AStW 2011/01 Steuervereinfachungsgesetz – Auswirkung auf die Steuererklärung 2011 ...................................... 2 § 3b EStG – Kein Ansatz bei Gefahrenzulage .............................................................................. 5 §§ 4, 4a EStG – Bilanzberichtigung bei abweichendem Wirtschaftsjahr .......................................... 7 §§ 4, 9 EStG – Bezug der Erstausbildung zum angestrebten künftigen Beruf .................................. 8 §§ 4, 9 EStG – Kostenabzug für gemischt genutzten Raum in der Privatwohnung? ........................ 10 §§ 4, 9 EStG – Außendienstler kann Tätigkeitsmittelpunkt im Arbeitszimmer haben ...................... 11 § 5 EStG – Verbindlichkeit für Rückerwerb verkaufter Ware ist zu passivieren ............................. 13 § 6 EStG – Rückstellung für Nachbetreuung von Versicherungsverträgen ist möglich ..................... 15 § 8 EStG – Verbilligte Miete muss nicht stets steuerpflichtiger Sachbezug sein ............................. 17 § 9 EStG – Doppelter Mietaufwand kann als beruflich veranlasst gelten ....................................... 19 § 9 EStG – Fahrtkosten bei berufsbegleitendem Studium ........................................................... 20 § 9 EStG – Abzug von Anwaltskosten im Zusammenhang mit einem Strafverfahren ...................... 22 § 9 EStG – Pauschaler Kilometersatz bei Auswärtstätigkeit ........................................................ 23 § 15 EStG – Steuerliche Einordnung von Private Equity-Fonds .................................................... 24 § 15b EStG – Einschränkung beim Steuersparmodell ist verfassungsgemäß ................................. 25 §§ 16, 34 EStG – Vermietetes Grundstück als Veräußerung eines Teilbetriebs .............................. 27 § 18 EStG – Vergütungsvorschüsse bei Insolvenzverwaltern ...................................................... 29 § 18 EStG – Aufgabe der Vervielfältigungstheorie bei selbstständiger Tätigkeit ............................. 30 § 20 EStG – Anschaffungskosten beim Erwerb gebrauchter Lebensversicherungen ........................ 32 § 21 EStG – Nachträglicher Schuldzinsenabzug nach dem Hausverkauf ....................................... 34 § 23 EStG – Veräußerung eines auch im Betriebsvermögen gehaltenen Grundstücks..................... 36 § 32 EStG – Kindergeldanspruch für ein behindertes Kind .......................................................... 37 § 1 UStG – Grundsätze des EuGH zur steuerfreien Geschäftsveräußerung im Ganzen .................... 39 § 4 UStG – Steuerpflicht bei Festvergütung für Geschäftsführung und Haftung ............................. 40 § 10 UStG – Mindestbemessungsgrundlage bei verbilligtem Zeitungsbezug .................................. 42 § 15 UStG – Vorsteuerabzug bei Solaranlagen an Privatgebäuden ............................................... 44 ErbStG – Zweifel an Verfassungsmäßigkeit .............................................................................. 46 BewG – Sachwertverfahren für besonders ausgestattetes Mietwohngrundstück ............................ 48 § 9 AO – Berechnung der Sechsmonatsfrist beim gewöhnlichen Aufenthalt .................................. 50 § 173 AO – Grobes Verschulden bei Fehlern in der Steuersoftware .............................................. 52 InvZulG – Zulage für leer stehende Wohnung ........................................................................... 54 Steuern kompakt .................................................................................................................. 55 § 3 EStG – Steuerfreier Lohn beim Bundesfreiwilligendienst ............................................... 55 § 5 EStG – RAP bei Darlehen mit fallenden Zinssätzen ....................................................... 55 § 36 EStG – Lohnsteuerbescheinigung hat keine Bindungswirkung ...................................... 55 § 4 UStG – Verkehrstherapien sind nicht steuerfrei............................................................ 55 § 10 UStG – Zulassungssteuer erhöht die Bemessungsgrundlage ........................................ 56 § 12 UStG – Ermäßigte Besteuerung von Stadtrundfahrten ................................................ 56 § 13b UStG – Ansässigkeit im Ausland ............................................................................. 56 § 14 UStG – Korrektur bei Geschäftsveräußerung wirkt nicht zurück.................................... 57 § 25a UStG – Differenzbesteuerung beim Verkauf von Anlagevermögen .............................. 57 § 14 BewG – Aktualisierte Sterbetabelle für den Kapitalwert ............................................... 57 § 240 AO – Säumniszuschlag bleibt bei geändertem Steuerbescheid.................................... 57 Berufsrecht – Tätigkeit als angestellter Syndikus-Steuerberater .......................................... 58 Limited – Für internen Streit sind englische Gerichte zuständig ........................................... 58 AStW 2011/02 Steuervereinfachungsgesetz – Auswirkung auf die Steuererklärung 2011 Am 4.11.2011 ist das Steuervereinfachungsgesetz im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Eine Reihe von Änderungen gilt bereits ab dem 5.11.2011 und somit noch für den Jahresabschluss und die Steuererklärung 2011. Diese für 2011 noch relevanten Änderungen werden nachfolgend in Kurzform aufgelistet. In § 3 EStG ist geregelt, welche grundsätzlichen Steuerbefreiungen im EStG zu beachten sind. Aufgrund der Tatsache, dass einigen dieser Steuerbefreiungen zukommt, inzwischen keine praktische der Katalog um wurde Bedeutung mehr insgesamt sechs Befreiungstatbestände gekürzt. Konkret handelt es sich dabei um die folgenden Steuerbefreiungen, die ab dem 5.11.2011 ersatzlos wegfallen: § 3 Nr. 19 EStG: Entschädigungen an ehemalige deutsche Kriegsgefangene, § 3 Nr. 21 EStG: Zinsen aus Schuldbuchforderungen, § 3 Nr. 22 EStG: Ehrensold, § 3 Nr. 37 EStG: Beiträge nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz, § 3 Nr. 46 EStG: Bergmannsprämien und § 3 Nr. 49 EStG: Zuwendungen ehemaliger alliierter Besatzungssoldaten an ihre Ehefrauen. Es kommt in den Fällen der Betriebsverpachtung und -unterbrechung ab dem 5.11.2011 zur Betriebsfortführungsfiktion Unternehmen gilt (§ danach Einführung 16 bis Abs. zu einer 3b gesetzlichen EStG einer n.F.). Das ausdrücklichen Betriebsaufgabeerklärung als fortgeführt. Der Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall für den steuerlichen Abzug als außergewöhnliche AStW 2011/03 Belastungen wird als Reaktion auf die geänderte BFH-Rechtsprechung nunmehr in allen offenen Fällen gesetzlich definiert und löst die bisherigen Verwaltungsregelungen Zwangsläufigkeit von Aufwendungen ab. im Zum Nachweis Krankheitsfall hat der der Steuerpflichtige unter bestimmten Bedingungen (§ 64 EStDV n.F.) kein amtsärztliches Attest vorzulegen. Es gelten erleichterte Nachweisanforderungen für Spenden in Katastrophenfällen. Für Anträge auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft, die ab dem 5.11.2011 gestellt werden, ist eine Bagatellgrenze verabschiedet worden. Die Gebührenpflicht wird danach auf wesentliche und aufwendige Fälle beschränkt. Der Gegenstandswert, bis zu dem keine Gebühren fällig werden, beträgt 9.999 EUR und 200 EUR für die Zeitgebühr bei der Gebührenpflicht (§ 89 AO n.F.) Meldung von Auslandssachverhalten bei Personengesellschaften sind nicht mehr binnen eines Monats, sondern erst innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres zu melden, in dem das meldepflichtige Ereignis eingetreten ist. Bei der Grunderwerbsteuer besteht nunmehr die Möglichkeit zur elektronischen Übermittlung der Veräußerungsanzeigen. Für Land- und Forstwirte erfolgt aus Harmonisierungsgründen eine Anpassung der besonderen 3-monatigen Steuererklärungsfrist an die Regelabgabefrist von 5 Monaten (siehe dazu § 149 Abs. 2 Satz 2 AO n.F.). Darüber hinaus gelten folgende Änderungen bereits noch früher: Die Anhebung des jährlichen Arbeitnehmer-Pauschbetrags von 920 EUR auf 1.000 EUR wird zum 1.1.2011 rückwirkend in Kraft treten. Für seit dem 1.7.2011 ausgestellte Rechnungen für Umsätze nach dem 30.6.2011 gelten Erleichterungen bei der elektronischen AStW 2011/04 Rechnungsstellung. Sie berechtigen zum Vorsteuerabzug, ohne dass es einer Signatur bedarf. Für Bewertungsstichtage ab dem 1.7.2011 werden Erbbauberechtigter und -verpflichteter im Besteuerungsverfahren des jeweils anderen erklärungspflichtig und Betriebsvermögen Ausgangslohnsumme damit nach § und auch Beteiligte. Für 13a Abs. ErbStG Anzahl der 1 Beschäftigten begünstigtes werden sowie das Verwaltungsvermögen gesondert festgestellt. Für 2011 gilt wegen des erhöhten Arbeitnehmer-Pauschbetrags eine Übergangsregelung beim Elterngeld. Ab 2011 kommt es wegen des Arbeitnehmer-Pauschbetrags zu einer Änderung im Bundesversorgungsgesetz. Fundstelle: Steuervereinfachungsgesetz 2011, www.iww.de, Abruf-Nr. 113777 BGBl I, 2131, 4.11.11, unter AStW 2011/05 § 3b EStG – Kein Ansatz bei Gefahrenzulage Nach Auffassung des BFH ist es verfassungsrechtlich nicht geboten, die Steuerbefreiung auf Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit auch auf Gefahrenzulagen auszudehnen. § 3b Abs. 1 EStG selbst begründet keinen Rechtsanspruch von Arbeitnehmern darauf, bezogene Zuschläge für Tätigkeiten im Bombenentschärfungs- und Kampfmittelräumdienst steuerfrei zu belassen. Die Begünstigung erfasst ausschließlich Zuschläge für tatsächlich geleistete Arbeit an unüblichen Zeiten und ist nicht über den Wortlaut hinaus auszulegen. Daher lässt die Norm keinen Raum für eine Ausdehnung auf überwiegend pauschale Zuschläge für andere Tätigkeiten, auch wenn sie aus sonstigen Gründen subventionswürdig sein könnten. Dies lässt sich weder aus der Entstehungsgeschichte noch dem Sinn und Zweck entnehmen. Der Gesetzgeber ist auch nicht aus Gründen der Gleichbehandlung verpflichtet, Gefahrenzulagen steuerfrei zu stellen, denn § 3b EStG erfüllt nicht den Zweck, sämtliche für die Gesellschaft nützlichen Tätigkeiten von der Einkommensteuer zu befreien. Zwar ist die Kampfmittelräumung im öffentlichen Interesse Gleichbehandlung. Eine unverzichtbar. Doch Steuervergünstigung daraus darf folgt auch nur keine unter wirtschaftspolitischen Aspekten erfolgen, indem es eine sachgerechte Abgrenzung des Kreises der Begünstigten gibt. Hierbei steht dem Gesetzgeber ein weiter Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum zu, ohne dass dabei die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden wird. Nach der Rechtsprechung des BVerfG begründet die Steuervergünstigung für eine Gruppe keinen Anspruch