisen, dass die Bedingungen, unter denen die Genehmigung
erteilt wurde, nach wie vor erfüllt sind. In der Genehmigung werden diejenigen
beschränkten Ausgangsstoffe für Explosivstoffe aufgeführt, für die sie ausgestellt wird.
161
3.
Die zuständigen Behörden dürfen von den Antragstellern eine Antragsgebühr erheben.
Die Gebühr darf die Kosten der Antragsbearbeitung nicht überschreiten.
4.
Die Genehmigung kann von der zuständigen Behörde ausgesetzt oder widerrufen werden,
wenn ein berechtigter Grund zur Annahme besteht, dass die Bedingungen, unter denen
die Genehmigung erteilt wurde, nicht mehr erfüllt sind.
5.
Einsprüche gegen Entscheidungen der zuständigen Behörde sowie Streitigkeiten über die
Einhaltung der Genehmigungsbedingungen werden vor einer nach dem nationalen Recht
zuständigen Instanz verhandelt.
6.
Die von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erteilten Genehmigungen können
von anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden. Die Kommission erlässt bis zum …*
nach Anhörung des Ständigen Ausschusses für Ausgangsstoffe Leitlinien über die
technischen Einzelheiten der Genehmigungen, um die gegenseitige Anerkennung von
Genehmigungen zu erleichtern. Diese Leitlinien enthalten auch Informationen darüber,
welche Angaben in den Genehmigungen für die Einfuhr von beschränkten
Ausgangsstoffen für Explosivstoffe enthalten sein müssen, einschließlich eines Musters
für solche Genehmigungen.
*
ABl.: Bitte Datum einfügen: 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
162
Artikel 8
Registrierung von Transaktionen
1.
Für die Zwecke der Registrierung gemäß Artikel 4 Absatz 3 weisen sich das Mitglieder
der Allgemeinheit durch ein amtliches Identitätsdokument aus.
2.
Das Register erfasst mindestens folgende Angaben:
a)
den Namen, die Anschrift und, soweit verfügbar, entweder die
Identifikationsnummer des Mitglieds der Allgemeinheit oder die Art und die
Nummer ihres amtlichen Identitätsdokuments;
b)
die Bezeichnung des Stoffes oder Gemisches einschließlich seiner Konzentration;
c)
die Menge des Stoffes oder Gemisches;
d)
die beabsichtigte Verwendung des Stoffes oder Gemisches nach Angabe des
Mitglieds der Allgemeinheit;
e)
den Zeitpunkt und den Ort der Transaktion;
f)
die Unterschrift des Mitglieds der Allgemeinheit.
163
3.
Das Register wird für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Tag der Transaktion
aufbewahrt. Während dieses Zeitraums ist das Register den zuständigen Behörden auf
Verlangen zur Prüfung zur Verfügung zu stellen.
4.
Das Register wird auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger
aufbewahrt und muss während des gesamten in Absatz 3 genannten Zeitraums jederzeit
für die Überprüfung zur Verfügung stehen. Elektronisch gespeicherte Daten müssen
a)
mit dem Format und dem Inhalt der entsprechenden Papierdokumente
übereinstimmen und
b)
während des gesamten in Absatz 3 genannten Zeitraums jederzeit sofort
verfügbar sein.
164
Artikel 9
Meldung von verdächtigen Transaktionen, Abhandenkommen und Diebstahl
1.
Verdächtige Transaktionen mit in den Anhängen aufgeführten Stoffen oder mit
Gemischen oder Stoffen, die diese Stoffe enthalten, sind nach Maßgabe dieses Artikels zu
melden.
2.
Jeder Mitgliedstaat richtet eine oder mehrere nationale Kontaktstellen mit einer eindeutig
festgelegten Telefonnummer und E-Mail-Adresse für die Meldung verdächtiger
Transaktionen ein.
3.
Wirtschaftsteilnehmer können sich vorbehalten, eine verdächtige Transaktion
abzulehnen, und melden die Transaktion oder die versuchte Transaktion – nach
Möglichkeit einschließlich der Identität des Kunden – unverzüglich der nationalen
Kontaktstelle des Mitgliedstaats, in dem die Transaktion abgeschlossen oder versucht
wurde, sofern sie unter Berücksichtigung aller Umstände berechtigten Grund zu der
Annahme haben, dass eine vorgeschlagene Transaktion mit einem oder mehreren in den
Anhängen aufgeführten Stoffen oder mit Gemischen oder Stoffen, die diese Stoffe
enthalten, eine verdächtige Transaktion darstellt, insbesondere wenn der potenzielle
Kunde
a)
sich hinsichtlich der beabsichtigten Verwendung des Stoffes oder Gemisches nicht im
Klaren zu sein scheint;
165
b)
mit der beabsichtigten Verwendung des Stoffes oder Gemisches nicht vertraut erscheint
oder sie nicht plausibel begründen kann;
c)
Stoffe in für den Privatgebrauch ungewöhnlichen Mengen, Kombinationen oder
Konzentrationen erwerben möchte;
d)
nicht bereit ist, seine Identität oder seinen Wohnsitz nachzuweisen; oder
e)
auf ungewöhnlichen Zahlungsmethoden  einschließlich hohen Barzahlungen 
besteht.
▌
4.
Wirtschaftsteilnehmer haben zudem das Abhandenkommen und den Diebstahl
erheblicher Mengen von in den Anhängen aufgeführten Stoffen oder von Gemischen oder
Stoffen, die diese Stoffe enthalten, der nationalen Kontaktstelle des Mitgliedstaats, in
dem das Abhandenkommen erfolgte oder der betreffende Diebstahl begangen wurde, zu
melden.
166
5.
Um die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und den
Wirtschaftsteilnehmern ▌zu erleichtern, erarbeitet die Kommission nach Anhörung des
Ständigen Ausschusses für Ausgangsstoffe bis zum … * Leitlinien zur Unterstützung der
Chemikalien-Versorgungskette und gegebenenfalls zur Unterstützung der zuständigen
Behörden. Die Leitlinien umfassen insbesondere
a)
Informationen darüber, wie verdächtige Vorgänge zu erkennen und zu melden sind,
insbesondere in Bezug auf die Konzentrationen und/oder Mengen der in
Anhang II aufgeführten Stoffe, unterhalb deren in der Regel keine Maßnahmen
erforderlich sind;
b)
Informationen darüber, wie das Abhandenkommen und der Diebstahl
erheblicher Mengen zu erkennen und zu melden ist;▌
c)
sonstige als sachdienlich angesehene Informationen.
Die Kommission aktualisiert regelmäßig die Leitlinien.
6.
*
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Leitlinien
nach Absatz 5 regelmäßig in einer Art und Weise verbreitet werden, die von ihnen
angesichts der Ziele der Leitlinien für zweckmäßig gehalten wird.
ABl.: Bitte Zeitpunkt einfügen: 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
167
Artikel 10
Datenschutz
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede in Anwendung dieser Verordnung erfolgende
Verarbeitung personenbezogener Daten mit der Richtlinie 95/46/EG in Einklang steht.
Insbesondere stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass bei der Verarbeitung personenbezogener
Daten im Zusammenhang mit der Genehmigungserteilung nach Artikel 4 Absätze 2 und 6 und
Artikel 7 dieser Verordnung, mit der Registrierung von Transaktionen nach Artikel 4 Absatz
3 und den Artikeln 8 und 17 dieser Verordnung sowie mit der Meldung verdächtiger
Transaktionen nach Artikel 9 dieser Verordnung die Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG
eingehalten werden.
Artikel 11
Sanktionen
Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften für Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese
Verordnung zu verhängen sind, und ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um für deren
Umsetzung zu sorgen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, angemessen und
abschreckend sein.
168
Artikel 12
Änderung der Anhänge
1.
Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 14 delegierte Rechtsakte zu erlassen,
um die Grenzwerte in Anhang I zu ändern – soweit dies erforderlich ist, um entweder
der Entwicklung auf dem Gebiet des Missbrauchs von Stoffen als Ausgangsstoffe für
Explosivstoffe Rechnung zu tragen, oder auf der Grundlage von Forschungs- und
Testergebnissen – und um neue Stoffe in Anhang II aufzunehmen, soweit dies
erforderlich ist, um der Entwicklung auf dem Gebiet des Missbrauchs von Stoffen als
Ausgangsstoffe für Explosivstoffe Rechnung zu tragen. Die Kommission ist bestrebt, im
Zuge der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte die maßgeblichen Akteure zu
konsultieren, insbesondere die chemische Industrie und den Einzelhandel.
Wenn es bei einer plötzlichen Änderung der Risikobewertung in Bezug auf den
Missbrauch von Stoffen für die unrechtmäßige Herstellung von Explosivstoffen
erforderlich ist, gelangt das in Artikel 15 vorgesehene Verfahren im Hinblick auf
delegierte Rechtsakte, die gemäß diesem Artikel erlassen werden, zur Anwendung.
169
2.
Die Kommission erlässt für jede Änderung der Grenzwerte in Anhang I und für jeden
neuen Stoff, der in Anhang II aufgenommen wird, einen gesonderten delegierten
Rechtsakt. Für jeden delegierten Rechtsakt wird in einer Analyse nachgewiesen, dass
die Änderung voraussichtlich nicht zu unverhältnismäßigen Belastungen für die
Wirtschaftsteilnehmer oder die Verbraucher führt, wobei den angestrebten Zielen
gebührend Rechnung getragen wird.
Artikel 13
Schutzklausel
1.
Hat ein Mitgliedstaat hinreichende Gründe zu der Annahme, dass ein bestimmter Stoff,
der nicht in den Anhängen aufgeführt ist, zur unrechtmäßigen Herstellung von
Explosivstoffen verwendet werden könnte, so kann er die Bereitstellung, den Besitz und
die Verwendung dieses Stoffes oder von Gemischen oder Stoffen, die diesen Stoff
enthalten, einschränken oder verbieten oder vorsehen, dass im Zusammenhang mit
diesem Stoff die Meldepflicht für verdächtige Transaktionen gemäß Artikel 9 gilt.
2.
Hat ein Mitgliedstaat hinreichende Gründe zu der Annahme, dass ein bestimmter in
Anhang I aufgeführter Stoff bei einer Konzentration, die unter dem in Anhang I
festgelegten Grenzwert liegt, zur unrechtmäßigen Herstellung von Explosivstoffen
verwendet werden könnte, so kann er die Bereitstellung, den Besitz und die
Verwendung dieses Stoffes weiter einschränken oder verbieten, indem er einen
niedrigeren Konzentrationsgrenzwert vorschreibt.
170
3.
Hat ein Mitgliedstaat hinreichende Gründe für die Festlegung eines
Konzentrationsgrenzwerts, oberhalb dessen ein in Anhang II aufgeführter Stoff den
Beschränkungen unterliegen sollte, die ansonsten für beschränkte Ausgangsstoffe für
Explosivstoffe gelten, so kann er die Bereitstellung, den Besitz und die Verwendung
dieses Stoffes einschränken oder verbieten, indem er eine maximal zulässige
Konzentration vorschreibt.
4.
Ein Mitgliedstaat, der Stoffe gemäß den Absätzen 1, 2 oder 3 Beschränkungen
unterwirft oder verbietet, teilt dies unverzüglich der Kommission und den anderen
Mitgliedstaaten unter Angabe seiner Gründe mit.
5.
Die Kommission prüft anhand der gemäß Absatz 4 mitgeteilten Informationen
unverzüglich, ob eine Änderung der Anhänge gemäß Artikel 12 Absatz 1 oder ein
Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung der Anhänge auszuarbeiten ist. Soweit
angezeigt, ändert der betreffende Mitgliedstaat seine nationalen Maßnahmen oder hebt
sie auf, um Änderungen der Anhänge Rechnung zu tragen.
6.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum ... * alle bestehenden nationalen
Maßnahmen mit, die die Bereitstellung, den Besitz und die Verwendung eines Stoffes
oder von Gemischen oder Stoffen, die diesen Stoff enthalten, einschränken oder
verbieten, weil der Stoff zur unrechtmäßigen Herstellung von Explosivstoffen
verwendet werden könnte.
*
ABl.: Bitte Datum einfügen: 3 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
171
Artikel 14
Ausübung der Befugnisübertragung
1.
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in
diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
2.
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 12 wird der Kommission
für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem … übertragen. Die Kommission erstellt
spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über
die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um
Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat
widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des
jeweiligen Zeitraums.
3.
Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 12 kann vom Europäischen Parlament oder
vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die
Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach
seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im
Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit
von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den
Widerruf nicht berührt.
4.

Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn
gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
ABl.: Bitte Datum einfügen: Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung.
172
5.
Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 12 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn
weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei
Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den
Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das
Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie
keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des
Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
▌
Artikel 15
Dringlichkeitsverfahren
1.
Delegierte Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, treten umgehend in
Kraft und sind anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei
der Übermittlung eines delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat
werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben.
2.
Das Europäische Parlament oder der Rat können gemäß dem Verfahren des Artikels 14
Absatz 5 Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt erheben. In diesem Fall hebt die
Kommission den Rechtsakt umgehend nach der Übermittlung des Beschlusses des
Europäischen Parlaments oder des Rates, Einwände zu erheben, auf.
173
▌
Artikel 16
Übergangsbestimmung
Für Mitglieder der Allgemeinheit sind der Besitz und die Verwendung von beschränkten
Ausgangsstoffen für Explosivstoffe bis zum …* erlaubt.
Artikel 17
Bestehende Registrierungssysteme
Mitgliedstaaten, in denen am … ein System vorhanden ist, nach dem
Wirtschaftsteilnehmer, die Mitgliedern der Allgemeinheit beschränkte Ausgangsstoffe für
Explosivstoffe bereitstellen, alle diesbezüglichen Transaktionen registrieren müssen, können
von Artikel 4 Absätze 1 und 2 abweichen, indem sie dieses Registrierungssystem in
Übereinstimmung mit Artikel 8 auf einige oder auf alle der in Anhang I aufgeführten Stoffe
anwenden. Artikel 4 Absätze 4 bis 7 gilt entsprechend.
*

ABl.: Bitte Datum einfügen: 36 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
ABl.: Bitte Zeitpunkt einfügen: Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung.
174
Artikel 18
Überprüfung
1.
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum … einen
Bericht vor, in dem sie auf Folgendes eingeht:

a)
etwaige Probleme aufgrund der Anwendung dieser Verordnung;
b)
die Frage, ob es zweckmäßig und machbar ist, das System angesichts der
Bedrohung der öffentlichen Sicherheit durch Terrorismus und andere schwere
Straftaten weiter zu verschärfen und zu harmonisieren, wobei der Erfahrung der
Mitgliedstaaten im Rahmen dieser Verordnung, einschließlich etwaigen
aufgedeckten Sicherheitslücken, sowie den Kosten und dem Nutzen für die
Mitgliedstaaten, die Wirtschaftsteilnehmer und andere einschlägige
Interessenträger Rechnung getragen wird;
c)
die Frage, ob eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs dieser Verordnung auf
gewerbliche Verwender zweckmäßig und machbar ist; dabei ist den Belastungen
für die Wirtschaftsteilnehmer und den Zielen dieser Verordnung Rechnung zu
tragen;
d)
die Frage, ob eine Einbeziehung nicht verzeichneter Ausgangsstoffe für
Explosivstoffe in die Bestimmungen über die Meldung von verdächtigen
Transaktionen, Abhandenkommen und Diebstählen zweckmäßig und machbar
ist.
ABl.: Bitte Zeitpunkt einfügen: 54 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
175
2.