einer anderen auf eine vergleichbare steuerliche Entlastung. Daher können Tätigkeiten gemeindienlich sein, ohne dass Zuschläge steuerbefreit sind. Fundstellen: BFH 15.9.11, VI R 6/09, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 113624 BFH 17.6.10, VI R 50/09, BStBl II 11, 43 AStW 2011/06 BVerfG 20.4.04, 1 BvR 1748/99, 1 BvR 905/00; 1 BvR 610/00, HFR04, 696 AStW 2011/07 §§ 4, 4a EStG – Bilanzberichtigung bei abweichendem Wirtschaftsjahr Eine Bilanzberichtigung ist nach § 4 Abs. 2 EStG nicht zulässig, wenn sie einer nicht mehr änderbaren, bestandskräftigen Steuerfestsetzung zugrunde liegt. Dies wurde mit dem Jahressteuergesetz 2007 eingeführt. Zuvor konnte ein fehlerhafter Bilanzansatz in der ersten noch offenen Bilanz richtig gestellt werden, auch wenn aufgrund bestandskräftiger Bescheide eine vorherige Gewinnauswirkung nicht berücksichtigt werden kann. Der Zweck dieser Änderung bestand darin, sicherzustellen, dass Land- und Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr und zeitanteiliger Gewinnaufteilung auf zwei Jahre eine Bilanzberichtigung nur noch vornehmen dürfen, wenn beide Veranlagungen noch geändert werden können. Zuvor war die richtige Erfassung des Totalgewinns kein Grund dafür, eine Berichtigung nicht vorzunehmen. Die Änderung ab dem Veranlagungszeitraum 2007 betrifft sowohl das kalendergleiche als auch das abweichende Wirtschaftsjahr. Werden nun wie in einem vom BFH entschiedenen Fall aufgrund einer Außenprüfung deutlich höhere Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt, führt dies zu einer Gewinnerhöhung bei der geänderten Bilanz, auch wenn das fehlerhafte Ursprungsjahr nicht mehr änderbar ist. Die Neuregelung in § 4 Abs. 2 EStG war erstmals für 2007 anzuwenden. Damit sind geänderte Gewinnermittlungen in der Bilanz und in der Einkommensteuerfestsetzung für 2007 nur möglich, wenn hier die fehlerhafte Erfassung erfolgt. Auf den Zeitpunkt der Vornahme der Bilanzberichtigung kommt es dagegen nicht an. Praxishinweis: Der Tenor des Urteils entspricht nicht Verwaltungsauffassung. Fundstellen: BFH 19.7.11, IV R 53/09, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 113778 OFD Hannover 4.6.07; S 2141 - 17 - StO 221/StO 222 der AStW 2011/08 OFD Münster 6.6.07, Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 015/2007 §§ 4, 9 EStG – Bezug der Erstausbildung zum angestrebten künftigen Beruf Der BFH hatte bereits entschieden, dass Aufwendungen für ein nach dem Abitur aufgenommenes Erststudium oder eine erstmalige Berufsausbildung nach dem absolvierten Schulabschluss grundsätzlich als vorweggenommene Werbungskosten oder Betriebsausgaben und nicht mehr nur als begrenzt abzugsfähige Sonderausgaben berücksichtigt werden können. Diese Auffassung konkretisiert der BFH nun in einem weiteren Urteil hinsichtlich Veranlassungszusammenhang der Frage, zwischen wann der Ausbildung notwendige und späterer Berufstätigkeit vorliegt. Im Urteilsfall ging es um ein Fachhochschulstudium zur Betriebswirtschaft mit Schwerpunkt angestrebten europäische Abschluss Unternehmensführung Diplomkaufmann. Der BFH und nahm den einen hinreichenden konkreten Veranlassungszusammenhang an. Dieser ist nämlich regelmäßig schon dann gegeben, wenn das Studium Berufswissen vermittelt und damit auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet ist. Ausbildungskosten müssen lediglich subjektiv für den angestrebten Beruf geleistet werden und den angehenden Arbeitnehmer oder Selbstständigen im weitesten Sinne fördern. Praxishinweis: (BeitrRUmsG) Über wurde das Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz rückwirkend ab 2004 klargestellt, dass Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium vom Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten ausgeschlossen sind. Sie bleiben daher Sonderausgaben. Aufgrund der hierzu zu erwartenden Gerichtsverfahren bleibt es jedoch relevant, inwieweit die Erstausbildung einen ausreichenden Bezug zum Beruf hat. Fundstellen: Keine Sonderausgaben: BFH 28.7.11, VI R 59/09, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 113779 AStW 2011/09 BFH 28.7.11, VI R 38/10; VI R 7/10; 15.9.11, VI R 15/11, VI R 22/09 Veranlassungszusammenhang: BFH 20.6.06, VI R 26/05, BStBl II 06, 764; 18.6.09, VI R 14/07, BStBl II 10, 816; VI R 31/07, BFH/NV 09, 1797 AStW 2011/010 §§ 4, 9 EStG – Kostenabzug für gemischt genutzten Raum in der Privatwohnung? Aufwendungen lassen sich sowohl aus beruflichem als auch aus privatem Anlass in abziehbare Betriebsausgaben oder Werbungskosten und nicht abziehbare Lebenshaltungskosten aufteilen. Dieser Grundsatz ist für alle Gewinn- und Überschuss-Einkunftsarten anwendbar. Seitdem dies höchstrichterlich beschlossen wurde, dreht sich die Frage zunehmend darum, auf welche Sachverhalte sich dieser Grundsatz neben gemischten Reisen als Hauptanwendungsfall übertragen lässt. Das FG Köln hatte dies auf die berufliche Nutzung eines Raumes in der Privatwohnung bejaht und die von der Verwaltung übernommene BFH-Rechtsprechung auf die Aufteilung der Raumkosten übertragen. Das FG Hamburg kommt allerdings bei einem selbstständigen Unternehmensberater zu einem anderen Ergebnis. Dieser hatte seine Arbeiten vom Essbereich im Wohnzimmer aus erledigt. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich weder aufgrund von Lage und Ausstattung um ein häusliches Arbeitszimmer noch sind die Kosten anteilig beruflich veranlasst. Die Bereiche Wohnen und Arbeiten greifen so ineinander, dass keine Trennung möglich ist. Es fehlt hierzu an objektivierbaren Kriterien. Quadratmeter geben Nutzungsverhältnisse nicht zutreffend wieder. Zusätzlich berücksichtigen, wäre wozu es eine zeitliche jedoch an Nutzungskomponente einem klar zu erkennbaren, nachvollziehbaren Maßstab fehlt. Eine Trennung zwischen privat und betrieblich wäre letztlich willkürlich und ist daher nicht möglich. Ähnlich sieht dies das FG Baden-Württemberg, weil keine klare Abgrenzung der Aufwendungen gegeben ist. Aufgrund anhängiger Revisionen können Steuerbescheide über einen ruhenden Einspruch offengehalten werden. Fundstellen: FG Hamburg 8.6.11, 6 K 121/10, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 113780 FG Köln 19.5.11, 10 K 4126/09, Revision unter X R 32/11 FG Rheinland-Pfalz 25.8.10, 2 K 2331/09, Revision unter III R 62/11 FG Baden-Württemberg 2.2.11, 7 K 2005/08 AStW 2011/011 §§ 4, 9 EStG – Außendienstler kann Tätigkeitsmittelpunkt im Arbeitszimmer haben Der Schwerpunkt der Berufstätigkeit eines als Außendienstmitarbeiter und Verkaufsbetreuer tätigen Diplom-Bauingenieurs kann im heimischen Büro liegen, sodass die anfallenden Kosten in voller Höhe absetzbar sind. Das gilt nach Auffassung des FG Düsseldorf jedenfalls dann, wenn zwar auch Beratungsgespräche bei Kunden vor Ort durchzuführen sind, aber die überwiegende Arbeitszeit am häuslichen Arbeitsplatz ausgeübt wird, etwa mit der Begleitung von Ausschreibungen. Dem zeitlichen Umfang der Nutzung kommt lediglich eine indizielle Bedeutung zu. Entscheidend ist vielmehr, ob im häuslichen Büro diejenigen Handlungen vorgenommen oder Leistungen erbracht werden, die für den konkret ausgeübten Beruf wesentlich und prägend sind. Die Betreuung von Auftraggebern und Kunden vor Ort ist zwar als Kerntätigkeit eines Außendienstmitarbeiters anzusehen und im Regelfall bei Handelsvertretern prägend für das Berufsbild. Daher führen typische Auswärtstätigkeiten wegen eines fehlenden anderen Arbeitsplatzes nur zum beschränkten Abzug der Arbeitszimmerkosten. Anders sieht es aber aus, wenn kein klassischer Außendienst vorliegt, weil die Tätigkeit über die eines Verkäufers hinausgeht. Werden Projektplanung und - nachbereitung im Arbeitszimmer ausgeübt, kommt dem in qualitativer Hinsicht ein größeres Gewicht zu, als der Präsenz beim Kunden vor Ort. Das gilt insbesondere dann, wenn einem Großteil der Aufträge überhaupt keine Kundengespräche vor Ort vorausgehen, sondern ein bloßer E-Mailoder Telefonkontakt stattfindet. Der BFH hat bereits entschieden, dass ein Ingenieur, dessen Tätigkeit wesentlich durch Problemlösungen im die Erarbeitung häuslichen theoretischer Arbeitszimmer geprägt komplexer ist, den Mittelpunkt der Betätigung im heimischen Büro hat, auch wenn er Kunden im Außendienst betreut. AStW 2011/012 Fundstellen: FG Düsseldorf 5.5.11, 11 K 2591/09 E, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 113781 BFH 13.11.02, VI R 28/02, BStBl II 04, 59 AStW 2011/013 § 5 EStG – Verbindlichkeit für Rückerwerb verkaufter Ware ist zu passivieren Verpflichtet sich ein Händler, verkaufte Ware wie beispielsweise ein Kfz auf Verlangen seines Kunden später wieder zurückzukaufen, hat er laut BFH hierfür eine Verbindlichkeit in Höhe des dafür gesondert vereinnahmten Entgelts auszuweisen (s. AStW 11, 221). Das BMF hat sich der Auffassung des BFH jetzt angeschlossen. Danach liegt nunmehr in allen offenen Fällen insoweit kein Drohverlust mehr vor. Das hat folgende bilanzielle Auswirkungen: Der Händler hat eine Verbindlichkeit mit dem für die Rückkaufsoption erhaltenen Wert zu passivieren. Insoweit kommt es also zunächst zu keiner gewinnerhöhenden Betriebseinnahme. Dieser Teilbetrag kann aus dem Gesamtverkaufspreis im Schätzungswege abgespalten werden. Möglich ist auch der Ansatz der Differenz, die sich aus dem Preis bei Einräumung und Nichtgewährung ergibt. Kommt es zur Ausbuchung oder verfällt die Option, hat der Händler die Verbindlichkeit zu diesem Zeitpunkt erfolgswirksam auszubuchen. Ein auf das Risiko des Preisverfalls während des Optionszeitraums entfallender Betrag – etwa bei einem Gebrauchtwagen – stellt einen nicht passivierungsfähigen drohenden Verlust aus einem schwebenden Geschäft dar. Der Käufer hat deckungsgleich nichtabnutzbares die für beim die Händler vereinbarte immaterielles passivierte Verbindlichkeit Rückverkaufsoption Wirtschaftsgut zu als aktivieren. Gleichzeitig mindern sich insoweit seine Anschaffungskosten für das erworbene Wirtschaftsgut. Die eingekaufte Ware wird entsprechend mit einem unter dem Kaufpreis liegenden Betrag aktiviert. AStW 2011/014 Das immaterielle Wirtschaftsgut „Option“ bucht der Käufer zum Zeitpunkt der Rückgabe des Gegenstands oder des Rechtsverfalls erfolgswirksam aus. Fundstellen: BMF 12.10.11, IV C 6 - S 2137/09/10003, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 113421 Aufgehoben: BMF 12.8.09, IV C 6 - S 2137/09/10003, BStBl I 09, 890 BFH 17.11.10, I R 83/09 AStW 2011/015 § 6 EStG – Rückstellung für Nachbetreuung von Versicherungsverträgen ist möglich Ein Versicherungsvertreter hat Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten wegen Erfüllungsrückstands für die Verpflichtung zur Nachbetreuung und für die Bestandspflege von Versicherungsverträgen zu passivieren. Der BFH hält die Rückstellungsbildung in einer aktuellen Entscheidung grundsätzlich für geboten, wenn der Versicherungsvertreter die Abschlussprovision nicht nur für die Vermittlung, sondern auch für die Verpflichtung zur weiteren Nachbetreuung erhält. Nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und den Regelungen im EStG lässt sich keine Beschränkung der Pflicht auf wesentliche Verpflichtungen entnehmen. Für die Höhe der Rückstellung muss der Versicherungsvertreter aufgrund der ihm obliegenden objektiven Beweislast konkrete Aufzeichnungen vertragsbezogen führen. Diese dienen der Grundlage für eine angemessene Schätzung der zu erwartenden Betreuungsaufwendungen. Dabei ist auf die im Unternehmen künftig insgesamt anfallenden Kosten abzustellen. Die Nachbetreuungsverpflichtung als Sachleistungsverpflichtung ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchstabe b EStG mit den Einzel- und Gemeinkosten zu bewerten und abzuzinsen. Einzubeziehen sind nur bereits abgeschlossene Verträge mit dem jeweiligen zeitlichen Betreuungsaufwand pro Vertrag und Jahr, soweit die Leistungen von entscheidender Bedeutung sind. Werbeleistungen mit dem Ziel, Neu- und Bestandskunden zu neuen Vertragsabschlüssen zu veranlassen, sind hingegen nicht rückstellbar. Die Verwaltung hat die Rückstellung bislang mit der Begründung abgelehnt, die Nachbetreuung stelle für den Vertreter keine wirtschaftlich wesentlich belastende Verpflichtung dar, weil Leistungen nur in Ausnahmefällen zu erwarten seien und Beiträge ohne Aufwand per Lastschrift bezahlt werden. Es bleibt abzuwarten, ob die Verwaltung die aktuelle Rechtsprechung anwendet. AStW 2011/016 Fundstellen: BFH 19.7.11, X R 26/10, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 113419 BFH 19.7.11, X R 8/10; X R 9/10; X R 48/08; 9.12.09, X R 41/07, BFH/NV 10, 860 BMF 28.11.06, IV B 2 -S 2137- 73/06, BStBl I 06, 765 AStW 2011/017 § 8 EStG – Verbilligte Miete muss nicht stets steuerpflichtiger Sachbezug sein Überlässt ein Arbeitgeber seiner Belegschaft verbilligt Wohnungen und verlangt er keine Nebenkosten, liegt ein lohnsteuerpflichtiger Sachbezug gemäß § 8 Abs. 2 EStG nur dann vor, wenn dies durch das Arbeitsverhältnis des jeweiligen Arbeitnehmers veranlasst ist. Voraussetzung ist also, dass die tatsächlich verlangte Miete plus abgerechneter Nebenkosten die ortsübliche Kaltmiete inklusive umlagefähiger Nebenkosten unterschreitet. Dabei kann nach einem aktuellen Urteil des BFH als Referenzmietwert der Mietspiegel als Basis genommen werden, wenn dieser eine Spanne zwischen mehreren Mietwerten für vergleichbare Wohnungen ausweist. Die verbilligte Überlassung kann aber auch steuerfrei sein, wenn die Vorteile aus der Wohnraumüberlassung nicht für die Beschäftigung gewährt werden, sondern auf einem anderen Rechtsgrund oder einer sonstigen Beziehung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber beruhen, die nicht aus dem Dienstverhältnis resultieren. Denkbar ist auch eine notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen. Zunächst ist aber festzustellen, ob die Wohnungen überhaupt verbilligt überlassen worden sind. So könnte der Betrieb vergleichbare Wohnungen auch an fremde Dritte zu einem niedrigeren als dem üblichen Mietzins vermieten. Nach R 8.1 Abs. 6 Satz 6 LStR muss in nicht unerheblichem Umfang an fremde Dritte zu einem niedrigeren Wert vermietet werden. Praxishinweis: Bei einer steuerpflichtigen verbilligten Wohnungsüberlassung ist als Sachbezug die Freigrenze von 44 EUR nutzbar. Zudem kommt der Rabattfreibetrag von 1.044 EUR nach § 8 Abs. 3 EStG zum Abzug, wenn der Arbeitgeber Wohnungen mindestens in gleichem Umfang am Markt wie an Arbeitnehmer anbietet. Dies scheidet jedoch aus, wenn ein Antrag auf Pauschalierung nach § 40 EStG gestellt wurde. Fundstellen: AStW 2011/018 BFH 11.5.11, VI R 65/09, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 113271 BFH 28.6.07, VI B 23/07; 17.8.05, IX R 10/05 AStW 2011/019 § 9 EStG – Doppelter Mietaufwand kann als beruflich veranlasst gelten Doppelte Mietzahlungen für eine neue Familienwohnung, die am Beschäftigungsort von einem Ehegatten bereits genutzt wird, können beim Nachzug der Familie beruflich veranlasst und deshalb in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar sein, wenn der Umzug nahezu ausschließlich beruflich veranlasst ist. Voraussetzung ist, dass private Gründe eine allenfalls untergeordnete Rolle spielen. Davon ist auszugehen, wenn der Arbeitnehmer wegen eines Arbeitsplatzwechsels seine bisherige Wohnung aufgibt und deshalb umzieht, weil sich dadurch die Zeitspanne für die Fahrten zur Arbeit verringert. Die Zweifachberücksichtigung gilt laut BFH jedoch nur zeitanteilig – für die neue Familienwohnung bis zum Umzugstag und für die bisherige Wohnung ab dem Umzugstag, längstens bis zum Ablauf der Kündigungsfrist des bisherigen Mietverhältnisses. Darüber hinaus ist der Werbungskostenabzug umzugsbedingt geleisteter Doppelzahlungen auf den Zeitlauf der ordentlichen Kündigungsfrist des bisherigen Mietverhältnisses begrenzt. Nur solange gründet der Aufwand für zwei Wohnungen nämlich auf dem beabsichtigten Familienumzug. Der unbeschränkte Abzug der Aufwendungen für die neue Familienwohnung gilt ungeachtet dessen, dass diese zuvor im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzt wurde. Dann sind nämlich nicht die Spezialnorm des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG, sondern die Regeln für den allgemeinen Werbungskostenabzug maßgebend. Die Unterhaltung zweier Wohnungen dient anders als bei der doppelten Haushaltsführung allein dem Zweck der Familienzusammenführung. Kosten während der Umzugsphase sind damit abziehbar. Dies richtet sich nicht nach dem Bundesumzugskostengesetz, sondern allein nach dem allgemeinen Werbungskostenbegriff. Fundstellen: BFH 13.7.11, VI R 2/11, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 113270 BFH 23.5.06, VI R 56/02, BFH/NV 06, 1650 AStW 2011/020 § 9 EStG – Fahrtkosten bei berufsbegleitendem Studium Grundsätzlich wird zur Abgeltung der Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte eine Entfernungspauschale von 30 Cent je Entfernungskilometer gewährt. Dagegen können für Fahrten zu einem Tätigkeitsort, der nicht regelmäßig aufgesucht wird, 30 Cent je gefahrenem Kilometer bzw. die tatsächlich nachgewiesenen Kosten angesetzt werden. Hinsichtlich der Frage, ob eine regelmäßige Arbeitsstätte vorliegt oder nicht, gibt es immer wieder Streit mit dem Finanzamt. Zuletzt hat sich das FG Köln dieser Frage annehmen müssen. In dem aktuellen Urteil ging es um die Frage, wie ein Arbeitnehmer, der 28 Wochenstunden als Steuerfachangestellter tätig ist und an zwei bis drei Terminen je Woche (auch samstags) eine Fachhochschule besucht, seine Fahrtkosten zum Studienort steuerlich geltend machen kann. Das Finanzgericht Köln hält in seiner aktuellen Entscheidung lediglich die Entfernungspauschale von 30 Cent pro Entfernungskilometer für angemessen. Ein Studium von 7 Semestern, so die Auffassung des Finanzgerichts, sei allein aufgrund der Dauer als nicht mehr bloß vorübergehend anzusehen. Dies steht jedoch im deutlichen Widerspruch zu einer Entscheidung des BFH vom 10.4.2008. Der BFH stellt darauf ab, dass bereits die zeitliche Begrenzung einer Ausbildung dazu führt, dass die Tätigkeit nicht auf Dauer angelegt ist. Praxishinweis: In der täglichen Beratung bleibt nur der folgende Weg. Die Kosten sind mit der Kilometerpauschale anzusetzen. Bei Ablehnung durch das Finanzamt ist Einspruch zu erheben und das Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf dieses Verfahren zu beantragen. Die Finanzverwaltung geht in R 9.4. Abs. 3 Satz 5 LStR seit 2008 davon aus, dass eine vorübergehende Auswärtstätigkeit an einer anderen betrieblichen Einrichtung nicht zur Arbeitsstätte wird. AStW 2011/021 Fundstellen: FG Köln 14.7.11, 10 K 1009/10; Revision zugelassen, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 113782 BFH 10.4.08, VI R 66/05; 2.3.11, III B 106/10; 22.10.09, III R 101/07 FG Nürnberg 11.11.10, 7 K 1081/09, NZB unter III B 6/11 FG Münster 11.3.11, 14 K 4171/09 Kg AStW 2011/022 § 9 EStG – Abzug von Anwaltskosten im Zusammenhang mit einem Strafverfahren Strafverteidigungskosten wegen des Vorwurfs der Beihilfe zur Untreue können als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zu berücksichtigen sein. Voraussetzung ist, dass der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst gewesen ist. Das ist nach Auffassung des BFH der Fall, wenn die ihm zur Last gelegte Tat in Ausübung der Berufstätigkeit begangen worden ist. Dem Abzug steht insbesondere § 12 Nr. 4 EStG nicht entgegen, weil der Gesetzgeber wie in § 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG bewusst davon abgesehen hat, auch die Verfahrenskosten in das Verbot einzubeziehen. Allerdings setzt die Annahme von Erwerbsaufwendungen voraus, dass die schuldhaften Handlungen noch im Rahmen der beruflichen Aufgabenerfüllung liegen und nicht auf privaten Umständen beruhen. Dies wäre der Fall, wenn die strafbaren Handlungen mit dem Beruf nur insoweit im Zusammenhang stehen, als dieser eine Gelegenheit zu einer Straftat verschafft. Die erwerbsbezogene Veranlassung wird auch dann aufgehoben, wenn der Arbeitnehmer den Betrieb bewusst schädigen will oder sich bereichert hat. Zum Ausschluss des Werbungskostenabzugs reicht allerdings der Tatvorwurf der Untreue allein nicht aus. Anwaltskosten sind erwerbsbezogen, wenn die zugrunde liegenden Einnahmen erfasst sind. Diese Beträge sind durch die Dienst- und nicht wegen einer anderen Rechtsbeziehung veranlasst, was dann in gleicher Weise für die Aufwendungen gilt. Eine unterschiedliche Zuordnung der Einnahmen und entsprechenden Aufwendungen würde gegen objektive Nettoprinzip verstoßen. Fundstellen: BFH 17.8.11, VI R 75/10, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 113783 BFH 15.1.09, VI R 37/06; 18.10.07, VI R 42/04 das AStW 2011/023 § 9 EStG – Pauschaler Kilometersatz bei Auswärtstätigkeit Das FG Baden-Württemberg hatte jüngst entschieden, dass die Höhe des pauschalen Kilometersatzes von 30 Cent pro Kilometer für Dienstreisen verfassungsgemäß ist. Die aus den öffentlichen Kassen gezahlten Vergütungen, die nach den Reisekostengesetzen einzelner Bundesländer wie etwa Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz eine pauschale Wegstreckenentschädigung von 35 Cent pro Kilometer vorsehen, sind nicht bei der Berechnung der pauschalen dienstlichen Fahrtkosten von Arbeitnehmern zu berücksichtigen. Eine analoge Anwendung dieses nur für die Reisekostenerstattung aus öffentlichen Kassen geltenden