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum …* einen
Bericht vor, in dem sie prüft, inwieweit einschlägige Bestimmungen über
Ammoniumnitrat aus der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 in die vorliegende
Verordnung übernommen werden können.
3.
Auf der Grundlage der in den Absätzen 1 und 2 genannten Berichte legt die
Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen
Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser Verordnung vor.
Artikel 19
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem…**.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in den
Mitgliedstaaten.

Geschehen zu
Im Namen des Europäischen Parlaments
Im Namen des Rates
Der Präsident
Der Präsident
[…]
[…]
*
**
ABl.: Bitte Zeitpunkt einfügen: 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
ABl.: Bitte Zeitpunkt einfügen: 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
176
ANHANG I
Stoffe, die Mitgliedern der Allgemeinheit weder als solche noch in Gemischen oder in Stoffen, die
diese Stoffe enthalten, bereitgestellt werden dürfen, wenn ihre Konzentration die nachfolgend
angegebenen Grenzwerte übersteigt
KN-Code für isolierte
chemisch einheitliche
Verbindungen, die die
Anforderungen von
Anmerkung 1 zu
Kapitel 28 bzw. 29
der KN erfüllen1
KN-Code für Gemische ▌
ohne Zutaten (z.B.
Quecksilber, Edel- oder
Seltenerdmetalle oder
radioaktive Stoffe), die
unter einem anderen
KN-Code einzureihen
sind1
Wasserstoffperoxid (CAS-Nr. 12 Gew.-%
7722-84-1)
2847 00 00
3824 90 97
Nitromethan (CAS-Nr. 75-52- 30 Gew.-%
5)
2904 20 00
3824 90 97
Salpetersäure (CAS-Nr. 7697- 3 Gew.-%
37-2)
2808 00 00
3824 90 97
Kaliumchlorat (CAS-Nr.
40 Gew.-%
2829 19 00
3824 90 97
Kaliumperchlorat (CAS-Nr.
7778-74-7)
40 Gew.-%
2829 90 10
3824 90 97
Natriumchlorat (CAS-Nr.
7775-09-9)
40 Gew.-%
2829 11 00
3824 90 97
Natriumperchlorat (CAS-Nr.
7601-89-0)
40 Gew.-%
2829 90 10
3824 90 97
Stoffname und
Registrierungsnummer des
Chemical Abstracts Service
(CAS-Nr.)
Grenzwert
3811-04-9)
1
Verordnung (EG) Nr. 948/2009 vom 30. September 2009 (ABl. L 287 vom 31.10.2009, S.1).
177
ANHANG II
Stoffe, die als solche oder in Gemischen oder Stoffen der Meldepflicht für verdächtige
Transaktionen unterliegen
Stoffname und
Registrierungsnummer des
Chemical Abstracts Service
(CAS-Nr.)
KN-Code für isolierte
chemisch einheitliche
Verbindungen, die die
Anforderungen von
Anmerkung 1 zu Kapitel 28,
Anmerkung 1 zu Kapitel 29
bzw. Anmerkung 1 (b) zu
Kapitel 31 der KN erfüllen50
KN-Code für Gemische ▌
ohne Zutaten (z.B.
Quecksilber, Edel- oder
Seltenerdmetalle oder
radioaktive Stoffe), die unter
einem anderen KN-Code
einzureihen sind1
Hexamin (CAS-Nr. 100-97-0)
2921 29 00
3824 90 97
Schwefelsäure (CAS-Nr. 7664-
2807 00 10
3824 90 97
Aceton (CAS-Nr. 67-64-1)
2914 11 00
3824 90 97
Kaliumnitrat (CAS-Nr.
7757-79-1)
2834 21 00
3824 90 97
Natriumnitrat (CAS-Nr.
3102 50 10 (natürlich)
3824 90 97
7631-99-4)
3102 50 90 (anderes)
3824 90 97
Calciumnitrat (CAS-Nr.
10124-37-5)
2834 29 80
3824 90 97
Kalkammonsalpeter (CAS-Nr.
15245-12-2)
3102 60 00
3824 90 97
Ammoniumnitrat (CAS-Nr.
6484-52-2) [bei einer
Stickstoffkonzentration im
Verhältnis zum
3102 30 10 (in wässriger
Lösung)
3102 30 90 (anderes)
3824 90 97
93-9)
Ammoniumnitrat von
16 Gew.-% oder mehr]
________________________
50
Verordnung (EG) Nr. 948/2009 vom 30. September 2009 (ABl. L 287 vom 31.10.2009, S.1).
178
P7_TA-PROV(2012)0414
Befristete Sondermaßnahmen für die Einstellung von Beamten und Bediensteten
auf Zeit der Europäischen Union ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2012 zu dem
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung
befristeter Sondermaßnahmen für die Einstellung von Beamten und Bediensteten auf Zeit der
Europäischen Union aus Anlass des Beitritts Kroatiens (COM(2012)0377 – C7-0216/2012 –
2012/0224(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat
(COM(2012)0377),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 336 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet
wurde (C7-0216/2012),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– in Kenntnis der Stellungnahme des Gerichtshofs vom 12. November 201251,
– in Kenntnis der Stellungnahme des Rechnungshofs vom 23. Oktober 201252,
– in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 31. Oktober 2012 gemachten
Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A7-0359/2012),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag
entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission
sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
51
52
Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
179
P7_TC1-COD(2012)0224
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 20. November 2012
im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung (EU) Nr. .../2012 des Europäischen Parlaments
und des Rates zur Einführung befristeter Sondermaßnahmen für die Einstellung von
Unionsbeamten und Unionsbediensteten auf Zeit anlässlich des Beitritts Kroatiens zur
Europäischen Union
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf
Artikel 336,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission, vorgelegt nach Anhörung des Statutsbeirats,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Gerichtshofs53,
nach Stellungnahme des Rechnungshofs,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren54,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)
Anlässlich des bevorstehenden Beitritts Kroatiens zur Europäischen Union am 1. Juli 2013
müssen befristete Sondermaßnahmen eingeführt werden, die vom Statut der Beamten der
Europäischen Union („Statut“) und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen
Bediensteten der Europäischen Union, die in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS)
Nr. 259/68 des Rates55 festgelegt sind, abweichen.
(2)
In Anbetracht der Größe Kroatiens und der Zahl der möglicherweise betroffenen Personen
müssen die befristeten Sondermaßnahmen während eines längeren Zeitraums gelten. Der
30. Juni 2018 erscheint zu diesem Zweck das am besten geeignete Datum zu sein.
(3)
In Anbetracht der Erforderlichkeit, die geplanten Einstellungen möglichst rasch nach dem
Beitritt vorzunehmen, sollte die vorliegende Verordnung vor dem Zeitpunkt des
tatsächlichen Beitritts erlassen werden —
53
54
55
Stellungnahme vom 12. November 2012 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 20. November 2012.
ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.
180
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Einstellung von Beamten
(1)
Ab dem tatsächlichen Beitritt Kroatiens können freie Planstellen bis zum 30. Juni 2018
ungeachtet Artikel 4 Absätze 2 und 3, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 27 und Artikel 29
Absatz 1 Buchstaben a und b des Statuts bis zu der hierfür eingesetzten Anzahl von
Planstellen und unter Berücksichtigung der Haushaltsberatungen durch die Ernennung von
kroatischen Staatsangehörigen zu Beamten besetzt werden.
(2)
Die Ernennung dieser Beamten erfolgt ab dem Zeitpunkt des tatsächlichen Beitritts und mit
Ausnahme der Planstellen für höhere Führungskräfte (Generaldirektoren oder
gleichrangige Amtsträger in der Besoldungsgruppe AD 16 oder AD 15 und Direktoren
oder gleichrangige Amtsträger in der Besoldungsgruppe AD 15 oder AD 14) erfolgt die
Ernennung gemäß Anhang III des Statuts nach Auswahlverfahren aufgrund von
Befähigungsnachweisen, aufgrund von Prüfungen oder aufgrund von
Befähigungsnachweisen und Prüfungen .
Artikel 2
Einstellung von Bediensteten auf Zeit
(1)
Artikel 1 Absatz 1 gilt mutatis mutandis für die Einstellung kroatischer Staatsangehöriger
als Bedienstete auf Zeit.
(2)
Die Einstellung dieser Bediensteten auf Zeit erfolgt ab dem Zeitpunkt des tatsächlichen
Beitritts.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union
in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu
181
Im Namen des Europäischen Parlaments
Im Namen des Rates
Der Präsident
Der Präsident
(Betrifft alle Sprachfassungen.)
182
P7_TA-PROV(2012)0415
Beitritt der Europäischen Union zum Protokoll zum Schutz des Mittelmeeres
vor Verschmutzung durch die Erforschung und Nutzung des Festlandsockels,
des Meeresbodens und des Meeresuntergrundes ***
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2012 zu dem
Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Beitritt der Europäischen Union zum Protokoll
zum Schutz des Mittelmeeres vor Verschmutzung durch die Erforschung und Nutzung des
Festlandsockels, des Meeresbodens und des Meeresuntergrundes (09671/2012 – C7-0144/2012
– 2011/0304(NLE))
(Zustimmung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (09671/2012),
– in Kenntnis des Protokolls zum Schutz des Mittelmeeres vor Verschmutzung durch die
Erforschung und Nutzung des Festlandsockels, des Meeresbodens und des Meeresuntergrundes,
das dem vorstehend genannten Entwurf eines Beschlusses des Rates beigefügt ist,
– in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 192 Absatz 1 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2
Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten
Ersuchens um Zustimmung (C7-0144/2012),
– gestützt auf die Artikel 81 und 90 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und
Lebensmittelsicherheit (A7-0319/2012),
1. gibt seine Zustimmung zum Beitritt zum Protokoll;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission
sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
183
P7_TA-PROV(2012)0416
Fangmöglichkeiten und finanzielle Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen
Fischereiabkommen EG-Dänemerk/Grönland ***
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2012 zu dem
Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Protokolls zur Festlegung der
Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen
Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung
Dänemarks und der Autonomen Regierung Grönlands andererseits (11119/2012 – C70299/2012 – 2012/0130(NLE))
(Zustimmung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (11119/2012),
– in Kenntnis des Entwurfs eines Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der
finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der
Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der Autonomen
Regierung Grönlands andererseits (11116/2012),
– in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2
Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten
Ersuchens um Zustimmung (C7-0299/2012),
– gestützt auf Artikel 81 und Artikel 90 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis der Empfehlung des Fischereiausschusses sowie der Stellungnahmen des
Entwicklungsausschusses und des Haushaltsausschusses (A7-0358/2012),
1. gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Protokolls;
2. ersucht die Kommission, ihm die Schlussfolgerungen der Sitzungen und Arbeiten des in
Artikel 10 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens vorgesehenen Gemischten Ausschusses
zu übermitteln; fordert, Vertreter des Europäischen Parlaments als Beobachter an den Sitzungen
und Arbeiten des Gemischten Ausschusses teilnehmen zu lassen; fordert die Kommission auf,
im letzten Jahr der Geltungsdauer des Protokolls, bevor über eine Erneuerung des Abkommens
verhandelt wird, die Umsetzung des Abkommens zu überprüfen sowie Parlament und Rat das
Ergebnis dieser Überprüfung mitzuteilen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission sowie
den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und von Grönland zu übermitteln.
184
P7_TA-PROV(2012)0417
Wählbarkeit bei den Wahlen zum Europäischen Parlament für Unionsbürger
mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, deren Staatsangehörigkeit sie nicht
besitzen*
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2012 zu dem
Entwurf einer Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 93/109/EG vom 6. Dezember
1993 über die Einzelheiten der Ausübung des passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum
Europäischen Parlament für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen
Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen (13634/2012 – C7-0293/2012 – 2006/277(CNS))
(Besonderes Gesetzgebungsverfahren – erneute Anhörung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Entwurfs des Rates (13634/2012),
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (COM(2006)0791),
– unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 26. September 200756,
– gestützt auf Artikel 22 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C7-0293/2012),
– gestützt auf Artikel 55, Artikel 59 Absatz 3 und Artikel 46 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A7-0352/2012),
1. billigt den Entwurf des Rates;
2. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten
Text abzuweichen;
3. fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den vom Parlament gebilligten
Text entscheidend zu ändern;
4. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission
sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
56
ABl. C 219 E vom 28.8.2008, S. 193.