höheren Kilometersatzes beim Werbungskostenabzug ist nicht möglich. Der Gesetzgeber muss nicht von ihm festgelegte Kostenentwicklung Pauschsätze anpassen. Es laufend gibt an keinen die aus der allgemeine Verfassung abzuleitenden Zwang. Zudem haben Arbeitnehmer die Möglichkeit, die tatsächlichen Aufwendungen nachzuweisen. Der BFH hat dieses Urteil bestätigt. Hiergegen wurde inzwischen Verfassungsbeschwerde eingelegt. Daher können Einsprüche, die sich auf das Verfahren beim BVerfG berufen, ruhen und Arbeitnehmer ihre Fälle mit der Option auf einen höheren Werbungskostenabzug bei Dienstreisen offenhalten. Die OFD Koblenz weist darauf hin, dass dies nicht für die Entfernungspauschale bei Fahrten zwischen Wohnungs- und Arbeitsstätte gilt. In diesen Fällen greift der Hinweis auf die Verfassungsbeschwerde nicht, weil die zukünftige Entscheidung des BVerfG auf diese Pendelfahrten keine Auswirkungen hat. Da insoweit kein Ruhen des Verfahrens in Betracht kommt, fordern die Finanzämter in diesem Massenverfahren die Einspruchsführer zur Rücknahme Erfolgsaussichten auf. Fundstellen: OFD Koblenz 10.10.11, S 2353 A - St 32 2 BFH 15.3.11, VI B 145/10, beim BVerfG unter 2 BvR 1008/11 mangels AStW 2011/024 FG Baden-Württemberg 22.10.10, 10 K 1768/10, EFG 11, 225 § 15 EStG – Steuerliche Einordnung von Private Equity-Fonds Bisher gingen deutsche geschlossene Private Equity oder Venture Capital Fonds von einer Vermögensverwaltung statt einer Gewerblichkeit aus, sodass Gewinne aus Beteiligungsverkäufen erst unter der Abgeltungsteuer erfasst werden. Diese sehr großzügige Praxis der Finanzverwaltung aus dem Jahr 2003 wird jetzt vom BFH grundlegend infrage gestellt. Das gilt insbesondere dann, wenn der Fonds seine Geschäfte über einen Managementvertrag versierten und gewerblich tätigen Personen überträgt und die Beteiligungen nur wenige Jahre gehalten werden, bevor sie veräußert oder an die Börse gebracht werden. Die Personen handeln auf fremde Rechnung aktiv im Management der Portfolio-Gesellschaften mit und nehmen am Marktgeschehen teil. Das ist eher als Finanzunternehmen nach dem Kreditwesengesetz anzusehen und für einen rein vermögensverwaltend tätigen Fonds eher untypisch. Darüber hinaus stellt der BFH klar, dass nach DBA bei Auslandsfonds das Besteuerungsrecht für gewerbliche Einkünfte dem Staat zusteht, in dem der Fonds seine Betriebsstätte hat. Die Gewinne bleiben in Deutschland selbst dann steuerfrei, wenn er im Ausland über kein eigenes Büro und kein eigenes Personal Managementgesellschaft aufgrund steuerlicher verfügt ausüben und lässt. Subventionen seine Geschäfte Bleiben unversteuert, die über eine Einkünfte dort besteht zwar ein Besteuerungsrückfall nach § 50d Abs. 9 Nr. 1 EStG, sofern die Einkünfte anderenfalls unversteuert bleiben. Diese Regelung greift aber nur, wenn dies auf eine unterschiedliche steuerliche DBA-Auslegung durch beide Staaten und somit einen negativen Qualifikationskonflikt zurückzuführen ist. Liegt der Grund für die Nichtbesteuerung im ausländischen Steuerrecht, gilt die Rückfallklausel nicht mehr. Es kommt zur generellen Steuerbefreiung – bei Einkünften aus dem EU-Raum sogar ohne Ansatz des Progressionsvorbehalts. Fundstellen: BFH 24.8.11, I R 46/10, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 113557 AStW 2011/025 BMF 16.12.03, IV A 6 – S 2240 – 153/03; 1.4.09, IV C 6 - S 240/08/10008 § 15b EStG – Einschränkung beim Steuersparmodell ist verfassungsgemäß Nach dem Rechtsstaatsprinzip sowie dem Bestimmtheitsgebot hat der Gesetzgeber Vorschriften so genau zu fassen, dass Betroffene die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können. Nach einem Urteil vom FG Baden-Württemberg enthält § 15b EStG zur begrenzten Verlustverrechnung bei Steuerstundungsmodellen zwar immer noch mehrere unbestimmte Begriffe, die in der Praxis vor allem bei geschlossenen Fonds zu beachten sind. Doch dabei kann nicht mehr von einer Ansammlung gesprochen werden, so wie der BFH dies zur Vorgängervorschrift § 2b EStG festgestellt hatte. Das FG widerspricht der Literaturmeinung, dass die Norm teilweise verfassungswidrig sei. Auch der BFH hatte in einem vorläufigen Beschluss Zweifel anklingen lassen. Vielmehr zeigt sich in der bisherigen Praxis, dass die Anwendungsprobleme der Norm letztlich auf die zweistufige Prüfung einer modellhaften Gestaltung und auf Verluste oberhalb der Quote von 10 % hinauslaufen. Dies ist angesichts der klar definierten Regeln aber handhabbar. Erste Zweifelsfragen werden durch die Rechtsprechung derzeit geklärt. § 15b EStG darf Verluste aus Steuerstundungsmodellen anders als herkömmlich nicht zum sofortigen Ausgleich zulassen. Dies führt nur zu einer zeitlichen Verlagerung und es genügt, wenn die Verluste überhaupt steuerlich berücksichtigt werden. Ein definitiver Untergang von Verlusten ist bei planmäßigem Verlauf nicht zu befürchten. Wäre bereits nach dem Beteiligungskonzept damit zu rechnen, dass nicht ausreichend Gewinne zum Verlustausgleich entstehen werden, wäre die Einkünfteerzielungsabsicht des Anlegers ohnehin zu verneinen. Fundstellen: FG Baden-Württemberg 7.7.11, 3 K 4368/09, unter www.iww.de, AbrufNr. 113784 AStW 2011/026 BFH 2.8.07, IX B 92/07, BFH/NV 07, 2270; 8.4.09, I B 223/08, BFH/NV 09, 1437 FG Münster 8.11.10, 5 K 4566/08 F, EFG 11, 438, Revision unter IV R 59/10 AStW 2011/027 §§ 16, 34 EStG – Vermietetes Grundstück als Veräußerung eines Teilbetriebs Die Tarifbegünstigung der §§ 16, 34 EStG auf Veräußerungsgewinne gilt auch für einen Teilbetrieb, wenn dieser für sich organisatorisch geschlossen ist und einen mit gewisser Selbstständigkeit ausgestatteten Teil eines Gesamtbetriebs darstellt. Er muss für sich betrachtet aber alle Merkmale eines Betriebs aufweisen und als solcher lebensfähig sein. Das ist nach einem aktuellen Urteil des FG Köln bei einem fremdvermieteten Grundstück zwar nicht von vornherein ausgeschlossen. Die Veräußerung als ermäßigt besteuerter Teilbetrieb setzt allerdings voraus, dass die Vermietung beim Gesamtbetrieb ein Eigenleben geführt hatte und darüber hinaus die Grundstücksverwaltung auch außerhalb dieses Unternehmens einen gewerblichen Charakter hätte. Hierzu muss die Vermietung der verkauften Immobilie zuvor isoliert betrachtet werden, wie etwa bei der Betriebsaufspaltung, die Voraussetzungen eines Gewerbebetriebs erfüllen und sich als gesonderter Verwaltungskomplex aus dem Gesamtunternehmen herausheben. Kein entsprechend separates Objekt stellt dabei einfach nur vermietete oder verpachtete Grundstücke im gewöhnlichen Rahmen dar. In einem derartigen Fall liegt kein Teilbetrieb vor und die Tarifermäßigung sowie der Veräußerungsfreibetrag kommen nicht in Betracht. Das gilt auch für den Fall, dass das Unternehmen anschließend eine neue Immobilie erwirbt und die bisherige Vermietung sowie die gewerbliche Tätigkeit dadurch nicht aufgegeben sondern fortgesetzt wird. Dieser Umstand führt nicht zur Einordnung als Verkauf eines Teilbetriebs. Hierfür müsste der Betrieb nämlich durch den Verkauf endgültig eingestellt sein, indem die Immobilie als wesentliche Betriebsgrundlage in einem einheitlichen Vorgang veräußert oder entnommen wurde. Daran fehlt es, wenn die verbleibenden Betriebsteile weiterhin gleichartige Leistungen erbringen. Fundstellen: AStW 2011/028 FG Köln 15.6.11, 7 K 3773/08, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 113785 BFH 9.12.09, X R 4/07, BFH/NV 10, 888 AStW 2011/029 § 18 EStG – Vergütungsvorschüsse bei Insolvenzverwaltern Die Vergütung des Insolvenzverwalters für die Geschäftsführung wird grundsätzlich erst mit Verfahrensbeendigung fällig. Er kann aber aus der Insolvenzmasse einen Vorschuss hierauf entnehmen, wenn das Insolvenzgericht zustimmt. Hierbei wird vorab das vergütet, was bislang an Verwalterleistung erbracht worden ist. Die OFD Münster weist darauf hin, dass der Vorschuss sowohl bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG als auch in der Bilanz mit der Entnahme aus der Insolvenzmasse erfolgswirksam zu erfassen ist und insoweit keine Passivierung als erhaltene Anzahlung in Betracht kommt. Die Zustimmung des Gerichts hat nur deklaratorische Bedeutung und konkretisiert den bereits mit der Arbeitsleistung entstandenen Anspruch in der Höhe. Der Vorschuss als Teilvergütung ist keine Abschlagszahlung, er bewirkt eine Teilerfüllung und ist endgültig. Sollte sich später die Unzulänglichkeit der Masse herausstellen, entsteht kein Rückzahlungsanspruch. Dies gilt auch für den vorläufigen Insolvenzverwalter, wenn sein Anspruch grundsätzlich erst mit der Beendigung der vorläufigen Verwaltung fällig wird. In beiden Fällen tritt Gewinnrealisierung in dem Zeitpunkt ein, in dem eine Verpflichtung wirtschaftlich erfüllt wird. Das beendet den Schwebezustand des zugrunde liegenden Geschäfts und führt unabhängig davon zur Gewinnrealisierung, ob die Rechnung bereits erteilt ist, die Ansprüche noch abgerechnet werden müssen oder die Forderung erst nach dem Bilanzstichtag fällig wird. Die bisher erbrachten Teilleistungen sind bereits nutzbar und der Anspruch auf Vergütung besteht. Nach diesen Grundsätzen sind auch für die bis zum Bilanzstichtag erbrachten Tätigkeiten des Insolvenzverwalters – unabhängig von der tatsächlichen Entnahme von Vorschüssen – separat zu ermittelnde Vergütungsforderungen ertragswirksam zu aktivieren, wenn das Gericht der Vergütung zugestimmt hat. AStW 2011/030 Fundstelle: OFD Münster 27.10.11, akt. Kurzinfo ESt 32/2011 § 18 EStG – Aufgabe der Vervielfältigungstheorie bei selbstständiger Tätigkeit Der BFH hatte jüngst die Vervielfältigungstheorie bei Freiberuflern aufgegeben, die eine sonstige selbstständige Tätigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG ausüben. Die geänderte Rechtsprechung wendet die Verwaltung jetzt auf alle offenen Fälle an, nunmehr erfolgt eine allgemeine Abgrenzung entsprechend § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Bislang besagte diese Vervielfältigungstheorie, dass eine freiberufliche Tätigkeit ohne die Mithilfe fachlich vorgebildeter Hilfskräfte ausgeübt werden muss und eine weitergehende Unterstützung zur Gewerblichkeit abfärbt. Daran wird nicht mehr festgehalten, sodass die Zulässigkeit des Einsatzes fachlich vorgebildeter Mitarbeiter für freie Berufe jetzt generell in einer nach Art der Tätigkeit unterschiedlichen Weise beurteilt wird. Die OFD Koblenz weist darauf hin, dass die Tätigkeit von Insolvenz- oder Zwangsverwaltern bei der Mitarbeit fachlich Vorgebildeter voraussetzt, dass der Berufsträger weiterhin leitend und eigenverantwortlich tätig ist. Diese sogenannte Stempeltheorie wird nur erfüllt, wenn die Berufsausübung über die Festlegung der Grundzüge