185
P7_TA-PROV(2012)0418
Umsetzung der Richtlinie über Verbraucherkreditverträge
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2012 zur Umsetzung der
Richtlinie 2008/48/EG über Verbraucherkreditverträge (2012/2037(INI))
Das Europäische Parlament,
– gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz und der
Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A7-0343/2012),
A. in der Erwägung, dass die Öffnung der nationalen Märkte für den bedeutenden
Wirtschaftssektor Verbraucherkredit, die Stärkung des Wettbewerbs, Maßnahmen gegen
ungleiche Verbraucherschutzniveaus, die Beseitigung potenzieller Wettbewerbsverzerrungen
zwischen Marktteilnehmern und die Verbesserung der Funktion des Binnenmarkts politische
Aufgaben der EU sind und im Interesse der Verbraucher und Kreditgeber liegen;
B. in der Erwägung, dass mit der Verbraucherkredit-Richtlinie durch eine gezielte abschließende
Harmonisierung in fünf Teilbereichen mit geringen Spielräumen für die Mitgliedstaaten, die
insbesondere unterschiedliche Formen der Umsetzung betreffen können, ein gemeinsamer
europäischer Rechtsrahmen zum Schutz der Verbraucher geschaffen worden ist;
C. in der Erwägung, dass gleichwohl Hemmschwellen rechtlicher und konkreter Art bestehen
bleiben;
D. in der Erwägung, dass, wie die Studie des Europäischen Parlaments zur Umsetzung der
Richtlinie über Verbraucherkreditverträge darlegt, bestimmte Schlüsselbestimmungen der
Richtlinie – beispielsweise Artikel 5 über vorvertragliche Informationen – wegen
unterschiedlicher Auslegung und Umsetzung durch die Mitgliedsstaaten nicht die beabsichtigte
Vereinheitlichung der Verbraucherschutzvorschriften der Mitgliedstaaten bewirkt haben;
E. in der Erwägung, dass die Umsetzung der Verbraucherkredit-Richtlinie aufgrund der kurzen
Frist und der in dieser Zeit vorzunehmenden vielfältigen, umfangreichen Rechtsänderungen
nicht durch alle Mitgliedstaaten rechtzeitig oder teilweise nicht ganz korrekt erfolgt ist;
F. in der Erwägung, dass sich nach den durchgeführten Erhebungen die grenzüberschreitende
Aufnahme von Verbraucherkrediten seit dem Inkrafttreten der Richtlinie nicht gesteigert hat,
was durch verschiedene Faktoren wie Sprachbarrieren erklärt werden könnte, aber auch auf
massive Probleme im Finanzsektor und die fehlende Information der Verbraucher über die
Möglichkeiten der grenzüberschreitenden Aufnahme von Verbraucherkrediten und die ihnen
beim Abschluss solcher Verträge zustehenden Rechte zurückgeführt werden kann;
G. in der Erwägung, dass eine angemessene Verbraucherschutzpraxis im Kreditsektor entscheidend
zur Schaffung finanzieller Stabilität beiträgt; in der Erwägung, dass Wechselkursschwankungen
für Verbraucher beachtliche Risiken schaffen, insbesondere in der Zeit von Finanzkrisen;
H. in der Erwägung, dass die unverhältnismäßige Vergabe von Fremdwährungskrediten an
Verbraucher die von privaten Haushalten zu tragenden Risiken und Verluste erhöht haben;
I. in der Erwägung, dass der Europäische Ausschuss für Systemrisiken am 21. September 2011
eine wichtige Empfehlung zu Fremdwährungskrediten verabschiedet hat (ESRB/2011/1);
186
J. in der Erwägung, dass nach Artikel 27 der Richtlinie die Kommission im Mai 2013 ein
Überprüfungsverfahren bezüglich bestimmter Aspekte vorzunehmen hat und die Kommission
dazu bereits eine vorbereitende Studie in Auftrag gegeben hat;
K. unter Hinweis darauf, dass es ihm sehr wichtig ist, über die Zwischenschritte und Ergebnisse der
Überprüfung auf dem Laufenden gehalten zu werden und die Möglichkeit zur Stellungnahme zu
haben;
1. begrüßt es, dass die Kommission in Vorbereitung ihrer Überprüfung bereits eine Studie über die
Auswirkungen der Richtlinie auf den Binnenmarkt und den Verbraucherschutz durchführt, um
genau festzustellen, welche Auswirkungen sie auf die grenzüberschreitende Aufnahme von
Krediten haben wird, und würdigt die umfangreiche Arbeit, die die Kommission, die nationalen
Gesetzgeber und die Kreditinstitute geleistet haben;
2. hebt hervor, dass eine Verbesserung des Marktes für grenzüberschreitende Verbraucherkredite
einen europäischen Mehrwert im Sinn der Förderung des Binnenmarkts ergeben kann; ist der
Auffassung, dass dies unter anderem durch eine bessere Information der Verbraucher über die
Möglichkeit der Aufnahme von Verbraucherkrediten in einem anderen Mitgliedstaat und über
ihre Rechte beim Abschluss eines solchen Vertrags erreicht werden kann;
3. nimmt zur Kenntnis, dass der Umfang der grenzüberschreitenden Verbraucherkreditaufnahmen
bei unter 2 % liegt und davon ca. 20 % online aufgenommen werden;
4. weist darauf hin, dass es eines der Ziele der Richtlinie ist, die Verfügbarkeit von Informationen
sicherzustellen – wodurch das Funktionieren des Binnenmarkts auch bei der Kreditvergabe
gefördert wird –, sodass es zu bewerten gilt, ob die Anzahl der grenzüberschreitenden
Transaktionen steigt;
5. ist der Auffassung, dass die Vorschriften über die vorvertraglichen Informationen, die nach
Artikel 5 Absatz 6 vorgesehenen Erläuterungen und die Kreditwürdigkeitsprüfung nach Artikel
8 wesentlich dazu beitragen, das Bewusstsein der Verbraucher für die Risiken von
Fremdwährungskrediten zu stärken;
6. fordert dennoch, dass die Finanzinstitute durch die Aufsichtsbehörden dazu verpflichtet werden,
Verbrauchern personalisierte, vollständige und leicht verständliche Erläuterungen zu den mit
Fremdwährungskrediten verbundenen Risiken und den Folgen für Ratenzahlungen zur
Verfügung zu stellen, die eine starke Abwertung des gesetzlichen Zahlungsmittels des
Mitgliedstaats, in dem ein Verbraucher ansässig ist, und eine Erhöhung des ausländischen
Zinssatzes haben kann; vertritt die Auffassung, dass die Erläuterungen vor einer
Vertragsunterzeichnung abgegeben werden sollten;
7. nimmt die in einigen Mitgliedstaaten angeführten Besorgnisse bezüglich der Methode, mit der
den Verbrauchern vorvertragliche Informationen im Wege der Europäischen
Standardinformationen für Verbraucherkredite (SECCI) angeboten werden, und stellt fest, dass
die Informationen derart technisch gestaltet sind, dass die Fähigkeit der Verbraucher, sie
wirklich zu verstehen, darunter leidet; ist der Auffassung, dass die Wirksamkeit der SECCI ein
wichtiger Aspekt der Bewertung der Auswirkung der Richtlinie durch die Kommission sein
sollte;
8. begrüßt das im September 2011 von der Kommission durchgeführte Kontrollverfahren
„SWEEP“, welches zu dem Ergebnis kam, dass bei 70 % der überprüften Websites von
Finanzinstituten Angaben in der Werbung und wichtige Angaben im Angebot fehlten und die
Darstellung der Kosten irreführend war, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten
auf, geeignete Maßnahmen zu treffen, um dies zu korrigieren; weist in diesem Zusammenhang
187
darauf hin, dass die Bestimmungen über repräsentative Beispiele mitunter nicht so gehandhabt
werden wie vorgeschrieben und dass hier Verbesserungen eintreten müssen;
9. fordert, dass die Werbe- und Vermarktungsstrategien der Finanzinstitute streng überwacht
werden, um irreführende oder falsche Informationen in der Werbung für Kreditverträge oder bei
ihrer Vermarktung zu unterbinden;
10. stellt fest, dass einige Mitgliedstaaten von der Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, den
Anwendungsbereich auf andere Finanzprodukte auszuweiten, ohne dass dies zu Widersprüchen
geführt zu haben scheint;
11. betont, dass gesetzliche Vorschriften vom Regelfall, vom durchschnittlichen Verbraucher und
durchschnittlichen Unternehmer und nicht von wenigen Missbrauchsfällen ausgehen und keine
Antwort auf letztere sein sollten, indem die dem Verbraucher bereitgestellten Informationen
weniger verständlich, transparent und vergleichbar gemacht werden;
12. stellt fest, dass ein Mehr an Vorschriften nicht automatisch einen höheren Verbraucherschutz
darstellt und dass ein Zuviel an Informationen gerade beim unerfahrenen Verbraucher mehr
Verwirrung als Aufklärung bewirken kann; anerkennt in dieser Hinsicht den Sachverstand, die
Unterstützung und Bildung in Finanzfragen, die durch Verbraucherorganisationen angeboten
werden, sowie deren potenzielle Rolle bei der Umstrukturierung von Krediten für in Not
geratene Haushalte;
13. fordert, dass Verbraucher Anspruch darauf haben, über die Kosten von Nebendienstleistungen
informiert zu werden, wie auch das Recht, Nebendienstleistungen wie Versicherungsdienste bei
alternativen Anbietern zu beziehen; ist der Ansicht, dass Finanzinstitute dazu verpflichtet
werden sollten, derartige Dienstleistungen und damit verbundene Gebühren von solchen zu
unterscheiden, die den eigentlichen Kredit betreffen, und deutlich zu machen, welche
Dienstleistungen für die Gewährung eines Kredits notwendig sind und welche ganz im
Ermessen des Kreditnehmers liegen;
14. ist der Auffassung, dass die Schwierigkeiten, die bei der Ausübung des Widerrufsrechts bei
verbundenen Verträgen auftreten könnten, näher untersucht werden sollten; hebt es als wichtig
hervor, Verbrauchern deutlich zu machen, dass sie bei Ausübung des Widerrufsrechts, wenn der
Anbieter oder der Dienstleistungserbringer aufgrund eines akzessorischen Vertrags den zu
zahlenden Betrag direkt vom Kreditgeber erhält, keine Gebühren, Provisionen oder Kosten im
Zusammenhang mit der erbrachten Finanzdienstleistung zu tragen haben dürfen;
15. fordert die Kommission auf, den Umfang der Nichteinhaltung von Informationsverpflichtungen
in Verträgen für die Fälle zu bewerten, in denen Vermittler nicht durch Verpflichtungen zur
vorvertraglichen Information gebunden sind, um zu klären, wie Verbraucher in solchen
Situationen am besten geschützt werden können;
16. ist der Meinung, dass die komplizierten Regelungen zur vorzeitigen Rückzahlung besonderer
Aufmerksamkeit bedürfen;
17. stellt fest, dass Mitteilungen an Verbraucher vor Änderung von Zinssätzen den Verbrauchern
ausreichend Zeit einräumen sollten, um den Markt zu studieren und vor Beginn der Änderung
den Kreditgeber zu wechseln;
18. stellt fest, dass Verbesserungsbedarf bei der Auslegung des Begriffs „repräsentatives Beispiel“
besteht;
188
19. betont, dass eine einheitliche Berechung des effektiven Jahreszinses gewährleistet werden sollte,
Unklarheiten beseitigt werden sollten und Kohärenz mit allen anderen Rechtsinstrumenten
hergestellt werden sollte;
20. fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die nationalen Aufsichtsbehörden alle
erforderlichen Zuständigkeiten und Ressourcen zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhalten; fordert
die nationalen Aufsichtsbehörden auf, wirksam die Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie
zu beobachten und sie durchzusetzen;
21. betont, dass bei der künftigen Festlegung der Umsetzungsfristen die Veränderungen im
nationalen Recht, die das Umsetzungsverfahren mit sich bringt, stärker Berücksichtigung finden
müssen;
22. fordert die Mitgliedstaaten auf, das bestehende Verbraucherschutzniveau auszudehnen auf über
das Internet, Dienste für Kurzmitteilungen oder andere Mittel der elektronischen
Kommunikation angebotene Kredite, einschließlich Kurzzeitkredite, die ein zunehmend
gängiges Merkmal des Verbraucherkreditmarkts werden und Beträge unterhalb des unteren
Grenzwerts von 200 EUR abdecken, die derzeit nicht unter die Richtlinie fallen;
23. betont, dass es derzeit keinen Anlass zur Überarbeitung der Richtlinie gibt, sondern vielmehr
zunächst dafür Sorge getragen werden sollte, dass die Richtlinie korrekt umgesetzt und
durchgesetzt wird;
24. ist der Auffassung, dass mit Blick auf eine vollständige und korrekte Umsetzung die praktischen
Auswirkungen der Richtlinie ausgewertet werden sollten, bevor die Kommission erforderliche
Änderungen vorschlägt; fordert die Kommission auf, ihm und dem Rat einen Bewertungsbericht
über die Durchführung der Richtlinie und eine vollständige Bewertung ihrer Auswirkungen auf
den Verbraucherschutz, unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Finanzkrise und des
neuen EU-Rechtsrahmens für Finanzdienstleistungen, vorzulegen;
25. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu
übermitteln.
189
P7_TA-PROV(2012)0419
Pakt für soziale Investitionen
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2012 zu einem Pakt für
soziale Investitionen als Reaktion auf die Krise (2012/2003(INI))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),
insbesondere die Artikel 5, 6, 9, 147, 149, 151 und 153,
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 mit dem Titel „Europa 2020:
Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (COM(2010)2020),
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 23. November 2010 mit dem Titel „Eine
Agenda für neue Kompetenzen und neue Beschäftigungsmöglichkeiten: Europas Beitrag zur
Vollbeschäftigung“ (COM(2010)0682) und unter Hinweis auf seine diesbezügliche
Entschließung vom 26. Oktober 201157,
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 23. November 2011 zum
Jahreswachstumsbericht 2012 (COM(2011)0815) und des Entwurfs des Gemeinsamen
Beschäftigungsberichts im Anhang dazu sowie unter Hinweis auf seine Entschließung vom
15. Februar 2012 zu beschäftigungs- und sozialpolitischen Aspekten im Jahreswachstumsbericht
201258,
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 18. April 2012 mit dem Titel „Einen
arbeitsplatzintensiven Aufschwung gestalten“ (COM(2012)0173),
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 3. Oktober 2008 über eine Empfehlung der
Kommission zur aktiven Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen
(COM(2008)0639) und unter Hinweis auf seine diesbezügliche Entschließung vom 6. Mai
200959,
– in Kenntnis der Eurostat-Untersuchung vom Januar 2012 und der Eurostat-Pressemitteilung
vom 8. Februar 2012 60,
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Europäische Plattform gegen Armut
und soziale Ausgrenzung: Ein europäischer Rahmen für den sozialen und territorialen
Zusammenhalt“ (COM(2010)0758) und der diesbezüglichen Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses61 sowie unter Hinweis auf seine diesbezügliche
Entschließung vom 15. November 2011 62,
– unter Hinweis auf den Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober
57
58
59
60
61
62
Angenommene Texte, P7_TA(2011)0466.
Angenommene Texte, P7_TA(2012)0047.
ABl. C 212 E vom 5.8.2010, S. 23.
Eurostat-Pressemitteilung 21/2012, S.1.
ABl. C 248 vom 25.8.2011, S. 130.
Angenommene Texte, P7_TA(2011)0495.
190
2008 über das Europäische Jahr zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung
(2010)63,
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 2. Juli 2008 mit dem Titel „Eine erneuerte
Sozialagenda: Chancen, Zugangsmöglichkeiten und Solidarität im Europa des 21. Jahrhunderts“
(COM(2008)0412) und unter Hinweis auf seine diesbezügliche Entschließung vom 6. Mai
200964,
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission zu langfristig tragfähigen öffentlichen Finanzen für
eine sich erholende Volkswirtschaft (COM(2009)0545) und unter Hinweis auf seine
diesbezügliche Entschließung vom 20. Mai 201065,
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 9. Juni 2010 mit dem Titel „Ein neuer Impuls
für die europäische Zusammenarbeit in der beruflichen Aus- und Weiterbildung zur
Unterstützung der Strategie Europa 2020“ (COM(2010)0296) und unter Hinweis auf seine
diesbezügliche Entschließung vom 8. Juni 201166,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2011 zu der Mobilität und Integration
von Menschen mit Behinderungen und der Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit
Behinderungen 2010–202067,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 1. Dezember 2011 zur Bekämpfung des
Schulabbruchs68,
– in Kenntnis des am 7. Dezember 2010 verabschiedeten Kommuniqués von Brügge zu einer
verstärkten europäischen Zusammenarbeit in der beruflichen Bildung für den Zeitraum 2011202069,
– in Kenntnis des Arbeitsdokuments der Dienststellen der Kommission zu den „Fortschritten bei
der Verwirklichung der gemeinsamen europäischen Ziele im Bereich allgemeine und berufliche
Bildung“ (SEC(2011)0526),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Juli 2010 zur Förderung des Zugangs
Jugendlicher zum Arbeitsmarkt und der Stärkung des Status von Auszubildenden, Praktikanten
und Lehrlingen70,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments
und des Rates zu einem Programm der Europäischen Union für sozialen Wandel und soziale
Innovation (COM(2011)0609),
– unter Hinweis auf das kürzlich verabschiedete Paket aus fünf Verordnungen und einer Richtlinie
zur wirtschaftspolitischen Steuerung in der EU71,
63
64
65
66
67
68
69
70
71
ABl. L 298 vom 7.11.2008, S. 20.
ABl. C 212 E vom 5.8.2010, S. 11.
ABl. C 161 E vom 31.5.2011, S. 112.
Angenommene Texte, P7_TA(2011)0263.
Angenommene Texte, P7_TA(2011)0453.
Angenommene Texte, P7_TA(2011)0531.
IP/10/1673.
ABl. C 351 E vom 2.12.2011, S. 29.
ABl. L 306 vom 23.11.2011.