der Organisation und der dienstlichen Aufsicht hinaus durch Planung, Überwachung und Kompetenz zur Entscheidung in Zweifelsfällen gekennzeichnet ist. Das bedeutet, dass Insolvenz- oder Zwangsverwalter die Entscheidungen über das Vorgehen bestimmter Schritte im Rahmen des Insolvenzverfahrens treffen müssen. Dieses üben sie auch dann noch aus, wenn sie in einzelnen Routinefällen nicht mitarbeiten, dies aber selber entschieden haben. Dabei ist für die Einstufung in § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG unbeachtlich, ob die Arbeit aus kaufmännisch-technischer Sicht auf Angestellte oder fremde Dritte übertragen wird. Jedoch entfällt mit der Aufgabe der Vervielfältigungstheorie nicht die Prüfung, ob ein Freiberufler eine gewerbliche Tätigkeit ausübt und inwieweit er leitend und eigenverantwortlich bleibt. AStW 2011/031 Fundstellen: OFD Koblenz 23.9.11, Kurzinfo ESt Nr. ST 3_2011K111 BFH 15.12.10, VIII R 50/09, BStBl II 11, 506; VIII R 37/09, BFH/NV 11, 1303 AStW 2011/032 § 20 EStG – Anschaffungskosten beim Erwerb gebrauchter Lebensversicherungen Der vom Erwerber einer gebrauchten Lebensversicherung gezahlte Kaufpreis stellt Anschaffungskosten dar, sodass die bis dahin in der Police aufgelaufenen rechnerischen Zinsen weder negative Kapitaleinnahmen noch vorweggenommene Werbungskosten darstellen. Das gilt generell beim Erwerb von Kapitalanlagen und somit auch für Aufwand im Zusammenhang mit dem Abschluss von Lebensversicherungen, da bei den Überschusseinkünften Wertveränderungen außer Betracht bleiben und dies nur über die AfA durchbrochen wird. Damit bestätigt der BFH die Auffassung der Finanzverwaltung. Der Erwerber kauft Rechte und Pflichten aus einer vom Verkäufer geschlossenen Police. Zwar lässt sich der Kaufpreis rein rechnerisch in aufgelaufene Zinsen und das Versicherungsstammrecht aufteilen. Gleichwohl handelt es sich um einen einheitlichen Kaufvertrag. Dies wird auch von der Finanzverwaltung so gesehen. Eine Berücksichtigung als Stückzinsen und damit negative Einnahmen beim Kauf festverzinslicher Wertpapiere kann auf den Fall des Erwerbs einer gebrauchten Police nicht übertragen werden. Anders als bei Anleihen stellen die Stückzinsen eine von vornherein unbestimmte Größe dar. Es ist nämlich ungewiss, ob und in welcher Höhe sie bei der späteren Auszahlung entstanden sein werden. Praxishinweis: Aufwendungen für den Erwerb des Anspruchs auf eine Versicherungsleistung treten nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 3 EStG an die Stelle der vor dem Erwerb entrichteten Beiträge und sind bei der Ermittlung des Unterschiedsbetrags bei Fälligkeit, Kündigung oder Weiterverkauf steuermindernd anzusetzen. Auch vor abgeschlossene gebrauchte Altverträge sind steuerpflichtig. Fundstellen: BFH 24.5.11, VIII R 46/09, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 113311 BFH 28.10.10, VIII B 90/10, BFH/NV 11, 254 2005 AStW 2011/033 BMF 12.12.05, IV C 1 -S 2252- 337/05, BStBl I 06, 92, Tz. 80; 22.8.02, IV C 4 -S 2221- 211/02, BStBl I 02, 827, Tz. 6 AStW 2011/034 § 21 EStG – Nachträglicher Schuldzinsenabzug nach dem Hausverkauf Das FG Düsseldorf nachträglicher hält es für Schuldzinsenabzug ernstlich für zweifelhaft, die nach dass kein Abzug des Veräußerungserlöses verbleibenden Darlehen erfolgt. Nach bisheriger Rechtsprechung waren Kreditaufwendungen nach der Gebäudeveräußerung keine nachträglichen Werbungskosten zu § 21 EStG mehr, weil sie aufgrund eines nicht steuerbaren Gewinns im privaten Vermögensbereich nicht mehr mit dieser Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang standen. Aufgrund der geänderten BFH-Rechtsprechung zu verbleibenden Krediten nach dem Verkauf von GmbH-Anteilen kann hieran aber nicht mehr festgehalten werden. Das FG stellt die gesunkene Wesentlichkeitsschwelle in § 17 EStG auf eine Stufe mit der von zwei auf zehn Jahre verlängerten Spekulationsfrist. Dadurch sind nachträgliche Schuldzinsen bei den Überschuss- und den Gewinneinkünften gleich zu beurteilen. Das Argument der Verwaltung, bei § 21 EStG sei wegen der zeitlich begrenzten Steuerpflicht keine ähnliche Annäherung der privaten Vermögenssphäre Beteiligungen wie möglich, bei dauerhaft greift zumindest steuerverstrickten dann nicht, GmbH- wenn der Grundstücksverkauf innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist erfolgt und steuerbare Einkünfte erzielt werden. Im Hinblick auf die Steuerverstrickung des Grundbesitzes fehlt jedes stichhaltige Argument, das eine unterschiedliche Beurteilung der nach Wegfall der Einkunftsquelle anfallenden Schuldzinsen bei betrieblichen und privaten Einkünften legitimieren könnte. Praxishinweis: Der BFH hat in einer anhängigen Revision den Veranlassungszusammenhang bei betrieblichen und privaten Einkünften erneut zu prüfen. Bis dahin sind entsprechende Fälle offenzuhalten. Fundstellen: FG Düsseldorf 18.7.11, 11 V 1620/11 A (E), unter www.iww.de, Abruf-Nr. 113786 AStW 2011/035 FG Baden-Württemberg 1.7.11, 3 K 136/07, Revision unter IX R 67/10 BFH 16.3.10, VIII R 20/08, BStBl II 10, 787 AStW 2011/036 § 23 EStG – Veräußerung eines auch im Betriebsvermögen gehaltenen Grundstücks Wer eine Immobilie innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist wieder veräußert, muss die Wertsteigerungen im Privatvermögen seit der Anschaffung versteuern, auch wenn er das Grundstück zeitweise im Betriebsvermögen gehalten hat. Der Gewinn aus dem privaten Veräußerungsgeschäft ist in diesem Fall um den im Betriebsvermögen zu erfassenden Gewinn zu korrigieren. Die zwischenzeitliche Aufteilung in Wohnungseigentum ändert nichts an der wirtschaftlichen Identität von angeschafftem und veräußertem Wirtschaftsgut. Die Einlage in das Betriebsvermögen und die Entnahme aus dem Betriebsvermögen stellt mangels Rechtsträgerwechsels keine Veräußerung dar. Nichts anderes gilt dann, wenn der Einlage kein Verkauf aus dem Betriebsvermögen folgt. Die Einlage zum Teilwert wird der Veräußerung gleichgestellt, was zu einer Versteuerung der im Betriebsvermögen entstandenen Wertsteigerungen führt. Das heißt aber nicht, dass auch die vorher im Zeitraum zwischen Anschaffung und Einlage entstandenen Gewinne erfasst werden. Der ursprüngliche tatsächliche Kauf wirkt fort und die Kosten sind zugrunde zu legen. Nur dies stellt sicher, dass alle zwischen Anschaffung und Veräußerung im Privatvermögen entstandenen stillen Reserven erfasst werden. Die Anschaffungs- und Veräußerungsfiktion des § 23 Abs. 1 Satz 2 EStG erfüllt gerade den Zweck, alle Wertveränderungen im Zeitraum zwischen tatsächlicher Anschaffung und tatsächlicher Veräußerung unabhängig davon zu erfassen, wie lange das Wirtschaftsgut zeitweise im Betriebsvermögen gehalten worden ist. Dabei wird der Gewinn um die im betrieblichen Bereich erfassten Wertveränderungen korrigiert. Dieser ergibt sich, soweit der Teilwert im Zeitpunkt der Entnahme den bei der Einlage übersteigt. Fundstellen: BFH 23.8.11, IX R 66/10, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 113765 BMF 5.10.00, IV C 3 - S 2256 - 263/00, BStBl I 00, 1383 Tz. 2, 5, 35 AStW 2011/037 § 32 EStG – Kindergeldanspruch für ein behindertes Kind Nach dem Einkommensteuerrecht besteht für ein volljähriges Kind ein Anspruch auf Kindergeld, wenn dieses wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Voraussetzung ist nach derzeitiger Rechtslage, dass die Behinderung des Kindes vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. Nach einem aktuellen Urteil des BFH setzt der Kindergeldanspruch für ein über 27 (bei Behinderungseintritt nach dem 31.12.2006: über 25) Jahre altes Kind nicht voraus, dass neben der Behinderung auch die hierdurch bedingte Unfähigkeit zum Selbstunterhalt vor Vollendung des 27. (bzw. 25.) Lebensjahres vorgelegen hat. Nach Auffassung des Gerichts muss nur die Behinderung und nicht auch die dadurch bedingte Unfähigkeit zum Selbstunterhalt vor Erreichen der maßgeblichen Altersgrenze vorgelegen haben. Anhaltspunkte für diese Voraussetzungen sind in § 32 Abs. 4 Nr. 3 EStG nicht gegeben und eine weite Auslegung würde der Entstehungsgeschichte und dem Zweck der Vorschrift entgegenstehen. Diese soll der verminderten Leistungsfähigkeit der Eltern Rechnung tragen. Ein Kind ist außerstande, sich selbst zu unterhalten, wenn es über keine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verfügt, die zur Bestreitung seines gesamten notwendigen allgemeinen Grundbedarfs und des individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarfs ausreicht. So liegt eine behinderungsbedingte Unfähigkeit zum Selbstunterhalt vor, wenn die Behinderung in erheblichem Umfang die Ursache für Arbeitslosigkeit ist. Darüber hinaus kommt diese Voraussetzung auch ohne Arbeitslosigkeit in Betracht, wenn die vom behinderten Kind erzielbaren Einkünfte nicht dessen gesamten Lebensbedarf decken können oder der Nachwuchs behinderungsbedingt ausüben kann. nur eine nicht ausreichende Teilzeittätigkeit AStW 2011/038 Praxishinweis: Der BFH betont, dass der fehlende Nachweis der behinderungsbedingten Unfähigkeit zum Selbstunterhalt nach den Regeln der objektiven Beweislast zulasten der Eltern geht. Die Regeln zur Berücksichtigung volljähriger Kinder wegen Behinderung wurden durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 nicht geändert. Fundstellen: BFH 9.6.11, III R 61/08, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 113389 BFH 19.11.08, III R 105/07; 22.10.09, III R 50/07, BStBl II 11, 38 AStW 2011/039 § 1 UStG – Grundsätze des EuGH zur steuerfreien Geschäftsveräußerung im Ganzen Der EuGH hat die vom BFH vorgelegten Anfragen zu den Voraussetzungen der Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Abs. 1a UStG für ein Einzelhandelsgeschäft beantwortet. Danach liegt die Umsatzsteuerfreiheit selbst dann noch vor, wenn die Einrichtung und der Warenbestand eines Ladenlokals verkauft und die Geschäftsräume vom Verkäufer an den Erwerber auf unbestimmte Zeit vermietet werden, aber der Vertrag kurzfristig kündbar ist. Diese Voraussetzung reicht jedenfalls dann aus, wenn die übertragenen Gegenstände eine dauerhafte selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit des Erwerbers absichern können. Nach der Mehrwertsteuer-Richtlinie können die Mitgliedstaaten die Übertragung des Gesamt- oder Teilvermögens so behandeln, als ob keine Lieferung von Gegenständen, sondern eine Übertragung an den Rechtsnachfolger vorliegt. Das gilt bei entgeltlichen und unentgeltlichen Übertragungen oder bei der Einbringung in eine Gesellschaft. Da bereits die Übertragung des Warenbestands und der Geschäftsausstattung ausreicht, um die selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit fortführen