191
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 20. Dezember 2011 zur Initiative „Chancen für
junge Menschen“ (COM(2011)0933),
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 29. Juni 2011 zum mehrjährigen
Finanzrahmen für die Jahre 2014-2020 (COM(2011)0398),
– gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A70263/2012),
A. in der Erwägung, dass die derzeitige Wirtschafts- und Finanzkrise nicht nur auf das
Wirtschaftswachstum, sondern auch auf die Beschäftigungsquoten, die Armut und die soziale
Ausgrenzung, die Staatskassen und die Quantität und Qualität der sozialen Investitionen in
Europa lang anhaltende Auswirkungen haben wird;
B. in der Erwägung, dass sich in den letzten Jahren der öffentliche Sektor eine große Schuldenlast
aufgebürdet hat und die meisten Reaktionen auf die Krise in jüngster Zeit auf kurzfristigen
Zielen zur Stabilisierung der öffentlichen Finanzen beruhten, wobei diese Anstrengungen für
den Schutz unserer Wirtschaft von großer Bedeutung sind; zudem in der Erwägung, dass diese
Sparmaßnahmen und Konsolidierungsprogramme mit einer umfassenden und ehrgeizigen
Investitionsstrategie für nachhaltiges Wachstum, Beschäftigung, sozialen Zusammenhalt und
Wettbewerbsfähigkeit sowie mit einer sozialeren Ausrichtung einhergehen sollten, die einen
starken Aufsichts- und Überwachungsmechanismus in Bezug auf die beschäftigungs- und
sozialpolitischen Ziele der Strategie Europa 2020 bieten würde;
C. in der Erwägung, dass die Lissabon-Strategie und die Europäische Beschäftigungsstrategie nicht
zu den gewünschten Ergebnissen geführt haben und dass der Erfolg der Strategie Europa 2020
keineswegs gesichert ist und ein viel stärkeres Engagement seitens der Mitgliedstaaten und der
europäischen Institutionen in Form von Wettbewerbsfähigkeit, Wachstum und Beschäftigung
fördernden Maßnahmen erfordert;
D. in der Erwägung, dass aus dem kürzlich veröffentlichten Jahreswachstumsbericht und dem
Gemeinsamen Beschäftigungsbericht hervorgeht, dass die sozial-, beschäftigungs- und
bildungspolitischen Ziele der Strategie Europa 2020 von den meisten Mitgliedstaaten nicht
ausreichend verfolgt werden, da die Haushaltskonsolidierung noch nicht weit genug
fortgeschritten ist und immer noch als Priorität betrachtet wird;
E. in der Erwägung, dass die Arbeitslosenquote in der EU27 von 7,1 % im Jahr 2008 auf über
10 % im Januar 2012 gestiegen ist, wobei deutliche regionale Ungleichgewichte bestehen und
insbesondere junge Menschen, gering qualifizierte Arbeitskräfte und Langzeitarbeitslose
betroffen sind, und dass dies zusammen mit einer alternden Bevölkerung die ernsthafte Gefahr
des langfristigen Verlusts von Humankapital birgt und irreversible Auswirkungen auf den
Arbeitsmarkt, insbesondere auf die Schaffung von Arbeitsplätzen, das Wirtschaftswachstum, die
Wettbewerbsfähigkeit und den sozialen Zusammenhalt, haben könnte;
F. in der Erwägung, dass derzeit 80 Millionen Europäer von Armut bedroht sind und der Anteil der
in erwerbslosen Haushalten lebenden Kinder und Erwachsenen im Jahr 2010 auf beinahe 10 %
gestiegen ist; sowie in der Erwägung, dass dies zusammen mit der Kinderarmut, der Armut von
immer mehr Erwerbstätigen sowie der hohen Arbeitslosigkeit unter jungen Menschen in
Zukunft zu einem noch höheren Risiko der Armut und der sozialen Ausgrenzung und zu deren
Vererbung führen wird;
192
G. in der Erwägung, dass die Armutsquote der 16- bis 24-Jährigen 2011 im europäischen
Durchschnitt bei 21,6 % lag und dass bei jungen Leuten die Wahrscheinlichkeit einer prekären
Beschäftigung mit befristeten Arbeitsverträgen oder Teilzeitarbeit größer ist und sie einem
höheren Arbeitslosigkeitsrisiko ausgesetzt sind; in der Erwägung, dass die Anzahl prekärer
Arbeitsverhältnisse in den letzten Jahren erheblich zugenommen hat und dass die
Arbeitslosigkeit in einigen Ländern explodiert;
H. in der Erwägung, dass zum Teil aufgrund fehlender Investitionen die Ergebnisse im Bereich der
allgemeinen und beruflichen Bildung in der Europäischen Union noch nicht ausreichen, um den
Bedarf des Arbeitsmarktes zu decken, und den steigenden Qualifikationsanforderungen der
vorhandenen Arbeitsstellen und der arbeitsplatzintensiven Sektoren der Zukunft nicht
entsprechen;
I. in der Erwägung, dass der Druck auf die Sozialhilfesysteme infolge höherer Ausgaben,
Einnahmerückgängen und der Forderungen nach Einsparungen gestiegen ist; in der Erwägung,
dass das schwache Wirtschaftswachstum, die anhaltend hohe Quote von Langzeitarbeitslosen,
die wachsende Zahl der von Armut betroffenen Erwerbstätigen, das Ausmaß der Schwarzarbeit
und die steigende Jugendarbeitslosigkeit diese Tendenz wahrscheinlich weiter verstärken
werden;
J. in der Erwägung, dass zielgerichtete soziale Investitionen für die Wiederherstellung eines
angemessenen Beschäftigungsniveaus sowohl für Frauen als auch für Männer in der Zukunft,
für die Stabilisierung der Wirtschaft, die Verbesserung der Qualifikationen und Kenntnisse der
Arbeitskräfte und die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen Union von großer
Bedeutung sind;
K. in der Erwägung, dass KMU ein hohes Potenzial zur Schaffung von Arbeitsplätzen haben und
eine entscheidende Rolle beim Übergang zu einer neuen nachhaltigen Wirtschaft spielen;
Ein neuer Ansatz für soziale Investitionen in Europa
1. weist darauf hin, dass soziale Investitionen, also die Bereitstellung und Verwendung von
Finanzmitteln zur Generierung sozialer und wirtschaftlicher Erträge, Antworten auf neue soziale
Risiken und unbefriedigte Bedürfnisse geben sollen und den Schwerpunkt auf staatliche
Maßnahmen und Strategien für Investitionen in Humankapital legen, mit denen Einzelpersonen,
Familien und Gesellschaften dabei unterstützt und darauf vorbereitet werden, sich an
verschiedene Veränderungen anzupassen und den Übergang zu flexibleren Arbeitsmärkten
sowie andere Herausforderungen zu meistern, wie etwa den Erwerb neuer Qualifikationen für
die arbeitsplatzintensiven Sektoren der Zukunft;
2. stellt fest, dass u. a. alle öffentlichen Sozial- und Gesundheitspflegeleistungen,
Bildungsdienstleistungen und die in diesen Bereichen von privaten Dienstleistern angebotenen
Dienstleistungen als soziale Investitionen betrachtet werden können, und bekräftigt, dass diese
in den maßgeblichen Vereinbarungen als Teil der nationalen Zuständigkeit definiert sind;
3. betont, dass eine der größten Stärken sozialer Investitionen in der Vereinbarung sozialer und
wirtschaftlicher Ziele liegt und dass sie daher nicht nur als Ausgaben zu betrachten sind,
sondern bei richtiger Verwendung der Mittel vor allem auch als Investitionen mit doppelter
Dividende, die einen echten Ertrag in der Zukunft generieren;
4. hält daher fest, dass gezielte soziale Investitionen ein wichtiger Bestandteil der Wirtschafts- und
Beschäftigungspolitik der EU und der Mitgliedstaaten und ihrer Antworten auf die Krise sein
193
sollten, um die beschäftigungs-, sozial- und bildungspolitischen Ziele der Strategie Europa 2020
zu erreichen;
5. ist der Ansicht, dass die Erleichterung und vorrangige Förderung von sozialem
Unternehmertum sowie des Zugangs gefährdeter und arbeitsmarktferner Gruppen zur
Mikrofinanzierung im Kontext der sozialen Investitionen ganz wesentlich sind, da sie die
Schaffung neuer nachhaltiger Arbeitsplätze ermöglichen, die Schwankungen im
Konjunkturzyklus überstehen;
6. stellt fest, dass die Krise eine Modernisierung des europäischen Sozialmodells, ein Umdenken
bei den nationalen Sozialpolitiken und den Übergang von Wohlfahrtsstaaten, die im
Wesentlichen auf die durch Marktversagen verursachten Schäden reagieren, zu „aktivierenden
Wohlfahrtsstaaten“ erfordert, die in Menschen investieren und Instrumente und Anreize bieten,
die auf die Schaffung nachhaltiger Beschäftigung, die Förderung von Wachstum und die
Verhinderung gesellschaftlicher Verwerfungen abzielen; stellt fest, dass infolge der Krise der
Bedarf an Investitionen in das soziale Unternehmertum noch weiter gestiegen ist;
Aktivierende Wohlfahrtsstaaten
7. fordert in diesem Zusammenhang die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, ein
Gleichgewicht zwischen Maßnahmen, die der Bewältigung der unmittelbaren
Herausforderungen der Krise dienen, und mittel- und langfristigen Maßnahmen zu wahren und
insbesondere jenen Maßnahmen Vorrang zu geben, die
a) Arbeitslose dabei unterstützen, wieder eine Arbeit zu finden, indem sie ein innovatives und
dynamisches Umfeld schaffen sowie personalisierte Lösungen und die notwendige
Ausbildung anbieten; Menschen, die neu in den Arbeitsmarkt eintreten, bei der Arbeitssuche
unterstützen und Voraussetzungen für einen reibungsloseren Übergang von der Aus- und
Weiterbildung ins Arbeitsleben schaffen;
b) die Jugendarbeitslosigkeit bekämpfen und eine dauerhafte Eingliederung von jungen
Menschen ins Erwerbsleben ermöglichen, einschließlich der jungen Menschen, die weder
einen Arbeitsplatz noch eine schulische oder berufliche Ausbildung haben;
c) das Wirtschaftswachstum ankurbeln, um hochwertige und nachhaltige Arbeitsplätze sowohl
für Frauen als auch für Männer insbesondere in KMU zu schaffen; die Arbeitsproduktivität
und die Arbeitsverteilung verbessern;
d) die Zufriedenheit am Arbeitsplatz verbessern und die Ursachen für das Ausscheiden aus
dem Arbeitsleben verringern, wie z. B. Arbeitsunfälle, Mobbing am Arbeitsplatz und andere
schlechte Arbeitsbedingungen;
e) in das lebenslange Lernen für alle Altersgruppen investieren, wobei ein besonderer
Schwerpunkt auf die frühkindliche Erziehung und den Zugang zur Hochschulbildung, die
Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und Schulen, die innerbetriebliche Ausbildung und
besondere Ausbildungen für Sektoren mit einem Arbeitskräftemangel sowie die berufliche
Bildung zu legen ist;
f)
in Innovation investieren, indem die Herstellung von innovativen Produkten und
Dienstleistungen gefördert wird, vor allem in Bezug auf den Klimawandel, die
Energieeffizienz, die Gesundheit und die Bevölkerungsalterung;
194
g) die Ursachen der geschlechtsspezifischen Segregation auf dem Arbeitsmarkt beseitigen;
h) das Verhältnis zwischen Flexibilität und Sicherheit von Arbeitsverhältnissen ausgewogener
gestalten, um Beschäftigung zu fördern und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu
unterstützen;
i)
Rentensysteme an das sich wandelnde wirtschaftliche und demografische Umfeld anpassen,
unter Berücksichtigung ihrer Nachhaltigkeit und Zuverlässigkeit die notwendigen Reformen
durchführen und den Belastungsquotienten der Erwerbsbevölkerung verringern,
beispielsweise indem die Bedingungen für eine längere freiwillige Erwerbstätigkeit
geschaffen werden, wie etwa größere Sicherheit und besserer Gesundheitsschutz am
Arbeitsplatz, verschiedene Anreize und flexible Beschäftigungsmodelle sowie Steigerung
der Beschäftigung in allen Altersgruppen;
j)
Armut sowie soziale und medizinische Ausgrenzung bekämpfen und dabei insbesondere
präventive und proaktive Maßnahmen vorsehen;
8.
fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, Maßnahmen zur Verwirklichung
folgender Ziele zu treffen: Entwicklung von Strategien zur Förderung von Wachstum und
Beschäftigung (z. B. effizientere Unterstützung von KMU sowie effizientere und besser
zielgerichtete aktivierende Maßnahmen zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und
Sozialhilfeleistungssysteme); Einführung des lebenslangen Lernens, spezieller
Weiterbildungsmaßnahmen in Bezug auf Sektoren mit einem Arbeitskräftemangel und in
Bezug auf den Bedarf der regionalen und lokalen Arbeitsmärkte und von
Umschulungsmaßnahmen, mit denen die Beschäftigungsfähigkeit von Langzeitarbeitslosen
erhalten werden soll, sowie Förderung der lebenslangen Verbesserung von Kompetenzen, der
beruflichen Bildung, der innerbetrieblichen Ausbildung und bezahlter Praktika, insbesondere
für arbeitslose junge Menschen und gering qualifizierte Arbeitnehmer; Befähigung von
Vollzeitbeschäftigten, von ihrer Arbeit zu leben;
9.