zu können, ist die Übertragung der Geschäftsräume für die Einstufung Geschäftsveräußerung im Ganzen für die Frage eines Gesamtvermögens nicht ausschlaggebend. Die Dauer des Mietvertrags ist für die Beurteilung aber mit einzubeziehen. Allein die Möglichkeit, diesen auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Vertrag kurzfristig zu kündigen, lässt nicht die Schlussfolgerung zu, dass der Erwerber beabsichtigt, den übertragenen Geschäftsbetrieb oder Unternehmensteil sofort abzuwickeln. Die Anwendung von § 1 Abs. 1a UStG kann allein aus diesem Grund nicht abgelehnt werden. Fundstelle: EuGH 10.11.11, Rs. C-444/10, Schriever, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 113787 AStW 2011/040 § 4 UStG – Steuerpflicht bei Festvergütung für Geschäftsführung und Haftung Der BFH hatte jüngst zu einem vermögensverwaltenden geschlossenen Fonds entschieden, dass die gesondert vereinbarte Festvergütung, die der geschäftsführungs- und vertretungsberechtigte Komplementär von seiner KG für die Haftung erhält, umsatzsteuerpflichtig ist und hierfür die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 8g UStG nicht in Anspruch genommen werden kann. Diese Vorschrift gilt nur für die Übernahme von Verbindlichkeiten, Bürgschaften und anderen Sicherheiten, nicht aber für die persönliche Haftung. Diese Grundsätze wendet die Verwaltung in allen offenen Fällen auf das Verhältnis zwischen KG und Komplementär an, beanstandet aber nicht, wenn die gegen Sonderentgelt erbrachte Haftungsübernahme vor 2012 als nicht umsatzsteuerbar behandelt wird. Keine Übergangsregel gibt es für die Fälle, in denen der haftende Gesellschafter gegenüber der KG umsatzsteuerbare Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen erbringt. Praxishinweis: Die Steuerpflicht betrifft alle Personengesellschaften, die ihren geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschaftern gewinnunabhängige Haftungsvergütungen zahlen und die aufgrund ihrer vermögensverwaltenden Tätigkeit etwa bei einer steuerfreien Vermietungsleistung ohne Erbringung von umsatzsteuerpflichtigen Leistungen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Folge dieser Rechtsänderung ist im Umkehrschluss aber auch, dass der Komplementär durch die vereinbarten Zahlungen zum Unternehmer wird und somit zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Fundstellen: BMF 14.11.11, IV D 2 - S 7100/07/10028 :003, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 113788 BFH 3.3.11, V R 24/10 EuGH 19.4.07, C-455/05 AStW 2011/041 AStW 2011/042 § 10 UStG – Mindestbemessungsgrundlage bei verbilligtem Zeitungsbezug Liefert ein Verlag die produzierten Zeitungen verbilligt an seine Arbeitnehmer nach Hause, liegen umsatzsteuerpflichtige Lieferungen nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG vor, so der BFH. Unerheblich sind insoweit die mit der Zeitungslieferung verfolgten Ziele des Arbeitgebers. Eine Leistung aufgrund des Dienstverhältnisses liegt vor, wenn der Arbeitgeber den privaten Bedarf der Angestellten befriedigt, sofern es sich nicht um Aufmerksamkeiten handelt. Aus der EuGH-Rechtsprechung zur unentgeltlichen Beförderung des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und zur unentgeltlichen Lieferung von Mahlzeiten an das Personal ergibt sich, dass Leistungen an Arbeitnehmer zu privaten Zwecken nur dann nicht steuerbar sind, wenn deren persönliche Vorteile den Bedürfnissen des Unternehmers gegenüber nur untergeordnet sind. Es liegen aber weder besondere Umstände der wirtschaftlichen Verlagstätigkeit vor, die einen Zeitungsbezug nach Hause erfordern würden, noch sind zwingende betriebliche Belange ersichtlich, die wie die Gesundheitshygiene bei der verbilligten Überlassung von Arbeitskleidung die persönlichen Vorteile der Arbeitnehmer als nur untergeordnet erscheinen lassen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Zeitungen der Befriedigung des privaten Bedürfnisses an Information dienen. Der Vorteil eines erheblich ermäßigten Bezugs von Tageszeitungen ist gegenüber den betrieblichen Gründen in Gestalt von Auflagensteigerung, Information der Arbeitnehmer über das Produkt und Förderung der Corporate Identity nicht nur als untergeordnet zu betrachten. Praxishinweis: Der Umsatz wird nach dem regulären Abonnementpreis im Verhältnis zu den Selbstkosten bemessen. Hierzu gehören alle Posten, mit denen die Kostenrechnung des Unternehmens belastet wird. Fundstellen: BFH 19.6.11, XI R 8/09, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 113626 AStW 2011/043 BFH 9.12.10, V R 17/10 EuGH 20.1.005, C-412/03, BFH/NV 05, 90; 11.12.08, C-371/07, UR 09, 60 AStW 2011/044 § 15 UStG – Vorsteuerabzug bei Solaranlagen an Privatgebäuden Der BFH hat sich in drei Urteilen zu den grundsätzlichen Voraussetzungen und zum Umfang eines Vorsteuerabzugs im Zusammenhang mit der Installation einer Fotovoltaikanlage geäußert. Danach ist der private Betreiber insoweit als Unternehmer tätig und damit grundsätzlich zum Abzug der ihm in Rechnung gestellten Umsatzsteuer berechtigt, soweit er den erzeugten Strom an einen Energieversorger liefert. Es handelt sich dabei um Aufwendungen, die mit seinen Stromlieferungen in direktem und unmittelbarem Zusammenhang stehen. In den Urteilen ging es um drei verschiedene Sachverhalte: 1. Installation der Solaranlagen auf dem Dach eines ansonsten nicht genutzten und leerstehenden Schuppens: Der Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten des Schuppens gelingt nur insoweit, als das gesamte Gebäude für die Stromlieferungen unternehmerisch genutzt wird und dieser Anteil mindestens 10 % der Gesamtnutzung beträgt. 2. Die Anlage befindet sich auf dem Dach eines Carports, das zum Unterstellen eines Privat-Pkw diente: In diesem Fall ermöglicht diese teilweise unternehmerische und private Nutzung eine volle Zuordnung des Carports zum Unternehmen und bei Bauantrag vor dem 1.1.2011 kann der volle Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten des Carports geltend gemacht werden. Im Gegenzug ist die private Verwendung des Carports als unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG zu versteuern. 3. Das Dach einer vorhandenen und nicht genutzten Scheune wurde neu eingedeckt und in diesem Zusammenhang erfolgte die Installation der Fotovoltaikanlage auf dem Dach: Der Vorsteuerabzug aus den Aufwendungen für die Neueindeckung des Daches besteht nur insoweit, als das gesamte Gebäude für die Stromlieferungen unternehmerisch genutzt wird. Hierbei gilt die 10 %Grenze nicht, da es sich statt um Herstellungskosten eines gelieferten AStW 2011/045 Gegenstands um Erhaltungsaufwendungen in Form von Dienstleistungen handelt. Der BFH betont, dass der unternehmerische Nutzungsanteil am jeweiligen Gebäude vom Unternehmer im Wege einer sachgerechten und von der Finanzverwaltung zu überprüfenden Schätzung zu ermitteln ist. Dabei kommt ein Umsatzschlüssel in Betracht, da keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. Hierbei wird fiktiv ein Vermietungsumsatz für den nichtunternehmerisch privat genutzten inneren Teil des Gebäudes dem Umsatz für die Vermietung der Dachfläche zum Betrieb einer Solaranlage gegenübergestellt. Die Ermittlung des abziehbaren Vorsteueranteils nach dem Verhältnis der Nutzflächen scheidet aus, weil dies nicht objektiv widerspiegelt, welcher Teil der Eingangsaufwendungen jedem der beiden Bereiche wirtschaftlich zuzurechnen ist. Ab 2011 ist der Vorsteuerabzug nur noch teilweise nach § 15 Abs. 1b UStG möglich, soweit die Aufwendungen auf die unternehmerische Verwendung eines Gebäudes entfallen, selbst wenn der Gegenstand vollständig dem Unternehmensvermögen zugeordnet wird. Dann ist für private Verwendung aber auch keine unentgeltliche Wertabgabe mehr zu versteuern. Sind teilweise unternehmerisch genutzte Wirtschaftsgüter wie im Urteilsfall die Scheune völlig ungenutzt oder stehen sie leer, dienen sie nicht der privaten Nutzung und eine Zuordnung zum Unternehmensvermögen kommt grundsätzlich nicht in Betracht. Die Vorsteuer aus dem Aufwand für Kauf und Installation der Fotovoltaikanlage hingegen ist in voller Höhe möglich, auch wenn der erzeugte Strom teilweise privat verwendet wird. Bei der Anlage als bewegliches Wirtschaftsgut handelt es sich umsatzsteuerlich nicht um Bestandteile des Grundstücks oder Gebäudes. Fundstellen: BFH 19.7.11, XI R 29/10, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 113670 BFH19.7.11, XI R 21/10; XI R 29/09 OFD Niedersachsen 8.7.10, S 7300 - 616 - St 173 OFD Magdeburg 21.7.10, S 7300 - 122 - St 24 AStW 2011/046 ErbStG – Zweifel an Verfassungsmäßigkeit Der BFH hat das BMF aufgefordert, dem Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der ab 1.1.2009 geltenden Erbschaftsteuer beizutreten. Im Verfahren muss entscheiden werden, ob die auf Steuerentstehungszeitpunkte im Jahr 2009 beschränkte Gleichstellung von Personen in den Steuerklassen II und III verfassungsgemäß ist und ob die Begünstigungsvorschriften der §§ 13a und 13b ErbStG in der auf den 1.1.2009 zurückwirkenden Fassung des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes deshalb gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoßen, weil sie es ermöglichen, durch bloße Wahl bestimmter Vermögen Gestaltungen gleich die welcher Steuerfreiheit Art und des unabhängig Erwerbs von von dessen Zusammensetzung und Bedeutung für das Gemeinwohl zu erreichen. Bedenken bestehen laut BFH im Hinblick auf die Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes an die Ausrichtung der Steuerlast an der finanziellen Leistungsfähigkeit und der Folgerichtigkeit, die Gewährung von Steuerentlastungen nur bei Vorliegen entsprechend gewichtiger Gründe des Gemeinwohls, der vollständigen Verschonung bestimmter Gegenstände von der Besteuerung nur im Ausnahmefall sowie die Ausgestaltung von Vergünstigungstatbeständen. Das betrifft insbesondere § 13b ErbStG, der ausdrücklich auch den Erwerb eines Anteils an einer Gesellschaft in die Vergünstigungen einbezieht. Der BFH weist darauf hin, dass das BVerfG im Rahmen seiner Entscheidung zur Rechtslage bis 2008 die Möglichkeit von Gewerbetreibenden, gewillkürtes Betriebsvermögen in weitem Umfang zu bilden, aus verfassungsrechtlicher Sicht kritisch gewürdigt hatte. Sie können so gezielt auf eine geringere Bemessungsgrundlage der Steuer einwirken. Diese verfassungsrechtliche Problematik besteht im neuen Recht nicht nur fort, sondern hat sich sogar noch verschärft. Die AStW 2011/047 Steuervergünstigungen nach den §§ 13a und 13b ErbStG knüpfen weiterhin an das ertragsteuerrechtliche Betriebsvermögen an. Hierbei lässt sich jetzt durch weitere Gestaltungen die Höhe der Steuerbelastung noch mehr