hebt hervor, dass die Jugendarbeitslosigkeit ein wichtiger Teil der Strategie für soziale
Investitionen sein muss; fordert die Mitgliedstaaten auf, Investitionen zu tätigen und ehrgeizige
Strategien vorzulegen, um den Verlust einer Generation zu verhindern, und den Zugang junger
Menschen zum Arbeitsmarkt zu verbessern, indem sie
a)
Partnerschaften zwischen Schulen, Weiterbildungseinrichtungen und lokalen oder
regionalen Unternehmen einrichten,
b)
in Zusammenarbeit mit Unternehmen Programme in den maßgeblichen Bereichen
anbieten, etwa Ausbildung, hochwertige Praktika für junge Menschen, berufliche Bildung
und Patenschaften von Arbeitnehmern in Führungspositionen im Hinblick auf die
Einstellung und innerbetriebliche Ausbildung junger Menschen,
c)
Unternehmertum und die „Europäische Jugendgarantie“ fördern und Anreize für
Arbeitgeber im Hinblick auf die Einstellung von Studienabgängern schaffen,
d)
einen reibungsloseren Übergang von der Ausbildung in die Erwerbstätigkeit sicherstellen
und die europaweite und regionale Mobilität fördern;
10. betont die Eigenverantwortung des Einzelnen und stellt fest, dass jeder Bürger darüber
nachdenken muss, was er selbst tun kann, um beim Wettlauf um Talente auf der Gewinnerseite
zu stehen;
195
11. fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, alle praktikablen Maßnahmen zur
Verbesserung des Bildungswesens auf sämtlichen Ebenen zu ergreifen und dabei: insbesondere
einen Schwerpunkt auf eine Strategie für die frühkindliche Entwicklung zu legen; ein
integratives schulisches Umfeld zu schaffen; dem vorzeitigen Schulabbruch entgegenzuwirken;
die Sekundarbildung zu verbessern und Hilfe und Beratung einzuführen, um jungen Menschen
bessere Bedingungen für einen erfolgreichen Zugang zur Hochschulbildung bzw. für einen
direkten Zugang zum Arbeitsmarkt zu bieten; Instrumente zum besseren Erkennen von in
Zukunft benötigten Fertigkeiten und zur Stärkung der Zusammenarbeit zwischen
Ausbildungseinrichtungen, Unternehmen und Arbeitsvermittlungen zu entwickeln; die
Anerkennung beruflicher Qualifikationen zu verbessern und nationale Qualifikationsrahmen zu
entwickeln;
12. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen
Sicherheit und Flexibilität auf dem Arbeitsmarkt zu sorgen, beispielsweise durch die
umfassende Umsetzung der Flexicurity-Grundsätze, und die Segmentierung des Arbeitsmarktes
zu bekämpfen und dazu sowohl einen angemessenen Sozialschutz für Menschen in
Übergangsphasen oder in befristeten oder Teilzeitarbeitsverhältnissen als auch Zugang zu
Weiterbildung, beruflicher Entwicklung und Vollzeitbeschäftigung zu bieten; fordert die
Mitgliedstaaten auf, in Dienste wie erschwingliche, hochwertige Ganztagskinderbetreuung,
Ganztagsschulen und Betreuungseinrichtungen für ältere Menschen zu investieren, die dazu
beitragen, die Gleichstellung der Geschlechter und eine bessere Vereinbarkeit von Berufs- und
Privatleben zu fördern und einen Rahmen zu schaffen, der den Eintritt bzw. Wiedereintritt in
den Arbeitsmarkt ermöglicht;
13. fordert die Mitgliedstaaten, die dies bislang noch nicht getan haben, auf, die notwendigen
Reformen einzuleiten, um ihre Rentensysteme nachhaltig, zuverlässig und integrativ zu
gestalten und den Belastungsquotienten der Erwerbsbevölkerung zu verringern, für eine
ausreichende Zahl von Erwerbstätigen zu sorgen und dabei konstant die Arbeitsbedingungen
und die Umsetzung von Programmen zum lebenslangen Lernen zu verbessern, um somit
gesündere und längere berufliche Laufbahnen zu ermöglichen;
Bessere Steuerung durch den Pakt für soziale Investitionen
14. fordert die Mitgliedstaaten auf, sich verstärkt darum zu bemühen, soziale Investitionen in ihre
mittel- und langfristigen Haushaltsziele und ihre nationalen Reformprogramme aufzunehmen;
fordert den Europäischen Rat und die Kommission auf, die Umsetzung und Verwirklichung der
beschäftigungs- und sozialpolitischen Ziele der Strategie Europa 2020 besser zu überwachen;
15. stellt fest, dass das kürzlich entwickelte System für die makroökonomische und
haushaltspolitische Überwachung in der EU im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Umsetzung
der beschäftigungs- und sozialpolitischen Ziele um eine verbesserte Überwachung der
Beschäftigungs- und Sozialpolitik ergänzt werden muss; fordert die Kommission daher auf, die
Entwicklung eines Fortschrittsanzeigers mit gemeinsamen Sozialinvestitionsindikatoren zur
Überwachung des diesbezüglichen Fortschritts in den Mitgliedstaaten und auf Ebene der Union
in Betracht zu ziehen und die soziale Verantwortung der Unternehmen und insbesondere von
KMU durch die Schaffung eines europäischen sozialen Gütezeichens zu fördern;
16. fordert die Mitgliedstaaten auf, die Unterzeichnung eines „Pakts für soziale Investitionen“ zu
prüfen, mit dem Investitionsziele festgelegt und ein verstärkter Kontrollmechanismus
geschaffen wird, um die Bemühungen um die Erreichung der beschäftigungs-, sozial- und
bildungspolitischen Ziele von Europa 2020 zu verbessern; ist der Ansicht, dass dieser „Pakt für
soziale Investitionen“ nach Vorbild beispielsweise des „Euro-Plus-Paktes“ eine Liste konkreter
196
Maßnahmen in Form von sozialen Investitionen umfassen könnte, die die Mitgliedstaaten
innerhalb einer bestimmten Frist tätigen müssen, um die beschäftigungs-, sozial- und
bildungspolitischen Ziele gemäß dem Jahreswachstumsbericht und ihren nationalen
Reformprogrammen zu erreichen; stellt fest, dass diese Verpflichtungen einer regelmäßigen
Überwachung unterliegen sollten, wobei die Kommission und das Europäische Parlament eine
starke Rolle spielen und alle relevanten Ratsformationen einbezogen werden sollten;
17. fordert die Kommission auf, alle praktikablen Maßnahmen zu ergreifen, um die Mitgliedstaaten
dazu zu bewegen und dabei zu unterstützen, den „Pakt für soziale Investitionen“ zu schließen,
und eine Bewertung der beschäftigungs-, sozial- und bildungspolitischen Ziele in das
Europäische Semester 2013 aufzunehmen;
18. fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass der mehrjährige Finanzrahmen für die
Jahre 2014-2020 angemessene Haushaltsmittel zur Anregung und Unterstützung von sozialen
Investitionen in Europa enthält und die verfügbaren Mittel rationell und effizient eingesetzt
werden können, und die Strukturfonds, insbesondere den Europäischen Sozialfonds zur
Unterstützung der sozialen Investitionen heranzuziehen, wobei sicherzustellen ist, dass dessen
Prioritäten die spezifischen Bedürfnisse der einzelnen Mitgliedstaaten widerspiegeln; fordert die
Kommission auf, falls sie dies für angebracht hält, den Mitgliedstaaten für soziale Investitionen
weitere mögliche Finanzierungsquellen zur Verfügung zu stellen;
o
o
o
19. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den
Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
197
P7_TA-PROV(2012)0420
Absatzförderungs- und Informationsstrategie für die Agrarerzeugnisse
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2012 zu einer
Absatzförderungs- und Informationsstrategie für die Agrarerzeugnisse Europas: Den
Verbraucher auf den Geschmack bringen (2012/2077(INI))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. September 2010 „Gerechte Einnahmen für
Landwirte: die Funktionsweise der Lebensmittelversorgungskette in Europa verbessern“72,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission „Den Verbraucher auf den Geschmack
bringen: eine Absatzförderungs- und Informationsstrategie mit hohem europäischen Mehrwert
für die Agrarerzeugnisse Europas“ (COM(2012)0148),
– unter Hinweis auf das Grünbuch der Kommission „Den Verbraucher auf den Geschmack
bringen: eine Absatzförderungs- und Informationsstrategie mit hohem europäischen Mehrwert
für die Agrarerzeugnisse Europas“ (COM(2011)0436),
– unter Hinweis auf die horizontale Absatzförderungsregelung gemäß Verordnung (EG)
Nr. 3/2008 des Rates vom 17. Dezember 200773 und die Durchführungsverordnung, Verordnung
(EG) Nr. 501/2008 der Kommission vom 5. Juni 200874,
– unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vom 22. Oktober 2007 über eine
gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte
landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)75,
– unter Hinweis auf die Studie von 2011 mit dem Titel „Evaluierung von Informations- und
Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse“76, die 2011 im Namen der Kommission
durchgeführt wurde,
– unter Hinweis auf den Bericht der Kommission zur Anwendung der Verordnung (EG)
Nr. 3/2008 des Rates über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für
Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern (SEC(2010)1434),
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 15. und 16. Dezember 2011 über die
Zukunft der Absatzförderungspolitik für Agrarerzeugnisse,
– unter Hinweis auf die am 12. Oktober 2011 von der Kommission vorgelegten
Legislativvorschläge zur Reform der GAP (COM(2011)0625/3, COM(2011)0627/3,
COM(2011)0628/3, COM(2011)0629, COM(2011)0630/3, COM(2011)0631/3) und den
Vorschlag für eine Verordnung über die einheitliche GMO,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu
72
73
74
75
76
ABl. C 308 E vom 20.10.2011, S. 22.
ABl. L 3 vom 5.1.2008, S. 1.
ABl. L 147 vom 6.6.2008, S. 3.
ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
http://ec.europa.eu/agriculture/eval/reports/protein_crops/index_en.htm
198
der „Mitteilung der Kommission - Den Verbraucher auf den Geschmack bringen: eine
Absatzförderungs- und Informationsstrategie mit hohem europäischen Mehrwert für die
Agrarerzeugnisse Europas" (NAT/560),
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu
dem „Grünbuch - Den Verbraucher auf den Geschmack bringen: eine Absatzförderungs- und
Informationsstrategie mit hohem europäischen Mehrwert für die Agrarerzeugnisse Europas"
(NAT/525)77,
– gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A70286/2012),
A. in der Erwägung, dass die Kommission im März 2012 eine Mitteilung über Information und
Absatzförderung veröffentlicht hat, der voraussichtlich Ende des Jahres
Gesetzgebungsvorschläge folgen werden;
B. in der Erwägung, dass die Agrar- und Ernährungswirtschaft das Potenzial zu einem starken und
lebendigen Sektor für Wirtschaftswachstum und Innovation in den Mitgliedstaaten hat,
insbesondere in ländlichen Gebieten und auf regionaler Ebene, mit einem Anstieg der
landwirtschaftlichen Einkommen, der Schaffung von Arbeitsplätzen und der Förderung von
Wachstum;
C. in der Erwägung, dass Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen in den 1980er Jahren
eingeführt wurden, um Agrarüberschüsse abzubauen und später auch als Instrument im Umgang
mit Krisen in der Lebensmittelindustrie eingesetzt wurden, wie bei der 1996 ausgebrochenen
spongiformen Rinderenzephalopathie (bovine spongiform encephalopathy, BSE), – besser
bekannt als „Rinderwahnsinn“ – und dem Dioxinskandal bei Eiern im Jahr 1999;
D. unter Hinweis darauf, dass die Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen heute von
größerer und dauerhafterer Bedeutung sein müssen und dazu beitragen sollten, die
Produktrentabilität zu erhöhen, eine ausgeglichenere Wettbewerbsfähigkeit auf ausländischen
Märkten zu schaffen und dem Verbraucher umfangreichere und bessere Informationen
bereitzustellen;
E. in der Erwägung, dass diese Arten der Unterstützung heute gemäß der Verordnung (EG)
Nr. 3/2008, der so genannten „horizontalen Absatzförderung“, finanziert werden; in der
Erwägung, dass eine von der Kommission angeforderte Bewertungsstudie für
Absatzförderungsmaßnahmen von 2011 ergab, dass es keine umfassende und einheitliche
Informations- und Absatzförderungsstrategie in der Union gibt;
F. in der Erwägung, dass Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über die einheitliche gemeinsame
Marktorganisation (einheitliche GMO), die derzeit als Teil des GAP-Reformprozesses
überarbeitet wird, Unterstützung für spezifische Absatzförderungsmaßnahmen für die Wein-,
Obst- und Gemüsesektoren als Teil umfassenderer Programme bietet; in der Erwägung, dass
Maßnahmen für Produkte, die Regelungen für Lebensmittelqualität unterliegen, im Rahmen der
Politik für die Entwicklung des ländlichen Raums finanziert werden;
G. in der Erwägung, dass der Weinkonsum in der Europäischen Union stetig zurückgeht, und unter
77
ABl. C 43 vom 15.2.2012, S. 59.
199
Berücksichtigung des Umstands, dass es keine internen europäischen
Absatzförderungsmaßnahmen für dieses Erzeugnis gibt;
H. unter Hinweis darauf, dass die Ausgaben für die horizontalen Absatzförderungsregelung sich im
Haushalt 2012 voraussichtlich auf rund 56 Millionen Euro belaufen, was rund 0,1 % der GAPGesamtausgaben entspricht;
I. in der Erwägung, dass zu Haushaltszwecken auch die neuesten Zielsetzungen der Informationsund Absatzförderungspolitik der EU berücksichtigt werden müssen und in der Erwägung, dass
diese Zielsetzungen sich nicht nur darauf beschränken, das Vertrauen der Verbraucher nach
einer Krise wieder herzustellen, sondern auch die Steigerung der Produktrentabilität, die
Schaffung einer ausgeglicheneren Wettbewerbsfähigkeit auf ausländischen Märkten und
umfangreichere und bessere Verbraucherinformationen beinhalten;
J. in der Erwägung, dass die Ausgaben für alle anderen GAP-Absatzförderungs- und
Informationsmaßnahmen, insbesondere über die einheitliche GMO und die Politik für die
Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums, auf 400 bis 500 Mio. EUR pro Jahr
festgelegt werden, was immer noch weniger als 1 % der gesamten GAP-Ausgaben ist und somit
eindeutig nicht ausreicht, wenn es insbesondere darum geht, die Wettbewerbsfähigkeit
europäischer Produkte auf dem Weltmarkt zu steigern;
K. in der Erwägung, dass eine der Stärken der Lebensmittelproduktion innerhalb der EU in der
Vielfalt und Besonderheit ihrer Produkte besteht, die auf die verschiedenen geographischen
Zonen und die verschiedenen traditionellen Herstellungsmethoden zurückzuführen sind und zu
dem einzigartigen Geschmack in Verbindung mit Vielfalt und Authentizität führen, nach denen
Kunden innerhalb und außerhalb der EU zunehmend suchen;
L. in der Erwägung, dass die EU-Förderpolitik ein wichtiges GAP-Instrument darstellt, das zur
Wettbewerbsfähigkeit und einer langfristigen Rentabilität der Agrar- und Lebensmittelsektoren
beitragen kann;
M. in der Erwägung, dass die EU kürzlich eine Liste mit genehmigten nährwert- und
gesundheitsbezogenen Angaben veröffentlichte, welche im Dezember 2012 in Kraft tritt und
damit die jahrelange Unsicherheit für die Lebensmittelindustrie beendet, indem wesentliche
Marketinginstrumente bereitgestellt werden, um die Verbraucher darauf aufmerksam zu
machen, und es ihnen ermöglicht wird, eine genauere Wahl aufgrund der angegebenen
Informationen zu treffen;
N. in der Erwägung, dass der Agrar- und Nahrungsmittelsektor der EU global noch
wettbewerbsfähiger werden kann, wenn es ihm gelingt, die europäische Lebensmittelvielfalt und
das europäische Produktionsmodell zu fördern, das hohen Standards für Qualität, Sicherheit,
Tierschutz, ökologische Nachhaltigkeit etc. unterliegt, und so andere Agrarmächte dazu
anzuregen, dieses Modell zu übernehmen, so dass faire Produktionsbedingungen und ein fairer
Handel geschaffen werden;
O. in der Erwägung, dass die zunehmende Globalisierung des Handels natürlich
Herausforderungen mit sich bringt, aber auch gleichzeitig neue Märkte eröffnet und neue
Wachstumsmöglichkeiten schafft;
P. in der Erwägung, dass der Rat in seinen Schlussfolgerungen über die Absatzförderungspolitik
200
für Agrarerzeugnisse vom Dezember 2011 darlegt, dass „Absatzförderungsmaßnahmen auch
ausgeführt werden sollten, um das Potenzial lokaler Bewirtschaftung und kurzer Vertriebswege
zu fördern“, und dass diese wie bereits von der Kommission vorgeschlagenen Maßnahmen, in
die Programme zur ländlichen Entwicklung aufgenommen werden müssen;
Q. in der Erwägung, dass es notwendig und wichtig ist, dass eine Politik, die den Absatz der
europäischen Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse fördern und zur Wettbewerbsfähigkeit des
Landwirtschafts- und Lebensmittelsektors beitragen und dabei einen Nutzen aus der Vielfalt,
dem Mehrwert und der Qualität ihrer Produkte ziehen soll, mit den angemessenen Instrumenten
ausgestattet werden sollte;
R. in Erwägung der unauflösbaren Verbindung zwischen der europäischen Landwirtschaft und der
Lebensmittelindustrie, die 70 % der Agrarrohstoffe verarbeitet und Lebensmittel vertreibt und in
der 99 % der europäischen Lebensmittel- und Getränkeunternehmen KMU sind, von denen
mehr als 52% in ländlichen Gebieten ansässig sind, die hierdurch zu einem Motor der
Wirtschaft und der Gesellschaft im ländlichen europäischen Raum werden;
S. in der Erwägung dass die GAP-Unterstützung für die Entwicklung kurzer Vertriebswege und
lokaler Märkte über die Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums finanziert wird, was
tatsächlich der beste Ansatz ist, da diese Initiativen klein und sehr lokal sind und lokale
Beschäftigungsmöglichkeiten schaffen;
T. in der Erwägung, dass einzigartige europäische Traditionsprodukte über ein beträchtliches
Wachstumspotenzial und eine hohe Attraktivität für Verbraucher in größeren Drittmärkten
verfügen und von gezielten und verstärkten Fördermaßnahmen profitieren würden, die
Beschäftigung und Wachstum in regionalen Gebieten schaffen;
U. in der Erwägung, dass die derzeit verhandelten Legislativvorschläge für die Reform der GAP
für die Zeit nach 2013 es ermöglichen sollen, dass diese Politik umfassend zur Strategie
„Europa 2020“ beiträgt;
V. in der Erwägung, dass die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über die einheitliche GMO Regeln
für die Finanzierung der Schulobst- und Schulmilchprogramme enthält; in der Erwägung, dass
der vorliegende Vorschlag über eine Überarbeitung der gemeinsamen Marktorganisation
(COM(2011)0626) die Anhebung der EU-Kofinanzierungsraten für das Schulobstprogramm
von 50 % auf 75 % der Kosten (und von 75 % auf 90 % in Konvergenzregionen) vorsieht;
W. in der Erwägung, dass das Schulobstprogramm und das Schulmilchprogramm auch
Bildungsziele verfolgen, die auch zum Inhalt haben sollten, den Schülern ein besseres
Verständnis von der Lebensmittelproduktion sowie vom Leben in der Landwirtschaft zu
vermitteln;
X. in der Erwägung, dass die verschiedenen Fördermaßnahmen, eine effektive Umsetzung
vorausgesetzt, dazu beitragen, landwirtschaftliche Produkte aus Europa in Europa und der Welt
bekannt zu machen und im Hinblick auf die hohe Lebensmittelsicherheit sowie die Tier- und
Umweltschutzstandards, die von europäischen Landwirten eingehalten und beständig überwacht
und verbessert werden, eine Verbrauchersensibilisierung zu erzielen;
Y. in der Erwägung, dass mit der Verordnung (EG) Nr. 814/2000 den Bürgern geholfen werden
soll, das europäische Landwirtschaftsmodell zu verstehen, und die Öffentlichkeit sensibilisiert
werden soll; in der Erwägung, dass Unwissenheit und Missverständnisse über Landwirtschaft
und das Leben auf dem Land wahrscheinlich heutzutage verbreiteter sind als in irgendeiner
201
anderen Periode der europäischen Geschichte und in der Erwägung, dass von den meisten
diesbezüglich relevanten Tatsachen, die die Öffentlichkeit nicht kennt, insbesondere die
deutliche Erhöhung der Kosten der landwirtschaftlichen Produktion aufgrund der EUVerpflichtungen im Zusammenhang mit Lebensmittelsicherheit und -hygiene,
Sozialversicherung der Arbeiter, Umwelt- und Tierschutz zu nennen ist, die von den direkten
Konkurrenten der EU im Bereich der Landwirtschaft häufig nicht erfüllt werden; in der
Erwägung, dass von den meisten diesbezüglich relevanten Tatsachen, die zur Verwirrung der
Öffentlichkeit führen, insbesondere die Unkenntnis des bemerkenswerten Beitrages, den die
Landwirtschaft zur Verminderung von Treibhausgasen leistet, sowie die umfangreiche Liste der
öffentlichen Güter, die von ihr produziert werden, zu nennen ist;
Allgemeiner Ansatz
1. begrüßt die Mitteilung der Kommission „Den Verbraucher auf den Geschmack bringen: eine
Absatzförderungs- und Informationsstrategie mit hohem europäischen Mehrwert für die
Agrarerzeugnisse Europas“, die einen ersten Schritt in Richtung Aufwertung der europäischen
Produktion, sowohl unter den Europäern als auch unter den Nicht-Europäern, und in Richtung
Steigerung ihrer Rentabilität darstellen muss;
2. unterstützt die vier in dieser Mitteilung aufgeführten Hauptziele, und zwar die Schaffung eines
höheren europäischen Mehrwerts im Lebensmittelsektor, eine ansprechendere und treffsicherere
politische Strategie, eine vereinfachte Verwaltung und mehr Synergie zwischen den einzelnen
Förderinstrumenten;
3. vertritt die Auffassung, dass die Absatzförderungsmaßnahmen für den Binnenmarkt und
diejenigen für Drittlandsmärkte in gleichem Maße im Mittelpunkt stehen sollten, da beide
Maßnahmenpakete Vorteile für Erzeuger und Verbraucher mit sich bringen;
4. betont, dass die EU-Förderpolitik innerhalb der EU, auf lokalen und regionalen Märkten sowie
auf den wachsenden Weltmärkten weiterhin Gültigkeit hat und von Bedeutung ist;
5. glaubt jedoch, dass die Ziele der EU-Politik zur Absatzförderung klar und adäquat definiert
werden müssen; betont, dass die Aktivitäten zur Absatzförderung alle landwirtschaftlichen
Nahrungsmittel berücksichtigen müssen, die sich nach den europäischen Qualitätsstandards
richten, sofern dies zur Effizienz der Absatzförderung beiträgt und den Anforderungen der
Verbraucher entspricht; unterstreicht außerdem, dass durch die Unterstützung einer
Landwirtschaft, die für Ernährungssicherheit, nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen und
Dynamik in ländlichen Gebieten steht, Wachstums- und Beschäftigungsmöglichkeiten
geschaffen werden;
6. unterstreicht die Tatsache, dass auf dem Binnenmarkt eine allgemeine und nachhaltige
Förderung benötigt wird, um sicherzustellen, dass europäische Verbraucher über die
Eigenschaften und den Mehrwert landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus Europa, die auf dem
Binnenmarkt erhältlich sind, informiert werden;
7. betont, dass auf dem externen Markt die Notwendigkeit besteht, den Marktanteil
landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus Europa zu halten und zu erhöhen und neue sich
abzeichnende Märkte ins Auge zu fassen, um neue Absatzkanäle für diese Erzeugnisse zu
finden, und dies auf der Grundlage einer stärkeren Koordination von Fördermaßnahmen und
EU-Handelspolitik;
202
8. ist der Ansicht, dass eine klare Definition der politischen Ziele der EU-Absatzförderung seitens
der Kommission neben der Aufstellung objektiver Leitlinien für die Mitgliedstaaten einen
notwendigen erster Schritt zur Steigerung der politischen Kohärenz und der Synergien zwischen
verschiedenen Absatzförderungsinstrumenten darstellt und absolut notwendig für mehr
Transparenz bei der Auswahl der Programme auf nationaler Ebene ist; hebt hervor, dass die
Aktivitäten der Union in diesem Bereich eine Ergänzung sowohl von nationalen Initiativen als
auch von solchen aus dem Privatsektor darstellen müssen;
9. ist der Ansicht, dass die Mittel für bessere Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen
erheblich aufgestockt werden sollten, unter Berücksichtigung der neuesten Ziele der
Informations- und Absatzförderungspolitik, insbesondere im Hinblick auf die horizontale
Absatzförderungsregelung; und ist zudem der Auffassung, dass diese Regelung über einen
separaten Posten im Gesamthaushaltsplan verfügen sollte;
10. betont, dass der Erfolg der europäischen Landwirtschaft davon abhängen wird, ob der Sektor
seine Marktanteile verbessern und es der wettbewerbsintensiven Ernährungsindustrie
ermöglichen kann, in der EU einen wichtigen Platz innerhalb von Wirtschaft und Handel zu
bewahren;
11. weist auf das Erfordernis einer Durchführung umfassender Informationskampagnen für
Verbraucher, sowohl innerhalb der EU als auch auf dem Außenmarkt, bezüglich der EUGüterproduktionsvorschriften und der Zertifizierungssysteme hin;
12. betont, dass horizontale Absatzförderungsmaßnahmen gemäß der Verordnung 3/2008 zur
Entwicklung lokaler Märkte und kurzer Vertriebswege, zur Förderung des Binnenmarktes und
zur besseren Vermarktung europäischer Produkte auf ausländischen Märkten beitragen sollten;
13. begrüßt den Vorschlag der Kommission für die Einführung eines vierten Maßnahmenpakets der
Förderpolitik für die technische Unterstützung und betrachtet dies als grundlegend für die
Effizienz der Absatzförderungspolitik, insbesondere in Bezug auf Drittlandsmärkte;
14. erkennt das Potenzial, das vom einheitlichen „Werbebanner“ für alle Informations- und
Absatzförderungsmaßnahmen ausgeht;
15. empfiehlt die Beibehaltung des generischen Charakters der Informations- und
Absatzförderungsmaßnahmen;
203
Lokale, regionale Märkte, Binnenmarkt und ausländische Märkte
16. weist darauf hin, dass die Informations- und Absatzförderungspolitik der EU drei Hauptziele
verfolgen sollte: auf den lokalen und regionalen Märkten sollte auf Vielfalt und Frische der
Produkte durch die Nähe zwischen Erzeugern und Verbrauchern gesetzt werden, um das
ländliche Leben wirtschaftlich zu fördern und sozial aufzuwerten; auf dem Binnenmarkt sollte
der europäische Raum ohne Grenzen mit seinen 500 Millionen Verbrauchern bestmöglich
genutzt werden, um die Produktion zu steigern und den Konsum von europäischen Produkten zu
fördern; auf den ausländischen Märkten sollten die hohen Standards des europäischen
Produktionsmodells aufgewertet werden, um einen Mehrwert für den Agrar- und
Nahrungsmittelsektor zu erreichen;
17. schlägt der Kommission vor, auf Ebene der lokalen und regionalen Märkte kurze
Versorgungsketten zu entwickeln, um dadurch neue Möglichkeiten für Landwirte und andere in
ländlichen und landwirtschaftlichen Verbänden eingegliederte Produzenten und Unternehmen
zu schaffen, und zudem ein breites Angebot an Instrumenten zu konzipieren, um die
Entwicklung des ländlichen Raums zu fördern; hält es des Weiteren für angemessen, dass die
Kommission einen Leitfaden ausarbeitet, der den Bauern hilft, mehr und besser in Qualität und
den Mehrwert ihrer Produkte zu investieren; ist der Ansicht, dass Investitionen zur
Informationsverbreitung in den Medien (insbesondere über das Internet) ebenfalls
berücksichtigt werden sollten;
18. schlägt der Kommission vor, die Bemühungen der europäischen Erzeuger im Bereich des
Binnenmarktes stärker zu unterstützen, die erforderlich sind, um der wachsenden Nachfrage der
Verbraucher nicht nur in Bezug auf Qualität und Lebensmittelsicherheit, sondern auch in Bezug
auf Herkunft und Verzehrzeitraum von frischen Produkten gerecht werden zu können, und
damit die Vielfalt von Produkten und Lebensmitteln zu fördern und zudem neue Produkte bzw.