vermindern, indem die Optionen deutlich erweitert worden sind. Während bis 2008 das nach Abzug des Freibetrags von 225.000 EUR verbleibende begünstigte Betriebsvermögen mit 65 % anzusetzen war, beträgt bereits der Verschonungsabschlag nunmehr entweder 85 % oder sogar 100% des begünstigten Betriebsvermögens. Vor diesem Hintergrund bittet der BFH das BMF um Mitteilung, ob und gegebenenfalls welche praktischen Erfahrungen es zu den aufgezeigten Gestaltungsmöglichkeiten bisher schon gibt. Sollte die Prüfung der beiden angesprochenen Verfassungsfragen einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 oder Art. 6 Abs. 1 GG ergeben, müsste der Senat das Verfahren aussetzen und eine Entscheidung des BVerfG einholen. Praxishinweis: Betroffene Erwerber sollten ihre Fälle über einen ruhenden Einspruch offenhalten. Das betrifft insbesondere Geschwister, Neffen und Nichten mit Erbschaft oder Schenkung in 2009 sowie Eltern bei einer Schenkung. Die Verbesserung bei den Steuersätzen wurde über das Wachstumsbeschleunigungsgesetz erst 2010 eingeführt, während andere Regelungen – wie etwa die Gleichstellung von Lebenspartnern mit Ehegatten – rückwirkend gilt. Zudem ist bereits eine Verfassungsbeschwerde gegen eine mögliche Doppelbesteuerung anhängig, die damit begründet wird, dass bis zum Tod aufgelaufene Zinsen als Erwerb und anschließend als Kapitaleinnahme erfasst werden. Diesbezüglich sind Rechtsbehelfe anzuraten. Fundstellen: BFH 5.10.11, II R 9/11, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 113760 BFH 17.2.10, II R 23/09, beim BVerfG unter 1 BvR 1432/10 BVerfG 7.11.06, 1 BvL 10/02, BStBl II 07, 192 AStW 2011/048 BewG – Sachwertverfahren für besonders ausgestattetes Mietwohngrundstück Der Preis von Mietwohngrundstücken Ertragswertverfahren derselben Region ermittelt. nach Art, Dies Lage wird setzt und grundsätzlich voraus, dass Ausstattung im innerhalb vergleichbare, vermietete Objekte vorhanden sind. Sind diese nicht in hinreichender Zahl vorhanden, kommt insbesondere für Ein- und Zweifamilienhäuser, die sich durch besondere Gestaltung oder Ausstattung wesentlich von Wohnungen abheben, das Sachwertverfahren zum Ansatz. Dies begründet der BFH damit, dass die unter Verwendung von wertvollem Material erbauten oder außergewöhnlich gestalteten Häuser nur in Ausnahmefällen vereinzelt vermietet sind und in der Regel vom Eigentümer selbst bewohnt werden, weil er den besonderen Aufwand nach seiner Vorstellung trägt. Dabei greift das Sachwertverfahren bereits dann, wenn die Wohnfläche größer als 220 m2 ist, ein größeres Schwimmbecken vorhanden ist, die Gestaltung keine Trennung der Bereiche in mehrere Hauptwohnungen ermöglicht oder das Grundstück einen ganz besonderen, einmaligen Charakter hat. In solchen und vergleichbaren Fällen kann die übliche Miete nicht durch einen Zuschlag auf die höchsten im Mietspiegel ausgewiesenen Preise geschätzt werden und das Ertragswertverfahrens wäre eine mit dem Gleichheitssatz nicht vereinbare Bevorzugung gegenüber herkömmlichen Ein- und Zweifamilienhäusern. Praxishinweis: Bei Eigentumswohnungen wird Ein-, der Zweifamilienhäusern Preis vorrangig aus sowie Verkäufen vergleichbarer Immobilien nach § 183 BewG herangezogen, sofern solche Vergleichswerte in genügender Anzahl vorliegen. Das wird wohl vorrangig beim Verkaufspreisen ermittelte Wohneigentum können auch Vergleichsfaktoren möglich von den herangezogen sein. Anstelle von Gutachterausschüssen werden. Ansonsten kommen Ertragswerte wie bei Mietwohngrundstücken zum Ansatz. AStW 2011/049 Sofern auch diese Methode nicht anwendbar ist, greift das Sachwertverfahren nach § 189 BewG. Das Sachwertverfahren kommt darüber hinaus nach § 182 Abs. 4 BewG für Geschäfts- und gemischt genutzte Grundstücke ohne übliche Miete in Betracht. Sonstige besondere wertbeeinflussende Umstände werden im Rahmen dieser vereinfachten Ermittlung nicht gesondert angesetzt. Die Berechnung des Bodenrichtwerts gemeinen und des Werts erfolgt aus Gebäudepreises, einer Addition ausgehend von des den gewöhnlichen Herstellungskosten je Flächeneinheit durch Multiplikation der jeweiligen Kosten mit den Flächeneinheiten des Gebäudes. Das Ergebnis wird dann mit der Wertzahl aus Anlage 25 zu § 191 BewG multipliziert. Maßgebend sind die Summe der Grundflächen aller Grundrissebenen eines Bauwerks sowie aller auf dem Grundstück vorhandenen Anlagen. Bei einem neuen Einfamilienhaus belaufen sich die Regelherstellungskosten beispielsweise auf 1.010 EUR je m2. Bei älteren Gebäuden ermäßigt sich dieser Betrag entsprechend und davon wird eine lineare Alterswertminderung abgezogen. Als Untergrenze sind jedoch mindestens 40 % des Gebäuderegelherstellungswerts anzusetzen. Durch das EU-Beitrei-bungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz kommt es ab 2012 zu einer Anpassung der Regelherstellungskosten an den vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Baupreisindex. Fundstellen: BFH 6.7.11, II R 35/10, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 113789 BFH 30.1.04, II B 105/02, BFH/NV 04, 763 AStW 2011/050 § 9 AO – Berechnung der Sechsmonatsfrist beim gewöhnlichen Aufenthalt Ein zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten als Voraussetzung für die unbeschränkte deutsche Einkommensteuerpflicht liegt nach einem Urteil des BFH auch dann vor, wenn innerhalb dieser sechs Monate kurzfristige Unterbrechungen vorlagen. Grundsätzlich kommt es dabei auf die objektive Dauer unabhängig von subjektiven Vorstellungen und Plänen des Steuerpflichtigen an. Die Frist, die bei einer Überschreitung rückwirkend auf den ersten Aufenthaltstag als Anknüpfungspunkt für die unbeschränkte Steuerpflicht dient, muss nicht innerhalb eines Dezember Kalenderjahres keine überschritten Zeitgrenze für werden, den da jeweiligen der 31. zeitlich zusammenhängenden Aufenthalt darstellt. Im zugrunde liegenden Fall reiste eine in der Schweiz lebende Person montags ins Inland, wohnte im Hotel und kehrte donnerstags abends oder freitags in die Schweiz zurück. Zudem hielt er sich rund um die Feiertage und bei arbeitsfreien Wochen nicht in Deutschland auf. Ist insgesamt der unbeschränkte Halbjahreszeitraum Besteuerungsrecht erreicht, bejaht Deutschlands. Als der BFH das gewöhnlicher Aufenthalt ist nach § 9 Satz 2 AO stets von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten zu sehen, wenn kein privater Besuch vorliegt. Kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt, wenn der Aufenthalt nach den objektiven Umständen wie etwa der Fortdauer des Anlasses für den Aufenthalt noch als zusammenhängend angesehen werden kann. Häufige kurze Unterbrechungen wie übliche Familienheimfahrten und urlaubsbedingte Abwesenheitszeiten stehen einem zusammenhängenden Aufenthalt nicht entgegen. Bei wöchentlichen Reisen handelt es sich um ein einheitliches Ganzes. Ob lange Pausen ab eineinhalb Monaten zu einer Unterbrechung der Aufenthaltsfrist führen, konnte der BFH offenlassen. Fundstelle: AStW 2011/051 BFH 22.6.11, I R 26/10, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 113790 AStW 2011/052 § 173 AO – Grobes Verschulden bei Fehlern in der Steuersoftware Innerhalb kürzester Zeit haben sich gleich vier FG mit der Frage auseinandergesetzt, inwieweit die Benutzung einer Steuersoftware Auswirkung auf das Verschulden des Steuerpflichtigen hat und damit zum Ausschluss der Änderung wegen neuer Tatsachen zugunsten des Nutzers führt. Die Zunahme der Urteile ist wohl dem Umstand geschuldet, dass immer mehr Bürger den PC statt den Papierform verwenden. 1. Nach einem Urteil des FG Rheinland-Pfalz muss sich der Steuerpflichtige mögliche Fehler oder unübersichtliche Menü- und Hilfeführung seiner Steuersoftware wie ein Verschulden seines steuerlichen Beraters zurechnen lassen, sodass eine Änderung wegen neuer Tatsachen zu seinen Gunsten ausscheidet. Dabei ging es im Streitfall um nachgemeldete Kinderbetreuungskosten. Das Programm hatte nicht gezielt auf die Absetzbarkeit hingewiesen. Nach langjähriger Rechtsprechung des BFH handelt derjenige fahrlässig, der es unterlässt, die zur Erklärung gehörige Anleitung im Einzelnen durchzulesen und die enthaltenen Erläuterungen zu beachten. Dieser Grundsatz wirkt sich auch auf die Verwendung einer Steuersoftware aus. Somit kann sich niemand darauf berufen, das von ihm verwendete Programm habe keine Hinweise angezeigt und abweichend vom Elster-Formular keine Eingabemöglichkeit hierfür vorgegeben. Das Verschulden seines Steuerberaters bei der Anfertigung der Steuererklärung ist auf eine andere als die amtlich bereitgestellte Steuersoftware zu übertragen. Verfügt dieses nicht über den gleichen Funktionsumfang, so hat der Steuerpflichtige das Risiko einer fehlenden Fragestellung zu tragen. 2. Nach Auffassung des FG Hamburg darf das FA keine überzogenen Anforderungen an die Steuerpflichtigen stellen. Das FA hat zu berücksichtigten, dass es im Elster-Formular deutlich schwieriger ist als beim Papiervordruck, die auszufüllenden Felder zu überblicken. Es liegt kein grobes Verschulden an der Unvollständigkeit einer AStW 2011/053 Steuererklärung vor, wenn sich das Elster-Formular nicht hinreichend deutlich mit der neuen Tatsache befasst und erst bei genauerer Durchsicht ein Hinweis gefunden werden kann. 3. Das FG Rheinland-Pfalz hat im Falle eines Übertragungsfehlers in die elektronische Bildmaske vom Elster-Formular entschieden, dass dies nicht stets als grobes Verschulden des Steuerpflichtigen gewertet werden kann. Es entspricht nach Meinung des Finanzgerichts allgemeiner Lebenserfahrung, dass solche Fehler trotz großer Sorgfalt bei der Übertragung von Daten immer wieder vorkommen. Dies wird bei dem Elster-Formular durch die technischen Gegebenheiten einer Vielzahl von Bildmasken und Fenstern begünstigt, die stets nur einen kleinen Ausschnitt des Gesamtdokuments zeigen. Vor dem Hintergrund, dass ein Übertragungs- oder ein Eingabefehler bei der Erfassung von Steuererklärungsdaten das FA zur Korrektur wegen offenbarer Unrichtigkeit berechtigt, ist dies schon aus Gründen der Gleichbehandlung auf das grobe Verschulden zu übertragen. 