neue Formen der Präsentation oder der Nutzung traditioneller Produkte vorzustellen;
19. fordert daher die Erweiterung der Programme sowohl für die Märkte als auch für die
Zielprodukte, und dass sich die damit verbundenen Instrumente zur Absatzförderung auf die
Produktionsstandardkriterien konzentrieren und das europäische Produktionsmodell,
insbesondere zur Qualitätssicherung, stets hervorgehoben wird; des Weiteren ist es wichtig,
Mehrländerprogramme zu unterstützen, die verschiedene Produkte umfassen, die entweder der
europäischen Dimension des Programms entsprechen oder spezifischer europäischer
Unterstützung bedürfen; ist der Auffassung, dass in diesem Zusammenhang den Ländern
Vorrang gegeben werden sollte, die Produktionsprogramme unter Berücksichtigung der
Marktbedingungen und des Marktpotenzials implementieren und die gleichzeitig die adäquate
Unterstützung der Kommission für einen festgelegten Bereich ermöglichen;
20. fordert, dass die Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen durch eine stärkere
Zusammenarbeit zwischen den laufenden nationalen und sektoralen Aktivitäten und eine
bessere Koordinierung mit politischen Aktivitäten, insbesondere bezüglich der
Freihandelsabkommen, attraktiver für die Berufsverbände gestaltet werden;
21. sieht es als notwendig an, dass die Mitgliedstaaten eine größere Flexibilität in den Programmen
einführen, die es erlaubt, sich den schwankenden Marktbedingungen während der
Umsetzungsphase anzupassen; ist der Ansicht, dass zu diesem Zweck der in der Unterbreitung
der Programme erforderliche Detailgrad ebenfalls verringert werden muss;
22. fordert eine bessere Evaluierung der Programme mittels eines strengen Bewertungssystems auf
204
der Grundlage spezifischer Indikatoren, wie beispielsweise Marktzuwachs und Schaffung von
Arbeitsplätzen; ist der Auffassung, dass die Dauer des Auswahlverfahrens kürzer sein sollte und
dass die Möglichkeit von Vorauszahlungen für Organisationen berücksichtigt werden sollte;
23. beglückwünscht die Kommission zu den guten Ergebnissen ihrer aktuellen Informations- und
Absatzförderungspolitik für Agrarerzeugnisse, aber fordert, dass Letztere vereinfacht und
verbessert werden muss, und stellt fest, dass es besonders wichtig ist, den Verwaltungsaufwand
zu verringern, insbesondere durch die Reduzierung der Anzahl der von der Kommission
geforderten Berichte; ist der Ansicht, dass es wünschenswert wäre, wenn die Kommission ein
einfaches und umfangreiches Handbuch ausarbeiten würde, das potenziellen Begünstigten dabei
hilft, die mit dieser Politik zusammenhängenden Regeln und Verfahren zu beachten;
24. weist die Kommission auf die Tatsache hin, dass bezüglich der ausländischen Märkte die
Produktion von hochwertigen Lebensmitteln allein nicht ausreicht, um eine gute Marktposition
zu sichern, und dass es deshalb notwendig ist, in Absatzförderungsprogramme zu investieren; ist
der Auffassung, dass diesen Programmen Marktstudien in den Drittländern vorangehen müssen,
die mitfinanziert werden können; glaubt, dass die Möglichkeit der Unterstützung von
Pilotprojekten in als potentielle neue Märkte in Frage kommenden Drittländern berücksichtigt
werden sollte;
25. fordert zur Unterstützung der Entwicklung von europäischen Verbänden und Unternehmen und
zur Förderung ihrer Teilnahme an internationalen Foren auf und dabei im Wettbewerb mit
Qualität hervorzustechen und Spezialisierung und Vielfalt zu begünstigen, was die
Unterstützung für Landwirte und Genossenschaften erfordert, ihre eigenen Strategien und
Exportkapazitäten zu implementieren, einschließlich der technischen Unterstützung für die
Erzeuger;
26. fordert die Möglichkeit, die Herkunft der Produkte, die nicht unter die Qualitätsbezeichnungen
fallen, zu fördern, indem die Eigenschaften und die Qualität hervorgehoben werden;
27. weist darauf hin, dass die Informations- und Absatzförderungspolitik der EU für europäische
Erzeugnisse von einer eigenen Kennzeichnung profitieren sollte, mit der die europäischen
Produkte innerhalb und außerhalb der EU gekennzeichnet werden;
28. fordert die Kommission auf, die Verbraucher stärker dafür zu sensibilisieren, dass die
europäischen Landwirtschaftsstandards in Bezug auf Qualität, Sicherheit, Tierschutz,
ökologische Nachhaltigkeit etc. im internationalen Vergleich die höchsten Anforderungen
erfüllen, was sich im Endpreis der Produkte widerspiegelt. ist der Ansicht, dass die Verbraucher
in transparenter Weise über die Kennzeichnung von europäischen Produkten und ihre Merkmale
informiert werden sollten, um das Risiko des Kaufs gefälschter Produkte zu verringern und
entscheiden zu können, was sie kaufen;
Ursprung und Qualität
29. vertritt den Standpunkt, dass Qualitätsprodukte mit spezifischen Produktionsmethoden,
geografischen Ursprungsbezeichnungen, Traditionen oder kulturellen Kontexten verbunden
sind, und hebt hervor, dass Systeme für deren Schutz bereits in Form von Regelungen
betreffend die geschützte Ursprungsbezeichnung (g. U.), die geschützte geografische Angabe
(g. g. A.), die Kennzeichnung ökologischer/biologischer Produkte oder die garantierte
traditionelle Spezialität (g. t. S.) existieren; fordert ein neues System für „lokale
Bewirtschaftung und Direktverkauf“, mit dem lokale Qualitätsprodukte für den Konsum in der
205
Region abgedeckt werden, in der sie produziert werden;
30. ist der Ansicht, dass der Verweis auf den europäischen Ursprung als Hauptidentität aller
Absatzförderungs- und Informationsaktivitäten überwiegen sollte, und zwar sowohl im
Binnenmarkt als auch in Drittstaaten; ist der Auffassung, dass der zusätzliche Verweis auf den
nationalen Ursprung in Drittstaaten in denjenigen Fällen in Erwägung gezogen werden könnte,
in denen der nationale Bezug besonders stark ist und dazu beitragen könnte, die Vielfalt des
Lebensmittelangebots hervorzuheben;
31. betont, dass es bezüglich der Handelsmarken unumgänglich ist, Ausgewogenheit zwischen
generischer Förderung und der Förderung von Marken anzustreben, die zu einer größeren
Wirksamkeit von Absatzförderungsmaßnahmen in Drittländern beiträgt; unterstützt den Ansatz
der Kommission, dass Marken eine Hebelwirkung bei dieser Art von Aktivitäten haben können,
bei denen die logische Ergänzung einer generischen Förderung eine Verbindung mit
Wirtschaftsakteuren durch die Absatzförderung von Produkten und Marken bildet, um somit
einen größeren Einfluss auf Importeure, und, infolgedessen, auch auf Verbraucher, auszuüben;
ist andererseits der Auffassung, dass die Einbeziehung der Handelsmarken in die
Absatzförderungsaktivitäten zu einem größeren Interesse der Unternehmen beiträgt, sich zu
beteiligen; stellt fest, dass es schließlich diese Firmen sind, die die Maßnahmen mitfinanzieren;
32. hebt hervor, dass, soweit Landwirte organisiert sind, Qualitätssysteme es ihnen ermöglichen,
Versorgungsmanagement- und Preisstabilisierungsmaßnahmen zu ergreifen, wodurch ihre
Möglichkeiten gesteigert werden, einen angemessenen Lebensunterhalt durch die
Landwirtschaft zu bestreiten, und dass solche Systeme daher am besten geeignet sind, den
„europäischen Mehrwert“ gemäß den Prioritäten der Kommission zu steigern;
33. hält die Sicherung eines effizienteren Schutzes für Erzeugnisse, die den
Qualitätssicherungssystemen unterliegen, gegenüber den Handelspartnern der EU für
erforderlich und fordert die vollständige Aufnahme und Erweiterung des Schutzes
geografischer Angaben sowohl im Rahmen bilateraler und interregionaler Handelsabkommen
als auch auf der Ebene der Welthandelsorganisation;
34. weist darauf hin, dass eine Änderung des Rahmens der Kofinanzierung zur Förderung von
Erzeugnissen, die den Qualitätssicherungssystemen unterliegen, im Hinblick auf die Erhöhung
des Prozentsatzes der finanziellen Beteiligung der EU erforderlich ist;
35. merkt an, dass das Inkrafttreten von genehmigten Informationen zu dem Zusammenhang
zwischen bestimmten, in Lebensmitteln enthaltenen Substanzen und einer besseren Gesundheit
mehr Transparenz in die Absatzförderung von Produkten aus Gründen der Gesundheit bringt;
36. begrüßt die wachsende Nachfrage nach ökologischen Erzeugnissen und fordert eine aktivere
Stimulation der Produktion und der Absatzförderung dieser Erzeugnisse;
37. unterstreicht die Notwendigkeit, lokale Erzeugnisse aus Berg- bzw. Inselregionen zu fördern
und die finanzielle Beteiligung der EU zugunsten dieser Erzeugnisse zu erhöhen.
38. fordert die Kommission dazu auf, in ihren externen Absatzförderungsmaßnahmen die
Verpflichtung der EU-Landwirtschaft zu nachhaltigeren Bewirtschaftungsmethoden, Vielfalt
und Qualität und die damit verbundenen höheren Kosten stärker hervorzuheben sowie eine
Sensibilisierung im Hinblick auf die Fördersysteme der EU sowie deren Logos zu erreichen und
zu stärken;
206
39. befürwortet den Aufbau der technischen Unterstützung insbesondere für kleine und mittlere
Unternehmen, um ihnen dabei zu helfen, eigene Marketingkonzepte auszuarbeiten und ihre
Marktziele zu analysieren;
40. schlägt die Einrichtung einer Internetplattform zum Austausch von potentiellen Projekten und
Best Practices als Hilfsmittel für die Entwicklung von Absatzförderungskampagnen im
europäischen Kontext vor;
41. hebt hervor, dass durch die Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik die Organisation der
Produktion sowie die Nachhaltigkeit und die Qualität von Agrarerzeugnissen verbessert werden
sollen; ist der Ansicht, dass die Absatzförderungspolitik der EU es daher gestatten müsste, das
gesamte Potenzial der Ernährungswirtschaft auszuschöpfen, um auf diese Weise Wachstum und
Beschäftigung innerhalb der europäischen Wirtschaft zu fördern;
42. fordert die Kommission auf, für den Binnenmarkt und die Drittlandsmärkte sowie für die
Mehrländer- oder die Krisenprogramme gegebenenfalls unterschiedliche Verwaltungsverfahren
festzulegen und diese Aspekte in ihren zukünftigen Gesetzgebungsvorschlägen, die bezwecken,
den Verbraucher auf den Geschmack für die Agrarerzeugnisse Europas zu bringen, zu
berücksichtigen;
43. hält es für erforderlich, eine europäische Informations- und Absatzförderungsstrategie
festzulegen, die besser auf die Zielmärkte ausgerichtet ist und Erzeugnisse oder Botschaften
definiert, die hervorzuheben sind; dabei sollte den Verhandlungen über Freihandelsabkommen
und den Leitmärkten Rechnung getragen werden, um auf diese Weise eine Verteilung und
Streuung der Mittel nach dem Gießkannenprinzip zu vermeiden;
Schulobst- und Schulmilchprogramme
44. begrüßt den Vorschlag der Kommission, die EU-Kofinanzierungsraten für das
Schulobstprogramm vor dem Hintergrund der anhaltenden Wirtschaftskrise zu erhöhen;
45. fordert die Kommission zur Durchführung von Schritten auf, um alle Mitgliedstaaten zu
ermutigen, mehr Gewicht auf den Bildungscharakter des nationalen Schulobstprogramms und
des nationalen Schulmilchprogramms zu legen und das Schulobst- und Schulmilchprogramm
vollständig in die zweite Säule der Agrarförderung zu integrieren;
207
Maßnahmen für Informationskampagnen über Qualitätsweine
46. fordert die Kommission zur Bewertung der auf dem EU- Markt in Gang gesetzten und an die
erwachsene Bevölkerung gerichteten Informationskampagnen über einen verantwortungsvollen
Konsum europäischer Qualitätsweine auf; stellt fest, dass diese Kampagnen vor allem, neben
dem moderaten Konsum dieser Weine, die kulturellen Wurzeln , die qualitativen Eigenschaften
sowie die spezifischen Merkmale der europäischen Erzeugnisse und ihrer Herstellung
hervorheben sollten;
o
o
o
47. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu
übermitteln.
208
P7_TA-PROV(2012)0421
Umsetzung der Folgerecht-Richtlinie (2001/84/EG)
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2012 zu dem Bericht über die
Umsetzung und die Auswirkungen der Folgerecht-Richtlinie (2001/84/EG) (2012/2038(INI))
Das Europäische Parlament,
– gestützt auf die Richtlinie 2001/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
27. September 2001 über das Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerks („die
Richtlinie“)78,
– in Kenntnis des Berichts der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den
Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss: Bericht über die Umsetzung und die
Auswirkungen der Folgerecht-Richtlinie (COM(2011)0878),
– gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A7-0326/2012),
A. in der Erwägung, dass das Folgerecht ein Urheberrecht ist, das in Artikel 14 der Berner
Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und der Kunst verankert ist;
B. in der Erwägung, dass mit der Richtlinie die Harmonisierung der wesentlichen Bedingungen für
die Anwendung des Folgerechts gefordert wird, um mögliche Hemmnisse für die Schaffung des
Binnenmarktes zu beseitigen;
C.
in der Erwägung, dass die Annahme der Richtlinie für Künstler bedeutsam ist, und zwar
nicht nur hinsichtlich ihrer Initiativen, die auf die Anerkennung und die faire Behandlung als
kreative Personen abzielen, sondern auch für ihre Rolle als Beitragende zu kulturellen
Werten; in der Erwägung, dass weiterhin Bedenken wegen ihrer Auswirkungen auf die
europäischen Kunstmärkte, vor allem auf die vielen kleinen und spezialisierten
Auktionshäuser und Händler in der EU, bestehen;
D. in der Erwägung, dass die Richtlinie erst am 1. Januar 2012 in allen Mitgliedstaaten vollständig
umgesetzt wurde;
E.
in der Erwägung, dass der globale Anteil der EU am Markt für Arbeiten lebender Künstler
in den letzten Jahren deutlich zurückgegangen ist;
F.
in der Erwägung, dass künstlerisches Schaffen zur kontinuierlichen Entwicklung des
kulturellen Lebens und Erbes der EU beiträgt;
G.
in der Erwägung, dass der Kunst- und Antiquitätenmarkt erheblich zur Weltwirtschaft
beiträgt, auch hinsichtlich der Unternehmen, die er unterstützt, insbesondere die in der
Kreativwirtschaft tätigen;
78
ABl. L 272 vom 13.10.2001, S. 32.
209
H.
in der Erwägung, dass die Richtlinie Händlern eine administrative Belastung auferlegt und
EU-Händler im Vergleich zu denen in Drittländern dadurch kommerziell im Nachteil sind;
Tendenzen des europäischen und weltweiten Kunstmarkts
1. weist darauf hin, dass der Kunstmarkt 2011 ein Rekordjahr erlebte und dass ein Jahresumsatz
von 11,57 Mrd. USD erzielt wurde, was eine Steigerung um über 2 Mrd. USD im Vergleich zu
20102 bedeutet79; weist mit Nachdruck darauf hin, dass der Kunst- und Antiquitätenmarkt
erheblich zur Weltwirtschaft beiträgt, auch hinsichtlich der Unternehmen, die er unterstützt,
insbesondere die in der Kreativwirtschaft tätigen;
2. merkt an, dass sich der europäische Kunstmarkt im Jahr 2011 enorm entwickelt hat; das
Vereinigte Königreich behält seinen Anteil von 19,4 % am Weltmarkt mit einem um 24 %
erhöhten Umsatzvolumen; Frankreich hält seinen Marktanteil von 4,5 % bei einer
Umsatzsteigerung von 9 %; Deutschland verzeichnete mit einem Marktanteil von 1,8 % einen
Umsatzzuwachs von 23 %80;
3. weist darauf hin, dass sich China im Jahr 2011 einen Anteil von 41,4 % am weltweiten Markt
sicherte und damit die Vereinigten Staaten überholte, die einen Umsatzrückgang von 3 % und
eine Verringerung des Marktanteils um 6 % verzeichneten, der von 29,5 % im Jahr 2010 auf
23,5 % im Jahr 2011 sank81;
4. hebt die beeindruckende Zunahme des chinesischen Marktanteils hervor; stellt jedoch fest, dass
dieser Kunstmarkt derzeit allein auf die Künstler aus diesem Land beschränkt ist;
5.
merkt an, dass die allgemeine Tendenz, d. h. die Verlagerung des Schwerpunkts des
Kunstmarkts zu Schwellenländern, auf die Globalisierung, den Aufschwung Asiens und das
Auftreten neuer Sammler in diesen Ländern zurückzuführen ist;
6. weist mit Genugtuung darauf hin, dass Drittstaaten die Einführung des Folgerechts in ihr
nationales Recht vorsehen; merkt insbesondere an, dass in den Vereinigten Staaten am
12. Dezember 2011 ein Gesetzesentwurf vorgelegt wurde, in dem die Einführung eines
Folgerechts mit einem Vergütungssatz in Höhe von 7 % auf die Weiterveräußerung
zeitgenössischer Kunstwerke vorgesehen ist; merkt an, dass der Gesetzesentwurf über das
Urheberrecht in China auch die Einführung eines Folgerechts vorsieht (Artikel 11 (13));
Die Umsetzung der Richtlinie
7. erinnert daran, dass die Beträge im Zusammenhang mit den Vervielfältigungs- und
Verbreitungsrechten im Fall der Werke der bildenden Künste, bei denen die Einnahmen aus
dem Verkauf oder der Weiterveräußerung der Werke stammen, von relativ geringer Bedeutung
sind;
8.
betont, dass das Folgerecht den Künstlern, die ihre Werke zu Beginn ihrer Karriere häufig zu
niedrigen Preisen verkaufen, eine kontinuierliche Vergütung gewährleistet;
9. weist darauf hin, dass der Bericht der Kommission über die Umsetzung und die Auswirkungen
der Richtlinie sowie die Statistiken der Branche nicht darauf schließen lassen, dass das
79
80
81
Artprice, Art Market Trends 2011, http://imgpublic.artprice.com/pdf/trends2011_en.pdf
Ebenda.
Ebenda.
210
Folgerecht nachteilige Auswirkungen auf den Kunstmarkt in Europa hat;
10.
fordert die Kommission auf, die Folgen der Funktionsweise des Kunstmarktes im
Allgemeinen einschließlich hinsichtlich der administrativen Schwierigkeiten, vor denen
kleinere und spezialisierte Auktionshäuser und Händler stehen, zu prüfen;
11. erinnert daran, dass verschiedene Bestimmungen der Richtlinie eine ausgewogene Anwendung
des Folgerechts gewährleisten, bei der die Interessen sämtlicher Akteure berücksichtigt werden,
insbesondere im Hinblick auf die degressive Staffelung der geltenden Sätze, die Festlegung
einer Obergrenze von 12 500 EUR für die Folgerechtsvergütung, die Ausnahme von
Kleinverkäufen und die für den Erstkäufer geltende Ausnahme bei Weiterveräußerungen; weist
jedoch mit Nachdruck darauf hin, dass die Richtlinie Händlern eine administrative Belastung
auferlegt;
12.
weist darauf hin, dass das Folgerecht zugunsten des lebenden Urhebers eines
Originalkunstwerks ein nützliches Instrument sein kann, um die Diskriminierung von
Künstlern zu verhindern;
Schlussfolgerungen
13. verweist darauf, dass für den Kunstmarkt 2010 ein Wert von 10 Mrd. USD und 2011 von etwa
12 Mrd. USD veranschlagt wurde, wobei das Folgerecht nur 0,03% ausmacht ; hält diesen
Markt für einen wichtigen Markt, von dem die Künstler und ihre Erben eine gerechte Vergütung
erhalten müssen;
14. stellt fest, dass die Studien und Statistiken des Kunstmarkts nicht den Schluss zulassen, dass das
Folgerecht nachteilige Auswirkungen auf den Standort des Kunstmarkts und die Höhe des
Umsatzes hat;
15. weist darauf hin, dass die Richtlinie erst am 1. Januar 2012 in allen Mitgliedstaaten vollständig
umgesetzt wurde, obwohl das Folgerecht in vielen Mitgliedstaaten seit mehreren Jahrzehnten
bereits anerkannt ist;
16.
hebt die Bedeutung von proaktiver Unterstützung für einheimische Künstler, auch für die
jüngsten Künstler, hervor;
17. hält es für verfrüht, die Richtlinie bereits im Jahr 2014 einer erneuten Überprüfung zu
unterziehen, wie die Kommission dies vorschlägt, und schlägt vor, diese Überprüfung im Jahr
2015 (d.h. 4 Jahre nach der im Dezember 2011 vorgenommenen Bewertung) durchzuführen.
18. empfiehlt der Kommission, die Angemessenheit der geltenden Sätze, der Grenzwerte und der
Bedeutung von Gruppen der von der Richtlinie Begünstigten in ihrem nächsten
Bewertungsbericht erneut zu prüfen;
19. fordert die Kommission auf, eng mit den Akteuren zusammenzuarbeiten, um die Position des
europäischen Kunstmarkts zu stärken und bestimmte Probleme, wie den „Kaskadeneffekt“, und
die administrativen Schwierigkeiten, vor denen kleinere und spezialisierte Auktionshäuser und
Händler stehen, zu beheben;
20. begrüßt die von Drittstaaten ergriffenen Initiativen zur Einführung des Folgerechts und fordert
die Kommission nachdrücklich auf, sich auf multilateralen Foren auch weiterhin dafür
211
einzusetzen, die Position des europäischen Kunstmarkts in der Welt zu stärken;
o
o
o
21. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu
übermitteln.
212
P7_TA-PROV(2012)0422
Änderung von Artikel 70 über interinstitutionelle Verhandlungen im Rahmen
von Gesetzgebungsverfahren
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 20. November 2012 zu der Änderung von
Artikel 70 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments betreffend interinstitutionelle
Verhandlungen im Rahmen von Gesetzgebungsverfahren (2011/2298(REG))
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Schreibens seines Präsidenten vom 18. April 2011,
– gestützt auf die Artikel 211 und 212 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für konstitutionelle Fragen sowie der Stellungnahme
des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A7-0281/2012),
1. beschließt, an seiner Geschäftsordnung nachstehende Änderungen vorzunehmen;
2. erinnert daran, dass diese Änderungen am ersten Tag der nächsten Tagung in Kraft treten;
3. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zur Information
zu übermitteln.
213
Abänderung 1
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 70 – Absatz 1
Derzeitiger Wortlaut
Geänderter Text
1. Verhandlungen mit den anderen
Organen, die auf eine Einigung im Verlauf
eines Gesetzgebungsverfahrens abzielen,
werden unter Beachtung des
Verhaltenskodexes für Verhandlungen im
Rahmen des ordentlichen
Gesetzgebungsverfahrens geführt.
1. Verhandlungen mit den anderen
Organen, die auf eine Einigung im Verlauf
eines Gesetzgebungsverfahrens abzielen,
werden unter Beachtung des von der
Konferenz der Präsidenten erstellten
Verhaltenskodexes geführt.
Abänderung 13
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 70 – Absatz 2
Derzeitiger Wortlaut
Geänderter Text
2. Vor der Aufnahme derartiger
Verhandlungen sollte der zuständige
Ausschuss grundsätzlich einen Beschluss
mit der Mehrheit seiner Mitglieder fassen
und ein Mandat, Leitlinien oder
Prioritäten festlegen.
2. Derartige Verhandlungen werden erst
aufgenommen, nachdem der zuständige
Ausschuss von Fall zu Fall für jedes
betroffene Gesetzgebungsverfahren und
mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen
Beschluss über die Aufnahme von
Verhandlungen gefasst hat. Mit diesem
Beschluss werden das Mandat und die
Zusammensetzung des
Verhandlungsteams festgelegt. Derartige
Beschlüsse werden dem Präsidenten zur
Kenntnis gebracht, der die Konferenz der
Präsidenten regelmäßig über den
neuesten Stand informiert.
Abänderung 3
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 70 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 a (neu)
Derzeitiger Wortlaut
Geänderter Text
Das Mandat besteht aus einem Bericht,
der im Ausschuss angenommen und zur
214
späteren Prüfung durch das Plenum
eingereicht wird. In Ausnahmefällen,
wenn der zuständige Ausschuss es für
hinreichend begründet erachtet, dass vor
Annahme eines Berichts im Ausschuss
Verhandlungen aufgenommen werden,
kann das Mandat aus einer Reihe von
Änderungsanträgen oder aus einer Reihe
klar definierter Ziele, Prioritäten oder
Leitlinien bestehen.
Abänderung 4
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 70 – Absatz 2 a (neu)
Derzeitiger Wortlaut
Geänderter Text
2a. Das Verhandlungsteam wird vom
Berichterstatter geleitet; den Vorsitz führt
der Vorsitzende des zuständigen
Ausschusses oder ein vom Vorsitzenden
benannter stellvertretender Vorsitzender.
Dem Verhandlungsteam gehören
zumindest die Schattenberichterstatter
jeder Fraktion an.
Abänderungen 5 und 18
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 70 – Absatz 2 b (neu)
Derzeitiger Wortlaut
Geänderter Text
2b. Jedes Dokument, über das in einer
Sitzung mit dem Rat und der Kommission
beraten werden soll („Trilog“), hat die
Form eines Dokuments, in dem die
jeweiligen Standpunkte der beteiligten
Organe sowie mögliche
Kompromisslösungen wiedergegeben
sind, und wird dem Verhandlungsteam
mindestens 48 Stunden oder, in
dringenden Fällen, mindestens
24 Stunden vor dem betreffenden Trilog
zur Verfügung gestellt.
215
Nach jedem Trilog erstattet das
Verhandlungsteam dem zuständigen
Ausschuss in dessen nächster Sitzung
Bericht. Dem Ausschuss werden
Dokumente zur Verfügung gestellt, die die
Ergebnisse des letzten Trilogs enthalten.
Ist es nicht möglich, innerhalb einer
angemessenen Frist eine Sitzung des
Ausschusses einzuberufen, erstattet das
Verhandlungsteam, soweit zutreffend,
dem Vorsitzenden, den
Schattenberichterstattern und den
Koordinatoren des Ausschusses Bericht.
Der zuständige Ausschuss kann das
Mandat je nach den Fortschritten der
Verhandlungen aktualisieren.
Abänderung 6
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 70 – Absatz 3
Derzeitiger Wortlaut
Geänderter Text
3. Wird im Rahmen der Verhandlungen
nach der Annahme des Berichts durch
den Ausschuss ein Kompromiss mit dem
Rat erzielt, wird der Ausschuss in jedem
Fall vor der Abstimmung im Plenum
erneut konsultiert.
3. Wird im Rahmen der Verhandlungen ein
Kompromiss erzielt, wird der zuständige
Ausschuss unverzüglich informiert. Der
vereinbarte Text wird dem zuständigen
Ausschuss zur Prüfung vorgelegt. Wurde
der vereinbarte Text durch eine
Abstimmung im Ausschuss gebilligt, so
wird er in entsprechender Form, darunter
auch in Form von
Kompromissänderungsanträgen, zur
Prüfung durch das Plenum eingereicht.
Er kann als konsolidierter Text vorgelegt
werden, sofern die Änderungen an dem zu
prüfenden Vorschlag für einen
Gesetzgebungsakt deutlich hervorgehoben
sind.
216
Abänderung 7
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 70 – Absatz 3 a (neu)
Derzeitiger Wortlaut
Geänderter Text
3a. Umfasst das Verfahren assoziierte
Ausschüsse oder gemeinsame
Ausschusssitzungen, finden auf den
Beschluss über die Einleitung von
Verhandlungen und auf das Führen
solcher Verhandlungen die Artikel 50 und
51 Anwendung.
Im Falle von Meinungsverschiedenheiten
zwischen den betreffenden Ausschüssen
werden die Modalitäten für die Einleitung
von Verhandlungen und das Führen
solcher Verhandlungen vom Vorsitz der
Konferenz der Ausschussvorsitze
entsprechend den in der
Geschäftsordnung festgelegten
Grundsätzen festgelegt.
Abänderung 8
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 70 a (neu) – Überschrift
Derzeitiger Wortlaut
Geänderter Text
Artikel 70a
Billigung eines Beschlusses betreffend die
Aufnahme interinstitutioneller
Verhandlungen vor der Annahme eines
Berichts im Ausschuss
217
Abänderung 9
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 70 a (neu) – Absatz 1
Derzeitiger Wortlaut
Geänderter Text
1. Jeder Beschluss eines Ausschusses
über die Einleitung von Verhandlungen
vor der Annahme eines Berichts im
Ausschuss wird in alle Amtssprachen
übersetzt, an sämtliche Mitglieder des
Europäischen Parlaments verteilt und der
Konferenz der Präsidenten vorgelegt.
Auf Antrag einer Fraktion kann die
Konferenz der Präsidenten beschließen,
den Gegenstand zur Prüfung mit
Aussprache und Abstimmung auf den
Entwurf der Tagesordnung der auf die
Verteilung folgenden Tagung zu setzen;
in diesem Fall setzt der Präsident eine
Frist für die Einreichung von
Änderungsanträgen fest.
Liegt kein Beschluss der Konferenz der
Präsidenten vor, den Gegenstand auf den
Entwurf der Tagesordnung dieser Tagung
zu setzen, gibt der Präsident bei der
Eröffnung dieser Tagung den Beschluss
betreffend die Einleitung von
Verhandlungen bekannt.
Abänderung 16
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 70 a (neu) – Absatz 2
Derzeitiger Wortlaut
Geänderter Text
2. Der Gegenstand wird zur Prüfung mit
Aussprache und Abstimmung auf den
Entwurf der Tagesordnung der auf die
Bekanntgabe folgenden Tagung gesetzt,
und der Präsident setzt eine Frist für die
Einreichung von Änderungsanträgen fest,
wenn eine Fraktion oder mindestens
40 Mitglieder dies innerhalb von
48 Stunden nach der Bekanntgabe
218
beantragen.
Andernfalls gilt der Beschluss zur
Aufnahme von Verhandlungen als
gebilligt.
219
P7_TA-PROV(2012)0423
Änderung von Artikel 181 über ausführliche Sitzungsberichte und Artikel 182
über audiovisuelle Aufzeichnung von Verhandlungen
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 20. November 2012 zur Änderung von
Artikel 181 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments betreffend den ausführlichen
Sitzungsbericht und Artikel 182 betreffend die audiovisuelle Aufzeichnung der
Verhandlungen (2012/2080(REG))
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Schreibens seines Präsidenten vom 13. Januar 2012,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. Oktober 2011 zu dem Entwurf des
Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012 in der durch den Rat
geänderten Fassung – alle Einzelpläne – und die Berichtigungsschreiben Nr. 1/2012 und Nr.
2/2012 zum Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr
201282,
– gestützt auf Artikel 211 und 212 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A7-0336/2012),
A. in der Erwägung, dass Haushaltseinsparungen in den Bereichen Übersetzung und Dolmetschen
den Grundsatz der Mehrsprachigkeit nicht gefährden dürfen, aber aufgrund von Innovation und
neuen Arbeitsmethoden83 möglich sind,
1. beschließt, an seiner Geschäftsordnung nachstehende Änderungen vorzunehmen;
2. erinnert daran, dass diese Änderungen am ersten Tag der nächsten Tagung in Kraft treten;
3. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zur Information
zu übermitteln.
Abänderung 1
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 181 – Absatz 1
82
83
Derzeitiger Wortlaut
Geänderter Text
1. Von jeder Sitzung wird ein ausführlicher
Sitzungsbericht in allen Amtssprachen
verfasst.
1. Von jeder Sitzung wird ein ausführlicher
Sitzungsbericht als mehrsprachiges
Dokument verfasst, in dem alle
mündlichen Beiträge in ihrer
Originalsprache erscheinen.
Angenommene Texte, P7_TA(2011)0461.
Siehe oben genannte Entschließung vom 26. Oktober 2011, Ziffer 77.
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Abänderung 2
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 181 – Absatz 2
Derzeitiger Wortlaut
Geänderter Text
2. Die Redner haben Korrekturen in der
Niederschrift ihrer Reden binnen einer
Woche dem Generalsekretariat zuzuleiten.
2. Die Redner können Korrekturen in der
Niederschrift ihrer mündlichen Beiträge
binnen fünf Arbeitstagen vornehmen.
Korrekturen werden dem
Generalsekretariat innerhalb dieser Frist
zugeleitet.
Abänderung 3
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 181 – Absatz 3
Derzeitiger Wortlaut
Geänderter Text
3. Der ausführliche Sitzungsbericht wird
als Anhang zum Amtsblatt der
Europäischen Union veröffentlicht.
3. Der mehrsprachige ausführliche
Sitzungsbericht wird als Anhang zum
Amtsblatt der Europäischen Union
veröffentlicht und im Archiv des
Parlaments aufbewahrt.
Abänderung 4
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 181 – Absatz 4
Derzeitiger Wortlaut
Geänderter Text
4. Die Mitglieder können kurzfristig die
Übersetzung von Auszügen aus dem
ausführlichen Sitzungsbericht beantragen.
4. Auf Antrag eines Mitglieds wird eine
Übersetzung eines Auszugs aus dem
ausführlichen Sitzungsbericht in eine
Amtssprache angefertigt. Gegebenenfalls
wird die Übersetzung kurzfristig
bereitgestellt.
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Abänderung 5
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 182 – Absatz -1 (neu)
Derzeitiger Wortlaut
Geänderter Text
Die Verhandlungen des Parlaments in der
Sprache, in der sie stattfinden, sowie die
mehrsprachige Tonspur aus allen aktiven
Dolmetscherkabinen werden direkt auf
der Website des Parlaments übertragen.
Abänderung 6
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 182 – Absatz 1
Derzeitiger Wortlaut
Geänderter Text
Unmittelbar nach der Sitzung wird eine
audiovisuelle Aufzeichnung der
Verhandlungen einschließlich der Tonspur
aus allen Dolmetscherkabinen produziert
und über das Internet zugänglich gemacht.
Unmittelbar nach der Sitzung wird eine
indexierte audiovisuelle Aufzeichnung der
Verhandlungen in der Sprache, in der sie
stattgefunden haben, sowie die
mehrsprachige Tonspur aus allen aktiven
Dolmetscherkabinen produziert und auf
der Website des Parlaments während der
laufenden und folgenden Wahlperiode
zugänglich gemacht und danach im
Archiv des Parlaments aufbewahrt. Diese
audiovisuelle Aufzeichnung wird mit den
mehrsprachigen ausführlichen
Sitzungsberichten der Verhandlungen
verknüpft, sobald diese zur Verfügung
stehen.
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