4. Strikter ist das FG Sachsen-Anhalt. Hiernach ist der Grundsatz, dass ein Steuerpflichtiger grob fahrlässig handelt, wenn er es unterlässt, die Anleitung zur Einkommensteuererklärung, die sich auch im ElsterProgramm befindet, im Einzelnen durchzulesen und die darin enthaltenen Erläuterungen zu beachten, auch auf mithilfe von Elster erstellte Steuererklärungen zu übertragen. Praxishinweis: Da zu dieser Streitfrage Revisionen anhängig sind, kann der BFH die Auswirkungen des groben Verschuldens in Hinblick auf PC-Programme aktualisieren. Anträge auf Änderung wegen neuer Tatsachen nach § 173 AO sollten bis zu den Entscheidungen des BFH offengehalten werden. Fundstellen: FG Rheinland-Pfalz 30.8.11, 3 K 2674/10, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 113452 FG Rheinland-Pfalz 13.12.10, 5 K 2099/09, Revision unter X R 8/11 FG Hamburg 27.9.11, 1 K 43/11 FG Sachsen-Anhalt 30.6.10, 2 K 742/09, Revision unter VI R 5/11 AStW 2011/054 BFH 23.1.01, XI R 42/00, BStBl II 01, 379 InvZulG – Zulage für leer stehende Wohnung Hinsichtlich einer Investitionszulage können Wohnungen auch fremden Wohnzwecken dienen, wenn sie mehr als ein Jahr leer stehen. Nach dem Urteil des BFH ist insoweit zwischen Investitionszulage und Sanierungsförderung nach § 7k EStG zu unterscheiden. Die Zulage setzt nicht voraus, dass der Investor das Gebäude zu Wohnzwecken überlässt, ausreichend ist, dass leer stehende Räume Wohnzwecken dienen. Dem steht nicht entgegen, dass der Inhaber auch bereit war, sie als Anlageobjekte zu verkaufen. So macht etwa § 7 Abs. 4 EStG die AfA davon abhängig, ob ein Gebäude Wohnzwecken dient, was während eines Leerstandes erfüllt ist. Der BFH hatte bislang entschieden, dass das Tatbestandsmerkmal des „zu Wohnzwecken dienen“ dem Wortsinn nach eine tatsächliche Nutzung des Wirtschaftsguts zu bestimmten Zwecken erfordert. Daran hält er nicht mehr fest. Ein Wirtschaftsgut dient dem Betrieb auch dann, wenn es gegenwärtig nicht genutzt, aber für eine spätere betriebliche Nutzung vorgehalten wird. Dies steht im Einklang mit der Verwaltungsauffassung in R 7.2 Abs. 1 EStR, wonach ein Gebäude bereits dann Wohnzwecken dient, wenn es dazu bestimmt und geeignet ist, Menschen auf Dauer Aufenthalt und Unterkunft zu ermöglichen. Das InvZulG strebt die Sanierung des Mietwohnungsbestandes an, was bereits durch nachträgliche Herstellungs- und Erhaltungsarbeiten erreicht wird. Die angestrebte Verbesserung des Wohnungsbestandes tritt bereits mit Abschluss der Arbeiten ein, bevor es zur Vermietung kommt. Fundstellen: BFH 7.7.11, III R 91/08, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 113621 BFH 24.2.10, III R 69/07 AStW 2011/055 Steuern kompakt § 3 EStG – Steuerfreier Lohn beim Bundesfreiwilligendienst Nach einem Beschluss auf Bund-Länderebene bleibt Bar- und Sachlohn an Leistende im neuen Bundesfreiwilligendienst bis auf Weiteres vorbehaltlich einer späteren Gesetzesregelung aus Billigkeitsgründen steuerfrei. Dennoch müssen Arbeitgeber sämtliche Arbeitgeberpflichten beachten, insbesondere die Vorlage der Lohnsteuerkarte in 2011, den Abruf der ELStAM ab 2012, die Abgabe einer Lohnsteueranmeldung als Nullmeldung und Lohnsteuerbescheinigung die mit Erteilung der steuerpflichtigem elektronischen Lohn von Null (Bayerisches LfSt 24.10.11, S 2331.1.1-1/9 St32, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 113621). § 5 EStG – RAP bei Darlehen mit fallenden Zinssätzen Für Darlehen mit fallenden Zinssätzen ist zu Vertragsbeginn eine aktive Rechnungsabgrenzung zu bilden, wenn der Kreditnehmer bei vorzeitiger Kündigung eine Erstattung der gezahlten Überverzinsung verlangen kann oder das Darlehen nur aus wichtigem Grund gekündigt werden kann und die Parteien dieser Möglichkeit nur theoretische Bedeutung beimessen. Wird jedoch bei vorzeitiger Vertragsauflösung der anfänglich überhöhte Zinssatz nicht ausgeglichen, kommt kein RAP in Betracht (BFH 27.7.11, I R 77/10, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 113558). § 36 EStG – Lohnsteuerbescheinigung hat keine Bindungswirkung Hat ein Arbeitgeber Lohnsteuer in unzutreffender Höhe einbehalten und angemeldet und stellt er eine unzutreffende Lohnsteuerbescheinigung aus, ist das FA bei der Veranlagung des Arbeitnehmers nicht verpflichtet, die ausgewiesene Lohnsteuer als die durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG zu berücksichtigen. Die Bescheinigung ergibt lediglich einen widerlegbaren Beweis. Es besteht im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung keine Bindung an ihren Inhalt (BFH 18.8.11, VII B 9/11, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 113791). § 4 UStG – Verkehrstherapien sind nicht steuerfrei AStW 2011/056 Ein Verkehrspsychologe, der Autofahrer auf die medizinisch- psychologische Untersuchung zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis vorbereitet, übt keine steuerbefreite Heilbehandlung nach § 4 Nr. 14 UStG aus. Begünstigt sind Behandlungen, die direkt an der Krankheit und deren Ursachen anknüpfen. Hauptziel der Verkehrstherapie ist in erster Linie der Wiedererhalt der Fahrerlaubnis. Wenn hierdurch auch die Verbesserung der Lebensverhältnisse der Patienten bezweckt wird, handelt es sich um Maßnahmen zur Steigerung des allgemeinen Wohlbefindens und um nichtmedizinische Maßnahmen im Bereich der allgemeinen Lebensführung (FG Münster 9.8.11, 15 K 812/10 U, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 113792). § 10 UStG – Zulassungssteuer erhöht die Bemessungsgrundlage Viele EU-Staaten erheben zusätzliche Zulassungssteuern beim Erwerb von neuen oder auch gebrauchten Kfz. Hierbei handelt es sich um Steuern, Zölle, Abschöpfungen und Abgaben nach der MehrwertsteuerRichtlinie. Diese Zulassungssteuer ist bei der Bemessung der Umsatzsteuer auf die Lieferung des Fahrzeugs mit einzubeziehen (EuGH 28.7.11, C-106/10, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 113793). § 12 UStG – Ermäßigte Besteuerung von Stadtrundfahrten Die Steuerermäßigung des § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG für die Beförderung von Personen gilt auch für Stadtrundfahrten, die Freizeit oder Tourismus dienen. Voraussetzung ist nur, dass es sich um einen genehmigten Linienverkehr handelt und die Beförderungsstrecke innerhalb einer Gemeinde liegt oder eine bestimmte Strecke nicht überschreitet. Die Ermäßigung dient nicht nur sozialen Zwecken. Das Entgelt für Führungen ist aber eine selbstständige Leistung, die nicht ermäßigt besteuert werden kann (BFH 30.6.11, V R 44/10, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 113560). § 13b UStG – Ansässigkeit im Ausland Ein Unternehmer ist für die Beurteilung der Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG im Ausland ansässig, wenn er dort den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit und eine feste Niederlassung hat. Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort des Unternehmers sind AStW 2011/057 nur dann für die Bestimmung des Ortes heranzuziehen, wenn Angaben zum Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit fehlen, von wo aus die Umsätze bewirkt worden sind (EuGH 6.10.11, C 421/10, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 113651; Vorlage BFH 30.6.10, XI R 5/08). § 14 UStG – Korrektur bei Geschäftsveräußerung wirkt nicht zurück Für die Berichtigung der unberechtigt in einer Rechnung ausgewiesenen Umsatzsteuer für eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen gelten keine Besonderheiten. Nach § 17 UStG ist die Berichtigung für den Zeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist. Es kommt nicht zur Rückwirkung auf den Zeitpunkt der ehemaligen Rechnungserteilung mit Steuer (BFH 28.7.11, V B 115/10, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 113794). § 25a UStG – Differenzbesteuerung beim Verkauf von Anlagevermögen Ein Wiederverkäufer kann die Differenzbesteuerung des § 25a UStG bei Anlagegütern nur noch dann anwenden, wenn der Wiederverkauf beim Erwerb zumindest nachrangig beabsichtigt war und dies aufgrund seiner Häufigkeit zur normalen Tätigkeit des Unternehmers gehört. Bei Verkäufen bis Ende 2011 darf der Unternehmer § 25a UStG unabhängig davon anwenden, ob er mit diesen Anlagegütern gewerbsmäßig handelt (BMF 11.10.11, IV D 2 - S 7421/07/10002, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 113496; BFH 29.6.11, XI R 15/10). § 14 BewG – Aktualisierte Sterbetabelle für den Kapitalwert 2009 wurde die Sterbetafel des Statistischen Bundesamts aktualisiert. Daraus ergeben sich längere Lebenserwartungen und ein ansteigender Kapitalwert. Die Erhöhung lag 2009 je nach Lebensalter und Geschlecht zwischen 0,5 und 1,5. Nunmehr hat das BMF die ab dem 1.1.2012 anzuwendende Sterbetabelle 2008/2010 des Statistischen Bundesamtes herausgegeben. Im Vergleich zu 2011 gibt es bei Männern und Frauen nur geringfügig längere Lebenserwartungen und somit marginal höhere Vervielfältiger im Nachkommabereich (BMF 26.9.11, IV C 2 - S 3104/09/10001, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 113795). § 240 AO – Säumniszuschlag bleibt bei geändertem Steuerbescheid AStW 2011/058 Säumniszuschläge sind auch dann zu zahlen, wenn sich die Steuerfestsetzung später als unrechtmäßig herausstellt. Sie sind ein Druckmittel eigener Art, mit dem der Schuldner zur rechtzeitigen Zahlung angehalten werden soll und verfolgt den Zweck, eine Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung fälliger Steuern zu erhalten. Hiermit werden auch Verwaltungsaufwendungen abgegolten, die durch die nicht fristgemäße Zahlung fälliger Steuern entstehen. Ein Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen kommt nicht allein deshalb in Betracht, weil die Steuer später zugunsten des Steuerpflichtigen herabgesetzt wird (FG München 5.4.11, 14 K 1409/09, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 113796). Berufsrecht – Tätigkeit als angestellter Syndikus-Steuerberater Eine steuerberatende Tätigkeit im Angestelltenverhältnis ist auch bei Vollzeitbeschäftigung mit dem Beruf des Steuerberaters vereinbar und steht somit der Bestellung als Steuerberater nicht entgegen. Eine Tätigkeit als selbstständiger Steuerberater in nennenswertem Umfang kann nicht gefordert werden. Der Syndikus ist ebenso wie der hauptberufliche Steuerberater an keine Mindestarbeitszeiten gebunden, sondern darf den Umfang seiner Tätigkeit frei bestimmen. Damit kann der Beruf des Steuerberaters sowohl haupt- als auch nebenberuflich ausgeübt werden (BHF 9.8.11, VII R 2/11, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 113562). Limited – Für internen Streit sind englische Gerichte zuständig Wo sich der maßgebliche Sitz der Gesellschaft in einem EU-Mitgliedstaat befindet, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Satzungssitz im Herkunftsstaat. Bei einer nach englischem Recht gegründeten Private Limited Company sind daher für alle Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern sowie zwischen Beteiligten und den Organen der Limited britische Gerichte zuständig, auch wenn der tatsächliche Verwaltungssitz der Gesellschaft in Deutschland liegt und allein dort Geschäfte betrieben werden (BGH 12.7.11, II ZR 28/10, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 113140). AStW 2011/059